Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2011 - 2 S 1652/11

bei uns veröffentlicht am24.10.2011

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2010 - 3 K 2418/08 geändert. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 01. April 2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Waldshut vom 28. Oktober 2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Inhaberin der Gaststätte „Zum Viertele“ in ... ... ist, wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem sie für Gewerbesteuerrückstände des früheren Gaststätteninhabers in Anspruch genommen wird.
Unter dem 01.12.2005 schloss die Klägerin mit dem früheren Inhaber der genannten Gaststätte einen Kaufvertrag mit - im Wesentlichen - folgendem Inhalt:
§ 1
Präambel
Der Verkäufer betreibt in ... ... das Restaurant „Zum Viertele“. Die Gaststätte befindet sich in den gepachteten Räumen. Angepachtet sind die Gaststube, Nebenzimmer, Küche, Buffet, Keller, 2 Zweizimmerwohnungen, Ausstattung der Gartenterrasse etc.
§ 2
Kauf
1. Der Verkäufer verkauft an die Käuferin das gebrauchte Inventar des in § 1 näher bezeichneten Restaurants gemäß der Anlage 1, sowie die Warenvorräte gemäß der Anlage 2.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Vertrags.
2. Der Verkäufer überträgt das in § 1 näher beschriebene Restaurant gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf die Käuferin.
§ 3
Kaufpreis
10 
1. Der Kaufpreis des Inventars beträgt 88.694,20 EUR. Der Kaufpreis für die Warenvorräte beträgt 11.071,-- EUR.
11 
Gesamt: 99.765,20 EUR.
12 
2. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt die Käuferin die bestehenden Verbindlichkeiten bei….(Aufgeführt sind verschiedene Kreditunternehmen sowie eine Brauerei, die Höhe der Verbindlichkeiten beträgt 80.707,83 EUR).
13 
3. Die Gesamtsaldierung ergibt einen von der Käuferin an den Käufer zu zahlenden Restkaufpreis in Höhe 19.057,37 EUR.
14 
4. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig.
15 
§ 4
Eigentumsübergang, Besitz
16 
Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Besitz und das Eigentum mit Wirkung vom 01.12.2005 auf die Käuferin übergehen.
17 
§ 5
18 
Mit Bescheiden vom 09.12.2005 und 19.12.2005 setzte die Beklagte im Hinblick auf den Betrieb der Gaststätte gegen den ehemaligen Inhaber Gewerbesteuer einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1995 bis 2003 in Höhe von 34.916,59 EUR fest. Der ehemalige Geschäftsinhaber zahlte diesen Betrag nicht, auch Vollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos.
19 
Mit Haftungsbescheid vom 01.04.2008 nahm die Beklagte die Klägerin als Erwerberin eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung gemäß § 191 AO i.V.m. § 25 HGB wegen der genannten rückständigen Gewerbesteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen des früheren Betriebsinhabers in Anspruch. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamts Waldshut mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008 zurück.
20 
Am 27.11.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S.d. § 25 HGB setze einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus, an dem es hier fehle. Sie habe den Mietvertrag neu abgeschlossen und im Wesentlichen auch kein Personal übernommen. § 25 HGB sei auch deshalb nicht einschlägig, weil die Vorschrift einen Vollkaufmann voraussetze; der frühere Pächter der Gaststätte sei jedoch Kleingewerbetreibender i.S.d. § 2 HGB gewesen.
21 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Der gesamte Betrieb des früheren Geschäftsinhabers, insbesondere die Beschäftigung von Arbeitnehmern und der vermutete Umsatz des Betriebs ließen ohne weiteres den Schluss zu, dass die Vollkaufmannseigenschaft i.S.d. § 25 HGB vorliege. Auch habe ein rechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang stattgefunden. Dabei komme es nicht darauf an, ob im Ergebnis tatsächlich Geld geflossen sei, vielmehr sei es ausreichend, wenn - wie hier - in Anrechnung auf den Kaufpreis Verbindlichkeiten übernommen worden seien. Auch die erforderliche Firmenkontinuität sei gegeben, weil die Firma zumindest im Kern unverändert übernommen worden sei. Zum Kern zählten der Name „Zum Viertele“ und die Bezeichnung des Geschäftszweigs. Beides sei auf der alten und neuen Gewerbeanmeldung identisch.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.12.2010 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Im vorliegenden Fall sei ein rechtsgeschäftlicher Erwerb durch die Klägerin zu bejahen. Der zwischen der Klägerin und dem früheren Geschäftsinhaber geschlossene Kaufvertrag vom 01.12.2005 sei dahingehend auszulegen, dass nicht nur das Inventar und die Warenvorräte, sondern das Restaurant als solches verkauft werden sollte. Auch die weitere Voraussetzung, nämlich der Erwerb eines Handelsgeschäfts, sei erfüllt. Nach § 1 Abs. 2 HGB sei Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordere. Von einem Kleingewerbe in diesem Sinne könne nicht ausgegangen werden. Der Vorgänger der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Geschäftsübergabe sieben Mitarbeiter beschäftigt, und der Umsatz im übertragenen Geschäft habe sich im Jahr nach der Geschäftsübergabe (2006) auf 391.139,69 EUR belaufen. Schließlich liege auch die für eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB erforderliche Fortführung der Firma vor. Das Restaurant sei unter dem gleichen Namen „Zum Viertele“ fortgeführt worden.
23 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30.05.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die für die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 HGB erforderliche Kaufmannseigenschaft sei weder bei ihr noch bei dem früheren Betreiber der Gaststätte zu bejahen. Es liege auch keine Fortführung des bisherigen Betriebs vor. Sie habe einen neuen Pachtvertrag mit dem Hauseigentümer nach dessen Vorgaben abgeschlossen. Von dem früheren Pächter habe sie lediglich die noch nicht verdorbenen Warenvorräte und die vorhandenen Einrichtungsgegenstände erworben. Sie habe neue Speisekarten drucken lassen und mit den Lieferanten neue Verträge abgeschlossen. Lediglich mit drei von sieben Mitarbeitern des früheren Pächters habe sie neue Arbeitsverträge abgeschlossen. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Fortführung der Firma.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2010 - 3 K 2418/08 - zu ändern und den Haftungsbescheid der Beklagten vom 01.04.2008 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Waldshut vom 28.10.2008 aufzuheben.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie erwidert: Die für eine Haftung nach § 25 HGB erforderliche Fortführung der Firma sei im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Klägerin das Restaurant unter dem gleichen Namen fortgeführt habe. Der Name „Zum Viertele“ sei nicht nur als Geschäfts- und Etablissementbezeichnung zu werten. Zwar könne aus der Bezeichnung kein Schluss auf den Geschäftsinhaber gezogen werden. Im Hinblick auf das liberalisierte Firmenrecht könnten jedoch solche Bezeichnungen „Firma“ sein. Nach neuem Recht müssten solche Bezeichnungen mit einem Rechtsformzusatz versehen werden, wenn sie - wie hier - einen kaufmännischen Betrieb erforderten. Dass die Klägerin dies unterlassen habe, sei jedoch unerheblich, da dies ansonsten zu einer Schlechterstellung der Gläubiger führe. Danach komme es nach Sinn und Zweck des § 25 HGB darauf an, ob ein beachtlicher Teil des Verkehrs unter der Bezeichnung die eines bestimmten Unternehmens verstehe. Dies sei hier der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschäftsverkehrs werde mit der Bezeichnung „Zum Viertele“ auf ein festsituiertes Unternehmen hingewiesen. Wer den Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität und die an sie anknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden wolle, müsse durch die Wahl einer eindeutig anderen Bezeichnung für den nötigen Abstand sorgen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 25 HGB sei jedenfalls eine analoge Anwendung in den Fällen gerechtfertigt, in denen - wie hier - die Firmenbezeichnung keinen hinreichenden Rückschluss auf den Inhaber des Unternehmens zulasse.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
31 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 01.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Waldshut vom 28.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin haftet nicht für rückständige Gewerbesteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von 35.916,59 EUR, die die Beklagten gegenüber dem früheren Geschäftsinhaber der Gaststätte „Zum Viertele“ festgesetzt hat.
32 
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 - NJW 2006, 1002 und vom 15.03.2004 - II ZR 324/01 - ZIP 2004, 1103 mwN) ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt. Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.
33 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit der Übernahme und Fortführung der Gaststätte „Zum Viertele“ ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben und fortgeführt hat (dazu 1.). Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung einer Firmenfortführung durch die Klägerin (dazu 2.).
34 
1. Von einer Unternehmensfortführung geht die maßgebliche Verkehrsanschauung aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005, aaO). Die Klägerin hat die Gaststätte „Zum Viertele“ in diesem Sinne vom früheren Geschäftsinhaber übernommen und das Unternehmen fortgeführt. Sie hat die Gaststätte ohne zeitliche Unterbrechung unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und der Warenvorräte sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter fortgesetzt. Rechtlich unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob die Klägerin die bestehenden Verträge mit dem Vermieter, den Lieferanten und den Mitarbeitern „übernommen“ hat oder ob sie - wie von ihr behauptet - formal jeweils neue Verträge abgeschlossen hat.
35 
Darüber hinaus kann angenommen werden, dass ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB vorliegt, weil das Unternehmen tatsächlich nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dafür spricht hier jedenfalls die Beschäftigung von bis zu sieben Mitarbeitern und der vom Verwaltungsgericht festgestellte Jahresumsatz von knapp 400.000,-- EUR.
36 
2. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht jedoch, dass die Klägerin auch die Firma des früheren Geschäftsinhabers der Gaststätte fortgeführt habe. Unter der Firma ist der Name zu verstehen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Für die Fortführung der Firma kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.03.2004, aaO). Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftritt, ist eine Firma. Gewerbetreibende und Freiberufler verwenden insbesondere häufig werbewirksame sogenannte Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen. Diese Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen unterscheiden sich von einer Firma dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.03.2009 - 8 K 2496/06 - EFG 2009, 989; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - 10 U 30/97 - NJW-RR 1998, 332).
37 
In der Fortführung des Gaststättennamens „Zum Viertele“ liegt danach keine Fortführung der Firma, sondern nur die Weiterverwendung einer Geschäftsbezeichnung (so auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2009, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996 - 7 U 35/96 - NJW-RR 1997, 733 zur Fortführung einer Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen). Im Gaststättengewerbe werden allgemein übliche Geschäftsbezeichnungen wie z.B. „Zum Hirschen“, „Ratskeller“, „Theaterstübchen“ oder „Zum Ochsen“, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei den in dieser Branche häufigen Pächterwechseln regelmäßig erhalten bleiben, vom Verkehr nicht als Firmenbezeichnung aufgefasst. Dies gilt in gleicher Weise für die hier zu beurteilende Bezeichnung „Zum Viertele“; auch mit dieser Namensgebung wird nicht auf einen individualisierbaren Geschäftsinhaber, sondern lediglich auf den im Ladenlokal betriebenen Geschäftszweig, d.h. die Bewirtung mit Getränken und ggf. mit Speisen, hingewiesen.
38 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bezeichnung objektiv geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren. Die Bezeichnung geht in einem solchen Fall über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfällt damit grundsätzlich dem Firmenrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996, aaO). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Allein die Bezeichnung „Zum Viertele“ lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Geschäftsinhabers zu und ruft deshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rechtsverkehr den Eindruck einer Firma nicht hervor. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Bezeichnung „Zum Viertele“ im Rechtsverkehr mit Zusätzen führt, die den Eindruck einer entsprechenden Firmierung hervorruft; auch die Beklagte hat dies nicht behauptet.
39 
Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung von § 25 HGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften besteht keine Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung gebieten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.09.1991 - XI ZR 256/90 - NJW 1992, 112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO). Die Klägerin hat keine Erklärungen im Rechtsverkehr abgegeben, die darauf hindeuten könnten, dass sie für die bisherigen Geschäftsschulden des Rechtsvorgängers haften würde. Allein die Weiterbenutzung des bisherigen Gaststättennamens reicht hierfür - wie dargelegt - nicht aus.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 24. Oktober 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 34.916,59 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
31 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 01.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Waldshut vom 28.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin haftet nicht für rückständige Gewerbesteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von 35.916,59 EUR, die die Beklagten gegenüber dem früheren Geschäftsinhaber der Gaststätte „Zum Viertele“ festgesetzt hat.
32 
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 - NJW 2006, 1002 und vom 15.03.2004 - II ZR 324/01 - ZIP 2004, 1103 mwN) ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt. Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.
33 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit der Übernahme und Fortführung der Gaststätte „Zum Viertele“ ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben und fortgeführt hat (dazu 1.). Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung einer Firmenfortführung durch die Klägerin (dazu 2.).
34 
1. Von einer Unternehmensfortführung geht die maßgebliche Verkehrsanschauung aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005, aaO). Die Klägerin hat die Gaststätte „Zum Viertele“ in diesem Sinne vom früheren Geschäftsinhaber übernommen und das Unternehmen fortgeführt. Sie hat die Gaststätte ohne zeitliche Unterbrechung unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und der Warenvorräte sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter fortgesetzt. Rechtlich unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob die Klägerin die bestehenden Verträge mit dem Vermieter, den Lieferanten und den Mitarbeitern „übernommen“ hat oder ob sie - wie von ihr behauptet - formal jeweils neue Verträge abgeschlossen hat.
35 
Darüber hinaus kann angenommen werden, dass ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB vorliegt, weil das Unternehmen tatsächlich nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dafür spricht hier jedenfalls die Beschäftigung von bis zu sieben Mitarbeitern und der vom Verwaltungsgericht festgestellte Jahresumsatz von knapp 400.000,-- EUR.
36 
2. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht jedoch, dass die Klägerin auch die Firma des früheren Geschäftsinhabers der Gaststätte fortgeführt habe. Unter der Firma ist der Name zu verstehen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Für die Fortführung der Firma kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.03.2004, aaO). Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftritt, ist eine Firma. Gewerbetreibende und Freiberufler verwenden insbesondere häufig werbewirksame sogenannte Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen. Diese Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen unterscheiden sich von einer Firma dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.03.2009 - 8 K 2496/06 - EFG 2009, 989; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - 10 U 30/97 - NJW-RR 1998, 332).
37 
In der Fortführung des Gaststättennamens „Zum Viertele“ liegt danach keine Fortführung der Firma, sondern nur die Weiterverwendung einer Geschäftsbezeichnung (so auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2009, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996 - 7 U 35/96 - NJW-RR 1997, 733 zur Fortführung einer Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen). Im Gaststättengewerbe werden allgemein übliche Geschäftsbezeichnungen wie z.B. „Zum Hirschen“, „Ratskeller“, „Theaterstübchen“ oder „Zum Ochsen“, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei den in dieser Branche häufigen Pächterwechseln regelmäßig erhalten bleiben, vom Verkehr nicht als Firmenbezeichnung aufgefasst. Dies gilt in gleicher Weise für die hier zu beurteilende Bezeichnung „Zum Viertele“; auch mit dieser Namensgebung wird nicht auf einen individualisierbaren Geschäftsinhaber, sondern lediglich auf den im Ladenlokal betriebenen Geschäftszweig, d.h. die Bewirtung mit Getränken und ggf. mit Speisen, hingewiesen.
38 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bezeichnung objektiv geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren. Die Bezeichnung geht in einem solchen Fall über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfällt damit grundsätzlich dem Firmenrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996, aaO). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Allein die Bezeichnung „Zum Viertele“ lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Geschäftsinhabers zu und ruft deshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rechtsverkehr den Eindruck einer Firma nicht hervor. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Bezeichnung „Zum Viertele“ im Rechtsverkehr mit Zusätzen führt, die den Eindruck einer entsprechenden Firmierung hervorruft; auch die Beklagte hat dies nicht behauptet.
39 
Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung von § 25 HGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften besteht keine Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung gebieten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.09.1991 - XI ZR 256/90 - NJW 1992, 112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO). Die Klägerin hat keine Erklärungen im Rechtsverkehr abgegeben, die darauf hindeuten könnten, dass sie für die bisherigen Geschäftsschulden des Rechtsvorgängers haften würde. Allein die Weiterbenutzung des bisherigen Gaststättennamens reicht hierfür - wie dargelegt - nicht aus.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 24. Oktober 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 34.916,59 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 355/03 Verkündet am:
28. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die
Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach
außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im
Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen
Nachfolger ist.

b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung
ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben,
wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es
auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher
, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs
anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von
dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr
sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung
der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma
in der neuen beibehalten wird.

d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird,
steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene
und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden
Wert verkörpert.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch.
2
Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Diskothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefirma , die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehemann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungseigentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbrechung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergeführt.
3
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
5
Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten , die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgeführt.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das ist hier der Fall.
8
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
9
Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
10
Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernommen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
11
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
12
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfortführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der BuchstabenZahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekommen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
13
c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei.
14
Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln , als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsichtlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).
15
2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
16
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt gewesen sei.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 324/01 Verkündet am:
15. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale
Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen
Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH"
löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 bezeichnete das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unternehmen in geschäftlichen Schreiben mit "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand er in Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM eingeräumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschritten hatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzam-
tes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp 81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.
Im Jahr 2000 ist die "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH", die frühere Beklagte zu 2, gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu gegründete Gesellschaft hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach § 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1 unter der bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u.a. Zahlung von 75.000,00 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 insoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 jedoch abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter berufen worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehr nicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i.H.v. 75.000,00 DM = 38.346,89 Insolvenztabelle.

Entscheidungsgründe:


Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle an der in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die Revision mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent - keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen getroffen hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des von dem Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Gemeinschuldnerin hergeleitet hat, ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich von der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.; Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, daß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Daß die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unter-
nehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren.
Nach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht verneint werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen des bisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung "Kfz-Küpper", wie das Berufungsgericht in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts angenommen hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmens hinweisende Zusatz "Internationale Transporte". Beide Elemente, der mit "Kfz" ergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der Verwendung des Wortes "Transport" liegende Beschreibung des Betätigungsfeldes des Unternehmens kennzeichnen für die betroffenen Kreise die Firma. Dem Umstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377). Ihm ist jedoch nicht darin zu folgen, daß die Anfügung des weiteren Begriffs "Logistik" neben der fortgeführten Bezeichnung "Transport" die neue Firmenbezeichnung so weit von der alten absetzt, daß aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muß. Das Klangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfalls bei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und der neuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Bestandteils "Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) belegt , die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl. Lieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen,
2. Aufl. § 25 Rdn. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. ferner die zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel aaO Rdn. 55 f.).
3. Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung treffen kann.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 355/03 Verkündet am:
28. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die
Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach
außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im
Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen
Nachfolger ist.

b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung
ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben,
wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es
auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher
, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs
anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von
dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr
sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung
der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma
in der neuen beibehalten wird.

d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird,
steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene
und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden
Wert verkörpert.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch.
2
Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Diskothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefirma , die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehemann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungseigentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbrechung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergeführt.
3
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
5
Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten , die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgeführt.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das ist hier der Fall.
8
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
9
Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
10
Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernommen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
11
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
12
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfortführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der BuchstabenZahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekommen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
13
c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei.
14
Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln , als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsichtlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).
15
2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
16
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt gewesen sei.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 324/01 Verkündet am:
15. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale
Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen
Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH"
löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 bezeichnete das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unternehmen in geschäftlichen Schreiben mit "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand er in Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM eingeräumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschritten hatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzam-
tes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp 81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.
Im Jahr 2000 ist die "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH", die frühere Beklagte zu 2, gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu gegründete Gesellschaft hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach § 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1 unter der bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u.a. Zahlung von 75.000,00 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 insoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 jedoch abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter berufen worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehr nicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i.H.v. 75.000,00 DM = 38.346,89 Insolvenztabelle.

Entscheidungsgründe:


Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle an der in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die Revision mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent - keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen getroffen hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des von dem Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Gemeinschuldnerin hergeleitet hat, ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich von der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.; Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, daß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Daß die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unter-
nehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren.
Nach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht verneint werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen des bisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung "Kfz-Küpper", wie das Berufungsgericht in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts angenommen hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmens hinweisende Zusatz "Internationale Transporte". Beide Elemente, der mit "Kfz" ergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der Verwendung des Wortes "Transport" liegende Beschreibung des Betätigungsfeldes des Unternehmens kennzeichnen für die betroffenen Kreise die Firma. Dem Umstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377). Ihm ist jedoch nicht darin zu folgen, daß die Anfügung des weiteren Begriffs "Logistik" neben der fortgeführten Bezeichnung "Transport" die neue Firmenbezeichnung so weit von der alten absetzt, daß aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muß. Das Klangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfalls bei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und der neuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Bestandteils "Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) belegt , die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl. Lieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen,
2. Aufl. § 25 Rdn. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. ferner die zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel aaO Rdn. 55 f.).
3. Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung treffen kann.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.