Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2008 - 2 S 1025/06

published on 26/05/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2008 - 2 S 1025/06
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2006 - 11 K 3598/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer.
Die Klägerin war vom 3.6.1998 bis zum 10.7.2002 Vorsitzende des gemeinnützigen eingetragenen Vereins „Aktiv für Tiere - Verein zur Förderung des Tierschutzes“. Der Verein setzt sich insbesondere für Hunde ein, über ein eigenes Tierheim verfügt er jedoch nicht.
Die Klägerin nahm die herrenlosen Hunde „Blümchen“ ab Dezember 1999 und „Ela“ ab Februar 2000 in ihren Haushalt zumindest bis Ende 2004 auf. Mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ schloss sie Pflegeverträge, in denen es u.a. heißt, „sie übernehme die Hunde vorübergehend bis zur Vermittlung in Pflege“. Die Pflegeverträge lauteten weiter wie folgt:
Der Übernehmer ist darüber informiert, dass der Hund Eigentum des Vereins „Aktiv für Tiere e.V.“ ist. Im Falle von auftretenden Problemen werden wir unverzüglich informiert. Der Hund wird durch uns vermittelt. Es gilt als vereinbart, dass der Hund von der Pflegefamilie versichert wird; für Schäden, die der Hund verursacht, haftet der Verein nicht.
Mit Bescheid vom 22.8.2003 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2003 für zwei Hunde zu Hundesteuer in Höhe von insgesamt 954,38 EUR nach ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.11.1996 - HStS - heran. Mit weiterem Bescheid vom 30.12.2003 setzte die Beklagte für die beiden Hunde für das Kalenderjahr 2004 Hundesteuer in Höhe von 245,40 EUR fest. Die Widersprüche der Klägerin vom 29.8.2003 und 7.1.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 zurück.
Am 9.9.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit dem Antrag, die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 22.8.2003 und 30.12.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht, sie sei nicht Halterin der beiden Hunde. Die Kosten der Hundehaltung würden vom Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ übernommen. Dies beinhalte die Kosten für die tägliche Nahrung und die Tierpflege einschließlich Tierarztkosten. Die Abwicklung funktioniere so, dass sie sich mit den Vereinsmitgliedern und spendenwilligen Dritten in Verbindung setze, welche die Kosten jeweils erstatteten. Sie habe auch nicht die Absicht, die beiden Hunde auf Dauer bei sich zu belassen. Sie handele vielmehr in ihrer Funktion als Tierschützerin und Mitglied eines gemeinnützigen Vereins, der die Hunde akquiriere und zur Weitervermittlung ausschreibe. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund sei Halter der Hunde der gemeinnützige Verein, der seinerseits von der Hundesteuer befreit sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ausweislich der vorgelegten Pflegeverträge müsse die Klägerin jedenfalls für die Versicherung der Hunde aufkommen und für Schäden haften, die durch die Tiere verursacht würden. Ihr obliege auch die Bestimmungsmacht. Damit sei sie Halterin der Hunde. Für den Fall, dass die Haltereigenschaft nicht geklärt werden könne, bestimme § 2 Abs. 2 S. 2 HStS, dass als Halter gelte, wer den Hund wenigstens drei Monate lang pflege. Auch diese Voraussetzung sei im Fall der Klägerin erfüllt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 7.2.2006 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klägerin und nicht der eingetragene Verein sei Hundehalter im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS. Bei der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs des Hundehalters sei die dogmatische Einordnung der Hundesteuer von Belang. Die Besteuerung des Haltens von Hunden gelte als eine der traditionellen Aufwandsteuern. Mit der Aufwandsteuer erfasst werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen und Vermögen für den persönlichen Lebensbedarf äußere. Danach sei steuerrechtlicher Hundehalter derjenige, der die wirtschaftlichen Aufwendungen mit Mitteln seines Einkommens und Vermögens trage, wobei es genüge, wenn der Betreffende jedenfalls das wirtschaftliche Risiko einer Kostenbelastung zu tragen bereit sei. Unter Berücksichtigung dessen sei eine Haltereigenschaft der Klägerin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ihr -wie sie nunmehr vortrage - die Kosten der Hunde auf ihre Anforderung hin von Vereinsmitgliedern und spendenwilligen Dritten jeweils erstattet würden. Zum einen sei schon nicht zu erkennen, dass dies notwendige Bedingung der Aufnahme der Hunde im Haushalt der Klägerin gewesen sei, ohne die sie die Tiere an den Verein zurückgeben würde. Daneben führe eine solche Erstattungsregelung aber auch notwendigerweise dazu, dass, wenn sich nicht genügend Vereinsmitglieder und spendenwillige Dritte fänden, die Kosten bei der Klägerin verblieben. Trage sie aber insoweit das wirtschaftliche Risiko, so drücke sich hierdurch ein besonderer Aufwand aus, der über die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe. Die Tiere seien auch entsprechend § 2 Abs. 2 S. 1 HStS in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden. Diese lebten bei ihr und mit ihr in ihrer Wohnung. Diese Wohnung bilde auch nicht etwa mit den Wohnungen anderer Vereinsmitglieder, die gleichfalls zur Weitervermittlung bestimmte Hunde bei sich aufgenommen hätten, ein „virtuelles Tierheim“. Der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ unterhalte - anders als der Tierschutzverein Göppingen e.V. - gerade kein eigenes Heim, sondern bediene sich zur Unterbringung der Tiere der Wohnungen seiner Mitglieder bzw. anderweitig bereiter Dritter; auf diese reale Unterbringungssituation müsse aber abgestellt werden.
Gegen das der Klägerin am 28.3.2006 zugestellte Urteil hat diese am 20.4.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ihr Vorbringen vertieft: Sie sei mit Herz und Seele Tierschützerin. Wenn sie für die betreuten Hunde keine Spenden erhalten hätte, hätte sie vermutlich die Tiere selbst finanziert. Es handele sich jedoch nicht um eine Finanzierung für von ihr gehaltene Tiere im eigenen Interesse. In diesem Fall wäre es vielmehr eine Spende an den Verein gewesen. Mit ihrer Tätigkeit erfülle sie eigentlich die Aufgabe der Beklagten, indem sie kranke und gebrechliche Tiere bei sich aufnehme, diese pflege und versorge. Die Beherbergung finde nur deshalb statt, weil im hierfür eigentlich zuständigen Tierheim kein Platz mehr sei. Eigentlich sei es Sache der beklagten Kommune, die Tiere zu versorgen und tiergerecht unterzubringen. Seitens der Beklagten würden hierfür jedoch keine Mittel bereitgestellt. Aus diesem Grund sei es ein Gebot der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Tiere in privater Hand „zwischenunterzubringen“, um so einerseits herrenlose streunende Tiere zu vermeiden und andererseits dem Tierschutzgebot im Allgemeinen Rechnung zu tragen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.2.2006 -11 K 3598/04 - zu ändern und die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 22.8.2003 und 30.12.2003 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Hundesteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Nach § 6 Abs. 3 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996 (im Folgenden: KAG a.F.) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und der Anmeldung von Hundehaltungen - Hundesteuersatzung - vom 4.12.1996 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und von der Klägerin auch nicht erhoben werden.
20 
Nach § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2). Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2004 als Halterin der beiden Hunde „Blümchen“ und „Ela“ und damit als steuerpflichtig anzusehen.
21 
Die Auslegung des Begriffs „Halter eines Hundes“ ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2). Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).
22 
Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Fall der Klägerin erfüllt. Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO). Maßgebend ist vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ als auch im Rechtsverkehr nach außen die Tiere allein der Klägerin zugeordnet sind. Die Tiere halten sich tatsächlich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, sie hat die Hunde „zur Verfügung“ und kann über diese bestimmen. Die Hunde sind ihr aber nicht nur zeitlich und räumlich zugeordnet, in gewissem Umfang wendet sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trägt damit einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Dies ergibt sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Hunde von der Pflegefamilie - also der Klägerin - zu versichern sind und für Schäden, die die Hunde verursachen, der Verein nicht haftet. Haftet der Verein aber im Außenverhältnis nicht und fehlt es ihm - wie im hier zu beurteilenden Fall - auch an der Bestimmungsmacht über die sich bei der Klägerin befindlichen Tiere, kann er von vornherein nicht der Halter sein.
23 
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie - entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung - tatsächlich für die Versicherung der Hunde aufkommt. Bereits damit trägt die Klägerin einen besteuerbaren Aufwand. Darüber hinaus hat sie auch nicht ausreichend dargelegt und belegt, dass ihr die verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. spendenwilligen Dritten in vollem Umfang erstattet werden. Angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ bzw. den Vereinsmitgliedern kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Kosten bei der Klägerin verblieben sind; in diesem Zusammenhang fehlt auch jeder Vortrag dazu, auf welche Weise eine irgendwie geartete Kostenbelastung für die Klägerin in der Vergangenheit ausgeschlossen werden konnte. Aber selbst wenn man unterstellt, die übrigen Vereinsmitglieder und andere spendenwillige Dritte hätten ihr die angefallenen Kosten auf Anforderung vollständig ersetzt, verbleibt bei ihr - so zu Recht das Verwaltungsgericht - das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten „sitzen bleibt“. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will.
24 
Der Umstand, dass die Klägerin die Hunde aufnimmt und betreut, um sie vor Verwahrlosung oder gar dem Tod zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108). Das Vorliegen einer Aufwandsteuer wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, sie wolle die Hunde nicht auf Dauer bei sich belassen, Zweck sei allein die Weitervermittlung der Tiere. Da sich die Hunde tatsächlich seit Jahren bei der Klägerin befinden, ist der Zweck der Weitervermittlung in den Hintergrund getreten; die Klägerin ist jedenfalls bereit, die Hunde räumlich und zeitlich auf Dauer bei sich aufzunehmen und dafür Vermögen aufzuwenden. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, aus welchen Beweggründen die Einkommens- oder Vermögensverwendung vorgenommen wird.
25 
Auch der Einwand der Klägerin, sie trage den finanziellen Aufwand für die Hunde deshalb nicht, weil ihre Kosten (Versicherung, Nahrungs- und Tierpflegekosten) als „Sachspende“ an den Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ zu qualifizieren seien, verfängt nicht. Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine Leistung gegenüber dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ erbracht. Denn die Tiere sind - wie oben dargelegt - gerade der Klägerin und nicht dem Verein zugeordnet; ist der Verein aber nicht Halter der Tiere, kann er von der Klägerin auch keine Sachspende in Form der Übernahme der Kosten für die Versicherung, die Nahrung und die Pflege der Tiere zugewandt erhalten.
26 
Schließlich wird die Steuerpflicht der Klägerin auch nicht durch ihre Behauptung in Frage gestellt, mit der Aufnahme der Tiere übernehme sie die Aufgabe der Beklagten, weil ansonsten die herrenlos streunenden Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet gefährden würden. Es steht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch streunende Hunde nach §§ 1, 3 PolG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Maßnahmen dürfen - mit anderen Worten - der Ortspolizeibehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufgedrängt werden; das gilt erst recht im Vorfeld einer Gefahr, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, da die Hunde „Blümchen“ und „Ela“ wohl zu keinem Zeitpunkt herrenlos im Gemeindegebiet der Beklagten herumgestreunt sind. Allein zuständig für die Gefahrenabwehr ist mithin die Ortspolizeibehörde - und nicht die Klägerin -, zumal keine Anhaltspunkte für einen Eilfall bzw. dafür ersichtlich sind, dass die Ortspolizeibehörde nicht in der Lage ist, bei einer konkreten Gefahr Maßnahmen zu ergreifen und die Hunde etwa im Tierheim des Tierschutzvereins Göppingen e.V. unterzubringen.
27 
Ist nach alledem die Klägerin bereits auf der Grundlage ihres Vortrags als Halter der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS anzusehen, kommt es auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 S. 2 HStS nicht mehr an.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 26. Mai 2008
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.199,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Hundesteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Nach § 6 Abs. 3 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.5.1996 (im Folgenden: KAG a.F.) erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und der Anmeldung von Hundehaltungen - Hundesteuersatzung - vom 4.12.1996 (im Folgenden: HStS) erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken nicht bestehen und von der Klägerin auch nicht erhoben werden.
20 
Nach § 1 Abs. 2 HStS unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Beklagten der Steuer, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Der Begriff der Hundehaltung wird in § 2 Abs. 2 HStS definiert. Danach ist Halter eines Hundes, wer u.a. einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (Satz 1). Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat (Satz 2). Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2004 als Halterin der beiden Hunde „Blümchen“ und „Ela“ und damit als steuerpflichtig anzusehen.
21 
Die Auslegung des Begriffs „Halter eines Hundes“ ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15). Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2). Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).
22 
Diese Voraussetzungen für die Erhebung einer Aufwandsteuer sind im Fall der Klägerin erfüllt. Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO). Maßgebend ist vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ als auch im Rechtsverkehr nach außen die Tiere allein der Klägerin zugeordnet sind. Die Tiere halten sich tatsächlich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, sie hat die Hunde „zur Verfügung“ und kann über diese bestimmen. Die Hunde sind ihr aber nicht nur zeitlich und räumlich zugeordnet, in gewissem Umfang wendet sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trägt damit einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Dies ergibt sich bereits aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Hunde von der Pflegefamilie - also der Klägerin - zu versichern sind und für Schäden, die die Hunde verursachen, der Verein nicht haftet. Haftet der Verein aber im Außenverhältnis nicht und fehlt es ihm - wie im hier zu beurteilenden Fall - auch an der Bestimmungsmacht über die sich bei der Klägerin befindlichen Tiere, kann er von vornherein nicht der Halter sein.
23 
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sie - entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung - tatsächlich für die Versicherung der Hunde aufkommt. Bereits damit trägt die Klägerin einen besteuerbaren Aufwand. Darüber hinaus hat sie auch nicht ausreichend dargelegt und belegt, dass ihr die verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. spendenwilligen Dritten in vollem Umfang erstattet werden. Angesichts einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ bzw. den Vereinsmitgliedern kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Kosten bei der Klägerin verblieben sind; in diesem Zusammenhang fehlt auch jeder Vortrag dazu, auf welche Weise eine irgendwie geartete Kostenbelastung für die Klägerin in der Vergangenheit ausgeschlossen werden konnte. Aber selbst wenn man unterstellt, die übrigen Vereinsmitglieder und andere spendenwillige Dritte hätten ihr die angefallenen Kosten auf Anforderung vollständig ersetzt, verbleibt bei ihr - so zu Recht das Verwaltungsgericht - das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten „sitzen bleibt“. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und „abschöpfen“ will.
24 
Der Umstand, dass die Klägerin die Hunde aufnimmt und betreut, um sie vor Verwahrlosung oder gar dem Tod zu retten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108). Das Vorliegen einer Aufwandsteuer wird auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, sie wolle die Hunde nicht auf Dauer bei sich belassen, Zweck sei allein die Weitervermittlung der Tiere. Da sich die Hunde tatsächlich seit Jahren bei der Klägerin befinden, ist der Zweck der Weitervermittlung in den Hintergrund getreten; die Klägerin ist jedenfalls bereit, die Hunde räumlich und zeitlich auf Dauer bei sich aufzunehmen und dafür Vermögen aufzuwenden. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, aus welchen Beweggründen die Einkommens- oder Vermögensverwendung vorgenommen wird.
25 
Auch der Einwand der Klägerin, sie trage den finanziellen Aufwand für die Hunde deshalb nicht, weil ihre Kosten (Versicherung, Nahrungs- und Tierpflegekosten) als „Sachspende“ an den Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ zu qualifizieren seien, verfängt nicht. Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine Leistung gegenüber dem Verein „Aktiv für Tiere e.V.“ erbracht. Denn die Tiere sind - wie oben dargelegt - gerade der Klägerin und nicht dem Verein zugeordnet; ist der Verein aber nicht Halter der Tiere, kann er von der Klägerin auch keine Sachspende in Form der Übernahme der Kosten für die Versicherung, die Nahrung und die Pflege der Tiere zugewandt erhalten.
26 
Schließlich wird die Steuerpflicht der Klägerin auch nicht durch ihre Behauptung in Frage gestellt, mit der Aufnahme der Tiere übernehme sie die Aufgabe der Beklagten, weil ansonsten die herrenlos streunenden Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet gefährden würden. Es steht allein im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch streunende Hunde nach §§ 1, 3 PolG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Maßnahmen dürfen - mit anderen Worten - der Ortspolizeibehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufgedrängt werden; das gilt erst recht im Vorfeld einer Gefahr, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, da die Hunde „Blümchen“ und „Ela“ wohl zu keinem Zeitpunkt herrenlos im Gemeindegebiet der Beklagten herumgestreunt sind. Allein zuständig für die Gefahrenabwehr ist mithin die Ortspolizeibehörde - und nicht die Klägerin -, zumal keine Anhaltspunkte für einen Eilfall bzw. dafür ersichtlich sind, dass die Ortspolizeibehörde nicht in der Lage ist, bei einer konkreten Gefahr Maßnahmen zu ergreifen und die Hunde etwa im Tierheim des Tierschutzvereins Göppingen e.V. unterzubringen.
27 
Ist nach alledem die Klägerin bereits auf der Grundlage ihres Vortrags als Halter der Hunde im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 HStS anzusehen, kommt es auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 S. 2 HStS nicht mehr an.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 26. Mai 2008
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.199,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 06/03/2012 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.6.2011 - 6 K 1770/10 - wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 23.2.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.6.2010 werden aufgehoben, soweit sie d
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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.