Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 03.08.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Das vom Kläger betriebene Unternehmen unterstützt Speditionen bei der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße in Deutschland. Seine Dienstleistungen werden auch von ausländischen Speditionen in Anspruch genommen, die mit den Rechtsverhältnissen in Deutschland und den bei der Stellung der jeweils erforderlichen Anträge zu beachtenden Anforderungen nicht ausreichend vertraut sind.
Auf Antrag des Klägers erteilte die Stadt X am 17.07.2012 die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO sowie eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO zur Durchführung eines Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „X“ von X nach X. Der Großraum und Schwertransport fand tatsächlich am 31.07.2012/01.08.2012 statt.
Mit Bescheid vom 03.08.2012 setzte das Regierungspräsidium X - Landespolizeidirektion - gegen den Kläger für die Begleitung des Großraum- und Schwertransports am 31.07.2012 von X bis zur Autobahnanschlussstelle X gestützt auf die Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich - GebVO IM - vom 12.07.2011 eine Gebühr i. H. v. insgesamt 83 EUR fest, und zwar gestützt auf Nr. 15.1.1 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses über 25 EUR für die Planung und Vorbereitung der polizeilichen Begleitung des Großraum- und Schwertransports sowie nach Nr. 15.1.2 des Gebührenverzeichnisses über 58 EUR für die tatsächliche polizeiliche Begleitung (2 x 29 EUR je angefangene Halbestunde und eingesetztem Beamten).
Der Kläger hat am 07.08.2012 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Er macht geltend, er habe die polnische Spedition nur bei der Einholung der für den Großraum- und Schwertransport erforderlichen Genehmigung unterstützt. Mit deren Erteilung durch die Stadt X sei seine Tätigkeit beendet gewesen. Für die eigentliche Durchführung des Transports sei der Disponent der polnischen Firma verantwortlich gewesen, der auch die erforderliche Polizeibegleitung beantragt habe. Er, der Kläger, sei weder über den Zeitpunkt noch die konkreten Umstände des Großraum- und Schwertransports informiert gewesen. Daher sei er auch nicht Schuldner der Gebühren für die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Polizeieinsatzes zu dessen Begleitung. Insbesondere sei ihm diese öffentliche Leistung nicht im Sinne des allenfalls in Betracht kommenden §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen. Die Stellung des Antrags auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung bei der Stadt X reiche für die Zurechnung nicht aus. Bei einfacher gelagerten Sachverhalten werde der Antrag von einem Mitarbeiter des Speditionsunternehmens gestellt. Diesem würden die Gebühren für die Polizeibegleitung auch nicht auferlegt. Für ihn, den Kläger, könne nichts anderes gelten. - Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums X habe er in dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Großraum- und Schwertransport auch nicht die Übernahme der Haftung für dadurch verursachte Schäden erklärt. Bei der Haftungserklärung im Antrag sei er - wie auch sonst - als bevollmächtigter Vertreter der polnischen Spedition tätig geworden. Er sei deren Gehilfe gewesen und nicht als Bürge für eine ausländische Spedition aufgetreten, denn anderenfalls wäre er unübersehbaren Haftungsansprüchen ausgesetzt, auf die er keinen Einfluss habe. - Schließlich sei es auch ermessensfehlerhaft, anstelle der ebenfalls in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen polnischen Spedition ihn zur Zahlung der Gebühren zu verpflichten. Der Beklagte wolle damit nur die öffentliche Aufgabe der Gebührenbeitreibung auf ihn als Privaten abwälzen. Im Falle von Zweifeln an der Solvenz der polnischen Spedition bzw. der Durchsetzbarkeit der Gebührenforderung auf dem Rechtsweg könne das Regierungspräsidium X einen Vorschuss verlangen. Dessen Berechnung sei leicht möglich, weil die Fahrstrecke in der Genehmigung des Großraum- und Schwertransports festgelegt sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 03.08.2012 aufzuheben.
das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Gemäß §§ 1 Abs. 1 PolG, 1, 2, 4 und 5 LGebG i. V. m. Nr. 15.1.1 und 15.1.2 der GebVO IM sei für die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Polizeieinsatzes zur Begleitung des Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „X“ zu Recht eine Gebühr i. H. v. 89 EUR gegen den Kläger festgesetzt worden. Diese öffentliche Leistung sei dem Kläger auch individuell zurechenbar i. S. d. § 2 Abs. 3 LGebG. Weil er die zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten erforderliche Erlaubnis für ausländische Speditionen gewerbsmäßig beantrage, habe er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an ihrer polizeilichen Begleitung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei jedes materielle oder immaterielle Interesse ausreichend. Die Voraussetzungen für die individuelle Zurechenbarkeit aus § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG seien daher zweifellos gegeben, zumal der Kläger durch die polizeiliche Begleitung des Groß- und Schwertransports auch individuell begünstigt werde. Ohne den vom Kläger bei der Stadt X gestellten Antrag, wäre die hier abgerechnete öffentliche Leistung auch nie erbracht worden. Mithin habe sie der Kläger durch den Antrag erst ausgelöst und damit auch i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG. verantwortlich veranlasst. - Der Kläger bilde mit der Spedition auch funktional eine Einheit. Denn mit dem Antrag bei der Stadt X habe er die Übernahme der Haftung für alle durch den Groß- und Schwertransport verursachten Schäden übernommen. Die polnische Spedition habe zwar vor der Durchführung des Transports bestätigen müssen, dass sie von allen Bedingungen und Auflagen der Großraum- und Schwertransporterlaubnis Kenntnis genommen habe. Dadurch werde der Kläger von seinen Pflichten jedoch nicht entlastet. - Das Regierungspräsidium X sei auch nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen des ihm in § 5 Abs. 2 LGebG eingeräumten Ermessens die polnische Spedition als den anderen Gesamtschuldner vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Erfahrung lehre, dass ausländische Speditionen die Gebühren oft nicht bezahlten und die Rechtsverfolgung dann schwierig und oft wenig erfolgversprechend sei. Während die Erhebung einer Vorausleistung bei der ausländischen Spedition zu einer „doppelten“ Bearbeitung und zu einem unvertretbaren Mehraufwand führe, könne der Kläger seinen (ausländischen) Vertragspartner leicht auch zur Erstattung der Gebühr für die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports verpflichten.
10 
Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums X vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 15 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 03.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Der Kläger ist nicht Schuldner der in diesem Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 83 EUR i.S. des § 5 LGebG. Die Schuldnerschaft des Klägers könnte sich allein aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ergeben. Denn er hat weder die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LGebG) noch haftet er dafür kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LGebG). Die abgerechnete öffentliche Leistung ist dem Kläger jedoch auch nicht i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen. Er hat sie nicht verantwortlich veranlasst (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG), und sie ist auch nicht in seinem Interesse erbracht worden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG).
14 
Eine öffentliche Leistung wird verantwortlich veranlasst (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG), wenn sie willentlich herbeigeführt wird, insbesondere durch Stellung eines Antrags (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, RN 44 zu § 2 LGebG, Stand: Mai 2007). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums X hat der Kläger einen solchen, seine Gebührenschuldnerschaft begründenden Antrag jedoch nicht gestellt, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.
15 
Das Regierungspräsidium X hat die streitige Gebühr gestützt auch §§ 1 Abs. 1 PolG, 1, 2, 4 und 5 LGebG i.V. mit Nr. 15.1.1 und 15.1.2 des Gebührenverzeichnisse zur GebVO IM für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der polizeilichen Begleitung des Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „X“ am 31.07.2012 erhoben. Der Kläger hat allerdings am 17.07.2012 bei der Stadt X nur den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung dieses Großraum- und Schwertransports nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO gestellt. Dagegen sind sich die Beteiligten einig, dass nicht der Kläger, sondern die polnische Spedition an die Polizei mit dem Anliegen herangetreten ist, die für den Großraum- und Schwertransport erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, seine Verpflichtungen gegenüber der polnischen Spedition seien mit der Einholung/Erteilung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung der Stadt X erfüllt gewesen. Mit der Durchführung des Großraum- und Schwertransports sei er nicht mehr befasst gewesen; das habe die polnische Spedition ohne seine Hilfe gemacht. Er habe nicht einmal Kenntnis vom genauen Zeitpunkt und den einzelnen Umständen gehabt.
16 
Der Kläger hat die hier abgerechnete öffentliche Leistung auch sonst nicht willentlich veranlasst. Dass er durch seinen Antrag auf Erteilung der für die Durchführung dieses Großraum- und Schwertransports nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO bei der Stadt X erst die Voraussetzungen für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der polizeilichen Begleitung des Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „X“ am 31.07.2012 und damit für die Erfüllung des Gebührentatbestands geschaffen hat, reicht dafür nicht aus.
17 
Die damit zu bejahende Ursächlichkeit der Einholung der Bewilligung/Ausnahmegenehmigung für die Erbringung der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung (ohne Bewilligung kein von der Polizei begleiteter Großraum- und Schwertransport und folglich auch keine Verwaltungsgebühr) genügt für eine willentliche Veranlassung und damit eine Zurechnung im gebührenrechtlichen Sinne gegenüber dem Kläger indessen nicht. An der Zurechenbarkeit fehlt es, wenn Dritte einen maßgeblichen Einfluss auf die Verursachung der öffentlichen Leistung haben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, NVwZ-RR 2009, 329 zur Frage der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG beim Anmelder einer Versammlung). So liegen die Dinge hier.
18 
Allerdings kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Durchführung des Großraum- und Schwertransports habe allein in den Händen der polnischen Spedition gelegen, weshalb er auf die konkreten Umstände überhaupt keinen Einfluss mehr gehabt habe. In der vom Kläger einholten Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung ist der Fahrweg genau bestimmt. Unter welchen Voraussetzungen eine polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports erforderlich ist, ergibt sich aus Nr. 131 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, vor der Komm. zu § 29 StVO). Damit stand wegen des dem Großraum- und Schwertransports vorgegebenen Fahrwegs von Anfang an fest, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein würde.
19 
Gleichwohl war die polnische Spedition von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Weise Herrin des Verfahrens.
20 
Zunächst ist zu beachten, dass auch nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Entscheidung, ob der Großraum- und Schwertransport durchgeführt wird, allein bei ihr lag. Die abgerechnete Gebühr ist aber erst aufgrund dieser Entscheidung entstanden.
21 
Mit der Entscheidung für die Durchführung des Großraum- und Schwertransports stand wegen der Festlegung des Fahrwegs in der Bewilligung/Ausnahmegenehmigung zwar fest, dass überhaupt eine gebührenpflichtige Polizeibegleitung erforderlich ist. Wie hoch die Gebühren sein würden, war aber noch abhängig von den konkreten Umständen der Durchführung des Transports (etwa Zeit mit starker oder schwacher Verkehrsbelastung). Dazu sind in der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung aber keine Regelungen enthalten; die polnische Spe-dition hatte hier einen nur durch polizeiliche Vorgaben begrenzten Entscheidungsspielraum, auf den der Kläger keinen Einfluss mehr nehmen konnte. All das steht der Zurechnung im Sinne einer willentlichen Veranlassung entgegen.
22 
Verantwortlich veranlasst sind auch solche öffentliche Leistungen, die im „Pflichtenkreis“ des Gebührenschuldners erbracht werden, ohne dass es dabei auf die willentliche Herbeiführung im oben beschriebenen Sinne ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272). Auch danach ist dem Kläger die hier streitige öffentliche Leistung indessen nicht individuell zurechenbar. Die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports diente zwar zur Beherrschung der damit verbundenen Gefahren. Da - wie ausgeführt - für dessen Durchführung allein die polnische Spedition zuständig war und dem Kläger insoweit weder Pflichten oblagen noch Einflussmöglichkeiten zustanden, sind diese Gefahren indessen nicht seinem, sondern dem Pflichtenkreis der polnischen Spedition zuzuordnen (zur Haftung für durch den Transport verursachte Schäden näher unten).
23 
Die abgerechnete öffentliche Leistung wurde auch nicht i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG im Interesse des Klägers erbracht.
24 
Dieses Tatbestandsmerkmal knüpft an die Definition der Gebühr als einer öffenlich-rechtlichen Geldleistung an, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Deshalb muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der gebührenpflichtigen Person anknüpfen. Die öffentliche Leistung muss dem Gebührenpflichtigen mit anderen Worten einen größeren Nutzen bringen als der Allgemeinheit (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 2036/07 -, juris mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG). Daran fehlt es indessen.
25 
Der Beklagte bezieht sich darauf, dass der Kläger seine Leistung, die Einholung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung, gewerbsmäßig erbringt. Dahinter steht der Gedanke, dass der Kläger sein Gewerbe nur ausüben kann, weil nach Einholung der erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen die Durchführung des Transports durch die polizeiliche Begleitung überhaupt erst ermöglicht wird, oder mit anderen Worten, ohne die Polizeibegleitung der Großraum- und Schwertransporte bekäme der Kläger zukünftig keine Aufträge zur Einholung der erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen mehr und müsste seine Tätigkeit einstellen.
26 
Ob das in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, mag dahin stehen. Der Zurechnung stehen rechtliche Gesichtspunkte entgegen.
27 
Allerdings ist es richtig, dass grundsätzlich auch wirtschaftliche Vorteile für die Zurechnung der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung als im Interesse des Gebührenschuldners erbracht ausreichen. In der Rechtsprechung wird dann aber immer ein spezifischer und individualisierbarer Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Gebührenschuldners verlangt. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Flugsicherheitsgebühr für die Sicherheitskontrollen am Flughafen vor dem Zugang zum Flugzeug den Fluggesellschaften individuell zurechenbar sind, weil sie diese in spezieller und individualisierbarer Weise betreffen und ihnen daher nach dem Vorteilsprinzip zurechenbar sind. Denn diese Kontrollen sind final auf die Sicherheit des Flugs hin ausgerichtet, verringern das Risiko eines Überfalls auf das Flugzeug, führen objektiv zu einem Sicherheitsgewinn und erhöhen subjektiv das Sicherheitsgefühl der Passagiere und der Besatzung (vgl. Kammerbeschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1998, 1220). An einer solchen finalen Beziehung fehlt es hier. Die polizeiliche Begleitung dient nur der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit u.a. auch dem Schutz der Speditionsfahrzeuge vor unfallbedingten Schäden. Dem Kläger kommt sie allenfalls mittelbar zu Gute.
28 
Das Bundesverfassungsgericht hat weiter für Recht erkannt, dass nicht nur dem Charterer, sondern auch dem Eigner eines Schiffs die Hafengebühren auferlegt werden können. Der aus dem Betrieb des Hafens für den Schiffseigner resultierende Vorteil besteht darin, dass ihm so überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet wird, sein Schiff bestimmungsgemäß zu verwenden. Denn ohne Häfen könnte er keine Charterverträge abschließen und sein Schiffseigentum auch sonst nicht zweckentsprechend nutzen (Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207). Beim Kläger liegen die Dinge anders. Er ist für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht in dieser spezifischen Weise darauf angewiesen, dass die Transporte, für die er die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung eingeholt hat, dann von der Polizei begleitet werden. Das ergibt sich zunächst aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Transportunternehmen. Der Kläger schuldet diesen die Einholung der jeweils für den konkreten Transport erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen. Mit deren Erteilung hat er gegen das Transportunternehmen den zivilrechtlichen Anspruch auf seine Gegenleistung. Von der Durchführung des Transports ist dieser nicht abhängig. Zu beachten ist auch, dass ein Großraum- und Schwertransport eine polizeiliche Begleitung nicht zwingend voraussetzt. Eine polizeiliche Begleitung bzw. sonstige polizeiliche Maßnahmen sind folglich nach Nr. 131 und 132 VwV zu § 29 StVO auch nicht bei jedem Großraum- und Schwertransport vorgeschrieben.
29 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg können die Kosten einer Badegewässeruntersuchung dem Betreiber eines nahegelegenen Campingplatzes mit Bademöglichkeit im untersuchten See zugerechnet werden. Sein spezifischer und individualisierbarer Vorteil besteht darin, dass die Überwachung der Gewässergüte einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebs leistet, weil er mit der Sauberkeit des Sees werben kann (Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 2036/07 -, juris). An einem solchen Vorteil fehlt es im Falle des Klägers. Während die Besucher einen bestimmten Campingplatz vielleicht wegen der besseren Qualität des Badegewässers auswählen mögen, ist die Entscheidung der Speditionsunternehmen für die Inanspruchnahme der Hilfe des Klägers von anderen Kriterien (etwa der Komplexität des Antragsverfahrens) abhängig. Denn die polizeiliche Begleitung eines Großraum- und Schwertransports ist allein von der Gefahrenlage im Straßenverkehr abhängig. Wer die die dafür erforderliche Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung eingeholt hat, ist dagegen ohne Belang.
30 
In allen oben dargelegten Fallgruppen kommt der mit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung verbundene wirtschaftliche Vorteil dem Gebührenschuldner auch zwangsläufig und unmittelbar zu Gute. Auch daran fehlt es beim Kläger.
31 
Wie dargelegt, besteht der Vorteil für den Kläger höchstens darin, dass die Existenz des Speditionsunternehmens gesichert wird und er dann in der Zukunft wieder Aufträge zur Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen/Ausnahme-genehmigungen erhalten kann. Ob der Kläger von dem Vorteil tatsächlich profitiert, hängt mithin davon ab, dass die Speditionsunternehmen auch in Zukunft wieder ihn beauftragen, anstatt die erforderlichen Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen durch eigene Mitarbeiter selbst einzuholen. Im letztgenannten Fall haben ausschließlich die Speditionsmitarbeiter über die Sicherung ihres Arbeitsplatzes einen Vorteil.
32 
Ein solcher nur über Zwischenschritte vermittelter Vorteil reicht für die gebührenrechtlich relevante Zurechnung der öffentlichen Leistung nicht aus. Zutreffend weist der Kläger daraufhin, dass jedenfalls die Mitarbeiter der Spedition, die über die Sicherung ihres Arbeitsplatzes auf jeden Fall von der Durchführung des Großraum- und Schwertransports profitieren, zu Recht nicht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden.
33 
Auch dem Argument des Beklagten, der Kläger habe aus der Polizeibegleitung des Großraum- und Schwertransports einen die Zurechnung dieser öffentlichen Leistung rechtfertigenden Vorteil, weil er im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Haftung für alle durch den Transport verursachten Schäden übernommen habe, ist nicht zu folgen. Diese Haftungsübernahmeerklärung ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Haftung nicht selbst übernommen, sondern insoweit als Vertreter der polnischen Spedition gehandelt hat.
34 
Der Kläger hat den Antrag bei der Stadt X zwar im eigenen Namen gestellt. Denn im Antragsvordruck ist unter der Rubrik „Antragsteller“ seine Firma genannt. Gleichwohl ergibt sich aus dem Antrag, dass er die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nicht für sich selbst, sondern für die polnische Spedition beantragt hat. Denn unter der Überschrift „Zur Verfügung von“ ist deren Firma angegeben. In der Sache heißt das, dass der Kläger bei der Antragstellung zwar im eigenen Namen aufgetreten ist, die erforderliche Erlaubnis aber - als Verfahrensstandschafter - für die polnische Spedition beantragt hat. In der Rechtsprechung ist dazu geklärt, dass die Antragstellung strikt von der Frage zu trennen ist, wer materiell Inhaber der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.02.1992 - 13 B 149/92 -, VRS 83, 298). Davon, dass die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung der polnischen Spedition erteilt wurde, ist auch der Beklagte ausgegangen, denn wenn diese nicht Inhaberin der erforderlichen Erlaubnisse gewesen wäre, hätte der Großraum- und Schwertransport nicht von ihr, sondern nur vom Kläger durchgeführt werden dürfen. So wurde aber nicht verfahren.
35 
Die Straßenverkehrsbehörde (Stadt X) konnte aber nicht annehmen, dass der Kläger unter diesen Umständen die Haftung für alle von der polnischen Spedition bei der Durchführung des Großraum- und Schwertransports verursachten Schäden übernehmen will, zumal die damit verbundenen Haftungsrisiken in keiner Relation zu seinem Lohn für die Beschaffung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung stehen dürften.
36 
Konsequent dazu heißt es im Antragsvordruck über dem Text der Erklärung zur Haftung: „Handelt der Antragsteller im Auftrag eines anderen, ist eine Vollmacht diesem Antrag beizufügen“.
37 
Auch der unter der Erklärung zur Haftung gleichfalls ausgesprochene Anspruchsverzicht für den Fall, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transports entspricht, macht nur Sinn, wenn der Kläger insoweit nicht im eigenen, sondern im Namen der polnischen Spedition handelt, denn nur dieser können solche Ansprüche ggf. zustehen. Der Kläger kann darauf im eigenen Namen aber nicht verzichten.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ob der Kläger auch beantragen wollte, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann dahinstehen. Dieser Ausspruch kommt nicht in Betracht, denn wegen der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO war überhaupt kein Vorverfahren durchzuführen.

Gründe

 
11 
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 15 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums X vom 03.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Der Kläger ist nicht Schuldner der in diesem Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 83 EUR i.S. des § 5 LGebG. Die Schuldnerschaft des Klägers könnte sich allein aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ergeben. Denn er hat weder die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LGebG) noch haftet er dafür kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LGebG). Die abgerechnete öffentliche Leistung ist dem Kläger jedoch auch nicht i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen. Er hat sie nicht verantwortlich veranlasst (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG), und sie ist auch nicht in seinem Interesse erbracht worden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG).
14 
Eine öffentliche Leistung wird verantwortlich veranlasst (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LGebG), wenn sie willentlich herbeigeführt wird, insbesondere durch Stellung eines Antrags (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, RN 44 zu § 2 LGebG, Stand: Mai 2007). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums X hat der Kläger einen solchen, seine Gebührenschuldnerschaft begründenden Antrag jedoch nicht gestellt, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.
15 
Das Regierungspräsidium X hat die streitige Gebühr gestützt auch §§ 1 Abs. 1 PolG, 1, 2, 4 und 5 LGebG i.V. mit Nr. 15.1.1 und 15.1.2 des Gebührenverzeichnisse zur GebVO IM für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der polizeilichen Begleitung des Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „X“ am 31.07.2012 erhoben. Der Kläger hat allerdings am 17.07.2012 bei der Stadt X nur den Antrag auf Erteilung der für die Durchführung dieses Großraum- und Schwertransports nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO gestellt. Dagegen sind sich die Beteiligten einig, dass nicht der Kläger, sondern die polnische Spedition an die Polizei mit dem Anliegen herangetreten ist, die für den Großraum- und Schwertransport erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, seine Verpflichtungen gegenüber der polnischen Spedition seien mit der Einholung/Erteilung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung der Stadt X erfüllt gewesen. Mit der Durchführung des Großraum- und Schwertransports sei er nicht mehr befasst gewesen; das habe die polnische Spedition ohne seine Hilfe gemacht. Er habe nicht einmal Kenntnis vom genauen Zeitpunkt und den einzelnen Umständen gehabt.
16 
Der Kläger hat die hier abgerechnete öffentliche Leistung auch sonst nicht willentlich veranlasst. Dass er durch seinen Antrag auf Erteilung der für die Durchführung dieses Großraum- und Schwertransports nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlichen Erlaubnis bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO bei der Stadt X erst die Voraussetzungen für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der polizeilichen Begleitung des Großraum- und Schwertransports der polnischen Spedition „X“ am 31.07.2012 und damit für die Erfüllung des Gebührentatbestands geschaffen hat, reicht dafür nicht aus.
17 
Die damit zu bejahende Ursächlichkeit der Einholung der Bewilligung/Ausnahmegenehmigung für die Erbringung der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung (ohne Bewilligung kein von der Polizei begleiteter Großraum- und Schwertransport und folglich auch keine Verwaltungsgebühr) genügt für eine willentliche Veranlassung und damit eine Zurechnung im gebührenrechtlichen Sinne gegenüber dem Kläger indessen nicht. An der Zurechenbarkeit fehlt es, wenn Dritte einen maßgeblichen Einfluss auf die Verursachung der öffentlichen Leistung haben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, NVwZ-RR 2009, 329 zur Frage der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG beim Anmelder einer Versammlung). So liegen die Dinge hier.
18 
Allerdings kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Durchführung des Großraum- und Schwertransports habe allein in den Händen der polnischen Spedition gelegen, weshalb er auf die konkreten Umstände überhaupt keinen Einfluss mehr gehabt habe. In der vom Kläger einholten Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung ist der Fahrweg genau bestimmt. Unter welchen Voraussetzungen eine polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports erforderlich ist, ergibt sich aus Nr. 131 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, vor der Komm. zu § 29 StVO). Damit stand wegen des dem Großraum- und Schwertransports vorgegebenen Fahrwegs von Anfang an fest, dass eine polizeiliche Begleitung erforderlich sein würde.
19 
Gleichwohl war die polnische Spedition von Anfang an in einer den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Weise Herrin des Verfahrens.
20 
Zunächst ist zu beachten, dass auch nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Entscheidung, ob der Großraum- und Schwertransport durchgeführt wird, allein bei ihr lag. Die abgerechnete Gebühr ist aber erst aufgrund dieser Entscheidung entstanden.
21 
Mit der Entscheidung für die Durchführung des Großraum- und Schwertransports stand wegen der Festlegung des Fahrwegs in der Bewilligung/Ausnahmegenehmigung zwar fest, dass überhaupt eine gebührenpflichtige Polizeibegleitung erforderlich ist. Wie hoch die Gebühren sein würden, war aber noch abhängig von den konkreten Umständen der Durchführung des Transports (etwa Zeit mit starker oder schwacher Verkehrsbelastung). Dazu sind in der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung aber keine Regelungen enthalten; die polnische Spe-dition hatte hier einen nur durch polizeiliche Vorgaben begrenzten Entscheidungsspielraum, auf den der Kläger keinen Einfluss mehr nehmen konnte. All das steht der Zurechnung im Sinne einer willentlichen Veranlassung entgegen.
22 
Verantwortlich veranlasst sind auch solche öffentliche Leistungen, die im „Pflichtenkreis“ des Gebührenschuldners erbracht werden, ohne dass es dabei auf die willentliche Herbeiführung im oben beschriebenen Sinne ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272). Auch danach ist dem Kläger die hier streitige öffentliche Leistung indessen nicht individuell zurechenbar. Die polizeiliche Begleitung des Großraum- und Schwertransports diente zwar zur Beherrschung der damit verbundenen Gefahren. Da - wie ausgeführt - für dessen Durchführung allein die polnische Spedition zuständig war und dem Kläger insoweit weder Pflichten oblagen noch Einflussmöglichkeiten zustanden, sind diese Gefahren indessen nicht seinem, sondern dem Pflichtenkreis der polnischen Spedition zuzuordnen (zur Haftung für durch den Transport verursachte Schäden näher unten).
23 
Die abgerechnete öffentliche Leistung wurde auch nicht i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG im Interesse des Klägers erbracht.
24 
Dieses Tatbestandsmerkmal knüpft an die Definition der Gebühr als einer öffenlich-rechtlichen Geldleistung an, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Deshalb muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der gebührenpflichtigen Person anknüpfen. Die öffentliche Leistung muss dem Gebührenpflichtigen mit anderen Worten einen größeren Nutzen bringen als der Allgemeinheit (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 2036/07 -, juris mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG). Daran fehlt es indessen.
25 
Der Beklagte bezieht sich darauf, dass der Kläger seine Leistung, die Einholung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung, gewerbsmäßig erbringt. Dahinter steht der Gedanke, dass der Kläger sein Gewerbe nur ausüben kann, weil nach Einholung der erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen die Durchführung des Transports durch die polizeiliche Begleitung überhaupt erst ermöglicht wird, oder mit anderen Worten, ohne die Polizeibegleitung der Großraum- und Schwertransporte bekäme der Kläger zukünftig keine Aufträge zur Einholung der erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen mehr und müsste seine Tätigkeit einstellen.
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Ob das in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, mag dahin stehen. Der Zurechnung stehen rechtliche Gesichtspunkte entgegen.
27 
Allerdings ist es richtig, dass grundsätzlich auch wirtschaftliche Vorteile für die Zurechnung der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung als im Interesse des Gebührenschuldners erbracht ausreichen. In der Rechtsprechung wird dann aber immer ein spezifischer und individualisierbarer Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Gebührenschuldners verlangt. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Flugsicherheitsgebühr für die Sicherheitskontrollen am Flughafen vor dem Zugang zum Flugzeug den Fluggesellschaften individuell zurechenbar sind, weil sie diese in spezieller und individualisierbarer Weise betreffen und ihnen daher nach dem Vorteilsprinzip zurechenbar sind. Denn diese Kontrollen sind final auf die Sicherheit des Flugs hin ausgerichtet, verringern das Risiko eines Überfalls auf das Flugzeug, führen objektiv zu einem Sicherheitsgewinn und erhöhen subjektiv das Sicherheitsgefühl der Passagiere und der Besatzung (vgl. Kammerbeschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1998, 1220). An einer solchen finalen Beziehung fehlt es hier. Die polizeiliche Begleitung dient nur der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit u.a. auch dem Schutz der Speditionsfahrzeuge vor unfallbedingten Schäden. Dem Kläger kommt sie allenfalls mittelbar zu Gute.
28 
Das Bundesverfassungsgericht hat weiter für Recht erkannt, dass nicht nur dem Charterer, sondern auch dem Eigner eines Schiffs die Hafengebühren auferlegt werden können. Der aus dem Betrieb des Hafens für den Schiffseigner resultierende Vorteil besteht darin, dass ihm so überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet wird, sein Schiff bestimmungsgemäß zu verwenden. Denn ohne Häfen könnte er keine Charterverträge abschließen und sein Schiffseigentum auch sonst nicht zweckentsprechend nutzen (Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207). Beim Kläger liegen die Dinge anders. Er ist für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht in dieser spezifischen Weise darauf angewiesen, dass die Transporte, für die er die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung eingeholt hat, dann von der Polizei begleitet werden. Das ergibt sich zunächst aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Transportunternehmen. Der Kläger schuldet diesen die Einholung der jeweils für den konkreten Transport erforderlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen. Mit deren Erteilung hat er gegen das Transportunternehmen den zivilrechtlichen Anspruch auf seine Gegenleistung. Von der Durchführung des Transports ist dieser nicht abhängig. Zu beachten ist auch, dass ein Großraum- und Schwertransport eine polizeiliche Begleitung nicht zwingend voraussetzt. Eine polizeiliche Begleitung bzw. sonstige polizeiliche Maßnahmen sind folglich nach Nr. 131 und 132 VwV zu § 29 StVO auch nicht bei jedem Großraum- und Schwertransport vorgeschrieben.
29 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg können die Kosten einer Badegewässeruntersuchung dem Betreiber eines nahegelegenen Campingplatzes mit Bademöglichkeit im untersuchten See zugerechnet werden. Sein spezifischer und individualisierbarer Vorteil besteht darin, dass die Überwachung der Gewässergüte einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebs leistet, weil er mit der Sauberkeit des Sees werben kann (Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 2036/07 -, juris). An einem solchen Vorteil fehlt es im Falle des Klägers. Während die Besucher einen bestimmten Campingplatz vielleicht wegen der besseren Qualität des Badegewässers auswählen mögen, ist die Entscheidung der Speditionsunternehmen für die Inanspruchnahme der Hilfe des Klägers von anderen Kriterien (etwa der Komplexität des Antragsverfahrens) abhängig. Denn die polizeiliche Begleitung eines Großraum- und Schwertransports ist allein von der Gefahrenlage im Straßenverkehr abhängig. Wer die die dafür erforderliche Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung eingeholt hat, ist dagegen ohne Belang.
30 
In allen oben dargelegten Fallgruppen kommt der mit der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung verbundene wirtschaftliche Vorteil dem Gebührenschuldner auch zwangsläufig und unmittelbar zu Gute. Auch daran fehlt es beim Kläger.
31 
Wie dargelegt, besteht der Vorteil für den Kläger höchstens darin, dass die Existenz des Speditionsunternehmens gesichert wird und er dann in der Zukunft wieder Aufträge zur Einholung von straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnissen/Ausnahme-genehmigungen erhalten kann. Ob der Kläger von dem Vorteil tatsächlich profitiert, hängt mithin davon ab, dass die Speditionsunternehmen auch in Zukunft wieder ihn beauftragen, anstatt die erforderlichen Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen durch eigene Mitarbeiter selbst einzuholen. Im letztgenannten Fall haben ausschließlich die Speditionsmitarbeiter über die Sicherung ihres Arbeitsplatzes einen Vorteil.
32 
Ein solcher nur über Zwischenschritte vermittelter Vorteil reicht für die gebührenrechtlich relevante Zurechnung der öffentlichen Leistung nicht aus. Zutreffend weist der Kläger daraufhin, dass jedenfalls die Mitarbeiter der Spedition, die über die Sicherung ihres Arbeitsplatzes auf jeden Fall von der Durchführung des Großraum- und Schwertransports profitieren, zu Recht nicht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden.
33 
Auch dem Argument des Beklagten, der Kläger habe aus der Polizeibegleitung des Großraum- und Schwertransports einen die Zurechnung dieser öffentlichen Leistung rechtfertigenden Vorteil, weil er im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung die Haftung für alle durch den Transport verursachten Schäden übernommen habe, ist nicht zu folgen. Diese Haftungsübernahmeerklärung ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Haftung nicht selbst übernommen, sondern insoweit als Vertreter der polnischen Spedition gehandelt hat.
34 
Der Kläger hat den Antrag bei der Stadt X zwar im eigenen Namen gestellt. Denn im Antragsvordruck ist unter der Rubrik „Antragsteller“ seine Firma genannt. Gleichwohl ergibt sich aus dem Antrag, dass er die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nicht für sich selbst, sondern für die polnische Spedition beantragt hat. Denn unter der Überschrift „Zur Verfügung von“ ist deren Firma angegeben. In der Sache heißt das, dass der Kläger bei der Antragstellung zwar im eigenen Namen aufgetreten ist, die erforderliche Erlaubnis aber - als Verfahrensstandschafter - für die polnische Spedition beantragt hat. In der Rechtsprechung ist dazu geklärt, dass die Antragstellung strikt von der Frage zu trennen ist, wer materiell Inhaber der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.02.1992 - 13 B 149/92 -, VRS 83, 298). Davon, dass die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung der polnischen Spedition erteilt wurde, ist auch der Beklagte ausgegangen, denn wenn diese nicht Inhaberin der erforderlichen Erlaubnisse gewesen wäre, hätte der Großraum- und Schwertransport nicht von ihr, sondern nur vom Kläger durchgeführt werden dürfen. So wurde aber nicht verfahren.
35 
Die Straßenverkehrsbehörde (Stadt X) konnte aber nicht annehmen, dass der Kläger unter diesen Umständen die Haftung für alle von der polnischen Spedition bei der Durchführung des Großraum- und Schwertransports verursachten Schäden übernehmen will, zumal die damit verbundenen Haftungsrisiken in keiner Relation zu seinem Lohn für die Beschaffung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung stehen dürften.
36 
Konsequent dazu heißt es im Antragsvordruck über dem Text der Erklärung zur Haftung: „Handelt der Antragsteller im Auftrag eines anderen, ist eine Vollmacht diesem Antrag beizufügen“.
37 
Auch der unter der Erklärung zur Haftung gleichfalls ausgesprochene Anspruchsverzicht für den Fall, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transports entspricht, macht nur Sinn, wenn der Kläger insoweit nicht im eigenen, sondern im Namen der polnischen Spedition handelt, denn nur dieser können solche Ansprüche ggf. zustehen. Der Kläger kann darauf im eigenen Namen aber nicht verzichten.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ob der Kläger auch beantragen wollte, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann dahinstehen. Dieser Ausspruch kommt nicht in Betracht, denn wegen der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO war überhaupt kein Vorverfahren durchzuführen.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Jan. 2013 - 3 K 1513/12 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Jan. 2013 - 3 K 1513/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2009 - 2 S 2036/07

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rech

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2009 - 1 S 1678/07

bei uns veröffentlicht am 26.01.2009

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2007 - 2 K 1163/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2007 - 2 K 1163/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen für eine von ihm angemeldete Versammlung herangezogen wird.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 21.02.2005 bei der Beklagten eine Demonstration an, die sich mit dem Thema „23. Februar hatte auch eine Vorgeschichte - Beispiel Adolf-Hitler-Schule“ befassen und am 23.02.2005 in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr in Pforzheim vor der Nordstadtschule (ehemals Adolf-Hitler-Schule) stattfinden sollte. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 150 Personen beziffert. Angemeldet wurden ferner ein Ordnerdienst sowie Megaphone, Plakate, Transparente, Flugblätter und ein Pkw mit Lautsprecheranlage. Am 21.02.2005 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt. Darin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Blick auf die Bedeutung des 23. Februar als offizieller Gedenktag der Stadt und des am 23.02.2005 stattfindenden 60. Jahrestages des Bombardements und aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, nach der der Kläger der örtlichen antifaschistischen und autonomen Szene zuzuordnen sei, sowie der im Bereich der Nordstadt angemeldeten rechtsextremen Mahnwache die Kundgebung nicht im Bereich der Nordstadt zugelassen werden könne. Als mögliche Alternativstandorte wurden dem Kläger der - öffentlichkeitswirksa-me - Waisenhausplatz oder der Turnplatz (ehemals „Platz der SA“ als geschichtlich belasteter Standort - vergleichbar der Nordstadtschule -) angeboten. Beide Standorte lehnte der Kläger mit der Begründung ab, dass die Wahl des Kundgebungsortes nicht im Zusammenhang mit der im Bereich der Nordstadt angemeldeten rechtsextremistischen Mahnwache stehe.
Mit Bescheid vom 22.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger für die angemeldete Versammlung die Genehmigung, Megaphone und Lautsprecher im öffentlichen Verkehrsraum zu betreiben (Ziff. 1) und Ordner einzusetzen (Ziff. 2). Der räumliche Verlauf der Versammlung wurde - abweichend von der Anmeldung - durch Auflagen festgelegt (Ziff. 3). Unter Ziff. 9 der Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 100,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung für die räumliche Verlegung wurde ausgeführt, die vom Kläger angemeldete Versammlung sei dem antifaschistischen Projekt Pforzheim (APP) zuzuordnen. Die in der Verfügung im Einzelnen dargestellten Aktivitäten des APP machten deutlich, dass das eigentliche Ziel der Demonstrationen in den Vorjahren darin bestanden habe, die versammlungsrechtlich geschützte Mahnwache des „Freundeskreises ein Herz für Deutschland“ (FHD) zu verhindern bzw. massiv zu stören. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei am 23.02.2005, dem 60. Jahrestag des Bombardements auf die Stadt Pforzheim, ein nicht zu unterschätzendes überregionales gewaltbereites Potenzial der Antifa und der autonomen Szene in Pforzheim zu erwarten. Die angemeldete Kundgebungsörtlichkeit befände sich ortsnah zur versammlungsrechtlich geschützten Mahnwache des FHD. Diese räumliche Nähe lasse den Schluss zu, dass es ohne die unter Ziff. 3 verfügte räumliche Auflage zu einem unfriedlichen Aufeinandertreffen der Teilnehmer der Veranstaltung des Klägers und der Versammlung des FHD kommen würde. Hieraus ergebe sich nicht nur die Gefahr von Straftaten, sondern auch eine Störung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Versammlung des FHD.
Am 03.03.2005 legte der Kläger gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr Widerspruch ein. Für die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfe keine Gebühr festgesetzt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Landesgebührengesetz (LGebG). Die erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum beruhe auf § 46 Abs. 1 Nr. 9, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO, die Genehmigung zum Einsatz von Ordnern auf § 18 Abs. 2 VersammlG und die Auflagen stützten sich auf §§ 15, 18 VersammlG. Für diese dem Kläger individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen könne nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Die versammlungsrechtliche Auflage Ziff. 3 sei aufgrund der Gefahrenlage unumgänglich gewesen. Dieses Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Diese sei ihm individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe. Eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 9 Landesgebührengesetz liege nicht vor. Die Gebühr von 100,-- EUR sei am unteren Ende des bis 10.000,-- EUR reichenden Gebührenrahmens angesetzt. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sei die Höhe der Gebühr angemessen.
Der Kläger erhob am 02.06.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Gebührenbescheid. Durch Urteil vom 29.03.2007 - 2 K 1163/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und Ziff. 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 aufgehoben sowie die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG stehe der Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz entgegen. Die gebührenrechtliche Generalklausel sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz keine Gebühr erhoben werden könne. Selbständig tragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR erdrosselnde Wirkung habe. Diese hohe Maximalgebühr erscheine für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig.
Am 18.07.2007 hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Etwas anderes gelte erst dann, wenn diese geeignet sei, von der Durchführung der Versammlung abzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 - sei davon auszugehen, dass die hier vom Kläger angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien. Anders als in dem dort zugrunde liegenden Fall hätten die dem Kläger gegenüber verfügten Auflagen nicht lediglich der Gefahrenvorsorge und der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Versammlung gedient. Vielmehr seien sie wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz erlassen worden. Dies sei im Bescheid vom 22.02.2005 ausführlich begründet worden. Insbesondere hätten Erkenntnisse vorgelegen, dass das eigentliche Ziel der vom Kläger angemeldeten Versammlung habe darin bestehen sollen, eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zum geplanten Versammlungsort stattfindenden Mahnwache des rechtsgerichteten „Freundeskreis ein Herz für Deutschland (FHD)“ zu verhindern bzw. massiv zu stören.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.03.2007 - 2 K 1163/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Eine Gebührenerhebung für eine versammlungsrechtliche Auflage verstoße gegen Art. 8 GG, aber auch gegen Art. 3 GG, weil für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht unterlägen, eine Gebühr nicht erhoben werden könne. Im Übrigen setze eine Gebührenerhebung eine konkret sich auf Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG beziehende gesetzliche Gebührenregelung voraus; der entsprechende Gebührenrahmen selbst sowie auch die Festlegung der Gebühren müssten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dies sei in Baden-Württemberg nicht der Fall. Schließlich habe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, die eine räumliche Verlegung des Aufzugs hätte rechtfertigen können, nicht vorgelegen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die verwaltungsgerichtlichen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die im Gebührenbescheid genannte Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Der angegriffene Gebührenbescheid beruht jedoch auf fehlerhaften Ermessenserwägungen (2.).
14 
Als Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid kommen die Regelungen in §§ 3, 4 und 7 Landesgebührengesetz - LGebG - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000,-- EUR erhoben werden (§ 4 Abs. 4 LGebG).
15 
Eine spezialgesetzliche Regelung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG enthält das Landesgebührengesetz nicht. Es sieht zwar in § 4 Abs. 2 und 3 LGebG eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass von konkretisierenden Gebührentatbeständen vor. Von dieser hatte die Beklagte aber zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung noch keinen Gebrauch gemacht. Die mittlerweile erlassene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde vom 01.01.2007, die unter der laufenden Nr. 1.1.1.5 für Auflagen nach §§ 15, 18 VersammlG eine Gebühr von 42,-- EUR pro Stunde vorsieht, misst sich insoweit keine Rückwirkung bei. Danach kommt als Ermächtigungsgrundlage nach dem Landesgebührengesetz allein die in § 4 Abs. 4 enthaltene Generalklausel in Betracht.
16 
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Auffangnorm des § 4 Abs. 4 LGebG für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG bestehen nicht.
17 
Insbesondere steht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht grundsätzlich entgegen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 -, NVwZ 2008, 414 f. m.w.N.) sind Beschränkungen dieses Grundrechts nach Maßgabe des Abs. 2 verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Beachtung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine Demokratie geklärt werden. Insbesondere dürfen Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts wirken. Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch für die Auslegung und Anwendung einer Gebührenregelung für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen maßgebend. Da sich eine Kostenregelung mittelbar einschränkend auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit auswirkt, widerspricht es Art. 8 Abs. 1 GG, für hoheitliche Maßnahmen aus Anlass einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung eine Gebührenpflicht vorzusehen, wenn diese nicht den Zweck verfolgen, ein Rechtsgut zu schützen, das im konkreten Fall Vorrang vor der Versammlungsfreiheit genießt. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist daher nur für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG zulässig. Denn diese Norm sieht Auflagen nur zur Abwehr von unmittelbaren, also konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Eine solche Abwehr konkreter Gefahren ist dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O. mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6 f.).
19 
Da nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen, ist außerdem zu fordern, dass dem Veranstalter oder Leiter einer Versammlung der gebührenrechtlich relevante Gefahrentatbestand zuzurechnen ist. Gefahrentatbestände, die nicht von ihm, sondern - wenn auch im Zusammenhang oder infolge der konkreten Versammlung - eigenständig durch Dritte unter Einschluss von Versammlungsteilnehmern geschaffen werden, reichen hierfür nicht aus. Ebenso wenig genügt die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.; BVerwGE 109, 272 <275 f.>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, 236 f.).
20 
Die gebührenrechtliche Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG ist danach verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG, die dem Betroffenen zuzurechnen sind, eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.
21 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. Der Kläger macht insoweit geltend, dass für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG unterlägen und damit auch nicht von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG abhängig gemacht werden könnten, eine Gebühr nicht erhoben werde, während der eine Versammlung ordnungsgemäß anmeldende Veranstalter sich der Gefahr einer Auflagenverfügung mit Gebührenerhebung aussetze.
22 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln vgl. BVerfGE 116, 164 <180>: stRspr). Spontanversammlungen unterscheiden sich jedoch von anmeldepflichtigen, geplanten Veranstaltungen im gebührenrechtlichen Zusammenhang insoweit, als es hier nicht einen Veranstalter gibt, dem die Amtshandlung konkret zugerechnet werden kann. Bereits dies rechtfertigt die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung.
23 
Auch ansonsten ist die von der Beklagten für den Gebührenbescheid herangezogene Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
Den Ländern steht insoweit für das Verwaltungskostenrecht die Gesetzgebungskompetenz zu. Zwar kann für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Versammlungsgesetzes - der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht dieser jedoch insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebühren nicht gehindert. Dem Landesgesetzgeber ist danach eine Regelung, die den jeweiligen Kostenschuldner mit Gebühren für die Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG belastet, von Verfassung wegen nicht verwehrt.
25 
Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss. Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anbelangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.09.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 f.).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (NVwZ 2008, 414 f.) nicht entnehmen, dass zwingende Voraussetzung für eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer versammlungsrechtlichen Auflage eine sich hierauf beziehende gesetzliche Gebührenregelung ist. Dieser Entscheidung lag zwar die bayerische Kostenregelung zugrunde, die in einem als Rechtsverordnung erlassenen Kostenverzeichnis eine Rahmengebühr für das Verbot oder die Festlegung von Auflagen nach § 5 oder § 15 Abs. 1 VersammlG vorsieht. Die Forderung, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG eine den Gebührentatbestand konkretisierende Regelung voraussetzt, wird jedoch an keiner Stelle erhoben.
27 
Schließlich ist die Gebührenfestsetzung nicht wegen einer erdrosselnden Wirkung des im Landesgebührengesetz vorgesehenen Gebührenrahmens bis 10.000,-- EUR rechtswidrig.
28 
Von einer erdrosselnden Wirkung der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Norm als solcher kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für versammlungsrechtliche Auflagen stets so hohe Gebühren festzusetzen wären, dass der Anmeldende faktisch von der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei § 4 Abs. 4 LGebG handelt es sich lediglich um eine Rahmengebühr. Im Gebührenrecht ist die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen im Einzelnen sachgerecht geregelt werden können. Das Gesetz bedient sich zur Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Verwaltungsbehörde der insbesondere in § 7 LGebG enthaltenen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze. Diese sind ausreichend, um das Verwaltungshandeln zu steuern, für den Bürger vorhersehbar und für die Gerichte kontrollierbar zu machen. Bei rechtmäßiger Handhabung dieser Grundsätze und Beachtung des Freiheitsrechts des Art. 8 Abs. 1 GG ist es ausgeschlossen, dass die Behörde Verwaltungsgebühren für versammlungsrechtliche Auflagen festsetzt, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führen. Entsprechend kann die Tatsache, dass § 4 Abs. 4 LGebG einen Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR vorsieht, die Gebührenerhebung nicht von vornherein unzulässig machen.
29 
2. Der angegriffene Gebührenbescheid ist gleichwohl aufzuheben, weil er auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruht.
30 
Zwar spricht nach den erkennbaren Umständen vieles dafür, dass die unter Ziff. 3 der Verfügung vom 22.02.2005 angeordnete räumliche Verlegung der Versammlung der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG diente, die dem Kläger zurechenbar waren. Dabei steht einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht entgegen, dass diese bestandskräftig geworden ist. Denn es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit bedeuten, wenn ein Veranstalter oder Leiter der Versammlung damit rechnen müsste, für jede von der Versammlungsbehörde ergriffene und von ihr als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme eine Gebühr zahlen zu müssen, wenn er sie nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.).
31 
Es bedarf indes keiner weiteren Klärung, ob die Gefahrenprognose der Beklagten zutreffend war und deswegen eine dem Kläger zurechenbare rechtmäßige Auflage zum Versammlungsort nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühr ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
32 
Ein Ermessensfehlgebrauch ist dann anzunehmen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen dürfen. Sie darf insbesondere nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Rdnr. 63 zu § 40). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat bei ihrer Gebührenerhebung nicht lediglich an die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG angeknüpft, sondern auch Amtshandlungen miteinbezogen, die den reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten sollten bzw. gebührenrechtlich über eine andere Ermächtigungsgrundlage hätten erfasst werden müssen.
33 
Die Verfügung vom 22.02.2005 enthält unter Ziff. 5 zur Gebührenfestsetzung lediglich den Hinweis auf die Rechtsgrundlage und darauf, dass die Gebührenfestsetzung gemessen an dem Verwaltungsaufwand unter Bedeutung des Gegenstandes für den Gebührenschuldner angemessen sei. Aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.05.2005 ergibt sich indes, dass die Gebührenfestsetzung nicht lediglich mit Blick auf die Auflagenverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG erfolgt ist, sondern auch die Genehmigung der Verwendung von Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO und Auflagen nach § 18 VersammlG hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern miteinschließt. Das Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Die öffentliche Leistung sei dem Kläger individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe.
34 
Nach diesen Ausführungen ist die Beklagte erkennbar von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen bei der Gebührenfestsetzung ausgegangen. Sie hat diese auch mit Maßnahmen begründet, die nach der gesetzlichen Definition keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG darstellen, bzw. Verhaltensanweisungen miteinbezogen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen.
35 
Ob die Verwendung von Ordnern, für die gemäß § 18 Abs. 2 VersammlG eine Erlaubnis ausgesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 des Bescheids vom 22.02.2005), für sich gesehen zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr führen kann, erscheint unter Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit und des Umstandes, dass der Einsatz von Ordnern auch im Interesse der Beklagten liegen kann, eher fraglich, bedarf indes im vorliegenden Fall ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung.
36 
Soweit die Gebühr ausweislich des Widerspruchsbescheids der Beklagten auch für die dem Kläger antragsgemäß erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Straßenraum nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 1 Nr. 9, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 1 StVO auferlegt wurde, lässt sich dies auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 LGebG ohnehin nicht stützen.
37 
Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen Fassung - vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je nach Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Macht der Bund - wie hier - von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533); sie haben daher die bundesgesetzlichen Regelungen der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
38 
Auf die genannten Regelungen hat sich die Beklagte indes nicht gestützt. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Ausfüllung des dort vorgesehenen Gebührenrahmens Ermessen auszuüben hat, das sie hier in Bezug auf die genannten Regelungen nicht betätigt hat.
39 
Die angegriffene Gebührenfestsetzung ist nach alledem ermessensfehlerhaft erfolgt.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
42 
Beschluss vom 21. Januar 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 63
44 
Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die im Gebührenbescheid genannte Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Der angegriffene Gebührenbescheid beruht jedoch auf fehlerhaften Ermessenserwägungen (2.).
14 
Als Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid kommen die Regelungen in §§ 3, 4 und 7 Landesgebührengesetz - LGebG - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000,-- EUR erhoben werden (§ 4 Abs. 4 LGebG).
15 
Eine spezialgesetzliche Regelung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG enthält das Landesgebührengesetz nicht. Es sieht zwar in § 4 Abs. 2 und 3 LGebG eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass von konkretisierenden Gebührentatbeständen vor. Von dieser hatte die Beklagte aber zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung noch keinen Gebrauch gemacht. Die mittlerweile erlassene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde vom 01.01.2007, die unter der laufenden Nr. 1.1.1.5 für Auflagen nach §§ 15, 18 VersammlG eine Gebühr von 42,-- EUR pro Stunde vorsieht, misst sich insoweit keine Rückwirkung bei. Danach kommt als Ermächtigungsgrundlage nach dem Landesgebührengesetz allein die in § 4 Abs. 4 enthaltene Generalklausel in Betracht.
16 
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Auffangnorm des § 4 Abs. 4 LGebG für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG bestehen nicht.
17 
Insbesondere steht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht grundsätzlich entgegen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 -, NVwZ 2008, 414 f. m.w.N.) sind Beschränkungen dieses Grundrechts nach Maßgabe des Abs. 2 verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Beachtung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine Demokratie geklärt werden. Insbesondere dürfen Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts wirken. Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch für die Auslegung und Anwendung einer Gebührenregelung für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen maßgebend. Da sich eine Kostenregelung mittelbar einschränkend auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit auswirkt, widerspricht es Art. 8 Abs. 1 GG, für hoheitliche Maßnahmen aus Anlass einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung eine Gebührenpflicht vorzusehen, wenn diese nicht den Zweck verfolgen, ein Rechtsgut zu schützen, das im konkreten Fall Vorrang vor der Versammlungsfreiheit genießt. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist daher nur für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG zulässig. Denn diese Norm sieht Auflagen nur zur Abwehr von unmittelbaren, also konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Eine solche Abwehr konkreter Gefahren ist dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O. mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6 f.).
19 
Da nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen, ist außerdem zu fordern, dass dem Veranstalter oder Leiter einer Versammlung der gebührenrechtlich relevante Gefahrentatbestand zuzurechnen ist. Gefahrentatbestände, die nicht von ihm, sondern - wenn auch im Zusammenhang oder infolge der konkreten Versammlung - eigenständig durch Dritte unter Einschluss von Versammlungsteilnehmern geschaffen werden, reichen hierfür nicht aus. Ebenso wenig genügt die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.; BVerwGE 109, 272 <275 f.>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, 236 f.).
20 
Die gebührenrechtliche Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG ist danach verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG, die dem Betroffenen zuzurechnen sind, eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.
21 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. Der Kläger macht insoweit geltend, dass für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG unterlägen und damit auch nicht von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG abhängig gemacht werden könnten, eine Gebühr nicht erhoben werde, während der eine Versammlung ordnungsgemäß anmeldende Veranstalter sich der Gefahr einer Auflagenverfügung mit Gebührenerhebung aussetze.
22 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln vgl. BVerfGE 116, 164 <180>: stRspr). Spontanversammlungen unterscheiden sich jedoch von anmeldepflichtigen, geplanten Veranstaltungen im gebührenrechtlichen Zusammenhang insoweit, als es hier nicht einen Veranstalter gibt, dem die Amtshandlung konkret zugerechnet werden kann. Bereits dies rechtfertigt die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung.
23 
Auch ansonsten ist die von der Beklagten für den Gebührenbescheid herangezogene Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
Den Ländern steht insoweit für das Verwaltungskostenrecht die Gesetzgebungskompetenz zu. Zwar kann für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Versammlungsgesetzes - der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht dieser jedoch insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebühren nicht gehindert. Dem Landesgesetzgeber ist danach eine Regelung, die den jeweiligen Kostenschuldner mit Gebühren für die Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG belastet, von Verfassung wegen nicht verwehrt.
25 
Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss. Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anbelangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.09.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 f.).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (NVwZ 2008, 414 f.) nicht entnehmen, dass zwingende Voraussetzung für eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer versammlungsrechtlichen Auflage eine sich hierauf beziehende gesetzliche Gebührenregelung ist. Dieser Entscheidung lag zwar die bayerische Kostenregelung zugrunde, die in einem als Rechtsverordnung erlassenen Kostenverzeichnis eine Rahmengebühr für das Verbot oder die Festlegung von Auflagen nach § 5 oder § 15 Abs. 1 VersammlG vorsieht. Die Forderung, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG eine den Gebührentatbestand konkretisierende Regelung voraussetzt, wird jedoch an keiner Stelle erhoben.
27 
Schließlich ist die Gebührenfestsetzung nicht wegen einer erdrosselnden Wirkung des im Landesgebührengesetz vorgesehenen Gebührenrahmens bis 10.000,-- EUR rechtswidrig.
28 
Von einer erdrosselnden Wirkung der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Norm als solcher kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für versammlungsrechtliche Auflagen stets so hohe Gebühren festzusetzen wären, dass der Anmeldende faktisch von der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei § 4 Abs. 4 LGebG handelt es sich lediglich um eine Rahmengebühr. Im Gebührenrecht ist die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen im Einzelnen sachgerecht geregelt werden können. Das Gesetz bedient sich zur Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Verwaltungsbehörde der insbesondere in § 7 LGebG enthaltenen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze. Diese sind ausreichend, um das Verwaltungshandeln zu steuern, für den Bürger vorhersehbar und für die Gerichte kontrollierbar zu machen. Bei rechtmäßiger Handhabung dieser Grundsätze und Beachtung des Freiheitsrechts des Art. 8 Abs. 1 GG ist es ausgeschlossen, dass die Behörde Verwaltungsgebühren für versammlungsrechtliche Auflagen festsetzt, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führen. Entsprechend kann die Tatsache, dass § 4 Abs. 4 LGebG einen Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR vorsieht, die Gebührenerhebung nicht von vornherein unzulässig machen.
29 
2. Der angegriffene Gebührenbescheid ist gleichwohl aufzuheben, weil er auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruht.
30 
Zwar spricht nach den erkennbaren Umständen vieles dafür, dass die unter Ziff. 3 der Verfügung vom 22.02.2005 angeordnete räumliche Verlegung der Versammlung der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG diente, die dem Kläger zurechenbar waren. Dabei steht einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht entgegen, dass diese bestandskräftig geworden ist. Denn es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit bedeuten, wenn ein Veranstalter oder Leiter der Versammlung damit rechnen müsste, für jede von der Versammlungsbehörde ergriffene und von ihr als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme eine Gebühr zahlen zu müssen, wenn er sie nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.).
31 
Es bedarf indes keiner weiteren Klärung, ob die Gefahrenprognose der Beklagten zutreffend war und deswegen eine dem Kläger zurechenbare rechtmäßige Auflage zum Versammlungsort nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühr ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
32 
Ein Ermessensfehlgebrauch ist dann anzunehmen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen dürfen. Sie darf insbesondere nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Rdnr. 63 zu § 40). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat bei ihrer Gebührenerhebung nicht lediglich an die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG angeknüpft, sondern auch Amtshandlungen miteinbezogen, die den reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten sollten bzw. gebührenrechtlich über eine andere Ermächtigungsgrundlage hätten erfasst werden müssen.
33 
Die Verfügung vom 22.02.2005 enthält unter Ziff. 5 zur Gebührenfestsetzung lediglich den Hinweis auf die Rechtsgrundlage und darauf, dass die Gebührenfestsetzung gemessen an dem Verwaltungsaufwand unter Bedeutung des Gegenstandes für den Gebührenschuldner angemessen sei. Aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.05.2005 ergibt sich indes, dass die Gebührenfestsetzung nicht lediglich mit Blick auf die Auflagenverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG erfolgt ist, sondern auch die Genehmigung der Verwendung von Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO und Auflagen nach § 18 VersammlG hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern miteinschließt. Das Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Die öffentliche Leistung sei dem Kläger individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe.
34 
Nach diesen Ausführungen ist die Beklagte erkennbar von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen bei der Gebührenfestsetzung ausgegangen. Sie hat diese auch mit Maßnahmen begründet, die nach der gesetzlichen Definition keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG darstellen, bzw. Verhaltensanweisungen miteinbezogen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen.
35 
Ob die Verwendung von Ordnern, für die gemäß § 18 Abs. 2 VersammlG eine Erlaubnis ausgesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 des Bescheids vom 22.02.2005), für sich gesehen zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr führen kann, erscheint unter Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit und des Umstandes, dass der Einsatz von Ordnern auch im Interesse der Beklagten liegen kann, eher fraglich, bedarf indes im vorliegenden Fall ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung.
36 
Soweit die Gebühr ausweislich des Widerspruchsbescheids der Beklagten auch für die dem Kläger antragsgemäß erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Straßenraum nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 1 Nr. 9, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 1 StVO auferlegt wurde, lässt sich dies auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 LGebG ohnehin nicht stützen.
37 
Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen Fassung - vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je nach Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Macht der Bund - wie hier - von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533); sie haben daher die bundesgesetzlichen Regelungen der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
38 
Auf die genannten Regelungen hat sich die Beklagte indes nicht gestützt. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Ausfüllung des dort vorgesehenen Gebührenrahmens Ermessen auszuüben hat, das sie hier in Bezug auf die genannten Regelungen nicht betätigt hat.
39 
Die angegriffene Gebührenfestsetzung ist nach alledem ermessensfehlerhaft erfolgt.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
42 
Beschluss vom 21. Januar 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 63
44 
Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Campingplatzes (Campingpark ...) in .... Der rundum eingezäunte Platz grenzt unmittelbar an den Bodensee, in dem von dem Campingplatz aus gebadet werden kann. Der Zugang zum See ist den Gästen des Campingplatzes vorbehalten.
In ihrem Internetauftritt wirbt die Klägerin für ihren Campingplatz in Wort und Bild und weist dabei unter anderem auf dessen Lage „direkt am westlichen Bodensee“, das Vorhandensein einer „Liege- und Ruhewiese direkt am Wasser“ sowie die „Tauchmöglichkeiten am Campingplatz“, dessen „Tauchplatz einen sehr angenehmen Einstieg biete“, hin.
Im Rahmen der Badegewässer-Überwachung führt der Beklagte vor und während der Badesaison regelmäßig an allen Badeplätzen des Bodenseekreises mikrobiologische Untersuchungen der Gewässergüte nach der Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) bzw. der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 16.01.2008 durch. Neben weiteren 28 Badeplätzen im Bodenseekreis werden auch am Badeplatz vor dem „Campingpark ...“ der Klägerin aus dem Bodensee Wasserproben entnommen und vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt (LGA) - mikrobiologisch untersucht. Die Ergebnisse der Badegewässeruntersuchung stellt der Beklagte anschließend zur Einsicht für jedermann unter www.bodenseekreis.de-badewasserqualität ins Internet. Alle untersuchten Proben an der Badestelle vor dem Campingplatz der Klägerin führten bislang zu keinen Beanstandungen der Badegewässergüte.
Nach Entnahme einer Wasserprobe im Bereich des zu dem Campingplatz der Klägerin gehörenden Badeplatzes und deren mikrobiologischer Untersuchung veranlagte das Landratsamt Bodenseekreis mit Bescheid vom 06.06.2006 veranlagte der Beklagte die Klägerin für die Probeentnahme und die mikrobiologischen Untersuchungen zu einer Gebühr von 63,35 EUR. Die auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 14.12.2004 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) gestützte Gebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Probeentnahme vor Ort in Höhe von 48,-- EUR und den Kosten für die Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt von 15,35 EUR zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch und brachte zur Begründung vor, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300 % erhöht worden. Als Anliegerin des Bodensees sei sie nicht verpflichtet, die Kosten für die Badegewässeruntersuchungen zu tragen. Nach § 7 Satz 1 der derzeit gültigen Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 könne für die im öffentlichen Interesse erfolgende Überwachung von Badegewässern keine Gebühr erhoben werden. Diese Vorschrift habe auch Vorrang gegenüber der dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumten Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände festzusetzen, und der in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenrechtsverordnung; die Badegewässerverordnung gehe zumindest als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenrechtsverordnung vor. Im Übrigen rechtfertige allein der Umstand, dass ihre Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen nutzten, um im See zu schwimmen, nicht die Annahme, sie fördere das Baden „aktiv“. Schließlich sei auch nicht sie die Betreiberin der Badestelle; der Campingplatz stehe im Eigentum der Stadt ... und sei von ihr lediglich gepachtet.
Das Landratsamt Bodenseekreis wies den Widerspruch am 12.09.2006 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nicht nur Betreiberin des gepachteten Campingplatzes, sondern auch Betreiberin des Badeplatzes. Dieser werde tatsächlich und regelmäßig von vielen Gästen des Campingplatzes und von deren Gästen, die sich im Übrigen an der Rezeption des Campingplatzes anmelden müssten, genutzt. Einer Gebührenerhebung stehe auch nicht die missverständlich formulierte Regelung in § 7 Satz 1 BadGewVO entgegen. Die Gebührenfreiheit beziehe sich auf Überwachungsmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten; eine Überwachung von Naturbädern am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von dinglich bzw. vertraglich Berechtigten stünden und die aufgrund der Lage ihrer Grundstücke am Bodenseeufer zum Baden einladen oder sonst Vorteile aus dem Badebetrieb ziehen würden, sei von der Vorschrift nicht erfasst. Schließlich könne auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht beanstandet werden. Der Kalkulation der Gebühr seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamtes und der Kämmerei vorausgegangen. In die Kalkulation dieser Gebühr seien die Kosten des Gesundheitsamtes für die Badegewässer-Überwachung eingeflossen. Die Datengrundlagen hätten dabei einen mehrjährigen Zeitraum umfasst. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2006 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 13.10.2006 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 01.08.2007 den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig. Zwar stehe § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Vorschrift regele die Gebührenfreiheit nicht eigenständig, sondern verweise lediglich auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 am 02.01.2005 komme hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in der Betracht. Der Bescheid beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Nach der Neuregelung des Gebührenrechts sei die bisherige Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG, wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden werde“. Hieran fehle es im zu beurteilenden Fall. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gebührenkalkulation keinen Anteil für das auch von ihm nicht in Abrede gestellte öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht; die Gebühr sei deshalb zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
Der Bescheid könne auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil (= Kosten des Landesgesundheitsamts) keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG seien die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich überstiegen, seien sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung habe daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheide, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
10 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er weiter aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der Kalkulation der in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG festgesetzten Gebühren das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 LGebG nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Ein „öffentliches Interesse“ sei letztlich allen öffentlichen Leistungen immanent. Allein die Tatsache, dass eine öffentliche Leistung im öffentlichen Interesse erfolge, rechtfertige in der Regel weder einen Gebührenverzicht noch einen Gebührenabschlag. Nur ein in der Korrelation zu den übrigen Gebührenbemessungsgrößen besonders herausgehobenes öffentliches Interesse könne im Einzelfall bei der konkreten Gebührenbemessung gebührenermäßigend berücksichtigt werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG stelle die Frage von „Gebührenerleichterungen“ in das Ermessen des Verordnungsgebers. Daher müsse der Verordnungsgeber ein herausgehobenes öffentliches Interesse nicht bereits bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen, es reiche vielmehr aus, dass dieses bei der jeweiligen konkreten Gebührenfestsetzung gegenüber dem Gebührenschuldner erfolge. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG könne der Verordnungsgeber für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus „öffentlichem Interesse“ geboten sei. Ferner könne nach § 11 Abs. 2 LGebG die Behörde die Gebühren im Einzelfall niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen zur konkreten Gebührenbemessung wären teilweise überflüssig, wenn das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenkalkulation in Form eines generellen oder prozentualen Abschlags zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG stützen. Danach solle „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden“. Da eine (abstrakte) Gebührenkalkulation niemals jeden auch nur möglichen Einzelfall berücksichtigen könne, sei ein genereller Abzug oder prozentualer Abschlag für das „öffentliche Interesse“ bei einer Gebührenkalkulation gar nicht möglich. Zudem liefe der Verordnungsgeber dann stets Gefahr, dass er den Abschlag in dem jeweiligen konkreten Fall zu niedrig angesetzt hätte; seine Kalkulation wäre bezogen auf den jeweiligen Einzelfall immer angreifbar. Nach der Gesetzesbegründung gehe es darum, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles individuell zu entscheiden, ob bzw. inwiefern das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung gebührenmindernd zu berücksichtigen sei. Dies könne im Einzelfall durch konkrete Ausschöpfung eines Gebührenrahmens oder durch Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Fällen im Sinne von § 11 Abs. 2 LGebG geschehen.
11 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG die öffentliche Leistung in Form der Badegewässeruntersuchung auch individuell zurechenbar; sie ziehe im Hinblick auf die Lage ihres Campingplatzes aus dem Badebetrieb wirtschaftliche Vorteile.
12 
Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht schließlich an, die vom Landratsamt dem Landesgesundheitsamt zu erstattenden Untersuchungsgebühren in Höhe von 15,35 EUR für die mikrobiologische Untersuchung seien als Auslagen nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr für die Gewässerprobeentnahme abgegolten, da sie das übliche Maß nicht überstiegen. Mit einer Gebühr würden zwar regelmäßig die einer Behörde entstehenden, laufenden Verwaltungskosten abgegolten. Eine Ausnahme mache § 14 Abs. 2 LGebG allerdings, wenn es sich um besonders hohe Auslagen handele, die in der Regel von einem Gebührenschuldner veranlasst oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verursacht worden seien. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Gebührenrechtsverordnung hierzu keinen ausdrücklichen Vorbehalt mache. Für den Gebührentatbestand und Produktbereich PB Nr. 53.3.6 der Gebührenrechtsverordnung sei jedoch die Gebührenfestsetzung von 48,-- EUR für die Probeentnahme in einem Naturbad mit der Anmerkung „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen. Die Gebührenschuldner seien somit „vorgewarnt“ gewesen, dass bei Badegewässerproben noch weitere Kosten des Landesgesundheitsamtes geltend gemacht würden.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 1504/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Vortrag des Beklagten, § 14 Abs. 1 LGebG gelte nicht, wenn in einer Gebührenrechtsverordnung die Geltendmachung von weiteren Auslagen ausdrücklich vorbehalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem handele es sich bei den als Auslagen gekennzeichneten Kosten um die Untersuchungsgebühren des Landesgesundheitsamtes und somit eigentlich nicht um Auslagen, sondern ebenfalls um Gebühren. Diese wären entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 LGebG bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen gewesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Campingplatzes (Campingpark ...) in .... Der rundum eingezäunte Platz grenzt unmittelbar an den Bodensee, in dem von dem Campingplatz aus gebadet werden kann. Der Zugang zum See ist den Gästen des Campingplatzes vorbehalten.
In ihrem Internetauftritt wirbt die Klägerin für ihren Campingplatz in Wort und Bild und weist dabei unter anderem auf dessen Lage „direkt am westlichen Bodensee“, das Vorhandensein einer „Liege- und Ruhewiese direkt am Wasser“ sowie die „Tauchmöglichkeiten am Campingplatz“, dessen „Tauchplatz einen sehr angenehmen Einstieg biete“, hin.
Im Rahmen der Badegewässer-Überwachung führt der Beklagte vor und während der Badesaison regelmäßig an allen Badeplätzen des Bodenseekreises mikrobiologische Untersuchungen der Gewässergüte nach der Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) bzw. der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 16.01.2008 durch. Neben weiteren 28 Badeplätzen im Bodenseekreis werden auch am Badeplatz vor dem „Campingpark ...“ der Klägerin aus dem Bodensee Wasserproben entnommen und vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt (LGA) - mikrobiologisch untersucht. Die Ergebnisse der Badegewässeruntersuchung stellt der Beklagte anschließend zur Einsicht für jedermann unter www.bodenseekreis.de-badewasserqualität ins Internet. Alle untersuchten Proben an der Badestelle vor dem Campingplatz der Klägerin führten bislang zu keinen Beanstandungen der Badegewässergüte.
Nach Entnahme einer Wasserprobe im Bereich des zu dem Campingplatz der Klägerin gehörenden Badeplatzes und deren mikrobiologischer Untersuchung veranlagte das Landratsamt Bodenseekreis mit Bescheid vom 06.06.2006 veranlagte der Beklagte die Klägerin für die Probeentnahme und die mikrobiologischen Untersuchungen zu einer Gebühr von 63,35 EUR. Die auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 14.12.2004 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) gestützte Gebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Probeentnahme vor Ort in Höhe von 48,-- EUR und den Kosten für die Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt von 15,35 EUR zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch und brachte zur Begründung vor, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300 % erhöht worden. Als Anliegerin des Bodensees sei sie nicht verpflichtet, die Kosten für die Badegewässeruntersuchungen zu tragen. Nach § 7 Satz 1 der derzeit gültigen Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 könne für die im öffentlichen Interesse erfolgende Überwachung von Badegewässern keine Gebühr erhoben werden. Diese Vorschrift habe auch Vorrang gegenüber der dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumten Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände festzusetzen, und der in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenrechtsverordnung; die Badegewässerverordnung gehe zumindest als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenrechtsverordnung vor. Im Übrigen rechtfertige allein der Umstand, dass ihre Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen nutzten, um im See zu schwimmen, nicht die Annahme, sie fördere das Baden „aktiv“. Schließlich sei auch nicht sie die Betreiberin der Badestelle; der Campingplatz stehe im Eigentum der Stadt ... und sei von ihr lediglich gepachtet.
Das Landratsamt Bodenseekreis wies den Widerspruch am 12.09.2006 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nicht nur Betreiberin des gepachteten Campingplatzes, sondern auch Betreiberin des Badeplatzes. Dieser werde tatsächlich und regelmäßig von vielen Gästen des Campingplatzes und von deren Gästen, die sich im Übrigen an der Rezeption des Campingplatzes anmelden müssten, genutzt. Einer Gebührenerhebung stehe auch nicht die missverständlich formulierte Regelung in § 7 Satz 1 BadGewVO entgegen. Die Gebührenfreiheit beziehe sich auf Überwachungsmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten; eine Überwachung von Naturbädern am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von dinglich bzw. vertraglich Berechtigten stünden und die aufgrund der Lage ihrer Grundstücke am Bodenseeufer zum Baden einladen oder sonst Vorteile aus dem Badebetrieb ziehen würden, sei von der Vorschrift nicht erfasst. Schließlich könne auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht beanstandet werden. Der Kalkulation der Gebühr seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamtes und der Kämmerei vorausgegangen. In die Kalkulation dieser Gebühr seien die Kosten des Gesundheitsamtes für die Badegewässer-Überwachung eingeflossen. Die Datengrundlagen hätten dabei einen mehrjährigen Zeitraum umfasst. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2006 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 13.10.2006 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 01.08.2007 den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig. Zwar stehe § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Vorschrift regele die Gebührenfreiheit nicht eigenständig, sondern verweise lediglich auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 am 02.01.2005 komme hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in der Betracht. Der Bescheid beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Nach der Neuregelung des Gebührenrechts sei die bisherige Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG, wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden werde“. Hieran fehle es im zu beurteilenden Fall. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gebührenkalkulation keinen Anteil für das auch von ihm nicht in Abrede gestellte öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht; die Gebühr sei deshalb zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
Der Bescheid könne auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil (= Kosten des Landesgesundheitsamts) keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG seien die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich überstiegen, seien sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung habe daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheide, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
10 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er weiter aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der Kalkulation der in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG festgesetzten Gebühren das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 LGebG nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Ein „öffentliches Interesse“ sei letztlich allen öffentlichen Leistungen immanent. Allein die Tatsache, dass eine öffentliche Leistung im öffentlichen Interesse erfolge, rechtfertige in der Regel weder einen Gebührenverzicht noch einen Gebührenabschlag. Nur ein in der Korrelation zu den übrigen Gebührenbemessungsgrößen besonders herausgehobenes öffentliches Interesse könne im Einzelfall bei der konkreten Gebührenbemessung gebührenermäßigend berücksichtigt werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG stelle die Frage von „Gebührenerleichterungen“ in das Ermessen des Verordnungsgebers. Daher müsse der Verordnungsgeber ein herausgehobenes öffentliches Interesse nicht bereits bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen, es reiche vielmehr aus, dass dieses bei der jeweiligen konkreten Gebührenfestsetzung gegenüber dem Gebührenschuldner erfolge. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG könne der Verordnungsgeber für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus „öffentlichem Interesse“ geboten sei. Ferner könne nach § 11 Abs. 2 LGebG die Behörde die Gebühren im Einzelfall niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen zur konkreten Gebührenbemessung wären teilweise überflüssig, wenn das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenkalkulation in Form eines generellen oder prozentualen Abschlags zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG stützen. Danach solle „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden“. Da eine (abstrakte) Gebührenkalkulation niemals jeden auch nur möglichen Einzelfall berücksichtigen könne, sei ein genereller Abzug oder prozentualer Abschlag für das „öffentliche Interesse“ bei einer Gebührenkalkulation gar nicht möglich. Zudem liefe der Verordnungsgeber dann stets Gefahr, dass er den Abschlag in dem jeweiligen konkreten Fall zu niedrig angesetzt hätte; seine Kalkulation wäre bezogen auf den jeweiligen Einzelfall immer angreifbar. Nach der Gesetzesbegründung gehe es darum, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles individuell zu entscheiden, ob bzw. inwiefern das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung gebührenmindernd zu berücksichtigen sei. Dies könne im Einzelfall durch konkrete Ausschöpfung eines Gebührenrahmens oder durch Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Fällen im Sinne von § 11 Abs. 2 LGebG geschehen.
11 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG die öffentliche Leistung in Form der Badegewässeruntersuchung auch individuell zurechenbar; sie ziehe im Hinblick auf die Lage ihres Campingplatzes aus dem Badebetrieb wirtschaftliche Vorteile.
12 
Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht schließlich an, die vom Landratsamt dem Landesgesundheitsamt zu erstattenden Untersuchungsgebühren in Höhe von 15,35 EUR für die mikrobiologische Untersuchung seien als Auslagen nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr für die Gewässerprobeentnahme abgegolten, da sie das übliche Maß nicht überstiegen. Mit einer Gebühr würden zwar regelmäßig die einer Behörde entstehenden, laufenden Verwaltungskosten abgegolten. Eine Ausnahme mache § 14 Abs. 2 LGebG allerdings, wenn es sich um besonders hohe Auslagen handele, die in der Regel von einem Gebührenschuldner veranlasst oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verursacht worden seien. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Gebührenrechtsverordnung hierzu keinen ausdrücklichen Vorbehalt mache. Für den Gebührentatbestand und Produktbereich PB Nr. 53.3.6 der Gebührenrechtsverordnung sei jedoch die Gebührenfestsetzung von 48,-- EUR für die Probeentnahme in einem Naturbad mit der Anmerkung „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen. Die Gebührenschuldner seien somit „vorgewarnt“ gewesen, dass bei Badegewässerproben noch weitere Kosten des Landesgesundheitsamtes geltend gemacht würden.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 1504/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Vortrag des Beklagten, § 14 Abs. 1 LGebG gelte nicht, wenn in einer Gebührenrechtsverordnung die Geltendmachung von weiteren Auslagen ausdrücklich vorbehalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem handele es sich bei den als Auslagen gekennzeichneten Kosten um die Untersuchungsgebühren des Landesgesundheitsamtes und somit eigentlich nicht um Auslagen, sondern ebenfalls um Gebühren. Diese wären entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 LGebG bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen gewesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
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a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
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Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
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Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2007 - 2 K 1163/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen für eine von ihm angemeldete Versammlung herangezogen wird.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 21.02.2005 bei der Beklagten eine Demonstration an, die sich mit dem Thema „23. Februar hatte auch eine Vorgeschichte - Beispiel Adolf-Hitler-Schule“ befassen und am 23.02.2005 in der Zeit von 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr in Pforzheim vor der Nordstadtschule (ehemals Adolf-Hitler-Schule) stattfinden sollte. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 150 Personen beziffert. Angemeldet wurden ferner ein Ordnerdienst sowie Megaphone, Plakate, Transparente, Flugblätter und ein Pkw mit Lautsprecheranlage. Am 21.02.2005 fand ein Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt. Darin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Blick auf die Bedeutung des 23. Februar als offizieller Gedenktag der Stadt und des am 23.02.2005 stattfindenden 60. Jahrestages des Bombardements und aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, nach der der Kläger der örtlichen antifaschistischen und autonomen Szene zuzuordnen sei, sowie der im Bereich der Nordstadt angemeldeten rechtsextremen Mahnwache die Kundgebung nicht im Bereich der Nordstadt zugelassen werden könne. Als mögliche Alternativstandorte wurden dem Kläger der - öffentlichkeitswirksa-me - Waisenhausplatz oder der Turnplatz (ehemals „Platz der SA“ als geschichtlich belasteter Standort - vergleichbar der Nordstadtschule -) angeboten. Beide Standorte lehnte der Kläger mit der Begründung ab, dass die Wahl des Kundgebungsortes nicht im Zusammenhang mit der im Bereich der Nordstadt angemeldeten rechtsextremistischen Mahnwache stehe.
Mit Bescheid vom 22.02.2005 erteilte die Beklagte dem Kläger für die angemeldete Versammlung die Genehmigung, Megaphone und Lautsprecher im öffentlichen Verkehrsraum zu betreiben (Ziff. 1) und Ordner einzusetzen (Ziff. 2). Der räumliche Verlauf der Versammlung wurde - abweichend von der Anmeldung - durch Auflagen festgelegt (Ziff. 3). Unter Ziff. 9 der Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 100,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung für die räumliche Verlegung wurde ausgeführt, die vom Kläger angemeldete Versammlung sei dem antifaschistischen Projekt Pforzheim (APP) zuzuordnen. Die in der Verfügung im Einzelnen dargestellten Aktivitäten des APP machten deutlich, dass das eigentliche Ziel der Demonstrationen in den Vorjahren darin bestanden habe, die versammlungsrechtlich geschützte Mahnwache des „Freundeskreises ein Herz für Deutschland“ (FHD) zu verhindern bzw. massiv zu stören. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei am 23.02.2005, dem 60. Jahrestag des Bombardements auf die Stadt Pforzheim, ein nicht zu unterschätzendes überregionales gewaltbereites Potenzial der Antifa und der autonomen Szene in Pforzheim zu erwarten. Die angemeldete Kundgebungsörtlichkeit befände sich ortsnah zur versammlungsrechtlich geschützten Mahnwache des FHD. Diese räumliche Nähe lasse den Schluss zu, dass es ohne die unter Ziff. 3 verfügte räumliche Auflage zu einem unfriedlichen Aufeinandertreffen der Teilnehmer der Veranstaltung des Klägers und der Versammlung des FHD kommen würde. Hieraus ergebe sich nicht nur die Gefahr von Straftaten, sondern auch eine Störung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Versammlung des FHD.
Am 03.03.2005 legte der Kläger gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr Widerspruch ein. Für die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfe keine Gebühr festgesetzt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Landesgebührengesetz (LGebG). Die erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum beruhe auf § 46 Abs. 1 Nr. 9, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO, die Genehmigung zum Einsatz von Ordnern auf § 18 Abs. 2 VersammlG und die Auflagen stützten sich auf §§ 15, 18 VersammlG. Für diese dem Kläger individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen könne nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Die versammlungsrechtliche Auflage Ziff. 3 sei aufgrund der Gefahrenlage unumgänglich gewesen. Dieses Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Diese sei ihm individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe. Eine sachliche Gebührenfreiheit nach § 9 Landesgebührengesetz liege nicht vor. Die Gebühr von 100,-- EUR sei am unteren Ende des bis 10.000,-- EUR reichenden Gebührenrahmens angesetzt. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sei die Höhe der Gebühr angemessen.
Der Kläger erhob am 02.06.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Gebührenbescheid. Durch Urteil vom 29.03.2007 - 2 K 1163/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und Ziff. 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 aufgehoben sowie die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG stehe der Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz entgegen. Die gebührenrechtliche Generalklausel sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz keine Gebühr erhoben werden könne. Selbständig tragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der im Landesgebührengesetz vorgesehene Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR erdrosselnde Wirkung habe. Diese hohe Maximalgebühr erscheine für die Erteilung einer versammlungsrechtlichen Auflage unverhältnismäßig.
Am 18.07.2007 hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Etwas anderes gelte erst dann, wenn diese geeignet sei, von der Durchführung der Versammlung abzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 - sei davon auszugehen, dass die hier vom Kläger angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien. Anders als in dem dort zugrunde liegenden Fall hätten die dem Kläger gegenüber verfügten Auflagen nicht lediglich der Gefahrenvorsorge und der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Versammlung gedient. Vielmehr seien sie wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz erlassen worden. Dies sei im Bescheid vom 22.02.2005 ausführlich begründet worden. Insbesondere hätten Erkenntnisse vorgelegen, dass das eigentliche Ziel der vom Kläger angemeldeten Versammlung habe darin bestehen sollen, eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zum geplanten Versammlungsort stattfindenden Mahnwache des rechtsgerichteten „Freundeskreis ein Herz für Deutschland (FHD)“ zu verhindern bzw. massiv zu stören.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.03.2007 - 2 K 1163/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Eine Gebührenerhebung für eine versammlungsrechtliche Auflage verstoße gegen Art. 8 GG, aber auch gegen Art. 3 GG, weil für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht unterlägen, eine Gebühr nicht erhoben werden könne. Im Übrigen setze eine Gebührenerhebung eine konkret sich auf Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG beziehende gesetzliche Gebührenregelung voraus; der entsprechende Gebührenrahmen selbst sowie auch die Festlegung der Gebühren müssten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dies sei in Baden-Württemberg nicht der Fall. Schließlich habe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG, die eine räumliche Verlegung des Aufzugs hätte rechtfertigen können, nicht vorgelegen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die verwaltungsgerichtlichen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die im Gebührenbescheid genannte Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Der angegriffene Gebührenbescheid beruht jedoch auf fehlerhaften Ermessenserwägungen (2.).
14 
Als Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid kommen die Regelungen in §§ 3, 4 und 7 Landesgebührengesetz - LGebG - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000,-- EUR erhoben werden (§ 4 Abs. 4 LGebG).
15 
Eine spezialgesetzliche Regelung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG enthält das Landesgebührengesetz nicht. Es sieht zwar in § 4 Abs. 2 und 3 LGebG eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass von konkretisierenden Gebührentatbeständen vor. Von dieser hatte die Beklagte aber zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung noch keinen Gebrauch gemacht. Die mittlerweile erlassene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde vom 01.01.2007, die unter der laufenden Nr. 1.1.1.5 für Auflagen nach §§ 15, 18 VersammlG eine Gebühr von 42,-- EUR pro Stunde vorsieht, misst sich insoweit keine Rückwirkung bei. Danach kommt als Ermächtigungsgrundlage nach dem Landesgebührengesetz allein die in § 4 Abs. 4 enthaltene Generalklausel in Betracht.
16 
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Auffangnorm des § 4 Abs. 4 LGebG für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG bestehen nicht.
17 
Insbesondere steht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht grundsätzlich entgegen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 -, NVwZ 2008, 414 f. m.w.N.) sind Beschränkungen dieses Grundrechts nach Maßgabe des Abs. 2 verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Beachtung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine Demokratie geklärt werden. Insbesondere dürfen Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts wirken. Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch für die Auslegung und Anwendung einer Gebührenregelung für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen maßgebend. Da sich eine Kostenregelung mittelbar einschränkend auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit auswirkt, widerspricht es Art. 8 Abs. 1 GG, für hoheitliche Maßnahmen aus Anlass einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung eine Gebührenpflicht vorzusehen, wenn diese nicht den Zweck verfolgen, ein Rechtsgut zu schützen, das im konkreten Fall Vorrang vor der Versammlungsfreiheit genießt. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist daher nur für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG zulässig. Denn diese Norm sieht Auflagen nur zur Abwehr von unmittelbaren, also konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Eine solche Abwehr konkreter Gefahren ist dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O. mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6 f.).
19 
Da nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen, ist außerdem zu fordern, dass dem Veranstalter oder Leiter einer Versammlung der gebührenrechtlich relevante Gefahrentatbestand zuzurechnen ist. Gefahrentatbestände, die nicht von ihm, sondern - wenn auch im Zusammenhang oder infolge der konkreten Versammlung - eigenständig durch Dritte unter Einschluss von Versammlungsteilnehmern geschaffen werden, reichen hierfür nicht aus. Ebenso wenig genügt die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.; BVerwGE 109, 272 <275 f.>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, 236 f.).
20 
Die gebührenrechtliche Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG ist danach verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG, die dem Betroffenen zuzurechnen sind, eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.
21 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. Der Kläger macht insoweit geltend, dass für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG unterlägen und damit auch nicht von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG abhängig gemacht werden könnten, eine Gebühr nicht erhoben werde, während der eine Versammlung ordnungsgemäß anmeldende Veranstalter sich der Gefahr einer Auflagenverfügung mit Gebührenerhebung aussetze.
22 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln vgl. BVerfGE 116, 164 <180>: stRspr). Spontanversammlungen unterscheiden sich jedoch von anmeldepflichtigen, geplanten Veranstaltungen im gebührenrechtlichen Zusammenhang insoweit, als es hier nicht einen Veranstalter gibt, dem die Amtshandlung konkret zugerechnet werden kann. Bereits dies rechtfertigt die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung.
23 
Auch ansonsten ist die von der Beklagten für den Gebührenbescheid herangezogene Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
Den Ländern steht insoweit für das Verwaltungskostenrecht die Gesetzgebungskompetenz zu. Zwar kann für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Versammlungsgesetzes - der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht dieser jedoch insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebühren nicht gehindert. Dem Landesgesetzgeber ist danach eine Regelung, die den jeweiligen Kostenschuldner mit Gebühren für die Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG belastet, von Verfassung wegen nicht verwehrt.
25 
Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss. Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anbelangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.09.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 f.).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (NVwZ 2008, 414 f.) nicht entnehmen, dass zwingende Voraussetzung für eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer versammlungsrechtlichen Auflage eine sich hierauf beziehende gesetzliche Gebührenregelung ist. Dieser Entscheidung lag zwar die bayerische Kostenregelung zugrunde, die in einem als Rechtsverordnung erlassenen Kostenverzeichnis eine Rahmengebühr für das Verbot oder die Festlegung von Auflagen nach § 5 oder § 15 Abs. 1 VersammlG vorsieht. Die Forderung, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG eine den Gebührentatbestand konkretisierende Regelung voraussetzt, wird jedoch an keiner Stelle erhoben.
27 
Schließlich ist die Gebührenfestsetzung nicht wegen einer erdrosselnden Wirkung des im Landesgebührengesetz vorgesehenen Gebührenrahmens bis 10.000,-- EUR rechtswidrig.
28 
Von einer erdrosselnden Wirkung der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Norm als solcher kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für versammlungsrechtliche Auflagen stets so hohe Gebühren festzusetzen wären, dass der Anmeldende faktisch von der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei § 4 Abs. 4 LGebG handelt es sich lediglich um eine Rahmengebühr. Im Gebührenrecht ist die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen im Einzelnen sachgerecht geregelt werden können. Das Gesetz bedient sich zur Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Verwaltungsbehörde der insbesondere in § 7 LGebG enthaltenen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze. Diese sind ausreichend, um das Verwaltungshandeln zu steuern, für den Bürger vorhersehbar und für die Gerichte kontrollierbar zu machen. Bei rechtmäßiger Handhabung dieser Grundsätze und Beachtung des Freiheitsrechts des Art. 8 Abs. 1 GG ist es ausgeschlossen, dass die Behörde Verwaltungsgebühren für versammlungsrechtliche Auflagen festsetzt, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führen. Entsprechend kann die Tatsache, dass § 4 Abs. 4 LGebG einen Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR vorsieht, die Gebührenerhebung nicht von vornherein unzulässig machen.
29 
2. Der angegriffene Gebührenbescheid ist gleichwohl aufzuheben, weil er auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruht.
30 
Zwar spricht nach den erkennbaren Umständen vieles dafür, dass die unter Ziff. 3 der Verfügung vom 22.02.2005 angeordnete räumliche Verlegung der Versammlung der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG diente, die dem Kläger zurechenbar waren. Dabei steht einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht entgegen, dass diese bestandskräftig geworden ist. Denn es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit bedeuten, wenn ein Veranstalter oder Leiter der Versammlung damit rechnen müsste, für jede von der Versammlungsbehörde ergriffene und von ihr als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme eine Gebühr zahlen zu müssen, wenn er sie nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.).
31 
Es bedarf indes keiner weiteren Klärung, ob die Gefahrenprognose der Beklagten zutreffend war und deswegen eine dem Kläger zurechenbare rechtmäßige Auflage zum Versammlungsort nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühr ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
32 
Ein Ermessensfehlgebrauch ist dann anzunehmen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen dürfen. Sie darf insbesondere nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Rdnr. 63 zu § 40). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat bei ihrer Gebührenerhebung nicht lediglich an die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG angeknüpft, sondern auch Amtshandlungen miteinbezogen, die den reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten sollten bzw. gebührenrechtlich über eine andere Ermächtigungsgrundlage hätten erfasst werden müssen.
33 
Die Verfügung vom 22.02.2005 enthält unter Ziff. 5 zur Gebührenfestsetzung lediglich den Hinweis auf die Rechtsgrundlage und darauf, dass die Gebührenfestsetzung gemessen an dem Verwaltungsaufwand unter Bedeutung des Gegenstandes für den Gebührenschuldner angemessen sei. Aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.05.2005 ergibt sich indes, dass die Gebührenfestsetzung nicht lediglich mit Blick auf die Auflagenverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG erfolgt ist, sondern auch die Genehmigung der Verwendung von Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO und Auflagen nach § 18 VersammlG hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern miteinschließt. Das Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Die öffentliche Leistung sei dem Kläger individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe.
34 
Nach diesen Ausführungen ist die Beklagte erkennbar von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen bei der Gebührenfestsetzung ausgegangen. Sie hat diese auch mit Maßnahmen begründet, die nach der gesetzlichen Definition keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG darstellen, bzw. Verhaltensanweisungen miteinbezogen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen.
35 
Ob die Verwendung von Ordnern, für die gemäß § 18 Abs. 2 VersammlG eine Erlaubnis ausgesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 des Bescheids vom 22.02.2005), für sich gesehen zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr führen kann, erscheint unter Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit und des Umstandes, dass der Einsatz von Ordnern auch im Interesse der Beklagten liegen kann, eher fraglich, bedarf indes im vorliegenden Fall ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung.
36 
Soweit die Gebühr ausweislich des Widerspruchsbescheids der Beklagten auch für die dem Kläger antragsgemäß erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Straßenraum nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 1 Nr. 9, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 1 StVO auferlegt wurde, lässt sich dies auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 LGebG ohnehin nicht stützen.
37 
Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen Fassung - vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je nach Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Macht der Bund - wie hier - von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533); sie haben daher die bundesgesetzlichen Regelungen der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
38 
Auf die genannten Regelungen hat sich die Beklagte indes nicht gestützt. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Ausfüllung des dort vorgesehenen Gebührenrahmens Ermessen auszuüben hat, das sie hier in Bezug auf die genannten Regelungen nicht betätigt hat.
39 
Die angegriffene Gebührenfestsetzung ist nach alledem ermessensfehlerhaft erfolgt.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
42 
Beschluss vom 21. Januar 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 63
44 
Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die im Gebührenbescheid genannte Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Der angegriffene Gebührenbescheid beruht jedoch auf fehlerhaften Ermessenserwägungen (2.).
14 
Als Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Gebührenbescheid kommen die Regelungen in §§ 3, 4 und 7 Landesgebührengesetz - LGebG - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10.000,-- EUR erhoben werden (§ 4 Abs. 4 LGebG).
15 
Eine spezialgesetzliche Regelung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG enthält das Landesgebührengesetz nicht. Es sieht zwar in § 4 Abs. 2 und 3 LGebG eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass von konkretisierenden Gebührentatbeständen vor. Von dieser hatte die Beklagte aber zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung noch keinen Gebrauch gemacht. Die mittlerweile erlassene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde vom 01.01.2007, die unter der laufenden Nr. 1.1.1.5 für Auflagen nach §§ 15, 18 VersammlG eine Gebühr von 42,-- EUR pro Stunde vorsieht, misst sich insoweit keine Rückwirkung bei. Danach kommt als Ermächtigungsgrundlage nach dem Landesgebührengesetz allein die in § 4 Abs. 4 enthaltene Generalklausel in Betracht.
16 
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der Auffangnorm des § 4 Abs. 4 LGebG für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG bestehen nicht.
17 
Insbesondere steht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG einer Gebührenerhebung für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht grundsätzlich entgegen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 -, NVwZ 2008, 414 f. m.w.N.) sind Beschränkungen dieses Grundrechts nach Maßgabe des Abs. 2 verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Beachtung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine Demokratie geklärt werden. Insbesondere dürfen Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts wirken. Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch für die Auslegung und Anwendung einer Gebührenregelung für den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen maßgebend. Da sich eine Kostenregelung mittelbar einschränkend auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit auswirkt, widerspricht es Art. 8 Abs. 1 GG, für hoheitliche Maßnahmen aus Anlass einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung eine Gebührenpflicht vorzusehen, wenn diese nicht den Zweck verfolgen, ein Rechtsgut zu schützen, das im konkreten Fall Vorrang vor der Versammlungsfreiheit genießt. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist daher nur für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG zulässig. Denn diese Norm sieht Auflagen nur zur Abwehr von unmittelbaren, also konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Eine solche Abwehr konkreter Gefahren ist dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen oder bei Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O. mit Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6 f.).
19 
Da nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Begründung von Gebührenpflichten ist, dass zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen, ist außerdem zu fordern, dass dem Veranstalter oder Leiter einer Versammlung der gebührenrechtlich relevante Gefahrentatbestand zuzurechnen ist. Gefahrentatbestände, die nicht von ihm, sondern - wenn auch im Zusammenhang oder infolge der konkreten Versammlung - eigenständig durch Dritte unter Einschluss von Versammlungsteilnehmern geschaffen werden, reichen hierfür nicht aus. Ebenso wenig genügt die bloße Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder Durchführung einer Versammlung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.; BVerwGE 109, 272 <275 f.>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2006 - 7 A 10017/06 -, NVwZ 2007, 236 f.).
20 
Die gebührenrechtliche Generalklausel des § 4 Abs. 4 LGebG ist danach verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur für die Erteilung von Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG, die dem Betroffenen zuzurechnen sind, eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.
21 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. Der Kläger macht insoweit geltend, dass für Spontanversammlungen, die nicht der Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG unterlägen und damit auch nicht von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersammlG abhängig gemacht werden könnten, eine Gebühr nicht erhoben werde, während der eine Versammlung ordnungsgemäß anmeldende Veranstalter sich der Gefahr einer Auflagenverfügung mit Gebührenerhebung aussetze.
22 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln vgl. BVerfGE 116, 164 <180>: stRspr). Spontanversammlungen unterscheiden sich jedoch von anmeldepflichtigen, geplanten Veranstaltungen im gebührenrechtlichen Zusammenhang insoweit, als es hier nicht einen Veranstalter gibt, dem die Amtshandlung konkret zugerechnet werden kann. Bereits dies rechtfertigt die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung.
23 
Auch ansonsten ist die von der Beklagten für den Gebührenbescheid herangezogene Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar.
24 
Den Ländern steht insoweit für das Verwaltungskostenrecht die Gesetzgebungskompetenz zu. Zwar kann für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Versammlungsgesetzes - der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht dieser jedoch insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebühren nicht gehindert. Dem Landesgesetzgeber ist danach eine Regelung, die den jeweiligen Kostenschuldner mit Gebühren für die Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG belastet, von Verfassung wegen nicht verwehrt.
25 
Der erkennende Senat vermag auch nicht die Bedenken unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu teilen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss. Auch soll (und kann) das Bestimmtheitsgebot, was Gebühren anbelangt, nicht gewährleisten, dass jeder Betroffene anhand des gesetzlichen Tatbestands „gleichsam auf den Pfennig genau vorausberechnen können solle, was ihn eine bestimmte Behördenhandlung an Gebühren kostet“ (BVerwG, Beschluss vom 25.09.1989, Buchholz 401.8 Nr. 23). Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden „die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung“ eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 f.).
26 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2007 - 1 BvR 943/02 (NVwZ 2008, 414 f.) nicht entnehmen, dass zwingende Voraussetzung für eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit einer versammlungsrechtlichen Auflage eine sich hierauf beziehende gesetzliche Gebührenregelung ist. Dieser Entscheidung lag zwar die bayerische Kostenregelung zugrunde, die in einem als Rechtsverordnung erlassenen Kostenverzeichnis eine Rahmengebühr für das Verbot oder die Festlegung von Auflagen nach § 5 oder § 15 Abs. 1 VersammlG vorsieht. Die Forderung, dass die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG eine den Gebührentatbestand konkretisierende Regelung voraussetzt, wird jedoch an keiner Stelle erhoben.
27 
Schließlich ist die Gebührenfestsetzung nicht wegen einer erdrosselnden Wirkung des im Landesgebührengesetz vorgesehenen Gebührenrahmens bis 10.000,-- EUR rechtswidrig.
28 
Von einer erdrosselnden Wirkung der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Norm als solcher kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für versammlungsrechtliche Auflagen stets so hohe Gebühren festzusetzen wären, dass der Anmeldende faktisch von der Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ausgeschlossen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei § 4 Abs. 4 LGebG handelt es sich lediglich um eine Rahmengebühr. Im Gebührenrecht ist die Verwendung von Rahmengebühren und Generalklauseln allgemein anerkannt, da nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen im Einzelnen sachgerecht geregelt werden können. Das Gesetz bedient sich zur Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Verwaltungsbehörde der insbesondere in § 7 LGebG enthaltenen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze. Diese sind ausreichend, um das Verwaltungshandeln zu steuern, für den Bürger vorhersehbar und für die Gerichte kontrollierbar zu machen. Bei rechtmäßiger Handhabung dieser Grundsätze und Beachtung des Freiheitsrechts des Art. 8 Abs. 1 GG ist es ausgeschlossen, dass die Behörde Verwaltungsgebühren für versammlungsrechtliche Auflagen festsetzt, die faktisch zu einem Ausschluss der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit führen. Entsprechend kann die Tatsache, dass § 4 Abs. 4 LGebG einen Gebührenrahmen bis 10.000,-- EUR vorsieht, die Gebührenerhebung nicht von vornherein unzulässig machen.
29 
2. Der angegriffene Gebührenbescheid ist gleichwohl aufzuheben, weil er auf fehlerhaften Ermessenserwägungen beruht.
30 
Zwar spricht nach den erkennbaren Umständen vieles dafür, dass die unter Ziff. 3 der Verfügung vom 22.02.2005 angeordnete räumliche Verlegung der Versammlung der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG diente, die dem Kläger zurechenbar waren. Dabei steht einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht entgegen, dass diese bestandskräftig geworden ist. Denn es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit bedeuten, wenn ein Veranstalter oder Leiter der Versammlung damit rechnen müsste, für jede von der Versammlungsbehörde ergriffene und von ihr als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme eine Gebühr zahlen zu müssen, wenn er sie nicht erfolgreich mit Rechtsmitteln angreift (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.2007, a.a.O.).
31 
Es bedarf indes keiner weiteren Klärung, ob die Gefahrenprognose der Beklagten zutreffend war und deswegen eine dem Kläger zurechenbare rechtmäßige Auflage zum Versammlungsort nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersammlG ergehen konnte. Denn jedenfalls hat die Beklagte bei der Bemessung der Höhe der festgesetzten Gebühr ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
32 
Ein Ermessensfehlgebrauch ist dann anzunehmen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen dürfen. Sie darf insbesondere nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Rdnr. 63 zu § 40). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat bei ihrer Gebührenerhebung nicht lediglich an die Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG angeknüpft, sondern auch Amtshandlungen miteinbezogen, die den reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten sollten bzw. gebührenrechtlich über eine andere Ermächtigungsgrundlage hätten erfasst werden müssen.
33 
Die Verfügung vom 22.02.2005 enthält unter Ziff. 5 zur Gebührenfestsetzung lediglich den Hinweis auf die Rechtsgrundlage und darauf, dass die Gebührenfestsetzung gemessen an dem Verwaltungsaufwand unter Bedeutung des Gegenstandes für den Gebührenschuldner angemessen sei. Aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.05.2005 ergibt sich indes, dass die Gebührenfestsetzung nicht lediglich mit Blick auf die Auflagenverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG erfolgt ist, sondern auch die Genehmigung der Verwendung von Lautsprechern im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVO und Auflagen nach § 18 VersammlG hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern miteinschließt. Das Tätigwerden (Kooperationsgespräch, Erstellen der Verfügung usw.) sei als öffentliche Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes einzustufen. Die öffentliche Leistung sei dem Kläger individuell zurechenbar, da er die Versammlung angemeldet und sich als deren Verantwortlicher und Veranstalter benannt habe.
34 
Nach diesen Ausführungen ist die Beklagte erkennbar von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen bei der Gebührenfestsetzung ausgegangen. Sie hat diese auch mit Maßnahmen begründet, die nach der gesetzlichen Definition keine Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG darstellen, bzw. Verhaltensanweisungen miteinbezogen, die Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen.
35 
Ob die Verwendung von Ordnern, für die gemäß § 18 Abs. 2 VersammlG eine Erlaubnis ausgesprochen wurde (vgl. Ziff. 2 des Bescheids vom 22.02.2005), für sich gesehen zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr führen kann, erscheint unter Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit und des Umstandes, dass der Einsatz von Ordnern auch im Interesse der Beklagten liegen kann, eher fraglich, bedarf indes im vorliegenden Fall ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung.
36 
Soweit die Gebühr ausweislich des Widerspruchsbescheids der Beklagten auch für die dem Kläger antragsgemäß erteilte Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Megaphonen und Lautsprechern im öffentlichen Straßenraum nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 1 Nr. 9, 33 Abs. 1 Nr. 1 und 1 StVO auferlegt wurde, lässt sich dies auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 LGebG ohnehin nicht stützen.
37 
Als Rechtsgrundlage kommt insoweit allein § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 6 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen Fassung - vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u.a. im Sinne des § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je nach Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Macht der Bund - wie hier - von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533); sie haben daher die bundesgesetzlichen Regelungen der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
38 
Auf die genannten Regelungen hat sich die Beklagte indes nicht gestützt. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Ausfüllung des dort vorgesehenen Gebührenrahmens Ermessen auszuüben hat, das sie hier in Bezug auf die genannten Regelungen nicht betätigt hat.
39 
Die angegriffene Gebührenfestsetzung ist nach alledem ermessensfehlerhaft erfolgt.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
42 
Beschluss vom 21. Januar 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 63
44 
Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 100,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Campingplatzes (Campingpark ...) in .... Der rundum eingezäunte Platz grenzt unmittelbar an den Bodensee, in dem von dem Campingplatz aus gebadet werden kann. Der Zugang zum See ist den Gästen des Campingplatzes vorbehalten.
In ihrem Internetauftritt wirbt die Klägerin für ihren Campingplatz in Wort und Bild und weist dabei unter anderem auf dessen Lage „direkt am westlichen Bodensee“, das Vorhandensein einer „Liege- und Ruhewiese direkt am Wasser“ sowie die „Tauchmöglichkeiten am Campingplatz“, dessen „Tauchplatz einen sehr angenehmen Einstieg biete“, hin.
Im Rahmen der Badegewässer-Überwachung führt der Beklagte vor und während der Badesaison regelmäßig an allen Badeplätzen des Bodenseekreises mikrobiologische Untersuchungen der Gewässergüte nach der Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) bzw. der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 16.01.2008 durch. Neben weiteren 28 Badeplätzen im Bodenseekreis werden auch am Badeplatz vor dem „Campingpark ...“ der Klägerin aus dem Bodensee Wasserproben entnommen und vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt (LGA) - mikrobiologisch untersucht. Die Ergebnisse der Badegewässeruntersuchung stellt der Beklagte anschließend zur Einsicht für jedermann unter www.bodenseekreis.de-badewasserqualität ins Internet. Alle untersuchten Proben an der Badestelle vor dem Campingplatz der Klägerin führten bislang zu keinen Beanstandungen der Badegewässergüte.
Nach Entnahme einer Wasserprobe im Bereich des zu dem Campingplatz der Klägerin gehörenden Badeplatzes und deren mikrobiologischer Untersuchung veranlagte das Landratsamt Bodenseekreis mit Bescheid vom 06.06.2006 veranlagte der Beklagte die Klägerin für die Probeentnahme und die mikrobiologischen Untersuchungen zu einer Gebühr von 63,35 EUR. Die auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 14.12.2004 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) gestützte Gebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Probeentnahme vor Ort in Höhe von 48,-- EUR und den Kosten für die Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt von 15,35 EUR zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch und brachte zur Begründung vor, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300 % erhöht worden. Als Anliegerin des Bodensees sei sie nicht verpflichtet, die Kosten für die Badegewässeruntersuchungen zu tragen. Nach § 7 Satz 1 der derzeit gültigen Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 könne für die im öffentlichen Interesse erfolgende Überwachung von Badegewässern keine Gebühr erhoben werden. Diese Vorschrift habe auch Vorrang gegenüber der dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumten Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände festzusetzen, und der in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenrechtsverordnung; die Badegewässerverordnung gehe zumindest als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenrechtsverordnung vor. Im Übrigen rechtfertige allein der Umstand, dass ihre Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen nutzten, um im See zu schwimmen, nicht die Annahme, sie fördere das Baden „aktiv“. Schließlich sei auch nicht sie die Betreiberin der Badestelle; der Campingplatz stehe im Eigentum der Stadt ... und sei von ihr lediglich gepachtet.
Das Landratsamt Bodenseekreis wies den Widerspruch am 12.09.2006 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nicht nur Betreiberin des gepachteten Campingplatzes, sondern auch Betreiberin des Badeplatzes. Dieser werde tatsächlich und regelmäßig von vielen Gästen des Campingplatzes und von deren Gästen, die sich im Übrigen an der Rezeption des Campingplatzes anmelden müssten, genutzt. Einer Gebührenerhebung stehe auch nicht die missverständlich formulierte Regelung in § 7 Satz 1 BadGewVO entgegen. Die Gebührenfreiheit beziehe sich auf Überwachungsmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten; eine Überwachung von Naturbädern am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von dinglich bzw. vertraglich Berechtigten stünden und die aufgrund der Lage ihrer Grundstücke am Bodenseeufer zum Baden einladen oder sonst Vorteile aus dem Badebetrieb ziehen würden, sei von der Vorschrift nicht erfasst. Schließlich könne auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht beanstandet werden. Der Kalkulation der Gebühr seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamtes und der Kämmerei vorausgegangen. In die Kalkulation dieser Gebühr seien die Kosten des Gesundheitsamtes für die Badegewässer-Überwachung eingeflossen. Die Datengrundlagen hätten dabei einen mehrjährigen Zeitraum umfasst. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2006 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 13.10.2006 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 01.08.2007 den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig. Zwar stehe § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Vorschrift regele die Gebührenfreiheit nicht eigenständig, sondern verweise lediglich auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 am 02.01.2005 komme hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in der Betracht. Der Bescheid beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Nach der Neuregelung des Gebührenrechts sei die bisherige Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG, wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden werde“. Hieran fehle es im zu beurteilenden Fall. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gebührenkalkulation keinen Anteil für das auch von ihm nicht in Abrede gestellte öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht; die Gebühr sei deshalb zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
Der Bescheid könne auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil (= Kosten des Landesgesundheitsamts) keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG seien die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich überstiegen, seien sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung habe daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheide, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
10 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er weiter aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der Kalkulation der in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG festgesetzten Gebühren das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 LGebG nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Ein „öffentliches Interesse“ sei letztlich allen öffentlichen Leistungen immanent. Allein die Tatsache, dass eine öffentliche Leistung im öffentlichen Interesse erfolge, rechtfertige in der Regel weder einen Gebührenverzicht noch einen Gebührenabschlag. Nur ein in der Korrelation zu den übrigen Gebührenbemessungsgrößen besonders herausgehobenes öffentliches Interesse könne im Einzelfall bei der konkreten Gebührenbemessung gebührenermäßigend berücksichtigt werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG stelle die Frage von „Gebührenerleichterungen“ in das Ermessen des Verordnungsgebers. Daher müsse der Verordnungsgeber ein herausgehobenes öffentliches Interesse nicht bereits bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen, es reiche vielmehr aus, dass dieses bei der jeweiligen konkreten Gebührenfestsetzung gegenüber dem Gebührenschuldner erfolge. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG könne der Verordnungsgeber für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus „öffentlichem Interesse“ geboten sei. Ferner könne nach § 11 Abs. 2 LGebG die Behörde die Gebühren im Einzelfall niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen zur konkreten Gebührenbemessung wären teilweise überflüssig, wenn das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenkalkulation in Form eines generellen oder prozentualen Abschlags zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG stützen. Danach solle „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden“. Da eine (abstrakte) Gebührenkalkulation niemals jeden auch nur möglichen Einzelfall berücksichtigen könne, sei ein genereller Abzug oder prozentualer Abschlag für das „öffentliche Interesse“ bei einer Gebührenkalkulation gar nicht möglich. Zudem liefe der Verordnungsgeber dann stets Gefahr, dass er den Abschlag in dem jeweiligen konkreten Fall zu niedrig angesetzt hätte; seine Kalkulation wäre bezogen auf den jeweiligen Einzelfall immer angreifbar. Nach der Gesetzesbegründung gehe es darum, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles individuell zu entscheiden, ob bzw. inwiefern das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung gebührenmindernd zu berücksichtigen sei. Dies könne im Einzelfall durch konkrete Ausschöpfung eines Gebührenrahmens oder durch Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Fällen im Sinne von § 11 Abs. 2 LGebG geschehen.
11 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG die öffentliche Leistung in Form der Badegewässeruntersuchung auch individuell zurechenbar; sie ziehe im Hinblick auf die Lage ihres Campingplatzes aus dem Badebetrieb wirtschaftliche Vorteile.
12 
Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht schließlich an, die vom Landratsamt dem Landesgesundheitsamt zu erstattenden Untersuchungsgebühren in Höhe von 15,35 EUR für die mikrobiologische Untersuchung seien als Auslagen nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr für die Gewässerprobeentnahme abgegolten, da sie das übliche Maß nicht überstiegen. Mit einer Gebühr würden zwar regelmäßig die einer Behörde entstehenden, laufenden Verwaltungskosten abgegolten. Eine Ausnahme mache § 14 Abs. 2 LGebG allerdings, wenn es sich um besonders hohe Auslagen handele, die in der Regel von einem Gebührenschuldner veranlasst oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verursacht worden seien. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Gebührenrechtsverordnung hierzu keinen ausdrücklichen Vorbehalt mache. Für den Gebührentatbestand und Produktbereich PB Nr. 53.3.6 der Gebührenrechtsverordnung sei jedoch die Gebührenfestsetzung von 48,-- EUR für die Probeentnahme in einem Naturbad mit der Anmerkung „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen. Die Gebührenschuldner seien somit „vorgewarnt“ gewesen, dass bei Badegewässerproben noch weitere Kosten des Landesgesundheitsamtes geltend gemacht würden.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 1504/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Vortrag des Beklagten, § 14 Abs. 1 LGebG gelte nicht, wenn in einer Gebührenrechtsverordnung die Geltendmachung von weiteren Auslagen ausdrücklich vorbehalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem handele es sich bei den als Auslagen gekennzeichneten Kosten um die Untersuchungsgebühren des Landesgesundheitsamtes und somit eigentlich nicht um Auslagen, sondern ebenfalls um Gebühren. Diese wären entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 LGebG bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen gewesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
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c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
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Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
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Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Campingplatzes (Campingpark ...) in .... Der rundum eingezäunte Platz grenzt unmittelbar an den Bodensee, in dem von dem Campingplatz aus gebadet werden kann. Der Zugang zum See ist den Gästen des Campingplatzes vorbehalten.
In ihrem Internetauftritt wirbt die Klägerin für ihren Campingplatz in Wort und Bild und weist dabei unter anderem auf dessen Lage „direkt am westlichen Bodensee“, das Vorhandensein einer „Liege- und Ruhewiese direkt am Wasser“ sowie die „Tauchmöglichkeiten am Campingplatz“, dessen „Tauchplatz einen sehr angenehmen Einstieg biete“, hin.
Im Rahmen der Badegewässer-Überwachung führt der Beklagte vor und während der Badesaison regelmäßig an allen Badeplätzen des Bodenseekreises mikrobiologische Untersuchungen der Gewässergüte nach der Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) bzw. der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 16.01.2008 durch. Neben weiteren 28 Badeplätzen im Bodenseekreis werden auch am Badeplatz vor dem „Campingpark ...“ der Klägerin aus dem Bodensee Wasserproben entnommen und vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt (LGA) - mikrobiologisch untersucht. Die Ergebnisse der Badegewässeruntersuchung stellt der Beklagte anschließend zur Einsicht für jedermann unter www.bodenseekreis.de-badewasserqualität ins Internet. Alle untersuchten Proben an der Badestelle vor dem Campingplatz der Klägerin führten bislang zu keinen Beanstandungen der Badegewässergüte.
Nach Entnahme einer Wasserprobe im Bereich des zu dem Campingplatz der Klägerin gehörenden Badeplatzes und deren mikrobiologischer Untersuchung veranlagte das Landratsamt Bodenseekreis mit Bescheid vom 06.06.2006 veranlagte der Beklagte die Klägerin für die Probeentnahme und die mikrobiologischen Untersuchungen zu einer Gebühr von 63,35 EUR. Die auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 14.12.2004 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) gestützte Gebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Probeentnahme vor Ort in Höhe von 48,-- EUR und den Kosten für die Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt von 15,35 EUR zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch und brachte zur Begründung vor, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300 % erhöht worden. Als Anliegerin des Bodensees sei sie nicht verpflichtet, die Kosten für die Badegewässeruntersuchungen zu tragen. Nach § 7 Satz 1 der derzeit gültigen Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 könne für die im öffentlichen Interesse erfolgende Überwachung von Badegewässern keine Gebühr erhoben werden. Diese Vorschrift habe auch Vorrang gegenüber der dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumten Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände festzusetzen, und der in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenrechtsverordnung; die Badegewässerverordnung gehe zumindest als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenrechtsverordnung vor. Im Übrigen rechtfertige allein der Umstand, dass ihre Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen nutzten, um im See zu schwimmen, nicht die Annahme, sie fördere das Baden „aktiv“. Schließlich sei auch nicht sie die Betreiberin der Badestelle; der Campingplatz stehe im Eigentum der Stadt ... und sei von ihr lediglich gepachtet.
Das Landratsamt Bodenseekreis wies den Widerspruch am 12.09.2006 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nicht nur Betreiberin des gepachteten Campingplatzes, sondern auch Betreiberin des Badeplatzes. Dieser werde tatsächlich und regelmäßig von vielen Gästen des Campingplatzes und von deren Gästen, die sich im Übrigen an der Rezeption des Campingplatzes anmelden müssten, genutzt. Einer Gebührenerhebung stehe auch nicht die missverständlich formulierte Regelung in § 7 Satz 1 BadGewVO entgegen. Die Gebührenfreiheit beziehe sich auf Überwachungsmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten; eine Überwachung von Naturbädern am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von dinglich bzw. vertraglich Berechtigten stünden und die aufgrund der Lage ihrer Grundstücke am Bodenseeufer zum Baden einladen oder sonst Vorteile aus dem Badebetrieb ziehen würden, sei von der Vorschrift nicht erfasst. Schließlich könne auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht beanstandet werden. Der Kalkulation der Gebühr seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamtes und der Kämmerei vorausgegangen. In die Kalkulation dieser Gebühr seien die Kosten des Gesundheitsamtes für die Badegewässer-Überwachung eingeflossen. Die Datengrundlagen hätten dabei einen mehrjährigen Zeitraum umfasst. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2006 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 13.10.2006 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 01.08.2007 den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig. Zwar stehe § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Vorschrift regele die Gebührenfreiheit nicht eigenständig, sondern verweise lediglich auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 am 02.01.2005 komme hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in der Betracht. Der Bescheid beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Nach der Neuregelung des Gebührenrechts sei die bisherige Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG, wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden werde“. Hieran fehle es im zu beurteilenden Fall. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gebührenkalkulation keinen Anteil für das auch von ihm nicht in Abrede gestellte öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht; die Gebühr sei deshalb zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
Der Bescheid könne auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil (= Kosten des Landesgesundheitsamts) keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG seien die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich überstiegen, seien sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung habe daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheide, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
10 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er weiter aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der Kalkulation der in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG festgesetzten Gebühren das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 LGebG nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Ein „öffentliches Interesse“ sei letztlich allen öffentlichen Leistungen immanent. Allein die Tatsache, dass eine öffentliche Leistung im öffentlichen Interesse erfolge, rechtfertige in der Regel weder einen Gebührenverzicht noch einen Gebührenabschlag. Nur ein in der Korrelation zu den übrigen Gebührenbemessungsgrößen besonders herausgehobenes öffentliches Interesse könne im Einzelfall bei der konkreten Gebührenbemessung gebührenermäßigend berücksichtigt werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG stelle die Frage von „Gebührenerleichterungen“ in das Ermessen des Verordnungsgebers. Daher müsse der Verordnungsgeber ein herausgehobenes öffentliches Interesse nicht bereits bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen, es reiche vielmehr aus, dass dieses bei der jeweiligen konkreten Gebührenfestsetzung gegenüber dem Gebührenschuldner erfolge. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG könne der Verordnungsgeber für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus „öffentlichem Interesse“ geboten sei. Ferner könne nach § 11 Abs. 2 LGebG die Behörde die Gebühren im Einzelfall niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen zur konkreten Gebührenbemessung wären teilweise überflüssig, wenn das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenkalkulation in Form eines generellen oder prozentualen Abschlags zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG stützen. Danach solle „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden“. Da eine (abstrakte) Gebührenkalkulation niemals jeden auch nur möglichen Einzelfall berücksichtigen könne, sei ein genereller Abzug oder prozentualer Abschlag für das „öffentliche Interesse“ bei einer Gebührenkalkulation gar nicht möglich. Zudem liefe der Verordnungsgeber dann stets Gefahr, dass er den Abschlag in dem jeweiligen konkreten Fall zu niedrig angesetzt hätte; seine Kalkulation wäre bezogen auf den jeweiligen Einzelfall immer angreifbar. Nach der Gesetzesbegründung gehe es darum, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles individuell zu entscheiden, ob bzw. inwiefern das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung gebührenmindernd zu berücksichtigen sei. Dies könne im Einzelfall durch konkrete Ausschöpfung eines Gebührenrahmens oder durch Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Fällen im Sinne von § 11 Abs. 2 LGebG geschehen.
11 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG die öffentliche Leistung in Form der Badegewässeruntersuchung auch individuell zurechenbar; sie ziehe im Hinblick auf die Lage ihres Campingplatzes aus dem Badebetrieb wirtschaftliche Vorteile.
12 
Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht schließlich an, die vom Landratsamt dem Landesgesundheitsamt zu erstattenden Untersuchungsgebühren in Höhe von 15,35 EUR für die mikrobiologische Untersuchung seien als Auslagen nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr für die Gewässerprobeentnahme abgegolten, da sie das übliche Maß nicht überstiegen. Mit einer Gebühr würden zwar regelmäßig die einer Behörde entstehenden, laufenden Verwaltungskosten abgegolten. Eine Ausnahme mache § 14 Abs. 2 LGebG allerdings, wenn es sich um besonders hohe Auslagen handele, die in der Regel von einem Gebührenschuldner veranlasst oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verursacht worden seien. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Gebührenrechtsverordnung hierzu keinen ausdrücklichen Vorbehalt mache. Für den Gebührentatbestand und Produktbereich PB Nr. 53.3.6 der Gebührenrechtsverordnung sei jedoch die Gebührenfestsetzung von 48,-- EUR für die Probeentnahme in einem Naturbad mit der Anmerkung „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen. Die Gebührenschuldner seien somit „vorgewarnt“ gewesen, dass bei Badegewässerproben noch weitere Kosten des Landesgesundheitsamtes geltend gemacht würden.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 1504/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Vortrag des Beklagten, § 14 Abs. 1 LGebG gelte nicht, wenn in einer Gebührenrechtsverordnung die Geltendmachung von weiteren Auslagen ausdrücklich vorbehalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem handele es sich bei den als Auslagen gekennzeichneten Kosten um die Untersuchungsgebühren des Landesgesundheitsamtes und somit eigentlich nicht um Auslagen, sondern ebenfalls um Gebühren. Diese wären entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 LGebG bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen gewesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
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Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.