Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 L 1408/17.TR
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.452 € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den am 27. Januar 2017 nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners über die Verlängerung der Probezeit vom 16. Dezember 2016 wiederherzustellen, hat Erfolg.
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Zwar entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an die schriftliche Begründung dieser Vollziehungsanordnung. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids tritt jedoch hinter dem vom Antragsteller definierten eigenen Interesse an der Aussetzung zurück, weil sich der Bescheid aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird.
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Der Antragsgegner hat in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen angestellt, wobei der Behörde der Ausnahmecharakter einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zunächst schon deshalb offenbar klar war, weil sie die Sofortvollziehung erst nachträglich in einem eigenen Schriftsatz angeordnet hat. Die möglichst zeitnahe Eignungsfeststellung des Beamten mit dem Ziel der Sicherstellung einer qualitätsvollen Unterrichtsversorgung und der Schaffung von Gewissheit über die dienstrechtliche Stellung des Probebeamten nach Ablauf der Probezeit genügen als formell ordnungsgemäße Begründung. Dass darüber hinaus auch fürsorglich „aufgedrängte“ Interessen des Antragstellers angeführt sind, die dieser sich nicht zu eigen macht und die daher nicht zu berücksichtigen sind, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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Im Rahmen der danach eröffneten Abwägungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt jedoch das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die Kammer trifft insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung, deren wesentlicher Ausgangspunkt die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist: Für einen rechtmäßigen Verwaltungsakt müssen zusätzlich auch materiell besondere Vollziehungsgründe streiten; an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann wegen Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig kein sofortiges Vollzugsinteresse bestehen.
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Die Verfügung des Antragsgegners wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und verletzt auch den Antragsteller in seinen Rechten. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage zur Verlängerung der Probezeit, nachdem das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. März 2017 -2 A 11715/16.OVG- festgestellt hat, dass ausschließlich die in der nach § 10 BeamtStG auf fünf Jahre limitierten Probezeit gewonnenen Erkenntnisse über Leistung und Eignung für die anstehende Entscheidung über die Bewährung oder Nichtbewährung und damit die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit relevant sind und der Antragsgegner unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Antragstellers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben muss (BA S. 12, 14), mithin eine auf diesen Zeitpunkt abstellende Entscheidung zur Verbeamtung auf Lebenszeit oder die Entlassung verfügen muss. Eine weitere Verlängerung der Probezeit kommt nicht in Betracht (BA S. 14 f).
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Besteht nach dieser überzeugenden Betrachtung, der sich die erkennende Kammer anschließt, keine Ermächtigungsgrundlage für eine weitere Verlängerung der Probezeit, so kann die angegriffene Verfügung auch nicht aufgrund der Bindungswirkung des Urteils der 1. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2016 -1 K 1037/16.TR- gemäß § 121 VwGO Bestand haben.
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Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann. Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden (BVerwG U.v. 22.09.2016 -2 C 17/15- juris, m.w.N.).
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Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht, jedenfalls in aller Regel nicht, aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen (BVerwG U.v. 27.01.1995 -8 C 8/93-juris, m.w.N.).
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Daraus folgt, dass zum einen ein Anspruch auf (erneute) Bescheidung besteht und implizit, dass der Behörde eine Wiederholung der Ablehnung aus den vom Gericht dafür als nicht tragfähig erkannten Gründen verboten ist. Nicht ausgeschlossen ist eine Abweisung mit anderen, nicht den Urteilsspruch tragenden Erwägungen und bei zwischenzeitlich veränderter Sach- oder Rechtslage (i.E. dazu Kopp, VwGO, 22.A., 2016, Rz. 21a zu § 121 m.w.N.).
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Dies zugrunde gelegt folgt aus dem Urteil 1 K 1037/16.TR keine Bindung dahin, dass eine Verlängerung der Probezeit erfolgen muss. Der Bescheid ordnet dies zwar unter Bezug auf das vorgenannte Urteil an, verkennt dabei aber zunächst den –im Urteil ausdrücklich eingeräumten- verbliebenen Ermessensspielraum und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Ermessenserwägungen finden sich nämlich nicht.
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Dem Antragsgegner ist freilich zuzugeben, dass das Urteil Bedenken an der bisherigen Vorgehensweise anmeldete, die eine Probezeitverlängerung als Alternative durchaus als naheliegend erscheinen lassen konnten. So sind Zweifel an der Tragfähigkeit der Beurteilung vom 10. Oktober 2014 geäußert (UA S. 14) und die Denkbarkeit einer Probezeitverlängerung in den Raum gestellt (UA S. 15). In beiden Erwägungsgründen wird aber ausdrücklich das verbleibende Ermessen bzw. der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners betont, sodass hiermit keinesfalls eine rechtskräftige Ergebnisfestlegung gesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich in beiden Fällen – ebenfalls erkennbar verbalisiert- um obiter dicta handelt, die nicht entscheidungserheblich sind.
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Entscheidungstragend für den Tenor, „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden“, ist vielmehr allein die – sicherlich zutreffende - Feststellung, dass die aufgrund der außerhalb der Probezeit stattgefundenen Unterrichtsbesuche festgestellten Tatsachen und daraus gewonnenen Bewertungen nicht in die Bewährungsentscheidung einbezogen werden dürfen (UA S. 10f). Dem wird der Tenor auch gerecht, indem dort nichts über eine Neubescheidung hinsichtlich der Probezeit ausgeführt ist, sondern ausschließlich die Bewährungsentscheidung judiziert wird.
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Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass alle Aussagen des Urteils zur Begründung der Abweisung der weitergehenden Klage auf Ernennung (UA S. 17 ff) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weil sie entweder (nur) die rechtskräftige Ablehnung einer bindenden Ernennung tragen, mithin einen weitergehenden, anderen Streitgegenstand, betreffen oder ebenfalls als obiter dicta Rechtsansichten für den möglichen weiteren Verfahrensgang mitteilen. Um an der Rechtskraft des Bescheidungstenors teilhaben zu können, fehlt diesen Ausführungen die unbedingte Verknüpfung mit dem Spruch des Urteils; das ist aber eine konstituierende Voraussetzung der Rechtskraftfähigkeit, weil nur so deren Zweck, die Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit, erfüllbar ist.
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Fehlt es nach alledem an einer Rechtsgrundlage für die verfügte Probezeitverlängerung, so muss diese auch als subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers betrachtet werden. Zwar hängt es vom verschieden einnehmbaren Rechts- und Interessenstandpunkt ab, ob es sich im Einzelfall bei Verwaltungsakten mit verpflichtenden und gewährenden Elementen (im Schwerpunkt) um einen belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakt handelt; der Bürger braucht sich aber jedenfalls Begünstigungen nicht „aufdrängen“ zu lassen (vgl. Kopp a.a.O. Rz. 76 zu § 42). Der Antragsteller geht in seinem Ansatz davon aus, dass ihm ein gebundener Ernennungsanspruch derzeit zusteht. Mit dem vorliegenden Antrag macht er zugleich klar, dass eine weitere Probezeitverlängerung hierfür aus seiner Sicht weder erforderlich ist, noch er diese gewissermaßen vorsorglich antreten möchte. Entgegen dieser klaren strategischen Ausrichtung im angegriffenen Bescheid eine Begünstigung des Antragstellers anzunehmen, weil er bei momentaner Betrachtung dem offenen Bescheidungsanspruch nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts keine günstige Entscheidung zu erwarten hat, verbietet sich demnach.
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Die Kostenentscheidung des somit erfolgreichen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.