Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Aug. 2014 - 3 S 1673/12

bei uns veröffentlicht am05.08.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin der südlich der ... und östlich der Straße „...“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... der Gemarkung Hauingen. Das Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnhaus (...-...) bebaut. Die nach Westen an das Grundstück grenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sowie das nach Süden grenzende, dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr. ... sind mit Gewächshäusern und einem Schuppen bebaut, die zu der von dem Kläger und seiner Ehefrau betriebenen Gärtnerei gehören. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt sie als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigen, die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... befindlichen Gewächshäuser sowie den Schuppen zu beseitigen und auf den Grundstücken stattdessen je zwei Wohnhäuser zu errichten. Für das Vorhaben beantragten sie am 19.9.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8.3.2012 ab und führte zur Begründung aus, das Baugrundstück sei nicht Bestandteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs und liege somit im Außenbereich. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Eine Zulassung des Vorhabens nach dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und deshalb öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben wäre zudem schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Das Vorhaben wäre auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück als Baulücke betrachte und das Vorhaben an § 34 BauGB messe, da durch die an den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbebauung bodenrechtlich beachtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zu der bisher dominierenden landwirtschaftlichen Nutzung begründet würden.
Die Kläger und seine Ehefrau legten gegen die Versagung des Bauvorbescheids am 16.3.2012 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
In seiner Sitzung vom 27.6.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, für den die Grundstücke des Klägers und seiner Ehefrau einschließenden Bereich westlich der Straße „...“ und südlich der ... einen Bebauungsplan („Am Steinenbach“) aufzustellen. Er beschloss ferner in der gleichen Sitzung den Erlass einer für zwei Jahre gültigen Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans. Als Zielvorstellungen des Bebauungsplans wurden in der Sitzungsvorlage „Keine Zersiedelung des Ortsbildes, Sicherung des Gartenbaubetriebes als privilegiertes Vorhaben, Sicherung der Erschließung der Gärtnerei, Berücksichtigung des Hochwasserschutzes“ genannt. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 6.7.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Der Kläger und seine Ehefrau haben bereits zuvor, nämlich am 14.2.2012, beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-)Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den am 19.9.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 8.3.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatten. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, das Baugrundstück nehme an dem bestehenden Bebauungszusammenhang teil und liege daher nicht im Außenbereich. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sei eine Wohnbebauung auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei vornehmlich durch Wohnbebauung geprägt. Selbst wenn man dem bestehenden Gartenbaubetrieb eine starke maßstabsbildende Kraft beimessen wollte, sei dieser mit Wohnnutzung vereinbar, was sich nicht zuletzt aus § 6 Abs. 2 BauNVO ergebe. Bodenrechtliche Spannungen seien ebenso wenig zu besorgen, wie eine Beeinträchtigung des Ortsbilds. Die Veränderungssperre der Beklagten sei unwirksam und stehe deshalb ihrem Begehren nicht entgegen, da der Gemeinderat der Beklagten über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre einen einheitlichen Beschluss gefasst habe. Im Übrigen verstoße die Veränderungssperre auch materiell-rechtlich gegen § 14 Abs. 1 BauGB, da die mit ihr gesicherte Planung nicht hinreichend konkretisiert sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers und seiner Ehefrau richte sich nach § 35 BauGB, da das Baugrundstück im Außenbereich liege. Gewächshäuser seien keine Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten und könnten deshalb keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Sowohl die ... als auch die Straße „...“ begrenzten den Bebauungszusammenhang nach Norden und Westen hin. Unterstützt werde dieser Eindruck durch den Geländeverlauf, da die Gewächshäuser tiefer als die Wohnhäuser an der ... lägen. Das Gelände des Gartenbaubetriebs der Kläger einschließlich des an seinem östlichen Ende genehmigten Wohnhauses werde so als eigenständiges Element außerhalb des Ortsteils wahrgenommen. Das Vorhaben sei auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück dem Innenbereich zurechne, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass wegen des An- und Abfahrtsverkehrs des Gärtnereibetriebs die gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner der geplanten Häuser gestört würden. Zudem würde durch die unzusammenhängende Wohnbebauung in diesem Gebiet das Ortsbild gestört.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 11.7.2012 die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau den am 19.9.2011 beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwende, statuiere er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein müsse, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst werde. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerate mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse sprächen auch sachliche Gesichtspunkte. Ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam sei, könne somit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichenden konkretisierten planerischen Konzept folge. Das Baugrundstück liege innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Wohngebäuden. Das Wohnhaus der Kläger könne nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil es als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden sei. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliege, sei ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden sei. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es müsse sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten, sodass sie geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend seien insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Jedoch könnten nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen seien. Zu berücksichtigen seien danach das Wohnhaus der Kläger, die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.Nr. ... sowie die in dem von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten, die dem ständigen Aufenthalt des Verkaufspersonal und der Kunden dienten. Hingegen blieben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück FIst.Nr. ... insoweit außer Betracht, da nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen sei. Das Baugrundstück liege innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem Gebäude ..., an das sich westlich eine nahezu geschlossene Bebauung anschließe. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Wand des Wohnhauses ... betrage etwa 100 m und damit nicht mehr als die als Faustregel für das Vorliegen einer Baulücke heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke. Diese Faustregel finde ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Baugrundstück liege aber auch unabhängig davon innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus ... bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.Nr. ... betrage weniger als 40 m. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die ... selbst entfalteten eine trennende Wirkung. Die ... sei eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege. Die Böschung auf dem Baugrundstück sei mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirke aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend. Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück füge sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die maßgebliche Umgebungsbebauung auch unter Außerachtlassung des Wohnhauses der Kläger von Wohnnutzung geprägt sei. Der Einwand der Beklagten, dass bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfange nicht. Wie § 5 Abs. 2 Nr. 8 und § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zeigten, seien die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten regelhaft miteinander vereinbar. Auch eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser lasse sich nicht feststellen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 8.8.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Ehefrau des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Senat hat daraufhin das - von dem Insolvenzverwalter aufgenommene - Verfahren der Ehefrau des Klägers mit Beschluss vom 29.7.2014 abgetrennt.
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Die Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Über die Bauvoranfrage des Klägers und seiner Ehefrau sei nur deshalb nicht entschieden worden, weil diese ausdrücklich einen rechtsmittelfähigen Bescheid hätten vermeiden wollen und gemeinsam eine Lösung gefunden werden sollte. Am 14.2.2012 habe deshalb ein Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger stattgefunden. Dabei sei man so verblieben, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Inhalt des Gesprächs mit seinen Mandanten erörtern und sich zum weiteren Vorgehen erneut melden werde. Die Meldung sei dann in Form der noch am selben Tag eingereichten Untätigkeitsklage erfolgt. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Veränderungssperre sei wirksam. Das Verwaltungsgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst sein müsse, bevor die Gemeinde über eine Veränderungssperre beschließen könne. Dies sei hier jedoch geschehen, da die Beschlussfassung über die Veränderungssperre erst als zweiter Schritt erfolgt sei, auch wenn über die Beschlussvorlage einheitlich abgestimmt worden sei. Denn auch in einem solchen Fall werde zunächst erstens der Beschluss gefasst, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werde und - anschließend, eine logische Sekunde später - beschlossen, dass zur Sicherung der (gerade beschlossenen) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen werde. Der Gemeinderat habe im Übrigen in seiner Sitzung am 20.12.2012 die Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. Die Bekanntmachung sei am 11.1.2013 erfolgt. Das Baugrundstück liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Außenbereich, weshalb seine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich nicht berücksichtigt, auf welcher Rechtsgrundlage die tatsächlich vorhandenen Gebäude genehmigt worden seien. Das widerspreche dem Konzept des § 35 BauGB. Lasse man bei der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die tatsächlich vorhandene Bebauung entstanden sei, außer Acht, könne dies dazu führen, dass zuvor eindeutig im Außenbereich liegende Flächen, die nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Nutzung hätten bebaut werden dürfen, zum Innenbereich würden, ohne dass die Gemeinde mit Hilfe des Baurechts einwirken könne. Berücksichtige man, dass sowohl das Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück Flst.Nr. ... als auch sämtliche Gewächshäuser auf den übrigen Grundstücken nur als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen worden seien, ende der organisch gewachsene Ortsteil an den Grenzen der Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... nördlich der ... bzw. westlich der Straße „...“. Dies entspreche den Festsetzungen im Flächennutzungsplan. Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könnten die geplanten Wohnhäuser nicht zugelassen werden, weil ihre Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das betroffene Gebiet eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. Darüber hinaus würde das Vorhaben die Entstehung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Bereits das bestehende Wohnhaus des Klägers stelle ein von der geschlossenen Bebauung abgehobenes Wohngebäude im Außenbereich dar. Durch die Errichtung weiterer Wohngebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft würde die Zersiedlung weiter voranschreiten. Für den Fall, dass auch das Berufungsgericht der Auffassung sei, dass das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei, werde darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben der Kläger auch gemäß § 34 BauGB nicht zulässig sei, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat das Baugrundstück und seine Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist zwar gemäß § 75 VwGO trotz der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
I.
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Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, war der Kläger danach zur Erhebung seiner Klage ohne die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens berechtigt, da die Beklagte über die Bauvoranfrage ohne zureichenden Grund innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Anbetracht des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23.12.2011 um ein gemeinsames Gespräch ersucht hat, nachdem diese mit Schreiben vom 22.11.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sie das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig halte. Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheids ist bereits am 19.9.2011 bei der Beklagten eingegangen. Im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, war somit die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. An der Erhebung seiner Klage war der Kläger deshalb durch die erst danach geäußerte Bitte um ein Gespräch nicht gehindert.
II.
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Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids, da sein Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben.
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1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. § 58 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO entsprechend. Ob der Bauherr Anspruch auf einen von ihm beantragten Bauvorbescheid hat, hängt demzufolge davon ab, ob seinem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, soll mit dem von ihm beantragten Bauvorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. ... geklärt werden. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids kann danach von dem Kläger unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht beansprucht werden, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt und dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
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a) Der Senat lässt dahin gestellt, ob die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre für das - das Baugrundstück einschließende - Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Am Steinenbach“ wirksam ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der vom Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.6.2012 gefasste und am 6.7.2012 bekannt gemachte Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam ist. Ob das Gleiche auch für den am 20.12.2012 vorsorglich gefassten zweiten Satzungsbeschluss gilt, ist jedoch fraglich.
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aa) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der in der Sitzung vom 27.6.2012 gefasste Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam, da der Beschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Akt gefasst worden seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden darf, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist weiter insoweit zuzustimmen, als es aus dieser Formulierung schließt, dass die gesetzliche Regelung eine zeitliche Abfolge dergestalt vorgibt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird.
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Das vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27.6.2012 praktizierte Verfahren ist jedoch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden. Klarzustellen ist zunächst, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 27.6.2012 nicht - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - einen „einheitlichen Beschluss“ gefasst hat, sondern zwei Beschlüsse, nämlich zum einen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zum anderen den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. Das geht bereits aus der Vorlage zu der Sitzung hervor, die den Beschlussvorschlag enthält, - 1.- für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Steinenbach“ aufzustellen und - 2.- zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen. Auch in der Sitzungsniederschrift wird zwischen beiden Beschlüssen klar unterschieden. Über die beiden Beschlussvorschläge wurde allerdings nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird.
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Die in der Sitzung vom 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre ist jedoch deshalb als unwirksam anzusehen, weil eine Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden darf, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt vielmehr nach allgemeiner Meinung voraus, dass die zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858; Urt. v. 20.10.1978 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 27.6.2012 war diese Voraussetzung im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht erfüllt. In der Vorlage zu der Sitzung werden zwar die Gründe geschildert, aus denen die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich gehalten wird. Daran anschließend werden ferner bestimmte Zielvorstellungen der Planung genannt, nämlich eine „Zersiedelung des Ortsbildes“ zu vermeiden, den vorhandenen Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau als privilegiertes Vorhaben zu sichern, die Erschließung der Gärtnerei zu sichern und den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Diese Ziele seien mit den Trägern öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Geeignete Festsetzungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären. Über den konkreten Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans lässt sich diesen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. An einer hinreichend konkretisierten Planung fehlte es somit im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses.
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bb) Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.12.2012 den Erlass einer Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. In Betracht zu ziehen ist daher, dass die Planung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt die erforderliche Konkretisierung erfahren hat. In der Sitzungsvorlage werden zwar zunächst wiederum nur allgemein gehaltene Angaben über die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele gemacht. Daran anschließend heißt es aber, es sei derzeit „angedacht“, für den Gartenbaubetrieb ein Sondergebiet festzusetzen, um die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb zu sichern und eine allgemeine Wohnnutzung auszuschließen. Die Abgrenzung des Sondergebietes zum Außenbereich sei Thema des Verfahrens. Die mit der Planung der Beklagten verfolgten Ziele sind damit immerhin deutlicher geworden. Ob diese Verdeutlichung als ausreichend anzusehen ist, um von einer hinreichend konkretisierten Planung zu sprechen, ist gleichwohl fraglich.
27 
b) Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da das Vorhaben des Klägers auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig ist.
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aa) Das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück der Ehefrau des Klägers liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 35 BauGB.
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Die auf den Grundstücken westlich der Straße „...“ und nördlich der ...-... vorhandene Bebauung stellt unstreitig einen Bebauungszusammenhang dar. Dieser Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die genannten Straßen hinaus bis zu dem Wohnhaus ... (im Osten) und einem Teil der Gewächshäuser im Süden und erfasst deshalb auch nicht das Baugrundstück.
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Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass das Gebäude ... als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Abzustellen ist somit auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Auf die Entstehungsgeschichte und die Gründe für das Vorhandensein der Bebauung kommt es dementsprechend nicht an. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können deshalb zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - NVwZ-RR 2011, 393).
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Daran ist trotz der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in Folge dieser Betrachtungsweise die Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich dazu führen kann, dass zuvor im Außenbereich liegende Flächen zum Innenbereich werden. Die Gemeinde ist einer solchen Entwicklung jedoch keineswegs hilflos ausgeliefert, da sie, wenn sie eine weitere Bebauung des betreffenden Bereichs verhindern will, jederzeit einen Bebauungsplan aufstellen kann, wozu sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall entschlossen hat.
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Das Gebäude ... ist jedoch aufgrund seiner Lage kein Bestandteil des westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Bebauungszusammenhangs.
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Denkt man sich die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser hinweg, steht außer Frage, dass sich der genannte Bebauungszusammenhang nicht über diese Straßen hinaus in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise bis zu dem Gebäude ...-... erstreckt und damit auch nicht das Baugrundstück erfasst. Der Abstand zwischen diesem Gebäude und dem auf der westlichen Seite der Straße „...“ gelegenen Wohnhaus ... beträgt zwar nur etwa 100 m. Eine Faustregel, nach der bei einer solchen, drei bis vier Bauplätzen entsprechenden Entfernung noch von einer - den Bebauungszusammenhang wahrenden - Baulücke gesprochen werden kann, gibt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227) nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern ist aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung“ der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebäude ..., denkt man sich die es nach Süden und Westen umgebenden Gewächshäuser weg, im Verhältnis zu der westlich - und nördlich - vorhandenen Bebauung isoliert ist, von dieser Bebauung durch die Straße „...“ einerseits und die ... andererseits getrennt wird und beide Straße aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands eine deutliche Zäsur bilden.
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Ein über die Straße „...“ und die ... hinausreichender Bebauungszusammenhang ließe sich danach nur dann bejahen, wenn die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser in der Lage wären, einen solchen Bebauungszusammenhang herzustellen. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70; Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.; Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BRS 76 Nr. 88). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Frei-zeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht allerdings der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.).
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Bei den zu der Gärtnerei des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäusern handelt es sich ausnahmslos um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen. Die Bauwerke sind daher nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, da diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, treten vielmehr auch die Gebäude, die in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestandsplan mit dem Zusatz „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ gezeichnet sind, optisch als Gewächshäuser in Erscheinung. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung wird deshalb von den genannten Baulichkeiten nicht vermittelt.
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bb) Das Bauvorhaben des Klägers ist folglich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist danach planungsrechtlich unzulässig.
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Das Vorhaben dient unstreitig nicht dem Gärtnereibetrieb des Klägers und seiner Ehefrau und fällt jedenfalls deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob es sich bei dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überhaupt noch um einen nach dieser Vorschrift privilegierten „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ handelt, kann daher dahinstehen.
39 
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. In dem am 25.11.2011 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich östlich der Straße „...“ und südlich der ... als „landwirtschaftliche Fläche/Gärtnerei“ dargestellt. Die Erstellung von Wohnhäusern in diesem Bereich widerspricht daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben auch insoweit beeinträchtigt, als das Vorhaben die Entstehung unorganischer Siedlungsstrukturen befürchten lässt. Zwar kann ein Vorhaben, das im Anschluss an eine vorhandene Bebauung errichtet werden soll, im Einzelfall in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung treten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu befürchten, dass die Genehmigung des hier zu beurteilenden Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nach sich zöge und damit eine unkontrollierte Ausdehnung der Bebauung über die ... und die Straße „...“ in den Außenbereich hinaus einleitete.
40 
2. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht, stand dem Kläger auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.750,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist zwar gemäß § 75 VwGO trotz der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
I.
19 
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, war der Kläger danach zur Erhebung seiner Klage ohne die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens berechtigt, da die Beklagte über die Bauvoranfrage ohne zureichenden Grund innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Anbetracht des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23.12.2011 um ein gemeinsames Gespräch ersucht hat, nachdem diese mit Schreiben vom 22.11.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sie das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig halte. Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheids ist bereits am 19.9.2011 bei der Beklagten eingegangen. Im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, war somit die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. An der Erhebung seiner Klage war der Kläger deshalb durch die erst danach geäußerte Bitte um ein Gespräch nicht gehindert.
II.
20 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids, da sein Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben.
21 
1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. § 58 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO entsprechend. Ob der Bauherr Anspruch auf einen von ihm beantragten Bauvorbescheid hat, hängt demzufolge davon ab, ob seinem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, soll mit dem von ihm beantragten Bauvorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. ... geklärt werden. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids kann danach von dem Kläger unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht beansprucht werden, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt und dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
22 
a) Der Senat lässt dahin gestellt, ob die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre für das - das Baugrundstück einschließende - Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Am Steinenbach“ wirksam ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der vom Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.6.2012 gefasste und am 6.7.2012 bekannt gemachte Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam ist. Ob das Gleiche auch für den am 20.12.2012 vorsorglich gefassten zweiten Satzungsbeschluss gilt, ist jedoch fraglich.
23 
aa) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der in der Sitzung vom 27.6.2012 gefasste Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam, da der Beschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Akt gefasst worden seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden darf, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist weiter insoweit zuzustimmen, als es aus dieser Formulierung schließt, dass die gesetzliche Regelung eine zeitliche Abfolge dergestalt vorgibt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird.
24 
Das vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27.6.2012 praktizierte Verfahren ist jedoch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden. Klarzustellen ist zunächst, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 27.6.2012 nicht - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - einen „einheitlichen Beschluss“ gefasst hat, sondern zwei Beschlüsse, nämlich zum einen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zum anderen den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. Das geht bereits aus der Vorlage zu der Sitzung hervor, die den Beschlussvorschlag enthält, - 1.- für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Steinenbach“ aufzustellen und - 2.- zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen. Auch in der Sitzungsniederschrift wird zwischen beiden Beschlüssen klar unterschieden. Über die beiden Beschlussvorschläge wurde allerdings nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird.
25 
Die in der Sitzung vom 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre ist jedoch deshalb als unwirksam anzusehen, weil eine Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden darf, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt vielmehr nach allgemeiner Meinung voraus, dass die zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858; Urt. v. 20.10.1978 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 27.6.2012 war diese Voraussetzung im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht erfüllt. In der Vorlage zu der Sitzung werden zwar die Gründe geschildert, aus denen die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich gehalten wird. Daran anschließend werden ferner bestimmte Zielvorstellungen der Planung genannt, nämlich eine „Zersiedelung des Ortsbildes“ zu vermeiden, den vorhandenen Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau als privilegiertes Vorhaben zu sichern, die Erschließung der Gärtnerei zu sichern und den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Diese Ziele seien mit den Trägern öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Geeignete Festsetzungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären. Über den konkreten Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans lässt sich diesen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. An einer hinreichend konkretisierten Planung fehlte es somit im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses.
26 
bb) Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.12.2012 den Erlass einer Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. In Betracht zu ziehen ist daher, dass die Planung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt die erforderliche Konkretisierung erfahren hat. In der Sitzungsvorlage werden zwar zunächst wiederum nur allgemein gehaltene Angaben über die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele gemacht. Daran anschließend heißt es aber, es sei derzeit „angedacht“, für den Gartenbaubetrieb ein Sondergebiet festzusetzen, um die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb zu sichern und eine allgemeine Wohnnutzung auszuschließen. Die Abgrenzung des Sondergebietes zum Außenbereich sei Thema des Verfahrens. Die mit der Planung der Beklagten verfolgten Ziele sind damit immerhin deutlicher geworden. Ob diese Verdeutlichung als ausreichend anzusehen ist, um von einer hinreichend konkretisierten Planung zu sprechen, ist gleichwohl fraglich.
27 
b) Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da das Vorhaben des Klägers auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig ist.
28 
aa) Das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück der Ehefrau des Klägers liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 35 BauGB.
29 
Die auf den Grundstücken westlich der Straße „...“ und nördlich der ...-... vorhandene Bebauung stellt unstreitig einen Bebauungszusammenhang dar. Dieser Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die genannten Straßen hinaus bis zu dem Wohnhaus ... (im Osten) und einem Teil der Gewächshäuser im Süden und erfasst deshalb auch nicht das Baugrundstück.
30 
Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass das Gebäude ... als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Abzustellen ist somit auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Auf die Entstehungsgeschichte und die Gründe für das Vorhandensein der Bebauung kommt es dementsprechend nicht an. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können deshalb zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - NVwZ-RR 2011, 393).
31 
Daran ist trotz der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in Folge dieser Betrachtungsweise die Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich dazu führen kann, dass zuvor im Außenbereich liegende Flächen zum Innenbereich werden. Die Gemeinde ist einer solchen Entwicklung jedoch keineswegs hilflos ausgeliefert, da sie, wenn sie eine weitere Bebauung des betreffenden Bereichs verhindern will, jederzeit einen Bebauungsplan aufstellen kann, wozu sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall entschlossen hat.
32 
Das Gebäude ... ist jedoch aufgrund seiner Lage kein Bestandteil des westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Bebauungszusammenhangs.
33 
Denkt man sich die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser hinweg, steht außer Frage, dass sich der genannte Bebauungszusammenhang nicht über diese Straßen hinaus in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise bis zu dem Gebäude ...-... erstreckt und damit auch nicht das Baugrundstück erfasst. Der Abstand zwischen diesem Gebäude und dem auf der westlichen Seite der Straße „...“ gelegenen Wohnhaus ... beträgt zwar nur etwa 100 m. Eine Faustregel, nach der bei einer solchen, drei bis vier Bauplätzen entsprechenden Entfernung noch von einer - den Bebauungszusammenhang wahrenden - Baulücke gesprochen werden kann, gibt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227) nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern ist aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung“ der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebäude ..., denkt man sich die es nach Süden und Westen umgebenden Gewächshäuser weg, im Verhältnis zu der westlich - und nördlich - vorhandenen Bebauung isoliert ist, von dieser Bebauung durch die Straße „...“ einerseits und die ... andererseits getrennt wird und beide Straße aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands eine deutliche Zäsur bilden.
34 
Ein über die Straße „...“ und die ... hinausreichender Bebauungszusammenhang ließe sich danach nur dann bejahen, wenn die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser in der Lage wären, einen solchen Bebauungszusammenhang herzustellen. Das ist jedoch nicht der Fall.
35 
Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70; Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.; Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BRS 76 Nr. 88). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Frei-zeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht allerdings der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.).
36 
Bei den zu der Gärtnerei des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäusern handelt es sich ausnahmslos um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen. Die Bauwerke sind daher nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, da diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, treten vielmehr auch die Gebäude, die in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestandsplan mit dem Zusatz „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ gezeichnet sind, optisch als Gewächshäuser in Erscheinung. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung wird deshalb von den genannten Baulichkeiten nicht vermittelt.
37 
bb) Das Bauvorhaben des Klägers ist folglich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist danach planungsrechtlich unzulässig.
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Das Vorhaben dient unstreitig nicht dem Gärtnereibetrieb des Klägers und seiner Ehefrau und fällt jedenfalls deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob es sich bei dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überhaupt noch um einen nach dieser Vorschrift privilegierten „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ handelt, kann daher dahinstehen.
39 
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. In dem am 25.11.2011 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich östlich der Straße „...“ und südlich der ... als „landwirtschaftliche Fläche/Gärtnerei“ dargestellt. Die Erstellung von Wohnhäusern in diesem Bereich widerspricht daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben auch insoweit beeinträchtigt, als das Vorhaben die Entstehung unorganischer Siedlungsstrukturen befürchten lässt. Zwar kann ein Vorhaben, das im Anschluss an eine vorhandene Bebauung errichtet werden soll, im Einzelfall in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung treten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu befürchten, dass die Genehmigung des hier zu beurteilenden Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nach sich zöge und damit eine unkontrollierte Ausdehnung der Bebauung über die ... und die Straße „...“ in den Außenbereich hinaus einleitete.
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2. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht, stand dem Kläger auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss
44 
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2012 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Die Klägerin Nr. 2 ist Eigentümerin des Grundstücks ... der Gemarkung .... Das - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende - Grundstück (im Folgenden: Baugrundstück) und das südlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... sind derzeit mit Gewächshäusern und einem Schuppen bebaut. Die Baulichkeiten dienen dem Gärtnereibetrieb „Gartencenter ...“, einer Gärtnerei mit Verkauf an den Endverbraucher. Östlich an das parallel zur XXX Straße verlaufende Baugrundstück befindet sich das Wohnhaus der Kläger. Im Anschluss hieran erstreckt sich die XXX Straße in die freie Landschaft. Südlich an das Baugrundstück Flst.-Nr. ... schließt das Grundstück ... an, das parallel zur Straße YYY verläuft. Der Bereich westlich der Straße YYY und jener nördlich der XXX Straße ist mit Wohnhäusern bebaut. In südlicher Richtung mündet die Straße YYY in die ZZZ Straße (L …), die wiederum östlich dieser Einmündung nach Norden hin weitgehend unbebaut ist.
Die Kläger beantragten am 19.09.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids. In dem Antragsformular befindet sich in dem Feld über die „mit dem Bauvorbescheid zu klärenden Einzelfragen“ die Eintragung „Neubau von 4 Wohngebäuden“. Klärungsbedürftige Fragen wurden nicht formuliert. In dem Begleitschreiben des Entwurfsverfassers heißt es, die Gestaltung der Gebäude und die Größe der Wohneinheiten seien in der Entwurfsphase variabel; städtebauliche Vorgaben der Stadtplanung könnten noch berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 22.11.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, die beiden Grundstücke befänden sich im Außenbereich; Wohngebäude seien dort nicht zulässig. Nachdem die Kläger erwidert hatten, ihrer Einschätzung nach handele es sich um „eine klassische Baulücke“, replizierte die Beklagte und führte aus, das Wohngebäude der Kläger (XXX Straße ..) sei seinerzeit als Außenbereichsvorhaben im Hinblick auf den privilegierten Gartenbaubetrieb genehmigt worden. Da das Wohngebäude nicht im planungsrechtlichen Innenbereich liege, könne für das Bauvorhaben nicht von einer Baulücke ausgegangen werden. Die westlich der Straße YYY vorhandene Bebauung und die nördlich der XXX Straße verwirklichte Bebauung seien auf der Grundlage von qualifizierten Bebauungsplänen errichtet worden.
Mit Bescheid vom 08.03.2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Baugrundstück sei - was im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht Bestandteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs und läge daher im Außenbereich. Dort sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Selbst wenn man der Auffassung der Kläger beitreten und das Bauvorhaben an § 34 BauGB messen wollte, füge sich dieses nicht ein. Denn die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei durch das Gartencenter geprägt; eine reine Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gartenbaubetrieb fiele damit aus dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Nutzungsrahmen. Zudem würden durch den Gartenbaubetrieb die gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner dieser Häuser gestört (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Kläger legten gegen die Versagung des Bauvorbescheids am 16.03.2012 Widerspruch ein.
In seiner Sitzung vom 27.06.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „A. S.“ und den Erlass einer Veränderungssperre. Das Baugrundstück ist vom räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst. Nach dem Inhalt des Gemeinderatsprotokolls wurde über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre gleichzeitig abgestimmt. Die Veränderungssperre wurde in der Zeitung Die Oberbadische und in der Badischen Zeitung am 06.07.2012 bekannt gemacht. Als Zielvorstellungen des Bebauungsplans „A. S.“ benennt die Sitzungsvorlage die Gesichtspunkte „Keine Zersiedelung des Ortsbildes, Sicherung des Gartenbaubetriebes als privilegiertes Vorhaben, Sicherung der Erschließung der Gärtnerei, Berücksichtigung des Hochwasserschutzes“.
Bereits am 14.02.2012 hatten die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Untätigkeitsklage erhoben. Sie machen - was im Einzelnen näher ausgeführt wird - geltend, das Baugrundstück nehme an einem bereits bestehenden Bebauungszusammenhang teil und liege daher nicht im Außenbereich. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sei eine Wohnbebauung auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei vornehmlich durch Wohnbebauung geprägt. Selbst wenn man dem bestehenden Gartenbaubetrieb eine starke maßstabsbildende Kraft beimessen wollte, sei dieser mit Wohnnutzung vereinbar, was nicht zuletzt aus § 6 Abs. 2 BauNVO erhelle. Bodenrechtliche Spannungen seien ebenso wenig zu besorgen, wie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das Bauvorhaben der Kläger drohen würde. Die Veränderungssperre der Beklagten stehe dem Verpflichtungsbegehren nicht entgegen, denn sie sei unwirksam. Der Gemeinderat der Beklagten habe über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre nur einmal abgestimmt und einen einheitlichen Beschluss gefasst. Im Übrigen verstoße die Veränderungssperre auch materiell-rechtlich gegen § 14 Abs. 1 BauGB, da die mit ihr gesicherte Planung nicht hinreichend konkretisiert sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung H zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise
10 
festzustellen, dass die Kläger bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-... der Gemarkung H hatten.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt - die Veränderungssperre für wirksam haltend - ergänzend aus, Gewächshäuser seien keine Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten. Einen Bebauungszusammenhang könnten sie nicht vermitteln. Sowohl die XXX Straße als auch die Straße YYY begrenzten den Bebauungszusammenhang nach Norden und Westen hin. Das Gelände des Gartenbaubetriebs der Kläger einschließlich des an seinem östlichen Ende genehmigten Wohnhauses werde als eigenständiges Element außerhalb des Ortsteils (im Außenbereich) wahrgenommen. Wollte man die Baugrundstücke dem Innenbereich zuordnen, seien gesunde Wohnverhältnisse durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von dem Gartenbaubetrieb gestört. Auch das Ortsbild werde durch die beabsichtigte Wohnnutzung gestört.
14 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
15 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (1 Heft) sowie die Baugenehmigungsakten betreffend das Gebäude XXX Straße .. vor. Auf diese Akten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Gegenstand des Klagebegehrens ist der beantragte Bauvorbescheid nur insoweit, als es um die beiden Wohngebäude auf dem Baugrundstück (Flst.-Nr. ...) geht. Soweit in dem ursprünglichen Bauvorbescheidsantrag auch bauplanungsrechtliche Fragen hinsichtlich zweier weiterer Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY geklärt werden sollten, verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage nicht weiter.
17 
Mit dem so umgrenzten Inhalt sind die Klagen mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklagen zulässig. Nachdem die Beklagte über die Bauvoranfrage der Kläger ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO keine Sachentscheidung getroffen hat, waren die Kläger zur Erhebung der Verpflichtungsklage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigt. Der Umstand des Ergehens des ablehnenden Bescheids nach Erhebung der Verpflichtungsklage lässt die Zulässigkeit der Klage nicht - gleichsam rückwirkend - entfallen. Vielmehr ist das Klageverfahren unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheids fortzuführen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. [2011], § 75 RdNr. 21 m.w.N.).
18 
Die Verpflichtungsklagen sind auch begründet. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich die Ablehnung des für das Baugrundstück beantragten Bauvorbescheids als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Zwar kann die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich wegen des fehlenden Vorhabenbezugs nicht zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305), jedoch haben die Kläger im vorliegenden Fall einen - auch von der Beklagten für hinreichend gehaltenen - Lageplan eingereicht und im Anschreiben des Planverfassers jedenfalls der Sache nach die Frage formuliert, ob die in dem Lageplan eingezeichneten vier Vorhaben an dieser Stelle als Wohngebäude errichtet werden dürfen. Mit diesem Verständnis von Anschreiben und Lageplan ist der Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde (noch) hinreichend klar umrissen. Da die Kläger indes keinerlei Angaben über das Maß der baulichen Nutzung gemacht haben, haben sie den Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde und das Verwaltungsgericht entsprechend begrenzt. Die Frage der Zulässigkeit einer Wohnnutzung an den von den Klägern vorgesehenen Standorten auf dem Baugrundstück beschränkt sich demnach auf das baurechtliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung. Weiter kann folglich auch die Bindungswirkung des Bauvorbescheids nicht reichen.
20 
2. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. S.“ steht der Erteilung des mit dem Verpflichtungsantrag begehrten Bauvorbescheids nicht entgegen, weil die Veränderungssperre unwirksam ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre nicht in einem einheitlichen Beschluss befunden werden kann (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 15 N 10.812 - juris RdNr. 2; in diese Richtung auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 RdNr. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1987 - 8 S 2697/86 -, VBlBW 1987, 427). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, der den Erlass einer Veränderungssperre ermöglicht, wenn „ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist“. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwendet, statuiert er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerät mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse - anstelle des hier erfolgten Miteinanders - sprechen auch sachliche Gesichtspunkte. Der ortsüblich bekannt zu machende Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) zeitigt als solcher keine weitergehenden Rechtsfolgen. Hingegen wird mit dem nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machenden Beschluss einer Veränderungssperre verbindliches (Orts-)Recht gesetzt, da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen wird (§ 16 Abs. 1 BauGB). Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und der Beschluss einer Veränderungssperre folgen auch materiell-rechtlich unterschiedlichen Vorgaben, indem etwa der Erlass der Veränderungssperre im Ermessen („kann…beschließen“) der Gemeinde steht, innerhalb dessen auch der Frage nachzugehen sein kann, ob nicht auch ein anderes Sicherungsmittel - die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB - zur Sicherung der Bauleitplanung hinreichend ist (vgl. dazu Brügelmann, BauGB, § 14 RdNrn. 36 ff.). Dem Erfordernis sachgerechter Ausübung des Ermessens wird besser Rechnung getragen, wenn der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss der Veränderungssperre verfahrensmäßig voneinander gelöst werden. Die vom erkennende Gericht vertretene Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB anhand des insoweit eindeutigen Wortlauts erweist sich somit auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als vorzugswürdig. Zwar hat die Kammer erwogen, ob nicht auch die von der Beklagten gewählte Gliederung der einheitlichen Beschlussfassung (1. Aufstellung des Bebauungsplans, 2. Beschluss einer Veränderungssperre) dem Sinn und Zweck des § 14 BauGB hinreichend Rechnung tragen kann. Die Kammer sieht sich an einem solchen Verständnis der nämlichen Vorschrift jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut gehindert, zumal - wie ausgeführt - auch sachlich die besseren Gründe für eine getrennte Beschlussfassung sprechen. Damit ist die am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre der Beklagten unwirksam und kann der Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegen gehalten werden.
21 
Nicht nachgehen muss die erkennende Kammer nach den vorstehenden Ausführungen der Frage, ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam ist. Diese Frage ist aufgeworfen, wenn die ortsübliche Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre am 06.07.2012 dahingehend zu verstehen wäre, es seien zwei Beschlüsse gefasst worden. Dann fielen tatsächliche Beschlussfassung und Bekanntmachung auseinander, was einen weiteren Rechtsmangel der Veränderungssperre begründen könnte. Diese Frage mag indes ebenso wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichend konkretisierten planerischen Konzept folgt (vgl. zum Mindestinhalt des planerischen Konzepts: BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, juris RdNr. 3), im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben.
22 
3. Das Baugrundstück hat Teil an einem bereits vorhandenen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (dazu nachfolgend a) und die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein (b).
23 
a) Das Baugrundstück liegt - dies hat der von der erkennenden Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben - innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..) und den westlich der Straße YYY und nördlich der XXX Straße verwirklichten Wohngebäuden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 [272]; Beschluss vom 18.06.1997, a.a.O.). Dass in die Bewertung nur eine vorhandene und nicht auch eine bevorstehende Bebauung einzufließen hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (Urteile vom 31.10.1975 - 4 C 16.73 -, BRS 29 Nr. 33, und vom 26.11.1976 - 4 C 69.74 -, NJW 1977, 1978). Ebenso ist geklärt, dass auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein ausscheidet. Jedoch endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22.03.1972 - 4 C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38 und vom 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763; zu Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138).
24 
Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227). So hat der VGH Baden-Württemberg Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urteile vom 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381, vom 06.05.1997 - 5 S 743/97 - und vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m eingestuft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). In diesem Zusammenhang wird - als Faustformel - davon gesprochen, dass man bei einer Ausdehnung von drei bis vier Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 12). Das betreffende Grundstück muss an dem Bebauungszusammenhang in dem vorgenannten Sinne selbst teilhaben; nicht ausreichend ist also, dass es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist.
25 
Bei der Frage nach dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit kann ein Gebäude nicht etwa deshalb außer Betracht bleiben, weil es - wie es hier auf das Gebäude XXX Straße .. zutrifft - (nur) als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist vielmehr ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen (vgl. statt Vieler: Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7 Aufl. [2006], § 34 RdNr. 9 m.w.N.). Daher macht es keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden ist. Ausreichend für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist es sogar, dass eine nicht genehmigte Bebauung von der Behörde in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 14). „Bebauung“ in diesem und im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen - hier der Straße YYY und der XXX Straße - sowie Böschungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 17).
26 
Diese Maßstäbe berücksichtigend ist das Baugrundstück, das - wovon die Beteiligten zurecht übereinstimmend ausgehen - innerhalb eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhangs. Insoweit sind östlich der Straße YYY und südlich der XXX Straße - mit anderen Worten: auf dem Areal der Kläger - folgende Gebäude zu berücksichtigen: Das Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..), das nach außen als „reines Wohnhaus“ in Erscheinung tritt (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 9), die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan, Bl. 125 d.A., und die darauf gelb markierte Fläche) sowie die ebenda als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten. Diese dem Verkauf dienenden Gebäude dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere von Verkaufspersonal und Kunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, juris RdNr. 28). Hingegen bleiben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY insoweit unberücksichtigt. Denn sowohl in den nicht dem Verkauf dienenden Gewächshäusern (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 5 bis 7 und 11) als auch in den Schuppen (Augenschein-Lichtbilder Nrn. 4 und 17) ist nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen (vgl. zu bloßen Gewächshäusern: VG Freiburg, Urteile vom 28.07.2004 - 6 K 1256/03 -, UA S. 7, vom 01.09.2005 - 6 K 955/05 -, UA S. 9 und 10, und vom 24.10.2006 - 6 K 1867/05 -, UA S. 9).
27 
Das Baugrundstück liegt innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger (XXX Straße 19) und dem Gebäude XXX Straße 15a. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Mauer des Wohnhauses XXX Straße 15a beträgt etwa 100 m, nimmt man die Doppelgarage der Kläger noch hinzu zwischen 85 m und 90 m. Westlich an das Wohnhaus XXX Straße 15a schließt sich eine nahezu geschlossene Bebauung an. Der Abstand zwischen den beiden genannten Gebäuden beträgt nicht mehr - eher weniger - als die als Faustregel heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke (vgl. Dürr, a.a.O., RdNr. 12). Diese Faustregel findet ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Dieser wurde beim Augenschein insbesondere deutlich bei der Betrachtung in Ost-West-Richtung (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 13). Nähert man sich der Ortslage von H über die XXX Straße von Osten her, tritt hinter dem Wohnhaus der Kläger das Gebäude XXX Straße 15a derart in Erscheinung, dass eine Bebauung des dazwischen liegenden Baugrundstücks als selbstverständlich und natürlich empfunden wird. Der Straße YYY (vgl. insoweit Augenschein-Lichtbild Nr. 1) misst die erkennende Kammer keine trennende Wirkung bei, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass der Ausbauzustand dieser Straße deutlich breiter ist als jener der XXX Straße im Bereich der klägerischen Grundstücke. Gleichwohl unterbricht die Straße YYY den Bebauungszusammenhang nicht, was vor Ort insbesondere dadurch handgreiflich wird, als diese Straße nördlich der XXX Straße Wohnbebauung mit Wohnbebauung verbindet.
28 
Das Baugrundstück liegt aber auch unabhängig von dem Vorstehenden innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus XXX Straße 18 bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.-Nr. YYY beträgt keine 40 Meter. Das mittlere Gewächshaus wird als Verkaufsraum genutzt und dient somit dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Es ist - erst recht im Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden Gewächshaus, bei dem es sich ebenfalls um einen Verkaufsraum handelt - geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die XXX Straße selbst entfalten eine trennende Wirkung. Die XXX Straße - das Augenschein-Lichtbild Nr. 8 zeigt es deutlich - ist eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege, die das nördlich von ihr gelegene Baugebiet und die südlich von ihr gelegenen Betriebsgebäude der Gärtnerei verbindet. Sie erschließt beispielsweise auch das Wohnhaus XXX Straße 20 (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 12); ihre verbindende Wirkung wird in diesem Bereich deutlich sichtbar. Die Böschung auf dem Baugrundstück ist mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirkt aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend, zumal sie die drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und dem Grundstück Flst.-Nr. YYY aufnimmt (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 17). Keine maßgebliche Bedeutung misst die erkennende Kammer dem Umstand zu, dass das Grundstück Flst.-Nr. ZZZ an der südlichen Grundstücksgrenze (hin zur XXX Straße) im Zeitpunkt des Augenscheins stark eingewachsen war (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 14). Würde man einen dominanten Bewuchs ausreichen lassen, würde der Zeitpunkt der Einnahme eines Augenscheins über die Frage des Bebauungszusammenhangs entscheiden, da die an der Grundstücksgrenze vorhandenen Bäume und Sträucher im Winter kein Laub tragen und dahinter liegende Gebäude dann sichtbar sind. Die gegenteilige Auffassung hätte überdies zur Folge, dass die Frage des Bebauungszusammenhangs auch bei kleinsten Baulücken zu verneinen wäre, sofern nur die Grundstücksgrenze üppig bepflanzt ist. Zudem zeigt gerade das Augenschein-Lichtbild Nr. 8, dass die hinter der Bepflanzung liegenden Wohngebäude jedenfalls aus östlicher Richtung dennoch deutlich sichtbar sind und den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln.
29 
b) Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das als Betriebsleiterwohnung genehmigte Wohnhaus der Kläger seiner Art nach der gewerblichen Nutzung zuzurechnen ist oder ob es als - so sein optischer Eindruck - als Wohnhaus mit in den Blick zu nehmen ist. Denn die das Baugrundstück prägende maßgebliche Umgebungsbebauung ist auch unter Außerachtlassung des Gebäudes XXX Straße 19 von Wohnnutzung geprägt. Diese ist die in nördlicher und westlicher Richtung eindeutig dominierende Nutzungsart, gleich ob man den Radius auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt oder auch Gebäude in etwa 50 bis 100 m Entfernung noch einbezieht. Die von den Klägern beantragte Wohnnutzung fügt sich daher ihrer Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein.
30 
Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, wonach bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfängt nicht. Zum einen erhellt aus § 5 Abs. 2 Nr. 8, § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, dass die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten (Dorfgebiete, Mischgebiete) regelhaft miteinander vereinbar sind. Dass im vorliegenden Fall „ungesunde“ Wohnverhältnisse zu gewärtigen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit man - an das Vorbringen der Beklagten anknüpfend - überhaupt in Erwägung ziehen wollte, dass der Zu- und Abfahrtslärm von dem Parkplatz in Konflikt mit § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geraten könnte, mag dies allenfalls für die beiden ursprünglich zusätzlich beantragten Wohnhäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY gelten. Das Baugrundstück ist von dem Parkplatz indes so weit abgewandt, dass der betriebsbedingte Verkehrslärm insoweit außer Betracht zu bleiben hat.
31 
Soweit die Beklagte schließlich eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser geltend macht, geht ihr Vorbringen fehl. Zwar kann auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1990 - 4 B 106.90 -, ZfBR 1990, 306). Dabei sind jedoch nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes beachtlich, die städtebauliche Qualität besitzen. Dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit des § 34 BauGB zum Bauplanungsrecht. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als städtebauliche Gestaltungsvorschrift ist demnach zu unterscheiden von den gestalterischen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Durch sie soll nicht nur vermieden werden, dass das Bauwerk selbst verunstaltend wirkt, sondern auch, dass es sich negativ auf seine Umgebung auswirkt. Bei den bauordnungsrechtlichen Vorschriften liegt der Akzent - auch nach ihrem systematischen Zusammenhang - auf der Gestaltung des Bauwerks; das Bauwerk selbst soll nicht unschön sein, und es soll auch nicht durch Unschönheit seine Umgebung stören. Ferner ist die Umgebung grundsätzlich potentiell „kleiner gedacht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169). Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB ist dagegen der Ort; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig; auch ein „schönes“ Bauwerk kann das Ortsbild beeinträchtigen. Anhaltspunkte für eine solche Ortsbildbeeinträchtigung sind jedoch im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht.
32 
Da der Hauptantrag der Kläger im vollen Umfang Erfolg hat, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre ein einheitlicher - wenngleich numerisch gegliederter - Beschluss des Gemeinderats gefasst werden kann, in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich geklärt ist.

Gründe

 
16 
Gegenstand des Klagebegehrens ist der beantragte Bauvorbescheid nur insoweit, als es um die beiden Wohngebäude auf dem Baugrundstück (Flst.-Nr. ...) geht. Soweit in dem ursprünglichen Bauvorbescheidsantrag auch bauplanungsrechtliche Fragen hinsichtlich zweier weiterer Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY geklärt werden sollten, verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage nicht weiter.
17 
Mit dem so umgrenzten Inhalt sind die Klagen mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklagen zulässig. Nachdem die Beklagte über die Bauvoranfrage der Kläger ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO keine Sachentscheidung getroffen hat, waren die Kläger zur Erhebung der Verpflichtungsklage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigt. Der Umstand des Ergehens des ablehnenden Bescheids nach Erhebung der Verpflichtungsklage lässt die Zulässigkeit der Klage nicht - gleichsam rückwirkend - entfallen. Vielmehr ist das Klageverfahren unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheids fortzuführen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. [2011], § 75 RdNr. 21 m.w.N.).
18 
Die Verpflichtungsklagen sind auch begründet. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich die Ablehnung des für das Baugrundstück beantragten Bauvorbescheids als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Zwar kann die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich wegen des fehlenden Vorhabenbezugs nicht zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305), jedoch haben die Kläger im vorliegenden Fall einen - auch von der Beklagten für hinreichend gehaltenen - Lageplan eingereicht und im Anschreiben des Planverfassers jedenfalls der Sache nach die Frage formuliert, ob die in dem Lageplan eingezeichneten vier Vorhaben an dieser Stelle als Wohngebäude errichtet werden dürfen. Mit diesem Verständnis von Anschreiben und Lageplan ist der Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde (noch) hinreichend klar umrissen. Da die Kläger indes keinerlei Angaben über das Maß der baulichen Nutzung gemacht haben, haben sie den Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde und das Verwaltungsgericht entsprechend begrenzt. Die Frage der Zulässigkeit einer Wohnnutzung an den von den Klägern vorgesehenen Standorten auf dem Baugrundstück beschränkt sich demnach auf das baurechtliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung. Weiter kann folglich auch die Bindungswirkung des Bauvorbescheids nicht reichen.
20 
2. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. S.“ steht der Erteilung des mit dem Verpflichtungsantrag begehrten Bauvorbescheids nicht entgegen, weil die Veränderungssperre unwirksam ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre nicht in einem einheitlichen Beschluss befunden werden kann (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 15 N 10.812 - juris RdNr. 2; in diese Richtung auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 RdNr. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1987 - 8 S 2697/86 -, VBlBW 1987, 427). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, der den Erlass einer Veränderungssperre ermöglicht, wenn „ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist“. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwendet, statuiert er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerät mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse - anstelle des hier erfolgten Miteinanders - sprechen auch sachliche Gesichtspunkte. Der ortsüblich bekannt zu machende Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) zeitigt als solcher keine weitergehenden Rechtsfolgen. Hingegen wird mit dem nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machenden Beschluss einer Veränderungssperre verbindliches (Orts-)Recht gesetzt, da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen wird (§ 16 Abs. 1 BauGB). Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und der Beschluss einer Veränderungssperre folgen auch materiell-rechtlich unterschiedlichen Vorgaben, indem etwa der Erlass der Veränderungssperre im Ermessen („kann…beschließen“) der Gemeinde steht, innerhalb dessen auch der Frage nachzugehen sein kann, ob nicht auch ein anderes Sicherungsmittel - die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB - zur Sicherung der Bauleitplanung hinreichend ist (vgl. dazu Brügelmann, BauGB, § 14 RdNrn. 36 ff.). Dem Erfordernis sachgerechter Ausübung des Ermessens wird besser Rechnung getragen, wenn der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss der Veränderungssperre verfahrensmäßig voneinander gelöst werden. Die vom erkennende Gericht vertretene Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB anhand des insoweit eindeutigen Wortlauts erweist sich somit auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als vorzugswürdig. Zwar hat die Kammer erwogen, ob nicht auch die von der Beklagten gewählte Gliederung der einheitlichen Beschlussfassung (1. Aufstellung des Bebauungsplans, 2. Beschluss einer Veränderungssperre) dem Sinn und Zweck des § 14 BauGB hinreichend Rechnung tragen kann. Die Kammer sieht sich an einem solchen Verständnis der nämlichen Vorschrift jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut gehindert, zumal - wie ausgeführt - auch sachlich die besseren Gründe für eine getrennte Beschlussfassung sprechen. Damit ist die am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre der Beklagten unwirksam und kann der Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegen gehalten werden.
21 
Nicht nachgehen muss die erkennende Kammer nach den vorstehenden Ausführungen der Frage, ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam ist. Diese Frage ist aufgeworfen, wenn die ortsübliche Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre am 06.07.2012 dahingehend zu verstehen wäre, es seien zwei Beschlüsse gefasst worden. Dann fielen tatsächliche Beschlussfassung und Bekanntmachung auseinander, was einen weiteren Rechtsmangel der Veränderungssperre begründen könnte. Diese Frage mag indes ebenso wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichend konkretisierten planerischen Konzept folgt (vgl. zum Mindestinhalt des planerischen Konzepts: BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, juris RdNr. 3), im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben.
22 
3. Das Baugrundstück hat Teil an einem bereits vorhandenen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (dazu nachfolgend a) und die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein (b).
23 
a) Das Baugrundstück liegt - dies hat der von der erkennenden Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben - innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..) und den westlich der Straße YYY und nördlich der XXX Straße verwirklichten Wohngebäuden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 [272]; Beschluss vom 18.06.1997, a.a.O.). Dass in die Bewertung nur eine vorhandene und nicht auch eine bevorstehende Bebauung einzufließen hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (Urteile vom 31.10.1975 - 4 C 16.73 -, BRS 29 Nr. 33, und vom 26.11.1976 - 4 C 69.74 -, NJW 1977, 1978). Ebenso ist geklärt, dass auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein ausscheidet. Jedoch endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22.03.1972 - 4 C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38 und vom 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763; zu Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138).
24 
Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227). So hat der VGH Baden-Württemberg Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urteile vom 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381, vom 06.05.1997 - 5 S 743/97 - und vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m eingestuft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). In diesem Zusammenhang wird - als Faustformel - davon gesprochen, dass man bei einer Ausdehnung von drei bis vier Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 12). Das betreffende Grundstück muss an dem Bebauungszusammenhang in dem vorgenannten Sinne selbst teilhaben; nicht ausreichend ist also, dass es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist.
25 
Bei der Frage nach dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit kann ein Gebäude nicht etwa deshalb außer Betracht bleiben, weil es - wie es hier auf das Gebäude XXX Straße .. zutrifft - (nur) als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist vielmehr ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen (vgl. statt Vieler: Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7 Aufl. [2006], § 34 RdNr. 9 m.w.N.). Daher macht es keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden ist. Ausreichend für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist es sogar, dass eine nicht genehmigte Bebauung von der Behörde in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 14). „Bebauung“ in diesem und im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen - hier der Straße YYY und der XXX Straße - sowie Böschungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 17).
26 
Diese Maßstäbe berücksichtigend ist das Baugrundstück, das - wovon die Beteiligten zurecht übereinstimmend ausgehen - innerhalb eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhangs. Insoweit sind östlich der Straße YYY und südlich der XXX Straße - mit anderen Worten: auf dem Areal der Kläger - folgende Gebäude zu berücksichtigen: Das Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..), das nach außen als „reines Wohnhaus“ in Erscheinung tritt (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 9), die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan, Bl. 125 d.A., und die darauf gelb markierte Fläche) sowie die ebenda als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten. Diese dem Verkauf dienenden Gebäude dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere von Verkaufspersonal und Kunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, juris RdNr. 28). Hingegen bleiben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY insoweit unberücksichtigt. Denn sowohl in den nicht dem Verkauf dienenden Gewächshäusern (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 5 bis 7 und 11) als auch in den Schuppen (Augenschein-Lichtbilder Nrn. 4 und 17) ist nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen (vgl. zu bloßen Gewächshäusern: VG Freiburg, Urteile vom 28.07.2004 - 6 K 1256/03 -, UA S. 7, vom 01.09.2005 - 6 K 955/05 -, UA S. 9 und 10, und vom 24.10.2006 - 6 K 1867/05 -, UA S. 9).
27 
Das Baugrundstück liegt innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger (XXX Straße 19) und dem Gebäude XXX Straße 15a. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Mauer des Wohnhauses XXX Straße 15a beträgt etwa 100 m, nimmt man die Doppelgarage der Kläger noch hinzu zwischen 85 m und 90 m. Westlich an das Wohnhaus XXX Straße 15a schließt sich eine nahezu geschlossene Bebauung an. Der Abstand zwischen den beiden genannten Gebäuden beträgt nicht mehr - eher weniger - als die als Faustregel heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke (vgl. Dürr, a.a.O., RdNr. 12). Diese Faustregel findet ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Dieser wurde beim Augenschein insbesondere deutlich bei der Betrachtung in Ost-West-Richtung (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 13). Nähert man sich der Ortslage von H über die XXX Straße von Osten her, tritt hinter dem Wohnhaus der Kläger das Gebäude XXX Straße 15a derart in Erscheinung, dass eine Bebauung des dazwischen liegenden Baugrundstücks als selbstverständlich und natürlich empfunden wird. Der Straße YYY (vgl. insoweit Augenschein-Lichtbild Nr. 1) misst die erkennende Kammer keine trennende Wirkung bei, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass der Ausbauzustand dieser Straße deutlich breiter ist als jener der XXX Straße im Bereich der klägerischen Grundstücke. Gleichwohl unterbricht die Straße YYY den Bebauungszusammenhang nicht, was vor Ort insbesondere dadurch handgreiflich wird, als diese Straße nördlich der XXX Straße Wohnbebauung mit Wohnbebauung verbindet.
28 
Das Baugrundstück liegt aber auch unabhängig von dem Vorstehenden innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus XXX Straße 18 bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.-Nr. YYY beträgt keine 40 Meter. Das mittlere Gewächshaus wird als Verkaufsraum genutzt und dient somit dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Es ist - erst recht im Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden Gewächshaus, bei dem es sich ebenfalls um einen Verkaufsraum handelt - geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die XXX Straße selbst entfalten eine trennende Wirkung. Die XXX Straße - das Augenschein-Lichtbild Nr. 8 zeigt es deutlich - ist eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege, die das nördlich von ihr gelegene Baugebiet und die südlich von ihr gelegenen Betriebsgebäude der Gärtnerei verbindet. Sie erschließt beispielsweise auch das Wohnhaus XXX Straße 20 (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 12); ihre verbindende Wirkung wird in diesem Bereich deutlich sichtbar. Die Böschung auf dem Baugrundstück ist mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirkt aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend, zumal sie die drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und dem Grundstück Flst.-Nr. YYY aufnimmt (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 17). Keine maßgebliche Bedeutung misst die erkennende Kammer dem Umstand zu, dass das Grundstück Flst.-Nr. ZZZ an der südlichen Grundstücksgrenze (hin zur XXX Straße) im Zeitpunkt des Augenscheins stark eingewachsen war (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 14). Würde man einen dominanten Bewuchs ausreichen lassen, würde der Zeitpunkt der Einnahme eines Augenscheins über die Frage des Bebauungszusammenhangs entscheiden, da die an der Grundstücksgrenze vorhandenen Bäume und Sträucher im Winter kein Laub tragen und dahinter liegende Gebäude dann sichtbar sind. Die gegenteilige Auffassung hätte überdies zur Folge, dass die Frage des Bebauungszusammenhangs auch bei kleinsten Baulücken zu verneinen wäre, sofern nur die Grundstücksgrenze üppig bepflanzt ist. Zudem zeigt gerade das Augenschein-Lichtbild Nr. 8, dass die hinter der Bepflanzung liegenden Wohngebäude jedenfalls aus östlicher Richtung dennoch deutlich sichtbar sind und den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln.
29 
b) Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das als Betriebsleiterwohnung genehmigte Wohnhaus der Kläger seiner Art nach der gewerblichen Nutzung zuzurechnen ist oder ob es als - so sein optischer Eindruck - als Wohnhaus mit in den Blick zu nehmen ist. Denn die das Baugrundstück prägende maßgebliche Umgebungsbebauung ist auch unter Außerachtlassung des Gebäudes XXX Straße 19 von Wohnnutzung geprägt. Diese ist die in nördlicher und westlicher Richtung eindeutig dominierende Nutzungsart, gleich ob man den Radius auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt oder auch Gebäude in etwa 50 bis 100 m Entfernung noch einbezieht. Die von den Klägern beantragte Wohnnutzung fügt sich daher ihrer Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein.
30 
Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, wonach bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfängt nicht. Zum einen erhellt aus § 5 Abs. 2 Nr. 8, § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, dass die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten (Dorfgebiete, Mischgebiete) regelhaft miteinander vereinbar sind. Dass im vorliegenden Fall „ungesunde“ Wohnverhältnisse zu gewärtigen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit man - an das Vorbringen der Beklagten anknüpfend - überhaupt in Erwägung ziehen wollte, dass der Zu- und Abfahrtslärm von dem Parkplatz in Konflikt mit § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geraten könnte, mag dies allenfalls für die beiden ursprünglich zusätzlich beantragten Wohnhäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY gelten. Das Baugrundstück ist von dem Parkplatz indes so weit abgewandt, dass der betriebsbedingte Verkehrslärm insoweit außer Betracht zu bleiben hat.
31 
Soweit die Beklagte schließlich eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser geltend macht, geht ihr Vorbringen fehl. Zwar kann auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1990 - 4 B 106.90 -, ZfBR 1990, 306). Dabei sind jedoch nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes beachtlich, die städtebauliche Qualität besitzen. Dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit des § 34 BauGB zum Bauplanungsrecht. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als städtebauliche Gestaltungsvorschrift ist demnach zu unterscheiden von den gestalterischen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Durch sie soll nicht nur vermieden werden, dass das Bauwerk selbst verunstaltend wirkt, sondern auch, dass es sich negativ auf seine Umgebung auswirkt. Bei den bauordnungsrechtlichen Vorschriften liegt der Akzent - auch nach ihrem systematischen Zusammenhang - auf der Gestaltung des Bauwerks; das Bauwerk selbst soll nicht unschön sein, und es soll auch nicht durch Unschönheit seine Umgebung stören. Ferner ist die Umgebung grundsätzlich potentiell „kleiner gedacht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169). Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB ist dagegen der Ort; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig; auch ein „schönes“ Bauwerk kann das Ortsbild beeinträchtigen. Anhaltspunkte für eine solche Ortsbildbeeinträchtigung sind jedoch im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht.
32 
Da der Hauptantrag der Kläger im vollen Umfang Erfolg hat, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre ein einheitlicher - wenngleich numerisch gegliederter - Beschluss des Gemeinderats gefasst werden kann, in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich geklärt ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung ... zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2012 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Die Klägerin Nr. 2 ist Eigentümerin des Grundstücks ... der Gemarkung .... Das - nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende - Grundstück (im Folgenden: Baugrundstück) und das südlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... sind derzeit mit Gewächshäusern und einem Schuppen bebaut. Die Baulichkeiten dienen dem Gärtnereibetrieb „Gartencenter ...“, einer Gärtnerei mit Verkauf an den Endverbraucher. Östlich an das parallel zur XXX Straße verlaufende Baugrundstück befindet sich das Wohnhaus der Kläger. Im Anschluss hieran erstreckt sich die XXX Straße in die freie Landschaft. Südlich an das Baugrundstück Flst.-Nr. ... schließt das Grundstück ... an, das parallel zur Straße YYY verläuft. Der Bereich westlich der Straße YYY und jener nördlich der XXX Straße ist mit Wohnhäusern bebaut. In südlicher Richtung mündet die Straße YYY in die ZZZ Straße (L …), die wiederum östlich dieser Einmündung nach Norden hin weitgehend unbebaut ist.
Die Kläger beantragten am 19.09.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids. In dem Antragsformular befindet sich in dem Feld über die „mit dem Bauvorbescheid zu klärenden Einzelfragen“ die Eintragung „Neubau von 4 Wohngebäuden“. Klärungsbedürftige Fragen wurden nicht formuliert. In dem Begleitschreiben des Entwurfsverfassers heißt es, die Gestaltung der Gebäude und die Größe der Wohneinheiten seien in der Entwurfsphase variabel; städtebauliche Vorgaben der Stadtplanung könnten noch berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 22.11.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, die beiden Grundstücke befänden sich im Außenbereich; Wohngebäude seien dort nicht zulässig. Nachdem die Kläger erwidert hatten, ihrer Einschätzung nach handele es sich um „eine klassische Baulücke“, replizierte die Beklagte und führte aus, das Wohngebäude der Kläger (XXX Straße ..) sei seinerzeit als Außenbereichsvorhaben im Hinblick auf den privilegierten Gartenbaubetrieb genehmigt worden. Da das Wohngebäude nicht im planungsrechtlichen Innenbereich liege, könne für das Bauvorhaben nicht von einer Baulücke ausgegangen werden. Die westlich der Straße YYY vorhandene Bebauung und die nördlich der XXX Straße verwirklichte Bebauung seien auf der Grundlage von qualifizierten Bebauungsplänen errichtet worden.
Mit Bescheid vom 08.03.2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Baugrundstück sei - was im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht Bestandteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs und läge daher im Außenbereich. Dort sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Selbst wenn man der Auffassung der Kläger beitreten und das Bauvorhaben an § 34 BauGB messen wollte, füge sich dieses nicht ein. Denn die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei durch das Gartencenter geprägt; eine reine Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gartenbaubetrieb fiele damit aus dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Nutzungsrahmen. Zudem würden durch den Gartenbaubetrieb die gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner dieser Häuser gestört (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Kläger legten gegen die Versagung des Bauvorbescheids am 16.03.2012 Widerspruch ein.
In seiner Sitzung vom 27.06.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „A. S.“ und den Erlass einer Veränderungssperre. Das Baugrundstück ist vom räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst. Nach dem Inhalt des Gemeinderatsprotokolls wurde über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre gleichzeitig abgestimmt. Die Veränderungssperre wurde in der Zeitung Die Oberbadische und in der Badischen Zeitung am 06.07.2012 bekannt gemacht. Als Zielvorstellungen des Bebauungsplans „A. S.“ benennt die Sitzungsvorlage die Gesichtspunkte „Keine Zersiedelung des Ortsbildes, Sicherung des Gartenbaubetriebes als privilegiertes Vorhaben, Sicherung der Erschließung der Gärtnerei, Berücksichtigung des Hochwasserschutzes“.
Bereits am 14.02.2012 hatten die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Untätigkeitsklage erhoben. Sie machen - was im Einzelnen näher ausgeführt wird - geltend, das Baugrundstück nehme an einem bereits bestehenden Bebauungszusammenhang teil und liege daher nicht im Außenbereich. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sei eine Wohnbebauung auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei vornehmlich durch Wohnbebauung geprägt. Selbst wenn man dem bestehenden Gartenbaubetrieb eine starke maßstabsbildende Kraft beimessen wollte, sei dieser mit Wohnnutzung vereinbar, was nicht zuletzt aus § 6 Abs. 2 BauNVO erhelle. Bodenrechtliche Spannungen seien ebenso wenig zu besorgen, wie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das Bauvorhaben der Kläger drohen würde. Die Veränderungssperre der Beklagten stehe dem Verpflichtungsbegehren nicht entgegen, denn sie sei unwirksam. Der Gemeinderat der Beklagten habe über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre nur einmal abgestimmt und einen einheitlichen Beschluss gefasst. Im Übrigen verstoße die Veränderungssperre auch materiell-rechtlich gegen § 14 Abs. 1 BauGB, da die mit ihr gesicherte Planung nicht hinreichend konkretisiert sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung H zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise
10 
festzustellen, dass die Kläger bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des am 19.09.2011 beantragten Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.-... der Gemarkung H hatten.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt - die Veränderungssperre für wirksam haltend - ergänzend aus, Gewächshäuser seien keine Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten. Einen Bebauungszusammenhang könnten sie nicht vermitteln. Sowohl die XXX Straße als auch die Straße YYY begrenzten den Bebauungszusammenhang nach Norden und Westen hin. Das Gelände des Gartenbaubetriebs der Kläger einschließlich des an seinem östlichen Ende genehmigten Wohnhauses werde als eigenständiges Element außerhalb des Ortsteils (im Außenbereich) wahrgenommen. Wollte man die Baugrundstücke dem Innenbereich zuordnen, seien gesunde Wohnverhältnisse durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von dem Gartenbaubetrieb gestört. Auch das Ortsbild werde durch die beabsichtigte Wohnnutzung gestört.
14 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
15 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (1 Heft) sowie die Baugenehmigungsakten betreffend das Gebäude XXX Straße .. vor. Auf diese Akten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Gegenstand des Klagebegehrens ist der beantragte Bauvorbescheid nur insoweit, als es um die beiden Wohngebäude auf dem Baugrundstück (Flst.-Nr. ...) geht. Soweit in dem ursprünglichen Bauvorbescheidsantrag auch bauplanungsrechtliche Fragen hinsichtlich zweier weiterer Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY geklärt werden sollten, verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage nicht weiter.
17 
Mit dem so umgrenzten Inhalt sind die Klagen mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklagen zulässig. Nachdem die Beklagte über die Bauvoranfrage der Kläger ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO keine Sachentscheidung getroffen hat, waren die Kläger zur Erhebung der Verpflichtungsklage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigt. Der Umstand des Ergehens des ablehnenden Bescheids nach Erhebung der Verpflichtungsklage lässt die Zulässigkeit der Klage nicht - gleichsam rückwirkend - entfallen. Vielmehr ist das Klageverfahren unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheids fortzuführen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. [2011], § 75 RdNr. 21 m.w.N.).
18 
Die Verpflichtungsklagen sind auch begründet. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich die Ablehnung des für das Baugrundstück beantragten Bauvorbescheids als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Zwar kann die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich wegen des fehlenden Vorhabenbezugs nicht zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305), jedoch haben die Kläger im vorliegenden Fall einen - auch von der Beklagten für hinreichend gehaltenen - Lageplan eingereicht und im Anschreiben des Planverfassers jedenfalls der Sache nach die Frage formuliert, ob die in dem Lageplan eingezeichneten vier Vorhaben an dieser Stelle als Wohngebäude errichtet werden dürfen. Mit diesem Verständnis von Anschreiben und Lageplan ist der Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde (noch) hinreichend klar umrissen. Da die Kläger indes keinerlei Angaben über das Maß der baulichen Nutzung gemacht haben, haben sie den Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde und das Verwaltungsgericht entsprechend begrenzt. Die Frage der Zulässigkeit einer Wohnnutzung an den von den Klägern vorgesehenen Standorten auf dem Baugrundstück beschränkt sich demnach auf das baurechtliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung. Weiter kann folglich auch die Bindungswirkung des Bauvorbescheids nicht reichen.
20 
2. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. S.“ steht der Erteilung des mit dem Verpflichtungsantrag begehrten Bauvorbescheids nicht entgegen, weil die Veränderungssperre unwirksam ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre nicht in einem einheitlichen Beschluss befunden werden kann (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 15 N 10.812 - juris RdNr. 2; in diese Richtung auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 RdNr. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1987 - 8 S 2697/86 -, VBlBW 1987, 427). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, der den Erlass einer Veränderungssperre ermöglicht, wenn „ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist“. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwendet, statuiert er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerät mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse - anstelle des hier erfolgten Miteinanders - sprechen auch sachliche Gesichtspunkte. Der ortsüblich bekannt zu machende Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) zeitigt als solcher keine weitergehenden Rechtsfolgen. Hingegen wird mit dem nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machenden Beschluss einer Veränderungssperre verbindliches (Orts-)Recht gesetzt, da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen wird (§ 16 Abs. 1 BauGB). Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und der Beschluss einer Veränderungssperre folgen auch materiell-rechtlich unterschiedlichen Vorgaben, indem etwa der Erlass der Veränderungssperre im Ermessen („kann…beschließen“) der Gemeinde steht, innerhalb dessen auch der Frage nachzugehen sein kann, ob nicht auch ein anderes Sicherungsmittel - die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB - zur Sicherung der Bauleitplanung hinreichend ist (vgl. dazu Brügelmann, BauGB, § 14 RdNrn. 36 ff.). Dem Erfordernis sachgerechter Ausübung des Ermessens wird besser Rechnung getragen, wenn der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss der Veränderungssperre verfahrensmäßig voneinander gelöst werden. Die vom erkennende Gericht vertretene Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB anhand des insoweit eindeutigen Wortlauts erweist sich somit auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als vorzugswürdig. Zwar hat die Kammer erwogen, ob nicht auch die von der Beklagten gewählte Gliederung der einheitlichen Beschlussfassung (1. Aufstellung des Bebauungsplans, 2. Beschluss einer Veränderungssperre) dem Sinn und Zweck des § 14 BauGB hinreichend Rechnung tragen kann. Die Kammer sieht sich an einem solchen Verständnis der nämlichen Vorschrift jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut gehindert, zumal - wie ausgeführt - auch sachlich die besseren Gründe für eine getrennte Beschlussfassung sprechen. Damit ist die am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre der Beklagten unwirksam und kann der Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegen gehalten werden.
21 
Nicht nachgehen muss die erkennende Kammer nach den vorstehenden Ausführungen der Frage, ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam ist. Diese Frage ist aufgeworfen, wenn die ortsübliche Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre am 06.07.2012 dahingehend zu verstehen wäre, es seien zwei Beschlüsse gefasst worden. Dann fielen tatsächliche Beschlussfassung und Bekanntmachung auseinander, was einen weiteren Rechtsmangel der Veränderungssperre begründen könnte. Diese Frage mag indes ebenso wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichend konkretisierten planerischen Konzept folgt (vgl. zum Mindestinhalt des planerischen Konzepts: BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, juris RdNr. 3), im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben.
22 
3. Das Baugrundstück hat Teil an einem bereits vorhandenen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (dazu nachfolgend a) und die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein (b).
23 
a) Das Baugrundstück liegt - dies hat der von der erkennenden Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben - innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..) und den westlich der Straße YYY und nördlich der XXX Straße verwirklichten Wohngebäuden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 [272]; Beschluss vom 18.06.1997, a.a.O.). Dass in die Bewertung nur eine vorhandene und nicht auch eine bevorstehende Bebauung einzufließen hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (Urteile vom 31.10.1975 - 4 C 16.73 -, BRS 29 Nr. 33, und vom 26.11.1976 - 4 C 69.74 -, NJW 1977, 1978). Ebenso ist geklärt, dass auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein ausscheidet. Jedoch endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22.03.1972 - 4 C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38 und vom 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763; zu Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138).
24 
Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227). So hat der VGH Baden-Württemberg Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urteile vom 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381, vom 06.05.1997 - 5 S 743/97 - und vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m eingestuft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). In diesem Zusammenhang wird - als Faustformel - davon gesprochen, dass man bei einer Ausdehnung von drei bis vier Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 12). Das betreffende Grundstück muss an dem Bebauungszusammenhang in dem vorgenannten Sinne selbst teilhaben; nicht ausreichend ist also, dass es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist.
25 
Bei der Frage nach dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit kann ein Gebäude nicht etwa deshalb außer Betracht bleiben, weil es - wie es hier auf das Gebäude XXX Straße .. zutrifft - (nur) als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist vielmehr ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen (vgl. statt Vieler: Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7 Aufl. [2006], § 34 RdNr. 9 m.w.N.). Daher macht es keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden ist. Ausreichend für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist es sogar, dass eine nicht genehmigte Bebauung von der Behörde in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 14). „Bebauung“ in diesem und im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen - hier der Straße YYY und der XXX Straße - sowie Böschungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 17).
26 
Diese Maßstäbe berücksichtigend ist das Baugrundstück, das - wovon die Beteiligten zurecht übereinstimmend ausgehen - innerhalb eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhangs. Insoweit sind östlich der Straße YYY und südlich der XXX Straße - mit anderen Worten: auf dem Areal der Kläger - folgende Gebäude zu berücksichtigen: Das Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..), das nach außen als „reines Wohnhaus“ in Erscheinung tritt (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 9), die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan, Bl. 125 d.A., und die darauf gelb markierte Fläche) sowie die ebenda als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten. Diese dem Verkauf dienenden Gebäude dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere von Verkaufspersonal und Kunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, juris RdNr. 28). Hingegen bleiben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY insoweit unberücksichtigt. Denn sowohl in den nicht dem Verkauf dienenden Gewächshäusern (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 5 bis 7 und 11) als auch in den Schuppen (Augenschein-Lichtbilder Nrn. 4 und 17) ist nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen (vgl. zu bloßen Gewächshäusern: VG Freiburg, Urteile vom 28.07.2004 - 6 K 1256/03 -, UA S. 7, vom 01.09.2005 - 6 K 955/05 -, UA S. 9 und 10, und vom 24.10.2006 - 6 K 1867/05 -, UA S. 9).
27 
Das Baugrundstück liegt innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger (XXX Straße 19) und dem Gebäude XXX Straße 15a. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Mauer des Wohnhauses XXX Straße 15a beträgt etwa 100 m, nimmt man die Doppelgarage der Kläger noch hinzu zwischen 85 m und 90 m. Westlich an das Wohnhaus XXX Straße 15a schließt sich eine nahezu geschlossene Bebauung an. Der Abstand zwischen den beiden genannten Gebäuden beträgt nicht mehr - eher weniger - als die als Faustregel heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke (vgl. Dürr, a.a.O., RdNr. 12). Diese Faustregel findet ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Dieser wurde beim Augenschein insbesondere deutlich bei der Betrachtung in Ost-West-Richtung (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 13). Nähert man sich der Ortslage von H über die XXX Straße von Osten her, tritt hinter dem Wohnhaus der Kläger das Gebäude XXX Straße 15a derart in Erscheinung, dass eine Bebauung des dazwischen liegenden Baugrundstücks als selbstverständlich und natürlich empfunden wird. Der Straße YYY (vgl. insoweit Augenschein-Lichtbild Nr. 1) misst die erkennende Kammer keine trennende Wirkung bei, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass der Ausbauzustand dieser Straße deutlich breiter ist als jener der XXX Straße im Bereich der klägerischen Grundstücke. Gleichwohl unterbricht die Straße YYY den Bebauungszusammenhang nicht, was vor Ort insbesondere dadurch handgreiflich wird, als diese Straße nördlich der XXX Straße Wohnbebauung mit Wohnbebauung verbindet.
28 
Das Baugrundstück liegt aber auch unabhängig von dem Vorstehenden innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus XXX Straße 18 bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.-Nr. YYY beträgt keine 40 Meter. Das mittlere Gewächshaus wird als Verkaufsraum genutzt und dient somit dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Es ist - erst recht im Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden Gewächshaus, bei dem es sich ebenfalls um einen Verkaufsraum handelt - geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die XXX Straße selbst entfalten eine trennende Wirkung. Die XXX Straße - das Augenschein-Lichtbild Nr. 8 zeigt es deutlich - ist eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege, die das nördlich von ihr gelegene Baugebiet und die südlich von ihr gelegenen Betriebsgebäude der Gärtnerei verbindet. Sie erschließt beispielsweise auch das Wohnhaus XXX Straße 20 (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 12); ihre verbindende Wirkung wird in diesem Bereich deutlich sichtbar. Die Böschung auf dem Baugrundstück ist mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirkt aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend, zumal sie die drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und dem Grundstück Flst.-Nr. YYY aufnimmt (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 17). Keine maßgebliche Bedeutung misst die erkennende Kammer dem Umstand zu, dass das Grundstück Flst.-Nr. ZZZ an der südlichen Grundstücksgrenze (hin zur XXX Straße) im Zeitpunkt des Augenscheins stark eingewachsen war (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 14). Würde man einen dominanten Bewuchs ausreichen lassen, würde der Zeitpunkt der Einnahme eines Augenscheins über die Frage des Bebauungszusammenhangs entscheiden, da die an der Grundstücksgrenze vorhandenen Bäume und Sträucher im Winter kein Laub tragen und dahinter liegende Gebäude dann sichtbar sind. Die gegenteilige Auffassung hätte überdies zur Folge, dass die Frage des Bebauungszusammenhangs auch bei kleinsten Baulücken zu verneinen wäre, sofern nur die Grundstücksgrenze üppig bepflanzt ist. Zudem zeigt gerade das Augenschein-Lichtbild Nr. 8, dass die hinter der Bepflanzung liegenden Wohngebäude jedenfalls aus östlicher Richtung dennoch deutlich sichtbar sind und den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln.
29 
b) Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das als Betriebsleiterwohnung genehmigte Wohnhaus der Kläger seiner Art nach der gewerblichen Nutzung zuzurechnen ist oder ob es als - so sein optischer Eindruck - als Wohnhaus mit in den Blick zu nehmen ist. Denn die das Baugrundstück prägende maßgebliche Umgebungsbebauung ist auch unter Außerachtlassung des Gebäudes XXX Straße 19 von Wohnnutzung geprägt. Diese ist die in nördlicher und westlicher Richtung eindeutig dominierende Nutzungsart, gleich ob man den Radius auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt oder auch Gebäude in etwa 50 bis 100 m Entfernung noch einbezieht. Die von den Klägern beantragte Wohnnutzung fügt sich daher ihrer Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein.
30 
Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, wonach bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfängt nicht. Zum einen erhellt aus § 5 Abs. 2 Nr. 8, § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, dass die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten (Dorfgebiete, Mischgebiete) regelhaft miteinander vereinbar sind. Dass im vorliegenden Fall „ungesunde“ Wohnverhältnisse zu gewärtigen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit man - an das Vorbringen der Beklagten anknüpfend - überhaupt in Erwägung ziehen wollte, dass der Zu- und Abfahrtslärm von dem Parkplatz in Konflikt mit § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geraten könnte, mag dies allenfalls für die beiden ursprünglich zusätzlich beantragten Wohnhäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY gelten. Das Baugrundstück ist von dem Parkplatz indes so weit abgewandt, dass der betriebsbedingte Verkehrslärm insoweit außer Betracht zu bleiben hat.
31 
Soweit die Beklagte schließlich eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser geltend macht, geht ihr Vorbringen fehl. Zwar kann auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1990 - 4 B 106.90 -, ZfBR 1990, 306). Dabei sind jedoch nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes beachtlich, die städtebauliche Qualität besitzen. Dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit des § 34 BauGB zum Bauplanungsrecht. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als städtebauliche Gestaltungsvorschrift ist demnach zu unterscheiden von den gestalterischen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Durch sie soll nicht nur vermieden werden, dass das Bauwerk selbst verunstaltend wirkt, sondern auch, dass es sich negativ auf seine Umgebung auswirkt. Bei den bauordnungsrechtlichen Vorschriften liegt der Akzent - auch nach ihrem systematischen Zusammenhang - auf der Gestaltung des Bauwerks; das Bauwerk selbst soll nicht unschön sein, und es soll auch nicht durch Unschönheit seine Umgebung stören. Ferner ist die Umgebung grundsätzlich potentiell „kleiner gedacht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169). Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB ist dagegen der Ort; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig; auch ein „schönes“ Bauwerk kann das Ortsbild beeinträchtigen. Anhaltspunkte für eine solche Ortsbildbeeinträchtigung sind jedoch im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht.
32 
Da der Hauptantrag der Kläger im vollen Umfang Erfolg hat, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre ein einheitlicher - wenngleich numerisch gegliederter - Beschluss des Gemeinderats gefasst werden kann, in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich geklärt ist.

Gründe

 
16 
Gegenstand des Klagebegehrens ist der beantragte Bauvorbescheid nur insoweit, als es um die beiden Wohngebäude auf dem Baugrundstück (Flst.-Nr. ...) geht. Soweit in dem ursprünglichen Bauvorbescheidsantrag auch bauplanungsrechtliche Fragen hinsichtlich zweier weiterer Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY geklärt werden sollten, verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage nicht weiter.
17 
Mit dem so umgrenzten Inhalt sind die Klagen mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklagen zulässig. Nachdem die Beklagte über die Bauvoranfrage der Kläger ohne zureichenden Grund innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO keine Sachentscheidung getroffen hat, waren die Kläger zur Erhebung der Verpflichtungsklage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigt. Der Umstand des Ergehens des ablehnenden Bescheids nach Erhebung der Verpflichtungsklage lässt die Zulässigkeit der Klage nicht - gleichsam rückwirkend - entfallen. Vielmehr ist das Klageverfahren unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheids fortzuführen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. [2011], § 75 RdNr. 21 m.w.N.).
18 
Die Verpflichtungsklagen sind auch begründet. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich die Ablehnung des für das Baugrundstück beantragten Bauvorbescheids als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Zwar kann die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich wegen des fehlenden Vorhabenbezugs nicht zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305), jedoch haben die Kläger im vorliegenden Fall einen - auch von der Beklagten für hinreichend gehaltenen - Lageplan eingereicht und im Anschreiben des Planverfassers jedenfalls der Sache nach die Frage formuliert, ob die in dem Lageplan eingezeichneten vier Vorhaben an dieser Stelle als Wohngebäude errichtet werden dürfen. Mit diesem Verständnis von Anschreiben und Lageplan ist der Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde (noch) hinreichend klar umrissen. Da die Kläger indes keinerlei Angaben über das Maß der baulichen Nutzung gemacht haben, haben sie den Prüfungsauftrag für die Baurechtsbehörde und das Verwaltungsgericht entsprechend begrenzt. Die Frage der Zulässigkeit einer Wohnnutzung an den von den Klägern vorgesehenen Standorten auf dem Baugrundstück beschränkt sich demnach auf das baurechtliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung. Weiter kann folglich auch die Bindungswirkung des Bauvorbescheids nicht reichen.
20 
2. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „A. S.“ steht der Erteilung des mit dem Verpflichtungsantrag begehrten Bauvorbescheids nicht entgegen, weil die Veränderungssperre unwirksam ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach über Aufstellung des Bebauungsplans und Erlass der Veränderungssperre nicht in einem einheitlichen Beschluss befunden werden kann (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2011 - 15 N 10.812 - juris RdNr. 2; in diese Richtung auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 RdNr. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.1987 - 8 S 2697/86 -, VBlBW 1987, 427). Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB, der den Erlass einer Veränderungssperre ermöglicht, wenn „ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist“. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwendet, statuiert er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerät mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse - anstelle des hier erfolgten Miteinanders - sprechen auch sachliche Gesichtspunkte. Der ortsüblich bekannt zu machende Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) zeitigt als solcher keine weitergehenden Rechtsfolgen. Hingegen wird mit dem nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machenden Beschluss einer Veränderungssperre verbindliches (Orts-)Recht gesetzt, da die Veränderungssperre als Satzung beschlossen wird (§ 16 Abs. 1 BauGB). Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, und der Beschluss einer Veränderungssperre folgen auch materiell-rechtlich unterschiedlichen Vorgaben, indem etwa der Erlass der Veränderungssperre im Ermessen („kann…beschließen“) der Gemeinde steht, innerhalb dessen auch der Frage nachzugehen sein kann, ob nicht auch ein anderes Sicherungsmittel - die Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB - zur Sicherung der Bauleitplanung hinreichend ist (vgl. dazu Brügelmann, BauGB, § 14 RdNrn. 36 ff.). Dem Erfordernis sachgerechter Ausübung des Ermessens wird besser Rechnung getragen, wenn der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss der Veränderungssperre verfahrensmäßig voneinander gelöst werden. Die vom erkennende Gericht vertretene Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB anhand des insoweit eindeutigen Wortlauts erweist sich somit auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als vorzugswürdig. Zwar hat die Kammer erwogen, ob nicht auch die von der Beklagten gewählte Gliederung der einheitlichen Beschlussfassung (1. Aufstellung des Bebauungsplans, 2. Beschluss einer Veränderungssperre) dem Sinn und Zweck des § 14 BauGB hinreichend Rechnung tragen kann. Die Kammer sieht sich an einem solchen Verständnis der nämlichen Vorschrift jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut gehindert, zumal - wie ausgeführt - auch sachlich die besseren Gründe für eine getrennte Beschlussfassung sprechen. Damit ist die am 27.06.2012 beschlossene Veränderungssperre der Beklagten unwirksam und kann der Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegen gehalten werden.
21 
Nicht nachgehen muss die erkennende Kammer nach den vorstehenden Ausführungen der Frage, ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam ist. Diese Frage ist aufgeworfen, wenn die ortsübliche Bekanntmachung von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre am 06.07.2012 dahingehend zu verstehen wäre, es seien zwei Beschlüsse gefasst worden. Dann fielen tatsächliche Beschlussfassung und Bekanntmachung auseinander, was einen weiteren Rechtsmangel der Veränderungssperre begründen könnte. Diese Frage mag indes ebenso wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichend konkretisierten planerischen Konzept folgt (vgl. zum Mindestinhalt des planerischen Konzepts: BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN 35.00 -, juris RdNr. 3), im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben.
22 
3. Das Baugrundstück hat Teil an einem bereits vorhandenen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (dazu nachfolgend a) und die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein (b).
23 
a) Das Baugrundstück liegt - dies hat der von der erkennenden Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein ergeben - innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..) und den westlich der Straße YYY und nördlich der XXX Straße verwirklichten Wohngebäuden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 [272]; Beschluss vom 18.06.1997, a.a.O.). Dass in die Bewertung nur eine vorhandene und nicht auch eine bevorstehende Bebauung einzufließen hat, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (Urteile vom 31.10.1975 - 4 C 16.73 -, BRS 29 Nr. 33, und vom 26.11.1976 - 4 C 69.74 -, NJW 1977, 1978). Ebenso ist geklärt, dass auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein ausscheidet. Jedoch endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22.03.1972 - 4 C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38 und vom 12.10.1973 - 4 C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763; zu Ausnahmen aufgrund örtlicher Besonderheiten vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138).
24 
Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227). So hat der VGH Baden-Württemberg Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urteile vom 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381, vom 06.05.1997 - 5 S 743/97 - und vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m eingestuft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). In diesem Zusammenhang wird - als Faustformel - davon gesprochen, dass man bei einer Ausdehnung von drei bis vier Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 12). Das betreffende Grundstück muss an dem Bebauungszusammenhang in dem vorgenannten Sinne selbst teilhaben; nicht ausreichend ist also, dass es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist.
25 
Bei der Frage nach dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit kann ein Gebäude nicht etwa deshalb außer Betracht bleiben, weil es - wie es hier auf das Gebäude XXX Straße .. zutrifft - (nur) als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, ist vielmehr ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen (vgl. statt Vieler: Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7 Aufl. [2006], § 34 RdNr. 9 m.w.N.). Daher macht es keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden ist. Ausreichend für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist es sogar, dass eine nicht genehmigte Bebauung von der Behörde in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 14). „Bebauung“ in diesem und im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen - hier der Straße YYY und der XXX Straße - sowie Böschungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., RdNr. 17).
26 
Diese Maßstäbe berücksichtigend ist das Baugrundstück, das - wovon die Beteiligten zurecht übereinstimmend ausgehen - innerhalb eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhangs. Insoweit sind östlich der Straße YYY und südlich der XXX Straße - mit anderen Worten: auf dem Areal der Kläger - folgende Gebäude zu berücksichtigen: Das Wohnhaus der Kläger (XXX Straße ..), das nach außen als „reines Wohnhaus“ in Erscheinung tritt (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 9), die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan, Bl. 125 d.A., und die darauf gelb markierte Fläche) sowie die ebenda als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten. Diese dem Verkauf dienenden Gebäude dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere von Verkaufspersonal und Kunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, juris RdNr. 28). Hingegen bleiben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY insoweit unberücksichtigt. Denn sowohl in den nicht dem Verkauf dienenden Gewächshäusern (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 5 bis 7 und 11) als auch in den Schuppen (Augenschein-Lichtbilder Nrn. 4 und 17) ist nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen (vgl. zu bloßen Gewächshäusern: VG Freiburg, Urteile vom 28.07.2004 - 6 K 1256/03 -, UA S. 7, vom 01.09.2005 - 6 K 955/05 -, UA S. 9 und 10, und vom 24.10.2006 - 6 K 1867/05 -, UA S. 9).
27 
Das Baugrundstück liegt innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger (XXX Straße 19) und dem Gebäude XXX Straße 15a. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Mauer des Wohnhauses XXX Straße 15a beträgt etwa 100 m, nimmt man die Doppelgarage der Kläger noch hinzu zwischen 85 m und 90 m. Westlich an das Wohnhaus XXX Straße 15a schließt sich eine nahezu geschlossene Bebauung an. Der Abstand zwischen den beiden genannten Gebäuden beträgt nicht mehr - eher weniger - als die als Faustregel heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke (vgl. Dürr, a.a.O., RdNr. 12). Diese Faustregel findet ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Dieser wurde beim Augenschein insbesondere deutlich bei der Betrachtung in Ost-West-Richtung (vgl. Augenschein-Lichtbilder Nrn. 8 und 13). Nähert man sich der Ortslage von H über die XXX Straße von Osten her, tritt hinter dem Wohnhaus der Kläger das Gebäude XXX Straße 15a derart in Erscheinung, dass eine Bebauung des dazwischen liegenden Baugrundstücks als selbstverständlich und natürlich empfunden wird. Der Straße YYY (vgl. insoweit Augenschein-Lichtbild Nr. 1) misst die erkennende Kammer keine trennende Wirkung bei, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass der Ausbauzustand dieser Straße deutlich breiter ist als jener der XXX Straße im Bereich der klägerischen Grundstücke. Gleichwohl unterbricht die Straße YYY den Bebauungszusammenhang nicht, was vor Ort insbesondere dadurch handgreiflich wird, als diese Straße nördlich der XXX Straße Wohnbebauung mit Wohnbebauung verbindet.
28 
Das Baugrundstück liegt aber auch unabhängig von dem Vorstehenden innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus XXX Straße 18 bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.-Nr. YYY beträgt keine 40 Meter. Das mittlere Gewächshaus wird als Verkaufsraum genutzt und dient somit dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Es ist - erst recht im Zusammenhang mit dem südlich angrenzenden Gewächshaus, bei dem es sich ebenfalls um einen Verkaufsraum handelt - geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die XXX Straße selbst entfalten eine trennende Wirkung. Die XXX Straße - das Augenschein-Lichtbild Nr. 8 zeigt es deutlich - ist eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege, die das nördlich von ihr gelegene Baugebiet und die südlich von ihr gelegenen Betriebsgebäude der Gärtnerei verbindet. Sie erschließt beispielsweise auch das Wohnhaus XXX Straße 20 (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 12); ihre verbindende Wirkung wird in diesem Bereich deutlich sichtbar. Die Böschung auf dem Baugrundstück ist mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirkt aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend, zumal sie die drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und dem Grundstück Flst.-Nr. YYY aufnimmt (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 17). Keine maßgebliche Bedeutung misst die erkennende Kammer dem Umstand zu, dass das Grundstück Flst.-Nr. ZZZ an der südlichen Grundstücksgrenze (hin zur XXX Straße) im Zeitpunkt des Augenscheins stark eingewachsen war (vgl. Augenschein-Lichtbild Nr. 14). Würde man einen dominanten Bewuchs ausreichen lassen, würde der Zeitpunkt der Einnahme eines Augenscheins über die Frage des Bebauungszusammenhangs entscheiden, da die an der Grundstücksgrenze vorhandenen Bäume und Sträucher im Winter kein Laub tragen und dahinter liegende Gebäude dann sichtbar sind. Die gegenteilige Auffassung hätte überdies zur Folge, dass die Frage des Bebauungszusammenhangs auch bei kleinsten Baulücken zu verneinen wäre, sofern nur die Grundstücksgrenze üppig bepflanzt ist. Zudem zeigt gerade das Augenschein-Lichtbild Nr. 8, dass die hinter der Bepflanzung liegenden Wohngebäude jedenfalls aus östlicher Richtung dennoch deutlich sichtbar sind und den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermitteln.
29 
b) Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück fügt sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das als Betriebsleiterwohnung genehmigte Wohnhaus der Kläger seiner Art nach der gewerblichen Nutzung zuzurechnen ist oder ob es als - so sein optischer Eindruck - als Wohnhaus mit in den Blick zu nehmen ist. Denn die das Baugrundstück prägende maßgebliche Umgebungsbebauung ist auch unter Außerachtlassung des Gebäudes XXX Straße 19 von Wohnnutzung geprägt. Diese ist die in nördlicher und westlicher Richtung eindeutig dominierende Nutzungsart, gleich ob man den Radius auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt oder auch Gebäude in etwa 50 bis 100 m Entfernung noch einbezieht. Die von den Klägern beantragte Wohnnutzung fügt sich daher ihrer Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung ein.
30 
Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, wonach bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfängt nicht. Zum einen erhellt aus § 5 Abs. 2 Nr. 8, § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, dass die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten (Dorfgebiete, Mischgebiete) regelhaft miteinander vereinbar sind. Dass im vorliegenden Fall „ungesunde“ Wohnverhältnisse zu gewärtigen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Soweit man - an das Vorbringen der Beklagten anknüpfend - überhaupt in Erwägung ziehen wollte, dass der Zu- und Abfahrtslärm von dem Parkplatz in Konflikt mit § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geraten könnte, mag dies allenfalls für die beiden ursprünglich zusätzlich beantragten Wohnhäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. YYY gelten. Das Baugrundstück ist von dem Parkplatz indes so weit abgewandt, dass der betriebsbedingte Verkehrslärm insoweit außer Betracht zu bleiben hat.
31 
Soweit die Beklagte schließlich eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser geltend macht, geht ihr Vorbringen fehl. Zwar kann auch ein Vorhaben, das sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, gleichwohl bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es das Ortsbild beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.1990 - 4 B 106.90 -, ZfBR 1990, 306). Dabei sind jedoch nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes beachtlich, die städtebauliche Qualität besitzen. Dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit des § 34 BauGB zum Bauplanungsrecht. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als städtebauliche Gestaltungsvorschrift ist demnach zu unterscheiden von den gestalterischen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Durch sie soll nicht nur vermieden werden, dass das Bauwerk selbst verunstaltend wirkt, sondern auch, dass es sich negativ auf seine Umgebung auswirkt. Bei den bauordnungsrechtlichen Vorschriften liegt der Akzent - auch nach ihrem systematischen Zusammenhang - auf der Gestaltung des Bauwerks; das Bauwerk selbst soll nicht unschön sein, und es soll auch nicht durch Unschönheit seine Umgebung stören. Ferner ist die Umgebung grundsätzlich potentiell „kleiner gedacht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169). Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB ist dagegen der Ort; es kommt auf das „Orts“-Bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Dagegen ist die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht wichtig; auch ein „schönes“ Bauwerk kann das Ortsbild beeinträchtigen. Anhaltspunkte für eine solche Ortsbildbeeinträchtigung sind jedoch im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht.
32 
Da der Hauptantrag der Kläger im vollen Umfang Erfolg hat, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm nach § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
34 
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre ein einheitlicher - wenngleich numerisch gegliederter - Beschluss des Gemeinderats gefasst werden kann, in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich geklärt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von sechs, hilfsweise von zwei Doppelhaushälften auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) in ...- …. Er bemüht sich schon seit Jahren um die Bebaubarkeit dieses und benachbarter Grundstücke. Bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Bauvoranfrage über die Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... mit je einem gewerblichen und einem Wohngebäude abgelehnt und die Ablehnung war vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke und wegen fehlender Erschließung mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen - bestätigt worden (Az.: 1 K 1685/02).
Das 1.787 m² große Grundstück Flst.-Nr. ... liegt am südlichen Ortsrand von ... und ist nicht überplant. Es grenzt südlich an die ...-... an, die wiederum südlich des angeböschten und mit Buschwerk bewachsenen ehemaligen Bahndamms verläuft. Das westlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... an der Ecke ...-... (... ...) ist mit einem Wohnhaus bebaut. In die ...-... mündet, leicht versetzt zur ..., von Westen her die ... ein. Im Übrigen werden das Baugrundstück und das östlich anschließende gleichgroße Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers vom Betriebsgelände der Firma ... umschlossen, auf dem sich in diesem Bereich bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichende befestigte Parkplätze für Werksangehörige befinden. Östlich der Parkplätze schließt das parkartig bepflanzte Grundstück Flst.-Nr. ... mit der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“) an, die nach Angaben des Klägers immer noch als Betriebswohnung genehmigt, nach Angaben der Beigeladenen aber als Seminargebäude der ... genutzt wird. Die unterschiedlich breite ... ist auf Höhe des Baugrundstücks ca. 5,00 m breit. Sie ist nach Feststellung des Verwaltungsgerichts zwar als Erschließungsstraße unzureichend ausgebaut, jedoch für Fahrzeugverkehr ausreichend befestigt und entwässert. Ob und vor allem in welchem Umfang Versorgungsleitungen in der ... verlegt sind, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Leitungen nicht bis auf Höhe des Baugrundstücks reichen.
Unter dem 19.01.2006 beantragte der Kläger, ihm einen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit sechs Doppelhaushälften zu erteilen. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Mit seiner am 28.01.2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren - hilfsweise beschränkt auf zwei Doppelhaushälften - weiter: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB als Baulücke zwischen der Wohnbebauung und den... zu bewerten. Es füge sich in die dortige Bebauung ein, zu Immissionskonflikten mit den - nicht emittierenden - ...-... komme es nicht. Auch die Erschließung sei gesichert. Die neu hergestellte ... sei ausreichend breit und auch ein Abwasserkanal sei, von der ... kommend, in der ... vorhanden. Wasser, Strom und Gas könnten von der ... her erlangt werden. Insofern habe sich die Erschließungssituation gegenüber der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten verändert. Des Weiteren habe sich auch die Bebauung in der Umgebung verdichtet, insbesondere durch einen großflächigen ... mit blockartiger Wohnbebauung an der Ecke ... Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Von den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen - Lage des Grundstücks im Innenbereich, gesicherte Erschließung, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung - habe der Beklagte die ersten beiden zu Unrecht und die letztgenannte ohne zureichende Begründung verneint. Das Baugrundstück liege im Innenbereich, es handle sich zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. ... um eine Baulücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs, zu dem auch die ... gehörten. Auch von einer gesicherten Erschließung sei auszugehen. Wegemäßig reiche die 5,00 m breite und entwässerte ... trotz ihres nicht abschließenden Ausbaus aus. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Gas und Strom sei gesichert. Nach der vorgelegten Lageplanung des Abwasserzweckverbands Heidelberg lägen die Leitungsanschlüsse hierfür bereits in der ... Die Erschließung des Baugrundstücks sei möglich, ohne dass auf die Beigeladene nicht umlagefähige Kosten zukämen. Der Kläger habe unter diesen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch auf die sich anbietende Erschließung. Die Beigeladene als Straßeneigentümerin dürfe die Erschließung nicht willkürlich versagen. Die geplante Wohnbebauung sei ihrer Art nach an der ... zulässig. In Sichtweise des Baugrundstücks lägen an dieser Straße zwei größere Wohnhäuser. In diese Wohngrundstücke mit Einzelhäusern füge sich eine Wohnsiedlung mit drei Doppelhäusern nach dem Maß der baulichen Nutzung schwerlich ein, zumal dann auch auf dem Nachbargrundstück weitere sechs Doppelhaushälften gebaut werden dürften, was bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse. Gegen die im Hilfsantrag reduzierte Bebauung mit einem Doppelhaus dürften materiell-rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art kaum zu erheben sein. Eine abschließende Prüfung über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens anderen Umfangs sei jedoch ohne weitere Bauvorlagen nicht möglich. Hier für Entscheidungsreife zu sorgen, bleibe jedoch dem Beklagten vorbehalten.
Gegen dieses ihr am 09.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.09.2008 - 3 S 1971/08 - (zugestellt am 26.09.2008) zugelassene Berufung der Beigeladenen, die sie am 27.10.2008, einem Montag, begründet hat: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Vorhaben liege nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Die ... sei durch das ehemalige Bahngelände mit Böschung und Bewuchs von der dahinterliegenden Ortslage getrennt. Südlich davon finde sich als Solitär nur das Wohnhaus auf dem Flurstück-Nr. ... und deutlich weiter östlich ein Gebäude, das seit mindestens 1997 als Seminargebäude der ... genutzt werde. Die Betriebsgebäude der ... seien räumlich deutlich abgesetzt, lediglich die Betriebsparkplätze und nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude rückten näher an das Baugrundstück heran. Jedenfalls füge sich die geplante Wohnnutzung nicht in die industriell (...) und durch das Seminargebäude geprägte Umgebung ein. Vom Wohnhaus auf Flurstück-Nr. ... gehe dabei keine prägende Kraft aus. Vor allem aber fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich an der leitungsgebundenen Erschließungssituation in den letzten Jahren nichts zu dessen Gunsten verändert. Es seien insbesondere keine Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen in die ... gelegt worden. Dies könne Dipl.-Ing. ... ... vom gleichnamigen Ingenieurbüro bezeugen, welches die Tiefbauplanungen der Beigeladenen seit Jahren ausschließlich durchführe. Das Grundstück Flst.-Nr. ... werde seit jeher aus Richtung Westen über Leitungen in der ... versorgt. Der vor Jahren eingelegte ca. 4,00 m lange Anschlussstutzen der Dimension DN 300 ende nördlich der ... und habe lediglich die Funktion, eine spätere Straßenentwässerung der ... anschließen zu können. Mittlerweile sei die Straßenentwässerung aber über Versickerungsschächte gelöst worden, an eine Abführung des Oberflächenwassers über den Kanal werde nicht mehr gedacht. Für einen tatsächlichen Anschluss des Baugrundstücks wäre ein zusätzlicher Kanal von 36,00 m Länge erforderlich, an dem sie aufgrund der nunmehr anders gelösten Straßenentwässerung kein Interesse mehr habe. Mangels Bebauungsplans bestehe auch keinerlei Pflicht, die Erschließung vorzunehmen. Im Übrigen sei auch die wegemäßige Erschließung nicht ausreichend, da Gegenverkehr nicht möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt ergänzend vor, die vom Kläger angeführte Stichleitung in die ...-... von 14,85 m Länge sei tatsächlich nie realisiert worden. Dies hätten Auskünfte des Tiefbauamts Heidelberg und des Abwasserzweckverbands Heidelberg gegenüber dem Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ergeben.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend: Die Darstellung der Beigeladenen zu angeblich unveränderten Leitungsbedingungen bei der Erschließung seien falsch. Im Jahre 2005 habe ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands Heidelberg bestätigt, dass eine vom Kanal in der ... abzweigende Mischwasserleitung von 14,85 m Länge in die ... eingelegt werden solle, im Vorgriff auf die zu erwartende durchgängige Ver- und Entsorgungsfunktion dieser Straße. Herr ... habe dem Kläger bestätigt, dass ein Anschluss an diese Leitung ohne Aufwand möglich sei. Der Bürgermeister der Beigeladenen, der sich für eine Erweiterung der ... stark mache, habe den Zweckverband aufgefordert, auf diese Leitung zu verzichten. Man habe sich dann auf einen Kompromiss in Gestalt der Leitungsverkürzung auf 10,00 m geeinigt; in diesem Umfang sei die Leitung auch vorhanden. Laut Zweckverband sei das Grundstück des Klägers daher erschlossen. Er lege zudem Pläne der Stadtwerke Heidelberg bezüglich des Erschließungszustands mit Wasser, Strom und Gas vor. Er sei bereit, alle erforderlichen Anschlussmaßnahmen im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
13 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten und die Frage der tatsächlich verlegten Versorgungsleitungen anhand von Luftbildern und Plänen erörtert. Unstreitig konnte gestellt werden, dass sich in der ...-... weder Strom- noch Wasserleitungen befinden und jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch keine Abwasserversorgungsleitung vorhanden ist.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 K 1685/02 und 1 K 2637/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
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Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
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1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
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aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
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bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
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bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
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Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von sechs, hilfsweise von zwei Doppelhaushälften auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) in ...- …. Er bemüht sich schon seit Jahren um die Bebaubarkeit dieses und benachbarter Grundstücke. Bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Bauvoranfrage über die Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... mit je einem gewerblichen und einem Wohngebäude abgelehnt und die Ablehnung war vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke und wegen fehlender Erschließung mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen - bestätigt worden (Az.: 1 K 1685/02).
Das 1.787 m² große Grundstück Flst.-Nr. ... liegt am südlichen Ortsrand von ... und ist nicht überplant. Es grenzt südlich an die ...-... an, die wiederum südlich des angeböschten und mit Buschwerk bewachsenen ehemaligen Bahndamms verläuft. Das westlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... an der Ecke ...-... (... ...) ist mit einem Wohnhaus bebaut. In die ...-... mündet, leicht versetzt zur ..., von Westen her die ... ein. Im Übrigen werden das Baugrundstück und das östlich anschließende gleichgroße Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers vom Betriebsgelände der Firma ... umschlossen, auf dem sich in diesem Bereich bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichende befestigte Parkplätze für Werksangehörige befinden. Östlich der Parkplätze schließt das parkartig bepflanzte Grundstück Flst.-Nr. ... mit der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“) an, die nach Angaben des Klägers immer noch als Betriebswohnung genehmigt, nach Angaben der Beigeladenen aber als Seminargebäude der ... genutzt wird. Die unterschiedlich breite ... ist auf Höhe des Baugrundstücks ca. 5,00 m breit. Sie ist nach Feststellung des Verwaltungsgerichts zwar als Erschließungsstraße unzureichend ausgebaut, jedoch für Fahrzeugverkehr ausreichend befestigt und entwässert. Ob und vor allem in welchem Umfang Versorgungsleitungen in der ... verlegt sind, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Leitungen nicht bis auf Höhe des Baugrundstücks reichen.
Unter dem 19.01.2006 beantragte der Kläger, ihm einen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit sechs Doppelhaushälften zu erteilen. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Mit seiner am 28.01.2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren - hilfsweise beschränkt auf zwei Doppelhaushälften - weiter: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB als Baulücke zwischen der Wohnbebauung und den... zu bewerten. Es füge sich in die dortige Bebauung ein, zu Immissionskonflikten mit den - nicht emittierenden - ...-... komme es nicht. Auch die Erschließung sei gesichert. Die neu hergestellte ... sei ausreichend breit und auch ein Abwasserkanal sei, von der ... kommend, in der ... vorhanden. Wasser, Strom und Gas könnten von der ... her erlangt werden. Insofern habe sich die Erschließungssituation gegenüber der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten verändert. Des Weiteren habe sich auch die Bebauung in der Umgebung verdichtet, insbesondere durch einen großflächigen ... mit blockartiger Wohnbebauung an der Ecke ... Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Von den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen - Lage des Grundstücks im Innenbereich, gesicherte Erschließung, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung - habe der Beklagte die ersten beiden zu Unrecht und die letztgenannte ohne zureichende Begründung verneint. Das Baugrundstück liege im Innenbereich, es handle sich zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. ... um eine Baulücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs, zu dem auch die ... gehörten. Auch von einer gesicherten Erschließung sei auszugehen. Wegemäßig reiche die 5,00 m breite und entwässerte ... trotz ihres nicht abschließenden Ausbaus aus. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Gas und Strom sei gesichert. Nach der vorgelegten Lageplanung des Abwasserzweckverbands Heidelberg lägen die Leitungsanschlüsse hierfür bereits in der ... Die Erschließung des Baugrundstücks sei möglich, ohne dass auf die Beigeladene nicht umlagefähige Kosten zukämen. Der Kläger habe unter diesen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch auf die sich anbietende Erschließung. Die Beigeladene als Straßeneigentümerin dürfe die Erschließung nicht willkürlich versagen. Die geplante Wohnbebauung sei ihrer Art nach an der ... zulässig. In Sichtweise des Baugrundstücks lägen an dieser Straße zwei größere Wohnhäuser. In diese Wohngrundstücke mit Einzelhäusern füge sich eine Wohnsiedlung mit drei Doppelhäusern nach dem Maß der baulichen Nutzung schwerlich ein, zumal dann auch auf dem Nachbargrundstück weitere sechs Doppelhaushälften gebaut werden dürften, was bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse. Gegen die im Hilfsantrag reduzierte Bebauung mit einem Doppelhaus dürften materiell-rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art kaum zu erheben sein. Eine abschließende Prüfung über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens anderen Umfangs sei jedoch ohne weitere Bauvorlagen nicht möglich. Hier für Entscheidungsreife zu sorgen, bleibe jedoch dem Beklagten vorbehalten.
Gegen dieses ihr am 09.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.09.2008 - 3 S 1971/08 - (zugestellt am 26.09.2008) zugelassene Berufung der Beigeladenen, die sie am 27.10.2008, einem Montag, begründet hat: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Vorhaben liege nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Die ... sei durch das ehemalige Bahngelände mit Böschung und Bewuchs von der dahinterliegenden Ortslage getrennt. Südlich davon finde sich als Solitär nur das Wohnhaus auf dem Flurstück-Nr. ... und deutlich weiter östlich ein Gebäude, das seit mindestens 1997 als Seminargebäude der ... genutzt werde. Die Betriebsgebäude der ... seien räumlich deutlich abgesetzt, lediglich die Betriebsparkplätze und nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude rückten näher an das Baugrundstück heran. Jedenfalls füge sich die geplante Wohnnutzung nicht in die industriell (...) und durch das Seminargebäude geprägte Umgebung ein. Vom Wohnhaus auf Flurstück-Nr. ... gehe dabei keine prägende Kraft aus. Vor allem aber fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich an der leitungsgebundenen Erschließungssituation in den letzten Jahren nichts zu dessen Gunsten verändert. Es seien insbesondere keine Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen in die ... gelegt worden. Dies könne Dipl.-Ing. ... ... vom gleichnamigen Ingenieurbüro bezeugen, welches die Tiefbauplanungen der Beigeladenen seit Jahren ausschließlich durchführe. Das Grundstück Flst.-Nr. ... werde seit jeher aus Richtung Westen über Leitungen in der ... versorgt. Der vor Jahren eingelegte ca. 4,00 m lange Anschlussstutzen der Dimension DN 300 ende nördlich der ... und habe lediglich die Funktion, eine spätere Straßenentwässerung der ... anschließen zu können. Mittlerweile sei die Straßenentwässerung aber über Versickerungsschächte gelöst worden, an eine Abführung des Oberflächenwassers über den Kanal werde nicht mehr gedacht. Für einen tatsächlichen Anschluss des Baugrundstücks wäre ein zusätzlicher Kanal von 36,00 m Länge erforderlich, an dem sie aufgrund der nunmehr anders gelösten Straßenentwässerung kein Interesse mehr habe. Mangels Bebauungsplans bestehe auch keinerlei Pflicht, die Erschließung vorzunehmen. Im Übrigen sei auch die wegemäßige Erschließung nicht ausreichend, da Gegenverkehr nicht möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt ergänzend vor, die vom Kläger angeführte Stichleitung in die ...-... von 14,85 m Länge sei tatsächlich nie realisiert worden. Dies hätten Auskünfte des Tiefbauamts Heidelberg und des Abwasserzweckverbands Heidelberg gegenüber dem Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ergeben.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend: Die Darstellung der Beigeladenen zu angeblich unveränderten Leitungsbedingungen bei der Erschließung seien falsch. Im Jahre 2005 habe ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands Heidelberg bestätigt, dass eine vom Kanal in der ... abzweigende Mischwasserleitung von 14,85 m Länge in die ... eingelegt werden solle, im Vorgriff auf die zu erwartende durchgängige Ver- und Entsorgungsfunktion dieser Straße. Herr ... habe dem Kläger bestätigt, dass ein Anschluss an diese Leitung ohne Aufwand möglich sei. Der Bürgermeister der Beigeladenen, der sich für eine Erweiterung der ... stark mache, habe den Zweckverband aufgefordert, auf diese Leitung zu verzichten. Man habe sich dann auf einen Kompromiss in Gestalt der Leitungsverkürzung auf 10,00 m geeinigt; in diesem Umfang sei die Leitung auch vorhanden. Laut Zweckverband sei das Grundstück des Klägers daher erschlossen. Er lege zudem Pläne der Stadtwerke Heidelberg bezüglich des Erschließungszustands mit Wasser, Strom und Gas vor. Er sei bereit, alle erforderlichen Anschlussmaßnahmen im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
13 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten und die Frage der tatsächlich verlegten Versorgungsleitungen anhand von Luftbildern und Plänen erörtert. Unstreitig konnte gestellt werden, dass sich in der ...-... weder Strom- noch Wasserleitungen befinden und jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch keine Abwasserversorgungsleitung vorhanden ist.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 K 1685/02 und 1 K 2637/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
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Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.