Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30389
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30389
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30389
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30389 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Tenor
I. Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016 werden aufgehoben, soweit sie sich auf den Kläger zu 1) beziehen.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger zu 1) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 17/18 und die Beklagte 1/18. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2016, übersandt am 5. Oktober 2016, Gesch.-Z: ...-439, wird aufgehoben.
unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 28. September 2016 festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
die Klage abzuweisen.
hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Gründe
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.
(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Tenor
Auf die vom Bezirksrevisor namens der Staatskasse erhobene Erinnerung wird die Anordnung des Urkundsbeamten vom 12. März 2014 in der Gestalt des Beschlusses vom 30. April 2014 abgeändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung aus der Landeskasse auf 221,54 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Staatskasse zu zwei Dritteln und der beigeordnete Rechtsanwalt zu einem Drittel. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 2
Der Urkundsbeamte hat der Sache nach den Antrag des der Klägerin beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG) sowohl in der ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung vom 8. April 2014 teilweise, nämlich im Umfang des festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 325,50 €, abgelehnt. Insoweit wird die Vergütungsfestsetzung vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Beschlusses vom 30. April 2014 weder vom Bezirksrevisor noch von einem der Beteiligten bzw. dem beigeordneten Rechtsanwalt angefochten, so dass sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
- 3
Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch steht dem beigeordneten Rechtsanwalt nach §§ 45 RVG nur in Höhe von 221,54 € zu; die Vergütungsfestsetzung ist entsprechend abzuändern.
- 4
Der Umfang des Vergütungsanspruchs richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und der hierauf bezogenen Beiordnung (vgl. Ebert, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 48 Rn. 11, 13). Da der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nur insoweit bewilligt wurde, als sie die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt hat, besteht der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nur hinsichtlich seiner auf dieses Klageziel gerichteten anwaltlichen Tätigkeit.
- 5
Die Klägerin hat im vorliegenden Fall zwar in dem Umfang, in dem ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, obsiegt mit der Folge, dass die Beklagte im Urteil vom 3. Februar 2014 verpflichtet wurde, zu einem Drittel die Kosten des Verfahrens, also auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in diesem Umfang zu tragen. Allerdings ist die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung nach der (zumindest) ganz herrschenden Meinung, der sich das Gericht anschließt, nicht nach einem entsprechenden Anteil an dem gegenüber seinem Mandanten bestehenden Gesamtvergütungsanspruch zu bemessen, sondern nach der Vergütung, die ihm nach § 48 RVG für den Teil des Streitgegenstandes, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zusteht (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014 Rn. 45; Ebert, a.a.O., § 48 Rn. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 2 S 183//04 -, juris, [jew. m.w.N.]).
- 6
Die dem Rechtsanwalt nach § 13 Abs. 1 bzw. § 49 RVG zustehenden Gebühren aus der Staatskasse sind daher anhand eines besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswertes zu ermitteln (dies., ebd.). Dem steht nicht entgegen, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 30 RVG einheitlich 5.000,00 € beträgt. Werden - wie im vorliegenden Fall - mit einer Klage nach dem Asylverfahrensgesetz mehrere Klagebegehren verfolgt, Prozesskostenhilfe jedoch nur für einzelne dieser Anträge bewilligt, ist auch der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Wert zu bemessen, der diesen Anträgen im Verhältnis zum Gegenstandswert der Klage insgesamt zukommt. Nur auf diese Weise kann der lediglich eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angemessen Rechnung getragen werden (vgl. z. B. VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - A 7 1782/12 -, juris, m.w.N.).
- 7
Dieser besondere (Teil-) Gegenstandswert beträgt im vorliegenden Fall entsprechend der im Urteil vom 3. Februar 2014 getroffenen Kostengrundentscheidung ein Drittel des Gegenstandswertes gemäß § 30 RVG, also 1.666,66 €. Die dem beigeordneten Rechtsanwalt nach den Nrn. 3.100 und 3.104 des Vergütungsverzeichnisses zustehenden Gebühren belaufen sich somit auf 375,00 €.
- 8
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für Auslagen und Aufwendungen gemäß § 46 RVG umfasst ebenfalls nur solche, die auf der Verfolgung des von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Teils des Klagebegehrens beruhen. Das ist hinsichtlich der vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Auslagenpauschale (20,00 €), Fahrtkosten (44,70 €) und Abwesenheitsgeld (20,00 €) der Fall. Der Umstand, dass diese Auslagen und Aufwendungen darüber hinaus auch der Durchsetzung der nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Ansprüche dienten, ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen (Ebert, a.a.O., § 46 Rn. 24).
- 9
Der Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse umfasst schließlich auch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses), so dass er sich insgesamt auf 547,04 € (459,70 x 1,19) beläuft. Abzüglich der abgesetzten Kostenerstattung seitens der Beklagten (325,50 €, vgl. o.) ist somit eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 221,54 € festzusetzen.
- 10
Eine Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenfreiheit und der Ausschluss einer Kostenerstattung folgen aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
- 11
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Die am 2. September 2013 erfolgte Festsetzung der PKH-Vergütung für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (568, 23 €) wird dahin geändert, dass die Vergütung von einem Gegenstandswert von 3.000,00 € (statt von nur 2.000,00 €) zu berechnen ist.
Gerichtskosten/Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Die aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK) stammende Klägerin erhob am 9. März 2012 beim beschließenden Gericht Klage mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihr die Flüchtlingseigenschaft bzw. die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7 AufenthG zuzuerkennen.
4Mit Beschluss vom 13. November 2012 bewilligte der Einzelrichter der Klägerin für die erste Instanz insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. , als die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG begehrt war (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Im übrigen, nämlich soweit die Gewährung von Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG beantragt war, wurde das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch abgelehnt, weil die Klägerin eigenen Angaben zufolge über einen sicheren Drittstaat (Belgien) in das Bundesgebiet gelangt war (Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG). Der Beschluss erhält folgenden Hinweis: „Der Gegenstandswert beträgt (auch für die PKH - Liquidation) 3.000,00 € (§ 30 Satz 1 RVG)“.
5Mit Urteil vom 6. Mai 2013 wurde die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 1. März 2012 verpflichtet, der Klägerin das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der DRK zuzuerkennen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens wurden der Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel auferlegt.
6Unter dem 29. Mai 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der ihm nach (teilweiser) Prozesskostenhilfebewilligung zustehenden Vergütung aus der Landeskasse. Mit der entsprechenden Kostenrechnung wurden 776,18 € unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 3.000,00 € abgerechnet. Das im Festsetzungsantrag zunächst enthaltene Begehren auf Anerkennung der Kosten für gefertigte Fotokopien bzw. die Dokumentenpauschale (34,75 €) wurde nach Hinweis der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anwaltlich unter dem 7. Juni 2013 zurückgenommen.
7Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Festsetzung eines Betrages von 734,83 € (unter Ansatz des Gegenstandswertes von 3.000,00 €) beabsichtigte (Vermerk vom 12. Juni 2013), legte die Angelegenheit der Bezirksrevisorin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vor. Die Bezirksrevisorin äußerte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2013 „Bedenken“ gegen die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 €. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur für einen Teil von mehreren Klageanträgen, die zusammen mit 3.000,00 € zu bewerten seien, im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet worden sei, müsse sich dies auch bei der Vergütung auswirken. Die Beiordnung und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe seien im vorliegenden Verfahren nur für einen Teilanspruch von 2/3 erfolgt und der Umfang der Beiordnung sei für das Vergütungsverfahren bindend. Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung seien bezüglich der Gewährung von Asyl abgelehnt worden. Dieser Anspruch sei mit 1/3 = 1.000,00 € zu bewerten, so dass die anwaltliche Vergütung, soweit aus der Landeskasse zu erstatten, nach einem Gegenstandswert von lediglich 2.000,00 € zu berechnen sei.
8Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 3. Juli 3013 um Einreichung eines berichtigten, d.h. lediglich einen Gegenstandswert von 2.000,00 € ansetzenden Vergütungsantrags gebeten hatte, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 28. August 2013 mit, dass an dem Festsetzungsgesuch unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 3.000,00 € festgehalten werde. Inzwischen seien sogar aufgrund einer zum 1. August 2013 erfolgten Rechtsänderung 5.000,00 € anzuerkennen.
9Mit Verfügung vom 2. September 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütungsbetrag auf 568,23 € (unter Ansatz eines Gegenstandswerts von 2.000,00 €) fest. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 3. Juli 2013 Bezug genommen, wonach ein Gegenstandswert von nur 2.000,00 € zu Grunde zu legen sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin berufe sich, heißt es in der Festsetzungsverfügung weiter, ohne Erfolg darauf, dass nach Änderung des RVG inzwischen sogar ein Gegenstandswertwert von 5.000,00 € anzuerkennen sei. Das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, welches am 1. August 2013 in Kraft getreten sei und unter anderem § 30 RVG ändere, gelte nicht für Verfahren, in denen - wie hier - Anhängigkeit, Fälligkeiten bzw. Beauftragung des Anwalts vor dem 1. August 2013 eingetreten/geschehen seien.
10Am 9. September 2013 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin „Beschwerde/Rechtsmittel“ gegen die Festsetzung der PKH - Vergütung ein. Er machte geltend, dass der Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. November 2012 den ausdrücklichen Hinweis enthalte, dass der Gegenstandswert auch für die PKH - Liquidation 3.000,00 € betrage. Die Festsetzung der PKH - Vergütung nach einem Gegenstandswert von nur 2.000,00 € sei daher rechtswidrig. Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 3. Juli 3013 könne die Festsetzungen des Richters im Prozesskostenhilfebeschluss nicht außer Kraft setzen.
11Die Bezirksrevisorin nahm unter dem 26. September 2013 zu der Erinnerung dahingehend Stellung, dass sie diese für unbegründet halte. Der Hinweis des Richters im Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. November 2012, dass der Gegenstandswert auch für die PKH - Liquidation 3.000,00 € betrage, sei nicht bindend. Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2013 ausgeführt habe, sei die anwaltliche Vergütung von einem Gegenstandswert von 2.000,00 € zu berechnen.
12Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der (sinngemäßen) Erinnerung unter Bezugnahme auf die beiden Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 3. Juli und 26. September 2013 nicht abgeholfen.
13II.
14Die gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung ist begründet. Die Festsetzung ist daher zu ändern; die Vergütung ist neu zu berechnen.
15Der PKH - Festsetzung vom 2. September 2013 ist zu Unrecht ein Gegenstandswert von nur 2.000,00 € (statt richtigerweise 3.000,00 €) zu Grunde gelegt worden. Der beschließende Einzelrichter hatte in seinen Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. November 2012 aus gutem Grund den „Hinweis“ aufgenommen, dass der Gegenstandswert auch für die PKH - Liquidation 3.000,00 € betrage (§ 30 Satz 1 RVG). Dass bei der strittigen Vergütungsfestsetzung ohne vorherige Rücksprache mit dem Richter dessen Hinweis einfach als „nicht bindend“ ignoriert wurde, befremdet sehr, mag aber angesichts der nunmehr ergehenden Erinnerungsentscheidung auf sich beruhen. Maßgeblich für den Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens ist § 30 Satz 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (die durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 zum 1. August 2013 eingetretene Änderung des § 30 RVG – jetzt 5.000,00 € als Regelbetrag - hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, wie in der PKH-Festsetzungsverfügung vom 2. September 2013 zutreffend dargestellt). Anders als in den von der Bezirksrevisorin in ihren Stellungnahmen vom 3. Juli und 26. September 2013 zur Begründung ihrer Rechtsansicht angeführten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. April 2013 – W 1 M 12.30281 – und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Dezember 2011 – AN M 11.30558 - war im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe gerade auch für § 60 Abs.1 AufenthG, mithin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, bewilligt worden. In den genannten Verfahren der Verwaltungsgerichte Würzburg und Ansbach war Prozesskostenhilfe für das Begehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG hingegen abgelehnt worden; dort war die Bewilligung jeweils nur für das Begehren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt. Der Gegenstandswert von 3.000,00 € war nach gefestigter Rechtsprechung,
16vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 1 C 29.03 -, OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 5 A 1838/08.A -, VG Würzburg, Beschluss vom 5. April 2013 -W 1 M 12.30281-, VG Ansbach, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – AN M 11.30558 -,
17auf der Basis des § 30 Satz 1 RVG a.F. aber schon für das Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG anzunehmen (für die Rechtslage ab 1. Januar 2005). Hierauf verweisen gerade auch die zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg und Ansbach. Grund für diese Rechtsprechung war/ist die mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 gestiegene Bedeutung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Ausländer, der mit der Flüchtlingsanerkennung wegen § 25 Abs. 2 AufenthG im Ergebnis die gleiche aufenthaltsrechtliche Stellung (Aufenthaltserlaubnis) wie der Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1 AufenthG erlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -). Wenn die Klägerin ausschließlich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG – und nicht auch zusätzlich auf Asyl nach Art. 16a GG - geklagt hätte, wäre der Gegenstandswert dennoch/ebenfalls auf 3.000,00 € festzusetzen gewesen. Die Anwaltsvergütung für einen schon mit 3.000,00 € zu bewertenden Prozesskostenhilfegenstand kann nicht deshalb herabgesetzt werden, weil zusätzlich noch ein Begehren erhoben ist, das im konkreten Falle nicht prozesskostenbewilligungsfähig war. Damit ist es unerheblich, dass das Prozesskostenhilfebegehren vorliegend im übrigen, nämlich hinsichtlich des Begehrens auf die Gewährung von Asyl, abgelehnt wurde. Unerheblich für den Ansatz des Gegenstandswertes für die PKH-Liquidation ist schließlich die im abschließenden Urteil vorgenommene Kostenquotierung.
18Nach alledem ist die aus der Landeskasse zu zahlende anwaltliche Vergütung neu, nämlich auf der Basis eines Gegenstandswerts von 3.000,00 €, zu berechnen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Der gesetzliche Ausschluss des Beschwerderechts in Asylrechtsstreitigkeiten bezieht sich auch auf asylrechtliche Nebenverfahren der vorliegenden Art.
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2015 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. September 2015 abgeändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehende Vergütung aus der Staatskasse unter Berücksichtigung anzurechnender Beträge auf einen Betrag von 202,03 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|