Der zweijährige Kläger begehrt durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter die Änderung seines Familiennamens.
Nach der Geburt des Klägers am … … … gaben seine - zum damaligen Zeitpunkt nicht miteinander verheirateten - Eltern N. … und I. … … übereinstimmend gemäß Urkunde der … … vom 7. März 2017 dem Kläger den Vornamen „…“ und Nachnamen „… …“. Hierbei wurden diese darauf hingewiesen, dass es sich um eine „rechtsverbindliche und unabänderliche Erklärung“ handele.
Durch einen Bevollmächtigten beantragten die Eltern des Klägers am ... August 2017 gegenüber der Beklagten, den Familiennamen ihres Sohnes von „… …“ in „…“ zu ändern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Zweigliedrigkeit des Namens und die Schreibweise ohne Bindestrich sowie weitere Schwierigkeiten bei der Aussprache und Schreibweise bzw. ausländischen Herkunft als wichtigen Grund abgestellt. Das Interesse an der Namensänderung überwiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens.
Nach Anhörung durch die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2017 wurde am 14. Oktober 2017 zudem ein Gutachten des namenskundlichen Zentrums der Universität … zur Herkunft des Namens „… …“ vom 19. September 2017 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung des Familiennamens des Klägers ab (Nr. 1), erhob Gebühren i.H.v. 511,- € (Nr. 2) und verfügte eine Kostentragungspflicht für das Verfahren beim Kläger (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Eltern bei der Geburtsbeurkundung und Namenswahl freigestanden habe, ob sie den Namen der Mutter oder des Vaters als Familiennamen des Klägers bestimmen. Die Eltern des Klägers hätten aber den väterlichen Nachnamen, der aus dem Ausland herrühre, einvernehmlich gewählt. Auf Umstände, die bei der Bestimmung des Geburtsnamens bereits vorgelegen haben und durch die Wahl eines anderen Familiennamens ohne weiteres hätten vermieden werden können, könne nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Antrag auf Namensänderung nicht gestützt werden. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe die Funktion, Unzuträglichkeiten, die nicht aus der familienrechtlichen Regelung als solcher hergeleitet werden können, zu beseitigen, nicht aber die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensänderung zu revidieren oder zu umgehen. Die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffene Namenswahl bei Geburtsbeurkundung könne nicht gezielt durch öffentlich-rechtliche Namensänderung außer Kraft gesetzt werden. Dem Kläger drohten bei Beibehaltung seines Namens im Übrigen auch keine mit seinem Namen verbundenen schwerwiegenden Nachteile. Dass der Kläger einen ausländischen Nachnamen trage, stelle für sich keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Januar 2018 Klage. Zur Begründung wurden die Aspekte aus der Antragsbegründung wiederholt bzw. intensiviert. Schwierigkeiten in der Aussprache und in der Schreibweise, die fälschliche Zuordnung der Namensbestandteile und die Zuordnung zum Islam, obwohl angedacht sei, den Kläger im christlichen Glauben zu erziehen, würden einen wichtigen Grund für die beantragte Namensänderung darstellen. Auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des Universität … wurde Bezug genommen. Für Nichtmuslime stelle sich ausweislich der gutachtlichen Feststellung der Herkunft des Namens „… …“ der Rückschluss auf die Namensherkunft bzw. die Verbindung zum Islam im deutschen Sprachraum als nachteilig, gar belastend dar. Insoweit wurde zudem ein „ergänzendes gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Notwendigkeit der Namensänderung aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls“ angeregt. In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 bestätigten die Eltern des Klägers, dass bzw. inwieweit es bereits zu Irritationen in Bezug auf Schreibweise, Zuordnung der Namensbestandteile als Vorname bzw. Nachname und Nachfragen zu einem muslimischen Hintergrund gekommen sei. Insbesondere wurde seitens des Vaters ausgeführt, gefühlt seit 2015 vermehrt im Zusammenhang mit seinem Familiennamen auf die Flüchtlingsproblematik oder politische Situation in der Türkei angesprochen zu werden, so dass er den Eindruck habe, sein Sohn werde mit dem jetzigen Namen später einmal auf dem Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt etc. Probleme bekommen.
Der Prozessbevollmächtigte hat sodann in der mündlichen Verhandlung bezugnehmend auf die Klageschrift beantragt,
Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 13.12.2017, Aktenzeichen Zeichen … … … …, verpflichtet, entsprechend dem Antrag des Klägers vom 09.08.2017 den Familiennamen „… …“ in den Familiennamen „…“ zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Die zulässige Verpflichtungsklage auf Änderung des klägerischen Familiennamens in den Nachnamen der Mutter ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Änderung seines Namens in der gewünschten Weise. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zutreffend verweist die Beklagte die gesetzlichen Vertreter des Klägers darauf, dass diese bei der Namenswahl anlässlich Geburtsbeurkundung dem Kläger den Familiennamen seines Vaters statt des nunmehr gewünschten Namens der Mutter gegeben haben. Ihnen habe somit nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften durchaus die Möglichkeit offen gestanden, den jetzt angeführten Aspekten einer vermeintlich unklaren Aussprache oder Schreibweise des klägerischen Nachnamens, einer unklaren Zuordnung der einzelnen Namensbestandteile zum Vor- bzw. Nachnamen, eines etwaigen Hinweises auf eine ausländische Herkunft oder Beziehung zum Islam etc. durch die andere Namenswahl zu begegnen. Hierbei handelt es sich gänzlich um Aspekte, die auch nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten sind. Die Namenswahl erfolgte durch die gesetzlichen Vertreter am 7. März 2017. Bereits am 9. August 2017, somit nur wenige Monate später, wurde hingegen die Namensänderung beantragt. Die Eltern des Klägers sind bei der Namenswahl auch ausdrücklich auf die Rechtsverbindlichkeit und Unabänderlichkeit dieser Wahl hingewiesen worden.
Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht soll nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder diese zu umgehen, wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zurecht bezugnehmend auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ausführt. Es dient vielmehr dazu, Unzuträglichkeiten und Unbilligkeiten im Einzelfall zu beseitigen und hat Ausnahmecharakter (vgl. Nr. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)). Eine Namensänderung kommt nach § 3 Abs. 1 NamÄndG i.V.m. Nr. 28 NamÄndVwV daher nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dabei ist angesichts des öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Namens grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und ein wichtiger Grund nur dann zu bejahen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers in der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens dieses öffentliche Interesse überwiegt. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt gemäß Nr. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV der Gesichtspunkt der Beibehaltung des Namens jedoch weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.
Trotz dieses gemäß Nr. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV vorliegend greifenden herabgesetzten öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Namens des Klägers überwiegt dieses dennoch noch das private Interesse des Klägers an der Namensänderung. Es besteht nach rechtlichen Maßstäben kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.
1. Aspekte, die bei der Namensgebung anlässlich der Geburtsbeurkundung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften hätten Berücksichtigung finden können, können nicht im Nachgang durch öffentlich-rechtliche Namensänderung durchschlagende Wirkung erhalten. Dementsprechend kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (BayVGH, U.v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - juris Rn 17, mit Verweis auf OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn 5 m.w.N.).
2. Die von den gesetzlichen Vertretern des Klägers und seinen Prozessbevollmächtigten benannten Schwierigkeiten im Alltag mit der Aussprache oder Schreibweise seines Namens, einer Verwechselbarkeit des ersten Nachnamensbestandteils mit einem zweiten Vornamen bzw. einer Ungebräuchlichkeit seiner Nachnamensbestandteile als Nachnamen statt Vornamen sind im Übrigen nicht geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen.
Zwar ist nach Nr. 36 NamÄndVwV eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Namensführers führen. Gerade bei fremdsprachigen Familiennamen kann dies gemäß Nr. 37 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV vorliegen. Ob aber „…“ mit „u“ oder „ou“ geschrieben wird bzw. „…“ mit „ai“ oder „ei“, erreicht hingegen nicht die Erheblichkeitsschwelle i.S.v. Nr. 36 NamÄndVwV. Einer Vielzahl deutscher oder bayerischer Namen ist dieses Problem immanent und mag zu Nachfragen im Alltag führen, aber nicht zu einer eine Namensänderung begründenden Behinderung (z.B. Meyer/Mayer/Meier/Maier/Mayr oder Schmidt/Schmitt/Schmid/Schmied oder Bayer/Beyer/Beier/Bayr). Dass es im Alltag zu (einfachen) Nachfragen zur Schreibweise kommt, stellt per se noch keinen wichtigen Grund dar. Vielmehr umfasst die Regelung in Nr. 36 i.V.m. Nr. 37 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV insbesondere solche Namen, die phonetisch in Deutschland große Schwierigkeiten bereiten oder in ihrer Schreibweise mit den gebräuchlichen Buchstaben nicht oder kaum geschrieben werden können. Beides trifft auf den Familiennamen des Klägers nicht zu.
Im Übrigen reicht es in der Regel aus, solchen Schwierigkeiten mit einer Änderung in der Schreibweise zu begegnen, vgl. Nr. 54 Abs. 1 Satz 3 NamÄndVwV oder der Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden Namens, vgl. Nr. 54 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV. Der Kläger begehrt jedoch eine vollständig abweichende Namenswahl und nicht nur eine Änderung der Schreibweise. Insofern ist auch nicht verfahrensgegenständlich und vom Gericht nicht zu beurteilen, ob der Vater des Klägers und der Kläger zusammen eine Namensänderung in Bezug auf den vorgetragenen „Doppelnamen“-Aspekt erreichen können, indem der erste Namensbestandteil „…“ gestrichen wird und sodann der zweite Bestandteil „…“ zugleich in der Schreibweise auf „…“ angepasst werden könnte.
Soweit ein Vornamenscharakter der Nachnamensbestandteile „…“ und „…“ bezugnehmend auch auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten als wichtiger Grund für die Namensänderung angeführt wird, gilt Gleiches. In Deutschland existieren viele Nachnamen, die zugleich Vornamen darstellen (z.B. Ulrich, Rudolf, Herbert, Klaus, Thomas, Gregor, Otto, Lukas, Karl, Peter). Im Alltag entstehende Nachfragen oder kleinere Verwechslungen erreichen nicht ohne weiteres die Erheblichkeitsschwelle für eine vollständige Namensänderung.
3. Die Tatsache, dass die Namensbestandteile des klägerischen Nachnamens eher auf eine islamische statt christliche Herkunft - der Vater des Klägers ist im Übrigen seinen Angaben zufolge islamischen Glaubens - oder auf einen Migrationshintergrund hinweisen mögen - der Vater des Klägers hat seinen Angaben zufolge griechisch-türkische Wurzeln - begründet ebensowenig einen wichtigen Grund.
Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV bestimmt ausdrücklich, dass allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden kann.
Soweit Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV eröffnet, dass im Anschluss an eine Einbürgerung der Familienname geändert werden kann, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lässt und der Namensführer im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt, ist dies vorliegend nicht einschlägig. Weder geht es formal um eine Namensänderung im Anschluss an eine Einbürgerung noch um die Namensänderung eines Ausländers, der sich zum Zweck der Eingliederung um eine Namensänderung bemüht. Für ein weites Verständnis dieser Regelung ist im Kontext mit der deutlichen Einschränkung in Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV gerade kein Raum.
Soweit der Prozessbevollmächtigte auf die „jüngeren bundespolitischen wie gesellschaftlichen Entwicklungen seit dem Kalenderjahr 2015“ Bezug nimmt, die die Besorgnis eines Rückschlusses auf die Namensherkunft oder Verbindung zum Islam im deutschen Sprachraum als „nachteilig, gar belastend“ bestätigen würden, und die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter, dass der Name des Vaters verstärkt in Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise oder der politischen Situation in der Türkei in Verbindung gebracht werde, stellt dies in der pauschalen Aussage keinen wichtigen Grund dar.
Auch in diesem Kontext darf nicht übersehen werden, dass sich die gesetzlichen Vertreter des Klägers im März 2017 bei der Wahl des Familiennamens für den Namen des Vaters entschieden haben. Wenn dieser sich in seinem Umfeld seit dem Jahr 2015 zunehmend angesichts seines Namens mit Themen wie Flüchtlingskrise, politische Situation in der Türkei etc. konfrontiert sieht oder fühlt, hätten die Eltern bei der Geburtsbeurkundung dem Kläger den Namen der Mutter geben können. Sie haben sich aber dennoch für die erfolgte Namenswahl entschieden. Auf die Ausführungen unter 1. wird daher nochmals hingewiesen.
Das Gericht verkennt im Übrigen nicht, dass es in der Bundesrepublik Deutschland durchaus Mitbürgerinnen und Mitbürger gibt, die Vorurteile und Ressentiments bis hin zu einer ablehnenden Haltung gegenüber Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit Migrationshintergrund, ggf. alleine aufgrund eines ausländisch klingenden Namens, haben. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber die gesellschaftliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland nicht derart ausländerfeindlich bzw. islamfeindlich zu beschreiben, dass alleine dem Tragen eines Namens, der auf eine Zugehörigkeit zum islamischen Glauben bzw. eine ausländische Herkunft hindeuten mag, bereits per se kindeswohlgefährdender Charakter zukommt, wie aber der Prozessbevollmächtigte argumentiert.
4. Soweit vom Prozessbevollmächtigten eine Kindeswohlgefährdung durch den Nachnamen vorgetragen wird, fehlt es im Übrigen an einem substantiierten individuellen Sachvortrag.
Zwar kann eine Namensänderung bei Vorliegen einer erheblichen seelischen Belastung durch den vorhandenen Familiennamen durchaus in Betracht kommen. Die seelische Belastung muss auch nicht bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit im Sinne von ICD-10 erreicht haben. Vielmehr kann gerade die Änderung des Namens geboten sein, um den Namensträger vor einer solchen behandlungsbedürftigen Erkrankung oder Krise zu bewahren. Es bedarf jedoch einer solchen Art und eines solchen Ausmaß der seelischen Belastung, die vom Namen herrührt, dass sich daraus konkrete negative Auswirkungen auf den Alltag der betroffenen Person und die Erforderlichkeit der Namensänderung ergeben, um der Belastungslage zu entgehen. In der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Maßstäbe ist geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung nicht allein durch die Behauptung eines Namensführers aufgezeigt sind, dass er aufgrund seiner negativen Erfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbindet. Der Namensführer muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - juris; VGH BW, B.v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris, m.w.N.). Nicht jedes Unbehagen, das in einem Einzelfall mit der Führung eines unerwünschten Namens verbunden ist, rechtfertigt eine Namensänderung (VGH BW, a.a.O.).
Die Erheblichkeit einer solchen seelischen Belastung ist für das Gericht vorliegend aber nicht erkennbar und klägerseits nicht substantiiert bzw. individuell-konkret vorgetragen. Fragen nach dem Verzehr von Schweinefleisch oder einer Beschneidung des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung von der Mutter des Klägers genannt wurden, reichen insoweit nicht aus.
Für die Einholung eines Gutachtens, wie schriftsätzlich angeregt, besteht mangels substantiierten Vortrags zur seelischen Belastung beim Kläger durch die Namensführung keine Veranlassung, zumal die Beweisanregung letztlich „ins Blaue hinein“ eine seelische Belastung beim zweijährigen Kläger mutmaßt, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte beim Kläger selber und nicht seiner gesetzlichen Vertreter benannt werden.
5. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers nach der nunmehr erfolgten Eheschließung den Namen seiner Ehefrau und der Mutter des Klägers als Ehenamen annehmen kann, mit der Folge, dass sodann auch der Familienname des Klägers geändert werden würde, § 1617c Abs. 1 BGB. Hierauf hat die Beklagte im Verfahren hingewiesen.
Die Klage ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.