Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2007 - 2 K 1163/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen für eine von ihm angemeldete Versammlung herangezogen wird.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 21.02.2005 bei der Beklagten eine Demonstration an, die sich mit dem Thema „23. Februar hatte auch eine Vorgeschichte - Beispiel Adolf-Hitler-Schule“ befassen und am 23.02.2005 in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr in Pforzheim vor der Nordstadtschule (ehemals Adolf-Hitler-Schule) stattfinden sollte. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 150 Personen beziffert. Angemeldet wurden ferner ein Ordnerdienst sowie Megaphone, Plakate, Transparente, Flugblätter und ein Pkw mit Lautsprecheranlage. Am 21.02.2005 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt. Darin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Blick auf die Bedeutung des 23. Februar als offizieller Gedenktag der Stadt und des am 23.02.2005 stattfindenden 60. Jahrestages des Bombardements und aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, nach der der Kläger der örtlichen antifaschistischen und autonomen Szene zuzuordnen sei, sowie der im Bereich der Nordstadt angemeldeten rechtsextremen Mahnwache die Kundgebung nicht im Bereich der Nordstadt zugelassen werden könne. Als mögliche Alternativstandorte wurden dem Kläger der - öffentlichkeitswirksa-me - Waisenhausplatz oder der Turnplatz (ehemals „Platz der SA“ als geschichtlich belasteter Standort - vergleichbar der Nordstadtschule -) angeboten. Beide Standorte lehnte der Kläger mit der Begründung ab, dass die Wahl des Kundgebungsortes nicht im Zusammenhang mit der im Bereich der Nordstadt angemeldeten rechtsextremistischen Mahnwache stehe.
Mit Bescheid vom 22.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger für die angemeldete Versammlung die Genehmigung, Megaphone und Lautsprecher im öffentlichen Verkehrsraum zu betreiben (Ziff. 1) und Ordner einzusetzen (Ziff. 2). Der räumliche Verlauf der Versammlung wurde - abweichend von der Anmeldung - durch Auflagen festgelegt (Ziff. 3). Unter Ziff. 9 der Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 100,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung für die räumliche Verlegung wurde ausgeführt, die vom Kläger angemeldete Versammlung sei dem antifaschistischen Projekt Pforzheim (APP) zuzuordnen. Die in der Verfügung im Einzelnen dargestellten Aktivitäten des APP machten deutlich, dass das eigentliche Ziel der Demonstrationen in den Vorjahren darin bestanden habe, die versammlungsrechtlich geschützte Mahnwache des „Freundeskreises ein Herz für Deutschland“ (FHD) zu verhindern bzw. massiv zu stören. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei am 23.02.2005, dem 60. Jahrestag des Bombardements auf die Stadt Pforzheim, ein nicht zu unterschätzendes überregionales gewaltbereites Potenzial der Antifa und der autonomen Szene in Pforzheim zu erwarten. Die angemeldete Kundgebungsörtlichkeit befände sich ortsnah zur versammlungsrechtlich geschützten Mahnwache des FHD. Diese räumliche Nähe lasse den Schluss zu, dass es ohne die unter Ziff. 3 verfügte räumliche Auflage zu einem unfriedlichen Aufeinandertreffen der Teilnehmer der Veranstaltung des Klägers und der Versammlung des FHD kommen würde. Hieraus ergebe sich nicht nur die Gefahr von Straftaten, sondern auch eine Störung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Versammlung des FHD.
Am 03.03.2005 legte der Kläger gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr Widerspruch ein. Für die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfe keine Gebühr festgesetzt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Landesgebührengesetz (LGebG). Die erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum beruhe auf § 46 Abs. 1 Nr. 9, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO, die Genehmigung zum Einsatz von Ordnern auf § 18 Abs. 2 VersammlG und die Auflagen stützten sich auf §§ 15, 18 VersammlG. Für diese dem Kläger individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen könne nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Die versammlungsrechtliche Auflage Ziff. 3 sei aufgrund der Gefahrenlage unumgänglich gewesen. Dieses Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Diese sei ihm individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe. Eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 9 Landesgebührengesetz liege nicht vor. Die Gebühr von 100,-- EUR sei am unteren Ende des bis 10.000,-- EUR reichenden Gebührenrahmens angesetzt. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sei die Höhe der Gebühr angemessen.
Der Kläger erhob am 02.06.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Gebührenbescheid. Durch Urteil vom 29.03.2007 - 2 K 1163/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und Ziff. 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 aufgehoben sowie die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG stehe der Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz entgegen. Die gebührenrechtliche Generalklausel sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz keine Gebühr erhoben werden könne. Selbständig tragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR erdrosselnde Wirkung habe. Diese hohe Maximalgebühr erscheine für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig.
Am 18.07.2007 hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Etwas anderes gelte erst dann, wenn diese geeignet sei, von der Durchführung der Versammlung abzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 - sei davon auszugehen, dass die hier vom Kläger angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien. Anders als in dem dort zugrunde liegenden Fall hätten die dem Kläger gegenüber verfügten Auflagen nicht lediglich der Gefahrenvorsorge und der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Versammlung gedient. Vielmehr seien sie wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz erlassen worden. Dies sei im Bescheid vom 22.02.2005 ausführlich begründet worden. Insbesondere hätten Erkenntnisse vorgelegen, dass das eigentliche Ziel der vom Kläger angemeldeten Versammlung habe darin bestehen sollen, eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zum geplanten Versammlungsort stattfindenden Mahnwache des rechtsgerichteten „Freundeskreis ein Herz für Deutschland (FHD)“ zu verhindern bzw. massiv zu stören.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.03.2007 - 2 K 1163/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Eine Gebührenerhebung für eine versammlungsrechtliche Auflage verstoße gegen Art. 8 GG, aber auch gegen Art. 3 GG, weil für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht unterlägen, eine Gebühr nicht erhoben werden könne. Im Übrigen setze eine Gebührenerhebung eine konkret sich auf Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG beziehende gesetzliche Gebührenregelung voraus; der entsprechende Gebührenrahmen selbst sowie auch die Festlegung der Gebühren müssten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dies sei in Baden-Württemberg nicht der Fall. Schließlich habe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, die eine räumliche Verlegung des Aufzugs hätte rechtfertigen können, nicht vorgelegen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die verwaltungsgerichtlichen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die im Gebührenbescheid genannte Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Der angegriffene Gebührenbescheid beruht jedoch auf fehlerhaften Ermessenserwägungen (2.).
14 
Als Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid kommen die Regelungen in §§ 3, 4 und 7 Landesgebührengesetz - LGebG - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000,-- EUR erhoben werden (§ 4 Abs. 4 LGebG).
15 
Eine spezialgesetzliche Regelung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG enthält das Landesgebührengesetz nicht. Es sieht zwar in § 4 Abs. 2 und 3 LGebG eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass von konkretisierenden Gebührentatbeständen vor. Von dieser hatte die Beklagte aber zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung noch keinen Gebrauch gemacht. Die mittlerweile erlassene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde vom 01.01.2007, die unter der laufenden Nr. 1.1.1.5 für Auflagen nach §§ 15, 18 VersammlG eine Gebühr von 42,-- EUR pro Stunde vorsieht, misst sich insoweit keine Rückwirkung bei. Danach kommt als Ermächtigungsgrundlage nach dem Landesgebührengesetz allein die in § 4 Abs. 4 enthaltene Generalklausel in Betracht.
16 
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Auffangnorm des § 4 Abs. 4 LGebG für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG bestehen nicht.
17 
Insbesondere steht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht grundsätzlich entgegen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 -, NVwZ 2008, 414 f. m.w.N.) sind Beschränkungen dieses Grundrechts nach Maßgabe des Abs. 2 verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Beachtung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine Demokratie geklärt werden. Insbesondere dürfen Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts wirken. Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch für die Auslegung und Anwendung einer Gebührenregelung für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen maßgebend. Da sich eine Kostenregelung mittelbar einschränkend auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit auswirkt, widerspricht es Art. 8 Abs. 1 GG, für hoheitliche Maßnahmen aus Anlass einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung eine Gebührenpflicht vorzusehen, wenn diese nicht den Zweck verfolgen, ein Rechtsgut zu schützen, das im konkreten Fall Vorrang vor der Versammlungsfreiheit genießt. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist daher nur für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG zulässig. Denn diese Norm sieht Auflagen nur zur Abwehr von unmittelbaren, also konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Eine solche Abwehr konkreter Gefahren ist dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O. mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6 f.).
19 
Da nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen, ist außerdem zu fordern, dass dem Veranstalter oder Leiter einer Versammlung der gebührenrechtlich relevante Gefahrentatbestand zuzurechnen ist. Gefahrentatbestände, die nicht von ihm, sondern - wenn auch im Zusammenhang oder infolge der konkreten Versammlung - eigenständig durch Dritte unter Einschluss von Versammlungsteilnehmern geschaffen werden, reichen hierfür nicht aus. Ebenso wenig genügt die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.; BVerwGE 109, 272 <275 f.>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, 236 f.).
20 
Die gebührenrechtliche Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG ist danach verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG, die dem Betroffenen zuzurechnen sind, eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.
21 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. Der Kläger macht insoweit geltend, dass für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG unterlägen und damit auch nicht von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG abhängig gemacht werden könnten, eine Gebühr nicht erhoben werde, während der eine Versammlung ordnungsgemäß anmeldende Veranstalter sich der Gefahr einer Auflagenverfügung mit Gebührenerhebung aussetze.
22 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln vgl. BVerfGE 116, 164 <180>: stRspr). Spontanversammlungen unterscheiden sich jedoch von anmeldepflichtigen, geplanten Veranstaltungen im gebührenrechtlichen Zusammenhang insoweit, als es hier nicht einen Veranstalter gibt, dem die Amtshandlung konkret zugerechnet werden kann. Bereits dies rechtfertigt die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung.
23 
Auch ansonsten ist die von der Beklagten für den Gebührenbescheid herangezogene Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
Den Ländern steht insoweit für das Verwaltungskostenrecht die Gesetzgebungskompetenz zu. Zwar kann für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Versammlungsgesetzes - der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht dieser jedoch insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebühren nicht gehindert. Dem Landesgesetzgeber ist danach eine Regelung, die den jeweiligen Kostenschuldner mit Gebühren für die Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG belastet, von Verfassung wegen nicht verwehrt.
25 
Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss. Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anbelangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.09.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 f.).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (NVwZ 2008, 414 f.) nicht entnehmen, dass zwingende Voraussetzung für eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer versammlungsrechtlichen Auflage eine sich hierauf beziehende gesetzliche Gebührenregelung ist. Dieser Entscheidung lag zwar die bayerische Kostenregelung zugrunde, die in einem als Rechtsverordnung erlassenen Kostenverzeichnis eine Rahmengebühr für das Verbot oder die Festlegung von Auflagen nach § 5 oder § 15 Abs. 1 VersammlG vorsieht. Die Forderung, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG eine den Gebührentatbestand konkretisierende Regelung voraussetzt, wird jedoch an keiner Stelle erhoben.
27 
Schließlich ist die Gebührenfestsetzung nicht wegen einer erdrosselnden Wirkung des im Landesgebührengesetz vorgesehenen Gebührenrahmens bis 10.000,-- EUR rechtswidrig.
28 
Von einer erdrosselnden Wirkung der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Norm als solcher kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für versammlungsrechtliche Auflagen stets so hohe Gebühren festzusetzen wären, dass der Anmeldende faktisch von der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei § 4 Abs. 4 LGebG handelt es sich lediglich um eine Rahmengebühr. Im Gebührenrecht ist die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen im Einzelnen sachgerecht geregelt werden können. Das Gesetz bedient sich zur Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Verwaltungsbehörde der insbesondere in § 7 LGebG enthaltenen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze. Diese sind ausreichend, um das Verwaltungshandeln zu steuern, für den Bürger vorhersehbar und für die Gerichte kontrollierbar zu machen. Bei rechtmäßiger Handhabung dieser Grundsätze und Beachtung des Freiheitsrechts des Art. 8 Abs. 1 GG ist es ausgeschlossen, dass die Behörde Verwaltungsgebühren für versammlungsrechtliche Auflagen festsetzt, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führen. Entsprechend kann die Tatsache, dass § 4 Abs. 4 LGebG einen Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR vorsieht, die Gebührenerhebung nicht von vornherein unzulässig machen.
29 
2. Der angegriffene Gebührenbescheid ist gleichwohl aufzuheben, weil er auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruht.
30 
Zwar spricht nach den erkennbaren Umständen vieles dafür, dass die unter Ziff. 3 der Verfügung vom 22.02.2005 angeordnete räumliche Verlegung der Versammlung der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG diente, die dem Kläger zurechenbar waren. Dabei steht einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht entgegen, dass diese bestandskräftig geworden ist. Denn es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit bedeuten, wenn ein Veranstalter oder Leiter der Versammlung damit rechnen müsste, für jede von der Versammlungsbehörde ergriffene und von ihr als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme eine Gebühr zahlen zu müssen, wenn er sie nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.).
31 
Es bedarf indes keiner weiteren Klärung, ob die Gefahrenprognose der Beklagten zutreffend war und deswegen eine dem Kläger zurechenbare rechtmäßige Auflage zum Versammlungsort nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühr ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
32 
Ein Ermessensfehlgebrauch ist dann anzunehmen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen dürfen. Sie darf insbesondere nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Rdnr. 63 zu § 40). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat bei ihrer Gebührenerhebung nicht lediglich an die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG angeknüpft, sondern auch Amtshandlungen miteinbezogen, die den reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten sollten bzw. gebührenrechtlich über eine andere Ermächtigungsgrundlage hätten erfasst werden müssen.
33 
Die Verfügung vom 22.02.2005 enthält unter Ziff. 5 zur Gebührenfestsetzung lediglich den Hinweis auf die Rechtsgrundlage und darauf, dass die Gebührenfestsetzung gemessen an dem Verwaltungsaufwand unter Bedeutung des Gegenstandes für den Gebührenschuldner angemessen sei. Aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.05.2005 ergibt sich indes, dass die Gebührenfestsetzung nicht lediglich mit Blick auf die Auflagenverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG erfolgt ist, sondern auch die Genehmigung der Verwendung von Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO und Auflagen nach § 18 VersammlG hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern miteinschließt. Das Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Die öffentliche Leistung sei dem Kläger individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe.
34 
Nach diesen Ausführungen ist die Beklagte erkennbar von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen bei der Gebührenfestsetzung ausgegangen. Sie hat diese auch mit Maßnahmen begründet, die nach der gesetzlichen Definition keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG darstellen, bzw. Verhaltensanweisungen miteinbezogen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen.
35 
Ob die Verwendung von Ordnern, für die gemäß § 18 Abs. 2 VersammlG eine Erlaubnis ausgesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 des Bescheids vom 22.02.2005), für sich gesehen zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr führen kann, erscheint unter Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit und des Umstandes, dass der Einsatz von Ordnern auch im Interesse der Beklagten liegen kann, eher fraglich, bedarf indes im vorliegenden Fall ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung.
36 
Soweit die Gebühr ausweislich des Widerspruchsbescheids der Beklagten auch für die dem Kläger antragsgemäß erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Straßenraum nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 1 Nr. 9, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 1 StVO auferlegt wurde, lässt sich dies auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 LGebG ohnehin nicht stützen.
37 
Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen Fassung - vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je nach Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Macht der Bund - wie hier - von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533); sie haben daher die bundesgesetzlichen Regelungen der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
38 
Auf die genannten Regelungen hat sich die Beklagte indes nicht gestützt. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Ausfüllung des dort vorgesehenen Gebührenrahmens Ermessen auszuüben hat, das sie hier in Bezug auf die genannten Regelungen nicht betätigt hat.
39 
Die angegriffene Gebührenfestsetzung ist nach alledem ermessensfehlerhaft erfolgt.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
42 
Beschluss vom 21. Januar 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 63
44 
Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die im Gebührenbescheid genannte Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Der angegriffene Gebührenbescheid beruht jedoch auf fehlerhaften Ermessenserwägungen (2.).
14 
Als Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid kommen die Regelungen in §§ 3, 4 und 7 Landesgebührengesetz - LGebG - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000,-- EUR erhoben werden (§ 4 Abs. 4 LGebG).
15 
Eine spezialgesetzliche Regelung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG enthält das Landesgebührengesetz nicht. Es sieht zwar in § 4 Abs. 2 und 3 LGebG eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass von konkretisierenden Gebührentatbeständen vor. Von dieser hatte die Beklagte aber zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung noch keinen Gebrauch gemacht. Die mittlerweile erlassene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde vom 01.01.2007, die unter der laufenden Nr. 1.1.1.5 für Auflagen nach §§ 15, 18 VersammlG eine Gebühr von 42,-- EUR pro Stunde vorsieht, misst sich insoweit keine Rückwirkung bei. Danach kommt als Ermächtigungsgrundlage nach dem Landesgebührengesetz allein die in § 4 Abs. 4 enthaltene Generalklausel in Betracht.
16 
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Auffangnorm des § 4 Abs. 4 LGebG für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG bestehen nicht.
17 
Insbesondere steht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht grundsätzlich entgegen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 -, NVwZ 2008, 414 f. m.w.N.) sind Beschränkungen dieses Grundrechts nach Maßgabe des Abs. 2 verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Beachtung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine Demokratie geklärt werden. Insbesondere dürfen Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts wirken. Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch für die Auslegung und Anwendung einer Gebührenregelung für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen maßgebend. Da sich eine Kostenregelung mittelbar einschränkend auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit auswirkt, widerspricht es Art. 8 Abs. 1 GG, für hoheitliche Maßnahmen aus Anlass einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung eine Gebührenpflicht vorzusehen, wenn diese nicht den Zweck verfolgen, ein Rechtsgut zu schützen, das im konkreten Fall Vorrang vor der Versammlungsfreiheit genießt. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist daher nur für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG zulässig. Denn diese Norm sieht Auflagen nur zur Abwehr von unmittelbaren, also konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Eine solche Abwehr konkreter Gefahren ist dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O. mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6 f.).
19 
Da nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen, ist außerdem zu fordern, dass dem Veranstalter oder Leiter einer Versammlung der gebührenrechtlich relevante Gefahrentatbestand zuzurechnen ist. Gefahrentatbestände, die nicht von ihm, sondern - wenn auch im Zusammenhang oder infolge der konkreten Versammlung - eigenständig durch Dritte unter Einschluss von Versammlungsteilnehmern geschaffen werden, reichen hierfür nicht aus. Ebenso wenig genügt die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.; BVerwGE 109, 272 <275 f.>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, 236 f.).
20 
Die gebührenrechtliche Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG ist danach verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG, die dem Betroffenen zuzurechnen sind, eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.
21 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. Der Kläger macht insoweit geltend, dass für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG unterlägen und damit auch nicht von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG abhängig gemacht werden könnten, eine Gebühr nicht erhoben werde, während der eine Versammlung ordnungsgemäß anmeldende Veranstalter sich der Gefahr einer Auflagenverfügung mit Gebührenerhebung aussetze.
22 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln vgl. BVerfGE 116, 164 <180>: stRspr). Spontanversammlungen unterscheiden sich jedoch von anmeldepflichtigen, geplanten Veranstaltungen im gebührenrechtlichen Zusammenhang insoweit, als es hier nicht einen Veranstalter gibt, dem die Amtshandlung konkret zugerechnet werden kann. Bereits dies rechtfertigt die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung.
23 
Auch ansonsten ist die von der Beklagten für den Gebührenbescheid herangezogene Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
Den Ländern steht insoweit für das Verwaltungskostenrecht die Gesetzgebungskompetenz zu. Zwar kann für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Versammlungsgesetzes - der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht dieser jedoch insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebühren nicht gehindert. Dem Landesgesetzgeber ist danach eine Regelung, die den jeweiligen Kostenschuldner mit Gebühren für die Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG belastet, von Verfassung wegen nicht verwehrt.
25 
Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss. Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anbelangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.09.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 f.).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (NVwZ 2008, 414 f.) nicht entnehmen, dass zwingende Voraussetzung für eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer versammlungsrechtlichen Auflage eine sich hierauf beziehende gesetzliche Gebührenregelung ist. Dieser Entscheidung lag zwar die bayerische Kostenregelung zugrunde, die in einem als Rechtsverordnung erlassenen Kostenverzeichnis eine Rahmengebühr für das Verbot oder die Festlegung von Auflagen nach § 5 oder § 15 Abs. 1 VersammlG vorsieht. Die Forderung, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG eine den Gebührentatbestand konkretisierende Regelung voraussetzt, wird jedoch an keiner Stelle erhoben.
27 
Schließlich ist die Gebührenfestsetzung nicht wegen einer erdrosselnden Wirkung des im Landesgebührengesetz vorgesehenen Gebührenrahmens bis 10.000,-- EUR rechtswidrig.
28 
Von einer erdrosselnden Wirkung der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Norm als solcher kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für versammlungsrechtliche Auflagen stets so hohe Gebühren festzusetzen wären, dass der Anmeldende faktisch von der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei § 4 Abs. 4 LGebG handelt es sich lediglich um eine Rahmengebühr. Im Gebührenrecht ist die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen im Einzelnen sachgerecht geregelt werden können. Das Gesetz bedient sich zur Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Verwaltungsbehörde der insbesondere in § 7 LGebG enthaltenen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze. Diese sind ausreichend, um das Verwaltungshandeln zu steuern, für den Bürger vorhersehbar und für die Gerichte kontrollierbar zu machen. Bei rechtmäßiger Handhabung dieser Grundsätze und Beachtung des Freiheitsrechts des Art. 8 Abs. 1 GG ist es ausgeschlossen, dass die Behörde Verwaltungsgebühren für versammlungsrechtliche Auflagen festsetzt, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führen. Entsprechend kann die Tatsache, dass § 4 Abs. 4 LGebG einen Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR vorsieht, die Gebührenerhebung nicht von vornherein unzulässig machen.
29 
2. Der angegriffene Gebührenbescheid ist gleichwohl aufzuheben, weil er auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruht.
30 
Zwar spricht nach den erkennbaren Umständen vieles dafür, dass die unter Ziff. 3 der Verfügung vom 22.02.2005 angeordnete räumliche Verlegung der Versammlung der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG diente, die dem Kläger zurechenbar waren. Dabei steht einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht entgegen, dass diese bestandskräftig geworden ist. Denn es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit bedeuten, wenn ein Veranstalter oder Leiter der Versammlung damit rechnen müsste, für jede von der Versammlungsbehörde ergriffene und von ihr als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme eine Gebühr zahlen zu müssen, wenn er sie nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.).
31 
Es bedarf indes keiner weiteren Klärung, ob die Gefahrenprognose der Beklagten zutreffend war und deswegen eine dem Kläger zurechenbare rechtmäßige Auflage zum Versammlungsort nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühr ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
32 
Ein Ermessensfehlgebrauch ist dann anzunehmen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen dürfen. Sie darf insbesondere nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Rdnr. 63 zu § 40). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat bei ihrer Gebührenerhebung nicht lediglich an die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG angeknüpft, sondern auch Amtshandlungen miteinbezogen, die den reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten sollten bzw. gebührenrechtlich über eine andere Ermächtigungsgrundlage hätten erfasst werden müssen.
33 
Die Verfügung vom 22.02.2005 enthält unter Ziff. 5 zur Gebührenfestsetzung lediglich den Hinweis auf die Rechtsgrundlage und darauf, dass die Gebührenfestsetzung gemessen an dem Verwaltungsaufwand unter Bedeutung des Gegenstandes für den Gebührenschuldner angemessen sei. Aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.05.2005 ergibt sich indes, dass die Gebührenfestsetzung nicht lediglich mit Blick auf die Auflagenverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG erfolgt ist, sondern auch die Genehmigung der Verwendung von Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO und Auflagen nach § 18 VersammlG hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern miteinschließt. Das Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Die öffentliche Leistung sei dem Kläger individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe.
34 
Nach diesen Ausführungen ist die Beklagte erkennbar von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen bei der Gebührenfestsetzung ausgegangen. Sie hat diese auch mit Maßnahmen begründet, die nach der gesetzlichen Definition keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG darstellen, bzw. Verhaltensanweisungen miteinbezogen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen.
35 
Ob die Verwendung von Ordnern, für die gemäß § 18 Abs. 2 VersammlG eine Erlaubnis ausgesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 des Bescheids vom 22.02.2005), für sich gesehen zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr führen kann, erscheint unter Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit und des Umstandes, dass der Einsatz von Ordnern auch im Interesse der Beklagten liegen kann, eher fraglich, bedarf indes im vorliegenden Fall ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung.
36 
Soweit die Gebühr ausweislich des Widerspruchsbescheids der Beklagten auch für die dem Kläger antragsgemäß erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Straßenraum nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 1 Nr. 9, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 1 StVO auferlegt wurde, lässt sich dies auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 LGebG ohnehin nicht stützen.
37 
Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen Fassung - vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je nach Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Macht der Bund - wie hier - von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533); sie haben daher die bundesgesetzlichen Regelungen der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
38 
Auf die genannten Regelungen hat sich die Beklagte indes nicht gestützt. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Ausfüllung des dort vorgesehenen Gebührenrahmens Ermessen auszuüben hat, das sie hier in Bezug auf die genannten Regelungen nicht betätigt hat.
39 
Die angegriffene Gebührenfestsetzung ist nach alledem ermessensfehlerhaft erfolgt.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
42 
Beschluss vom 21. Januar 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 63
44 
Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen


(1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern,2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,wenn dadurch am Verkehr Teilneh

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 15


(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung d

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(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen. (3)

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 14


(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges an

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 5


Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn 1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festge

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1. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen für eine von ihm angemeldete Versammlung herangezogen wird.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 21.02.2005 bei der Beklagten eine Demonstration an, die sich mit dem Thema „23. Februar hatte auch eine Vorgeschichte - Beispiel ...“ befassen und am 23.02.2005 in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr in ... vor der ... (ehemals ...) stattfinden sollte. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 150 Personen beziffert. Angemeldet wurden ferner ein Ordnerdienst, sowie Megaphone, Plakate, Transparente, Flugblätter und ein PKW mit Lautsprecheranlage.
Dem Datum liegt folgender geschichtlicher Hintergrund zu Grunde: Am 23.02.2005 gedachten die Bürger der Beklagten dem 60. Jahrestag des Bombardements ihrer Stadt. Am Abend des 23.02.1945 von ca. 19.50 Uhr bis 20.12 Uhr flogen 369 Flugzeuge der Royal Air Force einen Angriff auf das Stadtgebiet der Beklagten. Dabei wurden 731,5 Tonnen Explosivbomben sowie 820,2 Tonnen Brand- und Markierungsbomben abgeworfen. Die Kombination von Explosiv- und Brandbomben sowie die engen Straßen und die Art der Bebauung führten in der Tallage der Stadt zu einem „Feuersturm“, durch den die Gebäude in der Innenstadt nahezu komplett ausbrannten und über 17.000 Menschen der insgesamt 60.000 Einwohner der Stadt innerhalb kurzer Zeit getötet wurden. Bereits im Jahr 1947 bestimmte der Gemeinderat der Beklagten den 23. Februar zum allgemeinen Trauertag. Seither gedenkt die Bürgerschaft der Beklagten alljährlich an diesem Tag der Opfer des Großangriffs im Rahmen einer von der Stadt veranstalteten Gedenkfeier auf dem Hauptfriedhof, an der viele gesellschaftliche Gruppen, Verbände, Vereine, Repräsentanten der Kirchen sowie Vertreter der Partnerstädte und der durch Freundschaftsverträge verbundenen Städte, insbesondere der baskischen Stadt Guernica, teilnehmen. Die Kirchen erinnern durch Glockengeläut in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.12 Uhr an die Geschehnisse des 23. Februar 1945.
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 06.05.2003 nochmals bekräftigt, dass der 23. Februar jeden Jahres als offizieller Gedenktag der Stadt zu begehen ist. Nach dem Willen des Gremiums dient er dem friedlichen Gedenken an die Opfer des Bombenangriffs auf ... und ist ein Tag der Trauer und Besinnung. Sein Sinngehalt und seine Symbolkraft lägen in dem Bekenntnis zu Frieden, Gewaltverzicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus, Toleranz, Völkerverständigung und der Abkehr von gewaltbereiten, radikalen Ideologien, die diesem Bekenntnis zuwiderliefen.
Anlass dieses Beschlusses war folgende Entwicklung: Seit 1995 werden am 23. Februar während der Zeit des Bombardements auf dem Aussichtsplateau im Bereich des Parkplatzes Wartbergallee im Stadtgebiet der Beklagten Mahnwachen unter Mitnahme von Fackeln durchgeführt. Im Anschluss an eine solche Mahnwache kam es erstmals im Jahr 2002 zu erheblichen Ausschreitungen, als linksgerichtete Kreise Teilnehmer der Mahnwache, die als rechtsextremistisch eingestuft werden, angegriffen haben. Im Jahr 2003 eskalierte die Situation; nur durch ein Großaufgebot von ca. 1.000 Polizeikräften aus dem ganzen Land konnte der weitgehend störungsfreie Ablauf der Mahnwache und der entsprechenden Gegendemonstration gewährleistet werden. Straßen mussten gesperrt werden, Bürger konnten zeitweise ihre Häuser nicht verlassen oder aufsuchen. Im Jahr 2004 fiel der 23. Februar auf den Rosenmontag und die Beklagte hat unter Berufung auf einen polizeilichen Notstand wegen der vielen Faschingsumzüge die Versammlungen als extremistisch eingestufter Gruppierungen verboten.
Am 21.02.2005 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die Demonstration könne nicht im Bereich der ... zugelassen werden. Es müssten Auflagen hinsichtlich einer Verlegung der Örtlichkeit der Versammlung erteilt werden. Es wurden zwei Alternativstandorte besprochen. Eine Verlegung des Ortes der Demonstration wurde von dem Kläger nicht akzeptiert. Die Wahl des Kundgebungsortes sei unabhängig von der im Bereich der ... angemeldeten rechtsextremistischen Mahnwache erfolgt.
Mit Bescheid vom 22.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger für die angemeldete Versammlung die Genehmigung, Megaphone und Lautsprecher im öffentlichen Verkehrsraum zu betreiben und Ordner einzusetzen. Der zeitliche und vor allem der räumliche Verlauf der Versammlung wurden - abweichend von der Anmeldung - durch Auflagen festgelegt. Unter Ziffer 9 der Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR festgesetzt. Zur Begründung für die räumliche Verlegung wurde ausgeführt, die vom Kläger angemeldete Versammlung sei dem Antifaschistischen Projekt ... zuzuordnen, was sich aus Internetaufrufen ergebe. Um einen Zusammenstoß mit der am zur gleichen Zeit geplanten Versammlung des Freundeskreises ... e.V. zu vermeiden, könne die Demonstration nicht im Bereich der ... stattfinden.
Mit Schreiben vom 01.03.2005 legte der Kläger gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr Widerspruch ein. An die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfe keine Gebühr anknüpfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Landesgebührengesetz (LGebG). Eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 9 LGebG liege nicht vor. Das notwendige Tätigwerden der Behörde sei durch die Ausübung des Grundrechts bedingt gewesen. Für eine öffentliche Leistung könne eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (§§ 4 Abs. 4, 7 LGebG). Die Gebühr von 100,- EUR sei am unteren Ende des Gebührenrahmens festgesetzt worden. Die tatsächlich durch die Anmeldung der Versammlung entstandenen Kosten aller Beteiligten hätten die angesetzte Gebühr um ein Vielfaches überschritten. Die Versammlung habe eine große Bedeutung für den Kläger gehabt, auch diese Bedeutung müsse in die Gebührenhöhe einfließen.
10 
Der Kläger hat am 02.06.2005 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die Gebühr, die nach den Vorschriften des LGebG festgesetzt worden sei, werde der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Rechtsausübung werde durch eine Gebührenfestsetzung in unzulässiger Weise beschnitten. In Folge der Gebührenfestsetzung sei zu befürchten, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts wegen des möglichen Gebührenrisikos verzichteten. Dies gelte insbesondere, weil Versammlungsveranstalter im Vorfeld nicht wissen könnten, in welchem Umfang sie bei der Anmeldung ihrer Versammlung mit Gebühren zu rechnen hätten. Ferner sei das LGebG nicht geeignet, das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einzuschränken. Unabhängig davon sei der vorliegende Sachverhalt vom LGebG nicht erfasst. Der Auflagenbescheid sei nicht auf seine Veranlassung und/oder in seinem Interesse erfolgt. Eine Demonstration sei lediglich anmeldepflichtig. Er habe keinen Antrag auf die Vornahme von Amtshandlungen in seinem Interesse gestellt. Außerdem sei der Gebührenrahmen des LGebG zu groß und schränke das Recht auf Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Auch sei die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 LGebG nicht berücksichtigt worden.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie ist der Auffassung, dass sie die Verwaltungsgebühr zu Recht festgesetzt habe. Es gebe keine grundsätzliche Gebührenfreiheit für die Ausübung von Grundrechten. Bei Beachtung der maßgeblichen gebührenrechtlichen Grundsätze sei ausgeschlossen, dass die Versammlungsbehörde Gebühren festsetze, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führten. Die Verwaltungsbehörde habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Sie habe im Widerspruchsbescheid auf den erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen, der für die Bearbeitung der Angelegenheit entstanden sei. Dies sei gerade aufgrund der Auflage hinsichtlich der Örtlichkeiten deutlich zum Vorschein getreten. Auch könne bei dem festgesetzten Betrag in Höhe von EUR 100.- nicht von einem faktischen Ausschluss des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit gesprochen werden. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, die Gebühren stunden zu lassen oder einen Erlass zu beantragen. Auch der Einwand des Klägers, die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig, weil sie auf einer nicht hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruhe, sei zurückzuweisen. Im Gebührenrecht sei die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen in einer Flut von Einzelpositionen sachgerecht geregelt werden könnten. Es liege auch keine sachliche Gebührenfreiheit vor, weil die Beklagte vorrangig im Interesse des Klägers zur Vermeidung einschneidenderer Grundrechtseingriffe tätig geworden sei.
16 
Der Kammer haben die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Parallelverfahren 2 K 1164/05 und 1869/05 vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG entgegen.
18 
Die Rechtsprechung hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG Gebühren erhoben werden können. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei verschieden Auffassungen unterscheiden:
19 
Nach der ersten Auffassung ist die Gebührenpflichtigkeit versammlungsrechtlicher Verfügungen nicht zu beanstanden (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 23.11.2005 - 5 K 1004/05.NW - und zu einem Versammlungsverbot: VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 28.02.2006 - 3 K 963/04 -). Durch das Gebührenrisiko könne sich kein Veranstalter veranlasst sehen, auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG von vornherein zu verzichten (in Rheinland-Pfalz ist für die Erteilung von Auflagen ein Gebührenrahmen von 25 bis 150 EUR vorgesehen).
20 
Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG -, mit dem das oben genannte Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße abgeändert und der angefochtene Gebührenbescheid aufgehoben worden ist) der Auffassung, dass der Veranstalter einer Versammlung nur dann als Kostenschuldner herangezogen werden kann, wenn durch ihn selbst oder die Teilnehmer seiner Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Auflagenverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Nur in diesem Fall könne die Kosten verursachende Leistung der Verwaltung auch seinem Pflichtenkreis zugerechnet werden. Andernfalls mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch, was gerade nicht geeignet sei, eine gebührenpflichtige Amtshandlung auszulösen. Gefahren, die durch zeitgleich geplante Gegendemonstrationen zu befürchten seien, habe der Veranstalter nicht veranlasst und Maßnahmen zu deren Beseitigung könnten keine Kostenpflicht auslösen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -) stellt darauf ab, ob im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenabwehr Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen werden mussten. Diese beiden Entscheidungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht bereits die Durchführung der erlaubnisfreien Versammlung die Gebührenpflicht auslöst, sondern erst die infolge mangelnder Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders veranlasste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche zur Erteilung einer Auflage oder eines Verbotes führt.
21 
Nach der dritten Auffassung widerspricht es dem Verständnis der Versammlungsfreiheit, wenn Versammlungsbehörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Versammlungen eine Verwaltungsgebühr erheben (vgl., wenn auch offen lassend, VG Gießen, Urt. v. 22.06.2004 - 2 E 1017/04 - und dem zustimmend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.08.2005 - 5 E 1561/04(2) -). Wegen des möglichen Gebührenrisikos stehe zu befürchten, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu verzichten. Ob die kostenrechtliche Norm gegen Art. 8 GG verstößt, könne offenbleiben, da eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Aufgrund des kooperationsfreudigen Verhaltens des Veranstalters könne keine Gebühr erhoben werden.
22 
Das Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der letztgenannten Auffassung. Die Beklagte stützt die Verwaltungsgebühr auf § 4 Abs. 1, 4 LGebG in der Fassung vom 14.12.2004. Danach setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (Abs. 1). Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (Abs. 4). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühren und Auslagen derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist.
23 
In verfassungskonformer Auslegung dieser gebührenrechtlichen Generalklausel, kann für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG keine Gebühr erhoben werden. Dies würde der Bedeutung der Versammlungsfreiheit widersprechen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 223/81, 1 BvR 341/81 - m.w.N.) hat dieses Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen einen besonderen Rang. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. Sie ist Ausdruck der Volkssouveränität und demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess. Die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt wird. In einer Demokratie muss die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen muss. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts liegt damit im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse.
24 
Wegen dieser besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf an die Ausübung dieses Grundrechts keine Gebührenpflicht anknüpfen. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiert die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG verzichten, was ein erheblicher Schaden für die demokratische Streitkultur bedeuten würde.
25 
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht mit Art. 8 GG vereinbar, dass die Gebührenpflicht an die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders im Vorfeld anknüpft. Der eine Versammlung anmeldende Bürger kann zwar im Vorfeld auf Sicherheitsbedenken der Behörde eingehen und damit die Erteilung von Auflagen abwenden, wodurch er auch eine Belastung mit Gebühren vermeiden kann. Hierdurch wird der Versammlungsanmelder aber häufig in Konflikt mit dem inhaltlichen Anliegen der konkret beabsichtigten Demonstration geraten. Den Ort einer Demonstration frei wählen zu können, ist ein durch die Versammlungsfreiheit geschützter Teilaspekt. Dass der Kläger die ehemalige ... als Versammlungsort wählte, ist inhaltlich eng mit der innerhalb der Versammlung geäußerten Meinung verknüpft. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Versammlung. Wenn die Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders hinsichtlich einer Verlegung des Versammlungsortes oder auch des Zeitpunktes eines Versammlung damit „belohnt“ wird, dass keine Gebühr anfällt, so besteht die Gefahr, dass die Versammlungsbehörde hierdurch Einfluss auf den Inhalt einer Versammlung erlangt. Der Anmelder einer Versammlung wird sich dann häufig kompromissbereit zeigen, um der Zahlung einer Gebühr zu entgehen. Demgegenüber hat die Gebühr für einen Versammlungsanmelder, der sich aus inhaltlichen Gründen einer Verlegung des Versammlungsortes verschließt, den Charakter einer Bestrafung für sein unkooperatives Verhalten. Ein solcher Einfluss der Behörden auf die Inhalte der Versammlung ist mit Art. 8 GG nicht vereinbar. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Bürger frei steht, Verbote oder Auflagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese gerichtliche Kontrolle wird in vielen Fällen nicht in Anspruch genommen werden. Regelmäßig werden sich die Bürger von den Argumenten der Behörde überzeugen lassen oder davon absehen, die behördliche Entscheidung überprüfen zu lassen.
26 
Selbständig tragend hat der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000 EUR erdrosselnde Wirkung. Diese sehr hohe maximale Gebühr erscheint für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig (vgl. demgegenüber die speziellen Regelungen in Rheinland-Pfalz: 25 EUR bis 150 EUR, siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG - und Bayern 30 DM bis 400 DM, siehe VGH München, Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -).
27 
Darüber hinaus kann gemäß Art. 8 Abs. 2 GG die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freien Himmel nur aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und die Rechtsbeziehungen zwischen der Versammlungsbehörde und dem Veranstalter sind im Versammlungsgesetz geregelt. Das Versammlungsgesetz regelt diese Materie grundsätzlich abschließend. § 20 VersammlG bestimmt, dass das Grundrecht des Art. 8 GG durch die Bestimmungen dieses Abschnittes eingeschränkt wird. Das Landesgebührengesetz enthält demgegenüber keine dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Formulierung. Die Erhebung einer Gebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage greift aber zumindest faktisch in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein. Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob eine solche über das Versammlungsgesetz hinausgehende Einschränkung durch ein landesrechtliches Kostengesetz bestimmt werden kann.
28 
Abschließend weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen erhebliche Probleme bestehen, sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe an die einfachgesetzlichen Vorgaben des Landesgebührengesetzes zu halten. Eine Gebühr soll nach § 7 Abs. 1 LGebG die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist nach § 7 Abs. 2 LGebG die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Schließlich darf die Gebühr nach § 7 Abs. 3 LGebG nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Das Kostendeckungsprinzip des § 7 Abs. 1 LGebG wird nicht eingehalten. Die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erteilung der Auflagen sind um ein Vielfaches höher als die festgesetzte Gebühr. Die festgesetzte Gebühr hat in Ansehung des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes damit einen eher symbolischen Charakter als dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Kostendeckung gerecht wird. § 7 Abs. 2 LGebG bereitet bereits deshalb Probleme, weil eine Versammlung keine wirtschaftliche Bedeutung für den Gebührenschuldner hat und die Ermittlung der sonstigen Bedeutung Schwierigkeiten bereitet. Außerdem ist es bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen schwierig die Vorgaben des § 7 Abs. 2 und 3 LGebG zugleich einzuhalten; die schwer zu ermittelnde sonstige Bedeutung der Versammlung für den Gebührenschuldner wird von dem hinter der öffentlichen Leistung stehenden Verwaltungsaufwand wenig beeinflusst. Regelmäßig besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Interesse des Gebührenschuldners an der öffentlichen Leistung. Der Gebührenschuldner kann den Verwaltungsaufwand über seinen Antrag entscheidend beeinflussen. Bei versammlungsrechtlichen Gebühren ist der Verwaltungsaufwand aber unabhängig von seinem Interesse. Gerade bei Versammlungen an Tagen mit großer historischer Bedeutung, ist der Verwaltungsaufwand besonders hoch, weil häufig bereits andere Versammlungen angemeldet sind oder erwartet werden. Aus zeitgleich geplanten Versammlungen resultieren besondere Gefahrenlagen, insbesondere wenn diese Versammlungen verschiedenen politischen Richtungen zuzurechnen sind. Das Interesse eines Anmelders an der Durchführung seiner Versammlung wird hierdurch aber nicht beeinflusst. Gleiches gilt für die sogenannte „Zweitanmeldung“. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe in den Verfahren 2 K 1163/05 und 2 K 1164/05 der unterschiedliche Verwaltungsaufwand berücksichtigt wurde. Im Verfahren des Klägers war der Verwaltungsaufwand geringer, da man auf die Erkenntnisse aus den Ermittlungen in dem Parallelverfahren zurückgreifen konnte. Daher wurde nicht wie im Parallelverfahren 2 K 1164/05 eine Gebühr von 150 EUR festgesetzt, sondern nur eine Gebühr von 100 EUR. Diese Umstände zeigen, dass der Anmelder einer Versammlung nur wenig Einfluss auf den anfallenden Verwaltungsaufwand nehmen kann. Daher erscheint es schwierig bei der Festsetzung der Gebühr die Vorgaben von § 7 LGebG zu erfüllen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen gebührenpflichtig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
31 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG entgegen.
18 
Die Rechtsprechung hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG Gebühren erhoben werden können. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei verschieden Auffassungen unterscheiden:
19 
Nach der ersten Auffassung ist die Gebührenpflichtigkeit versammlungsrechtlicher Verfügungen nicht zu beanstanden (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 23.11.2005 - 5 K 1004/05.NW - und zu einem Versammlungsverbot: VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 28.02.2006 - 3 K 963/04 -). Durch das Gebührenrisiko könne sich kein Veranstalter veranlasst sehen, auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG von vornherein zu verzichten (in Rheinland-Pfalz ist für die Erteilung von Auflagen ein Gebührenrahmen von 25 bis 150 EUR vorgesehen).
20 
Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG -, mit dem das oben genannte Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße abgeändert und der angefochtene Gebührenbescheid aufgehoben worden ist) der Auffassung, dass der Veranstalter einer Versammlung nur dann als Kostenschuldner herangezogen werden kann, wenn durch ihn selbst oder die Teilnehmer seiner Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Auflagenverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Nur in diesem Fall könne die Kosten verursachende Leistung der Verwaltung auch seinem Pflichtenkreis zugerechnet werden. Andernfalls mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch, was gerade nicht geeignet sei, eine gebührenpflichtige Amtshandlung auszulösen. Gefahren, die durch zeitgleich geplante Gegendemonstrationen zu befürchten seien, habe der Veranstalter nicht veranlasst und Maßnahmen zu deren Beseitigung könnten keine Kostenpflicht auslösen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -) stellt darauf ab, ob im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenabwehr Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen werden mussten. Diese beiden Entscheidungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht bereits die Durchführung der erlaubnisfreien Versammlung die Gebührenpflicht auslöst, sondern erst die infolge mangelnder Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders veranlasste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche zur Erteilung einer Auflage oder eines Verbotes führt.
21 
Nach der dritten Auffassung widerspricht es dem Verständnis der Versammlungsfreiheit, wenn Versammlungsbehörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Versammlungen eine Verwaltungsgebühr erheben (vgl., wenn auch offen lassend, VG Gießen, Urt. v. 22.06.2004 - 2 E 1017/04 - und dem zustimmend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.08.2005 - 5 E 1561/04(2) -). Wegen des möglichen Gebührenrisikos stehe zu befürchten, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu verzichten. Ob die kostenrechtliche Norm gegen Art. 8 GG verstößt, könne offenbleiben, da eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Aufgrund des kooperationsfreudigen Verhaltens des Veranstalters könne keine Gebühr erhoben werden.
22 
Das Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der letztgenannten Auffassung. Die Beklagte stützt die Verwaltungsgebühr auf § 4 Abs. 1, 4 LGebG in der Fassung vom 14.12.2004. Danach setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (Abs. 1). Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (Abs. 4). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühren und Auslagen derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist.
23 
In verfassungskonformer Auslegung dieser gebührenrechtlichen Generalklausel, kann für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG keine Gebühr erhoben werden. Dies würde der Bedeutung der Versammlungsfreiheit widersprechen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 223/81, 1 BvR 341/81 - m.w.N.) hat dieses Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen einen besonderen Rang. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. Sie ist Ausdruck der Volkssouveränität und demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess. Die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt wird. In einer Demokratie muss die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen muss. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts liegt damit im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse.
24 
Wegen dieser besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf an die Ausübung dieses Grundrechts keine Gebührenpflicht anknüpfen. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiert die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG verzichten, was ein erheblicher Schaden für die demokratische Streitkultur bedeuten würde.
25 
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht mit Art. 8 GG vereinbar, dass die Gebührenpflicht an die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders im Vorfeld anknüpft. Der eine Versammlung anmeldende Bürger kann zwar im Vorfeld auf Sicherheitsbedenken der Behörde eingehen und damit die Erteilung von Auflagen abwenden, wodurch er auch eine Belastung mit Gebühren vermeiden kann. Hierdurch wird der Versammlungsanmelder aber häufig in Konflikt mit dem inhaltlichen Anliegen der konkret beabsichtigten Demonstration geraten. Den Ort einer Demonstration frei wählen zu können, ist ein durch die Versammlungsfreiheit geschützter Teilaspekt. Dass der Kläger die ehemalige ... als Versammlungsort wählte, ist inhaltlich eng mit der innerhalb der Versammlung geäußerten Meinung verknüpft. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Versammlung. Wenn die Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders hinsichtlich einer Verlegung des Versammlungsortes oder auch des Zeitpunktes eines Versammlung damit „belohnt“ wird, dass keine Gebühr anfällt, so besteht die Gefahr, dass die Versammlungsbehörde hierdurch Einfluss auf den Inhalt einer Versammlung erlangt. Der Anmelder einer Versammlung wird sich dann häufig kompromissbereit zeigen, um der Zahlung einer Gebühr zu entgehen. Demgegenüber hat die Gebühr für einen Versammlungsanmelder, der sich aus inhaltlichen Gründen einer Verlegung des Versammlungsortes verschließt, den Charakter einer Bestrafung für sein unkooperatives Verhalten. Ein solcher Einfluss der Behörden auf die Inhalte der Versammlung ist mit Art. 8 GG nicht vereinbar. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Bürger frei steht, Verbote oder Auflagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese gerichtliche Kontrolle wird in vielen Fällen nicht in Anspruch genommen werden. Regelmäßig werden sich die Bürger von den Argumenten der Behörde überzeugen lassen oder davon absehen, die behördliche Entscheidung überprüfen zu lassen.
26 
Selbständig tragend hat der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000 EUR erdrosselnde Wirkung. Diese sehr hohe maximale Gebühr erscheint für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig (vgl. demgegenüber die speziellen Regelungen in Rheinland-Pfalz: 25 EUR bis 150 EUR, siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG - und Bayern 30 DM bis 400 DM, siehe VGH München, Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -).
27 
Darüber hinaus kann gemäß Art. 8 Abs. 2 GG die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freien Himmel nur aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und die Rechtsbeziehungen zwischen der Versammlungsbehörde und dem Veranstalter sind im Versammlungsgesetz geregelt. Das Versammlungsgesetz regelt diese Materie grundsätzlich abschließend. § 20 VersammlG bestimmt, dass das Grundrecht des Art. 8 GG durch die Bestimmungen dieses Abschnittes eingeschränkt wird. Das Landesgebührengesetz enthält demgegenüber keine dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Formulierung. Die Erhebung einer Gebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage greift aber zumindest faktisch in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein. Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob eine solche über das Versammlungsgesetz hinausgehende Einschränkung durch ein landesrechtliches Kostengesetz bestimmt werden kann.
28 
Abschließend weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen erhebliche Probleme bestehen, sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe an die einfachgesetzlichen Vorgaben des Landesgebührengesetzes zu halten. Eine Gebühr soll nach § 7 Abs. 1 LGebG die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist nach § 7 Abs. 2 LGebG die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Schließlich darf die Gebühr nach § 7 Abs. 3 LGebG nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Das Kostendeckungsprinzip des § 7 Abs. 1 LGebG wird nicht eingehalten. Die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erteilung der Auflagen sind um ein Vielfaches höher als die festgesetzte Gebühr. Die festgesetzte Gebühr hat in Ansehung des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes damit einen eher symbolischen Charakter als dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Kostendeckung gerecht wird. § 7 Abs. 2 LGebG bereitet bereits deshalb Probleme, weil eine Versammlung keine wirtschaftliche Bedeutung für den Gebührenschuldner hat und die Ermittlung der sonstigen Bedeutung Schwierigkeiten bereitet. Außerdem ist es bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen schwierig die Vorgaben des § 7 Abs. 2 und 3 LGebG zugleich einzuhalten; die schwer zu ermittelnde sonstige Bedeutung der Versammlung für den Gebührenschuldner wird von dem hinter der öffentlichen Leistung stehenden Verwaltungsaufwand wenig beeinflusst. Regelmäßig besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Interesse des Gebührenschuldners an der öffentlichen Leistung. Der Gebührenschuldner kann den Verwaltungsaufwand über seinen Antrag entscheidend beeinflussen. Bei versammlungsrechtlichen Gebühren ist der Verwaltungsaufwand aber unabhängig von seinem Interesse. Gerade bei Versammlungen an Tagen mit großer historischer Bedeutung, ist der Verwaltungsaufwand besonders hoch, weil häufig bereits andere Versammlungen angemeldet sind oder erwartet werden. Aus zeitgleich geplanten Versammlungen resultieren besondere Gefahrenlagen, insbesondere wenn diese Versammlungen verschiedenen politischen Richtungen zuzurechnen sind. Das Interesse eines Anmelders an der Durchführung seiner Versammlung wird hierdurch aber nicht beeinflusst. Gleiches gilt für die sogenannte „Zweitanmeldung“. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe in den Verfahren 2 K 1163/05 und 2 K 1164/05 der unterschiedliche Verwaltungsaufwand berücksichtigt wurde. Im Verfahren des Klägers war der Verwaltungsaufwand geringer, da man auf die Erkenntnisse aus den Ermittlungen in dem Parallelverfahren zurückgreifen konnte. Daher wurde nicht wie im Parallelverfahren 2 K 1164/05 eine Gebühr von 150 EUR festgesetzt, sondern nur eine Gebühr von 100 EUR. Diese Umstände zeigen, dass der Anmelder einer Versammlung nur wenig Einfluss auf den anfallenden Verwaltungsaufwand nehmen kann. Daher erscheint es schwierig bei der Festsetzung der Gebühr die Vorgaben von § 7 LGebG zu erfüllen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen gebührenpflichtig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
31 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

Tenor

1. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen für eine von ihm angemeldete Versammlung herangezogen wird.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 21.02.2005 bei der Beklagten eine Demonstration an, die sich mit dem Thema „23. Februar hatte auch eine Vorgeschichte - Beispiel ...“ befassen und am 23.02.2005 in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr in ... vor der ... (ehemals ...) stattfinden sollte. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 150 Personen beziffert. Angemeldet wurden ferner ein Ordnerdienst, sowie Megaphone, Plakate, Transparente, Flugblätter und ein PKW mit Lautsprecheranlage.
Dem Datum liegt folgender geschichtlicher Hintergrund zu Grunde: Am 23.02.2005 gedachten die Bürger der Beklagten dem 60. Jahrestag des Bombardements ihrer Stadt. Am Abend des 23.02.1945 von ca. 19.50 Uhr bis 20.12 Uhr flogen 369 Flugzeuge der Royal Air Force einen Angriff auf das Stadtgebiet der Beklagten. Dabei wurden 731,5 Tonnen Explosivbomben sowie 820,2 Tonnen Brand- und Markierungsbomben abgeworfen. Die Kombination von Explosiv- und Brandbomben sowie die engen Straßen und die Art der Bebauung führten in der Tallage der Stadt zu einem „Feuersturm“, durch den die Gebäude in der Innenstadt nahezu komplett ausbrannten und über 17.000 Menschen der insgesamt 60.000 Einwohner der Stadt innerhalb kurzer Zeit getötet wurden. Bereits im Jahr 1947 bestimmte der Gemeinderat der Beklagten den 23. Februar zum allgemeinen Trauertag. Seither gedenkt die Bürgerschaft der Beklagten alljährlich an diesem Tag der Opfer des Großangriffs im Rahmen einer von der Stadt veranstalteten Gedenkfeier auf dem Hauptfriedhof, an der viele gesellschaftliche Gruppen, Verbände, Vereine, Repräsentanten der Kirchen sowie Vertreter der Partnerstädte und der durch Freundschaftsverträge verbundenen Städte, insbesondere der baskischen Stadt Guernica, teilnehmen. Die Kirchen erinnern durch Glockengeläut in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.12 Uhr an die Geschehnisse des 23. Februar 1945.
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 06.05.2003 nochmals bekräftigt, dass der 23. Februar jeden Jahres als offizieller Gedenktag der Stadt zu begehen ist. Nach dem Willen des Gremiums dient er dem friedlichen Gedenken an die Opfer des Bombenangriffs auf ... und ist ein Tag der Trauer und Besinnung. Sein Sinngehalt und seine Symbolkraft lägen in dem Bekenntnis zu Frieden, Gewaltverzicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus, Toleranz, Völkerverständigung und der Abkehr von gewaltbereiten, radikalen Ideologien, die diesem Bekenntnis zuwiderliefen.
Anlass dieses Beschlusses war folgende Entwicklung: Seit 1995 werden am 23. Februar während der Zeit des Bombardements auf dem Aussichtsplateau im Bereich des Parkplatzes Wartbergallee im Stadtgebiet der Beklagten Mahnwachen unter Mitnahme von Fackeln durchgeführt. Im Anschluss an eine solche Mahnwache kam es erstmals im Jahr 2002 zu erheblichen Ausschreitungen, als linksgerichtete Kreise Teilnehmer der Mahnwache, die als rechtsextremistisch eingestuft werden, angegriffen haben. Im Jahr 2003 eskalierte die Situation; nur durch ein Großaufgebot von ca. 1.000 Polizeikräften aus dem ganzen Land konnte der weitgehend störungsfreie Ablauf der Mahnwache und der entsprechenden Gegendemonstration gewährleistet werden. Straßen mussten gesperrt werden, Bürger konnten zeitweise ihre Häuser nicht verlassen oder aufsuchen. Im Jahr 2004 fiel der 23. Februar auf den Rosenmontag und die Beklagte hat unter Berufung auf einen polizeilichen Notstand wegen der vielen Faschingsumzüge die Versammlungen als extremistisch eingestufter Gruppierungen verboten.
Am 21.02.2005 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die Demonstration könne nicht im Bereich der ... zugelassen werden. Es müssten Auflagen hinsichtlich einer Verlegung der Örtlichkeit der Versammlung erteilt werden. Es wurden zwei Alternativstandorte besprochen. Eine Verlegung des Ortes der Demonstration wurde von dem Kläger nicht akzeptiert. Die Wahl des Kundgebungsortes sei unabhängig von der im Bereich der ... angemeldeten rechtsextremistischen Mahnwache erfolgt.
Mit Bescheid vom 22.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger für die angemeldete Versammlung die Genehmigung, Megaphone und Lautsprecher im öffentlichen Verkehrsraum zu betreiben und Ordner einzusetzen. Der zeitliche und vor allem der räumliche Verlauf der Versammlung wurden - abweichend von der Anmeldung - durch Auflagen festgelegt. Unter Ziffer 9 der Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR festgesetzt. Zur Begründung für die räumliche Verlegung wurde ausgeführt, die vom Kläger angemeldete Versammlung sei dem Antifaschistischen Projekt ... zuzuordnen, was sich aus Internetaufrufen ergebe. Um einen Zusammenstoß mit der am zur gleichen Zeit geplanten Versammlung des Freundeskreises ... e.V. zu vermeiden, könne die Demonstration nicht im Bereich der ... stattfinden.
Mit Schreiben vom 01.03.2005 legte der Kläger gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr Widerspruch ein. An die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfe keine Gebühr anknüpfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Landesgebührengesetz (LGebG). Eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 9 LGebG liege nicht vor. Das notwendige Tätigwerden der Behörde sei durch die Ausübung des Grundrechts bedingt gewesen. Für eine öffentliche Leistung könne eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (§§ 4 Abs. 4, 7 LGebG). Die Gebühr von 100,- EUR sei am unteren Ende des Gebührenrahmens festgesetzt worden. Die tatsächlich durch die Anmeldung der Versammlung entstandenen Kosten aller Beteiligten hätten die angesetzte Gebühr um ein Vielfaches überschritten. Die Versammlung habe eine große Bedeutung für den Kläger gehabt, auch diese Bedeutung müsse in die Gebührenhöhe einfließen.
10 
Der Kläger hat am 02.06.2005 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die Gebühr, die nach den Vorschriften des LGebG festgesetzt worden sei, werde der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Rechtsausübung werde durch eine Gebührenfestsetzung in unzulässiger Weise beschnitten. In Folge der Gebührenfestsetzung sei zu befürchten, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts wegen des möglichen Gebührenrisikos verzichteten. Dies gelte insbesondere, weil Versammlungsveranstalter im Vorfeld nicht wissen könnten, in welchem Umfang sie bei der Anmeldung ihrer Versammlung mit Gebühren zu rechnen hätten. Ferner sei das LGebG nicht geeignet, das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einzuschränken. Unabhängig davon sei der vorliegende Sachverhalt vom LGebG nicht erfasst. Der Auflagenbescheid sei nicht auf seine Veranlassung und/oder in seinem Interesse erfolgt. Eine Demonstration sei lediglich anmeldepflichtig. Er habe keinen Antrag auf die Vornahme von Amtshandlungen in seinem Interesse gestellt. Außerdem sei der Gebührenrahmen des LGebG zu groß und schränke das Recht auf Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Auch sei die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 LGebG nicht berücksichtigt worden.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie ist der Auffassung, dass sie die Verwaltungsgebühr zu Recht festgesetzt habe. Es gebe keine grundsätzliche Gebührenfreiheit für die Ausübung von Grundrechten. Bei Beachtung der maßgeblichen gebührenrechtlichen Grundsätze sei ausgeschlossen, dass die Versammlungsbehörde Gebühren festsetze, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führten. Die Verwaltungsbehörde habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Sie habe im Widerspruchsbescheid auf den erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen, der für die Bearbeitung der Angelegenheit entstanden sei. Dies sei gerade aufgrund der Auflage hinsichtlich der Örtlichkeiten deutlich zum Vorschein getreten. Auch könne bei dem festgesetzten Betrag in Höhe von EUR 100.- nicht von einem faktischen Ausschluss des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit gesprochen werden. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, die Gebühren stunden zu lassen oder einen Erlass zu beantragen. Auch der Einwand des Klägers, die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig, weil sie auf einer nicht hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruhe, sei zurückzuweisen. Im Gebührenrecht sei die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen in einer Flut von Einzelpositionen sachgerecht geregelt werden könnten. Es liege auch keine sachliche Gebührenfreiheit vor, weil die Beklagte vorrangig im Interesse des Klägers zur Vermeidung einschneidenderer Grundrechtseingriffe tätig geworden sei.
16 
Der Kammer haben die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Parallelverfahren 2 K 1164/05 und 1869/05 vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG entgegen.
18 
Die Rechtsprechung hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG Gebühren erhoben werden können. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei verschieden Auffassungen unterscheiden:
19 
Nach der ersten Auffassung ist die Gebührenpflichtigkeit versammlungsrechtlicher Verfügungen nicht zu beanstanden (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 23.11.2005 - 5 K 1004/05.NW - und zu einem Versammlungsverbot: VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 28.02.2006 - 3 K 963/04 -). Durch das Gebührenrisiko könne sich kein Veranstalter veranlasst sehen, auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG von vornherein zu verzichten (in Rheinland-Pfalz ist für die Erteilung von Auflagen ein Gebührenrahmen von 25 bis 150 EUR vorgesehen).
20 
Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG -, mit dem das oben genannte Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße abgeändert und der angefochtene Gebührenbescheid aufgehoben worden ist) der Auffassung, dass der Veranstalter einer Versammlung nur dann als Kostenschuldner herangezogen werden kann, wenn durch ihn selbst oder die Teilnehmer seiner Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Auflagenverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Nur in diesem Fall könne die Kosten verursachende Leistung der Verwaltung auch seinem Pflichtenkreis zugerechnet werden. Andernfalls mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch, was gerade nicht geeignet sei, eine gebührenpflichtige Amtshandlung auszulösen. Gefahren, die durch zeitgleich geplante Gegendemonstrationen zu befürchten seien, habe der Veranstalter nicht veranlasst und Maßnahmen zu deren Beseitigung könnten keine Kostenpflicht auslösen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -) stellt darauf ab, ob im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenabwehr Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen werden mussten. Diese beiden Entscheidungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht bereits die Durchführung der erlaubnisfreien Versammlung die Gebührenpflicht auslöst, sondern erst die infolge mangelnder Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders veranlasste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche zur Erteilung einer Auflage oder eines Verbotes führt.
21 
Nach der dritten Auffassung widerspricht es dem Verständnis der Versammlungsfreiheit, wenn Versammlungsbehörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Versammlungen eine Verwaltungsgebühr erheben (vgl., wenn auch offen lassend, VG Gießen, Urt. v. 22.06.2004 - 2 E 1017/04 - und dem zustimmend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.08.2005 - 5 E 1561/04(2) -). Wegen des möglichen Gebührenrisikos stehe zu befürchten, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu verzichten. Ob die kostenrechtliche Norm gegen Art. 8 GG verstößt, könne offenbleiben, da eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Aufgrund des kooperationsfreudigen Verhaltens des Veranstalters könne keine Gebühr erhoben werden.
22 
Das Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der letztgenannten Auffassung. Die Beklagte stützt die Verwaltungsgebühr auf § 4 Abs. 1, 4 LGebG in der Fassung vom 14.12.2004. Danach setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (Abs. 1). Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (Abs. 4). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühren und Auslagen derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist.
23 
In verfassungskonformer Auslegung dieser gebührenrechtlichen Generalklausel, kann für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG keine Gebühr erhoben werden. Dies würde der Bedeutung der Versammlungsfreiheit widersprechen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 223/81, 1 BvR 341/81 - m.w.N.) hat dieses Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen einen besonderen Rang. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. Sie ist Ausdruck der Volkssouveränität und demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess. Die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt wird. In einer Demokratie muss die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen muss. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts liegt damit im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse.
24 
Wegen dieser besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf an die Ausübung dieses Grundrechts keine Gebührenpflicht anknüpfen. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiert die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG verzichten, was ein erheblicher Schaden für die demokratische Streitkultur bedeuten würde.
25 
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht mit Art. 8 GG vereinbar, dass die Gebührenpflicht an die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders im Vorfeld anknüpft. Der eine Versammlung anmeldende Bürger kann zwar im Vorfeld auf Sicherheitsbedenken der Behörde eingehen und damit die Erteilung von Auflagen abwenden, wodurch er auch eine Belastung mit Gebühren vermeiden kann. Hierdurch wird der Versammlungsanmelder aber häufig in Konflikt mit dem inhaltlichen Anliegen der konkret beabsichtigten Demonstration geraten. Den Ort einer Demonstration frei wählen zu können, ist ein durch die Versammlungsfreiheit geschützter Teilaspekt. Dass der Kläger die ehemalige ... als Versammlungsort wählte, ist inhaltlich eng mit der innerhalb der Versammlung geäußerten Meinung verknüpft. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Versammlung. Wenn die Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders hinsichtlich einer Verlegung des Versammlungsortes oder auch des Zeitpunktes eines Versammlung damit „belohnt“ wird, dass keine Gebühr anfällt, so besteht die Gefahr, dass die Versammlungsbehörde hierdurch Einfluss auf den Inhalt einer Versammlung erlangt. Der Anmelder einer Versammlung wird sich dann häufig kompromissbereit zeigen, um der Zahlung einer Gebühr zu entgehen. Demgegenüber hat die Gebühr für einen Versammlungsanmelder, der sich aus inhaltlichen Gründen einer Verlegung des Versammlungsortes verschließt, den Charakter einer Bestrafung für sein unkooperatives Verhalten. Ein solcher Einfluss der Behörden auf die Inhalte der Versammlung ist mit Art. 8 GG nicht vereinbar. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Bürger frei steht, Verbote oder Auflagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese gerichtliche Kontrolle wird in vielen Fällen nicht in Anspruch genommen werden. Regelmäßig werden sich die Bürger von den Argumenten der Behörde überzeugen lassen oder davon absehen, die behördliche Entscheidung überprüfen zu lassen.
26 
Selbständig tragend hat der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000 EUR erdrosselnde Wirkung. Diese sehr hohe maximale Gebühr erscheint für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig (vgl. demgegenüber die speziellen Regelungen in Rheinland-Pfalz: 25 EUR bis 150 EUR, siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG - und Bayern 30 DM bis 400 DM, siehe VGH München, Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -).
27 
Darüber hinaus kann gemäß Art. 8 Abs. 2 GG die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freien Himmel nur aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und die Rechtsbeziehungen zwischen der Versammlungsbehörde und dem Veranstalter sind im Versammlungsgesetz geregelt. Das Versammlungsgesetz regelt diese Materie grundsätzlich abschließend. § 20 VersammlG bestimmt, dass das Grundrecht des Art. 8 GG durch die Bestimmungen dieses Abschnittes eingeschränkt wird. Das Landesgebührengesetz enthält demgegenüber keine dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Formulierung. Die Erhebung einer Gebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage greift aber zumindest faktisch in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein. Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob eine solche über das Versammlungsgesetz hinausgehende Einschränkung durch ein landesrechtliches Kostengesetz bestimmt werden kann.
28 
Abschließend weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen erhebliche Probleme bestehen, sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe an die einfachgesetzlichen Vorgaben des Landesgebührengesetzes zu halten. Eine Gebühr soll nach § 7 Abs. 1 LGebG die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist nach § 7 Abs. 2 LGebG die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Schließlich darf die Gebühr nach § 7 Abs. 3 LGebG nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Das Kostendeckungsprinzip des § 7 Abs. 1 LGebG wird nicht eingehalten. Die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erteilung der Auflagen sind um ein Vielfaches höher als die festgesetzte Gebühr. Die festgesetzte Gebühr hat in Ansehung des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes damit einen eher symbolischen Charakter als dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Kostendeckung gerecht wird. § 7 Abs. 2 LGebG bereitet bereits deshalb Probleme, weil eine Versammlung keine wirtschaftliche Bedeutung für den Gebührenschuldner hat und die Ermittlung der sonstigen Bedeutung Schwierigkeiten bereitet. Außerdem ist es bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen schwierig die Vorgaben des § 7 Abs. 2 und 3 LGebG zugleich einzuhalten; die schwer zu ermittelnde sonstige Bedeutung der Versammlung für den Gebührenschuldner wird von dem hinter der öffentlichen Leistung stehenden Verwaltungsaufwand wenig beeinflusst. Regelmäßig besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Interesse des Gebührenschuldners an der öffentlichen Leistung. Der Gebührenschuldner kann den Verwaltungsaufwand über seinen Antrag entscheidend beeinflussen. Bei versammlungsrechtlichen Gebühren ist der Verwaltungsaufwand aber unabhängig von seinem Interesse. Gerade bei Versammlungen an Tagen mit großer historischer Bedeutung, ist der Verwaltungsaufwand besonders hoch, weil häufig bereits andere Versammlungen angemeldet sind oder erwartet werden. Aus zeitgleich geplanten Versammlungen resultieren besondere Gefahrenlagen, insbesondere wenn diese Versammlungen verschiedenen politischen Richtungen zuzurechnen sind. Das Interesse eines Anmelders an der Durchführung seiner Versammlung wird hierdurch aber nicht beeinflusst. Gleiches gilt für die sogenannte „Zweitanmeldung“. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe in den Verfahren 2 K 1163/05 und 2 K 1164/05 der unterschiedliche Verwaltungsaufwand berücksichtigt wurde. Im Verfahren des Klägers war der Verwaltungsaufwand geringer, da man auf die Erkenntnisse aus den Ermittlungen in dem Parallelverfahren zurückgreifen konnte. Daher wurde nicht wie im Parallelverfahren 2 K 1164/05 eine Gebühr von 150 EUR festgesetzt, sondern nur eine Gebühr von 100 EUR. Diese Umstände zeigen, dass der Anmelder einer Versammlung nur wenig Einfluss auf den anfallenden Verwaltungsaufwand nehmen kann. Daher erscheint es schwierig bei der Festsetzung der Gebühr die Vorgaben von § 7 LGebG zu erfüllen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen gebührenpflichtig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
31 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG entgegen.
18 
Die Rechtsprechung hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG Gebühren erhoben werden können. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei verschieden Auffassungen unterscheiden:
19 
Nach der ersten Auffassung ist die Gebührenpflichtigkeit versammlungsrechtlicher Verfügungen nicht zu beanstanden (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 23.11.2005 - 5 K 1004/05.NW - und zu einem Versammlungsverbot: VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 28.02.2006 - 3 K 963/04 -). Durch das Gebührenrisiko könne sich kein Veranstalter veranlasst sehen, auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG von vornherein zu verzichten (in Rheinland-Pfalz ist für die Erteilung von Auflagen ein Gebührenrahmen von 25 bis 150 EUR vorgesehen).
20 
Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG -, mit dem das oben genannte Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße abgeändert und der angefochtene Gebührenbescheid aufgehoben worden ist) der Auffassung, dass der Veranstalter einer Versammlung nur dann als Kostenschuldner herangezogen werden kann, wenn durch ihn selbst oder die Teilnehmer seiner Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Auflagenverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Nur in diesem Fall könne die Kosten verursachende Leistung der Verwaltung auch seinem Pflichtenkreis zugerechnet werden. Andernfalls mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch, was gerade nicht geeignet sei, eine gebührenpflichtige Amtshandlung auszulösen. Gefahren, die durch zeitgleich geplante Gegendemonstrationen zu befürchten seien, habe der Veranstalter nicht veranlasst und Maßnahmen zu deren Beseitigung könnten keine Kostenpflicht auslösen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -) stellt darauf ab, ob im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenabwehr Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen werden mussten. Diese beiden Entscheidungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht bereits die Durchführung der erlaubnisfreien Versammlung die Gebührenpflicht auslöst, sondern erst die infolge mangelnder Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders veranlasste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche zur Erteilung einer Auflage oder eines Verbotes führt.
21 
Nach der dritten Auffassung widerspricht es dem Verständnis der Versammlungsfreiheit, wenn Versammlungsbehörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Versammlungen eine Verwaltungsgebühr erheben (vgl., wenn auch offen lassend, VG Gießen, Urt. v. 22.06.2004 - 2 E 1017/04 - und dem zustimmend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.08.2005 - 5 E 1561/04(2) -). Wegen des möglichen Gebührenrisikos stehe zu befürchten, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu verzichten. Ob die kostenrechtliche Norm gegen Art. 8 GG verstößt, könne offenbleiben, da eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Aufgrund des kooperationsfreudigen Verhaltens des Veranstalters könne keine Gebühr erhoben werden.
22 
Das Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der letztgenannten Auffassung. Die Beklagte stützt die Verwaltungsgebühr auf § 4 Abs. 1, 4 LGebG in der Fassung vom 14.12.2004. Danach setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (Abs. 1). Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (Abs. 4). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühren und Auslagen derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist.
23 
In verfassungskonformer Auslegung dieser gebührenrechtlichen Generalklausel, kann für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG keine Gebühr erhoben werden. Dies würde der Bedeutung der Versammlungsfreiheit widersprechen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 223/81, 1 BvR 341/81 - m.w.N.) hat dieses Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen einen besonderen Rang. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. Sie ist Ausdruck der Volkssouveränität und demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess. Die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt wird. In einer Demokratie muss die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen muss. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts liegt damit im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse.
24 
Wegen dieser besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf an die Ausübung dieses Grundrechts keine Gebührenpflicht anknüpfen. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiert die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG verzichten, was ein erheblicher Schaden für die demokratische Streitkultur bedeuten würde.
25 
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht mit Art. 8 GG vereinbar, dass die Gebührenpflicht an die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders im Vorfeld anknüpft. Der eine Versammlung anmeldende Bürger kann zwar im Vorfeld auf Sicherheitsbedenken der Behörde eingehen und damit die Erteilung von Auflagen abwenden, wodurch er auch eine Belastung mit Gebühren vermeiden kann. Hierdurch wird der Versammlungsanmelder aber häufig in Konflikt mit dem inhaltlichen Anliegen der konkret beabsichtigten Demonstration geraten. Den Ort einer Demonstration frei wählen zu können, ist ein durch die Versammlungsfreiheit geschützter Teilaspekt. Dass der Kläger die ehemalige ... als Versammlungsort wählte, ist inhaltlich eng mit der innerhalb der Versammlung geäußerten Meinung verknüpft. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Versammlung. Wenn die Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders hinsichtlich einer Verlegung des Versammlungsortes oder auch des Zeitpunktes eines Versammlung damit „belohnt“ wird, dass keine Gebühr anfällt, so besteht die Gefahr, dass die Versammlungsbehörde hierdurch Einfluss auf den Inhalt einer Versammlung erlangt. Der Anmelder einer Versammlung wird sich dann häufig kompromissbereit zeigen, um der Zahlung einer Gebühr zu entgehen. Demgegenüber hat die Gebühr für einen Versammlungsanmelder, der sich aus inhaltlichen Gründen einer Verlegung des Versammlungsortes verschließt, den Charakter einer Bestrafung für sein unkooperatives Verhalten. Ein solcher Einfluss der Behörden auf die Inhalte der Versammlung ist mit Art. 8 GG nicht vereinbar. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Bürger frei steht, Verbote oder Auflagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese gerichtliche Kontrolle wird in vielen Fällen nicht in Anspruch genommen werden. Regelmäßig werden sich die Bürger von den Argumenten der Behörde überzeugen lassen oder davon absehen, die behördliche Entscheidung überprüfen zu lassen.
26 
Selbständig tragend hat der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000 EUR erdrosselnde Wirkung. Diese sehr hohe maximale Gebühr erscheint für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig (vgl. demgegenüber die speziellen Regelungen in Rheinland-Pfalz: 25 EUR bis 150 EUR, siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG - und Bayern 30 DM bis 400 DM, siehe VGH München, Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -).
27 
Darüber hinaus kann gemäß Art. 8 Abs. 2 GG die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freien Himmel nur aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und die Rechtsbeziehungen zwischen der Versammlungsbehörde und dem Veranstalter sind im Versammlungsgesetz geregelt. Das Versammlungsgesetz regelt diese Materie grundsätzlich abschließend. § 20 VersammlG bestimmt, dass das Grundrecht des Art. 8 GG durch die Bestimmungen dieses Abschnittes eingeschränkt wird. Das Landesgebührengesetz enthält demgegenüber keine dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Formulierung. Die Erhebung einer Gebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage greift aber zumindest faktisch in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein. Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob eine solche über das Versammlungsgesetz hinausgehende Einschränkung durch ein landesrechtliches Kostengesetz bestimmt werden kann.
28 
Abschließend weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen erhebliche Probleme bestehen, sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe an die einfachgesetzlichen Vorgaben des Landesgebührengesetzes zu halten. Eine Gebühr soll nach § 7 Abs. 1 LGebG die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist nach § 7 Abs. 2 LGebG die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Schließlich darf die Gebühr nach § 7 Abs. 3 LGebG nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Das Kostendeckungsprinzip des § 7 Abs. 1 LGebG wird nicht eingehalten. Die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erteilung der Auflagen sind um ein Vielfaches höher als die festgesetzte Gebühr. Die festgesetzte Gebühr hat in Ansehung des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes damit einen eher symbolischen Charakter als dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Kostendeckung gerecht wird. § 7 Abs. 2 LGebG bereitet bereits deshalb Probleme, weil eine Versammlung keine wirtschaftliche Bedeutung für den Gebührenschuldner hat und die Ermittlung der sonstigen Bedeutung Schwierigkeiten bereitet. Außerdem ist es bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen schwierig die Vorgaben des § 7 Abs. 2 und 3 LGebG zugleich einzuhalten; die schwer zu ermittelnde sonstige Bedeutung der Versammlung für den Gebührenschuldner wird von dem hinter der öffentlichen Leistung stehenden Verwaltungsaufwand wenig beeinflusst. Regelmäßig besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Interesse des Gebührenschuldners an der öffentlichen Leistung. Der Gebührenschuldner kann den Verwaltungsaufwand über seinen Antrag entscheidend beeinflussen. Bei versammlungsrechtlichen Gebühren ist der Verwaltungsaufwand aber unabhängig von seinem Interesse. Gerade bei Versammlungen an Tagen mit großer historischer Bedeutung, ist der Verwaltungsaufwand besonders hoch, weil häufig bereits andere Versammlungen angemeldet sind oder erwartet werden. Aus zeitgleich geplanten Versammlungen resultieren besondere Gefahrenlagen, insbesondere wenn diese Versammlungen verschiedenen politischen Richtungen zuzurechnen sind. Das Interesse eines Anmelders an der Durchführung seiner Versammlung wird hierdurch aber nicht beeinflusst. Gleiches gilt für die sogenannte „Zweitanmeldung“. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe in den Verfahren 2 K 1163/05 und 2 K 1164/05 der unterschiedliche Verwaltungsaufwand berücksichtigt wurde. Im Verfahren des Klägers war der Verwaltungsaufwand geringer, da man auf die Erkenntnisse aus den Ermittlungen in dem Parallelverfahren zurückgreifen konnte. Daher wurde nicht wie im Parallelverfahren 2 K 1164/05 eine Gebühr von 150 EUR festgesetzt, sondern nur eine Gebühr von 100 EUR. Diese Umstände zeigen, dass der Anmelder einer Versammlung nur wenig Einfluss auf den anfallenden Verwaltungsaufwand nehmen kann. Daher erscheint es schwierig bei der Festsetzung der Gebühr die Vorgaben von § 7 LGebG zu erfüllen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen gebührenpflichtig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
31 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

1. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen für eine von ihm angemeldete Versammlung herangezogen wird.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 21.02.2005 bei der Beklagten eine Demonstration an, die sich mit dem Thema „23. Februar hatte auch eine Vorgeschichte - Beispiel ...“ befassen und am 23.02.2005 in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr in ... vor der ... (ehemals ...) stattfinden sollte. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 150 Personen beziffert. Angemeldet wurden ferner ein Ordnerdienst, sowie Megaphone, Plakate, Transparente, Flugblätter und ein PKW mit Lautsprecheranlage.
Dem Datum liegt folgender geschichtlicher Hintergrund zu Grunde: Am 23.02.2005 gedachten die Bürger der Beklagten dem 60. Jahrestag des Bombardements ihrer Stadt. Am Abend des 23.02.1945 von ca. 19.50 Uhr bis 20.12 Uhr flogen 369 Flugzeuge der Royal Air Force einen Angriff auf das Stadtgebiet der Beklagten. Dabei wurden 731,5 Tonnen Explosivbomben sowie 820,2 Tonnen Brand- und Markierungsbomben abgeworfen. Die Kombination von Explosiv- und Brandbomben sowie die engen Straßen und die Art der Bebauung führten in der Tallage der Stadt zu einem „Feuersturm“, durch den die Gebäude in der Innenstadt nahezu komplett ausbrannten und über 17.000 Menschen der insgesamt 60.000 Einwohner der Stadt innerhalb kurzer Zeit getötet wurden. Bereits im Jahr 1947 bestimmte der Gemeinderat der Beklagten den 23. Februar zum allgemeinen Trauertag. Seither gedenkt die Bürgerschaft der Beklagten alljährlich an diesem Tag der Opfer des Großangriffs im Rahmen einer von der Stadt veranstalteten Gedenkfeier auf dem Hauptfriedhof, an der viele gesellschaftliche Gruppen, Verbände, Vereine, Repräsentanten der Kirchen sowie Vertreter der Partnerstädte und der durch Freundschaftsverträge verbundenen Städte, insbesondere der baskischen Stadt Guernica, teilnehmen. Die Kirchen erinnern durch Glockengeläut in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.12 Uhr an die Geschehnisse des 23. Februar 1945.
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 06.05.2003 nochmals bekräftigt, dass der 23. Februar jeden Jahres als offizieller Gedenktag der Stadt zu begehen ist. Nach dem Willen des Gremiums dient er dem friedlichen Gedenken an die Opfer des Bombenangriffs auf ... und ist ein Tag der Trauer und Besinnung. Sein Sinngehalt und seine Symbolkraft lägen in dem Bekenntnis zu Frieden, Gewaltverzicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus, Toleranz, Völkerverständigung und der Abkehr von gewaltbereiten, radikalen Ideologien, die diesem Bekenntnis zuwiderliefen.
Anlass dieses Beschlusses war folgende Entwicklung: Seit 1995 werden am 23. Februar während der Zeit des Bombardements auf dem Aussichtsplateau im Bereich des Parkplatzes Wartbergallee im Stadtgebiet der Beklagten Mahnwachen unter Mitnahme von Fackeln durchgeführt. Im Anschluss an eine solche Mahnwache kam es erstmals im Jahr 2002 zu erheblichen Ausschreitungen, als linksgerichtete Kreise Teilnehmer der Mahnwache, die als rechtsextremistisch eingestuft werden, angegriffen haben. Im Jahr 2003 eskalierte die Situation; nur durch ein Großaufgebot von ca. 1.000 Polizeikräften aus dem ganzen Land konnte der weitgehend störungsfreie Ablauf der Mahnwache und der entsprechenden Gegendemonstration gewährleistet werden. Straßen mussten gesperrt werden, Bürger konnten zeitweise ihre Häuser nicht verlassen oder aufsuchen. Im Jahr 2004 fiel der 23. Februar auf den Rosenmontag und die Beklagte hat unter Berufung auf einen polizeilichen Notstand wegen der vielen Faschingsumzüge die Versammlungen als extremistisch eingestufter Gruppierungen verboten.
Am 21.02.2005 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die Demonstration könne nicht im Bereich der ... zugelassen werden. Es müssten Auflagen hinsichtlich einer Verlegung der Örtlichkeit der Versammlung erteilt werden. Es wurden zwei Alternativstandorte besprochen. Eine Verlegung des Ortes der Demonstration wurde von dem Kläger nicht akzeptiert. Die Wahl des Kundgebungsortes sei unabhängig von der im Bereich der ... angemeldeten rechtsextremistischen Mahnwache erfolgt.
Mit Bescheid vom 22.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger für die angemeldete Versammlung die Genehmigung, Megaphone und Lautsprecher im öffentlichen Verkehrsraum zu betreiben und Ordner einzusetzen. Der zeitliche und vor allem der räumliche Verlauf der Versammlung wurden - abweichend von der Anmeldung - durch Auflagen festgelegt. Unter Ziffer 9 der Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR festgesetzt. Zur Begründung für die räumliche Verlegung wurde ausgeführt, die vom Kläger angemeldete Versammlung sei dem Antifaschistischen Projekt ... zuzuordnen, was sich aus Internetaufrufen ergebe. Um einen Zusammenstoß mit der am zur gleichen Zeit geplanten Versammlung des Freundeskreises ... e.V. zu vermeiden, könne die Demonstration nicht im Bereich der ... stattfinden.
Mit Schreiben vom 01.03.2005 legte der Kläger gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr Widerspruch ein. An die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfe keine Gebühr anknüpfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Landesgebührengesetz (LGebG). Eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 9 LGebG liege nicht vor. Das notwendige Tätigwerden der Behörde sei durch die Ausübung des Grundrechts bedingt gewesen. Für eine öffentliche Leistung könne eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (§§ 4 Abs. 4, 7 LGebG). Die Gebühr von 100,- EUR sei am unteren Ende des Gebührenrahmens festgesetzt worden. Die tatsächlich durch die Anmeldung der Versammlung entstandenen Kosten aller Beteiligten hätten die angesetzte Gebühr um ein Vielfaches überschritten. Die Versammlung habe eine große Bedeutung für den Kläger gehabt, auch diese Bedeutung müsse in die Gebührenhöhe einfließen.
10 
Der Kläger hat am 02.06.2005 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die Gebühr, die nach den Vorschriften des LGebG festgesetzt worden sei, werde der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Rechtsausübung werde durch eine Gebührenfestsetzung in unzulässiger Weise beschnitten. In Folge der Gebührenfestsetzung sei zu befürchten, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts wegen des möglichen Gebührenrisikos verzichteten. Dies gelte insbesondere, weil Versammlungsveranstalter im Vorfeld nicht wissen könnten, in welchem Umfang sie bei der Anmeldung ihrer Versammlung mit Gebühren zu rechnen hätten. Ferner sei das LGebG nicht geeignet, das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG einzuschränken. Unabhängig davon sei der vorliegende Sachverhalt vom LGebG nicht erfasst. Der Auflagenbescheid sei nicht auf seine Veranlassung und/oder in seinem Interesse erfolgt. Eine Demonstration sei lediglich anmeldepflichtig. Er habe keinen Antrag auf die Vornahme von Amtshandlungen in seinem Interesse gestellt. Außerdem sei der Gebührenrahmen des LGebG zu groß und schränke das Recht auf Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein. Auch sei die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 LGebG nicht berücksichtigt worden.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie ist der Auffassung, dass sie die Verwaltungsgebühr zu Recht festgesetzt habe. Es gebe keine grundsätzliche Gebührenfreiheit für die Ausübung von Grundrechten. Bei Beachtung der maßgeblichen gebührenrechtlichen Grundsätze sei ausgeschlossen, dass die Versammlungsbehörde Gebühren festsetze, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führten. Die Verwaltungsbehörde habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Sie habe im Widerspruchsbescheid auf den erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen, der für die Bearbeitung der Angelegenheit entstanden sei. Dies sei gerade aufgrund der Auflage hinsichtlich der Örtlichkeiten deutlich zum Vorschein getreten. Auch könne bei dem festgesetzten Betrag in Höhe von EUR 100.- nicht von einem faktischen Ausschluss des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit gesprochen werden. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, die Gebühren stunden zu lassen oder einen Erlass zu beantragen. Auch der Einwand des Klägers, die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig, weil sie auf einer nicht hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruhe, sei zurückzuweisen. Im Gebührenrecht sei die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen in einer Flut von Einzelpositionen sachgerecht geregelt werden könnten. Es liege auch keine sachliche Gebührenfreiheit vor, weil die Beklagte vorrangig im Interesse des Klägers zur Vermeidung einschneidenderer Grundrechtseingriffe tätig geworden sei.
16 
Der Kammer haben die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten zu den Parallelverfahren 2 K 1164/05 und 1869/05 vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG entgegen.
18 
Die Rechtsprechung hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG Gebühren erhoben werden können. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei verschieden Auffassungen unterscheiden:
19 
Nach der ersten Auffassung ist die Gebührenpflichtigkeit versammlungsrechtlicher Verfügungen nicht zu beanstanden (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 23.11.2005 - 5 K 1004/05.NW - und zu einem Versammlungsverbot: VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 28.02.2006 - 3 K 963/04 -). Durch das Gebührenrisiko könne sich kein Veranstalter veranlasst sehen, auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG von vornherein zu verzichten (in Rheinland-Pfalz ist für die Erteilung von Auflagen ein Gebührenrahmen von 25 bis 150 EUR vorgesehen).
20 
Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG -, mit dem das oben genannte Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße abgeändert und der angefochtene Gebührenbescheid aufgehoben worden ist) der Auffassung, dass der Veranstalter einer Versammlung nur dann als Kostenschuldner herangezogen werden kann, wenn durch ihn selbst oder die Teilnehmer seiner Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Auflagenverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Nur in diesem Fall könne die Kosten verursachende Leistung der Verwaltung auch seinem Pflichtenkreis zugerechnet werden. Andernfalls mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch, was gerade nicht geeignet sei, eine gebührenpflichtige Amtshandlung auszulösen. Gefahren, die durch zeitgleich geplante Gegendemonstrationen zu befürchten seien, habe der Veranstalter nicht veranlasst und Maßnahmen zu deren Beseitigung könnten keine Kostenpflicht auslösen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -) stellt darauf ab, ob im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenabwehr Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen werden mussten. Diese beiden Entscheidungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht bereits die Durchführung der erlaubnisfreien Versammlung die Gebührenpflicht auslöst, sondern erst die infolge mangelnder Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders veranlasste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche zur Erteilung einer Auflage oder eines Verbotes führt.
21 
Nach der dritten Auffassung widerspricht es dem Verständnis der Versammlungsfreiheit, wenn Versammlungsbehörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Versammlungen eine Verwaltungsgebühr erheben (vgl., wenn auch offen lassend, VG Gießen, Urt. v. 22.06.2004 - 2 E 1017/04 - und dem zustimmend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.08.2005 - 5 E 1561/04(2) -). Wegen des möglichen Gebührenrisikos stehe zu befürchten, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu verzichten. Ob die kostenrechtliche Norm gegen Art. 8 GG verstößt, könne offenbleiben, da eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Aufgrund des kooperationsfreudigen Verhaltens des Veranstalters könne keine Gebühr erhoben werden.
22 
Das Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der letztgenannten Auffassung. Die Beklagte stützt die Verwaltungsgebühr auf § 4 Abs. 1, 4 LGebG in der Fassung vom 14.12.2004. Danach setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (Abs. 1). Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (Abs. 4). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühren und Auslagen derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist.
23 
In verfassungskonformer Auslegung dieser gebührenrechtlichen Generalklausel, kann für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG keine Gebühr erhoben werden. Dies würde der Bedeutung der Versammlungsfreiheit widersprechen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 223/81, 1 BvR 341/81 - m.w.N.) hat dieses Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen einen besonderen Rang. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. Sie ist Ausdruck der Volkssouveränität und demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess. Die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt wird. In einer Demokratie muss die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen muss. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts liegt damit im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse.
24 
Wegen dieser besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf an die Ausübung dieses Grundrechts keine Gebührenpflicht anknüpfen. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiert die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG verzichten, was ein erheblicher Schaden für die demokratische Streitkultur bedeuten würde.
25 
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht mit Art. 8 GG vereinbar, dass die Gebührenpflicht an die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders im Vorfeld anknüpft. Der eine Versammlung anmeldende Bürger kann zwar im Vorfeld auf Sicherheitsbedenken der Behörde eingehen und damit die Erteilung von Auflagen abwenden, wodurch er auch eine Belastung mit Gebühren vermeiden kann. Hierdurch wird der Versammlungsanmelder aber häufig in Konflikt mit dem inhaltlichen Anliegen der konkret beabsichtigten Demonstration geraten. Den Ort einer Demonstration frei wählen zu können, ist ein durch die Versammlungsfreiheit geschützter Teilaspekt. Dass der Kläger die ehemalige ... als Versammlungsort wählte, ist inhaltlich eng mit der innerhalb der Versammlung geäußerten Meinung verknüpft. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Versammlung. Wenn die Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders hinsichtlich einer Verlegung des Versammlungsortes oder auch des Zeitpunktes eines Versammlung damit „belohnt“ wird, dass keine Gebühr anfällt, so besteht die Gefahr, dass die Versammlungsbehörde hierdurch Einfluss auf den Inhalt einer Versammlung erlangt. Der Anmelder einer Versammlung wird sich dann häufig kompromissbereit zeigen, um der Zahlung einer Gebühr zu entgehen. Demgegenüber hat die Gebühr für einen Versammlungsanmelder, der sich aus inhaltlichen Gründen einer Verlegung des Versammlungsortes verschließt, den Charakter einer Bestrafung für sein unkooperatives Verhalten. Ein solcher Einfluss der Behörden auf die Inhalte der Versammlung ist mit Art. 8 GG nicht vereinbar. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Bürger frei steht, Verbote oder Auflagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese gerichtliche Kontrolle wird in vielen Fällen nicht in Anspruch genommen werden. Regelmäßig werden sich die Bürger von den Argumenten der Behörde überzeugen lassen oder davon absehen, die behördliche Entscheidung überprüfen zu lassen.
26 
Selbständig tragend hat der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000 EUR erdrosselnde Wirkung. Diese sehr hohe maximale Gebühr erscheint für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig (vgl. demgegenüber die speziellen Regelungen in Rheinland-Pfalz: 25 EUR bis 150 EUR, siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG - und Bayern 30 DM bis 400 DM, siehe VGH München, Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -).
27 
Darüber hinaus kann gemäß Art. 8 Abs. 2 GG die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freien Himmel nur aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und die Rechtsbeziehungen zwischen der Versammlungsbehörde und dem Veranstalter sind im Versammlungsgesetz geregelt. Das Versammlungsgesetz regelt diese Materie grundsätzlich abschließend. § 20 VersammlG bestimmt, dass das Grundrecht des Art. 8 GG durch die Bestimmungen dieses Abschnittes eingeschränkt wird. Das Landesgebührengesetz enthält demgegenüber keine dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Formulierung. Die Erhebung einer Gebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage greift aber zumindest faktisch in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein. Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob eine solche über das Versammlungsgesetz hinausgehende Einschränkung durch ein landesrechtliches Kostengesetz bestimmt werden kann.
28 
Abschließend weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen erhebliche Probleme bestehen, sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe an die einfachgesetzlichen Vorgaben des Landesgebührengesetzes zu halten. Eine Gebühr soll nach § 7 Abs. 1 LGebG die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist nach § 7 Abs. 2 LGebG die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Schließlich darf die Gebühr nach § 7 Abs. 3 LGebG nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Das Kostendeckungsprinzip des § 7 Abs. 1 LGebG wird nicht eingehalten. Die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erteilung der Auflagen sind um ein Vielfaches höher als die festgesetzte Gebühr. Die festgesetzte Gebühr hat in Ansehung des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes damit einen eher symbolischen Charakter als dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Kostendeckung gerecht wird. § 7 Abs. 2 LGebG bereitet bereits deshalb Probleme, weil eine Versammlung keine wirtschaftliche Bedeutung für den Gebührenschuldner hat und die Ermittlung der sonstigen Bedeutung Schwierigkeiten bereitet. Außerdem ist es bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen schwierig die Vorgaben des § 7 Abs. 2 und 3 LGebG zugleich einzuhalten; die schwer zu ermittelnde sonstige Bedeutung der Versammlung für den Gebührenschuldner wird von dem hinter der öffentlichen Leistung stehenden Verwaltungsaufwand wenig beeinflusst. Regelmäßig besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Interesse des Gebührenschuldners an der öffentlichen Leistung. Der Gebührenschuldner kann den Verwaltungsaufwand über seinen Antrag entscheidend beeinflussen. Bei versammlungsrechtlichen Gebühren ist der Verwaltungsaufwand aber unabhängig von seinem Interesse. Gerade bei Versammlungen an Tagen mit großer historischer Bedeutung, ist der Verwaltungsaufwand besonders hoch, weil häufig bereits andere Versammlungen angemeldet sind oder erwartet werden. Aus zeitgleich geplanten Versammlungen resultieren besondere Gefahrenlagen, insbesondere wenn diese Versammlungen verschiedenen politischen Richtungen zuzurechnen sind. Das Interesse eines Anmelders an der Durchführung seiner Versammlung wird hierdurch aber nicht beeinflusst. Gleiches gilt für die sogenannte „Zweitanmeldung“. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe in den Verfahren 2 K 1163/05 und 2 K 1164/05 der unterschiedliche Verwaltungsaufwand berücksichtigt wurde. Im Verfahren des Klägers war der Verwaltungsaufwand geringer, da man auf die Erkenntnisse aus den Ermittlungen in dem Parallelverfahren zurückgreifen konnte. Daher wurde nicht wie im Parallelverfahren 2 K 1164/05 eine Gebühr von 150 EUR festgesetzt, sondern nur eine Gebühr von 100 EUR. Diese Umstände zeigen, dass der Anmelder einer Versammlung nur wenig Einfluss auf den anfallenden Verwaltungsaufwand nehmen kann. Daher erscheint es schwierig bei der Festsetzung der Gebühr die Vorgaben von § 7 LGebG zu erfüllen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen gebührenpflichtig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
31 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG steht einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG entgegen.
18 
Die Rechtsprechung hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG Gebühren erhoben werden können. Dabei lassen sich im Wesentlichen drei verschieden Auffassungen unterscheiden:
19 
Nach der ersten Auffassung ist die Gebührenpflichtigkeit versammlungsrechtlicher Verfügungen nicht zu beanstanden (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 23.11.2005 - 5 K 1004/05.NW - und zu einem Versammlungsverbot: VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 28.02.2006 - 3 K 963/04 -). Durch das Gebührenrisiko könne sich kein Veranstalter veranlasst sehen, auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 8 GG von vornherein zu verzichten (in Rheinland-Pfalz ist für die Erteilung von Auflagen ein Gebührenrahmen von 25 bis 150 EUR vorgesehen).
20 
Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG -, mit dem das oben genannte Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße abgeändert und der angefochtene Gebührenbescheid aufgehoben worden ist) der Auffassung, dass der Veranstalter einer Versammlung nur dann als Kostenschuldner herangezogen werden kann, wenn durch ihn selbst oder die Teilnehmer seiner Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der Auflagenverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde. Nur in diesem Fall könne die Kosten verursachende Leistung der Verwaltung auch seinem Pflichtenkreis zugerechnet werden. Andernfalls mache der Veranstalter allein von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch, was gerade nicht geeignet sei, eine gebührenpflichtige Amtshandlung auszulösen. Gefahren, die durch zeitgleich geplante Gegendemonstrationen zu befürchten seien, habe der Veranstalter nicht veranlasst und Maßnahmen zu deren Beseitigung könnten keine Kostenpflicht auslösen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -) stellt darauf ab, ob im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenabwehr Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen werden mussten. Diese beiden Entscheidungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass nicht bereits die Durchführung der erlaubnisfreien Versammlung die Gebührenpflicht auslöst, sondern erst die infolge mangelnder Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders veranlasste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, welche zur Erteilung einer Auflage oder eines Verbotes führt.
21 
Nach der dritten Auffassung widerspricht es dem Verständnis der Versammlungsfreiheit, wenn Versammlungsbehörden für von ihnen verbotene oder mit Auflagen versehene Versammlungen eine Verwaltungsgebühr erheben (vgl., wenn auch offen lassend, VG Gießen, Urt. v. 22.06.2004 - 2 E 1017/04 - und dem zustimmend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.08.2005 - 5 E 1561/04(2) -). Wegen des möglichen Gebührenrisikos stehe zu befürchten, dass durch diese Praxis Bürger veranlasst werden könnten, auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG zu verzichten. Ob die kostenrechtliche Norm gegen Art. 8 GG verstößt, könne offenbleiben, da eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Aufgrund des kooperationsfreudigen Verhaltens des Veranstalters könne keine Gebühr erhoben werden.
22 
Das Gericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der letztgenannten Auffassung. Die Beklagte stützt die Verwaltungsgebühr auf § 4 Abs. 1, 4 LGebG in der Fassung vom 14.12.2004. Danach setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (Abs. 1). Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000 EUR erhoben werden (Abs. 4). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist zur Zahlung der Gebühren und Auslagen derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist.
23 
In verfassungskonformer Auslegung dieser gebührenrechtlichen Generalklausel, kann für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG keine Gebühr erhoben werden. Dies würde der Bedeutung der Versammlungsfreiheit widersprechen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 223/81, 1 BvR 341/81 - m.w.N.) hat dieses Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen einen besonderen Rang. In ihrer Geltung für politische Veranstaltungen verkörpert die Freiheitsgarantie zugleich eine Grundentscheidung, die in ihrer Bedeutung über den Schutz gegen staatliche Eingriffe in die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung hinausreicht. Sie ist Ausdruck der Volkssouveränität und demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess. Die grundsätzliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit wird insbesondere erkennbar, wenn die Eigenart des Willensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen berücksichtigt wird. In einer Demokratie muss die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen; das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, die sich in einem demokratischen Staatswesen frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei vollziehen muss. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts liegt damit im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse.
24 
Wegen dieser besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf an die Ausübung dieses Grundrechts keine Gebührenpflicht anknüpfen. Denn aus einer solchen Gebührenpflicht resultiert die Gefahr, dass die Bürger auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG verzichten, was ein erheblicher Schaden für die demokratische Streitkultur bedeuten würde.
25 
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht mit Art. 8 GG vereinbar, dass die Gebührenpflicht an die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders im Vorfeld anknüpft. Der eine Versammlung anmeldende Bürger kann zwar im Vorfeld auf Sicherheitsbedenken der Behörde eingehen und damit die Erteilung von Auflagen abwenden, wodurch er auch eine Belastung mit Gebühren vermeiden kann. Hierdurch wird der Versammlungsanmelder aber häufig in Konflikt mit dem inhaltlichen Anliegen der konkret beabsichtigten Demonstration geraten. Den Ort einer Demonstration frei wählen zu können, ist ein durch die Versammlungsfreiheit geschützter Teilaspekt. Dass der Kläger die ehemalige ... als Versammlungsort wählte, ist inhaltlich eng mit der innerhalb der Versammlung geäußerten Meinung verknüpft. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Versammlung. Wenn die Kooperationsbereitschaft des Versammlungsanmelders hinsichtlich einer Verlegung des Versammlungsortes oder auch des Zeitpunktes eines Versammlung damit „belohnt“ wird, dass keine Gebühr anfällt, so besteht die Gefahr, dass die Versammlungsbehörde hierdurch Einfluss auf den Inhalt einer Versammlung erlangt. Der Anmelder einer Versammlung wird sich dann häufig kompromissbereit zeigen, um der Zahlung einer Gebühr zu entgehen. Demgegenüber hat die Gebühr für einen Versammlungsanmelder, der sich aus inhaltlichen Gründen einer Verlegung des Versammlungsortes verschließt, den Charakter einer Bestrafung für sein unkooperatives Verhalten. Ein solcher Einfluss der Behörden auf die Inhalte der Versammlung ist mit Art. 8 GG nicht vereinbar. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es dem Bürger frei steht, Verbote oder Auflagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese gerichtliche Kontrolle wird in vielen Fällen nicht in Anspruch genommen werden. Regelmäßig werden sich die Bürger von den Argumenten der Behörde überzeugen lassen oder davon absehen, die behördliche Entscheidung überprüfen zu lassen.
26 
Selbständig tragend hat der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000 EUR erdrosselnde Wirkung. Diese sehr hohe maximale Gebühr erscheint für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig (vgl. demgegenüber die speziellen Regelungen in Rheinland-Pfalz: 25 EUR bis 150 EUR, siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2006 - 7 A 10017/06.OVG - und Bayern 30 DM bis 400 DM, siehe VGH München, Beschl. v. 16.04.2002 - 24 ZB 01.1338 -).
27 
Darüber hinaus kann gemäß Art. 8 Abs. 2 GG die Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freien Himmel nur aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und die Rechtsbeziehungen zwischen der Versammlungsbehörde und dem Veranstalter sind im Versammlungsgesetz geregelt. Das Versammlungsgesetz regelt diese Materie grundsätzlich abschließend. § 20 VersammlG bestimmt, dass das Grundrecht des Art. 8 GG durch die Bestimmungen dieses Abschnittes eingeschränkt wird. Das Landesgebührengesetz enthält demgegenüber keine dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Formulierung. Die Erhebung einer Gebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage greift aber zumindest faktisch in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein. Die Kammer hat erhebliche Bedenken, ob eine solche über das Versammlungsgesetz hinausgehende Einschränkung durch ein landesrechtliches Kostengesetz bestimmt werden kann.
28 
Abschließend weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen erhebliche Probleme bestehen, sich bei der Bemessung der Gebührenhöhe an die einfachgesetzlichen Vorgaben des Landesgebührengesetzes zu halten. Eine Gebühr soll nach § 7 Abs. 1 LGebG die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist nach § 7 Abs. 2 LGebG die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Schließlich darf die Gebühr nach § 7 Abs. 3 LGebG nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Das Kostendeckungsprinzip des § 7 Abs. 1 LGebG wird nicht eingehalten. Die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erteilung der Auflagen sind um ein Vielfaches höher als die festgesetzte Gebühr. Die festgesetzte Gebühr hat in Ansehung des tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwandes damit einen eher symbolischen Charakter als dass sie dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Kostendeckung gerecht wird. § 7 Abs. 2 LGebG bereitet bereits deshalb Probleme, weil eine Versammlung keine wirtschaftliche Bedeutung für den Gebührenschuldner hat und die Ermittlung der sonstigen Bedeutung Schwierigkeiten bereitet. Außerdem ist es bei Gebühren wegen der Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen schwierig die Vorgaben des § 7 Abs. 2 und 3 LGebG zugleich einzuhalten; die schwer zu ermittelnde sonstige Bedeutung der Versammlung für den Gebührenschuldner wird von dem hinter der öffentlichen Leistung stehenden Verwaltungsaufwand wenig beeinflusst. Regelmäßig besteht ein Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsaufwand und dem Interesse des Gebührenschuldners an der öffentlichen Leistung. Der Gebührenschuldner kann den Verwaltungsaufwand über seinen Antrag entscheidend beeinflussen. Bei versammlungsrechtlichen Gebühren ist der Verwaltungsaufwand aber unabhängig von seinem Interesse. Gerade bei Versammlungen an Tagen mit großer historischer Bedeutung, ist der Verwaltungsaufwand besonders hoch, weil häufig bereits andere Versammlungen angemeldet sind oder erwartet werden. Aus zeitgleich geplanten Versammlungen resultieren besondere Gefahrenlagen, insbesondere wenn diese Versammlungen verschiedenen politischen Richtungen zuzurechnen sind. Das Interesse eines Anmelders an der Durchführung seiner Versammlung wird hierdurch aber nicht beeinflusst. Gleiches gilt für die sogenannte „Zweitanmeldung“. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe in den Verfahren 2 K 1163/05 und 2 K 1164/05 der unterschiedliche Verwaltungsaufwand berücksichtigt wurde. Im Verfahren des Klägers war der Verwaltungsaufwand geringer, da man auf die Erkenntnisse aus den Ermittlungen in dem Parallelverfahren zurückgreifen konnte. Daher wurde nicht wie im Parallelverfahren 2 K 1164/05 eine Gebühr von 150 EUR festgesetzt, sondern nur eine Gebühr von 100 EUR. Diese Umstände zeigen, dass der Anmelder einer Versammlung nur wenig Einfluss auf den anfallenden Verwaltungsaufwand nehmen kann. Daher erscheint es schwierig bei der Festsetzung der Gebühr die Vorgaben von § 7 LGebG zu erfüllen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob die Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen gebührenpflichtig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
31 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.

(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dezember 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 in Höhe von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Deutsche Bahn AG, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungsgebühren, die das beklagte Land für die Teilnahme seiner Bediensteten an gemeinsamen Besprechungen aus Anlass einer Altlastensanierung erhoben hat.
Anfang der 90er Jahre wurden auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände des ehemaligen Stadtbahnhofs in Lahr sanierungsbedürftige Bodenkontaminationen festgestellt. Die orientierende Erkundung des Geländes fand im September 1994 nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros ... & Partner GmbH vom 11.7.1994 ihren Abschluss. In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungsrunden zwischen Vertretern der Klägerin und Bediensteten des Beklagten statt, die die Erörterung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie die Sanierungsplanung zum Gegenstand hatten. Ziel dieser Gespräche war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Altlastensanierung. In einer Gesprächsrunde am 23.3.1999 einigten sich die Beteiligten auf die Sanierungsvariante „Bodenaushub und begleitende hydraulische Maßnahmen“; die Sanierungsmaßnahme sollte im Zeitraum Januar bis April 2000 stattfinden. Nach Auswertung zwischenzeitlich gewonnener Untersuchungsergebnisse unterbreitete die Klägerin im November 1999 eine andere Sanierungsvariante, die eine hydraulische Sicherung des Grundwasserabstroms zum Gegenstand hatte. In einer Besprechung am 2.12.1999 einigten sich die Beteiligten darauf, diese Variante zur Sanierung des Grundwasserschadens durchzuführen. In einer weiteren Besprechung am 27.1.2000 wurden die Einzelheiten dieses (neuen) Sanierungskonzepts diskutiert und festgelegt. Danach sollte die Ausführungsplanung im Laufe des März 2000 fertiggestellt sein und die Sanierungsanlage im September/Oktober 2000 in Betrieb gehen. Auf Grund interner Schwierigkeiten setzte die Klägerin dieses Sanierungskonzept trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht um. Zur Klärung und abschließenden Festlegung auch des weiteren zeitlichen Ablaufs fand daher am 9.11.2001 eine weitere Besprechung zwischen den Beteiligten statt. In dieser Besprechung einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Klägerin eine Nachuntersuchung aller Grundwassermessstellen durchführen, die Möglichkeit einer kombinierten Sanierung gemeinsam mit einem weiteren Altstandort (Gaswerk) prüfen und bis Ende Februar 2002 den ersten Entwurf einer - bis Ende Mai 2002 abzuschließenden - öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorlegen solle. Zu dem beabsichtigten Abschluss ist es in der Folgezeit indes nicht gekommen. Vielmehr erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 11.3.2003 eine bodenschutzrechtliche Anordnung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, mit welcher er die Klägerin zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans aufforderte. Gegen diese Anordnung ist Widerspruch eingelegt.
Mit Gebührenbescheid vom 10.12.2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren für „Amtshandlungen im Rahmen der Schadensfallbearbeitung (Stadtbahnhof Lahr)“ in Höhe von 5.000,-- DM fest. Im Gebührenbescheid wird auf § 3 LGebG und Gebührenverzeichnis Nr. 4 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2001 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 16.4.2002 begründete. Die angeführten Rechtsgrundlagen seien nicht tragfähig. Zum einen liege keine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinn vor, da die Teilnahme an Besprechungen und die Prüfung von Berichten und Gutachten nicht eigenständig abrechenbar seien. Denn das eigentliche Ziel der Amtshandlung, der angestrebte Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung, sei noch nicht annähernd erreicht worden. Zum anderen könnten Gebühren nur für solche Amtshandlungen erhoben werden, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner, nicht jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommen worden seien. Bei der Altlastensanierung handle es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die, wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend im öffentlichen Interesse lägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 3 LGebG. Amtshandlungen im Sinne des Landesgebührengesetzes seien alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt in dem behördlichen Aufgabenbereich vorgenommen würden, mithin nicht lediglich Verwaltungsakte, sondern auch schlichtes Verwaltungshandeln ohne Eingriffscharakter. Dazu gehörten auch in Besprechungen vorgenommene Prüfungen, Auswertungen, Bewertungen usw.. Solche Bewertungen könnten letzten Endes auch zu Verwaltungsakten führen. Es sei aber durchaus möglich, dass begonnene Verwaltungsverfahren ohne einen Verwaltungsakt abgeschlossen würden, weil der Erlass eines solchen bei der Behandlung von Altlasten im Ermessen der Behörde stehe. Deshalb habe es auch im Ermessen des Beklagten gelegen, zu welchem Zeitpunkt er bei einem langwierigen Verfahren seine Gebühren festsetze. Das vorliegende Verfahren sei zu einem gewissen Abschluss gelangt, nachdem verabredet worden sei, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzulegen und zu einem festen Zeitpunkt (1.7.2002) den fertigen Sanierungsplan zu übersenden. Auch seien die Amtshandlungen auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen worden. Eine solche Veranlassung liege insbesondere dann vor, wenn der Gebührenschuldner als Störer nach polizeirechtlichen Grundsätzen herangezogen werden könne. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin polizeiliche Zustandsstörerin gem. § 7 PolG und damit Veranlasserin. Schließlich seien die Amtshandlungen nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden. Die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG verlange eine Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse an der Vornahme der Amtshandlung. Wer durch rechtswidriges Verhalten Anlass zum Einschreiten gegeben habe, könne nicht in den Genuss sachlicher Gebührenfreiheit kommen.
Am 5.11.2002 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 aufzuheben. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin weiter geltend gemacht: Dem Beklagten fehle es an einer Befugnis zum Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids. Denn hier liege ein auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtetes kooperatives Vorgehen der Beteiligten vor. Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entledige sich die Behörde der Befugnis, hinsichtlich des Vertragsgegenstands durch einseitig hoheitliche Regelungen tätig zu werden; vor allem fehle es an einer Verwaltungsaktermächtigung zur Festsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Wenn aber eine Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich vertraglich geregelter Ansprüche nicht gegeben sei, könne nichts anderes für die Tätigkeit der Behörde im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelten, da diese ja gerade der Festlegung der zu regelnden Ansprüche habe dienen sollen. Bis zur Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werde, habe der Beklagte seine hoheitlichen Befugnisse gegenüber der Klägerin zumindest suspendiert. Im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen wäre dem Beklagten immer noch die Möglichkeit des Erlasses einer gebührenpflichtigen Sanierungsanordnung verblieben.
§ 3 LGebG komme als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid nicht in Betracht, da die Gebührentatbestände der Nrn. 1.2.15 bis 1.2.18 GebVerz für Maßnahmen auf dem Gebiet des Altlastenrecht abschließende Regelungen enthielten und daher ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG ausscheide. Auch der Sinn und Zweck dieser Regelungen schließe die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen aus. Denn dies hätte zur Folge, dass die Behörde dann den nach § 3 LGebG zulässigen Höchstbetrag von 5.000,-- DM festsetzen könne, während sie bei einseitig hoheitlicher Betätigung an die jeweiligen Höchstbeträge des Gebührenverzeichnisses gebunden wäre. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen, der kooperativ tätig werden wolle, gegenüber demjenigen, der sich gegenüber der Behörde untätig verhalte. Ein solches Ergebnis widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG als benannten Fall des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Ferner schließe § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG als ausdrückliche Kostenregelung eine Gebührenpflicht auf Grundlage des Landesgebührengesetzes aus. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG sei hier jedoch nicht eröffnet, da es an einer behördlichen Anordnung in Form eines Verwaltungsakts fehle. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Gebührenforderung. Aus der Kostenaufstellung ergebe sich nicht, ob darin auch behördliche Tätigkeiten enthalten seien, die dem Bereich der historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung zuzurechnen seien. Solche Kosten seien indes allein von der Behörde zu tragen.
Der Beklagte ist dem Antrag der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24.9.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide könnten nicht auf § 3 LGebG gestützt werden.
10 
Zum einen seien die Nrn. 1.2.15 ff. des auf Grund von § 2 Abs. 1 S. 1 LGebG erstellten Gebührenverzeichnisses - zumindest in diesem Fall - für den Bereich der Altlasten abschließend und verdrängten somit die Generalklausel des § 3 LGebG als Rechtsgrundlage. Nach Nr. 1.2.15 bis 17 GebVerz könnten für altlastenrechtliche Anordnungen Gebühren erhoben werden. Derartige Anordnungen könnten regelmäßig erst nach vorbereitenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninternen Besprechungen oder Gesprächen mit den am Verfahren Beteiligten erfolgen. Diese Tätigkeiten seien daher von den entsprechenden Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses mitumfasst, so dass für sie eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden könne. Dafür, dass das Gebührenverzeichnis insoweit eine durch Anwendung des § 3 LGebG zu schließende Lücke enthalte, sei nichts zu erkennen. Folglich lasse das Fehlen einer entsprechenden Regelung darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter den genannten Voraussetzungen gebührenfrei seien. Das Vorliegen einer speziellen und abschließenden Regelung im Gebührenverzeichnis werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile nach dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes nicht mehr die im Gebührenverzeichnis noch genannten Vorschriften des Landesabfallgesetzes anwendbar seien. Denn soweit im Gebührenverzeichnis in Klammern nach dem jeweiligen Gebührentatbestand die einschlägige Rechtsvorschrift genannt werde, diene dies nur deklaratorisch der Erläuterung des Gebührentatbestands und habe keine konstitutive Bedeutung.
11 
Zum anderen sei die Teilnahme an Besprechungen oder gar deren Vorbereitung durch Bedienstete der Behörde keine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 3 LGebG. Gesetzliche Grundlagen deckten den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts nur dann, wenn sie nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt seien. Es bedürfe somit eines Maßstabs, um die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung des § 3 LGebG zu vermeiden. Folgte man der Rechtsansicht des Beklagten, so könnte die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben. Nicht alle Tätigkeiten einer Behörde seien jedoch als gebührenpflichtige Amtshandlungen anzusehen, sondern nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen würden. Diese Voraussetzungen lägen im Fall bloßer Gespräche der Verwaltungsbehörde mit dem Bürger nicht vor. Denn dieser rechne nicht damit, dass er für schlichte Gespräche mit Behördenbediensteten, die zu keiner verbindlichen hoheitlichen Anordnung führten, zu einer Gebühr herangezogen werde. Allerdings dürfe die Behörde bei Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung den mit langen Besprechungen verbundenen Aufwand bei der Gebührenhöhe berücksichtigen. Indes seien bloß vorbereitende Gespräche nicht geeignet, schon selbst eine Gebührenpflicht auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2003 rechtzeitig Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, der Gebührenanspruch werde nicht mehr auf die Generalklausel des § 3 LGebG, sondern auf § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG in Verb. mit Nr. 1.2.18 GebVerz gestützt. Nr. 1.2.18 GebVerz sei als Auffangtatbestand für Altlastenfälle anzusehen, da sie im Gegensatz zu den Nrn. 1.2.15 bis 17 GebVerz nicht von „Anordnungen“, sondern ganz allgemein von „Amtshandlungen“ spreche. Amtshandlung sei jede hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung, mithin auch der hier angestrebte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Die Amtshandlung sei aus sonstigen Gründen unterblieben, da die Vertragsverhandlungen letztlich gescheitert seien. Die Gebührenpflicht sei auch gerechtfertigt, da der Beklagte ausschließlich seiner gesetzlichen Aufgabe nachgekommen sei, die Klägerin als Zustandsstörerin zu überwachen. Die Behörde wäre ermächtigt gewesen, die erforderlichen Maßnahmen einseitig durch Verwaltungsakt aufzuerlegen. Dementsprechend wäre der öffentlich-rechtliche Vertrag im überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen. Die Gebührenpflicht sei auch hinreichend bestimmt. Bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags seien stets Vorverhandlungen erforderlich. Diese begännen, wenn sich die Beteiligten darüber einigten, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen zu wollen und endeten entweder mit dem Abschluss oder mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen. Daher seien Besprechungen im Rahmen von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von bloßen Gesprächen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzugrenzen. Eine Gebührenpflicht für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen führe auch nicht zu einer Doppelbelastung. Zwar könne bei der späteren Vornahme einer letztlich doch notwendig werdenden Amtshandlung eine weitere Gebührenpflicht entstehen, die gleichfalls in Nr. 1.12.18 GebVZ ihre Rechtsgrundlage finde. Jedoch seien die Kosten für die nicht zustande gekommene Amtshandlung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht mehr in diesen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen. Der Behörde sei es unbenommen, in einem Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Teilbescheide zu erlassen, sofern sie einen abgrenzbaren Gegenstand beträfen. Unterbleibe dann die (Teil-)Amtshandlung im Sinne von § 11 LGebG, so sei die ermäßigte Gebühr sachgerecht. Im vorliegenden Fall sei eine Gebühr in Höhe von 1.278,23 EUR (2.500,-- DM) angemessen. Bei Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrags wäre der Gebührenrahmen von 50,-- bis 5.000,-- DM gem. Nr. 1.2.18 GebVerz maßgebend gewesen. Für den Zeitraum 1998 bis 2000 habe die Behörde einen tatsächlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 10.000,-- DM gehabt, welcher sich aus dem Zeitaufwand der Behördenmitarbeiter für Besprechungen und die Prüfung von Gutachten ergebe. Diese Tätigkeiten seien ausschließlich zur Vorbereitung des öffentlich-rechtlichen Vertrags notwendig gewesen. Damit wäre eine Gebühr in Höhe von 5.000,-- DM angemessen gewesen. In einem weiteren Schritt sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ausbleiben des öffentlich-rechtlichen Vertrags einen geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zu dessen Abschluss mit sich gebracht hätte. Da die Behörde das ihrerseits Erforderliche getan und nur noch die Vorlage des Entwurfs seitens der Klägerin ausgestanden habe, sei der sich aus § 11 Abs. 3 LGebG ergebende Rahmen von einem Zehntel bis zur Hälfte der im ersten Schritt berechneten Gebühr in Höhe von 5.000,--DM auszuschöpfen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.9.2003 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.12.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 für eine (Teil-)Gebührenhöhe von 1.278,23 EUR (2.500,--DM) aufgehoben worden ist.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das eingelegte Rechtsmittel bereits für unzulässig, da der Beklagte mit der Berufung lediglich die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht habe, ohne sich mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei auch unter dem Aspekt des Nachschiebens von Gründen unzulässig. Schließlich stelle auch § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Ermächtigungsgrundlage für den ergangenen Gebührenbescheid dar. Diese Vorschrift sei nur bei Antragsverfahren einschlägig, welches hier aber nicht gegeben sei. Im Übrigen bestünden die bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken weiter, wonach bei Zugrundelegen der Rechtsansicht des Beklagten die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben könnte. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Vertragsverhandlungen zunächst noch geraume Zeit weitergeführt worden seien und es gerade der Beklagte gewesen sei, der die Vertragsverhandlungen letztlich zum Scheitern gebracht habe.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (zwei Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
vom 10. Februar 2005
54 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.278,23 EUR (= 2.500,--DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl. I, S. 3047]; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.

(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dezember 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 in Höhe von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) aufgehoben worden ist.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Deutsche Bahn AG, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungsgebühren, die das beklagte Land für die Teilnahme seiner Bediensteten an gemeinsamen Besprechungen aus Anlass einer Altlastensanierung erhoben hat.
Anfang der 90er Jahre wurden auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände des ehemaligen Stadtbahnhofs in Lahr sanierungsbedürftige Bodenkontaminationen festgestellt. Die orientierende Erkundung des Geländes fand im September 1994 nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens des Ingenieurbüros ... & Partner GmbH vom 11.7.1994 ihren Abschluss. In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungsrunden zwischen Vertretern der Klägerin und Bediensteten des Beklagten statt, die die Erörterung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie die Sanierungsplanung zum Gegenstand hatten. Ziel dieser Gespräche war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Altlastensanierung. In einer Gesprächsrunde am 23.3.1999 einigten sich die Beteiligten auf die Sanierungsvariante „Bodenaushub und begleitende hydraulische Maßnahmen“; die Sanierungsmaßnahme sollte im Zeitraum Januar bis April 2000 stattfinden. Nach Auswertung zwischenzeitlich gewonnener Untersuchungsergebnisse unterbreitete die Klägerin im November 1999 eine andere Sanierungsvariante, die eine hydraulische Sicherung des Grundwasserabstroms zum Gegenstand hatte. In einer Besprechung am 2.12.1999 einigten sich die Beteiligten darauf, diese Variante zur Sanierung des Grundwasserschadens durchzuführen. In einer weiteren Besprechung am 27.1.2000 wurden die Einzelheiten dieses (neuen) Sanierungskonzepts diskutiert und festgelegt. Danach sollte die Ausführungsplanung im Laufe des März 2000 fertiggestellt sein und die Sanierungsanlage im September/Oktober 2000 in Betrieb gehen. Auf Grund interner Schwierigkeiten setzte die Klägerin dieses Sanierungskonzept trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht um. Zur Klärung und abschließenden Festlegung auch des weiteren zeitlichen Ablaufs fand daher am 9.11.2001 eine weitere Besprechung zwischen den Beteiligten statt. In dieser Besprechung einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Klägerin eine Nachuntersuchung aller Grundwassermessstellen durchführen, die Möglichkeit einer kombinierten Sanierung gemeinsam mit einem weiteren Altstandort (Gaswerk) prüfen und bis Ende Februar 2002 den ersten Entwurf einer - bis Ende Mai 2002 abzuschließenden - öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorlegen solle. Zu dem beabsichtigten Abschluss ist es in der Folgezeit indes nicht gekommen. Vielmehr erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 11.3.2003 eine bodenschutzrechtliche Anordnung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, mit welcher er die Klägerin zur Erstellung und Vorlage eines Sanierungsplans aufforderte. Gegen diese Anordnung ist Widerspruch eingelegt.
Mit Gebührenbescheid vom 10.12.2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren für „Amtshandlungen im Rahmen der Schadensfallbearbeitung (Stadtbahnhof Lahr)“ in Höhe von 5.000,-- DM fest. Im Gebührenbescheid wird auf § 3 LGebG und Gebührenverzeichnis Nr. 4 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2001 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 16.4.2002 begründete. Die angeführten Rechtsgrundlagen seien nicht tragfähig. Zum einen liege keine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinn vor, da die Teilnahme an Besprechungen und die Prüfung von Berichten und Gutachten nicht eigenständig abrechenbar seien. Denn das eigentliche Ziel der Amtshandlung, der angestrebte Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung, sei noch nicht annähernd erreicht worden. Zum anderen könnten Gebühren nur für solche Amtshandlungen erhoben werden, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner, nicht jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommen worden seien. Bei der Altlastensanierung handle es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die, wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend im öffentlichen Interesse lägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.9.2002 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Gebührenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 3 LGebG. Amtshandlungen im Sinne des Landesgebührengesetzes seien alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt in dem behördlichen Aufgabenbereich vorgenommen würden, mithin nicht lediglich Verwaltungsakte, sondern auch schlichtes Verwaltungshandeln ohne Eingriffscharakter. Dazu gehörten auch in Besprechungen vorgenommene Prüfungen, Auswertungen, Bewertungen usw.. Solche Bewertungen könnten letzten Endes auch zu Verwaltungsakten führen. Es sei aber durchaus möglich, dass begonnene Verwaltungsverfahren ohne einen Verwaltungsakt abgeschlossen würden, weil der Erlass eines solchen bei der Behandlung von Altlasten im Ermessen der Behörde stehe. Deshalb habe es auch im Ermessen des Beklagten gelegen, zu welchem Zeitpunkt er bei einem langwierigen Verfahren seine Gebühren festsetze. Das vorliegende Verfahren sei zu einem gewissen Abschluss gelangt, nachdem verabredet worden sei, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorzulegen und zu einem festen Zeitpunkt (1.7.2002) den fertigen Sanierungsplan zu übersenden. Auch seien die Amtshandlungen auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen worden. Eine solche Veranlassung liege insbesondere dann vor, wenn der Gebührenschuldner als Störer nach polizeirechtlichen Grundsätzen herangezogen werden könne. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin polizeiliche Zustandsstörerin gem. § 7 PolG und damit Veranlasserin. Schließlich seien die Amtshandlungen nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden. Die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG verlange eine Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse an der Vornahme der Amtshandlung. Wer durch rechtswidriges Verhalten Anlass zum Einschreiten gegeben habe, könne nicht in den Genuss sachlicher Gebührenfreiheit kommen.
Am 5.11.2002 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 aufzuheben. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin weiter geltend gemacht: Dem Beklagten fehle es an einer Befugnis zum Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids. Denn hier liege ein auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtetes kooperatives Vorgehen der Beteiligten vor. Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags entledige sich die Behörde der Befugnis, hinsichtlich des Vertragsgegenstands durch einseitig hoheitliche Regelungen tätig zu werden; vor allem fehle es an einer Verwaltungsaktermächtigung zur Festsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. Wenn aber eine Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich vertraglich geregelter Ansprüche nicht gegeben sei, könne nichts anderes für die Tätigkeit der Behörde im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelten, da diese ja gerade der Festlegung der zu regelnden Ansprüche habe dienen sollen. Bis zur Entscheidung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werde, habe der Beklagte seine hoheitlichen Befugnisse gegenüber der Klägerin zumindest suspendiert. Im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen wäre dem Beklagten immer noch die Möglichkeit des Erlasses einer gebührenpflichtigen Sanierungsanordnung verblieben.
§ 3 LGebG komme als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid nicht in Betracht, da die Gebührentatbestände der Nrn. 1.2.15 bis 1.2.18 GebVerz für Maßnahmen auf dem Gebiet des Altlastenrecht abschließende Regelungen enthielten und daher ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG ausscheide. Auch der Sinn und Zweck dieser Regelungen schließe die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen aus. Denn dies hätte zur Folge, dass die Behörde dann den nach § 3 LGebG zulässigen Höchstbetrag von 5.000,-- DM festsetzen könne, während sie bei einseitig hoheitlicher Betätigung an die jeweiligen Höchstbeträge des Gebührenverzeichnisses gebunden wäre. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen, der kooperativ tätig werden wolle, gegenüber demjenigen, der sich gegenüber der Behörde untätig verhalte. Ein solches Ergebnis widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG als benannten Fall des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Ferner schließe § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG als ausdrückliche Kostenregelung eine Gebührenpflicht auf Grundlage des Landesgebührengesetzes aus. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG sei hier jedoch nicht eröffnet, da es an einer behördlichen Anordnung in Form eines Verwaltungsakts fehle. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Gebührenforderung. Aus der Kostenaufstellung ergebe sich nicht, ob darin auch behördliche Tätigkeiten enthalten seien, die dem Bereich der historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung zuzurechnen seien. Solche Kosten seien indes allein von der Behörde zu tragen.
Der Beklagte ist dem Antrag der Klägerin entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 24.9.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide könnten nicht auf § 3 LGebG gestützt werden.
10 
Zum einen seien die Nrn. 1.2.15 ff. des auf Grund von § 2 Abs. 1 S. 1 LGebG erstellten Gebührenverzeichnisses - zumindest in diesem Fall - für den Bereich der Altlasten abschließend und verdrängten somit die Generalklausel des § 3 LGebG als Rechtsgrundlage. Nach Nr. 1.2.15 bis 17 GebVerz könnten für altlastenrechtliche Anordnungen Gebühren erhoben werden. Derartige Anordnungen könnten regelmäßig erst nach vorbereitenden Tätigkeiten wie Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen anderer Behörden, behördeninternen Besprechungen oder Gesprächen mit den am Verfahren Beteiligten erfolgen. Diese Tätigkeiten seien daher von den entsprechenden Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses mitumfasst, so dass für sie eine gesonderte Gebühr nicht erhoben werden könne. Dafür, dass das Gebührenverzeichnis insoweit eine durch Anwendung des § 3 LGebG zu schließende Lücke enthalte, sei nichts zu erkennen. Folglich lasse das Fehlen einer entsprechenden Regelung darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter den genannten Voraussetzungen gebührenfrei seien. Das Vorliegen einer speziellen und abschließenden Regelung im Gebührenverzeichnis werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile nach dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes nicht mehr die im Gebührenverzeichnis noch genannten Vorschriften des Landesabfallgesetzes anwendbar seien. Denn soweit im Gebührenverzeichnis in Klammern nach dem jeweiligen Gebührentatbestand die einschlägige Rechtsvorschrift genannt werde, diene dies nur deklaratorisch der Erläuterung des Gebührentatbestands und habe keine konstitutive Bedeutung.
11 
Zum anderen sei die Teilnahme an Besprechungen oder gar deren Vorbereitung durch Bedienstete der Behörde keine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 3 LGebG. Gesetzliche Grundlagen deckten den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts nur dann, wenn sie nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt seien. Es bedürfe somit eines Maßstabs, um die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung des § 3 LGebG zu vermeiden. Folgte man der Rechtsansicht des Beklagten, so könnte die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben. Nicht alle Tätigkeiten einer Behörde seien jedoch als gebührenpflichtige Amtshandlungen anzusehen, sondern nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen würden. Diese Voraussetzungen lägen im Fall bloßer Gespräche der Verwaltungsbehörde mit dem Bürger nicht vor. Denn dieser rechne nicht damit, dass er für schlichte Gespräche mit Behördenbediensteten, die zu keiner verbindlichen hoheitlichen Anordnung führten, zu einer Gebühr herangezogen werde. Allerdings dürfe die Behörde bei Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung den mit langen Besprechungen verbundenen Aufwand bei der Gebührenhöhe berücksichtigen. Indes seien bloß vorbereitende Gespräche nicht geeignet, schon selbst eine Gebührenpflicht auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
12 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2003 rechtzeitig Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, der Gebührenanspruch werde nicht mehr auf die Generalklausel des § 3 LGebG, sondern auf § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG in Verb. mit Nr. 1.2.18 GebVerz gestützt. Nr. 1.2.18 GebVerz sei als Auffangtatbestand für Altlastenfälle anzusehen, da sie im Gegensatz zu den Nrn. 1.2.15 bis 17 GebVerz nicht von „Anordnungen“, sondern ganz allgemein von „Amtshandlungen“ spreche. Amtshandlung sei jede hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung, mithin auch der hier angestrebte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Die Amtshandlung sei aus sonstigen Gründen unterblieben, da die Vertragsverhandlungen letztlich gescheitert seien. Die Gebührenpflicht sei auch gerechtfertigt, da der Beklagte ausschließlich seiner gesetzlichen Aufgabe nachgekommen sei, die Klägerin als Zustandsstörerin zu überwachen. Die Behörde wäre ermächtigt gewesen, die erforderlichen Maßnahmen einseitig durch Verwaltungsakt aufzuerlegen. Dementsprechend wäre der öffentlich-rechtliche Vertrag im überwiegenden Interesse der Klägerin gelegen. Die Gebührenpflicht sei auch hinreichend bestimmt. Bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags seien stets Vorverhandlungen erforderlich. Diese begännen, wenn sich die Beteiligten darüber einigten, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen zu wollen und endeten entweder mit dem Abschluss oder mit dem Scheitern der Vertragsverhandlungen. Daher seien Besprechungen im Rahmen von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von bloßen Gesprächen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzugrenzen. Eine Gebührenpflicht für die Teilnahme an Vertragsverhandlungen führe auch nicht zu einer Doppelbelastung. Zwar könne bei der späteren Vornahme einer letztlich doch notwendig werdenden Amtshandlung eine weitere Gebührenpflicht entstehen, die gleichfalls in Nr. 1.12.18 GebVZ ihre Rechtsgrundlage finde. Jedoch seien die Kosten für die nicht zustande gekommene Amtshandlung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht mehr in diesen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen. Der Behörde sei es unbenommen, in einem Verwaltungsverfahren kostenpflichtige Teilbescheide zu erlassen, sofern sie einen abgrenzbaren Gegenstand beträfen. Unterbleibe dann die (Teil-)Amtshandlung im Sinne von § 11 LGebG, so sei die ermäßigte Gebühr sachgerecht. Im vorliegenden Fall sei eine Gebühr in Höhe von 1.278,23 EUR (2.500,-- DM) angemessen. Bei Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrags wäre der Gebührenrahmen von 50,-- bis 5.000,-- DM gem. Nr. 1.2.18 GebVerz maßgebend gewesen. Für den Zeitraum 1998 bis 2000 habe die Behörde einen tatsächlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 10.000,-- DM gehabt, welcher sich aus dem Zeitaufwand der Behördenmitarbeiter für Besprechungen und die Prüfung von Gutachten ergebe. Diese Tätigkeiten seien ausschließlich zur Vorbereitung des öffentlich-rechtlichen Vertrags notwendig gewesen. Damit wäre eine Gebühr in Höhe von 5.000,-- DM angemessen gewesen. In einem weiteren Schritt sei festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ausbleiben des öffentlich-rechtlichen Vertrags einen geringeren Verwaltungsaufwand im Vergleich zu dessen Abschluss mit sich gebracht hätte. Da die Behörde das ihrerseits Erforderliche getan und nur noch die Vorlage des Entwurfs seitens der Klägerin ausgestanden habe, sei der sich aus § 11 Abs. 3 LGebG ergebende Rahmen von einem Zehntel bis zur Hälfte der im ersten Schritt berechneten Gebühr in Höhe von 5.000,--DM auszuschöpfen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.9.2003 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10.12.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.9.2002 für eine (Teil-)Gebührenhöhe von 1.278,23 EUR (2.500,--DM) aufgehoben worden ist.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das eingelegte Rechtsmittel bereits für unzulässig, da der Beklagte mit der Berufung lediglich die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht habe, ohne sich mit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei auch unter dem Aspekt des Nachschiebens von Gründen unzulässig. Schließlich stelle auch § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Ermächtigungsgrundlage für den ergangenen Gebührenbescheid dar. Diese Vorschrift sei nur bei Antragsverfahren einschlägig, welches hier aber nicht gegeben sei. Im Übrigen bestünden die bereits im erstinstanzlichen Urteil dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken weiter, wonach bei Zugrundelegen der Rechtsansicht des Beklagten die Verwaltung für jedes Gespräch mit dem Bürger eine Gebühr erheben könnte. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Vertragsverhandlungen zunächst noch geraume Zeit weitergeführt worden seien und es gerade der Beklagte gewesen sei, der die Vertragsverhandlungen letztlich zum Scheitern gebracht habe.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (zwei Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (ein Band) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf den Inhalt dieser Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
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3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
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Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 124 a Abs. 2 VwGO) und genügt auch im Übrigen den formellen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auch zur Einlegung des Rechtsmittels befugt. Denn er ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert, nachdem dieses seinem erstinstanzlichen Klageabweisungsbegehren nicht entsprochen hat. Diese (formelle) Beschwer reicht für die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten aus (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 40; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, § 124 a Rdnr. 10). Die von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen durfte, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Begründetheit des Gebührenanspruchs.
20 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur) die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Denn der Beklagte hat die Berufung mit Berufungsschriftsatz vom 17.12.2003 insoweit beschränkt. Was den darüber hinausgehenden Gebührenbetrag anbetrifft, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen.
21 
II. Die Berufung des Beklagten ist - im dargestellten Umfang - auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2002 nicht aufheben dürfen, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) festgesetzt wurde. Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die für Amtshandlungen staatlicher Behörden geltenden Vorschriften des Landesgebührengesetzes vom 21.3.1961 (GBl. S. 59) - LGebG -, die der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen staatlicher Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643) - GebVO - und die Regelungen des der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht. Auf die zwischen dem 2.12.1997 und dem 9.11.2001 stattgefundenen Gesprächsrunden der Beteiligten findet das Gebührenverzeichnis in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Gebührenverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. S. 447) Anwendung.
23 
1. Nach § 1 Abs. 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenerhebung sind hier erfüllt, soweit der Beklagte für die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefundenen Besprechungen Verwaltungsgebühren erhebt. Denn die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Gesprächen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 LGebG. Dies gilt indes nicht für die behördenintern gebliebene Vorbereitung auf die jeweilige Gesprächsrunde.
24 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nicht jede behördliche Tätigkeit als gebührenrechtlich erhebliche Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG anzusehen. Geeigneter Anknüpfungspunkt für Gebührenpflichten können nur Amtshandlungen sein, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den Begriffsmerkmalen, die das Wesen der Gebühr als öffentliche Abgabe kennzeichnen. Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190). Dass der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden ist, wird nicht bezweifelt.
25 
b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.). Reicht der Begriff der Amtshandlung weiter als derjenige des Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG), schließt demnach das Landesgebührengesetz den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags als gebührenpflichtige Amtshandlung ein (Schlabach, Landesgebührengesetz, Kommentar, § 3 Rdnr. 23) und umfasst damit auch die (schlicht-hoheitliche) Teilnahme an Besprechungen, die darauf angelegt sind, zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu gelangen.
26 
c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).
27 
Der Beklagte ist durch die Teilnahme seiner Bediensteten an den im Zeitraum zwischen dem 2.12.1997 und 9.11.2001 stattgefunden Besprechungen mit der Klägerin nach außen in Kontakt getreten. Im Rahmen dieser Besprechungen wurden u.a. der Stand der Planung erörtert, die Ergebnisse weiterer Untersuchungsberichte geprüft, Zwischenentscheidungen über die weitere Vorgehensweise getroffen und Termine festgelegt, und zwar mit dem Ziel des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Teilnahme eines Behördenbediensteten an den Besprechungsterminen, die der Vorbereitung einer solchen Vereinbarung dienten, stellte jeweils für sich eine Amtshandlung dar, ungeachtet des Umstands, ob die angestrebte Vereinbarung schließlich zustande gekommen ist oder nicht und auf wessen Verhalten das Scheitern eines Abschlusses zurückzuführen war. Die Zurverfügungstellung von personellen Besprechungskapazitäten durch den Beklagten ist der Klägerin auch individuell zuzurechnen. Als reines „Verwaltungsinternum“ zu qualifizieren sind demgegenüber die Vorbereitungshandlungen der jeweiligen Bediensteten des Beklagten im Hinblick auf die einzelnen Besprechungstermine. Diese Tätigkeiten sind der Klägerin nicht individuell zuzurechnen, da sie im rein behördeninternen Bereich verblieben sind. Da es sich hierbei schon nicht um Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LGebG handelte, durfte der Beklagte den zur Vorbereitung auf die jeweiligen Gesprächstermine entstandenen personellen Aufwand nicht in die erhobenen Verwaltungsgebühren einbeziehen. Dieser muss gebührenfrei bleiben (zu den Auswirkungen auf die Gebührenhöhe vgl. unter 4.).
28 
d) Die (gebührenpflichtige) Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgte auch auf Veranlassung und im Interesse der Klägerin. Eine Veranlassung liegt vor, wenn die Behörde auf irgendeine Weise zum Handeln angeregt worden ist; ein Interesse Einzelner ist anzunehmen, wenn die Amtshandlung einen begrenzbaren Personenkreis betrifft (Gerhard, Landesgebührenrecht, § 1 Rdnr. 8 und 9). Beides ist hier der Fall. Die Vertragsverhandlungen sind aufgenommen worden, weil die Klägerin eine einseitige Inanspruchnahme als Störerin (§ 7 PolG) durch Verwaltungsakt des Beklagten vermeiden wollte. Sie hat daher den Eintritt in die Vertragsverhandlungen veranlasst. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen auch in ihrem Interesse geschehen, da deren Gegenstand Maßnahmen in ihrem Pflichtenkreis betreffen.
29 
2. Stellt die Teilnahme eines Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Vermeidung einer einseitigen Inanspruchnahme des Störers hinzielen, eine gebührenpflichtige Amtshandlung und nicht lediglich das gebührenfreie Führen von „bloßen Gesprächen“ dar, so steht damit zugleich fest, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 2 LGebG grundsätzlich befugt war, für diese Amtshandlung einen Gebührensatz festzusetzen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr durch Änderungsverordnung vom 17.7.1997 (GBl. S. 374, ber. 447) Gebrauch gemacht und in Nr. 1.2.18 für „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ eine Rahmengebühr von 50,-- bis 5.000,-- DM festgesetzt.
30 
a) Der auf diese Weise im Gebührenverzeichnis konkretisierte Gebührentatbestand deckt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen. Unschädlich ist hierbei der Umstand, dass der Beklagte - und ihm folgend die Widerspruchsbehörde - den Gebührenanspruch zunächst auf die Generalklausel des § 3 LGebG in Verb. mit Nr. 4 GebVerz gestützt und erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf Nr. 1.2.18 GebVerz Bezug genommen hat. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO). Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186). War die Behörde demnach auf Grund der tatbestandlichen Konkretisierung der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Nr. 1.2.18 GebVerz zur Gebührenerhebung verpflichtet, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mehr die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz als abschließende Gebührenregelungen einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 LGebG verbieten. Das Verwaltungsgericht verkennt hierbei, dass Nr. 1.2.18 GebVerz als tatbestandliche Konkretisierung des allgemeinen Tatbestandsmerkmals „Amtshandlungen“ für den vorliegenden Sachverhalt maßgebend ist und eine zwingende Gebührenerhebungspflicht begründet.
31 
b) Stellt nach den obigen Ausführungen die Teilnahme eines Bediensteten des Beklagten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung jeweils eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung dar, so findet entgegen der Ansicht des Beklagten § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG keine Anwendung. Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).
32 
c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030). Im hier vorliegenden Sachverhalt ist nach den obigen Ausführungen der Gebührentatbestand in Nr. 1.2.18 des Gebührenverzeichnisses einschlägig, in welchem kein Hinweis auf eine gesetzliche Bestimmung enthalten ist. Dieser Gebührentatbestand ist daher auf Sachverhalte anwendbar, die - wie hier - den Regelungen des ab dem 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes unterfallen.
33 
d) Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen, was die Gebührenerhebung für die hier in Rede stehende Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an gemeinsamen Besprechungen mit Vertretern der Klägerin anbetrifft. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anlangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.9.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (BVerwG, aaO, m.w.N.). Dies führt im Gebührenrecht zu der Forderung nach einer dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessenen Bestimmtheit. Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es nach Auffassung des Senats dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Bestimmtheit, die Teilnahme von Behördenbediensteten an den hier fraglichen Besprechungen als „Amtshandlungen im Rahmen der altlastenrechtlichen Überwachung“ im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz anzusehen.
34 
e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO). Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 17.12.2003 zutreffend ausgeführt, dass im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen seien. Eine solche Handhabung des Gebührenrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die für die Teilnahme an den Besprechungen entstandenen - ausschließlich am Verwaltungsaufwand orientierten - Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar bleiben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4.).
35 
f) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes die bundesrechtliche Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht entgegen. Diese Vorschrift entfaltet keine Sperrwirkung für den Landesgebührengesetzgeber (Art. 72 Abs. 1 GG). Zwar äußert eine - kompetenzgemäße - bundesgesetzliche Regelung gegenüber den Ländern Sperrwirkung auch hinsichtlich etwaiger Gebührenregelungen in diesem Bereich. Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272). Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299). Lässt sich der bundesrechtlichen Regelung keine negative oder positive Aussage zur Erhebung von Verwaltungsgebühren entnehmen, so verdrängt sie die den Ländern in Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zukommende Zuständigkeit für Gebührenregelungen (Art. 84 Abs. 1 GG) nicht. Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
36 
(1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff „Kosten“ neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im „untechnischen“ Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO). Weder den Gesetzesmaterialien zu § 24 BBodSchG (teilweise wiedergegeben bei Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Kommentar, Anm. A zu § 24 BBodSchG) noch der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnrn. 1 bis 8; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, § 24 Rdnr. 6, 7) lassen sich eindeutige Hinweise dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG in erster Linie beabsichtigten Regelung der sog. „Sekundärebene“ (im Sinne einer „Kostenebene“) zugleich auch eine Regelung über die Verwaltungsgebühren im Auge hatte. Auch dürfte der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG nicht die von der Klägerin behauptete Einbeziehung der Gebühren in den in dieser Vorschrift verwendeten Kostenbegriff erfordern. Da es bei den Verwaltungsgebühren um den Personal- und Sachaufwand der Landesbehörden geht, die das Bundesbodenschutzgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, erscheint es sach- und zweckgerecht, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Personal- und Sachkosten einfordern wollen. Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).
37 
(2) Ob der Kostenbegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eher in einem untechnischen Sinn zu verstehen ist und nur Auslagen umfasst oder auch die Verwaltungsgebühren einbezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da diese Vorschrift eine Kostentragungspflicht nur für den Fall entstehen lässt, dass die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde angeordnet worden sind (Versteyl/Sondermann, aaO, Rdnr. 7). Danach tragen die zur Durchführung Verpflichteten die Kosten der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), der zur Vorsorge- und Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen (§ 10 Abs. 1 BBodSchG), der Informationsmaßnahmen (§ 12 BBodSchG), der Sanierungsuntersuchungen und der Sanierungsplanung durch den Sanierungspflichtigen und die Behörde (§§ 13, 14 BBodSchG), der Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG) und der ergänzenden Anordnungen zur Altlastensanierung (§ 16 Abs. 1 BBodSchG). Derartige Anordnungen sind im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ergangen, wie auch die Klägerin zutreffend ausführt. Die Kostentragungsregelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG knüpft somit nach ihrem eindeutigen Wortlaut an die in dieser Vorschrift angeordneten Überwachungsmaßnahmen an, d.h., sie setzt als Eingriffsakte zu wertende Maßnahmen voraus. Um solche Eingriffe geht es im vorliegenden Sachzusammenhang jedoch nicht, sondern um ein schlicht-hoheitliches Tätigwerden der Behörde bereits im Vorfeld eines Eingriffsakts, welches darauf zielt, im Wege kooperativen Verwaltungshandelns zu einem öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrag (§ 13 Abs. 4 BBodSchG) zu gelangen. Erfasst aber § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG eine solche Verwaltungstätigkeit nicht, so kann der Landesgesetzgeber gem. Art. 72 Abs. 1 GG von einer gebührenrechtlichen Regelung dieser Verwaltungstätigkeit nur dann ausgeschlossen sein, wenn § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG die Anordnung entnommen werden könnte, weitere Kosten als die in dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten dürften vom Pflichtigen nicht erhoben werden. Für eine solche Annahme fehlt es an den erforderlichen Hinweisen.
38 
g) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte an der Gebührenerhebung auch nicht auf Grund des Umstands gehindert, dass die Beteiligten zunächst den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags angestrebt haben, ein solcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Erst der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags hätte es dem Beklagten grundsätzlich verwehrt, Verpflichtungen der Klägerin aus dem Vertrag durch einseitigen Verwaltungsakt festzusetzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 6). Der Senat kann schließlich auch nicht der Auffassung der Klägerin folgen, die hier beanstandete Gebührenerhebung widerspreche der gesetzgeberischen Anerkennung des Sanierungsvertrags in § 13 Abs. 4 BBodSchG, da sie zu einer Ungleichbehandlung desjenigen führen würde, der kooperativ tätig werden wolle gegenüber demjenigen, der sich untätig verhalte. Diese Auffassung verkennt, dass der Höchstsatz des Gebührenrahmens für behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Erkundung, Sanierung und Überwachung von Altlasten gem. Nrn. 1.2.15 bis 1.2.17 GebVerz ebenso auf 5.000,-- DM begrenzt ist, wie dies bei dem hier einschlägigen Gebührentatbestand gem. Nr. 1.2.18 GebVerz der Fall ist. Darüber hinaus ist der Beklagte gehalten, im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen die bis dahin entstandenen Verwaltungskosten zur Vermeidung einer Doppelbelastung nicht mehr in einen späteren Gebührenbescheid einzubeziehen (s. die obigen Ausführungen unter e).
39 
3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.
40 
Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -). Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne „Veranlassung“ Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO). Eine Abwägung im Sinne einer Gewichtung ist dann erforderlich, wenn ein privates Interesse an der Vornahme der Amtshandlung hinzutritt, namentlich in den Fällen der Veranlassung. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes: Die Aufnahme von Gesprächen zur Vorbereitung eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrags mit dem Ziel der Bereinigung einer Altlastenproblematik im Pflichtenkreis der Klägerin ist in erster Linie von deren Interesse geleitet, eine einseitige Inanspruchnahme als Zustandsstörerin durch Verwaltungsakt des Beklagten zu vermeiden. Dieses private Interesse der Klägerin erreicht eine erhebliche, jedenfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erzielung einer einvernehmlichen Regelung nicht unterwertig zu gewichtende Bedeutung. Sind die Interessen aber zumindest gleich zu gewichten, erlaubt § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG keine sachliche Gebührenfreiheit (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Anm. 27 zu § 5 LGebG m.w.N.).
41 
4. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist auch in ihrer Höhe gerechtfertigt. Auf Grund der eingeschränkten Berufung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch die Frage, ob der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.12.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheids in einer Höhe von 2.500,-- DM (1.278,23 EUR) zu Recht ergehen durfte. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings kann die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde liegende Gebührenaufstellung Stadtbahnhof Lahr/Stand 11/2001 nicht unbesehen übernommen werden. Dies betrifft zunächst die Zahl der dort aufgeführten Besprechungen. Handelt es sich nach den obigen Ausführungen bei der Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zur Vorbereitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung um eine vollendete gebührenpflichtige Amtshandlung, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist (§ 21 Abs. 1 LGebG) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 LGebG). Daraus folgt, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr für die Teilnahme von Behördenbediensteten an der Besprechung vom 2.12.1997 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 10.12.2001 nicht mehr verlangen kann. Soweit die Gebührenaufstellung des Beklagten ferner eine unter dem 17.12.1998 datierte Besprechung auflistet, ist eine solche nach Aktenlage nicht verifizierbar. Sie hat daher für die Berechnung der Gebührenhöhe außer Betracht zu bleiben. Gebührenrechtlich bedeutsam sind somit lediglich fünf Besprechungen, und zwar diejenigen vom 17.6.1998, 23.3.1999, 2.12.199, 27.1.2000 und 9.11.2001. Was deren Dauer anbetrifft, steht diese nach Aktenlage lediglich für die beiden Besprechungen vom 23.3.1999 (15.00 bis 16.00 Uhr) und vom 9.11.2001 (9.30 bis 12.00 Uhr) fest. In Ansehung der übrigen Termine geht der Senat von einer Dauer von jeweils zwei Stunden aus, wie dies auch den Angaben des Beklagten in seiner nach Vorbereitungshandlungen und Besprechungen differenzierenden (neuen) Gebührenaufstellung (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 7.2.2005) entspricht. Was die Zahl der teilnehmenden Behördenbediensteten angeht, vermag der Senat indes den Angaben des Beklagten in dessen Gebührenaufstellung (einschließlich der überarbeiteten Fassung im Schriftsatz vom 7.2.2005) nicht in vollem Umfang zu folgen. Denn ausweislich der jeweiligen Besprechungsniederschriften in den einschlägigen Verwaltungsakten haben an der Besprechung am 17.6.1998 lediglich vier Behördenbedienstete (ohne den Bediensteten mit der Kurzbezeichnung „Heu“) sowie an der Besprechung am 23.3.1999 lediglich zwei Bedienstete (ohne „Heu“), an der Besprechung am 2.12.1999 lediglich drei Bedienstete (ohne „Gö“) und an der Besprechung am 27.1.2000 lediglich drei Bedienstete (ohne „Do“) teilgenommen. Auch sind die der Gebührenaufstellung des Beklagten zugrunde liegenden Stundensätze (120,-- DM für Angehörige des höheren Dienstes und 96,-- DM für Angehörige des gehobenen Dienstes) nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es nahe, für die Bemessung der Stundensätze auf die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung - VwV-Kostenfestlegung - zurückzugreifen. Danach legt die für die Besprechung am 17.6.1998 maßgebliche VwV-Kostenfestlegung vom 18.9.1995 (GABl. S. 567) einen pauschalen Stundensatz von 108,-- DM (höherer Dienst) bzw. 83,-- DM (gehobener Dienst) fest. Für die Besprechungen am 23.3.1999, 2.12.1999 und 27.1.2000 sieht die für diesen Zeitraum geltende VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 (GABl. S. 62) einen pauschalen Stundensatz von 109,-- DM (höherer Dienst) bzw. 85,-- DM (gehobener Dienst) vor. Für die Besprechung am 9.11.2001 kann schließlich auf die VwV-Kostenfestlegung vom 20.12.2000 (GABl. S. 221) zurückgegriffenen werden, die einen pauschalen Stundensatz von 113,-- DM (höherer Dienst) bzw. 89,--DM (gehobener Dienst) festlegt. Bei Zugrundelegen dieser pauschalen Stundensätze ergibt sich für die Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den einzelnen Gesprächsterminen (ohne Vorbereitungszeiten) folgender Personalkostenaufwand:
42 
Besprechung am 17.6.1998 216,-- DM
Dauer 2 Stunden 216,-- DM
166,-- DM
166,-- DM
764,-- DM
Besprechung am 23.3.1999 109,-- DM
Dauer 1 Stunde (15.00 - 16.00 Uhr)  85,-- DM
194,-- DM
Besprechung am 2.12.1999 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 170,-- DM
170,-- DM
558,-- DM
Besprechung am 27.1.2000 218,-- DM
Dauer 2 Stunden 218,-- DM
170,-- DM
606,-- DM
Besprechung am 9.11.2001 282,50 DM
Dauer 2,5 Stunden (9.30 - 12.00 Uhr) 282,50 DM
222,50 DM
222,50 DM
 1.010,00 DM
insgesamt  3.132,00 DM
43 
Da dem Senat eine über den Berufungsantrag hinausgehende günstigere Entscheidung verwehrt ist, war der in der Höhe auf einen Betrag von 1.278,23 EUR (= 2.500,-- DM) beschränkten Berufung in vollem Umfang stattzugeben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss
53 
vom 10. Februar 2005
54 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.278,23 EUR (= 2.500,--DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl. I, S. 3047]; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4.
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.