Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2005 - II ZR 355/03

bei uns veröffentlicht am28.11.2005
vorgehend
Landgericht Bielefeld, 2 O 280/02, 11.03.2003
Oberlandesgericht Hamm, 28 U 72/03, 11.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 355/03 Verkündet am:
28. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die
Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach
außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im
Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen
Nachfolger ist.

b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung
ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben,
wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es
auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher
, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs
anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von
dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr
sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung
der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma
in der neuen beibehalten wird.

d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird,
steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene
und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden
Wert verkörpert.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch.
2
Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Diskothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefirma , die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehemann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungseigentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbrechung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergeführt.
3
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
5
Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten , die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgeführt.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das ist hier der Fall.
8
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
9
Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
10
Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernommen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
11
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
12
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfortführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der BuchstabenZahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekommen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
13
c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei.
14
Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln , als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsichtlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).
15
2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
16
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt gewesen sei.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 25


(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 693 Zustellung des Mahnbescheids


(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 2 V 13.1436

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

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(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 324/01 Verkündet am:
15. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale
Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen
Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH"
löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 bezeichnete das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unternehmen in geschäftlichen Schreiben mit "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand er in Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM eingeräumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschritten hatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzam-
tes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp 81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.
Im Jahr 2000 ist die "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH", die frühere Beklagte zu 2, gegründet worden, zu deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 berufen wurde. Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, diese neu gegründete Gesellschaft hafte für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens nach § 25 HGB, weil sie das frühere Einzelunternehmen des Beklagten zu 1 unter der bisherigen Firma fortgeführt habe, hat von den Beklagten u.a. Zahlung von 75.000,00 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 insoweit rechtskräftig verurteilt, die Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 jedoch abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der bisherigen Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter berufen worden. Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter erklärt und verlangt mit ihrem umgestellten Antrag nunmehr nicht Zahlung, sondern Feststellung ihrer Forderung i.H.v. 75.000,00 DM = 38.346,89 Insolvenztabelle.

Entscheidungsgründe:


Da der beklagte Insolvenzverwalter im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Haftung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, es fehle an der in § 25 HGB geforderten Firmenfortführung. Dies begegnet, wie die Revision mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus: konsequent - keine Feststellungen zu den zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen getroffen hat, aus denen die Klägerin die Unternehmensfortführung des von dem Beklagten zu 1 als Einzelkaufmann betriebenen Gewerbes durch die Gemeinschuldnerin hergeleitet hat, ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich von der Richtigkeit ihres Vortrags auszugehen.
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 146, 374 ff.; Urt. v. 4. Januar 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398 = WM 1992, 55) ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Dabei ist die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, daß die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Daß die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unter-
nehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren.
Nach diesen - von dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend wiedergegebenen - Grundsätzen kann hier eine Firmenfortführung nicht verneint werden. Prägend für die Firma war nicht allein die den Familiennamen des bisherigen Inhabers aufnehmende Bezeichnung "Kfz-Küpper", wie das Berufungsgericht in unvollständiger Auswertung des unstreitigen Sachverhalts angenommen hat, sondern der auf den Betrieb eines Transportunternehmens hinweisende Zusatz "Internationale Transporte". Beide Elemente, der mit "Kfz" ergänzte, die Firma individualisierende Name des Inhabers und die in der Verwendung des Wortes "Transport" liegende Beschreibung des Betätigungsfeldes des Unternehmens kennzeichnen für die betroffenen Kreise die Firma. Dem Umstand, daß die Gemeinschuldnerin den Rechtsformzusatz "GmbH" in ihre Firma aufgenommen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt BGHZ 146, 374, 377). Ihm ist jedoch nicht darin zu folgen, daß die Anfügung des weiteren Begriffs "Logistik" neben der fortgeführten Bezeichnung "Transport" die neue Firmenbezeichnung so weit von der alten absetzt, daß aus der Sicht der Betroffenen eine Identität ausscheiden muß. Das Klangbild, auf das das Berufungsgericht abheben will (vgl. dazu auch Zimmer/Scheffel in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 25 Rdn. 52), ist - jedenfalls bei der hier vorliegenden weitgehenden Übereinstimmung der alten und der neuen Firma und der fortdauernden Verwendung des individualisierenden Bestandteils "Kfz-Küpper" - kein tragfähiges Unterscheidungskriterium, wie die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO; BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255) belegt , die im Schrifttum weitgehend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl. Lieb in Münch.Komm.z.HGB § 25 Rdn. 66; Ammon in Röhricht/v. Westphalen,
2. Aufl. § 25 Rdn. 20; Roth in Koller/Morck/Roth, 2. Aufl. § 25 Rdn. 6; vgl. ferner die zahlreichen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung bei Zimmer/Scheffel aaO Rdn. 55 f.).
3. Die Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Unternehmensfortführung treffen kann.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.