Verwaltungsgericht Trier Urteil, 26. Juni 2018 - 7 K 2332/18.TR
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, ihr den Asylbewerber ... zur Unterbringung zuzuweisen.
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Der Asylbewerber ... ist somalischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. August 2013 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2017 abgelehnt wurde. Seine gegen die Ablehnung des Asylantrags gerichtete Klage blieb erfolglos, das klageabweisende Urteil vom 16. November 2017 (...) ist seit dem 13. Januar 2018 rechtskräftig. Nach Verteilung an den Landkreis Bad-Dürkheim gemäß Verteilungsverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 3. September 2013 wurde er seitens der Kreisverwaltung Bad-Dürkheim - Kreisverwaltung - zunächst der Verbandsgemeinde Freinsheim zur Unterbringung zugewiesen, zum 16. Januar 2014 jedoch zur Verbandsgemeinde Grünstadt-Land umverteilt.
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Nachdem Herr ... am ... Juni 2014 in Untersuchungshaft genommen wurde, verurteilte ihn das Amtsgericht Ludwigshafen mit Urteil vom ... 2014 (Aktenzeichen ...) wegen tätlicher Beleidigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Des Weiteren wurde er am ... 2016 vom Amtsgericht Frankenthal wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Aktenzeichen ...). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Frankenthal am ... 2016 verworfen (Aktenzeichen ...). Mit Beschluss vom ... 2017 ordnete das Amtsgericht Frankenthal die Betreuung von Herrn ... an und bestellte einen Betreuer.
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In der Folgezeit verblieb Herr ... bis zum ... August 2017 in Haft. Während der Haftzeit wurde er wegen einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) vom ... April 2016 bis zum ... April 2016 stationär in das Justizvollzugskrankenhaus in ... aufgenommen. Des Weiteren befand er sich vom ... Juni 2016 bis zum ... Juni 2016 wegen einer Persönlichkeitsstörung und Nahrungsverweigerung abermals in stationärer Behandlung im Justizvollzugskrankenhauses in ... In einem Befundbericht vom ... 2016 diagnostizierte Herr ..., Stadtklinik ..., Abteilung Psychiatrie, eine schizodepressive Episode (ICD 10:F25.1) und verordnete eine 14- tägliche Medikation mit Ciatyl Z Depot, welche in der Folge durchgeführt wurde.
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Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft wurde der Asylbewerber ... in das sogenannte VISIER-Programm („Vorbeugendes Informationsaustauschsystem zu Schutz vor Inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern", https://www.dbh-online.de/sites/default/files/doku/vortraege/visier.
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pdf, zuletzt abgerufen am 26. Juni 2018) der Polizei aufgenommen und in die Klinik ... in ... gebracht. In einem am ... 2017 erstellten psychiatrischen Gutachten kam der leitende Oberarzt ... zu dem Ergebnis, diagnostisch bestehe der Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose (ICD 10:F25). Entscheidend für den weiteren Verlauf sei die Bereitschaft von Herrn ..., sich alle vierzehn Tage die Medikation von Ciatyl Z Depot 400mg geben zu lassen sowie die regelmäßige, etwa monatliche Vorstellung bei einem Psychiater zusammen mit einem somalisch sprechenden Dolmetscher. Am ... August 2017 verließ er die Klinik und wurde zunächst in einer Obdachlosenunterkunft in ... untergebracht.
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Daraufhin erließ der Beklagte am 24. August 2017 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er Herrn ... unter Berufung auf § 1 Abs. 1 und 2 des rheinlandpfälzischen Landesaufnahmegesetzes (Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVB. 1993, 627), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583)) - AufnG - der Klägerin zum 24. August 2017 zur Unterbringung zuwies und die Zuweisung für sofort vollziehbar erklärte. Der Bescheid ging noch am selben Tag bei der Klägerin ein.
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Mit Schreiben vom 25. August 2017, bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim am 29. August 2017 eingegangen, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Zur Begründung führte sie zunächst aus, aus dem Zuweisungsbescheid ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Kreisverwaltung zur Unterbringung des Asylbewerbers ... Doch selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, sei die Entscheidung der Kreisverwaltung ermessensfehlerhaft. Zum einen bestehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Bewohner der Gemeinde Haßloch, da der hinreichende Verdacht von Wiederholungsstraftaten bestehe und der Asylbewerber ... über ein erhebliches Aggressionspotential verfüge. Zudem sei der Klägerin bereits im Jahr 2015 ein Asylbewerber zugeteilt worden, welcher in der Folge in der Gemeinde Haßloch ein Tötungsdelikt begangen habe. Die neuerliche Unterbringung eines Straftäters in der Gemeinde sei vor diesem Hintergrund unverantwortlich, da solche Vorfälle die öffentliche Akzeptanz für die Unterbringung von Asylbewerbern erheblich gefährdeten. Schließlich würde die Unterbringung in der Gemeinde Haßloch auch eine Gefährdung für den Asylbewerber ... selbst darstellen, da nicht auszuschließen sei, dass dieser Situationen ausgesetzt würde (z. B. verbalen oder körperlichen Anfeindungen), die verbunden mit seinem ohnehin vorhandenen Aggressionspotential eine zusätzliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. September 2017 ( 7 L 11223/17.TR) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - OVG - mit Beschluss vom 14. November 2017 zurückgewiesen (10 B 11706/17.OVG).
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Daraufhin trug die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs - im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Beschwerdebegründung - ergänzend vor, die Zuweisungsentscheidung sei bereits wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Ferner ergebe sich aus Art. 49 der rheinlandpfälzischen Landesverfassung (Gesetz vom 18. Mai 1947, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35)) - LV - und § 1 Abs. 1 S. 1 AufnG eine Rücksichtnahmepflicht des Landkreises gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden. Hiernach hätte der Beklagte einen Abwehranspruch gegenüber dem Land geltend machen müssen, damit dies die Unterbringung des Asylbewerbers ... übernehme. Zudem sei nach § 1 Abs. 2 der Satzung des Landkreises Bad Dürkheim über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber durch die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Landkreis Bad Dürkheim vom 20.02.1995 (ABl. Nr. 9 vom 22. 02. 1995) - Delegationssatzung - der Landkreis zur Übernahme der Unterbringung des Asylbewerbers ... verpflichtet. Gleiches folge aus § 2 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung (Gesetz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21). Schließlich seien die Ermessenserwägungen fehlerhaft, weil der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt sei, ein Ermessensnichtgebrauch vorläge und die Entscheidung unverhältnismäßig sei.
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Zwischenzeitlich wurde Herr ... am ... Oktober 2017 in die Gemeinde Haßloch verbracht, wo er zunächst unter der Adresse ... untergebracht wurde. Seit dem ... November 2017 wohnt er in der ... Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 verfügte die Kreisverwaltung Bad-Dürkheim unter der Bedingung, dass das Asylverfahren von Herrn ... unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen würde, seine Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Den hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm Herr ... zwischenzeitlich zurück. Vom ... Dezember 2017 bis zum ... Januar 2018 befand er sich erneut stationär in der Klink ....
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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2018, zugestellt am 5. Februar 2018, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da die Klägerin nicht widerspruchsbefugt sei. Die Zuweisungsentscheidung, welche ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 HS 1 des AufnG finde, könne die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und Art. 49 Abs. 3 S. 1 LV verletzen. Insofern mache er sich die im Eilverfahren getroffenen Ausführungen des erkennenden Gerichts sowie des OVG zu eigen. Die ergänzende Begründung des Widerspruchs rechtfertige insofern kein anderes Ergebnis.
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Die Klägerin hat hiergegen am 20. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Widerspruchs- und Beschwerdebegründung. Wegen der Einzelheiten wird daher auf die in der Gerichtsakte befindliche Klagebegründung verwiesen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 1. Februar 2018 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen im vorigen Verfahren.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße am 29. März 2018 an das erkennende Gericht verwiesen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten des Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist in Gestalt des vorstehenden, dem klägerischen Begehr unter Zugrundelegung von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechenden Antrags (§ 88 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung ihres Beschlusses vom 28. September 2017 sowie den Beschluss des OVG vom 14. November 2017, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 28. September 2017 zurückgewiesen wurde und macht sich die in jenen Beschlüssen enthaltene Begründung auch im vorliegenden Klageverfahren zu eigen.
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Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
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Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung ist nicht etwa wegen der zwischenzeitlichen unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags von Herrn ... rechtswidrig geworden. Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend der der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Zuweisungsentscheidung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen rechtliche Wirkung sich nicht in der einmaligen Zuweisung des Asylbewerbers erschöpft, sondern darüber hinaus die Verpflichtung der Gemeinde zur dauernden Unterbringung des Asylbewerbers begründet. Jedoch bleibt - ohne, dass es einer erneuten Zuweisungsentscheidung bedürfte - § 1 Abs. 2 AufnG anwendbar, denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich bei Herrn... um eine Person, deren Asylantrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufnG unanfechtbar abgelehnt wurde.
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Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet wäre, eine neue Zuweisungsentscheidung zu erlassen und Herrn ... einer anderen Gemeinde zuzuweisen.
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Ein derartiger Grund resultiert insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchs- sowie im vorliegenden Hauptsacheverfahren, welches sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Vortrags im Beschwerdeverfahren beschränkt.
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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Zuweisungsentscheidung sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da der Beklagte davon abgesehen habe, vor der Zuweisung die Aufnahme in eine Landeseinrichtung zu veranlassen, verkennt sie, dass Herr ... - wie bereits vom OVG ausgeführt - nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Bundesamtsentscheidung nicht mehr in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht werden konnte, § 47 Abs. 1 S. 2 Asylgesetz - AsylG -.
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Auch ist die Zuweisungsentscheidung nicht bereits wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung rechtswidrig. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung ist unbeachtlich, dass gemäß den Ausführungen des OVG bisher nicht erkennbar geklärt ist, ob die von der JVA festgestellte Rückfallgefahr für sich genommen oder in der Zusammenschau mit der Psychose ebenfalls einen Krankheitswert aufweist, denn selbst wenn dies - und hieraus resultierend eine Gefahr für die Bevölkerung - zu bejahen wäre, könnte die Klägerin hieraus keine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 3 LV herleiten. Vielmehr bliebe es dabei, dass sie nicht befugt ist, als Sachwalterin Dritter das Gemeinwohl ihrer Bürger geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8/15 -, Rn. 14, juris). Neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des abgelehnten Asylbewerbers ... hätten insofern lediglich zur Folge, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung treffen müssten.
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Des Weiteren liegen keine Ermessensfehler vor.
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Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte habe das Ermessen, welches ihm bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Zuweisung von Herrn ... an eine Gemeinde erfolgen solle, zustehe, nicht ausgeübt und sei im Übrigen infolge einer Ermessensreduzierung auf null dazu verpflichtet gewesen, von einer Zuweisungsentscheidung abzusehen, verkennt sie, dass das Ermessen des Beklagten gemäß den zutreffenden Ausführungen des OVG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 AufnG auf die Auswahl der Gemeinde, in welche die Zuweisung erfolgt, beschränkt war. Der Beklagte musste Herrn ... zwingend einer kreisangehörigen Gemeinde oder Verbandsgemeinde zuweisen, um seiner Verpflichtung zur Unterbringung nachzukommen, denn es existiert kein Gebiet des Landkreises, welches nicht zugleich einer kreisangehörigen Gemeinde zugehörig ist (§ 5 LKO). Anderes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 2 der Delegationssatzung. Hiernach kann der Beklagte zwar im Einzelfall die Erbringung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG -, wozu nach § 3 AsylbLG u. a. die Bereitstellung einer Unterkunft gehört, übernehmen, jedoch ist auch dies nur im Gebiet einer der kreisangehörigen Gemeinden oder Verbandsgemeinden möglich.
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Ferner sind keine Umstände eingetreten, die dazu führen würden, dass die Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl der Gemeinde im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anders ausfallen müsste. Insbesondere hat die Klägerin nach wie vor weder substantiiert vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass ihre Organisations-, Personal- oder Finanzhoheit durch die Unterbringung von Herrn ... über das verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus betroffen wäre. Insbesondere die pauschale Behauptung der Klägerin, die Unterbringung von Herrn ... bringe dieselbe Belastung mit sich, wie die Verteilung einer großen Personenzahl, lässt nicht erkennen, dass ihr hierdurch die Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben unmöglich gemacht oder ganz erheblich erschwert würde. Gleiches gilt, soweit die Klägerin einen weiteren Umzug von Herr ... für erforderlich hält.
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Unbeschadet dessen wird die Kreisverwaltung allerdings künftig eintretende, neue Erkenntnisse - insbesondere zur Gefährlichkeit von Herrn ... - berücksichtigen und die Zuweisungsentscheidung insofern einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Auch wenn die Klägerin sich im vorliegenden subjektiven Rechtsschutzverfahren nicht auf eine etwaige Gefährdung von Sicherheit und Ordnung berufen kann, unterliegt der Beklagte insoweit einer objektiven Prüfpflicht, da es ihm obliegt, im Rahmen seines hinsichtlich der Zuweisung bestehenden Entscheidungsspielraums alle relevanten Umstände einer sachgerechten Abwägung zuzuführen.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen. Über die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der für die Klägerin negativen Kostenfolge nicht mehr zu entscheiden.
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Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.