Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kind L… seit dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 33.390,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 zu erstatten.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Kläger und Beklagter sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen für das am … … 2009 geborene Kind L…

Das Kind L… lebte zunächst gemeinsam mit seiner damals allein sorgeberechtigten Mutter und seinem Halbbruder und dessen Vater bis zum 4. November 2013 im M.-T.-K. Der leibliche Vater von L… lebte von Mutter und Tochter bereits seit 2010 getrennt. Er war zunächst in Frankfurt a. Main gemeldet, ist jedoch mittlerweile unbekannten Aufenthaltes.

Der Kläger nahm das Kind L… und dessen Halbbruder am 4. November 2013 gemäß § 42 SGB VIII in Obhut und brachte beide gemeinsam bei einer Bereitschaftspflegefamilie in W…, M.-T.-K., unter. Hier leben die Halbgeschwister bis heute.

Im Rahmen einer Anhörung und eines Vergleiches mit dem Jugendamt des Klägers beim Familiengericht am 22. November 2013 beantragte die Mutter von L… Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII, weshalb mit Schreiben vom 10. Januar 2014 ab dem 22. November 2013 die weitere Unterbringung der Halbgeschwister in der Bereitschaftspflegefamilie in W… als Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege vom Kläger bewilligt wurde. Es sollte eine neue Pflegefamilie für die Vollzeitpflege gefunden werden, die Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie sollte als Kurzzeitpflege erfolgen.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 entzog das Amtsgerichts Tauberbischofsheim – Familiengericht – der bisher allein sorgeberechtigten Mutter von L… die elterliche Sorge für beide Kinder und bestellte das Jugendamt des Landratsamtes M.-T.-K. zum Vormund. Der Vormund erklärte mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 sein Einverständnis für die Hilfe zur Erziehung in Form der Kurzzeitunterbringung und beantragte die Weiterführung der vollstationären Unterbringung.

Der Kläger erhielt von der Mutter des Kindes L… die Information, dass sie gemeinsam mit dem Vater von L… Halbbruder seit dem 4. April 2014 in …, Landkreis Neustadt a.d. Aisch, wohne. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 bat der Kläger das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch um Fallübernahme und Kostenerstattung ab dem 7. April 2014 für beide Kinder. Weder eine Auskunft aus dem Melderegister noch sonstige Anfragen beim möglichen Vermieter und bei der Kindsmutter konnten im Ergebnis sicher Aufschluss darüber geben, ob die Kindesmutter tatsächlich und wenn ja, wie lange sie in … gewohnt hat. Die Forderung gegen den Landkreis Neustadt a.d. Aisch wurde durch den Kläger daher nicht weiter geltend gemacht.

Die Kindesmutter meldete sodann unstreitig zum 15. Juli 2014 einen Wohnsitz in R…, Landkreis K1, an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 verlangte der Kläger vom Beklagten die Übernahme der Jugendhilfe für die Halbgeschwister zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie die Anerkennung der Kostentragungspflicht gemäß §§ 86 c, 89 c SGB VIII ab dem 1. Juli 2014.

Nach weiterem Schriftverkehr erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2014, dass er für den Halbbruder von L… seine Zuständigkeit anerkenne und Kostenerstattung ab dem 15. Juli 2014 zusichere. Für das Kind L… könne er jedoch weder seine Zuständigkeit anerkennen, noch Kostenerstattung ab dem 15. Juli 2014 zusichern. Für diesen Fall sei nach der immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes § 86 Abs. 5 SGB VIII anwendbar und die Zuständigkeit verbliebe daher beim Kläger.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 beantragte der Vormund des Kindes L… Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege. Die Bereitschaftspflegefamilie hatte sich vorher dazu bereiterklärt, die beiden Geschwister im Rahmen einer Vollzeitpflege auch dauerhaft zu betreuen.

Mit Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2015 wurde die Kurzzeitpflege mit Ablauf des 31. Januar 2015 eingestellt und ab dem 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt. Als Pflegefamilie wurde die Familie bestimmt, die zuvor schon für die Kurzzeitpflege zuständig war.

Mit Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2015 wurde die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in derselben Pflegefamilie auch ab dem 1. Januar 2016 fortgeführt.

II.

Am 31. März 2016 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg.

Das Gericht trennte mit Beschluss vom 8. Mai 2017 das Klagebegehren ab, soweit es den Zeitraum nach dem 31. März 2016 betraf und einen Betrag in Höhe von 33.390,25 EUR überstieg und führte es unter dem neuen Aktenzeichen W 3 K 17.443 fort.

Zuletzt beantragte der Kläger sinngemäß:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Jugendhilfeaufwendungen für das Kind L… …, geb. am …2009, vom 15.7.2014 bis 31.3.2016 in Höhe von 33.390,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis 30. November 2015 gemäß § 86 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen sei. Daher habe der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Hilfe in der Zuständigkeit nach § 86 c SGB VIII geleistet und habe folglich gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII.

Ab dem 1. Dezember 2015 ergebe sich für die Weiterführung der Hilfe die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Er habe jedoch einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem Beklagten, da ohne diese Sonderzuständigkeit der Beklagte gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Gewährung der Hilfe in Form der Vollzeitpflege örtlich zuständig wäre.

Die Zuständigkeit des Beklagten begründete der Kläger damit, dass nach dem Umzug der Kindsmutter nach R* … der Landkreis K1 gemäß §§ 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständiger Träger der örtlichen Jugendhilfe geworden sei.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei mit der Neufassung der Norm seit dem 1. Januar 2014 überholt. Nach nunmehriger Rechtslage sei die Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII beschränkt auf die Fälle des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, mithin auf die erstmalige Begründung verschiedener Aufenthaltsorte nach Beginn der Leistung. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Der Beklagte beantragte,

Die Klage wird abgewiesen.

Er begründete dies damit, dass der Gesetzgeber mit der seit dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Gesetzeslage zwar das Ziel einer wandernden Zuständigkeit verfolgt habe, dieser Wille jedoch nicht explizit im Gesetz geregelt worden sei. Eine Gesetzesbegründung an sich habe keinen rechtlich verbindlichen Regelungscharakter.

Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2013 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass in Fallgestaltungen, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und diese nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, weiterhin die Vorschrift des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Anwendung finden solle.

Diese Fallgestaltung liege im hiesigen Fall vor. Es müsse abgewartet werden, ob das Bundesverwaltungsgericht deutlich mache, dass es dem Willen des Gesetzgebers folge oder bei seiner aktuellen Auffassung bleibe. Bis dahin bleibe die Zuständigkeit des M.-T.-K.es gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch nach dem Umzug der Kindsmutter in den Landkreis K1 bestehen.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten ab dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 einen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten für das Kind L… … in Höhe von 33.390,25 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016.

Für den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis zum 30. November 2015 ergibt sich dieser Anspruch aus folgenden Erwägungen:

Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 des Achten Sozialgesetzbuchs i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) bzw. 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802 – SBG VIII -), sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII bleibt im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 86 SGB VIII. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII). Steht die Personensorge keinem Elternteil zu, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII).

Zu Beginn der Leistung am 22. November 2013 war der Kläger für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII unstreitig örtlich zuständig gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht und wohnte im Bereich des Klägers.

Mit Entzug des Sorgerechts am 26. Februar 2014 änderte sich die örtliche Zuständigkeit nicht. Unabhängig davon, ob sich die örtliche Zuständigkeit nun nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII oder § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII richtete, war der Kläger weiter zuständig. Die Kindesmutter wohnte weiterhin in seinem Bereich und er war auch der bisher zuständige örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ergab sich nach Ansicht des Gerichts jedoch am 15. Juli 2014 aus dem Umstand, dass die Kindesmutter in den Bereich des Beklagten verzog. Da die Eltern bereits zu Beginn der Hilfeleistung im Jahr 2013 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, kommt es vorliegend – unter Anwendung der Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2014 – zur Geltung des § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII greift in diesen Fällen nicht mehr, er muss der neuen Rechtslage entsprechend ausgelegt werden.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit Wirkung zum 1. Januar 2014 drei Worte eingefügt und die Norm nunmehr wie folgt gefasst: „Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“

§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vor der Änderung durch Gesetz vom 29. August 2013 (a.F.) lautete dagegen: „Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“

Das Gericht ist der Auffassung, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII nunmehr dahingehend zu verstehen ist, dass die bisherige Zuständigkeit nur dann bestehen bleibt, wenn die Elternteile nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verschiedene gewöhnliche Aufenthalte erstmals nach Beginn der Leistung begründen; § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bezieht sich demnach nur noch auf Fälle, in denen auch § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII tatbestandlich gegeben ist; die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht mehr anwendbar.

Durch die Gesetzesänderung regelt § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII daher nicht mehr alle Fälle, in denen die Eltern keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht, unabhängig davon, wann die unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalte begründet wurden. Vielmehr greift bei einem Wohnortwechsel eines Elternteils, wenn schon zu Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vorlagen, § 86 Abs. 3 SGB VIII und sorgt mit seiner Verweisung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dafür, dass die Zuständigkeit grundsätzlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils gebunden ist, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII zunächst insgesamt weit verstanden worden. Die Norm sollte sämtliche Fallgestaltungen erfassen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt erstmals verschiedene Aufenthalte begründet wurden. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien hatte nach dieser Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII (BVerwG, U.v. 9.12.2010 – 5 C 17/09 – BVerwGE 139, 378/381; BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 25/10 – BVerwGE 141, 77/85; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.1.2013 – 12 BV 12.2585 – juris).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil aus dem Jahr 2013 teilweise geändert. Danach soll sich § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII nunmehr lediglich auf solche Fallgestaltungen beziehen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten (BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 5 C 34/12 – BverwGE 148, 242/246). Auch § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a.F. galt nach dieser Rechtsprechung nur in Bezug auf § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, sollte also nur bei erstmaligem Begründen verschiedener Aufenthalte nach Beginn der Leistung gelten (BVerwG, U.v. 14.11.2013, a.a.O., 242/250).

Dagegen sollte sich § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. weiterhin auf alle Fallkonstellationen verschiedener Aufenthalte der Eltern beziehen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Gedanken, dass es einer räumlichen Nähe des Jugendamtes zu den Eltern regelmäßig nicht bedarf, wenn die Eltern gar nicht sorgeberechtigt für den Hilfeempfänger sind. In diesen Fällen bestehe auch keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiter an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden (BVerwG, U.v. 14.11.2013, a.a.O., 242/248 f.; eine Darstellung der Rechtsprechung findet sich bei Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII 05/16, § 86 Rn. 68 ff.).

Diese Rechtsprechung ist jedoch aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Eine Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII ergibt nunmehr, dass er sich vollständig auf den Tatbestand des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bezieht, mithin auch dessen Voraussetzungen vorliegen müssen.

Dieses Ergebnis ergibt sich zum einen aus dem seit dem 1. Januar 2014 geltenden Wortlaut des Gesetzes. In § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII heißt es nun ausdrücklich, dass „in diesen Fällen“ die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt. Hierdurch wird nunmehr deutlich, dass sich Satz 2 tatbestandlich auf die Fälle des Satzes 1 beziehen soll. Satz 1 regelt ausdrücklich – auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) – die Fälle, bei denen die Elternteile erstmals nach Beginn der Leistung gewöhnliche Aufenthalte begründen. Daher wird schon im Rahmen der grammatikalischen Auslegung deutlich, dass die statische Zuständigkeit in § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII auch nur im Rahmen des erstmaligen Begründens verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte gelten soll. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich die Einfügung der Worte „in diesen Fällen“ nicht sinnvollerweise auf etwas anderes beziehen kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass bereits die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 in gewichtiger Weise dafür spricht, dass sich dieser nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangegangen Satzes 1 bezieht. Es legte jedoch größeres Gewicht auf eine Auslegung anhand des Zwecks der Norm und kam nach alter Rechtslage in nachvollziehbarer Weise auf das Ergebnis, Satz 2 beziehe nicht immer alle Tatbestandsmerkmale des vorangehenden Satzes 1 mit ein (BVerwG, U.v. 14.11.2013, – 5 C 34/12 – BVerwGE 148, 242/248 f.). Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des Satzes 2 nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch durch den geänderten Wortlaut den Bezug von Satz 2 zu Satz 1 verstärkt (vgl. VG Hannover, U.v. 3.2.2016 – 3 A 5991/13 – juris Rn. 39). Aus dem Wortlaut wird nun deutlich, dass der Gesetzgeber nicht weiterhin nur die Fälle der gemeinsamen Personensorge auf § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII beziehen und somit im Rahmen des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zwischen den beiden Alternativen unterscheiden wollte. Es sollte vielmehr eine umfassende Bezugnahme erfolgen (im Ergebnis auch Häußler, DVBl 2013, 1001/1007; a.A. zu Änderungen durch den neuen Wortlaut wohl Eschelbach, JAmt 2013, 439/440 f.).

Dieses Ergebnis wird im Rahmen der historischen Auslegung durch den geäußerten Willen des Gesetzgebers verstärkt. Nach dessen Ansicht führte das Verständnis der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht zu unbefriedigenden Ergebnissen (BT-Drs. 17/13531, S. 8). Er legt in seinen Erwägungen selbst dar: „Eine Ausweitung der eng begrenzten Ausnahmefälle läuft daher unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII verfolgt hat.“ (BT-Drs. 17/13531, S. 8).

Gleichzeitig beschreibt der Gesetzgeber, welche Auswirkungen die Änderung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII haben sollte:

„Mit der Ergänzung in Satz 2 soll der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden: die Anwendung ist beschränkt auf die Fälle, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Ziel der Änderung ist es, den mit der Zuständigkeitsregel des Absatzes 5 verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnungen von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden.“ (BT-Drs. 17/13531, S. 8).

Der Gesetzgeber erklärt somit, dass die Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch in den Fällen, in denen keinem Elternteil die Personensorge zugestanden hat, darauf beschränkt ist, dass unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte erstmals nach Beginn der Leistung begründet wurden. Es war daher Wille des Gesetzgebers, der bisherigen Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht insgesamt entgegenzutreten und eine Änderung des Anwendungsbereiches der Norm zu erreichen (vgl. Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 86 Rn. 29a; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 86 Rn. 38). Die historische Auslegung führt daher in Verbindung mit der grammatikalischen Auslegung zu einem neuen Verständnis des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.

In diesem Zusammenhang ist noch zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII geregelt hat, dass sich die örtliche Zuständigkeit erst dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson richtet, wenn das Kind seit zwei Jahren bei dieser Pflegeperson lebt und der Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Aus dem Umstand, dass es selbst bei der Vollzeitpflege eines Kindes erst nach einer gewissen Dauer auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson ankommen soll, lassen sich zumindest Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber das Näheverhältnis zwischen Jugendamt und Eltern selbst dann für wichtig erachtet, wenn ein Kind tatsächlich nicht mehr in Vollzeit von den Eltern oder einem Elternteil betreut wird.

Trotz der vom Bundesverwaltungsgericht zur früheren Rechtslage dargestellten, für das Gericht nachvollziehbaren Argumentation, dass die Nähe zwischen Jugendhilfeträgern und Eltern nicht mehr nötig ist, wenn den Eltern ohnehin keine Personensorge mehr zusteht (BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 5 C 34/12 – BVerwGE 148, 242/249), führt die Gesamtschau der oben genannten Argumente nach Ansicht des Gerichts zu einer Änderung der Rechtslage. Diese Änderung wird durch den Wortlaut des Gesetzes sowie den klaren Willen des Gesetzgebers deutlich.

Dabei übersieht das Gericht nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 in Kenntnis der kommenden Gesetzesänderung an seiner Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII festgehalten hat. Zum einen stellte das Bundesverwaltungsgericht selbst klar, dass das seinerzeitige Urteil auf Basis der alten Rechtslage erfolgt (BVerwG, U.v. 14.11.2013, a.a.O., 242/244 f.), zum anderen ist aufgrund der oben beschriebenen Gründe eine geänderte Auslegung nunmehr angezeigt.

In Anwendung dieser neuen Rechtslage ist ab dem 15. Juli 2014 im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Klägers nun nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beurteilen (vgl. Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 86 Rn. 22.). Da die Eltern zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und keinem Elternteil die Personensorge zustand, war der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter maßgeblich. Dieser befand sich im Bereich des Beklagten. Der Beklagte weigerte sich jedoch, den Fall zu übernehmen. Da der Kläger somit die Leistungen aus einer Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erbracht hat, hat er gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII diesbezüglich einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis zum 30. November 2015.

Für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch dagegen aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat,von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson, wenn das Kind zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.

Ab dem 1. Dezember 2015 lebte das Kind zwei Jahre bei seinen Pflegeeltern, welche wiederum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers haben. Daher ist ab diesem Zeitpunkt der Kläger erneut örtlich zuständig. Da jedoch nach den obigen Ausführungen ab dem 15. Juli 2014 der Beklagte zuständig gewesen ist und diese Zuständigkeit auch noch vor Ablauf der zwei Jahre nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII bestand, ist er nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, dem Kläger auch für diesen Zeitraum die Jugendhilfekosten zu erstatten.

Über den Zeitraum nach dem 31. März 2016 hatte das Gericht aufgrund des Klageantrags nicht zu entscheiden. Die Höhe der Kosten für die Jugendhilfeleistungen wurde seitens des Beklagten nicht infrage gestellt; sie wurde im Übrigen vom Kläger im Klagevervahren schlüssig dargelegt.

Der Anspruch des Klägers ist in analoger Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Sein Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. April 2017 wurde dahingehend ausgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pfleg

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel


(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung


Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann 1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 34/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Kosten, die der Kläger ab de

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Okt. 2011 - 5 C 25/10

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tatbestand 1 Der Kläger und der Beklagte sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Kosten in H

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2010 - 5 C 17/09

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 25 387,40 €, die er vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 für die Vollz
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 20. Dez. 2018 - 1 K 909/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall C.   A.      , geb. 26. März 2009, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 16.484,- Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass

Referenzen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 25 387,40 €, die er vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 für die Vollzeitpflege einer Hilfeempfängerin in einer in seinem Kreisgebiet lebenden Pflegefamilie aufgewandt hat.

2

Die am 23. Juni 1989 geborene Hilfeempfängerin wohnte bis zum 14. Oktober 1999 bei ihrer nicht sorgeberechtigten Mutter in Frankfurt am Main. Der allein personensorgeberechtigte Vater lebte zu diesem Zeitpunkt im Gebiet der Beklagten. Am 15. Oktober 1999 zog die Hilfeempfängerin aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihrem Vater und dessen Halbschwester zu ihrer Tante und ihrem Onkel in die im Gebiet des Klägers gelegene Stadt N.

3

Auf Antrag des Vaters der Hilfeempfängerin gewährte die Beklagte ab dem 5. November 1999 Hilfe zur Erziehung in Form eines monatlichen Tagespflegegeldes und ab dem 19. Juni 2000 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

4

Mit Beschluss vom 5. April 2002 entzog das Amtsgericht R. dem Vater die elterliche Sorge für die Hilfeempfängerin und übertrug sie auf deren Tante und Onkel. Ab dem 1. Dezember 2003 übernahm der Kläger den Jugendhilfefall in seine Zuständigkeit. Am 1. Oktober 2003 war der Vater der Hilfeempfängerin nach der im Gebiet B. gelegenen Stadt M. verzogen und ab 1. Januar 2006 wohnte er in der im Gebiet M. gelegenen Stadt B.

5

Eine gegen die Stadt Frankfurt am Main gerichtete Klage des Klägers auf Erstattung der von ihm seit der Übernahme des Hilfefalls in die eigene Zuständigkeit aufgewandten Kosten wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. Februar 2008 - 7 E 741/07 - rechtskräftig abgewiesen. Die Stadt Frankfurt am Main sei nicht die zuvor zuständige Trägerin der örtlichen Jugendhilfe im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Bei Beginn der Leistung - unabhängig davon, ob dieser auf den 5. November 1999 oder den 19. Juni 2000 zu datieren sei - sei die Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit sei auch in der Folgezeit bestehen geblieben. Eine nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit müsse sich nur dann verändern, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils wechsle oder die Personensorge auf den anderen Elternteil übergehe. Werde hingegen - wie hier - die Personensorge dem allein sorgeberechtigten Elternteil entzogen, berühre dies die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht. Auch die anschließenden Veränderungen des gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters der Hilfeempfängerin habe die Zuständigkeit der Beklagten nicht entfallen lassen. Eine räumliche Nähe zu dessen Aufenthaltsort sei entbehrlich, da infolge fehlenden Personensorgerechts kein Bedarf an einer engen Zusammenarbeit des Jugendamtes mit dem Vater bestehe.

6

Unter Hinweis auf dieses Urteil begehrte der Kläger von der Beklagten die Erstattung der von ihm für die Vollzeitpflege der Hilfeempfängerin aufgewandten Kosten. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Ihrer Ansicht nach sei die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII begründet. Es sei nicht erforderlich, dass die Personensorge bereits vor Beginn der Leistung, d.h. der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, keinem Elternteil zugestanden habe. Denn § 86 Abs. 3 SGB VIII sehe lediglich eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main angeschlossen, dass § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der vorliegenden Konstellation als statische Vorschrift aufzufassen sei. Zusätzlich hat es sich auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gestützt, der ebenfalls für einen Verbleib der Zuständigkeit beim Beklagten spreche.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht die zuvor zuständige Trägerin der örtlichen Jugendhilfe im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII. Die ursprünglich nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit der Beklagten sei mit dem Entzug des Sorgerechts und seiner Übertragung auf die Tante und den Onkel der Hilfeempfängerin nachträglich entfallen. Denn für die örtliche Zuständigkeit gelte nunmehr § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend. Danach werde jedenfalls eine Zuständigkeit der Beklagten nicht begründet. Werde für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Beginn der Vollzeitpflege abgestellt, sei die Klägerin originär zuständig gewesen, weil die Hilfeempfängerin während der letzten sechs Monate vor der Vollzeitpflege ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht bei einem Elternteil, sondern bei ihrer Tante und ihrem Onkel gehabt habe, die im Gebiet des Klägers wohnten. Werde der Beginn der Tagespflege 1999 zugrunde gelegt, sei eine Zuständigkeit der Stadt Frankfurt am Main gegeben, da sich die Hilfeempfängerin vor der Bewilligung der Tagespflege zuletzt bei ihrer Mutter aufgehalten habe. Der von § 89a SGB VIII bezweckte Schutz der Pflegestellenorte werde damit nicht unterlaufen. Dass der Kläger die Stadt Frankfurt am Main aufgrund des rechtskräftigen Urteils des dortigen Verwaltungsgerichts tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen könne, ändere daran nichts.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Kostenerstattung weiter. Er rügt eine Verletzung der §§ 86 und 89a SGB VIII.

10

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht die Erstattungspflicht der Beklagten nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage verneint hat, und ist daher unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

12

1. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Grund für diese Erstattungsregelung ist, dass der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII aus Gründen der Praktikabilität die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden wollte, dass aber, wie § 89a SGB VIII zeigt, letztlich ein anderer als der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger verpflichtet sein sollte, die Kosten zu tragen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 31 m.w.N.). Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 A 11228/04 - FEVS 56, 420; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89a Rn. 2; s.a. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 14.09 - juris Rn. 13 m.w.N.). Die Kostenerstattungspflicht bleibt gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch bestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.

13

Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die örtliche Zuständigkeit des Klägers am 15. Oktober 2001 nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründet wurde und der Kläger dementsprechend die Kosten für die Vollzeitpflege der Hilfeempfängerin in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 aufgewendet hat". Des Weiteren steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass die Beklagte im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "zuvor" nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig war, weil der bei Leistungsbeginn (siehe dazu 2.1) allein personensorgeberechtigte Vater der Hilfeempfängerin bis zum Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Gebiet hatte. Ebenso ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass sich der Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin am 23. Juni 2007 auf die Kostenerstattungspflicht nicht auswirkt. Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht umstritten. Zu entscheiden ist allein, ob die Kostenerstattungspflicht der Beklagten nach § 89a Abs. 3 SGB VIII durch den Entzug des Sorgerechts des Vaters der Hilfeempfängerin oder dessen nachfolgende Aufenthaltsänderungen entfallen ist. Dies ist nicht der Fall.

14

2. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Die Leistung, auf deren Gewährung nach § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII abzustellen ist, ist die ab dem 5. November 1999 bis zum 30. September 2007 als einheitliche Leistung erbrachte Jugendhilfe zunächst in Form des Tagespflegegeldes, dann in Form der Vollzeitpflege und zuletzt in Form der Hilfe für junge Volljährige (2.1). Es kann hier offenbleiben, ob § 89a Abs. 3 SGB VIII den Wechsel der Kostenerstattungspflicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich während der Gewährung dieser Leistung der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert oder ob § 89a Abs. 3 SGB VIII auch Anwendung findet, wenn sich andere für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche Umstände ändern. Denn in beiden Fällen ist die Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht entfallen (2.2).

15

2.1 Die Leistung im Sinne des § 89a Abs. 3 i.V.m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestimmt sich nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).

16

In Anwendung dieses Begriffes sind das ab dem 5. November 1999 gewährte Tagespflegegeld (§ 23 SGB VIII), die im Anschluss daran ohne zeitliche Unterbrechung ab dem 19. Juni 2000 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum 30. September 2007 der Sache nach als Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) fortgesetzt wird, als einheitliche Leistung zu werten. Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf.

17

2.2 Der Entzug des Sorgerechts des bis dahin allein personensorgeberechtigten Vaters und die Begründung neuer gewöhnlicher Aufenthalte durch ihn außerhalb des Gebietes der Beklagten in der Folgezeit führen nicht dazu, dass die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII auf einen anderen örtlichen Träger übergangen ist.

18

a) Ist § 89a Abs. 3 SGB VIII seinem Wortlaut entsprechend dahingehend auszulegen, dass ausschließlich eine Änderung des nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zu einem Wechsel der Kostenerstattungspflicht führt (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 24. März 2005 - W 6 K 05.173 - juris Rn. 13 f.; etwa auch W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 89a Rn. 9; Wiesner, a.a.O. § 89a Rn. 10 und Kunkel, a.a.O. § 89a Rn. 7), wäre die Erstattungspflicht der Beklagten mit dem Entzug des Sorgerechts des Vaters durch den Beschluss des Amtsgerichts R. vom 5. April 2002 mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht entfallen. Denn der Vater der Hilfeempfängerin hat zu diesem Zeitpunkt nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt geändert. Er hat diesen vielmehr zunächst im Gebiet der Beklagten aufrechterhalten.

19

Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten würde bei dieser engen Auslegung auch nicht dadurch enden, dass der Vater der Hilfeempfängerin am 1. Oktober 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die im Gebiet B. gelegene Stadt M. verlegt und am 1. Januar 2006 in der im Gebiet M. gelegenen Stadt B. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Durch den vorherigen Entzug des Sorgerechts ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters der Hilfeempfängerin in der Folgezeit für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht (mehr) maßgeblich gewesen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Vater der Hilfeempfängerin (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit der Mutter der Hilfeempfängerin begründet hätte, was hier nicht der Fall ist.

20

b) Im Ergebnis gilt nichts Anderes, wenn § 89a Abs. 3 SGB VIII dahingehend auszulegen ist, dass die Verweisung auf § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII - der generellen Zielsetzung der Kostenerstattungsregelungen folgend, eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten - als allgemeine und umfassende Verweisung in diese Zuständigkeitsregelungen zu verstehen und demzufolge jede Änderung der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen Umstände im Rahmen des § 89a Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigen ist. Bei einem derartigen Normverständnis würde der Entzug des Sorgerechts des Vaters am 5. April 2002 keinen Wechsel des erstattungspflichtigen Trägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII herbeiführen, da die Änderung des Personensorgerechts - wie im Folgenden zu zeigen ist - gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII gerade bewirkt, dass die bisherige Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen geblieben ist.

21

Der Fall, dass die Elternteile - wie hier - vor und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen und dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Beginn der Leistung das Sorgerecht entzogen wird, sodass keinem Elternteil (mehr) die Personensorge zusteht, fällt nach der Rechtsprechung des Senats in den Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII ist insoweit nicht anwendbar. Der Senat hat in seinem dem Oberverwaltungsgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannten Urteil vom 30. September 2009 entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder - wie hier - fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss. Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22 ff.). Daran hält der Senat fest.

22

Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist nicht auf die in jener Entscheidung ausdrücklich erwähnten Fallgestaltungen beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22). Vielmehr greift die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern - wie hier - bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII greift nur so lange, als sich weder an dem gewöhnlichen Aufenthalt des allein personensorgeberechtigten Elternteils noch an der Zuordnung/Übertragung der Personensorge etwas ändert. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet erst mit der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (s. insoweit auch Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 24). Daraus ergibt sich zugleich, dass § 86 Abs. 3 SGB VIII nur die Fälle erfasst, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht.

23

Aufgrund der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und gegebenenfalls ein Wechsel der diesbezüglichen Rechtsgrundlage auch bei einer alleinigen Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeitsrelevanten) Aufenthalts veranlasst (offengelassen im Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 28).

24

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen liegt hier ein Fall des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII vor, weil nach dem Entzug des Sorgerechts des Vaters kein Elternteil mehr personensorgeberechtigt war. Dies hat zur Folge, dass die bisherige Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen geblieben ist.

25

Auch die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters der Hilfeempfängerin am 1. Oktober 2003 in der Stadt M. bzw. am 1. Januar 2006 in der Stadt B. würde die Erstattungspflicht der Beklagten nicht nach § 89a Abs. 3 SGB VIII entfallen lassen. Als Folge der Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zum 5. April 2002 wären die zeitlich nachfolgenden Aufenthaltsänderungen des Vaters der Hilfeempfängerin zuständigkeits- und damit auch kostenerstattungsrechtlich unbeachtlich.

Tatbestand

1

Der Kläger und der Beklagte sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 264 672,68 €, die er in den Jahren 2004 und 2005 für die Heimerziehung von vier Kindern einer Familie aufgewandt hat.

2

Die Familie lebte ursprünglich in einem gemeinsamen Haushalt in der beigeladenen Stadt. Im Verlauf des Jahres 2001 erhielt das Jugendamt der Beigeladenen davon Kenntnis, dass die Kinder nicht ausreichend versorgt wurden und die familiäre Situation durch starke Spannungen zwischen den Eltern geprägt war. Die Eltern lehnten es jedoch ab, einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu stellen.

3

Mit Schreiben vom 5. März 2002 beantragte das Jugendamt der Beigeladenen bei dem Amtsgericht, den Eltern im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung zu entziehen und diese Befugnisse dem Jugendamt zu übertragen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2002.

4

Am 11. März 2002 kam es wegen massiver Auseinandersetzungen der Eheleute in ihrer Wohnung zu einem Polizeieinsatz. Die Mutter der Kinder verließ die Ehewohnung und zog zu ihrem Freund nach M.

5

Als gerichtlich bestellter Pfleger beantragte das Jugendamt der Beigeladenen am 25. März 2002, den vier Kindern Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu gewähren. Die Beigeladene erbrachte diese Hilfe in der Zeit vom 26. März 2002 bis zum 18. Juli 2002, ohne dass sich damit die familiäre Situation der Kinder, die weiter bei ihrem Vater wohnten, wesentlich verbessern ließ.

6

Mit Beschluss vom 18. Juli 2002 entzog das Amtsgericht den Eltern das Sorgerecht für ihre vier Kinder. Am selben Tag brachte das Jugendamt der Beigeladenen die Kinder in einem Kinderheim in der benachbarten Stadt R. unter, wo sie fortan verblieben. Am 30. Juli 2002 wurde das Jugendamt der Beigeladenen zum Vormund der Kinder bestellt.

7

Mitte März 2003 zog der Vater der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Ab dem 24. September 2003 übernahm der Kläger den Hilfefall und gewährte für die vier Kinder Hilfe zur Erziehung in Form von vollstationärer Heimunterbringung.

8

Im November 2003 zog der Vater der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Kreises.

9

Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, verfolgte er dieses Begehren im Klagewege weiter. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe für die von ihm in den Jahren 2004 und 2005 gemachten Aufwendungen ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Der Beklagte sei ab November 2003 gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters maßgeblich sei. Die Mutter habe bereits mit ihrem Auszug aus der Ehewohnung am 11. März 2002 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, so dass die Eltern bereits vor Beginn der Leistung - dies sei hier die Beantragung der Leistung am 25. März 2002 gewesen - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu. Es fehle bereits an dem von der Vorschrift vorausgesetzten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII selbst zuständig geblieben. Die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII greife nicht ein, weil der Beginn der Leistung bereits am 5. März 2002 gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt noch beide Elternteile ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt hätten. Für den Leistungsbeginn sei es maßgeblich, wann ein konkretes Leistungsbegehren an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe herangetragen werde. "Beginn der Leistung" sei der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Jugendamt die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen prüfe, indem es zum Beispiel zur Klärung des individuellen Bedarfs Hilfeplangespräche aufnehme oder Anträge auf Sorgerechtsentzug stelle.

11

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Kostenerstattung weiter. Er rügt eine Verletzung des § 86 SGB VIII im Hinblick auf den Begriff des Beginns der Leistung. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - für den Beginn der Leistung allein der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Gewährung einer Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII beantragt werde. Mit dem Antrag beim Amtsgericht am 5. März 2002 sei hier lediglich ein anderes Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden, das auf den teilweisen Entzug des Sorgerechts gerichtet gewesen sei und damit der Erfüllung einer anderen Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII gedient habe.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Soweit das Oberverwaltungsgericht den Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) bzw. mit dem Zeitpunkt gleichsetzt, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattfindet, ist dies zwar mit Bundesrecht nicht vereinbar. Dies wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers folgt weder aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (1.) noch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.).

14

1. Nach der Regelung des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die sowohl die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten allein als Rechtsgrundlage in Erwägung gezogen haben, sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

15

Der Kläger hat zwar als örtlicher Träger der Jugendhilfe im maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2005 für die vier Kinder der Familie Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) erbracht und dafür die Kosten getragen. Auch die Höhe der in dem genannten Zeitraum angefallenen Kosten steht nicht im Streit.

16

Der Kläger ist aber nicht anspruchsberechtigt nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil er die Kosten nicht im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewandt hat. § 86c Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Träger, die Leistung solange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der Kläger ist jedoch nicht der bisher zuständige Träger, der trotz Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (auf den Beklagten) weiter geleistet hat. Vielmehr ist weder der Kläger noch der Beklagte örtlich zuständig geworden, weil die Beigeladene bereits zu Beginn der Leistung der örtlich zuständige Jugendhilfeträger war (1.1) und dies auch in dem hier im Streit stehenden Zeitraum von 2004 bis 2005 geblieben ist (1.2).

17

1.1 Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII war hier jedenfalls und spätestens das tatsächliche Einsetzen der Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe am 26. März 2002 (a). Die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig (b).

18

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119>, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 <192>; ebenso nunmehr OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 - FEVS 62, 110 ff. = juris Rn. 42; Kunkel, in: ders. , SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 9; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2008, 582).

19

Daran hält der Senat fest. Er vermag sich nicht der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13 f.) anzuschließen, soweit es sich im Anschluss an eine in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Auffassung dafür ausspricht, den Begriff des Beginns der Leistung auf das Vorfeld der tatsächlichen Leistungsgewährung auszudehnen und auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen gestellt bzw. die örtliche Zuständigkeit vom Leistungsträger erstmals geprüft wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 - juris Rn. 6, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 576/07 - NDV-RD 2009, 51; VGH München, Urteil vom 20. Mai 2009 - 12 B 08.2007 - juris Rn. 29; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek , Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 86 Rn. 11 m.w.N. zum Streitstand).

20

Ausgangspunkt für die Frage nach dem "Beginn" der Leistung ist der Begriff der Leistung (im Sinne von § 86 SGB VIII) selbst. Unter einer Leistung, an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Januar 2004 a.a.O. S. 116 und vom 25. März 2010 a.a.O. S. 192 Rn. 22). Das Abstellen auf die vom jugendhilferechtlichen Bedarf abhängigen Maßnahmen und Hilfen beim Leistungsbegriff ist auch bei der Bestimmung, was als Beginn der Leistung anzusehen ist, zu berücksichtigen. Bereits aus diesem Zusammenhang folgt, dass es auf das Beginnen bzw. tatsächliche Einsetzen der die Leistung ausmachenden Maßnahmen und Hilfen gegenüber dem Bedürftigen ankommt.

21

Dieses Verständnis wird sowohl durch den Wortlaut als auch die mit dem Leistungsbeginn verbundene Zwecksetzung bestätigt. Der Begriff der Leistung und damit der ihres Beginns ist im Sinne einer zweckgerichteten Zuwendung auf die Erbringung einer Hilfe gegenüber einem Empfänger zugeschnitten. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - NVwZ-RR 2011, 768 Rn. 21).

22

Mit der Beantragung einer Leistung beginnt diese - insbesondere aus der Sicht des (potenziellen) Leistungsempfängers - noch nicht. Vielmehr wird damit regelmäßig nur die Prüfung durch das Jugendamt in Gang oder fortgesetzt, ob eine solche und - wenn ja - welche konkrete Leistung der Jugendhilfe zu gewähren ist. Gleiches gilt, wenn ein Jugendhilfeträger davon Kenntnis erlangt, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht und infolgedessen seine Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung prüft. Auch in diesem Fall ist die Leistungsgewährung (oder -versagung) erst das Ergebnis der Prüfung durch das Jugendamt.

23

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann deshalb der Beginn der Leistung nicht mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) oder mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattzufinden hat. Dem Argument für diese (und jede andere) "Vorverlagerung", ansonsten könne eine verzögerte Behandlung des Falles durch das Jugendamt dazu führen, dass sich der zuständigkeitsbestimmende Zeitpunkt (etwa bei einem bevorstehenden Umzug der maßgeblichen Personen) verschieben lasse (vgl. Schindler, a.a.O. m.w.N.), vermag der Senat nicht zu folgen. Die Möglichkeit des Missbrauchs im Einzelfall kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, dem Begriff des Leistungsbeginns generell einen mit seinem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Sinn zuzuschreiben, zumal es für die Notwendigkeit einer derartig weiten Vorverlagerung des Leistungsbeginns auch in den Gesetzesmaterialien keinen Anhalt gibt (vgl. BTDrucks 12/2866 S. 22 ff.).

24

Ob für den Fall, dass eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung bzw. eine im Anschluss an eine Bewilligung verzögerte tatsächliche Gewährung durch den Jugendhilfeträger feststellbar ist und dies zu einer anderen Zuständigkeit bzw. Kostenträgerschaft führen würde, von dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme zu machen ist, bedarf hier keiner Klärung. Ebenso wenig ist abschließend zu prüfen, ob als Einsetzen der Hilfegewährung und damit als Beginn der Leistung die Bewilligung bzw. der Zugang des Bewilligungsbescheids oder stets die tatsächliche Erbringung der Hilfe maßgeblich ist. Denn hier liegt ein Fall einer (die Zuständigkeit beeinflussenden) Verzögerung nicht vor. Vielmehr ist die am 25. März 2002 beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe bereits ab dem 26. März 2002 tatsächlich erbracht worden.

25

b) Zu diesem Zeitpunkt des Beginns der Leistung war die Beigeladene der örtlich zuständige Jugendhilfeträger, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene, aber vom Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärte Frage ankommt, ob die Mutter der Kinder zu dieser Zeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ehewohnung im Bereich der Beigeladenen hatte oder ob sie diesen - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - bereits am 11. März 2002 durch einen Umzug nach M. aufgegeben und dort neu begründet hat.

26

Sofern mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Mutter der Kinder zu dieser Zeit noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sondern ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (in der Ehewohnung) im Zuständigkeitsbereich der beigeladenen Stadt noch bis zum 26. März 2002 beibehalten hat, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die Leistungsgewährung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Denn dann hätten zu Beginn der Leistung noch beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt.

27

Nimmt man dagegen an, dass die Mutter der Kinder bereits am 11. März 2002 oder jedenfalls noch vor dem 26. März 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet hat, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die ab 26. März 2002 gewährte Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich, wenn die Elternteile (bei Beginn der Leistung) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und ihnen - wie hier noch am 26. März 2002 - die Personensorge gemeinsam zusteht, die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Weil die vier Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt bei dem in der Familienwohnung verbliebenen Vater hatten, ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich und damit die Beigeladene örtlich zuständig.

28

1.2 Auch in der Folgezeit ist die örtliche Zuständigkeit - jedenfalls bis zum Ablauf des hier streitbefangenen Leistungszeitraums von Anfang 2004 bis Ende 2005 - nicht auf den Kläger oder den Beklagten übergegangen. Vielmehr ist die Beigeladene gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geblieben. Nach dieser Regelung bleibt im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Beginn der Leistung die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange keinem Elternteil die elterliche Sorge zusteht. Ein Zuständigkeitswechsel ist hier weder dadurch eingetreten, dass den vier Kindern ab dem 18. Juli 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung gewährt worden ist (a) und den Eltern an diesem Tag das Sorgerecht entzogen wurde (b), noch dadurch, dass der Vater der Kinder im Jahre 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in den Bereich des Klägers und dann in den des Beklagten verlegt hat (c).

29

a) Die Umstellung der Hilfe auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) hat als solche die Zuständigkeitsfrage nicht neu aufgeworfen. Denn dabei handelte es sich nicht um eine zuständigkeitsrechtlich andere oder neue Leistung.

30

Für den Begriff der "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII ist - wie bereits ausgeführt - eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (Urteile vom 29. Januar 2004 a.a.O. S. 116, 123 f. und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 22). Das gilt erst recht, wenn sich der Wechsel der Hilfeform innerhalb derselben Ziffer des § 2 Abs. 2 SGB VIII vollzieht. So liegt es hier, weil sowohl die bis zum 18. Juli 2002 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe als auch die seither gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung von § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erfasst werden.

31

Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Beigeladene mit der Umstellung auf die Heimerziehung ab dem 18. Juli 2002 keine neue Leistung im vorgenannten Sinne gewährt hat, weil die neue Hilfe nahtlos an die bisherige anknüpfte und ein unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf bestand. Dieser Bedarf war nicht qualitativ neu oder verändert. An der tatsächlichen Lebenssituation der Kinder, die bis dahin noch bei dem mit der Erziehung überforderten Vater gelebt hatten, und ihrem Hilfebedarf hatte sich nichts geändert. Vielmehr war das Jugendamt der Beigeladenen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorangehende Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nicht genügte, um diesen weiter bestehenden Bedarf zu decken.

32

b) Ein Zuständigkeitswechsel ist auch nicht dadurch eingetreten, dass den Eltern am 18. Juli 2002 das Sorgerecht entzogen worden ist. Die Eltern der Kinder hatten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - und damit nach Beginn der Leistung - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet (aa), so dass sich an der Zuständigkeit der Beigeladenen durch den Sorgerechtsentzug gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nichts geändert hat (bb).

33

aa) Die Mutter der Kinder hatte - wovon auch die Beteiligten, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, übereinstimmend ausgehen - jedenfalls noch vor dem Entzug des Sorgerechts am 18. Juli 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, während der Vater der Kinder mit diesen im Bereich der Beigeladenen verblieben war. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 25). Über vier Monate nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung am 11. März 2002 sprach nichts mehr dafür, dass der Aufenthalt der Mutter bei ihrem Freund in M. nur in der Weise als vorübergehend angelegt war, dass sie noch vorhatte, in die Familienwohnung oder sonst in den Bereich der Beigeladenen zurückzukehren.

34

bb) Der Entzug des elterlichen Sorgerechts nach Beginn der Leistung warf zwar die Zuständigkeitsfrage neu auf; er führte aber dazu, dass die Zuständigkeit der Beigeladenen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen blieb.

35

Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 , vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236 ff. = NVwZ-RR 2011, 203 ff. Rn. 21 und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 17). Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern. Vielmehr greift die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss.

36

Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII hier nicht darauf an, ob die Eltern der vier Kinder bereits vor Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten oder ob sie diese erst danach begründeten. Weil es sich bei dem Entzug des Sorgerechts am 18. Juli 2002 um eine Veränderung nach Beginn der Leistung handelt, ist nicht mehr die Regelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII anzuwenden, bei der es auf die Zeit vor Beginn der Leistung ankommt, sondern die grundsätzlich für alle Fallgestaltungen nach Leistungsbeginn heranzuziehende Regelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII. Da beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wurde, greift Satz 2 dieser Vorschrift ein. Dies hat zur Folge, dass die bisherige Zuständigkeit der Beigeladenen, die sich bis zum Sorgerechtsentzug aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergab, bestehen geblieben ist.

37

Nach der Rechtsprechung des Senats endet die durch den beiderseitigen Sorgerechtsentzug nach Beginn der Leistung bedingte Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erst, wenn einem der Elternteile wieder die elterliche Sorge übertragen wird (dann wäre bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Leistungsbeginn § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden), wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (und deshalb bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern wiederum eine neue, auf die Zeit vor Beginn dieser Leistung abstellende Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen ist) oder wenn die Eltern nach Leistungsbeginn (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Zuständigkeitsregelung, die sowohl für die Zeit vor als auch nach Beginn der Leistung einschlägig ist, zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 24, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22 ff. und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 f.).

38

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. ablehnend, aber maßgeblich zu anderen Fallgestaltungen Eschelbach, JAmt 2011, 233 und Jung, JAmt 2011, 383). Gerade in Fällen, in denen - wie hier - die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht mehr bei den Eltern liegt (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB), besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen. Für eine Festschreibung der Zuständigkeit am letzten Aufenthaltsort der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils spricht in diesen Fällen auch, dass in der Praxis häufig - wie auch im vorliegenden Fall - das dortige Jugendamt nach Entzug des Sorgerechts zum Vormund bestellt wird. Im Übrigen ist, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 26) nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen.

39

c) Der Umzug des Vaters der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des Klägers am 15. März 2003 und die damit verbundene Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts hat nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit auf den Kläger geführt. Da die Personensorge zum Zeitpunkt des Umzugs des Vaters keinem Elternteil zustand, blieb nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit bestehen. Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne dieser Vorschrift ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat.

40

Auch der Umstand, dass der Vater im November 2003 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ändert daran nichts. Als Folge der Festschreibung ("solange...") der bisherigen Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist auch diese zeitlich nachfolgende Aufenthaltsänderung des Vaters der Hilfeempfänger zuständigkeits- und damit auch kostenerstattungsrechtlich unbeachtlich.

41

2. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

42

Zwar hat der Kläger - wie es diese Vorschrift voraussetzt - als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, weil im streitbefangenen Zeitraum nicht er, sondern die Beigeladene für die Erbringung der Jugendhilfeleistung örtlich zuständig war. Ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet jedoch aus, weil der Beklagte - wie dargelegt - in diesem Zeitraum nicht für die Leistungserbringung zuständig gewesen ist.

43

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dies nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tatbestand

1

Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Kosten, die der Kläger ab dem 1. September 2011 für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen in dem Fall "T. K." aufgewendet hat.

2

Die Ehe der Eltern des im Januar 1996 geborenen T. wurde im November 2009 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für ihren Sohn steht beiden Eltern gemeinsam zu. T.s Vater wohnte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Kreis E. T. und seine Mutter verzogen zum 1. Oktober 2009 aus dem Kreis E. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Zum 1. September 2011 zogen beide in das Kreisgebiet des Beklagten um, innerhalb dessen sie zum 1. November 2011 erneut den Wohnort wechselten.

3

Nachdem T. bereits im Jahr 2007 durch einen sehr unregelmäßigen Schulbesuch aufgefallen und es in diesem Jahr wie auch in den Folgejahren immer wieder zu erheblichen Fehlzeiten gekommen war, bewilligte der Kläger der Kindesmutter ab dem 20. Juni 2011 sozialpädagogische Familienhilfe. Ab dem 1. Januar 2012 gewährte er ihr zudem Leistungen in Form des Erziehungsbeistands. Die Hilfeleistung wurde zum 31. März 2013 bzw. 30. Juni 2013 eingestellt, nachdem ein weiterer Hilfebedarf nicht mehr bestand.

4

Ohne Erfolg ersuchte der Kläger den Beklagten aus Anlass der Ummeldung T.s und seiner Mutter zum 1. September 2011, den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen und ein Kostenanerkenntnis ab Zuzug zu erteilen.

5

Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 4 912,89 € zu erstatten, wobei der Betrag mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung aus einem Betrag von 2 392,84 € und ab dem 12. Juli 2009 aus einem Betrag von 4 912,89 € zu verzinsen sei. Zugleich hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Wegen weitergehend beantragter Prozesszinsen hat es die Klage abgewiesen.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - nicht zu. Es fehle bereits an dem hiernach erforderlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII selbst zuständig geblieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse diese Vorschrift sämtliche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besäßen. Im Übrigen stehe einem Erstattungsanspruch des Klägers auch § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Die Erfüllung der Aufgaben in dem betreffenden Jugendhilfefall habe nicht den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprochen. Die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe habe zumindest das Einverständnis von T.s Vater erfordert. Dieser habe jedoch weder die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung beantragt noch deren Gewährung zugestimmt.

7

Im November 2012 hat T.s Vater rückwirkend seine Zustimmung zu den bislang gewährten Jugendhilfeleistungen erklärt und die Fortführung der bewilligten Maßnahmen beantragt.

8

Mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2013 und 4. November 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

9

Im Übrigen verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren im Revisionsverfahren weiter. Er ist der Auffassung, das Berufungsurteil verletze § 89c Abs. 1 i.V.m. § 86c i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. In Fällen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verziehe, sei die durch § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bewirkte Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Jugendämter kontraproduktiv, da sie dem Gebot zuwiderlaufe, die räumliche Nähe zwischen dem maßgeblichen sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind einerseits und dem Jugendamt andererseits zu wahren. Während die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Fallgestaltungen gründe, in denen beide Elternteile nicht mehr sorgeberechtigt gewesen seien, werde ihre Erstreckung auf den Fall, dass beide Elternteile weiterhin die Personensorge ausüben würden, dem Zweck der Sicherstellung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch die Jugendämter nicht gerecht. In einer solchen Konstellation könne das zuständige Jugendamt seiner Verantwortung auf Grund der räumlichen Entfernung zu dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind im Wege der hierdurch erforderlich werdenden Inanspruchnahme von Amtshilfe nicht mehr in der gebotenen Weise gerecht werden. Eine entsprechende Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit stünde zudem in Widerspruch zu § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der von einer grundsätzlich dynamischen Zuständigkeit ausgehe. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII widerstreite einer Erstattung nicht. Ungeachtet der zwischenzeitlich abgegebenen Zustimmungserklärung des Kindesvaters sei die Beantragung ambulanter Hilfen nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Eine Fremdunterbringung habe nicht in Rede gestanden. Durch die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe in geringem Umfang und die Bewilligung der Erziehungsbeistandschaft seien erhebliche Entscheidungen nicht getroffen worden. Deren Auswirkungen seien zudem ohne Weiteres abänderbar.

10

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Umfang der Teilerledigung sind das erstinstanzliche und das Berufungsurteil wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

12

Im Übrigen hat die Revision des Klägers Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erstattungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten, die ihm in dem Jugendhilfefall im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 entstanden sind, aus § 89c Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) zu. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.

13

Der Kläger hat als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 der Kindesmutter Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII gewährt und Leistungen in Form der Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII erbracht und dafür die Kosten getragen, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Er hat die Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) aufgewendet. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, die Leistung so lange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Jugendhilfeträger die Leistung fortsetzt. Der bei Beginn der Leistung am 20. Juni 2011 (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 18 m.w.N.) nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Kläger war im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr örtlich zuständig.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers mit dem Umzug der Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 1. September 2011 auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) gründe (1.). Auf diesem Rechtsverstoß beruht das Berufungsurteil, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig geworden und bis zum Ende des entscheidungserheblichen Zeitraums geblieben ist (2.).

15

1. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der vorstehenden Fassung - die Änderung der Norm durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) beansprucht Geltung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 - bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Die Regelung knüpft tatbestandlich an § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII an (a). Hinsichtlich der Reichweite dieser Anknüpfung ist zwischen den Fallgestaltungen des Bestehens einer gemeinsamen elterlichen Sorge einerseits und des Nichtzustehens der elterlichen Sorge andererseits zu differenzieren (b).

16

a) Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII wird für den Fall, dass die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nach § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind.

17

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII weit verstanden worden. Die Zuständigkeitsregelung erfasse sämtliche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Ihr Anwendungsbereich sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut veränderten. Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

18

Obgleich diese Entscheidungen allein zu Fallkonstellationen ergangen sind, in denen die Eltern vor und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besaßen und keinem Elternteil das Sorgerecht zustand (vgl. § 86 Abs. 3 SGB VIII), sind die genannten Rechtssätze des Senats weiter gefasst worden. Soweit der Anwendungsbereich der zu § 86 Abs. 5 SGB VIII formulierten Rechtssätze auch § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII einschloss, hält der Senat daran nicht fest. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht sich vielmehr nur auf solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten (vgl. Leitsatz 1 des Urteils vom 30. September 2009 a.a.O.).

19

Hierfür spricht grammatikalisch eine Gesamtbetrachtung der Wörter "Begründen", "nach Beginn der Leistung" und "wird" in § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Das Wort "Begründen" impliziert nach seinem Wortsinn, dass die Elternteile vor der zuständigkeitsrelevanten Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts eines oder beider Elternteile einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten, sei es, dass sie zusammenlebten, sei es, dass sie innerhalb des Jugendamtsbezirks getrennt lebten, und nunmehr erstmals nach Beginn der Leistung gewöhnliche Aufenthalte in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Jugendhilfeträger nehmen. Dieser Wortsinn erschließt sich gerade aus dem Vergleich mit demjenigen des § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 SGB VIII ("Haben", "ist").

20

Die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII auf die Fälle der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte von Elternteilen, die sich zuvor innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewöhnlich aufhielten und damit von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst waren, trägt auch der Systematik des § 86 SGB VIII Rechnung. Sie wird dadurch gestützt, dass diese erstmalige Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte in § 86 SGB VIII keine anderweitige Regelung erfahren hat. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII knüpft die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe nach diesem Buch an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern im Zuständigkeitsbereich eines einzigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an. Die Norm ist zuständigkeitsbestimmend in den Fällen sowohl des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung als auch der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Zuständigkeitsbereich eines einzigen (anderen) Jugendhilfeträgers nach Beginn der Leistung. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Demgegenüber wird die Fallgestaltung, dass beide Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Träger der öffentlichen Jugendhilfe hatten und diese in der Folge entweder beibehalten oder in die Bezirke anderer Jugendhilfeträger verlagern, grundsätzlich von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfasst. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII findet in diesen letztgenannten Fällen keine Anwendung, da verschiedene gewöhnliche Aufenthalte nicht erstmals "begründet" werden.

21

Für das vorstehende Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes in der Praxis begegnen und Regelungslücken und wenig praktikablen Lösungen bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, unter anderem auch der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, begegnen (BTDrucks 12/2866 S. 15). Zu § 86 Abs. 5 SGB VIII führte die Entwurfsbegründung aus, die Norm solle § 85 Abs. 4 SGB VIII in der Ursprungsfassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163 - SGB VIII 1990) ersetzen (BTDrucks 12/2866 S. 22). Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 1990 wurde für den Fall, dass sich die Eltern nach der Einleitung der Maßnahme trennen, das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt. Die Norm ging auf § 76 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts - BTDrucks 11/5948 S. 25) zurück. Zu dessen Begründung führte die seinerzeitige Entwurfsbegründung aus, die Vorschrift solle den Fällen Rechnung tragen, in denen die Eltern sich nach der Einleitung der Maßnahme trennen (BTDrucks 11/5948 S. 103 f.). Dies lässt erkennen, dass § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers - ebenso wie § 85 Abs. 4 SGB VIII 1990 an § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII 1990 anknüpfte - in unmittelbarem Bezug zu § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stehen sollte. Anders lassen sich die Hinweise auf die "nachträgliche Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte durch die beiden Elternteile" und die "Trennung der Eltern" nicht deuten (in diesem Sinne auch Eschelbach, JAmt 2011, 233 <235>).

22

b) § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII, der die Fälle des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile nach Leistungsbeginn regelt, findet auch dann Anwendung, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (aa). Anders verhält es sich für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift auf die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII in vollem Umfang Bezug nimmt und damit auch ein (erstmaliges) Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn voraussetzt (bb).

23

aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII allein auf das Merkmal "nach Beginn der Leistung" und nicht auf das Wort "Begründen" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht. Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

24

Dem Wortlaut des Satzes 2 des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist bei gesonderter Betrachtung nicht zu entnehmen, welche Merkmale des Satzes 1 der Vorschrift in Bezug genommen werden. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 ganz oder teilweise in Satz 2 zu wiederholen. Zwar spricht die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 in gewichtiger Weise dafür, dass sich dieser nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangehenden Satzes 1 bezieht. Allerdings ist dies nicht zwingend. Vielmehr kann etwa der Sinn und Zweck einer Vorschrift mit noch größerem Gewicht eine Auslegung des nachfolgenden Satzes dahin gebieten, dass dieser nur teilweise an die Voraussetzungen des vorangehenden Satzes anknüpft. So liegt es hier.

25

Der § 86 SGB VIII zugrunde liegenden Konzeption liefe es zuwider, den Geltungsbereich des Absatzes 5 Satz 2 Alt. 2 durch eine entsprechende Inbezugnahme nicht nur des Merkmals "nach Beginn der Leistung" im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Halbs. 1, sondern auch der darin vorgesehenen weiteren Anknüpfungstatsache der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile auf die zuvor allein von Absatz 1 Satz 1 erfassten Fallgestaltungen zu reduzieren. Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII gründet auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 <172> m.w.N.) gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dieser Situation Rechnung tragend verfolgen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation ist vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen haben und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt wurde (vgl. auch BTDrucks 12/2866 S. 22). Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 38).

26

bb) Demgegenüber nimmt die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, die an das gemeinsame Sorgerecht der Eltern anknüpft, die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 Halbs. 1 umfänglich in Bezug. Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 86 Abs. 5 SGB VIII etwas anderes gefolgert werden konnte, hält der Senat daran nicht mehr fest.

27

Infolgedessen beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII auf die Fälle der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile nach Beginn der Leistung sowie gegebenenfalls auf die Verlagerung dieser verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte in der Folgezeit. Für dieses Verständnis einer umfassenden Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII durch den in seinem Wortlaut neutralen § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII streiten neben der Gesetzessystematik auch der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm.

28

In den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts gebietet es der oben näher dargelegte Zweck der Vorschrift, möglichst ein Näheverhältnis des Jugendamtes zu einem sorgeberechtigten Elternteil beizubehalten und zu bewirken, dass im Falle des Umzugs dieses Elternteils, bei dem das Kind regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird, auch die örtliche Zuständigkeit mit diesem "mitwandert" (vgl. Eschelbach, JAmt 2011, 233 <234>; Jung, JAmt 2011, 383 <383, 385>).

29

Auch die historisch-genetische Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII spricht für eine entsprechende umfängliche Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Die Rechtsfolge des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, also die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach der bisherigen Zuständigkeit, ist Ausdruck der Einschätzung des Gesetzgebers, die örtliche Zuständigkeit könne in den Fällen gemeinsam personensorgeberechtigter Eltern, die vor Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, nicht verlässlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile geknüpft werden, da sich insoweit nicht abstrakt-generell feststellen lasse, welcher Elternteil künftig der Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bedürfe (BTDrucks 12/2866 S. 21). Anders als in den von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII geregelten Fällen, bei denen die Zuständigkeitsbestimmung an vorgefundene Aufenthalte angelehnt werden kann und in denen es dem gesetzgeberischen Regelungskonzept regelmäßig zuwiderliefe, die räumliche Nähe des Jugendhilfeträgers zu dem Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Vergangenheit genommen hat, durch eine Anknüpfung an die bisherige Zuständigkeit zu beenden, ist eine solche räumliche Nähe in der Konstellation einer erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte beider Elternteile nicht abstrakt-generell herzustellen, ohne besorgen zu müssen, dass die betreffende Anknüpfung nur einen Teil der denkbaren Fallgestaltungen sachgerecht erfasst.

30

cc) Gemessen an diesen Maßstäben war die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII hier nicht einschlägig. Zwar stand beiden Elternteilen nach Beginn der Leistung das Sorgerecht gemeinsam zu. Allerdings ist die von § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII in Bezug genommene Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII, dass die gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern (erstmals) nach Beginn der Leistung "begründet" worden sein müssen, nicht erfüllt. Vielmehr hatten die Eltern bereits vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, weil der Kindesvater im Kreis E. verblieben, die Mutter jedoch mit dem Kind in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen war. Diese Konstellation wird von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfasst.

31

2. Auf der nach alledem unrichtigen Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII beruht das Berufungsurteil. Der Beklagte war in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Jugendhilfeträger (a) und dem Kläger gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet, ohne dass dem die Regelung des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) entgegenstand (b).

32

a) Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Personensorge für den Fall, dass die Elternteile - wie hier - bereits vor und bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, jenen gemeinsam zusteht. So verhält es sich hier.

33

Ausweislich der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hatte T. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung, mithin dem Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141,77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG jeweils Rn. 18 m.w.N.), hier am 20. Juni 2011, bei seiner Mutter. Diese hatte im streitgegenständlichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

34

b) § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) steht einer Verurteilung des Beklagten zur Kostenerstattung nicht entgegen, da die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprach. Die Hilfegewährung bedurfte des Einvernehmens beider personensorgeberechtigter Elternteile (aa). Von dessen Vorliegen war hier jedenfalls auf der Grundlage der Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 auszugehen (bb).

35

aa) Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII setzt grundsätzlich das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass ein originär öffentliches Erziehungsrecht im Kinder- und Jugendhilferecht abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII nur in den engen Grenzen des § 1666 BGB besteht (Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2 S. 4 f.). Hier setzte die Hilfegewährung materiellrechtlich neben dem Antrag eines Personensorgeberechtigten, hier der Kindesmutter, auch das Einvernehmen des anderen Personensorgeberechtigten, hier des Kindesvaters, voraus.

36

Personensorgeberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Dementsprechend beurteilt sich die Frage, ob in den Fällen der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge die Gewährung von Hilfe zur Erziehung des Einvernehmens beider Elternteile bedarf oder der Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils unterliegt, nach familienrechtlichen Maßstäben. Leben Eltern, denen - wie hier - die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, beschränkt sich gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Angelegenheiten des täglichen Lebens. Maßstab für die Entscheidung, ob ein Elternteil - trotz fortbestehender gemeinsamer Sorge - im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB allein oder nur im gegenseitigen Einvernehmen handeln kann, ist die Qualität der zu treffenden Entscheidung und die Erheblichkeit ihrer Bedeutung für das Kindeswohl. Danach sind Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig solche, die für die künftige Entwicklung und Sozialisation des Kindes, aber auch für sein Sozialisationsumfeld von erheblicher Bedeutung sind (Salgo, in: v. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2006, § 1687 Rn. 30). Demgegenüber sind nach der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

37

Die Frage, ob die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27 ff. SGB VIII zu den Angelegenheiten zählt, deren Regelung für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung ist und damit gegenseitiges Einvernehmen erfordert, oder eine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellt, bedarf mit Blick auf die unterschiedliche Relevanz der einzelnen Arten der Hilfe zur Erziehung, ihre Dauer und die Intensität der Einflussnahme auf die Lebenssituation des Kindes einer differenzierenden Betrachtung unter Berücksichtigung insbesondere der Qualität der zu treffenden Entscheidung (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 7 Rn. 11). Zielt die beantragte Hilfe auf eine Unterbringung des Kindes außerhalb der elterlichen Familie, so ist die Antragstellung als Angelegenheit einzustufen, deren Regelung für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung ist. Nichts anderes gilt grundsätzlich für den Fall, dass ambulante Hilfen, insbesondere solche therapeutischer Art, längerfristig in Anspruch genommen werden sollen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. April 2007 - J 8.110 Kü -, JAmt 2007, 351; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11). Dieser Form der ambulanten Hilfen unterfallen regelmäßig, so auch hier, sowohl die sozialpädagogische Familienhilfe als auch die Erziehungsbeistandschaft. Beide sind zumeist auf längere Dauer angelegt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und zeitigen unmittelbare Auswirkungen auf das Kind oder den Jugendlichen und dessen Entwicklung (DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. April 2007 - J 8.110 Kü -, JAmt 2007, 351; Salgo, in: v. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2006, § 1687 Rn. 46).

38

bb) Davon, dass zwischen den Personensorgeberechtigten gegenseitiges Einvernehmen (vgl. § 1627 Satz 1 BGB) über die Beantragung und Gewährung der Hilfe bestand, ist hier auf der Grundlage der Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 auszugehen ((1)). Der Senat ist nicht gehindert, diese Erklärung im revisionsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ((2)).

39

(1) Die Willensäußerung der Personensorgeberechtigten unterliegt den allgemeinen Regelungen für Willenserklärungen entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juli 2013, § 27 Rn. 66). Danach steht hier die Tatsache, dass der Kindesvater sein Einvernehmen mit der Hilfegewährung erst nachträglich erklärt hat, der Annahme, dass die Hilfe zur Erziehung im gegenseitigen Einvernehmen beider Personensorgeberechtigten beantragt wurde, nicht entgegen. Die Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 gibt vielmehr Anlass zu der Annahme, dass zwischen den Personensorgeberechtigten von Anfang an Einvernehmen hinsichtlich der Beantragung und Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft bestand.

40

Der Kindesvater hat in seiner Erklärung nicht nur die Fortgewährung der bewilligten Hilfe beantragt, sondern ausdrücklich auch rückwirkend seine Zustimmung zu den bislang gewährten Jugendhilfeleistungen erteilt. Diese Erklärung steht im Einklang mit dem Umstand, dass er, obwohl er Kenntnis von der Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft hatte, der Leistung zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat. Zwar erlaubt allein die Tatsache einer entsprechenden Kenntnis nicht, auf das anfängliche Bestehen des erforderlichen Einvernehmens zu schließen. Im Lichte der Erklärung vom 12. November 2012 ist ihr jedoch eine gewisse Indizwirkung nicht abzusprechen.

41

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht gehindert, die Erklärung des Einvernehmens im revisionsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

42

Zwar ist es in seiner Funktion als Revisionsgericht im Einklang mit den Revisionszwecken der Rechtsvereinheitlichung, der Rechtsfortbildung und der Verfahrenskontrolle grundsätzlich auf die Rechtsanwendung, insbesondere die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Verletzung revisiblen Rechts beschränkt, weshalb es grundsätzlich weder Tatsachen erheben noch im Revisionsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes für den Fall anerkannt, dass ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteile vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22). So liegt es hier.

43

Die neue Tatsache des Einvernehmens von T.s Vater mit der Hilfebeantragung und -gewährung im Revisionsverfahren ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. Schützenswerte Interessen des Beklagten werden durch eine Berücksichtigung nicht berührt. Vielmehr hat dieser die Zustimmung durch den Kindesvater in seiner Revisionserwiderungsschrift "begrüßt". Die Berücksichtigung der Erklärung dient auch der endgültigen Streiterledigung, weil sie einen objektiv drohenden weiteren Rechtsstreit in dieser Sache vermeidet. Würde der nachträglich eingetretene Umstand des Einvernehmens des Vaters nicht berücksichtigt und die Revision mit Blick auf § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückgewiesen, wäre der Kläger nicht gehindert, unter Hinweis auf das nunmehr vorliegende Einvernehmen einen neuen Prozess anzustrengen. Die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens stände der Berücksichtigung der hier in Rede stehenden neuen Tatsache nicht entgegen (vgl. Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 <117> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 2<5>).

44

c) Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 <256> = Buchholz 436.511 § 89e SGB VIII/KJHG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tatbestand

1

Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Kosten, die der Kläger ab dem 1. September 2011 für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen in dem Fall "T. K." aufgewendet hat.

2

Die Ehe der Eltern des im Januar 1996 geborenen T. wurde im November 2009 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für ihren Sohn steht beiden Eltern gemeinsam zu. T.s Vater wohnte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Kreis E. T. und seine Mutter verzogen zum 1. Oktober 2009 aus dem Kreis E. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Zum 1. September 2011 zogen beide in das Kreisgebiet des Beklagten um, innerhalb dessen sie zum 1. November 2011 erneut den Wohnort wechselten.

3

Nachdem T. bereits im Jahr 2007 durch einen sehr unregelmäßigen Schulbesuch aufgefallen und es in diesem Jahr wie auch in den Folgejahren immer wieder zu erheblichen Fehlzeiten gekommen war, bewilligte der Kläger der Kindesmutter ab dem 20. Juni 2011 sozialpädagogische Familienhilfe. Ab dem 1. Januar 2012 gewährte er ihr zudem Leistungen in Form des Erziehungsbeistands. Die Hilfeleistung wurde zum 31. März 2013 bzw. 30. Juni 2013 eingestellt, nachdem ein weiterer Hilfebedarf nicht mehr bestand.

4

Ohne Erfolg ersuchte der Kläger den Beklagten aus Anlass der Ummeldung T.s und seiner Mutter zum 1. September 2011, den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen und ein Kostenanerkenntnis ab Zuzug zu erteilen.

5

Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die in dem Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 4 912,89 € zu erstatten, wobei der Betrag mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung aus einem Betrag von 2 392,84 € und ab dem 12. Juli 2009 aus einem Betrag von 4 912,89 € zu verzinsen sei. Zugleich hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Wegen weitergehend beantragter Prozesszinsen hat es die Klage abgewiesen.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - nicht zu. Es fehle bereits an dem hiernach erforderlichen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII selbst zuständig geblieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasse diese Vorschrift sämtliche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besäßen. Im Übrigen stehe einem Erstattungsanspruch des Klägers auch § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Die Erfüllung der Aufgaben in dem betreffenden Jugendhilfefall habe nicht den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprochen. Die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe habe zumindest das Einverständnis von T.s Vater erfordert. Dieser habe jedoch weder die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung beantragt noch deren Gewährung zugestimmt.

7

Im November 2012 hat T.s Vater rückwirkend seine Zustimmung zu den bislang gewährten Jugendhilfeleistungen erklärt und die Fortführung der bewilligten Maßnahmen beantragt.

8

Mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2013 und 4. November 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

9

Im Übrigen verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren im Revisionsverfahren weiter. Er ist der Auffassung, das Berufungsurteil verletze § 89c Abs. 1 i.V.m. § 86c i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. In Fällen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verziehe, sei die durch § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bewirkte Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Jugendämter kontraproduktiv, da sie dem Gebot zuwiderlaufe, die räumliche Nähe zwischen dem maßgeblichen sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind einerseits und dem Jugendamt andererseits zu wahren. Während die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Fallgestaltungen gründe, in denen beide Elternteile nicht mehr sorgeberechtigt gewesen seien, werde ihre Erstreckung auf den Fall, dass beide Elternteile weiterhin die Personensorge ausüben würden, dem Zweck der Sicherstellung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung durch die Jugendämter nicht gerecht. In einer solchen Konstellation könne das zuständige Jugendamt seiner Verantwortung auf Grund der räumlichen Entfernung zu dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind im Wege der hierdurch erforderlich werdenden Inanspruchnahme von Amtshilfe nicht mehr in der gebotenen Weise gerecht werden. Eine entsprechende Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit stünde zudem in Widerspruch zu § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der von einer grundsätzlich dynamischen Zuständigkeit ausgehe. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII widerstreite einer Erstattung nicht. Ungeachtet der zwischenzeitlich abgegebenen Zustimmungserklärung des Kindesvaters sei die Beantragung ambulanter Hilfen nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Eine Fremdunterbringung habe nicht in Rede gestanden. Durch die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe in geringem Umfang und die Bewilligung der Erziehungsbeistandschaft seien erhebliche Entscheidungen nicht getroffen worden. Deren Auswirkungen seien zudem ohne Weiteres abänderbar.

10

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Umfang der Teilerledigung sind das erstinstanzliche und das Berufungsurteil wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

12

Im Übrigen hat die Revision des Klägers Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erstattungsklage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten, die ihm in dem Jugendhilfefall im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 entstanden sind, aus § 89c Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl I S. 1163) - SGB VIII - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) zu. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist.

13

Der Kläger hat als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 der Kindesmutter Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII gewährt und Leistungen in Form der Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII erbracht und dafür die Kosten getragen, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Er hat die Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) aufgewendet. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, die Leistung so lange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Jugendhilfeträger die Leistung fortsetzt. Der bei Beginn der Leistung am 20. Juni 2011 (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 18 m.w.N.) nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Kläger war im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr örtlich zuständig.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers mit dem Umzug der Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 1. September 2011 auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) gründe (1.). Auf diesem Rechtsverstoß beruht das Berufungsurteil, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig geworden und bis zum Ende des entscheidungserheblichen Zeitraums geblieben ist (2.).

15

1. Gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der vorstehenden Fassung - die Änderung der Norm durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3464) beansprucht Geltung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 - bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Die Regelung knüpft tatbestandlich an § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII an (a). Hinsichtlich der Reichweite dieser Anknüpfung ist zwischen den Fallgestaltungen des Bestehens einer gemeinsamen elterlichen Sorge einerseits und des Nichtzustehens der elterlichen Sorge andererseits zu differenzieren (b).

16

a) Nach § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII wird für den Fall, dass die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nach § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind.

17

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII weit verstanden worden. Die Zuständigkeitsregelung erfasse sämtliche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen. Ihr Anwendungsbereich sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut veränderten. Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

18

Obgleich diese Entscheidungen allein zu Fallkonstellationen ergangen sind, in denen die Eltern vor und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besaßen und keinem Elternteil das Sorgerecht zustand (vgl. § 86 Abs. 3 SGB VIII), sind die genannten Rechtssätze des Senats weiter gefasst worden. Soweit der Anwendungsbereich der zu § 86 Abs. 5 SGB VIII formulierten Rechtssätze auch § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII einschloss, hält der Senat daran nicht fest. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht sich vielmehr nur auf solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten (vgl. Leitsatz 1 des Urteils vom 30. September 2009 a.a.O.).

19

Hierfür spricht grammatikalisch eine Gesamtbetrachtung der Wörter "Begründen", "nach Beginn der Leistung" und "wird" in § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Das Wort "Begründen" impliziert nach seinem Wortsinn, dass die Elternteile vor der zuständigkeitsrelevanten Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts eines oder beider Elternteile einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hatten, sei es, dass sie zusammenlebten, sei es, dass sie innerhalb des Jugendamtsbezirks getrennt lebten, und nunmehr erstmals nach Beginn der Leistung gewöhnliche Aufenthalte in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Jugendhilfeträger nehmen. Dieser Wortsinn erschließt sich gerade aus dem Vergleich mit demjenigen des § 86 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 SGB VIII ("Haben", "ist").

20

Die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII auf die Fälle der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte von Elternteilen, die sich zuvor innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewöhnlich aufhielten und damit von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst waren, trägt auch der Systematik des § 86 SGB VIII Rechnung. Sie wird dadurch gestützt, dass diese erstmalige Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte in § 86 SGB VIII keine anderweitige Regelung erfahren hat. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII knüpft die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe nach diesem Buch an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern im Zuständigkeitsbereich eines einzigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an. Die Norm ist zuständigkeitsbestimmend in den Fällen sowohl des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung als auch der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Zuständigkeitsbereich eines einzigen (anderen) Jugendhilfeträgers nach Beginn der Leistung. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Demgegenüber wird die Fallgestaltung, dass beide Eltern bereits bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Träger der öffentlichen Jugendhilfe hatten und diese in der Folge entweder beibehalten oder in die Bezirke anderer Jugendhilfeträger verlagern, grundsätzlich von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfasst. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII findet in diesen letztgenannten Fällen keine Anwendung, da verschiedene gewöhnliche Aufenthalte nicht erstmals "begründet" werden.

21

Für das vorstehende Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des Gesetzes in der Praxis begegnen und Regelungslücken und wenig praktikablen Lösungen bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, unter anderem auch der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, begegnen (BTDrucks 12/2866 S. 15). Zu § 86 Abs. 5 SGB VIII führte die Entwurfsbegründung aus, die Norm solle § 85 Abs. 4 SGB VIII in der Ursprungsfassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163 - SGB VIII 1990) ersetzen (BTDrucks 12/2866 S. 22). Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 1990 wurde für den Fall, dass sich die Eltern nach der Einleitung der Maßnahme trennen, das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt. Die Norm ging auf § 76 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts - BTDrucks 11/5948 S. 25) zurück. Zu dessen Begründung führte die seinerzeitige Entwurfsbegründung aus, die Vorschrift solle den Fällen Rechnung tragen, in denen die Eltern sich nach der Einleitung der Maßnahme trennen (BTDrucks 11/5948 S. 103 f.). Dies lässt erkennen, dass § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII nach dem Willen des Gesetzgebers - ebenso wie § 85 Abs. 4 SGB VIII 1990 an § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII 1990 anknüpfte - in unmittelbarem Bezug zu § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stehen sollte. Anders lassen sich die Hinweise auf die "nachträgliche Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte durch die beiden Elternteile" und die "Trennung der Eltern" nicht deuten (in diesem Sinne auch Eschelbach, JAmt 2011, 233 <235>).

22

b) § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII, der die Fälle des fehlenden Sorgerechts beider Elternteile nach Leistungsbeginn regelt, findet auch dann Anwendung, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (aa). Anders verhält es sich für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, weil § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift auf die Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII in vollem Umfang Bezug nimmt und damit auch ein (erstmaliges) Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn voraussetzt (bb).

23

aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII allein auf das Merkmal "nach Beginn der Leistung" und nicht auf das Wort "Begründen" im Sinne des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII bezieht. Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

24

Dem Wortlaut des Satzes 2 des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist bei gesonderter Betrachtung nicht zu entnehmen, welche Merkmale des Satzes 1 der Vorschrift in Bezug genommen werden. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 ganz oder teilweise in Satz 2 zu wiederholen. Zwar spricht die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 in gewichtiger Weise dafür, dass sich dieser nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangehenden Satzes 1 bezieht. Allerdings ist dies nicht zwingend. Vielmehr kann etwa der Sinn und Zweck einer Vorschrift mit noch größerem Gewicht eine Auslegung des nachfolgenden Satzes dahin gebieten, dass dieser nur teilweise an die Voraussetzungen des vorangehenden Satzes anknüpft. So liegt es hier.

25

Der § 86 SGB VIII zugrunde liegenden Konzeption liefe es zuwider, den Geltungsbereich des Absatzes 5 Satz 2 Alt. 2 durch eine entsprechende Inbezugnahme nicht nur des Merkmals "nach Beginn der Leistung" im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Halbs. 1, sondern auch der darin vorgesehenen weiteren Anknüpfungstatsache der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile auf die zuvor allein von Absatz 1 Satz 1 erfassten Fallgestaltungen zu reduzieren. Die Konzeption des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII gründet auf dem Umstand, dass die individuellen Jugendhilfeleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, die Eltern in Anerkennung ihrer in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beruhenden Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 <172> m.w.N.) gewährt werden, darauf ausgerichtet sind, die Erziehungsfähigkeit der Elternteile zu stärken und ihre erzieherische Kompetenz zu fördern, um auf diese Weise eine eigenständige Wahrnehmung der elterlichen Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dieser Situation Rechnung tragend verfolgen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Die regelmäßig erforderliche enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern wird gerade durch dessen räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort ermöglicht und begünstigt. Hingegen bedarf es eben dieser räumlichen Nähe im Falle, dass kein Elternteil (mehr) das Sorgerecht hat (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), regelmäßig nicht. Diese Fallkonstellation ist vielfach dadurch geprägt, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Einrichtungen oder Pflegestellen haben und nicht selten das Jugendamt am Ort der bisherigen Zuständigkeit zum Vormund bestellt wurde (vgl. auch BTDrucks 12/2866 S. 22). Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 38).

26

bb) Demgegenüber nimmt die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, die an das gemeinsame Sorgerecht der Eltern anknüpft, die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 1 Halbs. 1 umfänglich in Bezug. Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 86 Abs. 5 SGB VIII etwas anderes gefolgert werden konnte, hält der Senat daran nicht mehr fest.

27

Infolgedessen beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII auf die Fälle der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile nach Beginn der Leistung sowie gegebenenfalls auf die Verlagerung dieser verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte in der Folgezeit. Für dieses Verständnis einer umfassenden Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII durch den in seinem Wortlaut neutralen § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII streiten neben der Gesetzessystematik auch der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm.

28

In den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts gebietet es der oben näher dargelegte Zweck der Vorschrift, möglichst ein Näheverhältnis des Jugendamtes zu einem sorgeberechtigten Elternteil beizubehalten und zu bewirken, dass im Falle des Umzugs dieses Elternteils, bei dem das Kind regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird, auch die örtliche Zuständigkeit mit diesem "mitwandert" (vgl. Eschelbach, JAmt 2011, 233 <234>; Jung, JAmt 2011, 383 <383, 385>).

29

Auch die historisch-genetische Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII spricht für eine entsprechende umfängliche Inbezugnahme der Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Die Rechtsfolge des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, also die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach der bisherigen Zuständigkeit, ist Ausdruck der Einschätzung des Gesetzgebers, die örtliche Zuständigkeit könne in den Fällen gemeinsam personensorgeberechtigter Eltern, die vor Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, nicht verlässlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile geknüpft werden, da sich insoweit nicht abstrakt-generell feststellen lasse, welcher Elternteil künftig der Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bedürfe (BTDrucks 12/2866 S. 21). Anders als in den von § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII geregelten Fällen, bei denen die Zuständigkeitsbestimmung an vorgefundene Aufenthalte angelehnt werden kann und in denen es dem gesetzgeberischen Regelungskonzept regelmäßig zuwiderliefe, die räumliche Nähe des Jugendhilfeträgers zu dem Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Vergangenheit genommen hat, durch eine Anknüpfung an die bisherige Zuständigkeit zu beenden, ist eine solche räumliche Nähe in der Konstellation einer erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte beider Elternteile nicht abstrakt-generell herzustellen, ohne besorgen zu müssen, dass die betreffende Anknüpfung nur einen Teil der denkbaren Fallgestaltungen sachgerecht erfasst.

30

cc) Gemessen an diesen Maßstäben war die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII hier nicht einschlägig. Zwar stand beiden Elternteilen nach Beginn der Leistung das Sorgerecht gemeinsam zu. Allerdings ist die von § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII in Bezug genommene Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII, dass die gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern (erstmals) nach Beginn der Leistung "begründet" worden sein müssen, nicht erfüllt. Vielmehr hatten die Eltern bereits vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, weil der Kindesvater im Kreis E. verblieben, die Mutter jedoch mit dem Kind in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen war. Diese Konstellation wird von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfasst.

31

2. Auf der nach alledem unrichtigen Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII beruht das Berufungsurteil. Der Beklagte war in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Jugendhilfeträger (a) und dem Kläger gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet, ohne dass dem die Regelung des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) entgegenstand (b).

32

a) Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Personensorge für den Fall, dass die Elternteile - wie hier - bereits vor und bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, jenen gemeinsam zusteht. So verhält es sich hier.

33

Ausweislich der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hatte T. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung, mithin dem Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141,77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG jeweils Rn. 18 m.w.N.), hier am 20. Juni 2011, bei seiner Mutter. Diese hatte im streitgegenständlichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

34

b) § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) bzw. vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022) steht einer Verurteilung des Beklagten zur Kostenerstattung nicht entgegen, da die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprach. Die Hilfegewährung bedurfte des Einvernehmens beider personensorgeberechtigter Elternteile (aa). Von dessen Vorliegen war hier jedenfalls auf der Grundlage der Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 auszugehen (bb).

35

aa) Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII setzt grundsätzlich das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass ein originär öffentliches Erziehungsrecht im Kinder- und Jugendhilferecht abgesehen von den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII nur in den engen Grenzen des § 1666 BGB besteht (Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2 S. 4 f.). Hier setzte die Hilfegewährung materiellrechtlich neben dem Antrag eines Personensorgeberechtigten, hier der Kindesmutter, auch das Einvernehmen des anderen Personensorgeberechtigten, hier des Kindesvaters, voraus.

36

Personensorgeberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Dementsprechend beurteilt sich die Frage, ob in den Fällen der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge die Gewährung von Hilfe zur Erziehung des Einvernehmens beider Elternteile bedarf oder der Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils unterliegt, nach familienrechtlichen Maßstäben. Leben Eltern, denen - wie hier - die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, beschränkt sich gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Angelegenheiten des täglichen Lebens. Maßstab für die Entscheidung, ob ein Elternteil - trotz fortbestehender gemeinsamer Sorge - im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB allein oder nur im gegenseitigen Einvernehmen handeln kann, ist die Qualität der zu treffenden Entscheidung und die Erheblichkeit ihrer Bedeutung für das Kindeswohl. Danach sind Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig solche, die für die künftige Entwicklung und Sozialisation des Kindes, aber auch für sein Sozialisationsumfeld von erheblicher Bedeutung sind (Salgo, in: v. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2006, § 1687 Rn. 30). Demgegenüber sind nach der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

37

Die Frage, ob die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27 ff. SGB VIII zu den Angelegenheiten zählt, deren Regelung für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung ist und damit gegenseitiges Einvernehmen erfordert, oder eine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellt, bedarf mit Blick auf die unterschiedliche Relevanz der einzelnen Arten der Hilfe zur Erziehung, ihre Dauer und die Intensität der Einflussnahme auf die Lebenssituation des Kindes einer differenzierenden Betrachtung unter Berücksichtigung insbesondere der Qualität der zu treffenden Entscheidung (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 7 Rn. 11). Zielt die beantragte Hilfe auf eine Unterbringung des Kindes außerhalb der elterlichen Familie, so ist die Antragstellung als Angelegenheit einzustufen, deren Regelung für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung ist. Nichts anderes gilt grundsätzlich für den Fall, dass ambulante Hilfen, insbesondere solche therapeutischer Art, längerfristig in Anspruch genommen werden sollen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. April 2007 - J 8.110 Kü -, JAmt 2007, 351; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11). Dieser Form der ambulanten Hilfen unterfallen regelmäßig, so auch hier, sowohl die sozialpädagogische Familienhilfe als auch die Erziehungsbeistandschaft. Beide sind zumeist auf längere Dauer angelegt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und zeitigen unmittelbare Auswirkungen auf das Kind oder den Jugendlichen und dessen Entwicklung (DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. April 2007 - J 8.110 Kü -, JAmt 2007, 351; Salgo, in: v. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2006, § 1687 Rn. 46).

38

bb) Davon, dass zwischen den Personensorgeberechtigten gegenseitiges Einvernehmen (vgl. § 1627 Satz 1 BGB) über die Beantragung und Gewährung der Hilfe bestand, ist hier auf der Grundlage der Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 auszugehen ((1)). Der Senat ist nicht gehindert, diese Erklärung im revisionsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ((2)).

39

(1) Die Willensäußerung der Personensorgeberechtigten unterliegt den allgemeinen Regelungen für Willenserklärungen entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juli 2013, § 27 Rn. 66). Danach steht hier die Tatsache, dass der Kindesvater sein Einvernehmen mit der Hilfegewährung erst nachträglich erklärt hat, der Annahme, dass die Hilfe zur Erziehung im gegenseitigen Einvernehmen beider Personensorgeberechtigten beantragt wurde, nicht entgegen. Die Erklärung des Kindesvaters vom 12. November 2012 gibt vielmehr Anlass zu der Annahme, dass zwischen den Personensorgeberechtigten von Anfang an Einvernehmen hinsichtlich der Beantragung und Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft bestand.

40

Der Kindesvater hat in seiner Erklärung nicht nur die Fortgewährung der bewilligten Hilfe beantragt, sondern ausdrücklich auch rückwirkend seine Zustimmung zu den bislang gewährten Jugendhilfeleistungen erteilt. Diese Erklärung steht im Einklang mit dem Umstand, dass er, obwohl er Kenntnis von der Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft hatte, der Leistung zu keinem Zeitpunkt widersprochen hat. Zwar erlaubt allein die Tatsache einer entsprechenden Kenntnis nicht, auf das anfängliche Bestehen des erforderlichen Einvernehmens zu schließen. Im Lichte der Erklärung vom 12. November 2012 ist ihr jedoch eine gewisse Indizwirkung nicht abzusprechen.

41

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht gehindert, die Erklärung des Einvernehmens im revisionsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

42

Zwar ist es in seiner Funktion als Revisionsgericht im Einklang mit den Revisionszwecken der Rechtsvereinheitlichung, der Rechtsfortbildung und der Verfahrenskontrolle grundsätzlich auf die Rechtsanwendung, insbesondere die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Verletzung revisiblen Rechts beschränkt, weshalb es grundsätzlich weder Tatsachen erheben noch im Revisionsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes für den Fall anerkannt, dass ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (Urteile vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22). So liegt es hier.

43

Die neue Tatsache des Einvernehmens von T.s Vater mit der Hilfebeantragung und -gewährung im Revisionsverfahren ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. Schützenswerte Interessen des Beklagten werden durch eine Berücksichtigung nicht berührt. Vielmehr hat dieser die Zustimmung durch den Kindesvater in seiner Revisionserwiderungsschrift "begrüßt". Die Berücksichtigung der Erklärung dient auch der endgültigen Streiterledigung, weil sie einen objektiv drohenden weiteren Rechtsstreit in dieser Sache vermeidet. Würde der nachträglich eingetretene Umstand des Einvernehmens des Vaters nicht berücksichtigt und die Revision mit Blick auf § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückgewiesen, wäre der Kläger nicht gehindert, unter Hinweis auf das nunmehr vorliegende Einvernehmen einen neuen Prozess anzustrengen. Die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens stände der Berücksichtigung der hier in Rede stehenden neuen Tatsache nicht entgegen (vgl. Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 <117> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 2<5>).

44

c) Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 <256> = Buchholz 436.511 § 89e SGB VIII/KJHG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.