Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Mai 2013 - 11 S 785/13

bei uns veröffentlicht am27.05.2013

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2013 - 1 K 38/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der von ihrer Mutter für sie beantragten Aufenthaltserlaubnis als unzulässig abgelehnt, weil die Antragstellung am 03.08.2012 nach Ablauf des Visums am 15.06.2012 keine Fiktionswirkung gehabt habe. Über den Antrag vom 12.07.2011 sei bereits mit Bescheid vom 09.03.2012 entschieden worden. Die Verfügung vom 04.12.2012 könne auch nicht dahingehend verstanden werden, dass über diesen ein zweites Mal entschieden worden sei.
Den weiteren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Die Androhung der Abschiebung in die Türkei beruhe rechtsfehlerfrei auf §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Antragstellerin sei nicht im Besitz einer Aufenthaltstitels und vollziehbar ausreisepflichtig.
I.
Mit der Beschwerde beantragt die Antragstellerin sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung anzuordnen und den Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
Sie trägt vor, dass über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.03.2012 noch nicht entschieden worden sei, so dass sie habe davon ausgehen können, dass hierüber eine Widerspruchsentscheidung oder eine erneute Entscheidung durch die Ausgangsbehörde noch ergehen werde. Als eine solche erneute Entscheidung sei der Bescheid vom 04.12.2012 anzusehen, die damit in die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingreife.
Im Übrigen sei hinsichtlich des Antrags vom 03.08.2012 die Fortgeltungswirkung ihres Visums nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG durch die Antragsgegnerin anzuordnen, da eine unbillige Härte vorliege, die sich aus der Gefährdung des Kindeswohls der am 03.01.2011 geborenen Antragstellerin bei Trennung von ihrer, derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Mutter und ihrer Abschiebung in die Türkei ergebe.
Schließlich habe sie Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis, zumal ihrer Mutter, die inzwischen in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30.04.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für sie alleine übertragen worden sei, nachdem ihr Vater dem zugestimmt habe.
Dieses Vorbringen greift nicht durch.
1.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht als unzulässig angesehen, weil mit der mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidung keine durch den Antrag zunächst ausgelöste Fiktionswirkung beendet worden ist und auch eine Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht kommt.
10 
Der ursprüngliche Antrag vom 12.07.2011 hatte zwar die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Sinne der Fortgeltung des damaligen Visums ausgelöst. Diese endete jedoch mit der Rückkehr in die Türkei (zur Frage des Fortbestands der Fiktion nach dem § 81 Abs. 4 AufenthG trotz einer Ausreise vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.05.2011 - 2 B 241/11 -, juris), spätestens aber mit der Ablehnung am 08.03.2012.
11 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG vom 08.03.2012 war bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.06.2012 abgelehnt worden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass über ihren Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 12.07.2011 mit Bescheid vom 09.03.2012 noch nicht entschieden worden sei, ändert dies nichts daran, dass eine Entscheidung zum Antrag vom 12.07.2011 bereits ergangen ist und diese ursprüngliche Ablehnungsentscheidung vom 08.03.2012 weiterhin existent, wirksam und vollziehbar ist. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.06.2012, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die damalige Abschiebungsandrohung angeordnet worden war, weil sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt deren Erlasses nicht - mehr - im Bundesgebiet aufgehalten hatte, war lediglich diese mit Bescheid vom 28.06.2012 im Wege der Abhilfe aufgehoben worden. Dagegen war es bei der das ursprüngliche Ausgangsverfahren insoweit abschließenden Ablehnungsentscheidung vom 08.03.2012 geblieben.
12 
Die Fiktionswirkung des ursprünglichen Antrags ist auch nicht dadurch erneut eingetreten, dass die Antragsgegnerin am 04.12.2013 eine erneute - nicht abhelfende, sondern negative - Sachentscheidung getroffen hat. Zwar kann die Ausländerbehörde auch ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ggf. auf Antrag - nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und gemäß § 51 Abs. 4 i.V.m. §§ 48 und 49 LVwVfG eine neue Sachentscheidung in Form eines Zweitbescheids treffen. Eine Entscheidung über ein solches Wiederaufgreifen eines bereits abgeschlossenen Verfahrens stellt aber - unabhängig davon, ob sie auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt - keine Entscheidung über die Verlängerung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG dar, sondern ergeht in einem eigenständigen Verfahren. Dementsprechend führt auch ein die ursprüngliche Entscheidung ersetzender Zweitbescheid zwar dazu, dass die gerichtliche Überprüfung erneut eröffnet wird, ändert aber nichts daran, dass die Fiktionswirkung bereits mit der ersten Entscheidung geendet hatte. Es kann insofern keinen Unterschied machen, ob die Antragsgegnerin eine wiederholende Entscheidung im Wege des Wiederaufgreifens trifft oder aufgrund eines Wiederholungsantrags. Vielmehr wird die Fiktion grundsätzlich nur durch den ersten Antrag ausgelöst und endet grundsätzlich mit der ersten Entscheidung hierüber (vgl. unten 2.).
2.
13 
Auch der Antrag vom 03.08.2012 konnte die Fiktionswirkung - unabhängig davon, dass er nach Ablauf des Schengen-Visums gestellt worden war - nicht auslösen, weil er schon kein Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG war.
14 
Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 03.08.2012 ihren früheren Antrag, über den noch nicht bestandskräftig entscheiden ist, lediglich wiederholt. Ein solcher Wiederholungsantrag ist aber nicht geeignet, eine Fiktion auszulösen. Nach §§ 81 Abs. 3 und 4, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lösen - rechtzeitig gestellte - Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Fiktion der Erlaubnis bzw. des Fortbestehens grundsätzlich nur bis zur Entscheidung der Ausgangsbehörde aus. Mit dem in dieser Weise begrenzten vorläufigen Aufenthaltsrecht wäre es unvereinbar, hätte der Ausländer es in der Hand, sich erneut das vorläufige Aufenthaltsrecht durch eine bloße Wiederholung seines bereits ablehnend beschiedenen, in einem - wie hier - noch abhängigen Widerspruchs- oder Verwaltungsrechtsstreit weiter verfolgten Aufenthaltserlaubnisantrags selbst zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 23.01.1987 - 1 B 213/86 -, InfAuslR 1987, S. 105 ff. zu § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG in der bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung). Das dem Ausländer nach den genannten Regelungen zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht erlischt dementsprechend mit der Ablehnung des ersten Antrages.
15 
Nach dem Dargelegten (vgl. oben I. 1.) ist der Antrag vom 03.08.2012 auch als Antrag auf Wiederaufgreifen des ursprünglichen Verfahrens kein Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und konnte damit die Fortgeltungsfiktion nicht auslösen.
16 
Offen bleiben kann, ob ein nach Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis gestellter erneuter Antrag eine fiktive Fortgeltung auslösen kann, wenn er aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder für einen anderen Aufenthaltszweck gestellt wird (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 10.07.1989 - 12 TH 1938/89 -, InfAuslR 1989, 302 ff. m.w.N.). Denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2.
17 
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG durch die Antragsgegnerin anzuordnen gewesen sei. Grundsätzlich dürfte diese Frage zwar wohl als Vorfrage zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle verspäteter Antragstellung zu prüfen sein. Hier scheidet die Anordnung der Fortwirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aber von vorneherein aus, weil auch diese einen - wenn auch verspäteten - Antrag im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraussetzt, an dem es hier, wie dargelegt, fehlt.
II.
18 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zulässig, aber unbegründet ist. Aus der Beschwerdebegründung lassen sich Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entnehmen. Die Antragstellerin ist nach dem oben Dargelegten ausreisepflichtig, auch wenn sie – inzwischen – einen Anspruch auf den von ihr begehrten Aufenthaltstitel haben sollte. Denn einem Ausländer, dem die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht zu Gute kommt, steht grundsätzlich kein verfahrensabhängiges Bleiberecht zu. Auch Art. 8 EMRK und Duldungsgründe stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
III.
19 
Soweit die Antragstellerin nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren höchsthilfsweise beantragt, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, ist dieser Antrag unzulässig. Denn für eine Erweiterung oder Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich kein Raum (Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 17; Beschluss des Senats vom 22. März 2013 - 11 S 458/13 -).
20 
Es fehlt aber auch bereits an einem Anordnungsgrund jedenfalls, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.05.2013 mitgeteilt hat, dass sie bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Duldung, die vom zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe zu treffen sein wird, die Abschiebung nicht betreiben wird.
21 
Auf die im Hauptsacheverfahren der Mutter der Antragstellerin zu klärende Frage, ob ihr Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB erloschen ist bzw. ob sie nach ihrer letzten Einreise im März 2012 ein inzwischen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat, kam es nach alledem für das vorliegende Verfahren nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


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bei uns veröffentlicht am 30.05.2011

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. April 2011 – 10 L 167/11 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.2.2011 angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1976 in Almaty (damals: Alma Ata) im heutigen Kasachstan geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und wendet sich gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs.

Die Antragstellerin reiste im Dezember 2002 aus St. Petersburg kommend mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland ein, heiratete im Juli 2003 in Kopenhagen den 1966 geborenen deutschen Staatsangehörigen Bernhard A. und erhielt daraufhin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

Wie lange sich die Antragstellerin und der Ehemann in der Folge in Deutschland aufgehalten haben, ist den Akten nicht zu entnehmen. Nach ihren Angaben haben sie im Mai 2005 das Land gemeinsam aus beruflichen Gründen verlassen. Nach Aufenthalten in Luxemburg und in der Schweiz meldete die Antragstellerin Ende 2007 ihren Wohnsitz in A-Stadt (A-Straße) an und beantragte im Januar 2008 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zu dem Zeitpunkt hielt sich der Ehemann nach ihren Angaben geschäftlich in der Schweiz auf. Nachdem beide Ende Februar 2008 gegenüber dem Antragsgegner erklärt hatten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe und auch fortgesetzt werden solle, wurden ihr ab Mai 2008 so genannte Fiktionsbescheinigungen erteilt.

Im Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es, die Antragstellerin sei im Dezember 2007 ohne ein dazu erforderliches Visum eingereist. Die illegale Einreise sei eine Straftat und erfülle einen Ausweisungsgrund. Die Nachholung des Visumsverfahrens sei im Falle der Antragstellerin zumutbar. Eine damit verbundene kurzzeitige Trennung vom Ehemann sei hinzunehmen.

Im Februar 2009 ordnete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin an.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 L 1905/08 –)

Im Mai 2009 wurde die Antragstellerin bei einer Kontrolle in einer Hostessenwohnung in Frankfurt/Main angetroffen, wo sie als Prostituierte arbeitete. Im selben Monat ging eine von der deutschen Botschaft in Tokio beglaubigte schriftliche Erklärung des Ehemanns beim Antragsgegner ein. Darin „bestätigte“ dieser, dass er mit der Antragstellerin nach wie vor in ehelicher Gemeinschaft lebe. Er sei aktuell lediglich aus beruflichen Gründen in Japan.

Nach einer persönlichen Vorsprache der Antragstellerin und ihres Ehemanns hob der Antragsgegner im Oktober 2009 seinen Ablehnungsbescheid vom Dezember 2008 unter Verweis auf einen „durchgängigen Fortbestand“ der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann auf(vgl. den Abhilfebescheid vom 5.10.2009 – 111.319 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2009 – 10 K 518/09 –, mit dem das gegen den Ablehnungsbescheid angestrengte Klageverfahren eingestellt wurde) und erteilte der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis.

Im April 2010 meldete die Antragstellerin beim Ordnungsamt in A-Stadt unter ihrem Namen einen „Hostessen- und Büroservice“ als Gewerbe (Einzelunternehmen) an. Als Betriebssitz wurde das Gut J in N angegeben.

Auf den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhielt die Antragstellerin im November 2010 lediglich eine Fiktionsbescheinigung. In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu dem Vorgang heißt es, sie sei seit nunmehr 7 Jahren mit einem Deutschen verheiratet und lebe ununterbrochen mit dem Ehemann zusammen. Daher werde gebeten, ihr eine „unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis“ auszustellen. Ihr Ehemann sei jederzeit bereit, bei der Botschaft in dem Land, in dem er zur Zeit seiner Arbeit nachgehe, eidesstattlich zu versichern, dass er an der Ehe festhalte.

Aufgrund einer Strafanzeige des Antragsgegners gegen die Antragstellerin wegen einer Scheinehe wurde im Januar 2011 der Wohnteil des Anwesens A-Straße durchsucht. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigten Aktenvermerke verwiesen.(vgl. den Vermerk/Durchsuchungsbericht der Landespolizeidirektion vom 14.1.2011 und vom 27.1.2011)

Ende Januar 2011 wurde der Antragstellerin erneut eine Fiktionsbescheinigung mit Befristung zum 30.4.2011 erteilt. Im Februar 2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab.(vgl. den Bescheid vom 17.2.2011 – 111.319 –) In der Begründung heißt es, die Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit dem deutschen Ehemann hätten sich bei der Durchsuchung des angegebenen Wohnsitzes bestätigt. Die Antragstellerin habe nicht angetroffen werden können. Eine vor Ort anwesende Zeugin habe erklärt, dass weder sie noch der Ehemann dort wohnten. Letzterer halte sich vielmehr seit zwei Jahren in Asien auf. Die Antragstellerin habe sich nach Angaben der Zeugin nach der Anmeldung des Wohnsitzes ebenfalls lediglich zwei Wochen dort aufgehalten. Die Wohnung habe wie ein leeres Hotelzimmer gewirkt. Sie sei zwar möbliert gewesen, jedoch hätten sich darin keinerlei persönliche Gegenstände befunden. Das Bett sei nicht bezogen und die Schränke seien leer gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass zu dem Zeitpunkt niemand dort gewohnt habe. Eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Ehemann, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland habe und schon im Jahr 2009 nur nach mehrmaliger Aufforderung durch ihn – den Antragsgegner – bereit gewesen sei, nach Deutschland zu kommen, bestehe offensichtlich nicht. Die Voraussetzung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland von mindestens zwei Jahren für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis sei nicht erfüllt. Nach Angaben der Zeugin halte sich der Ehemann etwa seit Februar 2009 im Ausland auf. Die Wohnsitzanmeldung der Antragstellerin in Niederwürzbach sei am 15.12.2007 erfolgt, wobei sie sich hier aber nach der Zeugenaussage nur zwei Wochen aufgehalten habe. Die Meldung des Ehemannes am 22.2.2008 unter dieser Adresse sei danach zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Antragstellerin selbst dort gar nicht mehr gewohnt habe. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe daher zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestanden.

Die Antragstellerin hat dagegen Widerspruch erhoben und im März 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Sie hat auf die früheren gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner verwiesen und geltend gemacht, sie sei seit 7 Jahren verheiratet und habe davon 6 Jahre gemeinsam mit dem Ehemann gelebt bis dieser im vergangenen Jahr geschäftlich nach Asien gemusst habe. Ihre Ehe dauere „unvermittelt“ an und eine Trennung sei nicht beabsichtigt. Bereits der aktenkundige Besuch des Ehemanns bei dem Antragsgegner im September 2009 belege die Unrichtigkeit der Aussage der Zeugin zu seinem dauerhaften Aufenthalt in Asien. Im Anschluss sei der Ehemann mehrere Wochen in Deutschland geblieben und man habe gemeinsam in Niederwürzbach gewohnt. Sie arbeite als Hostess in ganz Deutschland, verbringe mehrere Wochen an anderen Orten, was ihr freistehe, und nehme hierzu ihre Kleider mit. Der Zustand ihrer Wohnung im Zeitpunkt der Durchsuchung beweise daher gar nichts. Bis Ende 2008 habe sie „fast ununterbrochen“ mit dem Ehemann zusammengelebt. Dieser sei nach dem gemeinsamen Besuch beim Antragsgegner mehrfach nach Asien und wieder zurück nach Deutschland gereist. Erst im November 2010 sei er dort geblieben, weil er in Asien beruflich gebunden sei. Der Antragsgegner habe aus den Angaben der Zeugin über eine Abwesenheit ihres „Lebensgefährten“ in unzulässiger Weise auf die Aufenthaltsdauer des Ehemanns in Asien geschlossen. In Deutschland habe die eheliche Lebensgemeinschaft insgesamt 33 Monate bestanden und zwar 21 Monate von der Heirat im Juli 2003 bis zur Ausreise nach Luxemburg im Mai 2005 und nach der Wiedereinreise aus der Schweiz im Dezember 2007 bis Ende 2008 erneut 12 Monate. Dazwischen sei sie im Ausland, wohin sie ihren Ehemann begleitet habe, geführt worden und auch diese Zeit sei zu berücksichtigen. Die nach acht Jahren Ehe „kuriose“ Behauptung des Antragsgegners, es handele sich um eine Scheinehe, sei „schlichter Unsinn“. Anhand einer Vielzahl von Fotos und Briefen sowie durch Zeugen lasse sich belegen, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Auch heute stehe sie mit dem Ehemann ständig über Telefon und Internet in Kontakt. Die gegenwärtige räumliche Trennung sei allein beruflich bedingt. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis basiere nur darauf, dass sie nicht ständig an ihrem Wohnsitz anwesend sei und dass der Ehemann einen großen Teil der letzten beiden Jahre beruflich bedingt im Ausland verbracht habe. Letztlich habe sogar der Antragsgegner verhindert, dass sie zu ihrem Mann nach Asien gereist sei, da er ihr nachweislich ihren Pass abgenommen habe. Ihr Gewerbe sei angemeldet. Sie zahle Steuern. Es sei völlig unklar, welche Gefahr der Antragsgegner sehe, wenn sie die Bundesrepublik nicht unverzüglich verlasse.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, es sei entscheidend, dass die an der angeblichen Wohnanschrift angetroffene Zeugin angegeben habe, dass sie den Ehemann der Antragstellerin seit zwei Jahren und die Antragstellerin selbst später als zwei Wochen nach dem Einzug nicht mehr gesehen habe. Der Vortrag der Antragstellerin begründe nicht, warum in der Wohnung keinerlei persönliche Gegenstände vorhanden und die Schränke komplett leer gewesen seien. Da die Wohnung nach dem Polizeibericht „eiskalt“ gewesen sei und es in ihr „muffig“ gerochen habe, sei diese offenbar den gesamten Winter über nicht beheizt und demgemäß nicht benutzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im April 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. Dahinstehen könne, ob der in der Nachzugsregelung für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) vorausgesetzte gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns der Antragstellerin im Bundesgebiet aufgrund des „angeblich“ beruflich bedingten Auslandsaufenthalts aufgehoben worden sei. Selbst wenn man das annehmen wollte, könne nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann ausgegangen werden. Zwar rechtfertigten auch längerfristige berufsbedingte räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht zwangsläufig die Annahme einer Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft, weil deren jeweilige Ausgestaltung zu der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre gehöre. In diesen Fällen bedürfe es aber besonderer Anhaltspunkte dafür, dass die gewählte Ausgestaltung der Beziehung mit den für eine im Allgemeinen durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft geprägte eheliche Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen Eheleuten bestehenden Verbundenheit vereinbar sei. Die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei einer berufsbedingten Trennung der Eheleute setze zwingend voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegten, der über bloße Besuche hinausgehe und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck komme. Dafür habe die Antragstellerin nicht ansatzweise greifbare Anhaltspunkte dargelegt. Im Gegenteil spreche nach dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung alles dafür, dass trotz der formal weiter bestehenden Ehe zwischen der Antragstellerin und dem Ehemann nicht einmal mehr eine bloße Begegnungsgemeinschaft bestehe. Zumindest habe es bei diesen Gegebenheiten und dem im Raum stehenden Verdacht der Scheinehe einer Darlegung der konkreten Ausgestaltung der von der Antragstellerin behaupteten ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa der Schilderung gemeinsam verbrachter Zeit im Rahmen von Besuchsaufenthalten ihres Ehemanns und des Aufzeigens besonderer Beistandsleistungen bedurft, um eine emotionale Verbundenheit glaubhaft zu machen. Dieser erhöhten Erklärungspflicht genüge die Antragstellerin nicht durch die bloße Behauptung, sie stehe mit ihrem Ehemann telefonisch und über Internet in täglichem Kontakt und wolle an dieser Ehe festhalten. Entsprechendes gelte für den nicht näher belegten Hinweis, dass es ihrem Ehemann derzeit beruflich nicht möglich sei, Asien zu verlassen und persönlich beim Antragsgegner vorzusprechen. Auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe die Antragstellerin nicht. Insoweit bedürfe es keiner abschließenden Klärung, ob überhaupt und gegebenenfalls über welchen Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann im Bundesgebiet bestanden habe. Während der danach zu ermittelnden Mindestbestandszeit von zwei Jahren müsse der Aufenthalt des Ehegatten grundsätzlich durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert gewesen sein. Dass in zurückliegenden Zeiträumen möglicherweise ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestanden habe, genüge nicht. Nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik im Dezember 2007 sei erst im November 2009 eine neuerliche eheabhängige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Selbst bei Annahme einer fortbestehenden Lebensgemeinschaft wäre daher die Mindestbestandszeit derzeit noch nicht erreicht. Dass die Antragstellerin eine am 31.7.2003 erteilte und bis 31.7.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis besessen habe, sei nicht relevant. Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Voraufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtmäßig bestanden habe, seien nicht zu berücksichtigen. Die Mindestbestandszeit müsse grundsätzlich ununterbrochen erfüllt sein. Auch der mehr als zweijährige gemeinsame Aufenthalt in Luxemburg und in der Schweiz könne keine Berücksichtigung finden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.4.2011 – 10 L 167/11 –, mit der sie ihr Aussetzungsbegehren uneingeschränkt weiter verfolgt, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 17.2.2011 anzuordnen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmende Beschwerdevorbringen gebietet eine abweichende Bewertung der beteiligten Interessen.

Das Aussetzungsbegehren ist mit Blick auf den in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen des Ausländers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde und die dem Verlängerungsantrag der Antragstellerin im konkreten Fall zukommende Fiktionswirkung hinsichtlich des Fortbestehens ihres Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG) statthaft. Dass die in einer der Antragstellerin hierüber erteilten Bescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG genannte Frist, hier bis 30.4.2011 inzwischen abgelaufen und offenbar keine Verlängerung erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Die materiellen Wirkungen eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ergeben sich aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Sie sind nicht mit dem Ablauf der „Bescheinigung“ verknüpft, sondern mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Verlängerung beziehungsweise im Falle eines mit Blick auf § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegen eine Ablehnung des Antrags angestrengten erfolgreichen Aussetzungsbegehrens mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides beziehungsweise seiner Aufhebung als Ergebnis eines – wie hier – dagegen fristgerecht eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens. Der Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags steht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren ferner nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach einer Mitteilung des Antragsgegners am 8.5.2011 den Schengenraum über den Flughafen Berlin-Tegel verlassen hat. An eine Ausreise anknüpfende besondere Bestimmungen für die Fiktionsregelung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) bestehen nicht. Nach der allgemeinen Vorschrift über das Erlöschen von Aufenthaltstiteln ist eine Ausreise insoweit nur dann von Bedeutung, wenn diese aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zweck erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) oder wenn der Ausländer vorbehaltlich einer Sonderregelung durch die Ausländerbehörde im Einzelfall nicht innerhalb 6 Monaten wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Letzteres lässt sich abschließend nicht beantworten. Von ersterem kann nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat erklärt, sie sei „mit den Nerven am Ende“ und allein deswegen ausgereist, um keinen „formellen Fehler“ zu machen und so dem Antragsgegner keine „Munition“ zu geben, damit dieser erneut „mit der gesamten Staatsgewalt gegen sie tätig werden“ könne. Sie sei nicht „endgültig“ ausgereist und wünsche, ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben zu dürfen. In dieser Situation kann nicht von einer dauerhaft zu wertenden Ausreise im Verständnis des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgegangen werden, die es im Ergebnis rechtfertigen könnte, der Antragstellerin das bisher unzweifelhaft bestehende Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Aussetzungsverfahrens abzusprechen.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners vom 17.2.2011 und damit auch der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis im Hauptsacheverfahren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) wirft vor allem in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –, SKZ 2011, 37, Leitsatz Nr. 1, und  vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31, wonach für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) in aller Regel kein Raum ist) nicht abschließend zu beantwortende Fragen auf. Im Rahmen der vor dem Hintergrund gebotenen „hauptsacheoffenen“ Abwägung ist den Interessen der Antragstellerin an einer zumindest vorläufigen Hinnahme ihres weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang einzuräumen gegenüber auf eine sofortige Beendigung desselben vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gerichteten öffentlichen Belangen.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht einiges dafür, dass der Antragstellerin – weiterhin – ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des „Familiennachzugs“ zu Deutschen zusteht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Ehemanns der Antragstellerin im Inland aufgrund seines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts aufgehoben worden ist oder nicht. Insofern ist einerseits eine bloße Wohnadresse im Inland nicht ausreichend. Andererseits ist der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ aber nicht gleichbedeutend mit dem „Wohnsitz“ im Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).(vgl. etwa Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 28 Rn 15) Er erfordert in Fällen eines sich über längere Zeiträume erstreckenden beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland eine einzelfallbezogene Bewertung, ob der deutsche Ehegatte (noch) einen faktischen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat. Auch wenn es im vorliegenden Fall durchaus objektive Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verlegung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Ehemanns nach Ostasien gibt, erfordert eine abschließende Klärung dieser Frage eine weitere, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mögliche Sachverhaltsaufklärung. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist der Ehemann nach der Rückkehr nach Deutschland aus der Schweiz und der Anmeldung seines Wohnsitzes im Februar 2008 unter der Adresse „A-Straße“ in A-Stadt, wo sie abgesehen von kurzen Unterbrechungen zusammen gelebt hätten, ab dem Jahresende 2008 längere Zeit zwischen dem ostasiatischen Raum, wo er sich ab dann beruflich bedingt zeitlich überwiegend aufhielt und dem gemeinsamen Wohnsitz unter der zuvor genannten Adresse hin und hergereist, ist also zwischendurch mehrfach nach Deutschland zurückgekehrt, bis er letztmals im November vergangen Jahres (2010) nach Asien gereist ist, wo er allerdings nicht „für immer“ zu bleiben beabsichtigt. Die Antragstellerin trägt vor, es sei gegenwärtig „in seiner beruflichen Perspektive völlig unklar“, ob er längerfristig im Ausland bleibe oder ob er nach Deutschland zurückkehre. Dieser Sachvortrag rechtfertigte im Falle seiner Richtigkeit nicht die Annahme, der Ehemann der Antragstellerin habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland. Die Ausführungen des Antragsgegners in dem Ablehnungsbescheid vom 17.2.2011 lassen es nicht zu, einen fortbestehenden „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Ehemanns in Deutschland (§ 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG) bereits jetzt mit Gewissheit zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner in dem Zusammenhang auf die in dem Protokoll über die im Rahmen eines auf seine Strafanzeige zurückgehenden Strafverfahrens wegen „Scheinehe“ am 27.1.2011 im Wohnteil des Guts J durchgeführte polizeiliche Durchsuchung angetroffene und dabei „informatorisch“ befragte Lebensgefährtin des früheren Eigentümers des Anwesens, Frau S, bezieht und daraus herleitet, dass sich der Ehemann der Antragstellerin „bereits seit etwa zwei Jahren“, rückgerechnet also seit Anfang 2009 in Asien aufhalte, ist zum einen festzuhalten, dass die „Zeugin“ bereits nach dem schriftlichen Durchsuchungsbericht von (mehreren) „kurzen Unterbrechungen“ und nicht von einer dauerhaften Abwesenheit gesprochen hatte.(vgl. Seite 2 oben des Durchsuchungsberichts vom 27.1.2011, Blatt 485 der Ausländerakte) Das bestätigt im Grund den Vortrag der Antragstellerin, dass ihr Ehemann erst ab Ende 2008 die überwiegende Zeit, allerdings mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen, im Ausland verbracht hat. Zum anderen hat bereits das Verwaltungsgericht, ohne dass der Antragsgegner dem widersprochen hätte, darauf hingewiesen, dass Frau S Anfang Februar 2011 im Rahmen ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin durch die Kriminalpolizei erklärt hat, dass die Antragstellerin bisher in dem Anwesen gewohnt habe, und auch der Ehemann zwischen mehreren längeren Aufenthalten in Asien wiederholt („etwa fünfmal“) dort gewesen sei. Dass der Ehemann auch im Jahr 2009 zwischenzeitlich in Deutschland war, belegt allein schon die Vorsprache beim Antragsgegner im September dieses Jahres, in deren Rahmen er schriftlich erklärt hat, die bestehende eheliche Gemeinschaft mit der Antragstellerin fortführen zu wollen. Von einer endgültigen und dauerhaften Aufgabe des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Inland durch den Ehemann, kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zwingend ausgegangen werden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Hiervon nicht zu trennen ist die vom Verwaltungsgericht ins Zentrum seiner Ausführungen gestellte und im Ergebnis verneinte Frage, ob trotz der räumlichen Trennung im Falle der Antragstellerin und ihres Ehemanns vom Fortbestand der durch die Nachzugsregelung geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG, § 27 Abs. 1 AufenthG) ausgegangen werden kann. Die insoweit allgemein geltenden Grundsätze für die Beurteilung hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass insbesondere beruflich bedingte, im Einzelfall auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Eine solche Lebensgemeinschaft fordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer längeren räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher voraus, dass die Ehepartner einen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52, dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 – 1 C 28.96 –, NVwZ 1998, 279, und allgemein beispielsweise Göbel-Zimmermann in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 27 Rn 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; zur Eltern-Kind-Beziehung bei einem wegen Besuchs eines Internats dauerhaft im Heimatland lebenden Sohn OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2009 – 2 B 449/09 –, SKZ 2010, 72, Leitsatz Nr. 65) Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht mehr gegeben sind und gegebenenfalls ab wann die zuvor offenbar über Jahre bestehende Lebensgemeinschaft wegen einer Verlegung des Lebensmittelpunktes des Ehemanns ins Ausland als aufgehoben betrachtet werden muss, wird ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie mit dem Ehemann – und für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht sehr viel – nach der Heirat im Juli 2003 beziehungsweise der im selben Monat erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, bis Anfang Mai 2005 zusammen in Deutschland gelebt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie – durchgreifende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Darstellung sind nicht ersichtlich – den beruflich zunächst in Luxemburg und anschließend in der Schweiz tätigen Ehemann dorthin begleitet und dort mit diesem zusammengelebt. Nach der Rückkehr nach Deutschland Ende 2007 (Antragstellerin) beziehungsweise Anfang 2008 (Ehemann) habe man – wie erwähnt – bis Ende 2008 erneut in Deutschland zusammengelebt. Erst anschließend habe sich der Ehemann aus beruflichen beziehungsweise geschäftlichen Gründen überwiegend im ostasiatischen Raum aufgehalten, sei aber immer wieder zwischenzeitlich nach Deutschland zurückgekehrt. Weder dem Vortrag der Beteiligten noch dem Akteninhalt lassen sich belastbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese räumliche Trennung nach fast sechs Jahren des Zusammenlebens andere als die angegebenen beruflichen Gründe hatte oder dem gar ein Entschluss der Eheleute zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde gelegen hätte. Zu dem im Ablehnungsbescheid und auch im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angesprochenen Befund, dass die Wohnung unter der Meldeadresse im A-Straße im Zeitpunkt der Durchsuchung frei von „persönlichen Gegenständen“ gewesen sei und einen unbewohnten Eindruck („leeres Hotelzimmer“) gemacht haben soll, hat die Antragstellerin nachvollziehbar ausgeführt, dass sie – das dürfte unstreitig sein und ist dem Ehemann bekannt – als „Hostess“ arbeitet, daher viel und manchmal über Wochen an anderen Orten in Deutschland engagiert ist und deswegen gegebenenfalls ihre „persönlichen Sachen“ jeweils mit „auf Reisen“ nimmt. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass es zumindest aus seiner Sicht durchaus objektive Anhaltspunkte für ein zwischenzeitliches dauerndes „Getrenntleben“ ohne die notwendigen über bloße Besuche hinausgehenden Kontakte geben mag. Abschließend bejahen lässt sich das im vorliegenden Verfahren sicher ebenso wenig wie das Gegenteil.

Einer vertieften Auseinandersetzung mit der als weitere Anspruchsgrundlage für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis vom Verwaltungsgericht angesprochenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bedarf es vorliegend nicht. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle einer allerdings von der Antragstellerin vehement in Abrede gestellten „Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft“, also letztlich vom Anwendungsbereich her alternativ zu den Nachzugsregelungen, als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet „rechtmäßig“ bestanden hat.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2009 – 2 D 441/09 –, SKZ 2010, 71, Leitsatz Nr. 63, insbesondere auch zur Bedeutung der Fiktionsregelungen in § 81 AufenthG in dem Zusammenhang) Insoweit würde sich die von der Antragstellerin mit einiger Berechtigung aufgeworfene Frage stellen, inwieweit die – nach ihrem Vortrag gemeinsame – zeitweilige Verlagerung des Wohnsitzes der Ehepartner nach Luxemburg, also in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Zusammenleben zwischen Juli 2003 und Mai 2005 in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis rechtlich als eine „Unterbrechung“ angesehen werden kann, zumal der Antragsgegner der Antragstellerin, der seit Mai 2008 jedenfalls so genannte Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt worden waren, im Oktober 2009 im Anschluss an eine gemeinsame Vorsprache mit dem Ehemann erneut eine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr bis November 2010 unter ausdrücklichem Hinweis auf einen „durchgängigen Fortbestand“ der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt hat. Die sich in dem Zusammenhang stellenden schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen, welche Zeiträume mit gegebenenfalls welchen Unterbrechungen für die Beurteilung im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Relevanz erlangen, sind ebenfalls nicht losgelöst von der Frage des Fortbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu beantworten. Das ist hier nicht möglich.

Im Rahmen der vor dem Hintergrund für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden hauptsacheoffenen Interessenabwägung ist nach aktueller Lage den Belangen der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik bis zu einer Klärung in der Hauptsache eindeutig der Vorrang einzuräumen. Die Antragstellerin lebt unstreitig seit Jahren in Deutschland, ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der wiederholt ausdrücklich erklärt hat, an der Ehe festhalten zu wollen, ist – abgesehen von dem durch eine Anzeige des Antragsgegners angestoßenen Ermittlungsverfahren wegen einer „Scheinehe“ – über diesen längeren Zeitraum nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, hat zu keinem Zeitpunkt öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen, hat ihren Hostessenbetrieb ordnungsgemäß als Gewerbe angemeldet und zahlt nach unwidersprochenem eigenem Vortrag insoweit auch die anfallenden Steuern. Welche gegenläufigen gewichtigeren „einwanderungspolitischen“ öffentlichen Belange in ihrem Fall vor der Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens ihres Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis in dem von ihr eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache dennoch eine sofortige Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland gebieten könnten, ist – vorbehaltlich weiter gehender Erkenntnisse – nicht ersichtlich. Daher war der Beschwerde zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung des am 1.3.2011 fristgerecht erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren anzuordnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.