Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. März 2007 - L 9 SO 3/07

bei uns veröffentlicht am06.03.2007

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt höhere Grundsicherung bei Erwerbsminderung ab Oktober 2006, wobei das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen sowie die Höhe der angemessenen Heizkosten streitig sind. Frühere Leistungszeiträume sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 9 SO 4/07 und L 9 SO 6/07.

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Die 1945 geborene Klägerin war von 1986 bis 1991 mit dem Beigeladenen verheiratet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine gemeinsame Ehewohnung in B, W Str 83, wobei die Klägerin bereits das Haus in R mit dem Beigeladenen als zweiten Wohnsitz nutzte (beide laufend gemeldet seit Oktober 1985). Seit August 1998 wohnt die Klägerin ausschließlich in R. Der Beigeladene war vom 30. Januar 1991 bis 04. März 1997 in D gemeldet, seither ausschließlich in R.

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Das 1937 errichtete Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt 117 qm. Hinter der Eingangstür befinden sich links und rechts des Flures zwei Wohnräume, die der Beigeladene bewohnt. Vom Flur gelangt man in die Küche, wobei allein von der Küche über ein Zwischenzimmer – in dem der Laptop der Klägerin steht – der Zugang in ein Wohnzimmer sowie von dort in das Schlafzimmer der Klägerin gegeben ist. Ausschließlich über das Schlafzimmer ist die einzige Toilette mit Waschbecken im Haus begehbar. Im November 2004 ließ die Klägerin eine Ölheizungsanlage ohne Warmwasseraufbereitung mit 4 Tanks á 700 Liter einbauen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Elektroboiler, wobei keine eigenen Zähler in den Räumen installiert sind, die der Beigeladene bewohnt.

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Zum 01. September 1998 hatten die Klägerin und der Beigeladene einen Mietvertrag geschlossen, wonach dem Beigeladenen eine Wohnung mit einer Wohnfläche mit 59 qm vermietet wird, bestehend aus den zwei Wohnräumen links und rechts des Flurs hinter der Hauseingangstür (je 16 qm) sowie Küche (15 qm) und Toilette (7 qm) und Flur (5 qm), das heißt insgesamt 59 qm. Zusätzlich gehöre zur Wohnung ein Nutzgarten in einer Größe von 1.000 qm. Als monatliche Miete wurde ein Betrag in Höhe von 476,00 DM nebst Betriebskostenpauschale von 127,00 DM, das heißt insgesamt 603,00 DM (=308,31 €) vereinbart. Zum damaligen Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seit dem 01. August 2003 bezieht sie daneben eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahre 2005 bezog sie ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, wobei der Beklagte als Einkommen die laut Mietvertrag vom 01. September 1998 zustehende Miete in Höhe von 308,31 € monatlich anrechnete. Damals bezog der Beigeladene seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II, wobei bei der Leistungsberechnung der Mietzins als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wurde ihm rückwirkend zum 01. Januar 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 563,61 € gewährt, woraufhin Alg II eingestellt wurde. Der Beklagte bewilligte dem Beigeladenen Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung der gewährten Altersrente, wobei auf seinen Antrag ein Teil der Leistungen des Monats September 2005 und die gesamten Leistungen ab Oktober 2005 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden. Der Beigeladene gab in seinen Leistungsanträgen an, über kein Konto zu verfügen.

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Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 04. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Juni 2006 auf Dauer bewilligt wurde (Zahlbetrag: 263,74 €), beantragte sie am 09. April 2006 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Dabei reichte sie zunächst den Mietvertrag vom 01. September 1998 ein. In der Folgezeit wurden geänderte als "vorläufig" bezeichnete Vereinbarungen vom 28. Dezember 2005 und 11. Januar 2006 vorgelegt, wonach der Beigeladene bis zur Klärung der strittigen Fragen mit dem Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2006 nur noch eine Miete von 245,00 € schulde (Wohnnutzungsfläche: 47 qm). Mit Bescheid vom 08. Februar 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Februar 2006 in Höhe von 117,58 €. Dabei berücksichtigte der Beklagten einen Mietzins in Höhe von 245,– € (=208,87 € nach Abzug NK).

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Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin einen weiteren Mietvertrag vom 19. Februar 2006 über eine vermietete Wohnfläche von nur noch 40 qm ab Februar 2006 und einen Mietzins von 180,00 € vorgelegt, wobei die Küchen- und Toilettennutzung durch den Beigeladenen entfallen war. Im Widerspruchsbescheid lehnte der Beklagte die Anerkennung des letzten Mietvertrages ab, da es sich bei fehlender Nutzung von Küche und Toilette nicht um eine Wohnung handele. Im Rahmen der Hilfeberechnung sei mithin weiterhin aus der Vermietung ein Einkommen in Höhe von 208,87 € zu berücksichtigen. In der Folgezeit wurden weitere Mietverträge am 01. März 2006 und 21. März 2006 ausgefertigt, wonach sich die Wohnfläche des Beigeladenen (34,15 qm) sowie die geschuldete Miete (153,76 €) weiterhin verringerten. Mit Bescheid vom 26. April 2006 bewilligte der Beklagte ab dem Monat März 2006 die gewährte Leistung unverändert weiter und führte zur Begründung aus, dass auch die neuen Mietverträge nicht nachvollziehbar seien und bei der Berechnung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt würden.

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Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Zeit ab Juni 2006 unverändert in Höhe von 117,58 € monatlich weiter. Dabei berücksichtigte er weiterhin Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 208,87 € sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 53,83 € (nach Pauschale). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihre Einnahmen aus Vermietung aktuell nur noch 153,76 € betragen würden. Sie begehre die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Am 25. August 2006 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch der Mitarbeiterinnen des Beklagten Frau H und Frau L. Die Klägerin verweigerte den Zutritt zum Haus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Hausbesuch verwiesen (Bl. 63 VA). Mit Schreiben vom 30. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigen Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2006 an. Es sei davon auszugehen, dass sie mit Herrn P E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe, was eine Änderung der bewilligten Grundsicherungsleistung zur Folge habe, da das Einkommen des Lebenspartners zu berücksichtigen sei. Hierauf erfolgte zunächst keine Stellungnahme.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einem Mietverhältnis auszugehen sei, sondern von dem Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Dies habe sich insbesondere dadurch bestätigt, dass sie trotz eigener Leistungsunfähigkeit seit geraumer Zeit auf zustehende Mieteinnahmen verzichte. Angesichts der Tatsache, dass im Stall keine Umbauarbeiten erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass Herr Eckert weiterhin Bad und Küche im Haus entgegen ihrer Aussage nutze. Da sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und Hausbesuche auch zukünftig nicht zulassen wolle, habe sie die Folgen über die zukünftige Nichtaufklärung strittiger Fragen zu tragen. Auch der tatsächliche Heizölverbrauch habe nicht geklärt werden können, so dass weiterhin nur die laut Richtlinie des Landkreises Uecker-Randow angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden könnten. Mieteinnahmen seien nicht mehr zu berücksichtigen, allerdings das Einkommen des Partners. Infolge dessen ergebe sich für sie für die Zeit ab Juni 2006 ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 101,61 €, weswegen für die Zeit von Juni 2006 bis September 2006 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 63,88 € eingetreten sei, die hiermit zurückgefordert werde.

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Mit der am 26. September 2006 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen bestritten. Es handele sich um ein Mietverhältnis. Die Miete habe wiederholt abgeändert werden müssen, weil der Beigeladene den Mietzins nicht mehr hätte leisten können. Eine anderweitige Vermietung sei unmöglich. Die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen sei falsch. Auch die Teilung der monatlichen Hauslasten und Heizkosten sei nicht gerechtfertigt, da kein 2-Personen-Haushalt vorliege. Schließlich seien höhere Heizkosten wegen des Zustandes des Hauses anzuerkennen, insbesondere sei das Haus denkmalgeschützt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den vorgelegten Mietverträgen um Scheinverträge handele, um Sozialleistungen in ungerechtfertigter Höhe zu erlangen. Da die Toilette im Stall beim Hausbesuch am 14. Dezember 2004 nicht nutzbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene weiterhin Küche und Bad im Haus nutze. Das Bad sei jedoch nur durch das Schlafzimmer der Klägerin zu erreichen.

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Seit nunmehr über acht Jahren bewohnen die geschiedenen Ehegatten wieder mit alleinigem Wohnsitz das Haus der Klägerin. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stehe das Haus nicht unter Denkmalschutz, da es nach wie vor nicht in der Denkmalliste eingetragen sei. Die tatsächlichen Heizkosten hätten nicht festgestellt werden können, weil die Klägerin den Zutritt zum Haus verweigert habe.

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Die Rückforderung für die Zeit von Juni bis einschließlich September 2006 hat sich durch Anerkenntnis erledigt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat das SG Neubrandenburg Herrn P E zum Verfahren beigeladen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 hat das SG die Zeugen A L und C H vernommen sowie die Klägerin ergänzend befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage durch Urteil vom 23. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Beklagte sei zu Recht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, da das Gesamtbild der Tatsachen und Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spreche. Dafür spreche vor allem Dauer und Art des Zusammenlebens der Klägerin und des Beigeladenen. Man lebe seit 1998 in dem selben Haus, wobei ein gemeinsames Wohnen bereits durch die Aufteilung der Wohnräume indiziert sei. Die Tatsache, dass die einzige Toilette im Haus ausschließlich über das Schlafzimmer der Klägerin erreichbar sei, spreche bereits für eine über ein Mietverhältnis hinausgehende enge Beziehung. Die in rascher Folge vorgenommenen Änderungen der Mietverträge seien auch nur vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die ständige Absenkung des Mietzinses sei dadurch zu erklären, dass der Beigeladene höhere Mietaufwendungen nicht mehr wie früher geltend machen konnte, während die Klägerin so ihre leistungsmindernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zwecks Erlangung höherer Hilfe senken konnte. Dies spreche gerade für ein Wirtschaften in "einen Topf". Daran ändere das Begehren des Beigeladenen auf Übernahme von Umzugskosten seitens des Beklagten nichts, da seine Bemühungen offensichtlich nicht ernstlich seien. Der Beklagte habe die Hilfe auch konkret zutreffend berechnet, wobei er im streitigen Zeitraum Heizkosten nach einer Pauschale berücksichtigen durfte. Heizkosten sind gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Sie können nach Satz 2 der Vorschrift durch monatliche Pauschale abgegolten werden. Der Beklagte durfte hier auf die von ihm für angemessen gehaltenen Beträge zurückgreifen, weil der tatsächliche Heizkostenbedarf der Klägerin nicht feststellbar sei. Dieser lasse sich nicht allein aus den vorgelegten Tankquittungen herleiten, solange der aktuelle Tankinhalt nicht festgestellt werden könne. Insoweit trage die Klägerin die objektive Beweislast.

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Die Klägerin hat gegen das am 29. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 26. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Sie bestreitet weiterhin das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Es handele sich um ein reines Mietverhältnis. Die Änderung der Mietverträge seien der Forderung der Beklagten geschuldet, dass der Beigeladene seine Kosten der Unterkunft senken sollte. Die Klägerin habe aufgrund der Lage des Hauses und seines baulichen Zustandes keine Möglichkeit, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzmieter zu erlangen. Schließlich berücksichtige die Beklagte zu Unrecht Heizkosten nach ihrer in Richtlinien geregelten Pauschale. Zu berücksichtigen seien die tatsächlichen Heizkosten, welche der Beklagten in seinem Bescheid gegen den Beigeladenen vom 07. Februar 2006 auf 1.508,10 € beziffert habe. Höhere Heizkosten ergeben sich zudem aus dem baulichen Zustand des Gebäudes. Schließlich komme dem Haus die Eigenschaft eines Denkmals zu, weswegen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bzw. Heizkostensenkung nicht möglich wären.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006, des Bescheides vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2006, des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007, des Bescheides vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 sowie des Bescheides vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2006 höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage und Berufung zurückzuweisen.

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Mit Änderungsbescheid vom 15. November 2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistung für die Zeit ab Dezember 2006 auf einen Betrag in Höhe von 98,47 €. Die Änderung stütze der Beklagte auf § 48 Abs. 1 SGB X. Zu Unrecht seien bisher Schornsteinfegergebühren in Höhe von 102,62 € berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit der Frau des Bezirksschornsteinfegermeisters D am 15. November 2006 belaufe sich die Gesamtkehrgebühr für das Jahr 2006 nur auf insgesamt 65,00 €. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass alle vorhergehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, aufgehoben werden. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 zurück. Die dagegen erhobene Klage (S 6 SO 39/06) vom 26. Dezember 2006 hat die Klägerin nach Hinweis des SG, dass die Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Berufungsverfahrens L 9 SO 3/07 seien, am 21. Februar 2007 zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme höherer Heizkosten ab. Da sie Feststellungen zur Überprüfung der Füllhöhe ablehne, könne kein höherer Bedarf als nach der Richtlinie anerkannt werden. Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 berücksichtigte der Beklagte eine eingereichte Rechnung der Allianz (Gebäudeversicherung), woraus sich eine monatliche Leistung ab Januar 2007 in Höhe von 106,87 € ergab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2007 bewilligte der Beklagte ab dem Monat 01/2007 wegen geändertem Regelsatz und geändertem Einkommen des Beigeladenen 132, 87 €. Die insoweit erhobene Klage nahm die Klägerin nach Hinweis des SG auf § 96 SGG und das anhängige Berufungsverfahren zurück (S 6 SO 12/07).

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.März 2007 die Klägerin und den Beigeladenen befragt. Des Weiteren hat der Senat im Anschluss die mündliche Verhandlung am Wohnort der Klägerin unter Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse, Heizsituation und des Laptop der Klägerin fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Gerichtsakten (L 9 SO 3/04; L 9 SO 4/07; S 6 SO 39/06; S 6 SO 12/07; S 6 ER 179/06 SO; S 6 ER 15/07; L 9 SO 6/07) nebst PKH-Heften und Beschwerdeheften sowie auf die mehrbändigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. November 2006 ist zutreffend. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr für die Zeit ab 01. Oktober 2006 keine höhere Grundsicherungsleistung zusteht.

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Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass ursprünglicher Streitgegenstand des Verfahrens der Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2006 für die Zeit ab 01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 gewesen ist. Dabei liegt hier – auch nicht vor dem Hintergrund der früheren Auffassung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe – keineswegs die Gewährung einer Einmalleistung Monat für Monat vor. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung trifft eine Regelung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus, d.h. über eine einmalige Gestaltung hinaus wird eine Regelung für eine gewisse – bestimmte oder unbestimmte – zeitliche Dauer in der Zukunft angeordnet (vgl. BSGE 56, 165; 58, 27; 78, 109; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 48 Rz. 4 ff.). Ob ein solcher Verwaltungsakt vorliegt, ist aus dem Bescheid selbst auszulegen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Adressaten ankommt. Das SGB XII schreibt keine bestimmte Bezugsdauer für die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Das Gesetz ermöglicht für die Grundsicherungsleistung in § 44 SGB XII eine Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten – dann liegt unproblematisch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor –, wovon die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat. Sie hat in dem vorgenannten Bescheid, wie auch den späteren Bescheiden, eine Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt. Da in den Bescheiden keinerlei Befristung geregelt wird, kann der Bescheid vom 29. Mai 2006 wie auch die weiteren streitgegenständlichen Bescheide nur nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dahingehend aufgefasst werden, dass die Leistung ab dem jeweils genannten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit zuerkannt wird. Mithin handelt es sich um sogenannte Dauerverwaltungsakte (ebenso bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006, L 8 SO 83/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluß vom 27.01.2006, L 15 B 1105/05 SO – zitiert nach juris). Die Beklagte hat insofern auch folgerichtig mit den Bescheiden vom 15. November 2006, 20. Dezember 2006, 03. Januar und 22. Januar 2007 jeweils für die Zukunft die Leistungen neu berechnet und bewilligt. Da sie mit diesen Bescheiden ändernd in bereits bewilligte Leistungszeiträume eingegriffen hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) automatisch Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach dieser Vorschrift werden neue Verwaltungsakte, welche nach Klagerhebung einen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen, Gegenstand des Verfahrens. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein.

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Da sich der Rückforderungszeitraum von Juni bis September 2006 bereits erstinstanzlich durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt hat, geht es in diesem Berufungsverfahren um den Leistungszeitraum ab 01. Oktober 2006. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII bilden. § 20 SGB XII regelt, dass Personen in eheähnlicher Gemeinschaft lebend hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind bei der Grundsicherung Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, zu berücksichtigen. Diese Regelung entspricht der früheren Vorschrift des § 122 BSHG und trägt dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Rechnung (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Daraus folgt bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft eine andere Regelsatzhöhe, eine Nichtanrechnung der "Mieteinnahmen" als Einkommen, andererseits eine Anrechnung des Einkommens des Beigeladenen sowie eine (nur) hälftige Berücksichtigung von Heizkosten.

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Eine eheähnliche Gemeinschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner – auch in Not- und Wechselfällen des Lebens – für einander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (BVerfGE 87, 234, 264; BVerfG, Beschluß vom 02.09.04, 1 BVR 1962/04). Da es letztlich um innere Tatsachen geht, kann das Gericht das Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft nur anhand von Indizien und Hinweistatsachen feststellen. Nach allgemeiner Auffassung sind solche Hinweistatsachen die Dauer und Intensität des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Befugnis zur Verfügung über Einkommen oder Vermögen des Partner, gemeinsames Wirtschaften, gemeinsames Verbringen der Freizeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.1.1992, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3); die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen ist nicht erforderlich (BVerfGE 87, aaO). Diese vorgenannten Indizien sind weder abschließend, noch müssen sie kumulativ vorliegen, sondern das Gericht muss sich seine eigene Überzeugung durch eine Gesamtwürdigung aller festgestellten bzw. feststellbaren Tatsachen bilden.

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Der Senat konnte auch nach Anhörung der Klägerin wie des Beigeladenen und des durchgeführten Ortstermins nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt. Zwar lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass nicht gerade der typische Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch kann auch nicht von einer reinen Wohn- oder Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ehemals Verheirateten, die einige Jahre nach der Scheidung wieder ausschließlich in demselben Einfamilienhaus wohnhaft sind, spricht naturgemäß der erste Anschein für eine Versöhnung. Die Klägerin und auch der Beigeladene konnten nicht überzeugend widerlegen, dass man nicht – auch ohne Trauschein – wieder einen Weg des Zusammenlebens gefunden hat. Der klägerische Vortrag, es würde sich ausschließlich um ein reines Mietverhältnis handeln, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Dagegen sprechen bereits die äußerst beengten Wohnverhältnisse, die über Jahre hinweg von Mietern und Vermietern nicht typischerweise hingenommen werden. Der Beigeladene verfügt weder über eine eigene Küche, Toilette noch Waschgelegenheit, was völlig lebensfremd ist. Die Erklärungen der Klägerin wie auch des Beigeladenen sind insoweit überhaupt nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Akte sind bereits widersprüchlich gewesen. Auch haben beide in mehrfacher Hinsicht auch noch im Termin, und die Klägerin teils auch vor Ort, nicht die Wahrheit gesagt. Der Senat vermochte weder festzustellen, dass der Beigeladene über eine nutzbare Toilette oder Waschmöglichkeit verfügt. Der Senat durfte die ursprünglich im Verfahren behauptete Wasch- und Toilettengelegenheit im Nebengebäude nicht in Augenschein nehmen, noch wurde dem Senat vor Ort auch nur eines der behaupteten Camping-WCs gezeigt. Die behauptete Waschmöglichkeit in Gestalt der Wasserhähne an der Hauswand besteht ebenfalls nicht. Die Wasserhähne sind abgestellt und augenscheinlich seit längerem ungenutzt gewesen. Gemeinsame Aktivitäten gehen auch über die eingeräumten gelegentlichen Spaziergänge bzw. teilweise eingeräumten gemeinsamen Fahrgemeinschaften hinaus. Die Klägerin hat z.B. aktenkundig den Beigeladenen zu Terminen in seinen Angelegenheiten bei der ARGE begleitet und dort seine Interessen mitvertreten. In der Frage gemeinsamer Aktivitäten differieren die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen deutlich. Der Beigeladene hat nach Einschätzung des Senates vieles verschwiegen bzw. heruntergespielt, während die Klägerin immerhin bestimmte gemeinsame Aktivitäten wie zB Einkaufen und gegenseitige Hilfestellungen bei den zahlreich geführten sozialgerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Ganz entscheidend spricht nach Auffassung des Senats auch das Agieren im Verfahren für eine Einstehensgemeinschaft. Die Klägerin hat den schriftlichen Mietvertrag wiederholt im Laufe des Verfahrens angepasst, um im Ergebnis höhere Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu erhalten. Es entspricht nicht dem Verhalten eines verständigen Vermieters, mehrfach binnen kürzester Zeit zu eigenen Lasten die Miethöhe zu reduzieren. Schließlich tauschen die Parteien eines Mietverhältnisses in der Regel keine höchst sensiblen Daten/Informationen aus. Es ist höchst ungewöhnlich, dass ein Vermieter Durchschriften seines Sozialhilfebescheides seinem Mieter zur Verfügung stellt. Auch die gemeinsame Nutzung zahlreicher Geräte wie Fax, Drucker, Telefonanschluß spricht für eine Gemeinschaft, die weit über eine reine Wohngemeinschaft und ein Mietverhältnis hinausgeht. Der Beigeladene hat zudem auch zumindest einmal eine Heizöllieferung bestellt (vgl. Rechnung vom 30.01.2006), was üblicherweise nicht durch einen Mieter erfolgt. Schließlich dokumentiert auch das Agieren des Beigeladenen in seinen Verfahren auf Umzugskostenübernahme gegen den Beklagten (L 9 B 52/06 SO und L 9 B 12/07 SO), dass ein weiteres Zusammenleben gewollt ist. Trotz der Hinweise des Senates in seinem Beschluss vom 11. Juli 2006 hat der Beigeladene seither keinerlei ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer anderen Wohnung unternommen. Der Senat muss derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug des Beigeladenen in Wahrheit nicht gewollt ist.

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Der Tatsache, dass man über keine gemeinsamen Konten verfügt und zumindest nach außen getrennt wirtschaftet, bemisst der Senat keiner entscheidenden Bedeutung zu. Insgesamt spricht eine Vielzahl von Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dabei sieht der Senat aufgrund der Vermutungsregelung des § 36 SGB XII sowie den besonderen Umständen des Falles – Zusammenleben eines früher verheirateten Paares auf engstem Raum – die Beweislast auf Seiten der Klägerin. Der Senat konnte unter Berücksichtigung aller festgestellten Tatsachen und unter Würdigung des Vortrages der Beteiligten, der bis zuletzt Widersprüche und Ungereimtheiten aufwies, jedenfalls nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass keine derartige Gemeinschaft vorliegt. Eine solches "non liquet" führt dazu, dass zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist.

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Dies hat zur Folge, dass der Beklagte zu Recht einen Regelsatz von 280,00 € zugrunde gelegt hat. Des Weiteren war die "Miete" des Beigeladenen nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine Mietzahlung handelt. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht von dem ermittelten Bedarf der Klägerin ihr eigenes Einkommen sowie das Einkommen des Beigeladenen abgezogen. Die so ermittelte Grundsicherungsleistung ist nicht zu beanstanden.

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Darüber hinaus hat die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung mit der Begründung begehrt, dass die Pauschalierung der Heizkosten rechtswidrig sei und ihr die Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden sollen. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, jedoch sind ihr entstandene (angemessene) höhere Kosten als die tatsächlich gewährten Leistungen nicht nachgewiesen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 3 werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Satz 2 ermöglicht die Abgeltung der Leistungen durch eine monatliche Pauschale, jedoch bedeutet dies nicht, dass weniger Kosten als die angemessenen tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Die Pauschalierung ermöglicht lediglich eine entsprechende Vereinfachung des Verwaltungshandelns. Gleichwohl muss die Pauschalierung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse, der Größe und der Beschaffenheit der Wohnung, der vorhandenen Heizmöglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten angemessen sein (vergleiche § 29 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Dabei dürfte die vom Beklagten verabschiedete KdU-Richtlinie vom 01. Juli 2005 nach vorläufiger Beurteilung des Senats teilweise rechtswidrig sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für laufende Heizkosten pauschal maximal 1,20 € je m² Wohnfläche ohne Warmwasseraufbereitung erstattet werden, im Falle der einmaligen Heizkosten hingegen bei Heizölversorgung 0,92 € je m², bei Heizgasversorgung 0,96 € je m² erstattet werden. Für eine Wohnung mit Fernwärme in einem Plattenbau werden grundsätzlich weniger Heizkosten als für ein frei stehendes Ein-Familien-Haus anfallen, das zudem – wie vor Ort festgestellt – nicht optimal gedämmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Haus – was derzeit nachweislich nicht der Fall ist – denkmalgeschützt ist. Gleichwohl bleibt in dem vorliegenden Leistungszeitraum die Bewilligung nach den Pauschalen rechtmäßig, weil die Klägerin keine höhere tatsächlichen Heizkosten nachgewiesen hat.

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Das SG hat bereits zutreffend errechnet, dass unter Berücksichtigung der für den streitigen Zeitraum vorgelegten Ölrechnungen die tatsächlichen Kosten im Ergebnis unter der gewährten Pauschale gelegen haben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass von der Pauschale 15 % für Warmwasseraufbereitung abgesetzt worden sind, da diese schließlich nicht über die Heizölanlage läuft. Mithin ist die Warmwasseraufbereitung bereits über den Regelsatz abgegolten. In dem Leistungszeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2007 hat die Klägerin insgesamt 1872,84 € Heizkosten von dem Beklagten erhalten. In diesen Zeitraum fallen 5 Tankvorgänge, für welche Kosten in Höhe von 2210,84 € entfallen sind. Da der Beigeladene seinen hälftigen Eigenanteil zu erbringen hat, entfallen auf die Klägerin 1105,42 €, mithin weniger als sie von der Beklagten erhalten hat. Die Klägerin bekommt allerdings seit Oktober 2006 bis laufend weniger Heizkosten als früher, weil der Beklagte seither von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und damit von der Verpflichtung des Beigeladenen ausgeht, die Hälfte zu den Heizkosten beizutragen. Seit Oktober 2006 erhält die Klägerin 45,73 € (1/2 von 91,46 €) Heizkosten. Bisher sind damit die tatsächlichen Kosten zur Hälfte gedeckt. Insbesondere ist der Winter 2006/2007 besonders mild gewesen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft bei strengeren Witterungsbedingungen ein höherer Bedarf durch den Beklagten anzuerkennen ist.

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Soweit die Klägerin mit Fax vom 09. April 2007 namentlich den Vorsitzenden des erkennenden Senates, den Präsidenten des Landessozialgerichts Lutz, sowie alle beteiligten Richter des 9. Senates für befangen erklärt, erachtet der Senat dieses Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig. Es liegt ein offensichtlicher Mißbrauch des Ablehnungsrechts vor, weswegen es keiner Entscheidung durch gesonderten Beschluss bedarf (vgl. BVerfGE 11, 343, 348; 74, 96). Dies folgt bereits daraus, daß die Klägerin den gesamten Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter ablehnt, ohne individuell bezogene Gründe darzulegen. Schließlich ist die Ablehnung nach Verhandlung nicht mehr zulässig, vgl. § 43 ZPO. Die Klägerin hat keine Gründe für die spätere Ablehnung im Sinne des § 44 Abs. 4 ZPO glaubhaft gemacht. Soweit sie die kurzfristige Ansetzung des Ortstermins rügt, ist auf ihre in der Verhandlung erklärte Einwilligung zu verweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

38

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen (§ 160 Abs. 2 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

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(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

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(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

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Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum


(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit §

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft


(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 20 Eheähnliche Gemeinschaft


Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. März 2007 - L 9 SO 3/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.