Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten (vertreten durch die Regierung von U.), in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 11.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.

Der Kläger beantragte mit einem elektronischen Antrag eine Förderung aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes. Am 15. Juli 2016 wurde eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kläger versandt. In dem Antrag machte der Kläger verschiedene Angaben zu den technischen Neben- und Mindestanforderungen. Der Kläger erklärte unter anderem, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei.

Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wurde dem Kläger als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein Zuschuss in Höhe von 11.000,00 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.

Am 23. Oktober 2017 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von U. ein. Als Datum der Auftragsvergabe war der 12. Juli 2016 angegeben.

Nach Anhörung hob die Regierung von U. mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Realisierung eines Projekts beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. In einem solchen Fall widerspreche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO. Der Kläger habe bereits am 12. Juli 2016 ein K-Haus bestellt. Der Förderantrag sei erst am 15. Juli 2016 bei der Regierung von U. eingegangen. Vor Erhalt der Bestätigungs-E-Mail hätte der Kläger den Werkvertrag nicht unterschreiben dürfen. Bei dem dem Werkvertrag beigefügten Kündigungsrecht handele es sich nach der Formulierung nicht um einen Vorbehalt, sondern um ein Rücktrittsrecht. Im Fall des Klägers sei der 12. Juli 2016 relevant. Damit liege eine Vorzeitigkeit vor und das Rücktrittsrecht sei daher nicht relevant. Zusätzlich sei nach einem Telefonat am 30. November 2017 mit dem Ingenieurbüro davon auszugehen, dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen für die Variante Kompressionswärmepumpe (insbesondere den Neigungswinkel der PV-Anlage um 45° bis 90°) nicht erfüllt würden und die Anlage nicht förderfähig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Auftragserteilung eines Fachbetriebes erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe und dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen einzuhalten seien. Der Zuwendungsempfänger habe den Erlass des Zuwendungsbescheides durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt. Der Zuwendungsbescheid werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zurückgenommen.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in Zusammenarbeit mit seiner K-Beraterin als Privatmann am 12. Juli 2016 den elektronischen Förderantrag zum 10.000-Häuser-Programm gestellt. Nachdem die E-Mail-Adresse des Klägers fehlerhaft auf dem elektronischen Förderung vermerkt und eine Richtigstellung dieser am Folgetag an die IT-Abteilung der Antragsplattform versandt worden sei, habe der Kläger am 15. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) den Aktivierungslink erhalten, um seinen Online-Förderantrag nunmehr bestätigen zu können. Zwischenzeitlich habe der Kläger am 12. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) ein Angebot an die K GmbH abgegeben. Die Annahme des Angebots sei in rechtserheblicher Weise erst mit Schreiben vom 30. September 2016 erfolgt. Ein Rücknahmebescheid hätte nicht nach Art. 48 BayVwVfG ergehen dürfen, da der Zuwendungsbescheid nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden sei. Lediglich ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG wäre in Frage gekommen. Der Kläger sei in seinem Vertrauen schutzwürdig.

Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vorbringen: Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 sei rechtmäßig. Bei dem sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ handele es sich um einen Vorbehalt, der letztlich als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten sei. Es komme erst dann zum wirksamen Vertrag, sollte die Bedingung, Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung, gesichert sein. Der Bauherr habe einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch entstehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die rechtliche Einordnung spreche, dass die Firma in ihrem Schreiben vom 30. März 2016 die Rechtskraft des Vertragsschlusses erst mit Ausräumung des Vorbehalts der Finanzierung erklärt habe. Außerdem sei der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am „12.06.2017“ (richtig wohl: 12.7.2016) rein faktisch nicht in der Lage gewesen, Bauarbeiten verbindlich durchführen zu lassen. Er habe den Kaufvertrag erst am 21. Oktober 2016 geschlossen, die Baugenehmigung sei erst am 23. September 2016 erlassen worden. Der Bauvertrag sei erst mit verbindlichem Verzicht auf den Vorbehalt am 26. September 2016 wirksam geworden. Der elektronische Förderantrag stamme vom 15. Juli 2016.

Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Förderungsunwürdigkeit auf eine nebulöse Aussage des Ingenieurbüros, dass die Dachneigung nicht zwischen 45° und 90° liege. Der Rücknahmebescheid leide an einem formellen Fehler. Eine Anhörung zu diesem Punkt sei unterblieben. Wolle die Behörde gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von einer Anhörung absehen, müsse sie im Rahmen des Verfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Gesichtspunkte besonders entscheiden und die Entscheidung auch begründen.

Des Weiteren habe der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG müsse sich auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, genüge nicht. Die Vertragsgestaltung mit der Einsetzung eines Sonderkündigungsrechts sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen. Dass es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Gebilde handele, zeige bereits der Umstand, dass der Beklagte und der Kläger völlig unterschiedlicher Meinung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des sogenannten „Sonderkündigungsrechts“ seien. Der Kläger habe im vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte im Rahmen der Subventionsgewährung und aufgrund des erlassenen Zuwendungsbescheides rechtmäßig verhalten habe und der Zuwendungsbescheid rechtsfehlerfrei ergangen sei. Der Kläger habe, nachdem das Haus nunmehr am 31. Mai 2017 fertiggestellt worden sei, auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vertraut und entsprechend die zugesicherten 11.000,00 EUR in seine Planung miteinbezogen, folglich eine Vermögensdisposition getroffen.

2. Die Regierung von U. wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gegen die Klage. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags und der damit verbundenen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der zu fördernden Maßnahme begonnen. Gemäß Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (Ziffer 1.3) dürfe mit der Maßnahme nicht vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Auf dem zum Programmteil zugehörigen Merkblatt werde auf S. 6 unter Tz. 3b des Förderantrags der Maßnahmenbeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Die Gewährung der Zuwendung stehe im billigen Ermessen und erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch könne sich nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis als Datum der Auftragsvergabe den 12. Juli 2016 angegeben. Dieser entspreche dem Tag der Bestellung des K-Hauses. Der Eingang des elektronischen Förderantrages und die damit verbundene Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seien erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die Versagung einer Zuwendung bei rechtsverbindlicher Bestellung eines Fertighauses entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und dem Sinn und Zweck solcher Förderklauseln. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lägen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie der Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. Zudem solle die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck derartiger Vorbeginnklauseln werde auch die rechtsverbindliche Bestellung erfasst.

Die Behauptung des Klägers, dass er den Bestätigungs-Link erst verspätet am 15. Juli 2016 aufgrund eines Tippfehlers in seiner E-Mail-Adresse erhalten habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Der Kläger hätte gemäß den eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie zunächst die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags abwarten müssen.

An der Bewertung ändere das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ nichts. Eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht sei nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern darauf bezogen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Das Kündigungsrecht sei vielmehr in dem Fall einschlägig, dass eine bereits gesicherte Finanzierung nachträglich wegfalle.

Darüber hinaus erfülle die seitens des Klägers errichtete Photovoltaikanlage nicht die der Förderung zugrundeliegenden Mindestanforderungen in der vom Kläger gewählten Technikvariante. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage müsse die PV-Anlage einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° aufweisen. Gemäß dem Telefonat mit dem Energieberater werde diese Anforderung von der seitens des Klägers errichteten Anlage nicht erfüllt.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor der rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Er habe durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt. Der Kläger sei bereits im Antragsformular sowie auf S. 3 des Merkblatts auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante hingewiesen worden. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zudem sei nach „Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG“ (richtig wohl: … Abs. 2 …) in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel zurückzunehmen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Regierung von U. vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung: Er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt. Der Beklagtenvertreter erläuterte: Der Neigungswinkel betreffe nur den Technikbonus von 2.000,00 EUR. Allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt beantragt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017, mit dem die Regierung von U. ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Regierung von U. hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017, die die Regierung von U. in ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2018 noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:

Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel gemäß Art. 28 BayVwVfG betreffend den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage vor. Zwar ist insofern die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben. Weiter kann offenbleiben, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGO abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Danach kann eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Wenn auch für eine funktionsgerechte Anhörung allein der Austausch von Schriftsätzen nicht ausreicht, hat die Regierung von U. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite zum Neigungswinkel nicht zu einer Änderung der Entscheidung veranlasst sieht. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, der Neigungswinkel sei nicht eingehalten worden, er habe die Wärmeanlage anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Daraufhin hat die Regierung von U. plausibel klargestellt, dass sie nur über eine Förderung entscheiden könne, die auch beantragt sei, und dass es nicht gehe, dass der Betreffende irgendeine Maßnahme verwirkliche und dann nachher erst geprüft und entschieden werde, ob diese gefördert werden könne. Die Richtlinien sähen konkrete Verfahren zur Förderung vor, die eingehalten werden müssten.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit eingeräumt hat, den förderrechtlich notwendigen Neigungswinkel nicht eingehalten zu haben, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Feststellung der Regierung von U. bislang nur auf einen Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Energieberater beruhte. Weiteres substanzielles Vorbringen zum Neigungswinkel, das von der Regierung von U. im Rahmen der Anhörung zu würdigen gewesen wäre, erfolgte nicht.

Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, falscher Neigungswinkel). Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).

Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).

Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 11.000,00 EUR.

Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.

Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, insbesondere Tz. 6.1 (RL), die Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO, insbesondere 1.3 (VV), das Merkblatt A zu EnergieBonusBayern vom 29. Juli 2015, Programmteil EnergieSystemHaus sowie das Merkblatt T1 zu Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe vom 29. Juli 2015.

Der Förderbescheid vom 13. März 2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Tz. 6.1 RL vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Tz. 3 des Onlineantrages).

Der Kläger hat insoweit eingeräumt, dass die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 12. Juli 2016 erfolgte. Wegen einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse sei der Aktivierungslink zur Bestätigung des Onlineantrages sowie eine E-Mail mit der Bestätigung der Antragstellung, mit der der Antrag als eingegangen und gestellt gilt und die die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn enthält, erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die verbindliche Auftragserteilung an die K GmbH datiert aber auf den 12. Juli 2016 und war daher vorher.

In der – hier aber noch nicht anwendbaren – Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Tz. 6.1 Satz 3 und 5 RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen wie von der Beklagtenseite unbestritten ausgeführt der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist.

Außerdem erklärte die Klägerseite selbst, aufgrund einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Antragsplattform erst am 15. Juli 2016 den Aktivierungslink erhalten zu haben, um den Onlineförderantrag bestätigen zu können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 ist ausdrücklich auf den elektronisch am 15. Juli 2016 eingegangenen Förderantrag Bezug genommen sowie weiter auf die betreffenden Richtlinien und Merkblätter konkret verwiesen.

Der Kläger hat auch schon am 12. Juli 2016 vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, weil er der Firma K GmbH zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

Maßgeblich für den Maßnahmenbeginn ist die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrages, wie sich aus Merkblatt A sowie aus dem Onlineantrag unter Nr. 3.b. ergibt. Im Onlineantrag hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden.

Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel wird schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Die entspricht nach unbestrittener Aussage der Regierung von U. auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch Tz. 6.1 Satz 5 RL n.F., wonach nun ausdrücklich verschriftlicht ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist).

Der Kläger hat mit Datum vom 12. Juli 2016 ausdrücklich „die Bestellung eine K-Hauses“ ebenso unterschrieben wie die Vertreterin der Firma K GmbH (vgl. Bl. 45 und 46 der Behördenakte). Diese Bestellung ist verbindlich und für den Kläger – ebenso wie für die Firma – ab 12. Juli 2016 verpflichtend gewesen. Lediglich die Ausführungsmodalitäten waren besonders geregelt.

An der rechtlichen Bindung des Klägers ändern auch das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ in der Anlage 4 zu der Bestellung vom 12. Juli 2016 sowie das „Sonderkündigungsrecht Baugenehmigung“ (Anlage 5 zur Bestellung vom 12. Juli 2016) nichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite handelt es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung in Form eines Vorbehalts, wonach ein wirksamer Vertragsschluss erst dann zustande komme, wenn die Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung gesichert sei, da der Bauherr einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann habe, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr hat sich der Kläger schon zweifelsfrei gebunden und kann sich – außer bei finanziellen oder baurechtlichen Problemen (unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen) – nicht mehr einseitig lösen. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung ist kein Grund im Sinne des Sonderkündigungsrechts.

Für die Verbindlichkeit der Bestellung spricht schon die Formulierung im Sonderkündigungsrecht, wonach der Bauherr das Recht erhält, den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Bauvertrag“ bis längstens zum 12. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Sonderkündigungsrecht wird ausdrücklich die Formulierung des schon zustande gekommenen Bauvertrages gewählt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie aus der Sicht der Firma K GmbH bzw. eines objektiven Empfängers daraus geschlossen werden sollte, dass trotz der – ebenso wie bei der zugrunde liegenden “Bestellung“ – von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrechts eine rechtliche Verbindlichkeit nicht entstanden sein sollte. Vielmehr haben sich beide Seiten gebunden. Allerdings war die K GmbH zunächst nicht verpflichtet, schon mit der Bearbeitung des Bauvorhabens zu beginnen. Dem Kläger eröffnete das Sonderkündigungsrecht Finanzierung die Möglichkeit, sich nachträglich wieder vom Vertrag zu lösen, und zwar (nur) unter der konkreten Voraussetzung, dass die Finanzierung aus kaufmännischen und vom Bauherr nicht verschuldeten Gründen scheitert und zusätzlich der Kündigungserklärung ein Finanzierungsplan einer renommierten Bank beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass das Bauvorhaben unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht finanzierbar ist. Des Weiteren stand das Kündigungsrecht kumulativ unter der Bedingung, dass die Firma K GmbH nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine anderweitige Finanzierung unter angemessenen und hinnehmbaren Konditionen sicherstellt.

Bei der Auslegung der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont) maßgeblich. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB und BGH, U.v. 16.10.2012 – X ZR 37/12 – BGHZ 195, 126 sowie BVerwG, B.v. 22.5.2017 – 8 B 57/16 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 8 m.w.N). Davon ausgehend sprechen sowohl der Wortlaut des Sonderkündigungsrechts als auch – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Zweck, eine bestimmte Ausführung der Baumaßnahme zu einem festgelegten Preis verbindlich zu vereinbaren, für eine rechtlich verpflichtende Bindung für beide Seiten.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Sonderkündigungsrecht Finanzierung überhaupt den Fall der Nichtgewährung der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR erfasst, gerade bei einem Gesamtvolumen des Vorhabens von 340.186,85 EUR (davon Eigenmittel: 314.186,85 EUR einschließlich Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR). Die im Sonderkündigungsrecht kumulativ aufgeführten Konditionen (Finanzierungsplan der Bank sowie fehlende anderweitige Finanzierung über die K GmbH und Fehlen des Verschuldens des Kläger) sprechen gegen einen hier relevanten Vorbehalt bzw. eine aufschiebende Bedingung der Art, dass der Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Förderung gegenüber der K GmbH rechtlich nicht gebunden wäre, sondern berechtigt wäre, das Vorhaben nicht auszuführen. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht ist nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern auf die fehlende bzw. wegfallende Sicherstellung der Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt bezogen. Dem Sonderkündigungsrecht sowie den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 – 1 A 311/15 – juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 – 8 LB 58/12 – BauR 2013, 640). Daran fehlt es hier.

Das Sonderkündigungsrecht erfasst auch deshalb nicht die möglicherweise unterbleibende Förderung, da die Voraussetzungen dafür von vornherein nicht vorlagen und nicht eintreten konnten, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, zum einen aus Versehen – also aus einem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten – die falsche E-Mail-Adresse angegeben zu haben, sodass der Onlineantrag samt Bestätigung erst am 15. Juli 2016 als gestellt betrachtet werden kann. Zum anderen hat er auch durch die Nichteinhaltung des beantragten Neigungswinkels – wie noch auszuführen sein wird – die Nichterteilung der Förderung bzw. deren Rücknahme verschuldet. Schon bei der Bestellung (Bl. 45 der Behördenakte) ist von einer Dachneigung von 25° die Rede, während der Onlineantrag ausdrücklich einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° als technische Anforderung enthält.

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bauantrag erst am 30. August 2016 gestellt und die Baugenehmigung am 23. September 2016 erlassen sowie der notarielle Kaufvertrag über das betreffende Grundstück erst am 21. Oktober 2016 geschlossen wurde. Nach den förderrechtlichen Vorgaben ist maßgeblich auf die für den Kläger verbindliche Auftragsvergabe an die K GmbH abzustellen.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und für sich selbst tragend ist der Zuwendungsbescheid auch deshalb wegen Verstoßes gegen die einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben rechtswidrig, weil der Kläger – wie bereits angedeutet – ein anderes Vorhaben verwirklicht hat, als er beantragt hat. Der Kläger hat insbesondere die technischen Neben- und Mindestanforderungen nicht eingehalten, wonach die „PV-Anlage … mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 90° montiert sein (optimaler Winterbetrieb)“ müsse, wie im Förderantrag unter Tz. 2b sowie im Merkblatt T 1.4, S. 3 ausdrücklich verlangt ist. In der verbindlichen Bestellung bei der Firma vom 12. Juli 2016 ist demgegenüber eine Dachneigung von 25° aufgeführt (vgl. Bl. 41 und 45 der Behördenakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt.

Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 bezieht sich indes ausdrücklich auf den am 15. Juli 2016 eingegangenen elektronischen Förderantrag sowie auf die einschlägigen Richtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms und die dazu anliegenden Merkblätter als maßgebend für den Zuwendungsbescheid. Die vom Kläger bei der Firma bestellte und konkret verwirklichte Baumaßnahme ist in der von ihm ausgeführten Form nicht Gegenstand der Förderung gewesen.

Die Ausführung der baulichen Maßnahme mit dem falschen Neigungswinkel macht den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 nicht nur teilweise, sondern vollständig rechtswidrig. Der Beklagtenvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Neigungswinkel zwar nur den Technikbonus in Höhe von 2.000,00 EUR betrifft, allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt voneinander beantragt werden. Vielmehr ist die beantragte Maßnahme als Einheit anzusehen und werde in der beantragten Form bewilligt. Der Beklagtenvertreter hat verdeutlicht, dass vom Antrag abweichende Ausführungen gerade nicht beantragt seien. Für diese anderen Ausführungen hätte vielmehr ein eigener Förderantrag gestellt werden müssen.

Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) von der Regierung von U. zurückgenommen werden.

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat ausgehend von der bestätigten Antragstellung am 15. Juli 2016 erklärt, dass noch keine verbindliche Auftragserteilung vorliege, obwohl er am 12. Juli 2016 – wie oben ausgeführt – die rechtlich bindende Bestellung bei der Firma K GmbH aufgegeben hat. Des Weiteren hat der Kläger den Antrag für eine Anlage mit einem Neigungswinkel der Photovoltaikanlage zwischen 45° und 90° gestellt, obwohl er tatsächlich eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 25° beauftragt hat. Der Kläger hat die Unrichtigkeit des angegebenen Neigungswinkels auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der Kläger, obwohl er ausdrücklich eine Wärmeanlage mit einem anderen Neigungswinkel bestellt und gebaut hat, als er in seinem Förderantrag angegeben hatte, auf Vertrauensschutz berufen können will.

Der Kläger hat bei seiner Antragstellung zudem ausdrücklich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag erteilt worden sei und dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.

Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat bei der Antragstellung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Maßnahme (= verbindliche Auftragserteilung) noch nicht begonnen hat. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der einschlägigen Richtlinien usw. ausdrücklich erklärt. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Selbst wenn der Kläger die einschlägigen Richtlinien und Nebenbestimmungen in ihren Einzelheiten nicht gelesen haben sollte, wäre ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung des Vertrages und der damit verbundenen rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat so durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße verletzt. Auch bezüglich des Sonderkündigungsrechts hätte es für den Kläger als Laien offensichtlich sein müssen, dass er – wie oben ausgeführt – jedenfalls sich selbst, auch im eigenen Interesse, rechtlich gebunden hatte und sich nicht mehr einseitig von der Verpflichtung lösen konnte. Der Kläger wurde des Weiteren bereits im Antragsformular sowie unter T1.4 auf Seite 3 des Merkblatts T1 (Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe) auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante, einschließlich des dafür erforderlichen Neigungswinkels der Photovoltaikanlage, hingewiesen, sodass er sich auch eine Abweichung davon als mindestens grob fahrlässig vorhalten lassen muss.

Der Hinweis der Klägerseite, dass die bloße Kenntnis der Tatsache und Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, nicht reichten, sondern dass der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger sich vorwerfen lassen muss, einerseits sehenden Auges eine Bestellung mit einem Dach von 25° Neigung unterschrieben zu haben und sich insoweit gegen über der K GmbH verpflichtet zu haben, und andererseits gleichwohl einen Förderantrag bezogen auf eine Neigung der Photovoltaikanlage von 45° bis 90° gestellt zu haben. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sieht es das Gericht als Schutzbehauptung an, dass sich der Kläger persönlich angeblich nicht verpflichtet gefühlt habe. Denn dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit. Dem Kläger musste klar sein, dass er sich rechtlich gebunden hat und unter nur ganz engen Voraussetzungen bei einem Fehlschlag der Finanzierung insgesamt (sowie hier nicht relevanten baurechtlichen Problemen) – und nicht schon beim Ausfall eines relativ kleinen Nebenpostens wie der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR – hätte lösen können. So gesehen drängt es sich vielmehr auf, dass bei einem alleinigen Wegfall einer Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR bei dem gegebenen Gesamtvolumen des Vorhabens eine Loslösung von der vertraglichen Bindung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Die Regierung von U. hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Regierung von U. konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Regierung von U. sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis der Regierung von U.. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solchen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von U. plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung für die Rücknahme spricht. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt zudem eine restriktiv zu handhabende Ausnahme dar, sodass auch bei einem Versehen aufgrund eines Fehlers (Angabe einer unkorrekten E-Mail-Adresse für Rückbestätigung, aber verbindliche Bestellung ohne vorherige Antragsbestätigung des Klägers) und einem nur kurzzeitig vorherigen Maßnahmenbeginn die Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgen konnte. Diese Ermessensausübung entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Regierung von U..

Darüber hinaus bleibt die Ausführung der Maßnahme mit einer anderen Wärmeanlage und mit einem falschen Neigungswinkel, sodass letztlich eine nichtbeantragte Maßnahme verwirklicht wurde. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse des Klägers zurücktreten. Sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdispositionen miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn wenn er sehenden Auges eine verbindliche Bestellung unterschreibt, bevor sein Onlineantrag rückbestätigt ist, und dabei zudem und vor allem eine andere Ausführungsvariante wählt, die von den von ihm ausdrücklich beantragten und bestätigten technischen Anforderungen abweicht, kann der Kläger nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen. Die Regierung von U. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht verdeutlicht, dass die vom Kläger verwirklichte Maßnahme so nicht beantragt und auch nicht bewilligt wurde. Sie hat zu Recht klargestellt, dass nicht irgendwas beantragt und dann etwas anderes gebaut werden kann und dann im Nachhinein beurteilt werden kann, ob nicht doch – selbst wenn die Maßnahme, wie vom Kläger behauptet, wirksamer sein sollte als ursprünglich geplant – die Förderung oder ein Teil davon behalten werden könnte. Dies widerspricht jeglichen förderrechtlichen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund wäre unter Gesamtwürdigung aller Umstände sogar zu erwägen, ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in Hinsicht auf eine Rücknahme vorliegt. Der letztgenannte Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Regierung von U. vorliegt.

Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines zu ihren Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.

Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) des Beklagten bewilligte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 eine von der Klägerin beantragte Zuwendung für das Projekt „Biomasseheizwerk E.“ als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Mit Bescheid des TFZ vom 3. April 2013 wurde der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1, 2 Satz 1 BayVwVfG seien erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Eine am 13. Oktober 2011 erfolgte Gesamtauftragsvergabe der Klägerin für das „Fernwärmeprojekt E.“ stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Zum Zeitpunkt dieser Auftragsvergabe habe ausdrücklich nur die Zustimmung vom 7. Oktober 2011 zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für eine Teilmaßnahme vorgelegen, nicht für das gesamte Fernwärmeprojekt. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG könne sich die Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei lediglich auf den genehmigten Baubeginn einer Teilmaßnahme hingewiesen und nicht mitgeteilt worden, dass bereits das gesamte Nahwärmenetz sowie die Biomasseheizzentrale vergeben worden seien.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. Juni 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2016 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin meint, ursächlich für ihr „fördermittelschädliches Vorgehen“ sei eine fehlerhafte bzw. unvollständige Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten gewesen; im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung wäre es für die Klägerin möglich gewesen, dieses zur Rücknahme des Förderbescheides führende Vorgehen zu vermeiden. Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 hätten Vertreter der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des TFZ unter anderem auf die bereits erfolgte Ausschreibung und den bevorstehenden Zuschlag für das Gesamtprojekt sowie auf die Notwendigkeit des bevorstehenden Baubeginns in einem bestimmten Baugebiet hingewiesen. Ein weiterer Gesprächsteilnehmer von Seiten des Beklagten habe dazu mitgeteilt, dass ein vorzeitiger Baubeginn „fördermittelunschädlich“ sei, soweit der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Aussagen hätten die betreffenden Teilnehmer der Besprechung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Diese Darlegungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu erwecken.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (UA S. 21 und 22) unter anderem ausgeführt, der hier zu entscheidende Fall weise keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Die Klägerin habe wissen müssen, dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich sei. Sie sei in der Besprechung am 22. August 2011 auch von Vertretern des Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden. Eine in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte Aussage eines Beklagtenvertreters, wonach der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege, könne sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme in einem Baugebiet auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden könne.

Die Klägerin hat zunächst den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 und 20), dass eine Auftragsvergabe grundsätzlich einen förderschädlichen Maßnahmebeginn darstellt, nicht infrage gestellt. Aus ihren Darlegungen ergibt sich weiter nicht, dass sie entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe des gesamten Auftrags hingewiesen wurde, welche durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme nicht ausgeräumt werden konnte. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bewertung der im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 getätigten Aussagen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (UA S. 22), dass E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten aus der Zeit vom 23. bis 30. September 2011 belege, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat sich mit dieser Bewertung, die ebenfalls ihrer Behauptung einer unzureichenden Beratung widerspricht, nicht auseinandergesetzt.

Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt (UA S. 16 und 17), dass die Klägerin im Rahmen der Antragstellung für die zunächst gewährte Förderung schriftlich bestätigt hat, von der hier einschlägigen Richtlinie des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Januar 2010 zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (sogenannte BioKlima-Richtlinie) des Beklagten Kenntnis genommen zu haben, einschließlich der Maßgabe, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf. Im Antragsformular sei u. a. nochmals darauf hingewiesen worden, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechne, ohne schriftliche Zustimmung des TFZ einen Förderausschluss zur Folge habe. Die Klägerin hat hiergegen nichts erinnert. Angesichts dieser ausdrücklichen Hinweise ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme gestützt werden könnte, dass die Förderschädlichkeit der Erteilung des Gesamtauftrags bereits durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme ausgeräumt werden konnte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Falle einer derart eingeschränkten Zustimmung nur eine Auftragsvergabe beschränkt auf die betreffende Teilmaßnahme in Einklang mit den Förderrichtlinien gestanden hätte.

Zudem ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 erfolgten Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten einerseits und der Ausgestaltung der nach Angaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ausschreibung der Gesamtprojekts andererseits aufgrund der Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass das eingeleitete Vergabeverfahren nicht mehr geändert und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids angepasst werden konnte.

c) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für zwei Teilmaßnahmen (mit Schreiben vom 7.10.2011 und vom 13.12.2011) sei dem Beklagten die „bereits erfolgte Vergabe“ des Gesamtprojekts bekannt gewesen. Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Gesamtbaumaßnahme (Schreiben vom 2.3.2012) belege zudem, dass hier ein vorzeitiger Beginn mit der Gesamtbaumaßnahme möglich gewesen wäre, d. h. bereits vor der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Auch wäre es zulässig gewesen, bereits vor dem Zuschlag im Vergabeverfahren den vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme zu bewilligen. Der Beklagte habe dies offensichtlich nicht für notwendig erachtet, sondern es für ausreichend befunden, dass für die jeweiligen Teilbaumaßnahmen der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Darlegungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar.

Eine Kenntnis von dem laufenden Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn bedeutet nicht auch, dass anzunehmen war, dass die Klägerin vor Erteilung der erforderlichen Zustimmungen einen Auftrag erteilen würde. Bereits in der schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 wurde die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme „E.“ bis dahin noch nicht bezüglich der Fördervoraussetzungen geprüft werden konnte und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf das eigene Risiko der Klägerin erfolgte. Ein gleichlautender Hinweis war auch im Zustimmungsschreiben vom 13. Dezember 2011 enthalten. Auch die später erfolgte Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme vom 2. März 2012 belegt, dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Zustimmungen hinsichtlich zweier Teilmaßnahmen bereits die Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme im Einklang mit den Förderrichtlinien zugelassen hätte.

Die Förderschädlichkeit einer vorzeitigen Auftragsvergabe würde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe die materiellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt gewesen wären. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17) zutreffend ausführt, gibt ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. In einem solchen Fall widerspräche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO (BayVGH, B. v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - Rn. 8). Danach dürfen Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch diese Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die strittige Rücknahmeentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass einerseits in Teilbereichen mit den tatsächlichen Baumaßnahmen vorzeitig hätte begonnen werden müssen und dass andererseits im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtvorhabens nur eine Vergabe des Gesamtprojekts möglich gewesen sei.

Die Klägerin trägt vor, Vertreter der Beklagten hätten in der Besprechung am 22. August 2011 nicht darauf hingewiesen, dass für die Gesamtvergabe des Auftrags eine gesonderte bzw. zusätzliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erforderlich ist. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass wegen der bevorstehenden Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die Förderrichtlinie von Seiten des Beklagten geltend gemacht würde. Sie habe das bereits eingeleitete Vergabeverfahren für die Gesamtbaumaßnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördermittelantrags auch nicht mehr ändern und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids anpassen können. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig.

Beinhaltet ein Gesamtvorhaben verschiedene Teilmaßnahmen, so ist es zulässig und grundsätzlich auch praxisüblich, die Leistungen in entsprechenden Teillosen zu vergeben (vgl. § 5 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB] Teil A - VOB/A 2016 - BAnz AT 01.07.2016 B4, welcher unverändert § 5 Abs. 2 der VOB/A 2009 in der ab 11.6.2010 gültigen Fassung vom 31.7.2009 entspricht). Eine etwaige Kenntnis von Mitarbeitern des TFZ von dem bereits laufenden Vergabeverfahren bedeutet daher nicht auch, dass diese zwangsläufig davon ausgehen mussten, dass vor dem Umsetzungsbeginn einer Teilmaßnahme die Durchführung des Gesamtvorhabens beauftragt werden musste. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, der Geschäftsführer der Beigeladenen habe in der gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 auf das laufende Vergabeverfahren für den Gesamtauftrag hingewiesen. Sie hat dagegen nicht konkret dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern Mitarbeitern des TFZ die genauere Ausgestaltung der Vergabemodalitäten bekannt war, u. a. hinsichtlich einer denkbaren Aufteilung des Gesamtauftrags in Teillose.

Auch die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 hat der Klägerin deutlich vor Augen geführt, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmaßnahme gerade keine Aussage enthielt und offensichtlich erst recht insoweit keine Freigabewirkung entfalten sollte. In diesem Schreiben heißt es, dass grundsätzlich der vorzeitige Beginn einer Maßnahme zum Ausschluss einer Förderung führe; die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme habe zur Folge, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahmen förderunschädlich sei. Spätestens daraus musste die Klägerin im Umkehrschluss erkennen, dass ein Beginn der von dieser Zustimmung nicht erfassten Gesamtmaßnahme zu diesem Zeitpunkt förderschädlich sein musste. Auf eine von ihr eventuell anderslautend verstandene Aussage in der Besprechung vom 22. August 2011 konnte die Klägerin gerade auch angesichts der eindeutigen und wiederholten schriftlichen Hinweise nicht vertrauen.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen, wie oben bereits ausgeführt (Nr. 1 b), aufgrund seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin insbesondere auch in der Besprechung am 22. August 2011 darauf hingewiesen wurde, dass der Auftrag für die Gesamtmaßnahme nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung für den vorzeitigen Beginn des Gesamtvorhabens vorliege. Wie oben gleichfalls näher erläutert, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass hierdurch die rechtlichen Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung überschritten worden wären.

Unabhängig davon liegt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 21), im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen in der Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zu diesem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausgestaltung von Beschaffungsvorgängen im Einklang mit den Vorgaben von Förderrichtlinien und erst recht die Frage der Vereinbarkeit unterschiedlicher Förderwege (hier z. B. im Hinblick auf Förderbedingungen der KfW). Die Einleitung eines Vergabeverfahrens für das Gesamtvorhaben vor Abklärung der hier einschlägigen Fördervoraussetzungen lag damit in der Risikosphäre der Klägerin. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwieweit ein mögliches Vertrauen der Klägerin in die Förderunschädlichkeit einer Auftragsvergabe infolge der frühzeitigen Ausschreibung für das Gesamtvorhaben in der Ermessenentscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids hätte berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls würde die beschriebene Risikozuordnung unterlaufen. Nach alledem lässt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der staatlichen Förderungsgewährung schließen.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin angesprochenen Aspekte des Vertrauensschutzes, aus der sich besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, vorliegend entscheidungserheblich sind. Die von ihr formulierte Frage, ob ein „faktisch unzweifelhaft begründetes“ Vertrauen wegen fehlender Rechtskenntnis ausgeschlossen sein kann, stellt sich nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zur Bewertung gelangt, dass die Klägerin die Förderschädlichkeit des Maßnahmebeginns kannte (UA S. 24). Legt man diese - nach dem oben (unter Nr. 1) Gesagten von der Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogene - Beurteilung zugrunde, so ist unklar, auf welcher Grundlage die Klägerin trotz vorzeitigen Beginns mit der Gesamtmaßnahme auf den Bestand des Förderbescheides vertraut haben sollte.

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus Sicht der Klägerin ist klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Falschberatung bzw. eine unvollständige Beratung von Gemeinden im Fördermittelrecht bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem angefochtenen Urteil (UA S. 25) die Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich im vorliegenden Fall für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten gerade keinerlei Anhaltspunkte ergeben, ohne dass die Klägerin diese Beurteilung mit Erfolg in Zweifel gezogen hätte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 37/12 Verkündet am:
16. Oktober 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 130, 133 A, C, 145, 146, 154, 157 B, 312g

a) Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel
über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen
gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung
des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte
System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten
wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige
Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen
darf.

b) Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte
Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis
enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr
möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis
übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes
jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag
regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung
des Flugpreises zustande.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 - LG Dresden
AG Dresden
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher und die
Richterin Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das am 8. März 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden im Umfang der Änderung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben und das am 17. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dresden abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,71 € sowie 36,20 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Rückzahlung des Preises für eine nicht angetretene Flugreise, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
2
Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis : "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."
3
Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
5
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


6
Die zulässige Revision des Klägers hat nur zum kleineren Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
7
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung "noch unbekannt" gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorgesehene Ausgleichszahlung zustehe.
8
Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die Beklagte die Verpflichtung begründet habe, die vom Kläger nach Abschluss der Buchung als Fluggast benannte Person zu befördern. Bei der Buchungsmaske der Beklagten handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, dass für den ausgewählten Flug auch der Name des Passagiers eingegeben werde. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor- und Nachnamen als Pflichtfelder sowie den Hinweisen, dass nach erfolgter Buchung eine Namensänderung nicht mehr möglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein hiervon abweichendes Angebot von der Beklagten als solches erkannt und mit abweichendem Inhalt angenommen würde. Die Eingabe "noch unbekannt" in das Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht aus Bereicherungsrecht.
9
Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen. Ungeachtet dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom Kläger nachträglich benannten Person von vorneherein nicht entstanden sei, stehe ein derartiger Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht aber der Vertragspartei des Beförderungsvertrags zu.
10
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch wegen der verweigerten Beförderung des vom Kläger nachträglich benannten zweiten Passagiers nicht zusteht. Allerdings kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des insoweit ohne Rechtsgrund gezahlten Reisepreises verlangen.
12
a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da entgegen der Auffassung der Revision zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmungsrecht hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hätte.
13
aa) Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das Internet bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den Anbieter übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312g BGB eröffnet. Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.
14
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den über die Buchungsmaske der Beklagten buchbaren Flügen nicht um ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB handelt, sondern dass die Beklagte insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1158). Erst in dem Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7. September 2009 ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des Klägers und einer weiteren Person von Dresden nach Larnaca und zurück zu sehen.
15
cc) Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, dass die Beklagte das Angebot des Klägers auch hinsichtlich des für einen "noch unbekannt(en)" Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des Angebots des Klägers durch die Beklagte ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingegebenen Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe "noch unbekannt" zustande gekommen sei, ohne jedoch im Einzelnen festzustellen, wann und mit welcher Handlung die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen haben soll. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung, dass die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 mit einer Annahmeerklärung verbunden worden ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbestätigung im Verfahren vorgelegt. Da somit weitere tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmeerklärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Buchungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976).
16
dd) Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 bezüglich eines zweiten, für einen "noch unbekannt(en)" Fluggast gebuchten Fluges kann nicht als Annahme gemäß § 147 BGB ausgelegt werden, die zum Abschluss eines Beförderungsvertrags hinsichtlich des zweiten Fluggastes geführt hätte.
17
Die von dem Kläger und der Beklagten unter Einsatz deren Computersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äußeren Anschein überein. Der Kläger hat in die Namensfelder für den zweiten Fluggast zweimal die Worte "noch unbekannt" eingetragen und die Beklagte hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese Angabe übernommen. Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf die automatisierte Reaktion des Computersystems abzustellen, dessen sich die Beklagte für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bediente. Nicht das Computersystem, sondern die Person (oder das Unternehmen), die es als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist Empfänger der abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der Erklärung ist mithin nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich deuten und verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Allein ein solches Verständnis steht mit den §§ 133, 157 BGB und den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Einklang.
18
(1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB /Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
19
(2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni- kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger /Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman /Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2).
20
(3) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte musste die Buchung des Klägers für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in den Namensfeldern "noch unbekannt" zwar dahin verstehen, dass sich der Kläger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Person nachträglich zu bestimmen. Aus der Sicht des Klägers war in dem automatisierten Verfahren die Eingabe der Wörter "noch unbekannt", die nach allgemeinem Verständnis keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert worden. Darüber musste sich auch die Beklagte, die nach unbestrittenem Vortrag wegen des damit verbundenen hohen Kostenaufwands keine Prüfungsroutine bezüglich der Namensangaben in ihrem Computersystem installiert hatte, im Klaren sein. Gleichwohl hat die Beklagte dieses Angebot des Klägers aber nicht angenommen und diesem durch die Absendung der Buchungsbestätigung nicht das Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen. Denn die Beklagte hatte die nachträgliche Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der Buchungsmaske ausdrücklich ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der Person des Reisenden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises identifizierbar sein sollte, ein wesentlicher Punkt des Beförderungsvertrages war, über den bei Vertragsabschluss Klarheit bestehen sollte. Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der Buchungsbestätigung bei objektiver Betrachtung ausgehen. Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der - entsprechend der von ihm offenbar nicht veränderten Voreinstellung - auf einen männlichen Passagier "Mr. Noch unbekannt" lautenden Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des Buchungssystems, sondern die Erklärung der Beklagten zu erhalten, dass sie ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchungsmaske nachgefragte Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte.
21
Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls hinsichtlich des für "noch unbekannt" gebuchten Flugs keinen Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nicht über die Person des oder der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt hatten , über die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei - hier der Beklagten - eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs.1 Satz 1 BGB).
22
ee) Der Umstand, dass die Beklagte den Reisepreis für zweiHinund Rückflüge vom Konto des Klägers eingezogen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Abbuchung des Reisepreises kann jeden- falls deshalb nicht als Annahmeerklärung der Beklagten gewertet werden, weil eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Beförderungsvertrags insoweit nicht erzielt worden ist. Weder durfte der Kläger nach den Angaben in der Buchungsmaske der Beklagten annehmen, dass ihm die Beklagte die nachträgliche Benennung eines Mitreisenden gestatten wollte, noch musste er die Abbuchung dahin verstehen, dass die Beklagte sich zur Beförderung eines Passagiers mit dem Namen "Noch unbekannt Noch unbekannt" verpflichten wollte.
23
b) Da die Beklagte mithin den Reisepreis für eine zweite Person ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB insoweit Rückzahlung verlangen. Für einen Gegenanspruch der Beklagten, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der Beklagten durch die vom Kläger vorgenommene Eintragung in der Buchungsmaske eine anderweitige Buchung entgangen oder Kosten entstanden wären, ist nichts dargetan.
24
c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Flugpreis zu erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwaltskosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB).
25
2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten. Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen.
26
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Schuster
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2011 - 103 C 5037/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2 S 170/11 -

Gründe

I

1

Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz.

2

Die Beigeladene ist ein niederländisches Unternehmen, deren Rechtsvorgängerin 99,15 % der Aktien einer nordrhein-westfälischen Textilfabrik (V. AG - V. AG) gehörten. Die V. AG hielt wiederum 28,1 % der Anteile der im Erzgebirge gelegenen L. Kammgarnspinnerei AG (L. AG). Die L. AG wurde im April 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und in Eigentum des Volkes überführt. Die Beigeladene beantragte im Juni 2004 eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juli 2013 stellte der Beklagte fest, dass die Beigeladene einen entsprechenden Entschädigungsanspruch in Höhe von 469 741,37 € nebst Zinsen für den Verlust der mittelbaren Beteiligung an der L. AG gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zustehe.

3

Der dagegen gerichteten Klage der Bundesanstalt gab das Verwaltungsgericht statt. Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) komme auch für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage in Betracht, wenn dafür eine Entschädigung vorgesehen gewesen sei. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG trage in spezieller Weise dem schutzwürdigen Interesse ausländischer Anteilseigner Rechnung. Die Voraussetzungen dieses Entschädigungserfüllungsanspruches lägen aber nicht vor, weil die mittelbare Beteiligung der Beigeladenen bei der Enteignung der L. Kammgarnspinnerei nicht "zunächst freigestellt" worden sei. Es fehle an einer ausdrücklichen Freistellungserklärung bei der Enteignung oder an einer späteren nach außen publik gewordenen Entscheidung, die mittelbare Enteignung ausländischer Aktionäre rückgängig zu machen. Eine entsprechende Entschädigung der ausländischen Aktionäre sei im vorliegenden Fall auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG vorgesehen gewesen. Ob die Beigeladene einen Entschädigungsanspruch aus Völkerrecht herleiten könne, könne offen bleiben. Der Anspruch bestehe allenfalls im Völkerrechtsverhältnis zwischen den Staaten. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

II

4

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargetan.

5

1. Die Rügen der Beigeladenen, die sich auf die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG beziehen, greifen nicht durch. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass es im vorliegenden Fall an dem tatbestandlichen Erfordernis der Freistellung der ausländischen Beteiligung von der Enteignung fehlt.

6

a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs der "Freistellung" nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 21) abgewichen. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungs- oder das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt haben. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 und vom 24. September 2015 aufgestellten Rechtssätze ausdrücklich referiert und zum Maßstab seiner rechtlichen Würdigung gemacht. Es hat im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff der Freistellung vor allem im faktischen Sinne zu verstehen sei. Es komme maßgeblich darauf an, dass in der Rechtswirklichkeit für den Anteilseigner deutlich zum Ausdruck gekommen sei, dass er durch die Enteignung des Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (UA S. 23). Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend darauf hingewiesen hat, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die ausländischen Anteilseigner in der Rechtswirklichkeit nicht stets von der entschädigungslosen Enteignung freigestellt gewesen seien und dass bei den Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages offenbar der Eindruck aufgekommen sei, die Freistellung ausländischer Anteile habe eines Umsetzungs- bzw. eines besonderen Erkenntnisaktes bedurft, wird damit kein gegenteiliger Rechtssatz aufgestellt, sondern nur das Abstellen auf den faktischen Freistellungsbegriff erläutert.

8

b) Die Frage, ob für die Annahme einer Freistellung stets eine individuelle Schutzanordnung erforderlich ist, hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Freistellung keine besondere Form voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43). Daher sind neben einer Freistellung durch Einzelfallanordnung auch Sammel- und Gruppenfreistellungen durch Verordnungen und Gesetze denkbar, sofern auch in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass bestimmte von einer Enteignung betroffene Anteilsinhaber zumindest wirtschaftlich betrachtet aus ihrer Stellung nicht vollständig und endgültig verdrängt werden sollten. Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts genau an einer solchen in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck kommenden Freistellung von der Enteignung.

9

c) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass es bei seiner tatrichterlichen Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Freistellungsaktes auf die Perspektive des Enteigneten abgestellt hat. Von einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann zum einen schon deswegen nicht gesprochen werden, weil das Verwaltungsgericht dazu keinen vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidungspraxis bei der Anwendung und Auslegung des Enteignungs- und Freistellungsbegriffs auf die Perspektive des Betroffenen abgestellt. Es hat bei der Frage, ob der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen wirtschaftlich betrachtet vollständig und endgültig von seinem Eigentum verdrängt worden ist, stets untersucht, wie die Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 35, 43 und vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 21 f.).

10

d) Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob es bei der Freistellung auf die subjektive Perspektive des Betroffenen oder auf die objektive Sach- und Rechtslage ankommt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage lässt sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Wie ausgeführt stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage der Enteignung und der Freistellung auf die Perspektive des Betroffenen ab. Dies hat seinen Grund darin, dass das Vermögensrecht und das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz bei der Einräumung von Wiedergutmachungsansprüchen an die in der Rechtswirklichkeit bei den Betroffenen eingetretenen Schädigungslagen anknüpfen. Außerdem sind bei den vor und nach 1949 durchgeführten Enteignungen und Freistellungen in vielen Fällen begleitende Erklärungen abgegeben worden oder individuelle Hoheitsakte ergangen, die entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB so auszulegen sind, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (sog. objektiver Empfängerhorizont, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 5 B 66.12 - juris Rn. 5 m.w.N.).

11

Dementsprechend ist auch bei den hier auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen maßgeblich darauf abgestellt worden, ob sich die Enteignungsbetroffene - objektiv vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtsregeln und greifbarer Anhaltspunkte in der Rechtswirklichkeit - zumindest wirtschaftlich betrachtet nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen musste (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43; ähnlich Urteil vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - BVerwGE 153, 63 Rn. 22). Die Perspektive des objektiven Empfängerhorizontes hat auch ersichtlich das Verwaltungsgericht seiner tatrichterlichen Feststellung zu Grunde gelegt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen das Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung annehmen "musste" (UA S. 26).

12

e) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen, beruht diese Tatsachenfeststellung nicht auf Verfahrensfehlern. Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 VwGO ist schon nicht ausreichend dargetan. (Vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in Betracht, die alleine die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter eine materiell-rechtliche Norm betreffen. Zu diesen Mängeln gehören aktenwidrige Feststellungen oder denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 21. Dezember 2016 - 8 B 27.15 - juris Rn. 19).

13

Solche Mängel hat die Beigeladene nicht vorgetragen. Sie benennt weder denklogisch unmögliche noch aktenwidrige Feststellungen. Sie wirft dem Verwaltungsgericht die mangelnde Berücksichtigung des in § 3 der Verordnung zur Durchführung des sächsischen Enteignungsgesetzes vom 30. Juni 1946 zum Ausdruck kommenden Schutzes ausländischer Kapitaleigner vor und rügt die mangelnde Beachtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur B. Sprudel GmbH (Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183). Damit werden lediglich Mängel benannt, die vor allem die rechtliche Würdigung betreffen und nicht ausschließlich die Tatsachenfeststellung betreffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den in der genannten Rechtsnorm zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, ausländisches Vermögen zu schützen, nicht in Abrede gestellt. Es hat lediglich festgestellt, dass in der Rechtswirklichkeit im vorliegenden Fall eine entsprechende Freistellungsentscheidung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht erfolgt sei.

14

f) Auch die Aufklärungsrüge der Beigeladenen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Beweisantrag in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann angenommen werden, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass mit der Aufklärungsrüge schlüssig aufgezeigt werden muss, dass das vorinstanzliche Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 6 B 47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12 und vom 13. September 2006 - 6 B 12.16 - juris Rn. 6).

15

Gemessen hieran ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Dem Verwaltungsgericht mussten sich keine Ermittlungen zu der Frage aufdrängen, ob der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die zum Schutz ausländischen Vermögens ergangenen Vorschriften in der sowjetischen Besatzungszone bekannt waren oder ob sie sich Zugang zu den einschlägigen Rechtsvorschriften verschaffen konnte. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es nicht darauf an, wie die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen subjektiv die Enteignung verstanden hat, sondern wie sie sie objektiv aufgrund der einschlägigen besatzungshoheitlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone verstehen musste.

16

g) Das Verwaltungsgericht ist auch nicht dadurch von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <188 f.>) abgewichen, dass es neben einer Enteignung des Unternehmensträgers auch eine Enteignung der Kapitaleigner angenommen hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch die Enteignung der L. AG in Form eines Rechtsverlustes oder lediglich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen war. Ausgehend vom faktischen Enteignungsbegriff reiche es aus, dass sie ihrer Beteiligungsrechte an der enteigneten Aktiengesellschaft wirtschaftlich beraubt worden sei (UA S. 26). Soweit das Verwaltungsgericht im Folgenden bei der Erörterung der Freistellungsvoraussetzungen ebenfalls einen wirtschaftlich-faktischen Maßstab angelegt und keine entsprechende "Modifizierung der Enteignungsentscheidung" (UA S. 28) festgestellt hat, ist es seinem gedanklichen Ansatz treu geblieben und hat keinen anderweitigen Rechtssatz aufgestellt.

17

h) Die Revision kann auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen werden, ob die Aufnahme eines Unternehmensträgers in eine Enteignungsliste nach dem sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juli 1946 (GVOBl. I S. 305) nicht nur zur Enteignung des Vermögens des Unternehmensträgers, sondern auch zur Enteignung von mittelbaren oder unmittelbaren ausländischen Beteiligungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG führten. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frage zur Auslegung eines auf besatzungshoheitlicher Grundlage erlassenen Gesetzes überhaupt revisibel ist. Denn die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG besteht ein Entschädigungsanspruch auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern "an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern". Tatbestandlich wird nur die Enteignung des Unternehmensträgers vorausgesetzt. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausgesprochene Enteignung nach damaligem Recht zusätzlich auch die Anteilsrechte erfasst oder ob sie die Beteiligung nur wirtschaftlich entwertet hat. Die Frage bedarf im vorliegenden Verfahren auch nicht bei der Prüfung der Frage, ob eine Freistellung vorliegt, der Klärung. Denn der Begriff der Freistellung ist wie der Begriff der Enteignung in einem faktischen Sinne zu verstehen, so das eine rein normative Verschonung der Beteiligung nicht ausreichen würde. Daher hat das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen und tragend auf die fehlende wirtschaftlich-faktische Freistellung der ausländischen Beteiligung der Beigeladenen abgestellt.

18

i) Schließlich kann auch die diesbezügliche Aufklärungsrüge der Beigeladenen keinen Erfolg haben. Die Beigeladene wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den Umfang der Enteignungswirkung des auf besatzungshoheitlicher Grundlage erlassenen sächsischen Enteignungsgesetzes unzureichend ermittelt und damit gegen seine Aufklärungspflicht in Bezug auf fremdes Recht (vgl. § 86 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) verstoßen. Bei dieser Rüge wird schon nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt, welche Ermittlungsmaßnahmen das Gericht hätte durchführen müssen, in welcher Weise die Beigeladene auf diesbezügliche Untersuchungsmaßnahmen hingewirkt hat, welches Ergebnis die unterbliebenen Untersuchungen erbracht hätten und aus welchen Gründen etwa die mangelnde Einholung eines Sachverständigengutachtens zu bestimmten Rechtsfragen ermessensfehlerhaft gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41). Darüber hinaus kann die Aufklärungsrüge auch deswegen keinen Erfolg haben, weil es nach der im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage nicht ankommt, ob das genannte Gesetz vom 30. Juli 1946 neben einer Enteignung der Unternehmensträger auch eine Enteignung der Anteilsinhaber nach sich gezogen hat.

19

j) Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Beigeladenen nicht ignoriert, dass ihres Erachtens ausländische Beteiligungen im Zuge der Enteignung nach dem sächsischen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juli 1946 (GVOBl. I S. 305) nicht enteignet worden sind. Vielmehr hat es dieses Vorbringen im Tatbestand des Urteils (UA S. 16) referiert und es inhaltlich darauf eingegangen. Es hat jedoch dem rein normativen Verständnis der Beklagten vom Begriff der "Freistellung" einen die Rechtswirklichkeit im Einzelfall einbeziehenden faktischen Freistellungsbegriff entgegengesetzt und deswegen aus Gründen des materiellen Rechts den Anspruch abgelehnt.

20

Dabei hat es auch den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer treuhänderischen Verwaltung der L. AG (Schriftsatz vom 25. Januar 2016 S. 61) im Tatbestand des Urteils zur Kenntnis genommen (UA S. 18 Abs. 2) und im Rahmen der Entscheidungsgründe in Erwägung gezogen. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass die L. AG in einer Aufstellung der Industrieverwaltung 39 als von ihr treuhänderisch verwaltetes Vermögen bezeichnet worden ist (UA S. 28 Abs. 3). Das Verwaltungsgericht hat darin jedoch ein singulär gebliebenes, rein verwaltungsinternes Schreiben gesehen, das weder der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen noch der V. AG zur Kenntnis gelangt sei. Daher habe sich bei der Betroffenen nicht der Eindruck verfestigen können, sie wäre zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht von den Folgen der Enteignung der L. AG freigestellt worden (UA S. 29). Somit ist das Verwaltungsgericht auch diesem Vorbringen lediglich aus Gründen des materiellen Rechts nicht gefolgt.

21

2. Auch die Rügen in Bezug auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtsausführungen zum Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG können keinen Erfolg haben.

22

a) Die Beigeladene hält es im Zusammenhang mit dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "vorgesehen" für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung von Unternehmensträgern nicht zu Entschädigungsansprüchen von Ausländern, die an den enteigneten Unternehmensträgern beteiligt waren, führte, weil das damalige Recht - selbst bei hoheitlichen Verstößen deutscher Behörden gegen sowjetische Normen zum Schutz ausländischer Interessen an den enteigneten Unternehmensträgern - keine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG vorgesehen hat.

23

Damit wird keine - wie es bei einer Grundsatzrüge geboten wäre - höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ausgeführt, dass Entschädigungen im Sinne dieser Vorschrift bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nur "vorgesehen waren", wenn nach den seinerzeit anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch bestanden hat (Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 5 B 20.10 - ZOV 2011, 44 Rn. 5). Erforderlich ist - wie in den Fällen des Absatzes 1 - ein entsprechend verdichtetes Entschädigungsversprechen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 49).

24

Neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob im vorliegenden Fall auf besatzungshoheitlicher Grundlage ein Entschädigungsversprechen abgegeben worden ist oder ob nach den damals anzuwendenden Rechtsvorschriften ein Entschädigungsanspruch bestanden hat, lässt sich nicht durch Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG klären. Diese Frage nach dem konkreten Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist - wie bei der besatzungshoheitlichen Enteignung - nur mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls und die in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck kommende Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87 f.> und vom 2. März 2000 - 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11, jeweils m.w.N).

25

Nach diesen Maßstäben ist es nicht - wie die Beilgeladene meint - allein entscheidend, dass in der Besatzungszeit auch in der sowjetischen Besatzungszone deutsches Recht fortgegolten hat und dass die auf besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen somit theoretisch betrachtet Enteignungsentschädigungsansprüche aus Art. 153 Abs. 2 WRV, Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, gewohnheitsrechtliche Aufopferungsansprüche entsprechend §§ 74, 74 Einl. ALR, Staatshaftungsansprüche, deliktische Ansprüche (etwa aus § 823 Abs. 2 BGB), bereicherungsrechtliche Ansprüche oder völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Entschädigungsansprüche ausgelöst haben. Vielmehr muss in den von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG umschriebenen Fällen einer "steckengebliebenen Enteignung" auch in der Rechtswirklichkeit der damaligen Zeit eine konkrete Aussicht auf Erhalt der Entschädigung bestanden haben. Da es weder in der sowjetischen Besatzungszeit noch in der ehemaligen DDR einen effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Enteignungsmaßnahmen gegeben hat, kann nicht allein aus dem theoretischen Bestehen einer Rechtsgrundlage auf die praktische Erreichbarkeit einer Enteignungsentschädigung im Sinne eines hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechens geschlossen werden.

26

Im Übrigen würde sich die aufgeworfene Frage nach einem besatzungshoheitlichen Entschädigungsanspruch von ausländischen Beteiligungsinhabern hier nicht in dieser Allgemeinheit stellen. Enteignet wurden im vorliegenden Fall die Kapitalanteile einer deutschen Textilfabrik, an der wiederum die ausländische Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beteiligt war. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, bestand für mittelbares ausländisches Vermögen kein generelles Enteignungsverbot, sondern nur ein allgemeines Schutzversprechen (Urteile vom 30. Juni 1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <185 ff.> und vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <10 f.>; Beschlüsse vom 20. April 2000 - 7 B 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12 S. 46 m.w.N. und vom 24. Juni 2005 - 7 B 6.05 - ZOV 2006, 277 = juris Rn. 5). Infolgedessen beruhten entschädigungslose Enteignungen solcher Vermögenswerte grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Anders verhielt es sich nur dann, wenn die Besatzungsmacht ihr allgemeines Schutzversprechen für mittelbares ausländisches Eigentum im Einzelfall in eine konkrete Handlungsanweisung und damit in ein Enteignungsverbot umgesetzt hatte (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 a.a.O. m.w.N.).

27

b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht auch nicht unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ihr Vorbringen übergangen, dass sich für einen Entschädigungsanspruch eine Anspruchsgrundlage aus internationalem und deutschem Staatshaftungsrecht ergebe. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisten, dass das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO vor (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Das ist hier nicht der Fall.

28

Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Argumentation der Beigeladenen zur Kenntnis genommen und im Tatbestand seines Urteils (UA S. 18 Abs. 3) wiedergegeben. Dass es in den Entscheidungsgründen nicht explizit auf dieses Vorbringen eingegangen ist, lässt nicht auf mangelnde inhaltliche Befassung schließen. Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung seine Rechtsauffassung deutlich gemacht, dass ein Entschädigungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nur "vorgesehen" ist, wenn Behörden der in der Besatzungsverwaltung oder der ehemaligen DDR angesichts normativer Entschädigungsregeln eine Entschädigung belegbar beabsichtigt oder eine solche sogar konkret begonnen hatten (UA S. 30 Abs. 2; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Nr. 2 Rn. 10, 12). Nach diesem Maßstab genügt das theoretische Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach deutschem oder internationalem Recht nicht, wenn praktisch in der Rechtswirklichkeit keine belegbare Absicht zur Erfüllung des Entschädigungsanspruchs bestanden hat. Dementsprechend lässt die unterbliebene explizite Erwiderung auf die Argumentation der Beigeladenen auch nicht auf deren mangelnde Berücksichtigung schließen.

29

c) Die Revision ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen, ob § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG bei der mittelbaren Schädigung ausländischer Beteiligungen stets durch die spezielle Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG verdrängt wird. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch der Beigeladenen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG mangels Vorliegen eines verdichteten Entschädigungsversprechens und nicht aus Gründen der Spezialität abgelehnt hat. Besteht aber nach Auffassung der Vorinstanz ein Anspruch weder aus § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG noch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG, kann die Frage der Spezialität der Anspruchsgrundlagen nicht entscheidungserheblich gewesen sein.

30

d) Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, ob Entschädigungen nur dann im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG "vorgesehen" sind, wenn es Bestimmungen gab, die Art und Umfang der Entschädigung näher konkretisierten. Zum einen ist auch diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil ein entsprechender abstrakter Rechtssatz dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen ist. Zum anderen ist die Frage - wie die Beigeladene selbst vorträgt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in dem Sinne geklärt, dass das Fehlen von Vorschriften über die Entschädigungshöhe bei Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in der Besatzungszeit und bei Nachweis einer behördlichen Entschädigungsabsicht der Besatzungsverwaltung oder der ehemaligen DDR-Behörden nicht schadet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 2012 - 1 BvR 1184/09 - ZOV 2014, 92 Rn. 26; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Nr. 2 Rn. 10, 12 und vom 13. Dezember 2010 - 5 B 20.10 - ZOV 2011, 44 Rn. 5, 7).

31

e) Die Beigeladene kann auch nicht mit der Verfahrensrüge durchdringen, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung von der fehlenden tatsächlichen Entschädigungsabsicht der Besatzungs- bzw. DDR-Behörden entgegen § 108 Abs. 1 VwGO auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage gewonnen. Zwar liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts, bei seiner freien Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen, auch dann vor, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 - BVerwGE 151, 228 Rn. 29 m.w.N.).

32

Eine solche Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist jedoch nicht erkennbar. Soweit das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung einer fehlenden Entschädigungsabsicht auf die Anweisung Nr. 38/56 des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 14. November 1956 gestützt hat, nach der keine Entschädigungsverfahren für freigestellte ausländische Beteiligungen durchgeführt werden sollten, ist diese Argumentation weder historisch unrichtig noch lässt sie wesentliche tatsächliche Umstände außer Betracht. Zu Unrecht wirft die Beigeladene dem Verwaltungsgericht vor, es habe die im sogenannten Beyersdorff-Vermerk, in einem Schreiben des Amtes zum Schutze des Volkseigentums beim Minister des Inneren vom 18. Oktober 1950 und den in diversen anderen Unterlagen zum Ausdruck kommenden Entschädigungswillen gegenüber ausländischen Beteiligungsinhabern unberücksichtigt gelassen. Denn das Verwaltungsgericht hat auch diese Unterlagen in den Entscheidungsgründen seines Urteils gewürdigt (UA S. 29 Abs. 3). Es hat den rein verwaltungsinternen Schreiben aber - im Unterschied zur Beigeladenen - keine ausreichende Beweiskraft für eine Entschädigungsabsicht der DDR-Behörden im konkreten Fall beigemessen. Dass das Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen zu einer anderen Gesamtwürdigung gelangt ist als die Beigeladene, ist Ausdruck des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt ihn nicht.

33

f) In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, auch der Gesetzgeber sei bei Schaffung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG davon ausgegangen, dass es bei zunächst freigestellten ausländischen Beteiligungen wegen der Anweisung Nr. 38/56 des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 14. November 1956 an einem hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechen gefehlt habe. Ob der Gesetzgeber dies nur für möglich gehalten oder sicher angenommen hat, ist keine Frage der richterlichen Beweiswürdigung, sondern eine Frage des Verständnisses der einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1808 S. 13; Protokoll Nr. 33 <15. WP> des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. Oktober 2003 S. 20 ff.) und damit Teil der Gesetzesinterpretation. Dementsprechend könnte ein unrichtiges Verständnis der Gesetzesmaterialien auch nicht den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzen. Im Übrigen wäre diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, weil es im vorliegenden Fall der Schädigung einer mittelbaren ausländischen Unternehmensbeteiligung bereits an einer Freistellungserklärung gegenüber den ausländischen Beteiligungsinhabern fehlte, so dass es schon deswegen an einem hinreichend verdichteten Entschädigungsversprechen mangelte.

34

g) Keinen Erfolg kann die Beigeladene auch mit der weiteren Gehörsrüge haben, ihre Argumentation, dass die Entschädigungsverordnung von 1956 keine Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch gewesen sei und dass es darum auch nicht auf die darauf bezogene Anweisung Nr. 38/56 ankomme, sei übergangen worden. Denn die Beigeladene hat die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens lediglich behauptet, nicht aber im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt. Da der Entschädigungserfüllungsanspruch des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nur besteht, wenn für eine auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage durchgeführte Enteignung eine Entschädigung "vorgesehen" gewesen ist, können Ausführungen zur mangelnden Einschlägigkeit einer denkbaren Entschädigungsnorm dem Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Beigeladene auf ihren weiteren Vortrag verweist, dass die Entschädigung ausländischer Beteiligungen als normativ entschädigungsbedürftig angesehen und unabhängig von der Entschädigungsverordnung 1956 in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG vorgeschrieben worden sei, ist die Relevanz dieses Rechtsvortrags im Rahmen des Anspruchs aus § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG weder schlüssig dargelegt noch erkennbar.

35

3. Schließlich können auch die Rügen der Beigeladenen zu den völkerrechtlichen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Erfolg haben. Zwar ist es zweifelhaft, ob im Falle einer völkerrechtswidrigen Enteignung ein Anspruch - wie das Verwaltungsgericht ausführt - allenfalls in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten besteht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 25 GG spricht - wie die Beigeladene zutreffend ausführt - eher dafür, dass ein völkergewohnheitsrechtlich anerkannter Enteignungsentschädigungsanspruch grundsätzlich auch vom Geschädigten unmittelbar gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1 <22> = juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 45).

36

Diese Frage zur Aktivlegitimation könnte allerdings ebenso wie die von der Beilgeladenen aufgeworfenen Fragen zur Passivlegitimation des begünstigten Verwaltungsträgers nur entscheidungserheblich sein, wenn die Beigeladene sich neben den Ansprüchen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DDR-EErfG zusätzlich oder alternativ auf einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als davon unabhängige Anspruchsgrundlage berufen könnte. Die Beschwerde lässt jedoch bei ihren diesbezüglichen Divergenz-, Grundsatz- und Gehörsrügen die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Befassung mit dieser entscheidungserheblichen Frage und der dazu einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. Juni 2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3).

37

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht grundsätzlich keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, für eine rechtswidrige Hoheitsmaßnahme der ehemaligen DDR oder der sowjetischen Besatzungsmacht einzustehen (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <297> = juris Rn. 211; Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1 <29> = juris Rn. 102 ff.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der so genannten "steckengebliebenen Enteignungen" keine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, das damit verbundene Unrecht durch Rückgängigmachung der Enteignung oder durch Übernahme von völkerrechtlichen Schadensersatz- oder Wiedergutmachungsansprüchen auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1998 - 7 B 42.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 139 S. 420 = juris Rn. 4, vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).

38

Hingegen hat es das Bestehen eines völkerrechtlicher Grundsatzes festgestellt, dass mit dem Übergang des Vermögens des untergegangenen Staates auf den Nachfolgestaat zugleich etwaige noch unerfüllte Entschädigungsverpflichtungen auf diesen übergehen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5 S. 17 f. = juris Rn. 3, vom 9. Mai 2005 - 7 B 144.04 - juris Rn. 11 und vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24). Dieser von der Rechtsprechung allein anerkannten völkerrechtlichen Verpflichtung hat der Gesetzgeber durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 15/1180 S. 15 f.). Da es gerade der Zweck des Gesetzes ist, die zur Erfüllung dieser völkerrechtlichen Entschädigungsverpflichtung erforderlichen konkreten Entschädigungsbemessungsregelungen sowie die notwendigen Verfahrens-, Durchführungs- und Zuständigkeitsvorschriften zu schaffen, ist der völkerrechtlichen Verpflichtung vorrangig durch Anwendung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes Rechnung zu tragen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 25 Rn. 4). Dabei ist das Gesetz gegebenenfalls so auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland - wie von Art. 25 GG geboten - ihrer völkerrechtlichen Entschädigungspflicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987- 2 BvM 2/86 - BVerfGE 75, 1 <18 f.> = juris Rn. 41 und vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1 <26> = juris Rn. 95 ff.).

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Hat aber ein Staat einen völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch in einem einfachen Gesetz ausgeformt oder in einem zwischenstaatlichen Entschädigungsabkommen abschließend befriedigt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 <281 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2006 - 2 BvR 1366/05 - BVerfGK 10, 79), ist für einen nochmaligen Rückgriff auf den völkerrechtlichen Entschädigungsanspruch als alternative Rechtsgrundlage grundsätzlich kein Raum erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 8 B 49.16 - juris Rn. 24).

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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines zu ihren Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.

Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) des Beklagten bewilligte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 eine von der Klägerin beantragte Zuwendung für das Projekt „Biomasseheizwerk E.“ als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung.

Mit Bescheid des TFZ vom 3. April 2013 wurde der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1, 2 Satz 1 BayVwVfG seien erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Eine am 13. Oktober 2011 erfolgte Gesamtauftragsvergabe der Klägerin für das „Fernwärmeprojekt E.“ stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Zum Zeitpunkt dieser Auftragsvergabe habe ausdrücklich nur die Zustimmung vom 7. Oktober 2011 zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für eine Teilmaßnahme vorgelegen, nicht für das gesamte Fernwärmeprojekt. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG könne sich die Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei lediglich auf den genehmigten Baubeginn einer Teilmaßnahme hingewiesen und nicht mitgeteilt worden, dass bereits das gesamte Nahwärmenetz sowie die Biomasseheizzentrale vergeben worden seien.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 2. Juni 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 4. Oktober 2016 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin meint, ursächlich für ihr „fördermittelschädliches Vorgehen“ sei eine fehlerhafte bzw. unvollständige Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten gewesen; im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung wäre es für die Klägerin möglich gewesen, dieses zur Rücknahme des Förderbescheides führende Vorgehen zu vermeiden. Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 hätten Vertreter der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des TFZ unter anderem auf die bereits erfolgte Ausschreibung und den bevorstehenden Zuschlag für das Gesamtprojekt sowie auf die Notwendigkeit des bevorstehenden Baubeginns in einem bestimmten Baugebiet hingewiesen. Ein weiterer Gesprächsteilnehmer von Seiten des Beklagten habe dazu mitgeteilt, dass ein vorzeitiger Baubeginn „fördermittelunschädlich“ sei, soweit der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Aussagen hätten die betreffenden Teilnehmer der Besprechung als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Diese Darlegungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu erwecken.

Das Verwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (UA S. 21 und 22) unter anderem ausgeführt, der hier zu entscheidende Fall weise keine Besonderheiten auf, aufgrund derer der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Die Klägerin habe wissen müssen, dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich sei. Sie sei in der Besprechung am 22. August 2011 auch von Vertretern des Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden. Eine in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte Aussage eines Beklagtenvertreters, wonach der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege, könne sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme in einem Baugebiet auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden könne.

Die Klägerin hat zunächst den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts (UA S. 19 und 20), dass eine Auftragsvergabe grundsätzlich einen förderschädlichen Maßnahmebeginn darstellt, nicht infrage gestellt. Aus ihren Darlegungen ergibt sich weiter nicht, dass sie entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder unzureichend auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe des gesamten Auftrags hingewiesen wurde, welche durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme nicht ausgeräumt werden konnte. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bewertung der im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 getätigten Aussagen die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (UA S. 22), dass E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten aus der Zeit vom 23. bis 30. September 2011 belege, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt gewesen sei. Die Klägerin hat sich mit dieser Bewertung, die ebenfalls ihrer Behauptung einer unzureichenden Beratung widerspricht, nicht auseinandergesetzt.

Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch festgestellt (UA S. 16 und 17), dass die Klägerin im Rahmen der Antragstellung für die zunächst gewährte Förderung schriftlich bestätigt hat, von der hier einschlägigen Richtlinie des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. Januar 2010 zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (sogenannte BioKlima-Richtlinie) des Beklagten Kenntnis genommen zu haben, einschließlich der Maßgabe, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf. Im Antragsformular sei u. a. nochmals darauf hingewiesen worden, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechne, ohne schriftliche Zustimmung des TFZ einen Förderausschluss zur Folge habe. Die Klägerin hat hiergegen nichts erinnert. Angesichts dieser ausdrücklichen Hinweise ist nicht ersichtlich, worauf die Annahme gestützt werden könnte, dass die Förderschädlichkeit der Erteilung des Gesamtauftrags bereits durch eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme ausgeräumt werden konnte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass im Falle einer derart eingeschränkten Zustimmung nur eine Auftragsvergabe beschränkt auf die betreffende Teilmaßnahme in Einklang mit den Förderrichtlinien gestanden hätte.

Zudem ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer im Rahmen der Besprechung vom 22. August 2011 erfolgten Beratung durch Mitarbeiter des Beklagten einerseits und der Ausgestaltung der nach Angaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ausschreibung der Gesamtprojekts andererseits aufgrund der Darlegungen der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass das eingeleitete Vergabeverfahren nicht mehr geändert und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids angepasst werden konnte.

c) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, bereits zum Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für zwei Teilmaßnahmen (mit Schreiben vom 7.10.2011 und vom 13.12.2011) sei dem Beklagten die „bereits erfolgte Vergabe“ des Gesamtprojekts bekannt gewesen. Die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns für die Gesamtbaumaßnahme (Schreiben vom 2.3.2012) belege zudem, dass hier ein vorzeitiger Beginn mit der Gesamtbaumaßnahme möglich gewesen wäre, d. h. bereits vor der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Auch wäre es zulässig gewesen, bereits vor dem Zuschlag im Vergabeverfahren den vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme zu bewilligen. Der Beklagte habe dies offensichtlich nicht für notwendig erachtet, sondern es für ausreichend befunden, dass für die jeweiligen Teilbaumaßnahmen der vorzeitige Baubeginn genehmigt werde. Diese Darlegungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar.

Eine Kenntnis von dem laufenden Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn bedeutet nicht auch, dass anzunehmen war, dass die Klägerin vor Erteilung der erforderlichen Zustimmungen einen Auftrag erteilen würde. Bereits in der schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 wurde die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme „E.“ bis dahin noch nicht bezüglich der Fördervoraussetzungen geprüft werden konnte und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf das eigene Risiko der Klägerin erfolgte. Ein gleichlautender Hinweis war auch im Zustimmungsschreiben vom 13. Dezember 2011 enthalten. Auch die später erfolgte Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme vom 2. März 2012 belegt, dass die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Zustimmungen hinsichtlich zweier Teilmaßnahmen bereits die Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme im Einklang mit den Förderrichtlinien zugelassen hätte.

Die Förderschädlichkeit einer vorzeitigen Auftragsvergabe würde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe die materiellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt gewesen wären. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17) zutreffend ausführt, gibt ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. In einem solchen Fall widerspräche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO (BayVGH, B. v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - Rn. 8). Danach dürfen Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch diese Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die strittige Rücknahmeentscheidung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass einerseits in Teilbereichen mit den tatsächlichen Baumaßnahmen vorzeitig hätte begonnen werden müssen und dass andererseits im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtvorhabens nur eine Vergabe des Gesamtprojekts möglich gewesen sei.

Die Klägerin trägt vor, Vertreter der Beklagten hätten in der Besprechung am 22. August 2011 nicht darauf hingewiesen, dass für die Gesamtvergabe des Auftrags eine gesonderte bzw. zusätzliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erforderlich ist. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass wegen der bevorstehenden Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die Förderrichtlinie von Seiten des Beklagten geltend gemacht würde. Sie habe das bereits eingeleitete Vergabeverfahren für die Gesamtbaumaßnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Fördermittelantrags auch nicht mehr ändern und an die Bedingungen des später erlassenen Fördermittelbescheids anpassen können. Diese Darlegungen sind bereits nicht schlüssig.

Beinhaltet ein Gesamtvorhaben verschiedene Teilmaßnahmen, so ist es zulässig und grundsätzlich auch praxisüblich, die Leistungen in entsprechenden Teillosen zu vergeben (vgl. § 5 Abs. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB] Teil A - VOB/A 2016 - BAnz AT 01.07.2016 B4, welcher unverändert § 5 Abs. 2 der VOB/A 2009 in der ab 11.6.2010 gültigen Fassung vom 31.7.2009 entspricht). Eine etwaige Kenntnis von Mitarbeitern des TFZ von dem bereits laufenden Vergabeverfahren bedeutet daher nicht auch, dass diese zwangsläufig davon ausgehen mussten, dass vor dem Umsetzungsbeginn einer Teilmaßnahme die Durchführung des Gesamtvorhabens beauftragt werden musste. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, der Geschäftsführer der Beigeladenen habe in der gemeinsamen Besprechung am 22. August 2011 auf das laufende Vergabeverfahren für den Gesamtauftrag hingewiesen. Sie hat dagegen nicht konkret dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern Mitarbeitern des TFZ die genauere Ausgestaltung der Vergabemodalitäten bekannt war, u. a. hinsichtlich einer denkbaren Aufteilung des Gesamtauftrags in Teillose.

Auch die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn einer Teilmaßnahme vom 7. Oktober 2011 hat der Klägerin deutlich vor Augen geführt, dass diese Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmaßnahme gerade keine Aussage enthielt und offensichtlich erst recht insoweit keine Freigabewirkung entfalten sollte. In diesem Schreiben heißt es, dass grundsätzlich der vorzeitige Beginn einer Maßnahme zum Ausschluss einer Förderung führe; die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme habe zur Folge, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahmen förderunschädlich sei. Spätestens daraus musste die Klägerin im Umkehrschluss erkennen, dass ein Beginn der von dieser Zustimmung nicht erfassten Gesamtmaßnahme zu diesem Zeitpunkt förderschädlich sein musste. Auf eine von ihr eventuell anderslautend verstandene Aussage in der Besprechung vom 22. August 2011 konnte die Klägerin gerade auch angesichts der eindeutigen und wiederholten schriftlichen Hinweise nicht vertrauen.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen, wie oben bereits ausgeführt (Nr. 1 b), aufgrund seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Klägerin insbesondere auch in der Besprechung am 22. August 2011 darauf hingewiesen wurde, dass der Auftrag für die Gesamtmaßnahme nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung für den vorzeitigen Beginn des Gesamtvorhabens vorliege. Wie oben gleichfalls näher erläutert, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass hierdurch die rechtlichen Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung überschritten worden wären.

Unabhängig davon liegt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (UA S. 21), im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen in der Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zu diesem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausgestaltung von Beschaffungsvorgängen im Einklang mit den Vorgaben von Förderrichtlinien und erst recht die Frage der Vereinbarkeit unterschiedlicher Förderwege (hier z. B. im Hinblick auf Förderbedingungen der KfW). Die Einleitung eines Vergabeverfahrens für das Gesamtvorhaben vor Abklärung der hier einschlägigen Fördervoraussetzungen lag damit in der Risikosphäre der Klägerin. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwieweit ein mögliches Vertrauen der Klägerin in die Förderunschädlichkeit einer Auftragsvergabe infolge der frühzeitigen Ausschreibung für das Gesamtvorhaben in der Ermessenentscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids hätte berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls würde die beschriebene Risikozuordnung unterlaufen. Nach alledem lässt die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der staatlichen Förderungsgewährung schließen.

2. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Streitsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin angesprochenen Aspekte des Vertrauensschutzes, aus der sich besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, vorliegend entscheidungserheblich sind. Die von ihr formulierte Frage, ob ein „faktisch unzweifelhaft begründetes“ Vertrauen wegen fehlender Rechtskenntnis ausgeschlossen sein kann, stellt sich nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zur Bewertung gelangt, dass die Klägerin die Förderschädlichkeit des Maßnahmebeginns kannte (UA S. 24). Legt man diese - nach dem oben (unter Nr. 1) Gesagten von der Klägerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogene - Beurteilung zugrunde, so ist unklar, auf welcher Grundlage die Klägerin trotz vorzeitigen Beginns mit der Gesamtmaßnahme auf den Bestand des Förderbescheides vertraut haben sollte.

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus Sicht der Klägerin ist klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Falschberatung bzw. eine unvollständige Beratung von Gemeinden im Fördermittelrecht bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dem angefochtenen Urteil (UA S. 25) die Beurteilung zugrunde gelegt, dass sich im vorliegenden Fall für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten gerade keinerlei Anhaltspunkte ergeben, ohne dass die Klägerin diese Beurteilung mit Erfolg in Zweifel gezogen hätte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.