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| Auf der Gemarkung Endenburg im Gemeindegebiet der Klägerin befinden sich die sog. Wasenquellen, die zunächst von der Stadt Kandern und derzeit von dem Beigeladenen für die Trinkwasserversorgung genutzt werden. Die Stadt Kandern ist Mitglied des Beigeladenen. 2009 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Lörrach die Verlängerung der der Stadt Kandern am 14.1.1980 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zur weiteren Nutzung der Wasenquellen. Am 18.12.2009 stellte auch die Klägerin beim Landratsamt Lörrach einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung der Wasenquellen für ihre Trinkwasserversorgung. |
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| Das Landratsamt Lörrach lehnte mit Bescheid vom 9.3.2011 den Antrag der Klägerin ab und erteilte unter dem gleichen Datum dem Beigeladenen die bis zum 31.3.2036 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Quellwasser aus den Wasenquellen zum Zwecke der Trinkwasserversorgung. Das Regierungspräsidium Freiburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2012 die Widersprüche der Klägerin gegen die Ablehnungsentscheidung des Landratsamts Lörrach vom 9.3.2011 sowie gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom gleichen Tage zurück. |
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| Die von der Klägerin erhobene Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis und auf Verpflichtung des Beklagten, ihr die Erlaubnis zur Nutzung der Wasenquellen zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 26.7.2013 - 4 K 280/12 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Maßstab für die Entscheidung über konkurrierende wasserrechtliche Anträge sei § 18 WG (a.F.). Danach habe zunächst das Vorhaben Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lasse. Dieser lasse sich nur anhand der Angaben der Antragsteller zum Zweck der beantragten Gestattung beurteilen. Diene die beantragte Nutzung der Trinkwassergewinnung, sei auf das Wasserversorgungskonzept und die Bedeutung der beantragten Nutzung für dieses abzustellen. |
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| Danach sei unter Zugrundelegung des Wasserversorgungskonzepts des Beigeladenen die zu erwartende Qualitätssteigerung des Trinkwassers durch Nitratreduzierung infolge der Beimischung des Wassers aus den Wasenquellen zu berücksichtigen. Allerdings liege der Nitratwert auch ohne Beimischung der Wasenquellen unter 50 mg/l. Zwar begründe der Umstand, dass sich der Beigeladene zur Lieferung von Trinkwasser an andere Wasserverbände vertraglich verpflichtet habe, für sich genommen keinen Nutzen des Quellwassers für das Allgemeinwohl. Es sei aber zu konstatieren, dass das Quellwasser der Wasenquellen insbesondere in den Nachbarverbänden tatsächlich zu einer Verbesserung der Qualität des Trinkwassers infolge Absenkung des Nitratwerts führe und damit dem Wohl der Allgemeinheit diene. Für die quantitative Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet einschließlich der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Nachbarverbänden komme den Wasenquellen keine entscheidende Bedeutung zu. Der Umstand, dass der Beigeladene die Trinkwasserquellen sofort nutzen könne, während die Klägerin sie erst noch anschließen müsse, stelle einen Allgemeinwohlbelang dar. Denn die ressourcenschonende und effiziente Ausnutzung von Trinkwasser sei wasserwirtschaftlich sinnvoll. Allerdings komme diesem Belang im Vergleich zur 25jährigen Laufzeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nur ein untergeordneter Rang zu. Kein Allgemeinwohlbelang sei dagegen darin zu sehen, dass der Beigeladene in der Vergangenheit zur Nitratreduzierung in die Beileitung der Wasenquellen und die Vermischung dieses Quellwassers mit nitratreichem Tiefbrunnenwasser Investitionen von insgesamt 13.700.000,00 EUR getätigt habe. |
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| Den Belangen des Beigeladenen seien diejenigen der Klägerin gegenüber zu stellen. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass die Wasenquellen auf ihrer Gemarkung lägen, komme dem keine Bedeutung zu. § 18 WG (a.F.) räume den Gewässereigentümern keine Vorrangstellung ein. Aus dem Begriff der ortsnahen Wasserversorgung folge nichts anderes. In die Abwägung sei aber zugunsten der Klägerin einzustellen, dass der Fließweg des Wassers bei einer Nutzung der Wasenquellen durch die Klägerin mit vier bis über fünf Kilometer geringer sei als derjenige zu dem vom Beigeladenen genutzten Hochbehälter Erlenboden. Angesichts der geringen Unterschiede in der Länge der Fließwege komme dem aber nur ein geringes Gewicht zu. Auf der Grundlage des ihrem Erlaubnisantrag zugrundeliegenden Wasserversorgungskonzepts sei allerdings nicht ersichtlich, welchen signifikanten wasserwirtschaftlichen Vorteil die Beileitung der Wasenquellen für die Klägerin habe. Denn dieses Konzept sehe zugleich den Anschluss von Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker an den Wasserverbund Steinen mit seinem qualitativ hochwertigen und quantitativ in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehenden Wasser vor. Nur dadurch könne eine 100%ige Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Die Beileitung von Quellwasser sei kein wasserwirtschaftlicher Wert an sich. Das erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgestellte geänderte Versorgungskonzept der Klägerin, nach der nunmehr die Schlüchtequelle doch weiter genutzt werden und dafür der Anschluss an den Tiefbrunnen Steinen unterbleiben solle, ändere hieran nichts. Ungeachtet der Bedenken, inwieweit dieses neue Konzept im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überhaupt zu berücksichtigen sei, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Für eine vollständige Versorgungssicherheit sei auch nach dem geänderten Wasserversorgungskonzepts ein Anschluss an das Verbundsystem Steinen weiterhin unumgänglich. Ein Verzicht hierauf und eine vollständige Abhängigkeit der Ortsteile Endenburg, Kirchhausen und Lehmacker von Quellen bedeute keine sichere Grundversorgung. |
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| Da nach Abwägung aller Umstände der wasserwirtschaftliche Nutzen für das Allgemeinwohl bei beiden Antragstellern als in etwa gleich groß anzusehen sei, gebühre dem Beigeladenen als dem schon vorhandenen Unternehmen der Vorrang. Dem stehe nicht entgegen, dass die vom Beigeladenen ausgenutzte wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt Kandern erteilt worden sei. Denn die Nutzung der Wasenquellen durch den Beigeladenen erfolgte nicht nur im Einvernehmen mit der Stadt Kandern, sondern auch mit Wissen des Beklagten als zuständiger Wasserrechtsbehörde. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die der Stadt Kandern erteilte wasserrechtliche Erlaubnis einen anderen Umfang gehabt und teilweise andere Quellfassungen betroffen habe. |
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| Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht. |
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| 1. Auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77, 83; Beschl. v. 10.9.2009 - BvR 814/09 - NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen beanstandet wird und warum dies als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 L 122/08 - NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.5.1998 - 4 S 660/98 - juris). |
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| § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Die Vorschrift will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das ist nicht der Fall, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.4.2013 - 3 S 2404/12 -). |
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| Nach Maßgabe dessen genügt zwar das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung des benannten Zulassungsgrundes; die von ihr vorgebrachten Gründe rechtfertigen indessen nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. |
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| 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall streitentscheidende Rechtsnorm § 18 WG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.1.2005 (nachfolgend WG a.F.) ist. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat bei Zusammentreffen von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt (ebenso nunmehr § 94 Abs. 1 WG in der Fassung vom 3.12.2013 [GBl. S. 389] - in Kraft getreten am 1.1.2014). Das Verwaltungsgericht ist bei der Auslegung dieses - unbestimmten - Rechtsbegriffs ferner zutreffend davon ausgegangen, dass zwar dessen inhaltliche Reichweite nach wie vor nicht abschließend geklärt ist, aber jedenfalls Einigkeit darin besteht, dass die unmittelbar mit der Wasserwirtschaft im Allgemeinen in Zusammenhang stehenden Belange und ferner insbesondere die im Wasserhaushaushaltsgesetz selbst ausdrücklich erfassten Belange dem Wohl der Allgemeinheit zuzuordnen sind (BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = ZfW 1982, 283; Kotulla, WHG, § 3 Rn. 85; Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 6 Rn. 17; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 3 Rn. 30; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 3 Rn. 78; Bulling/Finkenbei-ner/Eckardt/Kibele, WG BW, Stand 10/2012, § 18 Rn. 13 ff.). |
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| Dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen vermag der Senat indessen, soweit dieses die vom Beigeladenen in der Vergangenheit aufgewendeten Investitionen in Höhe von 13.700.000 EUR zur Reduzierung des Nitratwerts im Trinkwasser als nicht dem Wohl der Allgemeinheit zuordnungsfähig ansieht. Wasserwirtschaftlicher Teil des Allgemeinwohls sind - allgemein - die in § 6 WHG aufgeführten Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung und - im Besonderen und in deren Konkretisierung - die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG aufgeführte und in § 3 Nr. 10 WHG ausdrücklich dem Wohl der Allgemeinheit zugeordnete öffentliche Wasserversorgung. § 50 Abs. 1 WHG definiert die öffentliche Wasserversorgung als die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung und normiert sie als Aufgabe der Daseinsvorsorge, in deren Interesse insbesondere gemäß § 51 WHG Wasserschutzgebiete festgesetzt werden können (vgl. zur öffentlichen Trinkwasserversorgung als überragendes Schutzgut des Wasserrechts VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris; Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris = ESVGH 60, 248 [Ls.]; Urt. v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659). Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Zweifel daran, dass - jedenfalls - Investitionen öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen, die - wie vorliegend - in unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung stehen, als wasserwirtschaftlicher Belang anzusehen und dem wasserrechtlichen Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. (wie auch § 94 WG) zuzuordnen sind. Diese Erkenntnis bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern ergibt sich zwangsläufig bereits aus der gesetzgeberischen Entscheidung in § 3 Nr. 10 WHG, wonach die öffentliche Wasserversorgung ausdrücklich als Belang des Allgemeinwohls aufgeführt wird. In der dortigen - regelungstechnischen - Hervorhebung kommt die herausgehobene Stellung der gesamten öffentlichen Wasserversorgung zum Ausdruck. |
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| Die vom Beigeladenen getätigten Investitionen in Höhe von 13.700.000 EUR, um mit dem Quellwasser aus den streitigen Wasenquellen die Nitratwerte des Trinkwassers zu reduzieren, sind danach als wasserwirtschaftlicher Allgemeinwohlbelang bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. zu berücksichtigen. Aufgrund dessen ist im Ergebnis nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt als das konkurrierende Vorhaben der Klägerin. Dies gilt mit Blick auf die Höhe der Investitionen auch dann, wenn sich die Kritik der Klägerin an der Bewertung des Verwaltungsgerichts bezüglich der von ihm in die Abwägung gestellten Belange als berechtigt darstellte. |
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| 2. Die Einwände der Klägerin vermögen aber auch unabhängig davon keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. |
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| a) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass der Beigeladene die Wasenquellen sofort nutzen könne, während sie diese erst noch - nach ihren eigenen Angaben - binnen eines Jahres anschließen müsse, zu Unrecht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 -) als einen Allgemeinwohlbelang angesehen. Die Frage der zeitlichen Umsetzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe im Rahmen einer Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. keine Rolle spielen. Durch diese Sichtweise würden die bereits bestehenden Unternehmen begünstigt. |
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| Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. Die Klägerin nimmt die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts insoweit nicht hinreichend zur Kenntnis. Denn diese hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin bezeichneten „Zeitmoment“ zitiert, sondern im Rahmen der allgemeinen Bestimmung des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in dem angegebenen Beschluss festgestellt, dass zum Wohl der Allgemeinheit auch die effiziente und sinnvolle Nutzung der Gewässer zähle. Das Verwaltungsgericht hat das „Zeitmoment“ deshalb als einen Allgemeinwohlbelang gewertet, weil die ressourcenschonende und effiziente Ausnutzung von Trinkwasser wasserwirtschaftlich sinnvoll sei. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Diese Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zur Systematik des § 18 WG a.F. Denn die Berücksichtigung des „Zeitmoments“ führt auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zu einer Begünstigung eines bereits bestehenden Unternehmens. Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diesem Belang lediglich eine nur untergeordnete Bedeutung zugemessen. |
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| b) Die Klägerin hält dem verwaltungsgerichtlichen Urteil weiter entgegen, es habe zu Unrecht einen Gemeinwohlbelang zu Gunsten des Beigeladenen darin gesehen, dass dieser das Wasser aus den Wasenquellen auch zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nutze. Bei der Beurteilung, welches Vorhaben Vorrang genieße, dürften vertragliche Verpflichtungen nicht berücksichtigt werden. Nur der Nutzen für den Antragsteller selbst bzw. der Gemeinwohlnutzen im vom antragstellenden öffentlichen Wasserversorger verantworteten Gebiet dürfe für diese Frage entscheidend sein. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, durch den Abschluss von Wasserversorgungsverträgen mit Dritten konkurrierende Anträge zu verdrängen. |
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| Dieses Vorbringen begründet gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Lieferverpflichtung an sich abgestellt, sondern darauf, dass das Quellwasser der Wasenquellen in den Nachbarverbänden tatsächlich zu einer Verbesserung der Qualität des Trinkwassers führe, weil dadurch der Nitratwert abgesenkt werde. Die Reduzierung des Nitratgehalts dient aber im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung der Sicherung des Wasserhaushalts hinsichtlich der Beschaffenheit des Wassers und damit unzweifelhaft dem Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. Allein der Umstand, dass Verträge auch gekündigt werden können, steht der Bewertung dieses Belangs als zum Wohl der Allgemeinheit gehörig im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung nicht entgegen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen und mit Blick auf die vom Beigeladenen getätigten Investitionen auch fernliegend. |
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| c) Die Klägerin meint ferner, eine Senkung des Nitratgehalts könne - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - als Gemeinwohlbelang nicht mehr in Betracht kommen, wenn die beantragte wasserrechtliche Nutzung nur dazu dienen könne, das nach der Trinkwasserverordnung bezüglich der Nitratwerte unbedenkliche Wasser in seiner Zusammensetzung durch Beimischung noch weiter unter die jeweiligen Grenzwerte „zu drücken“. |
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| Mit diesem Vorbringen werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel aufgezeigt. Denn in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - TrinkwV - in der Fassung vom 2.8.2013 werden lediglich Grenzwerte (vgl. Anlage 2 Teil I Nr. 9) festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen. Es bestehen indessen keine Zweifel daran, dass die weitere Reduzierung der Nitratwerte in Trinkwasser, auch wenn dieses die in der Trinkwasserverordnung festgelegte Obergrenze nicht überschreitet, dem Wohl der Allgemeinheit dient. Denn je weniger Nitrat das Trinkwasser aufweist, umso höher ist seine Qualität. |
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| d) Die Klägerin wendet gegen das angefochtene Urteil ferner zu Unrecht ein, das Verwaltungsgericht habe der Forderung des Gesetzgebers nach einer ortsnahen Wasserversorgung im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG i.V.m. § 43 WG a.F. keine hinreichende Beachtung geschenkt. Seine Beurteilung, dass „ortsnah“ weiter zu verstehen sei als „örtlich“, sei zu kurz gegriffen. Es sei zwar richtig, dass „ortsnah“ nicht „örtlich“ bedeute, zugleich zeige sich aber auch, dass eine ortsnahe Wasserversorgung in den Augen des Gesetzgebers umso mehr Wert habe, je örtlicher sie sei. |
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| Selbst wenn der Auslegung der Klägerin im Ansatz zu folgen wäre, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Berufung. Denn die Klägerin übersieht insoweit, dass die Nutzung der Wasenquellen durch den Beigeladenen gleichfalls als ortsnah angesehen werden muss. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt, dass - ihren Angaben zufolge - der Fließweg des Wassers bei einer Nutzung der Wasenquellen durch die Klägerin mit vier bis fünf Kilometer geringer sei als derjenige zum vom Beigeladenen genutzten Hochbehälter Erlenboden. |
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| Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen in Wahrheit einen Vorrang für ihr Vorhaben deshalb beansprucht, weil die Quellen auf ihrer Gemarkung liegen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 WHG überzeugend ausgeführt, dass der Umstand, dass sich die Wasenquellen auf der Gemarkung der Klägerin befinden, nicht bedeute, dass sie auch Eigentümerin des Quellwassers wäre. |
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| e) Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe - ausgehend von dem im Antrag ursprünglich zugrunde gelegten wasserwirtschaftlichen Konzept - der Steigerung der Wasserversorgungssicherheit auf 98 % in den drei Teilorten Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker keine hinreichende Bedeutung beigemessen, führt nicht zur Zulassung der Berufung. |
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| Die Klägerin übersieht insoweit, dass Bestandteil ihres ursprünglichen Wasserversorgungskonzepts nicht nur die Beileitung von Wasser der Wasenquellen für diese Ortsteile, sondern darüber hinaus auch der Neubau einer Verbindungsleitung vom Hochbehälter Hofen zum Hochbehälter Kirchhausen und damit der Anschluss von Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker an den Tiefbrunnen Steinen ist. Die von der Klägerin insoweit behauptete Steigerung der Versorgungssicherheit betrifft deshalb - lediglich - die Versorgung mit Quellwasser, nicht aber die Versorgung mit qualitativ hochwertigem und quantitativ in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehendem Trinkwasser. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass für die hier maßgeblichen Orte Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker mit dem Anschluss an den den Tiefbrunnen Steinen bereits eine 100 %-ige Versorgungssicherheit gewährleistet und deshalb nicht ersichtlich sei, welchen signifikanten wasserwirtschaftlichen Vorteil die Beileitung der Wasenquellen für die Klägerin im Rahmen ihre ursprünglichen wasserwirtschaftlichen Konzepts habe. |
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| Der weitere Einwand, durch eine Beileitung der Wasenquellen könnte das nach dem ursprünglichen Konzept vorgesehene aus dem Tiefbrunnen beizuleitende Volumen verringert und damit eine ressourcenschonendere Nutzung des Wassers stattfinden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn die Klägerin zeigt nicht auf, worin der entscheidende Unterschied besteht, ob das Wasser der Wasenquellen oder das Wasser aus den Tiefbrunnen in die Trinkwasserversorgung eingespeist wird. |
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| f) Die weitere Kritik der Klägerin, die sich gegen die Bewertung ihres im gerichtlichen Verfahren geänderten Wasserversorgungskonzepts durch das Verwaltungsgericht richtet, begründet gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. |
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| Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, unter Zugrundelegung des im gerichtlichen Verfahren geänderten Wasserversorgungskonzepts wäre auf Seiten der Klägerin zwar eine Erhöhung der Versorgungssicherheit in den Ortsteilen Endenburg, Lehnacker und Kirchhausen infolge der Beileitung der Wasenquellen - unter Beibehaltung der Schlüchtequellen - festzustellen. Das Versorgungskonzept - ohne Anschluss an den Tiefenbrunnen - sei jedoch letztlich nicht tragfähig. Vollständige Versorgungssicherheit für die genannten Ortsteile erfordere nach wie vor einen Anschluss an den Tiefbrunnen Steinen, dieser aber wiederum mache die Beileitung der Wasenquellen überflüssig. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei auf das DVG-Regelwerk „Technische Regel Arbeitsblatt W 410“ und „Merkblatt W 410“ sowie der gutachterlichen Stellungnahme des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros „Diewald Bauingenieure“ gestützt. |
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| Der Einwand der Klägerin, den Berechnungen in der gutachterlichen Stellungnahme lägen nur reine Planungswerte zugrunde, nach tatsächlichen Erfahrungen sei die Wasserversorgung hingegen ausreichend, überzeugt nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin selbst vorgelegten ingenieurfachlichen Bewertungen übernimmt, zumal diese weder behauptet noch gar belegt, dass das von ihr vorgelegte Gutachten von unzutreffenden Planungsgrößen ausgeht. Der Vorwurf der unkritischen Übernahme ist daher unberechtigt. Die Klägerin beruft sich zwar auf gegenteilige tatsächliche Erfahrungswerte, nachvollziehbar dargelegt werden diese jedoch nicht. |
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| g) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Beigeladenen zu Unrecht als „schon vorhandenes Unternehmen“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. angesehen, nicht die Zulassung der Berufung. Gleiches gilt für das in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen der Klägerin zu dem Umstand, dass die ursprüngliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der Wasenquellen nicht dem Beigeladenen, sondern der Stadt Kandern erteilt wurde. |
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| Stehen nach den in § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. genannten Kriterien des größten Nutzens für das Wohl der Allgemeinheit die miteinander konkurrierenden Vorhaben gleich, so hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz WG a.F. das schon vorhandene Unternehmen den Vorrang. |
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| Der Senat kann danach offenlassen, ob den zu § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz WG a.F. gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu folgen ist. Denn mit Blick auf die vom Beigeladenen aufgewandten Investitionen, die im vorliegenden Fall dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. dienen, hat sein Vorhaben für dieses erkennbar schon deshalb einen größeren Nutzen als das konkurrierende Vorhaben der Klägerin. Auf das (Hilfs)Kriterium „schon vorhandenes Unternehmen“ kommt es nach der Auffassung des Senats daher nicht entscheidungserheblich an. |
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| 2. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung. |
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| Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache auf den Ebenen der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemein oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der konkrete Fall muss sich vielmehr zumindest auf einer der Ebenen vom Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht unerheblich abheben, ohne dass es dabei maßgeblich auf die jeweiligen fachspezifischen Besonderheiten einer Materie ankommt. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich jeweils auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Hierin wird die Nähe zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutlich; im Gegensatz zu diesem muss jedoch eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt werden und vorliegen. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass sich durch die überdurchschnittliche Komplexität der Rechtssache indizierte Richtigkeitszweifel im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. An Letzterem fehlt es vorliegend. Wie unter 1. ausgeführt, erweisen sich die von der Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen geäußerten Richtigkeitszweifel als unberechtigt, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. |
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| 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. |
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| Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris). |
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| An diesen Voraussetzungen fehlt es. |
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| a) Die Klägerin hält zu Unrecht die Frage für grundsätzlich bedeutsam, |
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| ob bei einer Entscheidung über konkurrierende Anträge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG (a.F.) nur die Angaben aus den wiederstreitenden Anträgen berücksichtigt werden dürfen oder ob diese Anträge ggf. im Widerspruchsverfahren oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens korrigiert, ergänzt oder ausgetauscht werden dürfen. |
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| Denn diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat - wie die ausführlichen Erwägungen unter Ziff. 5 des angefochtenen Urteils (UA S. 48 ff.) zeigen - trotz Bedenken im Ergebnis zugunsten der Klägerin unterstellt, dass eine Änderung des Wasserversorgungskonzepts im vorliegenden Fall möglich war, und hat dieses auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ferner wäre diese Frage auch für den Senat in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, wie sich aus seinen Ausführungen unter II. 1. ergibt. |
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| b) Die weitere von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, |
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| ob Verträge bzw. die Auswirkungen von Verträgen, die ein öffentlicher Wasserversorger mit anderen öffentlichen Wasserversorgern geschlossen hat, bei der Bewertung des Nutzens für das Allgemeinwohl eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Nutzung einer Quelle berücksichtigt werden dürfen, |
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| ist nicht allgemein klärungsfähig. Maßgeblich für die Entscheidung im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. ist allein, welches Vorhaben den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände beantworten. Von den Umständen des Einzelfalls abhängige Fragen entziehen sich aber einer allgemeinen Klärungsfähigkeit. |
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| Die aufgeworfene Frage war außerdem in ihrer Allgemeinheit für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es hat den vertraglich geschuldeten Lieferverpflichtungen des Beigeladenen kein maßgebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung beigemessen. Es hat insoweit entscheidungserheblich allein auf den dem Gemeinwohl dienenden Nutzen des Wassers aus den Wasenquellen für die Nitratreduzierung im Trinkwasser abgestellt. |
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| c) Die Klägerin sieht weiterhin in der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutsamkeit, |
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| ob bereits eine Steigerung der Versorgungssicherheit unterhalb der Schwelle der Sicherstellung der Wasserversorgung als Gemeinwohlbelang beachtlich ist. |
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| Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, dass auf der Grundlage ihres ursprünglichen Wasserversorgungskonzepts eine Steigerung der Versorgungssicherheit bei Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Frage des Gemeinwohlnutzens unerheblich sei. Die Steigerung führe nämlich nicht zu einer Sicherstellung der Wasserversorgung im ingenieurfachlichen Sinne. |
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| Mit diesem Vorbringen wird die Rechtsgrundsätzlichkeit der aufgeworfenen Frage schon nicht ausreichend dargelegt. Im Übrigen ist der Vortrag auch unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat - anders als von der Klägerin wiedergegeben - angenommen, dass nach dem ursprünglichen Wasserversorgungskonzept wegen der gleichzeitigen Anbindung an den Wasserverbund Steinen auch ohne Beileitung von Wasser aus den Wasenquellen eine 100 %-ige Versorgungssicherheit der Ortsteile Endenburg, Kirchhausen und Lehnacker bestehe. Zwar gewährleiste die Beileitung zusätzlicher Quellen per se eine höhere Versorgungssicherheit im Sinne einer Diversifikation; dies sei jedoch ein Argument, dass der Beigeladene ebenso für sich in Anspruch nehmen könne. Wie sich daraus ergibt, ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass eine Steigerung der Versorgungssicherheit unterhalb der Schwelle der Sicherstellung der Wasserversorgung als Gemeinwohlbelang beachtlich sei. Gleiches hat das Verwaltungsgericht auch für das geänderte Versorgungskonzept erkannt. Denn auch dann wäre - so das Verwaltungsgericht - auf Seiten der Klägerin eine Erhöhung der Versorgungssicherheit in den Ortsteilen Endenburg, Lehnacker und Kirchhausen infolge der Beileitung der Wasenquellen - unter Beibehaltung der Schlüchtequellen - festzustellen. Es hat aber im Weiteren festgestellt, dass das Versorgungskonzept letztlich nicht tragfähig sei, da vollständige Versorgungssicherheit für die genannten Ortsteile nach wie vor einen Anschluss an den Tiefbrunnen Steinen erfordere, dieser aber wiederum die Beileitung der Wasenquellen überflüssig mache. |
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| Die Klägerin wendet sich danach in Wahrheit mit ihrer Grundsatzrüge gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass nach Abwägung aller Umstände im Rahmen allein die Erhöhung des Quellwasseranteils innerhalb der zu 100% sichergestellten Trinkwasserversorgung das Vorhaben der Klägerin gegenüber demjenigen des Beigeladenen keinen größeren Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lasse. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf wird von der Klägerin nicht aufgezeigt. |
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| d) Die nachfolgende Frage, |
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| ob ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, mit der ein öffentlicher Wasserversorger die Sicherung bzw. Steigerung der Qualität des von ihm bezogenen Wassers anstrebt, einem Antrag eines anderen öffentlichen Wasserversorgers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gleichrangig ist, wenn Letzterer mit seinem Antrag die Steigerung oder Sicherung der Wasserversorgung in seinem Versorgungsgebiet erreichen will oder hat die Versorgungssicherheit regelmäßig Vorrang vor der Qualitätsverbesserung, |
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| ist ebenfalls nicht allgemein klärungsfähig. Die Frage, welches Vorhaben bei konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für eine Benutzung den Vorrang hat, erfordert eine Gewichtung aller im Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte. Dies kann je nach Einzelfall die Versorgungssicherheit oder die Qualitätsverbesserung allein oder im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderer Kriterien sein. Von den Umständen des Einzelfalles abhängige Fragen sind aber einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. |
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| ob als vorhandenes Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. WG (a.F.) auch derjenige gilt, der eine wasserrechtliche Erlaubnis, die an einem Dritten erteilt wurde, mit Billigung des Dritten und ggf. auch der Wasserbehörde nutzt, |
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| ist schon deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, weil § 94 WG in der nunmehr geltenden Fassung vom 3.12.2013 (GBl. 3013, 389), der an die Stelle des § 18 WG a.G. getreten ist, keine ausdrückliche Privilegierung „vorhandener Unternehmen“ mehr aufführt. Im Übrigen wäre diese Frage für den Senat in einem sich anschließenden Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich; insoweit ist auf die Ausführungen unter II. 1 g) zu verweisen. |
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| f) Das Vorbringen der Klägerin zu den den Beteiligten mitgeteilten Erwägungen des Senats, finanzielle Investitionen der hier in Rede stehenden Art dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 WG a.F. zuzuordnen, formuliert zwar nicht ausdrücklich eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage. Den Ausführungen der Klägerin kann aber bei entsprechender Auslegung die Frage entnommen werden, |
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| ob fiskalische Interessen unter Umständen bei der Bewertung des Allgemeinwohlnutzens konkurrierender Anträge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. eine Rolle spielen. |
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| Die Klägerin meint, fiskalische Erwägungen dürften bei der Bewertung einer Gewässerbenutzung hinsichtlich ihres Nutzens für das Allgemeinwohl nicht zugunsten des Investierenden berücksichtigt werden. Wasserwirtschaftliche Erwägungen stünden dem entgegen. Bei der Berücksichtigung fiskalischer Gesichtspunkte bestünde die Gefahr, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. bzw. § 94 Abs. 1 WG leer laufe. Der Erstinhaber einer Erlaubnis hätte es in der Hand, seine Position durch fortlaufende Investitionen und Ausbaumaßnahmen immer weiter zu stärken. Dies widerspräche jedoch der Zielsetzung von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. bzw. § 94 Abs. 1 WG, gerade dem größtmöglichen Nutzen im Sinne des Wasserrechts den Vorzug zu geben. |
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| Die vom Senat den Ausführungen der Klägerin sinngemäß entnommene Frage rechtfertigt gleichfalls keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. |
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| aa) In dieser Allgemeinheit ist die genannte Frage schon nicht allgemein klärungsfähig. Die Grundsätzlichkeit der Frage ist vorliegend am Maßstab des § 18 Abs. 1 WG a.F. zu beurteilen. Danach hat bei konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für eine Benutzung das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Dies erfordert - wie bereits mehrfach dargelegt - eine Gewichtung aller im Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte. Unter welchen Umständen fiskalische Interessen hierbei zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Klärung. |
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| bb) Unabhängig davon hält der Senat ein Berufungsverfahren auch dann nicht für wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung für erforderlich, wenn die Frage darauf zugeschnitten würde, ob unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten die im vorliegenden Fall konkret in Rede stehenden Investitionen des Beigeladenen dem Begriff des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 WG a.F. (§ 94 Abs. 1 WG) zuzuordnen sind. Die Zulassung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist auch im Falle des Fehlens einer höchstrichterlichen Entscheidung dann nicht geboten, wenn die aufgeworfene Frage sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne Weiteres beantworten lässt (st.Rspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - Buchholz 402.44 VersG Nr 18; Beschl. v. 11.10.2000 - 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 m.w.N.). Dies ist - wie der Senat unter II. 1. dargelegt hat - vorliegend der Fall. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und somit auch ein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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