Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Mai 2019 - Au 1 K 18.1329

bei uns veröffentlicht am14.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Streichung seines zweiten und dritten Vornamens und damit die Änderung seines Vornamens von „...“ in „...“.

Mit Antrag vom 19. April 2018 - dem Beklagten zugegangen am 26. April 2018 - beantragte der Kläger beim Landratsamt ... unter Vorlage verschiedener Unterlagen die Änderung seines Vornamens von „...“ in „...“. Zur Begründung machte er geltend, er habe seine Vornamen „...“ und „...“ bisher nicht aktiv geführt. Über vierzig Jahre habe dies ohne Einschränkungen funktioniert. Seit einigen Jahren seien die weiteren Vornamen jedoch verstärkt in den Vordergrund gerückt. Hierdurch würde eine neue Identität aufgebaut, mit welcher sich der Kläger nicht identifizieren könne. Die aktuelle Entwicklung, alle Vornamen angeben zu müssen, hätte im täglichen Leben zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten geführt. Beispielsweise verlangten manche Flug- und Reisegesellschaften zwingend die Angaben aller Vornamen bei einer Buchung. Mitarbeiter oder Buchungssysteme im Ausland seien darauf aber nicht vorbereitet. Außerdem würden bei Buchungstexten von Banken die wesentlichen Buchungsinformationen abgeschnitten, wodurch die Nachverfolgung des eigenen Zahlungsverkehrs erheblich erschwert werde. Im Rahmen der Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts sei der Kläger genötigt worden, mit sämtlichen Vornamen zu unterschreiben. Dies sei so das erste Mal in seinem Leben der Fall und daher sehr peinlich für ihn gewesen. Schließlich habe er die streitigen Vornamen als Andenken an seine beiden Großväter erhalten, welche Mitglieder der NSDAP gewesen seien. Dies stelle eine persönliche Belastung für den Kläger dar. Er halte es auch ohne Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens für nachvollziehbar, wenn er aufgrund der Beziehungen zu Personen mit zweifelhafter NS-Vergangenheit das stetige Andenken an die beiden Vornamen ablegen möchte.

Nach entsprechender Anhörung lehnte das Landratsamt ... den Antrag auf Änderung des Vornamens mit Bescheid vom 5. Juli 2018 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Vorname dürfe nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Auch wenn an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Vornamens geringere Anforderungen zu stellen seien als bei der Änderung des Familiennamens, habe auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter. Nach herrschender Meinung seien vier bis fünf Vornamen bei der Eintragung in das Geburtenregister zulässig. Die Grenze werde dort gezogen, wo die ordnungsgemäße Führung von Registern oder die Ausstellung von Urkunden beeinträchtigt würden. Der Kläger liege hier mit drei Vornamen unter dieser Grenze. Das deutsche Namensrecht kenne keine starre Namensführungspflicht, sodass der Kläger auch weiterhin im Alltag wie auch im Rechtsverkehr nur den ersten Vornamen verwenden könne. Der geschilderte Buchungsfehler sei auf ein Versehen des Reiseveranstalters zurückzuführen. Eine grundsätzliche Verwechslungsgefahr der Vornamen mit dem Familiennamen bestehe nicht. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Kläger den eigenen Zahlungsverkehr aufgrund des Bestandes von drei Vornamen nicht nachvollziehen könne. Grundsätzlich sei auch die Unterschrift mit nur einem Vornamen oder lediglich dem Nachnamen zulässig. Dass dies bei der Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht anders gehandhabt worden sei, sei für den Kläger zwar ärgerlich, dabei handle es sich jedoch um einen Einzelfall. Schließlich sei hier auch keine seelische Belastung durch den zweiten und dritten Vornamen erkennbar. Es sei nicht zu befürchten, dass beim Kläger eine behandlungsbedürftige Krankheit entstehen könne.

Hiergegen erhob der Kläger am 1. August 2018 Klage. Zur Begründung führt er aus, der Rechtsbegriff „wichtiger Grund“ unterliege dem zeitlichen Wandel. Dies ergebe sich bereits aus dem zunehmenden Einsatz von Computersystemen, welche nicht in der Lage seien, Personen einen Rufnamen zuzuordnen und weitere Vornamen fallbezogen zu akzeptieren oder zu ignorieren. Da der Kläger den Unterschied zwischen gelebter Praxis früher und heute erfahren habe, könne nur er selbst beurteilen, ob die Einschränkungen und Behinderungen wesentlich seien. Es gebe zwar keine starre Namensführungspflicht, in gewissen Situationen (Bankkontoeröffnung, Flugtickets) sei man jedoch gesetzlich verpflichtet, seinen vollständigen Namen anzugeben. Die zunehmende Bedeutung der weiteren Vornamen werde auch durch die neue Gestaltung von Reisepässen ersichtlich. Die Ansicht des Landratsamts bezüglich der nicht vorhandenen Verwechslungsgefahr von Vor- und Nachname treffe lediglich auf den deutschen Sprachraum zu. Hinsichtlich der Nachverfolgung der Buchungsvorgänge sei eine solche ausschließlich anhand der Mandatsnummer möglich, da die restlichen Informationen aufgrund der Länge der Vornamen fehlten. Die Aussage des Landratsamtes, dass es sich bei der Unterschrift zum Sorgerecht um einen Einzelfall gehandelt habe, werde angezweifelt.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 5.7.2018 (Aktenzeichen: ...) wird aufgehoben und meinem Antrag vom 26.4.2018 auf Abänderung meines Vornamens in ... wird stattgegeben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Das Landratsamt ... führte mit Schriftsatz vom 18. September 2018 aus, der Klagebegründung des Klägers seien keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen, welche zu einer Aufhebung der Entscheidung führen könnten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten seien nicht individuell, sondern beträfen alle Personen, welche mehr als einen Vornamen hätten. Sowohl Vor- als auch Nachname könnten im Alltag aus unterschiedlichsten Gründen zu Verwechslungen, Verzögerungen oder Behinderungen führen. Dies sei nicht zu vermeiden und hinzunehmen, sofern es sich nicht um eine außergewöhnliche Belastung handle, was im Falle des Klägers offensichtlich nicht der Fall sei.

Am 14. Mai 2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung bzw. Streichung seiner Vornamen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gegenstand der als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) zulässigen Klage ist die vom Kläger begehrte Änderung seines Vornamens „...“ in „...“.

2. Die Klage ist unbegründet.

Eine Namensänderung kommt nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Eine Vornamensänderung liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder - wie hier - Streichung eines oder mehrerer Vornamen vor (BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44/81 - juris Rn. 3).

Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher definiert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sodass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.5.2017 - W 6 K 17.4 - juris Rn. 26).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn im Rahmen einer Abwägung die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere die Ordnungsfunktion gehört, überwiegen. Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 3, 11 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 3.2.2017 - 6 B 50/16 - juris Rn. 6; vgl. auch Nrn. 28, 29ff., 62 NamÄndVwV).

Soll - wie hier - ein Vorname geändert werden, ist zwar im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient (BVerwG, U.v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 10). Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn die Änderung - unter Aufrechterhaltung des ersten Vornamens - lediglich die weiteren Vornamen betrifft (OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 50f. m.w.N.). Dennoch hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter. Ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität ist dem Personenstandsrecht auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Personenstandgesetzes (PStG) sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden (vgl. BVerwG, a.a.O. - juris Rn. 14). Diese grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, keine freie Abänderung des Vornamens zuzulassen, wird bestätigt durch die im November 2018 in Kraft getretene Regelung des § 45a Abs. 1 PStG, wonach die Reihenfolge der Vornamen nunmehr durch Erklärung des Vornamenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden kann (Satz 1), eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen dabei jedoch ausdrücklich nicht zulässig ist (Satz 2).

Unter Berücksichtigung des - wenngleich als gering einzustufenden - öffentlichen Interesses an der Vornamenskontinuität sowie der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Führung der Vornamen der freien Disposition zu entziehen, bedarf es somit letztendlich eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, welches so wesentlich ist, dass die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten müssen (OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 52f. m.w.N.).

3. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Vornamensänderung nicht als hinreichend gewichtig im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG anzusehen. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Vornamens und den Ausnahmecharakter der Namensänderung, ist ein überwiegendes persönliches Interesse des Klägers an der Namensänderung nicht feststellbar.

Das Vorbringen des Klägers zur begehrten Vornamensänderung lässt sich im Wesentlichen unter drei Gesichtspunkten zusammenfassen. Zunächst beruft sich der Kläger auf den Umstand, dass er seinen zweiten und dritten Vornamen praktisch nie geführt habe und sich daher nicht mit diesen Namen identifizieren könne (dazu unter a). Weiter macht er eine seelische Belastung aufgrund der Nennung nach seinen beiden Großvätern, welche NSDAP-Mitglieder gewesen seien, geltend (dazu unter b). Schließlich bringt der Kläger verschiedene Beeinträchtigungen im Alltag vor, welche sich aus der Pflicht zur Angabe sämtlicher Vornamen ergeben (dazu unter c).

a) Zunächst vermag der Kläger mit seiner Argumentation, er habe die beiden Vornamen „...“ und „...“ nie verwendet, sodass ihm jegliche Identifikation mit diesen Namen fehle und durch die begehrte Änderung gerade dem Grundsatz der Namenskontinuität Rechnung getragen werde, nicht durchzudringen.

Es besteht nämlich kein öffentliches Interesse daran, den personenstandsrechtlich eingetragenen Namen der tatsächlichen Namensführung anzupassen, sondern es liegt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit, dass grundsätzlich nur der eingetragene und nicht ein unzulässiger Vorname geführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.7.2017 - OVG 5 N 19.15 - juris Rn. 11). Ansonsten hätte es der Betroffene gewissermaßen selbst in der Hand, durch jahrelange tatsächliche Namensführung einen Grund für die Namensänderung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht kennt, sodass es dem Kläger unbenommen ist, im Alltag ebenso wie in weiten Bereichen des Rechtsverkehrs lediglich seinen ersten Vornamen als Rufnamen zu verwenden (BVerfG, U.v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - juris Rn. 42; OVG NRW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 54).

b) Weiter trägt der Kläger vor, er sei durch die Namensgebung als Gedenken an seine Großväter - beide ehemals Mitglieder der NSDAP - einer seelischen Belastung ausgesetzt.

Zwar kann ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegen, wenn die Namensänderung dazu beiträgt, den Betroffenen von einer seelischen Belastung zu befreien, die seiner Persönlichkeitsentwicklung hinderlich ist und der Betroffene bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, der von ihm ungeliebte Name hafte ihm als Bürde an (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.1986, NJW 1987, 1780). Eine seelische Belastung kann demnach aber nur dann als "wichtiger Grund" für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Das setzt zwar nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt dagegen kein wichtiger Grund vor (VGH BW, B.v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 u.a. - juris Rn. 5f.). Macht der Namensträger einen solchen Grund geltend, obliegt es ihm, konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Dies erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (VGH BW, a.a.O - juris Rn. 16).

An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es vorliegend. Dem klägerischen Vorbringen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seelische Belastung im oben dargestellten Sinn zu entnehmen. Die Namensgebung als Andenken an Familienangehörige früherer Generationen ist nach wie vor verbreitet und nicht unüblich. Auch die Tatsache, dass deutsche Vorfahren zur Zeit des Nationalsozialismus Mitglieder der NSDAP waren, stellt keine Seltenheit dar und begründet für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes. Anders wäre der Fall womöglich zu beurteilen, wenn der Name des Betroffenen auch für Dritte an bekannte Personen der NS-Zeit erinnert, sodass der Betroffene im Alltag ständig auf diese Verbindung angesprochen und somit immer wieder neu damit konfrontiert wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat hier nicht substantiiert vorgetragen, in welchen Lebensbereichen sich das vorgetragene Andenken an seine Großväter - über die geltend gemachten Unannehmlichkeiten hinaus - als seelische Belastung für ihn auswirkt. Hinzu kommt, dass es sich hier lediglich um den zweiten und dritten Vornamen des Klägers handelt, welchen er - nach eigenen Angaben - im Alltag nicht verwendet. Eine tägliche Konfrontation damit ist somit ausgeschlossen. Auch in der mündlichen Verhandlung entstand der Eindruck, dass dieser Grund für den Kläger eher von untergeordneter Bedeutung ist und für ihn die fehlende Identifikation mit den beiden Vornamen (siehe oben) im Vordergrund steht. Die bloße Behauptung einer persönlichen Belastung genügt für die Annahme eines wichtigen Grundes jedenfalls nicht. Daher wurde auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht verzichtet. Die Aufklärungspflicht des Gerichts findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, insbesondere, wenn es um Umstände geht, die in die eigene Sphäre des Betroffenen fallen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 86 Rn. 11f.). Vorliegend fehlt es an einem qualifizierten Vortrag einer seelischen Beeinträchtigung. Allein die Behauptung schwerwiegender Nachteile durch die Beibehaltung des bisherigen Namens reicht dagegen nicht aus, um eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten zu veranlassen (vgl. auch BVerwG, B.v. 14.11.2002 - 6 B 73/02 - juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 21.6.2010 - Au 1 K 10.726).

c) Schließlich greifen auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe nicht durch. Die vorgetragenen Probleme und Schwierigkeiten im Alltag stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Namensänderung dar.

Der Kläger bringt in diesem Zusammenhang vor, in letzter Zeit sei er wiederholt dazu aufgefordert worden, sämtliche Vornamen anzugeben, so beispielsweise bei der Eröffnung eines Bankkontos oder der Buchung von Flug- oder Schiffsreisen. In der mündlichen Verhandlung legte er hierzu eine Reisebestätigung für eine Kreuzfahrt vor, auf der er mit allen drei Vornamen genannt ist.

Auch wenn dem deutschen Namensrecht eine starre Namensführungspflicht grundsätzlich fremd ist (vgl. oben), ist die Angabe aller Vornamen in bestimmten Bereichen aus Sicherheitsgründen notwendig und dem Kläger daher zumutbar. Zum Schutz vor Missbrauch von Personendaten, Identitätstäuschung oder internationalem Terrorismus fordern beispielsweise Banken, Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter die Angabe sämtlicher Vornamen. Dies ist vom Kläger - genauso wie von allen anderen Personen, die die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen - hinzunehmen. Dass er hierdurch im Vergleich zu Dritten außergewöhnlich stark belastet ist, ist nicht erkennbar. Soweit Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen, lässt sich in der Regel auf Anfrage bei den entsprechenden Stellen - wie der Kläger selbst vorträgt - die Verwendung allein des ersten Vornamens erreichen. Der dabei möglicherweise im Einzelfall auftretende erhöhte Aufwand führt nicht dazu, hierin einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu sehen (vgl. auch OVG Sachsen, U.v. 4.5.2017 - 3 A 122/16 - juris Rn. 32).

Auch die Nachverfolgung von Überweisungsvorgängen ist anhand anderer Merkmale, wie beispielsweise Mandatsnummern oder der Angabe eines Verwendungszwecks, weiterhin gewährleistet. Dass es hier für den Kläger zu nicht mehr hinnehmbaren Schwierigkeiten kommt, ist - auch aus den vorgelegten Bankunterlagen - nicht ersichtlich. Eine Verwechslungsgefahr von Vor- und Nachname besteht beim Kläger ebenfalls nicht. Maßstab für die Bestimmung einer Unterscheidbarkeit kann hier nur der deutsche Sprachraum sein. In Bezug auf eine etwaige Verwechslungsgefahr im internationalen Sprachraum unterscheidet sich die Situation des Klägers nicht von der zahlreicher anderer Personen, deren Vor- und Nachname im Ausland nicht eindeutig zuzuordnen ist. Vereinzelte Fehlbuchungen oder Missverständnisse sind zwar vorstellbar, sie stellen aber allenfalls Lästigkeiten dar, die auf individuelle Fehler Dritter zurückzuführen sind und denen eine Vielzahl von Menschen mit mehreren Vornamen ausgesetzt ist. Schließlich ergeben sich allein aus der Länge der Vornamen des Klägers keine grundlegenden Einschränkungen. Nach herrschender Ansicht ist sogar die Eintragung von vier bis fünf Vornamen erlaubt (OLG Düsseldorf, B.v. 3.4.1998 - 3 Wx 90/98 - juris Rn. 16). Eine Namensänderung rechtfertigen die vorgetragenen Beeinträchtigungen demnach nicht.

Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch seinen zweiten und dritten Vornamen, welche er nur in seltenen Ausnahmefällen überhaupt angeben muss, derart belastet ist, dass die erforderliche Abwägung hier zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Vielmehr ist hier dem Grundsatz der Vornamenskontinuität der Vorrang einzuräumen. Zwar mögen die Gründe des Klägers für die begehrte Namensänderung durchaus nachvollziehbar sein, ein bloß „vernünftiger" Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse vermag das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens jedoch nicht zu überwiegen (OVG Lüneburg, U.v. 18.1.1994 - FamRZ 1994, 1346).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 11


Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

Personenstandsgesetz - PStG | § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen


(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornam

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens „T“ in „V“.

1. Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde am ... in V. (Russische Föderation) geboren (Geburtsvorname: V, Vatersname: P) und kam im November 1999 mit seinen Eltern und einem Bruder als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach Deutschland. Nach der Bescheinigung des Standesamts M vom 31. März 2000 führt der Kläger infolge Erklärung gemäß § 94 BVFG mit Wirkung ab 21. März 2000 den Vornamen „T“, der Namensbestandteil Vatersname „P“ wurde abgelegt.

Am 7. September 2016 ließ der Kläger beim Landratsamt M.-S. die Änderung seines Vornamens in „V“ beantragen und führte zur Begründung aus, zu dem Zeitpunkt, als seine Eltern seinen Vornamen geändert hätten, habe er noch nicht selbst entscheiden können, da er erst sechs Jahre alt gewesen sei. Daher wolle er seinen Geburts- und Taufnamen „V“ wieder zurück.

Nach einem Aktenvermerk vom 16. September 2016 sprach die Mutter des Klägers (Frau V A S beim Landratsamt vor und erklärte, dass bei der Übersiedlung nach Deutschland von den thüringischen Behörden die Namensänderung geradezu oktroyiert worden sei. Der Vorname „T“ sei nicht von den Eltern gewählt worden.

Mit Schreiben vom 18. September 2016 trug der Kläger vor, als er im November 1999 mit seinen Eltern nach Deutschland gekommen sei, habe eine Frau namens B allen Spätaussiedler mit den Unterlagen geholfen und habe somit auch die Änderung seines Vornamens in die Wege geleitet bzw. seine Eltern gezwungen, seinen Vornamen zu ändern. Seine Eltern hätten seinen Vornamen nicht ändern wollen, aber die Frau habe gesagt, der Vorname müsse geändert werden. Sie habe auch mehrere Vorschläge gemacht, wie zum Beispiel Waldemar und Wolfgang. Seine Eltern hätten immer wieder gesagt, dass sie seinen Vornamen nicht ändern wollten. Die Frau B habe dann gesagt, letzte Chance, der Vorname T. Da seine Eltern keine Wahl gehabt hätten und seinen Vornamen hätten ändern müssen, hätten sie wegen des Drängens auf die Änderung gesagt: „T, besser wie die anderen Vornamen“. Da er zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gehabt habe selbst zu entscheiden, wolle er nun seinen Geburts- und Taufnamen V wieder zurück. Er habe große Schwierigkeiten auf zwei Vornamen zu hören. Er werde von vielen Verwandten und Freunden mit dem Vornamen „V“ gerufen. Er habe seinen Vornamen schon viel früher ändern wollen, habe aber keine Zeit bzw. keine finanzielle Möglichkeit gehabt, dies durchzuführen. Er habe vor im nächsten Jahr zu heiraten und dies sei auch der Grund, weshalb er einen festen einheitlichen Namen haben wolle. Er sei sich im Klaren, dass es viel Geld koste und es für ihn mit einem großen Aufwand verbunden sei, da er viele Unterlagen ändern müsse. Dennoch wolle er seinen eigentlichen Vornamen wiederhaben.

Auf dem Schreiben des Klägers bestätigte dessen Mutter handschriftlich am 19. September 2016 die Angaben des Klägers, insbesondere, dass sie sich gezwungen gesehen hätten, den Vornamen gegen ihren Willen zu ändern.

Das Landratsamt M. S. holte über das Standesamt M eine Stellungnahme der damaligen Betreuerin der Spätaussiedler, Frau B F., G, zur Frage der Namensänderung ein. Diese teilte mit Schreiben vom 22. September 2016 mit:

„Leider kann ich mich nicht mehr konkret an die Personen der Familie S erinnern, aber schon an diesen schönen „deutschen“ Namen. Es war in der Regel so, dass wir den Spätaussiedlern vorschlugen, ihren Namen „einzudeutschen“, zum Beispiel Ablegen der Vatersnamen, das Wegfallen der Endungen -owa bei den Frauen oder bei den Vornamen die deutsche Schreibweise anzunehmen (K. anstatt E., B anstatt B.). Bei den S.s könnte ich mir vorstellen, dass wir aus dem Namen V - T empfahlen, klingt ähnlich und kommt in Deutschland öfter vor. Wenn die Eltern nicht gewollt hätten, wäre es für uns kein Problem gewesen und so geblieben, keiner wurde „gezwungen“. Aus meiner 15-jährigen Spätaussiedlerbetreuung kann ich nur von guten Erfahrungen mit diesen Menschen und ihrer Dankbarkeit über unsere Hilfe in der ersten Zeit berichten.“

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 empfahl das Landratsamt dem Kläger unter Hinweis auf die Stellungnahme der früheren Betreuerin die Rücknahme seines Antrags.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2016 ließ der Kläger weiterhin vortragen, den damals im Wohnheim in B wohnenden Spätaussiedlern habe die Betreuerin namens B mitgeteilt, dass sie ihre Namen zu ändern hätten. Diese habe den Eltern des Klägers mehrere Namensvorschläge unterbreitet, sie unter Druck gesetzt und letztendlich die Änderung des Vornamens gegen den Willen seiner Eltern beantragt. Bei sämtlichen Spätaussiedlern, die im Wohnheim in B gewohnt hätten, seien Namensänderungen durchgeführt worden, so auch bei der Familie des Klägers gemäß § 94 BVFG, obwohl dies vorliegend nicht erforderlich gewesen wäre. Auch der Zeitraum von über 16 Jahren, in dem der Kläger mit dem geänderten Namen gelebt habe, spreche nicht gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Namensänderung. Der Kläger habe schon früher seinen Vornamen ändern lassen wollen, sei jedoch erst im Jahr 2011 volljährig geworden. Zudem koste eine Namensänderung Geld. Da der Kläger erst im Sommer 2016 seine Ausbildung beendet und eine Arbeitsstelle angetreten habe, bei der er ausreichend Geld verdient habe, um die Namensänderung bezahlen zu können, habe er erst jetzt diesen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 hörte das Landratsamt zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28. November 2016 stellte die Bevollmächtigte klar, dass die Mutter des Klägers keine deutsche Staatsangehörige sei und einen russischen Pass besitze. Sie habe deshalb ihren Vatersnamen „A“ nicht abgelegt. Weiterhin wurde ergänzend ausgeführt, die Betreuerin der Spätaussiedler werde sicher nicht zugeben, dass sie die Eltern des Klägers unter Druck gesetzt habe, damit diese der Namensänderung zustimmmten. Die Eltern des Klägers hätten damals nur wenig Deutsch gesprochen und hätten sich auch nicht mit dem deutschen Rechtssystem ausgekannt. Sie hätten darauf vertraut, dass die für sie zuständige Betreuerin alle sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Gunsten regle. Die Eltern des Klägers hätten nach ihrer Ankunft in B Deutsch lernen müssen, sie hätten mehrmals umziehen und sich um Arbeit bemühen müssen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dies sei für sie vorrangiger gewesen als die Änderung des Vornamens des Klägers, abgesehen davon, dass sie keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass eine Namensänderung möglich sei. Als sie gewusst hätten, dass eine Namensänderung möglich sei, hätten sie nicht die finanziellen Mittel gehabt, um den Vornamen des Sohnes ändern zu lassen. Die Kosten, die für eine Namensänderung angefallen wären, hätten die Eltern für ihren Lebensunterhalt benötigt. Der Kläger wolle seinen Namen erst jetzt ändern lassen, nachdem er seine Ausbildung beendet habe und so viel Geld verdiene, dass er die Namensänderung bezahlen könne.

2. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 lehnte es das Landratsamt M.-S. ab, den Vornamen des Klägers „T“ in „V“ zu ändern. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) dürfe ein Familienname nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliege. Gleiches gelte auch für die Änderung des Vornamens, mit der Einschränkung, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten sei. Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund sei gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Änderung des Namens überwiege gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehöre. Die verschiedenen Interessen seien gegeneinander abzuwägen. Es müssten entweder schwerwiegende Nachteile zu erwarten sein oder die Namensänderung müsse erhebliche Vorteile mit sich bringen. Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ enthalte die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG liege nicht vor. Nach der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz sei die Wiederherstellung eines früheren Vornamens dann möglich, wenn der Name eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachliche Namensform geändert worden sei (Nr. 44 NamÄndVwV). Im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers könne der Name geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lasse und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Namen lege oder der Name Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache bereite (Nr. 36 und 37 NamÄndG). Keine der Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift treffe zu. Auch ein sonstiger wichtiger Grund sei nicht zu erkennen. Durch das Aufnahmeverfahren in die Bundesrepublik Deutschland ändere sich der bis dahin geführte Name bzw. die ausländische Schreibweise des Namens nicht. Nach § 94 BVFG bestehe jedoch die Möglichkeit für Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 GG seien und bisher noch keine Namenserklärung abgegeben hätten, ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen, sowie ihren Vatersnamen abzulegen. Von diesem gesetzlichen Angebot könne nach Gutdünken der Betroffenen Gebrauch gemacht werden oder nicht. Zur schnelleren oder besseren Integration nutze der betreffende Personenkreis mehrheitlich diese Möglichkeit. Die Bescheinigung über die Namensänderung des Standesamts M vom 21. März 2000 entspreche dieser gesetzlichen Möglichkeit. Alle bekannten Erfahrungen ließen eine zwangsweise Namensänderung gegen den Willen der Betroffenen als ausgeschlossen erscheinen. So auch im konkreten Fall. Nach der dem Amt vorliegenden Aussage der Spätaussiedlerbetreuerin für das betreffende Wohnheim in B, habe es sich um Namensvorschläge gehandelt, die nicht zu einer Namensänderung geführt hätten, „wenn die Eltern nicht gewollt hätten“. Der Vorwurf, irgendjemand sei zu einer Namensänderung gezwungen worden, sei ausdrücklich zurückgewiesen worden. Die Änderung des Vornamens sei vielmehr entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten des § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVFG von den gesetzlichen Vertretern des Klägers im Rahmen der Aufnahme als Spätaussiedler veranlasst worden. Das erst jetzt geltend gemachte Vorbringen, die Namensänderung sei gegen den Willen der Eltern erfolgt, erscheine weder glaubhaft noch beweisbar. Gegen einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG spreche bereits der Zeitraum von 16 Jahren, in dem der Kläger seit seinem siebten Lebensjahr mit seinem neuen Vornamen gelebt habe. Wenn die damalige Namensänderung nicht gewollt gewesen wäre, auf Missverständnissen beruht hätte oder gar unter Druck zustande gekommen wäre, sei der zeitliche Verzug für eine Richtigstellung oder Änderung unverständlich. Auch der Hinweis auf bislang fehlende finanzielle Mittel könne im Hinblick auf die tatsächliche Gebührensituation nicht überzeugen. Eine solche Fehleinschätzung wäre bei frühzeitiger Informationseinholung vermeidbar gewesen. Auch das Argument, der Kläger werde im Verwandten- und Freundeskreis (auch) mit seinem ursprünglichen Namen gerufen und ihm bereite das Hören auf zwei Vornamen große Schwierigkeiten, stelle keinen wichtigen Grund dar. Derartige rein alltägliche Erscheinungen der Lebenswirklichkeit seien weit von einer wesentlichen Behinderung entfernt, die ein Überwiegen privater Belange in Betracht kommen lasse. Grundsätzlich habe der Einzelne seinen Namen in der gewordenen und übernommenen Form zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden habe. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liege nur dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig sei, d.h., wenn seine Gründe anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssten, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens bestünden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Namens sei auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und bestehe darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können. Das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel sei deshalb gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung abzuwägen. Nur wenn die vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Änderung des Familien- bzw. Vornamens ergebe, liege ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs seien die vorgetragenen Gründe nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung des Vornamen streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Bei Volljährigen, die typischerweise bereits im Berufsleben stünden, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden unter ihrem Vornamen aufgetreten seien, habe die Identifizierungsfunktion auch des Vornamens Gewicht. Die soziale Ordnungsfunktion auch des Vornamens als Mindestmerkmal zur Individualisierung und Identifizierung einer Person verlange nach Kontinuität, der der Gesetzgeber durch den Ausnahmecharakter einer Namensänderung deutlich Rechnung getragen habe. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens die Interessen des Klägers an der Namensänderung. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 3 Abs. 1 Satz 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Namensänderungsgesetz (DVNamÄndG). Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten am 8. Dezember 2016 zugestellt.

3. Am 2. Januar 2017 ließ der Kläger Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2016 verpflichtet, den Vornamen des Klägers von „T“ in „V“ zu ändern.

Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landratsamtes liege beim Kläger ein wichtiger Grund für die Änderung seines Vornamens vor. Von dem gesetzlichen Angebot des § 94 BVFG die Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen sowie den Vatersnamen abzulegen, wollten die Eltern des Klägers nach ihrer Ankunft in Deutschland weder beim Kläger noch bei seinem Bruder Gebrauch machen. Die damalige Betreuerin der im Wohnheim in B wohnenden Spätaussiedler habe jedoch mitgeteilt, dass sie ihren Namen zu ändern hätten. Sie habe den Eltern des Klägers mehrere Namensvorschläge unterbreitet und sie letztlich unter Druck gesetzt, den Vornamen des Klägers zu ändern. Bei dem Vornamen „V“ handele es sich nicht um einen typisch russischen Vornamen, auch die Schreibweise sei nicht kompliziert. Dies gelte auch für den Vornamen A des Bruders des Klägers. Weshalb die Schreibweise von A in die französische Schreibweise An umgeändert worden sei, sei vorliegend nicht nachvollziehbar. Beide Namensänderungen wären nach § 94 BVFG nicht erforderlich gewesen und seien gegen den Willen der Eltern des Klägers erfolgt. Es erschließe sich auch nicht, weshalb bei dem Kläger eine schnellere oder bessere Integration durch die Änderung des Vornamens von „V“ in „T“ hätte erfolgen sollen. Die Eltern des Klägers wie auch weitere Bewohner des Wohnheims in B hätten die Spätaussiedlerbetreuerin bevollmächtigt, für sie sämtliche Angelegenheiten, die für die Eingliederung erforderlich gewesen seien, zu erledigen. Die Eltern des Klägers hätten nach ihrer Einreise nach Deutschland nur geringe deutsche Sprachkenntnisse und keinerlei Kenntnisse von ihren Rechten gehabt. Sie hätten der für sie zuständigen Spätaussiedlerbetreuerin vertraut und hätten ihr deshalb geglaubt, dass die Namensänderung ihrer Söhne erforderlich sei. Auch der Zeitraum von 16 Jahren, in dem der Kläger mit seinem neuen Vornamen gelebt habe, spreche nicht gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nachdem die Eltern des Klägers geglaubt hätten, dass die Namensänderung ihrer Söhne erforderlich sei, habe für sie kein Grund bestanden, sich diesbezüglich frühzeitig rechtlich zu informieren. Zudem hätten die Eltern des Klägers nach ihrer Ankunft in Deutschland vorrangig andere Probleme zu klären gehabt, nämlich die deutsche Sprache zu erlernen und sich Arbeit zu suchen, um den Lebensunterhalt decken zu können. Der Vorname V sei dem Kläger von seinen Eltern bei der Geburt gegeben worden. Sie hätten somit bei der Geburt des Klägers von ihrem freien Namensgebungsrecht Gebrauch gemacht. Auf den Vornamen V sei der Kläger auch getauft worden. Er werde auch weiterhin von seiner Familie und seinen Freunden mit dem Namen „V“ gerufen. Mit diesem Vornamen verbinde der Kläger seine Herkunft und seine Identität. Dagegen könne er sich mit dem Vornamen „T“, der ihm von der Spätaussiedlerbetreuerin aufgezwungen worden sei, nicht identifizieren. Aufgrund seines Alters bei der Namensänderung am 31. März 2000 habe der Kläger nicht selbst entscheiden können, ob er die Änderung seines Vornamens wolle. Auch sei es für den Kläger nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Meldebescheinigung nach § 18 BMG, die in der Anlage beigefügt sei, sein früherer Vorname aufgeführt sei, obwohl dieser zu seiner besseren Integration abgeändert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2017 ließ der Kläger sein Vorbringen noch ergänzen. Auch bei anderen Spätaussiedlern seien Namensänderungen gegen deren Willen durchgeführt worden. So habe der Sohn der Zeugen O und V S. bei seiner Ankunft in Deutschland den Namen „D“ S. geführt. Gegen den Willen des Zeugen S. sei der Vorname des Sohnes in „Di“ geändert worden. Auch Di S. beabsichtige seinen Vornamen ändern zu lassen. Weitere Zeugen könnten nicht benannt werden, da Kontakte zu anderen Spätaussiedlern nach Auszug aus dem Wohnheim abgebrochen seien. Die Mutter des Klägers habe gegenüber der Beklagten an Eides statt versichert, dass der Vorname des Klägers gegen ihren Willen geändert worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutter des Klägers eine Straftat durch Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt hätte abgeben sollen. Der Kläger leide unter seinem Vornamen T. Aufgrund seiner Herkunft und der Tatsache, dass er von Freunden und Verwandten nach wie vor „V“ gerufen werde, könne er sich mit dem Vornamen T nicht identifizieren.

4. Das Landratsamt M. S. beantragte für den Beklagten, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2016 verwiesen und ergänzend vorgetragen, das vorgebliche Aufdrängen einer Namensänderung durch die Spätaussiedlerbetreuerin werde lediglich mit der entsprechenden Behauptung der Mutter des Klägers begründet und stehe im Widerspruch zu der hier vorliegenden Aussage der betreffenden Betreuerin vom 22. September 2016 und allen hiesigen Erfahrungen zu diesem Themenbereich. Auch das in der Klageschrift erstmals erwähnte psychische Leiden, das mit dem Führen des geänderten Namens verbunden sein solle, könne eine neuerliche Namensänderung nicht begründen. Zwar könne eine seelische Belastung ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Auffassung verständlich und begründet sei. Hierfür habe der Kläger vorliegend jedoch nicht einmal im Ansatz konkrete und nachvollziehbare Gründe vorgetragen bzw. Nachweise in Form ärztlicher Gutachten vorgelegt. In der vorgelegten Meldebestätigung der Verwaltungsgemeinschaft Z vom 8. August 2016 sei als einziger Vorname nur der jetzige angegeben. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes seien die vom Kläger angeführten Gründe für die Namensänderung deshalb nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung seines Vornamens streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens als Mindestmerkmal zur Individualisierung und Identifizierung einer Person verlange nach Kontinuität.

5. In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2017 war die Bevollmächtigte des Klägers erschienen. Die Beteiligten stellten ihre Klageanträge. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 2. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Änderung seines Vornamens „T“ in „V“ (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) liegt nicht vor. Die privaten Interessen des Klägers überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisher geführten Vornamens. Eine hinreichend psychische Belastung des Klägers durch die derzeitige Namensführung oder sonstige gewichtigen Gründe für die Namensänderung sind nicht erkennbar.

1. Nach § 1 NÄG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die hierfür erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (§ 3 Abs. 2 NÄG). Nach § 11 NÄG finden §§ 1 bis 3 NÄG auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht.

Das Namensrecht ist grundsätzlich durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung aufgrund des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dem entsprechend lässt § 3 Abs. 1 NÄG eine Änderung des Familiennamens bzw. Vornamens nur zu, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher erläutert, jedoch handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so dass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 NÄG vorliegt, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden muss. Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als wichtig i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, hängt im Einzelfall von objektiven Merkmalen ab. Grundsätzlich hat der Einzelne den ihm überkommenen Namen in der gewordenen und übernommenen Form zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden hat. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d.h., wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit dem gegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich werden. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist also das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel abzuwägen gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung. Ergibt die vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familien- bzw. Vornamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben (vgl. NamÄndVwV Nrn. 27, 29, 31).

Soll ein Vorname geändert werden, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens etwas geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des einmal beigelegten Vornamens (Namenskontinuität) ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (BVerwG, U.v. 26.03.2003 - 6 C 26/02 - juris).

2. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Vornamensänderung sind nicht hinreichend gewichtig im Sinne des § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NÄG. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Vornamens und dem Ausnahmecharakter der Namensänderung, ist ein überwiegendes persönliches Interesse des Klägers an der Namensänderung nicht feststellbar.

2.1 Der erhobenen Klage und dem geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger bzw. dessen Eltern mit Wirkung ab 21. März 2000 eine Erklärung zur Namensangleichung nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesvertriebenengesetztes - BVFG (i.V.m. §§ 43, 47 Personenstandsgesetz - PStG, Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB) abgegeben haben. Nach § 94 BVFG können Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sind, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1.) Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, … 3.) eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen. Die Erklärungen sind öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden (§ 94 Abs. 2 BVFG). Zweck der Regelung ist es, für den genannten Personenkreis aus Integrationsgründen eine erleichterte Umwandlung ihres Namens in die in Deutschland üblichen Namensformen zu ermöglichen (s. Verwaltungsvorschrift zum BVFG vom 1.1.2016, GMBl. 2016,118). Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B. v. 23.11.2006 - 31 Wx 72/06; VG Düsseldorf, U. v. 18.02.2011 - 24 K 1249/10 - juris; VG Würzburg, U. v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris).

2.2. Ein wichtiger Grund entsprechend einer in den Nrn. 28 bis 32 NamÄndVwV genannten typischen Fallgestaltungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung, die auch auf Vornamen entsprechend anwendbar sind (Nr. 62 NamÄndVwV), ist vorliegend nicht gegeben. Auch die vom Kläger genannten Gründe greifen nicht durch. Im Einzelnen:

2.2.1 Soweit sich der Kläger auf „große Schwierigkeiten mit zwei Namen“ und auf „Identifikationsprobleme“ („verbindet mit dem Namen Herkunft und Identität“) und damit auf eine seelische Belastung durch die Namensführung beruft, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dies als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, U.v. 02.10.1970 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 30; B.v. 17.03.1987 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 59). Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U.v. 14.09.2010 - 3 BF 207/08 - DVBl. 2011, 59). Maßgeblich ist hierbei ein objektiver Maßstab. Sollen angegebene soziale oder psychische Schwierigkeiten noch die Kriterien eines wichtigen Grundes erfüllen und die Vornamensänderung nicht der Beliebigkeit aussetzen, so muss die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sein. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kann somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz ein Kläger beteuert, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an (VG Münster, U.v. 26.08.2011 - 1 K 2808/10 - juris). Des Weiteren darf die gewünschte Namensänderung auch nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen (Nr. 62 i.V.m. Nrn. 29 und 36, 37 NamÄndVwV), etwa durch Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers auf diesbezügliche Fragen des Gerichts angegeben, der Kläger und seine Familie seien zunächst in Thüringen gemeldet gewesen, auch außerhalb des Wohnheims. Im Jahr 2000 seien sie dann nach Z gezogen und hätten einige Jahre später in R ein Haus erworben. Der Kläger habe in Z die Grund- und Hauptschule besucht und habe anschließend eine Ausbildung als Maschinentechniker gemacht hat. In der Schule und auch in der Ausbildung sei der Kläger mit dem Vornamen „T“ geführt und auch so genannt worden. Innerhalb der Familie werde der Kläger „V“ genannt. In R lebten seine Großeltern, seine Geschwister und ein Bruder seines Vaters. Die künftige Ehefrau des Klägers sei ebenfalls Spätaussiedlerin. Wie diese den Kläger rufe, wisse sie allerdings nicht. Sie habe im Vorfeld der heutigen Verhandlung den Kläger gebeten, zum Arzt zu gehen und sich bestätigen zu lassen, dass er unter dem jetzigen Vornamen leide. Ob er dem nachgekommen sei, wisse sie jedoch nicht. Sie habe auch keine Kenntnis davon, auf welche Art sich ein Leidensdruck des Klägers äußere. Der Beklagtenvertreter erklärte, anlässlich der Vorsprache des Klägers im Landratsamt habe er diesem Beispiele für eine Namensänderung genannt, u. a. auch das Beispiel „seelische Probleme“. Auch ihm gegenüber habe der Kläger hierzu keine Angaben gemacht.

Zwar stünden Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache des Vornamens „V“ sowie dessen fremdsprachlicher Ursprung der begehrten Namensänderung nicht entgegen (siehe Nr. 37 NamÄndVwV), ebenso nicht Belange anderer Personen oder sicherheitsrechtliche Interessen (kein Eintrag des Klägers im Schuldnerverzeichnis oder sonstige Erkenntnisse der Polizei über eine Straffälligkeit). Die dargestellten Gründe erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an einen hinreichend gewichtigen Grund zur Vornamensänderung infolge einer seelischen Belastung.

Dass eine seelische Belastung des Klägers durch die Vornamensführung besteht, erschöpft sich in der bloßen Behauptung. Es fehlt jegliche Substantiierung, wie sich eine solche Belastung beim Kläger zeigt, ob er z. B. sozialem Druck wegen seiner Namensführung ausgesetzt ist. Allein das Hören auf zwei Vornamen ist ein weit verbreitetes Phänomen (z. B. Spitznamen, Abkürzungen von Vornamen). Inwieweit daraus eine übermäßige Belastung des Klägers oder ein besonderer sozialer Druck auf den Kläger erfolgt, ist mangels Substantiierung nicht erkennbar. Der Kläger hat offenbar den Wunsch, seine Herkunft durch seinen Vornamen aufzuzeigen. Anhaltspunkte für ernsthafte Identitätsprobleme sind jedoch nicht erkennbar. Zwar war der Kläger bereits sieben Jahre alt, als sein Name geändert wurde, so dass damals davon ausgegangen werden konnte, dass der Kläger sich mit seinem Namen bereits identifiziert hatte. Nicht außer Acht gelassen werden kann jedoch, dass der Kläger bis zu seinem Antrag auf Namensänderung weitere 16 Jahre mit dem neuen Namen gelebt, insbesondere seine Schul- und Ausbildungszeit absolviert hat. Der Kläger hat die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag diesbezüglich zu ergänzen - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nicht genutzt.

2.2.2 Dass die Erklärung der Eltern des Klägers gegenüber dem Standesamt M zur Änderung seines Vornamens unter „Druck“ und „Zwang“ der damaligen Spätaussiedlerbetreuerin erfolgt sein soll, wird weder schlüssig vorgetragen, noch wäre dies allein - selbst bei unterstellter Nachweisbarkeit - als wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung ausreichend, da hierfür die gesamten Umstände, insbesondere die heutige Befindlichkeit des Klägers mit seinem derzeitigen Vornamen und die seit der Namensänderung verstrichene Zeit, insbesondere seit der Volljährigkeit des Klägers (seit 22.2.2011), in den Blick zu nehmen sind. Das Gericht hat deshalb eine Zeugeneinvernahme der Mutter nicht für erforderlich gehalten. Dass die Eltern des Klägers rechtlich relevantem „Zwang“ oder „Druck“ ausgesetzt gewesen wären, wird bereits nicht schlüssig vorgetragen. Zwar wird dies von der Mutter des Klägers behauptet, ohne jedoch näher zu substantiieren, in welcher Form Zwang oder Druck auf sie ausgeübt worden sein soll. Auch hat die Mutter des Klägers entgegen ihrem Vorbringen keine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Landratsamt abgegeben. In der Behördenakte befinden sich lediglich ein Aktenvermerk vom 16. September 2016 über die Vorsprache der Mutter beim Landrastsamt sowie die schriftliche Bestätigung der Angaben des Klägers auf dessen Schreiben vom 18. September 2016. Dass die Namensänderung gegen den Willen der Eltern des Klägers erfolgt sein soll, steht im Widerspruch zu dem Vorbringen, man habe die Spätaussiedlerbetreuerin bevollmächtigt, sämtliche Angelegenheiten, die für die Eingliederung erforderlich gewesen seien, zu erledigen und habe darauf vertraut, dass sie die Angelegenheiten zugunsten der Vollmachtgeber regeln werde. Die Ausübung von „Zwang und Druck“ auf die Eltern des Klägers bei der Vornamensänderung des Klägers wird auch von der damaligen Spätaussiedlerbetreuerin B F. in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2016 gegenüber dem Landratsamt M.-S. nachvollziehbar in Abrede gestellt.

Selbst wenn man davon ausginge, dass infolge des Auftretens der Spätaussiedlerbetreuerin die Eltern des Klägers sich über die Erforderlichkeit der Namensänderung getäuscht hätten, wäre eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 119 ff. BGB - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer solchen Erklärung) deswegen damals und auch heute nicht mehr möglich, da es sich insoweit lediglich um einen unbeachtlichen und durch entsprechende Nachfragen und Informationen vermeidbaren Motivirrtum gehandelt hätte. Aus dem Hinweis, es seien seitens der Spätaussiedlerbetreuerin mehrere Namensvorschläge gemacht worden (z.B. Waldemar, Wolfgang) und man habe schließlich zum Namensvorschlag „T“ gesagt, dass „T“ besser sei wie die anderen Vornamen“, ist ersichtlich, dass bei den Eltern das Bewusstsein vorhanden gewesen war, dass sie mit ihrer Erklärung den Vornamen des Klägers ändern und sie die Wahl unter verschiedenen Vornamen haben. Die Einwand, man habe wegen des Drängens der Betreuerin und, weil man die Namensänderung für erforderlich gehalten habe, schließlich den Namen „T“ gewählt, obwohl dies aus Integrationsgründen nicht erforderlich gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch. Der Umstand, dass die Mutter des Klägers ihre russische Staatsangehörigkeit und ihren Vatersnamen (A) behalten hat, spricht dafür, dass ein Bewusstsein vorhanden gewesen sein muss, dass ein deutscher Name für die Eingliederung nicht erforderlich ist bzw. dieser Umstand hätte zumindest Anlass dafür sein können, unmissverständlich klarzustellen, dass eine Namensänderung nicht erwünscht ist bzw. zumindest Erkundigungen über die Notwendigkeit einzuholen. Im Übrigen wäre eine solche Erklärung infolge Irrtums bzw. Zwangs (§ 123 BGB) wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraums (16 Jahre seit der Namensänderung bzw. fünfeinhalb Jahre nach der Volljährigkeit des Klägers) letztlich auch nicht mehr anfechtbar. Die Anfechtung nach § 119 BGB muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat und ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (§ 121 Abs. 2 BGB). Die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung kann nach § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchen der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 124 Abs. 2 BGB) und ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (§ 124 Abs. 3 BGB). Weder die Mutter des Klägers noch dieser selbst haben beim Standesamt M die Namensänderungserklärung angefochten oder sich in sonstiger Weise um eine Änderung des Namens bemüht. Der Einwand, man habe „Vorrangiges“ (Wohnung und Arbeit suchen, Geld verdienen) zu tun gehabt, greift ebenfalls nicht durch. Nach einer in der Behördenakte (Blatt 24) befindlichen Meldebescheinigung waren der Vater des Kläger (P S) und nach Angaben der Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch die gesamte Familie bereits am 1. Juli 2000 nach Z verzogen. Eine unterstellte Zwangssituation hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt geendet. Zwar mag sein, dass der Kläger, ebenso wie seine Familie mit alltäglichen Dingen beschäftigt gewesen waren, im Falle einer tatsächlich unter Zwang abgegebenen Erklärung hätte dann aber erwartet werden können, dass zumindest Erkundigungen über die rechtlichen Möglichkeiten, dies zu revidieren, eingeholt werden. Dem Argument, man habe nicht das Geld für die Namensänderung gehabt, kann ebenfalls kein Gewicht zugemessen werden, da mangels Erkundigungen keine Kenntnis über die Höhe der Kosten bestand. Nach der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. FamNamÄndGDV) kann von der Erhebung einer Gebühr (Rahmen: 2,50 -1022 EUR) abgesehen werden, wenn dies nach Lage des Einzelfalles unbillig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist. Dies gilt auch bezüglich der Änderung weiterer Unterlagen (Personalausweis, Zeugnisse u. Ä.).

2.2.3 Dass in der Meldebescheinigung der VG Z der frühere Vorname des Klägers auftaucht, beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 18 BMG, der die Angabe früherer Namen vorsieht. Als zu führender Vorname wird dort jedoch lediglich der Name „T“ angeführt.

2.2.4 Auch sonstige Gründe für die Vornamensänderung sind nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger mit dem Hinweis auf seinen früheren Taufnamen auf seine religiöse Überzeugung und damit auf die in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Religionsfreiheit berufen will. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung, dass einem Vornamen ein weiterer Vorname vorangestellt werden kann, der nach nachvollziehbaren Vorstellungen mit einer besonderen Glaubenserfahrung verbunden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Wahl eines Vornamens aus Gründen des Übertritt zu einer Glaubenslehre vorgenommen wird, der sich in der Taufe unter Beilegung eines „Taufnamens“ manifestiert hat (BVerwG, U. v. 26.3.20003 - 6 C 26/02 - juris - Rn. 16 ff.). Vor dem Hintergrund der in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit erhält der Belang, den Taufnamen als (weiteren) Vornamen zu führen, dann ein großes Gewicht, sofern der Gläubige mit der Taufe eine sich auch im beigegebenen Vornamen manifestierende Beziehung zur religiösen Überzeugung verbindet. Entscheidend ist eine echte Glaubensüberzeugung, die der Betroffene mit der Namenswahl verbindet.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erkennbar. Zwar spricht der Kläger bereits bei der Antragstellung davon, dass er seinen Geburts- und Taufnamen zurück haben will und legt neben der Geburtsurkunde auch seine Taufurkunde vor. Als Gründe für die begehrte Vornamensänderung werden jedoch immer nur der (vermeintlich) auf die Eltern ausgeübte Zwang sowie seine Schwierigkeiten wegen zweier Namen bzw. Identifikationsprobleme angegeben. Religiöse Gründe werden ausdrücklich nicht benannt.

2.3 Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ist deshalb - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines gegebenen Vornamens etwas geringer zu gewichten ist als bei Familiennamen - bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeführten Gründe für die Namensänderung sind nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung seines Vornamens streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Bei volljährigen Klägern bzw. Antragstellern, die typischer Weise bereits im Berufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden unter ihrem Vornamen aufgetreten sind, hat die Identifizierungsfunktion auch des Vornamens Gewicht. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens als Mindestmerkmal zur Individualisierung und Identifizierung einer Person verlangt nach Kontinuität. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, wonach eine Namensänderung nach dem NÄG einen Ausnahmefall darstellen und Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen soll, weshalb für die Namensänderung ein wichtiger Grund gefordert wird, kann auch bei etwas geringer zu gewichtendem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung von Vornamen im vorliegenden Fall bei Gesamtbetrachtung aller Umstände letztlich kein wichtiger Grund für die Namensänderung gesehen werden (VG Würzburg, U. .v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris; VG Stade, U. v. 26.9.2016 - 1 A 1398/15 - juris). Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Kläger, ein Ehepaar, wollen einen Doppelnamen als gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen. Bei der Eheschließung im Dezember 2011 bestimmten sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, dass Ehenamen der Geburtsnamen des Klägers zu 1 M. (im Folgenden "M") ist. Zugleich erklärte die Klägerin zu 2, dem Ehenamen ihren Geburtsnamen B. (im Folgenden "B") anzufügen. Dementsprechend tragen die 2012 und 2013 geborenen gemeinsamen Kinder den Ehenamen "M" als Geburtsnamen. Im März 2014 stellten die Kläger den Antrag, ihren Ehenamen und den Geburtsnamen der Kinder in "M-B" zu ändern. Der Name "M" führe wegen seiner Häufigkeit zu Verwechslungen. Die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Verpflichtungsklage hat der Verwaltungsgerichtshof aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen: Der für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erforderliche wichtige Grund setze voraus, dass der bisherige Namen zu individuellen Unzuträglichkeiten führe. Dagegen seien Änderungen ausgeschlossen, die den gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts zuwiderliefen. Hierzu gehöre das vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigte gesetzliche Verbot, bei der Eheschließung einen aus den Geburtsnamen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamen als Ehenamen zu bestimmen. Auch könnten die Ehegatten den selbst bestimmten Ehenamen bis zur Grenze der Zumutbarkeit nicht nachträglich aus Gründen in Frage stellen, die sie hätten vorhersehen können. Diese Erwägungen gälten in gleicher Weise für häufig vorkommende Namen wie "M" (Sammelnamen).

3

1. Mit der Grundsatzrüge stellen die Kläger die Frage,

ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndG für die Gewährung des durch Hinzufügen ihres Geburtsnamens entstandenen Doppelnamens der Ehefrau an den Ehemann und die Kinder regelmäßig besteht oder bestehen kann, wenn die Ehegatten den Sammelnamen des Ehemannes als Ehenamen gewählt haben, während der Geburtsname der Ehefrau kein Sammelname ist, ohne dass es auf unerwartete oder unzumutbare Belastungen durch den Sammelnamen ankäme.

4

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

5

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil die dargelegte Rechtsfrage aufgrund der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht keinen weiteren Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren aufwirft:

6

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG - für die Änderung eines Familiennamens vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erwerb und Änderung von Ehe- und Familiennamen revidiert oder umgangen werden. Denn das öffentlich-rechtliche Namensrecht ist an die allgemeinen Vorgaben des familienrechtlichen Namensrechts gebunden. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Namensänderung nach § 3 NamÄndG darauf, in Ausnahmefällen individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 [ECLI:DE:BVerwG:2014:081214U6C16.14.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 Rn. 11; Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197.84 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 54).

7

b) Das Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist durch die Gleichberechtigung der Ehegatten bei der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) geprägt. Die Ehegatten können bei der Eheschließung den Geburtsnamen oder den geführten Namen sowohl des Ehemannes als auch der Ehefrau zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Sie führen den von ihnen bestimmten Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB); der Ehenamen ist zugleich der Geburtsnamen der gemeinsamen Kinder (§ 1616 BGB). Derjenige Ehegatte, dessen Namen nicht Ehenamen wird, kann seinen Geburtsnamen oder geführten Namen dem Ehenamen hinzufügen; er führt dann einen Doppelnamen (§ 1355 Abs. 4 BGB). Als weitere Möglichkeit können die Ehegatten auf die Bestimmung eines Ehenamens verzichten; in diesem Fall führt jeder von ihnen seinen bisherigen Namen weiter (§ 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB). Sie bestimmen dann einen der beiden Namen zum Geburtsnamen der Kinder (§ 1617 Abs. 1 und 2 BGB).

8

Die Ehegatten können jedoch nicht ihre beiden Namen zum Ehenamen und damit zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Wie sich aus § 1355 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB ergibt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen aus beiden Namen zusammengesetzten Ehedoppelnamen zu wählen, bewusst ausgeschlossen. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit bindender Wirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG geklärt, dass diese allgemeine gesetzliche Wertung nicht gegen das grundrechtlich geschützte Namensbestimmungsrecht verstößt; sie ist mit den Grundrechten der Ehegatten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die gesetzlich eröffneten Möglichkeiten der Namensführung den grundrechtlich geschützten Bedürfnissen der Ehegatten in ausreichendem Maß Rechnung tragen. Zum einen können sie die gegenseitige Verbundenheit und Identität der neuen Gemeinsamkeit durch die Bestimmung eines Namens als Ehenamen zum Ausdruck bringen. Zum anderen ist gewährleistet, dass die eigene Identität des Ehegatten, der bei der Bestimmung des Ehenamens zurücksteht, durch die weitere Führung des Geburtsnamens oder des geführten Namens zusätzlich zum Ehenamen Ausdruck finden kann. Schließlich können die Ehegatten dem Ausdruck der jeweils eigenen Identität durch den Verzicht auf einen Ehenamen Vorrang einräumen. In Anbetracht dieser Gestaltungsmöglichkeiten durfte der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse, mehrgliedrige Namensketten und eine grundlegende Änderung des Namensgefüges zu vermeiden, durch den Ausschluss von Ehedoppelnamen, die aus den Geburtsnamen oder geführten Namen der Ehegatten zusammengesetzt sind, Rechnung tragen. Da diese Ehedoppelnamen als Geburtsnamen auf die gemeinsamen Kinder übergingen, würde ihre Zulassung in den folgenden Generationen zunehmend zu Mehrfachnamen führen. Daher wären Namensbegrenzungen unausweichlich; diese wiederum griffen in das grundrechtlich geschützte Namensrecht ein (BVerfG, Urteile vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 <388 ff.> und vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90 <102 f.>).

9

Bei der Entscheidung des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Bestimmung beider bisherigen Namen als Ehedoppelnamen auszuschließen, handelt es sich um eine das Namensrecht prägende, grundgesetzkonforme gesetzliche Wertung, die unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten zu beachten ist. Daher kann das Verbot der aus den Namen der Ehegatten zusammengesetzten Ehedoppelnamen nur dann im Wege der Abwägung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG überwunden werden, wenn den Namensträgern durch die Führung eines eingliedrigen Ehenamens individuelle Beeinträchtigungen von einigem Gewicht entstehen, die nur durch die Zulassung des Ehedoppelnamens beseitigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten den häufig vorkommenden Namen (Sammelnamen) eines von ihnen zum Ehenamen bestimmt haben. Könnte bereits das Führen eines solchen Ehenamens als wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG einen Anspruch auf Führung eines Ehedoppelnamens begründen, würde die allgemeine gesetzliche Wertentscheidung, diese Namen nicht als Ehenamen zuzulassen, keine Geltung für alle Ehegatten beanspruchen, die einen Sammelnamen als Ehenamen führen. Diese Ehegatten könnten das Doppelnamenverbot stets umgehen, indem sie den Sammelnamen eines Ehegatten als Ehenamen bestimmen und anschließend ein öffentlich-rechtliches Namensänderungsbegehren geltend machen. Hierfür besteht schon deshalb kein Anlass, weil es den Ehegatten freigestellt ist, ob sie den sog. Sammelnamen eines von ihnen zum Ehenamen bestimmen. Auch kann die Führung eines solchen Namens für sich genommen von vornherein keine zur Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG berechtigende individuelle Unzuträglichkeit darstellen, weil alle Träger derartiger Namen unabhängig von ihrer persönlichen Situation gleichermaßen betroffen sind.

10

2. Mit der Divergenzrüge machen die Kläger geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 - 7 C 84.64 - (BVerwGE 20, 300). Dort habe das Gericht als wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Gewährung eines aus den Namen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamens an die anderen Familienmitglieder anerkannt, dass die Ehefrau dem sog. Sammelnamen des Ehemannes als Ehenamen ihren Geburtsnamen hinzugefügt hatte.

11

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

12

Daran fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof der dem Urteil vom 5. März 1965 - 7 C 84.64 - (BVerwGE 20, 300) zugrunde liegenden Rechtsauffassung zum Bedeutungsgehalt des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht widersprochen hat. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die damaligen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 3 Abs. 1 NamÄndG zutreffend nicht herangezogen, weil das ihnen zugrunde liegende, im Jahr 1965 geltende Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs überholt ist. Wie unter 1.a) dargelegt, knüpft der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG an die allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts an. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist ausgeschlossen, wenn sie eine solche Wertung revidieren oder umgehen würde. Ihr Zweck liegt ausschließlich darin, individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen, die der familienrechtliche Gesetzgeber nicht in den Blick genommen hat. Daraus folgt, dass der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG überdacht und gegebenenfalls neu bestimmt werden muss, wenn der Gesetzgeber die allgemeinen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts ändert. Im Falle derartiger Gesetzesänderungen kann die bisherige Rechtsprechung zum wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht mehr unbesehen fortgeführt werden; sie ist regelmäßig nicht mehr geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen.

13

Die gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 - 7 C 84.64 - (BVerwGE 20, 300) grundlegend geändert. Nach dem damals geltenden § 1355 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) waren die Ehegatten bei der Namensführung nicht gleichberechtigt. Vielmehr war der Namen des Ehemannes zwingend der Ehenamen und damit der Namen der Ehefrau sowie der Geburtsnamen der gemeinsamen Kinder. Auch die Weiterführung der bisherigen Namen unter Verzicht auf einen Ehenamen war nicht vorgesehen. Die Ehefrau hatte lediglich die Möglichkeit, den Ehenamen mit der Beifügung ihres Geburtsnamens zu führen. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage konnten Ehegatten nicht verhindern, dass der Sammelname des Ehemannes Ehenamen wurde. Die Frage nach der Bestimmung von Ehedoppelnamen, die aus beiden bisherigen Namen der Ehegatten zusammengesetzt waren, stellte sich dem Gesetzgeber nicht. Aus diesen Gründen war die Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG durch das Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs erheblich anders vorstrukturiert als die Abwägung auf der Grundlage der namensrechtlichen Gleichberechtigung der Ehegatten.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2014 wie folgt teilweise geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit darin dem Antrag des Beigeladenen auf Änderung seines Vornamens von „X. Y.“ in „X.“ stattgegeben wurde.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2014 wie folgt teilweise geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit darin dem Antrag des Beigeladenen auf Änderung seines Vornamens von „X. Y.“ in „X.“ stattgegeben wurde.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2014 wie folgt teilweise geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit darin dem Antrag des Beigeladenen auf Änderung seines Vornamens von „X. Y.“ in „X.“ stattgegeben wurde.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2018 - 7 K 4532/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.
Die Klägerin hat den Zulassungsantrag gegen das ihr am 31.01.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 28.02.2018 innerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden Monatsfrist gestellt und mit dem am 03.04.2018 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Dieser Schriftsatz wahrte die Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da der 31.03.2018 ein Samstag und der 02.04.2018 ein allgemeiner Feiertag war (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist jedoch nicht begründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin „...“ in den Namen „...“ zu ändern, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil kein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) bestehe. Diese näher begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seinem Hinweis, sie habe ihren Namensänderungsantrag erst im Alter von 22 Jahren gestellt (vgl. Bl. 7, 9 d. UA.), unberücksichtigt gelassen, dass sie den Antrag am Ende des ersten Jahres nach dem Zuzug nach Deutschland gestellt habe, und es habe den Konflikt verkannt, der dadurch bewirkt werde, dass sie nach dem Umzug nach Deutschland wieder verstärkt mit dem Geburtsnamen „...“ konfrontiert werde. Dieser Einwand genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn die Klägerin setzt sich dabei nicht - wie geboten - hinreichend mit dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auseinander, in dem die von ihr zitierten Passagen stehen. Das Vorbringen der Klägerin begründet unabhängig davon auch in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.
Das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es sich bei dem von §§ 1, 3 NamÄndG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal eines „wichtigen Grundes“ für die Namensänderung um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handele, und sinngemäß ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung darauf ankomme, ob das schutzwürdige Interesse des Antragsstellers an der Namensänderung so wesentlich sei, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit und sicherheitspolitische Interessen, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssten (vgl. Bl. 6 d. UA). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht weiter sinngemäß erläutert, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Namensänderung bereits 22 Jahre alt und damit volljährig gewesen sei, sodass die für Minderjährige am Aspekt des Kindeswohls orientierte Rechtsprechung zur Namensänderung nicht ohne Weiteres übertragen werden könne, sich aber in der Zusammenschau jedenfalls ergeben müsse, dass bei der Namensänderung durch Erwachsene keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei Kindern, die Beibehaltung des alten Namens also unzumutbar sein müsse, und überdies zu berücksichtigen sei, dass und wenn ein erwachsener Antragsteller - wie hier die Klägerin - bereits im Rechtsverkehr unter seinem Namen aufgetreten sei (vgl. Bl. 7, 9 d. UA.).
Die Richtigkeit dieser rechtlichen Maßstäbe ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 u.a. - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 80; Senat, Urt. v. 03.05.2015 - 1 S 2422/14 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780). Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion diese Maßstäbe gilt Gleiches. Das Verwaltungsgericht hat in der von §§ 1, 3 NamÄndG geforderten Abwägung entgegen dem Zulassungsvorbringen keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen oder „verkannt“. Es hat insbesondere die aus Sicht der Klägerin problematische Beziehung zu ihrem Vater berücksichtigt und ausführlich gewürdigt (vgl. Bl. 7 f. d. UA). Es hat dabei auch den von ihr besonders hervorgehobenen Aspekt der „Individualitäts-“ bzw. „Identitätsbildung“ unter dem Namen „...“ und den damit im Zusammenhang stehenden Wunsch nach einer Namenszugehörigkeit zur übrigen Familie mütterlicherseits beachtet und gewichtet (Bl. 8 f. d. UA).
10 
Dass das Verwaltungsgericht bei dieser Gewichtung und der Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu einem anderen Gesamtergebnis gelangt ist als die Klägerin, belegt keine Rechtsfehler. Es begegnet insbesondere keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung des von der Klägerin betonten Gesichtspunkts der Herausbildung ihrer Individualität unter dem Namen „...“ auch berücksichtigt hat, dass die Klägerin den Familienamen „...“ in Kenntnis ihres richtigen Namens benutzt hat und dass die eigenmächtige Benutzung eines anderen Namens allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen kann (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2006 - 1 S 1706/06 - und Beschl. v. 02.05.2012 - 1 S 553/12 -; BayVGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 - FamRZ 2017, 671 und Beschl. v. 09.01.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris). Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet es auch nicht, dass das Verwaltungsgericht weiter berücksichtigt hat, dass die Klägerin unter ihrem Familiennamen „...“ später mehrere Jahre (auch) als Volljährige im Rechtsverkehr aufgetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, a.a.O.). Der Konflikt, den die Klägerin bei der Führung des Namens „...“ (auch) im Rechtsverkehr in Deutschland empfindet, und die sich (auch) daraus ergebenden Gründe für den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Namensänderung in Deutschland rechtfertigten es nicht, die vom Verwaltungsgericht genannten und gegen eine Namensänderung sprechenden Gesichtspunkte bei der gebotenen Gesamtabwägung außer Betracht zu lassen oder mit einem geringeren Gewicht in diese Abwägung einzustellen.
11 
Die Klägerin kann dem Verwaltungsgericht auch nicht mit Erfolg vorhalten, seine Entscheidung laufe auf eine „Sippenhaftung“ der Klägerin für das Verhalten ihrer Mutter hinaus (S. 4 der Antragsbegründung vom 03.04.2018). Der Einwand geht an den Entscheidungsgründen vorbei und trifft in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt, dass der Klägerin ihr richtiger Name bereits vor Eintritt der Volljährigkeit bekannt war. Es hat davon ausgehend - entgegen dem Einwand der Klägerin - nicht darauf abgestellt, dass die Mutter die Klägerin über ihren richtigen Namen hätte informieren müssen, sondern allein darauf, dass die Klägerin selbst Kenntnis von ihrem richtigen Namen hatte und den Namen „...“ im Rechtsverkehr dennoch eigenmächtig verwendet hat.
12 
Zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln führen auch nicht die Ausführungen der Klägerin, dass es der ihres Erachtens unter dem Namen „...“ erfolgten „Identitätsstiftung“ nicht entgegenstehe, dass sie in Frankreich häufig den Namen „...“ (statt „...“) geführt habe, weil dies nur dem Umstand geschuldet sei, dass dort auf den meisten PC-Tastaturen kein „ä“ vorkomme. Auch dieses Vorbringen geht an dem angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die in Frankreich gewählte Schreibweise ausweislich der Entscheidungsgründe - zu Recht - nicht als entscheidungserheblich thematisiert. Es hat insbesondere aus der Verwendung des Buchstabens „a“ statt „ä“ kein Argument gegen die begehrte Namensänderung abgeleitet (vgl. Bl. 9 f. d. UA.).
13 
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund ergebe sich auch nicht aus gesundheitlichen Gründen (Bl. 11 f. d. UA.). Weder das Vorbringen der Klägerin zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (aa) noch das erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest (bb) führen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund.
14 
aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung nur „ungenügend“ gewürdigt, dass und weshalb sie in ihrer damaligen Lebenssituation keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Familienproblematik und dem als Bedrohung empfundenen Vater auf psychologischer bzw. psychiatrischer Ebene gesucht (und keine ärztliche Untersuchung oder Begutachtung gewünscht) habe.
15 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine seelische Belastung könne nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei werde nicht vorausgesetzt, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe. Die Namensänderung könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger gerade vor solchen Folgen bewahrt werden solle bzw. dass sie zur Reduzierung der Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise beitrage. Sei die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keine diesen Grundsätzen entsprechende Belastung vorgetragen (vgl. Bl. 11 d. UA. m.w.N.).
16 
Die Richtigkeit dieser näher begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstäbe entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011, a.a.O.; Beschl. v. 17.03.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59; Urt. v. 02.10.1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Senat, Beschl. v. 21.12.2015 - 1 S 1783/15 - und v. 03.05.2011 - 1 S 910/11 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48). In der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Maßstäbe ist geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung nicht allein durch die Behauptung eines Antragstellers aufgezeigt sind, dass er aufgrund seiner negativen Kindheitserfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbindet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 21.12.2015, a.a.O., und v. 03.05.2011, a.a.O.). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es im erstinstanzlichen Verfahren an einem solchen Vortrag mit hinreichend substantiierten Angaben zu dem Bestehen und den Folgen der geltend gemachten seelischen Belastung gefehlt hat. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Namensänderung unter anderem ausgeführt, ungeachtet der beschriebenen Familienproblematik froh zu sein, in zwei Ländern aufgewachsen zu sein, also zwei Kulturen anzugehören, ein glückliches Kind gewesen zu sein und viele Freunde gehabt zu haben. Sie hat im weiteren Verwaltungsverfahren ferner Unterlagen über gute und sehr gute schulische Leistungen vorgelegt, die sie in Frankreich erbracht hatte, und sich im Übrigen im Wesentlichen auf die Angabe der vagen Vermutung beschränkt, „wahrscheinlich geschädigt (zu sein), inwieweit weiß ich noch nicht.“ Das Landratsamt hat die Klägerin dazu befragt und im Widerspruchsverfahren zusammenfassend festgehalten: „Auf mehrmalige Nachfrage hier bei uns in den Amtsräumen, ob und inwieweit sich der Name ‚...‘ negativ in ihrem Leben auswirkt oder bisher ausgewirkt hat, gab sie an, es gehe ihr gut, sie habe nie eine psychische Beeinträchtigung erlebt, auch war sie nie diesbezüglich in Behandlung. Auch psychosomatisch erlebe und erlebte sie keine negativen Auswirkungen. Sie führe ein glückliches Leben und fühle sich wohl. Auch in der Kindheit ging es ihr gut, sie war eine gute Schülerin und ist derzeit gerade in einer Ausbildung zur Krankenschwester.“ Bei diesem im erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich veränderten Sachstand fehlte es an einem ausreichenden Vortrag zu einer seelischen Belastung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gerechtfertigt hätte. Der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aufrecht erhaltene Einwand der Klägerin, sie wolle die Frage, „ob sie selbst psychologisch leidet“, nicht vertiefen und sich insbesondere keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen, änderte an diesem Substantiierungsdefizit nichts. Er bestätigte es im Gegenteil. Denn die Klägerin hatte damit in der Sache selbst eingeräumt, zum damaligen Zeitpunkt gerade keine konkreten Anhaltspunkte für eine hinreichend schwere seelische Belastung benennen zu können und der dahingehenden Frage nicht näher nachgehen zu wollen.
17 
Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse bei einer seelischen Belastung für eine Namensänderung nicht der Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht werden, sondern eine Namensänderung könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger gerade vor solchen Folgen bewahrt werden solle. Der Hinweis trifft in Bezug auf die rechtlichen Prüfungsmaßstäbe zu, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der jeweilige Antragsteller für das Vorliegen einer seelischen Belastung und die damit verbundenen Auswirkungen und Gefahrenpotentiale ausreichend substantiierte Anhaltspunkte vorzutragen hat, da nicht jedes Unbehagen, das in einem Einzelfall mit der Führung eines unerwünschten Namens verbunden ist, eine Namensänderung rechtfertigt. Die Klägerin nimmt bei ihrem diesbezüglichen Vortrag nach wie vor nicht ausreichend in den Blick, dass - wie das Verwaltungsgericht einleitend zu Recht hervorgehoben hat (Bl. 6 f. d. UA. m.w.N.) - das Namensrecht durch das bürgerliche Recht grundsätzlich abschließend geregelt ist, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung daher Ausnahmecharakter hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Urt. v. 03.05.2015, a.a.O., und Beschl. v. 03.05.2011, a.a.O.) und die Unzumutbarkeit der Beibehaltung des bisherigen Namens voraussetzt (vgl. für Minderjährige BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28) und dass daraus auch Anforderungen an die Substantiierung eines auf gesundheitliche Gründe gestützten Namensänderungswunsches folgen, denen die Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen hat.
18 
Auch aus dem von der Klägerin im Zulassungsantrag hervorgehobenen Gutachten, welches das Amtsgericht ... im Jahr ... eingeholt hatte, ergab sich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges. Das folgt schon daraus, dass die psychische Verfassung der ... geborenen Klägerin im frühen Kindesalter nicht ihren aktuellen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Antragsstellung bei dem Beklagten und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wiedergibt.
19 
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag die Klägerin auch nicht durch das im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie ..., ..., vom 24.04.2018 darzulegen.
20 
Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin das Attest und die darin erstmals enthaltenen Angaben erst am 27.04.2018 und damit nach dem am 03.04.2018 erfolgten Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht hat. Eine nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den mit der Normierung dieser Frist verfolgten Zweck der Beschleunigung und Straffung der Verfahren grundsätzlich allenfalls insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mit dem neuen, außerhalb der Frist erfolgenden Vortrag eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird. (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.11.2015 - 1 A 1682/14 - juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Erg.-Lfg., § 124a Rn. 116; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 133; jeweils m.w.N.). In diesem Rahmen eines nach Fristablauf nur noch ergänzend zulässigen Vortrags hält sich das verspätete Vorbringen der Klägerin nicht. Die von ihr im Schriftsatz vom 03.04.2018 am letzten Tag der Begründungsfrist sinngemäß beantragte Verlängerung dieser Frist ist in einem Zulassungsverfahren - anders als in einem Berufungsverfahren - nicht zulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 VwGO; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 134 m.w.N.).
21 
Unabhängig davon ist das Attest auch in der Sache nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Denn auch bei dessen Berücksichtigung fehlt es nach wie vor an einem hinreichend substantiierten Vortrag für einen im Sinne der §§ 1, 3 NamÄndG wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung. Die ärztliche Bescheinigung beschränkt sich darauf, Diagnosen zu benennen, ohne die zugrundeliegenden Befundtatsachen mitzuteilen oder wenigstens grob zu skizzieren. Damit ist schon nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Diagnosen gestellt wurden, insbesondere, ob die diagnostizierten Krankheiten Einschränkungen - ggf. welcher Art und welchen Ausmaßes - in der Lebensführung der Klägerin bewirken und ob diese gegebenenfalls den für die Annahme einer seelischen Belastung im oben genannten Sinne erforderlichen Schweregrad erreichen. Das Attest enthält unabhängig davon auch keine Ausführungen zu der für die begehrte Namensänderung maßgeblichen Frage der Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den möglichen Erkrankungen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Führung des bisherigen Familiennamens - und nicht etwa die eigentlichen familiären Konflikte und deren Behandlung im Familienkreis - ursächlich für die möglichen Erkrankungen sind, und spiegelbildlich Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Änderung des Namens für die Heilung einer möglicherweise bereits bestehenden psychischen Krankheit oder für die Vermeidung einer solchen erforderlich ist, lassen sich dem Attest nicht entnehmen. Dieses beschränkt sich auf die vage und mangels Begründung auch gerichtlich nicht nachvollziehbare Angabe, es wäre „für das gute psychische Gleichgewicht“ der Klägerin „nützlich“ („il serait utile“), wenn sie sich für ihren „état civil“ auf den Geburtsnamen ihrer Mutter berufen könnte.
22 
2. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
23 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Klägerin legt bereits nicht näher dar, worin sie die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten erblickt. Solche liegen unabhängig davon auch nicht vor. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Das gilt auch für die Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht in der vorgenommenen Abwägung nicht in einer den rechtlichen Erwartungen der Klägerin entsprechenden Weise gewürdigt hat.
24 
3. Die Divergenzrüge der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
25 
Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenübergestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung in diesem Sinne (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 R. 159a).
26 
An diesen Maßstäben gemessen zeigt die Klägerin keine Divergenz auf. Ihr Vorbringen genügt auch insoweit bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn sie verzichtet darauf, abstrakte Rechtssätze zu benennen und gegenüberzustellen, und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.07.1991 - 13 S 57/91 - (StAZ 1991, 345) abgewichen.
27 
Die behauptete Divergenz liegt unabhängig davon in der Sache nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 09.07.1991, die die Änderung des Familiennamens bei minderjährigen Kindern betraf, unter anderem ausgeführt: „Diese seelischen Belastungen erreichten zwar kaum den Grad einer unmittelbaren Gefahr für die gedeihliche Entwicklung der Kinder. Sie [die seelische Belastung] ist aber dennoch als wesentlicher Faktor in die Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Belange einzustellen; denn es versteht sich von selbst, dass nicht erst dann von einem für die Namensänderung sprechenden Belang die Rede sein kann, wenn das Kindeswohl unmittelbar gefährdet ist“ (a.a.O. = juris Rn. 29). Von diesem von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Das gilt unabhängig davon, dass der vorliegende Fall ohnehin keine Namensänderung bei einem minderjährigen Kind betraf. Denn das Verwaltungsgericht ist, wie gezeigt (oben 1.b), auch in seinen Prüfungsmaßstäben von der Annahme ausgegangen, dass eine seelische Belastung nicht bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht haben muss und dass eine Namensänderung auch dadurch gerechtfertigt sein kann, den Namensträger vor solchen Folgen zu schützen (vgl. erneut Bl. 11 d. UA. m.w.N.). Dass es bei der Subsumtion der Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter diesen Rechtssatz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Klägerin, weil es anders als sie eine ausreichende seelische Belastung als nicht dargelegt erachtet hat, begründet keine Rechtssatzdivergenz.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im November 2013 in der Landeshauptstadt M. geborene und dort wohnhafte Klägerin begehrt die Änderung ihres bei der Geburt erteilten, aus vier Namen bestehenden Vornamens V. T. … A. J. … in V. H. M. J. … Die ersten drei Vornamen sind vietnamesischen Ursprungs, der vierte ist ein gebräuchlicher europäischer Vorname. Zur Begründung ihres Antrags ließ die allein sorgeberechtigte Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 vortragen, der Vorname V. T. … Anh sei mit dem eines weiblichen Familienmitgliedes in Vietnam identisch. Dies bedeute nach dem Glauben der Mutter großes Unglück für das Kind. Zudem sei der Vorname kompliziert und schwierig auszusprechen. Mit Bescheid vom 1. September 2015 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes ab. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 17. Februar 2016 ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, in dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Die Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht zum Verfahren geäußert.

II.

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NJW 2016, 1243/1244 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Die Bevollmächtigte der Klägerin führt - unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und teils ohne Zuordnung zu einem bestimmten Zulassungsgrund, aber in der Sache auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogen - aus, durch die begehrte teilweise Änderung des Vornamens würden Belange der Allgemeinheit kaum berührt. Demgegenüber seien erhebliche Unzuträglichkeiten zu erwarten, wenn die Klägerin erfahre, dass sie einen Unglück bringenden Namensteil trage. Gleiches gelte, wenn sie weiterhin den Mittelnamen „T …“ führe, der im deutschen Sprachgebrauch mit Straßenbahn übersetzt werde. Darüber hinaus seien die Aussprache und Schreibweise ihres derzeitigen Namens mit „h“ kompliziert und schwierig. Aberglaube und Ahnenkult hätten in Vietnam besondere Bedeutung. Zwar sei die Klägerin noch ein Kleinkind, jedoch gehe es zum einen um die seelische Belastung der mit ihr eng verbundenen Mutter und zum anderen um die Prävention einer späteren seelischen Belastung der Klägerin selbst. Die Mutter der Klägerin habe erst nach der Namensgebung erfahren, dass bereits eine frühere weibliche Verwandte in Vietnam den Namen V. T. … A. habe und dass dies Unglück über die Klägerin bringe.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs zu Recht entschieden, dass ein wichtiger Grund für die begehrte Vornamensänderung nicht gegeben ist. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761; BayVGH, U.v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418; B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053; jeweils m.w.N.). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - NJW 2016, 2761). Gleichwohl hat auch die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter, so dass es in jedem Einzelfall einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vornamenskontinuität bedarf (vgl. OVG NW, U.v. 31.5.2016 - 16 A 754/14 - juris Rn. 52 m.w.N.). Insoweit verbleibt es bei der - mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbaren - gesetzgeberischen Grundentscheidung, derzufolge die Führung des Vornamens der freien Disposition entzogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053 m.w.N.).

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Vornamensänderung zu Recht verneint. Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Argumente - die Schwierigkeiten der Aussprache und Schreibweise des Vornamens, die Unzuträglichkeiten wegen des anderweitig konnotierten Mittelnamens „T …“ und die (ohnehin nur partielle) Vornamensgleichheit mit einer Verwandten in Vietnam - lagen objektiv bereits zum Zeitpunkt der Wahl des Vornamens vor. Ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes kann jedoch grundsätzlich nicht aus Umständen hergeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - DÖV 2017, 164 (Ls.) = juris Rn. 17; B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053; jeweils m.w.N). Die behördliche Namensänderung nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG dient dazu, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern. Der Umstand, dass sich die Mutter der Klägerin erst nachträglich bei Verwandten in Vietnam über die partiell bestehende Namensgleichheit informiert haben will, ändert daran nichts. Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut, vermag das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053).

Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - StAZ 2011, 285 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat weder die angeblich drohenden Unglücksfolgen der (partiellen) Namensgleichheit noch daraus resultierende seelische Belastungen für die Klägerin substantiiert dargelegt. Weder hat sie vorgetragen, dass es bei der Klägerin persönlich zu einer psychischen Beeinträchtigung gekommen wäre, noch können etwaige seelische Belastungen der Mutter gleichsam automatisch der Klägerin zugerechnet werden. Auch kann eine Namensänderung nicht rein prophylaktisch zur Prävention von - lediglich pauschal und spekulativ geäußerten - zukünftigen psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin erfolgen. Im Übrigen hat es die Mutter der Klägerin selbst in der Hand, mögliche seelische Belastungen von ihrer Tochter fernzuhalten, indem sie die - von ihr selbst als Aberglaube bezeichneten - Befürchtungen nicht an diese weitergibt. Welche der vier Vornamen im Alltag als Rufnamen geführt werden, bleibt ohnehin der eigenen Handhabung der Klägerin und ihrer Mutter überlassen. Dass es durch die alleinige Führung der Vornamen „V“ und/oder „J …“ zu Unzuträglichkeiten kommen könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

bb) Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, sie würde sich auch damit zufrieden geben, dass ihre zwei Mittelnamen T … A. komplett gestrichen würden, vermag dies schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil es sich dabei um neues, erstinstanzlich nicht geltend gemachtes Vorbringen handelt. Sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin ausschließlich die Ersetzung ihrer zwei mittleren Vornamen durch zwei andere Vornamen begehrt (vgl. zuletzt die Antragstellung ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.2.2016). Im Vergleich dazu stellt die nunmehr erwogene ersatzlose Streichung der zwei Vornamen ein neues Begehren dar, das nicht erstmals im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht werden kann. Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; für eine Klageänderung ist in diesem Verfahrensstadium kein Raum (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 225; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 36). Im Übrigen könnte die Klägerin das von ihr nunmehr angestrebte Ziel rein faktisch dadurch erreichen, dass sie sich im täglichen Leben auf die Führung der Vornamen „V.“ und/oder „J. …“ beschränkt. Ausweislich der Behördenakte der Beklagten (Bl. 16) wird der Vorname J. … ohnehin als Rufname verwendet.

cc) Nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führt schließlich das ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Vorbringen der Klägerin, es liege ein Verstoß gegen Nr. 29 NamÄndVwV vor, wonach das schutzwürdige Interesse an einer Namensänderung in erster Linie aufgrund des Vorbringens des Antragstellers festzustellen sei. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418), das die Änderung (lediglich) der Schreibweise eines Vornamens betraf, greift nicht durch. Wie der Senat in der genannten Entscheidung betont hat, handelt es sich bei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) um eine Verwaltungsanweisung und nicht um eine Rechtsnorm. Dieser Verwaltungsvorschrift kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, U.v. 14.12.1962 - VII C 140.61 - BVerwGE 15, 207/209) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss. Genau dies hat die Beklagte hier - bestätigt durch das erstinstanzliche Urteil - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verwaltungsanweisung getan (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheids vom 1.9.2015). Das Abstellen auf das Vorbringen der Antragstellerseite entbindet diese freilich nicht davon, die zur Namensänderung berechtigenden individuellen Unzuträglichkeiten nachvollziehbar geltend zu machen, um dem Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine eigenständige Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu ermöglichen. Diesen substantiierten Vortrag hat die Klägerin - anders als der Kläger im betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - vorliegend vermissen lassen.

b) Es fehlt an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, die trotz ihres Hinweises auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerade keine fallübergreifende Bedeutung geltend macht. Die Klägerin bringt mit ihrem Vortrag („ob hier das öffentliche Interesse zurücktritt, ob ein wichtiger Grund vorliege und die Unbilligkeiten, die auszugleichen sind, hier zutreffen“) selbst zum Ausdruck, dass es ihr um eine einzelfallbezogene Anwendung der Regelungen des öffentlich-rechtlichen Namensrechts geht. Eine konkrete klärungsbedürftige und in dem angestrebten Berufungsverfahren auch allgemein klärungsfähige Rechtsfrage wird damit gerade nicht formuliert.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.