Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Dez. 2015 - W 1 K 14.985

bei uns veröffentlicht am29.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 1 K 14.985

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Dezember 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1322

Hauptpunkte: Berufsbildungsförderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Untätigkeitsklage; Vorverfahren; ordnungsgemäße Antragstellung; zeitlicher Zusammenhang; Arbeitsmittel; Fachausbildung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Brühler Str. 309, 50968 Köln,

- Beklagte -

wegen Soldatenrechts (Berufsbildungsförderung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths als Einzelrichter ohne weitere mündliche Verhandlung am 29. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für die Anschaffung einer Kameraausrüstung sowie die Förderung einer IT-Ausstattung im Wege der Berufsförderung nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Die Klägerin ist ehemalige Soldatin auf Zeit (Ende der Dienstzeit 30. September 2012). Ihr Anspruch auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 SVG wurde mit Bescheid des Berufsförderungsdienstes (BFD) Würzburg vom 18. Oktober 2012 auf ihren Antrag voraussichtlich bis zum 1. September 2013 zurückgestellt. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die zur endgültigen Entscheidung über die Förderung ihres Bildungsvorhabens erforderlichen Unterlagen, z. B. Bildungsvertrag, Zeit- und Kostenplan, spätestens drei Wochen vor dessen Beginn beim zuständigen BFD einzureichen habe.

Mit am 26. März 2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung über den Kauf einer Digitalkamera vom 28. September 2012 die Kostenübernahme zweier Kurse (Photoshop Basis und Photoshop Aufbau) sowie der Anschaffung der Digitalkamera im Vorfeld ihrer im August 2013 beabsichtigten Ausbildung zur Fotografin.

Mit E-Mail-Nachricht vom 4. April 2013 wies der BFD Würzburg die Klägerin unter Übersendung eines Antragsformulars darauf hin, dass für die Förderung der Photoshopkurse zusätzlich auch Zeit- und Kostenpläne vorzulegen seien. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass zur Förderung der Ausbildung die Vorlage eines Ausbildungsvertrags notwendig sei, dass Kosten für Lernhilfsmittel nur erstattungsfähig seien, wenn der Ausbildungsbetrieb deren Notwendigkeit schriftlich bestätige und dass bei Anschaffungskosten für das Lernhilfsmittel von mehr als 50,00 Euro nur eine teilweise Bezuschussung erfolgen könne, wenn es in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden könne. Bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses werde grundsätzlich die Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Abschreibungstabelle für allgemein verwertbare Anlagegüter (AfA-Tabelle) in der jeweils geltenden Fassung ins Verhältnis gesetzt. Daraus ergebe sich die anteilige Kostenerstattung für das Lernhilfsmittel. Dafür seien die Originalrechnung, die Antrittsbestätigung (Teilnahmeerklärung) und die Zahlungsbestätigung (Kontoauszug oder Quittung) vorzulegen.

Mit E-Mail-Nachricht vom 24. April 2013 erklärte die Klägerin, dass der Ausbildungsvertrag zur Fotografin frühestens zum 22. Mai 2013 geschlossen werden könne, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr im Zeitraum des Förderanspruchs befinde. Die beantragten Photoshop-Kurse seien nach näherer Betrachtung der Ausbildungsverordnung für Fotografen Bestandteil der Ausbildung und somit hinfällig. Aufgrund des später zustande gekommenen Ausbildungsvertrages betreibe die Klägerin seit dem 11. April 2013 ein eigenes Gewerbe als „Fotografin für Tierfotografie“ (eine entsprechende Gewerbeanmeldung zum genannten Datum wurde vorgelegt). Eine Förderung gemäß AfA-Tabelle werde nicht akzeptiert, da diese nicht im zumutbaren Rahmen liege und der Gesetzgeber für solche Fälle gemäß AfA-Tabelle auch eine Einmalabschreibung zulasse, die hiermit beantragt werde. Des Weiteren sei nach der beim Ausscheiden aus dem Dienst erfolgten Belehrung eine Förderung nicht an steuerrechtliche Tabellen geknüpft und in vollem Umfang zu gewähren.

Laut Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Beklagten vom 30. April 2013 wurde die Klägerin fernmündlich darüber informiert, dass ihre Ansprüche bis zu sechs Jahre nach Dienstzeitende nutzbar seien und dass die Kosten der Kamera für ihr Gewerbe nicht erstattungsfähig seien. Die Klägerin wolle sich bei ihrem künftigen Ausbildungsbetrieb nach förderlichen Zusatzqualifikationen erkundigen und sich wieder mit der Behörde in Verbindung setzen.

Mit E-Mail-Nachricht vom 16. Februar 2014 übersandte die Klägerin einen Formblattantrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG für die Förderung von Arbeitsmaterial (IT-Ausstattung), dem ein Schreiben des Arbeitgebers mit Angaben zur erforderlichen Hardware (Business-Notebook mit Zubehör) beigelegt war.

Laut Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Beklagten vom 17. Februar 2014 wurde die Klägerin fernmündlich darüber informiert, dass die IT-Ausstattung nicht förderbar sei, evtl. nur die Pauschale für Lernmittel und Verbrauchsmaterial.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 bat die Klägerin nochmals um Förderung der IT-Ausstattung unter Verweis auf ihre Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation und Chef-Assistentin. Beigelegt war eine Erklärung zum Stand der zivilberuflichen Eingliederung vom 30. Januar 2014, aus der hervorgeht, dass die Klägerin seit dem 1. August 2013 bei dem genannten Unternehmen in Vollzeit als Kauffrau für Bürokommunikation beschäftigt ist.

Mit E-Mail-Nachricht des BFD Würzburg vom 18. Februar 2014 wurde die Klägerin gebeten, die Nrn. 2 und 3 des Antragsformulars zur Förderung von IT-Ausstattung auszufüllen.

Die Klägerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 9. September 2014, sie habe die Punkte 2 und 3 nicht ausgefüllt, da es sich nicht um eine Fortbildung in einem bestimmten Zeitraum handle, sondern um eine Berufstätigkeit im Ausbildungsbetrieb für die Dauer der Ausbildung.

Mit E-Mail des BFD Würzburg vom 15. September 2014 wurde die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie eine Ausbildung zur Fotografin fördern lassen wolle. Im Rahmen dieser Ausbildung könne eine Pauschale für Lernmittel und Verbrauchsmaterial in Höhe von insgesamt 400,00 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Mit dieser Pauschale seien auch die Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör oder eines Taschenrechners abgegolten. Der Antrag vom 6. August 2012 in Verbindung mit dem Antrag vom 20. März 2013 könne für eine ab August 2013 begonnene Ausbildung als fristgerecht eingegangen gewertet werden. Bei einer Förderung der Ausbildung würden die Ansprüche aufgebraucht, obwohl nur 400,00 Euro als erstattungsfähig anerkannt würden.

II.

Mit am 29. September 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung führte sie aus, der BFD könne die beruflichen Bedürfnisse der einzelnen Berufe weder erfassen noch beurteilen, da zur Bewilligung weder ein Berufsbild, noch ein Ausbildungserlass oder Praxiserfahrungen herangezogen würden. Die Klägerin habe bereits eine Ausbildung aufgrund der Entscheidung des Karrierecenters der Bundeswehr Nürnberg nicht antreten können (Ausbildung zur Fotografin) und werde aufgrund des erneuten Ablehnungsbescheides vor immense berufliche bzw. wirtschaftliche Probleme gestellt. Es sei zu klären, welche Grundlage dem Karrierecenter der Bundeswehr für die Einschätzung der etwa 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, der akademischen Werdegänge und der Spezialisierungen, die die einzelnen Berufsgruppen mit sich brächten, zur Verfügung stehe. Ein Verweis auf Verwaltungsvorschriften sei unzureichend und gesetzeswidrig. Es stelle sich die Frage, was aus der Sicht des Karrierecenters der Bundeswehr überhaupt förderungsfähig sei, damit ein ehemaliger Soldat auf Zeit seinen Rechtsanspruch auf Berufsförderung wahrnehmen könne, und wie dieser im Gesamtumfang des Förderungsanspruchs einzureichen sei. Des Weiteren sei zu klären, welche Qualifikationen, Sachkenntnisse bzw. Ausbildung ein Verwaltungsfachangestellter für die Beurteilung von Berufen innehabe.

Die Beklagte erwiderte, dass ein Rechtsschutzbedürfnis über die beantragten Förderungen hinaus nicht erkennbar sei. Der individuelle Förderanspruch der Klägerin betrage nach § 5 Abs. 4 SVG sieben Monate ab Dienstzeitende und könne gemäß § 16 Abs. 5 der Berufsförderungsverordnung (BföV) bis zu sechs Jahre nach dem Dienstzeitende genutzt werden. Notwendige Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen würden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstgrenzen, die nach der im Einzelfall bestehenden Förderdauer gestaffelt seien, übernommen. Die Kostenhöchstgrenze der Klägerin betrage aufgrund ihrer Verpflichtungszeit bei einem Förderanspruch von sieben Monaten 2.990,00 Euro. Auf diesen Betrag bestehe jedoch kein Anspruch, vielmehr begrenze dieser lediglich die erstattungsfähigen Kosten im Rahmen des zeitlichen Förderungsanspruchs, wobei sich eine mögliche Kostenübernahme stets nach den rechtlichen Vorgaben bezüglich der Förderungsbedingungen durch den BFD zu richten habe. Eine konkrete Bildungsmaßnahme habe die Klägerin ab Dienstzeitende nicht geplant, so dass die Nutzung ihrer Ansprüche antragsgemäß längstens für die Dauer von sechs Jahren zurückgestellt worden sei. Hinsichtlich der beantragten Kostenübernahme für eine Kameraausrüstung sei versucht worden, der Klägerin die Förderungsregularien verständlich aufzuzeigen. Nur in Verbindung mit der für den Sommer 2013 beabsichtigten Ausbildung zur Fotografin wäre bei Bestätigung der Notwendigkeit durch den Ausbildungsbetrieb eine anteilige Berücksichtigung der Kameraausstattung dem Grunde nach denkbar gewesen. Zu beachten sei jedoch, dass Kosten für Lernhilfsmittel zeitgleich mit dem Antrag auf Förderung geltend gemacht werden sollten. Der Kauf der Kameraausstattung im September 2012 für eine lediglich geplante und folglich noch nicht konkrete Ausbildung ab August 2013 lasse kaum mehr einen zeitlichen Zusammenhang erkennen. Weiterhin habe der BFD versucht, der Klägerin die bestmögliche Nutzung der Kostenhöchstgrenze im Rahmen ihrer zeitlichen Förderungsansprüche zu erläutern. Selbst wenn die Kameraausstattung nicht vollumfänglich berücksichtigungsfähig sei, habe der BFD der Klägerin die Möglichkeit aufgezeigt, die verbleibenden finanziellen Mittel für die Förderung verwertbarer Zusatzqualifikationen zu nutzen, mit welchen erfahrungsgemäß die berufliche Eingliederung am Arbeitsmarkt stets verbessert werden könne. Der BFD habe den lediglich formlosen Antrag auf Förderung einer Kameraausrüstung nicht rechtsbehelfsfähig beschieden, da eine solche nicht in Verbindung mit einer konkret anstehenden Bildungsmaßnahme beantragt worden sei und ein Lernhilfsmittel losgelöst von einer Maßnahme i. S. d. § 15 BföV förderungstechnisch keine Berücksichtigung finden könne. Ferner habe der BFD davon ausgehen können, dass die Klägerin die Förderungsregularien verstanden habe, da im Einvernehmen die Kontaktaufnahme mit dem BFD nach Eruierung weiterer Kurse im Rahmen der geplanten Ausbildung beschlossen worden sei. Letztlich habe der BFD darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin das ihr zuvor übersandte Formular zur fristgerechten Beantragung der weiteren Bildungsmaßnahmen nutzen würde und sei daher von der zu erwartenden selbstständigen Antragstellung ausgegangen, so dass keine Überwachung eines Antragseingangs erfolgt und der Vorgang deshalb letztlich unverbeschieden geblieben sei. Hinsichtlich der beantragten Förderung einer IT-Ausstattung sei die Klage erhoben worden, noch bevor der BFD in Bezug auf die Antragstellung ein weiteres Vorgehen habe einleiten können. Aufgrund der einschlägigen förderrechtlichen Regularien sei festzustellen, dass der Klägerin durch die aufgezeigte pauschalisierte Option der Lernmittel und des Verbrauchsmaterials für eine Bildungsmaßnahme einschließlich Kostenabgeltung für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör die bestmögliche Förderungsoption im Rahmen der Ermessensabwägung angeboten worden sei. Darüber hinaus habe der BFD die Klägerin vor Nachteilen der Beantragung der Ausbildung bewahren wollen, indem die Konsequenzen einer Förderung mit einem kompletten Verbrauch der Förderungszeit im Verhältnis zu einer nur geringen Nutzung der Kostenhöchstgrenze aufgezeigt worden seien. Der Klägerin sei mit Anhörungsschreiben vom 12. November 2014 die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Antragsablehnung gegeben worden, da bisher kein Antrag auf Förderung einer Bildungsmaßnahme (hier Ausbildung) zur Gewährung der aufgezeigten pauschalisierten Abfindung beim Beklagten eingegangen sei. In Bezug auf die beantragte IT-Ausstattung könne sich die Klägerin nicht auf eine Untätigkeit nach § 75 Satz 1 VwGO berufen, da ihr aufgrund der elektronischen Aufforderung vom 18. Februar 2014 habe bekannt sein müssen, dass die Beklagte zu einer abschließenden Antragsbearbeitung noch weitere Angaben benötige, die ausdrücklich von der Klägerin angefordert worden seien. Dass die Klägerin der Beklagten erst sechs Monate später, am 9. September 2014, eine noch immer nicht ausreichende Antwort habe zukommen lassen, liege in ihrem eigenen Verschulden und sei somit als Versäumnis der Klägerin zu werten. Entsprechend sei seitens der Beklagten ein zureichender Grund für die längere Bearbeitungszeit gegeben.

III.

Mit Beschluss vom 28. November 2014 setzte das Gericht das Verfahren auf Antrag der Beklagten gemäß § 75 Satz 3 VwGO aus und gab der Beklagten auf, die streitgegenständlichen Anträge bis2. Februar 2015 zu verbescheiden.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte das Karrierecenter der Bundeswehr den Antrag auf Kostenübernahme für eine Kameraausrüstung vom 20. März 2013 ab. Kosten könnten lediglich im Rahmen einer geförderten Bildungsmaßnahme übernommen werden. Die Klägerin habe angegeben, dass sie die Kameraausrüstung für eine ab August 2013 geplante Ausbildung zur Fotografin erworben habe. Der Kauf der Kamera sei im September 2012 erfolgt, weshalb kaum mehr ein zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten Ausbildung im August 2013 erkennbar sei. Des Weiteren habe die Klägerin sich nicht dazu geäußert, ob sie sich derzeit tatsächlich in einer Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation befinde. Aufgrund des bisherigen Schriftverkehrs und der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass sie die im Antrag bezeichnete Ausbildung zur Fotografin nicht durchführe. Für eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation wäre die begehrte Kameraausrüstung keine notwendige Anschaffung und somit nicht förderfähig. Im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, hier als Fotografin für Tierfotografie, komme keine Förderung in Betracht, da es sich nicht um eine Bildungsmaßnahme handle. Letztlich liege bislang kein Förderantrag bezüglich einer Bildungsmaßnahme i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV vor, so dass seitens der Beklagten keine Kostenübernahme in Frage komme.

Mit weiterem Bescheid vom 11. Dezember 2014, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, lehnte das Karrierecenter der Bundeswehr den Antrag auf Förderung von Berufsmaterial in Form einer IT-Ausstattung vom 14. Februar 2014 ab. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV werde die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen i. S. d. § 1 des Hochschulrahmengesetzes gefördert. Bei der beantragten Förderung handle es sich nicht um eine Bildungsmaßnahme, im Übrigen würde IT-Ausstattung, sofern diese im Rahmen der Förderung einer Bildungsmaßnahme anfalle, durch die Gewährung einer Pauschale für Lern- und Lernhilfsmittel abgegolten. Bislang liege kein Förderantrag bezüglich einer Bildungsmaßnahme i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV vor, so dass seitens der Beklagten keine Kostenübernahme in Frage komme.

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 20. September 2015 Widerspruch. Gleichzeitig beantragte sie hinsichtlich der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

IV.

Mit Beschluss vom 2. September 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Einen in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2015 geschlossenen Vergleich hat die Beklagte widerrufen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand der Klage sind zum einen der geltend gemachte Anspruch auf Berufsförderung für die Anschaffung einer Digitalkamera und die Rechtmäßigkeit der Ablehnung derselben mit Bescheid vom 11. Dezember 2014, zum anderen der geltend gemachte Anspruch auf Berufsförderung für die Anschaffung einer IT-Ausstattung.

Die zulässige Klage, über die ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

1. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Berufsförderung für die Anschaffung einer Digitalkamera ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

1.1 Zwar ist die Verpflichtungsklage nicht statthaft, da sich der geltend gemachte Anspruch vor Klageerhebung erledigt hat. Ein Anspruch auf Berufsförderung nach § 5 SVG kann nur in Bezug auf eine konkret beabsichtigte Berufsausbildung bestehen. In Bezug auf die im August 2013 beabsichtigte Ausbildung zur Fotografin hat sich der geltend gemachte Förderanspruch jedoch durch Zeitablauf erledigt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin geltend macht, die Kostenübernahme für die Digitalkamera auch im Hinblick auf das angemeldete Gewerbe als „Fotografin für Tierfotografie“ zu begehren. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Bildungsmaßnahme i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (BföV) vom 13. August 2015 (FNA 53-4-19), sondern um eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Dafür, dass es sich dennoch um eine Ausbildungsmaßnahme handeln könnte, hat die Klägerin nichts vorgetragen; derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Ausbildungsvertrag hierfür wurde nicht vorgelegt.

Die Klägerin hat ihre Verpflichtungsklage jedoch in der mündlichen Verhandlung in nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2, 3 ZPO zulässiger Weise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (in rechtsähnlicher Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 VwGO) mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihres Förderantrags durch den Bescheid vom 11. Dezember 2014 umgestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig, da die Klägerin insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung aufgrund einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr geltend machen kann. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass sie die Ausbildung zur Fotografin noch durchführen würde, wenn gerichtlich festgestellt würde, dass sie einen Rechtsanspruch auf entsprechende Berufsförderung hat.

1.2 Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet, weil die Ablehnung der Berufsförderung für die Anschaffung der Digitalkamera mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SVG haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, auf Antrag Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Es handelt sich dabei um eine besondere Versorgungsmaßnahme, auf die der von den genannten Vorschriften erfasste Personenkreis einen konkret-individuellen Rechtsanspruch hat (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 5.5.1995 - 2 C 10/94 - juris Rn. 16; U. v. 5.10.1979 - 6 C 63.78 - Buchholz 238.41 § 5 SVG Nr. 3). Konkretisiert wird dieser Förderanspruch durch die Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung, BföV - FNA 53-4-19), welche u. a. die formellen und materiellen Voraussetzungen der Berufsbildungsförderung (Fördervoraussetzungen) festlegt.

Im vorliegenden Falle fehlt es bereits an den formellen Fördervoraussetzungen des § 17 BföV, weshalb offen bleiben kann, ob es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Fotografin überhaupt um eine in materieller Hinsicht förderfähige Ausbildungsmaßnahme handelt. Denn es fehlt bereits an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Kamera am 28. September 2012 und dem geplanten Beginn der Bildungsmaßnahme im August 2013. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BföV ist der Antrag auf Förderung der beruflichen Bildung grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme der beruflichen Bildung zu stellen. Daraus folgt, dass zwischen der Antragstellung und der Durchführung der beantragten Bildungsmaßnahme bzw. der Anschaffung von Arbeits- oder Lernhilfsmitteln ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Denn die Anschaffung von bestimmten Ausstattungsgegenständen, die auch privat verwendet werden können, ist grundsätzlich nicht vom Förderanspruch nach § 5 SVG erfasst. Nach dem die gesamte öffentliche Verwaltung beherrschenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 7 BHO) kann nur die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangt werden, die zur Erreichung des Ausbildungszieles unabweisbar notwendig sind (BVerwG, U. v. 5.10.1979 - 6 C 63.78 - Buchholz 238.41 § 5 SVG Nr. 3). Zur Vermeidung von Missbräuchen ist deshalb bei der Anschaffung von Arbeits- oder Lernhilfsmitteln grundsätzlich zu fordern, dass die Förderung vor Anschaffung des Lernhilfsmittels beantragt wird. Da es sich bei einer Digitalkamera - auch in der hier vorliegenden Preisklasse - um einen auch für die rein private Verwendung geeigneten und bestimmten Gegenstand handelt, ist die Gefahr eines Missbrauchs der Berufsförderung zur Anschaffung eines privat genutzten Gegenstandes hier besonders hoch. Im vorliegenden Falle, in dem die Digitalkamera etwa ein Jahr vor dem geplanten Beginn der Bildungsmaßnahme angeschafft wurde, ist nicht objektiv feststellbar, ob diese (zumindest auch) Ausbildungszwecken und nicht (allein) dem privaten Gebrauch der Klägerin diente. Unter diesen Umständen kann die Anschaffung des Gegenstandes vor Bewilligung der entsprechenden Förderung als Lernhilfsmittel deshalb nicht als förderfähig angesehen werden.

2. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Förderung der Anschaffung der IT-Ausstattung ist die Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung im Wege der Berufsbildungsförderung, weshalb der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.1 Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der Sachentscheidungsvoraussetzung des ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war das Vorverfahren nicht gemäß § 75 Satz 1 VwGO wegen der erhobenen Untätigkeitsklage entbehrlich, weil die Beklagte innerhalb der vom Gericht gesetzten Nachfrist gemäß § 75 Satz 3 VwGO den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid erlassen hat. In diesem Falle entfällt die Vergünstigung des § 75 Satz 1 VwGO, d. h. ein erforderliches Widerspruchsverfahren muss durchgeführt werden (BVerwG, U. v. 23.3.1973 - IV C 2/71 - juris; Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, § 75 Rn. 24; Eyermann/Rennert, § 75 Rn. 17, 14). Denn der Sinn und Zweck der Regelung in § 75 Satz 1 VwGO besteht lediglich darin, den Kläger von der Prüfung zu entbinden, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Behörde vorgelegen hat (BVerwG, U. v. 23.3.1973 - IV C 2/71 - juris; Weides/Bertrams NVwZ 1988, 673/678). Die Klageerhebung schließt in diesen Fällen jedoch bereits den Widerspruch ein (BVerwG a. a. O.; Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch a. a. O.; Weides/Bertrams a. a. O.). Die am 29. September 2014 erhobene Untätigkeitsklage, mit der die Klägerin nicht lediglich die Verbescheidung ihres Antrags, sondern die Bewilligung der beantragten Förderung begehrt, schließt somit die Erhebung des Widerspruchs ein. Auf den mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 18. September 2015 ausdrücklich eingelegten Widerspruch kommt es daher nicht an. Da die Beklagte über den Widerspruch nicht innerhalb angemessener Frist (nach Erlass des Ausgangsbescheides) entschieden hat, ist die Klage nunmehr nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig; dass das Gericht der Beklagten keine erneute Frist nach § 75 Satz 3 VwGO zur Entscheidung über den Widerspruch gesetzt hat, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, da ihr Rechtsschutz ansonsten unzulässig verzögert würde (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1987 - 4 C 30/86 - juris; Weides/Bertrams a. a. O. m. w. N.).

2.2 Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der beantragten Förderung der IT-Ausstattung fehlt es bereits an den formellen Fördervoraussetzungen nach § 17 BföV, weil die Klägerin trotz entsprechender Hinweise des BFD die zur Überprüfung des Vorliegens der materiellen Fördervoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat.

Die Förderung setzt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BföV einen schriftlichen Antrag voraus, der nach Satz 2 derselben Vorschrift vor Beginn der Maßnahme der beruflichen Bildung zu stellen ist. Der Antrag muss u. a. nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BföV das Berufsbildungsziel enthalten und soll außerdem - abgesehen von den Fällen des § 16 Abs. 5 BföV - über den Zeitraum der erstrebten Bildungsmaßnahme sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung Auskunft geben. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BföV haben die Förderungsberechtigten die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Im vorliegenden Falle wäre zur Nachprüfung des Vorliegens der materiellen Fördervoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV zumindest die Vorlage eines Ausbildungsvertrags gemäß §§ 10 ff. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie eines Ausbildungsplans erforderlich gewesen. Diese Unterlagen hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des BFD innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vorgelegt.

Im Rahmen der Berufungsbildungsförderung nach § 5 SVG förderfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art (§ 4 Abs. 1 BföV). Gefördert werden gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen i. S. d. § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Die Klägerin beantragt die Berufsbildungsförderung für die Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Sie macht geltend, diese Ausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit auszuüben. Die Voraussetzungen des Vorliegens einer Bildungsmaßnahme i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BföV hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen.

Zwar ist eine förderfähige Berufsbildungsmaßnahme im Rahmen einer Berufstätigkeit nicht ausgeschlossen, was bereits aus der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 BföV folgt. Dort wird die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit - in der Vorschrift näher bezeichneten - Angehörigen beruhen, grundsätzlich ausgeschlossen. Aus dieser Regelung folgt, dass bei Nichtvorliegen der Ausschlussvoraussetzungen eine Maßnahme der beruflichen Bildung in einem Betrieb nicht grundsätzlich von der Förderfähigkeit ausgeschlossen ist. Es folgt jedoch aus einem Rückschluss aus dem Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BföV - wonach Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, nicht förderfähig sind -, dass Voraussetzung einer Berufsbildungsförderung ein „pädagogisch gestalteter Lehr- und Lernprozess“ ist. Das Bundesverwaltungsgericht fordert für das Vorliegen einer Fachausbildung, dass es sich um einen „geordneten Ausbildungsgang“ handelt, der in einer Weiterbildungsstätte i. S. d. § 27 BBiG durch hierzu qualifizierte Personen i. S. d. §§ 28 ff. BBiG mit dem Ziel, eine berufsqualifizierende Berechtigung zu erwerben, durchgeführt wird. Ein „geordneter Ausbildungsgang“ kann auch in eine Berufstätigkeit eingebettet sein, sofern diese notwendiger Bestandteil oder Basis einer durch Ausbildungsvorschriften oder -pläne geregelten Weiterbildung ist (BVerwG, U. v. 5.5.1995 - 2 C 10/94 - juris Rn. 18). Bei dem von der Klägerin angestrebten Beruf der Kauffrau für Bürokommunikation handelt es sich auch um einen Ausbildungsberuf im Sinne der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation - BKKfAusbV - vom 13. Februar 1991 (BGBl I 1991, 436), einer Ausbildungsordnung i. S. d. § 25 BBiG a. F. (entspricht § 4 BBiG n. F.). Mangels Vorlage eines Ausbildungsvertrags i. S. d. §§ 10 ff. BBiG sowie eines entsprechenden Ausbildungsplanes ist jedoch nicht überprüfbar, ob es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Berufstätigkeit um eine solche Berufsausbildung handelt.

3. Neben der Verpflichtungsklage auf Gewährung von Berufsbildungsförderung für die Anschaffung der IT-Ausstattung ist eine allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 43 VwGO nicht zulässig. Die Klägerin kann ihren Rechtsanspruch auf Berufsförderung für eine konkrete (Aus-)Bildungsmaßnahme im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen, so dass einer Feststellungsklage deren Nachrangigkeit (Subsidiarität) nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht. Ein über dieses Begehren hinausgehendes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nicht vor.

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens Az.: W 1 K 14.986 auf 6.078,58 Euro, für die Zeit nach der Abtrennung auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2, 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Dez. 2015 - W 1 K 14.985

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 5 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit


(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die F

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 25 Unabdingbarkeit


Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


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Hochschulrahmengesetz - HRG | § 1 Anwendungsbereich


Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 27 Eignung der Ausbildungsstätte


(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsp

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 15 Gegenstand der beruflichen Bildung


(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des §

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung


(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Solda

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit


(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. §

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 17 Antragstellung


(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Okt. 2016 - 23 K 6893/14

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger stand als Zeitsoldat mit einer Dienstzeit von 8 Jahren im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 schied der Kläger im Dien

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(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1.
der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
2.
durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.
Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,
3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und
4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und
2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,
3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und
4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und
2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,
3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und
4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und
2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,
3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und
4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und
2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach den Umständen des Einzelfalls.

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach den Umständen des Einzelfalls.

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,
3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und
4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und
2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.

(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach den Umständen des Einzelfalls.

(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1.
der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
2.
durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.
Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.

(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach den Umständen des Einzelfalls.

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,
3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und
4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und
2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. § 17 gilt entsprechend.

(2) Nicht förderungsfähig sind

1.
Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,
2.
wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und
3.
Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.

(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.

(4) (weggefallen)

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,
3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und
4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und
2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1.
ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
2.
der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,
3.
zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und
4.
sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1.
an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.
mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.
Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1.
sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und
2.
ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.

(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. § 17 gilt entsprechend.

(2) Nicht förderungsfähig sind

1.
Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,
2.
wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und
3.
Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.

(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.

(4) (weggefallen)

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 1 K 14.986

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1322

Hauptpunkte: verfristete Klage; Wiedereinsetzung; Zweimonatsfrist für Wiedereinsetzungsantrag; Verschulden; nicht rechtskundiger Kläger; Betreuung einer lebensbedrohlich erkrankten Person

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Brühler Str. 309, 50968 Köln,

- Beklagte -

wegen Soldatenrechts (Berufsbildungsförderung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

as Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Berufskleidung, zwei Zertifizierungen im Bereich der Microsoft-Anwendung sowie einen Englischkurs durch die Beklagte im Wege der Berufsförderung nach § 5 SVG.

Der Kläger war Soldat auf Zeit bei der Beklagten (Ende der Dienstzeit 30. Juni 2013). Mit vier getrennten Bescheiden vom 29. Januar und 31. Januar 2014, dem Kläger zugestellt am 27. Februar 2014, lehnte das Karrierecenter der Bundeswehr Nürnberg, Berufsförderungsdienst - Standortteam V. - die Kostenerstattung für die Anschaffung von Berufskleidung, für die Bildungsmaßnahme Microsoft Zertifizierung 70-410a und 70-410b sowie für einen Englischkurs (Refresher Course B1) ab.

Den hiergegen per E-Mail am 26. März 2014 eingelegten Widerspruch wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2014 als unbegründet zurück.

Der Widerspruchsbescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde dem Kläger ausweislich des Rückscheins (Blatt 84 der Akte des Widerspruchsverfahrens) am 20. August 2014 zugestellt.

II.

Mit am 29. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz vom 23. September 2014 erhob der Kläger Klage. Die beantragten Maßnahmen entsprächen sämtlich dem Berufsbild Fachinformatiker für Systemintegration, den Basisvoraussetzungen (Business English) sowie den vorgelegten geschäftlichen Rahmenbedingungen. Der Berufsförderungsdienst könne die beruflichen Bedürfnisse der einzelnen Berufe weder erfassen noch beurteilen, da zur Bewilligung weder ein Berufsbild, Ausbildungserlass oder Praxiserfahrungen zugezogen würden. Die Einhaltung von Fristen zur Beantragung von Maßnahmen innerhalb von acht Wochen sei nicht möglich, besonders wenn man im schnelllebigen Projektgeschäft mit täglich bis wöchentlich wechselnder Kundschaft und Standorten tätig sei. Eine Planung sei somit nur kurzfristig möglich. Im Gegenzug halte sich der Berufsförderungsdienst auch nicht an Fristen. Die Fördermaßnahmen nach § 4 SVG seien erst nach der zweiten Mahnung bezahlt worden. Aus der Personal- bzw. BFD-Akte des Klägers müsse hervorgehen, dass er sich als Fachinformatiker im Bereich Microsoft spezialisieren werde. Dies sei bereits durch die Maßnahmen nach § 4 SVG belegt. Trotzdem werde der Abschluss bzw. der erweiterte Ausbau dieser Fähigkeiten abgelehnt. Es stelle sich die abschließend im Gerichtsverfahren zu klärende Frage, welche Grundlage dem Karrierecenter der Bundeswehr für die Einschätzung der etwa 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, der akademischen Werdegänge und der Spezialisierungen, die die einzelnen Berufsgruppen mit sich brächten, diene. Ein Verweis auf Verwaltungsvorschriften sei unzureichend und gesetzeswidrig. Es stelle sich des Weiteren die Frage, was nach der Sichtweise des Karrierecenters der Bundeswehr förderungsfähig sei, damit ein ehemaliger Soldat auf Zeit seinen Rechtsanspruch auf Berufsförderung wahrnehmen könne, und wie dieser im Gesamtumfang des Förderungsanspruchs einzureichen sei. Weiterhin sei zu klären, welche Qualifikationen, Sachkenntnisse bzw. Ausbildung ein Verwaltungsfachangestellter für die Beurteilung von Berufen innehaben müsse.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2014 und 31. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger Berufsförderung für die Anschaffung von Berufskleidung sowie für die Bildungsmaßnahmen Microsoft Zertifizierung 70-410a, 70-410b, Refresher Course B1 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO sei durch den Kläger nicht gewahrt worden. Hilfsweise werde bezüglich der Unbegründetheit der Klage auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2014 verwiesen.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nahm der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2014 nochmals Stellung und wendete sich gegen die Behandlung der Klage als unzulässig. Das Aktenzeichen 37-66-09/1/2014-77 gelte zwar als Grundlage für die Erhebung der Klage, sei jedoch nicht der grundsätzliche Bestandteil derselben. Einer Einstellung des Verfahrens werde bis zur Klärung der in der Klage aufgeworfenen Fragen nicht entsprochen, die Klage werde bis zur Klärung auch durch mehrere Instanzen aufrechterhalten. Des Weiteren gab der Kläger zu bedenken, dass der Verdacht bzw. das Gefühl aufkomme, dass die Standortteams in unterschiedlichem Maße die Förderungen bewilligten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein ehemaliger Soldat im Zuge seiner beruflichen Wiedereingliederung sämtliche Kosten für Bildungsmaßnahmen, Fachbücher, Fahrtkosten und Ausstattung erstattet bekomme und ein anderer nicht. Auch die Bundeswehr habe mehrmals Fristen nicht eingehalten.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2015 ließ der Kläger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist beantragen.

III.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2015 begründete der Klägerbevollmächtigte den Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage verschiedener Dokumente.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO versäumt hat (1.) und ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren ist (2.).

1. Der Kläger hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO versäumt. Danach ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben; dies gilt entsprechend für die Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Der Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnungsbescheide vom 29. Januar 2014 und 31. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde, und der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) versehen war, wurde dem Kläger am 20. August 2014 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreibens mit Rückschein gemäß § 4 Abs. 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Die Monatsfrist für die Klageerhebung begann somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 21. August 2014 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 Abs. 1 BGB am Montag, den 22. September 2014, weil das eigentliche Fristende am 20. September 2014 auf einen Samstag fiel.

Die Klage, die ausweislich des Datums auf dem Schriftsatz am 23. September 2014 verfasst wurde, ist aber erst am 29. September 2014 und damit verfristet beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen.

2. Dem Kläger ist auch nicht auf seinen Antrag vom 17. September 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist ist gemäß § 60 Abs. 3 VwGO der Antrag unzulässig, außer wenn er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zwar noch innerhalb der Jahresfrist nach § 60 Abs. 3 VwGO gestellt, scheitert jedoch schon daran, dass er nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn nach dem Vortrag des Klägers und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweisen ist der schwer an Krebs erkrankte Großvater der Lebensgefährtin des Klägers, um den sich der Kläger im fraglichen Zeitraum zu kümmern hatte, am 10. Februar 2015 verstorben. Auch bei Einbeziehung eines Zeitraumes nach dem Todesfall für die Bestattungsformalitäten, die notwendig gewordenen Verwaltungsangelegenheiten und die zu bewältigende Trauerarbeit war das Hindernis jedenfalls im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits seit mehr als zwei Wochen weggefallen. Dies gilt auch dann, wenn man bereits das Schreiben des Klägers vom 19. November 2014 als Wiedereinsetzungsantrag auffasst. Denn das Gericht hat den Kläger mit Hinweisschreiben vom 17. November 2014, zugestellt am 19. November 2014, auf die versäumte Klagefrist sowie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen und ihn aufgefordert, etwaige Hinderungsgründe umgehend mitzuteilen. Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2014 zwar der Behandlung der Klage als unzulässig widersprochen und sinngemäß erläutert, dass die Ablehnungsbescheide zwar die Grundlage bzw. den Ausgangspunkt für die Klageerhebung bildeten, jedoch nicht deren grundsätzlicher Bestandteil seien, und darauf hingewiesen, dass auch die Beklagte Fristen mehrfach nicht eingehalten habe. Der Kläger hat darin aber die gegen sein Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO sprechenden Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Selbst wenn man also sein Schreiben vom 19. November 2014 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ansähe, ist der Kläger innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe nachgekommen.

Dies kann letztlich jedoch auch dahinstehen, weil der Kläger nicht ohne Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn die Fristversäumnis bei Anwendung der äußersten, vernünftigerweise noch zu erwartenden Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BVerwG, U. v. 22.5.1964 - VII C 108.63, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 33 = DÖV 1965, 350); dies ist der Fall, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Merkmal des Verschuldens beinhaltet somit ein subjektives Element (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 60 Rn. 9; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. Ergänzungslieferung 2015, § 60 Rn. 19). Es kommt deshalb darauf an, dass dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war. Der Kläger kann sich hierbei zunächst nicht darauf berufen, selbst keine Rechtskenntnisse zu besitzen, denn in dem Fall, dass dem nicht rechtskundigen Kläger eine Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, die ordnungsgemäß auf die einzuhaltende Frist hinwies, treffen diesen trotz seiner fehlenden Rechtskenntnisse besondere Sorgfaltspflichten. Der Betroffene muss sich in geeigneter, zuverlässiger Weise innerhalb der ihm mitgeteilten Rechtsbehelfsfrist informieren (Kopp/Schenke, § 60 Rn. 12; Bier in Schoch/Schneider/Bier, § 60 Rn. 33). Das Einholen juristischen Rates innerhalb der Monatsfrist war für den Kläger nicht unmöglich. Trotz der Sommer- und Urlaubszeit wäre es ihm möglich gewesen, den juristischen Rat eines Rechtsanwaltes oder einer anderen rechtskundigen und zur Rechtsberatung befugten Person einzuholen. Aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wäre selbst dies nicht zur Fristwahrung nötig gewesen, denn es hätte ein Schreiben an das Gericht genügt mit dem Hinweis, dass die Klage nur fristwahrend erhoben und nach Einholen rechtskundigen Rates noch begründet werde. Dies war dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil er, wie er in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage entsprechender Nachweise vorgetragen hat, etwa ab April 2014 und verstärkt seit Ende Juni/Anfang Juli 2014 damit beschäftigt war, für den schwer an Krebs erkrankten Großvater seiner Lebensgefährtin zu sorgen, d. h. für diesen Einkäufe zu tätigen, Behördengänge und Schriftverkehr zu erledigen und den Kranken zum Arzt bzw. in die Klinik zu begleiten. Bei allem Verständnis für die außergewöhnliche und schwierige Lebenssituation, in der sich der Kläger im fraglichen Zeitraum befand, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm - im Sinne der Rechtsprechung und Literatur zur Wiedereinsetzung - die Dinge derart „über den Kopf gewachsen“ sind, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis mehr trifft (vgl. Kopp/Schenke, § 60 Rn. 13; BVerwG, U. v. 22.5.1964 - VII C 108.63, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 33 = DÖV 1965, 350). Denn es kann nicht angenommen werden, dass es dem Kläger in der geschilderten schwierigen Situation nicht möglich war, innerhalb der laufenden Klagefrist telefonisch einen Termin bei einem Rechtsanwalt zu vereinbaren und Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, die bei normalem Verlauf der Dinge dazu geführt hätte, dass spätestens am letzten Tag der Frist per Telefax Klage erhoben hätte. Da der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren Großeltern im selben Haus lebte, wäre es sicher möglich gewesen, für die Zeit der Beratung mit einem Rechtsanwalt die Lebensgefährtin oder eine andere Person mit der Betreuung des Großvaters zu beauftragen, auch wenn - worauf der Kläger hingewiesen hat - die Großmutter an Demenz erkrankt ist und deshalb selbst der Fürsorge durch andere Personen bedarf.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift:Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.078,58 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.