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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten und demnach der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Dies ist in der Regel bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>). Selbst wenn aber - bezogen auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts - rechtliche Zweifel in diesem Sinne aufgezeigt werden, ist ein Zulassungsantrag gleichwohl abzulehnen, wenn das Urteil sich nach den im Zulassungsverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls als im Ergebnis richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2005, 542). Ausgehend hiervon dringt der Kläger mit seinen Rügen nicht durch.
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a) Soweit der Kläger zunächst die „Unvollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung“ im angefochtenen Urteil beanstandet, damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und daraus zugleich ernstliche Richtigkeitszweifel ableitet, kann dahinstehen, ob sich die Anwendungsbereiche der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO auch insoweit überschneiden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine fehlerhafte Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wird (siehe schon Beschluss des beschl. Senats vom 08.03.1999 - 1 S 2726/98 -, VBlBW 1999, 260; Seibert in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 80; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 7b, jeweils m.w.N.). Denn mit der Verfahrensrüge, deren Darlegungserfordernisse auch im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel zu beachten sind (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 -, NVwZ-RR 2009, 544), dringt der Kläger, wie unten Ziff.4 dargelegt wird, nicht durch.
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b) Auch in der Sache zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Bereits die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG nicht vorliegt, hält einer Überprüfung stand.
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(1) Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Sachdarstellung des Beigeladenen zu 1 zu seiner kommunalpolitischen Erfahrung nicht gewürdigt. Denn mit seinem entsprechenden Vortrag im Klageverfahren konnte der Kläger nach Sinn und Zweck der im Sinne einer materiellen Präklusionsvorschrift verstandenen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 KomWG über die Einspruchsfrist nicht mehr gehört werden. Der Prüfungsumfang ist auch vor Gericht auf diejenigen Wahlanfechtungsgründe beschränkt, die vom Einsprechenden sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fristgerecht hinreichend konkretisiert worden sind (vgl. zuletzt Urteil des beschl. Senats vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, VBlBW 2007, 377). Der Kläger hat zwar zusammen mit dem fristgerecht eingereichten Einspruchsschreiben das Faltblatt des Beigeladenen zu 2 vorgelegt. Allein damit werden jedoch nicht alle darin enthaltenen Aussagen zum tauglichen Gegenstand des Einspruchs. Denn es bedarf einer ausdrücklichen und substantiierten Geltendmachung des Wahlfehlers, an der es in Bezug auf die im Gerichtsverfahren geltend gemachten unrichtigen Angaben zur Zugehörigkeit zum und zur Arbeit im Kreistag fehlt. Um eine auch nach Ablauf der Frist zulässige Ergänzung und Erläuterung des fristgerechten Sachvortrags handelt es sich nicht.
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(2) Das Verwaltungsgericht hat bei der Frage, ob eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung durch die Darstellung des Klägers über seine berufliche Tätigkeit sowie seinen Ausbildungsgang und seine Berufserfahrungen vorliegt, nicht § 43b BRAO und §§ 6 ff. der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA - i.d.F. der Beschlüsse vom 07.11.2005 zum Maßstab genommen. Das ist nicht zu beanstanden.
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Es ist zwar zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladene zu 1 mit der ursprünglichen Aussage, er sei „Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht“ den Anforderungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BORA genügt hat, die als Satzungsregelung auf der Grundlage von § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO und somit als Gesetz im materiellen Sinne (siehe auch BGH, Urteil vom 27.01.2005 - I ZR 202/02 -, NJW 2005, 1644 ) die allgemeine Vorschrift des § 43b BRAO konkretisiert. So mag fraglich sein, ob bereits in der Verwendung der Präposition „für“ ein über die Benennung von Tätigkeitsbereichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA hinaus weisender qualifizierender Zusatz i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA liegt oder ob hier eine nach § 7 Abs. 2 BORA unzulässige Verwechslungsgefahr mit der nach § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 1 Satz 1, § 8 der Fachanwaltsordnung - FAO - i.d.F. des Beschlusses vom 11.06.2007 geschützten Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ gegeben ist (siehe etwa Anwaltsgerichtshof Schleswig, Beschluss vom 05.02.2009 - 2 AGH 06/07 -, juris Rz. 12 ff.; krit. dazu Huff, BRAK-Mitt 2009, 134; OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2009 - 3 U 71/09 -, BRAK-Mitt 2009, 244 <245>, einerseits; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 7 BORA Rn. 30, andererseits). Auf diese Abgrenzungen kommt es hier indessen nicht an.
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Die Regelungen in § 43b BRAO und § 7 BORA zielen nämlich nicht auf die rechtliche Normierung jeglichen werbenden Auftretens von Rechtsanwälten. Vielmehr beziehen sie sich allein auf die berufliche Außendarstellung des Rechtsanwalts als Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit es um die Werbung für die Inanspruchnahme seiner - anwaltlichen - Dienste geht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 -, BVerfGE 111, 366 <378>; Kammerbeschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06 -, NJW 2008, 1298 ; BGH, Urteil vom 01.03.2001 - I ZR 300/98 -, BGHZ 147, 71 <73>). Das Sachlichkeitsgebot und seine satzungsrechtlichen Konkretisierungen dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als eines Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zu sichern; denn mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers u. a. eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02 -, NJW 2003, 2816 , m.N.). Insoweit sollen die Regelungen einer Irreführung des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Rechtssuchenden vorbeugen (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2008 - AnwSt(R) 10/08 -, BRAK-Mitt 2009, 80 ). Sie dienen damit auch dem Interesse der Marktteilnehmer, sodass die berufsrechtlichen Vorgaben als Marktverhaltensregelungen wettbewerbsrechtliche Wirkungen entfalten (§ 4 Nr. 11 UWG; vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005 - I ZR 202/02 -, NJW 2005, 1644 ).
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Unmittelbar anwendbare Maßstäbe für die zulässige Wahlwerbung eines Rechtsanwalts enthalten die § 43b BRAO, § 6 ff. BORA demgegenüber ausweislich ihres Regelungszwecks nicht. Auch die Generalklausel über die allgemeine Berufspflicht in § 43 Satz 2 BRAO vermittelt den genannten speziellen Regelungen keine auf das Wahlrecht bezogene Außenwirkung. Vielmehr gewinnen umgekehrt anderweitige Gesetzesverstöße bei entsprechendem Gewicht berufsrechtliche Bedeutung (Feuerich/Weyland, a.a.O., § 43 Rn. 7).
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(3) Hiernach hat das Verwaltungsgericht die Äußerungen des Beigeladenen zu 1 zu Recht an den allgemeinen - auf alle Wahlbewerber in ihrer demokratischen Gleichheit ungeachtet der vom Kläger betonten „berufsständischen“ Unterschiede anwendbaren - Bestimmungen gemessen. Es ist dabei im Anschluss an die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
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Die in einem offenen politischen Prozess grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf den Wähler ist insbesondere dann gesetzwidrig i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 KomWG, wenn sie gegen den Grundsatz der freien Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, Art. 72 Abs. 1 und 2 LV, § 26 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) verstößt. Dieser Grundsatz soll nicht nur die - strafrechtlich durch § 108a StGB geschützte - freie Willensverwirklichung beim Wahlakt, sondern im Vorfeld den Schutz der freien Willensbildung gewährleisten. Sie ist dann gefährdet, wenn die Wahlbeeinflussung geeignet ist, in einer Weise auf die Entscheidungsfreiheit des Wählers einzuwirken, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Eine hiernach gesetzwidrige Wahlbeeinflussung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse getäuscht wird und deshalb nicht in der Lage ist, eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1967 - IV 523/66 -, vom 28.06.1976 - I 369/76 -, vom 22.03.1983 - 1 S 2540/82 -, EKBW § 32 KomWG E 13, 28, 33). Das Interesse am Bestandsschutz einer demokratische Legitimation vermittelnden Wahl, in deren Vorfeld der Wähler einer Vielzahl von Äußerungen von privater Seite ausgesetzt ist, gebietet es aber, nur Täuschungen von Gewicht als Wahlfehler anzuerkennen. Der erkennende Gerichtshofs ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass die Täuschung nur dann hinreichend bedeutsam ist, wenn der Wähler dadurch in eine psychische Zwangslage versetzt worden ist, seine Stimme in einer bestimmten Richtung abzugeben, weil durch die Tatsachenbehauptung in ihm die irrige Überzeugung geweckt worden ist, dass jede andere Entscheidung sich für die Gemeinschaft oder ihn selbst nachteilig auswirken würde (vgl. Urteil des beschl. Senats vom 22.03.1983 - 1 S 2540/82 -, EKBW § 32 KomWG E 33). Nach der Rechtsprechung ist eine solche Zwangslage zu verneinen, wenn der Wähler die Unrichtigkeit oder Fragwürdigkeit einer Behauptung ohne allzu große Anstrengungen erkennen konnte. Im Anschluss an diese Erwägung ist - anknüpfend an die allgemeine Tendenz in der wahlprüfungsrechtlichen Rechtsprechung - der Vorrang des Wahlkampfs vor der gerichtlichen ex-post-Bewertung zu betonen. Danach liegt - neben der strikten Kontrolle der Neutralität von Amtsträgern im Wahlkampf (vgl. hierzu etwa Urteil des beschl. Senats vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, VBlBW 2007, 377) - ein beachtlicher Wahlfehler dann vor, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelnen Kandidaten, mit den Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 <132 f.>; im Anschluss hieran BVerwG, Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 <106 ff.>). Der Unlauterkeit der eingesetzten Mittel kommt dann nur noch eine beschränkte Indizwirkung für das Vorliegen eines Wahlfehlers zu. Wird die gerichtliche Prüfung insoweit zurückgenommen, ist allein die Abwehr „unschöner Auswüchse“ des Wahlkampfs nicht mehr Aufgabe der Wahlprüfung (so aber noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1967 - IV 523/66 -, EKBW § 32 KomWG E 13); vielmehr ist in erster Linie die argumentative Auseinandersetzung zu suchen und dem mündigen Wähler das politische Urteil zu überlassen. Der Schutz durch die Wahlprüfung und die Wahlanfechtung ist bei Entgleisungen aber immer noch möglich.
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Den so eröffneten weiten Rahmen zulässiger Wahlbeeinflussung hat der Beigeladene zu 1, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder mit seinen Einlassungen zu seiner Berufstätigkeit und seinem berufsbezogenen Werdegang noch mit den vom Kläger in seinem Einspruch beanstandeten Äußerungen in Wahlkampfveranstaltungen überschritten.
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Der Beigeladene zu 1 hat insbesondere mit der Umschreibung seiner Berufstätigkeit als „Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht“, bzw. „Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt Verwaltungsrecht“ die Tatsachen als solche nicht wahrheitswidrig dargestellt. Er war als Rechtsanwalt zugelassen und in erster Linie mit Mandaten aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts befasst. Diese Selbstdarstellung mag zwar insoweit beschönigend sein, als der Beigeladene zu 1 nicht ausdrücklich und deutlich herausgestellt hat, dass er erst seit wenigen Monaten als Rechtsanwalt zugelassen war, und er die des Weiteren angeführten beruflichen Erfahrungen beim Rechtsamt der Stadt Gießen ebenfalls nur im Rahmen einer Ausbildungsstation während des juristischen Vorbereitungsdienstes gesammelt hatte. Der Beigeladene zu 1 war aber nicht von Rechts wegen verpflichtet, einen insoweit - und auch bezogen auf die sonstigen Angaben - aussagekräftigeren und in Bezug auf seinen Ausbildungsgang genau datierten Lebenslauf vorzulegen. Aus den beamtenrechtlichen Pflichten, die einen Kandidaten im Fall seiner Wahl nach Amtsantritt treffen, ergeben sich insoweit keine Vorwirkungen. Auch einen Rechtsanwalt treffen in seiner Eigenschaft als Wahlkämpfer insoweit keine erhöhten Anforderungen. Der Schluss auf eine bislang bescheidene anwaltliche bzw. spezifisch juristische Berufserfahrung des Beigeladenen zu 1 musste sich allerdings jedem aufmerksamen Leser und Wähler schon aufgrund der genannten Daten aufdrängen. Sie ist dann auch im Laufe des Wahlkampfs - auch mit einer Relativierung seitens des Beigeladenen zu 1 - zum Thema geworden. Der Wählerschaft war dann unbenommen, nicht nur eine kritische Einschätzung der auch auf das erstrebte Amt bezogenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die vom Kandidaten im gesamten Wahlkampf gewählte Selbstdarstellung in seine Wahlentscheidung einzubeziehen.
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Die Äußerungen des Beigeladenen zu 1 zum Erhalt der Grundschulen und Kindergärten in den Stadtteilen stellen sich letztlich als politisch-programmatische Willens- und Absichtsbekundungen dar, die die Wähler als solche zu bewerten hatten. Der vom Kläger behauptete Konnex mit einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Fachkompetenz bleibt auch vor dem Hintergrund der Wahlergebnisse in betroffenen Stadtteilen bloße Spekulation.
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2. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. hierzu Seibert in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 211 ff. m.w.N.).
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Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich die Fragen auf, ob „die Beschränkung der Wahrheitspflicht in Wahlkämpfen auch für die Werbung von Rechtsanwälten mit spezifischen amtsbezogenen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen in OB-Wahlkämpfen gilt“, und ob „die Beschränkung der Wahrheitspflicht auch für die Verknüpfung der Werbeaussagen zu spezifischen anwaltlichen Fachkenntnissen und Erfahrungen mit politisch relevanten Absichtserklärungen gilt“.
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Der Kläger zeigt aber zum einen die Klärungsfähigkeit der Fragen nicht auf. Denn er geht von tatsächlichen Umständen aus, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat, und deren Unrichtigkeit er mit schlüssigen Rügen auch nicht infrage gestellt hat. Das Verwaltungsgericht nimmt nämlich gerade nicht an, dass die Angaben des Klägers unwahre Behauptungen enthalten; das ist, wie dargelegt, auch nicht zu beanstanden. Zum anderen ist bei unterstellter Klärungsfähigkeit die Klärungsbedürftigkeit der Fragen nicht dargetan.
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Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um zu erkennen, dass in dem vom Gleichheitssatz geprägten Wahlrecht für eine generalisierende „ständische“ Abstufung der die Wahlbewerber treffenden Pflichten kein Raum ist. Dann aber hängt die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen jeweils ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab, was einer grundsätzlichen Bedeutung entgegensteht.
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3. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Dies setzt voraus, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.N.). Das leistet der Kläger nicht. Eine Abweichung von dem zitierten Rechtssatz des beschließenden Senats, mit dem der Begriff der Wahlbeeinflussung umschrieben wird (Urteil vom 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, VBlBW 1992, 423 ), liegt ersichtlich nicht vor. Denn dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich angeschlossen. Auch mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 ) wird eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht dargetan. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die Ausführungen auf die Einflussnahme amtlicher Stellen bezogen sind (vgl. Rz. 22, 24), die aber ausdrücklich von „privater Parteinahme“ im Sinne von „Wahlmanövern“ der im Wahlkampf stehenden Parteien oder einzelner Wahlbewerber unterschieden wird (vgl. Rz. 25). Mit dieser Rechtsprechung steht das angefochtene Urteil in Einklang.
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4. Schließlich bleibt auch die Verfahrensrüge ohne Erfolg. Der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann im Sinne von § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
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Soweit der Kläger eine „Verletzung der Begründungspflicht“ rügt, ist damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht dargetan. Eine nach Auffassung des Klägers inhaltlich unzureichende Begründung ist mit dem Fehlen von Gründen nicht gleichzusetzen (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rn. 222 ff., m.w.N.).
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Auch für den vom Kläger gerügten Gehörsverstoß ist nichts dargetan. Das Gebot rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen; noch viel weniger ist das Gericht aufgrund von Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rn. 108, m.w.N.). Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Es hat nämlich insbesondere auf die Aussagen des Beigeladenen zu 1 zu seiner beruflichen Qualifikation abgestellt und diese bewertet, und sich gleichfalls zur Ergebniserheblichkeit der Aussagen geäußert; Letzteres ist aber hier nicht entscheidungserheblich.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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