Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Juni 2016 - Au 3 K 16.230

bei uns veröffentlicht am08.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

1. Der 1970 in China geborene Kläger ist wohnhaft in ... und betreibt dort ein chinesisches Restaurant. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs des Typs Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Fahrzeug-Ident-Nr. WP...). Unter „Vereinigung“ in den Zulassungsdaten ist „China Restaurant“ vermerkt.

Mit dem genannten Fahrzeug wurde am 15. Juni 2015 um 13.58 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Hierbei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 120 km/h um 42 km/h (abzüglich einer Messtoleranz von 6 km/h) überschritten. Die überhöhte Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs wurde durch Polizeibeamte auf der Bundesautobahn A3 bei km 130,400 (Höhe Gemeinde ..., Rheingau-Taunus-Kreis, Hessen) mittels eines am 13. Januar 2015 geeichten Verkehrs-Kontrollsystems des Typs VKS 3.0 gemessen. Hierbei wurde auch ein Lichtbild des Fahrzeugs gefertigt.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte das Regierungspräsidium K. dem Kläger den Tatvorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit unter Abdruck des Tatlichtbilds mit und bat um Mitteilung des verantwortlichen Fahrzeugführers auf einem beigefügten Zeugenfragebogen innerhalb einer Woche nach Zugang. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Daraufhin bat das Regierungspräsidium K. mit Schreiben vom 27. Juli 2015 die Polizeiinspektion G., den verantwortlichen Fahrzeugführer vom 15. Juni 2015 festzustellen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Regierungspräsidium K. unter Vorlage einer Vollmacht und bat um Akteneinsicht. Beigefügt war ein unterzeichneter Zeugenfragebogen vom 28. Juli 2015; auf diesem war angekreuzt, dass der Kläger von seinem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Mit Schreiben vom 14. September 2015 teilte die Polizeiinspektion G. dem Regierungspräsidium K. mit, dass das unter der Adresse des Klägers betriebene chinesische Restaurant in G. durch die Polizei angefahren worden sei. Die Ehefrau des Klägers als Chefin des Restaurants habe den Beamten aufgrund geringer Deutschkenntnisse lediglich mitgeteilt, dass sich ihr Ehemann derzeit in China aufhalte. Daraufhin habe sich die Polizei telefonisch an den Steuerberater des Klägers gewandt, der eine Verbindungsaufnahme durch einen Rechtsanwalt angekündigt habe. Eine solche sei jedoch sodann nicht erfolgt. Der Steuerberater des Klägers sei trotzt wiederholter Anrufe nicht mehr erreichbar gewesen. Daher sei das Restaurant des Klägers nochmals mehrfach polizeilich angefahren worden; durch die anwesenden Personen sei jedoch stets angegeben worden, dass der Kläger nicht da oder erneut in China sei. Anhand eines durch polizeiliche Recherche beschafften Lichtbilds des Klägers habe dieser im Wege eines Abgleichs mit dem Tatlichtbild definitiv als verantwortlicher Fahrzeugführer vom 15. Juni 2015 ausgeschlossen werden können. Letztlich habe der verantwortliche Fahrzeugführer somit nicht ermittelt werden können.

Am 22. September 2015 wurde daraufhin seitens des Regierungspräsidiums K. entschieden, kein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15. Juni 2015 einzuleiten, da der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln gewesen sei.

Der gesamte Sachverhalt wurde dem Landratsamt A. mit Schreiben des Regierungspräsidiums K. vom 22. September 2015 mitgeteilt und um Prüfung gebeten, ob dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann.

Mit Schreiben des Landratsamts A. vom 1. Oktober 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund des obigen Sachverhalts für die Dauer von 15 Monaten eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 15. Juni 2015 sei mit einer Geldbuße i. H. v. EUR 160,- sowie einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden gewesen. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 20. Oktober 2015 gegeben.

Am 21. Oktober 2015 zahlte der Kläger bei der Kreiskasse einen Betrag i. H. v. EUR 160,- ein. Mit Schreiben des Landratsamts vom selben Tage wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Bußgeldverfahren abgeschlossen sei, der Betrag i. H. v. EUR 160,- werde daher zurücküberwiesen. Es wurde um Stellungnahme zur angekündigten Fahrtenbuchauflage bis zum 4. November 2015 gebeten, ansonsten werde nach Aktenlage entschieden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2015 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Fahrtenbuchauflage und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben des Landratsamts A. vom 16. November 2015 wurde Akteneinsicht gewährt und die Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Dezember 2015 verlängert.

Eine Stellungnahme der Klägerseite erfolgte jedoch nicht.

2. Mit kostenpflichtigem Bescheid des Landratsamts A. vom 14. Januar 2016 - zugestellt dem Bevollmächtigten des Klägers per Empfangsbekenntnis am 15. Januar 2016 - wurde der Kläger sodann verpflichtet, für das Kraftfahrzeug der Marke Porsche mit der Fahrzeug-Ident-Nr. WP… sowie für etwaige künftige Ersatzfahrzeuge für die Dauer von 15 Monaten ab Bestandskraft des Bescheids ein Fahrtenbuch zu führen (Nr. 1 und 2). Die Anordnung erlösche nur bei Veräußerung des genannten Fahrzeugs, ohne dass ein anderes Ersatzfahrzeug an dessen Stelle tritt (Nr. 3). Die Modalitäten des Führens eines Fahrtenbuchs - Eintragungs-, Aushändigungs- und Aufbewahrungspflichten - wurden im Einzelnen angegeben (Nr. 4 und Nr. 5). Für den Fall, dass die Verpflichtung betreffend der Aushändigungs- und Aufbewahrungspflicht eines Fahrtenbuchs aus Nr. 5 des Bescheids nicht erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld i. H. v. EUR 250,- angedroht (Nr. 6).

Zur Begründung wurde u. a. angegeben, dass die Anordnung auf § 31a StVZO beruhe. Der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit am 15. Juni 2015 mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug ... begangen habe, sei nicht zu ermitteln gewesen. Hierfür sei die fehlende Haltermitwirkung des Klägers ursächlich gewesen, der sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Da es sich um einen erheblichen, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verkehrsverstoß (Bußgeld i. H. v. EUR 160,-, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte im Fahreignungsregister) gehandelt habe, sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für 15 Monate gerechtfertigt. Dies gelte auch bei erstmaligen Verstößen. Ausweislich der Zulassungsdaten („China Restaurant“) werde das gegenständliche Fahrzeug auch gewerblich genutzt, so dass nicht auszuschließen sei, dass auch in Zukunft Dritte das Fahrzeug führen und damit Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen. Gerade bei gewerblich genutzten Fahrzeugen oblägen dem Halter erhöhte Aufsichtspflichten. Die Zwangsgeldandrohung sei nach Art. 31, 36 VwZVG geboten, um die fristgerechte Aushändigungspflicht des Fahrtenbuchs zur Überprüfung - soweit erforderlich - auch durchsetzen zu können.

3. Hiergegen hat der Kläger am 15. Februar 2016 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid des Landratsamts A. vom 14. Januar 2016 aufzuheben.

Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. Das gegenständliche Fahrzeug gehöre zum Fuhrpark des vom Kläger betriebenen China Restaurants. Im Bußgeldverfahren habe der Kläger zunächst von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, da das Tatlichtbild unscharf gewesen sei. Eine weitergehende Stellungnahme zur Sache habe dann nicht mehr erfolgen können, da die mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2015 beim Regierungspräsidium K. beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Auch die Ermittlungstätigkeit der Polizei sei zu beanstanden. Richtigerweise habe die Polizei im Restaurant des Klägers lediglich mit der Lebensgefährtin - nicht: Ehefrau - des Klägers gesprochen, die dort auch nicht als Chefin, sondern nur als Aushilfe tätig sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Steuerberater des Klägers trotz wiederholter Anrufe der Polizei nicht mehr erreichbar gewesen sei; die von der Polizei als „Steuerberater“ des Klägers in Bezug genommene Person - richtigerweise handele es sich um den Versicherungsvertreter des Klägers - sei zu den regulären Geschäftszeiten stets erreichbar gewesen. Letztlich sei auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage unangemessen.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Es werde insoweit grundsätzlich auf die Gründe des gegenständlichen Bescheids verwiesen. Der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit am 15. Juni 2015 mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug ... begangen habe, sei nicht zu ermitteln gewesen. Hierfür sei die fehlende Haltermitwirkung des Klägers ursächlich gewesen, der sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag der Klägerseite, dass das Tatlichtbild unscharf und dies der Grund gewesen sei, dass der Kläger sich zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger den verantwortlichen Fahrzeugführer anhand des Tatlichtbilds identifiziert hatte und diesen sodann schützen wollte. Eine schlechte Bildqualität sei weder im Bußgeld- noch im Verwaltungsverfahren von Klägerseite gerügt worden. Letztlich könne die Qualität des Tatlichtbilds jedoch vorliegend dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall sei von maßgeblicher Bedeutung, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handele, für das gesteigerte Dokumentations- und Aufsichtspflichten bestünden. Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten sei angesichts des besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoßes vom 15. Juni 2015 verhältnismäßig.

5.Mit Schriftsätzen vom 24. Mai 2016 bzw. 25. Mai 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 30. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Bescheid des Landratsamts A. vom 14. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen, § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.

Die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus § 31a StVZO sind im Fall des Klägers gegeben.

a)Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 15. Juni 2015 war vorliegend nicht möglich.

aa) Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B.v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B.v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B.v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17; B.v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.287 - juris Rn. 19).

Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Zweiwochenfrist stellt jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt hingegen nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, da diese nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf vor Einstellung des Bußgeldverfahrens bzw. Verfolgungsverjährung geltend gemachten Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht, sondern z. B. auf seiner fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere durch Eingrenzung des möglichen Täterkreises und Förderung der Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten - beizutragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris; BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 18; B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 13; B.v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 18; B.v. 8.11.2010 - 11 ZB 10.950 - juris Rn. 9; B.v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 19.6.2012 - Au 3 K 12.287 - juris Rn. 20).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze wurden vorliegend im Ordnungswidrigkeitenverfahren behördlich nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln.

Vorliegend hat der Kläger im zurückgesandten Zeugenfragebogen vom 28. Juli 2015 (Blatt 14 der Verwaltungsakte) erklärt, er mache von seinem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere behördliche Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar.

So liegt der Fall grundsätzlich auch hier. Die Polizeibehörden haben vorliegend gleichwohl das Restaurant des Klägers mehrfach erfolglos angefahren und nach dem Kläger gefragt. Auch mehrere polizeiliche Anrufe bzw. Anrufversuche bei der zwischenzeitlich als Ansprechpartner benannten Person (offenbar nicht der Steuerberater des Klägers, sondern dessen Versicherungsvertreter) blieben - dies wurde klägerseitig nur unsubstantiiert und pauschal bestritten - ergebnislos. Ebenfalls hat die Polizei im Wege eines Abgleichs des Tatlichtbilds mit einem in einer polizeilichen Datenbank hinterlegten Lichtbild des Klägers diesen als den Fahrer vom 15. Juni 2015 ausschließen können (siehe zum Ganzen: Polizeibericht der PI G. v. 14.9.2015, Blatt 18-20 der Verwaltungsakte). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche weiteren Ermittlungen die Polizei sachgerechterweise und mit angemessenem Aufwand noch hätte vornehmen können.

Auch die trotz des anwaltlichen Schreibens der Klägerseite vom 28. Juli 2015 (Blatt 15 der Verwaltungsakte) seitens der Bußgeldbehörde fehlerhaft nicht gewährte Akteneinsicht dürfte vorliegend einer hinreichenden behördlichen Ermittlungstätigkeit nicht entgegenstehen. Denn der Bevollmächtigte des Klägers hatte nach erfolgter Akteneinsicht lediglich allgemein eine Stellungnahme angekündigt. Die Klägerseite hatte jedoch nicht etwa zugesagt, nach erfolgter Akteneinsicht den verantwortlichen Fahrer vom 15. Juni 2015 zu benennen bzw. sonstige ermittlungsrelevante Angaben zu machen. Bei dieser Sachlage ist - gerade vor dem Hintergrund des zuvor im Zeugenfragebogen klägerseitig ausdrücklich in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrechts - nicht davon ausgehen, dass der Kläger bei erfolgter Akteneinsicht dazu beigetragen hätte, den Verantwortlichen der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 15. Juni 2015 zu ermitteln. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass auch eine Akteneinsicht dem Kläger keine weiteren tatrelevanten Informationen gebracht hätte, die nicht bereits im Schreiben des Regierungspräsidiums K. vom 2. Juli 2015 nebst Tatlichtbild (Blatt 10 der Verwaltungsakte) enthalten gewesen sind. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das dem Kläger im betreffenden Schreiben übersandte Tatlichtbild aus Sicht des Gerichts qualitativ durchaus geeignet war, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu identifizieren; das verkleinert abgedruckte Tatlichtbild ist auch qualitativ nicht schlechter oder weniger aussagekräftig als die vergrößerte Version in der Verwaltungsakte (vgl. dort Blatt 4). Ohnehin wurde eine schlechte Qualität des Tatlichtbilds klägerseitig zu keinem Zeitpunkt im Bußgeldverfahren - insbesondere nicht im anwaltlichen Schreiben vom 28. Juli 2015 - gerügt, so dass die betreffende erstmalige klägerische Einlassung im Klageverfahren, dass die Zeugnisverweigerung des Klägers zunächst nur mit Blick auf ein unscharfes Tatlichtbild erfolgt sei, aus Sicht des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung darstellen dürfte.

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich hier nach eigenen Angaben der Klägerseite (siehe Klagebegründung v. 11.3.2016, Blatt 36 der Gerichtsakte; vgl. hierzu auch die Fahrzeug-Zulassung auf die Vereinigung „China Restaurant“, Blatt 9 der Verwaltungsakte) um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt.

Zwar trifft einen Kaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist auch nicht von Relevanz, soweit die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsversstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B.v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628 m. w. N.). Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können. Es ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich ausreichend, bei einem Unternehmen anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris Rn. 12; B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12; B.v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 15; B.v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769 - juris Rn. 3/5).

Hiervon ausgehend ist im Fall des gewerblich tätigen Klägers zu fordern, dass dieser grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Eine wie hier gleichwohl fehlende Feststellbarkeit des Fahrers vom 15. Juni 2015 geht daher ohne weiteres zulasten des Klägers, ohne dass es auf die Qualität des Tatlichtbilds, eine seitens der Bußgeldstelle nach Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht gewährte Akteneinsicht oder den Status bzw. die Funktionen der durch die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen vor Ort angesprochenen Personen ankäme (vgl. allg. VG Augsburg, B.v. 30.7.2015 - Au 3 S 15.880 - juris Rn. 29 f.).

cc) Einer Fahrtenbuchauflage steht auch nicht entgegen, dass die erstmalige polizeiliche Befragung des Klägers zum Verkehrsverstoß vom 15. Juni 2015 erst mit Schreiben vom 2. Juli 2015 (Blatt 10 der Verwaltungsakte) - und damit mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß - erfolgt ist.

Ein fehlender Kausalzusammenhang zwischen verspäteter Anhörung und Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers ist insbesondere dann - wie hier - anzunehmen, wenn der Halter sich überhaupt weigert, sich zur Sache zu äußern. Denn sodann war für die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrers nicht ein mangelndes Erinnerungsvermögen ursächlich. Auf ein solches hat sich der Kläger vorliegend ohnehin zu keiner Zeit berufen (vgl. zum Ganzen allg. BayVGH, B.v. 8.11.2010 - 11 ZB 10.950 - juris Rn. 9 f.).

Unabhängig davon gilt die Zweiwochenfrist nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Von der ausnahmsweise Nichtgeltung der Zweiwochenfrist ist hiernach auszugehen, wenn - wie hier - ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder sonstiger Gewerbetreibender Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 14 f.). In diesem Fall ist die verzögerte Anhörung nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers, da eine Identifizierung des Fahrzeuglenkers keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 13; VG Augsburg, B.v. 30.7.2015 - Au 3 S 15.880 - juris Rn. 32).

b) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 15. Juni 2015 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.

Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 120 km/h um 42 km/h um einen Verkehrsverstoß i. S.v. § 24 StVG i. V. m. §§ 41 Abs. 1, 49 StVO und der Anlage 2 zur StVO. Dieser wird nach Nr. 11.3.7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat - inkl. Anhang zu Nr. 11 der Anlage) mit einer Regelgeldbuße von EUR 160,- und einem Monat Fahrverbot geahndet. Daneben ist hierfür gemäß Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV i. d. F. seit 1. Mai 2014 die Eintragung von zwei Punkten im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen. Nach der bis zum 30. April 2014 gültigen Rechtslage wären gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV a. F. drei Punkte im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen (vgl. etwa VG München, U.v. 7.5.2013 - M 23 K 12.4393 - juris Rn. 24).

Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B.v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 10).

c) Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf 15 Monate festzulegen, ist nicht zu beanstanden.

§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12-94 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 14).

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548, Rn. 31; VGH BW, B.v. 28.5.2002 - 10 S 1408/01 - VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist keine Mitwirkung in diesem Sinne (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14).

Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die gegenständliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt in seinen Ermessenserwägungen maßgeblich auf die besondere Schwere des ungeahndet gebliebenen Verkehrsverstoßes vom 15. Juni 2015 abgestellt (siehe S. 5 des Bescheids, Blatt 34 der Verwaltungsakte, letzter Absatz). Unter diesem auch nach der Rechtsprechung für die Dauer zentralen Gesichtspunkt ist die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Bewertung von zwei Punkten im Fahreignungsregister sowie einem Bußgeld von EUR 160,- nebst einem Monat Fahrverbot belegt ist, nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine ganz erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 120 km/h um 42 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat. Ermessensfehler i. S.v. § 114 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie ausgeführt - an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mitgewirkt hat (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 - juris Rn. 14 f. - 15 Monate Fahrtenbuchauflage bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts verhältnismäßig).

d) Letztlich entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B.v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl 1996, 156; B.v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B.v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; B.v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B.v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B.v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B.v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B.v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24).

e) Auch die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 6 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 29, 31, 36 VwZVG.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 6.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Da vorliegend eine Fahrtenbuchauflage mit einer Länge von 15 Monaten streitgegenständlich war, war ein Betrag i. H. v. EUR 6.000,- festzusetzen (EUR 400,- x 15 Monate).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Juni 2016 - Au 3 K 16.230

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 1. März 2014 wurde sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn A 45 bei km 162.250 im Bereich einer Baustelle mit einer Geschwindigkeit von 106 km/h (110 km/h abzüglich Messtoleranz) gemessen.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 hörte das Regierungspräsidium Kassel den Antragsteller unter Übersendung eines Abdrucks des Fahrerfotos zu einer ordnungswidrigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h an. Der Anhörbogen kam ohne Angaben, vom Antragsteller am 25. März 2014 unterschrieben, in Rücklauf. Daraufhin erließ das Regierungspräsidium Kassel am 2. April 2014 einen Bußgeldbescheid über 80 Euro, gegen den der Antragsteller am 8. April 2014 Einspruch einlegte. Am 9. April 2014 übersandte das Regierungspräsidium die Akten an seinen Bevollmächtigten und forderte ein Foto bei der Personalausweisbehörde an.

Nachdem die Personalausweisbehörde ein Passbild übersandt hatte, ersuchte das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Fürth mit Schreiben vom 28. April 2014 um Ermittlung des Fahrers. Die Polizeiinspektion teilte am 26. Mai 2014 mit, der Antragsteller habe nicht persönlich erreicht werden können. Auch auf zwei Vorladungen als Zeuge sei keine Reaktion erfolgt. Am 10. Juni 2014 stellte das Regierungspräsidium das Bußgeldverfahren ein und regte die Prüfung eine Fahrtenbuchauflage an.

Mit Bescheid vom 19. August 2014 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., ersatzweise für jedes an dessen Stelle zugelassene Kraftfahrzeug, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat (Nr. 1), beginnend an dem der Zustellung des Bescheides folgenden Tag (Nr. 2). In das Fahrtenbuch ist vor Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginnes und Fahrtendes einzutragen und die Eintragung handschriftlich durch Unterschrift abzuzeichnen (Nr. 3). Das Fahrtenbuch ist binnen vier Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 dieses Bescheids der Stadt Fürth, Bereich Auto & Führerschein, unaufgefordert vorzulegen und für eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 1 aufzubewahren (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 5).

Über die gegen den Bescheid vom 19. August 2014 erhobene Klage (AN 10 K 14.01447) hat das Verwaltungsgericht Ansbach nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat es mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er macht geltend, es liege schon kein Verkehrsverstoß vor. Es sei kein Beschilderungsplan aktenkundig und dem Messprotokoll lasse sich nicht entnehmen, dass die Verkehrszeichen auch nach der verfahrensgegenständlichen Messung überprüft worden seien. Zudem seien nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung unternommen worden. Das Foto sei angesichts der geringen Auflösung ungeeignet zur Feststellung des Täters. Unter Umgehung seines Verteidigers sei der Antragsteller als Zeuge vorgeladen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Polizei versucht habe, ihn persönlich aufzusuchen oder Fotoabgleiche mit Haushaltsangehörigen vorzunehmen. Die Ermittlungsmaßnahmen seien auch erst zwei Monate nach der Tat eingeleitet worden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erschöpfe sich darüber hinaus in standardisierten Wendungen ohne Bezug zum Einzelfall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Antragsgegnerin hat unter Nr. II. 4. des angefochtenen Bescheids unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klage bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten hat.

2.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, selbst bei summarischer Prüfung könne nicht von einem Verkehrsverstoß ausgegangen werden, weil sich kein Beschilderungsplan bei den Akten befinde, das Messblatt keine Aussage darüber enthalte, welche Verkehrsregelung überhaupt vorgelegen habe und nicht ausreichend kontrolliert worden sei, ob das Verkehrsschild tatsächlich aufgestellt gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei muss der Verstoß in tatsächlicher Hinsicht feststehen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rn. 3). Aus dem unterschriebenen Messprotokoll vom 1. März 2014 ergibt sich, dass die Messung von 10:00 bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle 80 km/h betrug, durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet war und das Zeichen überprüft wurde. Dass das Verkehrszeichen nur vor der Messung überprüft wurde, so wie der Antragsteller meint, ergibt sich aus dem Messprotokoll nicht. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen zum Zeitpunkt der Messung seines Fahrzeugs das Zeichen nicht erkennbar gewesen sein könnte.

Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Messstelle ca. 400 Meter hinter dem Zeichen eingerichtet war. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass mit dem verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 eine Messung über eine solche Distanz überhaupt erfolgen könnte. Nach der im Internet abrufbaren Broschüre des Herstellers (http://www.leivtec.de/de/pdf/Broschuere_XV3.pdf) beginnt die Messung frühestens im Abstand von 50 Metern zum Messgerät und endet ca. 30 Meter vor dem Messgerät. Welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn unter diesen Umständen ein Beschilderungsplan bringen könnte, ist nicht dargelegt.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.).

Soweit der Antragsteller ausführt, das Frontfoto weise eine so geringe Auflösung auf, dass individuelle Gesichtszüge nicht ansatzweise zu erkennen seien und deshalb habe er nicht erkennen können, wer dort abgebildet sei, trifft dies nicht zu. Das Foto ist zwar nicht von besonders guter Qualität, es ist jedoch erkennbar, dass der Fahrer ein Mann war. Eine bekannte Person kann darauf wahrscheinlich auch anhand der Kopfform und erkennbaren Nasen-Mund-Partie identifiziert werden. Im Übrigen bleibt der Fahrzeughalter aber auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9).

Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - DÖV 2014, 987; OVG NW, B. v. 25.3.2008 - 8 A 586/08 - NZV 2008, 536). Hier konnte anhand des Abgleichs mit dem übersandten Passfoto eine Täterschaft des Antragstellers nicht sicher festgestellt werden. Auch ein Abgleich mit den Meldedaten, ob noch andere männliche Personen in seinem Haushalt leben, ist erfolglos geblieben. Nach den in den Behördenakten befindlichen Unterlagen der Polizeiinspektion Fürth versuchte diese an den auf den Vorladungen angegebenen Daten, nämlich am 8. Mai 2014 um 8.15 Uhr und am 19. Mai 2014 um 10.15 Uhr, den Antragsteller zu Hause zu erreichen. Nachdem dies keinen Erfolg hatte, wurden die Vorladungen in den Briefkasten eingelegt. Da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung keinerlei Angaben gemacht und den Vorladungen als Zeuge keine Folge geleistet hat, waren weitere Ermittlungen nicht zumutbar.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ermittlungen seien erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß eingeleitet worden und deshalb könne die Antragsgegnerin sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen berufen, trifft dies nicht zu. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wurde der Antragsteller erstmals angehört. Nachdem er keine Angaben gemacht und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, wurde am 9. April 2014 ein Passbild angefordert, um zu prüfen, ob sich damit ein Tatnachweis führen lässt. Weil auch das Passbild nicht zu einer eindeutigen Identifizierung des Fahrers führte, wurden noch rechtzeitig vor Verjährungseintritt weitere Maßnahmen eingeleitet.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-...

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 6. April 2015 um 8.46 Uhr stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 80 km/h um 23 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die Antragstellerin unter Beifügung des beim Verstoß aufgenommenen Frontfotos, das einen Mann zeigte, als Zeugin an. Sie wurde gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang die Personalien des Verantwortlichen mitzuteilen. Hierzu sei sie nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeugs könne die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden könne, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt habe. Der Zeugenfragebogen kam nicht in Rücklauf.

Die mit den örtlichen Ermittlungen beauftragte Polizeiinspektion nahm am 19. Mai 2015 Kontakt mit der Antragstellerin auf. Nach Vorlage der Lichtbilder erklärte der Fuhrparkverantwortliche der Firma, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um den ihm namentlich nicht bekannten Freund der Geschäftsführerin der Antragstellerin handle. Diese berief sich bei der Befragung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Hinweis, dass das Zeugnisverweigerungsrecht für einen Freund nicht geltend gemacht werden könne, erklärte sie, dass sie den Fahrer „dann nicht kenne“. Die Polizeiinspektion teilte dies dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit und wies auf eine weitere offene Fahrerermittlung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin hin. Nach Lichtbildvergleich dürfte es sich um denselben Fahrer handeln.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 stellte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt beim Amtsgericht München Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin. Diese wurde mit Schreiben des Amtsgerichts München vom 24. Juni 2015 für den 2. Juli 2015 als Zeugin zur Vernehmung geladen. Laut Postzustellungsurkunde ging ihr diese Vorladung erst am 6. Juli 2015 zu. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 21. September 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, bis 31. März 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-... zu führen (Nr. 1 des Bescheids), dieses innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, zur Prüfung vorzulegen (Nr. 4) und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro an (Nr. 6 des Bescheids). Die Polizei müsse regelmäßig nur angemessene Ermittlungen nach dem Fahrer anstellen. Eine richterliche Vernehmung sprenge im Regelfall den Rahmen angemessener Ermittlungen. Bei entsprechender Mitwirkungsbereitschaft hätte die Geschäftsführerin der Antragstellerin den Fahrzeugführer auch schon bei der polizeilichen Vorsprache benennen können.

Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht München, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 6 des Bescheids anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, wie die Antragsgegnerin meint. Soweit in der Beschwerde jedoch auf das Antragsvorbringen vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, sind Gründe nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt; das Antragsvorbringen kann insoweit im Rahmen der Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungsgebot dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 2.10.2002 - 4 Bs 257/02 - NVwZ 2003, 1529). Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen, Vorbringen aus dem ersten Rechtszug oder aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren schlicht zu wiederholen oder hierauf sogar nur zu verweisen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht begründe seine ablehnende Entscheidung damit, dass bereits die seitens der Behörden ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen vor der Vorladung der Geschäftsführerin der Antragstellerin ausreichend gewesen seien und es damit der Vorladung zum Ermittlungsrichter gar nicht mehr bedurft hätte. Dies sei eine schlichtweg falsche, rein ergebnisorientierte Scheinargumentation. Nach dem gesetzlichen Normzweck müssten denklogisch objektiv geeignete Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden. Das schlichte Versenden eines Zeugenfragebogens, dessen Zugang nicht einmal dokumentiert sei, und die schlichte Vorsprache eines Polizeibeamten bei einem vermeintlichen Zeugen an dessen Arbeitsplatz könnten niemals objektiv geeignete Ermittlungsmaßnahmen darstellen, da ein vermeintlicher Zeuge weder einer polizeilichen Vorladung Folge leisten, geschweige denn Angaben bei einem polizeilichen Besuch in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz machen müsse. Wenn daher eine solche Verpflichtung von Gesetzes wegen nicht bestehe, könne eine solche Ermittlungsmaßnahme objektiv niemals geeignet und damit auch niemals ausreichend sein. Die einzig objektiv ausreichende Maßnahme sei die Vorladung der Zeugin beim Ermittlungsrichter gewesen, was die Behörde auch gewusst habe, sonst hätte sie diese Maßnahme nicht verfügt. Dass die Vorladung der Zeugin unverschuldet verspätet zugegangen sei, könne nicht zulasten der Antragstellerin gehen.

Diese Gründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI I S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden.

Dass die Befragung eines Zeugen durch die Verfolgungsbehörde (hier das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWiG) oder die Polizei nicht geeignet sei, einen Sachverhalt aufzuklären, ist schlichtweg abwegig. Vielmehr ist das der normale und vorrangig gebotene Weg, sachgerechte oder zumindest weiterführende Informationen zur Aufklärung eines Sachverhalts zu erhalten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, der Zeuge könne etwas zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Die Zeugenaussage ist in der Ermittlungsarbeit das wichtigste und häufigste Beweismittel. Der Zeuge ist grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren zum Zeugnis verpflichtet (§ 46 Abs. 2 OWiG, § 48 Abs. 1, § 161a Abs. 1 StPO). Dass der Zeuge nicht zum Erscheinen vor der Polizei und auch nicht zur Aussage vor dieser gezwungen werden kann, macht das Beweismittel der Zeugenbefragung oder -einvernahme durch die Polizei nicht ungeeignet. Es gibt keinen Grund anzunehmen, ein Zeuge könne nur deswegen Angaben zur Sache verweigern, weil er nur vor der Verfolgungsbehörde, die insoweit an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG, § 161a Abs. 1 StPO), auf Ladung erscheinen und aussagen muss und nur vom Ermittlungsrichter zur Aussage gezwungen werden kann (§ 46 Abs. 5 OWiG). Ein Zeuge hat in der Regel keinen Grund, die Mitwirkung an der Aufklärung eines Sachverhalts, etwa einer Straftat oder - wie hier - einer Ordnungswidrigkeit zu verweigern. Erst recht gilt das angesichts der Möglichkeit einer Ladung vor den Ermittlungsrichter. Warum ein Zeuge, der kein eigenes Interesse am Ausgang eines Ermittlungsverfahrens hat, sich und den beteiligten Dienststellen einen derartigen Aufwand verursachen sollte, ist unerfindlich. Gerade ein Fahrzeughalter, der als Zeuge gehört wird, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit gefahren hat, hat ein Eigeninteresse daran, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, weil gegen ihn, wenn die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht möglich ist, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden kann.

Der Senat folgt der Ansicht von Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin, dass weitere Ermittlungen der zuständigen Behörde nicht mehr zumutbar und angemessen gewesen sind, als die Geschäftsführerin der Antragstellerin gegenüber der Polizei erklärte, dass sie ihn (den Fahrzeugführer) „dann nicht kenne“. Angesichts der Aussage des Fuhrparkverwalters der Antragstellerin und der Reaktion der Geschäftsführerin, ist es offensichtlich, dass diese den Fahrzeugführer mit Namen kannte. Die Geschäftsführerin der Antragstellerin hätte jedenfalls den Fahrer nach Einsicht in die Firmenunterlagen nennen können. Denn es handelt sich bei dem Tatfahrzeug um einen Firmenwagen; bei diesen entspricht es kaufmännischen Gepflogenheiten und handels- und steuerrechtlichen Verpflichtungen, zu dokumentieren, wer den Firmenwagen jeweils fährt. Weitere Hinweise über die Identität des Fahrers lagen der Polizei nicht vor.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass es im vorliegenden Fall des weiteren Ermittlungsversuchs durch die Vorladung der Geschäftsführerin der Antragstellerin vor den Ermittlungsrichter nicht bedurft hätte. Das ist regelmäßig kein geschuldeter Aufwand zur Ermittlung eines Fahrzeugführers, der eine Ordnungswidrigkeit der hier vorliegenden Art begangen hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft ist nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 70 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - i. V. m. Nr. 11.3.4 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) und einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - FeV). Zeugen, die zur Aufklärung einer solchen Ordnungswidrigkeit beitragen könnten, regelmäßig vor den Ermittlungsrichter zu laden, würde einen Aufwand verursachen, der weder der Tat noch der Buße gerecht werden würde. Zeugen erhalten eine Entschädigung für den ihnen abverlangten Aufwand für das Erscheinen vor dem Gericht (Fahrtaufwand, Verdienstentschädigung u. a., vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 OWiG, § 71 StPO, § 19 JVEG). Hinzu kommt der Aufwand für das Gericht selbst. Ein solcher Mitteleinsatz wäre angesichts der zu erwartenden Geldbuße nicht mehr rationell. Abgesehen davon wäre eine solche Ermittlungsmaßnahme aufgrund der Arbeitsbelastung der Justiz mit der Aufklärung von Straftaten in der Regel schon in zeitlicher Hinsicht bei einer Ordnungswidrigkeit, die bereits drei Monate nach Begehen der Tat verjährt (§ 26 Abs. 3, § 24 StVG), nicht erfolgversprechend. Die vorliegende Tat weist keine Besonderheiten auf, nach denen ausnahmsweise eine richterliche Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin erforderlich und angemessen gewesen wäre.

Es steht der ermittelnden Behörde natürlich frei, zusätzliche (überobligatorische) Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, um Ermittlungserfolge zu erzielen und ggf. auch auf das rechtstreue Verhalten von Zeugen durch eine richterliche Vernehmung hinzuwirken. Hier wurde die richterliche Vernehmung der Zeugin offenbar deshalb angeordnet, weil die Polizei in ihrem Schreiben vom 1. Juni 2015 auf eine weitere offene Fahrerermittlung mit dem Fahrzeug der Antragstellerin hingewiesen hatte und es sich nach einem Lichtbildvergleich um denselben Fahrer gehandelt haben dürfte. Der Antrag auf richterliche Zeugenvernehmung diente daher wohl der Aufklärung beider Ordnungswidrigkeiten.

Die (überobligatorische) Ermittlungsmaßnahme war jedenfalls nicht erfolgreich. Auch eine Ermittlungsmaßnahme, die fehlschlägt, und wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht wiederholt werden kann, führt dazu, dass die Ermittlung des Täters nicht (mehr) möglich ist.

Es kann offen bleiben, welche Konsequenzen aus überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Feststellung, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich ist, zu ziehen sind, wenn die Ermittlungsmaßnahmen von der Verfolgungsbehörde fehlerhaft durchgeführt worden sind, bei ordnungsgemäßer Durchführung aber erfolgversprechend gewesen wären. Denn die Verfolgungsbehörde hat hier ordnungsgemäß gehandelt. Nachdem die Geschäftsführerin der Antragstellerin die Zeugenaussage vor der Polizei verweigert bzw. eine falsche Aussage gemacht hatte, hat sie angesichts der Tatsache, dass eine Aussage vor der Verfolgungsbehörde nicht erzwungen werden kann, eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin oder eine Überwachung ihrer Geschäftsführerin wohl unverhältnismäßig, jedenfalls aber nicht im geschilderten Sinn erforderlich gewesen wären, das einzig noch erfolgversprechende Mittel gewählt, nämlich die Vernehmung durch den Ermittlungsrichter. Der Bericht der Polizei über die Ermittlungsversuche ging am 9. Juni 2015 bei der Verfolgungsbehörde ein. Bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2015 richtete diese das Vernehmungsersuchen an das Amtsgericht München.

Es kann offen bleiben, welche Ursache dem Fehlschlagen des Ermittlungsversuchs durch den Ermittlungsrichter am Amtsgericht München zugrunde lag. Auch kommt es nicht darauf an, ob sich die zuständige Behörde ein etwaiges fehlerhaftes Handeln des Ermittlungsrichters zurechnen lassen müsste. Denn ein solches ist nicht ersichtlich. Der Ermittlungsrichter hat die Ladung zur Vernehmung der Geschäftsführerin der Antragstellerin bereits am 24. Juni 2015 gefertigt und den Termin für den 2. Juli 2015 angesetzt. Selbst wenn das auf Mittwoch, den 24. Juni 2015 datierte Schreiben erst am Freitag, den 26. Juni 2015 zur Post gegeben worden wäre, wäre davon auszugehen gewesen, dass es die Zeugin noch rechtzeitig erreicht hätte. Vieles spricht dafür, dass die Ladung aufgrund des (auch von der Antragstellerin angesprochenen) vierwöchigen Poststreiks, der in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2015 endete, zu spät bei der Zeugin ankam.

Anhaltspunkte dafür, dass die zu späte Zustellung im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts München gelegen hätte, sind jedenfalls nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Wie oben ausgeführt ist die Vernehmung von Zeugen durch den Ermittlungsrichter bei Ordnungswidrigkeiten, die drei Monate nach der Tat verjähren, schon in zeitlicher Hinsicht häufig nicht erfolgversprechend, zumal kein Grund besteht, die Vernehmung einer Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren anderen Ermittlungstätigkeiten etwa zur Verfolgung von Straftaten vorzuziehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 BV 15.1164

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Februar 2016

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 550

Hauptpunkte:

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

Versand und Zugang des Anhörungsschreibens im Ordnungswidrigkeitsverfahren an den Fahrzeughalter

überobligatorische Ermittlungsmaßnahmen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Führung eines Fahrtenbuchs;

hier: Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 22. Januar 2014 überschritt ein unbekannter Fahrer mit dem auf die Klägerin unter dem amtlichen Kennzeichen BT-... zugelassenen Fahrzeug in Chemnitz die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 23 km/h. Die Akten der Stadt Chemnitz enthalten ein Anhörungsschreiben an die Klägerin vom 4. Februar 2014 mit Zeugenfragebogen und dem an der Messstelle gefertigten Frontfoto, auf dem ein männlicher Fahrer zu erkennen ist, mit der Bitte um Rücksendung innerhalb einer Woche, sowie ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 mit der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers innerhalb einer Woche und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage. In den Akten befinden sich weder Postauslaufvermerke noch Zustellnachweise zu diesen Schreiben. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die Stadt Chemnitz die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg um Angaben zu den Familienangehörigen der Klägerin. Ein von dort an die Stadt Chemnitz übermitteltes Foto des Ehemanns der Klägerin ist in den Akten mit der handschriftlichen Bemerkung versehen: „scheidet aus - zu alt“.

Nach einem Aktenvermerk der um weitere Ermittlungen gebetenen Polizeiinspektion Bayreuth-Land sprach der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 dort vor. Er scheide aufgrund seines Erscheinungsbilds als Fahrer aus. Nach Vorlage des Lichtbilds habe er angegeben, den Fahrer des Fahrzeugs nicht zu kennen. Der Beifahrer sei jedoch ein Freund von ihm namens C. Mit per Fax vorab versandtem Schreiben vom 9. April 2014 bat die Polizeiinspektion Bayreuth-Land das Polizeirevier Mittweida unter Hinweis auf die drohende Verjährung um Durchführung weiterer Ermittlungen. Der Ehemann der Klägerin habe am 28. März 2014 auf telefonische Nachfrage angegeben, sie könnten zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, der in Mittweida studiere. Dem Schreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land zufolge studiere der Beifahrer C. ebenfalls in Mittweida, scheide aber nach einem Bildabgleich als Fahrer aus. Er habe an seinem Hauptwohnsitz in Bayreuth bislang nicht angetroffen werden können. Deshalb werde um Ermittlungen im Umfeld des Sohns der Klägerin und „insbesondere um Befragung des benannten Beifahrers“ gebeten, dessen Adresse in Mittweida dem Schreiben beigefügt war.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 sandte die Polizeidirektion Chemnitz/Polizeirevier Mittweida den Vorgang an die Stadt Chemnitz zurück. Der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hörte das Landratsamt Bayreuth die Klägerin auf Ersuchen der Stadt Chemnitz zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Hierzu ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären, die Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und vom 7. März 2014 niemals erhalten zu haben. Es sei nicht der Klägerin, sondern der verzögerten Bearbeitung durch die Stadt Chemnitz anzulasten, dass der Fahrer trotz der rechtzeitigen Angabe der Anschriften des Beifahrers durch ihren Sohn nicht habe ermittelt werden können.

Mit Bescheid vom 7. August 2014 verpflichtete das Landratsamt Bayreuth die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug BT-... und zukünftig zugelassene Folge- bzw. Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten und zu dessen monatlicher Vorlage.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wieder her und ordnete diese gegen die im Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohungen an. Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 7. August 2014 auf. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nachweislich überhaupt in eigener Person über die Verkehrsordnungswidrigkeit benachrichtigt und um Benennung des Fahrzeugführers gebeten worden sei. Auch wenn ihre Anschrift auf den Schreiben der Stadt Chemnitz zutreffend angegeben sei, folge daraus nicht zwingend, dass der Zeugenfragebogen und die nachfolgende Erinnerung sie tatsächlich erreicht hätten. Die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die materielle Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anhörung liege ungeachtet des Umstands, dass die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet gewesen sei, den Anhörungsbogen förmlich zuzustellen, beim Beklagten. Mache die Behörde von ihrem Recht auf formlose Anhörung Gebrauch, könne dies nicht zur Folge haben, dass dann der Adressat der Anhörung beweisen müsse, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Die Klägerin sei auch nicht telefonisch oder persönlich befragt worden. Daher sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung schriftlich über die Verkehrsordnungswidrigkeit informiert worden sei, weshalb auch ihre Obliegenheit, bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken, nicht zum Zuge komme.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, die Stadt Chemnitz habe alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergriffen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest eines der beiden an sie versandten Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und 7. März 2014 erhalten habe. Die Befragung mit einfachem Brief sei bei Massenverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann ausreichend, wenn - wie hier - diesbezüglich zwei Schreiben versandt würden. Beide Schreiben seien korrekt adressiert worden und nicht in Rücklauf gelangt. Hinsichtlich des Zugangs komme es auch auf die Glaubwürdigkeit des Bestreitens an. Aus dem Abgabeschreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 9. April 2014 gehe hervor, dass der zuvor telefonisch kontaktierte Ehemann der Klägerin von der Verkehrszuwiderhandlung keineswegs überrascht gewesen sei. Auch seine dort wiedergegebene Aussage, wonach „sie“ zur Geschwindigkeitsüberschreitung „nichts sagen könnten“, spreche für eine vorausgegangene Informiertheit der Klägerin und sei ein weiteres Indiz für den Zugang wenigstens eines der Anhörungsschreiben. Die Klägerin habe durch ihre unterbliebene Reaktion auf die Schreiben der Stadt Chemnitz eine Mitwirkung an der Aufklärung erkennbar abgelehnt. Im Übrigen sei ein etwaiger Nichtzugang der Schreiben nicht kausal für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers, da hauptsächlich der Sohn der Klägerin das Fahrzeug an seinem Studienort nutze. Es könne als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Klägerin den Fahrer gekannt habe bzw. anhand des Frontfotos hätte identifizieren können. Ihre Befragung hätte somit nicht zu dessen Ermittlung geführt.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei für den Nichtzugang der Schreiben nicht beweispflichtig. Deren ordnungsgemäße Adressierung und Versendung könne keineswegs als gesichert gelten, zumal die Stadt Chemnitz auch die zuständigen Polizeibehörden verwechselt und die Verfahrensakte an die Polizeiinspektion Kulmbach versandt habe. Hierdurch sei eine - ohnehin nicht bestehende - Zugangsvermutung erschüttert. Eine „Vorinformiertheit“ der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass ihr Ehemann telefonisch angegeben habe, er könne zu der Sache nichts sagen. Die Stadt Chemnitz habe durch ihre Nachlässigkeit eine Mithilfe der Klägerin, die bei Kenntnis der Schreiben an ihren Sohn herangetreten wäre und von diesem die Telefonnummer des Beifahrers abverlangt hätte, vereitelt und müsse die Konsequenzen für die unterbliebene Versendung der Anhörungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein tragen.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Landesanwaltschaft Bayern mitgeteilt, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumentationen über die Telefonate mit dem Ehemann der Klägerin und die Befragung ihres Sohns vorhanden. Die hiermit befassten Polizeibediensteten könnten hierzu angesichts des langen Zeitablaufs keine weiteren Angaben mehr machen. Auch das Polizeirevier Mittweida habe zu den dortigen Ermittlungen keine über die Abgabenachricht vom 29. April 2014 hinausgehenden Erkenntnisse mitteilen können. Allerdings müsse das Ermittlungsersuchen an die Polizeidienststelle in Mittweida ebenso wie eine kaum Aussicht auf Erfolg bietende Nachforschung am Nebenwohnsitz des Beifahrers durch eine Polizeistreife als überobligatorisch angesehen werden und stehe daher der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Die Fahrerfeststellung bleibe auch dann unmöglich, wenn zunächst angedachte überobligatorische Maßnahmen nicht ergriffen würden. Die Klägerin und ihr Sohn seien weder ihrer Obliegenheit nachgekommen, bei Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten vorher dessen Identität festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen, noch hätten sie nach Begehung der Zuwiderhandlung dessen Namen und Anschrift in Erfahrung gebracht und mitgeteilt. Die Polizei habe davon ausgehen können, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug nicht dem Beifahrer C., sondern unmittelbar einem ihm unbekannten Fahrer überlassen habe. Die Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten und die fehlenden Bemühungen des Sohns der Klägerin, diesen in Erfahrung zu bringen, senkten die Schwelle des gebotenen polizeilichen Ermittlungsaufwands. Weitere Ermittlungen der Polizei Mittweida an der Nebenwohnung des C. seien daher nicht veranlasst gewesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Unterlagen des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Fahrzeughalterin und Zeugin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat (1.a). Unabhängig davon war die Fahrerfeststellung jedenfalls nicht unmöglich, weil die um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida entweder nicht rechtzeitig versucht hat, den Beifahrer des Fahrzeugs als Zeugen zur Identität des Fahrers zu befragen, oder entsprechende Bemühungen jedenfalls nicht ausreichend dokumentiert hat (1.b).

1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2015 (BGBI I S. 243), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.

a) Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit einer weiterführenden Auskunft des Halters über den Fahrzeugführer sinkt wegen des nachlassenden Erinnerungsvermögens mit zunehmendem Zeitabstand zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Die Zweiwochenfrist jedoch gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Die an das Landratsamt Bayreuth übermittelten Unterlagen der Stadt Chemnitz enthalten ein an die Klägerin adressiertes Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2014 und ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014, deren Zugang die Klägerin bestreitet. Beide Schreiben wurden jedenfalls nicht mit Zustellungsnachweis und auch nicht per Einschreiben versandt. In den Akten befinden sich auch keine Auslaufvermerke oder Datenauszüge, die den Versand belegen würden (zu diesem Erfordernis vgl. HessVGH, U. v. 22.3.2005 - 2 UE 582/04 - NJW 2005, 2411 = juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 10.3.2006 - 12 ME 48/06 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg, B. v. 21.1.2013 - OVG 1 S 50.12 - juris Rn. 4; Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 31a StVZO Rn. 69). Soweit der Beklagte hierzu mit der Berufungsbegründung eine Bestätigung der Sachbearbeiterin der Stadt Chemnitz vom 5. Mai 2015 vorgelegt hat, wonach der Zeugenfragebogen am 4. Februar 2014 „über das Rechenzentrum gedruckt wurde und in den Postauslauf ging“ und das Schreiben vom 7. März 2014 „am Arbeitsplatz gedruckt und von mir persönlich kuvertiert und in den Postversand gegeben“ wurde, ist der Versand hierdurch nicht hinreichend nachgewiesen, zumal sich die Sachbearbeiterin der Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Dezember 2015 zufolge an den Inhalt eines Telefonats am 28. April 2014 mit dem Polizeirevier Mittweida in der gleichen Angelegenheit nicht mehr erinnern kann. Unter diesen Umständen erscheint es zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, dass der Sachbearbeiterin ein in den Akten nicht dokumentierter Routinevorgang wie der Versand einfacher Schreiben nach mehr als einem Jahr noch in Erinnerung geblieben ist.

Gleichwohl deutet vieles darauf hin, dass die Klägerin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat. Zu einer förmlichen Zustellung war die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Zwar trägt die Verfolgungsbehörde die Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang des Anhörungsschreibens (BayVGH, B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 19; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953 - juris Rn. 5). Auch ist die Zugangsfiktion gemäß § 1 Satz des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und die Zugangsfiktion nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2006 u. v. 30.9.2008, a. a. O.).

Eine Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - NVwZ-RR 2008, 252 - juris Rn. 8; B. v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 - juris Rn. 2; SächsOVG, B. v. 16.7.2012 - 3 A 663/10 - juris Rn. 7; SaarlOVG, B. v. 7.11.2011 - 3 B 371/11 - NVwZ-RR 2012, 131 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U. v. 24.5.2012 - 6 K 8411/10 - juris Rn. 32). Vorliegend wurden beide Schreiben an die Klägerin korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Die Klägerin hat den Zugang auch lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr die Schreiben - ihren Versand unterstellt - nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Auch die von der Polizei dokumentierte Äußerung ihres telefonisch kontaktierten Ehemanns vom 28. März 2014, „sie könnten“ (und nicht „er könne“, wie in der Berufungserwiderung vom 24.7.2015 behauptet) „zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen“, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, spricht dafür, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Aufgrund der verbliebenen und vom Beklagten nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die beiden Schreiben überhaupt versandt wurden, kann jedoch nicht ohne Weiteres von deren Zugang ausgegangen werden. Die Stadt Chemnitz als Verfolgungsbehörde hat die Klägerin persönlich als Fahrzeughalterin auch nicht anderweitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung von der begangenen Ordnungswidrigkeit und den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.

b) Die Frage des Zugangs des Anhörungs- und Erinnerungsschreibens und einer sich daraus ergebende Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin kann jedoch offen bleiben, da die nicht als überobligatorisch anzusehenden Ermittlungen der Polizeidienststelle Mittweida hinsichtlich des Beifahrers als Zeugen nicht ausreichend waren oder jedenfalls nicht entsprechend dokumentiert wurden. Somit fehlt es an der erforderlichen Kausalität einer etwaigen Verweigerung der Mitwirkung durch die Klägerin für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers vor Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der begangenen Ordnungswidrigkeit.

aa) Zwar weist die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass es dem Fahrzeughalter obliegt, sich vor der Überlassung des Fahrzeugs an einen ihm unbekannten Fahrer über dessen Identität zu vergewissern und sich hierüber Notizen zu machen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt im Falle der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrers, der mit dem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, in der Regel die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8; B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 24). Das entbindet die Verfolgungsbehörde jedoch nicht davon, zumindest naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen und zu dokumentieren.

bb) Den Unterlagen der Polizeiinspektion Bayreuth-Land ist zu entnehmen, dass sie den Ehemann und den Sohn der Klägerin telefonisch kontaktiert und dass der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 bei der Polizeiinspektion vorgesprochen hat. Er scheide als Fahrer aus und habe angegeben, diesen nicht zu kennen, wohl aber den mit ihm befreundeten Beifahrer C., der eventuell Angaben zum Fahrer machen könne. Hier hätte es nahegelegen, den Sohn der Klägerin zu fragen, wem er das Fahrzeug überlassen hat, und die Antwort festzuhalten. Der Aktenvermerk der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 8. April 2014 enthält hierzu jedoch ebenso wie das Amtshilfeersuchen vom 9. April 2014 an das Polizeirevier Mittweida keine Angaben. Da die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt hat, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumente über die Einvernahme vorhanden und die Polizeibeamten könnten sich auch nicht mehr an darüberhinausgehende Einzelheiten erinnern, bleibt unklar, ob diese dem Sohn der Klägerin die sich aufdrängende Frage, wem er das Fahrzeug überlassen hat, überhaupt gestellt oder ob sie lediglich dessen Antwort nicht dokumentiert haben. In beiden Fällen läge jedoch ein Versäumnis naheliegender Ermittlungen vor, das sich die Verfolgungsbehörde zurechnen lassen muss und das Zweifel daran aufkommen lässt, ob die Fahrerfeststellung i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war.

cc) Unabhängig davon steht der Fahrtenbuchauflage jedenfalls entgegen, dass die knapp zwei Wochen vor Eintritt der Verfolgungsverjährung um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida nicht dokumentiert hat, was sie nach Erhalt der Unterlagen am 9. April 2014 unternommen hat, um den Beifahrer des Fahrzeugs zur Person des Fahrers zu befragen. Die Mitteilung vom 29. April 2014 an die Stadt Chemnitz, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, enthält hierzu keine Angaben. Es hätte jedoch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG am 22. April 2014 ausreichend Zeit bestanden, den Beifahrer C. an seiner Nebenwohnung aufzusuchen oder ihn schriftlich aufzufordern, bei der Polizeidienststelle vorzusprechen. Die dann unter Umständen noch vor Verjährungseintritt mögliche erste Vernehmung des Fahrers, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe hätte zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geführt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann mangels Angaben über die durchgeführten Ermittlungen auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, aus der Formulierung im Schreiben des Polizeireviers Mittweida vom 29. April 2014, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, ergebe sich eindeutig, dass solche ergebnislos gebliebenen Ermittlungen tatsächlich stattgefunden hätten.

Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Amtshilfeersuchen an das Polizeirevier Mittweida und die dortigen Bemühungen hinsichtlich einer Befragung des Beifahrers seien als überobligatorische Ermittlungen anzusehen, die der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen stünden. Zwar hat der Senat erst jüngst bestätigt, dass die Fahrerfeststellung auch bei fehlgeschlagenen überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen als unmöglich anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 20). Allerdings ist zumindest der einmalige Versuch, den Beifahrer an seiner Nebenwohnung zu erreichen und zur Identität des Fahrers zu befragen, hier nicht als überobligatorisch anzusehen. Die Polizei Mittweida kannte den Namen und die Adresse des Beifahrers, der Angaben zum Fahrer hätte machen können. Es handelte sich um einen konkreten und vielversprechenden Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können. Wäre der Beifahrer an seiner Nebenwohnung nicht angetroffen worden und hätte er auch auf eine Aufforderung zur Vorsprache nicht reagiert, wären weitere Bemühungen allerdings als überobligatorisch anzusehen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Fahrerfeststellung auch ohne Mitwirkung der Klägerin mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Damit wäre aber nicht (nur) deren etwaige Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, sondern auch der unterbliebene oder zumindest nicht dokumentierte Versuch der Polizei, den Beifahrer zu befragen, für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausal. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO lagen daher nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.400,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 11 BV 15.1164

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Februar 2016

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624)

11. Senat

Sachgebietsschlüssel: 550

Hauptpunkte:

Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs

Versand und Zugang des Anhörungsschreibens im Ordnungswidrigkeitsverfahren an den Fahrzeughalter

überobligatorische Ermittlungsmaßnahmen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Führung eines Fahrtenbuchs;

hier: Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Am 22. Januar 2014 überschritt ein unbekannter Fahrer mit dem auf die Klägerin unter dem amtlichen Kennzeichen BT-... zugelassenen Fahrzeug in Chemnitz die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 23 km/h. Die Akten der Stadt Chemnitz enthalten ein Anhörungsschreiben an die Klägerin vom 4. Februar 2014 mit Zeugenfragebogen und dem an der Messstelle gefertigten Frontfoto, auf dem ein männlicher Fahrer zu erkennen ist, mit der Bitte um Rücksendung innerhalb einer Woche, sowie ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 mit der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers innerhalb einer Woche und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage. In den Akten befinden sich weder Postauslaufvermerke noch Zustellnachweise zu diesen Schreiben. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die Stadt Chemnitz die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg um Angaben zu den Familienangehörigen der Klägerin. Ein von dort an die Stadt Chemnitz übermitteltes Foto des Ehemanns der Klägerin ist in den Akten mit der handschriftlichen Bemerkung versehen: „scheidet aus - zu alt“.

Nach einem Aktenvermerk der um weitere Ermittlungen gebetenen Polizeiinspektion Bayreuth-Land sprach der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 dort vor. Er scheide aufgrund seines Erscheinungsbilds als Fahrer aus. Nach Vorlage des Lichtbilds habe er angegeben, den Fahrer des Fahrzeugs nicht zu kennen. Der Beifahrer sei jedoch ein Freund von ihm namens C. Mit per Fax vorab versandtem Schreiben vom 9. April 2014 bat die Polizeiinspektion Bayreuth-Land das Polizeirevier Mittweida unter Hinweis auf die drohende Verjährung um Durchführung weiterer Ermittlungen. Der Ehemann der Klägerin habe am 28. März 2014 auf telefonische Nachfrage angegeben, sie könnten zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, der in Mittweida studiere. Dem Schreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land zufolge studiere der Beifahrer C. ebenfalls in Mittweida, scheide aber nach einem Bildabgleich als Fahrer aus. Er habe an seinem Hauptwohnsitz in Bayreuth bislang nicht angetroffen werden können. Deshalb werde um Ermittlungen im Umfeld des Sohns der Klägerin und „insbesondere um Befragung des benannten Beifahrers“ gebeten, dessen Adresse in Mittweida dem Schreiben beigefügt war.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 sandte die Polizeidirektion Chemnitz/Polizeirevier Mittweida den Vorgang an die Stadt Chemnitz zurück. Der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 hörte das Landratsamt Bayreuth die Klägerin auf Ersuchen der Stadt Chemnitz zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Hierzu ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären, die Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und vom 7. März 2014 niemals erhalten zu haben. Es sei nicht der Klägerin, sondern der verzögerten Bearbeitung durch die Stadt Chemnitz anzulasten, dass der Fahrer trotz der rechtzeitigen Angabe der Anschriften des Beifahrers durch ihren Sohn nicht habe ermittelt werden können.

Mit Bescheid vom 7. August 2014 verpflichtete das Landratsamt Bayreuth die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug BT-... und zukünftig zugelassene Folge- bzw. Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten und zu dessen monatlicher Vorlage.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth auf Antrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wieder her und ordnete diese gegen die im Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohungen an. Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2015 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 7. August 2014 auf. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nachweislich überhaupt in eigener Person über die Verkehrsordnungswidrigkeit benachrichtigt und um Benennung des Fahrzeugführers gebeten worden sei. Auch wenn ihre Anschrift auf den Schreiben der Stadt Chemnitz zutreffend angegeben sei, folge daraus nicht zwingend, dass der Zeugenfragebogen und die nachfolgende Erinnerung sie tatsächlich erreicht hätten. Die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei vorliegend weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die materielle Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Anhörung liege ungeachtet des Umstands, dass die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet gewesen sei, den Anhörungsbogen förmlich zuzustellen, beim Beklagten. Mache die Behörde von ihrem Recht auf formlose Anhörung Gebrauch, könne dies nicht zur Folge haben, dass dann der Adressat der Anhörung beweisen müsse, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Die Klägerin sei auch nicht telefonisch oder persönlich befragt worden. Daher sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung schriftlich über die Verkehrsordnungswidrigkeit informiert worden sei, weshalb auch ihre Obliegenheit, bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken, nicht zum Zuge komme.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Beklagte aus, die Stadt Chemnitz habe alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ergriffen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest eines der beiden an sie versandten Schreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und 7. März 2014 erhalten habe. Die Befragung mit einfachem Brief sei bei Massenverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann ausreichend, wenn - wie hier - diesbezüglich zwei Schreiben versandt würden. Beide Schreiben seien korrekt adressiert worden und nicht in Rücklauf gelangt. Hinsichtlich des Zugangs komme es auch auf die Glaubwürdigkeit des Bestreitens an. Aus dem Abgabeschreiben der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 9. April 2014 gehe hervor, dass der zuvor telefonisch kontaktierte Ehemann der Klägerin von der Verkehrszuwiderhandlung keineswegs überrascht gewesen sei. Auch seine dort wiedergegebene Aussage, wonach „sie“ zur Geschwindigkeitsüberschreitung „nichts sagen könnten“, spreche für eine vorausgegangene Informiertheit der Klägerin und sei ein weiteres Indiz für den Zugang wenigstens eines der Anhörungsschreiben. Die Klägerin habe durch ihre unterbliebene Reaktion auf die Schreiben der Stadt Chemnitz eine Mitwirkung an der Aufklärung erkennbar abgelehnt. Im Übrigen sei ein etwaiger Nichtzugang der Schreiben nicht kausal für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers, da hauptsächlich der Sohn der Klägerin das Fahrzeug an seinem Studienort nutze. Es könne als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Klägerin den Fahrer gekannt habe bzw. anhand des Frontfotos hätte identifizieren können. Ihre Befragung hätte somit nicht zu dessen Ermittlung geführt.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei für den Nichtzugang der Schreiben nicht beweispflichtig. Deren ordnungsgemäße Adressierung und Versendung könne keineswegs als gesichert gelten, zumal die Stadt Chemnitz auch die zuständigen Polizeibehörden verwechselt und die Verfahrensakte an die Polizeiinspektion Kulmbach versandt habe. Hierdurch sei eine - ohnehin nicht bestehende - Zugangsvermutung erschüttert. Eine „Vorinformiertheit“ der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass ihr Ehemann telefonisch angegeben habe, er könne zu der Sache nichts sagen. Die Stadt Chemnitz habe durch ihre Nachlässigkeit eine Mithilfe der Klägerin, die bei Kenntnis der Schreiben an ihren Sohn herangetreten wäre und von diesem die Telefonnummer des Beifahrers abverlangt hätte, vereitelt und müsse die Konsequenzen für die unterbliebene Versendung der Anhörungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein tragen.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Landesanwaltschaft Bayern mitgeteilt, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumentationen über die Telefonate mit dem Ehemann der Klägerin und die Befragung ihres Sohns vorhanden. Die hiermit befassten Polizeibediensteten könnten hierzu angesichts des langen Zeitablaufs keine weiteren Angaben mehr machen. Auch das Polizeirevier Mittweida habe zu den dortigen Ermittlungen keine über die Abgabenachricht vom 29. April 2014 hinausgehenden Erkenntnisse mitteilen können. Allerdings müsse das Ermittlungsersuchen an die Polizeidienststelle in Mittweida ebenso wie eine kaum Aussicht auf Erfolg bietende Nachforschung am Nebenwohnsitz des Beifahrers durch eine Polizeistreife als überobligatorisch angesehen werden und stehe daher der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Die Fahrerfeststellung bleibe auch dann unmöglich, wenn zunächst angedachte überobligatorische Maßnahmen nicht ergriffen würden. Die Klägerin und ihr Sohn seien weder ihrer Obliegenheit nachgekommen, bei Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten vorher dessen Identität festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen, noch hätten sie nach Begehung der Zuwiderhandlung dessen Namen und Anschrift in Erfahrung gebracht und mitgeteilt. Die Polizei habe davon ausgehen können, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug nicht dem Beifahrer C., sondern unmittelbar einem ihm unbekannten Fahrer überlassen habe. Die Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten und die fehlenden Bemühungen des Sohns der Klägerin, diesen in Erfahrung zu bringen, senkten die Schwelle des gebotenen polizeilichen Ermittlungsaufwands. Weitere Ermittlungen der Polizei Mittweida an der Nebenwohnung des C. seien daher nicht veranlasst gewesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Unterlagen des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Fahrzeughalterin und Zeugin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat (1.a). Unabhängig davon war die Fahrerfeststellung jedenfalls nicht unmöglich, weil die um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida entweder nicht rechtzeitig versucht hat, den Beifahrer des Fahrzeugs als Zeugen zur Identität des Fahrers zu befragen, oder entsprechende Bemühungen jedenfalls nicht ausreichend dokumentiert hat (1.b).

1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2015 (BGBI I S. 243), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 a. a. O.). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.

a) Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit einer weiterführenden Auskunft des Halters über den Fahrzeugführer sinkt wegen des nachlassenden Erinnerungsvermögens mit zunehmendem Zeitabstand zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Die Zweiwochenfrist jedoch gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.

Die an das Landratsamt Bayreuth übermittelten Unterlagen der Stadt Chemnitz enthalten ein an die Klägerin adressiertes Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2014 und ein Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014, deren Zugang die Klägerin bestreitet. Beide Schreiben wurden jedenfalls nicht mit Zustellungsnachweis und auch nicht per Einschreiben versandt. In den Akten befinden sich auch keine Auslaufvermerke oder Datenauszüge, die den Versand belegen würden (zu diesem Erfordernis vgl. HessVGH, U. v. 22.3.2005 - 2 UE 582/04 - NJW 2005, 2411 = juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 10.3.2006 - 12 ME 48/06 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg, B. v. 21.1.2013 - OVG 1 S 50.12 - juris Rn. 4; Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 31a StVZO Rn. 69). Soweit der Beklagte hierzu mit der Berufungsbegründung eine Bestätigung der Sachbearbeiterin der Stadt Chemnitz vom 5. Mai 2015 vorgelegt hat, wonach der Zeugenfragebogen am 4. Februar 2014 „über das Rechenzentrum gedruckt wurde und in den Postauslauf ging“ und das Schreiben vom 7. März 2014 „am Arbeitsplatz gedruckt und von mir persönlich kuvertiert und in den Postversand gegeben“ wurde, ist der Versand hierdurch nicht hinreichend nachgewiesen, zumal sich die Sachbearbeiterin der Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Dezember 2015 zufolge an den Inhalt eines Telefonats am 28. April 2014 mit dem Polizeirevier Mittweida in der gleichen Angelegenheit nicht mehr erinnern kann. Unter diesen Umständen erscheint es zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, dass der Sachbearbeiterin ein in den Akten nicht dokumentierter Routinevorgang wie der Versand einfacher Schreiben nach mehr als einem Jahr noch in Erinnerung geblieben ist.

Gleichwohl deutet vieles darauf hin, dass die Klägerin das Anhörungsschreiben der Stadt Chemnitz vom 4. Februar 2014 und das Erinnerungsschreiben vom 7. März 2014 erhalten hat. Zu einer förmlichen Zustellung war die Stadt Chemnitz nicht verpflichtet (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Zwar trägt die Verfolgungsbehörde die Beweislast für die rechtzeitige Anhörung und den Zugang des Anhörungsschreibens (BayVGH, B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 19; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953 - juris Rn. 5). Auch ist die Zugangsfiktion gemäß § 1 Satz des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) und die Zugangsfiktion nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2006 u. v. 30.9.2008, a. a. O.).

Eine Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - NVwZ-RR 2008, 252 - juris Rn. 8; B. v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 - juris Rn. 2; SächsOVG, B. v. 16.7.2012 - 3 A 663/10 - juris Rn. 7; SaarlOVG, B. v. 7.11.2011 - 3 B 371/11 - NVwZ-RR 2012, 131 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U. v. 24.5.2012 - 6 K 8411/10 - juris Rn. 32). Vorliegend wurden beide Schreiben an die Klägerin korrekt adressiert und sind nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen. Die Klägerin hat den Zugang auch lediglich pauschal bestritten und keinen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorgetragen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr die Schreiben - ihren Versand unterstellt - nicht zugegangen sind und dass sie etwa im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten. Auch die von der Polizei dokumentierte Äußerung ihres telefonisch kontaktierten Ehemanns vom 28. März 2014, „sie könnten“ (und nicht „er könne“, wie in der Berufungserwiderung vom 24.7.2015 behauptet) „zu der Geschwindigkeitsüberschreitung nichts sagen“, da das Fahrzeug hauptsächlich durch den Sohn genutzt werde, spricht dafür, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten hat. Aufgrund der verbliebenen und vom Beklagten nicht ausgeräumten Zweifel daran, dass die beiden Schreiben überhaupt versandt wurden, kann jedoch nicht ohne Weiteres von deren Zugang ausgegangen werden. Die Stadt Chemnitz als Verfolgungsbehörde hat die Klägerin persönlich als Fahrzeughalterin auch nicht anderweitig vor Eintritt der Verfolgungsverjährung von der begangenen Ordnungswidrigkeit und den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt.

b) Die Frage des Zugangs des Anhörungs- und Erinnerungsschreibens und einer sich daraus ergebende Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin kann jedoch offen bleiben, da die nicht als überobligatorisch anzusehenden Ermittlungen der Polizeidienststelle Mittweida hinsichtlich des Beifahrers als Zeugen nicht ausreichend waren oder jedenfalls nicht entsprechend dokumentiert wurden. Somit fehlt es an der erforderlichen Kausalität einer etwaigen Verweigerung der Mitwirkung durch die Klägerin für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers vor Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der begangenen Ordnungswidrigkeit.

aa) Zwar weist die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht darauf hin, dass es dem Fahrzeughalter obliegt, sich vor der Überlassung des Fahrzeugs an einen ihm unbekannten Fahrer über dessen Identität zu vergewissern und sich hierüber Notizen zu machen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit rechtfertigt im Falle der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrers, der mit dem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, in der Regel die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 22; B. v. 6.5.2010 - 11 ZB 09.2947 - juris Rn. 8; B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 24). Das entbindet die Verfolgungsbehörde jedoch nicht davon, zumindest naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen und zu dokumentieren.

bb) Den Unterlagen der Polizeiinspektion Bayreuth-Land ist zu entnehmen, dass sie den Ehemann und den Sohn der Klägerin telefonisch kontaktiert und dass der Sohn der Klägerin am 4. April 2014 bei der Polizeiinspektion vorgesprochen hat. Er scheide als Fahrer aus und habe angegeben, diesen nicht zu kennen, wohl aber den mit ihm befreundeten Beifahrer C., der eventuell Angaben zum Fahrer machen könne. Hier hätte es nahegelegen, den Sohn der Klägerin zu fragen, wem er das Fahrzeug überlassen hat, und die Antwort festzuhalten. Der Aktenvermerk der Polizeiinspektion Bayreuth-Land vom 8. April 2014 enthält hierzu jedoch ebenso wie das Amtshilfeersuchen vom 9. April 2014 an das Polizeirevier Mittweida keine Angaben. Da die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt hat, bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Land seien keine weiteren Dokumente über die Einvernahme vorhanden und die Polizeibeamten könnten sich auch nicht mehr an darüberhinausgehende Einzelheiten erinnern, bleibt unklar, ob diese dem Sohn der Klägerin die sich aufdrängende Frage, wem er das Fahrzeug überlassen hat, überhaupt gestellt oder ob sie lediglich dessen Antwort nicht dokumentiert haben. In beiden Fällen läge jedoch ein Versäumnis naheliegender Ermittlungen vor, das sich die Verfolgungsbehörde zurechnen lassen muss und das Zweifel daran aufkommen lässt, ob die Fahrerfeststellung i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war.

cc) Unabhängig davon steht der Fahrtenbuchauflage jedenfalls entgegen, dass die knapp zwei Wochen vor Eintritt der Verfolgungsverjährung um Amtshilfe ersuchte Polizeidienststelle Mittweida nicht dokumentiert hat, was sie nach Erhalt der Unterlagen am 9. April 2014 unternommen hat, um den Beifahrer des Fahrzeugs zur Person des Fahrers zu befragen. Die Mitteilung vom 29. April 2014 an die Stadt Chemnitz, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, enthält hierzu keine Angaben. Es hätte jedoch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG am 22. April 2014 ausreichend Zeit bestanden, den Beifahrer C. an seiner Nebenwohnung aufzusuchen oder ihn schriftlich aufzufordern, bei der Polizeidienststelle vorzusprechen. Die dann unter Umständen noch vor Verjährungseintritt mögliche erste Vernehmung des Fahrers, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe hätte zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geführt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann mangels Angaben über die durchgeführten Ermittlungen auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, aus der Formulierung im Schreiben des Polizeireviers Mittweida vom 29. April 2014, der Fahrer habe in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden können, ergebe sich eindeutig, dass solche ergebnislos gebliebenen Ermittlungen tatsächlich stattgefunden hätten.

Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Amtshilfeersuchen an das Polizeirevier Mittweida und die dortigen Bemühungen hinsichtlich einer Befragung des Beifahrers seien als überobligatorische Ermittlungen anzusehen, die der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen stünden. Zwar hat der Senat erst jüngst bestätigt, dass die Fahrerfeststellung auch bei fehlgeschlagenen überobligatorischen Ermittlungsmaßnahmen als unmöglich anzusehen ist (BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 20). Allerdings ist zumindest der einmalige Versuch, den Beifahrer an seiner Nebenwohnung zu erreichen und zur Identität des Fahrers zu befragen, hier nicht als überobligatorisch anzusehen. Die Polizei Mittweida kannte den Namen und die Adresse des Beifahrers, der Angaben zum Fahrer hätte machen können. Es handelte sich um einen konkreten und vielversprechenden Ermittlungsansatz, dem die Polizei mit vergleichsweise geringem Aufwand hätte nachgehen können. Wäre der Beifahrer an seiner Nebenwohnung nicht angetroffen worden und hätte er auch auf eine Aufforderung zur Vorsprache nicht reagiert, wären weitere Bemühungen allerdings als überobligatorisch anzusehen. Unter den gegebenen Umständen ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Fahrerfeststellung auch ohne Mitwirkung der Klägerin mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Damit wäre aber nicht (nur) deren etwaige Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung, sondern auch der unterbliebene oder zumindest nicht dokumentierte Versuch der Polizei, den Beifahrer zu befragen, für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausal. Die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO lagen daher nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.400,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung).

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 29.03.2010 zur Führung eines Fahrtenbuches bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuches identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356 m.w.N.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit einem Kraftfahrzeug der Antragstellerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Anwaltssozietät), wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen ebenso wenig durch (1) wie ihre Rüge fehlerhafter Ermessensbetätigung (2).
1. Die Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, ist gegeben, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; Senatsbeschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG ergebnislos geblieben. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen erhobenen rechtlichen (a) und tatsächlichen (b) Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
a) Soweit die Antragstellerin erneut unter Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München (vom 08.10.1997 - M 6 K 97.5849 -, juris) geltend macht, die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur in offener Verjährungsfrist sinnvoll und rechtlich von Belang sei, verstoße gegen den Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Die Antragstellerin geht, wie auch das Verwaltungsgericht München in dem genannten Gerichtsbescheid, von der rechtlich unzutreffenden Annahme aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 RdNrn. 41 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass eine Fahrtenbuchauflage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung eines solchen Verwaltungsakts sind die nach seinem Erlass eintretenden Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624 m.w.N.). Das materielle Recht kann allerdings davon abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, z. B. nach bestimmten Stichtagen, ausschließen. So entspricht es der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Tattagprinzip im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG, dass nach „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl infolge der Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen eine spätere Tilgung von Punkten rechtlich unerheblich ist unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach einer der erreichten Punktzahl entsprechenden Verwaltungsentscheidung eintritt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, BVerwGE 132, 48; Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).
In ähnlicher Weise ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Täterfeststellungen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zu entnehmen. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass diese Begrenzung im Wortlaut der Vorschrift deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Der Wortlaut steht indessen diesem an Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere ihrer präventivpolizeilichen Funktion, orientierten Auslegung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen. Zumindest lässt er zugunsten einer teleologischen Auslegung offen, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung abzustellen ist. Bereits die tatbestandliche Verknüpfung von Zuwiderhandlung und Feststellung eines Fahrzeugführers legt aber die Deutung nahe, dass die Rechtsfolge der Ermächtigung zu einer Fahrtenbuchauflage gerade dadurch ausgelöst werden soll, dass der Fahrer nicht zur Verantwortung gezogen, die einschlägige Ordnungswidrigkeitsvorschrift also mit ihrer auch generalpräventiven Zielrichtung nicht angewendet werden konnte.
10 
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin macht es für die Abwendung von zukünftigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch durchaus einen Unterschied, ob ein Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer verhängt werden kann bzw. konnte oder nicht. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegebenen hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989, a.a.O.). Ansonsten würde gerade bei der Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedene Personen - wie im vorliegenden Fall - eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich jeweils durch Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von seiner Verantwortung befreien könnte. Es gilt deshalb der vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO formulierte Grundsatz, dass Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 01.03.1977 - 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4). Jede andere Betrachtung würde auf ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar verneintes „doppeltes Recht“ hinauslaufen, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen oder auch in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, BayVBl. 2000, 380; vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris). Hiernach kann es der Antragstellerin nicht zugute kommen, dass sie den ihr offensichtlich von Anfang an bekannten verantwortlichen Fahrzeugführer nach Ablauf der Verjährungsfrist benannt hat.
11 
b) Die Antragstellerin rügt sodann zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt, indem es weitere als die von den tätig gewordenen Behörden angestellten Ermittlungen zur Fahrerfeststellung als nicht Erfolg versprechend bzw. unzumutbar angesehen habe. Dieser Kritik vermag der Senat nicht zu folgen.
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Auszugehen ist davon, dass es von Seiten der Antragstellerin ausschließlich Signale fehlender Mitwirkungsbereitschaft zur Täterfeststellung gab. So ist der der Antragstellerin übersandte Anhörungsbogen unbeantwortet geblieben, eine angekündigte Äußerung nicht erfolgt und eine Ladung der beiden Gesellschafter der Antragstellerin zur Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen worden; die Antragsgegnerin musste die diesbezügliche - durchsichtige - Erklärung der Gesellschafter zur terminlichen Möglichkeit einer Vorsprache erst nach Ablauf der Verjährungsfrist als Bestätigung der Verweigerung einer Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung werten. Vor diesem Hintergrund genügt das in einem Vermerk des Polizeipostens K. festgehaltene mehrmalige Aufsuchen der Halteranschrift und die Befragung eines Kanzleimitarbeiters, ob er den auf dem Fahrerfoto abgebildeten Fahrzeugführer kenne, den zu stellenden Ermittlungsanforderungen.
13 
Der Einwand der Antragstellerin, eine Beiziehung der Bußgeldakte mit dem Originalfahrerfoto hätte der Antragsgegnerin die Identifizierung des Fahrers ermöglicht, ist nicht stichhaltig. Zwar dürfte es generell anzustreben sein, zur Fahrerfeststellung die qualitativ besten verfügbaren Fahrerfotos - gegebenenfalls durch Beiziehung der einschlägigen Verfahrensakten der Bußgeldbehörde - heranzuziehen. Dies ist aber nur dann zielführend und deshalb geboten, wenn der übrige Ermittlungsstand hinreichende Ansätze für eine Fahrerfeststellung in Verbindung mit einem Fahrerfoto enthält, etwa durch Hinweise auf einen begrenzten und namhaft gemachten Benutzerkreis oder bei einem sich gegen den Halter richtenden Tatverdacht durch Abgleich mit einem bei der Behörde vorhandenen Lichtbild (z.B. aus Personalausweisunterlagen). An solchen Anhaltspunkten fehlte es hier. Weder war der der Antragsgegnerin erkennbare Personenkreis überschaubar noch gar namentlich seitens der Antragstellerin eingegrenzt worden. Vielmehr kamen, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt hat, sowohl die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei selbst als auch deren Angehörige, Freunde, Bekannte oder auch Kunden der Anwaltskanzlei als Benutzer des Fahrzeugs in Betracht. Deshalb hätte, selbst wenn das Originalfahrerfoto deutlicher als die bei den Akten der Antragsgegnerin befindliche Kopie sein sollte und eine Identifizierung leichter ermöglicht hätte, die Antragsgegnerin nur um den Preis einer Ausforschung des gesamten genannten Umfelds der Antragstellerin einer Täterermittlung näher kommen können. Dies zu fordern überspannt die hier zu stellenden Anforderungen an Ermittlungsbemühungen - letztlich ins Blaue hinein.
14 
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Nutzung moderner elektronischer Instrumente zur Personenfeststellung einfordert, verkennt sie im Übrigen deren rechtliche Grenzen. Bei einer - wie im vorliegenden Fall - nicht überschaubaren Zahl von potentiellen Tätern dürfte der breit gestreute, geradezu in die Nähe einer Rasterfahndung geratende Einsatz solcher Instrumente datenschutzrechtlich bedenkliche Eingriffe in Rechte Dritter beinhalten, die zudem in keiner vertretbaren Relation mehr zur vergleichsweise geringen Belastung des infolge Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeughalters stünden. Dass eine Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rechtssinne auch dann gegeben ist, wenn weitere Ermittlungen zwar tatsächlich möglich, aber rechtlich unzulässig sind, steht außer Frage (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris - zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung, wenn die getroffenen Feststellungen rechtlich nicht verwertbar sind und die Tat deshalb nicht geahndet werden kann).
15 
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Antragstellerin sich wohl auch auf die für die Nutzung von Firmenfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung zum grundsätzlichen Bestehen einer Obliegenheit zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verweisen lassen muss mit der Folge, dass weitere Ermittlungen um so weniger angezeigt waren. Wenn mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, kann es nicht Aufgabe der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Behörden sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt werden, sind dem Polizeivollzugsdienst weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft zumutbar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463 sowie vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris). Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen – wie hier - gelten diese Grundsätze wegen der dadurch bewirkten Ausweitung des Fahrerkreises bzw. der Nutzungsintensität jedenfalls entsprechend.
16 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Fraglich kann insoweit allein sein, ob Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung hinreichend zum Ausdruck kommen und insbesondere einen von der Antragstellerin geltend gemachten Ermessensausfall ausschließen. Gegen einen Ermessensausfall spricht ungeachtet des in der Tat bausteinhaft wirkenden Hinweises („Ihre Angaben im Vorverfahren haben wir berücksichtigt“), dass in der Begründung der Verfügung auf die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrzeugführers, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h sowie deren Qualifizierung als wesentlichen Verkehrsverstoß, der die Fahrtenbuchauflage rechtfertige, abgehoben wurde. Dies sind Feststellungen und Erwägungen, die jedenfalls auch der Ebene der Ermessungsbetätigung zugeordnet werden können. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß ist und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, um so eher kann die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen.
17 
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen.
18 
Dass die Fahrtenbuchauflage für ein Jahr wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür ist angesichts der mit einem Bußgeld von 120 Euro sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und der zielgerichteten Aufklärungsabstinenz der Antragstellerin auch nichts ersichtlich.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert der Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat. Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags im Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage für ein Firmenfahrzeug.

Am 19. Februar 2014 wurde mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in D. innerorts die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten.

Nachdem der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, stellte das Regierungspräsidium Kassel das Bußgeldverfahren ein und regte die Führung eines Fahrtenbuchs an. Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 ordnete das Landratsamt Neu-Ulm gegenüber der Klägerin an, dass sie für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ab Rechtskraft des Bescheides für sechs Monate ein Fahrtenbuch führen muss (Nr. 1) und die Anordnung auch für Ersatzfahrzeuge gilt, die an Stelle des in Nr. 1 genannten Kraftfahrzeugs auf die Klägerin zugelassen sind oder werden oder von ihr genutzt werden (Nr. 2). Abweichend von § 31a Abs. 2 StVZO ordnete das Landratsamt auch an, dass die Kilometerstände zu Beginn und nach Beendigung der Fahrt aufzuzeichnen seien. Diesbezüglich stellte das Verwaltungsgericht nach den übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien das Verfahren ein.

Die gegen den Bescheid vom 4. Juli 2014 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 6. Dezember 2014 im Übrigen abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Klägerin macht geltend, die Behörde habe alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Das Erstgericht habe verkannt, dass insbesondere bei juristischen Personen Internetrecherchen zumutbar und auch Erfolg versprechend seien und deshalb schon zu einem Zeitpunkt hätten erfolgen können und müssen, an dem eine fehlende Mitwirkung der Klägerin noch gar nicht absehbar gewesen sei. Der Fahrer hätte so auch ermittelt werden können. Alleine aus dem Umstand, dass der an die Klägerin gerichtete Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf gekommen sei, könne nicht auf eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung geschlossen werden. Es stelle sich die entscheidungserhebliche Frage, ob und ggf. wann die Durchführung einer Internetrecherche durch Aufrufen sozialer Netzwerke oder Internetpräsenzen eine angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung darstelle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Nach § 31a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (BGBI S. 2010), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982, a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung getroffen wurden, da die Klägerin nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt, sondern die Ermittlungen eher behindert hat. Dagegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, denn das Verwaltungsgericht hat nicht nur aus dem fehlenden Rücklauf des Anhörbogens, sondern insbesondere aus dem Verhalten der Mitarbeiter und des Geschäftsführers der Klägerin bei der Kontaktaufnahme durch die ermittelnde Beamtin, zutreffend auf eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung geschlossen.

Soweit die Klägerin geltend macht, schon bevor dieses Verhalten erkennbar geworden sei, hätte eine Internetrecherche erfolgen können und müssen, verkennt sie grundlegend ihre Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalterin. Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung der Radaraufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben dahingehende Angaben, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; B. v. 23.2.2015 a. a. O.; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9). Hier hat der Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, er könne die Person auf dem Bild nicht identifizieren. Gleichwohl hat er aber weder den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer eingegrenzt noch auf den Internetauftritt der Klägerin hingewiesen.

Darüber hinaus trifft einen Kaufmann nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 1 HGB zwar aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606; B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429; B. v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769 - jeweils juris). Es ist auch nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628 m. w. N.). Die Polizei konnte hier deshalb davon ausgehen, dass bei der Klägerin Unterlagen vorhanden waren, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben konnten. Es war daher ausreichend, bei der Klägerin anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen.

Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörden Recherchen im Internet anstellen müssten, ohne einen Hinweis des Fahrzeughalters auf eine bestimmte Internetseite oder dem Vorliegen anderer Anhaltspunkte, dass eine solche Suche erfolgversprechend sein könnte. Denn zum einen verfügen nicht alle juristischen Personen über einen Internetauftritt. Zum anderen ist weder zu erwarten, dass in der Internetpräsenz Bilder aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt sind, die die Berechtigung besitzen, ein Firmenfahrzeug zu nutzen, noch könnte aus dem Internetauftritt abgeleitet werden, welcher Kreis der Beschäftigten zum Tatzeitpunkt als Fahrzeugführer in Betracht kommt. Es stellt deshalb keine zumutbare Ermittlungsmaßnahme dar, ohne weitere Anhaltspunkte im Internet zu recherchieren.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist in der Antragsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Hierzu hätte eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausgeführt werden müssen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Des Weiteren hätte die Rechtsmittelführerin erläutern müssen, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen müssen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Unabhängig davon kommt der Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage, ob und ggf. wann die Durchführung einer Internetrecherche durch Aufrufen sozialer Netzwerke oder aber Internetpräsenzen eine „angemessene und zumutbare Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung“ darstellt, eine Frage des Einzelfalls und damit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Es kommt dabei insbesondere darauf an, welche Anhaltspunkte den Ermittlungsbehörden vorliegen, dass eine solche Recherche erfolgversprechend sein könnte.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage.

1. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Sicherheits- und Kommunikationssysteme in F.. Sie ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....

Mit dem genannten Fahrzeug wurde am 13. Februar 2015 um 9.13 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Hierbei wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h (abzüglich einer Messtoleranz von 3 km/h) überschritten. Die überhöhte Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs wurde durch Polizeibeamte auf der Bundesstraße B 270 auf Höhe der Gemeinde Rodalben (km 1,9) mittels eines geeichten Messgeräts des Typs ESO - Einseitensensor ES3.0 gemessen.

Unter dem Datum des 3. März 2015 übersandte das Polizeipräsidium Rheinpfalz (Rheinland-Pfalz) der Antragstellerin einen Zeugenfragebogen. Mit am 13. März 2015 eingegangenen, von einem der beiden Geschäftsführer unterzeichneten Zeugenfragebogen machte die Antragstellerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Daraufhin bat das Polizeipräsidium Rheinpfalz mit Schreiben vom 16. März 2015 die Polizeiinspektion F. um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Mit Schreiben vom 15. April 2015 teilte die Polizeiinspektion F. dem Polizeipräsidium Rheinpfalz mit, dass der Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können. Nachfragen beim Firmeninhaber hätten keine neuen Ermittlungsansätze ergeben, da sich dieser zum Tatzeitpunkt im Urlaub befunden habe und angeblich nicht wisse, wer mit dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt unterwegs gewesen sei. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei nach alledem ratsam.

Ein Ermittlungsverfahren zur Ahndung des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015 wurde letztlich eingestellt, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Der gesamte Sachverhalt wurde dem Landratsamt ... mit Schreiben des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 22. April 2015 mitgeteilt und angeregt, der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 28. April 2015 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund obigen Sachverhalts für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen und Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Schreibens gegeben.

Mit Telefax vom 6. Mai 2015 teilte die Antragstellerin mit, dass angesichts der äußerst schlechten Bildqualität der Lichtbildaufnahme leider nicht einmal festgestellt werden könne, ob es sich beim Fahrzeugführer am 13. Februar 2015 um einen Mann oder eine Frau handele. Der Fahrzeugführer könne daher nicht identifiziert werden.

2. Mit kostenpflichtigem Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2015 - zugestellt am 23. Mai 2015 - wurde die Antragstellerin sodann verpflichtet, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... und für ein eventuelles Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen; die Frist beginne einen Monat nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 1.). Die Modalitäten des Führens eines Fahrtenbuchs wurden genau angegeben (Ziffern 2. bis 4.). Es wurde ferner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 4. angeordnet (Ziffer 5.). Sollte die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht erfüllt werden, werde ein Zwangsgeld i. H. v. EUR 250,- angedroht (Ziffer 6.).

Zur Begründung wurde angegeben, dass der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit am 13. Februar 2015 mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug ... begangen habe, nicht zu ermitteln gewesen sei. Da es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt habe, sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt. Ein zeitnaher Vollzug liege im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs, um auch schon in der Zeitspanne bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bei etwaigen Verkehrszuwiderhandlungen die Person des verantwortlichen Fahrzeugführers sicher ermitteln zu können. Daher sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Die Zwangsgeldandrohung sei geboten, um den Bescheid soweit erforderlich auch durchsetzen zu können.

3. Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juni 2015 Klage erhoben (Az. Au 3 K 15.879), über die noch nicht entschieden ist. Mit Klageerhebung hat die Antragstellerin (sinngemäß) beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 21. Mai 2015 wiederherzustellen.

Dem Eilantrag sei in formeller Hinsicht bereits deshalb stattzugeben, da die nach § 80 Abs. 3 VwGO gebotene Begründung der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs rechtsfehlerhaft sei; denn diese sei lediglich formelhaft und lasse keine Interessensabwägung im Einzelfall erkennen. In materieller Hinsicht überwiege zudem das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die auf § 31a StVZO gestützte Fahrtenbuchauflage sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Behörden hätten nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit am 13. Februar 2015 vorgenommen. So fehle es bereits an der nach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlichen Ermittlungstätigkeit binnen zwei Wochen nach Feststellung des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015; nur in diesem Zeitraum könne vom Halter noch eine hinreichende Erinnerung verlangt werden, wer das Fahrzeug am Tattag gesteuert habe. Vorliegend sei jedoch die erste polizeiliche Zeugenanhörung erst am 3. März 2015 erfolgt. Aus der Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht dürfe auch nicht etwa geschlossen werden, dass die Antragstellerin eine rechtzeitig eingeforderte Mitwirkung bei der Fahrzeugführerermittlung abgelehnt hätte. Auch seien die beiden Geschäftsführer der Antragstellerin oder sonstige leitende Mitarbeiter nicht persönlich polizeilich befragt worden; vielmehr seien lediglich die Mutter der Geschäftsführer als Seniorchefin sowie die Ehefrau eines Geschäftsführers durch die Polizeiinspektion Friedberg vernommen worden. Zudem hätten die Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Mai 2015 deutlich gemacht, allein aufgrund der schlechten Qualität des Lichtbilds keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer machen zu können, jedoch grundsätzlich zur Mithilfe bei der Aufklärung des gegenständlichen Verkehrsverstoßes bereit zu sein. Einer der beiden Geschäftsführer der Antragstellerin habe sogar erfolglos versucht, bei der Polizeiinspektion ... die Vorlage eines Lichtbilds besserer Qualität zu erreichen.

4. Das Landratsamt ... beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Insoweit werde auf die Begründung des gegenständlichen Bescheids verwiesen.

5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen - hierzu zählen Fahrtenbuchauflagen - ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36). Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten nicht entbehrlich. Diese darf sich im Wesentlichen jedoch auf die Prüfung beschränken, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Falls die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall ist. Da sich § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr begnügt, die daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist, genügt es für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht bereits, dass keine Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt zudem keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 9; B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 10; B. v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris Rn. 37-39).

Hiervon ausgehend sind die Erwägungen des Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs rechtlich nicht zu beanstanden. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, das von ihr verlangte Fahrtenbuch bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung in einem Hauptsacheverfahren nicht führen zu müssen, und den öffentlichen Belangen, die eine umgehende Durchsetzbarkeit dieser Verpflichtung geboten erscheinen lassen, findet sich unter Ziffer II.5 des angefochtenen Bescheids. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage seien Gründe der Verkehrssicherheit. So diene die Maßnahme zum einen der sicheren Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße. Zum anderen solle positiv auf die Verkehrsdisziplin der Antragstellerin eingewirkt werden, da diese aufgrund des Fahrtenbuchs damit rechnen müsse, dass bei Verkehrsverstößen der verantwortliche Fahrer stets zur Verantwortung gezogen werden kann. Die zeitnahe Förderung der Verkehrssicherheit sei jedoch infrage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Die Voraussetzungen eines Sonderfalls, bei dem im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung einzelfallbezogen hätte aufgezeigt werden müssen, warum der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht hingenommen werden kann, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.8.2014 - 20 CS 14.1675 - juris Rn. 2).

Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Führung eines Fahrtenbuchs und der Androhung des Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen, § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.

a) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 13. Februar 2015 war vorliegend nicht möglich.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris). Lehnt der Fahrzeughalter unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, jedoch kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, U. v. 17.12.1982, 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 23.6.2015 - 11 CS 15.950 - juris Rn. 14; B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 9).

Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 15; OVG NW, B. v. 21.4.2008 - 8 B 491/08 - juris Rn. 9; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris Rn. 11; B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 16).

Darüber hinaus trifft einen Kaufmann nach § 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zwar aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Nachdem es sich um eine Obliegenheit handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Dokumentation der Fahrten in der einen oder anderen Form erfolgt ist. Wird der Obliegenheit nicht entsprochen, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht. In einer solchen Situation ist auch nicht von Relevanz, soweit die Vorlage von Lichtbildern zu einem Verkehrsversstoß nicht oder nicht in hinreichender Qualität möglich ist. Es ist nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. VGH BW, B. v. 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628 m. w. N.). Die Polizei kann daher bei einem Unternehmen davon ausgehen, dass dort Unterlagen vorhanden sind, die Aufschluss über die Person des Fahrers im Tatzeitpunkt geben können. Es ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich ausreichend, bei einem Unternehmen anzurufen und Auskunft aus diesen Unterlagen zu verlangen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris Rn. 12; B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12; B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 15; B. v. 17.1.2013 - 11 ZB 12.2769 - juris Rn. 3/5).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 13. Februar 2015 nicht möglich i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO war. So hat sich die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und damit die Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers verweigert (Blatt 15 der Verwaltungsakte). Auch in der Folge wurden seitens der Antragstellerin ausweislich der polizeilichen Kurzmitteilung vom 15. April 2015 (Blatt 19 der Verwaltungsakte) keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer gemacht. Hierbei kann offen bleiben, ob die Beamten der Polizeiinspektion F. tatsächlich lediglich die Seniorchefin des Unternehmens - die Mutter der beiden Geschäftsführer - sowie die Ehefrau eines der beiden Geschäftsführer befragt haben (wogegen jedoch die Formulierung der polizeilichen Kurzmitteilung vom 15. April 2015 spricht, nach der „der Firmeninhaber“ angeblich nicht wisse, wer mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei; siehe Blatt 19 der Verwaltungsakte). Denn die Geschäftsführer der Antragstellerin haben es während des gesamten Verfahrens trotz bereits seit Anfang März 2015 bestehender Kenntnis von den polizeilichen Ermittlungen zum Verkehrsverstoß - und selbst nach Erhalt des förmlichen Anhörungsschreibens des Landratsamts vom 28. April 2015 - unterlassen, Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu machen. Diese Sachlage ist auch bis heute unverändert. Insoweit entspricht es jedoch - wie ausgeführt - den Mitwirkungspflichten eines jeden Halters, jedenfalls den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken. Bereits dies ist vorliegend unterblieben. Des weiteren ist im Fall der gewerblich tätigen Antragstellerin - wie ausgeführt - zu fordern, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Eine wie hier gleichwohl fehlende Feststellbarkeit des Fahrers geht daher ohne weiteres zulasten der Antragstellerin, ohne dass es auf die von der Antragstellerin u. a. im Schreiben vom 6. Mai 2015 (Blatt 26 der Verwaltungsakte) gerügte Qualität des im Rahmen des Verkehrsverstoßes vom 13. Februar 2015 gefertigten Lichtbilds ankäme.

b) Einer Fahrtenbuchauflage steht auch nicht entgegen, dass die erstmalige polizeiliche Befragung der Antragstellerin zum Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2015 erst am 3. März 2015 - und damit mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß - erfolgt ist.

Denn die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Oktober 1978 (Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 5) entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nur „regelmäßig“ und stellt kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich, wenn fest steht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Von der ausnahmsweise Nichtgeltung der Zweiwochenfrist ist hiernach auszugehen, wenn - wie hier - ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder sonstiger Gewerbetreibender Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 14 f.). In diesem Fall ist die verzögerte Anhörung nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers, da eine Identifizierung des Fahrzeuglenkers keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 13).

c) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2015 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.

Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h um einen Verkehrsverstoß i. S. v. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. §§ 41 Abs. 1, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Anlage 2 zur StVO. Dieser wird nach Ziffer 11.3.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat - inkl. Anhang zu Nr. 11 der Anlage) mit einer Regelgeldbuße von EUR 70,- ohne Fahrverbot geahndet. Daneben ist hierfür gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Eintragung von einem Punkt im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen.

Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris Rn. 10).

d) Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf zwölf Monate festzulegen, ist nicht zu beanstanden.

§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12-94 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 14).

Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548, Rn. 31; VGH BW, B. v. 28.5.2002 - 10 S 1408/01 - VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist keine Mitwirkung in diesem Sinn (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14).

Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die gegenständliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt in seinen Ermessenserwägungen maßgeblich auf die Schwere des ungeahndet gebliebenen Verstoßes vom 13. Februar 2015 abgestellt (vgl. Ziffer II.3, Blatt 30 der Verwaltungsakte). Unter diesem auch nach der Rechtsprechung für die Dauer zentralen Gesichtspunkt ist die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Bewertung von einem Punkt sowie einem Bußgeld von EUR 70,- belegt ist, nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 70 km/h um 23 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat. Ermessensfehler i. S. v. § 114 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist überdies zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht hinreichend mitgewirkt hat.

e) Letztlich entspricht es auch der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; B. v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Bei - wie hier - geschäftlich genutzten Fahrzeugen verlangt sie im Übrigen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24).

f) Auch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6. des Tenors des gegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 29, 31, 36 VwZVG.

3. Nach alledem war der Antrag vollumfänglich abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Gemäß Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs sind bei Fahrtenbuchauflagen EUR 400,- je Monat anzusetzen; dies ergibt bei einer - wie hier - zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage einen Betrag von EUR 4.800,-. Dieser war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Mai 2013 auf der Bundesautobahn A 96 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten; er betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Diese Feststellung wurde durch Abstandsmessung mittels Video und durch Frontfoto dokumentiert. Den ihm durch das Polizeiverwaltungsamt zugeleiteten Anhörungsbogen vom 29. Mai 2013 sandte der Antragsteller nicht zurück. Daraufhin ersuchte das Polizeiverwaltungsamt unter dem 19. Juni 2013 die zuständige Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Unter dem 16. Juli 2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, nachdem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 ordnete die Straßenverkehrsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den Zeitraum bis 31. März 2014 in sofort vollziehbarer Weise die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2013 ab. Nach summarischer Prüfung bestünden gegen die Fahrtenbuchanordnung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage müssten Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Bereits ein einziger nicht unwesentlicher Verstoß genüge. Grundsätzlich reiche ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß, ohne dass es darauf ankäme, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen habe. Nach den Umständen des Einzelfalls sei die Polizei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Sie habe nicht weitere wahllose und zeitraubende kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben müssen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs seien nicht gegeben. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Hätten die Polizeibeamten sorgfältig ermittelt, hätten sie feststellen können, dass sich der Name seines volljährigen Sohns neben dem des Antragstellers befinde. Umfeldermittlungen etwa durch Nachfragen in der Nachbarschaft seien nicht durchgeführt worden. Das wäre zumutbar und naheliegend gewesen. Der Ermittlungsbericht sei insoweit unvollständig und könne nicht als Grundlage für eine Ermessensentscheidung herangezogen werden. Auch wären Ermittlungen zu Verwandten in der Heimatstadt K. zu fordern gewesen. Die ergebnislose Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung sei nicht ausreichend. Die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht stehe einem Mindestmaß an Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich werde mit der Anordnung des Fahrtenbuchs die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht sanktioniert. Materiell rechtlich sei die Fahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Der Verkehrsverstoß sei nicht erheblich gewesen und lasse keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine davon ausgehende Gefährdung des Straßenverkehres zu. Die Begründung, dass mit der Fahrtenbuchauflage künftige unaufklärbare Verstöße verhindert werden sollten, reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96).

Die Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Polizeiinspektion waren hier angemessen, denn die Behörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, B. v. 21.10.1987, a. a. O.). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier der Antragsteller, unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113/93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310 ff.). Es kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller nun behauptet, Hinweise darauf vorhanden gewesen wären, dass sein Sohn bei ihm lebt, denn aus dem bei der Behördenakte befindlichen Foto von der Videomessung ist ersichtlich, dass es sich bei der fahrenden Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen jungen Mann handelt. Warum sonst die Feststellung seines Sohnes als möglichem Mitnutzer des Kraftfahrzeugs zur Ahndung des Verkehrsverstoßes hätte beitragen können, legt der Antragsteller nicht dar. Die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist und kein weiterer Name auf dem Briefkasten und dem Klingelbrett seiner Wohnung steht, sowie die ergebnislos gebliebene Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung waren nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend. Insbesondere musste die Polizei nicht ins Blaue hinein nach Verwandten des laut Behördenakte in M... geborenen und in M... wohnhaften Antragstellers in K... forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden.

2. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950)

Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Verkehrsverstoß, der nicht auch den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1995 (11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist, wenn nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wird, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Es kann dahinstehen, ob darin das Erfordernis der Unzuverlässigkeit als zusätzlicher Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen zum Ausdruck kommt. Denn der hier in mitten stehende Verkehrsverstoß zeigt jedenfalls, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin am Steuer des Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, bereit ist, eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung in Kauf zu nehmen, um selbst schneller voran zu kommen. Darin drückt sich eine auf die Straßenverkehrsteilnahme bezogene charakterliche Unzuverlässigkeit aus, zumal die Unterschreitung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit latent ein großes Risiko birgt. Ergibt sich aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses die Notwendigkeit, zu bremsen, wird ein Unfall unvermeidbar.

Derjenige Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704).

3. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann auch nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl. 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl. 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.587; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640; B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 - 4 K 3920/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.020,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 28.10.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Mit der genannten Verfügung ist dem Antragsteller die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten auferlegt worden mit der Maßgabe, dass die Fahrtenbuchauflage auch für ein Ersatzfahrzeug bzw. bei Nichtbeschaffung eines solchen für ein Fahrzeug nach Wahl des Antragstellers aus einem eventuell vorhandenen Fuhrpark gilt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage (1). Wie das Verwaltungsgericht ausführlich mit zutreffender Begründung dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.1). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Kraftrad des Antragstellers begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (1.2). Vom Antragsteller erhobene Ausführbarkeitsbedenken greifen nicht durch (1.3). Das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses ist ebenso wenig zweifelhaft (2). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid ist gleichfalls nicht gerechtfertigt (3.).
1.1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht die zum Anlass für die Fahrtenbuchauflage genommene Verkehrszuwiderhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest (1.1.1), und die - erfolglos gebliebenen - Bemühungen um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers genügen den rechtlichen Anforderungen (1.1.2).
1.1.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad am 01.06.2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 45 km/h überschritten wurde und damit eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist. Dies zieht der Antragsteller ohne Erfolg mit den Einwänden in Zweifel, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht beweiskräftig festgestellt, eine Messfehlerquote von 20 % bis 30 % sei die Regel, und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes verstoße gegen die Unschuldsvermutung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.02.2015 die vom Antragsteller zunächst zutreffend bei den vorgelegten Verwaltungsakten vermissten Unterlagen der Bußgeldbehörde über das eingesetzte Messgerät (ESO 3.0) und das konkrete Messverfahren vorgelegt, so den bis zum 31.12.2015 gültigen Eichschein, Zertifikate über die persönliche Qualifikation der bei der Messung tätig gewesenen Bediensteten sowie mit Bezugnahme auf die Bauartzulassung des verwendeten Messsystems durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) das Protokoll über die Geschwindigkeitsmessung. Dies genügt jedenfalls im vorliegenden Verfahren den insoweit zu stellenden Anforderungen, zumal der Antragsteller danach auch keine Einwendungen mehr erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats erbringen geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - ESVGH 64, 161 = VBlBW 2015, 128 m.N. zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsprechung; vom 09.12.2013 - 10 S 2082/13 -; vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und täglich praktizierten Verfahren gewonnen werden, keine weitergehenden Ermittlungen und diesbezüglichen Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277). Denn die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Werts um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter strafgerichtlicher Praxis, dass weitergehende Ermittlungen des Tatrichters und entsprechende Erörterungen nur dann erforderlich sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt, etwa weil der Betroffene die Richtigkeit der Messung durch substantiierte Rügen in Zweifel zieht. Da die Beschwerde sich auf die angeführten allgemeinen, nach den obigen Ausführungen nicht durchschlagenden Einwände gegen das Messverfahren beschränkt, ist mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht von der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Von einem Verstoß gegen die - ohnedies nur im Bereich der straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang geltende - Unschuldsvermutung kann hiernach keine Rede sein.
1.1.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dann anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; sowie Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463; sowie Senatsbeschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 - NJW 2009, 3802). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158). Daher darf die Bußgeldbehörde dann, wenn der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurückschickt oder auch schon überhaupt nicht reagiert, grundsätzlich aus diesem Verhalten den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich dann auch nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 10 S 129/08 - DAR 2008, 278; sowie vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - NZV 2001, 448 m.w.N.).
Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Der Antragsteller hat den ihm mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 05.06.2014 übermittelten Anhörungsbogen zwar unter dem 16.06.2014 an die Bußgeldbehörde zurückgesandt, jedoch ohne Erklärung zur Sache, nur mit der Eintragung seines ohnehin aktenkundigen Geburtsdatums und -orts. Ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben der Bußgeldbehörde vom 23.06.2014 ist unbeantwortet geblieben. In diesem Verhalten des Antragstellers ist ebenso wie in den zuvor beispielhaft genannten Konstellationen eine jedenfalls konkludente Mitwirkungsverweigerung in Bezug auf die Aufklärung des Sachverhalts zu sehen, weil er in offener Verjährungsfrist in der Sache nichts zur Fahrerermittlung beigetragen hat. Wenn die Bußgeldbehörde gleichwohl noch von sich aus weitere Ermittlungsbemühungen unternommen und die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers um dessen Befragung sowie um die Zusendung eines Passbilds gebeten hat, so war dies rechtlich bereits nicht mehr geboten. Zudem ist nichts gegen die Annahme der Bußgeldbehörde zu erinnern, dass diese Bemühungen trotz mehrfacher Versuche eines Ordnungsamtsmitarbeiters, den Antragsteller aufzusuchen, erfolglos geblieben sind und noch darüber hinausgehende Ermittlungsanstrengungen untunlich waren, etwa die vom Antragsteller ins Feld geführte Möglichkeit einer Befragung von Nachbarn, was angesichts des unergiebigen Fahrer-Lichtbilds (Gesicht durch Helmvisier verdeckt) auf eine der Behörde nicht obliegende und auch datenschutzrechtlich zweifelhafte Ermittlung ins Blaue hinein hinaus gelaufen wäre (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O., juris Rn. 14; vom 04.12.2013 - a.a.O., juris Rn. 12), oder gar die vom Antragsteller weiter geforderte Beauftragung eines Sachverständigen mit einem nach Sachlage aussichtslosen Lichtbildvergleich.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde auch nicht deshalb defizitär, weil die Bußgeldbehörde mit ihrem Anhörungsschreiben dem Antragsteller primär als möglichem Betroffenen der Ordnungswidrigkeit Gehör eingeräumt und ihn in seiner Eigenschaft als Halter des Kraftrades nicht noch förmlich als Zeugen vernommen hat. Zwar muss die Bußgeldbehörde nach der vom Antragsteller der Sache nach herangezogenen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Beschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/99 - NJW 2009, 3802) zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeugen und nicht lediglich als Betroffenen dann anhören, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht vor, da aufgrund des gefertigten Geschwindigkeitsmessfotos gerade nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der Halter auch als Betroffener in Betracht kam. Bemerkenswerterweise hat der Antragsteller es in der Beschwerdebegründung sogar als seinerzeit nach Aktenlage feststehend bezeichnet, dass er als Halter der verantwortliche Fahrer gewesen sein müsse - was freilich aus der Luft gegriffen ist und offenbar einer zielgerichteten Verwischung von Betroffenen- und Zeugenstellung entspringt.
11 
Die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Vernehmung des Antragstellers als Zeugen der Verkehrsordnungswidrigkeit kam hier aus Rechtsgründen nicht in Betracht, nachdem die Bußgeldbehörde ihn bereits förmlich als Betroffenen angehört hatte und aufgrund der durchgeführten Ermittlungen weiterhin zumindest ein entsprechender Anfangsverdacht gegen ihn bestand. Die am Verfahren beteiligten Personen - d.h. vor allem der Betroffene und auch die Nebenbeteiligten - sind keine Zeugen, soweit die Entscheidung im Bußgeldverfahren unmittelbar gegen sie ergehen und in ihre Rechte eingreifen kann. Sie dürfen nicht als Zeugen vernommen werden, soweit das Verfahren ihre Sache betrifft; bereits bei Verdachtsgründen, die eine Verfolgung gegen eine bestimmte Person nahelegen, ist diese als Betroffener mit den gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten anzuhören und nicht als Zeuge zu vernehmen (vgl. näher Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn 4 zu § 59). Diese Unterscheidung wird nicht zuletzt durch die verschiedenartigen Pflichten bzw. Rechte von Betroffenem einerseits und als Zeugen zu vernehmenden Personen andererseits bedingt. So ist ein Zeuge auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich - sofern nicht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt - sowohl auf Aufforderung zum Erscheinen bei der Verwaltungsbehörde als auch zur Aussage in der Sache verpflichtet; bei unberechtigter Weigerung kommen Ordnungsmittel wie etwa die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder als letzte Maßnahme sogar die Erzwingungshaft in Betracht. Für den Betroffenen besteht dagegen auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen, hierüber ist der Betroffene auch ausdrücklich zu belehren (vgl. Gürtler in: Göhler, a.a.O., Rn 8 zu § 55). Jedenfalls wenn - wie hier -sich der Tatverdacht der Bußgeldbehörde zumindest auch gegen den Kraftfahrzeughalter selbst richtet, scheidet dessen Vorladung und Vernehmung als Zeuge deshalb aus Rechtsgründen aus. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem dem Beschluss des Senats vom 04.08.2009 (10 S 1499/09 - a.a.O.) zugrunde liegenden, da dort die Kraftfahrzeughalterin mit Sicherheit als Fahrerin ausschied.
12 
Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich der Sache nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 31a Abs. 1 StVZO in der hier vorliegenden Konstellation geltend, in der der Fahrzeughalter als Betroffener der Ordnungswidrigkeit angehört wurde. Indes bestehen auch in einer derartigen Fallgestaltung gegen die Anwendung von § 31a Abs. 1 StVZO nicht die von der Beschwerde geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Selbstbezichtigungsfreiheit. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die einheitliche ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung ausführt, steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - NZV 2000, 386; Senatsbeschlüsse vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -VBlBW 2009, 356; vom 29.04.2013 - 10 S 291/13 -; sowie ausführlich Beschluss vom 10.02.2015 - 10 S 94/15). Es besteht kein „doppeltes Recht“ des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches Recht widerspräche dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Auch unter der Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56, 37) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich genommen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf daher in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen wird und deshalb zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - a.a.O.). Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen.
13 
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters der Ordnungswidrigkeit. Hierin liegt kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit sowie die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 18.03.2010 (Nr. 13201/05 - DAR 210, 571) die Verurteilung eines Kraftfahrzeughalters wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK gehalten, wenn sie ausschließlich darauf gestützt wird, dass der Fahrzeughalter die Identität des Fahrers zum Tatzeitpunkt nicht bekannt geben konnte oder wollte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch in dem genannten Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach selbst eine strafbewehrte Pflicht des Fahrzeughalters zur Offenbarung der Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, nicht gegen das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Hieraus folgt, dass gegen die weniger einschneidende ordnungsrechtliche Bestimmung, ein Fahrtenbuch zu führen, auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts zu erinnern ist (ebenso Eser in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, Rn 946 zu Art. 6 EMRK).
14 
1.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet auch die Ermessensbetätigung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die hier angeordnete Dauer von 15 Monaten auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen stellt diese rechtliche Beurteilung nicht durchgreifend in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verkehrsverstoß liegt in der Regel bereits vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - a.a.O.) oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes eine Eintragung in das Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) einhergeht (vgl. so auch OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2007 - 1 A 465/06 - NZV 2007, 644). Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - juris). Schließlich ist unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die von einer Fahrtenbuchauflage ausgehende Belastung des Betroffenen nicht schwer wiegt; dies gilt umso mehr dann, wenn das betreffende Fahrzeug, wie im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, selten („so gut wie nie“) benutzt wird.
15 
Vorliegend hätte der begangene Geschwindigkeitsverstoß nicht nur eine Geldbuße in Höhe von 160,-- EUR, sondern als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestufte Ordnungswidrigkeit auch eine Eintragung in das Fahreignungsregister mit 2 Punkten sowie ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich gezogen (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV sowie Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV 2013). Weiter hat der Antragsteller, wie dargelegt, keinen nach den Umständen hinreichenden Beitrag zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes geleistet. In Anbetracht dessen ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeerwiderung stehen im Einklang mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt, als sachgerecht und rechtmäßig bestätigt und darüber hinaus betont, dass für eine solche Staffelung im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 - juris Rn. 20).
16 
Die vom Antragsteller postulierte Differenzierung zwischen Motorrädern und Personenkraftwagen wegen eines im Verhältnis zur Selbstgefährdung angeblich geringeren Fremdgefährdungspotentials bei Geschwindigkeitsverstößen mit Motorrädern ist schon im tatsächlichen Ausgangspunkt verfehlt. Dass Motorradfahrer bei Unfällen wegen fehlender Schutzumgebung eher verletzungsgefährdet sein mögen als Autofahrer, besagt - unabhängig davon, ob von einer tendenziell risikoreicheren und damit unfallträchtigeren Fahrweise von Motorradfahrern auszugehen ist -, nichts für ein geringeres von ihnen ausgehendes Fremdgefährdungsrisiko. Jedenfalls kann die verordnungsrechtliche Einstufung des Gefährdungspotentials (s.o.) mit dieser Einlassung nicht überspielt werden. Dass das fragliche Motorrad nach dem Vortrag des Antragstellers „so gut wie nie gefahren wird“, spricht im Übrigen nicht für, sondern gegen eine kürzere als die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage, soll die bezweckte präventive Wirkung nicht weitgehend leerlaufen (vgl. dazu ebenso BVerwG, Urteil vom 28.05.2015, a.a.O. Rn. 25 ff., für den Fall einer auf das Sommerhalbjahr beschränkten Nutzung). Der Antragsgegner hat ferner zutreffend dargelegt, dass sich die von einer verkehrsordnungswidrigen Nutzung des Motorrades ausgehende Gefahr gleichwohl bei jeder Fahrt realisieren kann.
17 
Fehl geht schließlich die Einlassung des Antragstellers, er hätte mit dem Anhörungsbogen nicht nur - wie entgegen der Behauptung des Antragstellers geschehen - auf die bei Nichtbeantwortung zu erwartende Verhängung einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen werden müssen, sondern auch auf deren mutmaßliche Dauer. Dieses Ansinnen überspannt bereits die Anforderungen an ein Anhörungsschreiben, zumal das Ergebnis einer Anhörung die rechtliche Reaktion maßgeblich beeinflussen kann, diese also nicht von vornherein feststeht. Sodann konnte der Antragsteller dem Anhörungsbogen das genaue Ausmaß des Geschwindigkeitsverstoßes und damit auch das Gewicht der Verkehrszuwiderhandlung entnehmen, so dass er bei Verweigerung der Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung mit einer damit korrespondierenden fallangemessenen Fahrtenbuchauflage rechnen musste.
18 
1.3. Die vom Antragsteller noch erhobenen Einwände gegen die Ausführbarkeit der Anordnung im Falle einer Verleihung des Motorrades erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Zum einen fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, dass das Motorrad überhaupt an Dritte verliehen wird; seine Einlassung, dass das Motorrad „so gut wie nie gefahren wird“, spricht dagegen. Zum anderen dürfte der Antragsteller, ohne dass es bei dieser Sachlage darauf noch entscheidend ankommt, mit dem Verwaltungsgericht auf die Einbeziehung des Beauftragten in § 31a Abs. 2 StVZO zu verweisen sein sowie darauf, dass er einen ihm insoweit weisungsunterworfenen Entleiher zur Führung des Fahrtenbuches anzuhalten und die Verleihung von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig zu machen bzw. diese zu überwachen hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 – VBlBW 2006 32; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 10 S 316/13).
19 
2. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).
20 
3. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auch noch seinen Antrag auf Anordnung der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallenden - aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung unter Nr. 11 des angefochtenen Bescheids weiterverfolgt, bleibt ihm ebenfalls der Erfolg versagt. Weder bestehen nach Maßgabe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr in Höhe von 80,-- EUR, noch hat der Antragsteller substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In der Beurteilung der Rechtmäßigkeit pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung bei, dass die Gebühr nicht unangemessen hoch ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keine substantiierte Argumentation entgegengesetzt, sondern nur pauschal auf fiskalische Interessen des Antragsgegners abgehoben sowie darauf, dass angesichts der Höhe der Gebühr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne. Der die sofortige Vollziehbarkeit anordnenden Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist bei Fehlen ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel indes die umgekehrte Priorität zu entnehmen, dass nämlich dass Aufschubinteresse des Gebührenschuldners hinter dem öffentlichen Interesse an unverzögerter Kostenvereinnahmung zurückzustehen hat.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.11 und (bezüglich der Gebührenfestsetzung) Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage zu VBlBW vom Januar 2014). Eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts von 6.000,-- EUR kommt nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Partnerschaft, wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 8. Januar 2013 um 18:57 Uhr wurde nach Aktenlage auf der Autobahn mit einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten.

Nachdem der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, legte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2013 der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum bis 31. Januar 2014 für das fragliche Kraftfahrzeug auf (Nr. 1 des Bescheids), bestimmte die Geltung der Anordnung für ein etwaiges Ersatzfahrzeug (Nr. 2), eine jederzeitige Aushändigungspflicht sowie eine Aufbewahrungspflicht des Fahrtenbuchs bis 31. Juli 2014 (Nr. 3) und die Vorlage des Fahrtenbuchs innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Führungszeit (Nr. 4), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 3 und 4 an (Nr. 5), drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Nr. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro an (Nr. 6), legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 7), setzte für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 175 Euro und Auslagen in Höhe von 2,19 Euro fest (Nr. 8), und bestimmte in Nrn. 9 und 10 Modalitäten der Fahrtenbuchführung.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Anordnungen in Nrn. 3 bis 8 des Bescheids vom 16. Juli 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Anordnungen in Nrn. 1, 2, 9 und 10 des Bescheids rechtswidrig waren, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2014 ab.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Bezüglich der Anordnungen in Nr. 4 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie strebt im Berufungsverfahren die Aufhebung der Nrn. 7 und 8 des Bescheids an, sowie die Feststellung, dass der Bescheid in den Nrn. 1, 2, 3, 9 und 10 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung hinsichtlich der Nrn. 4 und 6 des Bescheids zu und tritt im Übrigen dem Zulassungsantrag entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

2.1 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2.1.1 Dem Antrag auf Zulassung der Berufung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sich die Hauptsache im Laufe des Zulassungsverfahrens auch in einer weiteren angegriffenen Verfügung des streitgegenständlichen Bescheids (hier Nr. 3) erledigt hat. Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist bis auf die Kostenentscheidungen des angefochtenen Bescheids wegen Ablauf des Zeitraums, für den der Klägerin Verpflichtungen auferlegt wurden, unzulässig geworden. Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umzustellen, wenn eine solche zulässig ist.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 10; B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78b m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Als berechtigtes Interesse kommt hier nur eine Wiederholungsgefahr in Frage. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2012 - 11 ZB 11.2453 - juris Rn. 4). Eine solche unverändert fortbestehende Sachlage gibt es hier nicht.

Die Klägerin begründet die Wiederholungsgefahr damit, dass sie sich bereits jetzt einer erneuten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage innerhalb kurzer Zeit ausgesetzt sehe. Von einem bloßen zufallsbedingten Vorkommnis könne nicht die Rede sein, da der dortige Sachverhalt tatsächlich wie rechtlich dem hiesigen Sachverhalt entspreche. Der bloße Verweis auf künftige Anfechtungsmöglichkeiten in gleich gelagerten Fällen werde dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

Dieser Vortrag begründet keine Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Tatsache, dass gleichzeitig mit dem hier vorliegenden Fall eine weitere Fahrtenbuchauflage gegen die Klägerin verhängt wurde, reicht - unabhängig davon, ob dort überhaupt eine vergleichbare Sach- und Rechtslage vorliegt - für die Annahme einer generellen Wiederholungsgefahr nicht aus. Eine Wiederholungsgefahr würde voraussetzen, dass im Fall der Klägerin jederzeit die Möglichkeit besteht, dass mit auf sie zugelassenen Fahrzeugen in erheblicher Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und in diesen Fällen jeweils der Fahrer nicht festzustellen ist.

Soweit Ersteres der Fall wäre, wäre das allenfalls fahrerlaubnisrechtlich zu würdigen. Der Absicht, weiterhin Verkehrsverstöße zu begehen und eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht zu ermöglichen, wäre darüber hinaus zwar auch mit weiteren Fahrtenbuchauflagen zu begegnen, es kann jedoch nicht im Vorhinein angenommen werden, es sei jedes Mal eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund der üblicherweise gefertigten Tatfotos nicht möglich.

Es kann offen bleiben, ob ein Feststellungsinteresse hier auch deswegen zu verneinen ist, weil sich die Kostenentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids nicht erledigt haben, so dass es der Klägerin möglich ist, wie geschehen, gegen diese Entscheidungen Anfechtungsklage zu erheben und auf diese Weise gegebenenfalls eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Sache (Grundverwaltungsakt und Nebenbestimmungen) zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 33.11 - Blutalkohol 50, 99 zu einer Gebühr für eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG). Darüber hinaus kann offen bleiben, ob das Vorliegen eines Feststellungsinteresses hier überhaupt entscheidungserheblich war, weil etwa das Verwaltungsgericht - selbstständig tragend - die Klage insoweit auch als unbegründet abgewiesen hat (vgl. UA S. 7 Mitte).

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklagen bezüglich der Nrn. 1, 2, 9 und 10 des Bescheids mangels Bestehen eines Feststellungsinteresses zu Recht abgewiesen.

2.1.2 Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist. Denn die Rechtswidrigkeit der Auferlegung von Kosten ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Fahrtenbuchauflage einschließlich Nebenbestimmungen zu Unrecht erfolgt ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).

a) Rechtsgrundlage und Höhe der Gebühr (vgl. § 6 a Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 1, 2 GebOSt) werden in der Zulassungsbegründung nicht beanstandet.

b) Gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage trägt die Klägerin vor, aufgrund der Fehler im Messprotokoll müsse an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses gezweifelt werden, so dass keine tatbestandliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vorliege. Bestünden bei einem standardisierten Messverfahren Restzweifel, so sei nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die gerügten Mängel stellten die Feststellung des Verkehrsverstoßes nicht ernsthaft infrage. Der zur Tatfeststellung gültige Eichschein des Gerätes sei von der Beklagten vorgelegt, die falsche Jahresangabe vom Messverantwortlichen nachvollziehbar erklärt worden. Auch der im Messprotokoll unter Nr. 3 vorgenommene handschriftliche Vermerk „Pkw als Lkw erfasst“, erstellt für den gesamten Messzeitraum von 15:38 Uhr bis 20:17 Uhr, ändere an der Eindeutigkeit des konkreten Messergebnisses nichts.

Das ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Auffassung, dass jedweder Fehler im Messprotokoll das Messergebnis infrage stelle, teilt der Senat nicht. Im Übrigen zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass auch nur die Möglichkeit bestünde, dass die festgestellten Fehler irgendetwas mit der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung beim klägerischen Fahrzeug zu tun haben könnten. Anhaltspunkte für Messfehler (vgl. BGH, B. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - juris Rn. 26) bestehen nicht. Soweit darauf verwiesen wird, dass nach den Feststellungen des ADAC bei dem verwendeten Messgerät in einem von 1000 Fällen das kontrollierte Fahrzeug fälschlicherweise nicht als Pkw oder als Lkw erkannt wird, bleibt das ohne Auswirkung auf die Messung der Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs. Warum die falsche Angabe der Jahreszahl im Protokoll durch den Messverantwortlichen einen Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich.

c) Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch die Klägerin für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl 1996, 156 und v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2001 (2 BvR 1565/94 und 2 BvR 173/95) betreffen keine Fahrtenbuchauflage. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen verlangt sie im Übrigen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12).

2.2 Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 1 ZB 06.1842 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 9), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.; Berkemann DVBl. 1998, 446/456).

Die Klägerin begründet diesen Zulassungsgrund mit den Einwendungen gegen das Messprotokoll. Diese sind jedoch nicht durchgreifend und bereiten auch keine rechtlichen Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hier schon nicht ausreichend in Frage gestellt wurden.

2.3 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin beruft sich bei diesem Zulassungsgrund auf den „nemo-tenetur-Grundsatz“. Die Rechtsprechung, wonach eine Fahrtenbuchauflage auch dann möglich sei, wenn sich der Halter berechtigterweise auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, sei verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon keine Frage formuliert, und dass die Frage, ob sich der Halter eines Kraftfahrzeugs berechtigterweise auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft, nicht entscheidungserheblich ist, weil es nur darauf ankommt, ob die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war und deshalb der jeweilige Fahrer in Zukunft dokumentiert werden muss, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Hierzu wird auf die Ausführungen in Nr. 2.1.2 Buchst. c verwiesen.

2.4 Die behauptete Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt jedenfalls, wie sich bereits aus den Darlegungen unter Nr. 2.1.1 dieses Beschlusses ergibt, nicht vor. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats (B. v. 19.1.2012 - 11 ZB 11.2453 - juris) ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Wiederholungsgefahr bei der Fahrtenbuchauflage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen vermag, weil im Wiederholungsfall mit der Anfechtungsklage und der Möglichkeit der gerichtlichen Suspendierung eines etwaigen Sofortvollzugs ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setze im Übrigen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt und keinen identischen Sachverhalt für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr verlangt.

2.5 Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Zur Begründung eines Verfahrensmangels führt die Klägerin aus, dass das Verwaltungsgericht gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und gegen den Grundsatz der Beweisantizipation verstoßen habe, indem es hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses keine vertiefte Analyse und Begutachtung notfalls mittels geeigneter Sachverständiger angestellt habe.

Dieses Vorbringen begründet keinen Verfahrensmangel. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 2014 (VG-Akte S. 57 ff.) hat die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Etwas anders gilt nur dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.). Das war hier jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es zu der Beurteilung gekommen ist, dass sich die gerügten Fehler des Messprotokolls nicht auf das Messergebnis bei dem Fahrzeug der Klägerin ausgewirkt haben. Das hat die Klägerin auch in der Zulassungsbegründung nicht in Frage zu stellen vermocht (vgl. oben Nr. 2.1.2 Buchst. b).

3. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entsprechend dem Vorstehenden der Klägerin aufzuerlegen. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen war, ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.