Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Mai 2019 - Au 1 K 18.1329

published on 14/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Mai 2019 - Au 1 K 18.1329
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Streichung seines zweiten und dritten Vornamens und damit die Änderung seines Vornamens von „...“ in „...“.

Mit Antrag vom 19. April 2018 - dem Beklagten zugegangen am 26. April 2018 - beantragte der Kläger beim Landratsamt ... unter Vorlage verschiedener Unterlagen die Änderung seines Vornamens von „...“ in „...“. Zur Begründung machte er geltend, er habe seine Vornamen „...“ und „...“ bisher nicht aktiv geführt. Über vierzig Jahre habe dies ohne Einschränkungen funktioniert. Seit einigen Jahren seien die weiteren Vornamen jedoch verstärkt in den Vordergrund gerückt. Hierdurch würde eine neue Identität aufgebaut, mit welcher sich der Kläger nicht identifizieren könne. Die aktuelle Entwicklung, alle Vornamen angeben zu müssen, hätte im täglichen Leben zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten geführt. Beispielsweise verlangten manche Flug- und Reisegesellschaften zwingend die Angaben aller Vornamen bei einer Buchung. Mitarbeiter oder Buchungssysteme im Ausland seien darauf aber nicht vorbereitet. Außerdem würden bei Buchungstexten von Banken die wesentlichen Buchungsinformationen abgeschnitten, wodurch die Nachverfolgung des eigenen Zahlungsverkehrs erheblich erschwert werde. Im Rahmen der Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts sei der Kläger genötigt worden, mit sämtlichen Vornamen zu unterschreiben. Dies sei so das erste Mal in seinem Leben der Fall und daher sehr peinlich für ihn gewesen. Schließlich habe er die streitigen Vornamen als Andenken an seine beiden Großväter erhalten, welche Mitglieder der NSDAP gewesen seien. Dies stelle eine persönliche Belastung für den Kläger dar. Er halte es auch ohne Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens für nachvollziehbar, wenn er aufgrund der Beziehungen zu Personen mit zweifelhafter NS-Vergangenheit das stetige Andenken an die beiden Vornamen ablegen möchte.

Nach entsprechender Anhörung lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Änderung des Vornamens mit Bescheid vom 5. Juli 2018 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Vorname dürfe nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Auch wenn an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Vornamens geringere Anforderungen zu stellen seien als bei der Änderung des Familiennamens, habe auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter. Nach herrschender Meinung seien vier bis fünf Vornamen bei der Eintragung in das Geburtenregister zulässig. Die Grenze werde dort gezogen, wo die ordnungsgemäße Führung von Registern oder die Ausstellung von Urkunden beeinträchtigt würden. Der Kläger liege hier mit drei Vornamen unter dieser Grenze. Das deutsche Namensrecht kenne keine starre Namensführungspflicht, sodass der Kläger auch weiterhin im Alltag wie auch im Rechtsverkehr nur den ersten Vornamen verwenden könne. Der geschilderte Buchungsfehler sei auf ein Versehen des Reiseveranstalters zurückzuführen. Eine grundsätzliche Verwechslungsgefahr der Vornamen mit dem Familiennamen bestehe nicht. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Kläger den eigenen Zahlungsverkehr aufgrund des Bestandes von drei Vornamen nicht nachvollziehen könne. Grundsätzlich sei auch die Unterschrift mit nur einem Vornamen oder lediglich dem Nachnamen zulässig. Dass dies bei der Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht anders gehandhabt worden sei, sei für den Kläger zwar ärgerlich, dabei handle es sich jedoch um einen Einzelfall. Schließlich sei hier auch keine seelische Belastung durch den zweiten und dritten Vornamen erkennbar. Es sei nicht zu befürchten, dass beim Kläger eine behandlungsbedürftige Krankheit entstehen könne.

Hiergegen erhob der Kläger am 1. August 2018 Klage. Zur Begründung führt er aus, der Rechtsbegriff „wichtiger Grund“ unterliege dem zeitlichen Wandel. Dies ergebe sich bereits aus dem zunehmenden Einsatz von Computersystemen, welche nicht in der Lage seien, Personen einen Rufnamen zuzuordnen und weitere Vornamen fallbezogen zu akzeptieren oder zu ignorieren. Da der Kläger den Unterschied zwischen gelebter Praxis früher und heute erfahren habe, könne nur er selbst beurteilen, ob die Einschränkungen und Behinderungen wesentlich seien. Es gebe zwar keine starre Namensführungspflicht, in gewissen Situationen (Bankkontoeröffnung, Flugtickets) sei man jedoch gesetzlich verpflichtet, seinen vollständigen Namen anzugeben. Die zunehmende Bedeutung der weiteren Vornamen werde auch durch die neue Gestaltung von Reisepässen ersichtlich. Die Ansicht des Landratsamts bezüglich der nicht vorhandenen Verwechslungsgefahr von Vor- und Nachname treffe lediglich auf den deutschen Sprachraum zu. Hinsichtlich der Nachverfolgung der Buchungsvorgänge sei eine solche ausschließlich anhand der Mandatsnummer möglich, da die restlichen Informationen aufgrund der Länge der Vornamen fehlten. Die Aussage des Landratsamtes, dass es sich bei der Unterschrift zum Sorgerecht um einen Einzelfall gehandelt habe, werde angezweifelt.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 5.7.2018 (Aktenzeichen: ...) wird aufgehoben und meinem Antrag vom 26.4.2018 auf Abänderung meines Vornamens in ... wird stattgegeben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Das Landratsamt ... führte mit Schriftsatz vom 18. September 2018 aus, der Klagebegründung des Klägers seien keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, welche zu einer Aufhebung der Entscheidung führen könnten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten seien nicht individuell, sondern beträfen alle Personen, welche mehr als einen Vornamen hätten. Sowohl Vor- als auch Nachname könnten im Alltag aus unterschiedlichsten Gründen zu Verwechslungen, Verzögerungen oder Behinderungen führen. Dies sei nicht zu vermeiden und hinzunehmen, sofern es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung handle, was im Falle des Klägers offensichtlich nicht der Fall sei.

Am 14. Mai 2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung bzw. Streichung seiner Vornamen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gegenstand der als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) zulässigen Klage ist die vom Kläger begehrte Änderung seines Vornamens „...“ in „...“.

2. Die Klage ist unbegründet.

Eine Namensänderung kommt nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Eine Vornamensänderung liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder - wie hier - Streichung eines oder mehrerer Vornamen vor (BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44/81 - juris Rn. 3).

Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher definiert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sodass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.5.2017 - W 6 K 17.4 - juris Rn. 26).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn im Rahmen einer Abwägung die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere die Ordnungsfunktion gehört, überwiegen. Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 3, 11 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 3.2.2017 - 6 B 50/16 - juris Rn. 6; vgl. auch Nrn. 28, 29ff., 62 NamÄndVwV).

Soll - wie hier - ein Vorname geändert werden, ist zwar im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, U.v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 10). Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn die Änderung - unter Aufrechterhaltung des ersten Vornamens - lediglich die weiteren Vornamen betrifft (OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 50f. m.w.N.). Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter. Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist dem Personenstandsrecht auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Personenstandgesetzes (PStG) sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (vgl. BVerwG, a.a.O. - juris Rn. 14). Diese grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, keine freie Abänderung des Vornamens zuzulassen, wird bestätigt durch die im November 2018 in Kraft getretene Regelung des § 45a Abs. 1 PStG, wonach die Reihenfolge der Vornamen nunmehr durch Erklärung des Vornamenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden kann (Satz 1), eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen dabei jedoch ausdrücklich nicht zulässig ist (Satz 2).

Unter Berücksichtigung des - wenngleich als gering einzustufenden - öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung der Vornamen der freien Disposition zu entziehen, bedarf es somit letztendlich eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, welches so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müssen (OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 52f. m.w.N.).

3. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Vornamensänderung nicht als hinreichend gewichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG anzusehen. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Vornamens und den Ausnahmecharakter der Namensänderung, ist ein überwiegendes persönliches Interesse des Klägers an der Namensänderung nicht feststellbar.

Das Vorbringen des Klägers zur begehrten Vornamensänderung lässt sich im Wesentlichen unter drei Gesichtspunkten zusammenfassen. Zunächst beruft sich der Kläger auf den Umstand, dass er seinen zweiten und dritten Vornamen praktisch nie geführt habe und sich daher nicht mit diesen Namen identifizieren könne (dazu unter a). Weiter macht er eine seelische Belastung aufgrund der Nennung nach seinen beiden Großvätern, welche NSDAP-Mitglieder gewesen seien, geltend (dazu unter b). Schließlich bringt der Kläger verschiedene Beeinträchtigungen im Alltag vor, welche sich aus der Pflicht zur Angabe sämtlicher Vornamen ergeben (dazu unter c).

a) Zunächst vermag der Kläger mit seiner Argumentation, er habe die beiden Vornamen „...“ und „...“ nie verwendet, sodass ihm jegliche Identifikation mit diesen Namen fehle und durch die begehrte Änderung gerade dem Grundsatz der Namenskontinuität Rechnung getragen werde, nicht durchzudringen.

Es besteht nämlich kein öffentliches Interesse daran, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es liegt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit, dass grundsätzlich nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 11). Ansonsten hätte es der Betroffene gewissermaßen selbst in der Hand, durch jahrelange tatsächliche Namensführung einen Grund für die Namensänderung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht kennt, sodass es dem Kläger unbenommen ist, im Alltag ebenso wie in weiten Bereichen des Rechtsverkehrs lediglich seinen ersten Vornamen als Rufnamen zu verwenden (BVerfG, U.v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - juris Rn. 42; OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 54).

b) Weiter trägt der Kläger vor, er sei durch die Namensgebung als Gedenken an seine Großväter - beide ehemals Mitglieder der NSDAP - einer seelischen Belastung ausgesetzt.

Zwar kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegen, wenn die Namensänderung dazu beiträgt, den Betroffenen von einer seelischen Belastung zu befreien, die seiner Persönlichkeitsentwicklung hinderlich ist und der Betroffene bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, der von ihm ungeliebte Name hafte ihm als Bürde an (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986, NJW 1987, 1780). Eine seelische Belastung kann demnach aber nur dann als "wichtiger Grund" für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Das setzt zwar nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt dagegen kein wichtiger Grund vor (VGH BW, B.v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 u.a. - juris Rn. 5f.). Macht der Namensträger einen solchen Grund geltend, obliegt es ihm, konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Dies erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (VGH BW, a.a.O - juris Rn. 16).

An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es vorliegend. Dem klägerischen Vorbringen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seelische Belastung im oben dargestellten Sinn zu entnehmen. Die Namensgebung als Andenken an Familienangehörige früherer Generationen ist nach wie vor verbreitet und nicht unüblich. Auch die Tatsache, dass deutsche Vorfahren zur Zeit des Nationalsozialismus Mitglieder der NSDAP waren, stellt keine Seltenheit dar und begründet für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes. Anders wäre der Fall womöglich zu beurteilen, wenn der Name des Betroffenen auch für Dritte an bekannte Personen der NS-Zeit erinnert, sodass der Betroffene im Alltag ständig auf diese Verbindung angesprochen und somit immer wieder neu damit konfrontiert wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat hier nicht substantiiert vorgetragen, in welchen Lebensbereichen sich das vorgetragene Andenken an seine Großväter - über die geltend gemachten Unannehmlichkeiten hinaus - als seelische Belastung für ihn auswirkt. Hinzu kommt, dass es sich hier lediglich um den zweiten und dritten Vornamen des Klägers handelt, welchen er - nach eigenen Angaben - im Alltag nicht verwendet. Eine tägliche Konfrontation damit ist somit ausgeschlossen. Auch in der mündlichen Verhandlung entstand der Eindruck, dass dieser Grund für den Kläger eher von untergeordneter Bedeutung ist und für ihn die fehlende Identifikation mit den beiden Vornamen (siehe oben) im Vordergrund steht. Die bloße Behauptung einer persönlichen Belastung genügt für die Annahme eines wichtigen Grundes jedenfalls nicht. Daher wurde auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht verzichtet. Die Aufklärungspflicht des Gerichts findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, insbesondere, wenn es um Umstände geht, die in die eigene Sphäre des Betroffenen fallen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 86 Rn. 11f.). Vorliegend fehlt es an einem qualifizierten Vortrag einer seelischen Beeinträchtigung. Allein die Behauptung schwerwiegender Nachteile durch die Beibehaltung des bisherigen Namens reicht dagegen nicht aus, um eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zu veranlassen (vgl. auch BVerwG, B.v. 14.11.2002 - 6 B 73/02 - juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 21.6.2010 - Au 1 K 10.726).

c) Schließlich greifen auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe nicht durch. Die vorgetragenen Probleme und Schwierigkeiten im Alltag stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Namensänderung dar.

Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, in letzter Zeit sei er wiederholt dazu aufgefordert worden, sämtliche Vornamen anzugeben, so beispielsweise bei der Eröffnung eines Bankkontos oder der Buchung von Flug- oder Schiffsreisen. In der mündlichen Verhandlung legte er hierzu eine Reisebestätigung für eine Kreuzfahrt vor, auf der er mit allen drei Vornamen genannt ist.

Auch wenn dem deutschen Namensrecht eine starre Namensführungspflicht grundsätzlich fremd ist (vgl. oben), ist die Angabe aller Vornamen in bestimmten Bereichen aus Sicherheitsgründen notwendig und dem Kläger daher zumutbar. Zum Schutz vor Missbrauch von Personendaten, Identitätstäuschung oder internationalem Terrorismus fordern beispielsweise Banken, Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter die Angabe sämtlicher Vornamen. Dies ist vom Kläger - genauso wie von allen anderen Personen, die die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen - hinzunehmen. Dass er hierdurch im Vergleich zu Dritten außergewöhnlich stark belastet ist, ist nicht erkennbar. Soweit Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen, lässt sich in der Regel auf Anfrage bei den entsprechenden Stellen - wie der Kläger selbst vorträgt - die Verwendung allein des ersten Vornamens erreichen. Der dabei möglicherweise im Einzelfall auftretende erhöhte Aufwand führt nicht dazu, hierin einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu sehen (vgl. auch OVG Sachsen, U.v. 4.5.2017 - 3 A 122/16 - juris Rn. 32).

Auch die Nachverfolgung von Überweisungsvorgängen ist anhand anderer Merkmale, wie beispielsweise Mandatsnummern oder der Angabe eines Verwendungszwecks, weiterhin gewährleistet. Dass es hier für den Kläger zu nicht mehr hinnehmbaren Schwierigkeiten kommt, ist - auch aus den vorgelegten Bankunterlagen - nicht ersichtlich. Eine Verwechslungsgefahr von Vor- und Nachname besteht beim Kläger ebenfalls nicht. Maßstab für die Bestimmung einer Unterscheidbarkeit kann hier nur der deutsche Sprachraum sein. In Bezug auf eine etwaige Verwechslungsgefahr im internationalen Sprachraum unterscheidet sich die Situation des Klägers nicht von der zahlreicher anderer Personen, deren Vor- und Nachname im Ausland nicht eindeutig zuzuordnen ist. Vereinzelte Fehlbuchungen oder Missverständnisse sind zwar vorstellbar, sie stellen aber allenfalls Lästigkeiten dar, die auf individuelle Fehler Dritter zurückzuführen sind und denen eine Vielzahl von Menschen mit mehreren Vornamen ausgesetzt ist. Schließlich ergeben sich allein aus der Länge der Vornamen des Klägers keine grundlegenden Einschränkungen. Nach herrschender Ansicht ist sogar die Eintragung von vier bis fünf Vornamen erlaubt (OLG Düsseldorf, B.v. 3.4.1998 - 3 Wx 90/98 - juris Rn. 16). Eine Namensänderung rechtfertigen die vorgetragenen Beeinträchtigungen demnach nicht.

Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch seinen zweiten und dritten Vornamen, welche er nur in seltenen Ausnahmefällen überhaupt angeben muss, derart belastet ist, dass die erforderliche Abwägung hier zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Vielmehr ist hier dem Grundsatz der Vornamenskontinuität der Vorrang einzuräumen. Zwar mögen die Gründe des Klägers für die begehrte Namensänderung durchaus nachvollziehbar sein, ein bloß „vernünftiger" Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse vermag das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens jedoch nicht zu überwiegen (OVG Lüneburg, U.v. 18.1.1994 - FamRZ 1994, 1346).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.