Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Nov. 2005 - 10 S 2143/05

bei uns veröffentlicht am15.11.2005

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 - 1 K 1767/05 - geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 27.07.2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Aus den vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 27.07.2005 unbegründet ist. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Landratsamtes auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entziehungsverfügung.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert. Denn die Fahrungeeignetheit des Antragstellers folgt hier bereits aus § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 dieser Anlage. Aus dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert. Zusatzelement im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist hier das Unvermögen des Antragstellers, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Das erforderliche Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit als noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann einem Fahrerlaubnisinhaber nur dann attestiert werden, wenn dieser Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -). Hier hat der Antragsteller das fehlende Trennungsvermögen durch die Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) vom 05.01.2005 belegt. Nach dem Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 16.02.2005 betrug die THC-Konzentration 4 ng/ml. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung aufgrund von Stellungnahmen in der naturwissenschaftlichen Literatur (vgl. z.B. Krüger, Gutachten für das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2062/96, Blutalkohol 2002, 336, 344) davon aus, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml nennenswerte Leistungseinbußen möglich sind und dementsprechend durch das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer solchen THC-Konzentration das fehlende Trennungsvermögen belegt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604 = NZV 2005, 214; v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -, Blutalkohol 2005, 187 = VRS 108, 157).
Hier ist im Hinblick auf die für die Beurteilung der Fahreignung maßgebliche Autofahrt am 05.01.2005 sogar von einer höheren THC-Konzentration als 4 ng/ml auszugehen. Denn die Autofahrt erfolgte um 15.00 Uhr, die Probenentnahme aber erst um 16.13 Uhr. Nach Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC wird diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut, so dass die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. z.B. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.). Danach ist davon auszugehen, dass die THC-Konzentration zum Zeitpunkt der für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Fahrt höher war als die bei der Untersuchung der Blutprobe festgestellte Konzentration.
Dem im Untersuchungsbefund vom 16.02.2005 erwähnten „Cannabis-Influence-Factor“ (CIF), auf den auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss abgestellt hat, kommt für das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser Faktor ist u.a. von Daldrup und Meininger (in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1998, S. 181 ff.) für den Bereich des Strafrechts entwickelt worden (für die Anwendung in diesem Bereich, AG Moers, Urt. v. 10.07.2003 - 606 OWi 804 Js 270/03 (220/03) -, Blutalkohol 2004, 276 ff.). Grund hierfür war das Bestreben, für die Straftatbestände § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 316 StGB („infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen“) analog der für Alkohol anerkannten 1,1 0 / 00 -Grenze auch für Cannabis einen Grenzwert für die Annahme der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ zu schaffen. Die Fahruntüchtigkeit im Sinne der beiden Tatbestände des Strafgesetzbuches setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, insbesondere infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, so weit herabgesetzt ist, das er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, BGHSt 44, 219-228). Im Bereich des Strafrechts wird die „relative“ Fahruntüchtigkeit von der „absoluten“ nicht nach der Qualität der durch das berauschende Mittel hervorgerufenen Leistungsminderung, sondern allein nach der Art und Weise unterschieden, wie der Nachweis der Fahruntüchtigkeit als psychophysischer Zustand herabgesetzter Gesamtleistungsfähigkeit zu führen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.1982 - 4 StR 43/82 -, BGHSt 31, 42-46 in Bezug auf Alkohol). Bisher geht die höchstrichterliche strafrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die es entsprechend der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erlauben, „Grenzwerte“ der Blut-Wirkstoff-Konzentrationen für die Annahme „absoluter“ Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, BGHSt 44, 219-228, in Bezug auf Heroin und Kokain). Dementsprechend kommt in der strafrechtlichen Praxis des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 oder § 316 StGB im Hinblick auf den Konsum z.B. von Cannabis derzeit nur in Betracht, wenn der Wirkstoff im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist und zusätzlich ein charakteristischer Fahrfehler oder andere Ausfallerscheinungen vorliegen, die die Fahruntüchtigkeit begründen (relative Fahruntüchtigkeit; vgl. BGH, Beschl. v. 03.11.1998 - 4 StR 395/98 -, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2004 - 1 Ss 242/03 -, VRS 106, 288 = DAR 2004, 409 jeweils m.w.Nachw.).
Um den Nachweis der Fahruntüchtigkeit im Sinne der genannten Straftatbestände zu erleichtern, wurde von Wissenschaftlern der „CIF“ entwickelt. Dieser Wert wird nach der Formel (THC (ng/ml) + THC-OH (ng/ml) / THC-COOH (ng/ml)) x 100 berechnet. Nach Daldrup ist der Nachwies der „absoluten“ Fahruntüchtigkeit infolge des Konsums von Cannabis bei einem Wert von 10 oder mehr gegeben (vgl. Drasch/von Meyer/Roeder/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269). Da bei diesen Werten die - strafrechtliche - „absolute“ Fahruntüchtigkeit nachgewiesen sein soll, trifft bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, erst bei Werten über 10 trete „bei einer Mehrzahl von Probanden eine signifikante Beeinträchtigung auf“. Ohnehin geht es aber beim Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um den im Hinblick auf die Anforderungen des Strafrechts gebotenen zweifelsfreien Nachweis der - unabhängig von etwaigen Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen allein aufgrund der Wirkstoffkonzentration belegten - „absoluten“ Fahruntüchtigkeit. Dieses Zusatzelement stellt vielmehr auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Dieser Einstellungsmangel kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn der Betreffende ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49, NJW 2002, 2378). Danach setzt der charakterliche Mangel des unzureichenden Trennungsvermögens den sicheren Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden nicht voraus. Auch bei Konzentrationen der psychoaktiv wirksamen Stoffe THC und THC-OH, die nach der von Daldrup und Meininger entwickelten Formel für den „CIF“ noch nicht den für den Nachweis der absoluten Fahruntüchtigkeit erforderlichen Wert von 10 ergeben, treten - wie bereits ausgeführt - nach wissenschaftlichen Erkenntnissen (jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 2 ng/ml) Beeinträchtigungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrzeugführers auf. Im Übrigen geht auch das Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 16.02.2005 (Seite 3), in dem der „CIF-Wert“ des Antragstellers mit lediglich 9 angegeben wird, wegen des Nachweises von rauschwirksamen Bestandteilen von der Möglichkeit von Beeinträchtigungen aus. Führt aber ein Cannabiskonsument ein Kraftfahrzeug mit einer solchen THC-Konzentration im Blut, die eine Einschränkung seiner für den öffentlichen Straßenverkehr bedeutsamen Fähigkeiten auch nur möglich erscheinen lässt, so ist nicht gewährleistet, dass der Betreffende den Konsum dieses Betäubungsmittels und das Fahren in einer Weise zu trennen in der Lage ist, dass eine Beschränkung der verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -, Blutalkohol 2005, 187). Damit ist aber bereits das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens belegt.
In seiner Beschwerdeerwiderung vom 10.11.2005 erweckt der Antragsteller den Eindruck, er habe zum Zeitpunkt seiner Autofahrt den „CIF-Wert“ gekannt und davon ausgehen können, fahrtüchtig zu sein. Tatsächlich ist selbst medizinischen Sachverständigen in Bezug auf THC eine exakte Berechnung - vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration - wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (vgl. Drasch/von Meyer/Roeder/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Dementsprechend war dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Autofahrt sein „CIF-Wert“, der sich aus den Konzentrationen für THC, THC-OH und THC-COOH errechnet, tatsächlich nicht bekannt.
Die Entziehungsverfügung begegnet auch im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen der Autofahrt unter der berauschenden Wirkung von THC am 05.01.2005 und der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Denn das Landratsamt hat entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Ausgang des beim Amtsgericht Weimar anhängigen Strafverfahrens abgewartet. Auch § 3 Abs. 4 StVG steht der Entziehungsverfügung des Landratsamtes nicht entgegen. Denn das Amtsgericht Weimar hat sich im Strafbefehl mit dem Aspekt der Fahreignung des Antragstellers nicht befasst.
Auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Ziff. 2 der Verfügung vom 27.07.2005 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat geht davon aus, dass die Rechtsnormen, die die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrerlaubnis ermächtigen, diese auch berechtigen, dem Betroffenen die Abgabe des Führerscheins aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, DAR 2005, 352 = ZfS 2005, 316). Auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit. Denn es muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass der Antragsteller nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein.
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- EUR. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Nov. 2004 - 10 S 2194/04

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 25. Juli 2006 - 6 K 924/06

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand   I. 1  Der Antragsteller wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, vo

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2004 - 10 K 2454/04 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.06.2004, soweit darin nicht die Androhung der Wegnahme des Führerscheins geregelt wird, und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen die Androhung der Wegnahme des Führerscheins wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.06.2004, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, M und L entzogen worden ist, dem Interesse des Antragstellers vorgeht, vom Vollzug dieser Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass dem Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung des Landratsamtes vom 03.06.2004 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte das Landratsamt zu Recht angenommen haben. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt. Gemessen hieran kann die Einschätzung des Landratsamtes, der Antragsteller sei im Sinne von § 46 Abs. 1 FeV ungeeignet, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung nicht beanstandet werden. Denn der Antragsteller konsumiert gelegentlich Cannabis (1) und verfügt nicht über das erforderliche Vermögen, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen (2).
1) Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gelegentlich Cannabis konsumiert und die zugestandene und auch später nicht bestrittene Einnahme am 05.03.2004 kein singuläres Ereignis darstellt. Nach dem Vermerk der Verkehrspolizeiinspektion Erlangen vom 06.03.2004 hat der Antragsteller gegenüber dem Polizeihauptkommissar G. eingeräumt, am 05.03. sowie am 04.03.2004 jeweils einen Joint mitgeraucht zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Aktenvermerks in Bezug auf die Angaben des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zu zweifeln. Zwar hat der Antragsteller nach Bekanntgabe der Entziehungsverfügung vom 03.06.2004 diese Angaben im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004 bestreiten lassen. Dieses Vorbringen ist aber unsubstantiiert geblieben. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist insbesondere deshalb von der Richtigkeit des Aktenvermerks auszugehen, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Antragsteller keine Zweifel bestehen.
2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Geschehen vom 06.03.2004 auch der Nachweis des unzureichenden Vermögens des Antragstellers, im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen.
a) Hinsichtlich der Frage, bei welcher Konzentration der psychoaktiven Substanz D9-Tetrahydrocannabinol (THC) im Serum eines Fahrzeugführers dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. vom 15.08.2001 verwiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.09.2003 - 10 S 1537/04 -; v. 08.10.2003 - 10 S 842/03 -; v. 03.11.2003 - 10 S 2281/03 -; v. 19.01.2004 - 10 S 1495/03 -; v. 15.04.2004 - 10 S 107/04 -; v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604; v. 02.06.2004 - 10 S 1880/03 -). Dort wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml eine Risikoerhöhung eintritt (vgl. auch Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 87). Die genannten Senatsentscheidungen betrafen aber sämtlich Fälle, bei denen die konkret festgestellte THC-Konzentration den Wert von 2 ng/ml weit überstieg. Der Senat hat aber auch regelmäßig darauf hingewiesen, im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) werde darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen; Weitbrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135). Der Schluss vom Nachweis der jeweiligen Substanz auf die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ist dabei durch Wortlaut und Systematik des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG vorgegeben (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/3764 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/8979).
Hinsichtlich des Antragstellers ist ohnehin davon auszugehen, dass die Konzentration von THC in seinem Blut zu dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 06.03.2004 (bis 2.30 Uhr) höher war als der im Untersuchungsbericht vom 03.05.2004 genannte Wert von 1,4 ng/ml. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist zwar in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Aus den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC ist aber allgemein bekannt, dass diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 7 f., Angaben zum Verlauf der THC-Konzentration in Abhängigkeit von der Form der Aufnahme - oral oder durch Rauchen). Wegen des zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Autofahrt (2.30 Uhr) und der Blutentnahme (3.01 Uhr) ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 06.03.2004, deren Beginn nicht bekannt ist, THC im Blut des Antragstellers noch mit einer Konzentration von 2 ng/ml vorhanden war.
b) Ob die Konzentration von THC im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Autofahrt tatsächlich noch den Wert von 2 ng/ml erreichte, kann für die Frage des ausreichenden Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs bei summarischer Prüfung jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird.
Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 18.12.2003 - 10 S 2672/03 -).
10 
Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC festgestellt wird, hat nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt ist. Er kann auch nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die Konzentration von THC unter die für die fahreignungsrelevanten Eigenschaften maßgebliche Konzentrationsgrenze gefallen sei. Denn wie oben dargelegt, ist eine exakte Berechnung der im Blut noch vorhandenen Konzentration von THC nicht möglich. Dem Konsumenten ist damit eine Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Konzentration von THC in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Damit dürfte aber belegt sein, dass er nicht gewährleisten kann, dass seine Teilnahme am Straßenverkehr nach gelegentlichem Konsum von Cannabis unter keinen denkbaren Umständen die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann.
11 
Ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen und fehlt dem Betreffenden auch das erforderliche Trennungsvermögen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über die Entziehung entschieden werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. Senatsbeschl. v. 07.03.2003 - 10  323/03 -, DAR 2003, 236 = ZfSch 2003, 266; v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604).
12 
Nach § 3 Abs. 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 FeV führt die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die wirtschaftlichen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hier zu halbieren.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.