Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Mai 2017 - W 5 S 17.402

bei uns veröffentlicht am22.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. …3 der Gemarkung Würzburg, …straße ...5 in Würzburg, gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 erteilte Baugenehmigung zum Neubau von fünf Wohnappartements auf dem Grundstück Fl.Nr. …4/3 der Gemarkung Würzburg, R. Straße … in Würzburg (Baugrundstück).

1. Das 2.869 m² große Baugrundstück, das sich an der R. Straße Ecke W.straße befindet, ist mit der sog. Villa … bebaut, die von dem Beigeladenen als Verbindungshaus (sog. „…“) genutzt wird. Diese ist - ebenso wie die westlich an der R. Straße sich anschließende Wohnbebauung - als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Das Grundstück der Antragstellerin grenzt in südlicher Richtung an das Baugrundstück an. Der fragliche Bereich ist überwiegend mit Wohnhäusern bebaut, ein Bebauungsplan existiert nicht.

2. Bereits im Jahr 2014 hatte der Beigeladene einen Bauantrag für den Neubau eines Studentenwohnheims mit sieben Einheiten in zweigeschossiger Bebauung im südlichen Bereich des Baugrundstücks gestellt, den der Bau- und Ordnungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2014 abgelehnt hat, woraufhin der Beigeladene den Bauantrag zurücknahm.

Mit Bauantrag vom 11. Juni 2016, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 13. Juni 2016 beantragte der Beigeladene den Bau von fünf Wohnappartements für Studenten mit Nebenräumen auf dem Baugrundstück. Ausweislich der Planzeichnungen soll das eingeschossige Gebäude mit einem Pultdach in der nordöstlichen Grundstücksecke, hin zur R.Straße wie auch zur W.straße, gebaut werden. Richtung Süden sollen sich sieben Pkw-Stellplätze anschließen.

Die Antragstellerin wie auch ein weiterer Nachbar machten Einwendungen geltend. Das Vorhaben führe zu einer Verschandelung des historischen Gebäudeensembles der R.Straße durch den unpassenden Bau. Es ergebe sich eine zusätzliche Lärmbelästigung durch mehr Bewohner bzw. Studentenpartys. Eine Gefährdung des historischen Baumbestandes sei zu befürchten und das Argument des Wohnmangels für Studenten sei unter den Gesichtspunkt von Neubauten nicht mehr gegeben.

2. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 erteilte die Stadt Würzburg dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung nach den Plänen vom Juni 2016.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO), da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 59 BayBO). Die von der Antragstellerin und einem weiteren Grundstücksnachbarn vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich einer erhöhten Verkehrsbelastung durch das Bauvorhaben seien nicht ausreichend, eine Versagung der Baugenehmigung zu begründen, da nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, sogar in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen würden. Gleiches gelte für den zusätzlichen Verkehr. Ansonsten böte sich keinerlei städtebauliche Entwicklungsmöglichkeit im Stadtgebiet. Dem vorgebrachten Argument könne daher keine Bedeutung zugemessen werden.

3. Gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 29. Dezember 2016 Klage (W 5 K 16.1356) erheben und am 19. April 2017 den

A n t r a g stellen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2016 anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletze die Antragstellerin in ihren Rechten, weil sich das Bauvorhaben nicht in die villenartige Umgebung einfüge. Bereits im Jahr 2012 habe der Beigeladene einen ersten Anlauf unternommen, auf seinem Grundstück weitere Studentenzimmer zu schaffen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert, als der Bau- und Ordnungsausschuss das Vorhaben abgelehnt habe. Die Fachabteilung Bauaufsicht der Antragsgegnerin habe mitgeteilt, dass auch die vorliegende nördliche Variante mit Lage des Baukörpers in der nordöstlichen Grundstücksecke nicht zu vertreten sei. Ohne nachvollziehbare Begründung sowohl hinsichtlich der Präjudizwirkung als auch Nichteinfügens in die nähere villenartige Umgebung durch andere Grundstücke sowie ohne Beachtung oder Prüfung der Baumschutzverordnung habe der Bau- und Ordnungsausschuss plötzlich und völlig überraschend dem Bauvorhaben zugestimmt und keine zwei Wochen später sei die Baugenehmigung erteilt worden. Die Fachabteilung Naturschutz der Antragsgegnerin sei nicht in die Genehmigung eingebunden gewesen. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG vor, da im Rahmen der erteilten Baugenehmigung nicht geprüft worden sei, wie sich das Vorhaben in den Bestand oder auf das Erscheinungsbild des gegenständlichen Baudenkmals bzw. der gegenständlichen Villenkolonie auswirke. Insoweit werde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 verwiesen, wonach sich der Neubau auf die Eigenschaft eines Denkmalensembles bereits dann negativ auswirke, wenn hierdurch das für das Ensemble charakteristische Gesamterscheinungsbild verhindert werde. Es werde weiter gerügt, dass die Behörde bei der Genehmigung der Stellplätze nicht das ordnungsgemäße Ermessen ausgeübt habe, da sieben Stellplätze allein wegen des bereits stattgefundenen vorherigen Dachgeschossausbaus nicht ausreichend seien. Es sei auch zu befürchten, dass die in die genehmigten Appartements einziehenden Studenten zu einer Steigerung der bereits jetzt vom Verbindungshaus ausgehenden Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarn führen würde. Da der Beigeladene nicht mitgeteilt habe, wann mit der Ausführung des beabsichtigten Bauvorhabens begonnen werden solle, sei auch die Eilbedürftigkeit gegeben.

4. Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Der Antrag sei unbegründet. Die Baugenehmigung sei rechtsfehlerfrei im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangen. Vorschriften, die die subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragstellerin schützten, würden durch den städtischen Bescheid nicht verletzt. Die Baugenehmigung begegne planungsrechtlich keinen Bedenken, das Wohnbauvorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Lediglich hinsichtlich des Standortes für ein entsprechendes Wohngebäude sei im Hinblick auf den insbesondere im südlichen Grundstücksbereich vorhandenen wertvollen Baumbestand sowie die Auswirkung auf das unter Denkmalschutz stehende Verbindungshaus langwierig gerungen worden. Der genehmigte Standort trage auch der Stellungnahme des FA Naturschutz vom 8. September 2014 Rechnung, wonach aus naturschutzfachlicher Sicht eine Verlagerung des Neubaus auf die vorhandenen Stellplätze am Haupttor Ecke R.Straße - W.straße zur weitest gehenden Schonung des Baumbestandes führen würde. Hierbei fielen lediglich zwei Nadelgehölze, wobei gemäß Auflage 2042 der Baugenehmigung hierfür ein Baumfällantrag zu stellen sei. Die vorgetragene Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgrund von Lärmbeeinträchtigungen durch Feiern im Freien mit mehreren hundert Besuchern, die in den zurückliegenden Jahren vom Verbindungsgrundstück ausgegangen seien, könne offenkundig nicht dazu führen, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben mit fünf Wohnapartments genehmigungsunfähig werde.

5. Der Beigeladene beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Antragstellerin könne sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender Bestimmungen berufen. Die Beachtung des Denkmalschutzes habe keinen nachbarschützenden Charakter. Im Übrigen habe der Beigeladene alles getan, um Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen, so werde das Bauwerk eingeschossig und in schlichter Holzbauweise ausgeführt. Zum denkmalgeschützten Studentenverbindungshaus sei es signifikant untergeordnet. Auch die Bestimmungen zum Baumschutz hätten keine nachbarschützende Funktion. Im Übrigen schone das Bauvorhaben alle Bäume im Umfeld mit Ausnahme einer Eibe. Auch die Stellplatzverpflichtung sei keine nachbarschützende Norm. Ausreichend Stellplätze seien nachgewiesen. Was die behaupteten zusätzlichen Emissionen durch das Bauvorhaben betreffe, sei dies nicht nachvollziehbar.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil sie sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauBG). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Stadt Würzburg vom 1. Dezember 2016 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB zu prüfen.

2.1. Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 – 2 B 1010/13 – DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77; alle juris).

Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer ein derartiger Ver-stoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) aber nicht gegeben.

2.2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens richtet sich seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Das Vorhaben des Beigeladenen auf Errichtung von fünf Wohnappartements ist als Wohngebäude nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig.

Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich hinsichtlich der allein maßgeblichen vorgenannten Kriterien, nämlich des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. §§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (vgl. § 22 BauNVO: offen oder geschlossen) und der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. § 23 BauNVO) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ob es sich um eine Villenkolonie bzw. villenartige Bebauung handelt, stellt kein Kriterium im Rahmen des Einfügungsgebots dar.

Im Übrigen werden Nachbarrechte durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist aber (ebenfalls) nicht der Fall. Im Einzelnen:

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – juris) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die der Antragstellerin aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihr als Nachbarin billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 29 – 38 Rn. 49).

Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen hat. Soweit in der Rechtsprechung zudem anerkannt ist, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 – 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – alle juris), kann dies im vorliegenden Fall der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die „Masse“ des Vorhabens entfaltet vorliegend keine erdrückende Wirkung.

Schließlich kann die Kammer eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht unter dem Aspekt der Anordnung der Stellplätze auf dem Baugrundstück erkennen.

So ist der Antragsgegnerin beizupflichten, dass der in Wohngebieten durch die für die zulässige Nutzung notwendigen und gemäß § 12 BauNVO gleichfalls zulässigen Garagen und Stellplätze ausgelöste Kfz-Lärm von den Nachbarn im Allgemeinen hinzunehmen ist, zumal diese erfahrungsgemäß stets gleichartigen Lärm verursachen. Dies bedeutet aber nicht – wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 16.2.1994 – 15 CS 93.3973 – NVwZ-RR 1995, 9) – entschieden hat, dass Garagen und Stellplätze an jeder beliebigen Stelle hingenommen werden müssen. Dies gilt nämlich für Garagen uneingeschränkt nur, wenn sie wie üblich im vorderen, straßenseitigen Grundstücksbereich angeordnet sind, wo für eine weitgehende Abschirmung der Geräusche durch das Garagengebäude und für eine rasche An- und Abfahrt gesorgt ist. Im Übrigen haben die jeweiligen Nachbarn in der Weise aufeinander Rücksicht zu nehmen, dass sie ihre Garage und/oder Stellplätze so anordnen, dass sie den anderen möglichst wenig stören, soweit dies ohne wesentliche Einschränkung der nach dem öffentlichen Baurecht zulässigen Grundstücksnutzung möglich ist. Dies kann dazu führen, dass sogar die gewünschte Zahl von Wohneinheiten an der Größe und am Zuschnitt des Grundstücks scheitert. Denn im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gemäß §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist zu beachten, dass Kraftfahrzeuglärm, gemessen an den Kriterien der im Rahmen dieser Bestimmung herangezogenen technischen Regelwerke häufig unzumutbar ist. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Anlage von Stellplätzen bzw. Garagen vor allem dann unzulässig ist, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt, wobei der Zufahrt besondere Bedeutung zukommt, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen – so das Bundesverwaltungsgericht explizit – Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken (B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516).

Gemessen an diesen Maßstäben ist in dem hier zu entscheidenden konkre-ten Einzelfall ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot nicht zu bejahen. Denn die vom Beigeladenen für das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben aufgeplanten Pkw-Stellplätze befinden sich nicht im ruhigen rückwärtigen Gartenbereich. Vielmehr sind die sieben Stellplätze an der vorderen, der Erschließungs Straße zugewandten Grenze des Baugrundstücks vorgesehen. Die Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt über 30 m. Damit kann von einer unzumutbaren Belastung nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass von den fünf Wohnungen ein unzumutbarer Lärm ausgehen und auf das Grundstück der Antragstellerin einwirken würde. Soweit von der Antragstellerin mehrfach gerügt wird, dass von dem im Zusammenhang mit dem Verbindungshaus stattfindenden Festen (u.a. „sog. …fete“) ein unzumutbarer Lärm ausgehe, kann dies im hiesigen Verfahren nicht als Grund für die Versagung der Baugenehmigung herangezogen werden.

2.3. Auch das Vorbringen der Antragstellerseite, es liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vor, weil im Rahmen der erteilten Baugenehmigung nicht geprüft worden sei, wie sich das Vorhaben auf den Bestand oder auf das Erscheinungsbild des gegenständlichen Baudenkmals bzw. der gegenständlichen Villenkolonie auswirke, kann dies der baurechtlichen Nachbarklage bzw. dem Antrag nach § 80a VwGO nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH, B.v. 10.6.2014 – 15 CS 14.692 und U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631; beide juris). Ist - wie hier - eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG die Erlaubnis mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO).

Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – BVerwGE 133, 347; B.v. 16.11.2010 – 4 B 28/10 – BauR 2011, 657) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 10.6.2014 – 15 CS 14.692 – juris) geht die Kammer davon aus, dass dem Denkmaleigentümer im Rahmen des sog. Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt. Begründet wird dies damit, dass für den Denkmaleigentümer einerseits die Bestimmungen des Denkmalschutzes Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (und zwar im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten nach Art. 4 DSchG, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen), und dass andererseits die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten.

Allerdings wird die Antragstellerin hier durch die streitgegenständliche Baugenehmigung, aufgrund derer die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, nicht in ihren vg. Rechten verletzt. Denn ausweislich des Bayerischen Denkmal-Atlasses handelt es sich zwar bei dem auf dem Baugrundstück vorhandene Wohnhaus - und weiteren sich an der R.Straße befindlichen Wohnhäusern - um Baudenkmäler i.S.d. DSchG. Dies gilt jedoch nicht für das Grundstück Fl.Nr. 3623. Ausweislich des Bayerischen Denkmal-Atlasses findet sich auf diesem Grundstück kein Baudenkmal. Damit kann ihr auch kein Umgebungsschutz und damit auch kein Abwehrrecht im vg. Sinn zustehen. Wenn von Antragstellerseite das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 (M 8 K 15.2524 – BeckRS 2016, 55644) herangezogen wird, so kann dies schon deshalb nicht verfangen, weil dieser Entscheidung gerade keine baurechtliche Nachbarklage zugrunde liegt, sondern eine Verpflichtungsklage des Bauherrn, gerichtet auf die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids im Hinblick auf die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens.

2.4. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen rügt, nämlich eine Gefährdung der auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume sowie die Nichteinbindung der Naturschutz-Abteilung der Antragsgegnerin, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.

So enthält die Baugenehmigung zur Frage der Beseitigung von Bäumen auf dem Baugrundstück schon keine Aussage, insbesondere keine Erlaubnis zur Beeinträchtigung der Bäume, so dass auch eine Rechtsverletzung des Grundstücksnachbarn durch eine entsprechende Regelung in der Baugenehmigung von vornherein ausscheidet. Vielmehr enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Ziffer 2042 lediglich die an die Beigeladene gerichtete Aufforderung, für die „zu fällenden Bäume beim Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz / FA Naturschutz (…) vor Baubeginn ein Baumfällantrag zu stellen“.

Darüber hinaus dienen Vorschriften der Grünordnung wie auch Regelungen über den Baumschutz wie auch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes ausschließlich den öffentlichen Interessen; sie räumen Dritten keine Nachbarrechte ein, entfalten mithin keine drittschützende Wirkung (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2017, Art. 66 Rn. 259 und 265).

Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass auch die von Antragstellerseite gerügte unterbliebene Einschaltung der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens – und damit ein (eventueller) Verstoß gegen Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayBO – nicht zum Erfolg der Nachbarklage führen kann.

Nach dieser Vorschrift hört die Bauaufsichtsbehörde zum Bauantrag diejenigen Stellen, (1) deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder (2) ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht beurteilt werden kann.

Fraglich ist hier allerdings, ob es im vorliegenden Fall der Anhörung der Unteren Naturschutzbehörde i.S. der Nr. 1 bedurfte. Fraglich ist auch, ob hier ein Fall der Nr. 2 des Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayBO gegeben ist, insbesondere ob in diesem Sinne eine Stellungnahme erforderlich ist, wobei insoweit eine Schranke durch den Prüfungsrahmen des Art. 59 BayBO gesetzt sein dürfte (vgl. hierzu BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand Jan 2017, Art. 65 BayBO, Rn. 29 f.; Simon/Busse, BayBO, Art. 59 Rn. 56 ff.).

Letztlich muss all dies hier nicht entscheiden werden, denn der Nachbar kann aus dem Unterlassen einer Beteiligung oder aus sonstigen Verstößen gegen die Anhörungsvorschrift des Art. 65 Abs. 1 BayBO nicht den Erfolg seiner Klage gegen die Baugenehmigung herleiten (vgl. BeckOK BauordnungsR Bayern, Art. 65 BayBO, Rn. 64). Denn die Anhörung bzw. Beteiligung dritter Stellen ist ein rein innerdienstlicher Vorgang zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der zu beteiligenden Stelle ohne Außenwirkung. Sie liegt allein im öffentlichen Interesse, begründet keine Rechte Einzelner und ist nicht drittschützend (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 65 Rn. 64 und Art. 66 Rn. 293; BeckOK BauordnungsR Bayern, Art. 65 BayBO, Rn. 63; s.a. BGH, U.v. 5.7.1990 – III ZR 190/88 – juris).

3. Nachdem die Klage der Antragstellerin nach allem mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, überwiegt das Interesse des Beigeladenen an einer baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Somit konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, seine eventuell entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Mai 2017 - W 5 S 17.402 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Mai 2017 - W 5 S 17.402 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juli 2016 - M 8 K 15.2524

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor I. Der Vorbescheid vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Vorbescheidsfrage 1 (planungsrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten und die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtlich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 15 CS 14.692

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2013 - 2 B 1010/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2010 - 4 B 28/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2010

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der in die Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Margaretha bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R... Sie wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem in nördlicher Richtung zwischen 30 bis zu knapp 50 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. ... Auf diesem Grundstück stand bisher ein im Grundriss rd. 12,5 x 11 m messendes Wohnhaus, dessen von West nach Ost verlaufender First eine Höhe von 517,54 m üNN erreichte. Die Oberkante des Flachdachs des streitbefangenen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit 515,32 m üNN vermaßt. Zwischen der genehmigten Wohnanlage und der Kirche befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... ein mit seinem Hauptbau in West-Ost-Richtung angelegter, rd. 27 m langer und 11 m breiter landwirtschaftlicher Stadel, dessen Firsthöhe in den Bauakten mit 518,85 m üNN angegeben wird.

Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 4 K 14.289). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 (Au 4 S 14.290) ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. März 2014 zu ändern

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Februar 2014 gegen die

Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 anzuordnen.

Sie begehre Umgebungsschutz für die Kirche, die neben dem Schloss das für den Ort identitätsstiftende Gebäude sei. Das in der Presse als „Luxus-Bau“ beschriebene Vorhaben unterscheide sich in Stil und Kubatur drastisch von der sonst vorhandenen Architektur und stelle mit seinem Volumen und seiner Geschossigkeit die Kirche in den Schatten. Der wuchtige Wohnkomplex füge sich nicht in das vorhandene Bauensemble ein und beeinträchtige die Ausstrahlungskraft des Kirchengebäudes erheblich, was sich greifbar aus den Fotos und einer visuellen Simulation ergebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in jeder Hinsicht zutreffend, die Antragstellerin habe weder ein subjektives Recht auf Schutz ihres Denkmals vor heranrückender Bebauung noch werde das Denkmal Kirche erheblich beeinträchtigt.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die für die Bejahung eines Abwehrrechts nötige erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Kirche sei offensichtlich nicht gegeben. Von Norden her verstelle ein alter landwirtschaftlicher Stadel, der mehr als 3,4 m höher als das Vorhaben der Beigeladenen sei, den Blick auf das Kirchengebäude. Die religiös-spirituelle Ausstrahlungswirkung einer Kirche falle nicht in den Schutzbereich des Denkmalrechts, dieser Gesichtspunkt verleihe auch sonst keine subjektiv öffentlichen Abwehrrechte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (4 C 3/08 -BVerwGE 133,347 = juris Rn. 9, 15 bis 18) muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das Landesdenkmalrecht ist entsprechend auszulegen und anzuwenden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) zu genügen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl. 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - ZUR 2013, 623 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18). Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz) mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben verletzt die Baugenehmigung aller Wahrscheinlichkeit nach keine subjektiv öffentlichen, im Eigentum eines Baudenkmals begründeten Abwehrrechte der Antragstellerin. Im vorliegenden Fall fehlt der für „Nähefälle“ charakteristische, augenfällig-enge räumliche Bezug zwischen dem Schutz einfordernden Baudenkmal und dem hinzutretenden neuen Vorhaben, aufgrund dessen eine entscheidungserhebliche optische Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals eintreten kann.

Von Westen her wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals „Evangelisch-Lutherische Pfarrkirche St. Margaretha“ in erster Linie durch seine Lage in herausragender Stellung auf einer Anhöhe in direkter Nachbarschaft zu dem im Süden befindlichen, ebenfalls als Denkmal eingetragenen Schloss bestimmt. Der Blick auf die Kirche beschränkt sich wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung auf den fialenbesetzten Turm, das Kirchenschiff (einschiffiges Langhaus) ist nicht zu sehen (vgl. Stellungnahme d. LfD v. 8.10.2013 in der Bauakte und Fotos Bl. 26/27 d. Gerichtsakte d. VG).

Von Norden her gibt lediglich ein Standpunkt nordöstlich des Hauses Am P. Nr. ... einen Blick - an der westlichen Giebelwand des Stadels auf FlNr. ... vorbei - auf das gesamte Kirchengebäude frei (vgl. Foto auf Bl. 2 d. zitierten Stellungnahme d. LfD).Von Süden und Osten aus betrachtet geraten die Kirche und das Neubauvorhaben wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung nicht in ein gemeinsames Blickfeld. Namentlich von Süden aus gesehen wird der geplante Wohnhausneubau von dem erwähnten großen Stadel auf FlNr. ... praktisch völlig verdeckt.

In Verbindung mit den im Sachverhalt wiedergegebenen Höhenangaben führen bereits diese Feststellungen dazu, dass von einer „Marginalisierung“ des Baudenkmals durch das streitige Vorhaben nicht die Rede sein kann. Der Hügel, auf dem die Kirche und das Schloss stehen, fällt nach Norden hin deutlich ab. Allein im Bereich des Wohnhausneubaus auf der FlNr. ... beträgt der Höhenunterschied im Gelände etwa 6 m (vgl. die Ansicht West und den Lageplan der genehmigten Bauvorlagen).

Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, inwieweit der Neubau die Blickbeziehung auf die Pfarrkirche von der Straße „Am P.“ unterbinden soll (so aber die Stellungnahme d. LfD S. 3/4). Verlässt man den oben angesprochenen Standpunkt auf dieser Straße in Richtung Südosten, verdeckt bereits bisher der mehrfach erwähnte Stadel die Kirche bis auf deren Turm. Daran ändert sich auch mit der Errichtung des streitigen Vorhabens nichts, vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Bildmontagen (S. 48 bis 57 d. Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren).

Auch wenn die architektonische Gestaltung der Westansicht des Vorhabens mit ihrer umfangreichen Verglasung und dem flach gedeckten Terrassengeschoss mit der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Sattel-Dachlandschaft kontrastiert, bleibt der Blick auf den Kirchturm ungeschmälert erhalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche selbst lässt sich aus alledem nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl. -Beilage 1/2014).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

1.1 Die Fragen

Liegt in der erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtanlage zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Wohngebäudes - hier der Kläger - als Teil der Gesamtanlage?

Hat der Eigentümer eines Wohngebäudes, das Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, einen verfassungsunmittelbaren, aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Abwehranspruch gegen ein die Gesamtanlage erheblich beeinträchtigendes Vorhaben, auch wenn das Wohngebäude - so der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts (angeblich) - durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt ist?

Unter welchen Voraussetzungen hat bei Anwendung und Auslegung landesrechtlicher Regelungen der Denkmalschutzgesetze der Eigentümer eines (als Teil einer Gesamtanlage) unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG einen Abwehranspruch und einen Anspruch auf Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung?

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil näher dargelegt, unter welchen landesrechtlichen Voraussetzungen ein denkmalschutzrechtlicher Abwehranspruch in Betracht kommt (UA S. 15 f.). Der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz verlangt nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 18). Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt insofern ein - wie die Kläger formulieren - grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. Aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt indes nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt. Ob ein Denkmaleigentümer einen Abwehranspruch gegen eine objektiv-rechtlich erhebliche Beeinträchtigung einer denkmalgeschützten Gesamtanlage "als solche" hat, ist eine Frage des einfachen Rechts. Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 21). Das Landesdenkmalrecht darf den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange - mit Blick auf sein Eigentum - beschränken. Die Entscheidung darüber, ob die erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtanlage zugleich zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines einzelnen - einen Teil der Gesamtanlage bildenden - Gebäudes führt, ist eine Tatsachenfrage, die anhand der jeweiligen örtlichen Umstände und Besonderheiten zu beurteilen ist.

4

1.2 Mit der Frage

Hat der Baunachbar als Eigentümer eines Kulturdenkmals (als Einzeldenkmal oder Teil der Gesamtanlage) hinsichtlich eines Vorhabens in der Umgebung dieses Kulturdenkmals, das dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt, grundsätzlich einen Aufhebungsanspruch bzgl. der Vorhabensgenehmigung, wenn das Vorhaben seinerseits nicht durch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist?

werden wiederum lediglich Maßstäbe des Landesrechts benannt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalrechtlich geschützten Belange der Kläger gerade verneint (UA S. 17).

5

2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).

6

2.1 Die Beschwerde vertritt die Auffassung, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von folgenden Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 21. April 2009 (a.a.O.) Rn. 14 ab:

Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen (jedoch) nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist.

7

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde weicht der Verwaltungsgerichtshof nicht von diesen Maßstäben ab. Er bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (UA S. 15). Für die den Klägern gehörende Doppelhaushälfte gelangt er auf der Grundlage seiner tatsächlichen Würdigung zu dem Ergebnis, diese werde durch das dem Beigeladenen zu 1 genehmigte neue Wohnhaus "nicht erheblich beeinträchtig" (UA S. 17). Aus diesem Grund verneint er eine Rechtsverletzung.

8

Mit seiner von der Beschwerde kritisierten Formulierung, es sei die Frage aufzuwerfen, ob ein Nachbarvorhaben im Denkmalschutzrecht wie im Baurecht handgreiflich unzumutbare nachbarliche Beeinträchtigungen hervorrufe oder nicht (UA S. 16), umschreibt der Verwaltungsgerichtshof die - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - im Landesdenkmalrecht anzuwendenden Maßstäbe im Einzelnen. Einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz - gar des Bundesrechts - stellt der Verwaltungsgerichtshof damit nicht auf.

9

2.2 Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 = BRS 63 Nr. 185) ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerde nimmt Bezug auf die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Leitsätze 1 und 2):

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Das Erfordernis der baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden.

10

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf dieses Urteil ausdrücklich Bezug und gelangt in Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls zum Ergebnis, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen seien hier erfüllt. Die Beschwerde hält diese Würdigung für unzutreffend. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird damit nicht dargelegt. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf diejenigen Gebäudeteile, die aneinander gebaut sind. Davon kann bei denjenigen Gebäudeteilen, die einen landesrechtlich vorgegebenen Grenzabstand wahren, nicht gesprochen werden.

11

3. Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt. Eine derartige Verfahrensrüge bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein. Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226). Ferner ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung auf der behaupteten aktenwidrigen Feststellung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, die Kläger hätten selbst den Bestand und das Erscheinungsbild des historischen Doppelhauses durch bauliche Veränderungen auf der Vorder- und Rückseite ihres Wohnhauses verändert. Auf der Vorderseite sei ein eingeschossiger Anbau um ein Geschoss aufgestockt worden, im rückwärtigen Gebäudebereich sei ein Balkon angebaut und als Teil der Grenzwand ein Glasbausteinfeld errichtet worden (UA S. 17). Die Beschwerde wendet hiergegen ein, der Balkon und ein Windschutz hätten von Anfang an existiert und verweist zum Beleg auf entsprechende Fotos in den Akten. Die Beschwerde stellt indes nicht in Frage, dass auf der östlichen Seite zunächst im Jahre 1972 ein Balkongitter errichtet wurde und im Jahr 1998 eine Aufstockung erfolgt ist. Dies belegen auch die beigezogenen Bauakten 20943 (1972) und B 98-1348 (1998). Auch die Errichtung einer Glasbauwand zieht sie nicht in Zweifel; soweit sie das Ersetzen der Glaswand durch Glasbausteine als unerheblich wertet, trägt sie lediglich eine andere Würdigung vor, die einen Verfahrensfehler nicht zu begründen vermag. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Balkons im rückwärtigen Bereich einem Irrtum erlegen sein sollte, weil ein solcher von Anfang an bestanden habe und dies zweifelsfrei erkennbar wäre, würde dies das vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Ergebnis nicht entscheidungserheblich in Zweifel ziehen.

13

Denn der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung einer Vielzahl von Einzeltatsachen zu dem Ergebnis gelangt, die Denkmalwürdigkeit der den Klägern gehörenden Doppelhaushälfte werde durch das dem Beigeladenen zu 1 genehmigte neue Wohnhaus nicht erheblich beeinträchtigt (UA S. 17). Dabei stellen die zwischen den Beteiligten in ihrem Ausmaß und ihrer rechtlichen Würdigung streitigen (vgl. nur Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 7. September 2009 einerseits, Erwiderungen der Kläger vom 19. Februar 2010 und vom 4. März 2010 im Berufungsverfahren andererseits) Veränderungen nur ein Begründungselement von mehreren Argumenten dar. Außerdem steht der wesentliche Teil dieser Veränderungen, insbesondere der 1998 erfolgte Anbau im Obergeschoss (statt einer Terrasse), nicht in Frage. Entscheidend war für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich der bei seinen Ortsterminen am 16. Dezember 2008 (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) und am 9. März 2010 gewonnene Gesamteindruck. Bei der Entscheidung, eine denkmalrechtliche Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Kläger hier "noch zu verneinen", hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausweislich seiner Begründung ferner davon leiten lassen, dass die nicht dem Neuen Bauen der 1920er Jahre entsprechende großzügige Befensterung unter Betonung der Senkrechten mehr auf der dem Gebäude der Kläger abgewandten Gebäudeseite und bei der Gartenansicht zu finden sei, so dass direkte Blickbeziehungen vom Gebäude der Kläger aus und umgekehrt nicht vorherrschten (UA S. 18).

14

Soweit die Kläger ferner die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs als aktenwidrig rügen, hinsichtlich des Denkmalwerts der Gesamtanlage Höhenblick 52 bis 60 falle als Vorbelastung das dritte Geschoss auf dem Gebäude Nr. 60 in den Blick, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie tragen hierzu vor, dieses dritte Geschoss habe von Anfang an bestanden. Den von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen lässt sich eine offensichtlich aktenwidrige Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht entnehmen. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagte insoweit auf eine Baugenehmigung Nr. 67-0839 verweist, die im Jahre 1976 für dieses Grundstück erteilt worden ist (vgl. Antrag auf Zulassung der Berufung vom 11. September 2009 S. 7 unter Hinweis auf Anlage 4). Diese betrifft eine "Restüberdachung der vorhandenen Dachterrasse mit Einbau von Fenstern".

15

Soweit die Beschwerde zum Beleg einer Aktenwidrigkeit oder zum Vorwurf, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei nicht mit Gründen versehen, auf die inhaltlichen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege verweist, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu UA S. 16: "handgreiflich unzumutbare nachbarliche Beeinträchtigungen") ist es seine Aufgabe als Tatsachengericht, die Frage einer Beeinträchtigung des Gebäudes der Kläger eigenständig tatsächlich und rechtlich zu würdigen. Auf dieser Grundlage stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Stellungnahmen der genannten Behörde nicht in der von den Klägern gewünschten Weise gefolgt ist.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der in die Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Margaretha bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R... Sie wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem in nördlicher Richtung zwischen 30 bis zu knapp 50 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. ... Auf diesem Grundstück stand bisher ein im Grundriss rd. 12,5 x 11 m messendes Wohnhaus, dessen von West nach Ost verlaufender First eine Höhe von 517,54 m üNN erreichte. Die Oberkante des Flachdachs des streitbefangenen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit 515,32 m üNN vermaßt. Zwischen der genehmigten Wohnanlage und der Kirche befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... ein mit seinem Hauptbau in West-Ost-Richtung angelegter, rd. 27 m langer und 11 m breiter landwirtschaftlicher Stadel, dessen Firsthöhe in den Bauakten mit 518,85 m üNN angegeben wird.

Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 4 K 14.289). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 (Au 4 S 14.290) ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. März 2014 zu ändern

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Februar 2014 gegen die

Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 anzuordnen.

Sie begehre Umgebungsschutz für die Kirche, die neben dem Schloss das für den Ort identitätsstiftende Gebäude sei. Das in der Presse als „Luxus-Bau“ beschriebene Vorhaben unterscheide sich in Stil und Kubatur drastisch von der sonst vorhandenen Architektur und stelle mit seinem Volumen und seiner Geschossigkeit die Kirche in den Schatten. Der wuchtige Wohnkomplex füge sich nicht in das vorhandene Bauensemble ein und beeinträchtige die Ausstrahlungskraft des Kirchengebäudes erheblich, was sich greifbar aus den Fotos und einer visuellen Simulation ergebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in jeder Hinsicht zutreffend, die Antragstellerin habe weder ein subjektives Recht auf Schutz ihres Denkmals vor heranrückender Bebauung noch werde das Denkmal Kirche erheblich beeinträchtigt.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die für die Bejahung eines Abwehrrechts nötige erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Kirche sei offensichtlich nicht gegeben. Von Norden her verstelle ein alter landwirtschaftlicher Stadel, der mehr als 3,4 m höher als das Vorhaben der Beigeladenen sei, den Blick auf das Kirchengebäude. Die religiös-spirituelle Ausstrahlungswirkung einer Kirche falle nicht in den Schutzbereich des Denkmalrechts, dieser Gesichtspunkt verleihe auch sonst keine subjektiv öffentlichen Abwehrrechte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (4 C 3/08 -BVerwGE 133,347 = juris Rn. 9, 15 bis 18) muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das Landesdenkmalrecht ist entsprechend auszulegen und anzuwenden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) zu genügen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl. 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - ZUR 2013, 623 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18). Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz) mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben verletzt die Baugenehmigung aller Wahrscheinlichkeit nach keine subjektiv öffentlichen, im Eigentum eines Baudenkmals begründeten Abwehrrechte der Antragstellerin. Im vorliegenden Fall fehlt der für „Nähefälle“ charakteristische, augenfällig-enge räumliche Bezug zwischen dem Schutz einfordernden Baudenkmal und dem hinzutretenden neuen Vorhaben, aufgrund dessen eine entscheidungserhebliche optische Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals eintreten kann.

Von Westen her wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals „Evangelisch-Lutherische Pfarrkirche St. Margaretha“ in erster Linie durch seine Lage in herausragender Stellung auf einer Anhöhe in direkter Nachbarschaft zu dem im Süden befindlichen, ebenfalls als Denkmal eingetragenen Schloss bestimmt. Der Blick auf die Kirche beschränkt sich wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung auf den fialenbesetzten Turm, das Kirchenschiff (einschiffiges Langhaus) ist nicht zu sehen (vgl. Stellungnahme d. LfD v. 8.10.2013 in der Bauakte und Fotos Bl. 26/27 d. Gerichtsakte d. VG).

Von Norden her gibt lediglich ein Standpunkt nordöstlich des Hauses Am P. Nr. ... einen Blick - an der westlichen Giebelwand des Stadels auf FlNr. ... vorbei - auf das gesamte Kirchengebäude frei (vgl. Foto auf Bl. 2 d. zitierten Stellungnahme d. LfD).Von Süden und Osten aus betrachtet geraten die Kirche und das Neubauvorhaben wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung nicht in ein gemeinsames Blickfeld. Namentlich von Süden aus gesehen wird der geplante Wohnhausneubau von dem erwähnten großen Stadel auf FlNr. ... praktisch völlig verdeckt.

In Verbindung mit den im Sachverhalt wiedergegebenen Höhenangaben führen bereits diese Feststellungen dazu, dass von einer „Marginalisierung“ des Baudenkmals durch das streitige Vorhaben nicht die Rede sein kann. Der Hügel, auf dem die Kirche und das Schloss stehen, fällt nach Norden hin deutlich ab. Allein im Bereich des Wohnhausneubaus auf der FlNr. ... beträgt der Höhenunterschied im Gelände etwa 6 m (vgl. die Ansicht West und den Lageplan der genehmigten Bauvorlagen).

Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, inwieweit der Neubau die Blickbeziehung auf die Pfarrkirche von der Straße „Am P.“ unterbinden soll (so aber die Stellungnahme d. LfD S. 3/4). Verlässt man den oben angesprochenen Standpunkt auf dieser Straße in Richtung Südosten, verdeckt bereits bisher der mehrfach erwähnte Stadel die Kirche bis auf deren Turm. Daran ändert sich auch mit der Errichtung des streitigen Vorhabens nichts, vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Bildmontagen (S. 48 bis 57 d. Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren).

Auch wenn die architektonische Gestaltung der Westansicht des Vorhabens mit ihrer umfangreichen Verglasung und dem flach gedeckten Terrassengeschoss mit der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Sattel-Dachlandschaft kontrastiert, bleibt der Blick auf den Kirchturm ungeschmälert erhalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche selbst lässt sich aus alledem nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl. -Beilage 1/2014).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Vorbescheid vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Vorbescheidsfrage 1 (planungsrechtliche Zulässigkeit) positiv zu beantworten und die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat 3/4, der Kläger 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 18. Mit seiner Verpflichtungsklage begehrt er die positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen in seinem Vorbescheidsantrag vom 12. September 2014 für den Neubau eines Einfamilienhauses im südlichen, bislang als Garten genutzten Grundstücksteil. Das Einfamilienhaus soll eine Grundfläche von 8 m x 9,96 m (79,68 m²) und die Garage eine Grundfläche von 3 m x 7 m (21 m²) erhalten. Als Wandhöhe sind 4,93 m und als Firsthöhe des Satteldaches 7,06 m vorgesehen.

Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und im Umgriff des Denkmalensembles „Villenkolonie ...“. Das im westlichen Bereich vorhandene Einfamilienwohnhaus ist selbst kein Einzeldenkmal.

Die drei Einzelfragen im Vorbescheidsantrag lauten wie folgt:

„Frage 1: Ist das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung in der dargestellten Form planungsrechtlich zulässig?

Frage 2: Wird der Fällung der laut beiliegender Planung dargestellten Bäume zugestimmt? Die Fichte im Bereich des Bestandsgebäudes schädigt bereits die Häuser von der ...-str. 20 und 18 durch ihr Wurzelwerk. Die Kastanie befindet sich im Baufeld des neuen Einfamilienhauses.

Frage 3: Ist das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung/in der dargestellten Form denkmalschutzrechtlich zulässig?“

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 erließ die Beklagte einen ablehnenden Vorbescheid mit dem Tenor: „Das Vorhaben ist nicht zulässig.“ Zu den baurechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, das geplante Vorhaben befinde sich in einem Bereich, der sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB beurteile. An der ...-straße sei eine Baulinie festgelegt, ebenso eine Straßenbegrenzungslinie. Als nähere Umgebung nach § 34 BauGB sei die Bebauung entlang der...-straße, ...-straße, ...-Straße und dem ...-platz zugrunde zu legen, die ein Allgemeines Wohngebiet darstelle. Das Grundstück befinde sich in der Nähe des Einzeldenkmals ...-str. 20 und zudem im Ensemblebereich Villenkolonie ...

Bei der Beantwortung der Einzelfragen wurde von Seiten der Beklagten angemerkt, die Reihenfolge der Fragen sei aus systematischen Gründen bei der nachfolgenden Beantwortung abgeändert worden.

Die Einzelfragen wurden wie folgt beantwortet:

„Frage: Ist das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung in der dargestellten Form denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Nein. Das geplante Bauvorhaben ist aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig, weil sich das geplante Bauvorhaben nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG auf das Erscheinungsbild des Ensembles „Villenkolonie...“ auswirkt und nach Art. 1 Abs. 3, 6 Abs. 2 DSchG gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

Das Anwesen ...-str. 18 ist Bestandteil des Ensembles „Villenkolonie ...“, das wie folgt in der Denkmalliste beschrieben ist:

Die 1892 gegründete und planmäßig angelegte „Villenkolonie ...“ ist als erstes Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaues außerhalb des damaligen städtischen Burgfriedens ein Ensemble. Die Begrenzung ergibt sich aus der ursprünglichen Anlage des Quartiers, wie es zwischen die Bahnanlagen im Süden und den Verlauf des ... Kanals im Westen und Norden eingebunden wurde. Im Osten ist die Grenze durch die flächenmäßige Ausdehnung bis etwa zur zeitlichen Zäsur durch den ersten Weltkrieg gegeben.

Die Kolonie im Vorortgebiet und in Großstadtnähe mit einer Vielzahl originell gestalteter Einfamilienhäuser im Villen- und Landhausstil vermittelt die siedlungspolitischen und wohnungsbaugeschichtlichen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts (…).

Die von ... 1892 begründete Villenkolonie ... sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf relativ großem Gartengrundstück „in frischer, reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach ...“ herstellen (…).

Durch eine Standardisierung der Bauten außerhalb des Ballungsgebiets plante er, erschwinglichen Wohnraum für den Mittelstand zu schaffen. Die erstrebte Lage versprach zum gleichen Preis dreimal so große Grundstücke mit freistehendem Einfamilienhaus und großem Garten.

1892 erwirbt ... das Gelände nördlich des ... Bahnhofs und parzelliert es in ein rasterartiges Straßennetz und in rechteckige Baublöcke. Das Grundrissschema ist einfach und zeigt vier geradlinige und parallel zueinander liegende Straßen in nord-südlicher Richtung, unterteilt von nur einer Querstraße (…).

Die Grundrissstruktur der Villenkolonie zeigt entsprechend dem rasterartigen Straßennetz regelmäßige, rechteckige Grundstücke, meist 40 m tief und 16,5 m oder doppelt so breit.

Auffällig sind demgegenüber die Unregelmäßigkeit der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude innerhalb der Grundstücke und deren unterschiedliche Größen. Den Wünschen des einzelnen Käufers sollte hinsichtlich innerer und äußerer Gestaltung des Hauses entgegengekommen werden; ebenso hinsichtlich der Art der Situierung auf dem Grundstück. Der eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie entsteht durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen (…).

Bei den Häusern, die nur auf Bestellung gebaut wurden, handelt es sich um Einfamilienhäuser mit ein oder zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss, ausgestattet mit mindestens vier und höchstens acht Zimmern, Küche und Kammern, zuweilen auch Ateliers. Im Stil zeigt sich eine Mischung zwischen Landhäusern fast bäuerlichen Charakters und Villen in einer Synthese von Schweizer Stil und Heimatstil, auch barocke Kuben mit Walmdach sind vertreten (…).

Bis 1914 wurden die Grundstücke in der ersten Kolonie bebaut, wobei nun auch Architekten außerhalb des Baubüros ... beteiligt waren. Eine Zäsur bedeutet der erste Weltkrieg. Erst in den 1920er Jahren folgte eine weitere Ausbauphase, welche die Lücken der geplanten Grundstücke füllte. Dieser Ausbau wurde bis in die 1930er Jahre vorangetrieben. Neben der Auffüllung von Grundstücken fällt die Anlegung der ...-Straße in diese Zeit. Es entstehen zweigeschossige Walmdachbauten, die in ihrer Gestaltung den Heimatstil der Kolonie in reduzierter Form aufnehmen und die in ihrer Größe und Kubatur die Anlage nicht überragen.

Innerhalb des Ensembles Villenkolonie ... entstanden nach dem zweiten Weltkrieg Neubauten, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder in der Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen.

Das Wohnhaus in der ...-str. 18 entstand nach dem Entwurf von ... 1893 auf einem weiträumigen, 0,121 ha großen Gartengrundstück. Erworben hat es der Lokomotivführer ... Der eingeschossige Satteldachbau über hohem Sockelgeschoss war mit Hochlaube und Laubsägearbeiten an der Brüstung, holzverkleidetem Giebel und Zieröffnungen im Landhausstil gestaltet. Der Bau zählt zu den ersten Bauten der Kolonie. Das Gebäude steht auf dem großen Grundstück zur nördlichen Grundstücksgrenze hin versetzt und lässt auf diese Weise eine große Gartenfläche im Süden des Gebäudes frei. Das Grundstück weist ein sehr geringes Verhältnis von überbauter zu freier Fläche auf. Derartig große Grundstücke mit nur geringer Bebauung finden sich mehrfach, insbesondere in der frühen Anlage der Villenkolonie (s. Bauplatz-Abteilungsplan des Werbeprospektes von 1894 und Baumassenplan im Zustand 1913: Architekt ..., Villencolonien ... Ausstellungskatalog ... 1993, S. ... und ...).

Die geplante Bebauung des großen Gartengrundstücks ...-str. 18 mit einem zusätzlichen, neben das vorhandene Gebäude tretenden Haus, stellt eine wesentliche Änderung des Erscheinungsbildes des Ensembles „Villenkolonie ...“ dar, weil ein ganz wesentliches Element des Ensembles, nämlich der historische Zuschnitt der vorhandenen unbebauten Grundfläche verloren ginge und dieses im Straßenzug, also im Erscheinungsbild des Ensembles, deutlich ablesbar wäre.

Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Das Anwesen ...-str. 18 mit seiner großen Freifläche ist eines der ältesten Gebäude in der Villenkolonie ... Es verkörpert daher unmittelbar die planerische Grundkonzeption und macht diese für die Nachwelt ablesbar. Diese Grundkonzeption zeichnet sich durch zumeist große Grundstücke mit geringem Verhältnis der bebauten Fläche zur Gartenfläche als wesentliches und prägendes Element.

Während bei den Bauten eine bewusste Stilpluralität bestand und damit der Begründer ... architektonisch keine Einheitlichkeit angestrebt hatte, wurde über die Gärten mit lockerer Bebauung der Zusammenhang hergestellt. Die großen, begrünten Gärten bilden die sinnstiftende Einheit für das Ensemble „Villenkolonie ...“.

Auffallend in der Villenkolonie „...“ sind die unterschiedlichen Größen der Grundstücke und die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken. Schon im Bauplatz-Abteilungsplan des Werbeprospektes von 1894 ist dies zu erkennen und noch immer bis jetzt ist das Ensemble hiervon geprägt. Je nach Möglichkeit sollten die neuen Eigentümer sich die Grundstücke und die Größe der Häuser auswählen. Dabei entstanden auch kleinere Häuser auf größeren Parzellen (so neben ...-str. 18 auch ...-str. 34 oder ...-Str. 38). In keinem Fall ist das Verhältnis von überbauter zu nicht überbauter Fläche sehr groß und beträgt im minimalen Verhältnis eine Größenordnung von etwa 1:6. Auch bei den Bauten bis in die 1930er Jahre behielt man dieses Verhältnis annähernd bei.

Das einheitsstiftende Element sind bis jetzt das Grün und die großen Gartenflächen innerhalb des Ensembles. Schon zeitgenössisch hat man die Villenkolonie gern als „Gartenstadt“ bezeichnet.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die historischen Gärten eines der Hauptmerkmale des städtebaulichen Konzepts der Villenkolonie ... darstellen und in zentraler Weise zum Wesen des historischen Wohnquartiers gehören. Aus denkmalfachlicher Sicht sind die historischen Gärten als ensemblekonstituierender Denkmalwert zentrale Bestandteile des denkmalgeschützten Ensembles „Villenkolonie ...“.

Insoweit steht die hier geplante städtebauliche Verdichtung in krassem Widerspruch zum Charakter und Wesen des denkmalgeschützten Ensembles „Villenkolonie ...“.

Ließe man dagegen mit dem geplanten Bauvorhaben eine Nachverdichtung zu, wäre eines der Kernelemente des Ensembles, nämlich die Gartenflächen, bald nicht mehr erkennbar und damit eine ganz wesentliche Besonderheit der ... Planung unwiederbringlich verloren, was sich letztlich auch auf die Frage des Bestandes der Villenkolonie ... als in die Denkmalliste eingetragenes Ensemble ganz wesentlich auswirken würde.

Diesen denkmalschutzrechtlichen Belangen stehen Eigentümerinteressen nach Verwirklichung eines zusätzlichen Gebäudes bzw. entsprechendem Verkauf des Grundstücksteils gegenüber. Eine Kompromisslösung ist nicht möglich, weil der Erhalt des Gartengrundstücks gerade jedwede Bebauung verbietet. Dies wird gesehen und anerkannt, gleichwohl sind aus Sicht der Stadt ... die Belange des Denkmalschutzes höher zu gewichten, als die betroffenen Eigentümerinteressen. Dabei fällt ins Gewicht, dass nicht jedwede Nutzungsmöglichkeit bzw. die profitabelste Nutzungsmöglichkeit dem Eigentumsschutz unterliegt, sondern diesem gesetzliche Schranken gesetzt sind. Die bestehende Nutzungsmöglichkeit als Garten bleibt unverändert erhalten.“

Nach eingehenden Ausführungen zur Qualität des Denkmalrechts als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wird abschließend ausgeführt: „Nach Ansicht der... werden mit der Verpflichtung des Antragstellers, den Garten ...-str. 18 als wichtigen Ensemblebestandteil zu erhalten, die Grenzen der Sozialbindung nicht überschritten. Weder ist bei Erhalt des Gartens die bisherige Nutzung des Grundstücks, nämlich Wohnen, unmöglich, noch soll die Erzielung zeitgerechter Wohnumstände verhindert werden. Das Haus mit dem Grundstück kann durch den Antragsteller oder einen neuen Besitzer weiterhin seinem ursprünglichen Zweck entsprechend genutzt werden.

Frage: Ist das geplante Einfamilienhaus samt Garage laut beiliegender Planung in der dargestellten Form planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Beantwortung der Frage erübrigt sich, da die negative denkmalschutzrechtliche Beurteilung zur Schaffung eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück (s.o.) vorgreiflich ist.

Frage: Wird der Fällung der laut beiliegender Planung dargestellten Bäume zugestimmt? (…)

Antwort:

Die Beantwortung auch dieser Frage erübrigt sich, da aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung die Schaffung eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück nicht möglich ist und die negative denkmalfachliche Beurteilung insoweit vorgreiflich ist.“

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 begründet wurde. Der Kläger beantragt:

Der Vorbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015, Az: ..., wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Fragen im Antrag des Klägers auf Vorbescheid mit Ausnahme der in Frage Nr. 2 enthaltenen Frage nach der Zustimmung der Fällung der Kastanie im Baufeld des neuen Einfamilienhauses positiv zu verbescheiden.

Hilfsweise: Der Vorbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die vom Kläger im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen mit Ausnahme der in Frage 2 enthaltenen Frage nach der Zustimmung zur Fällung der Kastanie im Baufeld des neuen Einfamilienhaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Vorhaben nicht nur bauplanungsrechtlich zulässig, ihm stünden auch keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen. Nach dem heute vorhandenen Erscheinungsbild des Ensembles seien die „großen Gärten“, auf die die Beklagte ihre denkmalrechtlich begründete Versagung des Vorbescheids alleine stütze, nicht mehr prägend bzw. konstitutiv für den Ensembleschutz. Diese mögen gegebenenfalls bei der Eintragung des Ensembles in die Denkmalliste im Jahr 1973 noch vorhanden und prägend gewesen sein. Durch die seit 1973 mit Zustimmung/Genehmigungen der Beklagten vorgenommenen zahlreichen Veränderungen gerade auch der „großen Gärten“ sei dieses Merkmal jedenfalls untergegangen. Wäre dieses Merkmal auch heute noch prägender Ensemblebestandteil, würde es durch das Vorhaben des Klägers jedenfalls nicht beeinträchtigt.

Das Anwesen des Klägers ...-str. 18, Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., habe eine Größe von 1.200 m², sei mit einem Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 84 m² bebaut, was einer GRZ von ca. 0,07 entspreche.

Das Vorhaben führe dazu, dass die GRZ von 0,07 auf 0,154 erhöht werde. Von 1.200 m² Grundstücksfläche würden 185 m² (84 m² + 80 m² + 21 m²) bebaut, 1.015 m² würden weiterhin unbebaute Gartenfläche sein.

Nach eingehender Wiedergabe der Eintragung der „Villenkolonie ...“ in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (LfD) sowie der Stellungnahmen des LfD vom 4. März 2015 und der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 30. April 2015 sowie dazu, dass diese Stellungnahmen inhaltlich nahezu identisch seien, wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Unteren Denkmalschutzbehörde insbesondere zur Abwägung mit den Eigentümerinteressen und der Sozialbindung des Eigentums durch denkmalschutzrechtliche Bestimmungen einen Textbaustein ohne konkreten Bezug zum Einzelfall darstellten.

Bei der Bebauung des relevanten Bereichs sei bis zum zweiten Weltkrieg das Verhältnis von kleiner Bebauung/große Gärten beachtet worden, was nach dem zweiten Weltkrieg aber nicht mehr streng berücksichtigt worden sei.

Im Anschluss hieran erfolgt eine detaillierte Auflistung des Verlustes von Gartenflächen durch die Errichtung von Bauvorhaben seit dem Jahr 1973:

...-straße 11, FlNr. ...:

Bis 1977/78 habe sich hier ein kleineres Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 10 m x 10 m, also ca. 100 m² befunden. Mit Baugenehmigung vom 17. Februar 1978 sei das heute bestehende Gebäude genehmigt worden, das eine Grundfläche von ca. 19 m x 29 m, insgesamt 551 m² umfasse. Dies entspreche einer GRZ von (fast) 0,5. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Ensembleschutz sei ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen. In einer Stellungnahme des Bau- und Vergabeausschusses der Beklagten vom 13. Mai 1976 heißt es: „Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger haben am 20. August 1975 die Erhaltung des denkmalgeschützten Altbaus begrüßt und gegen den Neubau keine Bedenken erhoben. … Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes der Villenkolonie ... durch die geplante Baumasse in einer Weise, die rechtlich zulässig wäre, tritt nicht ein“.

...-str. 25/25 a, Grundstück FlNr. ...:

Bis etwa 1998/99 habe sich hier nur ein kleineres Gebäude befunden. Mit Baugenehmigung vom 23. Februar 1999 sei der Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage genehmigt worden, der Garten sei durch die Baumaßnahmen erheblich verkleinert worden und die GRZ dürfte nunmehr bei ca. 0,3 liegen. In der Heimat- und Denkmalpflegersitzung Nr. ... vom ... Mai 1998 hätten sowohl das LfD als auch der Heimatpfleger der Neubaumaßnahme zugestimmt. Das Bestandsgebäude trage durch seine Erscheinungsweise und in seiner Gestalt nicht konstitutiv zum Ensemble bei. Die Frage einer Beeinträchtigung des Ensembleschutzes durch die erhebliche Bebauung des zuvor bestehenden großen Gartens sei nicht thematisiert worden und insbesondere nicht als denkmalschutzrechtlicher Ablehnungsgrund gesehen worden.

...-str. 7, ...-Str. 20 c, Fl.Nr. ...:

Mit Baugenehmigung vom 10. Dezember 1980 wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung (...-Str. 20 c) genehmigt. Außerdem wurde auf dem Grundstück mit Baugenehmigung vom 25. November 1982 die Errichtung einer Eigentumswohnanlage (...-str. 7) genehmigt. Zuvor habe sich auf diesem Grundstück ein deutlich kleineres Gebäude mit einer Grundfläche von maximal 200 m² befunden. Die neu genehmigten Gebäude hätten zusammen eine Grundfläche von ca. 420 m², bei einer Grundstücksgröße von ca. 1.480 m² habe die zunächst vorhandene Bebauung eine GRZ von 0,135, die neue Bebauung eine GRZ von 0,28. Die Neubaumaßnahme habe dazu geführt, dass ein nach außen in Erscheinung tretender großer Garten nicht mehr erkennbar sei. In beiden Verfahren habe eine Nachbarin mit Anwaltsschreiben Auskunft von der Beklagten über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit erbeten. Mit Schreiben vom 31. März 1980 und vom 5. Mai 1980 habe die Beklagte erklärt, dass für die ...-Straße Ensembleschutz gelte und dieser in Abstimmung mit dem LfD „selbstverständlich berücksichtigt“ worden sei.

...-str. 21/21 a, Fl.Nr. ...:

Mit Baugenehmigung vom 2. Februar 1994 wurde hier der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage genehmigt. Zuvor habe sich auf dem Grundstück ein kleines Villengebäude mit einer Grundfläche von ca. 100 m² auf dem Grundstück mit einer Gesamtfläche von ca. 1.800 m² befunden. Die Grundfläche des Neubauvorhabens umfasse ca. 700 m², was einer GRZ von ca. 0,4 entspreche. Infolge der Realisierung des Neubauvorhabens sei ein deutlich erkennbarer großer Garten vollständig verschwunden. Im Baugenehmigungsverfahren für das Neubauvorhaben habe eine Nachbarin Einwendungen erhoben und darauf hingewiesen, dass das Vorhaben (auch) aus denkmalrechtlichen Gründen unzulässig sei, wobei insbesondere auch auf das Merkmal der Gärten hingewiesen worden sei. In der Bauakte finde sich keine Antwort auf dieses Schreiben. Eindeutig sei indessen, dass sich die Beklagte über diese auch denkmalrechtlichen Einwände hinweggesetzt habe.

...-Str. 31 (Fl.Nr. ...) und ...-str. 2 b (Fl.Nr. ...):

Auf dem Grundstück habe sich ursprünglich einer der ersten Villen der Villenkolonie befunden. Einem amtlichen Lageplan aus dem Jahr 1997 sei zu entnehmen, dass das ca. 2.800 m² große Grundstück ursprünglich lediglich mit diesem Villengebäude mit einer Grundfläche von ca. 130 m² bebaut gewesen sei, was einer GRZ von ca. 0,05 entsprochen habe. Mit Bescheid vom 14. August 2001 sei der Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück genehmigt worden. Die Grundfläche der beiden Neubauvorhaben betrage ca. 750 m². Der auf dem Grundstück zuvor bestehende große Garten sei aufgrund der Neubauvorhaben mehr oder weniger verschwunden. Aus der Bauakte sei nicht ersichtlich, dass die Frage der Vereinbarkeit der Neubauvorhaben mit dem Ensembleschutz im Baugenehmigungsverfahren eine Rolle gespielt habe.

...-Str. 17/17 a, Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...:

Das Gebäude ...-Str. 17 sei mit Baugenehmigung im Jahr 1925 genehmigt worden. Das Grundstück habe ursprünglich eine Größe von 1.836 m² gehabt, was einer GRZ von ca. 0,07 entsprochen habe. Mit Baugenehmigung vom „6. April 2019“ habe die Beklagte auf dem durch Teilung neu gebildeten Grundstück ...-Str. 17 a (FlNr. ...) ein weiteres Gebäude genehmigt, das eine Fläche von ca. 130 m² habe. Bei einer Fläche des Grundstücks von ca. 460 m² entspreche dies einer GRZ von ca. 0,28. Jedenfalls im Bereich des neu gebildeten Grundstücks sei der ehemals vorhandene große Garten durch die Neubebauung verschwunden. In der Bauakte sei nicht erkennbar, dass die Frage der Vereinbarkeit des Neubauvorhabens mit dem Ensembleschutz eine Rolle gespielt habe. Da die Beklagte das Neubauvorhaben genehmigt habe, sei eindeutig, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass der Ensembleschutz der Genehmigung entgegenstehen würde.

Über die Erteilung von Baugenehmigungen hinaus habe die Beklagte auch im Ensemble die Teilung von Grundstücken genehmigt, die dazu führten, dass sich unter Verlust des historischen Grundstückszuschnitts das Erscheinungsbild des Ensembles geändert habe. Aufgrund der Änderungen gebe es heute das Erscheinungsbild „Einfamilienhaus auf großem Gartengrundstück“ nur noch ganz vereinzelt. Große Gärten prägten nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in einer Art und Weise, die als übergreifende Komponente und einheitsstiftendes Merkmal der gesamten Villenkolonie erkennbar wäre. In der näheren Umgebung des Vorhabens wiesen nur noch die Anwesen ...-str. 34 und ...-Str. 38 ein vergleichbares Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche auf.

Bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens würde das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 nicht überschritten. Die GRZ von 0,154 entspreche einem Verhältnis von 1:6,5. Bei einer Grundstücksgröße von 1.200 m² werde erst bei einer bebauten Fläche von 200 m² das Verhältnis von 1:6 erreicht.

Zur Beantwortung der Frage, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch ein Ensemble vorliege, seien die betroffenen ensembleprägenden Bestandteile in den Blick zu nehmen. Erforderlich sei eine kategorienadäquate Betrachtung. Es sei danach zu fragen, ob Bestandteile im Erscheinungsbild des Ensembles als ensembleprägend erkennbar sind. Anschließend sei zu fragen, ob diese durch das Vorhaben beeinträchtigt würden. Es sei danach zu fragen, ob noch heute das vom Vorhaben betroffene einheitsstiftende Merkmal bestehe oder ob dies bereits untergegangen oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt sei. Im Hinblick auf das nach dem Denkmalschutzrecht bestehende Ermessen genüge ein Verweis auf die Stellungnahme der Fachbehörde nicht.

Das ursprünglich vorhandene Merkmal der großen Gärten habe durch die Neubauten seit dem zweiten Weltkrieg erhebliche Beeinträchtigungen erfahren. Gleichwohl sei auch nach 1973 zahlreich eine weitere Bebauung erfolgt.

Durch den damit verbundenen Verlust großer Gärten sei der Wert der wenigen verbliebenen Gärten nicht gestiegen. Im Ensemble könnten nur übergreifend im Erscheinungsbild nach außen erkennbare Merkmale als sinnstiftende Einheit die Denkmaleigenschaft begründen. Ab einem bestimmten Maß an Veränderungen gehe dieser Wert unter.

Vorliegend stünden jedenfalls dem Vorhaben keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Große Gärten - sofern dieses Merkmal nicht bereits untergegangen sei - hätten kein erhebliches Gewicht mehr. Seit dem zweiten Weltkrieg sowie aufgrund der Bebauung seit 1973 seien derart viele Eingriffe erfolgt, dass heute kein schutzwürdiges Interesse an einer unveränderten Beibehaltung bestehe.

Schließlich werde das Merkmal der großen Gärten durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Im Eintrag in die Denkmalliste werden relativ große Gartengrundstücke benannt. Diese seien meist 40 m tief und 16,5 m oder doppelt so breit. Dies entspreche 660 m² oder 1.320 m². Laut Lageplan seien die meisten Grundstücke sogar deutlich kleiner wie das Vorhabengrundstück. Das LfD habe in seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 zum Merkmal der relativ großen Gärten ausgeführt, dass das Verhältnis bebauter zu unbebauter Fläche im minimalen Verhältnis etwa 1:6, entspreche einer GRZ von ca. 0,17, aufwiesen. Bei der Realisierung des Vorhabens mit einer Grundfläche von 185 m² und einer GRZ von 0,154 wäre das Verhältnis von 1:6 unterschritten. Dies würde erst bei einer Bebauung mit 200 m² erreicht. Eine unbebaute Gartenfläche von 1.015 m² stelle bei einem 1.200 m² großen Grundstück eine „relativ große Gartenfläche“ dar, weswegen kein Grund vorliege, der für die völlig unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes spreche.

Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft. Da nur die Zustimmung zum Vorhaben des Klägers ermessensfehlerfrei sei, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Jedenfalls sei aber die von der Beklagten bislang getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft, weshalb die angefochtene Entscheidung jedenfalls aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten sei, über den Antrag auf Vorbescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Aufgrund der zahlreichen Eingriffe in das Denkmalensemble sei das Gewicht des Erhaltungsinteresses nur noch gering, so dass die Eigentümerinteressen überwiegen würden und das Ermessen auf Null reduziert sei. Zudem diene das Vorhaben der Linderung der in ... herrschenden Wohnungsnot, was bislang von der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei, obwohl in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum bei der gebotenen Abwägung in Rahmen der Ermessensausübung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu berücksichtigen sei. Auch der vom Bundesgesetzgeber mit Nachdruck verfolgte Grundsatz der Nachverdichtung und der vorrangigen Innenentwicklung, wie er in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelt worden sei, sei bislang von der Beklagten bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden, obwohl bei dieser Ermessensausübung alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu berücksichtigen seien (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 21). Vorliegend habe die Beklagte den Belang nicht berücksichtigt und auch nicht begründet, warum sie auch ihn zurückgestellt habe.

Vorliegend sei das Ermessen der Beklagten auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung, der im Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wurzele, auf Null reduziert. Zwar sei eine Berufung auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bei Einzeldenkmälern nur eingeschränkt möglich, da es bei Einzeldenkmälern auf die jeweiligen Einzelumstände des individuellen Baudenkmals ankomme. Anderes gelte jedoch, wenn es um den Ensembleschutz gehe, weil der Denkmalschutz hier voraussetzungsgemäß an einer Mehrheit von baulichen Anlagen ansetze. Habe die zuständige Behörde in ständiger Verwaltungspraxis Eingriffe in Anlagen aus dieser Mehrheit gestattet, dürfe sie diese Verwaltungspraxis nicht grundlos ändern. Art. 3 Abs. 1 GG gebe vielmehr demjenigen, der nichts anderes plane als das, was zahlreichen anderen Grundstückseigentümern bereits genehmigt worden sei, einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Vorliegend gelte das in besonderer Weise, weil das vom Kläger geplante Vorhaben einen deutlich geringeren Eingriff in einen „großen Garten“ darstelle, als die meisten anderen von der Beklagten in Kenntnis des Ensembleschutzes genehmigten Vorhaben. Zudem verbleibe auch bei Realisierung des Vorhabens eine Gartenfläche von mehr als 1.000 m², die ebenfalls deutlich größer sei als auf den meisten anderen Grundstücken im Ensemble.

Die Entscheidung der Beklagten sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die zuständige Behörde der Beklagten das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Zudem handle es sich bei den von einer unzuständigen Behörde der Beklagten erfolgten Äußerungen nicht um die vom Gesetz vorgeschriebene Ermessensausübung, sondern um eine nur abstrakte und allgemeine, nicht auf das konkrete Vorhaben bezogene Abwägung von Belangen. Das Ermessen müsse von der funktionell zuständigen Behörde ausgeübt werden. Hier sei im Vorbescheid die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde wörtlich übernommen worden. Zuständig für den Vorbescheid sei die Lokalbaukommission. Die bloße Übernahme der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde genüge aber nicht für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 25).

Hinzu komme, dass es sich bei den übernommenen Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde nicht um eine Ermessensausübung im Sinne des Art. 40 BayVwVfG handle. Eine fehlerfreie Ermessensausübung setze voraus, dass sich die zuständige Behörde mit dem konkreten Einzelfall auseinandersetze. Dies schließe zwar die Verwendung von Textbausteinen nicht von vornherein aus, die Ermessensausübung müsse sich aber jedenfalls auf den konkreten Einzelfall beziehen und dürfe sich nicht in abstrakten und allgemeinen Darlegungen erschöpfen. Unter Gliederungspunkt 5 in der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde sei statt einer einzelfallbezogenen umfassenden Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gründe eine abstrakte Darlegung zur Dogmatik des Art. 14 GG erfolgt. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, dass „große Gärten“ nur noch selten vorhanden seien und dass durch das Vorhaben ein Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 gewahrt werde.

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch das geplante Maß der baulichen Nutzung finde in der näheren Umgebung zahlreiche Vorbilder. Zwar solle das geplante Vorhaben nicht an der auf dem Baugrundstück festgesetzten bzw. übergeleiteten vorderen Baulinie errichtet werden. Dies stehe der Zulässigkeit jedoch auch gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nicht entgegen, da die vordere Baulinie funktionslos geworden sei. Zahlreiche weitere Gebäude in der näheren Umgebung hätten sich mit Genehmigung der Beklagten über diese Festsetzungen hinweggesetzt. Zudem sei die Art der Bebauung nach dem Eintrag des Ensembles in die Denkmalliste sogar ein ensemblebegründendes Merkmal. Heute sei die übergeleitete Festsetzung im baurechtlichen Sinne jedenfalls funktionslos geworden. Sie habe offensichtlich die Fähigkeit verloren, die Bebauung zu steuern.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Der Prüfungsumfang umfasse wegen Art. 6 Abs. 3 DSchG i. V. m. Art. 71, 68, 59 Nr. 3 BayBO auch das Denkmalschutzrecht. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO gebe Raum, den Vorbescheid auch wegen Verstoßes gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht im Prüfungsumfang lägen, abzulehnen.

Das Denkmalensemble sei insgesamt und insbesondere im direkten Umfeld des Vorhabens intakt. Gerade große Gartenflächen seien ein besonderes Kennzeichen der Villenkolonie. Bei den unmittelbar angrenzenden Grundstücken seien die vorhandenen Gartenflächen überdimensional groß. Es handle sich bei den in der Vergangenheit erfolgten Veränderungen um eine untergeordnete Anzahl von Gebäuden, die auch nicht alle der Ensemblestruktur widersprächen.

Die vom Kläger angeführten Fälle seien differenziert zu betrachten. Die Genehmigung am Anwesen ...-str. 11 sei 1977/78 vor Festlegung als Ensemble 1979 erfolgt. Die erfolgten Genehmigungen bei den Anwesen ...-str. 25, 25 a und ...-Str. 17 a seien einer stärkeren städtebaulichen Gewichtung geschuldet gewesen. Die im Geviert vorhandenen sehr kleinen Parzellen seien zum Teil der historischen, sehr unterschiedlichen Parzellenstruktur geschuldet (...-str. 13 - 17).

Es komme nicht auf die genaue, parzellenscharfe Ermittlung aller baulichen Veränderungen an, sondern es genüge, festzustellen, dass die ensembletypischen Kriterien nach wie vor in der Umgebung ablesbar seien. Es komme den noch vorhandenen bauzeitlichen Gebäuden und Gärten, wie dem streitgegenständlichen, nicht nur aufgrund der historischen Bausubstanz, sondern gerade auch wegen der bewusst geschaffenen großen Gartenfläche besondere Bedeutung zu.

Der einheitliche Charakter der Villenkolonie bestehe trotz erfolgter Veränderungen als Siedlung mit eigener städtebaulicher Struktur, in der vor allem die großen Gärten auffielen, sei klar ablesbar. Dies sei auch im direkten Umfeld des Vorhabens (...-str. 16, 20 - 26, ...-str. 2 und 6) vorhanden.

Ein zusätzliches Gebäude würde zur Schwächung des Ensembles durch den Verlust der ensembleprägenden Gartenfläche und das Hervortreten der Bebauung führen. Dies gelte sowohl für das Vorhabengrundstück als auch das Baudenkmal ...-str. 20. Bei dem vorhandenen Bestandsgebäude handle es sich um einen der ersten Bauten der Villenkolonie. Dieser sei bewusst an die nördliche Grundstücksgrenze gesetzt worden, um der Gartenfläche besonders Rechnung zu tragen, wodurch die besonders große Gartenfläche entstanden sei. Diese historische Entwicklung würde bei Zulassung des Vorhabens konterkariert.

Die Beklagte habe sich ausführlich mit den Besonderheiten des Falles beschäftigt und die Intensität des Eingriffs in das Ensemble zutreffend ermittelt und den Interessen des Eigentümers, der das Grundstück mit dem bereits vorhandenen Gebäude nutzen könne und bei dem auch Erweiterungsmöglichkeiten vorstellbar seien, gegenübergestellt. Sie sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erhaltungsinteresse die betroffenen Eigentümerbelange überwiege, wobei von einem für Denkmalbelange offenen Eigentümer auszugehen sei, der diesen Belangen größtmöglich Rechnung tragen. Weder bei der Feststellung der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes noch bei der in diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung komme es auf eine besondere Bedeutung des betroffenen Denkmals bzw. Denkmalbelanges an. Das Denkmalrecht sehe keine Bewertung oder Abstufung vor. Dies gelte beim Ensemble, das nach Art. 1 Abs. 3 DSchG selbst ein Baudenkmal sei, ebenso wie beim Einzeldenkmal. Die Denkmaleigenschaft indiziere die gewichtigen Gründe, so dass es keiner gegenüber der Denkmalbedeutung gesteigerten Gründe des Denkmalschutzes bedarf, um eine Erlaubnis ablehnen zu können. Daher habe im vorliegenden Fall auf der Ermessensebene weder eine Auseinandersetzung mit den Veränderungen erfolgen müssen noch damit, ob die Bedeutung der Ensemblekriterien heute noch zuträfen, weil bereits auf Tatbestandsebene die für das Ensemble maßgeblichen Kriterien geprüft und bejaht worden seien.

Aus den aufgezeigten Veränderungen des Ensembles könne keine Ermessensbindung der Verwaltung abgeleitet werden. Zum einen verbiete sich im Denkmalrecht eine Vergleichbarkeit, weil jeder Fall anders gelagert sei. Dies werde vorliegend besonders deutlich, da das Ensemble gerade durch die unterschiedliche Parzellen- und Baustruktur geprägt sei und kein Grundstück mit dem anderen vergleichbar sei. Die Besonderheit des streitgegenständlichen Gebäudes liege darin, dass es weit zur Grundstücksgrenze abgerückt sei, was einen besonders großen Garten schaffe. Zudem verteilten sich die genannten Fälle zeitlich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten. Dabei sei das Ergebnis, also die Ermessensausführungen im Bescheid, entscheidend. Wie die Abwägung getroffen worden sei bzw. welche Abteilung einer einheitlichen Behörde dazu in welchem Umfang beigetragen habe, spiele dagegen für die Ermessensentscheidung, soweit diese überhaupt der gerichtlichen Kontrolle unterliege, keine Rolle.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 25. Juli 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten mit Ausnahme der Frage zum Baumschutz ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Hinsichtlich der allein noch anhängigen Vorbescheidsfragen 1 und 3 steht dem Kläger ein Anspruch auf positive Beantwortung der Frage 1 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Beantwortung zu verpflichten war, insoweit einen positiven Vorbescheid zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.). Hinsichtlich der Frage 3 zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens steht dem Kläger hingegen nur ein Anspruch auf Aufhebung der negativen Beantwortung unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer zu, da die Handhabung des der Beklagten nach Art. 6 DSchG zustehenden Ermessens fehlerhaft war und die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (III.).

I.

Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor der Erteilung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherren zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von drei Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

Da es sich bei dem den Vorbescheidsfragen zugrunde liegenden Vorhaben nicht um einen Sonderbau i. S. von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, kommt als Prüfungsmaßstab sowohl für das Baugenehmigungs- als auch das Vorbescheidsverfahren Art. 59 BayBO zur Anwendung. Danach liegen sowohl die Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, als auch die Frage 3 nach der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i.V. mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG im Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, so dass es sich um zulässige Vorbescheidsfragen handelt.

II.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Frage 3 nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht vorgreiflich gegenüber der Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, so dass die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in der Sache letztendlich nicht offengelassen und unter Hinweis auf die von der Beklagten angenommene denkmalrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens negativ beantwortet werden durfte.

1. Die mit Frage 1 abgefragte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.

1.1 Es fügt sich hinsichtlich der Merkmale Art (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise ohne weiteres in die Umgebungsbebauung im Straßengeviert ein.

1.2 Auch hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche ist das abgefragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Zwar ist im Lageplan eine straßenseitige Baulinie eingezeichnet. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens bei Vorliegen eines wirksam übergeleiteten Bauliniengefüges nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach dem gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 und § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan übergeleiteten Bauliniengefüge. Regelungen eines auf der Grundlage der Bayerischen Bauordnung von 17. Februar 1901 (GVBl. S. 87) oder der Münchener Bauordnung vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430) erlassenen Baulinienplanes gelten als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans weiter, soweit es sich um verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art handelt (vgl. BayVGH, U. v. 11.09.2003 - 2 B 00.1400 - juris RdNr. 13 m. w. N.).

Allerdings dürfte diese Baulinienfestsetzung schon nicht wirksam festgesetzt worden sein, da die zum Zeitpunkt der Festsetzung tatsächlich vorhandene, seit 1892 bis in die 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts entstandene Bebauung im Hinblick auf die heterogene Situierung der Baukörper auf den Grundstücken in der Villenkolonie ... völlig anders strukturiert war, was auch heute noch deutlich ablesbar ist. Damit konnte das Bauliniengefüge von vornherein keine die Bebauung steuernde Funktion entfalten, da seine Realisierung von Anfang an völlig unabsehbar war.

Auch für den Fall, dass die Baulinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam festgesetzt und mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 nach § 173 Abs. 3 BBauG und dem Inkrafttreten des Baugesetzbuchs 1987 nach § 233 Abs. 3 BauGB wirksam als einfacher Bebauungsplan übergeleitet worden sein sollte, so ist es jedenfalls aufgrund der weiteren Baugenehmigungen in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts funktionslos geworden, da auch hier die Genehmigungen - gegebenenfalls unter der Erteilung von Befreiungen - offensichtlich abweichend von der straßenseitigen Baulinie erteilt wurden. Spätestens hierdurch hat die straßenseitige Baulinie erkennbar ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren und ist damit funktionslos geworden, so dass sie dem abgefragten Vorhaben nicht als Festsetzung eines einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entgegengehalten werden kann.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wegen Funktionslosigkeit dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1301 - juris Rn. 8). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03, BauR 2014, 1128; BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris; B. v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1301 - juris Rn. 8).

Selbst wenn man noch von einer Wirksamkeit der Baulinie ausgehen wollte, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor und ist nicht erkennbar, welche städtebaulichen Gründe eine Versagung rechtfertigen könnten (eingehend hierzu und zur Ermessensreduktion auf Null VG München, U. v. 5.10.2015 - M 8 K 14.2680 - juris Rn. 40 ff.).

Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf Nachfrage der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich das Vorhaben - losgelöst vom Denkmalrecht - in die nähere Umgebung gemäß § 34 BauGB einfügt.

2. Dem Kläger fehlt für die positive Beantwortung dieser Frage auch nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Selbst wenn die Beklagte meint, das Vorhaben sei jedenfalls denkmalschutzrechtlich unzulässig, kann und darf sie die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht unbeantwortet lassen bzw. darf sie nicht auch die Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit allein mit ihren denkmalschutzrechtlichen Erwägungen zur Frage 3 negativ beantworten. Allenfalls kann und soll sie bei einer positiven Beantwortung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit - sofern nicht gleichzeitig die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit abgefragt wird - auf die fehlende denkmalrechtliche Zulässigkeit hinweisen. In keinem Fall kann sie aber, ohne sich inhaltlich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aus-einanderzusetzen, die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verneinen. Eine Ablehnung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wegen einem fehlenden Sachbescheidungsinteresses (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO) käme nur dann in Betracht, wenn die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit auch bei baurechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens eindeutig zu verneinen wäre, was aber in jedem Fall die inzidente Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit voraussetzen würde (vgl. 2.2). Ist aber - bei isolierter Abfrage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Vorbescheidsantrag - lediglich zweifelhaft oder ungewiss, ob der Kläger wegen möglicher denkmalrechtlicher Hindernisse von dem Vorbescheid Gebrauch machen kann, fehlt das Sachbescheidungsinteresse nicht (VG München, U. v. 28.7.2014 - M 8 K 13.2963 - juris Rn. 37 m. w. N.). Durchgreifende Gründe, warum dies anders sein sollte, wenn sowohl die bauplanungsrechtliche als auch die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit abgefragt werden, sind nicht ersichtlich.

2.1 Hiergegen spricht zunächst schon die Formulierung in Art. 71 Satz 1 BayBO, wonach ein Vorbescheid „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ beantragt werden kann. Welche Fragen der Bauherr aus dem Prüfprogramm des späteren Baugenehmigungsverfahrens im Vorbescheid klären lassen will, ist zunächst seiner Entscheidung anheimgestellt. Vorliegend wurde mit der Frage 1 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens eine zulässige, im Genehmigungsmaßstab des späteren vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO enthaltene Frage und damit eine - grundsätzlich auch isoliert abfragbare - Vorbescheidsfrage gestellt.

2.2 Zudem steht auch eine von der Beklagten angeführte Vorgreiflichkeit der Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einer positiven Beantwortung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Insoweit ist vielmehr umgekehrt davon auszugehen, dass die Beantwortung der Frage nach der bau(planungs)rechtlichen Zulässigkeit vorgreiflich für die Beantwortung der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist. Nur wenn geklärt ist, ob das Vorhaben nach den baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zulässig ist und dem Antragsteller bzw. Bauherren damit grundsätzlich im Rahmen der Baufreiheit ein verfassungsrechtlich fundierter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage zusteht, kann im Rahmen der Ausübung des denkmalrechtlichen Ermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG die Bedeutung und das Gewicht des Bauwunsches des Klägers zutreffend in die hier erforderliche umfassende Abwägung eingestellt werden. Sollte die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu bejahen sein, handelt es sich bei dem Bauwunsch nicht nur um einen sonstigen privaten Belang, der im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch beliebige denkmalschutzrechtliche Erwägungen zu überwinden wäre. Vielmehr handelt es sich dann um eine Rechtsposition, der aufgrund der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit erheblich größeres Gewicht zukommt und die aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung nur dann überwunden werden kann, wenn die für den Denkmalschutz bzw. die unveränderte Beibehaltung sprechenden Gründe unter Anwendung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91, BverfGE 100, 226) überwiegen. Würde etwa der Kläger nur die Frage 3 im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens an die Beklagte herantragen, müsste diese, um die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit beantworten zu können, zunächst die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens klären, um die Frage nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit beantworten zu können. Es kommt daher auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nur dann an, wenn das Vorhaben baurechtlich zulässig ist. Andernfalls scheitert das Vorhaben bereits an den bestehenden baurechtlichen Schranken, so dass es auf die weiteren denkmalrechtlichen Schranken nicht mehr ankommt bzw. diese keine Wirkung entfalten. Der wesentliche Unterschied zwischen der baurechtlichen und der denkmalrechtlichen Genehmigung besteht darin, dass im ersten Fall die Genehmigung nur die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt, auf deren Erteilung aufgrund der Baufreiheit ein verfassungsrechtlich fundierter Rechtsanspruch besteht, wohingegen im zweiten Fall die denkmalrechtliche Genehmigung dem Antragsteller originär eine Rechtsposition zuerkennt, die unter einem Ermessensvorbehalt der Denkmalschutzbehörde steht. Dieser Zusammenhang mag in den typischerweise auftretenden Beseitigungsfällen nicht von Bedeutung sein, in denen es um den Abriss eines Denkmals geht, da hier der Abriss baurechtlich regelmäßig nur anzeigepflichtig ist und daher nur denkmalrechtlich eine Genehmigung bedarf (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO, Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG). In diesen Fällen kommt es daher auf die baurechtliche Zulässigkeit des Abrisses nicht an, so dass es in diesen Fällen unmittelbar nur auf die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Abrisses ankommt. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Abriss eines Denkmals oder eines Gebäudes in einem Denkmalensemble, sondern um die zusätzliche Bebauung in einem Denkmalensemble, so dass hier die Frage der bauplanungsrechtlichen Frage vorgreiflich für die denkmalrechtliche Zulässigkeit ist und ohne deren vorherige oder inzidente Beantwortung die denkmalrechtliche Fragestellung nicht ermessensgerecht zu beantworten ist.

III.

Hinsichtlich der Frage 3 nach der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens war die Beklagte, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wegen der von ihr angenommenen Vorgreiflichkeit der denkmalrechtlichen Zulässigkeit nicht geprüft, jedenfalls aber weder ausdrücklich noch inzident verbindlich festgestellt hat, zur Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten.

1. Die beantragte Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Vorhaben-grundstück bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Zwar erfüllt das vorhandene Bestandsgebäude nicht die Voraussetzungen, die es selbst zu einem Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG qualifizieren würden. Jedoch liegt das Anwesen im Bereich des Ensembles „Villenkolonie ...“, was zur Genehmigungspflicht der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen im Ensembleumgriff führt. Gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Im Hinblick auf die Gleichsetzung von Ensembles mit Baudenkmälern in Art. 1 Abs. 3 DSchG unterfallen im Ensemble befindliche bauliche Anlagen, die selbst kein Baudenkmal im Sinne des Art. 1 Abs. 2 DSchG sind, der Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Danach bedarf der Erlaubnis, wer Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will. Insoweit bedarf nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auch der Erlaubnis, wer innerhalb des Umgriffs eines Denkmalensembles ein zusätzliches Gebäude auf einer bislang unbebauten Fläche errichten will, da hierdurch das in Art. 1 Abs. 3 DSchG als erhaltenswürdig hervorgehobene Orts-, Platz- oder Straßenbild beeinträchtigt werden kann. Insoweit handelt es sich um eine Ergänzung oder Teilerneuerung des Gesamtdenkmals (vgl. Eberl, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 57).

2. Bei dem Ensemble Villenkolonie ... handelt es sich auch um ein Denkmalensemble im Sinne des Art. 1 Abs. 3 DSchG, so dass die zusätzliche Bebauung auch einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf bzw. sind, da die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wegen der Baugenehmigungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG entfällt, die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und damit zulässiger Gegenstand einer Vorbescheidsfrage nach Art. 71 Satz 1 BayBO (zum Genehmigungsmaßstab im Vorbescheidsverfahren vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 7).

2.1 Das streitgegenständliche Vorhabengrundstück gehört zum Ensemble „Villenkolonie ...“, die durch eine Mehrheit von baulichen Anlagen im Sinne eines Ensembles gemäß Art. 1 Abs. 3 DSchG gebildet wird. Das Ensemble ist nachrichtlich in die Denkmalliste gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG eingetragen. Auch aufgrund der Inaugenscheinnahme des Anwesens sowie der näheren Umgebung haben sich keine durchgreifenden Gründe ergeben, die die Einstufung des Gebietes als Ensemble in Frage stellen.

Dabei ist im Rahmen des bayerischen DSchG auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern abzustellen‚ weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen‚ um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung eines Bauwerks oder Ensembles herauszuarbeiten (vgl. BayVGH‚ B. v. 13.5.2015 - 1 ZB 13.1334, BayVBl 2016, 465 - juris Rn. 5 m.w.Nachw.; a.A. für das DSchG BW VGH BW, U. v. 1.9.2011 - 1 S 1070/11 - DVBl 2011, 1418 - juris Rn. 34: Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters).

Die „Villenkolonie ...“ entstand ab 1892 auf der Grundlage der Planungen von ... aufgrund der bereits vorhandenen sehr guten Anbindung ... über die bestehenden und geplanten Bahnverbindungen nach ... Sie ist das erste Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb der damaligen Stadtgrenzen und vermittelt mit ihren Einfamilienhäusern im Villen- oder Landhausstil die siedlungspolitischen und wohnungsbaupolitischen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Es sollte eine Kombination zwischen dem Wohnen im Einfamilienhaus auf einem relativ großem Gartengrundstück „in frischer reiner Luft“ und der „außergewöhnlich günstigen Verbindung nach ...“ hergestellt werden. Nach der Grundrissstruktur der Villenkolonie entsprechend dem rasterartigen Straßennetz - vier parallele Straßen in nord-südlicher Richtung und eine Querstraße - bestehen in der Regel rechteckige Grundstücke.

2.2 Anders als im Eintrag in der Denkmalliste dargestellt, sind jedoch im näheren Umgriff des Vorhabens nicht „meist“ 40 m tiefe und 16,5 m oder doppelt so breite Grundstücke vorhanden. Bereits die in der mündlichen Verhandlung übergebene Karte über die ursprüngliche Grundstücksplanung zeigt im hier relevanten Gebiet eine sehr heterogene und durchaus auch kleinteilige Grundstücksstruktur auf, die den Maßangaben im Eintrag in die Denkmalliste nicht entsprechen und bis heute vorhanden sind. Dagegen sind die auch im Eintrag in die Denkmalliste konstatierten Unregelmäßigkeiten der Baufluchten, die unterschiedliche Situierung der Gebäude auf den Grundstücken und deren unterschiedliche Größen nach wie vor vorhanden und geradezu prägend für die Bebauung im Ensemblegebiet. Nach dem Eintrag in die Denkmalliste entsteht der „eindeutig ländliche Charakter der Villenkolonie“ „durch die dichte Bepflanzung der Grundstücke mit Obstbäumen und dem im Verhältnis zur Bebauung überproportionalen Anteil an Grünflächen“. Ob auch heute noch ein ländlicher Charakter vorhanden ist kann letztendlich offen bleiben, weil jedenfalls ein im Verhältnis zur sonstigen Bebauung im Stadtgebiet hoher Grünanteil nach wie vor vorhanden ist.

Allerdings bestand und besteht hier nicht das vom LfD und der Beklagten angeführte Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6. Allein schon ein Blick auf den Lageplan und eine überschlägige (Nach-)Messung der vorhandenen Bestandsgebäude ergibt, dass neben dem Vorhabengrundstück nur noch zwei weitere Grundstücke im relevanten Straßengeviert (Fl.Nrn. ... und ...) mit insgesamt 28 Grundstücken und acht Einzelbaudenkmälern die angeführten Maßvorgaben erfüllen.

Aber auch ohne das angeführte Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 ist davon auszugehen, dass der relevante Bereich nach wie vor die Kriterien eines Ensembles erfüllt. Als historisches Beispiel des organisierten Einfamilienhausbaus außerhalb der damaligen Stadtgrenzen mit Vermittlung der siedlungspolitischen und wohnungsbaupolitischen Entwicklungen des ausgehenden 19. und frühen 20. Jahrhunderts mit Einfamilienhäusern im Villen- oder Landhausstil handelt es sich um von Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Sinne von Art.1 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG im Interesse der Allgemeinheit liegt. Auch ohne das Größenverhältnis von 1:6 als ensembleprägendes Merkmal ist aus Sicht eines sachverständigen Betrachters unter Berücksichtigung des Textes der Eintragung in der Denkmalliste und dem sich daraus ergebenden historischen Gesamtkontext, der sich nach wie vor in der vorhandenen Bebauung wiederfindet, von der Ensemblequalität des Umgriffs des Vorhabens auszugehen.

Dem Gebiet kommt damit trotz der teilweise erheblichen Beeinträchtigungen ein nach wie vor erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des Art. 1 Abs. 3 DSchG zu, so dass es Baudenkmälern gleichzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass maßgebend das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals „Ensemble“ und nicht der teilweise durch Bausünden vorbelastete Zustand ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris Rn. 10). In seinem Eintrag in die Denkmalliste konstatiert auch das LfD, dass innerhalb des Ensembles nach dem Zweiten Weltkrieg Neubauten entstanden sind, die aufgrund ihrer Größe und Kubatur oder ihrer Lage in zweiter Reihe eine erhebliche Beeinträchtigung für das Ensemble darstellen. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht derart schwerwiegend, als dass damit die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Ensembles in Frage gestellt wäre.

3. Das abgefragte Vorhaben würde sich auch auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Der Neubau auf dem Grundstück, würde die Eigenschaften des Ensembles beeinträchtigen, da dadurch nicht nur die bisherige Situation auf dem Vorhabengrundstück (Einfamilienhaus auf relativ großem Grundstück) verändert würde, sondern auch das für das Ensemble charakteristische Gesamterscheinungsbild geändert würde. Da sich der für die Siedlung typische Charakter gerade aus dem Zusammenwirken von relativ kleiner Bebauung und verhältnismäßig großen umliegenden Gartengrundstücken ergibt, würde ein zusätzlicher Neubau gerade nicht das Charakteristikum eines großen Gartens stärken, sondern den bisherigen Garten verkleinern und das bisherige Gesamterscheinungsbild verändern.

Insoweit bestehen damit grundsätzlich gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wobei hierfür grundsätzlich in der Regel schon die die Denkmal- bzw. Ensembleeigenschaft begründende Bedeutung genügt, eine „gesteigerte“ Bedeutung ist nicht erforderlich (vgl. BayVGH, U. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63, BayVBl. 2011, 303 - juris Rn. 35 zu einem Einzelbaudenkmal).

Den Klägern steht derzeit kein Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen bzw. dem Neubau des Wohnhauses als Veränderung des denkmalgeschützten Ensembles „Villenkolonie ...“ gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegen stehen, die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

3.1 Die „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ stellen einen uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426, BayVBl 1990, 208) und sind für die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit eines Vorhabens in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:

Bei dem Fehlen gewichtiger Gründe ist ein Versagungsermessen nicht eröffnet, besteht also auf Seiten des Antragstellers ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Die gewichtigen Gründe sind nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dahingehend zu verstehen, dass einem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen müsste; vielmehr ergibt sie sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht (BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 70). Für den Regelfall ist daher bei Baudenkmälern davon auszugehen, dass stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes indiziert sind (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4). Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles mit Baudenkmälern kann für eine Veränderung des Ensembles durch die Hinzufügung einer neuen baulichen Anlage, die selbst kein Baudenkmal darstellt, jedoch im Ensemble gelegen ist, nichts anderes gelten. Ziel des Denkmalschutzes ist es, die Baukultur der Vergangenheit, das heißt die geschichtlichen Zeugnisse im Original zu erhalten. Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (BVerwG, U. v. 18.5.2001 - 4 CN 4/00, BVerwGE 114, 247 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris Rn. 18). Da das Denkmalschutzgesetz kein Gesetz zur ausschließlichen Ortsbildpflege, sondern zur Erhaltung der historischen Bausubstanz ist, gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass Ensembles den gleichen Schutz wie Einzelbaudenkmäler genießen und ensembleprägende Bestandteile - auch wenn sie keine Baudenkmäler sind - grundsätzlich erhalten werden sollen (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - a. a. O.). Danach ist der Schutzanspruch eines Ensembles nicht geringer als der für Einzelbaudenkmäler, auch wenn er stärker und vorrangig auf das Erscheinungsbild zielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - a. a. O. m. w. N.).

3.2 Alleine die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt für sich allerdings nicht die Ablehnung des Antrages. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diesen Fall eine Ermessensentscheidung. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG ist vor allem, durch eine präventive Kontrolle den Hauptzielen des Gesetzes einer möglichst unveränderten Erhaltung (Art. 4 DSchG) und einer möglichst zweckentsprechenden Nutzung (Art. 5 DSchG) der Denkmäler gegen Maßnahmen, die diesen Zielen typischerweise zuwiderlaufen, im Rahmen des dem Denkmaleigentümer Zumutbaren Rechnung zu tragen. Die Behörde trifft mithin eine rechtsgestaltende Entscheidung, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie die widerstreitenden öffentlichen Belange und die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite ausgleichen muss. Hierfür müssen alle vom Vorhaben betroffenen Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden (BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87).

Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 26). Bei der Ermessensausübung ist maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals bzw. des Ensembles zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen. Je gravierender der Eingriff aus denkmalfachlicher Sicht ist, desto größere Bedeutung kommt danach bei der Abwägung den für einen unveränderten Erhalt sprechenden gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes zu, was im Einzelfall auch zur Folge haben kann, dass sich das Versagungsermessen zu einer Versagungspflicht verdichtet.

4. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen - soweit es gerichtlicher Überprüfung nach § 114 VwGO unterliegt - unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze nicht rechtmäßig ausgeübt.

Hinsichtlich der Gewichtung der Eigentümerinteressen ist dabei grundsätzlich von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (vgl. BVerfG, U. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 85; BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28).

Allerdings hat die Beklagte vorliegend nicht berücksichtigt, dass das Vorhaben ohne die denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht grundsätzlich bau(planungs)rechtlich genehmigungsfähig ist. Entsprechend hat sie diesen Belang - wie unter II.2.2 dargestellt - nicht mit dem ihm zukommenden Rang und Gewicht als grundsätzlich verfassungsrechtlich fundiertem Anspruch auf „Baufreiheit“ in ihre Ermessensausübung eingestellt, so dass ihre Ermessensausübung schon aus diesem Grund defizitär und damit rechtswidrig ist.

Die Behörde hat sowohl aus systematischen Gründen wie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzuklären, ob das Vorhaben bereits aus baurechtlichen Gründen unzulässig ist, oder ob das Vorhaben zwar baurechtlich zulässig ist, ihm aber allein denkmalschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Während es im ersten Fall auf das Denkmalschutzrecht nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, beruht die Unzulässigkeit des Vorhabens und die daraus resultierende Ablehnung mit ihrer Belastungswirkung für den Antragsteller im zweiten Fall allein auf dem Denkmalrecht. Im letzten Fall hat der Antragsteller nicht nur einen Bauwunsch, sondern - vorbehaltlich der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit - einen grundsätzlich verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung. Insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des denkmalschutzrechtlichen Eingriffs und dort bei der Prüfung der der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist dieser Umstand von besonderer Bedeutung. Zwar führt die Anwendung des Denkmalschutzrechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im engeren Sinn (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 83 m. w. N.).

Allerdings kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Fallgestaltungen geben, in denen sich der Denkmalschutz für den Eigentümer als die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigend und damit im Ergebnis als unzumutbar darstellt (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 85).

Für derartige Fallkonstellationen kann der Gesetzgeber eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt, wodurch in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 89). Allerdings sind Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen, da es die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten, wofür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung stehen (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 94). Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder kann es geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 94 a.E.). In diesem Fall hat aber die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentums-beschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach zu entscheiden (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 95).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines nicht mehr nutzbaren Gebäudes zugrunde lag, diesem aber der Fall einer zusätzlichen Bebauung in einem Denkmalensemble gleichgesetzt werden kann. Der vorliegende Fall eines großen Grundstücks, auf dem baurechtlich nach den Maßstäben des BauGB und der BayBO ein weiteres Wohngebäude errichtet werden könnte, dessen Bebaubarkeit aber das Denkmalschutzrecht entgegengehalten wird, ist durchaus mit der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallkonstellation vergleichbar. Der einzige Unterschied besteht darin, dass das bisherige Gartengrundstück weiter als solches benutzt werden kann, wohingegen das Gebäude im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall nicht mehr sinnvoll nutzbar war. Bezieht man aber den Aspekt der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung in die Überlegungen ein, steht - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundstückspreise in den letzten Jahren - das Gebot zur Weiternutzung als Garten trotz grundsätzlicher baurechtlicher Bebaubarkeit, einem Bauverbot gleich, was einen tiefgreifenden Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte Privatnützigkeit grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 76).

Um diese Entscheidung - Aktualisierung der Eigentumsschranken unter Zubilligung einer Entschädigung - aber treffen zu können, muss sich die Behörde im Klaren sein, ob das Vorhaben bereits aus baurechtlichen Gründen zulässig ist, oder ob seine baurechtliche Zulässigkeit allein aufgrund denkmalschutzrechtlicher Belange, die gem. Art. 6 Abs. 3 DSchG im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, scheitert.

Hinzu kommt, dass die Beklagte ganz maßgeblich und als ensembletypisch bzw. -konstituierend das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche von 1:6 abgestellt hat, obwohl dieses allenfalls auf drei von 28 Grundstücken in der näheren Umgebung vorhanden ist.

Damit hat die Beklagte zum einen das Gewicht der Eigentümerbelage nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und zum anderen einen vermeintlichen öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt, der tatsächlich in dem von der Beklagten angenommenen Umfang nicht vorhanden ist. Damit ist die Abwägung der Beklagten ermessensfehlerhaft und damit aufzuheben.

5. Die Beklagte wird bei ihrer erneut auszuübenden Ermessensentscheidung mit dem jeweiligen Gewicht zu berücksichtigen und zu würdigen haben, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt, die Freifläche nach Realisierung des Vorhabens nach wie vor im Verhältnis der Umgebungsbebauung relativ groß bemessen ist. Auch wird sie die in jüngerer Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen zu berücksichtigen haben, wobei Ausführungen, an anderer Stelle sei ein „anderer städtebaulicher Akzent“ gesetzt worden, in der Sache eine Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermögen. Fügt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein und verbleibt ein hinreichend großes Verhältnis zwischen bebauter Fläche und unbebauter Fläche, so dass sich das Vorhaben auch in die denkmalensemblegeschützte Umgebung einfügt und die umgebenden Einzeldenkmäler nicht beeinträchtigt werden, um derentwillen der Ensembleschutz besteht, wird die Beklagte zudem zu entscheiden haben, ob sie die daraus möglicherweise resultierende Unzumutbarkeit der Ablehnung des Vorhabens durch die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ausgleichen will.

IV. Damit war die Klage im tenorierten Umfang zuzusprechen und im Übrigen abzuweisen, was zur Kostenentscheidung auf Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO führte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.