Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2005 - I ZR 202/02

bei uns veröffentlicht am27.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 202/02 Verkündet am:
27. Januar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Optimale Interessenvertretung
BRAO § 43b; BORA § 6
Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine "optimale
Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem
Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot
nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 - I ZR 202/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in B. . Der Beklagte ist Partner einer aus Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft, die ihren Sitz in H. -B. hat. Auf der von der Partnerschaft eingerichteten Homepage heißt es u.a.:
"1950 gründete W. K. , der Vater des heutigen Seniorpartners R. K. , unsere Kanzlei im Zentrum von H. . Im Jahre 1978 wurde der Sitz der - zum damaligen Zeitpunkt von R. K. allein betriebenen - Kanzlei nach H. -B. verlegt. Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, eine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche juristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität."

Die Kläger sind der Auffassung, der Hinweis auf eine "optimale Vertretung" sei eine reklamehafte Selbstanpreisung und stelle eine für einen Rechtsanwalt unzulässige Werbung dar.
Die Kläger haben beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für rechtsanwaltliche Tätigkeit wie folgt zu werben:
"Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung." Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamburg NJW 2002, 3183).
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klagebefugnis der Kläger und die Passivlegitimation des Beklagten habe das Landgericht zutreffend bejaht. Es sei auch zu Recht davon ausgegangen , daß die Kläger nicht rechtsmißbräuchlich gegen den Beklagten vorgegangen seien. Der angegriffene Teil des Internet-Auftritts der Partnerschaft, der der Beklagte angehöre, verstoße jedoch nicht gegen § 43b BRAO, § 6 BORA. Im Grundsatz sei davon auszugehen, daß Rechtsanwälten die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit nicht verboten, sondern erlaubt sei. Das Sachlichkeitsgebot werde nicht durch auf den Beruf bezogene Tatsachenbehauptungen verletzt, deren Richtigkeit überprüft werden könne. Maßvolle Selbstbeschreibungen der persönlichen Kompetenz, die subjektive Werturteile seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn sie einen objektiven Kern zu haben schienen und nach Form und Inhalt nicht in der Einkleidung eines "marktschreierischen Werbungsstils" daherkämen. Ein Teil des umworbenen Publikums werde die beanstandete Passage im Gesamtzusammenhang der Geschichte der Kanzlei dahin verstehen , durch die gestiegene Zahl der Rechtsanwälte könne eine größere Anzahl von Rechtsgebieten abgedeckt werden. Das Wort "optimal" beziehe sich bei einem derartigen Verständnis auf die Breite der angebotenen Rechtsberatung und beinhalte im wesentlichen eine der Überprüfung zugängliche Sachaussage. Aber auch wenn der Begriff als Bewertung der anwaltlichen Leistung aufgefaßt werde, entspreche die Aussage in der konkreten Verwendungssituation noch dem Sachlichkeitsgebot. Zwar sei "optimal" ein Superlativ; der Begriff sei jedoch durch seinen inflationären Gebrauch in der Werbung verblaßt. In dem sprachlichen Kontext stelle er keine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder marktschreierische Herausstellung dar.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Kläger als unmittelbar Verletzte klagebefugt und aktivlegitimiert sind. Die An-
spruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, die sich unter Geltung des § 13 Abs. 2 UWG a.F. aus der verletzten Rechtsnorm selbst ergab (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslaufmodelle III), folgt nunmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen den Parteien besteht nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien gehören mittelgroßen Kanzleien mit Sitz in B. und H. an. Im Streitfall ist deshalb davon auszugehen, daß die Parteien versuchen, gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO).
2. Den Klägern steht gegen den Beklagten jedoch kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 43b BRAO, § 6 BORA zu. Die beanstandete Passage in dem Internet-Auftritt der Partnerschaft, der der Beklagte angehört, verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die die anwaltliche Werbung regelnden Vorschriften der § 43b BRAO, § 6 BORA.

a) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften , die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, rechnen § 43b BRAO, § 6 BORA. Als Bestimmungen, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit der anwaltlichen Werbung befassen, kommt ihnen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu.

Die Rechtsnormqualität i.S. von § 4 Nr. 11 UWG erfüllt auch § 6 BORA. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zählt auch die durch Satzung nach § 59b Abs. 1, § 191a Abs. 2, § 191e BRAO ergangene BORA (vgl. Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 37; Baumbach/ Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.24; Fezer/ Götting, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 41).

b) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die beanstandete Werbeaussage jedoch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 BORA.
aa) Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. BORA. Gemäß § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
Die Vorschrift des § 43b BRAO eröffnet nicht eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung. Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00, WRP 2001, 1284, 1285; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 73 - Anwaltsrundschreiben). Selbst-
darstellungen des Rechtsanwalts unterliegen, soweit die Form und der Inhalt der Werbung nicht unsachlich sind, keinem generellen Werbeverbot. Das von den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, 966, 968 = WRP 2003, 1209; Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 981/00, WRP 2005, 83, 87; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 166 = WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Internet).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Werbung aufgrund des Zusammenhangs mit der Kanzleigeschichte dahin verstehen, durch die gewachsene Zahl der Rechtsanwälte könnten mehr Rechtsgebiete abgedeckt werden als durch lediglich einen Rechtsanwalt. Das Wort "optimal" beziehe sich auf die Breite der gebotenen Rechtsberatung und enthalte eine der Überprüfung zugängliche Sachaussage. Aber auch wenn andere Teile des Verkehrs die Werbung dahin auffaßten, die anwaltliche Leistung werde als "optimal" bezeichnet, liege im sprachlichen Kontext keine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder gar marktschreierische Herausstellung der Mitglieder der Kanzlei des Beklagten vor.
cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung nach Form und Inhalt noch nicht reklamehaft selbstanpreisend den Boden sachlicher Information verlasse, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht jede positive Darstellung der Leistung des Rechtsanwalts in seiner Werbung mit dem Sachlichkeitsgebot unvereinbar. Zudem sind Einzeläußerungen wie der hier beanstandete Satz im Kontext der gesamten Werbeaussage auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.2003 - 1 BvR 189/03, BRAK-Mitt. 2003, 127). Im Streitfall ist die Aussage
über eine "optimale Vertretung" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, wonach - anders als in den Anfängen der Kanzlei - nunmehr acht Rechtsanwälte für die Vertretung zur Verfügung stehen, eine moderne EDV und eine gut ausgestattete Fachbibliothek vorhanden sind und auf umfangreiche juristische Datenbanken zurückgegriffen werden kann.
Dies sind Grundlagen für eine mögliche optimale Vertretung der Mandantenbelange. Der beanstandete Werbesatz steht als Aussage über die Leistung der Kanzleimitglieder in einem engen inneren Zusammenhang mit diesen Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung der Kanzlei. Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, daß die beanstandete Aussage auch nicht deshalb übermäßig reklamehaft sei, weil das Wort "optimal" auf das lateinische Wort "optimus" zurückgehe, das "der Beste" bedeute. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß das Wort "optimal" aufgrund seiner vielfachen Verwendung in der Werbung nicht als Superlativ empfunden werde. Es hat dementsprechend rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beanstandete Werbung nach dem Kontext, in den das Wort "optimal" gestellt sei, nicht als Vergleich mit anderen Rechtsanwälten verstanden werde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

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(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43b Werbung


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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 191a Einrichtung und Aufgabe


(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nac

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 210/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Immobilienpreisangaben
Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundesweit
tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis
, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den m2Preis
blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung.
Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt
wesentlich zu beeinträchtigen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 210/98 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm
und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1998 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Berufungsurteil im Ausspruch zu I wie folgt gefaßt wird: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 4. Februar 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist in München Immobilienmakler. Für eine Immobilie in Plauen warb er in der "Süddeutschen Zeitung" vom 21./22. Juni 1997 mit einer Anzeige, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis, angegeben war, und
in der "Süddeutschen Zeitung" vom 28./29. Juni 1997 mit einer weiteren Anzeige , in der zwar die Endpreisangabe enthalten, aber der m2-Preis blickfangmäßig hervorgehoben war.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt in München, hat diese Anzeigen als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Angaben zum Preis der beworbenen Wohnungen mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht vereinbar seien. Von diesen Wettbewerbsverstößen sei auch er als Wettbewerber unmittelbar betroffen, weil er neben seinem Anwaltsberuf in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und Eigentumswohnungen für Kapitalanleger anbiete.
Der Kläger hat mit seiner Klage begehrt, daß dem Beklagten verboten wird, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien so zu werben, daß ein Preisbestandteil wie der m2-Preis angegeben wird, nicht jedoch der Gesamtendpreis, oder in der Weise, daß der m2-Preis gegenüber dem Gesamtendpreis blickfangmäßig hervorgehoben wird.
Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger Wettbewerber sei. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedenfalls rechtsmißbräuchlich, weil es dem Kläger nur darum gehe, als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger zu dem Beklagten nur in einem sog. abstrakten Wettbewerbsverhältnis stehe und deshalb nicht bereits nach § 1 UWG, sondern nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Der Kläger betätige sich in Berlin als Sanierer von Altbauten und lasse Wohnungen in diesen Objekten von seiner Ehefrau, die als Maklerin tätig sei, zum Kauf anbieten. Der Beklagte bewerbe als Immobilienmakler ebenfalls Wohnungen und zwar - wie der Kläger und seine Ehefrau - auch in der "Süddeutschen Zeitung". Die angebotenen Wohnungen seien vor allem für Kapitalanleger interessant. Der räumliche Markt, auf dem die Parteien in gleicher Weise als Anbieter von Wohnungen tätig seien, lasse sich deshalb nicht örtlich begrenzen. Der Kläger und seine Ehefrau würden jedoch durch die Werbung des Beklagten nicht als "unmittelbar Verletzte" betroffen. Beide müßten durch die angegriffene Werbung keine real spürbare Beeinträchtigung erleiden oder befürchten. Sie seien durch sie nicht mehr betroffen als jeder andere Gewerbetreibende oder Immobilienmakler, der Immobilien für Kapitalanleger anbiete.
Die beanstandeten Anzeigen verstießen gegen die Preisangabenverordnung. In der Anzeige vom 21./22. Juni 1997 sei mit m2-Preisen ohne Angabe des Endpreises geworben worden. Die Anzeige vom 28./29. Juni 1997 nenne zwar neben dem m2-Preis auch den Endpreis, der m2-Preis sei aber blickfangmäßig hervorgehoben. Diese Verstöße gegen die Preisangabenverordnung seien jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt
wesentlich zu beeinträchtigen. Ob sie dem Werbenden einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen könnten, lasse sich nicht feststellen. Immobilien und insbesondere Eigentumswohnungen könnten nicht - wie häufig Waren des täglichen Gebrauchs - auf der Grundlage der Endpreisangabe miteinander verglichen werden. Sie unterschieden sich in so vielfältiger Weise, daß die Angabe des Endpreises den Interessenten allenfalls in die Lage versetze zu entscheiden, ob die angebotene Immobilie für ihn überhaupt erschwinglich sei. Demgegenüber lasse sich anhand des Standorts und des m2-Preises ein erster sinnvoller Vergleich zwischen verschiedenen Immobilienangeboten vornehmen. Es sei zwar mit der Preisangabenverordnung nicht vereinbar, wenn nur der m2-Preis angegeben oder dieser gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werde; ein solcher Verstoß habe aber aus den dargelegten Gründen nicht das Gewicht, den ein vergleichbarer Verstoß auf anderen Warengebieten haben könne. Das Ziel der Preisangabenverordnung, durch die Angabe eines klaren, alle Preisbestandteile enthaltenden Endpreises eine schnelle und zuverlässige Orientierung und einen zutreffenden Preisvergleich zu ermöglichen, lasse sich bei Immobilien an unterschiedlichen Standorten auch bei Angabe des Gesamtpreises nicht erreichen. Personen, die eine Immobilie zum Zweck der Kapitalanlage suchten, seien zudem daran gewöhnt, Preisvergleiche auf der Grundlage von m2-Preisen anzustellen, und in der Lage, den von dem Beklagten genannten m2-Preis unter Berücksichtigung des Standorts Plauen in der Skala zwischen den Preisen für Billig- und Luxuswohnungen einzuordnen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger nicht bereits als unmittelbar betroffener Wettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist.
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR 1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II, m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, daß sich beide - jeweils in München ansässigen - Parteien an denselben Kundenkreis wendeten. Ihre Zielgruppe seien nicht Käufer, die beabsichtigten, die beworbenen Wohnungen selbst zu beziehen, sondern Kapitalanleger, die durch den Erwerb von Immobilien in den neuen Bundesländern Steuervergünstigungen erreichen wollten. Für diese sei der Standort von untergeordneter Bedeutung, solange von einer sicheren Vermietung und der Möglichkeit einer späteren Veräußerung ausgegangen werden
könne. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen, weil es den Besonderheiten des Immobilienmarktes nicht hinreichend Rechnung trägt.
Immobilien sind auch aus der Sicht von Kapitalanlegern nicht beliebig austauschbar, sondern jeweils Einzelstücke, die sich insbesondere nach ihrem Standort, ihrem Alter (Alt- oder Neubau), ihren architektonischen Besonderheiten , ihrer Bausubstanz sowie ihrer Größe und Ausstattung voneinander unterscheiden. Auch ein vernünftiger Kapitalanleger, der eine Immobilie in erster Linie wegen der mit dem Kauf verbundenen Steuervergünstigungen erwerben will, wird diese Umstände, die über den späteren Wert, die mögliche Rendite und die Folgelasten entscheiden, maßgeblich in seine Entscheidung einbeziehen. Es mag zwar sein, daß Anbieter von Immobilien, soweit sie sich vor allem an Kapitalanleger wenden, ihre Kunden regelmäßig in demselben Personenkreis suchen, dies insbesondere dann, wenn sie für ihre Angebote mit Anzeigen in denselben überregionalen Tageszeitungen werben. Dies ändert aber nichts daran, daß in aller Regel keine Gefahr besteht, daß eine konkrete Werbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen könnte. Angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der Bundesrepublik Deutschland, sowohl nach der Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl der angebotenen Objekte, ist es im allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich, daß sich die konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes Immobilienangebot dahingehend auswirken könnte, daß sich ein Käufer für dieses statt für ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines bestimmten, die Werbung beanstandenden Wettbewerbers entscheidet. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurteilung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht entschieden, daß der Kläger für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugt ist.

a) Mit dem Berufungsgericht kann dabei davon ausgegangen werden, daß sich beide Parteien auf demselben sachlichen und räumlichen Markt betätigen und zwar dem Markt für Immobilienangebote in der Bundesrepublik Deutschland.

b) Die angegriffenen Anzeigen verstießen auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung. Die Werbung vom 21./22. Juni 1997 hat entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV den Endpreis nicht angegeben, obwohl in der Anzeige ein Preisbestandteil , der m2-Preis, genannt war. Die blickfangmäßige Hervorhebung des m2-Preises statt des ebenfalls genannten Endpreises in der Anzeige vom 28./29. Juni 1997 widersprach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 PAngV a.F. Auch nach der Ä nderung der Preisangabenverordnung durch die Verordnung zur Ä nderung der Preisangaben- und der Fertigpakkungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) ist die beanstandete Art und Weise der Preisangaben nicht zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 PAngV n.F.).

c) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige Verstöße jedoch nicht, wie dies § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG voraussetzt, geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Die UWG-Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Voraussetzung für die Klagebefugnis von Wettbewerbern, die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Bagatellverstößen, die für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt oder für einzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu unterbinden (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Ä nderungsgesetzes, BTDrucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt WRP 1994, 369; BGHZ 133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interesse gewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auch wirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es für die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht genügen , daß dem Wettbewerbsverstoß die Verletzung eines gesetzlichen Geoder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. Melullis aaO Rdn. 384, 388).
Das im Hinblick auf diese Zielsetzung des Gesetzes auszulegende Merkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung enthält objektive und subjektive Momente, an denen Art und Schwere des Verstoßes zu messen sind. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen u.a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine besondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die Größe
des erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.1998 - I ZR 40/96, GRUR 1998, 955 f. = WRP 1998, 867 - Flaschenpfand II; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 = WRP 1999, 1159 - RUMMS!, m.w.N.). Danach hat das Berufungsgericht hier eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem maßgeblichen Markt zu Recht verneint. Auch wenn unterstellt wird, daß die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung geeignet sind, dem Werbenden einen gewissen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ist dieser jedenfalls so geringfügig, daß die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit liegt. Der mögliche Interessent wird durch die beanstandete Art der Preisangabe nicht irregeführt. Er wird lediglich nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise über den Endpreis informiert. Auch bei der Anzeige, in der kein Endpreis genannt ist, läßt sich dieser aus den übrigen Angaben ohne weiteres errechnen. Neben den vom Berufungsgericht dargelegten Umständen ist dabei auch zu berücksichtigen, daß Immobilien nicht allein aufgrund von Zeitungsanzeigen , sondern - jedenfalls von einem verständigen Immobilienkäufer - nur nach sorgfältiger Prüfung der Vor- und Nachteile gekauft werden. Ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen Behörden eine solche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenverordnung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungswidrigkeiten ahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 PAngV n.F.).

d) Das in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannte Merkmal der wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs betrifft eine materiell-rechtliche Anspruchs-
voraussetzung (vgl. BGHZ 133, 316, 318 - Altunterwerfung I). Die Klage ist danach nicht - wie die Vorinstanzen gemeint haben - unzulässig, sondern unbegründet. Dies ist im Urteilsausspruch zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen , daß nur der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 938 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urt. v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1647, jeweils m.w.N.).
III. Die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß seine Berufung - unter Neufassung von Ausspruch zu I des Berufungsurteils - mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, daß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 214/99 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Walz,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WISO
UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2, § 1004; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder
Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.

b) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden
Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des
Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die
laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.

c) Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf individuelle
Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot
dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 214/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 1. Zivilkammer - vom 30. September 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Rechtsanwalt in R..
Die Beklagte, das Zweite Deutsche Fernsehen (Anstalt des öffentlichen Rechts), strahlte am 8. August 1996 die Fernsehsendung "WISO" aus, die sich
mit dem Thema "Urlaub" befaßte. Die Sendung, in der die Zuschauer unter Einblendung der Rufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit folgendem Beitrag des Redakteurs O.:
"Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen. Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraussetzung : Sie rufen uns an. Ich sag nochmal die Telefonnummer: , . Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft." Im Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauer den Redakteuren O. und Z. der Beklagten telefonisch und für die Fernsehzuschauer hörbar Fragen zu ihren Reiseerlebnissen und zur Möglichkeit der Reisepreisminderung, die einer der Redakteure beantwortete.
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Sendung einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe in der Sendung vom 8. August 1996 sowie in einer weiteren Sendung vom 21. Juli 1997 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Rechtsberatung angeboten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs in Fernsehsendungen die Erteilung von Rechtsrat anzukündigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten geschieht :
"Redakteur O.: Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen. Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraussetzung : Sie rufen uns an. Ich sag nochmal die Telefonnummer: , . Jetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft." Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in der Sendung vom 8. August 1996 habe die Redaktion die eingegangenen ungefähr 100 Anrufe von Zuschauern überprüft, um häufig vorkommende Reisereklamationen zu ermitteln. In der Sendung seien vier Zuschauer mit typischen Problemen zu Wort gekommen, die beispielhaft erörtert worden seien. Es liege deshalb weder eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall vor noch sei diese angekündigt worden.
Schlieûlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB und § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Beklagten sei es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Fernsehsendungen anzukündigen, Rechtsrat zu erteilen, insbesondere wenn dies mit den im Antrag wiedergegebenen Worten geschehe.
Die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG diene auch den Interessen der Rechtsanwaltschaft an der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit ihrer Berufsgruppe , um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber Personen zu sichern , die über keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfügten. Der Kläger sei klagebefugt, da die Sendung der Beklagten auch in R. am Kanzleisitz des Klägers ausgestrahlt worden sei.
Die Beklagte habe bereits durch die Ankündigung, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen. Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes sei es, Rechtsuchende vor Nachteilen und Schädigungen durch nicht sachkundige Personen und die Rechtsanwalt-
schaft vor Konkurrenz zu schützen, die keinen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlägen. Gegen diesen Schutzzweck verstoûe es, unerlaubte Rechtsberatung anzubieten. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG sei eine wertbezogene Norm, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG begründe.
Die Beklagte habe durch die im Antrag wiedergegebenen Worte ihres Redakteurs in der Sendung vom 8. August 1996 die Erteilung von Rechtsberatung angekündigt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Zuschauer , die unter Einblendung von Rufnummern darauf hingewiesen worden seien, sie erhielten am Telefon Auskunft, hätten unter diesen Umständen die Einleitung des Redakteurs nur so verstehen können, sie erhielten nach Schilderung ihres Falles und erforderlichenfalls gezielten Nachfragen, unabhängig davon, ob ihr Problem in der Öffentlichkeit im Rahmen der Sendung behandelt werde, Antwort auf ihre individuellen Fragen.
Die Beklagte habe geschäftsmäûig und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie habe mehrfach aufklärende Sendungen über Rechtsfragen mit Zuschauerbeteiligung ausgestrahlt. Die Gestaltung der Fernsehsendungen sei geeignet, ihren Absatz gegenüber Mitkonkurrenten zu begünstigen. Das Anbieten der Rechtsberatung könne den Absatz der im Ausstrahlungsgebiet tätigen Rechtsanwälte beeinträchtigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt. Durch das der Beklagten auferlegte Verbot werde ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nicht berührt. Auch Medienunternehmen könne nicht gestattet werden, gegen das Rechtsberatungsgesetz, das wichtigen Gemeinwohlinteressen diene, zu verstoûen. Der Informationsauftrag der Beklagten erfordere nicht, Rechtsfragen von Zuschauern am Telefon zu erörtern.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zutreffend davon ausgegangen, daû der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - HerzKreislauf -Studie).
Diesen Anforderungen genügt der Unterlassungsantrag auch, soweit er sich von der konkret beanstandeten Verletzungsform löst. Der Antrag, der dagegen gerichtet ist, daû die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Fernsehsendungen ankündigt, Rechtsrat zu erteilen, wird durch den die beanstandete Verletzungsform aufgreifenden "insbesondere"Zusatz ausreichend konkretisiert. Von dem Unterlassungsbegehren erfaût wird danach die Ankündigung, Anrufer in Fernsehsendungen über die Rechtslage in ihrem näher dargestellten Fall zu unterrichten.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben.


a) Das Berufungsgericht ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, daû der Kläger als unmittelbar betroffener Wettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist.
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daû das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heiût im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Groûkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).
Davon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Beklagte hat in der auch am Kanzleisitz des Klägers in R. ausgestrahlten Sendung vom 8. August 1996 mit der Ankündigung, auf Anrufe im Studio hin Ratschläge zu Mängeln von Pauschalurlaubsreisen zu geben, trotz ihrer andersartigen Branchenzugehörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Kläger gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in Wettbewerb zum Kläger getreten.
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Kläger habe keine konkrete Beeinträchtigung darzulegen vermocht, weil praktisch aus-
geschlossen sei, daû ihm durch die Sendung der Beklagten nur ein Mandat entgangen sei. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daû dem Kläger aufgrund der Fernsehsendung tatsächlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daû der Wettbewerbsverstoû der Beklagten den Kläger - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmittelbar behindern kann. Das ist angesichts der bundesweiten Ausstrahlung des Programms der Beklagten der Fall.

b) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , mit dem beanstandeten Verhalten habe die Beklagte gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoûen. Diese hat durch den im Klageantrag wiedergegebenen Beitrag des Redakteurs O. keine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten.
Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher ; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung , jeweils m.w.N.). Dabei reicht zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bereits das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, GRUR 1987, 373 = WRP 1987, 462 - Rentenberechnungsaktion; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz , 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 205). Zweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es auch, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen (vgl.
BVerfGE 97, 12, 30). Dieser Schutzzweck wird berührt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch nur angeboten wird, weil dadurch die Gefahr begründet wird, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsberater wenden.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Einblendung und Ansage von Telefonnummern verbundene Ankündigung des Redakteurs in der Fernsehsendung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft" werde vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, daû wegen der Vielzahl der Anrufe zusätzlich zur Sendung ein Telefonservice mit einer kostenlosen Beratung über Rechtsfragen zu Reisemängeln im Einzelfall von der Beklagten angeboten werde. Ob in der anschlieûenden Sendung durch die Art und Weise der Beantwortung der wenigen durchgeschalteten Anrufe tatsächlich Rechtsberatung im Einzelfall erfolge, spiele keine Rolle. Habe die Beklagte nicht die Absicht , am Telefon Auskunft zu erteilen, würden die anrufenden Zuschauer in ihrer Erwartung getäuscht. Die Beklagte wäre in diesem Fall gemäû § 3 UWG zur Unterlassung verpflichtet. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die von der Revision angegriffene tatrichterliche Beurteilung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar. Die Prüfung ist im Streitfall darauf beschränkt, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist nicht der Fall, wie der Senat aufgrund des der Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts und des Parteivortrags selbst beurteilen kann.
Die Beklagte hat einen telefonischen Rechtsberatungsservice für alle Anrufer unabhängig von der Schaltung von Zuschaueranrufen in die laufende
Sendung weder ausdrücklich angekündigt noch ist ein solches Angebot der vom Berufungsgericht festgestellten Gestaltung der gesamten Sendung zu entnehmen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû es erkennbar Zweck der an die Zuschauer gerichteten Aufforderung der Beklagten war, allgemein interessierende Fälle in die Sendung zu bringen, damit diese durch das Anschauungsmaterial lebensnah gestaltet werden konnte. Da die Dienstleistung der Fernsehanstalten in erster Linie in der Ausstrahlung von Fernsehsendungen besteht und nicht in der Einrichtung eines Rechtsberatungsservice , bedurfte es ohne ausdrückliche Ankündigung besonderer Anknüpfungspunkte für den angesprochenen Verkehr, aus denen er entnehmen konnte, daû die Beklagte für Anrufer einen derartigen Service unabhängig von der Schaltung der Telefonanrufe in die laufende Sendung eingerichtet hatte. Eine ausdrückliche Ankündigung der Beklagten ist nicht erfolgt. Denn neben der vom Berufungsgericht herausgestellten Erklärung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft", hatte der Redakteur der Beklagten darauf hingewiesen, die Ratschläge würden "gleich hier im Studio" gegeben. Allein der Umstand, daû wegen der Vielzahl der Anrufe erwartungsgemäû nicht alle, sondern nur ein geringer Teil der Anfragen in der Sendung beantwortet werden konnte, reicht nicht aus, von der Einrichtung eines telefonischen Rechtsberatungsservice neben der Schaltung der Anrufer in die laufende Sendung auszugehen.
bb) Die Verurteilung zur Unterlassung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).
Die Ankündigung der Beklagten an Zuschauer der WISO-Sendung vom 8. August 1996, öffentlich in der laufenden Sendung Rechtsrat auf ihre indivi-
duellen Fragen zu erhalten, stellt kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû die in Zeitungen und Zeitschriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung über juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typischen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981 - I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsanschein

).


Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund eines konkreten Falles als Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufassen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Henssler/ Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 Rdn. 21; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König, Rechtsberatungsgesetz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten Falles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 238), ist umstritten.
Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1
§ 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Daher ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daû die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung; vgl. auch Groûkomm.UWG /Teplitzky, § 1 Rdn. G 119).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;
BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk muû im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.
Im Streitfall werden die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes durch die Gestaltung der Sendung der Beklagten vom 8. August 1996 nicht in relevanter Weise betroffen. Das Angebot zur Erteilung von Rechtsrat ist wegen der Konzentration auf die laufende Sendung mit einer Dauer von 30 Minuten auf wenige Fälle beschränkt. Für die Zuschauer der Sendung ist erkennbar, daû es sich wegen dieser Beschränkung um die Besprechung allgemein interessierender Fälle handeln wird und der Rechtsrat aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des Falles einschlieûlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht abschlieûend sein kann und deshalb unverbindlich bleiben muû. Können die Anrufer und Zuschauer einer Fernsehsendung der im Streitfall in Rede stehenden Art nicht erwarten, umfassend informiert
und beraten zu werden, liegt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.
Wegen der erkennbar nicht abschlieûenden Beurteilung des Falles in einer Fernsehsendung werden weder der Schutz des einzelnen oder der Allgemeinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch werden bei der auûerordentlich beschränkten Zahl der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe auch nur tangiert. Vielmehr steht bei der Erteilung von Rechtsrat in typischen allgemein interessierenden Fällen im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung die allgemeine Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhalten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu eine Auskunft erhalten. Davon mag es Ausnahmen geben, etwa wenn die individuelle Rechtsberatung in einer Sendung in den Mittelpunkt gestellt wird. Dafür ist bei dem Angebot der Beklagten , Ratschläge zu Mängeln bei Pauschalurlauben in der beanstandeten Sendung zu erteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.
Liegt in der Ankündigung der Beklagten in der Sendung vom 8. August 1996, Anrufern Ratschläge zu Mängeln im Zusammenhang mit Pauschalurlaubsreisen zu erteilen, kein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, scheidet ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch aus.
Aus demselben Grund kann das Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 823 Abs. 2, § 1004 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gestützt werden.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

1.
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;
2.
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(3) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 337/98 Verkündet am:
15. März 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Anwaltsrundschreiben
Zur Frage der Zulässigkeit eines an Mandanten und Nichtmandanten gerichteten
Rundschreibens eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung
zum Anlaß genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf
hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 15. März 2001 - I ZR 337/98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Mai 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten sind in D. als Rechtsanwälte tätig und betreiben dort im Ortsteil Hi. eine gemeinsame Kanzlei.
Der Beklagte zu 3 wandte sich unter dem 7. Juli 1997 an 120 Personen - darunter auch solche, die keine Mandanten der Beklagten waren - mit einem Rundschreiben (Anlage 1 der Klageschrift). Dieses wies den Kopfbogen der Kanzlei der Beklagten auf und hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte ..., als Serviceleistung unserer Kanzlei möchten wir Sie auf folgende aktuelle Entwicklung aufmerksam machen: Mit dem Jahressteuergesetz 1997 sind die seit langem erwarteten Neuregelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie bei der Grundbesitzbewertung eingeführt worden, die bereits rückwirkend ab dem 01.01.1996 anzuwenden sind. Gleichwohl besteht nach wie vor die Möglichkeit, Immobilien steuergünstig zu übertragen. Eine Auswahl vorteilhafter Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die steuergünstige Übertragung von privaten Immobilien nach neuem Recht zeigt die in der Anlage beigefügte Darstellung, die wir der Deutschen Erbrechtszeitschrift, Ausgabe 2, Mai 1997 entnommen haben. Bei der Deutschen Erbrechtszeitschrift handelt es sich um ein Magazin , das unter anderem von der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. herausgegeben wird, deren Mitglied Herr Rechtsanwalt H. ist.
Trotz der deutlichen Erhöhung der Grundstückswerte durch das Jahressteuergesetz 1997 bestehen - wie Sie der Darstellung entnehmen können - nach wie vor interessante Gestaltungsmöglichkeiten , um Immobilien im Privatvermögen unter Ausnutzung der ab 1996 erhöhten Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation zu übertragen. Eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung, die auch die einkommensteuerlichen Folgen berücksichtigen muß, sollte mit einem Rechts- und/ oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden. Zur Beantwortung von Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung." Die Kläger betreiben ebenfalls in D. Rechtsanwaltskanzleien. Nach ihrer Auffassung enthält das Rundschreiben vom 7. Juli 1997 eine unzulässige und daher wettbewerbswidrige Werbung für die Kanzlei der Beklagten. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Vor dem Landgericht haben sie beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit gegenüber Personen, die nicht zum Mandantenkreis der Beklagten gehören, Schreiben der in Anlage 1 wiedergegebenen Art zu versenden, insbesondere wenn - dies unter Übersendung von Artikeln aus der Deutschen Erbrechtszeitschrift geschieht, in denen auf die Gestaltungsmöglichkeiten in bezug auf die steuergünstige Übertragung von privaten Immobilien hingewiesen wird, und
- der Beklagte zu 3 als Mitglied der die Zeitschrift mitherausgebenden Vereinigung benannt wird, - und die Adressaten zur individuellen Kontaktaufnahme mit den Worten aufgefordert werden: "Eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung, die auch die einkommensteuerlichen Folgen berücksichtigen muß, sollte mit einem Rechts- und/oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden. Zur Beantwortung von Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung." Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Auffassung , das Rundschreiben überschreite den Rahmen der nach § 43b BRAO zulässigen Anwaltswerbung nicht.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit Schreiben zu versenden, in denen es heißt: "Bei der Deutschen Erbrechtszeitschrift handelt es sich um ein Magazin, das u.a. von der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. herausgegeben wird, deren Mitglied Herr Rechtsanwalt H ist" und in denen die Leser aufgefordert werden, zur "optimalen Gestaltung" ihrer Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung auch der einkommensteuerrechtlichen Folgen im Zusammen-
hang mit Immobilien im Privatvermögen Rücksprache mit den Beklagten zu nehmen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diesen die Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Urteil des Landgerichts zu einem Viertel von den Klägern zu tragen waren, von Amts wegen in voller Höhe auferlegt (OLG Düsseldorf MDR 1999, 258).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Rundschreiben als wettbewerbswidrig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot rechtfertige sich aus § 1 UWG i.V. mit § 43b BRAO. Die in den Urteilsausspruch aufgenommenen Sätze des Rundschreibens vom 7. Juli 1997 hätten die Grenzen der nach § 43b BRAO zulässigen Werbung überschritten.
Das Rundschreiben sei entgegen § 43b BRAO auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet, weil es sich an einen bestimmten und überschaubaren Adressatenkreis gewandt und anwaltliche Dienste für einen konkret bezeichneten Regelungsbedarf angeboten habe. Daß es nicht einen den Beklagten zuvor bekannt gewordenen akuten Beratungsbedarf der Angesprochenen zum Anlaß gehabt habe, sei unerheblich.
Die beanstandeten Textpassagen des Rundschreibens seien zudem eine unsachliche reklamehafte Werbung. Das Schreiben bringe die Einschätzung der Beklagten zum Ausdruck, sie verfügten über die Kompetenz, um im Einzelfall die optimale Vertragsgestaltung zu finden. Der Hinweis auf die Mitgliedschaft des Beklagten zu 3 in der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. sei keine berufsbezogene Information, sondern werde von den Adressaten nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens als die anpreisende Selbsteinschätzung verstanden, daß der Beklagte zu 3 bei Fragen der steuergünstigen Übertragung privaten Grundvermögens besonders qualifiziert und umfassend beraten und die individuell optimale Vertragsgestaltung erarbeiten könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das beanstandete Rundschreiben verstößt nicht gegen § 43b BRAO.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß das Rundschreiben als Werbung anzusehen ist. Werbung ist ein Verhal-
ten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (BGH, Beschl. v. 7.10.1991 - AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45; Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98 - Anwaltswerbung II, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach handelt es sich bei dem fraglichen Schreiben um Werbung. Der Beklagte zu 3 hat sich mit ihm gegenüber einem Kreis von potentiellen Rechtsuchenden, mit denen zum Teil bisher keine Mandatsverhältnisse bestanden, als Spezialist für Erbrecht und Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht präsentiert, um auf diesem Weg neue Klienten zu gewinnen.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Werbung gegen § 43b BRAO verstößt.

a) Nach § 43b BRAO ist den Rechtsanwälten Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß Rechtsanwälten die Werbung für ihre berufliche Tätigkeit im Grundsatz nicht verboten , sondern erlaubt ist. Die Werbefreiheit ist als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet. Zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der
Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195). Die Bestimmung des § 43b BRAO, die dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist, eröffnet mithin nicht etwa eine ansonsten nicht bestehende Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert lediglich die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Dementsprechend bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung (vgl. Mayen, NJW 1995, 2317, 2318; Krämer, FS Piper, 1996, S. 327, 330 f.; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43b Rdn. 2; Hartung/Holl/ Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, Vor § 6 Rdn. 31). Eine solche Einschränkung erfordert, da sie einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung darstellt, eine - mit der Regelung des § 43b BRAO gegebene - gesetzliche Grundlage. Sie ist außerdem nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 76, 196, 207). Sinn und Zweck des § 43b BRAO bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 7 f. - Anwaltswerbung II).
Insoweit hat die durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügte Bestimmung des § 43b BRAO die Rechtslage verändert. Das früher aus § 43 BRAO hergeleitete Verbot berufswidriger Werbung untersagte aufdringliche Werbemethoden, die sich als Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens darstellten. Hierzu wurden das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen und das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als gezielte Werbung um Praxis gerechnet (vgl. BVerfG NJW 1992, 1613; BGHZ 115, 105, 108 ff. - Anwaltswerbung I; BGH, Beschl. v. 13.9.1993 - AnwSt (R) 6/93, NJW 1994, 2035, 2036; Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen). Die nunmehr in § 43b BRAO enthaltene gesetzliche Regelung der Grenzen der dem Rechtsanwalt gestatteten Werbung erschöpft sich nicht in einer bloßen Übernahme und Festschreibung der überkommenen Grundsätze zum Verbot berufswidriger Werbung. Diese Grundsätze können daher bei der Auslegung der Neuregelung nicht ohne weiteres herangezogen werden. Mit den vom früheren Sprachgebrauch abweichenden Formulierungen in § 43b BRAO wollte der Gesetzgeber Ä nderungen in der Sache deutlich machen (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann, BRAO, § 43b Rdn. 5). Während früher das reklamehafte Anpreisen schlechthin als unzulässig angesehen wurde, setzt die nunmehr geltende Regelung voraus , daß die Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten als grundsätzlich verboten angesehen, so darf nunmehr nach § 43b BRAO die Werbung nur nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzel-
fall gerichtet sein (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 8 f. - Anwaltswerbung II).

b) An diesem Maßstab gemessen stellt sich die von den Klägern angegriffene Werbung des Beklagten zu 3 als berufsrechtlich erlaubt und damit auch als wettbewerbsrechtlich zulässig dar.
aa) Die angegriffene Werbung ist - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nicht irreführend und beinhaltet im übrigen eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit des Beklagten zu 3.
Die Angabe, daß der Beklagte zu 3 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. ist, hat auch einen sachlichen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit, wie er nach § 43b BRAO für eine zulässige Werbung erforderlich ist. Sie ist geeignet, für die Entscheidung potentieller Mandanten, ob wegen der in dem Rundschreiben angesprochenen Problematik ein Rechtsanwalt - und gegebenenfalls welcher - um Rat angegangen werden soll, auf der Grundlage vernünftiger und sachbezogener Erwägungen eine Rolle zu spielen (vgl. Feuerich/Braun, aaO § 43b Rdn. 8; Henssler/Prütting/Eylmann, aaO § 43b Rdn. 21 m.w.N.).
Das beanstandete Rundschreiben enthält auch keine mit § 43b BRAO unvereinbare Selbstanpreisung. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gilt dies auch für den Hinweis, daß eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung einer steuerlich günstigen Übertragung von Immobilien im Pri-
vatvermögen mit einem Rechts- und/oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden sollte. Aus der Sicht der Angesprochenen wird dies nicht so verstanden werden, daß die eigenen Beratungsleistungen gerade im Vergleich zu anderen Beratern herausgestellt werden sollen.
bb) Die Werbung kann weiter nicht mit der Begründung als unzulässig beurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b BRAO auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet.
Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichen Werberechts ergangenen Entscheidung "Anwaltswerbung I" ausgesprochen, daß es als eine nach § 1 UWG i.V. mit § 43 BRAO unzulässige reklamehafte Anpreisung anzusehen sei, wenn ein Rechtsanwalt unaufgefordert einem Dritten , mit dem er in keiner Mandatsbeziehung stehe oder gestanden habe, seine anwaltliche Tätigkeit nahezubringen versuche (BGHZ 115, 105, 110).
Diese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung des anwaltlichen Werberechts in § 43b BRAO überholt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der im Jahre 1994 erfolgten Einfügung der §§ 43b, 59b in die Bundesrechtsanwaltsordnung den Rechtsanwälten insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, S. 28). Dementsprechend unterscheidet die am 11. März 1997 in Kraft getretene Berufsordnung für Rechtsanwälte (abgedruckt in BRAK-Mitt. 1999, 123 ff.),
soweit sie in ihren gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO erlassenen §§ 6 bis 10 Bestimmungen über die Berufspflichten des Anwalts im Zusammenhang mit der Werbung enthält, nicht zwischen Rundschreiben an Mandanten und Rundschreiben , die an dritte Personen gerichtet sind.
Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Auftraggeber kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlaß für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht , daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 13 f. - Anwaltswerbung II, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall spricht nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nichts dafür, daß die vom Beklagten zu 3 angeschriebenen Personen eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten erbschaftoder schenkungsteuerrechtlichen Angelegenheit benötigten und der Beklagte zu 3 sie aus diesem Grund angeschrieben hat. Der Beklagte zu 3 hat vielmehr lediglich eine Gesetzesänderung zum Anlaß genommen, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf sowie darauf hinzuweisen, daß er diesen zu
befriedigen in der Lage sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Adressaten des Rundschreibens Anlaß hatten, das ganz allgemein gehaltene Rundschreiben als eine gezielte persönliche und daher gegebenenfalls als aufdringlich zu empfindende Kontaktaufnahme zu verstehen, wie sie durch das Verbot der auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichteten Werbung verhindert werden soll. Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck erfaßt das genannte Verbot entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht auch diejenigen Fälle, in denen ein konkreter Handlungs- oder Beratungsbedarf beim Adressaten erst aufgrund der in der Anwaltswerbung enthaltenen Angaben zu einer konkreten Fallgestaltung bewußt gemacht wird. Daß der Beklagte zu 3 sich mit seiner Werbung an Personen gewandt hat, bei denen er ein generelles Interesse an seinen Leistungen erwarten durfte und die er deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffte, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 300/98, Umdruck S. 14 - Anwaltswerbung II).
3. Nach dem Vorstehenden kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, mit seiner Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat und ob es, wie die Revision ebenfalls beanstandet, die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu Lasten der Beklagten hätte abändern dürfen.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 167/01 Verkündet am:
9. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Arztwerbung im Internet
NordrheinZÄBerufsO § 20

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem
Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem
unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen
Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen
interessiert sind.

b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete
stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei
auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere
Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen
anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.

c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten
durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von
nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt
werden oder zumindest ausgeübt werden können.

d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von
diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken.
Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch
emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen
können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der
Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.
BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 auf die Berufung des Beklagten abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat der Beklagte 1/12 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein. Sie beanstandet den Internetauftritt des Beklagten, der in K. eine Zahnarztpraxis betreibt.
Der Beklagte stellt auf seiner Homepage im Internet seine Zahnarztpraxis vor. Bei Anwahl der Überschrift "Schwerpunkte" werden als "Praxisschwerpunkte" die Prophylaxe, die Implantologie und die Ästhetische Zahnheilkunde angegeben und wie folgt erläutert:
"PROPHYLAXE • Professionelle Zahnreinigung. • Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege. • Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege. • Fissuren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen. IMPLANTOLOGIE • Einpflanzen von künstlichen Zahnwurzeln aus Titan in den Kieferknochen. • Titan-Implantate verwachsen mit dem Kieferknochen und dienen als festes Halteelement für den Zahnersatz. • Titan-Implantate übernehmen die biologische Funktion der natürlichen Zahnwurzel. • Titan-Implantate ermöglichen festsitzenden Zahnersatz anstelle herausnehmbarer Prothesen. ÄSTHETISCHE ZAHNHEILKUNDE 1. Einsatz von Veneers: • In den USA entwickelte hauchdünne, keramische Verblendschalen. • Allen anderen restaurativen Verfahren bei weitem überlegen.
• Massive Frontzahnüberkronungen können vermieden werden. • Da die Veneers am Zahnfleischrand hauchdünn auslaufen, ist dauerhaft kein Übergang zum Zahnfleisch (dunkler Kronenrand ) sichtbar. • Die Veneertechnik ist das am wenigsten invasive Verfahren; die eigene gesunde Zahnsubstanz wird weitestgehend geschont. 2. Zahnfarbene Versorgung im Seitenzahnbereich." Unter der Überschrift "Veneers" bildet der Beklagte u.a. die nachstehend (in schwarz-weiß) wiedergegebene Urkunde über seine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde e.V. (im weiteren: DGÄZ) ab:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darum, ob der Beklagte bei seinem Internetauftritt die Praxisschwerpunkte in der konkreten Ausgestal- tung angeben und die Mitgliedsurkunde zeigen darf. Die Klägerin hält beides für berufswidrig, weil die Darstellung irreführende Elemente aufweise, werbliche Anpreisungen enthalte und die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde keine sachliche Information darstelle.
Die Klägerin hat, nachdem vor dem Landgericht wegen anderer Streitpunkte die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt und die Klage teilweise zurückgenommen worden war, dort, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,
den Beklagten unter Androhung der im einzelnen bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet - wie auf den dem Antrag beigefügten Internetausdrucken wiedergegeben - ... die "DGÄZ-Mitgliedsurkunde 2000" abzubilden sowie die Internetseiten ... "Schwerpunkte" ... zu unterhalten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf seine Praxisschwerpunkte (Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde) sowie auf seine Mitgliedschaft bei der DGÄZ in der konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts hinzuweisen.
Die Berufungen der Parteien, mit denen diese ihre im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt haben, sind ohne Erfolg geblieben (OLG Köln NJW-RR 2001, 1570).
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - in der Angabe und Erläuterung der drei Praxisschwerpunkte sowie in der Wiedergabe der "Mitgliedsurkunde 2000" der DGÄZ eine berufswidrige und damit zugleich wettbewerbswidrige Werbung des Beklagten gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt :
Die in dem Internetauftritt des Beklagten genannten Praxisschwerpunkte wiesen irreführende Elemente auf und verstießen, da sie mit dem Berufsbild eines Zahnarztes unvereinbare werbliche Anpreisungen enthielten, gegen das in der Berufsordnung der Klägerin enthaltene Werbeverbot. Die vom Beklagten unter dem Praxisschwerpunkt "Prophylaxe" aufgeführten Tätigkeitsfelder könnten keine Praxisschwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer jeden Zahnarztpraxis gehörten. Durch die Benennung der dort genannten Tätigkeiten als Praxisschwerpunkte erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, er verfüge insoweit über besondere Fähigkeiten; denn jeder Zahnarzt müsse die Zähne seiner Patienten "professionell", d.h. mit seinen beruflichen Möglichkeiten reinigen, die Patienten zur richtigen Zahnpflege anleiten und die hierfür geeigneten Hilfsmittel demonstrieren und bereitstellen. Außerdem preise der Beklagte die von ihm angewandten Behandlungsmethoden im Rahmen der Praxisschwerpunkte werbend an, stelle deren Vorteile gegenüber anderen Methoden im einzelnen dar und betreibe damit eine unzulässige Werbung. Der Beklagte informiere nicht, sondern konfrontiere den Patienten mit Behandlungsalternativen und überfordere ihn damit, weshalb keine sachlich zutreffende und dem Laien verständliche Informationswerbung vorliege.
Die Darstellung der Mitgliedsurkunde der DGÄZ stelle ebenfalls keine sachliche Patienteninformation dar, sondern sei Bestandteil der konkreten Bewerbung der vom Beklagten angewandten Ästhetischen Zahnheilkunde. Die Urkunde stelle sich wegen des in ihr verwendeten unbekannten Begriffs "orofaziale Ästhetik" als Bestandteil einer vom Patienten selbst nicht zu leistenden fachlichen Bewertung der beworbenen Behandlungsmethoden dar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet.
1. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berechtigt , Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von deren Wettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97, GRUR 1999, 1009 = WRP 1999, 1136 - Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika ). Der Beklagte gehört der Klägerin als Mitglied an.
2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte sowie die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde der DGÄZ zu Unrecht als berufs- und damit zugleich wettbewerbswidrige Werbung angesehen.

a) Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NW. 1997, S. 790 - BO), zuletzt geändert durch Beschluß der Kammerversammlung vom 30. November 2002 (MBl. NW. 2002, S. 298), ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt. Nach § 20a Satz 1 bis 3 BO kann dieser in Computerkommunikationsnetze öffentlich abrufbare Praxisinformationen einstellen, sofern deren Ge-
staltung und Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen und sie keine werbenden Herausstellungen und anpreisenden Darstellungen enthalten. Nach der hierzu gemäß § 20a Satz 4 BO von der Klägerin erlassenen Richtlinie (Rheinisches Zahnärzteblatt 2000, 45) sind im Rahmen einer Homepage u.a. Angaben zur Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung erlaubt. Im übrigen gelten auch insoweit die Vorschriften der §§ 16 bis 20 BO und damit namentlich die dort in § 20 Abs. 1 enthaltene Beschränkung für die Werbung entsprechend (§ 20a Satz 5 BO).
In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten Grenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden können (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2001 - 1 BvR 873/00 u. 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788, 2789 = WRP 2001, 1064). Dementsprechend ist das Werbeverbot für Zahnärzte in § 20 Abs. 1 BO verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzulässig ist. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschl. v. 21.4.1993 - 1 BvR 166/89, NJW 1993, 2988, 2989; Beschl. v. 17.7.2003 - 1 BvR 2115/02, WRP 2003, 1099, 1100; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Notfalldienst für Privatpatienten). Es ist einem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen (BGH GRUR 2001, 181, 182 - dentalästhetika ). Das trifft in besonderer Weise auf im Internet im Rahmen einer Homepage erfolgende Darstellungen seiner Praxis und seiner Leistungen zu; denn diese präsentieren sich dem Leser - anders als Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften - nicht ungefragt, sondern werden als passive Darstellungs-
plattform in der Regel von interessierten Personen, die bestimmte Informatio- nen suchen, ausgewählt (BVerfG WRP 2003, 1099, 1101 m.w.N.).
Die Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger Werbung ist dabei unter Berücksichtigung dessen zu bestimmen, daß die für Ärzte bestehende Beschränkung des Werberechts eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt die in der Wirtschaft üblichen Werbemethoden verwendete (BVerfGE 33, 125, 170; 85, 248, 260). Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung (BVerfGE 71, 162, 174). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Verbot berufswidriger Werbung des § 20 Abs. 1 BO beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor (BVerfGE 85, 248, 260).

b) Nach diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte im Internetauftritt des Beklagten enthalte irreführende Elemente und stelle im übrigen eine berufswidrige werbliche Anpreisung dar, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Die Angabe der Praxisschwerpunkte Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den irreführenden und falschen Eindruck, der Beklagte verfüge insoweit über ihn gegenüber anderen Zahnärzten qualifizierende besondere Fähigkeiten. Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, daß ein Arzt, der lediglich die Bereiche benennt, in denen er schwerpunktmäßig tätig ist, sich damit zugleich einer besonderen rechtsförmlich
erworbenen Qualifikation oder einer im Vergleich zu anderen Ärzten besonders qualifizierenden Befähigung berühmt (vgl. für Rechtsanwälte BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 15/94, GRUR 1996, 365, 366 = WRP 1996, 288 - Tätigkeitsschwerpunkte ). Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält dementsprechend vielmehr nur die - im Streitfall auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht unrichtige - Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen (BVerfG NJW 2001, 2788, 2790; für Rechtsanwälte vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826 = WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen; BGH GRUR 1996, 365, 366 - Tätigkeitsschwerpunkte ). Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Zahnärzte ist damit nicht verbunden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - nicht annehmen , andere Zahnärzte seien auf diesen Gebieten nicht tätig oder schlechter qualifiziert.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, die von dem Beklagten unter der Überschrift "Prophylaxe" angegebenen Tätigkeiten wie "professionelle Zahnreinigung, Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege, Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege, Fissuren -Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen" könnten keine Schwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer Zahnarztpraxis gehörten. Das Berufungsgericht ordnet dem Begriff "Praxisschwerpunkt" dabei einen Aussageinhalt zu, der diesem nicht zukommt. Die Angabe des Praxisschwerpunkts bedeutet lediglich, daß der Beklagte auf dem Gebiet der Prophylaxe nachhaltig tätig ist und deshalb dort Erfahrung besitzt. Der Umstand, daß es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die wohl auch nahezu jeder andere Zahnarzt in mehr oder weniger großem Umfang ausübt oder zumindest ausüben kann, steht der Rich-
tigkeit dieser Aussage nicht entgegen. Im übrigen kann der Beklagte durch diesen Hinweis auch zum Ausdruck bringen, daß er besonderes Gewicht auf die Prophylaxe legt.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt auch die Anzahl der im angegriffenen Internetauftritt angegebenen drei Praxisschwerpunkte nicht zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung. Zwar kann ein Zahnarzt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht sämtliche Bereiche der zahnärztlichen Tätigkeit zum Schwerpunkt seiner Tätigkeiten erklären. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
cc) Das Berufungsgericht ist des weiteren der Auffassung, die in der Erläuterung der Praxisschwerpunkte enthaltene Beschreibung der Behandlungsmethode stelle keine sachliche Information dar. Soweit sich der Beklagte mit alternativen Behandlungsmethoden auseinandersetze und die angeblichen Vorteile der Implantologie und des Einsatzes der Veneers beschreibe, werde der Patient nicht informiert, sondern mit Behandlungsalternativen konfrontiert und in die Auseinandersetzung über Behandlungsmethoden hineingezogen, wobei er, da ihm die erforderlichen Fachkenntnisse fehlten, überfordert werde. Eine solche wertende Anpreisung der Behandlungsmethoden sei mit dem Gemeinwohl nicht zu vereinbaren. Diese Beurteilung erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.
Die Angabe der drei Praxisschwerpunkte und die vom Beklagten dazu gegebenen Erläuterungen stellen Mitteilungen dar, die den Rahmen einer interessengerechten und sachangemessenen Information nicht verlassen. Die Darstellung ist nicht reißerisch aufgemacht, und die Leistungen werden auch nicht, wie es im gewerblichen Bereich üblich ist, ungefragt und reklamehaft angeprie-
sen. Unter dem Praxisschwerpunkt "Implantologie" stellt der Beklagte die Funktion und den Vorteil eines Titan-Implantats im Vergleich zu einer herausnehm- baren Prothese und unter der Überschrift "Ästhetische Zahnheilkunde" den Einsatz von Veneers und den Vorteil dieser Technik dar.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt auch aus dem Umstand, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "invasives Verfahren" teilweise nicht verstehen, nicht, daß eine mit dem Gemeinwohl unvereinbare werbende Anpreisung vorliegt. Dabei trifft zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu, daß nur an einer sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen Informationswerbung über die Behandlungsmethode der Implantation ein Allgemeininteresse besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 - 1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734, 2735). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß die hier angegriffene Angabe im Rahmen der Erläuterungen eines Praxisschwerpunkts auf einer Homepage erfolgt, d.h. niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind und daher die Taste "Schwerpunkte" auf der Homepage des Beklagten anklicken. Im Hinblick darauf ist die beanstandete Aussage als hinreichend verständlich anzusehen und die Vermittlung der Methode als vom Allgemeininteresse gedeckte sachliche Angabe zu werten.

c) Die Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkunde stellt ebenfalls keine Werbemaßnahme dar, die die Grenzen einer sachangemessenen Information überschreitet. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise der in der Urkunde hervorgehobenen Mitgliedschaft die Bedeutung beimessen, daß mit ihr jedenfalls mittelbar die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit der Ästhetischen
Zahnheilkunde beworben wird. Dies geschieht jedoch nicht reklamehaft. Denn der Adressat der Werbung wird durch diese darüber informiert, daß es entsprechend dem vom Beklagten angegebenen Praxisschwerpunkt "Ästhetische Zahnheilkunde" eine Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde gibt, daß der Beklagte Mitglied dieser Gesellschaft ist und daß er deren Zielsetzung durch seine regelmäßige Fortbildung auf dem Gebiet der orofazialen Ästhetik unterstützt. Der Umstand, daß dabei die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in dieser Vereinigung sowie der Begriff der orofazialen, d.h. den Mundbereich betreffenden Ästhetik nicht näher erläutert werden, mindert den Informationswert der Werbung zwar, hebt aber deren Informationscharakter nicht auf. Dieser tritt ferner nicht deshalb gegenüber der mit der Wiedergabe der Urkunde auch verbundenen werbenden Darstellung des Beklagten zurück, weil die in der Urkunde enthaltenen Informationen ebenso ohne deren Wiedergabe hätten gegeben werden können. Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, WRP 2003, 1209, 1212). Eine solche Wirkung kommt der bloßen Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkunde jedoch nicht zu.
Diese erweckt gemäß den Ausführungen zu vorstehend b) aa) im übrigen auch nicht den Eindruck, daß sich der Beklagte von den anderen Zahnärzten abhebt, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, daß er auf dem Gebiet der Ästhetischen Zahnheilkunde nachhaltig tätig ist und deshalb dort über besondere Erfahrungen verfügt.

III. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts in dem Umfang, in dem es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die Rechtsmittelinstanzen aus § 91 Abs. 1 ZPO sowie - für das Berufungsverfahren - aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)