Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2009 - 1 S 1149/09

published on 24/11/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Nov. 2009 - 1 S 1149/09
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2009 - 2 K 1271/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen führt auf keinen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten und demnach der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Dies ist in der Regel bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>). Selbst wenn aber - bezogen auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts - rechtliche Zweifel in diesem Sinne aufgezeigt werden, ist ein Zulassungsantrag gleichwohl abzulehnen, wenn das Urteil sich nach den im Zulassungsverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls als im Ergebnis richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2005, 542). Ausgehend hiervon dringt der Kläger mit seinen Rügen nicht durch.
a) Soweit der Kläger zunächst die „Unvollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung“ im angefochtenen Urteil beanstandet, damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und daraus zugleich ernstliche Richtigkeitszweifel ableitet, kann dahinstehen, ob sich die Anwendungsbereiche der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO auch insoweit überschneiden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine fehlerhafte Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wird (siehe schon Beschluss des beschl. Senats vom 08.03.1999 - 1 S 2726/98 -, VBlBW 1999, 260; Seibert in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 80; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 7b, jeweils m.w.N.). Denn mit der Verfahrensrüge, deren Darlegungserfordernisse auch im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel zu beachten sind (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 -, NVwZ-RR 2009, 544), dringt der Kläger, wie unten Ziff.4 dargelegt wird, nicht durch.
b) Auch in der Sache zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Bereits die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG nicht vorliegt, hält einer Überprüfung stand.
(1) Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Sachdarstellung des Beigeladenen zu 1 zu seiner kommunalpolitischen Erfahrung nicht gewürdigt. Denn mit seinem entsprechenden Vortrag im Klageverfahren konnte der Kläger nach Sinn und Zweck der im Sinne einer materiellen Präklusionsvorschrift verstandenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 KomWG über die Einspruchsfrist nicht mehr gehört werden. Der Prüfungsumfang ist auch vor Gericht auf diejenigen Wahlanfechtungsgründe beschränkt, die vom Einsprechenden sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fristgerecht hinreichend konkretisiert worden sind (vgl. zuletzt Urteil des beschl. Senats vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, VBlBW 2007, 377). Der Kläger hat zwar zusammen mit dem fristgerecht eingereichten Einspruchsschreiben das Faltblatt des Beigeladenen zu 2 vorgelegt. Allein damit werden jedoch nicht alle darin enthaltenen Aussagen zum tauglichen Gegenstand des Einspruchs. Denn es bedarf einer ausdrücklichen und substantiierten Geltendmachung des Wahlfehlers, an der es in Bezug auf die im Gerichtsverfahren geltend gemachten unrichtigen Angaben zur Zugehörigkeit zum und zur Arbeit im Kreistag fehlt. Um eine auch nach Ablauf der Frist zulässige Ergänzung und Erläuterung des fristgerechten Sachvortrags handelt es sich nicht.
(2) Das Verwaltungsgericht hat bei der Frage, ob eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung durch die Darstellung des Klägers über seine berufliche Tätigkeit sowie seinen Ausbildungsgang und seine Berufserfahrungen vorliegt, nicht § 43b BRAO und §§ 6 ff. der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA - i.d.F. der Beschlüsse vom 07.11.2005 zum Maßstab genommen. Das ist nicht zu beanstanden.
Es ist zwar zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladene zu 1 mit der ursprünglichen Aussage, er sei „Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht“ den Anforderungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BORA genügt hat, die als Satzungsregelung auf der Grundlage von § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO und somit als Gesetz im materiellen Sinne (siehe auch BGH, Urteil vom 27.01.2005 - I ZR 202/02 -, NJW 2005, 1644 ) die allgemeine Vorschrift des § 43b BRAO konkretisiert. So mag fraglich sein, ob bereits in der Verwendung der Präposition „für“ ein über die Benennung von Tätigkeitsbereichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA hinaus weisender qualifizierender Zusatz i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA liegt oder ob hier eine nach § 7 Abs. 2 BORA unzulässige Verwechslungsgefahr mit der nach § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 1 Satz 1, § 8 der Fachanwaltsordnung - FAO - i.d.F. des Beschlusses vom 11.06.2007 geschützten Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ gegeben ist (siehe etwa Anwaltsgerichtshof Schleswig, Beschluss vom 05.02.2009 - 2 AGH 06/07 -, juris Rz. 12 ff.; krit. dazu Huff, BRAK-Mitt 2009, 134; OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2009 - 3 U 71/09 -, BRAK-Mitt 2009, 244 <245>, einerseits; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 7 BORA Rn. 30, andererseits). Auf diese Abgrenzungen kommt es hier indessen nicht an.
Die Regelungen in § 43b BRAO und § 7 BORA zielen nämlich nicht auf die rechtliche Normierung jeglichen werbenden Auftretens von Rechtsanwälten. Vielmehr beziehen sie sich allein auf die berufliche Außendarstellung des Rechtsanwalts als Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit es um die Werbung für die Inanspruchnahme seiner - anwaltlichen - Dienste geht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 -, BVerfGE 111, 366 <378>; Kammerbeschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06 -, NJW 2008, 1298 ; BGH, Urteil vom 01.03.2001 - I ZR 300/98 -, BGHZ 147, 71 <73>). Das Sachlichkeitsgebot und seine satzungsrechtlichen Konkretisierungen dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu sichern; denn mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers u. a. eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02 -, NJW 2003, 2816 , m.N.). Insoweit sollen die Regelungen einer Irreführung des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Rechtssuchenden vorbeugen (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2008 - AnwSt(R) 10/08 -, BRAK-Mitt 2009, 80 ). Sie dienen damit auch dem Interesse der Marktteilnehmer, sodass die berufsrechtlichen Vorgaben als Marktverhaltensregelungen wettbewerbsrechtliche Wirkungen entfalten (§ 4 Nr. 11 UWG; vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005 - I ZR 202/02 -, NJW 2005, 1644 ).
Unmittelbar anwendbare Maßstäbe für die zulässige Wahlwerbung eines Rechtsanwalts enthalten die § 43b BRAO, § 6 ff. BORA demgegenüber ausweislich ihres Regelungszwecks nicht. Auch die Generalklausel über die allgemeine Berufspflicht in § 43 Satz 2 BRAO vermittelt den genannten speziellen Regelungen keine auf das Wahlrecht bezogene Außenwirkung. Vielmehr gewinnen umgekehrt anderweitige Gesetzesverstöße bei entsprechendem Gewicht berufsrechtliche Bedeutung (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 43 Rn. 7).
10 
(3) Hiernach hat das Verwaltungsgericht die Äußerungen des Beigeladenen zu 1 zu Recht an den allgemeinen - auf alle Wahlbewerber in ihrer demokratischen Gleichheit ungeachtet der vom Kläger betonten „berufsständischen“ Unterschiede anwendbaren - Bestimmungen gemessen. Es ist dabei im Anschluss an die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
11 
Die in einem offenen politischen Prozess grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf den Wähler ist insbesondere dann gesetzwidrig i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG, wenn sie gegen den Grundsatz der freien Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, Art. 72 Abs. 1 und 2 LV, § 26 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) verstößt. Dieser Grundsatz soll nicht nur die - strafrechtlich durch § 108a StGB geschützte - freie Willensverwirklichung beim Wahlakt, sondern im Vorfeld den Schutz der freien Willensbildung gewährleisten. Sie ist dann gefährdet, wenn die Wahlbeeinflussung geeignet ist, in einer Weise auf die Entscheidungsfreiheit des Wählers einzuwirken, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Eine hiernach gesetzwidrige Wahlbeeinflussung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse getäuscht wird und deshalb nicht in der Lage ist, eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1967 - IV 523/66 -, vom 28.06.1976 - I 369/76 -, vom 22.03.1983 - 1 S 2540/82 -, EKBW § 32 KomWG E 13, 28, 33). Das Interesse am Bestandsschutz einer demokratische Legitimation vermittelnden Wahl, in deren Vorfeld der Wähler einer Vielzahl von Äußerungen von privater Seite ausgesetzt ist, gebietet es aber, nur Täuschungen von Gewicht als Wahlfehler anzuerkennen. Der erkennende Gerichtshofs ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass die Täuschung nur dann hinreichend bedeutsam ist, wenn der Wähler dadurch in eine psychische Zwangslage versetzt worden ist, seine Stimme in einer bestimmten Richtung abzugeben, weil durch die Tatsachenbehauptung in ihm die irrige Überzeugung geweckt worden ist, dass jede andere Entscheidung sich für die Gemeinschaft oder ihn selbst nachteilig auswirken würde (vgl. Urteil des beschl. Senats vom 22.03.1983 - 1 S 2540/82 -, EKBW § 32 KomWG E 33). Nach der Rechtsprechung ist eine solche Zwangslage zu verneinen, wenn der Wähler die Unrichtigkeit oder Fragwürdigkeit einer Behauptung ohne allzu große Anstrengungen erkennen konnte. Im Anschluss an diese Erwägung ist - anknüpfend an die allgemeine Tendenz in der wahlprüfungsrechtlichen Rechtsprechung - der Vorrang des Wahlkampfs vor der gerichtlichen ex-post-Bewertung zu betonen. Danach liegt - neben der strikten Kontrolle der Neutralität von Amtsträgern im Wahlkampf (vgl. hierzu etwa Urteil des beschl. Senats vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, VBlBW 2007, 377) - ein beachtlicher Wahlfehler dann vor, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelnen Kandidaten, mit den Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 <132 f.>; im Anschluss hieran BVerwG, Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 <106 ff.>). Der Unlauterkeit der eingesetzten Mittel kommt dann nur noch eine beschränkte Indizwirkung für das Vorliegen eines Wahlfehlers zu. Wird die gerichtliche Prüfung insoweit zurückgenommen, ist allein die Abwehr „unschöner Auswüchse“ des Wahlkampfs nicht mehr Aufgabe der Wahlprüfung (so aber noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1967 - IV 523/66 -, EKBW § 32 KomWG E 13); vielmehr ist in erster Linie die argumentative Auseinandersetzung zu suchen und dem mündigen Wähler das politische Urteil zu überlassen. Der Schutz durch die Wahlprüfung und die Wahlanfechtung ist bei Entgleisungen aber immer noch möglich.
12 
Den so eröffneten weiten Rahmen zulässiger Wahlbeeinflussung hat der Beigeladene zu 1, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder mit seinen Einlassungen zu seiner Berufstätigkeit und seinem berufsbezogenen Werdegang noch mit den vom Kläger in seinem Einspruch beanstandeten Äußerungen in Wahlkampfveranstaltungen überschritten.
13 
Der Beigeladene zu 1 hat insbesondere mit der Umschreibung seiner Berufstätigkeit als „Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht“, bzw. „Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt Verwaltungsrecht“ die Tatsachen als solche nicht wahrheitswidrig dargestellt. Er war als Rechtsanwalt zugelassen und in erster Linie mit Mandaten aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts befasst. Diese Selbstdarstellung mag zwar insoweit beschönigend sein, als der Beigeladene zu 1 nicht ausdrücklich und deutlich herausgestellt hat, dass er erst seit wenigen Monaten als Rechtsanwalt zugelassen war, und er die des Weiteren angeführten beruflichen Erfahrungen beim Rechtsamt der Stadt Gießen ebenfalls nur im Rahmen einer Ausbildungsstation während des juristischen Vorbereitungsdienstes gesammelt hatte. Der Beigeladene zu 1 war aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, einen insoweit - und auch bezogen auf die sonstigen Angaben - aussagekräftigeren und in Bezug auf seinen Ausbildungsgang genau datierten Lebenslauf vorzulegen. Aus den beamtenrechtlichen Pflichten, die einen Kandidaten im Fall seiner Wahl nach Amtsantritt treffen, ergeben sich insoweit keine Vorwirkungen. Auch einen Rechtsanwalt treffen in seiner Eigenschaft als Wahlkämpfer insoweit keine erhöhten Anforderungen. Der Schluss auf eine bislang bescheidene anwaltliche bzw. spezifisch juristische Berufserfahrung des Beigeladenen zu 1 musste sich allerdings jedem aufmerksamen Leser und Wähler schon aufgrund der genannten Daten aufdrängen. Sie ist dann auch im Laufe des Wahlkampfs - auch mit einer Relativierung seitens des Beigeladenen zu 1 - zum Thema geworden. Der Wählerschaft war dann unbenommen, nicht nur eine kritische Einschätzung der auch auf das erstrebte Amt bezogenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die vom Kandidaten im gesamten Wahlkampf gewählte Selbstdarstellung in seine Wahlentscheidung einzubeziehen.
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Die Äußerungen des Beigeladenen zu 1 zum Erhalt der Grundschulen und Kindergärten in den Stadtteilen stellen sich letztlich als politisch-programmatische Willens- und Absichtsbekundungen dar, die die Wähler als solche zu bewerten hatten. Der vom Kläger behauptete Konnex mit einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Fachkompetenz bleibt auch vor dem Hintergrund der Wahlergebnisse in betroffenen Stadtteilen bloße Spekulation.
15 
2. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. hierzu Seibert in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 211 ff. m.w.N.).
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Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich die Fragen auf, ob „die Beschränkung der Wahrheitspflicht in Wahlkämpfen auch für die Werbung von Rechtsanwälten mit spezifischen amtsbezogenen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen in OB-Wahlkämpfen gilt“, und ob „die Beschränkung der Wahrheitspflicht auch für die Verknüpfung der Werbeaussagen zu spezifischen anwaltlichen Fachkenntnissen und Erfahrungen mit politisch relevanten Absichtserklärungen gilt“.
17 
Der Kläger zeigt aber zum einen die Klärungsfähigkeit der Fragen nicht auf. Denn er geht von tatsächlichen Umständen aus, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat, und deren Unrichtigkeit er mit schlüssigen Rügen auch nicht infrage gestellt hat. Das Verwaltungsgericht nimmt nämlich gerade nicht an, dass die Angaben des Klägers unwahre Behauptungen enthalten; das ist, wie dargelegt, auch nicht zu beanstanden. Zum anderen ist bei unterstellter Klärungsfähigkeit die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht dargetan.
18 
Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um zu erkennen, dass in dem vom Gleichheitssatz geprägten Wahlrecht für eine generalisierende „ständische“ Abstufung der die Wahlbewerber treffenden Pflichten kein Raum ist. Dann aber hängt die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen jeweils ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab, was einer grundsätzlichen Bedeutung entgegensteht.
19 
3. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Dies setzt voraus, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.N.). Das leistet der Kläger nicht. Eine Abweichung von dem zitierten Rechtssatz des beschließenden Senats, mit dem der Begriff der Wahlbeeinflussung umschrieben wird (Urteil vom 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, VBlBW 1992, 423 ), liegt ersichtlich nicht vor. Denn dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich angeschlossen. Auch mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 ) wird eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht dargetan. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die Ausführungen auf die Einflussnahme amtlicher Stellen bezogen sind (vgl. Rz. 22, 24), die aber ausdrücklich von „privater Parteinahme“ im Sinne von „Wahlmanövern“ der im Wahlkampf stehenden Parteien oder einzelner Wahlbewerber unterschieden wird (vgl. Rz. 25). Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil in Einklang.
20 
4. Schließlich bleibt auch die Verfahrensrüge ohne Erfolg. Der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann im Sinne von § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
21 
Soweit der Kläger eine „Verletzung der Begründungspflicht“ rügt, ist damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht dargetan. Eine nach Auffassung des Klägers inhaltlich unzureichende Begründung ist mit dem Fehlen von Gründen nicht gleichzusetzen (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rn. 222 ff., m.w.N.).
22 
Auch für den vom Kläger gerügten Gehörsverstoß ist nichts dargetan. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen; noch viel weniger ist das Gericht aufgrund von Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rn. 108, m.w.N.). Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Es hat nämlich insbesondere auf die Aussagen des Beigeladenen zu 1 zu seiner beruflichen Qualifikation abgestellt und diese bewertet, und sich gleichfalls zur Ergebniserheblichkeit der Aussagen geäußert; Letzteres ist aber hier nicht entscheidungserheblich.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 01/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 300/98 Verkündet am: 1. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat au
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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 - 2 K 1555/06 - geändert. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 3. August 2006 wird aufgehoben. Der Bekl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vol
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.