Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 15 CS 14.692

bei uns veröffentlicht am10.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit der in die Denkmalliste eingetragenen Kirche St. Margaretha bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung R... Sie wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem in nördlicher Richtung zwischen 30 bis zu knapp 50 m entfernt gelegenen Grundstück FlNr. ... Auf diesem Grundstück stand bisher ein im Grundriss rd. 12,5 x 11 m messendes Wohnhaus, dessen von West nach Ost verlaufender First eine Höhe von 517,54 m üNN erreichte. Die Oberkante des Flachdachs des streitbefangenen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit 515,32 m üNN vermaßt. Zwischen der genehmigten Wohnanlage und der Kirche befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... ein mit seinem Hauptbau in West-Ost-Richtung angelegter, rd. 27 m langer und 11 m breiter landwirtschaftlicher Stadel, dessen Firsthöhe in den Bauakten mit 518,85 m üNN angegeben wird.

Die Antragstellerin hat am 17. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Baugenehmigung erhoben (Au 4 K 14.289). Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 (Au 4 S 14.290) ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. März 2014 zu ändern

und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Februar 2014 gegen die

Baugenehmigung vom 21. Oktober 2013 anzuordnen.

Sie begehre Umgebungsschutz für die Kirche, die neben dem Schloss das für den Ort identitätsstiftende Gebäude sei. Das in der Presse als „Luxus-Bau“ beschriebene Vorhaben unterscheide sich in Stil und Kubatur drastisch von der sonst vorhandenen Architektur und stelle mit seinem Volumen und seiner Geschossigkeit die Kirche in den Schatten. Der wuchtige Wohnkomplex füge sich nicht in das vorhandene Bauensemble ein und beeinträchtige die Ausstrahlungskraft des Kirchengebäudes erheblich, was sich greifbar aus den Fotos und einer visuellen Simulation ergebe.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien in jeder Hinsicht zutreffend, die Antragstellerin habe weder ein subjektives Recht auf Schutz ihres Denkmals vor heranrückender Bebauung noch werde das Denkmal Kirche erheblich beeinträchtigt.

Die beigeladene Bauherrin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die für die Bejahung eines Abwehrrechts nötige erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Kirche sei offensichtlich nicht gegeben. Von Norden her verstelle ein alter landwirtschaftlicher Stadel, der mehr als 3,4 m höher als das Vorhaben der Beigeladenen sei, den Blick auf das Kirchengebäude. Die religiös-spirituelle Ausstrahlungswirkung einer Kirche falle nicht in den Schutzbereich des Denkmalrechts, dieser Gesichtspunkt verleihe auch sonst keine subjektiv öffentlichen Abwehrrechte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (4 C 3/08 -BVerwGE 133,347 = juris Rn. 9, 15 bis 18) muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das Landesdenkmalrecht ist entsprechend auszulegen und anzuwenden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) zu genügen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl. 2013, 470 = juris Rn. 21, 22; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - ZUR 2013, 623 = juris Rn. 21, 28 bis 30; B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 = juris Rn. 17, 18). Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Denkmalschutzgesetz) mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben verletzt die Baugenehmigung aller Wahrscheinlichkeit nach keine subjektiv öffentlichen, im Eigentum eines Baudenkmals begründeten Abwehrrechte der Antragstellerin. Im vorliegenden Fall fehlt der für „Nähefälle“ charakteristische, augenfällig-enge räumliche Bezug zwischen dem Schutz einfordernden Baudenkmal und dem hinzutretenden neuen Vorhaben, aufgrund dessen eine entscheidungserhebliche optische Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Denkmals eintreten kann.

Von Westen her wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals „Evangelisch-Lutherische Pfarrkirche St. Margaretha“ in erster Linie durch seine Lage in herausragender Stellung auf einer Anhöhe in direkter Nachbarschaft zu dem im Süden befindlichen, ebenfalls als Denkmal eingetragenen Schloss bestimmt. Der Blick auf die Kirche beschränkt sich wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung auf den fialenbesetzten Turm, das Kirchenschiff (einschiffiges Langhaus) ist nicht zu sehen (vgl. Stellungnahme d. LfD v. 8.10.2013 in der Bauakte und Fotos Bl. 26/27 d. Gerichtsakte d. VG).

Von Norden her gibt lediglich ein Standpunkt nordöstlich des Hauses Am P. Nr. ... einen Blick - an der westlichen Giebelwand des Stadels auf FlNr. ... vorbei - auf das gesamte Kirchengebäude frei (vgl. Foto auf Bl. 2 d. zitierten Stellungnahme d. LfD).Von Süden und Osten aus betrachtet geraten die Kirche und das Neubauvorhaben wegen der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung nicht in ein gemeinsames Blickfeld. Namentlich von Süden aus gesehen wird der geplante Wohnhausneubau von dem erwähnten großen Stadel auf FlNr. ... praktisch völlig verdeckt.

In Verbindung mit den im Sachverhalt wiedergegebenen Höhenangaben führen bereits diese Feststellungen dazu, dass von einer „Marginalisierung“ des Baudenkmals durch das streitige Vorhaben nicht die Rede sein kann. Der Hügel, auf dem die Kirche und das Schloss stehen, fällt nach Norden hin deutlich ab. Allein im Bereich des Wohnhausneubaus auf der FlNr. ... beträgt der Höhenunterschied im Gelände etwa 6 m (vgl. die Ansicht West und den Lageplan der genehmigten Bauvorlagen).

Es lässt sich auch nicht nachvollziehen, inwieweit der Neubau die Blickbeziehung auf die Pfarrkirche von der Straße „Am P.“ unterbinden soll (so aber die Stellungnahme d. LfD S. 3/4). Verlässt man den oben angesprochenen Standpunkt auf dieser Straße in Richtung Südosten, verdeckt bereits bisher der mehrfach erwähnte Stadel die Kirche bis auf deren Turm. Daran ändert sich auch mit der Errichtung des streitigen Vorhabens nichts, vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Bildmontagen (S. 48 bis 57 d. Gerichtsakten im Beschwerdeverfahren).

Auch wenn die architektonische Gestaltung der Westansicht des Vorhabens mit ihrer umfangreichen Verglasung und dem flach gedeckten Terrassengeschoss mit der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Sattel-Dachlandschaft kontrastiert, bleibt der Blick auf den Kirchturm ungeschmälert erhalten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Kirche selbst lässt sich aus alledem nicht herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl. -Beilage 1/2014).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.