Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Sept. 2014 - 10 S 1302/14

bei uns veröffentlicht am02.09.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2014 - 5 K 1143/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht bei, dass die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 29.04.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der allerdings die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 VwGO, Rn. 114, 152a m.w.N.). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragsstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage zumindest offen (dazu 1.). Eine von den Erfolgs-aussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen ist (dazu 2.).
1. Zutreffend macht das Landratsamt geltend, dass die auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 29.04.2014 nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage rechtmäßig gewesen sein dürfte. Der Antragsteller hat am 27.07.2012 als Führer eines Pkw eine fahrlässige Körperverletzung begangen, die im Verkehrszentralregister mit fünf Punkten einzutragen war, und damit 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister erreicht. Die strafrechtliche Entscheidung vom 20.02.2013 wurde am 20.03.2014 rechtskräftig und am 07.04.2014 in das Verkehrszentralregister eingetragen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist allerdings offen, ob sich durch das Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28.08.2013 (BGBl I 3313) am 1. Mai 2014, d.h. durch den Übergang vom bisherigen Punktsystem zum Fahreignungs-Bewertungssystem, die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers geändert hat und dies bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache berücksichtigt werden muss. Mit ihrem Einwand, auf die Rechtsänderungen und die Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) komme es von vorneherein nicht an, weil der letzte Verkehrsverstoß schon vor der Rechtsänderung in das Verkehrszentralregister eingetragen und die Fahrerlaubnis zuvor bereits entzogen worden sei, verkennt die Beschwerde die Problematik des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts.
Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Senatsurteil vom 27.03.2007 - 10 S 2221/05 - NVwZ-RR 2008, 165). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, soweit sich aus dem einschlägigen materiellen Recht keine abweichende gesetzgeberische Entscheidung ergibt. Dementsprechend ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend (BVerwG, Urteil vom 27.05.1995 - 11 C 34/94 - juris). Im Verfahren der Hauptsache wäre danach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des - hier noch ausstehenden - Widerspruchsbescheids zu Grunde zu legen. Allerdings kommen dem einschlägigen materiellen Recht zu entnehmende Modifikationen in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale in Betracht, so hier mit Blick auf das nunmehr in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 6 bis 8 StVG n.F. geregelte Tattagprinzip einerseits und die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. andererseits (zu einer entsprechenden materiell-rechtlichen Modifizierung bei Fahrtenbuchauflagen vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011,628).
Im Einzelnen:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Eine Übergangsvorschrift, die die weitere Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. etwa für die hier vorliegende Konstellation, dass die Fahrerlaubnisentziehung bereits verfügt wurde, ausdrücklich regelt, existiert soweit ersichtlich nicht. Die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 StVG n.F. regelt punktuelle Fragen in Bezug auf die Überführung der Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungsbewertungssystem (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 49 f.). Nach neuer Rechtslage wäre daher zu prüfen, ob die im Einzelnen vom Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister zu überführenden Eintragungen zu einem Punktestand von acht oder mehr Punkten im Fahreignungsregister führen. Dem kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegengehalten werden, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ohnehin alle Punkte gelöscht werden. Denn die Löschung nach dieser Vorschrift setzt die Bestandskraft bzw. die rechtskräftige Bestätigung der Entziehungsverfügung voraus, die hier noch nicht eingetreten ist (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 06.02.2004 - 10 S 2821/03 - VBlBW 2004, 425).
Nach der am 1.05.2014 in Kraft getretenen Rechtsänderung hätte der Antragsteller die für eine Entziehung erforderliche Punktzahl noch nicht erreicht. Zwar folgt aus der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F., dass ein vor dem 01.05.2014 erreichter Punktestand von 18 und mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nun mit 8 Punkten einzuordnen ist. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. werden jedoch Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 alter Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Abs. 3 neuer Fassung nicht mehr zu speichern wären, zeitgleich am 01.05.2014 gelöscht. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. werden im Fahreignungsregister u.a. Daten gespeichert über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s, d.h. in der Fahrerlaubnis-Verordnung, bezeichnet ist (Nr. 1) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnet (Nr. 2). Nach 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13 ist eine fahrlässige Körperverletzung nur noch dann zu speichern und mit Punkten bewertet, soweit in der strafrechtlichen Entscheidung die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist (Nr. 1.2) oder ein Fahrverbot verhängt wurde (Nr. 2.1.2). Die strafrechtliche Verurteilung vom 20.02.2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung war nach Aktenlage nicht mit einer solchen Anordnung verbunden. Damit war sie am 01.05.2014 aus dem Register zu löschen und dürfte im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bei der Berechnung des Punktestands nach neuem Recht nicht mehr berücksichtigungsfähig sein.
Fraglich ist aber, ob sich aus dem hier einschlägigen materiellen Recht, insbesondere aus dem sog. Tattagprinzip, etwas anderes ergeben könnte. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. (jetzt: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.) die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister oder eine Punktereduzierung für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung (st. Rspr., vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21/07; Senatsbeschluss vom 07.12.2010 - 10 S 2053/10 - VBlBW 2011, 194). Mit der Begehung einer Tat, die zum Erreichen von 18 und mehr Punkten im Verkehrszentralregister führt, obwohl die vorgelagerten Stufen des Maßnahmekatalogs des § 4 Abs. 3 StVG a.F. (jetzt: § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F.) durchlaufen worden sind, greift mithin die unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung ein, die nach altem wie nach neuem Recht zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21/07 - a.a.O., Senatsbeschluss vom 03.06.2014 - 10 S 744/14 - juris). Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass sich der Gesetzgeber bewusst für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Tattagprinzips entschieden und dieses nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt hat (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 6 StVG n.F.; BT-Drs. 17/12636 S. 41 f.). Dies könnte dafür sprechen, dass der Antragsteller seit Begehung der Tat vom 27.07.2012 unwiderlegbar als ungeeignet gilt und spätere Entwicklungen auch im Widerspruchsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind.
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Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist jedoch das Verhältnis des Tattagprinzips zu der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. noch ungeklärt. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Tattagprinzip grundsätzlich den Vorrang genießt, wenn bereits eine Fahrerlaubnisentziehung nach alter Rechtslage verfügt worden ist. Das Tattagprinzip betrifft lediglich die Fragestellung, ob spätere Tilgungen und Punktereduzierungen - sei es vor, sei es nach dem Erlass der Entziehungsverfügung - deren Rechtmäßigkeit berühren. Hieraus dürfte sich entgegen der in der Beschwerde in der Sache vertretenen Auffassung nicht ableiten lassen, dass es auch im Übrigen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bei Mehrfachtätern generell auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung ankommt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Tattagprinzip wohl nicht entnommen werden kann, dass auch die Rechtsänderungen im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlagen für die Fahrerlaubnisentziehung und die Speicherung bzw. Punktebewertung (vgl. § 28 Abs. 3 StVG alter und neuer Fassung) im Hauptsacheverfahren unbeachtlich sein werden.
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Es ist auch fraglich, ob die Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. nach Sinn und Zweck mit den nach dem Tattagprinzip zu behandelnden regulären Tilgungen und Punktereduzierungen vergleichbar ist. Tilgungen in Folge des Zeitablaufs beruhen auf dem Gedanken der Bewährung (BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - VII C 28/74 - juris). Auch Punktereduzierungen nach dem Bonussystem des § 4 StVG alter und neuer Fassung honorieren, dass der Betroffenen durch eigene Bemühungen zum Abbau vorhandener Einstellungsmängel beigetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21/07 - a.a.O.). Demgegenüber beruht die Löschungsregelung, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, auf einer Neubewertung der früher eintragungspflichtigen Verkehrsverstöße durch den Gesetzgeber. Das Fahreignungsregister soll auf die Eintragung von Verstößen beschränkt werden, die nach Auffassung des Gesetzgebers tatsächlich direkte Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben (BT-Drs. 17/12636 S. 17). Dementsprechend sind in die Anlage 13 zu § 40 FeV n.F. nur noch solche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgenommen worden, für die der Verordnungsgeber eine Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs bejaht (vgl. BR-Drs. 810/12 S. 61). Das Mehrfachtäter-Punktsystem bezweckt ausweislich des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG alter und neuer Fassung den Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben (BR-Drs. 821/96 S. 71). Dabei bildet die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. (§ 4 Abs. 5 Satz1 Nr. 3 StVG n.F.) in dem abgestuften Maßnahmensystem des § 4 StVG die letzte Eingriffsstufe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, weil der Betreffende diese Punktzahl trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister erreicht; sie beruht nach der Gesetzesbegründung auf dem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei falle besonders ins Gewicht, dass es sich um Kraftfahrer handele, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten - Verstößen begangen haben (vgl. BR-Drs. 821/96 S. 53). Dem Gesetzgeber liegt somit daran, Personen, die sich wegen des von ihnen erreichten Punktestandes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr auszuschließen. Die Gesetzesbegründung verweist hierzu darauf, dass es im öffentlichen Interesse liege, bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern deren mangelnde Erfahrungsbildung oder Risikobereitschaft alsbald nach einem Verkehrsverstoß zu korrigieren (BR-Drs. 821/96 S. 71 und 73). Das Tattagprinzip findet dementsprechend seine Rechtfertigung darin, dass die im Interesse der Verkehrssicherheit zwingend durch Fahrerlaubnisentziehung zu ahndende fehlende Kraftfahreignung nach der dargestellten Konzeption mit dem Erreichen von 18 Punkten feststeht. Der Gesetzgeber hat besonderen Wert auf ein abgestuftes System behördlicher Maßnahmen gelegt. Erreicht der Betroffene trotz Durchlaufens aller vorhergehenden Maßnahmestufen 18 oder mehr Punkte und damit zugleich den Endpunkt des Mehrfachtäter-Punktsystems und erweist sich damit als nicht empfänglich für alle Warnungen und Hilfsangebote, hält der Normgeber eine unwiderlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung für gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 21/07 - a.a.O.).
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Knüpft die Fahrerlaubnisentziehung bei Mehrfachtätern unter Anwendung des Tattagprinzips mithin an die Gefährlichkeit des Betroffenen für die Sicherheit des Straßenverkehrs an, erscheint es zweifelhaft, ob die unwiderlegliche Vermutung der Nichteignung des Betroffenen durch eine Tat begründet werden kann, die der Normgeber nicht (mehr) als verkehrssicherheitsgefährdend einstuft. Zwar folgt aus der Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F., wonach bis zum 30.04.2014 gespeicherte Entscheidungen bis zum 30.04.2019 nach altem Recht behandelt werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Amnestie verbinden wollte (Janker in Burmann/Heß/Janker, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 23. Auflage 2014, m.w.N.). Allerdings sind von der Fortgeltung des alten Rechts die unter Nummer 1 erfassten Entscheidungen ausdrücklich ausgenommen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Besserstellung von Mehrfachtätern, soweit es um nicht mehr eintragungspflichtige Entscheidungen geht, im Rahmen der Neuregelung beabsichtigt oder jedenfalls hingenommen hat. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn für bestimmte Taten festgelegt würde, dass ihre Begehung für die Fahreignungsbewertung keine Rolle mehr spielt, diese Taten aber gleichwohl für die Fahreignungsbewertung herangezogen würden (Albrecht, SVR 2013, 441, 451). Es kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. eine Rückwirkung zukommt, weil bereits gespeicherte d.h. rechtskräftige Entscheidungen zu löschen sind. Es spricht vieles dafür, dass diese Vorschrift speziell und prioritär - der Anwendung des Tattagprinzips vorausgehend - normiert, dass die betroffenen Eintragungen aus der Wertung zu nehmen sind. Bieten die zu löschenden Entscheidungen aber keine Grundlage für Maßnahmen nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem bzw. dem Fahreignungs-Bewertungssystem mehr, kann auch das in diesem System implizierte Tattagprinzip nicht mehr zum Tragen kommen. Die Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. unterscheidet auch nicht danach, ob bereits Maßnahmen nach dem früheren Punktsystem - wie hier die Fahrerlaubnisentziehung - getroffen worden sind oder nur künftige Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem in Rede stehen.
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Nach alldem bestehen Zweifel, ob das materielle Recht gebietet, bei der Widerspruchsentscheidung auch in der vorliegenden Konstellation auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls nicht ohne weiteres zu Lasten des Antragstellers zu beantworten und bedürfen einer Klärung im Verfahren der Hauptsache (ebenso für die Prozesskostenhilfe: Sächs.OVG, Beschluss vom 31.07.2014 - 3 B 152/14 -juris; für die Anwendung des im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung geltenden Rechts, aber wohl nur aufgrund des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens: OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2014 - 16 B 752/14 - juris).
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2. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass auch die Interessenabwägung im Übrigen nicht die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gebietet.
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Nach Aktenlage hat der Antragsteller zwar bis zum Jahr 2010 insbesondere durch eine Vielzahl gravierender Geschwindigkeitsverstöße eine extrem hohen Punktestand erreicht, der lediglich aufgrund einer zweiten Verwarnung auf 17 Punkte zurückgestellt wurde. Er hat aber an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und ist seitdem nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten. Das Fahreignungsgutachten des TÜV Süd vom 23.06.2010 gelangte zu einer positiven Eignungsprognose im Hinblick auf zukünftige Verkehrsverstöße. Die medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgte zwar außerhalb des Punktsystems, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist. Dies hindert aber nicht, im Rahmen einer offenen Interessen- und Folgenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gutachter einen positiven Einstellungs- und Verhaltenswandel diagnostiziert hat. Der Antragsteller ist seitdem auch nicht mehr durch Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen. Neue Eignungsbedenken könnten zwar aufgrund der Verkehrsstraftat vom 27.07.2012 entstanden sein. Allerdings ist bei der Gewichtung dieser Tat zu berücksichtigen, dass sie beim Strafgericht offenbar nicht zu Bedenken im Hinblick auf die Fahreignung führte und vom Gesetzgeber nicht mehr als verkehrssicherheitsgefährdend eingestuft wird (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG n.F.; Anlage 13 zu § 40 FeV). In der hier vorliegenden Ausnahmekonstellation kommt daher dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung kein Vorrang gegenüber den hiermit verbundenen erheblichen Folgen für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers zu.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3, 46.5 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung

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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß § 80 Abs. 5 statthaft, auch sonst zulässig und begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers überwiegt nicht dessen Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Der Widerspruch des Antragstellers ist nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung dürfte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zu beurteilen sein. Denn die einschlägigen Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG n.F. bestimmen wohl nicht allgemein, dass für Fahrerlaubnisentziehungen nach dem Punktesystem bei Erreichen von 18 Punkten vor dem 01.05.2014 das alte Recht gilt, sondern befassen sich wohl nur punktuell mit der Löschung bzw. Neueintragung der Entscheidungen der Bußgeldbehörden und Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitengerichte, welche nach neuem Recht nicht eintragungswürdig sind. Aus dem im neuen Recht nunmehr ausdrücklich geregelten Tattag-Prinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 5 bis 7 StVG n.F.) ergibt sich wohl nichts Anderes. Denn dieses regelt allein die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung, ob sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, jedenfalls unmittelbar nicht allgemein, sondern beschränkt auf die Frage des maßgeblichen Punktestands (und dabei der Berücksichtigung späterer Tilgungen). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anklingt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach altem Recht der „Tattag“ sei (an dem 18 Punkte erreicht oder überschritten wurden, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 21.07 - Rdnr. 9), ist doch zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht sich dabei allein mit dem Erreichen der 18-Punkte-Grenze und der Bedeutung späterer Tilgungen befasst hat (vgl. auch Beschl. v. 06.11.2012 - 3 B 5.12 - juris).
Hiervon ausgehend wäre dem Antragsteller zwar die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil sein alter Punktestand von mehr als 18 Punkten nach altem in acht Punkte nach neuem Recht umzurechnen ist (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F.).
Fraglich ist allerdings, ob das Erreichen bzw. Überschreiten der 18 Punkte-Schwelle nach altem Recht mit der Bewertung von 5 Punkten (nach altem Recht) für die Verwarnung unter Strafvorbehalt wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.03.2014 begründet werden kann. Denn § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG ordnet die Löschung von Eintragungen ab dem 01.05.2014 an, wenn diese nach dem neuen Recht nicht mehr zu speichern wären.
Das Verhältnis dieser Löschungsregelung zum Tattag-Prinzip, welches besagt, dass spätere Tilgungen wegen Zeitablauf, nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn einmal 18 Punkte nach altem Recht erreicht waren (bzw. 8 Punkte nach neuem Recht erreicht werden) erscheint der Kammer unklar und in den Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG n.F. möglicherweise nicht bedacht.
Im Unterschied zur Tilgung früherer Verkehrsverstöße erfolgt eine Löschung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG nicht wegen eines Zeitablaufs, sondern wegen der Wertung des Gesetzgebers, dass bestimmte früher eintragungspflichtige Verkehrsverstöße nicht mehr für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich sein sollen (vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVG, 23. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 10).
Dies könnte dafür sprechen, eine solche Löschung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. abweichend vom Tattagprinzip zu berücksichtigen. Denn es leuchtet nicht ohne Weiteres ein, dass ein nicht mehr eintragungswürdiger Verkehrsverstoß letztlich den Ausschlag für eine Entziehung der Fahrerlaubnis geben können soll.
Dafür könnte auch sprechen, dass gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. Entscheidungen, die bis zum 30.04.2015 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, und erst nach dem 01.05.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, nach neuem Recht behandelt werden sollen. Dies ist wohl so zu verstehen, dass eine Eintragung der Entscheidungen nicht mehr erfolgt. Dies würde aber bedeuten, dass es vom Zufall bzw. vom Hinauszögern von Bußgeld- und Strafverfahren abhinge, ob vor dem 30.04.2015 begangene Zuwiderhandlungen, die nach neuem Recht nicht eintragungsfähig sind, für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ausschlaggebend sein können. Die Materialien zu den Übergangsvorschriften des neuen Rechts lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine solche Unstimmigkeit bewusst, etwa zur erleichterten Handhabbarkeit der Vorschriften oder aus sonstigen Gründen in Kauf genommen hat oder ob er es der Rechtsprechung überlassen hat, die Reichweite insbesondere von § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG zu klären.
10 
Sind danach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers offen, vermag die Kammer ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht anzunehmen. Denn der Antragsteller ist im Jahr 2010 (in Kenntnis einer Vielzahl von Eintragungen im Verkehrszentralregister für die Vergangenheit) insoweit vom TÜV Süd günstig beurteilt worden und seitdem nicht mehr im Verkehr auffällig geworden mit Ausnahme einer nach Beurteilung des Landgerichts leicht fahrlässigen Körperverletzung wegen Unaufmerksamkeit beim „stop and go“ Verkehr.
11 
Damit hat auch der Antrag des Antragstellers Erfolg, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm den Führerschein wieder auszuhändigen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
12 
Soweit der Antragsteller auch begehrt, die (in der Verfügung) getroffene „Kostenentscheidung“ (richtig: Gebührenentscheidung) „aufzuheben“, käme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allenfalls in Betracht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (vgl. § 24 Satz 2 LGebG) insoweit anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dies hat der Antragsteller aber nicht beantragt und ein solcher Antrag hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die durch die vorliegende Entscheidung angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht auch die Gebührenentscheidung erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.04.2011 - 2 S 247/11 - VBlBW 2012, 116 m.w.N.) und weil - bei offener Erfolgsaussicht des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung selbst - nicht ersichtlich ist, dass der Gebührenentscheidung eigene gebührenrechtliche Rechtsmängel anhaften.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.1981 - 5 S 108/81 - Justiz 1981, 327). Der Antragsteller ist insoweit auf das anhängige Widerspruchsverfahren (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 80 Abs. 2 VwGO) bzw. ein sich ggf. anschließendes Klageverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) verwiesen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2005 - 11 K 676/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Anordnung der Beklagten gegenüber der Klägerin, ihren im Krankenhausbetrieb anfallenden Abfall dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft der Beklagten zu überlassen.
Mit Verfügung vom 04.07.2001 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im T. Krankenhaus Mannheim anfallenden, näher bezeichneten Abfallgemische als Abfall zur Beseitigung dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft zu überlassen, nachdem die Klägerin diesen Abfall nicht mehr wie bisher der Beklagten überließ, sondern in die Müllverbrennungsanlage (MVA) B. GmbH verbringen ließ, wo er verbrannt wurde. Gegenstand der Verfügung sind Abfallgemische, die durch die Firma Bo. ... jener MVA zur Verbrennung zugeführt wurden; diese Abfallgemische sind zu über 95 % in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken enthalten und stammen aus dem Stations-, OP- und Kantinenbereich der Klägerin. Weitere Abfälle, deren Überlassung angeordnet wurde, betreffen Bauschutt (wie z. B. Isoliermaterial, Abschnitte von Rigipsplatten), Kartonagen sowie große Metallgebinde aus dem Kantinenbereich. Zur Begründung der Verfügung wurde auf die sehr heterogene Zusammensetzung des Abfallgemischs hingewiesen; es handele sich (abgesehen von Glas und PPK) um unsortierten sowie teilweise stark verunreinigten oder mit Blut und Sekreten behafteten Abfall, wie er in einem Krankenhaus anfalle. Es werde gegen das Getrennthaltungsgebot (§ 11 KrW-/AbfG) verstoßen und damit die Möglichkeit der Verwertung verhindert; zur Beurteilung von Art und Ausmaß der Verunreinigung sei gemäß § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG vom einzelnen Abfall ohne Mischung mit anderen Stoffen auszugehen.
Den Widerspruch der Klägerin vom 12.07.2001 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2002 zurück und änderte Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wie folgt: „Die im Theresien-Kran-kenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung in den blauen und grünen Kunststoffsäcken bereitgestellten Abfälle sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim) vollständig zu überlassen.“ Zur Begründung wurde angeführt, es handele sich um eine Umformulierung, ohne den gewollten Inhalt der angeordneten Überlassungspflicht zu ändern; eine energetische Verwertung des Abfalls finde nicht statt.
Am 20.03.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach den Kriterien der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 C-458/00 und C-28/00) werde der klägerische Abfall in der MVA B. verwertet. Die Vermischung der Abfälle, der Schadstoffgehalt, Art und Ausmaß von Verunreinigungen sowie zu erwartende Immissionen seien keine zulässigen Kriterien zur Unterscheidung zwischen der Verwertung und der Beseitigung von Abfall. In der MVA B. erfolge eine energetische Verwertung, weil mit der bei der Abfallverbrennung erzeugten Energie Wasserdampf gewonnen werde, der zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt werde. Es bestehe eine vertragliche Verpflichtung zum Weiterbetrieb der MVA ... gegenüber der Stadtwerke B. GmbH, woraus sich die Verpflichtung der MVA zu einer gesicherten Leistung von 40 MW ergebe, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs von 290 MW entspreche. Bei Vertragsabschluss seien beide Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die einzuspeisende Fernwärme überwiegend durch die energetische Verwertung von Abfall erzeugt werde und dass bei Ausfall von Abfall die Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme weiter bestehen solle; zur Vorlage des Vertrags zwischen der MVA und den Stadtwerken B. sei sie nicht verpflichtet. Zudem bestätigten die - im Rahmen der Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts abgegebenen - Stellungnahmen der MVA B. vom 5. April 2004 und des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 10. Januar 2004, dass die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle in der MVA B.- ... eine energetische Verwertung darstelle. In den drei Müllkesseln der MVA sei der Einsatz von Primärenergiequellen technisch möglich, wobei zwischen festen und flüssigen Brennstoffen unterschieden werde. Der TÜV Nord habe festgestellt, dass durch den Einsatz von Heizöl EL über zwei Stützbrenner an Stelle des Abfalls zumindest eine Woche die Fernwärmeversorgung der Stadt B. gewährleistet werden könne.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Klinikmüll sei Abfall zur Beseitigung. Hauptzweck der MVA B. sei die Beseitigung von Abfällen. Es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass es sich bei der Verbrennung von Abfällen in einer MVA um eine Beseitigung handele. Eine MVA sei nur unter besonderen Voraussetzungen als Verwertungsanlage einzustufen; hierfür sei aber keines der vom EuGH aufgestellten Kriterien erfüllt. Die Klägerin erhalte kein Entgelt von dem Betreiber der MVA. Der Klinikmüll sei auch nicht für eine Anlage bestimmt, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsse. Es komme darauf an, dass im Einzelfall Primärenergiequellen tatsächlich Abfall ersetzten, indem die Anlage beim Ausbleiben von Abfällen weiter betrieben werden müsse; bei der Abfallverbrennung in Zementwerken treffe dies zu, im vorliegenden Fall jedoch würden die strengen Anforderungen des EuGH zur Widerlegung der Regelvermutung einer Abfallbeseitigung in einer MVA nicht erfüllt. Vor allem die technische Möglichkeit des dauerhaften und konstanten Einsatzes von Primärenergieträgern sei nicht nachgewiesen. Dasselbe gelte für die behauptete vertragliche Verpflichtung der MVA B.-... zur Einspeisung von Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadt B., zumal die Klägerin den Fernwärmelieferungsvertrag nicht vorgelegt habe.
Mit Urteil vom 02.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen; sie sei zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Beklagten vom 27. Juli 1999. Danach bestehe eine Überlassungspflicht von Abfällen zur Beseitigung. Der Widerspruchsbescheid präzisiere den Ausgangsbescheid dahingehend, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma Bo.... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden müsse, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befänden. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Beseitigung von Abfällen sei bei einer Verbrennung von Müll in einer MVA nach der Rechtsprechung des EuGH der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls. Hauptzweck einer MVA sei in der Regel die Beseitigung des Abfalls. Die MVA B. erfülle keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, nach denen die Verbrennung von Abfall in einer MVA Verwertung sein könne; insbesondere müsse der Betrieb nicht fortgesetzt werden, wenn kein oder zu wenig Müll anfalle. Auch sei unter den Beteiligten unstreitig, dass die MVA B. an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll entrichte.
Mit Beschluss vom 20.08.2003 hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Betreiber der MVA B. um Auskunft gebeten, ob der Einsatz von Primärenergiequellen in ihrer Anlage technisch möglich sei und ob bestehende Energielieferverpflichtungen den Betrieb ihrer Anlage mit Primärenergiequellen erforderten, sofern keine Abfälle zum Einsatz kämen. Die MVA B. und der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. hatten beide Fragen mit „ja“ beantwortet. Das Verwaltungsgericht gelangte dennoch zu der Überzeugung, dass die behauptete Lieferverpflichtung nicht bestehe. Die entsprechenden Verträge habe die Klägerin nicht vorgelegt. Eine Stellungnahme der MVA B. vom 14.08.2003 beweise die behauptete Lieferpflicht nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin beschränke sich die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz B. auf normale Betriebsverhältnisse, d. h. dass ausreichend Müll vorhanden sei. Zudem habe die MVA B. in ihrer Stellungnahme vom 14. 08. 2003 eingeräumt, dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten würden; im Falle des Ausbleibens von Müll sei die MVA gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb in den Verbrennungsraum einzubringen, die bislang aber nicht bereitstünden. Im Übrigen könne beim technischen Stand der MVA B. auf Dauer Primärenergie an Stelle von Müll nicht eingesetzt werden. Das Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. vom 10.01.2004 und die Stellungnahme der MVA B. vom 05.04.2004 bejahten zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA, allerdings beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL und dies nur für eine Woche, da die vorhandene Lagerkapazität nur zwei Stahltanks mit je 500 m 3 umfasse. Der Einsatz anderer Primärenergieträger (Holz, Braunkohle) in der MVA sei technisch nicht möglich.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 01. 03. 2005 zugestellt worden. Am 31.03.2005 hat sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag am 29.04.2005 begründet. Durch Beschluss vom 31.10.2005 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 11.11.2005 zugestellt worden.
Am 09.12.2005 hat die Klägerin die Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Verpflichtung der MVA B. zur Lieferung von Fernwärme auch bei Ausfall von Abfall zu Unrecht verneint. Dies beruhe zunächst auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts; nach dem Amtsermittlungsgrundsatz habe das Verwaltungsgericht gegenüber der MVA B. und/oder gegenüber der Stadtwerke B. GmbH die Vorlage der Lieferverträge anordnen und gegebenenfalls im Wege eines Ordnungsgeldes erzwingen müssen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Passagen aus den Fernwärmelieferungsverträgen unzutreffend gewürdigt, indem es darin keine unbedingte Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme gesehen habe. Unabhängig davon hätten - was das Verwaltungsgericht noch nicht habe berücksichtigen können - die MVA B. und die Stadtwerke B. am 13.04.2005 mit Wirkung zum 01.03.2005 eine Zusatzvereinbarung zu dem Energielieferungsvertrag vom 15./28.06.1979 geschlossen, nach der „die MVA […] beim Fehlen oder gänzlichen Ausbleiben von Abfällen als Brennstoff verpflichtet [ist], den Anlagenbetrieb mittels des Einsatzes flüssiger oder fester Primärenergieträger in dem zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Umfang fortzuführen“. Diese Verpflichtung sei unbedingt und eindeutig, weil darin „zur Sicherung der Fernwärmeversorgung in B. die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW“ begründet werde. Im Übrigen habe in der am 14.09.2005 ausgefertigten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen das Ministerium festgestellt, dass unter anderem die MVA B. die Kriterien an eine energetische Verwertung erfülle. Unrichtig sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der technischen Möglichkeit zum Einsatz von Primärenergieträgern. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse ein solcher Einsatz nicht dauerhaft gewährleistet sein, sondern nur für den Zeitraum der fehlenden Versorgung der MVA mit Abfällen. Im Übrigen sei der dauerhafte Einsatz von Heizöl möglich, weil die vorhandenen Öltanks jederzeit mit Heizöl nachgefüllt werden könnten. Die Stütz- bzw. Ölbrenner in der MVA seien in der Lage, 55,98 MW Feuerungswärmeleistung zu erzeugen, so dass der Lieferverpflichtung von 40 MW nachgekommen werden könne. Auch der Einsatz von festen Brennstoffen als Primärenergieträger sei möglich; die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Aussagen.
10 
Nachdem die vom Senat beigeladenen MVA B. GmbH und Stadtwerke B. GmbH den Senat im Lauf des Berufungsverfahrens davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass die streitbefangenen Abfälle (Abfallgemisch) aus dem Bereich der Klägerin nicht mehr in der MVA der Beigeladenen zu 1) in B. verbrannt würden, jene Abfälle nähmen nun über das von der Klägerin beauftragte Entsorgungsunternehmen einen anderen Entsorgungsweg, hat die Klägerin das bestätigt. Die streitgegenständlichen Abfälle würden nicht mehr in der MVA der Beigeladenen zu 1) entsorgt, sondern in einer dritten Behandlungsanlage; um welche Anlage es sich dabei konkret handele, könne nicht mitgeteilt werden.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2005 - 11 K 676/02 - den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Die Beklagte macht vor allem geltend, dass eine MVA nur dann als Anlage zur Verwertung von Abfällen eingeordnet werden könne, wenn der Anlagenbetreiber verpflichtet sei, die MVA nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum, sondern dauerhaft mit Primärenergie für den Fall weiter zu betreiben, dass keine Abfälle mehr zur Verfügung stünden. Eine solche Verpflichtung begründe die von der Klägerin in das Verfahren eingeführte Zusatzvereinbarung vom 13.04.2005 nicht; dies zeige schon der Wortlaut der Vereinbarung. Bei entgegengesetztem Verständnis handele es sich - was die Klägerin in einer Replik zurückgewiesen hat - um ein gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft, weil kein Realisierungswille vorhanden sei. Denn Primärenergieträger müssten zugekauft werden, während die MVA derzeit von der Klägerin für die Behandlung der Abfälle bezahlt werde; werde die MVA dauerhaft mit Primärenergie betrieben, habe dies für den Betreiber wirtschaftlich ruinöse Folgen. Dasselbe gelte für den dauerhaften Einsatz der Stützfeuerung zum Betrieb der MVA. Letztlich sei die Zusatzvereinbarung zwischen den Betreibern der MVA B. und den Stadtwerken B. nur aus prozesstaktischen Erwägungen heraus für den vorliegenden Prozess abgeschlossen worden. Die „Konsensvereinbarung“, auf die sich die Klägerin berufe, sei ohne rechtliche Bedeutung. Im Übrigen ordne diese Vereinbarung Krankenhausabfälle ausdrücklich den überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung zu. Schließlich werde für die ausnahmsweise mögliche Bejahung einer Abfallverwertung in der MVA das in der Konsenserklärung aufgestellte Kriterium g) nicht erfüllt, wonach der Anlagenbetreiber für die Lieferung von Abfällen bezahlen müsse, um seine Energielieferverpflichtung erfüllen zu können. In technischer Hinsicht habe die Klägerin nach wie vor nicht nachweisen können, dass die MVA B. ohne vorherigen umfassenden Umbau dauerhaft mit Primärenergie betrieben werden könne; hilfsweise werde angeregt, hierüber Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.
16 
Die neue Sachlage gebe keinen Anlass, eine Erledigung anzunehmen; zur Ermittlung des aktuellen Entsorgungsweges könne die Beiladung des von der Klägerin beauftragten Entsorgungsunternehmens erwogen werden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, der Stadt Mannheim und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids findet seine materielle Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 AWS. Danach besteht die Überlassungspflicht der Klägerin für die streitgegenständlichen Abfälle, da es sich dabei im Rechtssinne um Abfall zur Beseitigung handelt.
I.
19 
Diese rechtliche Zuordnung besteht unabhängig davon, dass sich während des Berufungsverfahrens die Sachlage geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
20 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für die hier maßgeblichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des EG-Rechts als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Sachlage bedeutet dies, dass der Entscheidung des Senats die Änderung des Entsorgungswegs seitens der Klägerin zu Grunde zu legen ist; maßgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte.
II.
21 
Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
22 
1. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 05.04.2006 (ABlEU Nr. L 114/9), die in den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen identisch ist mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.03.1991 (ABlEG Nr. L 78/32), und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24.05.1996 (ABlEG Nr. L 135/32), muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. 02. 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 75/442/EWG und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13.02.2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36).
23 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Die Rechtswirkungen sind im Ergebnis die gleichen (NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ME 136/05 - ZUR 2006, 268). Jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
24 
2. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Haupt-zweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (a). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (b).
25 
a) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
26 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten des EG-Abfallrechts auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
27 
b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Der Senat folgt insoweit auch nicht der Eilentscheidung (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.01.2006 (ZUR 2006, 268), in der diese Voraussetzung unberücksichtigt bleibt. Müllverbrennungsanlagen sind von ihrer (ursprünglichen) Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: „Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird … Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen“ (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).
28 
Diese Vorgaben sind bei der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zu beachten. Danach gilt auch für die Ermittlung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG: Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Wärmegewinnung bzw. Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
29 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, Urt. v. 22. 08. 2003 - 3 R 1/03 -, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.).
30 
Dies entspricht auch der Auffassung der EU-Kommission. In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ stellt die Kommission fest, dass „städtische Verbrennungsanlagen“ nach Europäischem Recht als Beseitigungsanlagen einzustufen seien (KOM [2005] 666 endg., S. 16). Nach geltendem Recht liegt Abfallverwertung noch nicht vor, wenn die von einer MVA produzierte Wärme oder Energie den Einsatz von Ressourcen in anderen Kraftwerken überflüssig macht. Der Senat hat auf Grund der Vorgaben des Europarechts nicht darüber zu befinden, ob dies sachlich eine zu enge Bestimmung des Begriffs „Verwertung“ ist. Der Senat hat aber zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, dass es eines rechtspolitischen Aktes bedürfte, um zu einem erweiterten „Verwertungs“begriff zu gelangen; dem wollte die EU-Kommission mit Art. 5 ihres Vorschlags für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle“ (KOM [2005] 667 endg.) Rechnung tragen. Danach sollte „Abfallverwertung“ auch dann vorliegen, wenn die Ersetzung von Ressourcen nicht nur innerhalb einer bestimmten Anlage, sondern auch außerhalb der Anlage „innerhalb der Wirtschaft als Ganzem“ (so KOM [2005] 666 endg. S. 15) erfolgt.
31 
Der Kommissionsvorschlag ist jedoch nicht geltendes Recht geworden. Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 2006/12/EG ist identisch mit Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 75/442/EWG; dasselbe gilt für die Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach R 1 im Anhang II B der Richtlinien. Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission zum Verwertungsverfahren R 1 (KOM [2005] 667 endg., S. 34) hat gerade nicht Eingang in Anhang II B der RL 2006/12/EG gefunden.
32 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der MVA, in die die Abfälle der Klägerin verbracht werden, bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen jedenfalls durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um z. B. bestehende vertragliche Energielieferpflichten erfüllen zu können. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen „Anhaltspunkt“ für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Folglich müssen auch andere „Anhaltspunkte“ für die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Berücksichtigung finden. Wird der Abfall nämlich nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen - legitimen und für den Anlagenbetreiber willkommenen - Nebeneffekt der Maßnahme darstellt. Ein wichtiger, den Anlagenzweck zum Ausdruck bringender Indikator zur Feststellung des „Haupt“zwecks der Entsorgungsmaßnahme ist der prozentuale Anteil sowohl des Umsatzerlöses als auch des Gewinns, den die betreffende MVA an ihrem Gesamtumsatz bzw. Gesamtgewinn z. B. durch die Lieferung von Fernwärme erzielt. Denn daran lässt sich erkennen, ob die MVA ihren Umsatz bzw. Gewinn hauptsächlich durch die Abfallverbrennung als solche, d. h. durch den möglichst hohen Durchsatz an Abfall, oder durch die Fernwärmelieferung erzielt. Die Betrachtung nach dem Schwerpunkt führt zu einer klaren Bestimmung des Zwecks der Anlage und der Entsorgungsmaßnahme. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden; jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss vielmehr rechtlich entweder als Verwertung oder als Beseitigung qualifiziert werden (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40).
III.
33 
Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings wird der zur Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch die angefochtene Verfügung erfasste Abfall der Klägerin keiner feststellbaren Verwertungsmaßnahme zugeführt.
34 
1. Sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ist zutreffend hervorgehoben worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung und der Behaftung mit Blut und Sekreten (Abfälle aus dem OP-Bereich, Abfälle aus dem Kantinenbereich und Kehricht) um Abfall zur Beseitigung handelt. Diese Feststellung wurde nicht nur durch Stichproben der Beklagten belegt, sondern im Verwaltungsverfahren überdies durch zahlreiche aussagekräftige Farbfotos dokumentiert.
35 
Bei diesem nicht umstrittenen und zur Überzeugung des Senats feststehenden Ausgangssachverhalt ist allein streitig, ob das Abfallgemisch einer energetischen Verwertung zugeführt wird. Das ist auf Grund der europarechtlich angezeigten funktionalen Betrachtungsweise selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abfall in einer MVA verbrannt wird (vgl. oben II. 2. b). Grundvoraussetzung für eine entsprechende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch, dass dem Gericht die Entsorgungsanlage überhaupt bekannt ist, in die der Abfall verbracht und in der er entsorgt wird. Nach dem gescheiterten rechtspolitischen Verstoß der EU-Kommission, dass „Abfallverwertung“ im Rechtssinne bereits dann vorliegen kann, wenn es zur Ersetzung von Ressourcen außerhalb einer bestimmten Anlage irgendwo innerhalb der Wirtschaft als solcher kommt (vgl. oben II. 2. b), bleibt es unter der Geltung der RL 2006/12/EG bei der zur RL 75/442/EWG vom Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission getroffenen rechtlichen Zuordnung: Eine MVA ist grundsätzlich als Abfallbeseitigungsanlage einzustufen (ebenso Senat, Urt. v. 21.03.2006 - 10 S 790/03 - VBlBW 2006, 305, 308); etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Widmungszweck einer bestimmten MVA auf Grund der konkreten Umstände nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien von einem Verwertungsvorgang ausgegangen werden kann.
36 
Zu einer solchen Beurteilung fehlt dem Senat die Grundlage, nachdem die Klägerin während des Berufungsverfahrens den Entsorgungsweg verändert hat und sich weigert, die Abfallentsorgungsanlage zu benennen, in die der streitgegenständliche Abfall nun verbracht wird. Es obliegt der Klägerin, die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles bilden könnten und dem Senat erst den notwendigen Anhaltspunkt dafür böten, weitere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Abfallverwertung anzustellen (Darlegungslast). Die Klägerin hat sich geweigert, die für jede weitere Sachverhaltsaufklärung unabdingbar notwendige Grundvoraussetzung zu schaffen, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung eindringlich auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer solchen Verweigerungshaltung hingewiesen hat. Mehr noch, seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde sogar angekündigt, dass im Falle einer Preisgabe der Identität der jetzigen Entsorgungsanlage für die streitgegenständlichen Abfälle der Entsorgungsweg erneut sofort geändert würde, so dass dem Senat wiederum die Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehle. Da es indessen die Klägerin ist, die für sich ausnahmsweise reklamiert, ihre Krankenhausabfälle einer energetischen Verwertung in einer MVA zuzuführen, muss sie wegen der ihr obliegenden Darlegungslast und der sie treffenden objektiven Beweislast die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Bei dieser Sachlage kann somit nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
37 
2. Eine solche Feststellung ist auch nicht aus anderen, von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen entbehrlich: In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin angeregt, Erkenntnisse, die der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 14. 09. 2005 zum vormaligen Entsorgungsweg in die MVA B. bereits gewonnen hat, auf die - dem Senat nicht bekannte - „dritte Behandlungsanlage“ zu übertragen. Eine solche Vorgehens-weise hält der Senat aber rechtlich nicht für tragfähig, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf den Entsorgungsvorgang in der konkreten Anlage, die bekannt sein muss, ankommt.
38 
Doch selbst wenn jene Anregung aufgegriffen würde, könnte nicht zu Gunsten der Klägerin eine energetische Verwertung der streitgegenständlichen Abfälle angenommen werden.
39 
Der Senat müsste abschließend nicht entscheiden, ob jene „Konsenserklärung“ eine rechtserhebliche Qualität hat und worin diese eventuell liegen könnte. Jedenfalls vermag jene Erklärung einen „Verwerterstatus“ von Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne nicht zu begründen. Dem geltenden Recht ist die Kategorie des „Verwerterstatus“ einer MVA nicht bekannt. Aus eigener Machtvollkommenheit vermag die Exekutive einen solchen Status nicht zu schaffen. Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass durch einseitigen Akt der Verwaltung oder im Wege der Vereinbarung mit MVA-Betreibern gleichsam konstitutiv ein bestimmter Status einer MVA (hier: als Verwertungsanlage) begründet wird.
40 
Unabhängig davon ordnet die Konsensvereinbarung vom 14. 09. 2005 „Krankenhausabfälle“ uneingeschränkt - als Unterfall der „Infrastrukturabfälle“ (Marktabfälle, Straßenkehricht, Abfälle aus der Kanalreinigung, Krankenhausabfälle) - den Abfällen zur Beseitigung zu. Das macht auch Sinn, weil die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) unter Abfallschlüssel (AS) 1801 genannten Abfälle (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) ersichtlich keiner oder kaum einer Verwertung zugeführt werden können, sondern nur noch umweltgerecht beseitigt werden können. Der Versuch der Klägerin, zwischen Krankenhausabfällen nach AS 180104 AVV und Krankenhausabfällen nach AS 1801 xx AVV zu unterscheiden und in diesem Punkt der Konsenserklärung eine fälschlicherweise vorgenommene pauschale und lediglich informative Feststellung zu unterschieben, ist schon wegen der darin liegenden selektiven Wahrnehmung der Konsenserklärung wenig überzeugend, zumal diese Erklärung erkennbar von dem Bemühen getragen ist, die Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen abfallrechtlich aufzuwerten. Mit der Argumentation der Klägerin wäre jeder Krankenhausabfall, der zwar nicht stofflich verwertet, aber z. B. in einer an ein Fernwärmenetz angeschlossenen MVA (mit)verbrannt wird, fast automatisch Abfall zur Verwertung; eine Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung wäre danach kaum noch vorstellbar. Ein solches Konzept entspricht nicht § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, der europarechtskonform auf den Hauptzweck der Maßnahme abstellt..
41 
Auch in einem weiteren Punkt nimmt die Klägerin nur eine selektive Heranziehung der Konsenserklärung vor. Diese Erklärung behauptet zwar, das MUNLV stelle fest, „dass die 16 Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW die vorstehenden Kriterien erfüllen“ (S. 3 der Erklärung), prüft man die zuvor aufgestellten Kriterien jedoch in der Sache, ist festzustellen, dass dem MUNLV ein „Subsumtionsfehler“ unterlaufen ist: Unter Ziff. V Satz 1 hält die Konsensvereinbarung fest, das MUNLV und die MVA-Betreibergesellschaften „stimmen darin überein, dass eine energetische Verwertung von Abfällen in MVA’s erfolgen kann, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind“. Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren. Unter lit. g) ist formuliert: „Der Anlagenbetreiber muss für die Lieferung von Abfällen bezahlen, um seine Energielieferverpflichtungen erfüllen zu können.“ Dazu hat die Klägerin behauptet, Ziff. V lit. g) stehe zu Ziff. V lit. f) in einem alternativen Verhältnis. Der Wortlaut der Konsensvereinbarung gibt für eine solche Deutung keinen Spielraum, in Ziff. V Satz 1 ist vielmehr sogar das Gegenteil bestimmt. In der Sache hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetreiber für die Lieferung der klägerischen Abfälle bezahlt.
42 
Aus dem vormaligen Entsorgungsweg der streitgegenständlichen Abfälle zur MVA B. ließe sich demnach auch auf der Grundlage der „NRW-Konsens-Erklärung“ nicht herleiten, dass in der von der Klägerin zur Abfallentsorgung in Anspruch genommenen „dritten Behandlungsanlage“ eine ener-getische Verwertung stattfindet. Es bleibt vielmehr dabei: Ob die Verbrennung des Klinikmülls um ihrer selbst willen erfolgt, also auf die Abfallbeseitigung angelegt ist, oder ob eine energetische Verwertung stattfindet, hängt entscheidend von einer funktionalen Betrachtung der Abfallverbrennung in der konkreten Anlage ab. Ohne deren genaue Kenntnis fehlt jede Grundlage dafür, zu Gunsten der Klägerin die Entsorgung des streitgegenständlichen Klinikmülls als energetische Verwertung zu qualifizieren.
43 
3. Die angegriffene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin insoweit in der Berufungsverhandlung geäußerten Zweifel finden im Gesetz keine Grundlage. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt „inhaltlich hinreichend bestimmt sein“. Das ist der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist (OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992, NVwZ 1993, 1000, sowie Urt. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 493, 494). An der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts fehlt es nicht einmal, wenn die Ermittlung des Entscheidungsgehalts einer Verfügung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.01.1990, NVwZ 1990, 855, 856 = BayVBl 1991, 251; OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2005, BauR 2005, 1459, 1460).
44 
Hier lässt sich der Entscheidungsgehalt der angegriffenen Verfügung ohne Schwierigkeiten bereits unmittelbar dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheids entnehmen. Maßgeblich ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ziffer 1 der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist klar und unzweideutig formuliert. Danach müssen die im T. Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung bereitgestellten Abfälle dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim vollständig überlassen werden. Dieser Verfügung lässt sich ohne weiteres entnehmen, wozu die Klägerin verpflichtet ist: zur vollständigen Überlassung der genau bezeichneten Abfälle an die Beklagte.
45 
Der Klägerin ist es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, unbenommen, ihr Entsorgungskonzept zu ändern und der Beklagten mit der Intention einer Neubewertung vorzulegen. Die im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Verwaltungsakts bleibt davon unberührt.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
V.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss
vom 27. März 2007
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 GKG in Anlehnung an II 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
51 
Beschluss
vom 27. März 2007
52 
Die Beiladung der Beigeladenen 1) und 2) wird aufgehoben, da ihre Voraussetzung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wegen der Änderung des Entsorgungswegs nicht mehr bestand (vgl. zur Aufhebbarkeit Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids findet seine materielle Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 AWS. Danach besteht die Überlassungspflicht der Klägerin für die streitgegenständlichen Abfälle, da es sich dabei im Rechtssinne um Abfall zur Beseitigung handelt.
I.
19 
Diese rechtliche Zuordnung besteht unabhängig davon, dass sich während des Berufungsverfahrens die Sachlage geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
20 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für die hier maßgeblichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des EG-Rechts als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Sachlage bedeutet dies, dass der Entscheidung des Senats die Änderung des Entsorgungswegs seitens der Klägerin zu Grunde zu legen ist; maßgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte.
II.
21 
Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
22 
1. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 05.04.2006 (ABlEU Nr. L 114/9), die in den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen identisch ist mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.03.1991 (ABlEG Nr. L 78/32), und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24.05.1996 (ABlEG Nr. L 135/32), muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. 02. 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 75/442/EWG und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13.02.2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36).
23 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Die Rechtswirkungen sind im Ergebnis die gleichen (NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ME 136/05 - ZUR 2006, 268). Jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
24 
2. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Haupt-zweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (a). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (b).
25 
a) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
26 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten des EG-Abfallrechts auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
27 
b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Der Senat folgt insoweit auch nicht der Eilentscheidung (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.01.2006 (ZUR 2006, 268), in der diese Voraussetzung unberücksichtigt bleibt. Müllverbrennungsanlagen sind von ihrer (ursprünglichen) Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: „Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird … Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen“ (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).
28 
Diese Vorgaben sind bei der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zu beachten. Danach gilt auch für die Ermittlung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG: Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Wärmegewinnung bzw. Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
29 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, Urt. v. 22. 08. 2003 - 3 R 1/03 -, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.).
30 
Dies entspricht auch der Auffassung der EU-Kommission. In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ stellt die Kommission fest, dass „städtische Verbrennungsanlagen“ nach Europäischem Recht als Beseitigungsanlagen einzustufen seien (KOM [2005] 666 endg., S. 16). Nach geltendem Recht liegt Abfallverwertung noch nicht vor, wenn die von einer MVA produzierte Wärme oder Energie den Einsatz von Ressourcen in anderen Kraftwerken überflüssig macht. Der Senat hat auf Grund der Vorgaben des Europarechts nicht darüber zu befinden, ob dies sachlich eine zu enge Bestimmung des Begriffs „Verwertung“ ist. Der Senat hat aber zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, dass es eines rechtspolitischen Aktes bedürfte, um zu einem erweiterten „Verwertungs“begriff zu gelangen; dem wollte die EU-Kommission mit Art. 5 ihres Vorschlags für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle“ (KOM [2005] 667 endg.) Rechnung tragen. Danach sollte „Abfallverwertung“ auch dann vorliegen, wenn die Ersetzung von Ressourcen nicht nur innerhalb einer bestimmten Anlage, sondern auch außerhalb der Anlage „innerhalb der Wirtschaft als Ganzem“ (so KOM [2005] 666 endg. S. 15) erfolgt.
31 
Der Kommissionsvorschlag ist jedoch nicht geltendes Recht geworden. Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 2006/12/EG ist identisch mit Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 75/442/EWG; dasselbe gilt für die Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach R 1 im Anhang II B der Richtlinien. Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission zum Verwertungsverfahren R 1 (KOM [2005] 667 endg., S. 34) hat gerade nicht Eingang in Anhang II B der RL 2006/12/EG gefunden.
32 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der MVA, in die die Abfälle der Klägerin verbracht werden, bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen jedenfalls durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um z. B. bestehende vertragliche Energielieferpflichten erfüllen zu können. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen „Anhaltspunkt“ für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Folglich müssen auch andere „Anhaltspunkte“ für die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Berücksichtigung finden. Wird der Abfall nämlich nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen - legitimen und für den Anlagenbetreiber willkommenen - Nebeneffekt der Maßnahme darstellt. Ein wichtiger, den Anlagenzweck zum Ausdruck bringender Indikator zur Feststellung des „Haupt“zwecks der Entsorgungsmaßnahme ist der prozentuale Anteil sowohl des Umsatzerlöses als auch des Gewinns, den die betreffende MVA an ihrem Gesamtumsatz bzw. Gesamtgewinn z. B. durch die Lieferung von Fernwärme erzielt. Denn daran lässt sich erkennen, ob die MVA ihren Umsatz bzw. Gewinn hauptsächlich durch die Abfallverbrennung als solche, d. h. durch den möglichst hohen Durchsatz an Abfall, oder durch die Fernwärmelieferung erzielt. Die Betrachtung nach dem Schwerpunkt führt zu einer klaren Bestimmung des Zwecks der Anlage und der Entsorgungsmaßnahme. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden; jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss vielmehr rechtlich entweder als Verwertung oder als Beseitigung qualifiziert werden (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40).
III.
33 
Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings wird der zur Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch die angefochtene Verfügung erfasste Abfall der Klägerin keiner feststellbaren Verwertungsmaßnahme zugeführt.
34 
1. Sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ist zutreffend hervorgehoben worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung und der Behaftung mit Blut und Sekreten (Abfälle aus dem OP-Bereich, Abfälle aus dem Kantinenbereich und Kehricht) um Abfall zur Beseitigung handelt. Diese Feststellung wurde nicht nur durch Stichproben der Beklagten belegt, sondern im Verwaltungsverfahren überdies durch zahlreiche aussagekräftige Farbfotos dokumentiert.
35 
Bei diesem nicht umstrittenen und zur Überzeugung des Senats feststehenden Ausgangssachverhalt ist allein streitig, ob das Abfallgemisch einer energetischen Verwertung zugeführt wird. Das ist auf Grund der europarechtlich angezeigten funktionalen Betrachtungsweise selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abfall in einer MVA verbrannt wird (vgl. oben II. 2. b). Grundvoraussetzung für eine entsprechende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch, dass dem Gericht die Entsorgungsanlage überhaupt bekannt ist, in die der Abfall verbracht und in der er entsorgt wird. Nach dem gescheiterten rechtspolitischen Verstoß der EU-Kommission, dass „Abfallverwertung“ im Rechtssinne bereits dann vorliegen kann, wenn es zur Ersetzung von Ressourcen außerhalb einer bestimmten Anlage irgendwo innerhalb der Wirtschaft als solcher kommt (vgl. oben II. 2. b), bleibt es unter der Geltung der RL 2006/12/EG bei der zur RL 75/442/EWG vom Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission getroffenen rechtlichen Zuordnung: Eine MVA ist grundsätzlich als Abfallbeseitigungsanlage einzustufen (ebenso Senat, Urt. v. 21.03.2006 - 10 S 790/03 - VBlBW 2006, 305, 308); etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Widmungszweck einer bestimmten MVA auf Grund der konkreten Umstände nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien von einem Verwertungsvorgang ausgegangen werden kann.
36 
Zu einer solchen Beurteilung fehlt dem Senat die Grundlage, nachdem die Klägerin während des Berufungsverfahrens den Entsorgungsweg verändert hat und sich weigert, die Abfallentsorgungsanlage zu benennen, in die der streitgegenständliche Abfall nun verbracht wird. Es obliegt der Klägerin, die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles bilden könnten und dem Senat erst den notwendigen Anhaltspunkt dafür böten, weitere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Abfallverwertung anzustellen (Darlegungslast). Die Klägerin hat sich geweigert, die für jede weitere Sachverhaltsaufklärung unabdingbar notwendige Grundvoraussetzung zu schaffen, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung eindringlich auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer solchen Verweigerungshaltung hingewiesen hat. Mehr noch, seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde sogar angekündigt, dass im Falle einer Preisgabe der Identität der jetzigen Entsorgungsanlage für die streitgegenständlichen Abfälle der Entsorgungsweg erneut sofort geändert würde, so dass dem Senat wiederum die Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehle. Da es indessen die Klägerin ist, die für sich ausnahmsweise reklamiert, ihre Krankenhausabfälle einer energetischen Verwertung in einer MVA zuzuführen, muss sie wegen der ihr obliegenden Darlegungslast und der sie treffenden objektiven Beweislast die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Bei dieser Sachlage kann somit nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
37 
2. Eine solche Feststellung ist auch nicht aus anderen, von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen entbehrlich: In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin angeregt, Erkenntnisse, die der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 14. 09. 2005 zum vormaligen Entsorgungsweg in die MVA B. bereits gewonnen hat, auf die - dem Senat nicht bekannte - „dritte Behandlungsanlage“ zu übertragen. Eine solche Vorgehens-weise hält der Senat aber rechtlich nicht für tragfähig, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf den Entsorgungsvorgang in der konkreten Anlage, die bekannt sein muss, ankommt.
38 
Doch selbst wenn jene Anregung aufgegriffen würde, könnte nicht zu Gunsten der Klägerin eine energetische Verwertung der streitgegenständlichen Abfälle angenommen werden.
39 
Der Senat müsste abschließend nicht entscheiden, ob jene „Konsenserklärung“ eine rechtserhebliche Qualität hat und worin diese eventuell liegen könnte. Jedenfalls vermag jene Erklärung einen „Verwerterstatus“ von Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne nicht zu begründen. Dem geltenden Recht ist die Kategorie des „Verwerterstatus“ einer MVA nicht bekannt. Aus eigener Machtvollkommenheit vermag die Exekutive einen solchen Status nicht zu schaffen. Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass durch einseitigen Akt der Verwaltung oder im Wege der Vereinbarung mit MVA-Betreibern gleichsam konstitutiv ein bestimmter Status einer MVA (hier: als Verwertungsanlage) begründet wird.
40 
Unabhängig davon ordnet die Konsensvereinbarung vom 14. 09. 2005 „Krankenhausabfälle“ uneingeschränkt - als Unterfall der „Infrastrukturabfälle“ (Marktabfälle, Straßenkehricht, Abfälle aus der Kanalreinigung, Krankenhausabfälle) - den Abfällen zur Beseitigung zu. Das macht auch Sinn, weil die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) unter Abfallschlüssel (AS) 1801 genannten Abfälle (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) ersichtlich keiner oder kaum einer Verwertung zugeführt werden können, sondern nur noch umweltgerecht beseitigt werden können. Der Versuch der Klägerin, zwischen Krankenhausabfällen nach AS 180104 AVV und Krankenhausabfällen nach AS 1801 xx AVV zu unterscheiden und in diesem Punkt der Konsenserklärung eine fälschlicherweise vorgenommene pauschale und lediglich informative Feststellung zu unterschieben, ist schon wegen der darin liegenden selektiven Wahrnehmung der Konsenserklärung wenig überzeugend, zumal diese Erklärung erkennbar von dem Bemühen getragen ist, die Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen abfallrechtlich aufzuwerten. Mit der Argumentation der Klägerin wäre jeder Krankenhausabfall, der zwar nicht stofflich verwertet, aber z. B. in einer an ein Fernwärmenetz angeschlossenen MVA (mit)verbrannt wird, fast automatisch Abfall zur Verwertung; eine Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung wäre danach kaum noch vorstellbar. Ein solches Konzept entspricht nicht § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, der europarechtskonform auf den Hauptzweck der Maßnahme abstellt..
41 
Auch in einem weiteren Punkt nimmt die Klägerin nur eine selektive Heranziehung der Konsenserklärung vor. Diese Erklärung behauptet zwar, das MUNLV stelle fest, „dass die 16 Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW die vorstehenden Kriterien erfüllen“ (S. 3 der Erklärung), prüft man die zuvor aufgestellten Kriterien jedoch in der Sache, ist festzustellen, dass dem MUNLV ein „Subsumtionsfehler“ unterlaufen ist: Unter Ziff. V Satz 1 hält die Konsensvereinbarung fest, das MUNLV und die MVA-Betreibergesellschaften „stimmen darin überein, dass eine energetische Verwertung von Abfällen in MVA’s erfolgen kann, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind“. Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren. Unter lit. g) ist formuliert: „Der Anlagenbetreiber muss für die Lieferung von Abfällen bezahlen, um seine Energielieferverpflichtungen erfüllen zu können.“ Dazu hat die Klägerin behauptet, Ziff. V lit. g) stehe zu Ziff. V lit. f) in einem alternativen Verhältnis. Der Wortlaut der Konsensvereinbarung gibt für eine solche Deutung keinen Spielraum, in Ziff. V Satz 1 ist vielmehr sogar das Gegenteil bestimmt. In der Sache hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetreiber für die Lieferung der klägerischen Abfälle bezahlt.
42 
Aus dem vormaligen Entsorgungsweg der streitgegenständlichen Abfälle zur MVA B. ließe sich demnach auch auf der Grundlage der „NRW-Konsens-Erklärung“ nicht herleiten, dass in der von der Klägerin zur Abfallentsorgung in Anspruch genommenen „dritten Behandlungsanlage“ eine ener-getische Verwertung stattfindet. Es bleibt vielmehr dabei: Ob die Verbrennung des Klinikmülls um ihrer selbst willen erfolgt, also auf die Abfallbeseitigung angelegt ist, oder ob eine energetische Verwertung stattfindet, hängt entscheidend von einer funktionalen Betrachtung der Abfallverbrennung in der konkreten Anlage ab. Ohne deren genaue Kenntnis fehlt jede Grundlage dafür, zu Gunsten der Klägerin die Entsorgung des streitgegenständlichen Klinikmülls als energetische Verwertung zu qualifizieren.
43 
3. Die angegriffene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin insoweit in der Berufungsverhandlung geäußerten Zweifel finden im Gesetz keine Grundlage. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt „inhaltlich hinreichend bestimmt sein“. Das ist der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist (OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992, NVwZ 1993, 1000, sowie Urt. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 493, 494). An der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts fehlt es nicht einmal, wenn die Ermittlung des Entscheidungsgehalts einer Verfügung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.01.1990, NVwZ 1990, 855, 856 = BayVBl 1991, 251; OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2005, BauR 2005, 1459, 1460).
44 
Hier lässt sich der Entscheidungsgehalt der angegriffenen Verfügung ohne Schwierigkeiten bereits unmittelbar dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheids entnehmen. Maßgeblich ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ziffer 1 der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist klar und unzweideutig formuliert. Danach müssen die im T. Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung bereitgestellten Abfälle dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim vollständig überlassen werden. Dieser Verfügung lässt sich ohne weiteres entnehmen, wozu die Klägerin verpflichtet ist: zur vollständigen Überlassung der genau bezeichneten Abfälle an die Beklagte.
45 
Der Klägerin ist es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, unbenommen, ihr Entsorgungskonzept zu ändern und der Beklagten mit der Intention einer Neubewertung vorzulegen. Die im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Verwaltungsakts bleibt davon unberührt.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
V.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss
vom 27. März 2007
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 GKG in Anlehnung an II 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
51 
Beschluss
vom 27. März 2007
52 
Die Beiladung der Beigeladenen 1) und 2) wird aufgehoben, da ihre Voraussetzung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wegen der Änderung des Entsorgungswegs nicht mehr bestand (vgl. zur Aufhebbarkeit Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2010 - 3 K 1331/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 29.03.2010 zur Führung eines Fahrtenbuches bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung als rechtmäßig. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuches identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356 m.w.N.).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit einem Kraftfahrzeug der Antragstellerin, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Anwaltssozietät), wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen ebenso wenig durch (1) wie ihre Rüge fehlerhafter Ermessensbetätigung (2).
1. Die Unmöglichkeit, den Fahrzeugführer festzustellen, ist gegeben, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; Senatsbeschluss vom 04.08.2009 – 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802).
Im vorliegenden Fall sind sämtliche bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG ergebnislos geblieben. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen erhobenen rechtlichen (a) und tatsächlichen (b) Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
a) Soweit die Antragstellerin erneut unter Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München (vom 08.10.1997 - M 6 K 97.5849 -, juris) geltend macht, die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, dass die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur in offener Verjährungsfrist sinnvoll und rechtlich von Belang sei, verstoße gegen den Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Die Antragstellerin geht, wie auch das Verwaltungsgericht München in dem genannten Gerichtsbescheid, von der rechtlich unzutreffenden Annahme aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Fahrtenbuchauflage sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 RdNrn. 41 ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass eine Fahrtenbuchauflage einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung eines solchen Verwaltungsakts sind die nach seinem Erlass eintretenden Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624 m.w.N.). Das materielle Recht kann allerdings davon abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, z. B. nach bestimmten Stichtagen, ausschließen. So entspricht es der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Tattagprinzip im Rahmen des Punktsystems nach § 4 StVG, dass nach „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl infolge der Begehung von Verkehrszuwiderhandlungen eine spätere Tilgung von Punkten rechtlich unerheblich ist unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach einer der erreichten Punktzahl entsprechenden Verwaltungsentscheidung eintritt und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Übrigen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -, BVerwGE 132, 48; Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 10 S 1645/10 -).
In ähnlicher Weise ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eine Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Täterfeststellungen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG zu entnehmen. Der Antragstellerin mag zuzugeben sein, dass diese Begrenzung im Wortlaut der Vorschrift deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Der Wortlaut steht indessen diesem an Sinn und Zweck der Regelung, insbesondere ihrer präventivpolizeilichen Funktion, orientierten Auslegung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entgegen. Zumindest lässt er zugunsten einer teleologischen Auslegung offen, auf welchen Zeitpunkt für die Annahme der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung abzustellen ist. Bereits die tatbestandliche Verknüpfung von Zuwiderhandlung und Feststellung eines Fahrzeugführers legt aber die Deutung nahe, dass die Rechtsfolge der Ermächtigung zu einer Fahrtenbuchauflage gerade dadurch ausgelöst werden soll, dass der Fahrer nicht zur Verantwortung gezogen, die einschlägige Ordnungswidrigkeitsvorschrift also mit ihrer auch generalpräventiven Zielrichtung nicht angewendet werden konnte.
10 
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin macht es für die Abwendung von zukünftigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch durchaus einen Unterschied, ob ein Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer verhängt werden kann bzw. konnte oder nicht. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuches gegebenen hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989, a.a.O.). Ansonsten würde gerade bei der Benutzung eines Fahrzeugs durch verschiedene Personen - wie im vorliegenden Fall - eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich jeweils durch Benennung des Fahrzeugführers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung von seiner Verantwortung befreien könnte. Es gilt deshalb der vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO formulierte Grundsatz, dass Maßnahmen zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann einen Sinn haben, wenn der Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, a.a.O.; Beschluss vom 01.03.1977 - 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4). Jede andere Betrachtung würde auf ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung klar verneintes „doppeltes Recht“ hinauslaufen, nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen oder auch in Wahrnehmung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts die Täterfeststellung zu vereiteln und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, BayVBl. 2000, 380; vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris). Hiernach kann es der Antragstellerin nicht zugute kommen, dass sie den ihr offensichtlich von Anfang an bekannten verantwortlichen Fahrzeugführer nach Ablauf der Verjährungsfrist benannt hat.
11 
b) Die Antragstellerin rügt sodann zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf unzutreffende tatsächliche Erwägungen gestützt, indem es weitere als die von den tätig gewordenen Behörden angestellten Ermittlungen zur Fahrerfeststellung als nicht Erfolg versprechend bzw. unzumutbar angesehen habe. Dieser Kritik vermag der Senat nicht zu folgen.
12 
Auszugehen ist davon, dass es von Seiten der Antragstellerin ausschließlich Signale fehlender Mitwirkungsbereitschaft zur Täterfeststellung gab. So ist der der Antragstellerin übersandte Anhörungsbogen unbeantwortet geblieben, eine angekündigte Äußerung nicht erfolgt und eine Ladung der beiden Gesellschafter der Antragstellerin zur Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen worden; die Antragsgegnerin musste die diesbezügliche - durchsichtige - Erklärung der Gesellschafter zur terminlichen Möglichkeit einer Vorsprache erst nach Ablauf der Verjährungsfrist als Bestätigung der Verweigerung einer Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung werten. Vor diesem Hintergrund genügt das in einem Vermerk des Polizeipostens K. festgehaltene mehrmalige Aufsuchen der Halteranschrift und die Befragung eines Kanzleimitarbeiters, ob er den auf dem Fahrerfoto abgebildeten Fahrzeugführer kenne, den zu stellenden Ermittlungsanforderungen.
13 
Der Einwand der Antragstellerin, eine Beiziehung der Bußgeldakte mit dem Originalfahrerfoto hätte der Antragsgegnerin die Identifizierung des Fahrers ermöglicht, ist nicht stichhaltig. Zwar dürfte es generell anzustreben sein, zur Fahrerfeststellung die qualitativ besten verfügbaren Fahrerfotos - gegebenenfalls durch Beiziehung der einschlägigen Verfahrensakten der Bußgeldbehörde - heranzuziehen. Dies ist aber nur dann zielführend und deshalb geboten, wenn der übrige Ermittlungsstand hinreichende Ansätze für eine Fahrerfeststellung in Verbindung mit einem Fahrerfoto enthält, etwa durch Hinweise auf einen begrenzten und namhaft gemachten Benutzerkreis oder bei einem sich gegen den Halter richtenden Tatverdacht durch Abgleich mit einem bei der Behörde vorhandenen Lichtbild (z.B. aus Personalausweisunterlagen). An solchen Anhaltspunkten fehlte es hier. Weder war der der Antragsgegnerin erkennbare Personenkreis überschaubar noch gar namentlich seitens der Antragstellerin eingegrenzt worden. Vielmehr kamen, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt hat, sowohl die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei selbst als auch deren Angehörige, Freunde, Bekannte oder auch Kunden der Anwaltskanzlei als Benutzer des Fahrzeugs in Betracht. Deshalb hätte, selbst wenn das Originalfahrerfoto deutlicher als die bei den Akten der Antragsgegnerin befindliche Kopie sein sollte und eine Identifizierung leichter ermöglicht hätte, die Antragsgegnerin nur um den Preis einer Ausforschung des gesamten genannten Umfelds der Antragstellerin einer Täterermittlung näher kommen können. Dies zu fordern überspannt die hier zu stellenden Anforderungen an Ermittlungsbemühungen - letztlich ins Blaue hinein.
14 
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Nutzung moderner elektronischer Instrumente zur Personenfeststellung einfordert, verkennt sie im Übrigen deren rechtliche Grenzen. Bei einer - wie im vorliegenden Fall - nicht überschaubaren Zahl von potentiellen Tätern dürfte der breit gestreute, geradezu in die Nähe einer Rasterfahndung geratende Einsatz solcher Instrumente datenschutzrechtlich bedenkliche Eingriffe in Rechte Dritter beinhalten, die zudem in keiner vertretbaren Relation mehr zur vergleichsweise geringen Belastung des infolge Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit von einer Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeughalters stünden. Dass eine Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers im Rechtssinne auch dann gegeben ist, wenn weitere Ermittlungen zwar tatsächlich möglich, aber rechtlich unzulässig sind, steht außer Frage (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris - zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung, wenn die getroffenen Feststellungen rechtlich nicht verwertbar sind und die Tat deshalb nicht geahndet werden kann).
15 
Ergänzend merkt der Senat an, dass die Antragstellerin sich wohl auch auf die für die Nutzung von Firmenfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung zum grundsätzlichen Bestehen einer Obliegenheit zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verweisen lassen muss mit der Folge, dass weitere Ermittlungen um so weniger angezeigt waren. Wenn mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, kann es nicht Aufgabe der im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelnden Behörden sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls dem ermittelnden Beamten den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist. Nur wenn solche Personen benannt werden, sind dem Polizeivollzugsdienst weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft zumutbar (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463 sowie vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris). Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen – wie hier - gelten diese Grundsätze wegen der dadurch bewirkten Ausweitung des Fahrerkreises bzw. der Nutzungsintensität jedenfalls entsprechend.
16 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Fraglich kann insoweit allein sein, ob Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung hinreichend zum Ausdruck kommen und insbesondere einen von der Antragstellerin geltend gemachten Ermessensausfall ausschließen. Gegen einen Ermessensausfall spricht ungeachtet des in der Tat bausteinhaft wirkenden Hinweises („Ihre Angaben im Vorverfahren haben wir berücksichtigt“), dass in der Begründung der Verfügung auf die Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrzeugführers, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h sowie deren Qualifizierung als wesentlichen Verkehrsverstoß, der die Fahrtenbuchauflage rechtfertige, abgehoben wurde. Dies sind Feststellungen und Erwägungen, die jedenfalls auch der Ebene der Ermessungsbetätigung zugeordnet werden können. Je gewichtiger ein unaufgeklärter Verkehrsverstoß ist und je geringer die im Verfahren gezeigte Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, um so eher kann die Behörde dies auf der Ermessensebene ohne ausgreifende Erläuterung berücksichtigen.
17 
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen.
18 
Dass die Fahrtenbuchauflage für ein Jahr wegen ihrer Dauer unverhältnismäßig wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Hierfür ist angesichts der mit einem Bußgeld von 120 Euro sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h und der zielgerichteten Aufklärungsabstinenz der Antragstellerin auch nichts ersichtlich.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert der Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat. Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags im Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2003 - 2 K 1918/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entscheidung des Landratsamtes Ravensburg (§ 4 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) vom 23.10.2003 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80, Rn. 114, Rn. 152 m.w.Nachw.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO bedarf es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts eine Aussetzung zu rechtfertigen. Solche liegen aber nicht vor. Die in Ziff. 1 der Entscheidung vom 23.10.2003 auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 2 bis 5 ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Gründe, die trotz der Annahme der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sprechen, sind nicht ersichtlich.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gegeben sind, wonach bei einem Punktestand von 18 oder mehr der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und die Verkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Im Hinblick auf die frühere Entziehungsverfügung des Landratsamtes Ravensburg vom 05.09.2000 kommt die Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht in Betracht, obwohl diese Verfügung wirksam und infolge der Anordnung des Sofortvollzugs auch vollziehbar war. Nach dieser Bestimmung werden in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Der Anwendung dieser Löschungsbestimmung im Hinblick auf die Entziehungsverfügung vom 05.09.2000 steht zunächst entgegen, dass dem Antragsteller durch diese Verfügung die Fahrerlaubnis nicht in vollem Umfang entzogen worden ist. Denn die Entziehung war auf die Fahrerlaubnis der Klasse 2 beschränkt; die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 war hiervon ausdrücklich ausgenommen. Im Verkehrszentralregister werden die Punkte aber nicht nach den Fahrerlaubnisklassen getrennt geführt, so dass eine Löschung von Punkten im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 2 ausgeschlossen ist.
Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist aber in erster Linie deshalb ausgeschlossen, weil diese Vorschrift nur den Fall einer tatsächlich auch vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis und des Ablaufs einer Frist von sechs Monaten nach Ablieferung des Führerscheins vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfasst. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Entscheidung des Landratsamtes Ravensburg vom 05.09.2000 nicht erfüllt. Denn das Landratsamt hat diese Verfügung im Widerspruchsverfahren mit Verfügung vom 11.01.2001 wieder aufgehoben, nachdem der Antragsteller das von der Behörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten und einen Schulungsnachweis erbracht hatte. Die Auslegung, dass die Löschungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht den hier vorliegenden Fall einer zunächst wirksamen und auch vollziehbaren, im Verwaltungsverfahren aber wieder aufgehobenen Entziehungsverfügung erfasst, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. Denn dieser stellt neben der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB allein auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Eine solche ist aber durch die später aufgehobene Entscheidung vom 05.09.2000 im Hinblick auf die Fahrerlaubnis der Klasse 2 wirksam und vollziehbar verfügt worden. Bereits mit Bekanntgabe dieser Entscheidung und nicht erst mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft war die Fahrerlaubnis des Antragstellers (Klasse 2) erloschen (ungenau Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, § 4 StVG, Rn. 81). Die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergibt sich vielmehr aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des § 4 StVG, insbesondere Absatz 10 Sätze 1 und 2, wonach eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden darf und diese Frist mit der Ablieferung des Führerscheins beginnt. Diese Vorschrift bezieht sich damit ausdrücklich auf die hier gegebene Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Der Regelung des § 4 Abs. 10 StVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unter einer im Hinblick auf den Punktestand (18 oder mehr) erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nur eine tatsächlich auch vollzogene und mit einer anschließenden Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verbundene Entziehung versteht. Nur wenn der Betreffende den Führerschein, das äußere Kennzeichen der Fahrerlaubnis, abgegeben hat und er wegen der Bestandskraft der Entziehungsverfügung zumindest für die Dauer von sechs Monaten endgültig nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, soll er in den Genuss der Löschungsbestimmung kommen und ihm ein von Punkten i.S.v. § 4 StVG unbelasteter Neubeginn ermöglicht werden. Auch der von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG erfasste Fall der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB spricht dafür, dass die Löschungsbestimmung nur nach Ablauf einer wirksamen Sperrfrist von mindestens sechs Monaten Anwendung finden soll.
Auf die Gesetzesbegründung kann sich der Antragsteller zur Stützung seiner entgegengesetzten Rechtsansicht nicht berufen. Dort ist in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ausgeführt, dass diese Vorschrift die Fälle erfasst, "in denen die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen wurde, also insbesondere die Entziehung wegen Erreichens der 18 Punkte nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und die strafgerichtliche Entziehung nach § 69a des Strafgesetzbuches". § 4 StVG regelt die Grundlagen des Punktsystems des Straßenverkehrsgesetzes und trifft in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Hinblick auf die Punkte eines Fahrerlaubnisinhabers eine generelle Regelung für sämtliche Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4, Rn. 7; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, a.a.O., § 4 StVG, Rn. 46). Das Wort "insbesondere" trägt dementsprechend lediglich dem Umstand Rechnung, dass das Straßenverkehrsgesetz neben dem Erreichen von 18 Punkten im Punktsystem nach § 4 StVG auch noch andere Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung kennt, z.B. die Ungeeignetheit wegen des Konsums von illegalen Drogen (§ 3 StVG und § 46 Abs. 1 FeV). Der Umstand, dass auch andere Gründe zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, die gravierender sind als das Erreichen von 18 Punkten im Punktsystem nach § 4 StVG, kommt auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG zum Ausdruck.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller besitzt nicht die erforderliche Eignung, um ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Durch ungeeignete Kraftfahrer werden hochrangige Rechtsgüter (Leben und körperliche Unversehrtheit) anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, die am Straßenverkehr in der Erwartung teilnehmen, die zuständigen Behörden werden ungeeignete Kraftfahrer von der Nutzung eines Kraftfahrzeugs abhalten. Diesen Rechtsgütern gebührt der Vorrang vor dem Interesse des fahrungeeigneten Antragstellers auch weiterhin rechtmäßig am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen zu können.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch die bloße teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis mit Ausnahme der Klasse 3 als milderes Mittel geprüft. Eine solche scheidet aber aus. Die gesetzliche Fiktion der Ungeeignetheit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingt, knüpft an einen Punktestand an, der nicht im Hinblick auf die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen getrennt erfasst wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45.3 und II.45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag in der Wertgruppe bis 3.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.