Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2011 - 2 S 1652/11

published on 24/10/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2011 - 2 S 1652/11
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2010 - 3 K 2418/08 geändert. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 01. April 2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Waldshut vom 28. Oktober 2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Inhaberin der Gaststätte „Zum Viertele“ in ... ... ist, wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem sie für Gewerbesteuerrückstände des früheren Gaststätteninhabers in Anspruch genommen wird.
Unter dem 01.12.2005 schloss die Klägerin mit dem früheren Inhaber der genannten Gaststätte einen Kaufvertrag mit - im Wesentlichen - folgendem Inhalt:
§ 1
Präambel
Der Verkäufer betreibt in ... ... das Restaurant „Zum Viertele“. Die Gaststätte befindet sich in den gepachteten Räumen. Angepachtet sind die Gaststube, Nebenzimmer, Küche, Buffet, Keller, 2 Zweizimmerwohnungen, Ausstattung der Gartenterrasse etc.
§ 2
Kauf
1. Der Verkäufer verkauft an die Käuferin das gebrauchte Inventar des in § 1 näher bezeichneten Restaurants gemäß der Anlage 1, sowie die Warenvorräte gemäß der Anlage 2.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Vertrags.
2. Der Verkäufer überträgt das in § 1 näher beschriebene Restaurant gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf die Käuferin.
§ 3
Kaufpreis
10 
1. Der Kaufpreis des Inventars beträgt 88.694,20 EUR. Der Kaufpreis für die Warenvorräte beträgt 11.071,-- EUR.
11 
Gesamt: 99.765,20 EUR.
12 
2. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt die Käuferin die bestehenden Verbindlichkeiten bei….(Aufgeführt sind verschiedene Kreditunternehmen sowie eine Brauerei, die Höhe der Verbindlichkeiten beträgt 80.707,83 EUR).
13 
3. Die Gesamtsaldierung ergibt einen von der Käuferin an den Käufer zu zahlenden Restkaufpreis in Höhe 19.057,37 EUR.
14 
4. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig.
15 
§ 4
Eigentumsübergang, Besitz
16 
Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Besitz und das Eigentum mit Wirkung vom 01.12.2005 auf die Käuferin übergehen.
17 
§ 5
18 
Mit Bescheiden vom 09.12.2005 und 19.12.2005 setzte die Beklagte im Hinblick auf den Betrieb der Gaststätte gegen den ehemaligen Inhaber Gewerbesteuer einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1995 bis 2003 in Höhe von 34.916,59 EUR fest. Der ehemalige Geschäftsinhaber zahlte diesen Betrag nicht, auch Vollstreckungsmaßnahmen blieben erfolglos.
19 
Mit Haftungsbescheid vom 01.04.2008 nahm die Beklagte die Klägerin als Erwerberin eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung gemäß § 191 AO i.V.m. § 25 HGB wegen der genannten rückständigen Gewerbesteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen des früheren Betriebsinhabers in Anspruch. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Landratsamts Waldshut mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008 zurück.
20 
Am 27.11.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S.d. § 25 HGB setze einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus, an dem es hier fehle. Sie habe den Mietvertrag neu abgeschlossen und im Wesentlichen auch kein Personal übernommen. § 25 HGB sei auch deshalb nicht einschlägig, weil die Vorschrift einen Vollkaufmann voraussetze; der frühere Pächter der Gaststätte sei jedoch Kleingewerbetreibender i.S.d. § 2 HGB gewesen.
21 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Der gesamte Betrieb des früheren Geschäftsinhabers, insbesondere die Beschäftigung von Arbeitnehmern und der vermutete Umsatz des Betriebs ließen ohne weiteres den Schluss zu, dass die Vollkaufmannseigenschaft i.S.d. § 25 HGB vorliege. Auch habe ein rechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang stattgefunden. Dabei komme es nicht darauf an, ob im Ergebnis tatsächlich Geld geflossen sei, vielmehr sei es ausreichend, wenn - wie hier - in Anrechnung auf den Kaufpreis Verbindlichkeiten übernommen worden seien. Auch die erforderliche Firmenkontinuität sei gegeben, weil die Firma zumindest im Kern unverändert übernommen worden sei. Zum Kern zählten der Name „Zum Viertele“ und die Bezeichnung des Geschäftszweigs. Beides sei auf der alten und neuen Gewerbeanmeldung identisch.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 07.12.2010 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Im vorliegenden Fall sei ein rechtsgeschäftlicher Erwerb durch die Klägerin zu bejahen. Der zwischen der Klägerin und dem früheren Geschäftsinhaber geschlossene Kaufvertrag vom 01.12.2005 sei dahingehend auszulegen, dass nicht nur das Inventar und die Warenvorräte, sondern das Restaurant als solches verkauft werden sollte. Auch die weitere Voraussetzung, nämlich der Erwerb eines Handelsgeschäfts, sei erfüllt. Nach § 1 Abs. 2 HGB sei Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordere. Von einem Kleingewerbe in diesem Sinne könne nicht ausgegangen werden. Der Vorgänger der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Geschäftsübergabe sieben Mitarbeiter beschäftigt, und der Umsatz im übertragenen Geschäft habe sich im Jahr nach der Geschäftsübergabe (2006) auf 391.139,69 EUR belaufen. Schließlich liege auch die für eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB erforderliche Fortführung der Firma vor. Das Restaurant sei unter dem gleichen Namen „Zum Viertele“ fortgeführt worden.
23 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 30.05.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die für die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 HGB erforderliche Kaufmannseigenschaft sei weder bei ihr noch bei dem früheren Betreiber der Gaststätte zu bejahen. Es liege auch keine Fortführung des bisherigen Betriebs vor. Sie habe einen neuen Pachtvertrag mit dem Hauseigentümer nach dessen Vorgaben abgeschlossen. Von dem früheren Pächter habe sie lediglich die noch nicht verdorbenen Warenvorräte und die vorhandenen Einrichtungsgegenstände erworben. Sie habe neue Speisekarten drucken lassen und mit den Lieferanten neue Verträge abgeschlossen. Lediglich mit drei von sieben Mitarbeitern des früheren Pächters habe sie neue Arbeitsverträge abgeschlossen. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Fortführung der Firma.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2010 - 3 K 2418/08 - zu ändern und den Haftungsbescheid der Beklagten vom 01.04.2008 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Waldshut vom 28.10.2008 aufzuheben.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie erwidert: Die für eine Haftung nach § 25 HGB erforderliche Fortführung der Firma sei im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Klägerin das Restaurant unter dem gleichen Namen fortgeführt habe. Der Name „Zum Viertele“ sei nicht nur als Geschäfts- und Etablissementbezeichnung zu werten. Zwar könne aus der Bezeichnung kein Schluss auf den Geschäftsinhaber gezogen werden. Im Hinblick auf das liberalisierte Firmenrecht könnten jedoch solche Bezeichnungen „Firma“ sein. Nach neuem Recht müssten solche Bezeichnungen mit einem Rechtsformzusatz versehen werden, wenn sie - wie hier - einen kaufmännischen Betrieb erforderten. Dass die Klägerin dies unterlassen habe, sei jedoch unerheblich, da dies ansonsten zu einer Schlechterstellung der Gläubiger führe. Danach komme es nach Sinn und Zweck des § 25 HGB darauf an, ob ein beachtlicher Teil des Verkehrs unter der Bezeichnung die eines bestimmten Unternehmens verstehe. Dies sei hier der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschäftsverkehrs werde mit der Bezeichnung „Zum Viertele“ auf ein festsituiertes Unternehmen hingewiesen. Wer den Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität und die an sie anknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden wolle, müsse durch die Wahl einer eindeutig anderen Bezeichnung für den nötigen Abstand sorgen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 25 HGB sei jedenfalls eine analoge Anwendung in den Fällen gerechtfertigt, in denen - wie hier - die Firmenbezeichnung keinen hinreichenden Rückschluss auf den Inhaber des Unternehmens zulasse.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
31 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 01.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Waldshut vom 28.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin haftet nicht für rückständige Gewerbesteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von 35.916,59 EUR, die die Beklagten gegenüber dem früheren Geschäftsinhaber der Gaststätte „Zum Viertele“ festgesetzt hat.
32 
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 - NJW 2006, 1002 und vom 15.03.2004 - II ZR 324/01 - ZIP 2004, 1103 mwN) ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt. Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.
33 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit der Übernahme und Fortführung der Gaststätte „Zum Viertele“ ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben und fortgeführt hat (dazu 1.). Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung einer Firmenfortführung durch die Klägerin (dazu 2.).
34 
1. Von einer Unternehmensfortführung geht die maßgebliche Verkehrsanschauung aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005, aaO). Die Klägerin hat die Gaststätte „Zum Viertele“ in diesem Sinne vom früheren Geschäftsinhaber übernommen und das Unternehmen fortgeführt. Sie hat die Gaststätte ohne zeitliche Unterbrechung unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und der Warenvorräte sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter fortgesetzt. Rechtlich unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob die Klägerin die bestehenden Verträge mit dem Vermieter, den Lieferanten und den Mitarbeitern „übernommen“ hat oder ob sie - wie von ihr behauptet - formal jeweils neue Verträge abgeschlossen hat.
35 
Darüber hinaus kann angenommen werden, dass ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB vorliegt, weil das Unternehmen tatsächlich nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dafür spricht hier jedenfalls die Beschäftigung von bis zu sieben Mitarbeitern und der vom Verwaltungsgericht festgestellte Jahresumsatz von knapp 400.000,-- EUR.
36 
2. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht jedoch, dass die Klägerin auch die Firma des früheren Geschäftsinhabers der Gaststätte fortgeführt habe. Unter der Firma ist der Name zu verstehen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Für die Fortführung der Firma kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.03.2004, aaO). Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftritt, ist eine Firma. Gewerbetreibende und Freiberufler verwenden insbesondere häufig werbewirksame sogenannte Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen. Diese Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen unterscheiden sich von einer Firma dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.03.2009 - 8 K 2496/06 - EFG 2009, 989; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - 10 U 30/97 - NJW-RR 1998, 332).
37 
In der Fortführung des Gaststättennamens „Zum Viertele“ liegt danach keine Fortführung der Firma, sondern nur die Weiterverwendung einer Geschäftsbezeichnung (so auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2009, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996 - 7 U 35/96 - NJW-RR 1997, 733 zur Fortführung einer Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen). Im Gaststättengewerbe werden allgemein übliche Geschäftsbezeichnungen wie z.B. „Zum Hirschen“, „Ratskeller“, „Theaterstübchen“ oder „Zum Ochsen“, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei den in dieser Branche häufigen Pächterwechseln regelmäßig erhalten bleiben, vom Verkehr nicht als Firmenbezeichnung aufgefasst. Dies gilt in gleicher Weise für die hier zu beurteilende Bezeichnung „Zum Viertele“; auch mit dieser Namensgebung wird nicht auf einen individualisierbaren Geschäftsinhaber, sondern lediglich auf den im Ladenlokal betriebenen Geschäftszweig, d.h. die Bewirtung mit Getränken und ggf. mit Speisen, hingewiesen.
38 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bezeichnung objektiv geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren. Die Bezeichnung geht in einem solchen Fall über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfällt damit grundsätzlich dem Firmenrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996, aaO). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Allein die Bezeichnung „Zum Viertele“ lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Geschäftsinhabers zu und ruft deshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rechtsverkehr den Eindruck einer Firma nicht hervor. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Bezeichnung „Zum Viertele“ im Rechtsverkehr mit Zusätzen führt, die den Eindruck einer entsprechenden Firmierung hervorruft; auch die Beklagte hat dies nicht behauptet.
39 
Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung von § 25 HGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften besteht keine Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung gebieten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.09.1991 - XI ZR 256/90 - NJW 1992, 112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO). Die Klägerin hat keine Erklärungen im Rechtsverkehr abgegeben, die darauf hindeuten könnten, dass sie für die bisherigen Geschäftsschulden des Rechtsvorgängers haften würde. Allein die Weiterbenutzung des bisherigen Gaststättennamens reicht hierfür - wie dargelegt - nicht aus.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 24. Oktober 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 34.916,59 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
31 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 01.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Waldshut vom 28.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin haftet nicht für rückständige Gewerbesteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen in Höhe von 35.916,59 EUR, die die Beklagten gegenüber dem früheren Geschäftsinhaber der Gaststätte „Zum Viertele“ festgesetzt hat.
32 
Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 - NJW 2006, 1002 und vom 15.03.2004 - II ZR 324/01 - ZIP 2004, 1103 mwN) ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt. Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird.
33 
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit der Übernahme und Fortführung der Gaststätte „Zum Viertele“ ein Handelsgeschäft unter Lebenden erworben und fortgeführt hat (dazu 1.). Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung einer Firmenfortführung durch die Klägerin (dazu 2.).
34 
1. Von einer Unternehmensfortführung geht die maßgebliche Verkehrsanschauung aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2005, aaO). Die Klägerin hat die Gaststätte „Zum Viertele“ in diesem Sinne vom früheren Geschäftsinhaber übernommen und das Unternehmen fortgeführt. Sie hat die Gaststätte ohne zeitliche Unterbrechung unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und der Warenvorräte sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter fortgesetzt. Rechtlich unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob die Klägerin die bestehenden Verträge mit dem Vermieter, den Lieferanten und den Mitarbeitern „übernommen“ hat oder ob sie - wie von ihr behauptet - formal jeweils neue Verträge abgeschlossen hat.
35 
Darüber hinaus kann angenommen werden, dass ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB vorliegt, weil das Unternehmen tatsächlich nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dafür spricht hier jedenfalls die Beschäftigung von bis zu sieben Mitarbeitern und der vom Verwaltungsgericht festgestellte Jahresumsatz von knapp 400.000,-- EUR.
36 
2. Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht jedoch, dass die Klägerin auch die Firma des früheren Geschäftsinhabers der Gaststätte fortgeführt habe. Unter der Firma ist der Name zu verstehen, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Für die Fortführung der Firma kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.03.2004, aaO). Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich eine Firmenbezeichnung weiter verwendet wird. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann auftritt, ist eine Firma. Gewerbetreibende und Freiberufler verwenden insbesondere häufig werbewirksame sogenannte Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen. Diese Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnungen unterscheiden sich von einer Firma dadurch, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen (vgl. FG Münster, Urteil vom 12.03.2009 - 8 K 2496/06 - EFG 2009, 989; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - 10 U 30/97 - NJW-RR 1998, 332).
37 
In der Fortführung des Gaststättennamens „Zum Viertele“ liegt danach keine Fortführung der Firma, sondern nur die Weiterverwendung einer Geschäftsbezeichnung (so auch FG Münster, Urteil vom 12.03.2009, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996 - 7 U 35/96 - NJW-RR 1997, 733 zur Fortführung einer Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen). Im Gaststättengewerbe werden allgemein übliche Geschäftsbezeichnungen wie z.B. „Zum Hirschen“, „Ratskeller“, „Theaterstübchen“ oder „Zum Ochsen“, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei den in dieser Branche häufigen Pächterwechseln regelmäßig erhalten bleiben, vom Verkehr nicht als Firmenbezeichnung aufgefasst. Dies gilt in gleicher Weise für die hier zu beurteilende Bezeichnung „Zum Viertele“; auch mit dieser Namensgebung wird nicht auf einen individualisierbaren Geschäftsinhaber, sondern lediglich auf den im Ladenlokal betriebenen Geschäftszweig, d.h. die Bewirtung mit Getränken und ggf. mit Speisen, hingewiesen.
38 
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bezeichnung objektiv geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren. Die Bezeichnung geht in einem solchen Fall über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfällt damit grundsätzlich dem Firmenrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1996, aaO). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Allein die Bezeichnung „Zum Viertele“ lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Geschäftsinhabers zu und ruft deshalb - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rechtsverkehr den Eindruck einer Firma nicht hervor. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Bezeichnung „Zum Viertele“ im Rechtsverkehr mit Zusätzen führt, die den Eindruck einer entsprechenden Firmierung hervorruft; auch die Beklagte hat dies nicht behauptet.
39 
Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung von § 25 HGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften besteht keine Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung gebieten würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.09.1991 - XI ZR 256/90 - NJW 1992, 112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998, aaO). Die Klägerin hat keine Erklärungen im Rechtsverkehr abgegeben, die darauf hindeuten könnten, dass sie für die bisherigen Geschäftsschulden des Rechtsvorgängers haften würde. Allein die Weiterbenutzung des bisherigen Gaststättennamens reicht hierfür - wie dargelegt - nicht aus.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 24. Oktober 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 34.916,59 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 355/03 Verkündet am: 28. November 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 15/03/2004 00:00

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published on 17/12/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftung
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Annotations

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.