Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 5 K 15.1146

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids bezüglich der Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen und einer Betriebsleiterwohnung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 21. Juni 2013 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beigeladenen. Für den gegenständlichen Bereich setzt der Bebauungsplan Nr. ... ein Gewerbegebiet (...) i. S. d. § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.

Mit Formblatt vom 25. August 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids bezüglich der Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen und einer Betriebsleiterwohnung. Weiterhin wurde eine Befreiung bezüglich einer Überschreitung der westlichen Baugrenzen beantragt.

Der Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 23. September 2014 das gemeindliche Einvernehmen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Baugrenze nach Südwesten überschritten werde. Des Weiteren werde keine Ausnahme erteilt, weil eine Betriebsleiterwohnung für eine Lagerhalle nicht erforderlich sei und die beantragte Wohnung dem Gewerbebetrieb nicht deutlich untergeordnet sei.

Mit Schreiben vom 20. März 2015 setzte das Landratsamt dem Beigeladenen eine Frist gemäß Art. 67 Abs. 4 BayBO, um erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 21. April 2015 hat der Beigeladene einen Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... beschlossen. Ziel der Planung ist es, ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen nur noch in den Gebietsbereichen ..., ..., ... und ... zuzulassen. Der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss vom 21. April 2015 wurde von dem Beigeladenen am 24. April 2015 ortsüblich bekanntgemacht.

Zur Sicherung der Änderung des Bebauungsplans erließ der Beigeladene eine Veränderungssperre mit Beschluss vom 21. April 2015. Die Veränderungssperre wurde von dem Beigeladenen ebenfalls am 24. April 2015 ortsüblich bekanntgemacht.

Die Ladung für die Sitzung des Beigeladenen am 21. April 2015 erfolgte durch Schreiben des Vorsitzenden des Beigeladenen vom 13. März 2015. Mit Ergänzungsladung vom 17. April 2015 wurden die Punkte „Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ...“ und „Erlass einer Veränderungssperre“ in die Tagesordnung aufgenommen.

Am 29. Mai 2015 erging ein Schreiben des Landratsamtes ..., in welchem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ein Vorbescheid nicht erteilt werden könne, da der Antrag nicht genehmigungsfähig sei. Das Bauvorhaben widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Aufgrund der am 21. April 2015 beschlossenen Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB dürften Vorhaben nach § 29 BauGB nicht durchgeführt werden.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am 30. Juli 2015, hat die Klägerin bei Gericht Klage erhoben und zunächst beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Gemarkung ..., Fl.Nr. ..., ..., ... zu erteilen und, soweit erforderlich, das Einvernehmen der Stadt ... zu ersetzen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Das Bauvorhaben der Klägerin habe bis zum Erlass der Änderungssatzung und der Veränderungssperre uneingeschränkt den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen, so dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Vorbescheids hatte. Entscheidend sei es, dass der Antrag am 24. November 2014 beim Landratsamt einging und es das Amt unterlassen habe, über diesen Antrag unverzüglich und unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu entscheiden. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch Beschluss des Beigeladenen sei rechtswidrig erfolgt. Weiterhin sei das Einvernehmen nicht notwendig gewesen, da die planerischen Vorstellungen der Gemeinde bereits im Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht worden seien. Das Landratsamt hätte lediglich prüfen müssen und prüfen dürfen, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Nach der Rechtsprechung dürfe eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die zu sichernde Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden solle. Eine Negativplanung - wie offensichtlich im vorliegenden Fall - die sich darin erschöpfe, einzelne oder ein ganz konkretes Vorhaben auszuschließen, reiche nicht aus. Aus der Einsicht der Behördenakte ergebe sich eindeutig, dass die Zielsetzung der Änderung des Bebauungsplans und des Erlasses der Veränderungssperre nur dazu dienten, das Vorhaben der Klägerin zu verhindern. Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans sei auf Grundlage einer fehlerhaften Tagesordnung erfolgt. In der offiziellen, durch Aushang veröffentlichten Tagesordnung sei weder der Tagesordnungspunkt „Änderung des Bebauungsplans“ noch „Erlass einer Veränderungssperre“ enthalten gewesen. In dieser sei nur in Ziffer 6 das Bauvorhaben der Klägerin enthalten gewesen, das allein der Anlass für den plötzlichen Erlass der Änderungssatzung und Veränderungssperre gewesen sei. Es habe auch keinerlei vorbereitende Beratungen und Sitzungen des Ausschusses gegeben. Modifizierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO benötigten des Weiteren einer städtebaulichen Rechtfertigung. Der Ausschluss von betriebsbezogenen Wohnungen verletze in aller Regel das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Nachdem Betriebswohnungen wegen ihrer Bedeutung für die Gewerbebetriebe in einer Sonderrolle stünden, sei eine Gemeinde bei ihrem Ausschluss verpflichtet, in der Begründung des Bebauungsplans die Auswirkungen auf die allgemeine Zweckbestimmung zu erörtern.

Mit Beschluss des Gerichts vom 14. August 2015 wurde der Zweckverband „...“ notwendig beigeladen.

Mit Bescheid vom 10. September 2015 lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Baugenehmigung bezüglich der Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen und einer Betriebsleiterwohnung ab.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Vorbescheid abgelehnt werden musste, weil das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Aufgrund der durch Beschluss vom 21. April 2015 erlassenen Veränderungssperre könnten Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die Veränderungssperre sei sowohl formell als auch materiell wirksam. Insbesondere sei die Ladung der Verbandsmitglieder ordnungsgemäß erfolgt. Die Ladung vom 13. März 2015 sei mit Ladungsergänzung vom 17. April 2014 form- und fristgerecht ergänzt worden. Grundsätzlich müsse die Ladung mit Tageszeit, Sitzungsort und Tagesordnung den Verbandsmitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Jedoch könne in dringenden Fällen der Vorsitzende die Frist auf 24 Stunden abkürzen, § 9 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands. Eine Dringlichkeit sei wegen der bevorstehenden Erteilung der Baugenehmigung gegeben gewesen. Des Weiteren liege auch keine unzulässige Negativplanung vor. Den Gemeinden sei grundsätzlich nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren. Sie hätten das Recht, aus Anlass eines konkreten Bauantrags die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Bauvorhabens noch zu verändern. Es komme entscheidend darauf an, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden sei - für die städtebauliche Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei. Hauptzweck der Änderung des Bebauungsplanes sei nicht der Ausschluss des gegenständlichen Vorhabens. Vielmehr befürchte der Zweckverband, dass in den kleinteiligen Bereichen des Bebauungsplans so viele Betriebsleiterwohnungen entstehen könnten, dass wegen ihrer Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung der Gebietscharakter kippe. Damit sei die Änderung zulässigerweise auf die Bewahrung der vorhandenen Strukturen gerichtet.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 10. September 2015 den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 10. September 2015 verwiesen. Im Weiteren ist ausgeführt, dass der Beigeladene gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 31 BauGB zu beteiligen gewesen sei, weil Ausnahmen bzw. Befreiungen beantragt worden seien. Die Veränderungssperre sei formell und materiell rechtmäßig erlassen, so dass der Vorbescheid als bauplanungsrechtlich unzulässig abzulehnen gewesen sei. Die Veränderungssperre führe zur materiellen Unzulässigkeit des Vorhabens. Der Beigeladene habe in der Änderungssatzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festsetzen können, dass die Ausnahme des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans werde. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets werde im Wesentlichen durch die allgemein zulässigen Nutzungen geprägt. Es bedürfe bereits für den Ausschluss aller Ausnahmen keiner städtebaulichen Begründung und demzufolge auch keiner besonderen Rechtfertigung in der Begründung des Bebauungsplans, so dass nichts anderes für den Ausschluss einzelner Ausnahmen des § 8 Abs. 3 BauGB gelten könne.

Zuletzt hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zur Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück der Gemarkung ..., Fl.Nr. ... zu erteilen,

hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 21. April 2015 durch den Zweckverband Interkommunaler Gewerbepark verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Erlass des Bauvorbescheids unter Ersetzung des Einvernehmens des Zweckverbands positiv zu bescheiden.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Hilfsantrag als Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich das Begehren der Klägerin auf positive Bescheidung ihres Antrags bezüglich der Erteilung eines Bauvorbescheids durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre tatsächlich erledigt haben sollte. Der Eintritt einer Veränderungssperre sei zwar keine Erledigung im eigentlichen Sinne des Wortes. Dieses Ereignis sei nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Erledigung aber gleichzustellen. Der Feststellungsantrag beziehe sich im Übrigen auf die Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Danach habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung daran, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen sei, den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Bauvorbescheids positiv zu bescheiden. Das Hilfsbegehren diene der Klägerin dazu, einen Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozess vor dem zuständigen Zivilgericht vorzubereiten. Das Zivilgericht sei an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns gebunden. Ein derartiger Prozess könne unter keinem Gesichtspunkt als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Wie sich aus den internen Aktenvermerken der Behördenakte zweifellos ergebe, wäre das Landratsamt verpflichtet gewesen, den Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 ist dazu ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids habe. Die wirksame Veränderungssperre des Beigeladenen stehe dem Vorhaben entgegen. Die Veränderungssperre sei formell wie auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene sei gemäß Art. 22 Abs. 2 KommZG in Verbindung mit § 4 der Verbandssatzung sowohl für die Änderung des Bebauungsplans als auch die Veränderungssperre zuständig. Mit Schreiben vom 13. März 2015 habe der Vorsitzende des Beigeladenen zur Verbandsversammlung am 21. April 2014 ordnungsgemäß geladen. Die Tagesordnung sei mit Schreiben vom 17. April 2015 kurzfristig um den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans und den Erlass der Veränderungssperre ergänzt worden. Dies sei wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit zulässig gewesen. Selbst wenn die verspätete Ladung einen Ladungsfehler darstellen sollte, sei dieser aber durch die einstimmige Annahme der Tagesordnung durch die vollständige Verbandsversammlung geheilt worden. Materiell konkretisiere der Aufstellungsbeschluss das Planungsziel in ausreichender Weise. Die Planung stelle auch keine unzulässige Negativplanung dar. Aus dem Beschlussbuchauszug gehe eindeutig hervor, dass in den Planbereichen ... bis GE 7 und ... die Betriebsleiterwohnungen deshalb ausgeschlossen werden sollten, weil es sich bei diesen Bereichen um recht kleinteilige Einheiten handele und ein Kippen des Gesamtgebietscharakters drohe, wenn diese alle mit Betriebsleiterwohnungen bebaut würden. Es handele sich dabei um ein positives Planungsziel. Auf den Vortrag der Klägerin zur Entstehungsgeschichte des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre sowie zur Frage der Auskunftspflichten hinsichtlich dieser Entwicklungen komme es für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauantrags nicht an. Sie seien für die Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre und damit der Ablehnung des Bauantrags nicht relevant.

Am 14. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Bebauungsplanunterlagen und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Soweit die Klägerin einen Hilfsantrag auf Feststellung erhoben hat, ist dieser bereits unzulässig.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 10. September 2015 und auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Rechtsgrundlage des beantragten Bauvorbescheids ist Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO). Danach ist dem Bauherrn auf Antrag, vor Einreichung des Bauantrags, ein Vorbescheid bezüglich einzelner Fragen zu erteilen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO gilt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayBO entsprechend. Das heißt, dem Bauherrn ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Der Bauvorbescheid bewirkt keine Baufreigabe, er entfaltet jedoch im Umfang der Fragestellung Bindungswirkungen für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Die Geltungsdauer beträgt nach Art. 71 Satz 2 BayBO in der Regel drei Jahre.

Das nach Art. 55 Abs. 1 BayBO als bauliche Anlage genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit fehlt.

a) Der Genehmigungsfähigkeit steht die am 21. April 2015 beschlossene und am 24. April 2015 ortsüblich bekannt gemachte Veränderungssperre für den Aufstellungs- und Änderungsbeschluss ebenfalls vom 21. April 2015 bezüglich des Bebauungsplans Nr. ... entgegen. Dieser sieht in seinem Geltungsbereich bezüglich des Gewerbegebiets ..., in dem das streitgegenständliche Baugrundstück liegt, die Unzulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen vor.

b) Die Veränderungssperre ist formell rechtmäßig. Der Beigeladene war gemäß Art. 22 Abs. 2 KommZG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 der Verbandssatzung für den Erlass der Veränderungssperre zuständig.

Der Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre als Satzung gemäß § 16 Abs. 1 BauGB wurde in einem ordnungsgemäßen Verfahren gefasst.

Die Verbandsmitglieder wurden nach Auffassung der Kammer ordnungsgemäß geladen. Nach Art. 46 Abs. 2 S. 2 BayGO i. V. m. § 9 Abs. 1 der Verbandssatzung kann die Ladungsfrist bei Dringlichkeit auf 24 Stunden verkürzt werden. Vorliegend wurden mit Ergänzungsladung vom 17. April 2015 die Punkte „Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ...“ und „Erlass einer Veränderungssperre“ in die Tagesordnung aufgenommen. Objektiv dringlich ist eine Angelegenheit dann, wenn mit ihrer Behandlung nicht bis zur nächsten Sitzung gewartet werden kann, ohne dass dadurch ein wesentlicher Nachteil für die Gemeinde entsteht (Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, 92. Ergänzungslieferung April 2009, Art. 46 Rn. 7). Eine solche objektive Dringlichkeit kann wegen der bevorstehenden Erteilung der Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angenommen werden. Des Weiteren sind - selbst wenn man einen Ladungsmangel annehmen sollte - die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels durch einen Rügeverzicht gegeben. Es waren bei der Sitzung am 21. April 2015 alle acht Verbandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 der Verbandssatzung anwesend. Das Stimmergebnis lautete acht zu null Stimmen für den Beschluss der Veränderungssperre.

Ebenso wurde die Veränderungssperre am 24. April 2015 ortsüblich bekannt gemacht.

c) Des Weiteren ist die materielle Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre gegeben.

Das planerische Instrument der Veränderungssperre dient dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen kann, dass Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen.

Der künftige Inhalt der zu sichernden Planung muss für das Plangebiet bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein (BVerwG, B.v. 16.12.2013 - 4 BN 18/13 - ZfBR 2014, 390; BVerwG, B.v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - BayVBl 2004, 278). Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerw...20, 138 Rn. 28). Die Anforderungen an die Konkretisierung dürfen im Interesse eines effektiven Schutzes der gemeindlichen Planung aber nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - DVBl 2004, 950 Rn. 31). Eine hinreichende konkretisierte Planungsabsicht der Gemeinde kann sich dabei nicht nur aus dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, sondern auch aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der die Veränderungssperre beschlossen wurde, sowie aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - BauR 2010, 65).

Die gegenständliche Veränderungssperre hat den Aufstellungsbeschluss vom 21. April 2015 zur Grundlage. Dieser bezieht sich auf die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... in der Form, dass ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen nur noch in den Gebietsbereichen ..., ..., ... und ... zulässig sind. Betriebsleiterwohnungen sollen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO in den übrigen Gebieten ausgeschlossen werden. Dies stellt grundsätzlich ein hinreichend bestimmtes Planungsziel dar, das mit einer Veränderungssperre gesichert werden kann.

Weiterhin ist im Rahmen der Sicherung einer konkreten und hinreichend bestimmten Planung unproblematisch, dass der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Sitzung ergingen (vgl. VGH BW, U. v. 5.8.2014 - 3 S 1673/12 - VBlBW 2015, 239). Ebenso ist die zeitgleiche Bekanntmachung der Beschlüsse unschädlich (vgl. VGH BW, B.v. 9.2.1998 - 8 S 2770/97 - VBlBW 1998, 310).

Grundlage eines mit einer Veränderungssperre zu sichernden Aufstellungsbeschlusses darf jedoch keine reine Negativplanung sein. Dies widerspricht dem Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Es ist der planenden Gemeinde demgegenüber keinesfalls verwehrt, auf anhängige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren, der den Bauanträgen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Der Zweck des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 BauGB besteht auch gerade darin, der Gemeinde aus Anlass eines konkreten Bauantrages die Möglichkeit zu geben, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - BayVBl 1991, 280; U.v. 7.2.1986 - 4 C 43/83 - BayVBl 1986, 729). Allein aus dem Umstand, dass ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen zeitlichen und sachlichen Bezug zu dem zu verhindernden Vorhaben aufweist, können keine Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der zu sichernden Planung hergeleitet werden. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, wobei der Gemeinde ein weites städtebauliches Planungsermessen eingeräumt ist (BVerwG, B. v. 18.12.1990, a. a. O.).

Aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses geht hervor, dass die ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen in den kleinteiligen Planbereichen ausgeschlossen werden sollen. Dies beruht auf der Erwägung, dass aufgrund der kleinteiligen Vermarktung in den Planbereichen ... bis ... und ... so viele Wohnungen entstehen könnten, dass sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen und damit ein Kippen des Gebietscharakters zu befürchten ist. Diese Erwägungen stellen ein planerisches, städtebauliches Konzept dar, das sich nicht in einer reinen Negativplanung erschöpft, sondern vielmehr den bestehenden Gebietscharakter zu bewahren versucht. Der Ausschluss von grundsätzlich im Rahmen einer Ausnahme zulässigen Nutzungen stellt ein nach § 1 Abs. 6 BauNVO zulässiges Mittel der Bauleitplanung dar. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Darstellung des Gewollten, festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990, a. a. O.). Denn die Möglichkeiten der § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gestatten grundsätzlich den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (VG Augsburg, U.v. 18.10.2012 - Au 5 K 12.1131 - juris Nr. 44). Der Bauantrag der Klägerin stellt sich mithin als Auslöser, aber nicht als vorherrschender Grund des Handelns des Beigeladenen dar.

Eine Veränderungssperre wäre weiterhin dann unwirksam, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung der Gemeinde offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar wäre (BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685; BayVGH, B.v. 24.5.2000 - 26 N 99.969 - BayVBl 2000, 722, B.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19).

Nach den dargelegten materiellen Voraussetzungen erweist sich die mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte Planung des Beigeladenen als rechtswirksam. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Der Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den... bis ... und ... begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken. Dieses Planungsziel ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne einer Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - BayVBl 1995, 632). Im Rahmen ihrer Planungshoheit besitzt die Gemeinde dabei ein weites Ermessen, in welcher Weise und in welchem Umfang sie die Bauleitplanung konkret umsetzt.

Der städtebauliche Grund, der sich dem gegenständlichen Aufstellungsbeschluss entnehmen lässt, nämlich die Bewahrung des Gebietscharakters, genügt den Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung. Die Beschränkung der Änderung auf bestimmte Baugebiete im Plangebiet, die sich aus Sicht des Beigeladenen als besonders gefährdet darstellen, lässt den Schluss auf eine durchdachte planerische Vorstellung zu. In den übrigen Gewerbegebieten im Plangebiet sind Betriebsleiterwohnungen weiterhin ausnahmsweise zulässig, da die Änderung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Beschluss des Beigeladenen im Sinne der Erforderlichkeit auf das Notwendige beschränkt wurde.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Zu den öffentlichen Belangen, die einem Vorhaben im Sinne dieser Regelung entgegenstehen können, gehört nicht zuletzt der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck. Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Anderenfalls könnte die Veränderungssperre ihre Aufgabe als Sicherungsinstrument nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 9.2.1989, 4 B 236/88 - BauR 1989, 432).

Die beantragte Betriebsleiterwohnung widerspricht dem Sicherungszweck der Veränderungssperre. Dieser besteht gerade darin, Wohnvorhaben im Gewerbegebiet zu verhindern, um den Gebietscharakter zu bewahren. Das Bauvorhaben würde die städtebauliche Planung des Beigeladenen damit wesentlich erschweren und unter Umständen einen unerwünschten Bezugsfall bezüglich weiterer Bauanträge im Baugebiet darstellen. Ein solches Vorgehen würde die Veränderungssperre in der Folge funktionslos werden lassen.

3. Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag, festzustellen, dass der Beklagte unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Erlass des Bauvorbescheids unter Ersetzung des Einvernehmens des Zweckverbands positiv zu bescheiden, als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Das Inkrafttreten der Veränderungssperre stellt hierbei eine Erledigung des Verwaltungsakts im weiteren Sinne dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 110). Die Klägerin hat das notwendige Feststellungsinteresse jedoch nicht substantiiert vorgetragen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich ist (OVG NRW, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ - RR 2003, 696; BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf außerdem nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Nach Auffassung der Kammer genügt der Vortrag nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der von der Klägerin begehrten Feststellung. Die Klägerin muss von sich aus substantiiert darlegen, was konkret angestrebt wird, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12; B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47). Zwar bedarf es hierfür regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass ein Amtshaftungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde, individualisierte Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10; B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Die Klägerin hat keine substantiierten Angaben zu etwaigen Schadenspositionen, beispielsweise zu entgangenem Gewinn oder getätigten Aufwendungen, gemacht. Es fehlt hierbei sowohl an den Angaben zu den einzelnen Positionen, als auch an der Angabe einer geschätzten Schadenshöhe. In der mündlichen Verhandlung blieb zudem offen, wen die Klägerin als Anspruchsgegner überhaupt in Regress nehmen will. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lagen damit über eine bloße Absichtserklärung hinaus noch keinerlei konkrete Vorstellungen über einen späteren Amtshaftungsprozess vor.

Des Weiteren kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund eines angestrebten Amtshaftungsprozesses bei einer Erledigung vor Klageerhebung - wie im vorliegenden Fall - in der Regel nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226). Der hinter dieser Fallgruppe des Feststellungsinteresses stehende Gedanke der Prozessökonomie kann in einem solchen Fall nicht zum Tragen kommen.

4. Im Ergebnis hat die Klage damit sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und sich somit dem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nrn. 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 5 K 15.1146

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 5 K 15.1146 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 5 K 15.1146 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juli 2016 - Au 5 K 15.1146 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2014 - 15 ZB 14.448

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 15 ZB 12.1562

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Aug. 2014 - 3 S 1673/12

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zugel

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. März 2014 - 2 A 2679/12

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG Glü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Dez. 2013 - 4 BN 18/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich nur gegen die Nichtzulassung der Revision zu Ziffer I des Tenors des angegriffenen Normenkontrollurteils, worin der Verwaltungsgerichtshof die am 6. Februar 2009 bekannt gemachte Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für unwirksam erklärt hat. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 11 ff.) hat sich hierbei auf drei selbständig tragende Erwägungen gestützt: Es sei bereits nicht ersichtlich, dass in der betreffenden Gemeinderatssitzung überhaupt ein Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre gefasst worden sei. Weiterhin stehe nicht fest, dass der „Beschluss" tatsächlich einen Satzungsbeschluss und nicht lediglich eine Aufforderung an die Gemeindeverwaltung zur Ausarbeitung eines Satzungsentwurfs enthalte. Zudem fehle es für den Erlass einer Veränderungssperre an der notwendigen hinreichenden Konkretisierung der Planung. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungselemente gestützt worden, kann eine Beschwerde nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jedes Begründungselement in zulässiger Weise vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier.

3

Die zu den Konkretisierungsanforderungen vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat insoweit nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob eine Veränderungssperre erlassen werden darf, wenn für die Planung, die sie sichern soll, Art und Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2, § 16 BauNVO noch nicht feststehen und sich die Planungsabsichten der Gemeinde darauf beschränken, von der Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen, Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, sowie Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und 20 BauGB) festsetzen zu wollen.

4

Sofern die Beschwerde mit dieser Frage klären lassen will, ob es für den Erlass einer Veränderungssperre ausreicht, wenn die Planung, die sie sichern soll, nur hinsichtlich der von Bebauung freizuhaltenden Flächen sowie hinsichtlich der Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft hinreichend konkretisiert ist, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Von dieser Prämisse ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht ausgegangen. Er hat festgestellt, dass im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses auch hinsichtlich der im Beschlussbuchauszug der Antragsgegnerin genannten Festsetzungsmöglichkeiten zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Situierung der notwendigen Stellplätze, zu den von Bebauung freizuhaltenden Flächen sowie zu den Schutzvorkehrungen zur Sicherung von Natur und Landschaft jegliche Vorstellungen gefehlt habe, wie diese Festsetzungsmöglichkeiten konkretisiert werden könnten. Es habe beispielsweise weder festgestanden, ob im nördlichen Grundstücksteil ein Bauraum ausgewiesen werden könnte, noch wie weit sich der zu schützende Baumbestand erstrecken oder wie der Schutz des Isarhangs gewährleistet werden sollte. Damit habe auch für die untere Bauaufsichtsbehörde noch keine Möglichkeit bestanden, einen Bauantrag oder Vorbescheidsantrag anhand von § 14 BauGB zu überprüfen (UA S. 15, 16).

5

Die Frage wäre im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Senats (jüngst Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 m.w.N.) abgehoben, wonach eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan - wie dies vorliegend der Fall war, da ein Beschluss zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB gefasst werden sollte (UA S. 15 Rn. 36) - (auch) die Art der baulichen Nutzung gesteuert werden, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen, wenn - wie hier - Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung fehlen. Will sich die planende Gemeinde demgegenüber darauf beschränken, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von Bebauung freizuhaltende Flächen sowie Flächen zum Schutz von Natur und Landschaft festzusetzen, kann es unter Umständen ausreichen, wenn die Gemeinde hinsichtlich dieser Festsetzungsmöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre positive Vorstellungen entwickelt hat. Das war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die der Senat in einem Revisionsverfahren als bindend zugrunde zu legen hätte (§ 137 Abs. 2 VwGO), indes gerade nicht der Fall.

6

Sollte die Frage demgegenüber so zu verstehen sein, dass die Beschwerde klären lassen will, ob das geforderte Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung bereits dann vorliegt, wenn im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - lediglich einzelne der in § 9 BauGB angeführten Festsetzungsmöglichkeiten genannt werden, aber Vorstellungen dazu, wie diese Festsetzungsmöglichkeiten konkretisiert werden könnten, gefehlt haben, wäre die Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) ohne Weiteres zu verneinen. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch insoweit nicht dargetan.

7

Da die auf die Konkretisierungsanforderungen bezogene Grundsatzrüge somit unter keinem Gesichtspunkt zur Zulassung der Revision führt, können die übrigen Begründungselemente des vorinstanzlichen Urteils hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. dazu Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Die hierauf bezogenen Grundsatz- und Verfahrensrügen sind folglich nicht entscheidungserheblich und rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin der südlich der ... und östlich der Straße „...“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... der Gemarkung Hauingen. Das Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnhaus (...-...) bebaut. Die nach Westen an das Grundstück grenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sowie das nach Süden grenzende, dem Kläger gehörende Grundstück Flst.Nr. ... sind mit Gewächshäusern und einem Schuppen bebaut, die zu der von dem Kläger und seiner Ehefrau betriebenen Gärtnerei gehören. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt sie als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigen, die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... befindlichen Gewächshäuser sowie den Schuppen zu beseitigen und auf den Grundstücken stattdessen je zwei Wohnhäuser zu errichten. Für das Vorhaben beantragten sie am 19.9.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8.3.2012 ab und führte zur Begründung aus, das Baugrundstück sei nicht Bestandteil eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs und liege somit im Außenbereich. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Eine Zulassung des Vorhabens nach dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und deshalb öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben wäre zudem schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Das Vorhaben wäre auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück als Baulücke betrachte und das Vorhaben an § 34 BauGB messe, da durch die an den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbebauung bodenrechtlich beachtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zu der bisher dominierenden landwirtschaftlichen Nutzung begründet würden.
Die Kläger und seine Ehefrau legten gegen die Versagung des Bauvorbescheids am 16.3.2012 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
In seiner Sitzung vom 27.6.2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, für den die Grundstücke des Klägers und seiner Ehefrau einschließenden Bereich westlich der Straße „...“ und südlich der ... einen Bebauungsplan („Am Steinenbach“) aufzustellen. Er beschloss ferner in der gleichen Sitzung den Erlass einer für zwei Jahre gültigen Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans. Als Zielvorstellungen des Bebauungsplans wurden in der Sitzungsvorlage „Keine Zersiedelung des Ortsbildes, Sicherung des Gartenbaubetriebes als privilegiertes Vorhaben, Sicherung der Erschließung der Gärtnerei, Berücksichtigung des Hochwasserschutzes“ genannt. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 6.7.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Der Kläger und seine Ehefrau haben bereits zuvor, nämlich am 14.2.2012, beim Verwaltungsgericht Freiburg (Untätigkeits-)Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den am 19.9.2011 beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 8.3.2012 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatten. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, das Baugrundstück nehme an dem bestehenden Bebauungszusammenhang teil und liege daher nicht im Außenbereich. Auf der Grundlage des § 34 BauGB sei eine Wohnbebauung auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei vornehmlich durch Wohnbebauung geprägt. Selbst wenn man dem bestehenden Gartenbaubetrieb eine starke maßstabsbildende Kraft beimessen wollte, sei dieser mit Wohnnutzung vereinbar, was sich nicht zuletzt aus § 6 Abs. 2 BauNVO ergebe. Bodenrechtliche Spannungen seien ebenso wenig zu besorgen, wie eine Beeinträchtigung des Ortsbilds. Die Veränderungssperre der Beklagten sei unwirksam und stehe deshalb ihrem Begehren nicht entgegen, da der Gemeinderat der Beklagten über die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre einen einheitlichen Beschluss gefasst habe. Im Übrigen verstoße die Veränderungssperre auch materiell-rechtlich gegen § 14 Abs. 1 BauGB, da die mit ihr gesicherte Planung nicht hinreichend konkretisiert sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers und seiner Ehefrau richte sich nach § 35 BauGB, da das Baugrundstück im Außenbereich liege. Gewächshäuser seien keine Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienten und könnten deshalb keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Sowohl die ... als auch die Straße „...“ begrenzten den Bebauungszusammenhang nach Norden und Westen hin. Unterstützt werde dieser Eindruck durch den Geländeverlauf, da die Gewächshäuser tiefer als die Wohnhäuser an der ... lägen. Das Gelände des Gartenbaubetriebs der Kläger einschließlich des an seinem östlichen Ende genehmigten Wohnhauses werde so als eigenständiges Element außerhalb des Ortsteils wahrgenommen. Das Vorhaben sei auch dann unzulässig, wenn man das Baugrundstück dem Innenbereich zurechne, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass wegen des An- und Abfahrtsverkehrs des Gärtnereibetriebs die gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner der geplanten Häuser gestört würden. Zudem würde durch die unzusammenhängende Wohnbebauung in diesem Gebiet das Ortsbild gestört.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 11.7.2012 die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, dem Kläger und seiner Ehefrau den am 19.9.2011 beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohnhäusern nach der Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Gemeinderat der Beklagten am 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam. Indem § 14 Abs. 1 BauGB die Zeitform des Perfekts verwende, statuiere er eine zeitliche Abfolge dergestalt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein müsse, wenn der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst werde. Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise der gemeinsamen Abstimmung gerate mit dieser vom Gesetzgeber normierten zeitlichen Abfolge in Konflikt. Für das vom Gesetzgeber angeordnete Nacheinander der Beschlüsse sprächen auch sachliche Gesichtspunkte. Ob die Veränderungssperre auch wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels unwirksam sei, könne somit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan einem hinreichenden konkretisierten planerischen Konzept folge. Das Baugrundstück liege innerhalb eines bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Wohngebäuden. Das Wohnhaus der Kläger könne nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil es als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden sei. Ob ein Bebauungszusammenhang vorliege, sei ausschließlich anhand der äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse zu bestimmen. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob und auf welcher normativen Grundlage die Bebauung genehmigt worden sei. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei jedoch nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es müsse sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten, sodass sie geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend seien insoweit grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Jedoch könnten nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen seien. Zu berücksichtigen seien danach das Wohnhaus der Kläger, die Verkaufsflächen auf dem Betriebsgrundstück, namentlich die optisch als Gewächshäuser in Erscheinung tretenden Verkaufsräume auf dem Grundstück Flst.Nr. ... sowie die in dem von der Beklagten vorgelegten Bestandsplan als „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ dargestellten Räumlichkeiten, die dem ständigen Aufenthalt des Verkaufspersonal und der Kunden dienten. Hingegen blieben die Gebäude im südöstlichen Teil des Betriebsgeländes ebenso wie der der Lagerhaltung dienende Schuppen auf dem Grundstück FIst.Nr. ... insoweit außer Betracht, da nach der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude nicht mit dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen sei. Das Baugrundstück liege innerhalb des bereits bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem Gebäude ..., an das sich westlich eine nahezu geschlossene Bebauung anschließe. Die Entfernung zwischen dem westlichen Ende des Wohnhauses der Kläger und der östlichen Wand des Wohnhauses ... betrage etwa 100 m und damit nicht mehr als die als Faustregel für das Vorliegen einer Baulücke heranzuziehenden drei bis vier Baugrundstücke. Diese Faustregel finde ihre Entsprechung in einem vor Ort sichtbar werdenden Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Baugrundstück liege aber auch unabhängig davon innerhalb eines Bebauungszusammenhangs in Süd-Nord-Richtung. Die Entfernung von dem Wohnhaus ... bis zur nördlichen Außenwand des mittleren der drei Gewächshäuser auf dem Baugrundstück und Grundstück Flst.Nr. ... betrage weniger als 40 m. Weder die sanfte Böschung auf dem Baugrundstück noch die ... selbst entfalteten eine trennende Wirkung. Die ... sei eine schmale, nicht endgültig hergestellte Straße ohne Gehwege. Die Böschung auf dem Baugrundstück sei mit etwa 2 m Höhe zwar augenfällig, wirke aber wegen des relativ sanften Abfalls nach Süden hin ebenfalls nicht trennend. Die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Baugrundstück füge sich - bezogen auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung - in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die maßgebliche Umgebungsbebauung auch unter Außerachtlassung des Wohnhauses der Kläger von Wohnnutzung geprägt sei. Der Einwand der Beklagten, dass bei einem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gartencenter die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gewahrt wären, verfange nicht. Wie § 5 Abs. 2 Nr. 8 und § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zeigten, seien die Nutzungsarten Wohnen und Gartenbaubetrieb in bestimmten Gebieten regelhaft miteinander vereinbar. Auch eine Ortsbildbeeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB als Folge der Errichtung zweier Wohnhäuser lasse sich nicht feststellen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 8.8.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Ehefrau des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Senat hat daraufhin das - von dem Insolvenzverwalter aufgenommene - Verfahren der Ehefrau des Klägers mit Beschluss vom 29.7.2014 abgetrennt.
10 
Die Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Über die Bauvoranfrage des Klägers und seiner Ehefrau sei nur deshalb nicht entschieden worden, weil diese ausdrücklich einen rechtsmittelfähigen Bescheid hätten vermeiden wollen und gemeinsam eine Lösung gefunden werden sollte. Am 14.2.2012 habe deshalb ein Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger stattgefunden. Dabei sei man so verblieben, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Inhalt des Gesprächs mit seinen Mandanten erörtern und sich zum weiteren Vorgehen erneut melden werde. Die Meldung sei dann in Form der noch am selben Tag eingereichten Untätigkeitsklage erfolgt. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Veränderungssperre sei wirksam. Das Verwaltungsgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst sein müsse, bevor die Gemeinde über eine Veränderungssperre beschließen könne. Dies sei hier jedoch geschehen, da die Beschlussfassung über die Veränderungssperre erst als zweiter Schritt erfolgt sei, auch wenn über die Beschlussvorlage einheitlich abgestimmt worden sei. Denn auch in einem solchen Fall werde zunächst erstens der Beschluss gefasst, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werde und - anschließend, eine logische Sekunde später - beschlossen, dass zur Sicherung der (gerade beschlossenen) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen werde. Der Gemeinderat habe im Übrigen in seiner Sitzung am 20.12.2012 die Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. Die Bekanntmachung sei am 11.1.2013 erfolgt. Das Baugrundstück liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Außenbereich, weshalb seine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich nicht berücksichtigt, auf welcher Rechtsgrundlage die tatsächlich vorhandenen Gebäude genehmigt worden seien. Das widerspreche dem Konzept des § 35 BauGB. Lasse man bei der Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die tatsächlich vorhandene Bebauung entstanden sei, außer Acht, könne dies dazu führen, dass zuvor eindeutig im Außenbereich liegende Flächen, die nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Nutzung hätten bebaut werden dürfen, zum Innenbereich würden, ohne dass die Gemeinde mit Hilfe des Baurechts einwirken könne. Berücksichtige man, dass sowohl das Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück Flst.Nr. ... als auch sämtliche Gewächshäuser auf den übrigen Grundstücken nur als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen worden seien, ende der organisch gewachsene Ortsteil an den Grenzen der Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nr. ..., ... und ... nördlich der ... bzw. westlich der Straße „...“. Dies entspreche den Festsetzungen im Flächennutzungsplan. Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könnten die geplanten Wohnhäuser nicht zugelassen werden, weil ihre Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das betroffene Gebiet eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. Darüber hinaus würde das Vorhaben die Entstehung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Bereits das bestehende Wohnhaus des Klägers stelle ein von der geschlossenen Bebauung abgehobenes Wohngebäude im Außenbereich dar. Durch die Errichtung weiterer Wohngebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft würde die Zersiedlung weiter voranschreiten. Für den Fall, dass auch das Berufungsgericht der Auffassung sei, dass das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei, werde darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben der Kläger auch gemäß § 34 BauGB nicht zulässig sei, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2012 - 4 K 276/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und seine Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist zwar gemäß § 75 VwGO trotz der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
I.
19 
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, war der Kläger danach zur Erhebung seiner Klage ohne die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens berechtigt, da die Beklagte über die Bauvoranfrage ohne zureichenden Grund innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Anbetracht des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23.12.2011 um ein gemeinsames Gespräch ersucht hat, nachdem diese mit Schreiben vom 22.11.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sie das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig halte. Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheids ist bereits am 19.9.2011 bei der Beklagten eingegangen. Im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, war somit die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. An der Erhebung seiner Klage war der Kläger deshalb durch die erst danach geäußerte Bitte um ein Gespräch nicht gehindert.
II.
20 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids, da sein Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben.
21 
1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. § 58 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO entsprechend. Ob der Bauherr Anspruch auf einen von ihm beantragten Bauvorbescheid hat, hängt demzufolge davon ab, ob seinem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, soll mit dem von ihm beantragten Bauvorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. ... geklärt werden. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids kann danach von dem Kläger unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht beansprucht werden, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt und dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
22 
a) Der Senat lässt dahin gestellt, ob die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre für das - das Baugrundstück einschließende - Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Am Steinenbach“ wirksam ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der vom Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.6.2012 gefasste und am 6.7.2012 bekannt gemachte Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam ist. Ob das Gleiche auch für den am 20.12.2012 vorsorglich gefassten zweiten Satzungsbeschluss gilt, ist jedoch fraglich.
23 
aa) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der in der Sitzung vom 27.6.2012 gefasste Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam, da der Beschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Akt gefasst worden seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden darf, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist weiter insoweit zuzustimmen, als es aus dieser Formulierung schließt, dass die gesetzliche Regelung eine zeitliche Abfolge dergestalt vorgibt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird.
24 
Das vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27.6.2012 praktizierte Verfahren ist jedoch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden. Klarzustellen ist zunächst, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 27.6.2012 nicht - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - einen „einheitlichen Beschluss“ gefasst hat, sondern zwei Beschlüsse, nämlich zum einen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zum anderen den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. Das geht bereits aus der Vorlage zu der Sitzung hervor, die den Beschlussvorschlag enthält, - 1.- für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Steinenbach“ aufzustellen und - 2.- zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen. Auch in der Sitzungsniederschrift wird zwischen beiden Beschlüssen klar unterschieden. Über die beiden Beschlussvorschläge wurde allerdings nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird.
25 
Die in der Sitzung vom 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre ist jedoch deshalb als unwirksam anzusehen, weil eine Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden darf, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt vielmehr nach allgemeiner Meinung voraus, dass die zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858; Urt. v. 20.10.1978 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 27.6.2012 war diese Voraussetzung im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht erfüllt. In der Vorlage zu der Sitzung werden zwar die Gründe geschildert, aus denen die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich gehalten wird. Daran anschließend werden ferner bestimmte Zielvorstellungen der Planung genannt, nämlich eine „Zersiedelung des Ortsbildes“ zu vermeiden, den vorhandenen Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau als privilegiertes Vorhaben zu sichern, die Erschließung der Gärtnerei zu sichern und den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Diese Ziele seien mit den Trägern öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Geeignete Festsetzungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären. Über den konkreten Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans lässt sich diesen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. An einer hinreichend konkretisierten Planung fehlte es somit im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses.
26 
bb) Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.12.2012 den Erlass einer Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. In Betracht zu ziehen ist daher, dass die Planung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt die erforderliche Konkretisierung erfahren hat. In der Sitzungsvorlage werden zwar zunächst wiederum nur allgemein gehaltene Angaben über die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele gemacht. Daran anschließend heißt es aber, es sei derzeit „angedacht“, für den Gartenbaubetrieb ein Sondergebiet festzusetzen, um die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb zu sichern und eine allgemeine Wohnnutzung auszuschließen. Die Abgrenzung des Sondergebietes zum Außenbereich sei Thema des Verfahrens. Die mit der Planung der Beklagten verfolgten Ziele sind damit immerhin deutlicher geworden. Ob diese Verdeutlichung als ausreichend anzusehen ist, um von einer hinreichend konkretisierten Planung zu sprechen, ist gleichwohl fraglich.
27 
b) Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da das Vorhaben des Klägers auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig ist.
28 
aa) Das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück der Ehefrau des Klägers liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 35 BauGB.
29 
Die auf den Grundstücken westlich der Straße „...“ und nördlich der ...-... vorhandene Bebauung stellt unstreitig einen Bebauungszusammenhang dar. Dieser Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die genannten Straßen hinaus bis zu dem Wohnhaus ... (im Osten) und einem Teil der Gewächshäuser im Süden und erfasst deshalb auch nicht das Baugrundstück.
30 
Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass das Gebäude ... als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Abzustellen ist somit auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Auf die Entstehungsgeschichte und die Gründe für das Vorhandensein der Bebauung kommt es dementsprechend nicht an. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können deshalb zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - NVwZ-RR 2011, 393).
31 
Daran ist trotz der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in Folge dieser Betrachtungsweise die Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich dazu führen kann, dass zuvor im Außenbereich liegende Flächen zum Innenbereich werden. Die Gemeinde ist einer solchen Entwicklung jedoch keineswegs hilflos ausgeliefert, da sie, wenn sie eine weitere Bebauung des betreffenden Bereichs verhindern will, jederzeit einen Bebauungsplan aufstellen kann, wozu sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall entschlossen hat.
32 
Das Gebäude ... ist jedoch aufgrund seiner Lage kein Bestandteil des westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Bebauungszusammenhangs.
33 
Denkt man sich die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser hinweg, steht außer Frage, dass sich der genannte Bebauungszusammenhang nicht über diese Straßen hinaus in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise bis zu dem Gebäude ...-... erstreckt und damit auch nicht das Baugrundstück erfasst. Der Abstand zwischen diesem Gebäude und dem auf der westlichen Seite der Straße „...“ gelegenen Wohnhaus ... beträgt zwar nur etwa 100 m. Eine Faustregel, nach der bei einer solchen, drei bis vier Bauplätzen entsprechenden Entfernung noch von einer - den Bebauungszusammenhang wahrenden - Baulücke gesprochen werden kann, gibt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227) nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern ist aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung“ der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebäude ..., denkt man sich die es nach Süden und Westen umgebenden Gewächshäuser weg, im Verhältnis zu der westlich - und nördlich - vorhandenen Bebauung isoliert ist, von dieser Bebauung durch die Straße „...“ einerseits und die ... andererseits getrennt wird und beide Straße aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands eine deutliche Zäsur bilden.
34 
Ein über die Straße „...“ und die ... hinausreichender Bebauungszusammenhang ließe sich danach nur dann bejahen, wenn die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser in der Lage wären, einen solchen Bebauungszusammenhang herzustellen. Das ist jedoch nicht der Fall.
35 
Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70; Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.; Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BRS 76 Nr. 88). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Frei-zeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht allerdings der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.).
36 
Bei den zu der Gärtnerei des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäusern handelt es sich ausnahmslos um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen. Die Bauwerke sind daher nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, da diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, treten vielmehr auch die Gebäude, die in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestandsplan mit dem Zusatz „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ gezeichnet sind, optisch als Gewächshäuser in Erscheinung. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung wird deshalb von den genannten Baulichkeiten nicht vermittelt.
37 
bb) Das Bauvorhaben des Klägers ist folglich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist danach planungsrechtlich unzulässig.
38 
Das Vorhaben dient unstreitig nicht dem Gärtnereibetrieb des Klägers und seiner Ehefrau und fällt jedenfalls deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob es sich bei dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überhaupt noch um einen nach dieser Vorschrift privilegierten „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ handelt, kann daher dahinstehen.
39 
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. In dem am 25.11.2011 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich östlich der Straße „...“ und südlich der ... als „landwirtschaftliche Fläche/Gärtnerei“ dargestellt. Die Erstellung von Wohnhäusern in diesem Bereich widerspricht daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben auch insoweit beeinträchtigt, als das Vorhaben die Entstehung unorganischer Siedlungsstrukturen befürchten lässt. Zwar kann ein Vorhaben, das im Anschluss an eine vorhandene Bebauung errichtet werden soll, im Einzelfall in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung treten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu befürchten, dass die Genehmigung des hier zu beurteilenden Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nach sich zöge und damit eine unkontrollierte Ausdehnung der Bebauung über die ... und die Straße „...“ in den Außenbereich hinaus einleitete.
40 
2. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht, stand dem Kläger auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.750,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist zwar gemäß § 75 VwGO trotz der fehlenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Der Kläger hat jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
I.
19 
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, war der Kläger danach zur Erhebung seiner Klage ohne die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens berechtigt, da die Beklagte über die Bauvoranfrage ohne zureichenden Grund innerhalb der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Anbetracht des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte vor Klageerhebung mit Schreiben vom 23.12.2011 um ein gemeinsames Gespräch ersucht hat, nachdem diese mit Schreiben vom 22.11.2011 darauf hingewiesen hatte, dass sie das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig halte. Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheids ist bereits am 19.9.2011 bei der Beklagten eingegangen. Im Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhalten hat, war somit die Frist von drei Monaten bereits abgelaufen. An der Erhebung seiner Klage war der Kläger deshalb durch die erst danach geäußerte Bitte um ein Gespräch nicht gehindert.
II.
20 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids, da sein Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspricht. Ein solcher Anspruch war auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht gegeben.
21 
1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. § 58 Abs. 1 LBO gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO entsprechend. Ob der Bauherr Anspruch auf einen von ihm beantragten Bauvorbescheid hat, hängt demzufolge davon ab, ob seinem Vorhaben im Rahmen der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Wie der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, soll mit dem von ihm beantragten Bauvorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück Flst.Nr. ... geklärt werden. Die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids kann danach von dem Kläger unabhängig von der Wirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre nicht beansprucht werden, da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück im Außenbereich liegt und dem nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen.
22 
a) Der Senat lässt dahin gestellt, ob die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre für das - das Baugrundstück einschließende - Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Am Steinenbach“ wirksam ist. Zwar ist davon auszugehen, dass der vom Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 27.6.2012 gefasste und am 6.7.2012 bekannt gemachte Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam ist. Ob das Gleiche auch für den am 20.12.2012 vorsorglich gefassten zweiten Satzungsbeschluss gilt, ist jedoch fraglich.
23 
aa) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der in der Sitzung vom 27.6.2012 gefasste Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre unwirksam, da der Beschluss und der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans in einem Akt gefasst worden seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden darf, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist weiter insoweit zuzustimmen, als es aus dieser Formulierung schließt, dass die gesetzliche Regelung eine zeitliche Abfolge dergestalt vorgibt, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird.
24 
Das vom Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 27.6.2012 praktizierte Verfahren ist jedoch im Hinblick darauf nicht zu beanstanden. Klarzustellen ist zunächst, dass der Gemeinderat in der Sitzung vom 27.6.2012 nicht - wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heißt - einen „einheitlichen Beschluss“ gefasst hat, sondern zwei Beschlüsse, nämlich zum einen den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zum anderen den Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre. Das geht bereits aus der Vorlage zu der Sitzung hervor, die den Beschlussvorschlag enthält, - 1.- für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich den Bebauungsplan „Steinenbach“ aufzustellen und - 2.- zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet eine Veränderungssperre zu beschließen. Auch in der Sitzungsniederschrift wird zwischen beiden Beschlüssen klar unterschieden. Über die beiden Beschlussvorschläge wurde allerdings nicht getrennt, sondern „in einem Akt“ abgestimmt. Das ist jedoch unschädlich. Denn auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird.
25 
Die in der Sitzung vom 27.6.2012 beschlossene Veränderungssperre ist jedoch deshalb als unwirksam anzusehen, weil eine Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung erlassen werden darf, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt vielmehr nach allgemeiner Meinung voraus, dass die zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - BauR 2011, 481; Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858; Urt. v. 20.10.1978 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 27.6.2012 war diese Voraussetzung im Zeitpunkt der ersten Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht erfüllt. In der Vorlage zu der Sitzung werden zwar die Gründe geschildert, aus denen die Aufstellung eines Bebauungsplans für erforderlich gehalten wird. Daran anschließend werden ferner bestimmte Zielvorstellungen der Planung genannt, nämlich eine „Zersiedelung des Ortsbildes“ zu vermeiden, den vorhandenen Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau als privilegiertes Vorhaben zu sichern, die Erschließung der Gärtnerei zu sichern und den Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Diese Ziele seien mit den Trägern öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Geeignete Festsetzungen seien im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären. Über den konkreten Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans lässt sich diesen Ausführungen jedoch nichts entnehmen. An einer hinreichend konkretisierten Planung fehlte es somit im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses.
26 
bb) Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 20.12.2012 den Erlass einer Veränderungssperre vorsorglich erneut beschlossen. In Betracht zu ziehen ist daher, dass die Planung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt die erforderliche Konkretisierung erfahren hat. In der Sitzungsvorlage werden zwar zunächst wiederum nur allgemein gehaltene Angaben über die mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele gemacht. Daran anschließend heißt es aber, es sei derzeit „angedacht“, für den Gartenbaubetrieb ein Sondergebiet festzusetzen, um die privilegierte Nutzung als Gartenbaubetrieb zu sichern und eine allgemeine Wohnnutzung auszuschließen. Die Abgrenzung des Sondergebietes zum Außenbereich sei Thema des Verfahrens. Die mit der Planung der Beklagten verfolgten Ziele sind damit immerhin deutlicher geworden. Ob diese Verdeutlichung als ausreichend anzusehen ist, um von einer hinreichend konkretisierten Planung zu sprechen, ist gleichwohl fraglich.
27 
b) Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da das Vorhaben des Klägers auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig ist.
28 
aa) Das für eine Bebauung vorgesehene Grundstück der Ehefrau des Klägers liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 35 BauGB.
29 
Die auf den Grundstücken westlich der Straße „...“ und nördlich der ...-... vorhandene Bebauung stellt unstreitig einen Bebauungszusammenhang dar. Dieser Bebauungszusammenhang erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die genannten Straßen hinaus bis zu dem Wohnhaus ... (im Osten) und einem Teil der Gewächshäuser im Süden und erfasst deshalb auch nicht das Baugrundstück.
30 
Das folgt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass das Gebäude ... als gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt worden ist. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist nach ständiger Rechtsprechung nur nach den äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen. Abzustellen ist somit auf das, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich an Bebauung vorhanden ist. Auf die Entstehungsgeschichte und die Gründe für das Vorhandensein der Bebauung kommt es dementsprechend nicht an. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können deshalb zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - NVwZ-RR 2011, 393).
31 
Daran ist trotz der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass in Folge dieser Betrachtungsweise die Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich dazu führen kann, dass zuvor im Außenbereich liegende Flächen zum Innenbereich werden. Die Gemeinde ist einer solchen Entwicklung jedoch keineswegs hilflos ausgeliefert, da sie, wenn sie eine weitere Bebauung des betreffenden Bereichs verhindern will, jederzeit einen Bebauungsplan aufstellen kann, wozu sich auch die Beklagte im vorliegenden Fall entschlossen hat.
32 
Das Gebäude ... ist jedoch aufgrund seiner Lage kein Bestandteil des westlich der Straße „...“ und nördlich der ... vorhandenen Bebauungszusammenhangs.
33 
Denkt man sich die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser hinweg, steht außer Frage, dass sich der genannte Bebauungszusammenhang nicht über diese Straßen hinaus in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise bis zu dem Gebäude ...-... erstreckt und damit auch nicht das Baugrundstück erfasst. Der Abstand zwischen diesem Gebäude und dem auf der westlichen Seite der Straße „...“ gelegenen Wohnhaus ... beträgt zwar nur etwa 100 m. Eine Faustregel, nach der bei einer solchen, drei bis vier Bauplätzen entsprechenden Entfernung noch von einer - den Bebauungszusammenhang wahrenden - Baulücke gesprochen werden kann, gibt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227) nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern ist aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung“ der gesamten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gebäude ..., denkt man sich die es nach Süden und Westen umgebenden Gewächshäuser weg, im Verhältnis zu der westlich - und nördlich - vorhandenen Bebauung isoliert ist, von dieser Bebauung durch die Straße „...“ einerseits und die ... andererseits getrennt wird und beide Straße aufgrund ihrer Breite und ihres Ausbauzustands eine deutliche Zäsur bilden.
34 
Ein über die Straße „...“ und die ... hinausreichender Bebauungszusammenhang ließe sich danach nur dann bejahen, wenn die zu dem Gartenbaubetrieb des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäuser in der Lage wären, einen solchen Bebauungszusammenhang herzustellen. Das ist jedoch nicht der Fall.
35 
Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr nur Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70; Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.; Urt. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - BRS 76 Nr. 88). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Frei-zeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dies steht allerdings der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandenen Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000, a.a.O.).
36 
Bei den zu der Gärtnerei des Klägers und seiner Ehefrau gehörenden Gewächshäusern handelt es sich ausnahmslos um einfach gestaltete Gebäude niedriger Höhe, deren Dächer und Außenwände größtenteils nur aus Glasflächen bestehen. Die Bauwerke sind daher nach Art und Gewicht nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewächshäuser nur zur Aufzucht oder Lagerung von Pflanzen oder gleichzeitig auch als Verkaufsflächen dienen, da diese unterschiedliche Zweckbestimmung nach außen nicht ablesbar ist. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, treten vielmehr auch die Gebäude, die in dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestandsplan mit dem Zusatz „Vermarktung Gärtnereiprodukte“ gezeichnet sind, optisch als Gewächshäuser in Erscheinung. Der Eindruck einer geschlossenen und zusammen gehörenden Bebauung wird deshalb von den genannten Baulichkeiten nicht vermittelt.
37 
bb) Das Bauvorhaben des Klägers ist folglich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist danach planungsrechtlich unzulässig.
38 
Das Vorhaben dient unstreitig nicht dem Gärtnereibetrieb des Klägers und seiner Ehefrau und fällt jedenfalls deshalb nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Ob es sich bei dem Betrieb in seiner derzeitigen Form überhaupt noch um einen nach dieser Vorschrift privilegierten „Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung“ handelt, kann daher dahinstehen.
39 
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. In dem am 25.11.2011 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan der Beklagten ist der Bereich östlich der Straße „...“ und südlich der ... als „landwirtschaftliche Fläche/Gärtnerei“ dargestellt. Die Erstellung von Wohnhäusern in diesem Bereich widerspricht daher den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben auch insoweit beeinträchtigt, als das Vorhaben die Entstehung unorganischer Siedlungsstrukturen befürchten lässt. Zwar kann ein Vorhaben, das im Anschluss an eine vorhandene Bebauung errichtet werden soll, im Einzelfall in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung treten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu befürchten, dass die Genehmigung des hier zu beurteilenden Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nach sich zöge und damit eine unkontrollierte Ausdehnung der Bebauung über die ... und die Straße „...“ in den Außenbereich hinaus einleitete.
40 
2. Die Klage kann auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Da das Vorhaben § 35 BauGB widerspricht, stand dem Kläger auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Beklagten beschlossenen Veränderungssperre kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zu. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.750,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach Umstellung ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war.

Am 21. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück Fl. Nr. .../301 Gemarkung K. Nachdem die Klägerin auf Verlangen der Beklagten mehrfach Unterlagen und Erklärungen nachgereicht hatte, erhob sie am 20. Juni 2013 Untätigkeitsklage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013, geändert durch Bescheid vom 21. November 2013 genehmigte die Beklagte das Sonderbauvorhaben unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da der Beklagten ein Ermessensspielraum zur Erteilung der Befreiungen eingeräumt sei, könne im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht bezüglich dieser Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der darin enthaltenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Ermessen zustand. Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n. v.; U. v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U. v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen (Untätigkeits-)Klage nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht hat (Hilfsantrag), sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Hauptantrag) mit der (konkludenten) Behauptung, das Ermessen der Behörde habe sich auf Null reduziert. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Die Frage braucht indes nicht entschieden werden, weil das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann.

2. Die Klage und der Zulassungsantrag sind unzulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B. v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224).

Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung dargelegt hat.

a) Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substanziiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Zwar nennt die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für ihr Schadenersatzbegehren (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ihr weiteres Vorbringen erschöpft sich aber im Wesentlichen in der wiederholten, jedoch nicht hinreichend substanziierten Behauptung, sie werde einen Amtshaftungsprozess wegen der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung anstrengen. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, welcher konkrete Schaden ihr entstanden sein soll. Soweit sie auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2014 durch ihren vertiefenden Schriftsatz vom 30. April 2014 nunmehr geltend macht, „es sei evident, dass einem gewerblichen Bauträger durch auch nur geringe zeitliche Verzögerungen seiner Bautätigkeit wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung erhebliche finanzielle Folgeschäden entstünden, in Gestalt von Finanzierungszinsen, Verzugszinsen wegen vereinbarter Fertigstellungstermine usw.“, bezieht sich dieser Vortrag gerade nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern bleibt im Allgemeinen gehalten. Er kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Klägerin als Bauträgerin tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist. Dafür spricht auch, dass sie keine Unterlagen zum Beleg eines solchen Schadens vorgelegt hat.

b) Zur Darlegung des Feststellungsinteresses bestand auch Veranlassung, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist. Zwar müssen Rechts- oder Tatsachenfragen, die in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert worden sind, im Zulassungsantrag grundsätzlich nicht dargelegt werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 124a Rn. 197 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64 ff.). Da die Umstellung des Klageantrags infolge der Erledigung durch den Erlass des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Oktober 2013 hier aber bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist, hätte die Klägerin die Tatsachen, die ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bereits in diesem Verfahren, jedenfalls aber im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorbringen müssen. Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

3. Da die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen ist, kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage nicht an, ob ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre, weil die Baugenehmigung wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen, insbesondere wegen eines erst am 24. September 2013 bei der Beklagten eingegangenen Stellplatznachweises (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO, § 3 Abs. 1 StPlS), nicht vor dem Zeitpunkt des 11. Oktober 2013 hätte erteilt werden müssen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung einer Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Zugleich wendet sich die Klägerin gegen die im Versagungsbescheid vom 15. Juni 2011 in Nr. 2 verfügte Untersagung der Nutzung der Betriebswohnung als Modelwohnung. Das Gebäude, in dem die Wohnung untergebracht ist, liegt im Geltungsbereich des am 5. August 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans der Beklagten Nr. 227 A II 1, der der Art der baulichen Nutzung nach ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution festsetzt. Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 4 des Bescheids vom 15. Juni 2011 verfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die im Jahr 2010 vorgenommene Umnutzung der ursprünglichen Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell), weil das Vorhaben den Festsetzungen des am 5. August 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 widerspricht. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan nicht wegen „langjähriger Planungsunterbrechung“ unwirksam. Der zwischen dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 und der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. August 2011 liegende Zeitraum von fast 25 Jahren wirkt sich nicht auf die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den von der Klägerin genannten Entscheidungen und in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist, wenn er aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, stellt es auf den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und dessen Verwirklichung ab, nicht aber auf den Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 11). Ob Planungshindernisse bestehen, hat der Plangeber beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit Blick auf den gewollten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans zu beurteilen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 12). Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (B.v. 4.8.2004 - 2 R 31/04 - juris) folgt nichts anderes, weil es darin um die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre und nicht um den von der Klägerin hergestellten Zusammenhang zwischen Aufstellungsbeschluss und Bebauungsplan geht. Im Übrigen ist der Aufstellungsbeschluss für den späteren Bebauungsplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BVerwG, B.v. 15.4.1988 - 4 N 4/86 - BVerwGE 79, 200 = juris Rn. 24 ff.; BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 7).

bb) Der Bebauungsplan der Beklagten ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat die Gefährdungssituation, die durch die Überplanung der mit Altlasten behafteten Flächen entsteht, ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt (s. D.2.5 der Planbegründung). Auf Grundlage eines Fachgutachtens aus dem Jahr 1996 und der Stellungnahme des Umweltamts - Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht - vom 24. August 2010 war der Beklagten die Altlastensituation hinreichend bekannt. Weitergehende Untersuchungen als die Vorgenommenen waren nach der zugrunde liegenden Planungskonzeption nicht veranlasst. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei jedem größeren Bodeneingriff auf der als Altlastenfläche gekennzeichneten Fläche ein Altlastengutachter heranzuziehen und das Umweltamt der Beklagten einzuschalten ist (vgl. E.1 der textlichen Hinweise). Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im Bebauungsplan gekennzeichnet (vgl. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Zu Recht weist die Klägerin selbst darauf hin, dass eine bestehende Altlastenproblematik durch bauplanerische Festsetzungen nur in äußerst beschränktem Umfang und zudem nur mittelbar gelöst werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2000 - 2 N 97.3096 - juris). Insbesondere können im Rahmen der Bauleitplanung keine Maßnahmen zu einer Bodensanierung vorgesehen und durchgesetzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2013 - 15 N 11.178 - juris Rn. 52 m. w. N.). Zu Unrecht geht die Klägerin aber davon aus, dass die Beklagte aufgrund der Altlastenproblematik nicht berechtigt gewesen sei, ein Baurecht durch Bebauungsplan auszuweisen bzw. einzuschränken. Die Festsetzung eines - bereits faktisch bestehenden - Gewerbegebiets mit hohem Versiegelungsgrad ist geeignet, den Konflikt zwischen Bodennutzung und Bodenbelastung zu minimieren. Die Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze und Boden-Mensch sind in Gewerbegebieten in der Regel von nachrangiger Bedeutung. Hinsichtlich des nutzungsunabhängigen Wirkungspfads Boden-Grundwasser ist ein hoher Versiegelungs- und Überbauungsgrad sachgerecht, weil eine Versiegelung schädlich veränderter Böden oder Altlasten auch als Sicherungsmaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchV in Betracht kommt. Die hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Bauflächen vermittelt den - mit und ohne Planung - zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichteten Grundstückseigentümern zudem ein wirtschaftliches Äquivalent zu den Kosten der Sanierung. Schließlich würde ein Absehen von der Planung die bestehende Altlastensituation des bereits im Bestand bebauten Plangebiets nicht verbessern, umgekehrt aber dem Regelungsbedürfnis, das die Beklagte u. a. in Bezug auf Vergnügungsstätten und Bordelle gesehen hat, widersprechen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2013 a. a. O.).

cc) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von den ihrem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans hat, wird im Zulassungsantrag nicht infrage gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

dd) Nachdem die Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans entstehen lassen, stellt sich die Frage nicht, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte. Ebenso wenig kommt es für die im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zulassungsfähig war, weil der Bebauungsplan bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Kraft getreten war.

b) Die erstmals im Zulassungsverfahren gemachten Ausführungen der Klägerin zur Umstellung ihrer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Genehmigung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob die angekündigte (hier: hilfsweise) Umstellung der Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zulassungsverfahren trotz Eintritt des erledigenden Ereignisses noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Zwar kann nach einer Erledigung der Hauptsache grundsätzlich die Berufung mit dem Zweck weiterverfolgt werden, im Berufungsverfahren einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen. Nachdem die Erledigung hier aber bereits im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten und demgemäß eine Umstellung bereits in diesem Verfahren möglich war, spricht viel dafür, dass die Umstellung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag - wie bei der Klageänderung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 36 m. w. N.) - im Zulassungsverfahren nicht möglich ist, sondern eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraussetzt.

bb) Jedenfalls genügt der Vortrag der Klägerin zur beabsichtigten (hilfsweisen) Umstellung ihrer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 78b m. w. N.). Beruft sich der Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (OVG Lüneburg B.v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, „Die Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt oder in welcher angemessenen Zeit die Beklagte verpflichtet war, eine Baugenehmigung zu erteilen, ist Gegenstand eines vor den Zivilgerichten zu führenden Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses (siehe BayVGH, Beschluss vom 29.11.2010, 15 B 10.1439 - juris)“, genügt den genannten Anforderungen nicht.

cc) Dessen ungeachtet hatte die Klägerin auch bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend), weil der Zulassung des Vorhabens die Veränderungssperre der Beklagten entgegenstand.

(1) Die Wirksamkeit der Veränderungssperre begegnet - anders als die Klägerin einwendet - keinen ernstlichen Zweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der - später zweimal verlängerten - Veränderungssperre am 26. Juli 2007 vor. Zweifel am Erfordernis der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bestehen nicht deshalb, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 227 A „Südlich der Stuttgarter Straße“ bereits am 22. Oktober 1986 gefasst wurde. Denn einzige Voraussetzung einer zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung erlassenen Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB ein vorheriger Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans. Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf, enthält das Gesetz nicht (BVerwG, B.v. 26.6.1992 - 4 NB 19/92 - NVwZ 1993, 475 = juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 8.1.1993 - 4 B 258/92 - juris Rn. 7).

Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. Oktober 1986 zufolge war mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 227 A beabsichtigt, die nördlich der Stuttgarter Straße bereits begonnene gewerbliche Entwicklung nach Süden zu erweitern. An dieser Planung hat die Beklagte - trotz längerer Unterbrechung u. a. aufgrund der Altablagerungen im Bereich der verfüllten Kiesgrube und der komplexen Grundbesitzverhältnisse - in der Folge für den gegenständlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 festgehalten. Sie hat am 26. Juli 2007 die Fortführung der Planung aus Anlass einer Bauvoranfrage zum Neubau einer Spielhalle für den Bebauungsplan Nr. 227 A II „Gewerbegebiet südlich der Stuttgarter Straße - Teilbereich Nord“ (vgl. Beschluss zur Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens in einen Teilbereich Süd/Nr. 227 A I und einen Teilbereich Nord/Nr. 227 A II vom 17.10.1990) bekräftigt und hieran anschließend am selben Tag den Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 227 A II beschlossen. Es ist nicht zu sehen, dass die dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 zugrunde liegende Planungsabsicht zur Ausweisung eines Gewerbegebiets zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig aufgegeben worden wäre. Angesichts der bereits im Aufstellungsbeschluss dokumentierten Absicht, ein Gewerbegebiet als einen bestimmten Baugebietstyp auszuweisen, diente die Veränderungssperre jedenfalls der Sicherung einer hinreichend konkretisierten Planung, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt war (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).

(2) Die Ausführungen der Klägerin zum „Obsoletwerden des Aufstellungsbeschlusses“, der Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits dargelegt wurde, wird der Aufstellungsbeschluss nicht deshalb unwirksam, weil zwischen seinem Erlass und dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ein langer Zeitraum liegt. Die Berechnungen der Klägerin mit einem Faktor von 4 Jahren als längst möglichen Zeitraum der Dauer einer Veränderungssperre gehen deshalb ins Leere, weil das Gesetz keine Regelungen darüber enthält, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf. Auch die Zulassung von Vorhaben im Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans lässt die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses unberührt. Insbesondere hat die Beklagte ihr im Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 dokumentiertes Planungsziel zur Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht deshalb aufgegeben, weil sie u. a. Vergnügungsstätten, produzierendes Gewerbe, Logistikunternehmen oder Verkaufsstätten zugelassen hat. Denn diese Nutzungen sind im Gewerbegebiet allgemein zulässig oder jedenfalls ausnahmsweise zulassungsfähig. Soweit die Beklagte das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegende Plangebiet Nr. 227 A mit Beschluss vom 17. Oktober 1990 in einen Nordteil (Nr. 227 A II) und einen Südteil (Nr. 227 A I) aufgeteilt und im Südteil des Plangebiets Sportanlagen zugelassen hat, folgt hieraus nicht die Aufgabe der Planungsziele für den gegenständlichen Nordteil (Nr. 227 A II). Der Vortrag zum „Monitoring von Bebauungsplänen“ vermag die Rechtsauffassung der Klägerin schon deshalb nicht zu stützen, weil Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplans den Planvollzug betreffen.

(3) Auch die weiteren Darlegungen der Klägerin vermögen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Veränderungssperre zu begründen. Dass die Absicht der Beklagten, ein Gewerbegebiet auszuweisen, „sicherungsfähig“ ist, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt ist, wurde bereits ausgeführt. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass schon der ihr zugrundeliegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung abschließend Aufschluss gibt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Einwand der Klägerin, die Funktion der §§ 29 ff. BauGB würde außer Kraft gesetzt, wenn Veränderungssperren auf jahrzehntealte Aufstellungsbeschlüsse gegründet würden, ist nicht berechtigt. Der Aufstellungsbeschluss ist Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre, er hat auf die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB aber keine Auswirkungen. Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung wiederrum auf den langen Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre stützt, vermag sie damit die Wirksamkeit der Veränderungssperre aus den genannten Gründen nicht ernstlich infrage zu stellen. Die im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 zugelassenen Nutzungen schließlich, auf die die Klägerin hinweist, berühren den Gewerbegebietscharakter des Plangebiets nicht. Dass der Aufstellungsbeschluss eine völlig andere Ausrichtung gehabt habe als das Baugebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, trifft ebenso wenig zu wie die Behauptung, bei Erlass der Veränderungssperre seien über die Art der baulichen Nutzung keine Vorstellungen mehr vorhanden gewesen, weil sich „das Gesicht des Gebiets … gegenüber den Vorstellungen aus 1986 grundlegend verändert“ habe. Die Beklagte beabsichtigte 1986 ein Gewerbegebiet auszuweisen, sie beabsichtigte dies auch im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und sie hat dieser Absicht entsprechend später ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

(4) Anders als die Klägerin darlegt, bestand auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 VwGO). Im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags vom 20. April 2011 waren die Planvorstellungen der Beklagten bereits weitestgehend konkretisiert. Soweit es hier von Relevanz ist, wurde u. a. in der Begründung des Beschlusses zur Fortschreibung des Plankonzepts vom 24. Juni 2010 ausgeführt, dass die Ansiedlung von weiteren Bordellen künftig ausgeschlossen wird. Weshalb der Sicherungszweck bezogen auf das konkrete Vorhaben entfallen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme der Klägerin, das Ausnahmeermessen wäre zu ihren Gunsten auf Null reduziert gewesen.

c) Die Darlegungen der Klägerin hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Nutzung der Wohnung zum Zweck der Ausübung der Prostitution ohne die erforderliche Genehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgenommen wurde (vgl. Art. 76 Satz 2 BayBO). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, die Klägerin könne sich nicht auf Gründe des Bestandsschutzes der seit 2010 ausgeübten Nutzung zu Zwecken der Prostitution berufen, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens stand die wirksame Veränderungssperre der Beklagten entgegen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen (Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren beurteilen.

Die Beklagte war sich der Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet bewusst und sie hat sich abwägend damit auseinandergesetzt. Nach Verfüllung der zwischen den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts und 1970 ausgebeuteten Kiesabbaufläche wurde 1996 ein Gutachten zur Gefahrenabschätzung der Altablagerung erstellt, das nach der Planbegründung in seinen wesentlichen Aussagen noch heute Gültigkeit besitzt. Auch nach Auffassung des Umweltamts der Beklagten (vgl. Stellungnahme vom 24. August 2010) ist eine Bebauung der kontaminierten Flächen unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, auf die in der Planbegründung hingewiesen wird, möglich.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36 m. w. N.).

Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen, „nach welchem Zeitraum eine Gemeinde die Planung aufgegeben hat“ und „mit welchem Grundwissen eine Gemeinde eine riesige Deponie überplanen darf“, nicht in Betracht. Auf die Ausführungen des Senats in Nr. 1 wird verwiesen.

4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer angibt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat weder einen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2000 (Az. 2 N 97.3096 - juris) noch einen dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil herausgearbeitet. Davon abgesehen begründet die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehende Befugnis, eine von der Gemeinde als Plangeberin für erforderlich gehaltene Altlastenbeseitigung mittels Verträgen zu bewerkstelligen, weder eine entsprechende Verpflichtung, noch lässt sich aus dieser Entscheidung die Annahme einer Pflicht der Gemeinde zu einer „wie auch immer gearteten Sicherung der Sanierung“ ableiten, auf die das Verwaltungsgericht hätte bestehen müssen.

5. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich schließlich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und das Sicherungsgebiet der Veränderungssperre erneut fassen müssen. Sie hätte im weiteren Aufstellungsverfahren das Verfahren unterbrechen und weitere Fachgutachten zum Deponiekörper einholen müssen. Auf diesen Fehlern, welche das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe, beruhe das angefochtene Urteil. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe Fehler der Bauleitplanung nicht erkannt, macht die Klägerin der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend. Hierauf kann ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2005 - 5 B 131/04 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1/10 - RdL 2012, 23 = juris Rn. 9 ff.).

6. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach Umstellung ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war.

Am 21. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück Fl. Nr. .../301 Gemarkung K. Nachdem die Klägerin auf Verlangen der Beklagten mehrfach Unterlagen und Erklärungen nachgereicht hatte, erhob sie am 20. Juni 2013 Untätigkeitsklage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013, geändert durch Bescheid vom 21. November 2013 genehmigte die Beklagte das Sonderbauvorhaben unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da der Beklagten ein Ermessensspielraum zur Erteilung der Befreiungen eingeräumt sei, könne im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht bezüglich dieser Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der darin enthaltenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Ermessen zustand. Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n. v.; U. v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U. v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen (Untätigkeits-)Klage nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht hat (Hilfsantrag), sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Hauptantrag) mit der (konkludenten) Behauptung, das Ermessen der Behörde habe sich auf Null reduziert. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Die Frage braucht indes nicht entschieden werden, weil das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann.

2. Die Klage und der Zulassungsantrag sind unzulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B. v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224).

Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung dargelegt hat.

a) Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substanziiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Zwar nennt die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für ihr Schadenersatzbegehren (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ihr weiteres Vorbringen erschöpft sich aber im Wesentlichen in der wiederholten, jedoch nicht hinreichend substanziierten Behauptung, sie werde einen Amtshaftungsprozess wegen der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung anstrengen. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, welcher konkrete Schaden ihr entstanden sein soll. Soweit sie auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2014 durch ihren vertiefenden Schriftsatz vom 30. April 2014 nunmehr geltend macht, „es sei evident, dass einem gewerblichen Bauträger durch auch nur geringe zeitliche Verzögerungen seiner Bautätigkeit wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung erhebliche finanzielle Folgeschäden entstünden, in Gestalt von Finanzierungszinsen, Verzugszinsen wegen vereinbarter Fertigstellungstermine usw.“, bezieht sich dieser Vortrag gerade nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern bleibt im Allgemeinen gehalten. Er kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Klägerin als Bauträgerin tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist. Dafür spricht auch, dass sie keine Unterlagen zum Beleg eines solchen Schadens vorgelegt hat.

b) Zur Darlegung des Feststellungsinteresses bestand auch Veranlassung, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist. Zwar müssen Rechts- oder Tatsachenfragen, die in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert worden sind, im Zulassungsantrag grundsätzlich nicht dargelegt werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 124a Rn. 197 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64 ff.). Da die Umstellung des Klageantrags infolge der Erledigung durch den Erlass des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Oktober 2013 hier aber bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist, hätte die Klägerin die Tatsachen, die ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bereits in diesem Verfahren, jedenfalls aber im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorbringen müssen. Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

3. Da die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen ist, kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage nicht an, ob ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre, weil die Baugenehmigung wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen, insbesondere wegen eines erst am 24. September 2013 bei der Beklagten eingegangenen Stellplatznachweises (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO, § 3 Abs. 1 StPlS), nicht vor dem Zeitpunkt des 11. Oktober 2013 hätte erteilt werden müssen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach Umstellung ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war.

Am 21. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück Fl. Nr. .../301 Gemarkung K. Nachdem die Klägerin auf Verlangen der Beklagten mehrfach Unterlagen und Erklärungen nachgereicht hatte, erhob sie am 20. Juni 2013 Untätigkeitsklage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013, geändert durch Bescheid vom 21. November 2013 genehmigte die Beklagte das Sonderbauvorhaben unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da der Beklagten ein Ermessensspielraum zur Erteilung der Befreiungen eingeräumt sei, könne im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht bezüglich dieser Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der darin enthaltenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Ermessen zustand. Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n. v.; U. v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U. v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen (Untätigkeits-)Klage nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht hat (Hilfsantrag), sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Hauptantrag) mit der (konkludenten) Behauptung, das Ermessen der Behörde habe sich auf Null reduziert. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Die Frage braucht indes nicht entschieden werden, weil das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann.

2. Die Klage und der Zulassungsantrag sind unzulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B. v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224).

Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung dargelegt hat.

a) Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substanziiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Zwar nennt die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für ihr Schadenersatzbegehren (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ihr weiteres Vorbringen erschöpft sich aber im Wesentlichen in der wiederholten, jedoch nicht hinreichend substanziierten Behauptung, sie werde einen Amtshaftungsprozess wegen der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung anstrengen. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, welcher konkrete Schaden ihr entstanden sein soll. Soweit sie auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2014 durch ihren vertiefenden Schriftsatz vom 30. April 2014 nunmehr geltend macht, „es sei evident, dass einem gewerblichen Bauträger durch auch nur geringe zeitliche Verzögerungen seiner Bautätigkeit wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung erhebliche finanzielle Folgeschäden entstünden, in Gestalt von Finanzierungszinsen, Verzugszinsen wegen vereinbarter Fertigstellungstermine usw.“, bezieht sich dieser Vortrag gerade nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern bleibt im Allgemeinen gehalten. Er kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Klägerin als Bauträgerin tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist. Dafür spricht auch, dass sie keine Unterlagen zum Beleg eines solchen Schadens vorgelegt hat.

b) Zur Darlegung des Feststellungsinteresses bestand auch Veranlassung, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist. Zwar müssen Rechts- oder Tatsachenfragen, die in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert worden sind, im Zulassungsantrag grundsätzlich nicht dargelegt werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 124a Rn. 197 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64 ff.). Da die Umstellung des Klageantrags infolge der Erledigung durch den Erlass des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Oktober 2013 hier aber bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist, hätte die Klägerin die Tatsachen, die ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bereits in diesem Verfahren, jedenfalls aber im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorbringen müssen. Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

3. Da die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen ist, kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage nicht an, ob ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre, weil die Baugenehmigung wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen, insbesondere wegen eines erst am 24. September 2013 bei der Beklagten eingegangenen Stellplatznachweises (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO, § 3 Abs. 1 StPlS), nicht vor dem Zeitpunkt des 11. Oktober 2013 hätte erteilt werden müssen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.