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| Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten ist weitgehend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Halter der streitbefangenen Hunde (1.). Zu seinen Gunsten greift auch keine Ausnahme oder Befreiung von der Steuerpflicht ein; insbesondere kann er sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen (2.). Lediglich soweit für den Hund „Dessy von B...“ eine Hundesteuer für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR erhoben wird, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (3.) |
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| 1. Der Kläger ist - mit Ausnahme des Hundes „Dessy von B...“ im Juni 2006 - als Halter der Hunde anzusehen, für die ihn die Beklagte zur Hundesteuer herangezogen hat. |
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| a) Nach § 9 Abs. 3 KAG erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.1996, geändert am 5.12.2001 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger keine Bedenken geltend gemacht hat. Gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2). |
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| Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606). |
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| b) Der Kläger meint, er dürfe nicht zur Hundesteuer herangezogen werden, weil er nicht Halter der Hunde sei, die er in seinem Haushalt aufgenommen habe. Die Hunde seien vielmehr der - gemeinsam mit seinem Schwiegervater in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen - Zuchtgemeinschaft bzw. seinem Schwiegervater persönlich zuzuordnen. Er selbst wende kein Vermögen für die Hundehaltung auf, denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein Schwiegervater trügen alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten. |
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| Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS als Halter der von der Beklagten in ihrem Bescheid bezeichneten Hunde, soweit er diese wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Mit Ausnahme des Monats Juni 2006 hat die Beklagte den Kläger danach zu Recht zur Hundesteuer für die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen. |
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| aa) Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und widerspricht insbesondere nicht dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Der Satzungsgeber kann sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -). |
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| Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wer einen Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig Halter dieses Hundes im steuerrechtlichen Sinn. Denn es besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Da es sich - wie bereits erwähnt - bei der Erhebung der Hundesteuer um ein Massengeschäft handelt, ist demzufolge eine an diese Vermutung anknüpfende typisierende und generalisierende Regelung in einer Hundesteuersatzung nicht zu beanstanden. Denn regelmäßig wird es der Behörde nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, den Nachweis zu erbringen, wer tatsächlich die finanziellen Lasten der Hundehaltung trägt. Eine Satzungsbestimmung, nach der wie hier die Haltereigenschaft vermutet wird, wenn jemand einen Hund tatsächlich für einen längeren Zeitraum als drei Monate bei sich aufnimmt, ist daher zulässig. |
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| Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch den Vergleich mit einer anderen Fallgruppe bestätigt. Es wird es ohne Weiteres gebilligt, wenn eine Regelung bestimmt, dass im Falle eines gemeinsamen Haushalts alle Haushaltsmitglieder als Hundehalter gelten. Entscheidend ist insoweit die Erwägung, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt typischerweise die Duldung oder das Einvernehmen aller Haushaltsmitglieder voraussetzt, deren Beteiligung erfordert und deshalb typischerweise jedem Haushaltsmitglied zugerechnet werden kann. Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -). Erst recht muss dies dann gelten, wenn jemand wie hier freiwillig allein einen Hund bei sich aufnimmt. |
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| bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS sind hier erfüllt. |
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| Es liegt ein Fall vor, in dem der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt sie nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS eine Vermutungsregel, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat. |
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| Der Kläger hat die streitbefangenen Hunde - mit Ausnahme des letzten Aufenthalts der Hündin „Dessy von B...“ vom 8.5.2006 bis zum 16.6.2006 (hierzu s. nachfolgend unter 3.) - jeweils für mehr als drei Monate in seinen Haushalt tatsächlich aufgenommen und nach seinem Vortrag auch ausgebildet. Damit gilt er als Halter i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS. |
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| cc) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die satzungsrechtliche Vermutung seiner Haltereigenschaft zu widerlegen. Für die Widerlegung einer Vermutung reicht es weder, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht. Erst wenn der Richter vom Gegenteil der vermuteten Tatsache voll überzeugt ist, ist die Vermutung widerlegt (Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 292 Rn. 23). |
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| Der Senat kann nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die die Zuchtgemeinschaft bzw. der Schwiegervater des Klägers alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Nur dann wäre aber die satzungsrechtliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS widerlegt. Zwar haben der Kläger und sein als Zeuge vernommener Schwiegervater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, der Schwiegervater des Klägers trage ausnahmslos alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten. Dieser Vortrag war teilweise auch durchaus anschaulich und detailgetreu, beispielsweise als der Zeuge im Einzelnen erläutert hat, wie er selbst das Spezialfutter der Hunde herstellt. Dessen ungeachtet bleiben jedoch erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers insgesamt. |
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| Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Vortrag nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, sondern auch erheblich von dem gesetzlichen Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweicht. Hiernach haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie leisten für gewöhnlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB) und partizipieren zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§ 722 Abs. 1 BGB). Mithin tragen sie letztlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft. Die Behauptung einer atypischen Vertragsgestaltung, wonach ein Gesellschafter alle Lasten alleine zu tragen hat, setzt daher regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Abrede voraus. Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“ (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606). Auch der Kläger hat im Berufungsverfahren zutreffend auf die gesamtschuldnerische Haftung beider Gesellschafter im Außenverhältnis nach den §§ 421 BGB ff. verwiesen. Selbst wenn im Innenverhältnis ausschließlich sein Schwiegervater alle Kosten übernehmen sollte, bleibt daher zumindest das Risiko bestehen, dass der Kläger beispielsweise für einen Schaden von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird und auf diesen Kosten „sitzen bleibt“. |
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| Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein Schwiegervater - wie sie mehrfach vorgetragen haben - Miteigentümer der Hunde sind, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass beide die damit verbundenen Kosten zu tragen haben. |
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| Weiter ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass sein Vortrag während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nicht durchgängig konstant ist. Zunächst hat er bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28.5.2009 (ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks) und insbesondere auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3.6.2009 in erster Linie darauf abgehoben, es handle sich um Hunde des gemeinsam mit seinem Schwiegervater betriebenen Rottweilerzwingers von B..., also letztlich der mit diesem gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem ihn die Beklagte erstmals zur Hundesteuer veranlagt hatte, hat er demgegenüber in der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 vorgetragen, Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater; dieser komme für sämtliche Kosten auf. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er wiederum primär darauf abgestellt, die Hunde hätten sich ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei ihm aufgehalten; auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die kompletten Kosten für das Tier. Erst nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 4.10.2011 darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewöhnlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft trügen, hat er seinen Vortrag erneut geändert und behauptet seither (wieder), nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern sein Schwiegervater sei als Hundehalter anzusehen und trage alle Kosten der Hundehaltung. |
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| 2. Zu Gunsten des Klägers greift keine Ausnahme oder Ermäßigung ein. |
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| a) Es liegt keine erwerbswirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung vor, die einer Besteuerung entgegenstünde (hierzu: VG Trier, Urteil vom 15.5.2008 - 2 K 976/07.TR - juris; s. auch Senatsurteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - BWGZ 2011, 206). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wird die Hundezucht von ihm und seinem Schwiegervater ausschließlich aus Gründen der „Liebhaberei“ betrieben. Dies steht auch in Einklang mit den Statuten des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V. (ADRK), bei dem der Kläger und sein Schwiegervater ihren Zwinger angemeldet haben. Hiernach sind gewerbsmäßige Hundehändler und Züchter ausdrücklich vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 4 Nr. 1 der Satzung des ADRK). |
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| b) Der Kläger kann sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen. |
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| Nach § 7 Abs. 1 HStS wird von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, die Steuer auf Antrag nach § 5 Abs. 3 HStS erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Nach § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Zwingersteuer gemäß § 7 Abs. 1 HStS 150,00 EUR für bis zu fünf Hunde. |
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| Gegen Satzungsbestimmungen dieser Art werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank, NVwZ 1999, 268 unter VII.). |
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| Diesen Bedenken braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Steuerermäßigung für Hundezüchter greift im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht ein. |
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| Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Hundesteuer zu zählen ist, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Wird durch Befreiungs- oder (wie hier) Ermäßigungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, müssen diese den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, unter das „Züchterprivileg“ fielen auch Hunde, die ein Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der vom Hundezuchtverband genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück hält, widerspricht diesen Grundsätzen. Denn die Gewährung der Steuerermäßigung wäre in diesem Fall allein von der Anerkennung einer Hundezüchtervereinigung durch die Gemeinde, internen Entscheidungen der Hundezüchtervereinigung und des Züchters (Anerkennung des Zwingers und Eintragung der Hunde ins Zuchtbuch) sowie der bloßen Willensbekundung des Steuerpflichtigen, Hunde auf seinem Privatgrundstück im Interesse einer Zuchtgemeinschaft zu halten, abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung könnten damit nicht mehr verlässlich bestimmt werden. Um einem Missbrauch des Züchterprivilegs zu begegnen, wäre die Behörde in vielen Fällen zu aufwändigen Ermittlungen gezwungen, um festzustellen, ob - vom äußeren Anschein her - privat gehaltene Hunde einer räumlich entfernt gelegenen Zuchtstätte zuzuordnen sind. Dies kann im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung der Hundesteuer darstellt, unter Praktikabilitätsgesichtspunkten (hierzu allg.: Senatsurteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 - juris Rn. 30) nicht hingenommen werden. Unterstellt man die Zulässigkeit der in den §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3 HStS geregelten Zwingerermäßigung, muss diese jedenfalls in der Weise restriktiv ausgelegt werden, dass sie nicht für Hunde gilt, die von einem Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der von der jeweiligen Hundezüchtervereinigung genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück gehalten werden. |
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| Die Frage, welche der auf dem Grundstück des Klägers gehaltenen Hunde überhaupt den Zwecken der Hundezucht gedient haben, nicht mehr an (vgl. hierzu: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15), kann danach dahinstehen. |
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| 3. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als es um die Festsetzung der Hundesteuer für den Hund „Dessy von B... für den Monat Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR geht. Da sich dieser Hund nur kurz beim Kläger aufgehalten hat, nachdem er zuvor vom 8.1. bis zum 8.5.2006 - und damit deutlich mehr als drei Monate - auf dem Anwesen seines Schwiegervaters gehalten worden ist, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall für dessen Haltereigenschaft. Da der nachfolgende Zeitraum im Haushalt des Klägers bis zur endgültigen Abgabe/Veräußerung nur sehr kurz war, ist dieser auch nicht (wieder) zum Hundehalter geworden. Für diesen Zeitraum von etwas mehr als einen Monat kann es auch noch als glaubhaft angesehen werden, dass der Schwiegervater des Klägers alle Aufwendungen getragen hat. |
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| Beschluss vom 6. März 2012 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 418,00 EUR festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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