Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.258,81 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den am 27. Juni 2017 nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners über die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 10. Mai 2017 wiederherzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Vollziehungsanordnung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – (I.) und die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, vorläufig im Probebeamtenverhältnis zu bleiben, überwiegt (II.)
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I. Zunächst kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung – nicht schon wegen einer unzureichenden Begründung des Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht.
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Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Darum bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der für die Entscheidung der Behörde wesentlichen Erwägungen (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 –, Rn. 4, juris).
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Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antragsgegners im Bescheid vom 27. Juni 2017, denn er hat mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb in nachvollziehbarer Weise konkrete Erwägungen angestellt. Diese beziehen sich infolge der Verweisung auf den im Bescheid vom 10. März 2017 geschilderten Sachverhalt ausdrücklich auf den vorliegenden Einzelfall. Im Übrigen war der Behörde der Ausnahmecharakter einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon deshalb offenbar bewusst, weil sie diese erst nachträglich in einem eigenen Schriftsatz anordnete (vgl. VG Trier, Beschluss vom 3. April 2017 – 7 L 1408/17.TR –, ESOVG). Insofern ist unschädlich, dass die ergänzend angeführten fiskalischen Erwägungen für sich genommen keine ausreichende Begründung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 dargestellt hätten (OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012, a. a. O., Rn. 8, juris).
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II. Auch in materieller Hinsicht kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nämlich, dass die angegriffene Entlassungsverfügung vom 10. Mai 2017 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
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Die formell rechtmäßige Entlassungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes – LBG –. Hiernach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (OVG RP, Beschluss vom 08. März 2017 – 2 A 11715/16 –, Rn. 27, juris m. w. N.).
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Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ebenso wie die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis des hierfür zuständigen Amtswalters. Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (OVG RP, Beschluss vom 08. März 2017, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.). Ein anderer Prüfungsmaßstab gilt nur bezüglich der gesundheitlichen Eignung, welche ohne Beurteilungsspielraum gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16/12 –, Rn. 19, juris, zu § 31 BBG a.F.).
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Dies zugrunde gelegt ist die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu beanstanden. Unbeschadet der – angesichts der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten – begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers kann der Antragsgegner sich jedenfalls auf ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers stützen.
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Insbesondere geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass der Antragsteller auch in Zukunft nicht die erforderliche charakterliche Eignung für eine Ernennung auf Lebenszeit aufweisen wird, denn der Antragsteller hat erhebliche charakterliche Eignungsdefizite offenbart, indem er vom 6. März 2017 bis zum 27. März 2017 (mit Ausnahme der Tage 13. und 14. März 2017) an einer ... Schule Dienst verrichtete, während er für den gleichen Zeitraum bei seinem Dienstherrn in Rheinland- Pfalz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte.
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Dieses Verhalten verstieß nachhaltig gegen die beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflicht, denn hierdurch wendete der Antragsteller sich offensichtlich von dem gemäß § 3 Abs. 1 BeamtStG zum Antragsgegner bestehenden Treueverhältnis ab. Bereits der Umstand, dass der Antragsteller einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Land ... abgeschlossen hat, ohne zuvor durch persönliche Rücksprache mit dem Antragsgegner eindeutig zu klären, ob diese Vorgehensweise zulässig ist, belegt, dass er weder von einer Wiederaufnahme seines Dienstes in Rheinland- Pfalz ausging, noch ernsthaftes Interesse daran hatte. Dieses illoyale Verhalten gegenüber dem Antragsgegner hat der Antragsteller fortgesetzt, indem er am 6. März 2017 seine Tätigkeit in ... aufnahm, ohne dem Antragsgegner anzuzeigen, dass er gesundheitlich in der Lage war, an einem anderen Arbeitsplatz seinen Dienst zu verrichten und entsprechend seine Dienste anzubieten. Hierzu wäre er indes mit Blick auf § 34 Satz 1 BeamtStG, wonach ein Beamter sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, verpflichtet gewesen. Dies war für den Antragsteller vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht ohne weiteres erkennbar. Diese Erwägungen gelten unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Antragstellers in ..., denn für den Vertrauensbruch ist nach Vorstehendem maßgeblich, dass der Antragsteller überhaupt in ... tätig wurde, obwohl er bei seinem Dienstherrn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte.
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An dieser Wertung vermag auch der Vortrag des Antragstellers, wonach er beim Abschluss des Arbeitsvertrages auf eine Klärung zwischen dem Antragsgegner und dem ... Schulamt vertraut habe, nichts zu ändern. Zum einen entbindet der Umstand, dass der Dienstherr anderweitig Kenntnis erlangt, den Beamten nicht von seinen Mitteilungs- und Treuepflichten. Zum anderen ergibt sich aus der E- Mail des ... Schulamtes vom 6. Februar 2017 (Bl. 292 der Personalakte), dass der Antragsteller sogar ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich hinsichtlich einer Entlassung aus seinem Beamtenverhältnis in Rheinland- Pfalz mit dem Antragsgegner absprechen müsse.
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Soweit der Antragsgegner die Entlassungsverfügung darüber hinaus auf Zweifel an der fachlichen Eignung stützt, ist dies ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in fachlicher Hinsicht nicht bewährt, ist nachvollziehbar und beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.
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In dem Schreiben der Schulleitung vom 26. September 2016, auf welches der Antragsgegner in der Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug nimmt, werden substantiiert die Mängel in der fachlichen Arbeit des Antragstellers dargestellt. Selbst wenn diese Darstellung, wie vom Antragsteller vorgetragen, in Teilen unzutreffend sein sollte, reichen die übrigen dort genannten Gründe in der Summe jedenfalls aus, um die Einschätzung des Antragsgegners zu begründen. Ohnehin streitet der Antragsteller die Vorwürfe im Wesentlichen nicht ab, sondern beschränkt sich darauf, zu erklären, worauf die Vorkommnisse aus seiner Sicht zurückzuführen sind und weshalb ihm dies nicht zur Last gelegt werden kann. Soweit er hierbei eine Wertung der Vorfälle vornimmt, verkennt er, dass sich aus seiner persönlichen Einschätzung unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn keine Rechtsfehlerhaftigkeit ableiten lässt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O., Rn. 33; vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 13 L 1917/17 –, Rn. 16, juris).
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Die Richtigkeit der Erwägungen des Antragsgegners bezüglich der fachlichen Qualifikation des Antragsgegners wird im Übrigen durch die dienstliche Beurteilung vom ... 2016, die der Antragsteller nicht angegriffen hat, belegt, denn hiernach entsprechen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers nur „teilweise“ den Anforderungen. Auch ist unter dem Gesichtspunkt „weitere Eignungsmerkmale“ aufgeführt, dass der Antragsteller Verpflichtungen nicht immer mit der gebotenen Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Gründlichkeit nachging. Eine Verbesserung seiner Leistungen in der Folgezeit bis zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis ist nicht ersichtlich, da der Antragsteller im Schuljahr 2016/ 2017 krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtete. Des Weiteren belegen die vom Antragsteller unterzeichneten „Vereinbarungen“ vom 9. Juni 2016 sowie vom 16. Juni 2016, dass er seinen Pflichten nicht durchgehend mit der erforderlichen Zuverlässigkeit nachkam, obwohl er zuvor durch die Beurteilung auf die Verbesserungsnotwendigkeit hingewiesen wurde.
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Schließlich hat der Antragsteller selbst nicht positiv dargelegt, dass die Anforderungen für eine Ernennung als Beamter auf Lebenszeit erfüllt waren, sondern sich darauf beschränkt, die Fehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung zu begründen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O., Rn. 32).
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Nach alledem war der Antragsgegner dazu verpflichtet, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, denn es stand fest, dass er sich nicht nach § 10 BeamtStG bewährt hatte. Eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit nach § 20 Abs. 4 LBG kam insofern, wie vom Antragsgegner zutreffend festgestellt, nicht in Betracht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. März 1988 – 2 B 5/88 –, NVwZ 1989, 82, beck-online; Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 23 m. w. N.).
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Stellt sich mithin die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Insoweit verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass anderenfalls erhebliche Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Schulbetriebes zu besorgen wären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Ziffer 1.5, 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.