Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2010 - 10 S 470/10

bei uns veröffentlicht am13.07.2010

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Februar 2009 – 4 K 2208/07 – werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich jeweils gegen eine Anordnung der Beklagten zur Rückholung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen, die im Zeitraum vom 17.8.2006 bis 8.12.2006 nach Ungarn verbracht worden sind.
Die Klägerin zu 1 handelt mit Rohstoffen und Abfällen zur Verwertung; sie übernimmt das Material vor Ort und beliefert damit Sortier- und Verbrennungsanlagen. Die Klägerin zu 2 ist ein Entsorgungsfachbetrieb; sie betreibt in ihrer Niederlassung ... eine Sortier- und Aufbereitungsanlage für Gewerbe-, Bau- und Abbruchabfälle und gibt die durch Sortierung gewonnenen Stoffe und Abfallgemische insbesondere an Abfallhändler weiter. Der Beigeladene handelt mit Abfällen.
Mit Schreiben vom 21.12.2006 war die Beklagte vom Nationalen Inspektorat Ungarns für Umwelt, Natur und Wasser darüber informiert worden, dass die Klägerin zu 2 Abfälle nach Ungarn eingeführt habe, die zu Unrecht nach Code EWC 191204 und OECD GH 010 klassifiziert worden seien. Zugleich wurde die Beklagte vom Inspektorat aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen nach Art. 26 der – damals in Kraft befindlichen – EG-Abfallverbringungsverordnung zu ergreifen. Mit Schreiben vom 22.12.2006 übermittelte die Beklagte der Klägerin zu 2 das Schreiben der ungarischen Behörde, gab Gelegenheit zur Stellungnahme und bat um Angaben über die Anzahl durchgeführter Abfalltransporte nach Ungarn und zu den verbrachten Abfallmengen.
Mit Fax vom 27.12.2006 schilderte die Klägerin zu 2 der Beklagten die Arbeitsschritte zur Aufbereitung der angelieferten Abfälle und teilte mit, es seien 51 Lkw-Ladungen mit einer Tonnage von 1.195,18 t zur Firma ... nach Ungarn verbracht worden. Das mittels Windsichter abgesaugte Material mit der Abfallbezeichnung 191204 aus der kunststoffreichen Abfallfraktion bestehe zu etwa 90% bis 95% aus Folien, Hartplastik, PET, Schaumstoffen und Gummi; bei den restlichen etwa 5% bis 10% handele es sich um Papier und Kartonage. Die Abfälle würden mit einer Ballenpresse zu Ballen verpresst. Da mit der Ballenpresse auch andere Materialien wie die Schwerfraktion (Sortierreste 191212) und Ersatzbrennstoffe (191210 aus restlicher Abfallfraktion) verpresst würden, könnten die ersten der verpressten Ballen an der Seite verschmutzt aussehen.
Bei einer Betriebsbesichtigung am 19.1.2007 in der Niederlassung ... ... stellten Bedienstete der Beklagten anhand der von der Klägerin zu 2 übergebenen Unterlagen (Frachtpapiere) fest, dass von der Klägerin zu 2 stammende Abfälle mit 142 Lkw-Ladungen von August bis Dezember 2006 in einem Umfang von 3.197,43 t nach Ungarn verbracht worden waren. Deklariert waren Kunststoffe mit dem Abfallschlüssel 191204. In der jeweiligen Erklärung der Klägerin zu 2 als Abfallerzeuger über die Zusammensetzung der Ladung ist ausgeführt, „dass die Ladung aus vorsortierten Kunststoffabfällen in fester Form besteht und zwar nur aus Abfällen, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen, gelistet nach GRÜNER LISTE mit der Nummer GH 010, bestehend aus Kunststoffen der Nummern GH 011 bis GH 014 (Anhang II zu VO (EWG/259/93)“. Im jeweiligen Wiegeschein/Übernahmeschein der Klägerin zu 2 ist in dem Feld „Entsorgungsnachweis/AVV-Nr.“ angegeben: „191204 Kunststoff und Gummi“. Im dem Protokoll zu dem Termin am 19.1.2007 hielten die Vertreter der Beklagten fest, der nach Ungarn verbrachte Abfall könne nicht nach der Grünen Liste eingestuft werden; es handele sich um vorsortierte und (grob) zerkleinerte Gewerbeabfälle (Leichtfraktion), bestehend aus Folien, Kunststoffen, Schaumstoffen, Papier, Pappe, die als Abfallgemisch nicht gelistet seien und daher der Notifizierungspflicht unterlägen. Auch die Einstufung 191204 nach der AVV erscheine nicht zutreffend; korrekter wäre eine Einstufung des Abfalls als 191212 (oder 191210).
In einem Bericht des ungarischen Inspektorats vom 19.1.2007 wurde der Beklagten mitgeteilt, nach einer Untersuchung an 18 Stellen in Ungarn seien etwa 4.700 t Abfälle aus Deutschland abgelagert worden. Nach einer Einzeldarstellung der Ablagerungen erklärt der Bericht zur Zusammensetzung der Abfälle: 3% Schaumstoff, verunreinigter Schaumstoff, Schrumpffolie; 5% verschmutztes Kunststoffverpackungsmaterial (Flaschenkästen, Kunststoffgebinde); 12% verschmutzte Kunststoffbehälter, Plexi, Kunststoffschuhe, Gummipantoffeln, Tuben, Kartonpapier, Nylonwaren; 15% verschmutzte PET Flaschen; 65% Folien, verschmutzte Teile von Kunststoffsäcken. In den Ballen seien etliche sonstige Abfälle gefunden worden. Nach den Transportpapieren seien die Abfälle als solche der Grünen Liste (EWC 191204/OECD GH 010, zu Verwertung R 12) nach Ungarn verbracht worden; sie seien jedoch als „Abfälle der Gelben Liste“ (VO 259/93/EWG Anlage III) zu klassifizieren und gehörten wahrscheinlich zum OECD Code AD 160. Das Inspektorat bat die Beklagte um Veranlassung des Rücktransports der Abfälle durch die deutsche Firma, die als Verursacher in erster Linie verantwortlich sei.
Mit Schreiben vom 1.2.2007 unterrichtete die Beklagte das ungarische Inspektorat über den Stand der Ermittlungen und informierte über das Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen zwischen den Klägerinnen untereinander und zum Beigeladenen. Mit Schreiben vom 5.2.2007 teilte das ungarische Inspektorat der Beklagten mit, anhand der Frachtpapiere sei ermittelt worden, dass die in Ungarn abgelagerten Abfälle aus Deutschland unter anderem von der Klägerin zu 2 und dem Beigeladenen stammten. Ferner unterrichtete das Inspektorat die Beklagte darüber, dass die – angebliche – Genehmigung der Firma ... zur Behandlung von Abfällen gefälscht sei und dass diese Firma sowie weitere mit dem Abfall aus Deutschland belieferte Firmen keine Genehmigungen zur Entsorgung von Abfällen hätten; auch die Lagerplätze seien nicht genehmigt.
Vom 5. bis 7.3.2007 besichtigten Bedienstete der Beklagten und Vertreter des ungarischen Inspektorats gemeinsam mehrere Abfalllagerstätten in Ungarn, stellten Fotos von den Abfallablagerungen her und fertigten Protokolle an. Gemeinsam wurde festgestellt, welchen Absendern die an den einzelnen Lagerstätten deponierten Abfälle zuzuordnen sind. Schriftlich wurde festgehalten, welche Abfälle der Klägerin zu 2 zuzuordnen sind. Es konnte belegt werden, dass 3.191,63 t der von der Klägerin zu 2 stammenden Abfälle nach Ungarn verbracht worden waren.
Am 7.3.2007 wurde zwischen der Beklagten und der zuständigen ungarischen Behörde folgendes Verhandlungsergebnis erzielt: Die Beklagte übernimmt die Verpflichtung zur Rückholung von 1.800 t Abfall an den Standorten ..., ... ... und ... sowie ... ... mit der Maßgabe, dass die Rücknahme dieser Abfälle spätestens im Mai 2007 beginnt und im Juli 2007 abgeschlossen wird; in ... sind von der Rückführungspflicht nur Ballen erfasst, die nach Ballengröße und Bebänderung der Klägerin zu 2 zugeordnet werden können; unabhängig davon prüft die ungarische Seite die Möglichkeit einer Entsorgung der Abfälle in Ungarn. – Später (11.4.2007, 21.5.2007) erteilte die ungarische Seite einer Entsorgung der fraglichen Abfälle in Ungarn eine Absage.
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Mit Schreiben vom 21.3.2007 (Entwurf der Anordnung) wurden die Klägerinnen und der Beigeladene seitens der Beklagten zur beabsichtigten Anordnung der Rückholung der nach Ungarn verbrachten Abfälle angehört; zudem wurde die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung angeboten. Unter dem 5.4.2007 erließ die Beklagte drei im Wesentlichen gleichlautende Bescheide gegen die Klägerinnen und den Beigeladenen. Angeordnet wurden die Rückholung und ordnungsgemäße Entsorgung von etwa 1.800 t des nach Ungarn verbrachten Abfalls (Nr. 1). Diese Rückholungsverpflichtung bezieht sich auf bestimmte Lagerstätten mit t-Angaben, hinsichtlich der beiden Standorte in ... jedoch nur auf diejenigen Kunststoffabfälle, die nach einer bestimmten Ballierung der Klägerin zu 2 zuzuordnen sind (Nr. 2). Als Beginn der Rückholung wurde spätestens der 29.5.2007 verfügt, bis Ende Juli 2007 war die Aktion abzuschließen (Nr. 3). Ferner wurden die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 4) und die Kostentragungspflicht verfügt (Nr. 6). Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 7). Auch wurde darauf hingewiesen, dass mit der Anordnung keine Entscheidung bezüglich der Rückholung der weiteren nach Ungarn verbrachten Abfälle (etwa 1.400 t) getroffen sei (Nr. 8). Es folgt die Ankündigung einer gesonderten Gebührenerhebung für den Bescheid (Nr. 9).
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Nach Durchführung der Ersatzvornahme wurden die Klägerinnen und der Beigeladene durch separat angefochtene Kostenbescheide als Gesamtschuldner zur Zahlung der entstandenen Kosten von 533.853,87 EUR herangezogen; der Erstattungsbetrag pro Klägerin wurde von der Beklagten auf 177.951,29 EUR (d. h. ein Drittel der Gesamtsumme) festgesetzt.
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Zur Begründung der Rückholungsverpflichtung machte die Beklagte geltend, dass eine illegale Abfallverbringung nach Ungarn vorliege. Die Abfälle könnten nicht grüngelistet werden, so dass ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gegeben sei; außerdem seien die Abfälle in Anlagen verbracht worden, für die die Empfänger nicht die erforderlichen Genehmigungen besessen hätten. Die Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2 nach Art. 26 Abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung, § 6 Abs. 1 AbfVerbrG ergebe sich aus ihrer Funktion als Abfallerzeuger; die Klägerin zu 1 sei verantwortlich, weil sie die illegale grenzüberschreitende Abfallverbringung vermittelt und durchgeführt habe. Die Kosten einer eventuellen Ersatzvornahme setzte die Beklagte mit 360.000 Euro an. Die Kostentragungspflicht der Beteiligten ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung i.V.m. § 6 AbfVerbrG; die Gesamtschuldner seien im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet.
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Am 2.5.2007 bzw. 3.5.2007 signalisierten die Klägerinnen der Beklagten, dass die Klägerin zu 1 möglicherweise bereit sei, die Rückholung der Abfälle aus Ungarn durchzuführen. Dazu kam es nicht. Die Beteiligten konnten sich auf den jeweiligen Kostenanteil nicht einigen. Die Rückholung der Abfälle erfolgte seitens der Beklagten im Wege der Ersatzvornahme.
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Gegen die ihnen gegenüber ergangenen Anordnungen vom 5.4.2007 erhoben die Klägerinnen jeweils Widerspruch. Dieser wurde mit – separaten – Widerspruchsbescheiden der Beklagten vom 8.10.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Erwägungen in den angegriffenen Anordnungen wiederholt und vertieft.
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Am 29.10.2007 (Klägerin zu 2) bzw. am 8.11.2007 (Klägerin zu 1) haben die Klägerinnen gegen die Anordnungen der Beklagten beim Verwaltungsgericht Sigmaringen jeweils Klage erhoben; durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.5.2008 wurden die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Beigeladene wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.2.2009 zum Verfahren beigeladen; gegen die an ihn gerichtete Anordnung der Beklagten vom 5.4.2007 hat der Beigeladene am 8.11.2007 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen hat; dieses hat mit Beschluss vom 18.3.2008 (9 K 236/08) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
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Zur Klagebegründung haben die Klägerinnen im Wesentlichen vorgetragen, die Anordnung sei inhaltlich unbestimmt und damit rechtswidrig; dies betreffe sowohl die mangelnde Identifizierung der von der Klägerin zu 2 stammenden Ballen an den beiden Standorten in ... als auch Ziffer 2 der Anordnung. In der Sache handele es sich nicht um eine illegale Abfallverbringung, weil das Kunststoffgemisch grün gelistet und damit nicht notifizierungspflichtig sei; Sortenreinheit sei für die Einordnung der Kunststoffabfälle in die Grüne Liste nicht zu verlangen. Die Klägerin zu 2 hat zusätzlich geltend gemacht, sie sei nicht Abfallerzeuger und daher auch nicht notifizierungspflichtig. Im Übrigen habe der Abfall in Ungarn bleiben können und dort entsorgt werden müssen. Die in Ungarn eingegangene Verpflichtung der Beklagten zur Rückholung von 1.800 t Abfall sei unter politischem Druck zustande gekommen und eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter. Ermessensfehlerhaft sei seitens der Beklagten der Beitrag der ungarischen Unternehmen an der Abfallablagerung in Ungarn nicht berücksichtigt worden. Sie habe allenfalls mit 625 t in Anspruch genommen werden dürfen.
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Die Klägerinnen haben jeweils beantragt,
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die Anordnung der Beklagten vom 5.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.10.2007 aufzuheben und die Hinzuziehung des jeweiligen Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, die Anordnungen seien hinreichend bestimmt gewesen. Die anlässlich der Ortsbesichtigung in Ungarn angefertigte Fotodokumentation belege, dass die fraglichen Abfälle schon auf Grund ihrer Ballierung und Bebänderung von anderen Abfällen deutlich unterscheidbar gewesen seien; zudem habe die Durchführung der Ersatzvornahme gezeigt, dass die Anordnung ohne Schwierigkeiten habe vollzogen werden können. Die Vereinbarung der Beklagten mit der ungarischen Seite zur Rückholung von lediglich 1.800 t sei für die Klägerinnen vorteilhaft gewesen, da sie ebenso gut zur Rückholung der gesamten nach Ungarn verbrachten etwa 3.200 t hätten verpflichtet werden können. In der Sache sei die Abfallverbringung illegal gewesen; denn die nach Ungarn verbrachten Abfälle seien nicht grün gelistet und daher notifizierungspflichtig gewesen, wie sich aus den Einlassungen der Klägerin zu 2 vom 27.12.2006 ergebe; der Bericht der ungarischen Fachleute habe – von den Klägerinnen unwidersprochen – ergeben, dass der verbrachte Abfall einen Bestandteil von 5% bis 10% Papier und Kartonage aufgewiesen habe. Die Rückholungspflicht der Beteiligten bestehe unabhängig von ihrem Verschulden. Notifizierungspflichtig sei die Klägerin zu 2 als Abfallerzeuger gewesen, eine Exkulpation von der Verantwortlichkeit sei ihr nicht gelungen.
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Der Beigeladene hat, ohne einen Antrag zu stellen, den Rechtsstandpunkt der Klägerinnen unterstützt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 18.2.2009 (4 K 2208/07) als unbegründet abgewiesen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns seien für die Zeit nach dem 12.7.2007 bzw. 28.7.2007 die VO 1013/2006/EG bzw. das AbfVerbrG 2007, für die Zeit davor die VO 259/93/EWG bzw. das AbfVerbrG 1994. Rechtsgrundlagen für die in den Ziffern 1 und 2 der Anordnungen enthaltenen Rückholungs- und Verwertungspflichten seien Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG und § 6 AbfVerbrG 1994.
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In formeller Hinsicht begegneten die streitgegenständlichen Anordnungen keinen Bedenken. Als Beliehene sei die Beklagte zu hoheitlichem Handeln befugt und für den Erlass der Rückholungsanordnungen auch sachlich und örtlich zuständig. Eine ordnungsgemäße Anhörung (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) habe stattgefunden. Die gegenüber den Klägerinnen vorgenommenen Anordnungen seien im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt. Es sei klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, welche der in Ungarn abgelagerten Abfälle den Klägerinnen zuzurechnen, von ihnen zurückzuholen und in der Bundesrepublik Deutschland zu verwerten seien. Der Ausdruck „circa … Tonnen“ sei schon deshalb gerechtfertigt, weil die Abfallmenge nur habe geschätzt und nicht gewogen werden können.
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Materiellrechtlich finde die Verpflichtung der Klägerinnen zur Rückholung und zur Verwertung der nach Ungarn verbrachten Abfälle ihre Rechtsgrundlagen in Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG und § 6 Abs. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 AbfVerbrG 1994. Deren tatbestandliche Voraussetzungen seien erfüllt. Eine illegale grenzüberschreitende Abfallverbringung liege vor, weil die erforderliche Notifizierung unterblieben sei. Eine Befreiung von der Notifizierungspflicht (Art. 3 ff. VO 259/93/EWG) gemäß Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG habe nicht bestanden, weil es sich bei den nach Ungarn verbrachten 3.197,43 t Abfällen nicht um solche des Anhangs II der EG-Abfallverbringungsverordnung gehandelt habe; den Nachweis einer derartigen Privilegierung hätten die Klägerinnen nicht erbracht. In der Sache seien die nach Ungarn verbrachten Abfälle wegen ihrer tatsächlichen Zusammensetzung nicht der Grünen Liste nach Anhang II der VO 259/93/EWG zuzuordnen. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen (Angaben der Klägerin zu 2 gegenüber der Beklagten, Auswertung der Frachtpapiere, Feststellungen der deutschen und ungarischen Abfallbehörden, Angaben der Klägerinnen und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung) stehe nach gerichtlicher Überzeugung fest, dass es sich bei den Abfällen um eine Mischung aus verschiedenartigen Kunststoffen, Gummi (vulkanisierter Kautschuk), Papier und Kartonagen, mit einem Papier- und Kartonagenanteil von 5% bis 15 % und einem nicht bekannten Anteil an Gummi gehandelt habe. Diese Zusammensetzung der Abfälle stehe einer Zuordnung zur Grünen Liste entgegen; dies bestätige die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 – Rs. C-192/96 – und Urt. v. 21.6.2007 – Rs. C-259/05–).
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Die Illegalität der Abfallverbringung ergebe sich zudem daraus, dass die von der Klägerin zu 2 in dem Begleitpapier nach Art. 11 VO 259/93/EWG vorgenommene Deklarierung der verbrachten Abfälle als „Kunststoff und Gummi“ sachlich unzutreffend gewesen sei. Überdies stelle die durch die Verbringung der Abfälle bewirkte illegale Deponierung der 3.197,43 t Abfallgemisch auf hierfür nicht genehmigten Flächen in Ungarn nach Art. 8, 10, 11 RL 75/442/EWG bzw. Art. 9 RL 2006/12/EG eine ordnungswidrige Beseitigung von Abfällen und damit eine illegale Abfallverbringung dar.
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Die von der Beklagten vorgenommene Adressatenauswahl sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch im Hinblick auf Art. 26 Abs. 3 VO 259/93/EWG und der danach zu berücksichtigenden Mitverantwortung deutscher und ungarischer Mitverursacher. Die Heranziehung der Klägerinnen nach Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG, § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG 1994 begegne keinen Bedenken, da eine Mitwirkung bei der Abfallverbringung jeweils gegeben gewesen sei. Eine Mitverantwortung von Personen im Empfängerstaat schließe die Heranziehung der Klägerinnen nicht aus. Der Mitverantwortlichkeit der ungarischen Empfänger der Abfälle – Vorspiegelung legaler Lagerungs- und Verwertungsmöglichkeiten, gegen Bezahlung Abnahme der Abfälle – sei nach Art. 26 Abs. 3 VO 259/93/EWG Rechnung getragen worden.
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Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Anordnungen seien geeignet und erforderlich gewesen, zumal die Klägerinnen keine konkrete Alternative zu günstigeren Entsorgungsmöglichkeiten aufgezeigt hätten. Die den Klägerinnen auferlegten Pflichten griffen auch nicht unverhältnismäßig in deren Rechte ein. Schon mit Blick auf den Verdienst an dem Geschäft (10 EUR pro Kopf und Tonne) stehe der Aufwand für die Rückholung der illegal verbrachten Abfälle bei Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren nicht außer Verhältnis. Sachgerecht sei bei Berücksichtigung der Entsorgungsinfrastrukturen ferner die vorgenommene Aufteilung der Abfallmengen: 1.400 t in Ungarn verbleibend, 1.800 t nach Deutschland zurückzuholen. Schließlich seien die Verantwortungsanteile der Klägerinnen und des Beigeladenen zutreffend in etwa als gleich gewichtet worden; alle hätten zusammengewirkt und die Klägerin zu 1 sowie der Beigeladene seien über die falsche Deklarierung der Abfälle informiert gewesen.
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Ziffer 3 der Anordnungen (Fristsetzung) halte den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VO 259/93/EWG stand; im Übrigen diene die Bestimmung ausschließlich dem Allgemeininteresse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung, könne also selbst bei Verletzung der Fristbestimmung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Ziffer 4 der Anordnungen sei von §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 und 2, 25 LVwVG gedeckt. Der Kostenhinweis in Ziffer 6 der Anordnungen entspreche § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Der Hinweis nach Ziffer 8 sei erledigt, nachdem bezüglich der restlichen 1.400 t Abfall eine Rückholung nach Deutschland nicht (mehr) vorgesehen sei.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin zu 1 am 2.7.2009, der Klägerin zu 2 am 1.7.2009 zugestellt worden. Am 3.8.2009, einem Montag, hat die Klägerin zu 1, am 28.7.2009 die Klägerin zu 2 beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 2.9.2009 hat der Senat die Berufung der Klägerinnen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist den Klägerinnen am 9.3.2009 zugestellt worden.
31 
Mit den am 29.3.2010 (Klägerin zu 2) bzw. - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 30.4.2010 (Klägerin zu 1) eingegangenen Schriftsätzen haben die Klägerinnen die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zumindest für den Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide vom 8.10.2007 die neue EG-Abfallverbringungsverordnung zu Grunde legen müssen. Die Anordnung auf Rückholung des Abfalls aus Ungarn verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG; möchten die rechtlich angreifbaren „ca.-Angaben“ zur Rückholung der Abfälle vielleicht noch gerechtfertigt sein, weil es nicht um eine „Kilo genaue“ Einhaltung der Vorgaben gehen könne, so mangele es aber an der notwendigen Zurechenbarkeit der den Klägerinnen zuzuordnenden Abfälle, da etliche andere Anlieferer (z. B. aus Bayern) Abfälle aus Deutschland an 18 Standorte in Ungarn geliefert hätten und die Ballierungsart kein ausreichendes Bestimmbarkeitskriterium darstelle. Ziffer 2 der Anordnung sei zu unbestimmt, da nicht mit hinreichender Deutlichkeit klar werde, welche Verpflichtung sich für den Adressaten aus der Regelung ergeben solle. In der Sache liege keine illegale grenzüberschreitende Abfallverbringung vor; die Einstufung des Abfalls in die Grüne Liste sei korrekt gewesen und stelle nicht etwa eine Privilegierung des Notifizierenden dar. Zielführend sei insbesondere, was das Verwaltungsgericht verkannt habe, die Einstufung unter das europäische Abfallverzeichnis AVV Abfallschlüsselnummer 191204 gewesen; ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, für Fälle der grenzüberschreitenden Abfallverbringung sei der AVV-Abfallschlüssel jedenfalls flankierend als Interpretationshilfe heranzuziehen. Die Materialzusammensetzung sei vom Verwaltungsgericht rechtlich falsch gewürdigt worden; es habe kein Gemisch aus Kunststoffabfällen, Papierabfällen und Kautschukabfällen/Gummi vorgelegen, vielmehr seien die Stoffe insgesamt als Kunststoffabfälle anzusehen gewesen. Sortenreinheit werde von der EG-Abfallverbringungsverordnung nicht gefordert, so dass ein gewisser Fremdstoffanteil (ca. 5%) nicht schade. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht den Klägerinnen unzulässigerweise faktisch dafür die Beweislast aufgebürdet, dass der verbrachte Abfall keiner Notifizierungspflicht unterliege. Rechtswidrig sei auch die Inanspruchnahme der Klägerinnen gewesen; die Abfälle hätten – wesentlich kostengünstiger – auf dem Hoheitsgebiet von Ungarn entsorgt werden müssen. Der seitens der Beklagten in Ungarn erzielte Kompromiss zur Rückholung der verbrachten Abfälle sei, wie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt wurde, als politische Entscheidung zu werten; rechtlich habe nicht mehr als 50% des fraglichen Abfalls nach Baden-Württemberg zurückgeholt werden müssen. Die Klägerin zu 1 macht zudem geltend, sie sei allenfalls als „Neuerzeugerin“ anzusehen und habe demnach nur nachrangig als Notifizierungspflichtiger herangezogen werden dürfen. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme der Klägerinnen unverhältnismäßig gewesen, weil die Zuordnung der Mengenanteile unrichtig stattgefunden habe; die Verpflichtung zur Rückholung von 1.800 t sei eine willkürliche Festlegung von Mengenanteilen, ebenfalls willkürlich sei die Heranziehung der Beteiligten zu gleichen Teilen.
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Die Klägerinnen beantragen,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Februar 2009 - 4 K 2208/07 - zu ändern und die sie betreffenden Bescheide der Beklagten vom 5.4.2007 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 8.10.2007 aufzuheben.
34 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
36 
Die Beklagte trägt vor: Die Anordnung sei hinreichend bestimmt gewesen. Auf die Ballierung als Zuordnungskriterium habe das Verwaltungsgericht gar nicht abgestellt, sondern auf die Frachtbriefe und die Ortsbesichtigung in Ungarn Anfang März 2007. Unabhängig davon habe, wie insbesondere der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorhob, die Zuordnung des Abfalls eindeutig vorgenommen werden können: Beim Ortstermin am 19.1.2007 bei der Klägerin zu 2 in ... hätten sich die anwesenden Bediensteten der Beklagten die Ballierungstechnik genau angeschaut; beim Ortstermin in Ungarn (5. bis 7.3.2007) habe man zwei Typen von Ballen in Augenschein nehmen können, nämlich würfelförmige und an allen Seiten bebänderte Abfallballen (aus Bayern) und längliche, nur an vier Seiten bebänderte Abfallballen aus ...; die Heranziehung der Transportpapiere habe ein stimmiges Bild ergeben, so dass zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an der Herkunft jenes Abfalls aus ... bestanden habe; anlässlich eines Gesprächs am 29.2.2007 bei der Beklagten hätten auch der Beigeladene und der Handlungsbevollmächtigte der Klägerin zu 1, Herr ..., eingeräumt, dass die Zuordnung des Abfalls anhand der Ballierung und der Transportpapiere problemlos möglich sei. Die Ersatzvornahme habe gezeigt, dass Ziffer 2 der Anordnungen auch hinsichtlich der Standorte in ... eindeutig bestimmt und daher ohne weiteres vollziehbar gewesen sei. Die Abfallverbringung sei illegal gewesen, weil es nicht um „grün gelisteten“ Abfall gegangen sei. Das Abfallgemisch könne auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als „einheitliche Fraktion“ angesehen und der Grünen Liste zugeordnet werden. Die Heranziehung der Klägerinnen sei verhältnismäßig gewesen. Dies gelte zunächst für die Abfallmenge; obwohl die ungarische Seite die Rückholung von etwa 3.200 t nach Deutschland gefordert habe, sei die Rückholung und Entsorgung lediglich von 1.800 t angeordnet worden. Die Behauptung, der Abfall habe in Ungarn entsorgt werden können, entbehre einer tatsächlichen und realistischen Grundlage; grundsätzlich werde bei der grenzüberschreitenden und mangels erforderlicher Notifizierung illegalen Abfallverbringung vom Empfängerstaat, unterstützt von der EU-Kommission, die Rücknahme von 100% des Abfalls gefordert. Die in Ungarn getroffene Vereinbarung habe folglich den Interessen der baden-württembergischen Firmen genutzt und das Risiko ausgeschaltet, dass im Falle eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof im Ergebnis der gesamte Abfall hätte zurückgeholt werden müssen. Es habe also eine kostengünstigere Entsorgung in Ungarn nicht gegeben, was die ungarische Seite am 21.5.2007 definitiv mitgeteilt habe.
37 
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts (einschließlich der Behördenakten und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ...) sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Sie sind zwar zulässig, aber unbegründet.
A.
40 
Die Anfechtungsklagen der Klägerinnen gegen die Anordnungen der Beklagten vom 5.4.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8.10.2007 sind zulässig. Die Vollstreckung der Anordnungen im Wege der Ersatzvornahme hat nicht zu deren Erledigung (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) geführt. Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn sich – wie hier – eine Vollstreckungsmaßnahme nicht mehr rückgängig machen lässt (BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 – 4 B 100/98 – BauR 1999, 733; Senat, Urt. v. 8.1.2008 – 10 S 2350/07 – VBlBW 2008, 305). Tragend ist die in der Judikatur angestellte Erwägung, dass von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen, indem der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid (etwa für die Kosten der Ersatzvornahme) bildet (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122 = VBlBW 2009, 55; SächsOVG, Urt. v. 27.1.2009 – 4 B 809/06 – SächsVBl 2009, 165; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Enders, NVwZ 2009, 958 ff.; Labrenz, NVwZ 2010, 22 ff.).
B.
41 
Die Klagen sind unbegründet. Die Verpflichtung der Klägerinnen zur Rückholung und Verwertung des nach Ungarn verbrachten Abfalls ist ebenso rechtmäßig wie die sonstigen, in den Bescheiden vom 5.4.2007, bestätigt durch die Widerspruchsbescheide vom 8.10.2007, getroffenen Anordnungen. Die Klägerinnen sind folglich nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten zur Rückholung der nach Ungarn verbrachten Abfälle ist Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABlEU Nr. L 190/1 – nachfolgend zit.: VO 1013/2006/EG) i.V.m. § 13 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1462). Dabei normiert Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG die materiellen Voraussetzungen für die Rückholung illegal verbrachter Abfälle sowie die Rechtsfolge bei der illegalen Abfallverbringung, während § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 die behördliche Befugnis zur Anordnung im Einzelfall zwecks Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Art. 24 VO 1013/2006/EG regelt.
43 
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält das Prozessrecht keinen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist; maßgebend ist vielmehr das materielle Recht (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – E 130, 20, 22 f.). Dessen Maßgeblichkeit ist hier indessen identisch mit derjenigen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (8.10.2007) als der letzten und prozessual (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) maßgeblichen Verwaltungsentscheidung.
44 
Die neue EG-Abfallverbringungsverordnung ist am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (12.7.2006) in Kraft getreten (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 VO 1013/2006/EG); das war der 15.7.2006. Sie gilt seit dem 12. Juli 2007 (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VO 1013/2006/EG). Seit diesem Tag ist diese Verordnung gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV (= Art. 288 Abs. 2 AEUV) in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und löst die alte EG-Abfallverbringungsverordnung – Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 30/1 – nachfolgend zit.: VO 259/93/EWG) – ab (Epiney, in: Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Kommentar, 2010, Einf. RdNr. 10). Nach Art. 61 Abs. 1 VO 1013/2006/EG ist die VO 259/93/EWG „ab dem 12. Juli 2007 aufgehoben“.
45 
Die Befugnisnorm für Anordnungen im Einzelfall gemäß § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 ist seit dem 28.7.2007 in Kraft. Nach Art. 9 Abs. 1 des im Bundesgesetzblatt vom 25.7.2007 verkündeten Gesetzes vom 19.7.2007 trat das AbfVerbrG 2007 am dritten Tag nach seiner Verkündung, mithin am 28.7.2007, in Kraft; zugleich ist das AbfVerbrG 1994 außer Kraft getreten.
46 
Die neue EG-Abfallverbringungsverordnung hat sich keine Rückwirkung beigemessen; dasselbe gilt für das AbfVerbrG 2007. Maßnahmen der bzw. in Bezug auf die grenzüberschreitende(n) Abfallverbringung sind seit dem 12.7.2007 rechtlich nach der VO 1013/2006/EG zu beurteilen; dieser Rechtmäßigkeitsmaßstab gilt für den Widerspruchsbescheid vom 8.10.2007. Handlungen vor dem 12.7.2007, also unter der Geltung der VO 259/93/EWG, sind bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit am Maßstab der alten EG-Abfallverbringungsverordnung zu messen. Rechtlicher Beurteilungsmaßstab für die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit behördlicher Maßnahmen bzw. privater Aktivitäten zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist demnach das im jeweiligen Handlungszeitpunkt geltende Recht. Rückwirkungsprobleme stellen sich folglich nicht.
47 
2. An der Rechtswirksamkeit sowohl der alten als auch der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung bestehen keine Bedenken. Die hiergegen gerichteten Angriffe hat der Europäische Gerichtshof zurückgewiesen. Die Rechtswirksamkeit der VO 253/93/EWG hat der Gerichtshof kurze Zeit nach ihrem Inkrafttreten bestätigt (EuGH, Urt. v. 28.6.1994 – Rs. C-187/93 – Slg. 1994, I-2857). Bestätigt wurde unlängst auch die Rechtswirksamkeit der VO 1013/2006/EG (EuGH, Urt. v. 8.9.2009 – Rs. C-411/06 – NVwZ 2009, 1481).
48 
3. Von seinem sachlichen Anwendungsbereich her erfasst Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG jede illegale Abfallverbringung ungeachtet des rechtlichen Grundes der Illegalität. Insbesondere eine Gefahr für die Umwelt oder gar für die Gesundheit von Menschen infolge einer illegalen Abfallverbringung ist keine Anwendungsvoraussetzung. Art. 24 VO 1013/2006/EG erstreckt sich vielmehr auf jedwede illegale Abfallverbringung. Darunter fällt auch die zu Unrecht ohne Notifizierung erfolgte Verbringung von Abfällen (Art. 2 Nr. 35 lit. a VO 1013/2006/EG). Die Rücknahmepflicht tritt in einem solchen Fall zwingend ein, Ermessen ist nicht vorgesehen; allenfalls kann aus Gründen des auch gemeinschaftsrechtlich zu beachtenden Übermaßverbots bei geringfügigen Rechtsverstößen von der Verpflichtung zur Rückholung illegal verbrachter Abfälle abgesehen werden (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 3).
II.
49 
Die Voraussetzungen für die seitens der Beklagten erfolgte Anordnung der Rückholung der streitgegenständlichen, nach Ungarn verbrachten Abfälle lagen sowohl in formeller (1.) als auch in materieller Hinsicht (2.) vor. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet der Gegenstand der Anordnung, d. h. die den Klägerinnen zur Rückführung nach Deutschland auferlegten Abfälle sowie deren Mengenanteile (3.). Ferner ist die Pflichtigkeit der Klägerinnen gegeben (4.). Die von der Beklagten verfügten Handlungsgebote sind auch hinreichend bestimmt gewesen (5.).
50 
1. Die von den Klägerinnen angegriffenen Anordnungen der Beklagten sind in formeller Hinsicht rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht, worauf gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen werden kann (Urteil des VG S. 20), zutreffend festgestellt (zur Bestimmtheit der Anordnungen unten II. 5.).
51 
2. Materiellrechtlich kann die zuständige Behörde nach § 13 Satz 1 AbfVerbrG 2007 im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der VO 1013/2006/EG treffen. Die Behörde kann gemäß § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach Art. 24 VO 1013/2006/EG verfügen. Hat der Notifizierende die illegale Abfallverbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG dafür, dass die betreffenden Abfälle vom „Notifizierenden de facto“ (lit. a) oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, vom „Notifizierenden de jure“ (lit. b) oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden (lit. c); subsidiär ist überdies die Verwertung oder Beseitigung der fraglichen Abfälle im Empfängerstaat (lit. d) bzw. – im Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden – in einem Drittstaat (lit. e) vorgesehen.
52 
a) Tatbestandlich setzt Art. 24 Abs. 2 UAbs.1 VO 1013/2006/EG neben der (hier gegebenen) Möglichkeit einer Rückholung der verbrachten Abfälle die „illegale Verbringung“ voraus. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 35 VO 1013/2006/EG wird davon jede Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Notifizierung erfasst (lit. a), ebenso die in einer Weise erfolgende Abfallverbringung, die den Begleitformularen sachlich nicht entspricht (lit. d). Auf die Schwere des Rechtsverstoßes oder auf eventuelle Folgen für die Umwelt kommt es nicht an (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 150).
53 
Die Klägerinnen haben entgegen der ihnen obliegenden Notifizierungspflicht die Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle nach Ungarn gegenüber den zuständigen Stellen nicht notifiziert. Damit liegt eine „illegale Verbringung“ von Abfällen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG vor. Maßgebend für die materielle Beurteilung der Illegalität der fraglichen Abfallverbringung ist der in dem betreffenden Zeitraum (August bis Dezember 2006) noch in Kraft befindliche Art. 26 Abs. 1 VO 259/93/EWG. In Bezug auf die hier maßgeblichen Anforderungen (lit. a und lit. d) besteht indessen angesichts der gleich lautenden Bestimmungen kein Unterschied zu der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung (vgl. Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 147 ff.).
54 
Die Klägerinnen waren gemäß Art. 3 ff. VO 259/93/EWG verpflichtet, die im Jahr 2006 vorgenommene Verbringung der Abfälle nach Ungarn zu notifizieren. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Notifizierung zu Unrecht unterblieben ist. Von der Notifizierung durfte gemäß Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG nur abgesehen werden, wenn es sich um die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmte und in Anhang II aufgeführte Abfälle gehandelt hätte. Das war nicht der Fall (vgl. nachf. b). In rechtlicher Hinsicht stellt Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG eine abschließende Regelung zur Befreiung von der grundsätzlich einzuhaltenden Notifizierungspflicht (Art. 3 ff. VO 259/93/EWG) dar. Dahin stehen kann, ob es sich bei Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG um eine „Privilegierung“ handelt, wie das Verwaltungsgericht meint. Rechtlich entscheidend ist die Zuordnung der Abfälle zur Grünen Liste (Anhang II zur VO 259/93/EWG). Rechtsirrig nehmen die Klägerinnen an, dass es maßgeblich (auch) auf die Einstufung unter das europäische Abfallverzeichnis, AVV, ankomme, so dass die von den Klägerinnen vorgenommene Zuordnung der fraglichen Abfälle unter die AVV Abfallschlüsselnummer 191204 „Kunststoff und Gummi“ zur Befreiung von der Notifizierungspflicht geführt habe. Nach der alten wie nach der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung stellen die Abfalllisten des Abfallverbringungsrechts (Grüne Liste, Gelbe Liste, Rote Liste; im neuen Recht auch „Leerlisten“) ein eigenständiges, primär stoffbezogenes Klassifizierungssystem dar, das strikt von dem überwiegend herkunftsbezogenen Ansatz des Listensystems nach der AVV zu unterscheiden ist (Oexle, in: ders./Epiney/Breuer, aaO, Art. 3 RdNr. 13). Folgerichtig differenziert Anhang II (Grüne Liste) zur VO 259/93/EWG – soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung – zwischen den Listungen GH 010 „Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen“, GI 010 „Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe“ sowie GK 010 „Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk“. Die Grüne Liste unterscheidet kategorial zwischen Kunststoffabfällen in fester Form (GH), Abfällen von Papier, Pappe und Waren aus Papier (GI) und Kautschukabfällen (GK). Das neue Klassifikationssystem (Grüne Liste zur VO 1013/2006/EG) hält an dieser Kategorisierung fest (B3010 Feste Kunststoffabfälle; B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren; B3040 Gummiabfälle; B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen). Eine Deklarierung „Kunststoff und Gummi“ kennt die Grüne Liste des Abfallverbringungsrechts (alter wie neuer Fassung) nicht.
55 
Die „grüne Listung“ von Abfällen scheidet nicht erst dann aus, wenn Abfälle der Grünen Liste mit Fremdstoffen kontaminiert sind. Nach dem klaren Wortlaut der Generalklausel zu Anhang II der VO 259/93/EWG (Präambel vor GA) dürfen Abfälle unabhängig davon, ob sie in Anhang II aufgeführt sind, nicht als Abfälle der Grünen Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem bestimmten Ausmaß kontaminiert sind. Darauf kommt es hier nicht an. Entscheidend ist, dass die nach Ungarn verbrachten Abfälle schon kategorial keine Abfälle der Grünen Liste gewesen sind und deshalb von einer Notifizierung nicht abgesehen werden durfte.
56 
b) Die Rüge der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, ist unbegründet. Anhand objektiver und auch von den Klägerinnen nicht zu bestreitender Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die nach Ungarn verbrachten streitgegenständlichen Abfälle wegen ihrer Zusammensetzung nicht der Grünen Liste nach Anhang II der VO 259/93/EWG zugeordnet werden konnten. Dies hatten die Klägerinnen auch erkannt. In seiner Zeugenvernehmung am 4.5.2007 durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hat der (Firmen-)Bevollmächtigte der Klägerin zu 1, Herr ... ..., erklärt, man sei entschlossen gewesen, die Abfälle zu notifizieren, und der Beigeladene habe einen Notifizierungsvertrag zwischen der Firma ... und der Klägerin zu 2 vorgelegt; die ungarischen Geschäftspartner seien allerdings der Auffassung gewesen, für die Lieferung der Abfälle werde ein Notifizierungsvertrag nicht benötigt (Akte ... ... ... KP ... S. 47 und S. 49). Dass diese – fehlerhafte – Einschätzung der ungarischen Seite an der objektiven Sach- und Rechtslage nichts zu ändern vermag, versteht sich.
57 
In den Begleitpapieren zur Abfallverbringung nach Ungarn war von der Klägerin zu 2 als Abfallbezeichnung durchgehend „Kunststoff und Gummi“ mit dem EAK-Code 191204 angegeben; zugleich war eine Zuordnung zur Grünen Liste mit der Einstufung GH 010 vorgenommen worden, obgleich diese Kategorie „Gummi“ nicht umfasst. Im Schreiben vom 21.12.2006 an die Beklagte hatte das nationale ungarische Inspektorat für Umwelt, Natur und Wasser festgestellt, dass die nach Ungarn eingeführten Abfälle von der Klägerin zu 2 stammten und weder nach AVV Schlüsselnummer 191204 noch nach der Rubrik GH 010 der Grünen Liste klassifiziert werden könnten; Einwände gegen die Feststellungen der ungarischen Behörde haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. In ihrer „Materialbeschreibung 191204“ vom 27.12.2006 gegenüber der Beklagten hat die Klägerin zu 2 selbst offen gelegt, dass die fragliche Abfallfraktion zu 90% bis 95% aus Folien, Hartplastik, PET, Schaumstoffen und auch aus Gummi bestehe und zudem zu 5% bis 10% Papier und Kartonage enthalte; wie diese Abfallfraktion nach Maßgabe der Kategorien des Abfallverbringungsrechts (und nicht der AVV) grün gelistet werden können soll, hat die Klägerin zu 2 nicht dargelegt. Anlässlich der Betriebsbesichtigung am 19.1.2007 bei der Klägerin zu 2 kam die Beklagte – unter Einbeziehung der aus Ungarn zurückgeschickten ballierten Abfälle in die Augenscheinseinnahme – zu dem Ergebnis, dass die Einstufung 191204 nach der AVV nicht zutreffend sei, sondern eine Einstufung des Abfalls als 191212 (oder 191210) korrekter gewesen wäre; diese Zuordnung haben die Klägerinnen nicht widerlegt. In seinem Schreiben vom 15.1.2007 (eingegangen bei der Beklagten am 24.1.2007) hatte die ungarische Umweltbehörde – nachdem etwa 4.000 t an Abfällen aus Deutschland an verschiedenen Lagerstätten in Ungarn registriert worden waren – nochmals die fehlerhafte Deklaration (AVV Code 191204, grüne Listung nach GH 010) dargelegt und erläutert; ernsthafte und vor allem substantiierte Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht. In ihrem detaillierten Bericht vom 19.1.2007 hat die ungarische Behörde genaue Angaben zu den Mengen (insgesamt etwa 4.700 t) und den Orten (18 Lagerstätten in Ungarn) der aus Deutschland eingeführten Abfälle vorgenommen; festgehalten wurde ferner das Ergebnis der Untersuchung zu der Zusammensetzung der Abfälle: 3% Schaumstoff, verunreinigter Schaumstoff, Schrumpffolie; 5% verschmutztes Kunststoffverpackungsmaterial (Flaschenkästen, Kunststoffgebinde); 12% verschmutzte Kunststoffbehälter, Plexi, Kunststoffschuhe, Gummipantoffeln, Tuben, Kartonpapier, Nylonwaren; 15% verschmutzte PET-Flaschen; 65% verschmutzte Teile von Kunststoffsäcken; hinzu kommen weitere Stoffe; alles wurde durch Fotografien dokumentiert. Im Schreiben vom 5.2.2007 nahm die ungarische Behörde auf der Grundlage der Dokumente zur Abfallverbringung erneut die Zuordnung der fraglichen Abfälle ihrer Herkunft nach zu der Klägerin zu 2 und zum Beigeladenen vor; im Schreiben vom 1.3.2007 wurde dies nochmals bestätigt und zugleich dargelegt, dass die ungarischen Geschäftspartner der Klägerinnen und des Beigeladenen die dortigen Abfallanlagen illegal betrieben. Schließlich weisen die am 5. und 6.3.2007 in Ungarn vor Ort aufgenommenen Protokolle betreffend „Feststellung von Menge und Herkunft des am angegebenen Ort vorgefundenen Abfalls“ – jeweils unterschrieben von den anwesenden Vertretern der Beklagten und der ungarischen Behörde (insgesamt neun Personen) – detailgenau aus, an welcher Lagerstätte welche Mengen von der Klägerin zu 2 herrührender Abfälle anzutreffen waren. Überwiegend ist festgehalten (und durch zahlreiche Fotos veranschaulicht) worden, dass der Abfall aus mehreren gemischten Stoffen (in erster Linie Plastik, aber auch z. B. Papier und Textil) bestanden hat (und teilweise verunreinigt gewesen ist). Substantielle Zweifel an der Richtigkeit dieser Protokolle sind weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat erkennbar. Auf der Grundlage der erwähnten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats (§ 108 VwGO) fest, dass die nach Ungarn verbrachten fraglichen Abfälle im Wesentlichen eine Mischung aus verschiedenartigen Kunststoffen, einem nicht bekannten Anteil an Gummi und 5% bis 10% Papier und Kartonage umfassten. Dass die Klägerinnen (und der Beigeladene) an der Abfallverbringung mitgewirkt haben – zur Pflichtigkeit im Rechtssinne vgl. unten 4. –, steht außer Frage. Der Hinweis der Klägerinnen darauf, dass auch andere Anlieferer die betreffenden Lager und Anlagen in Ungarn beliefert haben, ändert weder etwas an der Zusammensetzung der hier streitbefangenen Abfälle noch an der Mitwirkung der Klägerinnen an der Abfallverbringung; problematisch kann allenfalls die Einzelidentifizierung und -zuordnung bestimmter Abfallballen sein (dazu unten 3.). Von einer nur bruchstückhaften Beweislage, wie die Klägerinnen meinen, kann angesichts der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht gesprochen werden. Zusammensetzung, Herkunft und Lagerung der Abfälle in Ungarn sind gleich mehrfach präzise dokumentiert worden, ohne dass die Klägerinnen hiergegen substantielle Einwände vorgetragen hätten. Zur Vornahme etwaiger Rückstellproben der Stoffe bestand für die Beklagte angesichts der eindeutigen Beweislage kein Anlass. Auch die Klägerinnen haben ihrerseits für Rückstellproben keinen Grund gesehen, obwohl ihnen dies mit Blick z. B. auf die aus Ungarn zurückgeschickten ballierten Abfälle ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Unbehelflich ist schließlich der Sachvortrag der Klägerin zu 2 zur Herkunft ihrer gewerblichen Abfälle und zu den betrieblichen Abläufen bei der Separierung der einzelnen Abfallfraktionen. Entscheidend für die Zuordnung des Abfalls zur Grünen Liste oder zur Gelben Liste ist die Abfallfraktion, die unter Mitwirkung der Klägerinnen tatsächlich nach Ungarn verbracht worden ist.
58 
c) Abfälle aus verschiedenen Stoffgruppen der Grünen Liste können als einheitliche Abfallfraktion nicht ohne Weiteres grün gelistet werden. Für sich genommen sind Kunststoffabfälle in fester Form, Abfälle von Papier und Pappe sowie Kautschukabfälle grün gelistet. Ihre Zusammenführung zu einem Abfall bedeutet indessen nicht, dass ein – neuer – Abfall der Grünen Liste entsteht. In seiner Entscheidung „Beside BV und I. M. Besselsen“ hat der Europäische Gerichtshof – am Beispiel von Ballen mit einem Kunststoffanteil zwischen 58,3% und 92,3% (daneben: Papier, Pappe, Metall, Holz, Glas, Textilien) – erkannt, Abfälle, die für sich genommen solche der Grünen Liste seien, müssten im Falle ihrer Vermischung als solche der Gelben Liste qualifiziert werden; der Ursprung der Abfälle sei für sich genommen für die Klassifizierung nicht entscheidend (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 – Rs. C-192/96 – Slg. 1998, I-4029 Tz. 29 ff.). In dem Urteil „Omni Metal Service“ hat der Gerichtshof bekräftigt, Anhang II der VO 259/93/EWG könne nicht auf Abfälle ausgedehnt werden, die nicht in der Grünen Liste aufgeführt seien; ein Abfall aus zwei Stoffen, die bei getrennter Betrachtungsweise jeweils von der Grünen Liste erfasst würden, gelte nicht (automatisch) als Abfall nach Anhang II der VO 259/93/EWG mit der Folge, dass dieser Abfall vom Kontrollverfahren (Art. 3 ff. VO 259/93/EWG) gemäß Art. 1 Abs. 3a der Verordnung ausgenommen sei (EuGH, Urt. v.21.6.2007 – Rs. C-259/05 – Slg. 2007, I-4945 Tz. 31ff.). Begründet wird dies mit dem Schutz des Kontrollsystems im Wege des Notifizierungsverfahrens im Interesse der zuständigen Behörden (EuGH aaO Tz. 29). Diesem Rechtsgedanken verleiht das neue europäische Abfallverbringungsrecht den gebührenden positivrechtlichen Ausdruck, indem die VO 1013/2006/EG einen Anhang IIIA ausweist, der sich auf Gemische aus zwei oder mehr der in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind (Art. 3 Abs. 2 VO 1013/2006/EG), bezieht. Nach dem Erwägungsgrund (39) der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung sollen dadurch Informationen berücksichtigt werden können zu den Eigenschaften der Abfälle (z. B. Gefährlichkeit, Kontaminierungspotential, physikalische Beschaffenheit) sowie zur Behandlung der Abfälle (z. B. technologische Voraussetzungen zur Abfallverwertung); Ziel ist die Gewährleistung einer umweltgerechten Abfallbehandlung. Dass diese bei der Zusammenführung verschiedener Stoffgruppen der Grünen Liste zu einer Abfallfraktion nicht gleichsam automatisch gegeben ist, liegt auf der Hand.
59 
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass die Zusammenführung von Kunststoff, Gummi sowie Papier und Karton in den nach Ungarn verbrachten Ballen nicht gemäß Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG zur Befreiung von der Notifizierungspflicht führte. Denn eine derartige neue Abfallfraktion entspricht keinem der in Anhang II der VO 259/93/EWG aufgeführten Abfälle.
60 
d) Damit ist die grenzüberschreitende Verbringung der hier in Rede stehenden Abfallfraktion oder ähnlicher Abfallfraktionen keineswegs ausgeschlossen. Schon durch eine qualitativ verbesserte Aussortierung von „Fremd“stoffen kann, wie der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, ein der Grünen Liste entsprechendes Kunststoffgemisch hergestellt werden. Unabhängig davon sind indessen auch Abfälle der Gelben Liste exportfähig. Dass für Abfälle der Gelben Liste Märkte vorhanden sind, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt und mit konkreten Beispielen belegt (z. B. „Elektroprodukte“ im asiatischen Raum, Abfallgemische als Ersatzbrennstoff in der Zementindustrie). Materiellrechtlich ist der Abfallexport danach nicht ausgeschlossen, verfahrensrechtlich muss allerdings der Weg der Notifizierung beschritten werden, so dass die Möglichkeit einer (begleitenden) behördlichen Kontrolle eröffnet ist.
61 
Dieses Konzept entspricht Sinn und Zweck des europäischen Abfallverbringungsrechts. Es handelt sich bei ihm in erster Linie um Umweltrecht und nicht etwa um Wirtschafts- oder Handelsrecht; es dient daher nicht nur der Gefahrenabwehr im engen polizeirechtlichen Sinne, sondern sichert auf dem Gebiet der durchaus missbrauchsanfälligen grenzüberschreitenden Abfallverbringung behördliche Kontrollmöglichkeiten bezüglich der Einhaltung rechtlicher Standards auch unterhalb der Gefahrenschwelle. Folgerichtig hat der Europäische Gerichtshof zur alten Abfallverbringungsverordnung erkannt, sie solle „ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen“ (EuGH, Urt. v. 28.6.1994 – Rs. C-187/93 – Slg. 1994, I-2857 Tz. 26). Ganz in diesem Sinne bestimmt Erwägungsgrund (1) der neuen Abfallverbringungsverordnung (VO 1013/2006/EG): „Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.“ Konsequenterweise gilt nach altem wie nach neuem europäischen Abfallverbringungsrecht der Grundsatz, dass eine Abfallverbringung vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden muss, damit diese angemessen vor allem über Art, Beförderung und Entsorgung der Abfälle informiert sind, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ergreifen zu können (Erwägungsgrund (9) VO 259/93/EWG; ähnlich Erwägungsgründe (14) und (15) VO 1013/2006/EG). Da Ausnahmebestimmungen nach EG-Recht eng auszulegen sind, besteht kein Ansatzpunkt dafür, Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG i. V. m. Anhang II im Sinne einer „grünen Listung“ der hier betroffenen Abfälle extensiv zu deuten. Es war den Klägerinnen, wie sie es zunächst geplant hatten, zumutbar, das Notifizierungsverfahren zu betreiben. Diese Verfahrenslast als solche präjudizierte die Möglichkeit der Abfallverbringung nach Ungarn in der Sache nicht.
62 
3. Gegenstand der Rückholungsverpflichtung sind nach Art. 24 Abs. 2 UAbs.1 VO 1013/2006/EG die „betreffenden Abfälle“. Gemeint sind damit die illegal grenzüberschreitend verbrachten Abfälle.
63 
a) Die Klägerinnen räumen ein, dass ihnen seitens der Beklagten etwa 3.200 t Abfall zugerechnet werden, während eine Inanspruchnahme bezüglich der Rückholung nur in Höhe von 1.800 t erfolgte. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. An sich verpflichtet Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG zur Rückführung sämtlicher illegal verbrachter Abfälle. Indem die Beklagte in der Vereinbarung mit der ungarischen Seite vom 7.3.2007 lediglich die Verpflichtung zur Rückholung von 1.800 t eingegangen ist, muss hierin eine die Klägerinnen nicht beschwerende, sondern entlastende Übereinkunft gesehen werden.
64 
b) Gegenständlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerinnen durch die von ihnen angefochtenen Anordnungen exakt und ausnahmslos zur Rückholung derjenigen Abfälle verpflichtet worden sind, an deren illegaler Verbringung nach Ungarn sie mitgewirkt haben. Die „Kilo genaue“ Identifizierung der verbrachten Abfälle kann schon deshalb praktisch ausscheiden, weil eine (teilweise) Durchmischung mit anderen Abfällen an den Lagerstätten in Ungarn eingetreten sein kann. Unberührt davon bleibt die rechtliche Verantwortlichkeit der Pflichtigen für die (Mengen der) von ihnen illegal verbrachten Abfälle.
65 
Für einen derartigen Sachverhalt mit innerstaatlichem Bezug hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, der Pflichtige sei „für die Entsorgung einer gleichgroßen Menge Abfälle gleicher Art verantwortlich“ (BVerwG, Urt. v. 28.6.2007 – 7 C 5/07 – E 129, 93 Tz. 22). Dem liegt der gefahrenabwehrrechtliche Grundsatz zu Grunde, dass bei komplexen Sachverhalten das Zusammenwirken mehrerer Verursacher mit der Folge, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, nicht etwa die Verantwortlichkeit des einzelnen Mitverursachers entfallen lässt, sondern – im Gegenteil – jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 – DVBl 2006, 1114 = NVwZ 2006, 928 Tz. 14 [insoweit in BVerwGE 125, 325 nicht abgedruckt]; VGH BW, Beschl. v. 27.3.1995 – 8 S 525/95 – VBlBW 1985, 281; Senat, Beschl. v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – NVwZ-RR 2003, 103, 105). Allerdings muss der Mitverursachungsbeitrag aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erheblich sein (BVerwG, aaO, Senat, Beschl. v. 4.3.1996 – 10 S 2687/95 – NVwZ-RR 1996, 387, 389).
66 
Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.6.2007 erkannt, die Vermischung eines Abfalls mit anderen Abfällen führe nicht zum Erlöschen der Entsorgungspflicht, vielmehr werde dem Mitverantwortlichen auf Grund des Verursacherprinzips ein der angelieferten Menge entsprechender Anteil an Abfällen gleicher Art zugerechnet (BVerwG, aaO, Tz. 22). Dieser Grundsatz ist auf das grenzüberschreitende Abfallverbringungsrecht übertragbar. Daher ist anerkannt, dass Art. 24 VO 1013/2006/EG auch dann anwendbar ist, wenn die „betreffenden Abfälle“ bereits untrennbar mit anderen Abfällen vermischt worden sind; die Rücknahmepflicht bezieht sich in einem solchen Fall auf einen mengenmäßig entsprechenden Teil des Gemisches (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 2). Dadurch wird die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Pflichtigen gewahrt und dennoch kommt es nicht zu einer Übervorteilung irgendeiner Seite. Ließe man mangels Isolierbarkeit des (ehemaligen) „eigenen“ Abfalls aus der Gesamtabfallmenge die (Mit-)Verantwortlichkeit des (Mit-)Verursachers für die Störungsbeseitigung entfallen, führte dies zu dem wenig überzeugenden Ergebnis, dass das „Verwischen von Spuren“ von der Rechtsordnung auch noch prämiert würde, obwohl der Beitrag des (Mit-)Verursachers für den eingetretenen illegalen Zustand dem Grunde und dem Umfang nach feststeht.
67 
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, in welchem genauen quantitativen Umfang die Klägerinnen „ihren“ nach Ungarn verbrachten Abfall auf Grund der Anordnung der Beklagten zurückholen sollten. Dass es an den hier in Rede stehenden vier Lagerstätten in Ungarn um „Abfall gleicher Art“ ging, ist unbestritten. Außer Frage steht auch die erhebliche Mitverantwortung der Klägerinnen für die betreffende grenzüberschreitende Abfallverbringung. Nach dem festgestellten Sachverhalt muss überdies davon ausgegangen werden, dass es sich bei der zur Rückholung verfügten Teilmenge (1.800 t) der exportierten Gesamtmenge (knapp 3.200 t) größtenteils um Abfall aus ... handelte. An keiner Stelle wurde seitens der Klägerinnen vorgetragen, dass ihnen die Rückholung von z. B. aus Bayern nach Ungarn verbrachter Abfälle aufgegeben worden sei. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass den Klägerinnen durch die angefochtenen Anordnungen ganz überwiegend die Rückholung derjenigen Abfälle auferlegt worden ist, an deren illegaler Verbringung sie mitgewirkt haben; im Übrigen greift die dargelegte Pflicht zur Rückholung von „Abfällen gleicher Art“. Die (Mit-)Verantwortung der Klägerinnen steht demnach außer Frage.
68 
c) Die Rechtsauffassung des Senats steht nicht in Widerspruch zu der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Pflicht zur Rückführung von Abfällen aus dem Ausland „einen zwingenden Bezug zwischen Beseitigungspflicht und den Beseitigungsobjekten“ voraussetzt (BayVGH, Urt. v. 10.12.2009 – 20 B 09.45 – NVwZ 2010, 527 Tz. 17). Ob diese Rechtsmeinung zutrifft, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob diese zu § 6 AbfVerbrG 1994 formulierte Voraussetzung auf die Rückholpflicht nach Art. 24 Abs. 2 VO 1013/2006/EG Anwendung finden kann. Im Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall stand nach dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht einmal fest, an welche Orte in der Tschechischen Republik Abfälle aus Bayern, die der dortigen Klägerin zugerechnet werden sollten, verbracht worden waren. Vor diesem Hintergrund wurde eine Pflicht der Klägerin verneint, „Abfälle beliebiger anderer Herkunft von einem bestimmten Ort aus der Tschechischen Republik zurückzuführen, wenn sie an anderen illegalen Abfallverbringungen nach anderen Orten beteiligt gewesen sein sollte“ (BayVGH, aaO, Tz. 20). Von einer derartigen „Beliebigkeit“ kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die seitens der Klägerinnen 2006 initiierte Abfallverbringung nach ..., ... ... und ... sowie ... steht außer Frage; die Rückholpflicht bezieht sich nur auf die an diese Standorte verbrachten Abfälle.
69 
4. Die Anordnungen der Beklagten sind auch unter spezifisch abfallrechtlichen Vorgaben rechtlich zutreffend an die Klägerinnen gerichtet worden. Denn diese haben als (Mit-)Verantwortliche der illegalen Abfallverbringung die nach Ungarn verbrachten streitgegenständlichen Abfälle zurückzuholen. Diese Pflicht trifft die Klägerinnen nach dem im Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide (8.10.2007) maßgeblichen neuen Abfallverbringungsrecht (b bis e), bestand aber ebenso unter der Geltung des bis zum 11.7.2007 einschlägigen früheren Abfallverbringungsrechts (f). Infolgedessen sind die Klägerinnen rechtsfehlerfrei als Adressaten der Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 (ebenso § 6 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG 1994) in Anspruch genommen worden.
70 
a) Die Rückholungspflicht der illegal verbrachten Abfälle trifft zwar primär den „Notifizierenden de facto“ (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a VO 1013/2006/EG); maßgebend ist für die Bestimmung des richtigen Adressaten in diesem Fall die in Art. 2 Nr. 15 VO 1013/2006/EG festgelegte Reihenfolge (Schröder, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: Juli 2009, B 255 Art. 2 RdNr. 3 und Art. 22-25 RdNr. 1). Da im vorliegenden Fall eine Notifizierung der nach Ungarn verbrachten Abfälle jedoch nicht stattgefunden hat, kommt die Rückholungspflicht gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a VO 1013/2006/EG nicht zum Tragen.
71 
Ist eine Notifizierung zu Unrecht nicht erfolgt, ist Adressat der Rücknahmeverpflichtung diejenige Person, die hätte notifizieren müssen. Dies ist in der Terminologie der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung der „Notifizierende de jure“ gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b VO 1013/2006/EG (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 7). Die Pflicht zur Notifizierung der Verbringung von Abfällen trifft gemäß Art. 4 Satz 1 VO 1013/2006/EG den „Notifizierenden“. Dies ist nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 15 Satz 1 VO 1013/2006/EG eine der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaates (hier: Bundesrepublik Deutschland) unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Dass in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle sachlich eine Notifizierungspflicht bestanden hat, ist bereits dargelegt worden (oben II. 2.); im Falle der „de jure“-Rückholungspflicht ist richtiger Adressat diejenige Person, die die Notifizierung an sich hätte vornehmen müssen.
72 
Diese Person ist gemäß Art. 2 Nr. 15 Satz 2 VO 1013/2006/EG der Ersterzeuger oder der Neuerzeuger oder der zugelassene Einsammler oder der eingetragene Händler oder der eingetragene Makler; die Pflichtigen dieses Personenkreises stehen – auch was den Neuerzeuger betrifft – gleichrangig nebeneinander, subsidiär in der Rangfolge ist danach nur der Besitzer angesiedelt (Oexle, in: ders./Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 79; wohl auch Schröder, in: Jarass/Petersen/Weidemann, aaO, Art. 2 RdNr. 3).
73 
b) Die Klägerin zu 2 ist als „Neuerzeuger“ für die illegale Abfallverbringung verantwortlich, die Klägerin zu 1 ist als „Händler“ pflichtig.
74 
aa) Ob die Klägerin zu 2 (auch) als „Ersterzeuger“ hätte in Anspruch genommen werden können, mag dahinstehen. Sie ist jedenfalls, was sie selbst einräumt, „Neuerzeuger“ im Sinne des Abfallverbringungsrechts. Insoweit trifft sie die Verantwortlichkeit zur Rückholung der fraglichen Abfälle gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b i. V. m. Art. 2 Nr. 15 lit. a Satz 2 Nr. ii VO 1013/2006/EG. Vorausgesetzt ist danach lediglich, dass das die Neuerzeugereigenschaft begründende Behandlungsverfahren vor der Abfallverbringung durchgeführt worden ist; nicht ausreichend wäre die Vornahme des Behandlungsverfahrens erst im Empfängerstaat (Oexle, in: ders./Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 80). Es besteht kein Zweifel daran, dass jene Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, da die Abfallbehandlung seitens der Klägerin zu 2 unstreitig vor der Abfallverbringung nach Ungarn stattgefunden hat.
75 
Das Abfallverbringungsrecht knüpft die Verantwortlichkeit für die Rückholung illegal verbrachter Abfälle seit jeher an die objektive (Mit-)Ursächlichkeit des Verhaltens einer (natürlichen oder juristischen) Person; auf ein Verschulden kommt es nicht an (Senat, Urt. v. 22.11.2005 – 10 S 1208/04 – ZUR 2006, 262; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006 – 7 B 30/06 –). Dies gilt auch für das neue Abfallverbringungsrecht (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 6).
76 
Ihrer Verantwortlichkeit wäre die Klägerin zu 2 allenfalls enthoben, wenn sie – so in Bezug auf die dann entfallende Kostentragungspflicht – „ordnungsgemäß gehandelt hat“ (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AbfVerbrG 2007; ebenso in der Sache § 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AbfVerbrG 1994). Den Nachweis hierfür, den der (Neu-)Erzeuger der Abfälle nach geltendem Recht erbringen muss, kann die Klägerin zu 2 nicht führen. Sie war an der illegalen Abfallverbringung nach Ungarn beteiligt, indem sie die Abfalllieferungen zusammengestellt und die Begleitpapiere ausgestellt sowie rechtswidrig die notwendige Notifizierung unterlassen hat. Allen Beteiligten an den Abfallexportgeschäften, so auch der Klägerin zu 2, war klar, dass von dem an sich angezeigten und seitens der Klägerinnen und des Beigeladenen zunächst auch beabsichtigten Notifizierungsverfahren Abstand genommen wurde. Ein ordnungsgemäßes Handeln der Klägerin zu 2 im Sinne des Abfallverbringungsrechts liegt mithin nicht vor.
77 
bb) Die Klägerin zu 1 ist als „Händler“ (ggf., was jedoch offen bleiben kann, als „Makler“) im Sinne des Abfallverbringungsrechts für die Rückholung der streitgegenständlichen Abfälle gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b i. V. m. Art. 2 Nr. 15 lit. a Satz 2 Nr. iv VO 1013/2006/EG verantwortlich. Als Händlerin mit Rohstoffen und Abfällen zur Verwertung hat die Klägerin zu 1 mit Hilfe des Beigeladenen die Kontakte zu den ungarischen Geschäftspartnern hergestellt und die Abfalltransporte nach Ungarn (mit)organisiert.
78 
Die Verantwortlichkeit der Klägerin zu 1 als „Notifizierender de jure“ scheitert nicht an einer mangelnden schriftlichen Ermächtigung seitens der Klägerin zu 2, in ihrem Namen als Notifizierender aufzutreten. Die formelle Anforderung einer schriftlichen Ermächtigung nach Art. 2 Nr. 15 lit. a Satz 2 Nr. iv VO 1013/2006/EG des Händlers durch den Erzeuger des Abfalls betrifft nur den Normalfall der beabsichtigten Notifizierung der Verbringung von Abfällen (vgl. Oexle, in: ders./Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 82). Wo indessen eine Notifizierung – wie bei der hier vorgenommenen illegalen Abfallverbringung – gar nicht stattfindet, bedarf es auch keiner (schriftlichen) Ermächtigung zur Notifizierung, da diese ja gerade unterbleibt. Entscheidend für die Rücknahmepflicht ist in einem solchen Fall, wer die illegale Abfallverbringung (ggf. neben anderen) zu verantworten hat (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 vor lit. a VO 1013/2006/EG).
79 
Dieses Rechtsverständnis wird durch § 8 Abs. 2 AbfVerbrG 2007 bestätigt. Danach trifft die Kostentragungspflicht im Falle der Abfallrückführung neben dem Abfallerzeuger „auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war“ (Satz 1). Diese Regelung zur Kostentragungspflicht (Sekundärebene) macht nur Sinn, soweit eine Übereinstimmung mit der primären Verantwortungsebene (Rückholungspflicht) besteht. § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG 2007 übernimmt – ohne inhaltliche Änderung – die zuvor in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG 1994 getroffene Regelung (BT-Drucks. 16/5384 S. 17). Dazu war nach der Amtlichen Begründung der Kreis der Rückführungspflichtigen auf alle Personen ausgedehnt, die in irgendeiner Weise kausal für die unerlaubte Abfallverbringung waren (BT-Drucks. 12/7479 S. 3). Es besteht kein Zweifel daran, dass davon auch der Abfallhändler erfasst ist.
80 
c) Die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für die Rückholung der illegal nach Ungarn verbrachten streitgegenständlichen Abfälle scheitert auch nicht etwa an der 30-Tage-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1013/2006/EG. Unabhängig von der hier offen bleibenden Frage, ob sich die Klägerinnen überhaupt auf diese Bestimmung berufen können, haben die zuständigen Behörden einvernehmlich einen bestimmten Zeitraum festgelegt, in dem die Rückführung der Abfälle nach Deutschland zu erfolgen hatte. Damit wurde rechtsfehlerfrei von einer Option des neuen Abfallverbringungsrechts Gebrauch gemacht, die die vormalige Parallelregelung (Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 VO 259/93/EWG) noch nicht kannte (zu den Hintergründen vgl. Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 13).
81 
d) Der Inanspruchnahme der Klägerinnen steht Art. 24 Abs. 3 VO 1013/2006/EG nicht entgegen. Danach findet eine Rückholung illegal verbrachter Abfälle nicht statt, wenn der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten hat. Es steht außer Frage, dass die ungarischen Empfänger der fraglichen Abfälle für die illegale Verbringung ebenfalls verantwortlich sind. Es handelt sich indessen nicht um eine Alleinverantwortung, sondern nur um eine Mitverantwortung. Diesem Umstand hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass von den in Rede stehenden etwa 3.200 t nach Ungarn verbrachten Abfällen nur etwa 1.800 t der Rückführungspflicht unterworfen worden sind, während die restlichen etwa 1.400 t Abfälle in Ungarn verblieben. Unter Berücksichtigung der Entsorgungsinfrastruktur in Deutschland und Ungarn sowie bei Beachtung der schon in Deutschland begonnenen illegalen Abfallverbringung ist gegen jene Aufteilung und Zuordnung der Verantwortlichkeiten zur deutschen und zur ungarischen Seite rechtlich nichts zu erinnern; das Übermaßverbot wurde beachtet.
82 
Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Absatz 2 und Absatz 3 des Art. 24 VO 1013/2006/EG im Falle der Mitverantwortlichkeit sowohl des Exporteurs als auch des Empfängers einer illegalen Abfallverbringung trifft das europäische Abfallverbringungsrecht keine Regelung. Ob zwischen den beiden Absätzen ein Vorrangverhältnis besteht, ist offen; dasselbe gilt für die denkbare Regel einer 50:50 Zuweisung der Mitverantwortungsanteile. Derartige Grundsatzfragen kann der Senat hier unentschieden lassen. Es muss auch nicht geklärt werden, ob die Grundsätze des deutschen Gefahrenabwehrrechts zur Störerauswahl bei mehreren Verantwortlichen zum Tragen kommen könnten. Da es um eine behördliche Auswahlentscheidung insoweit geht, als Verantwortungsanteile für eine illegale Abfallverbringung mehreren Beteiligten zugerechnet werden, muss – mangels fester rechtlicher Vorgaben – jedenfalls das Übermaßverbot beachtet werden. Legitimes - rechtlich anzuerkennendes - Ziel der angefochtenen Anordnungen der Beklagten war die Beseitigung der Folgen der illegalen Abfallverbringung. Die ergriffenen Maßnahmen – Rückführung von 1.800 t der nach Ungarn verbrachten Abfälle nach Deutschland zwecks ordnungsgemäßer Entsorgung im Inland, Verbleib von etwa 1.400 t der Abfälle in Ungarn gemäß Absprache mit den dortigen Behörden – waren zur Zielverwirklichung auch geeignet. Die Anordnung der Rückführung von 1.800 t Abfällen war erforderlich, da sich die ungarische Seite weigerte, alle aus Deutschland verbrachten Abfälle in Ungarn zu entsorgen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung mehrfach glaubhaft versichert, dass die ungarischen Behörden mit Unterstützung der EU-Kommission auf die Rückholung sämtlicher aus Baden-Württemberg verbrachter Abfälle hätten pochen können, da keine Notifizierung stattgefunden habe. Nachdrücklich wurde dargetan, dass auch konkrete Vorschläge der deutschen Seite zur Entsorgung der Abfälle in Ungarn seitens der dortigen Behörden nicht akzeptiert worden seien; so hätten diese es abgelehnt, die Abfälle – allerdings nach einer weiteren Vorbehandlung – als Ersatzbrennstoff in einem Kraftwerk, an dem die ... beteiligt sei, zu entsorgen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann bei einer solchen Ausgangslage nicht ernsthaft von einer „politischen Entscheidung“ oder gar von einem „Kuhhandel“ gesprochen werden. Die Aufteilung der Abfallmengen zwischen der Rückholung nach Deutschland und dem Verbleib in Ungarn im Verhältnis 1800 t :1400 t ist schließlich auch nicht unangemessen. Entscheidend ist insoweit, dass es sich im vorliegenden Fall um eine illegale Abfallverbringung mangels Notifizierung handelt. Dadurch wurde den ungarischen Behörden von vornherein die Möglichkeit genommen, den Import der Abfälle nach Ungarn zu verhindern. Wäre das Notifizierungsverfahren durchgeführt worden, hätte die zuständige Behörde am Bestimmungsort gegebenenfalls Einwände gegen die Abfallverbringung erheben können (Art. 7 Abs. 2 VO 259/93/EWG). Indem die Klägerinnen den ungarischen Behörden diese Möglichkeit „abgeschnitten“ haben, könnte ihnen im Ergebnis möglicherweise die Gesamtverantwortung für die Rückabwicklung der illegalen Abfallverbringung zugewiesen werden. Da sich die Rückholpflicht indessen nur auf etwa 56% der nach Ungarn verbrachten Abfälle erstreckt, kann von einer unangemessenen Anordnung der Beklagten keine Rede sein.
83 
e) Rechtsfehlerfrei ist schließlich im Interesse der raschen Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände die Inpflichtnahme jeder Klägerin für die gesamten zur Rückführung nach Deutschland anstehenden 1.800 t illegal verbrachter Abfälle erfolgt. Die vom Verwaltungsgericht (UA S. 30 f.) dazu gegebene Begründung ist tragend und kann in Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend kann auf die insoweit überzeugenden Erwägungen in den Widerspruchsbescheiden vom 8.10.2007 (dort jeweils S. 7) verwiesen werden.
84 
f) Die Klägerinnen sind bezüglich ihrer Rücknahmepflicht als Adressaten der Anordnungen nach neuem Abfallverbringungsrecht nicht schlechter gestellt als nach altem Abfallverbringungsrecht. Nach dem vormals geltenden Recht wäre die Inpflichtnahme der Klägerinnen auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG 1994 i. V. m. Art. 26 VO 259/93/EWG zu stützen gewesen. Die danach bestehende Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerinnen ist auf Grund der weiten Deutung jener Bestimmungen (vgl. dazu Senat, Urt. v. 22.11.2005 – 10 S 1208/04 – ZUR 2006, 262, 263; bestätigt von BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006 –7 B 30/06 –) nicht zweifelhaft.
85 
5. Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen sind die gegen sie ergangenen Anordnungen nicht wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Die von § 37 Abs. 1 LVwVfG geforderte hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist zu bejahen, wenn der Regelungsgehalt für den Betroffenen unzweideutig erkennbar ist; der Adressat muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BayVGH, Beschl. v. 17.3.2004 – 22 CS 04.362 – NJW 2004, 2768; OVG NW, Beschl. v. 16.12.2002 – 21 B 1723/02 – NVwZ-RR 2003, 493, 494). Zugleich muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung (Verwaltungsvollstreckung) sein können (BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 – 4 C 41/87 – E 84, 335, 338). An der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG fehlt es nicht schon deshalb, weil es zur Ermittlung des Entscheidungsgehalts der getroffenen Regelung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.1.1990 – 8 C 69/87 – NVwZ 1990, 855, 856; OVG NW, Beschl. v. 26.9.2008 – 13 B 1395/08 – NJW 2008, 3656, 3657). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, aaO, E 84, 335, 338; OVG RP, Urt. v. 19.3.2009 – 6 A 11324/08 – DVBl 2009, 786, 791).
86 
Gemessen an diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Anordnungen vom 5.4.2007 dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Maßgebend für die Beurteilung ist der Empfängerhorizont (analog § 133 BGB). Danach besteht am Erklärungsgehalt von Nr. 1 der Anordnungen kein Zweifel; präzise benannt als Rückholungsverpflichtete wird die jeweilige Klägerin (unter nachrichtlicher Erwähnung im jeweiligen Bescheid der anderen Klägerin und des Beigeladenen), angegeben werden die Rechtsgrundlagen, benannt werden der Gegenstand der Rückholungsverpflichtung und die Gesamtmenge (etwa 1.800 t), und außerdem wird die Spezifizierung nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Orts- und Mengenangaben in Bezug genommen. In Nr. 2 werden zunächst (Satz 1) die einzelnen Lagerstätten und die ihnen zugeordneten Teil-Mengen (aus den insgesamt etwa 1.800 t) benannt, auf die sich die Rückholung bezieht. Satz 2 präzisiert, dass es nur um diejenigen in ... lagernden Abfälle geht, die auf Grund der (präzise benannten) Ballierung der Klägerin zu 2 zugeordnet werden können; hiergegen kann entgegen dem Sachvortrag der Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit rechtlich nichts eingewendet werden, weil im Falle des Versagens dieses für sich genommen völlig klaren Kriteriums bei seiner Anwendung die Zuordnung von Abfällen zur Rücknahmepflicht gescheitert wäre, was inhaltlich übrigens einen Effekt zu Gunsten der Klägerinnen ausgelöst hätte. Satz 3 der Nr. 2 begegnet hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; bei einer Überschreitung der geschätzten Gesamtmenge von 1.800 t an den vier im Bescheid benannten Standorten durch die tatsächlich von der Klägerin zu 2 stammenden Abfälle sollten die tatsächlich gelieferten Abfälle der Rückführung unterfallen und nicht nur die geschätzten 1.800 t; als Zuordnungskriterium war wiederum – für sich genommen völlig unmissverständlich – die Bebänderung der Abfälle durch die Klägerin zu 2 genannt worden. Die Angriffe der Klägerinnen gegen Nr. 8 der Anordnungen gehen bezüglich § 37 Abs. 1 LVwVfG ins Leere; da es sich insoweit nicht um eine „Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG), sondern lediglich um einen – rein deklaratorischen – Hinweis handelt, ist § 37 Abs. 1 LVwVfG insoweit gar nicht anwendbar.
87 
Die hinreichende Bestimmtheit der von der Beklagten getroffenen Anordnungen steht auch ansonsten außer Frage. Die Klägerinnen selbst räumen ein, dass einige „ca.-Angaben“ unbeachtlich sind, da es nicht um eine „Kilo genaue“ Taxierung gehen kann. Der Hinweis auf andere Anlieferer von Abfällen (z. B. aus Bayern) ist im Rahmen des § 37 Abs. 1 LVwVfG unbehelflich, da insoweit nicht eine Frage der Bestimmtheit der getroffenen Anordnungen, sondern allenfalls der Herkunftsidentifikation verschiedener Abfälle aufgeworfen ist; dies betrifft lediglich den tauglichen Gegenstand der Rückholungsverpflichtung (oben II. 3. b). Keine Frage der Bestimmtheit der Anordnungen ist schließlich der Einwand, nicht nur die der Klägerin zu 2 zugerechnete Gesamtabfallmenge von 3.191,36 t, sondern etwa 4.100 t entsprechender Abfälle seien ausweislich der Aktenlage nach Ungarn in die betreffenden Anlagen verbracht worden; soweit darin die Überlegung enthalten ist, die Anordnungen vom 5.4.2007 müssten die Gesamtmenge von 1.800 t eigentlich überschreiten, ist diesem Aspekt, wie erwähnt, durch Nr. 2 Satz 3 der behördlichen Anordnungen in rechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen.
III.
88 
Die weiteren, für dieses Hauptsacheverfahren bedeutsamen Regelungen in den Bescheiden vom 5.4.2007 sind allesamt rechtmäßig. Die in Nr. 3 vorgenommene Fristsetzung für die Rückholung ist durch § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1013/2006/EG gedeckt. Die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 4) hat das Verwaltungsgericht (UA S. 31 f.) rechtsfehlerfrei festgestellt (§ 130b Satz 2 VwGO). Die in Nr. 6 angesprochene Notifizierungspflicht für den Fall der Abfallrückführung findet ihre Grundlage in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 3 und 4 VO 1013/2006/EG. Die Anordnung der Kostentragungspflicht der Klägerinnen für die Rückholung der illegal verbrachten Abfälle und deren Entsorgung sowie die Verpflichtung der Klägerinnen zur gesamtschuldnerischen Haftung (Nr. 6) ergeben sich aus Art. 25 VO 1013/2006/EG, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AbfVerbrG 2007.
IV.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, besteht kein Anlass, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
V.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.
91 
Beschluss vom 13. Juli 2010
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 355.902,58 EUR festgesetzt.
93 
Gründe
94 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Klägerinnen richtet sich nach den Kosten der Ersatzvornahme (533.853,87 EUR); hiervon entfallen auf jede Klägerin sowie den Beigeladenen ein Drittel, d.h. 177.951,29 EUR. Der Streitwert der verbundenen Klagen beträgt folglich 2 x 177.951,29 EUR, also 355.902,58 EUR.
95 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Sie sind zwar zulässig, aber unbegründet.
A.
40 
Die Anfechtungsklagen der Klägerinnen gegen die Anordnungen der Beklagten vom 5.4.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8.10.2007 sind zulässig. Die Vollstreckung der Anordnungen im Wege der Ersatzvornahme hat nicht zu deren Erledigung (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) geführt. Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn sich – wie hier – eine Vollstreckungsmaßnahme nicht mehr rückgängig machen lässt (BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 – 4 B 100/98 – BauR 1999, 733; Senat, Urt. v. 8.1.2008 – 10 S 2350/07 – VBlBW 2008, 305). Tragend ist die in der Judikatur angestellte Erwägung, dass von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen, indem der Grundverwaltungsakt zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid (etwa für die Kosten der Ersatzvornahme) bildet (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122 = VBlBW 2009, 55; SächsOVG, Urt. v. 27.1.2009 – 4 B 809/06 – SächsVBl 2009, 165; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Enders, NVwZ 2009, 958 ff.; Labrenz, NVwZ 2010, 22 ff.).
B.
41 
Die Klagen sind unbegründet. Die Verpflichtung der Klägerinnen zur Rückholung und Verwertung des nach Ungarn verbrachten Abfalls ist ebenso rechtmäßig wie die sonstigen, in den Bescheiden vom 5.4.2007, bestätigt durch die Widerspruchsbescheide vom 8.10.2007, getroffenen Anordnungen. Die Klägerinnen sind folglich nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
42 
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten zur Rückholung der nach Ungarn verbrachten Abfälle ist Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABlEU Nr. L 190/1 – nachfolgend zit.: VO 1013/2006/EG) i.V.m. § 13 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1462). Dabei normiert Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG die materiellen Voraussetzungen für die Rückholung illegal verbrachter Abfälle sowie die Rechtsfolge bei der illegalen Abfallverbringung, während § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 die behördliche Befugnis zur Anordnung im Einzelfall zwecks Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Art. 24 VO 1013/2006/EG regelt.
43 
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält das Prozessrecht keinen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist; maßgebend ist vielmehr das materielle Recht (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – E 130, 20, 22 f.). Dessen Maßgeblichkeit ist hier indessen identisch mit derjenigen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (8.10.2007) als der letzten und prozessual (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) maßgeblichen Verwaltungsentscheidung.
44 
Die neue EG-Abfallverbringungsverordnung ist am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (12.7.2006) in Kraft getreten (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 VO 1013/2006/EG); das war der 15.7.2006. Sie gilt seit dem 12. Juli 2007 (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VO 1013/2006/EG). Seit diesem Tag ist diese Verordnung gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV (= Art. 288 Abs. 2 AEUV) in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und löst die alte EG-Abfallverbringungsverordnung – Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABlEG Nr. L 30/1 – nachfolgend zit.: VO 259/93/EWG) – ab (Epiney, in: Oexle/Epiney/Breuer, EG-Abfallverbringungsverordnung, Kommentar, 2010, Einf. RdNr. 10). Nach Art. 61 Abs. 1 VO 1013/2006/EG ist die VO 259/93/EWG „ab dem 12. Juli 2007 aufgehoben“.
45 
Die Befugnisnorm für Anordnungen im Einzelfall gemäß § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 ist seit dem 28.7.2007 in Kraft. Nach Art. 9 Abs. 1 des im Bundesgesetzblatt vom 25.7.2007 verkündeten Gesetzes vom 19.7.2007 trat das AbfVerbrG 2007 am dritten Tag nach seiner Verkündung, mithin am 28.7.2007, in Kraft; zugleich ist das AbfVerbrG 1994 außer Kraft getreten.
46 
Die neue EG-Abfallverbringungsverordnung hat sich keine Rückwirkung beigemessen; dasselbe gilt für das AbfVerbrG 2007. Maßnahmen der bzw. in Bezug auf die grenzüberschreitende(n) Abfallverbringung sind seit dem 12.7.2007 rechtlich nach der VO 1013/2006/EG zu beurteilen; dieser Rechtmäßigkeitsmaßstab gilt für den Widerspruchsbescheid vom 8.10.2007. Handlungen vor dem 12.7.2007, also unter der Geltung der VO 259/93/EWG, sind bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit am Maßstab der alten EG-Abfallverbringungsverordnung zu messen. Rechtlicher Beurteilungsmaßstab für die Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit behördlicher Maßnahmen bzw. privater Aktivitäten zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung ist demnach das im jeweiligen Handlungszeitpunkt geltende Recht. Rückwirkungsprobleme stellen sich folglich nicht.
47 
2. An der Rechtswirksamkeit sowohl der alten als auch der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung bestehen keine Bedenken. Die hiergegen gerichteten Angriffe hat der Europäische Gerichtshof zurückgewiesen. Die Rechtswirksamkeit der VO 253/93/EWG hat der Gerichtshof kurze Zeit nach ihrem Inkrafttreten bestätigt (EuGH, Urt. v. 28.6.1994 – Rs. C-187/93 – Slg. 1994, I-2857). Bestätigt wurde unlängst auch die Rechtswirksamkeit der VO 1013/2006/EG (EuGH, Urt. v. 8.9.2009 – Rs. C-411/06 – NVwZ 2009, 1481).
48 
3. Von seinem sachlichen Anwendungsbereich her erfasst Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG jede illegale Abfallverbringung ungeachtet des rechtlichen Grundes der Illegalität. Insbesondere eine Gefahr für die Umwelt oder gar für die Gesundheit von Menschen infolge einer illegalen Abfallverbringung ist keine Anwendungsvoraussetzung. Art. 24 VO 1013/2006/EG erstreckt sich vielmehr auf jedwede illegale Abfallverbringung. Darunter fällt auch die zu Unrecht ohne Notifizierung erfolgte Verbringung von Abfällen (Art. 2 Nr. 35 lit. a VO 1013/2006/EG). Die Rücknahmepflicht tritt in einem solchen Fall zwingend ein, Ermessen ist nicht vorgesehen; allenfalls kann aus Gründen des auch gemeinschaftsrechtlich zu beachtenden Übermaßverbots bei geringfügigen Rechtsverstößen von der Verpflichtung zur Rückholung illegal verbrachter Abfälle abgesehen werden (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 3).
II.
49 
Die Voraussetzungen für die seitens der Beklagten erfolgte Anordnung der Rückholung der streitgegenständlichen, nach Ungarn verbrachten Abfälle lagen sowohl in formeller (1.) als auch in materieller Hinsicht (2.) vor. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet der Gegenstand der Anordnung, d. h. die den Klägerinnen zur Rückführung nach Deutschland auferlegten Abfälle sowie deren Mengenanteile (3.). Ferner ist die Pflichtigkeit der Klägerinnen gegeben (4.). Die von der Beklagten verfügten Handlungsgebote sind auch hinreichend bestimmt gewesen (5.).
50 
1. Die von den Klägerinnen angegriffenen Anordnungen der Beklagten sind in formeller Hinsicht rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht, worauf gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen werden kann (Urteil des VG S. 20), zutreffend festgestellt (zur Bestimmtheit der Anordnungen unten II. 5.).
51 
2. Materiellrechtlich kann die zuständige Behörde nach § 13 Satz 1 AbfVerbrG 2007 im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der VO 1013/2006/EG treffen. Die Behörde kann gemäß § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach Art. 24 VO 1013/2006/EG verfügen. Hat der Notifizierende die illegale Abfallverbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG dafür, dass die betreffenden Abfälle vom „Notifizierenden de facto“ (lit. a) oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde, vom „Notifizierenden de jure“ (lit. b) oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden (lit. c); subsidiär ist überdies die Verwertung oder Beseitigung der fraglichen Abfälle im Empfängerstaat (lit. d) bzw. – im Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden – in einem Drittstaat (lit. e) vorgesehen.
52 
a) Tatbestandlich setzt Art. 24 Abs. 2 UAbs.1 VO 1013/2006/EG neben der (hier gegebenen) Möglichkeit einer Rückholung der verbrachten Abfälle die „illegale Verbringung“ voraus. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 35 VO 1013/2006/EG wird davon jede Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Notifizierung erfasst (lit. a), ebenso die in einer Weise erfolgende Abfallverbringung, die den Begleitformularen sachlich nicht entspricht (lit. d). Auf die Schwere des Rechtsverstoßes oder auf eventuelle Folgen für die Umwelt kommt es nicht an (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 150).
53 
Die Klägerinnen haben entgegen der ihnen obliegenden Notifizierungspflicht die Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle nach Ungarn gegenüber den zuständigen Stellen nicht notifiziert. Damit liegt eine „illegale Verbringung“ von Abfällen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG vor. Maßgebend für die materielle Beurteilung der Illegalität der fraglichen Abfallverbringung ist der in dem betreffenden Zeitraum (August bis Dezember 2006) noch in Kraft befindliche Art. 26 Abs. 1 VO 259/93/EWG. In Bezug auf die hier maßgeblichen Anforderungen (lit. a und lit. d) besteht indessen angesichts der gleich lautenden Bestimmungen kein Unterschied zu der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung (vgl. Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 147 ff.).
54 
Die Klägerinnen waren gemäß Art. 3 ff. VO 259/93/EWG verpflichtet, die im Jahr 2006 vorgenommene Verbringung der Abfälle nach Ungarn zu notifizieren. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Notifizierung zu Unrecht unterblieben ist. Von der Notifizierung durfte gemäß Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG nur abgesehen werden, wenn es sich um die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmte und in Anhang II aufgeführte Abfälle gehandelt hätte. Das war nicht der Fall (vgl. nachf. b). In rechtlicher Hinsicht stellt Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG eine abschließende Regelung zur Befreiung von der grundsätzlich einzuhaltenden Notifizierungspflicht (Art. 3 ff. VO 259/93/EWG) dar. Dahin stehen kann, ob es sich bei Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG um eine „Privilegierung“ handelt, wie das Verwaltungsgericht meint. Rechtlich entscheidend ist die Zuordnung der Abfälle zur Grünen Liste (Anhang II zur VO 259/93/EWG). Rechtsirrig nehmen die Klägerinnen an, dass es maßgeblich (auch) auf die Einstufung unter das europäische Abfallverzeichnis, AVV, ankomme, so dass die von den Klägerinnen vorgenommene Zuordnung der fraglichen Abfälle unter die AVV Abfallschlüsselnummer 191204 „Kunststoff und Gummi“ zur Befreiung von der Notifizierungspflicht geführt habe. Nach der alten wie nach der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung stellen die Abfalllisten des Abfallverbringungsrechts (Grüne Liste, Gelbe Liste, Rote Liste; im neuen Recht auch „Leerlisten“) ein eigenständiges, primär stoffbezogenes Klassifizierungssystem dar, das strikt von dem überwiegend herkunftsbezogenen Ansatz des Listensystems nach der AVV zu unterscheiden ist (Oexle, in: ders./Epiney/Breuer, aaO, Art. 3 RdNr. 13). Folgerichtig differenziert Anhang II (Grüne Liste) zur VO 259/93/EWG – soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung – zwischen den Listungen GH 010 „Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen“, GI 010 „Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe“ sowie GK 010 „Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk“. Die Grüne Liste unterscheidet kategorial zwischen Kunststoffabfällen in fester Form (GH), Abfällen von Papier, Pappe und Waren aus Papier (GI) und Kautschukabfällen (GK). Das neue Klassifikationssystem (Grüne Liste zur VO 1013/2006/EG) hält an dieser Kategorisierung fest (B3010 Feste Kunststoffabfälle; B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren; B3040 Gummiabfälle; B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen). Eine Deklarierung „Kunststoff und Gummi“ kennt die Grüne Liste des Abfallverbringungsrechts (alter wie neuer Fassung) nicht.
55 
Die „grüne Listung“ von Abfällen scheidet nicht erst dann aus, wenn Abfälle der Grünen Liste mit Fremdstoffen kontaminiert sind. Nach dem klaren Wortlaut der Generalklausel zu Anhang II der VO 259/93/EWG (Präambel vor GA) dürfen Abfälle unabhängig davon, ob sie in Anhang II aufgeführt sind, nicht als Abfälle der Grünen Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem bestimmten Ausmaß kontaminiert sind. Darauf kommt es hier nicht an. Entscheidend ist, dass die nach Ungarn verbrachten Abfälle schon kategorial keine Abfälle der Grünen Liste gewesen sind und deshalb von einer Notifizierung nicht abgesehen werden durfte.
56 
b) Die Rüge der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt, ist unbegründet. Anhand objektiver und auch von den Klägerinnen nicht zu bestreitender Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die nach Ungarn verbrachten streitgegenständlichen Abfälle wegen ihrer Zusammensetzung nicht der Grünen Liste nach Anhang II der VO 259/93/EWG zugeordnet werden konnten. Dies hatten die Klägerinnen auch erkannt. In seiner Zeugenvernehmung am 4.5.2007 durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hat der (Firmen-)Bevollmächtigte der Klägerin zu 1, Herr ... ..., erklärt, man sei entschlossen gewesen, die Abfälle zu notifizieren, und der Beigeladene habe einen Notifizierungsvertrag zwischen der Firma ... und der Klägerin zu 2 vorgelegt; die ungarischen Geschäftspartner seien allerdings der Auffassung gewesen, für die Lieferung der Abfälle werde ein Notifizierungsvertrag nicht benötigt (Akte ... ... ... KP ... S. 47 und S. 49). Dass diese – fehlerhafte – Einschätzung der ungarischen Seite an der objektiven Sach- und Rechtslage nichts zu ändern vermag, versteht sich.
57 
In den Begleitpapieren zur Abfallverbringung nach Ungarn war von der Klägerin zu 2 als Abfallbezeichnung durchgehend „Kunststoff und Gummi“ mit dem EAK-Code 191204 angegeben; zugleich war eine Zuordnung zur Grünen Liste mit der Einstufung GH 010 vorgenommen worden, obgleich diese Kategorie „Gummi“ nicht umfasst. Im Schreiben vom 21.12.2006 an die Beklagte hatte das nationale ungarische Inspektorat für Umwelt, Natur und Wasser festgestellt, dass die nach Ungarn eingeführten Abfälle von der Klägerin zu 2 stammten und weder nach AVV Schlüsselnummer 191204 noch nach der Rubrik GH 010 der Grünen Liste klassifiziert werden könnten; Einwände gegen die Feststellungen der ungarischen Behörde haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. In ihrer „Materialbeschreibung 191204“ vom 27.12.2006 gegenüber der Beklagten hat die Klägerin zu 2 selbst offen gelegt, dass die fragliche Abfallfraktion zu 90% bis 95% aus Folien, Hartplastik, PET, Schaumstoffen und auch aus Gummi bestehe und zudem zu 5% bis 10% Papier und Kartonage enthalte; wie diese Abfallfraktion nach Maßgabe der Kategorien des Abfallverbringungsrechts (und nicht der AVV) grün gelistet werden können soll, hat die Klägerin zu 2 nicht dargelegt. Anlässlich der Betriebsbesichtigung am 19.1.2007 bei der Klägerin zu 2 kam die Beklagte – unter Einbeziehung der aus Ungarn zurückgeschickten ballierten Abfälle in die Augenscheinseinnahme – zu dem Ergebnis, dass die Einstufung 191204 nach der AVV nicht zutreffend sei, sondern eine Einstufung des Abfalls als 191212 (oder 191210) korrekter gewesen wäre; diese Zuordnung haben die Klägerinnen nicht widerlegt. In seinem Schreiben vom 15.1.2007 (eingegangen bei der Beklagten am 24.1.2007) hatte die ungarische Umweltbehörde – nachdem etwa 4.000 t an Abfällen aus Deutschland an verschiedenen Lagerstätten in Ungarn registriert worden waren – nochmals die fehlerhafte Deklaration (AVV Code 191204, grüne Listung nach GH 010) dargelegt und erläutert; ernsthafte und vor allem substantiierte Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht. In ihrem detaillierten Bericht vom 19.1.2007 hat die ungarische Behörde genaue Angaben zu den Mengen (insgesamt etwa 4.700 t) und den Orten (18 Lagerstätten in Ungarn) der aus Deutschland eingeführten Abfälle vorgenommen; festgehalten wurde ferner das Ergebnis der Untersuchung zu der Zusammensetzung der Abfälle: 3% Schaumstoff, verunreinigter Schaumstoff, Schrumpffolie; 5% verschmutztes Kunststoffverpackungsmaterial (Flaschenkästen, Kunststoffgebinde); 12% verschmutzte Kunststoffbehälter, Plexi, Kunststoffschuhe, Gummipantoffeln, Tuben, Kartonpapier, Nylonwaren; 15% verschmutzte PET-Flaschen; 65% verschmutzte Teile von Kunststoffsäcken; hinzu kommen weitere Stoffe; alles wurde durch Fotografien dokumentiert. Im Schreiben vom 5.2.2007 nahm die ungarische Behörde auf der Grundlage der Dokumente zur Abfallverbringung erneut die Zuordnung der fraglichen Abfälle ihrer Herkunft nach zu der Klägerin zu 2 und zum Beigeladenen vor; im Schreiben vom 1.3.2007 wurde dies nochmals bestätigt und zugleich dargelegt, dass die ungarischen Geschäftspartner der Klägerinnen und des Beigeladenen die dortigen Abfallanlagen illegal betrieben. Schließlich weisen die am 5. und 6.3.2007 in Ungarn vor Ort aufgenommenen Protokolle betreffend „Feststellung von Menge und Herkunft des am angegebenen Ort vorgefundenen Abfalls“ – jeweils unterschrieben von den anwesenden Vertretern der Beklagten und der ungarischen Behörde (insgesamt neun Personen) – detailgenau aus, an welcher Lagerstätte welche Mengen von der Klägerin zu 2 herrührender Abfälle anzutreffen waren. Überwiegend ist festgehalten (und durch zahlreiche Fotos veranschaulicht) worden, dass der Abfall aus mehreren gemischten Stoffen (in erster Linie Plastik, aber auch z. B. Papier und Textil) bestanden hat (und teilweise verunreinigt gewesen ist). Substantielle Zweifel an der Richtigkeit dieser Protokolle sind weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat erkennbar. Auf der Grundlage der erwähnten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats (§ 108 VwGO) fest, dass die nach Ungarn verbrachten fraglichen Abfälle im Wesentlichen eine Mischung aus verschiedenartigen Kunststoffen, einem nicht bekannten Anteil an Gummi und 5% bis 10% Papier und Kartonage umfassten. Dass die Klägerinnen (und der Beigeladene) an der Abfallverbringung mitgewirkt haben – zur Pflichtigkeit im Rechtssinne vgl. unten 4. –, steht außer Frage. Der Hinweis der Klägerinnen darauf, dass auch andere Anlieferer die betreffenden Lager und Anlagen in Ungarn beliefert haben, ändert weder etwas an der Zusammensetzung der hier streitbefangenen Abfälle noch an der Mitwirkung der Klägerinnen an der Abfallverbringung; problematisch kann allenfalls die Einzelidentifizierung und -zuordnung bestimmter Abfallballen sein (dazu unten 3.). Von einer nur bruchstückhaften Beweislage, wie die Klägerinnen meinen, kann angesichts der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht gesprochen werden. Zusammensetzung, Herkunft und Lagerung der Abfälle in Ungarn sind gleich mehrfach präzise dokumentiert worden, ohne dass die Klägerinnen hiergegen substantielle Einwände vorgetragen hätten. Zur Vornahme etwaiger Rückstellproben der Stoffe bestand für die Beklagte angesichts der eindeutigen Beweislage kein Anlass. Auch die Klägerinnen haben ihrerseits für Rückstellproben keinen Grund gesehen, obwohl ihnen dies mit Blick z. B. auf die aus Ungarn zurückgeschickten ballierten Abfälle ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Unbehelflich ist schließlich der Sachvortrag der Klägerin zu 2 zur Herkunft ihrer gewerblichen Abfälle und zu den betrieblichen Abläufen bei der Separierung der einzelnen Abfallfraktionen. Entscheidend für die Zuordnung des Abfalls zur Grünen Liste oder zur Gelben Liste ist die Abfallfraktion, die unter Mitwirkung der Klägerinnen tatsächlich nach Ungarn verbracht worden ist.
58 
c) Abfälle aus verschiedenen Stoffgruppen der Grünen Liste können als einheitliche Abfallfraktion nicht ohne Weiteres grün gelistet werden. Für sich genommen sind Kunststoffabfälle in fester Form, Abfälle von Papier und Pappe sowie Kautschukabfälle grün gelistet. Ihre Zusammenführung zu einem Abfall bedeutet indessen nicht, dass ein – neuer – Abfall der Grünen Liste entsteht. In seiner Entscheidung „Beside BV und I. M. Besselsen“ hat der Europäische Gerichtshof – am Beispiel von Ballen mit einem Kunststoffanteil zwischen 58,3% und 92,3% (daneben: Papier, Pappe, Metall, Holz, Glas, Textilien) – erkannt, Abfälle, die für sich genommen solche der Grünen Liste seien, müssten im Falle ihrer Vermischung als solche der Gelben Liste qualifiziert werden; der Ursprung der Abfälle sei für sich genommen für die Klassifizierung nicht entscheidend (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 – Rs. C-192/96 – Slg. 1998, I-4029 Tz. 29 ff.). In dem Urteil „Omni Metal Service“ hat der Gerichtshof bekräftigt, Anhang II der VO 259/93/EWG könne nicht auf Abfälle ausgedehnt werden, die nicht in der Grünen Liste aufgeführt seien; ein Abfall aus zwei Stoffen, die bei getrennter Betrachtungsweise jeweils von der Grünen Liste erfasst würden, gelte nicht (automatisch) als Abfall nach Anhang II der VO 259/93/EWG mit der Folge, dass dieser Abfall vom Kontrollverfahren (Art. 3 ff. VO 259/93/EWG) gemäß Art. 1 Abs. 3a der Verordnung ausgenommen sei (EuGH, Urt. v.21.6.2007 – Rs. C-259/05 – Slg. 2007, I-4945 Tz. 31ff.). Begründet wird dies mit dem Schutz des Kontrollsystems im Wege des Notifizierungsverfahrens im Interesse der zuständigen Behörden (EuGH aaO Tz. 29). Diesem Rechtsgedanken verleiht das neue europäische Abfallverbringungsrecht den gebührenden positivrechtlichen Ausdruck, indem die VO 1013/2006/EG einen Anhang IIIA ausweist, der sich auf Gemische aus zwei oder mehr der in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind (Art. 3 Abs. 2 VO 1013/2006/EG), bezieht. Nach dem Erwägungsgrund (39) der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung sollen dadurch Informationen berücksichtigt werden können zu den Eigenschaften der Abfälle (z. B. Gefährlichkeit, Kontaminierungspotential, physikalische Beschaffenheit) sowie zur Behandlung der Abfälle (z. B. technologische Voraussetzungen zur Abfallverwertung); Ziel ist die Gewährleistung einer umweltgerechten Abfallbehandlung. Dass diese bei der Zusammenführung verschiedener Stoffgruppen der Grünen Liste zu einer Abfallfraktion nicht gleichsam automatisch gegeben ist, liegt auf der Hand.
59 
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass die Zusammenführung von Kunststoff, Gummi sowie Papier und Karton in den nach Ungarn verbrachten Ballen nicht gemäß Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG zur Befreiung von der Notifizierungspflicht führte. Denn eine derartige neue Abfallfraktion entspricht keinem der in Anhang II der VO 259/93/EWG aufgeführten Abfälle.
60 
d) Damit ist die grenzüberschreitende Verbringung der hier in Rede stehenden Abfallfraktion oder ähnlicher Abfallfraktionen keineswegs ausgeschlossen. Schon durch eine qualitativ verbesserte Aussortierung von „Fremd“stoffen kann, wie der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, ein der Grünen Liste entsprechendes Kunststoffgemisch hergestellt werden. Unabhängig davon sind indessen auch Abfälle der Gelben Liste exportfähig. Dass für Abfälle der Gelben Liste Märkte vorhanden sind, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt und mit konkreten Beispielen belegt (z. B. „Elektroprodukte“ im asiatischen Raum, Abfallgemische als Ersatzbrennstoff in der Zementindustrie). Materiellrechtlich ist der Abfallexport danach nicht ausgeschlossen, verfahrensrechtlich muss allerdings der Weg der Notifizierung beschritten werden, so dass die Möglichkeit einer (begleitenden) behördlichen Kontrolle eröffnet ist.
61 
Dieses Konzept entspricht Sinn und Zweck des europäischen Abfallverbringungsrechts. Es handelt sich bei ihm in erster Linie um Umweltrecht und nicht etwa um Wirtschafts- oder Handelsrecht; es dient daher nicht nur der Gefahrenabwehr im engen polizeirechtlichen Sinne, sondern sichert auf dem Gebiet der durchaus missbrauchsanfälligen grenzüberschreitenden Abfallverbringung behördliche Kontrollmöglichkeiten bezüglich der Einhaltung rechtlicher Standards auch unterhalb der Gefahrenschwelle. Folgerichtig hat der Europäische Gerichtshof zur alten Abfallverbringungsverordnung erkannt, sie solle „ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen“ (EuGH, Urt. v. 28.6.1994 – Rs. C-187/93 – Slg. 1994, I-2857 Tz. 26). Ganz in diesem Sinne bestimmt Erwägungsgrund (1) der neuen Abfallverbringungsverordnung (VO 1013/2006/EG): „Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.“ Konsequenterweise gilt nach altem wie nach neuem europäischen Abfallverbringungsrecht der Grundsatz, dass eine Abfallverbringung vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden muss, damit diese angemessen vor allem über Art, Beförderung und Entsorgung der Abfälle informiert sind, um gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ergreifen zu können (Erwägungsgrund (9) VO 259/93/EWG; ähnlich Erwägungsgründe (14) und (15) VO 1013/2006/EG). Da Ausnahmebestimmungen nach EG-Recht eng auszulegen sind, besteht kein Ansatzpunkt dafür, Art. 1 Abs. 3a VO 259/93/EWG i. V. m. Anhang II im Sinne einer „grünen Listung“ der hier betroffenen Abfälle extensiv zu deuten. Es war den Klägerinnen, wie sie es zunächst geplant hatten, zumutbar, das Notifizierungsverfahren zu betreiben. Diese Verfahrenslast als solche präjudizierte die Möglichkeit der Abfallverbringung nach Ungarn in der Sache nicht.
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3. Gegenstand der Rückholungsverpflichtung sind nach Art. 24 Abs. 2 UAbs.1 VO 1013/2006/EG die „betreffenden Abfälle“. Gemeint sind damit die illegal grenzüberschreitend verbrachten Abfälle.
63 
a) Die Klägerinnen räumen ein, dass ihnen seitens der Beklagten etwa 3.200 t Abfall zugerechnet werden, während eine Inanspruchnahme bezüglich der Rückholung nur in Höhe von 1.800 t erfolgte. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. An sich verpflichtet Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 VO 1013/2006/EG zur Rückführung sämtlicher illegal verbrachter Abfälle. Indem die Beklagte in der Vereinbarung mit der ungarischen Seite vom 7.3.2007 lediglich die Verpflichtung zur Rückholung von 1.800 t eingegangen ist, muss hierin eine die Klägerinnen nicht beschwerende, sondern entlastende Übereinkunft gesehen werden.
64 
b) Gegenständlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerinnen durch die von ihnen angefochtenen Anordnungen exakt und ausnahmslos zur Rückholung derjenigen Abfälle verpflichtet worden sind, an deren illegaler Verbringung nach Ungarn sie mitgewirkt haben. Die „Kilo genaue“ Identifizierung der verbrachten Abfälle kann schon deshalb praktisch ausscheiden, weil eine (teilweise) Durchmischung mit anderen Abfällen an den Lagerstätten in Ungarn eingetreten sein kann. Unberührt davon bleibt die rechtliche Verantwortlichkeit der Pflichtigen für die (Mengen der) von ihnen illegal verbrachten Abfälle.
65 
Für einen derartigen Sachverhalt mit innerstaatlichem Bezug hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, der Pflichtige sei „für die Entsorgung einer gleichgroßen Menge Abfälle gleicher Art verantwortlich“ (BVerwG, Urt. v. 28.6.2007 – 7 C 5/07 – E 129, 93 Tz. 22). Dem liegt der gefahrenabwehrrechtliche Grundsatz zu Grunde, dass bei komplexen Sachverhalten das Zusammenwirken mehrerer Verursacher mit der Folge, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, nicht etwa die Verantwortlichkeit des einzelnen Mitverursachers entfallen lässt, sondern – im Gegenteil – jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 – DVBl 2006, 1114 = NVwZ 2006, 928 Tz. 14 [insoweit in BVerwGE 125, 325 nicht abgedruckt]; VGH BW, Beschl. v. 27.3.1995 – 8 S 525/95 – VBlBW 1985, 281; Senat, Beschl. v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – NVwZ-RR 2003, 103, 105). Allerdings muss der Mitverursachungsbeitrag aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erheblich sein (BVerwG, aaO, Senat, Beschl. v. 4.3.1996 – 10 S 2687/95 – NVwZ-RR 1996, 387, 389).
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Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.6.2007 erkannt, die Vermischung eines Abfalls mit anderen Abfällen führe nicht zum Erlöschen der Entsorgungspflicht, vielmehr werde dem Mitverantwortlichen auf Grund des Verursacherprinzips ein der angelieferten Menge entsprechender Anteil an Abfällen gleicher Art zugerechnet (BVerwG, aaO, Tz. 22). Dieser Grundsatz ist auf das grenzüberschreitende Abfallverbringungsrecht übertragbar. Daher ist anerkannt, dass Art. 24 VO 1013/2006/EG auch dann anwendbar ist, wenn die „betreffenden Abfälle“ bereits untrennbar mit anderen Abfällen vermischt worden sind; die Rücknahmepflicht bezieht sich in einem solchen Fall auf einen mengenmäßig entsprechenden Teil des Gemisches (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 2). Dadurch wird die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Pflichtigen gewahrt und dennoch kommt es nicht zu einer Übervorteilung irgendeiner Seite. Ließe man mangels Isolierbarkeit des (ehemaligen) „eigenen“ Abfalls aus der Gesamtabfallmenge die (Mit-)Verantwortlichkeit des (Mit-)Verursachers für die Störungsbeseitigung entfallen, führte dies zu dem wenig überzeugenden Ergebnis, dass das „Verwischen von Spuren“ von der Rechtsordnung auch noch prämiert würde, obwohl der Beitrag des (Mit-)Verursachers für den eingetretenen illegalen Zustand dem Grunde und dem Umfang nach feststeht.
67 
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, in welchem genauen quantitativen Umfang die Klägerinnen „ihren“ nach Ungarn verbrachten Abfall auf Grund der Anordnung der Beklagten zurückholen sollten. Dass es an den hier in Rede stehenden vier Lagerstätten in Ungarn um „Abfall gleicher Art“ ging, ist unbestritten. Außer Frage steht auch die erhebliche Mitverantwortung der Klägerinnen für die betreffende grenzüberschreitende Abfallverbringung. Nach dem festgestellten Sachverhalt muss überdies davon ausgegangen werden, dass es sich bei der zur Rückholung verfügten Teilmenge (1.800 t) der exportierten Gesamtmenge (knapp 3.200 t) größtenteils um Abfall aus ... handelte. An keiner Stelle wurde seitens der Klägerinnen vorgetragen, dass ihnen die Rückholung von z. B. aus Bayern nach Ungarn verbrachter Abfälle aufgegeben worden sei. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass den Klägerinnen durch die angefochtenen Anordnungen ganz überwiegend die Rückholung derjenigen Abfälle auferlegt worden ist, an deren illegaler Verbringung sie mitgewirkt haben; im Übrigen greift die dargelegte Pflicht zur Rückholung von „Abfällen gleicher Art“. Die (Mit-)Verantwortung der Klägerinnen steht demnach außer Frage.
68 
c) Die Rechtsauffassung des Senats steht nicht in Widerspruch zu der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Pflicht zur Rückführung von Abfällen aus dem Ausland „einen zwingenden Bezug zwischen Beseitigungspflicht und den Beseitigungsobjekten“ voraussetzt (BayVGH, Urt. v. 10.12.2009 – 20 B 09.45 – NVwZ 2010, 527 Tz. 17). Ob diese Rechtsmeinung zutrifft, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob diese zu § 6 AbfVerbrG 1994 formulierte Voraussetzung auf die Rückholpflicht nach Art. 24 Abs. 2 VO 1013/2006/EG Anwendung finden kann. Im Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall stand nach dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht einmal fest, an welche Orte in der Tschechischen Republik Abfälle aus Bayern, die der dortigen Klägerin zugerechnet werden sollten, verbracht worden waren. Vor diesem Hintergrund wurde eine Pflicht der Klägerin verneint, „Abfälle beliebiger anderer Herkunft von einem bestimmten Ort aus der Tschechischen Republik zurückzuführen, wenn sie an anderen illegalen Abfallverbringungen nach anderen Orten beteiligt gewesen sein sollte“ (BayVGH, aaO, Tz. 20). Von einer derartigen „Beliebigkeit“ kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die seitens der Klägerinnen 2006 initiierte Abfallverbringung nach ..., ... ... und ... sowie ... steht außer Frage; die Rückholpflicht bezieht sich nur auf die an diese Standorte verbrachten Abfälle.
69 
4. Die Anordnungen der Beklagten sind auch unter spezifisch abfallrechtlichen Vorgaben rechtlich zutreffend an die Klägerinnen gerichtet worden. Denn diese haben als (Mit-)Verantwortliche der illegalen Abfallverbringung die nach Ungarn verbrachten streitgegenständlichen Abfälle zurückzuholen. Diese Pflicht trifft die Klägerinnen nach dem im Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide (8.10.2007) maßgeblichen neuen Abfallverbringungsrecht (b bis e), bestand aber ebenso unter der Geltung des bis zum 11.7.2007 einschlägigen früheren Abfallverbringungsrechts (f). Infolgedessen sind die Klägerinnen rechtsfehlerfrei als Adressaten der Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 (ebenso § 6 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG 1994) in Anspruch genommen worden.
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a) Die Rückholungspflicht der illegal verbrachten Abfälle trifft zwar primär den „Notifizierenden de facto“ (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a VO 1013/2006/EG); maßgebend ist für die Bestimmung des richtigen Adressaten in diesem Fall die in Art. 2 Nr. 15 VO 1013/2006/EG festgelegte Reihenfolge (Schröder, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: Juli 2009, B 255 Art. 2 RdNr. 3 und Art. 22-25 RdNr. 1). Da im vorliegenden Fall eine Notifizierung der nach Ungarn verbrachten Abfälle jedoch nicht stattgefunden hat, kommt die Rückholungspflicht gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a VO 1013/2006/EG nicht zum Tragen.
71 
Ist eine Notifizierung zu Unrecht nicht erfolgt, ist Adressat der Rücknahmeverpflichtung diejenige Person, die hätte notifizieren müssen. Dies ist in der Terminologie der neuen EG-Abfallverbringungsverordnung der „Notifizierende de jure“ gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b VO 1013/2006/EG (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 7). Die Pflicht zur Notifizierung der Verbringung von Abfällen trifft gemäß Art. 4 Satz 1 VO 1013/2006/EG den „Notifizierenden“. Dies ist nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 15 Satz 1 VO 1013/2006/EG eine der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaates (hier: Bundesrepublik Deutschland) unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Dass in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle sachlich eine Notifizierungspflicht bestanden hat, ist bereits dargelegt worden (oben II. 2.); im Falle der „de jure“-Rückholungspflicht ist richtiger Adressat diejenige Person, die die Notifizierung an sich hätte vornehmen müssen.
72 
Diese Person ist gemäß Art. 2 Nr. 15 Satz 2 VO 1013/2006/EG der Ersterzeuger oder der Neuerzeuger oder der zugelassene Einsammler oder der eingetragene Händler oder der eingetragene Makler; die Pflichtigen dieses Personenkreises stehen – auch was den Neuerzeuger betrifft – gleichrangig nebeneinander, subsidiär in der Rangfolge ist danach nur der Besitzer angesiedelt (Oexle, in: ders./Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 79; wohl auch Schröder, in: Jarass/Petersen/Weidemann, aaO, Art. 2 RdNr. 3).
73 
b) Die Klägerin zu 2 ist als „Neuerzeuger“ für die illegale Abfallverbringung verantwortlich, die Klägerin zu 1 ist als „Händler“ pflichtig.
74 
aa) Ob die Klägerin zu 2 (auch) als „Ersterzeuger“ hätte in Anspruch genommen werden können, mag dahinstehen. Sie ist jedenfalls, was sie selbst einräumt, „Neuerzeuger“ im Sinne des Abfallverbringungsrechts. Insoweit trifft sie die Verantwortlichkeit zur Rückholung der fraglichen Abfälle gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b i. V. m. Art. 2 Nr. 15 lit. a Satz 2 Nr. ii VO 1013/2006/EG. Vorausgesetzt ist danach lediglich, dass das die Neuerzeugereigenschaft begründende Behandlungsverfahren vor der Abfallverbringung durchgeführt worden ist; nicht ausreichend wäre die Vornahme des Behandlungsverfahrens erst im Empfängerstaat (Oexle, in: ders./Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 80). Es besteht kein Zweifel daran, dass jene Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, da die Abfallbehandlung seitens der Klägerin zu 2 unstreitig vor der Abfallverbringung nach Ungarn stattgefunden hat.
75 
Das Abfallverbringungsrecht knüpft die Verantwortlichkeit für die Rückholung illegal verbrachter Abfälle seit jeher an die objektive (Mit-)Ursächlichkeit des Verhaltens einer (natürlichen oder juristischen) Person; auf ein Verschulden kommt es nicht an (Senat, Urt. v. 22.11.2005 – 10 S 1208/04 – ZUR 2006, 262; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006 – 7 B 30/06 –). Dies gilt auch für das neue Abfallverbringungsrecht (Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 6).
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Ihrer Verantwortlichkeit wäre die Klägerin zu 2 allenfalls enthoben, wenn sie – so in Bezug auf die dann entfallende Kostentragungspflicht – „ordnungsgemäß gehandelt hat“ (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AbfVerbrG 2007; ebenso in der Sache § 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AbfVerbrG 1994). Den Nachweis hierfür, den der (Neu-)Erzeuger der Abfälle nach geltendem Recht erbringen muss, kann die Klägerin zu 2 nicht führen. Sie war an der illegalen Abfallverbringung nach Ungarn beteiligt, indem sie die Abfalllieferungen zusammengestellt und die Begleitpapiere ausgestellt sowie rechtswidrig die notwendige Notifizierung unterlassen hat. Allen Beteiligten an den Abfallexportgeschäften, so auch der Klägerin zu 2, war klar, dass von dem an sich angezeigten und seitens der Klägerinnen und des Beigeladenen zunächst auch beabsichtigten Notifizierungsverfahren Abstand genommen wurde. Ein ordnungsgemäßes Handeln der Klägerin zu 2 im Sinne des Abfallverbringungsrechts liegt mithin nicht vor.
77 
bb) Die Klägerin zu 1 ist als „Händler“ (ggf., was jedoch offen bleiben kann, als „Makler“) im Sinne des Abfallverbringungsrechts für die Rückholung der streitgegenständlichen Abfälle gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b i. V. m. Art. 2 Nr. 15 lit. a Satz 2 Nr. iv VO 1013/2006/EG verantwortlich. Als Händlerin mit Rohstoffen und Abfällen zur Verwertung hat die Klägerin zu 1 mit Hilfe des Beigeladenen die Kontakte zu den ungarischen Geschäftspartnern hergestellt und die Abfalltransporte nach Ungarn (mit)organisiert.
78 
Die Verantwortlichkeit der Klägerin zu 1 als „Notifizierender de jure“ scheitert nicht an einer mangelnden schriftlichen Ermächtigung seitens der Klägerin zu 2, in ihrem Namen als Notifizierender aufzutreten. Die formelle Anforderung einer schriftlichen Ermächtigung nach Art. 2 Nr. 15 lit. a Satz 2 Nr. iv VO 1013/2006/EG des Händlers durch den Erzeuger des Abfalls betrifft nur den Normalfall der beabsichtigten Notifizierung der Verbringung von Abfällen (vgl. Oexle, in: ders./Epiney/Breuer, aaO, Art. 2 RdNr. 82). Wo indessen eine Notifizierung – wie bei der hier vorgenommenen illegalen Abfallverbringung – gar nicht stattfindet, bedarf es auch keiner (schriftlichen) Ermächtigung zur Notifizierung, da diese ja gerade unterbleibt. Entscheidend für die Rücknahmepflicht ist in einem solchen Fall, wer die illegale Abfallverbringung (ggf. neben anderen) zu verantworten hat (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 vor lit. a VO 1013/2006/EG).
79 
Dieses Rechtsverständnis wird durch § 8 Abs. 2 AbfVerbrG 2007 bestätigt. Danach trifft die Kostentragungspflicht im Falle der Abfallrückführung neben dem Abfallerzeuger „auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war“ (Satz 1). Diese Regelung zur Kostentragungspflicht (Sekundärebene) macht nur Sinn, soweit eine Übereinstimmung mit der primären Verantwortungsebene (Rückholungspflicht) besteht. § 8 Abs. 2 Satz 1 AbfVerbrG 2007 übernimmt – ohne inhaltliche Änderung – die zuvor in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG 1994 getroffene Regelung (BT-Drucks. 16/5384 S. 17). Dazu war nach der Amtlichen Begründung der Kreis der Rückführungspflichtigen auf alle Personen ausgedehnt, die in irgendeiner Weise kausal für die unerlaubte Abfallverbringung waren (BT-Drucks. 12/7479 S. 3). Es besteht kein Zweifel daran, dass davon auch der Abfallhändler erfasst ist.
80 
c) Die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für die Rückholung der illegal nach Ungarn verbrachten streitgegenständlichen Abfälle scheitert auch nicht etwa an der 30-Tage-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1013/2006/EG. Unabhängig von der hier offen bleibenden Frage, ob sich die Klägerinnen überhaupt auf diese Bestimmung berufen können, haben die zuständigen Behörden einvernehmlich einen bestimmten Zeitraum festgelegt, in dem die Rückführung der Abfälle nach Deutschland zu erfolgen hatte. Damit wurde rechtsfehlerfrei von einer Option des neuen Abfallverbringungsrechts Gebrauch gemacht, die die vormalige Parallelregelung (Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 VO 259/93/EWG) noch nicht kannte (zu den Hintergründen vgl. Backes, in: Oexle/Epiney/Breuer, aaO, Art. 24 RdNr. 13).
81 
d) Der Inanspruchnahme der Klägerinnen steht Art. 24 Abs. 3 VO 1013/2006/EG nicht entgegen. Danach findet eine Rückholung illegal verbrachter Abfälle nicht statt, wenn der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten hat. Es steht außer Frage, dass die ungarischen Empfänger der fraglichen Abfälle für die illegale Verbringung ebenfalls verantwortlich sind. Es handelt sich indessen nicht um eine Alleinverantwortung, sondern nur um eine Mitverantwortung. Diesem Umstand hat die Beklagte rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass von den in Rede stehenden etwa 3.200 t nach Ungarn verbrachten Abfällen nur etwa 1.800 t der Rückführungspflicht unterworfen worden sind, während die restlichen etwa 1.400 t Abfälle in Ungarn verblieben. Unter Berücksichtigung der Entsorgungsinfrastruktur in Deutschland und Ungarn sowie bei Beachtung der schon in Deutschland begonnenen illegalen Abfallverbringung ist gegen jene Aufteilung und Zuordnung der Verantwortlichkeiten zur deutschen und zur ungarischen Seite rechtlich nichts zu erinnern; das Übermaßverbot wurde beachtet.
82 
Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Absatz 2 und Absatz 3 des Art. 24 VO 1013/2006/EG im Falle der Mitverantwortlichkeit sowohl des Exporteurs als auch des Empfängers einer illegalen Abfallverbringung trifft das europäische Abfallverbringungsrecht keine Regelung. Ob zwischen den beiden Absätzen ein Vorrangverhältnis besteht, ist offen; dasselbe gilt für die denkbare Regel einer 50:50 Zuweisung der Mitverantwortungsanteile. Derartige Grundsatzfragen kann der Senat hier unentschieden lassen. Es muss auch nicht geklärt werden, ob die Grundsätze des deutschen Gefahrenabwehrrechts zur Störerauswahl bei mehreren Verantwortlichen zum Tragen kommen könnten. Da es um eine behördliche Auswahlentscheidung insoweit geht, als Verantwortungsanteile für eine illegale Abfallverbringung mehreren Beteiligten zugerechnet werden, muss – mangels fester rechtlicher Vorgaben – jedenfalls das Übermaßverbot beachtet werden. Legitimes - rechtlich anzuerkennendes - Ziel der angefochtenen Anordnungen der Beklagten war die Beseitigung der Folgen der illegalen Abfallverbringung. Die ergriffenen Maßnahmen – Rückführung von 1.800 t der nach Ungarn verbrachten Abfälle nach Deutschland zwecks ordnungsgemäßer Entsorgung im Inland, Verbleib von etwa 1.400 t der Abfälle in Ungarn gemäß Absprache mit den dortigen Behörden – waren zur Zielverwirklichung auch geeignet. Die Anordnung der Rückführung von 1.800 t Abfällen war erforderlich, da sich die ungarische Seite weigerte, alle aus Deutschland verbrachten Abfälle in Ungarn zu entsorgen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung mehrfach glaubhaft versichert, dass die ungarischen Behörden mit Unterstützung der EU-Kommission auf die Rückholung sämtlicher aus Baden-Württemberg verbrachter Abfälle hätten pochen können, da keine Notifizierung stattgefunden habe. Nachdrücklich wurde dargetan, dass auch konkrete Vorschläge der deutschen Seite zur Entsorgung der Abfälle in Ungarn seitens der dortigen Behörden nicht akzeptiert worden seien; so hätten diese es abgelehnt, die Abfälle – allerdings nach einer weiteren Vorbehandlung – als Ersatzbrennstoff in einem Kraftwerk, an dem die ... beteiligt sei, zu entsorgen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann bei einer solchen Ausgangslage nicht ernsthaft von einer „politischen Entscheidung“ oder gar von einem „Kuhhandel“ gesprochen werden. Die Aufteilung der Abfallmengen zwischen der Rückholung nach Deutschland und dem Verbleib in Ungarn im Verhältnis 1800 t :1400 t ist schließlich auch nicht unangemessen. Entscheidend ist insoweit, dass es sich im vorliegenden Fall um eine illegale Abfallverbringung mangels Notifizierung handelt. Dadurch wurde den ungarischen Behörden von vornherein die Möglichkeit genommen, den Import der Abfälle nach Ungarn zu verhindern. Wäre das Notifizierungsverfahren durchgeführt worden, hätte die zuständige Behörde am Bestimmungsort gegebenenfalls Einwände gegen die Abfallverbringung erheben können (Art. 7 Abs. 2 VO 259/93/EWG). Indem die Klägerinnen den ungarischen Behörden diese Möglichkeit „abgeschnitten“ haben, könnte ihnen im Ergebnis möglicherweise die Gesamtverantwortung für die Rückabwicklung der illegalen Abfallverbringung zugewiesen werden. Da sich die Rückholpflicht indessen nur auf etwa 56% der nach Ungarn verbrachten Abfälle erstreckt, kann von einer unangemessenen Anordnung der Beklagten keine Rede sein.
83 
e) Rechtsfehlerfrei ist schließlich im Interesse der raschen Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände die Inpflichtnahme jeder Klägerin für die gesamten zur Rückführung nach Deutschland anstehenden 1.800 t illegal verbrachter Abfälle erfolgt. Die vom Verwaltungsgericht (UA S. 30 f.) dazu gegebene Begründung ist tragend und kann in Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend kann auf die insoweit überzeugenden Erwägungen in den Widerspruchsbescheiden vom 8.10.2007 (dort jeweils S. 7) verwiesen werden.
84 
f) Die Klägerinnen sind bezüglich ihrer Rücknahmepflicht als Adressaten der Anordnungen nach neuem Abfallverbringungsrecht nicht schlechter gestellt als nach altem Abfallverbringungsrecht. Nach dem vormals geltenden Recht wäre die Inpflichtnahme der Klägerinnen auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG 1994 i. V. m. Art. 26 VO 259/93/EWG zu stützen gewesen. Die danach bestehende Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerinnen ist auf Grund der weiten Deutung jener Bestimmungen (vgl. dazu Senat, Urt. v. 22.11.2005 – 10 S 1208/04 – ZUR 2006, 262, 263; bestätigt von BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006 –7 B 30/06 –) nicht zweifelhaft.
85 
5. Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen sind die gegen sie ergangenen Anordnungen nicht wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Die von § 37 Abs. 1 LVwVfG geforderte hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist zu bejahen, wenn der Regelungsgehalt für den Betroffenen unzweideutig erkennbar ist; der Adressat muss in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BayVGH, Beschl. v. 17.3.2004 – 22 CS 04.362 – NJW 2004, 2768; OVG NW, Beschl. v. 16.12.2002 – 21 B 1723/02 – NVwZ-RR 2003, 493, 494). Zugleich muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung (Verwaltungsvollstreckung) sein können (BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 – 4 C 41/87 – E 84, 335, 338). An der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG fehlt es nicht schon deshalb, weil es zur Ermittlung des Entscheidungsgehalts der getroffenen Regelung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.1.1990 – 8 C 69/87 – NVwZ 1990, 855, 856; OVG NW, Beschl. v. 26.9.2008 – 13 B 1395/08 – NJW 2008, 3656, 3657). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, aaO, E 84, 335, 338; OVG RP, Urt. v. 19.3.2009 – 6 A 11324/08 – DVBl 2009, 786, 791).
86 
Gemessen an diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Anordnungen vom 5.4.2007 dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Maßgebend für die Beurteilung ist der Empfängerhorizont (analog § 133 BGB). Danach besteht am Erklärungsgehalt von Nr. 1 der Anordnungen kein Zweifel; präzise benannt als Rückholungsverpflichtete wird die jeweilige Klägerin (unter nachrichtlicher Erwähnung im jeweiligen Bescheid der anderen Klägerin und des Beigeladenen), angegeben werden die Rechtsgrundlagen, benannt werden der Gegenstand der Rückholungsverpflichtung und die Gesamtmenge (etwa 1.800 t), und außerdem wird die Spezifizierung nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Orts- und Mengenangaben in Bezug genommen. In Nr. 2 werden zunächst (Satz 1) die einzelnen Lagerstätten und die ihnen zugeordneten Teil-Mengen (aus den insgesamt etwa 1.800 t) benannt, auf die sich die Rückholung bezieht. Satz 2 präzisiert, dass es nur um diejenigen in ... lagernden Abfälle geht, die auf Grund der (präzise benannten) Ballierung der Klägerin zu 2 zugeordnet werden können; hiergegen kann entgegen dem Sachvortrag der Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit rechtlich nichts eingewendet werden, weil im Falle des Versagens dieses für sich genommen völlig klaren Kriteriums bei seiner Anwendung die Zuordnung von Abfällen zur Rücknahmepflicht gescheitert wäre, was inhaltlich übrigens einen Effekt zu Gunsten der Klägerinnen ausgelöst hätte. Satz 3 der Nr. 2 begegnet hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken; bei einer Überschreitung der geschätzten Gesamtmenge von 1.800 t an den vier im Bescheid benannten Standorten durch die tatsächlich von der Klägerin zu 2 stammenden Abfälle sollten die tatsächlich gelieferten Abfälle der Rückführung unterfallen und nicht nur die geschätzten 1.800 t; als Zuordnungskriterium war wiederum – für sich genommen völlig unmissverständlich – die Bebänderung der Abfälle durch die Klägerin zu 2 genannt worden. Die Angriffe der Klägerinnen gegen Nr. 8 der Anordnungen gehen bezüglich § 37 Abs. 1 LVwVfG ins Leere; da es sich insoweit nicht um eine „Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG), sondern lediglich um einen – rein deklaratorischen – Hinweis handelt, ist § 37 Abs. 1 LVwVfG insoweit gar nicht anwendbar.
87 
Die hinreichende Bestimmtheit der von der Beklagten getroffenen Anordnungen steht auch ansonsten außer Frage. Die Klägerinnen selbst räumen ein, dass einige „ca.-Angaben“ unbeachtlich sind, da es nicht um eine „Kilo genaue“ Taxierung gehen kann. Der Hinweis auf andere Anlieferer von Abfällen (z. B. aus Bayern) ist im Rahmen des § 37 Abs. 1 LVwVfG unbehelflich, da insoweit nicht eine Frage der Bestimmtheit der getroffenen Anordnungen, sondern allenfalls der Herkunftsidentifikation verschiedener Abfälle aufgeworfen ist; dies betrifft lediglich den tauglichen Gegenstand der Rückholungsverpflichtung (oben II. 3. b). Keine Frage der Bestimmtheit der Anordnungen ist schließlich der Einwand, nicht nur die der Klägerin zu 2 zugerechnete Gesamtabfallmenge von 3.191,36 t, sondern etwa 4.100 t entsprechender Abfälle seien ausweislich der Aktenlage nach Ungarn in die betreffenden Anlagen verbracht worden; soweit darin die Überlegung enthalten ist, die Anordnungen vom 5.4.2007 müssten die Gesamtmenge von 1.800 t eigentlich überschreiten, ist diesem Aspekt, wie erwähnt, durch Nr. 2 Satz 3 der behördlichen Anordnungen in rechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen.
III.
88 
Die weiteren, für dieses Hauptsacheverfahren bedeutsamen Regelungen in den Bescheiden vom 5.4.2007 sind allesamt rechtmäßig. Die in Nr. 3 vorgenommene Fristsetzung für die Rückholung ist durch § 13 Satz 2 AbfVerbrG 2007 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1013/2006/EG gedeckt. Die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 4) hat das Verwaltungsgericht (UA S. 31 f.) rechtsfehlerfrei festgestellt (§ 130b Satz 2 VwGO). Die in Nr. 6 angesprochene Notifizierungspflicht für den Fall der Abfallrückführung findet ihre Grundlage in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 3 und 4 VO 1013/2006/EG. Die Anordnung der Kostentragungspflicht der Klägerinnen für die Rückholung der illegal verbrachten Abfälle und deren Entsorgung sowie die Verpflichtung der Klägerinnen zur gesamtschuldnerischen Haftung (Nr. 6) ergeben sich aus Art. 25 VO 1013/2006/EG, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AbfVerbrG 2007.
IV.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, besteht kein Anlass, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
V.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.
91 
Beschluss vom 13. Juli 2010
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 355.902,58 EUR festgesetzt.
93 
Gründe
94 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Klägerinnen richtet sich nach den Kosten der Ersatzvornahme (533.853,87 EUR); hiervon entfallen auf jede Klägerin sowie den Beigeladenen ein Drittel, d.h. 177.951,29 EUR. Der Streitwert der verbundenen Klagen beträgt folglich 2 x 177.951,29 EUR, also 355.902,58 EUR.
95 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2010 - 10 S 470/10

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Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG 2007 | § 13 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, di

Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG 2007 | § 6 Verordnungsermächtigungen


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen ge

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2010 - 10 S 470/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2010 - 10 S 470/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. März 2009 - 6 A 11324/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008 wird die Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008, der Proze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2005 - 10 S 1208/04

bei uns veröffentlicht am 22.11.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2010 - 10 S 470/10.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Apr. 2014 - 7 B 26/13

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Gründe I. 1 Mit Bescheid vom 19. November 2008 verpflichtete der Beklagte die Klägerin

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) erlassenen Leistungsbescheids in Höhe von 30.337,52 DM, mit dem der Kläger zu Kosten herangezogen worden ist, die im Zusammenhang mit der Rückführung von Kunststoffabfällen, die in den Libanon verbracht worden waren, entstanden sind.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in P. In den Jahren 1993 und 1994 führte die Firma Y. GmbH auf diesem Grundstück einen Betrieb zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoffen. Ende 1994 fiel der Betrieb in Konkurs; mangels Masse kam es nicht zur Durchführung des Konkursverfahrens. Auf dem Grundstück lagerten zum Zeitpunkt der Betriebsschließung 800 t bis 1.000 t Kunststoffe. Am 2. August 1995 ordnete das Landratsamt Karlsruhe aus Gründen des Brandschutzes gegenüber dem Kläger und dessen Sohn, der vorübergehend einer der Geschäftsführer des Betriebs gewesen ist, an, alle Kunststoffe auf den zur entsprechenden Nutzung baurechtlich nicht genehmigten Flächen zu entfernen. Nach behördlicher Auffassung handelte es sich bei den Kunststoffen nicht um Abfälle zur Beseitigung, sondern um Reststoffe (Wertstoffe), die nach einer entsprechenden Behandlung wieder dem Wirtschaftskreislauf hätten zugeführt werden können. In einem Gutachten der DEKRA vom 14. Juli 1994, das im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zwischen dem Kläger und der damaligen Grundstückspächterin erhoben worden war, waren die Kunststoffe als wieder verwertbare Wertstoffe eingestuft worden.
Am 19. Juni 1996 schloss der Kläger mit der Firma B. einen Vertrag über eine Gesamtmenge von 1.000 t Kunststoffe. Die auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe wurden an die Firma B. „verkauft“ und mit sofortiger Wirkung übertragen (§ 2 des Vertrags). Die Übertragung des Eigentums an den Kunststoffen erfolgte unentgeltlich (§ 5 des Vertrags). Die Firma B. verpflichtete sich, die Kunststoffe bis zum 31. Juli 1996 abzutransportieren (§ 3 des Vertrags). Der Kläger seinerseits verpflichtete sich zur Zahlung von 135.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma B. (§ 5 des Vertrags).
Am 1. Juli 1996 schloss die Firma B. einen Vertrag mit dem Inhaber der Firma I., der über Geschäftskontakte zu dem libanesischen Abfallhändler X. verfügte. Nach dem Vertrag übernahm die Firma I. sämtliche auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe für 1.000 DM pro Container. Die Firma I. verpflichtete sich zur Zahlung der Frachtkosten und zur Organisation des Schiffstransports. Für die ordnungsgemäße Verladung und die Tragung der damit verbundenen Kosten war die Firma B. verantwortlich. „In Anlehnung an den Vertrag“ zwischen dem Kläger und der Firma B. vom 19. Juni 1996 wurde der Vertrag zwischen der Firma I. und der Firma B. ausdrücklich in Bezug auf „die gesamte Ladung befristet bis zum 31.07.1996“. Der Kläger unterschrieb den zwischen der Firma I. und Herrn B. geschlossenen Vertrag als Zeuge; ferner übernahm der Kläger einen Anteil von 43.000 DM der Frachtkosten. Der Kläger übergab diesen Betrag Herrn B., der die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichte. Ausweislich einer Quittung vom 2. Juli 1996 erhielt Herr E. diesen Betrag von der Firma B.
Im Juli 1996 erfolgte die Räumung des Geländes. Die Kunststoffabfälle wurden zunächst zum Rheinhafen in Germersheim abtransportiert, sodann in 36 Containern nach Antwerpen bzw. Rotterdam und von dort in den Libanon verbracht. Am 17. Juli 1996 wurden 15 Container von Antwerpen und am 25. Juli 1996 die restlichen 21 Container von Rotterdam abtransportiert. Am 12. Juli 1996 hatte die Firma B. dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass am 2. Juli 1996 mit dem Abtransport der Kunststoffe begonnen worden sei und dass bis zum 12. Juli 1996 bereits 32 Container verladen worden seien.
Die Container kamen am 2. bzw. 8. August 1996 in Beirut an. Die libanesischen Behörden verweigerten die Entladung der Container, da es sich um eine verbotene Abfalleinfuhr in den Libanon handele. Die libanesische Regierung sprach gegenüber der Bundesrepublik Deutschland den Wunsch nach einer Rückführung der in den Libanon exportierten Kunststoffe aus. Die Rückholaktion wurde durchgeführt. Die Kunststoffe wurden in der Müllverbrennungsanlage Bremerhaven verbrannt. Die Kosten in Höhe von etwa 150.000 DM übernahm die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung.
Der Fonds übernahm allerdings nicht die Kosten, die im Zuge von Ermittlungen deutscher Vertreter im Libanon angefallen waren. Nach dem Rückführungsbegehren der libanesischen Regierung entsandte das Umwelt- und Verkehrsministerium Baden-Württemberg im November 1996 eine Sachverständigendelegation nach Beirut, um die Zusammensetzung des exportierten Materials in den im Libanon lagernden Containern zu untersuchen und Verhandlungen mit den libanesischen Behörden zu führen. Der eingesetzte deutsche Sachverständige stellte fest, dass die Kunststoffe in den Containern verunreinigt und heterogen zusammengesetzt seien; eine stoffliche oder energetische Verwertung der Abfälle komme daher nicht in Frage. Deshalb sei die Beseitigung des Materials in einer geeigneten Anlage (z. B. in einer Hausmüllverbrennungsanlage) angezeigt.
Mit dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 wurde der Kläger in Höhe von 30.337,52 DM zu den Kosten herangezogen, die dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Rückholung der in den Libanon verbrachten Kunststoffe entstanden waren. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger durch Anordnung vom 23. Dezember 1996 verpflichtet worden sei, die in den Libanon verbrachten Kunststoffe nach Deutschland zurückzuholen. Zwar habe sich diese Verpflichtung nach dem mittlerweile auf behördliche Veranlassung erfolgten Rücktransport der Kunststoffe nach Deutschland erledigt, jedoch sei der Kläger nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückholung und Entsorgung der Abfälle entstanden seien. Der Kläger sei im Sinne des § 6 Abs. 2 AbfVerbrG neben den anderen Beteiligten an einer illegalen Abfallverbringung „in sonstiger Weise“ beteiligt gewesen, so dass kraft Gesetzes die Verpflichtung zur Kostenerstattung gegeben sei; dabei bestehe mit den übrigen Beteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung. Bei den zu ersetzenden Kosten handele es sich insbesondere um Reisekosten, Gutachterkosten und Dolmetscherkosten. Es hätten im Libanon umfangreiche Ermittlungen vorgenommen werden müssen, um feststellen zu können, ob es sich bei den Kunststoffen um Abfälle zur Beseitigung gehandelt habe und das Rückholverlangen der libanesischen Regierung berechtigt gewesen sei.
Gegen sonstige Personen bzw. Firmen, die mit dem Transport der Kunststoffe in den Libanon zu tun hatten, wurden seitens des Landes keine Leistungsbescheide erlassen. Dazu erklärte das - vor dem Zuständigkeitswechsel zur SAA - zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe im erstinstanzlichen Verfahren, es sei geprüft worden, ob gegen Herrn B. und Herrn E. Leistungsbescheide erlassen werden sollten. Herr B. sei zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden und Herr E. habe den Offenbarungseid geleistet. Schon die Beitreibung von Gebühren für Widerspruchsbescheide sei bei beiden Personen erfolglos verlaufen, so dass auch eine Vollstreckung der Leistungsbescheide aussichtslos gewesen sei (Bl. 65 d. A. des Verfahrens beim VG).
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Am 8. November 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Regierungspräsidium Karlsruhe sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er „sonstiger Beteiligter“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG sei. Außerdem hätten es die staatlichen Behörden versäumt, gegen die bereits seit 1993 bekannten baurechtswidrigen Zustände auf dem fraglichen Grundstück vorzugehen. Er habe auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Kunststoffe vertraut und nicht gewusst, wohin die Container verbracht werden sollten. Dies sei jedoch den Behörden frühzeitig bekannt gewesen. In einer Mitteilung - offenbar des Umweltministeriums Baden-Württemberg - vom 2. August 1996 finde sich die Notiz, dass es bereits am 5. Juli 1996 einen Hinweis darauf gegeben habe, dass Herr B. die Kunststoffe auf dem Wasserweg exportieren wolle, und dass auf Grund dieses Hinweises in der 29. Kalenderwoche festgestellt worden sei, dass die fraglichen Kunststoffe in Seecontainer verladen worden seien. Die Behörden des Landes Baden-Württemberg hätten folglich Zeit und Gelegenheit gehabt, den Transport anzuhalten. Fürsorglich würden die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten der Höhe nach bestritten. Die Dolmetscherkosten seien ebenso wie die Reisekosten nicht nachvollziehbar; die Sachverständigenkosten seien zumindest insoweit zu beanstanden, als zweimal für die Erstellung des Gutachtens Tagessätze in Ansatz gebracht würden.
11 
Der Kläger hat beantragt,
12 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufzuheben.
13 
Die Beklagte hat
14 
Klageabweisung beantragt.
15 
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Lagerung der Kunststoffe auf dem klägerischen Grundstück und die maßgeblichen Umstände hierfür seien für die vom Regierungspräsidium Karlsruhe veranlasste Rückholaktion der Kunststoffe aus dem Libanon ohne rechtliche Bedeutung. Es gehe im vorliegenden Zusammenhang nur darum, ob der Kläger - neben anderen Personen - zur Rückführung der Kunststoffe und infolgedessen zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Der Kläger sei „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt und daher zur Rückholung der Kunststoffe verpflichtet gewesen. Zwar sei der Kläger nicht die treibende Kraft der ganzen Aktion gewesen, habe aber die Aktivitäten der Herren B. und E. in einer Art Beihilfe unterstützt. Der Ablauf des Geschehens zeige, dass der Kläger sehr wohl gewusst habe, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Das ergebe sich schon aus der Zuzahlung von 43.000 DM für den Abfalltransport. Die Unterschrift unter den zwischen den Herren B. und E. geschlossenen Vertrag habe der Kläger nicht nur als „Zeuge“ geleistet, vielmehr sei ihm daran gelegen gewesen, dass Herr E. den Abtransport und die Entsorgung der Abfälle übernehme. Die Behauptung, dass baden-württembergische Behörden den Abtransport der 36 Container in den Libanon hätten anhalten können, werde durch den zeitlichen Ablauf der Aktion widerlegt, da die Container die Häfen von Antwerpen und Rotterdam am 17. bzw. 25. Juli 1996 verlassen hätten. Nur durch die Besichtigung der Abfälle im Hafen von Beirut durch die vom Umweltministerium Baden-Württemberg entsandte Delegation unter Einbeziehung eines Sachverständigen hätten der Zustand und die Einordnung der Kunststoffe ermittelt sowie geklärt werden können, ob die Verbringung in den Libanon legal oder illegal gewesen sei. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um die vom Bund in Rechnung gestellten und vom Land Baden-Württemberg dem Bund erstatteten Dolmetscherkosten, um die Reisekosten für die dreitägige Reise (Beschaffung der Visa, Flugkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) und um die Gutachterkosten; der vom Kläger insoweit beanstandete Tagessatz beziehe sich auf die abschließende Mitarbeit von Herrn Prof. Dr. Ing. B an dem Gutachten. Da der Kläger die illegale Verbringung der Kunststoffabfälle in den Libanon unterstützt habe, sei er als „sonstiger Beteiligter“ nach § 6 AbfVerbrG zur gesamtschuldnerischen Kostentragung verpflichtet. Eine Inanspruchnahme der Herren B. und E. sei aus den bereits genannten Gründen letztlich nicht in Betracht gekommen.
16 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
17 
Richtiger Beklagter sei nach dem gesetzlichen Beklagtenwechsel die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Die fristgerecht erhobene Klage sei auch im Übrigen zulässig; eines Vorverfahrens habe es nach § 6a Abs. 1 AGVwGO nicht bedurft. Die Klage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten; denn eine Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG treffe ihn nicht. Zwar sei vorliegend eine illegale Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gegeben, jedoch sei der Kläger nicht Rückführungspflichtiger im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG und damit auch nicht zur Kostentragung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Wiedereinfuhr von Abfällen - und, daran anknüpfend, zur Kostentragung - setze nicht nur einen ursächlichen Beitrag zur illegalen Abfallverbringung voraus, sondern im Rechtssinne sei eine Beteiligung hieran „in sonstiger Weise“ unter Eingrenzung des bedenklich offen formulierten Tatbestandsmerkmals nach Maßgabe des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots nur gegeben, wenn die Beteiligung die Anforderungen einer „Beihilfe“ im strafrechtlichen Sinne erfülle. In Bezug auf den Kläger könne aber nicht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden, dass dieser einen zumindest bedingten Vorsatz zur illegalen Abfallverbringung in den Libanon gehabt habe. Insbesondere seien die Einlassungen des Klägers nicht zu widerlegen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den auf seinem Grundstück gelagerten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe. Sämtliche mit den Vorgängen auf dem Grundstück befassten Behörden und auch das Gutachten der DEKRA aus dem Jahr 1994 seien davon ausgegangen, dass die Kunststoffe bei entsprechender Vorsortierung wieder als hochwertiger Wertstoff in den Wirtschaftskreislauf hätten einfließen können und nur in geringem Maße als Abfälle zur Beseitigung einzustufende Stoffe gewesen seien. Zwar gebe es gewichtige Indizien, die dafür sprächen, dass der Kläger um die Abfalleigenschaft der auf seinem Grundstück lagernden Kunststoffe gewusst habe; so habe er etwa den Abtransport der Kunststoffe mit einem erheblichen Geldbetrag unterstützt, so dass es ihm möglicherweise nur noch darum gegangen sei, sich der Kunststoffe zu entledigen. Eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“, dass die Kunststoffe nur noch als Abfall zur Beseitigung angesehen werden könnten, könne dem Kläger letztlich nicht nachgewiesen werden. Lasse sich aber eine zumindest bedingt vorsätzliche Teilnahmehandlung des Klägers an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon nicht nachweisen, sei er nicht „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG beteiligt und infolgedessen auch nicht zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Rückführung der Abfälle entstandenen Kosten nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet.
18 
Das Urteil ist der Beklagten am 20. Mai 2003 zugestellt worden. Am 16. Juni 2003 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen.
19 
Den Zulassungsantrag hat die Beklagte am 18. Juli 2003 begründet. Mit Beschluss vom 28. April 2004 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
20 
Die Beklagte hat die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO im Wesentlichen wie folgt begründet: Der auf § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG beruhende Leistungsbescheid sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe folglich der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG habe eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der illegal in den Libanon verbrachten Abfälle bestanden. Bei den fraglichen Kunststoffen habe es sich, was mittlerweile unstreitig sein dürfte, um Abfälle zur Beseitigung gehandelt. Darauf komme es aber nicht einmal an. Auch bei der Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung liege hier eine illegale Abfallverbringung vor, weil der vorliegende Export der Kunststoffe in einen Nicht-OECD-Staat jedenfalls mit Art. 17 EG-AbfVerbrVO unvereinbar gewesen sei. Eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG sei demnach unter jedem Gesichtspunkt gegeben. Diese Pflicht habe den Kläger getroffen. Die Beteiligung des Klägers an dem illegalen Abfallexport „in sonstiger Weise“ sei nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts und nicht des Strafrechts zu beurteilen; danach sei der Kläger als Handlungsstörer pflichtig, weil sein Verhalten die illegale Abfallverbringung eindeutig gefördert habe. Er habe den (Weiter-)Verkauf der Kunststoffabfälle zwischen den Herren B. und E. mitunterschrieben, sei zeitweise bei der Verladung der Kunststoffe anwesend gewesen und habe 43.000 DM zur Finanzierung des Abfalltransports beigetragen. Doch selbst wenn man strafrechtliche Maßstäbe anlege, sei der Kläger an dem illegalen Abfallexport „beteiligt“ gewesen. Er habe den unzulässigen Abfalltransport unterstützt und gewusst, dass der Libanon als Zielort bestimmt gewesen sei. Das angefochtene Urteil lasse unberücksichtigt, dass sich der Kläger am 24. Mai 1996 schriftlich und am 30. Mai 1996 persönlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe erkundigt habe, welche Verfahrensvorschriften beim Export von Kunststoffabfällen nach Portugal einzuhalten seien. Da die Behörde mangels Kenntnis über die Art und Beschaffenheit des Materials eine klare Auskunft nicht gegeben habe, habe der Kläger gewusst, dass die Einholung weiterer Informationen für den Abfallexport nötig gewesen sei. Im Zeitpunkt seiner Beteiligungshandlung habe der Kläger auf Grund einer in arabischer Sprache abgefassten Annahmeerklärung für die Kunststoffabfälle gewusst, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Dem Kläger sei es letztlich nur noch darum gegangen, die Kunststoffe los zu werden. Er habe bedingt vorsätzlich gehandelt.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
26 
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht den nach § 6 AbfVerbrG erlassenen Leistungsbescheid aufgehoben, weil der Kläger nicht zu den Rückführungspflichtigen nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG gehöre und demnach auch nicht kostentragungspflichtig sei. Schon nach polizeirechtlichen Grundsätzen sei er nicht „Störer“, weil er die Gefahrengrenze nicht unmittelbar überschritten habe. Die Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei weder rechtswidrig noch ordnungswidrig gewesen. Erst die von Herrn B. mit Herrn E. durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon habe den rechts- und ordnungswidrigen Zustand geschaffen. Der Kläger sei auch nicht „Zweckveranlasser“; er habe weder objektiv noch subjektiv die illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt. Denn der Kläger habe weder um die Abfalleigenschaft der Kunststoffe gewusst noch habe er es auf eine illegale Abfallverbringung abgesehen gehabt. Zweck der Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei allein deren Verwertung gewesen, die von den Behörden als vordringlich angesehen worden sei. Auch mit der Bestätigung des Vertrags zwischen den Herren B. und E. vom 1. Juli 1996 - neben einem weiteren Zeugen, einem Herrn R. - sei keine illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt gewesen. Eine Beteiligung des Klägers an dem Abfallexport nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme sei vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden; das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Es werde nun zwar nicht mehr bestritten werde, dass es sich bei dem im Libanon vorgefundenen Material um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe, mit Nichtwissen werde jedoch bestritten, dass das in Beirut vorgefundene Material ausschließlich vom Grundstück des Klägers in H. stamme. Schließlich sei bemerkenswert, dass selbst nach Rückführung der Kunststoffe im Jahr 1997 die Beseitigung der anderen, noch auf dem Grundstück des Klägers verbliebenen Kunststoffe seitens der Fachbehörden wegen des Wertstoffgehalts der Kunststoffe zunächst verweigert worden sei; erst nach langwierigen Verhandlungen habe das Landratsamt der Entsorgung von 150 t bis 200 t Mischkunststoffabfällen zugestimmt.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
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a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
35 
b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
38 
2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
34 
a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
35 
b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
38 
2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war, und den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht

1.
den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und
2.
Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.
Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.

(3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.

(4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) erlassenen Leistungsbescheids in Höhe von 30.337,52 DM, mit dem der Kläger zu Kosten herangezogen worden ist, die im Zusammenhang mit der Rückführung von Kunststoffabfällen, die in den Libanon verbracht worden waren, entstanden sind.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in P. In den Jahren 1993 und 1994 führte die Firma Y. GmbH auf diesem Grundstück einen Betrieb zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoffen. Ende 1994 fiel der Betrieb in Konkurs; mangels Masse kam es nicht zur Durchführung des Konkursverfahrens. Auf dem Grundstück lagerten zum Zeitpunkt der Betriebsschließung 800 t bis 1.000 t Kunststoffe. Am 2. August 1995 ordnete das Landratsamt Karlsruhe aus Gründen des Brandschutzes gegenüber dem Kläger und dessen Sohn, der vorübergehend einer der Geschäftsführer des Betriebs gewesen ist, an, alle Kunststoffe auf den zur entsprechenden Nutzung baurechtlich nicht genehmigten Flächen zu entfernen. Nach behördlicher Auffassung handelte es sich bei den Kunststoffen nicht um Abfälle zur Beseitigung, sondern um Reststoffe (Wertstoffe), die nach einer entsprechenden Behandlung wieder dem Wirtschaftskreislauf hätten zugeführt werden können. In einem Gutachten der DEKRA vom 14. Juli 1994, das im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zwischen dem Kläger und der damaligen Grundstückspächterin erhoben worden war, waren die Kunststoffe als wieder verwertbare Wertstoffe eingestuft worden.
Am 19. Juni 1996 schloss der Kläger mit der Firma B. einen Vertrag über eine Gesamtmenge von 1.000 t Kunststoffe. Die auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe wurden an die Firma B. „verkauft“ und mit sofortiger Wirkung übertragen (§ 2 des Vertrags). Die Übertragung des Eigentums an den Kunststoffen erfolgte unentgeltlich (§ 5 des Vertrags). Die Firma B. verpflichtete sich, die Kunststoffe bis zum 31. Juli 1996 abzutransportieren (§ 3 des Vertrags). Der Kläger seinerseits verpflichtete sich zur Zahlung von 135.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma B. (§ 5 des Vertrags).
Am 1. Juli 1996 schloss die Firma B. einen Vertrag mit dem Inhaber der Firma I., der über Geschäftskontakte zu dem libanesischen Abfallhändler X. verfügte. Nach dem Vertrag übernahm die Firma I. sämtliche auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe für 1.000 DM pro Container. Die Firma I. verpflichtete sich zur Zahlung der Frachtkosten und zur Organisation des Schiffstransports. Für die ordnungsgemäße Verladung und die Tragung der damit verbundenen Kosten war die Firma B. verantwortlich. „In Anlehnung an den Vertrag“ zwischen dem Kläger und der Firma B. vom 19. Juni 1996 wurde der Vertrag zwischen der Firma I. und der Firma B. ausdrücklich in Bezug auf „die gesamte Ladung befristet bis zum 31.07.1996“. Der Kläger unterschrieb den zwischen der Firma I. und Herrn B. geschlossenen Vertrag als Zeuge; ferner übernahm der Kläger einen Anteil von 43.000 DM der Frachtkosten. Der Kläger übergab diesen Betrag Herrn B., der die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichte. Ausweislich einer Quittung vom 2. Juli 1996 erhielt Herr E. diesen Betrag von der Firma B.
Im Juli 1996 erfolgte die Räumung des Geländes. Die Kunststoffabfälle wurden zunächst zum Rheinhafen in Germersheim abtransportiert, sodann in 36 Containern nach Antwerpen bzw. Rotterdam und von dort in den Libanon verbracht. Am 17. Juli 1996 wurden 15 Container von Antwerpen und am 25. Juli 1996 die restlichen 21 Container von Rotterdam abtransportiert. Am 12. Juli 1996 hatte die Firma B. dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass am 2. Juli 1996 mit dem Abtransport der Kunststoffe begonnen worden sei und dass bis zum 12. Juli 1996 bereits 32 Container verladen worden seien.
Die Container kamen am 2. bzw. 8. August 1996 in Beirut an. Die libanesischen Behörden verweigerten die Entladung der Container, da es sich um eine verbotene Abfalleinfuhr in den Libanon handele. Die libanesische Regierung sprach gegenüber der Bundesrepublik Deutschland den Wunsch nach einer Rückführung der in den Libanon exportierten Kunststoffe aus. Die Rückholaktion wurde durchgeführt. Die Kunststoffe wurden in der Müllverbrennungsanlage Bremerhaven verbrannt. Die Kosten in Höhe von etwa 150.000 DM übernahm die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung.
Der Fonds übernahm allerdings nicht die Kosten, die im Zuge von Ermittlungen deutscher Vertreter im Libanon angefallen waren. Nach dem Rückführungsbegehren der libanesischen Regierung entsandte das Umwelt- und Verkehrsministerium Baden-Württemberg im November 1996 eine Sachverständigendelegation nach Beirut, um die Zusammensetzung des exportierten Materials in den im Libanon lagernden Containern zu untersuchen und Verhandlungen mit den libanesischen Behörden zu führen. Der eingesetzte deutsche Sachverständige stellte fest, dass die Kunststoffe in den Containern verunreinigt und heterogen zusammengesetzt seien; eine stoffliche oder energetische Verwertung der Abfälle komme daher nicht in Frage. Deshalb sei die Beseitigung des Materials in einer geeigneten Anlage (z. B. in einer Hausmüllverbrennungsanlage) angezeigt.
Mit dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 wurde der Kläger in Höhe von 30.337,52 DM zu den Kosten herangezogen, die dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Rückholung der in den Libanon verbrachten Kunststoffe entstanden waren. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger durch Anordnung vom 23. Dezember 1996 verpflichtet worden sei, die in den Libanon verbrachten Kunststoffe nach Deutschland zurückzuholen. Zwar habe sich diese Verpflichtung nach dem mittlerweile auf behördliche Veranlassung erfolgten Rücktransport der Kunststoffe nach Deutschland erledigt, jedoch sei der Kläger nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückholung und Entsorgung der Abfälle entstanden seien. Der Kläger sei im Sinne des § 6 Abs. 2 AbfVerbrG neben den anderen Beteiligten an einer illegalen Abfallverbringung „in sonstiger Weise“ beteiligt gewesen, so dass kraft Gesetzes die Verpflichtung zur Kostenerstattung gegeben sei; dabei bestehe mit den übrigen Beteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung. Bei den zu ersetzenden Kosten handele es sich insbesondere um Reisekosten, Gutachterkosten und Dolmetscherkosten. Es hätten im Libanon umfangreiche Ermittlungen vorgenommen werden müssen, um feststellen zu können, ob es sich bei den Kunststoffen um Abfälle zur Beseitigung gehandelt habe und das Rückholverlangen der libanesischen Regierung berechtigt gewesen sei.
Gegen sonstige Personen bzw. Firmen, die mit dem Transport der Kunststoffe in den Libanon zu tun hatten, wurden seitens des Landes keine Leistungsbescheide erlassen. Dazu erklärte das - vor dem Zuständigkeitswechsel zur SAA - zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe im erstinstanzlichen Verfahren, es sei geprüft worden, ob gegen Herrn B. und Herrn E. Leistungsbescheide erlassen werden sollten. Herr B. sei zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden und Herr E. habe den Offenbarungseid geleistet. Schon die Beitreibung von Gebühren für Widerspruchsbescheide sei bei beiden Personen erfolglos verlaufen, so dass auch eine Vollstreckung der Leistungsbescheide aussichtslos gewesen sei (Bl. 65 d. A. des Verfahrens beim VG).
10 
Am 8. November 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Regierungspräsidium Karlsruhe sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er „sonstiger Beteiligter“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG sei. Außerdem hätten es die staatlichen Behörden versäumt, gegen die bereits seit 1993 bekannten baurechtswidrigen Zustände auf dem fraglichen Grundstück vorzugehen. Er habe auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Kunststoffe vertraut und nicht gewusst, wohin die Container verbracht werden sollten. Dies sei jedoch den Behörden frühzeitig bekannt gewesen. In einer Mitteilung - offenbar des Umweltministeriums Baden-Württemberg - vom 2. August 1996 finde sich die Notiz, dass es bereits am 5. Juli 1996 einen Hinweis darauf gegeben habe, dass Herr B. die Kunststoffe auf dem Wasserweg exportieren wolle, und dass auf Grund dieses Hinweises in der 29. Kalenderwoche festgestellt worden sei, dass die fraglichen Kunststoffe in Seecontainer verladen worden seien. Die Behörden des Landes Baden-Württemberg hätten folglich Zeit und Gelegenheit gehabt, den Transport anzuhalten. Fürsorglich würden die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten der Höhe nach bestritten. Die Dolmetscherkosten seien ebenso wie die Reisekosten nicht nachvollziehbar; die Sachverständigenkosten seien zumindest insoweit zu beanstanden, als zweimal für die Erstellung des Gutachtens Tagessätze in Ansatz gebracht würden.
11 
Der Kläger hat beantragt,
12 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufzuheben.
13 
Die Beklagte hat
14 
Klageabweisung beantragt.
15 
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Lagerung der Kunststoffe auf dem klägerischen Grundstück und die maßgeblichen Umstände hierfür seien für die vom Regierungspräsidium Karlsruhe veranlasste Rückholaktion der Kunststoffe aus dem Libanon ohne rechtliche Bedeutung. Es gehe im vorliegenden Zusammenhang nur darum, ob der Kläger - neben anderen Personen - zur Rückführung der Kunststoffe und infolgedessen zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Der Kläger sei „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt und daher zur Rückholung der Kunststoffe verpflichtet gewesen. Zwar sei der Kläger nicht die treibende Kraft der ganzen Aktion gewesen, habe aber die Aktivitäten der Herren B. und E. in einer Art Beihilfe unterstützt. Der Ablauf des Geschehens zeige, dass der Kläger sehr wohl gewusst habe, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Das ergebe sich schon aus der Zuzahlung von 43.000 DM für den Abfalltransport. Die Unterschrift unter den zwischen den Herren B. und E. geschlossenen Vertrag habe der Kläger nicht nur als „Zeuge“ geleistet, vielmehr sei ihm daran gelegen gewesen, dass Herr E. den Abtransport und die Entsorgung der Abfälle übernehme. Die Behauptung, dass baden-württembergische Behörden den Abtransport der 36 Container in den Libanon hätten anhalten können, werde durch den zeitlichen Ablauf der Aktion widerlegt, da die Container die Häfen von Antwerpen und Rotterdam am 17. bzw. 25. Juli 1996 verlassen hätten. Nur durch die Besichtigung der Abfälle im Hafen von Beirut durch die vom Umweltministerium Baden-Württemberg entsandte Delegation unter Einbeziehung eines Sachverständigen hätten der Zustand und die Einordnung der Kunststoffe ermittelt sowie geklärt werden können, ob die Verbringung in den Libanon legal oder illegal gewesen sei. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um die vom Bund in Rechnung gestellten und vom Land Baden-Württemberg dem Bund erstatteten Dolmetscherkosten, um die Reisekosten für die dreitägige Reise (Beschaffung der Visa, Flugkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) und um die Gutachterkosten; der vom Kläger insoweit beanstandete Tagessatz beziehe sich auf die abschließende Mitarbeit von Herrn Prof. Dr. Ing. B an dem Gutachten. Da der Kläger die illegale Verbringung der Kunststoffabfälle in den Libanon unterstützt habe, sei er als „sonstiger Beteiligter“ nach § 6 AbfVerbrG zur gesamtschuldnerischen Kostentragung verpflichtet. Eine Inanspruchnahme der Herren B. und E. sei aus den bereits genannten Gründen letztlich nicht in Betracht gekommen.
16 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
17 
Richtiger Beklagter sei nach dem gesetzlichen Beklagtenwechsel die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Die fristgerecht erhobene Klage sei auch im Übrigen zulässig; eines Vorverfahrens habe es nach § 6a Abs. 1 AGVwGO nicht bedurft. Die Klage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten; denn eine Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG treffe ihn nicht. Zwar sei vorliegend eine illegale Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gegeben, jedoch sei der Kläger nicht Rückführungspflichtiger im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG und damit auch nicht zur Kostentragung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Wiedereinfuhr von Abfällen - und, daran anknüpfend, zur Kostentragung - setze nicht nur einen ursächlichen Beitrag zur illegalen Abfallverbringung voraus, sondern im Rechtssinne sei eine Beteiligung hieran „in sonstiger Weise“ unter Eingrenzung des bedenklich offen formulierten Tatbestandsmerkmals nach Maßgabe des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots nur gegeben, wenn die Beteiligung die Anforderungen einer „Beihilfe“ im strafrechtlichen Sinne erfülle. In Bezug auf den Kläger könne aber nicht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden, dass dieser einen zumindest bedingten Vorsatz zur illegalen Abfallverbringung in den Libanon gehabt habe. Insbesondere seien die Einlassungen des Klägers nicht zu widerlegen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den auf seinem Grundstück gelagerten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe. Sämtliche mit den Vorgängen auf dem Grundstück befassten Behörden und auch das Gutachten der DEKRA aus dem Jahr 1994 seien davon ausgegangen, dass die Kunststoffe bei entsprechender Vorsortierung wieder als hochwertiger Wertstoff in den Wirtschaftskreislauf hätten einfließen können und nur in geringem Maße als Abfälle zur Beseitigung einzustufende Stoffe gewesen seien. Zwar gebe es gewichtige Indizien, die dafür sprächen, dass der Kläger um die Abfalleigenschaft der auf seinem Grundstück lagernden Kunststoffe gewusst habe; so habe er etwa den Abtransport der Kunststoffe mit einem erheblichen Geldbetrag unterstützt, so dass es ihm möglicherweise nur noch darum gegangen sei, sich der Kunststoffe zu entledigen. Eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“, dass die Kunststoffe nur noch als Abfall zur Beseitigung angesehen werden könnten, könne dem Kläger letztlich nicht nachgewiesen werden. Lasse sich aber eine zumindest bedingt vorsätzliche Teilnahmehandlung des Klägers an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon nicht nachweisen, sei er nicht „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG beteiligt und infolgedessen auch nicht zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Rückführung der Abfälle entstandenen Kosten nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet.
18 
Das Urteil ist der Beklagten am 20. Mai 2003 zugestellt worden. Am 16. Juni 2003 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen.
19 
Den Zulassungsantrag hat die Beklagte am 18. Juli 2003 begründet. Mit Beschluss vom 28. April 2004 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
20 
Die Beklagte hat die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO im Wesentlichen wie folgt begründet: Der auf § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG beruhende Leistungsbescheid sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe folglich der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG habe eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der illegal in den Libanon verbrachten Abfälle bestanden. Bei den fraglichen Kunststoffen habe es sich, was mittlerweile unstreitig sein dürfte, um Abfälle zur Beseitigung gehandelt. Darauf komme es aber nicht einmal an. Auch bei der Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung liege hier eine illegale Abfallverbringung vor, weil der vorliegende Export der Kunststoffe in einen Nicht-OECD-Staat jedenfalls mit Art. 17 EG-AbfVerbrVO unvereinbar gewesen sei. Eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG sei demnach unter jedem Gesichtspunkt gegeben. Diese Pflicht habe den Kläger getroffen. Die Beteiligung des Klägers an dem illegalen Abfallexport „in sonstiger Weise“ sei nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts und nicht des Strafrechts zu beurteilen; danach sei der Kläger als Handlungsstörer pflichtig, weil sein Verhalten die illegale Abfallverbringung eindeutig gefördert habe. Er habe den (Weiter-)Verkauf der Kunststoffabfälle zwischen den Herren B. und E. mitunterschrieben, sei zeitweise bei der Verladung der Kunststoffe anwesend gewesen und habe 43.000 DM zur Finanzierung des Abfalltransports beigetragen. Doch selbst wenn man strafrechtliche Maßstäbe anlege, sei der Kläger an dem illegalen Abfallexport „beteiligt“ gewesen. Er habe den unzulässigen Abfalltransport unterstützt und gewusst, dass der Libanon als Zielort bestimmt gewesen sei. Das angefochtene Urteil lasse unberücksichtigt, dass sich der Kläger am 24. Mai 1996 schriftlich und am 30. Mai 1996 persönlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe erkundigt habe, welche Verfahrensvorschriften beim Export von Kunststoffabfällen nach Portugal einzuhalten seien. Da die Behörde mangels Kenntnis über die Art und Beschaffenheit des Materials eine klare Auskunft nicht gegeben habe, habe der Kläger gewusst, dass die Einholung weiterer Informationen für den Abfallexport nötig gewesen sei. Im Zeitpunkt seiner Beteiligungshandlung habe der Kläger auf Grund einer in arabischer Sprache abgefassten Annahmeerklärung für die Kunststoffabfälle gewusst, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Dem Kläger sei es letztlich nur noch darum gegangen, die Kunststoffe los zu werden. Er habe bedingt vorsätzlich gehandelt.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
26 
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht den nach § 6 AbfVerbrG erlassenen Leistungsbescheid aufgehoben, weil der Kläger nicht zu den Rückführungspflichtigen nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG gehöre und demnach auch nicht kostentragungspflichtig sei. Schon nach polizeirechtlichen Grundsätzen sei er nicht „Störer“, weil er die Gefahrengrenze nicht unmittelbar überschritten habe. Die Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei weder rechtswidrig noch ordnungswidrig gewesen. Erst die von Herrn B. mit Herrn E. durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon habe den rechts- und ordnungswidrigen Zustand geschaffen. Der Kläger sei auch nicht „Zweckveranlasser“; er habe weder objektiv noch subjektiv die illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt. Denn der Kläger habe weder um die Abfalleigenschaft der Kunststoffe gewusst noch habe er es auf eine illegale Abfallverbringung abgesehen gehabt. Zweck der Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei allein deren Verwertung gewesen, die von den Behörden als vordringlich angesehen worden sei. Auch mit der Bestätigung des Vertrags zwischen den Herren B. und E. vom 1. Juli 1996 - neben einem weiteren Zeugen, einem Herrn R. - sei keine illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt gewesen. Eine Beteiligung des Klägers an dem Abfallexport nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme sei vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden; das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Es werde nun zwar nicht mehr bestritten werde, dass es sich bei dem im Libanon vorgefundenen Material um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe, mit Nichtwissen werde jedoch bestritten, dass das in Beirut vorgefundene Material ausschließlich vom Grundstück des Klägers in H. stamme. Schließlich sei bemerkenswert, dass selbst nach Rückführung der Kunststoffe im Jahr 1997 die Beseitigung der anderen, noch auf dem Grundstück des Klägers verbliebenen Kunststoffe seitens der Fachbehörden wegen des Wertstoffgehalts der Kunststoffe zunächst verweigert worden sei; erst nach langwierigen Verhandlungen habe das Landratsamt der Entsorgung von 150 t bis 200 t Mischkunststoffabfällen zugestimmt.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
34 
a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
35 
b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
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2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
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a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
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b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
38 
2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008 wird die Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 und des Schriftsatzes vom 17. März 2009 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger sieben Achtel, die Beklagte ein Achtel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Tankstellenbetreiber gegen die zuletzt mit Schriftsatz vom 17. März 2009 geänderte Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes der Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt wird; ausgenommen davon „bleibt der Verkauf von

2

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person

3

als Reisebedarf an Reisende, d.h. Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen, zulässig.“

4

Gestützt wurde diese Verfügung auf § 6 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz – LadöffnG –. Diese Bestimmung erlaube in dem genannten Zeitraum an Tankstellen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge nebst Betriebsstoffen und von Reisebedarf. Reisebedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG seien unter anderem Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen. In Bezug auf alkoholische Getränke könnten als zulässiger Reisebedarf nur die im Tenor der Verfügung genannten Mengen anerkannt werden.

5

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.

6

Die vom Kläger nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies sie im Wesentlichen mit der Begründung ab, die angefochtene Verfügung sei gemäß §§ 2 und 6 LadöffnG rechtmäßig. Die Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ könne verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden Da allerdings die Begriffe „Reisebedarf“ und „kleinere Menge“ der Auslegung bedürften, sei es der Beklagten als zuständiger Behörde nicht grundsätzlich verwehrt, durch Verfügung vorab - das heißt, außerhalb der Feststellung von Verstößen und Einleitung von Bußgeldverfahren im Einzelfall - gegenüber sämtlichen Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet klarzustellen, in welchen Fällen sie von Reisebedarf ausgehe und wo sie die Grenzen einer „kleineren Menge“ im Sinne des Gesetzes sehe. Derartige gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte seien im Gewerberecht sowie im Sicherheits- und allgemeinen Ordnungsrecht anerkannt. Der in § 2 Abs. 2 LadöffnG genannte Begriff „Reisebedarf“ deute darauf hin, dass die dort aufgezählten Waren innerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur an Reisende abgegeben werden dürften. Reisebedarf könne nur ein Reisender haben, d.h. eine Person, die die Tankstelle aufsuche, um diese in einem inneren Zusammenhang mit den während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen in Anspruch zu nehmen. Das Merkmal des inneren Zusammenhangs sei dabei nicht notwendig eng zu verstehen: Der Kraftfahrer müsse nicht unbedingt sein Kraftfahrzeug betanken; es genüge zum Beispiel die Reinigung der Windschutzscheibe. Der Nachweis, dass der Kunde mit einem Kraftfahrzeug vorgefahren sei, könne als ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage angesehen werden, ob es sich bei dem jeweiligen Kunden um einen Reisenden handele.

7

Der Begrenzung auf „kleinere Mengen“ und dem Bezug auf „Reisebedarf“ könne entnommen werden, dass es sich um eine Menge handeln müsse, die zum alsbaldigen Gebrauch und Verbrauch des Reisenden oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden.

8

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, der angefochtenen Verfügung fehle es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Die Beklagte dürfe nicht mit einer Vielzahl von gleichlautenden Verwaltungsakten gegenüber einzelnen Tankstellenbetreibern generell-abstrakte Anordnungen treffen, für die es zudem mangels Gesetzesverstößen keinen Anlass gebe. Das Ladenöffnungsgesetz regele ausschließlich die Verkaufsmenge und die Warenart, aber keineswegs die Frage, an wen Reisebedarf abgegeben werden dürfe. Der Begriff des Reisebedarfs beinhalte gerade nicht, dass ein Verkauf entsprechender Waren nur an Reisende erlaubt sei. Dafür spreche auch, dass § 6 Satz 2 LadöffnG nicht mit dem Zusatz „an Reisende“ versehen worden sei, den der Bundesgesetzgeber in § 9 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes – LadSchlG - verwende. Der Gesetzeswortlaut des § 6 Satz 2 LadöffnG verknüpfe den Kauf von Reisebedarf zudem nicht mit dem Tankvorgang. Eine Überprüfung der betroffenen Tankstellen, wer Reisender sei und wer nicht, führe zu unüberwindbaren Schwierigkeiten in der Praxis. Deshalb fehle es der Anordnung, Reisebedarf zur Nachtzeit nur an Reisende abzugeben, an der hinreichenden Bestimmtheit. Die von der Beklagten getroffene Differenzierung nach dem Alkoholgehalt der Getränke habe im Zusammenhang mit den als zulässig festgelegten Verkaufsmengen zur Folge, dass der Reisebedarf, den Mitfahrer haben können oder der als Mitbringsel dienen solle, nicht in jedem Fall befriedigt werde. Die Verfügung stelle auch nicht das mildeste Mittel dar. Es sei der Beklagten ohne Weiteres möglich, den Lärmbelästigungen sowie den Verunreinigungen, die zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt hätten, auf andere Weise entgegen zu wirken.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 und des Schriftsatzes vom 17. März 2009 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont, dass die festgelegten Mengen den größtmöglichen Rahmen darstellten, in dem alkoholische Getränke als Genussmittel in kleineren Mengen angesehen werden könnten. Die Verkaufsbeschränkung diene dazu, Wettbewerbsnachteile der durch § 6 Satz 2 LadöffnG nicht privilegierten Ladenbesitzer zu verhindern.

14

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

16

Die Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 und des Schriftsatzes vom 17. März 2009 verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wurde (II.). In diesem Umfang ist sie daher unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008 aufzuheben. Im Übrigen, also hinsichtlich der angeordneten Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke, kommt der Senat mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die zuletzt mit Schriftsatz vom 17. März 2009 geänderte Verfügung der Beklagten rechtmäßig ist (I.).

I.

17

Rechtsgrundlage für die verfügte Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr an der Tankstelle des Klägers ist die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. 2006, 351, - LadöffnG -). Danach überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; sie können die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen.

18

Was die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung angeht, folgt der Senat dem Verwaltungsgericht. Dass die Beklagte die vorgeschriebene Anhörung des Klägers vor Erlass der Anordnung nicht durchgeführt hat, stellt zwar einen Verfahrensfehler dar. Dieser ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG- durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

19

Zutreffend bestätigt das verwaltungsgerichtliche Urteil, dass die Beklagte mit der angefochtenen Verfügung eine im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes erforderliche Maßnahme getroffen hat, indem sie die sich aus §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG für Tankstellen ergebende Ausnahmeregelung durch Verwaltungsakt konkretisierte (1.). Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Auslegung der Begriffe „Reisebedarf“ und „kleinere Mengen“ durch die Beklagte gebilligt (2.). Es fehlt auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung (3.). Schließlich kann auch die Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nicht beanstandet werden (4.)

20

1. Die angefochtene Verfügung ist nicht wegen Fehlens der Verwaltungsaktsbefugnis (a) und auch nicht mangels ordnungsrechtlicher Gefahrenlage (b) rechtswidrig. Der Beklagten fehlte auch nicht die Kompetenz zur Konkretisierung der sich aus §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG für Tankstellen ergebenden Verpflichtungen (c).

21

a) Wie in dem angefochtenen Urteil bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung der Beklagten um einen Verwaltungsakt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass gleichlautende Verfügungen auch an die übrigen Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet der Beklagten ergangen sind. Denn maßgebend für die Einordnung einer behördlichen Entschließung in das Rechtsschutzsystems ist grundsätzlich ihre äußere Erscheinungsform (vgl. BVerwG, VII B 97.73, BayVBl 1974, 500; HessVGH, 3 N 108/87, ESVGH 39, 256, juris; OVG M-V, 4 K 26/99, GewArch 2000, 295, juris). Da mit der angefochtenen Verfügung bestimmte Verhaltenspflichten des Klägers verbindlich geregelt wurden, bedurfte sie nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage, die sich ausdrücklich (auch) auf die Handlungsform (Verwaltungsakt) beziehen muss (vgl. BVerwG, 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265, juris; OVG R-P, 6 A 11724/01.OVG, AS 29, 393, ESOVGRP). Weniger strenge Anforderungen werden an den Erlass eines lediglich feststellenden Verwaltungsakts gestellt (vgl. BVerwG, 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265; BVerwG, 1 C 1/91, GewArch 1992, 62, juris; HessVGH, 4 TH 1864/94, juris). Soll jedoch eine verbindliche Regelung getroffen werden können, muss aus der Rechtsgrundlage ersichtlich sein, dass die Verwaltung befugt ist, gerade in der Form des Verwaltungsakts zu handeln. Eine solche Verwaltungsaktsbefugnis enthält § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG, wonach die zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen anordnen können. Damit ist den zuständigen Behörden nicht lediglich die Überwachungsaufgabe übertragen worden, sondern auch die Ermächtigung, durch Verwaltungsakt in die Rechte der Normunterworfenen einzugreifen.

22

b) Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG - abhängig. Denn § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG stellt eine gegenüber dem allgemeinen Ordnungsrecht speziellere Eingriffsermächtigung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 POG dar, die (lediglich) voraussetzt, dass die angeordnete Maßnahme im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Eine solche Maßnahme ist nicht nur dann rechtmäßig, wenn ein Verstoß gegen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes bereits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht. Vielmehr reicht es aus, dass sich im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes das Erfordernis für eine Maßnahme ergibt. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ermächtigt damit auch zur verbindlichen Klarstellung bzw. Konkretisierung der im Ladenöffnungsgesetz normierten Pflichten. Anlass für eine solche klarstellende Verfügung können Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten über die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten im Einzelfall sein. Die klarstellende Verfügung muss unter solchen Umständen nicht auf die bloße Feststellung der Rechtslage beschränkt werden, wie dies für den feststellenden Verwaltungsakt typisch ist (vgl. OVG R-P, 1 A 10388/08.OVG, juris); sie darf darüber hinaus auch die Rechtsfolgen bezeichnen, die sich für den Normunterworfenen aus der Klarstellung der Rechtslage ergeben. Ob die Rechtsfolgen nur in feststellender Weise (z.B.: „Sie sind gesetzlich zu folgendem Tun bzw. Unterlassen verpflichtet“) benannt werden (dürfen) oder in der Form einer Anordnung (z.B.: „Ihnen wird aufgegeben, Ihre gesetzliche Verpflichtung zu folgendem Tun bzw. Unterlassen zu beachten“), hängt davon ab, was im Einzelfall erforderlich ist.

23

Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Verfügung nicht allein deswegen beanstandet werden, weil sie nicht die behördliche Reaktion auf einen festgestellten oder konkret drohenden Gesetzesverstoß darstellt. Mangels Anhörung vor Erlass der Verfügung konnte sie zunächst auch nicht der Klarstellung zu Tage getretener Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten über die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten dienen. Unterschiedliche Auffassungen zu dem Personenkreis, an den zur Nachtzeit alkoholische Getränke an Tankstellen verkauft werden dürfen, aber auch dazu, was unter einer „kleineren Menge“ alkoholischer Getränke zu verstehen ist, sind jedoch im Widerspruchsverfahren deutlich geworden. Der Kläger hat insbesondere bestritten, alkoholische Getränke nachts ausschließlich an Reisende abgeben zu dürfen, und damit der Rechtsauffassung der Beklagten widersprochen. Durch das Widerspruchsvorbringen, sich hinsichtlich der Beschränkung auf eine „kleinere Menge“ alkoholischer Getränke strikt an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, erübrigte sich eine diesbezügliche verbindliche Regelung durch die Beklagte nicht. Denn der Kläger hat dasjenige, was er als eine „kleinere Menge“ alkoholischer Getränke betrachtet und in der Vergangenheit zur Nachtzeit an Kunden abgegeben hat, nicht mit näheren Mengenangaben bezeichnet. Die Beklagte durfte deshalb konkretisieren, unter welchen Umständen sie von einem Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz ausgeht. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war das Bedürfnis nach einer Klarstellung durch Verwaltungsakt somit vorhanden und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Fehlens eines Regelungsanlasses nicht (mehr) angezeigt. Da die Beklagte nach dem Widerspruchsvorbringen davon ausgehen durfte, dass der Kläger bislang alkoholische Getränke in nicht näher angegebenen kleineren Mengen nachts an jeden Kunden unabhängig davon, ob es sich um einen Reisenden handelte, verkauft hat, und der Kläger zudem keine Bereitschaft erkennen ließ, künftig die Abgabe von Reisebedarf zur Nachtzeit auf Reisende zu beschränken, bestand auch Veranlassung, über die bloße Feststellung der Rechtslage hinaus eine verhaltenssteuernde Regelung zu treffen.

24

c) Der Beklagten kam auch die Befugnis zu, die sich aus §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG für Tankstellen ergebenden Verpflichtungen durch Verwaltungsakt zu konkretisieren, insbesondere festzulegen, was unter Reisebedarf und was unter Genussmitteln, zu denen auch alkoholische Getränke zählen, „in kleineren Mengen“ zu verstehen ist.

25

Nach § 6 Satz 2 LadöffnG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten - also regelmäßig werktags zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember ab 14.00 Uhr - an Tankstellen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf zulässig. Der Gesetzgeber hat außerdem in § 2 Abs. 2 LadöffnG festgelegt, was unter den Begriff „Reisebedarf“ fällt, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug von geringerem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen und ausländische Geldsorten sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren. Solche unbestimmten Rechtsbegriffe wie die Begriffe „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ bedürfen regelmäßig der behördlichen Konkretisierung im Einzelfall, die jedoch der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dass die Verwaltung einen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert (vgl. hierzu NdsOVG, 8 LC 11/05, juris; OVG NW, 5 B 74/95, juris; BayVGH, 8 B 03.3360, juris), stellt keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73; 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 <192>; 2 BvL 2/75, BVerfGE 48, 210 <221f.>) darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich unbestimmter Gesetzesbegriffe bedienen, er muss allerdings dabei wesentliche Bestimmungen selbst treffen und darf sie nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wird die Formulierung „Genussmittel in kleineren Mengen“ diesen Anforderungen gerecht. Sie leidet auch nicht an einem Mangel hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Zwar müssen gesetzliche Regelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Norm keinerlei Auslegungsprobleme aufwerfen darf; vielmehr ist dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Dies ist hier der Fall, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

26

2. Die Beklagte hat den Begriff des Reisebedarfs zutreffend ausgelegt. Das gilt sowohl für die Beschränkung auf Reisende, d.h. Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen als Kunden, an die Reisebedarf abgegeben werden darf (a), als auch für die erfolgte Festlegung der Mengen alkoholischer Getränke, die als „Genussmittel in kleineren Mengen“ verkauft werden dürfen (b).

27

a) Dass ausschließlich an Reisende Genussmittel in kleineren Mengen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten an Tankstellen verkauft werden dürfen, ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen.

28

§ 6 Satz 2 LadöffnG erwähnt den Begriff des Reisenden nicht. § 2 Abs. 2 LadöffnG nennt beispielhaft eine Reihe von Waren des Reisebedarfs und führt gleichsam einen Oberbegriff ein mit der Formulierung „sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren“. Das Wort „Reisenden“ wird damit – rein grammatikalisch betrachtet – zur näheren Spezifizierung einer Warengruppe eingesetzt. Allerdings enthält der Wortlaut des § 2 Abs. 2 LadöffnG damit zugleich einen Hinweis auf den Kundenkreis des „Reisebedarfs“. Dieser Anhaltspunkt gewinnt durch die beispielhafte Aufzählung des Reisebedarfs in § 2 Abs. 2 LadöffnG an Gewicht: Da die meisten der dort im einzelnen genannten Waren auch bei Nichtreisenden Verwendung finden, also nicht schon wegen ihrer besonderen Eigenschaften Reisebedarf darstellen, werden sie nur dadurch zu Reisebedarf, dass ein Reisender ihrer bedarf. Wenn nämlich ein Nichtreisender Zeitungen, Tabakwaren oder Bild- und Tonträger erwerben möchte, handelt es sich nicht um Reisebedarf. Nur die Nachfrage eines Reisenden macht diese Waren zu Reisebedarf, nur an einen Reisenden kann deshalb Reisebedarf verkauft werden. Damit enthält der Wortlaut des § 2 Abs. 2 LadöffnG bereits Anhaltspunkte, dass Reisebedarf nur solche Waren sind, die nicht nur den Bedürfnissen von Reisenden entsprechen, sondern auch an Reisende abgegeben werden (sollen).

29

Diese Anhaltspunkte werden durch die Gesetzesbegründung, Sinn und Zweck der Bestimmungen sowie den Zusammenhang bestätigt, in den sie gestellt sind und der für die Auslegung ebenfalls heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1481 <1494>). Diese Auslegungsgesichtspunkte ergeben darüber hinaus, dass Reisende, wie mit Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2009 klargestellt wurde, nur Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen sein können.

30

Aus dem sachlich-logischen Zusammenhang innerhalb der Vorschrift des § 6 LadöffnG wird erkennbar, dass die Privilegierung der Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten auf den Verkauf von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf beschränkt ist, also auf Waren, die der Sicherstellung der Mobilität der Kraftfahrer „an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung“ dienen. Dieser sachlich-logische Zusammenhang innerhalb der Vorschrift des § 6 LadöffnG lässt darüber hinaus deutlich werden, dass die Sonderregelung für Tankstellen nicht für sämtliche Reisende – wie beispielsweise Bahn- oder Flugreisende - gilt, sondern lediglich für Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen. Tankstellen werden ladenöffnungsrechtlich erkennbar privilegiert, um den Reisebedarf des Kraftfahrzeugverkehrs zu decken, nicht aber denjenigen anderer Reisenden oder gar denjenigen von Nichtreisenden.

31

Gestützt wird diese Auslegung durch die Gesetzesbegründung, in der es (Landtags-Drucksache 15/387, Seite 16) zu § 6 LadöffnG heißt, Tankstellen dürften auch weiterhin zur Deckung insbesondere des Kraftstoffbedarfs sowie des Reisebedarfs „der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer“ durchgehend geöffnet sein. Da sich das Wort „insbesondere“ in diesem Satz nicht auf „der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer“ bezieht, soll die durchgehende Öffnung der Tankstellen nicht auch anderen Kunden dienen. Wie der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 15/387, Seite 16) weiter zu entnehmen ist, wird während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten „auch künftig“ nur die Abgabe von für die Fahrbereitschaft notwendigen Ersatzteilen sowie von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet. Damit wird an die entsprechende bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 2 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes LSchlG – angeknüpft (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 2), die im Wesentlichen gleichlautend formuliert ist; ihr fehlt allerdings der dem § 2 Abs. 2 LadöffnG angefügte Zusatz der „vergleichbaren den Bedürfnissen von Reisenden entsprechenden Waren“. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LSchlG stellt ihrerseits eine gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris) dar, das – ohne dass seinerzeit der Wortlaut des Ladenschlussgesetzes dies vorsah - während der allgemeinen Ladenschlusszeiten über die Abgabe von Ersatzteilen sowie von Betriebsstoffen hinaus auch den Verkauf bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör für zulässig erachtet hatte. Darunter wurde ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot verstanden, wenn die Abgabe in kleinen Mengen erfolgte, wie sie üblicherweise für eine Fahrtpause oder die Weiterfahrt eines Kraftfahrers und gegebenenfalls der Mitfahrenden benötigt werden (BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris). Soweit nach dieser Entscheidung ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb von Zubehör (Reisebedarf) und einer sogenannten Hauptleistung der Tankstelle (Betriebsmittel- und Ersatzteilangebot) erforderlich war, hat er in den nachfolgenden Gesetzesänderungen (auch) zur Umsetzung dieser Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere fehlt im Ladenöffnungsgesetz jeder Anhaltspunkt für eine Abhängigkeit des Reisebedarfsverkaufs von der Inanspruchnahme einer sogenannten Hauptleistung der Tankstelle während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.

32

Neben diesen grammatikalischen, sachlich-logischen und gesetzeshistorischen Auslegungsgesichtspunkten folgt auch aus Sinn und Zweck der §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG, dass Reisebedarf nur an Reisende, d.h. Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen, abgegeben werden darf. Während die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in erster Linie den Schutz der Beschäftigten vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten bezwecken (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 1), wird mit der Ausnahmevorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG dem Interesse der Verbraucher, nämlich ausdrücklich dem der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer an der Deckung insbesondere des Kraftstoffbedarfs sowie des Reisebedarfs, der Vorrang gegenüber dem erwähnten Arbeitsschutzanliegen eingeräumt (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 und Seite 16 zu § 6). Dabei sollten „weitgehend die derzeitigen begrenzten Ausnahmetatbestände übernommen“ werden (Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15), die – was Tankstellen betrifft – ebenfalls lediglich dem Zweck dienten, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris). Auch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10, juris) hat als Ziel des § 6 LadSchlG bezeichnet, den Bedarf von Reisenden – und damit eben nicht die Nachfrage von jedermann nach Reisebedarf - zu befriedigen. Dabei wollte das Ladenschlussgesetz (auch) die Wettbewerbsneutralität gewahrt wissen; sie sollte durch den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten nicht oder allenfalls nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10, juris; BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris). Die Wettbewerbsgleichheit bzw. der Konkurrentenschutz, die auch Anliegen des Ladenöffnungsgesetzes sind (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 16 zu § 3, Seite 17 zu § 7), stehen mithin ebenfalls einer ausschließlich produktbezogenen Interpretation des Begriffs Reisebedarf entgegen, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

33

Auch der Hinweis, das Ladenöffnungsgesetz wolle den geänderten Verbrauchererwartungen Rechnung tragen (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite), gibt keinen Anhaltspunkt für die mit der Berufung bekräftigte Auffassung, die Privilegierung des § 6 Satz 2 LadöffnG für Tankstellen bezwecke den Verkauf von Reisebedarf an jedermann. Selbst wenn eine solche Verbrauchererwartung bestehen sollte, hat der Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, dem nicht entsprochen. Er hat im hier interessierenden Zusammenhang die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LadöffnG durch den Oberbegriff „sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren“ erweitert und den Begriff „Schnittblumen“ durch „Blumen“ ersetzt, um „eine Beschränkung der Reisemitbringsel auf nicht haltbare Pflanzen“ zu vermeiden (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 2).

34

Der von der Berufung favorisierten Auslegung, die Abgabe von Reisebedarf im Sinne des § 6 Satz 2 LadöffnG sei nicht auf Reisende beschränkt, stehen auch systematisch-funktionale Gesichtspunkte entgegen. Bei der Vorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG handelt es sich in Verbindung mit § 6 Satz 1 LadöffnG nach ihrer systematischen Stellung um eine Ausnahme von der Regel des § 3 LadöffnG, dass Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein müssen, und von § 4 LadöffnG. Dies lässt der Wortlaut des § 6 Satz 1 LadöffnG mit den Worten „abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4“ deutlich werden. Die Privilegierung des § 6 Satz 1 LadöffnG, wonach Tankstellen an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein dürfen, erfährt in § 6 Satz 2 LadöffnG eine Einschränkung hinsichtlich der Waren, die während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten an Tankstellen abgegeben werden dürfen. Als Ausnahmevorschrift ist § 6 Satz 2 LadöffnG eng auszulegen. Damit verbietet sich eine (erweiternde) Auslegung des Inhalts, Reisebedarf dürfe während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an jedermann verkauft werden.

35

Dem kann nicht überzeugend entgegen gehalten werden, aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 LadöffnG folge, dass Tankstellen Verkaufstellen seien, die Waren an jedermann abgeben. Diese Vorschrift besagt lediglich, dass Tankstellen nicht grundsätzlich auf einen beschränkten Kundenkreis verwiesen sind, wie das beispielsweise bei Verkaufsstellen von Genossenschaften der Fall sein kann (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 2). An wen Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten Waren verkaufen dürfen, lässt sich der Vorschrift des § 2 Abs. 1 LadöffnG nicht entnehmen.

36

Soweit die Berufung einen Anhaltspunkt für eine ausschließlich produktbezogene Interpretation in der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2c LadöffnG sieht, folgt ihr der Senat ebenso wenig. Zwar ist danach der Verstoß gegen eine Regelung „über die Beschränkung der Abgabe auf bestimmte Waren“ mit einem Bußgeld bedroht, nicht aber ausdrücklich der Verkauf an Nichtreisende. Wie bereits ausgeführt, hängt die Qualifizierung einer Ware als „Reisebedarf“ jedoch wesentlich davon ab, dass ein Reisender sie erwerben möchte. Wird sie an einen Nichtreisenden verkauft, fehlt ihr die Eigenschaft „Reisebedarf“. Da aber an Tankstellen – von bestimmten Ersatzteilen und Betriebsstoffen abgesehen - nur Reisebedarf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten abgegeben werden darf, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Abgabe bestimmter Waren im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2c LadöffnG vor, wenn zu diesen Zeiten ein Verkauf an Nichtreisende stattfindet.

37

Für eine ausschließlich produktbezogene Auslegung des Begriffs „Reisebedarf“kann auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 92/93 (NJW 1995, 2168, juris) nichts entnommen werden, in der es u. a. heißt, für die Bedarfsdeckung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten stelle das Gesetz nicht auf die individuelle Bedarfssituation des Kunden ab, sondern allein darauf, ob es sich bei der Ware um einen üblicherweise als Reisebedarf anzusehenden Artikel handele. Damit ist aber nicht der Begriff Reisebedarf ausschließlich produktbezogen ausgelegt, sondern lediglich betont worden, es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob und inwieweit im Einzelfall ein Reisender Bedarf an Kleidungsstücken oder Schuhen habe. In jenem wettbewerbsrechtlichen Verfahren spielte der Kundenkreis keine Rolle, weil ein Verkauf ohnehin nur an Reisende erfolgte.

38

Die Auffassung, der Begriff Reisebedarf sei produktbezogenen, nicht aber kundenorientiert zu interpretieren, kann schließlich nicht auf den Umstand gestützt werden, dass in der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG ausdrücklich von „Reisebedarf an Reisende“ die Rede ist, während ein solcher Zusatz in § 6 Satz 2 LadöffnG fehlt. § 9 LadSchlG enthält Spezialregelungen für Verkaufsstellen auf Flughäfen sowie Fährhäfen und hat in diesem Gesetzeszusammenhang eine eigenständige Bedeutung. Darauf ist in dem angefochtenen Urteil bereits hingewiesen worden. Ungeachtet dessen lässt die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG schon deswegen keine Rückschlüsse auf die hier maßgebliche (landesrechtliche) Bestimmung des § 6 Satz 2 LadöffnG zu, weil man aus der Regelungstechnik eines Normgebers grundsätzlich nichts für die Auslegung von Normen eines anderen Gesetzgebers ableiten kann. Dem Verzicht des Landesgesetzgebers auf den Zusatz „an Reisende“ käme allenfalls dann indizielle Bedeutung für die Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG zu, wenn ein solcher Zusatz an anderer Stelle des Ladenöffnungsgesetzes verwendet worden wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.

39

b) Die erfolgte Festlegung der Mengen alkoholischer Getränke, die nachts verkauft werden dürfen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Quantifizierung der „Genussmittel in kleineren Mengen“ muss an dem Begriff "Reisebedarf" orientiert werden. Nur der Bedarf soll abgedeckt werden, der im Zusammenhang mit einer Reise typischerweise entsteht. Im Hinblick auf alkoholische Getränke kann es sich dementsprechend nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein kann oder als Reisemitbringsel geeignet ist (vgl. OLG München, 6 U 1928/98, GewArch 1999, 82, juris). Dass auch Reisemitbringsel zum Reisebedarf zu rechnen sind, ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von „Blumen“. Damit wollte der Gesetzgeber neben Schnittblumen auch haltbare Pflanzen als Reisemitbringsel zulassen (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 2). Soweit alkoholische Getränke als Reisemitbringsel oder zum Verbrauch durch einen Mitfahrer dienen sollen, dürfen auch sie nur „in kleineren Mengen“ während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abgegeben werden. Dass diese Beschränkung in besonderem Maß für den Verbrauch alkoholischer Getränke durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs gilt, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal sich die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Erwägungen dem verwaltungsgerichtlichen Urteil entnehmen lassen.

40

Soweit mit der Berufung gerügt wird, die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Mengenbeschränkungen und die Differenzierung nach unterschiedlichen Alkoholgehalten, würden nicht jedem denkbaren Bedarf gerecht, mag dies zutreffen. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ergeben sich daraus indessen nicht. Bei der Bestimmung desjenigen, was als kleinere Menge Alkoholika im Zusammenhang mit einer Reise anzuerkennen ist, kommt es entscheidend auf den typischerweise bestehenden Bedarf an, ohne dass außergewöhnliche Reisemitbringsel zu berücksichtigen sind oder der Wunsch von Mitgliedern einer Reisegruppe, nicht einzeln ihren Reisebedarf an alkoholischen Getränken erwerben zu müssen. Es ist ebenso wenig geboten, die als Reisebedarf in Betracht kommenden alkoholischen Getränke in „handelsüblichen Abfüllmengen“ oder den Verkauf von einem Liter Wein auch dann zuzulassen, wenn dessen Alkoholgehalt über 14 Volumenprozent liegt.

41

Die von der Beklagten im einzelnen mit der angefochtenen Verfügung getroffenen, nach dem Alkoholgehalt differenzierenden Mengenbeschränkungen hält der Senat mit dem Verwaltungsgericht für eine großzügige Auslegung des Begriffs der „kleineren Menge“, so dass insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers ausscheidet. Eine exakte mengenmäßige Festlegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „kleineren Mengen“ erübrigt sich angesichts dessen, ohne dass deshalb von einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle gesprochen werden kann.

42

3. Die angefochtene Verfügung kann auch nicht als zu unbestimmt beanstandet werden. Gemäß § 37 Abs. 1VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, 4 C 41/87, BVerwGE 84, 335).

43

An welchen Personenkreis zur Nachtzeit alkoholische Getränke als Reisebedarf verkauft werden dürfen, hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 17. März 2009 in ausreichendem Maß bestimmt. Danach sind mit dem Begriff „Reisende“ Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen gemeint. „Kraftfahrer“ in diesem Sinne ist nicht jeder Fahrerlaubnisinhaber oder jeder Halter eines Kraftfahrzeugs, sondern derjenige, der erkennbar als Kraftfahrer an der Tankstelle Reisebedarf erwerben möchte. Dazu gehören alle Kunden, die als Fahrer eines Kraftfahrzeugs zur Tankstelle gelangt sind. Dies verdeutlicht die Wortfolge „Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen“. Von einem Mitfahrer kann nur gesprochen werden, wenn ein anderer der Fahrer des Kraftfahrzeugs ist. Auch der Fußgänger, der aus Treibstoffmangel mit seinem Kraftfahrzeug „liegen geblieben“ ist und mit leerem Benzinkanister als Kunde zur Tankstelle kommt, ist als Kraftfahrer erkennbar. Andere Fußgänger zählen demgegenüber ebenso wie Radfahrer, auch wenn sie sich auf einer Reise befinden, nicht zu den Kraftfahrern und damit nicht zu den Reisenden in diesem Sinne.

44

Die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid machen die Abgabe von Reisebedarf zur Nachtzeit an Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen nicht von der Inanspruchnahme anderer Leistungen der Tankstelle abhängig; der Kunde braucht weder zu tanken noch den Ölstand oder den Reifenluftdruck zu kontrollieren. Dies entspricht der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10, juris), wonach § 6 LadSchlG den Wareneinkauf zu Ladenschlusszeiten auch ohne Benutzung der Tankstelle zulässt.

45

Soweit mit der Berufung beanstandet wird, die Beschränkung „pro Person“ lasse nicht erkennen, ob damit „pro Reisender“ gemeint sei, folgt ihr der Senat nicht. Aus dem textlichen Zusammenhang der angefochtenen Verfügung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass „pro Person“ nichts anderes als pro Kraftfahrer/in bzw. pro Mitfahrer/in bedeutet.

46

Die Verfügung kann auch nicht mit der Begründung als zu unbestimmt angesehen werden, sie lege nicht fest, ob die Mengenbeschränkung bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang eingreife oder nur einen einzigen Einkauf im festgelegten Höchstumfang pro Nacht erlaube. Da Letzteres nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die Beschränkung pro Verkaufsvorgang, auch wenn ein Missbrauch durch in einer Nacht wiederholt mit einem Kraftfahrzeug vorfahrende Kunden denkbar erscheint.

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4. Von dem ihr zustehenden Ermessen hat die Beklagte, was Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeht, einen fehlerfreien Gebrauch gemacht. Aus der Formulierung, der Alkoholverkauf nach 22.00 Uhr an jedermann stelle einen Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz dar und sei daher zu unterbinden, kann nicht auf einen Ermessensausfall geschlossen werden. Dass die Beklagte ihre Regelung auf die Nachtzeit, also nicht auf sämtliche allgemeinen Ladenschlusszeiten, und auf alkoholische Getränke beschränkt hat, kann nicht beanstandet werden. Denn nur insoweit war es zu ordnungswidrigen Vorkommnissen im räumlichen Umfeld von Tankstellen in Frankenthal gekommen, die die Beklagte veranlasst haben, Maßnahmen zur Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes zu ergreifen. Dass sie damit gleichzeitig auf die Beachtung weiterer gesetzlicher Bestimmungen hinwirkte, kann ebenso wenig einen Ermessensfehlgebrauch darstellen wie die Entscheidung, gleichlautende Verfügungen an sämtliche Tankstellenbetreiber im Interesse einer einheitlichen Handhabung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu richten. Auch die Art der Formulierung, im ersten Satz der Verfügung den nächtlichen Verkauf von alkoholischen Getränken zu verbieten und im zweiten Satz Ausnahmen davon zuzulassen, ist nicht fehlerhaft. Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch nicht wegen Unzumutbarkeit der dem Tankstellenbetreiber aufgebürdeten Überprüfung seiner Kunden fehlerhaft. Abgesehen davon, dass die Abgabe alkoholischer Getränke ohnehin bereits mit Alterskontrollen verbunden ist, kann vergleichsweise einfach festgestellt werden, ob ein Kunde als Fahrer/in oder Mitfahrer/in eines Kraftfahrzeugs zur Tankstelle gelangt ist. Es ist allgemeinkundig, dass das an der Kasse einer Tankstelle eingesetzte Personal den Zu- und Abfahrtsbereich der Tankstelle ebenso wie den Bereich, in dem sich die Tanksäulen befinden, „im Auge behält“, schon um Tankbetrügereien frühzeitig zu erkennen. Ob ein Kunde aus einem Kraftfahrzeug ausgestiegen oder mit dem Fahrrad oder zu Fuß gekommen ist, lässt sich bei dieser Überwachung im Allgemeinen mit zumutbaren Aufwand feststellen.

II.

48

Die angefochtene Verfügung verletzt den Kläger jedoch insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als ihm die Festsetzung eines Zwangsgelds angedroht wurde. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG – kann die Androhung eines Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Bei der Ermessensentscheidung der Beklagten, ob sie ein Zwangsmittel androht, musste sie berücksichtigen, dass es nach ihren Erkenntnissen zu einem nachweisbaren Verstoß gegen die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes an der Tankstelle des Klägers noch nicht gekommen war. Die Beklagte durfte zwar – wie bereits ausgeführt - nach dem Widerspruchsvorbringen davon ausgehen, dass der Kläger bislang alkoholische Getränke in nicht näher angegebenen kleineren Mengen nachts an jeden Kunden, der solche erwerben wollte, verkauft hat. Ob und in welcher Anzahl es sich bei diesen Kunden um Nichtreisende handelte, war (und ist) völlig offen. Außerdem folgte der Kläger damit seiner nicht offensichtlich falschen Rechtsauffassung. Die Zwangsmittelandrohung war auch nicht deshalb ermessensgerecht, weil der Kläger sich im Widerspruchsverfahren nicht bereit erklärt hatte, künftig die Abgabe von Reisebedarf zur Nachtzeit auf Reisende zu beschränken. Denn seinem Widerspruch kam gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, so dass die angefochtene Verfügung seinerzeit nicht vollstreckbar war (§ 2 LVwVG). Unter diesen Umständen durfte die Zwangsmittelandrohung weder ergehen noch mit dem Widerspruchsbescheid aufrecht erhalten werden. Aus der nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs, die der Senat mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 zum Teil abgeändert hat, folgt nichts davon Abweichendes. § 66 Abs. 2 Satz 2 LVwVG, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden soll, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird, betrifft die Ermessensentscheidung gleichzeitiger Anordnung von Sofortvollzug und Zwangsmittelandrohung. Eine solche Verbindung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht erfolgt.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Zwangsgeldandrohung im Vergleich zu Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, hat der Kläger sieben Achtel, die Beklagte ein Achtel der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

51

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war, und den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht

1.
den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und
2.
Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.
Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.

(3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.

(4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) erlassenen Leistungsbescheids in Höhe von 30.337,52 DM, mit dem der Kläger zu Kosten herangezogen worden ist, die im Zusammenhang mit der Rückführung von Kunststoffabfällen, die in den Libanon verbracht worden waren, entstanden sind.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in P. In den Jahren 1993 und 1994 führte die Firma Y. GmbH auf diesem Grundstück einen Betrieb zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoffen. Ende 1994 fiel der Betrieb in Konkurs; mangels Masse kam es nicht zur Durchführung des Konkursverfahrens. Auf dem Grundstück lagerten zum Zeitpunkt der Betriebsschließung 800 t bis 1.000 t Kunststoffe. Am 2. August 1995 ordnete das Landratsamt Karlsruhe aus Gründen des Brandschutzes gegenüber dem Kläger und dessen Sohn, der vorübergehend einer der Geschäftsführer des Betriebs gewesen ist, an, alle Kunststoffe auf den zur entsprechenden Nutzung baurechtlich nicht genehmigten Flächen zu entfernen. Nach behördlicher Auffassung handelte es sich bei den Kunststoffen nicht um Abfälle zur Beseitigung, sondern um Reststoffe (Wertstoffe), die nach einer entsprechenden Behandlung wieder dem Wirtschaftskreislauf hätten zugeführt werden können. In einem Gutachten der DEKRA vom 14. Juli 1994, das im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zwischen dem Kläger und der damaligen Grundstückspächterin erhoben worden war, waren die Kunststoffe als wieder verwertbare Wertstoffe eingestuft worden.
Am 19. Juni 1996 schloss der Kläger mit der Firma B. einen Vertrag über eine Gesamtmenge von 1.000 t Kunststoffe. Die auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe wurden an die Firma B. „verkauft“ und mit sofortiger Wirkung übertragen (§ 2 des Vertrags). Die Übertragung des Eigentums an den Kunststoffen erfolgte unentgeltlich (§ 5 des Vertrags). Die Firma B. verpflichtete sich, die Kunststoffe bis zum 31. Juli 1996 abzutransportieren (§ 3 des Vertrags). Der Kläger seinerseits verpflichtete sich zur Zahlung von 135.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma B. (§ 5 des Vertrags).
Am 1. Juli 1996 schloss die Firma B. einen Vertrag mit dem Inhaber der Firma I., der über Geschäftskontakte zu dem libanesischen Abfallhändler X. verfügte. Nach dem Vertrag übernahm die Firma I. sämtliche auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe für 1.000 DM pro Container. Die Firma I. verpflichtete sich zur Zahlung der Frachtkosten und zur Organisation des Schiffstransports. Für die ordnungsgemäße Verladung und die Tragung der damit verbundenen Kosten war die Firma B. verantwortlich. „In Anlehnung an den Vertrag“ zwischen dem Kläger und der Firma B. vom 19. Juni 1996 wurde der Vertrag zwischen der Firma I. und der Firma B. ausdrücklich in Bezug auf „die gesamte Ladung befristet bis zum 31.07.1996“. Der Kläger unterschrieb den zwischen der Firma I. und Herrn B. geschlossenen Vertrag als Zeuge; ferner übernahm der Kläger einen Anteil von 43.000 DM der Frachtkosten. Der Kläger übergab diesen Betrag Herrn B., der die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichte. Ausweislich einer Quittung vom 2. Juli 1996 erhielt Herr E. diesen Betrag von der Firma B.
Im Juli 1996 erfolgte die Räumung des Geländes. Die Kunststoffabfälle wurden zunächst zum Rheinhafen in Germersheim abtransportiert, sodann in 36 Containern nach Antwerpen bzw. Rotterdam und von dort in den Libanon verbracht. Am 17. Juli 1996 wurden 15 Container von Antwerpen und am 25. Juli 1996 die restlichen 21 Container von Rotterdam abtransportiert. Am 12. Juli 1996 hatte die Firma B. dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass am 2. Juli 1996 mit dem Abtransport der Kunststoffe begonnen worden sei und dass bis zum 12. Juli 1996 bereits 32 Container verladen worden seien.
Die Container kamen am 2. bzw. 8. August 1996 in Beirut an. Die libanesischen Behörden verweigerten die Entladung der Container, da es sich um eine verbotene Abfalleinfuhr in den Libanon handele. Die libanesische Regierung sprach gegenüber der Bundesrepublik Deutschland den Wunsch nach einer Rückführung der in den Libanon exportierten Kunststoffe aus. Die Rückholaktion wurde durchgeführt. Die Kunststoffe wurden in der Müllverbrennungsanlage Bremerhaven verbrannt. Die Kosten in Höhe von etwa 150.000 DM übernahm die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung.
Der Fonds übernahm allerdings nicht die Kosten, die im Zuge von Ermittlungen deutscher Vertreter im Libanon angefallen waren. Nach dem Rückführungsbegehren der libanesischen Regierung entsandte das Umwelt- und Verkehrsministerium Baden-Württemberg im November 1996 eine Sachverständigendelegation nach Beirut, um die Zusammensetzung des exportierten Materials in den im Libanon lagernden Containern zu untersuchen und Verhandlungen mit den libanesischen Behörden zu führen. Der eingesetzte deutsche Sachverständige stellte fest, dass die Kunststoffe in den Containern verunreinigt und heterogen zusammengesetzt seien; eine stoffliche oder energetische Verwertung der Abfälle komme daher nicht in Frage. Deshalb sei die Beseitigung des Materials in einer geeigneten Anlage (z. B. in einer Hausmüllverbrennungsanlage) angezeigt.
Mit dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 wurde der Kläger in Höhe von 30.337,52 DM zu den Kosten herangezogen, die dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Rückholung der in den Libanon verbrachten Kunststoffe entstanden waren. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger durch Anordnung vom 23. Dezember 1996 verpflichtet worden sei, die in den Libanon verbrachten Kunststoffe nach Deutschland zurückzuholen. Zwar habe sich diese Verpflichtung nach dem mittlerweile auf behördliche Veranlassung erfolgten Rücktransport der Kunststoffe nach Deutschland erledigt, jedoch sei der Kläger nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückholung und Entsorgung der Abfälle entstanden seien. Der Kläger sei im Sinne des § 6 Abs. 2 AbfVerbrG neben den anderen Beteiligten an einer illegalen Abfallverbringung „in sonstiger Weise“ beteiligt gewesen, so dass kraft Gesetzes die Verpflichtung zur Kostenerstattung gegeben sei; dabei bestehe mit den übrigen Beteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung. Bei den zu ersetzenden Kosten handele es sich insbesondere um Reisekosten, Gutachterkosten und Dolmetscherkosten. Es hätten im Libanon umfangreiche Ermittlungen vorgenommen werden müssen, um feststellen zu können, ob es sich bei den Kunststoffen um Abfälle zur Beseitigung gehandelt habe und das Rückholverlangen der libanesischen Regierung berechtigt gewesen sei.
Gegen sonstige Personen bzw. Firmen, die mit dem Transport der Kunststoffe in den Libanon zu tun hatten, wurden seitens des Landes keine Leistungsbescheide erlassen. Dazu erklärte das - vor dem Zuständigkeitswechsel zur SAA - zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe im erstinstanzlichen Verfahren, es sei geprüft worden, ob gegen Herrn B. und Herrn E. Leistungsbescheide erlassen werden sollten. Herr B. sei zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden und Herr E. habe den Offenbarungseid geleistet. Schon die Beitreibung von Gebühren für Widerspruchsbescheide sei bei beiden Personen erfolglos verlaufen, so dass auch eine Vollstreckung der Leistungsbescheide aussichtslos gewesen sei (Bl. 65 d. A. des Verfahrens beim VG).
10 
Am 8. November 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Regierungspräsidium Karlsruhe sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er „sonstiger Beteiligter“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG sei. Außerdem hätten es die staatlichen Behörden versäumt, gegen die bereits seit 1993 bekannten baurechtswidrigen Zustände auf dem fraglichen Grundstück vorzugehen. Er habe auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Kunststoffe vertraut und nicht gewusst, wohin die Container verbracht werden sollten. Dies sei jedoch den Behörden frühzeitig bekannt gewesen. In einer Mitteilung - offenbar des Umweltministeriums Baden-Württemberg - vom 2. August 1996 finde sich die Notiz, dass es bereits am 5. Juli 1996 einen Hinweis darauf gegeben habe, dass Herr B. die Kunststoffe auf dem Wasserweg exportieren wolle, und dass auf Grund dieses Hinweises in der 29. Kalenderwoche festgestellt worden sei, dass die fraglichen Kunststoffe in Seecontainer verladen worden seien. Die Behörden des Landes Baden-Württemberg hätten folglich Zeit und Gelegenheit gehabt, den Transport anzuhalten. Fürsorglich würden die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten der Höhe nach bestritten. Die Dolmetscherkosten seien ebenso wie die Reisekosten nicht nachvollziehbar; die Sachverständigenkosten seien zumindest insoweit zu beanstanden, als zweimal für die Erstellung des Gutachtens Tagessätze in Ansatz gebracht würden.
11 
Der Kläger hat beantragt,
12 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufzuheben.
13 
Die Beklagte hat
14 
Klageabweisung beantragt.
15 
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Lagerung der Kunststoffe auf dem klägerischen Grundstück und die maßgeblichen Umstände hierfür seien für die vom Regierungspräsidium Karlsruhe veranlasste Rückholaktion der Kunststoffe aus dem Libanon ohne rechtliche Bedeutung. Es gehe im vorliegenden Zusammenhang nur darum, ob der Kläger - neben anderen Personen - zur Rückführung der Kunststoffe und infolgedessen zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Der Kläger sei „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt und daher zur Rückholung der Kunststoffe verpflichtet gewesen. Zwar sei der Kläger nicht die treibende Kraft der ganzen Aktion gewesen, habe aber die Aktivitäten der Herren B. und E. in einer Art Beihilfe unterstützt. Der Ablauf des Geschehens zeige, dass der Kläger sehr wohl gewusst habe, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Das ergebe sich schon aus der Zuzahlung von 43.000 DM für den Abfalltransport. Die Unterschrift unter den zwischen den Herren B. und E. geschlossenen Vertrag habe der Kläger nicht nur als „Zeuge“ geleistet, vielmehr sei ihm daran gelegen gewesen, dass Herr E. den Abtransport und die Entsorgung der Abfälle übernehme. Die Behauptung, dass baden-württembergische Behörden den Abtransport der 36 Container in den Libanon hätten anhalten können, werde durch den zeitlichen Ablauf der Aktion widerlegt, da die Container die Häfen von Antwerpen und Rotterdam am 17. bzw. 25. Juli 1996 verlassen hätten. Nur durch die Besichtigung der Abfälle im Hafen von Beirut durch die vom Umweltministerium Baden-Württemberg entsandte Delegation unter Einbeziehung eines Sachverständigen hätten der Zustand und die Einordnung der Kunststoffe ermittelt sowie geklärt werden können, ob die Verbringung in den Libanon legal oder illegal gewesen sei. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um die vom Bund in Rechnung gestellten und vom Land Baden-Württemberg dem Bund erstatteten Dolmetscherkosten, um die Reisekosten für die dreitägige Reise (Beschaffung der Visa, Flugkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) und um die Gutachterkosten; der vom Kläger insoweit beanstandete Tagessatz beziehe sich auf die abschließende Mitarbeit von Herrn Prof. Dr. Ing. B an dem Gutachten. Da der Kläger die illegale Verbringung der Kunststoffabfälle in den Libanon unterstützt habe, sei er als „sonstiger Beteiligter“ nach § 6 AbfVerbrG zur gesamtschuldnerischen Kostentragung verpflichtet. Eine Inanspruchnahme der Herren B. und E. sei aus den bereits genannten Gründen letztlich nicht in Betracht gekommen.
16 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
17 
Richtiger Beklagter sei nach dem gesetzlichen Beklagtenwechsel die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Die fristgerecht erhobene Klage sei auch im Übrigen zulässig; eines Vorverfahrens habe es nach § 6a Abs. 1 AGVwGO nicht bedurft. Die Klage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten; denn eine Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG treffe ihn nicht. Zwar sei vorliegend eine illegale Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gegeben, jedoch sei der Kläger nicht Rückführungspflichtiger im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG und damit auch nicht zur Kostentragung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Wiedereinfuhr von Abfällen - und, daran anknüpfend, zur Kostentragung - setze nicht nur einen ursächlichen Beitrag zur illegalen Abfallverbringung voraus, sondern im Rechtssinne sei eine Beteiligung hieran „in sonstiger Weise“ unter Eingrenzung des bedenklich offen formulierten Tatbestandsmerkmals nach Maßgabe des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots nur gegeben, wenn die Beteiligung die Anforderungen einer „Beihilfe“ im strafrechtlichen Sinne erfülle. In Bezug auf den Kläger könne aber nicht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden, dass dieser einen zumindest bedingten Vorsatz zur illegalen Abfallverbringung in den Libanon gehabt habe. Insbesondere seien die Einlassungen des Klägers nicht zu widerlegen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den auf seinem Grundstück gelagerten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe. Sämtliche mit den Vorgängen auf dem Grundstück befassten Behörden und auch das Gutachten der DEKRA aus dem Jahr 1994 seien davon ausgegangen, dass die Kunststoffe bei entsprechender Vorsortierung wieder als hochwertiger Wertstoff in den Wirtschaftskreislauf hätten einfließen können und nur in geringem Maße als Abfälle zur Beseitigung einzustufende Stoffe gewesen seien. Zwar gebe es gewichtige Indizien, die dafür sprächen, dass der Kläger um die Abfalleigenschaft der auf seinem Grundstück lagernden Kunststoffe gewusst habe; so habe er etwa den Abtransport der Kunststoffe mit einem erheblichen Geldbetrag unterstützt, so dass es ihm möglicherweise nur noch darum gegangen sei, sich der Kunststoffe zu entledigen. Eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“, dass die Kunststoffe nur noch als Abfall zur Beseitigung angesehen werden könnten, könne dem Kläger letztlich nicht nachgewiesen werden. Lasse sich aber eine zumindest bedingt vorsätzliche Teilnahmehandlung des Klägers an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon nicht nachweisen, sei er nicht „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG beteiligt und infolgedessen auch nicht zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Rückführung der Abfälle entstandenen Kosten nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet.
18 
Das Urteil ist der Beklagten am 20. Mai 2003 zugestellt worden. Am 16. Juni 2003 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen.
19 
Den Zulassungsantrag hat die Beklagte am 18. Juli 2003 begründet. Mit Beschluss vom 28. April 2004 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
20 
Die Beklagte hat die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO im Wesentlichen wie folgt begründet: Der auf § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG beruhende Leistungsbescheid sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe folglich der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG habe eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der illegal in den Libanon verbrachten Abfälle bestanden. Bei den fraglichen Kunststoffen habe es sich, was mittlerweile unstreitig sein dürfte, um Abfälle zur Beseitigung gehandelt. Darauf komme es aber nicht einmal an. Auch bei der Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung liege hier eine illegale Abfallverbringung vor, weil der vorliegende Export der Kunststoffe in einen Nicht-OECD-Staat jedenfalls mit Art. 17 EG-AbfVerbrVO unvereinbar gewesen sei. Eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG sei demnach unter jedem Gesichtspunkt gegeben. Diese Pflicht habe den Kläger getroffen. Die Beteiligung des Klägers an dem illegalen Abfallexport „in sonstiger Weise“ sei nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts und nicht des Strafrechts zu beurteilen; danach sei der Kläger als Handlungsstörer pflichtig, weil sein Verhalten die illegale Abfallverbringung eindeutig gefördert habe. Er habe den (Weiter-)Verkauf der Kunststoffabfälle zwischen den Herren B. und E. mitunterschrieben, sei zeitweise bei der Verladung der Kunststoffe anwesend gewesen und habe 43.000 DM zur Finanzierung des Abfalltransports beigetragen. Doch selbst wenn man strafrechtliche Maßstäbe anlege, sei der Kläger an dem illegalen Abfallexport „beteiligt“ gewesen. Er habe den unzulässigen Abfalltransport unterstützt und gewusst, dass der Libanon als Zielort bestimmt gewesen sei. Das angefochtene Urteil lasse unberücksichtigt, dass sich der Kläger am 24. Mai 1996 schriftlich und am 30. Mai 1996 persönlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe erkundigt habe, welche Verfahrensvorschriften beim Export von Kunststoffabfällen nach Portugal einzuhalten seien. Da die Behörde mangels Kenntnis über die Art und Beschaffenheit des Materials eine klare Auskunft nicht gegeben habe, habe der Kläger gewusst, dass die Einholung weiterer Informationen für den Abfallexport nötig gewesen sei. Im Zeitpunkt seiner Beteiligungshandlung habe der Kläger auf Grund einer in arabischer Sprache abgefassten Annahmeerklärung für die Kunststoffabfälle gewusst, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Dem Kläger sei es letztlich nur noch darum gegangen, die Kunststoffe los zu werden. Er habe bedingt vorsätzlich gehandelt.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
26 
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht den nach § 6 AbfVerbrG erlassenen Leistungsbescheid aufgehoben, weil der Kläger nicht zu den Rückführungspflichtigen nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG gehöre und demnach auch nicht kostentragungspflichtig sei. Schon nach polizeirechtlichen Grundsätzen sei er nicht „Störer“, weil er die Gefahrengrenze nicht unmittelbar überschritten habe. Die Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei weder rechtswidrig noch ordnungswidrig gewesen. Erst die von Herrn B. mit Herrn E. durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon habe den rechts- und ordnungswidrigen Zustand geschaffen. Der Kläger sei auch nicht „Zweckveranlasser“; er habe weder objektiv noch subjektiv die illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt. Denn der Kläger habe weder um die Abfalleigenschaft der Kunststoffe gewusst noch habe er es auf eine illegale Abfallverbringung abgesehen gehabt. Zweck der Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei allein deren Verwertung gewesen, die von den Behörden als vordringlich angesehen worden sei. Auch mit der Bestätigung des Vertrags zwischen den Herren B. und E. vom 1. Juli 1996 - neben einem weiteren Zeugen, einem Herrn R. - sei keine illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt gewesen. Eine Beteiligung des Klägers an dem Abfallexport nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme sei vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden; das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Es werde nun zwar nicht mehr bestritten werde, dass es sich bei dem im Libanon vorgefundenen Material um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe, mit Nichtwissen werde jedoch bestritten, dass das in Beirut vorgefundene Material ausschließlich vom Grundstück des Klägers in H. stamme. Schließlich sei bemerkenswert, dass selbst nach Rückführung der Kunststoffe im Jahr 1997 die Beseitigung der anderen, noch auf dem Grundstück des Klägers verbliebenen Kunststoffe seitens der Fachbehörden wegen des Wertstoffgehalts der Kunststoffe zunächst verweigert worden sei; erst nach langwierigen Verhandlungen habe das Landratsamt der Entsorgung von 150 t bis 200 t Mischkunststoffabfällen zugestimmt.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
34 
a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
35 
b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
38 
2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
34 
a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
35 
b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
38 
2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war, und den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht

1.
den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und
2.
Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.
Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.

(3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.

(4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) erlassenen Leistungsbescheids in Höhe von 30.337,52 DM, mit dem der Kläger zu Kosten herangezogen worden ist, die im Zusammenhang mit der Rückführung von Kunststoffabfällen, die in den Libanon verbracht worden waren, entstanden sind.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in P. In den Jahren 1993 und 1994 führte die Firma Y. GmbH auf diesem Grundstück einen Betrieb zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen aus Kunststoffen. Ende 1994 fiel der Betrieb in Konkurs; mangels Masse kam es nicht zur Durchführung des Konkursverfahrens. Auf dem Grundstück lagerten zum Zeitpunkt der Betriebsschließung 800 t bis 1.000 t Kunststoffe. Am 2. August 1995 ordnete das Landratsamt Karlsruhe aus Gründen des Brandschutzes gegenüber dem Kläger und dessen Sohn, der vorübergehend einer der Geschäftsführer des Betriebs gewesen ist, an, alle Kunststoffe auf den zur entsprechenden Nutzung baurechtlich nicht genehmigten Flächen zu entfernen. Nach behördlicher Auffassung handelte es sich bei den Kunststoffen nicht um Abfälle zur Beseitigung, sondern um Reststoffe (Wertstoffe), die nach einer entsprechenden Behandlung wieder dem Wirtschaftskreislauf hätten zugeführt werden können. In einem Gutachten der DEKRA vom 14. Juli 1994, das im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zwischen dem Kläger und der damaligen Grundstückspächterin erhoben worden war, waren die Kunststoffe als wieder verwertbare Wertstoffe eingestuft worden.
Am 19. Juni 1996 schloss der Kläger mit der Firma B. einen Vertrag über eine Gesamtmenge von 1.000 t Kunststoffe. Die auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe wurden an die Firma B. „verkauft“ und mit sofortiger Wirkung übertragen (§ 2 des Vertrags). Die Übertragung des Eigentums an den Kunststoffen erfolgte unentgeltlich (§ 5 des Vertrags). Die Firma B. verpflichtete sich, die Kunststoffe bis zum 31. Juli 1996 abzutransportieren (§ 3 des Vertrags). Der Kläger seinerseits verpflichtete sich zur Zahlung von 135.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma B. (§ 5 des Vertrags).
Am 1. Juli 1996 schloss die Firma B. einen Vertrag mit dem Inhaber der Firma I., der über Geschäftskontakte zu dem libanesischen Abfallhändler X. verfügte. Nach dem Vertrag übernahm die Firma I. sämtliche auf dem klägerischen Grundstück lagernden Kunststoffe für 1.000 DM pro Container. Die Firma I. verpflichtete sich zur Zahlung der Frachtkosten und zur Organisation des Schiffstransports. Für die ordnungsgemäße Verladung und die Tragung der damit verbundenen Kosten war die Firma B. verantwortlich. „In Anlehnung an den Vertrag“ zwischen dem Kläger und der Firma B. vom 19. Juni 1996 wurde der Vertrag zwischen der Firma I. und der Firma B. ausdrücklich in Bezug auf „die gesamte Ladung befristet bis zum 31.07.1996“. Der Kläger unterschrieb den zwischen der Firma I. und Herrn B. geschlossenen Vertrag als Zeuge; ferner übernahm der Kläger einen Anteil von 43.000 DM der Frachtkosten. Der Kläger übergab diesen Betrag Herrn B., der die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichte. Ausweislich einer Quittung vom 2. Juli 1996 erhielt Herr E. diesen Betrag von der Firma B.
Im Juli 1996 erfolgte die Räumung des Geländes. Die Kunststoffabfälle wurden zunächst zum Rheinhafen in Germersheim abtransportiert, sodann in 36 Containern nach Antwerpen bzw. Rotterdam und von dort in den Libanon verbracht. Am 17. Juli 1996 wurden 15 Container von Antwerpen und am 25. Juli 1996 die restlichen 21 Container von Rotterdam abtransportiert. Am 12. Juli 1996 hatte die Firma B. dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass am 2. Juli 1996 mit dem Abtransport der Kunststoffe begonnen worden sei und dass bis zum 12. Juli 1996 bereits 32 Container verladen worden seien.
Die Container kamen am 2. bzw. 8. August 1996 in Beirut an. Die libanesischen Behörden verweigerten die Entladung der Container, da es sich um eine verbotene Abfalleinfuhr in den Libanon handele. Die libanesische Regierung sprach gegenüber der Bundesrepublik Deutschland den Wunsch nach einer Rückführung der in den Libanon exportierten Kunststoffe aus. Die Rückholaktion wurde durchgeführt. Die Kunststoffe wurden in der Müllverbrennungsanlage Bremerhaven verbrannt. Die Kosten in Höhe von etwa 150.000 DM übernahm die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung.
Der Fonds übernahm allerdings nicht die Kosten, die im Zuge von Ermittlungen deutscher Vertreter im Libanon angefallen waren. Nach dem Rückführungsbegehren der libanesischen Regierung entsandte das Umwelt- und Verkehrsministerium Baden-Württemberg im November 1996 eine Sachverständigendelegation nach Beirut, um die Zusammensetzung des exportierten Materials in den im Libanon lagernden Containern zu untersuchen und Verhandlungen mit den libanesischen Behörden zu führen. Der eingesetzte deutsche Sachverständige stellte fest, dass die Kunststoffe in den Containern verunreinigt und heterogen zusammengesetzt seien; eine stoffliche oder energetische Verwertung der Abfälle komme daher nicht in Frage. Deshalb sei die Beseitigung des Materials in einer geeigneten Anlage (z. B. in einer Hausmüllverbrennungsanlage) angezeigt.
Mit dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 wurde der Kläger in Höhe von 30.337,52 DM zu den Kosten herangezogen, die dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Rückholung der in den Libanon verbrachten Kunststoffe entstanden waren. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger durch Anordnung vom 23. Dezember 1996 verpflichtet worden sei, die in den Libanon verbrachten Kunststoffe nach Deutschland zurückzuholen. Zwar habe sich diese Verpflichtung nach dem mittlerweile auf behördliche Veranlassung erfolgten Rücktransport der Kunststoffe nach Deutschland erledigt, jedoch sei der Kläger nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückholung und Entsorgung der Abfälle entstanden seien. Der Kläger sei im Sinne des § 6 Abs. 2 AbfVerbrG neben den anderen Beteiligten an einer illegalen Abfallverbringung „in sonstiger Weise“ beteiligt gewesen, so dass kraft Gesetzes die Verpflichtung zur Kostenerstattung gegeben sei; dabei bestehe mit den übrigen Beteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung. Bei den zu ersetzenden Kosten handele es sich insbesondere um Reisekosten, Gutachterkosten und Dolmetscherkosten. Es hätten im Libanon umfangreiche Ermittlungen vorgenommen werden müssen, um feststellen zu können, ob es sich bei den Kunststoffen um Abfälle zur Beseitigung gehandelt habe und das Rückholverlangen der libanesischen Regierung berechtigt gewesen sei.
Gegen sonstige Personen bzw. Firmen, die mit dem Transport der Kunststoffe in den Libanon zu tun hatten, wurden seitens des Landes keine Leistungsbescheide erlassen. Dazu erklärte das - vor dem Zuständigkeitswechsel zur SAA - zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe im erstinstanzlichen Verfahren, es sei geprüft worden, ob gegen Herrn B. und Herrn E. Leistungsbescheide erlassen werden sollten. Herr B. sei zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden und Herr E. habe den Offenbarungseid geleistet. Schon die Beitreibung von Gebühren für Widerspruchsbescheide sei bei beiden Personen erfolglos verlaufen, so dass auch eine Vollstreckung der Leistungsbescheide aussichtslos gewesen sei (Bl. 65 d. A. des Verfahrens beim VG).
10 
Am 8. November 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Leistungsbescheid vom 11. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das Regierungspräsidium Karlsruhe sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er „sonstiger Beteiligter“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG sei. Außerdem hätten es die staatlichen Behörden versäumt, gegen die bereits seit 1993 bekannten baurechtswidrigen Zustände auf dem fraglichen Grundstück vorzugehen. Er habe auf die ordnungsgemäße Entsorgung der Kunststoffe vertraut und nicht gewusst, wohin die Container verbracht werden sollten. Dies sei jedoch den Behörden frühzeitig bekannt gewesen. In einer Mitteilung - offenbar des Umweltministeriums Baden-Württemberg - vom 2. August 1996 finde sich die Notiz, dass es bereits am 5. Juli 1996 einen Hinweis darauf gegeben habe, dass Herr B. die Kunststoffe auf dem Wasserweg exportieren wolle, und dass auf Grund dieses Hinweises in der 29. Kalenderwoche festgestellt worden sei, dass die fraglichen Kunststoffe in Seecontainer verladen worden seien. Die Behörden des Landes Baden-Württemberg hätten folglich Zeit und Gelegenheit gehabt, den Transport anzuhalten. Fürsorglich würden die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten der Höhe nach bestritten. Die Dolmetscherkosten seien ebenso wie die Reisekosten nicht nachvollziehbar; die Sachverständigenkosten seien zumindest insoweit zu beanstanden, als zweimal für die Erstellung des Gutachtens Tagessätze in Ansatz gebracht würden.
11 
Der Kläger hat beantragt,
12 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufzuheben.
13 
Die Beklagte hat
14 
Klageabweisung beantragt.
15 
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Lagerung der Kunststoffe auf dem klägerischen Grundstück und die maßgeblichen Umstände hierfür seien für die vom Regierungspräsidium Karlsruhe veranlasste Rückholaktion der Kunststoffe aus dem Libanon ohne rechtliche Bedeutung. Es gehe im vorliegenden Zusammenhang nur darum, ob der Kläger - neben anderen Personen - zur Rückführung der Kunststoffe und infolgedessen zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Der Kläger sei „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt und daher zur Rückholung der Kunststoffe verpflichtet gewesen. Zwar sei der Kläger nicht die treibende Kraft der ganzen Aktion gewesen, habe aber die Aktivitäten der Herren B. und E. in einer Art Beihilfe unterstützt. Der Ablauf des Geschehens zeige, dass der Kläger sehr wohl gewusst habe, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Das ergebe sich schon aus der Zuzahlung von 43.000 DM für den Abfalltransport. Die Unterschrift unter den zwischen den Herren B. und E. geschlossenen Vertrag habe der Kläger nicht nur als „Zeuge“ geleistet, vielmehr sei ihm daran gelegen gewesen, dass Herr E. den Abtransport und die Entsorgung der Abfälle übernehme. Die Behauptung, dass baden-württembergische Behörden den Abtransport der 36 Container in den Libanon hätten anhalten können, werde durch den zeitlichen Ablauf der Aktion widerlegt, da die Container die Häfen von Antwerpen und Rotterdam am 17. bzw. 25. Juli 1996 verlassen hätten. Nur durch die Besichtigung der Abfälle im Hafen von Beirut durch die vom Umweltministerium Baden-Württemberg entsandte Delegation unter Einbeziehung eines Sachverständigen hätten der Zustand und die Einordnung der Kunststoffe ermittelt sowie geklärt werden können, ob die Verbringung in den Libanon legal oder illegal gewesen sei. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um die vom Bund in Rechnung gestellten und vom Land Baden-Württemberg dem Bund erstatteten Dolmetscherkosten, um die Reisekosten für die dreitägige Reise (Beschaffung der Visa, Flugkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) und um die Gutachterkosten; der vom Kläger insoweit beanstandete Tagessatz beziehe sich auf die abschließende Mitarbeit von Herrn Prof. Dr. Ing. B an dem Gutachten. Da der Kläger die illegale Verbringung der Kunststoffabfälle in den Libanon unterstützt habe, sei er als „sonstiger Beteiligter“ nach § 6 AbfVerbrG zur gesamtschuldnerischen Kostentragung verpflichtet. Eine Inanspruchnahme der Herren B. und E. sei aus den bereits genannten Gründen letztlich nicht in Betracht gekommen.
16 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
17 
Richtiger Beklagter sei nach dem gesetzlichen Beklagtenwechsel die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Die fristgerecht erhobene Klage sei auch im Übrigen zulässig; eines Vorverfahrens habe es nach § 6a Abs. 1 AGVwGO nicht bedurft. Die Klage sei nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten; denn eine Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG treffe ihn nicht. Zwar sei vorliegend eine illegale Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gegeben, jedoch sei der Kläger nicht Rückführungspflichtiger im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG und damit auch nicht zur Kostentragung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Wiedereinfuhr von Abfällen - und, daran anknüpfend, zur Kostentragung - setze nicht nur einen ursächlichen Beitrag zur illegalen Abfallverbringung voraus, sondern im Rechtssinne sei eine Beteiligung hieran „in sonstiger Weise“ unter Eingrenzung des bedenklich offen formulierten Tatbestandsmerkmals nach Maßgabe des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots nur gegeben, wenn die Beteiligung die Anforderungen einer „Beihilfe“ im strafrechtlichen Sinne erfülle. In Bezug auf den Kläger könne aber nicht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden, dass dieser einen zumindest bedingten Vorsatz zur illegalen Abfallverbringung in den Libanon gehabt habe. Insbesondere seien die Einlassungen des Klägers nicht zu widerlegen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den auf seinem Grundstück gelagerten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe. Sämtliche mit den Vorgängen auf dem Grundstück befassten Behörden und auch das Gutachten der DEKRA aus dem Jahr 1994 seien davon ausgegangen, dass die Kunststoffe bei entsprechender Vorsortierung wieder als hochwertiger Wertstoff in den Wirtschaftskreislauf hätten einfließen können und nur in geringem Maße als Abfälle zur Beseitigung einzustufende Stoffe gewesen seien. Zwar gebe es gewichtige Indizien, die dafür sprächen, dass der Kläger um die Abfalleigenschaft der auf seinem Grundstück lagernden Kunststoffe gewusst habe; so habe er etwa den Abtransport der Kunststoffe mit einem erheblichen Geldbetrag unterstützt, so dass es ihm möglicherweise nur noch darum gegangen sei, sich der Kunststoffe zu entledigen. Eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“, dass die Kunststoffe nur noch als Abfall zur Beseitigung angesehen werden könnten, könne dem Kläger letztlich nicht nachgewiesen werden. Lasse sich aber eine zumindest bedingt vorsätzliche Teilnahmehandlung des Klägers an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon nicht nachweisen, sei er nicht „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG beteiligt und infolgedessen auch nicht zur Erstattung der im Zusammenhang mit der Rückführung der Abfälle entstandenen Kosten nach § 6 Abs. 2 AbfVerbrG verpflichtet.
18 
Das Urteil ist der Beklagten am 20. Mai 2003 zugestellt worden. Am 16. Juni 2003 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen.
19 
Den Zulassungsantrag hat die Beklagte am 18. Juli 2003 begründet. Mit Beschluss vom 28. April 2004 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
20 
Die Beklagte hat die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO im Wesentlichen wie folgt begründet: Der auf § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG beruhende Leistungsbescheid sei rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe folglich der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG habe eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der illegal in den Libanon verbrachten Abfälle bestanden. Bei den fraglichen Kunststoffen habe es sich, was mittlerweile unstreitig sein dürfte, um Abfälle zur Beseitigung gehandelt. Darauf komme es aber nicht einmal an. Auch bei der Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung liege hier eine illegale Abfallverbringung vor, weil der vorliegende Export der Kunststoffe in einen Nicht-OECD-Staat jedenfalls mit Art. 17 EG-AbfVerbrVO unvereinbar gewesen sei. Eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG sei demnach unter jedem Gesichtspunkt gegeben. Diese Pflicht habe den Kläger getroffen. Die Beteiligung des Klägers an dem illegalen Abfallexport „in sonstiger Weise“ sei nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts und nicht des Strafrechts zu beurteilen; danach sei der Kläger als Handlungsstörer pflichtig, weil sein Verhalten die illegale Abfallverbringung eindeutig gefördert habe. Er habe den (Weiter-)Verkauf der Kunststoffabfälle zwischen den Herren B. und E. mitunterschrieben, sei zeitweise bei der Verladung der Kunststoffe anwesend gewesen und habe 43.000 DM zur Finanzierung des Abfalltransports beigetragen. Doch selbst wenn man strafrechtliche Maßstäbe anlege, sei der Kläger an dem illegalen Abfallexport „beteiligt“ gewesen. Er habe den unzulässigen Abfalltransport unterstützt und gewusst, dass der Libanon als Zielort bestimmt gewesen sei. Das angefochtene Urteil lasse unberücksichtigt, dass sich der Kläger am 24. Mai 1996 schriftlich und am 30. Mai 1996 persönlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe erkundigt habe, welche Verfahrensvorschriften beim Export von Kunststoffabfällen nach Portugal einzuhalten seien. Da die Behörde mangels Kenntnis über die Art und Beschaffenheit des Materials eine klare Auskunft nicht gegeben habe, habe der Kläger gewusst, dass die Einholung weiterer Informationen für den Abfallexport nötig gewesen sei. Im Zeitpunkt seiner Beteiligungshandlung habe der Kläger auf Grund einer in arabischer Sprache abgefassten Annahmeerklärung für die Kunststoffabfälle gewusst, dass die Abfälle in den Libanon verbracht werden sollten. Dem Kläger sei es letztlich nur noch darum gegangen, die Kunststoffe los zu werden. Er habe bedingt vorsätzlich gehandelt.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2002 - 4 K 3183/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
26 
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht den nach § 6 AbfVerbrG erlassenen Leistungsbescheid aufgehoben, weil der Kläger nicht zu den Rückführungspflichtigen nach § 6 Abs. 1 AbfVerbrG gehöre und demnach auch nicht kostentragungspflichtig sei. Schon nach polizeirechtlichen Grundsätzen sei er nicht „Störer“, weil er die Gefahrengrenze nicht unmittelbar überschritten habe. Die Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei weder rechtswidrig noch ordnungswidrig gewesen. Erst die von Herrn B. mit Herrn E. durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon habe den rechts- und ordnungswidrigen Zustand geschaffen. Der Kläger sei auch nicht „Zweckveranlasser“; er habe weder objektiv noch subjektiv die illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt. Denn der Kläger habe weder um die Abfalleigenschaft der Kunststoffe gewusst noch habe er es auf eine illegale Abfallverbringung abgesehen gehabt. Zweck der Überlassung der Kunststoffe an Herrn B. sei allein deren Verwertung gewesen, die von den Behörden als vordringlich angesehen worden sei. Auch mit der Bestätigung des Vertrags zwischen den Herren B. und E. vom 1. Juli 1996 - neben einem weiteren Zeugen, einem Herrn R. - sei keine illegale Verbringung von Abfällen in den Libanon bezweckt gewesen. Eine Beteiligung des Klägers an dem Abfallexport nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme sei vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden; das Verwaltungsgericht habe insoweit den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Es werde nun zwar nicht mehr bestritten werde, dass es sich bei dem im Libanon vorgefundenen Material um Abfall zur Beseitigung gehandelt habe, mit Nichtwissen werde jedoch bestritten, dass das in Beirut vorgefundene Material ausschließlich vom Grundstück des Klägers in H. stamme. Schließlich sei bemerkenswert, dass selbst nach Rückführung der Kunststoffe im Jahr 1997 die Beseitigung der anderen, noch auf dem Grundstück des Klägers verbliebenen Kunststoffe seitens der Fachbehörden wegen des Wertstoffgehalts der Kunststoffe zunächst verweigert worden sei; erst nach langwierigen Verhandlungen habe das Landratsamt der Entsorgung von 150 t bis 200 t Mischkunststoffabfällen zugestimmt.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
34 
a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
35 
b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
38 
2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe war berechtigt, den Kläger mit dem angegriffenen Leistungsbescheid zur Zahlung von 30.337,52 DM zu verpflichten.
I.
29 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG. Auf diese Vorschrift hat das Regierungspräsidium sein Leistungsbegehren auch ausdrücklich gestützt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG hat der Rückführungspflichtige diejenigen Kosten zu tragen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung von Abfällen entstehen, die ins Ausland verbracht worden sind und einer Wiedereinführungspflicht unterliegen. Bei dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 30.337,52 DM handelt es sich um Kosten, die dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Reise einer Sachverständigendelegation in den Libanon entstanden sind und die Ausgaben für Dolmetscher, die Durchführung der Reise sowie die Begutachtung von Abfällen, die vom Grundstück des Klägers in P. in den Libanon verbracht worden waren, umfassen. Diese Kosten waren im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG im Zusammenhang mit der Rückführung jener Abfälle nach Deutschland entstanden, nachdem die libanesische Regierung um diese Rückführung gebeten hatte. Die Abfälle wurden auch tatsächlich nach Deutschland zurückgebracht und im Juli 1997 in einer Müllverbrennungsanlage in Bremerhaven entsorgt. Die Kosten für diese Aktion in Höhe von etwa 150.000,- DM übernahm der „Solidarfonds Abfallrückführung“ nach Maßgabe des damals noch geltenden § 8 Abs. 1 Satz 5 AbfVerbrG; die Übernahme der Reise-, Dolmetscher- und Gutachterkosten der in den Libanon entsandten Sachverständigendelegation lehnte der Fonds ab.
30 
Die Kostentragungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG trifft den Rückführungspflichtigen. Diese Pflichtigkeit ergibt sich nicht aus der Kostenerstattungsvorschrift selbst, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Nur wer der Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen unterliegt, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG zur Kostentragung bzw. -erstattung herangezogen werden.
II.
31 
Der Kreis der Rückführungspflichtigen wird durch § 6 Abs. 1 AbfVerbrG bestimmt; vorliegend kommt Satz 1 zur Anwendung. Soweit danach eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 der sog. EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war, sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass dieser bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG setzt voraus, dass eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der exportierten Abfälle besteht (1.) und dass der Kläger zum Kreis der Rückführungspflichtigen gehört (2.).
32 
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG trifft keine Aussagen zur Entstehung der Wiedereinführungspflicht bei Abfällen, die aus dem Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes verbracht worden sind; eine derartige Wiedereinführungspflicht wird von der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Diese Pflicht ergibt sich hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aus der EG-Abfallverbringungsverordnung. Die Wiedereinfuhrpflicht hinsichtlich exportierter Abfälle folgt bei einer gescheiterten legalen Abfallverbringung aus Art. 25 VO 259/93/EWG und bei einer illegalen Abfallverbringung aus Art. 26 VO 259/93/EWG. Hier kommt nur die letztgenannte Fallgestaltung in Betracht. Art. 26 VO 259/93/EWG vermag, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, die Wiedereinfuhrpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG unmittelbar zu begründen, da eine EG-Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EGV allgemeine Geltung hat sowie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Zudem bestimmt die EG-Abfallverbringungsverordnung selbst, dass sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt (Art. 44 Satz 3 VO 259/93/EWG).
33 
Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich bei den fraglichen, in den Libanon verbrachten und später nach Deutschland zurückgeführten Abfällen um solche zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. In jedem Fall liegt eine illegale Abfallverbringung vor. Wurden Abfälle zur Beseitigung in den Libanon verbracht, ergibt sich die Illegalität aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG; handelte es sich um Abfälle zur Verwertung, begründet Art. 26 Abs. 1 lit. a VO 259/93/EWG die Illegalität der Abfallverbringung. In jedem Fall bestand nach einer der Varianten des Art. 26 Abs. 2 ff. VO 259/93/EWG eine Rückführungspflicht; diese begründet die Wiedereinfuhrpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
34 
a) Handelte es sich bei den in den Libanon verbrachten Kunststoffen um Abfall zur Beseitigung, liegt der Fall einer illegalen Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG vor. Danach gilt jede Abfallverbringung als illegal, die nicht in Einklang mit Art. 14, 16, 19 und 21 VO 259/93/EWG steht. Hinsichtlich der bei der Ausfuhr in Drittstaaten von zur Beseitigung bestimmten Abfällen gilt - mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind - ein Exportverbot (S. Winter, UPR 1994, 161, 165; Wuttke, Grenzüberschreitende Abfallverbringung, Juli 2001, S. 8, 11 f.; M. Schröder, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2005, Vorb VO (EWG) 259/93 RdNr. 19). Dieses Verbot ist unmissverständlich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG normiert. Da die am 9. Februar 1993 in Kraft getretene EG-Abfallverbringungsverordnung (Art. 44 Satz 1 VO 259/93/EWG) ab dem 6. Mai 1994 zur Anwendung gelangte (Art. 44 Satz 2 VO 259/93/EWG), war sie bei den Vorgängen bezüglich des fraglichen Abfallexports im Juli 1996 zu beachten; das gilt auch für Art. 14 Abs. 1 und 2 VO 259/93/EWG.
35 
b) Sollte es sich bei den in den Libanon exportierten Kunststoffen um Abfall zur Verwertung gehandelt haben, ergibt sich die Illegalität der Abfallverbringung ebenfalls aus Art. 26 Abs. 1 lit. f VO 259/93/EWG. Grundlage hierfür ist allerdings nicht Art. 1 VO 1420/1999/EG in Verbindung mit Anhang A dieser EG-Verordnung, wonach jegliche Verbringung von Abfällen der in Anhang II (Grüne Liste) genannten Abfälle in den Libanon - mit Ausnahme der in Abschnitt GJ „Textilabfälle“ gelisteten Altwaren (GJ 120 - 630900) - verboten ist. Denn diese Regelung kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht zur Anwendung. Es ist zutreffend, wie der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass die VO 1420/1999/EG zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder auf die Abfallexportvorgänge im Jahr 1996 nicht anwendbar gewesen ist.
36 
Dies ändert jedoch an der Illegalität der Abfallverbringung in den Libanon nichts. Nach Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung („Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen …“) durften sämtliche zur Verwertung bestimmten Abfälle grundsätzlich nicht ausgeführt werden (Giesberts, in: Fluck, KrW-/AbfG, Art. 16 EG-AbfVerbrVO RdNr. 5). Eine Beschränkung des Ausfuhrverbots auf die in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle kannte die Ursprungsfassung des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG nicht; die zuvor genannte - nach wie vor geltende - Fassung erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 1997 erst durch die VO 120/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 22/14). Dass eine der - sehr engen - Ausnahmen vom Abfallexportverbot des Art. 16 Abs. 1 VO 259/93/EWG in seiner Ursprungsfassung hier eingreifen könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
37 
Der Senat kann offen lassen, ob auch eine illegale Abfallverbringung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a bzw. b oder e VO 259/93/EWG anzunehmen ist, weil der Abfallexport entgegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 17 VO 259/93/EWG vorgenommen worden ist. An sich wird für einen Abfallexport in Staaten, die – wie der Libanon – weder der EFTA noch der OECD angehören, im Abfallverbringungsrecht auf die Option des Empfangslandes abgestellt (G. Winter, DVBl 2000, 657, 661). Dieses entscheidet autonom über den Abfallimport in sein Territorium. Das setzt die Durchführung eines vereinfachten Kontrollverfahrens voraus. Der OECD-Beschluss zur Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung vom 30. März 1992 (abgedruckt in Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., unter A 252) ist hier nicht anwendbar, da er nur für die grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des OECD-Gebietes gilt. Für die Abfallverbringung in den Libanon dürfte dies verfahrensrechtlich bedeuten, dass seitens dieses Empfängerlandes eine positive Erklärung zum Abfallexport hätte vorliegen müssen. Das war nicht der Fall. Die Verbringung der Kunststoffe in den Libanon dürfte demnach auch unter verfahrensrechtlichen Aspekten eine illegale Abfallverbringung dargestellt haben.
38 
2. Bestand somit nach Maßgabe des Art. 26 VO 259/93/EWG eine Pflicht zur Wiedereinfuhr der in den Libanon verbrachten Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG, traf diese Verpflichtung auch den Kläger, weil er zu den Adressaten der Rückführungspflicht gehört. Der Kläger kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG zwar weder als Erzeuger der verbrachten Abfälle noch als Person, die die Verbringung notifiziert hätte, in Anspruch genommen werden; er hat auch nicht die illegale Abfallverbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt. Er ist jedoch „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung in den Libanon beteiligt gewesen.
39 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verwendete und auf den illegalen Abfallexport bezogene unbestimmte Rechtsbegriff „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht nach den Grundsätzen der Beihilfe im Strafrecht zu konkretisieren. Diese im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Auffassung (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Oktober 2005, § 6 AbfVerbrG RdNr. 9), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, versucht, wegen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots dem Begriff „in sonstiger Weise beteiligt“ handhabbare Konturen zu verleihen und bedient sich hierfür der „Hilfe der strafrechtlichen Definition der Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe) in §§ 25 ff. StGB“ (so von Lersner/Wendenburg, a.a.O.).
40 
aa) Diese Rechtsauffassung verkennt indes, dass es sich bei dem Abfallverbringungsrecht - jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zusammenhang - nicht um eine Materie des Strafrechts, sondern des Gefahrenabwehrrechts handelt. Deshalb erfolgt die Konkretisierung des Gesetzesmerkmals der Beteiligung „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport in den Libanon nicht nach den strafrechtlichen Grundsätzen zur Beihilfe, sondern nach den Regeln zur Verantwortlichkeit („Störer“eigenschaft) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1994 zur Rechtmäßigkeit der EG-Abfallverbringungsverordnung ausdrücklich erklärt, dass das Abfallverbringungsrecht eine Materie des Umweltrechts (und nicht der Binnenmarktharmonisierung) darstelle und daher ein System zur Überwachung und Kontrolle der Abfallverbringung schaffe (EuGH, Slg. 1994 I-2857 = DVBl 1994, 997 = NVwZ 1995, 261 - RdNr. 18). Dieser gefahrenabwehrrechtliche Ansatz des Abfallverbringungsrechts wird durch die zur Auslegung der EG-Verordnung maßgeblichen Erwägungsgründe (vgl. Art. 190 EWGV = Art. 253 EGV) gestützt (vgl. Gründe Nr. 6 und Nr. 9) und ausdrücklich auf diejenigen Staaten bezogen, die nicht dem OECD-Rechtsregime unterfallen (vgl. Gründe Nr. 12 und Nr. 13), wobei die Notwendigkeit des Überwachungsverfahrens gerade auch auf Abfälle der Grünen Liste erstreckt wird (vgl. Grund Nr. 15). In Bezug auf die Rückführungspflicht spricht das EG-Recht (Art. 26 Abs. 2 VO 259/93/EWG) präziser als das deutsche Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG) von der Pflichtigkeit derjenigen Person, die die illegale Abfallverbringung „zu verantworten“ hat (eingeräumt auch von Lersner/Wendenburg, a.a.O.). Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl II 1994 S. 2703), nach dem der illegale Abfallexport ebenfalls nur an das Verhalten des Exporteurs (Absatz 2) bzw. des Importeurs (Absatz 3) und nicht (auch noch) an ein Verschulden geknüpft ist. Für Art. 26 VO 259/93/EWG ist vor diesem Hintergrund nicht streitig, dass der Verantwortungsmaßstab für die Rückführungspflicht verschuldensunabhängig ist (Krieger, in: Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, Band II, 2. Aufl. 2003, § 74 RdNr. 66; Scholl, in: Fluck, a.a.O., Art. 26 EG-AbfVerbrVO RdNr. 59).
41 
bb) Die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG steht einem Verständnis der Pflichtigkeit für die Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts nicht entgegen, sondern stützt diese Auslegung eher. Die Verantwortlichkeit des „in sonstiger Weise“ an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35). Auch in der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde darauf verzichtet, die Wiedereinfuhrpflicht auf „in sonstiger Weise“ an dem illegalen Abfallexport Beteiligte zu erstrecken (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 10); die - gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommene - Ausdehnung der Pflichtigkeit wurde ausdrücklich auf den Abfallerzeuger, den Abfallexporteur sowie den Vermittler oder Zwischenhändler des Abfallexports begrenzt (vgl. BT-Drucks. 12/7032, S. 27). Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus „oder daran in sonstiger Weise beteiligt war“ wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3). Zur Begründung für die vorgeschlagene Gesetzesfassung wurde ausgeführt: „Der Kreis der Rückführungspflichtigen muss auf alle ausgedehnt werden, die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren. Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers“ (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).
42 
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift macht deutlich, dass an eine strafrechtlich geprägte Ausfüllung des Gesetzesmerkmals „in sonstiger Weise beteiligt“ nicht gedacht war. Vielmehr belegt der Hinweis auf die Kausalität einer Beteiligung an der unerlaubten Abfallverbringung, dass die Gesetzeskonkretisierung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Da die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG keine weiteren Aufschlüsse zu den Anforderungen an die Kausalität der Beteiligung am illegalen Abfallexport gibt, ist die Konkretisierungsaufgabe der Rechtsprechung überantwortet, die sich ihrerseits aus den erwähnten Gründen an den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts zu orientieren hat. Danach trifft die Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige bzw. ordnungswidrige Lage denjenigen, der in rechtsnormativem Sinn als „Störer“ qualifiziert werden kann. Denn nur dann besteht der rechtsstaatlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen der illegalen Situation und der hierfür bestehenden Verantwortlichkeit einer Person, der eine Durchbrechung des Freiheitsanspruchs des Einzelnen rechtfertigt, von behördlichen (Gefahrenabwehr-)Maßnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen dieser Person und der illegalen Lage legitimiert sind (Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. RdNr. 118, m.w.Nachw.).
43 
b) Die für die illegale Abfallverbringung hier allein in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln. Danach verursacht nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr, die mit ihrem Verhalten die Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet.
44 
Das ist in der Regel derjenige, der die zeitlich letzte Ursache gesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Verantwortlichkeit des Klägers aus. Handlungsstörer in Bezug auf die unrechtmäßige Abfallverbringung in den Libanon waren die Herren B. und E.. Die von ihnen veranlasste und durchgeführte Verbringung der Kunststoffe in den Libanon war die rechtswidrige Aktion, die zur Rückführungspflicht geführt hat. Dem Kläger ist kein Verhalten anzulasten, das ihn als eigentlichen Handlungsstörer im Sinne des Gefahrenabwehrrechts erscheinen lässt.
45 
Der Kläger ist jedoch Zweckveranlasser im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung werden - unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag - im Wege einer wertenden Betrachtung alle wesentlichen Faktoren ermittelt und in Rechnung gestellt, die ausschlaggebende Ursachen für den polizei- bzw. ordnungswidrigen Erfolg darstellen. Es muss ein hinreichend enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrenschwelle und dem Verhalten einer Person vorliegen, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Dabei kommt es nach der subjektiven Theorie auf die Intention des „Hintermannes“ an; er ist Störer, wenn er mit Wissen und Wollen die Überschreitung der Gefahrenschwelle durch den „eigentlichen“ Störer begleitet, dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt. Nach der objektiven Theorie kommt es auf den aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang an; ist der Eintritt der Gefahrensituation eine typische Folge des Verhaltens des „Hintermannes“, ist auch dieser gefahrenabwehrrechtlich verantwortlich. Die Kombinationstheorie sieht im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr durch Verknüpfung von subjektiver und objektiver Theorie als Zweckveranlasser an, wer eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. dazu m.w.Nachw. Schoch, a.a.O., RdNr. 140).
46 
Der Senat kann offen lassen, nach welcher der genannten Theorien die Anforderungen an die Zweckveranlassung zu bestimmen sind. Nach allen drei Lehren ist der Kläger „Zweckveranlasser“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. Die Zahlung der 43.000 DM des Klägers über Herrn B. an Herrn E. war der ausschlaggebende Faktor dafür, dass die illegale Abfallverbringung in den Libanon am 2. Juli 1996 überhaupt in Gang gesetzt wurde. In einer Zeugenvernehmung des Herrn E. durch das LKA Baden-Württemberg am 19. November 1996 hatte dieser erklärt, nachdem Ende Juni 1996 (d. h. in der Zeit zwischen dem 26. und 28. Juni 1996) der Abfallexport in den Libanon besprochen gewesen sei, habe er, E., Herrn B. und dem Kläger erklärt, dass sie die Transportkosten vorläufig zu tragen hätten, da sein Geschäftspartner X diese Kosten erst übernehmen wolle, wenn dieser die Ware in Beirut vor Ort gesehen habe. Herr B. sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen, weil er kein Geld gehabt habe. Daraufhin sei man übereingekommen, dass er Herr B. eine Teilsumme (43.000 DM) der Gesamtsumme (135.000 DM), die er von dem Kläger nach dem Vertrag vom 1. Juli 1996 zu bekommen hatte, als Transportkosten zur Verfügung stelle. Diese Aussage deckt sich mit der Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, Herr E. habe das Geld gebraucht, „damit das Ganze in die Gänge kommen kann“; der Kläger habe gewusst, dass Herr B. die 43.000 DM an Herrn E. weiterreichen werde; ohne die Zahlung wäre es nämlich zu einer Verzögerung der Aktion gekommen, unter Umständen wäre der Abfallexport in den Libanon ganz gescheitert. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger wissentlich und willentlich die wesentliche Ursache gesetzt hat, um den am 2. Juli 1996 begonnenen illegalen Abfallexport in den Libanon in Gang zu setzen. Dies machte aus Sicht des Klägers auch Sinn, denn er wollte, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, „den Kunststoff los werden“, damit das Grundstück am 31. Juli 1996 auf jeden Fall von den Kunststoffen geräumt sei.
47 
Die (Mit-)Verantwortlichkeit des Klägers an dem illegalen Abfallexport in den Libanon wird zudem durch Aussagen des Klägers in einer Zeugenvernehmung des LKA Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1996 gestützt. Ende Juni 1996 habe er, der Kläger, Herrn E. kennen gelernt und erfahren, dass die Firma B. „das ganze Geschäft mit Herrn E. zusammen abwickeln würde“. Im Übrigen sei Herr E. am 25. oder 26. Juni 1996 das erste Mal und in den Folgetagen bis zur Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 1996 täglich eine Stunde bis drei Stunden vor Ort gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend erläutert, Herr E. habe sehr schlecht deutsch gesprochen und sei von Herrn B. als „Araber“ vorgestellt worden. In jener Zeugenaussage am 3. Dezember 1996 hat der Kläger auch erklärt, Herr E. habe gesagt, ihm liege für die Container eine Annahmeerklärung in arabischer Sprache vor, die von der zuständigen Regierung bewilligt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei bereits Libanon als Bestimmungsort im Gespräch gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Erinnerung dahingehend zusammengefasst, dass der Zeitpunkt nicht genau benannt werden könne, zu dem das Wort „Libanon“ das erste Mal gefallen sei. Fest steht allerdings auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass der Kläger am 2. Juli 1996 bei der Übergabe der 43.000 DM wusste, dass dieser Betrag der Tragung von Kosten für die Verschiffung der ersten 15 Container diente.
48 
Die Vorgänge zwischen dem 25./26. Juni 1996 und dem 2. Juli 1996 zeigen deutlich, dass der Kläger von dem geplanten und bevorstehenden Abfallexport jedenfalls in ein arabisches Land wusste. Nach den (allgemeinen) Informationen, die er am 24. und 31. Mai 1996 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erhalten hatte, war ihm auch klar, dass ein derartiger Abfallexport nicht voraussetzungslos („einfach so“) vonstatten gehen durfte, sondern bei ordnungsgemäßer Abwicklung eines bestimmten Verfahrens mit den zuständigen Behörden bedurfte. Jedenfalls aus dem Schreiben der Firma B. vom 12. Juli 1996 wusste der Kläger um die Verladung von bereits 32 Containern; im Lichte seines vorangegangenen Tuns hatte er dann immer noch die Gelegenheit zur Benachrichtigung der Behörden, um den illegalen Abfallexport stoppen zu lassen.
49 
Auf Grund des Ablaufs der Ereignisse kann im Rechtssinne eine Mitverantwortung der zuständigen Behörden für die Abfallausfuhr in den Libanon nicht festgestellt werden. Die getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Abfallrechtlich bestand kein Anlass zum Einschreiten, solange alle Beteiligten davon ausgingen, die Kunststoffe stellten Wertstoffe dar; dann hatte der Kläger das Bestimmungsrecht über die Stoffe. Wäre der Kläger wirklich am verantwortlichen Mitwirken der Verwaltung interessiert gewesen, hätte er gerade auf Grund seiner Vorkontakte vom 24. und 31. Mai 1996 mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe diese Behörde über den aktuellen Stand der Entsorgungsmaßnahmen Ende Juni/Anfang Juli 1996 informieren und in Erfahrung bringen können, ob der von seinen Geschäftspartnern (mit)betriebene Abfallexport Rechtsfragen zur Abfallausfuhr aufwarf. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch der Versuch des Klägers, nach seinem ausschlaggebenden Beitrag zur Ingangsetzung der Abfallverbringung die Behörden für den illegalen Abfallexport verantwortlich zu machen.
50 
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die behördliche Störerauswahl. Die Beklagte (bzw. ihr Rechtsvorgänger) hat erkannt, dass neben dem Kläger auch die Herren B. und E. im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verantwortlich und daher zur Rückführung der Abfälle verpflichtet waren. Das Auswahlermessen hat die Behörde wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht am Effektivitätsgrundsatz auszurichten; dabei ist ein wesentliches Entscheidungskriterium die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, der seiner Inanspruchnahme nicht mit Hinweis darauf begegnen kann, dass auch noch andere Verpflichtete vorhanden seien (Scholl, in: Fluck, a.a.O., § 6 AbfVerbrG RdNr. 20). Nach der gesetzliche Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 AbfVerbrG kann vielmehr der leistungsfähige Verantwortliche behördlich in Anspruch genommen werden, der dann seinerseits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG seine Rückgriffsansprüche im Wege des gesamtschuldnerischen Ausgleichs durchsetzen kann. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzliche bundesrechtliche Regelung, die die abweichende Rechtsprechung zum - abgelehnten - Gesamtschuldnerausgleich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (BGH, NJW 1981, 2457) im Abfallverbringungsrecht nicht zur Anwendung kommen lässt (von Lersner/Wendenburg, a.a.O, § 6 AbfVerbrG RdNr. 12). Auf Grund dieser Rechtslage ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Kläger herangezogen wurde und nicht die - jedenfalls damals - leistungsunfähigen Herren B. und E.. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG führt zu dessen Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfVerbrG.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008 wird die Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 und des Schriftsatzes vom 17. März 2009 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger sieben Achtel, die Beklagte ein Achtel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Tankstellenbetreiber gegen die zuletzt mit Schriftsatz vom 17. März 2009 geänderte Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes der Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt wird; ausgenommen davon „bleibt der Verkauf von

2

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person

3

als Reisebedarf an Reisende, d.h. Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen, zulässig.“

4

Gestützt wurde diese Verfügung auf § 6 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz – LadöffnG –. Diese Bestimmung erlaube in dem genannten Zeitraum an Tankstellen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge nebst Betriebsstoffen und von Reisebedarf. Reisebedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG seien unter anderem Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen. In Bezug auf alkoholische Getränke könnten als zulässiger Reisebedarf nur die im Tenor der Verfügung genannten Mengen anerkannt werden.

5

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.

6

Die vom Kläger nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies sie im Wesentlichen mit der Begründung ab, die angefochtene Verfügung sei gemäß §§ 2 und 6 LadöffnG rechtmäßig. Die Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ könne verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden Da allerdings die Begriffe „Reisebedarf“ und „kleinere Menge“ der Auslegung bedürften, sei es der Beklagten als zuständiger Behörde nicht grundsätzlich verwehrt, durch Verfügung vorab - das heißt, außerhalb der Feststellung von Verstößen und Einleitung von Bußgeldverfahren im Einzelfall - gegenüber sämtlichen Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet klarzustellen, in welchen Fällen sie von Reisebedarf ausgehe und wo sie die Grenzen einer „kleineren Menge“ im Sinne des Gesetzes sehe. Derartige gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte seien im Gewerberecht sowie im Sicherheits- und allgemeinen Ordnungsrecht anerkannt. Der in § 2 Abs. 2 LadöffnG genannte Begriff „Reisebedarf“ deute darauf hin, dass die dort aufgezählten Waren innerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur an Reisende abgegeben werden dürften. Reisebedarf könne nur ein Reisender haben, d.h. eine Person, die die Tankstelle aufsuche, um diese in einem inneren Zusammenhang mit den während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen in Anspruch zu nehmen. Das Merkmal des inneren Zusammenhangs sei dabei nicht notwendig eng zu verstehen: Der Kraftfahrer müsse nicht unbedingt sein Kraftfahrzeug betanken; es genüge zum Beispiel die Reinigung der Windschutzscheibe. Der Nachweis, dass der Kunde mit einem Kraftfahrzeug vorgefahren sei, könne als ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage angesehen werden, ob es sich bei dem jeweiligen Kunden um einen Reisenden handele.

7

Der Begrenzung auf „kleinere Mengen“ und dem Bezug auf „Reisebedarf“ könne entnommen werden, dass es sich um eine Menge handeln müsse, die zum alsbaldigen Gebrauch und Verbrauch des Reisenden oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden.

8

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, der angefochtenen Verfügung fehle es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Die Beklagte dürfe nicht mit einer Vielzahl von gleichlautenden Verwaltungsakten gegenüber einzelnen Tankstellenbetreibern generell-abstrakte Anordnungen treffen, für die es zudem mangels Gesetzesverstößen keinen Anlass gebe. Das Ladenöffnungsgesetz regele ausschließlich die Verkaufsmenge und die Warenart, aber keineswegs die Frage, an wen Reisebedarf abgegeben werden dürfe. Der Begriff des Reisebedarfs beinhalte gerade nicht, dass ein Verkauf entsprechender Waren nur an Reisende erlaubt sei. Dafür spreche auch, dass § 6 Satz 2 LadöffnG nicht mit dem Zusatz „an Reisende“ versehen worden sei, den der Bundesgesetzgeber in § 9 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes – LadSchlG - verwende. Der Gesetzeswortlaut des § 6 Satz 2 LadöffnG verknüpfe den Kauf von Reisebedarf zudem nicht mit dem Tankvorgang. Eine Überprüfung der betroffenen Tankstellen, wer Reisender sei und wer nicht, führe zu unüberwindbaren Schwierigkeiten in der Praxis. Deshalb fehle es der Anordnung, Reisebedarf zur Nachtzeit nur an Reisende abzugeben, an der hinreichenden Bestimmtheit. Die von der Beklagten getroffene Differenzierung nach dem Alkoholgehalt der Getränke habe im Zusammenhang mit den als zulässig festgelegten Verkaufsmengen zur Folge, dass der Reisebedarf, den Mitfahrer haben können oder der als Mitbringsel dienen solle, nicht in jedem Fall befriedigt werde. Die Verfügung stelle auch nicht das mildeste Mittel dar. Es sei der Beklagten ohne Weiteres möglich, den Lärmbelästigungen sowie den Verunreinigungen, die zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt hätten, auf andere Weise entgegen zu wirken.

9

Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 und des Schriftsatzes vom 17. März 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont, dass die festgelegten Mengen den größtmöglichen Rahmen darstellten, in dem alkoholische Getränke als Genussmittel in kleineren Mengen angesehen werden könnten. Die Verkaufsbeschränkung diene dazu, Wettbewerbsnachteile der durch § 6 Satz 2 LadöffnG nicht privilegierten Ladenbesitzer zu verhindern.

14

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

16

Die Verfügung der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 und des Schriftsatzes vom 17. März 2009 verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht wurde (II.). In diesem Umfang ist sie daher unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008 aufzuheben. Im Übrigen, also hinsichtlich der angeordneten Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke, kommt der Senat mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die zuletzt mit Schriftsatz vom 17. März 2009 geänderte Verfügung der Beklagten rechtmäßig ist (I.).

I.

17

Rechtsgrundlage für die verfügte Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr an der Tankstelle des Klägers ist die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. 2006, 351, - LadöffnG -). Danach überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; sie können die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen.

18

Was die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung angeht, folgt der Senat dem Verwaltungsgericht. Dass die Beklagte die vorgeschriebene Anhörung des Klägers vor Erlass der Anordnung nicht durchgeführt hat, stellt zwar einen Verfahrensfehler dar. Dieser ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG- durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

19

Zutreffend bestätigt das verwaltungsgerichtliche Urteil, dass die Beklagte mit der angefochtenen Verfügung eine im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes erforderliche Maßnahme getroffen hat, indem sie die sich aus §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG für Tankstellen ergebende Ausnahmeregelung durch Verwaltungsakt konkretisierte (1.). Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Auslegung der Begriffe „Reisebedarf“ und „kleinere Mengen“ durch die Beklagte gebilligt (2.). Es fehlt auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung (3.). Schließlich kann auch die Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nicht beanstandet werden (4.)

20

1. Die angefochtene Verfügung ist nicht wegen Fehlens der Verwaltungsaktsbefugnis (a) und auch nicht mangels ordnungsrechtlicher Gefahrenlage (b) rechtswidrig. Der Beklagten fehlte auch nicht die Kompetenz zur Konkretisierung der sich aus §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG für Tankstellen ergebenden Verpflichtungen (c).

21

a) Wie in dem angefochtenen Urteil bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung der Beklagten um einen Verwaltungsakt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass gleichlautende Verfügungen auch an die übrigen Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet der Beklagten ergangen sind. Denn maßgebend für die Einordnung einer behördlichen Entschließung in das Rechtsschutzsystems ist grundsätzlich ihre äußere Erscheinungsform (vgl. BVerwG, VII B 97.73, BayVBl 1974, 500; HessVGH, 3 N 108/87, ESVGH 39, 256, juris; OVG M-V, 4 K 26/99, GewArch 2000, 295, juris). Da mit der angefochtenen Verfügung bestimmte Verhaltenspflichten des Klägers verbindlich geregelt wurden, bedurfte sie nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage, die sich ausdrücklich (auch) auf die Handlungsform (Verwaltungsakt) beziehen muss (vgl. BVerwG, 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265, juris; OVG R-P, 6 A 11724/01.OVG, AS 29, 393, ESOVGRP). Weniger strenge Anforderungen werden an den Erlass eines lediglich feststellenden Verwaltungsakts gestellt (vgl. BVerwG, 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265; BVerwG, 1 C 1/91, GewArch 1992, 62, juris; HessVGH, 4 TH 1864/94, juris). Soll jedoch eine verbindliche Regelung getroffen werden können, muss aus der Rechtsgrundlage ersichtlich sein, dass die Verwaltung befugt ist, gerade in der Form des Verwaltungsakts zu handeln. Eine solche Verwaltungsaktsbefugnis enthält § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG, wonach die zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen anordnen können. Damit ist den zuständigen Behörden nicht lediglich die Überwachungsaufgabe übertragen worden, sondern auch die Ermächtigung, durch Verwaltungsakt in die Rechte der Normunterworfenen einzugreifen.

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b) Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG - abhängig. Denn § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG stellt eine gegenüber dem allgemeinen Ordnungsrecht speziellere Eingriffsermächtigung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 POG dar, die (lediglich) voraussetzt, dass die angeordnete Maßnahme im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Eine solche Maßnahme ist nicht nur dann rechtmäßig, wenn ein Verstoß gegen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes bereits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht. Vielmehr reicht es aus, dass sich im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes das Erfordernis für eine Maßnahme ergibt. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ermächtigt damit auch zur verbindlichen Klarstellung bzw. Konkretisierung der im Ladenöffnungsgesetz normierten Pflichten. Anlass für eine solche klarstellende Verfügung können Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten über die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten im Einzelfall sein. Die klarstellende Verfügung muss unter solchen Umständen nicht auf die bloße Feststellung der Rechtslage beschränkt werden, wie dies für den feststellenden Verwaltungsakt typisch ist (vgl. OVG R-P, 1 A 10388/08.OVG, juris); sie darf darüber hinaus auch die Rechtsfolgen bezeichnen, die sich für den Normunterworfenen aus der Klarstellung der Rechtslage ergeben. Ob die Rechtsfolgen nur in feststellender Weise (z.B.: „Sie sind gesetzlich zu folgendem Tun bzw. Unterlassen verpflichtet“) benannt werden (dürfen) oder in der Form einer Anordnung (z.B.: „Ihnen wird aufgegeben, Ihre gesetzliche Verpflichtung zu folgendem Tun bzw. Unterlassen zu beachten“), hängt davon ab, was im Einzelfall erforderlich ist.

23

Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Verfügung nicht allein deswegen beanstandet werden, weil sie nicht die behördliche Reaktion auf einen festgestellten oder konkret drohenden Gesetzesverstoß darstellt. Mangels Anhörung vor Erlass der Verfügung konnte sie zunächst auch nicht der Klarstellung zu Tage getretener Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten über die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten dienen. Unterschiedliche Auffassungen zu dem Personenkreis, an den zur Nachtzeit alkoholische Getränke an Tankstellen verkauft werden dürfen, aber auch dazu, was unter einer „kleineren Menge“ alkoholischer Getränke zu verstehen ist, sind jedoch im Widerspruchsverfahren deutlich geworden. Der Kläger hat insbesondere bestritten, alkoholische Getränke nachts ausschließlich an Reisende abgeben zu dürfen, und damit der Rechtsauffassung der Beklagten widersprochen. Durch das Widerspruchsvorbringen, sich hinsichtlich der Beschränkung auf eine „kleinere Menge“ alkoholischer Getränke strikt an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, erübrigte sich eine diesbezügliche verbindliche Regelung durch die Beklagte nicht. Denn der Kläger hat dasjenige, was er als eine „kleinere Menge“ alkoholischer Getränke betrachtet und in der Vergangenheit zur Nachtzeit an Kunden abgegeben hat, nicht mit näheren Mengenangaben bezeichnet. Die Beklagte durfte deshalb konkretisieren, unter welchen Umständen sie von einem Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz ausgeht. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war das Bedürfnis nach einer Klarstellung durch Verwaltungsakt somit vorhanden und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Fehlens eines Regelungsanlasses nicht (mehr) angezeigt. Da die Beklagte nach dem Widerspruchsvorbringen davon ausgehen durfte, dass der Kläger bislang alkoholische Getränke in nicht näher angegebenen kleineren Mengen nachts an jeden Kunden unabhängig davon, ob es sich um einen Reisenden handelte, verkauft hat, und der Kläger zudem keine Bereitschaft erkennen ließ, künftig die Abgabe von Reisebedarf zur Nachtzeit auf Reisende zu beschränken, bestand auch Veranlassung, über die bloße Feststellung der Rechtslage hinaus eine verhaltenssteuernde Regelung zu treffen.

24

c) Der Beklagten kam auch die Befugnis zu, die sich aus §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG für Tankstellen ergebenden Verpflichtungen durch Verwaltungsakt zu konkretisieren, insbesondere festzulegen, was unter Reisebedarf und was unter Genussmitteln, zu denen auch alkoholische Getränke zählen, „in kleineren Mengen“ zu verstehen ist.

25

Nach § 6 Satz 2 LadöffnG ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten - also regelmäßig werktags zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember ab 14.00 Uhr - an Tankstellen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf zulässig. Der Gesetzgeber hat außerdem in § 2 Abs. 2 LadöffnG festgelegt, was unter den Begriff „Reisebedarf“ fällt, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug von geringerem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen und ausländische Geldsorten sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren. Solche unbestimmten Rechtsbegriffe wie die Begriffe „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ bedürfen regelmäßig der behördlichen Konkretisierung im Einzelfall, die jedoch der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dass die Verwaltung einen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert (vgl. hierzu NdsOVG, 8 LC 11/05, juris; OVG NW, 5 B 74/95, juris; BayVGH, 8 B 03.3360, juris), stellt keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73; 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, BVerfGE 34, 165 <192>; 2 BvL 2/75, BVerfGE 48, 210 <221f.>) darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich unbestimmter Gesetzesbegriffe bedienen, er muss allerdings dabei wesentliche Bestimmungen selbst treffen und darf sie nicht dem Ermessen der Verwaltung überlassen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wird die Formulierung „Genussmittel in kleineren Mengen“ diesen Anforderungen gerecht. Sie leidet auch nicht an einem Mangel hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Zwar müssen gesetzliche Regelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Norm keinerlei Auslegungsprobleme aufwerfen darf; vielmehr ist dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Dies ist hier der Fall, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

26

2. Die Beklagte hat den Begriff des Reisebedarfs zutreffend ausgelegt. Das gilt sowohl für die Beschränkung auf Reisende, d.h. Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen als Kunden, an die Reisebedarf abgegeben werden darf (a), als auch für die erfolgte Festlegung der Mengen alkoholischer Getränke, die als „Genussmittel in kleineren Mengen“ verkauft werden dürfen (b).

27

a) Dass ausschließlich an Reisende Genussmittel in kleineren Mengen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten an Tankstellen verkauft werden dürfen, ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen.

28

§ 6 Satz 2 LadöffnG erwähnt den Begriff des Reisenden nicht. § 2 Abs. 2 LadöffnG nennt beispielhaft eine Reihe von Waren des Reisebedarfs und führt gleichsam einen Oberbegriff ein mit der Formulierung „sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren“. Das Wort „Reisenden“ wird damit – rein grammatikalisch betrachtet – zur näheren Spezifizierung einer Warengruppe eingesetzt. Allerdings enthält der Wortlaut des § 2 Abs. 2 LadöffnG damit zugleich einen Hinweis auf den Kundenkreis des „Reisebedarfs“. Dieser Anhaltspunkt gewinnt durch die beispielhafte Aufzählung des Reisebedarfs in § 2 Abs. 2 LadöffnG an Gewicht: Da die meisten der dort im einzelnen genannten Waren auch bei Nichtreisenden Verwendung finden, also nicht schon wegen ihrer besonderen Eigenschaften Reisebedarf darstellen, werden sie nur dadurch zu Reisebedarf, dass ein Reisender ihrer bedarf. Wenn nämlich ein Nichtreisender Zeitungen, Tabakwaren oder Bild- und Tonträger erwerben möchte, handelt es sich nicht um Reisebedarf. Nur die Nachfrage eines Reisenden macht diese Waren zu Reisebedarf, nur an einen Reisenden kann deshalb Reisebedarf verkauft werden. Damit enthält der Wortlaut des § 2 Abs. 2 LadöffnG bereits Anhaltspunkte, dass Reisebedarf nur solche Waren sind, die nicht nur den Bedürfnissen von Reisenden entsprechen, sondern auch an Reisende abgegeben werden (sollen).

29

Diese Anhaltspunkte werden durch die Gesetzesbegründung, Sinn und Zweck der Bestimmungen sowie den Zusammenhang bestätigt, in den sie gestellt sind und der für die Auslegung ebenfalls heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1481 <1494>). Diese Auslegungsgesichtspunkte ergeben darüber hinaus, dass Reisende, wie mit Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2009 klargestellt wurde, nur Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen sein können.

30

Aus dem sachlich-logischen Zusammenhang innerhalb der Vorschrift des § 6 LadöffnG wird erkennbar, dass die Privilegierung der Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten auf den Verkauf von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf beschränkt ist, also auf Waren, die der Sicherstellung der Mobilität der Kraftfahrer „an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung“ dienen. Dieser sachlich-logische Zusammenhang innerhalb der Vorschrift des § 6 LadöffnG lässt darüber hinaus deutlich werden, dass die Sonderregelung für Tankstellen nicht für sämtliche Reisende – wie beispielsweise Bahn- oder Flugreisende - gilt, sondern lediglich für Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen. Tankstellen werden ladenöffnungsrechtlich erkennbar privilegiert, um den Reisebedarf des Kraftfahrzeugverkehrs zu decken, nicht aber denjenigen anderer Reisenden oder gar denjenigen von Nichtreisenden.

31

Gestützt wird diese Auslegung durch die Gesetzesbegründung, in der es (Landtags-Drucksache 15/387, Seite 16) zu § 6 LadöffnG heißt, Tankstellen dürften auch weiterhin zur Deckung insbesondere des Kraftstoffbedarfs sowie des Reisebedarfs „der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer“ durchgehend geöffnet sein. Da sich das Wort „insbesondere“ in diesem Satz nicht auf „der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer“ bezieht, soll die durchgehende Öffnung der Tankstellen nicht auch anderen Kunden dienen. Wie der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 15/387, Seite 16) weiter zu entnehmen ist, wird während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten „auch künftig“ nur die Abgabe von für die Fahrbereitschaft notwendigen Ersatzteilen sowie von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet. Damit wird an die entsprechende bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 2 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes LSchlG – angeknüpft (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 2), die im Wesentlichen gleichlautend formuliert ist; ihr fehlt allerdings der dem § 2 Abs. 2 LadöffnG angefügte Zusatz der „vergleichbaren den Bedürfnissen von Reisenden entsprechenden Waren“. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LSchlG stellt ihrerseits eine gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris) dar, das – ohne dass seinerzeit der Wortlaut des Ladenschlussgesetzes dies vorsah - während der allgemeinen Ladenschlusszeiten über die Abgabe von Ersatzteilen sowie von Betriebsstoffen hinaus auch den Verkauf bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör für zulässig erachtet hatte. Darunter wurde ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot verstanden, wenn die Abgabe in kleinen Mengen erfolgte, wie sie üblicherweise für eine Fahrtpause oder die Weiterfahrt eines Kraftfahrers und gegebenenfalls der Mitfahrenden benötigt werden (BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris). Soweit nach dieser Entscheidung ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb von Zubehör (Reisebedarf) und einer sogenannten Hauptleistung der Tankstelle (Betriebsmittel- und Ersatzteilangebot) erforderlich war, hat er in den nachfolgenden Gesetzesänderungen (auch) zur Umsetzung dieser Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere fehlt im Ladenöffnungsgesetz jeder Anhaltspunkt für eine Abhängigkeit des Reisebedarfsverkaufs von der Inanspruchnahme einer sogenannten Hauptleistung der Tankstelle während der allgemeinen Ladenschlusszeiten.

32

Neben diesen grammatikalischen, sachlich-logischen und gesetzeshistorischen Auslegungsgesichtspunkten folgt auch aus Sinn und Zweck der §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG, dass Reisebedarf nur an Reisende, d.h. Kraftfahrer/innen sowie deren Mitfahrer/innen, abgegeben werden darf. Während die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in erster Linie den Schutz der Beschäftigten vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten bezwecken (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 1), wird mit der Ausnahmevorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG dem Interesse der Verbraucher, nämlich ausdrücklich dem der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer an der Deckung insbesondere des Kraftstoffbedarfs sowie des Reisebedarfs, der Vorrang gegenüber dem erwähnten Arbeitsschutzanliegen eingeräumt (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 und Seite 16 zu § 6). Dabei sollten „weitgehend die derzeitigen begrenzten Ausnahmetatbestände übernommen“ werden (Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15), die – was Tankstellen betrifft – ebenfalls lediglich dem Zweck dienten, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris). Auch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10, juris) hat als Ziel des § 6 LadSchlG bezeichnet, den Bedarf von Reisenden – und damit eben nicht die Nachfrage von jedermann nach Reisebedarf - zu befriedigen. Dabei wollte das Ladenschlussgesetz (auch) die Wettbewerbsneutralität gewahrt wissen; sie sollte durch den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten nicht oder allenfalls nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10, juris; BVerwG, 1 C 17/91, BVerwGE 94, 244, juris). Die Wettbewerbsgleichheit bzw. der Konkurrentenschutz, die auch Anliegen des Ladenöffnungsgesetzes sind (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 16 zu § 3, Seite 17 zu § 7), stehen mithin ebenfalls einer ausschließlich produktbezogenen Interpretation des Begriffs Reisebedarf entgegen, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

33

Auch der Hinweis, das Ladenöffnungsgesetz wolle den geänderten Verbrauchererwartungen Rechnung tragen (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite), gibt keinen Anhaltspunkt für die mit der Berufung bekräftigte Auffassung, die Privilegierung des § 6 Satz 2 LadöffnG für Tankstellen bezwecke den Verkauf von Reisebedarf an jedermann. Selbst wenn eine solche Verbrauchererwartung bestehen sollte, hat der Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, dem nicht entsprochen. Er hat im hier interessierenden Zusammenhang die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LadöffnG durch den Oberbegriff „sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren“ erweitert und den Begriff „Schnittblumen“ durch „Blumen“ ersetzt, um „eine Beschränkung der Reisemitbringsel auf nicht haltbare Pflanzen“ zu vermeiden (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 2).

34

Der von der Berufung favorisierten Auslegung, die Abgabe von Reisebedarf im Sinne des § 6 Satz 2 LadöffnG sei nicht auf Reisende beschränkt, stehen auch systematisch-funktionale Gesichtspunkte entgegen. Bei der Vorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG handelt es sich in Verbindung mit § 6 Satz 1 LadöffnG nach ihrer systematischen Stellung um eine Ausnahme von der Regel des § 3 LadöffnG, dass Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein müssen, und von § 4 LadöffnG. Dies lässt der Wortlaut des § 6 Satz 1 LadöffnG mit den Worten „abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4“ deutlich werden. Die Privilegierung des § 6 Satz 1 LadöffnG, wonach Tankstellen an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein dürfen, erfährt in § 6 Satz 2 LadöffnG eine Einschränkung hinsichtlich der Waren, die während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten an Tankstellen abgegeben werden dürfen. Als Ausnahmevorschrift ist § 6 Satz 2 LadöffnG eng auszulegen. Damit verbietet sich eine (erweiternde) Auslegung des Inhalts, Reisebedarf dürfe während der allgemeinen Ladenschlusszeiten an jedermann verkauft werden.

35

Dem kann nicht überzeugend entgegen gehalten werden, aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 LadöffnG folge, dass Tankstellen Verkaufstellen seien, die Waren an jedermann abgeben. Diese Vorschrift besagt lediglich, dass Tankstellen nicht grundsätzlich auf einen beschränkten Kundenkreis verwiesen sind, wie das beispielsweise bei Verkaufsstellen von Genossenschaften der Fall sein kann (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 2). An wen Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten Waren verkaufen dürfen, lässt sich der Vorschrift des § 2 Abs. 1 LadöffnG nicht entnehmen.

36

Soweit die Berufung einen Anhaltspunkt für eine ausschließlich produktbezogene Interpretation in der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2c LadöffnG sieht, folgt ihr der Senat ebenso wenig. Zwar ist danach der Verstoß gegen eine Regelung „über die Beschränkung der Abgabe auf bestimmte Waren“ mit einem Bußgeld bedroht, nicht aber ausdrücklich der Verkauf an Nichtreisende. Wie bereits ausgeführt, hängt die Qualifizierung einer Ware als „Reisebedarf“ jedoch wesentlich davon ab, dass ein Reisender sie erwerben möchte. Wird sie an einen Nichtreisenden verkauft, fehlt ihr die Eigenschaft „Reisebedarf“. Da aber an Tankstellen – von bestimmten Ersatzteilen und Betriebsstoffen abgesehen - nur Reisebedarf während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadöffnG) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten abgegeben werden darf, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Abgabe bestimmter Waren im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2c LadöffnG vor, wenn zu diesen Zeiten ein Verkauf an Nichtreisende stattfindet.

37

Für eine ausschließlich produktbezogene Auslegung des Begriffs „Reisebedarf“kann auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZR 92/93 (NJW 1995, 2168, juris) nichts entnommen werden, in der es u. a. heißt, für die Bedarfsdeckung außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten stelle das Gesetz nicht auf die individuelle Bedarfssituation des Kunden ab, sondern allein darauf, ob es sich bei der Ware um einen üblicherweise als Reisebedarf anzusehenden Artikel handele. Damit ist aber nicht der Begriff Reisebedarf ausschließlich produktbezogen ausgelegt, sondern lediglich betont worden, es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob und inwieweit im Einzelfall ein Reisender Bedarf an Kleidungsstücken oder Schuhen habe. In jenem wettbewerbsrechtlichen Verfahren spielte der Kundenkreis keine Rolle, weil ein Verkauf ohnehin nur an Reisende erfolgte.

38

Die Auffassung, der Begriff Reisebedarf sei produktbezogenen, nicht aber kundenorientiert zu interpretieren, kann schließlich nicht auf den Umstand gestützt werden, dass in der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG ausdrücklich von „Reisebedarf an Reisende“ die Rede ist, während ein solcher Zusatz in § 6 Satz 2 LadöffnG fehlt. § 9 LadSchlG enthält Spezialregelungen für Verkaufsstellen auf Flughäfen sowie Fährhäfen und hat in diesem Gesetzeszusammenhang eine eigenständige Bedeutung. Darauf ist in dem angefochtenen Urteil bereits hingewiesen worden. Ungeachtet dessen lässt die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG schon deswegen keine Rückschlüsse auf die hier maßgebliche (landesrechtliche) Bestimmung des § 6 Satz 2 LadöffnG zu, weil man aus der Regelungstechnik eines Normgebers grundsätzlich nichts für die Auslegung von Normen eines anderen Gesetzgebers ableiten kann. Dem Verzicht des Landesgesetzgebers auf den Zusatz „an Reisende“ käme allenfalls dann indizielle Bedeutung für die Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG zu, wenn ein solcher Zusatz an anderer Stelle des Ladenöffnungsgesetzes verwendet worden wäre. Dies ist indessen nicht der Fall.

39

b) Die erfolgte Festlegung der Mengen alkoholischer Getränke, die nachts verkauft werden dürfen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Quantifizierung der „Genussmittel in kleineren Mengen“ muss an dem Begriff "Reisebedarf" orientiert werden. Nur der Bedarf soll abgedeckt werden, der im Zusammenhang mit einer Reise typischerweise entsteht. Im Hinblick auf alkoholische Getränke kann es sich dementsprechend nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein kann oder als Reisemitbringsel geeignet ist (vgl. OLG München, 6 U 1928/98, GewArch 1999, 82, juris). Dass auch Reisemitbringsel zum Reisebedarf zu rechnen sind, ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von „Blumen“. Damit wollte der Gesetzgeber neben Schnittblumen auch haltbare Pflanzen als Reisemitbringsel zulassen (vgl. Landtags-Drucksache 15/387, Seite 15 zu § 2). Soweit alkoholische Getränke als Reisemitbringsel oder zum Verbrauch durch einen Mitfahrer dienen sollen, dürfen auch sie nur „in kleineren Mengen“ während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abgegeben werden. Dass diese Beschränkung in besonderem Maß für den Verbrauch alkoholischer Getränke durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs gilt, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal sich die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Erwägungen dem verwaltungsgerichtlichen Urteil entnehmen lassen.

40

Soweit mit der Berufung gerügt wird, die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Mengenbeschränkungen und die Differenzierung nach unterschiedlichen Alkoholgehalten, würden nicht jedem denkbaren Bedarf gerecht, mag dies zutreffen. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ergeben sich daraus indessen nicht. Bei der Bestimmung desjenigen, was als kleinere Menge Alkoholika im Zusammenhang mit einer Reise anzuerkennen ist, kommt es entscheidend auf den typischerweise bestehenden Bedarf an, ohne dass außergewöhnliche Reisemitbringsel zu berücksichtigen sind oder der Wunsch von Mitgliedern einer Reisegruppe, nicht einzeln ihren Reisebedarf an alkoholischen Getränken erwerben zu müssen. Es ist ebenso wenig geboten, die als Reisebedarf in Betracht kommenden alkoholischen Getränke in „handelsüblichen Abfüllmengen“ oder den Verkauf von einem Liter Wein auch dann zuzulassen, wenn dessen Alkoholgehalt über 14 Volumenprozent liegt.

41

Die von der Beklagten im einzelnen mit der angefochtenen Verfügung getroffenen, nach dem Alkoholgehalt differenzierenden Mengenbeschränkungen hält der Senat mit dem Verwaltungsgericht für eine großzügige Auslegung des Begriffs der „kleineren Menge“, so dass insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers ausscheidet. Eine exakte mengenmäßige Festlegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „kleineren Mengen“ erübrigt sich angesichts dessen, ohne dass deshalb von einer bloßen Vertretbarkeitskontrolle gesprochen werden kann.

42

3. Die angefochtene Verfügung kann auch nicht als zu unbestimmt beanstandet werden. Gemäß § 37 Abs. 1VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, 4 C 41/87, BVerwGE 84, 335).

43

An welchen Personenkreis zur Nachtzeit alkoholische Getränke als Reisebedarf verkauft werden dürfen, hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 17. März 2009 in ausreichendem Maß bestimmt. Danach sind mit dem Begriff „Reisende“ Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen gemeint. „Kraftfahrer“ in diesem Sinne ist nicht jeder Fahrerlaubnisinhaber oder jeder Halter eines Kraftfahrzeugs, sondern derjenige, der erkennbar als Kraftfahrer an der Tankstelle Reisebedarf erwerben möchte. Dazu gehören alle Kunden, die als Fahrer eines Kraftfahrzeugs zur Tankstelle gelangt sind. Dies verdeutlicht die Wortfolge „Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen“. Von einem Mitfahrer kann nur gesprochen werden, wenn ein anderer der Fahrer des Kraftfahrzeugs ist. Auch der Fußgänger, der aus Treibstoffmangel mit seinem Kraftfahrzeug „liegen geblieben“ ist und mit leerem Benzinkanister als Kunde zur Tankstelle kommt, ist als Kraftfahrer erkennbar. Andere Fußgänger zählen demgegenüber ebenso wie Radfahrer, auch wenn sie sich auf einer Reise befinden, nicht zu den Kraftfahrern und damit nicht zu den Reisenden in diesem Sinne.

44

Die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid machen die Abgabe von Reisebedarf zur Nachtzeit an Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen nicht von der Inanspruchnahme anderer Leistungen der Tankstelle abhängig; der Kunde braucht weder zu tanken noch den Ölstand oder den Reifenluftdruck zu kontrollieren. Dies entspricht der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 636/02, BVerfGE 111, 10, juris), wonach § 6 LadSchlG den Wareneinkauf zu Ladenschlusszeiten auch ohne Benutzung der Tankstelle zulässt.

45

Soweit mit der Berufung beanstandet wird, die Beschränkung „pro Person“ lasse nicht erkennen, ob damit „pro Reisender“ gemeint sei, folgt ihr der Senat nicht. Aus dem textlichen Zusammenhang der angefochtenen Verfügung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass „pro Person“ nichts anderes als pro Kraftfahrer/in bzw. pro Mitfahrer/in bedeutet.

46

Die Verfügung kann auch nicht mit der Begründung als zu unbestimmt angesehen werden, sie lege nicht fest, ob die Mengenbeschränkung bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang eingreife oder nur einen einzigen Einkauf im festgelegten Höchstumfang pro Nacht erlaube. Da Letzteres nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die Beschränkung pro Verkaufsvorgang, auch wenn ein Missbrauch durch in einer Nacht wiederholt mit einem Kraftfahrzeug vorfahrende Kunden denkbar erscheint.

47

4. Von dem ihr zustehenden Ermessen hat die Beklagte, was Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeht, einen fehlerfreien Gebrauch gemacht. Aus der Formulierung, der Alkoholverkauf nach 22.00 Uhr an jedermann stelle einen Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz dar und sei daher zu unterbinden, kann nicht auf einen Ermessensausfall geschlossen werden. Dass die Beklagte ihre Regelung auf die Nachtzeit, also nicht auf sämtliche allgemeinen Ladenschlusszeiten, und auf alkoholische Getränke beschränkt hat, kann nicht beanstandet werden. Denn nur insoweit war es zu ordnungswidrigen Vorkommnissen im räumlichen Umfeld von Tankstellen in Frankenthal gekommen, die die Beklagte veranlasst haben, Maßnahmen zur Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes zu ergreifen. Dass sie damit gleichzeitig auf die Beachtung weiterer gesetzlicher Bestimmungen hinwirkte, kann ebenso wenig einen Ermessensfehlgebrauch darstellen wie die Entscheidung, gleichlautende Verfügungen an sämtliche Tankstellenbetreiber im Interesse einer einheitlichen Handhabung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu richten. Auch die Art der Formulierung, im ersten Satz der Verfügung den nächtlichen Verkauf von alkoholischen Getränken zu verbieten und im zweiten Satz Ausnahmen davon zuzulassen, ist nicht fehlerhaft. Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch nicht wegen Unzumutbarkeit der dem Tankstellenbetreiber aufgebürdeten Überprüfung seiner Kunden fehlerhaft. Abgesehen davon, dass die Abgabe alkoholischer Getränke ohnehin bereits mit Alterskontrollen verbunden ist, kann vergleichsweise einfach festgestellt werden, ob ein Kunde als Fahrer/in oder Mitfahrer/in eines Kraftfahrzeugs zur Tankstelle gelangt ist. Es ist allgemeinkundig, dass das an der Kasse einer Tankstelle eingesetzte Personal den Zu- und Abfahrtsbereich der Tankstelle ebenso wie den Bereich, in dem sich die Tanksäulen befinden, „im Auge behält“, schon um Tankbetrügereien frühzeitig zu erkennen. Ob ein Kunde aus einem Kraftfahrzeug ausgestiegen oder mit dem Fahrrad oder zu Fuß gekommen ist, lässt sich bei dieser Überwachung im Allgemeinen mit zumutbaren Aufwand feststellen.

II.

48

Die angefochtene Verfügung verletzt den Kläger jedoch insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als ihm die Festsetzung eines Zwangsgelds angedroht wurde. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG – kann die Androhung eines Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Bei der Ermessensentscheidung der Beklagten, ob sie ein Zwangsmittel androht, musste sie berücksichtigen, dass es nach ihren Erkenntnissen zu einem nachweisbaren Verstoß gegen die Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes an der Tankstelle des Klägers noch nicht gekommen war. Die Beklagte durfte zwar – wie bereits ausgeführt - nach dem Widerspruchsvorbringen davon ausgehen, dass der Kläger bislang alkoholische Getränke in nicht näher angegebenen kleineren Mengen nachts an jeden Kunden, der solche erwerben wollte, verkauft hat. Ob und in welcher Anzahl es sich bei diesen Kunden um Nichtreisende handelte, war (und ist) völlig offen. Außerdem folgte der Kläger damit seiner nicht offensichtlich falschen Rechtsauffassung. Die Zwangsmittelandrohung war auch nicht deshalb ermessensgerecht, weil der Kläger sich im Widerspruchsverfahren nicht bereit erklärt hatte, künftig die Abgabe von Reisebedarf zur Nachtzeit auf Reisende zu beschränken. Denn seinem Widerspruch kam gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, so dass die angefochtene Verfügung seinerzeit nicht vollstreckbar war (§ 2 LVwVG). Unter diesen Umständen durfte die Zwangsmittelandrohung weder ergehen noch mit dem Widerspruchsbescheid aufrecht erhalten werden. Aus der nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs, die der Senat mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 zum Teil abgeändert hat, folgt nichts davon Abweichendes. § 66 Abs. 2 Satz 2 LVwVG, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden soll, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird, betrifft die Ermessensentscheidung gleichzeitiger Anordnung von Sofortvollzug und Zwangsmittelandrohung. Eine solche Verbindung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht erfolgt.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Zwangsgeldandrohung im Vergleich zu Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, hat der Kläger sieben Achtel, die Beklagte ein Achtel der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

51

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie gemäß § 11 Abs. 5 treffen.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.

(2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war, und den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht

1.
den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und
2.
Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.
Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.

(3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.

(4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde erstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine Kostenverteilung vereinbaren.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.