Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

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Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedi

(1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kost
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published on 18/05/2017 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kind L… seit dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 33.390,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
published on 11/12/2014 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ab 03.02.2012 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII und ab 28.04.2012 im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a i. V. m.
published on 31/05/2013 00:00

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2011 - 4 K 1014/09 - wirkungslos.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
published on 23/02/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe - Verfahrensfehler des Landessozialg
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