Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 10 K 16.2735

bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid für ihren Kampfhund.

Die Beklagte erhebt gemäß ihrer Hundesteuersatzung vom 1. Juli 2005, in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 10. März 2015 eine Jahresaufwandsteuer für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Die Klägerin hält einen Bullterrier im Gemeindegebiet der Beklagten.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 hat die Beklagte für den Hund der Klägerin eine Hundesteuer in Höhe von 1.000 EUR für das Jahr 2016 sowie für die Jahre ab 2017 ebenfalls 1.000 EUR jährlich festgesetzt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 22. Januar 2016 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016, beim Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Mai 2016 eingegangen, hat das Landratsamt … den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Am 18. Juni 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage eingereicht und beantragt,

den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 9. Mai 2016 aufzuheben, soweit eine Hundesteuer von mehr als 60 EUR jährlich festgesetzt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt: Es sei nicht erkennbar, dass die Hundesteuersatzung ordnungsgemäß zu Stande gekommen sei. Es sei nicht nachprüfbar, dass die Satzung ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde und ob die beschlossene Satzung der veröffentlichten Fassung entspreche. Der Steuersatz in Höhe von 1.000 EUR jährlich sei unzulässig, weil er erdrosselnde Wirkung entfalte. Dass der Belastungsunterschied im Vergleich zu einer normalen Hundesteuer 17-fach erhöht sei, sei willkürlich. Es überzeuge nicht, dass die Studie von Ohr/Zeddies als Vergleichswert herangezogen werde. Denn diese befasse sich nicht mit den Kosten der Haltung mutmaßlich gefährlicher Hunde und sei bereits im Jahr 2006 erschienen und damit nicht aussagekräftig. Es habe in den vergangenen Jahren ein Umdenken stattgefunden, was dazu geführt habe, dass gerade die Kosten für mutmaßlich gefährliche Hunde sich von denen anderer mittelgroßer Hunde nicht unterschieden. Niedersachsen und Schleswig-Holstein hätten keine Rasselisten mehr in den Hundegesetzen, so dass keine Kosten für Wesenstests, Haltererlaubnisse und Maulkörbe anfielen. Viele Versicherungen versicherten gefährliche Hunde mittlerweile wie andere Hunde. All dies sei in der Studie nicht kostenmindernd berücksichtigt, weshalb sie veraltet und überholt sei. Zudem sei keine Grundlage dafür ersichtlich, bundesweite Hundehaltungskosten als Orientierungspunkt für örtliche Steuerhöchstgrenzen heranzuziehen. Die Hundesteuer sei selbst ein Teil des jährlichen wirtschaftlichen Aufwands, den Hundehalter zu leisten hätten. Die in der Studie angegebenen Werte träfen auf einen Hund der Rasse Bullterrier und andere mittelgroße Hunde nicht zu. 1.000 EUR Haltungskosten träfen vielleicht auf große Hunde zu, nicht aber auf mittelgroße, die z.B. nicht einen so hohen Bedarf an Nahrungsmitteln hätten. 750 EUR seien ein realistischer Wert für die Haltung; die Hundesteuer sei daher um 25% überhöht und unverhältnismäßig. Ohne nähere Erkenntnisse über das durchschnittliche Einkommen im Gemeindegebiet der Beklagten könne überhaupt nicht sinnvoll ermittelt werden, ob eine örtliche Steuer erdrosselnde Wirkung habe. Zudem liege eine Ungleichbehandlung vor, da ein Züchter nur die Hälfte der ansonsten festzusetzenden Steuer zahle. Dies entspreche aber nicht dem Zweck der Kampfhundesteuer, da die Anzahl gefährlicher Hunde gerade erhöht werde.

Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2017, dem Klägerbevollmächtigten am 16. April 2017, der Beklagten am 11. April 2017 zugestellt, abgewiesen. Der Klägerbevollmächtigte hat am 5. Mai 2017 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 23. September 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Er hat zur weiteren Klagebegründung ausgeführt: Die Steuer sei entgegen der Auffassung des Gerichts erdrosselnd. Hierfür spreche, dass von Haltern bestimmter Rassen der 17-fache Satz verlangt werde, weil bereits der normale Steuersatz das Ziel verfolge, die Hundehaltung insgesamt einzudämmen. Zudem sei der jährliche Kostenaufwand für die Haltung eines Bullterriers mit ca. 750 EUR zutreffend. Die mittelgroßen Hunde hätten keine besonderen Bedürfnisse, sie seien weder besonders krankheitsanfällig noch besonders sportlich, sondern es handele sich um genügsame und ruhige Hunde. Zudem sei das durchschnittliche Einkommen im Gemeindegebiet der Beklagten nicht durchschnittlich, sondern extrem niedrig. Nach den im Gerichtsbescheid herangezogenen Zahlen zahle durchschnittlich jeder Pflichtige 40,15 EUR Einkommensteuer. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit sei durch das Privileg der Züchtersteuer verletzt. Denn die Züchtersteuer in § 7 Hundesteuersatzung erfasse auch Züchter, die noch nicht gewerbsmäßig züchteten, sondern noch einem Hobby nachgingen. Die gewerbsmäßige Zucht beginne in der Regel, wenn drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten würden oder drei oder mehr Würfe je Jahr fielen (Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum TierSchG). Auch ein Züchter, der zehn oder 20 Welpen jährlich züchte, unterfalle der Hundesteuer, da sein Tun noch nicht gewerblich sei. Er genieße eine Steuerprivilegierung, obwohl er gerade unerwünschte Rassen durch Zucht ausweite. Somit stelle die Bevorzugung von Züchtern eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.

Mit Schreiben vom 14. November 2017 hat die Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 20. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist Art. 3 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten für die Erhebung der Hundesteuer vom 1. Juli 2005, in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 10. März 2015 (im Folgenden: Hundesteuersatzung). Die Satzung der Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig (dazu unter 1.) Die Beklagte hat die Rechtsgrundlage auch im Einzelfall rechtmäßig angewendet (dazu unter 2.).

1. Die Hundesteuersatzung der Beklagten ist sowohl formell (dazu unter a.) als auch materiell (dazu unter b.) rechtmäßig.

a. Die Hundesteuersatzung wurde vom Stadtrat der Beklagten am 28. Juni 2005 beschlossen, vom damaligen ersten Bürgermeister am 1. Juli 2005 ausgefertigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und im Amtsblatt Nr. 13 vom 11. Juli 2005 der Beklagten bekannt gemacht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1, 2 GO, Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften – BekV).

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, die dritte Änderungssatzung sei nicht bekanntgemacht worden und die Übereinstimmung der beschlossenen mit der veröffentlichen Fassung lasse sich nicht nachvollziehen, ergibt sich aus den mittlerweile von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass die dritte Änderungssatzung im Amtsblatt Nr. 6 der Beklagten vom 10. März 2015 ordnungsgemäß (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) bekanntgemacht wurde.

Das Amtsblatt kann zudem im Internet abgerufen werden (http://www…de/fileadmin/user_upload/pdfs/Amtsblaetter_2015/Amtsblatt_6_2015_Bebbaupl_FreiheitA_B_Hundesteuersatzung.pdf, zuletzt abgerufen am 15. März 2017). Die beschlossene Fassung entspricht der veröffentlichten. Auch sonst sind keine formellen Fehler ersichtlich.

b. Die Hundesteuersatzung der Beklagten beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG. Die Grenzen der hiernach zulässigen Aufwandsteuer werden durch die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht überschritten.

Die Klägerin wendet sich vor allem gegen die Höhe der ihr gegenüber für ihren Kampfhund festgesetzten Hundesteuer im Vergleich zu anderen Hunden. Diese Staffelung ist jedoch rechtmäßig. Insbesondere überschreitet die Beklagte nicht ihre Kompetenz, da dem Hundesteuersatz keine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt (dazu unter aa.) Der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (dazu unter bb.).

aa. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine klassische gemeindliche Aufwandsteuer, deren historische Wurzeln auch im Gedanke einer Luxussteuer liegen (vgl. Engelbrecht, in: Schieder/Happ, BayKAG 3. Aufl., Stand: Juli 2015, Art. 3 Rn. 27g). Die Hundesteuer knüpft an die im Halten eines Hundes typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit an. Per definitionem ist der Steuer eigen, dass sie als Zweck die Einnahmeerzielung verfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG).

Als Nebenzweck verfolgt sie das lenkende Ziel, die mit der Hundehaltung verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit einzudämmen (vgl. Engelbrecht a.a.O. Rn. 27h). Zulässiger Lenkungszweck ist auch die Eindämmung der Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund ihres abstrakten Gefährdungspotentials. Daher verfolgt insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris).

Der kommunale Satzungsgeber hat bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde einen beträchtlichen Einschätzungs- und Prognosespielraum und verfügt hinsichtlich Typisierungen und Pauschalierungen über weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8.99 – juris). Die Beklagte hat in § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung eine dynamische Verweisung auf die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 gewählt. Dies ist rechtlich zulässig, jedenfalls so lange, wie es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind (BVerwG, B.v. 28.7.2005 – 10 B 34.05 – juris; VGH BW, U.v. 26.3.2009 – 2 S 1619/08 – juris). Die Einordnung des Bullterriers als gefährlichen Hund ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Neuere Erkenntnisse, dass die Gefährlichkeit von Bullterriern überschätzt wurde, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass es sich nur um mittelgroße Hunde handelt, ist unerheblich, da die Gefährlichkeit nicht allein durch die Größe bestimmt wird.

Auch hinsichtlich der Höhe des erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde hat der Satzungsgeber einen relativ großen Spielraum. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn die Steuer „erdrosselnde Wirkung“ hat. Zwar ist wie bereits dargestellt der Lenkungszweck neben der Einnahmeerzielung zulässig, jedoch darf er nicht so dominieren, dass der Zweck der Einnahmeerzielung vollkommen zurücktritt. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung nach ihrer Höhe ersichtlich darauf abzielt, dass die Hundehaltung durch eine „erdrosselnde“ Wirkung praktisch unmöglich gemacht wird und die Gemeinde sich somit rechtswidrig die Kompetenz zu einem Verbot anmaßt (Engelbrecht, a.a.O. Rn. 27k; BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 - juris; BVerwG, U. v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris). Denn für ein sicherheitsrechtliches Verbot fehlt der Gemeinde die Regelungskompetenz. Diese steht nach Art. 70 Abs. 1 GG für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Freistaat Bayern zu. Das Abgrenzungskriterium zwischen einer zulässigen Lenkung und einem unzulässigen Verbot der Hundehaltung ist somit die „erdrosselnde Wirkung“.

Dass der absolute Betrag von 1.000 EUR in der Rechtsprechung bereits für überhöht erachtet wurde (vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05) hat für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Wirkung. Wann eine „erdrosselnde“ Wirkung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles, insbesondere hinsichtlich der Verhältnisse in der konkreten Gemeinde zu beurteilen. In dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall, auf den der Bevollmächtigte der Klägerin verweist, lag der Steuersatz für Kampfhunde 33-fach über dem für andere Hunde, so dass nach dieser Erhöhung nur ein einziger Kampfhund in der Gemeinde gemeldet war. Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es verschiedene Vergleiche, die Aufschluss darüber geben können, wann eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund erdrosselnde Wirkung hat; insbesondere sind die Kosten der Haltung eines „normalen“ Hundes sowie die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet heranzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris). Auch der Vergleich des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber demjenigen für andere Hunde kann Aufschluss geben (OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05, Rn. 31). In der Gesamtschau dieser Anhaltspunkte stellt sich die Kampfhundesteuer der Beklagten nicht derart erhöht dar, dass sie faktische einem Verbot, Kampfhunde zu halten, gleichkommt.

Im vorliegenden Fall liegt die Höhe der Steuer für einen Kampfhund etwa beim 17-fachen Wert der Steuer für einen anderen Hund. Dieser Wert bewegt sich etwa in der Mitte der bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle (für unzulässig erachtet wurde im Ergebnis der 27-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8/13 – juris; ebenfalls im Ergebnis unzulässig der 33-fache Satz, vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05 – juris; für zulässig erachtet wurde im Ergebnis der 12,5-fache Satz, OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 – juris, der 7-fache Satz, VGH B-W, U.v. 26.3.2009 – 2 S 1619/08 – juris; der 5-fache Satz, BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris; der 8-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8/99 – juris). Das Gericht geht davon aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde gegenüber anderen Hunden durch den Lenkungszweck gerechtfertigt ist und keine „erdrosselnde“ Wirkung entfaltet, die letztlich das Halten eines Kampfhundes unmöglich macht.

Auch bezüglich der Kosten für die Haltung eines Hundes lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht schließen, dass 1.000 EUR die Kosten für die Hundehaltung auf eine Art und Weise überschreiten, die die Kampfhundesteuer zu einem faktischen Verbot macht (vgl. zu einer zulässigen Kampfhundesteuer in Höhe von 1.200 EUR OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 – juris). Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Kampfhundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungsbzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.2015 - 9 C 8/13 – juris, Rn. 30).

Bezüglich der allgemeinen Hundehaltungskosten kann die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. O. und Dr. Z. (Göttingen, 2006, online abrufbar, zuletzt abgerufen am 8.3.2017) als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. zur Qualität der Studie BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris Rn. 25). Sie wird zu Recht in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin herangezogen (vgl. etwa OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 – juris). Selbst wenn man die von der Studie zu Grunde gelegten Kosten für überhöht hielte (der Klägerbevollmächtigte geht für einen Bullterrier für ca. 750 EUR jährlich aus), kommt es für die Zulässigkeit der Kampfhundesteuer auf einen höheren Betrag an. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind über die allgemeinen Hundekosten hinaus noch zusätzliche Kosten zu berücksichtigen. Das sind zum einen einmalige Kosten, wie etwa die – gerade bei vielen Kampfhunden als Rassehunden – erheblichen Anschaffungskosten sowie die Bestattungskosten. Zum anderen sind das spezielle Kosten, die für Kampfhunde anfallen, z.B. Kosten für eine Hundeschule, einen Wesenstest oder einen Maulkorb.

Die Rechtsprechung geht von jährlichen Kosten von etwa 900 bis 1000 EUR aus, wobei das Bundesverwaltungsgericht diesen Betrag sogar als zu niedrig angesehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2015 - 9 C 8/13 – juris, Rn. 30).

Die von der Klägerseite vorgebrachten Überlegungen widerlegen dies nicht.

Anders als die Klägerseite geht das Gericht nicht davon aus, dass ein Bullterrier wesentlich weniger frisst als ein durchschnittlicher Hund. Die Studie nähert sich den durchschnittlichen Werten auf Grund von Daten für die industrielle Fertigung von Hundefutter, nicht – wie der Klägerbevollmächtigte annimmt – auf Grund eines angenommenen Bedarfs. Der Klägerbevollmächtigte trägt zudem selbst vor, ein Bullterrier hätte einen „normalen“ Verbrauch, so dass durchschnittliche Zahlen, in die auch der Verbrauch wesentlich größerer wie auch wesentlich kleinerer Hunde mit einfließt, herangezogen werden kann. Erneut ist zu betonen, dass zusätzlich zu dem jährlichen Kostenaufwand für die Haltung einmalige Kosten hinzuzurechnen sind. Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgebrachte Überlegung, mittlerweile wende sich der Gesetzgeber von der gesonderten Behandlung von Kampfhunden ab und dies sei in der Studie nicht beachtet, verfängt nicht. Denn die Studie betrifft gerade nicht die besonderen Kosten der Kampfhundehaltung, sondern die Haltungskosten für jeden Hund.

Dass im Gemeindegebiet der Beklagte das durchschnittliche Einkommen auffällig niedrig ist, so dass die zusätzliche Belastung von 1.000 EUR letztlich doch zu einem faktischen Verbot führt, ist nicht ersichtlich. Nach der kommunalen Statistik für die Beklagte von 2015 (https://www...de/statistikkommunal/09190141.pdf, zuletzt abgerufen am 8.3.2017) waren 2014 von den 16.174 Einwohnern der Beklagten 9.901 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und 295 arbeitslos. 2010 erzielten 8.232 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige 330.536.000 EUR Gesamteinkünfte, hiervon 60.796.000 EUR Lohn- und Einkommensteuer (soweit berichtigt gegenüber dem Gerichtsbescheid). Eine besonders schlechte wirtschaftliche Situation lässt sich diesen Zahlen nicht entnehmen. In Oberbayern insgesamt ist das Verhältnis von Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen zu den Einkünften aus Lohn- und Einkommensteuer nicht wesentlich höher (vgl. https://www...de/statistikkommunal/091.pdf).

bb. Es folgt aus dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer, dass eine Hundehaltung allein zu Erwerbszwecken nicht der Besteuerung unterliegt (Engelbrecht a.a.O. Rn. 27j, 14). Die Ermäßigung für die Hundezucht ist daher grundsätzlich anerkannt (Engelbrecht, a.a.O. Rn. 27ja). Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, es handele sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn ein Freizeitzüchter von Kampfhunden entgegen dem Lenkungszweck der Satzung privilegiert werde, ist hierzu auszuführen: Gegen Satzungsbestimmungen, die ein „Zwingerprivileg“ oder eine sogenannte „Züchtersteuer“ regeln, werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (s. VGH BW, U.v. 6.3.2012 – 2 S 2738/11 – juris Rn. 55; Hebrank, NVwZ 1999, 268), etwa weil der Begriff des „Hundezüchters“ unklar und kaum zu definieren ist. Unabhängig davon verhilft selbst eine etwaige Unzulässigkeit des Züchterprivilegs der Klage nicht zum Erfolg: Begegnete die Satzung Bedenken hinsichtlich des Privilegs von – auch freizeitmäßigen – Züchtern, bliebe der Grundtatbestand, nämlich die Besteuerung des Aufwandes, der von natürlichen Personen für zu persönlichen Zwecken gehaltene Hunde betrieben wird, entsprechend § 139 BGB als wirksam bestehen (vgl. OVG NRW, U.v. 23.1.1997 – 22 A 2455/96 - juris, 2. Leitsatz). Der Grundtatbestand besteht unabhängig von einem Züchterprivileg. Soweit letzteres eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darstellte, wäre § 7 Hundesteuersatzung möglicherweise unwirksam, nicht aber gälte der ermäßigte Tarif für alle anderen Hunde. Eine Gleichheit im Unrecht kann nicht beansprucht werden.

2. Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Satzung fehlerhaft angewendet hat. Nach § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung unterliegt das Halten eines Kampfhundes einer jährlichen Steuer in Höhe von 1.000 EUR. Formelle Fehler des Bescheids vom 20. Januar 2016 oder des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2016 sind nicht ersichtlich. Der Hund der Klägerin gehört als Bullterrier den gefährlichen Hunden i.S.d. § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 an.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 sind demnach rechtmäßig. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

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(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz von Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Hundesteuer - HStS - vom 22.06.1996 i.d.F. der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung; die Änderungssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Sie sieht erstmal einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor. Hierzu wird Folgendes geregelt:
§ 5
        
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 81,-- EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz - abweichend von Satz 1 - 600,-- EUR. ...
        
2. ...
        
3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inn sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration.
Die Satzung sieht darüber hinaus vor, dass für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 Steuervergünstigungen nicht gewährt werden (§ 8 Abs. 3 HStS).
Die Klägerin hält seit 1999 einen American Staffordshire Terrier.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 29.01.2007 für das Jahr 2007 zu einer Hundesteuer in Höhe von 600,-- EUR. Den dagegen von der Klägerin am 30.01.2007 erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei zulässig, für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz festzulegen, um deren Haltung einzudämmen. Zu diesem Zweck dürfe der Satzungsgeber Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - hier der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (im Folgenden: PolVOgH) - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen.
Am 21.05.2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufzuheben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2008 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufgehoben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die als Rechtsgrundlage dienende Hundesteuersatzung sei, soweit sie für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz vorsehe, nichtig, weil die Beklagte bei der Schaffung der einschlägigen Satzungsbestimmungen das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwar dürfe der Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers - im vorliegenden Fall der PolVOgH des Landes Baden-Württemberg - in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle. Dies umschließe dann aber auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggf. zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Beklagte die Verpflichtung, selbst zu prüfen, ob die der höheren Besteuerung bestimmter Hunderassen zugrunde liegende Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit noch haltbar sei. Zum Problem der abstrakten Gefährlichkeit sogenannter Kampfhunde hätten sich seit Inkrafttreten der PolVOgH neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die zweifelhaft erscheinen ließen, ob sich die Prämisse einer abstrakten, rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen aufrechterhalten lasse. So habe etwa die Dissertation von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) mit 415 Hunden verschiedener sogenannter Kampfhunderassen ergeben, dass von diesen nur 5 % ein inadäquat oder gestört aggressives Verhalten gezeigt hätten. Die Dissertation von Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2004) habe das Verhalten von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden untersucht. Die Untersuchung habe zusammenfassend ergeben, dass die Golden Retriever kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten zeigten. Die genannten Untersuchungen sprächen mithin dafür, dass nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend sei, sondern seine Haltung und Ausbildung. Verhielte es sich jedoch so, dürfe eine Ungleichbehandlung nicht an die abstrakte Rassezugehörigkeit anknüpfen, da sie kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellen würde. Es bedürfe im vorliegenden Verfahren allerdings keiner weiteren Ermittlung, wie die Problematik einer rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit abschließend einzuschätzen sei, weil die Beklagte jedenfalls keine diesbezüglichen Ermittlungen vorgenommen habe.
Gegen das am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Mit der Erhebung von Hundesteuern dürften auch Nebenzwecke verfolgt werden. Ein solcher zulässiger Nebenzweck sei anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung, welche Hunderassen als gefährlich einzustufen seien, stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dürfe der Satzungsgeber im Rahmen des Typisierungsspielraums bei der Einstufung eines Hundes als gefährlich - statt auf den jeweiligen Einzelfall - generalisierend auf die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abstellen. Vor diesem Hintergrund sei bei den Hunderassen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgrund ihrer genetischen Disposition von einem gesteigerten Aggressionsverhalten auszugehen, was die höhere Besteuerung rechtfertige. Hundegruppen wie der hier zu beurteilende American Staffordshire Terrier stellten im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar; das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang u.a. auf das sog. Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.1999 gestützt.
10 
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die den übernommenen Bestimmungen der PolVOgH zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen über die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen erneut auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass bestimmten Hunderassen - u.a. dem American Staffordshire Terrier - auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Dissertationen ein abstraktes Gefährdungspotential zuzuschreiben sei, könne nicht in Zweifel gezogen werden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.04.2008 - 7 K 755/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Mit dem erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunderassen gehe es der Beklagten darum, das Halten von Hunden dieser Rassen zu unterbinden, und zwar durch die Höhe der Hundesteuer. Diese „Unterbindung“ sei nicht bloßer Nebenzweck, sondern der Hauptzweck der erhöhten Steuer. Darin liege ein unzulässiger Formenmissbrauch, da damit der eigentliche Hauptzweck einer jeden Steuererhebung, die Einnahmeerzielung, konterkariert werde. Die Beklagte sei ihrer sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf die Berechtigung der Annahme, dass bestimmte Hunderassen abstrakt gefährlicher seien als andere, nicht nachgekommen; sie habe neues Erfahrungsmaterial nicht nur nicht ausreichend berücksichtigt, sondern dieses im Rahmen der Normierung einer erhöhten Steuer für bestimmte Hunderassen nicht einmal in Erwägung gezogen. Die Fachwissenschaft spräche sich eindeutig gegen eine rassespezifische Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aus. Ein Hund könne nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden. Dass der American Staffordshire Terrier ein Potential zur Erzeugung eines gefährlichen Hundes darstelle, sei nicht zu bestreiten. Dies gelte aber in gleicher Weise für Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner auch. Ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier besitze mithin kein höheres Gefährdungspotential und sei auch nicht gefährlicher als ein Schäferhund, Dobermann oder Rottweiler.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Zahlung einer Hundesteuer in Höhe von 2 000 € jährlich für das Halten einer Rottweilerhündin herangezogen wurden.

2

Die Beklagte ist eine bayerische Gemeinde mit ca. 2 500 Einwohnern. Ihre am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Hundesteuersatzung (im Folgenden: HStS) besteuert das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Steuersatz beträgt für den ersten Hund 75 €, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 € sowie für sogenannte Kampfhunde je 2 000 € jährlich. Kampfhunde sind nach § 5 Abs. 2 HStS alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In § 1 Abs. 2 KampfhundeVO wird u.a. der Rottweiler genannt.

3

Die Kläger hielten seit April 2011 im Gemeindegebiet der Beklagten eine Rottweilerhündin, für die sie über ein sogenanntes Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO verfügten. Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.

4

Mit Bescheid vom 28. April 2011 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die erhöhte Hundesteuer nach § 5 Abs. 2 HStS für das Kalenderjahr 2011 fest. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger im Dezember 2011 Klage gegen den Steuerbescheid erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Hundesteuersatzung sei formell und materiell rechtmäßig; insbesondere liege keine unzulässige Erdrosselungssteuer vor, denn bei umgerechnet rund 167 € pro Monat werde die Haltung eines Kampfhundes nicht ausgeschlossen.

5

Die Kläger haben mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung ihr Begehren weiterverfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den angefochtenen Steuerbescheid insoweit aufgehoben als darin ein Betrag von mehr als 75 € festgesetzt ist. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Steuersatz entfalte erdrosselnde Wirkung. Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Der zulässige Lenkungszweck schlage aber ab einer gewissen Höhe in ein faktisches Verbot der Haltung dieser Tiere um. Hierfür habe die Gemeinde keine Regelungskompetenz. Auf eine erdrosselnde Wirkung könne vorliegend noch nicht allein aus der Anzahl der Kampfhunde in der Gemeinde geschlossen werden, denn eine solche Betrachtung setze größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus. Hingegen sei der erhebliche Steigerungsfaktor des Steuersatzes im Vergleich zum normalen Steuersatz (hier 26-fach) ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung. Denn die Beklagte gebe mit ihrem nicht allzu niedrigen Steuersatz für einen Nichtkampfhund (75 €), worunter auch durchaus große Hunde fallen könnten, zu erkennen, was sie in Bezug auf den vom Hundehalter getriebenen Aufwand für die Haltung eines (großen) Hundes an Aufwandsteuer für gerechtfertigt halte. Darüber hinaus sei der Umstand entscheidend, dass hier eine Steuerbelastung vorgesehen sei, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige und etwa zu einer Verdreifachung führe.

6

Die Beklagte macht mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision geltend, der gewählte Steuersatz sei nicht erdrosselnd. Als Bezugspunkt dürfe nicht allein die erhöhte Steuer für Kampfhunde betrachtet werden. Vielmehr sei in einer Gesamtschau zu fragen, ob von der (gesamten) steuerlichen Regelung eine „erdrosselnde“ Wirkung ausgehe. Dies sei nicht der Fall. Es gebe allenfalls einen „Umlenkungseffekt“ hin zu Nichtkampfhunden. Im Übrigen fehle es an belastbaren Tatsachengrundlagen in Bezug auf die jährlich anfallenden Hundehaltungskosten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überreichte Untersuchung sei nicht aktuell, auch seien weder Einmalausgaben wie die Anschaffungskosten noch Zusatzkosten für Kampfhunde mit einbezogen worden. Wegen der Zugrundelegung einer nicht belastbaren Untersuchung, die zudem zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts übergeben worden sei, liege auch ein Verfahrensfehler vor.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2013 zu ändern und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zurückzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch (1.). Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Bundesrechtsverstoß davon ausgegangen, dass die Beklagte auch für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen durfte (2.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof, auch wenn die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit nicht in vollem Umfang mit revisiblem Recht in Einklang stehen, im Ergebnis zutreffend den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Hundesteuersatz für Kampfhunde wegen seiner erdrosselnden Wirkung als nicht vereinbar mit Bundesrecht angesehen und den Hundesteuerbescheid deshalb teilweise aufgehoben (3.).

12

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

13

a) Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem gerügten Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob sich, wie die Beklagte meint, dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erlangung aktuellerer und umfassenderer Zahlen zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten aufdrängen musste, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus zu beurteilen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Danach ist es zunächst eine Rechtsfrage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer "erdrosselnden Wirkung" einer Lenkungssteuer gestellt werden und ob es hierzu - wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - wegen des Charakters einer Aufwandsteuer auch auf die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen sonstigen Kosten ankommt. Gleiches gilt für die Frage, welche Kosten hierfür im Einzelnen in Ansatz zu bringen sind, etwa nur die laufenden oder auch die einmalig anfallenden Kosten. Auch die auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgte Würdigung der in dem Gutachten "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006 (http://www.uni-goettingen.de/de/aktuelles/ 65380.html, dort S. 25 ff.) enthaltenen Zahlen zu den durchschnittlichen jährlichen Hundehaltungskosten ist grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Gemessen hieran führt die Rüge der Beklagten, dem Verwaltungsgerichtshof habe kein ausreichendes Datenmaterial vorgelegen, auf keinen Verfahrensfehler. Sie betrifft in erster Linie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts.

14

Soweit die Beklagte - insoweit vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ausgehend - rügt, dieser habe trotz seines rechtlichen Ansatzes, es komme nur auf die in der Gemeinde entstandenen Aufwendungen an, auf eine Untersuchung mit bundesweit erhobenen Zahlen abgestellt, die zudem veraltet seien, hat sie weder in ihrer Revisionsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter diesen Gesichtspunkten weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Hiervon unabhängig ist auch nicht ersichtlich, warum die aus dem Jahr 2006 stammenden Zahlen, bei denen es sich nur um Größenordnungen handelt, die zu der festgesetzten Steuerhöhe ins Verhältnis gesetzt werden sollten (900 € bis 1 000 € Haltungskosten gegenüber 2 000 € Hundesteuer), nicht aber um genau ermittelte Beträge, nicht für diesen Zweck belastbar sein sollen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die bundesdurchschnittlich ermittelten Haltungskosten nicht auch für das Gemeindegebiet der Beklagten gelten, sondern hier erheblich übertroffen werden.

15

b) Ein Verfahrensfehler lässt sich auch nicht damit begründen, dass das besagte Gutachten den Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde. Die Beklagte hatte dort ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Hätte sie sich außerstande gesehen, bereits in der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung zu nehmen, hätte sie beantragen können, ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Dies ist nicht geschehen. Die Revision legt nicht dar, warum der Beklagten dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte.

16

2. Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

17

Die Hundesteuersatzung der Beklagten belegt alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO; vgl. zur Gültigkeit dieser Verordnung VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 4) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden mit einer erhöhten Steuer (§ 5 Abs. 2 HStS). Eine solche erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen ist wegen der mit der Steuererhebung mitverfolgten Lenkungszwecke grundsätzlich zulässig (a). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Satzungsregelung nicht zwischen denjenigen Rassen unterscheidet, bei denen nach § 1 Abs. 1 KampfhundeVO die Eigenschaft als Kampfhund unwiderleglich vermutet wird und solchen, bei denen nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO der zuständigen Behörde durch ein sogenanntes Negativzeugnis für den einzelnen Hund nachgewiesen werden kann, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (b).

18

a) Die von der Beklagten erhobene Hundesteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG Bayern. Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. nur Urteile vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <268> und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 S. 4 ff.; Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 S. 1 und BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - II R 11/85 - BFHE 151, 285). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <274>; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 <147>), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <299> und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118>), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.> und Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 <249 f.>).

19

Hiervon ausgehend ist ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die abstrakt als gefährlich angesehen werden - sogenannte Kampfhunde - zulässig, denn die Gemeinde darf bei ihrer Hundesteuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als gefährlich eingestufte Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Gerade die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit ist in besonderer Weise geeignet, das mit der erhöhten Steuer bezweckte Lenkungsziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen (Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <272 ff.>; Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 9 S. 22 f.).

20

b) Die Satzung musste nicht auf eine höhere Besteuerung derjenigen Hunde verzichten, für die ein sogenanntes Negativzeugnis vorliegt (vgl. oben zu den Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO).

21

Das Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO lässt nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in Bayern für das Halten von Kampfhunden besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen, lassen die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt. Denn ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann, wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die den Wesenstest bestanden haben und deren Halter zuverlässig und sachkundig sind. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer nicht ihre Lenkungseignung. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben (Beschluss vom 28. Juni 2005 a.a.O.).

22

3. Der in § 5 Abs. 2 HStS festgesetzte Steuersatz von je 2 000 € für Kampfhunde ist unzulässig. Eine Steuer in dieser Höhe handelt dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwider, denn sie ist ersichtlich darauf angelegt, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung"). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend festgestellt und daher den Steuerbescheid zu Recht hinsichtlich des den Regelsteuertarif von 75 € je Hund übersteigenden Betrags aufgehoben.

23

Die "Erdrosselungsgrenze" stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die - grundsätzlich zulässige (s.o.) - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72 - BVerfGE 38, 61 <81>, vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118> und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.>).

24

Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen - hier die Kläger -, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <348> und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann es dabei nicht darauf ankommen, ob durch die für Kampfhunde festgesetzte Steuerhöhe ein Verbot der (allgemeinen) Hundehaltung bewirkt wird, was hier bei einem Steuersatz von 75 € für den ersten Hund und 160 € für den zweiten und jeden weiteren Hund unstreitig nicht der Fall ist. Vielmehr muss das konkret besteuerte Verhalten in den Blick genommen werden, hier also das Halten eines Kampfhundes. Denn erst dann, wenn das verfolgte Lenkungsziel dazu führt, dass gerade das besonders hoch besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann, bietet allein die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage.

25

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine faktische Verbotswirkung in Bezug auf die Kampfhundehaltung im Gemeindegebiet der Beklagten im Ergebnis zu Recht bejaht. Dabei hat er mit dem Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde (a) und der Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten (b) auf zwei Kriterien abgestellt, die von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden sind. Darüber hinausgehende weitere Kriterien musste er nicht berücksichtigen (c).

26

a) Ein gewichtiges Indiz für die erdrosselnde Wirkung stellt der Umstand dar, dass sich der auf 2 000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft.

27

Zwar darf die Gemeinde - wie oben ausgeführt - für Kampfhunde zu Lenkungszwecken einen Steuersatz festsetzen, der über den Steuersatz für nicht gefährliche Hunde hinausgeht. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Erdrosselungsgrenze dann überschritten wird, wenn die Gemeinde - wie hier - einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € derart vervielfacht, dass sich eine nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im bundesdurchschnittlichen Vergleich völlig aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt. Schon dem Steuersatz für Nichtkampfhunde kann nämlich ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt. Denn bereits der Steuersatz für normale Hunde bringt die angenommene Aufwandsbereitschaft innerhalb der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung generalisierend zum Ausdruck und zeigt auf, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird. Unter Berücksichtigung dessen darf der Steuersatz für gefährliche Hunde zum einen das Ausmaß widerspiegeln, in dem der vermutete objektive Aufwand für das Halten derartiger Hunde den allgemeinen Hundehaltungsaufwand übersteigt. Zum anderen darf der Satzungsgeber das rechtspolitische Ziel verfolgen, gerade die Haltung gefährlicher Hunde verstärkt einzudämmen, muss dabei allerdings darauf achten, dass der steuerrechtlich legitime Lenkungszweck nicht in eine Verhinderungsfunktion umschlägt (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 - juris Rn. 31). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die hier in Rede stehende Relation zwischen dem Regelsteuersatz und dem besonderen Steuersatz für Kampfhunde eine faktische Verhinderungswirkung für das Halten derartiger Hunde deutlich indiziert, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

b) Des Weiteren - und entscheidend - hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass die festgesetzte Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt. Auch insoweit ist ein Bundesrechtsverstoß nicht feststellbar, wenngleich dem Verwaltungsgerichtshof nicht in allen Begründungselementen gefolgt werden kann.

29

aa) Ausgangspunkt der Überlegungen, auf den durchschnittlichen Haltungsaufwand abzustellen, ist der Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer. Maßstab für deren Bemessung ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung muss sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren (BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; vgl. auch Englisch, in: Festschrift Kirchhof, 2013, S. 2087: Orientierung "an der Höhe der entsprechenden Konsumaufwendungen"), hier also an dem Aufwand für das Halten eines Kampfhundes. Steht die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten, hier also von der Anschaffung bzw. Haltung eines Kampfhundes Abstand nehmen. Hiervon ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer - wie hier - den Aufwand deutlich übersteigt.

30

bb) Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Kampfhundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Ausklammerung solcher Einmal- und Mehrkosten fehlt eine tragfähige Begründung. Ebenso ist nicht einleuchtend, dass der Verwaltungsgerichtshof nur solche Kosten erfassen will, die im Gemeindegebiet entstehen. Zwar kommt es - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Verbotswirkung auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet an; ob dessen Aufwendungen allerdings im Gemeindegebiet selbst entstehen oder andernorts ist unerheblich. Dass es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, ergibt sich daraus, dass sie an das Halten eines Hundes in einem Haushalt anknüpft, der in der steuererhebenden Gemeinde geführt wird (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 7).

31

cc) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht erfolgreich mit Revisionsgründen angegriffen worden sind (s.o.), so dass sie das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), belaufen sich die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund auf ca. 900 € bis 1 000 € jährlich.

32

Zwar ist dieser Betrag zu niedrig angesetzt, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Hundehaltung sowie besondere Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssen. Den vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht ausgeklammerten Kosten kommt allerdings im Vergleich zu den durchschnittlichen laufenden Hundehaltungskosten kein so entscheidendes Gewicht zu, dass sich hierdurch etwas an dem Größenverhältnis ändern könnte. Denn die Einmal- und Sonderkosten müssen auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Kampfhundes - bezogen auf die in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO genannten Rassen etwa 10 bis 12 Jahre - umgerechnet werden. Trotz des sich dann ergebenden Erhöhungsbetrages übersteigt die Jahreshundesteuer in Höhe von 2 000 € immer noch deutlich den sonstigen durchschnittlichen Haltungsaufwand für einen Kampfhund.

33

Der Senat kann die vorstehende Würdigung auch ohne entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls deshalb selbst vornehmen, weil es sich bei den entsprechenden Tatsachen um generelle (Rechts-)Tatsachen handelt, die für die Entscheidung erheblich sind, ob die vom Revisionsgericht auszulegende und anzuwendende untergesetzliche Norm (hier: Hundesteuersatzung) sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Urteile vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f. und vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3/1 RK 57/93 - SozR 3-2500 § 34 Nr. 4 S. 19).

34

c) Weitere Kriterien zur Ermittlung der Erdrosselungsgrenze mussten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.

35

Zwar können Bestandszahlen vor und nach einer Steuererhebung oder Steuererhöhung grundsätzlich ein wichtiges Indiz dafür sein, ob eine noch zulässige Lenkung oder schon eine unzulässige Erdrosselung vorliegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 51 und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 9 ; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <235 f.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 26 ). Bezogen auf die Kampfhundesteuer setzt dies aber größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus, an denen es regelmäßig fehlen dürfte, so auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn Bestandszahlen vorliegen, deren Aussagekraft dadurch begrenzt ist, dass diesen ein uneinheitlicher Kampfhundebegriff zugrunde liegt. So werden etwa Hunde mit Negativzeugnis oder kastrierte Hunde teilweise nicht (mehr) als Kampfhunde geführt (vgl. Deutscher Städtetag, Ergebnisse der Hundesteuer-Umfrage 2010 des Deutschen Städtetags, November 2011, S. 9). Schließlich lässt sich ein Kausalitätszusammenhang zwischen Steuererhebung bzw. -erhöhung und Rückgang der Bestandszahlen gerade bei Kampfhunden auch deshalb nur schwer feststellen, weil hier - anders als etwa bei den oben erwähnten Zweitwohnungen oder Glücksspielgeräten - weitere Faktoren hinzukommen, die für einen Bestandsrückgang ursächlich geworden sein dürften, etwa die soziale Ächtung von Kampfhunden in der Gesellschaft sowie die restriktive Gesetzgebung (vgl. nur Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, BGBl I 2001, 530).

36

Sonstige Kriterien, wie etwa das durchschnittliche Einkommen in der Gemeinde, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht heranziehen. Zwar ließen sich entsprechende Daten möglicherweise über die jeweilige Statistikbehörde des Landes ermitteln. Der Senat hält deren Aussagekraft für die Frage der Verbotswirkung der Kampfhundesteuer aber nicht für so hoch, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof das Abstellen auf dieses Kriterium hätte aufdrängen müssen, zumal es weder von den Beteiligten vorgeschlagen noch in der bisherigen Diskussion über die Kampfhundesteuer eine Rolle gespielt hat.

37

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer.

2

Er ist Eigentümer und Halter der Hündin „...“, einer 14 Jahre deutsche Drahthaar-Hündin, die mit Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 (Blatt 18 Beiakte A) als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 1 GefHG eingestuft worden war. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... beträgt die (erhöhte) Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für den ersten Hund 1.200,-€, für den zweiten Hund 1.800,-€ und für jeden weiteren Hund 2.400,-€. Der allgemeine Steuersatz für den ersten Hund beträgt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung 75 €, seit dem 01.01.2014 gemäß der 1. Nachtragssatzung vom 18.10.2013 beträgt die Steuer 96,00 €.

3

Wie in den Vorjahren auch wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2015 für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer i.H.v. 1.200 € herangezogen. Mit Schreiben vom 05.02.2015 (wohl nicht „5.3. 2015“, da am 09.02. beim Amt eingegangen) legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Hundesteuerbescheid ein und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) zur Erhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde. Er machte geltend, hiernach dürfe die Hundesteuer für gefährliche Hunde die jährlichen Belastungen durch die Haltungskosten nicht überschreiten; diese betrügen für die Hündin ... ca. 600 € pro Jahr.

4

Mit Bescheid vom 12.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund mit 900,-€ bis 1.000,-€ als noch angemessen angesehen, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssten. Damit übersteige ein Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-€ nicht deutlich den sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes. Auch aus dem 12,5-fachen Steuersatz im Verhältnis zum Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes könne eine erdrosselnde Wirkung nicht abgeleitet werden.

5

Der Kläger hat am 12.03.2015 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt weiter vor, dass der Steuersatz umliegender Gemeinden für gefährliche Hunde erheblich geringer sei. Zudem habe der Beklagte die besonderen Eigenschaften der Hündin, insbesondere das fortgeschrittene Alter, im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit außer Acht gelassen. Die Einstufung als gefährlicher Hund sei schon deswegen überholt. Darüber hinaus entfalte der Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung, weil er einem faktischen Verbot gleichkomme. Diesbezüglich habe der Beklagte aber keine Regelungskompetenz. Abzustellen sei hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Die Erdrosselungsgrenze sei überschritten, da die Beklagte einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € für gefährliche Hunde derart vervielfache, dass sich eine im bundesdurchschnittlichen Vergleich und auch gemessen an den umliegenden Gemeinden völlig aus dem Rahmen fallende Steuer ergebe.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Abgabenbescheid des Amtes ... vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für das Jahr 2015 über 600 € hinaus festgesetzt worden ist.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte trägt vor, der Steuersatz für gefährliche Hunde habe sich anders als der inzwischen angehobene Steuersatz für normale Hunde seit dem 01.01.2006 nicht geändert. Der Regelsteuersatz sei auch im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Gemeinden nicht besonders hoch, zumal laut Erlass des Innenministeriums eine Hundesteuer in Höhe von mindestens 120 € pro Jahr erwartet werde. Der steuerliche Lenkungszweck könne nur erreicht werden, wenn die Hundesteuer für gefährliche Hunde deutlich höher als die Regelsteuer festgesetzt werden könne.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 06.10.2015 abgewiesen. Grundsätzlich könne eine Gemeinde für einen sogenannten Gefahrhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Dies gelte auch dann, wenn durch einen tierärztlichen Wesenstest die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt worden sei. Ein positiver Wesenstest führe nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes (vgl. § 10 Abs. 5 Satz, 11 GefHG) lediglich zu einer Befreiung von der ansonsten für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 GefHG geltenden Maulkorbpflicht. An der grundsätzlichen Einordnung des Hundes als gefährlicher Hund ändere sich hierdurch jedoch nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel einer Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation bestehe auch in diesen Fällen.

12

Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) könne dem Steuersatz für normale Hunde ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenze des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde ergebe. Im vorliegenden Fall betrage der Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes 96 € und der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde 1.200 € pro Jahr, so dass der erhöhte Steuersatz das 12,5-fache des normalen Steuersatzes betrage. Allein hieraus könne noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei weiterhin darauf abzustellen, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer darstelle. Maßstab für ihre Bemessung sei demnach die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung müsse sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Stehe demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, werde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten und von der Anschaffung bzw. Haltung eines entsprechenden Hundes Abstand nehmen. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich übersteige. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe die jährliche finanzielle Belastung für die Haltung eines Hundes im Jahre 2006 im Bundesdurchschnitt 900,-€ bis 1.000,-€ pro Hund betragen. Dabei seien Anschaffungskosten sowie weitere Einmalausgaben wie Kosten für Hundeschulen, Hundepensionen etc. nicht berücksichtigt worden. Die letztgenannten Einmalkosten seien aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) ebenfalls mit einzubeziehen und auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Hundes umzurechnen. Dabei seien auch die speziell bei als gefährlich eingestuften Hunden entstehenden Kosten (Kosten für Wesenstest, Maulkorb, spezielle Haftpflichtversicherung, ggf. notwendige bauliche Sicherungsmaßnahmen) noch zusätzlich mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % seit 2006 und der gebotenen Berücksichtigung der genannten einmaligen Kosten liege damit der hier streitgegenständliche Steuersatz von 1.200 € keinesfalls so weit über den als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.11.2015 die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

15

Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen gegeben, bei deren Vorliegen das Bundesverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer annehme. Der für gefährliche Hunde festgelegte Steuersatz mit 1.200,00 € pro Jahr entspreche dem 12,5-fachen des Steuersatzes eines normalen Hundes. Damit werde ein Formenmissbrauch betrieben, weil das Ziel verfolgt werde, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen. Mit diesem Betrag werde ein Mehrfaches dessen gefordert, was in vergleichbaren Gemeinden und in Gemeinden der Umgebung verlangt werde. Sachliche Gründe für eine derartig hohe Abweichung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Des Weiteren übersteige die Steuer entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich. Das Verwaltungsgericht habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen bundesdurchschnittlichen Jahresaufwand von 900 bis 1000 € angenommen und diesen Wert mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % indexiert. Es fehle aber eine Begründung, weshalb es ein deutliches Übersteigen bzw. auffälliges Missverhältnis des durchschnittlichen Haltungsaufwandes abgelehnt habe. Der tatsächliche Jahresaufwand liege im vorliegenden Fall bei ca. 600,00 €; dies entspreche auch den durchschnittlichen Kosten im Gemeindegebiet und in den Umlandgemeinden. Soweit auf die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ verwiesen werde, müsse berücksichtigt werden, dass in dort ermittelten Werten bereits eine Hundesteuer von a. 100 € enthalten sei. Zudem sei die Inflationsrate fehlerhaft ermittelt und angewandt worden.

17

Darüber hinaus verstoße der festgesetzte Steuersatz gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Gemeinde überschreite die Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren, wenn sie einen um das 12,5-fache erhöhten Steuersatz festsetze. Angesichts der nicht nach der Gefährlichkeit des Hundes differenzierenden Handhabung könne eine regulierende Wirkung nicht eintreten.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6.10.2015 zu ändern und den Abgabenbescheid des Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuern für das Jahr 2015 über 600,00 € hinaus festgesetzt worden sind.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beklagte erwidert, dass bei einer umgerechnet 100 € pro Monat betragenden Steuer keine unzulässige Erdrosselungssteuer vorliegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.10.2014 – 9 C 8.13 eine erdrosselnde Wirkung nur dann angenommen, wenn die Steuer in dieser Höhe ersichtlich darauf angelegt sei, die Haltung jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen. Im dort entschiedenen Fall habe es sich um einen Steuersatz von 2.000 € und damit um das 26-fache des Satzes für einen Nichtkampfhund gehalten. Davon sei die vorliegende Veranlagung weit entfernt.

23

Die Ausführungen des Klägers zu den Haltungskosten seines Hundes seien unrealistisch.

24

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14.01.2015 und vom 12.02.2015 sind rechtmäßig.

26

Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... vom 04.12.2005. Gemäß § 10 Abs. 2 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung für den ersten Hund 1.200 €, während der Steuersatz für einen Hund ansonsten 75 € bzw. heute 96 € beträgt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

27

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -).

28

Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde ... der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

29

Die Vergleiche des Klägers mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren. Ebenso unerheblich sind Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des „Normal“-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz wird nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen „erdrosselnd“, sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für „normale“ ist ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein kann.

30

Es kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen ist. Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € ist auch bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen dürften, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könnte. Dieser Betrag hält sich nämlich durchaus im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.

31

Die Berechnungen des Klägers zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes stellen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage. Die von ihm eingesetzten Daten sind unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingeht.

32

Die Haftpflichtversicherung schlägt schon bei einem „normalen“ Hund – je nach Versicherung mit 65 bis 90 € pro Jahr zu Buche. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass viele Versicherungen (so z.B. HUK24, vgl.www.huk24.de/versicherungen/haftpflichtversicherung/tierversicherung) einen nach § 3 Abs. 1 GefHG als gefährlich eingestuften Hund nicht versichern und andere einen dem Risiko entsprechenden höheren Beitragssatz verlangen (AXA 184,45 €, Hanse Merkur 175,24 bis 204,31 €, vgl. www.hundeversicherungcheck.de). Selbst bei sehr zurückhaltender Schätzung fielen damit pro Jahr für diese bei gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein pflichtige Haftpflichtversicherung somit mehr als 180 € an.

33

Tierarztkosten werden pro Jahr in Höhe von mindestens 150 € anfallen, dies nicht nur bei Verletzungen oder Erkrankungen des Tieres, sondern auch etwa bei der jährlich erforderlichen Zeckenschutzimpfung. Hinzu kommen Kosten für Tierarzneimittel. Diese Kosten fallen in der Jugend des Tieres wegen dessen Agilität, später altersbedingt an. Als Anhaltspunkt für eine realistische Einschätzung der Kosten tiermedizinischer Betreuung kann der Versicherungsbeitrag für eine Tier-Krankenversicherung in Höhe von 12,95 € monatlich, mithin 155,40 € jährlich gelten (www.Uelzener-online.de).

34

Futterkosten werden pro Monat je nach Größe und Allgemeinzustand des Tieres mindestens 50 € pro Monat anfallen (industriell produziertes Fertigfutter, andere Futtermittel wie Metzgereiwaren, Nudeln, Reis, Gemüse und Speiseabfälle, vgl. die Aufstellung in der bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Studie Ohr/Zeddies, „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“, Göttingen 2006). Teilt man nämlich den dort ermittelten Jahresumsatz für Hundenahrung i.H.v. 1.800 Mio € durch die geschätzte Anzahl der Hunde in Deutschland von ca. 5 Mio, so ergibt sich bereits daraus ein Jahresbetrag von 360 €.

35

An Kosten für notwendige Ausstattung werden auf das Jahr gerechnet auch bei kärglicher Ausstattung ca. 40 € anfallen (Leine, Halsband, Maulkorb, Fressnapf, Pflegemittel). Nach den Erkenntnissen der Studie Ohr/Zeddies beträgt der Jahresumsatz im Hunde-Zubehörbereich knapp 200 Mio €, damit pro Hund 40 €.

36

Damit ergeben sich ohne jeglichen Sonderaufwand bereits Unterhaltungskosten i.H.v. fast 750 € pro Jahr.

37

Solcher Sonderaufwand ist aber selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 15.10.2014 9 C 8.13 -, BVerwGE 150, 225 = NVwZ 2015, 992 = ZKF 2015, 45) neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung einzurechnen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen verhalten sich diese Kosten jedoch nicht im Bereich des Vernachlässigbaren, auch dann nicht, wenn man sie auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Hundes umrechnet.

38

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass an solchen besonderen Kosten die für den Wesenstest sowie die Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb, Zwinger und Halterfortbildung entstehen. Am Grundstück waren gemäß § 10 Gefahrhundegesetz und sind nach § 14 des aktuell geltenden Hundegesetzes bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, um das Grundstück „ausbruchsicher“ herzurichten. Ein solcher Zaun in ausreichender Höhe, mit entsprechender Fundamentierung und in der erforderlichen Stabilität führt je nach den konkreten Grundstücksverhältnissen schnell zu einem Kostenvolumen von etwa 5.000 €, was umgerechnet auf eine Lebensdauer des Hundes von 12 – 13 Jahren zu Jahreskosten i.H.v. 400 € führt. Zählt man hierzu für die sonstigen sicherheitsrechtlichen Auflagen einen Betrag von lediglich 50 € im Jahr hinzu, so führt dies addiert zu den bisher festgestellten allgemeinen Kosten von 750 € zu Gesamtkosten i.H.v. 1.200 €. Damit übersteigt der geforderte Steuersatz die üblichen Unterhaltungskosten nicht.

39

Der Beklagte hat diese Satzungsbestimmungen auch rechtsfehlerfrei angewandt. Der Hund des Klägers unterfällt der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 der Satzung, denn er ist durch Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 in wirksamer und den Kläger bindender Weise als gefährlicher Hund i.S.d. des § 3 GefHG eingestuft worden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. April 2008 - 7 K 755/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz von Kampfhunde.
Die Beklagte erhebt Hundesteuer aufgrund ihrer Satzung über die Hundesteuer - HStS - vom 22.06.1996 i.d.F. der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung; die Änderungssatzung ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Sie sieht erstmal einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor. Hierzu wird Folgendes geregelt:
§ 5
        
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 81,-- EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz - abweichend von Satz 1 - 600,-- EUR. ...
        
2. ...
        
3. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inn sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration.
Die Satzung sieht darüber hinaus vor, dass für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 Steuervergünstigungen nicht gewährt werden (§ 8 Abs. 3 HStS).
Die Klägerin hält seit 1999 einen American Staffordshire Terrier.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 29.01.2007 für das Jahr 2007 zu einer Hundesteuer in Höhe von 600,-- EUR. Den dagegen von der Klägerin am 30.01.2007 erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, es sei zulässig, für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz festzulegen, um deren Haltung einzudämmen. Zu diesem Zweck dürfe der Satzungsgeber Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung - hier der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (im Folgenden: PolVOgH) - übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen.
Am 21.05.2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufzuheben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2008 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 aufgehoben, soweit Hundesteuer festgesetzt wird, die einen Jahressteuerbetrag von 81,-- EUR übersteigt. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die als Rechtsgrundlage dienende Hundesteuersatzung sei, soweit sie für sogenannte Kampfhunde einen höheren Steuersatz vorsehe, nichtig, weil die Beklagte bei der Schaffung der einschlägigen Satzungsbestimmungen das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwar dürfe der Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers - im vorliegenden Fall der PolVOgH des Landes Baden-Württemberg - in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle. Dies umschließe dann aber auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggf. zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Beklagte die Verpflichtung, selbst zu prüfen, ob die der höheren Besteuerung bestimmter Hunderassen zugrunde liegende Prämisse rassebedingt erhöhter Gefährlichkeit noch haltbar sei. Zum Problem der abstrakten Gefährlichkeit sogenannter Kampfhunde hätten sich seit Inkrafttreten der PolVOgH neuere wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, die zweifelhaft erscheinen ließen, ob sich die Prämisse einer abstrakten, rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen aufrechterhalten lasse. So habe etwa die Dissertation von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) mit 415 Hunden verschiedener sogenannter Kampfhunderassen ergeben, dass von diesen nur 5 % ein inadäquat oder gestört aggressives Verhalten gezeigt hätten. Die Dissertation von Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2004) habe das Verhalten von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden untersucht. Die Untersuchung habe zusammenfassend ergeben, dass die Golden Retriever kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten zeigten. Die genannten Untersuchungen sprächen mithin dafür, dass nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend sei, sondern seine Haltung und Ausbildung. Verhielte es sich jedoch so, dürfe eine Ungleichbehandlung nicht an die abstrakte Rassezugehörigkeit anknüpfen, da sie kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium darstellen würde. Es bedürfe im vorliegenden Verfahren allerdings keiner weiteren Ermittlung, wie die Problematik einer rassebedingten erhöhten Gefährlichkeit abschließend einzuschätzen sei, weil die Beklagte jedenfalls keine diesbezüglichen Ermittlungen vorgenommen habe.
Gegen das am 15.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Mit der Erhebung von Hundesteuern dürften auch Nebenzwecke verfolgt werden. Ein solcher zulässiger Nebenzweck sei anerkanntermaßen das Ziel, die Hundehaltung einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Bei der Einschätzung, welche Hunderassen als gefährlich einzustufen seien, stehe dem Satzungsgeber ein weiter Beurteilungs- und Typisierungsspielraum zu. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dürfe der Satzungsgeber im Rahmen des Typisierungsspielraums bei der Einstufung eines Hundes als gefährlich - statt auf den jeweiligen Einzelfall - generalisierend auf die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abstellen. Vor diesem Hintergrund sei bei den Hunderassen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgrund ihrer genetischen Disposition von einem gesteigerten Aggressionsverhalten auszugehen, was die höhere Besteuerung rechtfertige. Hundegruppen wie der hier zu beurteilende American Staffordshire Terrier stellten im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar; das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang u.a. auf das sog. Qualzuchtgutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.1999 gestützt.
10 
Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die den übernommenen Bestimmungen der PolVOgH zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen über die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen erneut auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Dass bestimmten Hunderassen - u.a. dem American Staffordshire Terrier - auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Dissertationen ein abstraktes Gefährdungspotential zuzuschreiben sei, könne nicht in Zweifel gezogen werden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.04.2008 - 7 K 755/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Mit dem erhöhten Steuersatz für bestimmte Hunderassen gehe es der Beklagten darum, das Halten von Hunden dieser Rassen zu unterbinden, und zwar durch die Höhe der Hundesteuer. Diese „Unterbindung“ sei nicht bloßer Nebenzweck, sondern der Hauptzweck der erhöhten Steuer. Darin liege ein unzulässiger Formenmissbrauch, da damit der eigentliche Hauptzweck einer jeden Steuererhebung, die Einnahmeerzielung, konterkariert werde. Die Beklagte sei ihrer sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Beobachtungs- und Kontrollpflicht im Hinblick auf die Berechtigung der Annahme, dass bestimmte Hunderassen abstrakt gefährlicher seien als andere, nicht nachgekommen; sie habe neues Erfahrungsmaterial nicht nur nicht ausreichend berücksichtigt, sondern dieses im Rahmen der Normierung einer erhöhten Steuer für bestimmte Hunderassen nicht einmal in Erwägung gezogen. Die Fachwissenschaft spräche sich eindeutig gegen eine rassespezifische Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aus. Ein Hund könne nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden. Dass der American Staffordshire Terrier ein Potential zur Erzeugung eines gefährlichen Hundes darstelle, sei nicht zu bestreiten. Dies gelte aber in gleicher Weise für Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner auch. Ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier besitze mithin kein höheres Gefährdungspotential und sei auch nicht gefährlicher als ein Schäferhund, Dobermann oder Rottweiler.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 29.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 23.04.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten vom 22.06.1996 in der Fassung der am 13.11.2006 beschlossenen Änderungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für das Halten eines Hundes im Stadtgebiet eine Steuer. Der Steuersatz beläuft sich auf 81,-- EUR im Kalenderjahr. Für das Halten eines Kampfhundes im Sinn des § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Steuer 600,-- EUR. Die Klägerin ist Halterin eines American Staffordshire Terrier, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS als Kampfhund gilt. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung der Klägerin zu dem in der Satzung der Beklagten festgesetzten erhöhten Steuersatz liegen danach unstreitig vor.
II.
19 
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuersatzung der Beklagten stehen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch insoweit mit höherrangigem Recht in Einklang, als sie für das Halten eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier einen erhöhten Steuersatz vorsehen.
20 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, es liege ein unzulässiger Formenmissbrauch vor, weil es der Beklagten mit der erhöhten Steuer für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen in Wahrheit nicht um die Erzielung von Einnahmen - dem eigentlichen Hauptzweck einer jeden Steuererhebung -, sondern darum gehe, die Haltung dieser Hunde zu unterbinden.
21 
Die Beklagte verfolgt mit der erhöhten Besteuerung von Kampfhunden den Zweck, die Zahl der in ihrem Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu verringern, die als potenziell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll „teuerer“ sein als das sonstiger Hunde. Eine derartige Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer ist bundesrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265). Die Beklagte durfte dabei davon ausgehen, dass die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden den gewünschten Lenkungszweck erreichen wird. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines solchen Hundes entscheiden.
22 
Die Erhebung einer Steuer darf allerdings nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen oder einem solchen gleichkommen, da hierfür eine steuerrechtliche Normsetzungskompetenz nicht ausreichen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.1996 - 8 NB 6.95 - NVwZ-RR 1997, 111). Denn in einem solchen Fall würde die Steuernorm dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, zuwiderlaufen, weil sie darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch nicht vor. Angesichts des Erhöhungsbetrages für Kampfhunde von ca. 43,-- EUR im Monat ist nicht davon auszugehen, dass die Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Insofern ist auf die Gesamtheit der Kampfhundehalter und nicht auf einzelne Hundehalter abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 - NVwZ 2001, 228).
23 
2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 HStS normierte erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
24 
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei steht dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
25 
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Regelung in § 5 Abs. 3 HStS die Grenzen der ihr beim Erlass der Satzung zukommenden Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
26 
§ 5 Abs. 3 Satz 1 HStS enthält eine abstrakte Definition des Begriffs des „Kampfhunds“, die mit dem folgenden Satz 2 konkretisiert wird. Die dort aufgeführten Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden bis zur ersten Elterngeneration gelten als Kampfhunde im Sinne der Satzung. Ihre Kampfhundeigenschaft wird damit von der Beklagten unwiderleglich vermutet. Diese Aufzählung ist jedoch, wie das ihr vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nicht abschließend. Kampfhunde im Sinn der Satzung der Beklagten sind vielmehr alle „Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht“. Das Gleichheitsproblem reduziert sich damit auf die Frage, ob es von dem Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000, aaO).
27 
Die von der Beklagten in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS getroffene Regelung orientiert sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 (GBl. S. 574). Nach § 1 Abs. 1 PolVOgH sind Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund auf Grund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 PolVOgH). § 1 Abs. 3 PolVOgH enthält eine - nicht abschließende - Aufzählung weiterer Hunderassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen. Die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen sind identisch mit den Hunderassen, die nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStS als Kampfhunde im Sinn der Satzung gelten.
28 
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - (VBlBW 2002, 292) die Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 bestätigt. Insbesondere habe der Verordnungsgeber bei den als Kampfhunden bezeichneten Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Pit Bull Terrier im Vergleich zur Mehrzahl anderer Hunde von einer gesteigerten abstrakten Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgehen dürfen (ebenso schon Normenkontrollurteile vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - ESVGH 43,15 und vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - ESVGH 49, 215). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat eine mit der umstrittenen Regelung gleichlautende Bestimmung in der Hundesteuersatzung einer anderen Gemeinde für rechtmäßig erklärt und zur Begründung ausgeführt, die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für das Halten von Kampfhunden verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn zur Bestimmung des Begriffs „Kampfhund“ durch eine unwiderlegbare Vermutung auf ausdrücklich benannte Hunderassen zurückgegriffen werde. Denn es entspreche durchaus wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben (Normenkontrollbeschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 - VBlBW 2002, 210).
29 
Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund musste die Beklagte die komplexen und strittigen Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen nicht selbst klären, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen durfte. Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normengebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - NVwZ 2005, 1325). Es dient im Gegenteil der Rechtseinheit und ist in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn sich die Gemeinden der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. überholt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005, aaO).
30 
Was den hier allein in Rede stehenden American Staffordshire Terrier betrifft, gibt es solche Anhaltspunkte nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris). Im Einzelnen:
31 
b) Der American Staffordshire Terrier wiegt bis zu 30 kg und erreicht eine Schulterhöhe von 43 bis 48 cm. Ihm wird eine für seine Körpergröße erstaunliche Kraft bescheinigt. Er zeichnet sich durch kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer aus. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig (vgl. etwa Fleig, Kynos Großer Hundeführer, S. 84). Die Züchtung soll auf Hunde zurückgehen, die zur Zeit des amerikanischen Bürgerkriegs für den Hundekampf nach Amerika importiert worden sind (vgl. Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256). Er soll u.a. den Staffordshire Bull Terrier zum Vorfahren haben. Vom alten Typ des Staffordshire Bull Terriers seien die Amerikaner in verschiedenen Richtungen abgewichen; ihr Zuchtziel sei weniger auf einen bestimmten Typ als in aller erster Linie auf eine großartige Kampfmaschine ausgerichtet gewesen (vgl. Fleig, aaO, S. 83). Der Kampfhundeursprung der Rasse hat Mut und Schutztrieb mit sich gebracht (so Fleig, aaO, S. 83; vgl. auch Stur, „Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen“, S. 9). Er wird noch heute als Kampfhund in den Vereinigten Staaten illegal verwendet (Räber, aaO, S. 256).
32 
Der American Staffordshire Terrier ist auch schon mehrfach im Zusammenhang mit tödlichen Verletzungen durch Hundebisse aufgefallen (vgl. etwa die Fallbeispiele bei Reuhl u.a., Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 146). Entsprechend der angezüchteten Beißkraft sind die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann (Reuhl u.a., aaO, S. 142, 147). Die Vertreter dieser Rasse können in einen Zustand höchster Erregung geraten, bei dem weder Schmerzempfindung noch Geruchswahrnehmung mehr zu erwarten sind (Reuhl u.a., aaO, S. 143). Auch für diese Hunderasse ist für bestimmte Zuchtlinien eine einseitige Selektion auf Angriffs- und Kampfverhalten, eine gestörte Jugendentwicklung und Aggressionsdressur festgestellt worden (so Reuhl u.a., aaO, S. 147, 148). In dem vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (sogenanntes „Qualzucht-Gutachten“) ist in Übereinstimmung damit von einem übersteigerten und leicht auslösbaren Angriffs- und Kampfverhalten die Rede, das grundsätzlich in vielen Rassen und Zuchtlinien auftreten könne und sich besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier zeige (S. 31, 32).
33 
Auch die im Verfahren über die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 04.07.2001 - B 12/00, u.a. - NVwZ 2001, 1273) gehörte Sachverständige Dr. F. bejaht eine gesteigerte Gefährlichkeit der Hunderassen Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Pitt Bull Terrier. Die gesteigerte Gefährlichkeit wird von ihr darin gesehen, dass diese Hunderassen auf Umweltreize empfindlicher ansprächen und sich dann auf einem höheren Aggressionsniveau damit auseinandersetzten. Die Art und Weise und die Heftigkeit der dann möglichen Beißattacken sei aufgrund der Zuchtgeschichte dieser Hunde erklärlich. Eine zusätzliche Gefahr bestehe darin, dass viele Besitzer solcher Hunde mit einem derartigen Verhalten nicht rechneten, weil sich der Hund im Familienverband als vollkommen unproblematisch erweise.
34 
In der Fachliteratur wird dementsprechend betont, dass der American Staffordshire Terrier seiner Natur nach immer eine feste Hand des Halters brauche (v. d. Leyen, Charakterhunde, 2. Aufl., 1999; Fleig, aaO, S. 83). Er sei schon wegen seiner Kraft und Energie kein Hund für einen unsicheren oder unerfahrenen Halter. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen (Fleig, aaO, S. 83). Diese Auffassung hat Fleig in seiner den Kampfhunderassen gegenüber aufgeschlossenen Abhandlung (Kampfhunde... Wie sie wirklich sind!, 1999, S. 215, 217, 218) für den American Staffordshire Terrier bestätigt, indem er für das Halten dieses Hundes eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt; es heißt dort wörtlich: „Auch er fordert konsequente Erziehung. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele seiner Vorfahren vor nicht allzu langer Zeit rein für den Hundekampf gezüchtet wurden. Sein Sozialverhalten gegenüber seinen Artgenossen ist deutlich unterentwickelt und muss erzieherisch mit besonderer Sorgfalt gefördert werden. In den letzten 20 Jahren hat diese schöne Hunderasse besonders in Deutschland zahlreiche Liebhaber und eigene Zuchtstätten gefunden. Eine große Gefahr sehe ich darin, dass dieser Hund leider zuweilen die falschen Interessenten anlockt. Es sind jene, deren Wertvorstellung vom Hund sich in der stumpfsinnigen Frage manifestiert: Beißt er? Die Idee, die 1.000 Dollar-Breed wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, den Hund als Beißmaschine und Wettobjekt zu missbrauchen, muss im Interesse des Schutzes der Tiere und der Würde des Menschen mit allen Mitteln bekämpft werden. Die Züchter des American Staffordshire Terrier übernehmen mit der Platzierung ihrer Welpen eine große Verantwortung, sollten gerade aus dieser Sicht feste, schriftliche Vereinbarungen mit den Abnehmern treffen, um ihre Hunde aus dem Milieu zu halten“. Es sind auch positive Darstellungen vom American Staffordshire Terrier als gutmütigen Familienhund oder Therapiehund bekannt (Peper, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier, S. 32, 36 und 40; ebenso Fraser, American Staffordshire Terrier, S. 27, 30, 31). Jedoch wird zugleich auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit hingewiesen, welche ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache (Peper, aaO, S. 32, 38, 40; Fraser, aaO, S. 27).
35 
c) Dem American Staffordshire Terrier muss danach insbesondere wegen seiner Beißkraft sowie seiner Charaktereigenschaften eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des Polizeirechts zugesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht genannten „neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht bezieht sich damit auf die Dissertationen von Mittmann (Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000, Hannover 2002) und Johann (Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 5. Juli2000, Hannover 2004), die dafür sprächen, dass die These einer größeren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen möglicherweise nicht zutreffe. Dem kann, jedenfalls was den hier interessierenden American Staffordshire Terrier betrifft, nicht gefolgt werden.
36 
In der Untersuchung von Mittmann wurden 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier einem Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000 unterzogen, bei dem das Verhalten der Hunde in verschiedenen Testsituationen überprüft wurde. Von den untersuchten 415 Hunden zeigten dabei 20 Hunde (oder 4,8 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Von diesen 20 Hunden gehörten acht der Rasse American Staffordshire Terrier an, was bei den insgesamt untersuchten 93 Hunden diese Rasse einem Prozentsatz von 8,6 % entspricht. Die an 70 Hunden der Rasse Golden Retriever vorgenommene Untersuchung von Johann folgt der gleichen Methodik und soll Aufschluss darüber geben, ob es einen signifikanten Unterschied in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Rassen gibt. Von den untersuchten 70 Golden Retrievern zeigte dabei nur ein einziger Hund (oder 1,4 %) ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Es ist daher unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht meint, die Untersuchung von Johann habe ergeben, dass die Golden Retriever „kein signifikant weniger inadäquat aggressives Verhalten im Vergleich zu den von Mittmann untersuchten Hunderassen zeigten“, auch wenn das von der Verfasserin selbst als Ergebnis ihrer Untersuchung genannt wird (S. 75). Von den in der Untersuchung genannten Zahlen wird dieser Schluss nicht getragen. Was den direkten Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft, lassen die Untersuchungen vielmehr deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen.
37 
d) Der vielfach zu hörende Einwand, es gebe keine gefährlichen Hunderassen, sondern nur gefährliche Hundeindividuen, stellt die Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten ebenfalls nicht in Frage. Die insbesondere von Eichelberg (Kampfhunde - Gefährliche Hunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 2000, 91) und Feddersen-Petersen (Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.08.2000 und Kampfhunde/Gefährliche, o.D.) vertretene Auffassung wird damit begründet, dass aus zoologischer Sicht ein Hund nicht allein aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als Gefahr eingestuft werden könne. In diesem Zusammenhang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Menschen auf den Hund stärker beachtet werden müsse, da im Regelfall die Gefahr nicht allein vom Hund ausgehe, sondern von dem Paar Mensch-Hund (Eichelberg, aaO). Gedacht wird dabei sowohl an den Züchter als auch an den Hundehalter. Auch von den Vertretern dieser These wird allerdings nicht bestritten, dass ursprünglich zu Hundekämpfen gezüchtete Rassen wie Pit Bull und Staffordshire Terrier sich durch eine gesteigerte Aggressivität auszeichnen. Auch Eichelberg räumt deshalb ein, dass heutige Vertreter dieser Hundetypen sicher ein „recht geeignetes Potential darstellten, um ihnen Unverträglichkeit anzutrainieren“. Nach Stur (Kampfhunde - Gibt´s die wirklich?, Wien 2000) sind sowohl Aggression als auch Reizschwelle eines Hundes grundsätzlich genetisch verankert, werden aber durch Umwelt- und Haltungsbedingungen verändert.
38 
Feddersen-Petersen betont ebenfalls, dass natürlich nicht alle Hunderassen gleich seien in ihrer Verhaltenssteuerung. Ihre Verhaltensmuster könnten vielmehr sehr unterschiedlich und durchaus rassekennzeichnend sein. Dies gelte auch für das Aggressionsverhalten. Die Reaktionsnormen entwickelten sich jedoch in ständiger Wechselwirkung mit allen Reizen des hundlichen Umfeldes. Sie meint deshalb, dass „bei biologisch ausgerichteter Zucht und ebensolcher Aufzucht, Ausbildung und Haltung“ auch Rassen mit einer relativ jungen Kampfhundevergangenheit keineswegs gefährlicher sein müssten als andere große und kräftige Hunde, sondern ausgeglichen und berechenbar im Verhalten sein könnten. Sie gehörten aber zu Menschen mit vertieften Kenntnissen zum hundlichen Verhalten und Erfahrungen mit Hunden eben dieser Rassezugehörigkeit.
39 
Diese Äußerungen bestätigen damit ebenfalls, dass es sich bei der Hunderasse American Staffordshire Terrier um eine Hunderasse handelt, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften deutlich höhere Anforderungen an Züchter und Halter stellt, als dies bei anderen Hunderassen der Fall ist. Sie vermögen damit nicht zu widerlegen, dass den Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit im Rechtssinn zuzuerkennen ist. Dem steht nicht entgegen, dass ein aus einer biologisch ausgerichteten Zucht stammender American Staffordshire Terrier, der von einem Menschen gehalten wird, der sowohl über die genannten vertieften Kenntnissen über das hundliche Verhalten als auch über Erfahrungen mit zu dieser Rasse gehörenden Hunden verfügt, sich in seinem Verhalten nicht von normalen Familienhunden unterscheiden mag, da nicht gewährleistet ist, dass diese Bedingungen im jeweiligen Einzelfall sämtlich erfüllt sind.
40 
Das ist jedenfalls solange der Fall, als es keinen allgemeinen „Hundeführerschein“ gibt, der nur solchen Personen erteilt wird, welche die für die Haltung eines Hundes erforderlichen Kenntnisse besitzen und auch die Gewähr dafür bieten, dass die für die Haltung des jeweiligen Hundes nötigen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die in der Polizeiverordnung vom 03.08.2000 getroffenen Regelungen sind dafür kein Ersatz. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf zwar nach § 3 Abs. 1 PolVOgH der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunderassen gelten jedoch nur als Kampfhund, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Dieser Nachweis erfolgt mit Hilfe einer Verhaltensprüfung. Eine solche Prüfung ermöglicht jedoch nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ und es besteht außerdem die Möglichkeit, das Ergebnis der Prüfung durch eine pharmakologische Behandlung des Hundes zu verfälschen. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens in Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerwfGE 110, 141).
41 
3. Dem Umstand, dass auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, und von denen daher die gleiche oder eine ähnliche Gefahr ausgeht, wie von den in § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS genannten Hunderassen, hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass sonstige Hunde, die sich als gefährlich erwiesen haben, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 HStS ebenfalls einer erhöhten Hundesteuer unterliegen.
42 
Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, die geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, 348 f.). Bei der Festlegung der Hunderassen, deren Haltung mittels einer Lenkungssteuer zur Gefahrenvorsorge eingeschränkt und zurückgedrängt werden soll, steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die Lenkungssteuer dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Lebens. Diesen überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern steht auf der Seite des Halters eines sogenannten Kampfhundes im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HStS lediglich das „Liebhaberinteresse“ entgegen, gerade einen solchen Hund zu halten; unbenommen bleibt ihm die Möglichkeit, die Auswahl seines Hundes unter einer Vielzahl verschiedenster Arten und Rassen zu treffen, bei denen der Satzungsgeber nicht in gleicher Weise von einem Gefahrenpotential ausgeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Entscheidung des Satzungsgebers nicht überspannt werden.
43 
Danach ist die darin liegende Privilegierung, dass bestimmte Hunderassen (wie z.B. Deutscher Schäferhund, Dobermann, Rottweiler oder Weimaraner), von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht von vornherein als Kampfhunde gelten, sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 19.01.2000 (aaO) Folgendes ausgeführt:
44 
Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen. Dieses positive „Vorurteil“ ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint.
45 
Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der erkennende Senat im Hinblick auf die hier zu beurteilende Hundesteuersatzung an.
46 
Darüber hinaus durfte sich der Satzungsgeber bei der Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für bestimmte Hunderassen davon leiten lassen, dass jedenfalls die in erster Linie als Kampfhunde bezeichneten Rassen - wie etwa Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier und American Staffordshire Terrier - nicht selten von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000, aaO). Hier spielt wiederum die Rassezugehörigkeit eine indirekte Rolle, da solche Hunderassen eher von überdurchschnittlich aggressiven Personen gehalten werden, um damit physische und psychische Defizite zu kompensieren oder sie im kriminellen Bereich als Drohmittel einzusetzen. Beispielsweise genannt sei in diesem Zusammenhang auch der Hundebesitzer, der Freude daran hat, einen gefährlichen Hund zu besitzen, und der sogar noch Maßnahmen trifft, um den Hund noch gefährlicher zu machen (vgl. dazu etwa Stur, aaO und Reuhl u.a., aaO, S. 141, 142, 143, 148).
47 
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen bestand kein Anlass, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Im Einzelnen:
48 
Das den Kern des Vortrags bildende Beweisthema, wonach von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier kein höheres abstraktes Gefahrenpotential ausgehe als von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund oder Rottweiler, ist nicht entscheidungserheblich. Dies gilt in gleicher Weise, soweit dieses Beweisthema unter Verwendung verschiedener Formulierungen mehrfach variiert wird (keine genetischen Ursachen, die zu einer im Vergleich zu ... erhöhten Gefährlichkeit führen; keine genetisch bedingten Unterschiede im Verhalten oder in der Verhaltensbereitschaft; kein höheres abstraktes Gefahrenpotential; keine höhere rassebedingte Disposition zu Beißattacken). Die ungleiche Behandlung der Hunderassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler hält sich noch - wie unter 3. dargelegt - im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.
49 
Unerheblich ist auch die Beweisbehauptung, „dass Beißattacken von Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler ebenso schwer wiegen wie Beißattacken von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier“. Auch diese Beweisbehauptung stellt lediglich eine Indiztatsache für die Bewertung des von den genannten Hunderassen ausgehenden Gefahrenpotentials dar.
50 
Soweit man den Beweisbehauptungen entnehmen kann, dass Hunde der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund und Rottweiler sogar ein (relevant) höheres abstraktes Gefahrenpotential aufweisen, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 B 326/01, 1 PKH 43/01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69 und Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518/99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das ist hier der Fall. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den genannten Hunderassen ein relevant höheres Gefahrenpotential als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier ausgeht. Es sind insbesondere keine fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ersichtlich, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung ableiten ließe. In einem solchen Fall hat der Antragsteller jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsache zu benennen oder eigene Erkenntnisquellen darzulegen (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., vor § 284 RdNr. 5). Tatsächliche Anhaltspunkte oder gar fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Beweisbehauptung der Klägerin stützen könnten, hat sie aber gerade nicht benannt.
51 
Die weitere - sinngemäß (unter Verwendung verschiedener Formulierungen) - aufgestellte Beweisbehauptung, nach der Hunde der Rasse Golden Retriever keine geringere abstrakte Gefährlichkeit als Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier aufweisen, ist ebenfalls als unzulässiger Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren. Auch diese Behauptung ist ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen. Tatsächliche Anhaltspunkte oder fachwissenschaftliche Stellungnahmen, die diese Behauptung stützen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in Bezug genommenen Untersuchung von Johann lassen sich im Gegenteil - was den Vergleich zwischen den Rassen Golden Retriever und American Staffordshire Terrier betrifft - deutliche Unterschiede im Aggressionsverhalten beider Rassen erkennen (vgl. oben 2. c). Weitere Erkenntnisquellen hat die Klägerin auch in ihrem Beweisantrag nicht dargelegt.
52 
Auch die Beweisbehauptung, „dass es wahrscheinlicher ist, von einem Hund der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler oder Golden Retriever als von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier gebissen zu werden“, ist nicht entscheidungserheblich. Für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf Grundlage von Beißvorfällen kann denknotwendig nur auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden. Die absolute Zahl der Beißvorfälle ist damit vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Populationen der Hunderassen - der Deutsche Schäferhund ist in Deutschland sehr weit, der American Staffordshire Terrier dagegen nur in geringer Zahl verbreitet - in keiner Weise aussagekräftig. Im Übrigen lässt die Häufigkeit von Beißvorfällen noch keinen sicheren Schluss auf das Gefährdungspotential der einzelnen Hunderassen zu. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Art und Weise der jeweiligen Beißattacken und der daraus resultierenden Verletzungen; in diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die den American Staffordshire Terrier betreffenden Fallbeispiele mit tödlichem Ausgang bei Reuhl u.a. (aaO) verwiesen.
53 
Auch hinsichtlich der Beweisbehauptung, „dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier keine rassespezifischen Merkmale wie niedrigere Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder einen genetisch bedingten Schutztrieb aufweisen, die ein im Vergleich zu den Hunden der Rassen Dobermann, Deutscher Schäferhund, Rottweiler und Golden Retriever besonderes Gefährdungspotential begründen und unter dem Aspekt der vorsorgenden Gefahrenabwehr besondere Anforderungen an die Haltung und den Umgang erfordern“, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entspr. Anw.), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens im Hinblick auf bereits vorhandene Erkenntnismittel abzulehnen (vgl. etwa Beschlüsse vom 30.01.2002, aaO und vom 27.03.2000, aaO). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat davon ausgehend keine Veranlassung, da ihm ausreichende Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Veröffentlichungen über den American Staffordshire Terrier und insbesondere über die bei ihm vorhandenen körperlichen Merkmale - etwa Beißkraft -, über seine Charaktereigenschaften sowie über die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Haltung und den Halter der Hunde vorliegen. Insoweit wird nochmals auf die fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83, 84 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 217, 218), von Räber, Enzyklopädie der Rassehunde, Band 2, S. 256), von Reuhl u.a. (Tod durch „Kampfhund“-Bisse, Archiv für Kriminologie, 1998, S. 140 bis 148) und von v.d. Leyen (Charakterhunde, 2. Aufl., 1999) verwiesen. Die genannten Verfasser gehen in ihren Abhandlungen - entgegen der Beweisbehauptung - im Kern übereinstimmend davon aus, dass das Halten eines American Staffordshire Terrier eine ganz besondere Verantwortung und Sachkunde verlangt. Bei dieser Sachlage ist eine neue Sachverständigenbegutachtung im Sinne von § 412 ZPO nur dann notwendig, wenn gegen die bereits vorliegenden fachwissenschaftlichen Stellungnahmen detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherigen Stellungnahmen bzw. Begutachtungen unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gebieten (vgl. zur Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 05.03.1987 - III ZR 265/85 - BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 mwN). Beanstandungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat auch keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen für ihre - abweichende - Beweisbehauptung benannt.
54 
Wegen bereits vorhandener (ausreichender) Erkenntnismittel ist schließlich das Beweisbegehren „dass Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund ihrer Zuchtgeschichte keine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben werden kann“ abzulehnen. Dass viele der Vorfahren des American Staffordshire Terrier vor nicht allzu langer Zeit für den Hundekampf gezüchtet wurden, stellt ein wesentlicher Umstand dar, der die Einschätzung eines erhöhten Gefährdungspotentials begründet. Diese Einschätzung beruht insbesondere auf den fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen von Fleig (Kynos Großer Hundeführer, S. 83 und Kampfhunde... Wie sie wirklich sind, S. 215 bis 217). Substantiierte Beanstandungen hinsichtlich dieser Bewertung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier hat die Klägerin nicht erhoben; sie hat auch nicht dargelegt, welche fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen ihre abweichende Einschätzung der Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terrier stützen.
55 
Der Beweisantritt zur Zuchtgeschichte ist unabhängig davon auch nicht ausreichend bestimmt. So ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen tatsächlichen Erkenntnissen und Indizien betreffend die Zuchtgeschichte des American Staffordshire Terriers die Klägerin ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials ableitet.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss vom 26. März 2009
59 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 519,-- EUR festgesetzt.
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer.

2

Er ist Eigentümer und Halter der Hündin „...“, einer 14 Jahre deutsche Drahthaar-Hündin, die mit Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 (Blatt 18 Beiakte A) als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 1 GefHG eingestuft worden war. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... beträgt die (erhöhte) Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für den ersten Hund 1.200,-€, für den zweiten Hund 1.800,-€ und für jeden weiteren Hund 2.400,-€. Der allgemeine Steuersatz für den ersten Hund beträgt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung 75 €, seit dem 01.01.2014 gemäß der 1. Nachtragssatzung vom 18.10.2013 beträgt die Steuer 96,00 €.

3

Wie in den Vorjahren auch wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2015 für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer i.H.v. 1.200 € herangezogen. Mit Schreiben vom 05.02.2015 (wohl nicht „5.3. 2015“, da am 09.02. beim Amt eingegangen) legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Hundesteuerbescheid ein und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) zur Erhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde. Er machte geltend, hiernach dürfe die Hundesteuer für gefährliche Hunde die jährlichen Belastungen durch die Haltungskosten nicht überschreiten; diese betrügen für die Hündin ... ca. 600 € pro Jahr.

4

Mit Bescheid vom 12.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund mit 900,-€ bis 1.000,-€ als noch angemessen angesehen, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssten. Damit übersteige ein Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-€ nicht deutlich den sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes. Auch aus dem 12,5-fachen Steuersatz im Verhältnis zum Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes könne eine erdrosselnde Wirkung nicht abgeleitet werden.

5

Der Kläger hat am 12.03.2015 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt weiter vor, dass der Steuersatz umliegender Gemeinden für gefährliche Hunde erheblich geringer sei. Zudem habe der Beklagte die besonderen Eigenschaften der Hündin, insbesondere das fortgeschrittene Alter, im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit außer Acht gelassen. Die Einstufung als gefährlicher Hund sei schon deswegen überholt. Darüber hinaus entfalte der Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung, weil er einem faktischen Verbot gleichkomme. Diesbezüglich habe der Beklagte aber keine Regelungskompetenz. Abzustellen sei hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Die Erdrosselungsgrenze sei überschritten, da die Beklagte einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € für gefährliche Hunde derart vervielfache, dass sich eine im bundesdurchschnittlichen Vergleich und auch gemessen an den umliegenden Gemeinden völlig aus dem Rahmen fallende Steuer ergebe.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Abgabenbescheid des Amtes ... vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für das Jahr 2015 über 600 € hinaus festgesetzt worden ist.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte trägt vor, der Steuersatz für gefährliche Hunde habe sich anders als der inzwischen angehobene Steuersatz für normale Hunde seit dem 01.01.2006 nicht geändert. Der Regelsteuersatz sei auch im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Gemeinden nicht besonders hoch, zumal laut Erlass des Innenministeriums eine Hundesteuer in Höhe von mindestens 120 € pro Jahr erwartet werde. Der steuerliche Lenkungszweck könne nur erreicht werden, wenn die Hundesteuer für gefährliche Hunde deutlich höher als die Regelsteuer festgesetzt werden könne.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 06.10.2015 abgewiesen. Grundsätzlich könne eine Gemeinde für einen sogenannten Gefahrhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Dies gelte auch dann, wenn durch einen tierärztlichen Wesenstest die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt worden sei. Ein positiver Wesenstest führe nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes (vgl. § 10 Abs. 5 Satz, 11 GefHG) lediglich zu einer Befreiung von der ansonsten für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 GefHG geltenden Maulkorbpflicht. An der grundsätzlichen Einordnung des Hundes als gefährlicher Hund ändere sich hierdurch jedoch nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel einer Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation bestehe auch in diesen Fällen.

12

Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) könne dem Steuersatz für normale Hunde ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenze des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde ergebe. Im vorliegenden Fall betrage der Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes 96 € und der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde 1.200 € pro Jahr, so dass der erhöhte Steuersatz das 12,5-fache des normalen Steuersatzes betrage. Allein hieraus könne noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei weiterhin darauf abzustellen, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer darstelle. Maßstab für ihre Bemessung sei demnach die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung müsse sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Stehe demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, werde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten und von der Anschaffung bzw. Haltung eines entsprechenden Hundes Abstand nehmen. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich übersteige. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe die jährliche finanzielle Belastung für die Haltung eines Hundes im Jahre 2006 im Bundesdurchschnitt 900,-€ bis 1.000,-€ pro Hund betragen. Dabei seien Anschaffungskosten sowie weitere Einmalausgaben wie Kosten für Hundeschulen, Hundepensionen etc. nicht berücksichtigt worden. Die letztgenannten Einmalkosten seien aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) ebenfalls mit einzubeziehen und auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Hundes umzurechnen. Dabei seien auch die speziell bei als gefährlich eingestuften Hunden entstehenden Kosten (Kosten für Wesenstest, Maulkorb, spezielle Haftpflichtversicherung, ggf. notwendige bauliche Sicherungsmaßnahmen) noch zusätzlich mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % seit 2006 und der gebotenen Berücksichtigung der genannten einmaligen Kosten liege damit der hier streitgegenständliche Steuersatz von 1.200 € keinesfalls so weit über den als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.11.2015 die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

15

Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen gegeben, bei deren Vorliegen das Bundesverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer annehme. Der für gefährliche Hunde festgelegte Steuersatz mit 1.200,00 € pro Jahr entspreche dem 12,5-fachen des Steuersatzes eines normalen Hundes. Damit werde ein Formenmissbrauch betrieben, weil das Ziel verfolgt werde, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen. Mit diesem Betrag werde ein Mehrfaches dessen gefordert, was in vergleichbaren Gemeinden und in Gemeinden der Umgebung verlangt werde. Sachliche Gründe für eine derartig hohe Abweichung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Des Weiteren übersteige die Steuer entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich. Das Verwaltungsgericht habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen bundesdurchschnittlichen Jahresaufwand von 900 bis 1000 € angenommen und diesen Wert mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % indexiert. Es fehle aber eine Begründung, weshalb es ein deutliches Übersteigen bzw. auffälliges Missverhältnis des durchschnittlichen Haltungsaufwandes abgelehnt habe. Der tatsächliche Jahresaufwand liege im vorliegenden Fall bei ca. 600,00 €; dies entspreche auch den durchschnittlichen Kosten im Gemeindegebiet und in den Umlandgemeinden. Soweit auf die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ verwiesen werde, müsse berücksichtigt werden, dass in dort ermittelten Werten bereits eine Hundesteuer von a. 100 € enthalten sei. Zudem sei die Inflationsrate fehlerhaft ermittelt und angewandt worden.

17

Darüber hinaus verstoße der festgesetzte Steuersatz gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Gemeinde überschreite die Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren, wenn sie einen um das 12,5-fache erhöhten Steuersatz festsetze. Angesichts der nicht nach der Gefährlichkeit des Hundes differenzierenden Handhabung könne eine regulierende Wirkung nicht eintreten.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6.10.2015 zu ändern und den Abgabenbescheid des Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuern für das Jahr 2015 über 600,00 € hinaus festgesetzt worden sind.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beklagte erwidert, dass bei einer umgerechnet 100 € pro Monat betragenden Steuer keine unzulässige Erdrosselungssteuer vorliegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.10.2014 – 9 C 8.13 eine erdrosselnde Wirkung nur dann angenommen, wenn die Steuer in dieser Höhe ersichtlich darauf angelegt sei, die Haltung jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen. Im dort entschiedenen Fall habe es sich um einen Steuersatz von 2.000 € und damit um das 26-fache des Satzes für einen Nichtkampfhund gehalten. Davon sei die vorliegende Veranlagung weit entfernt.

23

Die Ausführungen des Klägers zu den Haltungskosten seines Hundes seien unrealistisch.

24

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14.01.2015 und vom 12.02.2015 sind rechtmäßig.

26

Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... vom 04.12.2005. Gemäß § 10 Abs. 2 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung für den ersten Hund 1.200 €, während der Steuersatz für einen Hund ansonsten 75 € bzw. heute 96 € beträgt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

27

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -).

28

Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde ... der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

29

Die Vergleiche des Klägers mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren. Ebenso unerheblich sind Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des „Normal“-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz wird nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen „erdrosselnd“, sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für „normale“ ist ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein kann.

30

Es kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen ist. Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € ist auch bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen dürften, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könnte. Dieser Betrag hält sich nämlich durchaus im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.

31

Die Berechnungen des Klägers zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes stellen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage. Die von ihm eingesetzten Daten sind unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingeht.

32

Die Haftpflichtversicherung schlägt schon bei einem „normalen“ Hund – je nach Versicherung mit 65 bis 90 € pro Jahr zu Buche. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass viele Versicherungen (so z.B. HUK24, vgl.www.huk24.de/versicherungen/haftpflichtversicherung/tierversicherung) einen nach § 3 Abs. 1 GefHG als gefährlich eingestuften Hund nicht versichern und andere einen dem Risiko entsprechenden höheren Beitragssatz verlangen (AXA 184,45 €, Hanse Merkur 175,24 bis 204,31 €, vgl. www.hundeversicherungcheck.de). Selbst bei sehr zurückhaltender Schätzung fielen damit pro Jahr für diese bei gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein pflichtige Haftpflichtversicherung somit mehr als 180 € an.

33

Tierarztkosten werden pro Jahr in Höhe von mindestens 150 € anfallen, dies nicht nur bei Verletzungen oder Erkrankungen des Tieres, sondern auch etwa bei der jährlich erforderlichen Zeckenschutzimpfung. Hinzu kommen Kosten für Tierarzneimittel. Diese Kosten fallen in der Jugend des Tieres wegen dessen Agilität, später altersbedingt an. Als Anhaltspunkt für eine realistische Einschätzung der Kosten tiermedizinischer Betreuung kann der Versicherungsbeitrag für eine Tier-Krankenversicherung in Höhe von 12,95 € monatlich, mithin 155,40 € jährlich gelten (www.Uelzener-online.de).

34

Futterkosten werden pro Monat je nach Größe und Allgemeinzustand des Tieres mindestens 50 € pro Monat anfallen (industriell produziertes Fertigfutter, andere Futtermittel wie Metzgereiwaren, Nudeln, Reis, Gemüse und Speiseabfälle, vgl. die Aufstellung in der bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Studie Ohr/Zeddies, „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“, Göttingen 2006). Teilt man nämlich den dort ermittelten Jahresumsatz für Hundenahrung i.H.v. 1.800 Mio € durch die geschätzte Anzahl der Hunde in Deutschland von ca. 5 Mio, so ergibt sich bereits daraus ein Jahresbetrag von 360 €.

35

An Kosten für notwendige Ausstattung werden auf das Jahr gerechnet auch bei kärglicher Ausstattung ca. 40 € anfallen (Leine, Halsband, Maulkorb, Fressnapf, Pflegemittel). Nach den Erkenntnissen der Studie Ohr/Zeddies beträgt der Jahresumsatz im Hunde-Zubehörbereich knapp 200 Mio €, damit pro Hund 40 €.

36

Damit ergeben sich ohne jeglichen Sonderaufwand bereits Unterhaltungskosten i.H.v. fast 750 € pro Jahr.

37

Solcher Sonderaufwand ist aber selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 15.10.2014 9 C 8.13 -, BVerwGE 150, 225 = NVwZ 2015, 992 = ZKF 2015, 45) neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung einzurechnen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen verhalten sich diese Kosten jedoch nicht im Bereich des Vernachlässigbaren, auch dann nicht, wenn man sie auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Hundes umrechnet.

38

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass an solchen besonderen Kosten die für den Wesenstest sowie die Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb, Zwinger und Halterfortbildung entstehen. Am Grundstück waren gemäß § 10 Gefahrhundegesetz und sind nach § 14 des aktuell geltenden Hundegesetzes bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, um das Grundstück „ausbruchsicher“ herzurichten. Ein solcher Zaun in ausreichender Höhe, mit entsprechender Fundamentierung und in der erforderlichen Stabilität führt je nach den konkreten Grundstücksverhältnissen schnell zu einem Kostenvolumen von etwa 5.000 €, was umgerechnet auf eine Lebensdauer des Hundes von 12 – 13 Jahren zu Jahreskosten i.H.v. 400 € führt. Zählt man hierzu für die sonstigen sicherheitsrechtlichen Auflagen einen Betrag von lediglich 50 € im Jahr hinzu, so führt dies addiert zu den bisher festgestellten allgemeinen Kosten von 750 € zu Gesamtkosten i.H.v. 1.200 €. Damit übersteigt der geforderte Steuersatz die üblichen Unterhaltungskosten nicht.

39

Der Beklagte hat diese Satzungsbestimmungen auch rechtsfehlerfrei angewandt. Der Hund des Klägers unterfällt der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 der Satzung, denn er ist durch Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 in wirksamer und den Kläger bindender Weise als gefährlicher Hund i.S.d. des § 3 GefHG eingestuft worden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Zahlung einer Hundesteuer in Höhe von 2 000 € jährlich für das Halten einer Rottweilerhündin herangezogen wurden.

2

Die Beklagte ist eine bayerische Gemeinde mit ca. 2 500 Einwohnern. Ihre am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Hundesteuersatzung (im Folgenden: HStS) besteuert das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Steuersatz beträgt für den ersten Hund 75 €, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 € sowie für sogenannte Kampfhunde je 2 000 € jährlich. Kampfhunde sind nach § 5 Abs. 2 HStS alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In § 1 Abs. 2 KampfhundeVO wird u.a. der Rottweiler genannt.

3

Die Kläger hielten seit April 2011 im Gemeindegebiet der Beklagten eine Rottweilerhündin, für die sie über ein sogenanntes Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO verfügten. Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.

4

Mit Bescheid vom 28. April 2011 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die erhöhte Hundesteuer nach § 5 Abs. 2 HStS für das Kalenderjahr 2011 fest. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger im Dezember 2011 Klage gegen den Steuerbescheid erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Hundesteuersatzung sei formell und materiell rechtmäßig; insbesondere liege keine unzulässige Erdrosselungssteuer vor, denn bei umgerechnet rund 167 € pro Monat werde die Haltung eines Kampfhundes nicht ausgeschlossen.

5

Die Kläger haben mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung ihr Begehren weiterverfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den angefochtenen Steuerbescheid insoweit aufgehoben als darin ein Betrag von mehr als 75 € festgesetzt ist. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Steuersatz entfalte erdrosselnde Wirkung. Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Der zulässige Lenkungszweck schlage aber ab einer gewissen Höhe in ein faktisches Verbot der Haltung dieser Tiere um. Hierfür habe die Gemeinde keine Regelungskompetenz. Auf eine erdrosselnde Wirkung könne vorliegend noch nicht allein aus der Anzahl der Kampfhunde in der Gemeinde geschlossen werden, denn eine solche Betrachtung setze größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus. Hingegen sei der erhebliche Steigerungsfaktor des Steuersatzes im Vergleich zum normalen Steuersatz (hier 26-fach) ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung. Denn die Beklagte gebe mit ihrem nicht allzu niedrigen Steuersatz für einen Nichtkampfhund (75 €), worunter auch durchaus große Hunde fallen könnten, zu erkennen, was sie in Bezug auf den vom Hundehalter getriebenen Aufwand für die Haltung eines (großen) Hundes an Aufwandsteuer für gerechtfertigt halte. Darüber hinaus sei der Umstand entscheidend, dass hier eine Steuerbelastung vorgesehen sei, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige und etwa zu einer Verdreifachung führe.

6

Die Beklagte macht mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision geltend, der gewählte Steuersatz sei nicht erdrosselnd. Als Bezugspunkt dürfe nicht allein die erhöhte Steuer für Kampfhunde betrachtet werden. Vielmehr sei in einer Gesamtschau zu fragen, ob von der (gesamten) steuerlichen Regelung eine „erdrosselnde“ Wirkung ausgehe. Dies sei nicht der Fall. Es gebe allenfalls einen „Umlenkungseffekt“ hin zu Nichtkampfhunden. Im Übrigen fehle es an belastbaren Tatsachengrundlagen in Bezug auf die jährlich anfallenden Hundehaltungskosten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überreichte Untersuchung sei nicht aktuell, auch seien weder Einmalausgaben wie die Anschaffungskosten noch Zusatzkosten für Kampfhunde mit einbezogen worden. Wegen der Zugrundelegung einer nicht belastbaren Untersuchung, die zudem zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts übergeben worden sei, liege auch ein Verfahrensfehler vor.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2013 zu ändern und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zurückzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch (1.). Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Bundesrechtsverstoß davon ausgegangen, dass die Beklagte auch für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen durfte (2.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof, auch wenn die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit nicht in vollem Umfang mit revisiblem Recht in Einklang stehen, im Ergebnis zutreffend den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Hundesteuersatz für Kampfhunde wegen seiner erdrosselnden Wirkung als nicht vereinbar mit Bundesrecht angesehen und den Hundesteuerbescheid deshalb teilweise aufgehoben (3.).

12

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

13

a) Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem gerügten Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob sich, wie die Beklagte meint, dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erlangung aktuellerer und umfassenderer Zahlen zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten aufdrängen musste, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus zu beurteilen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Danach ist es zunächst eine Rechtsfrage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer "erdrosselnden Wirkung" einer Lenkungssteuer gestellt werden und ob es hierzu - wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - wegen des Charakters einer Aufwandsteuer auch auf die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen sonstigen Kosten ankommt. Gleiches gilt für die Frage, welche Kosten hierfür im Einzelnen in Ansatz zu bringen sind, etwa nur die laufenden oder auch die einmalig anfallenden Kosten. Auch die auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgte Würdigung der in dem Gutachten "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006 (http://www.uni-goettingen.de/de/aktuelles/ 65380.html, dort S. 25 ff.) enthaltenen Zahlen zu den durchschnittlichen jährlichen Hundehaltungskosten ist grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Gemessen hieran führt die Rüge der Beklagten, dem Verwaltungsgerichtshof habe kein ausreichendes Datenmaterial vorgelegen, auf keinen Verfahrensfehler. Sie betrifft in erster Linie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts.

14

Soweit die Beklagte - insoweit vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ausgehend - rügt, dieser habe trotz seines rechtlichen Ansatzes, es komme nur auf die in der Gemeinde entstandenen Aufwendungen an, auf eine Untersuchung mit bundesweit erhobenen Zahlen abgestellt, die zudem veraltet seien, hat sie weder in ihrer Revisionsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter diesen Gesichtspunkten weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Hiervon unabhängig ist auch nicht ersichtlich, warum die aus dem Jahr 2006 stammenden Zahlen, bei denen es sich nur um Größenordnungen handelt, die zu der festgesetzten Steuerhöhe ins Verhältnis gesetzt werden sollten (900 € bis 1 000 € Haltungskosten gegenüber 2 000 € Hundesteuer), nicht aber um genau ermittelte Beträge, nicht für diesen Zweck belastbar sein sollen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die bundesdurchschnittlich ermittelten Haltungskosten nicht auch für das Gemeindegebiet der Beklagten gelten, sondern hier erheblich übertroffen werden.

15

b) Ein Verfahrensfehler lässt sich auch nicht damit begründen, dass das besagte Gutachten den Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde. Die Beklagte hatte dort ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Hätte sie sich außerstande gesehen, bereits in der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung zu nehmen, hätte sie beantragen können, ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Dies ist nicht geschehen. Die Revision legt nicht dar, warum der Beklagten dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte.

16

2. Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

17

Die Hundesteuersatzung der Beklagten belegt alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO; vgl. zur Gültigkeit dieser Verordnung VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 4) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden mit einer erhöhten Steuer (§ 5 Abs. 2 HStS). Eine solche erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen ist wegen der mit der Steuererhebung mitverfolgten Lenkungszwecke grundsätzlich zulässig (a). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Satzungsregelung nicht zwischen denjenigen Rassen unterscheidet, bei denen nach § 1 Abs. 1 KampfhundeVO die Eigenschaft als Kampfhund unwiderleglich vermutet wird und solchen, bei denen nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO der zuständigen Behörde durch ein sogenanntes Negativzeugnis für den einzelnen Hund nachgewiesen werden kann, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (b).

18

a) Die von der Beklagten erhobene Hundesteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG Bayern. Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. nur Urteile vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <268> und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 S. 4 ff.; Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 S. 1 und BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - II R 11/85 - BFHE 151, 285). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <274>; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 <147>), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <299> und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118>), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.> und Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 <249 f.>).

19

Hiervon ausgehend ist ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die abstrakt als gefährlich angesehen werden - sogenannte Kampfhunde - zulässig, denn die Gemeinde darf bei ihrer Hundesteuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als gefährlich eingestufte Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Gerade die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit ist in besonderer Weise geeignet, das mit der erhöhten Steuer bezweckte Lenkungsziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen (Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <272 ff.>; Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 9 S. 22 f.).

20

b) Die Satzung musste nicht auf eine höhere Besteuerung derjenigen Hunde verzichten, für die ein sogenanntes Negativzeugnis vorliegt (vgl. oben zu den Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO).

21

Das Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO lässt nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in Bayern für das Halten von Kampfhunden besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen, lassen die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt. Denn ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann, wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die den Wesenstest bestanden haben und deren Halter zuverlässig und sachkundig sind. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer nicht ihre Lenkungseignung. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben (Beschluss vom 28. Juni 2005 a.a.O.).

22

3. Der in § 5 Abs. 2 HStS festgesetzte Steuersatz von je 2 000 € für Kampfhunde ist unzulässig. Eine Steuer in dieser Höhe handelt dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwider, denn sie ist ersichtlich darauf angelegt, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung"). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend festgestellt und daher den Steuerbescheid zu Recht hinsichtlich des den Regelsteuertarif von 75 € je Hund übersteigenden Betrags aufgehoben.

23

Die "Erdrosselungsgrenze" stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die - grundsätzlich zulässige (s.o.) - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72 - BVerfGE 38, 61 <81>, vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118> und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.>).

24

Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen - hier die Kläger -, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <348> und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann es dabei nicht darauf ankommen, ob durch die für Kampfhunde festgesetzte Steuerhöhe ein Verbot der (allgemeinen) Hundehaltung bewirkt wird, was hier bei einem Steuersatz von 75 € für den ersten Hund und 160 € für den zweiten und jeden weiteren Hund unstreitig nicht der Fall ist. Vielmehr muss das konkret besteuerte Verhalten in den Blick genommen werden, hier also das Halten eines Kampfhundes. Denn erst dann, wenn das verfolgte Lenkungsziel dazu führt, dass gerade das besonders hoch besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann, bietet allein die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage.

25

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine faktische Verbotswirkung in Bezug auf die Kampfhundehaltung im Gemeindegebiet der Beklagten im Ergebnis zu Recht bejaht. Dabei hat er mit dem Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde (a) und der Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten (b) auf zwei Kriterien abgestellt, die von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden sind. Darüber hinausgehende weitere Kriterien musste er nicht berücksichtigen (c).

26

a) Ein gewichtiges Indiz für die erdrosselnde Wirkung stellt der Umstand dar, dass sich der auf 2 000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft.

27

Zwar darf die Gemeinde - wie oben ausgeführt - für Kampfhunde zu Lenkungszwecken einen Steuersatz festsetzen, der über den Steuersatz für nicht gefährliche Hunde hinausgeht. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Erdrosselungsgrenze dann überschritten wird, wenn die Gemeinde - wie hier - einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € derart vervielfacht, dass sich eine nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im bundesdurchschnittlichen Vergleich völlig aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt. Schon dem Steuersatz für Nichtkampfhunde kann nämlich ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt. Denn bereits der Steuersatz für normale Hunde bringt die angenommene Aufwandsbereitschaft innerhalb der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung generalisierend zum Ausdruck und zeigt auf, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird. Unter Berücksichtigung dessen darf der Steuersatz für gefährliche Hunde zum einen das Ausmaß widerspiegeln, in dem der vermutete objektive Aufwand für das Halten derartiger Hunde den allgemeinen Hundehaltungsaufwand übersteigt. Zum anderen darf der Satzungsgeber das rechtspolitische Ziel verfolgen, gerade die Haltung gefährlicher Hunde verstärkt einzudämmen, muss dabei allerdings darauf achten, dass der steuerrechtlich legitime Lenkungszweck nicht in eine Verhinderungsfunktion umschlägt (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 - juris Rn. 31). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die hier in Rede stehende Relation zwischen dem Regelsteuersatz und dem besonderen Steuersatz für Kampfhunde eine faktische Verhinderungswirkung für das Halten derartiger Hunde deutlich indiziert, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

b) Des Weiteren - und entscheidend - hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass die festgesetzte Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt. Auch insoweit ist ein Bundesrechtsverstoß nicht feststellbar, wenngleich dem Verwaltungsgerichtshof nicht in allen Begründungselementen gefolgt werden kann.

29

aa) Ausgangspunkt der Überlegungen, auf den durchschnittlichen Haltungsaufwand abzustellen, ist der Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer. Maßstab für deren Bemessung ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung muss sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren (BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; vgl. auch Englisch, in: Festschrift Kirchhof, 2013, S. 2087: Orientierung "an der Höhe der entsprechenden Konsumaufwendungen"), hier also an dem Aufwand für das Halten eines Kampfhundes. Steht die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten, hier also von der Anschaffung bzw. Haltung eines Kampfhundes Abstand nehmen. Hiervon ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer - wie hier - den Aufwand deutlich übersteigt.

30

bb) Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Kampfhundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Ausklammerung solcher Einmal- und Mehrkosten fehlt eine tragfähige Begründung. Ebenso ist nicht einleuchtend, dass der Verwaltungsgerichtshof nur solche Kosten erfassen will, die im Gemeindegebiet entstehen. Zwar kommt es - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Verbotswirkung auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet an; ob dessen Aufwendungen allerdings im Gemeindegebiet selbst entstehen oder andernorts ist unerheblich. Dass es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, ergibt sich daraus, dass sie an das Halten eines Hundes in einem Haushalt anknüpft, der in der steuererhebenden Gemeinde geführt wird (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 7).

31

cc) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht erfolgreich mit Revisionsgründen angegriffen worden sind (s.o.), so dass sie das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), belaufen sich die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund auf ca. 900 € bis 1 000 € jährlich.

32

Zwar ist dieser Betrag zu niedrig angesetzt, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Hundehaltung sowie besondere Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssen. Den vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht ausgeklammerten Kosten kommt allerdings im Vergleich zu den durchschnittlichen laufenden Hundehaltungskosten kein so entscheidendes Gewicht zu, dass sich hierdurch etwas an dem Größenverhältnis ändern könnte. Denn die Einmal- und Sonderkosten müssen auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Kampfhundes - bezogen auf die in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO genannten Rassen etwa 10 bis 12 Jahre - umgerechnet werden. Trotz des sich dann ergebenden Erhöhungsbetrages übersteigt die Jahreshundesteuer in Höhe von 2 000 € immer noch deutlich den sonstigen durchschnittlichen Haltungsaufwand für einen Kampfhund.

33

Der Senat kann die vorstehende Würdigung auch ohne entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls deshalb selbst vornehmen, weil es sich bei den entsprechenden Tatsachen um generelle (Rechts-)Tatsachen handelt, die für die Entscheidung erheblich sind, ob die vom Revisionsgericht auszulegende und anzuwendende untergesetzliche Norm (hier: Hundesteuersatzung) sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Urteile vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f. und vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3/1 RK 57/93 - SozR 3-2500 § 34 Nr. 4 S. 19).

34

c) Weitere Kriterien zur Ermittlung der Erdrosselungsgrenze mussten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.

35

Zwar können Bestandszahlen vor und nach einer Steuererhebung oder Steuererhöhung grundsätzlich ein wichtiges Indiz dafür sein, ob eine noch zulässige Lenkung oder schon eine unzulässige Erdrosselung vorliegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 51 und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 9 ; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <235 f.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 26 ). Bezogen auf die Kampfhundesteuer setzt dies aber größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus, an denen es regelmäßig fehlen dürfte, so auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn Bestandszahlen vorliegen, deren Aussagekraft dadurch begrenzt ist, dass diesen ein uneinheitlicher Kampfhundebegriff zugrunde liegt. So werden etwa Hunde mit Negativzeugnis oder kastrierte Hunde teilweise nicht (mehr) als Kampfhunde geführt (vgl. Deutscher Städtetag, Ergebnisse der Hundesteuer-Umfrage 2010 des Deutschen Städtetags, November 2011, S. 9). Schließlich lässt sich ein Kausalitätszusammenhang zwischen Steuererhebung bzw. -erhöhung und Rückgang der Bestandszahlen gerade bei Kampfhunden auch deshalb nur schwer feststellen, weil hier - anders als etwa bei den oben erwähnten Zweitwohnungen oder Glücksspielgeräten - weitere Faktoren hinzukommen, die für einen Bestandsrückgang ursächlich geworden sein dürften, etwa die soziale Ächtung von Kampfhunden in der Gesellschaft sowie die restriktive Gesetzgebung (vgl. nur Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, BGBl I 2001, 530).

36

Sonstige Kriterien, wie etwa das durchschnittliche Einkommen in der Gemeinde, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht heranziehen. Zwar ließen sich entsprechende Daten möglicherweise über die jeweilige Statistikbehörde des Landes ermitteln. Der Senat hält deren Aussagekraft für die Frage der Verbotswirkung der Kampfhundesteuer aber nicht für so hoch, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof das Abstellen auf dieses Kriterium hätte aufdrängen müssen, zumal es weder von den Beteiligten vorgeschlagen noch in der bisherigen Diskussion über die Kampfhundesteuer eine Rolle gespielt hat.

37

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer.

2

Er ist Eigentümer und Halter der Hündin „...“, einer 14 Jahre deutsche Drahthaar-Hündin, die mit Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 (Blatt 18 Beiakte A) als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 1 GefHG eingestuft worden war. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... beträgt die (erhöhte) Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für den ersten Hund 1.200,-€, für den zweiten Hund 1.800,-€ und für jeden weiteren Hund 2.400,-€. Der allgemeine Steuersatz für den ersten Hund beträgt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung 75 €, seit dem 01.01.2014 gemäß der 1. Nachtragssatzung vom 18.10.2013 beträgt die Steuer 96,00 €.

3

Wie in den Vorjahren auch wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2015 für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer i.H.v. 1.200 € herangezogen. Mit Schreiben vom 05.02.2015 (wohl nicht „5.3. 2015“, da am 09.02. beim Amt eingegangen) legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Hundesteuerbescheid ein und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) zur Erhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde. Er machte geltend, hiernach dürfe die Hundesteuer für gefährliche Hunde die jährlichen Belastungen durch die Haltungskosten nicht überschreiten; diese betrügen für die Hündin ... ca. 600 € pro Jahr.

4

Mit Bescheid vom 12.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund mit 900,-€ bis 1.000,-€ als noch angemessen angesehen, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssten. Damit übersteige ein Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-€ nicht deutlich den sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes. Auch aus dem 12,5-fachen Steuersatz im Verhältnis zum Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes könne eine erdrosselnde Wirkung nicht abgeleitet werden.

5

Der Kläger hat am 12.03.2015 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt weiter vor, dass der Steuersatz umliegender Gemeinden für gefährliche Hunde erheblich geringer sei. Zudem habe der Beklagte die besonderen Eigenschaften der Hündin, insbesondere das fortgeschrittene Alter, im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit außer Acht gelassen. Die Einstufung als gefährlicher Hund sei schon deswegen überholt. Darüber hinaus entfalte der Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung, weil er einem faktischen Verbot gleichkomme. Diesbezüglich habe der Beklagte aber keine Regelungskompetenz. Abzustellen sei hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Die Erdrosselungsgrenze sei überschritten, da die Beklagte einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € für gefährliche Hunde derart vervielfache, dass sich eine im bundesdurchschnittlichen Vergleich und auch gemessen an den umliegenden Gemeinden völlig aus dem Rahmen fallende Steuer ergebe.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Abgabenbescheid des Amtes ... vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für das Jahr 2015 über 600 € hinaus festgesetzt worden ist.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte trägt vor, der Steuersatz für gefährliche Hunde habe sich anders als der inzwischen angehobene Steuersatz für normale Hunde seit dem 01.01.2006 nicht geändert. Der Regelsteuersatz sei auch im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Gemeinden nicht besonders hoch, zumal laut Erlass des Innenministeriums eine Hundesteuer in Höhe von mindestens 120 € pro Jahr erwartet werde. Der steuerliche Lenkungszweck könne nur erreicht werden, wenn die Hundesteuer für gefährliche Hunde deutlich höher als die Regelsteuer festgesetzt werden könne.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 06.10.2015 abgewiesen. Grundsätzlich könne eine Gemeinde für einen sogenannten Gefahrhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Dies gelte auch dann, wenn durch einen tierärztlichen Wesenstest die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt worden sei. Ein positiver Wesenstest führe nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes (vgl. § 10 Abs. 5 Satz, 11 GefHG) lediglich zu einer Befreiung von der ansonsten für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 GefHG geltenden Maulkorbpflicht. An der grundsätzlichen Einordnung des Hundes als gefährlicher Hund ändere sich hierdurch jedoch nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel einer Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation bestehe auch in diesen Fällen.

12

Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) könne dem Steuersatz für normale Hunde ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenze des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde ergebe. Im vorliegenden Fall betrage der Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes 96 € und der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde 1.200 € pro Jahr, so dass der erhöhte Steuersatz das 12,5-fache des normalen Steuersatzes betrage. Allein hieraus könne noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei weiterhin darauf abzustellen, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer darstelle. Maßstab für ihre Bemessung sei demnach die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung müsse sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Stehe demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, werde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten und von der Anschaffung bzw. Haltung eines entsprechenden Hundes Abstand nehmen. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich übersteige. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe die jährliche finanzielle Belastung für die Haltung eines Hundes im Jahre 2006 im Bundesdurchschnitt 900,-€ bis 1.000,-€ pro Hund betragen. Dabei seien Anschaffungskosten sowie weitere Einmalausgaben wie Kosten für Hundeschulen, Hundepensionen etc. nicht berücksichtigt worden. Die letztgenannten Einmalkosten seien aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) ebenfalls mit einzubeziehen und auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Hundes umzurechnen. Dabei seien auch die speziell bei als gefährlich eingestuften Hunden entstehenden Kosten (Kosten für Wesenstest, Maulkorb, spezielle Haftpflichtversicherung, ggf. notwendige bauliche Sicherungsmaßnahmen) noch zusätzlich mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % seit 2006 und der gebotenen Berücksichtigung der genannten einmaligen Kosten liege damit der hier streitgegenständliche Steuersatz von 1.200 € keinesfalls so weit über den als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.11.2015 die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

15

Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen gegeben, bei deren Vorliegen das Bundesverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer annehme. Der für gefährliche Hunde festgelegte Steuersatz mit 1.200,00 € pro Jahr entspreche dem 12,5-fachen des Steuersatzes eines normalen Hundes. Damit werde ein Formenmissbrauch betrieben, weil das Ziel verfolgt werde, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen. Mit diesem Betrag werde ein Mehrfaches dessen gefordert, was in vergleichbaren Gemeinden und in Gemeinden der Umgebung verlangt werde. Sachliche Gründe für eine derartig hohe Abweichung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Des Weiteren übersteige die Steuer entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich. Das Verwaltungsgericht habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen bundesdurchschnittlichen Jahresaufwand von 900 bis 1000 € angenommen und diesen Wert mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % indexiert. Es fehle aber eine Begründung, weshalb es ein deutliches Übersteigen bzw. auffälliges Missverhältnis des durchschnittlichen Haltungsaufwandes abgelehnt habe. Der tatsächliche Jahresaufwand liege im vorliegenden Fall bei ca. 600,00 €; dies entspreche auch den durchschnittlichen Kosten im Gemeindegebiet und in den Umlandgemeinden. Soweit auf die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ verwiesen werde, müsse berücksichtigt werden, dass in dort ermittelten Werten bereits eine Hundesteuer von a. 100 € enthalten sei. Zudem sei die Inflationsrate fehlerhaft ermittelt und angewandt worden.

17

Darüber hinaus verstoße der festgesetzte Steuersatz gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Gemeinde überschreite die Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren, wenn sie einen um das 12,5-fache erhöhten Steuersatz festsetze. Angesichts der nicht nach der Gefährlichkeit des Hundes differenzierenden Handhabung könne eine regulierende Wirkung nicht eintreten.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6.10.2015 zu ändern und den Abgabenbescheid des Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuern für das Jahr 2015 über 600,00 € hinaus festgesetzt worden sind.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beklagte erwidert, dass bei einer umgerechnet 100 € pro Monat betragenden Steuer keine unzulässige Erdrosselungssteuer vorliegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.10.2014 – 9 C 8.13 eine erdrosselnde Wirkung nur dann angenommen, wenn die Steuer in dieser Höhe ersichtlich darauf angelegt sei, die Haltung jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen. Im dort entschiedenen Fall habe es sich um einen Steuersatz von 2.000 € und damit um das 26-fache des Satzes für einen Nichtkampfhund gehalten. Davon sei die vorliegende Veranlagung weit entfernt.

23

Die Ausführungen des Klägers zu den Haltungskosten seines Hundes seien unrealistisch.

24

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14.01.2015 und vom 12.02.2015 sind rechtmäßig.

26

Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... vom 04.12.2005. Gemäß § 10 Abs. 2 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung für den ersten Hund 1.200 €, während der Steuersatz für einen Hund ansonsten 75 € bzw. heute 96 € beträgt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

27

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -).

28

Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde ... der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

29

Die Vergleiche des Klägers mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren. Ebenso unerheblich sind Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des „Normal“-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz wird nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen „erdrosselnd“, sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für „normale“ ist ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein kann.

30

Es kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen ist. Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € ist auch bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen dürften, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könnte. Dieser Betrag hält sich nämlich durchaus im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.

31

Die Berechnungen des Klägers zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes stellen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage. Die von ihm eingesetzten Daten sind unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingeht.

32

Die Haftpflichtversicherung schlägt schon bei einem „normalen“ Hund – je nach Versicherung mit 65 bis 90 € pro Jahr zu Buche. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass viele Versicherungen (so z.B. HUK24, vgl.www.huk24.de/versicherungen/haftpflichtversicherung/tierversicherung) einen nach § 3 Abs. 1 GefHG als gefährlich eingestuften Hund nicht versichern und andere einen dem Risiko entsprechenden höheren Beitragssatz verlangen (AXA 184,45 €, Hanse Merkur 175,24 bis 204,31 €, vgl. www.hundeversicherungcheck.de). Selbst bei sehr zurückhaltender Schätzung fielen damit pro Jahr für diese bei gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein pflichtige Haftpflichtversicherung somit mehr als 180 € an.

33

Tierarztkosten werden pro Jahr in Höhe von mindestens 150 € anfallen, dies nicht nur bei Verletzungen oder Erkrankungen des Tieres, sondern auch etwa bei der jährlich erforderlichen Zeckenschutzimpfung. Hinzu kommen Kosten für Tierarzneimittel. Diese Kosten fallen in der Jugend des Tieres wegen dessen Agilität, später altersbedingt an. Als Anhaltspunkt für eine realistische Einschätzung der Kosten tiermedizinischer Betreuung kann der Versicherungsbeitrag für eine Tier-Krankenversicherung in Höhe von 12,95 € monatlich, mithin 155,40 € jährlich gelten (www.Uelzener-online.de).

34

Futterkosten werden pro Monat je nach Größe und Allgemeinzustand des Tieres mindestens 50 € pro Monat anfallen (industriell produziertes Fertigfutter, andere Futtermittel wie Metzgereiwaren, Nudeln, Reis, Gemüse und Speiseabfälle, vgl. die Aufstellung in der bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Studie Ohr/Zeddies, „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“, Göttingen 2006). Teilt man nämlich den dort ermittelten Jahresumsatz für Hundenahrung i.H.v. 1.800 Mio € durch die geschätzte Anzahl der Hunde in Deutschland von ca. 5 Mio, so ergibt sich bereits daraus ein Jahresbetrag von 360 €.

35

An Kosten für notwendige Ausstattung werden auf das Jahr gerechnet auch bei kärglicher Ausstattung ca. 40 € anfallen (Leine, Halsband, Maulkorb, Fressnapf, Pflegemittel). Nach den Erkenntnissen der Studie Ohr/Zeddies beträgt der Jahresumsatz im Hunde-Zubehörbereich knapp 200 Mio €, damit pro Hund 40 €.

36

Damit ergeben sich ohne jeglichen Sonderaufwand bereits Unterhaltungskosten i.H.v. fast 750 € pro Jahr.

37

Solcher Sonderaufwand ist aber selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 15.10.2014 9 C 8.13 -, BVerwGE 150, 225 = NVwZ 2015, 992 = ZKF 2015, 45) neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung einzurechnen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen verhalten sich diese Kosten jedoch nicht im Bereich des Vernachlässigbaren, auch dann nicht, wenn man sie auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Hundes umrechnet.

38

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass an solchen besonderen Kosten die für den Wesenstest sowie die Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb, Zwinger und Halterfortbildung entstehen. Am Grundstück waren gemäß § 10 Gefahrhundegesetz und sind nach § 14 des aktuell geltenden Hundegesetzes bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, um das Grundstück „ausbruchsicher“ herzurichten. Ein solcher Zaun in ausreichender Höhe, mit entsprechender Fundamentierung und in der erforderlichen Stabilität führt je nach den konkreten Grundstücksverhältnissen schnell zu einem Kostenvolumen von etwa 5.000 €, was umgerechnet auf eine Lebensdauer des Hundes von 12 – 13 Jahren zu Jahreskosten i.H.v. 400 € führt. Zählt man hierzu für die sonstigen sicherheitsrechtlichen Auflagen einen Betrag von lediglich 50 € im Jahr hinzu, so führt dies addiert zu den bisher festgestellten allgemeinen Kosten von 750 € zu Gesamtkosten i.H.v. 1.200 €. Damit übersteigt der geforderte Steuersatz die üblichen Unterhaltungskosten nicht.

39

Der Beklagte hat diese Satzungsbestimmungen auch rechtsfehlerfrei angewandt. Der Hund des Klägers unterfällt der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 der Satzung, denn er ist durch Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 in wirksamer und den Kläger bindender Weise als gefährlicher Hund i.S.d. des § 3 GefHG eingestuft worden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Zahlung einer Hundesteuer in Höhe von 2 000 € jährlich für das Halten einer Rottweilerhündin herangezogen wurden.

2

Die Beklagte ist eine bayerische Gemeinde mit ca. 2 500 Einwohnern. Ihre am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Hundesteuersatzung (im Folgenden: HStS) besteuert das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Steuersatz beträgt für den ersten Hund 75 €, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 € sowie für sogenannte Kampfhunde je 2 000 € jährlich. Kampfhunde sind nach § 5 Abs. 2 HStS alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. In § 1 Abs. 2 KampfhundeVO wird u.a. der Rottweiler genannt.

3

Die Kläger hielten seit April 2011 im Gemeindegebiet der Beklagten eine Rottweilerhündin, für die sie über ein sogenanntes Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO verfügten. Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.

4

Mit Bescheid vom 28. April 2011 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die erhöhte Hundesteuer nach § 5 Abs. 2 HStS für das Kalenderjahr 2011 fest. Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger im Dezember 2011 Klage gegen den Steuerbescheid erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, die Hundesteuersatzung sei formell und materiell rechtmäßig; insbesondere liege keine unzulässige Erdrosselungssteuer vor, denn bei umgerechnet rund 167 € pro Monat werde die Haltung eines Kampfhundes nicht ausgeschlossen.

5

Die Kläger haben mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung ihr Begehren weiterverfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den angefochtenen Steuerbescheid insoweit aufgehoben als darin ein Betrag von mehr als 75 € festgesetzt ist. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Steuersatz entfalte erdrosselnde Wirkung. Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Der zulässige Lenkungszweck schlage aber ab einer gewissen Höhe in ein faktisches Verbot der Haltung dieser Tiere um. Hierfür habe die Gemeinde keine Regelungskompetenz. Auf eine erdrosselnde Wirkung könne vorliegend noch nicht allein aus der Anzahl der Kampfhunde in der Gemeinde geschlossen werden, denn eine solche Betrachtung setze größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus. Hingegen sei der erhebliche Steigerungsfaktor des Steuersatzes im Vergleich zum normalen Steuersatz (hier 26-fach) ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung. Denn die Beklagte gebe mit ihrem nicht allzu niedrigen Steuersatz für einen Nichtkampfhund (75 €), worunter auch durchaus große Hunde fallen könnten, zu erkennen, was sie in Bezug auf den vom Hundehalter getriebenen Aufwand für die Haltung eines (großen) Hundes an Aufwandsteuer für gerechtfertigt halte. Darüber hinaus sei der Umstand entscheidend, dass hier eine Steuerbelastung vorgesehen sei, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige und etwa zu einer Verdreifachung führe.

6

Die Beklagte macht mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision geltend, der gewählte Steuersatz sei nicht erdrosselnd. Als Bezugspunkt dürfe nicht allein die erhöhte Steuer für Kampfhunde betrachtet werden. Vielmehr sei in einer Gesamtschau zu fragen, ob von der (gesamten) steuerlichen Regelung eine „erdrosselnde“ Wirkung ausgehe. Dies sei nicht der Fall. Es gebe allenfalls einen „Umlenkungseffekt“ hin zu Nichtkampfhunden. Im Übrigen fehle es an belastbaren Tatsachengrundlagen in Bezug auf die jährlich anfallenden Hundehaltungskosten. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof überreichte Untersuchung sei nicht aktuell, auch seien weder Einmalausgaben wie die Anschaffungskosten noch Zusatzkosten für Kampfhunde mit einbezogen worden. Wegen der Zugrundelegung einer nicht belastbaren Untersuchung, die zudem zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts übergeben worden sei, liege auch ein Verfahrensfehler vor.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2013 zu ändern und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 zurückzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch (1.). Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Bundesrechtsverstoß davon ausgegangen, dass die Beklagte auch für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen durfte (2.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof, auch wenn die Gründe des angefochtenen Urteils insoweit nicht in vollem Umfang mit revisiblem Recht in Einklang stehen, im Ergebnis zutreffend den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Hundesteuersatz für Kampfhunde wegen seiner erdrosselnden Wirkung als nicht vereinbar mit Bundesrecht angesehen und den Hundesteuerbescheid deshalb teilweise aufgehoben (3.).

12

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

13

a) Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem gerügten Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob sich, wie die Beklagte meint, dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erlangung aktuellerer und umfassenderer Zahlen zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten aufdrängen musste, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus zu beurteilen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Danach ist es zunächst eine Rechtsfrage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer "erdrosselnden Wirkung" einer Lenkungssteuer gestellt werden und ob es hierzu - wie es der Verwaltungsgerichtshof annimmt - wegen des Charakters einer Aufwandsteuer auch auf die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen sonstigen Kosten ankommt. Gleiches gilt für die Frage, welche Kosten hierfür im Einzelnen in Ansatz zu bringen sind, etwa nur die laufenden oder auch die einmalig anfallenden Kosten. Auch die auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung erfolgte Würdigung der in dem Gutachten "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006 (http://www.uni-goettingen.de/de/aktuelles/ 65380.html, dort S. 25 ff.) enthaltenen Zahlen zu den durchschnittlichen jährlichen Hundehaltungskosten ist grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Gemessen hieran führt die Rüge der Beklagten, dem Verwaltungsgerichtshof habe kein ausreichendes Datenmaterial vorgelegen, auf keinen Verfahrensfehler. Sie betrifft in erster Linie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts.

14

Soweit die Beklagte - insoweit vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ausgehend - rügt, dieser habe trotz seines rechtlichen Ansatzes, es komme nur auf die in der Gemeinde entstandenen Aufwendungen an, auf eine Untersuchung mit bundesweit erhobenen Zahlen abgestellt, die zudem veraltet seien, hat sie weder in ihrer Revisionsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter diesen Gesichtspunkten weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Hiervon unabhängig ist auch nicht ersichtlich, warum die aus dem Jahr 2006 stammenden Zahlen, bei denen es sich nur um Größenordnungen handelt, die zu der festgesetzten Steuerhöhe ins Verhältnis gesetzt werden sollten (900 € bis 1 000 € Haltungskosten gegenüber 2 000 € Hundesteuer), nicht aber um genau ermittelte Beträge, nicht für diesen Zweck belastbar sein sollen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die bundesdurchschnittlich ermittelten Haltungskosten nicht auch für das Gemeindegebiet der Beklagten gelten, sondern hier erheblich übertroffen werden.

15

b) Ein Verfahrensfehler lässt sich auch nicht damit begründen, dass das besagte Gutachten den Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde. Die Beklagte hatte dort ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Hätte sie sich außerstande gesehen, bereits in der mündlichen Verhandlung abschließend Stellung zu nehmen, hätte sie beantragen können, ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Dies ist nicht geschehen. Die Revision legt nicht dar, warum der Beklagten dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte.

16

2. Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.

17

Die Hundesteuersatzung der Beklagten belegt alle in § 1 der Bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KampfhundeVO; vgl. zur Gültigkeit dieser Verordnung VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 4) genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden mit einer erhöhten Steuer (§ 5 Abs. 2 HStS). Eine solche erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen ist wegen der mit der Steuererhebung mitverfolgten Lenkungszwecke grundsätzlich zulässig (a). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Satzungsregelung nicht zwischen denjenigen Rassen unterscheidet, bei denen nach § 1 Abs. 1 KampfhundeVO die Eigenschaft als Kampfhund unwiderleglich vermutet wird und solchen, bei denen nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO der zuständigen Behörde durch ein sogenanntes Negativzeugnis für den einzelnen Hund nachgewiesen werden kann, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (b).

18

a) Die von der Beklagten erhobene Hundesteuer findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG Bayern. Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. nur Urteile vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <268> und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 S. 4 ff.; Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 S. 1 und BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - II R 11/85 - BFHE 151, 285). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <274>; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 <147>), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <299> und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118>), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.> und Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 <249 f.>).

19

Hiervon ausgehend ist ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die abstrakt als gefährlich angesehen werden - sogenannte Kampfhunde - zulässig, denn die Gemeinde darf bei ihrer Hundesteuererhebung neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, als gefährlich eingestufte Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Gerade die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit ist in besonderer Weise geeignet, das mit der erhöhten Steuer bezweckte Lenkungsziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotential anzuknüpfen (Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 <272 ff.>; Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 9 S. 22 f.).

20

b) Die Satzung musste nicht auf eine höhere Besteuerung derjenigen Hunde verzichten, für die ein sogenanntes Negativzeugnis vorliegt (vgl. oben zu den Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO).

21

Das Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO lässt nur die sicherheitsrechtliche Erlaubnispflicht entfallen, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in Bayern für das Halten von Kampfhunden besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um Hunde handelt, bei denen von einer abstrakten Gefährlichkeit auszugehen ist. Ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen, lassen die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt. Denn ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann, wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die den Wesenstest bestanden haben und deren Halter zuverlässig und sachkundig sind. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer nicht ihre Lenkungseignung. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben (Beschluss vom 28. Juni 2005 a.a.O.).

22

3. Der in § 5 Abs. 2 HStS festgesetzte Steuersatz von je 2 000 € für Kampfhunde ist unzulässig. Eine Steuer in dieser Höhe handelt dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwider, denn sie ist ersichtlich darauf angelegt, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung"). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend festgestellt und daher den Steuerbescheid zu Recht hinsichtlich des den Regelsteuertarif von 75 € je Hund übersteigenden Betrags aufgehoben.

23

Die "Erdrosselungsgrenze" stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die - grundsätzlich zulässige (s.o.) - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72 - BVerfGE 38, 61 <81>, vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118> und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 49; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 <277 f.>).

24

Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen - hier die Kläger -, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <348> und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>). Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts kann es dabei nicht darauf ankommen, ob durch die für Kampfhunde festgesetzte Steuerhöhe ein Verbot der (allgemeinen) Hundehaltung bewirkt wird, was hier bei einem Steuersatz von 75 € für den ersten Hund und 160 € für den zweiten und jeden weiteren Hund unstreitig nicht der Fall ist. Vielmehr muss das konkret besteuerte Verhalten in den Blick genommen werden, hier also das Halten eines Kampfhundes. Denn erst dann, wenn das verfolgte Lenkungsziel dazu führt, dass gerade das besonders hoch besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann, bietet allein die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage.

25

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine faktische Verbotswirkung in Bezug auf die Kampfhundehaltung im Gemeindegebiet der Beklagten im Ergebnis zu Recht bejaht. Dabei hat er mit dem Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde (a) und der Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten (b) auf zwei Kriterien abgestellt, die von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden sind. Darüber hinausgehende weitere Kriterien musste er nicht berücksichtigen (c).

26

a) Ein gewichtiges Indiz für die erdrosselnde Wirkung stellt der Umstand dar, dass sich der auf 2 000 € festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft.

27

Zwar darf die Gemeinde - wie oben ausgeführt - für Kampfhunde zu Lenkungszwecken einen Steuersatz festsetzen, der über den Steuersatz für nicht gefährliche Hunde hinausgeht. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Erdrosselungsgrenze dann überschritten wird, wenn die Gemeinde - wie hier - einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € derart vervielfacht, dass sich eine nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im bundesdurchschnittlichen Vergleich völlig aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt. Schon dem Steuersatz für Nichtkampfhunde kann nämlich ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt. Denn bereits der Steuersatz für normale Hunde bringt die angenommene Aufwandsbereitschaft innerhalb der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung generalisierend zum Ausdruck und zeigt auf, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird. Unter Berücksichtigung dessen darf der Steuersatz für gefährliche Hunde zum einen das Ausmaß widerspiegeln, in dem der vermutete objektive Aufwand für das Halten derartiger Hunde den allgemeinen Hundehaltungsaufwand übersteigt. Zum anderen darf der Satzungsgeber das rechtspolitische Ziel verfolgen, gerade die Haltung gefährlicher Hunde verstärkt einzudämmen, muss dabei allerdings darauf achten, dass der steuerrechtlich legitime Lenkungszweck nicht in eine Verhinderungsfunktion umschlägt (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 - juris Rn. 31). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die hier in Rede stehende Relation zwischen dem Regelsteuersatz und dem besonderen Steuersatz für Kampfhunde eine faktische Verhinderungswirkung für das Halten derartiger Hunde deutlich indiziert, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

28

b) Des Weiteren - und entscheidend - hat der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass die festgesetzte Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt. Auch insoweit ist ein Bundesrechtsverstoß nicht feststellbar, wenngleich dem Verwaltungsgerichtshof nicht in allen Begründungselementen gefolgt werden kann.

29

aa) Ausgangspunkt der Überlegungen, auf den durchschnittlichen Haltungsaufwand abzustellen, ist der Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer. Maßstab für deren Bemessung ist die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung muss sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren (BVerfG, Urteil vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; vgl. auch Englisch, in: Festschrift Kirchhof, 2013, S. 2087: Orientierung "an der Höhe der entsprechenden Konsumaufwendungen"), hier also an dem Aufwand für das Halten eines Kampfhundes. Steht die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten, hier also von der Anschaffung bzw. Haltung eines Kampfhundes Abstand nehmen. Hiervon ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer - wie hier - den Aufwand deutlich übersteigt.

30

bb) Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Kampfhundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Ausklammerung solcher Einmal- und Mehrkosten fehlt eine tragfähige Begründung. Ebenso ist nicht einleuchtend, dass der Verwaltungsgerichtshof nur solche Kosten erfassen will, die im Gemeindegebiet entstehen. Zwar kommt es - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Verbotswirkung auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet an; ob dessen Aufwendungen allerdings im Gemeindegebiet selbst entstehen oder andernorts ist unerheblich. Dass es sich um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, ergibt sich daraus, dass sie an das Halten eines Hundes in einem Haushalt anknüpft, der in der steuererhebenden Gemeinde geführt wird (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 7).

31

cc) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht erfolgreich mit Revisionsgründen angegriffen worden sind (s.o.), so dass sie das Revisionsgericht binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), belaufen sich die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund auf ca. 900 € bis 1 000 € jährlich.

32

Zwar ist dieser Betrag zu niedrig angesetzt, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Hundehaltung sowie besondere Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssen. Den vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht ausgeklammerten Kosten kommt allerdings im Vergleich zu den durchschnittlichen laufenden Hundehaltungskosten kein so entscheidendes Gewicht zu, dass sich hierdurch etwas an dem Größenverhältnis ändern könnte. Denn die Einmal- und Sonderkosten müssen auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Kampfhundes - bezogen auf die in § 1 Abs. 1 und 2 KampfhundeVO genannten Rassen etwa 10 bis 12 Jahre - umgerechnet werden. Trotz des sich dann ergebenden Erhöhungsbetrages übersteigt die Jahreshundesteuer in Höhe von 2 000 € immer noch deutlich den sonstigen durchschnittlichen Haltungsaufwand für einen Kampfhund.

33

Der Senat kann die vorstehende Würdigung auch ohne entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls deshalb selbst vornehmen, weil es sich bei den entsprechenden Tatsachen um generelle (Rechts-)Tatsachen handelt, die für die Entscheidung erheblich sind, ob die vom Revisionsgericht auszulegende und anzuwendende untergesetzliche Norm (hier: Hundesteuersatzung) sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält oder aber in ihren tatsächlichen Auswirkungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Urteile vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f. und vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 3/1 RK 57/93 - SozR 3-2500 § 34 Nr. 4 S. 19).

34

c) Weitere Kriterien zur Ermittlung der Erdrosselungsgrenze mussten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.

35

Zwar können Bestandszahlen vor und nach einer Steuererhebung oder Steuererhöhung grundsätzlich ein wichtiges Indiz dafür sein, ob eine noch zulässige Lenkung oder schon eine unzulässige Erdrosselung vorliegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 51 und BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 Rn. 9 ; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <235 f.> und vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 sowie OVG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 C 11221/12 - juris Rn. 26 ). Bezogen auf die Kampfhundesteuer setzt dies aber größere Hundebestandszahlen in der jeweiligen Gemeinde voraus, an denen es regelmäßig fehlen dürfte, so auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall. Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn Bestandszahlen vorliegen, deren Aussagekraft dadurch begrenzt ist, dass diesen ein uneinheitlicher Kampfhundebegriff zugrunde liegt. So werden etwa Hunde mit Negativzeugnis oder kastrierte Hunde teilweise nicht (mehr) als Kampfhunde geführt (vgl. Deutscher Städtetag, Ergebnisse der Hundesteuer-Umfrage 2010 des Deutschen Städtetags, November 2011, S. 9). Schließlich lässt sich ein Kausalitätszusammenhang zwischen Steuererhebung bzw. -erhöhung und Rückgang der Bestandszahlen gerade bei Kampfhunden auch deshalb nur schwer feststellen, weil hier - anders als etwa bei den oben erwähnten Zweitwohnungen oder Glücksspielgeräten - weitere Faktoren hinzukommen, die für einen Bestandsrückgang ursächlich geworden sein dürften, etwa die soziale Ächtung von Kampfhunden in der Gesellschaft sowie die restriktive Gesetzgebung (vgl. nur Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 - Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, BGBl I 2001, 530).

36

Sonstige Kriterien, wie etwa das durchschnittliche Einkommen in der Gemeinde, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht heranziehen. Zwar ließen sich entsprechende Daten möglicherweise über die jeweilige Statistikbehörde des Landes ermitteln. Der Senat hält deren Aussagekraft für die Frage der Verbotswirkung der Kampfhundesteuer aber nicht für so hoch, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof das Abstellen auf dieses Kriterium hätte aufdrängen müssen, zumal es weder von den Beteiligten vorgeschlagen noch in der bisherigen Diskussion über die Kampfhundesteuer eine Rolle gespielt hat.

37

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.6.2011 - 6 K 1770/10 - wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.2.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.6.2010 werden aufgehoben, soweit sie die Hundesteuer für den Hund „Dessy von B...“ für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR betreffen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid.
Die Beklagte erhebt nach ihrer Hundesteuersatzung vom 23.10.1996 in der Fassung vom 5.12.2001 eine Hundesteuer. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient (§ 1 Abs. 2 HStS). Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes (§ 2 Abs. 1 HStS). Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HStS). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HStS). Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 66 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HStS). Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 132 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HStS). Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird auf Antrag für die Hunde dieser Rasse keine Einzelsteuer, sondern eine sogenannte Zwingersteuer in Höhe von 150 EUR erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HStS). Werden in dem Zwinger mehr als fünf Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu fünf weitere Hunde um diesen Betrag.
Unter dem 26.5.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei darüber informiert worden, dass er zwei Hunde besitze. Daraufhin sprachen der Kläger und sein Schwiegervater am 28.5.2009 bei der Beklagten vor. Sie gaben ausweislich des über die Vorsprache gefertigten Aktenvermerks an: Zurzeit habe der Kläger zwei Hunde bei sich. Die Hündin sei immer bei ihm und nur wenn sie läufig sei, befinde sie sich in der Zuchtstätte des Zwingers. Der Zwinger von B... sei auf sie beide eingetragen, sie züchteten gemeinsam. Er - der Kläger - habe immer wieder Hunde aus dem gemeinsamen Zwinger und auch fremde Hunde zur Ausbildung bei sich zu Hause.
Unter dem 3.6.2009 nahm der Kläger ergänzend wie folgt Stellung: Die Hunde des Rottweilerzwingers von B..., die er zur Ausbildung und Unterbringung bei sich habe, seien steuerlich bereits von seinem Schwiegervater als Hundehalter gemeldet. Sie betrieben gemeinsam den beim Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klub (ADRK) gemeldeten Hundezwinger mit Sitz und Zuchtstätte an der Wohnanschrift seines Schwiegervaters. Eigentümer und Halter aller im Zwinger gemeldeten Hunde seien sie beide.
Mit fünf Bescheiden vom 26.6.2009 veranlagte die Beklagte den Kläger für die Jahre 2005 bis 2009 zur Hundesteuer für zwei Hunde in Höhe von jeweils 198 EUR pro Jahr.
Hiergegen erhob der Kläger am 8.7.2009 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater. Für alle Hunde werde seit Jahrzehnten regelmäßig Zwingersteuer entrichtet. Sein Schwiegervater komme für sämtliche Kosten (d.h. Futterkosten, Impfungen, Tierarztkosten, Röntgenuntersuchungen, Gebühren beim ADRK, Ausstellungsgebühren, Leinen, Halsbänder, Spielsachen, Hundekamm, Zeckenschutz, Entwurmungsmittel usw.) auf. Die Hunde dienten ausschließlich der Hundezucht. Als Zwinger sei nicht ein Hundezwinger im Sinne eines umschlossenen Raumes mit Tür zu verstehen, sondern ein bestimmter beim Verband unter einem Namen registrierter Züchter. Soweit in der Satzung der Beklagten von einem Zwinger die Rede sei, sei diese Bestimmung ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen. Ein Zwinger könne aus mehreren, auch örtlich voneinander getrennten Zwingeranlagen bestehen. Selbst der Verband genehmige zwei auseinanderliegende Zuchtstätten für denselben Zwinger. Er - der Kläger - bilde die Hunde lediglich aus und bereite sie für Hundeausstellungen vor. Sie würden bei entsprechender Geeignetheit durch seinen Schwiegervater in die Zucht übernommen oder verkauft.
Auf Anfrage des Landratsamts Rastatt teilte der Kläger am 8.1.2009 mit, dass sich folgende im Zuchtbuch des ADRK eingetragene Hunde bei ihm aufgehalten hätten:
- Dessy von B..., Zuchtbuchnummer ...: Januar 2005 bis Juni 2005, August 2005 bis 7.1.2006, 8.5.2006 bis 16.6.2006
- Umbra von B...; Zuchtbuchnummer ...: September 2006 bis 9.6.2007, verkauft wegen eines zuchtausschließenden Zahnfehlers
- Wilson von B..., Zuchtbuchnummer ...: April 2009 bis 11.7.2009, verkauft weil er den hohen Zuchtanforderungen nicht gerecht worden sei
- Wanja von B..., Zuchtbuchnummer ...: April 2008 bis heute.
Mit Bescheid vom 23.2.2010 „korrigierte“ die Beklagte die ursprünglichen Hundesteuerbescheide vom 26.6.2009 und setzte für die Jahre 2005 bis 2009 eine Hundesteuer in Höhe von insgesamt 418,-- EUR fest, die sich folgendermaßen zusammensetzt:
10 
Jahr 2005
11 
Hundehaltung vom 1.1.05 bis 30.6.05 = 6 Monate à 5,50 EUR =
33,-- EUR
Hundehaltung vom 1.8.05 bis 31.12.05 = 5 Monate á 5,50 EUR =
27,50 EUR
insgesamt:
60,50 EUR
12 
Jahr 2006
13 
Hundehaltung vom 1.1.06 bis 31.1.06 = 1 Monat à 5,50 EUR =
5,50 EUR
Hundehaltung vom 1.6.06 bis 30.6.06 = 1 Monat à 5,50 EUR =
5,50 EUR
Hundehaltung vom 1.9.06 bis 31.12.06 = 4 Monate à 5,50 EUR =
22,-- EUR
insgesamt:
33,-- EUR
14 
Jahr 2007
15 
Hundehaltung vom 1.1.07 bis 30.6.07 = 6 Monate à 5,50 EUR =
33,-- EUR
insgesamt:
33,-- EUR
16 
Jahr 2008
17 
Hundehaltung vom 1.4.08 bis 31.12.08 = 9 Monate à 5,50 EUR =
49,50 EUR
(1. Hund)
Hundehaltung vom 1.4.08 bis 31.12.08 = 9 Monate à 11,-- EUR =
99,00 EUR
(2. Hund)
insgesamt:
148,50 EUR
        
18 
Jahr 2009
19 
Hundehaltung vom 1.1.09 bis 31.12.09 = 12 Monate à 5,50 EUR =
66,-- EUR
(1. Hund)
Hundehaltung vom 1.1.09 bis 31.7.09 = 7 Monate à 11,-- EUR =
77,-- EUR
(2. Hund)
insgesamt:
143,00 EUR
        
20 
Der Kläger legte unter dem 22.3.2010 auch gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung Widerspruch ein: Die von ihm gehaltenen Hunde seien ausschließlich Hunde des Rottweilerzwingers von B... Dieser werde in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von ihm gemeinsam mit seinem Schwiegervater geführt. Sämtliche Kosten würden von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getragen. Dass er die Hunde für einen gewissen Zeitraum ausbilde, führe nicht dazu, dass er deren Halter sei. Er trage als Privatperson keinerlei Kosten und Risiken im Zusammenhang mit der Hundeausbildung. Die Hunde gehörten ihm gemeinsam mit seinem Schwiegervater bzw. der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
21 
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2010 - zugestellt am 25.6.2010 - wies das Landratsamt Rastatt den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es: Nach der Satzung der Beklagten sei Halter eines Hundes, wer einen Hund in seinem Haushalt zum Zweck der Lebensführung aufgenommen habe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt; daher sei der Kläger als Hundehalter anzusehen. Bei der Einräumung der in § 7 HStS enthaltenen Steuervergünstigung sei der Satzungsgeber jedoch davon ausgegangen, dass dieses Privileg nur für die der Gemeinde gemeldete Zuchtstätte gelte und weitere Zuchtstätten ausgeschlossen seien. Dies bedeute, dass nur die auf dem Anwesen des Schwiegervaters des Klägers gehaltenen Zuchthunde von der Vergünstigung erfasst seien. Abgesehen davon habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhebliche rechtliche Bedenken gegen ähnliche Satzungsregelungen geäußert.
22 
Der Kläger hat am 26.7.2010 - einem Montag - Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er nochmals darauf verwiesen, dass er die Hunde nicht zum Zwecke der Lebensführung aufgenommen habe, sondern ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kosten.
23 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8.6.2011 - zugestellt am 20.6.2011 - stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Halter der Hunde sei die Zuchtgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seinem Schwiegervater. Die im streitbefangenen Zeitraum auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Tiere seien sowohl im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und der Zuchtgemeinschaft als auch im Rechtsverkehr nach außen allein der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugeordnet gewesen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts komme für die Kosten der Zuchttiere auf, auch wenn sie sich auf dem Grundstück des Klägers aufhielten. Es sei nicht erkennbar, dass dieser als Privatperson einen besteuerbaren Aufwand für die Zuchttiere trage, der es rechtfertige, ihn in seiner Person mit der Hundesteuer als Aufwandsteuer zu belegen. Der Kläger nehme allein die Erziehungs- und Ausbildungsarbeit als Gesellschafter und Züchter wahr. Das „Zwingerprivileg“ des § 7 HStS sei nicht grundstücksbezogen. Maßgeblich sei allein, dass der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen seien. Unter einem Zwinger sei der Name zu verstehen, unter dem der Züchter bzw. die Zuchtgemeinschaft Hunde züchte und im Rechtsverkehr auftrete, vorliegend „Rottweilerzwinger von B...“. Es sei bei einer Zuchtgemeinschaft möglich, für einen im Zuchtbuch eingetragenen Zwinger mehrere Zuchtstätten genehmigen zu lassen.
24 
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 4.10.2011 zugelassene Berufung der Beklagten.
25 
Die Beklagte macht geltend: Der Kläger sei Halter der Hunde, die Gegenstand des angefochtenen Hundesteuerbescheids seien. Die Hunde hätten sich auf dem Grundstück des Klägers aufgehalten. Es sei nicht maßgeblich, ob Eigentümerin dieser Hunde die Zuchtgemeinschaft gewesen sei. Unabhängig davon sei der Kläger trotzdem zur Bezahlung der Hundesteuer verpflichtet, da er Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei. Nach § 714 BGB hafte jeder Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft. Der Kläger habe bisher auch nicht nachgewiesen, dass die Hunde, die Gegenstand des Hundesteuerbescheids seien, überhaupt zur Hundezucht verwendet worden seien. Die Zuchtbestimmungen des ADRK erlaubten nur eine Zuchtstätte. Die vom Kläger gehaltenen Hunde seien schon deswegen keinem Zwinger zuzuordnen, weil sie sich nicht auf dem Grundstück aufgehalten hätten, für das der „Rottweilerzwinger von B...“ angemeldet sei.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.6.2011 - 6 K 1770/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Er erwidert: Die Aufwendungen für die Hunde trage seit Beginn der Hundezucht im Jahr 1970 ausschließlich sein Schwiegervater. Daran habe sich nichts geändert, nachdem die Zucht des Schwiegervaters im Rahmen der standesamtlichen Hochzeitsfeier am 6.7.2000 durch mündlichen Vertrag auf ihn - den Kläger - (mit-) übertragen worden sei. Die Zwingergemeinschaft sei am 25.7.2001 durch den ADRK bestätigt worden. Sein Schwiegervater habe die Hunde zur Verfügung und könne frei über sie bestimmen. Er selbst habe weder Einkommen noch Vermögen aufgewandt; er sei lediglich im Rahmen seiner Gesellschafterstellung der Aufgabe der Hundeausbildung nachgekommen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwischen ihm und seinem Schwiegervater existiere nicht. Die Würfe der Zuchthündin „Dessy von B...“ hätten auf dem Anwesen des Schwiegervaters stattgefunden und seien auch dort vom Zuchtwart abgenommen worden. Sie habe zuletzt am 7.3.2006 einen Wurf gehabt. Die Nachzuchthündin „Umbra von B...“ sei wegen eines Zahnfehlers verkauft worden. „Wilson von B...“ sei verkauft worden, weil er den eigenen Zuchtanforderungen nicht gerecht geworden sei. „Wanja von B...“ habe sich als Zuchthündin bis Mitte dieses Jahres im Zwinger von B... befunden. Sie sei sowohl bei ihm als auch bei seinem Schwiegervater untergebracht gewesen.
31 
Der Kläger hat ferner eine Erklärung seines Schwiegervaters vorgelegt. Darin heißt es, er habe der Sachbearbeiterin der Beklagten bereits im ersten Gespräch im Frühjahr 2009 mitgeteilt, dass er für sämtliche Kosten aller Hunde aufkomme. Nach der Hochzeit seiner Tochter habe er den Kläger in den Zwinger aufgenommen; seither bildeten sie eine beim ADRK eingetragene Zwingergemeinschaft. Es stelle eine erlaubte Erleichterung dar, wenn der Kläger parallel zu ihm selbst die Hunde ausbilde. Auch die beim Kläger untergebrachten Hunde erhielten sein selbst hergestelltes Hundefutter.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2012 hat der Senat den Kläger angehört und seinen Schwiegervater als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten und des Landratsamts Rastatt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten ist weitgehend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Halter der streitbefangenen Hunde (1.). Zu seinen Gunsten greift auch keine Ausnahme oder Befreiung von der Steuerpflicht ein; insbesondere kann er sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen (2.). Lediglich soweit für den Hund „Dessy von B...“ eine Hundesteuer für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR erhoben wird, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (3.)
35 
1. Der Kläger ist - mit Ausnahme des Hundes „Dessy von B...“ im Juni 2006 - als Halter der Hunde anzusehen, für die ihn die Beklagte zur Hundesteuer herangezogen hat.
36 
a) Nach § 9 Abs. 3 KAG erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.1996, geändert am 5.12.2001 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger keine Bedenken geltend gemacht hat. Gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2).
37 
Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).
38 
b) Der Kläger meint, er dürfe nicht zur Hundesteuer herangezogen werden, weil er nicht Halter der Hunde sei, die er in seinem Haushalt aufgenommen habe. Die Hunde seien vielmehr der - gemeinsam mit seinem Schwiegervater in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen - Zuchtgemeinschaft bzw. seinem Schwiegervater persönlich zuzuordnen. Er selbst wende kein Vermögen für die Hundehaltung auf, denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein Schwiegervater trügen alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten.
39 
Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS als Halter der von der Beklagten in ihrem Bescheid bezeichneten Hunde, soweit er diese wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Mit Ausnahme des Monats Juni 2006 hat die Beklagte den Kläger danach zu Recht zur Hundesteuer für die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen.
40 
aa) Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und widerspricht insbesondere nicht dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Der Satzungsgeber kann sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).
41 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wer einen Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig Halter dieses Hundes im steuerrechtlichen Sinn. Denn es besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Da es sich - wie bereits erwähnt - bei der Erhebung der Hundesteuer um ein Massengeschäft handelt, ist demzufolge eine an diese Vermutung anknüpfende typisierende und generalisierende Regelung in einer Hundesteuersatzung nicht zu beanstanden. Denn regelmäßig wird es der Behörde nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, den Nachweis zu erbringen, wer tatsächlich die finanziellen Lasten der Hundehaltung trägt. Eine Satzungsbestimmung, nach der wie hier die Haltereigenschaft vermutet wird, wenn jemand einen Hund tatsächlich für einen längeren Zeitraum als drei Monate bei sich aufnimmt, ist daher zulässig.
42 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch den Vergleich mit einer anderen Fallgruppe bestätigt. Es wird es ohne Weiteres gebilligt, wenn eine Regelung bestimmt, dass im Falle eines gemeinsamen Haushalts alle Haushaltsmitglieder als Hundehalter gelten. Entscheidend ist insoweit die Erwägung, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt typischerweise die Duldung oder das Einvernehmen aller Haushaltsmitglieder voraussetzt, deren Beteiligung erfordert und deshalb typischerweise jedem Haushaltsmitglied zugerechnet werden kann. Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -). Erst recht muss dies dann gelten, wenn jemand wie hier freiwillig allein einen Hund bei sich aufnimmt.
43 
bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS sind hier erfüllt.
44 
Es liegt ein Fall vor, in dem der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt sie nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS eine Vermutungsregel, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat.
45 
Der Kläger hat die streitbefangenen Hunde - mit Ausnahme des letzten Aufenthalts der Hündin „Dessy von B...“ vom 8.5.2006 bis zum 16.6.2006 (hierzu s. nachfolgend unter 3.) - jeweils für mehr als drei Monate in seinen Haushalt tatsächlich aufgenommen und nach seinem Vortrag auch ausgebildet. Damit gilt er als Halter i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS.
46 
cc) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die satzungsrechtliche Vermutung seiner Haltereigenschaft zu widerlegen. Für die Widerlegung einer Vermutung reicht es weder, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht. Erst wenn der Richter vom Gegenteil der vermuteten Tatsache voll überzeugt ist, ist die Vermutung widerlegt (Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 292 Rn. 23).
47 
Der Senat kann nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die die Zuchtgemeinschaft bzw. der Schwiegervater des Klägers alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Nur dann wäre aber die satzungsrechtliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS widerlegt. Zwar haben der Kläger und sein als Zeuge vernommener Schwiegervater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, der Schwiegervater des Klägers trage ausnahmslos alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten. Dieser Vortrag war teilweise auch durchaus anschaulich und detailgetreu, beispielsweise als der Zeuge im Einzelnen erläutert hat, wie er selbst das Spezialfutter der Hunde herstellt. Dessen ungeachtet bleiben jedoch erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers insgesamt.
48 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Vortrag nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, sondern auch erheblich von dem gesetzlichen Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweicht. Hiernach haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie leisten für gewöhnlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB) und partizipieren zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§ 722 Abs. 1 BGB). Mithin tragen sie letztlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft. Die Behauptung einer atypischen Vertragsgestaltung, wonach ein Gesellschafter alle Lasten alleine zu tragen hat, setzt daher regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Abrede voraus. Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“ (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606). Auch der Kläger hat im Berufungsverfahren zutreffend auf die gesamtschuldnerische Haftung beider Gesellschafter im Außenverhältnis nach den §§ 421 BGB ff. verwiesen. Selbst wenn im Innenverhältnis ausschließlich sein Schwiegervater alle Kosten übernehmen sollte, bleibt daher zumindest das Risiko bestehen, dass der Kläger beispielsweise für einen Schaden von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird und auf diesen Kosten „sitzen bleibt“.
49 
Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein Schwiegervater - wie sie mehrfach vorgetragen haben - Miteigentümer der Hunde sind, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass beide die damit verbundenen Kosten zu tragen haben.
50 
Weiter ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass sein Vortrag während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nicht durchgängig konstant ist. Zunächst hat er bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28.5.2009 (ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks) und insbesondere auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3.6.2009 in erster Linie darauf abgehoben, es handle sich um Hunde des gemeinsam mit seinem Schwiegervater betriebenen Rottweilerzwingers von B..., also letztlich der mit diesem gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem ihn die Beklagte erstmals zur Hundesteuer veranlagt hatte, hat er demgegenüber in der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 vorgetragen, Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater; dieser komme für sämtliche Kosten auf. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er wiederum primär darauf abgestellt, die Hunde hätten sich ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei ihm aufgehalten; auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die kompletten Kosten für das Tier. Erst nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 4.10.2011 darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewöhnlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft trügen, hat er seinen Vortrag erneut geändert und behauptet seither (wieder), nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern sein Schwiegervater sei als Hundehalter anzusehen und trage alle Kosten der Hundehaltung.
51 
2. Zu Gunsten des Klägers greift keine Ausnahme oder Ermäßigung ein.
52 
a) Es liegt keine erwerbswirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung vor, die einer Besteuerung entgegenstünde (hierzu: VG Trier, Urteil vom 15.5.2008 - 2 K 976/07.TR - juris; s. auch Senatsurteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - BWGZ 2011, 206). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wird die Hundezucht von ihm und seinem Schwiegervater ausschließlich aus Gründen der „Liebhaberei“ betrieben. Dies steht auch in Einklang mit den Statuten des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V. (ADRK), bei dem der Kläger und sein Schwiegervater ihren Zwinger angemeldet haben. Hiernach sind gewerbsmäßige Hundehändler und Züchter ausdrücklich vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 4 Nr. 1 der Satzung des ADRK).
53 
b) Der Kläger kann sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen.
54 
Nach § 7 Abs. 1 HStS wird von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, die Steuer auf Antrag nach § 5 Abs. 3 HStS erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Nach § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Zwingersteuer gemäß § 7 Abs. 1 HStS 150,00 EUR für bis zu fünf Hunde.
55 
Gegen Satzungsbestimmungen dieser Art werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank, NVwZ 1999, 268 unter VII.).
56 
Diesen Bedenken braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Steuerermäßigung für Hundezüchter greift im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht ein.
57 
Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Hundesteuer zu zählen ist, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Wird durch Befreiungs- oder (wie hier) Ermäßigungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, müssen diese den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, unter das „Züchterprivileg“ fielen auch Hunde, die ein Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der vom Hundezuchtverband genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück hält, widerspricht diesen Grundsätzen. Denn die Gewährung der Steuerermäßigung wäre in diesem Fall allein von der Anerkennung einer Hundezüchtervereinigung durch die Gemeinde, internen Entscheidungen der Hundezüchtervereinigung und des Züchters (Anerkennung des Zwingers und Eintragung der Hunde ins Zuchtbuch) sowie der bloßen Willensbekundung des Steuerpflichtigen, Hunde auf seinem Privatgrundstück im Interesse einer Zuchtgemeinschaft zu halten, abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung könnten damit nicht mehr verlässlich bestimmt werden. Um einem Missbrauch des Züchterprivilegs zu begegnen, wäre die Behörde in vielen Fällen zu aufwändigen Ermittlungen gezwungen, um festzustellen, ob - vom äußeren Anschein her - privat gehaltene Hunde einer räumlich entfernt gelegenen Zuchtstätte zuzuordnen sind. Dies kann im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung der Hundesteuer darstellt, unter Praktikabilitätsgesichtspunkten (hierzu allg.: Senatsurteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 - juris Rn. 30) nicht hingenommen werden. Unterstellt man die Zulässigkeit der in den §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3 HStS geregelten Zwingerermäßigung, muss diese jedenfalls in der Weise restriktiv ausgelegt werden, dass sie nicht für Hunde gilt, die von einem Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der von der jeweiligen Hundezüchtervereinigung genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück gehalten werden.
58 
Die Frage, welche der auf dem Grundstück des Klägers gehaltenen Hunde überhaupt den Zwecken der Hundezucht gedient haben, nicht mehr an (vgl. hierzu: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15), kann danach dahinstehen.
59 
3. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als es um die Festsetzung der Hundesteuer für den Hund „Dessy von B... für den Monat Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR geht. Da sich dieser Hund nur kurz beim Kläger aufgehalten hat, nachdem er zuvor vom 8.1. bis zum 8.5.2006 - und damit deutlich mehr als drei Monate - auf dem Anwesen seines Schwiegervaters gehalten worden ist, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall für dessen Haltereigenschaft. Da der nachfolgende Zeitraum im Haushalt des Klägers bis zur endgültigen Abgabe/Veräußerung nur sehr kurz war, ist dieser auch nicht (wieder) zum Hundehalter geworden. Für diesen Zeitraum von etwas mehr als einen Monat kann es auch noch als glaubhaft angesehen werden, dass der Schwiegervater des Klägers alle Aufwendungen getragen hat.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 6. März 2012
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 418,00 EUR festgesetzt.
63 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten ist weitgehend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist Halter der streitbefangenen Hunde (1.). Zu seinen Gunsten greift auch keine Ausnahme oder Befreiung von der Steuerpflicht ein; insbesondere kann er sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen (2.). Lediglich soweit für den Hund „Dessy von B...“ eine Hundesteuer für Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR erhoben wird, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (3.)
35 
1. Der Kläger ist - mit Ausnahme des Hundes „Dessy von B...“ im Juni 2006 - als Halter der Hunde anzusehen, für die ihn die Beklagte zur Hundesteuer herangezogen hat.
36 
a) Nach § 9 Abs. 3 KAG erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.1996, geändert am 5.12.2001 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit der Kläger keine Bedenken geltend gemacht hat. Gemäß § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2).
37 
Wie in diesen Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Mit ihr wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).
38 
b) Der Kläger meint, er dürfe nicht zur Hundesteuer herangezogen werden, weil er nicht Halter der Hunde sei, die er in seinem Haushalt aufgenommen habe. Die Hunde seien vielmehr der - gemeinsam mit seinem Schwiegervater in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen - Zuchtgemeinschaft bzw. seinem Schwiegervater persönlich zuzuordnen. Er selbst wende kein Vermögen für die Hundehaltung auf, denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. sein Schwiegervater trügen alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten.
39 
Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS als Halter der von der Beklagten in ihrem Bescheid bezeichneten Hunde, soweit er diese wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Mit Ausnahme des Monats Juni 2006 hat die Beklagte den Kläger danach zu Recht zur Hundesteuer für die Jahre 2005 bis 2009 herangezogen.
40 
aa) Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und widerspricht insbesondere nicht dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Der Satzungsgeber kann sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).
41 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wer einen Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig Halter dieses Hundes im steuerrechtlichen Sinn. Denn es besteht die Vermutung, dass jemand, der einen Hund für einen längeren Zeitraum bei sich aufnimmt und über diesen bestimmen kann, auch die mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Da es sich - wie bereits erwähnt - bei der Erhebung der Hundesteuer um ein Massengeschäft handelt, ist demzufolge eine an diese Vermutung anknüpfende typisierende und generalisierende Regelung in einer Hundesteuersatzung nicht zu beanstanden. Denn regelmäßig wird es der Behörde nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, den Nachweis zu erbringen, wer tatsächlich die finanziellen Lasten der Hundehaltung trägt. Eine Satzungsbestimmung, nach der wie hier die Haltereigenschaft vermutet wird, wenn jemand einen Hund tatsächlich für einen längeren Zeitraum als drei Monate bei sich aufnimmt, ist daher zulässig.
42 
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch den Vergleich mit einer anderen Fallgruppe bestätigt. Es wird es ohne Weiteres gebilligt, wenn eine Regelung bestimmt, dass im Falle eines gemeinsamen Haushalts alle Haushaltsmitglieder als Hundehalter gelten. Entscheidend ist insoweit die Erwägung, dass die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt typischerweise die Duldung oder das Einvernehmen aller Haushaltsmitglieder voraussetzt, deren Beteiligung erfordert und deshalb typischerweise jedem Haushaltsmitglied zugerechnet werden kann. Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -). Erst recht muss dies dann gelten, wenn jemand wie hier freiwillig allein einen Hund bei sich aufnimmt.
43 
bb) Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS sind hier erfüllt.
44 
Es liegt ein Fall vor, in dem der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden kann. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt sie nicht nur im Falle herrenloser Hunde, sondern gerade auch dann zur Anwendung, wenn wie hier unklar oder umstritten ist, welche von mehreren in Betracht kommenden Personen im hundesteuerrechtlichen Sinne als Halter anzusehen ist. Für diese Streitfälle schafft § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS eine Vermutungsregel, wonach derjenige als Hundehalter gilt, der einen Hund länger als drei Monate bei sich aufgenommen hat.
45 
Der Kläger hat die streitbefangenen Hunde - mit Ausnahme des letzten Aufenthalts der Hündin „Dessy von B...“ vom 8.5.2006 bis zum 16.6.2006 (hierzu s. nachfolgend unter 3.) - jeweils für mehr als drei Monate in seinen Haushalt tatsächlich aufgenommen und nach seinem Vortrag auch ausgebildet. Damit gilt er als Halter i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS.
46 
cc) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die satzungsrechtliche Vermutung seiner Haltereigenschaft zu widerlegen. Für die Widerlegung einer Vermutung reicht es weder, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht. Erst wenn der Richter vom Gegenteil der vermuteten Tatsache voll überzeugt ist, ist die Vermutung widerlegt (Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 292 Rn. 23).
47 
Der Senat kann nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die die Zuchtgemeinschaft bzw. der Schwiegervater des Klägers alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Aufwendungen trägt. Nur dann wäre aber die satzungsrechtliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS widerlegt. Zwar haben der Kläger und sein als Zeuge vernommener Schwiegervater in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend angegeben, der Schwiegervater des Klägers trage ausnahmslos alle mit der Hundehaltung verbundenen finanziellen Lasten. Dieser Vortrag war teilweise auch durchaus anschaulich und detailgetreu, beispielsweise als der Zeuge im Einzelnen erläutert hat, wie er selbst das Spezialfutter der Hunde herstellt. Dessen ungeachtet bleiben jedoch erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers insgesamt.
48 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Vortrag nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, sondern auch erheblich von dem gesetzlichen Leitbild der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abweicht. Hiernach haben die Gesellschafter grundsätzlich gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie leisten für gewöhnlich gleiche Beiträge (§ 706 Abs. 1 BGB) und partizipieren zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§ 722 Abs. 1 BGB). Mithin tragen sie letztlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft. Die Behauptung einer atypischen Vertragsgestaltung, wonach ein Gesellschafter alle Lasten alleine zu tragen hat, setzt daher regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Abrede voraus. Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten „sitzen bleibt“ (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606). Auch der Kläger hat im Berufungsverfahren zutreffend auf die gesamtschuldnerische Haftung beider Gesellschafter im Außenverhältnis nach den §§ 421 BGB ff. verwiesen. Selbst wenn im Innenverhältnis ausschließlich sein Schwiegervater alle Kosten übernehmen sollte, bleibt daher zumindest das Risiko bestehen, dass der Kläger beispielsweise für einen Schaden von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird und auf diesen Kosten „sitzen bleibt“.
49 
Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein Schwiegervater - wie sie mehrfach vorgetragen haben - Miteigentümer der Hunde sind, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass beide die damit verbundenen Kosten zu tragen haben.
50 
Weiter ist zu Lasten des Klägers einzustellen, dass sein Vortrag während des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens nicht durchgängig konstant ist. Zunächst hat er bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 28.5.2009 (ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks) und insbesondere auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3.6.2009 in erster Linie darauf abgehoben, es handle sich um Hunde des gemeinsam mit seinem Schwiegervater betriebenen Rottweilerzwingers von B..., also letztlich der mit diesem gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nachdem ihn die Beklagte erstmals zur Hundesteuer veranlagt hatte, hat er demgegenüber in der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 vorgetragen, Eigentümer und Halter der Hunde sei sein Schwiegervater; dieser komme für sämtliche Kosten auf. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er wiederum primär darauf abgestellt, die Hunde hätten sich ausschließlich im Rahmen der Ausbildung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei ihm aufgehalten; auch wenn ein Hund für einen gewissen Zeitraum in seinem Haushalt lebe, trage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die kompletten Kosten für das Tier. Erst nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 4.10.2011 darauf hingewiesen hat, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewöhnlich gemeinsam die wirtschaftlichen Lasten der Gesellschaft trügen, hat er seinen Vortrag erneut geändert und behauptet seither (wieder), nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern sein Schwiegervater sei als Hundehalter anzusehen und trage alle Kosten der Hundehaltung.
51 
2. Zu Gunsten des Klägers greift keine Ausnahme oder Ermäßigung ein.
52 
a) Es liegt keine erwerbswirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung vor, die einer Besteuerung entgegenstünde (hierzu: VG Trier, Urteil vom 15.5.2008 - 2 K 976/07.TR - juris; s. auch Senatsurteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - BWGZ 2011, 206). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wird die Hundezucht von ihm und seinem Schwiegervater ausschließlich aus Gründen der „Liebhaberei“ betrieben. Dies steht auch in Einklang mit den Statuten des Allgemeinen Deutschen Rottweiler-Klubs e.V. (ADRK), bei dem der Kläger und sein Schwiegervater ihren Zwinger angemeldet haben. Hiernach sind gewerbsmäßige Hundehändler und Züchter ausdrücklich vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 4 Nr. 1 der Satzung des ADRK).
53 
b) Der Kläger kann sich nicht auf das „Zwingerprivileg“ (Zwingersteuer) des § 7 Abs. 1 HStS berufen.
54 
Nach § 7 Abs. 1 HStS wird von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, die Steuer auf Antrag nach § 5 Abs. 3 HStS erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Nach § 5 Abs. 3 HStS beträgt die Zwingersteuer gemäß § 7 Abs. 1 HStS 150,00 EUR für bis zu fünf Hunde.
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Gegen Satzungsbestimmungen dieser Art werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank, NVwZ 1999, 268 unter VII.).
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Diesen Bedenken braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Steuerermäßigung für Hundezüchter greift im vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht ein.
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Die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Hundesteuer zu zählen ist, unterliegt dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Wird durch Befreiungs- oder (wie hier) Ermäßigungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, müssen diese den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers, unter das „Züchterprivileg“ fielen auch Hunde, die ein Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der vom Hundezuchtverband genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück hält, widerspricht diesen Grundsätzen. Denn die Gewährung der Steuerermäßigung wäre in diesem Fall allein von der Anerkennung einer Hundezüchtervereinigung durch die Gemeinde, internen Entscheidungen der Hundezüchtervereinigung und des Züchters (Anerkennung des Zwingers und Eintragung der Hunde ins Zuchtbuch) sowie der bloßen Willensbekundung des Steuerpflichtigen, Hunde auf seinem Privatgrundstück im Interesse einer Zuchtgemeinschaft zu halten, abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung könnten damit nicht mehr verlässlich bestimmt werden. Um einem Missbrauch des Züchterprivilegs zu begegnen, wäre die Behörde in vielen Fällen zu aufwändigen Ermittlungen gezwungen, um festzustellen, ob - vom äußeren Anschein her - privat gehaltene Hunde einer räumlich entfernt gelegenen Zuchtstätte zuzuordnen sind. Dies kann im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung der Hundesteuer darstellt, unter Praktikabilitätsgesichtspunkten (hierzu allg.: Senatsurteil vom 30.6.2005 - 2 S 395/04 - juris Rn. 30) nicht hingenommen werden. Unterstellt man die Zulässigkeit der in den §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 3 HStS geregelten Zwingerermäßigung, muss diese jedenfalls in der Weise restriktiv ausgelegt werden, dass sie nicht für Hunde gilt, die von einem Mitglied einer Zuchtgemeinschaft außerhalb der von der jeweiligen Hundezüchtervereinigung genehmigten Zuchtstätte auf seinem Privatgrundstück gehalten werden.
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Die Frage, welche der auf dem Grundstück des Klägers gehaltenen Hunde überhaupt den Zwecken der Hundezucht gedient haben, nicht mehr an (vgl. hierzu: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15), kann danach dahinstehen.
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3. Die Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als es um die Festsetzung der Hundesteuer für den Hund „Dessy von B... für den Monat Juni 2006 in Höhe von 5,50 EUR geht. Da sich dieser Hund nur kurz beim Kläger aufgehalten hat, nachdem er zuvor vom 8.1. bis zum 8.5.2006 - und damit deutlich mehr als drei Monate - auf dem Anwesen seines Schwiegervaters gehalten worden ist, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall für dessen Haltereigenschaft. Da der nachfolgende Zeitraum im Haushalt des Klägers bis zur endgültigen Abgabe/Veräußerung nur sehr kurz war, ist dieser auch nicht (wieder) zum Hundehalter geworden. Für diesen Zeitraum von etwas mehr als einen Monat kann es auch noch als glaubhaft angesehen werden, dass der Schwiegervater des Klägers alle Aufwendungen getragen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 6. März 2012
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 418,00 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.