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Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Hundesteuer für einen Ersthund und für einen weiteren Hund jeweils für die Jahre 2006 und 2007. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für den Ersthund 36,60 EUR und für jeden weiteren Hund 110,40 EUR (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 (im Folgenden: HStS). Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23.01.2007 ursprünglich zur Hundesteuer für die insgesamt sechs Hunde veranlagt, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt hielt. In Abänderung dieser Festsetzung hat jedoch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem Widerspruchsbescheid vier Hunde als betriebsbedingter Aufwand anerkannt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Hundesteuer für zwei der ursprünglich veranlagten sechs Hunde ist.
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Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde dienten im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 und 2007 alle diese sechs Hunde der Einnahmeerzielung und unterliegen damit nicht der Hundesteuerpflicht. Allerdings können dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers darüber hinausgehend keine weiteren Hunde zugeordnet werden. Deshalb ist die Beklagte berechtigt, die Hundewelpen, die ab dem Frühjahr 2007 nach § 3 Abs. 1 HStS der Steuerpflicht unterliegen, entsprechend zu veranlagen und insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HStS den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer festzusetzen. Eine solche Nacherhebung hat sich bereits das Landratsamt im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2008 ausdrücklich vorbehalten.
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2. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG a.F. (heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.11.1996 in der Fassung vom 30.10.2001 erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und vom Kläger auch nicht erhoben werden.
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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hängt mit Blick auf § 1 Abs. 2 HStS davon ab, ob die Hunde des Klägers persönlichen oder beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken dienen. Nach dieser Vorschrift unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Die Auslegung dieser Satzungsbestimmung muss jedoch dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt und daraus folgend eine Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung der Steuer nur insoweit besteht, soweit sie sich auf einen Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift des Grundgesetzes bezieht. Im Einzelnen:
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a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandssteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Aufwandssteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung, die eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum belastet. Im Aufwand als Konsum kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Gemeindesteuern, zu deren Erhebung die Länder die Gemeinden ermächtigt haben. Sie ist eine örtliche Aufwandssteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandssteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf Luxusgegenstände (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1.07 - NVwZ 2008, 92).
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Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 Abs. 2 a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.11.2005 - 14 A 3852/04 - AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 - 14 A 1569/03 - KStZ 2005, 98).
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b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung auf keine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Insbesondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. An der im Urteil vom 16.12.2002 (- 2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest.
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Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken kann i.S.v. § 1 Abs. 2 HStS nur dann angenommen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde; berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist (vgl. zum Ganzen: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr 3.1). In diesen Fällen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass persönliche Zwecke für die Hundehaltung eine deutlich untergeordnete Rolle spielen und deshalb nicht mehr geeignet sind, als Anknüpfungspunkt für eine Steuererhebung zu dienen.
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3. Nach diesem Maßstab sind dem Gewerbe der Ehefrau des Klägers, das den Vertrieb, die Reparatur und den Umbau von Hundesportgeräten - Trainingswagen für Hundegespanne - zum Gegenstand hat, sechs Hunde „zu gewerblichen Zwecken“ zuzuordnen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das dargestellte Gewerbe mit der genannten Anzahl der Hunde im Hinblick auf den bisherigen Betriebsumfang sinnvoll ausgeübt werden kann. Dies gilt nicht nur für die streitgegenständlichen Jahre 2006 und 2007, sondern auch für den sich daran anschließenden Zeitraum bis zu dieser Entscheidung.
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a) Angesichts des geringen Umfangs der gewerblichen Betätigung bzw. der erzielten Umsätze sowie den bisherigen Verlusten des Gewerbes stellt sich zunächst die Frage, ob die Betätigung überhaupt als Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. § 15 Abs. 2 EStG) angesehen werden kann. Die Gewinnerzielungsabsicht entspricht für Einkommen aus Gewerbebetrieben dem allen Einkommensarten grundsätzlich immanenten Tatbestandsmerkmal „Einkünfteerzielungsabsicht“ und bringt zum Ausdruck, dass die (konkretisierte) Absicht der Erzielung ausreicht, dass also prinzipiell auch negative Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nicht für Fälle, in denen das verlustbringende Verhalten überhaupt nicht auf Einkunftserzielung angelegt war (Liebhaberei); das steuerrechtliche Institut der Liebhaberei hat dabei die Funktion, einkommensteuerrechtlich irrelevante Verluste herauszufiltern und führt zu einem Verlustabzugsverbot. Die auf Gewinn gerichtete Absicht ist subjektives Tatbestandsmerkmal, auf dessen Vorliegen oder Fehlen aber nicht aus Erklärungen, sondern nur aus äußerlich erkennbaren objektiven tatsächlichen Merkmalen (Indizien) geschlossen werden kann. Mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und die Feststellung, dass ein Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung derzeit objektiv nicht geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, indizieren das Fehlen einer Gewinnabsicht, rechtfertigen aber allein noch nicht die Annahme, dass diese fehlt. Von Bedeutung ist ferner, ob aus der Sicht eines sachkundigen Beobachters der Betrieb nach Wesensart und/oder Bewirtschaftung objektiv un-/geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, sowie die Reaktion des Steuerpflichtigen (z.B. die Anpassung/Einstellung des Betriebs). So handelt etwa ein Steuerpflichtiger bei Fortsetzung verlustbringender Tätigkeit über die Anlaufzeit hinaus in der Regel mindestens „fortan nicht mehr zur Erzielung von Gewinn“ (vgl. zum Ganzen Weber-Grellet in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rdnrn. 25, 31, 37; Stuhrmann in: Blümich, Einkommensteuer-Körperschaftssteuer-Gewerbesteuer, Kommentar, § 15 EStG RdNrn. 45, 46, 49).
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Für den hier zu beurteilenden Zeitraum kann dem Betrieb der Ehefrau des Klägers die Gewinnerzielungsabsicht (noch) nicht abgesprochen werden. Davon geht im Übrigen auch die Widerspruchsbehörde aus. Allein die Tatsache, dass in einem Kalenderjahr ein Verlust erzielt wird, schließt noch nicht das Vorliegen eines Gewerbebetriebs aus. Dies gilt auch bei Verlusten in der Anlaufphase. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in den Jahren 2006 und 2007 erst die Prototypen der drei- und vierrädrigen Trainingswagen entwickelt und getestet hat. Auch im Hinblick auf das begrenzte Marktsegment, in dem der hier zu beurteilende Betrieb tätig ist, sind Anlaufverluste naheliegend, zumal die Produkte in der „Hundesportszene“ erst bekannt gemacht werden müssen.
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b) Zu Recht ist die Widerspruchsbehörde weiter davon ausgegangen, dass das hier zu beurteilende Gewerbe betriebsbedingt auf die Hundehaltung angewiesen ist. Die Hundesportwagen sind teilweise als drei- oder vierrädrige Standardmodelle entwickelt worden, teilweise handelt es sich um Spezialanfertigungen auf Wunsch des jeweiligen Käufers. Die Konstruktion der Sportgeräte insgesamt und insbesondere die Überprüfung der verwendeten Einzelteile bedürfen einer Erprobung und Nachjustierung im Probebetrieb, wozu Probe- und Testfahrten mit einem tauglichen Hundegespann unabdingbar sind. Dies hat der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und erläutert. Auch die Behörde stellt nicht in Frage, dass für eine erfolgreiche Entwicklung und Vermarktung der hier zu beurteilenden Hundesportgeräte Testfahrten mit gespanntauglichen Hunden und damit die Hundehaltung in einem gewissen Umfang erforderlich ist.
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c) Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde aber dem Betrieb - zur sinnvollen Ausübung des Gewerbes - lediglich vier Hunde zugeordnet. Der Umfang der Hundehaltung, der für die Berufs- oder Gewerbeausübung notwendig ist, richtet sich nach den Besonderheiten des ausgeübten Berufs bzw. Gewerbes und insbesondere nach dem Umfang der Betätigung. Darüber hinaus sind aber auch beabsichtigte bzw. zu erwartende Betriebserweiterungen in die Beurteilung einzubeziehen; insoweit kommt es aber nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Hundehalters, sondern auf die objektivierte Sicht eines verständigen Betriebsinhabers an. Danach sind für den hier zu beurteilenden Betrieb in der „Anlaufphase“ sechs Hunde erforderlich, aber auch ausreichend.
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In den Jahren 2006 und 2007 hat der Kläger - wie dargelegt - dreirädrige- und vierrädrige Hundesportgeräte entwickelt, getestet und gebaut. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat er in diesem Zeitraum auch fünf Dreiräder und zwei Vierräder veräußert. Für die Erprobung des dreirädrigen Wagens sind mindestens zwei bis maximal vier Hunde notwendig. Vier Hunde sind auch in der Lage, den vierrädrigen Wagen zu ziehen. Allerdings setzen Tests „unter Rennbedingungen“ voraus, dass sechs leistungsfähige Hunde eingesetzt werden. Der Kläger, dem aufgrund des „ungewollten Welpenwurfs“ inzwischen sechs leistungsstarke Hunde zur Verfügung stehen, hat dies in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und dargelegt. Plausibel und nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch sein Vortrag, im Hinblick auf das von ihm bediente Segment der „Leistungssportler“, müssten seine Wagen unter Wettkampfbedingungen erprobt und getestet werden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat auch die Beklagte nicht erhoben.
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Darauf, dass der Kläger die Hunde nach seinem eigenen Vortrag täglich nicht mehr als zwei Stunden für Testfahrten einsetzt und die Hunde deshalb die überwiegende Zeit des Tages der privaten Nutzung zur Verfügung stehen, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Ist die Hundehaltung in einem bestimmten Umfang für eine sinnvolle Ausübung des Berufs oder eines Gewerbes erforderlich, stellt sich im Regelfall die private Nutzung der entsprechenden Hunde als untergeordnet dar. Die Frage, ob eine Hundehaltung tatsächlich im Hinblick auf berufliche bzw. gewerbliche Zwecke erfolgt oder ob diese Zwecke vorgeschoben sind und in Wahrheit die Hundehaltung zu persönlichen Zwecken erfolgt, kann nur auf Grundlage einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Hundehalters kann es durchaus ein Indiz sein, in welchem zeitlichen Umfang die Hundehaltung beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Eine rein zeitliche Betrachtung und damit eine Abgrenzung der beruflichen bzw. gewerblichen von der privatnützigen Hundehaltung allein nach diesem Kriterium wird jedoch den Besonderheiten beim Einsatz dieser Tiere - wie auch der hier zu beurteilende Fall zeigt - nicht gerecht. So dürfte etwa auch ein Artistenhund, dessen Haltung für die Ausübung des entsprechenden Berufs unabdingbar ist, nur den geringeren Teil des Tages mit Training und Vorführungen beschäftigt und damit nur den geringeren Teil des Tages im betrieblichen Einsatz sein.
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d) Die weiteren Hunde, die der Kläger im steuerrechtlichen Sinne ab Frühjahr 2007 hält, sind hingegen nicht mehr betrieblich veranlasst und unterfallen somit der Hundesteuer. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass für Testfahrten mit den genannten vierrädrigen Trainingswägen sechs - leistungsfähige - Hunde ausreichend sind. Soweit er sich darauf beruft, er benötige im Falle der Erkrankung oder Verletzung von Hunden zumindest zwei weitere Ersatzhunde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts des bisherigen Betriebsumfangs und der geringen Anzahl der entwickelten Fahrzeuge besteht kein Anlass, für alle möglichen Eventualitäten Reservehunde vorzuhalten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ausgeschlossen werden, dass es erforderlich ist, für die bislang entwickelten Hundesportgeräte - wie vom Kläger behauptet - tägliche bzw. fast tägliche Testfahrten vorzunehmen. Deshalb können - auch aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers - etwa bei der Erkrankung eines Hundes die Testfahrten ausgesetzt bzw. über einen längeren Zeitraum „gestreckt“ werden.
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Auch der weitere Vortrag des Klägers, er benötige sämtliche elf von ihm gehaltenen Hunde für gewerbliche Zwecke, weil vier Hunde bereits nach einer Testfahrt erschöpft und deshalb an diesem Tag keine weiteren Fahrten mehr möglich wären, überzeugt nicht. Es ist - wie bereits dargelegt - nicht nachvollziehbar, dass es für den Kläger betrieblich erforderlich ist, am gleichen Tag sämtliche von ihm gefertigten Modelle, d.h. sowohl die drei- als auch die vierrädrigen Wagen nacheinander zu testen und zu erproben. Jedenfalls für die hier zu beurteilende Anlaufphase des Betriebs und vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der bislang vom Kläger entwickelten Prototypen können die insgesamt erforderlichen Testfahrten auch über einen längeren Zeitraum hinweg verteilt werden.
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Schließlich rechtfertigt auch der weitere Einwand des Klägers, er habe inzwischen zusätzlich einen schweren Wagen auf dem Chassis eines Quad entwickelt und hierfür benötige er mindestens sechs bis acht Hunde, keine abweichende Betrachtung. Im hier zu beurteilenden Zeitraum bis Ende des Jahres 2007 hat der Kläger eigenem Vortrag zufolge einen solchen schweren Wagen jedenfalls noch nicht hergestellt. In seiner Widerspruchsbegründung vom 19.02.2007 gab der Kläger lediglich an, er
plane
auch größere Gespanne auf der Basis von leichten Quad-Fahrwerken. Auch in seinem Schreiben vom 06.03.2008 spricht der Kläger lediglich davon, er
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auch Trainingswagen für Gespanne für sechs bis acht Hunde. Vor diesem Hintergrund können allein die „Planungsabsichten“ einen größeren Hundebestand nicht begründen.
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Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger bislang getätigten Umsätze mit Hundesportgeräten auf der Basis eines Quad-Fahrwerks schwerlich eine Hundehaltung in noch größerem Umfang rechtfertigen dürften. Nach den vom Kläger vorgelegten Belegen hat er bislang lediglich im Januar 2010 ein vorhandenes Quad zu einem Trainingswagen umgebaut. Dieser geringe „Produktionsumfang“ dürfte aus der Sicht eines verständigen Betriebsinhabers eine Ausweitung der Hundehaltung nicht wirtschaftlich erscheinen lassen. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob angesichts der bisherigen geringen Verkaufszahlen für die drei- und vierrädrigen Trainingswagen wirtschaftlich die Entwicklung eines weiteren Fahrzeugs und damit verbundene Investitionen - auch in Form weiterer Hundegespanne - überhaupt sinnvoll ist.
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Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 15. September 2010
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 294,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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