Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2015 - 12 S 1871/14

bei uns veröffentlicht am30.04.2015

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Mai 2014 - 1 K 2237/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihr gewährter Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2010 bis 02/2011.
Sie stellte bei dem Beklagten am 06.04.2010 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, in dem sie angab, eine Bruttoausbildungsvergütung in Höhe von 646,00 EUR monatlich zuzüglich einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 581,40 EUR, zahlbar im November 2010, zu erhalten.
Mit Bescheid vom 29.06.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den genannten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von 405,00 EUR monatlich unter Anrechnung eigenen Einkommens in Höhe von monatlich 49,55 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2010 erhöhte der Beklagte die Ausbildungsförderung aufgrund einer Gesetzesänderung für den Zeitraum 10/2010 bis 02/2011 auf 415,00 EUR monatlich unter Anrechnung eigenen Einkommens in Höhe von monatlich 49,68 EUR.
Mit Schreiben vom 08.10.2012 teilte der Beklagte mit, der Klägerin sei an Stelle des Gesamtbetrags der ihr gewährten Ausbildungsvergütung von 7.638,95 EUR lediglich ein Betrag in Höhe von 694,95 EUR angerechnet worden. Auch sei das Krankengeld des Vaters in Höhe von 5.910,85 EUR bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden. Sie werde daher einen gesonderten Rückforderungsbescheid erhalten.
Mit Schreiben vom 25.10.2012 trug die Klägerin vor, zum Einkommen ihres Vaters könne sie aufgrund fehlenden Kontakts keine Angaben machen. Mit Schreiben vom 21.11.2012 führte sie weiter aus, der Bewilligungsbescheid beruhe nicht auf falschen Angaben ihrerseits. Im Übrigen habe sie das Geld während ihrer Ausbildung verbraucht und sei daher entreichert, weshalb kein Rückzahlungsanspruch bestehe. Dem entgegnete der Beklagte, die Rückforderung richte sich nach § 20 BAföG, der keinen Vertrauensschutz gewähre.
Mit Bescheid vom 28.12.2012 hob der Beklagte sodann die früheren Bewilligungsbescheide auf, setzte den Förderungsbetrag unter Anrechnung allein der Ausbildungsvergütung der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 04/2010 bis 02/2011 auf 0 EUR fest und forderte die gesamte geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 4.505,00 EUR zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28.01.2013 Widerspruch und begründete diesen damit, dass sowohl ihre Unterkunftskosten als auch ihr Einkommen unzutreffend angesetzt worden seien. Im Übrigen dürften Unterhaltsansprüche gegen den Vater nicht berücksichtigt werden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.07.2013, zugestellt am 08.07.2013, zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum aufgrund ihrer Ausbildungsvergütung keinen Bedarf an Ausbildungsförderung gehabt hätte. Die Rückforderung würde sich daher nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG richten, der eine zwingende Regelung darstelle, kein Verschulden berücksichtige und keinen Vertrauensschutz gewähre.
Die Klägerin hat am 08.08.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rückforderung rechtswidrig sei, ihr gemäß § 45 Abs. 2 SGB X Vertrauensschutz zustehe und ihr kein Verschulden hinsichtlich der rechtswidrigen Bewilligung vorgeworfen werden könne.
10 
Die Klägerin hat beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04. Juli 2013 aufzuheben.
12 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Er hat ergänzend ausgeführt, es reiche für die Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG aus, dass Einkommen des Auszubildenden nicht berücksichtigt worden sei. Ob eine Berücksichtigung schon zum Zeitpunkt der Bewilligung möglich gewesen wäre, sei irrelevant. Die Ausschlussfristen des § 45 SGB X fänden auf § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG keine Anwendung.
14 
Mit Urteil vom 30.05.2014 - 1 K 2237/13 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zugleich die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage des Rückforderungsbescheids sei § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG, da es um Einkommen der Auszubildenden im Sinne des § 21 BAföG gehe. Die Anwendbarkeit der Regelungen des SGB X, die zum Teil Vertrauensschutz gewährten, sei daher ausgeschlossen. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG setze einen rein objektiven Maßstab und berücksichtige nicht etwaiges Verschulden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Bewilligung, sodass auch eine Kenntnis des Beklagten hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben zum Zeitpunkt der Bewilligung unschädlich sei. Im Übrigen sei § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG unabhängig davon anwendbar, ob die Bewilligung anfänglich rechtswidrig gewesen oder erst durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig geworden sei. Die Klägerin habe aufgrund ihres höheren Einkommens keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt. Auch der Bedarf für die Klägerin sei richtig ermittelt worden. Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs sei nicht eingetreten. Das Urteil ist der Klägerin am 14.08.2014 zugestellt worden.
15 
Am 10.09.2014 hat sie hiergegen Berufung eingelegt und diese unter dem 06.10.2014 sowie mit ergänzendem Schriftsatz vom 24.04.2015 im Wesentlichen wie folgt begründen lassen:
16 
§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG verstoße gegen Verfassungsrecht. Ein Bürger, der im Rahmen eines Bewilligungsantrags alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß erbracht habe, müsse sich in der Regel auf Vertrauensschutz berufen können. Dies gelte insbesondere bei Auszubildenden, die anderenfalls im Falle einer Rückforderung vor erheblichen finanziellen Problemen stünden. Im konkreten Fall könne die Klägerin die Rückzahlung nicht bewerkstelligen, ohne dass ihr das durch Art. 20 Abs. 1 GG gewährte Existenzminimum entzogen würde. Zudem habe das BVerwG mit Urteil vom 19.04.1992 - 5 C 41.88 - unter Berufung auf die §§ 45 und 48 SGB X entschieden, ein bewilligender Bescheid dürfe wegen nachträglich veränderter Umstände nicht aufgehoben werden, gleiches müsse daher auch bei einer anfänglich fehlerhaften Bewilligung durch die Behörde gelten. Ein Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich. In diesem Sinne habe auch das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.12.2010 - 11 K 1902/10 - entschieden. Dass die Klägerin eine monatliche Miete in Höhe von 184,80 EUR für ihr Zimmer im Schwesternwohnheim habe zahlen müssen, sei im Übrigen bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs gar nicht berücksichtigt worden, hingegen seien fehlerhaft Einkünfte ihres Vaters in die Berechnung eingeflossen. Zumindest müsse für sie eine Härtefallregelung greifen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Mai 2014 - 1 K 2237/13 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2012 sowie den Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04. Juli 2013 aufzuheben.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er macht geltend, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG seien erfüllt. Auf ein Verschulden komme es nicht an und die Norm gewähre auch keinen Vertrauensschutz. Im Übrigen sei sie zwingend und böte keinen Ermessensspielraum. Da es sich um eine abschließende Sonderregelung handele, seien die Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X nicht anwendbar. Der Auslegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.1992 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.12.2010 sei nicht zu folgen.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung der Klägerin ist unbegründet.
24 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen.Denn der Bescheid des Beklagten vom 28.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.2013 erweist sich auf der Grundlage der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
25 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b S. 2 VwGO).
26 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
27 
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin von Beginn des in Streit stehenden Bewilligungszeitraums an eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen hat, deren Höhe ihren jeweiligen monatlichen Bedarf als Schülerin einer Krankenpflegeschule im Rahmen ihrer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nach den einschlägigen Bestimmungen des § 12 BAföG überstieg. Eine konkrete berichtigte Berechnung des Anspruchs der Klägerin umfasst der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.2013, die - ohne dass dies zu beanstanden ist - etwaige Einkünfte des Vaters der Klägerin wegen deren Unerheblichkeit außer Acht lässt und die die monatlichen Unterkunftskosten der Klägerin allein nach der jeweils einschlägigen Fassung des § 12 BAföG berücksichtigt.
28 
Danach ist eine Sachlage gegeben, in der eine Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG von vornherein auszuscheiden hat. Denn gem. § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG) anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Weil einem Auszubildenden jedenfalls wenigstens sein eigenes monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen gewärtig zu sein hat, sieht § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG vor, dass - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - ein Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Auszubildende den ihm gewährten Förderungsbetrag zu erstatten hat, als er Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, sofern die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben. Diese Regelung stellt eine gegenüber den Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme und die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vorgehende Sonderregelung dar. Der Hinweis auf die Fälle der §§ 44 bis 50 SGB X soll nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen; er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG zum Zuge kommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = NVwZ 1988, 829; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 20 RN 6; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., EL Juli 2006, § 20 RN 3.1; Winkler in Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 9/2014, § 20 RN 1).
29 
So entspricht es denn der, nach dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16.07.1979, BGBl. I S. 1037 (vgl. zur Änderungshistorie des § 20 BAföG Rothe/Blanke, a.a.O., RN 1 bis 1.3, und insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. BAföGÄndG, BT-Drucks. 8/2467, S. 6 und 16 f.), gebildeten nahezu einhelligen Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass der Rückforderungsanspruch des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG ohne Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, allein zwei objektive Umstände erfordert. Voraussetzung ist lediglich, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Ohne Bedeutung ist es, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde in diesem Zeitraum Einkommen erzielen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, dass sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere ist eine Nichtberücksichtigung von Einkommen im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG auch dann gegeben, wenn von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 61.79 - DÖV 1982, 779, Urteil vom 17.09.1987 - 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29, Urteil vom 08.06.1989 - 5 C 38.86 - FamRZ 1998, 1363; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.1997 - 7 S 1350/97 -; OVG Berlin, Beschluss vom 24.04.1985 - 7 B 86.83 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2014 - 6 N 63.12 - juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 13.780 - BeckRS 2014, 48496; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.1985 - OVG Bs I 14/85 - FamRZ 1986, 111; VG Freiburg, Urteil vom 12.11.2009 - 6 K 642/07 -, Gerichtsbescheid vom 24.02.2014 - 6 K 1629/12 -; VG Greifswald, Urteil vom 17.12.2013 - 2 A 242/13 - juris; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. § 20 RN 11 ff. und 26 ff.; Rothe/Blanke, a.a.O. § 20 RN 13; Winkler in Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 9/2014, § 20 RN 2).
30 
Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 13.12.2010 - 11 K 1902/10 - (juris) die hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG finde nur Anwendung bei einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids vorgelegen hätten, und setze daher eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheids voraus, missversteht es die - ohne eine weitere Begründung - für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1992 (Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 41.88 - FamRZ 1992, 1479). Diese hatte eine nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG a.F. zu beurteilende Sachlage zum Gegenstand, welche zwischenzeitlich nach den Regelungen des SGB X zu behandeln ist und bei der die nachträgliche Erhöhung von Einkünften eines Bruders des Auszubildenden die zentrale Rolle spielte. Allein in jenem Zusammenhang stellte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass „im Recht der Ausbildungsförderung eine von Vertrauensschutzerwägungen im Einzelfall unabhängige Rückabwicklung der Förderungsverhältnisses nur bei nachträglichen Veränderungen des Einkommens des Auszubildenden selbst, seiner Eltern oder seines Ehegatten“ - und eben gerade nicht von weiteren Angehörigen - zugelassen werde. Die in dem vorliegenden Fall zu betrachtende Sachlage einer bereits von Anfang an unzutreffenden Einkommensberechnung des Einkommens des Auszubildenden selbst war von dieser Darstellung ersichtlich nicht erfasst (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2014 - 6 N 63.12 - juris). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart kann darüber hinaus bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil sie zu dem Ergebnis führen würde, dass in dem Fall, in dem zunächst eine richtige Entscheidung ergangen ist, die durch nachträgliche Einkommensänderungen unrichtig wird, kein Vertrauensschutz gewährt werden würde, während im Falle der anfänglichen Fehlerhaftigkeit der Grundsatz des Vertrauensschutzes greifen würde. Dass aber derjenige, dessen Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig ist, höheren Schutz genießen soll als derjenige, dessen Bescheid zunächst rechtmäßig gewesen ist, vermag nicht einzuleuchten.
31 
Schließlich sieht § 14a BAföG i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV- keine weitere Leistung für die Klägerin vor. Insbesondere gelten die §§ 6 und 7 der HärteV nur für Internate oder sonstige Wohnheime, in denen der Auszubildende auch außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird, was indes bei einem Schwesternwohnheim nicht anzunehmen ist und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wird. Indes können Bezieher von Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 2 BAföG einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Vorschriften des SGB II beantragen (vgl. §§ 7a Abs. 5, 22 Abs.1 S. 1, 27 Abs. 1 und 3 SGB II bzw. 22 Abs. 7 SGB II a.F.), was aber keinen Einfluss auf den in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung hat.
32 
Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
33 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
23 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht begründete - Berufung der Klägerin ist unbegründet.
24 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen.Denn der Bescheid des Beklagten vom 28.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.2013 erweist sich auf der Grundlage der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
25 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b S. 2 VwGO).
26 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
27 
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin von Beginn des in Streit stehenden Bewilligungszeitraums an eine monatliche Ausbildungsvergütung bezogen hat, deren Höhe ihren jeweiligen monatlichen Bedarf als Schülerin einer Krankenpflegeschule im Rahmen ihrer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin nach den einschlägigen Bestimmungen des § 12 BAföG überstieg. Eine konkrete berichtigte Berechnung des Anspruchs der Klägerin umfasst der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.07.2013, die - ohne dass dies zu beanstanden ist - etwaige Einkünfte des Vaters der Klägerin wegen deren Unerheblichkeit außer Acht lässt und die die monatlichen Unterkunftskosten der Klägerin allein nach der jeweils einschlägigen Fassung des § 12 BAföG berücksichtigt.
28 
Danach ist eine Sachlage gegeben, in der eine Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG von vornherein auszuscheiden hat. Denn gem. § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG) anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Weil einem Auszubildenden jedenfalls wenigstens sein eigenes monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen gewärtig zu sein hat, sieht § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG vor, dass - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - ein Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Auszubildende den ihm gewährten Förderungsbetrag zu erstatten hat, als er Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, sofern die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben. Diese Regelung stellt eine gegenüber den Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme und die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vorgehende Sonderregelung dar. Der Hinweis auf die Fälle der §§ 44 bis 50 SGB X soll nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen; er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 S. 1 BAföG zum Zuge kommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 = NVwZ 1988, 829; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 20 RN 6; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., EL Juli 2006, § 20 RN 3.1; Winkler in Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 9/2014, § 20 RN 1).
29 
So entspricht es denn der, nach dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16.07.1979, BGBl. I S. 1037 (vgl. zur Änderungshistorie des § 20 BAföG Rothe/Blanke, a.a.O., RN 1 bis 1.3, und insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. BAföGÄndG, BT-Drucks. 8/2467, S. 6 und 16 f.), gebildeten nahezu einhelligen Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass der Rückforderungsanspruch des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG ohne Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, allein zwei objektive Umstände erfordert. Voraussetzung ist lediglich, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Ohne Bedeutung ist es, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde in diesem Zeitraum Einkommen erzielen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen, oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, dass sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere ist eine Nichtberücksichtigung von Einkommen im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG auch dann gegeben, wenn von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 61.79 - DÖV 1982, 779, Urteil vom 17.09.1987 - 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29, Urteil vom 08.06.1989 - 5 C 38.86 - FamRZ 1998, 1363; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.1997 - 7 S 1350/97 -; OVG Berlin, Beschluss vom 24.04.1985 - 7 B 86.83 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2014 - 6 N 63.12 - juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 13.780 - BeckRS 2014, 48496; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.03.1985 - OVG Bs I 14/85 - FamRZ 1986, 111; VG Freiburg, Urteil vom 12.11.2009 - 6 K 642/07 -, Gerichtsbescheid vom 24.02.2014 - 6 K 1629/12 -; VG Greifswald, Urteil vom 17.12.2013 - 2 A 242/13 - juris; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. § 20 RN 11 ff. und 26 ff.; Rothe/Blanke, a.a.O. § 20 RN 13; Winkler in Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 9/2014, § 20 RN 2).
30 
Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom 13.12.2010 - 11 K 1902/10 - (juris) die hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG finde nur Anwendung bei einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids vorgelegen hätten, und setze daher eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheids voraus, missversteht es die - ohne eine weitere Begründung - für seine Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1992 (Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 41.88 - FamRZ 1992, 1479). Diese hatte eine nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG a.F. zu beurteilende Sachlage zum Gegenstand, welche zwischenzeitlich nach den Regelungen des SGB X zu behandeln ist und bei der die nachträgliche Erhöhung von Einkünften eines Bruders des Auszubildenden die zentrale Rolle spielte. Allein in jenem Zusammenhang stellte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass „im Recht der Ausbildungsförderung eine von Vertrauensschutzerwägungen im Einzelfall unabhängige Rückabwicklung der Förderungsverhältnisses nur bei nachträglichen Veränderungen des Einkommens des Auszubildenden selbst, seiner Eltern oder seines Ehegatten“ - und eben gerade nicht von weiteren Angehörigen - zugelassen werde. Die in dem vorliegenden Fall zu betrachtende Sachlage einer bereits von Anfang an unzutreffenden Einkommensberechnung des Einkommens des Auszubildenden selbst war von dieser Darstellung ersichtlich nicht erfasst (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2014 - 6 N 63.12 - juris). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart kann darüber hinaus bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil sie zu dem Ergebnis führen würde, dass in dem Fall, in dem zunächst eine richtige Entscheidung ergangen ist, die durch nachträgliche Einkommensänderungen unrichtig wird, kein Vertrauensschutz gewährt werden würde, während im Falle der anfänglichen Fehlerhaftigkeit der Grundsatz des Vertrauensschutzes greifen würde. Dass aber derjenige, dessen Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig ist, höheren Schutz genießen soll als derjenige, dessen Bescheid zunächst rechtmäßig gewesen ist, vermag nicht einzuleuchten.
31 
Schließlich sieht § 14a BAföG i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV- keine weitere Leistung für die Klägerin vor. Insbesondere gelten die §§ 6 und 7 der HärteV nur für Internate oder sonstige Wohnheime, in denen der Auszubildende auch außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird, was indes bei einem Schwesternwohnheim nicht anzunehmen ist und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wird. Indes können Bezieher von Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 2 BAföG einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Vorschriften des SGB II beantragen (vgl. §§ 7a Abs. 5, 22 Abs.1 S. 1, 27 Abs. 1 und 3 SGB II bzw. 22 Abs. 7 SGB II a.F.), was aber keinen Einfluss auf den in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung hat.
32 
Die Berufung der Klägerin ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
33 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 S. 2 Hs. 1 VwGO).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7a Altersgrenze


Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für de

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 21 Einkommensbegriff


(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 20 Rückzahlungspflicht


(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bew

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV | § 6 Voraussetzungen der Internatsunterbringung


(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen


Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur D

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV | § 7 Leistung bei Internatsunterbringung


(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten). (2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilun

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2015 - 12 S 1871/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2015 - 12 S 1871/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 12 ZB 13.780

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beru

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Dez. 2013 - 2 A 242/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die V

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Dez. 2010 - 11 K 1902/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2010

Tenor Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 werden aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Der Klä

Referenzen

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der am … 1975 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2007 an der Hochschule Heilbronn - Technik, Wirtschaft, Informatik - im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.
Am 11.06.2009 beantragte der Kläger beim Studierendenwerk Hamburg die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum in den USA in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 28.02.2010. Mit Bescheid vom 26.08.2009 bewilligte das Studierendenwerk Hamburg Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 271,-- EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2009 setzte das Studierendenwerk Hamburg für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 Ausbildungsförderung neu fest in Höhe von 343,-- EUR monatlich.
Nach Vorlage sämtlicher Gehaltsabrechnungen für das Auslandspraktikum setzte das Studierendenwerk Hamburg mit Bescheid vom 01.03.2010 die dem Kläger zuerkannte Ausbildungsförderung neu fest für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Oktober 2009 in Höhe von 133,-- EUR monatlich und für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 205,-- EUR monatlich. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Rückzahlung von 828,-- EUR aufgefordert.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2010 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe alle Angaben zu seinem Praktikumsgehalt rechtzeitig gemacht. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass er zu viel Ausbildungsförderung erhalten habe. Nach den ihm vorliegenden Gehaltsnachweisen habe er während seines Praktikums lediglich 5.606,84 US-Dollar verdient. Die Berechnungen des Studierendenwerks Hamburg im Bescheid vom 01.03.2010 seien deshalb nicht zutreffend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 wies das Studierendenwerk Hamburg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Die Überzahlung des angerechneten Einkommens begründe die Erstattungspflicht nach dieser Bestimmung. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers komme es nicht an. Auszugehen sei vom Bruttoeinkommen im gesamten Bewilligungszeitraum. Nach der Praktikantenvergütung habe der Kläger brutto 6.829,94 US-Dollar (= 5.46,51 EUR) als Einkommen bezogen. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von 841,08 EUR. Hiervon seien Werbungskosten in Höhe von monatlich 77,-- EUR abzuziehen. Von dem sich ergebenden monatlichen Einkommen in Höhe von 764,08 EUR sei weiter die Sozialversicherungspauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföG (21,5 %) in Höhe von 164,28 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibe somit ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 599,80 EUR monatlich.
Am 27.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass für die Berechnung der Ausbildungsförderung die Bruttoeinkünfte relevant seien. Er habe dem Beklagten regelmäßig seine Gehaltsunterlagen zugesandt; gleichwohl sei eine Neuberechnung nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids sei die erhaltene Ausbildungsförderung für seinen Lebensunterhalt verbraucht gewesen. Die Rücknahme sei ausgeschlossen, da er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit scheide nach § 45 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB X aus.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423).
17 
Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist).
18 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus.
19 
Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung.
21 
Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423).
17 
Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist).
18 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus.
19 
Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung.
21 
Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. März 2013 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO). Er ist aber unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht vorliegen.

1. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624; B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Danach begegnet der angefochtene Gerichtsbescheid keinen rechtlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2012 rechtmäßig ist.

Die Klägerin stellt selbst die Rechtmäßigkeit der auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG beruhenden Rückforderung nicht in Frage, soweit sie die ab April 2012 an die Klägerin ausbezahlten Leistungen in Höhe von 2.673 EUR umfasst, weil sie seit diesem Zeitpunkt Arbeitseinkünfte erzielt hat. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht ausgeführt, dass die über diesen Betrag hinaus gehende Rückforderung rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil diese Einkünfte nicht erst ab April 2012 zu berücksichtigen, sondern nach § 22 Abs. 2 BAföG als Einkommen auf den gesamten Bewilligungszeitraum anzurechnen sind, so dass die sich aus den vorgelegten Verdienstnachweisen ergebenden Einkünfte rechnerisch gleichmäßig auf die Kalendermonate Oktober 2011 bis September 2012 aufzuteilen sind, woraus sich die im Streit stehende Reduzierung der der Klägerin zustehenden Leistungen errechnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen im Zulassungsverfahren stellt die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Ihre Einwendungen gegen dieses Ergebnis, das sie als unverhältnismäßig, unlogisch und mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar erachtet, greifen jedoch nicht durch.

1.1 Die Argumentation, bei Anrechnung später erzielten Einkommens auf den gesamten Förderzeitraum seit dem ersten Semester wäre letztlich kein Student förderungswürdig, greift schon deshalb nicht durch, weil im Rahmen der Rückzahlungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Einkommensanrechnung nach § 22 BAföG erfolgt, der nicht auf den gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs abstellt, sondern auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt in der Regel ein Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG) und ist vom Student allenfalls insoweit beeinflussbar, als sein Beginn von der Antragstellung abhängt (§ 15 Abs. 1 BAföG; vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1999, 5 C 20/98, DVBl 2000, 639). Die anteilsmäßige Berücksichtigung des erzielten Einkommens auf den Bewilligungszeitraum ist auch nicht zufällig, unlogisch oder falsch, wie die Klägerin meint. Vielmehr wird hierdurch einerseits der Notwendigkeit Rechnung getragen, das anzurechnende Einkommen und die Förderleistung möglichst eng aufeinander abzustimmen, um den Nachrang der Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG) zu gewährleisten. Andererseits wird hierdurch im Interesse der Praktikabilität, welcher in einem Bereich der Massenverwaltung wie der Ausbildungsförderung besondere Bedeutung zukommt, ein bei schwankenden Einkünften monatlich wechselnder Förderbetrag vermieden.

1.2 Die auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG beruhende Rückzahlungspflicht der Klägerin ist auch mit dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vereinbar. Entsprechend obigen Ausführungen bezweckt die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 22 Abs. 2 BAföG die Sicherstellung der sich aus § 1 BAföG ergebenden Grundregel, dass Auszubildende unabhängig von allen anderen Leistungsvoraussetzungen nur insoweit Ausbildungsförderung beanspruchen können, als ihnen für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderliche Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 22.10.1981 - 5 C 58/79, 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538 bzw. 1045; U. v. 8.6.1989, NVwZ RR 1990, 251; U. v. 19.3.1992, NVwZ RR 1992, 423) stellt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar, bei der Vertrauensschutz keine Rolle spielt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 20 Rn. 4). Eine unzulässige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor. Nachdem über die Förderung in der Regel zu Beginn des Bewilligungszeitraums mit Wirkung für die Zukunft entschieden wird, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums feststellbar ist, ob und in welcher Höhe tatsächlich Einkommen erzielt wurde. Daher ist für den Auszubildenden unschwer erkennbar, dass die Bewilligung sozusagen unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Änderung steht, was die generelle Versagung des Vertrauensschutzes für diese Fälle rechtfertigt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. September 2013, § 20 Rn. 14). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann durch die im Gesetz für besondere Härtefälle vorgesehene Möglichkeit des Antrags auf Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Ratenzahlung den verfassungsrechtlichen Anforderungen in genügender Weise Rechnung getragen werden.

1.3 Auch das Sozialstaatsprinzip gebietet es nicht, eine im Laufe des Bewilligungszeitraums veränderte Einkommenssituation erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Einkünfte erzielt worden sind. Die anteilige Anrechnung des Einkommens auf jeden Monat des Bewilligungszeitraums und die daraus resultierende Pflicht zur Rückzahlung der danach zu viel erhaltenen Leistungen erfolgt erst im Nachhinein, nachdem diese Einkünfte dem Auszubildenden tatsächlich zugeflossen sind. Diese Regelung stellt damit auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit ab, ohne die Zugangsmöglichkeit zur Ausbildung in Frage zu stellen. Angesichts der bereits dargestellten gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung von Härtefällen ist das Abstellen auf den gesamten Bewilligungszeitraum daher zur Gewährleistung des Prinzips des Nachrangs der Ausbildungsförderung gerechtfertigt.

1.4 Auf den Vortrag der Klägerin, dass sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung der Ausbildungsförderung noch kein Einkommen erzielt habe und dessen fehlende Berücksichtigung daher nicht auf eine unterbliebene Bekanntgabe ihrerseits zurückzuführen sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn nach der oben aufgeführten, gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung hängt der Rückforderungsanspruch des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausschließlich vom Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab, ohne dass subjektive Elemente - sei es auf Seiten der Behörde oder des Auszubildenden - für sein Entstehen eine Rolle spielen (vgl. auch Rothe/Blanke, a. a. O. m. w. N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eine Berufungsverfahrens erfordern würden.

3. Ebenso wenig ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder durch Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Ungeachtet der Frage, inwieweit der Zulassungsantrag insoweit dem Erfordernis der Darlegungslast nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird (vgl. hierzu Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 a Rn. 72), ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier bereits deshalb zu verneinen, weil die Übereinstimmung der streitentscheidenden Normen mit Verfassungsrecht durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

Der Zulassungsantrag hat daher keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2011/2012 als Studentin im Studienfach Medizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald immatrikuliert.

3

In ihrem ersten Antrag auf Ausbildungsförderung vom 20.09.2011 (Eingangsdatum) gab die Klägerin ein voraussichtliches jährliches eigenes Einkommen von ca. 12.000,- Euro brutto an. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf diesen Antrag mit Bescheid vom 28.10.2011 für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 664,- Euro monatlich. Dem wurde ein monatlicher Gesamtbedarf von 670,- Euro und anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin zugrunde gelegt. Einkommen der Klägerin wurde nicht berücksichtigt.

4

In ihrem Folgeantrag vom 10.07.2012 benannte die Klägerin ihre voraussichtlichen jährlichen Einnahmen aus Arbeitsverhältnis im weiteren Bewilligungszeitraum mit ca. 6.400,- Euro. Der Beklagte bewilligte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2012 für den Zeitraum 10.2012 bis 09.2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 461,00 Euro monatlich. Dem monatlichen Gesamtbedarf von 670,00 Euro ist dabei eine Bedarfsdeckung in Höhe der Differenz zum Bewilligungsbetrag durch anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst zugrunde gelegt.

5

Für den vorangegangenen Förderzeitraum 10.2011 bis 09.2012 setzte der Beklagte den monatlichen Förderbetrag mit Bescheid vom 26.10.2012 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens der Klägerin auf nunmehr nur noch 256,00 Euro monatlich neu fest und führte aus, dass Ausbildungsförderung gemäß § 20 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 3 zurückgefordert werde, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum Einkommen gemäß § 21 BAföG erzielt habe, das bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Der Rückforderungsbetrag ist in dem Bescheid mit 4.896,00 Euro ausgewiesen, wovon 656,70 Euro - 59,70 Euro monatlich - mit den zukünftigen Leistungen ab 11.2012 aufgerechnet würden und ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 4.239,30 Euro verbleibe. Der Bescheid vom 26.10.2012 enthält den maschinellen Aufdruck, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als mit diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden.

6

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 26.10.2012 mit am 23.11.2011 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass unberücksichtigt gelassen worden sei, dass ausschließlich ein Fehler des Amtes zu dem ursprünglichen Bescheid geführt habe. Sie habe sämtliche Unterlagen, die von ihr verlangt worden seien, übergeben und deshalb darauf vertraut, dass die Berechnung richtig sei. Deshalb habe sie die Zahlungen auch verbraucht. Es stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, einerseits ihren monatlichen Zahlbetrag gekürzt zu erhalten und andererseits den Betrag überhaupt zurückzahlen zu müssen. Sie gehe davon aus, dass das Amt sein Ermessen bei der Bescheidung vom 26.10.2012 nicht richtig ausgeübt habe und deshalb zu seiner falschen Entscheidung gekommen sei und bitte um Korrektur.

7

Mit Bescheid vom 28.11.2012 setzte der Beklagte den Förderbetrag für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 auf Grund eingereichter Unterlagen auf nunmehr 448,00 Euro / Monat fest. Dem Rückforderungsbetrag von 4.836,30 Euro (4.896,00 Euro – 59,70 Euro Einbehaltung aus 11.2012) wurde der sich aus der Erhöhung ergebende Nachzahlungsanspruch in Höhe von 2.304,00 Euro gegenüber gestellt und der verbleibende Rückforderungsbetrag mit 2.532,30 Euro ausgewiesen. Hinsichtlich des verbleibenden Rückforderungsbetrags von 2.532,30 Euro ist mit dem Bescheid die Aufrechnung in Höhe von 59,70 Euro / Monat gegen die Zahlungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum 12.2012 bis 09.2013 erklärt. Der nach Abzug dieses Aufrechnungsbetrags von insgesamt 597,00 Euro verbleibende Rückforderungsrestbetrag beläuft sich danach auf 1.935,30 Euro.

8

Auch der Bescheid vom 28.11.2012 enthält den maschinellen Aufdruck, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als mit diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden.

9

Gegen den Bescheid vom 28.11.2012 legte die Klägerin mit am 14.12.2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Die Begründung wendet sich gegen die Rückforderung und entspricht im Wesentlichen der des Widerspruchs vom 23.11.2011.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 tenorierte der Beklagte, dass das Widerspruchsverfahren zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 eingestellt werde, soweit der Bescheid durch den Bescheid vom 28.11.2012 ersetzt worden und im Übrigen der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 zurückgewiesen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2012 werde zurückgewiesen.

11

In der Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.10.2012 durch den Bescheid vom 28.11.2012 ersetzt worden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2012 sei unbegründet. Wegen des Einkommens der Klägerin sei für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 eine Überzahlung entsprechend der Berechnung des Bescheids vom 28.11.2012 erfolgt. Die Rückforderung richte sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG und sei rechtmäßig, was näher ausgeführt wird. Vertrauensschutz- oder Verschuldensaspekte seien bei der Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht zu berücksichtigen. Die Rückforderung sei zwingende Folge bei nicht berücksichtigtem Einkommen und nicht ins Ermessen der Behörde gestellt.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 02.03.2013 zugestellt. Am 02.04.2013 hat sie Klage erhoben.

13

Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 BAföG nicht vorlägen. Zum einen greife die Vorschrift nur ein, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen überhaupt nicht vorgelegen hätten und lasse somit eine Teilaufhebung nicht zu. Zum anderen beziehe sich die Vorschrift nur auf nachträglich eingetretene Veränderungen der Einkommensverhältnisse und komme bei anfänglichem Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen allein eine im Ermessen stehende Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X in Betracht, wobei eine Umdeutung einer auf § 20 BAföG gestützten Entscheidung nach § 43 SGB X als Umdeutung einer gebundenen in eine Ermessensentscheidung ausscheide. Auf die Entscheidung des VG Stuttgart vom 13.12.2010 – 11 K 1902/10 – Juris, werde verwiesen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Bescheide vom 26.10.2012 und 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2013 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er ist der Auffassung, dass die Rückforderung zu Recht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gestützt worden sei. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein Voraussetzung, dass der Auszubildende Einkommen erzielt habe und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt habe, und sei u.a. ohne rechtliche Bedeutung, ob die Behörde hätte wissen müssen, dass der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielen werde. Die durch die Klägerin zitierte Entscheidung des VG Stuttgart wende die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft an. Außerdem sei vorliegend aber auch keine Sachlage gegeben, wonach nach den Maßstäben des VG Stuttgart die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 BAföG ausscheide, denn vorliegend sei die Einkommensänderung erst nach Antragstellung eingetreten und dem Beklagten eine Einkommensberücksichtigung bei Antragstellung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt allein vorhandenen Schätzung der Klägerin über die Höhe ihres künftigen Vermögens nicht möglich gewesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet.

21

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28.11.2012 und des Widerspruchsbescheids zulässig.

22

Die Klage ist aber unbegründet.

23

1. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung vom 28.10.2011 und Festsetzung eines Erstattungsbetrags findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Auf diese Rechtsvorschrift ist die Entscheidung des Beklagten ausweislich der entsprechenden schriftlichen Ausführung im Bescheid vom 26.10.2012 und im Widerspruchsbescheid auch gestützt.

24

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 – 5 C 38/86 – Juris Rn. 16 m.w.Nw.). Sie verdrängt für die durch sie geregelten Fälle die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches über Bescheidaufhebung und Rückerstattung, auf deren Anwendbarkeit für die übrigen Fälle die Vorschrift klarstellend verweist (Rothe / Blanke, Kommentar zum BAföG, Stand 4/12 § 20 Rn. 3.2 m.w.Nw.).

25

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG sind vorliegend erfüllt.

26

§ 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der anzuwendenden aktuellen Fassung lautet wie folgt:

27

Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des zehnten Buches Sozialgesetzbuches – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

28


3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

29

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat in dem Bewilligungszeitraum Einkommen erzielt, welches bei der Festsetzung des monatlichen Förderbetrags durch den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2011 für den Bewilligungszeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Damit lagen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung insoweit nicht vor, wie es die Vorschrift für eine Rückforderung ausreichen lässt.

30

Weitere den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen enthält der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht. Insbesondere ist unerheblich, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde Einkommen erzielen und ob das Einkommen des Auszubildenden bereits bei der Bewilligungsentscheidung hätte berücksichtigt werden können (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 a.a.O. Rn. 16; Rothe / Blanke a.a.O. Rn. 13; Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Aufl. § 20 Rn. 4; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2010 – 11 K 1902/10 – Juris Rn. 17).

31

Ebenso beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch nicht auf die Rückforderung von nach der Bewilligung erzieltem Einkommen, mit der Folge, dass hier die Rückforderung wenigstens des im Oktober 2011 erzielten Einkommens der Klägerin ausgeschlossen gewesen wäre. Der gegenteiligen Rechtsauffassung, die eine nach Bewilligung erfolgte Einkommensveränderung verlangt (so VG Stuttgart, a.a.O.) ist nicht zu folgen. Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19.04.1992 – 5 C 41/88 – hatten eine Darstellung der vor dem im Jahr 1980 bestandenen Rechtslage zum Gegenstand (vgl. BVerwG a.a.O. Juris Rn. 12). Diese Rechtslage hat sich durch mehrfache Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. Darstellung bei Rothe / Blanke a.a.O. Rn. 13) und dem Inkrafttreten des SGB X mit den dort geregelten allgemeinen Aufhebungstatbeständen geändert. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist die in den früheren Gesetzesfassungen vorhanden gewesene Beschränkung auf „nach Stellung des Antrags“ erzieltes Einkommen gestrichen worden. Damit erfordert die Anwendung der Vorschrift keine zeitliche Nachrangigkeit der Einkommenserzielung mehr (a.A. wohl, da „nach Antragstellung“ erzieltes Einkommen fordernd (VGH München, Urt. v. 12.11.2009 – M 15 K 08.3053 – Juris Rn. 6 – ohne Begründung). Voraussetzung für das Vorliegen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der geltenden Fassung ist allein, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 a.a.O. Rn. 16).

32

Die durch den Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2012 erfolgte rückwirkende Änderung der Leistungsbewilligung und festgesetzte Rückforderung ist folglich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 53 Satz 4 BAföG war die Änderung von Beginn des Bewilligungszeitraums, mithin ab 10.2011, vorzunehmen.

33

2. Die mit dem Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2012 durch den Beklagten geltend gemachte teilweise Aufrechnung der Rückforderung gegen den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 und die der Klägerin nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids vom 28.09.2012 für den Zeitraum bis 09.2013 zustehende monatliche Ausbildungsförderung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 51 Sozialgesetzbuch I (SGB I), 19 BAföG.

34

Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Nach § 19 BAföG kann mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate nach § 20 BAföG abweichend von § 51 SGB I in voller Höhe aufgerechnet werden.

35

Letzteres ist hier hinsichtlich der Aufrechnung gegen den Nachzahlungsbetrag erfolgt. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich und durch die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

36

Gegen laufende Zahlungsansprüche der Klägerin für die dem Bescheid vom 28.11.2012 folgenden Monate 12.2012 bis 09.2013 hat der Beklagte nur in Höhe von monatlich 59,70 Euro aufgerechnet und damit die Vorgabe des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt. Dass mit der durch die Aufrechnung erfolgten Reduzierung der monatlichen Zahlungsansprüche der Klägerin von 461,00 Euro auf 401,30 Euro die Ausbildung der Klägerin gefährdet oder sonstige der Aufrechnung entgegen stehende Umstände in die Ermessensausübung des Beklagten einzustellen gewesen wären, ist nicht ersichtlich und durch die Klägerin im Klageverfahren auch nicht geltend gemacht.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

38

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

39

Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der am … 1975 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2007 an der Hochschule Heilbronn - Technik, Wirtschaft, Informatik - im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.
Am 11.06.2009 beantragte der Kläger beim Studierendenwerk Hamburg die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum in den USA in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 28.02.2010. Mit Bescheid vom 26.08.2009 bewilligte das Studierendenwerk Hamburg Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 271,-- EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2009 setzte das Studierendenwerk Hamburg für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 Ausbildungsförderung neu fest in Höhe von 343,-- EUR monatlich.
Nach Vorlage sämtlicher Gehaltsabrechnungen für das Auslandspraktikum setzte das Studierendenwerk Hamburg mit Bescheid vom 01.03.2010 die dem Kläger zuerkannte Ausbildungsförderung neu fest für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Oktober 2009 in Höhe von 133,-- EUR monatlich und für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 205,-- EUR monatlich. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Rückzahlung von 828,-- EUR aufgefordert.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2010 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe alle Angaben zu seinem Praktikumsgehalt rechtzeitig gemacht. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass er zu viel Ausbildungsförderung erhalten habe. Nach den ihm vorliegenden Gehaltsnachweisen habe er während seines Praktikums lediglich 5.606,84 US-Dollar verdient. Die Berechnungen des Studierendenwerks Hamburg im Bescheid vom 01.03.2010 seien deshalb nicht zutreffend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 wies das Studierendenwerk Hamburg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Die Überzahlung des angerechneten Einkommens begründe die Erstattungspflicht nach dieser Bestimmung. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers komme es nicht an. Auszugehen sei vom Bruttoeinkommen im gesamten Bewilligungszeitraum. Nach der Praktikantenvergütung habe der Kläger brutto 6.829,94 US-Dollar (= 5.46,51 EUR) als Einkommen bezogen. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von 841,08 EUR. Hiervon seien Werbungskosten in Höhe von monatlich 77,-- EUR abzuziehen. Von dem sich ergebenden monatlichen Einkommen in Höhe von 764,08 EUR sei weiter die Sozialversicherungspauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföG (21,5 %) in Höhe von 164,28 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibe somit ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 599,80 EUR monatlich.
Am 27.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass für die Berechnung der Ausbildungsförderung die Bruttoeinkünfte relevant seien. Er habe dem Beklagten regelmäßig seine Gehaltsunterlagen zugesandt; gleichwohl sei eine Neuberechnung nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids sei die erhaltene Ausbildungsförderung für seinen Lebensunterhalt verbraucht gewesen. Die Rücknahme sei ausgeschlossen, da er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit scheide nach § 45 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB X aus.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423).
17 
Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist).
18 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus.
19 
Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung.
21 
Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423).
17 
Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist).
18 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus.
19 
Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung.
21 
Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. März 2013 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO). Er ist aber unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht vorliegen.

1. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624; B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Danach begegnet der angefochtene Gerichtsbescheid keinen rechtlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2012 rechtmäßig ist.

Die Klägerin stellt selbst die Rechtmäßigkeit der auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG beruhenden Rückforderung nicht in Frage, soweit sie die ab April 2012 an die Klägerin ausbezahlten Leistungen in Höhe von 2.673 EUR umfasst, weil sie seit diesem Zeitpunkt Arbeitseinkünfte erzielt hat. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht ausgeführt, dass die über diesen Betrag hinaus gehende Rückforderung rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil diese Einkünfte nicht erst ab April 2012 zu berücksichtigen, sondern nach § 22 Abs. 2 BAföG als Einkommen auf den gesamten Bewilligungszeitraum anzurechnen sind, so dass die sich aus den vorgelegten Verdienstnachweisen ergebenden Einkünfte rechnerisch gleichmäßig auf die Kalendermonate Oktober 2011 bis September 2012 aufzuteilen sind, woraus sich die im Streit stehende Reduzierung der der Klägerin zustehenden Leistungen errechnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen im Zulassungsverfahren stellt die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Ihre Einwendungen gegen dieses Ergebnis, das sie als unverhältnismäßig, unlogisch und mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar erachtet, greifen jedoch nicht durch.

1.1 Die Argumentation, bei Anrechnung später erzielten Einkommens auf den gesamten Förderzeitraum seit dem ersten Semester wäre letztlich kein Student förderungswürdig, greift schon deshalb nicht durch, weil im Rahmen der Rückzahlungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG die Einkommensanrechnung nach § 22 BAföG erfolgt, der nicht auf den gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs abstellt, sondern auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt in der Regel ein Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG) und ist vom Student allenfalls insoweit beeinflussbar, als sein Beginn von der Antragstellung abhängt (§ 15 Abs. 1 BAföG; vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1999, 5 C 20/98, DVBl 2000, 639). Die anteilsmäßige Berücksichtigung des erzielten Einkommens auf den Bewilligungszeitraum ist auch nicht zufällig, unlogisch oder falsch, wie die Klägerin meint. Vielmehr wird hierdurch einerseits der Notwendigkeit Rechnung getragen, das anzurechnende Einkommen und die Förderleistung möglichst eng aufeinander abzustimmen, um den Nachrang der Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG) zu gewährleisten. Andererseits wird hierdurch im Interesse der Praktikabilität, welcher in einem Bereich der Massenverwaltung wie der Ausbildungsförderung besondere Bedeutung zukommt, ein bei schwankenden Einkünften monatlich wechselnder Förderbetrag vermieden.

1.2 Die auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG beruhende Rückzahlungspflicht der Klägerin ist auch mit dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vereinbar. Entsprechend obigen Ausführungen bezweckt die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 22 Abs. 2 BAföG die Sicherstellung der sich aus § 1 BAföG ergebenden Grundregel, dass Auszubildende unabhängig von allen anderen Leistungsvoraussetzungen nur insoweit Ausbildungsförderung beanspruchen können, als ihnen für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderliche Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 22.10.1981 - 5 C 58/79, 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538 bzw. 1045; U. v. 8.6.1989, NVwZ RR 1990, 251; U. v. 19.3.1992, NVwZ RR 1992, 423) stellt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar, bei der Vertrauensschutz keine Rolle spielt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 20 Rn. 4). Eine unzulässige Rückwirkung liegt insoweit nicht vor. Nachdem über die Förderung in der Regel zu Beginn des Bewilligungszeitraums mit Wirkung für die Zukunft entschieden wird, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums feststellbar ist, ob und in welcher Höhe tatsächlich Einkommen erzielt wurde. Daher ist für den Auszubildenden unschwer erkennbar, dass die Bewilligung sozusagen unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Änderung steht, was die generelle Versagung des Vertrauensschutzes für diese Fälle rechtfertigt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. September 2013, § 20 Rn. 14). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann durch die im Gesetz für besondere Härtefälle vorgesehene Möglichkeit des Antrags auf Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Ratenzahlung den verfassungsrechtlichen Anforderungen in genügender Weise Rechnung getragen werden.

1.3 Auch das Sozialstaatsprinzip gebietet es nicht, eine im Laufe des Bewilligungszeitraums veränderte Einkommenssituation erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Einkünfte erzielt worden sind. Die anteilige Anrechnung des Einkommens auf jeden Monat des Bewilligungszeitraums und die daraus resultierende Pflicht zur Rückzahlung der danach zu viel erhaltenen Leistungen erfolgt erst im Nachhinein, nachdem diese Einkünfte dem Auszubildenden tatsächlich zugeflossen sind. Diese Regelung stellt damit auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit ab, ohne die Zugangsmöglichkeit zur Ausbildung in Frage zu stellen. Angesichts der bereits dargestellten gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung von Härtefällen ist das Abstellen auf den gesamten Bewilligungszeitraum daher zur Gewährleistung des Prinzips des Nachrangs der Ausbildungsförderung gerechtfertigt.

1.4 Auf den Vortrag der Klägerin, dass sie zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bewilligung der Ausbildungsförderung noch kein Einkommen erzielt habe und dessen fehlende Berücksichtigung daher nicht auf eine unterbliebene Bekanntgabe ihrerseits zurückzuführen sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn nach der oben aufgeführten, gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung hängt der Rückforderungsanspruch des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausschließlich vom Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab, ohne dass subjektive Elemente - sei es auf Seiten der Behörde oder des Auszubildenden - für sein Entstehen eine Rolle spielen (vgl. auch Rothe/Blanke, a. a. O. m. w. N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eine Berufungsverfahrens erfordern würden.

3. Ebenso wenig ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder durch Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Ungeachtet der Frage, inwieweit der Zulassungsantrag insoweit dem Erfordernis der Darlegungslast nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird (vgl. hierzu Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 a Rn. 72), ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hier bereits deshalb zu verneinen, weil die Übereinstimmung der streitentscheidenden Normen mit Verfassungsrecht durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

Der Zulassungsantrag hat daher keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2011/2012 als Studentin im Studienfach Medizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald immatrikuliert.

3

In ihrem ersten Antrag auf Ausbildungsförderung vom 20.09.2011 (Eingangsdatum) gab die Klägerin ein voraussichtliches jährliches eigenes Einkommen von ca. 12.000,- Euro brutto an. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf diesen Antrag mit Bescheid vom 28.10.2011 für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 664,- Euro monatlich. Dem wurde ein monatlicher Gesamtbedarf von 670,- Euro und anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin zugrunde gelegt. Einkommen der Klägerin wurde nicht berücksichtigt.

4

In ihrem Folgeantrag vom 10.07.2012 benannte die Klägerin ihre voraussichtlichen jährlichen Einnahmen aus Arbeitsverhältnis im weiteren Bewilligungszeitraum mit ca. 6.400,- Euro. Der Beklagte bewilligte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2012 für den Zeitraum 10.2012 bis 09.2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 461,00 Euro monatlich. Dem monatlichen Gesamtbedarf von 670,00 Euro ist dabei eine Bedarfsdeckung in Höhe der Differenz zum Bewilligungsbetrag durch anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst zugrunde gelegt.

5

Für den vorangegangenen Förderzeitraum 10.2011 bis 09.2012 setzte der Beklagte den monatlichen Förderbetrag mit Bescheid vom 26.10.2012 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens der Klägerin auf nunmehr nur noch 256,00 Euro monatlich neu fest und führte aus, dass Ausbildungsförderung gemäß § 20 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 3 zurückgefordert werde, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum Einkommen gemäß § 21 BAföG erzielt habe, das bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Der Rückforderungsbetrag ist in dem Bescheid mit 4.896,00 Euro ausgewiesen, wovon 656,70 Euro - 59,70 Euro monatlich - mit den zukünftigen Leistungen ab 11.2012 aufgerechnet würden und ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 4.239,30 Euro verbleibe. Der Bescheid vom 26.10.2012 enthält den maschinellen Aufdruck, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als mit diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden.

6

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 26.10.2012 mit am 23.11.2011 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass unberücksichtigt gelassen worden sei, dass ausschließlich ein Fehler des Amtes zu dem ursprünglichen Bescheid geführt habe. Sie habe sämtliche Unterlagen, die von ihr verlangt worden seien, übergeben und deshalb darauf vertraut, dass die Berechnung richtig sei. Deshalb habe sie die Zahlungen auch verbraucht. Es stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, einerseits ihren monatlichen Zahlbetrag gekürzt zu erhalten und andererseits den Betrag überhaupt zurückzahlen zu müssen. Sie gehe davon aus, dass das Amt sein Ermessen bei der Bescheidung vom 26.10.2012 nicht richtig ausgeübt habe und deshalb zu seiner falschen Entscheidung gekommen sei und bitte um Korrektur.

7

Mit Bescheid vom 28.11.2012 setzte der Beklagte den Förderbetrag für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 auf Grund eingereichter Unterlagen auf nunmehr 448,00 Euro / Monat fest. Dem Rückforderungsbetrag von 4.836,30 Euro (4.896,00 Euro – 59,70 Euro Einbehaltung aus 11.2012) wurde der sich aus der Erhöhung ergebende Nachzahlungsanspruch in Höhe von 2.304,00 Euro gegenüber gestellt und der verbleibende Rückforderungsbetrag mit 2.532,30 Euro ausgewiesen. Hinsichtlich des verbleibenden Rückforderungsbetrags von 2.532,30 Euro ist mit dem Bescheid die Aufrechnung in Höhe von 59,70 Euro / Monat gegen die Zahlungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum 12.2012 bis 09.2013 erklärt. Der nach Abzug dieses Aufrechnungsbetrags von insgesamt 597,00 Euro verbleibende Rückforderungsrestbetrag beläuft sich danach auf 1.935,30 Euro.

8

Auch der Bescheid vom 28.11.2012 enthält den maschinellen Aufdruck, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als mit diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden.

9

Gegen den Bescheid vom 28.11.2012 legte die Klägerin mit am 14.12.2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Die Begründung wendet sich gegen die Rückforderung und entspricht im Wesentlichen der des Widerspruchs vom 23.11.2011.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 tenorierte der Beklagte, dass das Widerspruchsverfahren zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 eingestellt werde, soweit der Bescheid durch den Bescheid vom 28.11.2012 ersetzt worden und im Übrigen der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 zurückgewiesen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2012 werde zurückgewiesen.

11

In der Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.10.2012 durch den Bescheid vom 28.11.2012 ersetzt worden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2012 sei unbegründet. Wegen des Einkommens der Klägerin sei für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 eine Überzahlung entsprechend der Berechnung des Bescheids vom 28.11.2012 erfolgt. Die Rückforderung richte sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG und sei rechtmäßig, was näher ausgeführt wird. Vertrauensschutz- oder Verschuldensaspekte seien bei der Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht zu berücksichtigen. Die Rückforderung sei zwingende Folge bei nicht berücksichtigtem Einkommen und nicht ins Ermessen der Behörde gestellt.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 02.03.2013 zugestellt. Am 02.04.2013 hat sie Klage erhoben.

13

Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 BAföG nicht vorlägen. Zum einen greife die Vorschrift nur ein, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen überhaupt nicht vorgelegen hätten und lasse somit eine Teilaufhebung nicht zu. Zum anderen beziehe sich die Vorschrift nur auf nachträglich eingetretene Veränderungen der Einkommensverhältnisse und komme bei anfänglichem Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen allein eine im Ermessen stehende Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X in Betracht, wobei eine Umdeutung einer auf § 20 BAföG gestützten Entscheidung nach § 43 SGB X als Umdeutung einer gebundenen in eine Ermessensentscheidung ausscheide. Auf die Entscheidung des VG Stuttgart vom 13.12.2010 – 11 K 1902/10 – Juris, werde verwiesen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Bescheide vom 26.10.2012 und 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2013 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er ist der Auffassung, dass die Rückforderung zu Recht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gestützt worden sei. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein Voraussetzung, dass der Auszubildende Einkommen erzielt habe und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt habe, und sei u.a. ohne rechtliche Bedeutung, ob die Behörde hätte wissen müssen, dass der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielen werde. Die durch die Klägerin zitierte Entscheidung des VG Stuttgart wende die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft an. Außerdem sei vorliegend aber auch keine Sachlage gegeben, wonach nach den Maßstäben des VG Stuttgart die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 BAföG ausscheide, denn vorliegend sei die Einkommensänderung erst nach Antragstellung eingetreten und dem Beklagten eine Einkommensberücksichtigung bei Antragstellung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt allein vorhandenen Schätzung der Klägerin über die Höhe ihres künftigen Vermögens nicht möglich gewesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet.

21

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28.11.2012 und des Widerspruchsbescheids zulässig.

22

Die Klage ist aber unbegründet.

23

1. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung vom 28.10.2011 und Festsetzung eines Erstattungsbetrags findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Auf diese Rechtsvorschrift ist die Entscheidung des Beklagten ausweislich der entsprechenden schriftlichen Ausführung im Bescheid vom 26.10.2012 und im Widerspruchsbescheid auch gestützt.

24

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 – 5 C 38/86 – Juris Rn. 16 m.w.Nw.). Sie verdrängt für die durch sie geregelten Fälle die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches über Bescheidaufhebung und Rückerstattung, auf deren Anwendbarkeit für die übrigen Fälle die Vorschrift klarstellend verweist (Rothe / Blanke, Kommentar zum BAföG, Stand 4/12 § 20 Rn. 3.2 m.w.Nw.).

25

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG sind vorliegend erfüllt.

26

§ 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der anzuwendenden aktuellen Fassung lautet wie folgt:

27

Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des zehnten Buches Sozialgesetzbuches – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

28


3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

29

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat in dem Bewilligungszeitraum Einkommen erzielt, welches bei der Festsetzung des monatlichen Förderbetrags durch den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2011 für den Bewilligungszeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Damit lagen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung insoweit nicht vor, wie es die Vorschrift für eine Rückforderung ausreichen lässt.

30

Weitere den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen enthält der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht. Insbesondere ist unerheblich, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde Einkommen erzielen und ob das Einkommen des Auszubildenden bereits bei der Bewilligungsentscheidung hätte berücksichtigt werden können (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 a.a.O. Rn. 16; Rothe / Blanke a.a.O. Rn. 13; Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Aufl. § 20 Rn. 4; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2010 – 11 K 1902/10 – Juris Rn. 17).

31

Ebenso beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch nicht auf die Rückforderung von nach der Bewilligung erzieltem Einkommen, mit der Folge, dass hier die Rückforderung wenigstens des im Oktober 2011 erzielten Einkommens der Klägerin ausgeschlossen gewesen wäre. Der gegenteiligen Rechtsauffassung, die eine nach Bewilligung erfolgte Einkommensveränderung verlangt (so VG Stuttgart, a.a.O.) ist nicht zu folgen. Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19.04.1992 – 5 C 41/88 – hatten eine Darstellung der vor dem im Jahr 1980 bestandenen Rechtslage zum Gegenstand (vgl. BVerwG a.a.O. Juris Rn. 12). Diese Rechtslage hat sich durch mehrfache Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. Darstellung bei Rothe / Blanke a.a.O. Rn. 13) und dem Inkrafttreten des SGB X mit den dort geregelten allgemeinen Aufhebungstatbeständen geändert. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist die in den früheren Gesetzesfassungen vorhanden gewesene Beschränkung auf „nach Stellung des Antrags“ erzieltes Einkommen gestrichen worden. Damit erfordert die Anwendung der Vorschrift keine zeitliche Nachrangigkeit der Einkommenserzielung mehr (a.A. wohl, da „nach Antragstellung“ erzieltes Einkommen fordernd (VGH München, Urt. v. 12.11.2009 – M 15 K 08.3053 – Juris Rn. 6 – ohne Begründung). Voraussetzung für das Vorliegen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der geltenden Fassung ist allein, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 a.a.O. Rn. 16).

32

Die durch den Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2012 erfolgte rückwirkende Änderung der Leistungsbewilligung und festgesetzte Rückforderung ist folglich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 53 Satz 4 BAföG war die Änderung von Beginn des Bewilligungszeitraums, mithin ab 10.2011, vorzunehmen.

33

2. Die mit dem Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2012 durch den Beklagten geltend gemachte teilweise Aufrechnung der Rückforderung gegen den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 und die der Klägerin nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids vom 28.09.2012 für den Zeitraum bis 09.2013 zustehende monatliche Ausbildungsförderung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 51 Sozialgesetzbuch I (SGB I), 19 BAföG.

34

Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Nach § 19 BAföG kann mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate nach § 20 BAföG abweichend von § 51 SGB I in voller Höhe aufgerechnet werden.

35

Letzteres ist hier hinsichtlich der Aufrechnung gegen den Nachzahlungsbetrag erfolgt. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich und durch die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

36

Gegen laufende Zahlungsansprüche der Klägerin für die dem Bescheid vom 28.11.2012 folgenden Monate 12.2012 bis 09.2013 hat der Beklagte nur in Höhe von monatlich 59,70 Euro aufgerechnet und damit die Vorgabe des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt. Dass mit der durch die Aufrechnung erfolgten Reduzierung der monatlichen Zahlungsansprüche der Klägerin von 461,00 Euro auf 401,30 Euro die Ausbildung der Klägerin gefährdet oder sonstige der Aufrechnung entgegen stehende Umstände in die Ermessensausübung des Beklagten einzustellen gewesen wären, ist nicht ersichtlich und durch die Klägerin im Klageverfahren auch nicht geltend gemacht.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

38

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

39

Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der am … 1975 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2007 an der Hochschule Heilbronn - Technik, Wirtschaft, Informatik - im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.
Am 11.06.2009 beantragte der Kläger beim Studierendenwerk Hamburg die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum in den USA in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 28.02.2010. Mit Bescheid vom 26.08.2009 bewilligte das Studierendenwerk Hamburg Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 271,-- EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2009 setzte das Studierendenwerk Hamburg für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 Ausbildungsförderung neu fest in Höhe von 343,-- EUR monatlich.
Nach Vorlage sämtlicher Gehaltsabrechnungen für das Auslandspraktikum setzte das Studierendenwerk Hamburg mit Bescheid vom 01.03.2010 die dem Kläger zuerkannte Ausbildungsförderung neu fest für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Oktober 2009 in Höhe von 133,-- EUR monatlich und für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 205,-- EUR monatlich. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Rückzahlung von 828,-- EUR aufgefordert.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2010 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe alle Angaben zu seinem Praktikumsgehalt rechtzeitig gemacht. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass er zu viel Ausbildungsförderung erhalten habe. Nach den ihm vorliegenden Gehaltsnachweisen habe er während seines Praktikums lediglich 5.606,84 US-Dollar verdient. Die Berechnungen des Studierendenwerks Hamburg im Bescheid vom 01.03.2010 seien deshalb nicht zutreffend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 wies das Studierendenwerk Hamburg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Die Überzahlung des angerechneten Einkommens begründe die Erstattungspflicht nach dieser Bestimmung. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers komme es nicht an. Auszugehen sei vom Bruttoeinkommen im gesamten Bewilligungszeitraum. Nach der Praktikantenvergütung habe der Kläger brutto 6.829,94 US-Dollar (= 5.46,51 EUR) als Einkommen bezogen. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von 841,08 EUR. Hiervon seien Werbungskosten in Höhe von monatlich 77,-- EUR abzuziehen. Von dem sich ergebenden monatlichen Einkommen in Höhe von 764,08 EUR sei weiter die Sozialversicherungspauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföG (21,5 %) in Höhe von 164,28 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibe somit ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 599,80 EUR monatlich.
Am 27.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass für die Berechnung der Ausbildungsförderung die Bruttoeinkünfte relevant seien. Er habe dem Beklagten regelmäßig seine Gehaltsunterlagen zugesandt; gleichwohl sei eine Neuberechnung nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids sei die erhaltene Ausbildungsförderung für seinen Lebensunterhalt verbraucht gewesen. Die Rücknahme sei ausgeschlossen, da er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit scheide nach § 45 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB X aus.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423).
17 
Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist).
18 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus.
19 
Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung.
21 
Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423).
17 
Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist).
18 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus.
19 
Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung.
21 
Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.