Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und2. sich die örtliche Zuständigke
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige


(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder


(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt ents

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20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - M 18 K 14.5451

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Hilfefall …, geb. …, in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis 17.Juni 2010 dem Kläger entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 3 LB 19/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Jan. 2018 - 7 A 11652/17

bei uns veröffentlicht am 12.01.2018

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. August 2017 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird fü

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2017 - 5 C 8/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem beklagten überörtlichen Träger der Jugendhilfe die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen Jugendlichen bzw. jungen Vo

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 30. Juni 2016 - 1 K 1347/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin die für die Unterbringung von J.H. und K.H. für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 31. März 2014 erbrachte

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2016 - 12 A 961/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 88.398,00 € festgesetzt. 1Gründe 2Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3Eine Zulassung der Berufung kom

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Okt. 2015 - 4 K 708/15.NW

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die dem Jugendlichen A in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 1. April 2013 erbrachte stationäre Jugendhilfeleistung in Höhe von 12.820,-- € zu erstatte

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 31. März 2015 - 1 K 1643/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Sept. 2014 - 12 A 2524/13

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Jugendhilfekosten, die sie für M.    -N.     T.         im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit Ausna

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juni 2014 - 4 A 65/14

bei uns veröffentlicht am 19.06.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII. 2 Am … 1993 wurde D. K. in B-Stadt geboren. Die Mutter S. F., damals S. K., hatte ihren Wohnsitz in B-Stadt. Herr T

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2014 - 12 A 2808/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwend

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. März 2014 - 26 K 356/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreck

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 31/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als überörtlicher Träger der Jugendhilfe die Rückerstattung der Kosten verlangen kann, die er der Beklagten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 25/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Betrages von 33 313,11 €, den er an die Beklagte für die einem Kind gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vol

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. Mai 2013 - 12 S 2346/11

bei uns veröffentlicht am 31.05.2013

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 1014/09 - wirkungslos.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2011 - 12 S 1608/08

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Sept. 2010 - 5 C 21/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von 872 803,21 €, die für vier Kinder einer Familie in der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - 5 C 14/09

bei uns veröffentlicht am 19.08.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die er in der Zeit vom 23. November 1999 bis zum Ablauf des 21. Juni 2000 als Hilfe für junge Vo

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juni 2010 - 5 B 52/09

bei uns veröffentlicht am 08.06.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. 2 1. Der allein geltend gem

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Juli 2005 - 5 K 281/04

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor 1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.167,72 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkei

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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich...
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf...
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend...