Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 7 K 14.770

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Juli 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr: 600

Hauptpunkte:

ausreichende Existenzmittel nicht erwerbstätiger Unionsbürger;

allein sorgeberechtigter Elternteil als Familienangehöriger;

erweiternde Anwendung des § 32 Abs. 1 AufenthG auf minderjährige Kinder von freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

zu 2 bis 5: gesetzlich vertreten durch ...

zu 1 bis 5 wohnhaft:...

- Kläger -

zu 1 bis 5 bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt ..., Fachbereich Staatsangehörigkeits- und Ausländerangelegenheiten, vertreten durch den Oberbürgermeister,

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Aufenthaltskarte EU (FreizügG/EU)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 7. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kolenda, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, den Richter Krah, die ehrenamtliche Richterin T., die ehrenamtliche Richterin W., aufgrund mündlicher Verhandlung am 13. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014 und deren Änderungsbescheid vom 17. Juli 2014 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1) eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern auszustellen.

III.

Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 2) das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Unionsbürger besitzt.

IV.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern zu 3) bis 5) Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.

V.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

VI.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand:

I.

Die Kläger begehren die Ausstellung von Aufenthaltstiteln sowie die Feststellung, dass der Kläger zu 2) das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Unionsbürger besitzt.

Die Klägerin zu 1) ist dominikanische Staatsangehörige. Am 6. Oktober 2012 heiratete sie einen italienischen Staatsangehörigen und erhielt am 17. April 2013 von der Deutschen Botschaft ein nationales Visum als Familienangehörige eines Unionsbürgers, gültig vom 3. Mai 2013 bis 31. Juli 2013. Am 27. April 2013 verstarb ihr Ehemann.

Am 29. April 2013 reiste sie in das Bundesgebiet ein. Am 4. Mai 2013 reisten ihre drei Kinder, die Kläger zu 3) bis 5), welche ebenfalls dominikanische Staatsangehörige sind, nach.

Am 4. Juli 2013 wurde das vierte Kind der Klägerin zu 1), der Kläger zu 2), in Würzburg geboren. Er ist italienischer Staatsangehöriger.

Am 26. Juli 2013 ließ die Klägerin zu 1) durch ihren Prozessbevollmächtigten die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EU-Ausländers für sich beantragen. Daraufhin wurde ihr am 22. August 2013 eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die zuletzt bis zum 30. April 2014 verlängert wurde.

Seit dem 13. August 2013 bezieht sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Mit Schreiben vom 19. November 2013 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EU-Ausländers beabsichtigt sei. Hierzu nahm dieser mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 Stellung.

Am 7. April 2014 legte die Klägerin zu 1) der Beklagten einen am 10. Februar 2014 ausgestellten italienischen Reisepass des Klägers zu 2) vor. Daraufhin wurde ihr eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) ausgestellt.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 forderte die Beklagte die Kläger auf, Unterlagen über das Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel bis zum 30. April 2014 vorzulegen. Am 23. April 2014 legte die Klägerin zu 1) eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Krankenkasse sowie einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 9. April 2014 bis 30. September 2014 als Reinigungskraft mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden zu einem Stundenlohn von 9,31 EUR brutto vor.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass beabsichtigt sei, das Nichtbestehen bzw. den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festzustellen, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte abzulehnen, die Kläger zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 und 27. Juni 2014 nahm ihr Prozessbevollmächtigter dazu Stellung und beantragte hilfsweise die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse für die Familie.

Seit dem 1. Juli 2014 erhält der Kläger zu 2) eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 112,79 EUR brutto bzw. 100,90 EUR netto.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014, dem Klägerbevollmächtigten am 16. Juli 2014 zugestellt, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. Juli 2014, dem Klägerbevollmächtigten am 21. Juli 2014 zugestellt, stellte die Beklagte das Nichtbestehen bzw. den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland für den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1) fest (Ziffer 1), lehnte den Antrag der Klägerin zu 1) auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ab (Ziffer 2), ordnete den Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3), lehnte den Antrag auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ab (Ziffer 4), forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf (Ziffer 5) und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Verlustfeststellung der Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU gegeben seien. Der Kläger zu 2) sei nicht erwerbstätig. Deshalb seien er und die Klägerin zu 1) als seine Mutter nur unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Aufgrund ihres Sozialleistungsbezugs ergebe sich, dass sie jedoch nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung führe auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu dem Ergebnis, dass der Verlust der Freizügigkeitsberechtigung festzustellen sei. Insbesondere sei nicht absehbar, dass sich die finanzielle und berufliche Situation der Familie ändere. Einer enormen Belastung öffentlicher Kassen sei entgegenzuwirken. Die Kläger müssten nicht das Unionsgebiet verlassen, sondern könnten in Italien Aufenthaltstitel erhalten. Der behinderte Kläger zu 5) könne auch in Italien die notwendige Förderung erhalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus den erheblichen Kosten, die für die öffentlichen Kassen durch den weiteren Verbleib der Kläger im Bundesgebiet entstünden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts zur Inanspruchnahme des sozialen Netzes zu verhindern. Die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 7. Juli 2014 und den Änderungsbescheid vom 17. Juli 2014 Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließen die Kläger gegen den Bescheid vom 7. Juli 2014 und den Änderungsbescheid vom 17. Juli 2014 Klage erheben und einstweiligen Rechtschutz beantragen (W 7 S 14.771). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte unterstelle, die Kläger bezögen unberechtigt Sozialleistungen und missbrauchten das Freizügigkeitsrecht. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Sie hätten einen Anspruch auf die bezogenen Sozialleistungen. Die Beklagte habe die Familie als Gesamtheit behandelt, nicht - wie erforderlich - jede Person einzeln beurteilt. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes von 184,00 EUR (das Verfahren bei der Familienkasse sei noch nicht abgeschlossen) und etwaigen Wohngeldes sei der Bedarf des Klägers zu 2) gedeckt. Im Übrigen begründe allein der Bezug von Sozialleistungen nicht den Verlust des Freizügigkeitsrechts. Zuletzt wurde vorgebracht, dass der Lebensunterhalt der Kläger nunmehr gesichert sei. Diese hätten einen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf von insgesamt 1.504,00 EUR monatlich. Dem stünden Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1), aus Rentenzahlungen und unter Berücksichtigung von Kindergeld von insgesamt 2.273,00 EUR gegenüber. Daher sei der Lebensunterhalt auch unter Berücksichtigung etwaiger Mietkosten gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 15. August 2014, 6. September 2014, 21. September 2014, 7. Juli 2015 und 12. Juli 2015 Bezug genommen.

Die Kläger lassen beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014 und deren Änderungsbescheid vom 17. Juli 2014 aufzuheben;

2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) bis 5) Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen;

3. festzustellen, dass der Kläger zu 2) das Recht auf Einreise und Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als Unionsbürger besitzt;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte insbesondere aus, dass weder vom verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1) noch vom Kläger zu 2) ein Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden könne. Der Kläger zu 2) verfüge selbst nicht über ausreichende Existenzmittel, auch die Klägerin zu 1) könne als seine Mutter keinen ausreichenden Unterhalt gewähren. Trotz der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zu 1) seien die Kläger auf ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen. Der Bedarf werde sich noch um Unterkunftskosten erhöhen, da sie nicht auf Dauer bei der Schwester der Klägerin zu 1) leben könnten. Die Verlustfeststellung sei nicht allein wegen des Sozialleistungsbezugs erfolgt, vielmehr sei eine umfassende Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände vorgenommen worden. Zwar bezögen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) mittlerweile keine Leistungen des Jobcenters mehr. Die Bedarfsgemeinschaft sei aber weiterhin auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von monatlich ca. 770,00 EUR angewiesen. Dies könne nicht durch eine Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) kompensiert werden. Ihr Schwager und ihre Schwester seien wirtschaftlich nicht in der Lage, den Lebensunterhalt der Kläger unterstützend zu sichern. Gründe für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen seien nicht ersichtlich. Auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. August 2014, 15. September 2014 und 24. September 2014 im Verfahren W 7 S 14.771 sowie vom 10. Juli 2015 wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 23. September 2014 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (W 7 S 14.771) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2015 (19 CS 14.2276) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12. November 2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2015 (19 C 14.2631) zurückgewiesen.

Seit dem 1. November 2014 erhält die Klägerin zu 1) keine Leistungen mehr seitens des Jobcenters. Sie bezieht eine Witwenrente in Höhe von 304,93 EUR monatlich. Die Klägerin zu 1) erhält zuletzt für die Kläger zu 3) bis 5) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 769,11 EUR.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Juli 2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO auch zulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger zu 2) das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Unionsbürger besitzt. Denn diese Frage ist für die Entscheidung über das Bestehen hiervon abgeleiteter Aufenthaltsrechte der Klägerin zu 1) sowie der Kläger zu 3) bis 5) vorgreiflich.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014 und deren Änderungsbescheid vom 17. Juli 2014 sind rechtswidrig und die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger zu 2) besitzt das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Unionsbürger (1.), die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (2.) und die Kläger zu 3) bis 5) haben jeweils Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (3.).

1.

Der Kläger zu 2), der italienischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger ist, genießt Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Er erfüllt die Voraussetzungen, die das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die zu seiner Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften für die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts aufstellen.

Als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat der Kläger zu 2) das Recht auf Einreise und Aufenthalts gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Als nicht erwerbstätiger Unionsbürger ist er nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Gemäß Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (RL 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie, UBRL) hat ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, wenn er u. a. für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten. Die Herkunft der Mittel, die zur Existenzsicherung genutzt werden, ist gleichgültig (vgl. BayVGH, B. v. 16.1.2009 - 19 C 08.3271 - juris Rn. 16 m. w. N.; B. v. 3.2.2015 - 19 CS 14.2276). Darauf fußend bestimmt § 4 Satz 1 FreizügG/EU u. a., dass nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, das Recht auf Einreise und Aufenthalts gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Nimmt der Unionsbürger während des Aufenthalts tatsächlich keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch, so streitet zu seinen Gunsten die Vermutung des § 7 Abs. 1 b RL 2004/38/EG dafür, dass er über ausreichende Existenzmittel i. S. d. § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügt (BayVGH, B. v. 16.1.2009 - 19 C 08.3271 - juris Rn. 17; B. v. 3.2.2015 - 19 CS 14.2276; SächsOVG, B. v. 7.8.2014 - 3 B 507/13 - juris Rn. 13). Umgekehrt ist die Inanspruchnahme von aus Steuermitteln finanzierten Leistungen (wie der Sozialhilfe nach dem SGB XII und der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II) ein Indiz für das Fehlen ausreichender Existenzmittel (BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 19 CS 14.2276); Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 4 FreizügG/EU Rn. 41; Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK zum AuslR, Stand 1.9.2014, § 4 FreizügG/EU Rn. 10). Zu prüfen ist dann, ob Unionsbürger Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nehmen (BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 19 CS 14.2276; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 4 FreizügG/EU Rn. 33; Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK zum AuslR, Stand 1.9.2014, § 4 FreizügG/EU Rn. 10). In Grenzfällen ist bei niedrigem Einkommen eine exakte Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der sozialhilferechtlichen Bedarfssätze durchzuführen (BayVGH, B. v. 16.1.2009 - 19 C 08.3271 - juris Rn. 17; B. v. 3.2.2015 - 19 CS 14.2276; vgl. a. Nr. 4.1.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 4 FreizügG/EU). Auch ist zu klären, ob der Sozialleistungsbezug nur vorübergehen erfolgt oder auf Dauer angelegt ist (BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 19 CS 14.2276; Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK zum AuslR, Stand 1.9.2014, § 4 FreizügG/EU Rn. 10).

Den Klägern stehen ausreichende Existenzmittel i.d.S. zur Verfügung.

Zunächst bezog die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) seit 13. August 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in wechselnder Höhe. Seit dem 1. November 2014 erfolgt kein Leistungsbezug mehr. Nach dem Bescheid des Jobcenters Würzburg vom 3. Februar 2015 besteht aufgrund des tatsächlichen Mittelzuflusses kein entsprechender Anspruch mehr. Sie bezieht jedoch weiterhin für die Kläger zu 3) bis 5) Leistungen nach dem AsylbLG, zuletzt seit Mai 2015 in Höhe von 769,11 EUR monatlich.

Nach der anzustellenden Prognose ist der Lebensunterhalt jedoch künftig gesichert. Der Kläger zu 2) erhält eine monatliche Halbwaisenrente in Höhe von 100,90 EUR. Die Klägerin zu 1) bezieht eine Witwenrente in Höhe von 272,76 EUR monatlich. Zudem erhält sie aus Liechtenstein und aus der Schweiz Rentenzahlungen in Höhe von 66,00 CHF (entspricht 63,25 EUR, vgl. http://de.coinmill.com/CHF_EUR.html#CHF=66) bzw. 43,00 CHF (entspricht 41,21 EUR, vgl. http://de.coinmill.com/CHF_EUR.html#CHF=43) monatlich. Die Klägerin zu 2) verfügt über eine Einstellungszusage der Firma G... J... GmbH vom 30. April 2015 über eine unbefristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29,75 Stunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie diese Stelle nicht auch tatsächlich antreten möchte, sobald ihr ausländerrechtlicher Status dies zulässt. Denn auch in der Vergangenheit war sie bei dieser Firma bereits (befristet) beschäftigt. Nach den Berechnungen der Beklagten würde sie dadurch ein Erwerbseinkommen in Höhe von 963,23 EUR netto monatlich erzielen. Daneben verfügt sie über die Zusage einer Stelle im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung der BIG OHG vom 10. Juli 2015 (vgl. a. VG München, U. v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 - juris Rn. 22). Des Weiteren haben sich dreizehn Personen in eidesstattlichen Erklärungen dazu verpflichtet, zum Lebensunterhalt der Kläger bis 31. Dezember 2016 mit bestimmten Beträgen pro Monat beizutragen, insgesamt 290,00 EUR pro Monat. Danach ergibt sich ein prognostiziertes monatliches Gesamteinkommen von zunächst 2.181,35 EUR netto. Ein mittelbar der Existenzsicherung der Kläger zu 2) bis 5) dienender Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 EStG steht ihrer Mutter, der Klägerin zu 1), erst dann zu, wenn diese der zuständigen Behörde einen Nachweis über ihr Freizügigkeitsrecht, d. h. die im vorliegenden Rechtsstreit begehrte Aufenthaltskarte vorlegen kann. Bei einer fiktiven Berücksichtigung erhöht sich das monatliche Einkommen dann um 215,00 EUR für den Kläger zu 2) als viertem Kind, 190,00 EUR für den Kläger zu 5) als drittem Kind und je 184,00 EUR für die Kläger zu 3) und 4) gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG, also insgesamt um 773,00 EUR. Somit werden den Klägern als Bedarfsgemeinschaft zukünftig insgesamt 2.954,35 EUR netto monatlich zur Verfügung stehen. Ihr derzeitiger Bedarf beträgt nach den Berechnungen der Beklagten nach dem SGB II 1.695,52 EUR (Blatt 320 der Behördenakte). Dieser ist damit gedeckt. Hierbei unberücksichtigt ist allerdings, dass die Kläger derzeit in der Wohnung der Schwester der Klägerin zu 1) und deren Ehemann leben, ohne dass eine entsprechende Gestattung seitens der vermietenden S. GmbH vorliegt. Ein Antrag auf Untervermietung wäre nach deren Auskunft auch abzulehnen, da die Wohnung mit sieben Personen überbelegt sei. Nach einem Stadtratsbeschluss der Beklagten vom 4. Dezember 2014 ist von angemessenen Unterkunftskosten für die Kläger von 887,50 EUR auszugehen (vgl. Blatt 320 der Behördenakte). Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten ein Gesamtbedarf von 2.583,02 EUR. Auch dieser wäre aufgrund der prognostizierten monatlichen Einkünfte von 2.954,35 EUR gedeckt. Damit kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich eine wirtschaftliche Unterstützung durch den Schwager der Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung dessen finanzieller Leistungsfähigkeit möglich ist.

Hierbei gilt zu berücksichtigten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Bedingung ausreichender Existenzmittel im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht so ausgelegt werden kann, dass der Betroffene selbst über solche Mittel verfügen muss, ohne sich auf die Mittel eines ihn begleitenden Familienangehörigen berufen zu können, weil dieser Bedingung, wie sie in der Richtlinie formuliert ist, anderenfalls ein Kriterium der Herkunft der Mittel hinzugefügt würde, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 21 AEUV gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles - Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten - nicht erforderlich ist (EuGH, U. v. 19.10.2004 - Zhu und Chen, C-200/02 - Slg. 2004, I-9925, juris Rn. 33; U. v. 23.3.2006 - Kommission/Belgien, C-408/03 - Slg. 2006, I-2647, juris Rn. 41). Unverhältnismäßig wäre auch, zu verlangen, dass zwischen demjenigen, der die Mittel zur Verfügung stellt, und demjenigen, dem sie zugute kommen, eine rechtliche Beziehung besteht (EuGH, U. v. 23.3.2006 - Kommission/Belgien, C-408/03 - Slg. 2006, I-2647, juris Rn. 46). Der Wegfall ausreichender Existenzmittel stellt unabhängig davon, ob es sich um eigene Mittel handelt oder ob sie von einem Dritten stammen, stets ein latentes Risiko dar, und zwar auch dann, wenn sich der Dritte verpflichtet hat, den Inhaber des Aufenthaltsrechts finanziell zu unterstützen. Die Herkunft der Mittel wirkt sich daher nicht ohne weiteres auf das Risiko ihres Wegfalls aus, da es von der Entwicklung der Umstände abhängt, ob sich das Risiko realisiert (EuGH, U. v. 23.3.2006 - Kommission/Belgien, C-408/03 - Slg. 2006, I-2647, juris Rn. 47).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass sich das Risiko des Wegfalls ausreichender Existenzmittel innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet realisiert, gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden kann.

2.

Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Der Antrag des Klägerbevollmächtigten auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern begehrt wird. Dies war auch im Klageschriftsatz vom 15. August 2014 ausdrücklich so formuliert.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll.

Zwar wurde der Kläger zu 2) in Deutschland geboren, dennoch handelt es sich bei der Klägerin zu 1) um eine „begleitende“ Familienangehörige i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (vgl. a. VG München, U. v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 - juris Rn. 24). Allerdings erfüllt sie nicht die weiteren Voraussetzungen des § 3 FreizügG/EU für Familienangehörige. Für Familienangehörige nicht erwerbstätiger Unionsbürger wird das Freizügigkeitsrecht nur nach Maßgabe des § 4 FreizügG/EU gewährt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU). Verwandte in aufsteigender Linie sind jedoch nur dann Familienangehörige i. S. d. § 3 FreizügG/EU, wenn ihnen seitens des stammberechtigten Unionsbürgers Unterhalt gewährt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts verbindlichen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich ein Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1) unmittelbar aus Art. 21 AEUV. Denn würde dem Elternteil mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, der für ein Kind, dem Art. 21 AEUV und die Unionsbürgerrichtlinie ein Aufenthaltsrecht zuerkennen, tatsächlich sorgt, nicht erlaubt, sich mit diesem Kind im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes jede praktische Wirksamkeit genommen. Offenkundig setzt nämlich der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei diesem aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (EuGH, U. v. 17.9.2002 - Baumbast und R, C-413/99 - Slg. 2002, I-7091, juris Rn. 71 bis 75; U. v. 19.10.2004 - Zhu und Chen, C-200/02 - Slg. 2004, I-9925, juris Rn. 45). In diesem Fall müssen dieselben Vorschriften es dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (EuGH, U. v. 19.10.2004 - Zhu und Chen, C-200/02 - Slg. 2004, I-9925, juris Rn. 46).

In konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung ist die Klägerin in unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU über dessen Wortlaut hinaus als Familienangehörige eines Unionsbürgers anzusehen (ebenso VGH BW, U. v. 22.3.2010 - 11 S 1626/08 - juris; VG München, U. v. 27.9.2007 - M 10 K 06.1564 - juris Rn. 26). Des Weiteren erfüllt die Klägerin zu 1) die übrigen Voraussetzungen des § 4 Satz 1 FreizügG/EU, wie sich bereits aus obigen Ausführungen ergibt.

3.

Die Kläger zu 3) bis 5) haben jeweils einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG. Da sie als Geschwister des Klägers zu 2) keine Familienangehörigen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU sind, findet das FreizügG/EU auf sie keine Anwendung. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.

Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin zu 1) der allein personensorgeberechtigte Elternteil der Kläger zu 3) bis 5) ist. Allerdings ist sie nicht im Besitz eines der in § 32 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel. Vielmehr genießt sie als Familienangehörige eines Unionsbürgers das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, vgl. oben.

Allerdings ist § 32 Abs. 1 AufenthG in erweiternder Auslegung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn die in dieser Vorschrift genannten Aufenthaltstitel, an deren Vorliegen das akzessorische Aufenthaltsrecht des minderjährigen Kindes anknüpft, sind sämtlich solche nach dem AufenthG. Dass der Gesetzgeber sich hierauf beschränkt hat und nicht auch auf dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht fußende Aufenthaltstitel mitaufgeführt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass eine Notwendigkeit hierfür im Regelfall nicht besteht. Denn minderjährigen Kindern von Unionsbürgern steht als Familienangehörigen unter den Voraussetzungen des FreizügG/EU selbst das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu. Da hier die Klägerin zu 1) selbst ihr Aufenthaltsrecht vom Kläger zu 2) als Familienangehörige eines Unionsbürgers ableitet, ist eine weitere Ableitung eines entsprechenden Rechts der Kläger zu 3) bis 5) nicht möglich. Bei der Anwendung des § 32 Abs. 1 AufenthG ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, dass Kinder, deren Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG sind, besser gestellt werden sollten als solche, deren Eltern das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU als Familienangehörige eines Unionsbürgers genießen. Denn insoweit besteht in Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Elternteils kein Unterschied, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde. Im Gegenteil: Während eine Aufenthaltserlaubnis in ihrer Gültigkeit zeitlich befristet ist, kennt das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU eine solche Beschränkung nicht, ist insoweit stärker und umfangreicher. Auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ist eine entsprechende Auslegung des § 32 Abs. 1 AufenthG angezeigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K... für dieses Verfahren beigeordnet.

Gründe:

Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch nicht offensichtlich erfolglos bzw. mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Insoweit wird auf vorstehendes Urteil Bezug genommen. Den Klägern war daher gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Staatskasse die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten habe.

Die Beschwerde kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung eingelegt werden. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben wurde.

Im Übrigen ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

II.

Die Antragsteller zu 1), 3), 4) und 5) sind dominikanische Staatsangehörige; der Antragsteller zu 2) ist italienischer Staatsangehöriger. Die Antragstellerin zu 1) hat am 6. Oktober 2012 in der Dominikanischen Republik einen im Bundesgebiet wohnhaften italienischen Staatsangehörigen geheiratet. Nach dem Tod des Ehemannes im Bundesgebiet am 27. April 2013 reisten am 29. April 2013 die Antragstellerin zu 1) und am 4. Mai 2013 ihre drei Kinder, die Antragsteller zu 3) bis 5) auf der Grundlage nationaler Visa in das Bundesgebiet ein. Der Antragsteller zu 2), ein gemeinsames Kind der Antragstellerin zu 1) und ihres verstorbenen Ehemannes, ist am 4. Juli 2013 geboren worden. Die Antragsteller begehren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom 15. August 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. Juli 2014, mit welchem, insbesondere weil die Antragsteller zu 1) und 2) nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) verfügen, das Nichtbestehen bzw. der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland für den Antragsteller zu 2) und die Antragstellerin zu 1) festgestellt (Ziffer 1), der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgelehnt (Ziffer 2) sowie der Antrag auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse abgelehnt wurden (Ziffer 4) und die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Italien zur Ausreise aufgefordert wurden (Ziffern 5, 6 ).

Die zulässigen Beschwerden gegen den dies ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht durch. Der Senat folgt zunächst den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 23. September 2014 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen noch auszuführen:

a) Die Antragsteller wenden sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie hätten deshalb kein Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Nr. 5 und 6 FreizügG/EU, da sie nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügen. Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 1) sei höher als von der Antragsgegnerin angenommen. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sei nicht mehr erforderlich. Auch die derzeit noch nicht anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung könnten aus eigenen Mitteln bestritten werden. Die Situation der Antragsteller zu 1) und 2) dürfe nicht mit der Situation der Antragsteller zu 3) bis 5) verknüpft werden. Denn diese hätten keine Beziehungen zum Freizügigkeitsrecht. Zudem könnte auch der Bedarf der Antragsteller zu 3) bis 5) aus eigenen Mitteln der Antragsteller gedeckt werden.

Dieses Vorbringen greift nicht durch.

Ein Recht der Antragsteller zu 1) und 3) bis 5) zum Aufenthalt im Bundesgebiet kommt nur in Frage im Zusammenhang mit dem Antragsteller zu 2), der italienischer Staatsangehöriger ist (als Familienangehörige des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin zu 1 können sie bereits im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - RL 2004/38/EG, UBRL - sowie auf § 3 Abs. 3 FreizügG/EU kein Aufenthaltsrecht beanspruchen). Jedoch steht auch dem Antragsteller zu 2 ein Aufenthaltsrecht nicht zu. Gemäß Art. 7 Abs. 1 b UBRL hat ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, wenn er u. a. für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten. Die Herkunft der Mittel, die zur Existenzsicherung genutzt werden, ist gleichgültig (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2009 - 19 C 08.3271 - juris Rn. 16 m. w. N.). Darauf fußend bestimmt § 4 Satz 1 FreizügG/EU u. a., dass nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten, das Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen. Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU u. a. der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden. Nimmt der Unionsbürger während des Aufenthalts tatsächlich keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch, so streitet zu seinen Gunsten die Vermutung des § 7 Abs. 1 b RL 2004/38/EG dafür, dass er über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügt (BayVGH, B.v. 16.1.2009, a. a. O. Rn. 17, SächsOVG, B.v. 7. 8. 2014 - 3 B 507/13 - juris Rn. 13). Umgekehrt ist die Inanspruchnahme von aus Steuermitteln finanzierten Leistungen (wie der Sozialhilfe nach dem SGB XII und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) ein Indiz für das Fehlen ausreichender Existenzmittel (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 4 FreizügG/EU Rn. 41, Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK zum AuslR, Stand 1.9.2014, § 4 FreizügG/EU Rn. 10). Zu prüfen ist dann, ob Unionsbürger Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nehmen (Dienelt, a. a. O. Rn. 33, Tewocht, a. a. O. Rn.10). In Grenzfällen ist bei niedrigem Einkommen eine exakte Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der sozialhilferechtlichen Bedarfssätze durchzuführen (BayVGH, B.v. 16.1.2009, a. a. O. Rn. 17, Hoffmann in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 4 FreizügG/EU Rn. 5; vgl. auch Nr. 4.1.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 4 FreizügG/EU). Auch ist zu klären, ob der Sozialleistungsbezug nur vorübergehend erfolgt oder auf Dauer angelegt ist (vgl. Tewocht, a. a. O.).

Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) nach dem einzigen von ihnen vorgelegten Bescheid des Jobcenter/Stadt W. vom 15. Juli 2014 monatlich 118,60 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen haben (zur Einbeziehung der Antragsteller zu 3) bis 5) vgl. S. 6). Zuvor waren 247,72 Euro mehr bewilligt worden. Neuere Bescheide des Jobcenter/Stadt W. haben weder die Antragsteller noch die Antragsgegnerin vorgelegt. Auch haben die Antragsteller nichts dafür dargetan, dass Leistungen nach dem SGB II nicht mehr bezogen werden. Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aufgrund der Angaben der Antragstellerin zu 1) über ihr Erwerbseinkommen von April bis September 2014 von einem insgesamt erhöhten zu berücksichtigenden Gesamteinkommen (798,08 Euro anstelle von 689,08 Euro zufolge den Berechnungen des Jobcenter/Stadt W.) ausgeht, ist der Gesamtbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Bedarfe für Unterkunft und Heizung) der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nicht gedeckt, selbst wenn ihr nur die Antragsteller zu 1) und 2) zugerechnet werden (807,68 Euro). Zwar stellt die Antragstellerin zu 1) dem gegenüber, dass sie ab 1. Dezember 2014 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft als Springerin für Vertretungsarbeiten eingesetzt werde. Auch bestehe die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit für einen Betrag von 450,00 Euro monatlich bei einer anderen Firma. Dem ist entgegen zu halten, dass die Antragstellerin zu 1) hinsichtlich des Einsatzes als Springerin weder einen möglichen noch einen tatsächlichen Mehrverdienst dargelegt hat. Was die weitere genannte, aber nicht belegte Tätigkeitsmöglichkeit angeht, ist ein absehbarer, konkreter Mehrverdienst nicht aufgezeigt.

Selbst bei Unterstellung eines Mehrverdienstes ist allerdings, worauf die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen haben, auch künftig nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz. 1 FreizügG/EU verfügen. Zum einen wurde bislang der Bedarf der Antragsteller an Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II) nicht berücksichtigt. Die Antragsteller halten sich in einer 88,43 m² großen, von der S. GmbH an den Schwager der Antragstellerin zu 1) vermieteten Wohnung auf, welche zudem von diesem und seiner Ehefrau bewohnt wird. Die S. GmbH hat (unstreitig) mitgeteilt, ein Antrag auf Untervermietung sei nicht gestellt worden und ein solcher wäre wegen Überbelegung der Wohnung mit sieben Personen auch abgelehnt worden. Die daraus gezogene Folgerung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller müssten künftig eine eigene Wohnung beziehen, so dass zusätzliche Kosten für Unterkunft und Heizung in nicht unbeträchtlicher Höhe entstehen würden, ist nachvollziehbar. Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, die Antragsgegnerin solle ihnen ein entsprechendes Wohnungsangebot unterbreiten, stellen sie nicht in Frage, dass dafür Kosten entstehen, die zu einem (wesentlich) höheren Sozialleistungsbezug führen.

Hinzu kommt zum anderen, dass - worauf die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hinweisen - auch der sonstige Bedarf der Antragsteller zu 3) bis 5), welcher bislang über das Asylbewerberleistungsgesetz abgedeckt wird, bei der Frage, ob der Antragsteller zu 2) und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügen, Berücksichtigung finden muss. Denn es ist der Bedarf sämtlicher Mitglieder der familiären Gemeinschaft, jedenfalls der Kernfamilie, zugrunde zu legen (vgl. für § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 21/09 - juris Rn. 14, 16). Der von den Antragstellern vorgetragene Bedarf von 853,00 Euro monatlich für die Antragsteller zu 3) bis 5) kann von der unterhaltspflichtigen Antragstellerin zu 1) nur unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen gedeckt werden. Dem könnte auch ein etwaiger Kindergeldbezug (§ 62 Abs. 1 EstG) nur teilweise abhelfen.

Zusammenfassend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht aus diesen Umständen zu Recht den Schluss gezogen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügen, da sie einer fortdauernden und nicht nur vorübergehenden finanziellen Unterstützung durch den Bezug von Sozialleistungen in nicht unerheblichem Umfang bedürfen. Dies ist selbst dann weiterhin zu erwarten, wenn die Antragstellerin zu 1) künftig, wie vorgetragen, mehr verdienen sollte. Diesem etwaigen Mehrverdienst sind schon durch den Umstand, dass sie vier minderjährige Kinder zu betreuen hat, Grenzen gesetzt. Eine Fremdbetreuung würde hieran nichts ändern. Die Kosten hierfür würden den hierdurch erzielten Mehreinnahmen gegenüberstehen.

b) Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Bescheide der Antragsgegnerin seien ermessensfehlerhaft und verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit greifen nicht durch:

Bei der Feststellung des Verlusts bzw. des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. z. B. Brinkmann in Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 5 FreizügG/EU Rn. 15).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere bei der Frage zu beachten, ob den Antragstellern das Fehlen ausreichender Existenzmittel entgegengehalten werden kann (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 4 FreizügG/EU Rn. 36, 37). Bei der Auslegung des § 4 FreizügG/EU ist der auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beruhende Erwägungsgrund Nr. 16 der RL 2004/38/EG in den Blick zu nehmen, wonach die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch zu einer Ausweisung führen soll und der Aufnahmemitgliedstaat prüfen soll, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände und der gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen sind, um zu beurteilen, ob ein Leistungsempfänger die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen hat.

Die in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbaren Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Auch ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Rechtsanwendung genügt:

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1) zunächst versichert habe, sie sei nur deshalb nach Deutschland eingereist, um die Beerdigung ihres Ehemannes zu organisieren. Nur deshalb habe sie aus humanitären Gründen ein Visum erhalten. Sie habe erklären lassen, dass sie ihre dominikanischen Kinder nicht nachholen werde. Es habe aber den Anschein, dass sie von Anfang an geplant habe, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Sie habe seit ihrer Einreise damit rechnen müssen, dass sie bzw. ihre Kinder nicht dauerhaft in Deutschland bleiben könnten. Die Familie erhalte (bereits) seit 13. August 2014 laufende Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts. Es sei nicht absehbar, dass sich an der Lebenssituation (positiv) etwas ändern werde. Der ungehinderte Zustrom von Unionsbürgern, die nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten und sich somit nicht selbst versorgen könnten, führe zu einer enormen Belastung der öffentlichen Kassen, insbesondere der Kommunen. Durch ihre Teilzeitbeschäftigung könne die Antragstellerin zu 1) nur in sehr geringer Weise zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Es erscheine fraglich, ob die Antragstellerin zu 1) im Falle des Einzugs in eine eigene Wohnung in Anbetracht ihrer vier Kinder noch einer Beschäftigung nachgehen werde. Eine Integrierung der Familie in Deutschland habe bislang nicht stattgefunden. Zwar lebten die Schwester der Antragstellerin zu 1) sowie Kusinen in Deutschland, Kontakte könnten jedoch auch bei einer Wohnsitznahme der Antragstellerin in Italien aufrechterhalten werden. Auch werde (insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl) die Familie nicht getrennt.

Diese Ausführungen erweisen sich auch in Anbetracht des Vortrags, die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) befänden sich zum Erlernen der deutschen Sprache in der Übergangsklasse einer Mittelschule, als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gesamtabwägung in den Vordergrund gestellt, dass die Antragsteller über keine ausreichenden Existenzmittel im Bundesgebiet verfügen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerinnen zu 3) und 4) sich in das italienische Schulsystem nicht integrieren können.

III.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hälftige Auffangstreitwerte anzusetzen sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

II.

Die Antragsteller zu 1), 3), 4) und 5) sind dominikanische Staatsangehörige; der Antragsteller zu 2) ist italienischer Staatsangehöriger. Die Antragstellerin zu 1) hat am 6. Oktober 2012 in der Dominikanischen Republik einen im Bundesgebiet wohnhaften italienischen Staatsangehörigen geheiratet. Nach dem Tod des Ehemannes im Bundesgebiet am 27. April 2013 reisten am 29. April 2013 die Antragstellerin zu 1) und am 4. Mai 2013 ihre drei Kinder, die Antragsteller zu 3) bis 5) auf der Grundlage nationaler Visa in das Bundesgebiet ein. Der Antragsteller zu 2), ein gemeinsames Kind der Antragstellerin zu 1) und ihres verstorbenen Ehemannes, ist am 4. Juli 2013 geboren worden. Die Antragsteller begehren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom 15. August 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. Juli 2014, mit welchem, insbesondere weil die Antragsteller zu 1) und 2) nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) verfügen, das Nichtbestehen bzw. der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland für den Antragsteller zu 2) und die Antragstellerin zu 1) festgestellt (Ziffer 1), der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgelehnt (Ziffer 2) sowie der Antrag auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse abgelehnt wurden (Ziffer 4) und die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Italien zur Ausreise aufgefordert wurden (Ziffern 5, 6 ).

Die zulässigen Beschwerden gegen den dies ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht durch. Der Senat folgt zunächst den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 23. September 2014 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen noch auszuführen:

a) Die Antragsteller wenden sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie hätten deshalb kein Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Nr. 5 und 6 FreizügG/EU, da sie nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügen. Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin zu 1) sei höher als von der Antragsgegnerin angenommen. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sei nicht mehr erforderlich. Auch die derzeit noch nicht anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung könnten aus eigenen Mitteln bestritten werden. Die Situation der Antragsteller zu 1) und 2) dürfe nicht mit der Situation der Antragsteller zu 3) bis 5) verknüpft werden. Denn diese hätten keine Beziehungen zum Freizügigkeitsrecht. Zudem könnte auch der Bedarf der Antragsteller zu 3) bis 5) aus eigenen Mitteln der Antragsteller gedeckt werden.

Dieses Vorbringen greift nicht durch.

Ein Recht der Antragsteller zu 1) und 3) bis 5) zum Aufenthalt im Bundesgebiet kommt nur in Frage im Zusammenhang mit dem Antragsteller zu 2), der italienischer Staatsangehöriger ist (als Familienangehörige des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin zu 1 können sie bereits im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - RL 2004/38/EG, UBRL - sowie auf § 3 Abs. 3 FreizügG/EU kein Aufenthaltsrecht beanspruchen). Jedoch steht auch dem Antragsteller zu 2 ein Aufenthaltsrecht nicht zu. Gemäß Art. 7 Abs. 1 b UBRL hat ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, wenn er u. a. für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert und sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten. Die Herkunft der Mittel, die zur Existenzsicherung genutzt werden, ist gleichgültig (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2009 - 19 C 08.3271 - juris Rn. 16 m. w. N.). Darauf fußend bestimmt § 4 Satz 1 FreizügG/EU u. a., dass nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten, das Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen. Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU u. a. der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden. Nimmt der Unionsbürger während des Aufenthalts tatsächlich keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch, so streitet zu seinen Gunsten die Vermutung des § 7 Abs. 1 b RL 2004/38/EG dafür, dass er über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügt (BayVGH, B.v. 16.1.2009, a. a. O. Rn. 17, SächsOVG, B.v. 7. 8. 2014 - 3 B 507/13 - juris Rn. 13). Umgekehrt ist die Inanspruchnahme von aus Steuermitteln finanzierten Leistungen (wie der Sozialhilfe nach dem SGB XII und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) ein Indiz für das Fehlen ausreichender Existenzmittel (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 4 FreizügG/EU Rn. 41, Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK zum AuslR, Stand 1.9.2014, § 4 FreizügG/EU Rn. 10). Zu prüfen ist dann, ob Unionsbürger Sozialhilfeleistungen in unangemessener Weise in Anspruch nehmen (Dienelt, a. a. O. Rn. 33, Tewocht, a. a. O. Rn.10). In Grenzfällen ist bei niedrigem Einkommen eine exakte Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der sozialhilferechtlichen Bedarfssätze durchzuführen (BayVGH, B.v. 16.1.2009, a. a. O. Rn. 17, Hoffmann in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 4 FreizügG/EU Rn. 5; vgl. auch Nr. 4.1.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 4 FreizügG/EU). Auch ist zu klären, ob der Sozialleistungsbezug nur vorübergehend erfolgt oder auf Dauer angelegt ist (vgl. Tewocht, a. a. O.).

Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) nach dem einzigen von ihnen vorgelegten Bescheid des Jobcenter/Stadt W. vom 15. Juli 2014 monatlich 118,60 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen haben (zur Einbeziehung der Antragsteller zu 3) bis 5) vgl. S. 6). Zuvor waren 247,72 Euro mehr bewilligt worden. Neuere Bescheide des Jobcenter/Stadt W. haben weder die Antragsteller noch die Antragsgegnerin vorgelegt. Auch haben die Antragsteller nichts dafür dargetan, dass Leistungen nach dem SGB II nicht mehr bezogen werden. Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aufgrund der Angaben der Antragstellerin zu 1) über ihr Erwerbseinkommen von April bis September 2014 von einem insgesamt erhöhten zu berücksichtigenden Gesamteinkommen (798,08 Euro anstelle von 689,08 Euro zufolge den Berechnungen des Jobcenter/Stadt W.) ausgeht, ist der Gesamtbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne Bedarfe für Unterkunft und Heizung) der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nicht gedeckt, selbst wenn ihr nur die Antragsteller zu 1) und 2) zugerechnet werden (807,68 Euro). Zwar stellt die Antragstellerin zu 1) dem gegenüber, dass sie ab 1. Dezember 2014 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft als Springerin für Vertretungsarbeiten eingesetzt werde. Auch bestehe die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit für einen Betrag von 450,00 Euro monatlich bei einer anderen Firma. Dem ist entgegen zu halten, dass die Antragstellerin zu 1) hinsichtlich des Einsatzes als Springerin weder einen möglichen noch einen tatsächlichen Mehrverdienst dargelegt hat. Was die weitere genannte, aber nicht belegte Tätigkeitsmöglichkeit angeht, ist ein absehbarer, konkreter Mehrverdienst nicht aufgezeigt.

Selbst bei Unterstellung eines Mehrverdienstes ist allerdings, worauf die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen haben, auch künftig nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz. 1 FreizügG/EU verfügen. Zum einen wurde bislang der Bedarf der Antragsteller an Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II) nicht berücksichtigt. Die Antragsteller halten sich in einer 88,43 m² großen, von der S. GmbH an den Schwager der Antragstellerin zu 1) vermieteten Wohnung auf, welche zudem von diesem und seiner Ehefrau bewohnt wird. Die S. GmbH hat (unstreitig) mitgeteilt, ein Antrag auf Untervermietung sei nicht gestellt worden und ein solcher wäre wegen Überbelegung der Wohnung mit sieben Personen auch abgelehnt worden. Die daraus gezogene Folgerung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller müssten künftig eine eigene Wohnung beziehen, so dass zusätzliche Kosten für Unterkunft und Heizung in nicht unbeträchtlicher Höhe entstehen würden, ist nachvollziehbar. Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, die Antragsgegnerin solle ihnen ein entsprechendes Wohnungsangebot unterbreiten, stellen sie nicht in Frage, dass dafür Kosten entstehen, die zu einem (wesentlich) höheren Sozialleistungsbezug führen.

Hinzu kommt zum anderen, dass - worauf die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hinweisen - auch der sonstige Bedarf der Antragsteller zu 3) bis 5), welcher bislang über das Asylbewerberleistungsgesetz abgedeckt wird, bei der Frage, ob der Antragsteller zu 2) und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügen, Berücksichtigung finden muss. Denn es ist der Bedarf sämtlicher Mitglieder der familiären Gemeinschaft, jedenfalls der Kernfamilie, zugrunde zu legen (vgl. für § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 21/09 - juris Rn. 14, 16). Der von den Antragstellern vorgetragene Bedarf von 853,00 Euro monatlich für die Antragsteller zu 3) bis 5) kann von der unterhaltspflichtigen Antragstellerin zu 1) nur unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen gedeckt werden. Dem könnte auch ein etwaiger Kindergeldbezug (§ 62 Abs. 1 EstG) nur teilweise abhelfen.

Zusammenfassend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht aus diesen Umständen zu Recht den Schluss gezogen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 4 Satz 1 FreizügG/EU verfügen, da sie einer fortdauernden und nicht nur vorübergehenden finanziellen Unterstützung durch den Bezug von Sozialleistungen in nicht unerheblichem Umfang bedürfen. Dies ist selbst dann weiterhin zu erwarten, wenn die Antragstellerin zu 1) künftig, wie vorgetragen, mehr verdienen sollte. Diesem etwaigen Mehrverdienst sind schon durch den Umstand, dass sie vier minderjährige Kinder zu betreuen hat, Grenzen gesetzt. Eine Fremdbetreuung würde hieran nichts ändern. Die Kosten hierfür würden den hierdurch erzielten Mehreinnahmen gegenüberstehen.

b) Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Bescheide der Antragsgegnerin seien ermessensfehlerhaft und verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit greifen nicht durch:

Bei der Feststellung des Verlusts bzw. des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. z. B. Brinkmann in Huber, AufenthG, 1. Aufl. 2010, § 5 FreizügG/EU Rn. 15).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere bei der Frage zu beachten, ob den Antragstellern das Fehlen ausreichender Existenzmittel entgegengehalten werden kann (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 4 FreizügG/EU Rn. 36, 37). Bei der Auslegung des § 4 FreizügG/EU ist der auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beruhende Erwägungsgrund Nr. 16 der RL 2004/38/EG in den Blick zu nehmen, wonach die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch zu einer Ausweisung führen soll und der Aufnahmemitgliedstaat prüfen soll, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände und der gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen sind, um zu beurteilen, ob ein Leistungsempfänger die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen hat.

Die in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbaren Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Auch ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Rechtsanwendung genügt:

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 1) zunächst versichert habe, sie sei nur deshalb nach Deutschland eingereist, um die Beerdigung ihres Ehemannes zu organisieren. Nur deshalb habe sie aus humanitären Gründen ein Visum erhalten. Sie habe erklären lassen, dass sie ihre dominikanischen Kinder nicht nachholen werde. Es habe aber den Anschein, dass sie von Anfang an geplant habe, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Sie habe seit ihrer Einreise damit rechnen müssen, dass sie bzw. ihre Kinder nicht dauerhaft in Deutschland bleiben könnten. Die Familie erhalte (bereits) seit 13. August 2014 laufende Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts. Es sei nicht absehbar, dass sich an der Lebenssituation (positiv) etwas ändern werde. Der ungehinderte Zustrom von Unionsbürgern, die nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten und sich somit nicht selbst versorgen könnten, führe zu einer enormen Belastung der öffentlichen Kassen, insbesondere der Kommunen. Durch ihre Teilzeitbeschäftigung könne die Antragstellerin zu 1) nur in sehr geringer Weise zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Es erscheine fraglich, ob die Antragstellerin zu 1) im Falle des Einzugs in eine eigene Wohnung in Anbetracht ihrer vier Kinder noch einer Beschäftigung nachgehen werde. Eine Integrierung der Familie in Deutschland habe bislang nicht stattgefunden. Zwar lebten die Schwester der Antragstellerin zu 1) sowie Kusinen in Deutschland, Kontakte könnten jedoch auch bei einer Wohnsitznahme der Antragstellerin in Italien aufrechterhalten werden. Auch werde (insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl) die Familie nicht getrennt.

Diese Ausführungen erweisen sich auch in Anbetracht des Vortrags, die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) befänden sich zum Erlernen der deutschen Sprache in der Übergangsklasse einer Mittelschule, als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gesamtabwägung in den Vordergrund gestellt, dass die Antragsteller über keine ausreichenden Existenzmittel im Bundesgebiet verfügen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerinnen zu 3) und 4) sich in das italienische Schulsystem nicht integrieren können.

III.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hälftige Auffangstreitwerte anzusetzen sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2008 - 9 K 2257/06 - geändert.

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
Der am … März 1973 in Tunesien geborene Kläger ist tunesischer Staatangehöriger. Er reiste erstmals 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er etwa fünf Monate bei einer Tante in ... lebte. Dort lernte er seine spätere Ehefrau kennen, eine deutsche Staatsangehörige, die er am 29. Juli 1991 in Tunesien heiratete. Am 1. Dezember 1991 kehrte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Am 24. August 1992 wurde die gemeinsame Tochter ... geboren. Im Jahre 1993 trennte er sich von seiner Ehefrau. Mit Urteil vom 1. Juni 1995 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter zunächst der Mutter und im Februar 1996 auf ihn übertragen.
Am 7. September 1995 wurde der aus einer nichtehelichen Beziehung stammende Sohn ... geboren, der in einer Pflegefamilie lebt.
Am 2. April 1998 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Ende der 90er-Jahre begann er, gelegentlich Kokain zu konsumieren, weshalb er in der Folge nur noch unregelmäßig an seinem jeweiligen Arbeitsplatz erschien. Im Jahre 2000 wurde er arbeitslos und lebte seitdem von Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfe. Seine Leben war vor allem von Diskotheken- und Partybesuchen geprägt. Bei diesen Gelegenheiten betrank er sich häufig und konsumierte gelegentlich Kokain. Mehrfach musste er in alkoholisiertem Zustand in Polizeigewahrsam genommen werden. Das Jugendamt der Stadt ... wurde im Oktober 2002 auf die familiäre Situation aufmerksam. Auf seine Veranlassung wurde ihm wegen Vernachlässigung der Kindesinteressen und erzieherischen Versagens mit Beschluss des Familiengerichtes ... vom 12. März 2004 das Sorgerecht für die Tochter ... entzogen, die seit Mai 2003 bei der Schwester seiner geschiedenen Ehefrau lebte.
Von September 2003 bis 4. März 2004 hielt er sich in Tunesien auf. Nach seiner Rückkehr wurde er am gleichen Tag verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts ... vom 16. November 2004 (4 KLs 800 Js 24295/02) wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 97 Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bereits vorher war er mehrfach im Bundesgebiet straffällig geworden.
Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger mit Verfügung vom 3. August 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Er erfülle den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG. Da er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genieße, könne er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche seien hier als Regelfall im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegeben. Atypische Umstände lägen nicht vor. Zwar werde die Ist-Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Regel-Ausweisung herabgestuft. Es lägen jedoch keine Gründe für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles vor. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus dem Umstand, dass der Kläger Vater eines Sohnes sei und auch nicht aus dem Schutz der familiären Beziehung zu seiner deutschen Tochter, auch wenn er seine Bereitschaft zur Durchführung einer Drogentherapie erklärt habe. Selbst wenn ein atypischer Sachverhalt vorläge, sei nach Abwägung seiner Interessen mit dem öffentlicher Interesse an seiner Ausreise auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ausweisung aus Ermessensgründen gerechtfertigt und geboten.
Die Verfügung wurde dem Kläger am 21. August 2006 zugestellt.
10 
Am 8. September 2006 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
11 
Der Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung entgegen.
12 
Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 (9 K 2258/06) lehnte das Verwaltungsgericht das vorläufige Rechtsschutzbegehren ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 15. März 2007 - 11 S 428/07 - zurück.
13 
Am 16. März 2007 wurde der Kläger aus der Haft heraus abgeschoben, nachdem der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden war.
14 
Im Laufe des Monats Dezember 2007 reiste der Kläger unerlaubt wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein.
15 
Aus einer nichtehelichen Beziehung zu der litauischen Staatsangehörigen ... ... ging der am 19. September 2008 in Frankreich geborene gemeinsame Sohn ... hervor; beide Eltern üben gemeinsam das Sorgerecht aus. Frau ... lebte und lebt in ..., wo sie mittlerweile einer Vollzeitbeschäftigung als Zimmermädchen nachgeht.
16 
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. Februar 2009 (5227 Js 2836/08.b Ds) wurde der Kläger wegen der illegalen Einreise zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Kläger verbüßte in der Folgezeit diese Strafe vollständig.
17 
Unter dem 6. Juni 2008 widerrief das Landgericht ... die Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil vom 16. November 2004 zur Bewährung. Da der Aufenthalt des Klägers in der Folgezeit seit 2. November 2008 nicht bekannt war, erging am 4. Dezember 2008 ein Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft .... Zuvor hatte er mit Frau ... und dem gemeinsamen Sohn zusammen in ... gelebt. Seit 7. Juli 2009 verbüßt der Kläger in der Justizvollzugsanstalt ... den Strafrest.
18 
Mit Urteil vom 31. Januar 2008 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Klage sei schon wegen nachträglichen Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses komme im Einzelfall auch dann in Betracht, wenn das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden Anlass zu der Annahme biete, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen sei. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen des Interesses an einer Sachentscheidung durch das Gericht könne ein Kläger auch durch den Abbruch des Kontakts zu einem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten begründen. So lägen die Dinge hier. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe sowohl in einem Telefongespräch gegenüber dem Berichterstatter als auch schriftlich mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt zum Kläger mehr habe.
19 
Das Urteil wurde dem Kläger am 27. März 2008 zugestellt.
20 
Am 14. April 2008 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und trug zur Begründung eine ladungsfähige Anschrift vor, weshalb wieder das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
21 
Durch Beschluss vom 20. Juni 2008 - dem Kläger am 26. Juni 2008 zugestellt - ließ der Senat die Berufung zu, die der Kläger am 17. Juli 2008 unter Stellung eines Antrags begründete.
22 
Er führt aus: Mit Rücksicht auf das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn ..., der auch wegen dem durch seine Mutter gesicherten Lebensunterhalt freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger sei, sei er selbst nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils in der Sache Chen freizügigkeitsberechtigt. Er habe früher über viele Jahre selbst gearbeitet. Seit seiner Inhaftierung im März 2004 habe er keine Drogen mehr zu sich genommen. Anfang des Jahres 2009 seien mehrere kontrollierte Drogentests mit negativem Ergebnis gemacht worden. Er sei bis zum Haftantritt in regelmäßiger ambulanter ärztlicher und therapeutischer Betreuung gewesen, insbesondere habe er regelmäßig den Drogenverein ... aufgesucht, woraus sich auch ableiten lasse, dass er sich - entgegen den Vermutungen des Beklagten - ständig weiter in ... aufgehalten habe. Beim ihm liege allerdings eine Polytoxikomanie vor und es sei eine schizoaffektive Psychose diagnostiziert worden. Er wolle seine Verlobte heiraten, was aber erhebliche Schwierigkeiten mache und auch sehr viel Zeit koste, da die Ehescheidung noch in einem aufwändigen Verfahren in Tunesien anerkannt werden müsse. Die Zweifel des Beklagten an der Beziehung des Klägers zu seiner Verlobten und seinem Kind und der Intensität der Beziehung seien nicht berechtigt. Das Kind sei in ... geboren worden, weil sie an sich die Absicht gehabt hätten, nach Frankreich zu gehen, was sich dann aber zerschlagen habe, weshalb sie wieder nach ... zurückgekehrt seien.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2008 - 9 K 2257/06 - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. August 2006 aufzuheben.
25 
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und führt aus: Entgegen der Auffassung des Klägers sei er nicht freizügigkeitsberechtigt, weil sein Sohn ihm keinen Unterhalt leiste und auch er ihm keinen leisten könne. Die vom EuGH in der Rechtssache Chen entwickelten Grundsätze beträfen daher einen anderen Fall. Nachdem nunmehr Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zugunsten des Klägers zu berücksichtigen seien, könne die Ausweisung nur noch als Ermessensentscheidung ergehen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass mit Rücksicht auf die beim Kläger gestellte Diagnose und seinen früheren Drogenkonsum von diesem nach wie vor eine erhebliche Gefährdung ausgehe, weshalb an der Ausweisung festgehalten werde. Gewisse Zweifel an der Beziehung zu Frau ... und dem Kind ... bestünden deshalb, weil das Kind nach der Geburtsurkunde in Frankreich geboren sei und hiernach Frau ... auch dort gewohnt haben soll.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die Ausländerakten der Stadt ..., die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Strafakten des Landgerichts ... einschließlich der hierzu gehörenden Vollstreckungsakten der Staatsanwaltschaft ... vor; weiter die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angefallenen Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des Senats.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung, die rechtzeitig und formgerecht unter Stellung eines Antrags begründet wurde, hat Erfolg.
29 
Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil v. 15. November 2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20 <22 ff.>) ist die angegriffene Ausweisung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
Nachdem mittlerweile eine ladungsfähige Anschrift des Klägers wieder bekannt geworden ist, sind die vom Verwaltungsgericht formulierten Einwände gegen das Bestehen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses behoben.
31 
Die vom Beklagten ausgesprochene Ausweisungsverfügung wurde von ihm auf die §§ 53 ff. AufenthG gestützt. Diese Rechtsgrundlagen sind indes nicht mehr geeignet, die Verfügung zu tragen, weil der Kläger mittlerweile Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger geworden ist (1.) und die streitgegenständliche Verfügung auch nicht nach § 47 LVwVfG in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU umgedeutet werden kann (2.).
1.
32 
Der Kläger ist in entsprechender bzw. erweiternder unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU Familienangehöriger seines am 19. September 2008 in Frankreich geborenen und nach der Geburt im Bundesgebiet lebenden Sohnes litauischer Staatsangehörigkeit. Die Mutter des Sohnes, die ebenfalls die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, lebte vor der Geburt und lebt auch weiterhin mit ihrem Sohn im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft. Sie ist im Besitz einer Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU der Stadt... und im Übrigen seit 19. August 2009 (auf ein Jahr befristet) bei der Firma ... ... in Vollzeitarbeit beschäftigt und mit dem Sohn gesetzlich krankenversichert.
33 
Ausgehend hiervon hat der Sohn des Klägers die Stellung eines Freizügigkeit genießenden Unionsbürgers (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU).
34 
Der Kläger, der zusammen mit seiner Lebensgefährtin sorgeberechtigt ist, ist auch Familienangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Der Senat kann offen lassen, ob insoweit auch vorausgesetzt wird, dass weiterhin eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und diese nicht endgültig aufgehoben sein darf (vgl. im Einzelnen Epe, in: GK-AufenthG § 3 FreizügG/EU Rdn. 35). Denn jedenfalls bestand - ohne dass insoweit hieran durchgreifende Zweifel bestünden - eine solche zunächst bei der Geburt und im Anschluss daran. Auch wenn der Kläger sich in der Folgezeit nach Erlass des Vollstreckungshaftbefehls vom 4. Dezember 2008 vorübergehend nicht in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten haben sollte, ist diese vorübergehende Trennung ebenso unschädlich wie die spätere am 7. Juli 2009 erfolgte Inhaftierung zur Verbüßung der Reststrafe, jedenfalls wenn nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand und den Plänen der Beteiligten eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung zu erwarten ist.
35 
Zwar sind nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nur solche Verwandten in aufsteigender Linie auch freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, was der Sohn des Klägers offensichtlich nicht tut. Nach Auffassung des Senats ist die Bestimmung namentlich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jedoch erweiternd dahingehend zu verstehen, dass die Einschränkung der Unterhaltsgewährung nicht für minderjährige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gilt, wenn der Verwandte in aufsteigender Linie sorgeberechtigt ist, es sich also insbesondere um einen sorgeberechtigten Elternteil handelt.
36 
Unübersehbar hat der Gesetzgeber bei der Formulierung der später verabschiedeten Fassung des § 3 Abs. 2 AufenthG in erster Linie die Fälle im Auge gehabt, in denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger volljährig und erwerbstätig ist und hat deshalb den Nachzug seiner Verwandten in aufsteigender Linie restriktiv gefasst, um eine Belastung der öffentlichen Kassen zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Andererseits hat er aber durchaus in der gleichen Bestimmung die besondere Situation des nicht aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Elternteils, der das Sorgerecht hinsichtlich eines minderjährigen Kindes ausübt, gesehen und gewürdigt. In § 3 Abs. 4 FreizügG/EU (vgl. auch Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG v. 29. April 2004) wird für den Fall des Todes oder Wegzugs des freizügigkeitsberechtigten anderen Elternteils den Kindern und dem personensorgeberechtigten Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, und zwar völlig losgelöst von irgendwelchen Unterhaltszahlungen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachzuvollziehen und nicht zu rechtfertigen, dass gewissermaßen bis zum Zeitpunkt des Todes oder des Wegzugs bei bis dahin erfolgender gemeinsamer Ausübung der Personensorge der drittstaatsangehörige sorgeberechtigte Elternteil zur Wahrung der Familieneinheit nicht an der Freizügigkeit teilnähme und lediglich den allgemeinen Status eines Drittstaatsangehörigen hätte.
37 
Zwar entspricht die Definition des Familienangehörigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU einschließlich des Unterhaltserfordernisses den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG v. 29. April 2004. Auch in diesem Zusammenhang bestimmt, wie bereits oben angesprochen, Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie, dass weder infolge des Wegzugs des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder dessen Todes für den anderen Elternteil, der die elterliche Sorge ausübt, oder das Kind das Recht auf Aufenthalt verloren geht, solange das Kind in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist. Weiter muss in diesem Zusammenhang zum sachgerechten Verständnis Art. 3 Abs. 2 a dieser Richtlinie einbezogen werden. Hiernach soll der Aufenthalt auch solcher Personen begünstigt werden, die gerade nicht der engeren Begrifflichkeit des Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG entsprechen, die jedoch früher im Heimatstaat mit dem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Auch hier wäre es nur schwer verständlich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil im Falle der Geburt in einem Mitgliedstaat, der von diesem Zeitpunkt zusammen in familiärer Gemeinschaft lebte, anders und wesentlich ungünstiger behandelt würde mit der Folge, dass jedenfalls im Unionsrecht auf sekundärrechtlicher Ebene eine Gewährleistung der Familieneinheit nicht effektiv gesichert wäre. Denn die Richtlinie 2003/86/EG v. 22. September 2003 betrifft nur den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Drittstaatszugehörigen und würde auch bei einer entsprechenden Anwendung von deren Art. 4 Abs. 2 lit. b) nicht weiter helfen, ganz abgesehen davon, dass insoweit gemeinschaftsrechtlich nur eine Öffnungsklausel für die jeweilige nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten besteht. Denn auch hier besteht die Verknüpfung mit der Leistung von Unterhalt. Sekundärrechtlich bestünden damit keine wirksamen Vorkehrungen gegen eine Trennung der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile voneinander bzw. eines Elternteils von den minderjährigen Kindern. Es ist nicht ersichtlich, dass nach der Konzeption des FreizügG/EU wie auch der des Unionsrechts solches beabsichtigt gewesen sein könnte.
38 
Der Europäische Gerichtshof hat zum inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Art. 1 Abs. 2 lit. b) der – aufgehobenen - Richtlinie 90/364/EWG v. 28. Juni 1990 in Fällen, in denen nur ein Elternteil für ein freizügigkeitsberechtigtes Kleinkind tatsächlich gesorgt hat, sich vom strikten Wortlaut der Norm gelöst und dem betreffenden Elternteil ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger zuerkannt, obwohl er von dem Kind keinen Unterhalt erhielt, und dies damit begründet, dass andernfalls dem freizügigkeitsbedingten Aufenthaltsrecht des Kindes nach Art. 21 AEUV „jede praktische Wirksamkeit genommen würde“ (vgl. EuGH; Urt. v. 19. Oktober 2004 – C-200/99, Zhu und Chen - InfAuslR 2004, 413 Rn. 45 f. auch unter Hinweis auf das Urteil v. 17. September 2002 – C-413/99, Baumbast - InfAuslR 2002, 463 Rn. 71 ff.). Allerdings unterschied sich die Rechtssache Zhu und Chen von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung dadurch, dass bei Frau Zhu eine wirtschaftliche Existenzsicherung gegeben war (in diesem Sinne auch Ziff. 3.2.2.2 AVwV-FreizügG/EU), während hier die wirtschaftliche Lage des Klägers - im Gegensatz zu der seines Sohnes - jedenfalls gegenwärtig und solange er noch seine Reststrafe verbüßt und keine Perspektive einer eigenen Erwerbstätigkeit von einigem Gewicht besteht, ungesichert erscheint (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 FreizügG/EU). Wie aber bereits ausgeführt, wäre es im Hinblick auf den durch Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerade auch unionsrechtlich zu gewährleistenden effektiven Schutz der familiären Gemeinschaft mit einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nicht gerechtfertigt, eine hiervon abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation zu befürworten (vgl. zur Bedeutung des Art. 8 EMRK in diesem Zusammenhang EuGH, Urteil v. v. 17. September 2002 – C-413/99, a.a.O. Rdn. 72). Der sorgeberechtigte Vater ist mithin auch ohne Unterhaltsgewährung durch das Kind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU „Familienangehöriger“ seines leiblichen Kindes.
2.
39 
Eine Umdeutung der Ausweisungsverfügung in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU scheidet aus. Nach § 47 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
40 
Ein Verwaltungsakt ist u.a. dann nicht auf das gleiche Ziel gerichtet, wenn der Verwaltungsakt, in den umgedeutet würde, gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt wesensverschieden wäre (vgl. Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 47 Rdn. 34 ff.; Schwemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 47 Rdn. 21 ff.). Davon ist hier auszugehen. Denn die Verlustfeststellung beträfe eine völlig andere – wesentlich privilegiertere – Rechtsstellung, die darüber hinaus einem grundlegend anders strukturierten rechtlichen Regime unterliegt.
41 
Ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU getroffen werden kann und auch soll, hat der Beklagte daher zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu klären und zu entscheiden.
42 
Der Senat kann deshalb offen lassen, ob - als unabdingbare Voraussetzung einer Umdeutung - das Regierungspräsidium Karlsruhe hier abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde gleichfalls zuständig wäre. Zwar wird ihm in § 6 Abs. 3 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) v. 2. Dezember 2008 eine solche Zuständigkeit ausdrücklich eingeräumt. In der Eingangsformel der Verordnung wird allerdings insoweit keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Rechtsverordnung genannt (vgl. Art. 61 Abs. 1 LV BW). Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU gerade nicht anzuwenden und auch § 12 Abs. 1 Satz 2 LVG a.F. betrifft bei einer an sich bestehenden Zuständigkeit der Regierungspräsidien nur den Fall der Konzentration auf ein einziges Regierungspräsidium. § 12 Abs. 1 Satz 1 LVG a.F. wird in der Eingangsformel nicht in Bezug genommen und enthielte im Übrigen keine eigenständige und originäre Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung. § 6 Abs. 3 AAZuVO könnte mithin nichtig sein.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
45 
Beschluss vom 22. März 2010
46 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. den §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
28 
Die vom Senat zugelassene Berufung, die rechtzeitig und formgerecht unter Stellung eines Antrags begründet wurde, hat Erfolg.
29 
Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil v. 15. November 2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20 <22 ff.>) ist die angegriffene Ausweisung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 
Nachdem mittlerweile eine ladungsfähige Anschrift des Klägers wieder bekannt geworden ist, sind die vom Verwaltungsgericht formulierten Einwände gegen das Bestehen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses behoben.
31 
Die vom Beklagten ausgesprochene Ausweisungsverfügung wurde von ihm auf die §§ 53 ff. AufenthG gestützt. Diese Rechtsgrundlagen sind indes nicht mehr geeignet, die Verfügung zu tragen, weil der Kläger mittlerweile Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger geworden ist (1.) und die streitgegenständliche Verfügung auch nicht nach § 47 LVwVfG in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU umgedeutet werden kann (2.).
1.
32 
Der Kläger ist in entsprechender bzw. erweiternder unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU Familienangehöriger seines am 19. September 2008 in Frankreich geborenen und nach der Geburt im Bundesgebiet lebenden Sohnes litauischer Staatsangehörigkeit. Die Mutter des Sohnes, die ebenfalls die litauische Staatsangehörigkeit besitzt, lebte vor der Geburt und lebt auch weiterhin mit ihrem Sohn im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft. Sie ist im Besitz einer Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU der Stadt... und im Übrigen seit 19. August 2009 (auf ein Jahr befristet) bei der Firma ... ... in Vollzeitarbeit beschäftigt und mit dem Sohn gesetzlich krankenversichert.
33 
Ausgehend hiervon hat der Sohn des Klägers die Stellung eines Freizügigkeit genießenden Unionsbürgers (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 FreizügG/EU).
34 
Der Kläger, der zusammen mit seiner Lebensgefährtin sorgeberechtigt ist, ist auch Familienangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Der Senat kann offen lassen, ob insoweit auch vorausgesetzt wird, dass weiterhin eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und diese nicht endgültig aufgehoben sein darf (vgl. im Einzelnen Epe, in: GK-AufenthG § 3 FreizügG/EU Rdn. 35). Denn jedenfalls bestand - ohne dass insoweit hieran durchgreifende Zweifel bestünden - eine solche zunächst bei der Geburt und im Anschluss daran. Auch wenn der Kläger sich in der Folgezeit nach Erlass des Vollstreckungshaftbefehls vom 4. Dezember 2008 vorübergehend nicht in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten haben sollte, ist diese vorübergehende Trennung ebenso unschädlich wie die spätere am 7. Juli 2009 erfolgte Inhaftierung zur Verbüßung der Reststrafe, jedenfalls wenn nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand und den Plänen der Beteiligten eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung zu erwarten ist.
35 
Zwar sind nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nur solche Verwandten in aufsteigender Linie auch freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, was der Sohn des Klägers offensichtlich nicht tut. Nach Auffassung des Senats ist die Bestimmung namentlich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jedoch erweiternd dahingehend zu verstehen, dass die Einschränkung der Unterhaltsgewährung nicht für minderjährige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gilt, wenn der Verwandte in aufsteigender Linie sorgeberechtigt ist, es sich also insbesondere um einen sorgeberechtigten Elternteil handelt.
36 
Unübersehbar hat der Gesetzgeber bei der Formulierung der später verabschiedeten Fassung des § 3 Abs. 2 AufenthG in erster Linie die Fälle im Auge gehabt, in denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger volljährig und erwerbstätig ist und hat deshalb den Nachzug seiner Verwandten in aufsteigender Linie restriktiv gefasst, um eine Belastung der öffentlichen Kassen zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Andererseits hat er aber durchaus in der gleichen Bestimmung die besondere Situation des nicht aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Elternteils, der das Sorgerecht hinsichtlich eines minderjährigen Kindes ausübt, gesehen und gewürdigt. In § 3 Abs. 4 FreizügG/EU (vgl. auch Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG v. 29. April 2004) wird für den Fall des Todes oder Wegzugs des freizügigkeitsberechtigten anderen Elternteils den Kindern und dem personensorgeberechtigten Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, und zwar völlig losgelöst von irgendwelchen Unterhaltszahlungen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachzuvollziehen und nicht zu rechtfertigen, dass gewissermaßen bis zum Zeitpunkt des Todes oder des Wegzugs bei bis dahin erfolgender gemeinsamer Ausübung der Personensorge der drittstaatsangehörige sorgeberechtigte Elternteil zur Wahrung der Familieneinheit nicht an der Freizügigkeit teilnähme und lediglich den allgemeinen Status eines Drittstaatsangehörigen hätte.
37 
Zwar entspricht die Definition des Familienangehörigen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU einschließlich des Unterhaltserfordernisses den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG v. 29. April 2004. Auch in diesem Zusammenhang bestimmt, wie bereits oben angesprochen, Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie, dass weder infolge des Wegzugs des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder dessen Todes für den anderen Elternteil, der die elterliche Sorge ausübt, oder das Kind das Recht auf Aufenthalt verloren geht, solange das Kind in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist. Weiter muss in diesem Zusammenhang zum sachgerechten Verständnis Art. 3 Abs. 2 a dieser Richtlinie einbezogen werden. Hiernach soll der Aufenthalt auch solcher Personen begünstigt werden, die gerade nicht der engeren Begrifflichkeit des Art. 2 Nr. 2 lit. d) der Richtlinie 2004/38/EG entsprechen, die jedoch früher im Heimatstaat mit dem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Auch hier wäre es nur schwer verständlich, wenn der sorgeberechtigte Elternteil im Falle der Geburt in einem Mitgliedstaat, der von diesem Zeitpunkt zusammen in familiärer Gemeinschaft lebte, anders und wesentlich ungünstiger behandelt würde mit der Folge, dass jedenfalls im Unionsrecht auf sekundärrechtlicher Ebene eine Gewährleistung der Familieneinheit nicht effektiv gesichert wäre. Denn die Richtlinie 2003/86/EG v. 22. September 2003 betrifft nur den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu Drittstaatszugehörigen und würde auch bei einer entsprechenden Anwendung von deren Art. 4 Abs. 2 lit. b) nicht weiter helfen, ganz abgesehen davon, dass insoweit gemeinschaftsrechtlich nur eine Öffnungsklausel für die jeweilige nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten besteht. Denn auch hier besteht die Verknüpfung mit der Leistung von Unterhalt. Sekundärrechtlich bestünden damit keine wirksamen Vorkehrungen gegen eine Trennung der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile voneinander bzw. eines Elternteils von den minderjährigen Kindern. Es ist nicht ersichtlich, dass nach der Konzeption des FreizügG/EU wie auch der des Unionsrechts solches beabsichtigt gewesen sein könnte.
38 
Der Europäische Gerichtshof hat zum inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Art. 1 Abs. 2 lit. b) der – aufgehobenen - Richtlinie 90/364/EWG v. 28. Juni 1990 in Fällen, in denen nur ein Elternteil für ein freizügigkeitsberechtigtes Kleinkind tatsächlich gesorgt hat, sich vom strikten Wortlaut der Norm gelöst und dem betreffenden Elternteil ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger zuerkannt, obwohl er von dem Kind keinen Unterhalt erhielt, und dies damit begründet, dass andernfalls dem freizügigkeitsbedingten Aufenthaltsrecht des Kindes nach Art. 21 AEUV „jede praktische Wirksamkeit genommen würde“ (vgl. EuGH; Urt. v. 19. Oktober 2004 – C-200/99, Zhu und Chen - InfAuslR 2004, 413 Rn. 45 f. auch unter Hinweis auf das Urteil v. 17. September 2002 – C-413/99, Baumbast - InfAuslR 2002, 463 Rn. 71 ff.). Allerdings unterschied sich die Rechtssache Zhu und Chen von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung dadurch, dass bei Frau Zhu eine wirtschaftliche Existenzsicherung gegeben war (in diesem Sinne auch Ziff. 3.2.2.2 AVwV-FreizügG/EU), während hier die wirtschaftliche Lage des Klägers - im Gegensatz zu der seines Sohnes - jedenfalls gegenwärtig und solange er noch seine Reststrafe verbüßt und keine Perspektive einer eigenen Erwerbstätigkeit von einigem Gewicht besteht, ungesichert erscheint (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 FreizügG/EU). Wie aber bereits ausgeführt, wäre es im Hinblick auf den durch Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerade auch unionsrechtlich zu gewährleistenden effektiven Schutz der familiären Gemeinschaft mit einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nicht gerechtfertigt, eine hiervon abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation zu befürworten (vgl. zur Bedeutung des Art. 8 EMRK in diesem Zusammenhang EuGH, Urteil v. v. 17. September 2002 – C-413/99, a.a.O. Rdn. 72). Der sorgeberechtigte Vater ist mithin auch ohne Unterhaltsgewährung durch das Kind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU „Familienangehöriger“ seines leiblichen Kindes.
2.
39 
Eine Umdeutung der Ausweisungsverfügung in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU scheidet aus. Nach § 47 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
40 
Ein Verwaltungsakt ist u.a. dann nicht auf das gleiche Ziel gerichtet, wenn der Verwaltungsakt, in den umgedeutet würde, gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt wesensverschieden wäre (vgl. Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 47 Rdn. 34 ff.; Schwemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 47 Rdn. 21 ff.). Davon ist hier auszugehen. Denn die Verlustfeststellung beträfe eine völlig andere – wesentlich privilegiertere – Rechtsstellung, die darüber hinaus einem grundlegend anders strukturierten rechtlichen Regime unterliegt.
41 
Ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU getroffen werden kann und auch soll, hat der Beklagte daher zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu klären und zu entscheiden.
42 
Der Senat kann deshalb offen lassen, ob - als unabdingbare Voraussetzung einer Umdeutung - das Regierungspräsidium Karlsruhe hier abweichend von der allgemeinen Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörde gleichfalls zuständig wäre. Zwar wird ihm in § 6 Abs. 3 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) v. 2. Dezember 2008 eine solche Zuständigkeit ausdrücklich eingeräumt. In der Eingangsformel der Verordnung wird allerdings insoweit keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Rechtsverordnung genannt (vgl. Art. 61 Abs. 1 LV BW). Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU gerade nicht anzuwenden und auch § 12 Abs. 1 Satz 2 LVG a.F. betrifft bei einer an sich bestehenden Zuständigkeit der Regierungspräsidien nur den Fall der Konzentration auf ein einziges Regierungspräsidium. § 12 Abs. 1 Satz 1 LVG a.F. wird in der Eingangsformel nicht in Bezug genommen und enthielte im Übrigen keine eigenständige und originäre Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung. § 6 Abs. 3 AAZuVO könnte mithin nichtig sein.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
45 
Beschluss vom 22. März 2010
46 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. den §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.