Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2012 - 2 S 2738/11

published on 06/03/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2012 - 2 S 2738/11
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.6.2011 - 6 K 1770/10 - wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.2.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.6.2010 werden aufgehoben, soweit sie die Hundesteuer für den Hund „Dessy von B...“ für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR betreffen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid.
Die Beklagte erhebt nach ihrer Hundesteuersatzung vom 23.10.1996 in der Fassung vom 5.12.2001 eine Hundesteuer. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient (§ 1 Abs. 2 HStS). Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes (§ 2 Abs. 1 HStS). Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HStS). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HStS). Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 66 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HStS). Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 132 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HStS). Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird auf Antrag für die Hunde dieser Rasse keine Einzelsteuer, sondern eine sogenannte Zwingersteuer in Höhe von 150 EUR erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HStS). Werden in dem Zwinger mehr als fünf Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu fünf weitere Hunde um diesen Betrag.
Unter dem 26.5.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei darüber informiert worden, dass er zwei Hunde besitze. Daraufhin sprachen der Kläger und sein Schwiegervater am 28.5.2009 bei der Beklagten vor. Sie gaben ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks an: Zurzeit habe der Kläger zwei Hunde bei sich. Die Hündin sei immer bei ihm und nur wenn sie läufig sei, befinde sie sich in der Zuchtstätte des Zwingers. Der Zwinger von B... sei auf sie beide eingetragen, sie züchteten gemeinsam. Er - der Kläger - habe immer wieder Hunde aus dem gemeinsamen Zwinger und auch fremde Hunde zur Ausbildung bei sich zu Hause.
Unter dem 3.6.2009 nahm der Kläger ergänzend wie folgt Stellung: Die Hunde des Rottweilerzwingers von B..., die er zur Ausbildung und Unterbringung bei sich habe, seien steuerlich bereits von seinem Schwiegervater als Hundehalter gemeldet. Sie betrieben gemeinsam den beim Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klub (ADRK) gemeldeten Hundezwinger mit Sitz und Zuchtstätte an der Wohnanschrift seines Schwiegervaters. Eigentümer und Halter aller im Zwinger gemeldeten Hunde seien sie beide.
Mit fünf Bescheiden vom 26.6.2009 veranlagte die Beklagte den Kläger für die Jahre 2005 bis 2009 zur Hundesteuer für zwei Hunde in Höhe von jeweils 198 EUR pro Jahr.
Hiergegen erhob der Kläger am 8.7.2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater. Für alle Hunde werde seit Jahrzehnten regelmäßig Zwingersteuer entrichtet. Sein Schwiegervater komme für sämtliche Kosten (d.h. Futterkosten, Impfungen, Tierarztkosten, Röntgenuntersuchungen, Gebühren beim ADRK, Ausstellungsgebühren, Leinen, Halsbänder, Spielsachen, Hundekamm, Zeckenschutz, Entwurmungsmittel usw.) auf. Die Hunde dienten ausschließlich der Hundezucht. Als Zwinger sei nicht ein Hundezwinger im Sinne eines umschlossenen Raumes mit Tür zu verstehen, sondern ein bestimmter beim Verband unter einem Namen registrierter Züchter. Soweit in der Satzung der Beklagten von einem Zwinger die Rede sei, sei diese Bestimmung ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen. Ein Zwinger könne aus mehreren, auch örtlich voneinander getrennten Zwingeranlagen bestehen. Selbst der Verband genehmige zwei auseinanderliegende Zuchtstätten für denselben Zwinger. Er - der Kläger - bilde die Hunde lediglich aus und bereite sie für Hundeausstellungen vor. Sie würden bei entsprechender Geeignetheit durch seinen Schwiegervater in die Zucht übernommen oder verkauft.
Auf Anfrage des Landratsamts Rastatt teilte der Kläger am 8.1.2009 mit, dass sich folgende im Zuchtbuch des ADRK eingetragene Hunde bei ihm aufgehalten hätten:
- Dessy von B..., Zuchtbuchnummer ...: Januar 2005 bis Juni 2005, August 2005 bis 7.1.2006, 8.5.2006 bis 16.6.2006
- Umbra von B...; Zuchtbuchnummer ...: September 2006 bis 9.6.2007, verkauft wegen eines zuchtausschließenden Zahnfehlers
- Wilson von B..., Zuchtbuchnummer ...: April 2009 bis 11.7.2009, verkauft weil er den hohen Zuchtanforderungen nicht gerecht worden sei
- Wanja von B..., Zuchtbuchnummer ...: April 2008 bis heute.
Mit Bescheid vom 23.2.2010 „korrigierte“ die Beklagte die ursprünglichen Hundesteuerbescheide vom 26.6.2009 und setzte für die Jahre 2005 bis 2009 eine Hundesteuer in Höhe von insgesamt 418,-- EUR fest, die sich folgendermaßen zusammensetzt:
10 
Jahr 2005
11 
Hundehaltung vom 1.1.05 bis 30.6.05 = 6 Monate à 5,50 EUR =
33,-- EUR
Hundehaltung vom 1.8.05 bis 31.12.05 = 5 Monate á 5,50 EUR =
27,50 EUR
insgesamt:
60,50 EUR
12 
Jahr 2006
13 
Hundehaltung vom 1.1.06 bis 31.1.06 = 1 Monat à 5,50 EUR =
5,50 EUR
Hundehaltung vom 1.6.06 bis 30.6.06 = 1 Monat à 5,50 EUR =
5,50 EUR
Hundehaltung vom 1.9.06 bis 31.12.06 = 4 Monate à 5,50 EUR =
22,-- EUR
insgesamt:
33,-- EUR
14 
Jahr 2007
15 
Hundehaltung vom 1.1.07 bis 30.6.07 = 6 Monate à 5,50 EUR =
33,-- EUR
insgesamt:
33,-- EUR
16 
Jahr 2008
17 
Hundehaltung vom 1.4.08 bis 31.12.08 = 9 Monate à 5,50 EUR =
49,50 EUR
(1. Hund)
Hundehaltung vom 1.4.08 bis 31.12.08 = 9 Monate à 11,-- EUR =
99,00 EUR
(2. Hund)
insgesamt:
148,50 EUR
        
18 
Jahr 2009
19 
Hundehaltung vom 1.1.09 bis 31.12.09 = 12 Monate à 5,50 EUR =
66,-- EUR
(1. Hund)
Hundehaltung vom 1.1.09 bis 31.7.09 = 7 Monate à 11,-- EUR =
77,-- EUR
(2. Hund)
insgesamt:
143,00 EUR
        
20 
Der Kläger legte unter dem 22.3.2010 auch gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung Widerspruch ein: Die von ihm gehaltenen Hunde seien ausschließlich Hunde des Rottweilerzwingers von B... Dieser werde in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von ihm gemeinsam mit seinem Schwiegervater geführt. Sämtliche Kosten würden von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getragen. Dass er die Hunde für einen gewissen Zeitraum ausbilde, führe nicht dazu, dass er deren Halter sei. Er trage als Privatperson keinerlei Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Hundeausbildung. Die Hunde gehörten ihm gemeinsam mit seinem Schwiegervater bzw. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
21 
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 - zugestellt am 25.6.2010 - wies das Landratsamt Rastatt den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es: Nach der Satzung der Beklagten sei Halter eines Hundes, wer einen Hund in seinem Haushalt zum Zweck der Lebensführung aufgenommen habe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt; daher sei der Kläger als Hundehalter anzusehen. Bei der Einräumung der in § 7 HStS enthaltenen Steuervergünstigung sei der Satzungsgeber jedoch davon ausgegangen, dass dieses Privileg nur für die der Gemeinde gemeldete Zuchtstätte gelte und weitere Zuchtstätten ausgeschlossen seien. Dies bedeute, dass nur die auf dem Anwesen des Schwiegervaters des Klägers gehaltenen Zuchthunde von der Vergünstigung erfasst seien. Abgesehen davon habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhebliche rechtliche Bedenken gegen ähnliche Satzungsregelungen geäußert.
22 
Der Kläger hat am 26.7.2010 - einem Montag - Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er nochmals darauf verwiesen, dass er die Hunde nicht zum Zwecke der Lebensführung aufgenommen habe, sondern ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kosten.
23 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8.6.2011 - zugestellt am 20.6.2011 - stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Halter der Hunde sei die Zuchtgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seinem Schwiegervater. Die im streitbefangenen Zeitraum auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Tiere seien sowohl im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Zuchtgemeinschaft als auch im Rechtsverkehr nach außen allein der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugeordnet gewesen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts komme für die Kosten der Zuchttiere auf, auch wenn sie sich auf dem Grundstück des Klägers aufhielten. Es sei nicht erkennbar, dass dieser als Privatperson einen besteuerbaren Aufwand für die Zuchttiere trage, der es rechtfertige, ihn in seiner Person mit der Hundesteuer als Aufwandsteuer zu belegen. Der Kläger nehme allein die Erziehungs- und Ausbildungsarbeit als Gesellschafter und Züchter wahr. Das „Zwingerprivileg“ des § 7 HStS sei nicht grundstücksbezogen. Maßgeblich sei allein, dass der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen seien. Unter einem Zwinger sei der Name zu verstehen, unter dem der Züchter bzw. die Zuchtgemeinschaft Hunde züchte und im Rechtsverkehr auftrete, vorliegend „Rottweilerzwinger von B...“. Es sei bei einer Zuchtgemeinschaft möglich, für einen im Zuchtbuch eingetragenen Zwinger mehrere Zuchtstätten genehmigen zu lassen.
24 
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 4.10.2011 zugelassene Berufung der Beklagten.
25 
Die Beklagte macht geltend: Der Kläger sei Halter der Hunde, die Gegenstand des angefochtenen Hundesteuerbescheids seien. Die Hunde hätten sich auf dem Grundstück des Klägers aufgehalten. Es sei nicht maßgeblich, ob Eigentümerin dieser Hunde die Zuchtgemeinschaft gewesen sei. Unabhängig davon sei der Kläger trotzdem zur Bezahlung der Hundesteuer verpflichtet, da er Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei. Nach § 714 BGB hafte jeder Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft. Der Kläger habe bisher auch nicht nachgewiesen, dass die Hunde, die Gegenstand des Hundesteuerbescheids seien, überhaupt zur Hundezucht verwendet worden seien. Die Zuchtbestimmungen des ADRK erlaubten nur eine Zuchtstätte. Die vom Kläger gehaltenen Hunde seien schon deswegen keinem Zwinger zuzuordnen, weil sie sich nicht auf dem Grundstück aufgehalten hätten, für das der „Rottweilerzwinger von B...“ angemeldet sei.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.6.2011 - 6 K 1770/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Er erwidert: Die Aufwendungen für die Hunde trage seit Beginn der Hundezucht im Jahr 1970 ausschließlich sein Schwiegervater. Daran habe sich nichts geändert, nachdem die Zucht des Schwiegervaters im Rahmen der standesamtlichen Hochzeitsfeier am 6.7.2000 durch mündlichen Vertrag auf ihn - den Kläger - (mit-) übertragen worden sei. Die Zwingergemeinschaft sei am 25.7.2001 durch den ADRK bestätigt worden. Sein Schwiegervater habe die Hunde zur Verfügung und könne frei über sie bestimmen. Er selbst habe weder Einkommen noch Vermögen aufgewandt; er sei lediglich im Rahmen seiner Gesellschafterstellung der Aufgabe der Hundeausbildung nachgekommen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwischen ihm und seinem Schwiegervater existiere nicht. Die Würfe der Zuchthündin „Dessy von B...“ hätten auf dem Anwesen des Schwiegervaters stattgefunden und seien auch dort vom Zuchtwart abgenommen worden. Sie habe zuletzt am 7.3.2006 einen Wurf gehabt. Die Nachzuchthündin „Umbra von B...“ sei wegen eines Zahnfehlers verkauft worden. „Wilson von B...“ sei verkauft worden, weil er den eigenen Zuchtanforderungen nicht gerecht geworden sei. „Wanja von B...“ habe sich als Zuchthündin bis Mitte dieses Jahres im Zwinger von B... befunden. Sie sei sowohl bei ihm als auch bei seinem Schwiegervater untergebracht gewesen.
31 
Der Kläger hat ferner eine Erklärung seines Schwiegervaters vorgelegt. Darin heißt es, er habe der Sachbearbeiterin der Beklagten bereits im ersten Gespräch im Frühjahr 2009 mitgeteilt, dass er für sämtliche Kosten aller Hunde aufkomme. Nach der Hochzeit seiner Tochter habe er den Kläger in den Zwinger aufgenommen; seither bildeten sie eine beim ADRK eingetragene Zwingergemeinschaft. Es stelle eine erlaubte Erleichterung dar, wenn der Kläger parallel zu ihm selbst die Hunde ausbilde. Auch die beim Kläger untergebrachten Hunde erhielten sein selbst hergestelltes Hundefutter.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2012 hat der Senat den Kläger angehört und seinen Schwiegervater als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Rastatt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten ist weitgehend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Halter der streitbefangenen Hunde (1.). Zu seinen Gunsten greift auch keine Ausnahme oder Befreiung von der Steuerpflicht ein; insbesondere kann er sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen (2.). Lediglich soweit für den Hund „Dessy von B...“ eine Hundesteuer für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR erhoben wird, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (3.)
35 
1. Der Kläger ist - mit Ausnahme des Hundes „Dessy von B...“ im Juni 2006 - als Halter der Hunde anzusehen, für die ihn die Beklagte zur Hundesteuer herangezogen hat.
36 
a) Nach § 9 Abs. 3 KAG erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.1996, geändert am 5.12.2001 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger keine Bedenken geltend gemacht hat. Gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2).
37 
Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).
38 
b) Der Kläger meint, er dürfe nicht zur Hundesteuer herangezogen werden, weil er nicht Halter der Hunde sei, die er in seinem Haushalt aufgenommen habe. Die Hunde seien vielmehr der - gemeinsam mit seinem Schwiegervater in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen - Zuchtgemeinschaft bzw. seinem Schwiegervater persönlich zuzuordnen. Er selbst wende kein Vermögen für die Hundehaltung auf, denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein Schwiegervater trügen alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten.
39 
Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS als Halter der von der Beklagten in ihrem Bescheid bezeichneten Hunde, soweit er diese wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Mit Ausnahme des Monats Juni 2006 hat die Beklagte den Kläger danach zu Recht zur Hundesteuer für die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen.
40 
aa) Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und widerspricht insbesondere nicht dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Der Satzungsgeber kann sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).
41 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wer einen Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig Halter dieses Hundes im steuerrechtlichen Sinn. Denn es besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Da es sich - wie bereits erwähnt - bei der Erhebung der Hundesteuer um ein Massengeschäft handelt, ist demzufolge eine an diese Vermutung anknüpfende typisierende und generalisierende Regelung in einer Hundesteuersatzung nicht zu beanstanden. Denn regelmäßig wird es der Behörde nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, den Nachweis zu erbringen, wer tatsächlich die finanziellen Lasten der Hundehaltung trägt. Eine Satzungsbestimmung, nach der wie hier die Haltereigenschaft vermutet wird, wenn jemand einen Hund tatsächlich für einen längeren Zeitraum als drei Monate bei sich aufnimmt, ist daher zulässig.
42 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch den Vergleich mit einer anderen Fallgruppe bestätigt. Es wird es ohne Weiteres gebilligt, wenn eine Regelung bestimmt, dass im Falle eines gemeinsamen Haushalts alle Haushaltsmitglieder als Hundehalter gelten. Entscheidend ist insoweit die Erwägung, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt typischerweise die Duldung oder das Einvernehmen aller Haushaltsmitglieder voraussetzt, deren Beteiligung erfordert und deshalb typischerweise jedem Haushaltsmitglied zugerechnet werden kann. Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -). Erst recht muss dies dann gelten, wenn jemand wie hier freiwillig allein einen Hund bei sich aufnimmt.
43 
bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS sind hier erfüllt.
44 
Es liegt ein Fall vor, in dem der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt sie nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS eine Vermutungsregel, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat.
45 
Der Kläger hat die streitbefangenen Hunde - mit Ausnahme des letzten Aufenthalts der Hündin „Dessy von B...“ vom 8.5.2006 bis zum 16.6.2006 (hierzu s. nachfolgend unter 3.) - jeweils für mehr als drei Monate in seinen Haushalt tatsächlich aufgenommen und nach seinem Vortrag auch ausgebildet. Damit gilt er als Halter i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS.
46 
cc) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die satzungsrechtliche Vermutung seiner Haltereigenschaft zu widerlegen. Für die Widerlegung einer Vermutung reicht es weder, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht. Erst wenn der Richter vom Gegenteil der vermuteten Tatsache voll überzeugt ist, ist die Vermutung widerlegt (Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 292 Rn. 23).
47 
Der Senat kann nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die die Zuchtgemeinschaft bzw. der Schwiegervater des Klägers alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Nur dann wäre aber die satzungsrechtliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS widerlegt. Zwar haben der Kläger und sein als Zeuge vernommener Schwiegervater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, der Schwiegervater des Klägers trage ausnahmslos alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten. Dieser Vortrag war teilweise auch durchaus anschaulich und detailgetreu, beispielsweise als der Zeuge im Einzelnen erläutert hat, wie er selbst das Spezialfutter der Hunde herstellt. Dessen ungeachtet bleiben jedoch erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers insgesamt.
48 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Vortrag nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, sondern auch erheblich von dem gesetzlichen Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweicht. Hiernach haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie leisten für gewöhnlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB) und partizipieren zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§ 722 Abs. 1 BGB). Mithin tragen sie letztlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft. Die Behauptung einer atypischen Vertragsgestaltung, wonach ein Gesellschafter alle Lasten alleine zu tragen hat, setzt daher regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Abrede voraus. Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“ (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606). Auch der Kläger hat im Berufungsverfahren zutreffend auf die gesamtschuldnerische Haftung beider Gesellschafter im Außenverhältnis nach den §§ 421 BGB ff. verwiesen. Selbst wenn im Innenverhältnis ausschließlich sein Schwiegervater alle Kosten übernehmen sollte, bleibt daher zumindest das Risiko bestehen, dass der Kläger beispielsweise für einen Schaden von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird und auf diesen Kosten „sitzen bleibt“.
49 
Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein Schwiegervater - wie sie mehrfach vorgetragen haben - Miteigentümer der Hunde sind, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass beide die damit verbundenen Kosten zu tragen haben.
50 
Weiter ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass sein Vortrag während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nicht durchgängig konstant ist. Zunächst hat er bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28.5.2009 (ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks) und insbesondere auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3.6.2009 in erster Linie darauf abgehoben, es handle sich um Hunde des gemeinsam mit seinem Schwiegervater betriebenen Rottweilerzwingers von B..., also letztlich der mit diesem gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem ihn die Beklagte erstmals zur Hundesteuer veranlagt hatte, hat er demgegenüber in der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 vorgetragen, Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater; dieser komme für sämtliche Kosten auf. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er wiederum primär darauf abgestellt, die Hunde hätten sich ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei ihm aufgehalten; auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die kompletten Kosten für das Tier. Erst nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 4.10.2011 darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewöhnlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft trügen, hat er seinen Vortrag erneut geändert und behauptet seither (wieder), nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern sein Schwiegervater sei als Hundehalter anzusehen und trage alle Kosten der Hundehaltung.
51 
2. Zu Gunsten des Klägers greift keine Ausnahme oder Ermäßigung ein.
52 
a) Es liegt keine erwerbswirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung vor, die einer Besteuerung entgegenstünde (hierzu: VG Trier, Urteil vom 15.5.2008 - 2 K 976/07.TR - juris; s. auch Senatsurteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - BWGZ 2011, 206). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wird die Hundezucht von ihm und seinem Schwiegervater ausschließlich aus Gründen der „Liebhaberei“ betrieben. Dies steht auch in Einklang mit den Statuten des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V. (ADRK), bei dem der Kläger und sein Schwiegervater ihren Zwinger angemeldet haben. Hiernach sind gewerbsmäßige Hundehändler und Züchter ausdrücklich vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 4 Nr. 1 der Satzung des ADRK).
53 
b) Der Kläger kann sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen.
54 
Nach § 7 Abs. 1 HStS wird von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, die Steuer auf Antrag nach § 5 Abs. 3 HStS erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Nach § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Zwingersteuer gemäß § 7 Abs. 1 HStS 150,00 EUR für bis zu fünf Hunde.
55 
Gegen Satzungsbestimmungen dieser Art werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank, NVwZ 1999, 268 unter VII.).
56 
Diesen Bedenken braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Steuerermäßigung für Hundezüchter greift im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht ein.
57 
Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Hundesteuer zu zählen ist, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Wird durch Befreiungs- oder (wie hier) Ermäßigungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, müssen diese den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, unter das „Züchterprivileg“ fielen auch Hunde, die ein Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der vom Hundezuchtverband genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück hält, widerspricht diesen Grundsätzen. Denn die Gewährung der Steuerermäßigung wäre in diesem Fall allein von der Anerkennung einer Hundezüchtervereinigung durch die Gemeinde, internen Entscheidungen der Hundezüchtervereinigung und des Züchters (Anerkennung des Zwingers und Eintragung der Hunde ins Zuchtbuch) sowie der bloßen Willensbekundung des Steuerpflichtigen, Hunde auf seinem Privatgrundstück im Interesse einer Zuchtgemeinschaft zu halten, abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung könnten damit nicht mehr verlässlich bestimmt werden. Um einem Missbrauch des Züchterprivilegs zu begegnen, wäre die Behörde in vielen Fällen zu aufwändigen Ermittlungen gezwungen, um festzustellen, ob - vom äußeren Anschein her - privat gehaltene Hunde einer räumlich entfernt gelegenen Zuchtstätte zuzuordnen sind. Dies kann im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung der Hundesteuer darstellt, unter Praktikabilitätsgesichtspunkten (hierzu allg.: Senatsurteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 - juris Rn. 30) nicht hingenommen werden. Unterstellt man die Zulässigkeit der in den §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3 HStS geregelten Zwingerermäßigung, muss diese jedenfalls in der Weise restriktiv ausgelegt werden, dass sie nicht für Hunde gilt, die von einem Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der von der jeweiligen Hundezüchtervereinigung genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück gehalten werden.
58 
Die Frage, welche der auf dem Grundstück des Klägers gehaltenen Hunde überhaupt den Zwecken der Hundezucht gedient haben, nicht mehr an (vgl. hierzu: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15), kann danach dahinstehen.
59 
3. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als es um die Festsetzung der Hundesteuer für den Hund „Dessy von B... für den Monat Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR geht. Da sich dieser Hund nur kurz beim Kläger aufgehalten hat, nachdem er zuvor vom 8.1. bis zum 8.5.2006 - und damit deutlich mehr als drei Monate - auf dem Anwesen seines Schwiegervaters gehalten worden ist, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall für dessen Haltereigenschaft. Da der nachfolgende Zeitraum im Haushalt des Klägers bis zur endgültigen Abgabe/Veräußerung nur sehr kurz war, ist dieser auch nicht (wieder) zum Hundehalter geworden. Für diesen Zeitraum von etwas mehr als einen Monat kann es auch noch als glaubhaft angesehen werden, dass der Schwiegervater des Klägers alle Aufwendungen getragen hat.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 6. März 2012
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 418,00 EUR festgesetzt.
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten ist weitgehend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Halter der streitbefangenen Hunde (1.). Zu seinen Gunsten greift auch keine Ausnahme oder Befreiung von der Steuerpflicht ein; insbesondere kann er sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen (2.). Lediglich soweit für den Hund „Dessy von B...“ eine Hundesteuer für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR erhoben wird, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (3.)
35 
1. Der Kläger ist - mit Ausnahme des Hundes „Dessy von B...“ im Juni 2006 - als Halter der Hunde anzusehen, für die ihn die Beklagte zur Hundesteuer herangezogen hat.
36 
a) Nach § 9 Abs. 3 KAG erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.1996, geändert am 5.12.2001 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger keine Bedenken geltend gemacht hat. Gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2).
37 
Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).
38 
b) Der Kläger meint, er dürfe nicht zur Hundesteuer herangezogen werden, weil er nicht Halter der Hunde sei, die er in seinem Haushalt aufgenommen habe. Die Hunde seien vielmehr der - gemeinsam mit seinem Schwiegervater in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen - Zuchtgemeinschaft bzw. seinem Schwiegervater persönlich zuzuordnen. Er selbst wende kein Vermögen für die Hundehaltung auf, denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein Schwiegervater trügen alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten.
39 
Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS als Halter der von der Beklagten in ihrem Bescheid bezeichneten Hunde, soweit er diese wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Mit Ausnahme des Monats Juni 2006 hat die Beklagte den Kläger danach zu Recht zur Hundesteuer für die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen.
40 
aa) Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und widerspricht insbesondere nicht dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Der Satzungsgeber kann sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).
41 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wer einen Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig Halter dieses Hundes im steuerrechtlichen Sinn. Denn es besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Da es sich - wie bereits erwähnt - bei der Erhebung der Hundesteuer um ein Massengeschäft handelt, ist demzufolge eine an diese Vermutung anknüpfende typisierende und generalisierende Regelung in einer Hundesteuersatzung nicht zu beanstanden. Denn regelmäßig wird es der Behörde nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, den Nachweis zu erbringen, wer tatsächlich die finanziellen Lasten der Hundehaltung trägt. Eine Satzungsbestimmung, nach der wie hier die Haltereigenschaft vermutet wird, wenn jemand einen Hund tatsächlich für einen längeren Zeitraum als drei Monate bei sich aufnimmt, ist daher zulässig.
42 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch den Vergleich mit einer anderen Fallgruppe bestätigt. Es wird es ohne Weiteres gebilligt, wenn eine Regelung bestimmt, dass im Falle eines gemeinsamen Haushalts alle Haushaltsmitglieder als Hundehalter gelten. Entscheidend ist insoweit die Erwägung, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt typischerweise die Duldung oder das Einvernehmen aller Haushaltsmitglieder voraussetzt, deren Beteiligung erfordert und deshalb typischerweise jedem Haushaltsmitglied zugerechnet werden kann. Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -). Erst recht muss dies dann gelten, wenn jemand wie hier freiwillig allein einen Hund bei sich aufnimmt.
43 
bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS sind hier erfüllt.
44 
Es liegt ein Fall vor, in dem der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt sie nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS eine Vermutungsregel, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat.
45 
Der Kläger hat die streitbefangenen Hunde - mit Ausnahme des letzten Aufenthalts der Hündin „Dessy von B...“ vom 8.5.2006 bis zum 16.6.2006 (hierzu s. nachfolgend unter 3.) - jeweils für mehr als drei Monate in seinen Haushalt tatsächlich aufgenommen und nach seinem Vortrag auch ausgebildet. Damit gilt er als Halter i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS.
46 
cc) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die satzungsrechtliche Vermutung seiner Haltereigenschaft zu widerlegen. Für die Widerlegung einer Vermutung reicht es weder, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht. Erst wenn der Richter vom Gegenteil der vermuteten Tatsache voll überzeugt ist, ist die Vermutung widerlegt (Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 292 Rn. 23).
47 
Der Senat kann nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die die Zuchtgemeinschaft bzw. der Schwiegervater des Klägers alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Nur dann wäre aber die satzungsrechtliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS widerlegt. Zwar haben der Kläger und sein als Zeuge vernommener Schwiegervater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, der Schwiegervater des Klägers trage ausnahmslos alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten. Dieser Vortrag war teilweise auch durchaus anschaulich und detailgetreu, beispielsweise als der Zeuge im Einzelnen erläutert hat, wie er selbst das Spezialfutter der Hunde herstellt. Dessen ungeachtet bleiben jedoch erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers insgesamt.
48 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Vortrag nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, sondern auch erheblich von dem gesetzlichen Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweicht. Hiernach haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie leisten für gewöhnlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB) und partizipieren zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§ 722 Abs. 1 BGB). Mithin tragen sie letztlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft. Die Behauptung einer atypischen Vertragsgestaltung, wonach ein Gesellschafter alle Lasten alleine zu tragen hat, setzt daher regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Abrede voraus. Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“ (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606). Auch der Kläger hat im Berufungsverfahren zutreffend auf die gesamtschuldnerische Haftung beider Gesellschafter im Außenverhältnis nach den §§ 421 BGB ff. verwiesen. Selbst wenn im Innenverhältnis ausschließlich sein Schwiegervater alle Kosten übernehmen sollte, bleibt daher zumindest das Risiko bestehen, dass der Kläger beispielsweise für einen Schaden von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird und auf diesen Kosten „sitzen bleibt“.
49 
Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein Schwiegervater - wie sie mehrfach vorgetragen haben - Miteigentümer der Hunde sind, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass beide die damit verbundenen Kosten zu tragen haben.
50 
Weiter ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass sein Vortrag während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nicht durchgängig konstant ist. Zunächst hat er bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28.5.2009 (ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks) und insbesondere auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3.6.2009 in erster Linie darauf abgehoben, es handle sich um Hunde des gemeinsam mit seinem Schwiegervater betriebenen Rottweilerzwingers von B..., also letztlich der mit diesem gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem ihn die Beklagte erstmals zur Hundesteuer veranlagt hatte, hat er demgegenüber in der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 vorgetragen, Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater; dieser komme für sämtliche Kosten auf. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er wiederum primär darauf abgestellt, die Hunde hätten sich ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei ihm aufgehalten; auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die kompletten Kosten für das Tier. Erst nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 4.10.2011 darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewöhnlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft trügen, hat er seinen Vortrag erneut geändert und behauptet seither (wieder), nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern sein Schwiegervater sei als Hundehalter anzusehen und trage alle Kosten der Hundehaltung.
51 
2. Zu Gunsten des Klägers greift keine Ausnahme oder Ermäßigung ein.
52 
a) Es liegt keine erwerbswirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung vor, die einer Besteuerung entgegenstünde (hierzu: VG Trier, Urteil vom 15.5.2008 - 2 K 976/07.TR - juris; s. auch Senatsurteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - BWGZ 2011, 206). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wird die Hundezucht von ihm und seinem Schwiegervater ausschließlich aus Gründen der „Liebhaberei“ betrieben. Dies steht auch in Einklang mit den Statuten des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V. (ADRK), bei dem der Kläger und sein Schwiegervater ihren Zwinger angemeldet haben. Hiernach sind gewerbsmäßige Hundehändler und Züchter ausdrücklich vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 4 Nr. 1 der Satzung des ADRK).
53 
b) Der Kläger kann sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen.
54 
Nach § 7 Abs. 1 HStS wird von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, die Steuer auf Antrag nach § 5 Abs. 3 HStS erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Nach § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Zwingersteuer gemäß § 7 Abs. 1 HStS 150,00 EUR für bis zu fünf Hunde.
55 
Gegen Satzungsbestimmungen dieser Art werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank, NVwZ 1999, 268 unter VII.).
56 
Diesen Bedenken braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Steuerermäßigung für Hundezüchter greift im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht ein.
57 
Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Hundesteuer zu zählen ist, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Wird durch Befreiungs- oder (wie hier) Ermäßigungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, müssen diese den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, unter das „Züchterprivileg“ fielen auch Hunde, die ein Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der vom Hundezuchtverband genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück hält, widerspricht diesen Grundsätzen. Denn die Gewährung der Steuerermäßigung wäre in diesem Fall allein von der Anerkennung einer Hundezüchtervereinigung durch die Gemeinde, internen Entscheidungen der Hundezüchtervereinigung und des Züchters (Anerkennung des Zwingers und Eintragung der Hunde ins Zuchtbuch) sowie der bloßen Willensbekundung des Steuerpflichtigen, Hunde auf seinem Privatgrundstück im Interesse einer Zuchtgemeinschaft zu halten, abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung könnten damit nicht mehr verlässlich bestimmt werden. Um einem Missbrauch des Züchterprivilegs zu begegnen, wäre die Behörde in vielen Fällen zu aufwändigen Ermittlungen gezwungen, um festzustellen, ob - vom äußeren Anschein her - privat gehaltene Hunde einer räumlich entfernt gelegenen Zuchtstätte zuzuordnen sind. Dies kann im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung der Hundesteuer darstellt, unter Praktikabilitätsgesichtspunkten (hierzu allg.: Senatsurteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 - juris Rn. 30) nicht hingenommen werden. Unterstellt man die Zulässigkeit der in den §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3 HStS geregelten Zwingerermäßigung, muss diese jedenfalls in der Weise restriktiv ausgelegt werden, dass sie nicht für Hunde gilt, die von einem Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der von der jeweiligen Hundezüchtervereinigung genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück gehalten werden.
58 
Die Frage, welche der auf dem Grundstück des Klägers gehaltenen Hunde überhaupt den Zwecken der Hundezucht gedient haben, nicht mehr an (vgl. hierzu: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15), kann danach dahinstehen.
59 
3. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als es um die Festsetzung der Hundesteuer für den Hund „Dessy von B... für den Monat Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR geht. Da sich dieser Hund nur kurz beim Kläger aufgehalten hat, nachdem er zuvor vom 8.1. bis zum 8.5.2006 - und damit deutlich mehr als drei Monate - auf dem Anwesen seines Schwiegervaters gehalten worden ist, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall für dessen Haltereigenschaft. Da der nachfolgende Zeitraum im Haushalt des Klägers bis zur endgültigen Abgabe/Veräußerung nur sehr kurz war, ist dieser auch nicht (wieder) zum Hundehalter geworden. Für diesen Zeitraum von etwas mehr als einen Monat kann es auch noch als glaubhaft angesehen werden, dass der Schwiegervater des Klägers alle Aufwendungen getragen hat.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 6. März 2012
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 418,00 EUR festgesetzt.
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 15/09/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2009 - 10 K 1854/08 - geändert: Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts
published on 26/05/2008 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2006 - 11 K 3598/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
published on 30/06/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.200
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published on 07/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i
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Annotations

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.