Berufsförderungsverordnung - BföV | § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
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Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. § 17 gilt entsprechend.

(2) Nicht förderungsfähig sind

1.
Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,
2.
wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und
3.
Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.

(3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.

(4) (weggefallen)

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(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27
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(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige
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published on 29/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 1 K 14.985 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1322 Hauptpunkte: Berufsbildungsförderung; Fortsetzungsfeststellungskl
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(1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab...