Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Apr. 2014 - 1 S 400/14

bei uns veröffentlicht am11.04.2014

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. August 2013 - 6 K 1629/13 - wird verworfen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob über eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 8 VwGO durch den Vorsitzenden das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, „wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde“. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Berichterstatter als Einzelrichter auch dann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter gemäß § 87a VwGO erfolgte (vgl. nur jüngst Senat [Einzelrichter], Beschl. v. 12.02.2014 - 1 S 110/14 -). Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg, der insofern ausführt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648):
„Entscheidet erstinstanzlich ein einzelner Richter über die Erinnerung, so beschließt auch im Beschwerdeverfahren nur ein Mitglied des Senats über die dagegen eingelegte Beschwerde. Dies folgt zwingend aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Hierbei ist ohne Belang, ob in erster Instanz der Einzelrichter nach § 6 VwGO, der Berichterstatter nach § 87a VwGO oder aufgrund sonstiger Regelungen ein einzelnes Mitglied der Kammer entschieden hat, denn diesesist „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
Die Entscheidung durch ein Mitglied des Senats setzt insoweit voraus, dass der Streitwertfestsetzungsbeschluss erster Instanz „von einem Einzelrichter“ getroffen wurde. Dass dieser eine Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zusätzliche Voraussetzungen gegenüber demjenigen in Halbsatz 1 der genannten Regelung erfüllen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Der Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.0 -) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005, 583, ihnen folgend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05 -), wonach unter „einem Einzelrichter“ nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde, kann der Senat nicht beitreten.
Der Wortlaut der Regelung gibt diese Einschränkung nicht her (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.). Der systematische Zusammenhang des § 66 Abs. 6 Halbs. 2 GKG mit dem 1. Halbsatz der Regelung widerspricht dieser Auffassung. Auch wird übersehen, dass nicht nur der durch Kammerbeschluss bestimmte Einzelrichter (§ 6 VwGO), sondern auch der gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter ebenso Einzelrichter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist (Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 4). Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des von der Kammer bestimmten zu dem konsentierten Einzelrichter ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die kraft Gesetzes normierte Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung in bestimmten Fällen im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 VwGO). Zu Recht weist das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.07.2005 - 21 E 811/05 -) darauf hin, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfalten kann als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
Die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG führt nicht zu einer Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf den streitentscheidenden Einzelrichter nach § 6 VwGO. Richtig ist, dass die Vorschrift in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO gestaltet wurde (BT-DrS 15/1971 S. 157) und hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Entscheidung der Kammer für Handelssachen von derjenigen durch den Vorsitzenden dieser Kammer vorliegt (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 27.92 -, NJW 2004, 854). Dies ist jedoch für die Entscheidung, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzelrichter in erster Instanz einen Beschluss erlassen hat oder der von einem einzelnen Richter gefasste Beschluss nicht als Einzelrichterbeschluss angesehen wird, nicht behilflich, da es - wie oben ausgeführt - auf die jeweilige Verfahrensordnung ankommt.
Im Gegenteil spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll 'einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können' (BT-DrS a.a.O. S. 157/158). Wenn auch der Beschleunigungseffekt durch die Entscheidung eines Senatsmitglieds im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschlussfassung mit drei richterlichen Mitgliedern nicht überschätzt werden darf, weil wohl im allgemeinen in einfach gelagerten Fällen die Entscheidung auch in voller Senatsbesetzung im Umlaufverfahren erfolgt, so ist er gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.“
Diese Erwägungen gelten in vergleichbarer Form auch hier. Zwar unterscheidet sich die Fallgestaltung der Entscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO von der einer Entscheidung durch den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO und einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a VwGO. Die Entscheidung durch den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ergeht im vorbereitenden Verfahren. Die Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 3, 2 VwGO setzt das Einverständnis der Beteiligten voraus, dessen Erteilung häufig davon abhängt, ob die Beteiligten der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimessen. Hingegen ist bei einer Entscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO lediglich Voraussetzung, dass es sich um einen dringenden Fall handelt. Nur dieses Eilbedürfnis ist maßgeblich dafür, dass nur ein Richter entscheidet, nicht hingegen die Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache.
Gleichwohl ist auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung durch den Vorsitzenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 8 VwGO beim Beschwerdegericht der Einzelrichter zuständig. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit auch hier der Auslegung des Begriffs des Einzelrichters in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zu. Der Gesetzgeber war von der Vorstellung geleitet, dass aus Gründen der Akzeptanz Entscheidungen eines Kollegialgerichts nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können und dass andererseits eine Entlastung der Rechtspflege dadurch eintreten soll, dass bei Entscheidungen eines Einzelrichters im Beschwerdeverfahren nur ein Einzelrichter entscheidet. Dieses Verständnis hat in der Verwendung des Begriffs des Einzelrichters im § 66 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 GKG hinreichenden Niederschlag gefunden. Eine Anknüpfung an die Begrifflichkeit der Verwaltungsgerichtsordnung erfolgt in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG nicht (ebenso zur Fallgestaltung des § 87a VwGO: OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 S 318/09 - juris, m.w.N.). Die Gesichtspunkte der Bedeutung und Schwierigkeit des zugrundeliegenden Verfahrens waren für den Gesetzgeber ersichtlich nicht ausschlaggebend.
10 
Die statthafte Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 5.000.-- EUR begehren, ist nicht zulässig. Der Beschwerdewert von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht überschritten.
11 
Beschwerdewert ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwer erstrebten Wert ergibt. Dabei ist die Umsatzsteuer einzurechnen; denn sie stellt für den Anwalt einen Teil der Gesamtvergütung dar, auch wenn er sie ganz oder unter Berücksichtigung von Freibeträgen an das Finanzamt abführen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.02.1981 - Ws I 5/81 - AnwBl. 1981, 501; BayVGH, Beschl. v. 03.09.2013 - 6 C 13.1598 - juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.11.2013 - 1 O 127/13 - juris; je m.w.N.). Gerichtsgebühren und Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts bleiben außer Betracht (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 32 Rn. 126; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 32 Rn. 45).
12 
Bei einem Streitwert von 2.500.-- EUR beträgt eine Gebühr nach Anlage 2 zum RVG 201.-- EUR, bei einem Streitwert von 5.000.-- EUR würde sie 303.-- EUR betragen. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fällt nach Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 an. Die sich daraus ergebende Differenz beträgt daher, ausgehend von einer Gebührendifferenz von 102,-- EUR, einem Gebührensatz von 1,3 und einer Mehrwertsteuer von 19 %, nur 157,80 EUR. Der Beschwerdewert erreicht damit - auch unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 20.-- EUR zzgl. Mehrwertsteuer nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG - nicht den Beschwerdewert von 200.-- EUR. Für weitere Gebühren und etwaige Auslagen ist weder etwas ersichtlich noch von den Beteiligten, die auf den Beschwerdewert von 200.-- EUR hingewiesen wurden, vorgetragen.
13 
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der Frage, wann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG über eine Streitwertbeschwerde das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, „wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde“. Das Gerichtskostengesetz normiert unter diesen Voraussetzungen die Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet.
§ 66 Abs. 6 GKG enthält Regelungen zur Besetzung des Spruchkörpers für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG bestimmt, dass die Entscheidung über die Erinnerung durch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter erfolgt. Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist mithin jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Erinnerung entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG bestimmt, dass „dies“ - also die Regelung in Halbsatz 1 - auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt, wenn die Erinnerungsentscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Damit ist zunächst ausgesagt, dass jedes Mitglied des Beschwerdegerichts unter den genannten Voraussetzungen als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG verwendet den Begriff des „Einzelrichters“ aber auch für den Urheber der Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also der Erinnerungsentscheidung. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt mithin, dass die Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, immer dann i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG von einem Einzelrichter des Ausgangsgerichts erlassen wurde, wenn ein einzelner Richter entschieden hat.
Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG gilt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend. Ist Einzelrichter - des Ausgangsgerichts - im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der einzelne Richter, bedeutet dies übertragen auf die Situation der Streitwertbeschwerde, dass die Streitwertfestsetzung, die Gegenstand der Streitwertbeschwerde ist, dann durch einen Einzelrichter - mit der Folge der Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht - erfolgt ist, wenn ein einzelnes Mitglied des Ausgangsgerichts den Streitwert festgesetzt hat.
Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung stehen diesem Verständnis nicht entgegen.
Ob eine Gerichtsbarkeit überhaupt eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zulässt, bestimmt sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung (so BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - VZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584; BFH, Beschl. v. 28.06.2005 - X E 1.05 - BFHE 205, 422). Lässt die Verfahrensordnung eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zu, so bestimmt die Geschäftsverteilung des Gerichts bzw. des zuständigen Spruchkörpers, wer dieser einzelne Richter ist (so BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - NVwZ 2006, 479).
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen. Der Richter, dem durch Entscheidung des Spruchkörpers der Rechtsstreit übertragen wurde (§ 6 VwGO), derjenige, dem nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitendem Verfahren die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO) oder auch der, der im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Folglich enthält die senatsinterne Geschäftsverteilung des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg nach § 21g Abs. 2 GVG i.V.m. § 4 VwGO die Regelung, dass die Zuteilung einer Sache zur Berichterstattung die Bestimmung als Richter nach § 82 Abs. 2 i.V.m. §§ 87, 87a und 87b VwGO einschließt und der Berichterstatter zugleich Einzelrichter im Sinne des Kostenmodernisierungsgesetzes ist.
Die sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ergebende Regelung für die Entscheidungszuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers über die Erinnerung hat folgende Konsequenz:
Entscheidet erstinstanzlich ein einzelner Richter über die Erinnerung, so beschließt auch im Beschwerdeverfahren nur ein Mitglied des Senats über die dagegen eingelegte Beschwerde. Dies folgt zwingend aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Hierbei ist ohne Belang, ob in erster Instanz der Einzelrichter nach § 6 VwGO, der Berichterstatter nach § 87a VwGO oder aufgrund sonstiger Regelungen ein einzelnes Mitglied der Kammer entschieden hat, denn dieses ist „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
10 
Die Entscheidung durch ein Mitglied des Senats setzt insoweit voraus, dass der Streitwertfestsetzungsbeschluss erster Instanz „von einem Einzelrichter“ getroffen wurde. Dass dieser eine Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zusätzliche Voraussetzungen gegenüber demjenigen in Halbsatz 1 der genannten Regelung erfüllen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Der Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.0 -) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005, 583, ihnen folgend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05 -), wonach unter „einem Einzelrichter“ nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde, kann der Senat nicht beitreten.
11 
Der Wortlaut der Regelung gibt diese Einschränkung nicht her (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.). Der systematische Zusammenhang des § 66 Abs. 6 Halbs. 2 GKG mit dem 1. Halbsatz der Regelung widerspricht dieser Auffassung. Auch wird übersehen, dass nicht nur der durch Kammerbeschluss bestimmte Einzelrichter (§ 6 VwGO), sondern auch der gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter ebenso Einzelrichter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist (Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 4). Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des von der Kammer bestimmten zu dem konsentierten Einzelrichter ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die kraft Gesetzes normierte Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung in bestimmten Fällen im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 VwGO). Zu Recht weist das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.07.2005 - 21 E 811/05 -) darauf hin, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfalten kann als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
12 
Die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG führt nicht zu einer Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf den streitentscheidenden Einzelrichter nach § 6 VwGO. Richtig ist, dass die Vorschrift in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO gestaltet wurde (BT-DrS 15/1971 S. 157) und hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Entscheidung der Kammer für Handelssachen von derjenigen durch den Vorsitzenden dieser Kammer vorliegt (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 27.92 -, NJW 2004, 854). Dies ist jedoch für die Entscheidung, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzelrichter in erster Instanz einen Beschluss erlassen hat oder der von einem einzelnen Richter gefasste Beschluss nicht als Einzelrichterbeschluss angesehen wird, nicht behilflich, da es - wie oben ausgeführt - auf die jeweilige Verfahrensordnung ankommt.
13 
Im Gegenteil spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll „einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können“ (BT-DrS a.a.O. S. 157/158). Wenn auch der Beschleunigungseffekt durch die Entscheidung eines Senatsmitglieds im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschlussfassung mit drei richterlichen Mitgliedern nicht überschätzt werden darf, weil wohl im allgemeinen in einfach gelagerten Fällen die Entscheidung auch in voller Senatsbesetzung im Umlaufverfahren erfolgt, so ist er gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.
14 
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter somit auch dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GKG zur Entscheidung berufen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren - wie vorliegend - die Streitwertfestsetzung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter erfolgte.
15 
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erhobene Beschwerde, mit der sie die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 30.000,-- EUR begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung ist nicht zu Lasten der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu niedrig bemessen.
16 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen.
17 
Die Klägerin wird von dem von ihr insgesamt angefochtenen Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005 in der Weise betroffen, dass im Städtischen Krankenhaus der Klägerin ein Planbett gestrichen wird. Anhaltspunkte dafür, wie das Interesse der Klägerin zu quantifizieren ist, bestehen nicht. Jedenfalls ergeben sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgenommenen Verweis auf die Vorschläge zur Bestimmung des Streitwerts bei Konkurrentenklagen aus anderen Rechtsgebieten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Streitwerts.
18 
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung bezüglich des Beschwerdeverfahrens sind entbehrlich, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten nicht kennt (§ 68 Abs. 3 GKG).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Gründe

1

Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2

Gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts findet die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Beides ist hier nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

4

Das Beschwerdevorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € erreicht wird. Zwar macht die Beschwerdeschrift geltend, dass der Streitwert 6.299,65 € und nicht - wie festgesetzt - 5.984,67 € betrage. Indes ist die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen nicht maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewertes im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser errechnet sich vielmehr wie folgt:

5

Beschwerdewert ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwer erstrebten Wert ergibt. Dabei ist die Umsatzsteuer anzurechnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 6 C 13.1598 -, juris). Im Hinblick auf die sich ergebende Gebührendifferenz von 37,00 € (bei einem Streitwert bis 6.000,00 € beträgt eine Gebühr 338,00 €, bei einem Streitwert bis 7.000,00 € beträgt eine Gebühr 375,00 €, nach der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Anlage 2 RVG) ist nicht ersichtlich, dass bei einem Anfall einer 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV, Anlage 1 RVG) und einer 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV, Anlage 1 RVG) auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Unterschiedsbetrag erreicht wird, der über der Beschwerdesumme von 200,00 € liegt. Ein anderes Ergebnis würde sich auch nicht ergeben, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem Anspruch auf eine Einigungs- und/oder Erledigungsgebühr hätte (vgl. Nr. 1000, 1002, 1003 VV, Anlage 1 RVG).

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).