Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2012 - 2 S 2738/11

bei uns veröffentlicht am06.03.2012

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.6.2011 - 6 K 1770/10 - wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.2.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.6.2010 werden aufgehoben, soweit sie die Hundesteuer für den Hund „Dessy von B...“ für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR betreffen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid.
Die Beklagte erhebt nach ihrer Hundesteuersatzung vom 23.10.1996 in der Fassung vom 5.12.2001 eine Hundesteuer. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient (§ 1 Abs. 2 HStS). Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes (§ 2 Abs. 1 HStS). Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HStS). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HStS). Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 66 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HStS). Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 132 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HStS). Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird auf Antrag für die Hunde dieser Rasse keine Einzelsteuer, sondern eine sogenannte Zwingersteuer in Höhe von 150 EUR erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HStS). Werden in dem Zwinger mehr als fünf Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu fünf weitere Hunde um diesen Betrag.
Unter dem 26.5.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei darüber informiert worden, dass er zwei Hunde besitze. Daraufhin sprachen der Kläger und sein Schwiegervater am 28.5.2009 bei der Beklagten vor. Sie gaben ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks an: Zurzeit habe der Kläger zwei Hunde bei sich. Die Hündin sei immer bei ihm und nur wenn sie läufig sei, befinde sie sich in der Zuchtstätte des Zwingers. Der Zwinger von B... sei auf sie beide eingetragen, sie züchteten gemeinsam. Er - der Kläger - habe immer wieder Hunde aus dem gemeinsamen Zwinger und auch fremde Hunde zur Ausbildung bei sich zu Hause.
Unter dem 3.6.2009 nahm der Kläger ergänzend wie folgt Stellung: Die Hunde des Rottweilerzwingers von B..., die er zur Ausbildung und Unterbringung bei sich habe, seien steuerlich bereits von seinem Schwiegervater als Hundehalter gemeldet. Sie betrieben gemeinsam den beim Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klub (ADRK) gemeldeten Hundezwinger mit Sitz und Zuchtstätte an der Wohnanschrift seines Schwiegervaters. Eigentümer und Halter aller im Zwinger gemeldeten Hunde seien sie beide.
Mit fünf Bescheiden vom 26.6.2009 veranlagte die Beklagte den Kläger für die Jahre 2005 bis 2009 zur Hundesteuer für zwei Hunde in Höhe von jeweils 198 EUR pro Jahr.
Hiergegen erhob der Kläger am 8.7.2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater. Für alle Hunde werde seit Jahrzehnten regelmäßig Zwingersteuer entrichtet. Sein Schwiegervater komme für sämtliche Kosten (d.h. Futterkosten, Impfungen, Tierarztkosten, Röntgenuntersuchungen, Gebühren beim ADRK, Ausstellungsgebühren, Leinen, Halsbänder, Spielsachen, Hundekamm, Zeckenschutz, Entwurmungsmittel usw.) auf. Die Hunde dienten ausschließlich der Hundezucht. Als Zwinger sei nicht ein Hundezwinger im Sinne eines umschlossenen Raumes mit Tür zu verstehen, sondern ein bestimmter beim Verband unter einem Namen registrierter Züchter. Soweit in der Satzung der Beklagten von einem Zwinger die Rede sei, sei diese Bestimmung ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen. Ein Zwinger könne aus mehreren, auch örtlich voneinander getrennten Zwingeranlagen bestehen. Selbst der Verband genehmige zwei auseinanderliegende Zuchtstätten für denselben Zwinger. Er - der Kläger - bilde die Hunde lediglich aus und bereite sie für Hundeausstellungen vor. Sie würden bei entsprechender Geeignetheit durch seinen Schwiegervater in die Zucht übernommen oder verkauft.
Auf Anfrage des Landratsamts Rastatt teilte der Kläger am 8.1.2009 mit, dass sich folgende im Zuchtbuch des ADRK eingetragene Hunde bei ihm aufgehalten hätten:
- Dessy von B..., Zuchtbuchnummer ...: Januar 2005 bis Juni 2005, August 2005 bis 7.1.2006, 8.5.2006 bis 16.6.2006
- Umbra von B...; Zuchtbuchnummer ...: September 2006 bis 9.6.2007, verkauft wegen eines zuchtausschließenden Zahnfehlers
- Wilson von B..., Zuchtbuchnummer ...: April 2009 bis 11.7.2009, verkauft weil er den hohen Zuchtanforderungen nicht gerecht worden sei
- Wanja von B..., Zuchtbuchnummer ...: April 2008 bis heute.
Mit Bescheid vom 23.2.2010 „korrigierte“ die Beklagte die ursprünglichen Hundesteuerbescheide vom 26.6.2009 und setzte für die Jahre 2005 bis 2009 eine Hundesteuer in Höhe von insgesamt 418,-- EUR fest, die sich folgendermaßen zusammensetzt:
10 
Jahr 2005
11 
Hundehaltung vom 1.1.05 bis 30.6.05 = 6 Monate à 5,50 EUR =
33,-- EUR
Hundehaltung vom 1.8.05 bis 31.12.05 = 5 Monate á 5,50 EUR =
27,50 EUR
insgesamt:
60,50 EUR
12 
Jahr 2006
13 
Hundehaltung vom 1.1.06 bis 31.1.06 = 1 Monat à 5,50 EUR =
5,50 EUR
Hundehaltung vom 1.6.06 bis 30.6.06 = 1 Monat à 5,50 EUR =
5,50 EUR
Hundehaltung vom 1.9.06 bis 31.12.06 = 4 Monate à 5,50 EUR =
22,-- EUR
insgesamt:
33,-- EUR
14 
Jahr 2007
15 
Hundehaltung vom 1.1.07 bis 30.6.07 = 6 Monate à 5,50 EUR =
33,-- EUR
insgesamt:
33,-- EUR
16 
Jahr 2008
17 
Hundehaltung vom 1.4.08 bis 31.12.08 = 9 Monate à 5,50 EUR =
49,50 EUR
(1. Hund)
Hundehaltung vom 1.4.08 bis 31.12.08 = 9 Monate à 11,-- EUR =
99,00 EUR
(2. Hund)
insgesamt:
148,50 EUR
        
18 
Jahr 2009
19 
Hundehaltung vom 1.1.09 bis 31.12.09 = 12 Monate à 5,50 EUR =
66,-- EUR
(1. Hund)
Hundehaltung vom 1.1.09 bis 31.7.09 = 7 Monate à 11,-- EUR =
77,-- EUR
(2. Hund)
insgesamt:
143,00 EUR
        
20 
Der Kläger legte unter dem 22.3.2010 auch gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung Widerspruch ein: Die von ihm gehaltenen Hunde seien ausschließlich Hunde des Rottweilerzwingers von B... Dieser werde in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von ihm gemeinsam mit seinem Schwiegervater geführt. Sämtliche Kosten würden von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getragen. Dass er die Hunde für einen gewissen Zeitraum ausbilde, führe nicht dazu, dass er deren Halter sei. Er trage als Privatperson keinerlei Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Hundeausbildung. Die Hunde gehörten ihm gemeinsam mit seinem Schwiegervater bzw. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
21 
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 - zugestellt am 25.6.2010 - wies das Landratsamt Rastatt den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es: Nach der Satzung der Beklagten sei Halter eines Hundes, wer einen Hund in seinem Haushalt zum Zweck der Lebensführung aufgenommen habe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt; daher sei der Kläger als Hundehalter anzusehen. Bei der Einräumung der in § 7 HStS enthaltenen Steuervergünstigung sei der Satzungsgeber jedoch davon ausgegangen, dass dieses Privileg nur für die der Gemeinde gemeldete Zuchtstätte gelte und weitere Zuchtstätten ausgeschlossen seien. Dies bedeute, dass nur die auf dem Anwesen des Schwiegervaters des Klägers gehaltenen Zuchthunde von der Vergünstigung erfasst seien. Abgesehen davon habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhebliche rechtliche Bedenken gegen ähnliche Satzungsregelungen geäußert.
22 
Der Kläger hat am 26.7.2010 - einem Montag - Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er nochmals darauf verwiesen, dass er die Hunde nicht zum Zwecke der Lebensführung aufgenommen habe, sondern ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kosten.
23 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8.6.2011 - zugestellt am 20.6.2011 - stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Halter der Hunde sei die Zuchtgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seinem Schwiegervater. Die im streitbefangenen Zeitraum auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Tiere seien sowohl im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Zuchtgemeinschaft als auch im Rechtsverkehr nach außen allein der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugeordnet gewesen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts komme für die Kosten der Zuchttiere auf, auch wenn sie sich auf dem Grundstück des Klägers aufhielten. Es sei nicht erkennbar, dass dieser als Privatperson einen besteuerbaren Aufwand für die Zuchttiere trage, der es rechtfertige, ihn in seiner Person mit der Hundesteuer als Aufwandsteuer zu belegen. Der Kläger nehme allein die Erziehungs- und Ausbildungsarbeit als Gesellschafter und Züchter wahr. Das „Zwingerprivileg“ des § 7 HStS sei nicht grundstücksbezogen. Maßgeblich sei allein, dass der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen seien. Unter einem Zwinger sei der Name zu verstehen, unter dem der Züchter bzw. die Zuchtgemeinschaft Hunde züchte und im Rechtsverkehr auftrete, vorliegend „Rottweilerzwinger von B...“. Es sei bei einer Zuchtgemeinschaft möglich, für einen im Zuchtbuch eingetragenen Zwinger mehrere Zuchtstätten genehmigen zu lassen.
24 
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 4.10.2011 zugelassene Berufung der Beklagten.
25 
Die Beklagte macht geltend: Der Kläger sei Halter der Hunde, die Gegenstand des angefochtenen Hundesteuerbescheids seien. Die Hunde hätten sich auf dem Grundstück des Klägers aufgehalten. Es sei nicht maßgeblich, ob Eigentümerin dieser Hunde die Zuchtgemeinschaft gewesen sei. Unabhängig davon sei der Kläger trotzdem zur Bezahlung der Hundesteuer verpflichtet, da er Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei. Nach § 714 BGB hafte jeder Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft. Der Kläger habe bisher auch nicht nachgewiesen, dass die Hunde, die Gegenstand des Hundesteuerbescheids seien, überhaupt zur Hundezucht verwendet worden seien. Die Zuchtbestimmungen des ADRK erlaubten nur eine Zuchtstätte. Die vom Kläger gehaltenen Hunde seien schon deswegen keinem Zwinger zuzuordnen, weil sie sich nicht auf dem Grundstück aufgehalten hätten, für das der „Rottweilerzwinger von B...“ angemeldet sei.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.6.2011 - 6 K 1770/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Er erwidert: Die Aufwendungen für die Hunde trage seit Beginn der Hundezucht im Jahr 1970 ausschließlich sein Schwiegervater. Daran habe sich nichts geändert, nachdem die Zucht des Schwiegervaters im Rahmen der standesamtlichen Hochzeitsfeier am 6.7.2000 durch mündlichen Vertrag auf ihn - den Kläger - (mit-) übertragen worden sei. Die Zwingergemeinschaft sei am 25.7.2001 durch den ADRK bestätigt worden. Sein Schwiegervater habe die Hunde zur Verfügung und könne frei über sie bestimmen. Er selbst habe weder Einkommen noch Vermögen aufgewandt; er sei lediglich im Rahmen seiner Gesellschafterstellung der Aufgabe der Hundeausbildung nachgekommen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwischen ihm und seinem Schwiegervater existiere nicht. Die Würfe der Zuchthündin „Dessy von B...“ hätten auf dem Anwesen des Schwiegervaters stattgefunden und seien auch dort vom Zuchtwart abgenommen worden. Sie habe zuletzt am 7.3.2006 einen Wurf gehabt. Die Nachzuchthündin „Umbra von B...“ sei wegen eines Zahnfehlers verkauft worden. „Wilson von B...“ sei verkauft worden, weil er den eigenen Zuchtanforderungen nicht gerecht geworden sei. „Wanja von B...“ habe sich als Zuchthündin bis Mitte dieses Jahres im Zwinger von B... befunden. Sie sei sowohl bei ihm als auch bei seinem Schwiegervater untergebracht gewesen.
31 
Der Kläger hat ferner eine Erklärung seines Schwiegervaters vorgelegt. Darin heißt es, er habe der Sachbearbeiterin der Beklagten bereits im ersten Gespräch im Frühjahr 2009 mitgeteilt, dass er für sämtliche Kosten aller Hunde aufkomme. Nach der Hochzeit seiner Tochter habe er den Kläger in den Zwinger aufgenommen; seither bildeten sie eine beim ADRK eingetragene Zwingergemeinschaft. Es stelle eine erlaubte Erleichterung dar, wenn der Kläger parallel zu ihm selbst die Hunde ausbilde. Auch die beim Kläger untergebrachten Hunde erhielten sein selbst hergestelltes Hundefutter.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2012 hat der Senat den Kläger angehört und seinen Schwiegervater als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Rastatt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten ist weitgehend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Halter der streitbefangenen Hunde (1.). Zu seinen Gunsten greift auch keine Ausnahme oder Befreiung von der Steuerpflicht ein; insbesondere kann er sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen (2.). Lediglich soweit für den Hund „Dessy von B...“ eine Hundesteuer für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR erhoben wird, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (3.)
35 
1. Der Kläger ist - mit Ausnahme des Hundes „Dessy von B...“ im Juni 2006 - als Halter der Hunde anzusehen, für die ihn die Beklagte zur Hundesteuer herangezogen hat.
36 
a) Nach § 9 Abs. 3 KAG erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.1996, geändert am 5.12.2001 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger keine Bedenken geltend gemacht hat. Gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2).
37 
Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).
38 
b) Der Kläger meint, er dürfe nicht zur Hundesteuer herangezogen werden, weil er nicht Halter der Hunde sei, die er in seinem Haushalt aufgenommen habe. Die Hunde seien vielmehr der - gemeinsam mit seinem Schwiegervater in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen - Zuchtgemeinschaft bzw. seinem Schwiegervater persönlich zuzuordnen. Er selbst wende kein Vermögen für die Hundehaltung auf, denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein Schwiegervater trügen alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten.
39 
Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS als Halter der von der Beklagten in ihrem Bescheid bezeichneten Hunde, soweit er diese wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Mit Ausnahme des Monats Juni 2006 hat die Beklagte den Kläger danach zu Recht zur Hundesteuer für die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen.
40 
aa) Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und widerspricht insbesondere nicht dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Der Satzungsgeber kann sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).
41 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wer einen Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig Halter dieses Hundes im steuerrechtlichen Sinn. Denn es besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Da es sich - wie bereits erwähnt - bei der Erhebung der Hundesteuer um ein Massengeschäft handelt, ist demzufolge eine an diese Vermutung anknüpfende typisierende und generalisierende Regelung in einer Hundesteuersatzung nicht zu beanstanden. Denn regelmäßig wird es der Behörde nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, den Nachweis zu erbringen, wer tatsächlich die finanziellen Lasten der Hundehaltung trägt. Eine Satzungsbestimmung, nach der wie hier die Haltereigenschaft vermutet wird, wenn jemand einen Hund tatsächlich für einen längeren Zeitraum als drei Monate bei sich aufnimmt, ist daher zulässig.
42 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch den Vergleich mit einer anderen Fallgruppe bestätigt. Es wird es ohne Weiteres gebilligt, wenn eine Regelung bestimmt, dass im Falle eines gemeinsamen Haushalts alle Haushaltsmitglieder als Hundehalter gelten. Entscheidend ist insoweit die Erwägung, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt typischerweise die Duldung oder das Einvernehmen aller Haushaltsmitglieder voraussetzt, deren Beteiligung erfordert und deshalb typischerweise jedem Haushaltsmitglied zugerechnet werden kann. Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -). Erst recht muss dies dann gelten, wenn jemand wie hier freiwillig allein einen Hund bei sich aufnimmt.
43 
bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS sind hier erfüllt.
44 
Es liegt ein Fall vor, in dem der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt sie nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS eine Vermutungsregel, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat.
45 
Der Kläger hat die streitbefangenen Hunde - mit Ausnahme des letzten Aufenthalts der Hündin „Dessy von B...“ vom 8.5.2006 bis zum 16.6.2006 (hierzu s. nachfolgend unter 3.) - jeweils für mehr als drei Monate in seinen Haushalt tatsächlich aufgenommen und nach seinem Vortrag auch ausgebildet. Damit gilt er als Halter i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS.
46 
cc) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die satzungsrechtliche Vermutung seiner Haltereigenschaft zu widerlegen. Für die Widerlegung einer Vermutung reicht es weder, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht. Erst wenn der Richter vom Gegenteil der vermuteten Tatsache voll überzeugt ist, ist die Vermutung widerlegt (Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 292 Rn. 23).
47 
Der Senat kann nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die die Zuchtgemeinschaft bzw. der Schwiegervater des Klägers alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Nur dann wäre aber die satzungsrechtliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS widerlegt. Zwar haben der Kläger und sein als Zeuge vernommener Schwiegervater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, der Schwiegervater des Klägers trage ausnahmslos alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten. Dieser Vortrag war teilweise auch durchaus anschaulich und detailgetreu, beispielsweise als der Zeuge im Einzelnen erläutert hat, wie er selbst das Spezialfutter der Hunde herstellt. Dessen ungeachtet bleiben jedoch erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers insgesamt.
48 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Vortrag nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, sondern auch erheblich von dem gesetzlichen Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweicht. Hiernach haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie leisten für gewöhnlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB) und partizipieren zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§ 722 Abs. 1 BGB). Mithin tragen sie letztlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft. Die Behauptung einer atypischen Vertragsgestaltung, wonach ein Gesellschafter alle Lasten alleine zu tragen hat, setzt daher regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Abrede voraus. Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“ (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606). Auch der Kläger hat im Berufungsverfahren zutreffend auf die gesamtschuldnerische Haftung beider Gesellschafter im Außenverhältnis nach den §§ 421 BGB ff. verwiesen. Selbst wenn im Innenverhältnis ausschließlich sein Schwiegervater alle Kosten übernehmen sollte, bleibt daher zumindest das Risiko bestehen, dass der Kläger beispielsweise für einen Schaden von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird und auf diesen Kosten „sitzen bleibt“.
49 
Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein Schwiegervater - wie sie mehrfach vorgetragen haben - Miteigentümer der Hunde sind, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass beide die damit verbundenen Kosten zu tragen haben.
50 
Weiter ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass sein Vortrag während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nicht durchgängig konstant ist. Zunächst hat er bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28.5.2009 (ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks) und insbesondere auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3.6.2009 in erster Linie darauf abgehoben, es handle sich um Hunde des gemeinsam mit seinem Schwiegervater betriebenen Rottweilerzwingers von B..., also letztlich der mit diesem gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem ihn die Beklagte erstmals zur Hundesteuer veranlagt hatte, hat er demgegenüber in der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 vorgetragen, Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater; dieser komme für sämtliche Kosten auf. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er wiederum primär darauf abgestellt, die Hunde hätten sich ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei ihm aufgehalten; auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die kompletten Kosten für das Tier. Erst nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 4.10.2011 darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewöhnlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft trügen, hat er seinen Vortrag erneut geändert und behauptet seither (wieder), nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern sein Schwiegervater sei als Hundehalter anzusehen und trage alle Kosten der Hundehaltung.
51 
2. Zu Gunsten des Klägers greift keine Ausnahme oder Ermäßigung ein.
52 
a) Es liegt keine erwerbswirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung vor, die einer Besteuerung entgegenstünde (hierzu: VG Trier, Urteil vom 15.5.2008 - 2 K 976/07.TR - juris; s. auch Senatsurteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - BWGZ 2011, 206). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wird die Hundezucht von ihm und seinem Schwiegervater ausschließlich aus Gründen der „Liebhaberei“ betrieben. Dies steht auch in Einklang mit den Statuten des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V. (ADRK), bei dem der Kläger und sein Schwiegervater ihren Zwinger angemeldet haben. Hiernach sind gewerbsmäßige Hundehändler und Züchter ausdrücklich vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 4 Nr. 1 der Satzung des ADRK).
53 
b) Der Kläger kann sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen.
54 
Nach § 7 Abs. 1 HStS wird von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, die Steuer auf Antrag nach § 5 Abs. 3 HStS erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Nach § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Zwingersteuer gemäß § 7 Abs. 1 HStS 150,00 EUR für bis zu fünf Hunde.
55 
Gegen Satzungsbestimmungen dieser Art werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank, NVwZ 1999, 268 unter VII.).
56 
Diesen Bedenken braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Steuerermäßigung für Hundezüchter greift im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht ein.
57 
Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Hundesteuer zu zählen ist, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Wird durch Befreiungs- oder (wie hier) Ermäßigungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, müssen diese den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, unter das „Züchterprivileg“ fielen auch Hunde, die ein Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der vom Hundezuchtverband genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück hält, widerspricht diesen Grundsätzen. Denn die Gewährung der Steuerermäßigung wäre in diesem Fall allein von der Anerkennung einer Hundezüchtervereinigung durch die Gemeinde, internen Entscheidungen der Hundezüchtervereinigung und des Züchters (Anerkennung des Zwingers und Eintragung der Hunde ins Zuchtbuch) sowie der bloßen Willensbekundung des Steuerpflichtigen, Hunde auf seinem Privatgrundstück im Interesse einer Zuchtgemeinschaft zu halten, abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung könnten damit nicht mehr verlässlich bestimmt werden. Um einem Missbrauch des Züchterprivilegs zu begegnen, wäre die Behörde in vielen Fällen zu aufwändigen Ermittlungen gezwungen, um festzustellen, ob - vom äußeren Anschein her - privat gehaltene Hunde einer räumlich entfernt gelegenen Zuchtstätte zuzuordnen sind. Dies kann im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung der Hundesteuer darstellt, unter Praktikabilitätsgesichtspunkten (hierzu allg.: Senatsurteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 - juris Rn. 30) nicht hingenommen werden. Unterstellt man die Zulässigkeit der in den §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3 HStS geregelten Zwingerermäßigung, muss diese jedenfalls in der Weise restriktiv ausgelegt werden, dass sie nicht für Hunde gilt, die von einem Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der von der jeweiligen Hundezüchtervereinigung genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück gehalten werden.
58 
Die Frage, welche der auf dem Grundstück des Klägers gehaltenen Hunde überhaupt den Zwecken der Hundezucht gedient haben, nicht mehr an (vgl. hierzu: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15), kann danach dahinstehen.
59 
3. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als es um die Festsetzung der Hundesteuer für den Hund „Dessy von B... für den Monat Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR geht. Da sich dieser Hund nur kurz beim Kläger aufgehalten hat, nachdem er zuvor vom 8.1. bis zum 8.5.2006 - und damit deutlich mehr als drei Monate - auf dem Anwesen seines Schwiegervaters gehalten worden ist, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall für dessen Haltereigenschaft. Da der nachfolgende Zeitraum im Haushalt des Klägers bis zur endgültigen Abgabe/Veräußerung nur sehr kurz war, ist dieser auch nicht (wieder) zum Hundehalter geworden. Für diesen Zeitraum von etwas mehr als einen Monat kann es auch noch als glaubhaft angesehen werden, dass der Schwiegervater des Klägers alle Aufwendungen getragen hat.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 6. März 2012
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 418,00 EUR festgesetzt.
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten ist weitgehend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Halter der streitbefangenen Hunde (1.). Zu seinen Gunsten greift auch keine Ausnahme oder Befreiung von der Steuerpflicht ein; insbesondere kann er sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen (2.). Lediglich soweit für den Hund „Dessy von B...“ eine Hundesteuer für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR erhoben wird, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (3.)
35 
1. Der Kläger ist - mit Ausnahme des Hundes „Dessy von B...“ im Juni 2006 - als Halter der Hunde anzusehen, für die ihn die Beklagte zur Hundesteuer herangezogen hat.
36 
a) Nach § 9 Abs. 3 KAG erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.1996, geändert am 5.12.2001 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger keine Bedenken geltend gemacht hat. Gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2).
37 
Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).
38 
b) Der Kläger meint, er dürfe nicht zur Hundesteuer herangezogen werden, weil er nicht Halter der Hunde sei, die er in seinem Haushalt aufgenommen habe. Die Hunde seien vielmehr der - gemeinsam mit seinem Schwiegervater in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen - Zuchtgemeinschaft bzw. seinem Schwiegervater persönlich zuzuordnen. Er selbst wende kein Vermögen für die Hundehaltung auf, denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein Schwiegervater trügen alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten.
39 
Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS als Halter der von der Beklagten in ihrem Bescheid bezeichneten Hunde, soweit er diese wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Mit Ausnahme des Monats Juni 2006 hat die Beklagte den Kläger danach zu Recht zur Hundesteuer für die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen.
40 
aa) Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und widerspricht insbesondere nicht dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Der Satzungsgeber kann sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).
41 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wer einen Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig Halter dieses Hundes im steuerrechtlichen Sinn. Denn es besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Da es sich - wie bereits erwähnt - bei der Erhebung der Hundesteuer um ein Massengeschäft handelt, ist demzufolge eine an diese Vermutung anknüpfende typisierende und generalisierende Regelung in einer Hundesteuersatzung nicht zu beanstanden. Denn regelmäßig wird es der Behörde nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, den Nachweis zu erbringen, wer tatsächlich die finanziellen Lasten der Hundehaltung trägt. Eine Satzungsbestimmung, nach der wie hier die Haltereigenschaft vermutet wird, wenn jemand einen Hund tatsächlich für einen längeren Zeitraum als drei Monate bei sich aufnimmt, ist daher zulässig.
42 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch den Vergleich mit einer anderen Fallgruppe bestätigt. Es wird es ohne Weiteres gebilligt, wenn eine Regelung bestimmt, dass im Falle eines gemeinsamen Haushalts alle Haushaltsmitglieder als Hundehalter gelten. Entscheidend ist insoweit die Erwägung, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt typischerweise die Duldung oder das Einvernehmen aller Haushaltsmitglieder voraussetzt, deren Beteiligung erfordert und deshalb typischerweise jedem Haushaltsmitglied zugerechnet werden kann. Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -). Erst recht muss dies dann gelten, wenn jemand wie hier freiwillig allein einen Hund bei sich aufnimmt.
43 
bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS sind hier erfüllt.
44 
Es liegt ein Fall vor, in dem der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt sie nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS eine Vermutungsregel, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat.
45 
Der Kläger hat die streitbefangenen Hunde - mit Ausnahme des letzten Aufenthalts der Hündin „Dessy von B...“ vom 8.5.2006 bis zum 16.6.2006 (hierzu s. nachfolgend unter 3.) - jeweils für mehr als drei Monate in seinen Haushalt tatsächlich aufgenommen und nach seinem Vortrag auch ausgebildet. Damit gilt er als Halter i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS.
46 
cc) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die satzungsrechtliche Vermutung seiner Haltereigenschaft zu widerlegen. Für die Widerlegung einer Vermutung reicht es weder, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht. Erst wenn der Richter vom Gegenteil der vermuteten Tatsache voll überzeugt ist, ist die Vermutung widerlegt (Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 292 Rn. 23).
47 
Der Senat kann nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die die Zuchtgemeinschaft bzw. der Schwiegervater des Klägers alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Nur dann wäre aber die satzungsrechtliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS widerlegt. Zwar haben der Kläger und sein als Zeuge vernommener Schwiegervater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, der Schwiegervater des Klägers trage ausnahmslos alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten. Dieser Vortrag war teilweise auch durchaus anschaulich und detailgetreu, beispielsweise als der Zeuge im Einzelnen erläutert hat, wie er selbst das Spezialfutter der Hunde herstellt. Dessen ungeachtet bleiben jedoch erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers insgesamt.
48 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Vortrag nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, sondern auch erheblich von dem gesetzlichen Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweicht. Hiernach haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie leisten für gewöhnlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB) und partizipieren zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§ 722 Abs. 1 BGB). Mithin tragen sie letztlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft. Die Behauptung einer atypischen Vertragsgestaltung, wonach ein Gesellschafter alle Lasten alleine zu tragen hat, setzt daher regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Abrede voraus. Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“ (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606). Auch der Kläger hat im Berufungsverfahren zutreffend auf die gesamtschuldnerische Haftung beider Gesellschafter im Außenverhältnis nach den §§ 421 BGB ff. verwiesen. Selbst wenn im Innenverhältnis ausschließlich sein Schwiegervater alle Kosten übernehmen sollte, bleibt daher zumindest das Risiko bestehen, dass der Kläger beispielsweise für einen Schaden von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird und auf diesen Kosten „sitzen bleibt“.
49 
Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein Schwiegervater - wie sie mehrfach vorgetragen haben - Miteigentümer der Hunde sind, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass beide die damit verbundenen Kosten zu tragen haben.
50 
Weiter ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass sein Vortrag während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nicht durchgängig konstant ist. Zunächst hat er bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28.5.2009 (ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks) und insbesondere auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3.6.2009 in erster Linie darauf abgehoben, es handle sich um Hunde des gemeinsam mit seinem Schwiegervater betriebenen Rottweilerzwingers von B..., also letztlich der mit diesem gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem ihn die Beklagte erstmals zur Hundesteuer veranlagt hatte, hat er demgegenüber in der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 vorgetragen, Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater; dieser komme für sämtliche Kosten auf. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er wiederum primär darauf abgestellt, die Hunde hätten sich ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei ihm aufgehalten; auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die kompletten Kosten für das Tier. Erst nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 4.10.2011 darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewöhnlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft trügen, hat er seinen Vortrag erneut geändert und behauptet seither (wieder), nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern sein Schwiegervater sei als Hundehalter anzusehen und trage alle Kosten der Hundehaltung.
51 
2. Zu Gunsten des Klägers greift keine Ausnahme oder Ermäßigung ein.
52 
a) Es liegt keine erwerbswirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung vor, die einer Besteuerung entgegenstünde (hierzu: VG Trier, Urteil vom 15.5.2008 - 2 K 976/07.TR - juris; s. auch Senatsurteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - BWGZ 2011, 206). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wird die Hundezucht von ihm und seinem Schwiegervater ausschließlich aus Gründen der „Liebhaberei“ betrieben. Dies steht auch in Einklang mit den Statuten des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V. (ADRK), bei dem der Kläger und sein Schwiegervater ihren Zwinger angemeldet haben. Hiernach sind gewerbsmäßige Hundehändler und Züchter ausdrücklich vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 4 Nr. 1 der Satzung des ADRK).
53 
b) Der Kläger kann sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen.
54 
Nach § 7 Abs. 1 HStS wird von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, die Steuer auf Antrag nach § 5 Abs. 3 HStS erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Nach § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Zwingersteuer gemäß § 7 Abs. 1 HStS 150,00 EUR für bis zu fünf Hunde.
55 
Gegen Satzungsbestimmungen dieser Art werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank, NVwZ 1999, 268 unter VII.).
56 
Diesen Bedenken braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Steuerermäßigung für Hundezüchter greift im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht ein.
57 
Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Hundesteuer zu zählen ist, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Wird durch Befreiungs- oder (wie hier) Ermäßigungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, müssen diese den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, unter das „Züchterprivileg“ fielen auch Hunde, die ein Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der vom Hundezuchtverband genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück hält, widerspricht diesen Grundsätzen. Denn die Gewährung der Steuerermäßigung wäre in diesem Fall allein von der Anerkennung einer Hundezüchtervereinigung durch die Gemeinde, internen Entscheidungen der Hundezüchtervereinigung und des Züchters (Anerkennung des Zwingers und Eintragung der Hunde ins Zuchtbuch) sowie der bloßen Willensbekundung des Steuerpflichtigen, Hunde auf seinem Privatgrundstück im Interesse einer Zuchtgemeinschaft zu halten, abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung könnten damit nicht mehr verlässlich bestimmt werden. Um einem Missbrauch des Züchterprivilegs zu begegnen, wäre die Behörde in vielen Fällen zu aufwändigen Ermittlungen gezwungen, um festzustellen, ob - vom äußeren Anschein her - privat gehaltene Hunde einer räumlich entfernt gelegenen Zuchtstätte zuzuordnen sind. Dies kann im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung der Hundesteuer darstellt, unter Praktikabilitätsgesichtspunkten (hierzu allg.: Senatsurteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 - juris Rn. 30) nicht hingenommen werden. Unterstellt man die Zulässigkeit der in den §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3 HStS geregelten Zwingerermäßigung, muss diese jedenfalls in der Weise restriktiv ausgelegt werden, dass sie nicht für Hunde gilt, die von einem Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der von der jeweiligen Hundezüchtervereinigung genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück gehalten werden.
58 
Die Frage, welche der auf dem Grundstück des Klägers gehaltenen Hunde überhaupt den Zwecken der Hundezucht gedient haben, nicht mehr an (vgl. hierzu: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15), kann danach dahinstehen.
59 
3. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als es um die Festsetzung der Hundesteuer für den Hund „Dessy von B... für den Monat Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR geht. Da sich dieser Hund nur kurz beim Kläger aufgehalten hat, nachdem er zuvor vom 8.1. bis zum 8.5.2006 - und damit deutlich mehr als drei Monate - auf dem Anwesen seines Schwiegervaters gehalten worden ist, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall für dessen Haltereigenschaft. Da der nachfolgende Zeitraum im Haushalt des Klägers bis zur endgültigen Abgabe/Veräußerung nur sehr kurz war, ist dieser auch nicht (wieder) zum Hundehalter geworden. Für diesen Zeitraum von etwas mehr als einen Monat kann es auch noch als glaubhaft angesehen werden, dass der Schwiegervater des Klägers alle Aufwendungen getragen hat.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 6. März 2012
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 418,00 EUR festgesetzt.
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2012 - 2 S 2738/11

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

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Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

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Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

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(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter

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(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2006 - 11 K 3598/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer.
Die Klägerin war vom 3.6.1998 bis zum 10.7.2002 Vorsitzende des gemeinnützigen eingetragenen Vereins „Aktiv für Tiere - Verein zur Förderung des Tierschutzes“. Der Verein setzt sich insbesondere für Hunde ein, über ein eigenes Tierheim verfügt er jedoch nicht.
Die Klägerin nahm die herrenlosen Hunde „Blümchen“ ab Dezember 1999 und „Ela“ ab Februar 2000 in ihren Haushalt zumindest bis Ende 2004 auf. Mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ schloss sie Pflegeverträge, in denen es u.a. heißt, „sie übernehme die Hunde vorübergehend bis zur Vermittlung in Pflege“. Die Pflegeverträge lauteten weiter wie folgt:
Der Übernehmer ist darüber informiert, dass der Hund Eigentum des Vereins „Aktiv für Tiere e.V.“ ist. Im Falle von auftretenden Problemen werden wir unverzüglich informiert. Der Hund wird durch uns vermittelt. Es gilt als vereinbart, dass der Hund von der Pflegefamilie versichert wird; für Schäden, die der Hund verursacht, haftet der Verein nicht.
Mit Bescheid vom 22.8.2003 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2003 für zwei Hunde zu Hundesteuer in Höhe von insgesamt 954,38 EUR nach ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.11.1996 - HStS - heran. Mit weiterem Bescheid vom 30.12.2003 setzte die Beklagte für die beiden Hunde für das Kalenderjahr 2004 Hundesteuer in Höhe von 245,40 EUR fest. Die Widersprüche der Klägerin vom 29.8.2003 und 7.1.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 zurück.
Am 9.9.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit dem Antrag, die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 22.8.2003 und 30.12.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht, sie sei nicht Halterin der beiden Hunde. Die Kosten der Hundehaltung würden vom Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ übernommen. Dies beinhalte die Kosten für die tägliche Nahrung und die Tierpflege einschließlich Tierarztkosten. Die Abwicklung funktioniere so, dass sie sich mit den Vereinsmitgliedern und spendenwilligen Dritten in Verbindung setze, welche die Kosten jeweils erstatteten. Sie habe auch nicht die Absicht, die beiden Hunde auf Dauer bei sich zu belassen. Sie handele vielmehr in ihrer Funktion als Tierschützerin und Mitglied eines gemeinnützigen Vereins, der die Hunde akquiriere und zur Weitervermittlung ausschreibe. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund sei Halter der Hunde der gemeinnützige Verein, der seinerseits von der Hundesteuer befreit sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ausweislich der vorgelegten Pflegeverträge müsse die Klägerin jedenfalls für die Versicherung der Hunde aufkommen und für Schäden haften, die durch die Tiere verursacht würden. Ihr obliege auch die Bestimmungsmacht. Damit sei sie Halterin der Hunde. Für den Fall, dass die Haltereigenschaft nicht geklärt werden könne, bestimme § 2 Abs. 2 S. 2 HStS, dass als Halter gelte, wer den Hund wenigstens drei Monate lang pflege. Auch diese Voraussetzung sei im Fall der Klägerin erfüllt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 7.2.2006 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klägerin und nicht der eingetragene Verein sei Hundehalter im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS. Bei der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs des Hundehalters sei die dogmatische Einordnung der Hundesteuer von Belang. Die Besteuerung des Haltens von Hunden gelte als eine der traditionellen Aufwandsteuern. Mit der Aufwandsteuer erfasst werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen und Vermögen für den persönlichen Lebensbedarf äußere. Danach sei steuerrechtlicher Hundehalter derjenige, der die wirtschaftlichen Aufwendungen mit Mitteln seines Einkommens und Vermögens trage, wobei es genüge, wenn der Betreffende jedenfalls das wirtschaftliche Risiko einer Kostenbelastung zu tragen bereit sei. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Haltereigenschaft der Klägerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ihr -wie sie nunmehr vortrage - die Kosten der Hunde auf ihre Anforderung hin von Vereinsmitgliedern und spendenwilligen Dritten jeweils erstattet würden. Zum einen sei schon nicht zu erkennen, dass dies notwendige Bedingung der Aufnahme der Hunde im Haushalt der Klägerin gewesen sei, ohne die sie die Tiere an den Verein zurückgeben würde. Daneben führe eine solche Erstattungsregelung aber auch notwendigerweise dazu, dass, wenn sich nicht genügend Vereinsmitglieder und spendenwillige Dritte fänden, die Kosten bei der Klägerin verblieben. Trage sie aber insoweit das wirtschaftliche Risiko, so drücke sich hierdurch ein besonderer Aufwand aus, der über die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe. Die Tiere seien auch entsprechend § 2 Abs. 2 S. 1 HStS in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden. Diese lebten bei ihr und mit ihr in ihrer Wohnung. Diese Wohnung bilde auch nicht etwa mit den Wohnungen anderer Vereinsmitglieder, die gleichfalls zur Weitervermittlung bestimmte Hunde bei sich aufgenommen hätten, ein „virtuelles Tierheim“. Der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ unterhalte - anders als der Tierschutzverein Göppingen e.V. - gerade kein eigenes Heim, sondern bediene sich zur Unterbringung der Tiere der Wohnungen seiner Mitglieder bzw. anderweitig bereiter Dritter; auf diese reale Unterbringungssituation müsse aber abgestellt werden.
Gegen das der Klägerin am 28.3.2006 zugestellte Urteil hat diese am 20.4.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ihr Vorbringen vertieft: Sie sei mit Herz und Seele Tierschützerin. Wenn sie für die betreuten Hunde keine Spenden erhalten hätte, hätte sie vermutlich die Tiere selbst finanziert. Es handele sich jedoch nicht um eine Finanzierung für von ihr gehaltene Tiere im eigenen Interesse. In diesem Fall wäre es vielmehr eine Spende an den Verein gewesen. Mit ihrer Tätigkeit erfülle sie eigentlich die Aufgabe der Beklagten, indem sie kranke und gebrechliche Tiere bei sich aufnehme, diese pflege und versorge. Die Beherbergung finde nur deshalb statt, weil im hierfür eigentlich zuständigen Tierheim kein Platz mehr sei. Eigentlich sei es Sache der beklagten Kommune, die Tiere zu versorgen und tiergerecht unterzubringen. Seitens der Beklagten würden hierfür jedoch keine Mittel bereitgestellt. Aus diesem Grund sei es ein Gebot der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Tiere in privater Hand „zwischenunterzubringen“, um so einerseits herrenlose streunende Tiere zu vermeiden und andererseits dem Tierschutzgebot im Allgemeinen Rechnung zu tragen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.2.2006 -11 K 3598/04 - zu ändern und die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 22.8.2003 und 30.12.2003 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Hundesteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Nach § 6 Abs. 3 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996 (im Folgenden: KAG a.F.) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und der Anmeldung von Hundehaltungen - Hundesteuersatzung - vom 4.12.1996 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und von der Klägerin auch nicht erhoben werden.
20 
Nach § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2). Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2004 als Halterin der beiden Hunde „Blümchen“ und „Ela“ und damit als steuerpflichtig anzusehen.
21 
Die Auslegung des Begriffs „Halter eines Hundes“ ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2). Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).
22 
Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Fall der Klägerin erfüllt. Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO). Maßgebend ist vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ als auch im Rechtsverkehr nach außen die Tiere allein der Klägerin zugeordnet sind. Die Tiere halten sich tatsächlich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, sie hat die Hunde „zur Verfügung“ und kann über diese bestimmen. Die Hunde sind ihr aber nicht nur zeitlich und räumlich zugeordnet, in gewissem Umfang wendet sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trägt damit einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Dies ergibt sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Hunde von der Pflegefamilie - also der Klägerin - zu versichern sind und für Schäden, die die Hunde verursachen, der Verein nicht haftet. Haftet der Verein aber im Außenverhältnis nicht und fehlt es ihm - wie im hier zu beurteilenden Fall - auch an der Bestimmungsmacht über die sich bei der Klägerin befindlichen Tiere, kann er von vornherein nicht der Halter sein.
23 
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie - entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung - tatsächlich für die Versicherung der Hunde aufkommt. Bereits damit trägt die Klägerin einen besteuerbaren Aufwand. Darüber hinaus hat sie auch nicht ausreichend dargelegt und belegt, dass ihr die verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. spendenwilligen Dritten in vollem Umfang erstattet werden. Angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ bzw. den Vereinsmitgliedern kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Kosten bei der Klägerin verblieben sind; in diesem Zusammenhang fehlt auch jeder Vortrag dazu, auf welche Weise eine irgendwie geartete Kostenbelastung für die Klägerin in der Vergangenheit ausgeschlossen werden konnte. Aber selbst wenn man unterstellt, die übrigen Vereinsmitglieder und andere spendenwillige Dritte hätten ihr die angefallenen Kosten auf Anforderung vollständig ersetzt, verbleibt bei ihr - so zu Recht das Verwaltungsgericht - das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten „sitzen bleibt“. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will.
24 
Der Umstand, dass die Klägerin die Hunde aufnimmt und betreut, um sie vor Verwahrlosung oder gar dem Tod zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108). Das Vorliegen einer Aufwandsteuer wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, sie wolle die Hunde nicht auf Dauer bei sich belassen, Zweck sei allein die Weitervermittlung der Tiere. Da sich die Hunde tatsächlich seit Jahren bei der Klägerin befinden, ist der Zweck der Weitervermittlung in den Hintergrund getreten; die Klägerin ist jedenfalls bereit, die Hunde räumlich und zeitlich auf Dauer bei sich aufzunehmen und dafür Vermögen aufzuwenden. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, aus welchen Beweggründen die Einkommens- oder Vermögensverwendung vorgenommen wird.
25 
Auch der Einwand der Klägerin, sie trage den finanziellen Aufwand für die Hunde deshalb nicht, weil ihre Kosten (Versicherung, Nahrungs- und Tierpflegekosten) als „Sachspende“ an den Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ zu qualifizieren seien, verfängt nicht. Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine Leistung gegenüber dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ erbracht. Denn die Tiere sind - wie oben dargelegt - gerade der Klägerin und nicht dem Verein zugeordnet; ist der Verein aber nicht Halter der Tiere, kann er von der Klägerin auch keine Sachspende in Form der Übernahme der Kosten für die Versicherung, die Nahrung und die Pflege der Tiere zugewandt erhalten.
26 
Schließlich wird die Steuerpflicht der Klägerin auch nicht durch ihre Behauptung in Frage gestellt, mit der Aufnahme der Tiere übernehme sie die Aufgabe der Beklagten, weil ansonsten die herrenlos streunenden Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet gefährden würden. Es steht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch streunende Hunde nach §§ 1, 3 PolG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Maßnahmen dürfen - mit anderen Worten - der Ortspolizeibehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufgedrängt werden; das gilt erst recht im Vorfeld einer Gefahr, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, da die Hunde „Blümchen“ und „Ela“ wohl zu keinem Zeitpunkt herrenlos im Gemeindegebiet der Beklagten herumgestreunt sind. Allein zuständig für die Gefahrenabwehr ist mithin die Ortspolizeibehörde - und nicht die Klägerin -, zumal keine Anhaltspunkte für einen Eilfall bzw. dafür ersichtlich sind, dass die Ortspolizeibehörde nicht in der Lage ist, bei einer konkreten Gefahr Maßnahmen zu ergreifen und die Hunde etwa im Tierheim des Tierschutzvereins Göppingen e.V. unterzubringen.
27 
Ist nach alledem die Klägerin bereits auf der Grundlage ihres Vortrags als Halter der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS anzusehen, kommt es auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 S. 2 HStS nicht mehr an.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 26. Mai 2008
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.199,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Hundesteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Nach § 6 Abs. 3 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996 (im Folgenden: KAG a.F.) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und der Anmeldung von Hundehaltungen - Hundesteuersatzung - vom 4.12.1996 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und von der Klägerin auch nicht erhoben werden.
20 
Nach § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2). Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2004 als Halterin der beiden Hunde „Blümchen“ und „Ela“ und damit als steuerpflichtig anzusehen.
21 
Die Auslegung des Begriffs „Halter eines Hundes“ ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2). Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).
22 
Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Fall der Klägerin erfüllt. Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO). Maßgebend ist vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ als auch im Rechtsverkehr nach außen die Tiere allein der Klägerin zugeordnet sind. Die Tiere halten sich tatsächlich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, sie hat die Hunde „zur Verfügung“ und kann über diese bestimmen. Die Hunde sind ihr aber nicht nur zeitlich und räumlich zugeordnet, in gewissem Umfang wendet sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trägt damit einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Dies ergibt sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Hunde von der Pflegefamilie - also der Klägerin - zu versichern sind und für Schäden, die die Hunde verursachen, der Verein nicht haftet. Haftet der Verein aber im Außenverhältnis nicht und fehlt es ihm - wie im hier zu beurteilenden Fall - auch an der Bestimmungsmacht über die sich bei der Klägerin befindlichen Tiere, kann er von vornherein nicht der Halter sein.
23 
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie - entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung - tatsächlich für die Versicherung der Hunde aufkommt. Bereits damit trägt die Klägerin einen besteuerbaren Aufwand. Darüber hinaus hat sie auch nicht ausreichend dargelegt und belegt, dass ihr die verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. spendenwilligen Dritten in vollem Umfang erstattet werden. Angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ bzw. den Vereinsmitgliedern kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Kosten bei der Klägerin verblieben sind; in diesem Zusammenhang fehlt auch jeder Vortrag dazu, auf welche Weise eine irgendwie geartete Kostenbelastung für die Klägerin in der Vergangenheit ausgeschlossen werden konnte. Aber selbst wenn man unterstellt, die übrigen Vereinsmitglieder und andere spendenwillige Dritte hätten ihr die angefallenen Kosten auf Anforderung vollständig ersetzt, verbleibt bei ihr - so zu Recht das Verwaltungsgericht - das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten „sitzen bleibt“. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will.
24 
Der Umstand, dass die Klägerin die Hunde aufnimmt und betreut, um sie vor Verwahrlosung oder gar dem Tod zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108). Das Vorliegen einer Aufwandsteuer wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, sie wolle die Hunde nicht auf Dauer bei sich belassen, Zweck sei allein die Weitervermittlung der Tiere. Da sich die Hunde tatsächlich seit Jahren bei der Klägerin befinden, ist der Zweck der Weitervermittlung in den Hintergrund getreten; die Klägerin ist jedenfalls bereit, die Hunde räumlich und zeitlich auf Dauer bei sich aufzunehmen und dafür Vermögen aufzuwenden. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, aus welchen Beweggründen die Einkommens- oder Vermögensverwendung vorgenommen wird.
25 
Auch der Einwand der Klägerin, sie trage den finanziellen Aufwand für die Hunde deshalb nicht, weil ihre Kosten (Versicherung, Nahrungs- und Tierpflegekosten) als „Sachspende“ an den Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ zu qualifizieren seien, verfängt nicht. Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine Leistung gegenüber dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ erbracht. Denn die Tiere sind - wie oben dargelegt - gerade der Klägerin und nicht dem Verein zugeordnet; ist der Verein aber nicht Halter der Tiere, kann er von der Klägerin auch keine Sachspende in Form der Übernahme der Kosten für die Versicherung, die Nahrung und die Pflege der Tiere zugewandt erhalten.
26 
Schließlich wird die Steuerpflicht der Klägerin auch nicht durch ihre Behauptung in Frage gestellt, mit der Aufnahme der Tiere übernehme sie die Aufgabe der Beklagten, weil ansonsten die herrenlos streunenden Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet gefährden würden. Es steht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch streunende Hunde nach §§ 1, 3 PolG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Maßnahmen dürfen - mit anderen Worten - der Ortspolizeibehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufgedrängt werden; das gilt erst recht im Vorfeld einer Gefahr, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, da die Hunde „Blümchen“ und „Ela“ wohl zu keinem Zeitpunkt herrenlos im Gemeindegebiet der Beklagten herumgestreunt sind. Allein zuständig für die Gefahrenabwehr ist mithin die Ortspolizeibehörde - und nicht die Klägerin -, zumal keine Anhaltspunkte für einen Eilfall bzw. dafür ersichtlich sind, dass die Ortspolizeibehörde nicht in der Lage ist, bei einer konkreten Gefahr Maßnahmen zu ergreifen und die Hunde etwa im Tierheim des Tierschutzvereins Göppingen e.V. unterzubringen.
27 
Ist nach alledem die Klägerin bereits auf der Grundlage ihres Vortrags als Halter der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS anzusehen, kommt es auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 S. 2 HStS nicht mehr an.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 26. Mai 2008
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.199,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2009 - 10 K 1854/08 - geändert: Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für die Jahre 2006 und 2007.
Die Beklagte erhebt für den streitgegenständlichen Zeitraum Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer - HStS - vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
(3) ...
§ 2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. ...
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
...
§ 3
10 
Beginn und Ende der Steuerpflicht
11 
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
12 
(2) …
§ 5
13 
Steuersatz
14 
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 36,60 EUR. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
15 
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 110,40 EUR. ...
16 
Der Kläger hält seit Jahren Hunde im Gebiet der Beklagten. Seit 2004 hielt er zwei Hunde, seit März 2005 drei Hunde. Nachdem ein Hund im Laufe des Jahres 2005 verstarb und der Kläger Mitte November 2005 drei weitere Hunde der Rasse Husky erworben hatte, hielt er Anfang des Jahres 2006 insgesamt fünf Hunde. Mitte des Jahres 2006 erwarb der Kläger einen weiteren Hund, einen sogenannten Hound. Im Spätherbst 2006 kam es zu einem „ungewollten Wurf“, sechs der acht Welpen (Mischung zwischen Husky und Hound) behielt der Kläger. Im Jahr 2007 verstarb ein Hund, seitdem beläuft sich der Hundebestand auf elf Hunde.
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Die Ehefrau des Klägers meldete am 01.01.2006 ein Gewerbe für den Vertrieb, Reparatur und Umbau von Hundesportgeräten an. Das Gewerbe wird überwiegend vom Kläger ausgeübt. Die Hunde werden im gemeinsamen Haushalt gehalten.
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Mit Bescheid vom 23.01.2007 setzte die Beklagte - unter Abänderung der bisherigen Steuerfestsetzung - für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 31.12.2007 eine erhöhte Hundesteuer von 1.002,80 EUR fest. Dabei legte sie der Steuerfestsetzung ab 01.03.2005 einen Ersthund und zwei weitere Hunde und ab dem 01.12.2005 einen Ersthund und fünf weitere Hunde zugrunde.
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Hiergegen erhob der Kläger am 20.02.2007 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Hundehaltung im bisherigen Umfang sei für sein Gewerbe unabdingbar notwendig; es handele sich nicht um eine private Hundehaltung. Derzeit entwickele er leichte Trainingswagen. Zielgruppe seien Hundehalter, für die die üblichen Trainingswagen zu schwer und zu unhandlich seien. Geplant seien auch Trainingswagen für größere Gespanne mit komfortablem Fahrwerk etwa auf der Basis von leichten Quad-Fahrwerken. Für das Gespannfahren werde zudem eine Vielzahl von Zubehörteilen benötigt. All diese Dinge müssten nach ihrem Entwurf als Prototyp getestet und zu Verkaufszwecken auch vorgeführt werden, was nur mit eigenen Gespann-hunden gehe. Außerdem müsse er an entsprechenden sportlichen Veranstaltungen teilnehmen, um mit seinem Produkt bekannt zu werden. Wieviele Hunde für diese Zwecke sinnvoll seien, lasse sich schwer sagen. Ein renntaugliches Gespann müsse andere Kriterien erfüllen als ein Gespann, mit dem man Interessierten eine Probefahrt machen lasse.
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Unter dem 06.03.2008 führte der Kläger weiter aus, inzwischen habe er elf gespanntaugliche Hunde, die er für seinen Betrieb benötige. Für seine zahlreichen Testfahrten genüge ein einziges Hundegespann mit drei bis vier Hunden nicht. Er müsse auch krankheits- oder sterbefallbedingten Ausfällen wirksam begegnen können.
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Mit Bescheid vom 23.05.2008 gab das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Widerspruch des Klägers teilweise statt. Für die Jahre 2006 und 2007 wurden vier Hunde als betriebsbedingter Aufwand anerkannt, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid heißt es ferner, für die Zeit ab Februar 2007 habe die Beklagte die Hundesteuer - wegen der erhöhten Anzahl von Hunden - neu festzusetzen. Zur Begründung führte das Landratsamt u.a. aus: Eine Hundehaltung sei dann betriebsbedingt und damit nicht steuerpflichtig, wenn ohne Hunde das Gewerbe nicht - vor allem nicht gewinnbringend und nachhaltig - ausgeübt werden könne. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen. Zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts - wenn auch einen sehr kleinen - habe er mit seinem Gewerbe bestritten. Auch unter Berücksichtigung, dass sich das Gewerbe noch in der Aufbauphase befinde, sei von einer gewissen Nachhaltigkeit und einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Bei der Beurteilung, wieviele Hunde betriebsbedingt notwendig seien, sei allerdings auf den Umfang des Gewerbes abzustellen. In beiden Jahren seien leichte Zug- und Trainingswagen für den Hundesport vertrieben worden, die von vier Hunden sowohl getestet als auch vorgeführt werden könnten. Die darüber hinausgehenden Pläne und Wünsche des Klägers seien für den beurteilenden Zeitraum nicht entscheidungserheblich. Das Halten der weiteren Hunde sei als Hobby zu werten. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Kläger Anfang 2006 lediglich sechs Hunde gehalten habe und erst im Spätherbst 2006 ein Wurf hinzugekommen sei.
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Am 25.06.2008 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.05.2008 aufzuheben, soweit Hundesteuer für die Jahre 2006 und 2007 festgesetzt wird. Zur Begründung hat er ergänzend u.a. Folgendes geltend gemacht: Die Herstellung der Trainingswagen sei ggf. auch ohne Hundehaltung möglich. Niemand würde aber einen solchen Wagen kaufen, der nicht hinreichend auf Sicherheit und Belastbarkeit geprüft worden sei. Ohne die Haltung der Hunde könne er folglich sein Gewerbe nicht ausüben. Sicherlich gebe es Zeiten, in denen die Hunde nicht seinem Gewerbebetrieb dienten. Dies seien beispielsweise die Fütterungszeiten oder die Ruhezeiten. Dies liege jedoch in der Natur der Sache. Vor diesem Hintergrund sei die private Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Er benötige die Tiere auch für die Internetpräsentation, für die Fahrzeugwerbung und bei Werbungen im Rahmen von Ausstellungen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Der Kläger habe bisher aus seinem Gewerbebetrieb nur äußerst niedrige Erlöse erzielt. Es sei aber die Erzielung „erheblicher Einnahmen“ erforderlich, um die ausschließliche Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken herstellen zu können.
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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 09.12.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Streitgegenstand sei die Festsetzung von Hundesteuer für die Jahre 2006 und 2007 für einen Ersthund und einen weiteren Hund. Für die Beurteilung der Frage, ob das Halten von Hunden alleine der Einkommenserzielung diene, sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Besteuerung von Zweitwohnungen heranzuziehen. Voraussetzung sei danach, dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt werde. Zur Widerlegung der Vermutung, der Steuertatbestand sei erfüllt, müssten objektive Umstände angeführt werden. Blieben solche Umstände unaufklärbar, träfen die Folgen dieser Beweislosigkeit den Steuerpflichtigen. Zu berücksichtigen seien alle Umstände, soweit sie sich als objektivierbar erwiesen, etwa weil sie sich an einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigten. Eine festzustellende private Nutzung sei dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe habe der Kläger nicht die Vermutung widerlegt, dass ihm die Hunde auch für persönliche Zwecke in einem nicht unerheblichen Umfang zur Verfügung stünden. Zwar sei bei der Haltung der Hunde von einer Haltung auch zu betrieblichen Zwecken auszugehen. Der Kläger habe aber nicht darzulegen vermocht, dass der zeitliche Umfang des Einsatzes der Hunde in seinem Betrieb objektiv so groß sei, dass die mögliche private Haltung demgegenüber objektiv zu vernachlässigen sei. Maßgeblich sei insoweit zunächst darauf abzustellen, dass der Einsatz der Hunde lediglich Mittel zum Zweck und nicht der eigentliche Betriebsinhalt sei. Denn die betriebliche Tätigkeit bestehe in der Konstruktion, Herstellung und dem Verkauf der Hundesportgeräte und nicht im Einsatz der Hunde. Darüber hinaus ergebe sich allein schon aus der geringen Größe des Betriebs und der geringen Zahl der über den Zeitraum von zwei Jahren getätigten Verkäufe, dass die private Haltung der Tiere in einem ganz erheblichen Umfang objektiv möglich sei. Schon allein danach sei es im maßgeblichen Zeitraum nicht erforderlich gewesen, die Tiere so erheblich beim Testen und Vorführen der Hundesportgeräte einzusetzen, dass objektiv eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen gewesen sei. Nach den Angaben des Klägers fänden die Testfahrten im Schnitt täglich zwei Stunden statt. Die verbleibende Zeit hielten sie sich überwiegend im Zwinger auf. Selbst wenn man eine längere mehrstündige Erholungsphase nach den Testfahrten für erforderlich halte und die Zeit, die für die Fütterung und Pflege der Tiere notwendig sei, berücksichtige, sei die Zeit, in der die Tiere nicht aus betriebsbezogenen Gründen gehalten würden, nicht als völlig geringfügig zu bewerten.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 14.04.2010 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Er biete einen dreirädrigen und einen vierrädrigen Trainingswagen in einer Standardversion zum Verkauf an, weiterhin entwickle er einen schweren Wagen auf dem Chassis eines Quad. Im Januar 2010 habe er auch ein Quad verkauft. Für die Bewegung des dreirädrigen Wagens sind mindestens zwei Hunde - je nach Stärke der Hunde auch bis zu vier - notwendig. Vier Hunde könnten auch den vierrädrigen Wagen ziehen. Allerdings könne dieser dann nicht entsprechend erprobt werden. Deshalb seien für den vierrädrigen Wagen idealerweise sechs bis acht Hunde einzusetzen. In seinem Gewerbe komme es aber nicht nur darauf an, dass die Konstruktionen getestet würden. Ein Gespann heranzuziehen, welches laufstark sei und funktioniere, erfordere extrem viel Arbeit für und mit den Hunden. Es sei deshalb nicht ausreichend, sich zehn Hunde zu kaufen und diese vor einen Wagen zu spannen. Um die Wagen ausreichend testen zu können, habe er sich seine „Hundegespanne“ erzogen. Ohne die Testfahrten könne er sein Gewerbe nicht betreiben. Allerdings benötige er hierfür entsprechend starke und zuverlässige Gespanne. Diese wiederum erhalte er nur, wenn er diese beinahe täglich trainiere. Aus diesen Gründen stünden beinahe täglich Ausfahrten mit den Hunden an. Er setze zum Training auch das Quad ein. Hier könne er die Tiere, die nicht harmonisierten, mit entsprechend großem Abstand platzieren, so dass dann auch Testfahrten mit acht bis zehn Hunden möglich seien.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08 - zu ändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts der Neckar-Odenwald-Kreises vom 23.05.2008 aufzuheben, soweit Hundesteuer für die Jahre 2006 und 2007 festgesetzt wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Umstand, dass die Schlittenhunde täglich nicht mehr als zwei Stunden eingesetzt würden, bestätige, dass die Hunde gerade nicht ausschließlich Erwerbszwecken dienten, sondern ebenso dem privaten Vergnügen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Hunde aus tierschutzrechtlichen Gründen - wie der Kläger behaupte - nicht mehr als zwei Stunden am Tag für den Gewerbebetrieb eingesetzt werden dürften, ergebe sich daraus keine ausschließliche Nutzung zur Erwerbserzielung. Die geringe gewerbliche Tätigkeit des Klägers sei nicht geeignet, die existenziellen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken. Bereits deshalb könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Herstellung der Sportgeräte ein Freizeitvergnügen darstelle.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33 
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Hundesteuer für einen Ersthund und für einen weiteren Hund jeweils für die Jahre 2006 und 2007. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für den Ersthund 36,60 EUR und für jeden weiteren Hund 110,40 EUR (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 (im Folgenden: HStS). Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23.01.2007 ursprünglich zur Hundesteuer für die insgesamt sechs Hunde veranlagt, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt hielt. In Abänderung dieser Festsetzung hat jedoch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Widerspruchsbescheid vier Hunde als betriebsbedingter Aufwand anerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Hundesteuer für zwei der ursprünglich veranlagten sechs Hunde ist.
34 
Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde dienten im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 und 2007 alle diese sechs Hunde der Einnahmeerzielung und unterliegen damit nicht der Hundesteuerpflicht. Allerdings können dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers darüber hinausgehend keine weiteren Hunde zugeordnet werden. Deshalb ist die Beklagte berechtigt, die Hundewelpen, die ab dem Frühjahr 2007 nach § 3 Abs. 1 HStS der Steuerpflicht unterliegen, entsprechend zu veranlagen und insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HStS den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer festzusetzen. Eine solche Nacherhebung hat sich bereits das Landratsamt im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2008 ausdrücklich vorbehalten.
35 
2. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG a.F. (heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und vom Kläger auch nicht erhoben werden.
36 
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hängt mit Blick auf § 1 Abs. 2 HStS davon ab, ob die Hunde des Klägers persönlichen oder beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken dienen. Nach dieser Vorschrift unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Die Auslegung dieser Satzungsbestimmung muss jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt und daraus folgend eine Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Steuer nur insoweit besteht, soweit sie sich auf einen Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift des Grundgesetzes bezieht. Im Einzelnen:
37 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandssteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Aufwandssteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung, die eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum belastet. Im Aufwand als Konsum kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Gemeindesteuern, zu deren Erhebung die Länder die Gemeinden ermächtigt haben. Sie ist eine örtliche Aufwandssteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandssteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf Luxusgegenstände (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1.07 - NVwZ 2008, 92).
38 
Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 Abs. 2 a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.11.2005 - 14 A 3852/04 - AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 - 14 A 1569/03 - KStZ 2005, 98).
39 
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung auf keine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Insbesondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. An der im Urteil vom 16.12.2002 (- 2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest.
40 
Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken kann i.S.v. § 1 Abs. 2 HStS nur dann angenommen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde; berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr 3.1). In diesen Fällen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass persönliche Zwecke für die Hundehaltung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen und deshalb nicht mehr geeignet sind, als Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu dienen.
41 
3. Nach diesem Maßstab sind dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers, das den Vertrieb, die Reparatur und den Umbau von Hundesportgeräten - Trainingswagen für Hundegespanne - zum Gegenstand hat, sechs Hunde „zu gewerblichen Zwecken“ zuzuordnen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das dargestellte Gewerbe mit der genannten Anzahl der Hunde im Hinblick auf den bisherigen Betriebsumfang sinnvoll ausgeübt werden kann. Dies gilt nicht nur für die streitgegenständlichen Jahre 2006 und 2007, sondern auch für den sich daran anschließenden Zeitraum bis zu dieser Entscheidung.
42 
a) Angesichts des geringen Umfangs der gewerblichen Betätigung bzw. der erzielten Umsätze sowie den bisherigen Verlusten des Gewerbes stellt sich zunächst die Frage, ob die Betätigung überhaupt als Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 15 Abs. 2 EStG) angesehen werden kann. Die Gewinnerzielungsabsicht entspricht für Einkommen aus Gewerbebetrieben dem allen Einkommensarten grundsätzlich immanenten Tatbestandsmerkmal „Einkünfteerzielungsabsicht“ und bringt zum Ausdruck, dass die (konkretisierte) Absicht der Erzielung ausreicht, dass also prinzipiell auch negative Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nicht für Fälle, in denen das verlustbringende Verhalten überhaupt nicht auf Einkunftserzielung angelegt war (Liebhaberei); das steuerrechtliche Institut der Liebhaberei hat dabei die Funktion, einkommensteuerrechtlich irrelevante Verluste herauszufiltern und führt zu einem Verlustabzugsverbot. Die auf Gewinn gerichtete Absicht ist subjektives Tatbestandsmerkmal, auf dessen Vorliegen oder Fehlen aber nicht aus Erklärungen, sondern nur aus äußerlich erkennbaren objektiven tatsächlichen Merkmalen (Indizien) geschlossen werden kann. Mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung derzeit objektiv nicht geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, indizieren das Fehlen einer Gewinnabsicht, rechtfertigen aber allein noch nicht die Annahme, dass diese fehlt. Von Bedeutung ist ferner, ob aus der Sicht eines sachkundigen Beobachters der Betrieb nach Wesensart und/oder Bewirtschaftung objektiv un-/geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, sowie die Reaktion des Steuerpflichtigen (z.B. die Anpassung/Einstellung des Betriebs). So handelt etwa ein Steuerpflichtiger bei Fortsetzung verlustbringender Tätigkeit über die Anlaufzeit hinaus in der Regel mindestens „fortan nicht mehr zur Erzielung von Gewinn“ (vgl. zum Ganzen Weber-Grellet in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rdnrn. 25, 31, 37; Stuhrmann in: Blümich, Einkommensteuer-Körperschaftssteuer-Gewerbesteuer, Kommentar, § 15 EStG RdNrn. 45, 46, 49).
43 
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum kann dem Betrieb der Ehefrau des Klägers die Gewinnerzielungsabsicht (noch) nicht abgesprochen werden. Davon geht im Übrigen auch die Widerspruchsbehörde aus. Allein die Tatsache, dass in einem Kalenderjahr ein Verlust erzielt wird, schließt noch nicht das Vorliegen eines Gewerbebetriebs aus. Dies gilt auch bei Verlusten in der Anlaufphase. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in den Jahren 2006 und 2007 erst die Prototypen der drei- und vierrädrigen Trainingswagen entwickelt und getestet hat. Auch im Hinblick auf das begrenzte Marktsegment, in dem der hier zu beurteilende Betrieb tätig ist, sind Anlaufverluste naheliegend, zumal die Produkte in der „Hundesportszene“ erst bekannt gemacht werden müssen.
44 
b) Zu Recht ist die Widerspruchsbehörde weiter davon ausgegangen, dass das hier zu beurteilende Gewerbe betriebsbedingt auf die Hundehaltung angewiesen ist. Die Hundesportwagen sind teilweise als drei- oder vierrädrige Standardmodelle entwickelt worden, teilweise handelt es sich um Spezialanfertigungen auf Wunsch des jeweiligen Käufers. Die Konstruktion der Sportgeräte insgesamt und insbesondere die Überprüfung der verwendeten Einzelteile bedürfen einer Erprobung und Nachjustierung im Probebetrieb, wozu Probe- und Testfahrten mit einem tauglichen Hundegespann unabdingbar sind. Dies hat der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und erläutert. Auch die Behörde stellt nicht in Frage, dass für eine erfolgreiche Entwicklung und Vermarktung der hier zu beurteilenden Hundesportgeräte Testfahrten mit gespanntauglichen Hunden und damit die Hundehaltung in einem gewissen Umfang erforderlich ist.
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c) Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde aber dem Betrieb - zur sinnvollen Ausübung des Gewerbes - lediglich vier Hunde zugeordnet. Der Umfang der Hundehaltung, der für die Berufs- oder Gewerbeausübung notwendig ist, richtet sich nach den Besonderheiten des ausgeübten Berufs bzw. Gewerbes und insbesondere nach dem Umfang der Betätigung. Darüber hinaus sind aber auch beabsichtigte bzw. zu erwartende Betriebserweiterungen in die Beurteilung einzubeziehen; insoweit kommt es aber nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Hundehalters, sondern auf die objektivierte Sicht eines verständigen Betriebsinhabers an. Danach sind für den hier zu beurteilenden Betrieb in der „Anlaufphase“ sechs Hunde erforderlich, aber auch ausreichend.
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In den Jahren 2006 und 2007 hat der Kläger - wie dargelegt - dreirädrige- und vierrädrige Hundesportgeräte entwickelt, getestet und gebaut. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat er in diesem Zeitraum auch fünf Dreiräder und zwei Vierräder veräußert. Für die Erprobung des dreirädrigen Wagens sind mindestens zwei bis maximal vier Hunde notwendig. Vier Hunde sind auch in der Lage, den vierrädrigen Wagen zu ziehen. Allerdings setzen Tests „unter Rennbedingungen“ voraus, dass sechs leistungsfähige Hunde eingesetzt werden. Der Kläger, dem aufgrund des „ungewollten Welpenwurfs“ inzwischen sechs leistungsstarke Hunde zur Verfügung stehen, hat dies in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und dargelegt. Plausibel und nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch sein Vortrag, im Hinblick auf das von ihm bediente Segment der „Leistungssportler“, müssten seine Wagen unter Wettkampfbedingungen erprobt und getestet werden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat auch die Beklagte nicht erhoben.
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Darauf, dass der Kläger die Hunde nach seinem eigenen Vortrag täglich nicht mehr als zwei Stunden für Testfahrten einsetzt und die Hunde deshalb die überwiegende Zeit des Tages der privaten Nutzung zur Verfügung stehen, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Ist die Hundehaltung in einem bestimmten Umfang für eine sinnvolle Ausübung des Berufs oder eines Gewerbes erforderlich, stellt sich im Regelfall die private Nutzung der entsprechenden Hunde als untergeordnet dar. Die Frage, ob eine Hundehaltung tatsächlich im Hinblick auf berufliche bzw. gewerbliche Zwecke erfolgt oder ob diese Zwecke vorgeschoben sind und in Wahrheit die Hundehaltung zu persönlichen Zwecken erfolgt, kann nur auf Grundlage einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Hundehalters kann es durchaus ein Indiz sein, in welchem zeitlichen Umfang die Hundehaltung beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Eine rein zeitliche Betrachtung und damit eine Abgrenzung der beruflichen bzw. gewerblichen von der privatnützigen Hundehaltung allein nach diesem Kriterium wird jedoch den Besonderheiten beim Einsatz dieser Tiere - wie auch der hier zu beurteilende Fall zeigt - nicht gerecht. So dürfte etwa auch ein Artistenhund, dessen Haltung für die Ausübung des entsprechenden Berufs unabdingbar ist, nur den geringeren Teil des Tages mit Training und Vorführungen beschäftigt und damit nur den geringeren Teil des Tages im betrieblichen Einsatz sein.
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d) Die weiteren Hunde, die der Kläger im steuerrechtlichen Sinne ab Frühjahr 2007 hält, sind hingegen nicht mehr betrieblich veranlasst und unterfallen somit der Hundesteuer. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass für Testfahrten mit den genannten vierrädrigen Trainingswägen sechs - leistungsfähige - Hunde ausreichend sind. Soweit er sich darauf beruft, er benötige im Falle der Erkrankung oder Verletzung von Hunden zumindest zwei weitere Ersatzhunde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des bisherigen Betriebsumfangs und der geringen Anzahl der entwickelten Fahrzeuge besteht kein Anlass, für alle möglichen Eventualitäten Reservehunde vorzuhalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ausgeschlossen werden, dass es erforderlich ist, für die bislang entwickelten Hundesportgeräte - wie vom Kläger behauptet - tägliche bzw. fast tägliche Testfahrten vorzunehmen. Deshalb können - auch aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers - etwa bei der Erkrankung eines Hundes die Testfahrten ausgesetzt bzw. über einen längeren Zeitraum „gestreckt“ werden.
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Auch der weitere Vortrag des Klägers, er benötige sämtliche elf von ihm gehaltenen Hunde für gewerbliche Zwecke, weil vier Hunde bereits nach einer Testfahrt erschöpft und deshalb an diesem Tag keine weiteren Fahrten mehr möglich wären, überzeugt nicht. Es ist - wie bereits dargelegt - nicht nachvollziehbar, dass es für den Kläger betrieblich erforderlich ist, am gleichen Tag sämtliche von ihm gefertigten Modelle, d.h. sowohl die drei- als auch die vierrädrigen Wagen nacheinander zu testen und zu erproben. Jedenfalls für die hier zu beurteilende Anlaufphase des Betriebs und vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der bislang vom Kläger entwickelten Prototypen können die insgesamt erforderlichen Testfahrten auch über einen längeren Zeitraum hinweg verteilt werden.
50 
Schließlich rechtfertigt auch der weitere Einwand des Klägers, er habe inzwischen zusätzlich einen schweren Wagen auf dem Chassis eines Quad entwickelt und hierfür benötige er mindestens sechs bis acht Hunde, keine abweichende Betrachtung. Im hier zu beurteilenden Zeitraum bis Ende des Jahres 2007 hat der Kläger eigenem Vortrag zufolge einen solchen schweren Wagen jedenfalls noch nicht hergestellt. In seiner Widerspruchsbegründung vom 19.02.2007 gab der Kläger lediglich an, er plane auch größere Gespanne auf der Basis von leichten Quad-Fahrwerken. Auch in seinem Schreiben vom 06.03.2008 spricht der Kläger lediglich davon, er plane auch Trainingswagen für Gespanne für sechs bis acht Hunde. Vor diesem Hintergrund können allein die „Planungsabsichten“ einen größeren Hundebestand nicht begründen.
51 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger bislang getätigten Umsätze mit Hundesportgeräten auf der Basis eines Quad-Fahrwerks schwerlich eine Hundehaltung in noch größerem Umfang rechtfertigen dürften. Nach den vom Kläger vorgelegten Belegen hat er bislang lediglich im Januar 2010 ein vorhandenes Quad zu einem Trainingswagen umgebaut. Dieser geringe „Produktionsumfang“ dürfte aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers eine Ausweitung der Hundehaltung nicht wirtschaftlich erscheinen lassen. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob angesichts der bisherigen geringen Verkaufszahlen für die drei- und vierrädrigen Trainingswagen wirtschaftlich die Entwicklung eines weiteren Fahrzeugs und damit verbundene Investitionen - auch in Form weiterer Hundegespanne - überhaupt sinnvoll ist.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
54 
Beschluss vom 15. September 2010
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 294,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
32 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33 
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Hundesteuer für einen Ersthund und für einen weiteren Hund jeweils für die Jahre 2006 und 2007. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für den Ersthund 36,60 EUR und für jeden weiteren Hund 110,40 EUR (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 (im Folgenden: HStS). Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23.01.2007 ursprünglich zur Hundesteuer für die insgesamt sechs Hunde veranlagt, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt hielt. In Abänderung dieser Festsetzung hat jedoch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Widerspruchsbescheid vier Hunde als betriebsbedingter Aufwand anerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Hundesteuer für zwei der ursprünglich veranlagten sechs Hunde ist.
34 
Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde dienten im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 und 2007 alle diese sechs Hunde der Einnahmeerzielung und unterliegen damit nicht der Hundesteuerpflicht. Allerdings können dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers darüber hinausgehend keine weiteren Hunde zugeordnet werden. Deshalb ist die Beklagte berechtigt, die Hundewelpen, die ab dem Frühjahr 2007 nach § 3 Abs. 1 HStS der Steuerpflicht unterliegen, entsprechend zu veranlagen und insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HStS den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer festzusetzen. Eine solche Nacherhebung hat sich bereits das Landratsamt im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2008 ausdrücklich vorbehalten.
35 
2. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG a.F. (heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und vom Kläger auch nicht erhoben werden.
36 
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hängt mit Blick auf § 1 Abs. 2 HStS davon ab, ob die Hunde des Klägers persönlichen oder beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken dienen. Nach dieser Vorschrift unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Die Auslegung dieser Satzungsbestimmung muss jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt und daraus folgend eine Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Steuer nur insoweit besteht, soweit sie sich auf einen Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift des Grundgesetzes bezieht. Im Einzelnen:
37 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandssteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Aufwandssteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung, die eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum belastet. Im Aufwand als Konsum kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Gemeindesteuern, zu deren Erhebung die Länder die Gemeinden ermächtigt haben. Sie ist eine örtliche Aufwandssteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandssteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf Luxusgegenstände (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1.07 - NVwZ 2008, 92).
38 
Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 Abs. 2 a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.11.2005 - 14 A 3852/04 - AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 - 14 A 1569/03 - KStZ 2005, 98).
39 
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung auf keine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Insbesondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. An der im Urteil vom 16.12.2002 (- 2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest.
40 
Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken kann i.S.v. § 1 Abs. 2 HStS nur dann angenommen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde; berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr 3.1). In diesen Fällen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass persönliche Zwecke für die Hundehaltung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen und deshalb nicht mehr geeignet sind, als Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu dienen.
41 
3. Nach diesem Maßstab sind dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers, das den Vertrieb, die Reparatur und den Umbau von Hundesportgeräten - Trainingswagen für Hundegespanne - zum Gegenstand hat, sechs Hunde „zu gewerblichen Zwecken“ zuzuordnen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das dargestellte Gewerbe mit der genannten Anzahl der Hunde im Hinblick auf den bisherigen Betriebsumfang sinnvoll ausgeübt werden kann. Dies gilt nicht nur für die streitgegenständlichen Jahre 2006 und 2007, sondern auch für den sich daran anschließenden Zeitraum bis zu dieser Entscheidung.
42 
a) Angesichts des geringen Umfangs der gewerblichen Betätigung bzw. der erzielten Umsätze sowie den bisherigen Verlusten des Gewerbes stellt sich zunächst die Frage, ob die Betätigung überhaupt als Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 15 Abs. 2 EStG) angesehen werden kann. Die Gewinnerzielungsabsicht entspricht für Einkommen aus Gewerbebetrieben dem allen Einkommensarten grundsätzlich immanenten Tatbestandsmerkmal „Einkünfteerzielungsabsicht“ und bringt zum Ausdruck, dass die (konkretisierte) Absicht der Erzielung ausreicht, dass also prinzipiell auch negative Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nicht für Fälle, in denen das verlustbringende Verhalten überhaupt nicht auf Einkunftserzielung angelegt war (Liebhaberei); das steuerrechtliche Institut der Liebhaberei hat dabei die Funktion, einkommensteuerrechtlich irrelevante Verluste herauszufiltern und führt zu einem Verlustabzugsverbot. Die auf Gewinn gerichtete Absicht ist subjektives Tatbestandsmerkmal, auf dessen Vorliegen oder Fehlen aber nicht aus Erklärungen, sondern nur aus äußerlich erkennbaren objektiven tatsächlichen Merkmalen (Indizien) geschlossen werden kann. Mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung derzeit objektiv nicht geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, indizieren das Fehlen einer Gewinnabsicht, rechtfertigen aber allein noch nicht die Annahme, dass diese fehlt. Von Bedeutung ist ferner, ob aus der Sicht eines sachkundigen Beobachters der Betrieb nach Wesensart und/oder Bewirtschaftung objektiv un-/geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, sowie die Reaktion des Steuerpflichtigen (z.B. die Anpassung/Einstellung des Betriebs). So handelt etwa ein Steuerpflichtiger bei Fortsetzung verlustbringender Tätigkeit über die Anlaufzeit hinaus in der Regel mindestens „fortan nicht mehr zur Erzielung von Gewinn“ (vgl. zum Ganzen Weber-Grellet in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rdnrn. 25, 31, 37; Stuhrmann in: Blümich, Einkommensteuer-Körperschaftssteuer-Gewerbesteuer, Kommentar, § 15 EStG RdNrn. 45, 46, 49).
43 
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum kann dem Betrieb der Ehefrau des Klägers die Gewinnerzielungsabsicht (noch) nicht abgesprochen werden. Davon geht im Übrigen auch die Widerspruchsbehörde aus. Allein die Tatsache, dass in einem Kalenderjahr ein Verlust erzielt wird, schließt noch nicht das Vorliegen eines Gewerbebetriebs aus. Dies gilt auch bei Verlusten in der Anlaufphase. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in den Jahren 2006 und 2007 erst die Prototypen der drei- und vierrädrigen Trainingswagen entwickelt und getestet hat. Auch im Hinblick auf das begrenzte Marktsegment, in dem der hier zu beurteilende Betrieb tätig ist, sind Anlaufverluste naheliegend, zumal die Produkte in der „Hundesportszene“ erst bekannt gemacht werden müssen.
44 
b) Zu Recht ist die Widerspruchsbehörde weiter davon ausgegangen, dass das hier zu beurteilende Gewerbe betriebsbedingt auf die Hundehaltung angewiesen ist. Die Hundesportwagen sind teilweise als drei- oder vierrädrige Standardmodelle entwickelt worden, teilweise handelt es sich um Spezialanfertigungen auf Wunsch des jeweiligen Käufers. Die Konstruktion der Sportgeräte insgesamt und insbesondere die Überprüfung der verwendeten Einzelteile bedürfen einer Erprobung und Nachjustierung im Probebetrieb, wozu Probe- und Testfahrten mit einem tauglichen Hundegespann unabdingbar sind. Dies hat der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und erläutert. Auch die Behörde stellt nicht in Frage, dass für eine erfolgreiche Entwicklung und Vermarktung der hier zu beurteilenden Hundesportgeräte Testfahrten mit gespanntauglichen Hunden und damit die Hundehaltung in einem gewissen Umfang erforderlich ist.
45 
c) Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde aber dem Betrieb - zur sinnvollen Ausübung des Gewerbes - lediglich vier Hunde zugeordnet. Der Umfang der Hundehaltung, der für die Berufs- oder Gewerbeausübung notwendig ist, richtet sich nach den Besonderheiten des ausgeübten Berufs bzw. Gewerbes und insbesondere nach dem Umfang der Betätigung. Darüber hinaus sind aber auch beabsichtigte bzw. zu erwartende Betriebserweiterungen in die Beurteilung einzubeziehen; insoweit kommt es aber nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Hundehalters, sondern auf die objektivierte Sicht eines verständigen Betriebsinhabers an. Danach sind für den hier zu beurteilenden Betrieb in der „Anlaufphase“ sechs Hunde erforderlich, aber auch ausreichend.
46 
In den Jahren 2006 und 2007 hat der Kläger - wie dargelegt - dreirädrige- und vierrädrige Hundesportgeräte entwickelt, getestet und gebaut. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat er in diesem Zeitraum auch fünf Dreiräder und zwei Vierräder veräußert. Für die Erprobung des dreirädrigen Wagens sind mindestens zwei bis maximal vier Hunde notwendig. Vier Hunde sind auch in der Lage, den vierrädrigen Wagen zu ziehen. Allerdings setzen Tests „unter Rennbedingungen“ voraus, dass sechs leistungsfähige Hunde eingesetzt werden. Der Kläger, dem aufgrund des „ungewollten Welpenwurfs“ inzwischen sechs leistungsstarke Hunde zur Verfügung stehen, hat dies in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und dargelegt. Plausibel und nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch sein Vortrag, im Hinblick auf das von ihm bediente Segment der „Leistungssportler“, müssten seine Wagen unter Wettkampfbedingungen erprobt und getestet werden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat auch die Beklagte nicht erhoben.
47 
Darauf, dass der Kläger die Hunde nach seinem eigenen Vortrag täglich nicht mehr als zwei Stunden für Testfahrten einsetzt und die Hunde deshalb die überwiegende Zeit des Tages der privaten Nutzung zur Verfügung stehen, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Ist die Hundehaltung in einem bestimmten Umfang für eine sinnvolle Ausübung des Berufs oder eines Gewerbes erforderlich, stellt sich im Regelfall die private Nutzung der entsprechenden Hunde als untergeordnet dar. Die Frage, ob eine Hundehaltung tatsächlich im Hinblick auf berufliche bzw. gewerbliche Zwecke erfolgt oder ob diese Zwecke vorgeschoben sind und in Wahrheit die Hundehaltung zu persönlichen Zwecken erfolgt, kann nur auf Grundlage einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Hundehalters kann es durchaus ein Indiz sein, in welchem zeitlichen Umfang die Hundehaltung beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Eine rein zeitliche Betrachtung und damit eine Abgrenzung der beruflichen bzw. gewerblichen von der privatnützigen Hundehaltung allein nach diesem Kriterium wird jedoch den Besonderheiten beim Einsatz dieser Tiere - wie auch der hier zu beurteilende Fall zeigt - nicht gerecht. So dürfte etwa auch ein Artistenhund, dessen Haltung für die Ausübung des entsprechenden Berufs unabdingbar ist, nur den geringeren Teil des Tages mit Training und Vorführungen beschäftigt und damit nur den geringeren Teil des Tages im betrieblichen Einsatz sein.
48 
d) Die weiteren Hunde, die der Kläger im steuerrechtlichen Sinne ab Frühjahr 2007 hält, sind hingegen nicht mehr betrieblich veranlasst und unterfallen somit der Hundesteuer. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass für Testfahrten mit den genannten vierrädrigen Trainingswägen sechs - leistungsfähige - Hunde ausreichend sind. Soweit er sich darauf beruft, er benötige im Falle der Erkrankung oder Verletzung von Hunden zumindest zwei weitere Ersatzhunde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des bisherigen Betriebsumfangs und der geringen Anzahl der entwickelten Fahrzeuge besteht kein Anlass, für alle möglichen Eventualitäten Reservehunde vorzuhalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ausgeschlossen werden, dass es erforderlich ist, für die bislang entwickelten Hundesportgeräte - wie vom Kläger behauptet - tägliche bzw. fast tägliche Testfahrten vorzunehmen. Deshalb können - auch aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers - etwa bei der Erkrankung eines Hundes die Testfahrten ausgesetzt bzw. über einen längeren Zeitraum „gestreckt“ werden.
49 
Auch der weitere Vortrag des Klägers, er benötige sämtliche elf von ihm gehaltenen Hunde für gewerbliche Zwecke, weil vier Hunde bereits nach einer Testfahrt erschöpft und deshalb an diesem Tag keine weiteren Fahrten mehr möglich wären, überzeugt nicht. Es ist - wie bereits dargelegt - nicht nachvollziehbar, dass es für den Kläger betrieblich erforderlich ist, am gleichen Tag sämtliche von ihm gefertigten Modelle, d.h. sowohl die drei- als auch die vierrädrigen Wagen nacheinander zu testen und zu erproben. Jedenfalls für die hier zu beurteilende Anlaufphase des Betriebs und vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der bislang vom Kläger entwickelten Prototypen können die insgesamt erforderlichen Testfahrten auch über einen längeren Zeitraum hinweg verteilt werden.
50 
Schließlich rechtfertigt auch der weitere Einwand des Klägers, er habe inzwischen zusätzlich einen schweren Wagen auf dem Chassis eines Quad entwickelt und hierfür benötige er mindestens sechs bis acht Hunde, keine abweichende Betrachtung. Im hier zu beurteilenden Zeitraum bis Ende des Jahres 2007 hat der Kläger eigenem Vortrag zufolge einen solchen schweren Wagen jedenfalls noch nicht hergestellt. In seiner Widerspruchsbegründung vom 19.02.2007 gab der Kläger lediglich an, er plane auch größere Gespanne auf der Basis von leichten Quad-Fahrwerken. Auch in seinem Schreiben vom 06.03.2008 spricht der Kläger lediglich davon, er plane auch Trainingswagen für Gespanne für sechs bis acht Hunde. Vor diesem Hintergrund können allein die „Planungsabsichten“ einen größeren Hundebestand nicht begründen.
51 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger bislang getätigten Umsätze mit Hundesportgeräten auf der Basis eines Quad-Fahrwerks schwerlich eine Hundehaltung in noch größerem Umfang rechtfertigen dürften. Nach den vom Kläger vorgelegten Belegen hat er bislang lediglich im Januar 2010 ein vorhandenes Quad zu einem Trainingswagen umgebaut. Dieser geringe „Produktionsumfang“ dürfte aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers eine Ausweitung der Hundehaltung nicht wirtschaftlich erscheinen lassen. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob angesichts der bisherigen geringen Verkaufszahlen für die drei- und vierrädrigen Trainingswagen wirtschaftlich die Entwicklung eines weiteren Fahrzeugs und damit verbundene Investitionen - auch in Form weiterer Hundegespanne - überhaupt sinnvoll ist.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
54 
Beschluss vom 15. September 2010
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 294,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, begehrt die Verpflichtung der beklagten Rundfunkanstalt zur Gewährung von Rundfunkgebührenbefreiung.
Der Kläger unterhält in ... die N.-werkstätten, eine Werkstätte für Behinderte. In dieser Werkstätte befinden sich insgesamt 82 gebührenbefreite Hörfunkgeräte sowie ein gebührenbefreites Fernsehgerät.
Mit Formularantrag vom 21.2.2003 begehrte der Kläger neben der Befreiung für vier weitere, noch nicht gemeldete Hörfunkgeräte in Gruppenräumen auch die Gebührenbefreiung für neun Hörfunkgeräte in Behindertenfahrzeugen und machte zur Begründung geltend, diese Fahrzeuge würden überwiegend für arbeitsbegleitende Aktivitäten und Integrationsmaßnahmen sowie für Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und für Ausflüge und mehrtägige Freizeiten genutzt. Hingegen werde der Beförderungsdienst für die Fahrten zwischen Wohnung und Werkstätten von Fremdfirmen durchgeführt. Da ein direkter Bezug zur Betreuungsarbeit bestehe, lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor.
Mit Bescheid vom 11.3.2003 befreite der Beklagte die vier weiteren Hörfunkgeräte für den Zeitraum 1.3.2003 bis 30.9.2004 von der Gebührenpflicht und lehnte eine Gebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen ab, da keine zwingende Notwendigkeit bestehe, den Behinderten während der Autofahrten Hörfunk zu vermitteln. Die Vermittlung von Hörfunk sei keine wesentliche Voraussetzung für die betreuende Tätigkeit. Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen stünden den jeweiligen Fahrern zur Verfügung und würden auch von diesen genutzt. Es liege daher eine Mischnutzung vor. In diesem Bescheid wurde ferner die Gebührenpflicht für ein weiteres Hörfunkgerät (zentrales Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte) festgestellt.
Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 zurück. Eine Gebührenbefreiung sei für Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung Dritten oder Mitarbeitern tatsächlich eingeräumt werde. Sowohl die Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen als auch das zentrale Steuerungsgerät stünden nicht ausschließlich dem betreuten Personenkreis zur Verfügung.
Der Kläger hat am 9.5.2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in neun Transportbussen sowie für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die mit Autoradios ausgestatteten Fahrzeuge würden ausschließlich für den Ausbildungs- und Förderzweck behinderter Menschen wie Freizeitgestaltung, arbeitsbegleitende Maßnahmen und andere Maßnahmen genutzt, wobei es sich hierbei um Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation handle (§§ 39 und 41 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Es liege insbesondere keine Mischnutzung vor, die nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11623/01 -) eine Gebührenbefreiung ausschließe. Die Beförderung zwischen Wohnung und Werkstätten werde von Fremdfirmen wahrgenommen. Besorgungs- und sonstige Dienstfahrten würden mit Fahrzeugen durchgeführt, für die keine Gebührenbefreiung beantragt worden sei. Die im Betreuungsbereich eingesetzten Fahrzeuge benötigten ein Rundfunkgerät, damit der Verkehrsfunk empfangen und aus den dort gegebenen Warnhinweisen die jeweils erforderliche Schlussfolgerung gezogen werden könne. Das in den Werkstätten betriebene Zentralgerät stelle ein Steuergerät für die dort eingerichtete zentrale Rufanlage dar, über die auch Durchsagen von grundsätzlicher Bedeutung übermittelt würden. Auch hier bestehe ein direkter Zusammenhang mit dem Einrichtungszweck der Werkstätte für behinderte Menschen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht handle es sich um eine soziale Leistung, welche zur Daseinsvorsorge gehöre und deshalb eigentlich aus Steuermitteln finanziert werden müsste. Jedenfalls seien die Befreiungstatbestände mit Blick auf die mit der Befreiung von der Abgabenpflicht einhergehende verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. In § 3 BefrVO werde vorausgesetzt, dass ein Rundfunkempfangsgerät in Betrieben oder Einrichtungen bereitgehalten werde. Die Regelung erfasse damit in räumlich-gegenständlicher Beschränkung nur Geräte, die in „Gebäudlichkeiten“ bereitgehalten würden. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 18.4.2002 (7 B 01.2382) festgestellt, dass nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit seien, die im Rahmen einer stationären Einrichtung bereitgehalten würden. Ein Befreiungsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Autoradios nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis, sondern überwiegend von den Fahrern zum Hören des Verkehrsfunks genutzt würden. Auch könne sich der Kläger nicht auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) berufen, da die von ihm genannten Beispiele (Fahrten mit Freizeitangeboten) gerade keine Fahrten zur beruflichen Ausbildung und Förderung darstellten.
Durch Urteil vom 10.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 11.3.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den neun Transportbussen mit den amtlichen Kennzeichen S - xx ..., S - xx ..., S - xx ..., S - xx xx, S - xx xx, S - xx xx, S - xx ..., S - xx ... und S - xx ... - (letzteres befristet bis 31.10.2003) und für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die vom Kläger unterhaltenen N.-werkstätten stellten unstreitig eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO dar. Nach den Darstellungen der Leiterin der Behindertenwerkstatt in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass die Transportbusse vorwiegend für die Durchführung arbeitsbegleitender Maßnahmen (Sport, körperliche Rehabilitation, kulturelle Veranstaltungen) sowie für Einkaufsfahrten, an denen sich auch Behinderte beteiligten, eingesetzt würden. Hingegen erfolge der reine Beförderungsdienst, d.h. der Transport der Behinderten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, nicht mit den Transportbussen des Klägers, sondern durch Fremdfirmen. Die in den Transportbussen des Klägers eingebauten Autoradios würden auch für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt eingesetzt. Entgegen dem Einwand des Beklagten seien den Werkstätten für Behinderte nicht nur Aufgaben der beruflichen Ausbildung und Förderung zugewiesen; vielmehr obliege ihnen die Schaffung eines umfassenden Betreuungsangebots. Nach § 136 Abs. 1 S. 2 SGB IX gehöre es zur Aufgabe solcher Werkstätten, Behinderten zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Deshalb gehörten die weiteren arbeitsbegleitenden Angebote zum gesetzlich begründeten Aufgabenbereich einer Werkstätte für Behinderte. Die hierfür eingesetzten Kraftfahrzeuge (einschließlich der darin eingebauten Autoradios) dienten daher ebenso dem Betreuungs-, Ausbildungs- und Förderungszweck der Einrichtung wie die im Werkstattbereich aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte. Dem Befreiungsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Autoradios auch von den Fahrern der jeweiligen Fahrzeuge zum Hören von Verkehrsfunk genutzt würden. Der Befreiungsanspruch hänge nicht davon ab, welche Radiosendungen mit einem begünstigten Radioempfangsgerät gehört würden. Entscheidend sei nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung, dass das fragliche Rundfunkempfangsgerät „für den betreuten Personenkreis“ bereitgehalten werde.
Dies sei auch dann der Fall, wenn Radiosendungen mit Verkehrsdurchsagen gehört würden. Zum einen seien Verkehrsdurchsagen nicht nur für den Fahrer interessant; sie könnten auch ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis der im Fahrzeug beförderten Behinderten befriedigen. Zum anderen machten Verkehrsdurchsagen nur einen geringen Teil des Programmangebots aus; bekanntermaßen überwiege auch im Verkehrsfunk das Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Informationsangebot bei weitem. Daher dienten die Autoradios nicht in erster Linie den Bedürfnissen des Fahrers. Vielmehr würden sie auch benötigt, um die betreuten Personen zu beruhigen und abzulenken. Die Autoradios erfüllten damit denselben Zweck wie die im Werkstattgebäude bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, die - unstreitig - gebührenbefreit seien. Auch schließe der Umstand, dass ein Autoradio - etwa bei Leerfahrten oder während Wartezeiten - möglicherweise allein vom Fahrer benutzt werden könnte, einen Befreiungsanspruch nicht aus. Denn dies ändere nichts daran, dass die Transportbusse im betrieblichen Ablauf der Behindertenwerkstatt allein der Beförderung des betreuten Personenkreises gleichsam gewidmet seien und die Autoradios dabei regelmäßig der Betreuungsaufgabe der Einrichtung entsprechend genutzt würden. Eine nur geringfügige andere Nutzung außerhalb des Betreuungsverhältnisses nehme der Verordnungsgeber im systematischen Zusammenhang der Befreiungsvorschrift in Kauf. Andernfalls könnte es auch bei den im Werkstattgebäude vorhandenen Rundfunkgeräten keine Rundfunkgebührenbefreiung geben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass gelegentlich Bedienstete der Einrichtung ein Gerät einschalteten, wenn gerade keine betreute Person am Empfang teilhabe.
10 
Das streitige zentrale Steuerungsgerät genieße ebenfalls Gebührenbefreiung. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung befinde sich in der Pforte, die seit März 2003 nicht mit Personal besetzt sei, ein Zentralgerät, das die in der Werkstätte angebrachten Lautsprecher mit Rundfunksendungen versorge. Ein eigener Lautsprecher sei in der Pforte bzw. am Zentralgerät nicht vorhanden; ein separater Rundfunkempfang sei dort nicht möglich. Das Zentralgerät diene daher ebenfalls dem in der Behindertenwerkstatt betreuten Personenkreis, so dass auch insoweit Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 1 S. 1 VwGO) zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.1.2004 zugestellt.
11 
Dieser hat am 20.1.2004 rechtzeitig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart die zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2003 - 3 K 1945/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - entschieden, dass in Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten würden. Nach den Gründen dieser Entscheidung würden ausschließlich die in den Gebäuden der Einrichtungen aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Diese Entscheidung könne uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da weder in Bezug auf die Förderzwecke in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch in Bezug auf die Beförderungszwecke der eingesetzten Transportbusse Unterschiede ersichtlich seien, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern oder auch nur rechtfertigen würden.
14 
Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, das Zentralgerät verfüge über keinen Lautsprecher, beruhe diese Entscheidung auf einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung, da er (Beklagter) diese Behauptung substantiiert bestritten habe. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht seine Überzeugungsbildung gestützt habe. Unabhängig davon sei es aber auch für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob das Zentralgerät über einen Lautsprecher verfüge, da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Rundfunkempfangsgerät auch dann zum Empfang bereitgehalten werde, wenn das Gerät ohne einen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Da nicht ersichtlich sei, dass der Anschluss eines Lautsprechers an das Zentralgerät einen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen würde, handle es sich bei dem in der Pforte zum Rundfunkempfang bereitgestellten Zentralgerät um ein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät, da es infolge seines Aufstellungsorts dem betreuten Personenkreis dort nicht zur Verfügung stehe. Daran könnte auch eine etwaige Dienstvorschrift des Klägers nichts ändern, wonach die Benutzung des Zentralgeräts zu einem anderen als dem begünstigten Zweck - Auswahl und Kontrolle der für die Behinderten bestimmten Sendungen - untersagt wäre.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, der in § 3 Abs. 1 BefrVO verwendete Begriff der „Einrichtungen“ stelle darauf ab, dass die Rundfunkempfangsgeräte dem privilegierten Betrieb oder der privilegierten Einrichtung zugeordnet werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob sich Rundfunkempfangsgeräte in einer stationären Einrichtung befänden. Denn Einrichtungen umfassten - ähnlich den Betrieben - sowohl stationäre als auch mobile Einrichtungen. Vor dem Hintergrund dieses Einrichtungsbegriffs könne die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - nicht nachvollzogen werden. Diese Auslegung widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung. Soweit der Senat deren Zielsetzung darin gesehen habe, betreuten Personen, die sich typischerweise über einen längeren Zeitraum in Gebäuden der Einrichtungen aufhielten und dadurch gehindert seien, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen, einen gebührenfreien Zugang zum Rundfunkempfang zu ermöglichen, werde der Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands nach § 3 BefrVO verkürzt und von einem falschen Blickwinkel aus betrachtet. Dessen Sinn und Zweck bestehe vielmehr darin, Unternehmen, die einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck in ihren Betrieben oder Einrichtungen verfolgten, von den Gebühren, die als Kosten Einfluss auf das Betriebsergebnis hätten, zu verschonen, wenn die Rundfunkempfangsgeräte zur Verfolgung des gemeinnützigen und mildtätigen Zwecks den betreuten Personen zur Verfügung gestellt würden. Wer das Rundfunkempfangsgerät nicht für sich, sondern für andere aus altruistischen und anerkannt gemeinnützigen Zwecken bereithalte, solle hierfür keine Gebühren entrichten müssen. Sonach knüpfe § 3 Abs. 1 BefrVO die Befreiung nicht - wie der Senat im Urteil vom 11.12.2003 angenommen habe - an die Immobilität der Betroffenen, sondern daran an, dass eine gemeinnützige Einrichtung Rundfunkempfangsgeräte nicht für sich, sondern für die von ihr Betreuten bereitstelle. Auch träfen die vom Senat angestellten Erwägungen allenfalls auf Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen zu, in denen Schwerstpflegebedürftige stationär versorgt würden. Für die übrigen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO sei diese Auffassung in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Behinderte Menschen würden in einer Behindertenwerkstatt nicht weggeschlossen; sie seien weder immobil noch befänden sie sich in einer Zwangssituation. Vielmehr kämen sie morgens in die Werkstatt, verrichteten ihre Arbeit und begäben sich abends nach Verrichtung ihrer Tätigkeit wieder nach Hause. Insoweit gebe es - was den Tagesablauf betreffe - keine signifikanten Unterschiede zu einem „normalen“ Erwerbstätigen. Ähnlich verhalte es sich bei Altenhilfeeinrichtungen, da nicht jeder ältere Mensch gepflegt und stationär versorgt werden müsse. Auch halte sich niemand zwangsweise in den in § 3 Abs. 1 BefrVO zudem erfassten Jugendherbergen auf. Dies erhelle, dass der vom Senat gewählte Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung unrichtig gewählt sei. Nicht die Tatsache, dass die betreuten Menschen sich in einer Zwangssituation befänden und wegen ihrer Heimunterbringung am sozialen Leben nicht oder kaum teilnehmen könnten, sondern die Motive des Bereithaltens der Geräte für altruistische, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke seien Grund für die Gebührenbefreiung. Auch sei das Abstellen auf die Zwangssituation der Betreuten überdies deshalb verfehlt, weil diese Gesichtspunkte bereits im Gebührenbefreiungstatbestand des § 1 BefrVO berücksichtigt würden und zu einer Gebührenbefreiung führen könnten. Das Informationsbedürfnis oder die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben eines Betreuten allein rechtfertige danach aber noch nicht in jedem Fall die Gebührenbefreiung. Auf die Frage, ob das Rundfunkempfangsgerät innerhalb einer stationären Einrichtung bereitgehalten werde, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, ob das jeweilige Gerät für den betreuten Menschen, und zwar unabhängig, ob innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung, bereitgehalten werde. Schließlich würden die Rundfunkempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis auch ohne besonderes Entgelt bereitgehalten. Ausführungen der Betreuten zu Besichtigungen, Stadtgängen, Veranstaltungen, Besuch von Sportstätten und dergleichen seien heute fester Bestandteil der betreuenden Tätigkeit, zu der notwendig auch die Beförderung mit den eigens hierfür bereitgestellten Kleinbussen gehöre. Der Gebührenbefreiung stehe auch nicht die faktische Möglichkeit Dritter entgegen, die Sendungen mitzuhören oder gezielt die regelmäßig eingestreuten Verkehrsmeldungen auszuwerten. Eine derartige Mitnutzung des Personals lasse sich weder innerhalb noch außerhalb stationärer Einrichtungen ausschließen.
18 
Zutreffend sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass für das an der Pforte vorhandene Zentralgerät Gebührenbefreiung beansprucht werden könne. Dieses Gerät werde ebenfalls ohne besonderes Entgelt für die betreuten behinderten Menschen bereitgehalten. Es werde in der Regel werktags von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet und verfüge über 90 Lautsprecher, mit denen die gesamten N.-werkstätten - insbesondere die Arbeitsbereiche - beschallt werden könnten. Es sei zu beachten, dass an der Pforte ein behinderter Mensch sitze, der vom Kläger betreut werde. Dieser schalte das Radio ein und aus; er wähle das Programm - gegebenenfalls nach Rücksprache mit anderen behinderten Menschen - aus. Eine Möglichkeit, das Zentralgerät unter normalen Umständen auch unabhängig vom begünstigten Zweck zu benutzen, sei somit ausgeschlossen.
19 
In seiner Replik vom 10.1.2005 führt der Beklagte noch aus, das Vorbringen des Klägers in seiner Berufungserwiderung beruhe auf einem Fehlverständnis des Zwecks der gerätebezogenen Gebührenbefreiung. Die Befreiung eines Einrichtungsträgers von Rundfunkgebühren erfolge nicht zu dem Zweck, diesen zu fördern; vielmehr gehe es ausschließlich um die Förderung des betreuten Personenkreises, dem die unentgeltliche Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk ermöglicht werden solle. Aus dem Umstand, dass die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 BefrVO im Vergleich zu der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV enger gefasst sei, indem sie darauf abstelle, dass ein Rundfunkempfangsgerät, um privilegiert zu sein, zielgerichtet und zweckbestimmt für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten werden müsse, folge, dass eine Differenzierung nach den unterschiedlichen sächlichen Bestandteilen einer Einrichtung zwingend geboten sei, wie dies der Senat im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - zutreffend erkannt habe. Auch bestehe bei den hier in Frage stehenden Beförderungsfahrten eine irgendwie geartete „Zwangssituation“ bzw. die Gefahr einer „kulturellen Verödung“ (Bay.VGH, Urteil vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -) angesichts ihrer regelmäßig zeitlichen Befristung nicht. Aus beiden Entscheidungen ergebe sich, dass der Befreiungszweck in Bezug auf in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht erfüllt sei.
20 
Soweit der Kläger nunmehr in Ansehung des Zentralgeräts vortragen lasse, ein behinderter Mensch bediene das Zentralgerät in der Pforte, sei eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen, weil über dieses Gerät auch Mitarbeiter des Klägers Rundfunksendungen empfangen könnten und es im Übrigen auch insoweit an einer Zwangssituation mangele, wenn die Anlage lediglich werktags in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet werde.
21 
Der Kläger erwidert mit Schriftsatz vom 30.3.2005 auf die Replik des Beklagten wie folgt: Entscheidend sei, dass die neun Rundfunkempfangsgeräte in den Transportbussen für die Durchführung arbeitsbegleitender und eingliedernder Maßnahmen in Begleitung geschulten Personals eingesetzt würden. Die vom Beklagten eingeführten Kriterien „kulturelle Verödung“ bzw. „Zwangssituation“ seien nicht im Verordnungstext enthalten und damit nicht Voraussetzung des Befreiungstatbestands. Auch sei das Zentralgerät gebührenbefreit. Dass die Bedienung dieses Geräts durch eine betreute Person während der nur vorübergehenden Besetzung der Pforte erfolge, rechtfertige nicht die Versagung der Gebührenbefreiung.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (ein Band) vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).
24 
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).
25 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in ... die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
26 
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO „in“ dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).
27 
In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn „in“ den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten „in“ Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: „für den jeweils betreuten Personenkreis“). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen „Zwangssituationen“, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine „Zwangssituation“, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).
28 
b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte „in“ der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung („ in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“) lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
29 
Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine „irgendwie geartete Zwangssituation“ noch die Gefahr der „kulturellen Verödung“ heraufbeschwören. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch „vor die Klammer gezogene“ ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis „regelmäßig“ kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: „insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.
30 
c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten „ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind“. Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine „befreiungsschädliche Mischnutzung“ angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.
31 
Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen „um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung“ handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, „die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden“ (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).
32 
2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.
33 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine „befreiungsschädliche“ anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.
35 
Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).
24 
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).
25 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in ... die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
26 
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO „in“ dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).
27 
In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn „in“ den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten „in“ Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: „für den jeweils betreuten Personenkreis“). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen „Zwangssituationen“, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine „Zwangssituation“, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).
28 
b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte „in“ der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung („ in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“) lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
29 
Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine „irgendwie geartete Zwangssituation“ noch die Gefahr der „kulturellen Verödung“ heraufbeschwören. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch „vor die Klammer gezogene“ ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis „regelmäßig“ kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: „insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.
30 
c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten „ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind“. Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine „befreiungsschädliche Mischnutzung“ angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.
31 
Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen „um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung“ handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, „die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden“ (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).
32 
2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.
33 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine „befreiungsschädliche“ anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.
35 
Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss vom 30. Juni 2005
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 904,40 EUR festgesetzt (Gebührenbefreiung für 9 Hörfunkgeräte für einen Zeitraum von 18 Monaten sowie für ein Hörfunkgerät für einen Zeitraum von 8 Monaten bei einer Grundgebühr in Höhe von 5,32 EUR/Monat; §§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 ; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2006 - 11 K 3598/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer.
Die Klägerin war vom 3.6.1998 bis zum 10.7.2002 Vorsitzende des gemeinnützigen eingetragenen Vereins „Aktiv für Tiere - Verein zur Förderung des Tierschutzes“. Der Verein setzt sich insbesondere für Hunde ein, über ein eigenes Tierheim verfügt er jedoch nicht.
Die Klägerin nahm die herrenlosen Hunde „Blümchen“ ab Dezember 1999 und „Ela“ ab Februar 2000 in ihren Haushalt zumindest bis Ende 2004 auf. Mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ schloss sie Pflegeverträge, in denen es u.a. heißt, „sie übernehme die Hunde vorübergehend bis zur Vermittlung in Pflege“. Die Pflegeverträge lauteten weiter wie folgt:
Der Übernehmer ist darüber informiert, dass der Hund Eigentum des Vereins „Aktiv für Tiere e.V.“ ist. Im Falle von auftretenden Problemen werden wir unverzüglich informiert. Der Hund wird durch uns vermittelt. Es gilt als vereinbart, dass der Hund von der Pflegefamilie versichert wird; für Schäden, die der Hund verursacht, haftet der Verein nicht.
Mit Bescheid vom 22.8.2003 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2003 für zwei Hunde zu Hundesteuer in Höhe von insgesamt 954,38 EUR nach ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.11.1996 - HStS - heran. Mit weiterem Bescheid vom 30.12.2003 setzte die Beklagte für die beiden Hunde für das Kalenderjahr 2004 Hundesteuer in Höhe von 245,40 EUR fest. Die Widersprüche der Klägerin vom 29.8.2003 und 7.1.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 zurück.
Am 9.9.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit dem Antrag, die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 22.8.2003 und 30.12.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht, sie sei nicht Halterin der beiden Hunde. Die Kosten der Hundehaltung würden vom Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ übernommen. Dies beinhalte die Kosten für die tägliche Nahrung und die Tierpflege einschließlich Tierarztkosten. Die Abwicklung funktioniere so, dass sie sich mit den Vereinsmitgliedern und spendenwilligen Dritten in Verbindung setze, welche die Kosten jeweils erstatteten. Sie habe auch nicht die Absicht, die beiden Hunde auf Dauer bei sich zu belassen. Sie handele vielmehr in ihrer Funktion als Tierschützerin und Mitglied eines gemeinnützigen Vereins, der die Hunde akquiriere und zur Weitervermittlung ausschreibe. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund sei Halter der Hunde der gemeinnützige Verein, der seinerseits von der Hundesteuer befreit sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ausweislich der vorgelegten Pflegeverträge müsse die Klägerin jedenfalls für die Versicherung der Hunde aufkommen und für Schäden haften, die durch die Tiere verursacht würden. Ihr obliege auch die Bestimmungsmacht. Damit sei sie Halterin der Hunde. Für den Fall, dass die Haltereigenschaft nicht geklärt werden könne, bestimme § 2 Abs. 2 S. 2 HStS, dass als Halter gelte, wer den Hund wenigstens drei Monate lang pflege. Auch diese Voraussetzung sei im Fall der Klägerin erfüllt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 7.2.2006 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klägerin und nicht der eingetragene Verein sei Hundehalter im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS. Bei der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs des Hundehalters sei die dogmatische Einordnung der Hundesteuer von Belang. Die Besteuerung des Haltens von Hunden gelte als eine der traditionellen Aufwandsteuern. Mit der Aufwandsteuer erfasst werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen und Vermögen für den persönlichen Lebensbedarf äußere. Danach sei steuerrechtlicher Hundehalter derjenige, der die wirtschaftlichen Aufwendungen mit Mitteln seines Einkommens und Vermögens trage, wobei es genüge, wenn der Betreffende jedenfalls das wirtschaftliche Risiko einer Kostenbelastung zu tragen bereit sei. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Haltereigenschaft der Klägerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ihr -wie sie nunmehr vortrage - die Kosten der Hunde auf ihre Anforderung hin von Vereinsmitgliedern und spendenwilligen Dritten jeweils erstattet würden. Zum einen sei schon nicht zu erkennen, dass dies notwendige Bedingung der Aufnahme der Hunde im Haushalt der Klägerin gewesen sei, ohne die sie die Tiere an den Verein zurückgeben würde. Daneben führe eine solche Erstattungsregelung aber auch notwendigerweise dazu, dass, wenn sich nicht genügend Vereinsmitglieder und spendenwillige Dritte fänden, die Kosten bei der Klägerin verblieben. Trage sie aber insoweit das wirtschaftliche Risiko, so drücke sich hierdurch ein besonderer Aufwand aus, der über die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe. Die Tiere seien auch entsprechend § 2 Abs. 2 S. 1 HStS in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden. Diese lebten bei ihr und mit ihr in ihrer Wohnung. Diese Wohnung bilde auch nicht etwa mit den Wohnungen anderer Vereinsmitglieder, die gleichfalls zur Weitervermittlung bestimmte Hunde bei sich aufgenommen hätten, ein „virtuelles Tierheim“. Der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ unterhalte - anders als der Tierschutzverein Göppingen e.V. - gerade kein eigenes Heim, sondern bediene sich zur Unterbringung der Tiere der Wohnungen seiner Mitglieder bzw. anderweitig bereiter Dritter; auf diese reale Unterbringungssituation müsse aber abgestellt werden.
Gegen das der Klägerin am 28.3.2006 zugestellte Urteil hat diese am 20.4.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ihr Vorbringen vertieft: Sie sei mit Herz und Seele Tierschützerin. Wenn sie für die betreuten Hunde keine Spenden erhalten hätte, hätte sie vermutlich die Tiere selbst finanziert. Es handele sich jedoch nicht um eine Finanzierung für von ihr gehaltene Tiere im eigenen Interesse. In diesem Fall wäre es vielmehr eine Spende an den Verein gewesen. Mit ihrer Tätigkeit erfülle sie eigentlich die Aufgabe der Beklagten, indem sie kranke und gebrechliche Tiere bei sich aufnehme, diese pflege und versorge. Die Beherbergung finde nur deshalb statt, weil im hierfür eigentlich zuständigen Tierheim kein Platz mehr sei. Eigentlich sei es Sache der beklagten Kommune, die Tiere zu versorgen und tiergerecht unterzubringen. Seitens der Beklagten würden hierfür jedoch keine Mittel bereitgestellt. Aus diesem Grund sei es ein Gebot der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Tiere in privater Hand „zwischenunterzubringen“, um so einerseits herrenlose streunende Tiere zu vermeiden und andererseits dem Tierschutzgebot im Allgemeinen Rechnung zu tragen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.2.2006 -11 K 3598/04 - zu ändern und die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 22.8.2003 und 30.12.2003 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Hundesteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Nach § 6 Abs. 3 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996 (im Folgenden: KAG a.F.) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und der Anmeldung von Hundehaltungen - Hundesteuersatzung - vom 4.12.1996 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und von der Klägerin auch nicht erhoben werden.
20 
Nach § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2). Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2004 als Halterin der beiden Hunde „Blümchen“ und „Ela“ und damit als steuerpflichtig anzusehen.
21 
Die Auslegung des Begriffs „Halter eines Hundes“ ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2). Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).
22 
Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Fall der Klägerin erfüllt. Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO). Maßgebend ist vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ als auch im Rechtsverkehr nach außen die Tiere allein der Klägerin zugeordnet sind. Die Tiere halten sich tatsächlich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, sie hat die Hunde „zur Verfügung“ und kann über diese bestimmen. Die Hunde sind ihr aber nicht nur zeitlich und räumlich zugeordnet, in gewissem Umfang wendet sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trägt damit einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Dies ergibt sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Hunde von der Pflegefamilie - also der Klägerin - zu versichern sind und für Schäden, die die Hunde verursachen, der Verein nicht haftet. Haftet der Verein aber im Außenverhältnis nicht und fehlt es ihm - wie im hier zu beurteilenden Fall - auch an der Bestimmungsmacht über die sich bei der Klägerin befindlichen Tiere, kann er von vornherein nicht der Halter sein.
23 
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie - entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung - tatsächlich für die Versicherung der Hunde aufkommt. Bereits damit trägt die Klägerin einen besteuerbaren Aufwand. Darüber hinaus hat sie auch nicht ausreichend dargelegt und belegt, dass ihr die verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. spendenwilligen Dritten in vollem Umfang erstattet werden. Angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ bzw. den Vereinsmitgliedern kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Kosten bei der Klägerin verblieben sind; in diesem Zusammenhang fehlt auch jeder Vortrag dazu, auf welche Weise eine irgendwie geartete Kostenbelastung für die Klägerin in der Vergangenheit ausgeschlossen werden konnte. Aber selbst wenn man unterstellt, die übrigen Vereinsmitglieder und andere spendenwillige Dritte hätten ihr die angefallenen Kosten auf Anforderung vollständig ersetzt, verbleibt bei ihr - so zu Recht das Verwaltungsgericht - das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten „sitzen bleibt“. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will.
24 
Der Umstand, dass die Klägerin die Hunde aufnimmt und betreut, um sie vor Verwahrlosung oder gar dem Tod zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108). Das Vorliegen einer Aufwandsteuer wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, sie wolle die Hunde nicht auf Dauer bei sich belassen, Zweck sei allein die Weitervermittlung der Tiere. Da sich die Hunde tatsächlich seit Jahren bei der Klägerin befinden, ist der Zweck der Weitervermittlung in den Hintergrund getreten; die Klägerin ist jedenfalls bereit, die Hunde räumlich und zeitlich auf Dauer bei sich aufzunehmen und dafür Vermögen aufzuwenden. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, aus welchen Beweggründen die Einkommens- oder Vermögensverwendung vorgenommen wird.
25 
Auch der Einwand der Klägerin, sie trage den finanziellen Aufwand für die Hunde deshalb nicht, weil ihre Kosten (Versicherung, Nahrungs- und Tierpflegekosten) als „Sachspende“ an den Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ zu qualifizieren seien, verfängt nicht. Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine Leistung gegenüber dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ erbracht. Denn die Tiere sind - wie oben dargelegt - gerade der Klägerin und nicht dem Verein zugeordnet; ist der Verein aber nicht Halter der Tiere, kann er von der Klägerin auch keine Sachspende in Form der Übernahme der Kosten für die Versicherung, die Nahrung und die Pflege der Tiere zugewandt erhalten.
26 
Schließlich wird die Steuerpflicht der Klägerin auch nicht durch ihre Behauptung in Frage gestellt, mit der Aufnahme der Tiere übernehme sie die Aufgabe der Beklagten, weil ansonsten die herrenlos streunenden Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet gefährden würden. Es steht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch streunende Hunde nach §§ 1, 3 PolG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Maßnahmen dürfen - mit anderen Worten - der Ortspolizeibehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufgedrängt werden; das gilt erst recht im Vorfeld einer Gefahr, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, da die Hunde „Blümchen“ und „Ela“ wohl zu keinem Zeitpunkt herrenlos im Gemeindegebiet der Beklagten herumgestreunt sind. Allein zuständig für die Gefahrenabwehr ist mithin die Ortspolizeibehörde - und nicht die Klägerin -, zumal keine Anhaltspunkte für einen Eilfall bzw. dafür ersichtlich sind, dass die Ortspolizeibehörde nicht in der Lage ist, bei einer konkreten Gefahr Maßnahmen zu ergreifen und die Hunde etwa im Tierheim des Tierschutzvereins Göppingen e.V. unterzubringen.
27 
Ist nach alledem die Klägerin bereits auf der Grundlage ihres Vortrags als Halter der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS anzusehen, kommt es auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 S. 2 HStS nicht mehr an.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 26. Mai 2008
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.199,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Hundesteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Nach § 6 Abs. 3 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996 (im Folgenden: KAG a.F.) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und der Anmeldung von Hundehaltungen - Hundesteuersatzung - vom 4.12.1996 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und von der Klägerin auch nicht erhoben werden.
20 
Nach § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2). Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2004 als Halterin der beiden Hunde „Blümchen“ und „Ela“ und damit als steuerpflichtig anzusehen.
21 
Die Auslegung des Begriffs „Halter eines Hundes“ ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2). Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).
22 
Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Fall der Klägerin erfüllt. Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO). Maßgebend ist vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ als auch im Rechtsverkehr nach außen die Tiere allein der Klägerin zugeordnet sind. Die Tiere halten sich tatsächlich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, sie hat die Hunde „zur Verfügung“ und kann über diese bestimmen. Die Hunde sind ihr aber nicht nur zeitlich und räumlich zugeordnet, in gewissem Umfang wendet sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trägt damit einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Dies ergibt sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Hunde von der Pflegefamilie - also der Klägerin - zu versichern sind und für Schäden, die die Hunde verursachen, der Verein nicht haftet. Haftet der Verein aber im Außenverhältnis nicht und fehlt es ihm - wie im hier zu beurteilenden Fall - auch an der Bestimmungsmacht über die sich bei der Klägerin befindlichen Tiere, kann er von vornherein nicht der Halter sein.
23 
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie - entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung - tatsächlich für die Versicherung der Hunde aufkommt. Bereits damit trägt die Klägerin einen besteuerbaren Aufwand. Darüber hinaus hat sie auch nicht ausreichend dargelegt und belegt, dass ihr die verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. spendenwilligen Dritten in vollem Umfang erstattet werden. Angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ bzw. den Vereinsmitgliedern kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Kosten bei der Klägerin verblieben sind; in diesem Zusammenhang fehlt auch jeder Vortrag dazu, auf welche Weise eine irgendwie geartete Kostenbelastung für die Klägerin in der Vergangenheit ausgeschlossen werden konnte. Aber selbst wenn man unterstellt, die übrigen Vereinsmitglieder und andere spendenwillige Dritte hätten ihr die angefallenen Kosten auf Anforderung vollständig ersetzt, verbleibt bei ihr - so zu Recht das Verwaltungsgericht - das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten „sitzen bleibt“. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will.
24 
Der Umstand, dass die Klägerin die Hunde aufnimmt und betreut, um sie vor Verwahrlosung oder gar dem Tod zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108). Das Vorliegen einer Aufwandsteuer wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, sie wolle die Hunde nicht auf Dauer bei sich belassen, Zweck sei allein die Weitervermittlung der Tiere. Da sich die Hunde tatsächlich seit Jahren bei der Klägerin befinden, ist der Zweck der Weitervermittlung in den Hintergrund getreten; die Klägerin ist jedenfalls bereit, die Hunde räumlich und zeitlich auf Dauer bei sich aufzunehmen und dafür Vermögen aufzuwenden. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, aus welchen Beweggründen die Einkommens- oder Vermögensverwendung vorgenommen wird.
25 
Auch der Einwand der Klägerin, sie trage den finanziellen Aufwand für die Hunde deshalb nicht, weil ihre Kosten (Versicherung, Nahrungs- und Tierpflegekosten) als „Sachspende“ an den Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ zu qualifizieren seien, verfängt nicht. Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine Leistung gegenüber dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ erbracht. Denn die Tiere sind - wie oben dargelegt - gerade der Klägerin und nicht dem Verein zugeordnet; ist der Verein aber nicht Halter der Tiere, kann er von der Klägerin auch keine Sachspende in Form der Übernahme der Kosten für die Versicherung, die Nahrung und die Pflege der Tiere zugewandt erhalten.
26 
Schließlich wird die Steuerpflicht der Klägerin auch nicht durch ihre Behauptung in Frage gestellt, mit der Aufnahme der Tiere übernehme sie die Aufgabe der Beklagten, weil ansonsten die herrenlos streunenden Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet gefährden würden. Es steht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch streunende Hunde nach §§ 1, 3 PolG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Maßnahmen dürfen - mit anderen Worten - der Ortspolizeibehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufgedrängt werden; das gilt erst recht im Vorfeld einer Gefahr, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, da die Hunde „Blümchen“ und „Ela“ wohl zu keinem Zeitpunkt herrenlos im Gemeindegebiet der Beklagten herumgestreunt sind. Allein zuständig für die Gefahrenabwehr ist mithin die Ortspolizeibehörde - und nicht die Klägerin -, zumal keine Anhaltspunkte für einen Eilfall bzw. dafür ersichtlich sind, dass die Ortspolizeibehörde nicht in der Lage ist, bei einer konkreten Gefahr Maßnahmen zu ergreifen und die Hunde etwa im Tierheim des Tierschutzvereins Göppingen e.V. unterzubringen.
27 
Ist nach alledem die Klägerin bereits auf der Grundlage ihres Vortrags als Halter der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS anzusehen, kommt es auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 S. 2 HStS nicht mehr an.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 26. Mai 2008
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.199,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2009 - 10 K 1854/08 - geändert: Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für die Jahre 2006 und 2007.
Die Beklagte erhebt für den streitgegenständlichen Zeitraum Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer - HStS - vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
(3) ...
§ 2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter des Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. ...
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
...
§ 3
10 
Beginn und Ende der Steuerpflicht
11 
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
12 
(2) …
§ 5
13 
Steuersatz
14 
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 36,60 EUR. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
15 
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 110,40 EUR. ...
16 
Der Kläger hält seit Jahren Hunde im Gebiet der Beklagten. Seit 2004 hielt er zwei Hunde, seit März 2005 drei Hunde. Nachdem ein Hund im Laufe des Jahres 2005 verstarb und der Kläger Mitte November 2005 drei weitere Hunde der Rasse Husky erworben hatte, hielt er Anfang des Jahres 2006 insgesamt fünf Hunde. Mitte des Jahres 2006 erwarb der Kläger einen weiteren Hund, einen sogenannten Hound. Im Spätherbst 2006 kam es zu einem „ungewollten Wurf“, sechs der acht Welpen (Mischung zwischen Husky und Hound) behielt der Kläger. Im Jahr 2007 verstarb ein Hund, seitdem beläuft sich der Hundebestand auf elf Hunde.
17 
Die Ehefrau des Klägers meldete am 01.01.2006 ein Gewerbe für den Vertrieb, Reparatur und Umbau von Hundesportgeräten an. Das Gewerbe wird überwiegend vom Kläger ausgeübt. Die Hunde werden im gemeinsamen Haushalt gehalten.
18 
Mit Bescheid vom 23.01.2007 setzte die Beklagte - unter Abänderung der bisherigen Steuerfestsetzung - für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 31.12.2007 eine erhöhte Hundesteuer von 1.002,80 EUR fest. Dabei legte sie der Steuerfestsetzung ab 01.03.2005 einen Ersthund und zwei weitere Hunde und ab dem 01.12.2005 einen Ersthund und fünf weitere Hunde zugrunde.
19 
Hiergegen erhob der Kläger am 20.02.2007 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Hundehaltung im bisherigen Umfang sei für sein Gewerbe unabdingbar notwendig; es handele sich nicht um eine private Hundehaltung. Derzeit entwickele er leichte Trainingswagen. Zielgruppe seien Hundehalter, für die die üblichen Trainingswagen zu schwer und zu unhandlich seien. Geplant seien auch Trainingswagen für größere Gespanne mit komfortablem Fahrwerk etwa auf der Basis von leichten Quad-Fahrwerken. Für das Gespannfahren werde zudem eine Vielzahl von Zubehörteilen benötigt. All diese Dinge müssten nach ihrem Entwurf als Prototyp getestet und zu Verkaufszwecken auch vorgeführt werden, was nur mit eigenen Gespann-hunden gehe. Außerdem müsse er an entsprechenden sportlichen Veranstaltungen teilnehmen, um mit seinem Produkt bekannt zu werden. Wieviele Hunde für diese Zwecke sinnvoll seien, lasse sich schwer sagen. Ein renntaugliches Gespann müsse andere Kriterien erfüllen als ein Gespann, mit dem man Interessierten eine Probefahrt machen lasse.
20 
Unter dem 06.03.2008 führte der Kläger weiter aus, inzwischen habe er elf gespanntaugliche Hunde, die er für seinen Betrieb benötige. Für seine zahlreichen Testfahrten genüge ein einziges Hundegespann mit drei bis vier Hunden nicht. Er müsse auch krankheits- oder sterbefallbedingten Ausfällen wirksam begegnen können.
21 
Mit Bescheid vom 23.05.2008 gab das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Widerspruch des Klägers teilweise statt. Für die Jahre 2006 und 2007 wurden vier Hunde als betriebsbedingter Aufwand anerkannt, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid heißt es ferner, für die Zeit ab Februar 2007 habe die Beklagte die Hundesteuer - wegen der erhöhten Anzahl von Hunden - neu festzusetzen. Zur Begründung führte das Landratsamt u.a. aus: Eine Hundehaltung sei dann betriebsbedingt und damit nicht steuerpflichtig, wenn ohne Hunde das Gewerbe nicht - vor allem nicht gewinnbringend und nachhaltig - ausgeübt werden könne. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen. Zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts - wenn auch einen sehr kleinen - habe er mit seinem Gewerbe bestritten. Auch unter Berücksichtigung, dass sich das Gewerbe noch in der Aufbauphase befinde, sei von einer gewissen Nachhaltigkeit und einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Bei der Beurteilung, wieviele Hunde betriebsbedingt notwendig seien, sei allerdings auf den Umfang des Gewerbes abzustellen. In beiden Jahren seien leichte Zug- und Trainingswagen für den Hundesport vertrieben worden, die von vier Hunden sowohl getestet als auch vorgeführt werden könnten. Die darüber hinausgehenden Pläne und Wünsche des Klägers seien für den beurteilenden Zeitraum nicht entscheidungserheblich. Das Halten der weiteren Hunde sei als Hobby zu werten. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass der Kläger Anfang 2006 lediglich sechs Hunde gehalten habe und erst im Spätherbst 2006 ein Wurf hinzugekommen sei.
22 
Am 25.06.2008 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.05.2008 aufzuheben, soweit Hundesteuer für die Jahre 2006 und 2007 festgesetzt wird. Zur Begründung hat er ergänzend u.a. Folgendes geltend gemacht: Die Herstellung der Trainingswagen sei ggf. auch ohne Hundehaltung möglich. Niemand würde aber einen solchen Wagen kaufen, der nicht hinreichend auf Sicherheit und Belastbarkeit geprüft worden sei. Ohne die Haltung der Hunde könne er folglich sein Gewerbe nicht ausüben. Sicherlich gebe es Zeiten, in denen die Hunde nicht seinem Gewerbebetrieb dienten. Dies seien beispielsweise die Fütterungszeiten oder die Ruhezeiten. Dies liege jedoch in der Natur der Sache. Vor diesem Hintergrund sei die private Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Er benötige die Tiere auch für die Internetpräsentation, für die Fahrzeugwerbung und bei Werbungen im Rahmen von Ausstellungen.
23 
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Der Kläger habe bisher aus seinem Gewerbebetrieb nur äußerst niedrige Erlöse erzielt. Es sei aber die Erzielung „erheblicher Einnahmen“ erforderlich, um die ausschließliche Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken herstellen zu können.
24 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 09.12.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Streitgegenstand sei die Festsetzung von Hundesteuer für die Jahre 2006 und 2007 für einen Ersthund und einen weiteren Hund. Für die Beurteilung der Frage, ob das Halten von Hunden alleine der Einkommenserzielung diene, sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Besteuerung von Zweitwohnungen heranzuziehen. Voraussetzung sei danach, dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt werde. Zur Widerlegung der Vermutung, der Steuertatbestand sei erfüllt, müssten objektive Umstände angeführt werden. Blieben solche Umstände unaufklärbar, träfen die Folgen dieser Beweislosigkeit den Steuerpflichtigen. Zu berücksichtigen seien alle Umstände, soweit sie sich als objektivierbar erwiesen, etwa weil sie sich an einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigten. Eine festzustellende private Nutzung sei dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe habe der Kläger nicht die Vermutung widerlegt, dass ihm die Hunde auch für persönliche Zwecke in einem nicht unerheblichen Umfang zur Verfügung stünden. Zwar sei bei der Haltung der Hunde von einer Haltung auch zu betrieblichen Zwecken auszugehen. Der Kläger habe aber nicht darzulegen vermocht, dass der zeitliche Umfang des Einsatzes der Hunde in seinem Betrieb objektiv so groß sei, dass die mögliche private Haltung demgegenüber objektiv zu vernachlässigen sei. Maßgeblich sei insoweit zunächst darauf abzustellen, dass der Einsatz der Hunde lediglich Mittel zum Zweck und nicht der eigentliche Betriebsinhalt sei. Denn die betriebliche Tätigkeit bestehe in der Konstruktion, Herstellung und dem Verkauf der Hundesportgeräte und nicht im Einsatz der Hunde. Darüber hinaus ergebe sich allein schon aus der geringen Größe des Betriebs und der geringen Zahl der über den Zeitraum von zwei Jahren getätigten Verkäufe, dass die private Haltung der Tiere in einem ganz erheblichen Umfang objektiv möglich sei. Schon allein danach sei es im maßgeblichen Zeitraum nicht erforderlich gewesen, die Tiere so erheblich beim Testen und Vorführen der Hundesportgeräte einzusetzen, dass objektiv eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen gewesen sei. Nach den Angaben des Klägers fänden die Testfahrten im Schnitt täglich zwei Stunden statt. Die verbleibende Zeit hielten sie sich überwiegend im Zwinger auf. Selbst wenn man eine längere mehrstündige Erholungsphase nach den Testfahrten für erforderlich halte und die Zeit, die für die Fütterung und Pflege der Tiere notwendig sei, berücksichtige, sei die Zeit, in der die Tiere nicht aus betriebsbezogenen Gründen gehalten würden, nicht als völlig geringfügig zu bewerten.
25 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 14.04.2010 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Er biete einen dreirädrigen und einen vierrädrigen Trainingswagen in einer Standardversion zum Verkauf an, weiterhin entwickle er einen schweren Wagen auf dem Chassis eines Quad. Im Januar 2010 habe er auch ein Quad verkauft. Für die Bewegung des dreirädrigen Wagens sind mindestens zwei Hunde - je nach Stärke der Hunde auch bis zu vier - notwendig. Vier Hunde könnten auch den vierrädrigen Wagen ziehen. Allerdings könne dieser dann nicht entsprechend erprobt werden. Deshalb seien für den vierrädrigen Wagen idealerweise sechs bis acht Hunde einzusetzen. In seinem Gewerbe komme es aber nicht nur darauf an, dass die Konstruktionen getestet würden. Ein Gespann heranzuziehen, welches laufstark sei und funktioniere, erfordere extrem viel Arbeit für und mit den Hunden. Es sei deshalb nicht ausreichend, sich zehn Hunde zu kaufen und diese vor einen Wagen zu spannen. Um die Wagen ausreichend testen zu können, habe er sich seine „Hundegespanne“ erzogen. Ohne die Testfahrten könne er sein Gewerbe nicht betreiben. Allerdings benötige er hierfür entsprechend starke und zuverlässige Gespanne. Diese wiederum erhalte er nur, wenn er diese beinahe täglich trainiere. Aus diesen Gründen stünden beinahe täglich Ausfahrten mit den Hunden an. Er setze zum Training auch das Quad ein. Hier könne er die Tiere, die nicht harmonisierten, mit entsprechend großem Abstand platzieren, so dass dann auch Testfahrten mit acht bis zehn Hunden möglich seien.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08 - zu ändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts der Neckar-Odenwald-Kreises vom 23.05.2008 aufzuheben, soweit Hundesteuer für die Jahre 2006 und 2007 festgesetzt wird.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Umstand, dass die Schlittenhunde täglich nicht mehr als zwei Stunden eingesetzt würden, bestätige, dass die Hunde gerade nicht ausschließlich Erwerbszwecken dienten, sondern ebenso dem privaten Vergnügen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Hunde aus tierschutzrechtlichen Gründen - wie der Kläger behaupte - nicht mehr als zwei Stunden am Tag für den Gewerbebetrieb eingesetzt werden dürften, ergebe sich daraus keine ausschließliche Nutzung zur Erwerbserzielung. Die geringe gewerbliche Tätigkeit des Klägers sei nicht geeignet, die existenziellen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken. Bereits deshalb könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Herstellung der Sportgeräte ein Freizeitvergnügen darstelle.
31 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33 
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Hundesteuer für einen Ersthund und für einen weiteren Hund jeweils für die Jahre 2006 und 2007. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für den Ersthund 36,60 EUR und für jeden weiteren Hund 110,40 EUR (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 (im Folgenden: HStS). Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23.01.2007 ursprünglich zur Hundesteuer für die insgesamt sechs Hunde veranlagt, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt hielt. In Abänderung dieser Festsetzung hat jedoch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Widerspruchsbescheid vier Hunde als betriebsbedingter Aufwand anerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Hundesteuer für zwei der ursprünglich veranlagten sechs Hunde ist.
34 
Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde dienten im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 und 2007 alle diese sechs Hunde der Einnahmeerzielung und unterliegen damit nicht der Hundesteuerpflicht. Allerdings können dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers darüber hinausgehend keine weiteren Hunde zugeordnet werden. Deshalb ist die Beklagte berechtigt, die Hundewelpen, die ab dem Frühjahr 2007 nach § 3 Abs. 1 HStS der Steuerpflicht unterliegen, entsprechend zu veranlagen und insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HStS den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer festzusetzen. Eine solche Nacherhebung hat sich bereits das Landratsamt im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2008 ausdrücklich vorbehalten.
35 
2. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG a.F. (heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und vom Kläger auch nicht erhoben werden.
36 
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hängt mit Blick auf § 1 Abs. 2 HStS davon ab, ob die Hunde des Klägers persönlichen oder beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken dienen. Nach dieser Vorschrift unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Die Auslegung dieser Satzungsbestimmung muss jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt und daraus folgend eine Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Steuer nur insoweit besteht, soweit sie sich auf einen Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift des Grundgesetzes bezieht. Im Einzelnen:
37 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandssteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Aufwandssteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung, die eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum belastet. Im Aufwand als Konsum kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Gemeindesteuern, zu deren Erhebung die Länder die Gemeinden ermächtigt haben. Sie ist eine örtliche Aufwandssteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandssteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf Luxusgegenstände (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1.07 - NVwZ 2008, 92).
38 
Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 Abs. 2 a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.11.2005 - 14 A 3852/04 - AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 - 14 A 1569/03 - KStZ 2005, 98).
39 
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung auf keine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Insbesondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. An der im Urteil vom 16.12.2002 (- 2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest.
40 
Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken kann i.S.v. § 1 Abs. 2 HStS nur dann angenommen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde; berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr 3.1). In diesen Fällen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass persönliche Zwecke für die Hundehaltung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen und deshalb nicht mehr geeignet sind, als Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu dienen.
41 
3. Nach diesem Maßstab sind dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers, das den Vertrieb, die Reparatur und den Umbau von Hundesportgeräten - Trainingswagen für Hundegespanne - zum Gegenstand hat, sechs Hunde „zu gewerblichen Zwecken“ zuzuordnen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das dargestellte Gewerbe mit der genannten Anzahl der Hunde im Hinblick auf den bisherigen Betriebsumfang sinnvoll ausgeübt werden kann. Dies gilt nicht nur für die streitgegenständlichen Jahre 2006 und 2007, sondern auch für den sich daran anschließenden Zeitraum bis zu dieser Entscheidung.
42 
a) Angesichts des geringen Umfangs der gewerblichen Betätigung bzw. der erzielten Umsätze sowie den bisherigen Verlusten des Gewerbes stellt sich zunächst die Frage, ob die Betätigung überhaupt als Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 15 Abs. 2 EStG) angesehen werden kann. Die Gewinnerzielungsabsicht entspricht für Einkommen aus Gewerbebetrieben dem allen Einkommensarten grundsätzlich immanenten Tatbestandsmerkmal „Einkünfteerzielungsabsicht“ und bringt zum Ausdruck, dass die (konkretisierte) Absicht der Erzielung ausreicht, dass also prinzipiell auch negative Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nicht für Fälle, in denen das verlustbringende Verhalten überhaupt nicht auf Einkunftserzielung angelegt war (Liebhaberei); das steuerrechtliche Institut der Liebhaberei hat dabei die Funktion, einkommensteuerrechtlich irrelevante Verluste herauszufiltern und führt zu einem Verlustabzugsverbot. Die auf Gewinn gerichtete Absicht ist subjektives Tatbestandsmerkmal, auf dessen Vorliegen oder Fehlen aber nicht aus Erklärungen, sondern nur aus äußerlich erkennbaren objektiven tatsächlichen Merkmalen (Indizien) geschlossen werden kann. Mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung derzeit objektiv nicht geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, indizieren das Fehlen einer Gewinnabsicht, rechtfertigen aber allein noch nicht die Annahme, dass diese fehlt. Von Bedeutung ist ferner, ob aus der Sicht eines sachkundigen Beobachters der Betrieb nach Wesensart und/oder Bewirtschaftung objektiv un-/geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, sowie die Reaktion des Steuerpflichtigen (z.B. die Anpassung/Einstellung des Betriebs). So handelt etwa ein Steuerpflichtiger bei Fortsetzung verlustbringender Tätigkeit über die Anlaufzeit hinaus in der Regel mindestens „fortan nicht mehr zur Erzielung von Gewinn“ (vgl. zum Ganzen Weber-Grellet in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rdnrn. 25, 31, 37; Stuhrmann in: Blümich, Einkommensteuer-Körperschaftssteuer-Gewerbesteuer, Kommentar, § 15 EStG RdNrn. 45, 46, 49).
43 
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum kann dem Betrieb der Ehefrau des Klägers die Gewinnerzielungsabsicht (noch) nicht abgesprochen werden. Davon geht im Übrigen auch die Widerspruchsbehörde aus. Allein die Tatsache, dass in einem Kalenderjahr ein Verlust erzielt wird, schließt noch nicht das Vorliegen eines Gewerbebetriebs aus. Dies gilt auch bei Verlusten in der Anlaufphase. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in den Jahren 2006 und 2007 erst die Prototypen der drei- und vierrädrigen Trainingswagen entwickelt und getestet hat. Auch im Hinblick auf das begrenzte Marktsegment, in dem der hier zu beurteilende Betrieb tätig ist, sind Anlaufverluste naheliegend, zumal die Produkte in der „Hundesportszene“ erst bekannt gemacht werden müssen.
44 
b) Zu Recht ist die Widerspruchsbehörde weiter davon ausgegangen, dass das hier zu beurteilende Gewerbe betriebsbedingt auf die Hundehaltung angewiesen ist. Die Hundesportwagen sind teilweise als drei- oder vierrädrige Standardmodelle entwickelt worden, teilweise handelt es sich um Spezialanfertigungen auf Wunsch des jeweiligen Käufers. Die Konstruktion der Sportgeräte insgesamt und insbesondere die Überprüfung der verwendeten Einzelteile bedürfen einer Erprobung und Nachjustierung im Probebetrieb, wozu Probe- und Testfahrten mit einem tauglichen Hundegespann unabdingbar sind. Dies hat der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und erläutert. Auch die Behörde stellt nicht in Frage, dass für eine erfolgreiche Entwicklung und Vermarktung der hier zu beurteilenden Hundesportgeräte Testfahrten mit gespanntauglichen Hunden und damit die Hundehaltung in einem gewissen Umfang erforderlich ist.
45 
c) Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde aber dem Betrieb - zur sinnvollen Ausübung des Gewerbes - lediglich vier Hunde zugeordnet. Der Umfang der Hundehaltung, der für die Berufs- oder Gewerbeausübung notwendig ist, richtet sich nach den Besonderheiten des ausgeübten Berufs bzw. Gewerbes und insbesondere nach dem Umfang der Betätigung. Darüber hinaus sind aber auch beabsichtigte bzw. zu erwartende Betriebserweiterungen in die Beurteilung einzubeziehen; insoweit kommt es aber nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Hundehalters, sondern auf die objektivierte Sicht eines verständigen Betriebsinhabers an. Danach sind für den hier zu beurteilenden Betrieb in der „Anlaufphase“ sechs Hunde erforderlich, aber auch ausreichend.
46 
In den Jahren 2006 und 2007 hat der Kläger - wie dargelegt - dreirädrige- und vierrädrige Hundesportgeräte entwickelt, getestet und gebaut. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat er in diesem Zeitraum auch fünf Dreiräder und zwei Vierräder veräußert. Für die Erprobung des dreirädrigen Wagens sind mindestens zwei bis maximal vier Hunde notwendig. Vier Hunde sind auch in der Lage, den vierrädrigen Wagen zu ziehen. Allerdings setzen Tests „unter Rennbedingungen“ voraus, dass sechs leistungsfähige Hunde eingesetzt werden. Der Kläger, dem aufgrund des „ungewollten Welpenwurfs“ inzwischen sechs leistungsstarke Hunde zur Verfügung stehen, hat dies in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und dargelegt. Plausibel und nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch sein Vortrag, im Hinblick auf das von ihm bediente Segment der „Leistungssportler“, müssten seine Wagen unter Wettkampfbedingungen erprobt und getestet werden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat auch die Beklagte nicht erhoben.
47 
Darauf, dass der Kläger die Hunde nach seinem eigenen Vortrag täglich nicht mehr als zwei Stunden für Testfahrten einsetzt und die Hunde deshalb die überwiegende Zeit des Tages der privaten Nutzung zur Verfügung stehen, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Ist die Hundehaltung in einem bestimmten Umfang für eine sinnvolle Ausübung des Berufs oder eines Gewerbes erforderlich, stellt sich im Regelfall die private Nutzung der entsprechenden Hunde als untergeordnet dar. Die Frage, ob eine Hundehaltung tatsächlich im Hinblick auf berufliche bzw. gewerbliche Zwecke erfolgt oder ob diese Zwecke vorgeschoben sind und in Wahrheit die Hundehaltung zu persönlichen Zwecken erfolgt, kann nur auf Grundlage einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Hundehalters kann es durchaus ein Indiz sein, in welchem zeitlichen Umfang die Hundehaltung beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Eine rein zeitliche Betrachtung und damit eine Abgrenzung der beruflichen bzw. gewerblichen von der privatnützigen Hundehaltung allein nach diesem Kriterium wird jedoch den Besonderheiten beim Einsatz dieser Tiere - wie auch der hier zu beurteilende Fall zeigt - nicht gerecht. So dürfte etwa auch ein Artistenhund, dessen Haltung für die Ausübung des entsprechenden Berufs unabdingbar ist, nur den geringeren Teil des Tages mit Training und Vorführungen beschäftigt und damit nur den geringeren Teil des Tages im betrieblichen Einsatz sein.
48 
d) Die weiteren Hunde, die der Kläger im steuerrechtlichen Sinne ab Frühjahr 2007 hält, sind hingegen nicht mehr betrieblich veranlasst und unterfallen somit der Hundesteuer. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass für Testfahrten mit den genannten vierrädrigen Trainingswägen sechs - leistungsfähige - Hunde ausreichend sind. Soweit er sich darauf beruft, er benötige im Falle der Erkrankung oder Verletzung von Hunden zumindest zwei weitere Ersatzhunde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des bisherigen Betriebsumfangs und der geringen Anzahl der entwickelten Fahrzeuge besteht kein Anlass, für alle möglichen Eventualitäten Reservehunde vorzuhalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ausgeschlossen werden, dass es erforderlich ist, für die bislang entwickelten Hundesportgeräte - wie vom Kläger behauptet - tägliche bzw. fast tägliche Testfahrten vorzunehmen. Deshalb können - auch aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers - etwa bei der Erkrankung eines Hundes die Testfahrten ausgesetzt bzw. über einen längeren Zeitraum „gestreckt“ werden.
49 
Auch der weitere Vortrag des Klägers, er benötige sämtliche elf von ihm gehaltenen Hunde für gewerbliche Zwecke, weil vier Hunde bereits nach einer Testfahrt erschöpft und deshalb an diesem Tag keine weiteren Fahrten mehr möglich wären, überzeugt nicht. Es ist - wie bereits dargelegt - nicht nachvollziehbar, dass es für den Kläger betrieblich erforderlich ist, am gleichen Tag sämtliche von ihm gefertigten Modelle, d.h. sowohl die drei- als auch die vierrädrigen Wagen nacheinander zu testen und zu erproben. Jedenfalls für die hier zu beurteilende Anlaufphase des Betriebs und vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der bislang vom Kläger entwickelten Prototypen können die insgesamt erforderlichen Testfahrten auch über einen längeren Zeitraum hinweg verteilt werden.
50 
Schließlich rechtfertigt auch der weitere Einwand des Klägers, er habe inzwischen zusätzlich einen schweren Wagen auf dem Chassis eines Quad entwickelt und hierfür benötige er mindestens sechs bis acht Hunde, keine abweichende Betrachtung. Im hier zu beurteilenden Zeitraum bis Ende des Jahres 2007 hat der Kläger eigenem Vortrag zufolge einen solchen schweren Wagen jedenfalls noch nicht hergestellt. In seiner Widerspruchsbegründung vom 19.02.2007 gab der Kläger lediglich an, er plane auch größere Gespanne auf der Basis von leichten Quad-Fahrwerken. Auch in seinem Schreiben vom 06.03.2008 spricht der Kläger lediglich davon, er plane auch Trainingswagen für Gespanne für sechs bis acht Hunde. Vor diesem Hintergrund können allein die „Planungsabsichten“ einen größeren Hundebestand nicht begründen.
51 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger bislang getätigten Umsätze mit Hundesportgeräten auf der Basis eines Quad-Fahrwerks schwerlich eine Hundehaltung in noch größerem Umfang rechtfertigen dürften. Nach den vom Kläger vorgelegten Belegen hat er bislang lediglich im Januar 2010 ein vorhandenes Quad zu einem Trainingswagen umgebaut. Dieser geringe „Produktionsumfang“ dürfte aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers eine Ausweitung der Hundehaltung nicht wirtschaftlich erscheinen lassen. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob angesichts der bisherigen geringen Verkaufszahlen für die drei- und vierrädrigen Trainingswagen wirtschaftlich die Entwicklung eines weiteren Fahrzeugs und damit verbundene Investitionen - auch in Form weiterer Hundegespanne - überhaupt sinnvoll ist.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
54 
Beschluss vom 15. September 2010
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 294,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
32 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33 
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Hundesteuer für einen Ersthund und für einen weiteren Hund jeweils für die Jahre 2006 und 2007. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für den Ersthund 36,60 EUR und für jeden weiteren Hund 110,40 EUR (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 (im Folgenden: HStS). Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23.01.2007 ursprünglich zur Hundesteuer für die insgesamt sechs Hunde veranlagt, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt hielt. In Abänderung dieser Festsetzung hat jedoch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Widerspruchsbescheid vier Hunde als betriebsbedingter Aufwand anerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Hundesteuer für zwei der ursprünglich veranlagten sechs Hunde ist.
34 
Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde dienten im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 und 2007 alle diese sechs Hunde der Einnahmeerzielung und unterliegen damit nicht der Hundesteuerpflicht. Allerdings können dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers darüber hinausgehend keine weiteren Hunde zugeordnet werden. Deshalb ist die Beklagte berechtigt, die Hundewelpen, die ab dem Frühjahr 2007 nach § 3 Abs. 1 HStS der Steuerpflicht unterliegen, entsprechend zu veranlagen und insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HStS den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer festzusetzen. Eine solche Nacherhebung hat sich bereits das Landratsamt im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2008 ausdrücklich vorbehalten.
35 
2. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG a.F. (heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und vom Kläger auch nicht erhoben werden.
36 
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hängt mit Blick auf § 1 Abs. 2 HStS davon ab, ob die Hunde des Klägers persönlichen oder beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken dienen. Nach dieser Vorschrift unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Die Auslegung dieser Satzungsbestimmung muss jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt und daraus folgend eine Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Steuer nur insoweit besteht, soweit sie sich auf einen Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift des Grundgesetzes bezieht. Im Einzelnen:
37 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandssteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Aufwandssteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung, die eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum belastet. Im Aufwand als Konsum kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Gemeindesteuern, zu deren Erhebung die Länder die Gemeinden ermächtigt haben. Sie ist eine örtliche Aufwandssteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandssteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf Luxusgegenstände (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1.07 - NVwZ 2008, 92).
38 
Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 Abs. 2 a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.11.2005 - 14 A 3852/04 - AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 - 14 A 1569/03 - KStZ 2005, 98).
39 
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung auf keine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Insbesondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. An der im Urteil vom 16.12.2002 (- 2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest.
40 
Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken kann i.S.v. § 1 Abs. 2 HStS nur dann angenommen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde; berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr 3.1). In diesen Fällen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass persönliche Zwecke für die Hundehaltung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen und deshalb nicht mehr geeignet sind, als Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu dienen.
41 
3. Nach diesem Maßstab sind dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers, das den Vertrieb, die Reparatur und den Umbau von Hundesportgeräten - Trainingswagen für Hundegespanne - zum Gegenstand hat, sechs Hunde „zu gewerblichen Zwecken“ zuzuordnen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das dargestellte Gewerbe mit der genannten Anzahl der Hunde im Hinblick auf den bisherigen Betriebsumfang sinnvoll ausgeübt werden kann. Dies gilt nicht nur für die streitgegenständlichen Jahre 2006 und 2007, sondern auch für den sich daran anschließenden Zeitraum bis zu dieser Entscheidung.
42 
a) Angesichts des geringen Umfangs der gewerblichen Betätigung bzw. der erzielten Umsätze sowie den bisherigen Verlusten des Gewerbes stellt sich zunächst die Frage, ob die Betätigung überhaupt als Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 15 Abs. 2 EStG) angesehen werden kann. Die Gewinnerzielungsabsicht entspricht für Einkommen aus Gewerbebetrieben dem allen Einkommensarten grundsätzlich immanenten Tatbestandsmerkmal „Einkünfteerzielungsabsicht“ und bringt zum Ausdruck, dass die (konkretisierte) Absicht der Erzielung ausreicht, dass also prinzipiell auch negative Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nicht für Fälle, in denen das verlustbringende Verhalten überhaupt nicht auf Einkunftserzielung angelegt war (Liebhaberei); das steuerrechtliche Institut der Liebhaberei hat dabei die Funktion, einkommensteuerrechtlich irrelevante Verluste herauszufiltern und führt zu einem Verlustabzugsverbot. Die auf Gewinn gerichtete Absicht ist subjektives Tatbestandsmerkmal, auf dessen Vorliegen oder Fehlen aber nicht aus Erklärungen, sondern nur aus äußerlich erkennbaren objektiven tatsächlichen Merkmalen (Indizien) geschlossen werden kann. Mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung derzeit objektiv nicht geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, indizieren das Fehlen einer Gewinnabsicht, rechtfertigen aber allein noch nicht die Annahme, dass diese fehlt. Von Bedeutung ist ferner, ob aus der Sicht eines sachkundigen Beobachters der Betrieb nach Wesensart und/oder Bewirtschaftung objektiv un-/geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, sowie die Reaktion des Steuerpflichtigen (z.B. die Anpassung/Einstellung des Betriebs). So handelt etwa ein Steuerpflichtiger bei Fortsetzung verlustbringender Tätigkeit über die Anlaufzeit hinaus in der Regel mindestens „fortan nicht mehr zur Erzielung von Gewinn“ (vgl. zum Ganzen Weber-Grellet in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rdnrn. 25, 31, 37; Stuhrmann in: Blümich, Einkommensteuer-Körperschaftssteuer-Gewerbesteuer, Kommentar, § 15 EStG RdNrn. 45, 46, 49).
43 
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum kann dem Betrieb der Ehefrau des Klägers die Gewinnerzielungsabsicht (noch) nicht abgesprochen werden. Davon geht im Übrigen auch die Widerspruchsbehörde aus. Allein die Tatsache, dass in einem Kalenderjahr ein Verlust erzielt wird, schließt noch nicht das Vorliegen eines Gewerbebetriebs aus. Dies gilt auch bei Verlusten in der Anlaufphase. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in den Jahren 2006 und 2007 erst die Prototypen der drei- und vierrädrigen Trainingswagen entwickelt und getestet hat. Auch im Hinblick auf das begrenzte Marktsegment, in dem der hier zu beurteilende Betrieb tätig ist, sind Anlaufverluste naheliegend, zumal die Produkte in der „Hundesportszene“ erst bekannt gemacht werden müssen.
44 
b) Zu Recht ist die Widerspruchsbehörde weiter davon ausgegangen, dass das hier zu beurteilende Gewerbe betriebsbedingt auf die Hundehaltung angewiesen ist. Die Hundesportwagen sind teilweise als drei- oder vierrädrige Standardmodelle entwickelt worden, teilweise handelt es sich um Spezialanfertigungen auf Wunsch des jeweiligen Käufers. Die Konstruktion der Sportgeräte insgesamt und insbesondere die Überprüfung der verwendeten Einzelteile bedürfen einer Erprobung und Nachjustierung im Probebetrieb, wozu Probe- und Testfahrten mit einem tauglichen Hundegespann unabdingbar sind. Dies hat der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und erläutert. Auch die Behörde stellt nicht in Frage, dass für eine erfolgreiche Entwicklung und Vermarktung der hier zu beurteilenden Hundesportgeräte Testfahrten mit gespanntauglichen Hunden und damit die Hundehaltung in einem gewissen Umfang erforderlich ist.
45 
c) Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde aber dem Betrieb - zur sinnvollen Ausübung des Gewerbes - lediglich vier Hunde zugeordnet. Der Umfang der Hundehaltung, der für die Berufs- oder Gewerbeausübung notwendig ist, richtet sich nach den Besonderheiten des ausgeübten Berufs bzw. Gewerbes und insbesondere nach dem Umfang der Betätigung. Darüber hinaus sind aber auch beabsichtigte bzw. zu erwartende Betriebserweiterungen in die Beurteilung einzubeziehen; insoweit kommt es aber nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Hundehalters, sondern auf die objektivierte Sicht eines verständigen Betriebsinhabers an. Danach sind für den hier zu beurteilenden Betrieb in der „Anlaufphase“ sechs Hunde erforderlich, aber auch ausreichend.
46 
In den Jahren 2006 und 2007 hat der Kläger - wie dargelegt - dreirädrige- und vierrädrige Hundesportgeräte entwickelt, getestet und gebaut. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat er in diesem Zeitraum auch fünf Dreiräder und zwei Vierräder veräußert. Für die Erprobung des dreirädrigen Wagens sind mindestens zwei bis maximal vier Hunde notwendig. Vier Hunde sind auch in der Lage, den vierrädrigen Wagen zu ziehen. Allerdings setzen Tests „unter Rennbedingungen“ voraus, dass sechs leistungsfähige Hunde eingesetzt werden. Der Kläger, dem aufgrund des „ungewollten Welpenwurfs“ inzwischen sechs leistungsstarke Hunde zur Verfügung stehen, hat dies in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und dargelegt. Plausibel und nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch sein Vortrag, im Hinblick auf das von ihm bediente Segment der „Leistungssportler“, müssten seine Wagen unter Wettkampfbedingungen erprobt und getestet werden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat auch die Beklagte nicht erhoben.
47 
Darauf, dass der Kläger die Hunde nach seinem eigenen Vortrag täglich nicht mehr als zwei Stunden für Testfahrten einsetzt und die Hunde deshalb die überwiegende Zeit des Tages der privaten Nutzung zur Verfügung stehen, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Ist die Hundehaltung in einem bestimmten Umfang für eine sinnvolle Ausübung des Berufs oder eines Gewerbes erforderlich, stellt sich im Regelfall die private Nutzung der entsprechenden Hunde als untergeordnet dar. Die Frage, ob eine Hundehaltung tatsächlich im Hinblick auf berufliche bzw. gewerbliche Zwecke erfolgt oder ob diese Zwecke vorgeschoben sind und in Wahrheit die Hundehaltung zu persönlichen Zwecken erfolgt, kann nur auf Grundlage einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Hundehalters kann es durchaus ein Indiz sein, in welchem zeitlichen Umfang die Hundehaltung beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Eine rein zeitliche Betrachtung und damit eine Abgrenzung der beruflichen bzw. gewerblichen von der privatnützigen Hundehaltung allein nach diesem Kriterium wird jedoch den Besonderheiten beim Einsatz dieser Tiere - wie auch der hier zu beurteilende Fall zeigt - nicht gerecht. So dürfte etwa auch ein Artistenhund, dessen Haltung für die Ausübung des entsprechenden Berufs unabdingbar ist, nur den geringeren Teil des Tages mit Training und Vorführungen beschäftigt und damit nur den geringeren Teil des Tages im betrieblichen Einsatz sein.
48 
d) Die weiteren Hunde, die der Kläger im steuerrechtlichen Sinne ab Frühjahr 2007 hält, sind hingegen nicht mehr betrieblich veranlasst und unterfallen somit der Hundesteuer. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass für Testfahrten mit den genannten vierrädrigen Trainingswägen sechs - leistungsfähige - Hunde ausreichend sind. Soweit er sich darauf beruft, er benötige im Falle der Erkrankung oder Verletzung von Hunden zumindest zwei weitere Ersatzhunde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des bisherigen Betriebsumfangs und der geringen Anzahl der entwickelten Fahrzeuge besteht kein Anlass, für alle möglichen Eventualitäten Reservehunde vorzuhalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ausgeschlossen werden, dass es erforderlich ist, für die bislang entwickelten Hundesportgeräte - wie vom Kläger behauptet - tägliche bzw. fast tägliche Testfahrten vorzunehmen. Deshalb können - auch aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers - etwa bei der Erkrankung eines Hundes die Testfahrten ausgesetzt bzw. über einen längeren Zeitraum „gestreckt“ werden.
49 
Auch der weitere Vortrag des Klägers, er benötige sämtliche elf von ihm gehaltenen Hunde für gewerbliche Zwecke, weil vier Hunde bereits nach einer Testfahrt erschöpft und deshalb an diesem Tag keine weiteren Fahrten mehr möglich wären, überzeugt nicht. Es ist - wie bereits dargelegt - nicht nachvollziehbar, dass es für den Kläger betrieblich erforderlich ist, am gleichen Tag sämtliche von ihm gefertigten Modelle, d.h. sowohl die drei- als auch die vierrädrigen Wagen nacheinander zu testen und zu erproben. Jedenfalls für die hier zu beurteilende Anlaufphase des Betriebs und vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der bislang vom Kläger entwickelten Prototypen können die insgesamt erforderlichen Testfahrten auch über einen längeren Zeitraum hinweg verteilt werden.
50 
Schließlich rechtfertigt auch der weitere Einwand des Klägers, er habe inzwischen zusätzlich einen schweren Wagen auf dem Chassis eines Quad entwickelt und hierfür benötige er mindestens sechs bis acht Hunde, keine abweichende Betrachtung. Im hier zu beurteilenden Zeitraum bis Ende des Jahres 2007 hat der Kläger eigenem Vortrag zufolge einen solchen schweren Wagen jedenfalls noch nicht hergestellt. In seiner Widerspruchsbegründung vom 19.02.2007 gab der Kläger lediglich an, er plane auch größere Gespanne auf der Basis von leichten Quad-Fahrwerken. Auch in seinem Schreiben vom 06.03.2008 spricht der Kläger lediglich davon, er plane auch Trainingswagen für Gespanne für sechs bis acht Hunde. Vor diesem Hintergrund können allein die „Planungsabsichten“ einen größeren Hundebestand nicht begründen.
51 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger bislang getätigten Umsätze mit Hundesportgeräten auf der Basis eines Quad-Fahrwerks schwerlich eine Hundehaltung in noch größerem Umfang rechtfertigen dürften. Nach den vom Kläger vorgelegten Belegen hat er bislang lediglich im Januar 2010 ein vorhandenes Quad zu einem Trainingswagen umgebaut. Dieser geringe „Produktionsumfang“ dürfte aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers eine Ausweitung der Hundehaltung nicht wirtschaftlich erscheinen lassen. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob angesichts der bisherigen geringen Verkaufszahlen für die drei- und vierrädrigen Trainingswagen wirtschaftlich die Entwicklung eines weiteren Fahrzeugs und damit verbundene Investitionen - auch in Form weiterer Hundegespanne - überhaupt sinnvoll ist.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
54 
Beschluss vom 15. September 2010
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 294,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, begehrt die Verpflichtung der beklagten Rundfunkanstalt zur Gewährung von Rundfunkgebührenbefreiung.
Der Kläger unterhält in ... die N.-werkstätten, eine Werkstätte für Behinderte. In dieser Werkstätte befinden sich insgesamt 82 gebührenbefreite Hörfunkgeräte sowie ein gebührenbefreites Fernsehgerät.
Mit Formularantrag vom 21.2.2003 begehrte der Kläger neben der Befreiung für vier weitere, noch nicht gemeldete Hörfunkgeräte in Gruppenräumen auch die Gebührenbefreiung für neun Hörfunkgeräte in Behindertenfahrzeugen und machte zur Begründung geltend, diese Fahrzeuge würden überwiegend für arbeitsbegleitende Aktivitäten und Integrationsmaßnahmen sowie für Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und für Ausflüge und mehrtägige Freizeiten genutzt. Hingegen werde der Beförderungsdienst für die Fahrten zwischen Wohnung und Werkstätten von Fremdfirmen durchgeführt. Da ein direkter Bezug zur Betreuungsarbeit bestehe, lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor.
Mit Bescheid vom 11.3.2003 befreite der Beklagte die vier weiteren Hörfunkgeräte für den Zeitraum 1.3.2003 bis 30.9.2004 von der Gebührenpflicht und lehnte eine Gebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen ab, da keine zwingende Notwendigkeit bestehe, den Behinderten während der Autofahrten Hörfunk zu vermitteln. Die Vermittlung von Hörfunk sei keine wesentliche Voraussetzung für die betreuende Tätigkeit. Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen stünden den jeweiligen Fahrern zur Verfügung und würden auch von diesen genutzt. Es liege daher eine Mischnutzung vor. In diesem Bescheid wurde ferner die Gebührenpflicht für ein weiteres Hörfunkgerät (zentrales Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte) festgestellt.
Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 zurück. Eine Gebührenbefreiung sei für Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung Dritten oder Mitarbeitern tatsächlich eingeräumt werde. Sowohl die Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen als auch das zentrale Steuerungsgerät stünden nicht ausschließlich dem betreuten Personenkreis zur Verfügung.
Der Kläger hat am 9.5.2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in neun Transportbussen sowie für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die mit Autoradios ausgestatteten Fahrzeuge würden ausschließlich für den Ausbildungs- und Förderzweck behinderter Menschen wie Freizeitgestaltung, arbeitsbegleitende Maßnahmen und andere Maßnahmen genutzt, wobei es sich hierbei um Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation handle (§§ 39 und 41 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Es liege insbesondere keine Mischnutzung vor, die nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11623/01 -) eine Gebührenbefreiung ausschließe. Die Beförderung zwischen Wohnung und Werkstätten werde von Fremdfirmen wahrgenommen. Besorgungs- und sonstige Dienstfahrten würden mit Fahrzeugen durchgeführt, für die keine Gebührenbefreiung beantragt worden sei. Die im Betreuungsbereich eingesetzten Fahrzeuge benötigten ein Rundfunkgerät, damit der Verkehrsfunk empfangen und aus den dort gegebenen Warnhinweisen die jeweils erforderliche Schlussfolgerung gezogen werden könne. Das in den Werkstätten betriebene Zentralgerät stelle ein Steuergerät für die dort eingerichtete zentrale Rufanlage dar, über die auch Durchsagen von grundsätzlicher Bedeutung übermittelt würden. Auch hier bestehe ein direkter Zusammenhang mit dem Einrichtungszweck der Werkstätte für behinderte Menschen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht handle es sich um eine soziale Leistung, welche zur Daseinsvorsorge gehöre und deshalb eigentlich aus Steuermitteln finanziert werden müsste. Jedenfalls seien die Befreiungstatbestände mit Blick auf die mit der Befreiung von der Abgabenpflicht einhergehende verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. In § 3 BefrVO werde vorausgesetzt, dass ein Rundfunkempfangsgerät in Betrieben oder Einrichtungen bereitgehalten werde. Die Regelung erfasse damit in räumlich-gegenständlicher Beschränkung nur Geräte, die in „Gebäudlichkeiten“ bereitgehalten würden. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 18.4.2002 (7 B 01.2382) festgestellt, dass nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit seien, die im Rahmen einer stationären Einrichtung bereitgehalten würden. Ein Befreiungsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Autoradios nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis, sondern überwiegend von den Fahrern zum Hören des Verkehrsfunks genutzt würden. Auch könne sich der Kläger nicht auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) berufen, da die von ihm genannten Beispiele (Fahrten mit Freizeitangeboten) gerade keine Fahrten zur beruflichen Ausbildung und Förderung darstellten.
Durch Urteil vom 10.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 11.3.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den neun Transportbussen mit den amtlichen Kennzeichen S - xx ..., S - xx ..., S - xx ..., S - xx xx, S - xx xx, S - xx xx, S - xx ..., S - xx ... und S - xx ... - (letzteres befristet bis 31.10.2003) und für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die vom Kläger unterhaltenen N.-werkstätten stellten unstreitig eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO dar. Nach den Darstellungen der Leiterin der Behindertenwerkstatt in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass die Transportbusse vorwiegend für die Durchführung arbeitsbegleitender Maßnahmen (Sport, körperliche Rehabilitation, kulturelle Veranstaltungen) sowie für Einkaufsfahrten, an denen sich auch Behinderte beteiligten, eingesetzt würden. Hingegen erfolge der reine Beförderungsdienst, d.h. der Transport der Behinderten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, nicht mit den Transportbussen des Klägers, sondern durch Fremdfirmen. Die in den Transportbussen des Klägers eingebauten Autoradios würden auch für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt eingesetzt. Entgegen dem Einwand des Beklagten seien den Werkstätten für Behinderte nicht nur Aufgaben der beruflichen Ausbildung und Förderung zugewiesen; vielmehr obliege ihnen die Schaffung eines umfassenden Betreuungsangebots. Nach § 136 Abs. 1 S. 2 SGB IX gehöre es zur Aufgabe solcher Werkstätten, Behinderten zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Deshalb gehörten die weiteren arbeitsbegleitenden Angebote zum gesetzlich begründeten Aufgabenbereich einer Werkstätte für Behinderte. Die hierfür eingesetzten Kraftfahrzeuge (einschließlich der darin eingebauten Autoradios) dienten daher ebenso dem Betreuungs-, Ausbildungs- und Förderungszweck der Einrichtung wie die im Werkstattbereich aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte. Dem Befreiungsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Autoradios auch von den Fahrern der jeweiligen Fahrzeuge zum Hören von Verkehrsfunk genutzt würden. Der Befreiungsanspruch hänge nicht davon ab, welche Radiosendungen mit einem begünstigten Radioempfangsgerät gehört würden. Entscheidend sei nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung, dass das fragliche Rundfunkempfangsgerät „für den betreuten Personenkreis“ bereitgehalten werde.
Dies sei auch dann der Fall, wenn Radiosendungen mit Verkehrsdurchsagen gehört würden. Zum einen seien Verkehrsdurchsagen nicht nur für den Fahrer interessant; sie könnten auch ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis der im Fahrzeug beförderten Behinderten befriedigen. Zum anderen machten Verkehrsdurchsagen nur einen geringen Teil des Programmangebots aus; bekanntermaßen überwiege auch im Verkehrsfunk das Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Informationsangebot bei weitem. Daher dienten die Autoradios nicht in erster Linie den Bedürfnissen des Fahrers. Vielmehr würden sie auch benötigt, um die betreuten Personen zu beruhigen und abzulenken. Die Autoradios erfüllten damit denselben Zweck wie die im Werkstattgebäude bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, die - unstreitig - gebührenbefreit seien. Auch schließe der Umstand, dass ein Autoradio - etwa bei Leerfahrten oder während Wartezeiten - möglicherweise allein vom Fahrer benutzt werden könnte, einen Befreiungsanspruch nicht aus. Denn dies ändere nichts daran, dass die Transportbusse im betrieblichen Ablauf der Behindertenwerkstatt allein der Beförderung des betreuten Personenkreises gleichsam gewidmet seien und die Autoradios dabei regelmäßig der Betreuungsaufgabe der Einrichtung entsprechend genutzt würden. Eine nur geringfügige andere Nutzung außerhalb des Betreuungsverhältnisses nehme der Verordnungsgeber im systematischen Zusammenhang der Befreiungsvorschrift in Kauf. Andernfalls könnte es auch bei den im Werkstattgebäude vorhandenen Rundfunkgeräten keine Rundfunkgebührenbefreiung geben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass gelegentlich Bedienstete der Einrichtung ein Gerät einschalteten, wenn gerade keine betreute Person am Empfang teilhabe.
10 
Das streitige zentrale Steuerungsgerät genieße ebenfalls Gebührenbefreiung. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung befinde sich in der Pforte, die seit März 2003 nicht mit Personal besetzt sei, ein Zentralgerät, das die in der Werkstätte angebrachten Lautsprecher mit Rundfunksendungen versorge. Ein eigener Lautsprecher sei in der Pforte bzw. am Zentralgerät nicht vorhanden; ein separater Rundfunkempfang sei dort nicht möglich. Das Zentralgerät diene daher ebenfalls dem in der Behindertenwerkstatt betreuten Personenkreis, so dass auch insoweit Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 1 S. 1 VwGO) zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.1.2004 zugestellt.
11 
Dieser hat am 20.1.2004 rechtzeitig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart die zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2003 - 3 K 1945/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - entschieden, dass in Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten würden. Nach den Gründen dieser Entscheidung würden ausschließlich die in den Gebäuden der Einrichtungen aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Diese Entscheidung könne uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da weder in Bezug auf die Förderzwecke in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch in Bezug auf die Beförderungszwecke der eingesetzten Transportbusse Unterschiede ersichtlich seien, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern oder auch nur rechtfertigen würden.
14 
Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, das Zentralgerät verfüge über keinen Lautsprecher, beruhe diese Entscheidung auf einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung, da er (Beklagter) diese Behauptung substantiiert bestritten habe. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht seine Überzeugungsbildung gestützt habe. Unabhängig davon sei es aber auch für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob das Zentralgerät über einen Lautsprecher verfüge, da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Rundfunkempfangsgerät auch dann zum Empfang bereitgehalten werde, wenn das Gerät ohne einen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Da nicht ersichtlich sei, dass der Anschluss eines Lautsprechers an das Zentralgerät einen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen würde, handle es sich bei dem in der Pforte zum Rundfunkempfang bereitgestellten Zentralgerät um ein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät, da es infolge seines Aufstellungsorts dem betreuten Personenkreis dort nicht zur Verfügung stehe. Daran könnte auch eine etwaige Dienstvorschrift des Klägers nichts ändern, wonach die Benutzung des Zentralgeräts zu einem anderen als dem begünstigten Zweck - Auswahl und Kontrolle der für die Behinderten bestimmten Sendungen - untersagt wäre.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, der in § 3 Abs. 1 BefrVO verwendete Begriff der „Einrichtungen“ stelle darauf ab, dass die Rundfunkempfangsgeräte dem privilegierten Betrieb oder der privilegierten Einrichtung zugeordnet werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob sich Rundfunkempfangsgeräte in einer stationären Einrichtung befänden. Denn Einrichtungen umfassten - ähnlich den Betrieben - sowohl stationäre als auch mobile Einrichtungen. Vor dem Hintergrund dieses Einrichtungsbegriffs könne die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - nicht nachvollzogen werden. Diese Auslegung widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung. Soweit der Senat deren Zielsetzung darin gesehen habe, betreuten Personen, die sich typischerweise über einen längeren Zeitraum in Gebäuden der Einrichtungen aufhielten und dadurch gehindert seien, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen, einen gebührenfreien Zugang zum Rundfunkempfang zu ermöglichen, werde der Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands nach § 3 BefrVO verkürzt und von einem falschen Blickwinkel aus betrachtet. Dessen Sinn und Zweck bestehe vielmehr darin, Unternehmen, die einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck in ihren Betrieben oder Einrichtungen verfolgten, von den Gebühren, die als Kosten Einfluss auf das Betriebsergebnis hätten, zu verschonen, wenn die Rundfunkempfangsgeräte zur Verfolgung des gemeinnützigen und mildtätigen Zwecks den betreuten Personen zur Verfügung gestellt würden. Wer das Rundfunkempfangsgerät nicht für sich, sondern für andere aus altruistischen und anerkannt gemeinnützigen Zwecken bereithalte, solle hierfür keine Gebühren entrichten müssen. Sonach knüpfe § 3 Abs. 1 BefrVO die Befreiung nicht - wie der Senat im Urteil vom 11.12.2003 angenommen habe - an die Immobilität der Betroffenen, sondern daran an, dass eine gemeinnützige Einrichtung Rundfunkempfangsgeräte nicht für sich, sondern für die von ihr Betreuten bereitstelle. Auch träfen die vom Senat angestellten Erwägungen allenfalls auf Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen zu, in denen Schwerstpflegebedürftige stationär versorgt würden. Für die übrigen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO sei diese Auffassung in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Behinderte Menschen würden in einer Behindertenwerkstatt nicht weggeschlossen; sie seien weder immobil noch befänden sie sich in einer Zwangssituation. Vielmehr kämen sie morgens in die Werkstatt, verrichteten ihre Arbeit und begäben sich abends nach Verrichtung ihrer Tätigkeit wieder nach Hause. Insoweit gebe es - was den Tagesablauf betreffe - keine signifikanten Unterschiede zu einem „normalen“ Erwerbstätigen. Ähnlich verhalte es sich bei Altenhilfeeinrichtungen, da nicht jeder ältere Mensch gepflegt und stationär versorgt werden müsse. Auch halte sich niemand zwangsweise in den in § 3 Abs. 1 BefrVO zudem erfassten Jugendherbergen auf. Dies erhelle, dass der vom Senat gewählte Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung unrichtig gewählt sei. Nicht die Tatsache, dass die betreuten Menschen sich in einer Zwangssituation befänden und wegen ihrer Heimunterbringung am sozialen Leben nicht oder kaum teilnehmen könnten, sondern die Motive des Bereithaltens der Geräte für altruistische, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke seien Grund für die Gebührenbefreiung. Auch sei das Abstellen auf die Zwangssituation der Betreuten überdies deshalb verfehlt, weil diese Gesichtspunkte bereits im Gebührenbefreiungstatbestand des § 1 BefrVO berücksichtigt würden und zu einer Gebührenbefreiung führen könnten. Das Informationsbedürfnis oder die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben eines Betreuten allein rechtfertige danach aber noch nicht in jedem Fall die Gebührenbefreiung. Auf die Frage, ob das Rundfunkempfangsgerät innerhalb einer stationären Einrichtung bereitgehalten werde, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, ob das jeweilige Gerät für den betreuten Menschen, und zwar unabhängig, ob innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung, bereitgehalten werde. Schließlich würden die Rundfunkempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis auch ohne besonderes Entgelt bereitgehalten. Ausführungen der Betreuten zu Besichtigungen, Stadtgängen, Veranstaltungen, Besuch von Sportstätten und dergleichen seien heute fester Bestandteil der betreuenden Tätigkeit, zu der notwendig auch die Beförderung mit den eigens hierfür bereitgestellten Kleinbussen gehöre. Der Gebührenbefreiung stehe auch nicht die faktische Möglichkeit Dritter entgegen, die Sendungen mitzuhören oder gezielt die regelmäßig eingestreuten Verkehrsmeldungen auszuwerten. Eine derartige Mitnutzung des Personals lasse sich weder innerhalb noch außerhalb stationärer Einrichtungen ausschließen.
18 
Zutreffend sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass für das an der Pforte vorhandene Zentralgerät Gebührenbefreiung beansprucht werden könne. Dieses Gerät werde ebenfalls ohne besonderes Entgelt für die betreuten behinderten Menschen bereitgehalten. Es werde in der Regel werktags von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet und verfüge über 90 Lautsprecher, mit denen die gesamten N.-werkstätten - insbesondere die Arbeitsbereiche - beschallt werden könnten. Es sei zu beachten, dass an der Pforte ein behinderter Mensch sitze, der vom Kläger betreut werde. Dieser schalte das Radio ein und aus; er wähle das Programm - gegebenenfalls nach Rücksprache mit anderen behinderten Menschen - aus. Eine Möglichkeit, das Zentralgerät unter normalen Umständen auch unabhängig vom begünstigten Zweck zu benutzen, sei somit ausgeschlossen.
19 
In seiner Replik vom 10.1.2005 führt der Beklagte noch aus, das Vorbringen des Klägers in seiner Berufungserwiderung beruhe auf einem Fehlverständnis des Zwecks der gerätebezogenen Gebührenbefreiung. Die Befreiung eines Einrichtungsträgers von Rundfunkgebühren erfolge nicht zu dem Zweck, diesen zu fördern; vielmehr gehe es ausschließlich um die Förderung des betreuten Personenkreises, dem die unentgeltliche Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk ermöglicht werden solle. Aus dem Umstand, dass die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 BefrVO im Vergleich zu der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV enger gefasst sei, indem sie darauf abstelle, dass ein Rundfunkempfangsgerät, um privilegiert zu sein, zielgerichtet und zweckbestimmt für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten werden müsse, folge, dass eine Differenzierung nach den unterschiedlichen sächlichen Bestandteilen einer Einrichtung zwingend geboten sei, wie dies der Senat im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - zutreffend erkannt habe. Auch bestehe bei den hier in Frage stehenden Beförderungsfahrten eine irgendwie geartete „Zwangssituation“ bzw. die Gefahr einer „kulturellen Verödung“ (Bay.VGH, Urteil vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -) angesichts ihrer regelmäßig zeitlichen Befristung nicht. Aus beiden Entscheidungen ergebe sich, dass der Befreiungszweck in Bezug auf in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht erfüllt sei.
20 
Soweit der Kläger nunmehr in Ansehung des Zentralgeräts vortragen lasse, ein behinderter Mensch bediene das Zentralgerät in der Pforte, sei eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen, weil über dieses Gerät auch Mitarbeiter des Klägers Rundfunksendungen empfangen könnten und es im Übrigen auch insoweit an einer Zwangssituation mangele, wenn die Anlage lediglich werktags in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet werde.
21 
Der Kläger erwidert mit Schriftsatz vom 30.3.2005 auf die Replik des Beklagten wie folgt: Entscheidend sei, dass die neun Rundfunkempfangsgeräte in den Transportbussen für die Durchführung arbeitsbegleitender und eingliedernder Maßnahmen in Begleitung geschulten Personals eingesetzt würden. Die vom Beklagten eingeführten Kriterien „kulturelle Verödung“ bzw. „Zwangssituation“ seien nicht im Verordnungstext enthalten und damit nicht Voraussetzung des Befreiungstatbestands. Auch sei das Zentralgerät gebührenbefreit. Dass die Bedienung dieses Geräts durch eine betreute Person während der nur vorübergehenden Besetzung der Pforte erfolge, rechtfertige nicht die Versagung der Gebührenbefreiung.
22 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (ein Band) vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).
24 
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).
25 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in ... die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
26 
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO „in“ dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).
27 
In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn „in“ den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten „in“ Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: „für den jeweils betreuten Personenkreis“). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen „Zwangssituationen“, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine „Zwangssituation“, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).
28 
b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte „in“ der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung („ in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“) lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
29 
Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine „irgendwie geartete Zwangssituation“ noch die Gefahr der „kulturellen Verödung“ heraufbeschwören. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch „vor die Klammer gezogene“ ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis „regelmäßig“ kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: „insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.
30 
c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten „ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind“. Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine „befreiungsschädliche Mischnutzung“ angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.
31 
Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen „um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung“ handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, „die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden“ (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).
32 
2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.
33 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine „befreiungsschädliche“ anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.
35 
Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).
24 
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).
25 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in ... die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
26 
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO „in“ dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).
27 
In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht „in“ Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn „in“ den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten „in“ Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: „für den jeweils betreuten Personenkreis“). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen „Zwangssituationen“, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine „Zwangssituation“, die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).
28 
b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte „in“ der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung („ in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“) lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).
29 
Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine „irgendwie geartete Zwangssituation“ noch die Gefahr der „kulturellen Verödung“ heraufbeschwören. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch „vor die Klammer gezogene“ ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis „regelmäßig“ kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: „insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte“), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.
30 
c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten „ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind“. Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine „befreiungsschädliche Mischnutzung“ angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.
31 
Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen „um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung“ handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, „die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden“ (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).
32 
2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.
33 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).
34 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine „befreiungsschädliche“ anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.
35 
Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss vom 30. Juni 2005
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 904,40 EUR festgesetzt (Gebührenbefreiung für 9 Hörfunkgeräte für einen Zeitraum von 18 Monaten sowie für ein Hörfunkgerät für einen Zeitraum von 8 Monaten bei einer Grundgebühr in Höhe von 5,32 EUR/Monat; §§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 ; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.