Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Mai 2013 - 12 S 2346/11

published on 31.05.2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Mai 2013 - 12 S 2346/11
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 1014/09 - wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 1014/09 - zurückgewiesen.

Unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Durchführung einer jugendhilferechtlichen Maßnahme.
Die am 05.09.1996 geborene J. H. wurde durch das Jugendamt der Stadt K. in der Pflegefamilie H. untergebracht, die bis März 1999 in K. und hernach in T. wohnhaft war. J. H. hatte zuvor bei ihren nicht verheirateten, damals zusammen lebenden Eltern J. L. und H. M. in K. gelebt. J. L. wurde ihr alleiniges Sorgerecht für die Tochter J. am 22.11.1996 entzogen; Vormund war zunächst das Jugendamt der Stadt K., ab dem 06.12.1999 das Jugendamt der Stadt T.. Am 16.09.1998 gab die Kindsmutter die notarielle Freigabeerklärung zur Adoption ab; zur Adoption von J. durch ihre Pflegeeltern kam es in der Folge jedoch nicht.
Die Stadt K. übernahm seit dem 23.12.1996 die Gewährung des Pflegegeldes für Vollzeitpflege an die Familie H.; unter dem 26.03.1999 sicherte sie der Stadt T. Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII zu.
Zum 01.08.2003 verzog die Familie H. mit J. nach N. im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Am 27.11.2003 wurde das Jugendamt des Klägers zum Vormund für J. bestellt. Zum 01.01.2004 übernahm sodann der Kläger den Hilfefall. Die Stadt K. sicherte mit Schreiben vom 01.04.2004 zunächst auch dem Kläger Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII ab dem 01.01.2004 zu.
Die Kindsmutter verließ K. im September 2004 und befand sich seit dem 23.03.2006 im Wesentlichen in Justizvollzugsanstalten bzw. stationär in psychiatrischen Kliniken. Zum 12.03.2011 wurde sie aus einer stationären Einrichtung entlassen und nahm sodann ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Kreisjugendamts E.. Zwischen Mai 2005 und März 2006 war sie - unterbrochen durch einen Gefängnisaufenthalt in der JVA B. - in Freiburg ohne festen Wohnsitz gemeldet und bezog dort vom 01.01.2005 bis 10.08.2005 sowie vom 29.11.2005 bis 31.05.2006 Leistungen von der ARGE F..
Mit Schreiben vom 04.04.2008 teilte die Stadt K. dem Kläger mit, dass der Kindsvater, H. M., der bis dahin in K. wohnhaft gewesen war, am 03.11.2007 verstorben sei. Die örtliche Zuständigkeit richte sich seitdem nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, weshalb Kostenerstattungsanträge an die nunmehr zuständige Behörde zu richten seien.
Die Höhe des den Pflegeeltern von J. H. vom Kläger ausgezahlten Pflegegeldes betrug für die Monate November und Dezember 2007 je 633,-- EUR zzgl. Weihnachtsbeihilfe 2007 i.H.v. 34,-- EUR, für die Monate Januar bis August 2008 je 668,-- EUR, für September bis Dezember 2008 je 747,-- EUR zzgl. einer Weihnachtsbeihilfe i.H.v. 36,-- EUR und seit Januar bis Dezember 2009 766,--/Monat zzgl. einer Weihnachtsbeihilfe i.H.v. 36,-- EUR, für das Jahr 2010 monatlich 756,-- EUR zzgl. einer Weihnachtsbeihilfe i.H.v. 36,-- EUR und für das Jahr 2011 monatlich 764,-- EUR.
Mit Schreiben vom Mai 2008 begehrte der Kläger von der Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII ab dem 03.11.2007, was diese ablehnte.
Der Kläger erhob am 22.06.2009 Klage und stützte den geltend gemachten Erstattungsanspruch auf § 89a Abs. 3 SGB VIII. Im vorliegenden Fall habe sich der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt insoweit geändert, als dieser aufgrund des Todes des Vaters nicht mehr an den gewöhnlichen Aufenthalt beider Eltern in K. i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII anknüpfe, um nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII eine fortbestehende Zuständigkeit der Stadt K. auch nach dem Wegzug der Mutter nach F. festzulegen. Nach dem Tod des Vaters richte sich die für die Kostenerstattung einschlägige hypothetische Zuständigkeit bei Nichtanwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII vielmehr nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Danach sei in Fällen, in denen nur ein Elternteil lebe, dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Es sei daher der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter von J. maßgeblich. Entscheidend sei dabei deren gewöhnlicher Aufenthalt in der Zeit vom 24.11.2005 bis zum 23.03.2006, da sie sich ab dem 23.03.2006 jeweils in nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtungen aufgehalten habe. Davor sei Frau L. ohne festen Wohnsitz in F. gemeldet gewesen. § 30 SGB I sei so auszulegen, dass jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Dieses Merkmal sei erfüllt, wenn der Betroffene sich an dem Ort oder dem Gebiet „bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung habe. Ein fester Wohnsitz müsse dafür nicht genommen werden. Frau L. habe am 08.08.2008 schriftlich erklärt, sich in der fraglichen Zeit ohne festen Wohnsitz dauerhaft im Gebiet der Stadt F. aufgehalten zu haben. Darüber hinaus habe Frau L. Leistungen nach dem SGB II von der ARGE F. erhalten.
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Trotz der Freigabeerklärung der Kindsmutter zur Adoption habe das Jugendamt K. aufgrund beginnender Eheschwierigkeiten bei den Pflegeeltern H. von einer solchen Abstand genommen. Die Pflegeeltern hätten zwar gerne auch nach Erlöschen der Freigabeerklärung J. adoptiert, die Adoption habe aber aus sozialpädagogischer Sicht nicht befürwortet werden können. Anfang 2009 hätten sich die Pflegeeltern dann auch getrennt.
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Soweit die Beklagte meine, ihre Inanspruchnahme aus § 89a Abs. 3 SGB VIII scheide aus, irre sie. Denn bis zum Tod des Vaters wäre ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII die Stadt K. nach § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und nach dem Wegzug der Mutter nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII zuständig gewesen. Mit dem Tod des Vaters von J. sei es zu einem Wechsel der bisherigen fiktiven Zuständigkeit gekommen, denn seither richte sich die fiktive Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kindsmutter, der eben F. gewesen sei.
12 
Der Kläger beantragte,
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für J. H. in der Zeit vom 03.11.2007 bis 30.04.2009 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 12.689,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2009 zu erstatten
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sowie (aufgrund einer Klageerweiterung)
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für J. H. in der Zeit vom 01.05.2009 bis 31.05.2011 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 19.092,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.05.2011 zu erstatten.
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Die Beklagte beantragte Klagabweisung.
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Auch aufgrund eigener Ermittlungen sei ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindsmutter im streitgegenständlichen Zeitraum in F. wahrscheinlich. Dies führe aber nicht dazu, dass der Stadtkreis auch kostenerstattungspflichtig sei. J. sei am 23.12.1996 in die Pflegefamilie aufgenommen worden, die seinerzeit in K. ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, so dass im für die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgeblichen 2-Jahres-Zeitraum die Stadt K. sowohl aus den allgemeinen Bestimmungen des § 86 Abs. 1 - 5 SGB VIII als auch gemäß der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiger Leistungsträger gewesen sei. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit als Voraussetzung für die Eröffnung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a SGB VIII sei damit nicht einhergegangen. Erst mit dem Wegzug der Pflegefamilie im März 1999 sei das Jugendamt T. örtlich zuständig geworden. Im August 2003 sei sodann die Klägerin durch den Zuzug der Pflegeeltern in die Gemeinde N. aus § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden. Der Anspruch aus § 89a SGB VIII erfordere aber nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einen Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit, der aus dem 2-jährigen Pflegestellenaufenthalt resultiere. Dieser sei vorliegend nicht gegeben. Damit scheide eine Inanspruchnahme der Beklagten aus § 89a Abs. 3 SGB VIII aus.
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Zudem stehe der geltend gemachten Kostenerstattung § 89f SGB VIII entgegen, denn die Pflegeeltern hätten J. gerne adoptiert. Spätestens seit 2003 seien auch keine Hinderungsgründe ersichtlich, die gegen eine Adoption des Kindes gesprochen hätten. Mit einer solchen Adoption aber wäre das Erfordernis einer erzieherischen Hilfe entfallen und mithin kein Aufwand entstanden.
19 
Der beigeladene Landkreis stellte keinen Antrag. Er trug vor, es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass Frau L. einen gewöhnlichen Aufenthalt als Lebensmittelpunkt im Landkreis B.-H. begründet habe. Vielmehr habe die Kindsmutter nach ihrem Wegzug aus K. unzweifelhaft ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt F. gehabt.
20 
Mit Urteil vom 20.07.2011- 4 K 1014/09 - gab das Verwaltungsgericht der Klage vollumfänglich statt und erlegte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten auf.
21 
Zur Begründung führte es aus, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII. Dessen Voraussetzungen lägen vor, da der Kläger die J. H. betreffenden jugendhilferechtlichen Leistungen (Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII) im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 SGB VIII erbracht habe mit der Folge, dass ihm grundsätzlich Ersatzansprüche gemäß § 89a SGB VIII zustünden. Infolge des Todes des leiblichen Vaters von J. am 03.11.2007 habe sich der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kindsmutter mit der Folge geändert, dass ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nunmehr die Beklagte zuständig wäre, so dass sich der Ersatzanspruch seit diesem Zeitpunkt gegen diese richte.
22 
Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehe fehl, da dieser einen anderen Sachverhalt beurteilt habe. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jedenfalls sei der Anwendungsbereich des § 89a SGB VIII auch dann eröffnet, wenn sich die Zuständigkeit desselben Jugendhilfeträgers zunächst aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und - nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 SGB VIII - aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergebe. Auch sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Fälle einer „Vermittlung von außen" erstattungsrechtlich anders zu behandeln als Fälle, in denen das Pflegekind in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden sei, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegekind zugewiesen werde, allein von fachlichen und nicht von zuständigkeitsrechtlichen Erwägungen geleitet werden sollte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 -). Im Gegenteil würde jedenfalls für den Fall eines nachträglichen Umzugs der leiblichen Eltern in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamts der Zweck des § 89a SGB VIII - umfassender Schutz der Pflegestellenorte durch Schaffung eines Äquivalents zu der durch § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte - ausgehöhlt, käme er nicht zum Tragen, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zunächst kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11224/08 -).
23 
Mit dem Tod des Kindsvaters sei sodann die Sperre des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII entfallen. Dies habe zur Folge gehabt, dass nicht mehr die Stadt K. gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII zuständig gewesen sei, sondern gemäß § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger, in dessen Bereich die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diese sei zwar am 03.11.2007 in der M. in Z. im Landkreis R. gewesen. Dabei handele es sich jedoch um eine Einrichtung i.S.d. § 89e Abs. 1 SGB VIII. § 89e SGB VIII sei im Rahmen der Prüfung der fiktiven Zuständigkeit i.S.d. §§ 89a Abs. 3, 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII mit in den Blick zu nehmen. Deshalb sei vorliegend nicht der Landkreis R., sondern der örtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Nachdem insoweit zunächst Streit zwischen den Beteiligten bestanden habe, gingen Kläger wie Beklagte aufgrund der inzwischen vorliegenden Nachweise nunmehr übereinstimmend und nachvollziehbar davon aus, dass die Kindsmutter nach ihrem Wegzug aus K. im Jahr 2004 ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb geschützter Einrichtungsorte i.S.d. § 89e SGB VIII im Stadtkreis F. gehabt habe.
24 
Der Fall der Änderung der (hypothetischen) Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII durch Wegfall der Sperrwirkung des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII - falle auch unter die Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass unmittelbarer Auslöser für die Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Tod des Kindsvaters und nicht eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 89a Abs. 3 SGB VIII der Kindsmutter sei. Zwar habe § 89a Abs. 3 SGB VIII in erster Linie den Fall einer aktiven Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils im Blick. Tatsächlich aber habe es eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindsmutter - nämlich von K. nach F. - bereits 2004 gegeben; der Tod des Kindsvaters habe lediglich bewirkt, dass diese bereits zuvor erfolgte Aufenthaltsänderung nunmehr habe rechtlich relevant werden können, indem die Sperre des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII entfallen sei und sich die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts wieder allein nach § 86 Abs. 1 SGB VIII gerichtet habe. Die Zielsetzung des § 89a Abs. 3 SGB VIII - nämlich zu verhindern, dass ein erstattungspflichtiger örtlicher Träger aufgrund der Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII länger kostenerstattungspflichtig bleibe, als er es ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII allein auf Grundlage von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII wäre (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89a Rn. 10) - gebiete es, auch den hier gegebenen Fall einer Zuständigkeitsänderung infolge der Nichtanwendbarkeit des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB III unter § 89a Abs. 3 SGB VIII zu fassen.
25 
Die zugunsten der J. H. gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege entspreche i.S.d. § 89f SGB VIII auch dem Gesetz. Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Leistungen seien von Beklagtenseite nicht erhoben und auch ansonsten nicht ersichtlich.
26 
Die Beklagte sei auf den Antrag des Klägers hin, wie sich aus sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ergebe, darüber hinaus zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34/00 -); der Beginn der Verzinsung beginne mit Klageerhebung bei Gericht bzw. mit Rechtshängigkeit der erfolgten Klageerweiterung.
27 
Gegen das der Beklagten am 04.08.2011 zugestellte Urteil hat diese mit am 11.08.2011 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sodann fristgerecht begründet.
28 
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.02.2012 mitgeteilt, dass für die Zeit ab dem 12.03.2011 der Landkreis E. seine Zuständigkeit bzw. seine Kostenerstattungsverpflichtung im Hinblick auf die Unterbringung der J. H. anerkannt habe. Dieses sowie zwischenzeitlich gewährte Leistungen aus der Halbwaisenrente führten zu einer Begrenzung der Klagforderung. Die Klage werde deshalb insoweit teilweise zurückgenommen. Es werde nunmehr nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
29 
1. dem Kläger die für J. H. in der Zeit vom 03.11.2007 bis 30.04.2009 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 12.689,80 EUR abzüglich Erstattung von 737,57 EUR, mithin 11.952,23 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2009 zu erstatten,
30 
2. dem Kläger die für J. H. in der Zeit vom 01.05.2009 bis 11.03.2011 aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 17.071,10 EUR abzüglich Erstattung in Höhe von 931,14 EUR, mithin 16.139,96 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2011 zu erstatten.
31 
Nach Ergehen des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - (zur Begründung eines eigenständigen Kostenerstattungsanspruchs durch § 89a Abs. 3 SGB VIII und zur Reichweite des Schutzes der Einrichtungsorte vor unangemessenen Kostenbelastungen nach § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII) macht die Beklagte zur Begründung der Berufung lediglich noch Folgendes geltend:
32 
Die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, beim Tod des Kindsvaters sei es zu einem Zuständigkeitswechsel gekommen, sei nicht haltbar. Diese Auffassung widerspreche insbesondere dem Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -. Der Wortlaut von § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII bestätige dies. Danach bleibe die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge keinem Elternteil zustehe. Im vorliegenden Fall stehe die Personensorge gerade keinem Elternteil zu. Dennoch nehme das Verwaltungsgericht an, dass die Zuständigkeit - entgegen dem Wortlaut - mit dem Tod des Vaters gewechselt habe, weil die „Sperre“ des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII beseitigt worden sei. § 86 Abs. 5 SGB VIII beinhalte indessen gar keine „Sperre“. Die Vorschrift trage zum einen der Lösung eines möglichen Konkurrenzverhältnisses zwischen zwei Leistungsträgern Rechnung, zum anderen sei sie Ausdruck des Gedankens, dass der Anknüpfungspunkt für die Erbringung der Hilfeleistung die größte Nähe zum Kind sei. Die Vorschrift diene daher insbesondere dem Interesse des Kindes an der Kontinuität des Hilfeprozesses. Nach der Systematik von § 86 SGB VIII solle jeweils das Jugendamt zuständig sein, in dessen Bezirk das Kind zuletzt einen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil gehabt habe. An diesem Ort sei noch Erziehungsverantwortung gelebt worden, ganz gleich, ob eine Personensorge bestanden habe oder nicht. Ein dementsprechender Anknüpfungspunkt fehle aber, wenn gar kein Elternteil die Sorge innehabe und auch kein gewöhnlicher Aufenthaltsort mehr vorhanden sei, an welchem einmal gemeinsam mit dem Kind gelebt worden sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass der andere nicht sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII schlicht durch seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einem völlig anderen Ort eine ganz neue Zuständigkeit begründen könne, wodurch sämtliche Grundsätze der Kontinuität der Anknüpfung der Zuständigkeit an die Erziehungsverantwortung und den Hilfeprozess aufgegeben würden. Diese Deutung würde zudem die Frage der Zuständigkeit dem reinen Zufall überlassen. Die Auffassung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn den Zuständigkeitsregelungen der Gedanke des „Verursacherprinzips“ zugrunde liegen würde. Eine solche Auffassung entspreche aber nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber knüpfe ausdrücklich an das Kontinuitätsprinzip im Hilfeprozess an. So habe etwa die Vorgängerregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII für den Fall der Trennung nach Einleitung einer Maßnahme in Verbindung mit der Tatsache, dass keinem Elternteil das Sorgerecht zustehe, keinerlei Regelung vorgesehen. Die Neufassung sei dann damit begründet worden, dass im Hinblick auf die Schwierigkeit, bei gemeinsamer elterlicher Sorge den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen, im Falle nachträglicher Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte durch die beiden Elternteile die bisher bestehende Zuständigkeit beibehalten bleiben solle. Dies sollte ausdrücklich auch für den Fall gelten, in dem die Personensorge nach der Trennung der Eltern keinem Elternteil (sondern einem Vormund) zustehe.
33 
Alles in allem bleibe es daher im vorliegenden Fall nach dem Versterben des Kindsvaters bei der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII im Sinne einer „statischen“ Zuständigkeit für die Dauer des Zeitraums, in welchem keinem Elternteil das Sorgerecht zustehe, und zwar unabhängig davon, ob beide Elternteile noch lebten. Zuständig und damit kostenerstattungspflichtig sei deshalb auch nach dem Versterben des Kindesvaters die Stadt K..
34 
Selbst bei der Annahme eines Zuständigkeitswechsels käme aber § 89a Abs. 3 SGB VIII in dem vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut des § 89a Abs. 3 SGB VIII, der ausdrücklich den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts zur Voraussetzung mache. Im Übrigen gehe aber auch die Annahme fehl, man benötige eine dem ursprünglichen Gedanken und dem Wortlaut widersprechende Interpretation der Vorschrift zum Schutz des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erstattungspflichtigen Trägers. Wie der vorliegende Fall deutlich mache, bliebe der Kläger auch dann geschützt, wenn kein Wechsel in der Erstattungspflicht eintrete. Denn erstattungspflichtig wäre dann weiterhin die Stadt K.. Ein Verbleib der Kosten bei dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Träger komme gar nicht in Betracht bzw. jedenfalls nur dann, wenn die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII einhergehe und dann ohnehin kein Fall des § 89 a SGB VIII gegeben sei.
35 
Notwendig für die Annahme eines Zuständigkeitswechsels i.S.v. § 89a Abs. 3 SGB VIII sei deshalb die tatsächliche Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt des zu prüfenden Zuständigkeitswechsels. Ein solcher habe aber nicht stattgefunden, denn mit dem Verlassen der Einrichtung und ihrem weiteren Verbleib in F. habe Frau L. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
36 
Die Beklagte willigt in die erfolgte Klagrücknahme ein und beantragt im Übrigen,
37 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 1014/09 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
38 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
39 
die Berufung zurückzuweisen.
40 
Er führt im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe im Einklang mit dem Gesetz einen Wechsel der vorherigen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII mit dem Tod des Kindsvaters bejaht. Denn mit dem Tod sei die Dauerzuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII entfallen. Hernach habe sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des überlebenden Elternteils im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII gerichtet. Die seitens der Beklagten hiergegen angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 sei nicht geeignet, eine weiter bestehende Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII zu bejahen. Denn der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Sachverhalt sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Dort seien aufgrund des Entzugs des Sorgerechts beide Elternteile nicht mehr sorgeberechtigt gewesen, weshalb sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII gerichtet habe. Als der dortige Kindsvater verzogen sei, habe dies auf die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII keine Auswirkungen gehabt, da allein auf die fehlende Sorgeberechtigung beider Elternteile abzustellen sei. In dem zu entscheidenden Fall habe sich unter Berücksichtigung des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile bis zum Tod des Vaters die Zuständigkeit zwar auch nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII gerichtet. Mit dem Tod des Vaters sei allerdings diese Zuständigkeit erloschen, da für die Anwendung der Vorschrift Voraussetzung sei, dass beide Elternteile lebten und ihnen entweder das Sorgerecht gemeinsam zustehe oder keinem von ihnen. Die gesamte Regelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII stelle auf „Elternteile“ ab, unterstelle also, dass beide Elternteile lebten und nach Beginn der Leistung sodann verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten. Nachdem der Vater verstorben sei, sei die Mutter der einzige noch lebende Elternteil, weshalb die Anwendbarkeit von § 86 Abs. 5 SGB VIII seit diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei. Vielmehr sei sodann in Einklang mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zuständigkeit nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des § 86 Abs. 1 SGB VIII, hier § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, eröffnet gewesen.
41 
Das Verwaltungsgericht gehe daher zu Recht davon aus, dass in Anwendung von § 89a Abs. 3 SGB VIII die Beklagte derjenige Jugendhilfeträger sei, der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für den Hilfefall - hypothetisch - zuständig wäre. Die Zuständigkeit ergebe sich nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII aus dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesmutter in F..
42 
Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Anwendung von § 89a Abs. 3 SGB VIII auf den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei bejaht. Zu Recht habe es darauf verwiesen, dass mittelbare Ursache der Änderung der Zuständigkeit die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindsmutter von K. nach F. im Jahr 2004 gewesen sei, die allerdings erst aufgrund der Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII nach dem Tod des Vaters Relevanz erlangt habe.
43 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
44 
Er lässt ausführen, die Beklagte habe schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erkannt, dass die Kindsmutter im Landkreis keinen kostenrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Insoweit habe die Beklagte nicht mehr an einer möglichen kostenrechtlichen Zuständigkeit oder Erstattungsverpflichtung des Beigeladenen festgehalten.
45 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
46 
Der Senat kann über die Berufung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
47 
1. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2012 die Klage zurückgenommen hat. Insoweit ist die Vorentscheidung wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).
48 
2. Soweit die Berufung infolge der Teilklagerücknahme nicht gegenstandslos geworden ist, ist sie zulässig, jedoch unbegründet.
49 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers - in dem nunmehr noch aufrecht erhaltenen Umfang - zu Recht stattgegeben, weil dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus § 89a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zukommt.
50 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b S. 2 VwGO). Er merkt ergänzend nur das Folgende an:
51 
a) Dass die Bestimmung des § 89a Abs. 3 SGB VIII einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch begründet, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - juris) und bedarf daher keiner weiteren Erörterung mehr (vgl. ebenso bereits das Senatsurteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 - VBlBW 2011, 360).
52 
b) Dasselbe gilt im Hinblick auf die von den Beteiligten ursprünglich in unterschiedlicher Weise aufgefasste Bestimmung des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Mit seinem Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Bestimmung den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für denjenigen Zeitraum vermittelt, in dem die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform hatte (vgl. ebenso das Senatsurteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 - a.a.O.).
53 
c) Soweit die Beteiligten im Berufungsverfahren noch im Wesentlichen die Frage aufwerfen, ob der Tod des Vaters der untergebrachten J. die Anwendung von § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII beendet, trifft dieses auch nach der Auffassung des Senats in der Tat zu. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagtenseite ist nicht zu folgen.
54 
Die Zuständigkeitsnorm des § 86 SGB VIII geht in ihrem Absatz 1 von dem Grundsatz aus, dass für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Ist die Vaterschaft des Kindes noch nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt, tritt an die Stelle der Eltern die Mutter (§ 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend (§ 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). § 86 Abs. 1 SGB VIII als zuständigkeitsrechtliche Grundnorm knüpft somit stets an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. des (nur) einen noch vorhandenen Elternteils an. Das Gesetz sieht danach das Kind nicht als singuläres Rechtssubjekt, sondern stets im Kontext mit seinen Eltern, weshalb die örtliche Zuständigkeit primär nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen, sondern an das Bezugssystem Eltern-Kind anknüpft, das es nach der Zielsetzung des Gesetzes zu unterstützen und zu fördern gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern sorgeberechtigt sind oder nicht, weil auch der Entzug der elterlichen Sorge im Grundsatz keine Dauermaßnahme sein soll (vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl., RdNr. 8 vor § 86). Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bzw. des (nur) einen Elternteils, sieht das Gesetz demzufolge - auch um einen möglichst engen Kontakt zwischen Jugendamt und Eltern zu halten - im Grundsatz auch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamts im Sinne einer sog. „wandernden“ Zuständigkeit vor (vgl. Wiesner, a.a.O., § 86 RdNr. 11), was die Berufungsbegründung verkennt, wenn sie zum Zweck der „Kontinuität“ des Hilfeprozesses eher eine sog. „statische“ Zuständigkeit favorisiert.
55 
Sämtliche in den Absätzen 2 bis 7 des § 86 SGB VIII enthaltenen Bestimmungen stellen bloße Ausnahmeregelungen zu § 86 Abs. 1 SGB VIII dar. Hierzu rechnet auch § 86 Abs. 5 SGB VIII, der entgegen der Auffassung der Beklagten - wie sich dies bereits aus dem Wortlaut seines Satzes 1 ergibt - zur Voraussetzung hat, dass beide Elternteile (noch) leben. Begründen danach die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange die Personensorge indes beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit, also die Zuständigkeit die Geltung hatte, als die Elternteile noch nicht verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, bestehen (§ 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII). Nur insoweit spricht sich das Gesetz aus Gründen der Kontinuität für eine Beibehaltung der (vorherigen) Zuständigkeit aus, wofür ein Grund aber auch darin liegt, dass bei beiderseitiger elterlicher Sorge bzw. bei beiderseitiger fehlender elterlicher Sorge gar kein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeitsverlagerung vorhanden wäre.
56 
Entsprechend § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII war - ohne Berücksichtigung der weiteren Ausnahmebestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII (Zuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat) - auch nach dem Umzug der Mutter der J. H. von K. nach F. nach wie vor die Stadt K. als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger aufzufassen, denn beide Elternteile verfügten nicht über die Personensorge für das Kind. Mit dem Tod des Kindsvaters am 03.11.2007 entfiel indes der für eine Anwendung von § 86 Abs. 5 SGB VIII gesetzlich normierte Anknüpfungspunkt, nämlich der Umstand, dass beide Elternteile noch leben. Hernach bestimmte sich die örtliche Zuständigkeit für den fraglichen Hilfefall - wie ausgeführt ohne Anwendung der Sonderbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - wiederum nach der Ausgangsbestimmung des § 86 Abs. 1 SGB VIII und hier insbesondere nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, der gerade den vorliegenden Fall betrifft, dass nur noch ein Elternteil lebt. In diesem Fall ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsbestimmung dessen gewöhnlicher Aufenthalt, welcher sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - jedenfalls zu Beginn der Leistungsverpflichtung des Klägers aus § 86 Abs. 6 SGB VIII in der Stadt F. befand. Sich hieran anschließende Aufenthalte der Kindsmutter in Einrichtungen nach § 89e SGB VIII stellten sich wegen des mit dieser Bestimmung geregelten Schutzes der Einrichtungsorte als in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht unschädlich dar.
57 
Dass § 86 Abs. 5 SGB VIII zur Voraussetzung hat, dass beide Elternteile noch leben, lässt sich für den Senat insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. So sieht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - (DVBl 2011, 236 = NVwZ-RR 2011, 203) § 86 Abs. 5 SGB VIII als diejenige Vorschrift an, die „entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn“ eingreife. Nach dem Tod eines Elternteils bestehen indes keine verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern mehr. Noch deutlicher führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 - (BVerwGE 139, 378 = NVwZ-RR 2011, 768) aus, die bisherige Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII sei - wie dies in dem Wort „solange“ zum Ausdruck komme - auf den Zeitraum gemeinsamer oder fehlender Personensorgebeider Elternteile beschränkt. Etwa mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil entfalle deshalb die Notwendigkeit, auf die bisherige Zuständigkeit zurückzugreifen. Stattdessen sei die örtliche Zuständigkeit (wieder) an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden und „wandere“ bei künftigen Aufenthaltsänderungen mit diesem mit. Das Bundesverwaltungsgericht betont weiter, dieses vom Gesetzeswortlaut umfasste Normverständnis entspreche vor allem dem gesetzlichen Regelungszweck. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sollten eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit vorrangig und in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen knüpfe. Die dem Jugendamt im Interesse des Kindes oder Jugendlichen obliegende Aufgabe der Förderung und Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen erfordere eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil. Diese werde durch die räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt (BVerwG, Urt. v. 12.05.2011, a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, geht die Befürwortung einer „statischen“ Zuständigkeit seitens der Beklagten jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall, in welchem nur noch ein Elternteil lebt, fehl. Eine solche Sachlage lag auch weder der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - (a.a.O.), auf das sich die Beklagte bezieht, zugrunde, noch hatte einen solchen Fall die von der ihr angeführte Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866, S. 22) im Blick.
58 
§ 86 SGB VIII soll nach allem in erster Linie den engen Kontakt zwischen den Eltern und dem verantwortlichen Jugendamt gewährleisten. Grundsätzlich soll aus Gründen der Kontaktpflege das Jugendamt örtlich zuständig sein, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII als eine Ausnahmevorschrift dar, die allein den Sonderfall regeln soll, dass die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beiden oder keinem Elternteil die Personensorge zusteht. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es in diesen Fällen auch dann bei der örtlichen Zuständigkeit verbleibt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr vorliegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2001 - 2 L 68/01 - FEVS 53, 25). Lebt nur noch ein Elternteil, ist nur noch mit diesem der Kontakt möglich. Dies kann am Leichtesten durch das Jugendamt geschehen, in dessen Bereich der überlebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII ist daher auch dann anzuwenden, wenn sich die Zuständigkeit vor dem Tod des Elternteils nicht nach § 86 Abs. 1 S. 1, sondern etwa nach § 86 Abs. 5 SGB VIII gerichtet hat (Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/05 - FEVS 56, 529; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2006 - 3 K 05.274 - juris; vgl. auch Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl., § 86 RdNr. 21 und 50; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl., § 86 SGB VIII RdNr. 66 f.; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 RdNr. 14; Wiesner, a.a.O., § 86 RdNr. 10; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 4. Aufl., § 86 RdNr. 33).
59 
d) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich die Anwendung von § 89a Abs. 3 SGB VIII auf den vorliegenden Fall bejaht.
60 
Zwar setzt § 89a Abs. 3 SGB VIII voraus, dass sich während der Gewährung der Leistung nach § 89 Abs. 1 SGB VIII „der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt“ ändert, was im Fall des Todes eines Elternteils zunächst nicht ohne Weiteres gegeben wäre. Indes stellt in dem vorliegenden Fall - wie ausgeführt - der Wegzug der Kindsmutter aus K. hin nach F., der zu Lebzeiten der Eltern aufgrund der Bestimmung des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII noch keine Relevanz hatte, nach dem Wegfall der Anwendbarkeit von § 86 Abs. 5 SGB VIII durch den Tod des Kindsvaters durchaus einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes auch i.S.v. § 89a Abs. 3 SGB VIII dar. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Zielsetzung des § 89a Abs. 3 SGB VIII hin, auch zu verhindern, dass ein erstattungspflichtiger örtlicher Träger länger als dies sachgerecht wäre kostenerstattungspflichtig bleibt. Diese Argumentation missversteht die Berufungsbegründung ersichtlich, indem sie allein auf die Situation des erstattungsberechtigten Klägers und nicht des erstattungspflichtigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - hier zunächst die Stadt Köln und sodann die Beklagte - abhebt.
61 
Die teilweise Klagrücknahme sowie die Entscheidung über die Berufung führen aufgrund der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zu der ausgesprochenen verhältnismäßigen Kostenteilung.
62 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
63 
Beschluss
64 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 3 GKG auf 31.781,80 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
46 
Der Senat kann über die Berufung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
47 
1. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2012 die Klage zurückgenommen hat. Insoweit ist die Vorentscheidung wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).
48 
2. Soweit die Berufung infolge der Teilklagerücknahme nicht gegenstandslos geworden ist, ist sie zulässig, jedoch unbegründet.
49 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers - in dem nunmehr noch aufrecht erhaltenen Umfang - zu Recht stattgegeben, weil dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus § 89a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zukommt.
50 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b S. 2 VwGO). Er merkt ergänzend nur das Folgende an:
51 
a) Dass die Bestimmung des § 89a Abs. 3 SGB VIII einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch begründet, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - juris) und bedarf daher keiner weiteren Erörterung mehr (vgl. ebenso bereits das Senatsurteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 - VBlBW 2011, 360).
52 
b) Dasselbe gilt im Hinblick auf die von den Beteiligten ursprünglich in unterschiedlicher Weise aufgefasste Bestimmung des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Mit seinem Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25.11 - (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Bestimmung den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für denjenigen Zeitraum vermittelt, in dem die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform hatte (vgl. ebenso das Senatsurteil vom 10.02.2011 - 12 S 1608/08 - a.a.O.).
53 
c) Soweit die Beteiligten im Berufungsverfahren noch im Wesentlichen die Frage aufwerfen, ob der Tod des Vaters der untergebrachten J. die Anwendung von § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII beendet, trifft dieses auch nach der Auffassung des Senats in der Tat zu. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagtenseite ist nicht zu folgen.
54 
Die Zuständigkeitsnorm des § 86 SGB VIII geht in ihrem Absatz 1 von dem Grundsatz aus, dass für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Ist die Vaterschaft des Kindes noch nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt, tritt an die Stelle der Eltern die Mutter (§ 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend (§ 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). § 86 Abs. 1 SGB VIII als zuständigkeitsrechtliche Grundnorm knüpft somit stets an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. des (nur) einen noch vorhandenen Elternteils an. Das Gesetz sieht danach das Kind nicht als singuläres Rechtssubjekt, sondern stets im Kontext mit seinen Eltern, weshalb die örtliche Zuständigkeit primär nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen, sondern an das Bezugssystem Eltern-Kind anknüpft, das es nach der Zielsetzung des Gesetzes zu unterstützen und zu fördern gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern sorgeberechtigt sind oder nicht, weil auch der Entzug der elterlichen Sorge im Grundsatz keine Dauermaßnahme sein soll (vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl., RdNr. 8 vor § 86). Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bzw. des (nur) einen Elternteils, sieht das Gesetz demzufolge - auch um einen möglichst engen Kontakt zwischen Jugendamt und Eltern zu halten - im Grundsatz auch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamts im Sinne einer sog. „wandernden“ Zuständigkeit vor (vgl. Wiesner, a.a.O., § 86 RdNr. 11), was die Berufungsbegründung verkennt, wenn sie zum Zweck der „Kontinuität“ des Hilfeprozesses eher eine sog. „statische“ Zuständigkeit favorisiert.
55 
Sämtliche in den Absätzen 2 bis 7 des § 86 SGB VIII enthaltenen Bestimmungen stellen bloße Ausnahmeregelungen zu § 86 Abs. 1 SGB VIII dar. Hierzu rechnet auch § 86 Abs. 5 SGB VIII, der entgegen der Auffassung der Beklagten - wie sich dies bereits aus dem Wortlaut seines Satzes 1 ergibt - zur Voraussetzung hat, dass beide Elternteile (noch) leben. Begründen danach die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange die Personensorge indes beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit, also die Zuständigkeit die Geltung hatte, als die Elternteile noch nicht verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, bestehen (§ 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII). Nur insoweit spricht sich das Gesetz aus Gründen der Kontinuität für eine Beibehaltung der (vorherigen) Zuständigkeit aus, wofür ein Grund aber auch darin liegt, dass bei beiderseitiger elterlicher Sorge bzw. bei beiderseitiger fehlender elterlicher Sorge gar kein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeitsverlagerung vorhanden wäre.
56 
Entsprechend § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII war - ohne Berücksichtigung der weiteren Ausnahmebestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII (Zuständigkeit des örtlichen Trägers, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat) - auch nach dem Umzug der Mutter der J. H. von K. nach F. nach wie vor die Stadt K. als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger aufzufassen, denn beide Elternteile verfügten nicht über die Personensorge für das Kind. Mit dem Tod des Kindsvaters am 03.11.2007 entfiel indes der für eine Anwendung von § 86 Abs. 5 SGB VIII gesetzlich normierte Anknüpfungspunkt, nämlich der Umstand, dass beide Elternteile noch leben. Hernach bestimmte sich die örtliche Zuständigkeit für den fraglichen Hilfefall - wie ausgeführt ohne Anwendung der Sonderbestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - wiederum nach der Ausgangsbestimmung des § 86 Abs. 1 SGB VIII und hier insbesondere nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, der gerade den vorliegenden Fall betrifft, dass nur noch ein Elternteil lebt. In diesem Fall ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsbestimmung dessen gewöhnlicher Aufenthalt, welcher sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - jedenfalls zu Beginn der Leistungsverpflichtung des Klägers aus § 86 Abs. 6 SGB VIII in der Stadt F. befand. Sich hieran anschließende Aufenthalte der Kindsmutter in Einrichtungen nach § 89e SGB VIII stellten sich wegen des mit dieser Bestimmung geregelten Schutzes der Einrichtungsorte als in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht unschädlich dar.
57 
Dass § 86 Abs. 5 SGB VIII zur Voraussetzung hat, dass beide Elternteile noch leben, lässt sich für den Senat insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. So sieht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - (DVBl 2011, 236 = NVwZ-RR 2011, 203) § 86 Abs. 5 SGB VIII als diejenige Vorschrift an, die „entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn“ eingreife. Nach dem Tod eines Elternteils bestehen indes keine verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern mehr. Noch deutlicher führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 - (BVerwGE 139, 378 = NVwZ-RR 2011, 768) aus, die bisherige Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII sei - wie dies in dem Wort „solange“ zum Ausdruck komme - auf den Zeitraum gemeinsamer oder fehlender Personensorgebeider Elternteile beschränkt. Etwa mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil entfalle deshalb die Notwendigkeit, auf die bisherige Zuständigkeit zurückzugreifen. Stattdessen sei die örtliche Zuständigkeit (wieder) an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des personensorgeberechtigten Elternteils gebunden und „wandere“ bei künftigen Aufenthaltsänderungen mit diesem mit. Das Bundesverwaltungsgericht betont weiter, dieses vom Gesetzeswortlaut umfasste Normverständnis entspreche vor allem dem gesetzlichen Regelungszweck. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sollten eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit vorrangig und in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen knüpfe. Die dem Jugendamt im Interesse des Kindes oder Jugendlichen obliegende Aufgabe der Förderung und Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen erfordere eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil. Diese werde durch die räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt (BVerwG, Urt. v. 12.05.2011, a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, geht die Befürwortung einer „statischen“ Zuständigkeit seitens der Beklagten jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall, in welchem nur noch ein Elternteil lebt, fehl. Eine solche Sachlage lag auch weder der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - (a.a.O.), auf das sich die Beklagte bezieht, zugrunde, noch hatte einen solchen Fall die von der ihr angeführte Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866, S. 22) im Blick.
58 
§ 86 SGB VIII soll nach allem in erster Linie den engen Kontakt zwischen den Eltern und dem verantwortlichen Jugendamt gewährleisten. Grundsätzlich soll aus Gründen der Kontaktpflege das Jugendamt örtlich zuständig sein, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII als eine Ausnahmevorschrift dar, die allein den Sonderfall regeln soll, dass die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beiden oder keinem Elternteil die Personensorge zusteht. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es in diesen Fällen auch dann bei der örtlichen Zuständigkeit verbleibt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr vorliegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2001 - 2 L 68/01 - FEVS 53, 25). Lebt nur noch ein Elternteil, ist nur noch mit diesem der Kontakt möglich. Dies kann am Leichtesten durch das Jugendamt geschehen, in dessen Bereich der überlebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII ist daher auch dann anzuwenden, wenn sich die Zuständigkeit vor dem Tod des Elternteils nicht nach § 86 Abs. 1 S. 1, sondern etwa nach § 86 Abs. 5 SGB VIII gerichtet hat (Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/05 - FEVS 56, 529; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2006 - 3 K 05.274 - juris; vgl. auch Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl., § 86 RdNr. 21 und 50; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., 3. Aufl., § 86 SGB VIII RdNr. 66 f.; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 RdNr. 14; Wiesner, a.a.O., § 86 RdNr. 10; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 4. Aufl., § 86 RdNr. 33).
59 
d) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich die Anwendung von § 89a Abs. 3 SGB VIII auf den vorliegenden Fall bejaht.
60 
Zwar setzt § 89a Abs. 3 SGB VIII voraus, dass sich während der Gewährung der Leistung nach § 89 Abs. 1 SGB VIII „der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt“ ändert, was im Fall des Todes eines Elternteils zunächst nicht ohne Weiteres gegeben wäre. Indes stellt in dem vorliegenden Fall - wie ausgeführt - der Wegzug der Kindsmutter aus K. hin nach F., der zu Lebzeiten der Eltern aufgrund der Bestimmung des § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII noch keine Relevanz hatte, nach dem Wegfall der Anwendbarkeit von § 86 Abs. 5 SGB VIII durch den Tod des Kindsvaters durchaus einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes auch i.S.v. § 89a Abs. 3 SGB VIII dar. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Zielsetzung des § 89a Abs. 3 SGB VIII hin, auch zu verhindern, dass ein erstattungspflichtiger örtlicher Träger länger als dies sachgerecht wäre kostenerstattungspflichtig bleibt. Diese Argumentation missversteht die Berufungsbegründung ersichtlich, indem sie allein auf die Situation des erstattungsberechtigten Klägers und nicht des erstattungspflichtigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - hier zunächst die Stadt Köln und sodann die Beklagte - abhebt.
61 
Die teilweise Klagrücknahme sowie die Entscheidung über die Berufung führen aufgrund der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zu der ausgesprochenen verhältnismäßigen Kostenteilung.
62 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
63 
Beschluss
64 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 3 GKG auf 31.781,80 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 10.02.2011 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 26.11.2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.901,50 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezem
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Annotations

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind.
Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M.
Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen.
Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten.
Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte.
Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet.
Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.
Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen.
10 
Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII.
11 
Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen.
12 
Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig.
13 
Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
15 
Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten.
16 
Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten.
17 
Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen.
18 
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und
21 
1. die Klage abzuweisen,
22 
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele.
26 
Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert.
27 
Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze.
28 
Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei.
29 
Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind.
Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M.
Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen.
Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten.
Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte.
Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet.
Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.
Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen.
10 
Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII.
11 
Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen.
12 
Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig.
13 
Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
15 
Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten.
16 
Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten.
17 
Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen.
18 
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und
21 
1. die Klage abzuweisen,
22 
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele.
26 
Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert.
27 
Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze.
28 
Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei.
29 
Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind.
Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M.
Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen.
Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten.
Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte.
Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet.
Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.
Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen.
10 
Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII.
11 
Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen.
12 
Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig.
13 
Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
15 
Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten.
16 
Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten.
17 
Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen.
18 
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und
21 
1. die Klage abzuweisen,
22 
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele.
26 
Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert.
27 
Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze.
28 
Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei.
29 
Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind.
Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M.
Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen.
Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten.
Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte.
Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet.
Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.
Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen.
10 
Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII.
11 
Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen.
12 
Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig.
13 
Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
15 
Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten.
16 
Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten.
17 
Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen.
18 
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und
21 
1. die Klage abzuweisen,
22 
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele.
26 
Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert.
27 
Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze.
28 
Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei.
29 
Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind.
Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M.
Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen.
Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten.
Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte.
Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet.
Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.
Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen.
10 
Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII.
11 
Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen.
12 
Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig.
13 
Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
15 
Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten.
16 
Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten.
17 
Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen.
18 
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und
21 
1. die Klage abzuweisen,
22 
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele.
26 
Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert.
27 
Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze.
28 
Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei.
29 
Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.

(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.