Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2019 - M 30 K 18.174

bei uns veröffentlicht am21.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der zweijährige Kläger begehrt durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter die Änderung seines Familiennamens.

Nach der Geburt des Klägers am … … … gaben seine - zum damaligen Zeitpunkt nicht miteinander verheirateten - Eltern N. … und I. … … übereinstimmend gemäß Urkunde der … … vom 7. März 2017 dem Kläger den Vornamen „…“ und Nachnamen „… …“. Hierbei wurden diese darauf hingewiesen, dass es sich um eine „rechtsverbindliche und unabänderliche Erklärung“ handele.

Durch einen Bevollmächtigten beantragten die Eltern des Klägers am ... August 2017 gegenüber der Beklagten, den Familiennamen ihres Sohnes von „… …“ in „…“ zu ändern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Zweigliedrigkeit des Namens und die Schreibweise ohne Bindestrich sowie weitere Schwierigkeiten bei der Aussprache und Schreibweise bzw. ausländischen Herkunft als wichtigen Grund abgestellt. Das Interesse an der Namensänderung überwiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens.

Nach Anhörung durch die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2017 wurde am 14. Oktober 2017 zudem ein Gutachten des namenskundlichen Zentrums der Universität … zur Herkunft des Namens „… …“ vom 19. September 2017 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung des Familiennamens des Klägers ab (Nr. 1), erhob Gebühren i.H.v. 511,- € (Nr. 2) und verfügte eine Kostentragungspflicht für das Verfahren beim Kläger (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Eltern bei der Geburtsbeurkundung und Namenswahl freigestanden habe, ob sie den Namen der Mutter oder des Vaters als Familiennamen des Klägers bestimmen. Die Eltern des Klägers hätten aber den väterlichen Nachnamen, der aus dem Ausland herrühre, einvernehmlich gewählt. Auf Umstände, die bei der Bestimmung des Geburtsnamens bereits vorgelegen haben und durch die Wahl eines anderen Familiennamens ohne weiteres hätten vermieden werden können, könne nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Antrag auf Namensänderung nicht gestützt werden. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe die Funktion, Unzuträglichkeiten, die nicht aus der familienrechtlichen Regelung als solcher hergeleitet werden können, zu beseitigen, nicht aber die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensänderung zu revidieren oder zu umgehen. Die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffene Namenswahl bei Geburtsbeurkundung könne nicht gezielt durch öffentlich-rechtliche Namensänderung außer Kraft gesetzt werden. Dem Kläger drohten bei Beibehaltung seines Namens im Übrigen auch keine mit seinem Namen verbundenen schwerwiegenden Nachteile. Dass der Kläger einen ausländischen Nachnamen trage, stelle für sich keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.

Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Januar 2018 Klage. Zur Begründung wurden die Aspekte aus der Antragsbegründung wiederholt bzw. intensiviert. Schwierigkeiten in der Aussprache und in der Schreibweise, die fälschliche Zuordnung der Namensbestandteile und die Zuordnung zum Islam, obwohl angedacht sei, den Kläger im christlichen Glauben zu erziehen, würden einen wichtigen Grund für die beantragte Namensänderung darstellen. Auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des Universität … wurde Bezug genommen. Für Nichtmuslime stelle sich ausweislich der gutachtlichen Feststellung der Herkunft des Namens „… …“ der Rückschluss auf die Namensherkunft bzw. die Verbindung zum Islam im deutschen Sprachraum als nachteilig, gar belastend dar. Insoweit wurde zudem ein „ergänzendes gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Notwendigkeit der Namensänderung aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls“ angeregt. In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 bestätigten die Eltern des Klägers, dass bzw. inwieweit es bereits zu Irritationen in Bezug auf Schreibweise, Zuordnung der Namensbestandteile als Vorname bzw. Nachname und Nachfragen zu einem muslimischen Hintergrund gekommen sei. Insbesondere wurde seitens des Vaters ausgeführt, gefühlt seit 2015 vermehrt im Zusammenhang mit seinem Familiennamen auf die Flüchtlingsproblematik oder politische Situation in der Türkei angesprochen zu werden, so dass er den Eindruck habe, sein Sohn werde mit dem jetzigen Namen später einmal auf dem Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt etc. Probleme bekommen.

Der Prozessbevollmächtigte hat sodann in der mündlichen Verhandlung bezugnehmend auf die Klageschrift beantragt,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 13.12.2017, Aktenzeichen Zeichen … … … …, verpflichtet, entsprechend dem Antrag des Klägers vom 09.08.2017 den Familiennamen „… …“ in den Familiennamen „…“ zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage auf Änderung des klägerischen Familiennamens in den Nachnamen der Mutter ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Änderung seines Namens in der gewünschten Weise. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zutreffend verweist die Beklagte die gesetzlichen Vertreter des Klägers darauf, dass diese bei der Namenswahl anlässlich Geburtsbeurkundung dem Kläger den Familiennamen seines Vaters statt des nunmehr gewünschten Namens der Mutter gegeben haben. Ihnen habe somit nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften durchaus die Möglichkeit offen gestanden, den jetzt angeführten Aspekten einer vermeintlich unklaren Aussprache oder Schreibweise des klägerischen Nachnamens, einer unklaren Zuordnung der einzelnen Namensbestandteile zum Vor- bzw. Nachnamen, eines etwaigen Hinweises auf eine ausländische Herkunft oder Beziehung zum Islam etc. durch die andere Namenswahl zu begegnen. Hierbei handelt es sich gänzlich um Aspekte, die auch nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten sind. Die Namenswahl erfolgte durch die gesetzlichen Vertreter am 7. März 2017. Bereits am 9. August 2017, somit nur wenige Monate später, wurde hingegen die Namensänderung beantragt. Die Eltern des Klägers sind bei der Namenswahl auch ausdrücklich auf die Rechtsverbindlichkeit und Unabänderlichkeit dieser Wahl hingewiesen worden.

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht soll nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder diese zu umgehen, wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zurecht bezugnehmend auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ausführt. Es dient vielmehr dazu, Unzuträglichkeiten und Unbilligkeiten im Einzelfall zu beseitigen und hat Ausnahmecharakter (vgl. Nr. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)). Eine Namensänderung kommt nach § 3 Abs. 1 NamÄndG i.V.m. Nr. 28 NamÄndVwV daher nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dabei ist angesichts des öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Namens grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und ein wichtiger Grund nur dann zu bejahen, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers in der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung eines neuen Namens dieses öffentliche Interesse überwiegt. Bei Kindern und Heranwachsenden wiegt gemäß Nr. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV der Gesichtspunkt der Beibehaltung des Namens jedoch weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind.

Trotz dieses gemäß Nr. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV vorliegend greifenden herabgesetzten öffentlichen Interesses an der Beibehaltung des bisherigen Namens des Klägers überwiegt dieses dennoch noch das private Interesse des Klägers an der Namensänderung. Es besteht nach rechtlichen Maßstäben kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.

1. Aspekte, die bei der Namensgebung anlässlich der Geburtsbeurkundung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften hätten Berücksichtigung finden können, können nicht im Nachgang durch öffentlich-rechtliche Namensänderung durchschlagende Wirkung erhalten. Dementsprechend kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (BayVGH, U.v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - juris Rn 17, mit Verweis auf OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn 5 m.w.N.).

2. Die von den gesetzlichen Vertretern des Klägers und seinen Prozessbevollmächtigten benannten Schwierigkeiten im Alltag mit der Aussprache oder Schreibweise seines Namens, einer Verwechselbarkeit des ersten Nachnamensbestandteils mit einem zweiten Vornamen bzw. einer Ungebräuchlichkeit seiner Nachnamensbestandteile als Nachnamen statt Vornamen sind im Übrigen nicht geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen.

Zwar ist nach Nr. 36 NamÄndVwV eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt, wenn Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Namensführers führen. Gerade bei fremdsprachigen Familiennamen kann dies gemäß Nr. 37 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV vorliegen. Ob aber „…“ mit „u“ oder „ou“ geschrieben wird bzw. „…“ mit „ai“ oder „ei“, erreicht hingegen nicht die Erheblichkeitsschwelle i.S.v. Nr. 36 NamÄndVwV. Einer Vielzahl deutscher oder bayerischer Namen ist dieses Problem immanent und mag zu Nachfragen im Alltag führen, aber nicht zu einer eine Namensänderung begründenden Behinderung (z.B. Meyer/Mayer/Meier/Maier/Mayr oder Schmidt/Schmitt/Schmid/Schmied oder Bayer/Beyer/Beier/Bayr). Dass es im Alltag zu (einfachen) Nachfragen zur Schreibweise kommt, stellt per se noch keinen wichtigen Grund dar. Vielmehr umfasst die Regelung in Nr. 36 i.V.m. Nr. 37 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV insbesondere solche Namen, die phonetisch in Deutschland große Schwierigkeiten bereiten oder in ihrer Schreibweise mit den gebräuchlichen Buchstaben nicht oder kaum geschrieben werden können. Beides trifft auf den Familiennamen des Klägers nicht zu.

Im Übrigen reicht es in der Regel aus, solchen Schwierigkeiten mit einer Änderung in der Schreibweise zu begegnen, vgl. Nr. 54 Abs. 1 Satz 3 NamÄndVwV oder der Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden Namens, vgl. Nr. 54 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV. Der Kläger begehrt jedoch eine vollständig abweichende Namenswahl und nicht nur eine Änderung der Schreibweise. Insofern ist auch nicht verfahrensgegenständlich und vom Gericht nicht zu beurteilen, ob der Vater des Klägers und der Kläger zusammen eine Namensänderung in Bezug auf den vorgetragenen „Doppelnamen“-Aspekt erreichen können, indem der erste Namensbestandteil „…“ gestrichen wird und sodann der zweite Bestandteil „…“ zugleich in der Schreibweise auf „…“ angepasst werden könnte.

Soweit ein Vornamenscharakter der Nachnamensbestandteile „…“ und „…“ bezugnehmend auch auf das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten als wichtiger Grund für die Namensänderung angeführt wird, gilt Gleiches. In Deutschland existieren viele Nachnamen, die zugleich Vornamen darstellen (z.B. Ulrich, Rudolf, Herbert, Klaus, Thomas, Gregor, Otto, Lukas, Karl, Peter). Im Alltag entstehende Nachfragen oder kleinere Verwechslungen erreichen nicht ohne weiteres die Erheblichkeitsschwelle für eine vollständige Namensänderung.

3. Die Tatsache, dass die Namensbestandteile des klägerischen Nachnamens eher auf eine islamische statt christliche Herkunft - der Vater des Klägers ist im Übrigen seinen Angaben zufolge islamischen Glaubens - oder auf einen Migrationshintergrund hinweisen mögen - der Vater des Klägers hat seinen Angaben zufolge griechisch-türkische Wurzeln - begründet ebensowenig einen wichtigen Grund.

Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV bestimmt ausdrücklich, dass allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden kann.

Soweit Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV eröffnet, dass im Anschluss an eine Einbürgerung der Familienname geändert werden kann, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lässt und der Namensführer im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt, ist dies vorliegend nicht einschlägig. Weder geht es formal um eine Namensänderung im Anschluss an eine Einbürgerung noch um die Namensänderung eines Ausländers, der sich zum Zweck der Eingliederung um eine Namensänderung bemüht. Für ein weites Verständnis dieser Regelung ist im Kontext mit der deutlichen Einschränkung in Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV gerade kein Raum.

Soweit der Prozessbevollmächtigte auf die „jüngeren bundespolitischen wie gesellschaftlichen Entwicklungen seit dem Kalenderjahr 2015“ Bezug nimmt, die die Besorgnis eines Rückschlusses auf die Namensherkunft oder Verbindung zum Islam im deutschen Sprachraum als „nachteilig, gar belastend“ bestätigen würden, und die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter, dass der Name des Vaters verstärkt in Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise oder der politischen Situation in der Türkei in Verbindung gebracht werde, stellt dies in der pauschalen Aussage keinen wichtigen Grund dar.

Auch in diesem Kontext darf nicht übersehen werden, dass sich die gesetzlichen Vertreter des Klägers im März 2017 bei der Wahl des Familiennamens für den Namen des Vaters entschieden haben. Wenn dieser sich in seinem Umfeld seit dem Jahr 2015 zunehmend angesichts seines Namens mit Themen wie Flüchtlingskrise, politische Situation in der Türkei etc. konfrontiert sieht oder fühlt, hätten die Eltern bei der Geburtsbeurkundung dem Kläger den Namen der Mutter geben können. Sie haben sich aber dennoch für die erfolgte Namenswahl entschieden. Auf die Ausführungen unter 1. wird daher nochmals hingewiesen.

Das Gericht verkennt im Übrigen nicht, dass es in der Bundesrepublik Deutschland durchaus Mitbürgerinnen und Mitbürger gibt, die Vorurteile und Ressentiments bis hin zu einer ablehnenden Haltung gegenüber Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit Migrationshintergrund, ggf. alleine aufgrund eines ausländisch klingenden Namens, haben. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber die gesellschaftliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland nicht derart ausländerfeindlich bzw. islamfeindlich zu beschreiben, dass alleine dem Tragen eines Namens, der auf eine Zugehörigkeit zum islamischen Glauben bzw. eine ausländische Herkunft hindeuten mag, bereits per se kindeswohlgefährdender Charakter zukommt, wie aber der Prozessbevollmächtigte argumentiert.

4. Soweit vom Prozessbevollmächtigten eine Kindeswohlgefährdung durch den Nachnamen vorgetragen wird, fehlt es im Übrigen an einem substantiierten individuellen Sachvortrag.

Zwar kann eine Namensänderung bei Vorliegen einer erheblichen seelischen Belastung durch den vorhandenen Familiennamen durchaus in Betracht kommen. Die seelische Belastung muss auch nicht bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit im Sinne von ICD-10 erreicht haben. Vielmehr kann gerade die Änderung des Namens geboten sein, um den Namensträger vor einer solchen behandlungsbedürftigen Erkrankung oder Krise zu bewahren. Es bedarf jedoch einer solchen Art und eines solchen Ausmaß der seelischen Belastung, die vom Namen herrührt, dass sich daraus konkrete negative Auswirkungen auf den Alltag der betroffenen Person und die Erforderlichkeit der Namensänderung ergeben, um der Belastungslage zu entgehen. In der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Maßstäbe ist geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung nicht allein durch die Behauptung eines Namensführers aufgezeigt sind, dass er aufgrund seiner negativen Erfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbindet. Der Namensführer muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - juris; VGH BW, B.v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris, m.w.N.). Nicht jedes Unbehagen, das in einem Einzelfall mit der Führung eines unerwünschten Namens verbunden ist, rechtfertigt eine Namensänderung (VGH BW, a.a.O.).

Die Erheblichkeit einer solchen seelischen Belastung ist für das Gericht vorliegend aber nicht erkennbar und klägerseits nicht substantiiert bzw. individuell-konkret vorgetragen. Fragen nach dem Verzehr von Schweinefleisch oder einer Beschneidung des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung von der Mutter des Klägers genannt wurden, reichen insoweit nicht aus.

Für die Einholung eines Gutachtens, wie schriftsätzlich angeregt, besteht mangels substantiierten Vortrags zur seelischen Belastung beim Kläger durch die Namensführung keine Veranlassung, zumal die Beweisanregung letztlich „ins Blaue hinein“ eine seelische Belastung beim zweijährigen Kläger mutmaßt, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte beim Kläger selber und nicht seiner gesetzlichen Vertreter benannt werden.

5. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers nach der nunmehr erfolgten Eheschließung den Namen seiner Ehefrau und der Mutter des Klägers als Ehenamen annehmen kann, mit der Folge, dass sodann auch der Familienname des Klägers geändert werden würde, § 1617c Abs. 1 BGB. Hierauf hat die Beklagte im Verfahren hingewiesen.

Die Klage ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, ein Ehepaar, begehren die Änderung ihres Ehe- bzw. Familiennamens.

Die Kläger schlossen am 16. Dezember 2011 vor dem Standesamt der Beklagten die Ehe. Bei ihrer Eheschließung bestimmten sie gemäß § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB den Geburtsnamen des Klägers zu 1 „M.“ zum Ehenamen. Die Klägerin zu 2 fügte gemäß § 1355 Abs. 4 BGB dem Ehenamen „M.“ ihren Geburtsnamen „B.“ an. Am 28. Januar 2012 und 14. August 2013 wurden die Töchter der Kläger geboren, die den Familiennamen „M.“ tragen.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihren Ehenamen „M.“ in „M.-B.“ zu ändern. Zur Begründung trugen sie vor, der Ehename „M.“ gebe als Sammelname zu Verwechslungen Anlass. Die beantragte Namensänderung solle sich auf den Geburtsnamen der gemeinsamen Kinder erstrecken. Dem Antrag könne nicht entgegen gehalten werden, die Unzuträglichkeiten des Sammelnamens hätten durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau „B.“ zum Ehenamen vermieden werden können. In diesem Fall würde sich die Abstammung der Töchter von ihrem Vater nicht, wie es nach den traditionellen Grundsätzen des deutschen Namensrechts üblich und auch von ihnen gewünscht sei, in dem Namen widerspiegeln. Auch nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 sei die Namensänderung gerechtfertigt.

Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung der Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 2014 ab. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinn von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (im Folgenden: NamÄndG) sei nicht gegeben. Besondere Umstände, die über das zivilrechtliche Namensrechtssystem hinaus die Namensänderung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Kläger hätten sich bei der Eheschließung bewusst für den Namen des Mannes und damit den Familiennamen „M.“ entschieden und durch die Annahme des Sammelnamens deutlich gemacht, dass sie die Führung des häufig vorkommenden Familiennamens nicht als Nachteil ansähen. Mit der Genehmigung des Antrags würden wesentliche Wertungen des Gesetzgebers in einem zentralen Bereich des deutschen Namensrechts, insbesondere der vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligte Ausschluss von Ehe- bzw. Kindesdoppelnamen, durchbrochen. Die von den Klägern ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 sei zu einer wesentlich anders gestalteten namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Die den Klägern heute offenstehende Möglichkeit, von der Führung eines gemeinsamen Namens abzusehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, habe den damaligen Eheleuten nicht offen gestanden.

Auf die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Beklagte mit Urteil vom 22. April 2015, den Ehenamen der Kläger von „M.“ in „M.-B.“ zu ändern. Zur Begründung seines Urteils führte es aus, nach Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände sei das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grundes zu bejahen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1965 könne ein Sammelname die Hinzufügung des Mädchennamens der Ehefrau auch für den Ehemann und die Kinder rechtfertigen. Zwar sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, bei der Eheschließung den Namen der Ehefrau und damit einen anderen Namen als den Sammelnamen zu wählen. Es könne den Klägern aber nicht angelastet werden, dass sie bei der Eheschließung den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt und nicht den Namen der Frau gewählt hätten. Würde man davon ausgehen, dass bei der Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen eine spätere öffentlich-rechtliche Namensänderung ausgeschlossen sei, wäre die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung beschränkt. Die Eheleute könnten dann zwar weiterhin frei wählen, ob sie den Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmten; sie müssten aber bei der Wahl eines Sammelnamens berücksichtigen, dass dieser Name nicht mehr wie sonst um einen Zusatz ergänzt werden könnte. Eine solche Hinnahme von Nachteilen bei Auswahl eines Sammelnamens als Ehename sei auch aus übergeordneten Gründen nicht geboten. Die Beklagte wäre nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Eheschließung bereit gewesen, einen Doppelnamen des Klägers zu 1 zu akzeptieren. Dieser hätte dann zum Familiennamen bestimmt werden können mit dem Ergebnis, dass auch die Ehefrau und die Kinder einen Doppelnamen tragen würden. Der Unterschied bestehe nur darin, dass damals wohl ein anderer Zusatz als der Geburtsname der Ehefrau in Betracht gekommen wäre. Komme aber nach den Grundsätzen des öffentlichen Namensrechts bei Trägern von Sammelnamen ein Doppelname in Betracht, so sei auch die Wahl eines aus den Namen der Eheleute zusammengesetzten Doppelnamens nicht zu beanstanden. Die bei der Auslegung heranzuziehenden Nr. 34 und Nr. 54 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) seien nicht nachträglich geändert bzw. eingeschränkt worden.

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München abzuändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene nicht dazu, vermeidbar Versäumtes bei der Wahl des Familiennamens im Rahmen des Namensänderungsverfahrens nachzubessern. Die Kläger hätten es zu verantworten, bei der Eheschließung ganz bewusst und unter Hinnahme der damit einhergehenden Unzuträglichkeiten den Sammelnamen des Ehemannes zum Ehenamen bestimmt zu haben. In diesem Fall reiche der pauschale Hinweis auf den Sammelnamen und die damit verbundene Verwechslungsgefahr zur Darlegung eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nicht aus. Der Kläger zu 1 habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen, dass er konkrete Überlegungen bei der Eheschließung angestellt und dabei auch an seine Kinder gedacht habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts werde die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung durch Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen nicht beschränkt. Die Argumentation der Kläger erschiene treuwidrig, weil sie erst selbst die Fakten geschaffen hätten, deren Unzuträglichkeiten sie nunmehr im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren geltend machten. Zwar wäre die Beklagte vor der Eheschließung bereit gewesen, ein auf einen Doppelnamen gerichtetes Namensänderungsbegehren des Klägers zu 1 zu akzeptieren, der als sogenannter echter Doppelname auf die Ehefrau und die Kinder übergegangen wäre. Als Namenszusatz zum Sammelnamen wäre dem Kläger vor seiner Eheschließung aber gewiss nicht der Familienname seiner Lebensgefährtin gewährt worden, weil durch den neuen Familiennamen kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden dürfe. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht diene nur dazu, bestehende Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Im Übrigen wären dann alle Eheleute mit einem Sammelnamen als Ehenamen gegenüber dem Rest der verheirateten Bevölkerung insoweit privilegiert, als ihnen im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Weiteres die Möglichkeit eines gemeinsamen Ehedoppelnamens im Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung eröffnet wäre. Es gehe nicht um die Ausübung der Wahlfreiheit bei der Familiennamensbestimmung nach § 1355 BGB, sondern darum, über Umwege und unter Umgehung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen einen Doppelnamen als Familiennamen zu erlangen, den das Privatrecht gerade nicht vorsehe. Ferner berücksichtige das Erstgericht in seiner Interessenabwägung den Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensrechts nicht hinreichend. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts im Statistischen Jahrbuch 2014 hätten in Deutschland im Jahr 2012 an die 5,7 Millionen Ehepaare mit 9,6 Millionen minderjährigen Kindern gelebt. Wenn von diesen Ehepaaren auch nur ein geringer Prozentsatz einen Sammel-Ehenamen führe, wäre mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einer kaum noch übersehbaren Anzahl von Eheleuten und Kindern ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Namensänderung eröffnet.

Die Klägerbevollmächtigten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Die Beklagte gehe von der Verletzung einer Obliegenheit der Kläger gegen sich selbst aus, die an die Regelung des § 254 BGB über das Mitverschulden des Geschädigten erinnere. Die Schadensabwendungspflicht ende jedoch an der Grenze der Zumutbarkeit. Der Verzicht auf den Namen „M.“ als Ehenamen sei den Klägern nicht zuzumuten gewesen, weil sie mit dieser Namenswahl, gemäß dem traditionellen Grundsatz der Patrilinearität, die Abstammung ihrer Kinder vom Vater zum Ausdruck hätten bringen wollen. Die Argumentation der Beklagten messe dem Namen „M.“ offenbar einen geringeren Wert als dem Namen „B.“ bei und laufe auf eine ungerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung hinaus. Die Kläger beriefen sich auf nichts anderes als auf eine die Namensänderung rechtfertigende Ausnahmesituation, die auch in Nr. 33 ff. NamÄndVwV beschrieben sei. Ein Widerspruch zu den zivilrechtlichen Wertungen des § 1355 BGB bestehe nicht. Die Zielsetzung dieser Vorschrift sei jedenfalls hauptsächlich auf die Situation der Eheschließung zugeschnitten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des derzeit geltenden Familiennamensrechts an der Möglichkeit von Namensänderungen bei Sammelnamen etwas habe ändern wollen. Hier drängten sich die Beifügung eines weiteren Namens und die Bildung neuer Doppelnamen geradezu auf. Die Gefahr von Namensketten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung sei von deutlich geringerer praktischer Bedeutung, als wenn in § 1355 BGB die zivilrechtliche Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen eröffnet wäre. § 1355 BGB lasse keinerlei inhaltliche Abneigung oder gar Feindschaft des Gesetzgebers gegenüber einem aus den Namen beider Ehegatten zusammengesetzten Namen erkennen. Vielmehr entspreche ein solcher Name in besonderem Maß den Grundrechten der Eheleute. Dementsprechend finde sich in Nr. 54 NamÄndVwV kein Hinweis darauf, dass der als Ehename verwendete Sammelname eines Ehegatten nicht um den Namen des anderen Ehegatten erweitert werden dürfe. Die Kläger hätten sich bei der Wahl des begehrten, von der Klägerin zu 2 bereits geführten Doppelnamens von dem bürgerlich-rechtlichen Grundsatz der einheitlichen Namensführung innerhalb der Familie und von dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weitgehenden Namenskontinuität leiten lassen. Dass die Kläger den Antrag auf Namensänderung relativ kurz nach ihrer Eheschließung gestellt hätten, sei nicht mit einem schon bei der Eheschließung vorhandenen Plan zur Umgehung des § 1355 Abs. 2 BGB, sondern mit der Geburt der beiden Töchter in den Jahren 2012 und 2013 zu erklären, die ihnen die Notwendigkeit der Namensänderung vor Augen geführt habe. Die Ausführungen der Beklagten ließen erkennen, dass sie trotz des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung nicht bereit sei, die Regelungen der Nr. 34 und Nr. 54 NamÄndVwV uneingeschränkt zu akzeptieren.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern schließt sich - ohne eigene Antragstellung - der Rechtsauffassung der Beklagten an und macht hierzu weitere Ausführungen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Änderung des Ehe- bzw. Familiennamens der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Diese haben keinen Anspruch auf Änderung ihres Ehenamens von „M.“ in „M.-B.“. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 ist rechtmäßig und kann die Kläger demzufolge nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Gemessen an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (dazu a) steht den Klägern kein wichtiger Grund zur Seite, der die begehrte Namensänderung rechtfertigt (dazu b). Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen der Kläger um einen sogenannten Sammelnamen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu c).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn von § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Namensänderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, B. v. 19.5.2016 - 6 B 38.15 - Rn. 11; BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418). Dies ist der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die für grundsätzliche Namenskontinuität sprechende Identifikationsfunktion des Namens gehört.

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend und grundsätzlich abschließend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (BVerwG, U. v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - NJW 2015, 1321; BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 5 C 14.2016 - NJW 2015, 569/570; jeweils m. w. N.; vgl. auch den Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, B. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - StAZ 2010, 207).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Vornamen bereits entschieden hat, kann ein wichtiger Grund für die Namensänderung grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern (BayVGH, B. v. 26.2.2014 - 5 B 12.2541 - NJW 2014, 3052/3053). Dies gilt auch für die Änderung von Ehe- bzw. Familiennamen, deren soziale Ordnungsfunktion stärker hervortritt als die des Vornamens (BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418). Das Namensänderungsrecht nach § 3 NamÄndG gibt keine Rechtsgrundlage ab, die nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren (BVerwG, B. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601). Dementsprechend kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten (OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.7.2013 - 5 N 21.11 - juris Rn. 5; B. v. 7.7.2009 - 5 N 40.07 - juris Rn. 6; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 - 5 N 33.99 - juris Rn. 4).

b) Hieran gemessen hat die Beklagte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die begehrte Namensänderung zu Recht verneint. Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung besteht nicht. Die Kläger begehren als notwendige Streitgenossen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266/267) für sich und ihre minderjährigen Kinder (§ 4 NamÄndG) einen aus ihrer beider Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen. Diesen sieht das bürgerliche Namensrecht in § 1355 Abs. 2, §§ 1616 ff. BGB gerade nicht vor. Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen, die von einem früheren Gesetzentwurf zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.8.1992, BT-Drs. 12/3163 S. 4) bewusst abweicht, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/388; B. v. 7.2.2002 - 1 BvR 745/99 - FamRZ 2002, 530; vgl. auch BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90/103). Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist die gesetzgeberische Wertung zugunsten eines grundsätzlich eingliedrigen Familiennamens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie die Grundrechte der Namensträger, insbesondere das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, angemessen berücksichtigt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Wertungen des Bürgerlichen Rechts, die namentlich der Entstehung von Namensketten in späteren Generationen und dem damit verbundenen Verlust der identitätsstiftenden Funktion des Namens vorbeugen sollen, als menschenrechtskonform bestätigt (E. v. 6.5.2008 - 33572/02 - StAZ 2008, 375).

Zu dieser zivilrechtlichen Vorprägung steht die begehrte Namensänderung in einem Wertungswiderspruch. Die Kläger begründen ihr Namensänderungsbegehren mit Umständen, die aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit bereits bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen. Bei ihrer Eheschließung haben sich die Kläger nach § 1355 Abs. 2 BGB bewusst für den Ehenamen „M.“ und nicht etwa für den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 „B.“ als Ehenamen entschieden. Diese Entscheidung haben sie aus freien Stücken und im Übrigen auch mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Geburt ihres ersten Kindes getroffen. Sie müssen sich daher an der getroffenen Namensbestimmung festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung einen Doppelnamen kreieren, den das bürgerliche Namensrecht nicht ermöglicht. Dies gilt auch, soweit die Kläger - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf die traditionelle Bedeutung der Patrilinearität hinweisen und ihren Wunsch betonen, in ihrem Familiennamen die Geburtsnamen beider Elternteile abzubilden. Dieser Wunsch läuft gerade auf das unzulässige Ziel hinaus, die in den familienrechtlichen Namensvorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen zu korrigieren bzw. zu revidieren. Insoweit befinden sich die Kläger in keiner anderen Situation als eine Vielzahl anderer Eheleute und Eltern, denen der Gesetzgeber ebenfalls zumutet, sich für einen einheitlichen und eingliedrigen Ehe- und Familiennamen - zulasten des anderen Geburtsnamens und unter Verzicht auf dessen Weitergabe an die Kinder - zu entscheiden.

c) Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen um einen sogenannten Sammelnamen handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er macht die Versagung des gewünschten Doppelnamens für die Kläger nicht unzumutbar und kann insbesondere nicht zu einer Besserstellung der Kläger bzw. der Gruppe der Sammelnamenträger gegenüber den Trägern von Nicht-Sammelnamen führen, denen ansonsten durchgängig die Führung des zivilrechtlich ausgeschlossenen Ehedoppelnamens eröffnet wäre. Dies gilt auch, soweit die Kläger den Verzicht auf den Sammelnamen „M.“, dessen Unzuträglichkeiten sie einerseits beklagen, anderseits unter Hinweis auf traditionelle Grundsätze des deutschen Namensrechts für unzumutbar halten. Insoweit können die Kläger kein „individuelles Sonderinteresse“ für die begehrte Namensänderung ins Feld führen, sondern lediglich ein Gruppeninteresse, das - letztlich als „Massenphänomen“ - für alle Träger von Sammelnamen in gleicher Weise gilt und mit dem Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts unvereinbar ist.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die explizite Erwähnung der Sammelnamen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, die nach ständiger Rechtsprechung als Maßstab und Auslegungshilfe bei der Bestimmung des wichtigen Grundes heranzuziehen ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 2.12.2015 - 5 B 14.927 - BayVBl 2016, 418 m. w. N.). Nach Nr. 34 NamÄndVwV ist die Änderung eines Sammelnamens ohne Glaubhaftmachung einer konkreten Verwechslungsgefahr möglich. Nach Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV kann bei einem Sammelnamen dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Im Übrigen mahnt Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV Zurückhaltung bei der Vergabe von Doppelnamen an, was wiederum deren Ausnahmecharakter unterstreicht (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111/112). Auch diese Regelungen erlauben es nicht, den Ehenamen der Kläger entsprechend ihrer Wunschvorstellung um den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 zu ergänzen. Den Klägern stand es bei der Eheschließung frei, anstelle des Geburtsnamens des Klägers zu 1 den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 als Ehenamen zu wählen und dadurch den mit einem Sammelnamen verbundenen Unzuträglichkeiten zu entgehen. Sie haben durch die Weiterführung bzw. Annahme des Sammelnamens bei der Eheschließung deutlich gemacht, dass sie die Führung eines häufig vorkommenden Familiennamens nicht als beachtlichen Nachteil ansehen. Ein aus den beiden Geburtsnamen kombinierter Ehename ist zivilrechtlich gerade ausgeschlossen und wäre, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat und wie sich auch aus Nr. 53 Abs. 2, Nr. 54 Abs. 1 NamÄndVwV entnehmen lässt, bei einer Namensänderung des Klägers zu 1 vor Eheschließung keinesfalls gewährt worden.

Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine vor über fünfzig Jahren ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 5.3.1965 - VII C 84.64 - NJW 1965, 1291) berufen, vermag dies ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals entschieden, dass regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder besteht, wenn der Ehename ein Sammelname ist und die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzufügt. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist dieses Urteil zu einer wesentlich anderen namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand zivilrechtlich nicht die Möglichkeit, bereits bei der Eheschließung die mit dem Geburtsnamen des Ehemannes verbundenen Unzuträglichkeiten, wie eben die Verwechslungsgefahr bei Sammelnamen, durch eine entsprechende Namenswahl zu vermeiden. Das heutige bürgerliche Recht ist in § 1355 Abs. 1, Abs. 2 BGB durch die vollständige Gleichstellung der Namen der Ehegatten gekennzeichnet, die etwa von der Führung eines gemeinsamen Namens absehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen bestimmen können. Auf dieser Grundlage war die Wahl des Ehe-Sammelnamens „M.“ für die Kläger gerade nicht unausweichlich. Dementsprechend lässt sich das damalige Urteil nicht auf die heutige Rechtslage übertragen (so auch Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Kommentar, Loseblatt, C/280; a. A. - ohne nähere Begründung - Loos, Namensänderungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1996, S. 78).

In der Gesamtschau aller Umstände, auch unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen zivilrechtlicher Namenswahl und öffentlich-rechtlichem Namensänderungsbegehren, liegt ein wichtiger Grund für die von den Klägern erstrebte Namensänderung nicht vor. Ein solcher Grund für die Gewährung des aus dem Geburtsnamen beider Ehegatten zusammengesetzten Familiennamens ist schließlich auch nicht deswegen zu bejahen, weil hierdurch die Grundrechte der Eheleute aus Sicht der Kläger in besonders hohem Maße verwirklicht würden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, wäre die Zulassung eines Ehedoppelnamens zwar ebenfalls verfassungsgemäß; der bürgerlich-rechtliche Gesetzgeber hat sich jedoch mit wohlerwogenen Gründen gegen dieses Modell entschieden (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.1993, BT-Drs. 12/5982 S. 17 f.). Verfassungsrechtlich geboten ist die Zulassung eines Ehedoppelnamens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/389).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2018 - 7 K 4532/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig.
Die Klägerin hat den Zulassungsantrag gegen das ihr am 31.01.2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 28.02.2018 innerhalb der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden Monatsfrist gestellt und mit dem am 03.04.2018 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Dieser Schriftsatz wahrte die Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da der 31.03.2018 ein Samstag und der 02.04.2018 ein allgemeiner Feiertag war (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).
II.
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist jedoch nicht begründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seiner entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin „...“ in den Namen „...“ zu ändern, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil kein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) bestehe. Diese näher begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seinem Hinweis, sie habe ihren Namensänderungsantrag erst im Alter von 22 Jahren gestellt (vgl. Bl. 7, 9 d. UA.), unberücksichtigt gelassen, dass sie den Antrag am Ende des ersten Jahres nach dem Zuzug nach Deutschland gestellt habe, und es habe den Konflikt verkannt, der dadurch bewirkt werde, dass sie nach dem Umzug nach Deutschland wieder verstärkt mit dem Geburtsnamen „...“ konfrontiert werde. Dieser Einwand genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn die Klägerin setzt sich dabei nicht - wie geboten - hinreichend mit dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auseinander, in dem die von ihr zitierten Passagen stehen. Das Vorbringen der Klägerin begründet unabhängig davon auch in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.
Das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es sich bei dem von §§ 1, 3 NamÄndG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal eines „wichtigen Grundes“ für die Namensänderung um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handele, und sinngemäß ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung darauf ankomme, ob das schutzwürdige Interesse des Antragsstellers an der Namensänderung so wesentlich sei, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit und sicherheitspolitische Interessen, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssten (vgl. Bl. 6 d. UA). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht weiter sinngemäß erläutert, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Namensänderung bereits 22 Jahre alt und damit volljährig gewesen sei, sodass die für Minderjährige am Aspekt des Kindeswohls orientierte Rechtsprechung zur Namensänderung nicht ohne Weiteres übertragen werden könne, sich aber in der Zusammenschau jedenfalls ergeben müsse, dass bei der Namensänderung durch Erwachsene keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei Kindern, die Beibehaltung des alten Namens also unzumutbar sein müsse, und überdies zu berücksichtigen sei, dass und wenn ein erwachsener Antragsteller - wie hier die Klägerin - bereits im Rechtsverkehr unter seinem Namen aufgetreten sei (vgl. Bl. 7, 9 d. UA.).
Die Richtigkeit dieser rechtlichen Maßstäbe ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10 u.a. - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 80; Senat, Urt. v. 03.05.2015 - 1 S 2422/14 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780). Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion diese Maßstäbe gilt Gleiches. Das Verwaltungsgericht hat in der von §§ 1, 3 NamÄndG geforderten Abwägung entgegen dem Zulassungsvorbringen keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen oder „verkannt“. Es hat insbesondere die aus Sicht der Klägerin problematische Beziehung zu ihrem Vater berücksichtigt und ausführlich gewürdigt (vgl. Bl. 7 f. d. UA). Es hat dabei auch den von ihr besonders hervorgehobenen Aspekt der „Individualitäts-“ bzw. „Identitätsbildung“ unter dem Namen „...“ und den damit im Zusammenhang stehenden Wunsch nach einer Namenszugehörigkeit zur übrigen Familie mütterlicherseits beachtet und gewichtet (Bl. 8 f. d. UA).
10 
Dass das Verwaltungsgericht bei dieser Gewichtung und der Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu einem anderen Gesamtergebnis gelangt ist als die Klägerin, belegt keine Rechtsfehler. Es begegnet insbesondere keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung des von der Klägerin betonten Gesichtspunkts der Herausbildung ihrer Individualität unter dem Namen „...“ auch berücksichtigt hat, dass die Klägerin den Familienamen „...“ in Kenntnis ihres richtigen Namens benutzt hat und dass die eigenmächtige Benutzung eines anderen Namens allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen kann (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2006 - 1 S 1706/06 - und Beschl. v. 02.05.2012 - 1 S 553/12 -; BayVGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 - FamRZ 2017, 671 und Beschl. v. 09.01.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris). Ernstliche Richtigkeitszweifel begründet es auch nicht, dass das Verwaltungsgericht weiter berücksichtigt hat, dass die Klägerin unter ihrem Familiennamen „...“ später mehrere Jahre (auch) als Volljährige im Rechtsverkehr aufgetreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1986, a.a.O.). Der Konflikt, den die Klägerin bei der Führung des Namens „...“ (auch) im Rechtsverkehr in Deutschland empfindet, und die sich (auch) daraus ergebenden Gründe für den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Namensänderung in Deutschland rechtfertigten es nicht, die vom Verwaltungsgericht genannten und gegen eine Namensänderung sprechenden Gesichtspunkte bei der gebotenen Gesamtabwägung außer Betracht zu lassen oder mit einem geringeren Gewicht in diese Abwägung einzustellen.
11 
Die Klägerin kann dem Verwaltungsgericht auch nicht mit Erfolg vorhalten, seine Entscheidung laufe auf eine „Sippenhaftung“ der Klägerin für das Verhalten ihrer Mutter hinaus (S. 4 der Antragsbegründung vom 03.04.2018). Der Einwand geht an den Entscheidungsgründen vorbei und trifft in der Sache nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt, dass der Klägerin ihr richtiger Name bereits vor Eintritt der Volljährigkeit bekannt war. Es hat davon ausgehend - entgegen dem Einwand der Klägerin - nicht darauf abgestellt, dass die Mutter die Klägerin über ihren richtigen Namen hätte informieren müssen, sondern allein darauf, dass die Klägerin selbst Kenntnis von ihrem richtigen Namen hatte und den Namen „...“ im Rechtsverkehr dennoch eigenmächtig verwendet hat.
12 
Zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln führen auch nicht die Ausführungen der Klägerin, dass es der ihres Erachtens unter dem Namen „...“ erfolgten „Identitätsstiftung“ nicht entgegenstehe, dass sie in Frankreich häufig den Namen „...“ (statt „...“) geführt habe, weil dies nur dem Umstand geschuldet sei, dass dort auf den meisten PC-Tastaturen kein „ä“ vorkomme. Auch dieses Vorbringen geht an dem angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die in Frankreich gewählte Schreibweise ausweislich der Entscheidungsgründe - zu Recht - nicht als entscheidungserheblich thematisiert. Es hat insbesondere aus der Verwendung des Buchstabens „a“ statt „ä“ kein Argument gegen die begehrte Namensänderung abgeleitet (vgl. Bl. 9 f. d. UA.).
13 
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein wichtiger Grund ergebe sich auch nicht aus gesundheitlichen Gründen (Bl. 11 f. d. UA.). Weder das Vorbringen der Klägerin zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (aa) noch das erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest (bb) führen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund.
14 
aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung nur „ungenügend“ gewürdigt, dass und weshalb sie in ihrer damaligen Lebenssituation keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Familienproblematik und dem als Bedrohung empfundenen Vater auf psychologischer bzw. psychiatrischer Ebene gesucht (und keine ärztliche Untersuchung oder Begutachtung gewünscht) habe.
15 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine seelische Belastung könne nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei werde nicht vorausgesetzt, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht habe. Die Namensänderung könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger gerade vor solchen Folgen bewahrt werden solle bzw. dass sie zur Reduzierung der Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise beitrage. Sei die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keine diesen Grundsätzen entsprechende Belastung vorgetragen (vgl. Bl. 11 d. UA. m.w.N.).
16 
Die Richtigkeit dieser näher begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Prüfungsmaßstäbe entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011, a.a.O.; Beschl. v. 17.03.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 59; Urt. v. 02.10.1970 - BVerwG 7 C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30; Senat, Beschl. v. 21.12.2015 - 1 S 1783/15 - und v. 03.05.2011 - 1 S 910/11 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48). In der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Maßstäbe ist geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung nicht allein durch die Behauptung eines Antragstellers aufgezeigt sind, dass er aufgrund seiner negativen Kindheitserfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbindet. Der Antragsteller muss vielmehr konkret darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet, was einen substantiierten Vortrag dazu erfordert, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 21.12.2015, a.a.O., und v. 03.05.2011, a.a.O.). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es im erstinstanzlichen Verfahren an einem solchen Vortrag mit hinreichend substantiierten Angaben zu dem Bestehen und den Folgen der geltend gemachten seelischen Belastung gefehlt hat. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Namensänderung unter anderem ausgeführt, ungeachtet der beschriebenen Familienproblematik froh zu sein, in zwei Ländern aufgewachsen zu sein, also zwei Kulturen anzugehören, ein glückliches Kind gewesen zu sein und viele Freunde gehabt zu haben. Sie hat im weiteren Verwaltungsverfahren ferner Unterlagen über gute und sehr gute schulische Leistungen vorgelegt, die sie in Frankreich erbracht hatte, und sich im Übrigen im Wesentlichen auf die Angabe der vagen Vermutung beschränkt, „wahrscheinlich geschädigt (zu sein), inwieweit weiß ich noch nicht.“ Das Landratsamt hat die Klägerin dazu befragt und im Widerspruchsverfahren zusammenfassend festgehalten: „Auf mehrmalige Nachfrage hier bei uns in den Amtsräumen, ob und inwieweit sich der Name ‚...‘ negativ in ihrem Leben auswirkt oder bisher ausgewirkt hat, gab sie an, es gehe ihr gut, sie habe nie eine psychische Beeinträchtigung erlebt, auch war sie nie diesbezüglich in Behandlung. Auch psychosomatisch erlebe und erlebte sie keine negativen Auswirkungen. Sie führe ein glückliches Leben und fühle sich wohl. Auch in der Kindheit ging es ihr gut, sie war eine gute Schülerin und ist derzeit gerade in einer Ausbildung zur Krankenschwester.“ Bei diesem im erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich veränderten Sachstand fehlte es an einem ausreichenden Vortrag zu einer seelischen Belastung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gerechtfertigt hätte. Der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aufrecht erhaltene Einwand der Klägerin, sie wolle die Frage, „ob sie selbst psychologisch leidet“, nicht vertiefen und sich insbesondere keiner ärztlichen Untersuchung unterziehen, änderte an diesem Substantiierungsdefizit nichts. Er bestätigte es im Gegenteil. Denn die Klägerin hatte damit in der Sache selbst eingeräumt, zum damaligen Zeitpunkt gerade keine konkreten Anhaltspunkte für eine hinreichend schwere seelische Belastung benennen zu können und der dahingehenden Frage nicht näher nachgehen zu wollen.
17 
Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse bei einer seelischen Belastung für eine Namensänderung nicht der Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht werden, sondern eine Namensänderung könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger gerade vor solchen Folgen bewahrt werden solle. Der Hinweis trifft in Bezug auf die rechtlichen Prüfungsmaßstäbe zu, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der jeweilige Antragsteller für das Vorliegen einer seelischen Belastung und die damit verbundenen Auswirkungen und Gefahrenpotentiale ausreichend substantiierte Anhaltspunkte vorzutragen hat, da nicht jedes Unbehagen, das in einem Einzelfall mit der Führung eines unerwünschten Namens verbunden ist, eine Namensänderung rechtfertigt. Die Klägerin nimmt bei ihrem diesbezüglichen Vortrag nach wie vor nicht ausreichend in den Blick, dass - wie das Verwaltungsgericht einleitend zu Recht hervorgehoben hat (Bl. 6 f. d. UA. m.w.N.) - das Namensrecht durch das bürgerliche Recht grundsätzlich abschließend geregelt ist, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung daher Ausnahmecharakter hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987, a.a.O.; Senat, Urt. v. 03.05.2015, a.a.O., und Beschl. v. 03.05.2011, a.a.O.) und die Unzumutbarkeit der Beibehaltung des bisherigen Namens voraussetzt (vgl. für Minderjährige BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28) und dass daraus auch Anforderungen an die Substantiierung eines auf gesundheitliche Gründe gestützten Namensänderungswunsches folgen, denen die Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen hat.
18 
Auch aus dem von der Klägerin im Zulassungsantrag hervorgehobenen Gutachten, welches das Amtsgericht ... im Jahr ... eingeholt hatte, ergab sich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges. Das folgt schon daraus, dass die psychische Verfassung der ... geborenen Klägerin im frühen Kindesalter nicht ihren aktuellen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Antragsstellung bei dem Beklagten und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wiedergibt.
19 
bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag die Klägerin auch nicht durch das im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie ..., ..., vom 24.04.2018 darzulegen.
20 
Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin das Attest und die darin erstmals enthaltenen Angaben erst am 27.04.2018 und damit nach dem am 03.04.2018 erfolgten Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht hat. Eine nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den mit der Normierung dieser Frist verfolgten Zweck der Beschleunigung und Straffung der Verfahren grundsätzlich allenfalls insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mit dem neuen, außerhalb der Frist erfolgenden Vortrag eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird. (vgl. OVG NW, Beschl. v. 20.11.2015 - 1 A 1682/14 - juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Erg.-Lfg., § 124a Rn. 116; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 133; jeweils m.w.N.). In diesem Rahmen eines nach Fristablauf nur noch ergänzend zulässigen Vortrags hält sich das verspätete Vorbringen der Klägerin nicht. Die von ihr im Schriftsatz vom 03.04.2018 am letzten Tag der Begründungsfrist sinngemäß beantragte Verlängerung dieser Frist ist in einem Zulassungsverfahren - anders als in einem Berufungsverfahren - nicht zulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 VwGO; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 134 m.w.N.).
21 
Unabhängig davon ist das Attest auch in der Sache nicht dazu geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen. Denn auch bei dessen Berücksichtigung fehlt es nach wie vor an einem hinreichend substantiierten Vortrag für einen im Sinne der §§ 1, 3 NamÄndG wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung. Die ärztliche Bescheinigung beschränkt sich darauf, Diagnosen zu benennen, ohne die zugrundeliegenden Befundtatsachen mitzuteilen oder wenigstens grob zu skizzieren. Damit ist schon nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Diagnosen gestellt wurden, insbesondere, ob die diagnostizierten Krankheiten Einschränkungen - ggf. welcher Art und welchen Ausmaßes - in der Lebensführung der Klägerin bewirken und ob diese gegebenenfalls den für die Annahme einer seelischen Belastung im oben genannten Sinne erforderlichen Schweregrad erreichen. Das Attest enthält unabhängig davon auch keine Ausführungen zu der für die begehrte Namensänderung maßgeblichen Frage der Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den möglichen Erkrankungen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Führung des bisherigen Familiennamens - und nicht etwa die eigentlichen familiären Konflikte und deren Behandlung im Familienkreis - ursächlich für die möglichen Erkrankungen sind, und spiegelbildlich Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Änderung des Namens für die Heilung einer möglicherweise bereits bestehenden psychischen Krankheit oder für die Vermeidung einer solchen erforderlich ist, lassen sich dem Attest nicht entnehmen. Dieses beschränkt sich auf die vage und mangels Begründung auch gerichtlich nicht nachvollziehbare Angabe, es wäre „für das gute psychische Gleichgewicht“ der Klägerin „nützlich“ („il serait utile“), wenn sie sich für ihren „état civil“ auf den Geburtsnamen ihrer Mutter berufen könnte.
22 
2. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
23 
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die Klägerin legt bereits nicht näher dar, worin sie die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten erblickt. Solche liegen unabhängig davon auch nicht vor. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus. Das gilt auch für die Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht in der vorgenommenen Abwägung nicht in einer den rechtlichen Erwartungen der Klägerin entsprechenden Weise gewürdigt hat.
24 
3. Die Divergenzrüge der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
25 
Die Darlegung einer die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnenden Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenübergestellt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist keine Abweichung in diesem Sinne (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 R. 159a).
26 
An diesen Maßstäben gemessen zeigt die Klägerin keine Divergenz auf. Ihr Vorbringen genügt auch insoweit bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Denn sie verzichtet darauf, abstrakte Rechtssätze zu benennen und gegenüberzustellen, und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.07.1991 - 13 S 57/91 - (StAZ 1991, 345) abgewichen.
27 
Die behauptete Divergenz liegt unabhängig davon in der Sache nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 09.07.1991, die die Änderung des Familiennamens bei minderjährigen Kindern betraf, unter anderem ausgeführt: „Diese seelischen Belastungen erreichten zwar kaum den Grad einer unmittelbaren Gefahr für die gedeihliche Entwicklung der Kinder. Sie [die seelische Belastung] ist aber dennoch als wesentlicher Faktor in die Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Belange einzustellen; denn es versteht sich von selbst, dass nicht erst dann von einem für die Namensänderung sprechenden Belang die Rede sein kann, wenn das Kindeswohl unmittelbar gefährdet ist“ (a.a.O. = juris Rn. 29). Von diesem von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Das gilt unabhängig davon, dass der vorliegende Fall ohnehin keine Namensänderung bei einem minderjährigen Kind betraf. Denn das Verwaltungsgericht ist, wie gezeigt (oben 1.b), auch in seinen Prüfungsmaßstäben von der Annahme ausgegangen, dass eine seelische Belastung nicht bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht haben muss und dass eine Namensänderung auch dadurch gerechtfertigt sein kann, den Namensträger vor solchen Folgen zu schützen (vgl. erneut Bl. 11 d. UA. m.w.N.). Dass es bei der Subsumtion der Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter diesen Rechtssatz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Klägerin, weil es anders als sie eine ausreichende seelische Belastung als nicht dargelegt erachtet hat, begründet keine Rechtssatzdivergenz.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2.
wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.