Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Aug. 2007 - 1 K 993/07

published on 02/08/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Aug. 2007 - 1 K 993/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.
Der am ... 1983 geborene Kläger ist seit 7.2.2001 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. Am 5.3.2005 wurde er um 23.55 Uhr in Donaueschingen mit seinem PKW bei einer polizeilichen Standkontrolle angehalten. Nachdem ein Mahsan-Test eine positive Reaktion auf THC gezeigt hatte, erfolgte am 6.3.2005 um 0.35 Uhr eine Blutentnahme. Laut rechtsmedizinischem Befundbericht wurden darin Konzentrationen im Blutserum i.H.v. 1,2 ng/ml THC und 12,0 ng/ml THC-COOH festgestellt. Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger mit sofort vollziehbarer Entscheidung vom 6.10.2005 (zugestellt am 7.10.2005) die Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und forderte in auf, den Führerschein unverzüglich abzuliefern (Ziff. 2). Ferner wurde die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 3) und eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 76,51 EUR festgesetzt (Ziff. 6). Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe dadurch fehlendes Trennungsvermögen bewiesen, dass er unter Einwirkung von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe.
Der Kläger erhob am 14.10.2005 Widerspruch und stellte am 18.10.2005 beim VG Freiburg Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Zur Begründung führte er aus, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG sei eingestellt worden. Er habe erhebliche Zeit vor der Autofahrt Cannabis konsumiert. Bei Antritt der Heimfahrt sei er davon ausgegangen, dass Cannabis mittlerweile vollständig abgebaut sei. Wegen seines erstmaligen Konsums sei ihm auch nicht bewusst gewesen, wie lang es dauere, bis Cannabis vollständig abgebaut sei. Eine Fahrerlaubnisentziehung sei nicht gerechtfertigt, vielmehr bedürfe es - wozu er bereit sei - der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Mit Beschluss der Kammer vom 9.1.2006 (1 K 1914/05 - veröffentlicht in VENSA und Juris) wurde der Eilantrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, es sei noch nicht endgültig geklärt, ob der Kläger erstmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsument sei. Dies müsse im Widerspruchsverfahren sachverständig geklärt werden. Gleichwohl gehe - was im Beschluss näher dargelegt wird - die Interessenabwägung vorläufig zu Lasten des Klägers. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss legte der Kläger nicht ein. Am 8.6.2006 unterzog er sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Medizinisch-Psychologischen Institut des ... (...). Das hierzu unter dem 5.7.2006 erstellte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Kläger habe im Begutachtungszeitraum keine Betäubungsmittel eingenommen. Ob ein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliege, könne nicht beurteilt werden. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers (im Gutachten näher dargestellt) lasse sich eine exakte Diagnose seines Drogenkonsummusters nicht stellen. Die Angaben, die er hierzu gemacht habe, seien stark anzuzweifeln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2007 (zugestellt am 27.3.2007) wies das RP ... den vom Kläger aufrechterhaltenen Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf einen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum komme es nicht an. Vielmehr sei ein gelegentlicher Konsum unter Berücksichtigung des nachgewiesenen fehlenden Trennungsvermögen ausreichend. Vom letztgenannten Konsummuster könne auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens ausgegangen werden. Von der eingeräumten Möglichkeit, ein weiteres, nunmehr medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger hat am 20.4.2007 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, aus dem fachärztlichen Gutachten ergebe sich, dass er in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 6.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des RP ... vom 23.3.2007 aufzuheben.
Das beklagte Land bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsentscheidung und beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft des Landratsamts und des RP ... sowie ein Heft Gerichtsakten des Eilverfahrens 1 K 1914/05) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts vom 6.10.2005 ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Regelungen in Nrn. 2, 3 und 6 kann umfänglich auf den Eilbeschluss der Kammer vom 9.1.2006 (dort Seite 5) verwiesen werden. Für die den zentralen Grundverwaltungsakt bildende Fahrerlaubnisentziehung in Nr. 1 der Entscheidung gilt dies ebenfalls, wobei vorliegend im Rahmen der Hauptsache auszuführen ist:
13 
Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.
14 
Diese Voraussetzungen lagen am 5.3.2005 vor, als der Kläger mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die 40 Minuten nach (unfreiwilliger, weil polizeilich veranlasster) Beendigung der Fahrt entnommene Blutprobe wies laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 16.3.2005 des Instituts für Rechtsmedizin ... ... ... Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 1,2 ng/ml THC (psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 12,0 ng/ml THC-COOH (inaktiver Metabolit) auf. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird. Da die THC-Konzentration im Anschluss an die kurz nach der Einnahme erreichte Maximalkonzentration kontinuierlich absinkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut des Klägers zum Zeitpunkt der Autofahrt, die um 23.55 Uhr beendet wurde, noch höher war als diejenige, die mit 1,2 ng/ml THC in der entnommenen Blutprobe festgestellt wurde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. V. 30.1.2007 - 10 S 2985/06). Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist somit durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - und Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, jeweils in VENSA und in Juris). Auch wenn infolge medizinisch-technischen Fortschritts jedenfalls bei THC die Annahme der Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zutrifft, gibt dies hier nichts zugunsten des Klägers her. Anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht ist die verwaltungsgerichtliche Praxis, die im Fahrerlaubnisrecht den Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zugrunde legt, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349).
15 
Beim Kläger handelt es sich schließlich auch um einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. nunmehr ausdrücklich zu dieser Mitwirkungsobliegenheit: VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VENSA = VRS 112, Nr. 108 = Blutalkohol 44, 190; dies aus § 86 Abs. 1 Satz 1, erster Hs. VwGO herleitend: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.6.2006 - 2 K 1761/01 - Juris [Kläger bestreitet trotz positiver Probe, Betäubungsmittel genommen zu haben, bleibt aber jeden substantiierten Vortrag schuldig]).
16 
An solchen Darlegungen hat es der Kläger jedoch letztlich bereits fehlen lassen. Er hat weder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens etwas dazu vorgetragen, wie es überhaupt zu einem einmaligen/erstmaligen Konsum gekommen sein soll. Insoweit hat er sich ferner aber auch betreffend den Zeitpunkt des Cannabiskonsums widersprochen. Während nämlich im Eilverfahren die Rede davon war, er habe „am 5.3.2005, erhebliche Zeit vor 23.55 Uhr, Cannabis konsumiert“, gab der Kläger ausdrücklich im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 an, er habe „3 Tage vor dem Vorfall am 5.3.2005 auf einer Feier erstmals Gras geraucht“. Bei der letztgenannten Version blieb der trotz Vorhalt einer fehlenden Nachvollziehbarkeit. Mit diesen Widersprüchen hat er sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht auseinander gesetzt.
17 
Das Ergebnis ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 - niedergelegt im schriftlichen Gutachten vom 5.7.2006 - geht vor diesem Hintergrund selbstredend nicht zugunsten des Klägers. Wenn nämlich konstatiert wird, dass nicht beurteilt werden könne, ob ein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßige Cannabiskonsum vorliege, so beruht dies gerade auf den - so die Bewertung der Gutachterin - kaum nachvollziehbaren und stark anzuzweifelnden Angaben des Klägers. Die Gutachterin (vgl. Seite 6 ihres Gutachtens) führt hierzu näher aus, dass bei einem erstmaligem Cannabiskonsum infolge mangelnder Erfahrung eher wenig THC in den Blutkreislauf aufgenommen und ein Rauschzustand selten erlebt werde sondern lediglich Übelkeit. Der Kläger habe seinen Zustand nach erstmaligem Konsum jedoch dahin beschrieben, er habe sich „im Kopf blöd gefühlt“. Ferner liege die Nachweisbarkeit von THC im Blut in der Regel nur bei vier bis sechs Stunden, bei chronischen Konsumenten eventuell bis 12 Stunden. Beim Kläger seien noch angeblich 3 Tage nach dem ersten Rauchen 1,2 ng/ml THC im Blut nachgewiesen worden. Schließlich sei bei einem einmaligen Konsum kaum die Bildung des Speicherstoffes THC-COOH zu erwarten. Vor diesem gesamten Hintergrund fehlt es bereits an plausiblen bzw. schlüssigen und - auf einer zweiten Stufe - einer Glaubhaftigkeitsbewertung überhaupt erst zugänglichen Darlegungen bzw. Indizien aus der Sphäre des Klägers. Seine bereits von der Kammer im Eilbeschluss vom 9.1.2006 als dürftig bewerteten Angaben können deshalb nur als die Einnahme einer Verweigerungshaltung mit der Absicht der Tatsachenverdunkelung angesehen werden. Insoweit gewinnt durchaus auch die Feststellung im medizinischen Gutachten Bedeutung, dass der Kläger nicht offen gewirkt und auch einen erhöhten Blutdruck, unsichere Koordination und vegetative Zeichen (Fingertremor) gezeigt habe, die als Folge eines Drogenkonsums interpretiert werden könnten.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen schließlich auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts vom 6.10.2005 ist mit allen ihren Regelungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Regelungen in Nrn. 2, 3 und 6 kann umfänglich auf den Eilbeschluss der Kammer vom 9.1.2006 (dort Seite 5) verwiesen werden. Für die den zentralen Grundverwaltungsakt bildende Fahrerlaubnisentziehung in Nr. 1 der Entscheidung gilt dies ebenfalls, wobei vorliegend im Rahmen der Hauptsache auszuführen ist:
13 
Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.
14 
Diese Voraussetzungen lagen am 5.3.2005 vor, als der Kläger mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die 40 Minuten nach (unfreiwilliger, weil polizeilich veranlasster) Beendigung der Fahrt entnommene Blutprobe wies laut rechtsmedizinischem Gutachten vom 16.3.2005 des Instituts für Rechtsmedizin ... ... ... Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 1,2 ng/ml THC (psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 12,0 ng/ml THC-COOH (inaktiver Metabolit) auf. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird. Da die THC-Konzentration im Anschluss an die kurz nach der Einnahme erreichte Maximalkonzentration kontinuierlich absinkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut des Klägers zum Zeitpunkt der Autofahrt, die um 23.55 Uhr beendet wurde, noch höher war als diejenige, die mit 1,2 ng/ml THC in der entnommenen Blutprobe festgestellt wurde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. V. 30.1.2007 - 10 S 2985/06). Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist somit durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Denn das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - und Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, jeweils in VENSA und in Juris). Auch wenn infolge medizinisch-technischen Fortschritts jedenfalls bei THC die Annahme der Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zutrifft, gibt dies hier nichts zugunsten des Klägers her. Anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht ist die verwaltungsgerichtliche Praxis, die im Fahrerlaubnisrecht den Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zugrunde legt, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349).
15 
Beim Kläger handelt es sich schließlich auch um einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. nunmehr ausdrücklich zu dieser Mitwirkungsobliegenheit: VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VENSA = VRS 112, Nr. 108 = Blutalkohol 44, 190; dies aus § 86 Abs. 1 Satz 1, erster Hs. VwGO herleitend: VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.6.2006 - 2 K 1761/01 - Juris [Kläger bestreitet trotz positiver Probe, Betäubungsmittel genommen zu haben, bleibt aber jeden substantiierten Vortrag schuldig]).
16 
An solchen Darlegungen hat es der Kläger jedoch letztlich bereits fehlen lassen. Er hat weder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens etwas dazu vorgetragen, wie es überhaupt zu einem einmaligen/erstmaligen Konsum gekommen sein soll. Insoweit hat er sich ferner aber auch betreffend den Zeitpunkt des Cannabiskonsums widersprochen. Während nämlich im Eilverfahren die Rede davon war, er habe „am 5.3.2005, erhebliche Zeit vor 23.55 Uhr, Cannabis konsumiert“, gab der Kläger ausdrücklich im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 an, er habe „3 Tage vor dem Vorfall am 5.3.2005 auf einer Feier erstmals Gras geraucht“. Bei der letztgenannten Version blieb der trotz Vorhalt einer fehlenden Nachvollziehbarkeit. Mit diesen Widersprüchen hat er sich auch im gerichtlichen Verfahren nicht auseinander gesetzt.
17 
Das Ergebnis ärztlichen Untersuchung vom 8.6.2006 - niedergelegt im schriftlichen Gutachten vom 5.7.2006 - geht vor diesem Hintergrund selbstredend nicht zugunsten des Klägers. Wenn nämlich konstatiert wird, dass nicht beurteilt werden könne, ob ein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßige Cannabiskonsum vorliege, so beruht dies gerade auf den - so die Bewertung der Gutachterin - kaum nachvollziehbaren und stark anzuzweifelnden Angaben des Klägers. Die Gutachterin (vgl. Seite 6 ihres Gutachtens) führt hierzu näher aus, dass bei einem erstmaligem Cannabiskonsum infolge mangelnder Erfahrung eher wenig THC in den Blutkreislauf aufgenommen und ein Rauschzustand selten erlebt werde sondern lediglich Übelkeit. Der Kläger habe seinen Zustand nach erstmaligem Konsum jedoch dahin beschrieben, er habe sich „im Kopf blöd gefühlt“. Ferner liege die Nachweisbarkeit von THC im Blut in der Regel nur bei vier bis sechs Stunden, bei chronischen Konsumenten eventuell bis 12 Stunden. Beim Kläger seien noch angeblich 3 Tage nach dem ersten Rauchen 1,2 ng/ml THC im Blut nachgewiesen worden. Schließlich sei bei einem einmaligen Konsum kaum die Bildung des Speicherstoffes THC-COOH zu erwarten. Vor diesem gesamten Hintergrund fehlt es bereits an plausiblen bzw. schlüssigen und - auf einer zweiten Stufe - einer Glaubhaftigkeitsbewertung überhaupt erst zugänglichen Darlegungen bzw. Indizien aus der Sphäre des Klägers. Seine bereits von der Kammer im Eilbeschluss vom 9.1.2006 als dürftig bewerteten Angaben können deshalb nur als die Einnahme einer Verweigerungshaltung mit der Absicht der Tatsachenverdunkelung angesehen werden. Insoweit gewinnt durchaus auch die Feststellung im medizinischen Gutachten Bedeutung, dass der Kläger nicht offen gewirkt und auch einen erhöhten Blutdruck, unsichere Koordination und vegetative Zeichen (Fingertremor) gezeigt habe, die als Folge eines Drogenkonsums interpretiert werden könnten.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen schließlich auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Urteils folgendes gilt:
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/02/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wi
published on 27/03/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 - 3 K 2989/05 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
published on 15/11/2005 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2005 - 1 K 1767/05 - geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen d
published on 15/11/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2004 - 10 K 2454/04 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ge
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published on 20/09/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.