Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 2 S 1684/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 - 2 K 682/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Der Beklagte war im Justizvollzugsdienst des klagenden Landes tätig, zuletzt im Amt eines Sozialinspektors (BesGr A9 BBesO) auf dem Dienstposten eines Diplom-Sozialarbeiters/-Sozialpädagogen bei der Justizvollzugsanstalt T.. Mit Strafurteil vom September 2005 wurde er in der Berufungsinstanz vom Landgericht E. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass er einen Strafgefangenen veranlasst hatte, auf das Konto eines Vereins, in dem der Beklagte Mitglied war, 250 € in mehreren Teilbeträgen zu überweisen. Hierfür hatte der Beklagte dem Strafgefangenen zahlreiche ungenehmigte und unbeaufsichtigte Telefongespräche von seinem dienstlichen Telefon aus ermöglicht und Besuche von Frauen erleichtert, die der Strafgefangene über Kontaktanzeigen kennenlernen wollte. Außerdem hatte der Beklagte Postsendungen des Gefangenen ohne die erforderliche Genehmigung aus der JVA gebracht. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren ist auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden.
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Der Beklagte wirft sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Fragen auf, ob die fehlerhafte Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts auf das zweitinstanzliche Verfahren "durchschlage" und ob der zur Heilung erforderlichen Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG entgegen stehe.
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Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317) ist ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Sachverhalt selbstständig umfassend aufgeklärt. Das zweitinstanzliche Sachurteil beruht mithin nicht auf den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen, so dass der Besetzungsfehler seine Bedeutung verloren hat. Auf die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Auslegung des § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG, wonach eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
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Im Übrigen ist weder im Ansatz dargelegt (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch ersichtlich, weshalb die Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht Zweifeln unterliegen könnte. Es gibt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip lässt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90 f.> m.w.N., stRspr).
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Soweit der Beklagte meint, mit der fehlerhaften Besetzung der ersten Instanz liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vor, so gehen diese Ausführungen fehl. Die absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO beziehen sich auf Fehler der mit der Revision angefochtenen Entscheidung, hier also der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dass dieses fehlerhaft besetzt gewesen war, steht aber nicht im Raum.
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Schließlich ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsgericht gehe über die nach § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des Strafurteils hinaus, indem es in den strafbaren Handlungen zugleich Dienstpflichtverletzungen sieht. Abgesehen davon, dass mit diesen Ausführungen kein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird, gehen sie auch an der Systematik der Dienstvergehen und der Bedeutung des § 16 Abs. 1 ThürDG vorbei. Diese Vorschrift bindet unter bestimmten Voraussetzungen die Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen in anderen Verfahren, nicht aber an deren rechtliche Würdigung. Im Übrigen stellt strafbares Verhalten nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn damit zugleich Dienstpflichten verletzt werden und die besonderen Voraussetzungen für ein Dienstvergehen gegeben sind. Ob dies der Fall ist, hatte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich zu würdigen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
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die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tatbestand
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Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühere Leistungszeiträume sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 9 SO 4/07 und L 9 SO 6/07.
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Die 1945 geborene Klägerin war von 1986 bis 1991 mit dem Beigeladenen verheiratet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Ehewohnung in B, W Str 83, wobei die Klägerin bereits das Haus in R mit dem Beigeladenen als zweiten Wohnsitz nutzte (beide laufend gemeldet seit Oktober 1985). Seit August 1998 wohnt die Klägerin ausschließlich in R. Der Beigeladene war vom 30. Januar 1991 bis 04. März 1997 in D gemeldet, seither ausschließlich in R.
- 3
Das 1937 errichtete Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt 117 qm. Hinter der Eingangstür befinden sich links und rechts des Flures zwei Wohnräume, die der Beigeladene bewohnt. Vom Flur gelangt man in die Küche, wobei allein von der Küche über ein Zwischenzimmer – in dem der Laptop der Klägerin steht – der Zugang in ein Wohnzimmer sowie von dort in das Schlafzimmer der Klägerin gegeben ist. Ausschließlich über das Schlafzimmer ist die einzige Toilette mit Waschbecken im Haus begehbar. Im November 2004 ließ die Klägerin eine Ölheizungsanlage ohne Warmwasseraufbereitung mit 4 Tanks á 700 Liter einbauen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Elektroboiler, wobei keine eigenen Zähler in den Räumen installiert sind, die der Beigeladene bewohnt.
- 4
Zum 01. September 1998 hatten die Klägerin und der Beigeladene einen Mietvertrag geschlossen, wonach dem Beigeladenen eine Wohnung mit einer Wohnfläche mit 59 qm vermietet wird, bestehend aus den zwei Wohnräumen links und rechts des Flurs hinter der Hauseingangstür (je 16 qm) sowie Küche (15 qm) und Toilette (7 qm) und Flur (5 qm), das heißt insgesamt 59 qm. Zusätzlich gehöre zur Wohnung ein Nutzgarten in einer Größe von 1.000 qm. Als monatliche Miete wurde ein Betrag in Höhe von 476,00 DM nebst Betriebskostenpauschale von 127,00 DM, das heißt insgesamt 603,00 DM (=308,31 €) vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01. August 2003 bezieht sie daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahre 2005 bezog sie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wobei der Beklagte als Einkommen die laut Mietvertrag vom 01. September 1998 zustehende Miete in Höhe von 308,31 € monatlich anrechnete. Damals bezog der Beigeladene seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, wobei bei der Leistungsberechnung der Mietzins als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde ihm rückwirkend zum 01. Januar 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 563,61 € gewährt, woraufhin Alg II eingestellt wurde. Der Beklagte bewilligte dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung der gewährten Altersrente, wobei auf seinen Antrag ein Teil der Leistungen des Monats September 2005 und die gesamten Leistungen ab Oktober 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden. Der Beigeladene gab in seinen Leistungsanträgen an, über kein Konto zu verfügen.
- 5
Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 04. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2006 auf Dauer bewilligt wurde (Zahlbetrag: 263,74 €), beantragte sie am 09. April 2006 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dabei reichte sie zunächst den Mietvertrag vom 01. September 1998 ein. In der Folgezeit wurden geänderte als "vorläufig" bezeichnete Vereinbarungen vom 28. Dezember 2005 und 11. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Beigeladene bis zur Klärung der strittigen Fragen mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2006 nur noch eine Miete von 245,00 € schulde (Wohnnutzungsfläche: 47 qm). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Februar 2006 in Höhe von 117,58 €. Dabei berücksichtigte der Beklagten einen Mietzins in Höhe von 245,– € (=208,87 € nach Abzug NK).
- 6
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 19. Februar 2006 über eine vermietete Wohnfläche von nur noch 40 qm ab Februar 2006 und einen Mietzins von 180,00 € vorgelegt, wobei die Küchen- und Toilettennutzung durch den Beigeladenen entfallen war. Im Widerspruchsbescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung des letzten Mietvertrages ab, da es sich bei fehlender Nutzung von Küche und Toilette nicht um eine Wohnung handele. Im Rahmen der Hilfeberechnung sei mithin weiterhin aus der Vermietung ein Einkommen in Höhe von 208,87 € zu berücksichtigen. In der Folgezeit wurden weitere Mietverträge am 01. März 2006 und 21. März 2006 ausgefertigt, wonach sich die Wohnfläche des Beigeladenen (34,15 qm) sowie die geschuldete Miete (153,76 €) weiterhin verringerten. Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte der Beklagte ab dem Monat März 2006 die gewährte Leistung unverändert weiter und führte zur Begründung aus, dass auch die neuen Mietverträge nicht nachvollziehbar seien und bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden.
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Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2006 unverändert in Höhe von 117,58 € monatlich weiter. Dabei berücksichtigte er weiterhin Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 208,87 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 53,83 € (nach Pauschale). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihre Einnahmen aus Vermietung aktuell nur noch 153,76 € betragen würden. Sie begehre die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Am 25. August 2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen des Beklagten Frau H und Frau L. Die Klägerin verweigerte den Zutritt zum Haus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Hausbesuch verwiesen (Bl. 63 VA). Mit Schreiben vom 30. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 an. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Herrn P E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe, was eine Änderung der bewilligten Grundsicherungsleistung zur Folge habe, da das Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen sei. Hierauf erfolgte zunächst keine Stellungnahme.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einem Mietverhältnis auszugehen sei, sondern von dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dies habe sich insbesondere dadurch bestätigt, dass sie trotz eigener Leistungsunfähigkeit seit geraumer Zeit auf zustehende Mieteinnahmen verzichte. Angesichts der Tatsache, dass im Stall keine Umbauarbeiten erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass Herr Eckert weiterhin Bad und Küche im Haus entgegen ihrer Aussage nutze. Da sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und Hausbesuche auch zukünftig nicht zulassen wolle, habe sie die Folgen über die zukünftige Nichtaufklärung strittiger Fragen zu tragen. Auch der tatsächliche Heizölverbrauch habe nicht geklärt werden können, so dass weiterhin nur die laut Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden könnten. Mieteinnahmen seien nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings das Einkommen des Partners. Infolge dessen ergebe sich für sie für die Zeit ab Juni 2006 ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 101,61 €, weswegen für die Zeit von Juni 2006 bis September 2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 63,88 € eingetreten sei, die hiermit zurückgefordert werde.
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Mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestritten. Es handele sich um ein Mietverhältnis. Die Miete habe wiederholt abgeändert werden müssen, weil der Beigeladene den Mietzins nicht mehr hätte leisten können. Eine anderweitige Vermietung sei unmöglich. Die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen sei falsch. Auch die Teilung der monatlichen Hauslasten und Heizkosten sei nicht gerechtfertigt, da kein 2-Personen-Haushalt vorliege. Schließlich seien höhere Heizkosten wegen des Zustandes des Hauses anzuerkennen, insbesondere sei das Haus denkmalgeschützt.
- 10
Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um Scheinverträge handele, um Sozialleistungen in ungerechtfertigter Höhe zu erlangen. Da die Toilette im Stall beim Hausbesuch am 14. Dezember 2004 nicht nutzbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene weiterhin Küche und Bad im Haus nutze. Das Bad sei jedoch nur durch das Schlafzimmer der Klägerin zu erreichen.
- 15
Seit nunmehr über acht Jahren bewohnen die geschiedenen Ehegatten wieder mit alleinigem Wohnsitz das Haus der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe das Haus nicht unter Denkmalschutz, da es nach wie vor nicht in der Denkmalliste eingetragen sei. Die tatsächlichen Heizkosten hätten nicht festgestellt werden können, weil die Klägerin den Zutritt zum Haus verweigert habe.
- 16
Die Rückforderung für die Zeit von Juni bis einschließlich September 2006 hat sich durch Anerkenntnis erledigt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat das SG Neubrandenburg Herrn P E zum Verfahren beigeladen.
- 17
In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 hat das SG die Zeugen A L und C H vernommen sowie die Klägerin ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei zu Recht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, da das Gesamtbild der Tatsachen und Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spreche. Dafür spreche vor allem Dauer und Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Beigeladenen. Man lebe seit 1998 in dem selben Haus, wobei ein gemeinsames Wohnen bereits durch die Aufteilung der Wohnräume indiziert sei. Die Tatsache, dass die einzige Toilette im Haus ausschließlich über das Schlafzimmer der Klägerin erreichbar sei, spreche bereits für eine über ein Mietverhältnis hinausgehende enge Beziehung. Die in rascher Folge vorgenommenen Änderungen der Mietverträge seien auch nur vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die ständige Absenkung des Mietzinses sei dadurch zu erklären, dass der Beigeladene höhere Mietaufwendungen nicht mehr wie früher geltend machen konnte, während die Klägerin so ihre leistungsmindernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zwecks Erlangung höherer Hilfe senken konnte. Dies spreche gerade für ein Wirtschaften in "einen Topf". Daran ändere das Begehren des Beigeladenen auf Übernahme von Umzugskosten seitens des Beklagten nichts, da seine Bemühungen offensichtlich nicht ernstlich seien. Der Beklagte habe die Hilfe auch konkret zutreffend berechnet, wobei er im streitigen Zeitraum Heizkosten nach einer Pauschale berücksichtigen durfte. Heizkosten sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift durch monatliche Pauschale abgegolten werden. Der Beklagte durfte hier auf die von ihm für angemessen gehaltenen Beträge zurückgreifen, weil der tatsächliche Heizkostenbedarf der Klägerin nicht feststellbar sei. Dieser lasse sich nicht allein aus den vorgelegten Tankquittungen herleiten, solange der aktuelle Tankinhalt nicht festgestellt werden könne. Insoweit trage die Klägerin die objektive Beweislast.
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Die Klägerin hat gegen das am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handele sich um ein reines Mietverhältnis. Die Änderung der Mietverträge seien der Forderung der Beklagten geschuldet, dass der Beigeladene seine Kosten der Unterkunft senken sollte. Die Klägerin habe aufgrund der Lage des Hauses und seines baulichen Zustandes keine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzmieter zu erlangen. Schließlich berücksichtige die Beklagte zu Unrecht Heizkosten nach ihrer in Richtlinien geregelten Pauschale. Zu berücksichtigen seien die tatsächlichen Heizkosten, welche der Beklagten in seinem Bescheid gegen den Beigeladenen vom 07. Februar 2006 auf 1.508,10 € beziffert habe. Höhere Heizkosten ergeben sich zudem aus dem baulichen Zustand des Gebäudes. Schließlich komme dem Haus die Eigenschaft eines Denkmals zu, weswegen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bzw. Heizkostensenkung nicht möglich wären.
- 19
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
- 20
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006, des Bescheides vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006, des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, des Bescheides vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 sowie des Bescheides vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2006 höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.
- 21
Der Beklagte beantragt,
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die Klage und Berufung zurückzuweisen.
- 23
Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistung für die Zeit ab Dezember 2006 auf einen Betrag in Höhe von 98,47 €. Die Änderung stütze der Beklagte auf § 48 Abs. 1 SGB X. Zu Unrecht seien bisher Schornsteinfegergebühren in Höhe von 102,62 € berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit der Frau des Bezirksschornsteinfegermeisters D am 15. November 2006 belaufe sich die Gesamtkehrgebühr für das Jahr 2006 nur auf insgesamt 65,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, aufgehoben werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 6 SO 39/06) vom 26. Dezember 2006 hat die Klägerin nach Hinweis des SG, dass die Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 SO 3/07 seien, am 21. Februar 2007 zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme höherer Heizkosten ab. Da sie Feststellungen zur Überprüfung der Füllhöhe ablehne, könne kein höherer Bedarf als nach der Richtlinie anerkannt werden. Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte eine eingereichte Rechnung der Allianz (Gebäudeversicherung), woraus sich eine monatliche Leistung ab Januar 2007 in Höhe von 106,87 € ergab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 bewilligte der Beklagte ab dem Monat 01/2007 wegen geändertem Regelsatz und geändertem Einkommen des Beigeladenen 132, 87 €. Die insoweit erhobene Klage nahm die Klägerin nach Hinweis des SG auf § 96 SGG und das anhängige Berufungsverfahren zurück (S 6 SO 12/07).
- 24
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.März 2007 die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Des Weiteren hat der Senat im Anschluss die mündliche Verhandlung am Wohnort der Klägerin unter Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse, Heizsituation und des Laptop der Klägerin fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (L 9 SO 3/04; L 9 SO 4/07; S 6 SO 39/06; S 6 SO 12/07; S 6 ER 179/06 SO; S 6 ER 15/07; L 9 SO 6/07) nebst PKH-Heften und Beschwerdeheften sowie auf die mehrbändigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr für die Zeit ab 01. Oktober 2006 keine höhere Grundsicherungsleistung zusteht.
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Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für die Zeit ab 01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 gewesen ist. Dabei liegt hier – auch nicht vor dem Hintergrund der früheren Auffassung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe – keineswegs die Gewährung einer Einmalleistung Monat für Monat vor. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft eine Regelung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus, d.h. über eine einmalige Gestaltung hinaus wird eine Regelung für eine gewisse – bestimmte oder unbestimmte – zeitliche Dauer in der Zukunft angeordnet (vgl. BSGE 56, 165; 58, 27; 78, 109; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 48 Rz. 4 ff.). Ob ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, ist aus dem Bescheid selbst auszulegen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Adressaten ankommt. Das SGB XII schreibt keine bestimmte Bezugsdauer für die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Das Gesetz ermöglicht für die Grundsicherungsleistung in § 44 SGB XII eine Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten – dann liegt unproblematisch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor –, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat in dem vorgenannten Bescheid, wie auch den späteren Bescheiden, eine Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt. Da in den Bescheiden keinerlei Befristung geregelt wird, kann der Bescheid vom 29. Mai 2006 wie auch die weiteren streitgegenständlichen Bescheide nur nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dahingehend aufgefasst werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird. Mithin handelt es sich um sogenannte Dauerverwaltungsakte (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006, L 8 SO 83/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Die Beklagte hat insofern auch folgerichtig mit den Bescheiden vom 15. November 2006, 20. Dezember 2006, 03. Januar und 22. Januar 2007 jeweils für die Zukunft die Leistungen neu berechnet und bewilligt. Da sie mit diesen Bescheiden ändernd in bereits bewilligte Leistungszeiträume eingegriffen hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift werden neue Verwaltungsakte, welche nach Klagerhebung einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, Gegenstand des Verfahrens. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.
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Da sich der Rückforderungszeitraum von Juni bis September 2006 bereits erstinstanzlich durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, geht es in diesem Berufungsverfahren um den Leistungszeitraum ab 01. Oktober 2006. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bilden. § 20 SGB XII regelt, dass Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebend hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei der Grundsicherung Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 BSHG und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft eine andere Regelsatzhöhe, eine Nichtanrechnung der "Mieteinnahmen" als Einkommen, andererseits eine Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie eine (nur) hälftige Berücksichtigung von Heizkosten.
- 30
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluß vom 02.09.04, 1 BVR 1962/04). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden.
- 31
Der Senat konnte auch nach Anhörung der Klägerin wie des Beigeladenen und des durchgeführten Ortstermins nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Zwar lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass nicht gerade der typische Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch kann auch nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ehemals Verheirateten, die einige Jahre nach der Scheidung wieder ausschließlich in demselben Einfamilienhaus wohnhaft sind, spricht naturgemäß der erste Anschein für eine Versöhnung. Die Klägerin und auch der Beigeladene konnten nicht überzeugend widerlegen, dass man nicht – auch ohne Trauschein – wieder einen Weg des Zusammenlebens gefunden hat. Der klägerische Vortrag, es würde sich ausschließlich um ein reines Mietverhältnis handeln, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die äußerst beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Beigeladene verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was völlig lebensfremd ist. Die Erklärungen der Klägerin wie auch des Beigeladenen sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Akte sind bereits widersprüchlich gewesen. Auch haben beide in mehrfacher Hinsicht auch noch im Termin, und die Klägerin teils auch vor Ort, nicht die Wahrheit gesagt. Der Senat vermochte weder festzustellen, dass der Beigeladene über eine nutzbare Toilette oder Waschmöglichkeit verfügt. Der Senat durfte die ursprünglich im Verfahren behauptete Wasch- und Toilettengelegenheit im Nebengebäude nicht in Augenschein nehmen, noch wurde dem Senat vor Ort auch nur eines der behaupteten Camping-WCs gezeigt. Die behauptete Waschmöglichkeit in Gestalt der Wasserhähne an der Hauswand besteht ebenfalls nicht. Die Wasserhähne sind abgestellt und augenscheinlich seit längerem ungenutzt gewesen. Gemeinsame Aktivitäten gehen auch über die eingeräumten gelegentlichen Spaziergänge bzw. teilweise eingeräumten gemeinsamen Fahrgemeinschaften hinaus. Die Klägerin hat z.B. aktenkundig den Beigeladenen zu Terminen in seinen Angelegenheiten bei der ARGE begleitet und dort seine Interessen mitvertreten. In der Frage gemeinsamer Aktivitäten differieren die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen deutlich. Der Beigeladene hat nach Einschätzung des Senates vieles verschwiegen bzw. heruntergespielt, während die Klägerin immerhin bestimmte gemeinsame Aktivitäten wie zB Einkaufen und gegenseitige Hilfestellungen bei den zahlreich geführten sozialgerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Ganz entscheidend spricht nach Auffassung des Senats auch das Agieren im Verfahren für eine Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat den schriftlichen Mietvertrag wiederholt im Laufe des Verfahrens angepasst, um im Ergebnis höhere Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erhalten. Es entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Vermieters, mehrfach binnen kürzester Zeit zu eigenen Lasten die Miethöhe zu reduzieren. Schließlich tauschen die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel keine höchst sensiblen Daten/Informationen aus. Es ist höchst ungewöhnlich, dass ein Vermieter Durchschriften seines Sozialhilfebescheides seinem Mieter zur Verfügung stellt. Auch die gemeinsame Nutzung zahlreicher Geräte wie Fax, Drucker, Telefonanschluß spricht für eine Gemeinschaft, die weit über eine reine Wohngemeinschaft und ein Mietverhältnis hinausgeht. Der Beigeladene hat zudem auch zumindest einmal eine Heizöllieferung bestellt (vgl. Rechnung vom 30.01.2006), was üblicherweise nicht durch einen Mieter erfolgt. Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist. Trotz der Hinweise des Senates in seinem Beschluss vom 11. Juli 2006 hat der Beigeladene seither keinerlei ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohnung unternommen. Der Senat muss derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug des Beigeladenen in Wahrheit nicht gewollt ist.
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Der Tatsache, dass man über keine gemeinsamen Konten verfügt und zumindest nach außen getrennt wirtschaftet, bemisst der Senat keiner entscheidenden Bedeutung zu. Insgesamt spricht eine Vielzahl von Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dabei sieht der Senat aufgrund der Vermutungsregelung des § 36 SGB XII sowie den besonderen Umständen des Falles – Zusammenleben eines früher verheirateten Paares auf engstem Raum – die Beweislast auf Seiten der Klägerin. Der Senat konnte unter Berücksichtigung aller festgestellten Tatsachen und unter Würdigung des Vortrages der Beteiligten, der bis zuletzt Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, jedenfalls nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass keine derartige Gemeinschaft vorliegt. Eine solches "non liquet" führt dazu, dass zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist.
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Dies hat zur Folge, dass der Beklagte zu Recht einen Regelsatz von 280,00 € zugrunde gelegt hat. Des Weiteren war die "Miete" des Beigeladenen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Mietzahlung handelt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht von dem ermittelten Bedarf der Klägerin ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Beigeladenen abgezogen. Die so ermittelte Grundsicherungsleistung ist nicht zu beanstanden.
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Darüber hinaus hat die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung begehrt, dass die Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig sei und ihr die Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden sollen. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, jedoch sind ihr entstandene (angemessene) höhere Kosten als die tatsächlich gewährten Leistungen nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 3 werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Satz 2 ermöglicht die Abgeltung der Leistungen durch eine monatliche Pauschale, jedoch bedeutet dies nicht, dass weniger Kosten als die angemessenen tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Die Pauschalierung ermöglicht lediglich eine entsprechende Vereinfachung des Verwaltungshandelns. Gleichwohl muss die Pauschalierung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Größe und der Beschaffenheit der Wohnung, der vorhandenen Heizmöglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten angemessen sein (vergleiche § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Dabei dürfte die vom Beklagten verabschiedete KdU-Richtlinie vom 01. Juli 2005 nach vorläufiger Beurteilung des Senats teilweise rechtswidrig sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für laufende Heizkosten pauschal maximal 1,20 € je m² Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung erstattet werden, im Falle der einmaligen Heizkosten hingegen bei Heizölversorgung 0,92 € je m², bei Heizgasversorgung 0,96 € je m² erstattet werden. Für eine Wohnung mit Fernwärme in einem Plattenbau werden grundsätzlich weniger Heizkosten als für ein frei stehendes Ein-Familien-Haus anfallen, das zudem – wie vor Ort festgestellt – nicht optimal gedämmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Haus – was derzeit nachweislich nicht der Fall ist – denkmalgeschützt ist. Gleichwohl bleibt in dem vorliegenden Leistungszeitraum die Bewilligung nach den Pauschalen rechtmäßig, weil die Klägerin keine höhere tatsächlichen Heizkosten nachgewiesen hat.
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Das SG hat bereits zutreffend errechnet, dass unter Berücksichtigung der für den streitigen Zeitraum vorgelegten Ölrechnungen die tatsächlichen Kosten im Ergebnis unter der gewährten Pauschale gelegen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass von der Pauschale 15 % für Warmwasseraufbereitung abgesetzt worden sind, da diese schließlich nicht über die Heizölanlage läuft. Mithin ist die Warmwasseraufbereitung bereits über den Regelsatz abgegolten. In dem Leistungszeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2007 hat die Klägerin insgesamt 1872,84 € Heizkosten von dem Beklagten erhalten. In diesen Zeitraum fallen 5 Tankvorgänge, für welche Kosten in Höhe von 2210,84 € entfallen sind. Da der Beigeladene seinen hälftigen Eigenanteil zu erbringen hat, entfallen auf die Klägerin 1105,42 €, mithin weniger als sie von der Beklagten erhalten hat. Die Klägerin bekommt allerdings seit Oktober 2006 bis laufend weniger Heizkosten als früher, weil der Beklagte seither von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von der Verpflichtung des Beigeladenen ausgeht, die Hälfte zu den Heizkosten beizutragen. Seit Oktober 2006 erhält die Klägerin 45,73 € (1/2 von 91,46 €) Heizkosten. Bisher sind damit die tatsächlichen Kosten zur Hälfte gedeckt. Insbesondere ist der Winter 2006/2007 besonders mild gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft bei strengeren Witterungsbedingungen ein höherer Bedarf durch den Beklagten anzuerkennen ist.
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Soweit die Klägerin mit Fax vom 09. April 2007 namentlich den Vorsitzenden des erkennenden Senates, den Präsidenten des Landessozialgerichts Lutz, sowie alle beteiligten Richter des 9. Senates für befangen erklärt, erachtet der Senat dieses Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig. Es liegt ein offensichtlicher Mißbrauch des Ablehnungsrechts vor, weswegen es keiner Entscheidung durch gesonderten Beschluss bedarf (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; 74, 96). Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin den gesamten Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter ablehnt, ohne individuell bezogene Gründe darzulegen. Schließlich ist die Ablehnung nach Verhandlung nicht mehr zulässig, vgl. § 43 ZPO. Die Klägerin hat keine Gründe für die spätere Ablehnung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie die kurzfristige Ansetzung des Ortstermins rügt, ist auf ihre in der Verhandlung erklärte Einwilligung zu verweisen.
- 38
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Gründe
- 1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Der Beklagte war im Justizvollzugsdienst des klagenden Landes tätig, zuletzt im Amt eines Sozialinspektors (BesGr A9 BBesO) auf dem Dienstposten eines Diplom-Sozialarbeiters/-Sozialpädagogen bei der Justizvollzugsanstalt T.. Mit Strafurteil vom September 2005 wurde er in der Berufungsinstanz vom Landgericht E. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass er einen Strafgefangenen veranlasst hatte, auf das Konto eines Vereins, in dem der Beklagte Mitglied war, 250 € in mehreren Teilbeträgen zu überweisen. Hierfür hatte der Beklagte dem Strafgefangenen zahlreiche ungenehmigte und unbeaufsichtigte Telefongespräche von seinem dienstlichen Telefon aus ermöglicht und Besuche von Frauen erleichtert, die der Strafgefangene über Kontaktanzeigen kennenlernen wollte. Außerdem hatte der Beklagte Postsendungen des Gefangenen ohne die erforderliche Genehmigung aus der JVA gebracht. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren ist auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden.
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Der Beklagte wirft sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Fragen auf, ob die fehlerhafte Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts auf das zweitinstanzliche Verfahren "durchschlage" und ob der zur Heilung erforderlichen Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG entgegen stehe.
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Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317) ist ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Sachverhalt selbstständig umfassend aufgeklärt. Das zweitinstanzliche Sachurteil beruht mithin nicht auf den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen, so dass der Besetzungsfehler seine Bedeutung verloren hat. Auf die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Auslegung des § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG, wonach eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
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Im Übrigen ist weder im Ansatz dargelegt (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch ersichtlich, weshalb die Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht Zweifeln unterliegen könnte. Es gibt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip lässt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90 f.> m.w.N., stRspr).
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Soweit der Beklagte meint, mit der fehlerhaften Besetzung der ersten Instanz liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vor, so gehen diese Ausführungen fehl. Die absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO beziehen sich auf Fehler der mit der Revision angefochtenen Entscheidung, hier also der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dass dieses fehlerhaft besetzt gewesen war, steht aber nicht im Raum.
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Schließlich ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsgericht gehe über die nach § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des Strafurteils hinaus, indem es in den strafbaren Handlungen zugleich Dienstpflichtverletzungen sieht. Abgesehen davon, dass mit diesen Ausführungen kein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird, gehen sie auch an der Systematik der Dienstvergehen und der Bedeutung des § 16 Abs. 1 ThürDG vorbei. Diese Vorschrift bindet unter bestimmten Voraussetzungen die Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen in anderen Verfahren, nicht aber an deren rechtliche Würdigung. Im Übrigen stellt strafbares Verhalten nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn damit zugleich Dienstpflichten verletzt werden und die besonderen Voraussetzungen für ein Dienstvergehen gegeben sind. Ob dies der Fall ist, hatte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich zu würdigen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
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die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tatbestand
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Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühere Leistungszeiträume sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 9 SO 4/07 und L 9 SO 6/07.
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Die 1945 geborene Klägerin war von 1986 bis 1991 mit dem Beigeladenen verheiratet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Ehewohnung in B, W Str 83, wobei die Klägerin bereits das Haus in R mit dem Beigeladenen als zweiten Wohnsitz nutzte (beide laufend gemeldet seit Oktober 1985). Seit August 1998 wohnt die Klägerin ausschließlich in R. Der Beigeladene war vom 30. Januar 1991 bis 04. März 1997 in D gemeldet, seither ausschließlich in R.
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Das 1937 errichtete Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt 117 qm. Hinter der Eingangstür befinden sich links und rechts des Flures zwei Wohnräume, die der Beigeladene bewohnt. Vom Flur gelangt man in die Küche, wobei allein von der Küche über ein Zwischenzimmer – in dem der Laptop der Klägerin steht – der Zugang in ein Wohnzimmer sowie von dort in das Schlafzimmer der Klägerin gegeben ist. Ausschließlich über das Schlafzimmer ist die einzige Toilette mit Waschbecken im Haus begehbar. Im November 2004 ließ die Klägerin eine Ölheizungsanlage ohne Warmwasseraufbereitung mit 4 Tanks á 700 Liter einbauen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Elektroboiler, wobei keine eigenen Zähler in den Räumen installiert sind, die der Beigeladene bewohnt.
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Zum 01. September 1998 hatten die Klägerin und der Beigeladene einen Mietvertrag geschlossen, wonach dem Beigeladenen eine Wohnung mit einer Wohnfläche mit 59 qm vermietet wird, bestehend aus den zwei Wohnräumen links und rechts des Flurs hinter der Hauseingangstür (je 16 qm) sowie Küche (15 qm) und Toilette (7 qm) und Flur (5 qm), das heißt insgesamt 59 qm. Zusätzlich gehöre zur Wohnung ein Nutzgarten in einer Größe von 1.000 qm. Als monatliche Miete wurde ein Betrag in Höhe von 476,00 DM nebst Betriebskostenpauschale von 127,00 DM, das heißt insgesamt 603,00 DM (=308,31 €) vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01. August 2003 bezieht sie daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahre 2005 bezog sie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wobei der Beklagte als Einkommen die laut Mietvertrag vom 01. September 1998 zustehende Miete in Höhe von 308,31 € monatlich anrechnete. Damals bezog der Beigeladene seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, wobei bei der Leistungsberechnung der Mietzins als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde ihm rückwirkend zum 01. Januar 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 563,61 € gewährt, woraufhin Alg II eingestellt wurde. Der Beklagte bewilligte dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung der gewährten Altersrente, wobei auf seinen Antrag ein Teil der Leistungen des Monats September 2005 und die gesamten Leistungen ab Oktober 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden. Der Beigeladene gab in seinen Leistungsanträgen an, über kein Konto zu verfügen.
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Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 04. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2006 auf Dauer bewilligt wurde (Zahlbetrag: 263,74 €), beantragte sie am 09. April 2006 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dabei reichte sie zunächst den Mietvertrag vom 01. September 1998 ein. In der Folgezeit wurden geänderte als "vorläufig" bezeichnete Vereinbarungen vom 28. Dezember 2005 und 11. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Beigeladene bis zur Klärung der strittigen Fragen mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2006 nur noch eine Miete von 245,00 € schulde (Wohnnutzungsfläche: 47 qm). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Februar 2006 in Höhe von 117,58 €. Dabei berücksichtigte der Beklagten einen Mietzins in Höhe von 245,– € (=208,87 € nach Abzug NK).
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Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 19. Februar 2006 über eine vermietete Wohnfläche von nur noch 40 qm ab Februar 2006 und einen Mietzins von 180,00 € vorgelegt, wobei die Küchen- und Toilettennutzung durch den Beigeladenen entfallen war. Im Widerspruchsbescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung des letzten Mietvertrages ab, da es sich bei fehlender Nutzung von Küche und Toilette nicht um eine Wohnung handele. Im Rahmen der Hilfeberechnung sei mithin weiterhin aus der Vermietung ein Einkommen in Höhe von 208,87 € zu berücksichtigen. In der Folgezeit wurden weitere Mietverträge am 01. März 2006 und 21. März 2006 ausgefertigt, wonach sich die Wohnfläche des Beigeladenen (34,15 qm) sowie die geschuldete Miete (153,76 €) weiterhin verringerten. Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte der Beklagte ab dem Monat März 2006 die gewährte Leistung unverändert weiter und führte zur Begründung aus, dass auch die neuen Mietverträge nicht nachvollziehbar seien und bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden.
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Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2006 unverändert in Höhe von 117,58 € monatlich weiter. Dabei berücksichtigte er weiterhin Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 208,87 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 53,83 € (nach Pauschale). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihre Einnahmen aus Vermietung aktuell nur noch 153,76 € betragen würden. Sie begehre die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Am 25. August 2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen des Beklagten Frau H und Frau L. Die Klägerin verweigerte den Zutritt zum Haus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Hausbesuch verwiesen (Bl. 63 VA). Mit Schreiben vom 30. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 an. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Herrn P E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe, was eine Änderung der bewilligten Grundsicherungsleistung zur Folge habe, da das Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen sei. Hierauf erfolgte zunächst keine Stellungnahme.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einem Mietverhältnis auszugehen sei, sondern von dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dies habe sich insbesondere dadurch bestätigt, dass sie trotz eigener Leistungsunfähigkeit seit geraumer Zeit auf zustehende Mieteinnahmen verzichte. Angesichts der Tatsache, dass im Stall keine Umbauarbeiten erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass Herr Eckert weiterhin Bad und Küche im Haus entgegen ihrer Aussage nutze. Da sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und Hausbesuche auch zukünftig nicht zulassen wolle, habe sie die Folgen über die zukünftige Nichtaufklärung strittiger Fragen zu tragen. Auch der tatsächliche Heizölverbrauch habe nicht geklärt werden können, so dass weiterhin nur die laut Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden könnten. Mieteinnahmen seien nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings das Einkommen des Partners. Infolge dessen ergebe sich für sie für die Zeit ab Juni 2006 ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 101,61 €, weswegen für die Zeit von Juni 2006 bis September 2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 63,88 € eingetreten sei, die hiermit zurückgefordert werde.
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Mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestritten. Es handele sich um ein Mietverhältnis. Die Miete habe wiederholt abgeändert werden müssen, weil der Beigeladene den Mietzins nicht mehr hätte leisten können. Eine anderweitige Vermietung sei unmöglich. Die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen sei falsch. Auch die Teilung der monatlichen Hauslasten und Heizkosten sei nicht gerechtfertigt, da kein 2-Personen-Haushalt vorliege. Schließlich seien höhere Heizkosten wegen des Zustandes des Hauses anzuerkennen, insbesondere sei das Haus denkmalgeschützt.
- 10
Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um Scheinverträge handele, um Sozialleistungen in ungerechtfertigter Höhe zu erlangen. Da die Toilette im Stall beim Hausbesuch am 14. Dezember 2004 nicht nutzbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene weiterhin Küche und Bad im Haus nutze. Das Bad sei jedoch nur durch das Schlafzimmer der Klägerin zu erreichen.
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Seit nunmehr über acht Jahren bewohnen die geschiedenen Ehegatten wieder mit alleinigem Wohnsitz das Haus der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe das Haus nicht unter Denkmalschutz, da es nach wie vor nicht in der Denkmalliste eingetragen sei. Die tatsächlichen Heizkosten hätten nicht festgestellt werden können, weil die Klägerin den Zutritt zum Haus verweigert habe.
- 16
Die Rückforderung für die Zeit von Juni bis einschließlich September 2006 hat sich durch Anerkenntnis erledigt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat das SG Neubrandenburg Herrn P E zum Verfahren beigeladen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 hat das SG die Zeugen A L und C H vernommen sowie die Klägerin ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei zu Recht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, da das Gesamtbild der Tatsachen und Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spreche. Dafür spreche vor allem Dauer und Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Beigeladenen. Man lebe seit 1998 in dem selben Haus, wobei ein gemeinsames Wohnen bereits durch die Aufteilung der Wohnräume indiziert sei. Die Tatsache, dass die einzige Toilette im Haus ausschließlich über das Schlafzimmer der Klägerin erreichbar sei, spreche bereits für eine über ein Mietverhältnis hinausgehende enge Beziehung. Die in rascher Folge vorgenommenen Änderungen der Mietverträge seien auch nur vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die ständige Absenkung des Mietzinses sei dadurch zu erklären, dass der Beigeladene höhere Mietaufwendungen nicht mehr wie früher geltend machen konnte, während die Klägerin so ihre leistungsmindernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zwecks Erlangung höherer Hilfe senken konnte. Dies spreche gerade für ein Wirtschaften in "einen Topf". Daran ändere das Begehren des Beigeladenen auf Übernahme von Umzugskosten seitens des Beklagten nichts, da seine Bemühungen offensichtlich nicht ernstlich seien. Der Beklagte habe die Hilfe auch konkret zutreffend berechnet, wobei er im streitigen Zeitraum Heizkosten nach einer Pauschale berücksichtigen durfte. Heizkosten sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift durch monatliche Pauschale abgegolten werden. Der Beklagte durfte hier auf die von ihm für angemessen gehaltenen Beträge zurückgreifen, weil der tatsächliche Heizkostenbedarf der Klägerin nicht feststellbar sei. Dieser lasse sich nicht allein aus den vorgelegten Tankquittungen herleiten, solange der aktuelle Tankinhalt nicht festgestellt werden könne. Insoweit trage die Klägerin die objektive Beweislast.
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Die Klägerin hat gegen das am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handele sich um ein reines Mietverhältnis. Die Änderung der Mietverträge seien der Forderung der Beklagten geschuldet, dass der Beigeladene seine Kosten der Unterkunft senken sollte. Die Klägerin habe aufgrund der Lage des Hauses und seines baulichen Zustandes keine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzmieter zu erlangen. Schließlich berücksichtige die Beklagte zu Unrecht Heizkosten nach ihrer in Richtlinien geregelten Pauschale. Zu berücksichtigen seien die tatsächlichen Heizkosten, welche der Beklagten in seinem Bescheid gegen den Beigeladenen vom 07. Februar 2006 auf 1.508,10 € beziffert habe. Höhere Heizkosten ergeben sich zudem aus dem baulichen Zustand des Gebäudes. Schließlich komme dem Haus die Eigenschaft eines Denkmals zu, weswegen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bzw. Heizkostensenkung nicht möglich wären.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006, des Bescheides vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006, des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, des Bescheides vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 sowie des Bescheides vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2006 höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage und Berufung zurückzuweisen.
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Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistung für die Zeit ab Dezember 2006 auf einen Betrag in Höhe von 98,47 €. Die Änderung stütze der Beklagte auf § 48 Abs. 1 SGB X. Zu Unrecht seien bisher Schornsteinfegergebühren in Höhe von 102,62 € berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit der Frau des Bezirksschornsteinfegermeisters D am 15. November 2006 belaufe sich die Gesamtkehrgebühr für das Jahr 2006 nur auf insgesamt 65,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, aufgehoben werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 6 SO 39/06) vom 26. Dezember 2006 hat die Klägerin nach Hinweis des SG, dass die Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 SO 3/07 seien, am 21. Februar 2007 zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme höherer Heizkosten ab. Da sie Feststellungen zur Überprüfung der Füllhöhe ablehne, könne kein höherer Bedarf als nach der Richtlinie anerkannt werden. Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte eine eingereichte Rechnung der Allianz (Gebäudeversicherung), woraus sich eine monatliche Leistung ab Januar 2007 in Höhe von 106,87 € ergab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 bewilligte der Beklagte ab dem Monat 01/2007 wegen geändertem Regelsatz und geändertem Einkommen des Beigeladenen 132, 87 €. Die insoweit erhobene Klage nahm die Klägerin nach Hinweis des SG auf § 96 SGG und das anhängige Berufungsverfahren zurück (S 6 SO 12/07).
- 24
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.März 2007 die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Des Weiteren hat der Senat im Anschluss die mündliche Verhandlung am Wohnort der Klägerin unter Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse, Heizsituation und des Laptop der Klägerin fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.
- 25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (L 9 SO 3/04; L 9 SO 4/07; S 6 SO 39/06; S 6 SO 12/07; S 6 ER 179/06 SO; S 6 ER 15/07; L 9 SO 6/07) nebst PKH-Heften und Beschwerdeheften sowie auf die mehrbändigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr für die Zeit ab 01. Oktober 2006 keine höhere Grundsicherungsleistung zusteht.
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Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für die Zeit ab 01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 gewesen ist. Dabei liegt hier – auch nicht vor dem Hintergrund der früheren Auffassung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe – keineswegs die Gewährung einer Einmalleistung Monat für Monat vor. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft eine Regelung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus, d.h. über eine einmalige Gestaltung hinaus wird eine Regelung für eine gewisse – bestimmte oder unbestimmte – zeitliche Dauer in der Zukunft angeordnet (vgl. BSGE 56, 165; 58, 27; 78, 109; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 48 Rz. 4 ff.). Ob ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, ist aus dem Bescheid selbst auszulegen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Adressaten ankommt. Das SGB XII schreibt keine bestimmte Bezugsdauer für die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Das Gesetz ermöglicht für die Grundsicherungsleistung in § 44 SGB XII eine Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten – dann liegt unproblematisch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor –, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat in dem vorgenannten Bescheid, wie auch den späteren Bescheiden, eine Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt. Da in den Bescheiden keinerlei Befristung geregelt wird, kann der Bescheid vom 29. Mai 2006 wie auch die weiteren streitgegenständlichen Bescheide nur nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dahingehend aufgefasst werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird. Mithin handelt es sich um sogenannte Dauerverwaltungsakte (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006, L 8 SO 83/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Die Beklagte hat insofern auch folgerichtig mit den Bescheiden vom 15. November 2006, 20. Dezember 2006, 03. Januar und 22. Januar 2007 jeweils für die Zukunft die Leistungen neu berechnet und bewilligt. Da sie mit diesen Bescheiden ändernd in bereits bewilligte Leistungszeiträume eingegriffen hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift werden neue Verwaltungsakte, welche nach Klagerhebung einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, Gegenstand des Verfahrens. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.
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Da sich der Rückforderungszeitraum von Juni bis September 2006 bereits erstinstanzlich durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, geht es in diesem Berufungsverfahren um den Leistungszeitraum ab 01. Oktober 2006. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bilden. § 20 SGB XII regelt, dass Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebend hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei der Grundsicherung Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 BSHG und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft eine andere Regelsatzhöhe, eine Nichtanrechnung der "Mieteinnahmen" als Einkommen, andererseits eine Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie eine (nur) hälftige Berücksichtigung von Heizkosten.
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Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluß vom 02.09.04, 1 BVR 1962/04). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden.
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Der Senat konnte auch nach Anhörung der Klägerin wie des Beigeladenen und des durchgeführten Ortstermins nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Zwar lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass nicht gerade der typische Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch kann auch nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ehemals Verheirateten, die einige Jahre nach der Scheidung wieder ausschließlich in demselben Einfamilienhaus wohnhaft sind, spricht naturgemäß der erste Anschein für eine Versöhnung. Die Klägerin und auch der Beigeladene konnten nicht überzeugend widerlegen, dass man nicht – auch ohne Trauschein – wieder einen Weg des Zusammenlebens gefunden hat. Der klägerische Vortrag, es würde sich ausschließlich um ein reines Mietverhältnis handeln, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die äußerst beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Beigeladene verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was völlig lebensfremd ist. Die Erklärungen der Klägerin wie auch des Beigeladenen sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Akte sind bereits widersprüchlich gewesen. Auch haben beide in mehrfacher Hinsicht auch noch im Termin, und die Klägerin teils auch vor Ort, nicht die Wahrheit gesagt. Der Senat vermochte weder festzustellen, dass der Beigeladene über eine nutzbare Toilette oder Waschmöglichkeit verfügt. Der Senat durfte die ursprünglich im Verfahren behauptete Wasch- und Toilettengelegenheit im Nebengebäude nicht in Augenschein nehmen, noch wurde dem Senat vor Ort auch nur eines der behaupteten Camping-WCs gezeigt. Die behauptete Waschmöglichkeit in Gestalt der Wasserhähne an der Hauswand besteht ebenfalls nicht. Die Wasserhähne sind abgestellt und augenscheinlich seit längerem ungenutzt gewesen. Gemeinsame Aktivitäten gehen auch über die eingeräumten gelegentlichen Spaziergänge bzw. teilweise eingeräumten gemeinsamen Fahrgemeinschaften hinaus. Die Klägerin hat z.B. aktenkundig den Beigeladenen zu Terminen in seinen Angelegenheiten bei der ARGE begleitet und dort seine Interessen mitvertreten. In der Frage gemeinsamer Aktivitäten differieren die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen deutlich. Der Beigeladene hat nach Einschätzung des Senates vieles verschwiegen bzw. heruntergespielt, während die Klägerin immerhin bestimmte gemeinsame Aktivitäten wie zB Einkaufen und gegenseitige Hilfestellungen bei den zahlreich geführten sozialgerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Ganz entscheidend spricht nach Auffassung des Senats auch das Agieren im Verfahren für eine Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat den schriftlichen Mietvertrag wiederholt im Laufe des Verfahrens angepasst, um im Ergebnis höhere Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erhalten. Es entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Vermieters, mehrfach binnen kürzester Zeit zu eigenen Lasten die Miethöhe zu reduzieren. Schließlich tauschen die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel keine höchst sensiblen Daten/Informationen aus. Es ist höchst ungewöhnlich, dass ein Vermieter Durchschriften seines Sozialhilfebescheides seinem Mieter zur Verfügung stellt. Auch die gemeinsame Nutzung zahlreicher Geräte wie Fax, Drucker, Telefonanschluß spricht für eine Gemeinschaft, die weit über eine reine Wohngemeinschaft und ein Mietverhältnis hinausgeht. Der Beigeladene hat zudem auch zumindest einmal eine Heizöllieferung bestellt (vgl. Rechnung vom 30.01.2006), was üblicherweise nicht durch einen Mieter erfolgt. Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist. Trotz der Hinweise des Senates in seinem Beschluss vom 11. Juli 2006 hat der Beigeladene seither keinerlei ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohnung unternommen. Der Senat muss derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug des Beigeladenen in Wahrheit nicht gewollt ist.
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Der Tatsache, dass man über keine gemeinsamen Konten verfügt und zumindest nach außen getrennt wirtschaftet, bemisst der Senat keiner entscheidenden Bedeutung zu. Insgesamt spricht eine Vielzahl von Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dabei sieht der Senat aufgrund der Vermutungsregelung des § 36 SGB XII sowie den besonderen Umständen des Falles – Zusammenleben eines früher verheirateten Paares auf engstem Raum – die Beweislast auf Seiten der Klägerin. Der Senat konnte unter Berücksichtigung aller festgestellten Tatsachen und unter Würdigung des Vortrages der Beteiligten, der bis zuletzt Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, jedenfalls nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass keine derartige Gemeinschaft vorliegt. Eine solches "non liquet" führt dazu, dass zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist.
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Dies hat zur Folge, dass der Beklagte zu Recht einen Regelsatz von 280,00 € zugrunde gelegt hat. Des Weiteren war die "Miete" des Beigeladenen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Mietzahlung handelt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht von dem ermittelten Bedarf der Klägerin ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Beigeladenen abgezogen. Die so ermittelte Grundsicherungsleistung ist nicht zu beanstanden.
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Darüber hinaus hat die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung begehrt, dass die Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig sei und ihr die Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden sollen. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, jedoch sind ihr entstandene (angemessene) höhere Kosten als die tatsächlich gewährten Leistungen nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 3 werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Satz 2 ermöglicht die Abgeltung der Leistungen durch eine monatliche Pauschale, jedoch bedeutet dies nicht, dass weniger Kosten als die angemessenen tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Die Pauschalierung ermöglicht lediglich eine entsprechende Vereinfachung des Verwaltungshandelns. Gleichwohl muss die Pauschalierung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Größe und der Beschaffenheit der Wohnung, der vorhandenen Heizmöglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten angemessen sein (vergleiche § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Dabei dürfte die vom Beklagten verabschiedete KdU-Richtlinie vom 01. Juli 2005 nach vorläufiger Beurteilung des Senats teilweise rechtswidrig sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für laufende Heizkosten pauschal maximal 1,20 € je m² Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung erstattet werden, im Falle der einmaligen Heizkosten hingegen bei Heizölversorgung 0,92 € je m², bei Heizgasversorgung 0,96 € je m² erstattet werden. Für eine Wohnung mit Fernwärme in einem Plattenbau werden grundsätzlich weniger Heizkosten als für ein frei stehendes Ein-Familien-Haus anfallen, das zudem – wie vor Ort festgestellt – nicht optimal gedämmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Haus – was derzeit nachweislich nicht der Fall ist – denkmalgeschützt ist. Gleichwohl bleibt in dem vorliegenden Leistungszeitraum die Bewilligung nach den Pauschalen rechtmäßig, weil die Klägerin keine höhere tatsächlichen Heizkosten nachgewiesen hat.
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Das SG hat bereits zutreffend errechnet, dass unter Berücksichtigung der für den streitigen Zeitraum vorgelegten Ölrechnungen die tatsächlichen Kosten im Ergebnis unter der gewährten Pauschale gelegen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass von der Pauschale 15 % für Warmwasseraufbereitung abgesetzt worden sind, da diese schließlich nicht über die Heizölanlage läuft. Mithin ist die Warmwasseraufbereitung bereits über den Regelsatz abgegolten. In dem Leistungszeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2007 hat die Klägerin insgesamt 1872,84 € Heizkosten von dem Beklagten erhalten. In diesen Zeitraum fallen 5 Tankvorgänge, für welche Kosten in Höhe von 2210,84 € entfallen sind. Da der Beigeladene seinen hälftigen Eigenanteil zu erbringen hat, entfallen auf die Klägerin 1105,42 €, mithin weniger als sie von der Beklagten erhalten hat. Die Klägerin bekommt allerdings seit Oktober 2006 bis laufend weniger Heizkosten als früher, weil der Beklagte seither von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von der Verpflichtung des Beigeladenen ausgeht, die Hälfte zu den Heizkosten beizutragen. Seit Oktober 2006 erhält die Klägerin 45,73 € (1/2 von 91,46 €) Heizkosten. Bisher sind damit die tatsächlichen Kosten zur Hälfte gedeckt. Insbesondere ist der Winter 2006/2007 besonders mild gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft bei strengeren Witterungsbedingungen ein höherer Bedarf durch den Beklagten anzuerkennen ist.
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Soweit die Klägerin mit Fax vom 09. April 2007 namentlich den Vorsitzenden des erkennenden Senates, den Präsidenten des Landessozialgerichts Lutz, sowie alle beteiligten Richter des 9. Senates für befangen erklärt, erachtet der Senat dieses Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig. Es liegt ein offensichtlicher Mißbrauch des Ablehnungsrechts vor, weswegen es keiner Entscheidung durch gesonderten Beschluss bedarf (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; 74, 96). Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin den gesamten Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter ablehnt, ohne individuell bezogene Gründe darzulegen. Schließlich ist die Ablehnung nach Verhandlung nicht mehr zulässig, vgl. § 43 ZPO. Die Klägerin hat keine Gründe für die spätere Ablehnung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie die kurzfristige Ansetzung des Ortstermins rügt, ist auf ihre in der Verhandlung erklärte Einwilligung zu verweisen.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.