Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2018 - W 8 K 18.34
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
II.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 200.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Rückzahlung des Preises für eine nicht angetretene Flugreise, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
- 2
- Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis : "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."
- 3
- Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
- 5
- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die zulässige Revision des Klägers hat nur zum kleineren Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
- 7
- I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung "noch unbekannt" gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorgesehene Ausgleichszahlung zustehe.
- 8
- Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die Beklagte die Verpflichtung begründet habe, die vom Kläger nach Abschluss der Buchung als Fluggast benannte Person zu befördern. Bei der Buchungsmaske der Beklagten handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, dass für den ausgewählten Flug auch der Name des Passagiers eingegeben werde. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor- und Nachnamen als Pflichtfelder sowie den Hinweisen, dass nach erfolgter Buchung eine Namensänderung nicht mehr möglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein hiervon abweichendes Angebot von der Beklagten als solches erkannt und mit abweichendem Inhalt angenommen würde. Die Eingabe "noch unbekannt" in das Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht aus Bereicherungsrecht.
- 9
- Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen. Ungeachtet dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom Kläger nachträglich benannten Person von vorneherein nicht entstanden sei, stehe ein derartiger Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht aber der Vertragspartei des Beförderungsvertrags zu.
- 10
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch wegen der verweigerten Beförderung des vom Kläger nachträglich benannten zweiten Passagiers nicht zusteht. Allerdings kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des insoweit ohne Rechtsgrund gezahlten Reisepreises verlangen.
- 12
- a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da entgegen der Auffassung der Revision zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmungsrecht hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hätte.
- 13
- aa) Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das Internet bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den Anbieter übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312g BGB eröffnet. Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.
- 14
- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den über die Buchungsmaske der Beklagten buchbaren Flügen nicht um ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB handelt, sondern dass die Beklagte insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1158). Erst in dem Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7. September 2009 ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des Klägers und einer weiteren Person von Dresden nach Larnaca und zurück zu sehen.
- 15
- cc) Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, dass die Beklagte das Angebot des Klägers auch hinsichtlich des für einen "noch unbekannt(en)" Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des Angebots des Klägers durch die Beklagte ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingegebenen Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe "noch unbekannt" zustande gekommen sei, ohne jedoch im Einzelnen festzustellen, wann und mit welcher Handlung die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen haben soll. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung, dass die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 mit einer Annahmeerklärung verbunden worden ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbestätigung im Verfahren vorgelegt. Da somit weitere tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmeerklärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Buchungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976).
- 16
- dd) Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 bezüglich eines zweiten, für einen "noch unbekannt(en)" Fluggast gebuchten Fluges kann nicht als Annahme gemäß § 147 BGB ausgelegt werden, die zum Abschluss eines Beförderungsvertrags hinsichtlich des zweiten Fluggastes geführt hätte.
- 17
- Die von dem Kläger und der Beklagten unter Einsatz deren Computersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äußeren Anschein überein. Der Kläger hat in die Namensfelder für den zweiten Fluggast zweimal die Worte "noch unbekannt" eingetragen und die Beklagte hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese Angabe übernommen. Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf die automatisierte Reaktion des Computersystems abzustellen, dessen sich die Beklagte für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bediente. Nicht das Computersystem, sondern die Person (oder das Unternehmen), die es als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist Empfänger der abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der Erklärung ist mithin nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich deuten und verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Allein ein solches Verständnis steht mit den §§ 133, 157 BGB und den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Einklang.
- 18
- (1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB /Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
- 19
- (2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni- kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger /Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman /Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2).
- 20
- (3) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte musste die Buchung des Klägers für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in den Namensfeldern "noch unbekannt" zwar dahin verstehen, dass sich der Kläger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Person nachträglich zu bestimmen. Aus der Sicht des Klägers war in dem automatisierten Verfahren die Eingabe der Wörter "noch unbekannt", die nach allgemeinem Verständnis keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert worden. Darüber musste sich auch die Beklagte, die nach unbestrittenem Vortrag wegen des damit verbundenen hohen Kostenaufwands keine Prüfungsroutine bezüglich der Namensangaben in ihrem Computersystem installiert hatte, im Klaren sein. Gleichwohl hat die Beklagte dieses Angebot des Klägers aber nicht angenommen und diesem durch die Absendung der Buchungsbestätigung nicht das Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen. Denn die Beklagte hatte die nachträgliche Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der Buchungsmaske ausdrücklich ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der Person des Reisenden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises identifizierbar sein sollte, ein wesentlicher Punkt des Beförderungsvertrages war, über den bei Vertragsabschluss Klarheit bestehen sollte. Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der Buchungsbestätigung bei objektiver Betrachtung ausgehen. Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der - entsprechend der von ihm offenbar nicht veränderten Voreinstellung - auf einen männlichen Passagier "Mr. Noch unbekannt" lautenden Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des Buchungssystems, sondern die Erklärung der Beklagten zu erhalten, dass sie ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchungsmaske nachgefragte Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte.
- 21
- Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls hinsichtlich des für "noch unbekannt" gebuchten Flugs keinen Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nicht über die Person des oder der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt hatten , über die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei - hier der Beklagten - eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs.1 Satz 1 BGB).
- 22
- ee) Der Umstand, dass die Beklagte den Reisepreis für zweiHinund Rückflüge vom Konto des Klägers eingezogen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Abbuchung des Reisepreises kann jeden- falls deshalb nicht als Annahmeerklärung der Beklagten gewertet werden, weil eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Beförderungsvertrags insoweit nicht erzielt worden ist. Weder durfte der Kläger nach den Angaben in der Buchungsmaske der Beklagten annehmen, dass ihm die Beklagte die nachträgliche Benennung eines Mitreisenden gestatten wollte, noch musste er die Abbuchung dahin verstehen, dass die Beklagte sich zur Beförderung eines Passagiers mit dem Namen "Noch unbekannt Noch unbekannt" verpflichten wollte.
- 23
- b) Da die Beklagte mithin den Reisepreis für eine zweite Person ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB insoweit Rückzahlung verlangen. Für einen Gegenanspruch der Beklagten, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der Beklagten durch die vom Kläger vorgenommene Eintragung in der Buchungsmaske eine anderweitige Buchung entgangen oder Kosten entstanden wären, ist nichts dargetan.
- 24
- c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Flugpreis zu erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwaltskosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB).
- 25
- 2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten. Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen.
- 26
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Schuster
AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2011 - 103 C 5037/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2 S 170/11 -
Gründe
-
I
- 1
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Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz.
- 2
-
Die Beigeladene ist ein niederländisches Unternehmen, deren Rechtsvorgängerin 99,15 % der Aktien einer nordrhein-westfälischen Textilfabrik (V. AG - V. AG) gehörten. Die V. AG hielt wiederum 28,1 % der Anteile der im Erzgebirge gelegenen L. Kammgarnspinnerei AG (L. AG). Die L. AG wurde im April 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und in Eigentum des Volkes überführt. Die Beigeladene beantragte im Juni 2004 eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juli 2013 stellte der Beklagte fest, dass die Beigeladene einen entsprechenden Entschädigungsanspruch in Höhe von 469 741,37 € nebst Zinsen für den Verlust der mittelbaren Beteiligung an der L. AG gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zustehe.
- 3
-
Der dagegen gerichteten Klage der Bundesanstalt gab das Verwaltungsgericht statt. Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) komme auch für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage in Betracht, wenn dafür eine Entschädigung vorgesehen gewesen sei. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG trage in spezieller Weise dem schutzwürdigen Interesse ausländischer Anteilseigner Rechnung. Die Voraussetzungen dieses Entschädigungserfüllungsanspruches lägen aber nicht vor, weil die mittelbare Beteiligung der Beigeladenen bei der Enteignung der L. Kammgarnspinnerei nicht "zunächst freigestellt" worden sei. Es fehle an einer ausdrücklichen Freistellungserklärung bei der Enteignung oder an einer späteren nach außen publik gewordenen Entscheidung, die mittelbare Enteignung ausländischer Aktionäre rückgängig zu machen. Eine entsprechende Entschädigung der ausländischen Aktionäre sei im vorliegenden Fall auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG vorgesehen gewesen. Ob die Beigeladene einen Entschädigungsanspruch aus Völkerrecht herleiten könne, könne offen bleiben. Der Anspruch bestehe allenfalls im Völkerrechtsverhältnis zwischen den Staaten. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.
-
II
- 4
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Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargetan.
- 5
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1. Die Rügen der Beigeladenen, die sich auf die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG beziehen, greifen nicht durch. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass es im vorliegenden Fall an dem tatbestandlichen Erfordernis der Freistellung der ausländischen Beteiligung von der Enteignung fehlt.
- 6
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a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs der "Freistellung" nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 21) abgewichen. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungs- oder das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14).
- 7
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Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 und vom 24. September 2015 aufgestellten Rechtssätze ausdrücklich referiert und zum Maßstab seiner rechtlichen Würdigung gemacht. Es hat im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff der Freistellung vor allem im faktischen Sinne zu verstehen sei. Es komme maßgeblich darauf an, dass in der Rechtswirklichkeit für den Anteilseigner deutlich zum Ausdruck gekommen sei, dass er durch die Enteignung des Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (UA S. 23). Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf hingewiesen hat, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die ausländischen Anteilseigner in der Rechtswirklichkeit nicht stets von der entschädigungslosen Enteignung freigestellt gewesen seien und dass bei den Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages offenbar der Eindruck aufgekommen sei, die Freistellung ausländischer Anteile habe eines Umsetzungs- bzw. eines besonderen Erkenntnisaktes bedurft, wird damit kein gegenteiliger Rechtssatz aufgestellt, sondern nur das Abstellen auf den faktischen Freistellungsbegriff erläutert.
- 8
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b) Die Frage, ob für die Annahme einer Freistellung stets eine individuelle Schutzanordnung erforderlich ist, hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Freistellung keine besondere Form voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43). Daher sind neben einer Freistellung durch Einzelfallanordnung auch Sammel- und Gruppenfreistellungen durch Verordnungen und Gesetze denkbar, sofern auch in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass bestimmte von einer Enteignung betroffene Anteilsinhaber zumindest wirtschaftlich betrachtet aus ihrer Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollten. Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts genau an einer solchen in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck kommenden Freistellung von der Enteignung.
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c) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass es bei seiner tatrichterlichen Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Freistellungsaktes auf die Perspektive des Enteigneten abgestellt hat. Von einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann zum einen schon deswegen nicht gesprochen werden, weil das Verwaltungsgericht dazu keinen vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungspraxis bei der Anwendung und Auslegung des Enteignungs- und Freistellungsbegriffs auf die Perspektive des Betroffenen abgestellt. Es hat bei der Frage, ob der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen wirtschaftlich betrachtet vollständig und endgültig von seinem Eigentum verdrängt worden ist, stets untersucht, wie die Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 35, 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 21 f.).
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d) Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob es bei der Freistellung auf die subjektive Perspektive des Betroffenen oder auf die objektive Sach- und Rechtslage ankommt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage lässt sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Wie ausgeführt stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage der Enteignung und der Freistellung auf die Perspektive des Betroffenen ab. Dies hat seinen Grund darin, dass das Vermögensrecht und das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz bei der Einräumung von Wiedergutmachungsansprüchen an die in der Rechtswirklichkeit bei den Betroffenen eingetretenen Schädigungslagen anknüpfen. Außerdem sind bei den vor und nach 1949 durchgeführten Enteignungen und Freistellungen in vielen Fällen begleitende Erklärungen abgegeben worden oder individuelle Hoheitsakte ergangen, die entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB so auszulegen sind, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (sog. objektiver Empfängerhorizont, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 5 B 66.12 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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Dementsprechend ist auch bei den hier auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen maßgeblich darauf abgestellt worden, ob sich die Enteignungsbetroffene - objektiv vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtsregeln und greifbarer Anhaltspunkte in der Rechtswirklichkeit - zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen musste (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43; ähnlich Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 22). Die Perspektive des objektiven Empfängerhorizontes hat auch ersichtlich das Verwaltungsgericht seiner tatrichterlichen Feststellung zu Grunde gelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung annehmen "musste" (UA S. 26).
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e) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen, beruht diese Tatsachenfeststellung nicht auf Verfahrensfehlern. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 VwGO ist schon nicht ausreichend dargetan. (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in Betracht, die alleine die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter eine materiell-rechtliche Norm betreffen. Zu diesen Mängeln gehören aktenwidrige Feststellungen oder denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 21. Dezember 2016 - 8 B 27.15 - juris Rn. 19).
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Solche Mängel hat die Beigeladene nicht vorgetragen. Sie benennt weder denklogisch unmögliche noch aktenwidrige Feststellungen. Sie wirft dem Verwaltungsgericht die mangelnde Berücksichtigung des in § 3 der Verordnung zur Durchführung des sächsischen Enteignungsgesetzes vom 30. Juni 1946 zum Ausdruck kommenden Schutzes ausländischer Kapitaleigner vor und rügt die mangelnde Beachtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur B. Sprudel GmbH (Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183). Damit werden lediglich Mängel benannt, die vor allem die rechtliche Würdigung betreffen und nicht ausschließlich die Tatsachenfeststellung betreffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den in der genannten Rechtsnorm zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, ausländisches Vermögen zu schützen, nicht in Abrede gestellt. Es hat lediglich festgestellt, dass in der Rechtswirklichkeit im vorliegenden Fall eine entsprechende Freistellungsentscheidung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht erfolgt sei.
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f) Auch die Aufklärungsrüge der Beigeladenen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Beweisantrag in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann angenommen werden, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufgezeigt werden muss, dass das vorinstanzliche Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12 und vom 13. September 2006 - 6 B 12.16 - juris Rn. 6).
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Gemessen hieran ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Dem Verwaltungsgericht mussten sich keine Ermittlungen zu der Frage aufdrängen, ob der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die zum Schutz ausländischen Vermögens ergangenen Vorschriften in der sowjetischen Besatzungszone bekannt waren oder ob sie sich Zugang zu den einschlägigen Rechtsvorschriften verschaffen konnte. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es nicht darauf an, wie die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen subjektiv die Enteignung verstanden hat, sondern wie sie sie objektiv aufgrund der einschlägigen besatzungshoheitlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone verstehen musste.
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g) Das Verwaltungsgericht ist auch nicht dadurch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <188 f.>) abgewichen, dass es neben einer Enteignung des Unternehmensträgers auch eine Enteignung der Kapitaleigner angenommen hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch die Enteignung der L. AG in Form eines Rechtsverlustes oder lediglich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen war. Ausgehend vom faktischen Enteignungsbegriff reiche es aus, dass sie ihrer Beteiligungsrechte an der enteigneten Aktiengesellschaft wirtschaftlich beraubt worden sei (UA S. 26). Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden bei der Erörterung der Freistellungsvoraussetzungen ebenfalls einen wirtschaftlich-faktischen Maßstab angelegt und keine entsprechende "Modifizierung der Enteignungsentscheidung" (UA S. 28) festgestellt hat, ist es seinem gedanklichen Ansatz treu geblieben und hat keinen anderweitigen Rechtssatz aufgestellt.
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h) Die Revision kann auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen werden, ob die Aufnahme eines Unternehmensträgers in eine Enteignungsliste nach dem sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juli 1946 (GVOBl. I S. 305) nicht nur zur Enteignung des Vermögens des Unternehmensträgers, sondern auch zur Enteignung von mittelbaren oder unmittelbaren ausländischen Beteiligungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG führten. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frage zur Auslegung eines auf besatzungshoheitlicher Grundlage erlassenen Gesetzes überhaupt revisibel ist. Denn die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG besteht ein Entschädigungsanspruch auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern "an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern". Tatbestandlich wird nur die Enteignung des Unternehmensträgers vorausgesetzt. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausgesprochene Enteignung nach damaligem Recht zusätzlich auch die Anteilsrechte erfasst oder ob sie die Beteiligung nur wirtschaftlich entwertet hat. Die Frage bedarf im vorliegenden Verfahren auch nicht bei der Prüfung der Frage, ob eine Freistellung vorliegt, der Klärung. Denn der Begriff der Freistellung ist wie der Begriff der Enteignung in einem faktischen Sinne zu verstehen, so das eine rein normative Verschonung der Beteiligung nicht ausreichen würde. Daher hat das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen und tragend auf die fehlende wirtschaftlich-faktische Freistellung der ausländischen Beteiligung der Beigeladenen abgestellt.
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i) Schließlich kann auch die diesbezügliche Aufklärungsrüge der Beigeladenen keinen Erfolg haben. Die Beigeladene wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den Umfang der Enteignungswirkung des auf besatzungshoheitlicher Grundlage erlassenen sächsischen Enteignungsgesetzes unzureichend ermittelt und damit gegen seine Aufklärungspflicht in Bezug auf fremdes Recht (vgl. § 86 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) verstoßen. Bei dieser Rüge wird schon nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt, welche Ermittlungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen, in welcher Weise die Beigeladene auf diesbezügliche Untersuchungsmaßnahmen hingewirkt hat, welches Ergebnis die unterbliebenen Untersuchungen erbracht hätten und aus welchen Gründen etwa die mangelnde Einholung eines Sachverständigengutachtens zu bestimmten Rechtsfragen ermessensfehlerhaft gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41). Darüber hinaus kann die Aufklärungsrüge auch deswegen keinen Erfolg haben, weil es nach der im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage nicht ankommt, ob das genannte Gesetz vom 30. Juli 1946 neben einer Enteignung der Unternehmensträger auch eine Enteignung der Anteilsinhaber nach sich gezogen hat.
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j) Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Beigeladenen nicht ignoriert, dass ihres Erachtens ausländische Beteiligungen im Zuge der Enteignung nach dem sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juli 1946 (GVOBl. I S. 305) nicht enteignet worden sind. Vielmehr hat es dieses Vorbringen im Tatbestand des Urteils (UA S. 16) referiert und es inhaltlich darauf eingegangen. Es hat jedoch dem rein normativen Verständnis der Beklagten vom Begriff der "Freistellung" einen die Rechtswirklichkeit im Einzelfall einbeziehenden faktischen Freistellungsbegriff entgegengesetzt und deswegen aus Gründen des materiellen Rechts den Anspruch abgelehnt.
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Dabei hat es auch den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer treuhänderischen Verwaltung der L. AG (Schriftsatz vom 25. Januar 2016 S. 61) im Tatbestand des Urteils zur Kenntnis genommen (UA S. 18 Abs. 2) und im Rahmen der Entscheidungsgründe in Erwägung gezogen. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass die L. AG in einer Aufstellung der Industrieverwaltung 39 als von ihr treuhänderisch verwaltetes Vermögen bezeichnet worden ist (UA S. 28 Abs. 3). Das Verwaltungsgericht hat darin jedoch ein singulär gebliebenes, rein verwaltungsinternes Schreiben gesehen, das weder der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen noch der V. AG zur Kenntnis gelangt sei. Daher habe sich bei der Betroffenen nicht der Eindruck verfestigen können, sie wäre zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht von den Folgen der Enteignung der L. AG freigestellt worden (UA S. 29). Somit ist das Verwaltungsgericht auch diesem Vorbringen lediglich aus Gründen des materiellen Rechts nicht gefolgt.
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2. Auch die Rügen in Bezug auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtsausführungen zum Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG können keinen Erfolg haben.
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a) Die Beigeladene hält es im Zusammenhang mit dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "vorgesehen" für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung von Unternehmensträgern nicht zu Entschädigungsansprüchen von Ausländern, die an den enteigneten Unternehmensträgern beteiligt waren, führte, weil das damalige Recht - selbst bei hoheitlichen Verstößen deutscher Behörden gegen sowjetische Normen zum Schutz ausländischer Interessen an den enteigneten Unternehmensträgern - keine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG vorgesehen hat.
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Damit wird keine - wie es bei einer Grundsatzrüge geboten wäre - höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ausgeführt, dass Entschädigungen im Sinne dieser Vorschrift bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nur "vorgesehen waren", wenn nach den seinerzeit anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch bestanden hat (Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 5 B 20.10 - ZOV 2011, 44 Rn. 5). Erforderlich ist - wie in den Fällen des Absatzes 1 - ein entsprechend verdichtetes Entschädigungsversprechen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 49).
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Neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob im vorliegenden Fall auf besatzungshoheitlicher Grundlage ein Entschädigungsversprechen abgegeben worden ist oder ob nach den damals anzuwendenden Rechtsvorschriften ein Entschädigungsanspruch bestanden hat, lässt sich nicht durch Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG klären. Diese Frage nach dem konkreten Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist - wie bei der besatzungshoheitlichen Enteignung - nur mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls und die in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck kommende Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87 f.> und vom 2. März 2000 - 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11, jeweils m.w.N).
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Nach diesen Maßstäben ist es nicht - wie die Beilgeladene meint - allein entscheidend, dass in der Besatzungszeit auch in der sowjetischen Besatzungszone deutsches Recht fortgegolten hat und dass die auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen somit theoretisch betrachtet Enteignungsentschädigungsansprüche aus Art. 153 Abs. 2 WRV, Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, gewohnheitsrechtliche Aufopferungsansprüche entsprechend §§ 74, 74 Einl. ALR, Staatshaftungsansprüche, deliktische Ansprüche (etwa aus § 823 Abs. 2 BGB), bereicherungsrechtliche Ansprüche oder völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Entschädigungsansprüche ausgelöst haben. Vielmehr muss in den von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG umschriebenen Fällen einer "steckengebliebenen Enteignung" auch in der Rechtswirklichkeit der damaligen Zeit eine konkrete Aussicht auf Erhalt der Entschädigung bestanden haben. Da es weder in der sowjetischen Besatzungszeit noch in der ehemaligen DDR einen effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Enteignungsmaßnahmen gegeben hat, kann nicht allein aus dem theoretischen Bestehen einer Rechtsgrundlage auf die praktische Erreichbarkeit einer Enteignungsentschädigung im Sinne eines hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechens geschlossen werden.
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Im Übrigen würde sich die aufgeworfene Frage nach einem besatzungshoheitlichen Entschädigungsanspruch von ausländischen Beteiligungsinhabern hier nicht in dieser Allgemeinheit stellen. Enteignet wurden im vorliegenden Fall die Kapitalanteile einer deutschen Textilfabrik, an der wiederum die ausländische Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beteiligt war. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, bestand für mittelbares ausländisches Vermögen kein generelles Enteignungsverbot, sondern nur ein allgemeines Schutzversprechen (Urteile vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185 ff.> und vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <10 f.>; Beschlüsse vom 20. April 2000 - 7 B 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12 S. 46 m.w.N. und vom 24. Juni 2005 - 7 B 6.05 - ZOV 2006, 277 = juris Rn. 5). Infolgedessen beruhten entschädigungslose Enteignungen solcher Vermögenswerte grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Anders verhielt es sich nur dann, wenn die Besatzungsmacht ihr allgemeines Schutzversprechen für mittelbares ausländisches Eigentum im Einzelfall in eine konkrete Handlungsanweisung und damit in ein Enteignungsverbot umgesetzt hatte (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 a.a.O. m.w.N.).
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b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht auch nicht unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ihr Vorbringen übergangen, dass sich für einen Entschädigungsanspruch eine Anspruchsgrundlage aus internationalem und deutschem Staatshaftungsrecht ergebe. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisten, dass das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO vor (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das ist hier nicht der Fall.
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Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Argumentation der Beigeladenen zur Kenntnis genommen und im Tatbestand seines Urteils (UA S. 18 Abs. 3) wiedergegeben. Dass es in den Entscheidungsgründen nicht explizit auf dieses Vorbringen eingegangen ist, lässt nicht auf mangelnde inhaltliche Befassung schließen. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung seine Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass ein Entschädigungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nur "vorgesehen" ist, wenn Behörden der in der Besatzungsverwaltung oder der ehemaligen DDR angesichts normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt oder eine solche sogar konkret begonnen hatten (UA S. 30 Abs. 2; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Nr. 2 Rn. 10, 12). Nach diesem Maßstab genügt das theoretische Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach deutschem oder internationalem Recht nicht, wenn praktisch in der Rechtswirklichkeit keine belegbare Absicht zur Erfüllung des Entschädigungsanspruchs bestanden hat. Dementsprechend lässt die unterbliebene explizite Erwiderung auf die Argumentation der Beigeladenen auch nicht auf deren mangelnde Berücksichtigung schließen.
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c) Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen, ob § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG bei der mittelbaren Schädigung ausländischer Beteiligungen stets durch die spezielle Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG verdrängt wird. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch der Beigeladenen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG mangels Vorliegen eines verdichteten Entschädigungsversprechens und nicht aus Gründen der Spezialität abgelehnt hat. Besteht aber nach Auffassung der Vorinstanz ein Anspruch weder aus § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG noch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG, kann die Frage der Spezialität der Anspruchsgrundlagen nicht entscheidungserheblich gewesen sein.
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d) Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, ob Entschädigungen nur dann im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG "vorgesehen" sind, wenn es Bestimmungen gab, die Art und Umfang der Entschädigung näher konkretisierten. Zum einen ist auch diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil ein entsprechender abstrakter Rechtssatz dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen ist. Zum anderen ist die Frage - wie die Beigeladene selbst vorträgt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in dem Sinne geklärt, dass das Fehlen von Vorschriften über die Entschädigungshöhe bei Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in der Besatzungszeit und bei Nachweis einer behördlichen Entschädigungsabsicht der Besatzungsverwaltung oder der ehemaligen DDR-Behörden nicht schadet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 Rn. 26; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Nr. 2 Rn. 10, 12 und vom 13. Dezember 2010 - 5 B 20.10 - ZOV 2011, 44 Rn. 5, 7).
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e) Die Beigeladene kann auch nicht mit der Verfahrensrüge durchdringen, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung von der fehlenden tatsächlichen Entschädigungsabsicht der Besatzungs- bzw. DDR-Behörden entgegen § 108 Abs. 1 VwGO auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage gewonnen. Zwar liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, bei seiner freien Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen, auch dann vor, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 - BVerwGE 151, 228 Rn. 29 m.w.N.).
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Eine solche Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist jedoch nicht erkennbar. Soweit das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung einer fehlenden Entschädigungsabsicht auf die Anweisung Nr. 38/56 des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 14. November 1956 gestützt hat, nach der keine Entschädigungsverfahren für freigestellte ausländische Beteiligungen durchgeführt werden sollten, ist diese Argumentation weder historisch unrichtig noch lässt sie wesentliche tatsächliche Umstände außer Betracht. Zu Unrecht wirft die Beigeladene dem Verwaltungsgericht vor, es habe die im sogenannten Beyersdorff-Vermerk, in einem Schreiben des Amtes zum Schutze des Volkseigentums beim Minister des Inneren vom 18. Oktober 1950 und den in diversen anderen Unterlagen zum Ausdruck kommenden Entschädigungswillen gegenüber ausländischen Beteiligungsinhabern unberücksichtigt gelassen. Denn das Verwaltungsgericht hat auch diese Unterlagen in den Entscheidungsgründen seines Urteils gewürdigt (UA S. 29 Abs. 3). Es hat den rein verwaltungsinternen Schreiben aber - im Unterschied zur Beigeladenen - keine ausreichende Beweiskraft für eine Entschädigungsabsicht der DDR-Behörden im konkreten Fall beigemessen. Dass das Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen zu einer anderen Gesamtwürdigung gelangt ist als die Beigeladene, ist Ausdruck des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt ihn nicht.
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f) In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, auch der Gesetzgeber sei bei Schaffung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG davon ausgegangen, dass es bei zunächst freigestellten ausländischen Beteiligungen wegen der Anweisung Nr. 38/56 des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 14. November 1956 an einem hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechen gefehlt habe. Ob der Gesetzgeber dies nur für möglich gehalten oder sicher angenommen hat, ist keine Frage der richterlichen Beweiswürdigung, sondern eine Frage des Verständnisses der einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1808 S. 13; Protokoll Nr. 33 <15. WP> des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. Oktober 2003 S. 20 ff.) und damit Teil der Gesetzesinterpretation. Dementsprechend könnte ein unrichtiges Verständnis der Gesetzesmaterialien auch nicht den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzen. Im Übrigen wäre diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Fall der Schädigung einer mittelbaren ausländischen Unternehmensbeteiligung bereits an einer Freistellungserklärung gegenüber den ausländischen Beteiligungsinhabern fehlte, so dass es schon deswegen an einem hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechen mangelte.
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g) Keinen Erfolg kann die Beigeladene auch mit der weiteren Gehörsrüge haben, ihre Argumentation, dass die Entschädigungsverordnung von 1956 keine Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch gewesen sei und dass es darum auch nicht auf die darauf bezogene Anweisung Nr. 38/56 ankomme, sei übergangen worden. Denn die Beigeladene hat die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens lediglich behauptet, nicht aber im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt. Da der Entschädigungserfüllungsanspruch des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nur besteht, wenn für eine auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage durchgeführte Enteignung eine Entschädigung "vorgesehen" gewesen ist, können Ausführungen zur mangelnden Einschlägigkeit einer denkbaren Entschädigungsnorm dem Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Beigeladene auf ihren weiteren Vortrag verweist, dass die Entschädigung ausländischer Beteiligungen als normativ entschädigungsbedürftig angesehen und unabhängig von der Entschädigungsverordnung 1956 in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG vorgeschrieben worden sei, ist die Relevanz dieses Rechtsvortrags im Rahmen des Anspruchs aus § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG weder schlüssig dargelegt noch erkennbar.
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3. Schließlich können auch die Rügen der Beigeladenen zu den völkerrechtlichen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Erfolg haben. Zwar ist es zweifelhaft, ob im Falle einer völkerrechtswidrigen Enteignung ein Anspruch - wie das Verwaltungsgericht ausführt - allenfalls in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten besteht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 25 GG spricht - wie die Beigeladene zutreffend ausführt - eher dafür, dass ein völkergewohnheitsrechtlich anerkannter Enteignungsentschädigungsanspruch grundsätzlich auch vom Geschädigten unmittelbar gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1 <22> = juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 45).
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Diese Frage zur Aktivlegitimation könnte allerdings ebenso wie die von der Beilgeladenen aufgeworfenen Fragen zur Passivlegitimation des begünstigten Verwaltungsträgers nur entscheidungserheblich sein, wenn die Beigeladene sich neben den Ansprüchen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DDR-EErfG zusätzlich oder alternativ auf einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als davon unabhängige Anspruchsgrundlage berufen könnte. Die Beschwerde lässt jedoch bei ihren diesbezüglichen Divergenz-, Grundsatz- und Gehörsrügen die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Befassung mit dieser entscheidungserheblichen Frage und der dazu einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht grundsätzlich keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, für eine rechtswidrige Hoheitsmaßnahme der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungsmacht einzustehen (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <297> = juris Rn. 211; Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1 <29> = juris Rn. 102 ff.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der so genannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4, vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).
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Hingegen hat es das Bestehen eines völkerrechtlicher Grundsatzes festgestellt, dass mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen übergehen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3, vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24). Dieser von der Rechtsprechung allein anerkannten völkerrechtlichen Verpflichtung hat der Gesetzgeber durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 15/1180 S. 15 f.). Da es gerade der Zweck des Gesetzes ist, die zur Erfüllung dieser völkerrechtlichen Entschädigungsverpflichtung erforderlichen konkreten Entschädigungsbemessungsregelungen sowie die notwendigen Verfahrens-, Durchführungs- und Zuständigkeitsvorschriften zu schaffen, ist der völkerrechtlichen Verpflichtung vorrangig durch Anwendung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes Rechnung zu tragen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 25 Rn. 4). Dabei ist das Gesetz gegebenenfalls so auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland - wie von Art. 25 GG geboten - ihrer völkerrechtlichen Entschädigungspflicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987- 2 BvM 2/86 - BVerfGE 75, 1 <18 f.> = juris Rn. 41 und vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1 <26> = juris Rn. 95 ff.).
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Hat aber ein Staat einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch in einem einfachen Gesetz ausgeformt oder in einem zwischenstaatlichen Entschädigungsabkommen abschließend befriedigt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 <281 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2006 - 2 BvR 1366/05 - BVerfGK 10, 79), ist für einen nochmaligen Rückgriff auf den völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als alternative Rechtsgrundlage grundsätzlich kein Raum erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 200.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.