Versammlungsgesetz - VersammlG | § 14

Versammlungsgesetz - VersammlG | § 14
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(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.

(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

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Wer als Veranstalter oder Leiter 1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder
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published on 26/10/2018 00:00

Tenor 1. Die RWE Power AG, vertr. d. d. Vorstand, Stüttgenweg 2, 50935 Köln, wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, außergerichtlic
published on 27/02/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von ihm bis zum 28.2.2014 bestätigte Versamm
published on 27/02/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von der Versammlungsbehörde bis zum 28.2.2
published on 06/11/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2011 - 3 K 1817/11 - geändert.Es wird festgestellt, dass das Versammlungsverbot (Ziffern I. und II.) und die darauf bezogene Zwangsmittelandrohung
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