Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Dez. 2013 - 2 A 242/13

bei uns veröffentlicht am17.12.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2011/2012 als Studentin im Studienfach Medizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität in Greifswald immatrikuliert.

3

In ihrem ersten Antrag auf Ausbildungsförderung vom 20.09.2011 (Eingangsdatum) gab die Klägerin ein voraussichtliches jährliches eigenes Einkommen von ca. 12.000,- Euro brutto an. Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf diesen Antrag mit Bescheid vom 28.10.2011 für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 664,- Euro monatlich. Dem wurde ein monatlicher Gesamtbedarf von 670,- Euro und anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin zugrunde gelegt. Einkommen der Klägerin wurde nicht berücksichtigt.

4

In ihrem Folgeantrag vom 10.07.2012 benannte die Klägerin ihre voraussichtlichen jährlichen Einnahmen aus Arbeitsverhältnis im weiteren Bewilligungszeitraum mit ca. 6.400,- Euro. Der Beklagte bewilligte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2012 für den Zeitraum 10.2012 bis 09.2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 461,00 Euro monatlich. Dem monatlichen Gesamtbedarf von 670,00 Euro ist dabei eine Bedarfsdeckung in Höhe der Differenz zum Bewilligungsbetrag durch anzurechnendes Einkommen der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst zugrunde gelegt.

5

Für den vorangegangenen Förderzeitraum 10.2011 bis 09.2012 setzte der Beklagte den monatlichen Förderbetrag mit Bescheid vom 26.10.2012 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens der Klägerin auf nunmehr nur noch 256,00 Euro monatlich neu fest und führte aus, dass Ausbildungsförderung gemäß § 20 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 3 zurückgefordert werde, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum Einkommen gemäß § 21 BAföG erzielt habe, das bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Der Rückforderungsbetrag ist in dem Bescheid mit 4.896,00 Euro ausgewiesen, wovon 656,70 Euro - 59,70 Euro monatlich - mit den zukünftigen Leistungen ab 11.2012 aufgerechnet würden und ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 4.239,30 Euro verbleibe. Der Bescheid vom 26.10.2012 enthält den maschinellen Aufdruck, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als mit diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden.

6

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 26.10.2012 mit am 23.11.2011 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass unberücksichtigt gelassen worden sei, dass ausschließlich ein Fehler des Amtes zu dem ursprünglichen Bescheid geführt habe. Sie habe sämtliche Unterlagen, die von ihr verlangt worden seien, übergeben und deshalb darauf vertraut, dass die Berechnung richtig sei. Deshalb habe sie die Zahlungen auch verbraucht. Es stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, einerseits ihren monatlichen Zahlbetrag gekürzt zu erhalten und andererseits den Betrag überhaupt zurückzahlen zu müssen. Sie gehe davon aus, dass das Amt sein Ermessen bei der Bescheidung vom 26.10.2012 nicht richtig ausgeübt habe und deshalb zu seiner falschen Entscheidung gekommen sei und bitte um Korrektur.

7

Mit Bescheid vom 28.11.2012 setzte der Beklagte den Förderbetrag für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 auf Grund eingereichter Unterlagen auf nunmehr 448,00 Euro / Monat fest. Dem Rückforderungsbetrag von 4.836,30 Euro (4.896,00 Euro – 59,70 Euro Einbehaltung aus 11.2012) wurde der sich aus der Erhöhung ergebende Nachzahlungsanspruch in Höhe von 2.304,00 Euro gegenüber gestellt und der verbleibende Rückforderungsbetrag mit 2.532,30 Euro ausgewiesen. Hinsichtlich des verbleibenden Rückforderungsbetrags von 2.532,30 Euro ist mit dem Bescheid die Aufrechnung in Höhe von 59,70 Euro / Monat gegen die Zahlungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum 12.2012 bis 09.2013 erklärt. Der nach Abzug dieses Aufrechnungsbetrags von insgesamt 597,00 Euro verbleibende Rückforderungsrestbetrag beläuft sich danach auf 1.935,30 Euro.

8

Auch der Bescheid vom 28.11.2012 enthält den maschinellen Aufdruck, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben würden, als mit diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen würden.

9

Gegen den Bescheid vom 28.11.2012 legte die Klägerin mit am 14.12.2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Die Begründung wendet sich gegen die Rückforderung und entspricht im Wesentlichen der des Widerspruchs vom 23.11.2011.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 tenorierte der Beklagte, dass das Widerspruchsverfahren zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 eingestellt werde, soweit der Bescheid durch den Bescheid vom 28.11.2012 ersetzt worden und im Übrigen der Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2012 zurückgewiesen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2012 werde zurückgewiesen.

11

In der Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass der Bescheid vom 26.10.2012 durch den Bescheid vom 28.11.2012 ersetzt worden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2012 sei unbegründet. Wegen des Einkommens der Klägerin sei für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 eine Überzahlung entsprechend der Berechnung des Bescheids vom 28.11.2012 erfolgt. Die Rückforderung richte sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG und sei rechtmäßig, was näher ausgeführt wird. Vertrauensschutz- oder Verschuldensaspekte seien bei der Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht zu berücksichtigen. Die Rückforderung sei zwingende Folge bei nicht berücksichtigtem Einkommen und nicht ins Ermessen der Behörde gestellt.

12

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 02.03.2013 zugestellt. Am 02.04.2013 hat sie Klage erhoben.

13

Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 BAföG nicht vorlägen. Zum einen greife die Vorschrift nur ein, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen überhaupt nicht vorgelegen hätten und lasse somit eine Teilaufhebung nicht zu. Zum anderen beziehe sich die Vorschrift nur auf nachträglich eingetretene Veränderungen der Einkommensverhältnisse und komme bei anfänglichem Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen allein eine im Ermessen stehende Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X in Betracht, wobei eine Umdeutung einer auf § 20 BAföG gestützten Entscheidung nach § 43 SGB X als Umdeutung einer gebundenen in eine Ermessensentscheidung ausscheide. Auf die Entscheidung des VG Stuttgart vom 13.12.2010 – 11 K 1902/10 – Juris, werde verwiesen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Bescheide vom 26.10.2012 und 28.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2013 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er ist der Auffassung, dass die Rückforderung zu Recht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gestützt worden sei. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein Voraussetzung, dass der Auszubildende Einkommen erzielt habe und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt habe, und sei u.a. ohne rechtliche Bedeutung, ob die Behörde hätte wissen müssen, dass der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielen werde. Die durch die Klägerin zitierte Entscheidung des VG Stuttgart wende die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft an. Außerdem sei vorliegend aber auch keine Sachlage gegeben, wonach nach den Maßstäben des VG Stuttgart die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 BAföG ausscheide, denn vorliegend sei die Einkommensänderung erst nach Antragstellung eingetreten und dem Beklagten eine Einkommensberücksichtigung bei Antragstellung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt allein vorhandenen Schätzung der Klägerin über die Höhe ihres künftigen Vermögens nicht möglich gewesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Band) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet.

21

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 28.11.2012 und des Widerspruchsbescheids zulässig.

22

Die Klage ist aber unbegründet.

23

1. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung vom 28.10.2011 und Festsetzung eines Erstattungsbetrags findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Auf diese Rechtsvorschrift ist die Entscheidung des Beklagten ausweislich der entsprechenden schriftlichen Ausführung im Bescheid vom 26.10.2012 und im Widerspruchsbescheid auch gestützt.

24

§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG stellt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 – 5 C 38/86 – Juris Rn. 16 m.w.Nw.). Sie verdrängt für die durch sie geregelten Fälle die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches über Bescheidaufhebung und Rückerstattung, auf deren Anwendbarkeit für die übrigen Fälle die Vorschrift klarstellend verweist (Rothe / Blanke, Kommentar zum BAföG, Stand 4/12 § 20 Rn. 3.2 m.w.Nw.).

25

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG sind vorliegend erfüllt.

26

§ 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der anzuwendenden aktuellen Fassung lautet wie folgt:

27

Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des zehnten Buches Sozialgesetzbuches – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

28


3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.

29

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat in dem Bewilligungszeitraum Einkommen erzielt, welches bei der Festsetzung des monatlichen Förderbetrags durch den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2011 für den Bewilligungszeitraum zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Damit lagen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung insoweit nicht vor, wie es die Vorschrift für eine Rückforderung ausreichen lässt.

30

Weitere den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen enthält der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht. Insbesondere ist unerheblich, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende habe während des Bewilligungszeitraums Einkommen erzielt oder werde Einkommen erzielen und ob das Einkommen des Auszubildenden bereits bei der Bewilligungsentscheidung hätte berücksichtigt werden können (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 a.a.O. Rn. 16; Rothe / Blanke a.a.O. Rn. 13; Ramsauer/Stallbaum/ Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Aufl. § 20 Rn. 4; a.A. VG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2010 – 11 K 1902/10 – Juris Rn. 17).

31

Ebenso beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch nicht auf die Rückforderung von nach der Bewilligung erzieltem Einkommen, mit der Folge, dass hier die Rückforderung wenigstens des im Oktober 2011 erzielten Einkommens der Klägerin ausgeschlossen gewesen wäre. Der gegenteiligen Rechtsauffassung, die eine nach Bewilligung erfolgte Einkommensveränderung verlangt (so VG Stuttgart, a.a.O.) ist nicht zu folgen. Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19.04.1992 – 5 C 41/88 – hatten eine Darstellung der vor dem im Jahr 1980 bestandenen Rechtslage zum Gegenstand (vgl. BVerwG a.a.O. Juris Rn. 12). Diese Rechtslage hat sich durch mehrfache Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. Darstellung bei Rothe / Blanke a.a.O. Rn. 13) und dem Inkrafttreten des SGB X mit den dort geregelten allgemeinen Aufhebungstatbeständen geändert. In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist die in den früheren Gesetzesfassungen vorhanden gewesene Beschränkung auf „nach Stellung des Antrags“ erzieltes Einkommen gestrichen worden. Damit erfordert die Anwendung der Vorschrift keine zeitliche Nachrangigkeit der Einkommenserzielung mehr (a.A. wohl, da „nach Antragstellung“ erzieltes Einkommen fordernd (VGH München, Urt. v. 12.11.2009 – M 15 K 08.3053 – Juris Rn. 6 – ohne Begründung). Voraussetzung für das Vorliegen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der geltenden Fassung ist allein, dass der Auszubildende Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 08.06.1989 a.a.O. Rn. 16).

32

Die durch den Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2012 erfolgte rückwirkende Änderung der Leistungsbewilligung und festgesetzte Rückforderung ist folglich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 53 Satz 4 BAföG war die Änderung von Beginn des Bewilligungszeitraums, mithin ab 10.2011, vorzunehmen.

33

2. Die mit dem Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Bescheids vom 28.11.2012 durch den Beklagten geltend gemachte teilweise Aufrechnung der Rückforderung gegen den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 10.2011 bis 09.2012 und die der Klägerin nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids vom 28.09.2012 für den Zeitraum bis 09.2013 zustehende monatliche Ausbildungsförderung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 51 Sozialgesetzbuch I (SGB I), 19 BAföG.

34

Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Nach § 19 BAföG kann mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate nach § 20 BAföG abweichend von § 51 SGB I in voller Höhe aufgerechnet werden.

35

Letzteres ist hier hinsichtlich der Aufrechnung gegen den Nachzahlungsbetrag erfolgt. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich und durch die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

36

Gegen laufende Zahlungsansprüche der Klägerin für die dem Bescheid vom 28.11.2012 folgenden Monate 12.2012 bis 09.2013 hat der Beklagte nur in Höhe von monatlich 59,70 Euro aufgerechnet und damit die Vorgabe des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt. Dass mit der durch die Aufrechnung erfolgten Reduzierung der monatlichen Zahlungsansprüche der Klägerin von 461,00 Euro auf 401,30 Euro die Ausbildung der Klägerin gefährdet oder sonstige der Aufrechnung entgegen stehende Umstände in die Ermessensausübung des Beklagten einzustellen gewesen wären, ist nicht ersichtlich und durch die Klägerin im Klageverfahren auch nicht geltend gemacht.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

38

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

39

Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

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1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Tenor

Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der am … 1975 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2007 an der Hochschule Heilbronn - Technik, Wirtschaft, Informatik - im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.
Am 11.06.2009 beantragte der Kläger beim Studierendenwerk Hamburg die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Auslandspraktikum in den USA in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 28.02.2010. Mit Bescheid vom 26.08.2009 bewilligte das Studierendenwerk Hamburg Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 271,-- EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 04.11.2009 setzte das Studierendenwerk Hamburg für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 Ausbildungsförderung neu fest in Höhe von 343,-- EUR monatlich.
Nach Vorlage sämtlicher Gehaltsabrechnungen für das Auslandspraktikum setzte das Studierendenwerk Hamburg mit Bescheid vom 01.03.2010 die dem Kläger zuerkannte Ausbildungsförderung neu fest für den Bewilligungszeitraum August 2009 bis Oktober 2009 in Höhe von 133,-- EUR monatlich und für den Bewilligungszeitraum November 2009 bis Januar 2010 in Höhe von 205,-- EUR monatlich. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Rückzahlung von 828,-- EUR aufgefordert.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.03.2010 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, er habe alle Angaben zu seinem Praktikumsgehalt rechtzeitig gemacht. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass er zu viel Ausbildungsförderung erhalten habe. Nach den ihm vorliegenden Gehaltsnachweisen habe er während seines Praktikums lediglich 5.606,84 US-Dollar verdient. Die Berechnungen des Studierendenwerks Hamburg im Bescheid vom 01.03.2010 seien deshalb nicht zutreffend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 wies das Studierendenwerk Hamburg den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Die Überzahlung des angerechneten Einkommens begründe die Erstattungspflicht nach dieser Bestimmung. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers komme es nicht an. Auszugehen sei vom Bruttoeinkommen im gesamten Bewilligungszeitraum. Nach der Praktikantenvergütung habe der Kläger brutto 6.829,94 US-Dollar (= 5.46,51 EUR) als Einkommen bezogen. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von 841,08 EUR. Hiervon seien Werbungskosten in Höhe von monatlich 77,-- EUR abzuziehen. Von dem sich ergebenden monatlichen Einkommen in Höhe von 764,08 EUR sei weiter die Sozialversicherungspauschale gemäß § 21 Abs. 2 BAföG (21,5 %) in Höhe von 164,28 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibe somit ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 599,80 EUR monatlich.
Am 27.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass für die Berechnung der Ausbildungsförderung die Bruttoeinkünfte relevant seien. Er habe dem Beklagten regelmäßig seine Gehaltsunterlagen zugesandt; gleichwohl sei eine Neuberechnung nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids sei die erhaltene Ausbildungsförderung für seinen Lebensunterhalt verbraucht gewesen. Die Rücknahme sei ausgeschlossen, da er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe. Eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit scheide nach § 45 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB X aus.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423).
17 
Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist).
18 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus.
19 
Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung.
21 
Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
16 
Das Studierendenwerk Hamburg hat den Förderungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.03.2010 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 828 EUR ermittelt. Der Erstattungsbescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 01.03.2010 enthält (konkludent) auch die Aufhebung des früheren Bewilligungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 5 C 61/79 - FamRZ 1982, 538; Urt. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 - BVerwGE 67, 305 und Urt. v. 19.03.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423).
17 
Der Beklagte hat den Aufhebungsbescheid zu Unrecht auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG gestützt. Diese Bestimmung findet nur Anwendung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, setzt also eine Einkommensveränderung nach Erlass des Bewilligungsbescheides voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1992 - 5 C 41/88 - NVwZ-RR 1992, 423; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 20 RdNr. 4, wonach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG auch die Fälle erfasst, in denen von Anfang an ein unzutreffend niedriges Einkommen des Auszubildenden angesetzt worden ist).
18 
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Einkommensverhältnisse des Klägers haben sich nach Ergehen des Bewilligungsbescheids vom 04.11.2009 nicht geändert. Der Kläger hat am 05.10.2009 und am 19.10.2009 dem Studierendenwerk Hamburg die von ihm tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung mitgeteilt und entsprechende Nachweise vorgelegt. Gleichwohl hat das Studierendenwerk Hamburg im Bescheid vom 04.11.2009 die vom Kläger tatsächlich bezogene Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt. Damit scheidet die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorliegend aus.
19 
Da der Beklagte sachlich zutreffend von einer teilweisen rechtswidrigen Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2009 bis Januar 2010 ausgegangen ist, kam als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung von überzahlter Ausbildungsförderung allein § 45 i.V.§ 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid indes nicht auf diese Bestimmungen gestützt. Der Bescheid vom 01.03.2010 kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
20 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.1983 - 2 B 176/81 - NVwZ 1984, 545; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34/84 - BVerwGE 78, 159; Urt. v. 23.11.1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111 und Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4/01 - BVerwGE 115, 111). Wie § 43 Abs. 3 SGB X verdeutlicht, kann ein fehlerhafter gebundener Verwaltungsakt aber nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 45 SGB X handelt es sich jedoch - im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - um eine Ermessensentscheidung.
21 
Auch die den Verwaltungsgerichten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebene Prüfung, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt aus einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356; Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 und Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40/88 - BVerwGE 82, 185) führt nicht zu einem die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestätigenden Ergebnis. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB) lässt sich der streitgegenständliche Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht rechtfertigen. § 45 SGB X ist eine Ermessensnorm, die eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26/84 - BVerwGE 78, 101). Entsprechende Ermessenserwägungen sind aber weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid angestellt worden, so dass aus der Sicht des § 45 SGB X Wesentliches an dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden müsste. Das steht einer richterlichen Rechtfertigung aus anderen Gründen entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4/88 - BVerwGE 88, 342).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.