Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Jan. 2012 - 5 K 1224/11.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:0125.5K1224.11.TR.0A
bei uns veröffentlicht am25.01.2012

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Unterhaltung von Anlagen in einem Gewässer.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Arztpraxis bebauten ehemaligen Mühlengrundstücks ... in ... Mit Bescheid vom 20. Februar 1977 wurde dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn ..., von der Bezirksregierung Trier das Anlegen eines Fischteichs auf dem Grundstück genehmigt. Der Fischteich wurde daraufhin von Herrn ... angelegt und existiert nach wie vor. Das Wasser für den Fischteich stammt aus dem nahe gelegenen ...-bach. Es wird über den ehemaligen Mühlgraben dem Fischteich zugeführt und anschließend wieder in den ...-bach eingeleitet. In dem Genehmigungsbescheid wurde Herrn ... unter Ziff. II 5 aufgegeben, dem ...-bach zu keiner Zeit mehr als 1/3 der Gesamtwassermenge zu entnehmen.

3

Zum Stauen und Ableiten des Wassers aus dem ...-bach wurde ursprünglich eine Betonschwelle benutzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1981 wandte sich jedoch die Beigeladene an Herrn ... und kündigte an, die Betonschwelle aus Gründen des Hochwasserschutzes entfernen zu wollen. In dem Schreiben heißt es u.a. "Da wir Ihnen ständigen Wasserzulauf zu ihren Fischteichen garantieren und Ihnen Nachteile nicht entstehen, bitten wir, uns bis zum 25. Juli 1981 Ihre Zustimmung zur Beseitigung der Betonschwelle zu erteilen." Ein Dienstsiegel wurde dem Schreiben nicht beigefügt. Herr ... erklärte sich mit der Vorgehensweise in einem Schreiben vom 13. Juli 1981 einverstanden, woraufhin die Betonschwelle entfernt wurde. Anstelle der Betonschwelle wurde im Gewässerbett des ...-bachs ein Rohr etwa 20 Meter oberhalb des Mühlgrabens installiert, das zunächst offen im ...-bach, sodann unterirdisch verläuft und anschließend vor dem Mühlgraben wieder hervortritt. Das Rohr wurde an seinem Ende mit einem Schieber ausgestattet, um die Wasserzufuhr in den Mühlgraben und somit in den Fischteich regulieren zu können. Bei dem Schieber handelt es sich um ein von Hand bedienbares Drehrad, das die Wasserzufuhr in den Fischteich entweder absperrt oder öffnet.

4

Im Laufe der Zeit kam es zu einer Verschlämmung des Rohrs und zu einer Fehlfunktion des Schiebers, sodass die Wasserzufuhr in dem Fischteich nicht mehr reguliert werden konnte. Dieser Zustand hält nach wie vor an.

5

Die Klägerin erhob daraufhin am 31. Oktober 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Trier (Az.: 5 K 741/08.TR) mit dem Ziel der Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen den ordnungsgemäßen Betrieb der Fischteiche auf dem Grundstück der Klägerin sicherzustellen sowie den Wasserlauf vom ...-bach zu dem Fischteich zu unterhalten und erforderlichenfalls instand zu setzen. Nachdem die Kammer die Klägerin auf deren wahrscheinliche Unzulässigkeit im Hinblick auf die zuvor einzuholende Entscheidung des Beklagten als unterer Wasserbehörde nach § 70 LWG hingewiesen hatte, nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2009 zurück.

6

Mit Schreiben vom 26. März 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten sodann eine Entscheidung nach § 70 LWG gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beigeladenen, den Wasserzulauf des...-bachs zum Mühlgaben sicherzustellen und zu unterhalten.

7

Mit Bescheid vom 16. November 2010 stellte der Beklagte fest, dass die Gewässerunterhaltung für die Benutzungsanlagen am ...-bach im Bereich der Entnahmestelle zur Speisung der Fischteichanlage auf dem Anwesen der Klägerin dieser als Eigentümerin und Nutzungsberechtigter der Anlage obliege. Die Beigeladene habe nicht die Verpflichtung zur Unterhaltung der Anlagen einer Gewässerbenutzung. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Rohrleitung sowie der zugehörige Schieber seien unstreitig Anlagen zur Ausübung der Gewässerbenutzung zum Betrieb der genehmigten Fischteichanlage. Der Unternehmer habe die Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten.

8

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

9

Am 15. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

10

Die Klägerin bringt vor:

11

Die Beigeladene sei hinsichtlich des Rohrs und des Schiebers unterhaltungspflichtig. Die Unterhaltungspflicht der Beigeladenen ergebe sich aus deren Schreiben vom 13. Juli 1981, worin dem Rechtsvorgänger der Klägerin, ständiger Wasserzulauf zu dem Fischteich garantiert worden sei. Hierin liege eine rechtsverbindliche Garantieerklärung. Hinzu komme, dass die Beigeladene auch in der Vergangenheit Reinigungsarbeiten in dem Rohr vorgenommen habe. Das inzwischen verschlammte Rohr befinde sich nur noch knapp unterhalb des Wasserspiegels, sodass insbesondere in trockenen Jahreszeiten ein Versiegen der Wasserzufuhr nicht ausgeschlossen werden könne. Da eine Absperrung der Wasserzufuhr nicht mehr möglich sei, könnten zudem Reinigungsarbeiten im Fischteich nicht durchgeführt werden, weil dieser nicht mehr trocken gelegt werden könne. Es bestehe daher dringender Unterhaltungsbedarf. Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem am 29. November 2010 eingelegten Widerspruch sei mangels Sachentscheidung Untätigkeitsklage geboten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die beigeladene Gemeinde ... verpflichtet ist, den Wasserzulauf des ...-bachs zum Mühlgraben der Klägerin auf deren Grundstück ... in ..., Gemarkung ..., Parzelle 228/203 für den ordnungsgemäßen Betrieb des genehmigten Fischteichs der Klägerin sicherzustellen und zu unterhalten.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie verweist sie auf ihren Bescheid, wonach es sich bei dem Rohr und der Schiebevorrichtung um eine Anlage zur Benutzung des Fischteichs handele, deren Unterhaltung gemäß § 77 LWG der Klägerin als Nutzerin der Anlage obliege.

17

Die Beigeladene stellt den Antrag,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt vor, sie habe weder das Rohr noch den Schieber in der Vergangenheit gereinigt. Reinigungsarbeiten hätten sich in der Vergangenheit allein auf den Wassereinlauf im Gewässerbett des ...-bachs bezogen, wozu sie gemäß § 64 LWG verpflichtet sei. Ebenso wie für das Betonwehr, das im Jahre 1981 beseitigt worden sei, liege die Unterhaltungslast bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Herrn ... In dem Schreiben vom 13. Juli 1981 habe sie sich nicht dazu verpflichtet, das Rohr und den Schieber zu unterhalten. In diesem Schreiben habe lediglich klargestellt werden sollen, dass für das alte Betonwehr ein gleichwertiger funktionierender Ersatz auf Kosten der Gemeinde hergestellt werde. Hierbei handele es sich auch nicht um eine Zusicherung. Im Übrigen begründe die Unterhaltungspflicht hinsichtlich des Gewässers ...-bach keinen Anspruch der Klägerin auf Unterhaltung des Rohrs und des Schiebers. Zudem sei zu beachten, dass ein bestimmter Wasserzulauf bereits aus tatsächlichen Gründen nicht garantiert werden könne.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die nach Maßgabe von § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.

22

Der Bescheid vom 16. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Abänderung des feststellenden Verwaltungsaktes.

23

Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 16. November 2010 zu Recht festgestellt, dass die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Rohrs und des Schiebers unterhaltungspflichtig ist. Bei dem im ...-bach beginnenden Rohr einschließlich des am Ende des Rohrs angebrachten Schiebers handelt es sich um eine Anlage im Gewässerbereich im Sinne des § 76 LWG. Denn als Anlagen im Sinne der Vorschrift gelten sämtliche für eine gewisse Dauer geschaffenen planmäßigen, ortsfesten oder beweglichen (künstlichen) Einrichtungen, die in sachlichem und räumlichem Einfluss- und Wirkungsbereich eines Gewässers liegen und wegen ihrer Art, Beschaffenheit oder ihres Umfangs generell geeignet sind, auf den Zustand eines Gewässers oder seiner Ufer sowie auf den Wasserabfluss (nachteilig) einzuwirken (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 1984 - 3 OVG A 204/79, ZfW 1985, 184, 185). Selbst wenn man in Abrede stellt, dass das Rohr einschließlich des Schiebers auf den ...-bach nachteilig einwirken kann, was angesichts seiner Lage im ...-bach selbst eher fern liegend sein dürfte, so ist die Vorrichtung jedenfalls im Hinblick auf ihre Einwirkung auf den Mühlgraben und den Fischteich als Anlage im Gewässerbereich zu qualifizieren. Denn mit Hilfe des (funktionstüchtigen) Schiebers kann die Wasserzufuhr zu diesen Gewässern nicht nur gesteuert werden, die Anlage kann vielmehr je nach Sauberkeit des Rohrs auch Einfluss auf die Wasserqualität des Mühlgrabens und des Fischteichs ausüben.

24

Bei dem Rohr und dem Schieber handelt es sich zudem um eine Anlage zur Gewässerbenutzung, namentlich zur Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Klägerin ist als Unternehmerin der Gewässerbenutzung gemäß § 36 Satz 3 WHG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG unterhaltungspflichtig. Denn Unternehmer im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG ist derjenige, dem das Recht oder die Befugnis zur Gewässerbenutzung unmittelbar oder in Rechtsnachfolge zusteht und der deshalb die Benutzung ausübt (Jeromin, in: Jeromin/Kerkmann, Landeswassergesetz, Loseblattkommentar, Stand: April 2008, § 77 Rdnr. 6). Die Klägerin übt die Befugnis zur Ableitung des Wassers aus dem ...-bach in Rechtsnachfolge von Herrn ... aus. Der Rechtsvorgänger der Klägerin erlangte die Befugnis zum Ableiten von Wasser aus dem ...-bach durch den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Trier vom 20. Februar 1977. Hierin wird zwar nicht ausdrücklich die Erlaubnis zur Gewässerbenutzung ausgesprochen. Der Inhalt des Genehmigungsbescheids kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit der Genehmigung des Fischteichs auch dessen Benutzung gestattet wird, wofür das Ableiten von Wasser aus dem ...-bach Voraussetzung ist. Dass auch die Bezirksregierung Trier von diesem Verständnis ausgegangen ist, geht insbesondere aus Ziff. II 5 des Genehmigungsbescheids hervor, wonach dem ...-bach zu keiner Zeit mehr als 1/3 der Gesamtwassermenge entnommen werden darf. Diese Vorgabe wäre sinnlos, wenn in der Genehmigung nicht zugleich die Erlaubnis zum Ableiten von Wasser aus dem ...-bach in den Mühlgraben und den Fischteich läge. Unerheblich ist, dass die Anlage im Wege vertraglicher Übereinkunft mit der Beigeladenen im Jahr 1981 als Ersatz für das beseitigte Betonwehr installiert worden war. Denn durch die Installation des Rohrs und des Schiebers hat sich an der Befugnis des Rechtsvorgängers der Klägerin zur Ableitung von Wasser aus dem ...-bach nichts geändert.

25

Auch der Umstand, dass die Beigeladene hinsichtlich des ...-bachs gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG unterhaltungspflichtig ist, vermag an der Unterhaltungs-last der Klägerin nichts zu ändern. Denn die Unterhaltungslast der Beigeladenen erstreckt sich allein auf den ...-bach und nicht auch auf das Rohr und den Schieber. Dass das Rohr infolge des Wasserzuflusses aus dem ...-bach im Laufe der Jahre verschlammt ist, erweist sich als typische Folge seines Betriebs und berührt die Unterhaltungslast der Klägerin nicht. Die gesetzliche Differenzierung zwischen der Unterhaltung des Gewässers nach § 64 LWG und der Unterhaltung einer Anlage im Gewässerbereich nach § 77 LWG ist insoweit eindeutig.

26

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der "Garantieerklärung" der Beigeladenen vom 13. Juli 1981. Denn unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung des Schreibens der Beigeladenen liegt hierin keine formgültige Verpflichtungserklärung der Beigeladenen. Auf die Erklärung der Gemeindeverwaltung ... vom 13. Juli 1981 findet die Gemeindeordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) Anwendung (GemO 1973). Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 GemO 1973 sind Verpflichtungserklärungen der Gemeinde nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder einem ständigen Vertreter (§ 50 Abs. 3 Satz 4 GemO 1973) unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Da das Schreiben der Beigeladenen vom 13. Juli 1981 nicht mit einem Dienstsiegel versehen worden ist, liegt ein Formfehler im Sinne der Vorschrift vor, der auch nicht gemäß § 49 Abs. 3 GemO 1973 unbeachtlich ist. Denn bei der Übertragung der Unterhaltungslast an einer zwanzig Meter langen Anlage im Gewässerbereich handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das für die Gemeinde finanziell unerheblich ist. Die stetige Wartung und Reinigung des Rohrs und des Schiebers ist vielmehr eine Angelegenheit, die hinsichtlich ihrer finanziellen Bedeutung über das Maß typischer Fällen der laufenden Verwaltung deutlich hinausgeht. Auch handelt es sich bei der Übernahme der Unterhaltungspflicht für eine Anlage im Gewässer um die Übernahme einer freiwilligen Aufgabe der Gemeinde, worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat. Die Übernahme freiwilliger Aufgaben bedarf nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Nr. 6 GemO stets einer Entscheidung des Gemeinderates. Der Formfehler führt daher zur Nichtigkeit der Erklärung nach § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 LVwVfG.

27

Unabhängig davon weist das Schreiben der Beigeladenen auch inhaltlich nicht die von der Klägerin behauptete Bedeutung auf. Denn bei der Erklärung der Beigeladenen handelt es sich bei näherer Betrachtung lediglich um die Klarstellung, dass auch nach der Entfernung des Betonwehrs die Nutzung des Fischteichs möglich sein wird und der Rechtsvorgänger der Klägerin insbesondere eine Trockenlegung des genehmigten Fischteichs nicht befürchten muss. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass die Erklärung der Beigeladenen zwar den Einbau einer neuen Vorrichtung und die Übernahme der hierfür erforderlichen Kosten erwähnt, hinsichtlich deren Pflege und Unterhaltung jedoch keine Aussagen trifft. Es kann daher nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene mit der Installation des Rohrs und des Schiebers anstelle des Betonwehrs in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch die Unterhaltung der neuen Anlage zu übernehmen bereit ist. Eine derart weitgehende Bindungswirkung, wie sie die Klägerin dem Schreiben der Beigeladenen entnehmen möchte, widerspräche im Übrigen dem bereits vor Einführung des § 10 Abs. 2 WHG im Wasserrecht anerkannten Grundsatz, wonach die Befugnis oder das Recht zur Gewässerbenutzung keinen Anspruch auf eine bestimmte Menge Wasser in einer bestimmten Qualität gewähren, sondern lediglich die generelle Möglichkeit zur Gewässerbenutzung (hier: zur Einleitung von Wasser aus dem...-bach in den Fischteich). Unabhängig von der Nichtigkeit der Erklärung aus formellen Gründen liegt in dem Schreiben der Beigeladenen vom 13. Juli 1981 daher auch in inhaltlicher Hinsicht nicht der Abschluss eines Garantievertrags hinsichtlich der Übernahme der Unterhaltung der neuen Anlage durch die Beigeladene.

28

Ferner vermag die unter Angebot eines Zeugenbeweises abgegebene und von der Beigeladenen bestrittene Behauptung der Klägerin eine Unterhaltungslast der Beigeladenen nicht zu begründen, wonach die Beigeladene in der Vergangenheit bereits mehrfach das Rohr und den Schieber gereinigt habe. Denn selbst wenn die Behauptung der Klägerin bewiesen werden könnte, läge in derartigem faktischem Verhalten der Beigeladenen mangels Einhaltung der Schriftform nicht der Abschluss eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags über den Übergang der Unterhaltungslast auf die Beigeladene. Rechtsfolgen würde derartiges faktisches Handeln vielmehr lediglich insoweit begründen können, als hierin eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB analog läge. Dies wäre jedoch für die Frage der Unterhaltungslast an der Anlage unerheblich. Eine Beweiserhebung ist daher nicht erforderlich.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich somit am Prozessrisiko beteiligt hat.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

31

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.