Berufsförderungsverordnung - BföV | § 17 Antragstellung
Berufsförderungsverordnung - BföV | § 17 Antragstellung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach den Umständen des Einzelfalls.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. §
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb v
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/12/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 1 K 14.985
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. Dezember 2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1322
Hauptpunkte: Berufsbildungsförderung; Fortsetzungsfeststellungskl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.