Verwaltungsgericht Trier Urteil, 26. Juni 2018 - 7 K 2332/18.TR

bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, ihr den Asylbewerber ... zur Unterbringung zuzuweisen.

2

Der Asylbewerber ... ist somalischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. August 2013 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2017 abgelehnt wurde. Seine gegen die Ablehnung des Asylantrags gerichtete Klage blieb erfolglos, das klageabweisende Urteil vom 16. November 2017 (...) ist seit dem 13. Januar 2018 rechtskräftig. Nach Verteilung an den Landkreis Bad-Dürkheim gemäß Verteilungsverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 3. September 2013 wurde er seitens der Kreisverwaltung Bad-Dürkheim - Kreisverwaltung - zunächst der Verbandsgemeinde Freinsheim zur Unterbringung zugewiesen, zum 16. Januar 2014 jedoch zur Verbandsgemeinde Grünstadt-Land umverteilt.

3

Nachdem Herr ... am ... Juni 2014 in Untersuchungshaft genommen wurde, verurteilte ihn das Amtsgericht Ludwigshafen mit Urteil vom ... 2014 (Aktenzeichen ...) wegen tätlicher Beleidigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Des Weiteren wurde er am ... 2016 vom Amtsgericht Frankenthal wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Aktenzeichen ...). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Frankenthal am ... 2016 verworfen (Aktenzeichen ...). Mit Beschluss vom ... 2017 ordnete das Amtsgericht Frankenthal die Betreuung von Herrn ... an und bestellte einen Betreuer.

4

In der Folgezeit verblieb Herr ... bis zum ... August 2017 in Haft. Während der Haftzeit wurde er wegen einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) vom ... April 2016 bis zum ... April 2016 stationär in das Justizvollzugskrankenhaus in ... aufgenommen. Des Weiteren befand er sich vom ... Juni 2016 bis zum ... Juni 2016 wegen einer Persönlichkeitsstörung und Nahrungsverweigerung abermals in stationärer Behandlung im Justizvollzugskrankenhauses in ... In einem Befundbericht vom ... 2016 diagnostizierte Herr ..., Stadtklinik ..., Abteilung Psychiatrie, eine schizodepressive Episode (ICD 10:F25.1) und verordnete eine 14- tägliche Medikation mit Ciatyl Z Depot, welche in der Folge durchgeführt wurde.

5

Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Haft wurde der Asylbewerber ... in das sogenannte VISIER-Programm („Vorbeugendes Informationsaustauschsystem zu Schutz vor Inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern", https://www.dbh-online.de/sites/default/files/doku/vortraege/visier.

6

pdf, zuletzt abgerufen am 26. Juni 2018) der Polizei aufgenommen und in die Klinik ... in ... gebracht. In einem am ... 2017 erstellten psychiatrischen Gutachten kam der leitende Oberarzt ... zu dem Ergebnis, diagnostisch bestehe der Verdacht auf eine schizoaffektive Psychose (ICD 10:F25). Entscheidend für den weiteren Verlauf sei die Bereitschaft von Herrn ..., sich alle vierzehn Tage die Medikation von Ciatyl Z Depot 400mg geben zu lassen sowie die regelmäßige, etwa monatliche Vorstellung bei einem Psychiater zusammen mit einem somalisch sprechenden Dolmetscher. Am ... August 2017 verließ er die Klinik und wurde zunächst in einer Obdachlosenunterkunft in ... untergebracht.

7

Daraufhin erließ der Beklagte am 24. August 2017 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er Herrn ... unter Berufung auf § 1 Abs. 1 und 2 des rheinlandpfälzischen Landesaufnahmegesetzes (Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVB. 1993, 627), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583)) - AufnG - der Klägerin zum 24. August 2017 zur Unterbringung zuwies und die Zuweisung für sofort vollziehbar erklärte. Der Bescheid ging noch am selben Tag bei der Klägerin ein.

8

Mit Schreiben vom 25. August 2017, bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim am 29. August 2017 eingegangen, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Zur Begründung führte sie zunächst aus, aus dem Zuweisungsbescheid ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Kreisverwaltung zur Unterbringung des Asylbewerbers ... Doch selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, sei die Entscheidung der Kreisverwaltung ermessensfehlerhaft. Zum einen bestehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Bewohner der Gemeinde Haßloch, da der hinreichende Verdacht von Wiederholungsstraftaten bestehe und der Asylbewerber ... über ein erhebliches Aggressionspotential verfüge. Zudem sei der Klägerin bereits im Jahr 2015 ein Asylbewerber zugeteilt worden, welcher in der Folge in der Gemeinde Haßloch ein Tötungsdelikt begangen habe. Die neuerliche Unterbringung eines Straftäters in der Gemeinde sei vor diesem Hintergrund unverantwortlich, da solche Vorfälle die öffentliche Akzeptanz für die Unterbringung von Asylbewerbern erheblich gefährdeten. Schließlich würde die Unterbringung in der Gemeinde Haßloch auch eine Gefährdung für den Asylbewerber ... selbst darstellen, da nicht auszuschließen sei, dass dieser Situationen ausgesetzt würde (z. B. verbalen oder körperlichen Anfeindungen), die verbunden mit seinem ohnehin vorhandenen Aggressionspotential eine zusätzliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten.

9

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. September 2017 ( 7 L 11223/17.TR) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - OVG - mit Beschluss vom 14. November 2017 zurückgewiesen (10 B 11706/17.OVG).

10

Daraufhin trug die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs - im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Beschwerdebegründung - ergänzend vor, die Zuweisungsentscheidung sei bereits wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Ferner ergebe sich aus Art. 49 der rheinlandpfälzischen Landesverfassung (Gesetz vom 18. Mai 1947, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35)) - LV - und § 1 Abs. 1 S. 1 AufnG eine Rücksichtnahmepflicht des Landkreises gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden. Hiernach hätte der Beklagte einen Abwehranspruch gegenüber dem Land geltend machen müssen, damit dies die Unterbringung des Asylbewerbers ... übernehme. Zudem sei nach § 1 Abs. 2 der Satzung des Landkreises Bad Dürkheim über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber durch die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Landkreis Bad Dürkheim vom 20.02.1995 (ABl. Nr. 9 vom 22. 02. 1995) - Delegationssatzung - der Landkreis zur Übernahme der Unterbringung des Asylbewerbers ... verpflichtet. Gleiches folge aus § 2 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Landkreisordnung (Gesetz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21). Schließlich seien die Ermessenserwägungen fehlerhaft, weil der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt sei, ein Ermessensnichtgebrauch vorläge und die Entscheidung unverhältnismäßig sei.

11

Zwischenzeitlich wurde Herr ... am ... Oktober 2017 in die Gemeinde Haßloch verbracht, wo er zunächst unter der Adresse ... untergebracht wurde. Seit dem ... November 2017 wohnt er in der ... Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 verfügte die Kreisverwaltung Bad-Dürkheim unter der Bedingung, dass das Asylverfahren von Herrn ... unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen würde, seine Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Den hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm Herr ... zwischenzeitlich zurück. Vom ... Dezember 2017 bis zum ... Januar 2018 befand er sich erneut stationär in der Klink ....

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2018, zugestellt am 5. Februar 2018, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da die Klägerin nicht widerspruchsbefugt sei. Die Zuweisungsentscheidung, welche ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 HS 1 des AufnG finde, könne die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und Art. 49 Abs. 3 S. 1 LV verletzen. Insofern mache er sich die im Eilverfahren getroffenen Ausführungen des erkennenden Gerichts sowie des OVG zu eigen. Die ergänzende Begründung des Widerspruchs rechtfertige insofern kein anderes Ergebnis.

13

Die Klägerin hat hiergegen am 20. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Widerspruchs- und Beschwerdebegründung. Wegen der Einzelheiten wird daher auf die in der Gerichtsakte befindliche Klagebegründung verwiesen.

14

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

15

den Bescheid der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 1. Februar 2018 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen im vorigen Verfahren.

19

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße am 29. März 2018 an das erkennende Gericht verwiesen.

20

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten des Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist in Gestalt des vorstehenden, dem klägerischen Begehr unter Zugrundelegung von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechenden Antrags (§ 88 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

22

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf die Begründung ihres Beschlusses vom 28. September 2017 sowie den Beschluss des OVG vom 14. November 2017, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer vom 28. September 2017 zurückgewiesen wurde und macht sich die in jenen Beschlüssen enthaltene Begründung auch im vorliegenden Klageverfahren zu eigen.

23

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

24

Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung ist nicht etwa wegen der zwischenzeitlichen unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags von Herrn ... rechtswidrig geworden. Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend der der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Zuweisungsentscheidung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen rechtliche Wirkung sich nicht in der einmaligen Zuweisung des Asylbewerbers erschöpft, sondern darüber hinaus die Verpflichtung der Gemeinde zur dauernden Unterbringung des Asylbewerbers begründet. Jedoch bleibt - ohne, dass es einer erneuten Zuweisungsentscheidung bedürfte - § 1 Abs. 2 AufnG anwendbar, denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich bei Herrn... um eine Person, deren Asylantrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufnG unanfechtbar abgelehnt wurde.

25

Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet wäre, eine neue Zuweisungsentscheidung zu erlassen und Herrn ... einer anderen Gemeinde zuzuweisen.

26

Ein derartiger Grund resultiert insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchs- sowie im vorliegenden Hauptsacheverfahren, welches sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Vortrags im Beschwerdeverfahren beschränkt.

27

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Zuweisungsentscheidung sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da der Beklagte davon abgesehen habe, vor der Zuweisung die Aufnahme in eine Landeseinrichtung zu veranlassen, verkennt sie, dass Herr ... - wie bereits vom OVG ausgeführt - nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Bundesamtsentscheidung nicht mehr in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht werden konnte, § 47 Abs. 1 S. 2 Asylgesetz - AsylG -.

28

Auch ist die Zuweisungsentscheidung nicht bereits wegen einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung rechtswidrig. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung ist unbeachtlich, dass gemäß den Ausführungen des OVG bisher nicht erkennbar geklärt ist, ob die von der JVA festgestellte Rückfallgefahr für sich genommen oder in der Zusammenschau mit der Psychose ebenfalls einen Krankheitswert aufweist, denn selbst wenn dies - und hieraus resultierend eine Gefahr für die Bevölkerung - zu bejahen wäre, könnte die Klägerin hieraus keine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 3 LV herleiten. Vielmehr bliebe es dabei, dass sie nicht befugt ist, als Sachwalterin Dritter das Gemeinwohl ihrer Bürger geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8/15 -, Rn. 14, juris). Neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des abgelehnten Asylbewerbers ... hätten insofern lediglich zur Folge, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung treffen müssten.

29

Des Weiteren liegen keine Ermessensfehler vor.

30

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte habe das Ermessen, welches ihm bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Zuweisung von Herrn ... an eine Gemeinde erfolgen solle, zustehe, nicht ausgeübt und sei im Übrigen infolge einer Ermessensreduzierung auf null dazu verpflichtet gewesen, von einer Zuweisungsentscheidung abzusehen, verkennt sie, dass das Ermessen des Beklagten gemäß den zutreffenden Ausführungen des OVG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 AufnG auf die Auswahl der Gemeinde, in welche die Zuweisung erfolgt, beschränkt war. Der Beklagte musste Herrn ... zwingend einer kreisangehörigen Gemeinde oder Verbandsgemeinde zuweisen, um seiner Verpflichtung zur Unterbringung nachzukommen, denn es existiert kein Gebiet des Landkreises, welches nicht zugleich einer kreisangehörigen Gemeinde zugehörig ist (§ 5 LKO). Anderes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 2 der Delegationssatzung. Hiernach kann der Beklagte zwar im Einzelfall die Erbringung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG -, wozu nach § 3 AsylbLG u. a. die Bereitstellung einer Unterkunft gehört, übernehmen, jedoch ist auch dies nur im Gebiet einer der kreisangehörigen Gemeinden oder Verbandsgemeinden möglich.

31

Ferner sind keine Umstände eingetreten, die dazu führen würden, dass die Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl der Gemeinde im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anders ausfallen müsste. Insbesondere hat die Klägerin nach wie vor weder substantiiert vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass ihre Organisations-, Personal- oder Finanzhoheit durch die Unterbringung von Herrn ... über das verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus betroffen wäre. Insbesondere die pauschale Behauptung der Klägerin, die Unterbringung von Herrn ... bringe dieselbe Belastung mit sich, wie die Verteilung einer großen Personenzahl, lässt nicht erkennen, dass ihr hierdurch die Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben unmöglich gemacht oder ganz erheblich erschwert würde. Gleiches gilt, soweit die Klägerin einen weiteren Umzug von Herr ... für erforderlich hält.

32

Unbeschadet dessen wird die Kreisverwaltung allerdings künftig eintretende, neue Erkenntnisse - insbesondere zur Gefährlichkeit von Herrn ... - berücksichtigen und die Zuweisungsentscheidung insofern einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Auch wenn die Klägerin sich im vorliegenden subjektiven Rechtsschutzverfahren nicht auf eine etwaige Gefährdung von Sicherheit und Ordnung berufen kann, unterliegt der Beklagte insoweit einer objektiven Prüfpflicht, da es ihm obliegt, im Rahmen seines hinsichtlich der Zuweisung bestehenden Entscheidungsspielraums alle relevanten Umstände einer sachgerechten Abwägung zuzuführen.

33

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Über die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der für die Klägerin negativen Kostenfolge nicht mehr zu entscheiden.

34

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

35

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124 a VwGO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 28. Sept. 2017 - 7 L 11223/17.TR

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 9 A 8/15

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2017 zur Unterbringung des Asylbewerbers ... in der Gemeinde ... anzuordnen, ist zulässig, aber hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ..., § 83 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, § 17 a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfahrensgesetz – GVG –. Hingegen ist das Verwaltungsgericht Trier nicht bereits nach § 3 Abs. 6 des rheinland- pfälzischen Gerichtsorganisationsgesetzes zuständig. Der Rechtsstreit betrifft keine „Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz“ (jetzt Asylgesetz), denn Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung ist nicht das Asylgesetz – AsylG –, sondern allein das rheinland- pfälzische Landesaufnahmegesetz – AufnG – (BeckOK AuslR/Heusch AsylG § 50 Rn. 25-26, beck-online; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AsylG § 50 Rn. 34-37, beck-online; VGH München Beschl. v. 11.12.2008 – 21 C 08.30322, BeckRS 2008, 28685, beck-online).

3

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse ergibt jedoch, dass das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung überwiegt, denn die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, dass die Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 24. August 2017 sie in ihrer – hier allein in Betracht kommenden Rechtsposition – aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – und Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung Rheinland- Pfalz – LV – verletzt.

4

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 Abs. 3 Satz 1 LV sichern den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Auch die Wahrnehmung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben ist von der verfassungsrechtlichen Garantie des kommunalen Selbstverwaltungsrechts umfasst (VG Trier, Urteil vom 15. Juni 1998 - 1 K 1036/97.TR –, ESOVG). Diesbezüglich enthält die Selbstverwaltungsgarantie die Gewährleistung, dass die Gemeinden die Pflichtaufgaben in eigener Verantwortung und mit weitgehender Gestaltungs- und Ermessensfreiheit wahrnehmen können (vgl. BVerwG Beschl. v. 2.8.1984 – 3 C 4081, BeckRS 1984, 31323321, beck-online m. w. N.)

5

Das Selbstverwaltungsrecht könnte somit nur verletzt sein, wenn die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids über eine bloße Berührung der Angelegenheiten der Antragstellerin hinaus auch in einen Bereich eingreifen würde, der zum ihrem eigenen Wirkungskreis gehört (vgl. VG Trier, Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 K 814/15.TR –, ESOVG). Ein solcher Eingriff lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht entnehmen.

6

Bei der streitgegenständlichen Zuweisung handelt es sich um eine Einzelzuweisung nach § 1 Abs. 2 AufnG. Der Anwendungsbereich des AufnG ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufnG eröffnet, da der Bescheid über den Asylantrag des Herrn... noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterbringung des Herrn ... folgt aus der Verteilungsverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 3. September 2013 i. V. m. § 1 Abs. 1 AufnG.

7

Diese Einzelzuweisung führt nicht zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie der Antragstellerin, denn es handelt sich hierbei nicht um eine neue Aufgabenzuweisung (hierzu VGH RP, Urteil vom 16. 3. 2001 – VGH B 8/00 –, NVwZ 2001, 912, beck-online), sondern lediglich um die Konkretisierung einer bereits kraft Gesetzes übertragenen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AufnG).

8

Durch die Einzelzuweisung wird die Planungs- und Organisationshoheit der Antragstellerin nicht verletzt, da die Unterbringung einer einzelnen Person im Gegensatz zur Zuweisung größerer Personenkontingente erkennbar keine Auswirkungen auf die planerischen und organisatorischen Konzepte der Gemeinde hat. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn der Landkreis mit der Zuweisung darüberhinausgehende Vorgaben verknüpft hätte, die den weiten Entscheidungsspielraum der Antragstellerin hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe einschränken. Dies ist hier jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.

9

Auch hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sonstige, mit der Zuweisung einhergehende Belastungen ein solches Gewicht erreichen, dass ihr die Erfüllung anderer Aufgaben der Selbstverwaltung unmöglich gemacht oder zumindest in konkreter Weise ganz erheblich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1983 – 7 C 102/82 –, Rn. 14, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. August 2008 – 9 VR 12/08 –, Rn. 3, juris).

10

Vielmehr beschränkt sich ihr Vortrag im Wesentlichen auf die mit der Unterbringung des Herrn ... für die Öffentlichkeit einhergehenden Gefährdungen, welche vom Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin in ermessensfehlerhafter Weise nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Hierbei handelt es sich indes nicht um eigene, der Selbstverwaltungsgarantie unterfallende Rechte der Gemeinde, sondern allein um Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese Belange kann die Gemeinde nicht geltend machen, denn aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 Abs. 3 Satz 1 LV resultiert kein Recht der Gemeinde, als Sachwalterin eine Beeinträchtigung der Rechte ihrer Einwohner zu rügen (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schütz/Wahl VwGO § 42 Rn. 104-106, beck-online). Die Einwohner der Antragstellerin sind, soweit sie sich belästigt fühlen, bei konkreten Übergriffen auf das Ordnungs- und Strafrecht verwiesen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 2 M 169/03 –, juris).

11

Dementsprechend vermag auch der Vortrag, die Unterbringung in der Gemeinde ... würde zu einer Gefährdung des Herrn ... führen, da die Bevölkerung vor dem Hintergrund des in der Vergangenheit durch einen Asylbewerber in ... begangenen Tötungsdeliktes negativ gestimmt sei, eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nicht zu begründen. Ebenso wie die Einwohner der Gemeinde ... ist Herr ... bei konkreten Übergriffen auf das Polizei- und Ordnungsrecht zu verweisen.

12

Schließlich hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung an Mängeln leidet, welche ihr Selbstverwaltungsrecht betreffen. Aufgrund des bei der Zuweisung nach § 1 Abs. 2 AufnG bestehenden Entscheidungsspielraums des Landkreises kann eine einzelne Gemeinde lediglich verlangen, dass die aus ihrem Selbstverwaltungsrecht resultierenden Belange hinreichend berücksichtigt werden und im Verhältnis zu anderen Gemeinden keine willkürliche Ungleichbehandlung erfolgt. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner diese Anforderungen missachtet hat.

13

Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Antragstellerin im Verhältnis zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ... (vgl. zur willkürlichen Ungleichbehandlung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1993 – 11 M 324/93 –, juris) liegt erkennbar nicht vor. Wie von der Antragstellerin selbst vorgetragen beruht die Eingrenzung der Suche nach Unterbringungsorten auf die Gemeinde ... sowie die Stadt ... darauf, dass es für sinnvoll erachtet wurde, den Asylbegehrenden in einer Gemeinde unterzubringen, in welcher eine Polizeiinspektion vorhanden ist. Dies stellt mit Blick auf die Vorgeschichte des Herrn ... einen sachlichen und nachvollziehbaren Grund dar. Die Entscheidung, letztlich die Antragstellerin auszuwählen, ist ebenfalls offensichtlich von sachlichen Gründen getragen, da die Stadt ... mitteilte, aufgrund vorhandener weiterer „Problemfälle“ über keine personellen Kapazitäten zur Betreuung des Herrn ... zu verfügen. Dies geht aus der Verwaltungsakte des Antragsgegners (Bl. 134, 140) hervor und wurde seitens der Antragstellerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von einer weiteren Prüfung der dortigen Aufnahmekapazitäten abgesehen hat – zumal die Antragstellerin unstreitig zunächst Gesprächsbereitschaft signalisiert hat. Zudem belegt die Verwaltungsakte, dass der Antragsgegner zuvor mit hohem Aufwand, u. a. unter Einbindung der Polizei, einer Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie sowie des Betreuers von Herrn ... vergeblich versucht hat, betreute Wohnmöglichkeiten zu finden (u. a. Bl. 150 der Verwaltungsakte).

14

Demgegenüber war der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits wegen des Umstandes, dass in der Gemeinde ... in der Vergangenheit ein Tötungsdelikt durch einen Asylbewerber begangen wurde, verpflichtet, vorrangig die Unterbringung in einer anderen Gemeinde zu prüfen. Allein aus diesem Vorgeschehen ergeben sich noch keine schutzwürdigen, dem Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin unterfallenden Belange. In Anbetracht dessen kann überdies dahinstehen, ob die Antragstellerin zunächst sogar in die Unterbringung einwilligte, denn allein maßgeblich ist, dass die Entscheidung des Antragsgegners gemäß vorstehenden Ausführungen von sachlichen Gründen getragen war.

15

Soweit die Antragstellerin beanstandet, die sofortige Vollziehung der Zuweisung stelle für sie eine erhebliche Härte dar, da sie vor Ort nicht in der Lage sei, die Erfüllung der Herrn ... auferlegten Auflagen (gemeint sind wohl die aus dem Beschluss zur Führungsaufsicht des LG ..., Beschluss vom ... – ... –) zu überwachen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner aus dem Selbstverwaltungsrecht resultierende Belange nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass nicht die unterbringende Gemeinde, sondern die Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht ... mit Unterstützung der dortigen Bewährungshilfe für die Überwachung der Auflagen zuständig ist (§ 68 a Abs. 1, Abs. 3 StGB i. V. m. § 1 Nr. 1 der LandesVO vom 23. Februar 2016 (GVBl. 168)). Sofern die Antragstellerin die ihr nach § 89 Abs. 1 Landespolizeigesetz RP i. V. m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden (in der Fassung vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280)) obliegenden ordnungsbehördlichen Aufgaben meint, hat sie nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihr diese nicht möglich sein sollen. Im Übrigen wäre sie insofern darauf zu verweisen, die Hilfe der nächsthöheren Ordnungsbehörde in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist die Gemeinde auch durch den medizinischen Versorgungsbedarf des Herrn ... nicht übermäßig belastet, denn die Versorgung mit den benötigten Depotspritzen wird nach der unbestrittenen Auskunft des Antragsgegners durch die Sozialstation ... übernommen (siehe auch Bl. 207 der Verwaltungsakte).

16

Ebenso wie die Zuweisung als solche begegnet auch die formell ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 Abs. 3 LV keinen Bedenken. Aus den oben dargelegten Gründen ist nicht ersichtlich, dass durch die Vollziehung der Zuweisung konkrete, aus der Selbstverwaltungsgarantie resultierende Rechte der Antragstellerin betroffen werden. Insbesondere besteht seitens des Antragsgegners ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, da durch die Unterbringung des Herrn ... in der Stadt ... zur Obdachlosenunterbringung vorgesehene Kapazitäten zweckwidrig belegt werden.

17

Die verbleibende abstrakte Möglichkeit bloßer Auswirkungen auf Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde genügt nicht zur Annahme eines Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht (VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1993 – 11 S 1035/92 –, Rn. 32, juris).

18

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gemeinde mit ca. 1 700 Einwohnern im Süden von Glückstadt. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431.

2

Der planfestgestellte Abschnitt ist Teil der in acht Streckenabschnitte gegliederten "Nord-West-Umfahrung Hamburg", die im Osten beim Autobahnkreuz Lübeck an das fertiggestellte Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 10 (Neubau der Ostseeautobahn zwischen Lübeck und Stettin) anknüpft und im achten Streckenabschnitt zwischen Glückstadt und Drochtersen die Elbe mit einem insgesamt 5,671 km langen Tunnelbauwerk unterqueren soll. Für die Planfeststellung wurde der achte Streckenabschnitt an der Grenze zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der Mitte der Elbe in zwei selbständige Planfeststellungsverfahren aufgeteilt. Sämtliche Abschnitte der Nord-West-Umfahrung Hamburg sind im Bedarfsplan in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Darüber hinaus sind sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V).

3

Das planfestgestellte Vorhaben weist eine Gesamtlänge von 3,99 km auf. Die Länge des in der Mitte der Elbe beginnenden Tunnelabschnitts beträgt ca. 1,8 km. In Fahrtrichtung Drochtersen weist die Nordrampe (Weströhre) über ca. 1 330 m eine Längsneigung von knapp 4 % auf. Das Tunnelportal liegt südlich von Glückstadt und östlich der Ortslage Kollmar in etwa 400 m Entfernung vom Elbdeich. Die Trasse quert im weiteren Verlauf die Langenhalsener Wettern mit einer 4,5 m hohen und 34,5 m weiten Brücke und endet in Dammlage in der Nähe der Bundesstraße 431, ohne jedoch an diese anzubinden. Die Trassenwahl folgt der Linienbestimmung des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 28. Juli 2005. Östlich der Trasse liegt das FFH-Gebiet "DE 2222-321 Wetternsystem in der Kollmarer Marsch". Der Mindestabstand der Trasse zu diesem aus Gewässer- und Grabensystemen in der Elbmarsch bestehenden Schutzgebiet beträgt ca. 500 m. Schutzziel der Gebietsausweisung ist die in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführte Fischart "Schlammpeitzger". Westlich des ausgewiesenen FFH-Gebietes schneidet die Trasse das dort gelegene Erweiterungsgebiet A (P 2222-322), welches vom Beklagten vorsorglich einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden ist. Der gesamte schleswig-holsteinische Abschnitt der Elbe von der Mündung bis zur Unterelbe bei Wedel ist Teil des FFH-Gebietes "DE 2323-392 Schleswig-Holsteinisches Elbästuar". Im Bereich des Vorhabens liegt der Teilraum 2 des Schutzgebietes "Elbe mit Deichvorland und Inseln" mit zwei nicht prioritären Lebensraumtypen sowie einer Reihe geschützter Fischarten. Etwa 500 m vom Tunnelportal entfernt befindet sich außendeichs das Vogelschutzgebiet "DE 2323-401 Unterelbe bis Wedel".

4

Die Linie für den streitgegenständlichen Abschnitt wurde unter der Bezeichnung "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)" bestimmt. Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar 2003 bis 6. Februar 2003 öffentlich ausgelegt. Ab Oktober 2004 wurde das Linienbestimmungsverfahren mit dem zunächst separat davon geführten Linienbestimmungsverfahren für den Raum Bad Segeberg gemeinsam fortgeführt. Im November 2004 stellten die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 FStrG auf Bestimmung der Linie für die "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Weede, östlich Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Der Antrag, der letztlich zur Linienbestimmung führte, umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km.

5

Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein schlossen im Oktober 2005 eine Verwaltungsvereinbarung über die Elbquerung einschließlich Elbtunnel. Darin werden die Zuständigkeiten und die Kostenverteilung für die Planung geregelt. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 der Vereinbarung wird die Planfeststellung separat in Eigenverantwortung der beiden Länder durchgeführt.

6

Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 25. Mai 2009 bis zum 25. Juni 2009 in den Amtsverwaltungen Horst-Herzhorn, Wilstermarsch und Krempermarsch aus. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wurde der Plan im Dezember 2012 und im September 2014 geändert. Die Änderungsunterlagen der ersten Planänderung lagen erneut in den vorgenannten Verwaltungen sowie zusätzlich in Glückstadt und Elmshorn, diejenigen der zweiten Änderung nur zusätzlich in Glückstadt aus.

7

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431 fest. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Plan durch mehrere Protokollerklärungen geändert. In der geänderten Fassung darf das Vorhaben erst verwirklicht werden, "wenn für den südwestlichen anschließenden Abschnitt auf niedersächsischem Gebiet und einen sich daran anschließenden Abschnitt, der die Anbindung an das Straßennetz sicherstellt", sowie für den in nordöstlicher Richtung auf schleswig-holsteinischem Gebiet anschließenden Planungsabschnitt 7 (A 20 - Abschnitt B 431 bis A 23) vollziehbare Planfeststellungsbeschlüsse vorliegen und gegen deren Vollziehbarkeit keine Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder entsprechende Anträge im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen worden sind. Hinsichtlich der Tunnelsicherheit enthält der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Nebenbestimmungen, die in einer Reihe von Punkten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und präzisiert wurden. Der Beklagte hat außerdem durch eine Planänderung die Zahl der befahrbaren Querschläge zwischen den Tunnelröhren erhöht. Die Verkehrsfreigabe darf nur erfolgen, wenn die Umsetzung der zur Erreichung des Sicherheitsniveaus erforderlichen Maßnahmen gegenüber der Planfeststellungsbehörde nachgewiesen worden ist; es ist vom Vorhabenträger mitzuteilen, ob sich neue Erkenntnisse zur Erforderlichkeit einer automatischen Brandbekämpfungsanlage ergeben haben und gegebenenfalls eine solche Anlage nachzurüsten. Hinsichtlich des FFH-Gebietes "DE 2222-321 Wetternsystem in der Kollmarer Marsch" einschließlich der Erweiterungskulisse "P 2222-322" und des FFH-Gebietes "DE 2323-392 Schleswig-Holsteinisches Elbästuar" sowie des Vogelschutzgebietes "DE 2323-401 Unterelbe bis Wedel" verneint der Planfeststellungsbeschluss erhebliche Beeinträchtigungen. In Bezug auf den Artenschutz kommt er zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen keine Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht und keine Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich werden. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte einen Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27, 44 und 47 WHG vorgelegt. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine Verschlechterungen des ökologischen Potentials und des hydromorphologischen sowie des chemischen Zustandes der Elbe zu erwarten seien und das Vorhaben auch dem Verbesserungsgebot sowie dem Trendumkehrgebot nicht entgegenstehe.

8

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Sie macht im Wesentlichen geltend, durch die Trasse würden wesentliche Teile des Gemeindegebietes ihrem planerischen Zugriff entzogen und das Gemeindegebiet werde vollständig entwertet. Wegen der erheblichen Lärm- und Erschütterungsbelastungen insbesondere durch den Abtransport der Erdmassen hätten für die mehrjährige Bauphase Schutzregelungen im Planfeststellungsbeschluss getroffen werden müssen. Die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes, die durch den Tunnelbau auf sie zukämen, könne sie nicht sicherstellen. Es sei unzulässig, der Gemeinde, die keinen Antrag auf Errichtung einer Werkfeuerwehr stellen und keinen finanziellen Ersatz beim Vorhabenträger verlangen könne, die Verantwortung für die Tunnelsicherheit zu übertragen. Die freiwilligen Feuerwehrkräfte seien personell nicht erweiterbar und mit der Tunnelrettung überfordert. Die Verweigerung einer finanziellen Zuwendung durch den Vorhabenträger für die zukünftigen Unterhaltslasten der Baustraßen sei rechtswidrig. Die neuen Wirtschaftswege BWV-Nr. 15 und BWV-Nr. 27 seien mit 6 m Breite für den gemeindlichen Bedarf überdimensioniert, während bei der Bemessung der Breite anderer Wege nicht berücksichtigt worden sei, dass nach den einschlägigen Förderprogrammen eine Mindestbreite von 3,5 m einzuhalten sei.

9

Im Übrigen macht sich die Klägerin das Vorbringen des Klägers in dem Verfahren 9 A 9.15 zu eigen. Dieser hält den Planfeststellungsbeschluss noch aus folgenden weiteren Gründen für rechtswidrig:

"Die Abgrenzung des Auslegungsgebietes und die Auslegungsbekanntmachung seien fehlerhaft und die ausgelegten Unterlagen unvollständig gewesen. Hinsichtlich des während des Prozesses erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrags fehle es an der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Es sei unzulässig, das einheitliche Vorhaben 'Elbquerung' in zwei Tunnelabschnitte aufzuteilen und die Umweltverträglichkeitsprüfung auf den schleswig-holsteinischen Tunnelteil zu begrenzen. Die zwischen Niedersachsen und Schleswig-Holstein geschlossene Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Planung der Elbquerung habe gegen die Landesverfassung und das Landesverwaltungsgesetz verstoßen. Die Linienbestimmungsunterlagen seien unvollständig bekannt gemacht worden und die Variantenauswahl sei in diesem Verfahren fehlerhaft gewesen. Für das Vorhaben fehle es an der Planrechtfertigung, insbesondere seien weder die vorgesehene Privatfinanzierung des Tunnels noch eine klassische Finanzierung durch den Bund gesichert. Die Sicherheit des Tunnelbauwerks entspreche nicht den Vorgaben der EU-Tunnelsicherheitsrichtlinie, die ihrerseits nicht ordnungsgemäß in das deutsche Recht umgesetzt worden sei. Die erforderliche Risikoanalyse hinsichtlich der Brandsicherheit sei nicht methodengerecht durchgeführt und es sei zu Unrecht von der Anordnung einer Tunnelfeuerwehr und einer automatischen Brandbekämpfungsanlage abgesehen worden. In naturschutzrechtlicher Hinsicht sei im Bereich des Tunnelportals ein faktisches Vogelschutzgebiet mit der Leitart Nonnengans nicht berücksichtigt worden. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes 'Wetternsystem in der Kollmarer Marsch' sei räumlich falsch und bezüglich der geschützten Arten unzureichend. Das vom Beklagten eingeholte Fledermausgutachten habe wegen unzureichender Erfassungsmethoden das relevante Fledermausspektrum nicht richtig erfassen können und ein unzulängliches Schutzkonzept entwickelt. Der im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie hätte Bestandteil der Umweltverträglichkeitsprüfung sein müssen und weise sowohl in methodischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Datenquellen Fehler auf."

10

Die Klägerin beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der A 20 (Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt von der Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein bis B 431) vom 30. Dezember 2014 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 11. bis 13. April 2016 erklärten Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise,

a) den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage zu ergänzen, dass die Bau(massen)transporte ausschließlich über die Trasse der A 20, Abschnitt B 431 - A 23 durchgeführt werden, wobei zugleich die aufschiebende Bedingung aufzunehmen ist, dass mit dem Bau im vorliegenden Abschnitt erst dann begonnen werden darf, wenn der Abschnitt A 20, B 431 - A 23, so weit hergestellt ist, dass der Bau(massen)transport, insbesondere des Tunnelaushubs, über diese Route erfolgen kann, oder per Schiff über die Elbe durchzuführen sind;

b) den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage zu ergänzen, dass das Tunnelbauwerk mit einer automatischen Brandbekämpfungsanlage (ABBA) auszurüsten ist,

c) den Planfeststellungsbeschluss um die Auflage zu ergänzen, dass eine von einer für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Brandschutzgesetz hinreichenden Anzahl von hauptamtlichen Kräften mit der erforderlichen Ausrüstung durchgehend besetzte Feuerwehr-Tunnelwache einzurichten ist, wobei zugleich anzuordnen ist, dass die Klägerin hierfür von Kosten freizuhalten ist,

3. ebenso hilfsweise,

den Planfeststellungsbeschluss insoweit zu ändern, als dieser die Übertragung des Eigentums an dem und die Unterhaltungslast für das Bauwerk BW 15 der Klägerin auferlegt.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte hält die Klägerin nur im Hinblick auf ihr durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Selbstverwaltungsrecht für klagebefugt und tritt dem Vorbringen im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Klage ist zulässig.

14

Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen, geltend zu machen oder die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Klagerecht steht ihr aber im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen - bspw. die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr - erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 9 VR 6.03 - juris Rn. 17 und Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 19).

15

Gemessen hieran erscheint es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Klägerin die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten (§ 2 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren vom 10. Februar 1996 ), durch den Tunnel wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2013 - 9 A 13.12 - juris Rn. 14).

16

B. Die Klage ist nicht begründet.

17

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist auf der Grundlage zweier Untersuchungen zur Bewertung der Möglichkeiten und Grenzen eines Feuerwehreinsatzes im Tunnelbauwerk durch das Gutachterbüro D. vom 8. Juni 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übertragung der Rettung und Brandbekämpfung auf die umliegenden Freiwilligen Feuerwehren mit der entsprechenden technischen Ausstattung sowie mit Ausbildung und Training für Tunnelbrände möglich sei. Für Schleswig-Holstein geht der Planfeststellungsbeschluss (S. 241) davon aus, dass hauptamtliche Kräfte für den Ersteinsatz vorgesehen werden. Die Organisation und Durchführung des abwehrenden Brandschutzes obliege dem Land, das zusammen mit den betroffenen Kreisen und Gemeinden ein entsprechendes Sicherheitskonzept zu erarbeiten und den Brandschutz sicherzustellen habe.

18

In seiner am 12. April 2016 in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärung hat das Land Schleswig-Holstein nicht nur (deklaratorisch) seine gesetzlich ohnehin bestehende Verpflichtung nach dem schleswig-holsteinischen Brandschutzgesetz zur Unterstützung der Klägerin und des Kreises S. bekräftigt, sondern sich darüber hinaus ausdrücklich verpflichtet, hauptamtliche Wachabteilungen für die Elbquerung zu schaffen und hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch wenn damit noch nicht über die Höhe der finanziellen Mittel, die das Land zur Verfügung stellen wird, entschieden ist, steht durch diese Erklärung fest, dass hauptamtliche Wachabteilungen der Feuerwehren mit der hierfür erforderlichen finanziellen Hilfe des Landes eingerichtet werden. Durch die Ergänzung der Nebenbestimmung 2.1.2.4 um eine Ziffer 5, durch die die Verkehrsfreigabe von der Vorlage eines die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes belegenden Sicherheitskonzepts abhängig gemacht wird, wird die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung vor der Inbetriebnahme des Tunnelbauwerks gewährleistet. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch ohne derartige Erklärungen die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses von der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes für das Tunnelbauwerk durch die Freiwilligen Feuerwehren der Klägerin und des Kreises S. ausgehen durfte und ob der Klägerin hierdurch die Erfüllung der ihr nach § 2 BrSchG SH obliegenden Selbstverwaltungsaufgabe, den örtlichen Brandschutz zu gewährleisten, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht worden wäre. Denn durch die abgegebenen Erklärungen ist der von der Klägerin geltend gemachten Forderung nach Errichtung einer mit hauptamtlichen Feuerwehrkräften besetzten "Tunnelwache" und finanzieller Unterstützung in der Sache Rechnung getragen worden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch, dies durch eine an den Vorhabenträger gerichtete Auflage zu regeln, steht der Klägerin ebenso wenig zu wie der Anspruch, von allem Mehraufwand freigestellt zu werden, der ihr durch den Planfeststellungsbeschluss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 BrSchG SH entsteht. Finanziellen Mehrbelastungen, die durch eine neu errichtete Straße verursacht werden, ist allenfalls im Rahmen des Finanzausgleichs, nicht jedoch im Rahmen der Planfeststellung Rechnung zu tragen.

19

2. Ohne Erfolg bleibt auch der auf die Errichtung einer automatischen Brandbekämpfungsanlage gerichtete Hilfsantrag der Klägerin. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen von der Rügebefugnis der Klägerin umfasst ist. Die Planfeststellungsbehörde hat abwägungsfehlerfrei von der Anordnung einer solchen Anlage abgesehen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 9 A 9.15 ausgeführt:

"Weder die Tunnelrichtlinie noch die im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses geltende RABT 2006 schreiben den Einsatz einer automatischen Brandbekämpfungsanlage vor. Beide Regelwerke verwenden den Begriff nicht. Auch der Entwurf der für 2016 geplanten Neufassung der RABT sieht die automatische (stationäre) Brandbekämpfungsanlage nicht als Regelausstattung eines Tunnels vor, sondern nur in Ausnahmefällen als eine Option, wenn durch eine Verstärkung der zwingend vorgeschriebenen Ausstattungsmerkmale keine ausreichende Sicherheit erreicht wird oder diese Maßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, eine automatische Brandbekämpfungsanlage vorzusehen, sondern hatte über den Einsatz einer solchen Anlage im Rahmen der auf der Grundlage der Risikoanalyse vorzunehmenden Prüfung, ob zur Gewährleistung der Sicherheit des Tunnels zusätzliche Maßnahmen oder weitere Ausrüstungen notwendig sind, zu entscheiden. Diese Entscheidung hält einer Überprüfung stand.

In den Untersuchungen durch das Gutachterbüro D. vom 8. Juni 2009 wird zwar eine automatische Brandbekämpfungsanlage als wirksame Alternative zu einer Werkfeuerwehr vorgeschlagen. Die im Mai 2010 erstellte zusätzliche Untersuchung zur Wirksamkeit einer automatischen Brandbekämpfungsanlage (Zusatzbericht zur Risikoanalyse) kommt aber bezogen auf den darin allein untersuchten Personenschutz zu dem Ergebnis, dass eine solche Anlage zusätzlich zur Rauchabsaugung zwar das Sicherheitsniveau beider Röhren über das der Mindestanforderungen der RABT 2006 hebe. Hinsichtlich der Selbstrettungsmöglichkeiten sei durch das zusätzliche Aktivieren einer automatischen Brandbekämpfungsanlage im Vergleich zur reinen Rauchabsaugung nur eine geringfügige Verbesserung zu erwarten, weshalb wegen der mit deren Installation verbundenen hohen Zusatzkosten einer verkürzten Detektionszeit der Vorzug zu geben sei.

Gestützt hierauf lehnt der Planfeststellungsbeschluss die automatische Brandbekämpfungsanlage ab. Der Baulastträger sei nicht verpflichtet, den bestmöglichen oder optimalen Standard zu gewährleisten. Das gelte auch dann, wenn dieser Standard die Arbeit der Feuerwehren erleichtere. Gleichzeitig hat der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger in der Nebenbestimmung 2.1.2.4 unter Ziffer 2 jedoch aufgegeben, vor Inbetriebnahme des Tunnels den Stand der Technik darauf zu prüfen, ob sich abweichende Erkenntnisse zur Erforderlichkeit einer automatischen Brandbekämpfungsanlage ergeben haben; gegebenenfalls ist der Vorhabenträger auf seine Kosten zur Nachrüstung verpflichtet.

Die mündliche Verhandlung hat diese Entscheidung der Planfeststellungsbehörde als vertretbar bestätigt.

Der Gutachter des Beklagten, Bal., hat den Einbau einer automatischen Brandbekämpfungsanlage für einen 100 % wirksamen Bautenschutz als sinnvoll bezeichnet und einer solchen Anlage auch für die Selbstrettung einen positiven Wert beigemessen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass es diesbezüglich auch negative Auswirkungen gebe. So werde die zunächst stabile Schichtung des Rauchs zerstört, wodurch die Selbstrettung behindert werde. Es sei noch nicht hinreichend erforscht, welche Auswirkungen ein Schaum- oder Wasserregen auf das Rettungsverhalten der Betroffenen und die Sichtverhältnisse habe. Durch das Versprühen von Schaum oder Wasser bestehe jedenfalls die Gefahr, dass Autofahrer nicht mehr aus ihrem Fahrzeug ausstiegen. Im Einwirkungsbereich einer automatischen Brandbekämpfungsanlage werde man als Fußgänger 'klatschnass'. Hinzu komme, dass die automatische Brandbekämpfungsanlage nicht sofort einsatzbereit sei. Es müsse erst der notwendige Wasservorrat und Wasserdruck an der Einsatzstelle aufgebaut werden, weshalb die Anlage erst ca. zwei Minuten nach der Detektion des Brandes wirksam werde und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Selbstrettung im kritischen Bereich abgeschlossen sei. Für mobilitätseingeschränkte Personen könne die automatische Brandbekämpfungsanlage neben Vorteilen auch Nachteile mit sich bringen, eine genaue Abschätzung sei schwer möglich. In der Selbstrettungsphase könne und müsse man auch auf die allgemeine und strafbewehrte Hilfspflicht der anderen Verkehrsteilnehmer bauen.

Diese Ausführungen sind durch den Gutachter Bas. nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden. Der Gutachter hat die hohe Wirksamkeit der Anlage betont und kritisiert, dass die Kostenwirksamkeit der automatischen Brandbekämpfungsanlage wegen der Nichtberücksichtigung der Korrekturfaktoren bei der Berechnung der Initialereignisse nicht zutreffend bewertet worden sei. Bei richtiger Berechnung wäre man für die Oströhre statt auf ein Kostenwirksamkeitsverhältnis von 1,3 in die Nähe von 1,0 oder darunter und auch für die Weströhre zu einem niedrigeren Wert als 4,2 gekommen. Dies hätte Anlass für eine vertiefte Prüfung gegeben. Dem ist der Gutachter des Beklagten überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, angesichts der sehr viel höheren Kostenwirksamkeit der planfestgestellten Maßnahmen sei es unerheblich, ob man für eine automatische Brandbekämpfungsanlage auf eine Kostenwirksamkeitsrelation von 1,3 oder 1,0 oder 0,9 komme. Dann jedenfalls lägen die Werte ganz erheblich über den Werten, die durch die planfestgestellten Maßnahmen erreicht würden.

Der Einbau einer automatischen Brandbekämpfungsanlage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bautenschutzes erforderlich. Zwar wird unter diesem Gesichtspunkt die Installation einer automatischen Brandbekämpfungsanlage in den erwähnten Berichten der D. empfohlen. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Gutachter Bal. allerdings überzeugend erklärt, dass die Annahme einer Vollbrandphase von 55 Minuten auch bei großen Bränden dem tatsächlichen Brandgeschehen entspreche und bei der Verwendung der vorgesehenen Brandschutzplatten gemäß den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) Teil 5 - Tunnelbau - der Tunnel diese verlängerte Vollbrandphase relativ unbeschadet überstehe. Tunnel würden auch sehr viel längere Brandereignisse überstehen, wie ein Großbrand im Gotthardtunnel gezeigt habe, bei dem die Feuerwehr erst zwei bis drei Tage nach Brandausbruch in den Tunnel gelangt sei. Der Kritik, die erhöhten baulichen Anforderungen an den Brandschutz des Tunnelbauwerks seien nicht planfestgestellt, hat der Beklagte durch einen Blaueintrag in die Bauwerksunterlagen ausgeräumt.

Der Beklagte hat schließlich dadurch, dass er den Vorhabenträger verpflichtet hat, vor der Inbetriebnahme des Tunnels zu prüfen, ob eine automatische Brandbekämpfungsanlage mittlerweile dem Stand der Technik entspricht, und gegebenenfalls eine solche Anlage nachzurüsten, sichergestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss an die neuesten technischen Entwicklungen und Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer automatischen Brandbekämpfungsanlage für den Personen- und Bauwerksschutz angepasst wird. Das auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Auflage zur Ausrüstung des Tunnels mit einer automatischen Brandbekämpfungsanlage gerichtete Verpflichtungsbegehren musste daher ohne Erfolg bleiben."

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3. Auch sonst verletzt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

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a) Die Übertragung der Unterhaltslast für die planfestgestellten Bauwerke BWV-Nr. 15, 32 und 27 auf die Klägerin ist nicht zu beanstanden. Dem Planfeststellungsbeschluss zufolge (S. 332) dient der 1 245 m lange Wirtschaftsweg (BWV-Nr. 15) von der Gemeindestraße Deichreihe zur Betriebsstraße entlang der Langenhalsener Wettern und der Trasse hauptsächlich der Anbindung der abgeschnittenen Flurstücke nordwestlich der Trasse und darüber hinaus als rückwärtige Betriebs- und Unterhaltungszufahrt sowie als Rettungsweg. Die Verbreiterung der Straße Deichreihe (BWV-Nr. 32) dient dem Anschluss dieses Weges an das Straßennetz. Die Funktion des Wirtschaftsweges bestreitet die Klägerin nicht. Damit gehört der Weg weder als ausdrücklich benannter Teil noch aufgrund eines ausschließlichen und untrennbaren Funktionszusammenhangs mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gemäß § 1 Abs. 4 FStrG zur Bundesfernstraße und unterfällt damit nicht nach § 5 Abs. 1, § 3 FStrG der Straßenbaulast des Bundes. Er ist entgegen der Ansicht der Klägerin mit 6 m auch nicht zu breit gebaut; dieser Breite bedarf es, um einen Begegnungsverkehr von Rettungsfahrzeugen bzw. von Rettungsfahrzeugen und landwirtschaftlichem Verkehr zu ermöglichen. Für eine "geteilte" Baulast dergestalt, dass der Vorhabenträger die "rettungswegbedingten" Mehrkosten der zukünftigen Unterhaltung tragen muss, besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage. Mehrbelastungen ist vielmehr im Rahmen des Finanzausgleichs, nicht jedoch im Rahmen der Abwägung und Planfeststellung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 4 B 11.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 für die Abstufung einer Landesstraße zu einer Gemeindestraße). Soweit der Weg ausschließlich als Betriebsstraße (BWV-Nr. 11) weitergeführt wird, geht dies allein zu Lasten des Bundes. Der 410 m lange Wirtschaftsweg westlich der A 20 (BWV-Nr. 27) dient ausschließlich den anliegenden Flurstücken als Zufahrt. Soweit die Klägerin rügt, dieser und weitere Wege hätten 3,5 m breit ausgebaut werden müssen, um ihr eine Teilnahme am Förderprogramm zur Förderung der Modernisierung ländlicher Wege zu ermöglichen, ist zum einen schon nicht erkennbar und nicht dargelegt, dass das Förderprogramm auch die Unterhaltung von dritter Seite modernisierter Wege umfasst; zum anderen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass die Gemeinde es abgelehnt habe, sich an den Mehrkosten für breitere Wege zu beteiligen.

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b) Dass die geplante Trasse konkrete und verfestigte Planungsabsichten der Klägerin stören könnte, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Trasse unterquert mit dem Tunnelbauwerk den Hauptsiedlungsbereich der Klägerin. Die offene Strecke verläuft im Außenbereich auf rein landwirtschaftlich genutzten Flächen, für die keine konkreten Planungsabsichten erkennbar sind.

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c) Auch das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht, das vor Maßnahmen schützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.), ist offensichtlich nicht verletzt. Die Durchschneidung des Gemeindegebietes ist durch die Untertunnelung des Steindeichs und den Verlauf der offenen Strecke auf den außerhalb der Ortslagen liegenden landwirtschaftlichen Flächen von vergleichsweise geringem Gewicht. Soweit die Klägerin Lärm, Erschütterungen und Wertminderungen durch das Vorhaben und die Bauphase rügt, macht sie Interessen und Belange ihrer Gemeindemitglieder geltend, nicht aber eigene Selbstverwaltungsrechte. Abgesehen davon ist der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderungen insoweit nicht zu beanstanden. Auf die Urteile vom heutigen Tag in den Verfahren 9 A 9.15 und 9 A 14.15 wird verwiesen.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.