Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2019 - W 5 K 17.946

bei uns veröffentlicht am24.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld, wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen unter Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde.

1. Mit Bauantrag vom 2. Januar 2017 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Umnutzung von drei Wohneinheiten zum Zwecke der Vermietung, für das Anlegen von fünf Stellplätzen sowie für den Einbau von zwei Garagen in einem Nebengebäude. Das Vorhaben soll auf den im Außenbereich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. …0 und …0/2 der Gemarkung B* … (Baugrundstücke) verwirklicht werden. Dem Vorhaben gingen drei Vorbescheide vom 20. September 2013 voraus, die mit Bescheiden vom 23. November 2016 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bis zum 26. September 2018 verlängert wurden.

Die Klägerin versagte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2017 das gemeindliche Einvernehmen.

2. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 (Az. 51-602-B2017-259) erteilte das Landratsamt Main-Spessart dem Beigeladenen - nach Einholung von Stellungnahmen u.a. des Fachbereichs Immissionsschutz vom 2. Mai 2017 sowie des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vom 19. Mai 2017 (bezugnehmend u.a. auf die Stellungnahme vom 20.4.2016) - die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Das gemeindliche Einvernehmen könne nur wegen den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden bauplanungsrechtlichen Gründen verweigert werden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei vorliegend gegeben, da das Bauvorhaben den Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfülle und somit erleichterte Bedingungen für sonstige Bauvorhaben im Außenbereich in Anspruch nehmen könne. Aufgrund der bestandskräftigen Bescheide vom 23. November 2016, mit denen die Vorbescheide vom 20. September 2013 verlängert worden seien, bestehe sowohl eine Bindungswirkung hinsichtlich der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als auch im Hinblick auf das damals ersetzte gemeindliche Einvernehmen. Eine nochmalige Anhörung der Klägerin sei daher vor Ersetzung ihres Einvernehmens nicht durchzuführen gewesen.

Der Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 29. Mai 2017 wurde am 1. Juni 2017 als Abdruck an die Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld übermittelt. Am 3. August 2017 wurde eine Ausfertigung des Bescheids vom 29. Mai 2017 an die Klägerin gegen Empfangsbekenntnis übermittelt; bei der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld ging diese Ausfertigung am gleichen Tag ein.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. August 2017, bei Gericht eingegangen am 29. August 2017, Klage erheben und stellte zuletzt den Antrag,

den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart, Az. 51-602-B-2017-259, vom 29. Mai 2017 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig. Die Klägerin sei klagebefugt, da sie aufgrund der Ersetzung ihres Einvernehmens möglicherweise in ihrer kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 BV) verletzt werde. Auch die Klagefrist sei eingehalten. Relevant sei allein die am 3. August 2017 erfolgte Bekanntgabe. Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens handele es sich um einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, was einer strengen Förmlichkeit bedürfe. Bei der Bekanntgabe zuvor handele es sich nur um den Anschein eines Verwaltungsakts. Sie sei als bloße „Information“ zu charakterisieren, zumal sie der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld und nicht der Klägerin zugegangen sei. Gegenüber der Klägerin habe keine direkte Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids stattgefunden. Nach Art. 4 Abs. 1 VGemO nehme die Verwaltungsgemeinschaft alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, nicht aber die des - hier maßgeblichen - eigenen Wirkungskreises wahr; die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises verblieben nach Art. 4 Abs. 2 VGemO bei den Mitgliedsgemeinden. Auch das Landratsamt Main-Spessart habe dies nachträglich erkannt und deshalb die vorangegangene nichtförmliche Bekanntgabe wiederholt, indem die Baugenehmigung an die Klägerin selbst zugestellt worden sei. Die Klage sei auch begründet. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere seien die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, welche im angegriffenen Bescheid nicht geprüft worden seien, nicht erfüllt. Eine „zweckmäßige Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz“ (Buchstabe a) sei nicht ersichtlich. Aus dem Bauantrag sei auch nicht die Absicht zu entnehmen, dass der Verfall einer erhaltenswerten Bausubstanz verhindert werden solle. Eine reine Nutzungsänderung sei auch nicht in der Lage, dies technisch zu befördern. Die Genehmigung bewirke genau das Gegenteil dessen, was dem Grundgedanken des § 35 BauGB (Erhalt der natürlichen Eigenart der Landschaft statt dem Entstehen bzw. der Verfestigung einer Splittersiedlung) entspreche. Dem Vorhaben stehe im Übrigen der Flächennutzungsplan entgegen, in dem die fraglichen Flächen als landwirtschaftliche Aussiedlungsräume dargestellt würden. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht außenbereichsverträglich i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Vom Vorhaben des Beigeladenen werde ein Nutzungskonflikt zwischen der heranrückenden Wohnbebauung mit mindestens drei Mietern einerseits und der in der Umgebung vorhandenen Biogasanlage andererseits hervorgerufen. Das Landratsamt habe die Vorbehalte des AELF in der Stellungnahme vom 20. April 2016 nicht hinreichend gewürdigt. Soweit sich das Landratsamt auf bestandskräftige Vorbescheide stütze, sei dies unbeachtlich. Den verschiedenen Vorbescheiden sei das gemeindliche Einvernehmen versagt worden. Die Vorbescheide hinsichtlich der Dachwohnung und der Kellerwohnung seien im Rahmen ihrer Verlängerung inhaltlich und dem Tenor nach verändert worden. Die Verlängerung der Vorbescheide sei der Klägerin nicht förmlich bekannt gemacht worden. Vor diesem Hintergrund scheide eine Bindungswirkung im Hinblick auf das ersetzte Einvernehmen der Klägerin aus. Vielmehr sei festzuhalten, dass das verweigerte Einvernehmen im Hinblick auf die ergangenen Vorbescheide nicht wirksam ersetzt worden sei. Ein für ein bestimmtes Vorhaben im Bauvorbescheidverfahren erteiltes oder nicht erteiltes Einvernehmen mache ein erneutes Einvernehmen grundsätzlich nicht entbehrlich. Entsprechend habe auch nicht von einer Anhörung der Klägerin vor der Ersetzung ihres Einvernehmens abgesehen werden dürfen.

4. Das Landratsamt Main-Spessart stellte für den Beklagten den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen in rechtswidriger Weise versagt. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) BauGB seien erfüllt. Die vorhandenen Gebäude seien erhaltenswert im baulich-technischen Sinn und sollten einer zweckmäßigen Verwendung zugeführt werden. Dabei komme es zu keiner Änderung an der äußeren Gestalt der Gebäude. Die Ausschlussfrist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BauGB finde nach Art. 82 Abs. 6 BayBO keine Anwendung. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) und e) BauGB lägen ebenfalls vor. An der zulässigen Errichtung vor mehr als sieben Jahren gebe es keine Zweifel. Ebenso sei der räumlich-funktionale Zusammenhang zur ehemaligen Hofstelle gegeben. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) BauGB könnten dem Beigeladenen zumindest drei von den ursprünglich fünf begehrten Wohnungen genehmigt werden. Schließlich habe der Beigeladene die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g) BauGB erforderliche Verpflichtungserklärung abgegeben. Aufgrund der daraus resultierenden Teilprivilegierung könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Andere öffentliche Belange seien nicht beeinträchtigt. Das gelte insbesondere für das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die beantragte Nutzungsänderung in drei Wohnungen sei zulässig, da keine begründeten Bedenken hinsichtlich Art, Umfang, Lage und Zweckbestimmung der geplanten Wohnungen im Hinblick auf die bestehenden Betriebe der Umgebung vorlägen. Ausweislich der fachtechnischen Stellungnahme durch die untere Immissionsschutzbehörde vom 2. Mai 2017 bestünden keine Bedenken bezüglich der Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung. Die Mietwohnungen hätten lediglich den gleichen Schutzanspruch wie das zuvor vorhandene Wohnhaus des Beigeladenen. Erweiterungsabsichten der umliegenden Betriebe seien dem Landratsamt nicht angezeigt worden; dies hätte im Übrigen in den Vorbescheids(verlängerungs) verfahren vorgetragen werden müssen. Das somit rechtswidrig verweigerte Einvernehmen sei nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO zu ersetzen gewesen. An die Stellungnahme des AELF vom 20. April 2016 sei das Landratsamt nicht gebunden. Sie gehe von unzutreffenden Tatsachen aus und enthalte keine Erkenntnisse, die gegen den Rechtsanspruch des Beigeladenen auf Genehmigungserteilung sprechen könnten. Die mit Bescheid jeweils vom 23. November 2016 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ausgesprochene Verlängerung der Vorbescheide sei bestandskräftig geworden; die Klägerin habe ihr Klagerecht insoweit verwirkt. Damit bestehe eine Bindungswirkung für das gemeindliche Einvernehmen für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Baugenehmigung. Das mit dem Baugenehmigungsbescheid zugelassene Vorhaben werfe in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegenüber den Vorbescheidsverfahren und deren Verlängerung keine neuen bauplanungsrechtlichen Fragen auf. Die Änderung der Vorhabensbezeichnung habe lediglich den Grund, dass die Rechtsverhältnisse klarer und bestimmter zum Ausdruck kommen sollten. Es komme nicht darauf an, ob die Wohnungen vermietet oder vom Beigeladenen eigengenutzt werden sollten. In beiden Fällen handele es sich um eine allgemeine Wohnnutzung.

5. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm sie auf die Ausführungen der Beklagtenseite Bezug und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, weil sie verfristet eingelegt worden sei. Die Klägerin habe den Erhalt der Baugenehmigung am 1. Juni 2017 bestätigt. Der nochmalige Zugang der Genehmigung am 3. August 2017 eröffne nicht nochmals den bereits verfristeten Klageweg. Nach Abschluss eines positiven Vorbescheidverfahrens sei die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens unbeachtlich; das Einvernehmen sei nicht mehr erforderlich. Im streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren seien keine neuen bauplanungsrechtlichen Fragen aufgeworfen worden.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren W 5 K 12.591, W 5 K 15.869, W 5 K 15.1101, W 5 K 16.897, W 5 K 16.898, W 5 K 16.899, W 5 K 16.1267, W 5 K 16.1268, W 5 K 16.1269 und W 5 K 17.622 wurden beigezogen.

Gründe

Die gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gerichtete Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

Die gegen die Baugenehmigung vom 29. Mai 2017 erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Selbst wenn man in der unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen eigenständigen Verwaltungsakt sehen sollte, scheidet eine isolierte Anfechtung der Ersatzvornahme aus (§ 44a Satz 1 VwGO) und entspräche auch nicht dem Begehren der Klägerin, da andernfalls die Genehmigung in Bestandskraft erwachsen würde (VGH Mannheim, U.v. 21.2.2017 - 3 S 1748/14 - juris m.w.N.; Greim-Diroll in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Spanowsky/Manssen, 9. Ed., Stand: 30.11.2018, Art. 67 Rn. 22 m.w.N.).

Die Klägerin ist klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Als Standortgemeinde kann sie sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit und damit ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) durch die erteilte Genehmigung berufen, da diese unter Ersetzung des zuvor von ihr verweigerten Einvernehmens nach § 36 BauGB erging.

Die Klägerin hat auch die Klagefrist eingehalten. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die formlose Übermittlung des Bescheids vom 29. Mai 2017 an die Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld am 1. Juni 2017 hatte vorliegend keine fristauslösende Wirkung. Denn gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO ist die Baugenehmigung neben dem Antragsteller auch der Gemeinde zuzustellen, wenn diese - wie hier - dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat. Maßgeblich für den Fristbeginn kann daher nur die förmliche Zustellung des Baugenehmigungsbescheids vom 29. Mai 2017 an die Klägerin sein. Diese Zustellung erfolgte ausweislich des vom 1. Bürgermeister der Klägerin unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 3. August 2017 (vgl. Bl. 2 der unpaginierten Verfahrensakte der Klägerin). Damit wurde die bei Gericht am 29. August 2017 eingegangene Klage rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist erhoben.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtene Genehmigung unter Ersetzung ihres Einvernehmens nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt Main-Spessart hat das gemeindliche Einvernehmen im Baugenehmigungsbescheid vom 29. Mai 2017 zu Recht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ersetzt.

2.1. Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens dient dabei der Sicherung der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerten gemeindlichen Planungshoheit. Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuchs, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde und als Trägerin der Planungshoheit in Genehmigungsverfahren mitentscheidend an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beteiligt wird (BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 - juris). Entspricht ein zulässiges Vorhaben nicht den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, kann diese den Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ändern und planungssichernde Maßnahmen ergreifen. Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur ersetzen, wenn es zu Unrecht verweigert worden ist, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist. Der materielle Prüfungsrahmen ist entsprechend auf das Bauplanungsrecht reduziert, unterliegt jedoch mit Blick auf die aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) abzuleitende gemeindliche Planungshoheit - anders als bei privaten Dritten - keiner weiteren Einschränkung (OVG des Saarlandes, B.v. 2.8.2018 - 2 B 170/18 - juris).

Vorliegend hält die angefochtene Baugenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i.S.v. Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften im vollen Umfang ein. Dies ergibt sich aus den drei Bauvorbescheiden vom 20. September 2013 i.d.F. der Verlängerungsbescheide vom 23. November 2016, die gegenüber der Klägerin in Bestandskraft erwachsen sind und aufgrund derer eine Bindungswirkung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eingetreten ist.

2.1.1. Ein bestandskräftiger Vorbescheid hat in der entschiedenen Bauvoranfrage - hier bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens - eine grundsätzlich auf drei Jahre (vgl. Art. 71 Satz 2 BayBO) befristete Bindungswirkung für die Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde und die im Verfahren beteiligten Nachbarn. Als Vorwegentscheidung eines Teils der Baugenehmigung bindet er folglich die am späteren Baugenehmigungsverfahren Beteiligten. Der im Vorbescheid vorweg entschiedene Teil der Baugenehmigung ist im späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Über ihn ist deshalb nicht mehr bei Erteilung der Baugenehmigung zu entscheiden. Vielmehr entscheidet ein Vorbescheid über das, was Gegenstand der Prüfung des Vorbescheidsverfahrens war, abschließend. Die nachfolgende Baugenehmigung, wenn sie innerhalb der 3-jährigen Geltungsdauer des Vorbescheids beantragt worden ist, übernimmt demzufolge den Inhalt eines bestandskräftigen Vorbescheides nur redaktionell oder als Hinweis, aber ohne eine eigene, Dritte beschwerende Regelung. Die in der Sache von einem Dritten trotzdem gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist dann zwar nicht unzulässig, wohl aber unbegründet, soweit sich der Dritte auf Feststellungen stützt, die ihm gegenüber durch den Vorbescheid bereits bestandskräftig geworden sind (Decker in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 71 Rn. 98).

2.1.2. Hier sind die Bauvorbescheide vom 20. September 2013 i.d.F. der Verlängerungsbescheide vom 23. November 2016 gegenüber der Klägerin in Bestandskraft erwachsen, weshalb diese gegen die Erteilung der Baugenehmigung für das nur geringfügig abweichende Vorhaben des Beigeladenen keine sachlich begründenden Einwendungen mehr erheben kann.

Die Bestandskraft ist gegenüber der Klägerin eingetreten, weil sie gegen die - auf Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 3. November 2016 im Verfahren W 5 K 15.1101 (vgl. Bl. 165 ff. der zugehörigen Gerichtsakte) - mit den Bescheiden vom 23. November 2016 erfolgten Verlängerungen der Bauvorbescheide vom 20. September 2013 keine Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Eintritt der Bestandskraft steht insbesondere nicht entgegen, dass die Verlängerungsbescheide nicht unmittelbar der Klägerin, sondern der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden sind (vgl. Bl. 50 bzw. Bl. 51 der Behördenrestakten zum Verfahren W 5 K 16.1267). Die Zustellungen an die Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld muss die Klägerin als deren Mitgliedsgemeinde gegen sich gelten lassen. Geht es - wie in der vorliegenden bauplanungsrechtlichen Angelegenheit - um die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Gemeinde, bleibt diese zwar in der Sache zuständig (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO), während die Verwaltungsgemeinschaft grundsätzlich die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnimmt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO). Allerdings hat eine Verwaltungsgemeinschaft auch im eigenen Wirkungskreis ihrer Mitgliedsgemeinden eine Bürofunktion. Sie führt - wie sich aus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 VGemO ergibt - die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises nach Satz 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus. Ihr obliegen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 VGemO die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Der Empfang der drei Verlängerungsbescheide vom 23. November 2016, der aufgrund der Einvernehmensersetzung dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen ist, stellt eine ebensolche laufende Angelegenheit dar, die weder grundsätzliche Bedeutung hat noch erhebliche Verpflichtungen der Klägerin erwarten lässt. Damit oblag der Verwaltungsgemeinschaft die Entgegennahme der Bescheide, obgleich diese den eigenen Wirkungskreis der Klägerin berührten. Dem entsprechend hat die Verwaltungsgemeinschaft ihr Handeln für die Klägerin auf den Empfangsbekenntnissen selbst klar zum Ausdruck gebracht, indem der Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft seiner Unterschriftsleistung das Kürzel „i.A.“ beigefügt hat. Da die Verwaltungsgemeinschaft vorliegend in Ausübung ihrer sich aus Art. 4 Abs. 2 Satz 3 VGemO ergebenden Bürofunktion die Bescheide für die Klägerin entgegengenommen hat, bedurfte es keines eigenen Empfangs der Bescheide durch einen Gemeindevertreter (z.B. den 1. Bürgermeister). Auch ohne einen solchen Nachweis einer unmittelbaren Zustellung an die Gemeinde wurde demnach der Lauf der Klagefrist zulasten der Klägerin ausgelöst, so dass mit Ablauf der Klagefrist ihr gegenüber die Vorbescheide vom 20. September 2013 i.d.F. der Verlängerungsbescheide vom 23. November 2016 in Bestandskraft erwachsen sind.

2.1.3. Der sachliche Umfang der durch die verlängerten Vorbescheide hervorgerufenen Bindungswirkung erstreckt sich auf das durch die streitgegenständliche Baugenehmigung genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen.

Die Bindung bezieht sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (Decker in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 71 Rn. 106). Wird das Vorhaben hingegen derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (VGH München, U.v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923; B.v. 2.11.2011 - 9 CS 11.2732; OVG Münster, U.v. 23.4.1996 - 10 A 620/91 - alle juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen weicht das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht lediglich geringfügig von den Inhalten der verlängerten Bauvorbescheide ab, so dass die Genehmigungssituation nicht nochmals neu aufgeworfen wird. Vorliegend wurde mit den verlängerten Vorbescheiden die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die bestehenden Wohneinheiten im Dach-, Keller- und Erdgeschoss des Gebäudes Fl.Nr. …0 der Gemarkung B* … festgestellt und zwar ohne dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zur Bedingung gemacht wurde (vgl. jeweilige Ziffer 2 der Verlängerungsbescheide vom 23.11.2016) und ohne sachliche Beschränkung auf eine Altenteilerwohnung im Dachgeschoss (vgl. Ziffer 3 des zugehörigen Bescheids vom 23.11.2016). Aus den Eingabeplänen zur Baugenehmigung wird ersichtlich, dass der Gebäudezuschnitt unverändert bleibt und auch die vorhandenen Wohnungen dem Grundriss nach nicht wesentlich geändert werden sollen. Soweit das Kellergeschoss nunmehr vermietet werden und nicht länger für eine Eigennutzung vorgesehen sein soll, ist dies für die hier maßgebliche Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung ohne Relevanz. Hierdurch werden nämlich keinerlei baugenehmigungsrelevante Fragen neu aufgeworfen. Insbesondere für die bauplanungsrechtliche Frage eines potentiellen Nutzungskonflikts mit der Umgebungsbebauung macht es keinen Unterschied, ob die Wohnungen selbst bewohnt oder vermietet werden, da sich der Schutzanspruch der Bewohner gegen Immissionen aus der Umgebung nicht ändert (vgl. auch immissionsschutzrechtliche Stellungnahme des Landratsamts Main-Spessart vom 2.5.2017, Bl. 41 der Behördenakte zum Verfahren W 5 K 17.622). Die Genehmigungsfrage wird auch nicht dadurch neu aufgeworfen, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren neben dem Hauptgebäude noch die Errichtung von zwei Garagen und von fünf Stellplätzen vorsieht. Die Grundkonzeption des Gesamtvorhabens wird hierdurch nur unwesentlich verändert. Es ist auch weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass eigens von der Garagennutzung im Nebengebäude oder von den Stellplätzen relevante bauplanungsrechtliche Fragen ausgehen könnten.

2.2. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Landratsamt Main-Spessart vor der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens keine Anhörung der Klägerin durchgeführt hat.

Gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO ist die Gemeinde vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Diesen formalen Anforderungen ist das Landratsamt Main-Spessart vorliegend nicht nachgekommen, weshalb die Erteilung der Baugenehmigung in verfahrensfehlerhafter Weise erfolgte.

Allerdings kann gemäß Art. 46 BayVwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie hier - nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. In der vorliegenden Fallkonstellation ist es aus Sicht der Kammer offensichtlich, dass die unterbliebene Anhörung der Klägerin die Entscheidung des Landratsamts Main-Spessart über die Erteilung der Baugenehmigung für den Beigeladenen nicht beeinflusst hat. Denn selbst im Fall einer Anhörung der Klägerin hätte diese keine Möglichkeit gehabt, in irgendeiner Weise durch Wahrnehmung ihrer Planungshoheit die materielle Rechtslage in Bezug auf den zur Genehmigung gestellten Bebauungsanspruch zu beeinflussen. Vielmehr hätte sie aufgrund der bestehenden Bindungswirkung durch die verlängerten Vorbescheide das Bauvorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich für zulässig erachten und ihr Einvernehmen erteilen müssen. Liegt ein wirksamer Vorbescheid vor, bleibt dieser von nachträglichen Änderungen der Sach- bzw. Rechtslage unberührt und verliert seine Bindungswirkung nicht (Decker in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 71 Rn. 111 m.w.N.). Diese Bindungswirkung kann insbesondere nicht durch eine nachträgliche Bauleitplanung der Klägerin, insbesondere nicht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans, durchbrochen werden. Folglich steht der Klägerin ungeachtet des vorgenannten Verfahrensverstoßes kein Anfechtungsrecht hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zu.

Demgegenüber lässt sich auch nicht einwenden, dass Art. 46 BayVwVfG keine Anwendung auf sog. absolute Verfahrensrechte findet, also solche Vorschriften, die nicht nur der Ordnung des Verfahrens dienen, sondern dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition gewähren wollen. In der Literatur wird vertreten, dass es sich bei § 36 BauGB um ein ebensolches, die Anwendung von Art. 46 BayVwVfG ausschließendes, absolutes Verfahrensrecht handele (Schemmer in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 42. Ed., Stand: 1.10.2018, § 46 Rn. 26 und 29). Die Kammer teilt zwar für den Regelfall die Einschätzung, dass allein die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen kann (BVerwG, B.v. 11.8.2008 - 4 B 25/08 - juris; vgl. auch VGH München, U.v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022 - juris). Andernfalls wäre es Gemeinden verwehrt, in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit auch nach Eingang des Bauantrags die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen. Es spricht aus Sicht der Kammer zudem einiges dafür, auch bei Verfahrensfehlern im Rahmen des hier durchgeführten Ersetzungsverfahrens nach Art. 67 BayBO, die auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinde herauslaufen (unterbliebene Anhörung, zu kurze Frist), allein aus diesem Grund in der Regel zu einer Aufhebung der Baugenehmigung zu gelangen (so VG Augsburg, U.v. 14.9.2011 - Au 4 K 11.558 - juris; Greim-Diroll in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen, 9. Ed., Stand: 30.11.2018, Art. 67 Rn. 24: „bei schwerwiegenden Fehlern“). Diese Situationen sind jedoch nicht vergleichbar mit Fällen, in denen die Behörde aufgrund eines bestandskräftigen Vorbescheids von der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens gänzlich abgesehen hat. Vielmehr bedarf es dann keiner erneuten Einholung eines gemeindlichen Einvernehmens (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B.v. 23.4.2003 - 2 M 37/03 - juris). Nichts anderes kann aus Sicht der Kammer in der vorliegenden Fallkonstellation gelten. Die Vorschrift des Art. 67 BayBO vermag der Klägerin aufgrund der Bindungswirkung der verlängerten Vorbescheide keine hinter dem Anhörungsrecht stehende materiell-rechtliche Rechtsposition mehr zu vermitteln. Vielmehr musste die Klägerin infolge der Bindungswirkung von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen ausgehen. Ihr stand auch keine Möglichkeit zu, in Wahrnehmung ihrer kommunalen Planungshoheit ein hiervon abweichendes rechtliches Ergebnis zu erzielen. Damit kommen die Erwägungen, die im oben beschriebenen Regelfall die Rechtsverletzung der Gemeinde in ihrer kommunalen Planungshoheit begründen, im vorliegenden Fall gerade nicht zum Tragen, mit der Folge, dass Art. 67 BayBO in der vorliegenden Fallkonstellation kein die Anwendung von Art. 46 BayVwVfG ausschließendes, absolutes Verfahrensrecht der Klägerin begründet.

2.3. Aus den dargestellten Gründen war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2019 - W 5 K 17.946 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2019 - W 5 K 17.946 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2018 - W 5 K 17.622

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 2) zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Aufwendun

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 2) zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen zu 2) vom Landratsamt M.-Sp. erteilten Baugenehmigung.

1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Pächterin der Grundstücke mit den Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … Sie betreibt darauf eine Biogasanlage. Alleiniger Eigentümer der genannten Grundstücke ist einer der beiden Gesellschafter, Herr … Mit Bauantrag vom 2. Januar 2017 beantragte der Beigeladene zu 2) eine Baugenehmigung für die Umnutzung von drei Wohneinheiten zum Zwecke der Vermietung, für das Anlegen von fünf Stellplätzen sowie für den Einbau von zwei Garagen in einem Nebengebäude. Das Vorhaben soll auf den im Außenbereich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. …0 und …0/2 der Gemarkung B … (Baugrundstücke) verwirklicht werden. Die Beigeladene zu 1) versagte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2017 das gemeindliche Einvernehmen.

2. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 erteilte das Landratsamt M.-Sp. dem Beigeladenen zu 2) - nach Einholung von Stellungnahmen u.a. des Fachbereichs Immissionsschutz und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - die unter dem 2. Januar 2017 beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Der Bescheid wurde u.a. dem Grundstückseigentümer … am 31. Mai 2017 zugestellt.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 27. Juni 2017, Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts M.-Sp. vom 29. Mai 2017 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Die genehmigte Nutzungsänderung sei im Außenbereich unzulässig. Insbesondere sei nicht von einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BauGB auszugehen. Entsprechend sei die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen. Der Gemeinderat habe den Bauantrag im Hinblick auf einen befürchteten, unüberbrückbaren Konflikt mit der Biogasanlage und mit dem in der Nachbarschaft gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn … … einstimmig abgelehnt. Die Klägerin werde in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Durch den Betrieb der Biogasanlage sei - auch bei Einhaltung aller Auflagen - mit Beeinträchtigungen der potentiellen Mieter in Form von Lärm- und Geruchsimmissionen (insbesondere aufgrund des am Mietshaus vorbeiführenden An- und Abfahrverkehrs einschließlich des Transports der Biomasse) zu rechnen.

4. Das Landratsamt M.-Sp. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Sofern der Klägerin überhaupt eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zuzuerkennen sei, sei die Klage unbegründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig erteilt worden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) BauGB erfüllt seien. Zudem komme dieser Vorschrift keine drittschützende Wirkung zu. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei auf Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu Recht erfolgt. Im Übrigen könne sich die Klägerin im Rahmen der baurechtlichen Nachbarklage auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB würden durch das genehmigte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Die Richtlinie VDI 3894 ermögliche für das Vorhaben eine positive Beurteilung. Hinsichtlich der Emissionen aus den benachbarten Nutzungen (u.a. der Biogasanlage, die 180 m entfernt sei) ergäben sich keine kritischeren Immissionsorte. Der Schutzanspruch der neuen Mietwohnungen entspreche dem der bisher bestehenden Wohnnutzung durch den Beigeladenen zu 2). Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin sei vollumfänglich gewürdigt worden. Schließlich seien vom Landratsamt Vorbescheide zur Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen zu 2) erteilt und verlängert worden, die zwischenzeitlich bestandskräftig geworden seien und Bindungswirkung entfalteten (vgl. Verfahren W 5 K 16.1267, W 5 K 16.1268 und W 5 K 16.1269).

5. Die Beigeladene zu 1) bezog sich - ohne einen Klageantrag zu stellen - auf die Ausführungen der Klägerseite und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig gewesen. Der genehmigte Umbau falle nicht unter die Sonderregelung des § 35 Abs. 4 BauBG. Insbesondere sei die Voraussetzung der „zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz“ nicht erfüllt. Es werde auch nicht ersichtlich, dass der Verfall einer erhaltenswerten Bausubstanz verhindert werden solle. Aus dem Bauantrag sei eine solche Absicht nicht zu entnehmen. Eine reine Nutzungsänderung sei auch nicht in der Lage, dies technisch zu befördern. Die Nutzungsänderungen zu Vermietungszwecken seien nach Art („der Landwirtschaft dienend“) und Umfang (Wohnung des Landwirts) der vorhandenen Anlage nicht angemessen. Die Genehmigung bewirke genau das Gegenteil dessen, was dem Grundgedanken des § 35 BauGB (Erhalt der natürlichen Eigenart der Landschaft statt dem Entstehen bzw. der Verfestigung einer Splittersiedlung) entspreche. Auf die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens habe auch nicht verzichtet werden können, weil angeblich eine Beteiligung im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt und das Einvernehmen bereits dort ersetzt worden sei. In Zweifelsfällen sei die Gemeinde nach § 36 BauGB erneut zu beteiligen. Wichtige immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte, namentlich die räumliche Nähe zu immissionsträchtiger landwirtschaftlicher Nutzung im Außenbereich und das Rücksichtnahmegebot, die als öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB zu prüfen gewesen wären, seien bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung außen vor geblieben.

6. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Sie führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. …7 und …8 der Gemarkung B … sei, auf dem sich die Biogasanlage befinde. Die Klägerin verfüge für den Betrieb der Biogasanlage auch nicht über eine Baugenehmigung, da sie die Planvorgaben der Baugenehmigung vom 20. Mai 2011 nicht einhalte. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Nach Abschluss eines positiven Vorbescheidsverfahrens sei die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens unbeachtlich. Im Übrigen nahm die Klägerbevollmächtigte auf die Ausführungen des Landratsamts Bezug.

7. Mit Schreiben vom 23. August 2017 wies das Gericht den Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestünden.

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 12. September 2017, bei Gericht eingegangen am nächsten Tag, dass der Grundstückseigentümer … in der Klageschrift benannt worden und deshalb bereits als Kläger anzusehen sei. Hilfsweise beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Klageänderung dahin, dass der Grundstückseigentümer … alleiniger Kläger sei. Diese Klageänderung sei auch sachdienlich. Das Landratsamt M.-Sp. und der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) stimmten dem beantragten Klägerwechsel zu. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) stimmte dem Klägerwechsel nicht zu und stellte die Sachdienlichkeit der Klageänderung in Abrede.

Mit Schreiben vom 18. September 2018 wies das Gericht den Klägerbevollmächtigten erneut darauf hin, dass sich die Klage voraussichtlich als unzulässig erweisen wird.

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte insbesondere, dass sich die Klägerin selbst auf Art. 14 GG berufen könne. Durch die Genehmigung sei das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin betroffen. Darüber hinaus berufe sich die Klägerin auf eine gewillkürte Prozessstandschaft für den Grundstückseigentümer und Gesellschafter … … Die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren W 5 K 15.1101, W 5 K 16.897, W 5 K 16.898, W 5 K 16.899, W 5 K 16.1267, W 5 K 16.1268 und W 5 K 16.1269 wurden beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, weil sie sich als unzulässig erweist.

1.

Die Klägerin ist nicht klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung in eigenen Rechten durch die angefochtene Baugenehmigung ist aufgrund der nur obligatorischen Berechtigung der Klägerin als Pächterin der Grundstücke Fl.Nrn. …7 und …8 der Gemarkung B … nicht möglich.

Die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Baugenehmigung für den Beigeladenen zu 2) zielt auf eine bauplanungsrechtliche Unvereinbarkeit der gewerblichen Nutzung, die die Klägerin ausübt, mit der geplanten Wohnnutzung. Die Klägerin ist aber nicht Nachbarin im Sinne des Baunachbarrechts. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften - nur um diese Frage geht es hier - wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, während die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten nicht erfasst werden (BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98; BayVGH, B.v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821; OVG NRW, B.v. 8.1.2008 - 7 B 1775/07; HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - alle juris). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird hierdurch nicht verletzt. Die Klägerin kann sich bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Pachtgrundstücks an den Verpächter halten. Liegt die Beeinträchtigung nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes, können der Klägerin zum anderen Abwehransprüche nach anderen Vorschriften zustehen (BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - juris). Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispielsweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken (BVerwG, B.v. 11.7.1989 - 4 B 33/89 - juris). Nachbar im baurechtlichen Sinne kann vorliegend deshalb nur der möglicherweise materiell betroffene Grundstückseigentümer sein, im vorliegenden Fall also der im Grundbuch eingetragene Eigentümer Herr … … Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Grundstückseigentümer … … zugleich einer der beiden Gesellschafter der Klägerin ist. Denn dieser Umstand ändert nichts an der rechtlichen Selbständigkeit der Klägerin. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen auftritt, erlangt Teilrechtsfähigkeit und ist daher im baurechtlichen Nachbarstreit als eigene Rechtsperson zu behandeln. Wird eine rechtliche Trennung von Grundeigentum einerseits und dem unternehmerischen Betrieb andererseits vorgenommen, müssen Eigentümer und Gesellschaft diese Trennung durchgängig beibehalten; sie tragen auch das - hier realisierte - Risiko, die gewählte Konstruktion im Rechtsleben nicht vollständig durchzuhalten.

Eine Klagebefugnis der Klägerin resultiert auch nicht aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genießt (vgl. etwa BVerfG, U.v. 29.11.1961 - 1 BvR 148/57; HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - beide juris). Zum Gewerbebetrieb gehören nach heutiger Auffassung nicht nur die Betriebsgrundstücke und -räume sowie Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände; dazu gehören auch geschäftliche Verbindungen, Beziehungen, der Kundenstamm, kurz alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - juris). Das Recht erfasst nicht nur den eigentlichen Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch dessen einzelne Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermag im baurechtlichen Nachbarstreit jedoch nicht die Klagebefugnis der Klägerin i.S.v. § 42 VwGO zu begründen, denn es umfasst allenfalls Ansprüche aus dem obligatorischen Nutzungsverhältnis, nicht aber aus dem ihr nicht zustehenden Eigentum an dem Grundstück (HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - juris). Die mit dem Grundeigentum verknüpften Nachbarrechte gehören nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebs (BVerwG, B.v. 11.7.1989 - 4 B 33/89 - juris). Entsprechend ist mit der Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht die Aussage verbunden, dass der Pächter eigentumsrechtlichen Schutz gegenüber der Erteilung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück genießt.

Auch die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Verletzung der Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus, da der Anknüpfungspunkt des Baunachbarrechts allein im der Klägerin nicht zustehenden Eigentum zu erkennen ist.

2.

Die Klägerin kann ihre Klagebefugnis auch nicht mit Erfolg aus einer nicht auszuschließenden Verletzung von Rechten des Grundstückseigentümers … … herleiten, da dies § 42 Abs. 2 VwGO widerspricht. Die in dieser Regelung enthaltene Maßgabe „in eigenen Rechten verletzt zu sein“ schließt eine Prozessstandschaft aus, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. An einer solchen Regelung, die zugunsten der Klägerin eine gesetzliche Prozessstandschaft begründen könnte, fehlt es im vorliegenden Fall. Die in diesem Sinne durch den Gesetzgeber vorgegebene Einschränkung der Klagebefugnis entspricht dem verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen und in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Ausschluss von Popularklagen und zieht damit zugleich den Ausschluss der - hier vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten - gewillkürten Prozessstandschaft im Anfechtungsrechtsstreit nach sich (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - und B.v. 12.12.2017 - 14 B 16.769; VG Augsburg, B.v. 27.9.2018 - Au 5 S 18.1579 - alle juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 60; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 42 Rn. 76).

3.

Die Kammer sieht weiterhin keine Möglichkeit einer bloßen Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass die Klägerin durch den Grundstückseigentümer Herrn … … ersetzt wird. Zwar ist eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. § 88 VwGO). Allerdings ist vorliegend die „… …“, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, sowohl in der Klageschrift vom 23. Juni 2017 als auch in der Klagebegründung vom 24. Juli 2018 wiederholt und eindeutig als alleinige Klägerin bezeichnet worden, was eine hiervon abweichende Auslegung nicht zulässt.

4.

Die vom Klägerbevollmächtigten (hilfsweise) beantragte Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf Klägerseite ist unzulässig. Eine Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) die Einwilligung zur Klageänderung jedoch nicht erteilt (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2017). Zur Überzeugung der Kammer ist die subjektive Klageänderung auch nicht sachdienlich. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient. An der Sachdienlichkeit fehlt es indessen in der Regel, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (BVerwG, U.v. 3.7.1987 - 4 C 12/84 - juris; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31 m.w.N.). Vorliegend wäre der beantragte Parteiwechsel auf Klägerseite nicht geeignet gewesen, den Streitstoff zwischen den Beteiligten auszuräumen, da der angefochtene Bescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer … … bereits unanfechtbar geworden ist. Nach einem durchgeführten Parteiwechsel auf der Klägerseite kommt es für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf den Zeitpunkt des Eintritts der neuen Partei in das Verfahren an. Dieser wurde vom Klägerbevollmächtigten erst mit Schriftsatz vom 12. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragt. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Sie wurde mit der - ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. Mai 2017 erfolgten - Zustellung des mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Genehmigungsbescheids des Landratsamts M.-Sp. vom 29. Mai 2017 an Herrn … … (vgl. Bl. 98 der Behördenakte) in Gang gesetzt und endete am Freitag, den 30. Juni 2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Eine Fristwahrung durch die ursprüngliche Klägerin - hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - kann dem neuen Kläger - hier Herrn … … - nicht zugutekommen, da die Klagefrist grundsätzlich in der eigenen Person gewahrt sein muss und der ergangene Verwaltungsakt andernfalls ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG; VG München, U.v. 10.9.2015 - M 3 K 14.1632 - beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 74 Rn. 7).

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist weder beantragt worden noch sind Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.

5.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich der Beigeladene zu 2) - anders als die Beigeladene zu 1) - durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 2) zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen zu 2) vom Landratsamt M.-Sp. erteilten Baugenehmigung.

1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Pächterin der Grundstücke mit den Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … Sie betreibt darauf eine Biogasanlage. Alleiniger Eigentümer der genannten Grundstücke ist einer der beiden Gesellschafter, Herr … Mit Bauantrag vom 2. Januar 2017 beantragte der Beigeladene zu 2) eine Baugenehmigung für die Umnutzung von drei Wohneinheiten zum Zwecke der Vermietung, für das Anlegen von fünf Stellplätzen sowie für den Einbau von zwei Garagen in einem Nebengebäude. Das Vorhaben soll auf den im Außenbereich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. …0 und …0/2 der Gemarkung B … (Baugrundstücke) verwirklicht werden. Die Beigeladene zu 1) versagte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2017 das gemeindliche Einvernehmen.

2. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 erteilte das Landratsamt M.-Sp. dem Beigeladenen zu 2) - nach Einholung von Stellungnahmen u.a. des Fachbereichs Immissionsschutz und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - die unter dem 2. Januar 2017 beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Der Bescheid wurde u.a. dem Grundstückseigentümer … am 31. Mai 2017 zugestellt.

3. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 27. Juni 2017, Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts M.-Sp. vom 29. Mai 2017 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Die genehmigte Nutzungsänderung sei im Außenbereich unzulässig. Insbesondere sei nicht von einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BauGB auszugehen. Entsprechend sei die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen. Der Gemeinderat habe den Bauantrag im Hinblick auf einen befürchteten, unüberbrückbaren Konflikt mit der Biogasanlage und mit dem in der Nachbarschaft gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn … … einstimmig abgelehnt. Die Klägerin werde in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Durch den Betrieb der Biogasanlage sei - auch bei Einhaltung aller Auflagen - mit Beeinträchtigungen der potentiellen Mieter in Form von Lärm- und Geruchsimmissionen (insbesondere aufgrund des am Mietshaus vorbeiführenden An- und Abfahrverkehrs einschließlich des Transports der Biomasse) zu rechnen.

4. Das Landratsamt M.-Sp. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Sofern der Klägerin überhaupt eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zuzuerkennen sei, sei die Klage unbegründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig erteilt worden, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f) BauGB erfüllt seien. Zudem komme dieser Vorschrift keine drittschützende Wirkung zu. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei auf Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu Recht erfolgt. Im Übrigen könne sich die Klägerin im Rahmen der baurechtlichen Nachbarklage auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB würden durch das genehmigte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Die Richtlinie VDI 3894 ermögliche für das Vorhaben eine positive Beurteilung. Hinsichtlich der Emissionen aus den benachbarten Nutzungen (u.a. der Biogasanlage, die 180 m entfernt sei) ergäben sich keine kritischeren Immissionsorte. Der Schutzanspruch der neuen Mietwohnungen entspreche dem der bisher bestehenden Wohnnutzung durch den Beigeladenen zu 2). Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin sei vollumfänglich gewürdigt worden. Schließlich seien vom Landratsamt Vorbescheide zur Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen zu 2) erteilt und verlängert worden, die zwischenzeitlich bestandskräftig geworden seien und Bindungswirkung entfalteten (vgl. Verfahren W 5 K 16.1267, W 5 K 16.1268 und W 5 K 16.1269).

5. Die Beigeladene zu 1) bezog sich - ohne einen Klageantrag zu stellen - auf die Ausführungen der Klägerseite und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig gewesen. Der genehmigte Umbau falle nicht unter die Sonderregelung des § 35 Abs. 4 BauBG. Insbesondere sei die Voraussetzung der „zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz“ nicht erfüllt. Es werde auch nicht ersichtlich, dass der Verfall einer erhaltenswerten Bausubstanz verhindert werden solle. Aus dem Bauantrag sei eine solche Absicht nicht zu entnehmen. Eine reine Nutzungsänderung sei auch nicht in der Lage, dies technisch zu befördern. Die Nutzungsänderungen zu Vermietungszwecken seien nach Art („der Landwirtschaft dienend“) und Umfang (Wohnung des Landwirts) der vorhandenen Anlage nicht angemessen. Die Genehmigung bewirke genau das Gegenteil dessen, was dem Grundgedanken des § 35 BauGB (Erhalt der natürlichen Eigenart der Landschaft statt dem Entstehen bzw. der Verfestigung einer Splittersiedlung) entspreche. Auf die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens habe auch nicht verzichtet werden können, weil angeblich eine Beteiligung im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt und das Einvernehmen bereits dort ersetzt worden sei. In Zweifelsfällen sei die Gemeinde nach § 36 BauGB erneut zu beteiligen. Wichtige immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte, namentlich die räumliche Nähe zu immissionsträchtiger landwirtschaftlicher Nutzung im Außenbereich und das Rücksichtnahmegebot, die als öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB zu prüfen gewesen wären, seien bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung außen vor geblieben.

6. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Sie führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. …7 und …8 der Gemarkung B … sei, auf dem sich die Biogasanlage befinde. Die Klägerin verfüge für den Betrieb der Biogasanlage auch nicht über eine Baugenehmigung, da sie die Planvorgaben der Baugenehmigung vom 20. Mai 2011 nicht einhalte. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Nach Abschluss eines positiven Vorbescheidsverfahrens sei die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens unbeachtlich. Im Übrigen nahm die Klägerbevollmächtigte auf die Ausführungen des Landratsamts Bezug.

7. Mit Schreiben vom 23. August 2017 wies das Gericht den Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis der Klägerin bestünden.

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 12. September 2017, bei Gericht eingegangen am nächsten Tag, dass der Grundstückseigentümer … in der Klageschrift benannt worden und deshalb bereits als Kläger anzusehen sei. Hilfsweise beantragte der Klägerbevollmächtigte eine Klageänderung dahin, dass der Grundstückseigentümer … alleiniger Kläger sei. Diese Klageänderung sei auch sachdienlich. Das Landratsamt M.-Sp. und der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2) stimmten dem beantragten Klägerwechsel zu. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) stimmte dem Klägerwechsel nicht zu und stellte die Sachdienlichkeit der Klageänderung in Abrede.

Mit Schreiben vom 18. September 2018 wies das Gericht den Klägerbevollmächtigten erneut darauf hin, dass sich die Klage voraussichtlich als unzulässig erweisen wird.

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte insbesondere, dass sich die Klägerin selbst auf Art. 14 GG berufen könne. Durch die Genehmigung sei das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin betroffen. Darüber hinaus berufe sich die Klägerin auf eine gewillkürte Prozessstandschaft für den Grundstückseigentümer und Gesellschafter … … Die Beteiligten erklärten übereinstimmend den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren W 5 K 15.1101, W 5 K 16.897, W 5 K 16.898, W 5 K 16.899, W 5 K 16.1267, W 5 K 16.1268 und W 5 K 16.1269 wurden beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg, weil sie sich als unzulässig erweist.

1.

Die Klägerin ist nicht klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung in eigenen Rechten durch die angefochtene Baugenehmigung ist aufgrund der nur obligatorischen Berechtigung der Klägerin als Pächterin der Grundstücke Fl.Nrn. …7 und …8 der Gemarkung B … nicht möglich.

Die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Baugenehmigung für den Beigeladenen zu 2) zielt auf eine bauplanungsrechtliche Unvereinbarkeit der gewerblichen Nutzung, die die Klägerin ausübt, mit der geplanten Wohnnutzung. Die Klägerin ist aber nicht Nachbarin im Sinne des Baunachbarrechts. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften - nur um diese Frage geht es hier - wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, während die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten nicht erfasst werden (BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98; BayVGH, B.v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821; OVG NRW, B.v. 8.1.2008 - 7 B 1775/07; HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - alle juris). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird hierdurch nicht verletzt. Die Klägerin kann sich bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Pachtgrundstücks an den Verpächter halten. Liegt die Beeinträchtigung nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes, können der Klägerin zum anderen Abwehransprüche nach anderen Vorschriften zustehen (BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - juris). Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispielsweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde er damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken (BVerwG, B.v. 11.7.1989 - 4 B 33/89 - juris). Nachbar im baurechtlichen Sinne kann vorliegend deshalb nur der möglicherweise materiell betroffene Grundstückseigentümer sein, im vorliegenden Fall also der im Grundbuch eingetragene Eigentümer Herr … … Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Grundstückseigentümer … … zugleich einer der beiden Gesellschafter der Klägerin ist. Denn dieser Umstand ändert nichts an der rechtlichen Selbständigkeit der Klägerin. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen auftritt, erlangt Teilrechtsfähigkeit und ist daher im baurechtlichen Nachbarstreit als eigene Rechtsperson zu behandeln. Wird eine rechtliche Trennung von Grundeigentum einerseits und dem unternehmerischen Betrieb andererseits vorgenommen, müssen Eigentümer und Gesellschaft diese Trennung durchgängig beibehalten; sie tragen auch das - hier realisierte - Risiko, die gewählte Konstruktion im Rechtsleben nicht vollständig durchzuhalten.

Eine Klagebefugnis der Klägerin resultiert auch nicht aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genießt (vgl. etwa BVerfG, U.v. 29.11.1961 - 1 BvR 148/57; HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - beide juris). Zum Gewerbebetrieb gehören nach heutiger Auffassung nicht nur die Betriebsgrundstücke und -räume sowie Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände; dazu gehören auch geschäftliche Verbindungen, Beziehungen, der Kundenstamm, kurz alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht (HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - juris). Das Recht erfasst nicht nur den eigentlichen Bestand des Gewerbebetriebes, sondern auch dessen einzelne Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermag im baurechtlichen Nachbarstreit jedoch nicht die Klagebefugnis der Klägerin i.S.v. § 42 VwGO zu begründen, denn es umfasst allenfalls Ansprüche aus dem obligatorischen Nutzungsverhältnis, nicht aber aus dem ihr nicht zustehenden Eigentum an dem Grundstück (HessVGH, U.v. 19.7.1988 - 4 UE 3154/87 - juris). Die mit dem Grundeigentum verknüpften Nachbarrechte gehören nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebs (BVerwG, B.v. 11.7.1989 - 4 B 33/89 - juris). Entsprechend ist mit der Anerkennung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht die Aussage verbunden, dass der Pächter eigentumsrechtlichen Schutz gegenüber der Erteilung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück genießt.

Auch die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Verletzung der Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus, da der Anknüpfungspunkt des Baunachbarrechts allein im der Klägerin nicht zustehenden Eigentum zu erkennen ist.

2.

Die Klägerin kann ihre Klagebefugnis auch nicht mit Erfolg aus einer nicht auszuschließenden Verletzung von Rechten des Grundstückseigentümers … … herleiten, da dies § 42 Abs. 2 VwGO widerspricht. Die in dieser Regelung enthaltene Maßgabe „in eigenen Rechten verletzt zu sein“ schließt eine Prozessstandschaft aus, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. An einer solchen Regelung, die zugunsten der Klägerin eine gesetzliche Prozessstandschaft begründen könnte, fehlt es im vorliegenden Fall. Die in diesem Sinne durch den Gesetzgeber vorgegebene Einschränkung der Klagebefugnis entspricht dem verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen und in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Ausschluss von Popularklagen und zieht damit zugleich den Ausschluss der - hier vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten - gewillkürten Prozessstandschaft im Anfechtungsrechtsstreit nach sich (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - und B.v. 12.12.2017 - 14 B 16.769; VG Augsburg, B.v. 27.9.2018 - Au 5 S 18.1579 - alle juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 60; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 42 Rn. 76).

3.

Die Kammer sieht weiterhin keine Möglichkeit einer bloßen Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass die Klägerin durch den Grundstückseigentümer Herrn … … ersetzt wird. Zwar ist eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. § 88 VwGO). Allerdings ist vorliegend die „… …“, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter, sowohl in der Klageschrift vom 23. Juni 2017 als auch in der Klagebegründung vom 24. Juli 2018 wiederholt und eindeutig als alleinige Klägerin bezeichnet worden, was eine hiervon abweichende Auslegung nicht zulässt.

4.

Die vom Klägerbevollmächtigten (hilfsweise) beantragte Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf Klägerseite ist unzulässig. Eine Änderung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) die Einwilligung zur Klageänderung jedoch nicht erteilt (vgl. Schriftsatz vom 4.10.2017). Zur Überzeugung der Kammer ist die subjektive Klageänderung auch nicht sachdienlich. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient. An der Sachdienlichkeit fehlt es indessen in der Regel, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (BVerwG, U.v. 3.7.1987 - 4 C 12/84 - juris; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31 m.w.N.). Vorliegend wäre der beantragte Parteiwechsel auf Klägerseite nicht geeignet gewesen, den Streitstoff zwischen den Beteiligten auszuräumen, da der angefochtene Bescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer … … bereits unanfechtbar geworden ist. Nach einem durchgeführten Parteiwechsel auf der Klägerseite kommt es für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf den Zeitpunkt des Eintritts der neuen Partei in das Verfahren an. Dieser wurde vom Klägerbevollmächtigten erst mit Schriftsatz vom 12. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragt. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Sie wurde mit der - ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31. Mai 2017 erfolgten - Zustellung des mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Genehmigungsbescheids des Landratsamts M.-Sp. vom 29. Mai 2017 an Herrn … … (vgl. Bl. 98 der Behördenakte) in Gang gesetzt und endete am Freitag, den 30. Juni 2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Eine Fristwahrung durch die ursprüngliche Klägerin - hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - kann dem neuen Kläger - hier Herrn … … - nicht zugutekommen, da die Klagefrist grundsätzlich in der eigenen Person gewahrt sein muss und der ergangene Verwaltungsakt andernfalls ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.9.2018 - 1 LZ 329/18 OVG; VG München, U.v. 10.9.2015 - M 3 K 14.1632 - beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 74 Rn. 7).

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist weder beantragt worden noch sind Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.

5.

Aus den dargestellten Gründen war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich der Beigeladene zu 2) - anders als die Beigeladene zu 1) - durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.