Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Juni 2016 - 3 S 250/16

bei uns veröffentlicht am07.06.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 - 9 K 3340/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... auf Gemarkung Dietlingen der Gemeinde Keltern. Auf dem erstgenannten Grundstück ist die Firma ..., ein Vertrieb von Uhren, Schmuck u. ä., ansässig, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Auf diesem Grundstück befindet sich neben den Gewerberäumen eine rund 220 m² große Betriebsleiterwohnung, die der Kläger selbst nutzt. Für das im Frühjahr 2014 von der Gemeinde Keltern erworbene Grundstück Flst.-Nr. ... wurde dem Kläger die Errichtung eines Abstellplatzes für 40-Fuß-Standard-Frachtcontainer baurechtlich genehmigt. Hinsichtlich dieses Grundstücks ist zwischen der Gemeinde Keltern und dem Kläger ein Zivilrechtsstreit betreffend die Eigentumsrückübertragung wegen Nichteinhaltung einer im Kaufvertrag vereinbarten Verpflichtung zur Errichtung eines gewerblichen Erweiterungsbaus anhängig.
Die Grundstücke des Klägers liegen südwestlich der ... und am südwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Dammfeld/ Regelbaum" der Gemeinde Keltern vom 15.2.2008. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet fest. Nach Teil C Nr. 1.1 Abs. 2 der schriftlichen Festsetzungen ist Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten nicht zulässig und sind Vergnügungsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Darüber hinaus sind in Teil C Nr. 1.1 Abs. 3 ff. der schriftlichen Festsetzungen für die Teilgebiete GE 1 bis GE 6 je nach Lage zu schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets gestufte Emissionskontingente festgelegt, wobei die Kontingente oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Am 9.8.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dammfeld/Regelbaum" gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ... und ... Geplant war die Errichtung eines Fertigungsgebäudes samt Werkstatt, Tiefgarage, Lager-, Büro-, Labor-, Vortrags- und Schulungsräumen nebst Zufahrten und Stellplätzen sowie die Errichtung eines Nebengebäudes mit Abstellhalle, einer Hausmeisterwohnung und weiterer Apartments für die Unterbringung von Technikern bzw. Vertriebsmitarbeitern auf den zusammenhängenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... Diese Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 11.382 m² reichen von der ... im Norden bis zur ... im Süden und liegen ca. 60 m nordöstlich der Grundstücke des Klägers. Darüber hinaus umfasste der Bauantrag die Errichtung von 17 Stellplätzen für Wohnmobile und eines Sanitärgebäudes auf dem 1.986 m² großen Grundstück Flst.-Nr. ... Dieses Grundstück liegt südlich der ... rund 27 m entfernt von dem übrigen Betriebsgrundstück und ist vom Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers durch ein ca. 3 m breites Wegegrundstück getrennt. Die Umgebung der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen ist bis heute weitgehend unbebaut.
Nachdem sich der Kläger gegen die geplante Errichtung von Wohnräumen und von Wohnmobil-Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... gewandt und auch der Beklagte insoweit Bedenken geäußert hatte, legte die Beigeladene eine geänderte Planung vor. Diese sieht im oberen Geschoss des Nebengebäudes eine rund 200 m² große Hausmeisterwohnung sowie anstatt der Apartments Archiv-, Ausstellungs- und Abstellräume vor; sie nimmt auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... eine Grundfläche von 6.635 m² in Anspruch. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist anstelle des Sanitärgebäudes ein (verkleinertes) Technikgebäude mit Strom- und Wasserversorgung für die Wohnmobile nebst Anlage zur Abwasserentsorgung sowie ein zusätzlicher Wohnmobil-Stellplatz geplant, der ebenso wie die übrigen 17 Stellplätze eine Breite von 4 m aufweist; der Flächenbedarf der Anlage beträgt insgesamt 1.150 m².
Die geplante Bebauung dient der Errichtung eines Standorts der Firma ...... Diese entwickelt, produziert und vertreibt vollautomatische Satelliten- und Solaranlagen sowie elektromechanische Systeme für die Reisemobilbranche; an ihren Standorten bietet sie für bereits installierte Anlagen und Systeme Reparatur- und Serviceleistungen an. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Nutzungsbeschreibung vom 17.1.2013 sollen die Wohnmobil-Stellplätze auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ausschließlich den aus einem größeren Einzugsgebiet anreisenden Kunden der Firma ... zum Abstellen ihrer Fahrzeuge und bei Bedarf (z. B. Anreise bereits am Abend vor Beginn der Reparatur- und Serviceleistungen, längere Dauer der Leistungen) für maximal zwei Übernachtungen zur Verfügung gestellt werden.
Auch gegen die geänderte Planung erhob der Kläger Einwendungen. Im Wesentlichen machte er geltend, eine Wohnung mit einer Fläche von über 200 m² sei für einen Hausmeister nicht angemessen; auch würden mit der Umplanung betreffend die Apartmentbereiche die wahren Ziele der Firma ... verschleiert. Die Wohnmobil-Stellplätze auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... seien für den Betrieb der Firma nicht erforderlich. Darüber hinaus handle es sich der Sache nach um einen Campingplatz, der im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei.
Mit Bescheid vom 10.4.2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die geänderte Planung nebst Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Überschreitung der Baugrenze mit dem Nebengebäude und der zulässigen Gebäudehöhe mit einem Aufzugs- und Treppenhausschacht. Zugleich ließ er Abweichungen nach dem vorgelegten Brandschutzkonzept sowie eine Ausnahme für die Betriebswohnung zu. Als Bestandteil in die Genehmigung einbezogen wurde neben den Bauvorlagen insbesondere die Nutzungsbeschreibung vom 17.1.2013. Die Baugenehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.4.2013 wurde zugestellt. Im Übersendungsschreiben vom 10.4.2013 wurde ausgeführt, die Hausmeisterwohnung sei der Firma ... zugeordnet und dem gesamten Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet. Weitere Wohnungen gebe es nicht, weshalb die Art des Baugebiets erhalten bleibe. Bei den Stellplätzen handle es sich nicht um einen Campingplatz, sondern um einen Kundenparkplatz. Zweck des Aufenthalts der Kunden sei nicht die freizeitliche Erholung bzw. das übernachten, sondern die Montage von Satellitenanlagen.
Den vom Kläger am 14.5.2013 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2013 unter klarstellender Bezeichnung des Genehmigungsgegenstandes zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kundenparkplatz auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sei nicht als in einem Gewerbegebiet unzulässiger Campingplatz anzusehen, da er nicht dem Zweck der Erholung und der Freizeitgestaltung diene. Die Erteilung einer Ausnahme für die Errichtung einer Hausmeisterwohnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese der Eigenart des Gewerbegebietes nicht widerspreche und für den Kläger unzumutbare Belästigungen oder Störungen nicht erkennbar seien. Auch im Übrigen sei ein Verstoß gegen Rechte des Klägers nicht erkennbar.
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Am 18.11.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben.Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, bei der Einrichtung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... handle es sich entgegen der behördlichen Einschätzung um einen Campingplatz. Entscheidendes Merkmal des Campens sei die Freizeit und nicht die Erholung, was sich beispielsweise an der Erscheinungsform des Dauercampens zeige. Die Kunden der Firma ... suchten diese aber in ihrer Freizeit auf. Darüber hinaus ergebe sich in Anlehnung an die Definition des Campingplatzes in § 2 Abs. 1 CPlVO das Vorliegen eines solchen Platzes. Hierfür spreche auch, dass den Benutzern Strom und Wasser zur Verfügung gestellt werde, so dass die Möglichkeit für längere Aufenthalte insbesondere im Falle von technischen Problemen bei der Montage bestehe. Ferner finde dort ein campingähnliches Leben statt mit Aufstellen von Tischen, Stühlen und Herausdrehen der Markise bzw. Aufbauen eines Vorzeltes. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit in einer touristisch hochwertigen Umgebung geboten werde. Vor diesem Hintergrund könne das ursprünglich gemeindlicherseits beworbene und zugesagte Image eines hochwertigen Gewerbegebiets nicht aufrechterhalten werden. Eine Hausmeisterwohnung von über 200 m² ordne sich dem Betrieb nicht unter. Sie ermögliche im Übrigen die ursprünglich geplante Unterbringung von Technikern im Rahmen der Einarbeitung bzw. Weiterbildung. Die Größe seiner Wohnung sei demgegenüber angesichts seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer üblich.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Hinweis auf die Nutzungsbeschreibung für die Wohnmobil-Stellplätze ausgeführt, die vom Kläger befürchtete Nutzung der des Stellplatzgeländes außerhalb der Wohnmobile sei schon aufgrund der relativ dichten Anordnung der nur 4 m breiten Stellplätze nicht möglich. Zudem biete der Platz auch keine sonst auf Campingplätzen üblichen Einrichtungen wie Toiletten, Wasch- und Spülräume, Kiosk oder Restaurant und Kinderspielplatz. Ferner reisten die Nutzer des Kundenparkplatzes nicht zu Urlaubszwecken, sondern zum Zwecke der Inanspruchnahme von Serviceleistungen für ihre Fahrzeuge an. Im Übrigen könnten Beherbergungsbetriebe auch in einem Gewerbegebiet zulässig sein, wenn diese so gestaltet seien, dass es nicht zu einer wohnartigen Situation komme. Die Betriebswohnung mit ca. 200 m² sei den genehmigten Betriebsgebäuden, die eine Nutzfläche von fast 7000 m² umfassten, eindeutig untergeordnet. Dass der Betriebsleiter oder eine von ihm beauftragte Person zur Sicherheit und aus praktischen Gründen dauerhaft auf dem Gelände erreichbar sein sollten, sei nachvollziehbar.
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Die Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und ergänzend zu den Ausführungen der Beklagten vorgetragen, die Stellplätze könnten von Kunden nur im Zusammenhang mit firmenbezogenen Servicearbeiten genutzt werden; wenn diese abgeschlossen seien, was nach längstens zwei Übernachtungen der Fall sei, ende auch die Nutzungsmöglichkeit. Die Größe der Hausmeisterwohnung sei angemessen.
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Unter dem 5.8.2014 hat der Beklagte der Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung für eine geänderte Bauausführung erteilt, die unter anderem für das Nebengebäude kein Obergeschoss und auch ansonsten keine Wohnung auf dem Betriebsgelände mehr vorsieht. Eine Entscheidung über die Aufhebung, Ersetzung oder Abänderung der Baugenehmigung vom 10.4.2013 wird in der Nachtragsgenehmigung nicht getroffen. Die Beigeladene hat hierzu erklärt, sie werde das Bauvorhaben entsprechend der Nachtragsgenehmigung errichten, wolle aber auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom 10.4.2013 nicht verzichten.
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Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 16.10.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung vom 10.4.2013 verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei jedenfalls als faktisches Gewerbegebiet anzusehen. Dort sei der vorgesehene Betrieb zulässig. Dies gelte auch für die als Kundenparkplätze für Wohnmobile genehmigten Stellplätze, die nach dem maßgeblichen Betriebskonzept der Firma ... und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einer funktionalen Beziehung zu dem Gewerbebetrieb stünden und den Kläger deshalb nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzten. Insbesondere seien die Stellplätze nicht als Campingplatz einzustufen. Abgesehen davon, dass es an den für Campingplätze typischen weiteren Versorgungseinrichtungen fehle, komme auch dem bei Campingplätzen im Vordergrund stehenden Erholungszweck keine Bedeutung zu. Eine aus dem Warten auf die Durchführung der Montagearbeiten resultierende Erholung der Kunden stelle allenfalls ein zufälliges, in seiner Wertigkeit völlig untergeordnetes Nebenprodukt der Inanspruchnahme der Stellplätze dar. Der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers werde auch nicht durch die Zulassung der Hausmeisterwohnung verletzt. Denn diese sei dem Betrieb nach ihrer Fläche deutlich untergeordnet. Auch bestehe ein funktionaler Zusammenhang zu den betrieblichen Anlagen und erweise sich die Wohnung zum Zwecke der Sicherung und Überwachung des Gewerbebetriebs aus betrieblichen Gründen als sinnvoll. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege ebenfalls nicht vor. Nach dem Schallgutachten des Ingenieurbüros ... vom Februar 2013 komme es durch das Bauvorhaben weder tags noch nachts zu Überschreitungen der für ein Gewerbegebiet einschlägigen zulässigen Beurteilungspegel. Schließlich verstoße die Baugenehmigung auch nicht gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 4.2.2016 zugelassene Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung, die genehmigten Stellplätze mit Übernachtungsmöglichkeit verstießen gegen seinen Anspruch auf Gebietserhaltung. Hierzu trägt er ergänzend vor, für das Gewerbegebiet bestehe ein ökologisches Gesamtkonzept, das unter anderem auf die Ansiedlung geräuscharmer Betriebe ohne Vergnügungs- oder sonstige Übernachtungsmöglichkeit ziele. Ein solcher geräuscharmer Betrieb liege aber bei einer Nutzung durch Camper mit Übernachtungen, Grillen, Musik usw. nicht vor. Dies sehe die Beigeladene wohl ebenso, weshalb sie die Stellplätze nicht auf ihrem eigentlichen Betriebsgelände, sondern hiervon weit entfernt vorsehe. Schon angesichts dieser Trennung seien die genehmigte Stellplatz mit Übernachtungsmöglichkeit auch nicht als untergeordnete Nebenanlage anzusehen. Schließlich macht er geltend, durch die Übernachtungen mit Nutzung des Bereichs außerhalb der Wohnmobile werde die Wohnruhe gestört. Diese Nutzung lasse das eingeholte Schallgutachten unberücksichtigt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.10.2014 - 9 K 3340/13 - zu ändern sowie den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 10.4.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.10.2013 hinsichtlich der Genehmigung von Wohnmobil-Stellplätzen nebst Technikgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte macht in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die genehmigten Stellplätze seien als Nebenanlage zu dem Gewerbebetrieb der Firma ... zulässig. Dies gelte sowohl nach Größe und Umfang des Platzes im Verhältnis zu den Betriebsgebäuden als auch mit Blick auf den Funktionszusammenhang. Dass sich die Nebenanlage nicht auf demselben Grundstück wie die Hauptanlage befinde, ändere hieran nichts, da ein räumlicher Zusammenhang dadurch bestehe, dass sich die Abstellplätze gegenüber der Hauptanlage befänden. Die nicht allgemein durch planungsrechtliche Festsetzungen ausgeschlossenen Stellplätze widersprächen auch nicht dem ökologischen Konzept des Bebauungsplans. So diene der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten nicht der Verhinderung von Publikumsverkehr im Gewerbegebiet, sondern stadtplanerischen Gesichtspunkten. Soweit sich der Kläger darauf berufe, im Plangebiet seien nur geräuscharme Betriebe zulässig, sei klarzustellen, dass die festgesetzten Emissionskontingente den Schutz von außerhalb des Gewerbegebiet gelegenen Wohnbebauung und Gärten, nicht also den Schutz der Gewerbetreibenden untereinander bezwecke. Im Übrigen habe der Beigeladene den Nachweis erbracht, dass die ihm zustehenden Emissionskontingente nicht überschritten würden.
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Die Beigeladene vertieft die Ausführungen des Beklagten und führt ferner aus, die genehmigten Stellplätze seien für den Betrieb der Firma ... erforderlich, da eine Durchführung der Service- bzw. Reparaturarbeiten ohne die Anwesenheit der Eigentümer vor Ort realistischerweise ausgeschlossen sei. Die Eigentümer von Wohnmobilen gäben nämlich ihre hochpreisigen Fahrzeuge nicht aus der Hand; im Übrigen seien die Servicemitarbeiter auch kaum in der Lage, mit verschiedenen schweren Wohnmobiltypen sicher zu rangieren. Hinzukämen versicherungsrechtliche Probleme. Sofern ein Service nicht innerhalb eines Tages durchgeführt werden könne, sei es aus praktischen Gründen unrealistisch, Kunden auf außerhalb des Plangebiets gelegene Übernachtungsmöglichkeiten zu verweisen, wenn das Fahrzeug in der Reparatur verbleibe. Im Übrigen seien nur vorübergehende Übernachtungen in einem Gewerbegebiet zulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
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Zwar enthält die vom Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgelegte Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag. Jedoch verlangt § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. mit Abs. 3 Satz 4 VwGO mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass innerhalb der genannten Frist ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird. Vielmehr wird dem Antragserfordernis regelmäßig entsprochen, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Es reicht aus, wenn sich der Antrag im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens, mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 56/11 - juris).
25 
So verhält es sich hier. Sowohl aus dem Zulassungsbegehren als auch aus der Berufungsbegründungschrift vom 14.3.2016 wird deutlich, dass der Kläger die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die Aufhebung der angegriffenen Bescheide nur noch hinsichtlich der auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... genehmigten Wohnmobil-Stellplätze mit Technikgebäude begehrt. Gleiches gilt im Übrigen für den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.4.2016. Die erstinstanzlich noch beanstandete Genehmigung von Nutzungen im Obergeschoss des Nebengebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... greift der Kläger hingegen nicht mehr an, nachdem die Beigeladene die entsprechende Planung nicht umzusetzen beabsichtigt (vgl. hierzu die Nachtragsbaugenehmigung vom 5.8.2014 sowie den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 9.10.2014 an das Verwaltungsgericht). Diese Auslegung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2016 bestätigt und einen dem entsprechend eingeschränkten Antrag gestellt.
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2. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf die Genehmigung von Wohnmobil-Stellplätzen nebst Technikgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... abgewiesen. Denn die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 10.4.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.10.2013 verletzen den Kläger in dem beschriebenen und allein zur Entscheidung des Senats stehenden Umfang nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan vom 15.2.2008 wirksam oder unwirksam und das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. mit des Bebauungsplans „Dammfeld/ Regelbaum" und den §§ 8, 14 f. BauNVO nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.
28 
Bereits das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Frage aufgeworfen, ob der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten wegen des Fehlens einer Sortimentsliste zur Unwirksamkeit führt. Bedenken hat es ferner gegen die Festsetzung der Emissionskontingente in dem Plan geäußert. Unter beiden Aspekten bestehen auch nach Ansicht des Senats Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans.
29 
Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - DVBl. 2011, 1032) ist der Begriff des „nicht innenstadt-relevanten Sortiments“ nicht hinreichend bestimmt, da die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, von der konkreten Situation des Zentrums sowie von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde abhänge. Das Fehlen einer Sortimentsliste führte danach zur Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschusses und möglicherweise auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Hessische VGH ist hingegen offenbar der Auffassung, dass die Begriffe des innenstadtrelevanten oder nicht innenstadtrelevanten Sortiments eine hinreichende Verfestigung der ökonomischen Realität des Einzelhandels und in der bauplanungsrechtlichen Praxis erfahren haben (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156 f.). Das Fehlen einer Sortimentsliste wäre danach unschädlich.
30 
Die Wirksamkeit der im Bebauungsplan schriftlich festgesetzten Emissionskontingente (Teil C Nr. 1.1 Abs. 3 ff.) erscheint ebenfalls zweifelhaft. Zum einen bestehen Bedenken an der Bestimmtheit der Kontingentierung, da (mit Rücksicht auf verschiedene schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets) für jeden Emissionsort der Teilgebiete GE 1 bis GE 6 gleich mehrere und zudem in Teilen unterschiedliche Emissionswerte festgesetzt sind. Zum anderen ist fraglich, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten von der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt ist, da es nach dieser Vorschrift einer durch die Festsetzung von Emissionskontingenten vorgenommenen Gliederung des Baugebiets nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen bedarf. Das setzt voraus, dass das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich geregelt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 ff.). Angesichts der im Bebauungsplan zugelassenen Möglichkeit, Geräuschkontingente - auch über Grenzen der nach Emissionskontingenten gegliederten Teilbereichen hinweg -zu übertragen (Teil C Nr. 1.1 letzter Abs.) dürfte eine solche verbindliche Regelung aber wohl nicht vorliegen (vgl. zur Unwirksamkeit von Summenkontingenten wiederum BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013, a. a. O.). Angesichts der maßgeblich auf die Belange der das Plangebiet umgebenden Wohn- und Gartenhausnutzungen ausgerichteten Grundkonzeption des Bebauungsplans erscheint danach eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt nicht fernliegend.
31 
Dies kann jedoch offen bleiben. Denn eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich weder unter Zugrundelegung der Gültigkeit (2.1.) noch der Ungültigkeit (2.2.) des Bebauungsplans „Dammfeld/Regelbaum“.
32 
2.1. Geht man von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus, kann der Kläger die Beachtung der in den Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beanspruchen, da diesen Festsetzungen nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im Baugebiet zukommt. Denn durch die Beschränkungen werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 f.). Darüber hinaus ist mit Blick auf solche Beeinträchtigungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zu beachten.
33 
2.1.1. Eine gebietsfremde Nutzung liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor.
34 
2.1.1.1. Der allein noch im Streit befindliche Abstellplatz für 18 Wohnmobile samt Technikraum auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet als unselbständige Nebenanlage des genehmigten Gewerbebetriebs gem. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in der Fassung vom 27.1.1990 allgemein zulässig.
35 
Dass das geplante Gewerbe der Firma ..., abgesehen von dem Vorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen ist und damit dem Gebietstypus entspricht, war und ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und im Übrigen auch nicht zweifelhaft. Dem Nutzungszweck dieses Betriebes sind die genehmigten Stellplätzen samt Technikgebäude i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sowohl in funktionaler als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet (vgl. Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, RdNr. 27 zu § 14 BauNVO).
36 
2.1.1.1.1. Die funktionale Unterordnung, also die Hilfsfunktion (vgl. auch hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 28), ergibt sich aus dem Betriebskonzept der Firma ... Diese bietet an ihren Standorten u. a. Reparatur- und Serviceleistungen für bereits an Wohnmobilen installierte vollautomatische Satellitenanlagen aus ihrer Produktion an und will die Stellplätze den aus einem größeren Einzugsgebiet anreisenden Kunden zum Abstellen ihrer Fahrzeuge sowie zum Aufenthalt und zum Übernachten in denselben während der Dauer der Reparatur- bzw. Serviceleistungen zur Verfügung stellen. Dadurch gibt sie den Kunden die Möglichkeit, während der Wartezeit vor Ort unentgeltlich, legal und abseits öffentlicher Straßen im eigenen Wohnmobil statt an anderer Stelle in einem Beherbergungsbetrieb bzw. auf einem Campingplatz oder aber am Straßenrand zu übernachten. Dass die damit gebotene Möglichkeit einer unkomplizierten Unterbringung der Kunden während erforderlicher Reparatur- bzw. Serviceleistungen die Entscheidung für den Einbau von Anlagen der Firma ... erleichtert und schon damit dem Betriebszweck dient, liegt auf der Hand.
37 
Ist danach von einer funktional dienenden Zu- und Unterordnung auszugehen, so kommt es nicht darauf an, ob die - durch das Übernachten vor Ort mit geringem Aufwand zu erreichende - Anwesenheit der Eigentümer der Wohnmobile während der Reparatur- bzw. Servicearbeiten faktisch Voraussetzung für die Durchführung dieser Arbeiten ist, wie dies von der Beigeladenen und dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Firma ... behauptet wird. Noch weniger bedarf es - anders als der Kläger wohl meint -einer noch weitergehenden Notwendigkeit (i. S. einer conditio sine qua non) der besagten Übernachtung vor Ort im eigenen Wohnmobil für die Durchführung der Serviceleistungen oder gar für den Betrieb insgesamt.
38 
2.1.1.1.2. Die in Rede stehende Nebenanlage ist der Hauptanlage auch räumlich-gegenständlich untergeordnet, da die Größe der Betriebsfläche der Hauptanlage (Grundstücksgröße insgesamt 11.382 m² und Flächenbedarf 6.635 m²) die Größe der Stellplatzanlage (Grundstücksgröße 1.986 m² und Flächenbedarf 1.150 m²) um ein Mehrfaches überschreitet. Dass die Stellplatzanlage rund 27 m von der Hauptanlage entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der ... geplant ist, steht der Annahme einer räumlich-gegenständlichen Zu- und Unterordnung nicht entgegen. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO setzt nicht voraus, dass sich die Nebenanlage auf demselben Grundstück befindet wie die Hauptanlage (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.5.2012 - 2 A 395/11 - BRS 79 Nr. 91); auch liegt ein enger räumlicher Bezug der in demselben Baugebiet geplanten Anlagen vor.
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2.1.1.1.3. Die genehmigte Nebenanlage steht ferner nicht in einem allgemeinen Widerspruch zur Eigenart des Gewerbegebiets.
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2.1.1.1.3.1. So handelt es sich bei den genehmigten Wohnmobilstellplätzen mit Technikgebäude nicht um einen im Gewerbegebiet unzulässigen Campingplatz.
41 
Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben kann ein Vorhaben, das unter eine spezielle in der Baunutzungsverordnung geregelte gewerbliche Nutzungsart fällt, (nur dann) ein Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften sein und als solcher in einem Baugebiet zugelassen werden, wenn er von dem in der Baunutzungsverordnung bei der Definition der speziellen gewerblichen Nutzungsart vorausgesetzten Regelfall abweicht (Beschl. v. 22.1.2014 - 4 B 48.13 - juris; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013 - 1 LB 245/10 - BauR 2014, 229 ff.). Ob diese Maßstäbe auch für die Zulassung einer - wie hier - als Nebenanlage zu einem Gewerbe betriebenen, also nicht den Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit bildenden und zudem unentgeltlichen Überlassung von Wohnmobilstellplätzen in einem Gewerbegebiet Geltung beanspruchen, kann offen bleiben. Denn bei der in Rede stehenden Nebenanlage handelt es sich nicht um einen Campingplatz i. S. des § 10 Abs. 1, Abs. 5 BauNVO.
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Der bundesrechtlich nicht definierte Begriff des Campingplatzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.2014, a. a. O.)kann in Anlehnung an die Campingplatzverordnungen der meisten Länder (vgl. u.a. § 1 i. V. mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Campingplatzverordnung (CPlVO) Baden-Württemberg), als nicht nur gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichteter Platz angesehen werden, der zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen - wie bspw. Wohnmobilfahrzeuge - zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt ist (vgl. hierzu sowie zu den Campingplatzverordnungen anderer Bundesländer OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013, a. a. O.). Allerdings ist mit dieser landesrechtlichen und dem Zweck der Gefahrenabwehr dienenden Definition der bauplanungsrechtliche Begriff des Campingplatzes nicht abschließend bestimmt (a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013, a. a. O.). Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BauNVO ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass der Platz Erholungszwecken dient (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 32 zu § 10 BauNVO), also ebenso wie bei Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten i. S. des § 10 BauNVO - und im Unterschied zu anderen als den in § 10 BauNVO aufgeführten Baugebieten - Erholungszwecke im Vordergrund des Aufenthalts stehen. Dem Begriff der Erholung entsprechend ist prägendes (äußeres) Merkmal eines solchen Gebiets, dass die zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten auf das zeitweilige bzw. gelegentliche Freizeitwohnen ausgerichtet sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147,138 ff.). Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.11.2013 - 1 A 462/13 - (juris) ergibt sich nichts anderes. Insbesondere verneint das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung gerade nicht das Erfordernis einer auf Erholung gerichteten besonderen Zweckrichtung der Unterbringung i. S. des § 10 BauNVO, sondern wiederholt es lediglich die vorgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum gelegentlichen Wohnen während der Freizeit als prägendem Merkmal der Unterbringungsmöglichkeiten in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO.
43 
Danach ist die hier streitige Nebenanlage nicht als Campingplatz im Sinne des § 10 Abs. 1, Abs. 5 BauNVO anzusehen. Zwar soll den Kunden der Firma ... mit den 18 Wohnmobil-Stellplätzen sowie der Strom- und Wasserversorgung die Möglichkeit zu einem zeitweiligen Aufenthalt mit Übernachtung in der Freizeit geboten werden. Indes steht bei einem solchen Aufenthalt weder nach der Intention der Firma ... noch nach derjenigen der Kunden die Erholung im Vordergrund. Vielmehr dient der Aufenthalt vornehmlich dem - bereits oben unter 2.1.1.1.1. beschriebenen - Zweck, die Wartezeit auf die Beendigung der Serviceleistungen im eigenen Wohnmobil zu überbrücken. Dass die Firma ... den aus einem größeren Einzugsgebiet anreisenden Kunden darüber hinaus die Möglichkeit anbietet, bereits die Nacht vor Beginn der Serviceleistungen auf einem Stellplatz zu verbringen, ändert hieran nichts.
44 
Dem Zweck der Überbrückung der Wartezeit entsprechend ist die Nebenanlage auch nicht auf eine Erholung ausgerichtet. So bietet der Abstellplatz sowohl insgesamt als auch in Bezug auf die einzelnen Stellplätze mit einer Breite von lediglich 4 m bewusst keinen zur campingplatztypischen Erholung im Freien (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, a. a. O.) einladenden Freiraum. Ferner sind die Versorgungseinrichtungen vom Betreiber absichtlich karg gehalten und beschränken sie sich auf die Zurverfügungstellung von Strom und Wasser. Der Aufenthalt ist außerdem auf die Dauer der Serviceleistungen und dabei maximal auf zwei Übernachtungen beschränkt (vgl. hierzu die Nutzungsbeschreibung vom 17.1.2013, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 10.4.2013 geworden ist).
45 
Darauf, ob sich in der Umgebung des Abstellplatzes touristische Ziele befinden, kommt es nicht an, zumal diese von den Kunden der Firma ... nicht angefahren werden können, während an ihren Fahrzeugen Servicearbeiten vorgenommen werden. Auf deren Dauer ist der Aufenthalt, wie ausgeführt, beschränkt.
46 
2.1.1.1.3.2. Das damit verbleibende bloße Übernachten im Gewerbegebiet mit kurzer Verweildauer steht nicht in einem allgemeinen Widerspruch zur Eigenart eines solchen Gebiets (vgl. zu Beherbergungsbetrieben Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, RdNr. 22 zu § 8; vgl. auch Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 22 zu § 8 BauNVO; vgl. zur Unzulässigkeit von Seniorenpflegeheimen im Gewerbegebiet wegen nicht nur kurzfristigem und vorübergehendem Aufenthalt der Bewohner BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384).
47 
2.1.1.2. Die genehmigte Nebenanlage ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig.
48 
Soweit der Kläger darauf verweist, bei dem Gewerbegebiet Dammfeld/Regelbaum handle es sich um ein nach der planerischen Intention besonders ruhiges Gebiet, übersieht er, dass die festgesetzten Emissionskontingente allein den Belangen der das Plangebiet umgebenden Wohn- sowie Gartenhausnutzungen dienen (vgl. hierzu Teil C Nr. 1.1 Tab. 1 und Abs. 9 Satz 1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) und Teil C Nr. 1.1 Abs. 9 Satz 2 der schriftlichen Planfestsetzungen für schutzwürdige Nutzungen innerhalb des Plangebiets lediglich auf die Anforderungen der TA Lärm verweist.
49 
Angesichts dessen bietet auch der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten keinen Anhalt für einen vom Plangeber vorgesehenen besonderen Lärmschutz innerhalb des Plangebiets. Im Übrigen dient dieser Ausschluss auch allein der Sicherung des innerstädtischen Einzelhandels und nicht den Anwohnern des Gewerbegebiets.
50 
Besteht danach auf der Grundlage des Bebauungsplans kein besonderer Schutz der Grundstücke innerhalb des Plangebiets vor Lärmeinwirkungen, so widerspricht die genehmigte Nebenanlage der konkreten Eigenart des Baugebiets auch im Einzelfall nicht. Insbesondere ist nämlich aufgrund des Zwecks der Stellplatznutzung und der - bereits oben unter 2.1.1.1.3.1. angeführten -relativen Enge sowohl des Abstellplatzes insgesamt als auch der einzelnen Stellplätze mit einer Breite von lediglich 4 m ein für einen Campingplatz typischer Aufenthalt überwiegend im Freien (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, a. a. O.) nicht zu besorgen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der lediglich kurzen Aufenthaltsdauer sind ferner campingtypische Aktivitäten wie Grillen oder das Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie das Herausdrehen der Markise bzw. Aufbauen des Vorzeltes nicht in erheblichem Umfang zu erwarten.
51 
2.1.2. Schließlich verstößt der genehmigte Abstellplatz für 18 Wohnmobile samt Technikraum auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot.
52 
Grundlage für die Beurteilung der insoweit allein in Betracht kommenden Lärmbeeinträchtigungen ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, als sog. normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff.). Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) sind vorliegend nicht maßgeblich, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist. Diese gilt nach ihrer Nr. 1 nur für Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Eine solche Freizeitgestaltung ist aber ebenso wenig Zweck der hier in Rede stehenden Nebenanlage wie die Erholung. Darüber hinaus ist - wie oben ausgeführt - auch eine die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie insbesondere erfordernde erhebliche Freizeitbetätigung der Kunden der Firma ... im Freien nicht zu besorgen.
53 
Die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A), die auch der Kläger als Nutzer einer Betriebsleiterwohnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO hinnehmen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.7.2011 - 3 S 698/11 - NVwZ-RR 2012, 11 ff.), sind in Bezug auf die Grundstücke des Klägers eingehalten.
54 
Das Ingenieurbüro ... hat im Schallgutachten vom Februar 2013 Lärmimmissionen auf dem den Baugrundstücken der Beigeladenen nächstgelegenen Grundstück des Klägers Flst. Nr. ... von tags 43 dB(A) und nachts 39dB(A) errechnet. Dieser Berechnung hat sie die bei Belegung der Stellplätze zu erwartenden Fahrzeugbewegungen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sowie die hierdurch entstehenden Lärmemissionen sowie die weiteren auf das Grundstück Flst. Nr. ... einwirkenden Geräusche zu Grunde gelegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Angesichts der mehr als deutlich unterschrittenen Immissionsrichtwerte können auch etwaige campingtypische Aktivitäten, die nach den unter 2.1.1.2. gemachten Ausführungen ohnehin nicht in erheblichem Umfang zu erwarten sind, nicht die Grenzen des dem Kläger Zumutbaren überschreiten.
55 
2.3. Geht man von einer Ungültigkeit des Bebauungsplans aus, so lässt sich eine Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls nicht feststellen.
56 
Das Verwaltungsgericht ist nach dem gerichtlichen Augenschein davon ausgegangen, dass im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplanes die nähere Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls als faktisches Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO einzustufen sei. Dies trifft jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 nicht zu. Die nähere Umgebung der im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides noch nicht bebauten Grundstücke der Beigeladenen lässt nämlich einen Bebauungszusammenhang nicht erkennen. Entsprechende Feststellungen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 16.10.2014 im Rahmen des Augenscheins auch nicht getroffen. Allein der Umstand, dass im Plangebiet Straßen angelegt sind und sich dort vereinzelte Gewerbebetriebe befinden, vermag die Einstufung des fraglichen Bereichs als Innenbereich nicht zu tragen. Daher ist das Vorhaben im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als Außenbereichsvorhaben i. S. des § 35 BauGB anzusehen und liegen auch die Grundstücke des Klägers im Außenbereich. Dem Kläger steht deshalb in diesem Fall Nachbarschutz allein mit Blick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG zur Seite.
57 
Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Das schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall dort, sei es aufgrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange, auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sind. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen z. B. gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zählen können. Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2014 - 7 A 2623/13 - juris).
58 
Die danach gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sind nach den oben unter 2.1.2. gemachten Ausführungen selbst auf dem den Baugrundstücken der Beigeladenen nächstgelegenen Grundstück des Klägers Flst. Nr. ... eingehalten. Das gilt angesichts der auch insoweit noch immer deutlich unterschrittenen Immissionsrichtwerte selbst unter Berücksichtigung etwaiger campingtypischer Aktivitäten.
59 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
60 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 1. Juni 2016
62 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 7.500 festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
23 
1. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
24 
Zwar enthält die vom Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgelegte Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag. Jedoch verlangt § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. mit Abs. 3 Satz 4 VwGO mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass innerhalb der genannten Frist ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird. Vielmehr wird dem Antragserfordernis regelmäßig entsprochen, wenn hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Es reicht aus, wenn sich der Antrag im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens, mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2011 - 3 B 56/11 - juris).
25 
So verhält es sich hier. Sowohl aus dem Zulassungsbegehren als auch aus der Berufungsbegründungschrift vom 14.3.2016 wird deutlich, dass der Kläger die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die Aufhebung der angegriffenen Bescheide nur noch hinsichtlich der auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... genehmigten Wohnmobil-Stellplätze mit Technikgebäude begehrt. Gleiches gilt im Übrigen für den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.4.2016. Die erstinstanzlich noch beanstandete Genehmigung von Nutzungen im Obergeschoss des Nebengebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... greift der Kläger hingegen nicht mehr an, nachdem die Beigeladene die entsprechende Planung nicht umzusetzen beabsichtigt (vgl. hierzu die Nachtragsbaugenehmigung vom 5.8.2014 sowie den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 9.10.2014 an das Verwaltungsgericht). Diese Auslegung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2016 bestätigt und einen dem entsprechend eingeschränkten Antrag gestellt.
26 
2. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf die Genehmigung von Wohnmobil-Stellplätzen nebst Technikgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... abgewiesen. Denn die Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 10.4.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.10.2013 verletzen den Kläger in dem beschriebenen und allein zur Entscheidung des Senats stehenden Umfang nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan vom 15.2.2008 wirksam oder unwirksam und das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. mit des Bebauungsplans „Dammfeld/ Regelbaum" und den §§ 8, 14 f. BauNVO nach § 35 BauGB zu beurteilen ist.
28 
Bereits das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Frage aufgeworfen, ob der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten wegen des Fehlens einer Sortimentsliste zur Unwirksamkeit führt. Bedenken hat es ferner gegen die Festsetzung der Emissionskontingente in dem Plan geäußert. Unter beiden Aspekten bestehen auch nach Ansicht des Senats Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans.
29 
Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 1.6.2011 - 8 A 10399/11 - DVBl. 2011, 1032) ist der Begriff des „nicht innenstadt-relevanten Sortiments“ nicht hinreichend bestimmt, da die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, von der konkreten Situation des Zentrums sowie von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde abhänge. Das Fehlen einer Sortimentsliste führte danach zur Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschusses und möglicherweise auch zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Hessische VGH ist hingegen offenbar der Auffassung, dass die Begriffe des innenstadtrelevanten oder nicht innenstadtrelevanten Sortiments eine hinreichende Verfestigung der ökonomischen Realität des Einzelhandels und in der bauplanungsrechtlichen Praxis erfahren haben (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 4 N 1372/01 - UPR 2004, 156 f.). Das Fehlen einer Sortimentsliste wäre danach unschädlich.
30 
Die Wirksamkeit der im Bebauungsplan schriftlich festgesetzten Emissionskontingente (Teil C Nr. 1.1 Abs. 3 ff.) erscheint ebenfalls zweifelhaft. Zum einen bestehen Bedenken an der Bestimmtheit der Kontingentierung, da (mit Rücksicht auf verschiedene schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets) für jeden Emissionsort der Teilgebiete GE 1 bis GE 6 gleich mehrere und zudem in Teilen unterschiedliche Emissionswerte festgesetzt sind. Zum anderen ist fraglich, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten von der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt ist, da es nach dieser Vorschrift einer durch die Festsetzung von Emissionskontingenten vorgenommenen Gliederung des Baugebiets nach dem Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen bedarf. Das setzt voraus, dass das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich geregelt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59 ff.). Angesichts der im Bebauungsplan zugelassenen Möglichkeit, Geräuschkontingente - auch über Grenzen der nach Emissionskontingenten gegliederten Teilbereichen hinweg -zu übertragen (Teil C Nr. 1.1 letzter Abs.) dürfte eine solche verbindliche Regelung aber wohl nicht vorliegen (vgl. zur Unwirksamkeit von Summenkontingenten wiederum BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013, a. a. O.). Angesichts der maßgeblich auf die Belange der das Plangebiet umgebenden Wohn- und Gartenhausnutzungen ausgerichteten Grundkonzeption des Bebauungsplans erscheint danach eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt nicht fernliegend.
31 
Dies kann jedoch offen bleiben. Denn eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich weder unter Zugrundelegung der Gültigkeit (2.1.) noch der Ungültigkeit (2.2.) des Bebauungsplans „Dammfeld/Regelbaum“.
32 
2.1. Geht man von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus, kann der Kläger die Beachtung der in den Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beanspruchen, da diesen Festsetzungen nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im Baugebiet zukommt. Denn durch die Beschränkungen werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 f.). Darüber hinaus ist mit Blick auf solche Beeinträchtigungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zu beachten.
33 
2.1.1. Eine gebietsfremde Nutzung liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor.
34 
2.1.1.1. Der allein noch im Streit befindliche Abstellplatz für 18 Wohnmobile samt Technikraum auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet als unselbständige Nebenanlage des genehmigten Gewerbebetriebs gem. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in der Fassung vom 27.1.1990 allgemein zulässig.
35 
Dass das geplante Gewerbe der Firma ..., abgesehen von dem Vorhaben auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen ist und damit dem Gebietstypus entspricht, war und ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und im Übrigen auch nicht zweifelhaft. Dem Nutzungszweck dieses Betriebes sind die genehmigten Stellplätzen samt Technikgebäude i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sowohl in funktionaler als auch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht dienend zu- und untergeordnet (vgl. Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, RdNr. 27 zu § 14 BauNVO).
36 
2.1.1.1.1. Die funktionale Unterordnung, also die Hilfsfunktion (vgl. auch hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rdnr. 28), ergibt sich aus dem Betriebskonzept der Firma ... Diese bietet an ihren Standorten u. a. Reparatur- und Serviceleistungen für bereits an Wohnmobilen installierte vollautomatische Satellitenanlagen aus ihrer Produktion an und will die Stellplätze den aus einem größeren Einzugsgebiet anreisenden Kunden zum Abstellen ihrer Fahrzeuge sowie zum Aufenthalt und zum Übernachten in denselben während der Dauer der Reparatur- bzw. Serviceleistungen zur Verfügung stellen. Dadurch gibt sie den Kunden die Möglichkeit, während der Wartezeit vor Ort unentgeltlich, legal und abseits öffentlicher Straßen im eigenen Wohnmobil statt an anderer Stelle in einem Beherbergungsbetrieb bzw. auf einem Campingplatz oder aber am Straßenrand zu übernachten. Dass die damit gebotene Möglichkeit einer unkomplizierten Unterbringung der Kunden während erforderlicher Reparatur- bzw. Serviceleistungen die Entscheidung für den Einbau von Anlagen der Firma ... erleichtert und schon damit dem Betriebszweck dient, liegt auf der Hand.
37 
Ist danach von einer funktional dienenden Zu- und Unterordnung auszugehen, so kommt es nicht darauf an, ob die - durch das Übernachten vor Ort mit geringem Aufwand zu erreichende - Anwesenheit der Eigentümer der Wohnmobile während der Reparatur- bzw. Servicearbeiten faktisch Voraussetzung für die Durchführung dieser Arbeiten ist, wie dies von der Beigeladenen und dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Firma ... behauptet wird. Noch weniger bedarf es - anders als der Kläger wohl meint -einer noch weitergehenden Notwendigkeit (i. S. einer conditio sine qua non) der besagten Übernachtung vor Ort im eigenen Wohnmobil für die Durchführung der Serviceleistungen oder gar für den Betrieb insgesamt.
38 
2.1.1.1.2. Die in Rede stehende Nebenanlage ist der Hauptanlage auch räumlich-gegenständlich untergeordnet, da die Größe der Betriebsfläche der Hauptanlage (Grundstücksgröße insgesamt 11.382 m² und Flächenbedarf 6.635 m²) die Größe der Stellplatzanlage (Grundstücksgröße 1.986 m² und Flächenbedarf 1.150 m²) um ein Mehrfaches überschreitet. Dass die Stellplatzanlage rund 27 m von der Hauptanlage entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der ... geplant ist, steht der Annahme einer räumlich-gegenständlichen Zu- und Unterordnung nicht entgegen. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO setzt nicht voraus, dass sich die Nebenanlage auf demselben Grundstück befindet wie die Hauptanlage (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 24.5.2012 - 2 A 395/11 - BRS 79 Nr. 91); auch liegt ein enger räumlicher Bezug der in demselben Baugebiet geplanten Anlagen vor.
39 
2.1.1.1.3. Die genehmigte Nebenanlage steht ferner nicht in einem allgemeinen Widerspruch zur Eigenart des Gewerbegebiets.
40 
2.1.1.1.3.1. So handelt es sich bei den genehmigten Wohnmobilstellplätzen mit Technikgebäude nicht um einen im Gewerbegebiet unzulässigen Campingplatz.
41 
Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben kann ein Vorhaben, das unter eine spezielle in der Baunutzungsverordnung geregelte gewerbliche Nutzungsart fällt, (nur dann) ein Gewerbebetrieb im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften sein und als solcher in einem Baugebiet zugelassen werden, wenn er von dem in der Baunutzungsverordnung bei der Definition der speziellen gewerblichen Nutzungsart vorausgesetzten Regelfall abweicht (Beschl. v. 22.1.2014 - 4 B 48.13 - juris; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013 - 1 LB 245/10 - BauR 2014, 229 ff.). Ob diese Maßstäbe auch für die Zulassung einer - wie hier - als Nebenanlage zu einem Gewerbe betriebenen, also nicht den Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit bildenden und zudem unentgeltlichen Überlassung von Wohnmobilstellplätzen in einem Gewerbegebiet Geltung beanspruchen, kann offen bleiben. Denn bei der in Rede stehenden Nebenanlage handelt es sich nicht um einen Campingplatz i. S. des § 10 Abs. 1, Abs. 5 BauNVO.
42 
Der bundesrechtlich nicht definierte Begriff des Campingplatzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.1.2014, a. a. O.)kann in Anlehnung an die Campingplatzverordnungen der meisten Länder (vgl. u.a. § 1 i. V. mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Campingplatzverordnung (CPlVO) Baden-Württemberg), als nicht nur gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichteter Platz angesehen werden, der zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder ähnlichen Anlagen - wie bspw. Wohnmobilfahrzeuge - zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt ist (vgl. hierzu sowie zu den Campingplatzverordnungen anderer Bundesländer OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013, a. a. O.). Allerdings ist mit dieser landesrechtlichen und dem Zweck der Gefahrenabwehr dienenden Definition der bauplanungsrechtliche Begriff des Campingplatzes nicht abschließend bestimmt (a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.7.2013, a. a. O.). Schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BauNVO ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass der Platz Erholungszwecken dient (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 32 zu § 10 BauNVO), also ebenso wie bei Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten i. S. des § 10 BauNVO - und im Unterschied zu anderen als den in § 10 BauNVO aufgeführten Baugebieten - Erholungszwecke im Vordergrund des Aufenthalts stehen. Dem Begriff der Erholung entsprechend ist prägendes (äußeres) Merkmal eines solchen Gebiets, dass die zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten auf das zeitweilige bzw. gelegentliche Freizeitwohnen ausgerichtet sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147,138 ff.). Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.11.2013 - 1 A 462/13 - (juris) ergibt sich nichts anderes. Insbesondere verneint das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung gerade nicht das Erfordernis einer auf Erholung gerichteten besonderen Zweckrichtung der Unterbringung i. S. des § 10 BauNVO, sondern wiederholt es lediglich die vorgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum gelegentlichen Wohnen während der Freizeit als prägendem Merkmal der Unterbringungsmöglichkeiten in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO.
43 
Danach ist die hier streitige Nebenanlage nicht als Campingplatz im Sinne des § 10 Abs. 1, Abs. 5 BauNVO anzusehen. Zwar soll den Kunden der Firma ... mit den 18 Wohnmobil-Stellplätzen sowie der Strom- und Wasserversorgung die Möglichkeit zu einem zeitweiligen Aufenthalt mit Übernachtung in der Freizeit geboten werden. Indes steht bei einem solchen Aufenthalt weder nach der Intention der Firma ... noch nach derjenigen der Kunden die Erholung im Vordergrund. Vielmehr dient der Aufenthalt vornehmlich dem - bereits oben unter 2.1.1.1.1. beschriebenen - Zweck, die Wartezeit auf die Beendigung der Serviceleistungen im eigenen Wohnmobil zu überbrücken. Dass die Firma ... den aus einem größeren Einzugsgebiet anreisenden Kunden darüber hinaus die Möglichkeit anbietet, bereits die Nacht vor Beginn der Serviceleistungen auf einem Stellplatz zu verbringen, ändert hieran nichts.
44 
Dem Zweck der Überbrückung der Wartezeit entsprechend ist die Nebenanlage auch nicht auf eine Erholung ausgerichtet. So bietet der Abstellplatz sowohl insgesamt als auch in Bezug auf die einzelnen Stellplätze mit einer Breite von lediglich 4 m bewusst keinen zur campingplatztypischen Erholung im Freien (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, a. a. O.) einladenden Freiraum. Ferner sind die Versorgungseinrichtungen vom Betreiber absichtlich karg gehalten und beschränken sie sich auf die Zurverfügungstellung von Strom und Wasser. Der Aufenthalt ist außerdem auf die Dauer der Serviceleistungen und dabei maximal auf zwei Übernachtungen beschränkt (vgl. hierzu die Nutzungsbeschreibung vom 17.1.2013, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 10.4.2013 geworden ist).
45 
Darauf, ob sich in der Umgebung des Abstellplatzes touristische Ziele befinden, kommt es nicht an, zumal diese von den Kunden der Firma ... nicht angefahren werden können, während an ihren Fahrzeugen Servicearbeiten vorgenommen werden. Auf deren Dauer ist der Aufenthalt, wie ausgeführt, beschränkt.
46 
2.1.1.1.3.2. Das damit verbleibende bloße Übernachten im Gewerbegebiet mit kurzer Verweildauer steht nicht in einem allgemeinen Widerspruch zur Eigenart eines solchen Gebiets (vgl. zu Beherbergungsbetrieben Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, RdNr. 22 zu § 8; vgl. auch Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 22 zu § 8 BauNVO; vgl. zur Unzulässigkeit von Seniorenpflegeheimen im Gewerbegebiet wegen nicht nur kurzfristigem und vorübergehendem Aufenthalt der Bewohner BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384).
47 
2.1.1.2. Die genehmigte Nebenanlage ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig.
48 
Soweit der Kläger darauf verweist, bei dem Gewerbegebiet Dammfeld/Regelbaum handle es sich um ein nach der planerischen Intention besonders ruhiges Gebiet, übersieht er, dass die festgesetzten Emissionskontingente allein den Belangen der das Plangebiet umgebenden Wohn- sowie Gartenhausnutzungen dienen (vgl. hierzu Teil C Nr. 1.1 Tab. 1 und Abs. 9 Satz 1 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) und Teil C Nr. 1.1 Abs. 9 Satz 2 der schriftlichen Planfestsetzungen für schutzwürdige Nutzungen innerhalb des Plangebiets lediglich auf die Anforderungen der TA Lärm verweist.
49 
Angesichts dessen bietet auch der Ausschluss von Einzelhandel mit innenstadt-relevanten Sortimenten keinen Anhalt für einen vom Plangeber vorgesehenen besonderen Lärmschutz innerhalb des Plangebiets. Im Übrigen dient dieser Ausschluss auch allein der Sicherung des innerstädtischen Einzelhandels und nicht den Anwohnern des Gewerbegebiets.
50 
Besteht danach auf der Grundlage des Bebauungsplans kein besonderer Schutz der Grundstücke innerhalb des Plangebiets vor Lärmeinwirkungen, so widerspricht die genehmigte Nebenanlage der konkreten Eigenart des Baugebiets auch im Einzelfall nicht. Insbesondere ist nämlich aufgrund des Zwecks der Stellplatznutzung und der - bereits oben unter 2.1.1.1.3.1. angeführten -relativen Enge sowohl des Abstellplatzes insgesamt als auch der einzelnen Stellplätze mit einer Breite von lediglich 4 m ein für einen Campingplatz typischer Aufenthalt überwiegend im Freien (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, a. a. O.) nicht zu besorgen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der lediglich kurzen Aufenthaltsdauer sind ferner campingtypische Aktivitäten wie Grillen oder das Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie das Herausdrehen der Markise bzw. Aufbauen des Vorzeltes nicht in erheblichem Umfang zu erwarten.
51 
2.1.2. Schließlich verstößt der genehmigte Abstellplatz für 18 Wohnmobile samt Technikraum auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot.
52 
Grundlage für die Beurteilung der insoweit allein in Betracht kommenden Lärmbeeinträchtigungen ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (hier: § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, als sog. normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff.). Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) sind vorliegend nicht maßgeblich, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist. Diese gilt nach ihrer Nr. 1 nur für Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Eine solche Freizeitgestaltung ist aber ebenso wenig Zweck der hier in Rede stehenden Nebenanlage wie die Erholung. Darüber hinaus ist - wie oben ausgeführt - auch eine die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie insbesondere erfordernde erhebliche Freizeitbetätigung der Kunden der Firma ... im Freien nicht zu besorgen.
53 
Die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A), die auch der Kläger als Nutzer einer Betriebsleiterwohnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO hinnehmen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.7.2011 - 3 S 698/11 - NVwZ-RR 2012, 11 ff.), sind in Bezug auf die Grundstücke des Klägers eingehalten.
54 
Das Ingenieurbüro ... hat im Schallgutachten vom Februar 2013 Lärmimmissionen auf dem den Baugrundstücken der Beigeladenen nächstgelegenen Grundstück des Klägers Flst. Nr. ... von tags 43 dB(A) und nachts 39dB(A) errechnet. Dieser Berechnung hat sie die bei Belegung der Stellplätze zu erwartenden Fahrzeugbewegungen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sowie die hierdurch entstehenden Lärmemissionen sowie die weiteren auf das Grundstück Flst. Nr. ... einwirkenden Geräusche zu Grunde gelegt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Angesichts der mehr als deutlich unterschrittenen Immissionsrichtwerte können auch etwaige campingtypische Aktivitäten, die nach den unter 2.1.1.2. gemachten Ausführungen ohnehin nicht in erheblichem Umfang zu erwarten sind, nicht die Grenzen des dem Kläger Zumutbaren überschreiten.
55 
2.3. Geht man von einer Ungültigkeit des Bebauungsplans aus, so lässt sich eine Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls nicht feststellen.
56 
Das Verwaltungsgericht ist nach dem gerichtlichen Augenschein davon ausgegangen, dass im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplanes die nähere Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls als faktisches Gewerbegebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO einzustufen sei. Dies trifft jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2013 nicht zu. Die nähere Umgebung der im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides noch nicht bebauten Grundstücke der Beigeladenen lässt nämlich einen Bebauungszusammenhang nicht erkennen. Entsprechende Feststellungen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 16.10.2014 im Rahmen des Augenscheins auch nicht getroffen. Allein der Umstand, dass im Plangebiet Straßen angelegt sind und sich dort vereinzelte Gewerbebetriebe befinden, vermag die Einstufung des fraglichen Bereichs als Innenbereich nicht zu tragen. Daher ist das Vorhaben im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als Außenbereichsvorhaben i. S. des § 35 BauGB anzusehen und liegen auch die Grundstücke des Klägers im Außenbereich. Dem Kläger steht deshalb in diesem Fall Nachbarschutz allein mit Blick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG zur Seite.
57 
Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Das schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall dort, sei es aufgrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange, auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sind. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen z. B. gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zählen können. Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.12.2014 - 7 A 2623/13 - juris).
58 
Die danach gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sind nach den oben unter 2.1.2. gemachten Ausführungen selbst auf dem den Baugrundstücken der Beigeladenen nächstgelegenen Grundstück des Klägers Flst. Nr. ... eingehalten. Das gilt angesichts der auch insoweit noch immer deutlich unterschrittenen Immissionsrichtwerte selbst unter Berücksichtigung etwaiger campingtypischer Aktivitäten.
59 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
60 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
61 
Beschluss vom 1. Juni 2016
62 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 7.500 festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Juni 2016 - 3 S 250/16 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

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(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Juni 2016 - 3 S 250/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Sept. 2011 - 3 B 56/11

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 15 ZB 14.1227

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.500 Euro festgesetzt.

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Förderbescheids und die Rückforderung einer darin bewilligten Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu. Zur Begründung der Berufung bezog sich der Kläger daraufhin "im Wesentlichen" auf seinen Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf den Zulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs; Schriftsatz und Zulassungsbeschluss reiche er zu den Akten und mache sich deren Inhalt für das Berufungsverfahren zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Berufung für zulässig und hob durch Beschluss gemäß § 130a VwGO den Gerichtsbescheid und die Bescheide des Beklagten auf.

2

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch liegt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (2.).

3

1. Der Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig:

"Kann die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO teleologisch darauf reduziert werden, dass ein eigener Berufungsantrag selbst dann nicht erforderlich ist, wenn der Berufungskläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung 'im Wesentlichen' (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) Bezug auf seine Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründung sowie vollinhaltlich auf den gerichtlichen Zulassungsbeschluss nimmt?"

4

Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit sie über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgeht - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist.

5

Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht bzw. vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO).

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Vorschriften ist geklärt, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss; er soll damit eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung des Berufungsverfahrens erstrebt (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121> und vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 Rn. 11 f. m.w.N.). Hierfür ist zeitlich nach Zulassung der Berufung eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4). Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Begründungsfrist eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O. Rn. 12; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3 und vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4). Gleiches gilt, wenn die Berufungsbegründung unter Bezugnahme oder Verweisung auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss erfolgt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60). § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (ggf. i.V.m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO) verlangt mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird; dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung erkennbar ist (vgl. Urteil vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N. § 50 tkg nr. 2>). Welche Mindestanforderungen in Anwendung der vorstehenden Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt schließlich wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3).

7

Soweit der Beklagte darüber hinaus geklärt wissen will, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung auch dann erfüllt sind, wenn der Berufungsführer "im Rahmen seiner Berufungsbegründung 'im Wesentlichen' (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) Bezug auf seine Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründung" nimmt, betrifft dies die von den konkreten Umständen geprägte Anwendung von § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO. Mangels einer über den Einzelfall hinaus klärungsfähigen Rechtsfrage kommt insoweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

8

2. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Der angegriffene Beschluss weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - und vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - ab.

9

a) Der Beklagte ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche insofern von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 ab, als dort (lediglich) ausgesprochen sei, dass es eines Berufungsantrags nicht bedürfe, wenn sich das Ziel des Klägers für das Berufungsverfahren hinreichend deutlich aus der Berufungsbegründung ergebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dagegen den (darüber hinausgehenden) Rechtssatz aufgestellt, dass es eines Berufungsantrags (auch) dann nicht bedürfe, wenn in der Berufungsbegründung - "im Wesentlichen" - Bezug auf die Berufungszulassungsbegründung genommen werde und sich das Ziel des Klägers im Berufungsverfahren unter Zuhilfenahme des Vortrags im Zulassungsverfahren ermitteln lasse.

10

Darin liegt indes keine Abweichung von dem Urteil vom 9. März 2005. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht - wie dargelegt und vom Beklagten zutreffend zitiert - entschieden, dass dem Erfordernis eines Berufungsantrags regelmäßig entsprochen werde, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck komme, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten wolle; es genüge, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar sei (Urteil vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N. § 50 tkg nr. 2>). An diesem Rechtssatz orientiert sich ersichtlich der angegriffene Beschluss. Für den Verwaltungsgerichtshof steht es danach "außer Frage, dass der Kläger mit seinem Rechtsmittel neben der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung auch die Aufhebung des angefochtenen 'Widerrufs-' und Rückforderungsbescheids erreichen wollte"; dies folge "bereits daraus, dass der Kläger in der in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Berufungszulassungsbegründung vom 11. Oktober 2010 ausgeführt hat, eine Sanktionierung komme nur noch bei Vorsatz in Betracht, der ihm nicht zur Last gelegt werden könne".

11

Eine Abweichung ergibt sich aber auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Ermittlung des Rechtsschutzziels nicht nur den Schriftsatz zur Berufungsbegründung, sondern auch die darin in Bezug genommene Berufungszulassungsbegründung herangezogen hat. Denn über eine solche Fallkonstellation hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 9. März 2005 nicht zu entscheiden. Im dortigen Fall war die Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden; es stellte sich daher lediglich die (vom Bundesverwaltungsgericht bejahte) Frage, ob das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als zulässig ansehen durfte, weil der Berufungsführer zwar keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hatte, das verfolgte Rechtsschutzziel sich jedoch der Berufungsbegründung (aus sich heraus) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen ließ. Da die Frage der Zulässigkeit einer Bezugnahme der Berufungsbegründung auf Vortrag in dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht Gegenstand des Urteils vom 9. März 2005 war, kommt insoweit schon deshalb eine Abweichung nicht in Betracht. Dass eine solche Bezugnahme den Anforderungen von § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO grundsätzlich genügen kann, ergibt sich aus den oben (unter 1.) angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

12

b) Der angegriffene Beschluss weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - ab.

13

Nach Auffassung des Beklagten ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser Entscheidung dadurch abgewichen, dass er "für die Zulässigkeit der Berufung keinen Berufungsantrag bzw. die reine Bezugnahme - noch dazu 'im Wesentlichen' - auf einen Schriftsatz im Zulassungsverfahren, der wiederum keinen eigenen Antrag enthalten hatte, genügen lässt".

14

Für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung ist nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - (juris Rn. 4) "eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt. (...). Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt". Nicht erforderlich ist danach - worauf der Beklagte offenbar abzielt -, dass ein ausdrücklicher Antrag entweder in der Berufungsbegründung oder aber zumindest in dem in Bezug genommenen Schriftsatz zur Zulassung der Berufung enthalten sein muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der Antrag im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens (vgl. Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26), mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt.

15

In dieser Weise ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels des Klägers - Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie Aufhebung des angefochtenen 'Widerrufs-' und Rückforderungsbescheids - verfahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Neuerrichtung eines Drogeriemarktes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Str. .., Flurstück-Nr. .../., in Neustadt an der Weinstraße. Das Grundstück liegt ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße Neufassung und Erweiterung Teil West“. Für den westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich schon derzeit ein ALDI-Einkaufsmarkt befindet, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet G4 mit der Einzeichnung „GE, nur Lebensmittel“ fest. Für den östlichen Teil, auf dem früher ein Baumarkt betrieben worden war und der nunmehr dem Neubau des Drogeriemarktes dienen soll, setzt er ein Sondergebiet „SO 3“ fest. In diesem Sondergebiet sind gem. Ziffer 1.1.6. der textlichen Festsetzungen Hotel-, Diskothek- und Büronutzungen zulässig. Weiter heißt es:

3

„Außerdem sind großflächige Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) nur für Einzelhandelssortimente, die nicht bevorzugt oder ihrer Eigenart nach in der Innenstadt sein sollten (nicht Innenstadt-relevante Sortimente, wie nachfolgend aufgeführt), zulässig. Solche (nicht Innenstadtrelevanten) Sortimente sind insbesondere:

4

- Baustoffe und -elemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt)

- Installationsmaterial

- Badeeinrichtungen und Sanitärerzeugnisse

- Öfen, Heizungs- und Lüftungsgeräte

- Farben und Lacke

- Holz, Fliesen, Steine

- Teppiche und Bodenbeläge

- Möbel, Kücheneinrichtungen

- Brennstoffe und Mineralölprodukte

- Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör, Boote und Zubehör

- Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör

- Pflanzen, Gartengeräte und -bedarf (Gartencenter),“

5

Im Süd-Osten ist ein Sondergebiet „SO 2“ für großflächige Handelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, auf dem sich ein Selbstbedienungskaufhaus befindet. Im südwestlichen Plangebiet befinden sich zwei Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe „SO 1“ mit der Beschränkung „Kein Lebensmittelhandel“ und zwei weitere Sondergebiete „SO 3“.

6

Der am 15. Juli 1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geht zurück auf den am 30. Mai 1984 beschlossenen Bebauungsplan „C... Straße“ in der Fassung der im Jahr 1994 in Kraft gesetzten „1. Änderung“. Dieser Bebauungsplan setzte auf der für die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes vorgesehenen Fläche ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem Einzelhandel ausgeschlossen war. Die Festsetzungen für die Sondergebiete „SO 1“ und „SO 2“ entsprachen im Wesentlichen den heutigen Festsetzungen.

7

Am 12. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Nutzfläche von 934,95 qm und einer Verkaufsfläche von 809,46 qm für das Sortiment eines Drogeriemarktes.

8

Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans: Das geplante Vorhaben führe innenstadtrelevante Sortimente.

9

Die Klägerin erhob am 23. Juli 2009 Widerspruch und machte geltend, das Sortiment sei wohl überwiegend nahversorgungsrelevant, aber nicht zwingend auch zentrenrelevant.

10

Am 11. Februar 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die den Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien mangels Bestimmtheit unwirksam. Da es an einer Legaldefinition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente fehle, hätte der Plangeber diese abschließend benennen müssen. Der Sortimentsbeschränkung fehle auch die erforderliche Begründung. Hierzu bedürfe es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, also einer Ermittlung der in der Innenstadt vorhandenen Sortimente. Da auch der Vorgänger-Bebauungsplan unwirksam sei, weil darin allgemein Betriebswohnungen zugelassen worden seien und dem dort geregelten Einzelhandelsausschluss die erforderliche städtebauliche Begründung fehle, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .., Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück .../. zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, Einzelhandelsnutzungen auf den Bestand zu beschränken und in den Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Wäre nicht schon früher auf dem Grundstück der Klägerin ein Minimal-Markt und ein Baumarkt vorhanden gewesen, wäre überhaupt kein Einzelhandel zugelassen worden. Das Grundstück befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage - die nächstgelegenen Wohngebiete seien 250 bzw. 300 m entfernt. Für das Sondergebiet sei bewusst eine Positivliste mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten gewählt worden. Wer ein dort nicht aufgeführtes Sortiment führen wolle, müsse nachweisen, dass dafür ebenfalls keine Innenstadtrelevanz bestehe. Die städtebaulichen Gründe für die Beschränkung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt.

16

Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die festgesetzte Sortimentsbeschränkung sei nicht unbestimmt. Sie sei so gefasst, dass sie, wenn nicht schon aus sich heraus, dann jedenfalls mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden erkennen lasse, welche Sortimente als nicht innenstadtrelevant zulässig sein sollten. Die Liste von zwölf Warengruppen, die diese Sortimente näher beschrieben, sei zwar nicht abschließend, beruhe aber auf gemeinsamen Kriterien. Der Zweck, den die Beklagte mit ihrer Festsetzung verfolgt habe, ergebe sich deutlich aus den Verfahrensunterlagen und habe darin bestanden, einerseits mit Ausnahme des Selbstbedienungskaufhauses möglichst keine weitere innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zuzulassen, andererseits aber auf den Bestand Rücksicht zu nehmen und Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Die Wirksamkeit der Festsetzungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der beklagten Stadt bislang kein Stadtentwicklungskonzept oder Zentrenkonzept gebe. Der Stadtrat der Beklagten habe auch ohne ein solches ohne jeden Zweifel die örtlichen Verhältnisse gekannt und sei daher in der Lage gewesen, diese angemessen zu berücksichtigen.

17

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kriterien bliebe völlig unklar, welche Sortimente in einem Sondergebiet „SO 3“ zulässig sein sollten. Genüge es, dass das Sortiment auch in der Innenstadt angeboten werde? Müsse es sich um ein Kernsortiment handeln oder sei auch ein Randsortiment unzulässig? Schon bei dem von ihr angebotenen Sortiment sei fraglich, ob es Zentrenrelevanz besitze. Das gelte umso mehr für einen Getränkemarkt, einen Einzelhandel zur Veräußerung von Tieren und Tiernahrung, ein Fahrradgeschäft oder ein Geschäft für Campingartikel. Solche Sortimente seien nach der Wertung des Einzelhandelserlasses nur in der Regel und damit eben nicht immer zentrenrelevant. Abgesehen davon fehle es nach wie vor an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Planungskonzept und einer Bestandsaufnahme der in der Innenstadt zu schützenden Einzelhandelsbetriebe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan dem Prinzip der Lastengleichheit genüge. Das sei zweifelhaft, weil in einem einheitlichen Plangebiet Einzelhandel nahezu komplett ausgeschlossen bzw. in den unterschiedlichsten Formen ausnahmsweise zulässig sei. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung könne die Orientierung am vorhandenen Bestand sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die vorhandenen Sortimente bzw. die vorhandenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt würden, um zu verhindern, dass sich durch Umnutzung nicht beschränkter Flächen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ansiedle.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2010 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .. in Neustadt an der Weinstraße (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück …../.) zu erteilen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem beantragten Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es verstößt gegen die für das Sondergebiet „SO 3“ geltenden textlichen Festsetzungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Diese Festsetzung erweist sich auch als wirksam.

I.

25

Die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) städtebaulich begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - juris und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

II.

26

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).

27

1. Der Senat pflichtet der Klägerin zwar darin bei, dass der Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Sortiments" nicht schon für sich genommen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht wird. Es gibt keine Legaldefinition dafür, welche Sortimente Innenstadtrelevanz besitzen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich auch nicht aus dem - hier vom Bebauungsplan ohnehin nicht in Bezug genommenen - rheinland-pfälzischen Einzelhandelserlass entnehmen (Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei - Oberste Planungsbehörde –, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996, MinBl. S. 367). Die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, hängt nämlich zum einen von der konkreten Situation des Zentrums, zum anderen aber auch von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde ab (OVG RP, Urteil vom 5. November 2007 - 1 C 10962/07 - juris-Rn. 27, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (2002), S. 185 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171 und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727). Davon geht übrigens auch der rheinland-pfälzische Einzelhandelserlass selbst aus, wenn er darauf verweist, dass im Einzelfall festgelegt werden kann, ob und in welchem Umfang von dem Basiskatalog abgewichen werden kann oder dieser zu ergänzen ist (a.a.O., Anlage, Punkt 5 am Ende).

28

2. Der Begriff des „nicht innenstadtrelevanten Sortiments“ ist jedoch aufgrund der in der textlichen Festsetzung enthaltenen Sortimentsliste bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert eine Bestimmbarkeit nicht schon daran, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es entspricht einer gängigen Regelungstechnik, unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Aufzählung von Beispielsfällen näher zu bestimmen. Auf diese Weise lässt sich etwa der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entnehmen, welche Gebiete „insbesondere“ als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Ob eine solche Norm dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut, hängt davon ab, ob sich im jeweiligen Einzelfall der Norminhalt für die Normunterworfenen mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.

29

a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der vorliegenden Auflistung eine eindeutige Systematik entnehmen lässt. Die Sortimente der ersten sechs Spiegelstriche sind dem Bereich „Bauen“ zuordnen. Die folgenden zwei Sortimente decken den Bereich „großformatige Einrichtungsgegenstände“ ab, der neunte Spiegelstrich umschreibt die dem Wohnen und der Fortbewegung dienenden Brennstoffe und Mineralölprodukte. Die nächsten zwei Spiegelstriche beschreiben Sortimente aus dem Bereich „motorisierte Fortbewegungsmittel“, der letzte Spiegelstrich das Sortiment „Gartenbedarf“. Damit lässt sich die Frage, welche Sortimente im Sondergebiet „SO 3“ zulässig sind, wie folgt beantworten: Sortimente, die schon ihrer Natur nach nicht in Innenstädten angeboten werden können, sind von vornherein - und damit unabhängig von den Regelbeispielen - nicht innenstadtrelevant (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [315 f.]). Im Übrigen ist auf die Sortimentsliste zurückzugreifen. Danach sind Vorhaben, die ausdrücklich genannte Sortimente führen, ohne weiteres zulässig. Vorhaben, die Sortimente führen, die sich keinem der genannten Bereiche zuordnen lassen, sind demgegenüber ohne weiteres unzulässig. Zweifelsfragen können nur entstehen, wenn ein Sortiment zwar nicht genannt ist, aber im weiteren Sinne einem der umschriebenen Bereiche zuzuordnen ist. Hier obliegt es dem Bauwilligen, darzutun, dass von dem geplanten Sortiment ebenso wenig negative Auswirkungen auf die Innenstadt ausgehen werden, wie von den ausdrücklich genannten Sortimenten der jeweiligen Warengruppe.

30

b) Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 5. November 2007 (a.a.O., juris-Rn. 23 und 27) zwar eine nicht abschließende Aufzählung als für zu unbestimmt gehalten. Die damalige Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art stellte sich ihm aber „eher als eine willkürliche Ansammlung denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung“ dar. Der Senat betonte außerdem, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall weder die Begründung zum Bebauungsplan noch die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben enthielten, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 3. Juni 2002 (- 7a D 92/99.NE - juris-RdNr. 40) und vom 09. Oktober 2003 (- 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171) die nahezu vollständige Übernahme der Sortimentsliste aus dem Einzelhandelserlass als zu unbestimmt angesehen, weil ausdrücklich auch andere als die genannten Sortimente ausgeschlossen sein sollten und sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen ergab, welche Warengruppen damit gemeint sein könnten. Nicht anders verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (- 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727) entschiedenen Fall, bei dem die Behörde zur näheren Beschreibung "citytypischer" Sortimente lediglich auf den nordrhein-westfälischen Einzelhandelserlass verwiesen hatte. Von all diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende durch die dargestellte Aussagekraft der Sortimentsliste.

31

c) Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Bestimmtheit hervorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, das Merkmal eines Sortiments, das den „städtischen Einzelhandel ins Hintertreffen“ bringe, sei völlig unbestimmt, übersieht sie, dass dieses Merkmal durch die Sortimentsliste gerade näher bestimmt wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich eindeutig beantworten. Sofern die Klägerin ihr eigenes Sortiment anführt, lässt sich dieses von vornherein und eindeutig unter keines der genannten Einzelsortimente und keine der damit umschriebenen Warengruppen fassen. Gleiches gilt für einen Getränkemarkt oder ein Vorhaben zur Veräußerung von Tieren, Tiernahrung und Zooartikeln sowie ein Fahrradgeschäft. Das Gegenteil ist bei einem Geschäft für Campingartikel der Fall. Dieses ist unter dem Spiegelstrich „Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör“ ausdrücklich genannt und deshalb - sofern es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dreht - ohne weiteres zulässig. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung des Einzelhandelserlasses zwischen nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten an. Ganz abgesehen davon, dass der Einzelhandelserlass die nahversorgungsrelevanten Sortimente ohnehin als zentrenrelevant betrachtet, trifft der Bebauungsplan eine eigenständige Festsetzung. Schließlich bleibt auch nicht unklar, ob die Veräußerung eines innenstadtrelevanten Sortiments als Randsortiment zulässig sein soll. Der Bebauungsplan beschreibt die zulässigen Nutzungsarten in einer Positivliste. Nicht genannte Fälle sind bei dieser Regelungstechnik unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch dem Willen des Plangebers entsprach: Auf eine entsprechende Einwendung hin hat das Stadtbau- und Planungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1997 erläutert, dass auch innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen sein sollen und dies damit begründet, dass angesichts der großen Gesamtverkaufsflächen im Plangebiet schon relativ geringfügige Sortimentsanteile erhebliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben könnten.

32

d) Die von der Klägerin befürchteten Bestimmtheitsprobleme würden sich nur stellen, wenn man die Sortimentsliste als weitgehend unverbindliche Aufzählung verstehen wollte. Dann könnten neben den genannten Sortimenten nämlich nahezu beliebig viele andere als „nicht-innenstadtrelevant“ zugelassen werden. Eine solche Auslegung verbietet sich aber aus zwei Gründen. Zum einen widerspricht sie der vom Satzungsgeber gewählten Regelungstechnik, da die Bedeutung der Aufzählung und ihrer Systematik weitgehend verloren ginge. Der Satzungsgeber stünde dann so, als hätte er es bei einer Zulassung „nicht-innenstadtrelevanter Sortimente“ belassen. Zum anderen führte eine solche Auslegung zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Lässt sich eine Norm aber sowohl in einer Weise auslegen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, als auch in einer Weise, die zu ihrer Rechtmäßigkeit führt, so ist die normerhaltende Auslegung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - 7 C 43.67 - BVerwGE 37, 252).

III.

33

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

34

Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - BauR 2007, 2018 [2019]).

35

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein solches Konzept allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab. Insofern sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden. Möchte eine größere Stadt oder Gemeinde verschiedene Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickeln, wird dies ein alle betroffenen Zentren umfassendes Planungskonzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraussetzen. Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren, oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es demgegenüber regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris-Rdnr. 19 sowie OVG RP, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - LKRZ 2010, 298 und juris-Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - a.a.O., juris-Rn. 1). So liegt es auch hier. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass sich an einem nicht integrierten Standort ein zur Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet hatte und weiterer Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel bestand. Bei dieser Sachlage erweist es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck durch die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, die die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts nicht weiter verschärfen.

36

2. Der Bebauungsplan erweist sich auch im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen und deren Verhältnis zueinander als städtebaulich gerechtfertigt (so bereits das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 - 8 C 12792/97.OVG -). Er verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853 und juris-Rn. 20).

37

a) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass im Sondergebiet „SO 2“ ein großflächiges Selbstbedienungswarenhaus ohne Sortimentsbeschränkung zulässig ist. Die Beklagte hat diese Festsetzung allerdings tragfähig begründet. Aus regionalplanerischen Gründen soll bewusst ein einzelnes Warenhaus dieser Art zugelassen werden. Ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Warensortiment soll Einkaufsfahrten zu benachbarten Mittelzentren unnötig machen und das Mittelzentrum Neustadt an der Weinstraße in seiner Funktion als zentraler Ort stärken. Im Innenstadtbereich lasse sich ein derart großflächiges Selbstbedienungs-Warenhaus aber nicht unterbringen.

38

b) Der Klägerin ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete im Ergebnis sehr unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Sortimentsbegrenzung trifft. Die Beklagte durfte sich zur Rechtfertigung dieser Differenzierung aber auf die im Plangebiet vorgefundene Situation berufen. Dabei hat sie sich nicht etwa an dem vorhandenen Bestand, also der tatsächlichen Nutzung, orientiert. Sie hat vielmehr - auch um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen - auf die bislang zulässige Nutzung Rücksicht genommen und so weit als möglich an den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans festgehalten. Das ist nicht zu beanstanden. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere auch das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Die Planbetroffenen besitzen nämlich regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Das gilt in gesteigertem Maße, wenn der Bebauungsplan in ein bestehendes Recht zur Bebauung eingreift (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE - juris-Rn. 40).

IV.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.675,-- €) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. August 2011 – 5 K 41/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 289/3 in Flur 8 der Gemarkung A (Anwesen B-Straße in A-Stadt). Sie wenden sich gegen eine Benutzung der seitlich angrenzenden, im Eigentum Dritter stehenden Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 durch den Beigeladenen als Holzlager- und Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge. Alle Gründstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S Teil III“ aus dem Jahr 1976, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf den Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 wurden bisher keine Wohnhäuser errichtet. Auf dem zuletzt genannten Grundstück befinden sich ein offener Unterstand und ein ehemaliger Baustellenwagen.

Nachdem der Beklagte bereits im April 2006 gegenüber dem Kläger ein bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden gegen die Benutzung der Nachbargrundstücke abgelehnt hatte,(vgl. das Antwortschreiben des Beklagten vom 4.4.2006 auf dessen Nachbarbeschwerde vom 1.4.2006) forderten die Kläger im September 2009 den Beklagten auf, die vollständige Beseitigung von „Ablagerungen“ auf den Parzellen Nr. 289/1 und Nr. 289/2 anzuordnen und deren Nutzung als Lagerplatz zu untersagen. Sie führten aus, der Beigeladene nutze die Grundstücke nicht zu Wohnzwecken, sondern als selbständigen Lagerplatz. Hier werde der Brennholzbedarf für vier bis fünf Familien in der Größenordnung von ca. 150 m3 geschnitten und gelagert. Etwa einmal pro Woche komme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Einsatz von Kreis- und Kettensägen sowie eines Holzspalters. Zeitweise werde bis zu acht Stunden am Tag Holz geschnitten.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass bei einer Ortsbesichtigung im September 2009 auf den Grundstücken „erhebliche Mengen Brennholz“ sowie Arbeitsgeräte festgestellt worden seien. Ein Einschreitensanspruch der Kläger könne daher nicht ausgeschlossen werden. In dem Antwortschreiben des Beigeladenen heißt es dazu, das „Grundstück A-Straße 15-17“ werde mit Genehmigung der Eigentümer seit ca. zehn Jahren von drei in derselben Straße wohnenden Familien zur Lagerung von Holz benutzt. Einmal im Jahr werde das Holz geschnitten. Es mache keinen Unterschied, ob die drei Familien das hier oder – wie übrigens der Kläger auch – auf ihren jeweiligen Wohngrundstücken A-Straße, 8 und 12 durchführten. Jede Familie schneide höchstens zwei bis drei Tage im Jahr Holz auf dem Grundstück und zwar vor 18 Uhr. Die Nutzung des Holzspalters erfolge ausschließlich im Wald. Hinsichtlich des von Jugendlichen als „Treffpunkt“ benutzten Bauwagens könne sich der Beklagte bei der Polizeidienststelle in Wadern unter dem Stichwort „Baubude Bachem“ erkundigen. In der Angelegenheit sei auf Veranlassung der Kläger die Ortspolizei in A-Stadt „in Zusammenarbeit“ mit zwölf näher bezeichneten Personen und Stellen, unter anderem dem damaligen Ministerpräsidenten des Saarlandes und dem Bischof von Trier bereits „tätig geworden“.

Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern im Oktober 2009 mit, bei einer Überprüfung seien gegenüber dem Zustand vom April 2006 keine Veränderungen festgestellt worden. Nachdem die Kläger auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestanden hatten, lehnte der Beklagte im November 2009 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Verarbeitung und Lagerung von Brennholz für den privaten Gebrauch ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 5.11.2009 – 6130-712-2009) In der Begründung heißt es, Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften seien nicht zu erkennen. Eine Verletzung landesrechtlicher Bestimmungen über Abstandsflächen könne ausgeschlossen werden. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1996 habe der erkennende Senat die grundsätzliche Zulässigkeit einer privaten Brennholzlagerung auch größeren Umfangs sogar in reinen Wohngebieten festgestellt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) Hier gelte nichts anderes. Die Nutzer wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft. Dass auf dem streitigen Grundstück keine „Hauptanlage“ in Form eines Wohnhauses vorhanden sei, wirke sich auf die Rechte der Kläger nicht aus. Die Nutzung zur Lagerung des weitestgehend bereits im Wald aufgearbeiteten Brennholzes sei „rein privater Natur“. Die gelagerte Menge habe sich seit mehreren Jahren nicht verändert und sei von den Klägern nur einmal im April 2006 beanstandet worden, ohne dass dabei indes ein Einschreiten seinerseits verlangt worden sei. Ein darauf gerichteter Anspruch sei schon damals „längst verwirkt“ gewesen. Gleiches gelte für das Abstellen von Arbeitsgeräten und Traktoren.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs verwiesen die Kläger auf „nachbarschützende Wirkungen der Baunutzungsverordnung“. Ihre Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Insoweit verwiesen sie auf zahlreiche Beschwerden ihrerseits gegenüber verschiedenen Behörden und legten ein von ihnen erstelltes „Tagebuch über Holzsägearbeiten ab 2005…“ vor. Der Bauwagen sei entgegen der Darstellung des Beigeladenen im Übrigen kein „Jugendtreff“. In ihm werde nach Dorffesten von Erwachsenen weitergefeiert. Die Belästigungen durch „grölende“ Besucher des Wagens seien unzumutbar.

Im Mai beziehungsweise Juni 2010 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass auf den Grundstücken keine Holzverarbeitung („Holzschnitt“) mehr stattfinden werde. Sägearbeiten sollten künftig auf den Privatgrundstücken der Nutzer A-Straße, 8 und 12, der Familien D, E und des Beigeladenen durchgeführt werden. Es werde nur noch Holz gelagert, und zwar zum privaten Gebrauch. Außer den zum Transport benötigten Traktoren und Hängern würden auch keine weiteren Gerätschaften mehr abgestellt. Eine entsprechende, von den Nutzern des zur Holzlagerung genutzten Grundstücks unterzeichnete Erklärung wurde dem Beklagten übermittelt.

Der des ungeachtet aufrecht erhaltene Widerspruch der Kläger wurde im Dezember 2010 zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA – 31/10 –) In der Begründung wurde zunächst auf eine Verwirkung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen die von ihnen beanstandeten Nutzungen verwiesen. Derartige Ansprüche hätten auch ohnehin nie bestanden. Bauplanungsrechtlich könne entgegen der Ansicht der Kläger nicht von einem selbständigen Lagerplatz ausgegangen werden. Die Holzlagerung erfolge ausschließlich zur Beheizung der Wohnhäuser dreier Familien, sei „wohnakzessorisch“ im Hinblick auf diese unmittelbar benachbarten Anwesen und daher zulässig. Die nach der Verlagerung der Schneidearbeiten auf diese Wohngrundstücke verbleibende reine Holzlagerung sei für die Kläger nicht unzumutbar.

Zur Begründung ihrer im Januar 2011 erhobenen Klage haben die Kläger unter anderem geltend gemacht, der Beigeladene nutze die von einer Frau E und einem Herrn F gepachteten Grundstücke hauptsächlich mit Freunden, um den Holzbedarf für vier bis fünf Familien zu decken. Das Holz werde vor der Lagerung mit einer Kreissäge geschnitten und gespalten. Außerdem seien ein als „Jugendtreff“ für lautstarke Feiern genutzter Bauwagen, eine Egge, ein Pflug, ein Kreiselmäher, ein Holzspalter, drei Traktoren, ein Einachser, zwei bis drei Anhänger, Gitterboxen sowie Paletten abgestellt und Unterstände für Maschinen, Motoren, Traktoren und Holz errichtet worden. Etwa einmal pro Woche, zeitweise sogar täglich, kämen unter erheblichen Lärmbelästigungen Kreis- und Kettensägen sowie der Holzspalter zum Einsatz. Direkt an ihrem Haus hätten sie 80 Dezibel gemessen. Ferner werde auf dem Grundstück regelmäßig Abfall verbrannt. Seit 2006 hätten sie – die Kläger – wiederholt unter anderem bei dem Beklagten, beim Bürgermeister von A-Stadt, beim Ministerium für Umwelt und bei der damaligen Ministerin Kramp-Karrenbauer um Abhilfe gebeten. Von einer Verwirkung könne daher keine Rede sein. Die Nutzung der Nachbargrundstücke sei in dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Nebenanlagen seien nur auf Grundstücken zulässig, die mit einer „Hauptanlage“, hier einem Wohnhaus, bebaut seien. Das gelte sowohl für die Holzstapel als auch für die „Baubude“. Es handele sich um einen nur im Gewerbegebiet zulässigen selbständigen Lager- und Abstellplatz. Im Gegensatz zu dem 1996 vom Senat entschiedenen Fall zur privaten Brennholzlagerung befinde sich auf dem Grundstück kein Wohngebäude. Das Holzlager könne daher nicht als Nebenanlage eingeordnet werden. Die ebenfalls in unzulässiger Weise abgestellte „Baubude“ diene jungen Erwachsenen als Treffpunkt. Zumeist werde dort in „übergroßem Maße dem Alkohol zugesprochen“. Auch würden Getränke verkauft. Da keine Toilette vorhanden sei, werde immer wieder vor ihren Augen auf das Grundstück uriniert. Zudem werde am 30.4. auf dem Gelände ein „riesiges Hexenfeuer“ in unmittelbarer Nähe des gelagerten Holzes und ihres Anwesens entzündet. Ein sich auf ca. 5 bis 6 m erstreckendes Holzlager sei in nur 2 m Abstand zur Grenze aufgeschichtet worden. Davon gingen im abstandsflächenrechtlichen Sinne gebäudegleiche Wirkungen aus.

Der Beklagte hat erneut auf die aus seiner Sicht eingetretene Verwirkung etwaiger Abwehransprüche der Kläger verwiesen. Hinsichtlich der nur noch stattfindenden Lagerung von Brennholz bestünden solche ohnedies nicht. Sie sei als Nebennutzung nach § 14 BauNVO in dem Wohngebiet zulässig. Es handele sich dagegen nicht um einen selbstständigen Lagerplatz. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die betroffenen Grundstücke quasi als „Sammellagerplatz“ für das Brennholz der Bewohner des gesamten oder großer Teile des Baugebiets benutzt würden. Das sei aber nicht der Fall. Die Anwesen der dort ihr Brennholz lagernden Familien befänden sich unmittelbar gegenüber. Unabhängig davon hielten die Brennholzstapel äußerst großzügige Abstände zum Grundstück der Kläger ein. Wären die fraglichen Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut, hätten die Kläger die wohnakzessorischen Holzlager ohne weiteres als Nebenanlagen wesentlich näher zu ihrem Anwesen hinzunehmen. Gleiches gelte für die seit vielen Jahren auf dem Grundstück abgestellten Traktoren und für den Bauwagen, der als Nebenanlage, beispielsweise als Ersatz für ein Gartenhaus, zu einem auf dem Grundstück möglichen Wohnhaus ohne weiteres zulässig sei und bereits aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Kläger von mehr als 40 m und „hart am Rande des Baugebiets zum Außenbereich“ größtmögliche Rücksicht auf die Interessen der Kläger nehme.

Der Beigeladene hat vorgetragen, die Familie D lagere bereits seit 1986 Holz auf den Grundstücken, er selbst ab 1992. Im Jahr 2005 sei der Holzvorrat der Familie E dazugekommen. Das Holz werde inzwischen auf den jeweiligen Wohngrundstücken geschnitten. Der Holzspalter sei hier nie eingesetzt worden. Auf die Feriengäste der Kläger sei stets Rücksicht genommen worden. Beschwerden seien von diesen nie erfolgt. Als „Müllkippe“ sei das Gelände nie benutzt worden. Es sei lediglich Grünschnitt zwischengelagert und beim „Hexenfeuer“ am 30.4. als Brennmaterial benutzt worden. Diese Möglichkeit hätten sich auch die Kläger zunutze gemacht. Die jugendlichen Nutzer der „Baubude“ stammten aus der Nachbarschaft. Als Toilette stünden die entsprechenden Einrichtungen in seinem – des Beigeladenen – und in dem Wohnhaus der Familie D zur Verfügung. Die von den Klägern gerufene Polizei habe vor Ort keine Lärmbelästigung feststellen können. Getränke würden nicht verkauft. Der Beigeladene hat ferner erklärt, zur Erreichung einer „gütlichen Einigung“ werde „veranlasst“, dass der Einachser-Traktor verkauft, Holz nur noch auf den eigenen Grundstücken geschnitten, Egge und Pflug weggeräumt würden und ein „Regal“ abgebaut werde.

Das Verwaltungsgericht hat im Mai 2011 eine Ortseinsicht vorgenommen und im August 2011 die Klage mit dem Antrag,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2009 und des auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Grundstücke Flur 08, Parzellen Nrn. 289/1 und 289/2, Gemarkung B als Holzlager und Lagerplatz für das Abstellen landwirtschaftlicher Geräte sowie das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz zu untersagen und dem Beigeladenen aufzugeben, die auf diesen Grundstücken errichteten Brennholzstapel nebst Unterständen und die Baubude zu beseitigen sowie diese Anordnungen mit geeigneten Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen“,

abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich das Begehren auf die Untersagung der Nutzung des Grundstücks für das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz richte. Eine solche Nutzung finde seit dem 1.6.2010 nicht mehr statt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die geltend gemachten Einschreitensansprüche stünden den Klägern nicht zu. Soweit diese den Erlass einer Beseitigungsanordnung für die Brennholzlager nebst Unterstand und den ehemaligen Baustellenwagen verlangten, liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen vor. Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehe kein aus der Festsetzung des Bebauungsplans über die zulässige Art baulicher Nutzung ableitbarer Gebietsgewährleistungsanspruch. Es handele sich hier nicht um einen selbständigen Lagerplatz. Bei der von den Klägern angegriffenen Lagerung von Holz und dem Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf dem Grundstück handele es sich um nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige „Nebenanlagen“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spiele es keine Rolle, ob sich die zugehörige Hauptanlage auf demselben Grundstück befinde oder an einer anderen Stelle im Baugebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet könne auch ein privater Lagerplatz eine im Sinne § 14 BauNVO funktional untergeordnete Nebenanlage darstellen, wenn sie dem „primären Wohnzweck“ der Grundstücke in dem Gebiet untergeordnet sei. Das sei bei der privaten Lagerung von Brennholz für einen eingeschränkten Personenkreis aus dem Gebiet, für die nach den Erkenntnissen vor Ort auch nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen werde, und bei dem Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte der Fall. Nach der Aufgabe der Holzverarbeitung auf dem Grundstück sei dessen Nutzung zur reinen Holzlagerung auch wohngebietsverträglich. Das gelte auch für den ehemaligen Baustellenwagen. Da im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien, sei unerheblich, ob der Vortrag der Kläger zutreffe, dass es sich nicht nur um einen Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene handele, sondern dass dort auch Getränke verkauft würden. Nach Standort und Größe des Wagens könne jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die „Anziehung“ dieses „Treffpunkts“ weit über das Baugebiet hinausgehe. Beseitigungsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem hier dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmenden Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Nach den bei der Ortsbesichtigung erlangten Eindrücken seien die angegriffenen Nutzungen den Klägern zumutbar. Das gelte für die Holzlagerung, aber auch hinsichtlich des Baustellenwagens. Dieser befinde sich nicht auf der an das Grundstück der Kläger angrenzenden Parzelle, sondern am nördlichen Ende des westlich davon liegenden Grundstücks in einem Abstand von ca. 40 m zu deren Wohnhaus. Dadurch werde verhindert, dass die von der Benutzung des Bauwagens verursachten Lärmimmissionen unmittelbar auf das Wohnhaus einwirkten. Der davor befindliche Sitzplatz sei zudem zum Außenbereich hin orientiert. Soweit es in Einzelfällen, etwa bei dem „Hexenfeuer“, zu Belästigungen komme, führe das nicht zur Unzulässigkeit der baulichen Anlage an sich. Vielmehr seien die Kläger gehalten, „sich polizeiliche Hilfe zu holen“, wie sie das in der Vergangenheit bereits häufiger getan hätten. Eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch die Holzlagerung sei bei der Ortsbesichtigung nicht feststellbar gewesen. Die Kläger hätten demnach ferner keinen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung. Das gelte ebenso für das Abstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte. Auch insoweit könne nicht von einer gebietsunverträglichen Nutzung ausgegangen werden. Diese erfolge in einem untergeordneten Rahmen nur für die Bewohner des Baugebiets. Die Nutzer betrieben auch „keine irgendwie geartete Landwirtschaft“, die zu einem in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen Fahrzeugaufkommen führen könnte. Die Fahrzeuge dienten „unstreitig“ nur dazu, das gelagerte Brennholz zu bewegen. Damit stünden die bei der Ortsbesichtigung gemachten Feststellungen im Einklang. Im Hinblick auf die geringe Zahl der Fahrzeuge seien keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Kläger zu erwarten. Hätten die Kläger mangels einer Verletzung drittschützender Vorschriften keinen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten, so könne offen bleiben, ob – wofür es allerdings erhebliche Anhaltspunkte gebe – Abwehransprüche durch Verwirkung verloren gegangen seien.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.8.2011 – 5 K 41/11 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da die Kläger die (teilweise) Abweisung ihrer Klage als unzulässig, soweit sie einen Einschreitensanspruch auch hinsichtlich einer Verarbeitung (Zuschnitt) von Brennholz auf dem Nachbargrundstück geltend gemacht hatten, nicht thematisieren, muss hierauf nicht eingegangen werden. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt im Übrigen (auch) insoweit keinen Bedenken.(vgl. zum Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegen aufgegebene Nutzungen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11)

1. Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Urteil des Senats vom November 1996(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) ist nicht gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung eines der in der Vorschrift genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2012 – 2 A 314/11 –) Das ist hier nicht der Fall.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Einordnung der von ihnen bekämpften Nutzungen auf dem vom Bebauungsplan „S Teil III“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1976 erfassten Nachbargrundstück als „Nebenanlage“ im Sinne des § 14 BauNVO 1968 voraussetze, dass auf den Grundstücken selbst ein Wohnhaus vorhanden wäre. Insoweit ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Seite 15 oben) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Einordnung als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO „gerade nicht“ erfordere, dass die zugehörige „Hauptanlage“ sich auf dem Grundstück selbst befinde, sondern dass ausreichend sei, dass diese im selben Baugebiet liege. Die Richtigkeit dieser Aussage unterliegt keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Nebenanlagen zwar das Merkmal der Unterordnung sowohl in räumlich-gegenständlicher als auch in funktionaler Hinsicht erfüllen. Das erfordert, dass solche Nebenanlagen nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch von ihrer Größe her dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind,(vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.4.2004 – 4 C 10.03 –, BRS 67 Nr. 68, und vom 17.12.1976 – IV C 6.75 –, NJW 1977, 2090) setzt indes – wie die Gesetzesformulierung zeigt – nicht zwingend voraus, dass das Bezugsobjekt, hier die drei Wohnhäuser A-Straße, 8 und 12, zwingend auf demselben Grundstück steht. Entsprechend ist auch für die Zulässigkeit der in der die Baugebietsregelungen ergänzenden Bestimmung des § 12 BauNVO einer eigenen Regelung unterworfenen Nebenanlage der Garagen anerkannt, dass der die Zulässigkeit in Wohngebieten begrenzende Begriff des durch die zugelassene Nutzung begründeten „Bedarfs“ in § 12 Abs. 2 BauNVO nicht grundstücks- sondern gebietsbezogen zu interpretieren ist.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 zum Bauordnungsrecht) Dem von den Klägern angeführten Urteil des Senats aus dem Jahre 1996 lässt sich auch nichts anderes entnehmen. Die Inbezugnahme im Leitsatz, wonach eine Brennholzablagerung in Form aufgeschichteter Holzstöße auf einem Wohngrundstück im reinen Wohngebiet eine gemäß nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlage sein kann, wenn das gelagerte Holz zur Beheizung des „auf dem Grundstück stehenden Wohngebäudes“ verwendet wird, hebt lediglich das – von dem vorliegenden abweichende – Merkmal des dort entschiedenen Sachverhalts hervor, dass die Brennholzlagerung in dem damals entschiedenen Fall auf dem Wohngrundstück selbst erfolgte. Der Entscheidung lässt sich indes entgegen der Ansicht der Kläger nicht – in einer Art Umkehrschluss – die im Gegensatz zum Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO stehende Aussage entnehmen, dass der dort nicht relevante Umstand, dass sich das betreffende Wohngebäude nicht auf dem zur Holzlagerung benutzten Grundstück selbst, sondern auf einer benachbarten Parzelle in demselben Baugebiet befindet, die Anwendbarkeit des § 14 BauNVO und damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung von vorneherein ausschließt. Notwendig ist lediglich, dass die Nebenanlage dem Nutzungszweck des Wohngrundstücks, dem sie zu dienen bestimmt ist, räumlich und funktional untergeordnet ist. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Die auf den Nutzungszweck der „Grundstücke“ und nicht auf eine konkrete Hauptanlage Bezug nehmende Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verdeutlicht, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht voraussetzt, dass auf den konkreten Grundstücken die dort zulässigen Hauptanlagen – hier die nach dem Bebauungsplan zulässigen beiden Wohnhäuser auf den Parzellen Nr. 289/1 und 289/2 – bereits vorhanden sind.(vgl. etwa Zieglerin Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, Rn 20 zu § 14 BauNVO)

2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache nicht die von den Klägern in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine über den Fall hinausreichende, in dem angestrebten Berufungsverfahren allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage wird insoweit nicht aufgeworfen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage lässt sich, wie schon dargelegt, unschwer aus dem Gesetzeswortlaut beantworten.

3. Die Darlegungen der Kläger begründen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen verneint hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger machen auch insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte beachten müssen, dass die von ihnen beanstandeten Nutzungen in einem Umfang erfolgten, die nicht mehr den Charakter einer Nebenanlage habe, da es sich gerade nicht um eine kleine Anlage handele, die von daher nicht mehr als „untergeordnet“ angesehen werden könne. Soweit die Kläger dabei erneut auf das Fehlen einer Hauptanlage auf den beiden streitgegenständlichen Grundstücken selbst verweisen, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden.

Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Nutzungen auf dem Nachbargrundstück „nicht wohngebietsverträglich“ seien, da die Nutzung als „Holzlager“ und das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht nur für einen Haushalt, sondern für mindestens drei Familien erfolge und darüber hinaus ein Bauwagen abgestellt sei, so dass die Nutzung über das Maß hinausgehe, das in dem betreffenden Wohngebiet üblich sei, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet auch dieser Vortrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern beanstandeten Nutzungen, insbesondere die inzwischen auf eine reine Lagerung reduzierte private Brennholzbevorratung und das Abstellen der zum Transport des Holzes benötigten Gerätschaften unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei seiner Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse als funktional wohngebietsbezogen und aus Sicht der Kläger immissionsverträglich eingeordnet. Hierbei gilt wie bei der Beurteilung der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, dass allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33) Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Grundstücks des die Rücksichtnahme einfordernden Nachbarn, hier der Kläger, verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nahelegen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger stellt insofern eine Wiederholung ihres bisherigen Vortrags dar. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung insoweit im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot nachvollziehbar begründet und insbesondere in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen und Gerätschaften hervorgehoben, dass diese „unstreitig“ – entsprechend einer dahingehenden Verpflichtungserklärung des Beigeladenen und der Mitbenutzer vom 20.6.2010 – nur dazu dienten, das gelagerte Holz zu dem Grundstück zu bringen beziehungsweise es von dort wieder abzufahren. Die Ortsbesichtigung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nicht zutreffe.

Was den offenbar mehr oder weniger als lokalen Treffpunkt für Zusammenkünfte genutzten „Baustellenwagen“ anbelangt, lässt die erstinstanzliche Entscheidung erkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Nutzung nicht unter den § 14 BauNVO subsumiert, sondern auf die die Hauptnutzungen betreffende Vorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO abgestellt hat, wonach – auch in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 – in allgemeinen Wohngebieten gebietsversorgende Schankwirtschaften zur dort zulässigen Regelbebauung zählen und daher von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmen sind. Auch die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des bezüglich seiner Nutzungsmodalitäten von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beschriebenen „Bauwagens“ unterliegt insofern keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) wurde im erstinstanzlichen Urteil auf den räumlich vom Grundstück der Kläger abgesetzten Standort und auf die Orientierung des vorgelagerten Sitzplatzes zum Außenbereich hin verwiesen, was eine unzumutbare Belästigung für die Kläger durch die Nutzung des Wagens ausschließe. Vor dem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beigeladene in Bezug auf diese Teilnutzung als der ordnungsrechtlich richtige Adressat einer bauaufsichtsbehördlichen Verfügung anzusehen wäre.

Ob die Kläger aufgrund einer jahrelangen Hinnahme der Holzlagerung auf dem Nachbargrundstück an der Geltendmachung materieller nachbarlicher Abwehrrechte schon unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert sind,(vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff. mit zahlreichen Nachweisen) bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Beigeladenen, dass die Holzlagerung auf dem Grundstück bereits seit über 20 Jahren – konkret seit 1986 –betrieben werde, sind die Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten. Die von ihnen durch Beifügung einer DVD zur Gerichtsakte dokumentierte Art der Entzündung eines „Hexenfeuers“ fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

4. Da das Vorbringen der Kläger keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Förderbescheids und die Rückforderung einer darin bewilligten Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu. Zur Begründung der Berufung bezog sich der Kläger daraufhin "im Wesentlichen" auf seinen Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf den Zulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs; Schriftsatz und Zulassungsbeschluss reiche er zu den Akten und mache sich deren Inhalt für das Berufungsverfahren zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Berufung für zulässig und hob durch Beschluss gemäß § 130a VwGO den Gerichtsbescheid und die Bescheide des Beklagten auf.

2

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch liegt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (2.).

3

1. Der Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig:

"Kann die Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO teleologisch darauf reduziert werden, dass ein eigener Berufungsantrag selbst dann nicht erforderlich ist, wenn der Berufungskläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung 'im Wesentlichen' (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) Bezug auf seine Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründung sowie vollinhaltlich auf den gerichtlichen Zulassungsbeschluss nimmt?"

4

Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie - soweit sie über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgeht - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt ist.

5

Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht bzw. vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO).

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Vorschriften ist geklärt, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss; er soll damit eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung des Berufungsverfahrens erstrebt (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121> und vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 Rn. 11 f. m.w.N.). Hierfür ist zeitlich nach Zulassung der Berufung eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4). Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Begründungsfrist eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 7. Januar 2008 a.a.O. Rn. 12; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3 und vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - juris Rn. 4). Gleiches gilt, wenn die Berufungsbegründung unter Bezugnahme oder Verweisung auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss erfolgt (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60). § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (ggf. i.V.m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO) verlangt mit dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird; dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung erkennbar ist (vgl. Urteil vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N. § 50 tkg nr. 2>). Welche Mindestanforderungen in Anwendung der vorstehenden Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt schließlich wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3).

7

Soweit der Beklagte darüber hinaus geklärt wissen will, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung auch dann erfüllt sind, wenn der Berufungsführer "im Rahmen seiner Berufungsbegründung 'im Wesentlichen' (so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2010) Bezug auf seine Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründung" nimmt, betrifft dies die von den konkreten Umständen geprägte Anwendung von § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO. Mangels einer über den Einzelfall hinaus klärungsfähigen Rechtsfrage kommt insoweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

8

2. Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht begründet. Der angegriffene Beschluss weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - und vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - ab.

9

a) Der Beklagte ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche insofern von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 ab, als dort (lediglich) ausgesprochen sei, dass es eines Berufungsantrags nicht bedürfe, wenn sich das Ziel des Klägers für das Berufungsverfahren hinreichend deutlich aus der Berufungsbegründung ergebe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dagegen den (darüber hinausgehenden) Rechtssatz aufgestellt, dass es eines Berufungsantrags (auch) dann nicht bedürfe, wenn in der Berufungsbegründung - "im Wesentlichen" - Bezug auf die Berufungszulassungsbegründung genommen werde und sich das Ziel des Klägers im Berufungsverfahren unter Zuhilfenahme des Vortrags im Zulassungsverfahren ermitteln lasse.

10

Darin liegt indes keine Abweichung von dem Urteil vom 9. März 2005. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht - wie dargelegt und vom Beklagten zutreffend zitiert - entschieden, dass dem Erfordernis eines Berufungsantrags regelmäßig entsprochen werde, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck komme, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten wolle; es genüge, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar sei (Urteil vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - juris Rn. 16 m.w.N. § 50 tkg nr. 2>). An diesem Rechtssatz orientiert sich ersichtlich der angegriffene Beschluss. Für den Verwaltungsgerichtshof steht es danach "außer Frage, dass der Kläger mit seinem Rechtsmittel neben der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung auch die Aufhebung des angefochtenen 'Widerrufs-' und Rückforderungsbescheids erreichen wollte"; dies folge "bereits daraus, dass der Kläger in der in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Berufungszulassungsbegründung vom 11. Oktober 2010 ausgeführt hat, eine Sanktionierung komme nur noch bei Vorsatz in Betracht, der ihm nicht zur Last gelegt werden könne".

11

Eine Abweichung ergibt sich aber auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Ermittlung des Rechtsschutzziels nicht nur den Schriftsatz zur Berufungsbegründung, sondern auch die darin in Bezug genommene Berufungszulassungsbegründung herangezogen hat. Denn über eine solche Fallkonstellation hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 9. März 2005 nicht zu entscheiden. Im dortigen Fall war die Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden; es stellte sich daher lediglich die (vom Bundesverwaltungsgericht bejahte) Frage, ob das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als zulässig ansehen durfte, weil der Berufungsführer zwar keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hatte, das verfolgte Rechtsschutzziel sich jedoch der Berufungsbegründung (aus sich heraus) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen ließ. Da die Frage der Zulässigkeit einer Bezugnahme der Berufungsbegründung auf Vortrag in dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht Gegenstand des Urteils vom 9. März 2005 war, kommt insoweit schon deshalb eine Abweichung nicht in Betracht. Dass eine solche Bezugnahme den Anforderungen von § 124a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO grundsätzlich genügen kann, ergibt sich aus den oben (unter 1.) angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

12

b) Der angegriffene Beschluss weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - ab.

13

Nach Auffassung des Beklagten ist der Verwaltungsgerichtshof von dieser Entscheidung dadurch abgewichen, dass er "für die Zulässigkeit der Berufung keinen Berufungsantrag bzw. die reine Bezugnahme - noch dazu 'im Wesentlichen' - auf einen Schriftsatz im Zulassungsverfahren, der wiederum keinen eigenen Antrag enthalten hatte, genügen lässt".

14

Für eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufungsbegründung ist nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 - BVerwG 2 B 51.09 - (juris Rn. 4) "eine eindeutige, gegebenenfalls auslegungsfähige schriftliche Erklärung des Berufungsführers erforderlich, dass und mit welchen Anträgen er das Berufungsverfahren fortführt. (...). Soweit er im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt". Nicht erforderlich ist danach - worauf der Beklagte offenbar abzielt -, dass ein ausdrücklicher Antrag entweder in der Berufungsbegründung oder aber zumindest in dem in Bezug genommenen Schriftsatz zur Zulassung der Berufung enthalten sein muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der Antrag im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO im Auslegungswege, entweder aus dem gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung oder aber aus dem dort in Bezug genommenen Zulassungsantrag, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens (vgl. Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26), mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt.

15

In dieser Weise ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung des Rechtsschutzziels des Klägers - Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie Aufhebung des angefochtenen 'Widerrufs-' und Rückforderungsbescheids - verfahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Neuerrichtung eines Drogeriemarktes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... Str. .., Flurstück-Nr. .../., in Neustadt an der Weinstraße. Das Grundstück liegt ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum entfernt am nordwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Chemnitzer Straße Neufassung und Erweiterung Teil West“. Für den westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich schon derzeit ein ALDI-Einkaufsmarkt befindet, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet G4 mit der Einzeichnung „GE, nur Lebensmittel“ fest. Für den östlichen Teil, auf dem früher ein Baumarkt betrieben worden war und der nunmehr dem Neubau des Drogeriemarktes dienen soll, setzt er ein Sondergebiet „SO 3“ fest. In diesem Sondergebiet sind gem. Ziffer 1.1.6. der textlichen Festsetzungen Hotel-, Diskothek- und Büronutzungen zulässig. Weiter heißt es:

3

„Außerdem sind großflächige Handelsbetriebe (Groß- und Einzelhandel) nur für Einzelhandelssortimente, die nicht bevorzugt oder ihrer Eigenart nach in der Innenstadt sein sollten (nicht Innenstadt-relevante Sortimente, wie nachfolgend aufgeführt), zulässig. Solche (nicht Innenstadtrelevanten) Sortimente sind insbesondere:

4

- Baustoffe und -elemente, Baugeräte und -werkzeuge (Baumarkt)

- Installationsmaterial

- Badeeinrichtungen und Sanitärerzeugnisse

- Öfen, Heizungs- und Lüftungsgeräte

- Farben und Lacke

- Holz, Fliesen, Steine

- Teppiche und Bodenbeläge

- Möbel, Kücheneinrichtungen

- Brennstoffe und Mineralölprodukte

- Kraftfahrzeuge und Kfz-Zubehör, Boote und Zubehör

- Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör

- Pflanzen, Gartengeräte und -bedarf (Gartencenter),“

5

Im Süd-Osten ist ein Sondergebiet „SO 2“ für großflächige Handelsbetriebe ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, auf dem sich ein Selbstbedienungskaufhaus befindet. Im südwestlichen Plangebiet befinden sich zwei Sondergebiete für großflächige Handelsbetriebe „SO 1“ mit der Beschränkung „Kein Lebensmittelhandel“ und zwei weitere Sondergebiete „SO 3“.

6

Der am 15. Juli 1997 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geht zurück auf den am 30. Mai 1984 beschlossenen Bebauungsplan „C... Straße“ in der Fassung der im Jahr 1994 in Kraft gesetzten „1. Änderung“. Dieser Bebauungsplan setzte auf der für die Erweiterung des Einzelhandelsmarktes vorgesehenen Fläche ein Gewerbegebiet „GE 1“ fest, in dem Einzelhandel ausgeschlossen war. Die Festsetzungen für die Sondergebiete „SO 1“ und „SO 2“ entsprachen im Wesentlichen den heutigen Festsetzungen.

7

Am 12. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau einer Einzelhandelsfiliale mit einer Nutzfläche von 934,95 qm und einer Verkaufsfläche von 809,46 qm für das Sortiment eines Drogeriemarktes.

8

Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 lehnte die Beklagte die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung ab. Zur Begründung verwies sie auf entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans: Das geplante Vorhaben führe innenstadtrelevante Sortimente.

9

Die Klägerin erhob am 23. Juli 2009 Widerspruch und machte geltend, das Sortiment sei wohl überwiegend nahversorgungsrelevant, aber nicht zwingend auch zentrenrelevant.

10

Am 11. Februar 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trug sie vor, die den Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien mangels Bestimmtheit unwirksam. Da es an einer Legaldefinition nicht-innenstadtrelevanter Sortimente fehle, hätte der Plangeber diese abschließend benennen müssen. Der Sortimentsbeschränkung fehle auch die erforderliche Begründung. Hierzu bedürfe es einer individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation, also einer Ermittlung der in der Innenstadt vorhandenen Sortimente. Da auch der Vorgänger-Bebauungsplan unwirksam sei, weil darin allgemein Betriebswohnungen zugelassen worden seien und dem dort geregelten Einzelhandelsausschluss die erforderliche städtebauliche Begründung fehle, sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .., Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück .../. zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein wesentliches Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, Einzelhandelsnutzungen auf den Bestand zu beschränken und in den Gewerbegebieten grundsätzlich auszuschließen. Wäre nicht schon früher auf dem Grundstück der Klägerin ein Minimal-Markt und ein Baumarkt vorhanden gewesen, wäre überhaupt kein Einzelhandel zugelassen worden. Das Grundstück befinde sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage - die nächstgelegenen Wohngebiete seien 250 bzw. 300 m entfernt. Für das Sondergebiet sei bewusst eine Positivliste mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten gewählt worden. Wer ein dort nicht aufgeführtes Sortiment führen wolle, müsse nachweisen, dass dafür ebenfalls keine Innenstadtrelevanz bestehe. Die städtebaulichen Gründe für die Beschränkung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt.

16

Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die festgesetzte Sortimentsbeschränkung sei nicht unbestimmt. Sie sei so gefasst, dass sie, wenn nicht schon aus sich heraus, dann jedenfalls mit Hilfe anerkannter Auslegungsmethoden erkennen lasse, welche Sortimente als nicht innenstadtrelevant zulässig sein sollten. Die Liste von zwölf Warengruppen, die diese Sortimente näher beschrieben, sei zwar nicht abschließend, beruhe aber auf gemeinsamen Kriterien. Der Zweck, den die Beklagte mit ihrer Festsetzung verfolgt habe, ergebe sich deutlich aus den Verfahrensunterlagen und habe darin bestanden, einerseits mit Ausnahme des Selbstbedienungskaufhauses möglichst keine weitere innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zuzulassen, andererseits aber auf den Bestand Rücksicht zu nehmen und Entschädigungsforderungen zu vermeiden. Die Wirksamkeit der Festsetzungen werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der beklagten Stadt bislang kein Stadtentwicklungskonzept oder Zentrenkonzept gebe. Der Stadtrat der Beklagten habe auch ohne ein solches ohne jeden Zweifel die örtlichen Verhältnisse gekannt und sei daher in der Lage gewesen, diese angemessen zu berücksichtigen.

17

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, anhand der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kriterien bliebe völlig unklar, welche Sortimente in einem Sondergebiet „SO 3“ zulässig sein sollten. Genüge es, dass das Sortiment auch in der Innenstadt angeboten werde? Müsse es sich um ein Kernsortiment handeln oder sei auch ein Randsortiment unzulässig? Schon bei dem von ihr angebotenen Sortiment sei fraglich, ob es Zentrenrelevanz besitze. Das gelte umso mehr für einen Getränkemarkt, einen Einzelhandel zur Veräußerung von Tieren und Tiernahrung, ein Fahrradgeschäft oder ein Geschäft für Campingartikel. Solche Sortimente seien nach der Wertung des Einzelhandelserlasses nur in der Regel und damit eben nicht immer zentrenrelevant. Abgesehen davon fehle es nach wie vor an einem schlüssigen und widerspruchsfreien Planungskonzept und einer Bestandsaufnahme der in der Innenstadt zu schützenden Einzelhandelsbetriebe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob der Bebauungsplan dem Prinzip der Lastengleichheit genüge. Das sei zweifelhaft, weil in einem einheitlichen Plangebiet Einzelhandel nahezu komplett ausgeschlossen bzw. in den unterschiedlichsten Formen ausnahmsweise zulässig sei. Die einzig denkbare Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung könne die Orientierung am vorhandenen Bestand sein. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die vorhandenen Sortimente bzw. die vorhandenen Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt würden, um zu verhindern, dass sich durch Umnutzung nicht beschränkter Flächen Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ansiedle.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Beklagte unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2010 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2009 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Neubau einer Einzelhandelsfiliale auf dem Grundstück S... Straße .. in Neustadt an der Weinstraße (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, Flurstück …../.) zu erteilen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

24

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem beantragten Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Es verstößt gegen die für das Sondergebiet „SO 3“ geltenden textlichen Festsetzungen, wonach nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Diese Festsetzung erweist sich auch als wirksam.

I.

25

Die Sortimentsbeschränkung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift ist für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung darzustellen. Dabei ist die Gemeinde, anders als bei Festsetzungen für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, weder an bestimmte Nutzungsarten noch an die Voraussetzungen der Feinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (§ 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Die „Definition“ und Differenzierung der Nutzungsarten muss (lediglich) städtebaulich begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - juris und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 [90 f.]).

II.

26

Die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls angesichts der Planungsziele und örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können dabei auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, sofern sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 34.95 - NVwZ-RR 1995, 311 und OVG RP, Urteil vom 5.11.2007 - 1 C 10962/07 - ESOVGRP und juris-Rn. 25).

27

1. Der Senat pflichtet der Klägerin zwar darin bei, dass der Begriff des "nicht innenstadtrelevanten Sortiments" nicht schon für sich genommen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots gerecht wird. Es gibt keine Legaldefinition dafür, welche Sortimente Innenstadtrelevanz besitzen. Eine allgemeingültige Definition lässt sich auch nicht aus dem - hier vom Bebauungsplan ohnehin nicht in Bezug genommenen - rheinland-pfälzischen Einzelhandelserlass entnehmen (Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei - Oberste Planungsbehörde –, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zur Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996, MinBl. S. 367). Die Frage, ob sich ein bestimmtes Sortiment in relevanter Weise auf ein Zentrum auswirkt, hängt nämlich zum einen von der konkreten Situation des Zentrums, zum anderen aber auch von den jeweiligen Planungszielen der Gemeinde ab (OVG RP, Urteil vom 5. November 2007 - 1 C 10962/07 - juris-Rn. 27, vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.06.2002 - 7a D 92/99.NE - BRS 65 Nr. 38 (2002), S. 185 f.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171 und OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727). Davon geht übrigens auch der rheinland-pfälzische Einzelhandelserlass selbst aus, wenn er darauf verweist, dass im Einzelfall festgelegt werden kann, ob und in welchem Umfang von dem Basiskatalog abgewichen werden kann oder dieser zu ergänzen ist (a.a.O., Anlage, Punkt 5 am Ende).

28

2. Der Begriff des „nicht innenstadtrelevanten Sortiments“ ist jedoch aufgrund der in der textlichen Festsetzung enthaltenen Sortimentsliste bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert eine Bestimmbarkeit nicht schon daran, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es entspricht einer gängigen Regelungstechnik, unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Aufzählung von Beispielsfällen näher zu bestimmen. Auf diese Weise lässt sich etwa der für den vorliegenden Fall einschlägigen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entnehmen, welche Gebiete „insbesondere“ als sonstige Sondergebiete in Betracht kommen. Ob eine solche Norm dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut, hängt davon ab, ob sich im jeweiligen Einzelfall der Norminhalt für die Normunterworfenen mit hinreichender Sicherheit erschließen lässt.

29

a) Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass sich der vorliegenden Auflistung eine eindeutige Systematik entnehmen lässt. Die Sortimente der ersten sechs Spiegelstriche sind dem Bereich „Bauen“ zuordnen. Die folgenden zwei Sortimente decken den Bereich „großformatige Einrichtungsgegenstände“ ab, der neunte Spiegelstrich umschreibt die dem Wohnen und der Fortbewegung dienenden Brennstoffe und Mineralölprodukte. Die nächsten zwei Spiegelstriche beschreiben Sortimente aus dem Bereich „motorisierte Fortbewegungsmittel“, der letzte Spiegelstrich das Sortiment „Gartenbedarf“. Damit lässt sich die Frage, welche Sortimente im Sondergebiet „SO 3“ zulässig sind, wie folgt beantworten: Sortimente, die schon ihrer Natur nach nicht in Innenstädten angeboten werden können, sind von vornherein - und damit unabhängig von den Regelbeispielen - nicht innenstadtrelevant (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [315 f.]). Im Übrigen ist auf die Sortimentsliste zurückzugreifen. Danach sind Vorhaben, die ausdrücklich genannte Sortimente führen, ohne weiteres zulässig. Vorhaben, die Sortimente führen, die sich keinem der genannten Bereiche zuordnen lassen, sind demgegenüber ohne weiteres unzulässig. Zweifelsfragen können nur entstehen, wenn ein Sortiment zwar nicht genannt ist, aber im weiteren Sinne einem der umschriebenen Bereiche zuzuordnen ist. Hier obliegt es dem Bauwilligen, darzutun, dass von dem geplanten Sortiment ebenso wenig negative Auswirkungen auf die Innenstadt ausgehen werden, wie von den ausdrücklich genannten Sortimenten der jeweiligen Warengruppe.

30

b) Die von der Klägerin angeführte obergerichtliche Rechtsprechung steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der Erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 5. November 2007 (a.a.O., juris-Rn. 23 und 27) zwar eine nicht abschließende Aufzählung als für zu unbestimmt gehalten. Die damalige Liste von 53 Sortimenten unterschiedlichster Art stellte sich ihm aber „eher als eine willkürliche Ansammlung denn als systematische oder strukturierte Zusammenstellung“ dar. Der Senat betonte außerdem, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall weder die Begründung zum Bebauungsplan noch die gesamten Planaufstellungsunterlagen verwertbare Angaben enthielten, die es zweifelsfrei ermöglichen würden, den Kreis der nach dem Willen der Antragsgegnerin zulässigen innenstadtrelevanten Sortimente eindeutig abzugrenzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom 3. Juni 2002 (- 7a D 92/99.NE - juris-RdNr. 40) und vom 09. Oktober 2003 (- 10a D 76/01.NE - NVwZ-RR 2004, 171) die nahezu vollständige Übernahme der Sortimentsliste aus dem Einzelhandelserlass als zu unbestimmt angesehen, weil ausdrücklich auch andere als die genannten Sortimente ausgeschlossen sein sollten und sich weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus den Aufstellungsvorgängen ergab, welche Warengruppen damit gemeint sein könnten. Nicht anders verhielt es sich in dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Dezember 2006 (- 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727) entschiedenen Fall, bei dem die Behörde zur näheren Beschreibung "citytypischer" Sortimente lediglich auf den nordrhein-westfälischen Einzelhandelserlass verwiesen hatte. Von all diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende durch die dargestellte Aussagekraft der Sortimentsliste.

31

c) Die von der Klägerin mit der Berufung gegen die Bestimmtheit hervorgebrachten Einwände verfangen nicht. Soweit sie der Auffassung ist, das Merkmal eines Sortiments, das den „städtischen Einzelhandel ins Hintertreffen“ bringe, sei völlig unbestimmt, übersieht sie, dass dieses Merkmal durch die Sortimentsliste gerade näher bestimmt wird. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich eindeutig beantworten. Sofern die Klägerin ihr eigenes Sortiment anführt, lässt sich dieses von vornherein und eindeutig unter keines der genannten Einzelsortimente und keine der damit umschriebenen Warengruppen fassen. Gleiches gilt für einen Getränkemarkt oder ein Vorhaben zur Veräußerung von Tieren, Tiernahrung und Zooartikeln sowie ein Fahrradgeschäft. Das Gegenteil ist bei einem Geschäft für Campingartikel der Fall. Dieses ist unter dem Spiegelstrich „Wohnwagen und -mobile, Caravan- und Campingzubehör“ ausdrücklich genannt und deshalb - sofern es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dreht - ohne weiteres zulässig. Vorliegend kommt es auch nicht auf die von der Klägerin angeführte Unterscheidung des Einzelhandelserlasses zwischen nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten an. Ganz abgesehen davon, dass der Einzelhandelserlass die nahversorgungsrelevanten Sortimente ohnehin als zentrenrelevant betrachtet, trifft der Bebauungsplan eine eigenständige Festsetzung. Schließlich bleibt auch nicht unklar, ob die Veräußerung eines innenstadtrelevanten Sortiments als Randsortiment zulässig sein soll. Der Bebauungsplan beschreibt die zulässigen Nutzungsarten in einer Positivliste. Nicht genannte Fälle sind bei dieser Regelungstechnik unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies auch dem Willen des Plangebers entsprach: Auf eine entsprechende Einwendung hin hat das Stadtbau- und Planungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1997 erläutert, dass auch innenstadtrelevante Randsortimente ausgeschlossen sein sollen und dies damit begründet, dass angesichts der großen Gesamtverkaufsflächen im Plangebiet schon relativ geringfügige Sortimentsanteile erhebliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben könnten.

32

d) Die von der Klägerin befürchteten Bestimmtheitsprobleme würden sich nur stellen, wenn man die Sortimentsliste als weitgehend unverbindliche Aufzählung verstehen wollte. Dann könnten neben den genannten Sortimenten nämlich nahezu beliebig viele andere als „nicht-innenstadtrelevant“ zugelassen werden. Eine solche Auslegung verbietet sich aber aus zwei Gründen. Zum einen widerspricht sie der vom Satzungsgeber gewählten Regelungstechnik, da die Bedeutung der Aufzählung und ihrer Systematik weitgehend verloren ginge. Der Satzungsgeber stünde dann so, als hätte er es bei einer Zulassung „nicht-innenstadtrelevanter Sortimente“ belassen. Zum anderen führte eine solche Auslegung zur Unbestimmtheit der Festsetzung. Lässt sich eine Norm aber sowohl in einer Weise auslegen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führt, als auch in einer Weise, die zu ihrer Rechtmäßigkeit führt, so ist die normerhaltende Auslegung zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - 7 C 43.67 - BVerwGE 37, 252).

III.

33

Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

34

Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das grundsätzlich ein legitimes städtebauliches Ziel. Dabei ist die Gemeinde nicht darauf beschränkt, nur die derzeitige Situation der Kernzone in den Blick zu nehmen. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - BauR 2005, 818). Solchen städtebaulichen Zielen muss jedoch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - BauR 2007, 2018 [2019]).

35

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss ein solches Konzept allerdings nicht zwingend auf einem gesondert beschlossenen Entwicklungskonzept oder einer städtebaulichen Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beruhen. Es kann vielmehr ausreichend sein, wenn die betroffenen Belange im jeweiligen Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt, bewertet und sodann gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB). Wie ausführlich das der Festsetzung zugrunde liegende Konzept sein muss und wie umfangreich die vorangegangenen Ermittlungen sein müssen, hängt wesentlich von den mit der Planung verfolgten Zielen ab. Insofern sind zwei Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden. Möchte eine größere Stadt oder Gemeinde verschiedene Stadtteilzentren im Verhältnis zueinander in einer ganz bestimmten Weise entwickeln, wird dies ein alle betroffenen Zentren umfassendes Planungskonzept mit entsprechend detaillierten Ermittlungen voraussetzen. Sollen demgegenüber sämtliche Stadtteilzentren, oder - bei kleineren Städten und Gemeinden - das einzige Zentrum geschützt werden, bedarf es demgegenüber regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310 [Rn. 19] und juris-Rdnr. 19 sowie OVG RP, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - LKRZ 2010, 298 und juris-Rn. 29). In solchen Fällen steht nämlich schon nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in nicht integrierten Randlagen zur Schwächung der Einzelhandelsbetriebe in den Zentren beitragen (OVG RP, Urteil vom 12.02.2007 - 8 A 11311/06 - a.a.O., juris-Rn. 1). So liegt es auch hier. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass sich an einem nicht integrierten Standort ein zur Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet hatte und weiterer Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel bestand. Bei dieser Sachlage erweist es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck durch die Ausweisung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, die die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts nicht weiter verschärfen.

36

2. Der Bebauungsplan erweist sich auch im Hinblick auf die sonstigen Festsetzungen und deren Verhältnis zueinander als städtebaulich gerechtfertigt (so bereits das Urteil des Senats vom 7. Oktober 1998 - 8 C 12792/97.OVG -). Er verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Lastengleichheit. Die Lastengleichheit bezeichnet einen Teilaspekt des Gebots gerechter Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG RP, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853 und juris-Rn. 20).

37

a) Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass im Sondergebiet „SO 2“ ein großflächiges Selbstbedienungswarenhaus ohne Sortimentsbeschränkung zulässig ist. Die Beklagte hat diese Festsetzung allerdings tragfähig begründet. Aus regionalplanerischen Gründen soll bewusst ein einzelnes Warenhaus dieser Art zugelassen werden. Ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Warensortiment soll Einkaufsfahrten zu benachbarten Mittelzentren unnötig machen und das Mittelzentrum Neustadt an der Weinstraße in seiner Funktion als zentraler Ort stärken. Im Innenstadtbereich lasse sich ein derart großflächiges Selbstbedienungs-Warenhaus aber nicht unterbringen.

38

b) Der Klägerin ist schließlich auch darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan für die verschiedenen Baugebiete im Ergebnis sehr unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich der Sortimentsbegrenzung trifft. Die Beklagte durfte sich zur Rechtfertigung dieser Differenzierung aber auf die im Plangebiet vorgefundene Situation berufen. Dabei hat sie sich nicht etwa an dem vorhandenen Bestand, also der tatsächlichen Nutzung, orientiert. Sie hat vielmehr - auch um eventuellen Entschädigungsansprüchen zu entgehen - auf die bislang zulässige Nutzung Rücksicht genommen und so weit als möglich an den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans festgehalten. Das ist nicht zu beanstanden. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere auch das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Die Planbetroffenen besitzen nämlich regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Das gilt in gesteigertem Maße, wenn der Bebauungsplan in ein bestehendes Recht zur Bebauung eingreift (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2010 - 10 D 92/08.NE - juris-Rn. 40).

IV.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

41

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.675,-- €) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. August 2011 – 5 K 41/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 289/3 in Flur 8 der Gemarkung A (Anwesen B-Straße in A-Stadt). Sie wenden sich gegen eine Benutzung der seitlich angrenzenden, im Eigentum Dritter stehenden Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 durch den Beigeladenen als Holzlager- und Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge. Alle Gründstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S Teil III“ aus dem Jahr 1976, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf den Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 wurden bisher keine Wohnhäuser errichtet. Auf dem zuletzt genannten Grundstück befinden sich ein offener Unterstand und ein ehemaliger Baustellenwagen.

Nachdem der Beklagte bereits im April 2006 gegenüber dem Kläger ein bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden gegen die Benutzung der Nachbargrundstücke abgelehnt hatte,(vgl. das Antwortschreiben des Beklagten vom 4.4.2006 auf dessen Nachbarbeschwerde vom 1.4.2006) forderten die Kläger im September 2009 den Beklagten auf, die vollständige Beseitigung von „Ablagerungen“ auf den Parzellen Nr. 289/1 und Nr. 289/2 anzuordnen und deren Nutzung als Lagerplatz zu untersagen. Sie führten aus, der Beigeladene nutze die Grundstücke nicht zu Wohnzwecken, sondern als selbständigen Lagerplatz. Hier werde der Brennholzbedarf für vier bis fünf Familien in der Größenordnung von ca. 150 m3 geschnitten und gelagert. Etwa einmal pro Woche komme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Einsatz von Kreis- und Kettensägen sowie eines Holzspalters. Zeitweise werde bis zu acht Stunden am Tag Holz geschnitten.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass bei einer Ortsbesichtigung im September 2009 auf den Grundstücken „erhebliche Mengen Brennholz“ sowie Arbeitsgeräte festgestellt worden seien. Ein Einschreitensanspruch der Kläger könne daher nicht ausgeschlossen werden. In dem Antwortschreiben des Beigeladenen heißt es dazu, das „Grundstück A-Straße 15-17“ werde mit Genehmigung der Eigentümer seit ca. zehn Jahren von drei in derselben Straße wohnenden Familien zur Lagerung von Holz benutzt. Einmal im Jahr werde das Holz geschnitten. Es mache keinen Unterschied, ob die drei Familien das hier oder – wie übrigens der Kläger auch – auf ihren jeweiligen Wohngrundstücken A-Straße, 8 und 12 durchführten. Jede Familie schneide höchstens zwei bis drei Tage im Jahr Holz auf dem Grundstück und zwar vor 18 Uhr. Die Nutzung des Holzspalters erfolge ausschließlich im Wald. Hinsichtlich des von Jugendlichen als „Treffpunkt“ benutzten Bauwagens könne sich der Beklagte bei der Polizeidienststelle in Wadern unter dem Stichwort „Baubude Bachem“ erkundigen. In der Angelegenheit sei auf Veranlassung der Kläger die Ortspolizei in A-Stadt „in Zusammenarbeit“ mit zwölf näher bezeichneten Personen und Stellen, unter anderem dem damaligen Ministerpräsidenten des Saarlandes und dem Bischof von Trier bereits „tätig geworden“.

Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern im Oktober 2009 mit, bei einer Überprüfung seien gegenüber dem Zustand vom April 2006 keine Veränderungen festgestellt worden. Nachdem die Kläger auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestanden hatten, lehnte der Beklagte im November 2009 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Verarbeitung und Lagerung von Brennholz für den privaten Gebrauch ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 5.11.2009 – 6130-712-2009) In der Begründung heißt es, Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften seien nicht zu erkennen. Eine Verletzung landesrechtlicher Bestimmungen über Abstandsflächen könne ausgeschlossen werden. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1996 habe der erkennende Senat die grundsätzliche Zulässigkeit einer privaten Brennholzlagerung auch größeren Umfangs sogar in reinen Wohngebieten festgestellt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) Hier gelte nichts anderes. Die Nutzer wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft. Dass auf dem streitigen Grundstück keine „Hauptanlage“ in Form eines Wohnhauses vorhanden sei, wirke sich auf die Rechte der Kläger nicht aus. Die Nutzung zur Lagerung des weitestgehend bereits im Wald aufgearbeiteten Brennholzes sei „rein privater Natur“. Die gelagerte Menge habe sich seit mehreren Jahren nicht verändert und sei von den Klägern nur einmal im April 2006 beanstandet worden, ohne dass dabei indes ein Einschreiten seinerseits verlangt worden sei. Ein darauf gerichteter Anspruch sei schon damals „längst verwirkt“ gewesen. Gleiches gelte für das Abstellen von Arbeitsgeräten und Traktoren.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs verwiesen die Kläger auf „nachbarschützende Wirkungen der Baunutzungsverordnung“. Ihre Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Insoweit verwiesen sie auf zahlreiche Beschwerden ihrerseits gegenüber verschiedenen Behörden und legten ein von ihnen erstelltes „Tagebuch über Holzsägearbeiten ab 2005…“ vor. Der Bauwagen sei entgegen der Darstellung des Beigeladenen im Übrigen kein „Jugendtreff“. In ihm werde nach Dorffesten von Erwachsenen weitergefeiert. Die Belästigungen durch „grölende“ Besucher des Wagens seien unzumutbar.

Im Mai beziehungsweise Juni 2010 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass auf den Grundstücken keine Holzverarbeitung („Holzschnitt“) mehr stattfinden werde. Sägearbeiten sollten künftig auf den Privatgrundstücken der Nutzer A-Straße, 8 und 12, der Familien D, E und des Beigeladenen durchgeführt werden. Es werde nur noch Holz gelagert, und zwar zum privaten Gebrauch. Außer den zum Transport benötigten Traktoren und Hängern würden auch keine weiteren Gerätschaften mehr abgestellt. Eine entsprechende, von den Nutzern des zur Holzlagerung genutzten Grundstücks unterzeichnete Erklärung wurde dem Beklagten übermittelt.

Der des ungeachtet aufrecht erhaltene Widerspruch der Kläger wurde im Dezember 2010 zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA – 31/10 –) In der Begründung wurde zunächst auf eine Verwirkung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen die von ihnen beanstandeten Nutzungen verwiesen. Derartige Ansprüche hätten auch ohnehin nie bestanden. Bauplanungsrechtlich könne entgegen der Ansicht der Kläger nicht von einem selbständigen Lagerplatz ausgegangen werden. Die Holzlagerung erfolge ausschließlich zur Beheizung der Wohnhäuser dreier Familien, sei „wohnakzessorisch“ im Hinblick auf diese unmittelbar benachbarten Anwesen und daher zulässig. Die nach der Verlagerung der Schneidearbeiten auf diese Wohngrundstücke verbleibende reine Holzlagerung sei für die Kläger nicht unzumutbar.

Zur Begründung ihrer im Januar 2011 erhobenen Klage haben die Kläger unter anderem geltend gemacht, der Beigeladene nutze die von einer Frau E und einem Herrn F gepachteten Grundstücke hauptsächlich mit Freunden, um den Holzbedarf für vier bis fünf Familien zu decken. Das Holz werde vor der Lagerung mit einer Kreissäge geschnitten und gespalten. Außerdem seien ein als „Jugendtreff“ für lautstarke Feiern genutzter Bauwagen, eine Egge, ein Pflug, ein Kreiselmäher, ein Holzspalter, drei Traktoren, ein Einachser, zwei bis drei Anhänger, Gitterboxen sowie Paletten abgestellt und Unterstände für Maschinen, Motoren, Traktoren und Holz errichtet worden. Etwa einmal pro Woche, zeitweise sogar täglich, kämen unter erheblichen Lärmbelästigungen Kreis- und Kettensägen sowie der Holzspalter zum Einsatz. Direkt an ihrem Haus hätten sie 80 Dezibel gemessen. Ferner werde auf dem Grundstück regelmäßig Abfall verbrannt. Seit 2006 hätten sie – die Kläger – wiederholt unter anderem bei dem Beklagten, beim Bürgermeister von A-Stadt, beim Ministerium für Umwelt und bei der damaligen Ministerin Kramp-Karrenbauer um Abhilfe gebeten. Von einer Verwirkung könne daher keine Rede sein. Die Nutzung der Nachbargrundstücke sei in dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Nebenanlagen seien nur auf Grundstücken zulässig, die mit einer „Hauptanlage“, hier einem Wohnhaus, bebaut seien. Das gelte sowohl für die Holzstapel als auch für die „Baubude“. Es handele sich um einen nur im Gewerbegebiet zulässigen selbständigen Lager- und Abstellplatz. Im Gegensatz zu dem 1996 vom Senat entschiedenen Fall zur privaten Brennholzlagerung befinde sich auf dem Grundstück kein Wohngebäude. Das Holzlager könne daher nicht als Nebenanlage eingeordnet werden. Die ebenfalls in unzulässiger Weise abgestellte „Baubude“ diene jungen Erwachsenen als Treffpunkt. Zumeist werde dort in „übergroßem Maße dem Alkohol zugesprochen“. Auch würden Getränke verkauft. Da keine Toilette vorhanden sei, werde immer wieder vor ihren Augen auf das Grundstück uriniert. Zudem werde am 30.4. auf dem Gelände ein „riesiges Hexenfeuer“ in unmittelbarer Nähe des gelagerten Holzes und ihres Anwesens entzündet. Ein sich auf ca. 5 bis 6 m erstreckendes Holzlager sei in nur 2 m Abstand zur Grenze aufgeschichtet worden. Davon gingen im abstandsflächenrechtlichen Sinne gebäudegleiche Wirkungen aus.

Der Beklagte hat erneut auf die aus seiner Sicht eingetretene Verwirkung etwaiger Abwehransprüche der Kläger verwiesen. Hinsichtlich der nur noch stattfindenden Lagerung von Brennholz bestünden solche ohnedies nicht. Sie sei als Nebennutzung nach § 14 BauNVO in dem Wohngebiet zulässig. Es handele sich dagegen nicht um einen selbstständigen Lagerplatz. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die betroffenen Grundstücke quasi als „Sammellagerplatz“ für das Brennholz der Bewohner des gesamten oder großer Teile des Baugebiets benutzt würden. Das sei aber nicht der Fall. Die Anwesen der dort ihr Brennholz lagernden Familien befänden sich unmittelbar gegenüber. Unabhängig davon hielten die Brennholzstapel äußerst großzügige Abstände zum Grundstück der Kläger ein. Wären die fraglichen Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut, hätten die Kläger die wohnakzessorischen Holzlager ohne weiteres als Nebenanlagen wesentlich näher zu ihrem Anwesen hinzunehmen. Gleiches gelte für die seit vielen Jahren auf dem Grundstück abgestellten Traktoren und für den Bauwagen, der als Nebenanlage, beispielsweise als Ersatz für ein Gartenhaus, zu einem auf dem Grundstück möglichen Wohnhaus ohne weiteres zulässig sei und bereits aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Kläger von mehr als 40 m und „hart am Rande des Baugebiets zum Außenbereich“ größtmögliche Rücksicht auf die Interessen der Kläger nehme.

Der Beigeladene hat vorgetragen, die Familie D lagere bereits seit 1986 Holz auf den Grundstücken, er selbst ab 1992. Im Jahr 2005 sei der Holzvorrat der Familie E dazugekommen. Das Holz werde inzwischen auf den jeweiligen Wohngrundstücken geschnitten. Der Holzspalter sei hier nie eingesetzt worden. Auf die Feriengäste der Kläger sei stets Rücksicht genommen worden. Beschwerden seien von diesen nie erfolgt. Als „Müllkippe“ sei das Gelände nie benutzt worden. Es sei lediglich Grünschnitt zwischengelagert und beim „Hexenfeuer“ am 30.4. als Brennmaterial benutzt worden. Diese Möglichkeit hätten sich auch die Kläger zunutze gemacht. Die jugendlichen Nutzer der „Baubude“ stammten aus der Nachbarschaft. Als Toilette stünden die entsprechenden Einrichtungen in seinem – des Beigeladenen – und in dem Wohnhaus der Familie D zur Verfügung. Die von den Klägern gerufene Polizei habe vor Ort keine Lärmbelästigung feststellen können. Getränke würden nicht verkauft. Der Beigeladene hat ferner erklärt, zur Erreichung einer „gütlichen Einigung“ werde „veranlasst“, dass der Einachser-Traktor verkauft, Holz nur noch auf den eigenen Grundstücken geschnitten, Egge und Pflug weggeräumt würden und ein „Regal“ abgebaut werde.

Das Verwaltungsgericht hat im Mai 2011 eine Ortseinsicht vorgenommen und im August 2011 die Klage mit dem Antrag,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2009 und des auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Grundstücke Flur 08, Parzellen Nrn. 289/1 und 289/2, Gemarkung B als Holzlager und Lagerplatz für das Abstellen landwirtschaftlicher Geräte sowie das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz zu untersagen und dem Beigeladenen aufzugeben, die auf diesen Grundstücken errichteten Brennholzstapel nebst Unterständen und die Baubude zu beseitigen sowie diese Anordnungen mit geeigneten Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen“,

abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich das Begehren auf die Untersagung der Nutzung des Grundstücks für das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz richte. Eine solche Nutzung finde seit dem 1.6.2010 nicht mehr statt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die geltend gemachten Einschreitensansprüche stünden den Klägern nicht zu. Soweit diese den Erlass einer Beseitigungsanordnung für die Brennholzlager nebst Unterstand und den ehemaligen Baustellenwagen verlangten, liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen vor. Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehe kein aus der Festsetzung des Bebauungsplans über die zulässige Art baulicher Nutzung ableitbarer Gebietsgewährleistungsanspruch. Es handele sich hier nicht um einen selbständigen Lagerplatz. Bei der von den Klägern angegriffenen Lagerung von Holz und dem Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf dem Grundstück handele es sich um nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige „Nebenanlagen“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spiele es keine Rolle, ob sich die zugehörige Hauptanlage auf demselben Grundstück befinde oder an einer anderen Stelle im Baugebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet könne auch ein privater Lagerplatz eine im Sinne § 14 BauNVO funktional untergeordnete Nebenanlage darstellen, wenn sie dem „primären Wohnzweck“ der Grundstücke in dem Gebiet untergeordnet sei. Das sei bei der privaten Lagerung von Brennholz für einen eingeschränkten Personenkreis aus dem Gebiet, für die nach den Erkenntnissen vor Ort auch nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen werde, und bei dem Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte der Fall. Nach der Aufgabe der Holzverarbeitung auf dem Grundstück sei dessen Nutzung zur reinen Holzlagerung auch wohngebietsverträglich. Das gelte auch für den ehemaligen Baustellenwagen. Da im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien, sei unerheblich, ob der Vortrag der Kläger zutreffe, dass es sich nicht nur um einen Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene handele, sondern dass dort auch Getränke verkauft würden. Nach Standort und Größe des Wagens könne jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die „Anziehung“ dieses „Treffpunkts“ weit über das Baugebiet hinausgehe. Beseitigungsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem hier dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmenden Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Nach den bei der Ortsbesichtigung erlangten Eindrücken seien die angegriffenen Nutzungen den Klägern zumutbar. Das gelte für die Holzlagerung, aber auch hinsichtlich des Baustellenwagens. Dieser befinde sich nicht auf der an das Grundstück der Kläger angrenzenden Parzelle, sondern am nördlichen Ende des westlich davon liegenden Grundstücks in einem Abstand von ca. 40 m zu deren Wohnhaus. Dadurch werde verhindert, dass die von der Benutzung des Bauwagens verursachten Lärmimmissionen unmittelbar auf das Wohnhaus einwirkten. Der davor befindliche Sitzplatz sei zudem zum Außenbereich hin orientiert. Soweit es in Einzelfällen, etwa bei dem „Hexenfeuer“, zu Belästigungen komme, führe das nicht zur Unzulässigkeit der baulichen Anlage an sich. Vielmehr seien die Kläger gehalten, „sich polizeiliche Hilfe zu holen“, wie sie das in der Vergangenheit bereits häufiger getan hätten. Eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch die Holzlagerung sei bei der Ortsbesichtigung nicht feststellbar gewesen. Die Kläger hätten demnach ferner keinen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung. Das gelte ebenso für das Abstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte. Auch insoweit könne nicht von einer gebietsunverträglichen Nutzung ausgegangen werden. Diese erfolge in einem untergeordneten Rahmen nur für die Bewohner des Baugebiets. Die Nutzer betrieben auch „keine irgendwie geartete Landwirtschaft“, die zu einem in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen Fahrzeugaufkommen führen könnte. Die Fahrzeuge dienten „unstreitig“ nur dazu, das gelagerte Brennholz zu bewegen. Damit stünden die bei der Ortsbesichtigung gemachten Feststellungen im Einklang. Im Hinblick auf die geringe Zahl der Fahrzeuge seien keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Kläger zu erwarten. Hätten die Kläger mangels einer Verletzung drittschützender Vorschriften keinen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten, so könne offen bleiben, ob – wofür es allerdings erhebliche Anhaltspunkte gebe – Abwehransprüche durch Verwirkung verloren gegangen seien.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.8.2011 – 5 K 41/11 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da die Kläger die (teilweise) Abweisung ihrer Klage als unzulässig, soweit sie einen Einschreitensanspruch auch hinsichtlich einer Verarbeitung (Zuschnitt) von Brennholz auf dem Nachbargrundstück geltend gemacht hatten, nicht thematisieren, muss hierauf nicht eingegangen werden. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt im Übrigen (auch) insoweit keinen Bedenken.(vgl. zum Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegen aufgegebene Nutzungen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11)

1. Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Urteil des Senats vom November 1996(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) ist nicht gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung eines der in der Vorschrift genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2012 – 2 A 314/11 –) Das ist hier nicht der Fall.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Einordnung der von ihnen bekämpften Nutzungen auf dem vom Bebauungsplan „S Teil III“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1976 erfassten Nachbargrundstück als „Nebenanlage“ im Sinne des § 14 BauNVO 1968 voraussetze, dass auf den Grundstücken selbst ein Wohnhaus vorhanden wäre. Insoweit ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Seite 15 oben) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Einordnung als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO „gerade nicht“ erfordere, dass die zugehörige „Hauptanlage“ sich auf dem Grundstück selbst befinde, sondern dass ausreichend sei, dass diese im selben Baugebiet liege. Die Richtigkeit dieser Aussage unterliegt keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Nebenanlagen zwar das Merkmal der Unterordnung sowohl in räumlich-gegenständlicher als auch in funktionaler Hinsicht erfüllen. Das erfordert, dass solche Nebenanlagen nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch von ihrer Größe her dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind,(vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.4.2004 – 4 C 10.03 –, BRS 67 Nr. 68, und vom 17.12.1976 – IV C 6.75 –, NJW 1977, 2090) setzt indes – wie die Gesetzesformulierung zeigt – nicht zwingend voraus, dass das Bezugsobjekt, hier die drei Wohnhäuser A-Straße, 8 und 12, zwingend auf demselben Grundstück steht. Entsprechend ist auch für die Zulässigkeit der in der die Baugebietsregelungen ergänzenden Bestimmung des § 12 BauNVO einer eigenen Regelung unterworfenen Nebenanlage der Garagen anerkannt, dass der die Zulässigkeit in Wohngebieten begrenzende Begriff des durch die zugelassene Nutzung begründeten „Bedarfs“ in § 12 Abs. 2 BauNVO nicht grundstücks- sondern gebietsbezogen zu interpretieren ist.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 zum Bauordnungsrecht) Dem von den Klägern angeführten Urteil des Senats aus dem Jahre 1996 lässt sich auch nichts anderes entnehmen. Die Inbezugnahme im Leitsatz, wonach eine Brennholzablagerung in Form aufgeschichteter Holzstöße auf einem Wohngrundstück im reinen Wohngebiet eine gemäß nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlage sein kann, wenn das gelagerte Holz zur Beheizung des „auf dem Grundstück stehenden Wohngebäudes“ verwendet wird, hebt lediglich das – von dem vorliegenden abweichende – Merkmal des dort entschiedenen Sachverhalts hervor, dass die Brennholzlagerung in dem damals entschiedenen Fall auf dem Wohngrundstück selbst erfolgte. Der Entscheidung lässt sich indes entgegen der Ansicht der Kläger nicht – in einer Art Umkehrschluss – die im Gegensatz zum Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO stehende Aussage entnehmen, dass der dort nicht relevante Umstand, dass sich das betreffende Wohngebäude nicht auf dem zur Holzlagerung benutzten Grundstück selbst, sondern auf einer benachbarten Parzelle in demselben Baugebiet befindet, die Anwendbarkeit des § 14 BauNVO und damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung von vorneherein ausschließt. Notwendig ist lediglich, dass die Nebenanlage dem Nutzungszweck des Wohngrundstücks, dem sie zu dienen bestimmt ist, räumlich und funktional untergeordnet ist. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Die auf den Nutzungszweck der „Grundstücke“ und nicht auf eine konkrete Hauptanlage Bezug nehmende Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verdeutlicht, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht voraussetzt, dass auf den konkreten Grundstücken die dort zulässigen Hauptanlagen – hier die nach dem Bebauungsplan zulässigen beiden Wohnhäuser auf den Parzellen Nr. 289/1 und 289/2 – bereits vorhanden sind.(vgl. etwa Zieglerin Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, Rn 20 zu § 14 BauNVO)

2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache nicht die von den Klägern in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine über den Fall hinausreichende, in dem angestrebten Berufungsverfahren allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage wird insoweit nicht aufgeworfen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage lässt sich, wie schon dargelegt, unschwer aus dem Gesetzeswortlaut beantworten.

3. Die Darlegungen der Kläger begründen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen verneint hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger machen auch insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte beachten müssen, dass die von ihnen beanstandeten Nutzungen in einem Umfang erfolgten, die nicht mehr den Charakter einer Nebenanlage habe, da es sich gerade nicht um eine kleine Anlage handele, die von daher nicht mehr als „untergeordnet“ angesehen werden könne. Soweit die Kläger dabei erneut auf das Fehlen einer Hauptanlage auf den beiden streitgegenständlichen Grundstücken selbst verweisen, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden.

Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Nutzungen auf dem Nachbargrundstück „nicht wohngebietsverträglich“ seien, da die Nutzung als „Holzlager“ und das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht nur für einen Haushalt, sondern für mindestens drei Familien erfolge und darüber hinaus ein Bauwagen abgestellt sei, so dass die Nutzung über das Maß hinausgehe, das in dem betreffenden Wohngebiet üblich sei, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet auch dieser Vortrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern beanstandeten Nutzungen, insbesondere die inzwischen auf eine reine Lagerung reduzierte private Brennholzbevorratung und das Abstellen der zum Transport des Holzes benötigten Gerätschaften unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei seiner Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse als funktional wohngebietsbezogen und aus Sicht der Kläger immissionsverträglich eingeordnet. Hierbei gilt wie bei der Beurteilung der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, dass allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33) Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Grundstücks des die Rücksichtnahme einfordernden Nachbarn, hier der Kläger, verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nahelegen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger stellt insofern eine Wiederholung ihres bisherigen Vortrags dar. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung insoweit im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot nachvollziehbar begründet und insbesondere in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen und Gerätschaften hervorgehoben, dass diese „unstreitig“ – entsprechend einer dahingehenden Verpflichtungserklärung des Beigeladenen und der Mitbenutzer vom 20.6.2010 – nur dazu dienten, das gelagerte Holz zu dem Grundstück zu bringen beziehungsweise es von dort wieder abzufahren. Die Ortsbesichtigung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nicht zutreffe.

Was den offenbar mehr oder weniger als lokalen Treffpunkt für Zusammenkünfte genutzten „Baustellenwagen“ anbelangt, lässt die erstinstanzliche Entscheidung erkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Nutzung nicht unter den § 14 BauNVO subsumiert, sondern auf die die Hauptnutzungen betreffende Vorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO abgestellt hat, wonach – auch in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 – in allgemeinen Wohngebieten gebietsversorgende Schankwirtschaften zur dort zulässigen Regelbebauung zählen und daher von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmen sind. Auch die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des bezüglich seiner Nutzungsmodalitäten von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beschriebenen „Bauwagens“ unterliegt insofern keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) wurde im erstinstanzlichen Urteil auf den räumlich vom Grundstück der Kläger abgesetzten Standort und auf die Orientierung des vorgelagerten Sitzplatzes zum Außenbereich hin verwiesen, was eine unzumutbare Belästigung für die Kläger durch die Nutzung des Wagens ausschließe. Vor dem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beigeladene in Bezug auf diese Teilnutzung als der ordnungsrechtlich richtige Adressat einer bauaufsichtsbehördlichen Verfügung anzusehen wäre.

Ob die Kläger aufgrund einer jahrelangen Hinnahme der Holzlagerung auf dem Nachbargrundstück an der Geltendmachung materieller nachbarlicher Abwehrrechte schon unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert sind,(vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff. mit zahlreichen Nachweisen) bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Beigeladenen, dass die Holzlagerung auf dem Grundstück bereits seit über 20 Jahren – konkret seit 1986 –betrieben werde, sind die Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten. Die von ihnen durch Beifügung einer DVD zur Gerichtsakte dokumentierte Art der Entzündung eines „Hexenfeuers“ fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

4. Da das Vorbringen der Kläger keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.