Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2018 - 1 S 583/18

bei uns veröffentlicht am07.06.2018

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2018 - 7 K 4532/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.
Die Klägerin hat den Zulassungsantrag gegen das ihr am 31.01.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 28.02.2018 innerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden Monatsfrist gestellt und mit dem am 03.04.2018 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Dieser Schriftsatz wahrte die Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da der 31.03.2018 ein Samstag und der 02.04.2018 ein allgemeiner Feiertag war (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist jedoch nicht begründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin „...“ in den Namen „...“ zu ändern, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil kein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) bestehe. Diese näher begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seinem Hinweis, sie habe ihren Namensänderungsantrag erst im Alter von 22 Jahren gestellt (vgl. Bl. 7, 9 d. UA.), unberücksichtigt gelassen, dass sie den Antrag am Ende des ersten Jahres nach dem Zuzug nach Deutschland gestellt habe, und es habe den Konflikt verkannt, der dadurch bewirkt werde, dass sie nach dem Umzug nach Deutschland wieder verstärkt mit dem Geburtsnamen „...“ konfrontiert werde. Dieser Einwand genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn die Klägerin setzt sich dabei nicht - wie geboten - hinreichend mit dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auseinander, in dem die von ihr zitierten Passagen stehen. Das Vorbringen der Klägerin begründet unabhängig davon auch in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.
Das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es sich bei dem von §§ 1, 3 NamÄndG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal eines „wichtigen Grundes“ für die Namensänderung um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handele, und sinngemäß ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung darauf ankomme, ob das schutzwürdige Interesse des Antragsstellers an der Namensänderung so wesentlich sei, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit und sicherheitspolitische Interessen, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssten (vgl. Bl. 6 d. UA). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht weiter sinngemäß erläutert, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Namensänderung bereits 22 Jahre alt und damit volljährig gewesen sei, sodass die für Minderjährige am Aspekt des Kindeswohls orientierte Rechtsprechung zur Namensänderung nicht ohne Weiteres übertragen werden könne, sich aber in der Zusammenschau jedenfalls ergeben müsse, dass bei der Namensänderung durch Erwachsene keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei Kindern, die Beibehaltung des alten Namens also unzumutbar sein müsse, und überdies zu berücksichtigen sei, dass und wenn ein erwachsener Antragsteller - wie hier die Klägerin - bereits im Rechtsverkehr unter seinem Namen aufgetreten sei (vgl. Bl. 7, 9 d. UA.).
Die Richtigkeit dieser rechtlichen Maßstäbe ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 u.a. - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 80; Senat, Urt. v. 03.05.2015 - 1 S 2422/14 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780). Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion diese Maßstäbe gilt Gleiches. Das Verwaltungsgericht hat in der von §§ 1, 3 NamÄndG geforderten Abwägung entgegen dem Zulassungsvorbringen keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen oder „verkannt“. Es hat insbesondere die aus Sicht der Klägerin problematische Beziehung zu ihrem Vater berücksichtigt und ausführlich gewürdigt (vgl. Bl. 7 f. d. UA). Es hat dabei auch den von ihr besonders hervorgehobenen Aspekt der „Individualitäts-“ bzw. „Identitätsbildung“ unter dem Namen „...“ und den damit im Zusammenhang stehenden Wunsch nach einer Namenszugehörigkeit zur übrigen Familie mütterlicherseits beachtet und gewichtet (Bl. 8 f. d. UA).
10 
Dass das Verwaltungsgericht bei dieser Gewichtung und der Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu einem anderen Gesamtergebnis gelangt ist als die Klägerin, belegt keine Rechtsfehler. Es begegnet insbesondere keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung des von der Klägerin betonten Gesichtspunkts der Herausbildung ihrer Individualität unter dem Namen „...“ auch berücksichtigt hat, dass die Klägerin den Familienamen „...“ in Kenntnis ihres richtigen Namens benutzt hat und dass die eigenmächtige Benutzung eines anderen Namens allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen kann (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2006 - 1 S 1706/06 - und Beschl. v. 02.05.2012 - 1 S 553/12 -; BayVGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 - FamRZ 2017, 671 und Beschl. v. 09.01.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris). Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet es auch nicht, dass das Verwaltungsgericht weiter berücksichtigt hat, dass die Klägerin unter ihrem Familiennamen „...“ später mehrere Jahre (auch) als Volljährige im Rechtsverkehr aufgetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, a.a.O.). Der Konflikt, den die Klägerin bei der Führung des Namens „...“ (auch) im Rechtsverkehr in Deutschland empfindet, und die sich (auch) daraus ergebenden Gründe für den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Namensänderung in Deutschland rechtfertigten es nicht, die vom Verwaltungsgericht genannten und gegen eine Namensänderung sprechenden Gesichtspunkte bei der gebotenen Gesamtabwägung außer Betracht zu lassen oder mit einem geringeren Gewicht in diese Abwägung einzustellen.
11 
Die Klägerin kann dem Verwaltungsgericht auch nicht mit Erfolg vorhalten, seine Entscheidung laufe auf eine „Sippenhaftung“ der Klägerin für das Verhalten ihrer Mutter hinaus (S. 4 der Antragsbegründung vom 03.04.2018). Der Einwand geht an den Entscheidungsgründen vorbei und trifft in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt, dass der Klägerin ihr richtiger Name bereits vor Eintritt der Volljährigkeit bekannt war. Es hat davon ausgehend - entgegen dem Einwand der Klägerin - nicht darauf abgestellt, dass die Mutter die Klägerin über ihren richtigen Namen hätte informieren müssen, sondern allein darauf, dass die Klägerin selbst Kenntnis von ihrem richtigen Namen hatte und den Namen „...“ im Rechtsverkehr dennoch eigenmächtig verwendet hat.
12 
Zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln führen auch nicht die Ausführungen der Klägerin, dass es der ihres Erachtens unter dem Namen „...“ erfolgten „Identitätsstiftung“ nicht entgegenstehe, dass sie in Frankreich häufig den Namen „...“ (statt „...“) geführt habe, weil dies nur dem Umstand geschuldet sei, dass dort auf den meisten PC-Tastaturen kein „ä“ vorkomme. Auch dieses Vorbringen geht an dem angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die in Frankreich gewählte Schreibweise ausweislich der Entscheidungsgründe - zu Recht - nicht als entscheidungserheblich thematisiert. Es hat insbesondere aus der Verwendung des Buchstabens „a“ statt „ä“ kein Argument gegen die begehrte Namensänderung abgeleitet (vgl. Bl. 9 f. d. UA.).
13 
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund ergebe sich auch nicht aus gesundheitlichen Gründen (Bl. 11 f. d. UA.). Weder das Vorbringen der Klägerin zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (aa) noch das erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest (bb) führen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund.
14 
aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung nur „ungenügend“ gewürdigt, dass und weshalb sie in ihrer damaligen Lebenssituation keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Familienproblematik und dem als Bedrohung empfundenen Vater auf psychologischer bzw. psychiatrischer Ebene gesucht (und keine ärztliche Untersuchung oder Begutachtung gewünscht) habe.
15 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine seelische Belastung könne nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei werde nicht vorausgesetzt, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe. Die Namensänderung könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger gerade vor solchen Folgen bewahrt werden solle bzw. dass sie zur Reduzierung der Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise beitrage. Sei die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keine diesen Grundsätzen entsprechende Belastung vorgetragen (vgl. Bl. 11 d. UA. m.w.N.).
16 
Die Richtigkeit dieser näher begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstäbe entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011, a.a.O.; Beschl. v. 17.03.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59; Urt. v. 02.10.1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Senat, Beschl. v. 21.12.2015 - 1 S 1783/15 - und v. 03.05.2011 - 1 S 910/11 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48). In der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Maßstäbe ist geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung nicht allein durch die Behauptung eines Antragstellers aufgezeigt sind, dass er aufgrund seiner negativen Kindheitserfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbindet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 21.12.2015, a.a.O., und v. 03.05.2011, a.a.O.). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es im erstinstanzlichen Verfahren an einem solchen Vortrag mit hinreichend substantiierten Angaben zu dem Bestehen und den Folgen der geltend gemachten seelischen Belastung gefehlt hat. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Namensänderung unter anderem ausgeführt, ungeachtet der beschriebenen Familienproblematik froh zu sein, in zwei Ländern aufgewachsen zu sein, also zwei Kulturen anzugehören, ein glückliches Kind gewesen zu sein und viele Freunde gehabt zu haben. Sie hat im weiteren Verwaltungsverfahren ferner Unterlagen über gute und sehr gute schulische Leistungen vorgelegt, die sie in Frankreich erbracht hatte, und sich im Übrigen im Wesentlichen auf die Angabe der vagen Vermutung beschränkt, „wahrscheinlich geschädigt (zu sein), inwieweit weiß ich noch nicht.“ Das Landratsamt hat die Klägerin dazu befragt und im Widerspruchsverfahren zusammenfassend festgehalten: „Auf mehrmalige Nachfrage hier bei uns in den Amtsräumen, ob und inwieweit sich der Name ‚...‘ negativ in ihrem Leben auswirkt oder bisher ausgewirkt hat, gab sie an, es gehe ihr gut, sie habe nie eine psychische Beeinträchtigung erlebt, auch war sie nie diesbezüglich in Behandlung. Auch psychosomatisch erlebe und erlebte sie keine negativen Auswirkungen. Sie führe ein glückliches Leben und fühle sich wohl. Auch in der Kindheit ging es ihr gut, sie war eine gute Schülerin und ist derzeit gerade in einer Ausbildung zur Krankenschwester.“ Bei diesem im erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich veränderten Sachstand fehlte es an einem ausreichenden Vortrag zu einer seelischen Belastung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gerechtfertigt hätte. Der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aufrecht erhaltene Einwand der Klägerin, sie wolle die Frage, „ob sie selbst psychologisch leidet“, nicht vertiefen und sich insbesondere keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen, änderte an diesem Substantiierungsdefizit nichts. Er bestätigte es im Gegenteil. Denn die Klägerin hatte damit in der Sache selbst eingeräumt, zum damaligen Zeitpunkt gerade keine konkreten Anhaltspunkte für eine hinreichend schwere seelische Belastung benennen zu können und der dahingehenden Frage nicht näher nachgehen zu wollen.
17 
Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse bei einer seelischen Belastung für eine Namensänderung nicht der Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht werden, sondern eine Namensänderung könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger gerade vor solchen Folgen bewahrt werden solle. Der Hinweis trifft in Bezug auf die rechtlichen Prüfungsmaßstäbe zu, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der jeweilige Antragsteller für das Vorliegen einer seelischen Belastung und die damit verbundenen Auswirkungen und Gefahrenpotentiale ausreichend substantiierte Anhaltspunkte vorzutragen hat, da nicht jedes Unbehagen, das in einem Einzelfall mit der Führung eines unerwünschten Namens verbunden ist, eine Namensänderung rechtfertigt. Die Klägerin nimmt bei ihrem diesbezüglichen Vortrag nach wie vor nicht ausreichend in den Blick, dass - wie das Verwaltungsgericht einleitend zu Recht hervorgehoben hat (Bl. 6 f. d. UA. m.w.N.) - das Namensrecht durch das bürgerliche Recht grundsätzlich abschließend geregelt ist, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung daher Ausnahmecharakter hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Urt. v. 03.05.2015, a.a.O., und Beschl. v. 03.05.2011, a.a.O.) und die Unzumutbarkeit der Beibehaltung des bisherigen Namens voraussetzt (vgl. für Minderjährige BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28) und dass daraus auch Anforderungen an die Substantiierung eines auf gesundheitliche Gründe gestützten Namensänderungswunsches folgen, denen die Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen hat.
18 
Auch aus dem von der Klägerin im Zulassungsantrag hervorgehobenen Gutachten, welches das Amtsgericht ... im Jahr ... eingeholt hatte, ergab sich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges. Das folgt schon daraus, dass die psychische Verfassung der ... geborenen Klägerin im frühen Kindesalter nicht ihren aktuellen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Antragsstellung bei dem Beklagten und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wiedergibt.
19 
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag die Klägerin auch nicht durch das im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie ..., ..., vom 24.04.2018 darzulegen.
20 
Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin das Attest und die darin erstmals enthaltenen Angaben erst am 27.04.2018 und damit nach dem am 03.04.2018 erfolgten Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht hat. Eine nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den mit der Normierung dieser Frist verfolgten Zweck der Beschleunigung und Straffung der Verfahren grundsätzlich allenfalls insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mit dem neuen, außerhalb der Frist erfolgenden Vortrag eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird. (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.11.2015 - 1 A 1682/14 - juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Erg.-Lfg., § 124a Rn. 116; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 133; jeweils m.w.N.). In diesem Rahmen eines nach Fristablauf nur noch ergänzend zulässigen Vortrags hält sich das verspätete Vorbringen der Klägerin nicht. Die von ihr im Schriftsatz vom 03.04.2018 am letzten Tag der Begründungsfrist sinngemäß beantragte Verlängerung dieser Frist ist in einem Zulassungsverfahren - anders als in einem Berufungsverfahren - nicht zulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 VwGO; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 134 m.w.N.).
21 
Unabhängig davon ist das Attest auch in der Sache nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Denn auch bei dessen Berücksichtigung fehlt es nach wie vor an einem hinreichend substantiierten Vortrag für einen im Sinne der §§ 1, 3 NamÄndG wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung. Die ärztliche Bescheinigung beschränkt sich darauf, Diagnosen zu benennen, ohne die zugrundeliegenden Befundtatsachen mitzuteilen oder wenigstens grob zu skizzieren. Damit ist schon nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Diagnosen gestellt wurden, insbesondere, ob die diagnostizierten Krankheiten Einschränkungen - ggf. welcher Art und welchen Ausmaßes - in der Lebensführung der Klägerin bewirken und ob diese gegebenenfalls den für die Annahme einer seelischen Belastung im oben genannten Sinne erforderlichen Schweregrad erreichen. Das Attest enthält unabhängig davon auch keine Ausführungen zu der für die begehrte Namensänderung maßgeblichen Frage der Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den möglichen Erkrankungen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Führung des bisherigen Familiennamens - und nicht etwa die eigentlichen familiären Konflikte und deren Behandlung im Familienkreis - ursächlich für die möglichen Erkrankungen sind, und spiegelbildlich Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Änderung des Namens für die Heilung einer möglicherweise bereits bestehenden psychischen Krankheit oder für die Vermeidung einer solchen erforderlich ist, lassen sich dem Attest nicht entnehmen. Dieses beschränkt sich auf die vage und mangels Begründung auch gerichtlich nicht nachvollziehbare Angabe, es wäre „für das gute psychische Gleichgewicht“ der Klägerin „nützlich“ („il serait utile“), wenn sie sich für ihren „état civil“ auf den Geburtsnamen ihrer Mutter berufen könnte.
22 
2. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
23 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Klägerin legt bereits nicht näher dar, worin sie die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten erblickt. Solche liegen unabhängig davon auch nicht vor. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Das gilt auch für die Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht in der vorgenommenen Abwägung nicht in einer den rechtlichen Erwartungen der Klägerin entsprechenden Weise gewürdigt hat.
24 
3. Die Divergenzrüge der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
25 
Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenübergestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung in diesem Sinne (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 R. 159a).
26 
An diesen Maßstäben gemessen zeigt die Klägerin keine Divergenz auf. Ihr Vorbringen genügt auch insoweit bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn sie verzichtet darauf, abstrakte Rechtssätze zu benennen und gegenüberzustellen, und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.07.1991 - 13 S 57/91 - (StAZ 1991, 345) abgewichen.
27 
Die behauptete Divergenz liegt unabhängig davon in der Sache nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 09.07.1991, die die Änderung des Familiennamens bei minderjährigen Kindern betraf, unter anderem ausgeführt: „Diese seelischen Belastungen erreichten zwar kaum den Grad einer unmittelbaren Gefahr für die gedeihliche Entwicklung der Kinder. Sie [die seelische Belastung] ist aber dennoch als wesentlicher Faktor in die Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Belange einzustellen; denn es versteht sich von selbst, dass nicht erst dann von einem für die Namensänderung sprechenden Belang die Rede sein kann, wenn das Kindeswohl unmittelbar gefährdet ist“ (a.a.O. = juris Rn. 29). Von diesem von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Das gilt unabhängig davon, dass der vorliegende Fall ohnehin keine Namensänderung bei einem minderjährigen Kind betraf. Denn das Verwaltungsgericht ist, wie gezeigt (oben 1.b), auch in seinen Prüfungsmaßstäben von der Annahme ausgegangen, dass eine seelische Belastung nicht bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht haben muss und dass eine Namensänderung auch dadurch gerechtfertigt sein kann, den Namensträger vor solchen Folgen zu schützen (vgl. erneut Bl. 11 d. UA. m.w.N.). Dass es bei der Subsumtion der Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter diesen Rechtssatz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Klägerin, weil es anders als sie eine ausreichende seelische Belastung als nicht dargelegt erachtet hat, begründet keine Rechtssatzdivergenz.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2011 - 10 S 354/11

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Auf Grund der hinreichend substantiierten Darlegung des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist im Rechtssinne ernstlich zweifelhaft, ob der Kostenbescheid des Landratsamtes Bodenseekreis vom 30.10.2007 in Gestalt des teilweisen Abhilfebescheids vom 16.5.2008 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2008 und vom 8.2.2010 als rechtswidrig qualifiziert werden können.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe, sondern auch bezüglich der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062, 1063 Tz. 14). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst gegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer Überprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Erfolg wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515, 516). Bei einer überzogenen, (zu) strengen Wahrscheinlichkeitsprognose zum Erfolg des Rechtsmittels würde das Zulassungsverfahren funktionswidrig in die Nähe des Berufungsverfahrens gerückt, so dass das Rechtsmittel „leerlaufen“ könnte (Gaier, NVwZ 2011, 385, 388). Hinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind daher schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 3.3.2004 - 2 BvR 461/03 - E 110, 77, 83; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624, 625 Tz. 25; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm in dem angegriffenen Urteil angenommene Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids mit einem Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl des Kostenschuldners begründet; der Beklagte habe die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung fehlerhaft auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger ein Regressanspruch gegen die Lieferanten des Altholzes zustehe, was indessen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspreche. Hiergegen macht der Beklagte geltend, aus den im Kostenbescheid dargelegten umfassenden Ermessenserwägungen habe das Verwaltungsgericht nur einen Aspekt gewürdigt, dem überdies keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben in der Tat die Auswahl des Klägers als Kostenschuldner auch z. B. auf Gründe der Verfahrensökonomie und auf die Sachnähe des Klägers zum störenden Abfall bzw. die Sachherrschaft des Klägers über das Grundstück, auf dem sich der störende Abfall befand, gestützt. Diese (und weitere) Ermessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners sind vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt worden. Damit ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben; denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob das angegriffene Urteil Bestand haben kann, wenn ein Teil der dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Ermessensgesichtspunkte gar nicht überprüft werden und der Verwaltungsakt dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig qualifiziert wird.
Die Ablehnung der Berufungszulassung käme gleichwohl in Betracht, wenn sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen als richtig darstellte. Diese Annahme ist jedoch im Zulassungsverfahren nur dann tragfähig, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVwZ 2006, 683, 684 Tz. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Ob die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt hat, rechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft sind, bedarf einer eingehenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der im Kostenbescheid angeführten Ermessenserwägungen in ihrer Gesamtheit liegt weder auf der Hand noch ist sie dergestalt offensichtlich, dass schon im Zulassungsverfahren von der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ausgegangen werden könnte. Auch insoweit gilt, dass die Entscheidung im Zulassungsverfahren die Berufungsentscheidung nicht vorwegnehmen darf.
Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat der Beklagte in seinem Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 28.2.2011 Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch darauf hat, dass dieser seinen Familiennamen „G.“ in „K.“ abändert.

Die Ehe der Mutter des Klägers wurde vor dessen Geburt geschieden, die Mutter behielt den in der Ehe geführten Familiennamen „G.“, der nicht ihr Geburtsname war, auch nach der Ehescheidung bei. Im Februar 1997 wurde der Kläger als nichteheliches Kind geboren. Der Name der Mutter wurde der Geburtsname des Klägers. Der nichteheliche Vater erkannte die Vaterschaft an, seit Mitte 2000 lebte der Kläger zusammen mit seinen Eltern. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit beantragte der Kläger beim zuständigen Landratsamt, seinen Familiennamen „G.“ in „K.“ zu ändern. Er begründete dies damit, der Name „K.“ sei der Name seines leiblichen Vaters, er habe keine Verbindung mit dem Namen „G.“, dieser sei auch nicht der Geburtsname seiner Mutter.

Mit Bescheid vom 7. September 2015 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Namensänderung ab. In der Begründung seiner Klage hiergegen wies der Kläger darauf hin, dass „G.“ der Name des geschiedenen Ehepartners seiner Mutter sei. Er selber habe eine intensive Beziehung zu seinem leiblichen Vater. Er habe mit dem Namen „G.“ keine Verbindung, da kein Kontakt zu dem früheren Partner der Mutter bestehe. Er könne sich mit diesem Namen nicht identifizieren. Seine Eltern hätten, als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, beim zuständigen Landratsamt nachgefragt. Dort sei ihnen erklärt worden, dass mit einer Namensänderung bis nach dem 18. Lebensjahr abgewartet werden solle. Diese Auskunft sei offensichtlich falsch gewesen und habe jetzt dazu geführt, dass der Kläger nach zivilrechtlichen Vorschriften seinen Namen nicht mehr ändern könne. Das Namensband zu seinem Vater sei dem Kläger sehr wichtig.

Zur Frage nach der Auskunft des Landratsamtes erklärten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass die zuständigen Mitarbeiter für das Namensrecht keine solche Erklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hätten. Auf Nachfrage habe man aber herausgefunden, dass wohl seinerzeit eine entsprechende Äußerung vom Jugendamt abgegeben worden sei. Mehr sei nicht mehr zu ermitteln gewesen. Das Jugendamt sei für solche Angelegenheiten nicht zuständig.

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2016, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 11. August 2016, ab. § 3 Abs. 1 NamÄndG setze einen wichtigen Grund für die Änderung des Familiennamens voraus. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe Ausnahmecharakter, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Namensführungsrecht seien grundsätzlich abschließend. Eine Bestimmung des Namens des leiblichen Vaters des Klägers als Familienname des Klägers selbst wäre gemäß § 1617a Abs. 2 BGB (nur) bis zu dessen 18. Lebensjahr möglich gewesen. Der Kläger führe seinen Familiennamen seit seiner Geburt in Namensidentität mit seiner leiblichen Mutter. Der bloße Vortrag, er habe zu diesem Namen keine Beziehung, genüge als Vorbringen zum Beleg eines wichtigen Grundes nicht. Auch eine etwaige frühere Falschberatung durch das Landratsamt (Jugendamt) stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes dar. Bei bereits Volljährigen habe die Identifizierungsfunktion und die soziale Ordnungsfunktion des schon lange geführten Familiennamens hohes Gewicht. Demgegenüber seien im Rahmen der erforderlichen Abwägung keine gewichtigen persönlichen Interessen des Klägers ersichtlich.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 9. September 2016, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, und legte die Gründe dar, aus denen die Berufung zuzulassen sei. Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. Am 11. Oktober 2016 bat die Bevollmächtigte des Klägers mit abends bei Gericht eingegangenem Telefax um Fristverlängerung für „jegliche laufende Fristen“.

II.Die einzige am 11. Oktober 2016 abends noch laufende Frist war die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Diese ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar ist. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2016 bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für die vom Kläger beantragte Namensänderung nicht vorliegt.

Der Kläger trägt hierzu vor, dass er im Kindergarten, in der Schule und auch bei seinen Bekannten unter dem von ihm angestrebten Familiennamen bekannt sei. Dies resultiere daraus, dass die Eltern des Klägers früher eine Auskunft vom Jugendamt erhalten hätten, dass eine Namensänderung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres möglich sein solle. Die Fortführung seines bisherigen Familiennamens sei für den Kläger insoweit unerträglich, als er sich annähernd zeit seines Lebens auf den von ihm angestrebten Nachnamen eingestellt habe und diesen letztlich auch schon geführt habe. Der wichtige Grund für die Namensänderung ergebe sich daraus, dass sich der Kläger nun tatsächlich umstellen müsse, obgleich er immer von seinem angestrebten Nachnamen und seiner entsprechenden Identifizierung mit diesem Namen ausgegangen sei. Es sei genau die Situation eingetreten, die eigentlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr entstehen solle, nämlich dass sich ein Kind, welches sich über den langen Zeitraum mit dem Nachnamen identifiziert habe, diesen nicht mehr solle ändern können. Ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand für die Versäumung der Frist des § 1617a BGB sei nicht erfolgreich gewesen. Das zuständige Standesamt habe mündlich mitgeteilt, dass einem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werde. Die Rechtsschutzversicherung habe Deckung für den vorliegenden Rechtsstreit erteilt.

a) Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Der Kläger hat mit seiner Geburt gemäß § 1617a Abs. 1 BGB den Familiennamen „G.“ ausgehend von seiner Mutter erhalten, die diesen Namen noch führt. Es ist daher schon nicht nachvollziehbar, dass der Kläger „keine Beziehung“ zu diesem Namen haben will, der von seiner eigenen leiblichen Mutter geführt wird.

b) Der jetzt abweichend zum bisherigen Vorbringen im Klageverfahren gemachte unsubstantiierte neue Vortrag, dass der Kläger im Kindergarten, in der Schule und bei Bekannten schon unter seinem von ihm angestrebten Familiennamen „bekannt sei“, lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufkommen. Nach seinem eigenen Vortrag ist ihm seinerzeit beim Jugendamt lediglich mitgeteilt worden, dass mit einer Namensänderung noch bis zum 18. Lebensjahr gewartet werden solle. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, dass und warum sich der Kläger bereits abweichend von dieser Auskunft und abweichend von den maßgebenden Personenstandsurkunden selbst anders bezeichnet haben soll. Das schlichte eigenmächtige Benutzen eines anderen Namens kann keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, weil sonst jeder Namensträger es selbst in der Hand hätte, durch eigenmächtiges Verändern seiner Namensbestandteile Fakten zu schaffen und damit den Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts auch gerade vor dem Hintergrund des § 1617a BGB (hierzu BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris Rn. 3; B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8) auszuhebeln. Aus einer rechtswidrigen Namensführung kann grundsätzlich kein Anspruch auf Namensänderung abgeleitet werden. Wenn der Kläger nach seinem Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags nunmehr tatsächlich wieder auf den (richtigen und bisher gerade nicht geänderten) Familiennamen umstellen müsste, so läge darin lediglich die Korrektur einer von ihm selbstherrlich faktisch vollzogenen eigenen Umbenennung, nicht jedoch ein anerkennenswerter wichtiger Grund im Sinne des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts.

c) Dass der Kläger seinerzeit eine (mündliche) Auskunft des Jugendamtes bezüglich einer Namensänderung erhalten hat, kann ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen. Eine Äußerung der für die öffentlich-rechtliche Namensänderung zuständigen Stelle liegt nicht vor. Selbst wenn der Kläger die Äußerung der unzuständigen Stelle innerhalb des Landratsamtes als Zusicherung im Hinblick auf eine zukünftige Namensänderung aufgefasst haben sollte, hätte diese zu ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der schriftlichen Form bedurft. Auch wurde klägerseits offensichtlich versäumt, beim für zivilrechtliche Namensänderungen zuständigen Standesamt nachzufragen oder auch Rechtsrat bei einem kundigen Rechtsanwalt einzuholen. Durch möglicherweise falsche Auskünfte von Stellen, die für öffentlich-rechtliche Namensänderungen keine Zuständigkeit innehaben, und die auch juristisch für Auskünfte zu zivilrechtlichen Namensänderungsmöglichkeiten weder zuständig noch qualifiziert sind, kann jedenfalls ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes nicht erzeugt werden.

d) Dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit Deckung erteilt hat, ist kein Grund für eine Zulassung der Berufung.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nach dem Vortrag im Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist übersichtlich, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften klären. Der Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags, dass dieser Fall eine besondere tatsächliche, aber auch rechtliche Schwierigkeit dahin rechtfertige, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gewichtung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens vorliege und auch ein wichtiger Grund für die Namensänderung bestehe, ist keine Begründung für das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes. Eine tatsächliche Schwierigkeit muss sich aus den tatsächlichen Umständen des Falles ergeben, die rechtliche Schwierigkeit aus der Schwierigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall. Dass der Kläger ein anderes Ergebnis der rechtlichen Prüfung für richtig hält, ist kein Beleg für rechtliche Schwierigkeiten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.