Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30389

bei uns veröffentlicht am09.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Bevollmächtigten der Kläger im Ausgangsverfahren (Erinnerungsführerin des vorliegenden Verfahrens) wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 5. Februar 2018.

Am 12. Oktober 2016 ließen die sechs Kläger, ein Ehepaar mit vier Kindern, im Verfahren W 8 K 16.31847 gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 Klage erheben und Prozesskostenhilfe beantragen.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 bewilligte das Gericht dem Kläger zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines damaligen Bevollmächtigten. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 beantragte der vormalige Klägerbevollmächtigte eine Vergütungsfestsetzung für Prozesskostenhilfe – ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR – in Höhe von insgesamt 788,38 EUR.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 teilte die Erinnerungsführerin mit, dass der vormalige Klägerbevollmächtigte aus der Kanzlei ausgeschieden sei und die vom vormaligen Klägerbevollmächtigten bearbeiteten Mandate nunmehr von der Unterzeichnerin fortgeführt würden.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts gemäß § 55 RVG die gesetzliche Vergütung gegen die Staatskasse auf 156,19 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für die Berechnung der Verfahrensgebühr sei der Gegenstandswert maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr anzunehmen sei. Dieser sei mit Erhebung der Klage für insgesamt sechs Kläger entstanden und deshalb aus dem Gesamtgegenstandswert von 10.000,00 EUR (5.000,00 EUR + 5 x 1.000,00 EUR; vgl. § 30 Abs. 1 RVG) zu berechnen. Ebenso sei die Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zu berechnen. Da jedoch im vorliegenden Verfahren lediglich dem Kläger zu 1), nicht auch den Klägern zu 2) bis 6) Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, sei die Vergütung dementsprechend nur zu einem Sechstel gegenüber der Staatskasse festsetzungsfähig.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 im Wesentlichen wie folgt: In einem Klageverfahren würden für den ersten Antragsteller nach § 30 RVG 5.000,00 EUR festgelegt, danach für jeden weiteren 1.000,00 EUR. Die Kläger würden damit gerade nicht gleich behandelt. Da der Kläger zu 1) Erfolg gehabt habe und für ihn Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen sei, müsse ihm auch die volle Gebühr aus dem Streitwert von 5.000,00 EUR zustehen. Wäre er alleiniger Kläger, würde er auch die volle Gebühr erhalten.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und führte dazu im Wesentlichen aus (vgl. Nichtabhilfe vom 1.3.2018). Die Prozesskostenhilfegewährung stelle keine isolierte Entscheidung über den Gegenstandswert dar. Die teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe führe auch nicht zu einer Aufteilung des Streitgegenstands. Die Bemessung des Gegenstandswerts richte sich allein nach § 30 RVG. Eine Teilbewilligung bedeute eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe, weil das Gericht im Übrigen eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verneint habe. Die Rechtsauffassung stehe nicht im Widerspruch zu § 48 Abs. 1 RVG. Die Vorschrift besage lediglich, dass die Höhe des Vergütungsanspruchs vom Umfang der Beiordnung abhänge, sie gebiete jedoch keine gesonderte Berechnung des Gegenstandswerts. Die Auffassung der Klägerbevollmächtigten würde dazu führen, dass die Prozesskostenhilfe, d.h. aus der Staatskasse, die Rechtsanwaltskosten zum größten Teil für die anderen Auftraggeber mitbezahlt würden. Deshalb sei eine kopfteilige Gewährung für alle Beteiligten sachgerecht. Der „armen Partei“ solle durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe kein Nachteil entstehen; sie dürfe jedoch auch nicht besser gestellt werden als bei Beauftragung eines Wahlanwalts.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 2. März 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Erinnerungsführerin brachte mit Schriftsatz vom 4. April 2018 im Wesentlichen noch vor: Gerade die „arme Partei“ werde hier viel schlechter gestellt und quasi dafür bestraft, dass der Rest der Familie keine Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen habe. Der Unterschied in der Höhe der Beträge zeige gerade die Ungerechtigkeit dieses Vorgehens. Dem Kläger zu 1) sei in voller Höhe Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Es gebe somit keine Möglichkeit dies zu reduzieren. Wodurch solle es verfassungsrechtlich legitim sein, diese Beträge zu reduzieren, nur weil weitere Kläger ihr Recht auf Beantragung von Prozesskostenhilfe genutzt hätten? Es könne nicht sein, dass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die anderen zu Lasten des Klägers gehe, der komplett Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen habe, insbesondere da die Differenz immens sei. Dies entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akte des Ausgangsverfahrens W 8 K 16.31847 Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter des erstinstanzlichen Gerichts durch Beschluss.

Beteiligte des Erinnerungsverfahrens gegen die Vergütungsfestsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung sind nicht die Beteiligten (Kläger, Beklagte) des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern allein der beigeordnete Rechtsanwalt bzw. hier seine Rechtsnachfolgerin (Erinnerungsführerin) und die Staatskasse, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern (Erinnerungsgegnerin).

Gegen die auf § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG beruhende Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 5. Februar 2018 ist die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts – bzw. hier der Erinnerungsführerin als seiner Rechtsnachfolgerin in der Kanzlei, die die von ihm bearbeiteten Mandate fortgeführt und in dem Zusammenhang (wovon das Gericht ausgeht) auch dessen Ansprüche gegen die Staatskasse abgetreten erhalten bzw. sonst wirksam übernommen hat (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 55 Rn. 24) – nach § 56 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 und Abs. 8 RVG statthaft und auch sonst zulässig.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 wurde von der Erinnerungsführerin insoweit angegriffen, als die Urkundsbeamtin darin, die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung auf 156,19 EUR statt der beantragten 788,38 EUR festsetzte, indem sie nicht ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR den daraus zu berechnenden vollen Betrag für einen Kläger festsetzte, sondern ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR den sich daraus errechnenden Betrag auf ein Sechstel kürzte.

Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR die Vergütung zutreffend auf 156,19 EUR (= ein Sechstel von 937,13 EUR) festgesetzt. Auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Urkundsbeamtin im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 5. Februar 2018 sowie in ihrer Nichtabhilfe vom 1. März 2018 wird Bezug genommen.

Ergänzend ist noch auszuführen:

Die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts bestimmt sich nach §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Der Umfang des Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet ist (§ 48 Abs. 1 RVG).

Vorliegend ist im Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Recht ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR zugrunde gelegt worden. Denn nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GVG beträgt der Gegenstandswert im Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,00 EUR und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500,00 EUR. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person im Klageverfahren um 1.000,00 EUR und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500,00 EUR. Dementsprechend waren zutreffend einmal 5.000,00 EUR und 5 x 1.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich der Gegenstandswert für alle sechs Kläger auf insgesamt 10.000,00 EUR beläuft.

Das Gericht folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, wonach die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren aus der Staatskasse anhand eines „besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswerts“ zu ermitteln wären, also bei einer nur teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe – hier nur einem von sechs Klägern – nur einen Teil des Gesamtgegenstandswerts heranzuziehen und so zu tun, als ob nur der von der Bewilligung umfasste Teil isoliert geltend gemacht worden wäre (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3335 VV, Rn. 69 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 48 RVG, Rn. 65). Abweichend von § 30 RVG wäre nach dieser Auffassung für die Bemessung des Vergütungsanspruchs ein Gegenstandswert zu ermitteln, der dem Teil, auf den sich die bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht, im Verhältnis zum Gegenstandswert der Klage insgesamt zukommt (so VG Trier, B.v. 2.6.2014 – 6 K 1563/13.TR – juris; VG Köln, B.v. 18.10.2013 – 5 K 1903/12.A – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.8.2013 – 10a K 3448/10.A – juris; VG Kassel, B.v. 1.2.2013 – 3 O 1308/12.KS.A – juris; B.v. 2.11.2009 – 7 O 1059/09.KS.A – juris; VG Ansbach, B.v. 28.12.2011 – AN 11 M 11.30558 – juris sowie Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516; offen gelassen von BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.2425 – AGS 2017, 421).

Die vorstehende Rechtsauffassung überzeugt nicht.

Jedenfalls im asylrechtlichen Verfahren ist aufgrund der Spezialvorschrift des § 30 RVG von einem gesetzlich zwingend festgelegten Gegenstandswert auszugehen, der auch für die Vergütungsfestsetzung betreffend einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten relevant ist. Denn die Festsetzung des Gegenstandswerts selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts im Vergütungsfestsetzungsverfahren oder gar im nachfolgenden Erinnerungsverfahren scheidet nach der gesetzlichen Systematik aus (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 24.8.2017 – W 8 M 17.31825 – juris m.w.N. sowie im Ergebnis auch Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516).

Die Regelung in § 30 RVG soll gerade zu einer Vereinfachung der Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000,00 EUR (bzw. im Sofortverfahren 2.500,00 EUR) zugrunde gelegt werden, wobei sich dieser Wert bei mehreren Klägern für jede weitere Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG um 1.000,00 EUR (bzw. 500,00 EUR) erhöht. Weiter wird nicht mehr differenziert. Ein Ausnahmefall nach § 30 Abs. 2 RVG ist hier nicht zu erkennen. Ausgehend von dieser Regelung ist vorliegend ein Gegenstandswert von insgesamt 10.000,00 EUR (bzw. 5.000,00 EUR) anzusetzen, aus dem sich die Gebühren und Auslagen errechnen, welche anschließend in sachgerechter Weise im Verhältnis der erfolgreichen zu den erfolglosen Kopfteile zu ermitteln, hier also zu sechsteln ist, weil von der für insgesamt sechs Personen beantragten Prozesskostenhilfe nur einer Person Prozesskostenhilfe gewährt wurde (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bln-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73; VG Würzburg, B.v. 5.4.2013 – W 1 M 12.30281 – juris; VG Regensburg, B.v. 21.2.2012 – RN 5 M 12.30005 – juris).

Vorliegend war von einem einheitlichen Gesamtgegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR auszugehen, weil es sich bei der Konstellation des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG mit der entsprechenden Erhöhung des Gegenstandswerts je nach Anzahl der beteiligten Personen gleichwohl nur um den Fall des Vorliegens einer Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG handelt, obwohl mehrere Auftraggeber den Auftrag erteilt haben. Liegt nur eine Angelegenheit vor, entstehen die Gebühren auch im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe nur einmal (Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, § 44 RVG Rn. 71 – zitiert nach juris). Vertritt ein Rechtsanwalt in Prozesskostenhilfeverfahren mehrere Kläger, wird aber nur einem davon Prozesskostenhilfe bewilligt, kann er gegen die Staatskasse nur den nach Kopfteilen berechneten Anteil der Gesamtvergütung geltend machen, der ihm – unter Berücksichtigung der aus dem gesamten Gegenstandswert ermittelten erhöhten Gebühr – gegen alle Kläger zugestanden hätte, hier ein Sechstel der erhöhten Gesamtgebühr (so explizit Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 7 Rn. 19).

Auch nach der gesetzlichen Systematik ist von einem – hier nach § 30 RVG vorgegebenen – einheitlichen Streitwert auszugehen. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet ist bzw. auch insoweit die Prozesskostenhilfe in dieser einen Angelegenheit abgelehnt worden ist. Der Beiordnungs- und Bestellungsbeschluss ist bindend für das nachfolgende Vergütungsfestsetzungsverfahren (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 55 Rn. 10, 17 und 51; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrens-kostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 55 RVG Rn. 14 ff. – zitiert nach juris). Auch im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend vom nach § 30 RVG gesetzlich vorgegebenen Streitwert die richtigen Beträge ermittelt hat und ob bestimmte Gebühren angefallen sind oder nicht.

Selbst wenn die vorstehende Lösung zu einem geringeren Vergütungsanspruch für den Rechtsanwalt führt, als nach der Gegenauffassung, bleibt festzuhalten, dass es ausgehend von den eindeutigen Regelungen zum Gegenstandswert in § 30 RVG im Asylverfahren nicht Sache des Urkundsbeamten oder des Gerichts im Erinnerungsverfahren ist sich über das Gesetz hinwegzusetzen. Eventuelle Änderungen bleiben vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. auch Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516). Von der gesetzlichen Regelung kann nicht abgewichen werden, selbst wenn sich die Erinnerungsführerin durch diese Auslegung „bestraft“ fühlt (vgl. auch Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516).

Selbst wenn der Erinnerungsführerin zuzugestehen ist, dass die Differenz zwischen den unterschiedlichen Berechnungsweisen „immens“ ist und der Rechtsanwalt so nur einen „extrem geringen Teil“ erstattet bekommt, sieht das Gericht keine durchgreifenden „Wertungswidersprüche“ (vgl. dazu Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten). Vielmehr ist von den gesetzlichen Regelungen in § 30 RVG auszugehen und von der Annahme nur einer Angelegenheit, selbst bei sechs Klägern. Erhält von sechs Klägern nur einer Prozesskostenhilfe bewilligt und wird fünf Klägern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, erscheint es dem Gericht nach der vorliegenden Gesetzeslage sachgerecht, die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung entsprechend auf ein Sechstel von dem festzusetzen, als wenn allen sechs Klägern Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (so auch OVG Bln-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73). Die Reduzierung um 5/6 ist die Konsequenz aus der bindenden Vorgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses, der einem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährte und bei den fünf weiteren Klägern dies ausdrücklich ablehnte. Im Übrigen entspricht die vorliegende Lösung auch der Systematik des Kostenrechts bei teilweisem Unterliegen bzw. Obsiegen. Auch in diesem Fall wird kein gesonderter Teilgegenstandswert bzw. -streitwert ermittelt. Vielmehr wird von dem erhöhten Gesamtgegenstandswert bzw. -streitwert ausgegangen und die Gebühr nach Kopfteilen berechnet.

Die vorstehende Lösung ist auch deshalb sachgerecht, weil so die einzelnen sechs Kläger – auch im Hinblick auf die Kostenerstattung von der Staatskasse – gleich behandelt werden. Denn andernfalls – und darauf hat die Urkundsbeamtin zu Recht hingewiesen – würde von den Gesamtkosten der größte Teil von der Staatskasse mitgezahlt, obwohl fünf von sechs Klägern keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Die einzelnen Kläger sind untereinander gleichwertig, zumal auch vom Zufall abhängt, welcher von sechs Klägern an welcher Stelle genannt wird. Eine Besserstellung soll einer Partei durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe – auch in Relation zu seinen Streitgenossen – nicht entstehen.

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (Kießling in Mayer/Kroiß, RVG 7. Aufl. 2018, § 56 Rn. 19). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Ebenso bedarf es keiner förmlichen Festsetzung eines Streitwerts (Gegenstandswerts).

Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass es davon ausgeht, dass der vorliegende Beschluss aufgrund der Spezialregelung in § 80 AsylG trotz der Bestimmung in § 1 Abs. 3 RVG unanfechtbar ist, obwohl dies strittig ist (wie hier: VGH BW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – ESVGH 67, 250; BayVGH, B.v. 22.5.2013 – 8 C 13.30078 – AGS 2013, 290; a. A.: OVG Bln-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73; offen gelassen: HessVGH, B.v. 16.1.2018 – 4 E 805/17.A – AuAS 2018, 55).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts


(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

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Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 30


(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung z

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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Tenor

I. Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 werden aufgehoben, soweit sie sich auf den Kläger zu 1) beziehen.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger zu 1) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 17/18 und die Beklagte 1/18. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben im Jahr 2010 in Frankreich ein und betrieben dort erfolglos ein Asylverfahren (Ablehnung des Asylantrags durch Office français de protection des réfugiés et apatrides vom 26.3.2012; Klage abweisendes Urteil des Cour national de droit d’asile vom 5.7.2013). Im November 2013 reisten sie nach Thailand aus. Im September 2014 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Oktober 2014 Asylantrag. Zur Begründung brachte der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, er sei am 27. Januar 2013 in Frankreich getauft worden, nachdem er einige Zeit zuvor gemeinsam mit Christen erfolgreich für die Genesung seiner damals schwangeren Ehefrau sowie seiner kranken Enkelin gebetet habe. Weiterhin habe er im Iran und in Frankreich an Demonstrationen gegen den Iran teilgenommen. Seine Asylgründe gälten auch für seine Kinder. Die Klägerin zu 2) gab an, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Mit Bescheid vom 28. September 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei den Anträgen um Zweitanträge im Sinn des § 71a AsylG. Die Kläger hätten in Frankreich, einem sicheren Drittstaat, Asylanträge gestellt, die negativ beschieden worden seien. Die Taufe als Wiederaufgreifensgrund sei nicht fristgerecht vorgetragen worden nach § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG. Die Konversion des Klägers zu 1) stehe der Abschiebung nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Es sei schon nicht ersichtlich, ob die Konversion des Klägers zu 1) im Iran bekannt sei. Wegen eines formalen Glaubensübertritts seien keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten.

Am 12. Oktober 2016 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016, übersandt am 5. Oktober 2016, Gesch.-Z: ...-439, wird aufgehoben.

Hilfsweise wurde weiter beantragt,

unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 28. September 2016 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen, § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG sei europarechtswidrig. Die unmittelbar anwendbare Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) erwähne keine solche Dreimonatsfrist.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 ließen die Kläger - unter Vorlage einer Bescheinigung der Baptistengemeinde Aschaffenburg vom 21. Mai 2017 - weiter vorbringen, aufgrund der Konversion des Klägers zu 1) lägen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Allein dadurch, dass er evangelikaler Christ sei und diesen Glauben im Iran weiterausüben möchte, sowie durch die Kontaktaufnahme zu anderen Christen, sei es übers Internet oder persönlich, sei er konkret gefährdet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 ordnete das Gericht im Sofortverfahren W 6 S. 16.31848 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers zu 1) gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Iran an. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Weiter gewährte das Gericht dem Kläger zu 1) mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten, soweit dadurch keine weiteren Kosten entstehen als durch die Bevollmächtigung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2017 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 aufzuheben;

hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Das Gericht hörte den Kläger zu 1) informatorisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Sofortverfahrens (W 6 S. 16.31848) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur teilweise - wie tenoriert - begründet.

Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris) betreffend die Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 ist unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klage ist jedoch, bezogen auf den Kläger zu 1), im Hilfsantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten. Denn der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte hatte im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unzulässig sind. Darauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Denn das Asylerstverfahren wurde für die Kläger mit einer negativen Sachentscheidung in Frankreich abgeschlossen und damit ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Das Bundesamt ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71a Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und die Zweitanträge damit unzulässig sind.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags in einem sicheren Drittstaat erneut einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ist grundsätzlich für jeden selbständigen Wiederaufgreifensgrund eigenständig zu prüfen (BVerwG, U.v. 13.5.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 139). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei (ggf. sich prozesshaft entwickelnden) Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt kann diese Frist erneut in Lauf gesetzt werden (BVerwG, U.v. 13.5.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 142 und 226). Nicht erforderlich ist, dass die Tatsachen rechtlich zutreffend bereits als Gründe für ein Wiederaufgreifen erfasst bzw. interpretiert werden. Aber selbst bei anderer Sichtweise genügt nicht das behauptete Nichterkennen der Relevanz bzw. die behauptete Unklarheit der Relevanz (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 71 AsylG, Rn. 21; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 285 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 80 ff., 90). Bei der Antragstellung müssen substantiiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln, sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 41 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 224 ff.). Hinsichtlich § 51 Abs. 2 VwVfG ist dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, bei den zuständigen Stellen vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich - auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist - bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er schon im ersten bzw. in früheren Verfahren gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann (Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 204). Liegt ein Grund dafür vor, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, findet eine erneute Prüfung des Asylbegehrens in der Sache selbst statt, wobei grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Insofern steht die Rechtskraft eines früheren verwaltungsgerichtlichen Urteils der erneuten sachlichen Prüfung des Asylbegehrens nicht entgegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das mit einem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren ohne Rücksicht auf den vorgebrachten Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall in vollem Umfang einer erneuten Sachprüfung unterzogen werden müsste. Vielmehr besteht die Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur insoweit, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht. Wird ein Asylbegehren auf mehrere selbständige Asylgründe gestützt, betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Asylgrunds einer erneuten Sachprüfung (BVerwG, B.v. 5.8.1987 - 9 B 318/86 - Buchholz 402.25, § 14 AsylG Nr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 35 ff.).

Den Klägern ist es nicht gelungen, die vorliegend genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vorgetragenen Vorfälle im Iran als auch hinsichtlich der Teilnahme an Protesten gegen den Iran in Frankreich und der Taufe des Klägers zu 1) in Frankreich.

Hinsichtlich der Vorfluchtgeschichte im Iran wurden schon keine geänderte Sach- oder Rechtslage bzw. keine neuen Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG angeführt. Es fehlt insoweit bereits an einer schlüssigen Substanziierung eines Wiederaufgreifensgrundes.

Bezüglich der vorgetragenen Teilnahme der Kläger an Protesten gegen den Iran in Frankreich fehlt es vorliegend ebenfalls schon an der schlüssigen Substantiierung eines Wiederaufgreifensgrundes. Im Verlauf des gesamten Verfahrens wurden die vagen Angaben zur Teilnahme an einer Demonstration, einem Protestmarsch und mehreren Reden nicht näher substanziiert. Insoweit wurde weder schlüssig dargelegt, noch ist sonst erkennbar, dass diese Handlungen als exilpolitische Tätigkeit von Relevanz für die Zweitanträge der Kläger sind. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen, oder nicht. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran hineinwirkenden Regimegegner erscheinen lässt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.7.2013 - 14 ZB 13.30084 - juris; B.v. 25.1.2013 - 14 ZB 12.30326 - juris; B.v. 15.1.2013 - 14 ZB 12.30220 - juris; B.v. 7.12.2012 - 14 ZB 12.30385 - juris; sowie etwa VG Würzburg, U.v. 26.8.2015 - W 6 K 15.30206 - juris; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 20.4.2016 - B 3 K 15.30486 - juris). Ein solches besonderes Hervortreten der Kläger ist vorliegend weder schlüssig dargelegt, noch ist es sonst ersichtlich.

Weiterhin wurde hinsichtlich aller drei Komplexe die Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Des Weiteren ist den Klägern auch ein Verschulden vorzuwerfen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), weil sie ihre Gründe nicht schon in Frankreich im dort laufenden Verfahren geltend gemacht haben.

Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung auf wiederholte Nachfrage des Gerichts, warum er seine Konversion nicht schon im Verfahren in Frankreich geltend gemacht hat, insbesondere im dortigen Gerichtsverfahren, das erst mit Urteil vom 5. Juli 2013 endete, nur ausweichend geantwortet bzw. ist, wie auch sonst im gerichtlichen Verfahren, eine diesbezügliche Erklärung schuldig geblieben.

Mit Blick auf die Vorfluchtgeschichte ist bereits nicht erkennbar, in welcher Form und seit wann neue Sach-/Rechtsumstände bzw. Beweismittel vorhanden sein sollen.

Bezüglich der Teilnahme an Protesten gegen den Iran in Frankreich hatten die Kläger bereits mit der entsprechenden Teilnahme und damit deutlich über drei Monate vor der Stellung der Zweitanträge positive Kenntnis von dem neuen Sachverhalt.

Mit Blick auf die vorgetragene Konversion des Klägers zu 1) ist insbesondere von der Taufe am 27. Januar 2013 als relevantem Datum und damit von einer Verfristung auszugehen. Denn bei gerade sich fließend entwickelten dauerhaften Sachverhalt wie hier bei der Religionskonversion ist unter anderem maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.2.2010 - 6 A 1389/09.A - Asylmagazin 2010, 120). Es ist auch nachher kein weiterer Qualitätssprung eingetreten, insbesondere in den letzten drei Monaten vor Antragstellung bzw. während des Laufs des Behörden- oder Gerichtsverfahrens. Denn dafür wäre erforderlich, dass nun eine qualitativ neue Bewertung möglich erscheint. Voraussetzung wäre, dass weitere mit den bisherigen nicht mehr vergleichbaren Aktivitäten entwickelt werden. Die auf die Taufe indes folgenden christlichen Aktivitäten, wie Besuch von Gottesdiensten und weiteren kirchlichen Veranstaltungen, dienten hingegen der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens, ohne dass sie einen neuen Fristbeginn begründeten. Der entscheidende Qualitätsumschwung ist schon zuvor gerade mit der Taufe erfolgt.

Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts über die jeweilige Kenntnis hinaus darauf abstellt, dass der Kläger in groben Umrissen die mögliche Relevanz der Tatsache für das Asylverfahren erkannt haben muss, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer Plausibilisierung des Nichterkennens der Relevanz.

Das Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht europarechtswidrig. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) eine zeitliche Präklusion nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben, konkret Art. 42 Verfahrensrichtlinie, entspricht und die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015 nicht mehr angewendet werden darf (so Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand April 2016, § 71, Rn. 283; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 85). Jedoch überzeugt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Zum einen ist § 51 Abs. 3 VwVfG weiterhin geltendes Recht. Zum anderen lässt Art. 42 RL 2013/32/EU ebenso wie schon die Vorgängerregelung entsprechende innerstaatliche Regelungen zu. Aus der Entstehungsgeschichte folgt jedenfalls nicht zwingend Gegenteiliges, weil die Aufzählung wie früher beispielhaft ist und die nicht näher begründete Streichung der betreffenden Passage auch daran liegen könnte, dass es ohne ausdrückliche Nennung gerade den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben kann, entsprechende Regeln ein- und fortzuführen. Abgesehen davon galt die alte Rechtslage auch nach der Gegenmeinung bis zum Ende der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015. Bis dahin war die Präklusion vorliegend längst eingetreten. Wenn die Dreimonatsfrist nunmehr nicht mehr gelten sollte, kann es mit Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht dazu führen, dass sämtliche in der Vergangenheit liegenden und längst abgeschlossenen Verfahren wieder aufgerollt werden könnten (vgl. auch VG Oldenburg, B.v. 16.3.2017 - 3 B 1322/17 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 5.1.2017 - A 6 K 7295/16 - juris sowie schon VG Würzburg, B.v. 29.6.2016 - W 6 K 16.30358).

Auch war die Frist von drei Monaten nicht erst nach der Einreise der Kläger in Deutschland in Lauf zu setzen. Wohl wird teilweise vertreten, dass der Lauf der Dreimonatsfrist erst nach der Einreise aus dem Ausland beginnen könne (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 71 Rn. 21; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a Rn. 11). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Dreimonatsfrist jedenfalls während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits dort durchaus durch entsprechende Kenntnis eines neuen Beweismittels bzw. neuer Sach-/Rechtsumstände in Lauf gesetzt werden kann. Nach Art. 40 ff. Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) muss es Asylsuchenden in allen Mitglieds-staaten der Europäischen Union möglich sein, erst später bekannt gewordene bzw. entstandene neue Beweismittel/Sachverhalte geltend zu machen. Mit dieser Möglichkeit korrespondiert jedoch auch die Obliegenheit der Asylsuchenden neue Beweismittel/Sachverhalte zeitnah nach ihrem Entstehen/Bekanntwerden gegenüber den zuständigen Stellen anzuführen. Es kann weder im Interesse der Asylsuchenden liegen, noch des Mitglieds-staates, in dem sich der Asylsuchende zu dessen Zeitpunkt aufhält, noch im Interesse der effizienten Ausgestaltung und Durchführung der einschlägigen Asylvorschriften, wenn die Kläger auf entsprechende Ausführungen zu einem neuen Beweismittel bzw. zu neuen Sach-/Rechtsumständen in einem Mitgliedstaat verzichten, um dann erst später (gegebenenfalls nach einer zwischenzeitlichen Ausreise aus der Europäischen Union) in einem anderen Mitgliedstaat unter Berufung auf diese bereits zuvor bekannten Beweismittel bzw. Sach-/Rechtsumstände ein weiteres Asylverfahren einzuleiten. Entsprechend hätten die Kläger ihre Ausführungen gerade hinsichtlich ihrer Teilnahme an Protesten gegen den Iran in Frankreich und der Taufe des Klägers zu 1) bereits in Frankreich geltend machen können und müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan haben, haben sie sich eigenverantwortlich dem Risiko ausgesetzt, dass ihr Vorbringen in Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit einer entsprechenden Fristenregelung Gebrauch gemacht haben, als verspätet nicht weiter berücksichtigt wird.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Erforderlichkeit der Einhaltung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Rahmen des § 71a AsylG auch nicht sonst europarechtswidrig ist. Angesichts der Regelung in § 40 der Verfahrensrichtlinie ist insbesondere ein dahingehender Umkehrschluss für den Zweitantrag aus den Regelungen für den Folgeantrag nicht zwingend geboten; vielmehr sind diese Regelungen entsprechend auf den Zweitantrag als Sonderform des Folgeantrags anzuwenden. Dafür sprechen die grundsätzliche Systematik sowie Sinn und Zweck der europarechtlichen Regelungen, weil prinzipiell nur ein Mitgliedsstaat für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes zuständig sein soll und die Voraussetzungen nur einmal geprüft werden sollen, soweit nicht neue Erkenntnisse hinzutreten. Andernfalls würde der Kläger bevorzugt, der anstatt einen (weiteren) Folgeantrag in den selben Mitgliedsstaat zu stellen, in dem auch der Erstantrag gestellt wurde (hier: Frankreich), diesen Mitgliedsstaat verlässt und einen anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) erneut einen Antrag stellt, der abermals umfassend geprüft werden müsste. Im Ergebnis bestehen gegen die mitgliedsstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts jedenfalls keine grundsätzlichen unionsrechtlichen Bedenken (offen gelassen vom BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - InfAuslR 2017, 162).

Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet.

Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger zu 1) - anders als die Kläger zu 2) bis 5), die nicht konvertiert sind - in seinen Rechten. Denn der Kläger zu 1) - im Folgenden: Kläger - hat Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris).

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK. Denn unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen besteht zurzeit im Iran eine konkrete Gefahr für konvertierte Christen, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Der Begriff der tatsächlichen Gefahr bzw. eines ernsthaften Risikos in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vergleichbar (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Erniedrigende oder unmenschliche Maßnahmen sind aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten; stichhaltige Gründe für die Annahme des Realrisikos einer solchen Misshandlung sind gegeben. An der Feststellung der drohenden Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Aufgrund der aktuellen Lage besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.7.2014 - W 6 K 14.30301 - juris m.w.N.) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207; U.v. 23.10.2007 - 14 B 06.30315; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A; U.v. 30.7.2009 - 5 A 982/07.A; HessVGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A; SächsOVG, U.v. 13.11.2008 - A 1 B 550/07; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 - 1 A 222/07 - alle juris jeweils mit weiteren Nachweisen; kritischer OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 9.6.2011 - 13 A 947/10.A - juris in einem gesondert gelagerten Einzelfall) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Anerkennungsrichtlinie), wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, B.v. 11.2.2013 - 6 A 2279/12.Z.A; B.v. 23.2.2010 - 6 A 2067/08.A; U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08 A - alle juris).

Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 - 6 A 1867/07.A - juris, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 - 6 A 1867/07.A - allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart - U.v. 30.6.2008 - A 11 K 1623/08; VG Hamburg - U.v. 24.4.2008 - 10 A 291/07 - jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufentG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK - alle juris).

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 sowie OVG NRW, B.v. 20.1.2016 - 13 A 1868/15.A - juris; BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris; B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - NVwZ-RR 2015, 677; NdsOVG, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - KuR 2014, 263; VGH BW, B.v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - NVwZ-RR 2014, 576), wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen (Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).

Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum.

Der Kläger hat glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Der Kläger schilderte glaubhaft, im Iran als Moslem geboren und als Moslem gelebt zu haben. Er berichtete ausführlich von den näheren Umständen seines Glaubenswechsels in Frankreich im Zusammenhang mit der schweren Erkrankung seiner Frau während der Schwangerschaft. Zu diesem Zeitpunkt seien zufälligerweise Zeugen Jehovas zu ihm gekommen und hätten mit ihm über das Christentum gesprochen. Er habe auch eine Bibel erhalten. Er beschrieb weiter ausführlich wie er Kontakt zu einem iranisch sprechenden protestantischen Pfarrer in Paris erhielt, der seine Fragen beantwortete und ihm half. Der Kläger gab dabei ehrlich an, zunächst nicht in die Bibel geschaut zu haben und erst nach und nach Interesse gefunden zu haben. Es habe einige Monate gedauert und auch heute noch befinde er sich auf der Hälfte des Weges und wolle noch viel lernen. Er habe vor der Taufe noch Fragen stellen und sich sicher sein wollen. Es habe acht bis neun Monate bis zur Taufe gedauert. Er habe festgestellt, dass es nicht so einfach sei zu konvertieren und die Religion zu wechseln wie ein Hemd. Er habe sich dann aber in vollem Bewusstsein zum Religionswechsel entschieden. Er sei sich klar gewesen, nicht mehr beim Islam bleiben zu wollen, aber es habe noch einige Zeit gedauert, bis er sich habe protestantisch taufen lassen. Der Kläger beschrieb die Wassertaufe, bei der er mit dem ganzen Körper eingetaucht sei. Er gab ehrlich an, erst im Nachhinein die nähere Bedeutung der Taufe erfahren zu haben. Er erläuterte die Bedeutung der Taufe mit einem Bild, wonach man Schuld und Sünden auf sich geladen habe und nach dem Eintauchen ins Wasser wieder auferstehe wie Jesus Christus. Der Kläger schilderte weiter seine Aktivitäten hier in Deutschland in der Baptistengemeinde mit dem Besuch der Gottesdienste und der Hauskreise. Er gab schließlich auch an, dass er seine Töchter christlich erziehe, wenn er ihnen auch die freie Entscheidung über Religion lassen wolle. Des Weiteren äußere er sich im Internet über das Christentum.

Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. Der Kläger erklärte glaubhaft, dass er missioniert habe, insbesondere werbe er bei seiner Familie und seinem Bruder für das Christentum. Seine Frau und seine Kinder seien noch nicht konvertiert, aber sie würden sich in letzter Zeit vermehrt für das Christentum interessieren, ebenso seinen Bruder. Er habe auch teilweise schon Erfolg gehabt, manche hätten dann an das Christentum geglaubt; wieder andere hätten ihn aber nicht ernst genommen. Er habe des Weiteren seiner Mutter von der Konversion berichtet. Die Mutter habe ihn erst gefragt, warum er ungläubig geworden sei. Schließlich habe sie sinngemäß geäußert, jeder solle seinen Weg gehen, es sei egal, was er mache. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbetätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.

Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er - in seinen Worten und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6) - auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Der Kläger erklärte: Er habe festgestellt, dass es im Koran viele Stellen gebe, die gleich seien mit der Bibel. Er habe erkannt, dass Jesus Christus nicht nur ein Prophet, sondern ein Gott sei. Im Islam entstehe alles aus Blut, im Christentum sei alles aus Erde (Staub). Im Koran stehe, dass sie alle Knechte von Gott seien. In der Bibel stehe, dass wir alle Kinder von Gott seien. Im Koran würde auf die Rechte der Frauen verzichtet. Im Christentum gebe es keine großen Unterschiede. Jesus habe nicht alles wiederholt, was Moses gemacht habe, er habe es nur verbessert. Mohammed habe Blödsinn gemacht, Hände und Füße abgehauen und dergleichen. Die Menschen hätten von Gott das Leben bekommen. Sie hätten auch erlaubt bekommen, etwas Neues zu erschaffen. Sie seien sündenfrei gewesen. Adam und Eva hätten trotz des Verbots von Gott den Apfel vom verbotenen Baum gegessen. Adam und Eva hätten damit alles durcheinander gebracht. Sie hätten dadurch eine Sünde begangen. Gott habe sich dann von Adam und Eva distanziert. Jesus Christus helfe nun, dass die Menschen sich Gott wieder näherten. Jesus Christus sei auf die Erde gekommen. Jesus Christus habe sich durch die Kreuzigung für die Menschen geopfert. Sobald die Menschen daran glaubten, würden sie die Sünden los.

Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage sowie christliche Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das „Vater unser“. Der Kläger bezog sich zudem wiederholt auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.

Der Kläger erklärte weiter, er könnte sich nicht vorstellen, vom Christentum wieder zum Islam zurückzukehren. Er sei jetzt auf dem richtigen Weg. Wieso solle er auf den falschen Weg wieder zurückfahren oder -laufen. Weiter gab der Kläger glaubhaft an, er könne sich nicht vorstellen, bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran seine Konversion zu verheimlichen. Denn es sei im Christentum wichtig, zu lesen und zu beten; und die sozialen Kontakte seien wichtig. Das müsse man durchaus mit anderen tun. Jesus habe laut dem Matthäus-Evangelium befohlen, andere zu taufen, im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und dies weiter zu geben. Es sei ein Geschenk von Gott. Man müsse es verteilen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion - auch in Abgrenzung zum Islam - eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion ohne Not verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 14.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, juris PR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612).

Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.

Dazu tragen auch die Ausführungen seines christlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung bei. Dieser erklärte, der Kläger sei am Christentum sehr interessiert. Er könne zurzeit wegen der Überschneidung beim Sprachkurs nur unregelmäßig an einem Bibelkurs teilnehmen. Aber der Kläger gehe in den persischen Gottesdienst. Er mache sich immer Notizen. Der Kläger habe auch schon Sekundärliteratur zusätzlich zur Bibel bekommen. Er sei auch sonst sehr aktiv. Er habe eine Tochter im Iran, die habe er ebenfalls zum christlichen Glauben gebracht.

Nach alledem ist beim Kläger zu 1) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 in Nummer 2 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Des Weiteren sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreisefristbestimmung (Nr. 3 des Bundesamtsbescheides) infolge des bestehenden nationalen Abschiebungsverbotes rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit sie sich auf den Kläger zu 1) beziehen.

Schließlich war auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG (Nr. 4 des Bundesamtsbescheides) aufzuheben, soweit sie sich auf den Kläger zu 1) bezieht, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG entfallen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).

Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 6) war die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weil bei diesen im Gegensatz zum Kläger zu 1) - insbesondere mangels bereits vollzogener Religionskonversion - keine Abschiebungsverbote festzustellen waren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG gemäß dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen. Das Gericht kommt dabei zu einer Quotelung von 1/18 zu 17/18, weil von den sechs Klägern nur einer gewonnen hat, nämlich der Kläger zu 1), und der Kläger zu 1) selbst zudem nur zu einem Teil gewonnen hat, wobei das Gericht die Antragsablehnung unter Nr. 1 des Bundesamtsbescheid als doppelt so schwer gewichtet als die weiteren Nummern des Bescheides, und zwar im Verhältnis von zwei Drittel zu ein Drittel.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Tenor

Auf die vom Bezirksrevisor namens der Staatskasse erhobene Erinnerung wird die Anordnung des Urkundsbeamten vom 12. März 2014 in der Gestalt des Beschlusses vom 30. April 2014 abgeändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung aus der Landeskasse auf 221,54 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Staatskasse zu zwei Dritteln und der beigeordnete Rechtsanwalt zu einem Drittel. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach § 56 RVG statthafte Erinnerung hat nur teilweise Erfolg.

2

Der Urkundsbeamte hat der Sache nach den Antrag des der Klägerin beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG) sowohl in der ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung vom 8. April 2014 teilweise, nämlich im Umfang des festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 325,50 €, abgelehnt. Insoweit wird die Vergütungsfestsetzung vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Beschlusses vom 30. April 2014 weder vom Bezirksrevisor noch von einem der Beteiligten bzw. dem beigeordneten Rechtsanwalt angefochten, so dass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

3

Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch steht dem beigeordneten Rechtsanwalt nach §§ 45 RVG nur in Höhe von 221,54 € zu; die Vergütungsfestsetzung ist entsprechend abzuändern.

4

Der Umfang des Vergütungsanspruchs richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und der hierauf bezogenen Beiordnung (vgl. Ebert, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 48 Rn. 11, 13). Da der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nur insoweit bewilligt wurde, als sie die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt hat, besteht der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nur hinsichtlich seiner auf dieses Klageziel gerichteten anwaltlichen Tätigkeit.

5

Die Klägerin hat im vorliegenden Fall zwar in dem Umfang, in dem ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, obsiegt mit der Folge, dass die Beklagte im Urteil vom 3. Februar 2014 verpflichtet wurde, zu einem Drittel die Kosten des Verfahrens, also auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in diesem Umfang zu tragen. Allerdings ist die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung nach der (zumindest) ganz herrschenden Meinung, der sich das Gericht anschließt, nicht nach einem entsprechenden Anteil an dem gegenüber seinem Mandanten bestehenden Gesamtvergütungsanspruch zu bemessen, sondern nach der Vergütung, die ihm nach § 48 RVG für den Teil des Streitgegenstandes, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zusteht (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014 Rn. 45; Ebert, a.a.O., § 48 Rn. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 2 S 183//04 -, juris, [jew. m.w.N.]).

6

Die dem Rechtsanwalt nach § 13 Abs. 1 bzw. § 49 RVG zustehenden Gebühren aus der Staatskasse sind daher anhand eines besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswertes zu ermitteln (dies., ebd.). Dem steht nicht entgegen, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 30 RVG einheitlich 5.000,00 € beträgt. Werden - wie im vorliegenden Fall - mit einer Klage nach dem Asylverfahrensgesetz mehrere Klagebegehren verfolgt, Prozesskostenhilfe jedoch nur für einzelne dieser Anträge bewilligt, ist auch der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Wert zu bemessen, der diesen Anträgen im Verhältnis zum Gegenstandswert der Klage insgesamt zukommt. Nur auf diese Weise kann der lediglich eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angemessen Rechnung getragen werden (vgl. z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - A 7 1782/12 -, juris, m.w.N.).

7

Dieser besondere (Teil-) Gegenstandswert beträgt im vorliegenden Fall entsprechend der im Urteil vom 3. Februar 2014 getroffenen Kostengrundentscheidung ein Drittel des Gegenstandswertes gemäß § 30 RVG, also 1.666,66 €. Die dem beigeordneten Rechtsanwalt nach den Nrn. 3.100 und 3.104 des Vergütungsverzeichnisses zustehenden Gebühren belaufen sich somit auf 375,00 €.

8

Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für Auslagen und Aufwendungen gemäß § 46 RVG umfasst ebenfalls nur solche, die auf der Verfolgung des von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Teils des Klagebegehrens beruhen. Das ist hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Auslagenpauschale (20,00 €), Fahrtkosten (44,70 €) und Abwesenheitsgeld (20,00 €) der Fall. Der Umstand, dass diese Auslagen und Aufwendungen darüber hinaus auch der Durchsetzung der nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Ansprüche dienten, ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen (Ebert, a.a.O., § 46 Rn. 24).

9

Der Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse umfasst schließlich auch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses), so dass er sich insgesamt auf 547,04 € (459,70 x 1,19) beläuft. Abzüglich der abgesetzten Kostenerstattung seitens der Beklagten (325,50 €, vgl. o.) ist somit eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 221,54 € festzusetzen.

10

Eine Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenfreiheit und der Ausschluss einer Kostenerstattung folgen aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Die am 2. September 2013 erfolgte Festsetzung der PKH-Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (568, 23 €) wird dahin geändert, dass die Vergütung von einem Gegenstandswert von 3.000,00 €  (statt von nur 2.000,00 €) zu berechnen ist.

Gerichtskosten/Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2015 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. September 2015 abgeändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung aus der Staatskasse unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge auf einen Betrag von 202,03 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer verfolgt - ergänzend zur Anfechtung der Kostenfestsetzung - die Erstattung von 202,03 Euro im Wege der Prozesskostenhilfe und wendet sich insoweit gegen den ablehnenden Vergütungsfeststellungsbeschluss.

Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (RN 9 K 14.2139) war die Klage gegen die Inanspruchnahme für Abschiebungskosten in Höhe von 10.134,69 Euro durch Leistungsbescheid des Landratsamtes vom 20. November 2014. In dem Leistungsbescheid war ein Betrag in Höhe von 8.519,60 Euro für Kosten der Sicherungshaft zur Abschiebung vom 17. Dezember 2009 bis zum 14. April 2010 enthalten. Die diesbezüglich erhobene Klage wurde damit begründet, dass wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens die Abschiebung habe nicht vollzogen werden können und die Abschiebungshaft daher rechtswidrig gewesen sei. Der Klägerbevollmächtigte verwies insoweit auf das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2014 (1 C 11.14). Nach ausführlichem richterlichen Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015, wonach Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft für den Zeitraum vom 17. Dezember 2009 bis zum 15. März 2010 bestünden, hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2015 den Leistungsbescheid insoweit auf, als eine Kostenerstattung von mehr als 3.708,89 Euro geltend gemacht wird. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 wurde dem Kläger zu ¾ der Kosten Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit teilweise für erledigt, im Übrigen nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Beschluss vom 1. April 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein; von den Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten ¾ und dem Kläger ¼ auferlegt.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte u.a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1003, 1002 RVG-VV mit der Begründung, ein Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter habe zu dem richterlichen Hinweis geführt, der schließlich in die Erledigung durch Teilaufhebung des Leistungsbescheids gemündet habe.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 wurden Kosten in Höhe von 606,10 Euro festgesetzt und die Festsetzung einer Erledigungsgebühr mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei nicht über eine allgemeine Verfahrensförderung hinausgegangen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung des Klägerbevollmächtigten zurück. Die Beschwerde vom 11. August 2015 hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen (19 C 15.1844).

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 17. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung von 202,03 Euro im Wege der Prozesskostenhilfe mit Verweis auf § 58 Abs. 2 RVG. Dem Antrag lag eine Aufstellung über einen Anspruch auf Prozesskostenhilfevergütung gem. § 49 RVG in Höhe von 483,26 Euro zugrunde, dem ein Anspruch auf Regelvergütung gem. § 13 RVG in Höhe von 808,13 Euro gegenüber gestellt wurde. Abzüglich der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten in Höhe von 606,10 Euro sei zur Abgeltung der Regelvergütung im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 58 Abs. 2 RVG ein Betrag von 202,03 Euro ergänzend zu erstatten.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2015 wurde der Vergütungsfestsetzungsantrag des Klägerbevollmächtigten abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der beigeordnete Klägerbevollmächtigte könne wählen, ob und inwieweit er sich wegen seiner Vergütung im Wege der Erstattung der Prozesskostenhilfe an die Staatskasse gemäß §§ 45 ff. RVG halten wolle, oder seinen Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Verfahrensgegner geltend mache. Der jeweils höhere Anspruch bilde wegen § 15 Abs. 2 RVG die absolute Obergrenze. Die Vergütung, welche der beigeordnete Klägerbevollmächtigte im Wege der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse hätte verlangen können, hätte entsprechend der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ¾ der Kosten 362,44 Euro betragen. Der unterlegene Beklagte hafte hingegen wegen der Kostenentscheidung zu ¾ der Wahlanwaltsvergütung in Höhe von 808,13 Euro mit einem Betrag von 606,10 Euro. Diese Summe sei mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 gegen den Beklagten festgesetzt worden. Dieser Betrag bilde somit die Obergrenze für die Vergütungsansprüche des Klägerbevollmächtigten. Raum für eine weitere Vergütungsfestsetzung in Höhe von 202,03 Euro bestünde nicht. Die geltend gemachte Anrechnung der gegnerischen Erstattungssumme auf die vollen Wahlanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 Euro vernachlässige, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur zu einem Bruchteil von ¾ erfolgt sei.

Die Erinnerung des Klägerbevollmächtigten vom 2. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 zurück. Der Klägerbevollmächtigte habe ein Wahlrecht zwischen einem Vergütungsanspruch im Wege der Prozesskostenhilfe oder dem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem unterlegenen Beklagten. Dieses Wahlrecht habe der Klägerbevollmächtigte mit seinem Antrag auf Kostenfestsetzung ausgeübt. Bei Geltendmachung seiner Ansprüche nach §§ 45 ff. RVG auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung hätte er gegenüber der Staatskasse keinen höheren Betrag geltend machen können. Mangels eines Anspruches auf Vergütungsfestsetzung bestehe für eine Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG schon dem Grunde nach kein Raum. Der Klägerbevollmächtigte bleibe gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche, soweit sie nicht vom Beklagten zu erstatten seien, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von seinem Mandanten einzufordern. Die Staatskasse müsse hierfür auch im Lichte des § 58 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht sozusagen ersatzweise einspringen.

Gegen diesen am 19. Oktober 2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Klägerbevollmächtigte mit seiner am 29. Oktober 2015 erhobenen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, für die Annahme eines alternativen Wahlrechts zwischen Vergütungsanspruch und Erstattungsanspruch fehle jede normative Anknüpfung. Im Gegenteil gebiete § 58 Abs. 2 RVG, Zahlungen, die aufgrund eines Erstattungsanspruches erfolgten, zunächst auf denjenigen Gebührenanspruch anzurechnen, für den kein Anspruch gegen die Staatskasse bestehe. Folglich gebe es gerade kein „Wahlrecht“, sondern bestünden Erstattungs- und Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nebeneinander. Die Anrechnung einer Teilerfüllung auf den Haftungsanteil der Staatskasse würde dem Rechtsgedanken des Gläubigerschutzes, der § 58 Abs. 2 RVG zugrunde liege, zuwiderlaufen.

Der Beschwerdeführer bezieht sich ohne weitere Antragstellung auf sein bisheriges Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Kostenakten des Verwaltungsgerichts Regensburg, auch im Verfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 (RN 9 M 15.1080, 19 C 15.1844), verwiesen.

II.

Die Beschwerde, über die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. Dem Beschwerdeführer steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 202,03 Euro gegen die Staatskasse aus §§ 45 ff. RVG auch nach Festsetzung der Kosten gegenüber dem unterlegenen Beklagten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 unter Anrechnung dieser Kostenerstattung auf die Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht (§ 58 Abs. 2 RVG), zu.

Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht dem ablehnenden Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 24. September 2015 folgend davon ausgegangen, dass nach Festsetzung der Kosten in Höhe von 606,10 Euro gegenüber dem teilweise unterlegenen Beklagten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 ein Vergütungsanspruch aus der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 zu einem Anteil von ¾ bewilligten Prozesskostenhilfe nicht mehr bestehe (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 17.8.2006 - 24 C 06.1404 - juris). Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt wählen kann, ob er die Staatskasse oder den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner in Anspruch nimmt (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2006 - 24 C 06.1404 - juris; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, § 59 RVG Rn. 8). Soweit jedoch der vom Prozessgegner zu erstattende Betrag zur Deckung der Anwaltskosten nicht ausreicht, darf der beigeordnete Rechtsanwalt die Zahlungen der Staatskasse zunächst auf diejenigen Kosten verrechnen, für die der Gegner nicht haftet (vgl. Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, § 59 Rn. 18). Im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG und mit der Konsequenz des Forderungsübergangs nach § 59 Abs. 1 RVG bestehen Vergütungsansprüche aus bewilligter Prozesskostenhilfe neben einem Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei. Unter Berücksichtigung des Wahlrechts des Rechtsanwaltes, eines nicht bestehenden Rangverhältnisses der Inanspruchnahme und der Anrechnung der Kostenerstattung der gegnerischen Partei auf den Teil der Rechtsanwaltsvergütung, für den kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht (§ 58 Abs. 2 RVG), kann der Klägerbevollmächtigte vorliegend einen Restbetrag von 202, 03 Euro (808,13 Euro Regelanwaltsvergütung abzüglich geleisteter Kostenerstattung in Höhe von 606,10 Euro) beanspruchen (vgl. nachfolgend 1.). Dem steht auch nicht entgegen, dass vorliegend Prozesskostenhilfe nur zu einem Anteil von ¾ bewilligt wurde (vgl. nachfolgend 2.).

1. Ebenso wenig wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner ausschließt (vgl. BGH, B.v. 9.7.2009 - VII ZB 56/08 - juris Rn. 7), führt eine geleistete, teilweise Kostenerstattung zum Nachrang oder zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs im Rahmen der Prozesskostenhilfe. Vielmehr bestehen der Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner, der sich nach der Wahlanwaltsvergütung (§§ 13 ff. RVG) richtet, und der Vergütungsanspruch im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§§ 45 ff. RVG) im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG und unter Berücksichtigung eines eventuellen Forderungsübergangs nach § 59 RVG nebeneinander.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht dem sozialstaatlichen Gebot einer weitgehenden Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten im Rechtsschutzbereich (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.2003 - 1 BvR 2072/02 - NJW-RR 2004, 61). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein parteieinseitiges Verfahren der Daseinsfürsorge im Rechtsbereich. Der Prozessgegner ist - abgesehen von seinem Recht zur Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nicht Beteiligter des Prozesskostenhilfeverfahrens.

Nach der gesetzlichen Struktur der Prozesskostenhilfe erwirbt der beigeordnete Rechtsanwalt einen gesonderten Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, der zu demjenigen gegen den Mandanten hinzutritt. Mit der Beiordnung und den entsprechenden anwaltlichen Tätigkeiten entstehen gegen die Staatskasse also eigene Vergütungsansprüche (es erfolgt kein Schuldbeitritt der Staatskasse, geschweige denn eine Schuldübernahme), die von der Wahlanwaltsvergütung unabhängig sind. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach §§ 45 ff. RVG muss auch vom Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner streng unterschieden werden. Schuldner und Gläubiger innerhalb der beiden Rechtsverhältnisse sind unterschiedlich, auch wenn es sich im vorliegenden Verfahren beim Beklagten und der Staatskasse um denselben Rechtsträger handelt. Die Wahlanwaltsvergütung darf bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar nicht mehr gegen den Mandanten selbst durchgesetzt werden (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), die Verpflichtung des Prozessgegners zur Kostenerstattung - auf der Basis der Wahlanwaltsvergütung - bleibt jedoch davon unberührt (vgl. § 123 ZPO). Schon diese generellen Erwägungen verbieten es, die Zahlungen des Prozessgegners als Erfüllung der Vergütungsforderung gegen die Staatskasse anzusehen (vgl. BayLSozG, B.v. 3.7.2013 - L 15 SF 241/12 B - juris Rn. 10).

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung gemäß §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 RVG nach Festsetzung aus der Staatskasse. Gemäß § 45 Abs. 3 RVG hat der beigeordnete Bevollmächtigte einen Anspruch auf seine Vergütung aus der Landeskasse. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Bevollmächtigte bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat (§ 55 Abs. 5 Satz 2 RVG). Im Interesse der Schonung öffentlicher Kassen hat der Gesetzgeber in § 49 RVG reduzierte Vergütungssätze vorgesehen. Als Schuldner für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes kommen neben dem Mandanten (im Rahmen von § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) die Staatskasse als unmittelbare Kostenschuldnerin bei Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der erstattungspflichtige Prozessgegner in Betracht. Der Anwalt kann die Reihenfolge einer Inanspruchnahme selbst bestimmen (vgl. Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, § 45 RVG Rn. 20). Eine Rangfolge der Inanspruchnahme besteht insoweit nicht. Auch ist aus dem Wesen der Prozesskostenhilfe als Sozialleistung kein Nachrang hinsichtlich der Inanspruchnahme abzuleiten. Die Subsidiarität der Prozesskostenhilfe als Sozialleistung findet darin ihren Niederschlag, dass eine Bewilligung die wirtschaftliche und persönliche Bedürftigkeit der Partei voraussetzt. Bei Inanspruchnahme der Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe geht ein Anspruch gegenüber der Partei oder der ersatzpflichtigen gegnerischen Partei gemäß § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse über.

Nach der Bestimmung des § 58 Abs. 2 RVG (, die in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.8.2006, a.a.O. nicht erörtert worden ist,) sind in Angelegenheiten, in denen sich -wie hier - die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Zahlungen Dritter in diesem Sinne sind auch die vom Prozessgegner gezahlten und beigetriebenen Kostenerstattungsansprüche (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 797). § 58 Abs. 2 RVG enthält eine gesetzliche Zweckbestimmung dergestalt, dass Zahlungen ohne besondere Zweckbestimmung erst auf die Differenz zwischen seinem gesetzlichen Anspruch auf Wahlanwaltsgebühren und seinem Anspruch gegen die Staatskasse aus der PKH-Tabelle zu verrechnen sind. Damit wird der Anwalt geschützt, denn der ihm auf jedem Fall verbleibende Vergütungsgrundbetrag nach § 49 RVG ist durch die Einstandspflicht der Staatskasse abgesichert. Die Regelung entspricht ihrem Rechtsgedanken nach der Gläubigerschutzvorschrift des § 366 Abs. 2 BGB (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 58 Rn. 1 bis 3). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz trifft somit eine spezifische Regelung für das Zusammentreffen eines Anspruchs nach §§ 45 ff. RVG mit einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner. Zahlungen des Prozessgegners sind daher zunächst bei der Wahlanwaltsvergütung (die für die Kostenerstattung durch den Prozessgegner maßgebend ist) zu berücksichtigen, soweit diese die Vergütung nach §§ 45 ff. RVG übersteigt (BayLSozG, B.v. 3.7.2013 - L 15 SF 241/12 B - juris Rn. 12).

Somit ist vorliegend die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015 festgesetzte Kostenerstattung in Höhe von 606,10 Euro gemäß § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die geltend gemachte Wahlvergütung in Höhe von 808,13 Euro anzurechnen. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 202,03 Euro kann der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse nach §§ 45 Abs. 1, 49 RVG beanspruchen.

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe zu einem Anteil von ¾ der Kosten. Die gesetzliche Vergütung in diesem Sinn umfasst dabei dasjenige Verfahren und denjenigen Umfang, für den das Gericht den Rechtsanwalt beigeordnet hat (§ 48 Abs. 1 RVG). In Bezug auf Ansprüche muss die Beiordnung bestimmt gefasst sein (vgl. Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, § 48 RVG Rn. 53). Wird die Prozesskostenhilfe und Beiordnung in diesem Sinne auf einen Teilanspruch beschränkt, erhält der beigeordnete Anwalt die Vergütung nur aus dem Teilwert oder anteilsmäßig.

Dem Kläger wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu ¾ der Kosten bewilligt und der Prozessbevollmächtigte beigeordnet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage zu ¾ der streitbefangenen Klagesumme Aussicht auf Erfolg bot. Die Teilbewilligung führt zu einer Verminderung des Vergütungsanspruches entweder dergestalt, dass nur ein Anteil von ¾ der Gebühren nach § 49 RVG aus dem Gesamtstreitwert oder die Wertgebühren aus einem Teilstreitwert beansprucht werden können (zu den unterschiedlichen Berechnungsmethoden vgl. VG München, B.v. 1.12.2014 - M 24 M 14.31118 - juris Rn. 21; Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, § 48 RVG Rn. 65; für Bestimmung aus einem Teilstreitwert vgl. OVG NW, B.v. 16.4.2012 - 18 E 871/11 - juris Rn. 28; VG Kassel, B.v. 1.2.2013 - 3 O 1308/12.KS.A - juris Rn. 2).

Vorliegend kann wegen der Anrechnung der Kostenerstattung seitens des Beklagten und eines Restanspruches von 202,03 Euro dahingestellt bleiben, ob der Vergütungsanspruch sich auf einen Anteil von ¾ der Vergütung aus dem Gesamtstreitwert oder auf die Vergütung aus einem Teilstreitwert in Höhe von ¾ des Gesamtstreitwerts beläuft. Denn wegen der Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt allenfalls noch den Restbetrag von 202,03 Euro beanspruchen.

Aus der teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich kein genereller Nachrang der Prozesskostenhilfe gegenüber der Inanspruchnahme des Prozessgegners oder des eigenen Mandanten. Zu Unrecht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, der Klägerbevollmächtigte sei gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, soweit sie nicht vom Beklagten zu erstatten sind, von seinem Mandanten einzufordern. Zwar steht dem nicht schon § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen können. Da vorliegend Prozesskostenhilfe nur zu einem Anteil von ¾ bewilligt wurde, könnte der Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch zu dem verbleibenden Teil in Höhe von ¼ der Rechtsanwaltsvergütung gegenüber dem Mandanten geltend machen. Der Rechtsanwalt hat jedoch - wie ausgeführt - die Wahl, ob, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge er den Gegner und/oder die Staatskasse bis zur Höhe der Gebühren nach § 49 RVG oder ausnahmsweise auch die Prozesskostenhilfepartei in Anspruch nimmt.

Auch bei Teilgewährung von Prozesskostenhilfe sind Zahlungen zunächst auf die durch die Prozesskostenhilfe nicht gedeckten Vergütungsteile zu verrechnen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 798). Soweit die Staatskasse den Rechtsanwalt befriedigt hat, geht der Vergütungsanspruch gegen die Partei nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie über.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte (Erinnerungsführerin und Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. April 2017.

Die Klägerin hatte im Verfahren W 6 K 16.30245 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Asylantrag zu entscheiden. Nach Abhilfe der Beklagten durch Erlass eines Bescheides wurde das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2017 beantragte der Klägerbevollmächtigte ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR gemäß § 30 RVG die Kostenfestsetzung.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg gemäß § 164 VwGO die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin antragsgemäß auf 492,54 EUR fest.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 beantragte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der nach § 30 Abs. 1 RVG mit 5.000,00 EUR angesetzte Gegenstandswert erscheine nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, weshalb er zu reduzieren sei (§ 30 Abs. 2 RVG). Der Streitgegenstand der hier vorliegenden Untätigkeitsklage habe einen wesentlich geringeren Umfang gehabt als ein übliches Asylverfahren, somit sei der Gegenstandswert entsprechend angemessen zu reduzieren. Die Klageschrift habe lediglich auf die Fortführung des Asylverfahrens gezielt; darüber hinausgehende Klagebegehren seien nicht vorgetragen worden. Aus den vorgenannten Gründen sei der Gegenstandswert auf 2.500,00 EUR festzusetzen. Die Beklagte beantrage hiermit die Gegenstandswertfestsetzung auf 2.500,00 EUR gemäß § 30 Abs. 2 RVG.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht mit Datum 26. April 2017 vor. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 30 Abs. 1 1. HS RVG betrage der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz grundsätzlich 5.000,00 EUR. Da das Gericht keine anderen Werte im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG festgesetzt habe, sei die Verfahrensgebühr dem Bevollmächtigten der Klägerin antragsgemäß aus dem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR festzusetzen gewesen.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 8. Mai 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akte des Ausgangsverfahrens W 6 K 16.30245 und die Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig.

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 12. April 2017 erhobene Erinnerung ist nach § 165, § 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist mit Blick auf die allein relevanten kostenrechtlichen Fragen nicht zu beanstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde von der Beklagten lediglich mit dem Argument angegriffen, der zugrundeliegende Gegenstandswert sei zu hoch. Mit diesem Einwand kann die Beklagte jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden, da Gegenstand der Erinnerung nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts ist (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes bzw. hier nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an eine entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden. Im Regelfall kann der Kostenbeamte in Asylstreitigkeiten den sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebenden Gegenstandswert berücksichtigen, solange keiner der Beteiligten gemäß § 33 RVG einen Antrag auf anderweitige Festsetzung stellt und das Gericht keinen anderen Gegenstandswert festsetzt (vgl. Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516 ff.).

III.

Der weiter gestellte Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen (§ 30 Abs. 2 RVG), ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht, hier der Einzelrichter, setzt auf Antrag – hier durch die erstattungspflichtige Beklagte – gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) durch Beschluss fest.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Gegenstandswert jedoch nicht abweichend von § 30 Abs. 1 RVG gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500,00 EUR zu reduzieren. Der Einzelrichter hält nach seiner ständigen Rechtsprechung auch in der vorliegenden Konstellation der Untätigkeitsklage im Ausgangsverfahren mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, innerhalb von drei Monaten über den Asylantrag zu entscheiden, den üblichen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR gemäß § 30 Abs. 1 RVG für sachangemessen, da es um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz geht und das Klageziel auch bei der Untätigkeitsklage dahin geht, letztlich einen positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu erhalten bzw. alsbald im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung ein entsprechendes Urteil erstreiten zu können. Außerdem ist vorliegend eine Unbilligkeit des üblichen Gegenstandswertes auch deshalb nicht ersichtlich, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um einen vom Gesetzgeber geregelten Verfahrensablauf handelt (vgl. § 75 VwGO, § 161 Abs. 3 VwGO) und damit nicht um einen besonderen Umstand des Einzelfalles im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG.

Denn das Asylgesetz geht grundsätzlich von einer Gleichbehandlung aller Streitigkeiten aus. § 30 RVG soll gerade zu einer Vereinfachung beitragen. Eine Korrektur des Gegenstandswertes soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen. Insbesondere soll eine Korrektur nach unten für besonders einfach gelagerte bzw. für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren erfolgen. Die Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage stellt aber gerade auch im Asylrecht keinen Einzelfall dar, wie eine Vielzahl derartiger Verfahren gezeigt hat. Bei der Bescheidungsklage handelt es sich um ein gesetzlich zugelassenes Mittel zur Durchsetzung des Rechts auf Bescheidung und nicht um einen abweichend zu beurteilenden Einzelfall. Gerade angesichts der Bedeutung der Entscheidung über den Asylantrag für den asylsuchenden Antragsteller (hier die Klägerin) und angesichts der Bedeutung der Erlangung baldiger Gewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens für den Betreffenden rechtfertigt sich keine Ausnahme. Eine baldige Entscheidung über seinen Asylantrag ist vielmehr für den Betreffenden von wesentlicher Bedeutung (vgl. nur VG Lüneburg, B.v. 11.7.2017 – 5 A 26/17 – juris; VG Stuttgart, B.v. 10.3.2017 – A 9 K 5939/16 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 6.12.2016 – 14a K 5393/16.A – juris; B.v. 18.6.2015 – 7a K 5867/13.A – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73; jeweils m.w.N. – auch zur Gegenmeinung).

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Rechtsstreit, bei dem es nur um die Zwischennachricht ging, bis wann mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen sei (§ 24 Abs. 4 AsylG), ausdrücklich entschieden, dass Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG nicht vorliegen (BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16, 1 PKH 55/16 – AuAS 2016, 119). Das Gericht hält die Bedeutung der Sache für die Klägerin in der hier gegebenen Konstellation für nicht geringer.

IV.

Nach alledem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin nicht zu beanstanden, so dass die Erinnerung zurückzuweisen. Auch der weiter gehende Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswerts war abzulehnen.

Die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Auch die Festsetzung des Gegenstandswerts des Erinnerungsverfahren nach § 33 RVG hat nicht von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Schneider, Keine Bindungswirkung sinnloser Wertfestsetzungen, NJW Spezial 2012, 603).

Hinsichtlich der Gegenstandswertfestsetzung für das Asylverfahren bedurfte es vorliegend keiner Kostenentscheidung, da das Verfahren gemäß § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Über die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde entscheidet nach Übertragung mit Beschluss vom 27.02.2017 gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist als unzulässig zu verwerfen. Denn bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG). Dieser Beschwerdeausschluss gilt auch für alle gerichtlichen Entscheidungen in Nebenerfahren (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.09.2011 - A 12 S 2451/11 -juris; BayVGH, Beschluss vom 22.05.2013 - 8 C 13.30078 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1993 - A 16 S 2045/92 - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.1997 - 5 J 31686/97.A - AuAS 1998, 48; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 80 RdNr. 10; Renner/Bergmann, AuslR, § 80 AsylG RdNr. 2; Hailbronner, AuslR, § 80 AsylG RdNr. 9).
Der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2016 (- OVG 3 K 40.16 - juris) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 den „älteren“ Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG verdränge, ist nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige – wie VwGO oder SGG oder FGO – bezieht. Die vom Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG beabsichtigte einheitliche Regelung unabhängig vom Gerichtszweig gilt ohnehin nicht ausnahmslos. Soweit eine spezielle Regelung des RVG wegen einer Erinnerung oder Beschwerde auf Vorschriften eines anderen Gesetzes verweist, bleibt es – abweichend von § 1 Abs. 3 RVG – bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften (vgl. Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, § 1 Rdnr. 153). Weit gewichtiger ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zum 01.07.1992 in Abschnitt 9 des Gesetzes (§§ 74 – 83 c) weitgehende, von der VwGO abweichende spezielle Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen hat. Bei Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992), welcher trotz der weitreichenden Einschränkung des Rechtsschutzes bei Eilverfahren zu unmittelbar drohenden Abschiebungen weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verstößt, entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen (BT-Drs. 12/2062, S. 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/11471) keine Stütze. Dort heißt es zunächst (nur), dass der vorgeschlagene neue Absatz der Klarstellung diene (S. 266). Ergänzend wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 GNotKG-E verwiesen, wo es heißt, dass die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend geklärt werden solle, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen (S. 154). Ein Wille des Bundesgesetzgebers, dass durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG die spezielle asylrechtliche Vorschrift des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992) verdrängt werden solle, lässt sich den Gesetzesmaterialien ersichtlich nicht entnehmen.
An der somit im vorliegenden Fall fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 11.01.2017 - nach dem Vorstehenden fälschlicherweise - eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG der Vorschrift des § 80 AsylG vorgehe. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - 9 B 3520.82 - BVerwGE 66, 312; Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.06.2004 - 13 E 598/04.A - juris; BayVGH, Beschluss vom 01.03.2010 - 20 CE 10.30057 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.