Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 1

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 1
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Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.

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Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.
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published on 25/02/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen, also den des Klägers zu 1) sowie den der Klägerin zu 2) und
published on 05/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 01/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Betroffene ist deutscher und österreichischer Staatsangehörigkeit. Sie wurde am ... 1989 in M.
published on 07/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2018 - 7 K 4532/16 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassun
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