Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 10 S 2221/05

bei uns veröffentlicht am27.03.2007

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2005 - 11 K 676/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Anordnung der Beklagten gegenüber der Klägerin, ihren im Krankenhausbetrieb anfallenden Abfall dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft der Beklagten zu überlassen.
Mit Verfügung vom 04.07.2001 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die im T. Krankenhaus Mannheim anfallenden, näher bezeichneten Abfallgemische als Abfall zur Beseitigung dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft zu überlassen, nachdem die Klägerin diesen Abfall nicht mehr wie bisher der Beklagten überließ, sondern in die Müllverbrennungsanlage (MVA) B. GmbH verbringen ließ, wo er verbrannt wurde. Gegenstand der Verfügung sind Abfallgemische, die durch die Firma Bo. ... jener MVA zur Verbrennung zugeführt wurden; diese Abfallgemische sind zu über 95 % in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken enthalten und stammen aus dem Stations-, OP- und Kantinenbereich der Klägerin. Weitere Abfälle, deren Überlassung angeordnet wurde, betreffen Bauschutt (wie z. B. Isoliermaterial, Abschnitte von Rigipsplatten), Kartonagen sowie große Metallgebinde aus dem Kantinenbereich. Zur Begründung der Verfügung wurde auf die sehr heterogene Zusammensetzung des Abfallgemischs hingewiesen; es handele sich (abgesehen von Glas und PPK) um unsortierten sowie teilweise stark verunreinigten oder mit Blut und Sekreten behafteten Abfall, wie er in einem Krankenhaus anfalle. Es werde gegen das Getrennthaltungsgebot (§ 11 KrW-/AbfG) verstoßen und damit die Möglichkeit der Verwertung verhindert; zur Beurteilung von Art und Ausmaß der Verunreinigung sei gemäß § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG vom einzelnen Abfall ohne Mischung mit anderen Stoffen auszugehen.
Den Widerspruch der Klägerin vom 12.07.2001 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2002 zurück und änderte Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung wie folgt: „Die im Theresien-Kran-kenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung in den blauen und grünen Kunststoffsäcken bereitgestellten Abfälle sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim) vollständig zu überlassen.“ Zur Begründung wurde angeführt, es handele sich um eine Umformulierung, ohne den gewollten Inhalt der angeordneten Überlassungspflicht zu ändern; eine energetische Verwertung des Abfalls finde nicht statt.
Am 20.03.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach den Kriterien der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 C-458/00 und C-28/00) werde der klägerische Abfall in der MVA B. verwertet. Die Vermischung der Abfälle, der Schadstoffgehalt, Art und Ausmaß von Verunreinigungen sowie zu erwartende Immissionen seien keine zulässigen Kriterien zur Unterscheidung zwischen der Verwertung und der Beseitigung von Abfall. In der MVA B. erfolge eine energetische Verwertung, weil mit der bei der Abfallverbrennung erzeugten Energie Wasserdampf gewonnen werde, der zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt werde. Es bestehe eine vertragliche Verpflichtung zum Weiterbetrieb der MVA ... gegenüber der Stadtwerke B. GmbH, woraus sich die Verpflichtung der MVA zu einer gesicherten Leistung von 40 MW ergebe, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs von 290 MW entspreche. Bei Vertragsabschluss seien beide Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die einzuspeisende Fernwärme überwiegend durch die energetische Verwertung von Abfall erzeugt werde und dass bei Ausfall von Abfall die Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme weiter bestehen solle; zur Vorlage des Vertrags zwischen der MVA und den Stadtwerken B. sei sie nicht verpflichtet. Zudem bestätigten die - im Rahmen der Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts abgegebenen - Stellungnahmen der MVA B. vom 5. April 2004 und des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 10. Januar 2004, dass die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle in der MVA B.- ... eine energetische Verwertung darstelle. In den drei Müllkesseln der MVA sei der Einsatz von Primärenergiequellen technisch möglich, wobei zwischen festen und flüssigen Brennstoffen unterschieden werde. Der TÜV Nord habe festgestellt, dass durch den Einsatz von Heizöl EL über zwei Stützbrenner an Stelle des Abfalls zumindest eine Woche die Fernwärmeversorgung der Stadt B. gewährleistet werden könne.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Klinikmüll sei Abfall zur Beseitigung. Hauptzweck der MVA B. sei die Beseitigung von Abfällen. Es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass es sich bei der Verbrennung von Abfällen in einer MVA um eine Beseitigung handele. Eine MVA sei nur unter besonderen Voraussetzungen als Verwertungsanlage einzustufen; hierfür sei aber keines der vom EuGH aufgestellten Kriterien erfüllt. Die Klägerin erhalte kein Entgelt von dem Betreiber der MVA. Der Klinikmüll sei auch nicht für eine Anlage bestimmt, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsse. Es komme darauf an, dass im Einzelfall Primärenergiequellen tatsächlich Abfall ersetzten, indem die Anlage beim Ausbleiben von Abfällen weiter betrieben werden müsse; bei der Abfallverbrennung in Zementwerken treffe dies zu, im vorliegenden Fall jedoch würden die strengen Anforderungen des EuGH zur Widerlegung der Regelvermutung einer Abfallbeseitigung in einer MVA nicht erfüllt. Vor allem die technische Möglichkeit des dauerhaften und konstanten Einsatzes von Primärenergieträgern sei nicht nachgewiesen. Dasselbe gelte für die behauptete vertragliche Verpflichtung der MVA B.-... zur Einspeisung von Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadt B., zumal die Klägerin den Fernwärmelieferungsvertrag nicht vorgelegt habe.
Mit Urteil vom 02.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen; sie sei zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Beklagten vom 27. Juli 1999. Danach bestehe eine Überlassungspflicht von Abfällen zur Beseitigung. Der Widerspruchsbescheid präzisiere den Ausgangsbescheid dahingehend, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma Bo.... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden müsse, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befänden. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Beseitigung von Abfällen sei bei einer Verbrennung von Müll in einer MVA nach der Rechtsprechung des EuGH der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls. Hauptzweck einer MVA sei in der Regel die Beseitigung des Abfalls. Die MVA B. erfülle keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, nach denen die Verbrennung von Abfall in einer MVA Verwertung sein könne; insbesondere müsse der Betrieb nicht fortgesetzt werden, wenn kein oder zu wenig Müll anfalle. Auch sei unter den Beteiligten unstreitig, dass die MVA B. an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll entrichte.
Mit Beschluss vom 20.08.2003 hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Betreiber der MVA B. um Auskunft gebeten, ob der Einsatz von Primärenergiequellen in ihrer Anlage technisch möglich sei und ob bestehende Energielieferverpflichtungen den Betrieb ihrer Anlage mit Primärenergiequellen erforderten, sofern keine Abfälle zum Einsatz kämen. Die MVA B. und der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. hatten beide Fragen mit „ja“ beantwortet. Das Verwaltungsgericht gelangte dennoch zu der Überzeugung, dass die behauptete Lieferverpflichtung nicht bestehe. Die entsprechenden Verträge habe die Klägerin nicht vorgelegt. Eine Stellungnahme der MVA B. vom 14.08.2003 beweise die behauptete Lieferpflicht nicht. Nach dem Vortrag der Klägerin beschränke sich die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz B. auf normale Betriebsverhältnisse, d. h. dass ausreichend Müll vorhanden sei. Zudem habe die MVA B. in ihrer Stellungnahme vom 14. 08. 2003 eingeräumt, dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten würden; im Falle des Ausbleibens von Müll sei die MVA gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb in den Verbrennungsraum einzubringen, die bislang aber nicht bereitstünden. Im Übrigen könne beim technischen Stand der MVA B. auf Dauer Primärenergie an Stelle von Müll nicht eingesetzt werden. Das Gutachten des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e. V. vom 10.01.2004 und die Stellungnahme der MVA B. vom 05.04.2004 bejahten zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA, allerdings beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL und dies nur für eine Woche, da die vorhandene Lagerkapazität nur zwei Stahltanks mit je 500 m 3 umfasse. Der Einsatz anderer Primärenergieträger (Holz, Braunkohle) in der MVA sei technisch nicht möglich.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 01. 03. 2005 zugestellt worden. Am 31.03.2005 hat sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag am 29.04.2005 begründet. Durch Beschluss vom 31.10.2005 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 11.11.2005 zugestellt worden.
Am 09.12.2005 hat die Klägerin die Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Verpflichtung der MVA B. zur Lieferung von Fernwärme auch bei Ausfall von Abfall zu Unrecht verneint. Dies beruhe zunächst auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts; nach dem Amtsermittlungsgrundsatz habe das Verwaltungsgericht gegenüber der MVA B. und/oder gegenüber der Stadtwerke B. GmbH die Vorlage der Lieferverträge anordnen und gegebenenfalls im Wege eines Ordnungsgeldes erzwingen müssen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Passagen aus den Fernwärmelieferungsverträgen unzutreffend gewürdigt, indem es darin keine unbedingte Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme gesehen habe. Unabhängig davon hätten - was das Verwaltungsgericht noch nicht habe berücksichtigen können - die MVA B. und die Stadtwerke B. am 13.04.2005 mit Wirkung zum 01.03.2005 eine Zusatzvereinbarung zu dem Energielieferungsvertrag vom 15./28.06.1979 geschlossen, nach der „die MVA […] beim Fehlen oder gänzlichen Ausbleiben von Abfällen als Brennstoff verpflichtet [ist], den Anlagenbetrieb mittels des Einsatzes flüssiger oder fester Primärenergieträger in dem zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Umfang fortzuführen“. Diese Verpflichtung sei unbedingt und eindeutig, weil darin „zur Sicherung der Fernwärmeversorgung in B. die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW“ begründet werde. Im Übrigen habe in der am 14.09.2005 ausgefertigten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen das Ministerium festgestellt, dass unter anderem die MVA B. die Kriterien an eine energetische Verwertung erfülle. Unrichtig sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der technischen Möglichkeit zum Einsatz von Primärenergieträgern. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse ein solcher Einsatz nicht dauerhaft gewährleistet sein, sondern nur für den Zeitraum der fehlenden Versorgung der MVA mit Abfällen. Im Übrigen sei der dauerhafte Einsatz von Heizöl möglich, weil die vorhandenen Öltanks jederzeit mit Heizöl nachgefüllt werden könnten. Die Stütz- bzw. Ölbrenner in der MVA seien in der Lage, 55,98 MW Feuerungswärmeleistung zu erzeugen, so dass der Lieferverpflichtung von 40 MW nachgekommen werden könne. Auch der Einsatz von festen Brennstoffen als Primärenergieträger sei möglich; die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Aussagen.
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Nachdem die vom Senat beigeladenen MVA B. GmbH und Stadtwerke B. GmbH den Senat im Lauf des Berufungsverfahrens davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass die streitbefangenen Abfälle (Abfallgemisch) aus dem Bereich der Klägerin nicht mehr in der MVA der Beigeladenen zu 1) in B. verbrannt würden, jene Abfälle nähmen nun über das von der Klägerin beauftragte Entsorgungsunternehmen einen anderen Entsorgungsweg, hat die Klägerin das bestätigt. Die streitgegenständlichen Abfälle würden nicht mehr in der MVA der Beigeladenen zu 1) entsorgt, sondern in einer dritten Behandlungsanlage; um welche Anlage es sich dabei konkret handele, könne nicht mitgeteilt werden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2005 - 11 K 676/02 - den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Die Beklagte macht vor allem geltend, dass eine MVA nur dann als Anlage zur Verwertung von Abfällen eingeordnet werden könne, wenn der Anlagenbetreiber verpflichtet sei, die MVA nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum, sondern dauerhaft mit Primärenergie für den Fall weiter zu betreiben, dass keine Abfälle mehr zur Verfügung stünden. Eine solche Verpflichtung begründe die von der Klägerin in das Verfahren eingeführte Zusatzvereinbarung vom 13.04.2005 nicht; dies zeige schon der Wortlaut der Vereinbarung. Bei entgegengesetztem Verständnis handele es sich - was die Klägerin in einer Replik zurückgewiesen hat - um ein gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft, weil kein Realisierungswille vorhanden sei. Denn Primärenergieträger müssten zugekauft werden, während die MVA derzeit von der Klägerin für die Behandlung der Abfälle bezahlt werde; werde die MVA dauerhaft mit Primärenergie betrieben, habe dies für den Betreiber wirtschaftlich ruinöse Folgen. Dasselbe gelte für den dauerhaften Einsatz der Stützfeuerung zum Betrieb der MVA. Letztlich sei die Zusatzvereinbarung zwischen den Betreibern der MVA B. und den Stadtwerken B. nur aus prozesstaktischen Erwägungen heraus für den vorliegenden Prozess abgeschlossen worden. Die „Konsensvereinbarung“, auf die sich die Klägerin berufe, sei ohne rechtliche Bedeutung. Im Übrigen ordne diese Vereinbarung Krankenhausabfälle ausdrücklich den überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung zu. Schließlich werde für die ausnahmsweise mögliche Bejahung einer Abfallverwertung in der MVA das in der Konsenserklärung aufgestellte Kriterium g) nicht erfüllt, wonach der Anlagenbetreiber für die Lieferung von Abfällen bezahlen müsse, um seine Energielieferverpflichtung erfüllen zu können. In technischer Hinsicht habe die Klägerin nach wie vor nicht nachweisen können, dass die MVA B. ohne vorherigen umfassenden Umbau dauerhaft mit Primärenergie betrieben werden könne; hilfsweise werde angeregt, hierüber Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.
16 
Die neue Sachlage gebe keinen Anlass, eine Erledigung anzunehmen; zur Ermittlung des aktuellen Entsorgungsweges könne die Beiladung des von der Klägerin beauftragten Entsorgungsunternehmens erwogen werden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, der Stadt Mannheim und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids findet seine materielle Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 AWS. Danach besteht die Überlassungspflicht der Klägerin für die streitgegenständlichen Abfälle, da es sich dabei im Rechtssinne um Abfall zur Beseitigung handelt.
I.
19 
Diese rechtliche Zuordnung besteht unabhängig davon, dass sich während des Berufungsverfahrens die Sachlage geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
20 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für die hier maßgeblichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des EG-Rechts als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Sachlage bedeutet dies, dass der Entscheidung des Senats die Änderung des Entsorgungswegs seitens der Klägerin zu Grunde zu legen ist; maßgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte.
II.
21 
Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
22 
1. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 05.04.2006 (ABlEU Nr. L 114/9), die in den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen identisch ist mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.03.1991 (ABlEG Nr. L 78/32), und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24.05.1996 (ABlEG Nr. L 135/32), muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. 02. 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 75/442/EWG und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13.02.2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36).
23 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Die Rechtswirkungen sind im Ergebnis die gleichen (NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ME 136/05 - ZUR 2006, 268). Jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
24 
2. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Haupt-zweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (a). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (b).
25 
a) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
26 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten des EG-Abfallrechts auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
27 
b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Der Senat folgt insoweit auch nicht der Eilentscheidung (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.01.2006 (ZUR 2006, 268), in der diese Voraussetzung unberücksichtigt bleibt. Müllverbrennungsanlagen sind von ihrer (ursprünglichen) Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: „Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird … Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen“ (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).
28 
Diese Vorgaben sind bei der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zu beachten. Danach gilt auch für die Ermittlung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG: Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Wärmegewinnung bzw. Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
29 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, Urt. v. 22. 08. 2003 - 3 R 1/03 -, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.).
30 
Dies entspricht auch der Auffassung der EU-Kommission. In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ stellt die Kommission fest, dass „städtische Verbrennungsanlagen“ nach Europäischem Recht als Beseitigungsanlagen einzustufen seien (KOM [2005] 666 endg., S. 16). Nach geltendem Recht liegt Abfallverwertung noch nicht vor, wenn die von einer MVA produzierte Wärme oder Energie den Einsatz von Ressourcen in anderen Kraftwerken überflüssig macht. Der Senat hat auf Grund der Vorgaben des Europarechts nicht darüber zu befinden, ob dies sachlich eine zu enge Bestimmung des Begriffs „Verwertung“ ist. Der Senat hat aber zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, dass es eines rechtspolitischen Aktes bedürfte, um zu einem erweiterten „Verwertungs“begriff zu gelangen; dem wollte die EU-Kommission mit Art. 5 ihres Vorschlags für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle“ (KOM [2005] 667 endg.) Rechnung tragen. Danach sollte „Abfallverwertung“ auch dann vorliegen, wenn die Ersetzung von Ressourcen nicht nur innerhalb einer bestimmten Anlage, sondern auch außerhalb der Anlage „innerhalb der Wirtschaft als Ganzem“ (so KOM [2005] 666 endg. S. 15) erfolgt.
31 
Der Kommissionsvorschlag ist jedoch nicht geltendes Recht geworden. Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 2006/12/EG ist identisch mit Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 75/442/EWG; dasselbe gilt für die Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach R 1 im Anhang II B der Richtlinien. Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission zum Verwertungsverfahren R 1 (KOM [2005] 667 endg., S. 34) hat gerade nicht Eingang in Anhang II B der RL 2006/12/EG gefunden.
32 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der MVA, in die die Abfälle der Klägerin verbracht werden, bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen jedenfalls durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um z. B. bestehende vertragliche Energielieferpflichten erfüllen zu können. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen „Anhaltspunkt“ für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Folglich müssen auch andere „Anhaltspunkte“ für die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Berücksichtigung finden. Wird der Abfall nämlich nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen - legitimen und für den Anlagenbetreiber willkommenen - Nebeneffekt der Maßnahme darstellt. Ein wichtiger, den Anlagenzweck zum Ausdruck bringender Indikator zur Feststellung des „Haupt“zwecks der Entsorgungsmaßnahme ist der prozentuale Anteil sowohl des Umsatzerlöses als auch des Gewinns, den die betreffende MVA an ihrem Gesamtumsatz bzw. Gesamtgewinn z. B. durch die Lieferung von Fernwärme erzielt. Denn daran lässt sich erkennen, ob die MVA ihren Umsatz bzw. Gewinn hauptsächlich durch die Abfallverbrennung als solche, d. h. durch den möglichst hohen Durchsatz an Abfall, oder durch die Fernwärmelieferung erzielt. Die Betrachtung nach dem Schwerpunkt führt zu einer klaren Bestimmung des Zwecks der Anlage und der Entsorgungsmaßnahme. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden; jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss vielmehr rechtlich entweder als Verwertung oder als Beseitigung qualifiziert werden (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40).
III.
33 
Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings wird der zur Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch die angefochtene Verfügung erfasste Abfall der Klägerin keiner feststellbaren Verwertungsmaßnahme zugeführt.
34 
1. Sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ist zutreffend hervorgehoben worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung und der Behaftung mit Blut und Sekreten (Abfälle aus dem OP-Bereich, Abfälle aus dem Kantinenbereich und Kehricht) um Abfall zur Beseitigung handelt. Diese Feststellung wurde nicht nur durch Stichproben der Beklagten belegt, sondern im Verwaltungsverfahren überdies durch zahlreiche aussagekräftige Farbfotos dokumentiert.
35 
Bei diesem nicht umstrittenen und zur Überzeugung des Senats feststehenden Ausgangssachverhalt ist allein streitig, ob das Abfallgemisch einer energetischen Verwertung zugeführt wird. Das ist auf Grund der europarechtlich angezeigten funktionalen Betrachtungsweise selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abfall in einer MVA verbrannt wird (vgl. oben II. 2. b). Grundvoraussetzung für eine entsprechende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch, dass dem Gericht die Entsorgungsanlage überhaupt bekannt ist, in die der Abfall verbracht und in der er entsorgt wird. Nach dem gescheiterten rechtspolitischen Verstoß der EU-Kommission, dass „Abfallverwertung“ im Rechtssinne bereits dann vorliegen kann, wenn es zur Ersetzung von Ressourcen außerhalb einer bestimmten Anlage irgendwo innerhalb der Wirtschaft als solcher kommt (vgl. oben II. 2. b), bleibt es unter der Geltung der RL 2006/12/EG bei der zur RL 75/442/EWG vom Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission getroffenen rechtlichen Zuordnung: Eine MVA ist grundsätzlich als Abfallbeseitigungsanlage einzustufen (ebenso Senat, Urt. v. 21.03.2006 - 10 S 790/03 - VBlBW 2006, 305, 308); etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Widmungszweck einer bestimmten MVA auf Grund der konkreten Umstände nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien von einem Verwertungsvorgang ausgegangen werden kann.
36 
Zu einer solchen Beurteilung fehlt dem Senat die Grundlage, nachdem die Klägerin während des Berufungsverfahrens den Entsorgungsweg verändert hat und sich weigert, die Abfallentsorgungsanlage zu benennen, in die der streitgegenständliche Abfall nun verbracht wird. Es obliegt der Klägerin, die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles bilden könnten und dem Senat erst den notwendigen Anhaltspunkt dafür böten, weitere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Abfallverwertung anzustellen (Darlegungslast). Die Klägerin hat sich geweigert, die für jede weitere Sachverhaltsaufklärung unabdingbar notwendige Grundvoraussetzung zu schaffen, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung eindringlich auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer solchen Verweigerungshaltung hingewiesen hat. Mehr noch, seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde sogar angekündigt, dass im Falle einer Preisgabe der Identität der jetzigen Entsorgungsanlage für die streitgegenständlichen Abfälle der Entsorgungsweg erneut sofort geändert würde, so dass dem Senat wiederum die Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehle. Da es indessen die Klägerin ist, die für sich ausnahmsweise reklamiert, ihre Krankenhausabfälle einer energetischen Verwertung in einer MVA zuzuführen, muss sie wegen der ihr obliegenden Darlegungslast und der sie treffenden objektiven Beweislast die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Bei dieser Sachlage kann somit nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
37 
2. Eine solche Feststellung ist auch nicht aus anderen, von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen entbehrlich: In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin angeregt, Erkenntnisse, die der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 14. 09. 2005 zum vormaligen Entsorgungsweg in die MVA B. bereits gewonnen hat, auf die - dem Senat nicht bekannte - „dritte Behandlungsanlage“ zu übertragen. Eine solche Vorgehens-weise hält der Senat aber rechtlich nicht für tragfähig, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf den Entsorgungsvorgang in der konkreten Anlage, die bekannt sein muss, ankommt.
38 
Doch selbst wenn jene Anregung aufgegriffen würde, könnte nicht zu Gunsten der Klägerin eine energetische Verwertung der streitgegenständlichen Abfälle angenommen werden.
39 
Der Senat müsste abschließend nicht entscheiden, ob jene „Konsenserklärung“ eine rechtserhebliche Qualität hat und worin diese eventuell liegen könnte. Jedenfalls vermag jene Erklärung einen „Verwerterstatus“ von Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne nicht zu begründen. Dem geltenden Recht ist die Kategorie des „Verwerterstatus“ einer MVA nicht bekannt. Aus eigener Machtvollkommenheit vermag die Exekutive einen solchen Status nicht zu schaffen. Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass durch einseitigen Akt der Verwaltung oder im Wege der Vereinbarung mit MVA-Betreibern gleichsam konstitutiv ein bestimmter Status einer MVA (hier: als Verwertungsanlage) begründet wird.
40 
Unabhängig davon ordnet die Konsensvereinbarung vom 14. 09. 2005 „Krankenhausabfälle“ uneingeschränkt - als Unterfall der „Infrastrukturabfälle“ (Marktabfälle, Straßenkehricht, Abfälle aus der Kanalreinigung, Krankenhausabfälle) - den Abfällen zur Beseitigung zu. Das macht auch Sinn, weil die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) unter Abfallschlüssel (AS) 1801 genannten Abfälle (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) ersichtlich keiner oder kaum einer Verwertung zugeführt werden können, sondern nur noch umweltgerecht beseitigt werden können. Der Versuch der Klägerin, zwischen Krankenhausabfällen nach AS 180104 AVV und Krankenhausabfällen nach AS 1801 xx AVV zu unterscheiden und in diesem Punkt der Konsenserklärung eine fälschlicherweise vorgenommene pauschale und lediglich informative Feststellung zu unterschieben, ist schon wegen der darin liegenden selektiven Wahrnehmung der Konsenserklärung wenig überzeugend, zumal diese Erklärung erkennbar von dem Bemühen getragen ist, die Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen abfallrechtlich aufzuwerten. Mit der Argumentation der Klägerin wäre jeder Krankenhausabfall, der zwar nicht stofflich verwertet, aber z. B. in einer an ein Fernwärmenetz angeschlossenen MVA (mit)verbrannt wird, fast automatisch Abfall zur Verwertung; eine Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung wäre danach kaum noch vorstellbar. Ein solches Konzept entspricht nicht § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, der europarechtskonform auf den Hauptzweck der Maßnahme abstellt..
41 
Auch in einem weiteren Punkt nimmt die Klägerin nur eine selektive Heranziehung der Konsenserklärung vor. Diese Erklärung behauptet zwar, das MUNLV stelle fest, „dass die 16 Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW die vorstehenden Kriterien erfüllen“ (S. 3 der Erklärung), prüft man die zuvor aufgestellten Kriterien jedoch in der Sache, ist festzustellen, dass dem MUNLV ein „Subsumtionsfehler“ unterlaufen ist: Unter Ziff. V Satz 1 hält die Konsensvereinbarung fest, das MUNLV und die MVA-Betreibergesellschaften „stimmen darin überein, dass eine energetische Verwertung von Abfällen in MVA’s erfolgen kann, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind“. Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren. Unter lit. g) ist formuliert: „Der Anlagenbetreiber muss für die Lieferung von Abfällen bezahlen, um seine Energielieferverpflichtungen erfüllen zu können.“ Dazu hat die Klägerin behauptet, Ziff. V lit. g) stehe zu Ziff. V lit. f) in einem alternativen Verhältnis. Der Wortlaut der Konsensvereinbarung gibt für eine solche Deutung keinen Spielraum, in Ziff. V Satz 1 ist vielmehr sogar das Gegenteil bestimmt. In der Sache hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetreiber für die Lieferung der klägerischen Abfälle bezahlt.
42 
Aus dem vormaligen Entsorgungsweg der streitgegenständlichen Abfälle zur MVA B. ließe sich demnach auch auf der Grundlage der „NRW-Konsens-Erklärung“ nicht herleiten, dass in der von der Klägerin zur Abfallentsorgung in Anspruch genommenen „dritten Behandlungsanlage“ eine ener-getische Verwertung stattfindet. Es bleibt vielmehr dabei: Ob die Verbrennung des Klinikmülls um ihrer selbst willen erfolgt, also auf die Abfallbeseitigung angelegt ist, oder ob eine energetische Verwertung stattfindet, hängt entscheidend von einer funktionalen Betrachtung der Abfallverbrennung in der konkreten Anlage ab. Ohne deren genaue Kenntnis fehlt jede Grundlage dafür, zu Gunsten der Klägerin die Entsorgung des streitgegenständlichen Klinikmülls als energetische Verwertung zu qualifizieren.
43 
3. Die angegriffene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin insoweit in der Berufungsverhandlung geäußerten Zweifel finden im Gesetz keine Grundlage. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt „inhaltlich hinreichend bestimmt sein“. Das ist der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist (OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992, NVwZ 1993, 1000, sowie Urt. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 493, 494). An der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts fehlt es nicht einmal, wenn die Ermittlung des Entscheidungsgehalts einer Verfügung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.01.1990, NVwZ 1990, 855, 856 = BayVBl 1991, 251; OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2005, BauR 2005, 1459, 1460).
44 
Hier lässt sich der Entscheidungsgehalt der angegriffenen Verfügung ohne Schwierigkeiten bereits unmittelbar dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheids entnehmen. Maßgeblich ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ziffer 1 der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist klar und unzweideutig formuliert. Danach müssen die im T. Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung bereitgestellten Abfälle dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim vollständig überlassen werden. Dieser Verfügung lässt sich ohne weiteres entnehmen, wozu die Klägerin verpflichtet ist: zur vollständigen Überlassung der genau bezeichneten Abfälle an die Beklagte.
45 
Der Klägerin ist es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, unbenommen, ihr Entsorgungskonzept zu ändern und der Beklagten mit der Intention einer Neubewertung vorzulegen. Die im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Verwaltungsakts bleibt davon unberührt.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
V.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss
vom 27. März 2007
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 GKG in Anlehnung an II 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
51 
Beschluss
vom 27. März 2007
52 
Die Beiladung der Beigeladenen 1) und 2) wird aufgehoben, da ihre Voraussetzung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wegen der Änderung des Entsorgungswegs nicht mehr bestand (vgl. zur Aufhebbarkeit Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids findet seine materielle Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 AWS. Danach besteht die Überlassungspflicht der Klägerin für die streitgegenständlichen Abfälle, da es sich dabei im Rechtssinne um Abfall zur Beseitigung handelt.
I.
19 
Diese rechtliche Zuordnung besteht unabhängig davon, dass sich während des Berufungsverfahrens die Sachlage geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Senat. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
20 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für die hier maßgeblichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des EG-Rechts als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Sachlage bedeutet dies, dass der Entscheidung des Senats die Änderung des Entsorgungswegs seitens der Klägerin zu Grunde zu legen ist; maßgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte.
II.
21 
Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
22 
1. Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 05.04.2006 (ABlEU Nr. L 114/9), die in den für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen identisch ist mit der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15.07.1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.03.1991 (ABlEG Nr. L 78/32), und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24.05.1996 (ABlEG Nr. L 135/32), muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. 02. 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b RL 75/442/EWG und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13.02.2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36).
23 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Die Rechtswirkungen sind im Ergebnis die gleichen (NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ME 136/05 - ZUR 2006, 268). Jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
24 
2. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Haupt-zweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (a). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (b).
25 
a) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
26 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten des EG-Abfallrechts auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
27 
b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Der Senat folgt insoweit auch nicht der Eilentscheidung (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.01.2006 (ZUR 2006, 268), in der diese Voraussetzung unberücksichtigt bleibt. Müllverbrennungsanlagen sind von ihrer (ursprünglichen) Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen. Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: „Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird … Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen“ (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).
28 
Diese Vorgaben sind bei der europarechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zu beachten. Danach gilt auch für die Ermittlung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG: Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Wärmegewinnung bzw. Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
29 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, Urt. v. 22. 08. 2003 - 3 R 1/03 -, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.).
30 
Dies entspricht auch der Auffassung der EU-Kommission. In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling“ stellt die Kommission fest, dass „städtische Verbrennungsanlagen“ nach Europäischem Recht als Beseitigungsanlagen einzustufen seien (KOM [2005] 666 endg., S. 16). Nach geltendem Recht liegt Abfallverwertung noch nicht vor, wenn die von einer MVA produzierte Wärme oder Energie den Einsatz von Ressourcen in anderen Kraftwerken überflüssig macht. Der Senat hat auf Grund der Vorgaben des Europarechts nicht darüber zu befinden, ob dies sachlich eine zu enge Bestimmung des Begriffs „Verwertung“ ist. Der Senat hat aber zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, dass es eines rechtspolitischen Aktes bedürfte, um zu einem erweiterten „Verwertungs“begriff zu gelangen; dem wollte die EU-Kommission mit Art. 5 ihres Vorschlags für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle“ (KOM [2005] 667 endg.) Rechnung tragen. Danach sollte „Abfallverwertung“ auch dann vorliegen, wenn die Ersetzung von Ressourcen nicht nur innerhalb einer bestimmten Anlage, sondern auch außerhalb der Anlage „innerhalb der Wirtschaft als Ganzem“ (so KOM [2005] 666 endg. S. 15) erfolgt.
31 
Der Kommissionsvorschlag ist jedoch nicht geltendes Recht geworden. Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 2006/12/EG ist identisch mit Art. 3 Abs. 1 lit. b) RL 75/442/EWG; dasselbe gilt für die Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach R 1 im Anhang II B der Richtlinien. Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission zum Verwertungsverfahren R 1 (KOM [2005] 667 endg., S. 34) hat gerade nicht Eingang in Anhang II B der RL 2006/12/EG gefunden.
32 
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der MVA, in die die Abfälle der Klägerin verbracht werden, bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen jedenfalls durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um z. B. bestehende vertragliche Energielieferpflichten erfüllen zu können. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen „Anhaltspunkt“ für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Folglich müssen auch andere „Anhaltspunkte“ für die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung Berücksichtigung finden. Wird der Abfall nämlich nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen - legitimen und für den Anlagenbetreiber willkommenen - Nebeneffekt der Maßnahme darstellt. Ein wichtiger, den Anlagenzweck zum Ausdruck bringender Indikator zur Feststellung des „Haupt“zwecks der Entsorgungsmaßnahme ist der prozentuale Anteil sowohl des Umsatzerlöses als auch des Gewinns, den die betreffende MVA an ihrem Gesamtumsatz bzw. Gesamtgewinn z. B. durch die Lieferung von Fernwärme erzielt. Denn daran lässt sich erkennen, ob die MVA ihren Umsatz bzw. Gewinn hauptsächlich durch die Abfallverbrennung als solche, d. h. durch den möglichst hohen Durchsatz an Abfall, oder durch die Fernwärmelieferung erzielt. Die Betrachtung nach dem Schwerpunkt führt zu einer klaren Bestimmung des Zwecks der Anlage und der Entsorgungsmaßnahme. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden; jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss vielmehr rechtlich entweder als Verwertung oder als Beseitigung qualifiziert werden (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40).
III.
33 
Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings wird der zur Überlassung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG durch die angefochtene Verfügung erfasste Abfall der Klägerin keiner feststellbaren Verwertungsmaßnahme zugeführt.
34 
1. Sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ist zutreffend hervorgehoben worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung und der Behaftung mit Blut und Sekreten (Abfälle aus dem OP-Bereich, Abfälle aus dem Kantinenbereich und Kehricht) um Abfall zur Beseitigung handelt. Diese Feststellung wurde nicht nur durch Stichproben der Beklagten belegt, sondern im Verwaltungsverfahren überdies durch zahlreiche aussagekräftige Farbfotos dokumentiert.
35 
Bei diesem nicht umstrittenen und zur Überzeugung des Senats feststehenden Ausgangssachverhalt ist allein streitig, ob das Abfallgemisch einer energetischen Verwertung zugeführt wird. Das ist auf Grund der europarechtlich angezeigten funktionalen Betrachtungsweise selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abfall in einer MVA verbrannt wird (vgl. oben II. 2. b). Grundvoraussetzung für eine entsprechende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch, dass dem Gericht die Entsorgungsanlage überhaupt bekannt ist, in die der Abfall verbracht und in der er entsorgt wird. Nach dem gescheiterten rechtspolitischen Verstoß der EU-Kommission, dass „Abfallverwertung“ im Rechtssinne bereits dann vorliegen kann, wenn es zur Ersetzung von Ressourcen außerhalb einer bestimmten Anlage irgendwo innerhalb der Wirtschaft als solcher kommt (vgl. oben II. 2. b), bleibt es unter der Geltung der RL 2006/12/EG bei der zur RL 75/442/EWG vom Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission getroffenen rechtlichen Zuordnung: Eine MVA ist grundsätzlich als Abfallbeseitigungsanlage einzustufen (ebenso Senat, Urt. v. 21.03.2006 - 10 S 790/03 - VBlBW 2006, 305, 308); etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Widmungszweck einer bestimmten MVA auf Grund der konkreten Umstände nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien von einem Verwertungsvorgang ausgegangen werden kann.
36 
Zu einer solchen Beurteilung fehlt dem Senat die Grundlage, nachdem die Klägerin während des Berufungsverfahrens den Entsorgungsweg verändert hat und sich weigert, die Abfallentsorgungsanlage zu benennen, in die der streitgegenständliche Abfall nun verbracht wird. Es obliegt der Klägerin, die allein in ihrer Sphäre liegenden Umstände in das Verfahren einzuführen, die die Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalles bilden könnten und dem Senat erst den notwendigen Anhaltspunkt dafür böten, weitere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Abfallverwertung anzustellen (Darlegungslast). Die Klägerin hat sich geweigert, die für jede weitere Sachverhaltsaufklärung unabdingbar notwendige Grundvoraussetzung zu schaffen, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung eindringlich auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen einer solchen Verweigerungshaltung hingewiesen hat. Mehr noch, seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde sogar angekündigt, dass im Falle einer Preisgabe der Identität der jetzigen Entsorgungsanlage für die streitgegenständlichen Abfälle der Entsorgungsweg erneut sofort geändert würde, so dass dem Senat wiederum die Grundlage für die rechtliche Beurteilung fehle. Da es indessen die Klägerin ist, die für sich ausnahmsweise reklamiert, ihre Krankenhausabfälle einer energetischen Verwertung in einer MVA zuzuführen, muss sie wegen der ihr obliegenden Darlegungslast und der sie treffenden objektiven Beweislast die rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Bei dieser Sachlage kann somit nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
37 
2. Eine solche Feststellung ist auch nicht aus anderen, von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen entbehrlich: In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin angeregt, Erkenntnisse, die der Senat auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Konsenserklärung zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) Nordrhein-Westfalen und den Betreibergesellschaften der Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom 14. 09. 2005 zum vormaligen Entsorgungsweg in die MVA B. bereits gewonnen hat, auf die - dem Senat nicht bekannte - „dritte Behandlungsanlage“ zu übertragen. Eine solche Vorgehens-weise hält der Senat aber rechtlich nicht für tragfähig, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf den Entsorgungsvorgang in der konkreten Anlage, die bekannt sein muss, ankommt.
38 
Doch selbst wenn jene Anregung aufgegriffen würde, könnte nicht zu Gunsten der Klägerin eine energetische Verwertung der streitgegenständlichen Abfälle angenommen werden.
39 
Der Senat müsste abschließend nicht entscheiden, ob jene „Konsenserklärung“ eine rechtserhebliche Qualität hat und worin diese eventuell liegen könnte. Jedenfalls vermag jene Erklärung einen „Verwerterstatus“ von Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne nicht zu begründen. Dem geltenden Recht ist die Kategorie des „Verwerterstatus“ einer MVA nicht bekannt. Aus eigener Machtvollkommenheit vermag die Exekutive einen solchen Status nicht zu schaffen. Deshalb ist es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass durch einseitigen Akt der Verwaltung oder im Wege der Vereinbarung mit MVA-Betreibern gleichsam konstitutiv ein bestimmter Status einer MVA (hier: als Verwertungsanlage) begründet wird.
40 
Unabhängig davon ordnet die Konsensvereinbarung vom 14. 09. 2005 „Krankenhausabfälle“ uneingeschränkt - als Unterfall der „Infrastrukturabfälle“ (Marktabfälle, Straßenkehricht, Abfälle aus der Kanalreinigung, Krankenhausabfälle) - den Abfällen zur Beseitigung zu. Das macht auch Sinn, weil die in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) unter Abfallschlüssel (AS) 1801 genannten Abfälle (Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) ersichtlich keiner oder kaum einer Verwertung zugeführt werden können, sondern nur noch umweltgerecht beseitigt werden können. Der Versuch der Klägerin, zwischen Krankenhausabfällen nach AS 180104 AVV und Krankenhausabfällen nach AS 1801 xx AVV zu unterscheiden und in diesem Punkt der Konsenserklärung eine fälschlicherweise vorgenommene pauschale und lediglich informative Feststellung zu unterschieben, ist schon wegen der darin liegenden selektiven Wahrnehmung der Konsenserklärung wenig überzeugend, zumal diese Erklärung erkennbar von dem Bemühen getragen ist, die Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen abfallrechtlich aufzuwerten. Mit der Argumentation der Klägerin wäre jeder Krankenhausabfall, der zwar nicht stofflich verwertet, aber z. B. in einer an ein Fernwärmenetz angeschlossenen MVA (mit)verbrannt wird, fast automatisch Abfall zur Verwertung; eine Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung wäre danach kaum noch vorstellbar. Ein solches Konzept entspricht nicht § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, der europarechtskonform auf den Hauptzweck der Maßnahme abstellt..
41 
Auch in einem weiteren Punkt nimmt die Klägerin nur eine selektive Heranziehung der Konsenserklärung vor. Diese Erklärung behauptet zwar, das MUNLV stelle fest, „dass die 16 Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW die vorstehenden Kriterien erfüllen“ (S. 3 der Erklärung), prüft man die zuvor aufgestellten Kriterien jedoch in der Sache, ist festzustellen, dass dem MUNLV ein „Subsumtionsfehler“ unterlaufen ist: Unter Ziff. V Satz 1 hält die Konsensvereinbarung fest, das MUNLV und die MVA-Betreibergesellschaften „stimmen darin überein, dass eine energetische Verwertung von Abfällen in MVA’s erfolgen kann, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind“. Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren. Unter lit. g) ist formuliert: „Der Anlagenbetreiber muss für die Lieferung von Abfällen bezahlen, um seine Energielieferverpflichtungen erfüllen zu können.“ Dazu hat die Klägerin behauptet, Ziff. V lit. g) stehe zu Ziff. V lit. f) in einem alternativen Verhältnis. Der Wortlaut der Konsensvereinbarung gibt für eine solche Deutung keinen Spielraum, in Ziff. V Satz 1 ist vielmehr sogar das Gegenteil bestimmt. In der Sache hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetreiber für die Lieferung der klägerischen Abfälle bezahlt.
42 
Aus dem vormaligen Entsorgungsweg der streitgegenständlichen Abfälle zur MVA B. ließe sich demnach auch auf der Grundlage der „NRW-Konsens-Erklärung“ nicht herleiten, dass in der von der Klägerin zur Abfallentsorgung in Anspruch genommenen „dritten Behandlungsanlage“ eine ener-getische Verwertung stattfindet. Es bleibt vielmehr dabei: Ob die Verbrennung des Klinikmülls um ihrer selbst willen erfolgt, also auf die Abfallbeseitigung angelegt ist, oder ob eine energetische Verwertung stattfindet, hängt entscheidend von einer funktionalen Betrachtung der Abfallverbrennung in der konkreten Anlage ab. Ohne deren genaue Kenntnis fehlt jede Grundlage dafür, zu Gunsten der Klägerin die Entsorgung des streitgegenständlichen Klinikmülls als energetische Verwertung zu qualifizieren.
43 
3. Die angegriffene Verfügung ist hinreichend bestimmt. Die von der Klägerin insoweit in der Berufungsverhandlung geäußerten Zweifel finden im Gesetz keine Grundlage. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt „inhaltlich hinreichend bestimmt sein“. Das ist der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist (OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992, NVwZ 1993, 1000, sowie Urt. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 493, 494). An der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts fehlt es nicht einmal, wenn die Ermittlung des Entscheidungsgehalts einer Verfügung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.01.1990, NVwZ 1990, 855, 856 = BayVBl 1991, 251; OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2005, BauR 2005, 1459, 1460).
44 
Hier lässt sich der Entscheidungsgehalt der angegriffenen Verfügung ohne Schwierigkeiten bereits unmittelbar dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheids entnehmen. Maßgeblich ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ziffer 1 der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist klar und unzweideutig formuliert. Danach müssen die im T. Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung bereitgestellten Abfälle dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim vollständig überlassen werden. Dieser Verfügung lässt sich ohne weiteres entnehmen, wozu die Klägerin verpflichtet ist: zur vollständigen Überlassung der genau bezeichneten Abfälle an die Beklagte.
45 
Der Klägerin ist es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, unbenommen, ihr Entsorgungskonzept zu ändern und der Beklagten mit der Intention einer Neubewertung vorzulegen. Die im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Verwaltungsakts bleibt davon unberührt.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
V.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss
vom 27. März 2007
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 GKG in Anlehnung an II 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
51 
Beschluss
vom 27. März 2007
52 
Die Beiladung der Beigeladenen 1) und 2) wird aufgehoben, da ihre Voraussetzung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wegen der Änderung des Entsorgungswegs nicht mehr bestand (vgl. zur Aufhebbarkeit Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 10 S 2221/05

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. März 2006 - 10 S 790/03

bei uns veröffentlicht am 21.03.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Feb. 2005 - 11 K 676/02

bei uns veröffentlicht am 02.02.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ihren mit dem Krankenhausbetrieb anfallenden Müll dem Städtischen Eigenbetrieb
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 10 S 2221/05.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Sept. 2014 - 10 S 1302/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2014 - 5 K 1143/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründ

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ihren mit dem Krankenhausbetrieb anfallenden Müll dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft der Beklagten zu überlassen.
Die Klägerin überließ bis November 2000 ihren Müll dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft. Mit Schreiben vom 07.11.2000 kündigte sie diesen Entsorgungsweg und bestellte nach Intervention der Beklagten zwei kleinere Restmüllbehälter (mit je 1,1 cbm) in denen nach Angaben der Klägerin Abfälle des Kantinen-/OP-Bereichs, ekelerregende Stoffe und Kehricht verfüllt waren. Am 04.05.2001 fand eine Sichtung des Abfalls durch die untere Abfallbehörde statt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das gefertigte Protokoll vom 07.05.2001 verwiesen. Die Abfälle befanden sich zu über 95 % in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken ohne Vorsortierung, ausgenommen Glas und PPK. In der Folgezeit ließ sie ihren Abfall mit Hilfe der Firma ... in die Müllverbrennungsanlage ... GmbH (im Folgenden MVA ...) bringen, wo er verbrannt wird.
Daraufhin ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 04.07.2001 gegenüber der Klägerin an: Die im ...krankenhaus Mannheim anfallenden und nachfolgend näher bezeichneten Abfallgemische sind als Abfallgemisch zur Beseitigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallbeseitigungsgesetz - im Folgenden KrW-/AbfG - zu überlassen: „Abfallgemische, welche derzeit über die Firma... einer Entsorgung durch Verbrennung zugeführt werden und überwiegend (anlässlich einer Stichprobe zu über 95 %) in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken enthalten sind“. Die Inhalte „der blauen und grünen Säcke“ stammten vermutlich aus dem Stations-, OP- und Kantinenbereich. Sonstige Abfälle beträfen: „Bauschutt wie Isoliermaterial, Abschnitte von Rigipsplatten, ein Eimer halb gefüllt mit abgebundenem Zementmörtel“, „Große Metallgebinde aus dem Kantinenbereich“, „Kartonagen“. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Das festgestellte Abfallgemisch bestehe aus einer sehr heterogenen Zusammensetzung. Abgesehen von Glas und PPK sei es ein völlig unsortiertes Gemisch verschiedener - teilweise stark verunreinigter oder mit Blut und Sekreten behafteter - Abfall, wie er in einem Krankenhaus anfalle. Die vorgefundene Mischung von Abfällen stelle einen Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot (§ 11 KrW-/AbfG) dar und verhindere damit eine Verwertungsmöglichkeit. Für die Beurteilung von Art und Ausmaß der Verunreinigung sei nach den Vorgaben des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG vom einzelnen Abfall ohne Mischung mit anderen Stoffen auszugehen.
Dagegen legte die Klägerin am 12.07.2001 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass Ziff. 1 der Verfügung wie folgt geändert wurde: „Die im ...-Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung in den blauen und grünen Kunststoffsäcken bereitgestellten Abfälle sind gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim) vollständig zu überlassen“. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei im Widerspruchsbescheid umformuliert worden, ohne den gewollten Inhalt der angeordneten Überlassungspflicht zu ändern. Eine energetische Verwertung finde nicht statt.
Mit der am 20.03.2002 eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach Erlass des Widerspruchsbescheides habe sie eine weitere im Einzelnen erläuterte Trennung mittels Abfallsammler vorgenommen, die von der Beklagten nicht akzeptiert worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil infolge der Abänderung der Ziff. 1 der Verfügung vom 04.07.2001 zumindest teilweise hätte stattgegeben werden müssen. Denn sein Regelungsbereich sei auf die Abfälle aus den Bereichen Station, OP und Kantine in den blauen und grünen Kunststoffsäcken begrenzt worden.
Zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 458/00 und C 228/00 sei anzumerken: Durch die Entscheidungen des EuGH seien die Zulässigkeits-kriterien für eine energetische Verwertung in Abgrenzung zu einer thermischen Beseitigung sowohl in Industrieanlagen als auch in Müllverbrennungsanlagen in Abweichung zu nationalen Vorgaben zum Teil erheblich modifiziert worden. Maßgeblich seien folgende Kriterien: erstens die Nettoerzeugung von Energie, zweitens die tatsächliche Nutzung und drittens die Ersetzung einer Primärenergiequelle. Auf die Frage der Vermischung der Abfälle, den Schadstoffgehalt, Art und Ausmaß von Verunreinigungen sowie zu erwartende Immissionen komme es nicht an. Die Auffassung des EuGH widerspreche den in § 6 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG für eine energetische Verwertung geforderten Kriterien. Die konkreten Auswirkungen auf das nationale Recht könnten dahingestellt bleiben, zumal sie mit der Verbrennung den streitgegenständlichen Abfällen sowohl die bis zum 13.02.2003 geltenden gesetzlichen Anforderungen an eine energetische Verwertung als auch die vom EuGH herausgebildeten Kriterien erfüllt habe und erfüllen werde. Insoweit verweise sie auf das Gutachten des Dr. ... und ... vom 05.02.2003 sowie auf eine Stellungnahme der MVA ... vom 24.02.2003. Mit der bei der Abfallverbrennung erzeugten Energie werde in der MVA Wasserdampf erzeugt, der zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt werde.
Der vom OVG Saarland (Urt. v. 22.08.2003) sowie vom VG Stuttgart (Urt. v. 21.10.2003) vertretenen engen Auslegung des Substitutionsgrundsatzes könne nicht gefolgt werden. Maßgebend sei eine stoff- und anlagenbezogene Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles nicht allein der Anlagenzweck. Die Anlage müsse die technische Option aufweisen, zumindest über einen maßgeblichen Zeitraum mit Primärenergiequellen betrieben zu werden, um z. B. Energielieferverpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nachkommen zu können. Die Prämisse des Hauptzwecks stelle nicht auf eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ab. Das Fernwärmenetz in der Stadt ... werde von folgenden Anlagen gespeist: der MVA ..., dem Heizkraftwerk Stadtwerke ..., der Universität, dem Leker- und Bollbrinkers Weg. Daneben gäbe es noch drei weitere kleinere Inselnetze. Darüber hinaus bestehe eine vertragliche Verpflichtung zum Weiterbetrieb der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH, woraus sich die Verpflichtung der MVA zu einer gesicherten Leistung von 40 MW ergebe, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauches von insgesamt 290 MW ausmache. Sie sei nicht verpflichtet, den Vertrag vorzulegen. Ihre Mitwirkungspflicht bestehe nur für Tatsachen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Der Vertrag sei nicht durch Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB auflösbar. Beide Vertragsparteien seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass die einzuspeisende Fernwärme zumindest überwiegend durch die energetische Verwertung von Abfall erzeugt würde und dass im Fall des Ausfalls von Abfall die Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme weiter bestehen solle.
10 
Nachdem die MVA ... mit Schreiben vom 05.04.2004 und der TÜV ... vom 10.01.2004 die im Rahmen der Beweiserhebung gestellten Fragen eindeutig mit „ja“ beantwortet hätten, stelle die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle in der MVA ... eine energetische Verwertung im Sinne der Urteile des EuGH vom 13.02.2003 dar. Der Einsatz von Primärenergiequellen in den drei Müllkesseln der MVA ... sei technisch möglich; differenziert werde beim Einsatz von Primärenergiequellen zwischen festen und flüssigen Brennstoffen. In der Stellungnahme des TÜV Nord werde festgestellt, dass durch den Einsatz von Heizöl EL über zwei Stützbrenner anstelle des Abfalls zumindest eine Woche die Fernwärmeversorgung der Stadt ... gewährleistet werden könne.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie ist der Ansicht, der Klinikmüll der Klägerin sei Abfall zur Beseitigung. Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde. Es sei also ebenso wie im Rahmen von § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG auf den Hauptzweck abzustellen. Allerdings seien nach dem EuGH nicht die Eigenschaften des Abfalls entscheidend, sondern die der Anlage, in der der Abfall behandelt werde. Die MVA ... sei als Anlage zur Beseitigung von Abfällen zu qualifizieren. Es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass es sich bei der Verbrennung von Abfällen in einer MVA um eine Beseitigungsmaßnahme handele. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen sei eine MVA als Anlage zur Verwertung einzustufen. Jedoch sei hier keines vom EuGH beispielhaft genannten Indizien für eine Verwertung erfüllt. Die Klägerin entrichte kein Entgelt an die Betreiber der MVA. Der Klinikmüll sei auch nicht für eine Anlage bestimmt, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsse. Eine den Anforderungen des Beweisbeschlusses genügende Beweisführung durch die MVA ... sei nicht zu erkennen. Entscheidend sei, ob im Einzelfall Abfall in der Anlage tatsächlich Primärenergiequellen ersetze, mit denen die Anlage beim Ausbleiben von Abfällen - auch aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise - weiter betrieben werden würde und müsste. Bei der Müllverbrennung in Zementwerken sei dies der Fall. Der EuGH stelle strenge Anforderungen an eine mögliche Widerlegung der Regelvermutung einer Beseitigung durch eine MVA. Auch die aktuelle nationale Rechtsprechung (OVG Saarland, Urt. v. 22.08.2003 u. VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2003) verstehe die Einordnungskriterien zur thermischen Verwertung äußerst restriktiv.
14 
Die technische Möglichkeit des dauerhaften und konstanten Einsatzes von Primärenergieträgern, die zur Erfüllung des Substitutionskriteriums des EuGH notwendig wäre, sei nicht belegt. Das Gutachten des TÜV gebe hierfür nichts ausreichend Aussagekräftiges her. Es werde bestritten, dass tatsächlich Primärenergieträger eingesetzt würden bzw. eingesetzt werden müssten. Eine vertragliche Verpflichtung sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe den Fernwärmelieferungsvertrag nicht vorgelegt, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die MVA ... gar nicht verpflichtet sei, Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadt ... einzuspeisen, wenn keine Abfälle mehr zum Betrieb der MVA zur Verfügung stünden. Der Vertrag wäre zumindest nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auflösbar. Den geltend gemachten faktischen Zwängen für den Weiterbetrieb sei entgegenzuhalten, dass die Fernwärmeversorgung für das Stadtgebiet ... bereits im Vorfeld so geplant worden sei, dass in dem Augenblick, in dem die MVA ... nicht mehr in der Lage wäre Fernwärme zu liefern, eine solche für das gesamte Netz, d. h. auch für die nähere Umgebung der MVA, von anderen Produzenten von Fernwärme zur Verfügung gestellt würde.
15 
Mit Beschluss vom 20.08.2003 hat das Gericht die Betreiber der MVA ... um Auskunft gebeten, ob der Einsatz von Primärenergiequellen in ihrer Anlage technisch möglich sei und ob bestehende Energielieferverpflichtungen den Betrieb ihrer Anlage mit Primärenergiequellen erforderten, sofern keine Abfälle zum Einsatz kämen. Im Falle der Bejahung dieser Frage wurde sie darum gebeten, entsprechende Belege vorzulegen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004, das Gutachten des TÜV ... und die Stellungnahme der Stadtwerke ... vom 05.01.2004 verwiesen. Die MVA ... und der TÜV beantworteten beide Fragen mit „ja“.
16 
In der mündlichen Verhandlung sind die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen informatorisch angehört worden.
17 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Ordner und 3 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Streitgegenstand ist die in der Verfügung der Beklagten vom 04.07.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 gegenüber der Klägerin angeordnete Pflicht, den im Krankenhaus der Klägerin anfallenden und zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellten Müll aus den Bereichen Station, OP und Kantine und aus anderen Gründen entstehenden Abfall dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten zu überlassen. Der Ausgangsbescheid beschreibt den Umfang der Überlassungspflicht in Anknüpfung an das damalige Trennungssystem der Klägerin (z. B. grüne und blaue Säcke), ohne einen in ihrem Betrieb anfallenden Müll auszunehmen. Der Zusatz über „sonstige Abfälle“ verdeutlicht dies, er bezieht sich auf anlässlich einer Stichprobe in Containern festgestellten Müll in der Form von Bauschutt, großen Metallgebinden und ähnlichem. Der Widerspruchsbescheid regelt nichts anderes, er präzisiert den aus dem Krankenhausbetrieb herrührenden und bereitgestellten Müll, ungeachtet der Frage, ob der Müll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getrennt ist. In diesem Sinne sind die Ausführungen zum Umfang der Überlassungspflicht im Widerspruchsbescheid (S. 9) zu verstehen, in dem es heißt, die Verfügung der Stadt Mannheim sei insofern zu konkretisieren, als die unter Ziff. 1 unter der Überschrift „Sonstige Abfälle“ aufgeführten Materialien nur bei der Stichprobe vorgefunden, aber grundsätzlich getrennt gehalten und soweit möglich der Verwertung zugeführt werden müssten. Auf sie erstrecke sich die Überlassungspflicht nicht generell, sondern allenfalls insoweit, als sie dem hausmüllähnlichen Abfallgemisch beigefügt seien. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont ist diese Formulierung so aufzufassen, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden muss, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befinden. Der Widerspruchsbescheid stellt klar, dass der im Betrieb des Krankenhauses anfallende Müll der Überlassungspflicht unterliegt. Dies war, wie bereits ausgeführt, mit der Anordnung des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 04.07.2001 ebenfalls gemeint. Dem Widerspruch hätte deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht teilweise stattgegeben werden müssen.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist der der mündlichen Verhandlung. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in erster Linie nach dem materiellen Recht zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 9 B 17/03 -, m. w. N. < juris-web>). Die Anordnung der Überlassungspflicht für Müll ist eine auf Dauer gerichtete Regelung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht keine ausdrückliche Regelung für den entscheidenden Beurteilungszeitpunkt vor. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend, weil es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde ankommt, sondern darauf, ob der Verwaltungsakt jetzt noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rd. 48 m. w. N.; Bosch/Schmitt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren 7. Aufl., § 39 II.1; )
22 
Rechtsgrundlage der Überlassungspflicht ist § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 27.07.1999. Nach § 11 KrW-/ AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts Anderes bestimmt ist. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Überlassungspflicht nach § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bezieht sich auf die Abfälle zur Beseitigung, die der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegen.
23 
Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an verschiedenen Stellen geregelt: Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung“. Die damit angesprochenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit den Anhängen II A und II B wortgleich aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden, sie dienen unmittelbar jedoch lediglich der Konkretisierung des Abfallbegriffs. Die eigentliche Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung ist durch so genannte Hauptzweckklauseln in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG für die stoffliche Verwertung, in § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG für die energetische Verwertung sowie korrespondierend hierzu in § 10 KrW-/AbfG für die Abfallbeseitigung geregelt worden (Petersen NVwZ 2004, 34 ff, 36). Bedeutung für die energetische Verwertung hat auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, sie stellt Anforderungen an die Zulässigkeit der energetischen Verwertung (Mindestheizwert der Abfälle 11 000 kj/kg, Feuerungswirkungsgrad der Anlage 75 %, tatsächliche Energienutzung). Umstritten ist, ob sie für die Konkretisierung des Hauptzwecks der energetischen Verwertung herangezogen werden kann oder ob sie lediglich die Zulässigkeit der Verwertung, nicht aber die Abgrenzung der Begrifflichkeiten regelt (vgl. zum Meinungsstand z. B. Petersen, a. a. O., 36, m. w. N.; Gassner, AbfR 2003, 50 ff, 53).
24 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff). Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45). Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist in der Regel die Beseitigung des Abfalls (1). In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung sind die Regelungen in §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen (2). Die MVA ... erfüllt keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, in denen die Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage Verwertung ist; insbesondere müsste sie ihren Betrieb nicht fortsetzen, wenn kein oder zu wenig Müll anfällt (3). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
25 
1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle. Nach Ansicht des EuGH erfasst die Richtlinie die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in Zementöfen, wenn - zum einen - Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der Hauptverwendung im Sinne der genannten Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen (Rn. 41). Zum anderen müsse das Verfahren die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sei. Dies setze voraus, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werde als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde und dass ein Teil des bei dieser Verbrennung erzeugten Energieüberschusses tatsächlich genutzt werde und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität (Rn. 42). Drittens ergäbe sich aus dem Begriff Haupt[verwendung] in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssten. Dies bedeute, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden müsse (Rn. 43). Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei nach Art. 3 I lit. b Richtlinie 75/442/EWG sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, als andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 45 unter Hinweis auf AFA-Urt. v. 27.02.2002). Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 46). Erfülle die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die vorgenannten Voraussetzungen, falle sie somit unter das in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG genannte Verwertungsverfahren, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften (Rn. 47).
26 
In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.). Die Verbrennung von Abfällen stelle eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 37). Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage bestehe aber nicht in der Verwertung der Abfälle, sondern in deren Beseitigung, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde (Rn. 41). Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstelle, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung sei, stehe sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Rn. 43). Ein Anhaltspunkt für eine Verwertung der Abfälle in einer Abfallbeseitigungsanlage hätte nach Auffassung des EuGH „etwa darin bestehen können, dass die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt gewesen wären, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen oder darin, dass der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen“(Rn. 44).
27 
Hinsichtlich der von den deutschen Behörden zur Abgrenzung herangezogenen abfallbezogenen Kriterien (geringe Schadstoffbelastung, Heizwert, Vermischung) stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, ergänzende eigene Abgrenzungskriterien festzulegen, diese Kriterien müssten aber im Einklang mit den Anhängen II A und II B der EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen. Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455). Bislang sind keine nationalen Abgrenzungsregelungen erlassen worden. Solange solche Normen fehlen, sind die bestehenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
28 
2. Soweit in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG ein Kriterium für die Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung gesehen wird, ist die Vorschrift wegen des Vorrangs des Europarechts nicht anzuwenden. § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Abgrenzung der Begriffe der „Verwertung“ und „Beseitigung“ nicht auf den Schadstoffgehalt und die Vermischung der Abfälle ankommt. Über die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts ist auf dem Boden der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entscheiden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts setzt voraus, dass das entsprechende Auslegungsergebnis sich innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten halten muss. Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., „Maastricht-Vertrag“; BVerfGE 89,155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - „Solange II“, BVerfGE 73, 339). Innerhalb dieser Grenzen ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten, die einen Verstoß gegen europäisches Recht und ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland und eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes drohende Schadensersatzpflicht aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vermeidet. Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 „Factortame“; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff). Ihre Grenze findet die europarechtskonforme Auslegung dort, wo Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts eine Deutung entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht zulassen. Hier gilt nichts anderes als für das Gebot der verfassungskonformen Auslegung (Thüsing, NJW 2003, 3441 ff, m. w. N.; Brechmann, a. a. O., 79). Ist eine europarechtskonforme Auslegung nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig, kommt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Geltung. Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43,240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung).
29 
Dazu, ob es möglich ist, die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts letztlich nicht zum Tragen kommen. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 4 , 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG mit den europarechtlichen Richtlinien zur Abfallbeseitigung und -verwertung ist gegen den Wortlaut des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht möglich, sofern darin ein Abgrenzungsmerkmal gesehen wird (vgl. Schoch, a. a. O.,69 ff, 78). Bei diesem Verständnis ist § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht anzuwenden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist dagegen möglich und zulässig, soweit die Bestimmung dahingehend verstanden wird, dass sie die Anforderungen an ein Beseitigungs- und Verwertungsverfahren regelt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003 S. 1; Gaßner, a. a. O.,53 ff, 55; VG Lüneburg, - 2 A 118/02 -, zum Mindestheizwertkriterium). Auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG scheitert an dessen Wortlaut, soweit darin die Rede von „Vermischung“ der Abfälle ist, er also von der Betrachtungsweise des „einzelnen Abfalls“ ausgeht, und von „Verunreinigungen“ spricht; auf beide Kriterien kommt es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht an, weshalb beide Begriffe zu streichen sind. Gleichzeitig ist die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszufüllen (Schoch, a. a. O.,69 ff, 78 m. w. N.; vgl. auch Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55). Die gegenteilige eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift bejahende Auffassung schlägt vor, § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG so auszulegen, dass er nur widerlegbare Hilfstatsachen (Indizien) für jene Ausnahmefälle bereitstellt, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren der energetischen Verwertung in der Abgrenzung zur Beseitigung nicht ermöglichen, was indessen sehr selten der Fall sein dürfte (Dr. Baars/Nottrodt, AbfallR 2003, 220 f, 221; im Erg. ebenso Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003, S. 2 ff).
30 
3. Ausgehend hiervon stellt die Verbrennung der Abfälle der Klägerin in der MVA ... eine Beseitigung der Abfälle dar mit der Folge, dass sie nach § 13 Abs. 1 KrW-/ AbfG überlassen werden müssen. Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung „etwa“ eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor. Die MVA ... entrichtet an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
31 
Auch die zweite Ausnahme ist nicht erfüllt. Der Hauptzweck der MVA ... ist auf die Abfallbeseitigung gerichtet, die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme ist nur ein Nebeneffekt. Denn die MVA ... müsste ohne die Versorgung mit Abfällen nicht unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung dafür wäre, dass der Hauptzweck der Anlage in der Verwertung der Abfälle bestünde. Das Wort „müssen“ in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe („deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen“ [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie. Dies kann beispielsweise bei Müllheizkraftwerken der Fall sein, die der Fernwärmeversorgung eines bestimmten Gebietes dienen, dessen Versorgung bei einem Ausfall der Anlage nicht aufrechterhalten werden kann (Gaßner, AbfR 2003, 50 ff.). Für die MVA ... ist eine solche Verpflichtung nicht bewiesen. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, die MVA ... sei auch im Falle des Ausbleibens von Müll verpflichtet, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, um eine vertraglich vereinbarte Energiemenge für das Fernwärmenetz zu erzeugen. Eine vertragliche Regelung dieses Inhalts wurde nicht vorgelegt. Die Stellungnahme der MVA ... vom 14.08.2003 beweist die behaupte Lieferpflicht nicht. Darin ist zwar die Rede davon, bei „Nichteinsetzen von heizwerten Abfällen“ wie denen der Klägerin „wäre die MVA gezwungen zusätzliche Energie/Wärme, mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb, in den Verbrennungsraum einzubringen, um die erforderliche Ausbrandqualität darzustellen“. Einen Nachweis für eine derartige vertragliche Verpflichtung hat die MVA ... aber nicht erbracht. Auch die Klägerin hat die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Behauptung, die MVA ... sei vertraglich verpflichtet, 40 MW zu liefern, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs des Fernwärmenetzes in der Stadt ... von 290 MW decke, nicht bewiesen. Die Vertreter der Klägerin haben die zitierten Lieferverträge der MVA ... mit der Stadtwerke GmbH nicht vorgelegt. Stattdessen teilten sie mit Schriftsatz vom 24.11.2000 einen Auszug aus dem Fernwärmeliefervertrag zwischen der Stadtwerke ... GmbH und der MVA ... vom „15./28.06.1979“ und der dazu gehörigen Zusatzvereinbarung vom 12.01.2004 folgenden Inhalts mit: „Die Fernwärmelieferungen aus der MVA sind ein integrativer und unverzichtbarer Bestandteil der Fernwärmeversorgung in .... Daraus ergibt sich zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in ... die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW.“ Hieraus leitet die Klägerin die Verpflichtung zu einer Leistung von 40 MW auch für den Fall ab, dass kein oder zu wenig Müll zur Verbrennung bereit stünde. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der zitierten Vertragsklausel lässt nicht die Schlussfolgerung zu, die MVA ... sei zur Erzeugung der 40 MW auch dann verpflichtet, wenn der erwartete Abfall ganz oder teilweise ausfallen würde. Sie beschränkt sich auf die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz ...s, wobei von normalen Betriebsverhältnissen, also ausreichendem Müll, ausgegangen wurde. Über eine weitergehende Lieferverpflichtung schweigt sich die mitgeteilte Klausel aus, eine solche kann ihr nicht entnommen werden.
32 
Die Überzeugung, dass die behauptete Verpflichtung nicht besteht, wird dadurch unterstützt, dass die Klägerin die Verträge, aus denen die vorstehende Klausel zitiert wurde, nicht vorgelegt hat. Als Grund dafür führten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dies sei ihnen nicht möglich; der Vertrag sei ihnen von der MVA ... nicht überlassen, die genannte Vertragsklausel sei ihnen schriftlich mitgeteilt worden. Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte, bei der MVA ... angestellte, Herr ... gab auf Befragen des Gerichts an, die Geschäftsleitung habe generell entschieden, die Verträge mit den Stadtwerken ... sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden, sie dürften auch nicht in einem Gerichtsverfahren beigezogen werden. Des Weiteren bekundete er, er habe die Verträge eingesehen und mit dem Sachverstand eines Technikers - nur dies sei er - nicht mit dem eines Juristen gelesen und darin keine Klauseln darüber gefunden, was geschehen solle, wenn kein oder nicht ausreichend Müll geliefert werde. Auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches habe er in den genannten Verträgen nicht gesehen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Verträge der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH die Rechtsfolgen für den Fall, dass nicht genügend oder gar kein Müll zur Verfügung steht und deshalb die vereinbarten 40 MW nicht erzeugt werden können, nicht ausdrücklich regeln und dass es eine Bestimmung des Inhalts, die MVA ... müsse gegebenenfalls Primärenergiestoffe einsetzen, um ihrer Lieferpflicht von 40 MW für das Fernwärmenetz nachzukommen, nicht gibt. Wenn eine solche Lieferpflicht gewollt gewesen wäre, so hätte ein derart wesentlicher, aus wirtschaftlicher, insbesondere finanzieller Sicht weit reichender, und für die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages auch einkalkulierbarer Umstand ausdrücklich vereinbart werden müssen, was nach den hierzu angestellten Ermittlungen nicht geschehen ist. Wesentlich war die Reichweite einer solchen Verpflichtung bei Vertragsabschluss deshalb, weil eine Müllverbrennungsanlage für den Einsatz von Primärenergiestoffen nach den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen technisch anders ausgerüstet sein müsste als dies für die Müllverbrennung erforderlich ist und derart kostspielige Verbrennungsanlagen nicht ohne Not vorgehalten werden. Dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten werden, räumt die MVA ... in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2003 auch ein; darin heißt es sinngemäß, im Falle des Ausbleibens von Müll wäre sie gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von „Zusatzbrennern im Dauerbetrieb“ in den Verbrennungsraum einzubringen. Solche stehen aber bislang nicht bereit. Gibt es hiernach die behauptete Lieferpflicht für den Fall, dass zu wenig Müll anfällt, nicht, so gelten wegen Fehlens ausdrücklicher Vertragsregelungen die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275, 320 BGB), aus der die behauptete Lieferpflicht nicht abgeleitet werden kann.
33 
Der Hinweis auf faktische Gründe, nämlich auf die Strömungsverhältnisse der Fernwärme im Gesamtnetz der Stadt ..., belegt die angebliche vertragliche Verpflichtung für den Fall, dass die MVA ... nicht ausreichend mit Müll bedient würde, ebenfalls nicht. Das von ihr mit Fernwärme versorgte Gebiet könnte technisch problemlos von der Stadtwerke ... GmbH bedient werden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den Erklärungen der informatorisch angehörten von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen kann die derzeitige Fließrichtung der Fernwärme in ... in einem überschaubaren Zeitrahmen umgedreht werden. Derzeit fließt die Fernwärme von der MVA ... in Richtung Stadt .... Dies kann mit geringem technischen Aufwand in die gegenteilige Richtung verändert werden, technisch ist es möglich, die Fließrichtung von der Stadt ... in Richtung MVA ... zu lenken. Hierfür müssten nach den übereinstimmenden Angaben der in der Sitzung vom 02.02.2005 dazu befragten Sachverständigen, Herrn ..., und des von den Vertretern der Beklagten zur Verfügung gestellten Dr. Ing. ..., die Rückschlagklappen der bestehenden Rohre geöffnet und Bypässe gesetzt werden. Diese Umstellung wäre in ca. zwei Stunden zu bewerkstelligen. Selbst wenn geländebedingt oder aus welchen Gründen auch immer zusätzlich eine derzeit nach den Angaben der Vertreter der Klägerin nicht vorrätige Pumpanlage notwendig wäre, so könnte eine solche in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen, der für die Planung, Ausschreibung und Herstellung benötigt werde, angeschafft und zweckentsprechend eingesetzt werden.
34 
Gegen eine Lieferverpflichtung von 14 % für das Gesamtwärmenetz der Stadt ... auch im Falle des Ausbleibens von Müll spricht schließlich, dass diese Energiemenge, sollte sie nicht geliefert werden, nach Meinung der in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragten Sachverständigen vom Gesamtfernwärmenetz ... jederzeit ausgeglichen werden kann. Die gegenteilige Auffassung Herrn ... erscheint nicht überzeugend.
35 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, eine Mitwirkungspflicht könne nur für Tatsachen bestehen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Die Grundsätze der Beweislast sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die notwendigen Ermittlungen angestellt und überzeugt ist, dass die MVA... nicht verpflichtet ist, ihren Betrieb fortzusetzen, wenn kein Müll anfällt und sie deshalb die vereinbarte Fernwärme von 40 MW nicht liefern kann. Die Klägerin hat keine Beweisangebote gemacht. Es sind auch sonst keine Hinweise erkennbar, die eine weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt veranlassen könnten.
36 
Unerheblich ist ferner, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen der MVA ... und der Stadtwerke ... GmbH nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB auflösbar wäre (vgl. Dr. Schink, UPR 2003, 123 l. Sp.), weil es eine vertragliche Regelung des Inhalts, die MVA ... sei zur Lieferung von 40 MW gegebenenfalls auch unter Einsatz von Primärenergie verpflichtet, nicht gibt. Dies war auch nicht Geschäftsgrundlage.
37 
Die vom EuGH genannten Ausnahmefälle sind nicht abschließend, wie das Wort „etwa“ verdeutlicht (vgl. Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55 ). Denkbar sind weitere Fallkonstellationen, in denen die Verbrennung von Abfall in Abfallbeseitigungsanlagen Hauptzweck ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die streitgegenständliche Verbrennung der Abfälle der Klägerin als Verwertungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen.
38 
3. Im Übrigen müsste die MVA ... Primärenergie anstelle von Müll im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auch deshalb nicht einsetzen, weil dies beim technischen Stand einer Müllverbrennungsanlage, jedenfalls der MVA ..., auf Dauer nicht möglich wäre, ohne dass dies im vorliegenden Fall einer abschließenden Beurteilung bedarf.
39 
Die vom EuGH beispielhaft in Erwägung gezogene Alternative, unter der Müllverbrennungsanlagen nach ihrem Hauptzweck ausnahmsweise auf Verwertung ausgerichtet sind, nämlich wenn deren Betrieb ohne Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte „fortgesetzt werden müssen“, ist dahin zu verstehen, dass die Anlage vollständig ohne Einsatz von Abfällen zur Energieerzeugung betrieben werden kann, was voraussetzt, dass dies technisch möglich ist (Gaßner, AbfR 2003, 53; kritisch dazu Petersen, a. a. O., 34 ff, 39). Gemeint ist die konkrete Anlage in der Form, wie sie für die Abfallverbrennung technisch geplant und ausgerüstet ist. Die Frage, ob und inwieweit (betriebs-)wirtschaftliche oder weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben, weil die Verbrennung von Primärstoffen bereits technisch nicht vertretbar erscheint.
40 
Die MVA ... wird mit drei Müllkesseln und einer Stützfeuerung mit Heizöl betrieben, die dazu dient, den Verbrennungsvorgang in den Müllkesseln in Gang zu bringen. Ihr Hauptzweck ist die Müllverbrennung, nicht die Verbrennung von Primärstoffen wie Braunkohle, Holz oder Heizöl. Über solche dafür erforderlichen Brenner verfügt die MVA ... nicht, sie sind nach ihrem derzeitigen Konzept entbehrlich. Das vom TÜV ... durch Dipl.-Ing. ... am 10.01.2004 erstellte Gutachten und die von Herrn ... verfasste Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004 bejahen zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA ..., allerdings ist sie beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL, und dies (derzeit) für eine Woche. Nach der Stellungnahme der MVA vom 05.04.2004 zum Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20.08.2003 kann Heizöl EL in den Stützbrennern der drei Müllkessel der MVA verbrannt werden, weil jeder Müllkessel über zwei Stützbrenner verfügt. Allein die Verbrennung von Heizöl über die Stützbrenner reicht danach aus, um über einen Zeitraum von mindestens einer Woche die dampfmäßige Versorgungssicherheit aus der Anlage für die angeschlossenen Verbraucher zu gewährleisten. Pro Müllkessel können ca. 20.000 kW, insgesamt also 60.000 kW Feuerungswärmeleistung erzeugt werden. Die Einschränkung für einen Zeitraum von mindestens einer Woche beruht auf den derzeit vorhandenen Lagerkapazitäten von zwei Stahltanks mit je 500 m³ (5.000 l). In der mündlichen Verhandlung bestätigten sie ihre schriftlichen Ausführungen und erklärten die Stützfeuerung mit Heizöl könne so geschaffen werden, dass die Lieferverpflichtung von 40 MW eingehalten werden könne. Ob dies zutrifft, kann letztlich offen bleiben, weil es nicht dem Hauptzweck der Müllverbrennungsanlage entspricht, wenn Energie über die Einrichtungen der Stützfeuerung erzeugt wird, wie es bei der Energieerzeugung mittels Heizöl in der MVA ... der Fall wäre.
41 
Der Einsatz anderer Primärenergieträger wie etwa Holz und Braunkohle wäre in den Müllkesseln der MVA ... technisch problematisch, mit anderen Worten, er ist nicht möglich. Nach den Angaben des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen genannten Herrn ... sind die für die Verbrennung von Abfall bestimmten Müllkessel für eine Verbrennung von Kohle nicht geeignet, sie wären nach kurzer Zeit erheblich beschädigt, was zu einem finanziell spürbaren Schaden führen würde. Bei Holz träte der Schaden einige Zeit später ein. Die Verwendung anderer Primärstoffe als Heizöl ist von der MVA ... offenbar nicht beabsichtigt, weshalb sie technisch dafür nicht ausgerüstet ist.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Streitgegenstand ist die in der Verfügung der Beklagten vom 04.07.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 gegenüber der Klägerin angeordnete Pflicht, den im Krankenhaus der Klägerin anfallenden und zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellten Müll aus den Bereichen Station, OP und Kantine und aus anderen Gründen entstehenden Abfall dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten zu überlassen. Der Ausgangsbescheid beschreibt den Umfang der Überlassungspflicht in Anknüpfung an das damalige Trennungssystem der Klägerin (z. B. grüne und blaue Säcke), ohne einen in ihrem Betrieb anfallenden Müll auszunehmen. Der Zusatz über „sonstige Abfälle“ verdeutlicht dies, er bezieht sich auf anlässlich einer Stichprobe in Containern festgestellten Müll in der Form von Bauschutt, großen Metallgebinden und ähnlichem. Der Widerspruchsbescheid regelt nichts anderes, er präzisiert den aus dem Krankenhausbetrieb herrührenden und bereitgestellten Müll, ungeachtet der Frage, ob der Müll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getrennt ist. In diesem Sinne sind die Ausführungen zum Umfang der Überlassungspflicht im Widerspruchsbescheid (S. 9) zu verstehen, in dem es heißt, die Verfügung der Stadt Mannheim sei insofern zu konkretisieren, als die unter Ziff. 1 unter der Überschrift „Sonstige Abfälle“ aufgeführten Materialien nur bei der Stichprobe vorgefunden, aber grundsätzlich getrennt gehalten und soweit möglich der Verwertung zugeführt werden müssten. Auf sie erstrecke sich die Überlassungspflicht nicht generell, sondern allenfalls insoweit, als sie dem hausmüllähnlichen Abfallgemisch beigefügt seien. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont ist diese Formulierung so aufzufassen, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden muss, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befinden. Der Widerspruchsbescheid stellt klar, dass der im Betrieb des Krankenhauses anfallende Müll der Überlassungspflicht unterliegt. Dies war, wie bereits ausgeführt, mit der Anordnung des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 04.07.2001 ebenfalls gemeint. Dem Widerspruch hätte deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht teilweise stattgegeben werden müssen.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist der der mündlichen Verhandlung. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in erster Linie nach dem materiellen Recht zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 9 B 17/03 -, m. w. N. < juris-web>). Die Anordnung der Überlassungspflicht für Müll ist eine auf Dauer gerichtete Regelung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht keine ausdrückliche Regelung für den entscheidenden Beurteilungszeitpunkt vor. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend, weil es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde ankommt, sondern darauf, ob der Verwaltungsakt jetzt noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rd. 48 m. w. N.; Bosch/Schmitt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren 7. Aufl., § 39 II.1; )
22 
Rechtsgrundlage der Überlassungspflicht ist § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 27.07.1999. Nach § 11 KrW-/ AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts Anderes bestimmt ist. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Überlassungspflicht nach § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bezieht sich auf die Abfälle zur Beseitigung, die der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegen.
23 
Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an verschiedenen Stellen geregelt: Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung“. Die damit angesprochenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit den Anhängen II A und II B wortgleich aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden, sie dienen unmittelbar jedoch lediglich der Konkretisierung des Abfallbegriffs. Die eigentliche Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung ist durch so genannte Hauptzweckklauseln in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG für die stoffliche Verwertung, in § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG für die energetische Verwertung sowie korrespondierend hierzu in § 10 KrW-/AbfG für die Abfallbeseitigung geregelt worden (Petersen NVwZ 2004, 34 ff, 36). Bedeutung für die energetische Verwertung hat auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, sie stellt Anforderungen an die Zulässigkeit der energetischen Verwertung (Mindestheizwert der Abfälle 11 000 kj/kg, Feuerungswirkungsgrad der Anlage 75 %, tatsächliche Energienutzung). Umstritten ist, ob sie für die Konkretisierung des Hauptzwecks der energetischen Verwertung herangezogen werden kann oder ob sie lediglich die Zulässigkeit der Verwertung, nicht aber die Abgrenzung der Begrifflichkeiten regelt (vgl. zum Meinungsstand z. B. Petersen, a. a. O., 36, m. w. N.; Gassner, AbfR 2003, 50 ff, 53).
24 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff). Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45). Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist in der Regel die Beseitigung des Abfalls (1). In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung sind die Regelungen in §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen (2). Die MVA ... erfüllt keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, in denen die Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage Verwertung ist; insbesondere müsste sie ihren Betrieb nicht fortsetzen, wenn kein oder zu wenig Müll anfällt (3). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
25 
1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle. Nach Ansicht des EuGH erfasst die Richtlinie die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in Zementöfen, wenn - zum einen - Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der Hauptverwendung im Sinne der genannten Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen (Rn. 41). Zum anderen müsse das Verfahren die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sei. Dies setze voraus, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werde als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde und dass ein Teil des bei dieser Verbrennung erzeugten Energieüberschusses tatsächlich genutzt werde und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität (Rn. 42). Drittens ergäbe sich aus dem Begriff Haupt[verwendung] in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssten. Dies bedeute, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden müsse (Rn. 43). Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei nach Art. 3 I lit. b Richtlinie 75/442/EWG sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, als andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 45 unter Hinweis auf AFA-Urt. v. 27.02.2002). Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 46). Erfülle die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die vorgenannten Voraussetzungen, falle sie somit unter das in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG genannte Verwertungsverfahren, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften (Rn. 47).
26 
In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.). Die Verbrennung von Abfällen stelle eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 37). Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage bestehe aber nicht in der Verwertung der Abfälle, sondern in deren Beseitigung, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde (Rn. 41). Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstelle, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung sei, stehe sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Rn. 43). Ein Anhaltspunkt für eine Verwertung der Abfälle in einer Abfallbeseitigungsanlage hätte nach Auffassung des EuGH „etwa darin bestehen können, dass die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt gewesen wären, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen oder darin, dass der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen“(Rn. 44).
27 
Hinsichtlich der von den deutschen Behörden zur Abgrenzung herangezogenen abfallbezogenen Kriterien (geringe Schadstoffbelastung, Heizwert, Vermischung) stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, ergänzende eigene Abgrenzungskriterien festzulegen, diese Kriterien müssten aber im Einklang mit den Anhängen II A und II B der EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen. Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455). Bislang sind keine nationalen Abgrenzungsregelungen erlassen worden. Solange solche Normen fehlen, sind die bestehenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
28 
2. Soweit in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG ein Kriterium für die Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung gesehen wird, ist die Vorschrift wegen des Vorrangs des Europarechts nicht anzuwenden. § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Abgrenzung der Begriffe der „Verwertung“ und „Beseitigung“ nicht auf den Schadstoffgehalt und die Vermischung der Abfälle ankommt. Über die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts ist auf dem Boden der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entscheiden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts setzt voraus, dass das entsprechende Auslegungsergebnis sich innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten halten muss. Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., „Maastricht-Vertrag“; BVerfGE 89,155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - „Solange II“, BVerfGE 73, 339). Innerhalb dieser Grenzen ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten, die einen Verstoß gegen europäisches Recht und ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland und eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes drohende Schadensersatzpflicht aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vermeidet. Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 „Factortame“; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff). Ihre Grenze findet die europarechtskonforme Auslegung dort, wo Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts eine Deutung entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht zulassen. Hier gilt nichts anderes als für das Gebot der verfassungskonformen Auslegung (Thüsing, NJW 2003, 3441 ff, m. w. N.; Brechmann, a. a. O., 79). Ist eine europarechtskonforme Auslegung nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig, kommt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Geltung. Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43,240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung).
29 
Dazu, ob es möglich ist, die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts letztlich nicht zum Tragen kommen. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 4 , 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG mit den europarechtlichen Richtlinien zur Abfallbeseitigung und -verwertung ist gegen den Wortlaut des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht möglich, sofern darin ein Abgrenzungsmerkmal gesehen wird (vgl. Schoch, a. a. O.,69 ff, 78). Bei diesem Verständnis ist § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht anzuwenden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist dagegen möglich und zulässig, soweit die Bestimmung dahingehend verstanden wird, dass sie die Anforderungen an ein Beseitigungs- und Verwertungsverfahren regelt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003 S. 1; Gaßner, a. a. O.,53 ff, 55; VG Lüneburg, - 2 A 118/02 -, zum Mindestheizwertkriterium). Auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG scheitert an dessen Wortlaut, soweit darin die Rede von „Vermischung“ der Abfälle ist, er also von der Betrachtungsweise des „einzelnen Abfalls“ ausgeht, und von „Verunreinigungen“ spricht; auf beide Kriterien kommt es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht an, weshalb beide Begriffe zu streichen sind. Gleichzeitig ist die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszufüllen (Schoch, a. a. O.,69 ff, 78 m. w. N.; vgl. auch Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55). Die gegenteilige eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift bejahende Auffassung schlägt vor, § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG so auszulegen, dass er nur widerlegbare Hilfstatsachen (Indizien) für jene Ausnahmefälle bereitstellt, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren der energetischen Verwertung in der Abgrenzung zur Beseitigung nicht ermöglichen, was indessen sehr selten der Fall sein dürfte (Dr. Baars/Nottrodt, AbfallR 2003, 220 f, 221; im Erg. ebenso Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003, S. 2 ff).
30 
3. Ausgehend hiervon stellt die Verbrennung der Abfälle der Klägerin in der MVA ... eine Beseitigung der Abfälle dar mit der Folge, dass sie nach § 13 Abs. 1 KrW-/ AbfG überlassen werden müssen. Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung „etwa“ eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor. Die MVA ... entrichtet an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
31 
Auch die zweite Ausnahme ist nicht erfüllt. Der Hauptzweck der MVA ... ist auf die Abfallbeseitigung gerichtet, die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme ist nur ein Nebeneffekt. Denn die MVA ... müsste ohne die Versorgung mit Abfällen nicht unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung dafür wäre, dass der Hauptzweck der Anlage in der Verwertung der Abfälle bestünde. Das Wort „müssen“ in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe („deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen“ [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie. Dies kann beispielsweise bei Müllheizkraftwerken der Fall sein, die der Fernwärmeversorgung eines bestimmten Gebietes dienen, dessen Versorgung bei einem Ausfall der Anlage nicht aufrechterhalten werden kann (Gaßner, AbfR 2003, 50 ff.). Für die MVA ... ist eine solche Verpflichtung nicht bewiesen. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, die MVA ... sei auch im Falle des Ausbleibens von Müll verpflichtet, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, um eine vertraglich vereinbarte Energiemenge für das Fernwärmenetz zu erzeugen. Eine vertragliche Regelung dieses Inhalts wurde nicht vorgelegt. Die Stellungnahme der MVA ... vom 14.08.2003 beweist die behaupte Lieferpflicht nicht. Darin ist zwar die Rede davon, bei „Nichteinsetzen von heizwerten Abfällen“ wie denen der Klägerin „wäre die MVA gezwungen zusätzliche Energie/Wärme, mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb, in den Verbrennungsraum einzubringen, um die erforderliche Ausbrandqualität darzustellen“. Einen Nachweis für eine derartige vertragliche Verpflichtung hat die MVA ... aber nicht erbracht. Auch die Klägerin hat die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Behauptung, die MVA ... sei vertraglich verpflichtet, 40 MW zu liefern, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs des Fernwärmenetzes in der Stadt ... von 290 MW decke, nicht bewiesen. Die Vertreter der Klägerin haben die zitierten Lieferverträge der MVA ... mit der Stadtwerke GmbH nicht vorgelegt. Stattdessen teilten sie mit Schriftsatz vom 24.11.2000 einen Auszug aus dem Fernwärmeliefervertrag zwischen der Stadtwerke ... GmbH und der MVA ... vom „15./28.06.1979“ und der dazu gehörigen Zusatzvereinbarung vom 12.01.2004 folgenden Inhalts mit: „Die Fernwärmelieferungen aus der MVA sind ein integrativer und unverzichtbarer Bestandteil der Fernwärmeversorgung in .... Daraus ergibt sich zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in ... die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW.“ Hieraus leitet die Klägerin die Verpflichtung zu einer Leistung von 40 MW auch für den Fall ab, dass kein oder zu wenig Müll zur Verbrennung bereit stünde. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der zitierten Vertragsklausel lässt nicht die Schlussfolgerung zu, die MVA ... sei zur Erzeugung der 40 MW auch dann verpflichtet, wenn der erwartete Abfall ganz oder teilweise ausfallen würde. Sie beschränkt sich auf die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz ...s, wobei von normalen Betriebsverhältnissen, also ausreichendem Müll, ausgegangen wurde. Über eine weitergehende Lieferverpflichtung schweigt sich die mitgeteilte Klausel aus, eine solche kann ihr nicht entnommen werden.
32 
Die Überzeugung, dass die behauptete Verpflichtung nicht besteht, wird dadurch unterstützt, dass die Klägerin die Verträge, aus denen die vorstehende Klausel zitiert wurde, nicht vorgelegt hat. Als Grund dafür führten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dies sei ihnen nicht möglich; der Vertrag sei ihnen von der MVA ... nicht überlassen, die genannte Vertragsklausel sei ihnen schriftlich mitgeteilt worden. Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte, bei der MVA ... angestellte, Herr ... gab auf Befragen des Gerichts an, die Geschäftsleitung habe generell entschieden, die Verträge mit den Stadtwerken ... sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden, sie dürften auch nicht in einem Gerichtsverfahren beigezogen werden. Des Weiteren bekundete er, er habe die Verträge eingesehen und mit dem Sachverstand eines Technikers - nur dies sei er - nicht mit dem eines Juristen gelesen und darin keine Klauseln darüber gefunden, was geschehen solle, wenn kein oder nicht ausreichend Müll geliefert werde. Auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches habe er in den genannten Verträgen nicht gesehen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Verträge der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH die Rechtsfolgen für den Fall, dass nicht genügend oder gar kein Müll zur Verfügung steht und deshalb die vereinbarten 40 MW nicht erzeugt werden können, nicht ausdrücklich regeln und dass es eine Bestimmung des Inhalts, die MVA ... müsse gegebenenfalls Primärenergiestoffe einsetzen, um ihrer Lieferpflicht von 40 MW für das Fernwärmenetz nachzukommen, nicht gibt. Wenn eine solche Lieferpflicht gewollt gewesen wäre, so hätte ein derart wesentlicher, aus wirtschaftlicher, insbesondere finanzieller Sicht weit reichender, und für die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages auch einkalkulierbarer Umstand ausdrücklich vereinbart werden müssen, was nach den hierzu angestellten Ermittlungen nicht geschehen ist. Wesentlich war die Reichweite einer solchen Verpflichtung bei Vertragsabschluss deshalb, weil eine Müllverbrennungsanlage für den Einsatz von Primärenergiestoffen nach den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen technisch anders ausgerüstet sein müsste als dies für die Müllverbrennung erforderlich ist und derart kostspielige Verbrennungsanlagen nicht ohne Not vorgehalten werden. Dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten werden, räumt die MVA ... in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2003 auch ein; darin heißt es sinngemäß, im Falle des Ausbleibens von Müll wäre sie gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von „Zusatzbrennern im Dauerbetrieb“ in den Verbrennungsraum einzubringen. Solche stehen aber bislang nicht bereit. Gibt es hiernach die behauptete Lieferpflicht für den Fall, dass zu wenig Müll anfällt, nicht, so gelten wegen Fehlens ausdrücklicher Vertragsregelungen die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275, 320 BGB), aus der die behauptete Lieferpflicht nicht abgeleitet werden kann.
33 
Der Hinweis auf faktische Gründe, nämlich auf die Strömungsverhältnisse der Fernwärme im Gesamtnetz der Stadt ..., belegt die angebliche vertragliche Verpflichtung für den Fall, dass die MVA ... nicht ausreichend mit Müll bedient würde, ebenfalls nicht. Das von ihr mit Fernwärme versorgte Gebiet könnte technisch problemlos von der Stadtwerke ... GmbH bedient werden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den Erklärungen der informatorisch angehörten von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen kann die derzeitige Fließrichtung der Fernwärme in ... in einem überschaubaren Zeitrahmen umgedreht werden. Derzeit fließt die Fernwärme von der MVA ... in Richtung Stadt .... Dies kann mit geringem technischen Aufwand in die gegenteilige Richtung verändert werden, technisch ist es möglich, die Fließrichtung von der Stadt ... in Richtung MVA ... zu lenken. Hierfür müssten nach den übereinstimmenden Angaben der in der Sitzung vom 02.02.2005 dazu befragten Sachverständigen, Herrn ..., und des von den Vertretern der Beklagten zur Verfügung gestellten Dr. Ing. ..., die Rückschlagklappen der bestehenden Rohre geöffnet und Bypässe gesetzt werden. Diese Umstellung wäre in ca. zwei Stunden zu bewerkstelligen. Selbst wenn geländebedingt oder aus welchen Gründen auch immer zusätzlich eine derzeit nach den Angaben der Vertreter der Klägerin nicht vorrätige Pumpanlage notwendig wäre, so könnte eine solche in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen, der für die Planung, Ausschreibung und Herstellung benötigt werde, angeschafft und zweckentsprechend eingesetzt werden.
34 
Gegen eine Lieferverpflichtung von 14 % für das Gesamtwärmenetz der Stadt ... auch im Falle des Ausbleibens von Müll spricht schließlich, dass diese Energiemenge, sollte sie nicht geliefert werden, nach Meinung der in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragten Sachverständigen vom Gesamtfernwärmenetz ... jederzeit ausgeglichen werden kann. Die gegenteilige Auffassung Herrn ... erscheint nicht überzeugend.
35 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, eine Mitwirkungspflicht könne nur für Tatsachen bestehen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Die Grundsätze der Beweislast sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die notwendigen Ermittlungen angestellt und überzeugt ist, dass die MVA... nicht verpflichtet ist, ihren Betrieb fortzusetzen, wenn kein Müll anfällt und sie deshalb die vereinbarte Fernwärme von 40 MW nicht liefern kann. Die Klägerin hat keine Beweisangebote gemacht. Es sind auch sonst keine Hinweise erkennbar, die eine weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt veranlassen könnten.
36 
Unerheblich ist ferner, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen der MVA ... und der Stadtwerke ... GmbH nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB auflösbar wäre (vgl. Dr. Schink, UPR 2003, 123 l. Sp.), weil es eine vertragliche Regelung des Inhalts, die MVA ... sei zur Lieferung von 40 MW gegebenenfalls auch unter Einsatz von Primärenergie verpflichtet, nicht gibt. Dies war auch nicht Geschäftsgrundlage.
37 
Die vom EuGH genannten Ausnahmefälle sind nicht abschließend, wie das Wort „etwa“ verdeutlicht (vgl. Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55 ). Denkbar sind weitere Fallkonstellationen, in denen die Verbrennung von Abfall in Abfallbeseitigungsanlagen Hauptzweck ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die streitgegenständliche Verbrennung der Abfälle der Klägerin als Verwertungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen.
38 
3. Im Übrigen müsste die MVA ... Primärenergie anstelle von Müll im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auch deshalb nicht einsetzen, weil dies beim technischen Stand einer Müllverbrennungsanlage, jedenfalls der MVA ..., auf Dauer nicht möglich wäre, ohne dass dies im vorliegenden Fall einer abschließenden Beurteilung bedarf.
39 
Die vom EuGH beispielhaft in Erwägung gezogene Alternative, unter der Müllverbrennungsanlagen nach ihrem Hauptzweck ausnahmsweise auf Verwertung ausgerichtet sind, nämlich wenn deren Betrieb ohne Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte „fortgesetzt werden müssen“, ist dahin zu verstehen, dass die Anlage vollständig ohne Einsatz von Abfällen zur Energieerzeugung betrieben werden kann, was voraussetzt, dass dies technisch möglich ist (Gaßner, AbfR 2003, 53; kritisch dazu Petersen, a. a. O., 34 ff, 39). Gemeint ist die konkrete Anlage in der Form, wie sie für die Abfallverbrennung technisch geplant und ausgerüstet ist. Die Frage, ob und inwieweit (betriebs-)wirtschaftliche oder weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben, weil die Verbrennung von Primärstoffen bereits technisch nicht vertretbar erscheint.
40 
Die MVA ... wird mit drei Müllkesseln und einer Stützfeuerung mit Heizöl betrieben, die dazu dient, den Verbrennungsvorgang in den Müllkesseln in Gang zu bringen. Ihr Hauptzweck ist die Müllverbrennung, nicht die Verbrennung von Primärstoffen wie Braunkohle, Holz oder Heizöl. Über solche dafür erforderlichen Brenner verfügt die MVA ... nicht, sie sind nach ihrem derzeitigen Konzept entbehrlich. Das vom TÜV ... durch Dipl.-Ing. ... am 10.01.2004 erstellte Gutachten und die von Herrn ... verfasste Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004 bejahen zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA ..., allerdings ist sie beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL, und dies (derzeit) für eine Woche. Nach der Stellungnahme der MVA vom 05.04.2004 zum Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20.08.2003 kann Heizöl EL in den Stützbrennern der drei Müllkessel der MVA verbrannt werden, weil jeder Müllkessel über zwei Stützbrenner verfügt. Allein die Verbrennung von Heizöl über die Stützbrenner reicht danach aus, um über einen Zeitraum von mindestens einer Woche die dampfmäßige Versorgungssicherheit aus der Anlage für die angeschlossenen Verbraucher zu gewährleisten. Pro Müllkessel können ca. 20.000 kW, insgesamt also 60.000 kW Feuerungswärmeleistung erzeugt werden. Die Einschränkung für einen Zeitraum von mindestens einer Woche beruht auf den derzeit vorhandenen Lagerkapazitäten von zwei Stahltanks mit je 500 m³ (5.000 l). In der mündlichen Verhandlung bestätigten sie ihre schriftlichen Ausführungen und erklärten die Stützfeuerung mit Heizöl könne so geschaffen werden, dass die Lieferverpflichtung von 40 MW eingehalten werden könne. Ob dies zutrifft, kann letztlich offen bleiben, weil es nicht dem Hauptzweck der Müllverbrennungsanlage entspricht, wenn Energie über die Einrichtungen der Stützfeuerung erzeugt wird, wie es bei der Energieerzeugung mittels Heizöl in der MVA ... der Fall wäre.
41 
Der Einsatz anderer Primärenergieträger wie etwa Holz und Braunkohle wäre in den Müllkesseln der MVA ... technisch problematisch, mit anderen Worten, er ist nicht möglich. Nach den Angaben des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen genannten Herrn ... sind die für die Verbrennung von Abfall bestimmten Müllkessel für eine Verbrennung von Kohle nicht geeignet, sie wären nach kurzer Zeit erheblich beschädigt, was zu einem finanziell spürbaren Schaden führen würde. Bei Holz träte der Schaden einige Zeit später ein. Die Verwendung anderer Primärstoffe als Heizöl ist von der MVA ... offenbar nicht beabsichtigt, weshalb sie technisch dafür nicht ausgerüstet ist.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
44 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
45 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
46 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
47 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
48 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
49 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
50 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
51 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
52 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
54 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
55 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
56 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, ihren mit dem Krankenhausbetrieb anfallenden Müll dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft der Beklagten zu überlassen.
Die Klägerin überließ bis November 2000 ihren Müll dem Städtischen Eigenbetrieb Abfallwirtschaft. Mit Schreiben vom 07.11.2000 kündigte sie diesen Entsorgungsweg und bestellte nach Intervention der Beklagten zwei kleinere Restmüllbehälter (mit je 1,1 cbm) in denen nach Angaben der Klägerin Abfälle des Kantinen-/OP-Bereichs, ekelerregende Stoffe und Kehricht verfüllt waren. Am 04.05.2001 fand eine Sichtung des Abfalls durch die untere Abfallbehörde statt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das gefertigte Protokoll vom 07.05.2001 verwiesen. Die Abfälle befanden sich zu über 95 % in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken ohne Vorsortierung, ausgenommen Glas und PPK. In der Folgezeit ließ sie ihren Abfall mit Hilfe der Firma ... in die Müllverbrennungsanlage ... GmbH (im Folgenden MVA ...) bringen, wo er verbrannt wird.
Daraufhin ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 04.07.2001 gegenüber der Klägerin an: Die im ...krankenhaus Mannheim anfallenden und nachfolgend näher bezeichneten Abfallgemische sind als Abfallgemisch zur Beseitigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallbeseitigungsgesetz - im Folgenden KrW-/AbfG - zu überlassen: „Abfallgemische, welche derzeit über die Firma... einer Entsorgung durch Verbrennung zugeführt werden und überwiegend (anlässlich einer Stichprobe zu über 95 %) in zugeknoteten blauen oder grünen Kunststoffsäcken enthalten sind“. Die Inhalte „der blauen und grünen Säcke“ stammten vermutlich aus dem Stations-, OP- und Kantinenbereich. Sonstige Abfälle beträfen: „Bauschutt wie Isoliermaterial, Abschnitte von Rigipsplatten, ein Eimer halb gefüllt mit abgebundenem Zementmörtel“, „Große Metallgebinde aus dem Kantinenbereich“, „Kartonagen“. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Das festgestellte Abfallgemisch bestehe aus einer sehr heterogenen Zusammensetzung. Abgesehen von Glas und PPK sei es ein völlig unsortiertes Gemisch verschiedener - teilweise stark verunreinigter oder mit Blut und Sekreten behafteter - Abfall, wie er in einem Krankenhaus anfalle. Die vorgefundene Mischung von Abfällen stelle einen Verstoß gegen das Getrennthaltungsgebot (§ 11 KrW-/AbfG) dar und verhindere damit eine Verwertungsmöglichkeit. Für die Beurteilung von Art und Ausmaß der Verunreinigung sei nach den Vorgaben des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG vom einzelnen Abfall ohne Mischung mit anderen Stoffen auszugehen.
Dagegen legte die Klägerin am 12.07.2001 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass Ziff. 1 der Verfügung wie folgt geändert wurde: „Die im ...-Krankenhaus in den Bereichen Station, OP und Kantine anfallenden und ungetrennt als Abfallgemische zur Entsorgung in den blauen und grünen Kunststoffsäcken bereitgestellten Abfälle sind gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim) vollständig zu überlassen“. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei im Widerspruchsbescheid umformuliert worden, ohne den gewollten Inhalt der angeordneten Überlassungspflicht zu ändern. Eine energetische Verwertung finde nicht statt.
Mit der am 20.03.2002 eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach Erlass des Widerspruchsbescheides habe sie eine weitere im Einzelnen erläuterte Trennung mittels Abfallsammler vorgenommen, die von der Beklagten nicht akzeptiert worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil infolge der Abänderung der Ziff. 1 der Verfügung vom 04.07.2001 zumindest teilweise hätte stattgegeben werden müssen. Denn sein Regelungsbereich sei auf die Abfälle aus den Bereichen Station, OP und Kantine in den blauen und grünen Kunststoffsäcken begrenzt worden.
Zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 458/00 und C 228/00 sei anzumerken: Durch die Entscheidungen des EuGH seien die Zulässigkeits-kriterien für eine energetische Verwertung in Abgrenzung zu einer thermischen Beseitigung sowohl in Industrieanlagen als auch in Müllverbrennungsanlagen in Abweichung zu nationalen Vorgaben zum Teil erheblich modifiziert worden. Maßgeblich seien folgende Kriterien: erstens die Nettoerzeugung von Energie, zweitens die tatsächliche Nutzung und drittens die Ersetzung einer Primärenergiequelle. Auf die Frage der Vermischung der Abfälle, den Schadstoffgehalt, Art und Ausmaß von Verunreinigungen sowie zu erwartende Immissionen komme es nicht an. Die Auffassung des EuGH widerspreche den in § 6 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG für eine energetische Verwertung geforderten Kriterien. Die konkreten Auswirkungen auf das nationale Recht könnten dahingestellt bleiben, zumal sie mit der Verbrennung den streitgegenständlichen Abfällen sowohl die bis zum 13.02.2003 geltenden gesetzlichen Anforderungen an eine energetische Verwertung als auch die vom EuGH herausgebildeten Kriterien erfüllt habe und erfüllen werde. Insoweit verweise sie auf das Gutachten des Dr. ... und ... vom 05.02.2003 sowie auf eine Stellungnahme der MVA ... vom 24.02.2003. Mit der bei der Abfallverbrennung erzeugten Energie werde in der MVA Wasserdampf erzeugt, der zur Strom- und Fernwärmeerzeugung eingesetzt werde.
Der vom OVG Saarland (Urt. v. 22.08.2003) sowie vom VG Stuttgart (Urt. v. 21.10.2003) vertretenen engen Auslegung des Substitutionsgrundsatzes könne nicht gefolgt werden. Maßgebend sei eine stoff- und anlagenbezogene Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles nicht allein der Anlagenzweck. Die Anlage müsse die technische Option aufweisen, zumindest über einen maßgeblichen Zeitraum mit Primärenergiequellen betrieben zu werden, um z. B. Energielieferverpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nachkommen zu können. Die Prämisse des Hauptzwecks stelle nicht auf eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ab. Das Fernwärmenetz in der Stadt ... werde von folgenden Anlagen gespeist: der MVA ..., dem Heizkraftwerk Stadtwerke ..., der Universität, dem Leker- und Bollbrinkers Weg. Daneben gäbe es noch drei weitere kleinere Inselnetze. Darüber hinaus bestehe eine vertragliche Verpflichtung zum Weiterbetrieb der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH, woraus sich die Verpflichtung der MVA zu einer gesicherten Leistung von 40 MW ergebe, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauches von insgesamt 290 MW ausmache. Sie sei nicht verpflichtet, den Vertrag vorzulegen. Ihre Mitwirkungspflicht bestehe nur für Tatsachen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Der Vertrag sei nicht durch Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB auflösbar. Beide Vertragsparteien seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass die einzuspeisende Fernwärme zumindest überwiegend durch die energetische Verwertung von Abfall erzeugt würde und dass im Fall des Ausfalls von Abfall die Verpflichtung zur Lieferung von Fernwärme weiter bestehen solle.
10 
Nachdem die MVA ... mit Schreiben vom 05.04.2004 und der TÜV ... vom 10.01.2004 die im Rahmen der Beweiserhebung gestellten Fragen eindeutig mit „ja“ beantwortet hätten, stelle die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle in der MVA ... eine energetische Verwertung im Sinne der Urteile des EuGH vom 13.02.2003 dar. Der Einsatz von Primärenergiequellen in den drei Müllkesseln der MVA ... sei technisch möglich; differenziert werde beim Einsatz von Primärenergiequellen zwischen festen und flüssigen Brennstoffen. In der Stellungnahme des TÜV Nord werde festgestellt, dass durch den Einsatz von Heizöl EL über zwei Stützbrenner anstelle des Abfalls zumindest eine Woche die Fernwärmeversorgung der Stadt ... gewährleistet werden könne.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie ist der Ansicht, der Klinikmüll der Klägerin sei Abfall zur Beseitigung. Die Urteile des EuGH vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00 wirkten sich wie folgt aus: Maßgebend sei der Hauptzweck der Anlage, in welcher der Müll entsorgt werde. Es sei also ebenso wie im Rahmen von § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG auf den Hauptzweck abzustellen. Allerdings seien nach dem EuGH nicht die Eigenschaften des Abfalls entscheidend, sondern die der Anlage, in der der Abfall behandelt werde. Die MVA ... sei als Anlage zur Beseitigung von Abfällen zu qualifizieren. Es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass es sich bei der Verbrennung von Abfällen in einer MVA um eine Beseitigungsmaßnahme handele. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen sei eine MVA als Anlage zur Verwertung einzustufen. Jedoch sei hier keines vom EuGH beispielhaft genannten Indizien für eine Verwertung erfüllt. Die Klägerin entrichte kein Entgelt an die Betreiber der MVA. Der Klinikmüll sei auch nicht für eine Anlage bestimmt, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsse. Eine den Anforderungen des Beweisbeschlusses genügende Beweisführung durch die MVA ... sei nicht zu erkennen. Entscheidend sei, ob im Einzelfall Abfall in der Anlage tatsächlich Primärenergiequellen ersetze, mit denen die Anlage beim Ausbleiben von Abfällen - auch aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise - weiter betrieben werden würde und müsste. Bei der Müllverbrennung in Zementwerken sei dies der Fall. Der EuGH stelle strenge Anforderungen an eine mögliche Widerlegung der Regelvermutung einer Beseitigung durch eine MVA. Auch die aktuelle nationale Rechtsprechung (OVG Saarland, Urt. v. 22.08.2003 u. VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2003) verstehe die Einordnungskriterien zur thermischen Verwertung äußerst restriktiv.
14 
Die technische Möglichkeit des dauerhaften und konstanten Einsatzes von Primärenergieträgern, die zur Erfüllung des Substitutionskriteriums des EuGH notwendig wäre, sei nicht belegt. Das Gutachten des TÜV gebe hierfür nichts ausreichend Aussagekräftiges her. Es werde bestritten, dass tatsächlich Primärenergieträger eingesetzt würden bzw. eingesetzt werden müssten. Eine vertragliche Verpflichtung sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe den Fernwärmelieferungsvertrag nicht vorgelegt, weshalb nicht auszuschließen sei, dass die MVA ... gar nicht verpflichtet sei, Fernwärme in das Fernwärmenetz der Stadt ... einzuspeisen, wenn keine Abfälle mehr zum Betrieb der MVA zur Verfügung stünden. Der Vertrag wäre zumindest nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auflösbar. Den geltend gemachten faktischen Zwängen für den Weiterbetrieb sei entgegenzuhalten, dass die Fernwärmeversorgung für das Stadtgebiet ... bereits im Vorfeld so geplant worden sei, dass in dem Augenblick, in dem die MVA ... nicht mehr in der Lage wäre Fernwärme zu liefern, eine solche für das gesamte Netz, d. h. auch für die nähere Umgebung der MVA, von anderen Produzenten von Fernwärme zur Verfügung gestellt würde.
15 
Mit Beschluss vom 20.08.2003 hat das Gericht die Betreiber der MVA ... um Auskunft gebeten, ob der Einsatz von Primärenergiequellen in ihrer Anlage technisch möglich sei und ob bestehende Energielieferverpflichtungen den Betrieb ihrer Anlage mit Primärenergiequellen erforderten, sofern keine Abfälle zum Einsatz kämen. Im Falle der Bejahung dieser Frage wurde sie darum gebeten, entsprechende Belege vorzulegen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004, das Gutachten des TÜV ... und die Stellungnahme der Stadtwerke ... vom 05.01.2004 verwiesen. Die MVA ... und der TÜV beantworteten beide Fragen mit „ja“.
16 
In der mündlichen Verhandlung sind die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen informatorisch angehört worden.
17 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Ordner und 3 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Streitgegenstand ist die in der Verfügung der Beklagten vom 04.07.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 gegenüber der Klägerin angeordnete Pflicht, den im Krankenhaus der Klägerin anfallenden und zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellten Müll aus den Bereichen Station, OP und Kantine und aus anderen Gründen entstehenden Abfall dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten zu überlassen. Der Ausgangsbescheid beschreibt den Umfang der Überlassungspflicht in Anknüpfung an das damalige Trennungssystem der Klägerin (z. B. grüne und blaue Säcke), ohne einen in ihrem Betrieb anfallenden Müll auszunehmen. Der Zusatz über „sonstige Abfälle“ verdeutlicht dies, er bezieht sich auf anlässlich einer Stichprobe in Containern festgestellten Müll in der Form von Bauschutt, großen Metallgebinden und ähnlichem. Der Widerspruchsbescheid regelt nichts anderes, er präzisiert den aus dem Krankenhausbetrieb herrührenden und bereitgestellten Müll, ungeachtet der Frage, ob der Müll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getrennt ist. In diesem Sinne sind die Ausführungen zum Umfang der Überlassungspflicht im Widerspruchsbescheid (S. 9) zu verstehen, in dem es heißt, die Verfügung der Stadt Mannheim sei insofern zu konkretisieren, als die unter Ziff. 1 unter der Überschrift „Sonstige Abfälle“ aufgeführten Materialien nur bei der Stichprobe vorgefunden, aber grundsätzlich getrennt gehalten und soweit möglich der Verwertung zugeführt werden müssten. Auf sie erstrecke sich die Überlassungspflicht nicht generell, sondern allenfalls insoweit, als sie dem hausmüllähnlichen Abfallgemisch beigefügt seien. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont ist diese Formulierung so aufzufassen, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden muss, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befinden. Der Widerspruchsbescheid stellt klar, dass der im Betrieb des Krankenhauses anfallende Müll der Überlassungspflicht unterliegt. Dies war, wie bereits ausgeführt, mit der Anordnung des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 04.07.2001 ebenfalls gemeint. Dem Widerspruch hätte deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht teilweise stattgegeben werden müssen.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist der der mündlichen Verhandlung. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in erster Linie nach dem materiellen Recht zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 9 B 17/03 -, m. w. N. < juris-web>). Die Anordnung der Überlassungspflicht für Müll ist eine auf Dauer gerichtete Regelung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht keine ausdrückliche Regelung für den entscheidenden Beurteilungszeitpunkt vor. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend, weil es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde ankommt, sondern darauf, ob der Verwaltungsakt jetzt noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rd. 48 m. w. N.; Bosch/Schmitt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren 7. Aufl., § 39 II.1; )
22 
Rechtsgrundlage der Überlassungspflicht ist § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 27.07.1999. Nach § 11 KrW-/ AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts Anderes bestimmt ist. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Überlassungspflicht nach § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bezieht sich auf die Abfälle zur Beseitigung, die der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegen.
23 
Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an verschiedenen Stellen geregelt: Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung“. Die damit angesprochenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit den Anhängen II A und II B wortgleich aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden, sie dienen unmittelbar jedoch lediglich der Konkretisierung des Abfallbegriffs. Die eigentliche Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung ist durch so genannte Hauptzweckklauseln in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG für die stoffliche Verwertung, in § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG für die energetische Verwertung sowie korrespondierend hierzu in § 10 KrW-/AbfG für die Abfallbeseitigung geregelt worden (Petersen NVwZ 2004, 34 ff, 36). Bedeutung für die energetische Verwertung hat auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, sie stellt Anforderungen an die Zulässigkeit der energetischen Verwertung (Mindestheizwert der Abfälle 11 000 kj/kg, Feuerungswirkungsgrad der Anlage 75 %, tatsächliche Energienutzung). Umstritten ist, ob sie für die Konkretisierung des Hauptzwecks der energetischen Verwertung herangezogen werden kann oder ob sie lediglich die Zulässigkeit der Verwertung, nicht aber die Abgrenzung der Begrifflichkeiten regelt (vgl. zum Meinungsstand z. B. Petersen, a. a. O., 36, m. w. N.; Gassner, AbfR 2003, 50 ff, 53).
24 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff). Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45). Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist in der Regel die Beseitigung des Abfalls (1). In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung sind die Regelungen in §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen (2). Die MVA ... erfüllt keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, in denen die Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage Verwertung ist; insbesondere müsste sie ihren Betrieb nicht fortsetzen, wenn kein oder zu wenig Müll anfällt (3). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
25 
1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle. Nach Ansicht des EuGH erfasst die Richtlinie die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in Zementöfen, wenn - zum einen - Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der Hauptverwendung im Sinne der genannten Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen (Rn. 41). Zum anderen müsse das Verfahren die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sei. Dies setze voraus, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werde als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde und dass ein Teil des bei dieser Verbrennung erzeugten Energieüberschusses tatsächlich genutzt werde und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität (Rn. 42). Drittens ergäbe sich aus dem Begriff Haupt[verwendung] in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssten. Dies bedeute, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden müsse (Rn. 43). Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei nach Art. 3 I lit. b Richtlinie 75/442/EWG sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, als andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 45 unter Hinweis auf AFA-Urt. v. 27.02.2002). Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 46). Erfülle die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die vorgenannten Voraussetzungen, falle sie somit unter das in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG genannte Verwertungsverfahren, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften (Rn. 47).
26 
In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.). Die Verbrennung von Abfällen stelle eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 37). Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage bestehe aber nicht in der Verwertung der Abfälle, sondern in deren Beseitigung, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde (Rn. 41). Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstelle, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung sei, stehe sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Rn. 43). Ein Anhaltspunkt für eine Verwertung der Abfälle in einer Abfallbeseitigungsanlage hätte nach Auffassung des EuGH „etwa darin bestehen können, dass die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt gewesen wären, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen oder darin, dass der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen“(Rn. 44).
27 
Hinsichtlich der von den deutschen Behörden zur Abgrenzung herangezogenen abfallbezogenen Kriterien (geringe Schadstoffbelastung, Heizwert, Vermischung) stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, ergänzende eigene Abgrenzungskriterien festzulegen, diese Kriterien müssten aber im Einklang mit den Anhängen II A und II B der EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen. Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455). Bislang sind keine nationalen Abgrenzungsregelungen erlassen worden. Solange solche Normen fehlen, sind die bestehenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
28 
2. Soweit in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG ein Kriterium für die Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung gesehen wird, ist die Vorschrift wegen des Vorrangs des Europarechts nicht anzuwenden. § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Abgrenzung der Begriffe der „Verwertung“ und „Beseitigung“ nicht auf den Schadstoffgehalt und die Vermischung der Abfälle ankommt. Über die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts ist auf dem Boden der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entscheiden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts setzt voraus, dass das entsprechende Auslegungsergebnis sich innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten halten muss. Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., „Maastricht-Vertrag“; BVerfGE 89,155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - „Solange II“, BVerfGE 73, 339). Innerhalb dieser Grenzen ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten, die einen Verstoß gegen europäisches Recht und ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland und eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes drohende Schadensersatzpflicht aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vermeidet. Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 „Factortame“; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff). Ihre Grenze findet die europarechtskonforme Auslegung dort, wo Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts eine Deutung entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht zulassen. Hier gilt nichts anderes als für das Gebot der verfassungskonformen Auslegung (Thüsing, NJW 2003, 3441 ff, m. w. N.; Brechmann, a. a. O., 79). Ist eine europarechtskonforme Auslegung nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig, kommt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Geltung. Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43,240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung).
29 
Dazu, ob es möglich ist, die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts letztlich nicht zum Tragen kommen. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 4 , 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG mit den europarechtlichen Richtlinien zur Abfallbeseitigung und -verwertung ist gegen den Wortlaut des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht möglich, sofern darin ein Abgrenzungsmerkmal gesehen wird (vgl. Schoch, a. a. O.,69 ff, 78). Bei diesem Verständnis ist § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht anzuwenden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist dagegen möglich und zulässig, soweit die Bestimmung dahingehend verstanden wird, dass sie die Anforderungen an ein Beseitigungs- und Verwertungsverfahren regelt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003 S. 1; Gaßner, a. a. O.,53 ff, 55; VG Lüneburg, - 2 A 118/02 -, zum Mindestheizwertkriterium). Auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG scheitert an dessen Wortlaut, soweit darin die Rede von „Vermischung“ der Abfälle ist, er also von der Betrachtungsweise des „einzelnen Abfalls“ ausgeht, und von „Verunreinigungen“ spricht; auf beide Kriterien kommt es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht an, weshalb beide Begriffe zu streichen sind. Gleichzeitig ist die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszufüllen (Schoch, a. a. O.,69 ff, 78 m. w. N.; vgl. auch Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55). Die gegenteilige eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift bejahende Auffassung schlägt vor, § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG so auszulegen, dass er nur widerlegbare Hilfstatsachen (Indizien) für jene Ausnahmefälle bereitstellt, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren der energetischen Verwertung in der Abgrenzung zur Beseitigung nicht ermöglichen, was indessen sehr selten der Fall sein dürfte (Dr. Baars/Nottrodt, AbfallR 2003, 220 f, 221; im Erg. ebenso Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003, S. 2 ff).
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3. Ausgehend hiervon stellt die Verbrennung der Abfälle der Klägerin in der MVA ... eine Beseitigung der Abfälle dar mit der Folge, dass sie nach § 13 Abs. 1 KrW-/ AbfG überlassen werden müssen. Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung „etwa“ eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor. Die MVA ... entrichtet an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
31 
Auch die zweite Ausnahme ist nicht erfüllt. Der Hauptzweck der MVA ... ist auf die Abfallbeseitigung gerichtet, die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme ist nur ein Nebeneffekt. Denn die MVA ... müsste ohne die Versorgung mit Abfällen nicht unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung dafür wäre, dass der Hauptzweck der Anlage in der Verwertung der Abfälle bestünde. Das Wort „müssen“ in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe („deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen“ [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie. Dies kann beispielsweise bei Müllheizkraftwerken der Fall sein, die der Fernwärmeversorgung eines bestimmten Gebietes dienen, dessen Versorgung bei einem Ausfall der Anlage nicht aufrechterhalten werden kann (Gaßner, AbfR 2003, 50 ff.). Für die MVA ... ist eine solche Verpflichtung nicht bewiesen. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, die MVA ... sei auch im Falle des Ausbleibens von Müll verpflichtet, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, um eine vertraglich vereinbarte Energiemenge für das Fernwärmenetz zu erzeugen. Eine vertragliche Regelung dieses Inhalts wurde nicht vorgelegt. Die Stellungnahme der MVA ... vom 14.08.2003 beweist die behaupte Lieferpflicht nicht. Darin ist zwar die Rede davon, bei „Nichteinsetzen von heizwerten Abfällen“ wie denen der Klägerin „wäre die MVA gezwungen zusätzliche Energie/Wärme, mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb, in den Verbrennungsraum einzubringen, um die erforderliche Ausbrandqualität darzustellen“. Einen Nachweis für eine derartige vertragliche Verpflichtung hat die MVA ... aber nicht erbracht. Auch die Klägerin hat die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Behauptung, die MVA ... sei vertraglich verpflichtet, 40 MW zu liefern, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs des Fernwärmenetzes in der Stadt ... von 290 MW decke, nicht bewiesen. Die Vertreter der Klägerin haben die zitierten Lieferverträge der MVA ... mit der Stadtwerke GmbH nicht vorgelegt. Stattdessen teilten sie mit Schriftsatz vom 24.11.2000 einen Auszug aus dem Fernwärmeliefervertrag zwischen der Stadtwerke ... GmbH und der MVA ... vom „15./28.06.1979“ und der dazu gehörigen Zusatzvereinbarung vom 12.01.2004 folgenden Inhalts mit: „Die Fernwärmelieferungen aus der MVA sind ein integrativer und unverzichtbarer Bestandteil der Fernwärmeversorgung in .... Daraus ergibt sich zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in ... die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW.“ Hieraus leitet die Klägerin die Verpflichtung zu einer Leistung von 40 MW auch für den Fall ab, dass kein oder zu wenig Müll zur Verbrennung bereit stünde. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der zitierten Vertragsklausel lässt nicht die Schlussfolgerung zu, die MVA ... sei zur Erzeugung der 40 MW auch dann verpflichtet, wenn der erwartete Abfall ganz oder teilweise ausfallen würde. Sie beschränkt sich auf die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz ...s, wobei von normalen Betriebsverhältnissen, also ausreichendem Müll, ausgegangen wurde. Über eine weitergehende Lieferverpflichtung schweigt sich die mitgeteilte Klausel aus, eine solche kann ihr nicht entnommen werden.
32 
Die Überzeugung, dass die behauptete Verpflichtung nicht besteht, wird dadurch unterstützt, dass die Klägerin die Verträge, aus denen die vorstehende Klausel zitiert wurde, nicht vorgelegt hat. Als Grund dafür führten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dies sei ihnen nicht möglich; der Vertrag sei ihnen von der MVA ... nicht überlassen, die genannte Vertragsklausel sei ihnen schriftlich mitgeteilt worden. Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte, bei der MVA ... angestellte, Herr ... gab auf Befragen des Gerichts an, die Geschäftsleitung habe generell entschieden, die Verträge mit den Stadtwerken ... sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden, sie dürften auch nicht in einem Gerichtsverfahren beigezogen werden. Des Weiteren bekundete er, er habe die Verträge eingesehen und mit dem Sachverstand eines Technikers - nur dies sei er - nicht mit dem eines Juristen gelesen und darin keine Klauseln darüber gefunden, was geschehen solle, wenn kein oder nicht ausreichend Müll geliefert werde. Auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches habe er in den genannten Verträgen nicht gesehen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Verträge der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH die Rechtsfolgen für den Fall, dass nicht genügend oder gar kein Müll zur Verfügung steht und deshalb die vereinbarten 40 MW nicht erzeugt werden können, nicht ausdrücklich regeln und dass es eine Bestimmung des Inhalts, die MVA ... müsse gegebenenfalls Primärenergiestoffe einsetzen, um ihrer Lieferpflicht von 40 MW für das Fernwärmenetz nachzukommen, nicht gibt. Wenn eine solche Lieferpflicht gewollt gewesen wäre, so hätte ein derart wesentlicher, aus wirtschaftlicher, insbesondere finanzieller Sicht weit reichender, und für die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages auch einkalkulierbarer Umstand ausdrücklich vereinbart werden müssen, was nach den hierzu angestellten Ermittlungen nicht geschehen ist. Wesentlich war die Reichweite einer solchen Verpflichtung bei Vertragsabschluss deshalb, weil eine Müllverbrennungsanlage für den Einsatz von Primärenergiestoffen nach den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen technisch anders ausgerüstet sein müsste als dies für die Müllverbrennung erforderlich ist und derart kostspielige Verbrennungsanlagen nicht ohne Not vorgehalten werden. Dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten werden, räumt die MVA ... in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2003 auch ein; darin heißt es sinngemäß, im Falle des Ausbleibens von Müll wäre sie gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von „Zusatzbrennern im Dauerbetrieb“ in den Verbrennungsraum einzubringen. Solche stehen aber bislang nicht bereit. Gibt es hiernach die behauptete Lieferpflicht für den Fall, dass zu wenig Müll anfällt, nicht, so gelten wegen Fehlens ausdrücklicher Vertragsregelungen die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275, 320 BGB), aus der die behauptete Lieferpflicht nicht abgeleitet werden kann.
33 
Der Hinweis auf faktische Gründe, nämlich auf die Strömungsverhältnisse der Fernwärme im Gesamtnetz der Stadt ..., belegt die angebliche vertragliche Verpflichtung für den Fall, dass die MVA ... nicht ausreichend mit Müll bedient würde, ebenfalls nicht. Das von ihr mit Fernwärme versorgte Gebiet könnte technisch problemlos von der Stadtwerke ... GmbH bedient werden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den Erklärungen der informatorisch angehörten von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen kann die derzeitige Fließrichtung der Fernwärme in ... in einem überschaubaren Zeitrahmen umgedreht werden. Derzeit fließt die Fernwärme von der MVA ... in Richtung Stadt .... Dies kann mit geringem technischen Aufwand in die gegenteilige Richtung verändert werden, technisch ist es möglich, die Fließrichtung von der Stadt ... in Richtung MVA ... zu lenken. Hierfür müssten nach den übereinstimmenden Angaben der in der Sitzung vom 02.02.2005 dazu befragten Sachverständigen, Herrn ..., und des von den Vertretern der Beklagten zur Verfügung gestellten Dr. Ing. ..., die Rückschlagklappen der bestehenden Rohre geöffnet und Bypässe gesetzt werden. Diese Umstellung wäre in ca. zwei Stunden zu bewerkstelligen. Selbst wenn geländebedingt oder aus welchen Gründen auch immer zusätzlich eine derzeit nach den Angaben der Vertreter der Klägerin nicht vorrätige Pumpanlage notwendig wäre, so könnte eine solche in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen, der für die Planung, Ausschreibung und Herstellung benötigt werde, angeschafft und zweckentsprechend eingesetzt werden.
34 
Gegen eine Lieferverpflichtung von 14 % für das Gesamtwärmenetz der Stadt ... auch im Falle des Ausbleibens von Müll spricht schließlich, dass diese Energiemenge, sollte sie nicht geliefert werden, nach Meinung der in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragten Sachverständigen vom Gesamtfernwärmenetz ... jederzeit ausgeglichen werden kann. Die gegenteilige Auffassung Herrn ... erscheint nicht überzeugend.
35 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, eine Mitwirkungspflicht könne nur für Tatsachen bestehen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Die Grundsätze der Beweislast sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die notwendigen Ermittlungen angestellt und überzeugt ist, dass die MVA... nicht verpflichtet ist, ihren Betrieb fortzusetzen, wenn kein Müll anfällt und sie deshalb die vereinbarte Fernwärme von 40 MW nicht liefern kann. Die Klägerin hat keine Beweisangebote gemacht. Es sind auch sonst keine Hinweise erkennbar, die eine weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt veranlassen könnten.
36 
Unerheblich ist ferner, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen der MVA ... und der Stadtwerke ... GmbH nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB auflösbar wäre (vgl. Dr. Schink, UPR 2003, 123 l. Sp.), weil es eine vertragliche Regelung des Inhalts, die MVA ... sei zur Lieferung von 40 MW gegebenenfalls auch unter Einsatz von Primärenergie verpflichtet, nicht gibt. Dies war auch nicht Geschäftsgrundlage.
37 
Die vom EuGH genannten Ausnahmefälle sind nicht abschließend, wie das Wort „etwa“ verdeutlicht (vgl. Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55 ). Denkbar sind weitere Fallkonstellationen, in denen die Verbrennung von Abfall in Abfallbeseitigungsanlagen Hauptzweck ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die streitgegenständliche Verbrennung der Abfälle der Klägerin als Verwertungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen.
38 
3. Im Übrigen müsste die MVA ... Primärenergie anstelle von Müll im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auch deshalb nicht einsetzen, weil dies beim technischen Stand einer Müllverbrennungsanlage, jedenfalls der MVA ..., auf Dauer nicht möglich wäre, ohne dass dies im vorliegenden Fall einer abschließenden Beurteilung bedarf.
39 
Die vom EuGH beispielhaft in Erwägung gezogene Alternative, unter der Müllverbrennungsanlagen nach ihrem Hauptzweck ausnahmsweise auf Verwertung ausgerichtet sind, nämlich wenn deren Betrieb ohne Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte „fortgesetzt werden müssen“, ist dahin zu verstehen, dass die Anlage vollständig ohne Einsatz von Abfällen zur Energieerzeugung betrieben werden kann, was voraussetzt, dass dies technisch möglich ist (Gaßner, AbfR 2003, 53; kritisch dazu Petersen, a. a. O., 34 ff, 39). Gemeint ist die konkrete Anlage in der Form, wie sie für die Abfallverbrennung technisch geplant und ausgerüstet ist. Die Frage, ob und inwieweit (betriebs-)wirtschaftliche oder weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben, weil die Verbrennung von Primärstoffen bereits technisch nicht vertretbar erscheint.
40 
Die MVA ... wird mit drei Müllkesseln und einer Stützfeuerung mit Heizöl betrieben, die dazu dient, den Verbrennungsvorgang in den Müllkesseln in Gang zu bringen. Ihr Hauptzweck ist die Müllverbrennung, nicht die Verbrennung von Primärstoffen wie Braunkohle, Holz oder Heizöl. Über solche dafür erforderlichen Brenner verfügt die MVA ... nicht, sie sind nach ihrem derzeitigen Konzept entbehrlich. Das vom TÜV ... durch Dipl.-Ing. ... am 10.01.2004 erstellte Gutachten und die von Herrn ... verfasste Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004 bejahen zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA ..., allerdings ist sie beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL, und dies (derzeit) für eine Woche. Nach der Stellungnahme der MVA vom 05.04.2004 zum Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20.08.2003 kann Heizöl EL in den Stützbrennern der drei Müllkessel der MVA verbrannt werden, weil jeder Müllkessel über zwei Stützbrenner verfügt. Allein die Verbrennung von Heizöl über die Stützbrenner reicht danach aus, um über einen Zeitraum von mindestens einer Woche die dampfmäßige Versorgungssicherheit aus der Anlage für die angeschlossenen Verbraucher zu gewährleisten. Pro Müllkessel können ca. 20.000 kW, insgesamt also 60.000 kW Feuerungswärmeleistung erzeugt werden. Die Einschränkung für einen Zeitraum von mindestens einer Woche beruht auf den derzeit vorhandenen Lagerkapazitäten von zwei Stahltanks mit je 500 m³ (5.000 l). In der mündlichen Verhandlung bestätigten sie ihre schriftlichen Ausführungen und erklärten die Stützfeuerung mit Heizöl könne so geschaffen werden, dass die Lieferverpflichtung von 40 MW eingehalten werden könne. Ob dies zutrifft, kann letztlich offen bleiben, weil es nicht dem Hauptzweck der Müllverbrennungsanlage entspricht, wenn Energie über die Einrichtungen der Stützfeuerung erzeugt wird, wie es bei der Energieerzeugung mittels Heizöl in der MVA ... der Fall wäre.
41 
Der Einsatz anderer Primärenergieträger wie etwa Holz und Braunkohle wäre in den Müllkesseln der MVA ... technisch problematisch, mit anderen Worten, er ist nicht möglich. Nach den Angaben des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen genannten Herrn ... sind die für die Verbrennung von Abfall bestimmten Müllkessel für eine Verbrennung von Kohle nicht geeignet, sie wären nach kurzer Zeit erheblich beschädigt, was zu einem finanziell spürbaren Schaden führen würde. Bei Holz träte der Schaden einige Zeit später ein. Die Verwendung anderer Primärstoffe als Heizöl ist von der MVA ... offenbar nicht beabsichtigt, weshalb sie technisch dafür nicht ausgerüstet ist.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 
Der Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Streitgegenstand ist die in der Verfügung der Beklagten vom 04.07.2001 und im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 gegenüber der Klägerin angeordnete Pflicht, den im Krankenhaus der Klägerin anfallenden und zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellten Müll aus den Bereichen Station, OP und Kantine und aus anderen Gründen entstehenden Abfall dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten zu überlassen. Der Ausgangsbescheid beschreibt den Umfang der Überlassungspflicht in Anknüpfung an das damalige Trennungssystem der Klägerin (z. B. grüne und blaue Säcke), ohne einen in ihrem Betrieb anfallenden Müll auszunehmen. Der Zusatz über „sonstige Abfälle“ verdeutlicht dies, er bezieht sich auf anlässlich einer Stichprobe in Containern festgestellten Müll in der Form von Bauschutt, großen Metallgebinden und ähnlichem. Der Widerspruchsbescheid regelt nichts anderes, er präzisiert den aus dem Krankenhausbetrieb herrührenden und bereitgestellten Müll, ungeachtet der Frage, ob der Müll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften getrennt ist. In diesem Sinne sind die Ausführungen zum Umfang der Überlassungspflicht im Widerspruchsbescheid (S. 9) zu verstehen, in dem es heißt, die Verfügung der Stadt Mannheim sei insofern zu konkretisieren, als die unter Ziff. 1 unter der Überschrift „Sonstige Abfälle“ aufgeführten Materialien nur bei der Stichprobe vorgefunden, aber grundsätzlich getrennt gehalten und soweit möglich der Verwertung zugeführt werden müssten. Auf sie erstrecke sich die Überlassungspflicht nicht generell, sondern allenfalls insoweit, als sie dem hausmüllähnlichen Abfallgemisch beigefügt seien. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Empfängerhorizont ist diese Formulierung so aufzufassen, dass der im Krankenhausbetrieb der Klägerin anfallende und von der Klägerin zur Abholung durch die Firma ... bereitgestellte Müll der Beklagten überlassen werden muss, auch wenn sich darunter dem Getrennthaltungsgebot des § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG unterliegende Gegenstände befinden. Der Widerspruchsbescheid stellt klar, dass der im Betrieb des Krankenhauses anfallende Müll der Überlassungspflicht unterliegt. Dies war, wie bereits ausgeführt, mit der Anordnung des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 04.07.2001 ebenfalls gemeint. Dem Widerspruch hätte deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht teilweise stattgegeben werden müssen.
21 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist der der mündlichen Verhandlung. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in erster Linie nach dem materiellen Recht zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 9 B 17/03 -, m. w. N. < juris-web>). Die Anordnung der Überlassungspflicht für Müll ist eine auf Dauer gerichtete Regelung. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sieht keine ausdrückliche Regelung für den entscheidenden Beurteilungszeitpunkt vor. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend, weil es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde ankommt, sondern darauf, ob der Verwaltungsakt jetzt noch rechtmäßig ist oder rechtswidrig geworden ist (Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 113 Rd. 48 m. w. N.; Bosch/Schmitt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren 7. Aufl., § 39 II.1; )
22 
Rechtsgrundlage der Überlassungspflicht ist § 11 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten vom 27.07.1999. Nach § 11 KrW-/ AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts Anderes bestimmt ist. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Überlassungspflicht nach § 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bezieht sich auf die Abfälle zur Beseitigung, die der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegen.
23 
Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an verschiedenen Stellen geregelt: Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung“. Die damit angesprochenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit den Anhängen II A und II B wortgleich aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie übernommen worden, sie dienen unmittelbar jedoch lediglich der Konkretisierung des Abfallbegriffs. Die eigentliche Differenzierung zwischen Verwertung und Beseitigung ist durch so genannte Hauptzweckklauseln in § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG für die stoffliche Verwertung, in § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG für die energetische Verwertung sowie korrespondierend hierzu in § 10 KrW-/AbfG für die Abfallbeseitigung geregelt worden (Petersen NVwZ 2004, 34 ff, 36). Bedeutung für die energetische Verwertung hat auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, sie stellt Anforderungen an die Zulässigkeit der energetischen Verwertung (Mindestheizwert der Abfälle 11 000 kj/kg, Feuerungswirkungsgrad der Anlage 75 %, tatsächliche Energienutzung). Umstritten ist, ob sie für die Konkretisierung des Hauptzwecks der energetischen Verwertung herangezogen werden kann oder ob sie lediglich die Zulässigkeit der Verwertung, nicht aber die Abgrenzung der Begrifflichkeiten regelt (vgl. zum Meinungsstand z. B. Petersen, a. a. O., 36, m. w. N.; Gassner, AbfR 2003, 50 ff, 53).
24 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die in § 6 Abs. 2 KrW-/ AbfG zur Abgrenzung zwischen der (energetischen) Verwertung und der (thermischen) Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 - Rs C-228/00 -, NVwZ 2003, 455 ff. [Zementindustriefall], Urt. v. gleichen Tage - Rs C-458/00 -, NVwZ 2003, 457 ff. [Verbrennung von Hausmüll]; Urt. v. 27.02.2002 - Rs C-6/00 - [ASA]-Urteil, NVwZ 2002, 579 ff). Maßgebend ist bei einer Verbrennung von Müll in einer Müllverbrennungsanlage der Zweck der Anlage, nicht der einzelne Verbrennungsvorgang oder die Zusammensetzung des Abfalls oder Abfallgemischs (EuGH, Urt. v. 13.02.2003 C-458/00 Rn. 39, 44 und 45). Hauptzweck einer Müllverbrennungsanlage ist in der Regel die Beseitigung des Abfalls (1). In Anwendung der EuGH-Rechtsprechung sind die Regelungen in §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 4 S. 3, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen (2). Die MVA ... erfüllt keines der nach der Rechtsprechung des EuGH denkbaren Ausnahmekriterien, in denen die Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage Verwertung ist; insbesondere müsste sie ihren Betrieb nicht fortsetzen, wenn kein oder zu wenig Müll anfällt (3). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
25 
1. Der EuGH hatte in der so genannten Zementindustrie-Entscheidung (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O.) darüber zu entscheiden, ob die Verwertung eines Abfallgemisches als Brennstoff in Zementöfen unter das Verwertungsverfahren R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG falle. Nach Ansicht des EuGH erfasst die Richtlinie die Verwendung von Abfällen als Brennstoff in Zementöfen, wenn - zum einen - Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung ist. Der Begriff der Hauptverwendung im Sinne der genannten Richtlinie impliziere, dass das dort genannte Verfahren im Wesentlichen dazu diene, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich die Energieerzeugung, einzusetzen (Rn. 41). Zum anderen müsse das Verfahren die Annahme zulassen, dass es tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung sei. Dies setze voraus, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst werde als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde und dass ein Teil des bei dieser Verbrennung erzeugten Energieüberschusses tatsächlich genutzt werde und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität (Rn. 42). Drittens ergäbe sich aus dem Begriff Haupt[verwendung] in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssten. Dies bedeute, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden müsse (Rn. 43). Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei nach Art. 3 I lit. b Richtlinie 75/442/EWG sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, als andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 45 unter Hinweis auf AFA-Urt. v. 27.02.2002). Die Verbrennung von Abfällen stelle daher eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 46). Erfülle die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die vorgenannten Voraussetzungen, falle sie somit unter das in R1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG genannte Verwertungsverfahren, ohne dass andere Kriterien wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle herangezogen werden dürften (Rn. 47).
26 
In seiner Entscheidung vom gleichen Tage zur Verbrennung von Hausmüll (Rs. C-458/00, a. a. O.) führte der EuGH zur Auslegung des Verwertungsbegriffs der Richtlinie 75/442/EWG Folgendes aus: Entscheidend dafür, dass eine Abfallverwertungsmaßnahme vorliege, sei, dass es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (Rn. 36 unter Hinweis auf ASA-Urteil v. 27.02.2002, a. a. O.). Die Verbrennung von Abfällen stelle eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (Rn. 37). Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage bestehe aber nicht in der Verwertung der Abfälle, sondern in deren Beseitigung, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde (Rn. 41). Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstelle, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung sei, stehe sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (Rn. 43). Ein Anhaltspunkt für eine Verwertung der Abfälle in einer Abfallbeseitigungsanlage hätte nach Auffassung des EuGH „etwa darin bestehen können, dass die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt gewesen wären, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen oder darin, dass der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen“(Rn. 44).
27 
Hinsichtlich der von den deutschen Behörden zur Abgrenzung herangezogenen abfallbezogenen Kriterien (geringe Schadstoffbelastung, Heizwert, Vermischung) stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, ergänzende eigene Abgrenzungskriterien festzulegen, diese Kriterien müssten aber im Einklang mit den Anhängen II A und II B der EG-Abfallrahmenrichtlinie stehen. Dies sei bei den deutschen Kriterien nicht der Fall, sie seien unzulässig (Urt. v. 13.02.2003 C -228/00 - a. a. O., 455). Bislang sind keine nationalen Abgrenzungsregelungen erlassen worden. Solange solche Normen fehlen, sind die bestehenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
28 
2. Soweit in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG ein Kriterium für die Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung gesehen wird, ist die Vorschrift wegen des Vorrangs des Europarechts nicht anzuwenden. § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Abgrenzung der Begriffe der „Verwertung“ und „Beseitigung“ nicht auf den Schadstoffgehalt und die Vermischung der Abfälle ankommt. Über die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts ist auf dem Boden der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entscheiden. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts setzt voraus, dass das entsprechende Auslegungsergebnis sich innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten halten muss. Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S.66 ff; BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 - u. a., „Maastricht-Vertrag“; BVerfGE 89,155 ff u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - „Solange II“, BVerfGE 73, 339). Innerhalb dieser Grenzen ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten, die einen Verstoß gegen europäisches Recht und ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland und eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes drohende Schadensersatzpflicht aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vermeidet. Das nationale Gericht muss bei Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 189 III EwGV a. F. bzw. Art. 249 Abs. 3 EGV n. F. nachzukommen (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92-, NJW 1994, 921 „Factortame“; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - Rs. C-224/01-, NJW 2003, 3539 ff). Ihre Grenze findet die europarechtskonforme Auslegung dort, wo Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts eine Deutung entsprechend der europarechtlichen Vorgaben nicht zulassen. Hier gilt nichts anderes als für das Gebot der verfassungskonformen Auslegung (Thüsing, NJW 2003, 3441 ff, m. w. N.; Brechmann, a. a. O., 79). Ist eine europarechtskonforme Auslegung nach innerstaatlichem Recht nicht zulässig, kommt der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Geltung. Danach ist entgegenstehendes nationales Recht nicht anzuwenden (Schoch, a. a. O., 69 ff, 73 m. w. N.;vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 3 B 106/01 -, LRE 43,240 u. Urt. v. 06.11.2003, NVwZ 2004, 344 ff, 346 zur Verbringung von Abfällen der Gelben Liste zur Verwertung).
29 
Dazu, ob es möglich ist, die hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 S. 3, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG europarechtskonform auszulegen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts letztlich nicht zum Tragen kommen. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 4 , 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 u. 2 KrW-/AbfG mit den europarechtlichen Richtlinien zur Abfallbeseitigung und -verwertung ist gegen den Wortlaut des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht möglich, sofern darin ein Abgrenzungsmerkmal gesehen wird (vgl. Schoch, a. a. O.,69 ff, 78). Bei diesem Verständnis ist § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht anzuwenden. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist dagegen möglich und zulässig, soweit die Bestimmung dahingehend verstanden wird, dass sie die Anforderungen an ein Beseitigungs- und Verwertungsverfahren regelt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003 S. 1; Gaßner, a. a. O.,53 ff, 55; VG Lüneburg, - 2 A 118/02 -, zum Mindestheizwertkriterium). Auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG scheitert an dessen Wortlaut, soweit darin die Rede von „Vermischung“ der Abfälle ist, er also von der Betrachtungsweise des „einzelnen Abfalls“ ausgeht, und von „Verunreinigungen“ spricht; auf beide Kriterien kommt es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht an, weshalb beide Begriffe zu streichen sind. Gleichzeitig ist die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auszufüllen (Schoch, a. a. O.,69 ff, 78 m. w. N.; vgl. auch Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55). Die gegenteilige eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift bejahende Auffassung schlägt vor, § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG so auszulegen, dass er nur widerlegbare Hilfstatsachen (Indizien) für jene Ausnahmefälle bereitstellt, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine eindeutige Zuordnung zum Verfahren der energetischen Verwertung in der Abgrenzung zur Beseitigung nicht ermöglichen, was indessen sehr selten der Fall sein dürfte (Dr. Baars/Nottrodt, AbfallR 2003, 220 f, 221; im Erg. ebenso Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit v. 30.04.2003, S. 2 ff).
30 
3. Ausgehend hiervon stellt die Verbrennung der Abfälle der Klägerin in der MVA ... eine Beseitigung der Abfälle dar mit der Folge, dass sie nach § 13 Abs. 1 KrW-/ AbfG überlassen werden müssen. Die vom EuGH genannten und mit der Formulierung „etwa“ eingeleiteten Ausnahmen (Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, a. a. O. , Rn. 44) liegen nicht vor. Die MVA ... entrichtet an die Klägerin als Abfalllieferant kein Entgelt für den gelieferten Müll. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
31 
Auch die zweite Ausnahme ist nicht erfüllt. Der Hauptzweck der MVA ... ist auf die Abfallbeseitigung gerichtet, die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme ist nur ein Nebeneffekt. Denn die MVA ... müsste ohne die Versorgung mit Abfällen nicht unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung dafür wäre, dass der Hauptzweck der Anlage in der Verwertung der Abfälle bestünde. Das Wort „müssen“ in der vom EuGH formulierten zweiten Fallgruppe („deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen“ [Urt. v. 13.02.2003 - C-458/00 -, Rn. 44]) knüpft an eine bestehende vertragliche oder auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Verpflichtung des Anlagenbetreibers an, die Anlage auch bei einem Ausfall des Abfalls weiter betreiben zu müssen, und zwar unter Einsatz von Primärenergie. Dies kann beispielsweise bei Müllheizkraftwerken der Fall sein, die der Fernwärmeversorgung eines bestimmten Gebietes dienen, dessen Versorgung bei einem Ausfall der Anlage nicht aufrechterhalten werden kann (Gaßner, AbfR 2003, 50 ff.). Für die MVA ... ist eine solche Verpflichtung nicht bewiesen. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, die MVA ... sei auch im Falle des Ausbleibens von Müll verpflichtet, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, um eine vertraglich vereinbarte Energiemenge für das Fernwärmenetz zu erzeugen. Eine vertragliche Regelung dieses Inhalts wurde nicht vorgelegt. Die Stellungnahme der MVA ... vom 14.08.2003 beweist die behaupte Lieferpflicht nicht. Darin ist zwar die Rede davon, bei „Nichteinsetzen von heizwerten Abfällen“ wie denen der Klägerin „wäre die MVA gezwungen zusätzliche Energie/Wärme, mit Hilfe von Zusatzbrennern im Dauerbetrieb, in den Verbrennungsraum einzubringen, um die erforderliche Ausbrandqualität darzustellen“. Einen Nachweis für eine derartige vertragliche Verpflichtung hat die MVA ... aber nicht erbracht. Auch die Klägerin hat die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Behauptung, die MVA ... sei vertraglich verpflichtet, 40 MW zu liefern, was 14 % des gesamten Fernwärmeverbrauchs des Fernwärmenetzes in der Stadt ... von 290 MW decke, nicht bewiesen. Die Vertreter der Klägerin haben die zitierten Lieferverträge der MVA ... mit der Stadtwerke GmbH nicht vorgelegt. Stattdessen teilten sie mit Schriftsatz vom 24.11.2000 einen Auszug aus dem Fernwärmeliefervertrag zwischen der Stadtwerke ... GmbH und der MVA ... vom „15./28.06.1979“ und der dazu gehörigen Zusatzvereinbarung vom 12.01.2004 folgenden Inhalts mit: „Die Fernwärmelieferungen aus der MVA sind ein integrativer und unverzichtbarer Bestandteil der Fernwärmeversorgung in .... Daraus ergibt sich zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in ... die Verpflichtung der MVA zu einer Lieferung mit einer gesicherten Leistung von 40 MW.“ Hieraus leitet die Klägerin die Verpflichtung zu einer Leistung von 40 MW auch für den Fall ab, dass kein oder zu wenig Müll zur Verbrennung bereit stünde. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der zitierten Vertragsklausel lässt nicht die Schlussfolgerung zu, die MVA ... sei zur Erzeugung der 40 MW auch dann verpflichtet, wenn der erwartete Abfall ganz oder teilweise ausfallen würde. Sie beschränkt sich auf die Verpflichtung von 40 MW für das Fernwärmenetz ...s, wobei von normalen Betriebsverhältnissen, also ausreichendem Müll, ausgegangen wurde. Über eine weitergehende Lieferverpflichtung schweigt sich die mitgeteilte Klausel aus, eine solche kann ihr nicht entnommen werden.
32 
Die Überzeugung, dass die behauptete Verpflichtung nicht besteht, wird dadurch unterstützt, dass die Klägerin die Verträge, aus denen die vorstehende Klausel zitiert wurde, nicht vorgelegt hat. Als Grund dafür führten die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dies sei ihnen nicht möglich; der Vertrag sei ihnen von der MVA ... nicht überlassen, die genannte Vertragsklausel sei ihnen schriftlich mitgeteilt worden. Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte, bei der MVA ... angestellte, Herr ... gab auf Befragen des Gerichts an, die Geschäftsleitung habe generell entschieden, die Verträge mit den Stadtwerken ... sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden, sie dürften auch nicht in einem Gerichtsverfahren beigezogen werden. Des Weiteren bekundete er, er habe die Verträge eingesehen und mit dem Sachverstand eines Technikers - nur dies sei er - nicht mit dem eines Juristen gelesen und darin keine Klauseln darüber gefunden, was geschehen solle, wenn kein oder nicht ausreichend Müll geliefert werde. Auch einen Verweis auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches habe er in den genannten Verträgen nicht gesehen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Verträge der MVA ... mit der Stadtwerke ... GmbH die Rechtsfolgen für den Fall, dass nicht genügend oder gar kein Müll zur Verfügung steht und deshalb die vereinbarten 40 MW nicht erzeugt werden können, nicht ausdrücklich regeln und dass es eine Bestimmung des Inhalts, die MVA ... müsse gegebenenfalls Primärenergiestoffe einsetzen, um ihrer Lieferpflicht von 40 MW für das Fernwärmenetz nachzukommen, nicht gibt. Wenn eine solche Lieferpflicht gewollt gewesen wäre, so hätte ein derart wesentlicher, aus wirtschaftlicher, insbesondere finanzieller Sicht weit reichender, und für die Beteiligten bei Abschluss des Vertrages auch einkalkulierbarer Umstand ausdrücklich vereinbart werden müssen, was nach den hierzu angestellten Ermittlungen nicht geschehen ist. Wesentlich war die Reichweite einer solchen Verpflichtung bei Vertragsabschluss deshalb, weil eine Müllverbrennungsanlage für den Einsatz von Primärenergiestoffen nach den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen technisch anders ausgerüstet sein müsste als dies für die Müllverbrennung erforderlich ist und derart kostspielige Verbrennungsanlagen nicht ohne Not vorgehalten werden. Dass außer den Müllkesseln und der Stützfeuerung für Heizöl keine Brenner für Braunkohle, Holz oder andere Primärstoffe bereitgehalten werden, räumt die MVA ... in ihrer Stellungnahme vom 14.08.2003 auch ein; darin heißt es sinngemäß, im Falle des Ausbleibens von Müll wäre sie gezwungen, zusätzliche Energie mit Hilfe von „Zusatzbrennern im Dauerbetrieb“ in den Verbrennungsraum einzubringen. Solche stehen aber bislang nicht bereit. Gibt es hiernach die behauptete Lieferpflicht für den Fall, dass zu wenig Müll anfällt, nicht, so gelten wegen Fehlens ausdrücklicher Vertragsregelungen die Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275, 320 BGB), aus der die behauptete Lieferpflicht nicht abgeleitet werden kann.
33 
Der Hinweis auf faktische Gründe, nämlich auf die Strömungsverhältnisse der Fernwärme im Gesamtnetz der Stadt ..., belegt die angebliche vertragliche Verpflichtung für den Fall, dass die MVA ... nicht ausreichend mit Müll bedient würde, ebenfalls nicht. Das von ihr mit Fernwärme versorgte Gebiet könnte technisch problemlos von der Stadtwerke ... GmbH bedient werden. Aufgrund des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und den Erklärungen der informatorisch angehörten von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Sachverständigen kann die derzeitige Fließrichtung der Fernwärme in ... in einem überschaubaren Zeitrahmen umgedreht werden. Derzeit fließt die Fernwärme von der MVA ... in Richtung Stadt .... Dies kann mit geringem technischen Aufwand in die gegenteilige Richtung verändert werden, technisch ist es möglich, die Fließrichtung von der Stadt ... in Richtung MVA ... zu lenken. Hierfür müssten nach den übereinstimmenden Angaben der in der Sitzung vom 02.02.2005 dazu befragten Sachverständigen, Herrn ..., und des von den Vertretern der Beklagten zur Verfügung gestellten Dr. Ing. ..., die Rückschlagklappen der bestehenden Rohre geöffnet und Bypässe gesetzt werden. Diese Umstellung wäre in ca. zwei Stunden zu bewerkstelligen. Selbst wenn geländebedingt oder aus welchen Gründen auch immer zusätzlich eine derzeit nach den Angaben der Vertreter der Klägerin nicht vorrätige Pumpanlage notwendig wäre, so könnte eine solche in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen, der für die Planung, Ausschreibung und Herstellung benötigt werde, angeschafft und zweckentsprechend eingesetzt werden.
34 
Gegen eine Lieferverpflichtung von 14 % für das Gesamtwärmenetz der Stadt ... auch im Falle des Ausbleibens von Müll spricht schließlich, dass diese Energiemenge, sollte sie nicht geliefert werden, nach Meinung der in der mündlichen Verhandlung informatorisch dazu befragten Sachverständigen vom Gesamtfernwärmenetz ... jederzeit ausgeglichen werden kann. Die gegenteilige Auffassung Herrn ... erscheint nicht überzeugend.
35 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, eine Mitwirkungspflicht könne nur für Tatsachen bestehen, die in ihrem Kenntnisbereich stünden. Die Grundsätze der Beweislast sind hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) die notwendigen Ermittlungen angestellt und überzeugt ist, dass die MVA... nicht verpflichtet ist, ihren Betrieb fortzusetzen, wenn kein Müll anfällt und sie deshalb die vereinbarte Fernwärme von 40 MW nicht liefern kann. Die Klägerin hat keine Beweisangebote gemacht. Es sind auch sonst keine Hinweise erkennbar, die eine weitere Beweiserhebung zu diesem Punkt veranlassen könnten.
36 
Unerheblich ist ferner, ob die vertragliche Vereinbarung zwischen der MVA ... und der Stadtwerke ... GmbH nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB auflösbar wäre (vgl. Dr. Schink, UPR 2003, 123 l. Sp.), weil es eine vertragliche Regelung des Inhalts, die MVA ... sei zur Lieferung von 40 MW gegebenenfalls auch unter Einsatz von Primärenergie verpflichtet, nicht gibt. Dies war auch nicht Geschäftsgrundlage.
37 
Die vom EuGH genannten Ausnahmefälle sind nicht abschließend, wie das Wort „etwa“ verdeutlicht (vgl. Gaßner, a. a. O., 53 ff, 55 ). Denkbar sind weitere Fallkonstellationen, in denen die Verbrennung von Abfall in Abfallbeseitigungsanlagen Hauptzweck ist. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die streitgegenständliche Verbrennung der Abfälle der Klägerin als Verwertungsmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen.
38 
3. Im Übrigen müsste die MVA ... Primärenergie anstelle von Müll im Sinne der EuGH-Rechtsprechung auch deshalb nicht einsetzen, weil dies beim technischen Stand einer Müllverbrennungsanlage, jedenfalls der MVA ..., auf Dauer nicht möglich wäre, ohne dass dies im vorliegenden Fall einer abschließenden Beurteilung bedarf.
39 
Die vom EuGH beispielhaft in Erwägung gezogene Alternative, unter der Müllverbrennungsanlagen nach ihrem Hauptzweck ausnahmsweise auf Verwertung ausgerichtet sind, nämlich wenn deren Betrieb ohne Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte „fortgesetzt werden müssen“, ist dahin zu verstehen, dass die Anlage vollständig ohne Einsatz von Abfällen zur Energieerzeugung betrieben werden kann, was voraussetzt, dass dies technisch möglich ist (Gaßner, AbfR 2003, 53; kritisch dazu Petersen, a. a. O., 34 ff, 39). Gemeint ist die konkrete Anlage in der Form, wie sie für die Abfallverbrennung technisch geplant und ausgerüstet ist. Die Frage, ob und inwieweit (betriebs-)wirtschaftliche oder weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben, weil die Verbrennung von Primärstoffen bereits technisch nicht vertretbar erscheint.
40 
Die MVA ... wird mit drei Müllkesseln und einer Stützfeuerung mit Heizöl betrieben, die dazu dient, den Verbrennungsvorgang in den Müllkesseln in Gang zu bringen. Ihr Hauptzweck ist die Müllverbrennung, nicht die Verbrennung von Primärstoffen wie Braunkohle, Holz oder Heizöl. Über solche dafür erforderlichen Brenner verfügt die MVA ... nicht, sie sind nach ihrem derzeitigen Konzept entbehrlich. Das vom TÜV ... durch Dipl.-Ing. ... am 10.01.2004 erstellte Gutachten und die von Herrn ... verfasste Stellungnahme der MVA ... vom 05.04.2004 bejahen zwar die Frage der technischen Möglichkeit eines Einsatzes von Primärenergie in der MVA ..., allerdings ist sie beschränkt auf die Stützfeuerung mit Heizöl EL, und dies (derzeit) für eine Woche. Nach der Stellungnahme der MVA vom 05.04.2004 zum Beweisbeschluss des erkennenden Gerichts vom 20.08.2003 kann Heizöl EL in den Stützbrennern der drei Müllkessel der MVA verbrannt werden, weil jeder Müllkessel über zwei Stützbrenner verfügt. Allein die Verbrennung von Heizöl über die Stützbrenner reicht danach aus, um über einen Zeitraum von mindestens einer Woche die dampfmäßige Versorgungssicherheit aus der Anlage für die angeschlossenen Verbraucher zu gewährleisten. Pro Müllkessel können ca. 20.000 kW, insgesamt also 60.000 kW Feuerungswärmeleistung erzeugt werden. Die Einschränkung für einen Zeitraum von mindestens einer Woche beruht auf den derzeit vorhandenen Lagerkapazitäten von zwei Stahltanks mit je 500 m³ (5.000 l). In der mündlichen Verhandlung bestätigten sie ihre schriftlichen Ausführungen und erklärten die Stützfeuerung mit Heizöl könne so geschaffen werden, dass die Lieferverpflichtung von 40 MW eingehalten werden könne. Ob dies zutrifft, kann letztlich offen bleiben, weil es nicht dem Hauptzweck der Müllverbrennungsanlage entspricht, wenn Energie über die Einrichtungen der Stützfeuerung erzeugt wird, wie es bei der Energieerzeugung mittels Heizöl in der MVA ... der Fall wäre.
41 
Der Einsatz anderer Primärenergieträger wie etwa Holz und Braunkohle wäre in den Müllkesseln der MVA ... technisch problematisch, mit anderen Worten, er ist nicht möglich. Nach den Angaben des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen genannten Herrn ... sind die für die Verbrennung von Abfall bestimmten Müllkessel für eine Verbrennung von Kohle nicht geeignet, sie wären nach kurzer Zeit erheblich beschädigt, was zu einem finanziell spürbaren Schaden führen würde. Bei Holz träte der Schaden einige Zeit später ein. Die Verwendung anderer Primärstoffe als Heizöl ist von der MVA ... offenbar nicht beabsichtigt, weshalb sie technisch dafür nicht ausgerüstet ist.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
44 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
45 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
46 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
47 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
48 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
49 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
50 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
51 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
52 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
54 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
55 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
56 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt ein Zwischenlager und eine Vorbehandlungsanlage für besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Mit Schreiben vom 27. März 2000 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie den im beigefügten Entsorgungsnachweis ENA 1511111GK aufgeführten Abfall AS 1902 04 D1 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten) bis zu einer Menge von 1.000 t/Jahr in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen entsorge. Es handelt sich um Abfälle mit fester Konsistenz, die einen Heizwert von durchschnittlich 13.850 kJ/kg aufweisen. Ein dem Entsorgungsnachweis beigefügter Prüfbericht des Labors für Umweltanalytik Hohenlohe GmbH weist aus, dass eine untersuchte Probe aus der „Mischbox“ der Klägerin bröselig, spanig sowie brockig aussehe und stechend nach Lösungsmitteln rieche.
Mit Bescheid vom 7. August 2000 stellte die Beklagte fest, bei dem betreffenden Abfall handele es sich nicht um solchen zur Verwertung, sondern um Abfall zur Beseitigung. Die Beklagte ordnete gegenüber der Klägerin an, diesen Abfall in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfallverwertungsgesellschaft mbH in Hamburg (AVG) zu beseitigen; die Zuweisung war bis zum 31. Dezember 2000 befristet.
Mit Schreiben vom 16. August 2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie über den Entsorgungsnachweis ENA 1511111GK keine weiteren Abfälle verbringen werde, weil sie das Kontingent für das erste Laufzeitjahr ausgeschöpft habe; sie werde über den - der Beklagten am 11. August 2000 zugegangenen - gültigen Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV Abfälle AS 1902 04 D1 in die Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen liefern. Über den zuletzt genannten Entsorgungsnachweis können 1.500 t/Jahr entsorgt werden; inhaltlich bestehen zu dem älteren Entsorgungsnachweis ansonsten keine Unterschiede.
Bei den von der Klägerin in ihre Behandlungsanlage in ... von Abfallerzeugern übernommenen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen handelt es sich unter anderem um schlammige Tankrückstände, bestimmte Reaktions- und Destillationsrückstände, Schlämme aus der Farb- und Lackentfernung sowie alte Druckfarben und Druckfarbenschlämme (die sämtlich keine halogenierten Lösemittel enthalten), verbrauchte Wachse und Fette, ölhaltige Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks. Die Abfälle werden nach den Vorgaben des Entsorgers zerkleinert, konditioniert und als „vorgemischte Abfälle“ der Beigeladenen zur weiteren Entsorgung überlassen.
Mit Bescheid vom 25. August 2000 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 7. August 2000 auf und stellte erneut fest, dass es sich bei den betreffenden Abfällen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung handele. Diese Abfälle seien im Rahmen der bestehenden Zuweisung der SAA vom 18. Dezember 1998 (Az. 5447/1607 99/1/2) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der AVG in Hamburg zu beseitigen. Zur Begründung wies die Beklagte insbesondere darauf hin, dass Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme die Beseitigung des Schadstoffpotentials der einzelnen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle sei, die in das Gemisch unter AS 1902 04 D1 eingebracht würden.
Gegen den Bescheid vom 25. August 2000 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2000 Widerspruch. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schadstoffgehalt des Abfalls sei für die Unterscheidung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung irrelevant. Zudem sei das Abfallgemisch AS 1902 04 D1 als „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG zu betrachten und werde als Ersatzbrennstoff in einem Verwertungsverfahren eingesetzt. Das Abfallgemisch sei geeignet, in einem Drehrohrofen verwertet zu werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen der Klägerin handele es sich um Abfälle zur Beseitigung, die gemäß § 4 Abs. 1 SAbfVO andienungspflichtig seien. Sie erfüllten - ausgehend vom einzelnen Abfall vor dem Vermischen - nicht das Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG und würden nicht nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG energetisch verwertet. In der Anlage der Beigeladenen würden grundsätzlich nur flüssige heizwertreiche Abfallstoffe als Ersatz für Primärenergie verwertet; der Verwertungsbericht der Beigeladenen für das Jahr 1998 zeige, dass der Abfall AS 1902 04 D1 nicht zu den als Ersatzbrennstoff eingesetzten Abfällen zähle. Der Hauptzweck der thermischen Behandlung der Abfälle in der Anlage der Beigeladenen sei die Beseitigung der Abfälle; dies zeige die Deklarationsanalyse des Abfalls, die massive Schadstoffbelastungen etwa in Form von Schwermetallen (Blei, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink) ausweise. Am 26. April 2001 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anfechtungsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass das Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG erfüllt werde und das streitgegenständliche Abfallgemisch in der Anlage der Beigeladenen als Ersatzbrennstoff diene und zur Gewinnung von elektrischer Energie verwertet werde. Inzwischen würden feste Abfälle als Ersatzbrennstoffe von der Beigeladenen zugelassen. Auf den Schadstoffgehalt komme es bei der Qualifizierung des zur Verwertung bestimmten Abfalls nicht an.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, nach Auskunft der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 sei Hauptzweck der Verbrennung des Abfalls der Klägerin nicht die Energiegewinnung; dies sei nur ein relativ geringfügiger Nebenzweck der Anlage. Auch zur Stützfeuerung zwecks Einhaltung der nötigen Betriebstemperatur sei der von der Klägerin stammende Abfall als Ersatzbrennstoff nicht vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht erklärte die Beklagte, die Einhaltung des Heizwertkriteriums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG werde nicht mehr bestritten.
Mit Urteil vom 3. Mai 2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Unstreitig gehe es um die Entsorgung besonders überwachungsbedürftigen Abfalls, der die Mindestanforderungen an die energetische Verwertung (§ 6 Abs. 2 KrW-/AbfG) erfülle. Die Entsorgung des streitgegenständlichen Abfalls stelle jedoch keine Verwertung dar, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht erfüllt seien. Zunächst liege der Hauptzweck der Abfallentsorgung nicht in der Stromerzeugung. Nach der von der Beklagten vorgelegten Auskunft der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 stehe fest, dass die Gewinnung von Strom als Folge der Verbrennung von Abfällen neben deren Beseitigung und Unschädlichmachung ein fast verschwindend geringer Nebeneffekt sei. Die Abfälle der Klägerin würden folglich im Sinne der Hauptzweckklausel nicht als Ersatz von bei der Stromerzeugung üblicherweise verwendeten Regulärbrennstoffen eingesetzt. Durch die Verbrennung des streitgegenständlichen Abfalls in der Anlage der Beigeladenen finde eine energetische Verwertung aber auch nicht in dem Sinne statt, dass der Abfall mit dem Hauptzweck verbrannt werde, den für die Stützfeuerung verwendeten Regelbrennstoff Heizöl einzusparen. Der Abfall der Klägerin gehöre nicht zu den Sonderabfällen, die die Beigeladene allgemein als Ersatzbrennstoff für das bei der Stützfeuerung verwendete Heizöl zugelassen habe. Nur im Wege der Einzelfallentscheidung könne der Abfall der Klägerin diese Funktion einnehmen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beigeladene den Abfall der Klägerin nach entsprechender Einzelfallprüfung als Ersatzbrennstoff zugelassen habe. Da es sich bei den vorgemischten Abfällen AS 1902 04 D1 demnach um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung handele, unterlägen sie der Andienungspflicht nach § 4 SAbfVO; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 SAbfVO seien nicht gegeben. Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei folglich rechtmäßig.
10 
Das Urteil ist der Klägerin am 21. Mai 2002 zugestellt worden. Am 13. Juni 2002 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 4. April 2003 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 16. April 2003 zugestellt worden.
11 
Mit einem am 14. Juli 2003 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Abfall werde in der Anlage der Beigeladenen als Ersatzbrennstoff eingesetzt und substituiere Rohstoffe; er sei daher als Abfall zur Verwertung zu klassifizieren. Die Zuweisungsentscheidung der Beklagten zur AVG Hamburg sei folglich rechtswidrig. Der Hauptzweck der Maßnahme sei unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Februar 2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) zu ermitteln. Maßgebend sei danach die Beurteilung des konkreten Behandlungsverfahrens, anlagenspezifische Kriterien seien unzulässig. Entscheidend für eine Verwertungsmaßnahme sei, ob Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, insbesondere dass sie natürliche Rohstoffe bei der Verbrennung ersetzten. Zur Einhaltung der notwendigen Betriebstemperatur von 1.100°C würden Abfälle AS 1902 04 D1 zur Stützfeuerung eingesetzt und ersetzten das ansonsten notwendige Heizöl. Durch den Einsatz von Brennstoffsubstituten wie „vorgemischte Abfälle“ der Klägerin sei im Jahr 2000 der Anteil des Heizöls zur Energieerzeugung von ehemals 13,87% (1998) auf 1,3% zurückgegangen. Damit werde durch den Einsatz des klägerischen Abfalls im Drehrohrofen der Einsatz von Heizöl als Stützfeuerung minimiert. Der Hauptzweck des Einsatzes des klägerischen Abfalls sei folglich dessen Verwertung. Tatsächlich diene die Verbrennung der Abfälle auch der Energieerzeugung; es werde mehr Energie gewonnen als verbraucht, also ein Energieüberschuss erzielt. Schließlich würden die streitgegenständlichen Abfälle hauptsächlich als Brennstoff verwendet; denn der größere Teil der Abfälle werde bei der Verbrennung verbraucht und auch der größere Teil der dadurch erzeugten Energie werde genutzt.
12 
Ergänzend trägt die Klägerin weiter vor, die Annahme sei unzutreffend, dass der Betrieb der Anlage der Beigeladenen bei ausbleibender Versorgung mit Abfällen nicht zwingend fortgesetzt werden müsse. Die Verwendung des streitgegenständlichen Abfalls ersetze die Verwendung von Heizöl im Rahmen der Stützfeuerung. Die Beigeladene habe sich gegenüber ... vertraglich verpflichtet, eine bestimmte Menge an elektrischer Energie jährlich zu liefern; ein anders lautendes früheres Schreiben der Beigeladenen (vom 9. Oktober 2001) sei überholt. Bei mangelnder Versorgung mit Abfällen der streitgegenständlichen Art wäre die Beigeladene gezwungen, ihre Anlage nach deren Zweck mit einer Primärenergiequelle (Heizöl) weiter zu betreiben. Es liege daher eine Ersatzfunktion des streitgegenständlichen Abfalls im Sinne einer vollständigen Austauschbarkeit mit der Primärenergiequelle „Heizöl“ vor; folglich würden die streitgegenständlichen Abfälle der Klägerin in der Anlage der Beigeladenen verwertet. Beide Beteiligte stünden auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen aus dem Jahr 2000 auch noch in Geschäftsbeziehungen. So habe der Prokurist der Beigeladenen den Geschäftsführer der Klägerin am 11. März 2005 wegen damals nicht ausgelasteter Kapazität der Anlage der Beigeladenen angerufen und angefragt, ob die Klägerin heizwertreiche vorgemischte Abfälle im Rahmen des bestehenden Entsorgungsnachweises anliefern könne. Zur Abwicklung des Geschäfts sei es letztlich deshalb nicht gekommen, weil die Beigeladene befürchtet habe, dass eine solche Anlieferung von Abfällen ihre Rechtsposition verschlechtern könne.
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Die Klägerin beantragt,
14 
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2000 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2001 aufzuheben,
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hilfsweise,
16 
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2000 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2001 rechtswidrig waren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Die Beklagte trägt vor: Bei der Anlage der Beigeladenen handele es sich um eine klassische Sonderabfallverbrennungsanlage mit Drehrohrtechnik. Die Anlagentechnik dieser Sonderabfallverbrennungsanlage entspreche derjenigen der AVG in Hamburg. Die Anlage der Beigeladenen nutze die bei der Verbrennung frei werdende Wärme durch Umwandlung in Dampf und nachfolgend in elektrische Energie. Der von der Beigeladenen nicht benötigte Strom werde in das öffentliche Stromversorgungsnetz eingespeist. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Erzeugung und Lieferung einer bestimmten Energiemenge bestehe nicht. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen liege der Anteil an den Umsatzerlösen aus Energielieferungen zwischen 1% und 3,5% des Gesamtumsatzes. Der „Verwerterstatus“ der Anlage der Beigeladenen besage nichts zu der Frage, welche der in der Anlage behandelten Abfälle solche zur Beseitigung und solche zur Verwertung seien. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00) gehe es im vorliegenden Fall - wie bei der Verbringung von Hausmüll aus Luxemburg in die Müllverbrennungsanlage Straßburg - um die Verbringung von Abfall in eine Abfallbeseitigungsanlage. Hauptzweck der Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle zur Anlage der Beigeladenen sei deren thermische Behandlung, um die Abfälle zu mineralisieren; denn dadurch könnten die in den Abfällen enthaltenen Schadstoffe inertisiert und damit unschädlich gemacht werden. Dass die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde, ändere nichts daran, dass der Hauptzweck der Abfallverbringung zur Beigeladenen in der Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage liege. Hauptzweck des Betreibers der Anlage sei es bei der Verbrennung der Abfälle auch nicht, den Einsatz der Stützfeuerung mit Heizöl zu minimieren; primäres Ziel des Betreibers sei es vielmehr, aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen einen optimalen Mengendurchsatz zu erreichen. Die Nutzung des Heizwerts der streitgegenständlichen Abfälle sei ein bloßer Nebeneffekt der Abfallverbrennung. Auf Grund des Schreibens der Beigeladenen an die Beklagte vom 9. Oktober 2001 sei offenkundig, dass ein Mangel an Abfällen nicht dazu führen würde, dass der Betrieb der Anlage der Beigeladenen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste.
20 
Im Übrigen könnten die streitgegenständlichen Abfälle gar nicht für die Stützfeuerung in der Anlage der Beigeladenen eingesetzt werden. Denn Heizöl, das ansonsten eingesetzt werden müsse, könne nur durch flüssige Sonderabfälle mit entsprechend hohen Heizwerten ersetzt werden, nicht jedoch durch inhomogene Feststoffe, wie dies bei den streitgegenständlichen Abfällen der Fall sei; diese müssten über die dem Bunker nachgeschaltete Feststoffbeschickung dem Drehrohr zugeführt werden. Unabhängig davon bestehe eine Stromlieferverpflichtung der Beigeladenen gegenüber der ... nicht. Dass die Beigeladene überschüssige elektrische Energie in das öffentliche Netz einspeise, ergebe sich schon aus ihrer Verpflichtung nach § 8 Satz 2 der 17. BImSchV. Die Nutzung des thermischen Potentials der behandelten Abfälle führe zur Erzeugung des „Nebenprodukts“ Strom und stelle damit lediglich einen Nebeneffekt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar. Folglich unterliege die Klägerin der Andienungspflicht des § 4 SAbfVO, und da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 SAbfVO nicht gegeben seien, habe die Beklagte rechtmäßig gehandelt.
21 
Mit Beschluss vom 15. Juli 2004 hat der Senat die Beiladung der ... ... ... vorgenommen. Die Beigeladene hat angeregt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Eine Geschäftsbeziehung zu der Klägerin bestehe nicht mehr; wahrscheinlich werde die Beigeladene nie mehr, mit Sicherheit aber nicht in den nächsten fünf Jahren, Abfälle von der Klägerin zur Entsorgung in ihrer Anlage in ... annehmen. Ergänzend hat die Beigeladene vorgetragen, dass der streitgegenständliche Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV spätestens Ende Juli 2005 kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 5 Abs. 3 NachwV) erloschen sei. Klägerin und Beklagte sind der Annahme einer Hauptsacheerledigung entgegen getreten. Zur Bitte des Senats um Erteilung von Auskunft zu Verträgen mit Energieversorgern hat die Beigeladene erklärt, Stromabgabeverträge zur ..., die eine Lieferverpflichtung beinhalteten, existierten nicht. Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
22 
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat der Senat eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Herr Dr. ... ... ... ... ..., ..., beauftragt. Die Beweiserhebung betrifft die Frage,
23 
„ob das Verfahren der Entsorgung der von der Klägerin angelieferten besonders überwachungsbedürftigen festen Abfälle AS 1902 04 D1 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten - Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der SAVA in Brunsbüttel nach dem Hauptzweck der Maßnahme unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine energetische Verwertung oder eine Abfallbeseitigung darstellt (vgl. § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG).“
24 
Der Sachverständige hat im Mai 2005 sein Gutachten vorgelegt. Das Gutachten (S. 3) gründet auf der Prämisse, „dass ausschließlich Abfälle AS 1902 04 D1, die in der SAV der ... in ... mit dem Hauptzweck zur energetischen Verwertung angenommen werden, zu beurteilen sind“. Dabei wird - in Anlehnung an das Urteil des EuGH in der Rs. C-458/00 - davon ausgegangen, dass es für den Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme als „energetische Verwertung“ bereits ausreiche, wenn mehr als die Hälfte des Abfalls zur nachweislichen Verwertung gelange (S. 5). Unter technischen Vorzeichen gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die abfallspezifischen Heizwertanforderungen nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG zur energetischen Verwertung erfüllt würden. Ferner liege der Feuerwirkungsgrad der Anlage der Beigeladenen bei etwa 93 %, so dass die anlagentechnische Anforderung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG mit mindestens 75 % sicher eingehalten werde. Die entstehende Wärme werde im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren selbst genutzt bzw. an Dritte abgegeben, so dass auch die Anforderungen nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erfüllt seien. Aus technischer Sicht liege somit der Hauptzweck der Maßnahme in der Anlage der Beigeladenen in der energetischen Verwertung der Abfälle. Dasselbe gelte unter wirtschaftlichen Vorzeichen; denn bei Verlust der Anlieferung der Abfälle bekäme die Anlage der Beigeladenen Auslastungsprobleme, und es könnten empfindliche Einnahmeeinbußen bzw. höhere Ausgaben entstehen. Im Ergebnis sei die energetische Verwertung der Abfälle AS 1902 04 D1 gemäß § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht nur wirtschaftlich zumutbar, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch der Hauptzweck der Maßnahme. Insgesamt liege demnach eine energetische Verwertung und keine Abfallbeseitigung vor. Ausdrücklich betont der Gutachter, dass es sich nicht um ein juristisches, sondern um ein technisches und wirtschaftliches Gutachten handele.
25 
Die Klägerin stimmt dem Gutachten zu, die Beklagte bewertet es kritisch. Aus ihrer Sicht hat der Gutachter die Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung unzureichend berücksichtigt. Auch habe untersucht werden müssen, ob die Anlage der Beigeladenen technisch überhaupt ohne Abfälle und nur mit Primärenergiequellen betrieben werden könne. Ein Einsatz der streitgegenständlichen Sonderabfälle als Ersatzbrennstoff liege nicht vor; dafür genüge entgegen den Annahmen des Gutachtens nicht schon das Potential der Abfälle für die Substitution von Primärenergiequellen, der „Zweck der Anlage“ sei vielmehr das relevante Kriterium. Hauptzweck der Anlage der Beigeladenen sei nicht die Gewährleistung eines selbständigen Verbrennungsprozesses, sondern die zuverlässige Zerstörung (Mineralisierung) der in den Abfällen enthaltenen Schadstoffe. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten liege kein Einsatz der Abfälle zur Energieerzeugung vor; da der Verkauf von Energie maximal 3,5 % des Umsatzes der Beigeladenen ausmache, liege darin nur ein Nebeneffekt.
26 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass nach wie vor (konkret: bis in die vergangene Woche) Kontakte zur Beigeladenen bestünden. Es sei vereinbart, den Ausgang dieses Rechtsstreits abzuwarten, bevor die Lieferung von Abfällen der hier in Streit befindlichen Art wieder aufgenommen werde. Im Übrigen habe die Klägerin während der vergangenen Jahre Abfälle, die nicht vom Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV erfasst würden, zur Anlage der Beigeladenen geliefert, was den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen belege. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen hat diesem Vortrag nicht widersprochen. Abfälle der streitgegenständlichen Art werden zur Zeit nach Darstellung der Klägerin und der Beklagten mit Duldung der Beklagten in „regional näher liegende Anlagen“ (z. B. in Hessen und Bayern) verbracht; beide Beteiligte betonten nochmals ihr Interesse an einer Sachentscheidung in diesem Rechtsstreit.
27 
In der mündlichen Verhandlung haben alle Beteiligte übereinstimmend bestätigt, dass das Schreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 9. Oktober 2001 unverändert sachliche Richtigkeit habe. Auf Frage des Gerichts erklärte der Sachverständige im Rahmen der informatorischen Anhörung, dass die Anlage der Beigeladenen in den für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Komponenten seiner Kenntnis nach keine technischen Änderungen („Umrüstung“) erfahren habe. In Erläuterung seines Gutachtens erklärte der Sachverständige, er sei nicht von vornherein vom Vorliegen einer Abfallverwertung ausgegangen, sondern es sei für ihn zunächst offen gewesen, ob es sich bei der Anlage der Beigeladenen um eine Abfallverwertungsanlage handele; im Ergebnis sei dies nach seinen Untersuchungen zu bejahen, zumal die Möglichkeit der auch thermischen Verwertung von Abfällen im Planfeststellungsbeschluss für die Anlage vom 28. Oktober 1993 vorgesehen sei und auch der Europäische Gerichtshof sage, dass in einer Abfallbeseitigungsanlage Verwertungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Was den konkret von der Klägerin zur Anlage der Beigeladenen gelieferten Abfall betreffe, sei rückwirkend nicht mehr nachprüfbar, wann dieser Abfall unter welchen Umständen verbrannt worden sei. Zu Abfällen, die in den Feststoffbunker gelangten, werde bezüglich der weiteren Entsorgung keine Dokumentation angefertigt. Sodann erläuterte der Sachverständige unter technischen und wirtschaftlichen Vorzeichen die Bedeutung des (möglichst) selbstgängigen Verbrennungsprozesses: Dies sei das Ziel des Anlagenbetriebs; aus technischer Sicht sei die rechtliche Unterscheidung zwischen „Abfall zur Verwertung“ und „Abfall zur Beseitigung“ von daher irrelevant. Die selbstgängige Abfallverbrennung bei mindestens 1.100ºC (tatsächlich: 1.156ºC) bedeute, dass auf den Einsatz von Fremdenergie (Heizöl) zur Stützfeuerung verzichtet werden könne; das sei zudem aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Während die selbstgängige Verbrennung beim Hausmüll wegen dessen von vornherein höheren Heizwerts kein Problem sei, müsse bei Sonderabfallverbrennungsanlagen - wie der Sachverständige anhand zweier Graphiken (für 2000 und für 2001) zu dem von der Klägerin gelieferten Sonderabfall erläuterte - wegen beträchtlicher Unterschiede im Heizwert zwischen hochkalorigem und niedrigkalorigem Abfall über die Mischung im Feststoffbunker das „richtige“ Verbrennungsprodukt gefunden werden. So gesehen sei „Joule gleich Joule“, weil hochkalorige Abfälle mit niedrigkalorigen Abfällen gemischt werden müssten, um Abfall mit mindestens 1.100ºC für den selbstgängigen Verbrennungsprozess zu erhalten; daher erspare jedes Joule den Einsatz eines Primärenergieträgers, wirke also substituierend. Wichtig für die Anlage der Beigeladenen sei allerdings der möglichst große Mengendurchsatz; denn damit (ca. 96 %) verdiene die Beigeladene ihr Geld, nicht mit Strom-/Energielieferungen an Dritte. Um einen optimalen Mengendurchsatz an Abfällen erreichen zu können, müsse die Anlage der Beigeladenen einer maximalen Ausschöpfung zugeführt werden. Bei zu hohen Heizwerten werde die thermische Belastungsgrenze im Kessel rasch erreicht; dann werde die Leistung heruntergefahren, weniger Abfall werde verbrannt. Folglich komme es zur Erreichung eines möglichst großen Mengendurchsatzes an Abfall auf die ideale Balance zwischen Drehrohr (das die mechanische Belastungsgrenze markiere) und Kessel (der die thermische Belastungsgrenze anzeige) an. Tendenziell sei Abfall mit niedrige(re)m Heizwert unter dem Aspekt des Mengendurchsatzes eher von Vorteil, zu heizwertreicher Abfall (wegen der Auslastung des Kessels) eher von Nachteil. In jedem Fall führe das richtig zusammengesetzte Abfallprodukt, das den selbstgängigen Verbrennungsprozess stütze, zur Substituierung eines Primärenergieträgers, da insoweit Heizöl für die Stützfeuerung nicht benötigt werde.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und auf das Sachverständigengutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
30 
I. Die Klage ist nur bezüglich des Hilfsantrags in unmittelbarer Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid bezogen sich nicht generell auf Abfälle AS 1902 04 D1, sondern auf den - damals - gültigen Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV. Dieser Entsorgungsnachweis ist, wie die Beigeladene zu Recht geltend macht, nicht mehr wirksam. Die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises bzw. die Nachweiserklärung, die im August 2000 erfolgte, gilt längstens fünf Jahre (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 NachweisV). Diese Frist ist spätestens im Juli 2005 abgelaufen. Damit hat sich der angegriffene Verwaltungsakt während dieses Verwaltungsstreitverfahrens erledigt. Die ursprünglich statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig geworden; damit bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
31 
Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Sachentscheidung des Senats liegt vor. Es ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Hieran sind aus Gründen eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine überspannten Anforderungen zu stellen. Auf Seiten der Klägerin reicht der erkennbare Wille aus, in Zukunft eine Art der Abfallentsorgung vornehmen zu wollen, die im Vergleich mit der hier strittigen Entsorgung zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen kann; in Bezug auf die behördliche Seite müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem entsprechenden Verhalten der Klägerin wiederum mit den gleichen Gründen eingeschritten wird (vgl. zu den Anforderungen an eine „Wiederholungsgefahr“ BVerfGE 110, 77, 90 f.). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Die Beteiligten haben sich für die Dauer dieses Rechtsstreits auf eine Art „Stillhalteabkommen“ verständigt. Die Klägerin will auch weiterhin der Beigeladenen Abfälle der streitgegenständlichen Zusammensetzung AS 1902 04 D1 liefern. Die Beigeladene wäre damit, wenn dies rechtlich zulässig wäre, einverstanden. Die Beklagte würde genauso wie im Jahr 2000 reagieren und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SAbfVO einschreiten. Damit sind alle Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr gegeben. Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt vor.
32 
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden; die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids war § 9 Abs. 2 LAbfG i. V. m. § 28a LAbfG sowie § 3 Abs. 4 und § 4 SAbfVO. Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. November 1997 (Senat - 10 S 3287/96 - DVBl 1998, 343 = NVwZ-RR 1998, 744 = VBlBW 1998, 263; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127 = UPR 2002, 390 = ZUR 2002, 409) und in seinem Urteil vom 22. Mai 2001 (Senat - 10 S 1405/99 - ZUR 2002, 51; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2002 - 7 B 1.02 - DVBl 2002, 569) festgestellt. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Zweifel an der Gültigkeit der landesrechtlichen Bestimmungen hat die Klägerin im Übrigen nicht geäußert.
33 
Die Sonderabfallverordnung ist in dem hier maßgeblichen Sachzusammenhang auch mit dem EG-Recht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „DaimlerChrysler“ (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs. C-324/99 - Slg. 2001, I-9897 = DVBl 2002, 246 = DÖV 2002, 389 = NVwZ 2002, 582 = EuZW 2002, 89). Diese Entscheidung betrifft nur die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Darum geht es hier nicht. Die Anforderungen des Kohärenzgebots gemäß Art. 13 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO für die Inlandsentsorgung sind durch die Sonderabfallverordnung gewahrt (Senat, Urt. v. 22. Mai 2001, ZUR 2002, 51, 54; bestätigt durch BVerwG, aaO, DVBl 2002, 569, 570). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die verordnungsrechtliche Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in der Sache eine auf Gründen des Umweltschutzes beruhende Ausfuhrbeschränkung im Sinne des grenzüberschreitenden Abfallverbringungsrechts sei, die jedoch nach dem europarechtlichen Prinzip der Nähe, dem Gebot zum Vorrang der Verwertung und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie gemäß der EG-Abfallrahmen-Richtlinie gerechtfertigt sei (BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, 1129 = UPR 2002, 390, 392 = ZUR 2002, 409, 410 f.; vgl. zur Rechtswirksamkeit landesrechtlicher Andienungsregelungen für besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Beseitigung auch BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 7 C 10.03 - DVBl 2004, 660 = DÖV 2004, 576 = NVwZ 2004, 739 = BayVBl 2004, 698).
34 
Soweit der Europäische Gerichtshof erkannt hat, mit Art. 3 bis 5 EG-AbfVerbrVO sei es nicht vereinbar, dass ein EG-Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen den EG-Mitgliedstaaten dem in der EG-AbfVerbrVO vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein in einem EG-Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorgeschaltet habe (EuGH, aaO, Rs. C-324/99 Tz. 72), folgt daraus nicht etwa die Unwirksamkeit des § 4 SAbfVO. Der Mitgliedstaat bzw. die intern zuständige Körperschaft ist vielmehr lediglich nicht berechtigt, in den Fällen der grenzüberschreitenden Abfallentsorgung sein eigenes Verfahren zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-AbfVerbrVO durchzuführen (Meier, EuZW 2002, 94). Die Gültigkeit des § 4 SAbfVO bleibt davon unberührt. Denn dem EG-Recht kommt gegenüber dem innerstaatlichen Recht im Kollisionsfall lediglich ein Anwendungsvorrang, jedoch kein Geltungsvorrang zu (Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 41 ff., m. umfangr. Nachw.). Auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt § 4 SAbfVO uneingeschränkt anwendbar. Daher müssen, sofern die Voraussetzungen nach der Sonderabfallverordnung im konkreten Fall gegeben sind, die betreffenden Abfälle weiterhin auf Grund entsprechender Entscheidungen der Beklagten entsorgt werden (vgl. Versteyl, NVwZ 2002, 565, 567; Murswiek, JuS 2002, 916, 917).
35 
III. Zwischen den Beteiligten umstritten ist im Berufungsverfahren allein noch die Klassifizierung der vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (AS 1902 04 D1) als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung. Eine Andienungspflicht besteht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO nur für die Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung. Ihre materiellrechtliche Grundlage findet diese Bestimmung in § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG. Von der bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Begründung von Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) ist in § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht Gebrauch gemacht. Folglich muss es sich, damit die Andienungspflicht besteht, bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch der Klägerin um besonders überwachungsbedürftigen Abfall zu Beseitigung handeln. Dies ist der Fall.
36 
1. Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
37 
a) Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABlEG Nr. L 78/32) und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABlEG Nr. L 135/32) - Abfallrahmen-Richtlinie (AbfRRL) - muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b EG-AbfRRL und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36). Dies gilt auf Grund der Funktion der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch für innerstaatliche Verbringungsvorgänge. Im Übrigen gelten die Kriterien des Gerichtshofs gleichermaßen für Hausmüll und für Sonderabfall (OVG Saarland, Urt. v. 22. August 2003 - 3 R 1/03 - Amtl. Slg. 30, 418, 423).
38 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Denn jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
39 
b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (aa). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage der Beigeladenen nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (bb).
40 
aa) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurück gewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
41 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
42 
bb) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
43 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der Beigeladenen bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um etwa bestehende (vertragliche) Energielieferpflichten erfüllen zu können. Wird der Abfall dagegen nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen Nebeneffekt der Maßnahme darstellt.
44 
2. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings finden die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) weder eine Hauptverwendung als Brennstoff (a) noch ersetzen sie in anderer Weise einen Primärenergieträger im Sinne einer gezielten Ressourcenschonung (b). Dies bestätigen letztlich auch das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (c).
45 
a) Da die Abfallverbrennung nur dann als Verwertungsvorgang einzustufen ist, wenn die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff bejaht werden kann, müsste die Verbrennung der vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) hauptsächlich dazu gedient haben, Wärme oder elektrischen Strom zu erzeugen. In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2001 führt die Beigeladene aus:
46 
1. Es besteht für die ... keine Verpflichtung, eine bestimmte Energiemenge (Strom, Dampf) zu erzeugen und zu liefern. Wie bei Abfallverbrennungsanlagen üblich und im Übrigen gesetzlich gefordert, wird die entstehende thermische Energie genutzt, um Strom oder Dampf zu erzeugen.
47 
2. Als Regelbrennstoff wird bei der ... Heizöl eingesetzt. Dieser Primärbrennstoff wird im Anlagenbetrieb in der Regel durch verfügbare flüssige Sonderabfälle mit Heizwert > 11.000 substituiert. Die ... erfüllt hierbei die Auflagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1-4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
48 
3. Heizöl kann in 2 Tanks à 100 m 3 bevorratet werden. Für die Übernahme von flüssigen Sonderabfällen steht ein Tanklager mit einem Volumen von 600 m 3 zur Verfügung. Die Annahme der Primärbrennstoffe sowie der Substitute richtet sich nach den Anforderungen der Verbrennung. Der Anteil an flüssigen Brennstoffen kann in der Regel bis zu 50%, gegebenenfalls mehr, des Durchsatzes an Gesamtabfällen betragen.
49 
4. Um das Abstellen der Anlage bei einer Minderauslastung zu vermeiden, werden fehlende Flüssigabfälle durch Heizöl kompensiert. Ziel der Maßnahme ist, die Temperatur im Drehrohr und in der Nachbrennkammer bei rd. 1.100° C zu halten. Diese Temperatur muss - unabhängig vom Auslastungsgrad im Abfallbetrieb - eingehalten werden.
50 
5. Die spezifischen Kosten zur Erzeugung von 1 kWh Strom können wir nicht benennen, da es sich bei der Stromerzeugung, wie unter 1. ausgeführt, um die Einspeisung eines „Nebenprodukts“ handelt.
51 
6. Der Anteil an den Umsatzerlösen, der aus der Lieferung von elektrischer Energie erzielt wird, kann schätzungsweise zwischen 1 und max. 3,5% des Gesamtumsatzes betragen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug der Umsatzanteil 3,2%.
52 
7. Die einzuspeisende Leistung ist stark abhängig von der Verfügbarkeit der Anlage, d. h. den Betriebsstunden im Abfallbetrieb.
53 
8. Feste Abfälle, die lose als Schüttgut oder als Muldenware angeliefert werden, werden stichprobenartig beprobt, um die Plausibilität mit der Deklarationsanalyse herzustellen (Identifikation). Die Abfälle werden in den Bunker gekippt. Dort werden sie in einer Bunkerkassette als „heizwertarme Abfälle“ oder „heizwertreiche Abfälle“ zwischengelagert. Diese Feststoffe werden miteinander vermischt und mit einem dann mittleren Heizwert der Verbrennung zugeführt. Durch dieses Vergleichmäßigen des Heizwerts soll der Verbrauch von Primärbrennstoffen in der Verbrennung reduziert und ein kontinuierlicher Energieeintrag ohne größere Schwankungen in die Verbrennung erreicht werden.
54 
Aus dieser Darstellung der Anlagenbetreiberin, deren unverändert bestehende sachliche Richtigkeit von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anerkannt worden ist, wird bereits deutlich, dass die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen in ... keine Hauptverwendung als Brennstoff finden. Die Verbrennung des streitgegenständlichen Abfalls dient primär nicht der Wärmegewinnung oder Energieerzeugung; vielmehr stellt die Energieerzeugung gerade auch nach der ausdrücklichen Darstellung der Anlagenbetreiberin lediglich ein „Nebenprodukt“ des Anlagenbetriebs dar. Die Erläuterungen der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 sind auch nicht „überholt“, wie die Klägerin zunächst behauptete. Im Gegenteil, zu Ziffer 1, die vorliegend von zentraler Bedeutung ist, hat die Beigeladene mit Schreiben vom 15. November 2004 an den Senat ausdrücklich erklärt, Strom-Abgabeverträge zur ..., die eine Lieferverpflichtung beinhalteten, existierten nicht.
55 
b) Die Verbrennung des vorgemischten Abfalls AS 1902 04 D1 der Klägerin in der Anlage der Beigeladenen stellt eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG auch nicht dadurch dar, dass der Abfall mit dem Hauptzweck verbrannt würde, den für die Stützfeuerung verwendeten Regelbrennstoff Heizöl ganz oder teilweise einzusparen. Zur Begründung macht sich der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (VG Stuttgart, Urt. v. 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - UA S. 11 bis 13) zu Eigen. Die Übernahme der Entscheidungsgründe nach § 130b Satz 2 VwGO kann auch teilweise geschehen (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 130b RdNr. 4).
56 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen hat, dass ihre vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle AS 1902 04 D1 tatsächlich in der Anlage der Beigeladenen zur Stützfeuerung eingesetzt werden und damit Rohstoffe substituieren. Die Darlegungen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen z. B. zum „Einsatz von Brennstoffsubstituten wie "vorgemischte Abfälle" der Klägerin“ und beschreiben lediglich in genereller Hinsicht den rückläufigen Einsatz von Heizöl in der Anlage der Beigeladenen. An keiner Stelle wird jedoch konkret deutlich gemacht, dass gerade der klägerische Abfall den Einsatz von Heizöl als Stützfeuerung minimiert. Darauf käme es jedoch entscheidend an. Die Beigeladene hat in Ziffer 2 ihrer Erklärung vom 9. Oktober 2001 deutlich gemacht, dass das bei ihr als Regelbrennstoff eingesetzte Heizöl durch verfügbare flüssige Sonderabfälle substituiert wird; feste Abfälle hingegen werden in den Bunker gekippt. Die Klägerin hat nicht plausibel darzulegen vermocht, wie es technisch möglich und konkret geschehen sein soll, dass die von ihr bei der Beigeladenen angelieferten festen Abfälle als Ersatz für Heizöl verwendet worden sind.
57 
Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Betrieb der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen ohne die Versorgung mit den streitgegenständlichen Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder dass die Anlagenbetreiberin für die Lieferung der Abfälle der Klägerin eine bestimmte Vergütung entrichtet (zu diesen Indikatoren für eine Abfallverwertung EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass ein Zukauf von Abfällen nicht stattfinde. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass allgemein seitens der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen in Deutschland Abfall akquiriert werde, z. B. weil Abfall mit einem bestimmten Heizwert im Feststoffbunker benötigt werde (etwa bei zu vielen heizwertarmen Abfällen), dass seitens der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer aber lediglich ein günstigerer Preis für die Entsorgung ihres Abfalls ausgehandelt werden könne. Auch vor diesem Hintergrund ist der Hauptzweck der Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle zur Anlage der Beigeladenen die Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung.
58 
c) Das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung widerlegen diese rechtliche Beurteilung nicht, sondern bestätigen sie letztlich. Das Gutachten geht schwerpunktmäßig von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG und damit von der Prämisse aus, dass in der Anlage der Beigeladenen ausschließlich besonders überwachungsbedürftige Abfälle AS 19 02 04 D1 mit dem Hauptzweck der energetischen Verwertung angenommen werden, bestätigt dies jedoch nicht in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle.
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aa) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung und die Einhaltung der dafür bestehenden Standards, sondern um die vorausliegende Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen überhaupt um solche zur Verwertung handelt. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG in der aufgezeigten europarechtskonformen Auslegung. Dabei kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass jeder Vorgang der Abfallbehandlung entweder als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden muss (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40). Demgegenüber bestätigt das Gutachten, dass - falls die Abfallentsorgung als Abfallverwertung zu qualifizieren wäre - die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG gewahrt blieben. Das Gutachten (S. 8 ff.) gewinnt die „Ansätze zur Beweiserhebung“ aus den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG zur Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung. So wird insbesondere der Mindestheizwert von 11.000 kJ/kg als „maßgebend“ für die Unterscheidung zwischen energetischer Verwertung und Abfallbeseitigung erklärt (Gutachten S. 10, bekräftigt S. 11). Das allerdings ist rechtlich für die Konkretisierung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG, wie gezeigt, nicht maßgeblich. Auch für die wirtschaftliche Betrachtung wurde zur Ermittlung des energetischen Substitutionspotentials entscheidend auf den Heizwert des Abfalls (mit korrespondierender Abfallmenge) abgestellt (Gutachten S. 6 und S. 22). Zur Vorfrage des „Ob“ einer Abfallverwertung zeigt das Gutachten detailliert auf, dass die Anlage der Beigeladenen konkret als Müllverbrennungsanlage zwecks Abfallbeseitigung eingesetzt wird und der Verkauf von Energie mit einem maximalen Anteil von 3,5 % am Umsatz der Beigeladenen lediglich als willkommener Nebeneffekt dient. Erläuternd hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei ein optimaler Mengendurchsatz an Abfällen anzustreben, da die Beigeladene ihr Geld durch die Abfallverbrennung und nicht etwa durch Stromerzeugung und Energielieferung an Dritte verdiene. Dies deckt sich mit der Erkenntnis des Gutachtens (S. 7), dass „ausschlaggebender Kostenfaktor … die optimale Auslastung der Verbrennungsanlage mit großen Abfallmengen bei möglichst hohen Betriebsstunden“ ist. Die Abfallverbrennung erfolgt also um ihrer selbst willen. Die Anlage der Beigeladenen ist auf die Beseitigung von Abfällen angelegt. Indem das Gutachten an keiner Stelle zur Feststellung gelangt, dass gerade die streitgegenständlichen Abfälle konkret zum Ersatz von Primärenergiequellen (im Sinne einer echten Substitution) verwendet worden sind, bestätigt es im Ergebnis, dass im Falle der Klägerin von einer Maßnahme der Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht gesprochen werden kann.
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Werden Abfälle ohne Erfüllung einer Austauschfunktion in Bezug auf eine Primärenergiequelle aus dem Wirtschaftskreislauf herausgenommen, liegt kein Vorgang der Abfallverwertung sondern der Abfallbeseitigung vor (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 432). Hinsichtlich der Anlage der Beigeladenen bleibt es bei dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne als Abfallbeseitigungsanlagen einzustufen sind. Dass einer der beiden vom Gerichtshof beispielhaft erwähnten Ausnahmefälle - Fortsetzung des Anlagenbetriebs bei Unterversorgung mit Abfällen durch Verwendung einer Primärenergiequelle, Bezahlung des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers durch den Anlagenberater (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44) - vorliegt, hat das Sachverständigengutachten jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin angelieferten Abfälle nicht deutlich gemacht. Die mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass einer dieser Ausnahmefälle nicht vorliegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem Gutachten (S. 9) - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich für seine Untersuchung im Wesentlichen von Tz. 32 bis 34 des „Luxemburg-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-458/00) habe leiten lassen; auf Vorhalt der Beklagten hat er eingeräumt, dass er Tz. 44 dieses Urteils nicht in das Zentrum seiner Untersuchung gestellt hat. Darauf kommt es in diesem Fall aus rechtlicher Sicht allerdings entscheidend an. Eine Umwidmung des Geschäftszwecks der Anlage (zu dieser Möglichkeit vgl. OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 426) der Beigeladenen hat nicht stattgefunden; auch dies hat die mündliche Verhandlung ergeben. Von ihrem Widmungszweck her stellt die Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen eine Abfallbeseitigungsanlage dar.
61 
bb) Bei funktionaler Betrachtung ist dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden (können). Dass es bei der strittigen Abfallentsorgung in tatsächlicher Hinsicht um Abfallverwertung gehe, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die Abfälle der Klägerin entscheidend zum selbstgängigen Verbrennungsprozess in der Anlage der Beigeladenen beigetragen hätten, so dass zunehmend auf die Stützfeuerung mit Heizöl habe verzichtet werden können, also ein Primärenergieträger insoweit nicht benötigt und damit geschont worden sei.
62 
Selbst unter Annahme dieses Befundes stellt dies auch bei funktionaler Betrachtung keinen Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Denn in dem vom Sachverständigen geschilderten Szenario geht es im Rechtssinne nicht, wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert, um die Substitution eines Primärenergieträgers, sondern allenfalls um eine Art Kompensation . Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass dies sinnvoll ist; auch wird nicht in Abrede gestellt, dass der vom Sachverständigen geschilderte Effekt mittelbar dazu führt, dass eine Stützfeuerung seltener benötigt und damit im Ergebnis Heizöl eingespart wird. Der Senat sieht auch, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung aus technischer und wirtschaftlicher Sicht bei der Optimierung von Verbrennungsprozessen durch Vermischung von hochkalorigem und niedrigkalorigem Abfall mitunter wenig Sinn macht. Der Senat ist allerdings an das geltende Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), das von jener Differenzierung ausgeht.
63 
In der Konsequenz des vom Sachverständigen beschriebenen Optimierungsprozesses, d. h. Vermischung heizwertarmer Abfälle mit heizwertreichen Abfällen zur Herstellung eines „Abfallprodukts“ mit einem Heizwert > 11.000 kJ/kg, läge es, dass rechtlich nicht nur der in Ziffer 2 des erwähnten Schreibens der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 beschriebene Vorgang als Substitution eines Primärenergieträgers qualifiziert werden müsste, sondern auch der Einsatz aller festen Abfälle, wenn sie nur im Sinne der Ziffer 8 dieses Schreibens „richtig“ miteinander vermischt werden. Einen derartigen Begriff von „Substitution“ kennt das geltende Recht nicht. Sogar in Bezug auf die Hausmüllverbrennung, die nach Aussage des Sachverständigen regelmäßig eine selbstgängige Verbrennung ermöglicht, hat der Europäische Gerichtshof nicht „per se“ das Vorliegen einer Abfallverwertung angenommen, sondern - wie gezeigt - zusätzliche Voraussetzungen verlangt (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Erst Recht kann dann bei der Sonderabfallverbrennung nach geltendem Recht nicht davon gesprochen werden, dass jeder Vorgang, der auch nur mittelbar zu einem geringeren Einsatz eines Primärenergieträgers beiträgt, als Abfallverwertung einzustufen ist. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob ein solches Konzept - etwa auf der Grundlage einer geänderten Abfallrahmen-Richtlinie - rechtspolitisch - auch unter Umweltaspekten - sinnvoll wäre. Nach geltendem Recht lassen sich in diesem Punkt die ingenieurwissenschaftliche sowie ökonomische Rationalität einerseits und die juristische Rationalität andererseits nicht in Deckung bringen. Selbst wenn die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle den vom Sachverständigen beschriebenen kompensatorischen Effekt gehabt haben sollte, könnte darin keine Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des geltenden Rechts gesehen werden.
64 
d) Die Andienungspflicht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO ist daher für die Klägerin gegeben; eine Ausnahme hiervon besteht nach § 5 SAbfVO nicht.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, besteht kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
66 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG unter den Einwirkungen des EG-Rechts ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache kommt eine Bedeutung zu, die weit über den konkreten Fall hinausgeht. Nicht nur für die Beteiligten dieses Rechtsstreits, sondern für die Abfallwirtschaft generell und für die staatlichen Abfallbehörden ist die Klärung der europarechtskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG bei der energetischen Abfallentsorgung von grundlegender und weit reichender Bedeutung.

Gründe

 
29 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
30 
I. Die Klage ist nur bezüglich des Hilfsantrags in unmittelbarer Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid bezogen sich nicht generell auf Abfälle AS 1902 04 D1, sondern auf den - damals - gültigen Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV. Dieser Entsorgungsnachweis ist, wie die Beigeladene zu Recht geltend macht, nicht mehr wirksam. Die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises bzw. die Nachweiserklärung, die im August 2000 erfolgte, gilt längstens fünf Jahre (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 NachweisV). Diese Frist ist spätestens im Juli 2005 abgelaufen. Damit hat sich der angegriffene Verwaltungsakt während dieses Verwaltungsstreitverfahrens erledigt. Die ursprünglich statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig geworden; damit bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
31 
Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Sachentscheidung des Senats liegt vor. Es ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Hieran sind aus Gründen eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine überspannten Anforderungen zu stellen. Auf Seiten der Klägerin reicht der erkennbare Wille aus, in Zukunft eine Art der Abfallentsorgung vornehmen zu wollen, die im Vergleich mit der hier strittigen Entsorgung zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen kann; in Bezug auf die behördliche Seite müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem entsprechenden Verhalten der Klägerin wiederum mit den gleichen Gründen eingeschritten wird (vgl. zu den Anforderungen an eine „Wiederholungsgefahr“ BVerfGE 110, 77, 90 f.). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Die Beteiligten haben sich für die Dauer dieses Rechtsstreits auf eine Art „Stillhalteabkommen“ verständigt. Die Klägerin will auch weiterhin der Beigeladenen Abfälle der streitgegenständlichen Zusammensetzung AS 1902 04 D1 liefern. Die Beigeladene wäre damit, wenn dies rechtlich zulässig wäre, einverstanden. Die Beklagte würde genauso wie im Jahr 2000 reagieren und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SAbfVO einschreiten. Damit sind alle Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr gegeben. Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt vor.
32 
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden; die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids war § 9 Abs. 2 LAbfG i. V. m. § 28a LAbfG sowie § 3 Abs. 4 und § 4 SAbfVO. Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. November 1997 (Senat - 10 S 3287/96 - DVBl 1998, 343 = NVwZ-RR 1998, 744 = VBlBW 1998, 263; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127 = UPR 2002, 390 = ZUR 2002, 409) und in seinem Urteil vom 22. Mai 2001 (Senat - 10 S 1405/99 - ZUR 2002, 51; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2002 - 7 B 1.02 - DVBl 2002, 569) festgestellt. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Zweifel an der Gültigkeit der landesrechtlichen Bestimmungen hat die Klägerin im Übrigen nicht geäußert.
33 
Die Sonderabfallverordnung ist in dem hier maßgeblichen Sachzusammenhang auch mit dem EG-Recht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „DaimlerChrysler“ (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs. C-324/99 - Slg. 2001, I-9897 = DVBl 2002, 246 = DÖV 2002, 389 = NVwZ 2002, 582 = EuZW 2002, 89). Diese Entscheidung betrifft nur die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Darum geht es hier nicht. Die Anforderungen des Kohärenzgebots gemäß Art. 13 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO für die Inlandsentsorgung sind durch die Sonderabfallverordnung gewahrt (Senat, Urt. v. 22. Mai 2001, ZUR 2002, 51, 54; bestätigt durch BVerwG, aaO, DVBl 2002, 569, 570). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die verordnungsrechtliche Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in der Sache eine auf Gründen des Umweltschutzes beruhende Ausfuhrbeschränkung im Sinne des grenzüberschreitenden Abfallverbringungsrechts sei, die jedoch nach dem europarechtlichen Prinzip der Nähe, dem Gebot zum Vorrang der Verwertung und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie gemäß der EG-Abfallrahmen-Richtlinie gerechtfertigt sei (BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, 1129 = UPR 2002, 390, 392 = ZUR 2002, 409, 410 f.; vgl. zur Rechtswirksamkeit landesrechtlicher Andienungsregelungen für besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Beseitigung auch BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 7 C 10.03 - DVBl 2004, 660 = DÖV 2004, 576 = NVwZ 2004, 739 = BayVBl 2004, 698).
34 
Soweit der Europäische Gerichtshof erkannt hat, mit Art. 3 bis 5 EG-AbfVerbrVO sei es nicht vereinbar, dass ein EG-Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen den EG-Mitgliedstaaten dem in der EG-AbfVerbrVO vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein in einem EG-Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorgeschaltet habe (EuGH, aaO, Rs. C-324/99 Tz. 72), folgt daraus nicht etwa die Unwirksamkeit des § 4 SAbfVO. Der Mitgliedstaat bzw. die intern zuständige Körperschaft ist vielmehr lediglich nicht berechtigt, in den Fällen der grenzüberschreitenden Abfallentsorgung sein eigenes Verfahren zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-AbfVerbrVO durchzuführen (Meier, EuZW 2002, 94). Die Gültigkeit des § 4 SAbfVO bleibt davon unberührt. Denn dem EG-Recht kommt gegenüber dem innerstaatlichen Recht im Kollisionsfall lediglich ein Anwendungsvorrang, jedoch kein Geltungsvorrang zu (Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 41 ff., m. umfangr. Nachw.). Auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt § 4 SAbfVO uneingeschränkt anwendbar. Daher müssen, sofern die Voraussetzungen nach der Sonderabfallverordnung im konkreten Fall gegeben sind, die betreffenden Abfälle weiterhin auf Grund entsprechender Entscheidungen der Beklagten entsorgt werden (vgl. Versteyl, NVwZ 2002, 565, 567; Murswiek, JuS 2002, 916, 917).
35 
III. Zwischen den Beteiligten umstritten ist im Berufungsverfahren allein noch die Klassifizierung der vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (AS 1902 04 D1) als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung. Eine Andienungspflicht besteht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO nur für die Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung. Ihre materiellrechtliche Grundlage findet diese Bestimmung in § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG. Von der bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Begründung von Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) ist in § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht Gebrauch gemacht. Folglich muss es sich, damit die Andienungspflicht besteht, bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch der Klägerin um besonders überwachungsbedürftigen Abfall zu Beseitigung handeln. Dies ist der Fall.
36 
1. Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
37 
a) Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABlEG Nr. L 78/32) und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABlEG Nr. L 135/32) - Abfallrahmen-Richtlinie (AbfRRL) - muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b EG-AbfRRL und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36). Dies gilt auf Grund der Funktion der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch für innerstaatliche Verbringungsvorgänge. Im Übrigen gelten die Kriterien des Gerichtshofs gleichermaßen für Hausmüll und für Sonderabfall (OVG Saarland, Urt. v. 22. August 2003 - 3 R 1/03 - Amtl. Slg. 30, 418, 423).
38 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Denn jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
39 
b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (aa). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage der Beigeladenen nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (bb).
40 
aa) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurück gewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
41 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
42 
bb) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
43 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der Beigeladenen bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um etwa bestehende (vertragliche) Energielieferpflichten erfüllen zu können. Wird der Abfall dagegen nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen Nebeneffekt der Maßnahme darstellt.
44 
2. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings finden die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) weder eine Hauptverwendung als Brennstoff (a) noch ersetzen sie in anderer Weise einen Primärenergieträger im Sinne einer gezielten Ressourcenschonung (b). Dies bestätigen letztlich auch das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (c).
45 
a) Da die Abfallverbrennung nur dann als Verwertungsvorgang einzustufen ist, wenn die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff bejaht werden kann, müsste die Verbrennung der vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) hauptsächlich dazu gedient haben, Wärme oder elektrischen Strom zu erzeugen. In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2001 führt die Beigeladene aus:
46 
1. Es besteht für die ... keine Verpflichtung, eine bestimmte Energiemenge (Strom, Dampf) zu erzeugen und zu liefern. Wie bei Abfallverbrennungsanlagen üblich und im Übrigen gesetzlich gefordert, wird die entstehende thermische Energie genutzt, um Strom oder Dampf zu erzeugen.
47 
2. Als Regelbrennstoff wird bei der ... Heizöl eingesetzt. Dieser Primärbrennstoff wird im Anlagenbetrieb in der Regel durch verfügbare flüssige Sonderabfälle mit Heizwert > 11.000 substituiert. Die ... erfüllt hierbei die Auflagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1-4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
48 
3. Heizöl kann in 2 Tanks à 100 m 3 bevorratet werden. Für die Übernahme von flüssigen Sonderabfällen steht ein Tanklager mit einem Volumen von 600 m 3 zur Verfügung. Die Annahme der Primärbrennstoffe sowie der Substitute richtet sich nach den Anforderungen der Verbrennung. Der Anteil an flüssigen Brennstoffen kann in der Regel bis zu 50%, gegebenenfalls mehr, des Durchsatzes an Gesamtabfällen betragen.
49 
4. Um das Abstellen der Anlage bei einer Minderauslastung zu vermeiden, werden fehlende Flüssigabfälle durch Heizöl kompensiert. Ziel der Maßnahme ist, die Temperatur im Drehrohr und in der Nachbrennkammer bei rd. 1.100° C zu halten. Diese Temperatur muss - unabhängig vom Auslastungsgrad im Abfallbetrieb - eingehalten werden.
50 
5. Die spezifischen Kosten zur Erzeugung von 1 kWh Strom können wir nicht benennen, da es sich bei der Stromerzeugung, wie unter 1. ausgeführt, um die Einspeisung eines „Nebenprodukts“ handelt.
51 
6. Der Anteil an den Umsatzerlösen, der aus der Lieferung von elektrischer Energie erzielt wird, kann schätzungsweise zwischen 1 und max. 3,5% des Gesamtumsatzes betragen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug der Umsatzanteil 3,2%.
52 
7. Die einzuspeisende Leistung ist stark abhängig von der Verfügbarkeit der Anlage, d. h. den Betriebsstunden im Abfallbetrieb.
53 
8. Feste Abfälle, die lose als Schüttgut oder als Muldenware angeliefert werden, werden stichprobenartig beprobt, um die Plausibilität mit der Deklarationsanalyse herzustellen (Identifikation). Die Abfälle werden in den Bunker gekippt. Dort werden sie in einer Bunkerkassette als „heizwertarme Abfälle“ oder „heizwertreiche Abfälle“ zwischengelagert. Diese Feststoffe werden miteinander vermischt und mit einem dann mittleren Heizwert der Verbrennung zugeführt. Durch dieses Vergleichmäßigen des Heizwerts soll der Verbrauch von Primärbrennstoffen in der Verbrennung reduziert und ein kontinuierlicher Energieeintrag ohne größere Schwankungen in die Verbrennung erreicht werden.
54 
Aus dieser Darstellung der Anlagenbetreiberin, deren unverändert bestehende sachliche Richtigkeit von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anerkannt worden ist, wird bereits deutlich, dass die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen in ... keine Hauptverwendung als Brennstoff finden. Die Verbrennung des streitgegenständlichen Abfalls dient primär nicht der Wärmegewinnung oder Energieerzeugung; vielmehr stellt die Energieerzeugung gerade auch nach der ausdrücklichen Darstellung der Anlagenbetreiberin lediglich ein „Nebenprodukt“ des Anlagenbetriebs dar. Die Erläuterungen der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 sind auch nicht „überholt“, wie die Klägerin zunächst behauptete. Im Gegenteil, zu Ziffer 1, die vorliegend von zentraler Bedeutung ist, hat die Beigeladene mit Schreiben vom 15. November 2004 an den Senat ausdrücklich erklärt, Strom-Abgabeverträge zur ..., die eine Lieferverpflichtung beinhalteten, existierten nicht.
55 
b) Die Verbrennung des vorgemischten Abfalls AS 1902 04 D1 der Klägerin in der Anlage der Beigeladenen stellt eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG auch nicht dadurch dar, dass der Abfall mit dem Hauptzweck verbrannt würde, den für die Stützfeuerung verwendeten Regelbrennstoff Heizöl ganz oder teilweise einzusparen. Zur Begründung macht sich der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (VG Stuttgart, Urt. v. 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - UA S. 11 bis 13) zu Eigen. Die Übernahme der Entscheidungsgründe nach § 130b Satz 2 VwGO kann auch teilweise geschehen (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 130b RdNr. 4).
56 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen hat, dass ihre vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle AS 1902 04 D1 tatsächlich in der Anlage der Beigeladenen zur Stützfeuerung eingesetzt werden und damit Rohstoffe substituieren. Die Darlegungen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen z. B. zum „Einsatz von Brennstoffsubstituten wie "vorgemischte Abfälle" der Klägerin“ und beschreiben lediglich in genereller Hinsicht den rückläufigen Einsatz von Heizöl in der Anlage der Beigeladenen. An keiner Stelle wird jedoch konkret deutlich gemacht, dass gerade der klägerische Abfall den Einsatz von Heizöl als Stützfeuerung minimiert. Darauf käme es jedoch entscheidend an. Die Beigeladene hat in Ziffer 2 ihrer Erklärung vom 9. Oktober 2001 deutlich gemacht, dass das bei ihr als Regelbrennstoff eingesetzte Heizöl durch verfügbare flüssige Sonderabfälle substituiert wird; feste Abfälle hingegen werden in den Bunker gekippt. Die Klägerin hat nicht plausibel darzulegen vermocht, wie es technisch möglich und konkret geschehen sein soll, dass die von ihr bei der Beigeladenen angelieferten festen Abfälle als Ersatz für Heizöl verwendet worden sind.
57 
Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Betrieb der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen ohne die Versorgung mit den streitgegenständlichen Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder dass die Anlagenbetreiberin für die Lieferung der Abfälle der Klägerin eine bestimmte Vergütung entrichtet (zu diesen Indikatoren für eine Abfallverwertung EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass ein Zukauf von Abfällen nicht stattfinde. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass allgemein seitens der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen in Deutschland Abfall akquiriert werde, z. B. weil Abfall mit einem bestimmten Heizwert im Feststoffbunker benötigt werde (etwa bei zu vielen heizwertarmen Abfällen), dass seitens der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer aber lediglich ein günstigerer Preis für die Entsorgung ihres Abfalls ausgehandelt werden könne. Auch vor diesem Hintergrund ist der Hauptzweck der Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle zur Anlage der Beigeladenen die Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung.
58 
c) Das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung widerlegen diese rechtliche Beurteilung nicht, sondern bestätigen sie letztlich. Das Gutachten geht schwerpunktmäßig von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG und damit von der Prämisse aus, dass in der Anlage der Beigeladenen ausschließlich besonders überwachungsbedürftige Abfälle AS 19 02 04 D1 mit dem Hauptzweck der energetischen Verwertung angenommen werden, bestätigt dies jedoch nicht in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle.
59 
aa) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung und die Einhaltung der dafür bestehenden Standards, sondern um die vorausliegende Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen überhaupt um solche zur Verwertung handelt. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG in der aufgezeigten europarechtskonformen Auslegung. Dabei kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass jeder Vorgang der Abfallbehandlung entweder als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden muss (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40). Demgegenüber bestätigt das Gutachten, dass - falls die Abfallentsorgung als Abfallverwertung zu qualifizieren wäre - die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG gewahrt blieben. Das Gutachten (S. 8 ff.) gewinnt die „Ansätze zur Beweiserhebung“ aus den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG zur Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung. So wird insbesondere der Mindestheizwert von 11.000 kJ/kg als „maßgebend“ für die Unterscheidung zwischen energetischer Verwertung und Abfallbeseitigung erklärt (Gutachten S. 10, bekräftigt S. 11). Das allerdings ist rechtlich für die Konkretisierung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG, wie gezeigt, nicht maßgeblich. Auch für die wirtschaftliche Betrachtung wurde zur Ermittlung des energetischen Substitutionspotentials entscheidend auf den Heizwert des Abfalls (mit korrespondierender Abfallmenge) abgestellt (Gutachten S. 6 und S. 22). Zur Vorfrage des „Ob“ einer Abfallverwertung zeigt das Gutachten detailliert auf, dass die Anlage der Beigeladenen konkret als Müllverbrennungsanlage zwecks Abfallbeseitigung eingesetzt wird und der Verkauf von Energie mit einem maximalen Anteil von 3,5 % am Umsatz der Beigeladenen lediglich als willkommener Nebeneffekt dient. Erläuternd hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei ein optimaler Mengendurchsatz an Abfällen anzustreben, da die Beigeladene ihr Geld durch die Abfallverbrennung und nicht etwa durch Stromerzeugung und Energielieferung an Dritte verdiene. Dies deckt sich mit der Erkenntnis des Gutachtens (S. 7), dass „ausschlaggebender Kostenfaktor … die optimale Auslastung der Verbrennungsanlage mit großen Abfallmengen bei möglichst hohen Betriebsstunden“ ist. Die Abfallverbrennung erfolgt also um ihrer selbst willen. Die Anlage der Beigeladenen ist auf die Beseitigung von Abfällen angelegt. Indem das Gutachten an keiner Stelle zur Feststellung gelangt, dass gerade die streitgegenständlichen Abfälle konkret zum Ersatz von Primärenergiequellen (im Sinne einer echten Substitution) verwendet worden sind, bestätigt es im Ergebnis, dass im Falle der Klägerin von einer Maßnahme der Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht gesprochen werden kann.
60 
Werden Abfälle ohne Erfüllung einer Austauschfunktion in Bezug auf eine Primärenergiequelle aus dem Wirtschaftskreislauf herausgenommen, liegt kein Vorgang der Abfallverwertung sondern der Abfallbeseitigung vor (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 432). Hinsichtlich der Anlage der Beigeladenen bleibt es bei dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne als Abfallbeseitigungsanlagen einzustufen sind. Dass einer der beiden vom Gerichtshof beispielhaft erwähnten Ausnahmefälle - Fortsetzung des Anlagenbetriebs bei Unterversorgung mit Abfällen durch Verwendung einer Primärenergiequelle, Bezahlung des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers durch den Anlagenberater (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44) - vorliegt, hat das Sachverständigengutachten jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin angelieferten Abfälle nicht deutlich gemacht. Die mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass einer dieser Ausnahmefälle nicht vorliegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem Gutachten (S. 9) - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich für seine Untersuchung im Wesentlichen von Tz. 32 bis 34 des „Luxemburg-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-458/00) habe leiten lassen; auf Vorhalt der Beklagten hat er eingeräumt, dass er Tz. 44 dieses Urteils nicht in das Zentrum seiner Untersuchung gestellt hat. Darauf kommt es in diesem Fall aus rechtlicher Sicht allerdings entscheidend an. Eine Umwidmung des Geschäftszwecks der Anlage (zu dieser Möglichkeit vgl. OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 426) der Beigeladenen hat nicht stattgefunden; auch dies hat die mündliche Verhandlung ergeben. Von ihrem Widmungszweck her stellt die Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen eine Abfallbeseitigungsanlage dar.
61 
bb) Bei funktionaler Betrachtung ist dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden (können). Dass es bei der strittigen Abfallentsorgung in tatsächlicher Hinsicht um Abfallverwertung gehe, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die Abfälle der Klägerin entscheidend zum selbstgängigen Verbrennungsprozess in der Anlage der Beigeladenen beigetragen hätten, so dass zunehmend auf die Stützfeuerung mit Heizöl habe verzichtet werden können, also ein Primärenergieträger insoweit nicht benötigt und damit geschont worden sei.
62 
Selbst unter Annahme dieses Befundes stellt dies auch bei funktionaler Betrachtung keinen Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Denn in dem vom Sachverständigen geschilderten Szenario geht es im Rechtssinne nicht, wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert, um die Substitution eines Primärenergieträgers, sondern allenfalls um eine Art Kompensation . Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass dies sinnvoll ist; auch wird nicht in Abrede gestellt, dass der vom Sachverständigen geschilderte Effekt mittelbar dazu führt, dass eine Stützfeuerung seltener benötigt und damit im Ergebnis Heizöl eingespart wird. Der Senat sieht auch, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung aus technischer und wirtschaftlicher Sicht bei der Optimierung von Verbrennungsprozessen durch Vermischung von hochkalorigem und niedrigkalorigem Abfall mitunter wenig Sinn macht. Der Senat ist allerdings an das geltende Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), das von jener Differenzierung ausgeht.
63 
In der Konsequenz des vom Sachverständigen beschriebenen Optimierungsprozesses, d. h. Vermischung heizwertarmer Abfälle mit heizwertreichen Abfällen zur Herstellung eines „Abfallprodukts“ mit einem Heizwert > 11.000 kJ/kg, läge es, dass rechtlich nicht nur der in Ziffer 2 des erwähnten Schreibens der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 beschriebene Vorgang als Substitution eines Primärenergieträgers qualifiziert werden müsste, sondern auch der Einsatz aller festen Abfälle, wenn sie nur im Sinne der Ziffer 8 dieses Schreibens „richtig“ miteinander vermischt werden. Einen derartigen Begriff von „Substitution“ kennt das geltende Recht nicht. Sogar in Bezug auf die Hausmüllverbrennung, die nach Aussage des Sachverständigen regelmäßig eine selbstgängige Verbrennung ermöglicht, hat der Europäische Gerichtshof nicht „per se“ das Vorliegen einer Abfallverwertung angenommen, sondern - wie gezeigt - zusätzliche Voraussetzungen verlangt (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Erst Recht kann dann bei der Sonderabfallverbrennung nach geltendem Recht nicht davon gesprochen werden, dass jeder Vorgang, der auch nur mittelbar zu einem geringeren Einsatz eines Primärenergieträgers beiträgt, als Abfallverwertung einzustufen ist. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob ein solches Konzept - etwa auf der Grundlage einer geänderten Abfallrahmen-Richtlinie - rechtspolitisch - auch unter Umweltaspekten - sinnvoll wäre. Nach geltendem Recht lassen sich in diesem Punkt die ingenieurwissenschaftliche sowie ökonomische Rationalität einerseits und die juristische Rationalität andererseits nicht in Deckung bringen. Selbst wenn die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle den vom Sachverständigen beschriebenen kompensatorischen Effekt gehabt haben sollte, könnte darin keine Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des geltenden Rechts gesehen werden.
64 
d) Die Andienungspflicht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO ist daher für die Klägerin gegeben; eine Ausnahme hiervon besteht nach § 5 SAbfVO nicht.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, besteht kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
66 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG unter den Einwirkungen des EG-Rechts ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache kommt eine Bedeutung zu, die weit über den konkreten Fall hinausgeht. Nicht nur für die Beteiligten dieses Rechtsstreits, sondern für die Abfallwirtschaft generell und für die staatlichen Abfallbehörden ist die Klärung der europarechtskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG bei der energetischen Abfallentsorgung von grundlegender und weit reichender Bedeutung.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
69 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
70 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
72 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
73 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
74 
Beschluss vom 31. März 2006
75 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (a. F.) auf 150.000,- EUR festgesetzt. Der Senat beziffert das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nach der von ihr angestrebten Einsparungsmöglichkeit, wenn sie die Abfälle nicht der Beklagten überlassen muss, sondern der Beigeladenen überlassen kann (für die Fortsetzungsfeststellungsklage geschätzte Differenz der Kosten: 150,- EUR/t bei einer als relevant geschätzten Menge von 1.000 t).
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt ein Zwischenlager und eine Vorbehandlungsanlage für besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Mit Schreiben vom 27. März 2000 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie den im beigefügten Entsorgungsnachweis ENA 1511111GK aufgeführten Abfall AS 1902 04 D1 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten) bis zu einer Menge von 1.000 t/Jahr in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen entsorge. Es handelt sich um Abfälle mit fester Konsistenz, die einen Heizwert von durchschnittlich 13.850 kJ/kg aufweisen. Ein dem Entsorgungsnachweis beigefügter Prüfbericht des Labors für Umweltanalytik Hohenlohe GmbH weist aus, dass eine untersuchte Probe aus der „Mischbox“ der Klägerin bröselig, spanig sowie brockig aussehe und stechend nach Lösungsmitteln rieche.
Mit Bescheid vom 7. August 2000 stellte die Beklagte fest, bei dem betreffenden Abfall handele es sich nicht um solchen zur Verwertung, sondern um Abfall zur Beseitigung. Die Beklagte ordnete gegenüber der Klägerin an, diesen Abfall in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfallverwertungsgesellschaft mbH in Hamburg (AVG) zu beseitigen; die Zuweisung war bis zum 31. Dezember 2000 befristet.
Mit Schreiben vom 16. August 2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie über den Entsorgungsnachweis ENA 1511111GK keine weiteren Abfälle verbringen werde, weil sie das Kontingent für das erste Laufzeitjahr ausgeschöpft habe; sie werde über den - der Beklagten am 11. August 2000 zugegangenen - gültigen Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV Abfälle AS 1902 04 D1 in die Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen liefern. Über den zuletzt genannten Entsorgungsnachweis können 1.500 t/Jahr entsorgt werden; inhaltlich bestehen zu dem älteren Entsorgungsnachweis ansonsten keine Unterschiede.
Bei den von der Klägerin in ihre Behandlungsanlage in ... von Abfallerzeugern übernommenen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen handelt es sich unter anderem um schlammige Tankrückstände, bestimmte Reaktions- und Destillationsrückstände, Schlämme aus der Farb- und Lackentfernung sowie alte Druckfarben und Druckfarbenschlämme (die sämtlich keine halogenierten Lösemittel enthalten), verbrauchte Wachse und Fette, ölhaltige Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks. Die Abfälle werden nach den Vorgaben des Entsorgers zerkleinert, konditioniert und als „vorgemischte Abfälle“ der Beigeladenen zur weiteren Entsorgung überlassen.
Mit Bescheid vom 25. August 2000 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 7. August 2000 auf und stellte erneut fest, dass es sich bei den betreffenden Abfällen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung handele. Diese Abfälle seien im Rahmen der bestehenden Zuweisung der SAA vom 18. Dezember 1998 (Az. 5447/1607 99/1/2) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der AVG in Hamburg zu beseitigen. Zur Begründung wies die Beklagte insbesondere darauf hin, dass Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme die Beseitigung des Schadstoffpotentials der einzelnen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle sei, die in das Gemisch unter AS 1902 04 D1 eingebracht würden.
Gegen den Bescheid vom 25. August 2000 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2000 Widerspruch. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schadstoffgehalt des Abfalls sei für die Unterscheidung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung irrelevant. Zudem sei das Abfallgemisch AS 1902 04 D1 als „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG zu betrachten und werde als Ersatzbrennstoff in einem Verwertungsverfahren eingesetzt. Das Abfallgemisch sei geeignet, in einem Drehrohrofen verwertet zu werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen der Klägerin handele es sich um Abfälle zur Beseitigung, die gemäß § 4 Abs. 1 SAbfVO andienungspflichtig seien. Sie erfüllten - ausgehend vom einzelnen Abfall vor dem Vermischen - nicht das Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG und würden nicht nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG energetisch verwertet. In der Anlage der Beigeladenen würden grundsätzlich nur flüssige heizwertreiche Abfallstoffe als Ersatz für Primärenergie verwertet; der Verwertungsbericht der Beigeladenen für das Jahr 1998 zeige, dass der Abfall AS 1902 04 D1 nicht zu den als Ersatzbrennstoff eingesetzten Abfällen zähle. Der Hauptzweck der thermischen Behandlung der Abfälle in der Anlage der Beigeladenen sei die Beseitigung der Abfälle; dies zeige die Deklarationsanalyse des Abfalls, die massive Schadstoffbelastungen etwa in Form von Schwermetallen (Blei, Chrom, Kupfer, Nickel, Zink) ausweise. Am 26. April 2001 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anfechtungsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass das Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG erfüllt werde und das streitgegenständliche Abfallgemisch in der Anlage der Beigeladenen als Ersatzbrennstoff diene und zur Gewinnung von elektrischer Energie verwertet werde. Inzwischen würden feste Abfälle als Ersatzbrennstoffe von der Beigeladenen zugelassen. Auf den Schadstoffgehalt komme es bei der Qualifizierung des zur Verwertung bestimmten Abfalls nicht an.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, nach Auskunft der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 sei Hauptzweck der Verbrennung des Abfalls der Klägerin nicht die Energiegewinnung; dies sei nur ein relativ geringfügiger Nebenzweck der Anlage. Auch zur Stützfeuerung zwecks Einhaltung der nötigen Betriebstemperatur sei der von der Klägerin stammende Abfall als Ersatzbrennstoff nicht vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht erklärte die Beklagte, die Einhaltung des Heizwertkriteriums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG werde nicht mehr bestritten.
Mit Urteil vom 3. Mai 2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Unstreitig gehe es um die Entsorgung besonders überwachungsbedürftigen Abfalls, der die Mindestanforderungen an die energetische Verwertung (§ 6 Abs. 2 KrW-/AbfG) erfülle. Die Entsorgung des streitgegenständlichen Abfalls stelle jedoch keine Verwertung dar, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht erfüllt seien. Zunächst liege der Hauptzweck der Abfallentsorgung nicht in der Stromerzeugung. Nach der von der Beklagten vorgelegten Auskunft der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 stehe fest, dass die Gewinnung von Strom als Folge der Verbrennung von Abfällen neben deren Beseitigung und Unschädlichmachung ein fast verschwindend geringer Nebeneffekt sei. Die Abfälle der Klägerin würden folglich im Sinne der Hauptzweckklausel nicht als Ersatz von bei der Stromerzeugung üblicherweise verwendeten Regulärbrennstoffen eingesetzt. Durch die Verbrennung des streitgegenständlichen Abfalls in der Anlage der Beigeladenen finde eine energetische Verwertung aber auch nicht in dem Sinne statt, dass der Abfall mit dem Hauptzweck verbrannt werde, den für die Stützfeuerung verwendeten Regelbrennstoff Heizöl einzusparen. Der Abfall der Klägerin gehöre nicht zu den Sonderabfällen, die die Beigeladene allgemein als Ersatzbrennstoff für das bei der Stützfeuerung verwendete Heizöl zugelassen habe. Nur im Wege der Einzelfallentscheidung könne der Abfall der Klägerin diese Funktion einnehmen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beigeladene den Abfall der Klägerin nach entsprechender Einzelfallprüfung als Ersatzbrennstoff zugelassen habe. Da es sich bei den vorgemischten Abfällen AS 1902 04 D1 demnach um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung handele, unterlägen sie der Andienungspflicht nach § 4 SAbfVO; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 SAbfVO seien nicht gegeben. Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei folglich rechtmäßig.
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Das Urteil ist der Klägerin am 21. Mai 2002 zugestellt worden. Am 13. Juni 2002 hat sie beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 4. April 2003 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 16. April 2003 zugestellt worden.
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Mit einem am 14. Juli 2003 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Abfall werde in der Anlage der Beigeladenen als Ersatzbrennstoff eingesetzt und substituiere Rohstoffe; er sei daher als Abfall zur Verwertung zu klassifizieren. Die Zuweisungsentscheidung der Beklagten zur AVG Hamburg sei folglich rechtswidrig. Der Hauptzweck der Maßnahme sei unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Februar 2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) zu ermitteln. Maßgebend sei danach die Beurteilung des konkreten Behandlungsverfahrens, anlagenspezifische Kriterien seien unzulässig. Entscheidend für eine Verwertungsmaßnahme sei, ob Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, insbesondere dass sie natürliche Rohstoffe bei der Verbrennung ersetzten. Zur Einhaltung der notwendigen Betriebstemperatur von 1.100°C würden Abfälle AS 1902 04 D1 zur Stützfeuerung eingesetzt und ersetzten das ansonsten notwendige Heizöl. Durch den Einsatz von Brennstoffsubstituten wie „vorgemischte Abfälle“ der Klägerin sei im Jahr 2000 der Anteil des Heizöls zur Energieerzeugung von ehemals 13,87% (1998) auf 1,3% zurückgegangen. Damit werde durch den Einsatz des klägerischen Abfalls im Drehrohrofen der Einsatz von Heizöl als Stützfeuerung minimiert. Der Hauptzweck des Einsatzes des klägerischen Abfalls sei folglich dessen Verwertung. Tatsächlich diene die Verbrennung der Abfälle auch der Energieerzeugung; es werde mehr Energie gewonnen als verbraucht, also ein Energieüberschuss erzielt. Schließlich würden die streitgegenständlichen Abfälle hauptsächlich als Brennstoff verwendet; denn der größere Teil der Abfälle werde bei der Verbrennung verbraucht und auch der größere Teil der dadurch erzeugten Energie werde genutzt.
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Ergänzend trägt die Klägerin weiter vor, die Annahme sei unzutreffend, dass der Betrieb der Anlage der Beigeladenen bei ausbleibender Versorgung mit Abfällen nicht zwingend fortgesetzt werden müsse. Die Verwendung des streitgegenständlichen Abfalls ersetze die Verwendung von Heizöl im Rahmen der Stützfeuerung. Die Beigeladene habe sich gegenüber ... vertraglich verpflichtet, eine bestimmte Menge an elektrischer Energie jährlich zu liefern; ein anders lautendes früheres Schreiben der Beigeladenen (vom 9. Oktober 2001) sei überholt. Bei mangelnder Versorgung mit Abfällen der streitgegenständlichen Art wäre die Beigeladene gezwungen, ihre Anlage nach deren Zweck mit einer Primärenergiequelle (Heizöl) weiter zu betreiben. Es liege daher eine Ersatzfunktion des streitgegenständlichen Abfalls im Sinne einer vollständigen Austauschbarkeit mit der Primärenergiequelle „Heizöl“ vor; folglich würden die streitgegenständlichen Abfälle der Klägerin in der Anlage der Beigeladenen verwertet. Beide Beteiligte stünden auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen aus dem Jahr 2000 auch noch in Geschäftsbeziehungen. So habe der Prokurist der Beigeladenen den Geschäftsführer der Klägerin am 11. März 2005 wegen damals nicht ausgelasteter Kapazität der Anlage der Beigeladenen angerufen und angefragt, ob die Klägerin heizwertreiche vorgemischte Abfälle im Rahmen des bestehenden Entsorgungsnachweises anliefern könne. Zur Abwicklung des Geschäfts sei es letztlich deshalb nicht gekommen, weil die Beigeladene befürchtet habe, dass eine solche Anlieferung von Abfällen ihre Rechtsposition verschlechtern könne.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2000 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2001 aufzuheben,
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hilfsweise,
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unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2000 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. April 2001 rechtswidrig waren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor: Bei der Anlage der Beigeladenen handele es sich um eine klassische Sonderabfallverbrennungsanlage mit Drehrohrtechnik. Die Anlagentechnik dieser Sonderabfallverbrennungsanlage entspreche derjenigen der AVG in Hamburg. Die Anlage der Beigeladenen nutze die bei der Verbrennung frei werdende Wärme durch Umwandlung in Dampf und nachfolgend in elektrische Energie. Der von der Beigeladenen nicht benötigte Strom werde in das öffentliche Stromversorgungsnetz eingespeist. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Erzeugung und Lieferung einer bestimmten Energiemenge bestehe nicht. Nach eigenen Angaben der Beigeladenen liege der Anteil an den Umsatzerlösen aus Energielieferungen zwischen 1% und 3,5% des Gesamtumsatzes. Der „Verwerterstatus“ der Anlage der Beigeladenen besage nichts zu der Frage, welche der in der Anlage behandelten Abfälle solche zur Beseitigung und solche zur Verwertung seien. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. Februar 2003, Rs. C-458/00) gehe es im vorliegenden Fall - wie bei der Verbringung von Hausmüll aus Luxemburg in die Müllverbrennungsanlage Straßburg - um die Verbringung von Abfall in eine Abfallbeseitigungsanlage. Hauptzweck der Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle zur Anlage der Beigeladenen sei deren thermische Behandlung, um die Abfälle zu mineralisieren; denn dadurch könnten die in den Abfällen enthaltenen Schadstoffe inertisiert und damit unschädlich gemacht werden. Dass die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt werde, ganz oder teilweise zurück gewonnen werde, ändere nichts daran, dass der Hauptzweck der Abfallverbringung zur Beigeladenen in der Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage liege. Hauptzweck des Betreibers der Anlage sei es bei der Verbrennung der Abfälle auch nicht, den Einsatz der Stützfeuerung mit Heizöl zu minimieren; primäres Ziel des Betreibers sei es vielmehr, aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen einen optimalen Mengendurchsatz zu erreichen. Die Nutzung des Heizwerts der streitgegenständlichen Abfälle sei ein bloßer Nebeneffekt der Abfallverbrennung. Auf Grund des Schreibens der Beigeladenen an die Beklagte vom 9. Oktober 2001 sei offenkundig, dass ein Mangel an Abfällen nicht dazu führen würde, dass der Betrieb der Anlage der Beigeladenen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste.
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Im Übrigen könnten die streitgegenständlichen Abfälle gar nicht für die Stützfeuerung in der Anlage der Beigeladenen eingesetzt werden. Denn Heizöl, das ansonsten eingesetzt werden müsse, könne nur durch flüssige Sonderabfälle mit entsprechend hohen Heizwerten ersetzt werden, nicht jedoch durch inhomogene Feststoffe, wie dies bei den streitgegenständlichen Abfällen der Fall sei; diese müssten über die dem Bunker nachgeschaltete Feststoffbeschickung dem Drehrohr zugeführt werden. Unabhängig davon bestehe eine Stromlieferverpflichtung der Beigeladenen gegenüber der ... nicht. Dass die Beigeladene überschüssige elektrische Energie in das öffentliche Netz einspeise, ergebe sich schon aus ihrer Verpflichtung nach § 8 Satz 2 der 17. BImSchV. Die Nutzung des thermischen Potentials der behandelten Abfälle führe zur Erzeugung des „Nebenprodukts“ Strom und stelle damit lediglich einen Nebeneffekt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar. Folglich unterliege die Klägerin der Andienungspflicht des § 4 SAbfVO, und da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 SAbfVO nicht gegeben seien, habe die Beklagte rechtmäßig gehandelt.
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Mit Beschluss vom 15. Juli 2004 hat der Senat die Beiladung der ... ... ... vorgenommen. Die Beigeladene hat angeregt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Eine Geschäftsbeziehung zu der Klägerin bestehe nicht mehr; wahrscheinlich werde die Beigeladene nie mehr, mit Sicherheit aber nicht in den nächsten fünf Jahren, Abfälle von der Klägerin zur Entsorgung in ihrer Anlage in ... annehmen. Ergänzend hat die Beigeladene vorgetragen, dass der streitgegenständliche Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV spätestens Ende Juli 2005 kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 1 Satz 2 i. V.m. § 5 Abs. 3 NachwV) erloschen sei. Klägerin und Beklagte sind der Annahme einer Hauptsacheerledigung entgegen getreten. Zur Bitte des Senats um Erteilung von Auskunft zu Verträgen mit Energieversorgern hat die Beigeladene erklärt, Stromabgabeverträge zur ..., die eine Lieferverpflichtung beinhalteten, existierten nicht. Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat der Senat eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Herr Dr. ... ... ... ... ..., ..., beauftragt. Die Beweiserhebung betrifft die Frage,
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„ob das Verfahren der Entsorgung der von der Klägerin angelieferten besonders überwachungsbedürftigen festen Abfälle AS 1902 04 D1 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten - Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der SAVA in Brunsbüttel nach dem Hauptzweck der Maßnahme unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine energetische Verwertung oder eine Abfallbeseitigung darstellt (vgl. § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG).“
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Der Sachverständige hat im Mai 2005 sein Gutachten vorgelegt. Das Gutachten (S. 3) gründet auf der Prämisse, „dass ausschließlich Abfälle AS 1902 04 D1, die in der SAV der ... in ... mit dem Hauptzweck zur energetischen Verwertung angenommen werden, zu beurteilen sind“. Dabei wird - in Anlehnung an das Urteil des EuGH in der Rs. C-458/00 - davon ausgegangen, dass es für den Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme als „energetische Verwertung“ bereits ausreiche, wenn mehr als die Hälfte des Abfalls zur nachweislichen Verwertung gelange (S. 5). Unter technischen Vorzeichen gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die abfallspezifischen Heizwertanforderungen nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG zur energetischen Verwertung erfüllt würden. Ferner liege der Feuerwirkungsgrad der Anlage der Beigeladenen bei etwa 93 %, so dass die anlagentechnische Anforderung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG mit mindestens 75 % sicher eingehalten werde. Die entstehende Wärme werde im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren selbst genutzt bzw. an Dritte abgegeben, so dass auch die Anforderungen nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erfüllt seien. Aus technischer Sicht liege somit der Hauptzweck der Maßnahme in der Anlage der Beigeladenen in der energetischen Verwertung der Abfälle. Dasselbe gelte unter wirtschaftlichen Vorzeichen; denn bei Verlust der Anlieferung der Abfälle bekäme die Anlage der Beigeladenen Auslastungsprobleme, und es könnten empfindliche Einnahmeeinbußen bzw. höhere Ausgaben entstehen. Im Ergebnis sei die energetische Verwertung der Abfälle AS 1902 04 D1 gemäß § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht nur wirtschaftlich zumutbar, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch der Hauptzweck der Maßnahme. Insgesamt liege demnach eine energetische Verwertung und keine Abfallbeseitigung vor. Ausdrücklich betont der Gutachter, dass es sich nicht um ein juristisches, sondern um ein technisches und wirtschaftliches Gutachten handele.
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Die Klägerin stimmt dem Gutachten zu, die Beklagte bewertet es kritisch. Aus ihrer Sicht hat der Gutachter die Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung unzureichend berücksichtigt. Auch habe untersucht werden müssen, ob die Anlage der Beigeladenen technisch überhaupt ohne Abfälle und nur mit Primärenergiequellen betrieben werden könne. Ein Einsatz der streitgegenständlichen Sonderabfälle als Ersatzbrennstoff liege nicht vor; dafür genüge entgegen den Annahmen des Gutachtens nicht schon das Potential der Abfälle für die Substitution von Primärenergiequellen, der „Zweck der Anlage“ sei vielmehr das relevante Kriterium. Hauptzweck der Anlage der Beigeladenen sei nicht die Gewährleistung eines selbständigen Verbrennungsprozesses, sondern die zuverlässige Zerstörung (Mineralisierung) der in den Abfällen enthaltenen Schadstoffe. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten liege kein Einsatz der Abfälle zur Energieerzeugung vor; da der Verkauf von Energie maximal 3,5 % des Umsatzes der Beigeladenen ausmache, liege darin nur ein Nebeneffekt.
26 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass nach wie vor (konkret: bis in die vergangene Woche) Kontakte zur Beigeladenen bestünden. Es sei vereinbart, den Ausgang dieses Rechtsstreits abzuwarten, bevor die Lieferung von Abfällen der hier in Streit befindlichen Art wieder aufgenommen werde. Im Übrigen habe die Klägerin während der vergangenen Jahre Abfälle, die nicht vom Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV erfasst würden, zur Anlage der Beigeladenen geliefert, was den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen belege. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen hat diesem Vortrag nicht widersprochen. Abfälle der streitgegenständlichen Art werden zur Zeit nach Darstellung der Klägerin und der Beklagten mit Duldung der Beklagten in „regional näher liegende Anlagen“ (z. B. in Hessen und Bayern) verbracht; beide Beteiligte betonten nochmals ihr Interesse an einer Sachentscheidung in diesem Rechtsstreit.
27 
In der mündlichen Verhandlung haben alle Beteiligte übereinstimmend bestätigt, dass das Schreiben der Beigeladenen an die Beklagte vom 9. Oktober 2001 unverändert sachliche Richtigkeit habe. Auf Frage des Gerichts erklärte der Sachverständige im Rahmen der informatorischen Anhörung, dass die Anlage der Beigeladenen in den für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Komponenten seiner Kenntnis nach keine technischen Änderungen („Umrüstung“) erfahren habe. In Erläuterung seines Gutachtens erklärte der Sachverständige, er sei nicht von vornherein vom Vorliegen einer Abfallverwertung ausgegangen, sondern es sei für ihn zunächst offen gewesen, ob es sich bei der Anlage der Beigeladenen um eine Abfallverwertungsanlage handele; im Ergebnis sei dies nach seinen Untersuchungen zu bejahen, zumal die Möglichkeit der auch thermischen Verwertung von Abfällen im Planfeststellungsbeschluss für die Anlage vom 28. Oktober 1993 vorgesehen sei und auch der Europäische Gerichtshof sage, dass in einer Abfallbeseitigungsanlage Verwertungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Was den konkret von der Klägerin zur Anlage der Beigeladenen gelieferten Abfall betreffe, sei rückwirkend nicht mehr nachprüfbar, wann dieser Abfall unter welchen Umständen verbrannt worden sei. Zu Abfällen, die in den Feststoffbunker gelangten, werde bezüglich der weiteren Entsorgung keine Dokumentation angefertigt. Sodann erläuterte der Sachverständige unter technischen und wirtschaftlichen Vorzeichen die Bedeutung des (möglichst) selbstgängigen Verbrennungsprozesses: Dies sei das Ziel des Anlagenbetriebs; aus technischer Sicht sei die rechtliche Unterscheidung zwischen „Abfall zur Verwertung“ und „Abfall zur Beseitigung“ von daher irrelevant. Die selbstgängige Abfallverbrennung bei mindestens 1.100ºC (tatsächlich: 1.156ºC) bedeute, dass auf den Einsatz von Fremdenergie (Heizöl) zur Stützfeuerung verzichtet werden könne; das sei zudem aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Während die selbstgängige Verbrennung beim Hausmüll wegen dessen von vornherein höheren Heizwerts kein Problem sei, müsse bei Sonderabfallverbrennungsanlagen - wie der Sachverständige anhand zweier Graphiken (für 2000 und für 2001) zu dem von der Klägerin gelieferten Sonderabfall erläuterte - wegen beträchtlicher Unterschiede im Heizwert zwischen hochkalorigem und niedrigkalorigem Abfall über die Mischung im Feststoffbunker das „richtige“ Verbrennungsprodukt gefunden werden. So gesehen sei „Joule gleich Joule“, weil hochkalorige Abfälle mit niedrigkalorigen Abfällen gemischt werden müssten, um Abfall mit mindestens 1.100ºC für den selbstgängigen Verbrennungsprozess zu erhalten; daher erspare jedes Joule den Einsatz eines Primärenergieträgers, wirke also substituierend. Wichtig für die Anlage der Beigeladenen sei allerdings der möglichst große Mengendurchsatz; denn damit (ca. 96 %) verdiene die Beigeladene ihr Geld, nicht mit Strom-/Energielieferungen an Dritte. Um einen optimalen Mengendurchsatz an Abfällen erreichen zu können, müsse die Anlage der Beigeladenen einer maximalen Ausschöpfung zugeführt werden. Bei zu hohen Heizwerten werde die thermische Belastungsgrenze im Kessel rasch erreicht; dann werde die Leistung heruntergefahren, weniger Abfall werde verbrannt. Folglich komme es zur Erreichung eines möglichst großen Mengendurchsatzes an Abfall auf die ideale Balance zwischen Drehrohr (das die mechanische Belastungsgrenze markiere) und Kessel (der die thermische Belastungsgrenze anzeige) an. Tendenziell sei Abfall mit niedrige(re)m Heizwert unter dem Aspekt des Mengendurchsatzes eher von Vorteil, zu heizwertreicher Abfall (wegen der Auslastung des Kessels) eher von Nachteil. In jedem Fall führe das richtig zusammengesetzte Abfallprodukt, das den selbstgängigen Verbrennungsprozess stütze, zur Substituierung eines Primärenergieträgers, da insoweit Heizöl für die Stützfeuerung nicht benötigt werde.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und auf das Sachverständigengutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
30 
I. Die Klage ist nur bezüglich des Hilfsantrags in unmittelbarer Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid bezogen sich nicht generell auf Abfälle AS 1902 04 D1, sondern auf den - damals - gültigen Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV. Dieser Entsorgungsnachweis ist, wie die Beigeladene zu Recht geltend macht, nicht mehr wirksam. Die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises bzw. die Nachweiserklärung, die im August 2000 erfolgte, gilt längstens fünf Jahre (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 NachweisV). Diese Frist ist spätestens im Juli 2005 abgelaufen. Damit hat sich der angegriffene Verwaltungsakt während dieses Verwaltungsstreitverfahrens erledigt. Die ursprünglich statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig geworden; damit bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
31 
Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Sachentscheidung des Senats liegt vor. Es ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Hieran sind aus Gründen eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine überspannten Anforderungen zu stellen. Auf Seiten der Klägerin reicht der erkennbare Wille aus, in Zukunft eine Art der Abfallentsorgung vornehmen zu wollen, die im Vergleich mit der hier strittigen Entsorgung zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen kann; in Bezug auf die behördliche Seite müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem entsprechenden Verhalten der Klägerin wiederum mit den gleichen Gründen eingeschritten wird (vgl. zu den Anforderungen an eine „Wiederholungsgefahr“ BVerfGE 110, 77, 90 f.). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Die Beteiligten haben sich für die Dauer dieses Rechtsstreits auf eine Art „Stillhalteabkommen“ verständigt. Die Klägerin will auch weiterhin der Beigeladenen Abfälle der streitgegenständlichen Zusammensetzung AS 1902 04 D1 liefern. Die Beigeladene wäre damit, wenn dies rechtlich zulässig wäre, einverstanden. Die Beklagte würde genauso wie im Jahr 2000 reagieren und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SAbfVO einschreiten. Damit sind alle Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr gegeben. Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt vor.
32 
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden; die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids war § 9 Abs. 2 LAbfG i. V. m. § 28a LAbfG sowie § 3 Abs. 4 und § 4 SAbfVO. Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. November 1997 (Senat - 10 S 3287/96 - DVBl 1998, 343 = NVwZ-RR 1998, 744 = VBlBW 1998, 263; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127 = UPR 2002, 390 = ZUR 2002, 409) und in seinem Urteil vom 22. Mai 2001 (Senat - 10 S 1405/99 - ZUR 2002, 51; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2002 - 7 B 1.02 - DVBl 2002, 569) festgestellt. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Zweifel an der Gültigkeit der landesrechtlichen Bestimmungen hat die Klägerin im Übrigen nicht geäußert.
33 
Die Sonderabfallverordnung ist in dem hier maßgeblichen Sachzusammenhang auch mit dem EG-Recht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „DaimlerChrysler“ (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs. C-324/99 - Slg. 2001, I-9897 = DVBl 2002, 246 = DÖV 2002, 389 = NVwZ 2002, 582 = EuZW 2002, 89). Diese Entscheidung betrifft nur die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Darum geht es hier nicht. Die Anforderungen des Kohärenzgebots gemäß Art. 13 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO für die Inlandsentsorgung sind durch die Sonderabfallverordnung gewahrt (Senat, Urt. v. 22. Mai 2001, ZUR 2002, 51, 54; bestätigt durch BVerwG, aaO, DVBl 2002, 569, 570). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die verordnungsrechtliche Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in der Sache eine auf Gründen des Umweltschutzes beruhende Ausfuhrbeschränkung im Sinne des grenzüberschreitenden Abfallverbringungsrechts sei, die jedoch nach dem europarechtlichen Prinzip der Nähe, dem Gebot zum Vorrang der Verwertung und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie gemäß der EG-Abfallrahmen-Richtlinie gerechtfertigt sei (BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, 1129 = UPR 2002, 390, 392 = ZUR 2002, 409, 410 f.; vgl. zur Rechtswirksamkeit landesrechtlicher Andienungsregelungen für besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Beseitigung auch BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 7 C 10.03 - DVBl 2004, 660 = DÖV 2004, 576 = NVwZ 2004, 739 = BayVBl 2004, 698).
34 
Soweit der Europäische Gerichtshof erkannt hat, mit Art. 3 bis 5 EG-AbfVerbrVO sei es nicht vereinbar, dass ein EG-Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen den EG-Mitgliedstaaten dem in der EG-AbfVerbrVO vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein in einem EG-Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorgeschaltet habe (EuGH, aaO, Rs. C-324/99 Tz. 72), folgt daraus nicht etwa die Unwirksamkeit des § 4 SAbfVO. Der Mitgliedstaat bzw. die intern zuständige Körperschaft ist vielmehr lediglich nicht berechtigt, in den Fällen der grenzüberschreitenden Abfallentsorgung sein eigenes Verfahren zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-AbfVerbrVO durchzuführen (Meier, EuZW 2002, 94). Die Gültigkeit des § 4 SAbfVO bleibt davon unberührt. Denn dem EG-Recht kommt gegenüber dem innerstaatlichen Recht im Kollisionsfall lediglich ein Anwendungsvorrang, jedoch kein Geltungsvorrang zu (Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 41 ff., m. umfangr. Nachw.). Auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt § 4 SAbfVO uneingeschränkt anwendbar. Daher müssen, sofern die Voraussetzungen nach der Sonderabfallverordnung im konkreten Fall gegeben sind, die betreffenden Abfälle weiterhin auf Grund entsprechender Entscheidungen der Beklagten entsorgt werden (vgl. Versteyl, NVwZ 2002, 565, 567; Murswiek, JuS 2002, 916, 917).
35 
III. Zwischen den Beteiligten umstritten ist im Berufungsverfahren allein noch die Klassifizierung der vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (AS 1902 04 D1) als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung. Eine Andienungspflicht besteht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO nur für die Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung. Ihre materiellrechtliche Grundlage findet diese Bestimmung in § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG. Von der bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Begründung von Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) ist in § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht Gebrauch gemacht. Folglich muss es sich, damit die Andienungspflicht besteht, bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch der Klägerin um besonders überwachungsbedürftigen Abfall zu Beseitigung handeln. Dies ist der Fall.
36 
1. Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
37 
a) Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABlEG Nr. L 78/32) und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABlEG Nr. L 135/32) - Abfallrahmen-Richtlinie (AbfRRL) - muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b EG-AbfRRL und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36). Dies gilt auf Grund der Funktion der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch für innerstaatliche Verbringungsvorgänge. Im Übrigen gelten die Kriterien des Gerichtshofs gleichermaßen für Hausmüll und für Sonderabfall (OVG Saarland, Urt. v. 22. August 2003 - 3 R 1/03 - Amtl. Slg. 30, 418, 423).
38 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Denn jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
39 
b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (aa). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage der Beigeladenen nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (bb).
40 
aa) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurück gewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
41 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
42 
bb) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
43 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der Beigeladenen bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um etwa bestehende (vertragliche) Energielieferpflichten erfüllen zu können. Wird der Abfall dagegen nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen Nebeneffekt der Maßnahme darstellt.
44 
2. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings finden die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) weder eine Hauptverwendung als Brennstoff (a) noch ersetzen sie in anderer Weise einen Primärenergieträger im Sinne einer gezielten Ressourcenschonung (b). Dies bestätigen letztlich auch das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (c).
45 
a) Da die Abfallverbrennung nur dann als Verwertungsvorgang einzustufen ist, wenn die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff bejaht werden kann, müsste die Verbrennung der vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) hauptsächlich dazu gedient haben, Wärme oder elektrischen Strom zu erzeugen. In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2001 führt die Beigeladene aus:
46 
1. Es besteht für die ... keine Verpflichtung, eine bestimmte Energiemenge (Strom, Dampf) zu erzeugen und zu liefern. Wie bei Abfallverbrennungsanlagen üblich und im Übrigen gesetzlich gefordert, wird die entstehende thermische Energie genutzt, um Strom oder Dampf zu erzeugen.
47 
2. Als Regelbrennstoff wird bei der ... Heizöl eingesetzt. Dieser Primärbrennstoff wird im Anlagenbetrieb in der Regel durch verfügbare flüssige Sonderabfälle mit Heizwert > 11.000 substituiert. Die ... erfüllt hierbei die Auflagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1-4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
48 
3. Heizöl kann in 2 Tanks à 100 m 3 bevorratet werden. Für die Übernahme von flüssigen Sonderabfällen steht ein Tanklager mit einem Volumen von 600 m 3 zur Verfügung. Die Annahme der Primärbrennstoffe sowie der Substitute richtet sich nach den Anforderungen der Verbrennung. Der Anteil an flüssigen Brennstoffen kann in der Regel bis zu 50%, gegebenenfalls mehr, des Durchsatzes an Gesamtabfällen betragen.
49 
4. Um das Abstellen der Anlage bei einer Minderauslastung zu vermeiden, werden fehlende Flüssigabfälle durch Heizöl kompensiert. Ziel der Maßnahme ist, die Temperatur im Drehrohr und in der Nachbrennkammer bei rd. 1.100° C zu halten. Diese Temperatur muss - unabhängig vom Auslastungsgrad im Abfallbetrieb - eingehalten werden.
50 
5. Die spezifischen Kosten zur Erzeugung von 1 kWh Strom können wir nicht benennen, da es sich bei der Stromerzeugung, wie unter 1. ausgeführt, um die Einspeisung eines „Nebenprodukts“ handelt.
51 
6. Der Anteil an den Umsatzerlösen, der aus der Lieferung von elektrischer Energie erzielt wird, kann schätzungsweise zwischen 1 und max. 3,5% des Gesamtumsatzes betragen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug der Umsatzanteil 3,2%.
52 
7. Die einzuspeisende Leistung ist stark abhängig von der Verfügbarkeit der Anlage, d. h. den Betriebsstunden im Abfallbetrieb.
53 
8. Feste Abfälle, die lose als Schüttgut oder als Muldenware angeliefert werden, werden stichprobenartig beprobt, um die Plausibilität mit der Deklarationsanalyse herzustellen (Identifikation). Die Abfälle werden in den Bunker gekippt. Dort werden sie in einer Bunkerkassette als „heizwertarme Abfälle“ oder „heizwertreiche Abfälle“ zwischengelagert. Diese Feststoffe werden miteinander vermischt und mit einem dann mittleren Heizwert der Verbrennung zugeführt. Durch dieses Vergleichmäßigen des Heizwerts soll der Verbrauch von Primärbrennstoffen in der Verbrennung reduziert und ein kontinuierlicher Energieeintrag ohne größere Schwankungen in die Verbrennung erreicht werden.
54 
Aus dieser Darstellung der Anlagenbetreiberin, deren unverändert bestehende sachliche Richtigkeit von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anerkannt worden ist, wird bereits deutlich, dass die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen in ... keine Hauptverwendung als Brennstoff finden. Die Verbrennung des streitgegenständlichen Abfalls dient primär nicht der Wärmegewinnung oder Energieerzeugung; vielmehr stellt die Energieerzeugung gerade auch nach der ausdrücklichen Darstellung der Anlagenbetreiberin lediglich ein „Nebenprodukt“ des Anlagenbetriebs dar. Die Erläuterungen der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 sind auch nicht „überholt“, wie die Klägerin zunächst behauptete. Im Gegenteil, zu Ziffer 1, die vorliegend von zentraler Bedeutung ist, hat die Beigeladene mit Schreiben vom 15. November 2004 an den Senat ausdrücklich erklärt, Strom-Abgabeverträge zur ..., die eine Lieferverpflichtung beinhalteten, existierten nicht.
55 
b) Die Verbrennung des vorgemischten Abfalls AS 1902 04 D1 der Klägerin in der Anlage der Beigeladenen stellt eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG auch nicht dadurch dar, dass der Abfall mit dem Hauptzweck verbrannt würde, den für die Stützfeuerung verwendeten Regelbrennstoff Heizöl ganz oder teilweise einzusparen. Zur Begründung macht sich der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (VG Stuttgart, Urt. v. 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - UA S. 11 bis 13) zu Eigen. Die Übernahme der Entscheidungsgründe nach § 130b Satz 2 VwGO kann auch teilweise geschehen (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 130b RdNr. 4).
56 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen hat, dass ihre vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle AS 1902 04 D1 tatsächlich in der Anlage der Beigeladenen zur Stützfeuerung eingesetzt werden und damit Rohstoffe substituieren. Die Darlegungen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen z. B. zum „Einsatz von Brennstoffsubstituten wie "vorgemischte Abfälle" der Klägerin“ und beschreiben lediglich in genereller Hinsicht den rückläufigen Einsatz von Heizöl in der Anlage der Beigeladenen. An keiner Stelle wird jedoch konkret deutlich gemacht, dass gerade der klägerische Abfall den Einsatz von Heizöl als Stützfeuerung minimiert. Darauf käme es jedoch entscheidend an. Die Beigeladene hat in Ziffer 2 ihrer Erklärung vom 9. Oktober 2001 deutlich gemacht, dass das bei ihr als Regelbrennstoff eingesetzte Heizöl durch verfügbare flüssige Sonderabfälle substituiert wird; feste Abfälle hingegen werden in den Bunker gekippt. Die Klägerin hat nicht plausibel darzulegen vermocht, wie es technisch möglich und konkret geschehen sein soll, dass die von ihr bei der Beigeladenen angelieferten festen Abfälle als Ersatz für Heizöl verwendet worden sind.
57 
Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Betrieb der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen ohne die Versorgung mit den streitgegenständlichen Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder dass die Anlagenbetreiberin für die Lieferung der Abfälle der Klägerin eine bestimmte Vergütung entrichtet (zu diesen Indikatoren für eine Abfallverwertung EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass ein Zukauf von Abfällen nicht stattfinde. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass allgemein seitens der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen in Deutschland Abfall akquiriert werde, z. B. weil Abfall mit einem bestimmten Heizwert im Feststoffbunker benötigt werde (etwa bei zu vielen heizwertarmen Abfällen), dass seitens der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer aber lediglich ein günstigerer Preis für die Entsorgung ihres Abfalls ausgehandelt werden könne. Auch vor diesem Hintergrund ist der Hauptzweck der Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle zur Anlage der Beigeladenen die Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung.
58 
c) Das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung widerlegen diese rechtliche Beurteilung nicht, sondern bestätigen sie letztlich. Das Gutachten geht schwerpunktmäßig von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG und damit von der Prämisse aus, dass in der Anlage der Beigeladenen ausschließlich besonders überwachungsbedürftige Abfälle AS 19 02 04 D1 mit dem Hauptzweck der energetischen Verwertung angenommen werden, bestätigt dies jedoch nicht in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle.
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aa) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung und die Einhaltung der dafür bestehenden Standards, sondern um die vorausliegende Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen überhaupt um solche zur Verwertung handelt. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG in der aufgezeigten europarechtskonformen Auslegung. Dabei kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass jeder Vorgang der Abfallbehandlung entweder als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden muss (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40). Demgegenüber bestätigt das Gutachten, dass - falls die Abfallentsorgung als Abfallverwertung zu qualifizieren wäre - die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG gewahrt blieben. Das Gutachten (S. 8 ff.) gewinnt die „Ansätze zur Beweiserhebung“ aus den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG zur Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung. So wird insbesondere der Mindestheizwert von 11.000 kJ/kg als „maßgebend“ für die Unterscheidung zwischen energetischer Verwertung und Abfallbeseitigung erklärt (Gutachten S. 10, bekräftigt S. 11). Das allerdings ist rechtlich für die Konkretisierung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG, wie gezeigt, nicht maßgeblich. Auch für die wirtschaftliche Betrachtung wurde zur Ermittlung des energetischen Substitutionspotentials entscheidend auf den Heizwert des Abfalls (mit korrespondierender Abfallmenge) abgestellt (Gutachten S. 6 und S. 22). Zur Vorfrage des „Ob“ einer Abfallverwertung zeigt das Gutachten detailliert auf, dass die Anlage der Beigeladenen konkret als Müllverbrennungsanlage zwecks Abfallbeseitigung eingesetzt wird und der Verkauf von Energie mit einem maximalen Anteil von 3,5 % am Umsatz der Beigeladenen lediglich als willkommener Nebeneffekt dient. Erläuternd hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei ein optimaler Mengendurchsatz an Abfällen anzustreben, da die Beigeladene ihr Geld durch die Abfallverbrennung und nicht etwa durch Stromerzeugung und Energielieferung an Dritte verdiene. Dies deckt sich mit der Erkenntnis des Gutachtens (S. 7), dass „ausschlaggebender Kostenfaktor … die optimale Auslastung der Verbrennungsanlage mit großen Abfallmengen bei möglichst hohen Betriebsstunden“ ist. Die Abfallverbrennung erfolgt also um ihrer selbst willen. Die Anlage der Beigeladenen ist auf die Beseitigung von Abfällen angelegt. Indem das Gutachten an keiner Stelle zur Feststellung gelangt, dass gerade die streitgegenständlichen Abfälle konkret zum Ersatz von Primärenergiequellen (im Sinne einer echten Substitution) verwendet worden sind, bestätigt es im Ergebnis, dass im Falle der Klägerin von einer Maßnahme der Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht gesprochen werden kann.
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Werden Abfälle ohne Erfüllung einer Austauschfunktion in Bezug auf eine Primärenergiequelle aus dem Wirtschaftskreislauf herausgenommen, liegt kein Vorgang der Abfallverwertung sondern der Abfallbeseitigung vor (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 432). Hinsichtlich der Anlage der Beigeladenen bleibt es bei dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne als Abfallbeseitigungsanlagen einzustufen sind. Dass einer der beiden vom Gerichtshof beispielhaft erwähnten Ausnahmefälle - Fortsetzung des Anlagenbetriebs bei Unterversorgung mit Abfällen durch Verwendung einer Primärenergiequelle, Bezahlung des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers durch den Anlagenberater (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44) - vorliegt, hat das Sachverständigengutachten jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin angelieferten Abfälle nicht deutlich gemacht. Die mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass einer dieser Ausnahmefälle nicht vorliegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem Gutachten (S. 9) - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich für seine Untersuchung im Wesentlichen von Tz. 32 bis 34 des „Luxemburg-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-458/00) habe leiten lassen; auf Vorhalt der Beklagten hat er eingeräumt, dass er Tz. 44 dieses Urteils nicht in das Zentrum seiner Untersuchung gestellt hat. Darauf kommt es in diesem Fall aus rechtlicher Sicht allerdings entscheidend an. Eine Umwidmung des Geschäftszwecks der Anlage (zu dieser Möglichkeit vgl. OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 426) der Beigeladenen hat nicht stattgefunden; auch dies hat die mündliche Verhandlung ergeben. Von ihrem Widmungszweck her stellt die Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen eine Abfallbeseitigungsanlage dar.
61 
bb) Bei funktionaler Betrachtung ist dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden (können). Dass es bei der strittigen Abfallentsorgung in tatsächlicher Hinsicht um Abfallverwertung gehe, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die Abfälle der Klägerin entscheidend zum selbstgängigen Verbrennungsprozess in der Anlage der Beigeladenen beigetragen hätten, so dass zunehmend auf die Stützfeuerung mit Heizöl habe verzichtet werden können, also ein Primärenergieträger insoweit nicht benötigt und damit geschont worden sei.
62 
Selbst unter Annahme dieses Befundes stellt dies auch bei funktionaler Betrachtung keinen Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Denn in dem vom Sachverständigen geschilderten Szenario geht es im Rechtssinne nicht, wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert, um die Substitution eines Primärenergieträgers, sondern allenfalls um eine Art Kompensation . Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass dies sinnvoll ist; auch wird nicht in Abrede gestellt, dass der vom Sachverständigen geschilderte Effekt mittelbar dazu führt, dass eine Stützfeuerung seltener benötigt und damit im Ergebnis Heizöl eingespart wird. Der Senat sieht auch, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung aus technischer und wirtschaftlicher Sicht bei der Optimierung von Verbrennungsprozessen durch Vermischung von hochkalorigem und niedrigkalorigem Abfall mitunter wenig Sinn macht. Der Senat ist allerdings an das geltende Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), das von jener Differenzierung ausgeht.
63 
In der Konsequenz des vom Sachverständigen beschriebenen Optimierungsprozesses, d. h. Vermischung heizwertarmer Abfälle mit heizwertreichen Abfällen zur Herstellung eines „Abfallprodukts“ mit einem Heizwert > 11.000 kJ/kg, läge es, dass rechtlich nicht nur der in Ziffer 2 des erwähnten Schreibens der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 beschriebene Vorgang als Substitution eines Primärenergieträgers qualifiziert werden müsste, sondern auch der Einsatz aller festen Abfälle, wenn sie nur im Sinne der Ziffer 8 dieses Schreibens „richtig“ miteinander vermischt werden. Einen derartigen Begriff von „Substitution“ kennt das geltende Recht nicht. Sogar in Bezug auf die Hausmüllverbrennung, die nach Aussage des Sachverständigen regelmäßig eine selbstgängige Verbrennung ermöglicht, hat der Europäische Gerichtshof nicht „per se“ das Vorliegen einer Abfallverwertung angenommen, sondern - wie gezeigt - zusätzliche Voraussetzungen verlangt (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Erst Recht kann dann bei der Sonderabfallverbrennung nach geltendem Recht nicht davon gesprochen werden, dass jeder Vorgang, der auch nur mittelbar zu einem geringeren Einsatz eines Primärenergieträgers beiträgt, als Abfallverwertung einzustufen ist. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob ein solches Konzept - etwa auf der Grundlage einer geänderten Abfallrahmen-Richtlinie - rechtspolitisch - auch unter Umweltaspekten - sinnvoll wäre. Nach geltendem Recht lassen sich in diesem Punkt die ingenieurwissenschaftliche sowie ökonomische Rationalität einerseits und die juristische Rationalität andererseits nicht in Deckung bringen. Selbst wenn die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle den vom Sachverständigen beschriebenen kompensatorischen Effekt gehabt haben sollte, könnte darin keine Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des geltenden Rechts gesehen werden.
64 
d) Die Andienungspflicht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO ist daher für die Klägerin gegeben; eine Ausnahme hiervon besteht nach § 5 SAbfVO nicht.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, besteht kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
66 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG unter den Einwirkungen des EG-Rechts ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache kommt eine Bedeutung zu, die weit über den konkreten Fall hinausgeht. Nicht nur für die Beteiligten dieses Rechtsstreits, sondern für die Abfallwirtschaft generell und für die staatlichen Abfallbehörden ist die Klärung der europarechtskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG bei der energetischen Abfallentsorgung von grundlegender und weit reichender Bedeutung.

Gründe

 
29 
Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
30 
I. Die Klage ist nur bezüglich des Hilfsantrags in unmittelbarer Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid bezogen sich nicht generell auf Abfälle AS 1902 04 D1, sondern auf den - damals - gültigen Entsorgungsnachweis ENA 1511111LV. Dieser Entsorgungsnachweis ist, wie die Beigeladene zu Recht geltend macht, nicht mehr wirksam. Die behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises bzw. die Nachweiserklärung, die im August 2000 erfolgte, gilt längstens fünf Jahre (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 NachweisV). Diese Frist ist spätestens im Juli 2005 abgelaufen. Damit hat sich der angegriffene Verwaltungsakt während dieses Verwaltungsstreitverfahrens erledigt. Die ursprünglich statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig geworden; damit bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
31 
Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Sachentscheidung des Senats liegt vor. Es ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Hieran sind aus Gründen eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine überspannten Anforderungen zu stellen. Auf Seiten der Klägerin reicht der erkennbare Wille aus, in Zukunft eine Art der Abfallentsorgung vornehmen zu wollen, die im Vergleich mit der hier strittigen Entsorgung zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen kann; in Bezug auf die behördliche Seite müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem entsprechenden Verhalten der Klägerin wiederum mit den gleichen Gründen eingeschritten wird (vgl. zu den Anforderungen an eine „Wiederholungsgefahr“ BVerfGE 110, 77, 90 f.). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Die Beteiligten haben sich für die Dauer dieses Rechtsstreits auf eine Art „Stillhalteabkommen“ verständigt. Die Klägerin will auch weiterhin der Beigeladenen Abfälle der streitgegenständlichen Zusammensetzung AS 1902 04 D1 liefern. Die Beigeladene wäre damit, wenn dies rechtlich zulässig wäre, einverstanden. Die Beklagte würde genauso wie im Jahr 2000 reagieren und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SAbfVO einschreiten. Damit sind alle Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr gegeben. Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt vor.
32 
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden; die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids war § 9 Abs. 2 LAbfG i. V. m. § 28a LAbfG sowie § 3 Abs. 4 und § 4 SAbfVO. Diese landesrechtlichen Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. November 1997 (Senat - 10 S 3287/96 - DVBl 1998, 343 = NVwZ-RR 1998, 744 = VBlBW 1998, 263; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127 = UPR 2002, 390 = ZUR 2002, 409) und in seinem Urteil vom 22. Mai 2001 (Senat - 10 S 1405/99 - ZUR 2002, 51; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2002 - 7 B 1.02 - DVBl 2002, 569) festgestellt. An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Zweifel an der Gültigkeit der landesrechtlichen Bestimmungen hat die Klägerin im Übrigen nicht geäußert.
33 
Die Sonderabfallverordnung ist in dem hier maßgeblichen Sachzusammenhang auch mit dem EG-Recht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „DaimlerChrysler“ (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs. C-324/99 - Slg. 2001, I-9897 = DVBl 2002, 246 = DÖV 2002, 389 = NVwZ 2002, 582 = EuZW 2002, 89). Diese Entscheidung betrifft nur die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Darum geht es hier nicht. Die Anforderungen des Kohärenzgebots gemäß Art. 13 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO für die Inlandsentsorgung sind durch die Sonderabfallverordnung gewahrt (Senat, Urt. v. 22. Mai 2001, ZUR 2002, 51, 54; bestätigt durch BVerwG, aaO, DVBl 2002, 569, 570). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die verordnungsrechtliche Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in der Sache eine auf Gründen des Umweltschutzes beruhende Ausfuhrbeschränkung im Sinne des grenzüberschreitenden Abfallverbringungsrechts sei, die jedoch nach dem europarechtlichen Prinzip der Nähe, dem Gebot zum Vorrang der Verwertung und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie gemäß der EG-Abfallrahmen-Richtlinie gerechtfertigt sei (BVerwG, Urt. v. 11. April 2002 - 7 CN 1.02 - DVBl 2002, 1127, 1129 = UPR 2002, 390, 392 = ZUR 2002, 409, 410 f.; vgl. zur Rechtswirksamkeit landesrechtlicher Andienungsregelungen für besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Beseitigung auch BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 7 C 10.03 - DVBl 2004, 660 = DÖV 2004, 576 = NVwZ 2004, 739 = BayVBl 2004, 698).
34 
Soweit der Europäische Gerichtshof erkannt hat, mit Art. 3 bis 5 EG-AbfVerbrVO sei es nicht vereinbar, dass ein EG-Mitgliedstaat für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen zwischen den EG-Mitgliedstaaten dem in der EG-AbfVerbrVO vorgesehenen Notifizierungsverfahren ein in einem EG-Mitgliedstaat eigenes Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorgeschaltet habe (EuGH, aaO, Rs. C-324/99 Tz. 72), folgt daraus nicht etwa die Unwirksamkeit des § 4 SAbfVO. Der Mitgliedstaat bzw. die intern zuständige Körperschaft ist vielmehr lediglich nicht berechtigt, in den Fällen der grenzüberschreitenden Abfallentsorgung sein eigenes Verfahren zusätzlich zu dem Notifizierungsverfahren nach der EG-AbfVerbrVO durchzuführen (Meier, EuZW 2002, 94). Die Gültigkeit des § 4 SAbfVO bleibt davon unberührt. Denn dem EG-Recht kommt gegenüber dem innerstaatlichen Recht im Kollisionsfall lediglich ein Anwendungsvorrang, jedoch kein Geltungsvorrang zu (Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 3 RdNr. 41 ff., m. umfangr. Nachw.). Auf innerstaatliche Entsorgungsvorgänge bleibt § 4 SAbfVO uneingeschränkt anwendbar. Daher müssen, sofern die Voraussetzungen nach der Sonderabfallverordnung im konkreten Fall gegeben sind, die betreffenden Abfälle weiterhin auf Grund entsprechender Entscheidungen der Beklagten entsorgt werden (vgl. Versteyl, NVwZ 2002, 565, 567; Murswiek, JuS 2002, 916, 917).
35 
III. Zwischen den Beteiligten umstritten ist im Berufungsverfahren allein noch die Klassifizierung der vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (AS 1902 04 D1) als Abfall zur Verwertung oder als Abfall zur Beseitigung. Eine Andienungspflicht besteht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO nur für die Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung. Ihre materiellrechtliche Grundlage findet diese Bestimmung in § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG. Von der bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Begründung von Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) ist in § 4 Abs. 1 SAbfVO nicht Gebrauch gemacht. Folglich muss es sich, damit die Andienungspflicht besteht, bei dem streitgegenständlichen Abfallgemisch der Klägerin um besonders überwachungsbedürftigen Abfall zu Beseitigung handeln. Dies ist der Fall.
36 
1. Die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung bestimmt sich im vorliegenden Zusammenhang nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG. Danach beinhaltet die energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff. Unberührt vom Vorrang der energetischen Verwertung bleibt die thermische Behandlung von Abfällen. Für die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen nach Satz 3 des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die energetische Verwertung oder die thermische Behandlung sowie Beseitigung gerichtet ist.
37 
a) Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABlEG Nr. L 194/39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABlEG Nr. L 78/32) und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABlEG Nr. L 135/32) - Abfallrahmen-Richtlinie (AbfRRL) - muss die Auslegung und Anwendung der sog. Hauptzweckklausel nach § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG europarechtskonform vorgenommen werden. In seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Abfallrahmen-Richtlinie übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35). Zur Begründung hat der Gerichtshof auf Art. 3 Abs. 1 lit. b EG-AbfRRL und auf die vierte Begründungserwägung der Richtlinie hingewiesen (EuGH, aaO, Tz. 45 bzw. Tz. 36). Die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 zwingen zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Handhabung der Abgrenzungsbestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36). Dies gilt auf Grund der Funktion der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch für innerstaatliche Verbringungsvorgänge. Im Übrigen gelten die Kriterien des Gerichtshofs gleichermaßen für Hausmüll und für Sonderabfall (OVG Saarland, Urt. v. 22. August 2003 - 3 R 1/03 - Amtl. Slg. 30, 418, 423).
38 
Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals „Verunreinigungen“ - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Entscheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt. Denn jedenfalls steht nach geltendem innerstaatlichen Recht die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zur Verfügung, um nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine gemeinschaftsrechtskonforme Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung sowie Beseitigung eines Abfalls vornehmen zu können (Schoch, DVBl 2004, 69, 78).
39 
b) Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36). Dies stellt für die energetische Verwertung eine notwendige (aber noch nicht hinreichende) Voraussetzung dar (aa). Hinzukommen muss, dass der Hauptzweck der Abfallverbrennung in der Abfallentsorgungsanlage der Beigeladenen nach deren Widmungszweck als Verwertungsvorgang eingestuft werden kann (bb).
40 
aa) Nach den Vorgaben des EG-Rechts ist eine Abfallverbrennung als Verwertungsvorgang einzustufen, wenn die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 6. November 2003 - 7 C 2.03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist. Von einer Verwendung als Mittel der Energieerzeugung ist auszugehen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt wird, also mehr Energie entsteht, als der Verbrennungsvorgang verbraucht, und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird, sei es unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Nur bei Nutzung zumindest eines Teils der gewonnenen Energie ersetzt die Verwendung des Abfalls als Brennstoff einen Primärenergieträger und dient daher der Ressourcenschonung; andernfalls findet ein schlichter Verbrennungsvorgang statt, der keine Abfallverwertung im Rechtssinne darstellt. Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurück gewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).
41 
Die Heranziehung weiterer Kriterien zur Abgrenzung der Abfallverwertung von der Abfallbeseitigung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begrifflichkeiten der EG-Abfallrahmen-Richtlinie auch bei der innerstaatlichen Abfallverbringung unzulässig. Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32). Nach den Vorgaben des Gerichtshofs bedarf es zur Konkretisierung der Hauptzweckklausel einer Beurteilung des Entsorgungsverfahrens; die in der Praxis deutscher Verwaltungsbehörden früher übliche Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach abfallspezifischen Kriterien (Heizwert, Schadstoffgehalt) muss durch die Anwendung verfahrensbezogener Kriterien abgelöst werden (Schoch, DVBl 2004, 69, 73 m. w. Nachw.).
42 
bb) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt. Trotz der hiergegen formulierten rechtsdogmatischen Kritik (Petersen, NVwZ 2004, 34, 39) sieht sich der Senat an die Vorgaben des Gerichtshofs gebunden. Besteht der Hauptzweck der Abfallverbrennung nicht in der Energieerzeugung, stellt die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme (bzw. Energie) lediglich einen Nebeneffekt dar. Gegenteilige Anhaltspunkte können dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).
43 
Unter welchen Voraussetzungen der Hauptzweck einer Abfallentsorgungsmaßnahme in der Energieerzeugung besteht, hat der Gerichtshof weiter präzisiert. „Entscheidend“ sei, dass die der Verbrennung zugeführten Abfälle für einen sinnvollen Zweck eingesetzt würden, also andere Materialien ersetzten, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen; maßgeblich sei die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen, d. h. der Ersatz einer Primärenergiequelle durch die Abfallverbrennung (EuGH, aaO, Rs. C-228 Tz. 45 f. und Rs. C-458 Tz. 36 f.). Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 424). Im Fall „Belgische Zementwerke“ trifft dies zu; bei einer Unterversorgung mit Abfällen muss der Anlagenzweck, d. h. die Zementproduktion, mit einem anderen Brennstoff aufrechterhalten werden (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 425). Bei der Hausmüllverbrennungsanlage Straßburg trifft dies hingegen nicht zu; stehen keine Abfälle mehr zur Verfügung, wird die MVA nach ihrem Anlagenzweck nicht etwa unter Einsatz von Primärenergiequellen weiter betrieben (vgl. EuGH, aaO, Rs. C-458 Tz. 44 f.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Um von einer Abfallverwertung sprechen zu können, müsste der Betrieb der Anlage der Beigeladenen bei nicht ausreichender Versorgung mit Abfällen durch den Einsatz von Primärenergiequellen oder durch den Ankauf von Abfall fortgesetzt werden, um etwa bestehende (vertragliche) Energielieferpflichten erfüllen zu können. Wird der Abfall dagegen nur verbrannt, damit er entsorgt ist, liegt der Hauptzweck der Abfallverbrennung im Rechtssinne in der schadlosen Beseitigung des Abfalls, während die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme nur einen Nebeneffekt der Maßnahme darstellt.
44 
2. Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Kriterien im Rahmen der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfällen der Klägerin um Abfall zur Beseitigung handelt. Zwar kann nach unterdessen gefestigter Rechtsauffassung auch ein Abfallgemisch „einzelner Abfall“ im Sinne des § 4 KrW-/AbfG sein (Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.; Schoch, DVBl 2004, 69, 78 - jeweils m. w. Nachw.). Allerdings finden die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) weder eine Hauptverwendung als Brennstoff (a) noch ersetzen sie in anderer Weise einen Primärenergieträger im Sinne einer gezielten Ressourcenschonung (b). Dies bestätigen letztlich auch das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (c).
45 
a) Da die Abfallverbrennung nur dann als Verwertungsvorgang einzustufen ist, wenn die Hauptverwendung des Abfalls als Brennstoff bejaht werden kann, müsste die Verbrennung der vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) hauptsächlich dazu gedient haben, Wärme oder elektrischen Strom zu erzeugen. In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2001 führt die Beigeladene aus:
46 
1. Es besteht für die ... keine Verpflichtung, eine bestimmte Energiemenge (Strom, Dampf) zu erzeugen und zu liefern. Wie bei Abfallverbrennungsanlagen üblich und im Übrigen gesetzlich gefordert, wird die entstehende thermische Energie genutzt, um Strom oder Dampf zu erzeugen.
47 
2. Als Regelbrennstoff wird bei der ... Heizöl eingesetzt. Dieser Primärbrennstoff wird im Anlagenbetrieb in der Regel durch verfügbare flüssige Sonderabfälle mit Heizwert > 11.000 substituiert. Die ... erfüllt hierbei die Auflagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1-4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
48 
3. Heizöl kann in 2 Tanks à 100 m 3 bevorratet werden. Für die Übernahme von flüssigen Sonderabfällen steht ein Tanklager mit einem Volumen von 600 m 3 zur Verfügung. Die Annahme der Primärbrennstoffe sowie der Substitute richtet sich nach den Anforderungen der Verbrennung. Der Anteil an flüssigen Brennstoffen kann in der Regel bis zu 50%, gegebenenfalls mehr, des Durchsatzes an Gesamtabfällen betragen.
49 
4. Um das Abstellen der Anlage bei einer Minderauslastung zu vermeiden, werden fehlende Flüssigabfälle durch Heizöl kompensiert. Ziel der Maßnahme ist, die Temperatur im Drehrohr und in der Nachbrennkammer bei rd. 1.100° C zu halten. Diese Temperatur muss - unabhängig vom Auslastungsgrad im Abfallbetrieb - eingehalten werden.
50 
5. Die spezifischen Kosten zur Erzeugung von 1 kWh Strom können wir nicht benennen, da es sich bei der Stromerzeugung, wie unter 1. ausgeführt, um die Einspeisung eines „Nebenprodukts“ handelt.
51 
6. Der Anteil an den Umsatzerlösen, der aus der Lieferung von elektrischer Energie erzielt wird, kann schätzungsweise zwischen 1 und max. 3,5% des Gesamtumsatzes betragen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr betrug der Umsatzanteil 3,2%.
52 
7. Die einzuspeisende Leistung ist stark abhängig von der Verfügbarkeit der Anlage, d. h. den Betriebsstunden im Abfallbetrieb.
53 
8. Feste Abfälle, die lose als Schüttgut oder als Muldenware angeliefert werden, werden stichprobenartig beprobt, um die Plausibilität mit der Deklarationsanalyse herzustellen (Identifikation). Die Abfälle werden in den Bunker gekippt. Dort werden sie in einer Bunkerkassette als „heizwertarme Abfälle“ oder „heizwertreiche Abfälle“ zwischengelagert. Diese Feststoffe werden miteinander vermischt und mit einem dann mittleren Heizwert der Verbrennung zugeführt. Durch dieses Vergleichmäßigen des Heizwerts soll der Verbrauch von Primärbrennstoffen in der Verbrennung reduziert und ein kontinuierlicher Energieeintrag ohne größere Schwankungen in die Verbrennung erreicht werden.
54 
Aus dieser Darstellung der Anlagenbetreiberin, deren unverändert bestehende sachliche Richtigkeit von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anerkannt worden ist, wird bereits deutlich, dass die vorgemischten Abfälle der Klägerin (AS 1902 04 D1) in der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen in ... keine Hauptverwendung als Brennstoff finden. Die Verbrennung des streitgegenständlichen Abfalls dient primär nicht der Wärmegewinnung oder Energieerzeugung; vielmehr stellt die Energieerzeugung gerade auch nach der ausdrücklichen Darstellung der Anlagenbetreiberin lediglich ein „Nebenprodukt“ des Anlagenbetriebs dar. Die Erläuterungen der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 sind auch nicht „überholt“, wie die Klägerin zunächst behauptete. Im Gegenteil, zu Ziffer 1, die vorliegend von zentraler Bedeutung ist, hat die Beigeladene mit Schreiben vom 15. November 2004 an den Senat ausdrücklich erklärt, Strom-Abgabeverträge zur ..., die eine Lieferverpflichtung beinhalteten, existierten nicht.
55 
b) Die Verbrennung des vorgemischten Abfalls AS 1902 04 D1 der Klägerin in der Anlage der Beigeladenen stellt eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG auch nicht dadurch dar, dass der Abfall mit dem Hauptzweck verbrannt würde, den für die Stützfeuerung verwendeten Regelbrennstoff Heizöl ganz oder teilweise einzusparen. Zur Begründung macht sich der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (VG Stuttgart, Urt. v. 3. Mai 2002 - 19 K 1787/01 - UA S. 11 bis 13) zu Eigen. Die Übernahme der Entscheidungsgründe nach § 130b Satz 2 VwGO kann auch teilweise geschehen (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 130b RdNr. 4).
56 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen hat, dass ihre vorgemischten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle AS 1902 04 D1 tatsächlich in der Anlage der Beigeladenen zur Stützfeuerung eingesetzt werden und damit Rohstoffe substituieren. Die Darlegungen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen z. B. zum „Einsatz von Brennstoffsubstituten wie "vorgemischte Abfälle" der Klägerin“ und beschreiben lediglich in genereller Hinsicht den rückläufigen Einsatz von Heizöl in der Anlage der Beigeladenen. An keiner Stelle wird jedoch konkret deutlich gemacht, dass gerade der klägerische Abfall den Einsatz von Heizöl als Stützfeuerung minimiert. Darauf käme es jedoch entscheidend an. Die Beigeladene hat in Ziffer 2 ihrer Erklärung vom 9. Oktober 2001 deutlich gemacht, dass das bei ihr als Regelbrennstoff eingesetzte Heizöl durch verfügbare flüssige Sonderabfälle substituiert wird; feste Abfälle hingegen werden in den Bunker gekippt. Die Klägerin hat nicht plausibel darzulegen vermocht, wie es technisch möglich und konkret geschehen sein soll, dass die von ihr bei der Beigeladenen angelieferten festen Abfälle als Ersatz für Heizöl verwendet worden sind.
57 
Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Betrieb der Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen ohne die Versorgung mit den streitgegenständlichen Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder dass die Anlagenbetreiberin für die Lieferung der Abfälle der Klägerin eine bestimmte Vergütung entrichtet (zu diesen Indikatoren für eine Abfallverwertung EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass ein Zukauf von Abfällen nicht stattfinde. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass allgemein seitens der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen in Deutschland Abfall akquiriert werde, z. B. weil Abfall mit einem bestimmten Heizwert im Feststoffbunker benötigt werde (etwa bei zu vielen heizwertarmen Abfällen), dass seitens der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer aber lediglich ein günstigerer Preis für die Entsorgung ihres Abfalls ausgehandelt werden könne. Auch vor diesem Hintergrund ist der Hauptzweck der Verbringung der streitgegenständlichen Abfälle zur Anlage der Beigeladenen die Unschädlichmachung dieser Abfälle durch thermische Behandlung.
58 
c) Das eingeholte Sachverständigengutachten und die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung widerlegen diese rechtliche Beurteilung nicht, sondern bestätigen sie letztlich. Das Gutachten geht schwerpunktmäßig von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG und damit von der Prämisse aus, dass in der Anlage der Beigeladenen ausschließlich besonders überwachungsbedürftige Abfälle AS 19 02 04 D1 mit dem Hauptzweck der energetischen Verwertung angenommen werden, bestätigt dies jedoch nicht in Bezug auf die streitgegenständlichen Abfälle.
59 
aa) Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung und die Einhaltung der dafür bestehenden Standards, sondern um die vorausliegende Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen überhaupt um solche zur Verwertung handelt. Diese Frage beantwortet sich allein nach der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG in der aufgezeigten europarechtskonformen Auslegung. Dabei kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden. Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass jeder Vorgang der Abfallbehandlung entweder als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden muss (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40). Demgegenüber bestätigt das Gutachten, dass - falls die Abfallentsorgung als Abfallverwertung zu qualifizieren wäre - die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG gewahrt blieben. Das Gutachten (S. 8 ff.) gewinnt die „Ansätze zur Beweiserhebung“ aus den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG zur Zulässigkeit der energetischen Abfallverwertung. So wird insbesondere der Mindestheizwert von 11.000 kJ/kg als „maßgebend“ für die Unterscheidung zwischen energetischer Verwertung und Abfallbeseitigung erklärt (Gutachten S. 10, bekräftigt S. 11). Das allerdings ist rechtlich für die Konkretisierung der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG, wie gezeigt, nicht maßgeblich. Auch für die wirtschaftliche Betrachtung wurde zur Ermittlung des energetischen Substitutionspotentials entscheidend auf den Heizwert des Abfalls (mit korrespondierender Abfallmenge) abgestellt (Gutachten S. 6 und S. 22). Zur Vorfrage des „Ob“ einer Abfallverwertung zeigt das Gutachten detailliert auf, dass die Anlage der Beigeladenen konkret als Müllverbrennungsanlage zwecks Abfallbeseitigung eingesetzt wird und der Verkauf von Energie mit einem maximalen Anteil von 3,5 % am Umsatz der Beigeladenen lediglich als willkommener Nebeneffekt dient. Erläuternd hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei ein optimaler Mengendurchsatz an Abfällen anzustreben, da die Beigeladene ihr Geld durch die Abfallverbrennung und nicht etwa durch Stromerzeugung und Energielieferung an Dritte verdiene. Dies deckt sich mit der Erkenntnis des Gutachtens (S. 7), dass „ausschlaggebender Kostenfaktor … die optimale Auslastung der Verbrennungsanlage mit großen Abfallmengen bei möglichst hohen Betriebsstunden“ ist. Die Abfallverbrennung erfolgt also um ihrer selbst willen. Die Anlage der Beigeladenen ist auf die Beseitigung von Abfällen angelegt. Indem das Gutachten an keiner Stelle zur Feststellung gelangt, dass gerade die streitgegenständlichen Abfälle konkret zum Ersatz von Primärenergiequellen (im Sinne einer echten Substitution) verwendet worden sind, bestätigt es im Ergebnis, dass im Falle der Klägerin von einer Maßnahme der Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht gesprochen werden kann.
60 
Werden Abfälle ohne Erfüllung einer Austauschfunktion in Bezug auf eine Primärenergiequelle aus dem Wirtschaftskreislauf herausgenommen, liegt kein Vorgang der Abfallverwertung sondern der Abfallbeseitigung vor (OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 432). Hinsichtlich der Anlage der Beigeladenen bleibt es bei dem vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass Müllverbrennungsanlagen im Rechtssinne als Abfallbeseitigungsanlagen einzustufen sind. Dass einer der beiden vom Gerichtshof beispielhaft erwähnten Ausnahmefälle - Fortsetzung des Anlagenbetriebs bei Unterversorgung mit Abfällen durch Verwendung einer Primärenergiequelle, Bezahlung des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers durch den Anlagenberater (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44) - vorliegt, hat das Sachverständigengutachten jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerin angelieferten Abfälle nicht deutlich gemacht. Die mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass einer dieser Ausnahmefälle nicht vorliegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige - in Übereinstimmung mit dem Gutachten (S. 9) - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich für seine Untersuchung im Wesentlichen von Tz. 32 bis 34 des „Luxemburg-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-458/00) habe leiten lassen; auf Vorhalt der Beklagten hat er eingeräumt, dass er Tz. 44 dieses Urteils nicht in das Zentrum seiner Untersuchung gestellt hat. Darauf kommt es in diesem Fall aus rechtlicher Sicht allerdings entscheidend an. Eine Umwidmung des Geschäftszwecks der Anlage (zu dieser Möglichkeit vgl. OVG Saarland, aaO, Amtl. Slg. 30, 418, 426) der Beigeladenen hat nicht stattgefunden; auch dies hat die mündliche Verhandlung ergeben. Von ihrem Widmungszweck her stellt die Sonderabfallverbrennungsanlage der Beigeladenen eine Abfallbeseitigungsanlage dar.
61 
bb) Bei funktionaler Betrachtung ist dennoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in einer Abfallbeseitigungsanlage Maßnahmen der Abfallverwertung durchgeführt werden (können). Dass es bei der strittigen Abfallentsorgung in tatsächlicher Hinsicht um Abfallverwertung gehe, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung maßgeblich damit begründet, dass die Abfälle der Klägerin entscheidend zum selbstgängigen Verbrennungsprozess in der Anlage der Beigeladenen beigetragen hätten, so dass zunehmend auf die Stützfeuerung mit Heizöl habe verzichtet werden können, also ein Primärenergieträger insoweit nicht benötigt und damit geschont worden sei.
62 
Selbst unter Annahme dieses Befundes stellt dies auch bei funktionaler Betrachtung keinen Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Denn in dem vom Sachverständigen geschilderten Szenario geht es im Rechtssinne nicht, wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert, um die Substitution eines Primärenergieträgers, sondern allenfalls um eine Art Kompensation . Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass dies sinnvoll ist; auch wird nicht in Abrede gestellt, dass der vom Sachverständigen geschilderte Effekt mittelbar dazu führt, dass eine Stützfeuerung seltener benötigt und damit im Ergebnis Heizöl eingespart wird. Der Senat sieht auch, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung aus technischer und wirtschaftlicher Sicht bei der Optimierung von Verbrennungsprozessen durch Vermischung von hochkalorigem und niedrigkalorigem Abfall mitunter wenig Sinn macht. Der Senat ist allerdings an das geltende Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), das von jener Differenzierung ausgeht.
63 
In der Konsequenz des vom Sachverständigen beschriebenen Optimierungsprozesses, d. h. Vermischung heizwertarmer Abfälle mit heizwertreichen Abfällen zur Herstellung eines „Abfallprodukts“ mit einem Heizwert > 11.000 kJ/kg, läge es, dass rechtlich nicht nur der in Ziffer 2 des erwähnten Schreibens der Beigeladenen vom 9. Oktober 2001 beschriebene Vorgang als Substitution eines Primärenergieträgers qualifiziert werden müsste, sondern auch der Einsatz aller festen Abfälle, wenn sie nur im Sinne der Ziffer 8 dieses Schreibens „richtig“ miteinander vermischt werden. Einen derartigen Begriff von „Substitution“ kennt das geltende Recht nicht. Sogar in Bezug auf die Hausmüllverbrennung, die nach Aussage des Sachverständigen regelmäßig eine selbstgängige Verbrennung ermöglicht, hat der Europäische Gerichtshof nicht „per se“ das Vorliegen einer Abfallverwertung angenommen, sondern - wie gezeigt - zusätzliche Voraussetzungen verlangt (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44). Erst Recht kann dann bei der Sonderabfallverbrennung nach geltendem Recht nicht davon gesprochen werden, dass jeder Vorgang, der auch nur mittelbar zu einem geringeren Einsatz eines Primärenergieträgers beiträgt, als Abfallverwertung einzustufen ist. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob ein solches Konzept - etwa auf der Grundlage einer geänderten Abfallrahmen-Richtlinie - rechtspolitisch - auch unter Umweltaspekten - sinnvoll wäre. Nach geltendem Recht lassen sich in diesem Punkt die ingenieurwissenschaftliche sowie ökonomische Rationalität einerseits und die juristische Rationalität andererseits nicht in Deckung bringen. Selbst wenn die Verbrennung der streitgegenständlichen Abfälle den vom Sachverständigen beschriebenen kompensatorischen Effekt gehabt haben sollte, könnte darin keine Abfallverwertung im Sinne der Hauptzweckklausel des geltenden Rechts gesehen werden.
64 
d) Die Andienungspflicht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO ist daher für die Klägerin gegeben; eine Ausnahme hiervon besteht nach § 5 SAbfVO nicht.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, besteht kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
66 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG unter den Einwirkungen des EG-Rechts ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache kommt eine Bedeutung zu, die weit über den konkreten Fall hinausgeht. Nicht nur für die Beteiligten dieses Rechtsstreits, sondern für die Abfallwirtschaft generell und für die staatlichen Abfallbehörden ist die Klärung der europarechtskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG bei der energetischen Abfallentsorgung von grundlegender und weit reichender Bedeutung.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
69 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
70 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
72 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
73 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
74 
Beschluss vom 31. März 2006
75 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (a. F.) auf 150.000,- EUR festgesetzt. Der Senat beziffert das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nach der von ihr angestrebten Einsparungsmöglichkeit, wenn sie die Abfälle nicht der Beklagten überlassen muss, sondern der Beigeladenen überlassen kann (für die Fortsetzungsfeststellungsklage geschätzte Differenz der Kosten: 150,- EUR/t bei einer als relevant geschätzten Menge von 1.000 t).
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.