Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Mai 2011 - 2 B 241/11

bei uns veröffentlicht am30.05.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. April 2011 – 10 L 167/11 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.2.2011 angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1976 in Almaty (damals: Alma Ata) im heutigen Kasachstan geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und wendet sich gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs.

Die Antragstellerin reiste im Dezember 2002 aus St. Petersburg kommend mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland ein, heiratete im Juli 2003 in Kopenhagen den 1966 geborenen deutschen Staatsangehörigen Bernhard A. und erhielt daraufhin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

Wie lange sich die Antragstellerin und der Ehemann in der Folge in Deutschland aufgehalten haben, ist den Akten nicht zu entnehmen. Nach ihren Angaben haben sie im Mai 2005 das Land gemeinsam aus beruflichen Gründen verlassen. Nach Aufenthalten in Luxemburg und in der Schweiz meldete die Antragstellerin Ende 2007 ihren Wohnsitz in A-Stadt (A-Straße) an und beantragte im Januar 2008 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zu dem Zeitpunkt hielt sich der Ehemann nach ihren Angaben geschäftlich in der Schweiz auf. Nachdem beide Ende Februar 2008 gegenüber dem Antragsgegner erklärt hatten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe und auch fortgesetzt werden solle, wurden ihr ab Mai 2008 so genannte Fiktionsbescheinigungen erteilt.

Im Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es, die Antragstellerin sei im Dezember 2007 ohne ein dazu erforderliches Visum eingereist. Die illegale Einreise sei eine Straftat und erfülle einen Ausweisungsgrund. Die Nachholung des Visumsverfahrens sei im Falle der Antragstellerin zumutbar. Eine damit verbundene kurzzeitige Trennung vom Ehemann sei hinzunehmen.

Im Februar 2009 ordnete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin an.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2009 – 2 L 1905/08 –)

Im Mai 2009 wurde die Antragstellerin bei einer Kontrolle in einer Hostessenwohnung in Frankfurt/Main angetroffen, wo sie als Prostituierte arbeitete. Im selben Monat ging eine von der deutschen Botschaft in Tokio beglaubigte schriftliche Erklärung des Ehemanns beim Antragsgegner ein. Darin „bestätigte“ dieser, dass er mit der Antragstellerin nach wie vor in ehelicher Gemeinschaft lebe. Er sei aktuell lediglich aus beruflichen Gründen in Japan.

Nach einer persönlichen Vorsprache der Antragstellerin und ihres Ehemanns hob der Antragsgegner im Oktober 2009 seinen Ablehnungsbescheid vom Dezember 2008 unter Verweis auf einen „durchgängigen Fortbestand“ der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann auf(vgl. den Abhilfebescheid vom 5.10.2009 – 111.319 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.12.2009 – 10 K 518/09 –, mit dem das gegen den Ablehnungsbescheid angestrengte Klageverfahren eingestellt wurde) und erteilte der Antragstellerin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis.

Im April 2010 meldete die Antragstellerin beim Ordnungsamt in A-Stadt unter ihrem Namen einen „Hostessen- und Büroservice“ als Gewerbe (Einzelunternehmen) an. Als Betriebssitz wurde das Gut J in N angegeben.

Auf den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhielt die Antragstellerin im November 2010 lediglich eine Fiktionsbescheinigung. In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu dem Vorgang heißt es, sie sei seit nunmehr 7 Jahren mit einem Deutschen verheiratet und lebe ununterbrochen mit dem Ehemann zusammen. Daher werde gebeten, ihr eine „unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis“ auszustellen. Ihr Ehemann sei jederzeit bereit, bei der Botschaft in dem Land, in dem er zur Zeit seiner Arbeit nachgehe, eidesstattlich zu versichern, dass er an der Ehe festhalte.

Aufgrund einer Strafanzeige des Antragsgegners gegen die Antragstellerin wegen einer Scheinehe wurde im Januar 2011 der Wohnteil des Anwesens A-Straße durchsucht. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigten Aktenvermerke verwiesen.(vgl. den Vermerk/Durchsuchungsbericht der Landespolizeidirektion vom 14.1.2011 und vom 27.1.2011)

Ende Januar 2011 wurde der Antragstellerin erneut eine Fiktionsbescheinigung mit Befristung zum 30.4.2011 erteilt. Im Februar 2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab.(vgl. den Bescheid vom 17.2.2011 – 111.319 –) In der Begründung heißt es, die Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit dem deutschen Ehemann hätten sich bei der Durchsuchung des angegebenen Wohnsitzes bestätigt. Die Antragstellerin habe nicht angetroffen werden können. Eine vor Ort anwesende Zeugin habe erklärt, dass weder sie noch der Ehemann dort wohnten. Letzterer halte sich vielmehr seit zwei Jahren in Asien auf. Die Antragstellerin habe sich nach Angaben der Zeugin nach der Anmeldung des Wohnsitzes ebenfalls lediglich zwei Wochen dort aufgehalten. Die Wohnung habe wie ein leeres Hotelzimmer gewirkt. Sie sei zwar möbliert gewesen, jedoch hätten sich darin keinerlei persönliche Gegenstände befunden. Das Bett sei nicht bezogen und die Schränke seien leer gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass zu dem Zeitpunkt niemand dort gewohnt habe. Eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Ehemann, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland habe und schon im Jahr 2009 nur nach mehrmaliger Aufforderung durch ihn – den Antragsgegner – bereit gewesen sei, nach Deutschland zu kommen, bestehe offensichtlich nicht. Die Voraussetzung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Inland von mindestens zwei Jahren für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis sei nicht erfüllt. Nach Angaben der Zeugin halte sich der Ehemann etwa seit Februar 2009 im Ausland auf. Die Wohnsitzanmeldung der Antragstellerin in Niederwürzbach sei am 15.12.2007 erfolgt, wobei sie sich hier aber nach der Zeugenaussage nur zwei Wochen aufgehalten habe. Die Meldung des Ehemannes am 22.2.2008 unter dieser Adresse sei danach zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Antragstellerin selbst dort gar nicht mehr gewohnt habe. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe daher zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestanden.

Die Antragstellerin hat dagegen Widerspruch erhoben und im März 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Sie hat auf die früheren gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner verwiesen und geltend gemacht, sie sei seit 7 Jahren verheiratet und habe davon 6 Jahre gemeinsam mit dem Ehemann gelebt bis dieser im vergangenen Jahr geschäftlich nach Asien gemusst habe. Ihre Ehe dauere „unvermittelt“ an und eine Trennung sei nicht beabsichtigt. Bereits der aktenkundige Besuch des Ehemanns bei dem Antragsgegner im September 2009 belege die Unrichtigkeit der Aussage der Zeugin zu seinem dauerhaften Aufenthalt in Asien. Im Anschluss sei der Ehemann mehrere Wochen in Deutschland geblieben und man habe gemeinsam in Niederwürzbach gewohnt. Sie arbeite als Hostess in ganz Deutschland, verbringe mehrere Wochen an anderen Orten, was ihr freistehe, und nehme hierzu ihre Kleider mit. Der Zustand ihrer Wohnung im Zeitpunkt der Durchsuchung beweise daher gar nichts. Bis Ende 2008 habe sie „fast ununterbrochen“ mit dem Ehemann zusammengelebt. Dieser sei nach dem gemeinsamen Besuch beim Antragsgegner mehrfach nach Asien und wieder zurück nach Deutschland gereist. Erst im November 2010 sei er dort geblieben, weil er in Asien beruflich gebunden sei. Der Antragsgegner habe aus den Angaben der Zeugin über eine Abwesenheit ihres „Lebensgefährten“ in unzulässiger Weise auf die Aufenthaltsdauer des Ehemanns in Asien geschlossen. In Deutschland habe die eheliche Lebensgemeinschaft insgesamt 33 Monate bestanden und zwar 21 Monate von der Heirat im Juli 2003 bis zur Ausreise nach Luxemburg im Mai 2005 und nach der Wiedereinreise aus der Schweiz im Dezember 2007 bis Ende 2008 erneut 12 Monate. Dazwischen sei sie im Ausland, wohin sie ihren Ehemann begleitet habe, geführt worden und auch diese Zeit sei zu berücksichtigen. Die nach acht Jahren Ehe „kuriose“ Behauptung des Antragsgegners, es handele sich um eine Scheinehe, sei „schlichter Unsinn“. Anhand einer Vielzahl von Fotos und Briefen sowie durch Zeugen lasse sich belegen, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Auch heute stehe sie mit dem Ehemann ständig über Telefon und Internet in Kontakt. Die gegenwärtige räumliche Trennung sei allein beruflich bedingt. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis basiere nur darauf, dass sie nicht ständig an ihrem Wohnsitz anwesend sei und dass der Ehemann einen großen Teil der letzten beiden Jahre beruflich bedingt im Ausland verbracht habe. Letztlich habe sogar der Antragsgegner verhindert, dass sie zu ihrem Mann nach Asien gereist sei, da er ihr nachweislich ihren Pass abgenommen habe. Ihr Gewerbe sei angemeldet. Sie zahle Steuern. Es sei völlig unklar, welche Gefahr der Antragsgegner sehe, wenn sie die Bundesrepublik nicht unverzüglich verlasse.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, es sei entscheidend, dass die an der angeblichen Wohnanschrift angetroffene Zeugin angegeben habe, dass sie den Ehemann der Antragstellerin seit zwei Jahren und die Antragstellerin selbst später als zwei Wochen nach dem Einzug nicht mehr gesehen habe. Der Vortrag der Antragstellerin begründe nicht, warum in der Wohnung keinerlei persönliche Gegenstände vorhanden und die Schränke komplett leer gewesen seien. Da die Wohnung nach dem Polizeibericht „eiskalt“ gewesen sei und es in ihr „muffig“ gerochen habe, sei diese offenbar den gesamten Winter über nicht beheizt und demgemäß nicht benutzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im April 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. Dahinstehen könne, ob der in der Nachzugsregelung für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) vorausgesetzte gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns der Antragstellerin im Bundesgebiet aufgrund des „angeblich“ beruflich bedingten Auslandsaufenthalts aufgehoben worden sei. Selbst wenn man das annehmen wollte, könne nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann ausgegangen werden. Zwar rechtfertigten auch längerfristige berufsbedingte räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht zwangsläufig die Annahme einer Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft, weil deren jeweilige Ausgestaltung zu der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Privatsphäre gehöre. In diesen Fällen bedürfe es aber besonderer Anhaltspunkte dafür, dass die gewählte Ausgestaltung der Beziehung mit den für eine im Allgemeinen durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft geprägte eheliche Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen Eheleuten bestehenden Verbundenheit vereinbar sei. Die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei einer berufsbedingten Trennung der Eheleute setze zwingend voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegten, der über bloße Besuche hinausgehe und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck komme. Dafür habe die Antragstellerin nicht ansatzweise greifbare Anhaltspunkte dargelegt. Im Gegenteil spreche nach dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung alles dafür, dass trotz der formal weiter bestehenden Ehe zwischen der Antragstellerin und dem Ehemann nicht einmal mehr eine bloße Begegnungsgemeinschaft bestehe. Zumindest habe es bei diesen Gegebenheiten und dem im Raum stehenden Verdacht der Scheinehe einer Darlegung der konkreten Ausgestaltung der von der Antragstellerin behaupteten ehelichen Lebensgemeinschaft, etwa der Schilderung gemeinsam verbrachter Zeit im Rahmen von Besuchsaufenthalten ihres Ehemanns und des Aufzeigens besonderer Beistandsleistungen bedurft, um eine emotionale Verbundenheit glaubhaft zu machen. Dieser erhöhten Erklärungspflicht genüge die Antragstellerin nicht durch die bloße Behauptung, sie stehe mit ihrem Ehemann telefonisch und über Internet in täglichem Kontakt und wolle an dieser Ehe festhalten. Entsprechendes gelte für den nicht näher belegten Hinweis, dass es ihrem Ehemann derzeit beruflich nicht möglich sei, Asien zu verlassen und persönlich beim Antragsgegner vorzusprechen. Auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe die Antragstellerin nicht. Insoweit bedürfe es keiner abschließenden Klärung, ob überhaupt und gegebenenfalls über welchen Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann im Bundesgebiet bestanden habe. Während der danach zu ermittelnden Mindestbestandszeit von zwei Jahren müsse der Aufenthalt des Ehegatten grundsätzlich durch eine Aufenthaltserlaubnis gesichert gewesen sein. Dass in zurückliegenden Zeiträumen möglicherweise ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestanden habe, genüge nicht. Nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik im Dezember 2007 sei erst im November 2009 eine neuerliche eheabhängige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Selbst bei Annahme einer fortbestehenden Lebensgemeinschaft wäre daher die Mindestbestandszeit derzeit noch nicht erreicht. Dass die Antragstellerin eine am 31.7.2003 erteilte und bis 31.7.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis besessen habe, sei nicht relevant. Zeiten, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bei einem Voraufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtmäßig bestanden habe, seien nicht zu berücksichtigen. Die Mindestbestandszeit müsse grundsätzlich ununterbrochen erfüllt sein. Auch der mehr als zweijährige gemeinsame Aufenthalt in Luxemburg und in der Schweiz könne keine Berücksichtigung finden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.4.2011 – 10 L 167/11 –, mit der sie ihr Aussetzungsbegehren uneingeschränkt weiter verfolgt, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 17.2.2011 anzuordnen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmende Beschwerdevorbringen gebietet eine abweichende Bewertung der beteiligten Interessen.

Das Aussetzungsbegehren ist mit Blick auf den in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Ausschluss des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen des Ausländers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde und die dem Verlängerungsantrag der Antragstellerin im konkreten Fall zukommende Fiktionswirkung hinsichtlich des Fortbestehens ihres Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG) statthaft. Dass die in einer der Antragstellerin hierüber erteilten Bescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG genannte Frist, hier bis 30.4.2011 inzwischen abgelaufen und offenbar keine Verlängerung erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Die materiellen Wirkungen eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ergeben sich aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Sie sind nicht mit dem Ablauf der „Bescheinigung“ verknüpft, sondern mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Verlängerung beziehungsweise im Falle eines mit Blick auf § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegen eine Ablehnung des Antrags angestrengten erfolgreichen Aussetzungsbegehrens mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides beziehungsweise seiner Aufhebung als Ergebnis eines – wie hier – dagegen fristgerecht eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens. Der Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags steht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren ferner nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach einer Mitteilung des Antragsgegners am 8.5.2011 den Schengenraum über den Flughafen Berlin-Tegel verlassen hat. An eine Ausreise anknüpfende besondere Bestimmungen für die Fiktionsregelung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) bestehen nicht. Nach der allgemeinen Vorschrift über das Erlöschen von Aufenthaltstiteln ist eine Ausreise insoweit nur dann von Bedeutung, wenn diese aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zweck erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) oder wenn der Ausländer vorbehaltlich einer Sonderregelung durch die Ausländerbehörde im Einzelfall nicht innerhalb 6 Monaten wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Letzteres lässt sich abschließend nicht beantworten. Von ersterem kann nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat erklärt, sie sei „mit den Nerven am Ende“ und allein deswegen ausgereist, um keinen „formellen Fehler“ zu machen und so dem Antragsgegner keine „Munition“ zu geben, damit dieser erneut „mit der gesamten Staatsgewalt gegen sie tätig werden“ könne. Sie sei nicht „endgültig“ ausgereist und wünsche, ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland haben zu dürfen. In dieser Situation kann nicht von einer dauerhaft zu wertenden Ausreise im Verständnis des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgegangen werden, die es im Ergebnis rechtfertigen könnte, der Antragstellerin das bisher unzweifelhaft bestehende Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Aussetzungsverfahrens abzusprechen.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners vom 17.2.2011 und damit auch der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis im Hauptsacheverfahren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) wirft vor allem in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –, SKZ 2011, 37, Leitsatz Nr. 1, und  vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31, wonach für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) in aller Regel kein Raum ist) nicht abschließend zu beantwortende Fragen auf. Im Rahmen der vor dem Hintergrund gebotenen „hauptsacheoffenen“ Abwägung ist den Interessen der Antragstellerin an einer zumindest vorläufigen Hinnahme ihres weiteren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland der Vorrang einzuräumen gegenüber auf eine sofortige Beendigung desselben vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache gerichteten öffentlichen Belangen.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht einiges dafür, dass der Antragstellerin – weiterhin – ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Gesichtspunkt des „Familiennachzugs“ zu Deutschen zusteht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Ehemanns der Antragstellerin im Inland aufgrund seines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts aufgehoben worden ist oder nicht. Insofern ist einerseits eine bloße Wohnadresse im Inland nicht ausreichend. Andererseits ist der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ aber nicht gleichbedeutend mit dem „Wohnsitz“ im Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).(vgl. etwa Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 28 Rn 15) Er erfordert in Fällen eines sich über längere Zeiträume erstreckenden beruflich bedingten Aufenthalts im Ausland eine einzelfallbezogene Bewertung, ob der deutsche Ehegatte (noch) einen faktischen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hat. Auch wenn es im vorliegenden Fall durchaus objektive Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verlegung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Ehemanns nach Ostasien gibt, erfordert eine abschließende Klärung dieser Frage eine weitere, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mögliche Sachverhaltsaufklärung. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist der Ehemann nach der Rückkehr nach Deutschland aus der Schweiz und der Anmeldung seines Wohnsitzes im Februar 2008 unter der Adresse „A-Straße“ in A-Stadt, wo sie abgesehen von kurzen Unterbrechungen zusammen gelebt hätten, ab dem Jahresende 2008 längere Zeit zwischen dem ostasiatischen Raum, wo er sich ab dann beruflich bedingt zeitlich überwiegend aufhielt und dem gemeinsamen Wohnsitz unter der zuvor genannten Adresse hin und hergereist, ist also zwischendurch mehrfach nach Deutschland zurückgekehrt, bis er letztmals im November vergangen Jahres (2010) nach Asien gereist ist, wo er allerdings nicht „für immer“ zu bleiben beabsichtigt. Die Antragstellerin trägt vor, es sei gegenwärtig „in seiner beruflichen Perspektive völlig unklar“, ob er längerfristig im Ausland bleibe oder ob er nach Deutschland zurückkehre. Dieser Sachvortrag rechtfertigte im Falle seiner Richtigkeit nicht die Annahme, der Ehemann der Antragstellerin habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland. Die Ausführungen des Antragsgegners in dem Ablehnungsbescheid vom 17.2.2011 lassen es nicht zu, einen fortbestehenden „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Ehemanns in Deutschland (§ 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG) bereits jetzt mit Gewissheit zu verneinen. Soweit sich der Antragsgegner in dem Zusammenhang auf die in dem Protokoll über die im Rahmen eines auf seine Strafanzeige zurückgehenden Strafverfahrens wegen „Scheinehe“ am 27.1.2011 im Wohnteil des Guts J durchgeführte polizeiliche Durchsuchung angetroffene und dabei „informatorisch“ befragte Lebensgefährtin des früheren Eigentümers des Anwesens, Frau S, bezieht und daraus herleitet, dass sich der Ehemann der Antragstellerin „bereits seit etwa zwei Jahren“, rückgerechnet also seit Anfang 2009 in Asien aufhalte, ist zum einen festzuhalten, dass die „Zeugin“ bereits nach dem schriftlichen Durchsuchungsbericht von (mehreren) „kurzen Unterbrechungen“ und nicht von einer dauerhaften Abwesenheit gesprochen hatte.(vgl. Seite 2 oben des Durchsuchungsberichts vom 27.1.2011, Blatt 485 der Ausländerakte) Das bestätigt im Grund den Vortrag der Antragstellerin, dass ihr Ehemann erst ab Ende 2008 die überwiegende Zeit, allerdings mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen, im Ausland verbracht hat. Zum anderen hat bereits das Verwaltungsgericht, ohne dass der Antragsgegner dem widersprochen hätte, darauf hingewiesen, dass Frau S Anfang Februar 2011 im Rahmen ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin durch die Kriminalpolizei erklärt hat, dass die Antragstellerin bisher in dem Anwesen gewohnt habe, und auch der Ehemann zwischen mehreren längeren Aufenthalten in Asien wiederholt („etwa fünfmal“) dort gewesen sei. Dass der Ehemann auch im Jahr 2009 zwischenzeitlich in Deutschland war, belegt allein schon die Vorsprache beim Antragsgegner im September dieses Jahres, in deren Rahmen er schriftlich erklärt hat, die bestehende eheliche Gemeinschaft mit der Antragstellerin fortführen zu wollen. Von einer endgültigen und dauerhaften Aufgabe des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Inland durch den Ehemann, kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zwingend ausgegangen werden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Hiervon nicht zu trennen ist die vom Verwaltungsgericht ins Zentrum seiner Ausführungen gestellte und im Ergebnis verneinte Frage, ob trotz der räumlichen Trennung im Falle der Antragstellerin und ihres Ehemanns vom Fortbestand der durch die Nachzugsregelung geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG, § 27 Abs. 1 AufenthG) ausgegangen werden kann. Die insoweit allgemein geltenden Grundsätze für die Beurteilung hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass insbesondere beruflich bedingte, im Einzelfall auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Eine solche Lebensgemeinschaft fordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer längeren räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher voraus, dass die Ehepartner einen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(vgl. auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52, dazu auch BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 – 1 C 28.96 –, NVwZ 1998, 279, und allgemein beispielsweise Göbel-Zimmermann in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 27 Rn 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; zur Eltern-Kind-Beziehung bei einem wegen Besuchs eines Internats dauerhaft im Heimatland lebenden Sohn OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2009 – 2 B 449/09 –, SKZ 2010, 72, Leitsatz Nr. 65) Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht mehr gegeben sind und gegebenenfalls ab wann die zuvor offenbar über Jahre bestehende Lebensgemeinschaft wegen einer Verlegung des Lebensmittelpunktes des Ehemanns ins Ausland als aufgehoben betrachtet werden muss, wird ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie mit dem Ehemann – und für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht sehr viel – nach der Heirat im Juli 2003 beziehungsweise der im selben Monat erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, bis Anfang Mai 2005 zusammen in Deutschland gelebt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie – durchgreifende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Darstellung sind nicht ersichtlich – den beruflich zunächst in Luxemburg und anschließend in der Schweiz tätigen Ehemann dorthin begleitet und dort mit diesem zusammengelebt. Nach der Rückkehr nach Deutschland Ende 2007 (Antragstellerin) beziehungsweise Anfang 2008 (Ehemann) habe man – wie erwähnt – bis Ende 2008 erneut in Deutschland zusammengelebt. Erst anschließend habe sich der Ehemann aus beruflichen beziehungsweise geschäftlichen Gründen überwiegend im ostasiatischen Raum aufgehalten, sei aber immer wieder zwischenzeitlich nach Deutschland zurückgekehrt. Weder dem Vortrag der Beteiligten noch dem Akteninhalt lassen sich belastbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese räumliche Trennung nach fast sechs Jahren des Zusammenlebens andere als die angegebenen beruflichen Gründe hatte oder dem gar ein Entschluss der Eheleute zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde gelegen hätte. Zu dem im Ablehnungsbescheid und auch im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angesprochenen Befund, dass die Wohnung unter der Meldeadresse im A-Straße im Zeitpunkt der Durchsuchung frei von „persönlichen Gegenständen“ gewesen sei und einen unbewohnten Eindruck („leeres Hotelzimmer“) gemacht haben soll, hat die Antragstellerin nachvollziehbar ausgeführt, dass sie – das dürfte unstreitig sein und ist dem Ehemann bekannt – als „Hostess“ arbeitet, daher viel und manchmal über Wochen an anderen Orten in Deutschland engagiert ist und deswegen gegebenenfalls ihre „persönlichen Sachen“ jeweils mit „auf Reisen“ nimmt. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass es zumindest aus seiner Sicht durchaus objektive Anhaltspunkte für ein zwischenzeitliches dauerndes „Getrenntleben“ ohne die notwendigen über bloße Besuche hinausgehenden Kontakte geben mag. Abschließend bejahen lässt sich das im vorliegenden Verfahren sicher ebenso wenig wie das Gegenteil.

Einer vertieften Auseinandersetzung mit der als weitere Anspruchsgrundlage für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis vom Verwaltungsgericht angesprochenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bedarf es vorliegend nicht. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle einer allerdings von der Antragstellerin vehement in Abrede gestellten „Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft“, also letztlich vom Anwendungsbereich her alternativ zu den Nachzugsregelungen, als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet „rechtmäßig“ bestanden hat.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.10.2009 – 2 D 441/09 –, SKZ 2010, 71, Leitsatz Nr. 63, insbesondere auch zur Bedeutung der Fiktionsregelungen in § 81 AufenthG in dem Zusammenhang) Insoweit würde sich die von der Antragstellerin mit einiger Berechtigung aufgeworfene Frage stellen, inwieweit die – nach ihrem Vortrag gemeinsame – zeitweilige Verlagerung des Wohnsitzes der Ehepartner nach Luxemburg, also in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Zusammenleben zwischen Juli 2003 und Mai 2005 in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis rechtlich als eine „Unterbrechung“ angesehen werden kann, zumal der Antragsgegner der Antragstellerin, der seit Mai 2008 jedenfalls so genannte Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt worden waren, im Oktober 2009 im Anschluss an eine gemeinsame Vorsprache mit dem Ehemann erneut eine Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr bis November 2010 unter ausdrücklichem Hinweis auf einen „durchgängigen Fortbestand“ der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt hat. Die sich in dem Zusammenhang stellenden schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen, welche Zeiträume mit gegebenenfalls welchen Unterbrechungen für die Beurteilung im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Relevanz erlangen, sind ebenfalls nicht losgelöst von der Frage des Fortbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu beantworten. Das ist hier nicht möglich.

Im Rahmen der vor dem Hintergrund für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden hauptsacheoffenen Interessenabwägung ist nach aktueller Lage den Belangen der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik bis zu einer Klärung in der Hauptsache eindeutig der Vorrang einzuräumen. Die Antragstellerin lebt unstreitig seit Jahren in Deutschland, ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der wiederholt ausdrücklich erklärt hat, an der Ehe festhalten zu wollen, ist – abgesehen von dem durch eine Anzeige des Antragsgegners angestoßenen Ermittlungsverfahren wegen einer „Scheinehe“ – über diesen längeren Zeitraum nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, hat zu keinem Zeitpunkt öffentliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen, hat ihren Hostessenbetrieb ordnungsgemäß als Gewerbe angemeldet und zahlt nach unwidersprochenem eigenem Vortrag insoweit auch die anfallenden Steuern. Welche gegenläufigen gewichtigeren „einwanderungspolitischen“ öffentlichen Belange in ihrem Fall vor der Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens ihres Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis in dem von ihr eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache dennoch eine sofortige Beendigung ihres Aufenthalts in Deutschland gebieten könnten, ist – vorbehaltlich weiter gehender Erkenntnisse – nicht ersichtlich. Daher war der Beschwerde zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung des am 1.3.2011 fristgerecht erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren anzuordnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Mai 2011 - 2 B 241/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Mai 2011 - 2 B 241/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. Aug. 2010 - 2 B 235/10

bei uns veröffentlicht am 27.08.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2010 – 10 L 446/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Nov. 2009 - 2 B 449/09

bei uns veröffentlicht am 09.11.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2009 – 10 L 617/09 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Mai 2011 - 2 B 241/11.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Mai 2013 - 11 S 785/13

bei uns veröffentlicht am 27.05.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2013 - 1 K 38/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahr

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2010 – 10 L 446/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1978 in Gjakove (Djakovica) im heutigen Kosovo geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme einer ihr im Juli 2008 erteilten Niederlassungserlaubnis. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen eingelegten Rechtsbehelfs.

Die Antragstellerin heiratete im November 2002 in der Schweiz den deutschen Staatsangehörigen Ibrahim H, reiste im April 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Mai 2005 zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damals in St. Ingbert lebenden Ehemann, die 2006 bis zum Mai 2008 verlängert wurde.

Nachdem die Antragstellerin und der Ehemann am 8.7.2008 im Rahmen einer gemeinsamen Vorsprache beim Antragsgegner erklärt hatten, dass sie weiterhin in ehelicher Gemeinschaft lebten, deren Aufgabe nicht beabsichtigten und insbesondere kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, (vgl. insoweit die von beiden (damaligen) Ehepartnern unterzeichnete Erklärung vom 8.7.2008, Blatt 106 der Ausländerakte) wurde der Antragstellerin unter demselben Datum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.

Im November 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider Eheleute rechtskräftig geschieden. Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – St. Ingbert vom 28.11.2008 – 4 F 163/08 S – mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122 ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.

Mit Datum vom 16.4.2010 nahm der Antragsgegner die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin unter Hinweis auf die Angaben im Scheidungsverfahren zurück und erklärte diese Entscheidung gleichzeitig für sofort vollziehbar. Auf dieser Grundlage könne entgegen den seinerzeitigen Angaben der Antragstellerin nicht vom Vorliegen beziehungsweise dem Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung des Titels ausgegangen werden. An diesen Aussagen müsse sich die Antragstellerin festhalten lassen. Da mithin bereits im Juli 2008 von einem Getrenntleben auszugehen gewesen sei, habe die Antragstellerin die Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch falsche Angaben erwirkt.

Die Antragstellerin hat im Mai 2010 Widerspruch erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie hat geltend gemacht, die Niederlassungserlaubnis sei aufgrund zutreffender Angaben erteilt worden. Eine Trennung sei erst nach der Antragstellung ins Auge gefasst worden. Der damalige Ehemann habe vor dem Familiengericht erklärt, er habe sich erst im August 2008 entschieden, „getrennte Wege zu gehen“, ihr – der Antragstellerin – diese Absicht bis dahin nicht mitgeteilt und im Oktober 2008 die Scheidung beantragt. Erst als die Niederlassungserlaubnis bereits erteilt gewesen sei, habe sie vermutet, dass ihr Mann in der Schweiz, wo er seit Ende 2006 gearbeitet habe, eine andere Frau kennen gelernt hatte. Sie sei mehr als sechs Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen, erwerbstätig und in der Lage den eigenen Unterhalt zu sichern. Inzwischen sei sie wieder verheiratet. Der neue Ehemann lebe noch im Kosovo.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Juli 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln. Die der Erteilung des Titels zugrunde liegende Erklärung der Antragstellerin erweise sich aufgrund der vom Familiengericht im Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen als „fehlerhaft“. Die im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts wiedergegebenen Äußerungen des damaligen Ehemannes befassten sich ausschließlich mit der Frage, wann sich dieser zur Scheidung entschlossen habe, nicht hingegen mit dem hier allein entscheidenden Zeitpunkt der Trennung. Dass entsprechend der Darstellung der Antragstellerin bis August 2008 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, lasse sich auch seinen übrigen Einlassungen nicht entnehmen. Dieser habe sogar in seinem Scheidungsantrag vom Oktober 2008 ausgeführt, dass es „eigentlich nie zu einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten gekommen“ beziehungsweise eine solche „lediglich kurzzeitig … hergestellt“ worden sei und dass die Ehepartner im Übrigen immer getrennt gelebt und nie füreinander Verantwortung übernommen hätten. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, sie sei im „Juni oder Juli 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen“. Soweit die Antragstellerin auf „taktische Erwägungen“ für ihren Vortrag verweise, so könne diese nicht im ausländerrechtlichen sowie im Scheidungsverfahren diametral entgegen gesetzte Angaben machen und sich in dem jeweiligen Verfahren die zur Erlangung der jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung günstigen Tatsachen „heraussuchen“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2010 – 10 L 446/10 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16.4.2010 wieder herzustellen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.7.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache. Auch auf dieser Grundlage unterliegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung am Maßstab des einschlägigen § 48 SVwVfG (vgl. dazu zuletzt allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.3.2010 – 2 A 491/09 –) keinen ernsthaften Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) am 8.7.2009 die rechtlichen Voraussetzungen, hier speziell des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nicht vorgelegen haben, weil für diesen Zeitpunkt bereits nicht (mehr) vom Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann Ibrahim H ausgegangen werden kann.

Insoweit mag dahinstehen, ob eine in den Schutzbereich des Art. 6 GG27 Abs. 1 AufenthG) fallende und daher von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft, die Grundlage der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über den Ehegattennachzug ist, zwischen der Antragstellerin und Herr H entgegen dessen Angaben im Scheidungsantrag an das Amtsgericht St. Ingbert vom 15.10.2008 jemals bestanden hat. Die Antragstellerin ist unstreitig nach der im November 2002 in der Schweiz erfolgten Heirat im Jahre 2003 zunächst in den Kosovo zurückgekehrt und hat dort bis zur Einreise nach Deutschland im Mai 2005 ohne den Ehemann, der sich damals in der Bundesrepublik aufhielt, gelebt. Seit Ende 2006 hat Herr H seinen Lebensmittelpunkt – ebenfalls unstreitig – wieder in die Schweiz verlegt, wo er eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Die Antragstellerin lebte in dieser Zeit (ausschließlich) in Deutschland.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derartige – insbesondere beruflich bedingte – auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Diese erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 – 1 C 28.96 –, NVwZ 1998, 279, und allgemein beispielsweise Göbel-Zimmermann in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 27 Rn 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;) Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. (vgl. insoweit zur Eltern-Kind-Beziehung bei einem wegen Besuchs eines Internats dauerhaft im Heimatland lebenden Sohn OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2009 – 2 B 449/09 –, SKZ 2010, 72, Leitsatz Nr. 65)

Dass davon hier für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet. Es hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen. Das gilt auch für gerichtliche Aussetzungsersuchen der vorliegenden Art. Danach kann für den Juli 2008 entgegen den Angaben der Antragstellerin keine fortbestehende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn H angenommen werden.

Was die Antragstellerin mit der Beschwerde einwendet, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Kaum nachzuvollziehen ist der Einwand, es sei „eine Tatsache“, dass die persönliche Anhörung vor dem Familiengericht nicht ergeben habe, dass die Eheleute bei Ausspruch der Scheidung im November 2008 seit einem Jahr getrennt gelebt hätten. Mit Blick auf § 1566 Abs. 1 BGB, der bei – wie hier – übereinstimmenden Scheidungsbegehren beider Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres eine unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe begründet, kann die Feststellung des Familiengerichts, dass die Antragstellerin und Herr H damals „seit mindestens einem Jahr… getrennt“ lebten sicher nicht, wie die Antragstellerin das jetzt gern verstanden wissen will, als bloße „nachrichtliche“ und insoweit fallbezogen sinnlose Mitteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung „ohne Beweiskraft“ verstanden werden, sondern als – im Übrigen rechtskräftige – Feststellung ihres tatsächlichen Vorliegens. Danach bestand spätestens seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hat ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 28.11.2008 auf die ausdrückliche Rückfrage des Familienrichters eindeutig klargestellt, dass der von ihm zuvor genannte Zeitpunkt im August 2008, ab dem er den Entschluss gefasst habe, „getrennte Wege zu gehen“, sich auf das Scheidungsbegehren, nicht – wie die Antragstellerin nun erneut vorträgt – auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezog. Genau das hat das Verwaltungsgericht in der in der Beschwerdebegründung zitierten Passage des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt.

Auf die durch die Schilderung der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz Ende des Jahres 2006 nachvollziehbar veranlasste Frage, ob er in dieser Zeit die Antragstellerin besucht habe, hat Herr H, nach dessen – von der Antragstellerin bestrittener – Darstellung im Scheidungsantrag es „eigentlich nie zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft … gekommen“ sein soll, sogar nicht einmal solche Besuche bestätigt, sondern lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin „bei ihrem Onkel gelebt“ habe. Die Antragstellerin selbst hat bei der Anhörung ebenfalls keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das Familiengericht auf einen späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder gar auf die Nichteinhaltung des Trennungsjahres im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB hätte schließen können. Sie hat berichtet, sie habe Ende 2006 „zunächst“ mit dem damaligen Ehemann in die Schweiz ziehen wollen. „Irgendwann“ sei es dann aber „nicht mehr wie vorher“ gewesen, so dass sie „glaube“, im Juni oder Juli (2008) aus der Wohnung in St. Ingbert ausgezogen zu sein. Auf den letztgenannten Zeitpunkt beziehungsweise auf den Auszug als solchen kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Er lässt keinen Rückschluss zu, dass bis dahin eine eheliche Lebensgemeinschaft (fort)bestanden hat. Schon von daher käme es auf die Aussagen der für den Zeitpunkt des „Auszugs“ der Antragstellerin aus der Wohnung in St. Ingbert allgemein angekündigten Zeugen – auch hauptsachebezogen – nicht an. Für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist – zusätzlich – auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein Raum. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Was die nunmehr abweichende Darstellung der Antragstellerin, wonach sie mit Herrn H bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Juli 2008 eine „Wochenendehe“ geführt habe, was im Übrigen eine Scheidung im November desselben Jahres nach den Fallumständen nicht zugelassen hätte, und ihren Hinweis auf lediglich „verfahrenstaktisch“ veranlasste nun angeblich unwahre Angaben vor dem Familiengericht anbelangt, so könnte angesichts der zuvor geschilderten Erkenntnislage auch der nunmehr abweichende Vortrag gegenüber dem Antragsgegner und in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als „taktisch“ bedingt erheblich in Zweifel gezogen werden. Vertieft werden muss das hier nach dem zuvor Gesagten nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2010 – 10 L 446/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1978 in Gjakove (Djakovica) im heutigen Kosovo geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Rücknahme einer ihr im Juli 2008 erteilten Niederlassungserlaubnis. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres dagegen eingelegten Rechtsbehelfs.

Die Antragstellerin heiratete im November 2002 in der Schweiz den deutschen Staatsangehörigen Ibrahim H, reiste im April 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Mai 2005 zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damals in St. Ingbert lebenden Ehemann, die 2006 bis zum Mai 2008 verlängert wurde.

Nachdem die Antragstellerin und der Ehemann am 8.7.2008 im Rahmen einer gemeinsamen Vorsprache beim Antragsgegner erklärt hatten, dass sie weiterhin in ehelicher Gemeinschaft lebten, deren Aufgabe nicht beabsichtigten und insbesondere kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, (vgl. insoweit die von beiden (damaligen) Ehepartnern unterzeichnete Erklärung vom 8.7.2008, Blatt 106 der Ausländerakte) wurde der Antragstellerin unter demselben Datum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.

Im November 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider Eheleute rechtskräftig geschieden. Im Tatbestand des Scheidungsurteils des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – St. Ingbert vom 28.11.2008 – 4 F 163/08 S – mit entsprechendem Rechtskraftvermerk, Blätter 122 ff. der Ausländerakte) heißt es, die persönliche Anhörung habe ergeben, dass die Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr getrennt lebten.

Mit Datum vom 16.4.2010 nahm der Antragsgegner die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin unter Hinweis auf die Angaben im Scheidungsverfahren zurück und erklärte diese Entscheidung gleichzeitig für sofort vollziehbar. Auf dieser Grundlage könne entgegen den seinerzeitigen Angaben der Antragstellerin nicht vom Vorliegen beziehungsweise dem Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Erteilung des Titels ausgegangen werden. An diesen Aussagen müsse sich die Antragstellerin festhalten lassen. Da mithin bereits im Juli 2008 von einem Getrenntleben auszugehen gewesen sei, habe die Antragstellerin die Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch falsche Angaben erwirkt.

Die Antragstellerin hat im Mai 2010 Widerspruch erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie hat geltend gemacht, die Niederlassungserlaubnis sei aufgrund zutreffender Angaben erteilt worden. Eine Trennung sei erst nach der Antragstellung ins Auge gefasst worden. Der damalige Ehemann habe vor dem Familiengericht erklärt, er habe sich erst im August 2008 entschieden, „getrennte Wege zu gehen“, ihr – der Antragstellerin – diese Absicht bis dahin nicht mitgeteilt und im Oktober 2008 die Scheidung beantragt. Erst als die Niederlassungserlaubnis bereits erteilt gewesen sei, habe sie vermutet, dass ihr Mann in der Schweiz, wo er seit Ende 2006 gearbeitet habe, eine andere Frau kennen gelernt hatte. Sie sei mehr als sechs Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet gewesen, erwerbstätig und in der Lage den eigenen Unterhalt zu sichern. Inzwischen sei sie wieder verheiratet. Der neue Ehemann lebe noch im Kosovo.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Juli 2010 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln. Die der Erteilung des Titels zugrunde liegende Erklärung der Antragstellerin erweise sich aufgrund der vom Familiengericht im Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen als „fehlerhaft“. Die im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts wiedergegebenen Äußerungen des damaligen Ehemannes befassten sich ausschließlich mit der Frage, wann sich dieser zur Scheidung entschlossen habe, nicht hingegen mit dem hier allein entscheidenden Zeitpunkt der Trennung. Dass entsprechend der Darstellung der Antragstellerin bis August 2008 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben sollte, lasse sich auch seinen übrigen Einlassungen nicht entnehmen. Dieser habe sogar in seinem Scheidungsantrag vom Oktober 2008 ausgeführt, dass es „eigentlich nie zu einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten gekommen“ beziehungsweise eine solche „lediglich kurzzeitig … hergestellt“ worden sei und dass die Ehepartner im Übrigen immer getrennt gelebt und nie füreinander Verantwortung übernommen hätten. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, sie sei im „Juni oder Juli 2008 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen“. Soweit die Antragstellerin auf „taktische Erwägungen“ für ihren Vortrag verweise, so könne diese nicht im ausländerrechtlichen sowie im Scheidungsverfahren diametral entgegen gesetzte Angaben machen und sich in dem jeweiligen Verfahren die zur Erlangung der jeweils vorteilhafteren Rechtsstellung günstigen Tatsachen „heraussuchen“.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2010 – 10 L 446/10 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16.4.2010 wieder herzustellen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.7.2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache. Auch auf dieser Grundlage unterliegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung am Maßstab des einschlägigen § 48 SVwVfG (vgl. dazu zuletzt allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.3.2010 – 2 A 491/09 –) keinen ernsthaften Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) am 8.7.2009 die rechtlichen Voraussetzungen, hier speziell des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nicht vorgelegen haben, weil für diesen Zeitpunkt bereits nicht (mehr) vom Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem damaligen Ehemann Ibrahim H ausgegangen werden kann.

Insoweit mag dahinstehen, ob eine in den Schutzbereich des Art. 6 GG27 Abs. 1 AufenthG) fallende und daher von den Ausländerbehörden bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft, die Grundlage der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über den Ehegattennachzug ist, zwischen der Antragstellerin und Herr H entgegen dessen Angaben im Scheidungsantrag an das Amtsgericht St. Ingbert vom 15.10.2008 jemals bestanden hat. Die Antragstellerin ist unstreitig nach der im November 2002 in der Schweiz erfolgten Heirat im Jahre 2003 zunächst in den Kosovo zurückgekehrt und hat dort bis zur Einreise nach Deutschland im Mai 2005 ohne den Ehemann, der sich damals in der Bundesrepublik aufhielt, gelebt. Seit Ende 2006 hat Herr H seinen Lebensmittelpunkt – ebenfalls unstreitig – wieder in die Schweiz verlegt, wo er eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Die Antragstellerin lebte in dieser Zeit (ausschließlich) in Deutschland.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derartige – insbesondere beruflich bedingte – auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Diese erfordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 – 1 C 28.96 –, NVwZ 1998, 279, und allgemein beispielsweise Göbel-Zimmermann in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 27 Rn 6 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;) Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt. (vgl. insoweit zur Eltern-Kind-Beziehung bei einem wegen Besuchs eines Internats dauerhaft im Heimatland lebenden Sohn OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2009 – 2 B 449/09 –, SKZ 2010, 72, Leitsatz Nr. 65)

Dass davon hier für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet. Es hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen. Das gilt auch für gerichtliche Aussetzungsersuchen der vorliegenden Art. Danach kann für den Juli 2008 entgegen den Angaben der Antragstellerin keine fortbestehende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn H angenommen werden.

Was die Antragstellerin mit der Beschwerde einwendet, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Kaum nachzuvollziehen ist der Einwand, es sei „eine Tatsache“, dass die persönliche Anhörung vor dem Familiengericht nicht ergeben habe, dass die Eheleute bei Ausspruch der Scheidung im November 2008 seit einem Jahr getrennt gelebt hätten. Mit Blick auf § 1566 Abs. 1 BGB, der bei – wie hier – übereinstimmenden Scheidungsbegehren beider Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres eine unwiderlegliche Vermutung für das Scheitern der Ehe begründet, kann die Feststellung des Familiengerichts, dass die Antragstellerin und Herr H damals „seit mindestens einem Jahr… getrennt“ lebten sicher nicht, wie die Antragstellerin das jetzt gern verstanden wissen will, als bloße „nachrichtliche“ und insoweit fallbezogen sinnlose Mitteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung „ohne Beweiskraft“ verstanden werden, sondern als – im Übrigen rechtskräftige – Feststellung ihres tatsächlichen Vorliegens. Danach bestand spätestens seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hat ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 28.11.2008 auf die ausdrückliche Rückfrage des Familienrichters eindeutig klargestellt, dass der von ihm zuvor genannte Zeitpunkt im August 2008, ab dem er den Entschluss gefasst habe, „getrennte Wege zu gehen“, sich auf das Scheidungsbegehren, nicht – wie die Antragstellerin nun erneut vorträgt – auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezog. Genau das hat das Verwaltungsgericht in der in der Beschwerdebegründung zitierten Passage des angegriffenen Beschlusses zutreffend ausgeführt.

Auf die durch die Schilderung der Verlegung seines Wohnsitzes in die Schweiz Ende des Jahres 2006 nachvollziehbar veranlasste Frage, ob er in dieser Zeit die Antragstellerin besucht habe, hat Herr H, nach dessen – von der Antragstellerin bestrittener – Darstellung im Scheidungsantrag es „eigentlich nie zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft … gekommen“ sein soll, sogar nicht einmal solche Besuche bestätigt, sondern lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin „bei ihrem Onkel gelebt“ habe. Die Antragstellerin selbst hat bei der Anhörung ebenfalls keine Tatsachen vorgetragen, aus denen das Familiengericht auf einen späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder gar auf die Nichteinhaltung des Trennungsjahres im Sinne des § 1566 Abs. 1 BGB hätte schließen können. Sie hat berichtet, sie habe Ende 2006 „zunächst“ mit dem damaligen Ehemann in die Schweiz ziehen wollen. „Irgendwann“ sei es dann aber „nicht mehr wie vorher“ gewesen, so dass sie „glaube“, im Juni oder Juli (2008) aus der Wohnung in St. Ingbert ausgezogen zu sein. Auf den letztgenannten Zeitpunkt beziehungsweise auf den Auszug als solchen kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Er lässt keinen Rückschluss zu, dass bis dahin eine eheliche Lebensgemeinschaft (fort)bestanden hat. Schon von daher käme es auf die Aussagen der für den Zeitpunkt des „Auszugs“ der Antragstellerin aus der Wohnung in St. Ingbert allgemein angekündigten Zeugen – auch hauptsachebezogen – nicht an. Für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist – zusätzlich – auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein Raum. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31)

Was die nunmehr abweichende Darstellung der Antragstellerin, wonach sie mit Herrn H bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Juli 2008 eine „Wochenendehe“ geführt habe, was im Übrigen eine Scheidung im November desselben Jahres nach den Fallumständen nicht zugelassen hätte, und ihren Hinweis auf lediglich „verfahrenstaktisch“ veranlasste nun angeblich unwahre Angaben vor dem Familiengericht anbelangt, so könnte angesichts der zuvor geschilderten Erkenntnislage auch der nunmehr abweichende Vortrag gegenüber dem Antragsgegner und in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als „taktisch“ bedingt erheblich in Zweifel gezogen werden. Vertieft werden muss das hier nach dem zuvor Gesagten nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2009 – 10 L 617/09 – abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … 1993 in B-Stadt geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern Ö und Ü A. besitzen jeweils eine Niederlassungserlaubnis und leben in A-Stadt. Unter dieser Adresse ist auch der Antragsteller, der dort einen Kindergarten und bis 2004 die Grundschule besucht hat, gemeldet. Ihm wurde 1998 eine altersbezogen auf den 14.6.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 8.6.2009 beantragten die Eltern für diesen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 9.6.2009 erklärten die Eltern des Antragstellers im Rahmen erneuter Vorsprache in seinem Beisein, dass dieser seit 2004 – wie seine 1999 ebenfalls in Deutschland geborene Schwester A. – Schulen in der Türkei besuche, in dieser Zeit dort bei Verwandten lebe und jeweils an Weihnachten sowie in den Sommerferien zu ihnen nach Deutschland komme. Ausweislich einer vorgelegten Schülerbescheinigung des Direktorats des privaten naturwissenschaftlichen Gymnasiums T. vom Mai 2009 ging der Antragsteller damals in die 2. Klasse und wird voraussichtlich 2011 diese Schule nach der 4. Klasse abschließen.

Nachdem der Antragsgegner noch im Juni 2009 schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen beabsichtige, weil der Titel aufgrund des Schulbesuchs in der Türkei erloschen sei, hat der Antragsteller im Juli 2009 das vorliegende Anordnungsverfahren eingeleitet. Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Aufenthaltserlaubnis „zum Zwecke des regelmäßigen Schulbesuchs in der Türkei zu erteilen“. Er hat geltend gemacht, er habe seit dem Schuljahr 2004/2005 zunächst das private College K. in der Türkei besucht, sei 2007 auf das Gymnasium T. gewechselt, gehe in die Klasse 10a, werde voraussichtlich 2011 dort sein Abitur machen und beabsichtige anschließend, in Deutschland zu studieren. Er sei in Deutschland geboren und habe 11 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Er halte sich auch keine sechs Monate ununterbrochen im Ausland auf, da er jeweils in den Sommer-, den Weihnachts- und den Osterferien bei seinen Eltern in Deutschland sei. Auch ein längerer Auslandsaufenthalt führe nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, wenn der Zeitraum – wie hier – überschaubar sei.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, bei einem nunmehr fünf Jahre währenden Schulbesuch in der Türkei könne nicht mehr von einem vorübergehenden Grund für das Verlassen der Bundesrepublik ausgegangen werden. Für das daran anknüpfende Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis sei es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller regelmäßig seine Eltern in Deutschland besucht habe und ob zwischen den Besuchen mehr als 6 Monate vergangen seien oder nicht.

Durch Beschluss vom 7.9.2009 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug „vorläufig zu verlängern“. In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf vorläufige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs jedenfalls auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Diese Vorschrift sei allein anwendbar, wenn man wegen des mehrjährigen, nur durch Ferienaufenthalte unterbrochenen Schulbesuchs in der Türkei davon ausgehe, dass sein aufgrund des früheren ständigen Aufenthalts in Deutschland entstandener Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 7 ARB Nr. 1/80 entfallen sei, weil er die Bundesrepublik für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlassen habe. Insoweit sollten nach der Rechtsprechung bereits Abwesenheiten, die über einen kurzen Urlaubsaufenthalt oder einen Familienbesuch im Heimatland hinausgingen, anspruchsschädlich sein. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG lägen hier vor. Der in Deutschland geborene Antragsteller habe das 16. Lebensjahr vollendet, habe hier den Kindergarten und bis zum 11. Lebensjahr die Schule besucht, sei daher integriert, beide Eltern besäßen eine Niederlassungserlaubnis und die Mutter strebe sogar den kurz bevorstehenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien ebenfalls erfüllt. Der Antragsgegner nehme zu Unrecht an, dass der Antragsteller aufgrund eines Erlöschens seiner Aufenthaltserlaubnis infolge des Aufenthalts in der Türkei unerlaubt eingereist sei. Das sei nach der im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbesuchs (2004) maßgeblichen Vorschrift (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) beziehungsweise gemäß dem nunmehr einschlägigen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nur der Fall, wenn der Ausreisegrund nach den Umständen des Einzelfalls seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sei. Das sei anzunehmen, wenn sich der Zweck der Ausreise nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit angelegt sei. Besuche ein Minderjähriger entsprechend der seinen Eltern zustehenden Entscheidung über seinen Bildungsgang im Heimatstaat oder im sonstigen Ausland eine allgemeinbildende Schule, so liege eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit im Bundesgebiet vor, wenn das Ende der Ausbildung nicht absehbar sei. Etwas anderes gelte dagegen, wenn nach den Gesamtumständen die Rückkehrabsicht nicht in Frage und die zeitlich begrenzte Dauer der Ausbildung von vorneherein feststehe. Nach diesen Maßstäben sei der Antragsteller aufgrund seines Schulbesuchs in der Türkei, der gerade nicht auf unabsehbare Zeit angelegt sei, nur vorübergehend abwesend. Da der Antragsteller zudem glaubhaft vorgetragen habe, dass er regelmäßig jeweils in den Ferien zu den Eltern nach Deutschland reise, könne auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ausgegangen werden, der ein Erlöschen unabhängig von den Ausreisemotiven daran knüpfe, dass der Ausländer nicht spätestens nach 6 Monaten wieder einreise. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht erloschen und dass der Antragsgegner gehalten sei, über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung zu entscheiden und dass bis zu dieser Entscheidung der Aufenthalt nach § 81 Abs. 4 AufenthG als rechtmäßig gelte. Die mit der Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache sei gerechtfertigt, weil dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zustehe und weil ihm ein Verweis auf das Visumsverfahren nicht zugemutet werden könne. Dem minderjährigen Antragsteller stehe aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise nach Art. 8 EMRK ein „nahezu zwingender“ Anspruch auf Zuzug zu seinen in Deutschland lebenden Eltern zu. Es erscheine formalistisch, ihn auf das persönlich und finanziell aufwändige Visumsverfahren zu verweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Durch Beschluss vom 14.9.2009 – 2 B 449/09 – hat der Senat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.9.2009 – 10 L 617/09 – gerichtete Beschwerde des Antragsgegners, durch den ihm aufgegeben wurde, dem Antragsteller „die Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug vorläufig zu verlängern“, ist zulässig und begründet.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht zu. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kann dahinstehen, ob die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Befolgung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. zur entsprechenden Interpretation und Klarstellung des Entscheidungstenors den Beschluss des Senats vom 14.9.2009 – 2 B 449/09 –, mit dem der Antrags des Antragsgegners auf Zwischenentscheidung nach den §§ 149, 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen wurde) als Entscheidung über den jedenfalls ersichtlich nie förmlich abschlägig beschiedenen, am 8.6.2009 für den Antragsteller gestellten Verlängerungsantrag zu sehen ist beziehungsweise ob dieser Antrag noch die Wirkungen des § 81 Abs. 4 AufenthG hatte, so dass dem Antragsteller bis zu einer abschließenden Entscheidung (erneut) eine entsprechende Bescheinigung auszustellen wäre (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Für das vorliegende Verfahren kann im Ergebnis insbesondere offen bleiben, ob die dem Antragsteller im Jahr 1998 befristet bis zu seinem 16. Geburtstag (... 2009) erteilte Aufenthaltserlaubnis – was das Verwaltungsgericht verneint hat und von dem Antragsgegner ungeachtet der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung in erster Linie vorgetragen wird – bereits nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG oder erst durch den Ablauf der Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) erloschen ist.

Da für die begehrte Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 AufenthG in materiellrechtlicher Hinsicht dieselben Anforderungen gelten wie für die (erstmalige) Erteilung ist mit Blick auf den für den Erfolg des Rechtsbehelfs des Antragsteller glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) entscheidend darauf abzustellen, ob dieser aus den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Erteilung (Verlängerung) einer Aufenthaltserlaubnis für einen künftigen Aufenthalt in der Bundesrepublik herzuleiten vermag. Das ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verneinen.

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus der üblicherweise den Fall minderjähriger Ausländer, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs, das heißt zur Wahrung oder Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG) mit den Eltern, besitzen, regelnden Bestimmung in § 34 Abs. 1 AufenthG. Zwar sind beide in Deutschland lebenden Elternteile des nach wie vor minderjährigen Antragstellers im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 AufenthG. Dieser lebt indes weder gegenwärtig mit den Eltern in einer familiären Lebensgemeinschaft (Alt. 1), noch kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden (Alt. 2).

Grundlage für die als Ausfluss des grundrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu sehende und deshalb der Anerkennung des „familiären“ Aufenthaltszwecks in den §§ 27 ff. AufenthG zugrunde liegende Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Familienmitgliedern. Diese besteht mit den Eltern seit dem Sommer 2004 nicht mehr. Damals hat der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt zumindest für einen inzwischen über 5 Jahre währenden Schulbesuch in die Türkei verlegt. Fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nur in Betracht, wenn die für die Lebensgemeinschaft kennzeichnende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, etwa bei einer erforderlichen Unterbringung eines Familienmitglieds in einem Behinderten- oder Pflegeheim, auf andere Weise verwirklicht wird. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht. Davon kann nach dem vorgetragenen Sachverhalt hier nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller lebt seit Jahren in der Türkei und besucht seine Eltern lediglich – wenn auch nach seinem Vorbringen regelmäßig – in den Schulferien. Weiter gehende Kontakte, wie sie etwa regelmäßig zwischen Eltern und ihren in Internaten im Inland in Schulausbildung befindlichen Kindern, stattfinden, sind aufgrund der räumlichen Trennung nicht zu erwarten und auch im konkreten Fall nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund spricht hier bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung alles für das Vorliegen einer nach Artikel 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht als schutzwürdig, jedenfalls nicht als anspruchsbegründend anzuerkennenden Begegnungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern.

Dass im Falle des in Deutschland geborenen und bis zum 11. Lebensjahr hier aufgewachsenen Antragstellers die normalerweise für Erwachsene geltenden, wegen des Verweises in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegend aber entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen für ein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG erfüllt sind, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Insoweit dürfte es schon an dem insoweit geforderten mindestens sechsjährigen Schulbesuch im Bundesgebiet (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) fehlen. Der Antragsteller hat nach eigenem Vorbringen lediglich die Grundschule in A-Stadt durchlaufen, bevor der Wechsel auf eine Schule im Heimatland, konkret das College K., vollzogen wurde. Insoweit sind hier auch keine Umstände erkennbar, die ausnahmsweise die Annahme eines besonderen Härtefalles rechtfertigen könnten (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

In jedem Fall scheidet aber die Erteilung beziehungsweise eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG deswegen aus, weil der Antragsteller gegenwärtig überhaupt keinen (dauerhaften) Aufenthalt in der Bundesrepublik anstrebt und das gilt insbesondere auch für die vom Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers zu seinen Gunsten in Ansatz gebrachte Vorschrift des § 32 Abs. 2 AufenthG. Dies wird deutlich vor dem Hintergrund des bereits erwähnten, den Regelungen des gesamten Abschnitts 6 in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 bis 36 AufenthG) zugrunde liegenden Zwecks des vom Gesetzgeber grundrechtlich geforderten Schutzes von Ehe und Familie im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft. Hier begehrt der Antragsteller, der absehbar noch Jahre, mindestens bis ins Jahr 2011, seine Schulausbildung in der Türkei fortsetzen möchte, die Aufenthaltserlaubnis nur aus dem Grund, um jederzeit problemlos in die Bundesrepublik ein- und ausreisen zu können. Die Absicht, seinen Lebensmittelpunkt aktuell wieder nach Deutschland zu den Eltern zurückzuverlegen, steht dagegen nach eigenem Vortrag auch nach dem Willen der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübenden Eltern nicht im Raum. Wäre dies der Fall, so hätte der Antragsteller – wie das Verwaltungsgericht bezogen auf die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 2 AufenthG für minderjährige Ausländer ab 16 Jahren zutreffend gesehen hat – einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da nach seinem Lebenslauf keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich der danach geforderten, wesentlich am Sprachkriterium orientierten positiven Integrationsprognose bestehen. Zwar setzt ein Kindernachzug nach dieser Bestimmung einerseits nicht generell einen „Umzug“ voraus, kann also auch vom in Inland lebenden minderjährigen Ausländer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen rechtlich geltend gemacht werden. Andererseits ist aber bei sich (bisher) regelmäßig im Ausland aufhaltenden Kindern von rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländern Voraussetzung, dass diese zu den Eltern zu- oder nachziehen, das heißt ihren Lebensmittelpunkt ins Inland verlagern wollen. Die Regelungen über den Zu- und Nachzug zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft (§§ 27 ff. AufenthG) dienen nicht dazu, einem regelmäßig im Ausland verbleibenden Kind erleichterte Besuchsmöglichkeiten zu verschaffen.

Auch der § 32 Abs. 2 AufenthG verlangt daher von dem minderjährigen Ausländer, der die Regelungen über den Familiennachzug für sich in Anspruch nehmen möchte, die Verlegung seines Lebensmittelpunktes in die Bundesrepublik, konkret zu den hier bleibeberechtigten Eltern. Das erfordert eine Verlagerung des bisher im Ausland angesiedelten Schwerpunktes der persönlichen Lebens- und Arbeitsbeziehungen ins Inland. Bei in der Schulausbildung befindlichen Kindern und Jugendlichen liegt dieser Schwerpunkt in aller Regel in dem Land, in dem diese Ausbildung absolviert wird. Das ist im Falle des Antragstellers seit 2004 und nach eigenen Angaben mindestens bis zum Jahr 2011 eindeutig die Türkei. Der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik ist absehbar neben seiner Ausbildung auch künftig nur in einem begrenzten Zeitraum, nämlich während der Schulferien überhaupt möglich. Dabei handelt es sich rechtlich um Besuche bei den in Deutschland lebenden Eltern, die nicht die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 ff. AufenthG bilden können. Weshalb dem Antragsteller, der sich „aus freien Stücken“ für die Fortsetzung seiner Schulausbildung nach der in Deutschland absolvierten Grundschule in der Türkei entschieden hat, eine Verweisung auf das für Besuchsaufenthalte einschlägige Visumsverfahren unzumutbar sein sollte, erschließt sich nicht.

Dass der Antragsteller schließlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Nationalität aus den sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80), hier konkret dem die Rechtsstellung der Familienangehörigen assoziationsberechtigter, in den inländischen Arbeitsmarkt integrierter türkischer Arbeitnehmer regelnden Art. 7 ARB 1/80, für sich herleiten kann, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Nach der mangels weiterer Vorgaben durch die nationalen Gerichte einer Konkretisierung bedürftigen Rechtsprechung des EuGH verliert (auch) der Familienangehörige, der die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllte, dieses Recht unter anderem dann, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates – hier also die Bundesrepublik – „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt“. (vgl. etwa EuGH, Urteil (Vorabentscheidung) vom 16.2.2006 – C-502/04 –, Slg. Rspr. 2006, Seite I-01563) Mit dem mangels der in Satz 2 des Art. 7 ARB 1/80 vorausgesetzten abgeschlossenen Ausbildung in Deutschland (Aufnahmestaat) hier allein in Betracht kommenden Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sollen günstige Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Deshalb wird den Familienangehörigen zunächst gestattet, bei dem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Arbeitnehmer zu leben und ihre Stellung wird später durch Verleihung des Rechts gestärkt, in diesem Staat auch selbst eine Beschäftigung aufzunehmen. (vgl. etwa EuGH, Urteil (Vorabentscheidung) vom 17.4.1997 – C-351/95 –, Slg. Rspr. 1997, Seite I-02133, wonach selbst bei einem im Inland befindlichen Familienangehörigen, der die Rechte des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 beansprucht, die Vorschrift dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, den Anspruch davon abhängig zu machen, dass sich die Familienzusammenführung, die Grund für die Einreise war, in einem tatsächlichen Zusammenleben mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert) Eine mehrjährige, inzwischen über 5 Jahre andauernde, lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Schulferien unterbrochene Abwesenheit des Antragstellers vom Bundesgebiet kann weder als eine einem Urlaubsaufenthalt oder einem Familienbesuch im Heimatland vergleichbare lediglich kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts im Aufnahmestaat (hier: Deutschland) angesehen werden, noch ist sie durch „berechtigte“ Gründe getragen, weil eine derart dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts nicht der genannten Zielsetzung des Art. 7 ARB 1/80 entspricht (vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 11.1.2008 – 11 ME 418/07 –, InfAuslR 2008, 151, mit weiteren Nachweisen) und auch aus Sicht des Antragstellers bezogen auf die Eingliederung in hiesige Lebensverhältnisse zumindest nicht als integrationsfördernd begriffen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.