Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 2 S 1684/11

bei uns veröffentlicht am10.11.2011

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 - 2 K 682/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... ... in ... .... Das Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Obergeschoss; im Erdgeschoss wohnen ihre gemeinsame Tochter sowie die mittlerweile 19-jährige Enkelin. Der Kläger und seine Ehefrau benutzen die ihnen zur Verfügung gestellte Restmülltonne nicht. Ihre Restabfälle entsorgen sie über den Behälter ihrer Tochter.
Mit sofort vollziehbarer und mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 19.12.1995 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten zu nutzen.
Nach der Abfallwirtschaftssatzung des Beklagten werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen als Behältergebühr pro Haushalt erhoben. Die Behältergebühr ist gestaffelt nach der Größe des Restabfallbehälters und - teilweise - nach dem Leerungsintervall.
Mit Bescheid vom 27.1.2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abfallgebühr für das Jahr 2010 i.H.v. 110,-- EUR fest. Dabei ging er von einem Behältervolumen von 35 l für den Restabfallbehälter aus. Gegenüber der Tochter des Klägers wurde am selben Tag ein gleichlautender Bescheid erlassen. Den Widerspruch des Klägers gegen seine Veranlagung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.3.2010 zurück.
Der Kläger hat am 22.3.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, er bewohne ein Drei-Generationen-Wohnhaus. Er und seine Frau seien krank und auf die Hilfe ihrer im Haus wohnenden Tochter und Enkelin angewiesen. Die Tochter kaufe für sie ein, fahre sie zu den Ärzten, putze das Haus und versorge den Garten. Der vorhandene Mülleimer sei ausreichend. Der zweite Müllbehälter sei bisher nie benutzt worden. Die zweite Müllmarke werde jedes Jahr zurückgeschickt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach den bei einer Ortsbesichtigung zweier Bediensteter am 4.5.2010 getroffenen Feststellungen handele es sich bei dem Haus des Klägers um ein recht großes freistehendes Haus mit zwei Etagen, die räumlich voneinander getrennt seien. Der Kläger habe zunächst die leere und unbenutzte Mülltonne gezeigt, auf der keine aktuelle Müllmarke angebracht gewesen sei. Weiter habe er die gemeinsam genutzte Mülltonne seiner Tochter mit der aufgeklebten Müllmarke vorgezeigt. An der Außenseite des Hauses seien zwei getrennte Briefkästen angebracht; es existierten zwei unterschiedliche Klingeln für die verschiedenen Etagen. Im Erdgeschoss wohnten die Tochter und das Enkelkind des Klägers. Im Badezimmer des Erdgeschosses befinde sich die einzige Waschmaschine des Hauses, die auch von der Ehefrau des Klägers benutzt werde. Im Obergeschoss wohne der Kläger mit seiner Ehefrau. Die Wohnungen seien jeweils über eine Tür zum Treppenhaus erreichbar. Jede Wohnung sei für sich abschließbar. Beide Wohnungen seien allerdings nicht abgeschlossen gewesen, so dass auch der Zutritt zur unteren Wohnung problemlos möglich gewesen sei. Die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau im Obergeschoss verfüge über ein eigenes Bad und eine eigene Küche. Die Tochter kaufe für beide ein und fahre und begleite sie auch zu verschiedenen Arztterminen. Eine körperliche Pflege finde jedoch nicht bzw. kaum statt. Die Ehefrau des Klägers habe angegeben, noch selbst in der Küche im Obergeschoss zu kochen, auch wenn ihr dies zunehmend schwerer falle und sie deshalb häufig sogenannte Fertigprodukte bzw. vorbereitete Essen zubereite. Der Kläger habe angegebenen, kein gemeinsames Konto mit seiner Tochter zu haben. Das Gespräch mit dem Kläger und seiner Ehefrau sowie ein Telefonat mit deren Tochter habe ergeben, dass diese für die Einkäufe meist Geld erhalte, jedoch manchmal auch einfach so etwas mitbringe. Das Geld sei dann aber weder abgezählt noch werde am Schluss genau abgerechnet.
Diese Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme eines gemeinsamen Haushalts. Die beiden Wohnungen seien räumlich voneinander getrennt und abschließbar und verfügten jeweils für sich über alle notwendigen Räumlichkeiten. Auch sonst führe der Kläger mit seiner Ehefrau einen eigenen Haushalt. Die Ehefrau des Klägers koche in der eigenen Küche für sich und den Kläger. Auch wirtschafteten die Parteien nicht gemeinsam. Jede Partei verfüge über ihr eigenes Geld und eigene Konten. Bei den Einkäufen, die die Tochter für die Eltern erledige, werde zwar nicht genau abgerechnet, und sie kaufe auch schon einmal etwas, ohne das Geld dafür von den Eltern zu verlangen. Allerdings gäben der Kläger und seine Ehefrau der Tochter regelmäßig Geld für die Einkäufe und kauften auch schon einmal für die Tochter eine Kleinigkeit mit ein. Dies spreche für ein getrenntes Wirtschaften. Allein die Pflegebedürftigkeit rechtfertige nicht die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes. Daher sei gemäß § 22 Abs. 1 der AWS eine Behältergebühr pro Haushalt zu erheben.
Auf Anfrage der Vorsitzenden, ob der Kläger mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden sei, hat dieser unter dem 22.9.2010 mitgeteilt: „Ich bin mit der Entscheidung der Berichterstatter einverstanden, wenn sie die Beschlüsse zu meinem Gunsten ändern und nicht im Paragraphen-Bürokratismus versinken!“ Der Beklagte hat sich ohne Einschränkungen mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
10 
Mit Urteil vom 15.12.2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 27.1.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17.3.2010 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Aufgrund der bei dem Hausbesuch am 4.5.2010 vorgefundenen Verhältnisse gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der Tochter und der Enkelin gemeinsam wohnten. Zwar befinde sich auf jeder Etage des dem Kläger gehörenden Wohnhauses eine vollständige Wohnung. Die Wohnungen seien auch abschließbar, sie seien jedoch tatsächlich nicht abgeschlossen, so dass jeweils der Zutritt zu der anderen Wohnung ohne Schlüssel möglich sei. Darüber hinaus befinde sich die einzige Waschmaschine im Haus, die auch vom Kläger und seiner Ehefrau benutzt werde, im Badezimmer des von der Tochter bewohnten Erdgeschosses. Der Kläger und seine Ehefrau wirtschafteten auch gemeinsam mit der Tochter. Diese erledige alle notwendigen Einkäufe und erhalte hierfür nicht immer Geld. Selbst wenn sie Geld erhalte, sei es weder abgezählt noch werde am Schluss abgerechnet. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger und seine Tochter kein gemeinsames Konto hätten. Getrennte Konten seien auch unter Eheleuten durchaus nicht unüblich, ohne dass hieraus der Schluss gezogen werden würde, dass kein gemeinsames Wirtschaften vorliege. Darüber hinaus putze die Tochter das gesamte Haus und halte den Hausgarten in Ordnung. Hierfür erhalte sie kein Entgelt. Dafür werde die Enkelin vom Kläger und seiner Ehefrau während der Arbeitszeit der Tochter beaufsichtigt.
11 
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, da der Kläger einer Entscheidung durch den Berichterstatter nicht zugestimmt habe. Das Gericht habe außerdem nicht untersucht, ob der Kläger prozessfähig sei, obwohl er selbst entsprechende Zweifel geweckt habe. Außerdem habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, da es sich ohne eigene Inaugenscheinnahme auf einen von Vertretern des Landratsamts durchgeführten Hausbesuch bezogen habe.
12 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts führe der Kläger einen eigenen Haushalt. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Einkäufe (wenn auch ohne punktgenaue Abrechnung) vom Kläger und seiner Ehefrau bezahlt würden. Im Urteil werde nicht erwähnt, dass der Kläger und seine Ehefrau selbständig kochten und keine körperliche Pflege durch die Tochter stattfinde. Lege man die Maßstäbe des Verwaltungsgerichts zugrunde, wirtschafteten viele ältere Menschen entgegen ihrer eigenen Annahme nicht mehr alleine. Es sei nicht außergewöhnlich, dass Kinder ihre Eltern im Alter unterstützten und ohne genaue Abrechnung gegenseitige Gefälligkeiten erbracht würden. Entscheidend für das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens könne nur sein, ob aus „einem Topf gelebt“ werde und die Dispositionen über die Verwendung dieser Mittel gemeinsam getroffen würden. Beides sei hier offensichtlich nicht der Fall. Auch die getrennten Konten seien ein wichtiges Indiz gegen ein gemeinsames Wirtschaften. Ein gemeinsames Wohnen könne ebenfalls nicht bejaht werden. Es sei schon nicht berücksichtigt worden, dass die Wohnungen lediglich zur Zeit des Hausbesuchs nicht abgeschlossen gewesen seien; über den Zustand im Übrigen seien keine Angaben gemacht worden. Ebenfalls unberücksichtigt sei geblieben, dass am Haus des Klägers zwei Klingeln und zwei Briefkästen vorhanden seien. Die bloße Ermöglichung eines freien Zugangs zu einer Wohnung lasse noch keinen Rückschluss auf ein gemeinsames Wohnen zu. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger eine baulich abgeschlossene Wohnung nutze, die mit einem getrennten und abschließbaren Zugang ausgestattet sei. Waschmaschinen würden häufig von mehreren Haushalten gemeinsam benutzt. Entscheidend für ein getrenntes Wohnen sei, dass separate Lebensbereiche mit den für ein Wohnen erforderlichen Einrichtungen wie Küche, Bad, Wohn- und Schlafbereich vorhanden seien und diese Einrichtungen auch tatsächlich getrennt genutzt würden.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.12.2010 - 2 K 682/10 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger tritt der Klage entgegen, ohne einen Antrag zu stellen. In tatsächlicher Hinsicht trägt er ergänzend vor, dass es in ihrem Einfamilien-Wohnhaus nur eine Haustüre, einen Wasser- und einen Stromzähler sowie einen Mülleimer und keinen Mietvertrag gebe. Er habe kein Benutzungsverhältnis mit dem Beklagten begründet, da er keinen Mülleimer benutzte.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Zu dem Berufungsvorbringen des Beklagten ist zunächst folgendes zu bemerken:
20 
1. Den Rügen des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und es habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, braucht im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn beides zuträfe, schiede eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gleichwohl aus, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für eine Zurückverweisung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht vorliegen. Es fehlt sowohl an dem nach § 130 Abs. 2, 2. Halbsatz VwGO für alle Fälle des § 130 Abs. 2 VwGO zwingend erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung als auch an der gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme gerade aufgrund dieses Verfahrensmangels (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 B 333/02 - juris). Etwaige Verfahrensmängel in erster Instanz werden geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entscheidet und dabei den Sachverhalt selbständig würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2010 - 2 B 127/09 - juris).
21 
Im Übrigen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) mit der Begründung rügt, das Gericht hätte seine Entscheidung nicht auf die bei einem „Hausbesuch“ von Bediensteten des Landratsamts getroffenen Feststellungen stützen dürfen, ohne eine eigene Inaugenscheinnahme durchzuführen. Denn damit beanstandet er der Sache nach, das Gericht sei seinem eigenen Vortrag gefolgt. Der Einwand ist auch sachlich unbegründet. Der Senat ist wie schon das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und vor allem des von dem Beklagten durchgeführten „Hausbesuchs“ ausreichende Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt treffen lassen. Dem Senat erschließt sich nicht, welchen weiteren Erkenntnisgewinn ein vom Gericht durchgeführter Ortstermin hätte bringen sollen; auch der Beklagte erläutert dies nicht näher.
22 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger die erforderliche Prozessfähigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO fehlt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls für dieses Verfahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt und damit prozessfähig ist. Zwar lassen seine Schriftsätze mitunter die einem Gerichtsverfahren angemessene Sachlichkeit vermissen. Auf der anderen Seite geht aus ihnen aber auch hervor, dass der Kläger den Gegenstand des Rechtsstreits in seinem Kern erfasst hat und in der Lage ist, seine Sachargumente hinreichend verständlich und zielgerichtet vorzubringen. Soweit er auf seine verschiedenen Gebrechen hinweist, will er damit ersichtlich nur schlagwortartig erklären, weshalb er nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen will. Rückschlüsse auf eine fehlende Prozessfähigkeit ergeben sich daraus nicht.
23 
3. Die fehlende Postulationsfähigkeit des nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers im Berufungsverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) ist unschädlich. Zwar kann der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren keine wirksamen Anträge stellen oder Prozesshandlungen vornehmen. Dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich, da er lediglich Berufungsbeklagter ist. Das Berufungsverfahren kann auch ohne Anträge des Berufungsbeklagten durchgeführt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 67 Rn. 32).
II.
24 
Das angefochtene Urteil kann jedoch in der Sache keinen Bestand haben. Der Beklagte hat den Kläger in der Sache zu Recht zu einer Abfallgebühr herangezogen.
25 
1. Der in der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten enthaltene Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Gebührenmaßstab, der jeden Haushalt unabhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der produzierten Müllmenge mit einer gleich hohen Gebühr belastet, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 - NVwZ-RR 1995, 348; Gössl/Reif, KAG für BW, § 18 Nr. 6.2, S. 16).
26 
Einen solchen Maßstab hat der Beklagte jedoch nicht gewählt. Nach § 22 Abs. 1 AWS vom 6.3.2006 werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen als Behältergebühr pro Haushalt erhoben, wobei nicht nach der Zahl der Haushaltsangehörigen differenziert wird. Gemäß § 22 Abs. 1 AWS ist die Behältergebühr jedoch nach der Zahl der Abfuhrtermine und der Größe der Behälter gestaffelt; sie reicht in der aktuellen Fassung der Satzung von 129,00 EUR jährlich bei einem Behältervolumen von 35 l bei wöchentlicher Leerung bis zu 4.843,20 EUR jährlich bei einem Behältervolumen von 1.100 l bei 14-täglicher Leerung. Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Differenzierung nach dem jeweiligen Ausmaß der Benutzung der Einrichtung des Beklagten wird damit in ausreichendem Maße dadurch hergestellt, dass je nach der Zahl der Abfuhrtermine und der Größe des Behälters unterschiedlich hohe Gebühren erhoben werden, und damit nicht nur pauschal an das Vorliegen eines Haushalts, sondern jedenfalls mittelbar auch an die dort jeweils produzierte Abfallmenge angeknüpft wird.
27 
Der satzungsrechtliche Gebührenmaßstab hält sich danach im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Dem Satzungsgeber ist bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der kommunale Satzungsgeber kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt. Zur Wahl stehen neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Ob es politisch sinnvoll wäre, weitere Anreize zur Abfallvermeidung - beispielsweise durch die zusätzliche Einführung einer nur 14-tägigen Leerung des 35 l-Behälters - zu setzen, hat nicht der Senat, sondern der Satzungsgeber zu entscheiden. Nach dem geltenden baden-württembergischen Landesrecht steht es in dessen Ermessen, ob er die Gebühren so gestaltet, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG).
28 
2. Der Kläger ist als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten anzusehen, obwohl der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter tatsächlich nicht nutzt, sondern seine Abfälle über die Restmülltonne seiner Tochter entsorgt.
29 
Zum einen wird ein tatsächliches Benutzungsverhältnis auch dann begründet, wenn jemand die eigene Tonne nicht benutzt und stattdessen seine Abfälle über den Behälter eines Dritten entsorgt (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., § 18 Nr. 2.3; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - juris Rn. 39). Zum anderen ist der Kläger mit sofort vollziehbarer und mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 19.12.1995 dazu verpflichtet worden, die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten zu nutzen. Aufgrund dieser Verfügung muss er es hinnehmen, so behandelt zu werden, als nutze er die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten freiwillig (Gössl/Reif, ebd.).
30 
3. Bezogen auf das streitgegenständliche Jahr 2010 bilden der Kläger und seine Ehefrau einen eigenen Haushalt; sie sind nicht etwa lediglich Angehörige des Haushalts ihrer Tochter.
31 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AWS bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder einer Wohngemeinschaft sowie Untermieter und Wohnheimbewohner, wenn sie alleine wirtschaften (§ 22 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWS).
32 
Der Kläger und seine Ehefrau wohnen weder zusammen mit ihrer Tochter (a) noch wirtschaften sie mit dieser gemeinsam (b).
33 
a) Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen eine eigene Wohnung mit eigener Klingel und Briefkasten, die von der im selben Zweifamilienhaus befindlichen Wohnung ihrer Tochter räumlich abgetrennt ist und die erforderliche Mindestausstattung mit Kochgelegenheit, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aufweist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 25.2.1991 - 2 S 899/89 - Ls. in juris). Dass der Kläger und seine Ehefrau keine eigene Waschmaschine besitzen, steht der Annahme einer eigenen Wohnung nicht entgegen, da eine Waschmaschine nicht zur erforderlichen Mindestausstattung einer Wohnung gehört. Ohne Einfluss auf das Vorhandensein räumlich abgetrennter Wohnbereiche ist auch die Tatsache, dass die jeweiligen Wohnungstüren üblicherweise nicht abgeschlossen werden. Die Annahme eigenständiger Wohnungen setzt nur deren Abtrennbarkeit voraus, nicht aber, dass sie jederzeit tatsächlich verschlossen sind (vgl. LSG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.1.2008 - L 9 SO 3/07 - juris Rn. 23). Schließlich spricht auch das Vorhandensein eines gemeinsamen Treppenhauses nicht gegen die Annahme abgetrennter Wohnungen. Es ist im Gegenteil geradezu typisch für Mehrfamilienhäuser, dass mehrere Wohnungen über einen gemeinsamen Hauseingang und ein gemeinsames Treppenhaus erreichbar sind.
34 
b) Auch ein gemeinsames Wirtschaften ist nicht gegeben. Ein gemeinsames Wirtschaften ist dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Verantwortung in der alltäglichen Haushaltsführung nicht klar getrennt ist. Wesentlich ist das Wirtschaften „aus einem Topf“. Ob ein gemeinsames Wirtschaften gegeben ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln. Als Indizien kommen z.B. die Führung einer gemeinsamen Haushaltskasse, ein gemeinsames Girokonto oder der gemeinsame Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln in Betracht. Wird nur ein Teil des Lebensunterhalts gemeinsam gedeckt, bestehen in der Regel getrennte Kassen. Ein gemeinsames Wirtschaften ist in diesen Fällen regelmäßig zu verneinen (vgl. LSG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.1.2008 - L 9 SO 3/07 - juris Rn. 25; SG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010 - S 128 AS 33271/10 ER - juris Rn. 30). Selbst im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohnanlage ist - anders als in reinen Pflegeheimen - von jeweils eigenständigen Haushalten auszugehen, wenn das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund steht (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.4.2005 - 12 A 11963/04 - juris).
35 
Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Indizien ist danach hier nicht vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Das gemeinsame Wohnen in einem Haus - in zwei getrennten Wohnungen - und die Hilfestellung der Tochter des Klägers und seiner Ehefrau für diese begründet noch keine Haushaltsgemeinschaft. Auch bei reinen Haus- oder Wohngemeinschaften sind Hilfestellungen unter den Bewohnern üblich und es kann auch einzelne Überschneidungen in der Haushaltsführung geben, die nicht bereits zu einem gemeinsamen Wirtschaften im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft führen. Gegen das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens spricht hier vor allem, dass der Kläger und seine Ehefrau in ihrer Wohnung die Dinge des täglichen Lebens allein verrichten und sich insbesondere im Regelfall ihre eigenen Mahlzeiten zubereiten. Ein gemeinsamer Verbrauch der eingekauften Lebensmittel findet demzufolge nicht statt. Dass die Tochter des Klägers für ihre Eltern regelmäßig Lebensmittel einkauft, putzt und den Hausgarten pflegt, zwingt ebenfalls nicht zur Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Solche Hilfeleistungen werden typischerweise von erwachsenen Kindern ihren Eltern gegenüber erbracht, ohne dass alleine deshalb von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern - wie hier - gesundheitlich beeinträchtigt sind und im selben Haus leben. Auch ein Wirtschaften „aus einem Topf“ findet nicht statt. Zwar rechnet die Tochter des Klägers die getätigten Einkäufe nicht „pfenniggenau“ ab. Dennoch erhält sie hierfür meist Geld; auch ein gemeinsames Konto oder eine gemeinschaftliche Haushaltskasse, aus der alle Einkäufe bestritten werden, existieren nicht.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. November 2011
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 110,00 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Berufung des Beklagten ist begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
19 
Zu dem Berufungsvorbringen des Beklagten ist zunächst folgendes zu bemerken:
20 
1. Den Rügen des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und es habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, braucht im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn beides zuträfe, schiede eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gleichwohl aus, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für eine Zurückverweisung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht vorliegen. Es fehlt sowohl an dem nach § 130 Abs. 2, 2. Halbsatz VwGO für alle Fälle des § 130 Abs. 2 VwGO zwingend erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung als auch an der gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme gerade aufgrund dieses Verfahrensmangels (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 B 333/02 - juris). Etwaige Verfahrensmängel in erster Instanz werden geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entscheidet und dabei den Sachverhalt selbständig würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2010 - 2 B 127/09 - juris).
21 
Im Übrigen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) mit der Begründung rügt, das Gericht hätte seine Entscheidung nicht auf die bei einem „Hausbesuch“ von Bediensteten des Landratsamts getroffenen Feststellungen stützen dürfen, ohne eine eigene Inaugenscheinnahme durchzuführen. Denn damit beanstandet er der Sache nach, das Gericht sei seinem eigenen Vortrag gefolgt. Der Einwand ist auch sachlich unbegründet. Der Senat ist wie schon das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und vor allem des von dem Beklagten durchgeführten „Hausbesuchs“ ausreichende Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt treffen lassen. Dem Senat erschließt sich nicht, welchen weiteren Erkenntnisgewinn ein vom Gericht durchgeführter Ortstermin hätte bringen sollen; auch der Beklagte erläutert dies nicht näher.
22 
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger die erforderliche Prozessfähigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO fehlt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls für dieses Verfahren die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt und damit prozessfähig ist. Zwar lassen seine Schriftsätze mitunter die einem Gerichtsverfahren angemessene Sachlichkeit vermissen. Auf der anderen Seite geht aus ihnen aber auch hervor, dass der Kläger den Gegenstand des Rechtsstreits in seinem Kern erfasst hat und in der Lage ist, seine Sachargumente hinreichend verständlich und zielgerichtet vorzubringen. Soweit er auf seine verschiedenen Gebrechen hinweist, will er damit ersichtlich nur schlagwortartig erklären, weshalb er nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen will. Rückschlüsse auf eine fehlende Prozessfähigkeit ergeben sich daraus nicht.
23 
3. Die fehlende Postulationsfähigkeit des nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers im Berufungsverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) ist unschädlich. Zwar kann der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren keine wirksamen Anträge stellen oder Prozesshandlungen vornehmen. Dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich, da er lediglich Berufungsbeklagter ist. Das Berufungsverfahren kann auch ohne Anträge des Berufungsbeklagten durchgeführt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 67 Rn. 32).
II.
24 
Das angefochtene Urteil kann jedoch in der Sache keinen Bestand haben. Der Beklagte hat den Kläger in der Sache zu Recht zu einer Abfallgebühr herangezogen.
25 
1. Der in der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Beklagten enthaltene Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Gebührenmaßstab, der jeden Haushalt unabhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder und der produzierten Müllmenge mit einer gleich hohen Gebühr belastet, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 - NVwZ-RR 1995, 348; Gössl/Reif, KAG für BW, § 18 Nr. 6.2, S. 16).
26 
Einen solchen Maßstab hat der Beklagte jedoch nicht gewählt. Nach § 22 Abs. 1 AWS vom 6.3.2006 werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen als Behältergebühr pro Haushalt erhoben, wobei nicht nach der Zahl der Haushaltsangehörigen differenziert wird. Gemäß § 22 Abs. 1 AWS ist die Behältergebühr jedoch nach der Zahl der Abfuhrtermine und der Größe der Behälter gestaffelt; sie reicht in der aktuellen Fassung der Satzung von 129,00 EUR jährlich bei einem Behältervolumen von 35 l bei wöchentlicher Leerung bis zu 4.843,20 EUR jährlich bei einem Behältervolumen von 1.100 l bei 14-täglicher Leerung. Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Differenzierung nach dem jeweiligen Ausmaß der Benutzung der Einrichtung des Beklagten wird damit in ausreichendem Maße dadurch hergestellt, dass je nach der Zahl der Abfuhrtermine und der Größe des Behälters unterschiedlich hohe Gebühren erhoben werden, und damit nicht nur pauschal an das Vorliegen eines Haushalts, sondern jedenfalls mittelbar auch an die dort jeweils produzierte Abfallmenge angeknüpft wird.
27 
Der satzungsrechtliche Gebührenmaßstab hält sich danach im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Dem Satzungsgeber ist bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der kommunale Satzungsgeber kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt. Zur Wahl stehen neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Ob es politisch sinnvoll wäre, weitere Anreize zur Abfallvermeidung - beispielsweise durch die zusätzliche Einführung einer nur 14-tägigen Leerung des 35 l-Behälters - zu setzen, hat nicht der Senat, sondern der Satzungsgeber zu entscheiden. Nach dem geltenden baden-württembergischen Landesrecht steht es in dessen Ermessen, ob er die Gebühren so gestaltet, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG).
28 
2. Der Kläger ist als Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten anzusehen, obwohl der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter tatsächlich nicht nutzt, sondern seine Abfälle über die Restmülltonne seiner Tochter entsorgt.
29 
Zum einen wird ein tatsächliches Benutzungsverhältnis auch dann begründet, wenn jemand die eigene Tonne nicht benutzt und stattdessen seine Abfälle über den Behälter eines Dritten entsorgt (Gössl/Reif, KAG für Bad.-Württ., § 18 Nr. 2.3; VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - juris Rn. 39). Zum anderen ist der Kläger mit sofort vollziehbarer und mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 19.12.1995 dazu verpflichtet worden, die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten zu nutzen. Aufgrund dieser Verfügung muss er es hinnehmen, so behandelt zu werden, als nutze er die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten freiwillig (Gössl/Reif, ebd.).
30 
3. Bezogen auf das streitgegenständliche Jahr 2010 bilden der Kläger und seine Ehefrau einen eigenen Haushalt; sie sind nicht etwa lediglich Angehörige des Haushalts ihrer Tochter.
31 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AWS bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder einer Wohngemeinschaft sowie Untermieter und Wohnheimbewohner, wenn sie alleine wirtschaften (§ 22 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWS).
32 
Der Kläger und seine Ehefrau wohnen weder zusammen mit ihrer Tochter (a) noch wirtschaften sie mit dieser gemeinsam (b).
33 
a) Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen eine eigene Wohnung mit eigener Klingel und Briefkasten, die von der im selben Zweifamilienhaus befindlichen Wohnung ihrer Tochter räumlich abgetrennt ist und die erforderliche Mindestausstattung mit Kochgelegenheit, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aufweist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 25.2.1991 - 2 S 899/89 - Ls. in juris). Dass der Kläger und seine Ehefrau keine eigene Waschmaschine besitzen, steht der Annahme einer eigenen Wohnung nicht entgegen, da eine Waschmaschine nicht zur erforderlichen Mindestausstattung einer Wohnung gehört. Ohne Einfluss auf das Vorhandensein räumlich abgetrennter Wohnbereiche ist auch die Tatsache, dass die jeweiligen Wohnungstüren üblicherweise nicht abgeschlossen werden. Die Annahme eigenständiger Wohnungen setzt nur deren Abtrennbarkeit voraus, nicht aber, dass sie jederzeit tatsächlich verschlossen sind (vgl. LSG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.1.2008 - L 9 SO 3/07 - juris Rn. 23). Schließlich spricht auch das Vorhandensein eines gemeinsamen Treppenhauses nicht gegen die Annahme abgetrennter Wohnungen. Es ist im Gegenteil geradezu typisch für Mehrfamilienhäuser, dass mehrere Wohnungen über einen gemeinsamen Hauseingang und ein gemeinsames Treppenhaus erreichbar sind.
34 
b) Auch ein gemeinsames Wirtschaften ist nicht gegeben. Ein gemeinsames Wirtschaften ist dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Verantwortung in der alltäglichen Haushaltsführung nicht klar getrennt ist. Wesentlich ist das Wirtschaften „aus einem Topf“. Ob ein gemeinsames Wirtschaften gegeben ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu ermitteln. Als Indizien kommen z.B. die Führung einer gemeinsamen Haushaltskasse, ein gemeinsames Girokonto oder der gemeinsame Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln in Betracht. Wird nur ein Teil des Lebensunterhalts gemeinsam gedeckt, bestehen in der Regel getrennte Kassen. Ein gemeinsames Wirtschaften ist in diesen Fällen regelmäßig zu verneinen (vgl. LSG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23.1.2008 - L 9 SO 3/07 - juris Rn. 25; SG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010 - S 128 AS 33271/10 ER - juris Rn. 30). Selbst im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohnanlage ist - anders als in reinen Pflegeheimen - von jeweils eigenständigen Haushalten auszugehen, wenn das eigenverantwortliche Wohnen der älteren Menschen im Vordergrund steht (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.4.2005 - 12 A 11963/04 - juris).
35 
Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Indizien ist danach hier nicht vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Das gemeinsame Wohnen in einem Haus - in zwei getrennten Wohnungen - und die Hilfestellung der Tochter des Klägers und seiner Ehefrau für diese begründet noch keine Haushaltsgemeinschaft. Auch bei reinen Haus- oder Wohngemeinschaften sind Hilfestellungen unter den Bewohnern üblich und es kann auch einzelne Überschneidungen in der Haushaltsführung geben, die nicht bereits zu einem gemeinsamen Wirtschaften im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft führen. Gegen das Vorliegen eines gemeinsamen Wirtschaftens spricht hier vor allem, dass der Kläger und seine Ehefrau in ihrer Wohnung die Dinge des täglichen Lebens allein verrichten und sich insbesondere im Regelfall ihre eigenen Mahlzeiten zubereiten. Ein gemeinsamer Verbrauch der eingekauften Lebensmittel findet demzufolge nicht statt. Dass die Tochter des Klägers für ihre Eltern regelmäßig Lebensmittel einkauft, putzt und den Hausgarten pflegt, zwingt ebenfalls nicht zur Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Solche Hilfeleistungen werden typischerweise von erwachsenen Kindern ihren Eltern gegenüber erbracht, ohne dass alleine deshalb von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern - wie hier - gesundheitlich beeinträchtigt sind und im selben Haus leben. Auch ein Wirtschaften „aus einem Topf“ findet nicht statt. Zwar rechnet die Tochter des Klägers die getätigten Einkäufe nicht „pfenniggenau“ ab. Dennoch erhält sie hierfür meist Geld; auch ein gemeinsames Konto oder eine gemeinschaftliche Haushaltskasse, aus der alle Einkäufe bestritten werden, existieren nicht.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. November 2011
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 110,00 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 2 S 1684/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 2 S 1684/11 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 62


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den G

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2011 - 2 S 1684/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Der Be

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 11. Okt. 2007 - 4 K 1038/06

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Müllgebühren durch den Beklagten.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. März 2007 - L 9 SO 3/07

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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühe

Referenzen

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Beklagte war im Justizvollzugsdienst des klagenden Landes tätig, zuletzt im Amt eines Sozialinspektors (BesGr A9 BBesO) auf dem Dienstposten eines Diplom-Sozialarbeiters/-Sozialpädagogen bei der Justizvollzugsanstalt T.. Mit Strafurteil vom September 2005 wurde er in der Berufungsinstanz vom Landgericht E. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass er einen Strafgefangenen veranlasst hatte, auf das Konto eines Vereins, in dem der Beklagte Mitglied war, 250 € in mehreren Teilbeträgen zu überweisen. Hierfür hatte der Beklagte dem Strafgefangenen zahlreiche ungenehmigte und unbeaufsichtigte Telefongespräche von seinem dienstlichen Telefon aus ermöglicht und Besuche von Frauen erleichtert, die der Strafgefangene über Kontaktanzeigen kennenlernen wollte. Außerdem hatte der Beklagte Postsendungen des Gefangenen ohne die erforderliche Genehmigung aus der JVA gebracht. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren ist auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden.

3

Der Beklagte wirft sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Fragen auf, ob die fehlerhafte Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts auf das zweitinstanzliche Verfahren "durchschlage" und ob der zur Heilung erforderlichen Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG entgegen stehe.

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317) ist ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Sachverhalt selbstständig umfassend aufgeklärt. Das zweitinstanzliche Sachurteil beruht mithin nicht auf den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen, so dass der Besetzungsfehler seine Bedeutung verloren hat. Auf die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Auslegung des § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG, wonach eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

6

Im Übrigen ist weder im Ansatz dargelegt (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch ersichtlich, weshalb die Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht Zweifeln unterliegen könnte. Es gibt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip lässt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90 f.> m.w.N., stRspr).

7

Soweit der Beklagte meint, mit der fehlerhaften Besetzung der ersten Instanz liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vor, so gehen diese Ausführungen fehl. Die absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO beziehen sich auf Fehler der mit der Revision angefochtenen Entscheidung, hier also der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dass dieses fehlerhaft besetzt gewesen war, steht aber nicht im Raum.

8

Schließlich ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsgericht gehe über die nach § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des Strafurteils hinaus, indem es in den strafbaren Handlungen zugleich Dienstpflichtverletzungen sieht. Abgesehen davon, dass mit diesen Ausführungen kein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird, gehen sie auch an der Systematik der Dienstvergehen und der Bedeutung des § 16 Abs. 1 ThürDG vorbei. Diese Vorschrift bindet unter bestimmten Voraussetzungen die Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen in anderen Verfahren, nicht aber an deren rechtliche Würdigung. Im Übrigen stellt strafbares Verhalten nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn damit zugleich Dienstpflichten verletzt werden und die besonderen Voraussetzungen für ein Dienstvergehen gegeben sind. Ob dies der Fall ist, hatte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich zu würdigen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Müllgebühren durch den Beklagten.
Mit Bescheid vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) setzte der Eigenbetrieb des beklagten Landkreises gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung der Müllgebühr für das Jahr 2005 in Höhe von 91,64 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Jahresgebühr (für einen Ein- bis Zwei-Personenhaushalt) von 73,32 EUR und einer Leistungsgebühr von 18,32 EUR. Die Leistungsgebühr besteht aus einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zu einer Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR und 26 Leerungen der Müllschleuse zu jeweils 0,32 EUR.
Diesem Bescheid liegen die Satzungen des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - sowie die Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA - zugrunde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AWS betreibt der Beklagte die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle als öffentliche Einrichtung. Für Grundstückseigentümer, (…) und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte besteht nach § 4 Abs. 1 AWS ein Anschluss- und Benutzungszwang. Nach § 13 Abs. 1 AWS sind zugelassene Abfallbehälter für Haus- und Geschäftsmüll 60-, 120- und 240-Liter-Großmülltonnen und 1,1 m³ Container (auch als Müllschleusen) sowie die vom Beklagten vertriebenen Abfallsäcke. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS muss für private Haushalte bei bewohnten Grundstücken mindestens ein festes Gefäß je Haushalt in ausreichender Größe vorhanden sein. Die gemeinschaftliche Nutzung eines Müllgefäßes (ohne Müllschleuse) bzw. der Mindestzahl an Müllsäcken durch mehrere Haushaltungen auf demselben oder einem angrenzenden Grundstück kann auf Antrag zugelassen werden. Bei nicht ständig bewohnten Ferienwohnungen besteht eine Pflichtabnahme von sechs Müllsäcken, sofern kein festes Müllgefäß vorgehalten wird. Nach § 13 Abs. 4a AWS ist jedes Müllgefäß aus hygienischen Gründen mindestens zwölf Mal jährlich zur Abfuhr bereitzustellen. Entsprechend gilt für Müllsäcke eine jährliche Mindestbereitstellung von zwölf Säcken. Für Nutzer von Müllschleusen sind ebenfalls aus hygienischen Gründen mindestens 26 Schleuserbefüllungen durchzuführen. Nach § 21 AWS und § 1 Abs. 1 GSA erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Nach § 5 Abs. 1 GSA werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Hausmüll (und allen anderen Abfallarten im Sinne von § 6 Abs. 1 AWS) als Jahresgebühr und als Leistungsgebühr bemessen. Die Jahresgebühr beinhaltet alle (anderen) Kosten, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehen und die nicht über eine gesonderte Leistungsgebühr erhoben werden. Nach § 5 Abs. 2a GSA werden unterschiedliche Jahresgebühren für Ferienwohnungen, für Ein- bis Zwei-Personen-Haushalte, für Drei- bis Vier-Personen-Haushalte und für Fünf- und Mehr-Personen-Haushalte sowie für Unternehmen und Institutionen mit Einwohnergleichwerten über 20 erhoben. Nach § 5 Abs. 1 GSA fließen in die Leistungsgebühren (nur) die variablen Kosten für die Einsammlung, den Transport sowie die Entsorgung des bereitgestellten Restmülls ein. Leistungsgebühren werden nach § 5 Abs. 2b GSA für 60-, 120- und für 240-Liter-Behälter, für 1,1 m³ Container ohne Müllschleuse, für Müllschleusenbefüllung und für 60-Liter-Müllsäcke unterschiedlich und je nach der Anzahl der Behälterleerung, Müllschleusenbefüllung oder Müllsackentfernung erhoben. Nach § 7 Abs. 1 GSA entsteht die Gebührenschuld zu Beginn des Kalenderjahres, bei späterem Anschluss mit dem ersten Tag des auf den Anschluss folgenden Monats. Die Gebühr wird als Vorauszahlung erhoben und zu Beginn des Folgejahres nach den tatsächlichen Begebenheiten endabgerechnet. Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Jahresgebühr ist die Zahl der Haushaltsangehörigen am 01.01. des Veranlagungsjahres. Für Leistungsgebühren wird bei festen Gefäßen und Müllschleusen die Anzahl der Leerungen des Vorjahres herangezogen. Bei Müllsäcken wird die Mindestanzahl Säcke zugrunde gelegt. Im Jahr 2005 wird die Vorauszahlung der Leistungsgebühr für die festen Müllgefäße nach den Angaben des Gefäßbestellers festgesetzt. Sofern keine Angaben gemacht wurden, werden der Berechnung des Vorauszahlungsbetrags 20 Leerungen zugrunde gelegt. Bei Müllschleusennutzern beträgt diese Zahl 40 Inanspruchnahmen.
Am 22.08.2005 erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 12.08.2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für sie komme die Nutzung der Müllschleuse nicht in Betracht, da sie den Abfallbehälter ihrer Mutter mitbenutze. Ein Kopie über die Begründung einer Müllbehältergemeinschaft mit ihrer Mutter füge sie dem Widerspruch bei. Sie habe den Müllbehälter seit Jahren problemlos mit ihrer Mutter geteilt. Ihre Mutter sei ein Pflegefall und werde von ihr betreut. Sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter. Wenn sie deshalb Müll erzeuge, dann bei ihrer Mutter, nicht in ihrer Wohnung.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin kostenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft mit der Mutter scheide nach der Abfallwirtschaftssatzung aus, da das Gründstück der Klägerin an eine Müllschleuse angeschlossen sei. Obwohl die Klägerin ihre Mutter tagsüber pflege, gehöre sie nicht zu deren Haushalt. Vielmehr führe sie einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung. Mit der Behauptung, bei ihr falle kein Müll an, könne sie nicht gehört werden; dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Gebührenpflicht entstehe kraft Gesetzes, der Abschluss einer Vereinbarung sei insoweit nicht erforderlich. Die Berechnung von 26 Müllschleusungen pro Jahr entspreche § 13 Abs. 4a AWS; diese Zahl diene hygienischen Erfordernissen und solle einer wilden Müllentsorgung entgegenwirken.
Am 29.05.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Für den angefochtenen Gebührenbescheid gebe es keine rechtmäßige Satzungsgrundlage. Diese Satzung unterlaufe die Prinzipien der Müllvermeidung und -trennung. Es werde eine Mindestgebühr eingeführt, die noch nicht einmal zur Hälfte durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung belegt sei. Das neue Müllgebührensystem verletze den Grundsatz der Kinder- und Familienfreundlichkeit. Es verstoße außerdem gegen Datenschutzrechte der Bürger. Offensichtliche Ungerechtigkeiten und nicht erklärbare bzw. nachvollziehbare Belastungen der Bürger seien die Folge. Der Anreiz zur Müllvermeidung und -trennung werde durch das gewählte Müllgebührensystem, das vollständig am Verursacherprinzip vorbeigehe, zunichte gemacht. Müllgemeinschaften seien unattraktiv. Alleinstehende würden im Verhältnis zu Mehr-Personen-Haushalten mit doppelten und höheren Kosten belastet. Im Ausgangspunkt werde in der Abfallwirtschaftssatzung von einem Müllanfall von sechs Litern pro Woche und Person ausgegangen. Demgegenüber bestimme die Abfallwirtschaftssatzung an anderer Stelle, dass das kleinste Gefäß mindestens 60 Liter groß sein müsse. Dieses 60-Liter-Gefäß müsse mindestens zwölf Mal pro Jahr geleert werden. Danach müsse jeder Nutzer mindestens Gebühren für 720 Liter Müll bezahlen, obwohl er nur etwas mehr als 300 Liter Müll pro Jahr, teilweise auch weniger, verursache. Das habe zur Folge, dass das nicht benötigte Behältervolumen mit Material gefüllt werde, das nicht in den Restmüll gehöre. Dieselben Regeln wie für einen Ein-Personen-Haushalt gälten im Grundsatz auch für einen Zwei-Personen-Haushalt. Dies stelle eine Diskriminierung des Ein-Personen-Haushalts und einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der vom Müllgebührensystem ausgehende Zwang, halbvolle Mülleimer an die Straße zu stellen, stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu einer anderen Regelung in der Abfallwirtschaftssatzung, wonach Abfälle so zu überlassen seien, dass ein möglichst großer Anteil stofflich verwertet werde. Die Behauptung, eine monatliche Mindestleerung entspräche dem Hygienegebot, bedeute, dass viele Landkreise in Deutschland dieses Gebot verletzten. Auf der anderen Seite biete die Abfallwirtschaftssatzung eigene Anreize zur Verletzung des Hygienegebots, indem eine Entsorgung durch Müllsäcke nach drei, vier oder fünf Monaten zulässig sei. Auf diese Weise würden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Im Übrigen hätte dem Hygieneargument auch durch kleinere Behälter entsprochen werden können. In benachbarten Landkreisen würden durchaus 35- bzw. 40-Liter-Eimer angeboten. In vereinzelten Landkreisen seien zum Teil gar keine Mindestleerungen vorgeschrieben. Auch die Inhaber von Zweit- und Nebenwohnsitzen würden diskriminiert, indem sie wie die Inhaber von Hauptwohnsitzen behandelt würden. Im Ergebnis bedeute das, man müsse Müllgebühren unabhängig davon bezahlen, ob man Müll produziere oder nicht. Da Zweitwohnungen, die weniger als 60 Tage im Jahr bewohnt würden, beim Einwohnermeldeamt nicht erfasst seien, würden diese auch nicht zur Müllgebühr veranlagt. Auch Nebenerwerbsbetriebe, die keinen oder fast keinen Müll produzierten, würden zur Müllgebühr veranlagt. Durch die gegen das Datenschutzrecht verstoßende Koppelung der Müllgebührenerhebung an die Daten des Einwohnermeldeamts seien mindestens 20 % der Gebührenbescheide von vornherein falsch. Es komme vor, dass Personen, die in einer Wohngemeinschaft lebten, jeweils einen Müllgebührenbescheid für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt erhielten. Auf diese Weise werde nicht nur gegen das Datenschutzrecht verstoßen, sondern es würden systematisch rechtswidrige Bescheide produziert. Darüber hinaus würden dadurch überhöhte Kosten erzeugt, weil unter anderem Müllgefäße an Personen geliefert würden, die in Wirklichkeit in einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft zusammenlebten, ohne dass diese Art des Zusammenlebens den Entsorgungsträger etwas angehe. Angesichts der verhältnismäßig hohen Grundgebühr lohne sich auch die Bildung von Müllgemeinschaften nicht. Auch Personen, die sich kaum in ihrer gemeldeten Wohnung aufhielten, weil sie zum Beispiel die meiste Zeit eine Pflegeperson betreuten oder sich aus anderen Gründen auswärts aufhielten, würden zur Zahlung der vollen Gebühr herangezogen. Insgesamt lasse sich festhalten, dass zwischen 30 % und 50 % (oder gar mehr) der privaten Haushalte mehr Müllgebühren bezahlten, als sie tatsächlich verursachten. Soweit die Beklagte behaupte, etwa 60 % der Müllgebühren würden über die Jahresgebühr und 40 % über die Leistungsgebühr gedeckt, sei das bereits ein unerträgliches Verhältnis. Das stimme jedoch nicht einmal, in Wirklichkeit seien 25 % bis 30 % der Haushalte Ein- bzw. Zwei-Personen-Haushalte, bei denen dieses Verhältnis weiter auseinanderklaffe. Wenn der Beklagte sein Müllgebührensystem mit dem anderer Landkreise vergleiche, sei das unzulässig, weil die Entsorgungsstrukturen jeweils völlig andere seien. Anders als in diesen anderen Landkreisen seien im Entsorgungssystem des Beklagten die Deponierung von Grünschnitt, Sperrholz und Ähnlichem kostenlos. Die tatsächlichen Verhältnisse zeigten entgegen der Abfallstatistik des Beklagten, dass die Bürger gezwungen seien, halbvolle Behälter abzugeben und volle zu bezahlen. Ein Zitat des Technischen Leiters der Abfallwirtschaft des Beklagten, wonach dem Beklagten bei nur zehn Mindestleerungen etwa 80.000,- EUR verloren gingen, zeige, dass es ausschließlich darum gehe, Einnahmen zu erhalten und die überhöhten Verpflichtungen gegenüber der Müllverbrennungsanlage in Basel erfüllen zu können. Soweit der Beklagte behaupte, hinsichtlich der Mülltrennung und -vermeidung gebe es einen (positiven) Trend in Deutschland, beruhe dies sicherlich nicht auf dem Satzungsrecht des Beklagten. Nach den eigenen Erkenntnissen des Beklagten nehme ein Ein-Personen-Haushalt nur knapp 26 Liter Müllvolumen in Anspruch, bezahle aber 60 Liter. Das widerspreche dem Äquivalenzprinzip, wonach die in Anspruch genommene Leistung und die hierfür gezahlte Gebühr in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssten. Das Argument, kleinere Gefäße seien letztlich teuerer als große, treffe nicht zu, da es möglich sei, 60-Liter-Eimer durch entsprechende Einsätze kostengünstig zu verkleinern. Auch das Hygieneargument sei unredlich. Denn einerseits begründe der Beklagte die hohen Leerungsfrequenzen damit, andererseits bringe er unvertretbar große Müllgefäße in Umlauf. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Kreistag ein Ermessen nicht ausgeübt habe. Den Kreisräten sei nicht bewusst gewesen, dass bei Ein- und Zwei-Personen-Haushalten ein derartiges Überwiegen der Grundgebühr gegeben sei. Dieser Ermessensnichtgebrauch sei rechtlich beachtlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin verkenne den weiten Ermessensspielraum der Landkreise bei der Ausgestaltung der Erhebung von Müllgebühren. Dieser Spielraum sei hier nicht überschritten worden. Das Gebührensystem mit einer Jahresgebühr und einer zusätzlichen Leistungsgebühr sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Seit der Umstellung des Gebührensystems habe die Hausmüllmenge um 15 % reduziert werden können, während die stofflich verwertbaren Abfälle merklich zugenommen hätten. Die Erhebung der Jahresgebühr pro Haushalt und gestaffelt nach der Haushaltsgröße sei nicht zu beanstanden. Der personengebundene Haushaltsmaßstab, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Abfallgebührensätze je Haushaltsangehörigem degressiv gestaffelt seien, sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Eine Leerungsfrequenz von mindestens zwölf, bei Müllschleusen von 26 pro Jahr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das liege im Ermessen des Entsorgungsträgers. Die Jahresgebühr werde für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben. Das heiße, mit dieser Gebühr würden die verbrauchsunabhängigen Kosten abgegolten, weshalb sie nicht nach dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme bemessen werde, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich nach Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung ergebe. Daneben werde eine Leistungsgebühr für die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten erhoben. Dem geltenden Recht seien keine rechtlichen Vorgaben für eine Grundgebühr und eine bestimmte Aufteilung der Kosten auf Grund- und Leistungsgebühr zu entnehmen. Der Beklagte habe die Entsorgungskosten so aufgeteilt, dass die mengenunabhängigen Kosten in die Jahresgebühr und die mengenabhängigen Kosten in die Leistungsgebühr eingestellt würden. Selbst wenn das neue Gebührenmodell den Erzeuger geringerer Abfallmengen pro Liter Abfall im Ergebnis höher belaste, stelle das keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn durch die Aufspaltung der Gesamtgebühr in eine verbrauchsunabhängige Jahresgebühr und eine verbrauchsabhängige Leistungsgebühr werde vermieden, dass die gleichermaßen durch jede Benutzergruppe verursachten Vorhaltekosten nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme und damit unterschiedlich verteilt würden. Dabei sei festzustellen, dass der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmengen abnehme. Dem geringeren Anfall von Müll in kleineren Haushalten habe der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er die Jahresgebühr pro Haushalt und gestaffelt nach Haushaltsgröße erhebe. Die Erhebung einer Jahresgebühr mit zusätzlicher Leistungsgebühr sei im Ergebnis leistungsgerechter als das früher praktizierte Modell der gefäßabhängigen Volumengebühr. Die Klägerin widerspreche sich im Übrigen, wenn sie auf der einen Seite eine Benachteiligung der Ein-Personen-Haushalte und auf der anderen Seite gleichzeitig eine Benachteiligung der kinderreichen Familien beklage. Auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht sei nicht zu erkennen. Die Weitergabe von Daten an den Beklagten zur Veranlagung von Abfallgebühren sei ausdrücklich im Melderecht geregelt. An den privaten Dienstleister würden nur die für das Einsammeln des Mülls notwendigen Daten wie Name, Adresse des Haushaltsvorstands, Tonnengröße und Behälternummer für das Identifikationssystem weitergegeben.
12 
Dieses Verfahren wurde gemeinsam mit Klageverfahren anderer Kläger gegen Müllgebührenbescheide des Beklagten ( 4 K 634/06, 4 K 1039/06, 4 K 1490/06, 4 K 1860/06, 4 K 2086/06, 4 K 557/07, 4 K 876/07, 4 K 938/07 und 4 K 1297/07 ) mündlich verhandelt.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die Veranlagung der Klägerin zu den Müllgebühren im Jahr 2005 (1 Heft) sowie die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen über die einschlägigen Kreistagsvorlagen und deren Anlagen bezeichneten Unterlagen vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
15 
1. Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
16 
Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
17 
2. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
18 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - ( siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. - ). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, ( GBl., 206 ) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist ( das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F. ). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
19 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3 ). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
20 
Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18 ).
21 
2.1 Jahresgebühr
22 
Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt ( so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589 ), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N. ). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217 ).
23 
In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N. ). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde ( vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O. ). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N. ). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
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Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen ( BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76 ). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
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2.2 Leistungsgebühr
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Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N. ). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
27 
Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267 ). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
28 
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor ( unter 2.1 ) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
29 
Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 ( a.a.O. ). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
30 
Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
31 
Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve ( BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O. ). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar ( nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter ). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
32 
Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
33 
Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O. ).
34 
Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar ( siehe § 13 Abs. 1a AWS ). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
35 
Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
36 
2.3 Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
37 
Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar ( siehe oben 2.1 ).
38 
Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ( zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis ). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
39 
3. Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert ( so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( siehe oben ) in Einklang.
40 
Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft ( siehe oben ), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten ( Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90 ).
41 
4. Melde- und Datenschutzrecht
42 
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
43 
Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
44 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
15 
1. Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
16 
Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
17 
2. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
18 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - ( siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. - ). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, ( GBl., 206 ) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist ( das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F. ). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
19 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3 ). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
20 
Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18 ).
21 
2.1 Jahresgebühr
22 
Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt ( so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589 ), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N. ). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217 ).
23 
In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N. ). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde ( vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O. ). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N. ). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
24 
Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen ( BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76 ). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
25 
2.2 Leistungsgebühr
26 
Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N. ). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
27 
Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267 ). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
28 
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor ( unter 2.1 ) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
29 
Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 ( a.a.O. ). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
30 
Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
31 
Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve ( BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O. ). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar ( nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter ). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
32 
Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
33 
Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O. ).
34 
Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar ( siehe § 13 Abs. 1a AWS ). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
35 
Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
36 
2.3 Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
37 
Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar ( siehe oben 2.1 ).
38 
Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ( zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis ). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
39 
3. Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert ( so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( siehe oben ) in Einklang.
40 
Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft ( siehe oben ), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten ( Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90 ).
41 
4. Melde- und Datenschutzrecht
42 
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
43 
Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
44 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühere Leistungszeiträume sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 9 SO 4/07 und L 9 SO 6/07.

2

Die 1945 geborene Klägerin war von 1986 bis 1991 mit dem Beigeladenen verheiratet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Ehewohnung in B, W Str 83, wobei die Klägerin bereits das Haus in R mit dem Beigeladenen als zweiten Wohnsitz nutzte (beide laufend gemeldet seit Oktober 1985). Seit August 1998 wohnt die Klägerin ausschließlich in R. Der Beigeladene war vom 30. Januar 1991 bis 04. März 1997 in D gemeldet, seither ausschließlich in R.

3

Das 1937 errichtete Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt 117 qm. Hinter der Eingangstür befinden sich links und rechts des Flures zwei Wohnräume, die der Beigeladene bewohnt. Vom Flur gelangt man in die Küche, wobei allein von der Küche über ein Zwischenzimmer – in dem der Laptop der Klägerin steht – der Zugang in ein Wohnzimmer sowie von dort in das Schlafzimmer der Klägerin gegeben ist. Ausschließlich über das Schlafzimmer ist die einzige Toilette mit Waschbecken im Haus begehbar. Im November 2004 ließ die Klägerin eine Ölheizungsanlage ohne Warmwasseraufbereitung mit 4 Tanks á 700 Liter einbauen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Elektroboiler, wobei keine eigenen Zähler in den Räumen installiert sind, die der Beigeladene bewohnt.

4

Zum 01. September 1998 hatten die Klägerin und der Beigeladene einen Mietvertrag geschlossen, wonach dem Beigeladenen eine Wohnung mit einer Wohnfläche mit 59 qm vermietet wird, bestehend aus den zwei Wohnräumen links und rechts des Flurs hinter der Hauseingangstür (je 16 qm) sowie Küche (15 qm) und Toilette (7 qm) und Flur (5 qm), das heißt insgesamt 59 qm. Zusätzlich gehöre zur Wohnung ein Nutzgarten in einer Größe von 1.000 qm. Als monatliche Miete wurde ein Betrag in Höhe von 476,00 DM nebst Betriebskostenpauschale von 127,00 DM, das heißt insgesamt 603,00 DM (=308,31 €) vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01. August 2003 bezieht sie daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahre 2005 bezog sie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wobei der Beklagte als Einkommen die laut Mietvertrag vom 01. September 1998 zustehende Miete in Höhe von 308,31 € monatlich anrechnete. Damals bezog der Beigeladene seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, wobei bei der Leistungsberechnung der Mietzins als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde ihm rückwirkend zum 01. Januar 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 563,61 € gewährt, woraufhin Alg II eingestellt wurde. Der Beklagte bewilligte dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung der gewährten Altersrente, wobei auf seinen Antrag ein Teil der Leistungen des Monats September 2005 und die gesamten Leistungen ab Oktober 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden. Der Beigeladene gab in seinen Leistungsanträgen an, über kein Konto zu verfügen.

5

Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 04. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2006 auf Dauer bewilligt wurde (Zahlbetrag: 263,74 €), beantragte sie am 09. April 2006 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dabei reichte sie zunächst den Mietvertrag vom 01. September 1998 ein. In der Folgezeit wurden geänderte als "vorläufig" bezeichnete Vereinbarungen vom 28. Dezember 2005 und 11. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Beigeladene bis zur Klärung der strittigen Fragen mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2006 nur noch eine Miete von 245,00 € schulde (Wohnnutzungsfläche: 47 qm). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Februar 2006 in Höhe von 117,58 €. Dabei berücksichtigte der Beklagten einen Mietzins in Höhe von 245,– € (=208,87 € nach Abzug NK).

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 19. Februar 2006 über eine vermietete Wohnfläche von nur noch 40 qm ab Februar 2006 und einen Mietzins von 180,00 € vorgelegt, wobei die Küchen- und Toilettennutzung durch den Beigeladenen entfallen war. Im Widerspruchsbescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung des letzten Mietvertrages ab, da es sich bei fehlender Nutzung von Küche und Toilette nicht um eine Wohnung handele. Im Rahmen der Hilfeberechnung sei mithin weiterhin aus der Vermietung ein Einkommen in Höhe von 208,87 € zu berücksichtigen. In der Folgezeit wurden weitere Mietverträge am 01. März 2006 und 21. März 2006 ausgefertigt, wonach sich die Wohnfläche des Beigeladenen (34,15 qm) sowie die geschuldete Miete (153,76 €) weiterhin verringerten. Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte der Beklagte ab dem Monat März 2006 die gewährte Leistung unverändert weiter und führte zur Begründung aus, dass auch die neuen Mietverträge nicht nachvollziehbar seien und bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden.

7

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2006 unverändert in Höhe von 117,58 € monatlich weiter. Dabei berücksichtigte er weiterhin Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 208,87 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 53,83 € (nach Pauschale). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihre Einnahmen aus Vermietung aktuell nur noch 153,76 € betragen würden. Sie begehre die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Am 25. August 2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen des Beklagten Frau H und Frau L. Die Klägerin verweigerte den Zutritt zum Haus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Hausbesuch verwiesen (Bl. 63 VA). Mit Schreiben vom 30. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 an. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Herrn P E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe, was eine Änderung der bewilligten Grundsicherungsleistung zur Folge habe, da das Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen sei. Hierauf erfolgte zunächst keine Stellungnahme.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einem Mietverhältnis auszugehen sei, sondern von dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dies habe sich insbesondere dadurch bestätigt, dass sie trotz eigener Leistungsunfähigkeit seit geraumer Zeit auf zustehende Mieteinnahmen verzichte. Angesichts der Tatsache, dass im Stall keine Umbauarbeiten erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass Herr Eckert weiterhin Bad und Küche im Haus entgegen ihrer Aussage nutze. Da sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und Hausbesuche auch zukünftig nicht zulassen wolle, habe sie die Folgen über die zukünftige Nichtaufklärung strittiger Fragen zu tragen. Auch der tatsächliche Heizölverbrauch habe nicht geklärt werden können, so dass weiterhin nur die laut Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden könnten. Mieteinnahmen seien nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings das Einkommen des Partners. Infolge dessen ergebe sich für sie für die Zeit ab Juni 2006 ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 101,61 €, weswegen für die Zeit von Juni 2006 bis September 2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 63,88 € eingetreten sei, die hiermit zurückgefordert werde.

9

Mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestritten. Es handele sich um ein Mietverhältnis. Die Miete habe wiederholt abgeändert werden müssen, weil der Beigeladene den Mietzins nicht mehr hätte leisten können. Eine anderweitige Vermietung sei unmöglich. Die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen sei falsch. Auch die Teilung der monatlichen Hauslasten und Heizkosten sei nicht gerechtfertigt, da kein 2-Personen-Haushalt vorliege. Schließlich seien höhere Heizkosten wegen des Zustandes des Hauses anzuerkennen, insbesondere sei das Haus denkmalgeschützt.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

den Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um Scheinverträge handele, um Sozialleistungen in ungerechtfertigter Höhe zu erlangen. Da die Toilette im Stall beim Hausbesuch am 14. Dezember 2004 nicht nutzbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene weiterhin Küche und Bad im Haus nutze. Das Bad sei jedoch nur durch das Schlafzimmer der Klägerin zu erreichen.

15

Seit nunmehr über acht Jahren bewohnen die geschiedenen Ehegatten wieder mit alleinigem Wohnsitz das Haus der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe das Haus nicht unter Denkmalschutz, da es nach wie vor nicht in der Denkmalliste eingetragen sei. Die tatsächlichen Heizkosten hätten nicht festgestellt werden können, weil die Klägerin den Zutritt zum Haus verweigert habe.

16

Die Rückforderung für die Zeit von Juni bis einschließlich September 2006 hat sich durch Anerkenntnis erledigt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat das SG Neubrandenburg Herrn P E zum Verfahren beigeladen.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 hat das SG die Zeugen A L und C H vernommen sowie die Klägerin ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei zu Recht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, da das Gesamtbild der Tatsachen und Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spreche. Dafür spreche vor allem Dauer und Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Beigeladenen. Man lebe seit 1998 in dem selben Haus, wobei ein gemeinsames Wohnen bereits durch die Aufteilung der Wohnräume indiziert sei. Die Tatsache, dass die einzige Toilette im Haus ausschließlich über das Schlafzimmer der Klägerin erreichbar sei, spreche bereits für eine über ein Mietverhältnis hinausgehende enge Beziehung. Die in rascher Folge vorgenommenen Änderungen der Mietverträge seien auch nur vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die ständige Absenkung des Mietzinses sei dadurch zu erklären, dass der Beigeladene höhere Mietaufwendungen nicht mehr wie früher geltend machen konnte, während die Klägerin so ihre leistungsmindernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zwecks Erlangung höherer Hilfe senken konnte. Dies spreche gerade für ein Wirtschaften in "einen Topf". Daran ändere das Begehren des Beigeladenen auf Übernahme von Umzugskosten seitens des Beklagten nichts, da seine Bemühungen offensichtlich nicht ernstlich seien. Der Beklagte habe die Hilfe auch konkret zutreffend berechnet, wobei er im streitigen Zeitraum Heizkosten nach einer Pauschale berücksichtigen durfte. Heizkosten sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift durch monatliche Pauschale abgegolten werden. Der Beklagte durfte hier auf die von ihm für angemessen gehaltenen Beträge zurückgreifen, weil der tatsächliche Heizkostenbedarf der Klägerin nicht feststellbar sei. Dieser lasse sich nicht allein aus den vorgelegten Tankquittungen herleiten, solange der aktuelle Tankinhalt nicht festgestellt werden könne. Insoweit trage die Klägerin die objektive Beweislast.

18

Die Klägerin hat gegen das am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handele sich um ein reines Mietverhältnis. Die Änderung der Mietverträge seien der Forderung der Beklagten geschuldet, dass der Beigeladene seine Kosten der Unterkunft senken sollte. Die Klägerin habe aufgrund der Lage des Hauses und seines baulichen Zustandes keine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzmieter zu erlangen. Schließlich berücksichtige die Beklagte zu Unrecht Heizkosten nach ihrer in Richtlinien geregelten Pauschale. Zu berücksichtigen seien die tatsächlichen Heizkosten, welche der Beklagten in seinem Bescheid gegen den Beigeladenen vom 07. Februar 2006 auf 1.508,10 € beziffert habe. Höhere Heizkosten ergeben sich zudem aus dem baulichen Zustand des Gebäudes. Schließlich komme dem Haus die Eigenschaft eines Denkmals zu, weswegen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bzw. Heizkostensenkung nicht möglich wären.

19

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006, des Bescheides vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006, des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, des Bescheides vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 sowie des Bescheides vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2006 höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage und Berufung zurückzuweisen.

23

Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistung für die Zeit ab Dezember 2006 auf einen Betrag in Höhe von 98,47 €. Die Änderung stütze der Beklagte auf § 48 Abs. 1 SGB X. Zu Unrecht seien bisher Schornsteinfegergebühren in Höhe von 102,62 € berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit der Frau des Bezirksschornsteinfegermeisters D am 15. November 2006 belaufe sich die Gesamtkehrgebühr für das Jahr 2006 nur auf insgesamt 65,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, aufgehoben werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 6 SO 39/06) vom 26. Dezember 2006 hat die Klägerin nach Hinweis des SG, dass die Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 SO 3/07 seien, am 21. Februar 2007 zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme höherer Heizkosten ab. Da sie Feststellungen zur Überprüfung der Füllhöhe ablehne, könne kein höherer Bedarf als nach der Richtlinie anerkannt werden. Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte eine eingereichte Rechnung der Allianz (Gebäudeversicherung), woraus sich eine monatliche Leistung ab Januar 2007 in Höhe von 106,87 € ergab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 bewilligte der Beklagte ab dem Monat 01/2007 wegen geändertem Regelsatz und geändertem Einkommen des Beigeladenen 132, 87 €. Die insoweit erhobene Klage nahm die Klägerin nach Hinweis des SG auf § 96 SGG und das anhängige Berufungsverfahren zurück (S 6 SO 12/07).

24

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.März 2007 die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Des Weiteren hat der Senat im Anschluss die mündliche Verhandlung am Wohnort der Klägerin unter Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse, Heizsituation und des Laptop der Klägerin fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (L 9 SO 3/04; L 9 SO 4/07; S 6 SO 39/06; S 6 SO 12/07; S 6 ER 179/06 SO; S 6 ER 15/07; L 9 SO 6/07) nebst PKH-Heften und Beschwerdeheften sowie auf die mehrbändigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

27

Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr für die Zeit ab 01. Oktober 2006 keine höhere Grundsicherungsleistung zusteht.

28

Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für die Zeit ab 01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 gewesen ist. Dabei liegt hier – auch nicht vor dem Hintergrund der früheren Auffassung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe – keineswegs die Gewährung einer Einmalleistung Monat für Monat vor. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft eine Regelung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus, d.h. über eine einmalige Gestaltung hinaus wird eine Regelung für eine gewisse – bestimmte oder unbestimmte – zeitliche Dauer in der Zukunft angeordnet (vgl. BSGE 56, 165; 58, 27; 78, 109; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 48 Rz. 4 ff.). Ob ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, ist aus dem Bescheid selbst auszulegen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Adressaten ankommt. Das SGB XII schreibt keine bestimmte Bezugsdauer für die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Das Gesetz ermöglicht für die Grundsicherungsleistung in § 44 SGB XII eine Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten – dann liegt unproblematisch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor –, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat in dem vorgenannten Bescheid, wie auch den späteren Bescheiden, eine Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt. Da in den Bescheiden keinerlei Befristung geregelt wird, kann der Bescheid vom 29. Mai 2006 wie auch die weiteren streitgegenständlichen Bescheide nur nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dahingehend aufgefasst werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird. Mithin handelt es sich um sogenannte Dauerverwaltungsakte (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006, L 8 SO 83/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Die Beklagte hat insofern auch folgerichtig mit den Bescheiden vom 15. November 2006, 20. Dezember 2006, 03. Januar und 22. Januar 2007 jeweils für die Zukunft die Leistungen neu berechnet und bewilligt. Da sie mit diesen Bescheiden ändernd in bereits bewilligte Leistungszeiträume eingegriffen hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift werden neue Verwaltungsakte, welche nach Klagerhebung einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, Gegenstand des Verfahrens. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.

29

Da sich der Rückforderungszeitraum von Juni bis September 2006 bereits erstinstanzlich durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, geht es in diesem Berufungsverfahren um den Leistungszeitraum ab 01. Oktober 2006. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bilden. § 20 SGB XII regelt, dass Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebend hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei der Grundsicherung Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 BSHG und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft eine andere Regelsatzhöhe, eine Nichtanrechnung der "Mieteinnahmen" als Einkommen, andererseits eine Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie eine (nur) hälftige Berücksichtigung von Heizkosten.

30

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluß vom 02.09.04, 1 BVR 1962/04). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden.

31

Der Senat konnte auch nach Anhörung der Klägerin wie des Beigeladenen und des durchgeführten Ortstermins nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Zwar lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass nicht gerade der typische Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch kann auch nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ehemals Verheirateten, die einige Jahre nach der Scheidung wieder ausschließlich in demselben Einfamilienhaus wohnhaft sind, spricht naturgemäß der erste Anschein für eine Versöhnung. Die Klägerin und auch der Beigeladene konnten nicht überzeugend widerlegen, dass man nicht – auch ohne Trauschein – wieder einen Weg des Zusammenlebens gefunden hat. Der klägerische Vortrag, es würde sich ausschließlich um ein reines Mietverhältnis handeln, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die äußerst beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Beigeladene verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was völlig lebensfremd ist. Die Erklärungen der Klägerin wie auch des Beigeladenen sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Akte sind bereits widersprüchlich gewesen. Auch haben beide in mehrfacher Hinsicht auch noch im Termin, und die Klägerin teils auch vor Ort, nicht die Wahrheit gesagt. Der Senat vermochte weder festzustellen, dass der Beigeladene über eine nutzbare Toilette oder Waschmöglichkeit verfügt. Der Senat durfte die ursprünglich im Verfahren behauptete Wasch- und Toilettengelegenheit im Nebengebäude nicht in Augenschein nehmen, noch wurde dem Senat vor Ort auch nur eines der behaupteten Camping-WCs gezeigt. Die behauptete Waschmöglichkeit in Gestalt der Wasserhähne an der Hauswand besteht ebenfalls nicht. Die Wasserhähne sind abgestellt und augenscheinlich seit längerem ungenutzt gewesen. Gemeinsame Aktivitäten gehen auch über die eingeräumten gelegentlichen Spaziergänge bzw. teilweise eingeräumten gemeinsamen Fahrgemeinschaften hinaus. Die Klägerin hat z.B. aktenkundig den Beigeladenen zu Terminen in seinen Angelegenheiten bei der ARGE begleitet und dort seine Interessen mitvertreten. In der Frage gemeinsamer Aktivitäten differieren die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen deutlich. Der Beigeladene hat nach Einschätzung des Senates vieles verschwiegen bzw. heruntergespielt, während die Klägerin immerhin bestimmte gemeinsame Aktivitäten wie zB Einkaufen und gegenseitige Hilfestellungen bei den zahlreich geführten sozialgerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Ganz entscheidend spricht nach Auffassung des Senats auch das Agieren im Verfahren für eine Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat den schriftlichen Mietvertrag wiederholt im Laufe des Verfahrens angepasst, um im Ergebnis höhere Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erhalten. Es entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Vermieters, mehrfach binnen kürzester Zeit zu eigenen Lasten die Miethöhe zu reduzieren. Schließlich tauschen die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel keine höchst sensiblen Daten/Informationen aus. Es ist höchst ungewöhnlich, dass ein Vermieter Durchschriften seines Sozialhilfebescheides seinem Mieter zur Verfügung stellt. Auch die gemeinsame Nutzung zahlreicher Geräte wie Fax, Drucker, Telefonanschluß spricht für eine Gemeinschaft, die weit über eine reine Wohngemeinschaft und ein Mietverhältnis hinausgeht. Der Beigeladene hat zudem auch zumindest einmal eine Heizöllieferung bestellt (vgl. Rechnung vom 30.01.2006), was üblicherweise nicht durch einen Mieter erfolgt. Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist. Trotz der Hinweise des Senates in seinem Beschluss vom 11. Juli 2006 hat der Beigeladene seither keinerlei ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohnung unternommen. Der Senat muss derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug des Beigeladenen in Wahrheit nicht gewollt ist.

32

Der Tatsache, dass man über keine gemeinsamen Konten verfügt und zumindest nach außen getrennt wirtschaftet, bemisst der Senat keiner entscheidenden Bedeutung zu. Insgesamt spricht eine Vielzahl von Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dabei sieht der Senat aufgrund der Vermutungsregelung des § 36 SGB XII sowie den besonderen Umständen des Falles – Zusammenleben eines früher verheirateten Paares auf engstem Raum – die Beweislast auf Seiten der Klägerin. Der Senat konnte unter Berücksichtigung aller festgestellten Tatsachen und unter Würdigung des Vortrages der Beteiligten, der bis zuletzt Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, jedenfalls nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass keine derartige Gemeinschaft vorliegt. Eine solches "non liquet" führt dazu, dass zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist.

33

Dies hat zur Folge, dass der Beklagte zu Recht einen Regelsatz von 280,00 € zugrunde gelegt hat. Des Weiteren war die "Miete" des Beigeladenen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Mietzahlung handelt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht von dem ermittelten Bedarf der Klägerin ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Beigeladenen abgezogen. Die so ermittelte Grundsicherungsleistung ist nicht zu beanstanden.

34

Darüber hinaus hat die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung begehrt, dass die Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig sei und ihr die Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden sollen. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, jedoch sind ihr entstandene (angemessene) höhere Kosten als die tatsächlich gewährten Leistungen nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 3 werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Satz 2 ermöglicht die Abgeltung der Leistungen durch eine monatliche Pauschale, jedoch bedeutet dies nicht, dass weniger Kosten als die angemessenen tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Die Pauschalierung ermöglicht lediglich eine entsprechende Vereinfachung des Verwaltungshandelns. Gleichwohl muss die Pauschalierung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Größe und der Beschaffenheit der Wohnung, der vorhandenen Heizmöglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten angemessen sein (vergleiche § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Dabei dürfte die vom Beklagten verabschiedete KdU-Richtlinie vom 01. Juli 2005 nach vorläufiger Beurteilung des Senats teilweise rechtswidrig sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für laufende Heizkosten pauschal maximal 1,20 € je m² Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung erstattet werden, im Falle der einmaligen Heizkosten hingegen bei Heizölversorgung 0,92 € je m², bei Heizgasversorgung 0,96 € je m² erstattet werden. Für eine Wohnung mit Fernwärme in einem Plattenbau werden grundsätzlich weniger Heizkosten als für ein frei stehendes Ein-Familien-Haus anfallen, das zudem – wie vor Ort festgestellt – nicht optimal gedämmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Haus – was derzeit nachweislich nicht der Fall ist – denkmalgeschützt ist. Gleichwohl bleibt in dem vorliegenden Leistungszeitraum die Bewilligung nach den Pauschalen rechtmäßig, weil die Klägerin keine höhere tatsächlichen Heizkosten nachgewiesen hat.

35

Das SG hat bereits zutreffend errechnet, dass unter Berücksichtigung der für den streitigen Zeitraum vorgelegten Ölrechnungen die tatsächlichen Kosten im Ergebnis unter der gewährten Pauschale gelegen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass von der Pauschale 15 % für Warmwasseraufbereitung abgesetzt worden sind, da diese schließlich nicht über die Heizölanlage läuft. Mithin ist die Warmwasseraufbereitung bereits über den Regelsatz abgegolten. In dem Leistungszeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2007 hat die Klägerin insgesamt 1872,84 € Heizkosten von dem Beklagten erhalten. In diesen Zeitraum fallen 5 Tankvorgänge, für welche Kosten in Höhe von 2210,84 € entfallen sind. Da der Beigeladene seinen hälftigen Eigenanteil zu erbringen hat, entfallen auf die Klägerin 1105,42 €, mithin weniger als sie von der Beklagten erhalten hat. Die Klägerin bekommt allerdings seit Oktober 2006 bis laufend weniger Heizkosten als früher, weil der Beklagte seither von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von der Verpflichtung des Beigeladenen ausgeht, die Hälfte zu den Heizkosten beizutragen. Seit Oktober 2006 erhält die Klägerin 45,73 € (1/2 von 91,46 €) Heizkosten. Bisher sind damit die tatsächlichen Kosten zur Hälfte gedeckt. Insbesondere ist der Winter 2006/2007 besonders mild gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft bei strengeren Witterungsbedingungen ein höherer Bedarf durch den Beklagten anzuerkennen ist.

36

Soweit die Klägerin mit Fax vom 09. April 2007 namentlich den Vorsitzenden des erkennenden Senates, den Präsidenten des Landessozialgerichts Lutz, sowie alle beteiligten Richter des 9. Senates für befangen erklärt, erachtet der Senat dieses Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig. Es liegt ein offensichtlicher Mißbrauch des Ablehnungsrechts vor, weswegen es keiner Entscheidung durch gesonderten Beschluss bedarf (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; 74, 96). Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin den gesamten Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter ablehnt, ohne individuell bezogene Gründe darzulegen. Schließlich ist die Ablehnung nach Verhandlung nicht mehr zulässig, vgl. § 43 ZPO. Die Klägerin hat keine Gründe für die spätere Ablehnung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie die kurzfristige Ansetzung des Ortstermins rügt, ist auf ihre in der Verhandlung erklärte Einwilligung zu verweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

38

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Beklagte war im Justizvollzugsdienst des klagenden Landes tätig, zuletzt im Amt eines Sozialinspektors (BesGr A9 BBesO) auf dem Dienstposten eines Diplom-Sozialarbeiters/-Sozialpädagogen bei der Justizvollzugsanstalt T.. Mit Strafurteil vom September 2005 wurde er in der Berufungsinstanz vom Landgericht E. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass er einen Strafgefangenen veranlasst hatte, auf das Konto eines Vereins, in dem der Beklagte Mitglied war, 250 € in mehreren Teilbeträgen zu überweisen. Hierfür hatte der Beklagte dem Strafgefangenen zahlreiche ungenehmigte und unbeaufsichtigte Telefongespräche von seinem dienstlichen Telefon aus ermöglicht und Besuche von Frauen erleichtert, die der Strafgefangene über Kontaktanzeigen kennenlernen wollte. Außerdem hatte der Beklagte Postsendungen des Gefangenen ohne die erforderliche Genehmigung aus der JVA gebracht. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren ist auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden.

3

Der Beklagte wirft sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Fragen auf, ob die fehlerhafte Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts auf das zweitinstanzliche Verfahren "durchschlage" und ob der zur Heilung erforderlichen Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG entgegen stehe.

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317) ist ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Sachverhalt selbstständig umfassend aufgeklärt. Das zweitinstanzliche Sachurteil beruht mithin nicht auf den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen, so dass der Besetzungsfehler seine Bedeutung verloren hat. Auf die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Auslegung des § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG, wonach eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

6

Im Übrigen ist weder im Ansatz dargelegt (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch ersichtlich, weshalb die Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht Zweifeln unterliegen könnte. Es gibt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip lässt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90 f.> m.w.N., stRspr).

7

Soweit der Beklagte meint, mit der fehlerhaften Besetzung der ersten Instanz liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vor, so gehen diese Ausführungen fehl. Die absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO beziehen sich auf Fehler der mit der Revision angefochtenen Entscheidung, hier also der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dass dieses fehlerhaft besetzt gewesen war, steht aber nicht im Raum.

8

Schließlich ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsgericht gehe über die nach § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des Strafurteils hinaus, indem es in den strafbaren Handlungen zugleich Dienstpflichtverletzungen sieht. Abgesehen davon, dass mit diesen Ausführungen kein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird, gehen sie auch an der Systematik der Dienstvergehen und der Bedeutung des § 16 Abs. 1 ThürDG vorbei. Diese Vorschrift bindet unter bestimmten Voraussetzungen die Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen in anderen Verfahren, nicht aber an deren rechtliche Würdigung. Im Übrigen stellt strafbares Verhalten nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn damit zugleich Dienstpflichten verletzt werden und die besonderen Voraussetzungen für ein Dienstvergehen gegeben sind. Ob dies der Fall ist, hatte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich zu würdigen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Müllgebühren durch den Beklagten.
Mit Bescheid vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) setzte der Eigenbetrieb des beklagten Landkreises gegenüber der Klägerin die Vorauszahlung der Müllgebühr für das Jahr 2005 in Höhe von 91,64 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Jahresgebühr (für einen Ein- bis Zwei-Personenhaushalt) von 73,32 EUR und einer Leistungsgebühr von 18,32 EUR. Die Leistungsgebühr besteht aus einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zu einer Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR und 26 Leerungen der Müllschleuse zu jeweils 0,32 EUR.
Diesem Bescheid liegen die Satzungen des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - sowie die Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA - zugrunde. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AWS betreibt der Beklagte die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle als öffentliche Einrichtung. Für Grundstückseigentümer, (…) und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte besteht nach § 4 Abs. 1 AWS ein Anschluss- und Benutzungszwang. Nach § 13 Abs. 1 AWS sind zugelassene Abfallbehälter für Haus- und Geschäftsmüll 60-, 120- und 240-Liter-Großmülltonnen und 1,1 m³ Container (auch als Müllschleusen) sowie die vom Beklagten vertriebenen Abfallsäcke. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS muss für private Haushalte bei bewohnten Grundstücken mindestens ein festes Gefäß je Haushalt in ausreichender Größe vorhanden sein. Die gemeinschaftliche Nutzung eines Müllgefäßes (ohne Müllschleuse) bzw. der Mindestzahl an Müllsäcken durch mehrere Haushaltungen auf demselben oder einem angrenzenden Grundstück kann auf Antrag zugelassen werden. Bei nicht ständig bewohnten Ferienwohnungen besteht eine Pflichtabnahme von sechs Müllsäcken, sofern kein festes Müllgefäß vorgehalten wird. Nach § 13 Abs. 4a AWS ist jedes Müllgefäß aus hygienischen Gründen mindestens zwölf Mal jährlich zur Abfuhr bereitzustellen. Entsprechend gilt für Müllsäcke eine jährliche Mindestbereitstellung von zwölf Säcken. Für Nutzer von Müllschleusen sind ebenfalls aus hygienischen Gründen mindestens 26 Schleuserbefüllungen durchzuführen. Nach § 21 AWS und § 1 Abs. 1 GSA erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Nach § 5 Abs. 1 GSA werden die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Hausmüll (und allen anderen Abfallarten im Sinne von § 6 Abs. 1 AWS) als Jahresgebühr und als Leistungsgebühr bemessen. Die Jahresgebühr beinhaltet alle (anderen) Kosten, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehen und die nicht über eine gesonderte Leistungsgebühr erhoben werden. Nach § 5 Abs. 2a GSA werden unterschiedliche Jahresgebühren für Ferienwohnungen, für Ein- bis Zwei-Personen-Haushalte, für Drei- bis Vier-Personen-Haushalte und für Fünf- und Mehr-Personen-Haushalte sowie für Unternehmen und Institutionen mit Einwohnergleichwerten über 20 erhoben. Nach § 5 Abs. 1 GSA fließen in die Leistungsgebühren (nur) die variablen Kosten für die Einsammlung, den Transport sowie die Entsorgung des bereitgestellten Restmülls ein. Leistungsgebühren werden nach § 5 Abs. 2b GSA für 60-, 120- und für 240-Liter-Behälter, für 1,1 m³ Container ohne Müllschleuse, für Müllschleusenbefüllung und für 60-Liter-Müllsäcke unterschiedlich und je nach der Anzahl der Behälterleerung, Müllschleusenbefüllung oder Müllsackentfernung erhoben. Nach § 7 Abs. 1 GSA entsteht die Gebührenschuld zu Beginn des Kalenderjahres, bei späterem Anschluss mit dem ersten Tag des auf den Anschluss folgenden Monats. Die Gebühr wird als Vorauszahlung erhoben und zu Beginn des Folgejahres nach den tatsächlichen Begebenheiten endabgerechnet. Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Jahresgebühr ist die Zahl der Haushaltsangehörigen am 01.01. des Veranlagungsjahres. Für Leistungsgebühren wird bei festen Gefäßen und Müllschleusen die Anzahl der Leerungen des Vorjahres herangezogen. Bei Müllsäcken wird die Mindestanzahl Säcke zugrunde gelegt. Im Jahr 2005 wird die Vorauszahlung der Leistungsgebühr für die festen Müllgefäße nach den Angaben des Gefäßbestellers festgesetzt. Sofern keine Angaben gemacht wurden, werden der Berechnung des Vorauszahlungsbetrags 20 Leerungen zugrunde gelegt. Bei Müllschleusennutzern beträgt diese Zahl 40 Inanspruchnahmen.
Am 22.08.2005 erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 12.08.2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für sie komme die Nutzung der Müllschleuse nicht in Betracht, da sie den Abfallbehälter ihrer Mutter mitbenutze. Ein Kopie über die Begründung einer Müllbehältergemeinschaft mit ihrer Mutter füge sie dem Widerspruch bei. Sie habe den Müllbehälter seit Jahren problemlos mit ihrer Mutter geteilt. Ihre Mutter sei ein Pflegefall und werde von ihr betreut. Sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter. Wenn sie deshalb Müll erzeuge, dann bei ihrer Mutter, nicht in ihrer Wohnung.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin kostenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft mit der Mutter scheide nach der Abfallwirtschaftssatzung aus, da das Gründstück der Klägerin an eine Müllschleuse angeschlossen sei. Obwohl die Klägerin ihre Mutter tagsüber pflege, gehöre sie nicht zu deren Haushalt. Vielmehr führe sie einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung. Mit der Behauptung, bei ihr falle kein Müll an, könne sie nicht gehört werden; dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Gebührenpflicht entstehe kraft Gesetzes, der Abschluss einer Vereinbarung sei insoweit nicht erforderlich. Die Berechnung von 26 Müllschleusungen pro Jahr entspreche § 13 Abs. 4a AWS; diese Zahl diene hygienischen Erfordernissen und solle einer wilden Müllentsorgung entgegenwirken.
Am 29.05.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Für den angefochtenen Gebührenbescheid gebe es keine rechtmäßige Satzungsgrundlage. Diese Satzung unterlaufe die Prinzipien der Müllvermeidung und -trennung. Es werde eine Mindestgebühr eingeführt, die noch nicht einmal zur Hälfte durch die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung belegt sei. Das neue Müllgebührensystem verletze den Grundsatz der Kinder- und Familienfreundlichkeit. Es verstoße außerdem gegen Datenschutzrechte der Bürger. Offensichtliche Ungerechtigkeiten und nicht erklärbare bzw. nachvollziehbare Belastungen der Bürger seien die Folge. Der Anreiz zur Müllvermeidung und -trennung werde durch das gewählte Müllgebührensystem, das vollständig am Verursacherprinzip vorbeigehe, zunichte gemacht. Müllgemeinschaften seien unattraktiv. Alleinstehende würden im Verhältnis zu Mehr-Personen-Haushalten mit doppelten und höheren Kosten belastet. Im Ausgangspunkt werde in der Abfallwirtschaftssatzung von einem Müllanfall von sechs Litern pro Woche und Person ausgegangen. Demgegenüber bestimme die Abfallwirtschaftssatzung an anderer Stelle, dass das kleinste Gefäß mindestens 60 Liter groß sein müsse. Dieses 60-Liter-Gefäß müsse mindestens zwölf Mal pro Jahr geleert werden. Danach müsse jeder Nutzer mindestens Gebühren für 720 Liter Müll bezahlen, obwohl er nur etwas mehr als 300 Liter Müll pro Jahr, teilweise auch weniger, verursache. Das habe zur Folge, dass das nicht benötigte Behältervolumen mit Material gefüllt werde, das nicht in den Restmüll gehöre. Dieselben Regeln wie für einen Ein-Personen-Haushalt gälten im Grundsatz auch für einen Zwei-Personen-Haushalt. Dies stelle eine Diskriminierung des Ein-Personen-Haushalts und einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Der vom Müllgebührensystem ausgehende Zwang, halbvolle Mülleimer an die Straße zu stellen, stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu einer anderen Regelung in der Abfallwirtschaftssatzung, wonach Abfälle so zu überlassen seien, dass ein möglichst großer Anteil stofflich verwertet werde. Die Behauptung, eine monatliche Mindestleerung entspräche dem Hygienegebot, bedeute, dass viele Landkreise in Deutschland dieses Gebot verletzten. Auf der anderen Seite biete die Abfallwirtschaftssatzung eigene Anreize zur Verletzung des Hygienegebots, indem eine Entsorgung durch Müllsäcke nach drei, vier oder fünf Monaten zulässig sei. Auf diese Weise würden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Im Übrigen hätte dem Hygieneargument auch durch kleinere Behälter entsprochen werden können. In benachbarten Landkreisen würden durchaus 35- bzw. 40-Liter-Eimer angeboten. In vereinzelten Landkreisen seien zum Teil gar keine Mindestleerungen vorgeschrieben. Auch die Inhaber von Zweit- und Nebenwohnsitzen würden diskriminiert, indem sie wie die Inhaber von Hauptwohnsitzen behandelt würden. Im Ergebnis bedeute das, man müsse Müllgebühren unabhängig davon bezahlen, ob man Müll produziere oder nicht. Da Zweitwohnungen, die weniger als 60 Tage im Jahr bewohnt würden, beim Einwohnermeldeamt nicht erfasst seien, würden diese auch nicht zur Müllgebühr veranlagt. Auch Nebenerwerbsbetriebe, die keinen oder fast keinen Müll produzierten, würden zur Müllgebühr veranlagt. Durch die gegen das Datenschutzrecht verstoßende Koppelung der Müllgebührenerhebung an die Daten des Einwohnermeldeamts seien mindestens 20 % der Gebührenbescheide von vornherein falsch. Es komme vor, dass Personen, die in einer Wohngemeinschaft lebten, jeweils einen Müllgebührenbescheid für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt erhielten. Auf diese Weise werde nicht nur gegen das Datenschutzrecht verstoßen, sondern es würden systematisch rechtswidrige Bescheide produziert. Darüber hinaus würden dadurch überhöhte Kosten erzeugt, weil unter anderem Müllgefäße an Personen geliefert würden, die in Wirklichkeit in einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft zusammenlebten, ohne dass diese Art des Zusammenlebens den Entsorgungsträger etwas angehe. Angesichts der verhältnismäßig hohen Grundgebühr lohne sich auch die Bildung von Müllgemeinschaften nicht. Auch Personen, die sich kaum in ihrer gemeldeten Wohnung aufhielten, weil sie zum Beispiel die meiste Zeit eine Pflegeperson betreuten oder sich aus anderen Gründen auswärts aufhielten, würden zur Zahlung der vollen Gebühr herangezogen. Insgesamt lasse sich festhalten, dass zwischen 30 % und 50 % (oder gar mehr) der privaten Haushalte mehr Müllgebühren bezahlten, als sie tatsächlich verursachten. Soweit die Beklagte behaupte, etwa 60 % der Müllgebühren würden über die Jahresgebühr und 40 % über die Leistungsgebühr gedeckt, sei das bereits ein unerträgliches Verhältnis. Das stimme jedoch nicht einmal, in Wirklichkeit seien 25 % bis 30 % der Haushalte Ein- bzw. Zwei-Personen-Haushalte, bei denen dieses Verhältnis weiter auseinanderklaffe. Wenn der Beklagte sein Müllgebührensystem mit dem anderer Landkreise vergleiche, sei das unzulässig, weil die Entsorgungsstrukturen jeweils völlig andere seien. Anders als in diesen anderen Landkreisen seien im Entsorgungssystem des Beklagten die Deponierung von Grünschnitt, Sperrholz und Ähnlichem kostenlos. Die tatsächlichen Verhältnisse zeigten entgegen der Abfallstatistik des Beklagten, dass die Bürger gezwungen seien, halbvolle Behälter abzugeben und volle zu bezahlen. Ein Zitat des Technischen Leiters der Abfallwirtschaft des Beklagten, wonach dem Beklagten bei nur zehn Mindestleerungen etwa 80.000,- EUR verloren gingen, zeige, dass es ausschließlich darum gehe, Einnahmen zu erhalten und die überhöhten Verpflichtungen gegenüber der Müllverbrennungsanlage in Basel erfüllen zu können. Soweit der Beklagte behaupte, hinsichtlich der Mülltrennung und -vermeidung gebe es einen (positiven) Trend in Deutschland, beruhe dies sicherlich nicht auf dem Satzungsrecht des Beklagten. Nach den eigenen Erkenntnissen des Beklagten nehme ein Ein-Personen-Haushalt nur knapp 26 Liter Müllvolumen in Anspruch, bezahle aber 60 Liter. Das widerspreche dem Äquivalenzprinzip, wonach die in Anspruch genommene Leistung und die hierfür gezahlte Gebühr in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssten. Das Argument, kleinere Gefäße seien letztlich teuerer als große, treffe nicht zu, da es möglich sei, 60-Liter-Eimer durch entsprechende Einsätze kostengünstig zu verkleinern. Auch das Hygieneargument sei unredlich. Denn einerseits begründe der Beklagte die hohen Leerungsfrequenzen damit, andererseits bringe er unvertretbar große Müllgefäße in Umlauf. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Kreistag ein Ermessen nicht ausgeübt habe. Den Kreisräten sei nicht bewusst gewesen, dass bei Ein- und Zwei-Personen-Haushalten ein derartiges Überwiegen der Grundgebühr gegeben sei. Dieser Ermessensnichtgebrauch sei rechtlich beachtlich.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin verkenne den weiten Ermessensspielraum der Landkreise bei der Ausgestaltung der Erhebung von Müllgebühren. Dieser Spielraum sei hier nicht überschritten worden. Das Gebührensystem mit einer Jahresgebühr und einer zusätzlichen Leistungsgebühr sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Seit der Umstellung des Gebührensystems habe die Hausmüllmenge um 15 % reduziert werden können, während die stofflich verwertbaren Abfälle merklich zugenommen hätten. Die Erhebung der Jahresgebühr pro Haushalt und gestaffelt nach der Haushaltsgröße sei nicht zu beanstanden. Der personengebundene Haushaltsmaßstab, bei dem mit zunehmender Personenzahl die Abfallgebührensätze je Haushaltsangehörigem degressiv gestaffelt seien, sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Eine Leerungsfrequenz von mindestens zwölf, bei Müllschleusen von 26 pro Jahr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das liege im Ermessen des Entsorgungsträgers. Die Jahresgebühr werde für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben. Das heiße, mit dieser Gebühr würden die verbrauchsunabhängigen Kosten abgegolten, weshalb sie nicht nach dem Maß der Benutzung oder Inanspruchnahme bemessen werde, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der sich nach Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung ergebe. Daneben werde eine Leistungsgebühr für die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten erhoben. Dem geltenden Recht seien keine rechtlichen Vorgaben für eine Grundgebühr und eine bestimmte Aufteilung der Kosten auf Grund- und Leistungsgebühr zu entnehmen. Der Beklagte habe die Entsorgungskosten so aufgeteilt, dass die mengenunabhängigen Kosten in die Jahresgebühr und die mengenabhängigen Kosten in die Leistungsgebühr eingestellt würden. Selbst wenn das neue Gebührenmodell den Erzeuger geringerer Abfallmengen pro Liter Abfall im Ergebnis höher belaste, stelle das keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Denn durch die Aufspaltung der Gesamtgebühr in eine verbrauchsunabhängige Jahresgebühr und eine verbrauchsabhängige Leistungsgebühr werde vermieden, dass die gleichermaßen durch jede Benutzergruppe verursachten Vorhaltekosten nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme und damit unterschiedlich verteilt würden. Dabei sei festzustellen, dass der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmengen abnehme. Dem geringeren Anfall von Müll in kleineren Haushalten habe der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er die Jahresgebühr pro Haushalt und gestaffelt nach Haushaltsgröße erhebe. Die Erhebung einer Jahresgebühr mit zusätzlicher Leistungsgebühr sei im Ergebnis leistungsgerechter als das früher praktizierte Modell der gefäßabhängigen Volumengebühr. Die Klägerin widerspreche sich im Übrigen, wenn sie auf der einen Seite eine Benachteiligung der Ein-Personen-Haushalte und auf der anderen Seite gleichzeitig eine Benachteiligung der kinderreichen Familien beklage. Auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht sei nicht zu erkennen. Die Weitergabe von Daten an den Beklagten zur Veranlagung von Abfallgebühren sei ausdrücklich im Melderecht geregelt. An den privaten Dienstleister würden nur die für das Einsammeln des Mülls notwendigen Daten wie Name, Adresse des Haushaltsvorstands, Tonnengröße und Behälternummer für das Identifikationssystem weitergegeben.
12 
Dieses Verfahren wurde gemeinsam mit Klageverfahren anderer Kläger gegen Müllgebührenbescheide des Beklagten ( 4 K 634/06, 4 K 1039/06, 4 K 1490/06, 4 K 1860/06, 4 K 2086/06, 4 K 557/07, 4 K 876/07, 4 K 938/07 und 4 K 1297/07 ) mündlich verhandelt.
13 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die Veranlagung der Klägerin zu den Müllgebühren im Jahr 2005 (1 Heft) sowie die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen über die einschlägigen Kreistagsvorlagen und deren Anlagen bezeichneten Unterlagen vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
15 
1. Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
16 
Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
17 
2. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
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Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - ( siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. - ). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, ( GBl., 206 ) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist ( das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F. ). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
19 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3 ). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
20 
Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18 ).
21 
2.1 Jahresgebühr
22 
Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt ( so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589 ), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N. ). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217 ).
23 
In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N. ). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde ( vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O. ). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N. ). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
24 
Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen ( BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76 ). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
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2.2 Leistungsgebühr
26 
Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N. ). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
27 
Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267 ). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
28 
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor ( unter 2.1 ) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
29 
Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 ( a.a.O. ). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
30 
Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
31 
Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve ( BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O. ). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar ( nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter ). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
32 
Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
33 
Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O. ).
34 
Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar ( siehe § 13 Abs. 1a AWS ). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
35 
Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
36 
2.3 Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
37 
Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar ( siehe oben 2.1 ).
38 
Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ( zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis ). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
39 
3. Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert ( so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( siehe oben ) in Einklang.
40 
Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft ( siehe oben ), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten ( Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90 ).
41 
4. Melde- und Datenschutzrecht
42 
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
43 
Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
44 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2005 (Beleg-Nr. 5093863/1093863) und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
15 
1. Übereinstimmung der Veranlagung mit dem Satzungsrecht
16 
Der angefochtene Gebührenbescheid beruht auf § 21 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.12.1997 in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung - AWS - und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung Abfallwirtschaft des Beklagten vom 17.12.1997 in der seit dem 01.01.2005 gültigen Fassung - GSA -. Danach erhebt der beklagte Landkreis zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung durch eine Vorauszahlung steht in Einklang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 GSA. Ihre Aufteilung in eine Jahresgebühr und eine Leistungsgebühr entspricht der rechtlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 GSA. Da die Klägerin allein in ihrem Haushalt lebt, steht die Erhebung einer Jahresgebühr für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 73,32 EUR ebenso wie die Erhebung einer Leistungsgebühr für 26 Befüllungen der Müllschleuse zu je 0,32 EUR in Höhe von 8,32 EUR sowie einer Pfandgebühr für die Zugangskarte zur Müllschleuse in Höhe von 10,- EUR in Einklang mit § 5 Abs. 1, 2 und 2a GSA. Die Zahl der Befüllungen (26) beruht auf § 13 Abs. 4a AWS, wonach für Nutzer von Müllschleusungen mindestens 26 Schleusenbefüllungen pro Jahr durchzuführen sind. Aus alledem ergibt sich eine Veranlagung der Klägerin zu Müllgebühren, die dem Satzungsrecht des Beklagten, der Abfallwirtschaftssatzung und der Gebührensatzung Abfallwirtschaft, entspricht. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid erhobenen Müllgebühren mit diesem Satzungsrecht nicht übereinstimmten.
17 
2. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
18 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen die einschlägigen Satzungen des Beklagten im Einklang mit geltendem höherrangigen Recht. Maßgeblich ist das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Recht. Sowohl die Abfallwirtschaftsatzung als auch die Gebührensatzung Abfallwirtschaft (beide näher bezeichnet im vorstehenden Absatz) haben danach ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 9 Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - KAG a. F. - ( siehe § 8 Abs. 2 Landesabfallgesetz in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung - LAbfG a. F. - ). Vorschriften des neuen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005, das am 01.04.2005 in Kraft getreten ist, ( GBl., 206 ) - KAG n. F. - finden (ebenso wie die Vorschriften des neuen Landesabfallgesetzes) nur insoweit Anwendung, als ihnen in § 49 KAG ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist ( das betrifft im Gebührenrecht insbesondere die §§ 2 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3b und 3c KAG n. F. ). Nach den (hiernach maßgeblichen) §§ 2 und 9 KAG a. F. können die zur Abfallbeseitigung verpflichteten Landkreise Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung nach Maßgabe einer Satzung erheben und in dieser Satzung nach § 9 Abs. 4 KAG a. F. auch bestimmen, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.
19 
Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems in ihrer Satzung haben die Landkreise ein weites Ermessen, das als solches einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17.4.2002, NJW 2002, 2807, und vom 20.12.2000, NVwZ 2002, 199; Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2007, § 18 Anm. 1.1, S. 3 ). Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das den Landkreisen zustehende Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach zwischen der Gebühr und der erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) fordert dieses Prinzip, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen werden muss, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden etwa angemessene Gebühren erhoben werden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004 - 2 S 1998/02 -, BWGZ 2005, 67, Urteil vom 30.01.1997, VBlBW 1997, 271, und Beschluss vom 01.07.1987, VBlBW 1988, 142; VG Stuttgart, Urteile vom 05.09.2006 - 12 K 4400/05 - und vom 29.09.2005 - 12 K 1094/05 - ).
20 
Dass der Beklagte die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- oder Grundgebühr und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 6.6, S. 17/18 ).
21 
2.1 Jahresgebühr
22 
Mit der Jahresgebühr legt der Beklagte die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass die grundsätzliche Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Abfallwirtschaft unabhängig ist von dem Maß der Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige. Das gilt auch für denjenigen, der unter Verstoß gegen die abfallrechtliche Behälterbenutzungspflicht die Pflichtmülltonne nicht nutzt ( so BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, NVwZ 2005, 589 ), oder der von sich behauptet, keinen oder fast keinen Abfall zu erzeugen oder zumindest keinen Abfall zur Abholung durch den Entsorgungsträger bereitzustellen ( BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Denn der Anschluss an die öffentliche Einrichtung "Abfallentsorgung" erfolgt bereits durch die Bereitstellung eines Müllgefäßes und das (regelmäßige) Anfahren seines Anwesens durch die Müllabfuhr ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5/6, m.w.N. ). Aus diesem Grund liegt in der Erhebung einer Jahresgebühr auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz und das daraus abgeleitete Verursacherprinzip. Denn auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen ( vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O., und Beschluss vom 05.11.2001, NVwZ-RR 2002, 217 ).
23 
In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Satzungsgeber einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, m.w.N. ). Danach nimmt die Müllmenge mit der Zahl der Personen in einem Haushalt zwar in absoluten Zahlen zu, relativ, das heißt pro Kopf der Haushaltsmitglieder, sinkt sie jedoch erfahrungsgemäß. Demzufolge erzeugt zum Beispiel ein Fünf-Personen-Haushalt in der Regel zwar mehr Müll als ein Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt, umgelegt auf die einzelnen Personen aber weniger. Diesem Erfahrungswert trägt das Satzungsrecht des Beklagten Rechnung. Darauf, ob diese Annahmen in jedem Einzelfall, das heißt in jedem Haushalt, zutreffen, kommt es rechtlich nicht an. Es ist anerkannt, dass die Abfallgebühren statt nach dem sogenannten Wirklichkeitsmaßstab nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden können, da die Ermittlung der tatsächlich erzeugten Müllmenge in jedem Einzelfall einen unverhältnismäßigen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, der auch zu (deutlich) höheren Kosten und damit zu höheren Gebühren führen würde ( vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 und Beschluss vom 05.11.2001, jew. a.a.O. ). Darüber hinaus birgt ein zu sehr am Wirklichkeitsmaßstab orientierter Gebührenmaßstab die realistische Gefahr, dass Müll auf unerwünschte Weise, z. B. wild (in freier Natur), in fremden (privaten oder öffentlichen) Müllbehältern, in anderen Landkreisen usw., entsorgt wird. Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab liegt auch eine Pauschalierungsbefugnis zugrunde. Die Entscheidung über die Art und die Höhe der Degressionsstufen liegt ebenfalls weitgehend im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Satzungsgebers. Die Bildung dreier Degressionsstufen von Ein- und Zwei-Personen-Haushalten, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Fünf- und Mehr-Personen-Haushalten ist deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden; weitere Differenzierungen sind rechtlich nicht geboten ( vgl. Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10, und 6.2, S. 14/15, m.w.N. ). Unabhängig davon, ob und unter welchem Aspekt das rechtlich relevant sein soll, vermag die Kammer in dieser degressiven Staffelung der Jahresgebühr keinen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Prinzipien der Familien- und Kinderfreundlichkeit zu erkennen. Denn durch die gewählte Staffelung der Gebührensätze ist sichergestellt, dass ein Fünf-Personen-Haushalt (mit Kindern) pro Person weniger Gebühren zahlt als ein (kinderloser) Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt.
24 
Dass Wohnungen, die typischerweise geringer genutzt werden als durchgehend bewohnte Hauptwohnungen, wie Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze, bei der Jahresgebühr nach § 5 Abs. 2a GSA gleich veranlagt werden wie Hauptwohnungen, soweit sie mindestens zu 30 % des Jahres genutzt werden, wirft zunächst die Frage auf, ob das ein Gesichtspunkt ist, der die Klägerin, die mit ihrem Hauptwohnsitz veranlagt wurde, in ihren Rechten verletzen kann, da eine geringere Veranlagung von Zweit- und Ferienwohnungen zu einer höheren Umlage für die übrigen Gebührenpflichtigen und damit zu höheren Gebühren unter anderem für die Klägerin führen würde. Doch kann eine Entscheidung hierzu dahingestellt bleiben. Denn die Heranziehung der Inhaber von Zweit- und Ferienwohnungen wie die Inhaber von Hauptwohnungen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, wenn dort, was im Allgemeinen anzunehmen ist, typischerweise und nicht nur ausnahmsweise Abfälle anfallen ( BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.3, S. 10 m.w.N.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: Febr. 2007, § 14 RdNr. 48, S. 76 ). Der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallentsorgung durch Hauptwohnungen einerseits und Ferien- bzw. Zweitwohnungen andererseits kann stattdessen im Rahmen der Erhebung der Leistungsgebühr Rechnung getragen werden.
25 
2.2 Leistungsgebühr
26 
Mit der Leistungsgebühr will der Beklagte gerade die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden ( Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 4.2, S. 9/10, m.w.N. ). Dadurch schafft er die ihm durch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. vorgeschriebenen Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung. Nach dieser Vorschrift "sollen" insbesondere in den Satzungen die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Auch für die Umsetzung dieser Anreize in das Gebührensystem steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung.
27 
Dass der Beklagte in § 5 Abs. 2b GSA bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Litern bzw. bei Müllschleusen von 10 Litern und eine Anzahl der Behälterleerungen von mindestens zwölf Leerungen bzw. bei Müllschleusen mindestens 26 Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem solchen Fall ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.; zur Zulässigkeit von mindestens 16 Leerungen eines Mindestbehälters von 60 Litern vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.06.2004, NdsVBl 2004, 267 ). Nach diesen Festlegungen kann ein einzelner Haushalt, der seinen Müll durch Behälter entsorgt, seine Gebührenbelastung so steuern, dass die auf seinen Haushalt entfallende Leistungsgebühr pro Jahr (nur) im Hinblick auf die Entsorgung von 720 Liter Müll bemessen wird; für Benutzer von Müllschleusen, wie der Klägerin, liegt die Mindestmenge sogar nur bei 260 Liter pro Jahr. Das entspricht bei Benutzern von Müllbehältern einem Volumen von knapp 14 Litern und bei Müllschleusenbenutzern, wie der Klägerin, von nur fünf Litern Müll pro Woche. Auch bei einem Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt verstößt die gebührenrechtlich maßgebliche Mindestmüllmenge nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F.. Denn immerhin bedeutet dies, dass ein Müllaufkommen, das darüber liegt, höhere Gebühren verursacht. Zwar stellt es für einen umwelt- und abfallbewussten Bürger wohl kein allzu großes Problem dar, dieses Volumen nicht zu überschreiten. Es gab und gibt aber sicherlich auch Bewohner des beklagten Landkreises, die dieses Mindestvolumen überschreiten und für die sich aus dem aktuellen Gebührensystem ein gewisser Anreiz ergibt, ihren Restabfall zu verringern. Immerhin hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, im Durchschnitt fielen pro Haushalt im Landkreis 900 Liter Müll an. Dass der Beklagte diese Anreize in seinem Satzungsrecht möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, stellt noch keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. dar, der zur Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen des Beklagten führt. Denn auch § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. belässt den Kreisen ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.
28 
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize ambivalent ist, indem sie geeignet sind, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen. Die Anreize zur Müllvermeidung, -verwertung und -trennung in der Gebührensatzung wirken nämlich umso stärker, je größer die finanzielle Belohnung dieses Verhaltens ist. Solche Belohnungen schaffen auf der anderen Seite aber auch Anreize für eine rechtlich unzulässige oder vom Satzungsgeber nicht gewollte Art der Müllentsorgung, zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Hier gilt im Grundsatz dasselbe, was bereits zuvor ( unter 2.1 ) in Bezug auf die Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben anstelle von Wirklichkeitsmaßstäben ausgeführt wurde. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen, abgesehen von Beobachtungen und Untersuchungen in anderen Kreisen, auch Beispiele in Klageverfahren, die parallel zu diesem Verfahren von der Kammer verhandelt wurden. Dort haben Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten. In einem Fall hat ein Kläger in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, er müsse sich überlegen, ob er dann, wenn er an seinem Nebenwohnsitz im Landkreis des Beklagten mindestens zwölf Leerungen bezahlen müsse, ohne sie tatsächlich zu benötigen, den Müll, den er (mit seiner Familie) an seinem (etwa 200 km entfernten) Erstwohnsitz erzeuge, wo er nur Gebühren für die tatsächlich entleerten Müllbehälter bezahlen müsse, künftig an den Ort seines Zweitwohnsitzes transportieren und dort entsorgen werde. Dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, solch einen "Mülltourismus" (in andere Landkreise) in seiner Gebührensatzung zu fördern, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.
29 
Der Kammer ist auch keine gerichtliche Entscheidung bekannt, in der das Ermessen des Satzungsgebers so weit eingeschränkt worden wäre, dass bei einer der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Mindestabfallmenge von (weniger als) 14 Litern pro Woche für einen Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. gebotene gebührenrechtliche Anreizfunktion als verfehlt angesehen wurde. Das gilt auch für das von der Klägerin genannte (rechtskräftige) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2005 ( a.a.O. ). Dort wurde entschieden, dass ein Behältervolumen von 40 Litern pro Woche für einen Ein-Personen-Haushalt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. nicht mehr gerecht werde. Mit diesem Volumen ist das nach dem Satzungsrecht des Beklagten zugelassene Mindestvolumen von knapp 14 Litern pro Woche nicht zu vergleichen.
30 
Da das Gebührensystem des Beklagten hiernach nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. verstößt, bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung darüber, welche Bedeutung andernfalls der seit dem 01.04.2005 geltenden Neuregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 - KAG n. F. - zukäme, nach der die Gebühren für die Abfallentsorgung (lediglich) so gestaltet werden "können" (und nicht mehr wie früher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG a. F. "sollen"), dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
31 
Dass der Beklagte nach den Regelungen in den §§ 13 Abs. 4a Satz 1 AWS und 5 Abs. 2b GSA bei Benutzern von Müllbehältern diese 14 Liter pro Woche der Bemessung der Leistungsgebühr als Mindestabfallmenge zugrunde gelegt hat, steht rechtlich auch nicht in Widerspruch zu der in der Abfallwirtschaftssatzung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS getroffenen Regelung, dass das vorzuhaltende Behältervolumen sich nach dem Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person richtet. Dieses Mindestvolumen von sechs Litern stellt nur die Untergrenze dar, sie hindert bei der Gebührengestaltung keine Überschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve ( BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O. ). Die Annahme in § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS über das Mindestvolumen von sechs Litern stellt einen unteren Durchschnittswert dar ( nach Nds. OVG, Urteil vom 29.03.1995 KStZ 1997, 12, belaufe sich das Mindestvolumen von vornherein auf zehn Liter ). Bei dem veranschlagten Abfuhrvolumen darf in der Gebührensatzung ohne Weiteres ein Zuschlag gemacht werden, da auch für solche Fälle und Zeiten vorgesorgt werden darf, in denen selbst abfallbewusste Bürger (aus welchen Gründen auch immer) mehr Müll als üblich erzeugen. Im Übrigen würde sich eine generelle Absenkung des veranschlagten Abfallvolumens pro Kopf nicht auf die Gebührenhöhe auswirken, weil in demselben Maße die Gebühren pro Liter Abfallmenge steigen würden.
32 
Die Anzahl von zwölf Leerungen pro Jahr verbunden mit der Bereitstellung eines Behälters von mindestens 60 Litern Fassungsvermögen steht auch nicht in Widerspruch zu den Hygieneanforderungen. Denn es steht jedem Bürger frei, die Zahl der Leerungen auf eine Leerung pro Woche zu erhöhen. Dass er für jede weitere Leerung zusätzlich 1,90 EUR zahlen muss, stellt eine mit dem Äquivalenzgebot in Einklang stehende Gegenleistung des Beklagten dar.
33 
Auf der anderen Seite kann die Zugrundelegung von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr auch dann nicht beanstandet werden, wenn ungefähr zehn Prozent der Haushalte, die an das Abfallbeseitigungssystem des Beklagten angeschlossen sind, diese Anzahl von Leerungen tatsächlich nicht ausschöpfen, wie der Beklagte in der mündlichen Gerichtsverhandlung eingeräumt hat. Denn diese Zahl von Mindestleerungen wird von dem Beklagten zu Recht auch (nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 4a AWS sogar allein) mit hygienischen Anforderungen begründet. Darüber hinaus liegt die Befugnis des Satzungsgebers, zu typisieren und von Ausnahmefällen abzusehen, grundsätzlich im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums. Soweit die Rechtsprechung im Wasser- und Abwasserabgabengebührenrecht die Regel aufgestellt hat, der Typisierungsgrundsatz rechtfertige eine Ungleichbehandlung einzelner Veranlagungsfälle nur dann, wenn nicht mehr als zehn Prozent diesem Typ widersprächen, hat das Bundesverwaltungsgericht der Übernahme dieser Regel ins Abfallgebührenrecht ausdrücklich widersprochen. Solange im Abfallgebührenrecht - im Unterschied zum Recht der Wasser- und Abwassergebühren - weiterhin eine stark pauschalierende Erhebungstechnik vorherrsche, gälten dort andere (großzügigere) Maßstäbe ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O. ).
34 
Dass die der Bemessung der Leistungsgebühr zugrunde gelegte Mindestmüllmenge bei den Benutzern von Müllbehältern (mit 720 Liter pro Jahr) erheblich über der liegt, die (mit 260 Liter pro Jahr) für Benutzer von Müllschleusen gilt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG. Denn die Müllschleusenbenutzung stellt der Sache nach eine besondere Form der sogenannten Müllbehältergemeinschaft im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS für Bewohner von großen Wohnanlagen dar ( siehe § 13 Abs. 1a AWS ). Auch die Benutzer von Müllbehältern, denen die Benutzung von Müllschleusen nicht möglich ist, haben eine vergleichbare Möglichkeit, ihre Leistungsgebühr zu senken, wenn sie mit Bewohnern auf ihrem oder einem angrenzenden Grundstück eine Müllbehältergemeinschaft gründen.
35 
Dass andere Landkreise andere Gebührensysteme haben, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der oben bezeichneten Satzungen des Beklagten. Es liegt in der Natur von Ermessensspielräumen, dass es mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten der Gebührenerhebung geben kann. Darüber hinaus sind auch die Gebührensysteme anderer Stadt- und Landkreise, auf die die Klägerin beispielhaft verweist, bei den dortigen Gebührenzahlern nicht gänzlich unumstritten.
36 
2.3 Verhältnis zwischen Jahresgebühr und Leistungsgebühr
37 
Indem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Jahresgebühr und der Leistungsgebühr beanstandet und der Auffassung ist, das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr verhindere eine gerechte Verteilung der Gebührenlasten und belohne den Erzeuger großer Müllmengen gegenüber demjenigen, der sich um Müllvermeidung, -verwertung und -trennung bemühe, verkennt sie, dass dieses Verhältnis Ausfluss des tatsächlichen Verhältnisses zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip überhaupt zulässig wäre, alle Kosten, also auch die fixen Kosten, nur über ein mengenabhängiges Gebührensystem zu decken, das heißt alle Haushalte nur nach Maßgabe der Intensität der Inanspruchnahme der Müllentsorgung mit Gebühren zu belasten, obwohl derjenige, der diese Einrichtung nur gering nutzt, die durch seine Nutzung verursachten Kosten, die zum großen Teil aus Fixkosten bestehen, in diesem Fall nicht annähernd decken würde. Jedenfalls ist das von dem Beklagten gewählte Verhältnis dieser Gebührenanteile zueinander nicht zu beanstanden. Dass der Anteil der mengenunabhängigen, vom Betroffenen nicht beeinflussbaren Jahresgebühr an der Gesamthöhe der Müllgebühr umso höher ist, je kleiner der Haushalt und je geringer die tatsächliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr ist, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz dar ( siehe oben 2.1 ).
38 
Dass die Jahresgebühr in dem Gebührenmodell des Beklagten mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden ( zu einem weitaus gravierenderen Überwiegen der Grundgebühr gegenüber einer leistungsabhängigen Zusatzgebühr vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2004, und VG Stuttgart, Urteil vom 05.09.2006, jew. a.a.O.; auch in verschiedenen anderen Stadt- bzw. Landkreisen überwiegt die Grundgebühr die Leistungsgebühr stärker als im beklagten Landkreis ). Dass die fixen (mengenabhängigen) Kosten in der Gebührenkalkulation des Beklagten auch tatsächlich mehr als 50 % der Gesamtkosten darstellen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus den dem Kreistag des Beklagten bei Satzungsbeschluss vorliegenden Kalkulationsgrundlagen, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
39 
3. Soweit die Klägerin in ihrem speziellen Fall darauf abhebt, sie lebe tagsüber bei ihrer Mutter, die sie pflege, und sie habe ihren Müll, der nur bei ihrer Mutter anfalle, seit jeher im Müllbehälter ihrer Mutter entsorgt, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu betonen: Aus der Gesamtschau der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS sowie der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 und Abs. 2 GSA ergibt sich, dass die Gebührenschuld, soweit nicht Unternehmen bzw. Institutionen betroffen sind, am Bestehen eines eigenen Haushalts anknüpft. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 GSA bilden alle Personen einen Haushalt, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt; dies gilt auch für Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften. Danach bildet die Klägerin einen eigenen Haushalt in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29, in Weil am Rhein. Dort unterhält sie einen eigenen Hausstand und dort wohnt und übernachtet sie auch. Dass sie sich tagsüber weitestgehend in der Wohnung ihrer Mutter in der Grenzstraße 25 aufhält, weil sie diese pflegt, und dass sie auch dort isst und den Großteil ihres Mülls dort erzeugt und entsorgt, bedeutet nicht, dass sie keinen eigenen Haushalt mehr hätte. Dass in ihrer Wohnung in der Grenzstraße 29 überhaupt kein Müll entsteht, wie sie behauptet hat, ist zum einen in der Praxis kaum möglich (was geschieht z. B. mit einer defekten Glühbirne in der Wohnung der Klägerin?) und zum anderen rechtlich irrelevant, da allein der Anschluss an das Entsorgungssystem die Gebührenpflicht auslöst und auch der Umstand, dass der Pflichtmüllbehälter nicht benutzt wird, daran nichts ändert ( so BVerwG, Urteile vom 01.12.2005 und vom 20.12.2000, jew. a.a.O.; Gössl/Reiff, a.a.O., § 18 Anm. 2.3, S. 5, m.w.N. ). Der (in jeder Hinsicht unterstützens- und lobenswerte) Einsatz der Klägerin für ihre Mutter ist der Sache nach vergleichbar mit der auswärtigen Beschäftigung eines/einer Alleinstehenden, der/die ebenfalls zu Hause kaum Müll erzeugt, aber dennoch gebührenpflichtig ist. Es würde einen kaum vertretbaren Aufwand bedeuten, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall überprüfen müsste, ob und wieviel Müll von Personen, die sich überwiegend außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, in ihrer Wohnung tatsächlich erzeugt wird. Die Heranziehung solcher Personen zum Mindesttarif steht deshalb mit dem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab ( siehe oben ) in Einklang.
40 
Die Bildung einer Müllbehältergemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, die sich im Übrigen nur auf die bei der Klägerin sehr niedrige Leistungsgebühr auswirken könnte, kommt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 AWS nur bei Nutzern von Müllbehältern in Betracht und scheidet deshalb für die Klägerin als Nutzerin einer Müllschleuse, der Sache nach eine besondere Form der Müllbehältergemeinschaft ( siehe oben ), aus. Eine Veranlagung im Rahmen einer sogenannten Müllbehältergemeinschaft ist, da ihre Zulassung im Ermessen des Entsorgungsträgers steht, nur bei Einhaltung der im Satzungsrecht bestimmten Voraussetzungen zulässig und geboten ( Bayer. VGH, Urteil vom 17.07.2003, NVwZ-RR 2004, 145; VG Würzburg, Urteil vom 08.07.1998, BayVBl 1999, 90 ).
41 
4. Melde- und Datenschutzrecht
42 
Soweit die Klägerin eine Verletzung des Datenschutzrechts durch die Übermittlung von Daten der Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden an den Beklagten rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rüge im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Müllgebührenbescheid überhaupt von Bedeutung ist. Denn jedenfalls steht dieses Vorgehen im Einklang mit den §§ 29 Abs. 5 MG und 1 MVO. Das gilt nicht nur für das "Ob" der Datenübermittlung, sondern auch für deren Umfang, wie sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 MVO ergibt. Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Gebührenveranlagung bzw. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden.
43 
Wenn es, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, der Fall sein sollte, dass Ferienwohnungen, die zu weniger als 60 Tagen im Jahr bewohnt seien, nach dem Melderecht nicht meldepflichtig seien und deshalb nicht zu einer Müllgebühr veranlagt würden, obwohl in ihnen in Zeiten der Benutzung durchaus Müll anfalle, stellt dies keinen rechtlich beachtlichen Fehler in der Gebührensatzung des Beklagten dar, sondern ist vielmehr eine ungewollte Folge einer Lücke im Melderecht und Ausdruck der Schwierigkeiten des Beklagten, auf andere Weise als durch Übermittlung aus dem Melderegister zuverlässige Daten über das Vorhandensein von Wohnungen und Haushalten zu erhalten. Allein der Umstand der fehlenden Meldepflicht (für gering genutzte Ferienwohnungen) führt nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht zur Gebührenfreiheit der Inhaber solcher Ferienwohnungen im Abfallgebührenrecht. Wenn der Beklagte von solchen Ferienwohnungen Kenntnis erhält, wird er, wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt worden ist, diese Wohnungen auch zu Müllgebühren veranlagen.
44 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühere Leistungszeiträume sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 9 SO 4/07 und L 9 SO 6/07.

2

Die 1945 geborene Klägerin war von 1986 bis 1991 mit dem Beigeladenen verheiratet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Ehewohnung in B, W Str 83, wobei die Klägerin bereits das Haus in R mit dem Beigeladenen als zweiten Wohnsitz nutzte (beide laufend gemeldet seit Oktober 1985). Seit August 1998 wohnt die Klägerin ausschließlich in R. Der Beigeladene war vom 30. Januar 1991 bis 04. März 1997 in D gemeldet, seither ausschließlich in R.

3

Das 1937 errichtete Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt 117 qm. Hinter der Eingangstür befinden sich links und rechts des Flures zwei Wohnräume, die der Beigeladene bewohnt. Vom Flur gelangt man in die Küche, wobei allein von der Küche über ein Zwischenzimmer – in dem der Laptop der Klägerin steht – der Zugang in ein Wohnzimmer sowie von dort in das Schlafzimmer der Klägerin gegeben ist. Ausschließlich über das Schlafzimmer ist die einzige Toilette mit Waschbecken im Haus begehbar. Im November 2004 ließ die Klägerin eine Ölheizungsanlage ohne Warmwasseraufbereitung mit 4 Tanks á 700 Liter einbauen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Elektroboiler, wobei keine eigenen Zähler in den Räumen installiert sind, die der Beigeladene bewohnt.

4

Zum 01. September 1998 hatten die Klägerin und der Beigeladene einen Mietvertrag geschlossen, wonach dem Beigeladenen eine Wohnung mit einer Wohnfläche mit 59 qm vermietet wird, bestehend aus den zwei Wohnräumen links und rechts des Flurs hinter der Hauseingangstür (je 16 qm) sowie Küche (15 qm) und Toilette (7 qm) und Flur (5 qm), das heißt insgesamt 59 qm. Zusätzlich gehöre zur Wohnung ein Nutzgarten in einer Größe von 1.000 qm. Als monatliche Miete wurde ein Betrag in Höhe von 476,00 DM nebst Betriebskostenpauschale von 127,00 DM, das heißt insgesamt 603,00 DM (=308,31 €) vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01. August 2003 bezieht sie daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahre 2005 bezog sie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wobei der Beklagte als Einkommen die laut Mietvertrag vom 01. September 1998 zustehende Miete in Höhe von 308,31 € monatlich anrechnete. Damals bezog der Beigeladene seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, wobei bei der Leistungsberechnung der Mietzins als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde ihm rückwirkend zum 01. Januar 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 563,61 € gewährt, woraufhin Alg II eingestellt wurde. Der Beklagte bewilligte dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung der gewährten Altersrente, wobei auf seinen Antrag ein Teil der Leistungen des Monats September 2005 und die gesamten Leistungen ab Oktober 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden. Der Beigeladene gab in seinen Leistungsanträgen an, über kein Konto zu verfügen.

5

Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 04. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2006 auf Dauer bewilligt wurde (Zahlbetrag: 263,74 €), beantragte sie am 09. April 2006 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dabei reichte sie zunächst den Mietvertrag vom 01. September 1998 ein. In der Folgezeit wurden geänderte als "vorläufig" bezeichnete Vereinbarungen vom 28. Dezember 2005 und 11. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Beigeladene bis zur Klärung der strittigen Fragen mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2006 nur noch eine Miete von 245,00 € schulde (Wohnnutzungsfläche: 47 qm). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Februar 2006 in Höhe von 117,58 €. Dabei berücksichtigte der Beklagten einen Mietzins in Höhe von 245,– € (=208,87 € nach Abzug NK).

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 19. Februar 2006 über eine vermietete Wohnfläche von nur noch 40 qm ab Februar 2006 und einen Mietzins von 180,00 € vorgelegt, wobei die Küchen- und Toilettennutzung durch den Beigeladenen entfallen war. Im Widerspruchsbescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung des letzten Mietvertrages ab, da es sich bei fehlender Nutzung von Küche und Toilette nicht um eine Wohnung handele. Im Rahmen der Hilfeberechnung sei mithin weiterhin aus der Vermietung ein Einkommen in Höhe von 208,87 € zu berücksichtigen. In der Folgezeit wurden weitere Mietverträge am 01. März 2006 und 21. März 2006 ausgefertigt, wonach sich die Wohnfläche des Beigeladenen (34,15 qm) sowie die geschuldete Miete (153,76 €) weiterhin verringerten. Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte der Beklagte ab dem Monat März 2006 die gewährte Leistung unverändert weiter und führte zur Begründung aus, dass auch die neuen Mietverträge nicht nachvollziehbar seien und bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden.

7

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2006 unverändert in Höhe von 117,58 € monatlich weiter. Dabei berücksichtigte er weiterhin Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 208,87 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 53,83 € (nach Pauschale). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihre Einnahmen aus Vermietung aktuell nur noch 153,76 € betragen würden. Sie begehre die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Am 25. August 2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen des Beklagten Frau H und Frau L. Die Klägerin verweigerte den Zutritt zum Haus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Hausbesuch verwiesen (Bl. 63 VA). Mit Schreiben vom 30. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 an. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Herrn P E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe, was eine Änderung der bewilligten Grundsicherungsleistung zur Folge habe, da das Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen sei. Hierauf erfolgte zunächst keine Stellungnahme.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einem Mietverhältnis auszugehen sei, sondern von dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dies habe sich insbesondere dadurch bestätigt, dass sie trotz eigener Leistungsunfähigkeit seit geraumer Zeit auf zustehende Mieteinnahmen verzichte. Angesichts der Tatsache, dass im Stall keine Umbauarbeiten erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass Herr Eckert weiterhin Bad und Küche im Haus entgegen ihrer Aussage nutze. Da sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und Hausbesuche auch zukünftig nicht zulassen wolle, habe sie die Folgen über die zukünftige Nichtaufklärung strittiger Fragen zu tragen. Auch der tatsächliche Heizölverbrauch habe nicht geklärt werden können, so dass weiterhin nur die laut Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden könnten. Mieteinnahmen seien nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings das Einkommen des Partners. Infolge dessen ergebe sich für sie für die Zeit ab Juni 2006 ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 101,61 €, weswegen für die Zeit von Juni 2006 bis September 2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 63,88 € eingetreten sei, die hiermit zurückgefordert werde.

9

Mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestritten. Es handele sich um ein Mietverhältnis. Die Miete habe wiederholt abgeändert werden müssen, weil der Beigeladene den Mietzins nicht mehr hätte leisten können. Eine anderweitige Vermietung sei unmöglich. Die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen sei falsch. Auch die Teilung der monatlichen Hauslasten und Heizkosten sei nicht gerechtfertigt, da kein 2-Personen-Haushalt vorliege. Schließlich seien höhere Heizkosten wegen des Zustandes des Hauses anzuerkennen, insbesondere sei das Haus denkmalgeschützt.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

den Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um Scheinverträge handele, um Sozialleistungen in ungerechtfertigter Höhe zu erlangen. Da die Toilette im Stall beim Hausbesuch am 14. Dezember 2004 nicht nutzbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene weiterhin Küche und Bad im Haus nutze. Das Bad sei jedoch nur durch das Schlafzimmer der Klägerin zu erreichen.

15

Seit nunmehr über acht Jahren bewohnen die geschiedenen Ehegatten wieder mit alleinigem Wohnsitz das Haus der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe das Haus nicht unter Denkmalschutz, da es nach wie vor nicht in der Denkmalliste eingetragen sei. Die tatsächlichen Heizkosten hätten nicht festgestellt werden können, weil die Klägerin den Zutritt zum Haus verweigert habe.

16

Die Rückforderung für die Zeit von Juni bis einschließlich September 2006 hat sich durch Anerkenntnis erledigt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat das SG Neubrandenburg Herrn P E zum Verfahren beigeladen.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 hat das SG die Zeugen A L und C H vernommen sowie die Klägerin ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei zu Recht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, da das Gesamtbild der Tatsachen und Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spreche. Dafür spreche vor allem Dauer und Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Beigeladenen. Man lebe seit 1998 in dem selben Haus, wobei ein gemeinsames Wohnen bereits durch die Aufteilung der Wohnräume indiziert sei. Die Tatsache, dass die einzige Toilette im Haus ausschließlich über das Schlafzimmer der Klägerin erreichbar sei, spreche bereits für eine über ein Mietverhältnis hinausgehende enge Beziehung. Die in rascher Folge vorgenommenen Änderungen der Mietverträge seien auch nur vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die ständige Absenkung des Mietzinses sei dadurch zu erklären, dass der Beigeladene höhere Mietaufwendungen nicht mehr wie früher geltend machen konnte, während die Klägerin so ihre leistungsmindernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zwecks Erlangung höherer Hilfe senken konnte. Dies spreche gerade für ein Wirtschaften in "einen Topf". Daran ändere das Begehren des Beigeladenen auf Übernahme von Umzugskosten seitens des Beklagten nichts, da seine Bemühungen offensichtlich nicht ernstlich seien. Der Beklagte habe die Hilfe auch konkret zutreffend berechnet, wobei er im streitigen Zeitraum Heizkosten nach einer Pauschale berücksichtigen durfte. Heizkosten sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift durch monatliche Pauschale abgegolten werden. Der Beklagte durfte hier auf die von ihm für angemessen gehaltenen Beträge zurückgreifen, weil der tatsächliche Heizkostenbedarf der Klägerin nicht feststellbar sei. Dieser lasse sich nicht allein aus den vorgelegten Tankquittungen herleiten, solange der aktuelle Tankinhalt nicht festgestellt werden könne. Insoweit trage die Klägerin die objektive Beweislast.

18

Die Klägerin hat gegen das am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handele sich um ein reines Mietverhältnis. Die Änderung der Mietverträge seien der Forderung der Beklagten geschuldet, dass der Beigeladene seine Kosten der Unterkunft senken sollte. Die Klägerin habe aufgrund der Lage des Hauses und seines baulichen Zustandes keine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzmieter zu erlangen. Schließlich berücksichtige die Beklagte zu Unrecht Heizkosten nach ihrer in Richtlinien geregelten Pauschale. Zu berücksichtigen seien die tatsächlichen Heizkosten, welche der Beklagten in seinem Bescheid gegen den Beigeladenen vom 07. Februar 2006 auf 1.508,10 € beziffert habe. Höhere Heizkosten ergeben sich zudem aus dem baulichen Zustand des Gebäudes. Schließlich komme dem Haus die Eigenschaft eines Denkmals zu, weswegen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bzw. Heizkostensenkung nicht möglich wären.

19

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006, des Bescheides vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006, des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, des Bescheides vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 sowie des Bescheides vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2006 höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage und Berufung zurückzuweisen.

23

Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistung für die Zeit ab Dezember 2006 auf einen Betrag in Höhe von 98,47 €. Die Änderung stütze der Beklagte auf § 48 Abs. 1 SGB X. Zu Unrecht seien bisher Schornsteinfegergebühren in Höhe von 102,62 € berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit der Frau des Bezirksschornsteinfegermeisters D am 15. November 2006 belaufe sich die Gesamtkehrgebühr für das Jahr 2006 nur auf insgesamt 65,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, aufgehoben werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 6 SO 39/06) vom 26. Dezember 2006 hat die Klägerin nach Hinweis des SG, dass die Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 SO 3/07 seien, am 21. Februar 2007 zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme höherer Heizkosten ab. Da sie Feststellungen zur Überprüfung der Füllhöhe ablehne, könne kein höherer Bedarf als nach der Richtlinie anerkannt werden. Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte eine eingereichte Rechnung der Allianz (Gebäudeversicherung), woraus sich eine monatliche Leistung ab Januar 2007 in Höhe von 106,87 € ergab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 bewilligte der Beklagte ab dem Monat 01/2007 wegen geändertem Regelsatz und geändertem Einkommen des Beigeladenen 132, 87 €. Die insoweit erhobene Klage nahm die Klägerin nach Hinweis des SG auf § 96 SGG und das anhängige Berufungsverfahren zurück (S 6 SO 12/07).

24

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.März 2007 die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Des Weiteren hat der Senat im Anschluss die mündliche Verhandlung am Wohnort der Klägerin unter Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse, Heizsituation und des Laptop der Klägerin fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (L 9 SO 3/04; L 9 SO 4/07; S 6 SO 39/06; S 6 SO 12/07; S 6 ER 179/06 SO; S 6 ER 15/07; L 9 SO 6/07) nebst PKH-Heften und Beschwerdeheften sowie auf die mehrbändigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

27

Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr für die Zeit ab 01. Oktober 2006 keine höhere Grundsicherungsleistung zusteht.

28

Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für die Zeit ab 01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 gewesen ist. Dabei liegt hier – auch nicht vor dem Hintergrund der früheren Auffassung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe – keineswegs die Gewährung einer Einmalleistung Monat für Monat vor. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft eine Regelung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus, d.h. über eine einmalige Gestaltung hinaus wird eine Regelung für eine gewisse – bestimmte oder unbestimmte – zeitliche Dauer in der Zukunft angeordnet (vgl. BSGE 56, 165; 58, 27; 78, 109; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 48 Rz. 4 ff.). Ob ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, ist aus dem Bescheid selbst auszulegen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Adressaten ankommt. Das SGB XII schreibt keine bestimmte Bezugsdauer für die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Das Gesetz ermöglicht für die Grundsicherungsleistung in § 44 SGB XII eine Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten – dann liegt unproblematisch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor –, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat in dem vorgenannten Bescheid, wie auch den späteren Bescheiden, eine Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt. Da in den Bescheiden keinerlei Befristung geregelt wird, kann der Bescheid vom 29. Mai 2006 wie auch die weiteren streitgegenständlichen Bescheide nur nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dahingehend aufgefasst werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird. Mithin handelt es sich um sogenannte Dauerverwaltungsakte (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006, L 8 SO 83/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Die Beklagte hat insofern auch folgerichtig mit den Bescheiden vom 15. November 2006, 20. Dezember 2006, 03. Januar und 22. Januar 2007 jeweils für die Zukunft die Leistungen neu berechnet und bewilligt. Da sie mit diesen Bescheiden ändernd in bereits bewilligte Leistungszeiträume eingegriffen hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift werden neue Verwaltungsakte, welche nach Klagerhebung einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, Gegenstand des Verfahrens. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.

29

Da sich der Rückforderungszeitraum von Juni bis September 2006 bereits erstinstanzlich durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, geht es in diesem Berufungsverfahren um den Leistungszeitraum ab 01. Oktober 2006. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bilden. § 20 SGB XII regelt, dass Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebend hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei der Grundsicherung Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 BSHG und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft eine andere Regelsatzhöhe, eine Nichtanrechnung der "Mieteinnahmen" als Einkommen, andererseits eine Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie eine (nur) hälftige Berücksichtigung von Heizkosten.

30

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluß vom 02.09.04, 1 BVR 1962/04). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden.

31

Der Senat konnte auch nach Anhörung der Klägerin wie des Beigeladenen und des durchgeführten Ortstermins nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Zwar lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass nicht gerade der typische Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch kann auch nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ehemals Verheirateten, die einige Jahre nach der Scheidung wieder ausschließlich in demselben Einfamilienhaus wohnhaft sind, spricht naturgemäß der erste Anschein für eine Versöhnung. Die Klägerin und auch der Beigeladene konnten nicht überzeugend widerlegen, dass man nicht – auch ohne Trauschein – wieder einen Weg des Zusammenlebens gefunden hat. Der klägerische Vortrag, es würde sich ausschließlich um ein reines Mietverhältnis handeln, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die äußerst beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Beigeladene verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was völlig lebensfremd ist. Die Erklärungen der Klägerin wie auch des Beigeladenen sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Akte sind bereits widersprüchlich gewesen. Auch haben beide in mehrfacher Hinsicht auch noch im Termin, und die Klägerin teils auch vor Ort, nicht die Wahrheit gesagt. Der Senat vermochte weder festzustellen, dass der Beigeladene über eine nutzbare Toilette oder Waschmöglichkeit verfügt. Der Senat durfte die ursprünglich im Verfahren behauptete Wasch- und Toilettengelegenheit im Nebengebäude nicht in Augenschein nehmen, noch wurde dem Senat vor Ort auch nur eines der behaupteten Camping-WCs gezeigt. Die behauptete Waschmöglichkeit in Gestalt der Wasserhähne an der Hauswand besteht ebenfalls nicht. Die Wasserhähne sind abgestellt und augenscheinlich seit längerem ungenutzt gewesen. Gemeinsame Aktivitäten gehen auch über die eingeräumten gelegentlichen Spaziergänge bzw. teilweise eingeräumten gemeinsamen Fahrgemeinschaften hinaus. Die Klägerin hat z.B. aktenkundig den Beigeladenen zu Terminen in seinen Angelegenheiten bei der ARGE begleitet und dort seine Interessen mitvertreten. In der Frage gemeinsamer Aktivitäten differieren die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen deutlich. Der Beigeladene hat nach Einschätzung des Senates vieles verschwiegen bzw. heruntergespielt, während die Klägerin immerhin bestimmte gemeinsame Aktivitäten wie zB Einkaufen und gegenseitige Hilfestellungen bei den zahlreich geführten sozialgerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Ganz entscheidend spricht nach Auffassung des Senats auch das Agieren im Verfahren für eine Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat den schriftlichen Mietvertrag wiederholt im Laufe des Verfahrens angepasst, um im Ergebnis höhere Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erhalten. Es entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Vermieters, mehrfach binnen kürzester Zeit zu eigenen Lasten die Miethöhe zu reduzieren. Schließlich tauschen die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel keine höchst sensiblen Daten/Informationen aus. Es ist höchst ungewöhnlich, dass ein Vermieter Durchschriften seines Sozialhilfebescheides seinem Mieter zur Verfügung stellt. Auch die gemeinsame Nutzung zahlreicher Geräte wie Fax, Drucker, Telefonanschluß spricht für eine Gemeinschaft, die weit über eine reine Wohngemeinschaft und ein Mietverhältnis hinausgeht. Der Beigeladene hat zudem auch zumindest einmal eine Heizöllieferung bestellt (vgl. Rechnung vom 30.01.2006), was üblicherweise nicht durch einen Mieter erfolgt. Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist. Trotz der Hinweise des Senates in seinem Beschluss vom 11. Juli 2006 hat der Beigeladene seither keinerlei ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohnung unternommen. Der Senat muss derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug des Beigeladenen in Wahrheit nicht gewollt ist.

32

Der Tatsache, dass man über keine gemeinsamen Konten verfügt und zumindest nach außen getrennt wirtschaftet, bemisst der Senat keiner entscheidenden Bedeutung zu. Insgesamt spricht eine Vielzahl von Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dabei sieht der Senat aufgrund der Vermutungsregelung des § 36 SGB XII sowie den besonderen Umständen des Falles – Zusammenleben eines früher verheirateten Paares auf engstem Raum – die Beweislast auf Seiten der Klägerin. Der Senat konnte unter Berücksichtigung aller festgestellten Tatsachen und unter Würdigung des Vortrages der Beteiligten, der bis zuletzt Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, jedenfalls nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass keine derartige Gemeinschaft vorliegt. Eine solches "non liquet" führt dazu, dass zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist.

33

Dies hat zur Folge, dass der Beklagte zu Recht einen Regelsatz von 280,00 € zugrunde gelegt hat. Des Weiteren war die "Miete" des Beigeladenen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Mietzahlung handelt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht von dem ermittelten Bedarf der Klägerin ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Beigeladenen abgezogen. Die so ermittelte Grundsicherungsleistung ist nicht zu beanstanden.

34

Darüber hinaus hat die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung begehrt, dass die Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig sei und ihr die Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden sollen. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, jedoch sind ihr entstandene (angemessene) höhere Kosten als die tatsächlich gewährten Leistungen nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 3 werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Satz 2 ermöglicht die Abgeltung der Leistungen durch eine monatliche Pauschale, jedoch bedeutet dies nicht, dass weniger Kosten als die angemessenen tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Die Pauschalierung ermöglicht lediglich eine entsprechende Vereinfachung des Verwaltungshandelns. Gleichwohl muss die Pauschalierung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Größe und der Beschaffenheit der Wohnung, der vorhandenen Heizmöglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten angemessen sein (vergleiche § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Dabei dürfte die vom Beklagten verabschiedete KdU-Richtlinie vom 01. Juli 2005 nach vorläufiger Beurteilung des Senats teilweise rechtswidrig sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für laufende Heizkosten pauschal maximal 1,20 € je m² Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung erstattet werden, im Falle der einmaligen Heizkosten hingegen bei Heizölversorgung 0,92 € je m², bei Heizgasversorgung 0,96 € je m² erstattet werden. Für eine Wohnung mit Fernwärme in einem Plattenbau werden grundsätzlich weniger Heizkosten als für ein frei stehendes Ein-Familien-Haus anfallen, das zudem – wie vor Ort festgestellt – nicht optimal gedämmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Haus – was derzeit nachweislich nicht der Fall ist – denkmalgeschützt ist. Gleichwohl bleibt in dem vorliegenden Leistungszeitraum die Bewilligung nach den Pauschalen rechtmäßig, weil die Klägerin keine höhere tatsächlichen Heizkosten nachgewiesen hat.

35

Das SG hat bereits zutreffend errechnet, dass unter Berücksichtigung der für den streitigen Zeitraum vorgelegten Ölrechnungen die tatsächlichen Kosten im Ergebnis unter der gewährten Pauschale gelegen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass von der Pauschale 15 % für Warmwasseraufbereitung abgesetzt worden sind, da diese schließlich nicht über die Heizölanlage läuft. Mithin ist die Warmwasseraufbereitung bereits über den Regelsatz abgegolten. In dem Leistungszeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2007 hat die Klägerin insgesamt 1872,84 € Heizkosten von dem Beklagten erhalten. In diesen Zeitraum fallen 5 Tankvorgänge, für welche Kosten in Höhe von 2210,84 € entfallen sind. Da der Beigeladene seinen hälftigen Eigenanteil zu erbringen hat, entfallen auf die Klägerin 1105,42 €, mithin weniger als sie von der Beklagten erhalten hat. Die Klägerin bekommt allerdings seit Oktober 2006 bis laufend weniger Heizkosten als früher, weil der Beklagte seither von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von der Verpflichtung des Beigeladenen ausgeht, die Hälfte zu den Heizkosten beizutragen. Seit Oktober 2006 erhält die Klägerin 45,73 € (1/2 von 91,46 €) Heizkosten. Bisher sind damit die tatsächlichen Kosten zur Hälfte gedeckt. Insbesondere ist der Winter 2006/2007 besonders mild gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft bei strengeren Witterungsbedingungen ein höherer Bedarf durch den Beklagten anzuerkennen ist.

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Soweit die Klägerin mit Fax vom 09. April 2007 namentlich den Vorsitzenden des erkennenden Senates, den Präsidenten des Landessozialgerichts Lutz, sowie alle beteiligten Richter des 9. Senates für befangen erklärt, erachtet der Senat dieses Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig. Es liegt ein offensichtlicher Mißbrauch des Ablehnungsrechts vor, weswegen es keiner Entscheidung durch gesonderten Beschluss bedarf (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; 74, 96). Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin den gesamten Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter ablehnt, ohne individuell bezogene Gründe darzulegen. Schließlich ist die Ablehnung nach Verhandlung nicht mehr zulässig, vgl. § 43 ZPO. Die Klägerin hat keine Gründe für die spätere Ablehnung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie die kurzfristige Ansetzung des Ortstermins rügt, ist auf ihre in der Verhandlung erklärte Einwilligung zu verweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.