Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Jan. 2018 - 5 K 9244/17.TR
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner sowie der Kläger zu 3) jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Kläger zu 1) und 2) sind gemeinsam Eigentümer einer Wohnung, die in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt drei Wohnungen in der Brückenstraße ..., Gemarkung Schweich, ... gelegen ist (eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Schweich, Blatt ...). Der Kläger zu 3) ist ebenfalls Eigentümer einer Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus (eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Schweich, Blatt ...). Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich die genannte Papeterie. Im Kellergeschoss wird eine Druckerei betrieben. Das vorgenannte Grundstück liegt im innerstädtischen Bereich der Stadt Schweich außerhalb eines Bebauungsplangebiets unmittelbar an der Brückenstraße (Landesstraße 141), einer der Haupteinkaufsstraßen, an der sich nicht nur Wohnhäuser, sondern auch viele Gewerbe- bzw. Handwerksbetriebe, Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen sowie landwirtschaftliche Betriebe befinden (z.B. Druckerei, Juwelier, Friseur, Ärzte, Weinbaubetriebe, Modegeschäfte, Versicherungsfiliale, Bäckereien, Imbiss, Touristeninformation, Gastronomiebetriebe). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Lageplan Blatt 66 der Prozessakte verwiesen.
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Im November 2015 beantrage die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die geplante Nutzungsänderung der Papeterie in ein Bestattungshaus. Die Umnutzung umfasst unter anderem die Einrichtung eines Ausstellungsraumes für Särge, Urnen, Deckengarnituren und Zubehör mit einer Grundfläche von ca. 37 m2, eines ca. 56 m2 großen Verabschiedungsraumes, der - so die Vorhabensbeschreibung - in der Regel gedacht ist für die Verabschiedung an der Urne bzw. Trauerfeiern bei keiner Kirche zugehörigen Verstorbenen; in Ausnahmefällen - in ca. 85 % der Fälle erfolge inzwischen ein Urnenbegräbnis - könne auch mal eine Verabschiedung am Sarg erfolgen; hierfür sei ein ca. 25 m2 großer Hygiene- und Kühlraum mit Waschgelegenheit vorgesehen. Nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Regionalstelle Gewerbeaufsicht, erklärt hatte, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen bestünden, wenn es entsprechend der von ihr gestellten arbeitsrechtlichen Anforderungen ausgeführt werde, erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 12. Februar 2016 die beantragte Baugenehmigung. Den Klägern wurde die Baugenehmigung, von der die Beigeladene bislang noch keinen Gebrauch gemacht hat, nicht zugestellt.
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Mit am 31. Oktober 2017 bei dem Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 legte der Kläger zu 1) Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und machte geltend, zwischenzeitlich erfahren zu haben, dass am 12. Februar 2016 eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Nachdem seinen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht gewährt worden war, begründeten diese den Widerspruch mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 und machten geltend, dass der Widerspruchsführer durch die erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt werde.
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Daraufhin setzte der Beklagte die Kläger zu 2) und zu 3) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 über die erteilte Baugenehmigung in Kenntnis, die sodann am 20. März 2017 ebenfalls Widerspruch einlegten.
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In ihrer Widerspruchsbegründung führten die Kläger im Wesentlichen aus, dass die nähere Umgebung zu dem vorgenannten Grundstück kein Mischgebiet, sondern wohl ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO - darstelle, in dem ein Bestattungsinstitut ihnen gegenüber gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße; auch seien gesundheitliche Gefahren zu befürchten, die durch das Aufbewahren von Leichen entstehen könnten. In der Baugenehmigung sei weder konkretisiert worden, wann eine Aufbewahrung in der Kühlzelle oder dem Verabschiedungsraum stattfinden dürfe, noch seien Auflagen zum Schutz der Bewohner des Mehrfamilienhauses angeordnet worden. Ferner sei kein Nachweis hinsichtlich ausreichender Stellplätze erbracht worden.
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Mit E-Mail vom 15. Mai 2017 erklärte das Gesundheitsamt des beklagten Landkreises, dass bei der beabsichtigten Nutzung des Bestattungshauses nicht mit einer Verbreitung von Krankheiten zu rechnen sei, wenn die Vorgaben des § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes hinsichtlich der Ausstattung der Räumlichkeiten eingehalten würden.
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Mit am 20. Juni 2017 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 13. bzw. 14. Juni 2017 wies der Kreisrechtsausschuss des beklagten Landkreises die Widersprüche der Kläger zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Gebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - in Verbindung mit § 6 BauNVO als Mischgebiet darstelle. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Eine hygienische Versorgung und eine Aufbewahrung von Verstorbenen werde nur ausnahmsweise dann in den Räumlichkeiten des Bestattungshauses ausgeführt, wenn der Verstorbene nicht in der Region beigesetzt, sondern weiter überführt werden solle, und hierfür stehe eine Kühlzelle zur Verfügung. Eine Verletzung nachbarlicher Belange sei auch nicht durch die möglicherweise von Kühlaggregaten ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen und zusätzlichen Verkehr gegeben. Ferner fänden die gesetzlichen Vorgaben des Bestattungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung Anwendung, ohne dass es insoweit einer Bezugnahme im Rahmen der Baugenehmigung bedürfe.
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Am 11. Juli 2017 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, dass das Bestattungshaus den Rahmen überschreite, der von der näheren, durch eine Wohnnutzug geprägten Umgebung vorgegeben werde. Zudem seien die im Bestattungsrecht geregelten Anforderungen an Bestattungseinrichtungen, soweit sie städtebaulich relevant seien, bereits im Baugenehmigungsverfahren zu beachten und nicht erst bei der Erteilung einer Genehmigung nach dem Bestattungsrecht. Dabei weisen die Kläger besonders auf §§ 13, 14 des Bestattungsgesetzes - BestG - hin, denen zufolge Leichen unverzüglich einzusargen und in eine Leichenhalle zu überführen sind, wobei die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen kann. Zudem seien die Anforderungen an Leichenhallen nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes einzuhalten. Für die Aufbewahrung von Leichen zur Durchführung der Verabschiedungsfeier bedürfe es einer gesonderten Erlaubnis des Gesundheitsamtes. Neben der Baugenehmigung seien weitere Ausnahmegenehmigungen der Ordnungsbehörde erforderlich. Seien aber neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen anderer Fachbehörden erforderlich, dürfe eine Baugenehmigung als „Schlusspunkt“ des gesamten Verfahrens erst erteilt werden, wenn diese Genehmigungen vorlägen, sodass die erteilte Baugenehmigung bereits deshalb rechtswidrig sei. Weiterhin verstoße die Baugenehmigung vorliegend gegen § 3 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO -, da sie keine Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft gegenüber gesundheitlichen Gefahren, welche durch die Hygieneversorgung und die Aufbewahrung von Leichen entstehen könnten, vorsehe. Ferner entstehe eine unzumutbare Störung der Wohnnutzung im Hinblick auf den mit dem Bestattungshaus verbundenen Zu- und Abgangsverkehr, wobei kein Nachweis bezüglich hinreichender Stellplätze erbracht worden sei und die auf dem Anwesen befindlichen Stellplätze sämtlichen Wohnungseigentümern zur Verfügung stünden.
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Die Kläger beantragen erkennbar,
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die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie zum Bestattungshaus vom 12. Februar 2016, Az.: 1813NA2015, in Gestalt der jeweils ihnen gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 13. bzw. 14. Juni 2017, Az.: KRA-Nr. 70/2017, 230/2017 und 240/2017, aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt er vor, dass der Bereich der Brückenstraße, in dem das Bestattungshaus betrieben werden soll, möglicherweise nicht nur als Mischgebiet, sondern sogar als Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO angesehen werden könne.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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In der mündlichen Verhandlung führt sie aus, dass das Bestattungshaus bislang nicht betrieben werde und die hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten leer stünden.
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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakten nebst Widerspruchsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Januar 2018 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.
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Insbesondere sind die Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie können geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Insoweit ist es für die Zulässigkeit der Klage ausreichend, dass eine Verletzung eigener Rechte nicht von vornherein ausgeschlossen ist; ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, ist indessen eine Frage der Begründetheit der Klage.
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Ob eine Verletzung eigener Rechte in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob eine Verletzung solcher Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Betracht kommt, die Drittschutz vermitteln und der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, juris).
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Ausgehend hiervon ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Kläger möglicherweise durch die erteilte Baugenehmigung für das Bestattungshaus in einem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt sein könnten oder ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegen könnte.
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Die Kläger haben ferner auch das erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Die Baugenehmigung wurde den Klägern nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz - LVwVfG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - bekanntgegeben, sodass vorliegend die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs zunächst nicht in Gang gesetzt wurde und allenfalls die Zeit für eine mögliche Verwirkung von etwa einem Jahr zu laufen begann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ff.), die zweifelsfrei eingehalten ist. Die Kläger zu 2) und zu 3) wurden von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 über die erteilte Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt und legten am 20. März 2017 Widerspruch ein. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger ihr Widerspruchsrecht schon vor Einlegung des Widerspruchs verwirkt hätten (vgl. insoweit Urteil der erkennenden Kammer vom 21 September 2016 - 5 K 1169/16.TR - mit weiteren Nachweisen), sind nicht ersichtlich, zumal die Behauptung der Beigeladenen, dass sie die Kläger zu 1) und 2) im März 2016 über die erteilte Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt hätten, von diesen in Abrede gestellt wurde und die für das Bestattungshaus vorgesehenen Räumlichkeiten bislang nicht zu diesem Zweck genutzt werden, sondern seit zwei Jahren leerstehen.
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Die Klage führt indes in der Sache nicht zum Erfolg, denn die mit der Klage angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, also subjektivrechtlichen Charakter ausweisen, sodass die Kläger nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werden.
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Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausgeführt, ist bei Nachbarklagen die Verletzung von im öffentlichen Recht verankerten drittschützenden Normen erforderlich, die gerade auch dem Schutz des betroffenen Dritten (Nachbarn) zu dienen bestimmt sind, so dass es für den Erfolg der Klage auf die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht ankommt.
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Soweit die Kläger rügen, dass sich das seitens der Beigeladenen geplante Bestattungshaus nach der Art der näheren Umgebungsbebauung nicht in die vorhandene Umgebung einfüge, ist keine Verletzung drittschützender Normen erkennbar. Insbesondere werden die Kläger nicht in einem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt, denn das Grundstück, auf dem das betreffende Mehrfamilienhaus steht und das im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt, befindet sich nicht in einem sog. faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem der Baugebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Vielmehr befindet es sich in einem Gebiet sui generis mit einer sog. Gemengelage, das Elemente eines Misch-, Wohn- , Dorf- und ansatzweise Kerngebiets aufweist. Das im Zentrum der Stadt Schweich gelegene Gebiet ist neben Wohnungen und Wohngebäuden unter anderem geprägt durch eine Vielzahl von Gewerbe- bzw. Handwerksbetrieben, Geschäften und Dienstleistungsunternehmen, zu denen unter anderem eine Druckerei, ein Juwelier, ein Friseurgeschäft, mehrere Arztpraxen, etliche Modegeschäfte, eine Versicherungsfiliale, mehrere Bäckereien und Gastronomiebetriebe, eine Metzgerei, ein Hotel und eine Touristeninformation zählen. Hinzu kommen als Elemente eines Dorfgebiets zwei Weingüter, sodass sich eine Qualifizierung der Umgebung als eines der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung verbietet.
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Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass die maßgebende Umgebung wesentlich enger zu fassen und außerdem zu berücksichtigen sei, dass die oberen Geschosse der vorhandenen Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt würden, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die Frage des Gebietscharakters ist nämlich grundstücksbezogen und nicht geschossbezogen zu beurteilen. Soweit § 6a Abs. 4 BauNVO die bauplanungsrechtliche Festsetzung unterschiedlicher Nutzungsarten in Bezug auf verschiedene Geschosse eines Gebäudes zulässt, kommt dem vorliegend keine Bedeutung zu, denn § 34 Abs. 2 BauGB findet auf Baugebiete im Sinne dieser Norm gemäß § 245c Abs. 3 BauGB keine Anwendung (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Blechschmidt, 126. EL August 2017, BauNVO § 6a Rn. 10).
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Im Übrigen muss gesehen werden, dass maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Umgebung insoweit ist, als sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei die von den Klägern beanspruchte enge Abgrenzung des zu berücksichtigenden Gebiets nur in Bezug auf das Maß der Nutzung, nicht aber - wie vorliegend - die Art der Nutzung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38/13 -, juris).
- 28
Ferner wäre - ohne dass dies noch entscheidungserheblich ist - ein Bestattungshaus als Anlage für kulturelle Zwecke (vgl. Kammerbeschluss vom 30. August 2005 - 5 L 835/05.TR -) wohl auch dann zulässig, wenn es sich bei dem betreffenden Gebiet um ein Wohn-, Misch-, Dorf- oder Kerngebiet handeln würde (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; § 4 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 BauNVO; § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 BauNVO; § 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BauNVO).
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Darüber hinaus verstößt die erteilte Baugenehmigung auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
- 30
Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist ein Bauvorhaben - wie im vorliegenden Fall - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, S. 928, und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66, und Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199).
- 31
Allerdings hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983, S. 2460; Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 36/79 - , BVerwGE 67 S. 334/339; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987, S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983, a.a.O.).
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Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes - GG - maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs" ein. Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50/85 -, NVwZ 1986, 468).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Kammer im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch das Bestattungshaus erkennbar. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei dem - bislang noch nicht erfolgten - Betrieb des Bestattungshauses durch die Beigeladene trotz ordnungsgemäßen Betriebs zwingend Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien, denn nur dann könnte die erteilte Baugenehmigung rechtwidrig sein; eventuelle Verstöße bei der Bauausführung lassen nämlich die Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung unberührt. Auch hat das Gesundheitsamt des beklagten Landkreises erklärt, dass bei der beabsichtigten Nutzung des Bestattungshauses nicht mit einer Verbreitung von Krankheiten zu rechnen sei, wenn die Vorgaben des § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes hinsichtlich der Ausstattung der Räumlichkeiten eingehalten werden. Die SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, hat ebenfalls erklärt, dass gegen das Vorhaben keine Einwendungen bestünden, wenn es entsprechend der von ihr gestellten arbeitsrechtlichen Anforderungen ausgeführt werde.
- 34
Im Übrigen ist für die Kammer aus den vorgenannten Gründen auch nichts dafür ersichtlich, dass die Baugenehmigung vorliegend - wie von den Klägern vorgetragen - gegen § 3 Abs. 1 LBauO verstoße, wonach die Benutzung baulicher Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden darf.
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Soweit die Kläger geltend machen, dass sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus den Lärmbeeinträchtigungen ergebe, die aus der Nutzung von Kühlaggregaten und durch den mit dem Bestattungshaus verbundenen zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr resultierten, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die Benutzung der Kühlaggregate ist zum einen nur in Ausnahmefällen vorgesehen, wenn Verstorbene in den Räumlichkeiten des Bestattungshauses aufbewahrt werden, weil sie nicht in der Region beigesetzt, sondern weiter überführt werden sollen. Zum anderen ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden, dass bei dem Betrieb der Kühlaggregate Lärm verursacht wird, der das Maß des Zumutbaren überschreitet. Auch ist nicht erkennbar, dass der mit dem Bestattungshaus verbundene Zu- und Abgangsverkehr angesichts der in der Umgebung vorhandenen Nutzungsarten unzumutbar sein könnte.
- 36
Darüber hinaus führt das von den Klägern behauptete Fehlen bauordnungsrechtlich erforderlicher Stellplätze für das Bestattungshaus bei Ihnen nicht zu einer Verletzung eigener Rechten, denn die Stellplatzpflicht hat grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Charakter und wirkt nicht nachbarschützend.
- 37
Ferner lässt sich eine rechtsverletzende Wirkung der Baugenehmigung zu Lasten der Kläger auch nicht aus einem von diesen behaupteten Verstoß gegen §§ 13, 14 BestG und § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des BestG herleiten. Nach § 13 Abs. 1 BestG sind Leichen unverzüglich einzusargen und der Sarg ist während der Überführung und während der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen geschlossen zu halten, wobei die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen kann. Gemäß § 14 Abs. 1 BestG ist eine Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen, wobei auch hiervon die örtliche Ordnungsbehörde nach Abs. 3 dieser Vorschrift Ausnahmen zulassen kann. In § 2 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des BestG werden Regelungen zur Ausgestaltung von Leichenschauräumen getroffen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage der Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich bestattungsrechtlicher Normen in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 8 B 11345/05.OVG -, veröffentlicht bei juris, ausgeführt:
- 38
„Denn die Vereinbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit den Vorschriften des Bestattungsgesetzes gehört nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde und hat demzufolge auch nicht Teil an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung.
- 39
Zwar hat die Bauaufsichtsbehörde im Grundsatz umfassend zu prüfen, ob dem Vorhaben neben baurechtlichen nicht auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Diese umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz ist jedoch eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt (§ 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO; vgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989, DVBl. 1989, 1055 [1058]; VGH BW, Urteil vom 22. Oktober 2002, BauR 2003, 492 [494]).“
- 40
Ausgehend hiervon gehören die genannten bestattungsrechtlichen Bestimmungen nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde, denn für die Zulassung von Ausnahmen zu diesen Regelungen ist stattdessen die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, also vorliegend die Stadtverwaltung der Stadt Schweich (vgl. §§ 88 Abs. 1 Nr. 1,89 Abs. 1,90 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - i.V.m. § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden).
- 41
Auch das Vorbringen der Kläger, neben der Baugenehmigung seien weitere Ausnahmegenehmigungen der Ordnungsbehörde bzw. für die Aufbewahrung der Verstorbenen zur Durchführung der Verabschiedungsfeier sei eine gesonderte Erlaubnis des Gesundheitsamtes erforderlich, die jedoch hier nicht vorlägen, sodass gegen die sog. „Schlusspunkttheorie“ verstoßen werde, nach der die Baugenehmigung als „Schlusspunkt“ des gesamten Verfahrens erst dann erteilt werden dürfe, wenn die weiteren - neben der Baugenehmigung erforderlichen - Genehmigungen anderer Fachbehörden vorlägen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da diesbezüglich keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger gegeben ist. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu dieser Problematik in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt:
- 42
„Die angefochtene Baugenehmigung [...] wird im Verfahren der Hauptsache auch nicht deshalb aufzuheben sein, weil sie nicht als Schlusspunkt mehrerer für das Vorhaben notwendiger und parallel einzuholender Genehmigungen erteilt worden ist. Dabei kann hier die Geltung der sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht letztlich dahingestellt bleiben. Für deren Anwendung wird allerdings mit guten Gründen die in § 65 Abs. 4 LBauO angelegte Koordinierungsfunktion der Bauaufsichtsbehörden mit den Pflichten zur Einholung paralleler Genehmigungen (§ 65 Abs. 4 Satz 1 LBauO - Sternverfahren -) und zur einheitlichen Bekanntgabe aller parallelen Entscheidungen (§ 65 Abs. 4 Satz 4 LBauO) angeführt (vgl. Jeromin, LBauO-Kommentar, 2005, § 65 Rn. 24 und § 70 Rn. 46 f. unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2001 - 8 E 10991/01 .OVG -, ESOVGRP; vgl. insofern auch: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003, BauR 2003, 1870 [1871]). Die Einschränkung der Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO und damit die Einschränkung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung schließen es nämlich nicht aus, der Bauaufsichtsbehörde eine Kontrollkompetenz hinsichtlich des Vorliegens der parallel einzuholenden Genehmigungen mit der Maßgabe einzuräumen, dass die Baugenehmigung - aus verfahrensrechtlichen Gründen - zu versagen ist, wenn die für das Vorhaben im Übrigen notwendigen Genehmigungen noch nicht erteilt worden sind.
- 43
Diese Fragen können im vorliegenden Fall aber [...] auf sich beruhen. Zum einen entfaltet die verfahrensrechtliche Forderung nach einer Bündelung verschiedener paralleler Genehmigungen mit der Baugenehmigung als Schlusspunkt keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Antragstellerin. [...]“
- 44
Ausgehend von alledem vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides die Kläger in eigenen Rechten verletzen könnte, sodass die Klage keinen Erfolg haben kann.
- 45
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Zivilprozessordnung - ZPO -. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -).
- 46
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergeht auf Grundlage von § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 47
Gründe, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt.
- 48
Beschluss
- 49
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt, wobei in Bezug auf das Klagebegehren der Kläger zu 1) und zu 2) zusammen ein Betrag in Höhe von 7.500,00 € und in Bezug auf das Klagebegehren des Klägers zu 3) ebenfalls ein Betrag in Höhe von 7.500,00 € in Ansatz gebracht werden (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges 2013, LKRZ 2014, 169).
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Annotations
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 2.
Tankstellen.
(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
- 1.
im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, - 2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, - 3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder - 4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.
(3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 2.
Tankstellen.
(4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
- 1.
im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, - 2.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, - 3.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, oder - 4.
ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden ist.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.